Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 6. September 2010 (Urk. 1) sowie unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. August 2010 (Urk. 3) mach- te die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorderrich- terin die vorliegende Vaterschafts- und Unterhaltsklage anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Am 19. Dezember 2011 bewilligte die Vorderrichterin dem Be- klagten die unentgeltliche Prozessführung, schrieb das Armenrechtsgesuch der Klägerin als gegenstandslos geworden ab, bestellte beiden Parteien einen unent- geltlichen Rechtsvertreter und erliess sodann folgenden Entscheid (Urk. 59 = Urk. 62): "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin B._____, geb. tt.mm.2009, ist.
E. 2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bis zur Mündigkeit resp. darüber hin- aus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 939.– zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder ver- traglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus, rückwirkend ab
E. 6 Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen für die Rechtsvertretungen bleibt vorbehalten.
E. 7 … (Mitteilungssatz)
E. 8 … (Rechtsmittel)"
2. Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklag- ter) mit Eingabe vom 8. Februar 2012 Berufung "gegen die Urteilsaussprüche zu 2.), 4.), 5.) und 6.)". Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 2). Die Be- rufungsantwort datiert vom 10. September 2012 (Urk. 75). Die Klägerin beantrag- te darin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Auch die Klägerin ersuchte um unentgelt- liche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (S. 3). Am 4. Februar 2013 folgte unaufgefordert eine Stellungnahme des Beklagten (Urk. 81A = 81B), welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 5). II.
1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid ab dem 1. Januar 2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Damit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden.
2. Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 11. Januar 2012 zuge- stellt (Urk. 60/1). Die 30-tägige Berufungsfrist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) lief ihm demnach bis zum 10. Februar 2012. Der Schweizerischen Botschaft in der D._____ [Staat in Europa] ist die Berufungsschrift des Beklagten am letzten Tag der Frist zugegangen (Urk. 67/1). Damit ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispo- sitivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils blieb seitens des Beklagten unangefoch- ten. Die Klägerin hat mit der Berufungsantwort keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 20 S. 2). Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Vaterschaft des Beklagten festgestellt wurde, am 11. September 2012 (Eingang der Beru- fungsantwort) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Der Indexformel (Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils) kommt hingegen keine selbständi- ge Bedeutung zu, weshalb diese auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend – unbestritten ist.
4. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforde- rungen sind die Anträge zu beziffern. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). Vorliegend stellt der Beklagte zwar keine genügenden Anträge. Aus der Begründung ergibt sich aber ohne Weiteres, was er verlangt: die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 509.– pro Monat, die Reduktion der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 900.– sowie die hälftige Kostenverle- gung und das Wettschlagen der Prozessentschädigungen. Auf die Berufung ist unter diesem Aspekt einzutreten.
5. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte für die Unterhaltsklage ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 aLugÜ. Gemäss Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht vom 2. Oktober 1973 ist schweizerisches Recht anwendbar.
- 5 - III.
1. a) Die Vorderrichterin verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monat- lichen Unterhaltbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 939.–. Ausgehend von den Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder errechnete die Vorder- richterin einen Barbedarf der Klägerin (inkl. Fremdbetreuungskosten) von Fr. 1'953.–. Weiter ging sie von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen aus: Einkommen Beklagter Fr. 3'378.51 (€ 2'815.43) Bedarf Beklagter Fr. 2'208.06 (€ 1'840.05) Überschuss Beklagten Fr. 1'170.45 (€ 975.38) Einkommen Mutter der Klägerin Fr. 3'628.61 Bedarf Mutter der Klägerin Fr. 2'931.78 Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 696.83
b) Aus den dargelegten Zahlen schloss die Vorderrichterin, dass die Mutter der Klägerin die Kosten für diese nicht alleine zu bestreiten vermöge. Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages komme es massgeblich auf die Leistungsfä- higkeit des Beklagten an. Die von der Klägerin geforderten Beiträge von Fr. 939.– pro Monat erwiesen sich der Leistungsfähigkeit des Beklagten und dem Bedarf der Klägerin als angemessen.
2. Der Beklagte kritisiert in der Berufungsschrift die von der Vorderrichterin ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen. Er rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Geschwistern in Bezug auf die beiden Halbgeschwister der Klägerin. Im Ergebnis beantragt er monatliche Unterhaltsbei- träge von maximal Fr. 509.–. Die Klägerin beanstandet die Zahlen der Vorderrich- terin nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor.
3. a) Der Beklagte hat neben der Klägerin zwei weitere Kinder, den 10- jährigen E._____ und die 9-jährige F._____. Beide leben bei ihrer Mutter in G._____, von der sich der Beklagte hat scheiden lassen. Letzterer zahlt für die
- 6 - Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je € 272.–, exklusive Kindergeld. Ge- mäss dem Beklagten entspräche dies gemessen an den Zürcher Verhältnissen einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 507.96. Der Klägerin sei ein fast doppelt so hoher Unterhalt zugesprochen worden, was eine Verletzung des Gleichbehandlungs- grundsatzes von (Halb-)Geschwistern sowie des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK darstelle (Urk. 61 S. 7).
b) Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (BGE 137 III 62 E. 4.2.1). Dass es sich dabei nicht um eine formelle Gleichheit handelt, an- erkennt auch der Beklagte, gesteht er doch der Klägerin einen dem hiesigen Preisniveau angepassten Unterhaltsbeitrag zu. Inwiefern sich aus Art. 14 EMRK ein darüber hinausgehender Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan. Dem Diskriminie- rungsverbot der Konvention kommt ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Nun ist dem Beklagten zwar zunächst darin zuzustimmen, dass der Kinderunter- halt für die in D._____ lebenden Halbgeschwister der Klägerin – auch unter Be- rücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten – deutlich geringer ausfällt, als der von der Vorderrichterin festgesetzte Betrag. Eine allfällige Ungleichbehand- lung würde demnach nicht die Klägerin, sondern deren Halbgeschwister treffen, welche gar nicht Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind. Unter diesen Um- ständen kann sich der Beklagte aber von Vornherein nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Vielmehr läge es an den Halbge- schwistern der Klägerin, die Abänderung ihrer Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wenn jene zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichten oder sie den Gleichbe- handlungsgrundsatz verletzt glaubten. Der Beklagte verlangt im Übrigen auch nicht eine gleichmässige Verteilung seines Überschusses auf die drei Kinder, sondern lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf das tiefere Niveau der Unterhaltsbeiträge für seine beiden in D._____ lebenden Kin- der, was ausschliesslich ihm – und nicht den Kindern – zu gute käme. Dieses Vorgehen würde Sinn und Zweck des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschwister widersprechen (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2 und 6.3). Hinzu kommt, dass die vom Beklagten angestrebte Lösung
- 7 - im Ergebnis dazu führte, dass sich seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nach … [des Staates D._____] und nicht mehr nach schweizerischem Recht rich- ten würde. Dies ginge ebenfalls nicht an. Nichtsdestotrotz ist die von der Vorder- richterin vorgenommene Unterhaltsberechnung nachfolgend zu überprüfen und auf die konkreten Kritikpunkte des Beklagten einzugehen.
4. Die Vorderrichterin hat mit dem von der Schweizerischen Nationalbank festgelegten Mindestkurs von Fr. 1.20 pro Euro gerechnet. Seit Anfang Jahr no- tiert der Euro im Verhältnis zum Schweizer Franken wieder etwas stärker. Im Mo- nat Januar 2013 betrug der Durchschnittskurs (EUR/CHF) 1.2276. Auf diesen Kurs ist nachfolgend abzustellen.
5. a) Der Beklagte ist Informatiker. Sein Einkommen ist ausgewiesen (Urk. 45/20) und beträgt netto – nach Abzug der Steuern sowie der gesetzlichen Lohnnebenkosten – € 2'815.43 pro Monat, was Fr. 3'456.– entspricht. Die Beiträ- ge des Beklagten an die Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Arbeitge- ber direkt an die Versicherung abgeführt. Ausbezahlt werden dem Beklagten nur € 2'474.81 pro Monat. Da der Beklagte mit seinem Einkommen die Versiche- rungspflichtgrenze überschreitet, handelt es sich bei den Kranken- und Pflegever- sicherungsbeiträgen nicht um Pflichtabgaben. Über deren Berücksichtigung ist erst im Rahmen der nachfolgenden Bedarfsermittlung zu befinden. Was das Ein- kommen anbelangt, ist mit der Vorderrichterin vom gesetzlichen Nettogehalt von Fr. 3'456.– auszugehen.
