Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
2. Kinderunterhalt 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab
1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Klägerin von Fr. 1'500.– zu Grunde und ging von einem hypotheti- schen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'800.– pro Monat aus. Den verbleiben- den Überschuss teilte sie sodann angemessen zwischen der Klägerin und den beiden Kindern des Beklagten aus einer früheren Beziehung auf. Der Beklagte verlangt mit der Berufung insbesondere die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 515.– pro Monat ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015, in ei- ner zweiten Phase vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 auf Fr. 600.– und in ei- ner dritten Phase auf Fr. 750.– ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über deren Mündigkeit hinaus. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 18. März
2009. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 5). 2.3 Bedarf der Klägerin
a) Den Bedarf der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 1'500.– festgesetzt, was vom Beklagten im Rahmen der Berufung nicht beanstandet wurde. Die Klägerin macht ihrerseits einen höheren Bedarf geltend, da die von der Vorinstanz festge- setzten Fr. 1'500.– lediglich den Barbedarf der Klägerin abdecken würden und zusätzlich noch die Kosten für die durch die Kindsmutter übernommene Pflege
- 7 - und Erziehung der Klägerin sowie allfällige Fremdbetreuungskosten anfielen (Urk. 44 S. 5 f.).
b) Bei der Bedarfsermittlung für das unmündige Kind ist es zulässig, auf vorge- gebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stich- wort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorge- nommen werden (BGE 5C.106/2004, Erw. 2).
c) Die Klägerin ist zurzeit neun Jahre alt und lebt zusammen mit ihrer Halb- schwester E._____ bei der Kindsmutter (vgl. Urk. 4/4 und Urk. 8 S. 5). Die "Zür- cher Tabellen" listen für ein Kind zwischen 7 bis 12 Jahren, welches mit einem weiteren Kind im selben Haushalt lebt, einen Bedarf von Fr. 1'690.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 395.–) und für ein solches zwischen 13 bis 18 Jahren einen Bedarf von Fr. 1'860.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 265.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Un- terhaltsbedarf in Abzug zu bringen (BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Für die Klägerin ist eine Kinderzu- lage von monatlich Fr. 200.– erhältlich und ab Erreichen des 12. Lebensjahres, mithin ab 1. Mai 2015 eine solche von Fr. 250.–. Es verbleibt damit ein von den Eltern zu deckender Bedarf der Klägerin von monatlich Fr. 1'490.–, welcher sich ab 1. Mai 2015 auf Fr. 1'610.– erhöht. Davon entfällt ein Kostenanteil von Fr. 395.– bzw. Fr. 265.– auf die Betreuung der Klägerin, welche durch die Kindsmut- ter erbracht wird. Der Beklagte seinerseits ist nur in Bezug auf den übrigen Bedarf der Klägerin unterhaltspflichtig. Die Klägerin weist demnach unter Abzug der Kos- ten für Pflege und Erziehung einen Barbedarf von Fr. 1'095.– auf, welcher sich ab
1. Mai 2015 auf Fr. 1'345.– erhöht. 2.3 Einkommen des Beklagten
a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'800.– netto pro Monat angerechnet. Zur Begründung führte sie an, der Be- klagte sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, welche ein ent-
- 8 - sprechendes Einkommen abwerfe. Es könne nicht angehen, dass sich der Be- klagte jahrelang einer brotlosen Schauspielerkarriere in der F._____ [Staat in Südosteuropa] widme und der Klägerin dadurch die finanzielle Unterstützung ver- sagt bleibe. Aufgrund der Berufserfahrungen des Beklagten seien sodann Tätig- keiten im Baugewerbe, im Detailhandel oder im Bereich "Sichern und Bewachen" denkbar. Unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung für die Nordwest- schweiz für das Jahr 2008 für diese drei Tätigkeitsbereiche im entsprechenden Anforderungsniveau sei von einem erzielbaren Bruttolohn im Baugewerbe von Fr. 5'265.– (einfache und repetitive Arbeiten), im Detailhandel von Fr. 4'700.– (einfa- che und repetitive Arbeiten) sowie im Bereich "Sichern und Bewachen" von Fr. 6'205.– (Mittelwert zwischen einfachen und repetitiven Arbeiten und Arbeit mit Be- rufs- und Fachkenntnissen) auszugehen. Dies ergebe im Durchschnitt einen er- zielbaren Bruttolohn von Fr. 5'390.–, was nach Abzug von geschätzt 11% Sozial- abgaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'800.– ergebe (Urk. 37 S. 7 ff.). Der Beklagte rügt im Rahmen seiner Berufung das ihm von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen als zu hoch. Das Tätigkeitsfeld "Sichern und Bewachen" dürfe zur Berechnung des Erwerbseinkommens nicht herangezo- gen werden, da der Beklagte lediglich vor vielen Jahren aushilfsweise an den Wochenenden als Türsteher gearbeitet habe und ihm diese Tätigkeit als nunmehr 40-jähriger Schauspieler nicht mehr zumutbar sei. Zu berücksichtigen sei dem- nach einzig der gemäss Lohnstrukturerhebung massgebliche Bruttolohn für das Baugewerbe im Betrag von Fr. 5'265.– sowie derjenige für den Detailhandelsbe- reich im Betrag von Fr. 4'700.–, was im Durchschnitt einen anrechenbaren Brutto- lohn von Fr. 4'982.50 ergebe. Unter Abzug der Sozialabgaben von rund 11% sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'435.– zu veranschlagen (Urk. 36 S. 2 f.). Die Klägerin wendet demgegenüber ein, dem Beklagten sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es sei von einem effektiven Einkommen als Schauspieler und Choreo- graph von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat auszugehen. So habe der Beklagte im Nachgang zum Verfahren vor der Vorinstanz die im Handelsregister
- 9 - eingetragene Einzelunternehmung "G._____" gegründet, welche als Zweck die Tätigkeit als Schauspieler festhalte. Der aktuellen Homepage des Beklagten (www.A._____.com) sowie einem Artikel im ... Tagblatt könne ent-nommen wer- den, dass der Beklagte in der … [des Staates F._____] und … Welt den Durch- bruch als Schauspieler geschafft habe und in dieser Region einer der popu- lärsten Filmstars der Gegenwart sei (Urk. 44 S. 6 f.). Für den Fall, dass das Ge- richt wider Erwarten trotzdem davon ausgehen sollte, dass der Beklagte kein ef- fektives Einkommen erziele, sei von einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat als Bodyguard auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beklagte auf diesem Gebiet nicht bloss einen Schnellkurs absolviert, sondern laut seiner eigenen Homepage eine dreijäh- rige VIP-Personenschutzausbildung an der … School abgeschlossen und in den folgenden Jahren bei der Sicherheitsabteilung der NATO Präsidenten, wichtige Politiker und Schauspieler beschützt. Vor diesem Hintergrund seien dem Beklag- ten auf diesem Tätigkeitsgebiet ohne Weiteres selbständige und qualifizierte Ar- beiten zuzumuten, was gemäss Lohnstrukturerhebung des Jahres 2008 mit einem Bruttolohn von Fr. 8'696.– entlöhnt werden, was einem Nettolohn von rund Fr. 7'739.– pro Monat entsprechen würde. Die Arbeit als Bodyguard könne dem Be- klagten sodann trotz seines Alters von 40 Jahren zugemutet werden, habe dieser doch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2011 ausgeführt, er würde gerne als Bodyguard arbeiten (Urk. 44 S. 8 f.).
b) Für das Einkommen des Beklagten sind verschiedene Phasen zu unter- scheiden: Bisheriges Einkommen (zu berücksichtigen bis 31. März 2013): Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beklagten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Ob der Beklagte ein tatsächliches Einkommen von lediglich ca. Fr. 1'500.– erzielt (so der Beklagte gemäss Urk. 37 S. 7), kann da- hingestellt bleiben, da er selbst bereit ist, rückwirkend einen Kinderunterhaltsbei- trag von Fr. 515.– zu bezahlen und offenbar über die entsprechende Leistungsfä- higkeit verfügt. Zu prüfen ist daher nur, ob der Beklagte ein tatsächliches Ein-
- 10 - kommen in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– erzielt (so die Klägerin in Urk. 44 S. 6 f.), so dass ihm die rückwirkende Bezahlung der von der Vorinstanz an- geordneten und von der Klägerin akzeptierten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 660.– pro Monat möglich wäre. Effektiv gründet die klägerische Behauptung eines beklagtischen Einkommens in der besagten Grössenordnung auf spekulativen Annahmen. Aus den vom Steueramt … edierten Unterlagen ergibt sich im Jahr 2006 ein Einkommen von rund Fr. 2'300.– pro Monat, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 2'290.–, im Jahr 2008 ein solches von 1'580.–, im Jahr 2009 ein solches von rund Fr. 3'620.– und schliesslich im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 1'280.– pro Monat (Urk. 20/1-5). Für das Jahr 2011 und 2012 bestehen keine Be- lege zur effektiven Leistungsfähigkeit des Beklagten. Vor diesem Hintergrund scheint es verfehlt, aufgrund von blossen Mutmassungen über den Erfolg des Be- klagten als Schauspieler oder Choreographen von einem tatsächlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– auszugehen. Es bestehen mithin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte effektiv über finanziel- le Mittel in dieser Höhe verfügt. Die wohl zu Publicityzwecken auf der Website des Beklagten und im ... Tagblatt gemachten Angaben ("populärster Filmstar der Ge- genwart", etc.) vermögen nicht genügend Grundlage für die Annahme eines tat- sächlichen Einkommens in dieser Grössenordnung zu liefern. Damit muss es bei den vom Beklagten zugestandenen Fr. 515.– pro Monat sein Bewenden haben. Künftiges hypothetisches Einkommen (zu berücksichtigen ab 1. April 2013): Nach der Rechtsprechung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. (BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 127 III 136 Erw. 2a S. 139). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu- mutbar. Er hat in diesem Tätigkeitsbereich eine Ausbildung abgeschlossen und weist mehrere Jahre Berufserfahrung auf, hat er doch nach eigenen Angaben während rund vier Jahren als Türsteher gearbeitet. Sodann zeigt der Beklagte In-
- 11 - teresse für diese Arbeit und hat selber ausgeführt, er würde heute gerne als Bo- dyguard tätig sein (vgl. VI-Prot. S. 14). Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Fitness (vgl. unzählige Schweizermeistertitel im Shaolin Kung Fu, Boxen, Karate, Kick-Boxing in den letzten Jahren; www.A._____.com) und seiner Erscheinung auf seiner Website erscheint der Beklagte auch körperlich zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Lage zu sein. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der heute 40-jährige Beklagte mit Blick auf seine gute Ge- sundheit und die fehlenden Betreuungsaufgaben uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine 100% Tätigkeit versehen kann (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Etwas anderes wird vom Beklagten auch gar nicht geltend ge- macht. Mit Bezug auf den möglichen Lohn für die dem Beklagten zuzumutende Tätigkeit sieht die Lohnstrukturerhebung 2010 für die Nordwestschweiz bei einer Anstellung als Bodyguard oder Türsteher mit spezifischen Fachkenntnissen einen erzielbaren Bruttolohn von Fr. 6'100.– vor, was einem Nettoeinkommen von Fr. 5'340.– entspricht. Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist dem Beklagten ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'340.– anzurechnen. Es besteht kein Grund, einen tieferen Lohn für schlechter bezahlte Tätigkeiten - oder ein Durchschnittslohn un- ter Berücksichtigung von schlechter bezahlten Tätigkeiten - einzusetzen, weil der Beklagte eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu Recht für realistisch hält und weil er verpflichtet ist, seine Arbeitskraft optimal auszuschöpfen - d.h. die lukrativste von mehreren möglichen Tätigkeiten anzustreben -, wenn es um die Finanzierung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht (BGE 137 III 118). Dieser hypothetische Lohn ist dem Kläger schon bald, d.h. ab 1. April 2013, anzurechnen; einerseits war ihm schon längst bekannt, dass er für den Unterhalt der Klägerin aufkommen muss, und andererseits ist eine gewisse Strenge angezeigt, wenn es in knappen Ver- hältnissen um den Kinderunterhalt geht (BGE 137 III 118). 2.4 Bedarf Beklagter
a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1). Auch wenn Kinder-
- 12 - alimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuld- ner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf des Beklagten zu ermitteln.
