Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. August 2011 samt Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich vom 8. August 2011 erhob die Klägerin eine Klage auf Bezahlung von Mündigenunterhalt gegen ihre Mutter und stellte gleichzeitig das eingangs erwähnte Massnahmebegehren auf Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen samt Studiengebühren für die Dauer des Verfahrens (Urk. 5/1-2 und 8). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2011 ab (Urk. 5/5). Nach Durchführung der Massnahmenverhandlung erging am 31. Januar 2012 die ein- gangs wiedergegebene vorinstanzliche Massnahmeverfügung (Urk. 2).
E. 2 a) Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin und Berufungskläge- rin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 15. März 2012 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 6). Die Beru- fungsantwort und die Stellungnahme zum Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gingen am 28. August 2012 ein (Urk. 7 und 10). Diese wurden der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2012 zugestellt (Urk. 13). Mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 GebV i.V.m. § 2, 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 1 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren waren die Unter- haltsbeiträge an die Klägerin und die Prozesskostenvorschüsse umstritten. Vor-
- 21 - liegend obsiegt die Klägerin hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (inkl. Studienge- bühr), dem vorinstanzlichen Prozesskostenvorschuss und dem Prozesskostenbei- trag für das Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.
E. 2.2 Die Beklagte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Klägerin in Anwendung der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1, 2 und 3, §§ 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich 8 % MwSt, total Fr. 3'780.–, für das Berufungsverfahren zu bezahlen (vgl. Erwägungen Ziffer II C. 4.1.). Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'110.– von August 2011 bis und mit Juni 2012 und − Fr. 1'610.– ab der (künftigen) Aufnahme bis zum ordentlichen Ab- schluss des Masterstudiums an der Universität Stanford/USA.
2. Die Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin die jährlichen Studiengebühren von $ 57'900.– zu bezahlen, jeweils per 1. September $ 19'300.–, per 1. Dezember $ 19'300.– und per 1. März $ 19'300.–, bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums an der Uni- versität Stanford/USA. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin per 1. September 2011, per 1. Dezember 2011 sowie per
E. 2.3 Die Beklagte nimmt demgegenüber Anstoss an den Reisekosten der Klägerin. Aus ihren Vorbringen lässt sich weder eine Reduktion noch das gänzli- che Streichen der Bedarfsposition herauslesen (Urk. 7 S. 5f.). Damit hat es mit den von der Vorinstanz angerechneten Reisekosten sein Bewenden. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 20 S. 8 f.).
- 14 -
E. 2.4 Resümierend beläuft sich der Bedarf der Klägerin von August 2011 bis September 2012 sowie ab der künftigen Aufnahme des Masterstudiums auf Fr. 2'110.– pro Monat. 3.1. Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise rück- wirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 1 S. 7), ist berechtigt. Den angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2012 erhielten die Parteien in der begründeten Fassung am 2. bzw. 5. März 2012 zugestellt (Urk. 5/21/1-2). Die da- rin vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Klägerin tangie- ren den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012. Unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin in den Semesterferien 2011 (und auch vorher) kein Erwerbseinkom- men im Rahmen eines Sommerjobs erzielte (Urk. 1 S. 7). Entgegen der Behaup- tung der Beklagten findet sich kein Vorbringen in den Akten, wonach die Klägerin in den Semesterferien nichts finden könne (Urk. 7 S. 4). Beizupflichten ist der Klägerin darin, dass seit dem ergangenen angefochtenen Entscheid vom 31. Ja- nuar 2012 bis Juni 2012 keine Semesterferien anstanden, in welchen sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können (Urk. 1 S. 7; Dauer Se- mesterferien: Juni bis September, vgl. Prot. I S. 15). Hinsichtlich der Einkom- mensverhältnisse liegt damit eine Ausgangslage vor, welche die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin nicht zulässt. Zum einen han- delt es sich bei der Zeitperiode von August 2011 bis Januar 2012 um einen abge- schlossenen Zeitraum, in dem im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsbeiträge kein rückwirkendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Zum anderen war es der Klägerin im Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2012 man- gels Semesterferien nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen. Demzufolge ist abweichend zur Vorinstanz der Klägerin von August 2011 bis Juni 2012 kein Ein- kommen anzurechnen. 3.2. Die Vorinstanz hielt es für möglich und zumutbar, dass die Klägerin nebst ihrem Studium während den Ferien in der Schweiz einer Nebenerwerbstä- tigkeit während zwei Monaten pro Jahr nachgeht und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 3'000.– pro Monat, d.h. auf das ganze Jahr betrachtet Fr. 500.– pro Monat erzielt (Urk. 20 S. 10). Wird die Beklagte vorsorglich zur Bezahlung der
- 15 - Ausbildung der Klägerin bis zum Abschluss des Masterstudiums verpflichtet, ak- zeptiert die Klägerin ab Rechtskraft des Entscheids, frühestens ab Juli 2012, das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 500.– pro Monat (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte bestreitet erstmals im Berufungsverfahren (Urk. 7 S. 5) das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr als Studentin aufgrund der Visa-Bestimmun- gen eine Erwerbstätigkeit in den USA untersagt sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 5/2 S. 14). Die von der Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmenverhandlung vorgebrachte Generalbestreitung (Prot. I S. 9) erweist sich als ungenügend sub- stanziiert. Die Beklagte unterlässt es, detailliert geltend zu machen, was sie be- streitet (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 222 ZPO). Ihre Bestreitung erweist sich somit als verspätet. Folglich ist auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen nicht weiter einzugehen (Urk. 9/6-7). Weiter wiederholt die Beklagte ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand, die Klägerin könne eine Stelle finden, bei der sie mehr als Fr. 500.– pro Monat verdiene, und verweist auf ihre Arbeitgeberin, die während den Semesterferien Studenten mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'500.– beschäftige (Urk. 7 S. 4). Aus dem E-Mailschreiben von E._____, F._____ Human Resources, an die Beklagte geht hervor, dass ein Sommerprakti- kum bei der F._____-Bank mit einem Basissalär von Fr. 80'000.– pro Jahr vergü- tet wird (Urk. 9/3). Die Anforderungen, die für ein solches Praktikum an die Stu- denten gestellt werden, und die Praktikumsdauer werden darin nicht genannt. Der beispielhaft als Zeuge von der Beklagten vorgeschlagene argentinische Student, G._____, absolviert im Gegensatz zur Klägerin bereits ein Masterstudium an der HSG St. Gallen (vgl. Urk. 7 S. 4) und kann deshalb nicht als Vergleich zur Kläge- rin herangezogen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (Bfs) erzielen Universitätsabsolventen bei der Aufnahme eines Praktikums ein Einkommen von Fr. 23'400.– bis Fr. 52'000.–, Mittelwert Fr. 36'000.– pro Jahr (aus den Absolven- tenstudien 2011 entnommen). Das der Klägerin angerechnete Einkommen von Fr. 500.– pro Monat (bzw. Fr. 3'000.– pro Monat à 2 Monate in den Semesterferi- en) erscheint auch im Hinblick auf das von der Klägerin nach der Probezeit bei der C._____ Limited vergütete Erwerbseinkommen als realistisch und angemes-
- 16 - sen. Der Klägerin ist damit während des Masterstudiums ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 500.– anzurechnen.