b) Der Beklagte lebt mit seiner Partnerin in G._____. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich bei der Lebensgemeinschaft des Beklagten und sei- ner Partnerin noch nicht um eine eheähnliche Partnerschaft handle. Sie setzte daher beim Beklagten den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) für in Haushaltsgemeinschaft mit erwachse- nen Personen Lebende ein. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 erklärt der Beklagte nun jedoch, dass seine Lebensgefährtin und er inzwischen geheira- tet hätten (Urk. 81 S. 4). Wann genau dies der Fall war, ist nicht bekannt, kann
- 8 - aber offen bleiben. Rückblickend kann jedenfalls ohne Weiteres angenommen werden, dass die heutige Ehefrau des Beklagten diesem auch bereits vor Ehe- schluss bei Bedarf wie eine Gattin beigestanden wäre. Dem Beklagten ist daher durchgehend der hälftige Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Es liesse sich gar die Frage stellen, ob die Ehefrau – sie ist Ärztin von Beruf – dem Beklagten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem vorehelichen Kind entspre- chend der in Art. 278 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift in noch grösserem Aus- mass beizustehen hat. Dies ist allerdings zu verneinen. Die Beistandspflicht des Stiefelters ist im Verhältnis zur elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär (BGE 120 II 288 E. 2.b). Sie verstärkt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Eltern- teils nicht. Dessen Unterhaltspflicht geht nicht über das hinaus, was er ohne die Ehe zu leisten vermöchte (BK-Hegnauer, Art. 278 ZGB N 48). Im Übrigen ist un- bestritten, dass sich die Ehefrau des Beklagten auch an den Wohnkosten zur Hälfte beteiligt. Der Grundbetrag von Fr. 850.– ist zudem an die Lebenskosten in G._____ anzupassen. Die Vorderrichterin hat dazu auf den UBS-Index (Preise und Löhne – Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.ubs.com/research) abgestellt. Gemäss der aktuellen Ausgabe 2012 beträgt das Preisniveau ohne Mieten in G._____ 65.7 Punkte (Zürich = 100 Punk- te). Damit ist dem Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 558.– zuzugestehen.
c) Der Beklagte kritisiert, dass die Vorderrichterin zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Gas in der Höhe von € 3.28 pro Monat unberücksichtigt ge- lassen habe. Hierbei handle es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie, wel- che nicht im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 61 S. 4). Die Klägerin bestreitet, dass es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie handle (Urk. 75 S. 5 f.). Ein Beleg der H._____ AG befindet sich bei den Akten (Urk. 31/16). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Mietvertrag des Beklagten (Urk. 31/14). Die im Mietvertrag ausgewiesene, monatliche Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser von € 114.– wurde als Teil der Mietnebenkosten im Bedarf des Beklagten berücksich- tigt. Aus dem Vertrag geht jedoch nicht hervor, dass die Heizkosten direkt mit dem Versorger abzurechnen wären. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich beim direkt verrechneten Gasverbrauch um Heizkosten handle, erweist sich des- halb als aktenwidrig. Bereits die Höhe der Gasrechnung legt im Übrigen nahe,
- 9 - dass es sich nicht um die Heiz- sondern um die für den Kochherd aufgewendete Energie handelt. Da sämtliche übrigen Energiekosten im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten sind, liess die Vorderrichterin diese zu Recht unberück- sichtigt. Es hilft dem Beklagten auch nichts, dass die Klägerin die Kosten für Gas und Strom im Rahmen der erstinstanzlichen Replik bereits als abzugsfähig "aner- kannt" habe, wie er ausführt (Urk. 61 S. 4). Da vorliegend Kinderunterhaltsbeiträ- ge zu beurteilen sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime.
d) Der Beklagte hat monatliche Beiträge an die Krankenversicherung von € 304.42 sowie an die Pflegeversicherung von € 36.20 zu leisten. Diese Beiträge werden direkt vom Lohn des Beklagten in Abzug gebracht (Urk. 45/20). Die Abzü- ge sind auf den Verdienstabrechnungen als "freiwillige KV" und "freiwillige PV" gekennzeichnet. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich dem Namen entsprechend um freiwillige resp. zusätzliche Versicherungen handle, und liess die Prämien gänzlich unberücksichtigt (Urk. 62 E. III/4.2). Es liegt ein Missver- ständnis vor. Zwischen den Krankenversicherungssystemen D._____s und der Schweiz gibt es gewisse Unterschiede. In der Schweiz sind prinzipiell alle Perso- nen im Rahmen der Grundversicherung obligatorisch versichert (Art. 3 KVG). Es gelten einkommensunabhängige Kopfprämien (vgl. Art. 61 ff. KVG). Sogenannte Zusatzversicherungen nach VVG können freiwillig abgeschlossen werden. Bei der Berechnung des Notbedarfs können die Prämien der Kranken- Zusatzversicherung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 325 f. E. 3). In D._____ wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie für weitere Personengruppen (vgl. §§ 5 und 6 SGB V). Die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung sind einkommensabhängig (§ 223 Abs. 2 SGB V). Die Arbeitgeber tragen einen Teil der Kosten (§ 249 SGB V). Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze können sich freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anschliessen (§ 9 SGB V) oder eine pri- vate Versicherung nach … [des Staates D._____] VVG wählen. Der Beklagte, dessen Einkommen leicht über der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist sogenannt freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er hat den Höchstbeitragssatz der gesetzli-
- 10 - chen Krankenversicherung zu entrichten (vgl. § 223 Abs. 3 SGB V) und hat An- spruch auf dieselben Leistungen wie ein Pflichtmitglied (vgl. §§ 11 SGB V). Ent- gegen der Annahme der Vorderrichterin sind keine zusätzlichen Leistungen versi- chert. Dazu müsste ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung sind somit in den Bedarf des Beklagten auf- zunehmen. Was die … [des Staates D._____] Pflegeversicherung anbelangt so ist diese ohnehin als Pflichtversicherung ausgestaltet (vgl. § 1 SGB XI). Auch die Kosten für die Pflegeversicherung sind daher in den Bedarf aufzunehmen. Insge- samt ergibt sich ein Betrag von € 340.62, was (gerundet) Fr. 418.– entspricht.
e) Die vom Beklagten geltend gemachten Rundfunkgebühren von € 17.98 berücksichtigte die Vorderrichterin nur zur Hälfte, da der Beklagte mit seiner Part- nerin zusammenlebe (Urk. 62 E. III/4.2). Dieser macht hingegen geltend, dass die öffentlich-rechtliche Gebühreneinzugszentrale bei jedem volljährigen Mitbewohner einer Wohnung, der nicht sozialhilfeberechtigt sei, Rundfunkgebühren geltend mache. Ausgenommen von diesem Grundsatz seien nur Privathaushalte von Ehegatten und in einem Privathaushalt lebende Kinder in Ausbildung ohne eige- nes Einkommen (Urk. 61 S. 5). Belegt ist, dass der Beklagte noch im Jahre 2012 € 17.98 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio, ein Fernsehgerät und ein neuartiges Rundfunkgerät bezahlte (Urk. 31/17 und 66/11). Weiter ist belegt, dass die Partnerin des Beklagten € 5.76 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio bezahlte (Urk. 66/12). Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen geht so- dann hervor, dass es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht, wenn einer der beiden Partner für die gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte in der Wohnung Rundfunkgebühren bezahlt. Für diesen Partner gilt das Radio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreies Zweitgerät. Ist ein Fahrzeug auf den anderen Partner zugelassen, dann ist das Autoradio gesondert anzumelden (vgl. Urk. 66/12-13). Die Partnerin des Beklagten profitierte somit davon, dass dieser für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren bezahlte. Anzurechnen wäre dem Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages von € 23.74. Inzwischen haben der Beklagte und seine Lebensgefährtin geheiratet (vgl. Urk. 81B S. 4). Ab die- sem Zeitpunkt entfiel die separate Rundfunkgebühr für das Radio der heutigen Ehefrau des Beklagten. Hinzu kommt, dass seit Januar 2013 der neue Rundfunk-
- 11 - beitrag gilt, wie der Beklagte selbst einräumt. Pro Wohnung ist nur noch ein Bei- trag von € 17.98 zu zahlen – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der neue Rundfunkbeitrag deckt auch die privaten Autos aller Bewohner mit ab (vgl. Urk. 82/17). Es rechtfertigt sich, der Einfachheit halber einzig auf den neuen Rundfunkbeitrag abzustellen und dem Beklagten durchgehend € 8.99 bzw. Fr. 11.– anzurechnen.
