Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der am tt.mm.2002 geborene Sohn der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Die Beklagte und der Kindsvater C._____ haben sich im Jahr 2003 getrennt. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Der Kläger lebte unter gemeinsamer elterlicher Sorge bis Ende April 2011 bei der Beklagten. Seit Mai 2011 lebt er bei seinem Vater. Am 15. November 2011 stellte die Vormundschaftsbehörde D._____ beim Bezirksrat Antrag auf Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf den Kindsvater (Urk. 28/1). Eingeklagt ist Unterhalt für die Zeit ab Mai 2011.
- 5 - Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. März 2012 schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Mai 2011 bis März 2012 Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 10'000.– und ab April 2012 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. – auch über die Mündigkeit hinaus – bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Vereinbarung wurde von den Rechtsvertretern der Parteien unterzeichnet. Die Beklagte war auf deren entsprechendes Gesuch hin infolge Krankheit (Urk. 74) vom persönlichen Erscheinen an der vorgenannten Verhandlung dispensiert (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. April 2012 (Urk. 84) hat die Beklagte unter Berufung auf einen Grundlagenirrtum bezüglich der abgeschlossenen Vereinbarung die Fortsetzung des strittigen Verfahrens verlangt, was von der Vorinstanz abgelehnt und die Vereinbarung mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Urk. 95) genehmigt wurde.
E. 1.1 Im Streit liegen vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbständige Unterhaltsklagen das vereinfachte Verfahren. Art. 296 ZPO statuiert sodann für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In prozessualer Hinsicht ist anzumerken, dass in allen
- 6 - Instanzen sowohl echte als auch unechte Noven zulässig sind (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 22 zu Art. 296 ZPO).
E. 1.2 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
E. 2 Prozesshintergrund / Parteistandpunkte
E. 2.1 Die Beklagte macht berufungsweise geltend, dass die fragliche Unterhaltsvereinbarung nicht hätte genehmigt werden dürfen, da sie sich beim Abschluss der Vereinbarung einerseits in einem Grundlagenirrtum befunden habe und die Unterhaltsvereinbarung andererseits nicht ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Genehmigung entsprochen habe. Sie habe in die fragliche Vereinbarung, gemäss welcher sie dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zu bezahlen habe, nur deshalb eingewilligt, weil sich ihr damaliger Ehemann – ohne rechtliche Verpflichtung – bereit erklärt habe, ihr die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sich ihre psychischen Probleme nicht verstärkten. Sie selbst erziele weder ein Einkommen, noch verfüge sie über Vermögen. Beide Parteien seien beim Vergleich davon ausgegangen, dass der damalige Ehemann der Beklagten dafür sorgen werde, dass deren Bedarf und auch die geforderten Unterhaltsbeiträge gedeckt würden. Diese Unterstützung durch ihren damaligen Ehegatten sei Grundlage des Vergleichs gewesen. Die Beklagte und deren damaliger Ehemann hätten sich dann aber im April 2012 überraschend getrennt. Seither sei dieser nicht mehr bereit, ihr mehr zu bezahlen als er von Gesetzes wegen verpflichtet sei. Seit
14. August 2012 sei sie rechtskräftig geschieden. Die Vereinbarung sei daher wegen Grundlagenirrtums ungültig bzw. nicht zu genehmigen und das Verfahren strittig fortzuführen (Urk. 94 S. 9 ff.). Überdies sei die Vereinbarung unabhängig des geltend gemachten Grundlagenirrtums ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern die Unterhaltsvereinbarung der Leistungsfähigkeit der Beklagten entsprechen soll, nachdem die Beklagte mit Eingaben vom 18. und 20. April 2012 dargetan habe, dass ihr damaliger Ehemann nicht mehr bereit sei, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, als er von Gesetzes wegen verpflichtet sei. Die Vorinstanz
- 7 - habe die Behauptung der Beklagten, dass eine Trennung erfolgt sei, nicht einfach als unbelegte Parteibehauptung abtun dürfen, sondern ein Beweisverfahren durchführen müssen (Urk. 94 S. 20). Hätte die Vorinstanz eine Angemessenheitsprüfung der Unterhaltsvereinbarung vorgenommen, hätte sie ohne Weiteres erkennen können, dass die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– nicht angemessen seien und die Vereinbarung daher nicht genehmigungsfähig sei (Urk. 94 S. 22).
E. 2.2 Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass kein Grundlagenirrtum vorliege, da der vermeintliche Irrtum über das Weiterbestehen der Ehe und der dadurch bedingten Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge durch den Ehemann für den Vertragsschluss nicht kausal gewesen sei. Vielmehr habe die Rechtsvertreterin der Beklagten immer wieder betont, dass seitens des Ehemannes überhaupt keine Verpflichtung bestehe und auch die Beklagte nichts zu leisten habe. Die Frage, aus welcher Vermögens- oder Gütermasse der Unterhalt bezahlt werden würde, sei überhaupt nie Teil der Überlegungen gewesen (Urk. 104 S. 9). Zur Angemessenheit der Unterhaltsvereinbarung führt der Kläger sodann aus, dass die Vorinstanz durch Parteibefragung sowie durch die ausführlichen Vorträge der Rechtsvertreter der Parteien den Sachverhalt umfassend abgeklärt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei ausgewiesen gewesen (Urk. 104 S. 8). Die Vorinstanz habe den Kinderunterhaltsvertrag genehmigt, nachdem sie sich davon überzeugt habe, dass die Beklagte ein Einkommen erziele, ein höheres Einkommen erzielen könnte sowie über Vermögen verfüge. Diese Aspekte seien Grundlage der Vereinbarung gewesen (Urk. 104 S. 10).
E. 2.3 In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Unterhaltsvereinbarung vom
26. März 2012 zu Recht genehmigt hat. Da die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nach Art. 287 ZGB Voraussetzung für die Genehmigung bildet, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die vereinbarten Unterhaltsbeiträge der Leistungsfähigkeit der Beklagten entsprechen (nachstehend Erw. 3). Ist dies zu bejahen, ist in einem nächsten Schritt eine Auseinandersetzung mit dem
- 8 - beklagtischen Vorbringen des Grundlagenirrtums angezeigt (nachstehend Erw. 4).
E. 3 Angemessenheit der Vereinbarung
E. 3.1 Weil in Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO, vgl. Erw. 1.1.), werden Vergleiche betreffend Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind erst durch die Genehmigung durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 3 ZPO). Die Genehmigung beinhaltet eine materielle Prüfungspflicht. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie dem freien Willen und der reiflichen Überlegung der Parteien entspricht. Demzufolge ist neben dem Bedarf des Kindes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten das entscheidende Kriterium. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Danach kann die Sammlung des Prozessstoffes nicht allein den Parteien überlassen werden, sondern das Gericht trägt bei der Beschaffung desselbigen eine Mitverantwortung. Es nimmt diese Aufgabe primär durch die Ausübung der Fragepflicht vor und kann die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben (Glasl, in: Dike-Komm-ZPO, N 33 zu Art. 55 ZPO). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung den genannten Anforderungen nicht genügt (Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2010, N 14 und 16 zu Art. 287 ZGB m.w.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Genehmigungsprüfung die fragliche Unterhaltsvereinbarung lediglich auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums überprüft. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass die Beklagte den Vergleich trotz fehlender Leistungspflicht ihres Ehemannes unterzeichnet habe, womit es an einem kausalen Verhältnis zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehle. Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen eines Grundlagenirrtums verneint hatte, hat es die Überprüfung der Vereinbarung abgebrochen. Die Vorinstanz
- 9 - führte zur Angemessenheit lediglich aus, dass der Genehmigung der Vereinbarung, welche den Interessen des Kindes und den finanziellen Verhältnissen der Parteien entspreche, nichts im Wege stehe (Urk. 95 S. 11). Die Vorinstanz hat keine konkreten Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Bedarf der Beklagten gemacht und sich damit nicht konkret mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und der Angemessenheit der Unterhaltsvereinbarung auseinandergesetzt. Auch haben die Parteien die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse nicht in einem Aktenstück festgehalten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz angeführte finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten aus den Akten ergibt und gestützt darauf die Vereinbarung als angemessen qualifiziert werden kann.
E. 3.3 Dem angefochtenen Urteil lässt sich zumindest entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit der Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2012 kontrovers diskutiert worden ist. Es sei von einem Erbvorbezug der Beklagten, resp. der Hinfälligkeit eines Darlehens seitens ihrer Eltern die Rede gewesen sowie von einer von der Beklagten an ihren Ehemann verkauften Wohnung zum Preis von Fr. 378'000.–, welche der Ehemann für Fr. 500'000.– weiterveräussert habe (woraus sich allenfalls güterrechtliche Ansprüche ableiten liessen) sowie einer Anstellung der Beklagten bei der von ihrem Ehemann beherrschten Firma AZ'._____ AG. Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien hätten zahlreiche Hinweise auf die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten bestanden. Sodann verweist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die eheliche Beistandspflicht, in deren Rahmen voreheliche minderjährige Kinder eines Ehegatten selbstverständlich Berücksichtigung fänden (Urk. 95 S. 9 f.).