b) Für die Zeit ab 1. April 2013 ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszu- gehen:
1) Grundbetrag 1'200
2) Miete 1'000
3) Krankenkasse 0'270
4) Kommunikation 0'000
5) Mobilität 0'300
6) Steuern 0'250 Total 3'020 ad 1) Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ergibt sich aus dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009. ad 2) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.– in seinem Bedarf angerechnet. Der Beklagte monierte diese Bedarfs- position nicht und akzeptiert damit implizit die festgesetzten Wohnkosten. Die Klägerin akzeptiert indes nur Mietkosten von Fr. 566.– ab 1. April 2011, da dies den effektiven Mietkosten des Beklagten entspreche (Urk. 44 S. 11). Der Betrag von Fr. 1'000.– ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Urteil ist ei- ne Unterhaltsregelung zu treffen, die auf Jahre Geltung haben wird, bis die Kläge-
- 13 - rin mündig sein wird oder eine Erstausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird. Auch wenn es zutrifft, dass der aktuelle Mietzins Fr. 566.– beträgt, kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, über Jahre mit diesen sehr knapp bemesse- nen Mitteln auszukommen. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass für eine angemessene Wohnung in der fraglichen Gegend mindestens Fr. 1'000.– ausgelegt werden müssen. Der von der Vo- rinstanz eingesetzte und vom Beklagten akzeptierte Betrag ist nicht zu beanstan- den. ad 3) Die Vorinstanz erachtete Krankenkassenkosten des Beklagten von Fr. 270.– für ausgewiesen. Der Beklagte rügte auch diese Bedarfsposition nicht und akzeptiert damit implizit die berücksichtigten Krankenkassenkosten. Die Klä- gerin wendet dagegen allerdings ein, dass der Beklagte im Jahr 2011 effektiv le- diglich Fr. 80.35 pro Monat an Krankenkassenprämien bezahlt habe (Urk. 44 S. 12). Sie macht damit implizit geltend, dass der Beklagte aufgrund der gewähr- ten Prämienverbilligung effektiv tiefere Ausgaben für die Krankenkasse habe. Effektiv sind Prämien von Fr. 270.– ausgewiesen (Urk.15/3). Bei den hier unter- stellten hypothetischen Einkommensverhältnissen ist im Kanton Aargau nicht mit Prämienvergünstigungen zu rechnen. Bei einem Reineinkommen von rund Fr. .– (12 x Fr. 5'340.–) und einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 34'000.– (Reineinkommen minus Abzüge [insbes. Kinderunterhaltsbeiträgen]) wird im Kanton Aargau keine Vergünstigung ausgerichtet (vgl. www.sva-ag.ch, IPV-Onlineberechnung). ad 4) Die Vorinstanz hat ohne Kommentar keine Kommunikationskosten be- rücksichtigt, und der Beklagte beanstandet dies nicht. Es ist zwar sehr ausserge- wöhnlich, dass beim Beklagten keine entsprechenden Kosten anfallen. Auch un- ter Berücksichtigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) kann indes nichts berücksichtigt werden, das nicht verlangt wird. ad 5) Die Vorinstanz berücksichtigt Mobilitätskosten von Fr. 100.– im Bedarf des Beklagten. Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte macht hingegen Kosten von Fr. 1'000.– geltend, wenn ihm ein hypothe-
- 14 - tisches Einkommen im Zusammenhang mit Bewachungsaufgaben in der Nacht aufgebürdet werde (Urk. 36 S. 3). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei ei- ner Tätigkeit im Sicherheitsbereich oft ein Auto erforderlich sein wird. Dies hat je- doch keineswegs Kosten von Fr. 1'000.– zur Folge. Einerseits ist nicht ausge- macht, dass die hier angenommene Tätigkeit immer in der Nacht ausgeübt wer- den muss und ein Auto deshalb erforderlich ist. Andererseits ist auch nicht be- kannt, ob für eine solche Tätigkeit nicht seitens des Arbeitsgebers/Auftraggebers ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder gewisse Mobilitätskosten über- nommen werden. Da im Zusammenhang mit der hypothetischen Tätigkeit auch nur hypothetische Annahmen bezüglich der Erforderlichkeit eines Fahrzeuges möglich sind, rechtfertigt es sich, ermessensweise einen Betrag von Fr. 300.– festzusetzen. Dies liegt im mittleren Bereich der im Kantons Zürich zu berücksich- tigenden Kosten eines Fahrzeugs mit Kompetenzqualität (ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff. Ziff. 3.4), wobei im Kanton Aargau ähnliche Kosten gelten dürften. ad 6) Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern von Fr. 250.–, was von keiner Partei beanstandet wird. Dieser Betrag erscheint plausibel und ist folglich einzu- setzen. 2.5 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
a) Zeit vom 18. März 2009 bis 31. März 2013 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 18. März 2009 bis am
31. März 2013 die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 515.– festzusetzen. Das von der Klägerin behauptete tatsächliche Einkommen lässt sich nicht beweisen (vgl. Erw. 2.3.b), und aufgrund des oben errechneten Bedarfs des Beklagten (vgl. Erw. 2.4), welcher sich aufgrund aktuell etwas tieferen Mietkosten noch etwas reduziert, las- sen sich jedenfalls keine Unterhaltszahlungen rechtfertigen, die über dem vom Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 515.– liegen, zumal der Beklagte auch für den Unterhalt von zwei weiteren Kindern aufkommen muss.
b) Zeit vom 1. April 2013 bis 30. September 2015
- 15 - In dieser Zeit ist von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der nicht in Frage gestellten Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Altersjahr unter- haltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit für H._____ (geb. tt.mm.1995), für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der drei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 775.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 3). Die Kinder sind aber nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse - nur relativ - gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 Erw. 2b). Da erfahrungsgemäss jüngere Kinder geringere Kosten ver- ursachen als ältere, rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 660.– festgesetzte Unterhaltsbeitrag zu bestätigen; für die beiden älteren Kinder H._____ und I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürf- nissen ein höherer Unterhaltsbeitrag.
c) Zeit von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 In dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert re- sultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Al- tersjahr unterhaltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit nur noch für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der zwei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'160.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 2). Die Kinder sind aber - wie bereits ausgeführt - nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit Blick auf das Alter der Klägerin und ihrer Halbschwester I._____, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 1'100.– festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bestätigen. Für die ältere Tochter I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürfnissen ein höherer Un- terhaltsbeitrag.
- 16 -
d) Zeit ab 1. Juli 2018 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordnungsgemässen Ab- schluss der Erstausbildung Auch in dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert resultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung nur bis zu de- ren 20. Altersjahr unterhaltspflichtig ist, entfällt per Ende Juni 2018 auch die Un- terhaltspflicht gegenüber I._____ (geb. tt.mm.98), so dass der Beklagte ab die- sem Zeitpunkt nur noch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist. Alsdann kann von seiner uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Bedarf der Klägerin wird sich dannzumal ohne Betreuungskosten auf Fr. 1'345.– (Fr. 1860.– abzüglich Fr. 265.– Betreuungskosten abzüglich Fr. 250.– Kinderzula- ge) belaufen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bestätigen. Für den bei dieser Annahme nicht gedeckten finanziellen Unterhaltsbedarf der Klägerin von Fr. 45.00 wird die Mutter der Klägerin aufkommen müssen, welcher in dieser Phase aufgrund des Alters der Klägerin eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3-5) ist zu bestätigen. Der Beklagte beantragt zwar, das gesamte erst- instanzliche Urteil sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). In der Berufungsbe- gründung geht er jedoch mit keinem Wort auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen ein, obwohl die Berufung eine entsprechende Begründung enthalten müsste (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung hat daher als nicht angefochten zu gelten.
- 17 -
3. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass der Beklagte (praktisch) vollständig unterliegt, so dass er kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Bei- ständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtkundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
3. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhalts- beiträge keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und auf Seiten der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu ver- zeichnen ist, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und bei- de Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechts- vertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO). Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substitutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Die dem Beklagten aufzuerlegenden Gerichts- kosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Die der Klägerin zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– ist dem Jugendsekretari- at aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Art. 14a Abs. 2 SchlTZGB), wenn sich herausstellen sollte, dass der Entschädigungsanspruch uneinbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substi- tutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
8. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 515.– ab 18. März 2009 bis und mit 31. März 2013;
- Fr. 660.– ab 1. April 2013 bis und mit 30. September 2015;
- Fr. 1'100.– ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018;
- Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Klägerin, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klägerin.
10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den
1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index-
- 19 - stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
11. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
13. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Entschädi- gung dem Jugendsekretariat Bezirke … und … direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
16. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2003 als Tochter der C._____ geboren (Urk. 4/4). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) hat seine Vaterschaft in der D._____ [Staat in Mitteleuropa] an- erkannt (vgl. Urk. 4/4) und dies zwischenzeitlich auch vor dem Friedensrichter im Rahmen der Sühnverhandlung vom 26. August 2010 wiederholt (vgl. Urk. 3, 4/6 und 4/7). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wur- de der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2011 dazu ver- pflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit
30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Ur- teil verwiesen werden (Urk. 37 S. 2 ff.).