f) Der Beklagte wohnt in G._____-I._____ (…) und arbeitet in G._____- J._____ (…). Den Arbeitsweg legt er mit dem Auto zurück. Die Vorderrichterin rechnete dafür Kosten von € 87.75 an. In der Berufungsbegründung kritisiert der Beklagte diese Zahl als zu tief (Urk. 61 S. 5). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass dem Automobil des Beklagten gar keine Kompetenzqualität zu- komme (Urk. 75 S. 6 f.). Mit dem privaten Motorfahrzeug lässt sich der Arbeitsweg des Beklagten von 9.2 Kilometern in circa 16 Minuten zurücklegen (Urk. 45/26). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Fahrt zwischen Wohn- und Ar- beitsstätte indes mindestens 50 Minuten (Urk. 45/27). Gemessen von der Haustü- re zum Arbeitsplatz und zurück ergibt sich eine Zeitersparnis von über einer Stun- de. Gestützt auf die für das Steuerrecht entwickelten Kriterien, welche sich auf die Unterhaltsberechnung im Familienrecht analog übertragen lassen (so auch Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 102), hat die Vor- derrichterin die Kosten des Automobils somit zu Recht berücksichtigt. Was die Höhe der Kosten anbelangt, machte der Beklagte erstinstanzlich zunächst die Au- toversicherung in der Höhe von € 47.76 sowie die Kraftfahrzeugsteuer in der Hö- he von € 24.42 geltend und wollte im Übrigen berufsbedingte Auslagen von pau- schal 5 Prozent berücksichtigt haben (Urk. 20 S. 2; vgl. auch die Belege: Urk. 31/9-10). In der Duplik bezifferte der Beklagte die Gesamtkosten für die Nutzung des Automobils auf € 85.75 (Urk. 43 S. 5). Die Vorderrichterin stellte darauf ab, setzte aber – wohl aus Versehen – € 87.75 ein. Im Berufungsverfahren wollte der Beklagte zunächst die Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von insgesamt € 72.18 zusätzlich berücksichtigt haben (Urk. 61 S. 5). In seiner Stel- lungnahme vom 4. Februar 2013 macht er schliesslich für den Fall, dass die Ver- sicherung und die Kraftfahrzeugsteuer nicht anerkannt würden, eine "nach
- 12 - Schweizer Recht angemessene Pauschale" von mindestens Fr. 250.– geltend (Urk. 81B S. 4). Gemäss Kreisschreiben, Ziff. III 3.4.e, sind – je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen (vgl. auch BGE 104 III 76 E. 2.c; 108 III 67 f. E. 3). Praxisgemäss werden dafür – wiederum unter analoger Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Steuer- rechts – 65 Rappen pro Fahrkilometer eingesetzt. Es ist notorisch, dass die Ben- zinpreise in der Schweiz relativ niedrig sind. Durch den starken Schweizer Fran- ken hat sich der Unterschied zu den … [des Staates D._____] Kraftstoffpreisen zwar etwas verringert. Diese liegen jedoch noch immer über denjenigen in der Schweiz. Aufgrund des Preisniveaus ist daher kein Abschlag vorzunehmen. Aus- gehend von 225 Arbeitstagen pro Jahr (vgl. die eigenen Berechnungen des Be- klagten, Urk. 43 S. 5) ergeben sich für den 9.2 Kilometer langen Arbeitsweg des Beklagten Kosten von Fr. 224.– (2 x 9.2 x 225 / 12 x 0.65). Diese liegen innerhalb der zulässigen Pauschalbeträge und sind somit anzurechnen.
g) Der Beklagte macht Beiträge für die private Altersvorsorge in der Höhe von € 225.– pro Monat geltend. Die Vorderrichterin berücksichtigte diese nicht, da der Beklagte bereits über eine gesetzliche Altersvorsorge verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass diese grundsätzlich gesichert sei. Eine zusätzliche Versi- cherung hätte – so die Vorderrichterin weiter – Sparfunktion und vor Unterhalts- ansprüchen der Klägerin zurückzutreten (Urk. 62 E. III/4.3.f). Der Beklagte bleibt dabei, dass die gesetzliche Altersvorsorge in D._____ kaum geeignet sei, eine ausreichende Versorgung im Alter zu gewährleisten (Urk. 61 S. 4). Die gesetzli- che Rentenversicherung in D._____ ist von ihrer Zielsetzung her mit der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vergleichbar. Sie dient prinzipiell der Existenzsicherung. Die betriebliche Altersvorsorge ist in D._____ – anders als die berufliche Vorsorge in der Schweiz – nicht obligatorisch ausgestal- tet. Der privaten Altersvorsorge als sogenannte dritte Säule kommt in D._____ daher eine etwas andere Bedeutung zu als in der Schweiz. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Kosten zur Finanzierung von privaten Renten- versicherungen bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge
- 13 - tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2). Die berufliche Vorsorge in der Schweiz hat nämlich neben der AHV die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Der Beklagte verfügt über keine betriebliche Altersvorsorge. Er hat daher einen sogenannten …- Rentenvertrag abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine steuerbegünstigte Form der privaten Altersvorsorge. Wie hoch die gesetzliche Rente des Beklagten ausfallen wird, lässt sich anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehen (vgl. Urk. 45/32 und 66/9). Es ist jedoch davon auszu- gehen, dass die private Altersvorsorge vorliegend nicht nur an die Stelle der zwei- ten Säule tritt, sondern darüber hinausgeht. Es rechtfertigt sich daher, die monat- lichen Beiträge an die …-Versicherung zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem Be- klagten sind somit € 112.50 bzw. Fr. 138.– im Bedarf anzurechnen.
h) Schliesslich moniert der Beklagte, dass die Vorderrichterin Abzahlungsra- ten an die K._____ [Bank] von € 330.– pro Monat nicht in seinem Bedarf berück- sichtigt habe. Die Schuld resultiert aus einem Darlehen zur Finanzierung des Ei- genheims, welches der Beklagte mit seiner damaligen Familie bewohnte. Im Jah- re 2008 wurde das Darlehen gekündigt und die Liegenschaft in der Folge zwangsversteigert. Bereits die Vorderrichterin führte aus, dass Schulden im Be- reich der Kinderunterhaltsbeiträge hinter Unterhaltsverpflichtungen zurückzutreten haben (Urk. 62 E. III/4.3.l). Der Beklagte anerkennt dies zwar grundsätzlich, meint aber, dass dem hier nicht so sei. Er macht geltend, dass die den Wohnraum be- treffenden Schulden sinngemäss unter Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens (Abzah- lung von Kompetenzstücken) subsumiert werden könnten. Ohne einen festen Wohnsitz wäre er nicht in der Lage gewesen, seiner Berufstätigkeit nachzukom- men und überhaupt ein Einkommen zu erzielen. Die existenzielle Bedeutung des Wohnraums im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums komme auch in Ziff. III/5.3 des Kreisschreibens zum Ausdruck, welche zwingend erforderliche Ausgaben berücksichtige (Urk. 61 S. 5 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Ob ein Kredit zur Anschaffung von Kompetenzstücken aufgenommen wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, denn das Kreisschreiben bildet im Familien- rechtsprozess lediglich einen Ausganspunkt und stellt nicht eine verbindliche oder
- 14 - gar eine materiellrechtlich vorgeschriebene Berechnungsweise dar (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 108). Kommt hinzu, dass sich Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens auf Kompetenzstücke bezieht, welche sich nach wie vor im Besitze des Schuldners befinden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich der Vorrang von Unterhaltsschulden bereits aus Ziff. III/4 des Kreisschreibens. Dasselbe gilt in Be- zug auf die Rückzahlung von Prozesskostenhilfen für das Ehescheidungsverfah- ren und dessen "familiengerichtlichen Folgesachen" von € 15.– pro Monat (vgl. Urk. 61 S. 5). Auch diese Schuld geht der vorliegend festzusetzenden Unterhalts- schuld nach und wurde daher zu Recht nicht berücksichtigt.
i) Die übrigen Positionen im Bedarf des Beklagten sind zu übernehmen und zum erwähnten Kurs in Schweizer Franken umzurechnen. Der Bedarf des Beklag- ten stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/4.4): Grundbetrag Fr. 558.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 735.– Gas Fr. 0.– Kranken- und Pflegeversicherung Fr. 418.– Rundfunkbeitrag Fr. 11.– Haftpflichtversicherung Fr. 8.– Fahrkosten Auto Fr. 224.– Unterhaltsbeiträge E._____ und F._____ Fr. 668.– Private Altersvorsorge Fr. 138.– Schuldenabzahlung Fr. 0.– Total Fr. 2'760.–
j) Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten ergibt folgende Leistungsfähigkeit: Einkommen Beklagter Fr. 3'456.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 2'760.– Überschuss Beklagter Fr. 696.–
6. a) Die Mutter der Klägerin ist freiberufliche Beleghebamme. Ihr Arbeits- pensum beträgt gemäss eigenen Angaben 80 Prozent. Über ihre Einnahmen und Ausgaben führt sie eine Art Haushaltsbuch (Urk. 40/64). Darin sind auch diverse private Ausgaben notiert. Die Beiständin der Klägerin nahm bereits gewisse Kor-
- 15 - rekturen vor und errechnete für die Monate Januar bis März 2011 ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'349.61 (Urk. 38 S. 3). Die Vorderrichte- rin nahm weitere Aufrechnungen vor und ermittelte ein Einkommen von Fr. 3'628.61 (Urk. 62 E. III/5.1). Der Beklagte kritisiert, dass sich die Berufshaft- pflichtversicherung von Fr. 638.10 auf ein ganzes Jahr und nicht bloss auf drei Monate beziehe (Urk. 61 S. 6). Dies trifft zu und ist entsprechend zu korrigieren (vgl. den Beleg: Urk. 40/17). Das Einkommen der Mutter der Klägerin erhöht sich dadurch um Fr. 159.53. Nicht zu berücksichtigen sei – so der Beklagte weiter – die Rechtsschutzversicherung in der Höhe von Fr. 195.– (Urk. 61 S. 6). Die Klä- gerin räumt selbst ein, dass es sich um eine ordentliche und nicht um eine Berufs- rechtsschutzversicherung handle (Urk. 75 S. 8). Nachdem bereits die Rechts- schutzversicherung des Beklagten nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 62 E. III/4.3.e), ist auch diejenige der Mutter der Klägerin ausser Betracht zu lassen. Ihr Einkommen erhöht sich dadurch um weitere Fr. 65.–. Nach dem Gesagten ist das Einkommen der Mutter der Klägerin auf Fr. 3'853.– zu beziffern.