E. 3.4 a) Die Beklagte selbst hat zu ihren Vermögensverhältnissen vor Vor- instanz ausgeführt, sie verfüge über keine nennenswerte Vermögenswerte. Sie hat die klägerische Behauptung, wonach sie im Jahre 2011 einen Erbvorbezug ihrer Adoptiveltern erhalten haben soll (Prot. I S. 35), bestritten (Urk. 37 S. 10). Zum fraglichen Liegenschaftsverkauf der Beklagten an ihren Ehemann am
E. 3.5 a) Hinsichtlich ihres Einkommens führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, dass sie seit 2009 arbeitsunfähig sei. Bei dem durch die Anstellung bei der AZ'._____ AG im Jahre 2009 generierten Einkommen habe es sich um ein "Pseudo-Einkommen" gehandelt, da die Beklagte wegen ihrer starken gesundheitlichen Probleme nie einer tatsächlichen Arbeit im Unternehmen ihres Ehemannes nachgegangen sei (Urk. 80 S. 4). Weil sie nicht arbeitsfähig gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden müssen (Prot. I S. 34).
b) Der Kläger machte demgegenüber geltend, der Beklagten sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, nachdem das Arbeitsverhältnis bei der AZ'._____ AG ausgerechnet im Mai 2011 aufgelöst worden sei (Prot. I S. 27). Ein neutrales ärztliches Gutachten, welches die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bescheinigen könnte, fehle (Prot. I S. 28) und die Beklagte habe offenbar keine Anstrengungen unternommen, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen (Urk. 79 S. 4). Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen Vermögensertrag von Fr. 6'750.– im Jahr, bzw. von Fr. 562.50 pro Monat, erziele (Urk. 37 S. 13).
c) Beide Parteien scheinen übereinstimmend davon ausgegangen zu sein, dass das vorerwähnte Arbeitsverhältnis zwischen der AZ'._____ AG und der Beklagten im Mai 2011 aufgelöst worden ist (vgl. Prot. I S. 27 und 34). Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangen konnte, dass zum Urteilszeitpunkt ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und der AZ'._____ AG bestanden hat und die Beklagte dadurch ein Einkommen generieren konnte, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem unter Ziff. 3.4.c festgehalten wurde, dass aus den Akten keinerlei der Beklagten zuzurechnenden
- 12 - Vermögenswerte ersichtlich sind, ist auch das Erzielen eines Vermögensertrags ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zum Urteilszeitpunkt unbestrittenermassen kein tatsächliches Einkommen erzielte.
E. 3.6 Sodann kann auch die von der Vorinstanz angeführte eheliche Beistandspflicht nicht zur Begründung der Leistungsfähigkeit der Beklagten herangezogen werden. Zwar hat jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB), doch geht die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind der Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Gatten vor. Die Beistandspflicht des Stiefelters ist subsidiär (BGE 120 II 285). Mit der Heirat wird nicht eine unmittelbare wirtschaftliche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen, sondern nur die Pflicht, diesen so zu stellen, wie wenn er nicht verheiratet wäre (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB m.w.H.). Lebt das Kind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils – wie dies vorliegend der Fall ist –, besteht der Beistand als Stiefelternteil in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 12 zu Art. 278 ZGB). Eine Verpflichtung des Ehegatten, aufgrund seiner Beistandspflicht die Beklagte so zu stellen, dass sie in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge im vereinbarten Umfang an den Kläger bezahlen kann, ergibt sich demnach nicht aus der ehelichen Beistandspflicht.
E. 3.7 Zusammenfassend kann aufgrund der Akten festgehalten werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfügte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Vereinbarung den finanziellen Verhältnissen der Parteien entspreche, ist daher nicht zutreffend. Anstelle des pauschalen Verweises auf die Angemessenheit der Vereinbarung hätte die Vorinstanz eingehend überprüfen müssen, ob die Vereinbarung der Leistungsfähigkeit der Beklagten entspricht und zu diesem Zweck konkret darlegen müssen, von welchen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfspositionen seitens der Beklagten sie ausgegangen ist.
- 13 - Anhand der Akten ist eine solche Angemessenheit jedenfalls nicht zu bejahen und die Vorinstanz hätte die Unterhaltsvereinbarung nicht genehmigen dürfen, selbst wenn sie – wie offenbar beide Parteien (vgl. Urk. 79 S. 4, Urk. 86 S. 2 und Urk. 94 S. 16) – davon ausgegangen ist, dass der Ehemann der Beklagten für deren gesamten Lebenskosten aufgekommen ist.
- 14 -
E. 4 Grundlagenirrtum Da die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung mangels Angemessenheit nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsvertrag auch infolge Vorliegen eines Grundlagenirrtums für die Beklagte unverbindlich wäre.
E. 5 Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
E. 5.1 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt einen neuen Entscheid, soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt. Die von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind folglich neu festzusetzen.
E. 5.2 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Eltern, unabhängig von der konkreten Familiensituation. Der Unterhalt mittels Geldzahlung soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB "den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen". Die Bedürfnisse der Kinder umfassen den eigentlichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien, persönliche Bedürfnisse) wie auch Erziehung, Ausbildung und Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Die vorgenannten vier Faktoren sind unter sich konnex (BGE 116 II 113 f.), doch ist hierbei – soweit es die Verhältnisse gestatten – als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen. Darauf haben sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag hat jedenfalls stets in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unterhaltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei
- 15 - überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden. Die genannten Empfehlungen geben nur Aufschluss über den statistischen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf. Der individuelle Unterhaltsbedarf kann davon nach unten bis zu 25 % und nach oben fast unbeschränkt abweichen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 06.141 ff.).
E. 5.3 Bedarf Kläger
a) Geht man für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von den Bedürfnissen des Kindes aus, so ist in einem ersten Schritt der insgesamt zu deckende Bedarf des Kindes zu ermitteln. Sodann ist abzuklären, welcher Anteil des Bedarfs durch andere Mittel als die Unterhaltsbeiträge der Eltern gedeckt wird, und hernach der verbleibende Bedarf auf die unterhaltspflichtigen Eltern entsprechend ihrer Lebensstellung und Leistungsfähigkeit zu verteilen (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 17 f. zu Art. 285 ZGB).
b) Die "Zürcher Tabellen" listen für ein Einzelkind zwischen 7 bis 12 Jahren einen Bedarf von Fr. 1'935.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 460.–) und für ein Einzelkind zwischen 13 bis 18 Jahren einen Bedarf von Fr. 2'115.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 330.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen. Seit Mai 2011 bezieht der Kindsvater die Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 37 S. 5). Es verbleibt damit ein Bedarf des Klägers von Fr. 1'735.– bzw. von Fr. 1'915.– ab dem 13. Altersjahr, mithin ab März 2015.
- 16 -
E. 5.4 Einkommen Beklagte Die Einkommensverhältnisse der Beklagten gestalten sich seit Mai 2011 unterschiedlich, weshalb verschiedene Perioden zu bilden sind.
a) Periode I (Mai 2011 – August 2011) Von Mai 2011 bis Ende August 2011 war die Beklagte bei der AZ'._____ AG angestellt. Sie erzielte einen Nettolohn von Fr. 2'759.70 (Urk. 97/4).
b) Periode II (September 2011 – April 2012) Nachdem die Beklagte vor Vorinstanz nicht ausgeführt hat, wann das Arbeitsverhältnis bei der AZ'._____ AG aufgelöst worden ist, führt die Beklagte im Berufungsverfahren aus, dass sie ihre Anstellung bei der AZ'._____ AG per
31. August 2011 gekündigt habe (Urk. 94 S. 7) und reicht zum Beleg das Kündigungsschreiben ins Recht (Urk. 97/3). Der Kläger zweifelt die Echtheit des Kündigungsschreibens an. Dieses müsse nachträglich ausgestellt worden sein, da das Schreiben mit dem neuen Vornamen der Beklagten unterschrieben worden sei, welcher erst mit der Verfügung vom 11. Juni 2012 durch den Zivilstand- und Bürgerrechtsdienst des Kantons … bewilligt worden sei (Urk. 104 S. 4). In den Akten findet sich neben dem fraglichen Kündigungsschreiben einerseits eine Austrittsbescheinigung der E._____ betreffend berufliche Vorsorge (Urk. 97/5), gemäss welcher die Beklagte per 31. August 2011 aus der E._____ Stiftung berufliche Vorsorge ausgetreten ist, und andererseits ein Ausdruck des Lohnjournals des Jahres 2011 der AZ'._____ AG, gemäss welchem bei der Beklagten seit September 2011 kein Lohn mehr aufgeführt ist. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich per Ende August 2011 aufgelöst wurde. Ab September 2011 verfügte die Beklagte demnach über kein Einkommen mehr. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. März 2012 erklärt hat,
- 17 - dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der AZ'._____ AG im Mai 2011 aufgelöst worden sei (Prot. I S. 27).
c) Periode III (Mai 2012 – August 2012) Die Beklagte führt in der Berufungsschrift aus, dass ihr Ex-Ehemann ihr ab Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'640.– bezahlt habe (Urk. 94 S. 9). Die genannten Zahlungen gehen aus den entsprechenden Auszügen des Privatkontos der Beklagten hervor (Urk. 97/7) und werden vom Kläger überdies auch nicht in Abrede gestellt.
