Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu bezahlen (Urk. 14 Dispositivziffer 1 lit. a). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 14 S. 2f.).
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E. 2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 11; Urk. 13). Mit Verfügung vom
E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie aber auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). II.
1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu. Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, die ihm zustehenden gesetzli- chen und vertraglichen Kinderzulagen und dergleichen für den Kläger geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, sofern diese nicht durch die Mutter des Klägers oder eine andere berechtigte Person bezogen würden (Urk. 14 S. 3ff.). Der Kläger verlangt mit der Berufung insbesondere die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'200.– pro Monat (Urk. 13 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rück- wirkend ab dem 1. Oktober 2010. Hiervon ist im Folgenden auszugehen.
2. Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 3f.).
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E. 3.1 In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz und den Aus- führungen des Klägers ist zur Ermittlung des Bedarfs des Klägers auf die "Emp- fehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Ausgabe 2011) abzustellen. An- hand dieser sog. "Zürcher Tabellen" resultiert für den Kläger - nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" - ein durchschnittlicher Barbedarf über alle Al- tersstufen gesehen von monatlich rund Fr. 1'530.–. Die Vorinstanz hat diesen Be- trag aufgrund der "knappen finanziellen Verhältnisse" um 25 % auf rund Fr. 1'150.– pro Monat gesenkt. Gemäss Kläger besteht "kein Raum" für diese Senkung (Urk. 13 Ziff. 10ff.; Urk. 14 S. 4).
E. 3.2 Die in den Zürcher Tabellen verwendeten Werte entsprechen dem Be- darf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläute- rungen des Amts für Jugend und Berufsberatung zu den Tabellen, III. lit. B). Ge- mäss Rechtsprechung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom
11. November 2003, Erw. 3.3.).
E. 3.3 Die Kindsmutter ist gemäss den Ausführungen des Klägers diplomierte Tanzpädagogin. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens betrieb sie eine eigene Tanzschule in F._____, welche sich damals noch in der Aufbauphase be- fand. Ihr monatliches Nettoeinkommen belief sich auf rund Fr. 1'000.–. Die Kindsmutter wurde von den Sozialen Diensten E._____ unterstützt (Prot. Vi S. 3; Urk. 1 S. 4; Urk. 16/5). Zwischenzeitlich hat die Kindsmutter nach den Angaben des Klägers die Tanzschule aufgegeben und ist in E._____ auf Arbeitssuche. Sie stehe in Verhandlungen mit einem Fitnessstudio, in welchem sie Tanzlektionen erteilen könne. Die Kindsmutter rechnet mit einem Anfangseinkommen, welches insbesondere von der Anzahl gegebener Stunden abhänge, von Fr. 1'600.– pro Monat. Falls "alles gut laufe", könne sie ein Einkommen von netto Fr. 3'500.– pro Monat erzielen (Urk. 13 Ziff. 3ff.). Die Kindsmutter kommt derzeit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in den Genuss der Überbrückungshilfe nach Jugendhilfegesetz. Sodann wird sie von ihren Geschwistern unterstützt (Urk. 13 Ziff. 6; Urk. 16/4; Urk. 16/5).