b) Hinsichtlich des Bedarfs der Mutter der Klägerin moniert der Beklagte die Einsetzung eines pauschalen Zuschlags von Fr. 517.63. Die Vorderrichterin be- gründete diesen Zuschlag damit, dass beim Beklagten die Steuern, die Renten- versicherung und die Arbeitslosenversicherung bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden seien und diese Kosten auch bei der Mutter der Klägerin zu berücksichtigen seien (Urk. 62 E. III/5.2.f). Die Vorderrichterin hat übersehen, dass die Mutter der Klägerin die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Haushaltsbuch (vgl. Urk. 40/63; 40/64) bereits in Abzug gebracht hat. Ein pauschaler Zuschlag zum Bedarf lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfer- tigen.
c) Die übrigen Positionen im Bedarf der Mutter der Klägerin sind zu über- nehmen. Der Grundbedarf der Mutter der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/5.2): Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 860.– Krankenkasse Fr. 177.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 27.–
- 16 - Total Fr. 2'414.–
d) Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Mutter der Klä- gerin ergibt folgende Leistungsfähigkeit: Einkommen Mutter der Klägerin Fr. 3'853.– ./. Bedarf Mutter der Klägerin Fr. 2'414.– Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 1'439.–
7. a) Der Gesamtbedarf der Klägerin stellt sich ohne Fremdbetreuungskos- ten und die damit verbundenen Einsparungen bei der Ernährung sowie Pflege und Erziehung wie folgt dar – insofern sind sich die Parteien einig (vgl. Urk. 62 E. III/3.2): Ernährung Fr. 315.– Bekleidung Fr. 90.– Unterkunft Fr. 430.– weitere Kosten Fr. 540.– Pflege und Erziehung Fr. 730.– Total Fr. 2'105.–
b) Die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Überschuss Beklagter Fr. 696.– Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 1'439.– Total Fr. 2'135.–
c) Es zeigt sich, dass die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin in etwa dem Gesamtbedarf der Klägerin ohne Fremdbetreuungskosten entspricht. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, wie hoch die von der Klägerin gel- tend gemachten Fremdbetreuungskosten effektiv ausfallen. Die Mutter der Kläge- rin leistet ihren Beitrag an den Unterhalt der Klägerin einerseits in natura – durch Pflege und Erziehung – und ist andererseits in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Barbedarf der Klägerin zu leisten. Vom Beklagten ist zu verlangen, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten des Unterhalts der Klä-
- 17 - gerin beteiligt. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten auf Fr. 696.– pro Monat festzusetzen.
d) Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge wurde schliesslich nicht bean- standet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzu- passen ist. IV.
1. a) Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind zu über- prüfen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV). Der Beklagte verlangt die Verminderung der Gebühr auf ein "vernünfti- ges" Mass. Er hält eine Gerichtsgebühr in der Höhe von maximal Fr. 900.– für an- gemessen. Die Vorderrichterin qualifizierte die kombinierte Vaterschafts- und Un- terhaltsklage zu Recht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls setz- te sie die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 aGebV auf Fr. 2'500.– fest. Hin- sichtlich des tatsächlichen Streitinteresses kann angefügt werden, dass neben der bedeutenden Frage der Vaterschaft auch Unterhaltsbeiträge im Umfang von ins- gesamt mehr als Fr. 200'000.– zu beurteilen waren. Vor diesem Hintergrund er- scheint die erstinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr als eher tief, kann aber so belassen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Unterhaltsent- scheid der Vorderrichterin für fehlerhaft hält und geltend macht, diese habe sich mitnichten mit den internationalen Besonderheiten und seinen individuellen Ver- hältnissen auseinandergesetzt, sondern faktisch schematisch schweizerische Gegebenheiten übernommen (Urk. 61 S. 7). Die Fehlerhaftigkeit eines Entschei- des in dessen Hauptsache zieht unter Umständen eine andere Kostenverlegung nach sich, gibt aber keinen Anspruch auf eine Reduktion der Gerichtsgebühr.
b) Der Beklagte macht weiter geltend, dass er sich der Vaterschaftsfeststel- lung nie verwehrt habe (Urk. 61 S. 8). Dies trifft so nicht zu. Der Beklagte war nicht bereit, die Klägerin als seine Tochter anzuerkennen, sondern bestritt die Va-
- 18 - terschaft (Urk. 20 S. 1). Erst nach Vorliegen des positiven DNA-Gutachtens be- zeichnete er ein weiteres Bestreiten der Vaterschaft als aussichtslos (Urk. 46 S. 2). Hinsichtlich der Vaterschaftsklage ging die Vorderrichterin somit zu Recht vom Unterliegen des Beklagten aus. Die Klägerin beantragte sodann Unterhalts- beiträge von Fr. 939.– pro Monat. Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Unterhaltsklage. Zuzusprechen sind der Klägerin Unterhaltsbei- träge von Fr. 696.– pro Monat. Erstinstanzlich ist somit – was den Unterhalt anbe- langt – von einem Obsiegen der Klägerin zu rund drei Vierteln auszugehen. Ins- gesamt ist das Obsiegen der Klägerin vor erster Instanz mit sieben Achteln und dasjenige des Beklagten mit einem Achtel zu gewichten. Die Gerichtskosten (inkl. der Gutachterkosten) des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Achtel der Klägerin und zu sieben Achteln dem Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH).
c) Der Beklagte ist ferner gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO/ZH zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfah- ren durch ihre vormundschaftlich bestellte Beiständin vertreten. Diese ist Inhabe- rin des Rechtsanwaltspatents und beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angestellt. Die Beiständin ist mithin nicht als freiberufliche Anwäl- tin tätig, weshalb der Klägerin keine Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV), sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 120 Ia 169). Die volle Umtriebsentschädigung ist auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Es sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Der Beklagte verlangt deren Reduktion auf maximal Fr. 509.– pro Monat. Die Klägerin beantragt weiter- hin Unterhaltsbeiträge von Fr. 939.– pro Monat. Ausgehend von einer 20-jährigen Unterhaltspflicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ergibt sich ein Streitwert von mehr als
- 19 - Fr. 100'000.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'900.– festzulegen. Beide Parteien obsiegen sodann im Berufungsverfahren in etwa zur Hälfte. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. a) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtslage un- ter kantonalzürcherischer Zivilprozessordnung gestaltete sich nicht anders (vgl. §§ 84 und 87 ZPO/ZH) bzw. der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergab sich ohnehin aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Personen mit Wohn- sitz im Ausland haben zudem den gleichen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege wie solche mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 11c IPRG; vgl. für … [des Staates D._____] Staatsangehörige auch Art. 20 der Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954).
b) Da die Vorderrichterin der Klägerin keine Kosten auferlegte, schrieb sie deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab (vgl. BGer 5A_849/2008 E. 2.2.1). Die Überprüfung des erstinstanzlichen Kos- tenentscheids führt nun aber dazu, dass auch die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig wird. Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist dieselbe beschränkte materielle Rechtskraft beizumessen wie verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Sie können grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig er- weisen (vgl. BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 64 ff.). Die Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht aus- sichtslos. Es ist daher von Amtes wegen auf den Entscheid der Vorderrichterin zurückzukommen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuwei-
- 20 - sen, dass die Beiständin der Klägerin nicht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen gewesen wäre (vgl. ZR 83 Nr. 110), was im Übrigen auch nicht bean- tragt war.
c) Beide Parteien ersuchen schliesslich um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Dass die Klägerin als mittellos zu betrachten ist, wur- de bereits erwähnt. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus den vorstehenden Erwägungen zur Unterhaltsfrage. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos wä- ren. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren zu gewähren. Der Beklagte ist ferner auf rechtlichen Beistand angewie- sen, weshalb ihm zusätzlich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Er lässt sich im vorliegenden Verfahren durch einen … [des Staates D._____] Rechtsanwalt vertreten, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz auftritt (vgl. Art. 21 ff. BGFA). Die Einsetzung eines solchen als unent- geltlicher Rechtbeistand ist möglich (ZK-Emmel, Art. 119 ZPO N 10), weshalb entsprechend zu verfahren ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2011 am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt.