E. 4 Zusammenfassend ist im Massnahmeverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Bachelorabschluss der Klägerin nicht um eine ordentlich abge- schlossene angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB handelt. Die Aussichten auf einen Erfolg der Klage der Klägerin sind als beachtlich einzu- schätzen, weshalb ihre Berufungsanträge 1 und 2 hinsichtlich der im Massnah- menverfahren festzusetzenden Unterhaltsbeiträge ab Juli 2012 und der Bezah- lung der Studiengebühren bis zum Abschluss des Masterstudiums gutzuheissen sind. Die Höhe der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ist nachfolgend festzuset-
- 12 - zen. Die Höhe der Studiengebühr wurde im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die Klägerin arbeitet – wie bereits vorgängig erwähnt – seit Oktober 2012 bei der C._____ Limited in London. Da die Ausbildung der Klägerin damit unterbrochen wird, ruht die Unterhaltspflicht der Beklagten in Bezug auf die Studiengebühren (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 86 zu Art. 277 ZGB). Bei Aufnahme des Masterstudiums
– die Klägerin muss sich an die von der Universität vorgegebenen Termine für den Studienbeginn halten – ist die Beklagte für die Dauer des Verfahrens zu ver- pflichten, die Studiengebühren der Klägerin ab ihrer Anmeldung für das Master- studium an der Universität Stanford zu bezahlen. B. Höhe Unterhaltsbeiträge
1. Den monatlichen Bedarf der Klägerin berechnete die Vorinstanz wie folgt: (Urk. 2 S. 9): Grundbetrag: Fr. 1'014.– Telefon/Internet: Fr. 100.– Krankenkasse: Fr. 540.– Reisekosten SF/ZH: Fr. 375.– Total: Fr. 2'029.– Über das ganze Jahr betrachtet, rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 500.– an. Dieses zog sie dem er- wähnten monatlichen Bedarf der Klägerin ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin im Massnahmeverfahren den so ermittelten Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'530.– pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab August 2011 bis und mit Juni 2012 zu bezahlen (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 4.1 Für das Berufungsverfahren beantragt die Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 7'000.– (bzw. Fr. 3'500.– ohne Vorschuss nach Art. 98 ZPO; Urk. 1 S. 3). Der Streitwert des Berufungsverfahrens besteht in der Differenz zwi- schen dem Total der Unterhaltsbeiträge samt Studiengebühr und Prozesskosten- vorschuss, das sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, und dem Total, das sich aus den Berufungsanträgen der Klägerin ergibt. Die Klägerin beantragt Un- terhaltsbeiträge von Fr. 2'110.– von August 2011 bis Juni 2012 sowie Fr. 1'610.– ab Juli 2012 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung (Masterstudium an der Universität Stanford/USA) samt Studiengebühren sowie einen Prozesskos- tenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 29). Die Beklagte will den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt haben (Urk. 7 S. 2). Die jährliche Unterhaltsdifferenz (samt Studiengebühr) beträgt in der 1. Phase
- 20 - Fr. 6'960.– und in der 2. Phase Fr. 73'746.– (Masterstudium). Der Kapitalwert be- läuft sich auf Fr. 147'426.– (Kapitalisierungszinsfuss von 2,5 %). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 154'926.– (Fr. 147'426.– + Fr. 7'500.– Diffe- renz vorinstanzlicher Prozesskostenvorschuss). Die einfache Grundgebühr für die anwaltlichen Bemühungen beläuft sich beim genannten Streitwert auf Fr. 14'196.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1, 2 und 3, §§ 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV sind die Anwaltskosten für das Beru- fungsverfahren gemäss Antrag der Klägerin auf Fr. 3'500.– zuzüglich 8% MwSt zu veranschlagen. Die Beklagte wäre daher zu verpflichten, der Klägerin für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3780.– abzüglich der ihr [Klägerin] zuzusprechenden Parteientschädigung zu bezahlen. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägungen Ziffer III. 2.2.), ist der Klägerin ausgangsgemäss eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen, weshalb das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
E. 4.2 Nachdem die Klägerin mit ihrem Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren durchdringt bzw. ihr ausgangs- gemäss keine Gerichtskosten im Berufungsverfahren entstehen und ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Erwägungen Ziffer III.), erübrigt sich die Behandlung des Eventualbegehrens, mit welchem sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- rufungsverfahrens zu befinden.
E. 4.3 Seit 22. Oktober 2012 arbeitet die Klägerin für die C._____ Limited in London mit einem Arbeitspensum von 100 % (Urk. 16/1). Das Masterstudium an der Universität Stanford/USA hat sie bis heute nicht aufgenommen. Sie befindet sich damit unbestrittenermassen seit Juli 2012, d.h. seit Abschluss des Bachelor- studiums, nicht mehr in Ausbildung. Mit dem von ihr erzielten monatlichen Netto- einkommen von rund Fr. 2'750.– bzw. Fr. 2'980.– (Urk. 16/1 S. 6 Ziffer 5.1, Urk. 16/3; Umrechnungsfaktor 1.5; ohne Bonus) kann die Klägerin nach eigenen Angaben ihren monatlichen Bedarf bestreiten (Grundbetrag, Wohnkosten, Berufs- auslagen, Telefon-/Internetkosten sowie weitere Auslagen; Urk. 14 S. 2). Für die Zeit ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht kein Unterhaltsanspruch der Klä- gerin, befindet sie sich doch nicht in Ausbildung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren notgedrungen eine Erwerbstätigkeit suchen musste. Ebenso sind der Klägerin ab Abschluss des Ba-
- 17 - chelorstudiums bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Juli 2012 bis 21. Oktober
2012) keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, da sie sich in diesem Zeitraum nicht mehr in Ausbildung befand. Damit sind der Klägerin für die Zeitspanne ab Abschluss des Bachelorstudiums bis zur Aufnahme des Masterstudiums keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
E. 5 In Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Kläge- rin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'110.– von August 2011 bis Juni 2012 sowie Fr. 1'610.– ab der künftigen Aufnahme bis zum ordentlichen Ab- schluss des Masterstudiums an der Universität Stanford/USA. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Klägerin die jährlichen Studienge- bühren von $ 57'900.– bis zum ordentlichen Abschluss dieses Studiums zu be- zahlen, jeweils per 1. September $ 19'300.–, per 1. Dezember $ 19'300.– sowie per 1. März $ 19'300.–. Unbestritten geblieben ist, dass die Beklagte die Gebüh- ren per 1. September 2011, per 1. Dezember 2011 sowie per 1. März 2012 be- zahlt hat. Davon ist antragsgemäss Vormerk zu nehmen. C. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Urk. 2 Dispositivziffer 3). Da die Klägerin einen grossen Teil des von ihr beantragten Vorschusses in der Höhe von Fr. 23'000.– zur Zahlung eines allfälligen gerichtlichen Kostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO verlangt und die Vorinstanz von der Auflage eines Vorschusses ab- gesehen habe, bezeichnete jene den diesbezüglichen Antrag für obsolet. Sie er- wog ferner, die von der Klägerin für die Anwaltsbemühungen geltend gemachten Fr. 12'000.– seien unangemessen hoch, auch wenn nebst der begründeten schriftlichen Klage bereits eine Verhandlung vorzubereiten und durchzuführen gewesen sei. Als angemessen erscheine ein Betrag von Fr. 4'500.– (Urk. 2 S. 12).
- 18 - Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 12'000.– zuzüglich MwSt für ihre mutmasslichen Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 1 S. 3) und stellt sich auf den Standpunkt, der ihr zugesprochene Prozesskostenvorschuss sei zu tief angesetzt worden (Urk. 1 S. 8). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Abwei- sung dieses Begehrens (Urk. 10 S. 2).
2. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3 e aa). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Prozesskostenvorschusses ist auf die Erwägungen der Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 2 S. 11 f.). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit und der Leistungsfähigkeit der Parteien sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rechtsmit- tel-)Entscheides massgebend. 3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses erfüllt (vgl. Urk. 2 S. 12). An der festgestellten Mittellosigkeit ändert die Erwerbstätigkeit der Klägerin bis zur Aufnahme des Masterstudiums nichts. Die Klägerin musste sich aufgrund des vor- instanzlichen Massnahmeentscheids, der eingestellten Unterhaltsbeiträge ab Ba- chelorabschluss und des ungewissen Ausgangs des Berufungsverfahrens um ei- ne Arbeitsstelle bemühen. Der von ihr glaubhaft gemachte monatliche Bedarf um- fasst nicht sämtliche im Bedarf zu berücksichtigenden Auslagen. Der Klägerin verbleibt daher kein nennenswerter monatlicher Überschuss. Sie ist nicht in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (siehe nachstehende Erwä- gungen Ziffer II. 3.2. und 4.1.) innert eines Jahres zu tilgen (Bühler, Die Prozess- armut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). 3.2. Gegenstand des Verfahrens ist die Unterhaltspflicht der Beklagen ge- genüber der Klägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ver- langte vor Vorinstanz die Verpflichtung der Beklagten zu Unterhaltsleistung von Fr. 2'810.– ab August 2011 sowie zur Bezahlung der jährlichen Studiengebühr bis
- 19 - zum Abschluss des Masterstudiums, Fr. 35'300.– für ein Auto und die Bezahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 14'880.– (Urk. 5/2 S. 2 Anträge 1, 2, 4 und 5). Ihr errechneter Streitwert beläuft sich auf Fr. 287'000.– (Urk. 5/2 S. 5). Die Beklagte bestritt dies zwar (Prot. I S. 14), unterliess es aber, die aus ihrer Sicht zutreffende Streitwerthöhe zu beziffern. In Übereinstimmung mit der Kläge- rin ist von einem Streitwert von Fr. 287'000.– auszugehen (Urk. 5/2 S. 5). Die mutmasslichen Anwaltskosten sind gestützt auf die Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu berechnen. Nach § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen zusammen. Ausgehend von dem zu beurteilenden Streitgegenstand und den sich dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ist von einem mittelschwierigen Fall auszugehen. Die Grundgebühr beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 18'945.–. Es liegen periodisch wiederkehrende Leis- tungen, d.h. Unterhaltsbeiträge, im Streit, so dass die gemäss § 4 Abs. 1 berech- nete Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 3 AnwGebV bis auf die Hälfte, d.h. rund Fr. 9'472.–, zu ermässigen ist. Da vor Vorinstanz erst das Massnahmeverfahren durchgeführt wurde, ist ein Zuschlag von 25 % zu gewähren. In Anwendung der genannten Bestimmungen ist – abweichend zum angefochtenen Entscheid – ein Prozesskostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11'840.– zuzüglich 8 % MwSt, total gerundet Fr. 12'800.–, festzusetzen.
Dispositiv
- März 2012 bezahlt hat. - 22 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die erstinstanzlichen Anwalts- kosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'800.– zu bezahlen.
- Im Übrigen bzw. im Mehrbetrag werden die klägerischen Begehren um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem Endentscheid vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ120002-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 2. September 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 31. Januar 2012 (FP110123-L)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 5/2 S. 3): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab August 2011 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'810.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, und zwar im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verzug zu 5% verzinslich, zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bis zum ordentli- chen Abschluss ihrer angemessenen Ausbildung die jährliche Studiengebühr von rund USD 57'900.– jeweils wie folgt zu bezah- len: Per 1. September USD 19'300.–, per 1. Dezember USD 19'300.00 sowie per 1. März USD 19'300.–, erstmals somit per
1. September 2011 USD 19'300.–.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Sinne von Art. 279 ZGB rückwirkende Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'880.– zu bezahlen. Alles unter Anrechnung an die Ziffern 1, 2 und 5 der Hauptbegeh- ren sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich:
1. Die Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Prozesses zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin von monatlich Fr. 1'530.– verpflichtet, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals für den Monat August 2011, letztmals für den Monat Juni 2012.
2. Zudem wird die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me für die Dauer des Prozesses verpflichtet, der Klägerin die jähr- liche Studiengebühr von USD 57'900.– zu bezahlen und zwar wie folgt: Per 1. September 2011 USD 19'300.00, per 1. Dezember 2011 USD 19'300.00 sowie – letztmals – per 1. März 2012 USD 19'300.00.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
4. Im Übrigen bzw. im Mehrbetrag werden die klägerischen Begeh- ren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 1 Dispositiv Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012, Geschäfts-Nr. FP110123-L, aufzuheben und es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Kläge- rin und Appellantin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu be- zahlen:
- Fr. 2'110.– für August 2011 bis und mit Juni 2012
- Fr. 1'610.– ab Juli 2012 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer angemessenen Ausbildung (Master- Studium an der Universität Stanford/USA).
2. Es sei Ziffer 2 Dispositiv Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012, Geschäfts-Nr. FP110123-L, aufzuheben und es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Kläge- rin und Appellantin die jährliche Studiengebühr von USD 57'900.– bis zum ordentlichen Abschluss ihrer angemessenen Ausbildung (inklusive Master-Programm an der Universität Stanford/USA) zu bezahlen und zwar wie folgt: jeweils per 1. September USD 19'300.–, per 1. Dezember USD 19'300.– sowie per 1. März USD 19'300.–, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass die Beklagte und Appellatin die Gebühren per 1. September 2011, per 1. Dezember 2011 sowie per 1. März 2012 bereits bezahlt hat.
3. Es sei Ziffer 3 Dispositiv Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012, Geschäfts-Nr. FP110123-L, aufzuheben und es sei die Beklagte und Appellatin zur Zahlung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Klägerin und Appellantin von Fr. 12'000.– (zuzüglich MwSt) zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulas- ten der Beklagten und Appellatin." Prozessualer Antrag: "Es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von vorerst Fr. 7'000.– (zuzüglich MwSt) bzw. bei Verzicht auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses einen solchen von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt) zu bezahlen, eventualiter sei der Klägerin und Appellantin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 4 - der Berufungsbeklagten (Urk. 7 S. 2 und 10 S. 2): "1. Es seien die klägerischen Begehren vollumfänglich abzuweisen,
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- genpartei." Zum Prozesskostenvorschuss und uP/uRv-Gesuch: "1. Es seien die klägerischen Gesuche vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter K. u. E.F. zu Lasten der Gegenpartei." Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 19. August 2011 samt Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich vom 8. August 2011 erhob die Klägerin eine Klage auf Bezahlung von Mündigenunterhalt gegen ihre Mutter und stellte gleichzeitig das eingangs erwähnte Massnahmebegehren auf Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen samt Studiengebühren für die Dauer des Verfahrens (Urk. 5/1-2 und 8). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2011 ab (Urk. 5/5). Nach Durchführung der Massnahmenverhandlung erging am 31. Januar 2012 die ein- gangs wiedergegebene vorinstanzliche Massnahmeverfügung (Urk. 2).