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E. 3.4 Konkrete Angaben zur finanziellen Situation des Beklagten fehlen gänz- lich. Gemäss dem Kläger verfügt der Beklagte über einen Handelsschulabschluss sowie breite Erfahrung als PC-Supporter. Als solcher sei er bei G._____ und als Selbständigerwerbender tätig gewesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger berechnen das dem Beklagten anrechenbare Einkommen auf- grund der jüngsten Lohnstrukturerhebung (www.lohnrechner.ch). Übereinstim- mend legen sie der Berechnung folgende Parameter zugrunde: Branche = Infor- matikdienste, Ausbildung = Berufslehre, Anforderungsniveau = Berufs- und Fach- kenntnisse, Hierarchische Stellung = ohne Kaderfunktion, Tätigkeit = kaufmänni- sche Tätigkeit, Alter = 32 und Dienstalter = 5 Jahre (Urk. 14 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 5 [recte = Urk. 2/13]; Urk. 13 Ziff. 14). Die Vorinstanz stellte, basierend auf der Tatsache, dass der Beklagte in H._____ lebte, auf die Zahlen für die Region Ostschweiz ab (Urk. 14 S. 5). Dem schliesst sich der Kläger in der Berufung an (Urk. 13 Ziff. 13). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beklagten als kaufmännischem Angestellten im Bereich Informatikdienste mit we- nig Berufserfahrung im Raum Ostschweiz möglich ist, ein Bruttoeinkommen von monatlich rund Fr. 5'130.– inkl. Anteil 13. Monatslohn zu erzielen. Nach Abzug der üblichen Sozialabgaben einschliesslich der Beiträge für die obligatorische Un- fallversicherung und die Pensionskasse im Umfang von insgesamt rund 15 % re- sultiert damit ein anrechenbarer Nettolohn von monatlich Fr. 4'360.– (Urk. 14 S. 5f.). Eine Erhöhung des Lohnes auf brutto Fr. 5'220.– respektive netto Fr. 4'437.–, wie sie der Kläger mit der Berufung gestützt auf sei- ne Internet-Anfrage vom 13. Januar 2012 verlangt (Urk. 13 Ziff. 14, Urk. 16/7), rechtfertigt sich hingegen nicht, denn der Beklagte hat seinen Wohnort per
15. Mai 2012 nach I._____ (…) verlegt. Da im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Einkommens des Beklagten von Annahmen und Schätzungen auszugehen ist, ist sodann im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beklagte inskünftig wieder im Wirtschaftsraum Zürich einer Arbeits- tätigkeit nachgehen wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Juni 2012 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung - unter Beibehaltung der restlichen Para- meter - ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'300.– respektive abzüglich 15 % von netto Fr. 5'355.– pro Monat anzurechnen (Urk. 25).
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E. 3.5 Damit ist davon auszugehen, dass die Kindseltern ab Oktober 2010 bis und mit Mai 2012 effektive Einkünfte von rund Fr. 5'360.– (Fr. 1'000.– plus Fr. 4'360.–) erzielt haben. Spätestens ab dem Juni 2012 kann von Einkünften von rund Fr. 6'955.– (Fr. 1'600.– plus Fr. 5'355.–) ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Kindseltern, die nicht zusammen leben, gewisse Kosten (z.B. Mietzins) doppelt abgedeckt werden müssen, was zu einer Einschränkung der vorhandenen Mittel führt, ist nun vorliegend eine Kürzung des durchschnittlichen Barbedarfs des Klägers von Fr. 1'530.– pro Monat um 25 % nicht angezeigt. So sind im Bedarf des Klägers keine Fremdbetreuungskosten einberechnet. Der Kläger ist drei Jahre alt. Geht die Kindsmutter einer Arbeitstä- tigkeit von mindestens 50 % nach, fallen zwangsläufig Fremdbetreuungskosten an. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Fr. 1'530.– auch bei den vorliegend eher knappen finanziellen Verhältnissen noch als angemessen. Sodann ist davon auszugehen, dass die Löhne der Kindseltern inskünftig noch ansteigen werden respektive die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit ausdehnt. Die Kinderunterhaltsbei- träge werden nicht gestaffelt zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher für die ge- samte Periode den Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'530.– festzusetzen. Der Klä- ger verlangt nun mit der Berufung Fr. 1'200.– zuzüglich vertragliche oder gesetzli- che Kinderzulagen. 4.1. Ohne näher auf den Bedarf der Kindsmutter einzugehen, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass sie aktuell nicht in der Lage ist, einen namhaften finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers zu erbringen. Vielmehr erbringt sie ihren Beitrag in der Form von Naturalleistungen, d.h. durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben (Urk. 14 S. 5). 4.2. Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, nach dem Grundsatzent- scheid BGE 123 III 1 bilde für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leis- tungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen (Urk. 14 S. 4). Den Bedarf des Beklagten, betreffend welchem ebenfalls keine konkreten Behauptungen und Be- lege vorliegen, setzte die Vorinstanz wie folgt fest (Urk. 14 S. 6):