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt. - 21 -
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 6. September 2009 bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 696.- zu bezah- len, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Kläge- rin bestimmte Kinderzulagen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin auch über die Mündigkeit hinaus, so- lange die Klägerin in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende Januar 2013 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: (Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (98.6)
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Die Gutachterkosten betragen Fr. 400.–.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu einem Achtel und dem Beklagten zu sieben Achteln auferlegt, jedoch zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. - 22 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'900.– festge- setzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Einzelrichterin im ordent- lichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 20. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ120006-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 20. Februar 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2011 (FP100021)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 6. September 2010 (Urk. 1) sowie unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. August 2010 (Urk. 3) mach- te die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorderrich- terin die vorliegende Vaterschafts- und Unterhaltsklage anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Am 19. Dezember 2011 bewilligte die Vorderrichterin dem Be- klagten die unentgeltliche Prozessführung, schrieb das Armenrechtsgesuch der Klägerin als gegenstandslos geworden ab, bestellte beiden Parteien einen unent- geltlichen Rechtsvertreter und erliess sodann folgenden Entscheid (Urk. 59 = Urk. 62): "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin B._____, geb. tt.mm.2009, ist.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bis zur Mündigkeit resp. darüber hin- aus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 939.– zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder ver- traglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus, rückwirkend ab
6. September 2009, zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Mündigkeit an das Kind selbst.
3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach folgender Formel ange- passt: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Vorjahr Neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── Ursprünglicher Index (99.4)
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 400.– Gutachterkosten.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe ih- rer Rechtsvertretungskosten zu bezahlen.
- 3 -
6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen für die Rechtsvertretungen bleibt vorbehalten.
7. … (Mitteilungssatz)
8. … (Rechtsmittel)"
2. Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklag- ter) mit Eingabe vom 8. Februar 2012 Berufung "gegen die Urteilsaussprüche zu 2.), 4.), 5.) und 6.)". Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 2). Die Be- rufungsantwort datiert vom 10. September 2012 (Urk. 75). Die Klägerin beantrag- te darin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Auch die Klägerin ersuchte um unentgelt- liche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (S. 3). Am 4. Februar 2013 folgte unaufgefordert eine Stellungnahme des Beklagten (Urk. 81A = 81B), welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 5). II.
1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid ab dem 1. Januar 2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Damit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden.
2. Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 11. Januar 2012 zuge- stellt (Urk. 60/1). Die 30-tägige Berufungsfrist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) lief ihm demnach bis zum 10. Februar 2012. Der Schweizerischen Botschaft in der D._____ [Staat in Europa] ist die Berufungsschrift des Beklagten am letzten Tag der Frist zugegangen (Urk. 67/1). Damit ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispo- sitivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils blieb seitens des Beklagten unangefoch- ten. Die Klägerin hat mit der Berufungsantwort keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 20 S. 2). Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Vaterschaft des Beklagten festgestellt wurde, am 11. September 2012 (Eingang der Beru- fungsantwort) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Der Indexformel (Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils) kommt hingegen keine selbständi- ge Bedeutung zu, weshalb diese auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend – unbestritten ist.
4. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforde- rungen sind die Anträge zu beziffern. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). Vorliegend stellt der Beklagte zwar keine genügenden Anträge. Aus der Begründung ergibt sich aber ohne Weiteres, was er verlangt: die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 509.– pro Monat, die Reduktion der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 900.– sowie die hälftige Kostenverle- gung und das Wettschlagen der Prozessentschädigungen. Auf die Berufung ist unter diesem Aspekt einzutreten.
5. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte für die Unterhaltsklage ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 aLugÜ. Gemäss Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht vom 2. Oktober 1973 ist schweizerisches Recht anwendbar.
- 5 - III.
1. a) Die Vorderrichterin verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monat- lichen Unterhaltbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 939.–. Ausgehend von den Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder errechnete die Vorder- richterin einen Barbedarf der Klägerin (inkl. Fremdbetreuungskosten) von Fr. 1'953.–. Weiter ging sie von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen aus: Einkommen Beklagter Fr. 3'378.51 (€ 2'815.43) Bedarf Beklagter Fr. 2'208.06 (€ 1'840.05) Überschuss Beklagten Fr. 1'170.45 (€ 975.38) Einkommen Mutter der Klägerin Fr. 3'628.61 Bedarf Mutter der Klägerin Fr. 2'931.78 Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 696.83
b) Aus den dargelegten Zahlen schloss die Vorderrichterin, dass die Mutter der Klägerin die Kosten für diese nicht alleine zu bestreiten vermöge. Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages komme es massgeblich auf die Leistungsfä- higkeit des Beklagten an. Die von der Klägerin geforderten Beiträge von Fr. 939.– pro Monat erwiesen sich der Leistungsfähigkeit des Beklagten und dem Bedarf der Klägerin als angemessen.
2. Der Beklagte kritisiert in der Berufungsschrift die von der Vorderrichterin ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen. Er rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Geschwistern in Bezug auf die beiden Halbgeschwister der Klägerin. Im Ergebnis beantragt er monatliche Unterhaltsbei- träge von maximal Fr. 509.–. Die Klägerin beanstandet die Zahlen der Vorderrich- terin nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor.
3. a) Der Beklagte hat neben der Klägerin zwei weitere Kinder, den 10- jährigen E._____ und die 9-jährige F._____. Beide leben bei ihrer Mutter in G._____, von der sich der Beklagte hat scheiden lassen. Letzterer zahlt für die
- 6 - Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je € 272.–, exklusive Kindergeld. Ge- mäss dem Beklagten entspräche dies gemessen an den Zürcher Verhältnissen einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 507.96. Der Klägerin sei ein fast doppelt so hoher Unterhalt zugesprochen worden, was eine Verletzung des Gleichbehandlungs- grundsatzes von (Halb-)Geschwistern sowie des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK darstelle (Urk. 61 S. 7).
b) Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (BGE 137 III 62 E. 4.2.1). Dass es sich dabei nicht um eine formelle Gleichheit handelt, an- erkennt auch der Beklagte, gesteht er doch der Klägerin einen dem hiesigen Preisniveau angepassten Unterhaltsbeitrag zu. Inwiefern sich aus Art. 14 EMRK ein darüber hinausgehender Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan. Dem Diskriminie- rungsverbot der Konvention kommt ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Nun ist dem Beklagten zwar zunächst darin zuzustimmen, dass der Kinderunter- halt für die in D._____ lebenden Halbgeschwister der Klägerin – auch unter Be- rücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten – deutlich geringer ausfällt, als der von der Vorderrichterin festgesetzte Betrag. Eine allfällige Ungleichbehand- lung würde demnach nicht die Klägerin, sondern deren Halbgeschwister treffen, welche gar nicht Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind. Unter diesen Um- ständen kann sich der Beklagte aber von Vornherein nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Vielmehr läge es an den Halbge- schwistern der Klägerin, die Abänderung ihrer Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wenn jene zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichten oder sie den Gleichbe- handlungsgrundsatz verletzt glaubten. Der Beklagte verlangt im Übrigen auch nicht eine gleichmässige Verteilung seines Überschusses auf die drei Kinder, sondern lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf das tiefere Niveau der Unterhaltsbeiträge für seine beiden in D._____ lebenden Kin- der, was ausschliesslich ihm – und nicht den Kindern – zu gute käme. Dieses Vorgehen würde Sinn und Zweck des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschwister widersprechen (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2 und 6.3). Hinzu kommt, dass die vom Beklagten angestrebte Lösung
- 7 - im Ergebnis dazu führte, dass sich seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nach … [des Staates D._____] und nicht mehr nach schweizerischem Recht rich- ten würde. Dies ginge ebenfalls nicht an. Nichtsdestotrotz ist die von der Vorder- richterin vorgenommene Unterhaltsberechnung nachfolgend zu überprüfen und auf die konkreten Kritikpunkte des Beklagten einzugehen.
4. Die Vorderrichterin hat mit dem von der Schweizerischen Nationalbank festgelegten Mindestkurs von Fr. 1.20 pro Euro gerechnet. Seit Anfang Jahr no- tiert der Euro im Verhältnis zum Schweizer Franken wieder etwas stärker. Im Mo- nat Januar 2013 betrug der Durchschnittskurs (EUR/CHF) 1.2276. Auf diesen Kurs ist nachfolgend abzustellen.
5. a) Der Beklagte ist Informatiker. Sein Einkommen ist ausgewiesen (Urk. 45/20) und beträgt netto – nach Abzug der Steuern sowie der gesetzlichen Lohnnebenkosten – € 2'815.43 pro Monat, was Fr. 3'456.– entspricht. Die Beiträ- ge des Beklagten an die Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Arbeitge- ber direkt an die Versicherung abgeführt. Ausbezahlt werden dem Beklagten nur € 2'474.81 pro Monat. Da der Beklagte mit seinem Einkommen die Versiche- rungspflichtgrenze überschreitet, handelt es sich bei den Kranken- und Pflegever- sicherungsbeiträgen nicht um Pflichtabgaben. Über deren Berücksichtigung ist erst im Rahmen der nachfolgenden Bedarfsermittlung zu befinden. Was das Ein- kommen anbelangt, ist mit der Vorderrichterin vom gesetzlichen Nettogehalt von Fr. 3'456.– auszugehen.