2. a) Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin und Berufungskläge- rin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 15. März 2012 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 6). Die Beru- fungsantwort und die Stellungnahme zum Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gingen am 28. August 2012 ein (Urk. 7 und 10). Diese wurden der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2012 zugestellt (Urk. 13). Mit Verfügung vom
4. Februar 2013 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Klägerin vom 4. Dezember 2012 samt Beilagen (Urk. 14, 16/1-5) angesetzt
- 5 - (Urk. 17). Die Stellungnahme der Beklagten samt Beilagen ging am 26. Februar 2013 ein (Urk. 20, 22/1-2). Der Klägerin wurde diese Rechtsschrift mit Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20, 22; Prot. II S. 5).
b) Die Vorinstanz bezeichnete den angefochtenen Entscheid als Verfügung (Urk. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 135 Abs. 1 GOG Sachentscheide im summarischen Massnahmeverfahren als Urteile ergehen. Die Bezeichnung des Entscheids als Verfügung (anstatt Urteil) hat vor- liegend jedoch keine Auswirkungen, da das zulässige Rechtsmittel nicht von der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids abhängt. II. A. Unterhaltspflicht / Angemessene Ausbildung
1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte anerkenne die Unterhaltspflicht für ein mündiges, in Erstausbildung stehendes Kind, weshalb lediglich deren Dauer und Höhe zu prüfen sei. Uneinigkeit herrsche zwischen den Parteien darüber, wann von einem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung ge- sprochen werden könne (Urk. 2 S. 4). Da die Klägerin nach Abschluss ihres Ba- chelors im Juni 2012 nicht gleich ein Master-Studium in Angriff nehme und ab Sommer 2012 erwerbstätig sein werde, könne die Frage, ob der Bachelor der Uni- versität Stanford einer angemessenen Erstausbildung entspreche, einstweilen of- fen gelassen werden. Die Pflicht der Beklagten zur Leistung von Mündigenunter- halt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei daher, angesichts der Lauf- bahnplanung der Klägerin, bis Juni 2012 zu befristen (Urk. 2 S. 5). Ebenso sei die Beklagte anerkennungsgemäss zu verpflichten, sämtliche Studiengebühren bis zum Abschluss des Bachelors im Juni 2012 zu bezahlen (Urk. 2 S. 11).
2. Die Klägerin rügt, indem die Beklagte sich einzig bereit erkläre, die Kosten der Universität Stanford bis und mit Juni 2012 zu übernehmen, schaffe sie Tatsachen, welche sie dazu zwinge, sich um eine Anstellung nach Juni 2012 zu bemühen (Urk. 1 S. 4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Erwerbs- tätigkeit ab Sommer 2012 ihrer Laufbahnplanung entspreche, sei falsch (Urk. 1
- 6 - S. 5). Ihre (der Klägerin) individuellen Fähigkeiten und die äusserst guten wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten würden eine grosszügige Zeitspanne für die Bemessung ihrer Ausbildungszeit rechtfertigen. Darin eingeschlossen sei auch das dem Bachelor-Abschluss folgende Master-Programm von einem oder zwei Jahren (bei Kombination MA/MBA oder MA/JD) an der Universität Stanford. Aufgrund ihres bisherigen Ausbildungserfolges könne davon ausgegangen wer- den, dass sie das einjährige Master-Programm bis Sommer 2013 erfolgreich ab- solvieren werde, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr bis zum ordentli- chen Abschluss ihrer Ausbildung inklusive Master-Programm die Studiengebühr von jährlich rund $ 57'900.– zu bezahlen (Urk. 1 S. 5). Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Klägerin habe im Juni 2012 erfolgreich ihr Studium in Stanford abgeschlossen. Damit habe sie eine ordentliche Ausbildung finanziert. Zu mehr könne sie nicht verpflichtet werden. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität Stanford entspreche einem Abschluss an einer Universität in der Schweiz. Ein Master-Studium habe nichts mit einer Erst- ausbildung zu tun (Urk. 7 S. 3). Die Universität Stanford sei eine der führenden Universitäten der Welt, u.a. in den von der Klägerin abgeschlossenen Fächern Mathematik und Wirtschaft (Urk. 7 S. 4). Die Vorinstanz habe zurecht die Zahlun- gen bis Juni 2012 begrenzt (Urk. 7 S. 3). 3.1. Im vorliegenden Massnahmeverfahren stellt sich die von der Vorin- stanz offen gelassene Frage (Urk. 2 S. 5), ob der Abschluss des Bachelors der Universität Stanford (Fächer Mathematik und Wirtschaft) eine "angemessene Ausbildung" gemäss Gesetz darstellt, welche die Unterhaltspflicht der Beklagten entfallen lässt. Ist dies nicht der Fall, hat die Beklagte auch für das Masterstudium der Klägerin aufzukommen. 3.2. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB hat das mündige Kind Anspruch auf Unter- halt, wenn es noch keine angemessene Ausbildung hat und den Eltern weitere Unterhaltsleistungen nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Als ange- messen wird eine Ausbildung erachtet, die es einem Kind im Rahmen seiner Fä- higkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirt- schaftlich selbständig zu werden (BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006,
- 7 - E. 2.2.2). Die Ausbildung muss innerhalb der üblichen Fristen abgeschlossen werden. Entscheidend sind das Interesse, der Einsatz und die Beharrlichkeit, wel- che das Kind bezüglich seiner Ausbildung an den Tag legt, wobei diese seinen Fähigkeiten entsprechen muss (BGer 5C.40/2004 vom 5. Mai 2004, E. 4.1). Hat das Kind seine Ausbildung bereits vor einer gewissen Zeit begonnen, so obliegt ihm der Nachweis, dass es Erfolge verbucht und namentlich die erforderlichen Arbeiten eingereicht sowie die üblichen Prüfungen absolviert hat (BGE 114 II 205). Im Rahmen einer selbständigen Unterhaltsklage kann das mündige Kind ge- stützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens beantragen. Es muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (vgl. Art. 261 Abs. 1 Bst. b ZPO). Ein solcher Nachteil ist unter der Berücksichtigung der Natur des Unterhaltsanspruches regelmässig zu bejahen, selbst dann, wenn sich das Kind oder die Sorgeinhaberin in derart guten finanziellen Verhältnissen befindet, dass es gar nicht auf den Unterhalt angewiesen wäre (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2013, 2. Auflage, N 15 zu Art. 303 ZPO; Daniel Steck, Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, N 17 zu Art. 303 ZPO). Sollen vorsorgliche Mass- nahmen erlassen werden, müssen die Hauptbegehren begründet sein, wird doch der beklagte Elternteil damit zur vorzeitigen Erbringung der in der Hauptsache eingeklagten Leistung verpflichtet. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob eine Un- terhaltspflicht und die Höhe des Unterhaltsanspruchs glaubhaft dargelegt wurde (Hauptsachenprognose; Peter Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, Basel 2010, N 5 zu Art. 281 ZGB; BGE 117 II 127 E. 3c, BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.3). 3.3. Der Abschluss eines Studiums mit einem Lizentiat einer schweizeri- schen Universität wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ange- messene Ausbildung des Kindes im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angesehen. Dieser akademische Grad bilde den Abschluss der ersten Ausbildungsstufe und ermögliche seinem Inhaber in der Regel die Ausübung eines Berufs, der ihm er- laube, seine materiellen Bedürfnisse zu befriedigen (BGE 117 II 372, Regeste).