- 9 - Grundbedarf Fr. 1'200.00 Wohnungsmiete Fr. 1'500.00 Wohnnebenkosten Fr. 80.00 Telekommunikation Fr. 100.00 Krankenkasse Fr. 275.00 Hausrat/Haftpflicht Fr. 25.00 Arbeitswegkosten Fr. 100.00 auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Steuern Fr. 125.00 Gesamtbedarf Fr. 3'615.00 Sie erwog sodann, dem Beklagten stünden zur Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen Fr. 745.– (Fr. 4'360.– minus Fr. 3'615.–) zur Verfügung und sprach dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 750.– zu. 4.3.1. Gemäss Kläger hat die Vorinstanz zu "Gunsten des unentschuldigt abwesenden Unterhaltsschuldners übertrieben hohe Kostenannahmen" getroffen (Urk. 13 Ziff. 15). Bei der Überprüfung des Bedarfs des Beklagten ist sein Umzug im Mai 2012 nach I._____ zu beachten. Grundsätzlich sind zwei Bedarfsberech- nungen aufzustellen. Die erste Zeitspanne umfasst den Oktober 2010 bis und mit Mai 2012. Weiter ist eine Berechnung ab Juni 2012 vorzunehmen. 4.3.2. Der Kläger kritisiert die Anrechnung von Fr. 1'580.– (inkl. Nebenkos- ten) für eine Wohnung in H._____ (Urk. 13 Ziff. 16). Die Beanstandung ist ge- rechtfertigt. Insbesondere aus der vom Kläger angeführten Internetplattform Homegate.ch ergibt sich, dass selbst in der Stadt H._____ zahlreiche 2 ½ bis 3 ½ Zimmerwohnungen zu einem Preis von bis zu Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat gemietet werden können. An den leistungspflichtigen Beklagten sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat alles erdenkliche zu tun, um seinen Ver- pflichtungen gegenüber dem Sohn nachzukommen. Dies beinhaltet auch, dass er sich bei den Mietkosten auf das übliche Mass beschränkt. Mithin sind lediglich Fr. 1'100.– zu berücksichtigen. Daran ändert der Umzug des Beklagten nach I._____ nichts. Zwar lebt der Beklagte nunmehr wiederum in der Nähe der Stadt F._____. Die Mietkosten in dieser Region sind höher. Aus der Adresse des Be-
- 10 - klagten (c/o Frau J._____) geht hingegen hervor, dass er mit einer erwachsenen Person im selben Haushalt lebt (Urk. 21). Es ist davon auszugehen, dass er nicht den gesamten Mietzins allein zu tragen hat. Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat erscheinen auch unter diesen Gegebenheiten als angemessen. 4.3.3. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Klägers, für Ar- beitswegkosten in H._____ seien lediglich Fr. 61.– zu berücksichtigen, Fr. 100.– wären selbst für den ZVV überrissen (Urk. 13 Ziff. 17). Jedermann hat ein Recht auf Mobilität. Es ist eine entsprechende Position im Bedarf des Beklagten einzu- setzen. Die Berücksichtigung von Fr. 100.– für Mobilität erscheint unabhängig vom Arbeitsort des Beklagten als angemessen. 4.4. Damit resultiert für den Beklagten sowohl für die Zeitspanne ab Oktober 2010 bis und mit Mai 2012 sowie die Zeitspanne ab Juni 2012 ein Bedarf von je Fr. 3'135.–. Der dem Beklagten für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zur Ver- fügung stehende Betrag beträgt demnach ab Oktober 2012 Fr. 1'225.– (Fr. 4'360.– minus Fr. 3'135.–) und ab Juni 2012 Fr. 2'220.– (Fr. 5'355.– minus Fr. 3'135.–). Da der Beklagte somit in beiden Perioden die vom Kläger verlangten Unterhaltsbeiträge ohne Eingriff in sein Existenzminimum bezahlen kann, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob die Hausrat- und Haftpflichtversicherung so- wie die Steuern im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen sind (Urk. 13 Ziff. 17). Weiter kann offen bleiben, ob der Bedarf des Beklagten weiteren Kürzungen unterliegen würde, weil er offensichtlich neu mit einer erwachsenen Person im selben Haushalt lebt.
E. 5 Der Kläger stellt im Berufungsverfahren sodann den Antrag, die Prozess- entschädigung sei den Sozialen Diensten E._____ zuzusprechen (Urk. 13 S. 2). Dem Antrag ist insofern zu entsprechen, als die dem Kläger zuzusprechende Pro- zessentschädigung vom Beklagten direkt an die Sozialen Dienste E._____ zu be- zahlen ist.
- 12 - Es wird erkannt:
1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
b) Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, die ihm zustehenden ge- setzlichen und vertraglichen Kinderzulagen und dergleichen für den Kläger geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehender lit. a) zu bezahlen, sofern diese nicht durch die Mutter des Klägers oder eine andere berechtigte Person bezogen wer- den.
c) Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a) werden folgender Indexierung unterstellt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.a) basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de August 2012 von 99 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
Dispositiv
- Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------- alter Index
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 1'200.–), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 2 bis 4) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. Demzufolge wird das Gesuch des Klägers um Befreiung von den Gerichtskosten abgeschrieben. - 13 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste E._____.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'900.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Blesi versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ120001-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Urteil vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin C._____ substituiert durch lic. iur. X._____ gegen D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. November 2011 (FP110062)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten
- für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– zu bezahlen, ab 1. Oktober 2010 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers;
- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen sei- en monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine vom diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Dezember 2010 von 104,2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2012. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende Dezember 2010 (104,2 Punkte)
2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Einforderung einer Prozesskostenkaution zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung den Sozialen Diensten E._____ zu- zusprechen sei." Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. November 2011 (Urk. 14 S. 8):
1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kin- des.
- 3 -
b) Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, die ihm zustehenden ge- setzlichen und vertraglichen Kinderzulagen und dergleichen für den Kläger geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehender lit. a) zu bezahlen, sofern diese nicht durch die Mutter des Klägers oder eine andere berechtigte Person bezogen wer- den.
c) Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a) werden folgender Indexierung unterstellt: 'Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.a) basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de September 2011 von 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------- alter Index.'
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste E._____.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 1 lit. a) des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger monatliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen ab 1. Oktober 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers, zahlbar mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die je- weilige gesetzliche Vertreterin des Kindes.
2. Ziff. 1 lit. b) und c) seien zu bestätigen.
3. Dem Kläger sei auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Einforderung ei- ner Prozesskostenkaution zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung den Sozialen Diensten E._____ zu- zusprechen sei." des Beklagten und Berufungsbeklagten: keine Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2009 als Sohn der B._____ geboren (Urk. 2/3). Am 6. Januar 2010 wurde er vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) anerkannt (Urk. 2/4). Auf entsprechende vom Kläger erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit (vorab in unbegründeter Form) ergangenem Urteil vom 1. No- vember 2011 (unter anderem) dazu verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab
1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu bezahlen (Urk. 14 Dispositivziffer 1 lit. a). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 14 S. 2f.).
- 5 -
2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 11; Urk. 13). Mit Verfügung vom
3. Februar 2012 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch sowie zum Antrag des Klägers auf Verzicht zur Einforderung einer Prozesskostenkaution angesetzt (Urk. 17). Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 17; Urk. 18). Am 23. Juli 2012 konnte dem Beklagten die Verfügung vom 3. Februar 2012 mit- tels Gemeindeammann zugestellt werden (Urk. 17 [Empfangsschein angeheftet]; Urk. 22). Innert Frist ist keine Berufungsantwort eingegangen, weshalb andro- hungsgemäss das Verfahren ohne diese weitergeführt wird (Urk. 17 Dispositivzif- fer 1).
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie aber auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). II.
1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu. Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, die ihm zustehenden gesetzli- chen und vertraglichen Kinderzulagen und dergleichen für den Kläger geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, sofern diese nicht durch die Mutter des Klägers oder eine andere berechtigte Person bezogen würden (Urk. 14 S. 3ff.). Der Kläger verlangt mit der Berufung insbesondere die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'200.– pro Monat (Urk. 13 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rück- wirkend ab dem 1. Oktober 2010. Hiervon ist im Folgenden auszugehen.
2. Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 3f.).
- 6 - 3.1. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz und den Aus- führungen des Klägers ist zur Ermittlung des Bedarfs des Klägers auf die "Emp- fehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Ausgabe 2011) abzustellen. An- hand dieser sog. "Zürcher Tabellen" resultiert für den Kläger - nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" - ein durchschnittlicher Barbedarf über alle Al- tersstufen gesehen von monatlich rund Fr. 1'530.–. Die Vorinstanz hat diesen Be- trag aufgrund der "knappen finanziellen Verhältnisse" um 25 % auf rund Fr. 1'150.– pro Monat gesenkt. Gemäss Kläger besteht "kein Raum" für diese Senkung (Urk. 13 Ziff. 10ff.; Urk. 14 S. 4). 3.2. Die in den Zürcher Tabellen verwendeten Werte entsprechen dem Be- darf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläute- rungen des Amts für Jugend und Berufsberatung zu den Tabellen, III. lit. B). Ge- mäss Rechtsprechung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom
11. November 2003, Erw. 3.3.). 3.3. Die Kindsmutter ist gemäss den Ausführungen des Klägers diplomierte Tanzpädagogin. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens betrieb sie eine eigene Tanzschule in F._____, welche sich damals noch in der Aufbauphase be- fand. Ihr monatliches Nettoeinkommen belief sich auf rund Fr. 1'000.–. Die Kindsmutter wurde von den Sozialen Diensten E._____ unterstützt (Prot. Vi S. 3; Urk. 1 S. 4; Urk. 16/5). Zwischenzeitlich hat die Kindsmutter nach den Angaben des Klägers die Tanzschule aufgegeben und ist in E._____ auf Arbeitssuche. Sie stehe in Verhandlungen mit einem Fitnessstudio, in welchem sie Tanzlektionen erteilen könne. Die Kindsmutter rechnet mit einem Anfangseinkommen, welches insbesondere von der Anzahl gegebener Stunden abhänge, von Fr. 1'600.– pro Monat. Falls "alles gut laufe", könne sie ein Einkommen von netto Fr. 3'500.– pro Monat erzielen (Urk. 13 Ziff. 3ff.). Die Kindsmutter kommt derzeit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in den Genuss der Überbrückungshilfe nach Jugendhilfegesetz. Sodann wird sie von ihren Geschwistern unterstützt (Urk. 13 Ziff. 6; Urk. 16/4; Urk. 16/5).
- 7 - 3.4. Konkrete Angaben zur finanziellen Situation des Beklagten fehlen gänz- lich. Gemäss dem Kläger verfügt der Beklagte über einen Handelsschulabschluss sowie breite Erfahrung als PC-Supporter. Als solcher sei er bei G._____ und als Selbständigerwerbender tätig gewesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger berechnen das dem Beklagten anrechenbare Einkommen auf- grund der jüngsten Lohnstrukturerhebung (www.lohnrechner.ch). Übereinstim- mend legen sie der Berechnung folgende Parameter zugrunde: Branche = Infor- matikdienste, Ausbildung = Berufslehre, Anforderungsniveau = Berufs- und Fach- kenntnisse, Hierarchische Stellung = ohne Kaderfunktion, Tätigkeit = kaufmänni- sche Tätigkeit, Alter = 32 und Dienstalter = 5 Jahre (Urk. 14 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 5 [recte = Urk. 2/13]; Urk. 13 Ziff. 14). Die Vorinstanz stellte, basierend auf der Tatsache, dass der Beklagte in H._____ lebte, auf die Zahlen für die Region Ostschweiz ab (Urk. 14 S. 5). Dem schliesst sich der Kläger in der Berufung an (Urk. 13 Ziff. 13). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beklagten als kaufmännischem Angestellten im Bereich Informatikdienste mit we- nig Berufserfahrung im Raum Ostschweiz möglich ist, ein Bruttoeinkommen von monatlich rund Fr. 5'130.– inkl. Anteil 13. Monatslohn zu erzielen. Nach Abzug der üblichen Sozialabgaben einschliesslich der Beiträge für die obligatorische Un- fallversicherung und die Pensionskasse im Umfang von insgesamt rund 15 % re- sultiert damit ein anrechenbarer Nettolohn von monatlich Fr. 4'360.– (Urk. 14 S. 5f.). Eine Erhöhung des Lohnes auf brutto Fr. 5'220.– respektive netto Fr. 4'437.–, wie sie der Kläger mit der Berufung gestützt auf sei- ne Internet-Anfrage vom 13. Januar 2012 verlangt (Urk. 13 Ziff. 14, Urk. 16/7), rechtfertigt sich hingegen nicht, denn der Beklagte hat seinen Wohnort per
15. Mai 2012 nach I._____ (…) verlegt. Da im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Einkommens des Beklagten von Annahmen und Schätzungen auszugehen ist, ist sodann im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beklagte inskünftig wieder im Wirtschaftsraum Zürich einer Arbeits- tätigkeit nachgehen wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Juni 2012 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung - unter Beibehaltung der restlichen Para- meter - ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'300.– respektive abzüglich 15 % von netto Fr. 5'355.– pro Monat anzurechnen (Urk. 25).