E. 1.1 Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist die Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar.
- 6 -
E. 1.2 Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statu- iert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
E. 2 Kinderunterhalt
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab
1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Klägerin von Fr. 1'500.– zu Grunde und ging von einem hypotheti- schen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'800.– pro Monat aus. Den verbleiben- den Überschuss teilte sie sodann angemessen zwischen der Klägerin und den beiden Kindern des Beklagten aus einer früheren Beziehung auf. Der Beklagte verlangt mit der Berufung insbesondere die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 515.– pro Monat ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015, in ei- ner zweiten Phase vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 auf Fr. 600.– und in ei- ner dritten Phase auf Fr. 750.– ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über deren Mündigkeit hinaus. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 18. März
2009. Hiervon ist im Folgenden auszugehen.
E. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 5).
E. 2.3 Einkommen des Beklagten
a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'800.– netto pro Monat angerechnet. Zur Begründung führte sie an, der Be- klagte sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, welche ein ent-
- 8 - sprechendes Einkommen abwerfe. Es könne nicht angehen, dass sich der Be- klagte jahrelang einer brotlosen Schauspielerkarriere in der F._____ [Staat in Südosteuropa] widme und der Klägerin dadurch die finanzielle Unterstützung ver- sagt bleibe. Aufgrund der Berufserfahrungen des Beklagten seien sodann Tätig- keiten im Baugewerbe, im Detailhandel oder im Bereich "Sichern und Bewachen" denkbar. Unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung für die Nordwest- schweiz für das Jahr 2008 für diese drei Tätigkeitsbereiche im entsprechenden Anforderungsniveau sei von einem erzielbaren Bruttolohn im Baugewerbe von Fr. 5'265.– (einfache und repetitive Arbeiten), im Detailhandel von Fr. 4'700.– (einfa- che und repetitive Arbeiten) sowie im Bereich "Sichern und Bewachen" von Fr. 6'205.– (Mittelwert zwischen einfachen und repetitiven Arbeiten und Arbeit mit Be- rufs- und Fachkenntnissen) auszugehen. Dies ergebe im Durchschnitt einen er- zielbaren Bruttolohn von Fr. 5'390.–, was nach Abzug von geschätzt 11% Sozial- abgaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'800.– ergebe (Urk. 37 S. 7 ff.). Der Beklagte rügt im Rahmen seiner Berufung das ihm von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen als zu hoch. Das Tätigkeitsfeld "Sichern und Bewachen" dürfe zur Berechnung des Erwerbseinkommens nicht herangezo- gen werden, da der Beklagte lediglich vor vielen Jahren aushilfsweise an den Wochenenden als Türsteher gearbeitet habe und ihm diese Tätigkeit als nunmehr 40-jähriger Schauspieler nicht mehr zumutbar sei. Zu berücksichtigen sei dem- nach einzig der gemäss Lohnstrukturerhebung massgebliche Bruttolohn für das Baugewerbe im Betrag von Fr. 5'265.– sowie derjenige für den Detailhandelsbe- reich im Betrag von Fr. 4'700.–, was im Durchschnitt einen anrechenbaren Brutto- lohn von Fr. 4'982.50 ergebe. Unter Abzug der Sozialabgaben von rund 11% sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'435.– zu veranschlagen (Urk. 36 S. 2 f.). Die Klägerin wendet demgegenüber ein, dem Beklagten sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es sei von einem effektiven Einkommen als Schauspieler und Choreo- graph von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat auszugehen. So habe der Beklagte im Nachgang zum Verfahren vor der Vorinstanz die im Handelsregister
- 9 - eingetragene Einzelunternehmung "G._____" gegründet, welche als Zweck die Tätigkeit als Schauspieler festhalte. Der aktuellen Homepage des Beklagten (www.A._____.com) sowie einem Artikel im ... Tagblatt könne ent-nommen wer- den, dass der Beklagte in der … [des Staates F._____] und … Welt den Durch- bruch als Schauspieler geschafft habe und in dieser Region einer der popu- lärsten Filmstars der Gegenwart sei (Urk. 44 S. 6 f.). Für den Fall, dass das Ge- richt wider Erwarten trotzdem davon ausgehen sollte, dass der Beklagte kein ef- fektives Einkommen erziele, sei von einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat als Bodyguard auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beklagte auf diesem Gebiet nicht bloss einen Schnellkurs absolviert, sondern laut seiner eigenen Homepage eine dreijäh- rige VIP-Personenschutzausbildung an der … School abgeschlossen und in den folgenden Jahren bei der Sicherheitsabteilung der NATO Präsidenten, wichtige Politiker und Schauspieler beschützt. Vor diesem Hintergrund seien dem Beklag- ten auf diesem Tätigkeitsgebiet ohne Weiteres selbständige und qualifizierte Ar- beiten zuzumuten, was gemäss Lohnstrukturerhebung des Jahres 2008 mit einem Bruttolohn von Fr. 8'696.– entlöhnt werden, was einem Nettolohn von rund Fr. 7'739.– pro Monat entsprechen würde. Die Arbeit als Bodyguard könne dem Be- klagten sodann trotz seines Alters von 40 Jahren zugemutet werden, habe dieser doch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2011 ausgeführt, er würde gerne als Bodyguard arbeiten (Urk. 44 S. 8 f.).
b) Für das Einkommen des Beklagten sind verschiedene Phasen zu unter- scheiden: Bisheriges Einkommen (zu berücksichtigen bis 31. März 2013): Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beklagten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Ob der Beklagte ein tatsächliches Einkommen von lediglich ca. Fr. 1'500.– erzielt (so der Beklagte gemäss Urk. 37 S. 7), kann da- hingestellt bleiben, da er selbst bereit ist, rückwirkend einen Kinderunterhaltsbei- trag von Fr. 515.– zu bezahlen und offenbar über die entsprechende Leistungsfä- higkeit verfügt. Zu prüfen ist daher nur, ob der Beklagte ein tatsächliches Ein-
- 10 - kommen in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– erzielt (so die Klägerin in Urk. 44 S. 6 f.), so dass ihm die rückwirkende Bezahlung der von der Vorinstanz an- geordneten und von der Klägerin akzeptierten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 660.– pro Monat möglich wäre. Effektiv gründet die klägerische Behauptung eines beklagtischen Einkommens in der besagten Grössenordnung auf spekulativen Annahmen. Aus den vom Steueramt … edierten Unterlagen ergibt sich im Jahr 2006 ein Einkommen von rund Fr. 2'300.– pro Monat, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 2'290.–, im Jahr 2008 ein solches von 1'580.–, im Jahr 2009 ein solches von rund Fr. 3'620.– und schliesslich im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 1'280.– pro Monat (Urk. 20/1-5). Für das Jahr 2011 und 2012 bestehen keine Be- lege zur effektiven Leistungsfähigkeit des Beklagten. Vor diesem Hintergrund scheint es verfehlt, aufgrund von blossen Mutmassungen über den Erfolg des Be- klagten als Schauspieler oder Choreographen von einem tatsächlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– auszugehen. Es bestehen mithin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte effektiv über finanziel- le Mittel in dieser Höhe verfügt. Die wohl zu Publicityzwecken auf der Website des Beklagten und im ... Tagblatt gemachten Angaben ("populärster Filmstar der Ge- genwart", etc.) vermögen nicht genügend Grundlage für die Annahme eines tat- sächlichen Einkommens in dieser Grössenordnung zu liefern. Damit muss es bei den vom Beklagten zugestandenen Fr. 515.– pro Monat sein Bewenden haben. Künftiges hypothetisches Einkommen (zu berücksichtigen ab 1. April 2013): Nach der Rechtsprechung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. (BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 127 III 136 Erw. 2a S. 139). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu- mutbar. Er hat in diesem Tätigkeitsbereich eine Ausbildung abgeschlossen und weist mehrere Jahre Berufserfahrung auf, hat er doch nach eigenen Angaben während rund vier Jahren als Türsteher gearbeitet. Sodann zeigt der Beklagte In-
- 11 - teresse für diese Arbeit und hat selber ausgeführt, er würde heute gerne als Bo- dyguard tätig sein (vgl. VI-Prot. S. 14). Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Fitness (vgl. unzählige Schweizermeistertitel im Shaolin Kung Fu, Boxen, Karate, Kick-Boxing in den letzten Jahren; www.A._____.com) und seiner Erscheinung auf seiner Website erscheint der Beklagte auch körperlich zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Lage zu sein. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der heute 40-jährige Beklagte mit Blick auf seine gute Ge- sundheit und die fehlenden Betreuungsaufgaben uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine 100% Tätigkeit versehen kann (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Etwas anderes wird vom Beklagten auch gar nicht geltend ge- macht. Mit Bezug auf den möglichen Lohn für die dem Beklagten zuzumutende Tätigkeit sieht die Lohnstrukturerhebung 2010 für die Nordwestschweiz bei einer Anstellung als Bodyguard oder Türsteher mit spezifischen Fachkenntnissen einen erzielbaren Bruttolohn von Fr. 6'100.– vor, was einem Nettoeinkommen von Fr. 5'340.– entspricht. Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist dem Beklagten ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'340.– anzurechnen. Es besteht kein Grund, einen tieferen Lohn für schlechter bezahlte Tätigkeiten - oder ein Durchschnittslohn un- ter Berücksichtigung von schlechter bezahlten Tätigkeiten - einzusetzen, weil der Beklagte eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu Recht für realistisch hält und weil er verpflichtet ist, seine Arbeitskraft optimal auszuschöpfen - d.h. die lukrativste von mehreren möglichen Tätigkeiten anzustreben -, wenn es um die Finanzierung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht (BGE 137 III 118). Dieser hypothetische Lohn ist dem Kläger schon bald, d.h. ab 1. April 2013, anzurechnen; einerseits war ihm schon längst bekannt, dass er für den Unterhalt der Klägerin aufkommen muss, und andererseits ist eine gewisse Strenge angezeigt, wenn es in knappen Ver- hältnissen um den Kinderunterhalt geht (BGE 137 III 118).