b) Der Beklagte lebt mit seiner Partnerin in G._____. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich bei der Lebensgemeinschaft des Beklagten und sei- ner Partnerin noch nicht um eine eheähnliche Partnerschaft handle. Sie setzte daher beim Beklagten den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) für in Haushaltsgemeinschaft mit erwachse- nen Personen Lebende ein. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 erklärt der Beklagte nun jedoch, dass seine Lebensgefährtin und er inzwischen geheira- tet hätten (Urk. 81 S. 4). Wann genau dies der Fall war, ist nicht bekannt, kann
- 8 - aber offen bleiben. Rückblickend kann jedenfalls ohne Weiteres angenommen werden, dass die heutige Ehefrau des Beklagten diesem auch bereits vor Ehe- schluss bei Bedarf wie eine Gattin beigestanden wäre. Dem Beklagten ist daher durchgehend der hälftige Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Es liesse sich gar die Frage stellen, ob die Ehefrau – sie ist Ärztin von Beruf – dem Beklagten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem vorehelichen Kind entspre- chend der in Art. 278 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift in noch grösserem Aus- mass beizustehen hat. Dies ist allerdings zu verneinen. Die Beistandspflicht des Stiefelters ist im Verhältnis zur elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär (BGE 120 II 288 E. 2.b). Sie verstärkt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Eltern- teils nicht. Dessen Unterhaltspflicht geht nicht über das hinaus, was er ohne die Ehe zu leisten vermöchte (BK-Hegnauer, Art. 278 ZGB N 48). Im Übrigen ist un- bestritten, dass sich die Ehefrau des Beklagten auch an den Wohnkosten zur Hälfte beteiligt. Der Grundbetrag von Fr. 850.– ist zudem an die Lebenskosten in G._____ anzupassen. Die Vorderrichterin hat dazu auf den UBS-Index (Preise und Löhne – Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.ubs.com/research) abgestellt. Gemäss der aktuellen Ausgabe 2012 beträgt das Preisniveau ohne Mieten in G._____ 65.7 Punkte (Zürich = 100 Punk- te). Damit ist dem Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 558.– zuzugestehen.
c) Der Beklagte kritisiert, dass die Vorderrichterin zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Gas in der Höhe von € 3.28 pro Monat unberücksichtigt ge- lassen habe. Hierbei handle es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie, wel- che nicht im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 61 S. 4). Die Klägerin bestreitet, dass es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie handle (Urk. 75 S. 5 f.). Ein Beleg der H._____ AG befindet sich bei den Akten (Urk. 31/16). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Mietvertrag des Beklagten (Urk. 31/14). Die im Mietvertrag ausgewiesene, monatliche Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser von € 114.– wurde als Teil der Mietnebenkosten im Bedarf des Beklagten berücksich- tigt. Aus dem Vertrag geht jedoch nicht hervor, dass die Heizkosten direkt mit dem Versorger abzurechnen wären. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich beim direkt verrechneten Gasverbrauch um Heizkosten handle, erweist sich des- halb als aktenwidrig. Bereits die Höhe der Gasrechnung legt im Übrigen nahe,
- 9 - dass es sich nicht um die Heiz- sondern um die für den Kochherd aufgewendete Energie handelt. Da sämtliche übrigen Energiekosten im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten sind, liess die Vorderrichterin diese zu Recht unberück- sichtigt. Es hilft dem Beklagten auch nichts, dass die Klägerin die Kosten für Gas und Strom im Rahmen der erstinstanzlichen Replik bereits als abzugsfähig "aner- kannt" habe, wie er ausführt (Urk. 61 S. 4). Da vorliegend Kinderunterhaltsbeiträ- ge zu beurteilen sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime.
d) Der Beklagte hat monatliche Beiträge an die Krankenversicherung von € 304.42 sowie an die Pflegeversicherung von € 36.20 zu leisten. Diese Beiträge werden direkt vom Lohn des Beklagten in Abzug gebracht (Urk. 45/20). Die Abzü- ge sind auf den Verdienstabrechnungen als "freiwillige KV" und "freiwillige PV" gekennzeichnet. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich dem Namen entsprechend um freiwillige resp. zusätzliche Versicherungen handle, und liess die Prämien gänzlich unberücksichtigt (Urk. 62 E. III/4.2). Es liegt ein Missver- ständnis vor. Zwischen den Krankenversicherungssystemen D._____s und der Schweiz gibt es gewisse Unterschiede. In der Schweiz sind prinzipiell alle Perso- nen im Rahmen der Grundversicherung obligatorisch versichert (Art. 3 KVG). Es gelten einkommensunabhängige Kopfprämien (vgl. Art. 61 ff. KVG). Sogenannte Zusatzversicherungen nach VVG können freiwillig abgeschlossen werden. Bei der Berechnung des Notbedarfs können die Prämien der Kranken- Zusatzversicherung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 325 f. E. 3). In D._____ wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie für weitere Personengruppen (vgl. §§ 5 und 6 SGB V). Die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung sind einkommensabhängig (§ 223 Abs. 2 SGB V). Die Arbeitgeber tragen einen Teil der Kosten (§ 249 SGB V). Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze können sich freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anschliessen (§ 9 SGB V) oder eine pri- vate Versicherung nach … [des Staates D._____] VVG wählen. Der Beklagte, dessen Einkommen leicht über der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist sogenannt freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er hat den Höchstbeitragssatz der gesetzli-
- 10 - chen Krankenversicherung zu entrichten (vgl. § 223 Abs. 3 SGB V) und hat An- spruch auf dieselben Leistungen wie ein Pflichtmitglied (vgl. §§ 11 SGB V). Ent- gegen der Annahme der Vorderrichterin sind keine zusätzlichen Leistungen versi- chert. Dazu müsste ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung sind somit in den Bedarf des Beklagten auf- zunehmen. Was die … [des Staates D._____] Pflegeversicherung anbelangt so ist diese ohnehin als Pflichtversicherung ausgestaltet (vgl. § 1 SGB XI). Auch die Kosten für die Pflegeversicherung sind daher in den Bedarf aufzunehmen. Insge- samt ergibt sich ein Betrag von € 340.62, was (gerundet) Fr. 418.– entspricht.
e) Die vom Beklagten geltend gemachten Rundfunkgebühren von € 17.98 berücksichtigte die Vorderrichterin nur zur Hälfte, da der Beklagte mit seiner Part- nerin zusammenlebe (Urk. 62 E. III/4.2). Dieser macht hingegen geltend, dass die öffentlich-rechtliche Gebühreneinzugszentrale bei jedem volljährigen Mitbewohner einer Wohnung, der nicht sozialhilfeberechtigt sei, Rundfunkgebühren geltend mache. Ausgenommen von diesem Grundsatz seien nur Privathaushalte von Ehegatten und in einem Privathaushalt lebende Kinder in Ausbildung ohne eige- nes Einkommen (Urk. 61 S. 5). Belegt ist, dass der Beklagte noch im Jahre 2012 € 17.98 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio, ein Fernsehgerät und ein neuartiges Rundfunkgerät bezahlte (Urk. 31/17 und 66/11). Weiter ist belegt, dass die Partnerin des Beklagten € 5.76 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio bezahlte (Urk. 66/12). Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen geht so- dann hervor, dass es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht, wenn einer der beiden Partner für die gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte in der Wohnung Rundfunkgebühren bezahlt. Für diesen Partner gilt das Radio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreies Zweitgerät. Ist ein Fahrzeug auf den anderen Partner zugelassen, dann ist das Autoradio gesondert anzumelden (vgl. Urk. 66/12-13). Die Partnerin des Beklagten profitierte somit davon, dass dieser für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren bezahlte. Anzurechnen wäre dem Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages von € 23.74. Inzwischen haben der Beklagte und seine Lebensgefährtin geheiratet (vgl. Urk. 81B S. 4). Ab die- sem Zeitpunkt entfiel die separate Rundfunkgebühr für das Radio der heutigen Ehefrau des Beklagten. Hinzu kommt, dass seit Januar 2013 der neue Rundfunk-
- 11 - beitrag gilt, wie der Beklagte selbst einräumt. Pro Wohnung ist nur noch ein Bei- trag von € 17.98 zu zahlen – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der neue Rundfunkbeitrag deckt auch die privaten Autos aller Bewohner mit ab (vgl. Urk. 82/17). Es rechtfertigt sich, der Einfachheit halber einzig auf den neuen Rundfunkbeitrag abzustellen und dem Beklagten durchgehend € 8.99 bzw. Fr. 11.– anzurechnen.
f) Der Beklagte wohnt in G._____-I._____ (…) und arbeitet in G._____- J._____ (…). Den Arbeitsweg legt er mit dem Auto zurück. Die Vorderrichterin rechnete dafür Kosten von € 87.75 an. In der Berufungsbegründung kritisiert der Beklagte diese Zahl als zu tief (Urk. 61 S. 5). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass dem Automobil des Beklagten gar keine Kompetenzqualität zu- komme (Urk. 75 S. 6 f.). Mit dem privaten Motorfahrzeug lässt sich der Arbeitsweg des Beklagten von 9.2 Kilometern in circa 16 Minuten zurücklegen (Urk. 45/26). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Fahrt zwischen Wohn- und Ar- beitsstätte indes mindestens 50 Minuten (Urk. 45/27). Gemessen von der Haustü- re zum Arbeitsplatz und zurück ergibt sich eine Zeitersparnis von über einer Stun- de. Gestützt auf die für das Steuerrecht entwickelten Kriterien, welche sich auf die Unterhaltsberechnung im Familienrecht analog übertragen lassen (so auch Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 102), hat die Vor- derrichterin die Kosten des Automobils somit zu Recht berücksichtigt. Was die Höhe der Kosten anbelangt, machte der Beklagte erstinstanzlich zunächst die Au- toversicherung in der Höhe von € 47.76 sowie die Kraftfahrzeugsteuer in der Hö- he von € 24.42 geltend und wollte im Übrigen berufsbedingte Auslagen von pau- schal 5 Prozent berücksichtigt haben (Urk. 20 S. 2; vgl. auch die Belege: Urk. 31/9-10). In der Duplik bezifferte der Beklagte die Gesamtkosten für die Nutzung des Automobils auf € 85.75 (Urk. 43 S. 5). Die Vorderrichterin stellte darauf ab, setzte aber – wohl aus Versehen – € 87.75 ein. Im Berufungsverfahren wollte der Beklagte zunächst die Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von insgesamt € 72.18 zusätzlich berücksichtigt haben (Urk. 61 S. 5). In seiner Stel- lungnahme vom 4. Februar 2013 macht er schliesslich für den Fall, dass die Ver- sicherung und die Kraftfahrzeugsteuer nicht anerkannt würden, eine "nach
- 12 - Schweizer Recht angemessene Pauschale" von mindestens Fr. 250.– geltend (Urk. 81B S. 4). Gemäss Kreisschreiben, Ziff. III 3.4.e, sind – je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen (vgl. auch BGE 104 III 76 E. 2.c; 108 III 67 f. E. 3). Praxisgemäss werden dafür – wiederum unter analoger Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Steuer- rechts – 65 Rappen pro Fahrkilometer eingesetzt. Es ist notorisch, dass die Ben- zinpreise in der Schweiz relativ niedrig sind. Durch den starken Schweizer Fran- ken hat sich der Unterschied zu den … [des Staates D._____] Kraftstoffpreisen zwar etwas verringert. Diese liegen jedoch noch immer über denjenigen in der Schweiz. Aufgrund des Preisniveaus ist daher kein Abschlag vorzunehmen. Aus- gehend von 225 Arbeitstagen pro Jahr (vgl. die eigenen Berechnungen des Be- klagten, Urk. 43 S. 5) ergeben sich für den 9.2 Kilometer langen Arbeitsweg des Beklagten Kosten von Fr. 224.– (2 x 9.2 x 225 / 12 x 0.65). Diese liegen innerhalb der zulässigen Pauschalbeträge und sind somit anzurechnen.
g) Der Beklagte macht Beiträge für die private Altersvorsorge in der Höhe von € 225.– pro Monat geltend. Die Vorderrichterin berücksichtigte diese nicht, da der Beklagte bereits über eine gesetzliche Altersvorsorge verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass diese grundsätzlich gesichert sei. Eine zusätzliche Versi- cherung hätte – so die Vorderrichterin weiter – Sparfunktion und vor Unterhalts- ansprüchen der Klägerin zurückzutreten (Urk. 62 E. III/4.3.f). Der Beklagte bleibt dabei, dass die gesetzliche Altersvorsorge in D._____ kaum geeignet sei, eine ausreichende Versorgung im Alter zu gewährleisten (Urk. 61 S. 4). Die gesetzli- che Rentenversicherung in D._____ ist von ihrer Zielsetzung her mit der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vergleichbar. Sie dient prinzipiell der Existenzsicherung. Die betriebliche Altersvorsorge ist in D._____ – anders als die berufliche Vorsorge in der Schweiz – nicht obligatorisch ausgestal- tet. Der privaten Altersvorsorge als sogenannte dritte Säule kommt in D._____ daher eine etwas andere Bedeutung zu als in der Schweiz. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Kosten zur Finanzierung von privaten Renten- versicherungen bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge
- 13 - tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2). Die berufliche Vorsorge in der Schweiz hat nämlich neben der AHV die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Der Beklagte verfügt über keine betriebliche Altersvorsorge. Er hat daher einen sogenannten …- Rentenvertrag abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine steuerbegünstigte Form der privaten Altersvorsorge. Wie hoch die gesetzliche Rente des Beklagten ausfallen wird, lässt sich anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehen (vgl. Urk. 45/32 und 66/9). Es ist jedoch davon auszu- gehen, dass die private Altersvorsorge vorliegend nicht nur an die Stelle der zwei- ten Säule tritt, sondern darüber hinausgeht. Es rechtfertigt sich daher, die monat- lichen Beiträge an die …-Versicherung zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem Be- klagten sind somit € 112.50 bzw. Fr. 138.– im Bedarf anzurechnen.
h) Schliesslich moniert der Beklagte, dass die Vorderrichterin Abzahlungsra- ten an die K._____ [Bank] von € 330.– pro Monat nicht in seinem Bedarf berück- sichtigt habe. Die Schuld resultiert aus einem Darlehen zur Finanzierung des Ei- genheims, welches der Beklagte mit seiner damaligen Familie bewohnte. Im Jah- re 2008 wurde das Darlehen gekündigt und die Liegenschaft in der Folge zwangsversteigert. Bereits die Vorderrichterin führte aus, dass Schulden im Be- reich der Kinderunterhaltsbeiträge hinter Unterhaltsverpflichtungen zurückzutreten haben (Urk. 62 E. III/4.3.l). Der Beklagte anerkennt dies zwar grundsätzlich, meint aber, dass dem hier nicht so sei. Er macht geltend, dass die den Wohnraum be- treffenden Schulden sinngemäss unter Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens (Abzah- lung von Kompetenzstücken) subsumiert werden könnten. Ohne einen festen Wohnsitz wäre er nicht in der Lage gewesen, seiner Berufstätigkeit nachzukom- men und überhaupt ein Einkommen zu erzielen. Die existenzielle Bedeutung des Wohnraums im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums komme auch in Ziff. III/5.3 des Kreisschreibens zum Ausdruck, welche zwingend erforderliche Ausgaben berücksichtige (Urk. 61 S. 5 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Ob ein Kredit zur Anschaffung von Kompetenzstücken aufgenommen wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, denn das Kreisschreiben bildet im Familien- rechtsprozess lediglich einen Ausganspunkt und stellt nicht eine verbindliche oder
- 14 - gar eine materiellrechtlich vorgeschriebene Berechnungsweise dar (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 108). Kommt hinzu, dass sich Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens auf Kompetenzstücke bezieht, welche sich nach wie vor im Besitze des Schuldners befinden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich der Vorrang von Unterhaltsschulden bereits aus Ziff. III/4 des Kreisschreibens. Dasselbe gilt in Be- zug auf die Rückzahlung von Prozesskostenhilfen für das Ehescheidungsverfah- ren und dessen "familiengerichtlichen Folgesachen" von € 15.– pro Monat (vgl. Urk. 61 S. 5). Auch diese Schuld geht der vorliegend festzusetzenden Unterhalts- schuld nach und wurde daher zu Recht nicht berücksichtigt.
i) Die übrigen Positionen im Bedarf des Beklagten sind zu übernehmen und zum erwähnten Kurs in Schweizer Franken umzurechnen. Der Bedarf des Beklag- ten stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/4.4): Grundbetrag Fr. 558.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 735.– Gas Fr. 0.– Kranken- und Pflegeversicherung Fr. 418.– Rundfunkbeitrag Fr. 11.– Haftpflichtversicherung Fr. 8.– Fahrkosten Auto Fr. 224.– Unterhaltsbeiträge E._____ und F._____ Fr. 668.– Private Altersvorsorge Fr. 138.– Schuldenabzahlung Fr. 0.– Total Fr. 2'760.–
j) Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten ergibt folgende Leistungsfähigkeit: Einkommen Beklagter Fr. 3'456.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 2'760.– Überschuss Beklagter Fr. 696.–
6. a) Die Mutter der Klägerin ist freiberufliche Beleghebamme. Ihr Arbeits- pensum beträgt gemäss eigenen Angaben 80 Prozent. Über ihre Einnahmen und Ausgaben führt sie eine Art Haushaltsbuch (Urk. 40/64). Darin sind auch diverse private Ausgaben notiert. Die Beiständin der Klägerin nahm bereits gewisse Kor-
- 15 - rekturen vor und errechnete für die Monate Januar bis März 2011 ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'349.61 (Urk. 38 S. 3). Die Vorderrichte- rin nahm weitere Aufrechnungen vor und ermittelte ein Einkommen von Fr. 3'628.61 (Urk. 62 E. III/5.1). Der Beklagte kritisiert, dass sich die Berufshaft- pflichtversicherung von Fr. 638.10 auf ein ganzes Jahr und nicht bloss auf drei Monate beziehe (Urk. 61 S. 6). Dies trifft zu und ist entsprechend zu korrigieren (vgl. den Beleg: Urk. 40/17). Das Einkommen der Mutter der Klägerin erhöht sich dadurch um Fr. 159.53. Nicht zu berücksichtigen sei – so der Beklagte weiter – die Rechtsschutzversicherung in der Höhe von Fr. 195.– (Urk. 61 S. 6). Die Klä- gerin räumt selbst ein, dass es sich um eine ordentliche und nicht um eine Berufs- rechtsschutzversicherung handle (Urk. 75 S. 8). Nachdem bereits die Rechts- schutzversicherung des Beklagten nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 62 E. III/4.3.e), ist auch diejenige der Mutter der Klägerin ausser Betracht zu lassen. Ihr Einkommen erhöht sich dadurch um weitere Fr. 65.–. Nach dem Gesagten ist das Einkommen der Mutter der Klägerin auf Fr. 3'853.– zu beziffern.