- 8 - 3.5. Damit ist davon auszugehen, dass die Kindseltern ab Oktober 2010 bis und mit Mai 2012 effektive Einkünfte von rund Fr. 5'360.– (Fr. 1'000.– plus Fr. 4'360.–) erzielt haben. Spätestens ab dem Juni 2012 kann von Einkünften von rund Fr. 6'955.– (Fr. 1'600.– plus Fr. 5'355.–) ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Kindseltern, die nicht zusammen leben, gewisse Kosten (z.B. Mietzins) doppelt abgedeckt werden müssen, was zu einer Einschränkung der vorhandenen Mittel führt, ist nun vorliegend eine Kürzung des durchschnittlichen Barbedarfs des Klägers von Fr. 1'530.– pro Monat um 25 % nicht angezeigt. So sind im Bedarf des Klägers keine Fremdbetreuungskosten einberechnet. Der Kläger ist drei Jahre alt. Geht die Kindsmutter einer Arbeitstä- tigkeit von mindestens 50 % nach, fallen zwangsläufig Fremdbetreuungskosten an. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Fr. 1'530.– auch bei den vorliegend eher knappen finanziellen Verhältnissen noch als angemessen. Sodann ist davon auszugehen, dass die Löhne der Kindseltern inskünftig noch ansteigen werden respektive die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit ausdehnt. Die Kinderunterhaltsbei- träge werden nicht gestaffelt zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher für die ge- samte Periode den Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'530.– festzusetzen. Der Klä- ger verlangt nun mit der Berufung Fr. 1'200.– zuzüglich vertragliche oder gesetzli- che Kinderzulagen. 4.1. Ohne näher auf den Bedarf der Kindsmutter einzugehen, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass sie aktuell nicht in der Lage ist, einen namhaften finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers zu erbringen. Vielmehr erbringt sie ihren Beitrag in der Form von Naturalleistungen, d.h. durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben (Urk. 14 S. 5). 4.2. Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, nach dem Grundsatzent- scheid BGE 123 III 1 bilde für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leis- tungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen (Urk. 14 S. 4). Den Bedarf des Beklagten, betreffend welchem ebenfalls keine konkreten Behauptungen und Be- lege vorliegen, setzte die Vorinstanz wie folgt fest (Urk. 14 S. 6):
- 9 - Grundbedarf Fr. 1'200.00 Wohnungsmiete Fr. 1'500.00 Wohnnebenkosten Fr. 80.00 Telekommunikation Fr. 100.00 Krankenkasse Fr. 275.00 Hausrat/Haftpflicht Fr. 25.00 Arbeitswegkosten Fr. 100.00 auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Steuern Fr. 125.00 Gesamtbedarf Fr. 3'615.00 Sie erwog sodann, dem Beklagten stünden zur Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen Fr. 745.– (Fr. 4'360.– minus Fr. 3'615.–) zur Verfügung und sprach dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 750.– zu. 4.3.1. Gemäss Kläger hat die Vorinstanz zu "Gunsten des unentschuldigt abwesenden Unterhaltsschuldners übertrieben hohe Kostenannahmen" getroffen (Urk. 13 Ziff. 15). Bei der Überprüfung des Bedarfs des Beklagten ist sein Umzug im Mai 2012 nach I._____ zu beachten. Grundsätzlich sind zwei Bedarfsberech- nungen aufzustellen. Die erste Zeitspanne umfasst den Oktober 2010 bis und mit Mai 2012. Weiter ist eine Berechnung ab Juni 2012 vorzunehmen. 4.3.2. Der Kläger kritisiert die Anrechnung von Fr. 1'580.– (inkl. Nebenkos- ten) für eine Wohnung in H._____ (Urk. 13 Ziff. 16). Die Beanstandung ist ge- rechtfertigt. Insbesondere aus der vom Kläger angeführten Internetplattform Homegate.ch ergibt sich, dass selbst in der Stadt H._____ zahlreiche 2 ½ bis 3 ½ Zimmerwohnungen zu einem Preis von bis zu Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat gemietet werden können. An den leistungspflichtigen Beklagten sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat alles erdenkliche zu tun, um seinen Ver- pflichtungen gegenüber dem Sohn nachzukommen. Dies beinhaltet auch, dass er sich bei den Mietkosten auf das übliche Mass beschränkt. Mithin sind lediglich Fr. 1'100.– zu berücksichtigen. Daran ändert der Umzug des Beklagten nach I._____ nichts. Zwar lebt der Beklagte nunmehr wiederum in der Nähe der Stadt F._____. Die Mietkosten in dieser Region sind höher. Aus der Adresse des Be-
- 10 - klagten (c/o Frau J._____) geht hingegen hervor, dass er mit einer erwachsenen Person im selben Haushalt lebt (Urk. 21). Es ist davon auszugehen, dass er nicht den gesamten Mietzins allein zu tragen hat. Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat erscheinen auch unter diesen Gegebenheiten als angemessen. 4.3.3. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Klägers, für Ar- beitswegkosten in H._____ seien lediglich Fr. 61.– zu berücksichtigen, Fr. 100.– wären selbst für den ZVV überrissen (Urk. 13 Ziff. 17). Jedermann hat ein Recht auf Mobilität. Es ist eine entsprechende Position im Bedarf des Beklagten einzu- setzen. Die Berücksichtigung von Fr. 100.– für Mobilität erscheint unabhängig vom Arbeitsort des Beklagten als angemessen. 4.4. Damit resultiert für den Beklagten sowohl für die Zeitspanne ab Oktober 2010 bis und mit Mai 2012 sowie die Zeitspanne ab Juni 2012 ein Bedarf von je Fr. 3'135.–. Der dem Beklagten für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zur Ver- fügung stehende Betrag beträgt demnach ab Oktober 2012 Fr. 1'225.– (Fr. 4'360.– minus Fr. 3'135.–) und ab Juni 2012 Fr. 2'220.– (Fr. 5'355.– minus Fr. 3'135.–). Da der Beklagte somit in beiden Perioden die vom Kläger verlangten Unterhaltsbeiträge ohne Eingriff in sein Existenzminimum bezahlen kann, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob die Hausrat- und Haftpflichtversicherung so- wie die Steuern im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen sind (Urk. 13 Ziff. 17). Weiter kann offen bleiben, ob der Bedarf des Beklagten weiteren Kürzungen unterliegen würde, weil er offensichtlich neu mit einer erwachsenen Person im selben Haushalt lebt.
5. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab
1. Oktober 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Mündigkeit des Klägers zu (Urk. 14 S. 7). Der Kläger beantragt die Zusprechung bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 13 Rechtsbegehren Ziffer 1), ohne dies hinge- gen näher zu begründen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 14 S. 7). Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Mündigkeit zuzu- sprechen. Dies rechtfertigt sich im Weiteren darum, weil sowohl betreffend die Einkünfte der Kindseltern als auch den Bedarf des Beklagten von Mutmassungen
- 11 - und Schätzungen ausgegangen werden muss. Weiter sind die unangefochten ge- bliebenen Dispositivziffern 1 lit. b. (Verpflichtung des Beklagten zur Geltendma- chung allfälliger ihm zustehender gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und die zusätzliche Bezahlung dieser Leistungen zu den festgesetzten Unter- haltsbeiträgen) und lit. c. (Indexierung) zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat dem Kläger eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 90'900.– (Fr. 450.– x 202 Mona- te).
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 1'200.–), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 2 bis 4) sind bei diesem Ausgang zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
3. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemessen, die Ge- richtskosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da der Kläger nicht kostenpflichtig wird, wird sein Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten ("unentgeltliche Pro- zessführung") gegenstandslos (Urk. 13 Rechtsbegehren Ziffer 3). Es ist abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).
4. Der Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung zu bezahlen. Eine Entschädigung von Fr. 500.– erscheint als an- gemessen.
5. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren sodann den Antrag, die Prozess- entschädigung sei den Sozialen Diensten E._____ zuzusprechen (Urk. 13 S. 2). Dem Antrag ist insofern zu entsprechen, als die dem Kläger zuzusprechende Pro- zessentschädigung vom Beklagten direkt an die Sozialen Dienste E._____ zu be- zahlen ist.
- 12 - Es wird erkannt:
1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
b) Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, die ihm zustehenden ge- setzlichen und vertraglichen Kinderzulagen und dergleichen für den Kläger geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehender lit. a) zu bezahlen, sofern diese nicht durch die Mutter des Klägers oder eine andere berechtigte Person bezogen wer- den.
c) Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a) werden folgender Indexierung unterstellt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.a) basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de August 2012 von 99 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------- alter Index
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 1'200.–), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 2 bis 4) werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. Demzufolge wird das Gesuch des Klägers um Befreiung von den Gerichtskosten abgeschrieben.
- 13 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste E._____.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'900.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Blesi versandt am: ss