E. 2.4 Bedarf Beklagter
a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1). Auch wenn Kinder-
- 12 - alimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuld- ner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf des Beklagten zu ermitteln.
b) Für die Zeit ab 1. April 2013 ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszu- gehen:
1) Grundbetrag 1'200
2) Miete 1'000
3) Krankenkasse 0'270
4) Kommunikation 0'000
5) Mobilität 0'300
6) Steuern 0'250 Total 3'020 ad 1) Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ergibt sich aus dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009. ad 2) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.– in seinem Bedarf angerechnet. Der Beklagte monierte diese Bedarfs- position nicht und akzeptiert damit implizit die festgesetzten Wohnkosten. Die Klägerin akzeptiert indes nur Mietkosten von Fr. 566.– ab 1. April 2011, da dies den effektiven Mietkosten des Beklagten entspreche (Urk. 44 S. 11). Der Betrag von Fr. 1'000.– ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Urteil ist ei- ne Unterhaltsregelung zu treffen, die auf Jahre Geltung haben wird, bis die Kläge-
- 13 - rin mündig sein wird oder eine Erstausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird. Auch wenn es zutrifft, dass der aktuelle Mietzins Fr. 566.– beträgt, kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, über Jahre mit diesen sehr knapp bemesse- nen Mitteln auszukommen. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass für eine angemessene Wohnung in der fraglichen Gegend mindestens Fr. 1'000.– ausgelegt werden müssen. Der von der Vo- rinstanz eingesetzte und vom Beklagten akzeptierte Betrag ist nicht zu beanstan- den. ad 3) Die Vorinstanz erachtete Krankenkassenkosten des Beklagten von Fr. 270.– für ausgewiesen. Der Beklagte rügte auch diese Bedarfsposition nicht und akzeptiert damit implizit die berücksichtigten Krankenkassenkosten. Die Klä- gerin wendet dagegen allerdings ein, dass der Beklagte im Jahr 2011 effektiv le- diglich Fr. 80.35 pro Monat an Krankenkassenprämien bezahlt habe (Urk. 44 S. 12). Sie macht damit implizit geltend, dass der Beklagte aufgrund der gewähr- ten Prämienverbilligung effektiv tiefere Ausgaben für die Krankenkasse habe. Effektiv sind Prämien von Fr. 270.– ausgewiesen (Urk.15/3). Bei den hier unter- stellten hypothetischen Einkommensverhältnissen ist im Kanton Aargau nicht mit Prämienvergünstigungen zu rechnen. Bei einem Reineinkommen von rund Fr. .– (12 x Fr. 5'340.–) und einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 34'000.– (Reineinkommen minus Abzüge [insbes. Kinderunterhaltsbeiträgen]) wird im Kanton Aargau keine Vergünstigung ausgerichtet (vgl. www.sva-ag.ch, IPV-Onlineberechnung). ad 4) Die Vorinstanz hat ohne Kommentar keine Kommunikationskosten be- rücksichtigt, und der Beklagte beanstandet dies nicht. Es ist zwar sehr ausserge- wöhnlich, dass beim Beklagten keine entsprechenden Kosten anfallen. Auch un- ter Berücksichtigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und
E. 2.5 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
a) Zeit vom 18. März 2009 bis 31. März 2013 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 18. März 2009 bis am
31. März 2013 die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 515.– festzusetzen. Das von der Klägerin behauptete tatsächliche Einkommen lässt sich nicht beweisen (vgl. Erw. 2.3.b), und aufgrund des oben errechneten Bedarfs des Beklagten (vgl. Erw. 2.4), welcher sich aufgrund aktuell etwas tieferen Mietkosten noch etwas reduziert, las- sen sich jedenfalls keine Unterhaltszahlungen rechtfertigen, die über dem vom Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 515.– liegen, zumal der Beklagte auch für den Unterhalt von zwei weiteren Kindern aufkommen muss.
b) Zeit vom 1. April 2013 bis 30. September 2015
- 15 - In dieser Zeit ist von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der nicht in Frage gestellten Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Altersjahr unter- haltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit für H._____ (geb. tt.mm.1995), für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der drei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 775.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 3). Die Kinder sind aber nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse - nur relativ - gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 Erw. 2b). Da erfahrungsgemäss jüngere Kinder geringere Kosten ver- ursachen als ältere, rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 660.– festgesetzte Unterhaltsbeitrag zu bestätigen; für die beiden älteren Kinder H._____ und I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürf- nissen ein höherer Unterhaltsbeitrag.
c) Zeit von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 In dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert re- sultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Al- tersjahr unterhaltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit nur noch für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der zwei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'160.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 2). Die Kinder sind aber - wie bereits ausgeführt - nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit Blick auf das Alter der Klägerin und ihrer Halbschwester I._____, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 1'100.– festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bestätigen. Für die ältere Tochter I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürfnissen ein höherer Un- terhaltsbeitrag.
- 16 -
d) Zeit ab 1. Juli 2018 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordnungsgemässen Ab- schluss der Erstausbildung Auch in dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert resultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung nur bis zu de- ren 20. Altersjahr unterhaltspflichtig ist, entfällt per Ende Juni 2018 auch die Un- terhaltspflicht gegenüber I._____ (geb. tt.mm.98), so dass der Beklagte ab die- sem Zeitpunkt nur noch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist. Alsdann kann von seiner uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Bedarf der Klägerin wird sich dannzumal ohne Betreuungskosten auf Fr. 1'345.– (Fr. 1860.– abzüglich Fr. 265.– Betreuungskosten abzüglich Fr. 250.– Kinderzula- ge) belaufen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bestätigen. Für den bei dieser Annahme nicht gedeckten finanziellen Unterhaltsbedarf der Klägerin von Fr. 45.00 wird die Mutter der Klägerin aufkommen müssen, welcher in dieser Phase aufgrund des Alters der Klägerin eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3-5) ist zu bestätigen. Der Beklagte beantragt zwar, das gesamte erst- instanzliche Urteil sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). In der Berufungsbe- gründung geht er jedoch mit keinem Wort auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen ein, obwohl die Berufung eine entsprechende Begründung enthalten müsste (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung hat daher als nicht angefochten zu gelten.
- 17 -
E. 3 Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhalts- beiträge keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und auf Seiten der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu ver- zeichnen ist, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und bei- de Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechts- vertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO). Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substitutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Die dem Beklagten aufzuerlegenden Gerichts- kosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Die der Klägerin zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– ist dem Jugendsekretari- at aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Art. 14a Abs. 2 SchlTZGB), wenn sich herausstellen sollte, dass der Entschädigungsanspruch uneinbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substi- tutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
E. 8 Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
E. 9 Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 515.– ab 18. März 2009 bis und mit 31. März 2013;
- Fr. 660.– ab 1. April 2013 bis und mit 30. September 2015;
- Fr. 1'100.– ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018;
- Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Klägerin, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klägerin.
E. 10 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den
1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index-
- 19 - stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
E. 11 Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 13 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 14 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Entschädi- gung dem Jugendsekretariat Bezirke … und … direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
E. 15 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 16 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Dispositiv
- Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH hingewiesen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Jugendsekretariat Bezirk … eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: Des Beklagten (Urk. 36): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben.
- Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 18.03.2009 bis und mit 30.09.2015 auf monatlich CHF 515.00, festzusetzen.
- Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 01.10.2015 bis und mit 30.06.2018 auf monatlich CHF 600.00, festzusetzen.
- Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 01.07.2018 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über de- ren Mündigkeit hinaus, auf monatlich CHF 750.00, festzusetzen.
- Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
- U.K. & E.F." Der Klägerin (Urk. 44): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 zu bestäti- gen.
- Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten und Appellanten." - 5 - Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2003 als Tochter der C._____ geboren (Urk. 4/4). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) hat seine Vaterschaft in der D._____ [Staat in Mitteleuropa] an- erkannt (vgl. Urk. 4/4) und dies zwischenzeitlich auch vor dem Friedensrichter im Rahmen der Sühnverhandlung vom 26. August 2010 wiederholt (vgl. Urk. 3, 4/6 und 4/7). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wur- de der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2011 dazu ver- pflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit
- Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Ur- teil verwiesen werden (Urk. 37 S. 2 ff.).
- Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 36). Die Klägerin erstattete innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 44) und brachte neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel in das Verfahren ein, zu welchen der Beklagte mit Ein- gabe vom 24. September 2012 (Urk. 48) Stellung nahm. Die beklagtische Stel- lungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48 S. 1). II.