d) Periode IV (September 2012 – März 2013) Inzwischen ist die Beklagte rechtskräftig geschieden (Urk. 97/11). Gemäss der mit Entscheid vom 14. August 2012 des Kantonsgerichts Zugs genehmigten Scheidungskonvention hat sich der Ex-Ehemann der Beklagten verpflichtet, dieser für die Dauer von zwölf Monaten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'760.– zu bezahlen, zahlbar ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, wobei eigenes Einkommen der Beklagten zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führt. Die Beklagte wohnt seit 1. September 2012 in F._____ (Urk. 99). Seit 1. September 2012 belaufen sich die Einkünfte der Beklagten damit auf Fr. 3'760.– pro Monat, was gemäss Scheidungskonvention bis zum 1. September 2013 anhalten wird. Es stellt sich indes weiter die Frage, ob der Beklagten zusätzlich noch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Die Beklagte ist derzeit nicht erwerbstätig. Mit Bezug auf ihre Stellensuche liess die Beklagte in der Berufungsschrift ausführen, sie versuche eine Stelle in der Wellnessabteilung eines Hotels als Ayurveda-Beraterin oder Ähnliches zu finden. Ein Wiedereinstieg in den Pflegeberuf sei ihr nicht möglich. Sie verfüge zum einen über eine sehr geringe Ausbildung in diesem Bereich, zum anderen verkrafte sie diese Arbeit psychisch nicht mehr. Ob und wann sie eine Stelle finden werde, sei völlig unklar. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft nicht mehr verdienen werde, als vor der Eheschliessung, weshalb ihr entsprechend den
- 18 - Durchschnittseinkommen der Jahre 2004-2008 lediglich ein Einkommen von Fr. 2'523.50 pro Monat angerechnet werden könne (Urk. 94 S. 12; Urk. 80 S. 3). Der Kläger stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beklagten sei vor dem Hintergrund, dass sie eine Ausbildung als Krankenpflegerin und Nailstylistin absolviert habe, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– anzurechnen (Urk. 104 S. 4). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b). Die Beurteilung der Wiedereinstiegschancen richtet sich zum einen nach der zeitlichen Verfügbarkeit. Hier erhalten vor allem Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern ein besonderes Gewicht. Sodann sind die beruflichen Fähigkeiten von Belang. Neben der ursprünglichen Ausbildung und der Berufserfahrung kommt der Dauer eines Erwerbsunterbruchs besonderes Gewicht zu. Letztlich beeinflussen auch "ehefremde" Faktoren wie die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes die Erwerbsaussichten wesentlich (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 1.56 ff.). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom
E. 5.5 Bedarf Beklagte Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind,
- 20 - ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf der Beklagten zu ermitteln. Auch dieser ist aufgrund der Trennung der Beklagten von ihrem Ehemann in zeitlicher Hinsicht abzustufen, da gemäss übereinstimmender Parteivorbringen die Beklagte während der ungetrennten Ehe keine Lebenshaltungskosten zu tragen hatte (Urk. 84 S. 2 und 86 S. 2) und diese Ehe in der Zwischenzeit getrennt wurde, was von der Beklagten der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. April 2012 (Urk. 84) zur Kenntnis gebracht wurde und seitens des Klägers unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 86 S. 2).
a) Phase I (Mai 2011 – April 2012) Entsprechend dem eben Ausgeführten hatte die Beklagte in ungetrennter Ehe keinerlei Lebenshaltungskosten zu tragen.
b) Phase II (Mai 2012 – August 2012) Nach der Trennung der Ehe ergibt sich aus den Akten von Mai 2012 bis August 2012 folgender Notbedarf der Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 292.– Telefon/TV/Internet Fr. 140.– Total Fr. 3'132.– Von Mai 2012 bis August 2012 war die Beklagte in G._____ wohnhaft. Der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.– ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Justizkommission des Kantons Zug über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009. Mit Bezug auf die Wohnkosten bringt die Beklagte in ihrer Berufung vor, sie habe ihrem damaligen Ehemann ab Mai 2012 monatlich Fr. 1'500.– als Anteil an die Wohnkosten bezahlt. Der genannte Betrag ergibt sich aus den Auszügen des Privatkontos der Beklagten (Urk. 97/7). Die Krankenkassenkosten von Fr. 292.–
- 21 - sind durch die Kontoauszüge ebenfalls belegt (Urk. 97/7). Aus den Bankbelegen der Beklagten gehen sodann Mobiltelefonkosten von Fr. 150.– (Juli 2012) und von je Fr. 130.– für Mai und Juni 2012 hervor (Urk. 97/7), weshalb es sich rechtfertigt, für Telekommunikation einen Betrag von Fr. 140.– einzusetzen. Unberücksichtigt bleiben müssen die geltend gemachten Kosten für das Autoleasing von monatlich Fr. 487.– sowie die Kosten für die Miete des Garagenplatzes von Fr. 140.– pro Monat (Urk. 94 S. 9), da dem Auto der Beklagten kein Kompetenzcharakter zukommt.
c) Phase III (ab September 2012 ) Nach dem Umzug der Beklagten nach F._____ ergibt sich aus den Akten ab September 2012 folgender Notbedarf der Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'620.– Krankenkasse Fr. 294.– Telefon/TV/Internet Fr. 120.– Billag Fr. 39.– Versicherungen Fr. 31.– Total Fr. 3'304.– Seit September 2012 wohnt die Beklagte in F._____ (Urk. 99). Auch gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts Graubünden über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.–. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift effektive Wohnkosten von Fr. 1'620.– geltend und reicht zum Beleg den Mietvertrag für eine 1 ½– Zimmerwohnung in F._____ vom 23. August 2012 ins Recht (Urk. 97/12). Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort vor, der geltend gemachte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'620.– sei übersetzt (Urk. 104 S. 16). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte in F._____, einem klassischen Tourismusort, wohnen
- 22 - müsse. Sie könne ebenso gut in den benachbarten Gemeinden …, … oder … wohnen. Der Mietzins für eine 2-Zimmerwohnung in … belaufe sich lediglich auf Fr. 900.– (Urk. 104 S. 17 und Urk. 106/3). Dem ist hingegen entgegenzuhalten, dass der Beklagten ab April 2013 ein hypothetisches Einkommen aufgrund ihrer Ausbildung als Ayurveda-Therapeutin anzurechnen ist und dies gerade auch aufgrund der guten Arbeitsmarktlage im Tourismusort F._____ mit einem reichhaltigen Wellness-Angebot in den Hotels begründet wurde. Mag es zwar zutreffen, dass der Mietpreis von Fr. 1'650.– für eine 1 ½–Zimmerwohnung im Kanton Graubünden eher hoch anmutet, können solch überhöhte Wohnkosten mit der Nähe zu einem hypothetischen Arbeitsplatz durchaus gerechtfertigt werden. Würde die Beklagte in einer der nahegelegenen Gemeinden wohnen, würde zwar ein tieferer Mietzins resultieren, aber zusätzlich Kosten für den Arbeitsweg anfallen, da davon auszugehen ist, dass eine Anstellung als Ayurveda- Therapeutin in erster Linie im Tourismusort F._____ in einem Wellnesshotel zu finden sein wird. Vor diesem Hintergrund sind die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'650.– nicht zu beanstanden, da aufgrund des Wohnortes in F._____ selber gleichzeitig Arbeitswegskosten eingespart werden können. Die Krankenkassenprämienkosten und die Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten sind belegt (Urk. 101/1-2). Die Kommunikationskosten sowie die Kosten für die Billag werden vom Kläger anerkannt (Urk. 104 S. 18). Die Steuern sind bei der Berechnung des Notbedarfs hingegen nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGE 95 III 42 E. 3; BGer. 7B.221/2003 vom 17. November 2003). Ebenso unberücksichtigt bleiben die Leasingkosten für das Auto, da diesem keine Kompetenzqualität zukommt. Die Selbstbehaltskosten nach KVG sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4). Vorliegend sind diese Kosten allerdings nicht belegt. Auch macht die Beklagte keine substantiierten Ausführungen dazu, weshalb die Kosten unberücksichtigt bleiben, zumal sie vom Kläger bestritten werden (Urk. 104 S. 17).
E. 5.6 Einkommen Kindsvater
- 23 - Der Kindsvater arbeitet zu einem 50% Pensum als Account Manager bei der H._____ (Urk. 78/6). Gemäss Lohnausweis 2011 (Urk. 78/4) erzielte er einen Nettojahreslohn von Fr. 52'911.–, was monatlich Fr. 4'409.– netto entspricht. Belege für das Jahr 2012 fehlen, weshalb vom selben Lohn wie im Jahr 2011 auszugehen ist.
E. 5.7 Konkrete Unterhaltsverpflichtung der Beklagten
a) Steht das Kind unter der Obhut lediglich eines Elternteils, wie dies vorliegend der Fall ist, soll das Verhältnis des Unterhaltsbeitrages des Elters ohne Obhut zum ungedeckten Bedarf dem seiner Leistungsfähigkeit zur Summe der Leistungsfähigkeiten beider Eltern entsprechen. Beim Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern ist der im Unterhaltsbedarf figurierende Betrag für Pflege und Erziehung zur Leistungsfähigkeit des Inhabers der Obhut hinzuzuzählen, denn er gehört zu seinem Leistungspotential. Von der proportionalen Aufteilung ist abzuweichen bei grossem Unterschied der Leistungsfähigkeit, aber auch bei Überfluss oder Manko der gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern (Hegnauer, a.a.O., N 78 ff. zu Art. 285 ZGB). Konkret ist somit der von der Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag zu ermitteln, indem der ungedeckte Barbedarf von Fr. 1'735.– (bzw. von Fr. 1'915.– ab März 2015) im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Beklagten und derjenigen des Kindsvaters auf diese aufgeteilt wird. Bei dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeitrag ist zu berücksichtigen, dass dieser die Obhut über den Kläger innehat und deshalb im Umfang der Kosten für "Pflege und Erziehung" in natura einen Betrag an den Unterhalt des Klägers leistet. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bildet und dem Unterhaltsschuldner entsprechend das Existenzminimum zu belassen ist, ist dann von der proportionalen Aufteilung abzusehen, wenn diese einen Eingriff in das Existenzminimum der Beklagten darstellen würde.