- 8 - Die Umsetzung des Bolognakonzepts an den Universitäten brachte ein zweistufi- ges Studiensystem: Das Bachelorstudium dient für das Erwerben von allgemei- nen und fachspezifischen Grundkenntnissen und das darauf aufbauende Master- studium soll das fachspezifische Wissen vertiefen. Die Frage, ob eine angemes- sene Ausbildung mit dem Bachelor- oder mit dem Masterabschluss vorliegt, wel- che die Unterhaltspflicht beendet, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet: Heinz Hausheer und Mitautor/en sind der Meinung, es komme auf den jeweiligen Bachelorabschluss an. Es sei darauf abzustellen, ob der betreffende Bachelorab- schluss zur Berufsausübung qualifiziere. Diene aber der Bachelor einzig als Grundlage für das Masterstudium, bestehe ein Anspruch auf Mündigenunterhalt bis zum Masterabschluss (Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 17 f., und Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 415 Rz 06.100; ebenso Stephan Wullschleger in Praxis Kommentar, Bern 2011, All- gemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB, N 25, der nach der beruflichen Rea- lität im entsprechenden Bereich entscheiden will, inwieweit bei Universitätsstudien bereits mit dem Bachelor oder erst mit dem Master der berufsqualifizierende Ab- schluss erreicht wird). Demgegenüber stellt für Thomas Sutter-Somm und Felix Kobel der Bachelorabschluss in der Regel noch nicht der berufsqualifizierende Hochschulabschluss dar, der einen vollen Berufseinstieg ermöglicht. Die universi- täre Ausbildung sei erst mit dem Master abgeschlossen (Familienrecht, Zürich/ Basel/Genf 2009, N 885). Alexandra Rumo-Jungo will die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung, die den Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss des Li- zenziats bejahte, weiterführen und gleichermassen erst den Abschluss des Mas- terstudiums als angemessene Ausbildung qualifizieren (Unterhalt für mündige Kinder: Aktuelle Fragen, recht 2010, S. 70 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich in einem unveröffentlichten Urteil zu dieser Thematik geäussert: Eine zwanzigjährige Tochter wollte im Anschluss an den Bachelorabschluss in Business Administrati- on an einer Universität in den USA das Masterstudium in Business Administration (MBA) aufnehmen. Das Bundesgericht und die kantonale Vorinstanz verpflichte- ten den Vater, für die Kosten der Ausbildung in den USA bis zum MBA als zweite Bildungsstufe aufzukommen. Das Masterstudium in Business Administration gelte als zweite Etappe einer globalen Ausbildung, die sich bloss über zweieinhalb Jah-
- 9 - re erstrecke, somit einem europäischen Kurzlehrgang entspreche und zum Er- werb einer vertieften Ausbildung als unentbehrlich erscheine (BGer 5C.182/90 vom 25. April 1991, zitiert in: Rolando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV, Bd. 132 [1996] S. 438; vgl. auch Urk. 5/12 S. 2 f.). 3.4. Die Klägerin studierte in Kalifornien/USA an der Universität Stanford. Im Juni 2012 erlangte sie den Bachelorabschluss in Mathematik und Wirtschaft (E-Mail vom 6. Juli 2012, Urk. 9/1 S. 4, Prot. I S. 17). Mit ihrer Erwägung, die Klä- gerin werde ab Sommer 2012 ohnehin erwerbstätig sein, weshalb die Frage, ob der Bachelor einer angemessenen Erstausbildung entspreche, einstweilen offen gelassen werden könne (Urk. 2 S. 5), lässt die Vorinstanz den Beweggrund für die Stellensuche der Klägerin gänzlich unbeachtet. Die Klägerin führte im vorinstanz- lichen Verfahren aus, sie sei daran, nach einer Stelle für nächstes Jahr zu su- chen, weil sie nicht genau wisse, was mit ihr geschehen werde (Prot. I S. 17). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich nur um eine Anstellung ab Sommer 2012 bemühen wird, weil sich die Beklagte weigert, die Universitätskosten für das Masterstudium ab Herbst 2012 zu übernehmen (vgl. Urk. 1 S. 4). Da die Studien- gebühren im Voraus zu bezahlen sind, bleibt der Klägerin die Weiterführung des Studiums verwehrt. Zu Recht bringt sie daher im Berufungsverfahren vor, eine all- fällige Erwerbstätigkeit nach Juni 2012 entspreche – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – nicht ihrer Laufbahnplanung (Urk. 1 S. 5). Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche eine solche Laufbahnplanung nach dem Bachelorabschluss untermauern würden. Entsprechend erweist sich die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid als unzutreffend, womit es auch der daraus resultierenden Befristung des Mündigenunterhalts bis Juni 2012 an einer Grundlage mangelt. Daran ändert auch die neu im Berufungsverfahren eingebrachte Tatsache der Klägerin nichts, dass sie seit 22. Oktober 2012 für die C._____ Limited in London arbeitet und ein Jahreseinkommen von £ 24'000.– er- zielt (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 16/1). Die Klägerin bringt hierzu vor, die Beklagte habe sämtliche Unterhaltszahlungen eingestellt, weshalb sie ihr Studium nicht mehr habe fortsetzen können (Urk. 14 S. 1).
- 10 - Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "angemessene Ausbildung" ist auf den Bundesgerichtsentscheid und die von Sutter-Somm/Kobel bzw. Rumo-Jungo vertretene Meinung abzustellen: Eine angemessene Ausbildung liegt bei einem Universitätsstudium – gleichgültig, ob in der Schweiz oder im Ausland – grund- sätzlich erst mit dem Masterabschluss vor. Eine Weiterführung des Studiums ist auch im Hinblick auf die Fähigkeiten und Neigungen sowie den Einsatzwillen der Klägerin angezeigt. Das von der Klägerin vorgesehene Masterstudium dauert je nach Ausgestaltung ein oder zwei Jahre (Urk. 1 S. 5). Weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wird von der Beklagten in Frage gestellt, dass es der Klägerin an den Fähigkeiten und Neigungen sowie am Einsatzwille für den erfolg- reichen Abschluss eines Masterstudiums innert angemessener Frist mangelt. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Klägerin ihr Potential mit dem Bachelorab- schluss nicht ausgeschöpft hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Unterhaltspflicht nicht zu diesem Zeitpunkt enden zu lassen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwände der Beklagten und die von ihr im Berufungsverfahren eingereichten In- ternetauszüge der Universität St. Gallen nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 9/4 und 9/5). Desgleichen verhält es sich mit dem Vorbringen der Beklagten, ein Bachelorabschluss der Universität Stanford entspreche einem Universitätsab- schluss bzw. dem Lizentiat in der Schweiz (Urk. 7 S. 3 und Prot. I S. 23). Ihre Be- hauptung wird durch keinerlei Belege oder Erläuterungen untermauert und ist damit nicht glaubhaft dargetan. Nicht ausschlaggebend für die Frage der ange- messenen Ausbildung ist ferner, ob es sich bei der Universität Standford um eine der führenden Universitäten der Welt handelt (vgl. Urk. 7 S. 4 und Urk. 9/2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in Bezug auf die Ausbildung der Klägerin ambivalent verhält: Vor Gericht nimmt sie den Stand- punkt ein, die Klägerin habe ihre angemessene Ausbildung mit dem Bachelor ab- geschlossen. Im von ihr unterzeichneten Schreiben vom 14. Februar 2011 hält die Beklagte fest: "I do support their education – it is important – my parents did that for me – will be forever grateful. I do not intend to do anything different" sowie "I will pay all university costs for my children, D._____ and A._____ for four years (in their current programs)" (Urk. 5/4/13). Damit erklärte sie sich bereit, die Kosten der universitären Ausbildung der Klägerin für vier Jahre zu bezahlen.
- 11 - 3.5 Die Beklagte bringt vor, die Klägerin lehne jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter ab, weshalb sich die Frage stelle, ob sie überhaupt noch irgend einen An- spruch gegenüber der Beklagten stellen könne (Urk. 7 S. 3, Urk. 20 S. 2). Will die Beklagte damit im Berufungsverfahren die Unzumutbarkeit der Ausbildungsfinan- zierung in persönlicher Hinsicht geltend machen, ist ihr kein Erfolg beschieden. Der von ihr im Berufungsverfahren eingereichte rege E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Klägerin (Urk. 9/1), dokumentiert die Bemühungen der Beklagten, die Klägerin zu treffen. Gleichzeitig widerlegen die E-Mails das Vorbringen der Be- klagten, dass die Klägerin jeglichen Kontakt zu ihr ablehnt bzw. es kann keine Rede von einem gänzlichen Kontaktabbruch sein. Das Verhältnis zwischen den Parteien scheint seit der Trennung der Eltern der Klägerin und den derzeit laufen- den Gerichtsverfahren zwar als getrübt. Bereits das Einklagen von Unterhalt des mündigen Kindes gegenüber den Eltern stellt meist eine konfliktträchtige Situation dar. Dies allein genügt aber noch nicht, um die Zumutbarkeit der Ausbildungsfi- nanzierung zu verneinen und damit die Unterhaltspflicht wegfallen zu lassen. Die Leistung des Mündigenunterhalts ist gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts erst dann unzumutbar, wenn das Kind schuldhaft seinen Pflichten der Fami- lie bzw. dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 3.2; 5A_563/2008 vom
4. Dezember 2008, E. 5.1; BGE 120 II 177 E. 3c).
4. Zusammenfassend ist im Massnahmeverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Bachelorabschluss der Klägerin nicht um eine ordentlich abge- schlossene angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB handelt. Die Aussichten auf einen Erfolg der Klage der Klägerin sind als beachtlich einzu- schätzen, weshalb ihre Berufungsanträge 1 und 2 hinsichtlich der im Massnah- menverfahren festzusetzenden Unterhaltsbeiträge ab Juli 2012 und der Bezah- lung der Studiengebühren bis zum Abschluss des Masterstudiums gutzuheissen sind. Die Höhe der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ist nachfolgend festzuset-
- 12 - zen. Die Höhe der Studiengebühr wurde im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die Klägerin arbeitet – wie bereits vorgängig erwähnt – seit Oktober 2012 bei der C._____ Limited in London. Da die Ausbildung der Klägerin damit unterbrochen wird, ruht die Unterhaltspflicht der Beklagten in Bezug auf die Studiengebühren (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 86 zu Art. 277 ZGB). Bei Aufnahme des Masterstudiums
– die Klägerin muss sich an die von der Universität vorgegebenen Termine für den Studienbeginn halten – ist die Beklagte für die Dauer des Verfahrens zu ver- pflichten, die Studiengebühren der Klägerin ab ihrer Anmeldung für das Master- studium an der Universität Stanford zu bezahlen. B. Höhe Unterhaltsbeiträge
1. Den monatlichen Bedarf der Klägerin berechnete die Vorinstanz wie folgt: (Urk. 2 S. 9): Grundbetrag: Fr. 1'014.– Telefon/Internet: Fr. 100.– Krankenkasse: Fr. 540.– Reisekosten SF/ZH: Fr. 375.– Total: Fr. 2'029.– Über das ganze Jahr betrachtet, rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 500.– an. Dieses zog sie dem er- wähnten monatlichen Bedarf der Klägerin ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin im Massnahmeverfahren den so ermittelten Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'530.– pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab August 2011 bis und mit Juni 2012 zu bezahlen (Urk. 2 S. 10 f.). 2.1. Die Klägerin bemängelt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte ihr gegenüber am 15. Februar 2011 schriftlich mit Unterschrift erklärt habe: "I will pay USD 1'000.00 for A._____'s ski- ing each year". Diese schriftliche Erklärung sei verbindlich, weshalb ihr Bedarf um Fr. 80.–, d.h. auf gerundet Fr. 2'110.– pro Monat zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 6). Die Beklagte hält dem entgegen, Skifahren habe mit der Ausbildung nicht das Ge- ringste zu tun (Urk. 7 S. 5).
- 13 - 2.2. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge richtet sich sowohl für unmündige als auch für mündige Kinder nach deren Bedarf sowie nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Nicht zuzustimmen ist daher der Vorinstanz, dass das Betreiben eines Hobbys nicht Bestandteil des Mündigenunterhalts sei, da dieser die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung bezwecke (Urk. 7 S. 5). Der Unterhalt eines mündigen Kindes kann über die existentiellen Grundbedürfnisse hinaus auch Bei- träge für kulturelle oder sportliche Aktivitäten enthalten, soweit dies die wirtschaft- lichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Partei erlauben und diese den Inte- ressen und Anlagen des Kindes entsprechen (vgl. Basler Kommentar ZGB-I Breitschmid, 4. Auflage, Basel 2010, N 22 zu Art. 276 ZGB). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist unbestritten. Die Klägerin trainiert(e) als Mit- glied des Skiteams der Universität Stanford seit zwei Jahren (Prot. I S. 18 und 19). Die dabei entstehenden Kosten wurden vorliegend nicht anhand von Quittun- gen oder Rechnungen belegt – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 2 S. 9) –, der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 80.– pro Monat entspricht jedoch demjenigen im Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2011, worin sie ihren jährlichen Beitrag an die Klägerin für das Skifahren auf $ 1'000.– beziffert (Urk. 5/4/14). Die Kosten für das Skifahren sind damit im Rahmen des Massnahmeverfahrens genügend glaubhaft gemacht. Die Beklagte ist darauf zu behaften, dass sie sich für die Dauer der Ausbildung der Klägerin bereit erklärte, die Kosten für das Skifahren im Umfang von $ 1'000.– pro Jahr zu übernehmen (Urk. 5/4/14). In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Beklagten, wonach das Skifahren in den USA alles andere als ein Volkssport darstelle (Urk. 7 S. 5), unbeachtlich, spielt es doch keine Rolle, ob die Klägerin einem populären oder unpopulären sportlichen Hobby nachgeht. Dem klägerischen Bedarf sind somit Fr. 80.– pro Monat für das Skifahren anzurechnen (Fr. 2'029.– + Fr. 80.– = rund Fr. 2'110.–). 2.3. Die Beklagte nimmt demgegenüber Anstoss an den Reisekosten der Klägerin. Aus ihren Vorbringen lässt sich weder eine Reduktion noch das gänzli- che Streichen der Bedarfsposition herauslesen (Urk. 7 S. 5f.). Damit hat es mit den von der Vorinstanz angerechneten Reisekosten sein Bewenden. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 20 S. 8 f.).
- 14 - 2.4. Resümierend beläuft sich der Bedarf der Klägerin von August 2011 bis September 2012 sowie ab der künftigen Aufnahme des Masterstudiums auf Fr. 2'110.– pro Monat. 3.1. Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise rück- wirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 1 S. 7), ist berechtigt. Den angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2012 erhielten die Parteien in der begründeten Fassung am 2. bzw. 5. März 2012 zugestellt (Urk. 5/21/1-2). Die da- rin vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Klägerin tangie- ren den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012. Unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin in den Semesterferien 2011 (und auch vorher) kein Erwerbseinkom- men im Rahmen eines Sommerjobs erzielte (Urk. 1 S. 7). Entgegen der Behaup- tung der Beklagten findet sich kein Vorbringen in den Akten, wonach die Klägerin in den Semesterferien nichts finden könne (Urk. 7 S. 4). Beizupflichten ist der Klägerin darin, dass seit dem ergangenen angefochtenen Entscheid vom 31. Ja- nuar 2012 bis Juni 2012 keine Semesterferien anstanden, in welchen sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können (Urk. 1 S. 7; Dauer Se- mesterferien: Juni bis September, vgl. Prot. I S. 15). Hinsichtlich der Einkom- mensverhältnisse liegt damit eine Ausgangslage vor, welche die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin nicht zulässt. Zum einen han- delt es sich bei der Zeitperiode von August 2011 bis Januar 2012 um einen abge- schlossenen Zeitraum, in dem im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsbeiträge kein rückwirkendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Zum anderen war es der Klägerin im Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2012 man- gels Semesterferien nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen. Demzufolge ist abweichend zur Vorinstanz der Klägerin von August 2011 bis Juni 2012 kein Ein- kommen anzurechnen. 3.2. Die Vorinstanz hielt es für möglich und zumutbar, dass die Klägerin nebst ihrem Studium während den Ferien in der Schweiz einer Nebenerwerbstä- tigkeit während zwei Monaten pro Jahr nachgeht und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 3'000.– pro Monat, d.h. auf das ganze Jahr betrachtet Fr. 500.– pro Monat erzielt (Urk. 20 S. 10). Wird die Beklagte vorsorglich zur Bezahlung der
- 15 - Ausbildung der Klägerin bis zum Abschluss des Masterstudiums verpflichtet, ak- zeptiert die Klägerin ab Rechtskraft des Entscheids, frühestens ab Juli 2012, das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 500.– pro Monat (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte bestreitet erstmals im Berufungsverfahren (Urk. 7 S. 5) das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr als Studentin aufgrund der Visa-Bestimmun- gen eine Erwerbstätigkeit in den USA untersagt sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 5/2 S. 14). Die von der Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmenverhandlung vorgebrachte Generalbestreitung (Prot. I S. 9) erweist sich als ungenügend sub- stanziiert. Die Beklagte unterlässt es, detailliert geltend zu machen, was sie be- streitet (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 222 ZPO). Ihre Bestreitung erweist sich somit als verspätet. Folglich ist auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen nicht weiter einzugehen (Urk. 9/6-7). Weiter wiederholt die Beklagte ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand, die Klägerin könne eine Stelle finden, bei der sie mehr als Fr. 500.– pro Monat verdiene, und verweist auf ihre Arbeitgeberin, die während den Semesterferien Studenten mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'500.– beschäftige (Urk. 7 S. 4). Aus dem E-Mailschreiben von E._____, F._____ Human Resources, an die Beklagte geht hervor, dass ein Sommerprakti- kum bei der F._____-Bank mit einem Basissalär von Fr. 80'000.– pro Jahr vergü- tet wird (Urk. 9/3). Die Anforderungen, die für ein solches Praktikum an die Stu- denten gestellt werden, und die Praktikumsdauer werden darin nicht genannt. Der beispielhaft als Zeuge von der Beklagten vorgeschlagene argentinische Student, G._____, absolviert im Gegensatz zur Klägerin bereits ein Masterstudium an der HSG St. Gallen (vgl. Urk. 7 S. 4) und kann deshalb nicht als Vergleich zur Kläge- rin herangezogen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (Bfs) erzielen Universitätsabsolventen bei der Aufnahme eines Praktikums ein Einkommen von Fr. 23'400.– bis Fr. 52'000.–, Mittelwert Fr. 36'000.– pro Jahr (aus den Absolven- tenstudien 2011 entnommen). Das der Klägerin angerechnete Einkommen von Fr. 500.– pro Monat (bzw. Fr. 3'000.– pro Monat à 2 Monate in den Semesterferi- en) erscheint auch im Hinblick auf das von der Klägerin nach der Probezeit bei der C._____ Limited vergütete Erwerbseinkommen als realistisch und angemes-
- 16 - sen. Der Klägerin ist damit während des Masterstudiums ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 500.– anzurechnen. 4.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Klägerin ergibt folgendes Bild: Aug. 2011 Masterstudium
- Juni 2012 Bedarf Klägerin Fr. 2'109.– 2'109.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 0.– 500.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 2'110.– 1'610.– 4.2. Die Klägerin verlangt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 5/2 S. 2) – zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen allfällige an die Beklagte entrichtete gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen (Urk. 1 S. 2). Der monatliche Bedarf der Klä- gerin lässt sich der obigen Zusammenstellung entnehmen. Entsprechend fordert sie im Ergebnis mehr, als für ihren Unterhalt tatsächlich erforderlich ist. Kinderzu- lagen sind von Bundesrechts wegen beim Grundbedarf in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.3.2). Allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind daher nicht zu- sätzlich geschuldet. 4.3. Seit 22. Oktober 2012 arbeitet die Klägerin für die C._____ Limited in London mit einem Arbeitspensum von 100 % (Urk. 16/1). Das Masterstudium an der Universität Stanford/USA hat sie bis heute nicht aufgenommen. Sie befindet sich damit unbestrittenermassen seit Juli 2012, d.h. seit Abschluss des Bachelor- studiums, nicht mehr in Ausbildung. Mit dem von ihr erzielten monatlichen Netto- einkommen von rund Fr. 2'750.– bzw. Fr. 2'980.– (Urk. 16/1 S. 6 Ziffer 5.1, Urk. 16/3; Umrechnungsfaktor 1.5; ohne Bonus) kann die Klägerin nach eigenen Angaben ihren monatlichen Bedarf bestreiten (Grundbetrag, Wohnkosten, Berufs- auslagen, Telefon-/Internetkosten sowie weitere Auslagen; Urk. 14 S. 2). Für die Zeit ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht kein Unterhaltsanspruch der Klä- gerin, befindet sie sich doch nicht in Ausbildung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren notgedrungen eine Erwerbstätigkeit suchen musste. Ebenso sind der Klägerin ab Abschluss des Ba-
- 17 - chelorstudiums bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Juli 2012 bis 21. Oktober
2012) keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, da sie sich in diesem Zeitraum nicht mehr in Ausbildung befand. Damit sind der Klägerin für die Zeitspanne ab Abschluss des Bachelorstudiums bis zur Aufnahme des Masterstudiums keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
5. In Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Kläge- rin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'110.– von August 2011 bis Juni 2012 sowie Fr. 1'610.– ab der künftigen Aufnahme bis zum ordentlichen Ab- schluss des Masterstudiums an der Universität Stanford/USA. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Klägerin die jährlichen Studienge- bühren von $ 57'900.– bis zum ordentlichen Abschluss dieses Studiums zu be- zahlen, jeweils per 1. September $ 19'300.–, per 1. Dezember $ 19'300.– sowie per 1. März $ 19'300.–. Unbestritten geblieben ist, dass die Beklagte die Gebüh- ren per 1. September 2011, per 1. Dezember 2011 sowie per 1. März 2012 be- zahlt hat. Davon ist antragsgemäss Vormerk zu nehmen. C. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Urk. 2 Dispositivziffer 3). Da die Klägerin einen grossen Teil des von ihr beantragten Vorschusses in der Höhe von Fr. 23'000.– zur Zahlung eines allfälligen gerichtlichen Kostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO verlangt und die Vorinstanz von der Auflage eines Vorschusses ab- gesehen habe, bezeichnete jene den diesbezüglichen Antrag für obsolet. Sie er- wog ferner, die von der Klägerin für die Anwaltsbemühungen geltend gemachten Fr. 12'000.– seien unangemessen hoch, auch wenn nebst der begründeten schriftlichen Klage bereits eine Verhandlung vorzubereiten und durchzuführen gewesen sei. Als angemessen erscheine ein Betrag von Fr. 4'500.– (Urk. 2 S. 12).