- Vorbemerkungen 1.1 Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist die Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. - 6 - 1.2 Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statu- iert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
- Kinderunterhalt 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab
- Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Klägerin von Fr. 1'500.– zu Grunde und ging von einem hypotheti- schen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'800.– pro Monat aus. Den verbleiben- den Überschuss teilte sie sodann angemessen zwischen der Klägerin und den beiden Kindern des Beklagten aus einer früheren Beziehung auf. Der Beklagte verlangt mit der Berufung insbesondere die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 515.– pro Monat ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015, in ei- ner zweiten Phase vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 auf Fr. 600.– und in ei- ner dritten Phase auf Fr. 750.– ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über deren Mündigkeit hinaus. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 18. März
- Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 5). 2.3 Bedarf der Klägerin a) Den Bedarf der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 1'500.– festgesetzt, was vom Beklagten im Rahmen der Berufung nicht beanstandet wurde. Die Klägerin macht ihrerseits einen höheren Bedarf geltend, da die von der Vorinstanz festge- setzten Fr. 1'500.– lediglich den Barbedarf der Klägerin abdecken würden und zusätzlich noch die Kosten für die durch die Kindsmutter übernommene Pflege - 7 - und Erziehung der Klägerin sowie allfällige Fremdbetreuungskosten anfielen (Urk. 44 S. 5 f.). b) Bei der Bedarfsermittlung für das unmündige Kind ist es zulässig, auf vorge- gebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stich- wort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorge- nommen werden (BGE 5C.106/2004, Erw. 2). c) Die Klägerin ist zurzeit neun Jahre alt und lebt zusammen mit ihrer Halb- schwester E._____ bei der Kindsmutter (vgl. Urk. 4/4 und Urk. 8 S. 5). Die "Zür- cher Tabellen" listen für ein Kind zwischen 7 bis 12 Jahren, welches mit einem weiteren Kind im selben Haushalt lebt, einen Bedarf von Fr. 1'690.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 395.–) und für ein solches zwischen 13 bis 18 Jahren einen Bedarf von Fr. 1'860.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 265.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Un- terhaltsbedarf in Abzug zu bringen (BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Für die Klägerin ist eine Kinderzu- lage von monatlich Fr. 200.– erhältlich und ab Erreichen des 12. Lebensjahres, mithin ab 1. Mai 2015 eine solche von Fr. 250.–. Es verbleibt damit ein von den Eltern zu deckender Bedarf der Klägerin von monatlich Fr. 1'490.–, welcher sich ab 1. Mai 2015 auf Fr. 1'610.– erhöht. Davon entfällt ein Kostenanteil von Fr. 395.– bzw. Fr. 265.– auf die Betreuung der Klägerin, welche durch die Kindsmut- ter erbracht wird. Der Beklagte seinerseits ist nur in Bezug auf den übrigen Bedarf der Klägerin unterhaltspflichtig. Die Klägerin weist demnach unter Abzug der Kos- ten für Pflege und Erziehung einen Barbedarf von Fr. 1'095.– auf, welcher sich ab
- Mai 2015 auf Fr. 1'345.– erhöht. 2.3 Einkommen des Beklagten a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'800.– netto pro Monat angerechnet. Zur Begründung führte sie an, der Be- klagte sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, welche ein ent- - 8 - sprechendes Einkommen abwerfe. Es könne nicht angehen, dass sich der Be- klagte jahrelang einer brotlosen Schauspielerkarriere in der F._____ [Staat in Südosteuropa] widme und der Klägerin dadurch die finanzielle Unterstützung ver- sagt bleibe. Aufgrund der Berufserfahrungen des Beklagten seien sodann Tätig- keiten im Baugewerbe, im Detailhandel oder im Bereich "Sichern und Bewachen" denkbar. Unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung für die Nordwest- schweiz für das Jahr 2008 für diese drei Tätigkeitsbereiche im entsprechenden Anforderungsniveau sei von einem erzielbaren Bruttolohn im Baugewerbe von Fr. 5'265.– (einfache und repetitive Arbeiten), im Detailhandel von Fr. 4'700.– (einfa- che und repetitive Arbeiten) sowie im Bereich "Sichern und Bewachen" von Fr. 6'205.– (Mittelwert zwischen einfachen und repetitiven Arbeiten und Arbeit mit Be- rufs- und Fachkenntnissen) auszugehen. Dies ergebe im Durchschnitt einen er- zielbaren Bruttolohn von Fr. 5'390.–, was nach Abzug von geschätzt 11% Sozial- abgaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'800.– ergebe (Urk. 37 S. 7 ff.). Der Beklagte rügt im Rahmen seiner Berufung das ihm von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen als zu hoch. Das Tätigkeitsfeld "Sichern und Bewachen" dürfe zur Berechnung des Erwerbseinkommens nicht herangezo- gen werden, da der Beklagte lediglich vor vielen Jahren aushilfsweise an den Wochenenden als Türsteher gearbeitet habe und ihm diese Tätigkeit als nunmehr 40-jähriger Schauspieler nicht mehr zumutbar sei. Zu berücksichtigen sei dem- nach einzig der gemäss Lohnstrukturerhebung massgebliche Bruttolohn für das Baugewerbe im Betrag von Fr. 5'265.– sowie derjenige für den Detailhandelsbe- reich im Betrag von Fr. 4'700.–, was im Durchschnitt einen anrechenbaren Brutto- lohn von Fr. 4'982.50 ergebe. Unter Abzug der Sozialabgaben von rund 11% sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'435.– zu veranschlagen (Urk. 36 S. 2 f.). Die Klägerin wendet demgegenüber ein, dem Beklagten sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es sei von einem effektiven Einkommen als Schauspieler und Choreo- graph von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat auszugehen. So habe der Beklagte im Nachgang zum Verfahren vor der Vorinstanz die im Handelsregister - 9 - eingetragene Einzelunternehmung "G._____" gegründet, welche als Zweck die Tätigkeit als Schauspieler festhalte. Der aktuellen Homepage des Beklagten (www.A._____.com) sowie einem Artikel im ... Tagblatt könne ent-nommen wer- den, dass der Beklagte in der … [des Staates F._____] und … Welt den Durch- bruch als Schauspieler geschafft habe und in dieser Region einer der popu- lärsten Filmstars der Gegenwart sei (Urk. 44 S. 6 f.). Für den Fall, dass das Ge- richt wider Erwarten trotzdem davon ausgehen sollte, dass der Beklagte kein ef- fektives Einkommen erziele, sei von einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat als Bodyguard auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beklagte auf diesem Gebiet nicht bloss einen Schnellkurs absolviert, sondern laut seiner eigenen Homepage eine dreijäh- rige VIP-Personenschutzausbildung an der … School abgeschlossen und in den folgenden Jahren bei der Sicherheitsabteilung der NATO Präsidenten, wichtige Politiker und Schauspieler beschützt. Vor diesem Hintergrund seien dem Beklag- ten auf diesem Tätigkeitsgebiet ohne Weiteres selbständige und qualifizierte Ar- beiten zuzumuten, was gemäss Lohnstrukturerhebung des Jahres 2008 mit einem Bruttolohn von Fr. 8'696.– entlöhnt werden, was einem Nettolohn von rund Fr. 7'739.– pro Monat entsprechen würde. Die Arbeit als Bodyguard könne dem Be- klagten sodann trotz seines Alters von 40 Jahren zugemutet werden, habe dieser doch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2011 ausgeführt, er würde gerne als Bodyguard arbeiten (Urk. 44 S. 8 f.). b) Für das Einkommen des Beklagten sind verschiedene Phasen zu unter- scheiden: Bisheriges Einkommen (zu berücksichtigen bis 31. März 2013): Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beklagten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Ob der Beklagte ein tatsächliches Einkommen von lediglich ca. Fr. 1'500.– erzielt (so der Beklagte gemäss Urk. 37 S. 7), kann da- hingestellt bleiben, da er selbst bereit ist, rückwirkend einen Kinderunterhaltsbei- trag von Fr. 515.– zu bezahlen und offenbar über die entsprechende Leistungsfä- higkeit verfügt. Zu prüfen ist daher nur, ob der Beklagte ein tatsächliches Ein- - 10 - kommen in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– erzielt (so die Klägerin in Urk. 44 S. 6 f.), so dass ihm die rückwirkende Bezahlung der von der Vorinstanz an- geordneten und von der Klägerin akzeptierten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 660.– pro Monat möglich wäre. Effektiv gründet die klägerische Behauptung eines beklagtischen Einkommens in der besagten Grössenordnung auf spekulativen Annahmen. Aus den vom Steueramt … edierten Unterlagen ergibt sich im Jahr 2006 ein Einkommen von rund Fr. 2'300.– pro Monat, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 2'290.–, im Jahr 2008 ein solches von 1'580.–, im Jahr 2009 ein solches von rund Fr. 3'620.– und schliesslich im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 1'280.– pro Monat (Urk. 20/1-5). Für das Jahr 2011 und 2012 bestehen keine Be- lege zur effektiven Leistungsfähigkeit des Beklagten. Vor diesem Hintergrund scheint es verfehlt, aufgrund von blossen Mutmassungen über den Erfolg des Be- klagten als Schauspieler oder Choreographen von einem tatsächlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– auszugehen. Es bestehen mithin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte effektiv über finanziel- le Mittel in dieser Höhe verfügt. Die wohl zu Publicityzwecken auf der Website des Beklagten und im ... Tagblatt gemachten Angaben ("populärster Filmstar der Ge- genwart", etc.) vermögen nicht genügend Grundlage für die Annahme eines tat- sächlichen Einkommens in dieser Grössenordnung zu liefern. Damit muss es bei den vom Beklagten zugestandenen Fr. 515.– pro Monat sein Bewenden haben. Künftiges hypothetisches Einkommen (zu berücksichtigen ab 1. April 2013): Nach der Rechtsprechung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. (BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 127 III 136 Erw. 2a S. 139). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu- mutbar. Er hat in diesem Tätigkeitsbereich eine Ausbildung abgeschlossen und weist mehrere Jahre Berufserfahrung auf, hat er doch nach eigenen Angaben während rund vier Jahren als Türsteher gearbeitet. Sodann zeigt der Beklagte In- - 11 - teresse für diese Arbeit und hat selber ausgeführt, er würde heute gerne als Bo- dyguard tätig sein (vgl. VI-Prot. S. 14). Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Fitness (vgl. unzählige Schweizermeistertitel im Shaolin Kung Fu, Boxen, Karate, Kick-Boxing in den letzten Jahren; www.A._____.com) und seiner Erscheinung auf seiner Website erscheint der Beklagte auch körperlich zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Lage zu sein. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der heute 40-jährige Beklagte mit Blick auf seine gute Ge- sundheit und die fehlenden Betreuungsaufgaben uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine 100% Tätigkeit versehen kann (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Etwas anderes wird vom Beklagten auch gar nicht geltend ge- macht. Mit Bezug auf den möglichen Lohn für die dem Beklagten zuzumutende Tätigkeit sieht die Lohnstrukturerhebung 2010 für die Nordwestschweiz bei einer Anstellung als Bodyguard oder Türsteher mit spezifischen Fachkenntnissen einen erzielbaren Bruttolohn von Fr. 6'100.– vor, was einem Nettoeinkommen von Fr. 5'340.– entspricht. Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist dem Beklagten ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'340.– anzurechnen. Es besteht kein Grund, einen tieferen Lohn für schlechter bezahlte Tätigkeiten - oder ein Durchschnittslohn un- ter Berücksichtigung von schlechter bezahlten Tätigkeiten - einzusetzen, weil der Beklagte eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu Recht für realistisch hält und weil er verpflichtet ist, seine Arbeitskraft optimal auszuschöpfen - d.h. die lukrativste von mehreren möglichen Tätigkeiten anzustreben -, wenn es um die Finanzierung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht (BGE 137 III 118). Dieser hypothetische Lohn ist dem Kläger schon bald, d.h. ab 1. April 2013, anzurechnen; einerseits war ihm schon längst bekannt, dass er für den Unterhalt der Klägerin aufkommen muss, und andererseits ist eine gewisse Strenge angezeigt, wenn es in knappen Ver- hältnissen um den Kinderunterhalt geht (BGE 137 III 118). 2.4 Bedarf Beklagter a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1). Auch wenn Kinder- - 12 - alimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuld- ner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf des Beklagten zu ermitteln. b) Für die Zeit ab 1. April 2013 ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszu- gehen: 1) Grundbetrag 1'200 2) Miete 1'000 3) Krankenkasse 0'270 4) Kommunikation 0'000 5) Mobilität 0'300 6) Steuern 0'250 Total 3'020 ad 1) Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ergibt sich aus dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009. ad 2) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.– in seinem Bedarf angerechnet. Der Beklagte monierte diese Bedarfs- position nicht und akzeptiert damit implizit die festgesetzten Wohnkosten. Die Klägerin akzeptiert indes nur Mietkosten von Fr. 566.– ab 1. April 2011, da dies den effektiven Mietkosten des Beklagten entspreche (Urk. 44 S. 11). Der Betrag von Fr. 1'000.– ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Urteil ist ei- ne Unterhaltsregelung zu treffen, die auf Jahre Geltung haben wird, bis die Kläge- - 13 - rin mündig sein wird oder eine Erstausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird. Auch wenn es zutrifft, dass der aktuelle Mietzins Fr. 566.