b) Hinsichtlich des Bedarfs der Mutter der Klägerin moniert der Beklagte die Einsetzung eines pauschalen Zuschlags von Fr. 517.63. Die Vorderrichterin be- gründete diesen Zuschlag damit, dass beim Beklagten die Steuern, die Renten- versicherung und die Arbeitslosenversicherung bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden seien und diese Kosten auch bei der Mutter der Klägerin zu berücksichtigen seien (Urk. 62 E. III/5.2.f). Die Vorderrichterin hat übersehen, dass die Mutter der Klägerin die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Haushaltsbuch (vgl. Urk. 40/63; 40/64) bereits in Abzug gebracht hat. Ein pauschaler Zuschlag zum Bedarf lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfer- tigen.
c) Die übrigen Positionen im Bedarf der Mutter der Klägerin sind zu über- nehmen. Der Grundbedarf der Mutter der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/5.2): Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 860.– Krankenkasse Fr. 177.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 27.–
- 16 - Total Fr. 2'414.–
d) Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Mutter der Klä- gerin ergibt folgende Leistungsfähigkeit: Einkommen Mutter der Klägerin Fr. 3'853.– ./. Bedarf Mutter der Klägerin Fr. 2'414.– Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 1'439.–
7. a) Der Gesamtbedarf der Klägerin stellt sich ohne Fremdbetreuungskos- ten und die damit verbundenen Einsparungen bei der Ernährung sowie Pflege und Erziehung wie folgt dar – insofern sind sich die Parteien einig (vgl. Urk. 62 E. III/3.2): Ernährung Fr. 315.– Bekleidung Fr. 90.– Unterkunft Fr. 430.– weitere Kosten Fr. 540.– Pflege und Erziehung Fr. 730.– Total Fr. 2'105.–
b) Die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Überschuss Beklagter Fr. 696.– Überschuss Mutter der Klägerin Fr. 1'439.– Total Fr. 2'135.–
c) Es zeigt sich, dass die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin in etwa dem Gesamtbedarf der Klägerin ohne Fremdbetreuungskosten entspricht. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, wie hoch die von der Klägerin gel- tend gemachten Fremdbetreuungskosten effektiv ausfallen. Die Mutter der Kläge- rin leistet ihren Beitrag an den Unterhalt der Klägerin einerseits in natura – durch Pflege und Erziehung – und ist andererseits in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Barbedarf der Klägerin zu leisten. Vom Beklagten ist zu verlangen, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten des Unterhalts der Klä-
- 17 - gerin beteiligt. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten auf Fr. 696.– pro Monat festzusetzen.
d) Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge wurde schliesslich nicht bean- standet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzu- passen ist. IV.
1. a) Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind zu über- prüfen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV). Der Beklagte verlangt die Verminderung der Gebühr auf ein "vernünfti- ges" Mass. Er hält eine Gerichtsgebühr in der Höhe von maximal Fr. 900.– für an- gemessen. Die Vorderrichterin qualifizierte die kombinierte Vaterschafts- und Un- terhaltsklage zu Recht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls setz- te sie die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 aGebV auf Fr. 2'500.– fest. Hin- sichtlich des tatsächlichen Streitinteresses kann angefügt werden, dass neben der bedeutenden Frage der Vaterschaft auch Unterhaltsbeiträge im Umfang von ins- gesamt mehr als Fr. 200'000.– zu beurteilen waren. Vor diesem Hintergrund er- scheint die erstinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr als eher tief, kann aber so belassen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Unterhaltsent- scheid der Vorderrichterin für fehlerhaft hält und geltend macht, diese habe sich mitnichten mit den internationalen Besonderheiten und seinen individuellen Ver- hältnissen auseinandergesetzt, sondern faktisch schematisch schweizerische Gegebenheiten übernommen (Urk. 61 S. 7). Die Fehlerhaftigkeit eines Entschei- des in dessen Hauptsache zieht unter Umständen eine andere Kostenverlegung nach sich, gibt aber keinen Anspruch auf eine Reduktion der Gerichtsgebühr.
b) Der Beklagte macht weiter geltend, dass er sich der Vaterschaftsfeststel- lung nie verwehrt habe (Urk. 61 S. 8). Dies trifft so nicht zu. Der Beklagte war nicht bereit, die Klägerin als seine Tochter anzuerkennen, sondern bestritt die Va-
- 18 - terschaft (Urk. 20 S. 1). Erst nach Vorliegen des positiven DNA-Gutachtens be- zeichnete er ein weiteres Bestreiten der Vaterschaft als aussichtslos (Urk. 46 S. 2). Hinsichtlich der Vaterschaftsklage ging die Vorderrichterin somit zu Recht vom Unterliegen des Beklagten aus. Die Klägerin beantragte sodann Unterhalts- beiträge von Fr. 939.– pro Monat. Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Unterhaltsklage. Zuzusprechen sind der Klägerin Unterhaltsbei- träge von Fr. 696.– pro Monat. Erstinstanzlich ist somit – was den Unterhalt anbe- langt – von einem Obsiegen der Klägerin zu rund drei Vierteln auszugehen. Ins- gesamt ist das Obsiegen der Klägerin vor erster Instanz mit sieben Achteln und dasjenige des Beklagten mit einem Achtel zu gewichten. Die Gerichtskosten (inkl. der Gutachterkosten) des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Achtel der Klägerin und zu sieben Achteln dem Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH).
c) Der Beklagte ist ferner gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO/ZH zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfah- ren durch ihre vormundschaftlich bestellte Beiständin vertreten. Diese ist Inhabe- rin des Rechtsanwaltspatents und beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angestellt. Die Beiständin ist mithin nicht als freiberufliche Anwäl- tin tätig, weshalb der Klägerin keine Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV), sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 120 Ia 169). Die volle Umtriebsentschädigung ist auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Es sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Der Beklagte verlangt deren Reduktion auf maximal Fr. 509.– pro Monat. Die Klägerin beantragt weiter- hin Unterhaltsbeiträge von Fr. 939.– pro Monat. Ausgehend von einer 20-jährigen Unterhaltspflicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ergibt sich ein Streitwert von mehr als
- 19 - Fr. 100'000.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'900.– festzulegen. Beide Parteien obsiegen sodann im Berufungsverfahren in etwa zur Hälfte. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. a) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtslage un- ter kantonalzürcherischer Zivilprozessordnung gestaltete sich nicht anders (vgl. §§ 84 und 87 ZPO/ZH) bzw. der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergab sich ohnehin aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Personen mit Wohn- sitz im Ausland haben zudem den gleichen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege wie solche mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 11c IPRG; vgl. für … [des Staates D._____] Staatsangehörige auch Art. 20 der Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954).
b) Da die Vorderrichterin der Klägerin keine Kosten auferlegte, schrieb sie deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab (vgl. BGer 5A_849/2008 E. 2.2.1). Die Überprüfung des erstinstanzlichen Kos- tenentscheids führt nun aber dazu, dass auch die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig wird. Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist dieselbe beschränkte materielle Rechtskraft beizumessen wie verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Sie können grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig er- weisen (vgl. BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 64 ff.). Die Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht aus- sichtslos. Es ist daher von Amtes wegen auf den Entscheid der Vorderrichterin zurückzukommen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuwei-
- 20 - sen, dass die Beiständin der Klägerin nicht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen gewesen wäre (vgl. ZR 83 Nr. 110), was im Übrigen auch nicht bean- tragt war.
c) Beide Parteien ersuchen schliesslich um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Dass die Klägerin als mittellos zu betrachten ist, wur- de bereits erwähnt. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus den vorstehenden Erwägungen zur Unterhaltsfrage. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos wä- ren. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren zu gewähren. Der Beklagte ist ferner auf rechtlichen Beistand angewie- sen, weshalb ihm zusätzlich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Er lässt sich im vorliegenden Verfahren durch einen … [des Staates D._____] Rechtsanwalt vertreten, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz auftritt (vgl. Art. 21 ff. BGFA). Die Einsetzung eines solchen als unent- geltlicher Rechtbeistand ist möglich (ZK-Emmel, Art. 119 ZPO N 10), weshalb entsprechend zu verfahren ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2011 am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt.
3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt.
4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
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5. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 6. September 2009 bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 696.- zu bezah- len, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Kläge- rin bestimmte Kinderzulagen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin auch über die Mündigkeit hinaus, so- lange die Klägerin in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende Januar 2013 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: (Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (98.6)
7. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Die Gutachterkosten betragen Fr. 400.–.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu einem Achtel und dem Beklagten zu sieben Achteln auferlegt, jedoch zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.
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9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'900.– festge- setzt.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Einzelrichterin im ordent- lichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 23 - Zürich, 20. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: ss