- 18 - Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 12'000.– zuzüglich MwSt für ihre mutmasslichen Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 1 S. 3) und stellt sich auf den Standpunkt, der ihr zugesprochene Prozesskostenvorschuss sei zu tief angesetzt worden (Urk. 1 S. 8). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Abwei- sung dieses Begehrens (Urk. 10 S. 2).
2. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3 e aa). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Prozesskostenvorschusses ist auf die Erwägungen der Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 2 S. 11 f.). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit und der Leistungsfähigkeit der Parteien sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rechtsmit- tel-)Entscheides massgebend. 3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses erfüllt (vgl. Urk. 2 S. 12). An der festgestellten Mittellosigkeit ändert die Erwerbstätigkeit der Klägerin bis zur Aufnahme des Masterstudiums nichts. Die Klägerin musste sich aufgrund des vor- instanzlichen Massnahmeentscheids, der eingestellten Unterhaltsbeiträge ab Ba- chelorabschluss und des ungewissen Ausgangs des Berufungsverfahrens um ei- ne Arbeitsstelle bemühen. Der von ihr glaubhaft gemachte monatliche Bedarf um- fasst nicht sämtliche im Bedarf zu berücksichtigenden Auslagen. Der Klägerin verbleibt daher kein nennenswerter monatlicher Überschuss. Sie ist nicht in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (siehe nachstehende Erwä- gungen Ziffer II. 3.2. und 4.1.) innert eines Jahres zu tilgen (Bühler, Die Prozess- armut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). 3.2. Gegenstand des Verfahrens ist die Unterhaltspflicht der Beklagen ge- genüber der Klägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ver- langte vor Vorinstanz die Verpflichtung der Beklagten zu Unterhaltsleistung von Fr. 2'810.– ab August 2011 sowie zur Bezahlung der jährlichen Studiengebühr bis
- 19 - zum Abschluss des Masterstudiums, Fr. 35'300.– für ein Auto und die Bezahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 14'880.– (Urk. 5/2 S. 2 Anträge 1, 2, 4 und 5). Ihr errechneter Streitwert beläuft sich auf Fr. 287'000.– (Urk. 5/2 S. 5). Die Beklagte bestritt dies zwar (Prot. I S. 14), unterliess es aber, die aus ihrer Sicht zutreffende Streitwerthöhe zu beziffern. In Übereinstimmung mit der Kläge- rin ist von einem Streitwert von Fr. 287'000.– auszugehen (Urk. 5/2 S. 5). Die mutmasslichen Anwaltskosten sind gestützt auf die Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu berechnen. Nach § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen zusammen. Ausgehend von dem zu beurteilenden Streitgegenstand und den sich dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ist von einem mittelschwierigen Fall auszugehen. Die Grundgebühr beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 18'945.–. Es liegen periodisch wiederkehrende Leis- tungen, d.h. Unterhaltsbeiträge, im Streit, so dass die gemäss § 4 Abs. 1 berech- nete Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 3 AnwGebV bis auf die Hälfte, d.h. rund Fr. 9'472.–, zu ermässigen ist. Da vor Vorinstanz erst das Massnahmeverfahren durchgeführt wurde, ist ein Zuschlag von 25 % zu gewähren. In Anwendung der genannten Bestimmungen ist – abweichend zum angefochtenen Entscheid – ein Prozesskostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11'840.– zuzüglich 8 % MwSt, total gerundet Fr. 12'800.–, festzusetzen. 4.1. Für das Berufungsverfahren beantragt die Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 7'000.– (bzw. Fr. 3'500.– ohne Vorschuss nach Art. 98 ZPO; Urk. 1 S. 3). Der Streitwert des Berufungsverfahrens besteht in der Differenz zwi- schen dem Total der Unterhaltsbeiträge samt Studiengebühr und Prozesskosten- vorschuss, das sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, und dem Total, das sich aus den Berufungsanträgen der Klägerin ergibt. Die Klägerin beantragt Un- terhaltsbeiträge von Fr. 2'110.– von August 2011 bis Juni 2012 sowie Fr. 1'610.– ab Juli 2012 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung (Masterstudium an der Universität Stanford/USA) samt Studiengebühren sowie einen Prozesskos- tenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 29). Die Beklagte will den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt haben (Urk. 7 S. 2). Die jährliche Unterhaltsdifferenz (samt Studiengebühr) beträgt in der 1. Phase
- 20 - Fr. 6'960.– und in der 2. Phase Fr. 73'746.– (Masterstudium). Der Kapitalwert be- läuft sich auf Fr. 147'426.– (Kapitalisierungszinsfuss von 2,5 %). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 154'926.– (Fr. 147'426.– + Fr. 7'500.– Diffe- renz vorinstanzlicher Prozesskostenvorschuss). Die einfache Grundgebühr für die anwaltlichen Bemühungen beläuft sich beim genannten Streitwert auf Fr. 14'196.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1, 2 und 3, §§ 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV sind die Anwaltskosten für das Beru- fungsverfahren gemäss Antrag der Klägerin auf Fr. 3'500.– zuzüglich 8% MwSt zu veranschlagen. Die Beklagte wäre daher zu verpflichten, der Klägerin für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3780.– abzüglich der ihr [Klägerin] zuzusprechenden Parteientschädigung zu bezahlen. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägungen Ziffer III. 2.2.), ist der Klägerin ausgangsgemäss eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen, weshalb das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 4.2. Nachdem die Klägerin mit ihrem Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren durchdringt bzw. ihr ausgangs- gemäss keine Gerichtskosten im Berufungsverfahren entstehen und ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Erwägungen Ziffer III.), erübrigt sich die Behandlung des Eventualbegehrens, mit welchem sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- rufungsverfahrens zu befinden. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 GebV i.V.m. § 2, 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 1 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren waren die Unter- haltsbeiträge an die Klägerin und die Prozesskostenvorschüsse umstritten. Vor-
- 21 - liegend obsiegt die Klägerin hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (inkl. Studienge- bühr), dem vorinstanzlichen Prozesskostenvorschuss und dem Prozesskostenbei- trag für das Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. 2.2. Die Beklagte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Klägerin in Anwendung der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1, 2 und 3, §§ 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich 8 % MwSt, total Fr. 3'780.–, für das Berufungsverfahren zu bezahlen (vgl. Erwägungen Ziffer II C. 4.1.). Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'110.– von August 2011 bis und mit Juni 2012 und − Fr. 1'610.– ab der (künftigen) Aufnahme bis zum ordentlichen Ab- schluss des Masterstudiums an der Universität Stanford/USA.
2. Die Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin die jährlichen Studiengebühren von $ 57'900.– zu bezahlen, jeweils per 1. September $ 19'300.–, per 1. Dezember $ 19'300.– und per 1. März $ 19'300.–, bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums an der Uni- versität Stanford/USA. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin per 1. September 2011, per 1. Dezember 2011 sowie per
1. März 2012 bezahlt hat.
- 22 -
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die erstinstanzlichen Anwalts- kosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'800.– zu bezahlen.
4. Im Übrigen bzw. im Mehrbetrag werden die klägerischen Begehren um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
5. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem Endentscheid vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt
9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 23 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: dz