– beträgt, kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, über Jahre mit diesen sehr knapp bemesse- nen Mitteln auszukommen. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass für eine angemessene Wohnung in der fraglichen Gegend mindestens Fr. 1'000.– ausgelegt werden müssen. Der von der Vo- rinstanz eingesetzte und vom Beklagten akzeptierte Betrag ist nicht zu beanstan- den. ad 3) Die Vorinstanz erachtete Krankenkassenkosten des Beklagten von Fr. 270.– für ausgewiesen. Der Beklagte rügte auch diese Bedarfsposition nicht und akzeptiert damit implizit die berücksichtigten Krankenkassenkosten. Die Klä- gerin wendet dagegen allerdings ein, dass der Beklagte im Jahr 2011 effektiv le- diglich Fr. 80.35 pro Monat an Krankenkassenprämien bezahlt habe (Urk. 44 S. 12). Sie macht damit implizit geltend, dass der Beklagte aufgrund der gewähr- ten Prämienverbilligung effektiv tiefere Ausgaben für die Krankenkasse habe. Effektiv sind Prämien von Fr. 270.– ausgewiesen (Urk.15/3). Bei den hier unter- stellten hypothetischen Einkommensverhältnissen ist im Kanton Aargau nicht mit Prämienvergünstigungen zu rechnen. Bei einem Reineinkommen von rund Fr. .– (12 x Fr. 5'340.–) und einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 34'000.– (Reineinkommen minus Abzüge [insbes. Kinderunterhaltsbeiträgen]) wird im Kanton Aargau keine Vergünstigung ausgerichtet (vgl. www.sva-ag.ch, IPV-Onlineberechnung). ad 4) Die Vorinstanz hat ohne Kommentar keine Kommunikationskosten be- rücksichtigt, und der Beklagte beanstandet dies nicht. Es ist zwar sehr ausserge- wöhnlich, dass beim Beklagten keine entsprechenden Kosten anfallen. Auch un- ter Berücksichtigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) kann indes nichts berücksichtigt werden, das nicht verlangt wird. ad 5) Die Vorinstanz berücksichtigt Mobilitätskosten von Fr. 100.– im Bedarf des Beklagten. Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte macht hingegen Kosten von Fr. 1'000.– geltend, wenn ihm ein hypothe- - 14 - tisches Einkommen im Zusammenhang mit Bewachungsaufgaben in der Nacht aufgebürdet werde (Urk. 36 S. 3). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei ei- ner Tätigkeit im Sicherheitsbereich oft ein Auto erforderlich sein wird. Dies hat je- doch keineswegs Kosten von Fr. 1'000.– zur Folge. Einerseits ist nicht ausge- macht, dass die hier angenommene Tätigkeit immer in der Nacht ausgeübt wer- den muss und ein Auto deshalb erforderlich ist. Andererseits ist auch nicht be- kannt, ob für eine solche Tätigkeit nicht seitens des Arbeitsgebers/Auftraggebers ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder gewisse Mobilitätskosten über- nommen werden. Da im Zusammenhang mit der hypothetischen Tätigkeit auch nur hypothetische Annahmen bezüglich der Erforderlichkeit eines Fahrzeuges möglich sind, rechtfertigt es sich, ermessensweise einen Betrag von Fr. 300.– festzusetzen. Dies liegt im mittleren Bereich der im Kantons Zürich zu berücksich- tigenden Kosten eines Fahrzeugs mit Kompetenzqualität (ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff. Ziff. 3.4), wobei im Kanton Aargau ähnliche Kosten gelten dürften. ad 6) Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern von Fr. 250.–, was von keiner Partei beanstandet wird. Dieser Betrag erscheint plausibel und ist folglich einzu- setzen. 2.5 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages a) Zeit vom 18. März 2009 bis 31. März 2013 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 18. März 2009 bis am
- März 2013 die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 515.– festzusetzen. Das von der Klägerin behauptete tatsächliche Einkommen lässt sich nicht beweisen (vgl. Erw. 2.3.b), und aufgrund des oben errechneten Bedarfs des Beklagten (vgl. Erw. 2.4), welcher sich aufgrund aktuell etwas tieferen Mietkosten noch etwas reduziert, las- sen sich jedenfalls keine Unterhaltszahlungen rechtfertigen, die über dem vom Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 515.– liegen, zumal der Beklagte auch für den Unterhalt von zwei weiteren Kindern aufkommen muss. b) Zeit vom 1. April 2013 bis 30. September 2015 - 15 - In dieser Zeit ist von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der nicht in Frage gestellten Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Altersjahr unter- haltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit für H._____ (geb. tt.mm.1995), für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der drei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 775.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 3). Die Kinder sind aber nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse - nur relativ - gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 Erw. 2b). Da erfahrungsgemäss jüngere Kinder geringere Kosten ver- ursachen als ältere, rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 660.– festgesetzte Unterhaltsbeitrag zu bestätigen; für die beiden älteren Kinder H._____ und I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürf- nissen ein höherer Unterhaltsbeitrag. c) Zeit von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 In dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert re- sultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Al- tersjahr unterhaltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit nur noch für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der zwei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'160.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 2). Die Kinder sind aber - wie bereits ausgeführt - nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit Blick auf das Alter der Klägerin und ihrer Halbschwester I._____, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 1'100.– festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bestätigen. Für die ältere Tochter I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürfnissen ein höherer Un- terhaltsbeitrag. - 16 - d) Zeit ab 1. Juli 2018 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordnungsgemässen Ab- schluss der Erstausbildung Auch in dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert resultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung nur bis zu de- ren 20. Altersjahr unterhaltspflichtig ist, entfällt per Ende Juni 2018 auch die Un- terhaltspflicht gegenüber I._____ (geb. tt.mm.98), so dass der Beklagte ab die- sem Zeitpunkt nur noch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist. Alsdann kann von seiner uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Bedarf der Klägerin wird sich dannzumal ohne Betreuungskosten auf Fr. 1'345.– (Fr. 1860.– abzüglich Fr. 265.– Betreuungskosten abzüglich Fr. 250.– Kinderzula- ge) belaufen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bestätigen. Für den bei dieser Annahme nicht gedeckten finanziellen Unterhaltsbedarf der Klägerin von Fr. 45.00 wird die Mutter der Klägerin aufkommen müssen, welcher in dieser Phase aufgrund des Alters der Klägerin eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. III.
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3-5) ist zu bestätigen. Der Beklagte beantragt zwar, das gesamte erst- instanzliche Urteil sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). In der Berufungsbe- gründung geht er jedoch mit keinem Wort auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen ein, obwohl die Berufung eine entsprechende Begründung enthalten müsste (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung hat daher als nicht angefochten zu gelten. - 17 -
- In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass der Beklagte (praktisch) vollständig unterliegt, so dass er kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Bei- ständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtkundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhalts- beiträge keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und auf Seiten der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu ver- zeichnen ist, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und bei- de Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechts- vertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO). Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substitutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Die dem Beklagten aufzuerlegenden Gerichts- kosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Die der Klägerin zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– ist dem Jugendsekretari- at aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Art. 14a Abs. 2 SchlTZGB), wenn sich herausstellen sollte, dass der Entschädigungsanspruch uneinbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). - 18 - Es wird beschlossen:
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substi- tutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 515.– ab 18. März 2009 bis und mit 31. März 2013; - Fr. 660.– ab 1. April 2013 bis und mit 30. September 2015; - Fr. 1'100.– ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018; - Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Klägerin, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klägerin.
- Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den
- Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- - 19 - stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Entschädi- gung dem Jugendsekretariat Bezirke … und … direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. - 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ120005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 11. Februar 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Beiständin Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (FP100051)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten ● zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträ- ge für die Klägerin ab 18.03.2009 bis zur Vollendung einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit der Klägerin; ● zur Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung der ge- setzlichen oder vertraglichen Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen, sofern diese nicht durch die Mutter oder einen anderen Berechtigten bezogen werden, zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klägerin.
2. Die Unterhaltsbeiträge seien auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, von 103.7 Punkten (Monat Februar 2010, Basis Dezember 2005) zu basie- ren. Er sei im Januar jedes Jahres nach folgender Formel dem Stande vom November des Vorjahres anzupassen, erstmals im Januar 2011, unter Auf- oder Abrundung auf einen Franken: Beitrag gemäss Ziff. 1 x neuer Indexstand Indexstand gemäss Ziff. 2 Satz 1
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Eine allfällige Prozessentschädigung sei dem Jugend- sekretariat Bezirke … und …, welches die Klägerin im vorliegen- den Verfahren vertritt, zuzusprechen." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 660.– ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015;
- Fr. 1'100.– ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018;
- 3 -
- Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Klägerin, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die ge- setzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klä- gerin.
2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2011 mit 99.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den
1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH hingewiesen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Jugendsekretariat Bezirk … eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: Des Beklagten (Urk. 36): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben.
2. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 18.03.2009 bis und mit 30.09.2015 auf monatlich CHF 515.00, festzusetzen.
3. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 01.10.2015 bis und mit 30.06.2018 auf monatlich CHF 600.00, festzusetzen.
4. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag sei ab 01.07.2018 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über de- ren Mündigkeit hinaus, auf monatlich CHF 750.00, festzusetzen.
5. Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
6. U.K. & E.F." Der Klägerin (Urk. 44): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 zu bestäti- gen.
2. Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten und Appellanten."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2003 als Tochter der C._____ geboren (Urk. 4/4). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) hat seine Vaterschaft in der D._____ [Staat in Mitteleuropa] an- erkannt (vgl. Urk. 4/4) und dies zwischenzeitlich auch vor dem Friedensrichter im Rahmen der Sühnverhandlung vom 26. August 2010 wiederholt (vgl. Urk. 3, 4/6 und 4/7). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wur- de der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2011 dazu ver- pflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit
30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Ur- teil verwiesen werden (Urk. 37 S. 2 ff.).
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 36). Die Klägerin erstattete innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 44) und brachte neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel in das Verfahren ein, zu welchen der Beklagte mit Ein- gabe vom 24. September 2012 (Urk. 48) Stellung nahm. Die beklagtische Stel- lungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48 S. 1). II.
1. Vorbemerkungen 1.1 Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist die Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar.