b) Im Sinne einer Gesamtübersicht präsentiert sich die Sachlage bezüglich Leistungsfähigkeit und Notbedarf der Beklagten und des Kindsvaters sowie dem Bedarf des Klägers wie folgt:
- 24 - Periode I Periode II Periode III Periode IV Periode V Periode VI Mai 11- Sept. 11 - Mai 12 - Sept. 12 - April 13 – ab März 15 Aug. 11 April 12 Aug. 12 März 13 Feb. 15 Unterhaltsb 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'915.– edarf Kläger Leistungsfä 2'760.– 0.– 3'640.– 3'760.– 4'320.– 4'320.– higkeit Bekl. Leistungsfä 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– higkeit + 460.– + 460.– + 460.– + 460.– + 460.– + 330.– Kindsvater (inkl. Betrag für Pflege und Erziehung Summe 7'629.– 4'869.– 8'509.– 8'629.– 9'189.– 9'059.– Leistungsfä higkeit Anteil Bekl. 36% 0% 43% 44% 47% 48% an gesamter Leistungsfä higkeit Anteil 64% 100% 57% 56% 53% 52% Kindsvater an gesamter Leistungsfä higkeit Anteil Bekl. 625.– 0.– (746.–) (763.–) 815.– 920.– an
- 25 - Unterhaltsb eitrag Anteil 1'110.– 920.– 995.– Kindsvater (Fr. 460.– (Fr. 460.– (Fr. 330.– an durch durch durch Unterhaltsb Pflege und Pflege und Pflege und eitrag Erziehung ) Erziehung) Erziehung) Notbedarf 3'132.– 3'304.– Bekl. Unterhaltsp 625.– 0.– 508.– 456.– 815.– 920.– flicht Bekl. In der Periode I beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten mit Fr. 2'760.– im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern zusammen von Fr. 7'629.– (= Fr. 2'760.– + Fr. 4'409.– + Fr. 460.–) 36%, weshalb die Beklagte für diese Zeitspanne zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 625.– pro Monat (36% von Fr. 1'725.–) zu verpflichten ist. Da die Beklagte in dieser Zeitspanne keinerlei Lebenshaltungskosten zu tragen hatte (vgl. Erw. 5.5.a), ist ihr Notbedarf nicht von Belang. In der Periode II verfügte die Beklagte über kein Einkommen und es ist ihr aufgrund der gewährten Übergangsfrist bis April 2013 auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihre Leistungsfähigkeit entfällt damit gänzlich. Damit fällt eine Unterhaltsverpflichtung von vornherein ausser Betracht. In der Periode III beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten (Fr. 3'640.–) im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern (Fr. 8'509.–) 43% und in der Periode IV mit Fr. 3'760.– 44%. Die proportionale Aufteilung des klägerischen Unterhaltsbedarfs von Fr. 1'735.– ergäbe in der Periode III eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten von Fr. 746.– und in der Periode IV eine solche von Fr. 763.–. Bei Unterhaltspflichten im genannten Umfang könnte die Beklagte ihr Existenzminimum von Fr. 3'132.– (Periode III) bzw. von Fr. 3'304.– (Periode IV) allerdings nicht mehr decken. Für die Periode III
- 26 - ist die Unterhaltsverpflichtung deshalb auf gerundet Fr. 500.– (Einkommen von Fr. 3'640.– minus Existenzminimum von Fr. 3'132.–) und für die Periode IV auf gerundet Fr. 450.– (Einkommen von Fr. 3'760.– minus Existenzminimum von Fr. 3'304.–) festzusetzen. Im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern (Fr. 9'189.– = [Fr. 4'320.– + Fr. 4'409.– + Fr. 460.–]) beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten mit Fr. 4'320.– in der Periode V 47%, weshalb der von der Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag auf gerundet Fr. 800.– festzusetzen ist (47% von Fr. 1'735.–). Die Beklagte wird selbst dann noch in der Lage sein, den ermittelten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wenn sich ihr Existenzminimum in der Zukunft um hypothetische Berufsauslagen leicht erhöhen sollte. Ab März 2015 erhöht sich der Barbedarf des Klägers gemäss "Zürcher Tabelle" auf Fr. 1'915.–. Der Anteil der Beklagten (Fr. 4'320.–) an der Summe der Leistungsfähigkeit beider Eltern (Fr. 9'059.– = [Fr. 4320.– + Fr. 4'409.– + Fr. 330.–]) beträgt 48%, weshalb sich die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten in der Periode VI ab März 2015 auf gerundet Fr. 900.– pro Monat (48% von Fr. 1'915.–) erhöht.
c) Zusammenfassend ist die Beklagte im Lichte der gemachten Erwägungen zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 625.– pro Monat ab 1. Mai 2011 bis 31. August 2011, Fr. 500.– pro Monat ab
1. Mai 2012 bis 31. August 2012, Fr. 450.– pro Monat ab 1. September 2012 bis
31. März 2013, Fr. 800.– pro Monat ab 1. April 2013 bis Februar 2015 und Fr. 900.– pro Monat ab März 2015 bis zur Mündigkeit bzw. – auch über die Mündigkeit hinaus – bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder steht, im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt, nicht unter der Voraussetzung, dass das Einkommen des Pflichtigen der Teuerung laufend angepasst wird. Die Veränderung der Lebenskosten des Berechtigten ist ein selbständiger Grund für die Anordnung künftiger Anpassung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB). Die mit heutigem Urteil
- 27 - festzusetzenden Unterhaltsbeiträge der Beklagten an den Kläger sind daher zu indexieren.
6. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte und verpflichtete die Beklagte vereinbarungsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 4'000.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Urk. 95 S. 13 f., Dispositiv-Ziff. 4 und 5). 6.2. Die Beklagte verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen seien und dieser der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 94 S. 23). Nachdem die Unterhaltsvereinbarung nicht genehmigt wurde, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln. 6.3. Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat, rückwirkend ab 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 1 S. 2), während die Beklagte die Abweisung der Klage beantragte. Bis zur Mündigkeit verlangt der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 159'000.– (Fr. 1'500.– x 106 Monate). 6.4. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht der Beklagten nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils ab Mai 2011 bis August 2011 auf Fr. 625.– pro Monat, ab Mai 2012 bis August 2012 auf monatlich Fr. 500.–, ab September 2012 bis März 2013 auf Fr. 450.– pro Monat, ab April 2013 bis Februar 2015 auf monatlich Fr. 800.– und ab März 2015 bis zur Mündigkeit auf Fr. 900.– pro Monat festgesetzt, was insgesamt einem Betrag Fr. 80'050.– (4x Fr. 625.– + 4x Fr. 500.– + 7x Fr. 450.– + 23x Fr. 800.– + 60x Fr. 900.–) ergibt. Im Ergebnis halten sich damit Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb die erstinstanzlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 28 - III. In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Da sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren Unterliegen und Obsiegen die Waage halten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 625.– ab 1. Mai 2011 bis 31. August 2011; Fr. 500.– ab 1. Mai 2012 bis 31. August 2012; Fr. 450.– ab. 1. September 2012 bis 31. März 2013; Fr. 800.– ab 1. April 2013 bis Februar 2015; Fr. 900.– ab März 2015 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an den gesetzlichen Vertreter des Klägers und nach Eintritt der Mündigkeit an den Kläger selbst.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 1 werden folgender Indexierung unterstellt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2012 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014 anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------- alter Index
- 29 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom Vorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber zur Hälfte von der Beklagten zu ersetzen.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
E. 7 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 8 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 159'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 30 - Zürich, 17. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ120015-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 17. Januar 2013 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. Juni 2012 (FK110001)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem gesetzlichen Vertreter des Klägers für den Unterhalt und die Erziehung des Klägers, rückwirkend ab 1. Mai 2011, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. Juni 2012 (Urk. 95 S. 12 ff.):
1. Der Antrag der Beklagten auf Fortführung des strittigen Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. März 2012 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, sofern diese nicht durch den Vater oder eine andere berechtigte Person bezogen werden, zu bezahlen. Die Beiträge sind zahlbar je auf den Ersten eines Monats im Voraus ab
1. April 2012 bis zur Mündigkeit bzw. – auch über die Mündigkeit hinaus – bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, an den gesetzlichen Vertreter des Klägers, solange der Kläger noch beim gesetzlichen Vertreter wohnt und nicht selbstständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger resp. dem gesetzlichen Vertreter des Klägers für die in den Monaten Mai 2011 bis März 2012 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge Fr. 10'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar in folgenden Raten: Fr. 4'000.– bis 30. April 2012,
- 3 - Fr. 3'000.– bis 30. Juni 2012, Fr. 3'000.– bis 30. September 2012. Mit Bezahlung dieser Fr. 10'000.- sind alle Unterhaltsforderungen bis
31. März 2012 abgegolten.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Februar 2012 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Die Beiträge werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Vorjahr Neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── Ursprünglicher Index (99.1)
4. Die Parteien vereinbaren, dass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages bis zu einem Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 8'000.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ausgeschlossen ist.
5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.
6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Anwalt des Klägers bis spätestens
30. April 2012 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen."
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden vom Vorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber von der Beklagten zur Hälfte zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar bis 30. April 2012.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 94 S. 2 und 23, sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Geschäfts-Nr. FK110001-H, vom 18. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %MwSt.) zulasten des Klägers.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Geschäfts-Nr. FK110001-H, vom 18. Juni 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers für beide Instanzen. Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 104 S. 2) "Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 18. Juni 2012 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der am tt.mm.2002 geborene Sohn der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Die Beklagte und der Kindsvater C._____ haben sich im Jahr 2003 getrennt. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Der Kläger lebte unter gemeinsamer elterlicher Sorge bis Ende April 2011 bei der Beklagten. Seit Mai 2011 lebt er bei seinem Vater. Am 15. November 2011 stellte die Vormundschaftsbehörde D._____ beim Bezirksrat Antrag auf Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf den Kindsvater (Urk. 28/1). Eingeklagt ist Unterhalt für die Zeit ab Mai 2011.
- 5 - Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. März 2012 schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Mai 2011 bis März 2012 Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 10'000.– und ab April 2012 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. – auch über die Mündigkeit hinaus – bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Vereinbarung wurde von den Rechtsvertretern der Parteien unterzeichnet. Die Beklagte war auf deren entsprechendes Gesuch hin infolge Krankheit (Urk. 74) vom persönlichen Erscheinen an der vorgenannten Verhandlung dispensiert (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. April 2012 (Urk. 84) hat die Beklagte unter Berufung auf einen Grundlagenirrtum bezüglich der abgeschlossenen Vereinbarung die Fortsetzung des strittigen Verfahrens verlangt, was von der Vorinstanz abgelehnt und die Vereinbarung mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Urk. 95) genehmigt wurde.
2. Mit Eingabe vom 31. August 2012, gleichentags zur Post gegeben, hat die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 91; Urk. 94). Mit Verfügung vom
21. September 2012 wurde dem Kläger Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 102), welche dieser mit Eingabe vom
17. Oktober 2012 (Urk. 104) fristgerecht erstattete mit dem Antrag, die Berufung sei abzuweisen. Die Berufungsantwort des Klägers wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 107). II.
1. Vorbemerkungen 1.1. Im Streit liegen vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbständige Unterhaltsklagen das vereinfachte Verfahren. Art. 296 ZPO statuiert sodann für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In prozessualer Hinsicht ist anzumerken, dass in allen
- 6 - Instanzen sowohl echte als auch unechte Noven zulässig sind (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 22 zu Art. 296 ZPO). 1.2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
2. Prozesshintergrund / Parteistandpunkte 2.1. Die Beklagte macht berufungsweise geltend, dass die fragliche Unterhaltsvereinbarung nicht hätte genehmigt werden dürfen, da sie sich beim Abschluss der Vereinbarung einerseits in einem Grundlagenirrtum befunden habe und die Unterhaltsvereinbarung andererseits nicht ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Genehmigung entsprochen habe. Sie habe in die fragliche Vereinbarung, gemäss welcher sie dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zu bezahlen habe, nur deshalb eingewilligt, weil sich ihr damaliger Ehemann – ohne rechtliche Verpflichtung – bereit erklärt habe, ihr die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sich ihre psychischen Probleme nicht verstärkten. Sie selbst erziele weder ein Einkommen, noch verfüge sie über Vermögen. Beide Parteien seien beim Vergleich davon ausgegangen, dass der damalige Ehemann der Beklagten dafür sorgen werde, dass deren Bedarf und auch die geforderten Unterhaltsbeiträge gedeckt würden. Diese Unterstützung durch ihren damaligen Ehegatten sei Grundlage des Vergleichs gewesen. Die Beklagte und deren damaliger Ehemann hätten sich dann aber im April 2012 überraschend getrennt. Seither sei dieser nicht mehr bereit, ihr mehr zu bezahlen als er von Gesetzes wegen verpflichtet sei. Seit
14. August 2012 sei sie rechtskräftig geschieden. Die Vereinbarung sei daher wegen Grundlagenirrtums ungültig bzw. nicht zu genehmigen und das Verfahren strittig fortzuführen (Urk. 94 S. 9 ff.). Überdies sei die Vereinbarung unabhängig des geltend gemachten Grundlagenirrtums ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern die Unterhaltsvereinbarung der Leistungsfähigkeit der Beklagten entsprechen soll, nachdem die Beklagte mit Eingaben vom 18. und 20. April 2012 dargetan habe, dass ihr damaliger Ehemann nicht mehr bereit sei, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, als er von Gesetzes wegen verpflichtet sei. Die Vorinstanz
- 7 - habe die Behauptung der Beklagten, dass eine Trennung erfolgt sei, nicht einfach als unbelegte Parteibehauptung abtun dürfen, sondern ein Beweisverfahren durchführen müssen (Urk. 94 S. 20). Hätte die Vorinstanz eine Angemessenheitsprüfung der Unterhaltsvereinbarung vorgenommen, hätte sie ohne Weiteres erkennen können, dass die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– nicht angemessen seien und die Vereinbarung daher nicht genehmigungsfähig sei (Urk. 94 S. 22). 2.2. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass kein Grundlagenirrtum vorliege, da der vermeintliche Irrtum über das Weiterbestehen der Ehe und der dadurch bedingten Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge durch den Ehemann für den Vertragsschluss nicht kausal gewesen sei. Vielmehr habe die Rechtsvertreterin der Beklagten immer wieder betont, dass seitens des Ehemannes überhaupt keine Verpflichtung bestehe und auch die Beklagte nichts zu leisten habe. Die Frage, aus welcher Vermögens- oder Gütermasse der Unterhalt bezahlt werden würde, sei überhaupt nie Teil der Überlegungen gewesen (Urk. 104 S. 9). Zur Angemessenheit der Unterhaltsvereinbarung führt der Kläger sodann aus, dass die Vorinstanz durch Parteibefragung sowie durch die ausführlichen Vorträge der Rechtsvertreter der Parteien den Sachverhalt umfassend abgeklärt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei ausgewiesen gewesen (Urk. 104 S. 8). Die Vorinstanz habe den Kinderunterhaltsvertrag genehmigt, nachdem sie sich davon überzeugt habe, dass die Beklagte ein Einkommen erziele, ein höheres Einkommen erzielen könnte sowie über Vermögen verfüge. Diese Aspekte seien Grundlage der Vereinbarung gewesen (Urk. 104 S. 10). 2.3. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Unterhaltsvereinbarung vom
26. März 2012 zu Recht genehmigt hat. Da die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nach Art. 287 ZGB Voraussetzung für die Genehmigung bildet, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die vereinbarten Unterhaltsbeiträge der Leistungsfähigkeit der Beklagten entsprechen (nachstehend Erw. 3). Ist dies zu bejahen, ist in einem nächsten Schritt eine Auseinandersetzung mit dem
- 8 - beklagtischen Vorbringen des Grundlagenirrtums angezeigt (nachstehend Erw. 4).
3. Angemessenheit der Vereinbarung 3.1. Weil in Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO, vgl. Erw. 1.1.), werden Vergleiche betreffend Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind erst durch die Genehmigung durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 3 ZPO). Die Genehmigung beinhaltet eine materielle Prüfungspflicht. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie dem freien Willen und der reiflichen Überlegung der Parteien entspricht. Demzufolge ist neben dem Bedarf des Kindes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten das entscheidende Kriterium. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Danach kann die Sammlung des Prozessstoffes nicht allein den Parteien überlassen werden, sondern das Gericht trägt bei der Beschaffung desselbigen eine Mitverantwortung. Es nimmt diese Aufgabe primär durch die Ausübung der Fragepflicht vor und kann die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben (Glasl, in: Dike-Komm-ZPO, N 33 zu Art. 55 ZPO). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung den genannten Anforderungen nicht genügt (Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2010, N 14 und 16 zu Art. 287 ZGB m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Genehmigungsprüfung die fragliche Unterhaltsvereinbarung lediglich auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums überprüft. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass die Beklagte den Vergleich trotz fehlender Leistungspflicht ihres Ehemannes unterzeichnet habe, womit es an einem kausalen Verhältnis zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehle. Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen eines Grundlagenirrtums verneint hatte, hat es die Überprüfung der Vereinbarung abgebrochen. Die Vorinstanz
- 9 - führte zur Angemessenheit lediglich aus, dass der Genehmigung der Vereinbarung, welche den Interessen des Kindes und den finanziellen Verhältnissen der Parteien entspreche, nichts im Wege stehe (Urk. 95 S. 11). Die Vorinstanz hat keine konkreten Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Bedarf der Beklagten gemacht und sich damit nicht konkret mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und der Angemessenheit der Unterhaltsvereinbarung auseinandergesetzt. Auch haben die Parteien die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse nicht in einem Aktenstück festgehalten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz angeführte finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten aus den Akten ergibt und gestützt darauf die Vereinbarung als angemessen qualifiziert werden kann. 3.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zumindest entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit der Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2012 kontrovers diskutiert worden ist. Es sei von einem Erbvorbezug der Beklagten, resp. der Hinfälligkeit eines Darlehens seitens ihrer Eltern die Rede gewesen sowie von einer von der Beklagten an ihren Ehemann verkauften Wohnung zum Preis von Fr. 378'000.–, welche der Ehemann für Fr. 500'000.– weiterveräussert habe (woraus sich allenfalls güterrechtliche Ansprüche ableiten liessen) sowie einer Anstellung der Beklagten bei der von ihrem Ehemann beherrschten Firma AZ'._____ AG. Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien hätten zahlreiche Hinweise auf die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten bestanden. Sodann verweist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die eheliche Beistandspflicht, in deren Rahmen voreheliche minderjährige Kinder eines Ehegatten selbstverständlich Berücksichtigung fänden (Urk. 95 S. 9 f.). 3.4. a) Die Beklagte selbst hat zu ihren Vermögensverhältnissen vor Vor- instanz ausgeführt, sie verfüge über keine nennenswerte Vermögenswerte. Sie hat die klägerische Behauptung, wonach sie im Jahre 2011 einen Erbvorbezug ihrer Adoptiveltern erhalten haben soll (Prot. I S. 35), bestritten (Urk. 37 S. 10). Zum fraglichen Liegenschaftsverkauf der Beklagten an ihren Ehemann am
4. September 2009 (vgl. Urk. 66/4) liess sie ausführen, dass sie sich damals
- 10 - entschieden habe, die Wohnung von Grund auf zu sanieren. Da dies mit ihren finanziellen Verhältnissen nicht vereinbar gewesen sei, habe sie die Liegenschaft an ihren damaligen Ehemann verkauft. Die gemäss Kaufvertrag zu leistende Zahlung von Fr. 78'000.– (Kaufpreis von Fr. 378'000.– abzüglich Fr. 300'000.– [Ablösung des Schuldbriefes]) sei mit den Darlehensschulden der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann verrechnet worden und entsprechend nie auf ihr Konto überwiesen worden. Es sei richtig, dass ihr Ehemann die Wohnung nach der Renovierung für Fr. 550'000.– verkauft habe (Urk. 80 S. 7 und Prot. I S. 33 und 36).
b) Der Kläger führte vor Vorinstanz zu den Vermögensverhältnissen der Beklagten aus, die fragliche Wohnung sei zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Ehemann der Beklagten noch neuwertig gewesen und mehr als Fr. 378'000.– wert gewesen. Es dränge sich die Frage auf, ob die Wohnung unter ihrem Wert verkauft worden sei, um vermögenslos dazustehen (Urk. 79 S. 11). Es sei offensichtlich, dass die Beklagte und ihr Ehemann versuchen würden, auf Zeit zu spielen und ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern (Urk. 79 S. 13).
c) Den vorinstanzlichen Akten kann zum Vermögen der Beklagten entnommen werden, dass zwei auf die Beklagte lautende Konti per 31. Dezember 2011 einen Minussaldo aufgewiesen haben und der Saldo des dritten Kontos Fr. 1.– betragen hat (Urk. 66/5 S. 4-6). Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen von einem vorhandenen Vermögen der Beklagten aufgrund eines Erbvorbezugs oder eines Liegenschaftenverkaufs ausgehen konnte, erscheint schleierhaft. Die von klägerischer Seite diesbezüglich vorgebrachten Mutmassungen über einen Erbvorbezug oder einen (unter Wert erfolgten) Verkauf einer Liegenschaft sind zum einen bestritten und zum anderen nicht weiter dargetan. Es handelt sich dabei mithin um blosse Behauptungen. Wenn die Vorinstanz aufgrund der genannten Vorbringen nichtsdestotrotz an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten deklarierten Vermögensverhältnisse gezweifelt hat, hätte sie weitere Abklärungen treffen müssen. Allein aufgrund der Akten durfte die Vorinstanz hingegen nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über
- 11 - Vermögen verfügt hat. Auch der Hinweis auf allfällige güterrechtliche Ansprüche der Beklagten gegenüber ihrem damaligen Ehemann ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Nachdem die Beklagte und ihr Ehemann mit Ehevertrag vom 4. September 2009 (vgl. Urk. 81/12) den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern güterrechtliche Ansprüche der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu begründen vermögen sollten. 3.5. a) Hinsichtlich ihres Einkommens führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, dass sie seit 2009 arbeitsunfähig sei. Bei dem durch die Anstellung bei der AZ'._____ AG im Jahre 2009 generierten Einkommen habe es sich um ein "Pseudo-Einkommen" gehandelt, da die Beklagte wegen ihrer starken gesundheitlichen Probleme nie einer tatsächlichen Arbeit im Unternehmen ihres Ehemannes nachgegangen sei (Urk. 80 S. 4). Weil sie nicht arbeitsfähig gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden müssen (Prot. I S. 34).
b) Der Kläger machte demgegenüber geltend, der Beklagten sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, nachdem das Arbeitsverhältnis bei der AZ'._____ AG ausgerechnet im Mai 2011 aufgelöst worden sei (Prot. I S. 27). Ein neutrales ärztliches Gutachten, welches die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bescheinigen könnte, fehle (Prot. I S. 28) und die Beklagte habe offenbar keine Anstrengungen unternommen, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen (Urk. 79 S. 4). Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen Vermögensertrag von Fr. 6'750.– im Jahr, bzw. von Fr. 562.50 pro Monat, erziele (Urk. 37 S. 13).
c) Beide Parteien scheinen übereinstimmend davon ausgegangen zu sein, dass das vorerwähnte Arbeitsverhältnis zwischen der AZ'._____ AG und der Beklagten im Mai 2011 aufgelöst worden ist (vgl. Prot. I S. 27 und 34). Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangen konnte, dass zum Urteilszeitpunkt ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und der AZ'._____ AG bestanden hat und die Beklagte dadurch ein Einkommen generieren konnte, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem unter Ziff. 3.4.c festgehalten wurde, dass aus den Akten keinerlei der Beklagten zuzurechnenden
- 12 - Vermögenswerte ersichtlich sind, ist auch das Erzielen eines Vermögensertrags ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zum Urteilszeitpunkt unbestrittenermassen kein tatsächliches Einkommen erzielte. 3.6. Sodann kann auch die von der Vorinstanz angeführte eheliche Beistandspflicht nicht zur Begründung der Leistungsfähigkeit der Beklagten herangezogen werden. Zwar hat jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB), doch geht die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind der Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Gatten vor. Die Beistandspflicht des Stiefelters ist subsidiär (BGE 120 II 285). Mit der Heirat wird nicht eine unmittelbare wirtschaftliche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen, sondern nur die Pflicht, diesen so zu stellen, wie wenn er nicht verheiratet wäre (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB m.w.H.). Lebt das Kind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils – wie dies vorliegend der Fall ist –, besteht der Beistand als Stiefelternteil in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 12 zu Art. 278 ZGB). Eine Verpflichtung des Ehegatten, aufgrund seiner Beistandspflicht die Beklagte so zu stellen, dass sie in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge im vereinbarten Umfang an den Kläger bezahlen kann, ergibt sich demnach nicht aus der ehelichen Beistandspflicht. 3.7. Zusammenfassend kann aufgrund der Akten festgehalten werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfügte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Vereinbarung den finanziellen Verhältnissen der Parteien entspreche, ist daher nicht zutreffend. Anstelle des pauschalen Verweises auf die Angemessenheit der Vereinbarung hätte die Vorinstanz eingehend überprüfen müssen, ob die Vereinbarung der Leistungsfähigkeit der Beklagten entspricht und zu diesem Zweck konkret darlegen müssen, von welchen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfspositionen seitens der Beklagten sie ausgegangen ist.
- 13 - Anhand der Akten ist eine solche Angemessenheit jedenfalls nicht zu bejahen und die Vorinstanz hätte die Unterhaltsvereinbarung nicht genehmigen dürfen, selbst wenn sie – wie offenbar beide Parteien (vgl. Urk. 79 S. 4, Urk. 86 S. 2 und Urk. 94 S. 16) – davon ausgegangen ist, dass der Ehemann der Beklagten für deren gesamten Lebenskosten aufgekommen ist.
- 14 -
4. Grundlagenirrtum Da die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung mangels Angemessenheit nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsvertrag auch infolge Vorliegen eines Grundlagenirrtums für die Beklagte unverbindlich wäre.
5. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt einen neuen Entscheid, soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt. Die von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind folglich neu festzusetzen. 5.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Eltern, unabhängig von der konkreten Familiensituation. Der Unterhalt mittels Geldzahlung soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB "den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen". Die Bedürfnisse der Kinder umfassen den eigentlichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien, persönliche Bedürfnisse) wie auch Erziehung, Ausbildung und Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Die vorgenannten vier Faktoren sind unter sich konnex (BGE 116 II 113 f.), doch ist hierbei – soweit es die Verhältnisse gestatten – als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen. Darauf haben sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag hat jedenfalls stets in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unterhaltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei
- 15 - überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden. Die genannten Empfehlungen geben nur Aufschluss über den statistischen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf. Der individuelle Unterhaltsbedarf kann davon nach unten bis zu 25 % und nach oben fast unbeschränkt abweichen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 06.141 ff.). 5.3. Bedarf Kläger
a) Geht man für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von den Bedürfnissen des Kindes aus, so ist in einem ersten Schritt der insgesamt zu deckende Bedarf des Kindes zu ermitteln. Sodann ist abzuklären, welcher Anteil des Bedarfs durch andere Mittel als die Unterhaltsbeiträge der Eltern gedeckt wird, und hernach der verbleibende Bedarf auf die unterhaltspflichtigen Eltern entsprechend ihrer Lebensstellung und Leistungsfähigkeit zu verteilen (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 17 f. zu Art. 285 ZGB).
b) Die "Zürcher Tabellen" listen für ein Einzelkind zwischen 7 bis 12 Jahren einen Bedarf von Fr. 1'935.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 460.–) und für ein Einzelkind zwischen 13 bis 18 Jahren einen Bedarf von Fr. 2'115.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 330.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen. Seit Mai 2011 bezieht der Kindsvater die Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 37 S. 5). Es verbleibt damit ein Bedarf des Klägers von Fr. 1'735.– bzw. von Fr. 1'915.– ab dem 13. Altersjahr, mithin ab März 2015.
- 16 - 5.4. Einkommen Beklagte Die Einkommensverhältnisse der Beklagten gestalten sich seit Mai 2011 unterschiedlich, weshalb verschiedene Perioden zu bilden sind.
a) Periode I (Mai 2011 – August 2011) Von Mai 2011 bis Ende August 2011 war die Beklagte bei der AZ'._____ AG angestellt. Sie erzielte einen Nettolohn von Fr. 2'759.70 (Urk. 97/4).
b) Periode II (September 2011 – April 2012) Nachdem die Beklagte vor Vorinstanz nicht ausgeführt hat, wann das Arbeitsverhältnis bei der AZ'._____ AG aufgelöst worden ist, führt die Beklagte im Berufungsverfahren aus, dass sie ihre Anstellung bei der AZ'._____ AG per
31. August 2011 gekündigt habe (Urk. 94 S. 7) und reicht zum Beleg das Kündigungsschreiben ins Recht (Urk. 97/3). Der Kläger zweifelt die Echtheit des Kündigungsschreibens an. Dieses müsse nachträglich ausgestellt worden sein, da das Schreiben mit dem neuen Vornamen der Beklagten unterschrieben worden sei, welcher erst mit der Verfügung vom 11. Juni 2012 durch den Zivilstand- und Bürgerrechtsdienst des Kantons … bewilligt worden sei (Urk. 104 S. 4). In den Akten findet sich neben dem fraglichen Kündigungsschreiben einerseits eine Austrittsbescheinigung der E._____ betreffend berufliche Vorsorge (Urk. 97/5), gemäss welcher die Beklagte per 31. August 2011 aus der E._____ Stiftung berufliche Vorsorge ausgetreten ist, und andererseits ein Ausdruck des Lohnjournals des Jahres 2011 der AZ'._____ AG, gemäss welchem bei der Beklagten seit September 2011 kein Lohn mehr aufgeführt ist. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich per Ende August 2011 aufgelöst wurde. Ab September 2011 verfügte die Beklagte demnach über kein Einkommen mehr. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. März 2012 erklärt hat,
- 17 - dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der AZ'._____ AG im Mai 2011 aufgelöst worden sei (Prot. I S. 27).
c) Periode III (Mai 2012 – August 2012) Die Beklagte führt in der Berufungsschrift aus, dass ihr Ex-Ehemann ihr ab Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'640.– bezahlt habe (Urk. 94 S. 9). Die genannten Zahlungen gehen aus den entsprechenden Auszügen des Privatkontos der Beklagten hervor (Urk. 97/7) und werden vom Kläger überdies auch nicht in Abrede gestellt.
d) Periode IV (September 2012 – März 2013) Inzwischen ist die Beklagte rechtskräftig geschieden (Urk. 97/11). Gemäss der mit Entscheid vom 14. August 2012 des Kantonsgerichts Zugs genehmigten Scheidungskonvention hat sich der Ex-Ehemann der Beklagten verpflichtet, dieser für die Dauer von zwölf Monaten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'760.– zu bezahlen, zahlbar ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, wobei eigenes Einkommen der Beklagten zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führt. Die Beklagte wohnt seit 1. September 2012 in F._____ (Urk. 99). Seit 1. September 2012 belaufen sich die Einkünfte der Beklagten damit auf Fr. 3'760.– pro Monat, was gemäss Scheidungskonvention bis zum 1. September 2013 anhalten wird. Es stellt sich indes weiter die Frage, ob der Beklagten zusätzlich noch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Die Beklagte ist derzeit nicht erwerbstätig. Mit Bezug auf ihre Stellensuche liess die Beklagte in der Berufungsschrift ausführen, sie versuche eine Stelle in der Wellnessabteilung eines Hotels als Ayurveda-Beraterin oder Ähnliches zu finden. Ein Wiedereinstieg in den Pflegeberuf sei ihr nicht möglich. Sie verfüge zum einen über eine sehr geringe Ausbildung in diesem Bereich, zum anderen verkrafte sie diese Arbeit psychisch nicht mehr. Ob und wann sie eine Stelle finden werde, sei völlig unklar. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft nicht mehr verdienen werde, als vor der Eheschliessung, weshalb ihr entsprechend den
- 18 - Durchschnittseinkommen der Jahre 2004-2008 lediglich ein Einkommen von Fr. 2'523.50 pro Monat angerechnet werden könne (Urk. 94 S. 12; Urk. 80 S. 3). Der Kläger stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beklagten sei vor dem Hintergrund, dass sie eine Ausbildung als Krankenpflegerin und Nailstylistin absolviert habe, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– anzurechnen (Urk. 104 S. 4). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b). Die Beurteilung der Wiedereinstiegschancen richtet sich zum einen nach der zeitlichen Verfügbarkeit. Hier erhalten vor allem Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern ein besonderes Gewicht. Sodann sind die beruflichen Fähigkeiten von Belang. Neben der ursprünglichen Ausbildung und der Berufserfahrung kommt der Dauer eines Erwerbsunterbruchs besonderes Gewicht zu. Letztlich beeinflussen auch "ehefremde" Faktoren wie die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes die Erwerbsaussichten wesentlich (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 1.56 ff.). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom
7. Januar 2004, E. 1.1 m.H.). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 422 m.H.). Mit Bezug auf das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit kann festgehalten werden, dass der Kläger unter der Obhut des Kindsvaters steht. Die Beklagte hat demnach keine Betreuungspflichten wahrzunehmen, weshalb der 37-jährigen Beklagten die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung möglich ist. Hinsichtlich der beruflichen Fähigkeiten der Beklagten kann den Akten entnommen werden, dass
- 19 - sie über eine Ausbildung als Ayurveda-Therapeutin verfügt und in den Jahren 2005-2008 auf diesem Beruf gearbeitet hat (Urk. 80 S. 3 f.). Der Erwerbsunterbruch hat mithin lediglich vier Jahre gedauert. In der Berufungsbegründung führt die Beklagte aus, wieder eine Stelle in diesem Bereich in der Wellnessabteilung eines Hotels zu suchen (Urk. 94 S. 12). In einem Tourismusort wie F._____ ist die Arbeitsmarktsituation für eine Ayurveda- Therapeutin als gut zu bewerten. Gemäss Steuererklärung 2008 verdiente die Beklagte im Jahr 2008 als Ayurvedatherapeutin Fr. 51'842.– (Urk. 81/1/5), was monatlich Fr. 4'320.– entspricht. Es rechtfertigt sich nicht, auf den Durchschnittswert der Jahre 2004-2008 abzustellen, wie dies von der Beklagten beantragt wird, da aufgrund der tiefen Einkommen der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. Urk. 81/1/2-3) davon auszugehen ist, dass die Beklagte damals nicht vollzeitig erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Berufungserhebung am 31. August 2012 auf Stellensuche war und seither rund fünf Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich, der Beklagten für ihre Stellensuche eine weitere Übergangsfrist bis Ende März 2013 einzuräumen. Damit ist der Beklagten ab April 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'320.– anzurechnen.
e) Periode V + VI (ab April 2013) Entsprechend den unter Ziff. 5.4.d gemachten Ausführungen ist der Beklagten ab 1. April 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'320.– anzurechnen. Damit entfallen die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.2 des Scheidungsurteils vom 14. August 2012 im Betrag von Fr. 3'760.– vollumfänglich. Ab 1. April 2013 ist daher von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'320.– auszugehen. 5.5. Bedarf Beklagte Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind,
- 20 - ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf der Beklagten zu ermitteln. Auch dieser ist aufgrund der Trennung der Beklagten von ihrem Ehemann in zeitlicher Hinsicht abzustufen, da gemäss übereinstimmender Parteivorbringen die Beklagte während der ungetrennten Ehe keine Lebenshaltungskosten zu tragen hatte (Urk. 84 S. 2 und 86 S. 2) und diese Ehe in der Zwischenzeit getrennt wurde, was von der Beklagten der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. April 2012 (Urk. 84) zur Kenntnis gebracht wurde und seitens des Klägers unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 86 S. 2).
a) Phase I (Mai 2011 – April 2012) Entsprechend dem eben Ausgeführten hatte die Beklagte in ungetrennter Ehe keinerlei Lebenshaltungskosten zu tragen.
b) Phase II (Mai 2012 – August 2012) Nach der Trennung der Ehe ergibt sich aus den Akten von Mai 2012 bis August 2012 folgender Notbedarf der Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 292.– Telefon/TV/Internet Fr. 140.– Total Fr. 3'132.– Von Mai 2012 bis August 2012 war die Beklagte in G._____ wohnhaft. Der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.– ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Justizkommission des Kantons Zug über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009. Mit Bezug auf die Wohnkosten bringt die Beklagte in ihrer Berufung vor, sie habe ihrem damaligen Ehemann ab Mai 2012 monatlich Fr. 1'500.– als Anteil an die Wohnkosten bezahlt. Der genannte Betrag ergibt sich aus den Auszügen des Privatkontos der Beklagten (Urk. 97/7). Die Krankenkassenkosten von Fr. 292.–
- 21 - sind durch die Kontoauszüge ebenfalls belegt (Urk. 97/7). Aus den Bankbelegen der Beklagten gehen sodann Mobiltelefonkosten von Fr. 150.– (Juli 2012) und von je Fr. 130.– für Mai und Juni 2012 hervor (Urk. 97/7), weshalb es sich rechtfertigt, für Telekommunikation einen Betrag von Fr. 140.– einzusetzen. Unberücksichtigt bleiben müssen die geltend gemachten Kosten für das Autoleasing von monatlich Fr. 487.– sowie die Kosten für die Miete des Garagenplatzes von Fr. 140.– pro Monat (Urk. 94 S. 9), da dem Auto der Beklagten kein Kompetenzcharakter zukommt.
c) Phase III (ab September 2012 ) Nach dem Umzug der Beklagten nach F._____ ergibt sich aus den Akten ab September 2012 folgender Notbedarf der Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'620.– Krankenkasse Fr. 294.– Telefon/TV/Internet Fr. 120.– Billag Fr. 39.– Versicherungen Fr. 31.– Total Fr. 3'304.– Seit September 2012 wohnt die Beklagte in F._____ (Urk. 99). Auch gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts Graubünden über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.–. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift effektive Wohnkosten von Fr. 1'620.– geltend und reicht zum Beleg den Mietvertrag für eine 1 ½– Zimmerwohnung in F._____ vom 23. August 2012 ins Recht (Urk. 97/12). Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort vor, der geltend gemachte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'620.– sei übersetzt (Urk. 104 S. 16). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte in F._____, einem klassischen Tourismusort, wohnen
- 22 - müsse. Sie könne ebenso gut in den benachbarten Gemeinden …, … oder … wohnen. Der Mietzins für eine 2-Zimmerwohnung in … belaufe sich lediglich auf Fr. 900.– (Urk. 104 S. 17 und Urk. 106/3). Dem ist hingegen entgegenzuhalten, dass der Beklagten ab April 2013 ein hypothetisches Einkommen aufgrund ihrer Ausbildung als Ayurveda-Therapeutin anzurechnen ist und dies gerade auch aufgrund der guten Arbeitsmarktlage im Tourismusort F._____ mit einem reichhaltigen Wellness-Angebot in den Hotels begründet wurde. Mag es zwar zutreffen, dass der Mietpreis von Fr. 1'650.– für eine 1 ½–Zimmerwohnung im Kanton Graubünden eher hoch anmutet, können solch überhöhte Wohnkosten mit der Nähe zu einem hypothetischen Arbeitsplatz durchaus gerechtfertigt werden. Würde die Beklagte in einer der nahegelegenen Gemeinden wohnen, würde zwar ein tieferer Mietzins resultieren, aber zusätzlich Kosten für den Arbeitsweg anfallen, da davon auszugehen ist, dass eine Anstellung als Ayurveda- Therapeutin in erster Linie im Tourismusort F._____ in einem Wellnesshotel zu finden sein wird. Vor diesem Hintergrund sind die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'650.– nicht zu beanstanden, da aufgrund des Wohnortes in F._____ selber gleichzeitig Arbeitswegskosten eingespart werden können. Die Krankenkassenprämienkosten und die Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten sind belegt (Urk. 101/1-2). Die Kommunikationskosten sowie die Kosten für die Billag werden vom Kläger anerkannt (Urk. 104 S. 18). Die Steuern sind bei der Berechnung des Notbedarfs hingegen nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGE 95 III 42 E. 3; BGer. 7B.221/2003 vom 17. November 2003). Ebenso unberücksichtigt bleiben die Leasingkosten für das Auto, da diesem keine Kompetenzqualität zukommt. Die Selbstbehaltskosten nach KVG sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4). Vorliegend sind diese Kosten allerdings nicht belegt. Auch macht die Beklagte keine substantiierten Ausführungen dazu, weshalb die Kosten unberücksichtigt bleiben, zumal sie vom Kläger bestritten werden (Urk. 104 S. 17). 5.6. Einkommen Kindsvater
- 23 - Der Kindsvater arbeitet zu einem 50% Pensum als Account Manager bei der H._____ (Urk. 78/6). Gemäss Lohnausweis 2011 (Urk. 78/4) erzielte er einen Nettojahreslohn von Fr. 52'911.–, was monatlich Fr. 4'409.– netto entspricht. Belege für das Jahr 2012 fehlen, weshalb vom selben Lohn wie im Jahr 2011 auszugehen ist. 5.7. Konkrete Unterhaltsverpflichtung der Beklagten
a) Steht das Kind unter der Obhut lediglich eines Elternteils, wie dies vorliegend der Fall ist, soll das Verhältnis des Unterhaltsbeitrages des Elters ohne Obhut zum ungedeckten Bedarf dem seiner Leistungsfähigkeit zur Summe der Leistungsfähigkeiten beider Eltern entsprechen. Beim Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern ist der im Unterhaltsbedarf figurierende Betrag für Pflege und Erziehung zur Leistungsfähigkeit des Inhabers der Obhut hinzuzuzählen, denn er gehört zu seinem Leistungspotential. Von der proportionalen Aufteilung ist abzuweichen bei grossem Unterschied der Leistungsfähigkeit, aber auch bei Überfluss oder Manko der gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern (Hegnauer, a.a.O., N 78 ff. zu Art. 285 ZGB). Konkret ist somit der von der Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag zu ermitteln, indem der ungedeckte Barbedarf von Fr. 1'735.– (bzw. von Fr. 1'915.– ab März 2015) im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Beklagten und derjenigen des Kindsvaters auf diese aufgeteilt wird. Bei dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeitrag ist zu berücksichtigen, dass dieser die Obhut über den Kläger innehat und deshalb im Umfang der Kosten für "Pflege und Erziehung" in natura einen Betrag an den Unterhalt des Klägers leistet. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bildet und dem Unterhaltsschuldner entsprechend das Existenzminimum zu belassen ist, ist dann von der proportionalen Aufteilung abzusehen, wenn diese einen Eingriff in das Existenzminimum der Beklagten darstellen würde.
b) Im Sinne einer Gesamtübersicht präsentiert sich die Sachlage bezüglich Leistungsfähigkeit und Notbedarf der Beklagten und des Kindsvaters sowie dem Bedarf des Klägers wie folgt:
- 24 - Periode I Periode II Periode III Periode IV Periode V Periode VI Mai 11- Sept. 11 - Mai 12 - Sept. 12 - April 13 – ab März 15 Aug. 11 April 12 Aug. 12 März 13 Feb. 15 Unterhaltsb 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'735.– 1'915.– edarf Kläger Leistungsfä 2'760.– 0.– 3'640.– 3'760.– 4'320.– 4'320.– higkeit Bekl. Leistungsfä 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– 4'409.– higkeit + 460.– + 460.– + 460.– + 460.– + 460.– + 330.– Kindsvater (inkl. Betrag für Pflege und Erziehung Summe 7'629.– 4'869.– 8'509.– 8'629.– 9'189.– 9'059.– Leistungsfä higkeit Anteil Bekl. 36% 0% 43% 44% 47% 48% an gesamter Leistungsfä higkeit Anteil 64% 100% 57% 56% 53% 52% Kindsvater an gesamter Leistungsfä higkeit Anteil Bekl. 625.– 0.– (746.–) (763.–) 815.– 920.– an
- 25 - Unterhaltsb eitrag Anteil 1'110.– 920.– 995.– Kindsvater (Fr. 460.– (Fr. 460.– (Fr. 330.– an durch durch durch Unterhaltsb Pflege und Pflege und Pflege und eitrag Erziehung ) Erziehung) Erziehung) Notbedarf 3'132.– 3'304.– Bekl. Unterhaltsp 625.– 0.– 508.– 456.– 815.– 920.– flicht Bekl. In der Periode I beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten mit Fr. 2'760.– im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern zusammen von Fr. 7'629.– (= Fr. 2'760.– + Fr. 4'409.– + Fr. 460.–) 36%, weshalb die Beklagte für diese Zeitspanne zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 625.– pro Monat (36% von Fr. 1'725.–) zu verpflichten ist. Da die Beklagte in dieser Zeitspanne keinerlei Lebenshaltungskosten zu tragen hatte (vgl. Erw. 5.5.a), ist ihr Notbedarf nicht von Belang. In der Periode II verfügte die Beklagte über kein Einkommen und es ist ihr aufgrund der gewährten Übergangsfrist bis April 2013 auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihre Leistungsfähigkeit entfällt damit gänzlich. Damit fällt eine Unterhaltsverpflichtung von vornherein ausser Betracht. In der Periode III beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten (Fr. 3'640.–) im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern (Fr. 8'509.–) 43% und in der Periode IV mit Fr. 3'760.– 44%. Die proportionale Aufteilung des klägerischen Unterhaltsbedarfs von Fr. 1'735.– ergäbe in der Periode III eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten von Fr. 746.– und in der Periode IV eine solche von Fr. 763.–. Bei Unterhaltspflichten im genannten Umfang könnte die Beklagte ihr Existenzminimum von Fr. 3'132.– (Periode III) bzw. von Fr. 3'304.– (Periode IV) allerdings nicht mehr decken. Für die Periode III
- 26 - ist die Unterhaltsverpflichtung deshalb auf gerundet Fr. 500.– (Einkommen von Fr. 3'640.– minus Existenzminimum von Fr. 3'132.–) und für die Periode IV auf gerundet Fr. 450.– (Einkommen von Fr. 3'760.– minus Existenzminimum von Fr. 3'304.–) festzusetzen. Im Verhältnis zur gesamten Leistungsfähigkeit der Eltern (Fr. 9'189.– = [Fr. 4'320.– + Fr. 4'409.– + Fr. 460.–]) beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten mit Fr. 4'320.– in der Periode V 47%, weshalb der von der Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag auf gerundet Fr. 800.– festzusetzen ist (47% von Fr. 1'735.–). Die Beklagte wird selbst dann noch in der Lage sein, den ermittelten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wenn sich ihr Existenzminimum in der Zukunft um hypothetische Berufsauslagen leicht erhöhen sollte. Ab März 2015 erhöht sich der Barbedarf des Klägers gemäss "Zürcher Tabelle" auf Fr. 1'915.–. Der Anteil der Beklagten (Fr. 4'320.–) an der Summe der Leistungsfähigkeit beider Eltern (Fr. 9'059.– = [Fr. 4320.– + Fr. 4'409.– + Fr. 330.–]) beträgt 48%, weshalb sich die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten in der Periode VI ab März 2015 auf gerundet Fr. 900.– pro Monat (48% von Fr. 1'915.–) erhöht.
c) Zusammenfassend ist die Beklagte im Lichte der gemachten Erwägungen zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 625.– pro Monat ab 1. Mai 2011 bis 31. August 2011, Fr. 500.– pro Monat ab
1. Mai 2012 bis 31. August 2012, Fr. 450.– pro Monat ab 1. September 2012 bis
31. März 2013, Fr. 800.– pro Monat ab 1. April 2013 bis Februar 2015 und Fr. 900.– pro Monat ab März 2015 bis zur Mündigkeit bzw. – auch über die Mündigkeit hinaus – bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder steht, im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt, nicht unter der Voraussetzung, dass das Einkommen des Pflichtigen der Teuerung laufend angepasst wird. Die Veränderung der Lebenskosten des Berechtigten ist ein selbständiger Grund für die Anordnung künftiger Anpassung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB). Die mit heutigem Urteil
- 27 - festzusetzenden Unterhaltsbeiträge der Beklagten an den Kläger sind daher zu indexieren.
6. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte und verpflichtete die Beklagte vereinbarungsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 4'000.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Urk. 95 S. 13 f., Dispositiv-Ziff. 4 und 5). 6.2. Die Beklagte verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen seien und dieser der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 94 S. 23). Nachdem die Unterhaltsvereinbarung nicht genehmigt wurde, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln. 6.3. Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat, rückwirkend ab 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 1 S. 2), während die Beklagte die Abweisung der Klage beantragte. Bis zur Mündigkeit verlangt der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 159'000.– (Fr. 1'500.– x 106 Monate). 6.4. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht der Beklagten nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils ab Mai 2011 bis August 2011 auf Fr. 625.– pro Monat, ab Mai 2012 bis August 2012 auf monatlich Fr. 500.–, ab September 2012 bis März 2013 auf Fr. 450.– pro Monat, ab April 2013 bis Februar 2015 auf monatlich Fr. 800.– und ab März 2015 bis zur Mündigkeit auf Fr. 900.– pro Monat festgesetzt, was insgesamt einem Betrag Fr. 80'050.– (4x Fr. 625.– + 4x Fr. 500.– + 7x Fr. 450.– + 23x Fr. 800.– + 60x Fr. 900.–) ergibt. Im Ergebnis halten sich damit Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb die erstinstanzlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 28 - III. In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Da sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren Unterliegen und Obsiegen die Waage halten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 625.– ab 1. Mai 2011 bis 31. August 2011; Fr. 500.– ab 1. Mai 2012 bis 31. August 2012; Fr. 450.– ab. 1. September 2012 bis 31. März 2013; Fr. 800.– ab 1. April 2013 bis Februar 2015; Fr. 900.– ab März 2015 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an den gesetzlichen Vertreter des Klägers und nach Eintritt der Mündigkeit an den Kläger selbst.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 1 werden folgender Indexierung unterstellt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2012 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014 anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------- alter Index
- 29 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom Vorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber zur Hälfte von der Beklagten zu ersetzen.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 159'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 30 - Zürich, 17. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js