- 6 - 1.2 Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statu- iert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
2. Kinderunterhalt 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 660.–, ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018 Fr. 1'100.– sowie ab
1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 37 S. 11 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Klägerin von Fr. 1'500.– zu Grunde und ging von einem hypotheti- schen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'800.– pro Monat aus. Den verbleiben- den Überschuss teilte sie sodann angemessen zwischen der Klägerin und den beiden Kindern des Beklagten aus einer früheren Beziehung auf. Der Beklagte verlangt mit der Berufung insbesondere die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 515.– pro Monat ab 18. März 2009 bis und mit 30. September 2015, in ei- ner zweiten Phase vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 auf Fr. 600.– und in ei- ner dritten Phase auf Fr. 750.– ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Berufungsbeklagten, auch über deren Mündigkeit hinaus. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 18. März
2009. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 5). 2.3 Bedarf der Klägerin
a) Den Bedarf der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 1'500.– festgesetzt, was vom Beklagten im Rahmen der Berufung nicht beanstandet wurde. Die Klägerin macht ihrerseits einen höheren Bedarf geltend, da die von der Vorinstanz festge- setzten Fr. 1'500.– lediglich den Barbedarf der Klägerin abdecken würden und zusätzlich noch die Kosten für die durch die Kindsmutter übernommene Pflege
- 7 - und Erziehung der Klägerin sowie allfällige Fremdbetreuungskosten anfielen (Urk. 44 S. 5 f.).
b) Bei der Bedarfsermittlung für das unmündige Kind ist es zulässig, auf vorge- gebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stich- wort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorge- nommen werden (BGE 5C.106/2004, Erw. 2).
c) Die Klägerin ist zurzeit neun Jahre alt und lebt zusammen mit ihrer Halb- schwester E._____ bei der Kindsmutter (vgl. Urk. 4/4 und Urk. 8 S. 5). Die "Zür- cher Tabellen" listen für ein Kind zwischen 7 bis 12 Jahren, welches mit einem weiteren Kind im selben Haushalt lebt, einen Bedarf von Fr. 1'690.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 395.–) und für ein solches zwischen 13 bis 18 Jahren einen Bedarf von Fr. 1'860.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 265.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Un- terhaltsbedarf in Abzug zu bringen (BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Für die Klägerin ist eine Kinderzu- lage von monatlich Fr. 200.– erhältlich und ab Erreichen des 12. Lebensjahres, mithin ab 1. Mai 2015 eine solche von Fr. 250.–. Es verbleibt damit ein von den Eltern zu deckender Bedarf der Klägerin von monatlich Fr. 1'490.–, welcher sich ab 1. Mai 2015 auf Fr. 1'610.– erhöht. Davon entfällt ein Kostenanteil von Fr. 395.– bzw. Fr. 265.– auf die Betreuung der Klägerin, welche durch die Kindsmut- ter erbracht wird. Der Beklagte seinerseits ist nur in Bezug auf den übrigen Bedarf der Klägerin unterhaltspflichtig. Die Klägerin weist demnach unter Abzug der Kos- ten für Pflege und Erziehung einen Barbedarf von Fr. 1'095.– auf, welcher sich ab
1. Mai 2015 auf Fr. 1'345.– erhöht. 2.3 Einkommen des Beklagten
a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'800.– netto pro Monat angerechnet. Zur Begründung führte sie an, der Be- klagte sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, welche ein ent-
- 8 - sprechendes Einkommen abwerfe. Es könne nicht angehen, dass sich der Be- klagte jahrelang einer brotlosen Schauspielerkarriere in der F._____ [Staat in Südosteuropa] widme und der Klägerin dadurch die finanzielle Unterstützung ver- sagt bleibe. Aufgrund der Berufserfahrungen des Beklagten seien sodann Tätig- keiten im Baugewerbe, im Detailhandel oder im Bereich "Sichern und Bewachen" denkbar. Unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung für die Nordwest- schweiz für das Jahr 2008 für diese drei Tätigkeitsbereiche im entsprechenden Anforderungsniveau sei von einem erzielbaren Bruttolohn im Baugewerbe von Fr. 5'265.– (einfache und repetitive Arbeiten), im Detailhandel von Fr. 4'700.– (einfa- che und repetitive Arbeiten) sowie im Bereich "Sichern und Bewachen" von Fr. 6'205.– (Mittelwert zwischen einfachen und repetitiven Arbeiten und Arbeit mit Be- rufs- und Fachkenntnissen) auszugehen. Dies ergebe im Durchschnitt einen er- zielbaren Bruttolohn von Fr. 5'390.–, was nach Abzug von geschätzt 11% Sozial- abgaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'800.– ergebe (Urk. 37 S. 7 ff.). Der Beklagte rügt im Rahmen seiner Berufung das ihm von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen als zu hoch. Das Tätigkeitsfeld "Sichern und Bewachen" dürfe zur Berechnung des Erwerbseinkommens nicht herangezo- gen werden, da der Beklagte lediglich vor vielen Jahren aushilfsweise an den Wochenenden als Türsteher gearbeitet habe und ihm diese Tätigkeit als nunmehr 40-jähriger Schauspieler nicht mehr zumutbar sei. Zu berücksichtigen sei dem- nach einzig der gemäss Lohnstrukturerhebung massgebliche Bruttolohn für das Baugewerbe im Betrag von Fr. 5'265.– sowie derjenige für den Detailhandelsbe- reich im Betrag von Fr. 4'700.–, was im Durchschnitt einen anrechenbaren Brutto- lohn von Fr. 4'982.50 ergebe. Unter Abzug der Sozialabgaben von rund 11% sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'435.– zu veranschlagen (Urk. 36 S. 2 f.). Die Klägerin wendet demgegenüber ein, dem Beklagten sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es sei von einem effektiven Einkommen als Schauspieler und Choreo- graph von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat auszugehen. So habe der Beklagte im Nachgang zum Verfahren vor der Vorinstanz die im Handelsregister
- 9 - eingetragene Einzelunternehmung "G._____" gegründet, welche als Zweck die Tätigkeit als Schauspieler festhalte. Der aktuellen Homepage des Beklagten (www.A._____.com) sowie einem Artikel im ... Tagblatt könne ent-nommen wer- den, dass der Beklagte in der … [des Staates F._____] und … Welt den Durch- bruch als Schauspieler geschafft habe und in dieser Region einer der popu- lärsten Filmstars der Gegenwart sei (Urk. 44 S. 6 f.). Für den Fall, dass das Ge- richt wider Erwarten trotzdem davon ausgehen sollte, dass der Beklagte kein ef- fektives Einkommen erziele, sei von einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– pro Monat als Bodyguard auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beklagte auf diesem Gebiet nicht bloss einen Schnellkurs absolviert, sondern laut seiner eigenen Homepage eine dreijäh- rige VIP-Personenschutzausbildung an der … School abgeschlossen und in den folgenden Jahren bei der Sicherheitsabteilung der NATO Präsidenten, wichtige Politiker und Schauspieler beschützt. Vor diesem Hintergrund seien dem Beklag- ten auf diesem Tätigkeitsgebiet ohne Weiteres selbständige und qualifizierte Ar- beiten zuzumuten, was gemäss Lohnstrukturerhebung des Jahres 2008 mit einem Bruttolohn von Fr. 8'696.– entlöhnt werden, was einem Nettolohn von rund Fr. 7'739.– pro Monat entsprechen würde. Die Arbeit als Bodyguard könne dem Be- klagten sodann trotz seines Alters von 40 Jahren zugemutet werden, habe dieser doch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2011 ausgeführt, er würde gerne als Bodyguard arbeiten (Urk. 44 S. 8 f.).
b) Für das Einkommen des Beklagten sind verschiedene Phasen zu unter- scheiden: Bisheriges Einkommen (zu berücksichtigen bis 31. März 2013): Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beklagten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Ob der Beklagte ein tatsächliches Einkommen von lediglich ca. Fr. 1'500.– erzielt (so der Beklagte gemäss Urk. 37 S. 7), kann da- hingestellt bleiben, da er selbst bereit ist, rückwirkend einen Kinderunterhaltsbei- trag von Fr. 515.– zu bezahlen und offenbar über die entsprechende Leistungsfä- higkeit verfügt. Zu prüfen ist daher nur, ob der Beklagte ein tatsächliches Ein-
- 10 - kommen in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– erzielt (so die Klägerin in Urk. 44 S. 6 f.), so dass ihm die rückwirkende Bezahlung der von der Vorinstanz an- geordneten und von der Klägerin akzeptierten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 660.– pro Monat möglich wäre. Effektiv gründet die klägerische Behauptung eines beklagtischen Einkommens in der besagten Grössenordnung auf spekulativen Annahmen. Aus den vom Steueramt … edierten Unterlagen ergibt sich im Jahr 2006 ein Einkommen von rund Fr. 2'300.– pro Monat, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 2'290.–, im Jahr 2008 ein solches von 1'580.–, im Jahr 2009 ein solches von rund Fr. 3'620.– und schliesslich im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 1'280.– pro Monat (Urk. 20/1-5). Für das Jahr 2011 und 2012 bestehen keine Be- lege zur effektiven Leistungsfähigkeit des Beklagten. Vor diesem Hintergrund scheint es verfehlt, aufgrund von blossen Mutmassungen über den Erfolg des Be- klagten als Schauspieler oder Choreographen von einem tatsächlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'500.– bis Fr. 7'000.– auszugehen. Es bestehen mithin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte effektiv über finanziel- le Mittel in dieser Höhe verfügt. Die wohl zu Publicityzwecken auf der Website des Beklagten und im ... Tagblatt gemachten Angaben ("populärster Filmstar der Ge- genwart", etc.) vermögen nicht genügend Grundlage für die Annahme eines tat- sächlichen Einkommens in dieser Grössenordnung zu liefern. Damit muss es bei den vom Beklagten zugestandenen Fr. 515.– pro Monat sein Bewenden haben. Künftiges hypothetisches Einkommen (zu berücksichtigen ab 1. April 2013): Nach der Rechtsprechung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. (BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 127 III 136 Erw. 2a S. 139). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu- mutbar. Er hat in diesem Tätigkeitsbereich eine Ausbildung abgeschlossen und weist mehrere Jahre Berufserfahrung auf, hat er doch nach eigenen Angaben während rund vier Jahren als Türsteher gearbeitet. Sodann zeigt der Beklagte In-
- 11 - teresse für diese Arbeit und hat selber ausgeführt, er würde heute gerne als Bo- dyguard tätig sein (vgl. VI-Prot. S. 14). Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Fitness (vgl. unzählige Schweizermeistertitel im Shaolin Kung Fu, Boxen, Karate, Kick-Boxing in den letzten Jahren; www.A._____.com) und seiner Erscheinung auf seiner Website erscheint der Beklagte auch körperlich zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Lage zu sein. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der heute 40-jährige Beklagte mit Blick auf seine gute Ge- sundheit und die fehlenden Betreuungsaufgaben uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine 100% Tätigkeit versehen kann (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Etwas anderes wird vom Beklagten auch gar nicht geltend ge- macht. Mit Bezug auf den möglichen Lohn für die dem Beklagten zuzumutende Tätigkeit sieht die Lohnstrukturerhebung 2010 für die Nordwestschweiz bei einer Anstellung als Bodyguard oder Türsteher mit spezifischen Fachkenntnissen einen erzielbaren Bruttolohn von Fr. 6'100.– vor, was einem Nettoeinkommen von Fr. 5'340.– entspricht. Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist dem Beklagten ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'340.– anzurechnen. Es besteht kein Grund, einen tieferen Lohn für schlechter bezahlte Tätigkeiten - oder ein Durchschnittslohn un- ter Berücksichtigung von schlechter bezahlten Tätigkeiten - einzusetzen, weil der Beklagte eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu Recht für realistisch hält und weil er verpflichtet ist, seine Arbeitskraft optimal auszuschöpfen - d.h. die lukrativste von mehreren möglichen Tätigkeiten anzustreben -, wenn es um die Finanzierung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht (BGE 137 III 118). Dieser hypothetische Lohn ist dem Kläger schon bald, d.h. ab 1. April 2013, anzurechnen; einerseits war ihm schon längst bekannt, dass er für den Unterhalt der Klägerin aufkommen muss, und andererseits ist eine gewisse Strenge angezeigt, wenn es in knappen Ver- hältnissen um den Kinderunterhalt geht (BGE 137 III 118). 2.4 Bedarf Beklagter
a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1). Auch wenn Kinder-
- 12 - alimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuld- ner das Existenzminimum zu belassen. In einem nächsten Schritt ist deshalb der Notbedarf des Beklagten zu ermitteln.
b) Für die Zeit ab 1. April 2013 ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszu- gehen:
1) Grundbetrag 1'200
2) Miete 1'000
3) Krankenkasse 0'270
4) Kommunikation 0'000
5) Mobilität 0'300
6) Steuern 0'250 Total 3'020 ad 1) Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ergibt sich aus dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009. ad 2) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.– in seinem Bedarf angerechnet. Der Beklagte monierte diese Bedarfs- position nicht und akzeptiert damit implizit die festgesetzten Wohnkosten. Die Klägerin akzeptiert indes nur Mietkosten von Fr. 566.– ab 1. April 2011, da dies den effektiven Mietkosten des Beklagten entspreche (Urk. 44 S. 11). Der Betrag von Fr. 1'000.– ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Urteil ist ei- ne Unterhaltsregelung zu treffen, die auf Jahre Geltung haben wird, bis die Kläge-
- 13 - rin mündig sein wird oder eine Erstausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird. Auch wenn es zutrifft, dass der aktuelle Mietzins Fr. 566.– beträgt, kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, über Jahre mit diesen sehr knapp bemesse- nen Mitteln auszukommen. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass für eine angemessene Wohnung in der fraglichen Gegend mindestens Fr. 1'000.– ausgelegt werden müssen. Der von der Vo- rinstanz eingesetzte und vom Beklagten akzeptierte Betrag ist nicht zu beanstan- den. ad 3) Die Vorinstanz erachtete Krankenkassenkosten des Beklagten von Fr. 270.– für ausgewiesen. Der Beklagte rügte auch diese Bedarfsposition nicht und akzeptiert damit implizit die berücksichtigten Krankenkassenkosten. Die Klä- gerin wendet dagegen allerdings ein, dass der Beklagte im Jahr 2011 effektiv le- diglich Fr. 80.35 pro Monat an Krankenkassenprämien bezahlt habe (Urk. 44 S. 12). Sie macht damit implizit geltend, dass der Beklagte aufgrund der gewähr- ten Prämienverbilligung effektiv tiefere Ausgaben für die Krankenkasse habe. Effektiv sind Prämien von Fr. 270.– ausgewiesen (Urk.15/3). Bei den hier unter- stellten hypothetischen Einkommensverhältnissen ist im Kanton Aargau nicht mit Prämienvergünstigungen zu rechnen. Bei einem Reineinkommen von rund Fr. .– (12 x Fr. 5'340.–) und einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 34'000.– (Reineinkommen minus Abzüge [insbes. Kinderunterhaltsbeiträgen]) wird im Kanton Aargau keine Vergünstigung ausgerichtet (vgl. www.sva-ag.ch, IPV-Onlineberechnung). ad 4) Die Vorinstanz hat ohne Kommentar keine Kommunikationskosten be- rücksichtigt, und der Beklagte beanstandet dies nicht. Es ist zwar sehr ausserge- wöhnlich, dass beim Beklagten keine entsprechenden Kosten anfallen. Auch un- ter Berücksichtigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) kann indes nichts berücksichtigt werden, das nicht verlangt wird. ad 5) Die Vorinstanz berücksichtigt Mobilitätskosten von Fr. 100.– im Bedarf des Beklagten. Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte macht hingegen Kosten von Fr. 1'000.– geltend, wenn ihm ein hypothe-
- 14 - tisches Einkommen im Zusammenhang mit Bewachungsaufgaben in der Nacht aufgebürdet werde (Urk. 36 S. 3). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei ei- ner Tätigkeit im Sicherheitsbereich oft ein Auto erforderlich sein wird. Dies hat je- doch keineswegs Kosten von Fr. 1'000.– zur Folge. Einerseits ist nicht ausge- macht, dass die hier angenommene Tätigkeit immer in der Nacht ausgeübt wer- den muss und ein Auto deshalb erforderlich ist. Andererseits ist auch nicht be- kannt, ob für eine solche Tätigkeit nicht seitens des Arbeitsgebers/Auftraggebers ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder gewisse Mobilitätskosten über- nommen werden. Da im Zusammenhang mit der hypothetischen Tätigkeit auch nur hypothetische Annahmen bezüglich der Erforderlichkeit eines Fahrzeuges möglich sind, rechtfertigt es sich, ermessensweise einen Betrag von Fr. 300.– festzusetzen. Dies liegt im mittleren Bereich der im Kantons Zürich zu berücksich- tigenden Kosten eines Fahrzeugs mit Kompetenzqualität (ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff. Ziff. 3.4), wobei im Kanton Aargau ähnliche Kosten gelten dürften. ad 6) Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern von Fr. 250.–, was von keiner Partei beanstandet wird. Dieser Betrag erscheint plausibel und ist folglich einzu- setzen. 2.5 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
a) Zeit vom 18. März 2009 bis 31. März 2013 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 18. März 2009 bis am
31. März 2013 die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 515.– festzusetzen. Das von der Klägerin behauptete tatsächliche Einkommen lässt sich nicht beweisen (vgl. Erw. 2.3.b), und aufgrund des oben errechneten Bedarfs des Beklagten (vgl. Erw. 2.4), welcher sich aufgrund aktuell etwas tieferen Mietkosten noch etwas reduziert, las- sen sich jedenfalls keine Unterhaltszahlungen rechtfertigen, die über dem vom Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 515.– liegen, zumal der Beklagte auch für den Unterhalt von zwei weiteren Kindern aufkommen muss.
b) Zeit vom 1. April 2013 bis 30. September 2015
- 15 - In dieser Zeit ist von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der nicht in Frage gestellten Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Altersjahr unter- haltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit für H._____ (geb. tt.mm.1995), für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der drei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 775.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 3). Die Kinder sind aber nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse - nur relativ - gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 Erw. 2b). Da erfahrungsgemäss jüngere Kinder geringere Kosten ver- ursachen als ältere, rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 660.– festgesetzte Unterhaltsbeitrag zu bestätigen; für die beiden älteren Kinder H._____ und I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürf- nissen ein höherer Unterhaltsbeitrag.
c) Zeit von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 In dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert re- sultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung bis zu deren 20. Al- tersjahr unterhaltspflichtig ist, hat er in dieser Zeit nur noch für I._____ (geb. tt.mm.98) und für die Klägerin (geb. tt.mm.2003) Unterhalt zu bezahlen. Bei einer absoluten Gleichbehandlung der zwei Mädchen würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'160.– pro Kind resultieren (Fr. 2'320.– : 2). Die Kinder sind aber - wie bereits ausgeführt - nach Massgabe ihrer individuellen Bedürfnisse gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit Blick auf das Alter der Klägerin und ihrer Halbschwester I._____, den von der Vorinstanz für die Klägerin auf Fr. 1'100.– festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bestätigen. Für die ältere Tochter I._____ verbliebe dann entsprechend ihren höheren Bedürfnissen ein höherer Un- terhaltsbeitrag.
- 16 -
d) Zeit ab 1. Juli 2018 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordnungsgemässen Ab- schluss der Erstausbildung Auch in dieser Zeit ist unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'340.– und einem Bedarf von Fr. 3'020.– auszugehen. Ebenfalls unverändert resultiert daraus eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'320.–. Unter der Annahme, dass der Beklagte für seine Töchter aus einer früheren Beziehung nur bis zu de- ren 20. Altersjahr unterhaltspflichtig ist, entfällt per Ende Juni 2018 auch die Un- terhaltspflicht gegenüber I._____ (geb. tt.mm.98), so dass der Beklagte ab die- sem Zeitpunkt nur noch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist. Alsdann kann von seiner uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Bedarf der Klägerin wird sich dannzumal ohne Betreuungskosten auf Fr. 1'345.– (Fr. 1860.– abzüglich Fr. 265.– Betreuungskosten abzüglich Fr. 250.– Kinderzula- ge) belaufen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bestätigen. Für den bei dieser Annahme nicht gedeckten finanziellen Unterhaltsbedarf der Klägerin von Fr. 45.00 wird die Mutter der Klägerin aufkommen müssen, welcher in dieser Phase aufgrund des Alters der Klägerin eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3-5) ist zu bestätigen. Der Beklagte beantragt zwar, das gesamte erst- instanzliche Urteil sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). In der Berufungsbe- gründung geht er jedoch mit keinem Wort auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen ein, obwohl die Berufung eine entsprechende Begründung enthalten müsste (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung hat daher als nicht angefochten zu gelten.
- 17 -
3. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass der Beklagte (praktisch) vollständig unterliegt, so dass er kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Bei- ständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtkundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
3. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhalts- beiträge keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und auf Seiten der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu ver- zeichnen ist, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und bei- de Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechts- vertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO). Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substitutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Die dem Beklagten aufzuerlegenden Gerichts- kosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Die der Klägerin zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– ist dem Jugendsekretari- at aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Art. 14a Abs. 2 SchlTZGB), wenn sich herausstellen sollte, dass der Entschädigungsanspruch uneinbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (Substi- tutin der Beiständin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
8. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 515.– ab 18. März 2009 bis und mit 31. März 2013;
- Fr. 660.– ab 1. April 2013 bis und mit 30. September 2015;
- Fr. 1'100.– ab 1. Oktober 2015 bis und mit 30. Juni 2018;
- Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Klägerin, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Mündigkeit an die Klägerin.
10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den
1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index-
- 19 - stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
11. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
13. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Entschädi- gung dem Jugendsekretariat Bezirke … und … direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
16. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc