opencaselaw.ch

LZ110003

Kinderunterhalt

Zürich OG · 2013-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2008 als Tochter der B._____ und des D._____ gebo- ren (Urk. 4/2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 wurde festgestellt, dass D._____ nicht der Vater der Klägerin ist (Urk. 6/13). Die Klägerin wurde in der Folge vom Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) anerkannt (Urk. 4/3). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin, wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Ok- tober 2011 (u.a.) dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 36 S. 27, Erkenntnis Dispositiv- ziffer 1.a). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 2ff.). 2.1. Sowohl die Klägerin (Urk. 35) als auch der Beklagte (Urk. 45/35) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 33/1+2; Urk. 35; Briefumschlag zu Urk. 45/35).

- 7 - 2.2. Die Berufung der Klägerin wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LZ110003 an die Hand genommen und mit der Einholung der schriftli- chen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 39; Urk. 40). In der Berufungsantwort er- hob der Beklagte (sinngemäss) Anschlussberufung (Urk. 40 S. 2), weshalb ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2012 Frist angesetzt wurde, um für die Gerichtskosten des Anschlussberufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten (Urk. 43). Da in- nert Frist kein Vorschuss einging, wurde auf die Anschlussberufung mit Beschluss vom 9. Juli 2012 androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 46). 2.3. Die Berufung des Beklagten wurde unter der Geschäftsnummer LZ110004 an die Hand genommen und nach Eingang des einverlangten Kosten- vorschusses von Fr. 8'000.– mit der Einholung der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 45/39 bis 42). Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LZ110003 fortge- führt (Urk. 46, Dispositivziffer 2). Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 46, Dispo- sitivziffer 6). 2.4. Es folgten weitere Eingaben der Parteien, welche jeweils der Gegenpar- tei zur Stellungnahme oder Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 50; Urk. 53; Urk. 56; Urk. 57; Urk. 60; Urk. 62). 3.1. Gemäss Beklagtem erscheint es unangemessen, dass er "den Prozess- kostenvorschuss der Rechtsvertreterin der Klägerin in voller Höhe von Fr. 10'000.– zu tragen" hat (Urk. 45/35 S. 6). Sinngemäss erhebt der Beklagte damit eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011, mit welcher er verpflichtet wurde, der Rechtsvertreterin der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3.2. Rechtsmittelanträge sind so zu stellen, dass sich aus ihnen eindeutig ergibt, wie genau der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Dazu gehört, dass auf Geldleistungen gerichtete Rechtsmittelanträge zu beziffern sind. Fehlt eine Bezifferung und ergibt sich eine solche auch nicht

- 8 - ohne Weiteres aus der Begründung, so ist auf den entsprechenden Rechtsmittel- antrag nicht einzutreten. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, soweit für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt (BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010, Erw. 1.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 S. 618ff., Erw. 4, insbesondere Erw. 4.5.). Vorliegend fehlt es an einem konkret formulierten Antrag sowie an ei- ner Bezifferung desselben, weshalb auf die gegen die Zweitverfügung der Vo- rinstanz vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Offen- bleiben kann, ob die angehobene Berufung rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 1.1 Der Streitwert vor Vorinstanz belief sich auf Fr. 660'000.– (vgl. Urk. 36 S. 25, Erw. 5.1.2.). Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entscheid- gebühr von Fr. 7'980.– ist zu bestätigen (Urk. 36 S. 25f., Erw. 5.1.2.). Die Klägerin verlangte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660'000.–. Der Beklagte beantragte hin- gegen, er sei zur Zahlung von total Fr. 288'000.– an Unterhaltszahlungen zu ver- pflichten. Zugesprochen werden nunmehr auf 20 Jahre hinaus berechnet Fr. 431'700.– (Fr. 1'500.– x 57 plus Fr. 1'800.– x 99 plus Fr. 2'000.– x 84). Damit

- 34 - unterliegt die Klägerin mit Fr. 228'300.– bzw. 60 % und der Beklagte mit Fr. 143'700.– bzw. 40 %. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % aufzuerlegen. Da die Vorinstanz der Klägerin mit Zweitverfügung vom 18. Oktober 2011 für den Fall, dass die Anwaltskosten der Klägerin und sekundär die Gerichtskosten nicht durch den zugesprochenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– gedeckt würden, für die ungedeckt bleibenden Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess- führung gewährt hat (Urk. 36 S. 25 und S. 27, Dispositivziffer 2), sind die entspre- chenden Anordnungen der Vorinstanz mit geänderter Formulierung zu überneh- men (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 4).

E. 1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin dem Beklagten ei- ne auf 20 % reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Zu beachten ist, dass der Beklagte vorinstanzlich noch anwaltlich vertreten war. Die Grundgebühr ist auf Fr. 26'300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 Anw- GebV auf die Hälfte mithin Fr. 13'150.– zu reduzieren. Für die weiteren Schriften und Verhandlungen ist ein Zuschlag von pauschal 20 % zu bezahlen, womit eine volle Entschädigung von Fr. 15'780.– resultiert (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Demnach hat die Klägerin dem Beklagten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen. Mehrwertsteuer ist keine zuzusprechen. 2.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 480'000.– zugesprochen (12 Monate x 20 Jahre x Fr. 2'000.–). Mit der Beru- fung hat die Klägerin Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 612'000.– (12 x 20 x Fr. 2'550.–) verlangt. Der Beklagte verlangt die Reduktion der Zahlungen auf Fr. 217'840.– (26 x 1'300.– plus 214 x 860.–) zuzüglich dem hälftigen Anteil an den anfallenden Fremdbetreuungskosten ab 31. Juli 2012, was einer Reduktion auf rund Fr. 250'000.– entspricht. Für die Erstberufung ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 132'000.–, für die Zweitberufung ein solcher von Fr. 230'000.–. Vorliegend kann zur Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Gesamtstreitwert von Fr. 362'000.– ausgegangen werden. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September

- 35 - 2010 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Zwischenentscheid zu fällen war (Urk. 46), erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das zweit- instanzliche Verfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 2.2. Es werden Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 431'700.– zuge- sprochen. Damit unterliegt die Klägerin mit rund Fr. 180'000.– und der Beklagte mit rund Fr. 181'700.–. Entsprechend erscheint es angemessen, dass die Partei- en die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte tragen. Die Kosten werden vollumfänglich aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Hö- he von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.

3. Die Klägerin hat vorliegend nur in Eventualstandpunkt, falls ihr der ver- langte Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– nicht zugesprochen würde, ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 35 S. 2). Das Begehren der Klägerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses wurde im vollen Umfange gutge- heissen (Urk. 46). Mithin ist auf ihr subsidiäres Armenrechtsgesuch nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:

1. Auf die vom Beklagten gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung des Ein- zelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit erkannt wurde, dass der gestützt auf die Zweitverfügung des Einzelgerichts vom 18. Oktober 2011 vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen An- waltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklag-

- 36 - ten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden noch von der Klägerin zurückzuerstatten ist.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann wird erkannt:

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'500.– ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis und mit mm.2020 Fr. 2'000.– ab mm.2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an den jewei- ligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex

- 37 -

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'980.– wird bestätigt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt. Rechtsanwältin Dr. X._____ wird verpflichtet, den nach Deckung ihrer Hono- rarforderung verbleibenden Teil des Prozesskostenvorschusses (Fr. 10'000.–) umgehend an die Obergerichtskasse (Postkonto 80-10210-7) ab- zuliefern. Rechtsanwältin Dr. X._____ hat der Obergerichtskasse die ent- sprechende Honorarrechnung zukommen zu lassen. Im ungedeckt gebliebenen Teil werden die auf die Klägerin entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleiste- ten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 362'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

E. 4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit das Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 (Ein- gang der Erstberufungsantwort; Urk. 40) in Rechtskraft erwachsen, insoweit er- kannt wurde, dass der gestützt auf die Verfügung vom 18. Oktober 2011 vom Be- klagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklagten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden kön- ne noch er von der Klägerin zurückzuerstatten sei (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 2). Diese Dispositivziffer wurde vom Beklagten (auch sinngemäss) nicht ange- fochten (Urk. 45/35 S. 6). Von der Rechtskraft ist Vormerk zu nehmen.

E. 5 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 6 Sind im Berufungsverfahren Kinderbelange zu regeln, wozu auch der Kin- derunterhalt zu zählen ist, geht Art. 296 ZPO der Novenregelung im Berufungs- verfahren (Art. 317 ZPO) vor. Es kommt das uneingeschränkte Novenrecht zur Anwendung: Echte und unechte Noven sind zuzulassen.

- 9 - II.

1. Vorliegend kommt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Der Anspruch auf Kindesunterhalt basiert auf Art. 276 ZGB. Für seine Bemessung ist nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern zu entsprechen. Sodann sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den für die Be- rechnung des Kindesunterhalts relevanten Kriterien und rechtlichen Grundsätze zu verweisen (Urk. 36 S. 7ff., Erw. 4.1.).

2. Die Vorinstanz bezeichnete die Mutter der Klägerin als nur in geringem Umfange leistungsfähig. Sie sei insbesondere aktuell nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Klägerin zu leisten. Das monatliche Ein- kommen des Beklagten legte die Vorinstanz auf netto mindestens EUR 10'000.–, inklusive Bonusanteil fest. Zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung seiner Lie- genschaften seien dem Beklagten nicht anzurechnen. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–. Hinzu käme ein Pauschalbe- trag von EUR 2'000.– zur Deckung des angemessenen Bedarfs. Weiter sprach sie dem Beklagten das grundsätzliche Recht zu, seine Altersvorsorge mittels frei- willig geleisteter Zahlungen von behaupteten EUR 3'670.– pro Monat aufzubes- sern. Würden sämtliche Kosten addiert, so die Vorinstanz weiter, belaufe sich der monatliche Bedarf des Beklagten auf EUR 10'970.–, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.– (Steuern bereits berücksichtigt). Der Beklagte werde gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Un- terhaltsbeitrag für seine Tochter zu leisten habe. Der Beklagte sei finanziell leis- tungsfähig und lebe in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen.

- 10 - Mangels konkreter Behauptungen seitens beider Parteien zum effektiven monatli- chen Bedarf der Klägerin ging die Vorinstanz hilfsweise vom durchschnittlichen Unterhaltsbedarf nach den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kan- tons Zürich, Stand 1. Januar 2011, aus (fortan Zürcher Tabellen). Unter Berück- sichtigung des vom Beklagten erzielten Einkommens erhöhte die Vorinstanz den von ihr errechneten Bedarf nach den Zürcher Tabellen um einen Zuschlag von 20 %. Sie bezifferte den Bedarf der Klägerin mit Fr. 2'088.– für das 1. bis 6. Al- tersjahr, Fr. 2'040.– für das 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'256.– für das 13. bis

18. Altersjahr. Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der nur geringen finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter der Klägerin habe der Beklagte für den gesamten mate- riellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen. In der Folge sah sie davon ab, den derzeit von der Mutter der Klägerin in natura erbrachten Anteil "Pflege und Erziehung" gemäss den Zürcher Tabellen vom Barbedarf der Klägerin abzu- ziehen respektive setzte den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unab- hängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig da- von, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut werde. Sie verpflichtete den Beklagten bis zum vollendeten 6. Altersjahr der Klä- gerin zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.–, exkl. vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. Für das 7. bis 12. Altersjahr der Klägerin setzte die Vorinstanz den vom Beklagten zu deckenden Anteil an den Pflegekosten auf Fr. 480.– fest, was der Position "Pflege und Erziehung" in den Zürcher Tabellen entspricht. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten auch für diesen Zeitab- schnitt dazu, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Aufgrund der eintretenden Volljährigkeit der Halbschwester der Klägerin und der daraus resultierenden Entlastung der Mutter, der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin in diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, einen Teil des Kindesunter- halts durch Geldleistungen zu decken und da gleichzeitig der Beklagte das Pensi- onsalter erreichen werde, verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten auch für die

- 11 - Zeitspanne des 13. bis 18. Lebensjahres der Klägerin zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 36 S. 19ff.).

3. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'550.– pro Monat, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (Urk. 35). Der Beklagte beantragt deren Redukti- on auf Fr. 1'300.– vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2011. Ab dem 1. August 2011 seien die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 860.– zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für eine Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten festzuset- zen (Urk. 45/35 S. 2).

4. Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für die Berech- nung des Kindesunterhaltes vor. Sind die finanziellen Verhältnisse - wie vorlie- gend - gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen wer- den. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) unumgänglich und auch ohne Weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen An- passungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsa- men Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_115/2011 Urteil vom

E. 6.1 Neben den Bedürfnissen des Kindes soll der Unterhaltsbeitrag - wie be- reits erwähnt - der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen

- 13 - (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin sind umstritten. 6.2.1. Die Mutter der Klägerin hat keine Ausbildung. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie hauptsächlich im Service. Bis vor der Geburt der Klägerin arbeitete sie in einem Café- oder Barbetrieb und verdiente Fr. 3'300.– bis Fr. 3'400.– netto monatlich, zuzüglich Trinkgeld von monatlich Fr. 500.– bis Fr. 600.– (Prot. Vi. S. 6). Nebenbei war sie offensichtlich als Prostituierte tätig (Urk. 50 S. 4). Nach der Geburt der Klägerin im mm.2008 leistete die Mutter der Klägerin nur sporadisch Teileinsätze im Service und verdiente im Durchschnitt Fr. 533.45 netto pro Monat (vgl. Prot. Vi. S. 6; Urk. 12/2/1-2; Urk. 12/3). Ein Ein- kommen für diese Zeitspanne aus Prostitution wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Von November 2009 bis November 2010 bezog die Mutter der Kläge- rin Sozialhilfe (Urk. 5/14 = Urk. 52/6; Urk. 12/1; Urk. 50 S. 8). Anlässlich der Ver- handlung vom 15. Dezember 2011 führte die Mutter der Klägerin aus, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" in Zürich. Offensichtlich arbeitete die Mutter der Klägerin ab diesem Zeitpunkt wiederum als Prostituierte (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 4). Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüglich eine Einkommensschätzung vorzunehmen und in die Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin miteinzubezie- hen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4). Die Mutter der Klägerin hat seit November 2010 einen neuen Partner (Urk. 40 S. 3). Per 1. September 2011 (Beginn des Mietverhältnisses) mietete dieser über die G._____ AG für die Mutter der Klägerin eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ (Urk. 38/2). Keine Partei behauptet, die Mutter der Klägerin sei ab diesem Zeit- punkt noch immer der Prostitution in I._____ nachgegangen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 53 S. 3). Solches ergibt sich denn auch nicht aus den im Recht liegenden Urkunden. In Frage stehen somit Einkünfte aus Prostitu- tion für die Zeitspanne November 2010 bis und mit (maximal) August 2011. Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin keine Einkünfte aus Prostitution ange- rechnet werden. Es kann von ihr nicht verlangt werden, sich wiederum in diesem Metier zu betätigen. Die erzielten Einkünfte, welche vom Beklagten mit mindes-

- 14 - tens Fr. 6'600.– bis Fr. 8'800.– pro Monat beziffert werden, sind bestritten (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezem- ber 2010 gab die Mutter der Klägerin zu Protokoll, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" arbeiten, aber nicht jeden Tag. Sie verdiene Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Tag. Von den erzielten Tageseinnahmen müsse sie aber noch das Hotelzimmer bezahlen (Prot. Vi S. 9). Belegt ist sodann, dass die Klägerin von Dezember 2010 bis April 2011 an fünf Tagen die Woche halbtags, inklusive Mittagessen, in der Kinderkrippe "…" in J._____ betreut wurde, was ei- nem 70 % Pensum entspricht (Urk. 5/6; Urk. 38/1 und 38/3). Zudem wurde sie ge- legentlich von der Tante ihrer Mutter gehütet (Urk. 50 S. 4). Geht man schät- zungsweise von einem Arbeitspensum von 70 % aus, ergibt dies rund 16 Arbeits- tage pro Monat. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Tageseinkommen (unter Abzug der Kosten für das Hotelzimmer) von maximal Fr. 250.–. Damit re- sultiert ein (maximales) Einkommen von geschätzten Fr. 4'000.–. Offen bleiben kann, ob die Mutter der Klägerin ab Mai 2011, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Krippe offensichtlich nicht mehr besuchte und ein Umzug in die Region H._____ zum Thema wurde, bis anfangs September 2011 noch weitergearbeitet hat. 6.2.2. Die Mutter der Klägerin hat denn auch bereits am 28. Juli 2011 mit der G._____ AG einen Arbeitsvertrag geschlossen. Sie wurde per 1. August 2011 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Das Arbeitspensum sollte 70 % be- tragen. Hierfür wurde ein monatliches Brutto-Salär von Fr. 5'460.– vereinbart. So- dann verpflichtete sich die G._____ AG dazu, die Kosten für eine private Kran- kenversicherung und ein der Position der Mutter der Klägerin entsprechendes Fahrzeug zu übernehmen. Geschuldet war im Weiteren ein 13. Monatslohn sowie allenfalls eine Gratifikation (Urk. 55/1). Hinter der G._____ AG stand offensichtlich der Partner der Mutter der Klägerin (Urk. 40 S. 3; Urk. 50 S. 3). Die G._____ AG wurde zwischenzeitlich liquidiert (Urk. 58). Am 27. September 2012 wurde sie im Handelsregister gelöscht (vgl. www.hra.zh.ch). Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin somit aus dem Arbeitsvertrag keine Einkünfte angerechnet werden. Sodann bestätigte K._____, vormaliges Mitglied des Verwaltungsrates der G._____ AG, mit Schreiben vom 24. September 2012, dass die Mutter der Kläge-

- 15 - rin die Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung nicht angetreten habe. Es seien nie Salärzahlungen gemäss dem Vertrag an sie erfolgt (Urk. 58). Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Mutter der Klägerin habe in der Ver- gangenheit Lohnzahlungen von der G._____ AG erhalten. Vielmehr scheint es in der Tat so, wie von der Klägerin behauptet, zu sein, dass mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages versucht wurde, für die Mutter der Klägerin rascher eine Aufent- haltsbewilligung in H._____ zu erwirken (Urk. 50 S. 3). 6.2.3. Der Beklagte beruft sich im Weiteren darauf, die Mutter der Klägerin habe Einnahmen aus Mietverhältnissen von zwei Appartements in L._____, M._____ [Staat]. Diese Appartements würden im Eigentum des ersten Eheman- nes der Mutter der Klägerin stehen. Im Rahmen der Trennung habe man sich da- rauf geeinigt, dass die Mieteinnahmen dieser zwei Wohnungen, welche der Be- klagte in der Erstberufungsantwort mit geschätzten Fr. 1'000.– (Urk. 45/35 S. 3f.) und in der Zweitberufungsbegründung mit Fr. 2'000.– (Urk. 40 S. 5) beziffert, der Mutter der Klägerin für den Unterhalt der Tochter E._____ zur Verfügung stünden. Die Klägerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die Unterhaltsbeiträge von E._____ würden von deren Vater bezahlt. Die zwei Appartements würden ihm gehören. Sie bestritt die Fr. 2'000.– (Urk. 53 S. 5). Dieses Novum ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, zu beachten (Urk. 45/42 S. 5; vgl. II. Ziff. 6). Offensichtlich werden, was zuvor von der Klägerin in Abrede gestellt wurde (Urk. 35 S. 7), Unterhaltsbeiträge für E._____ bezahlt. Die Mutter der Klägerin ist hingegen unbestrittenermassen nicht Eigentümerin der Apparte- ments in L._____. Die Höhe der effektiv für E._____ geleisteten Unterhaltszah- lungen kann offen bleiben. Denn was mit Bezug auf die Klägerin, wie von der Vo- rinstanz mit Verweis auf die entsprechende Lehre zu Recht erwogen, Geltung be- ansprucht, dass es nämlich nicht angeht, dass mittels der zu leistenden Unter- haltszahlungen für das Kind eine Quersubventionierung des Bedarfs der Mutter sowie allfälliger Halbgeschwister stattfindet (Urk. 36 S. 10, Erw. 4.1.3.2. und S. 18, Erw. 4.2.3.4.), muss auch mit Bezug auf E._____ gelten. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge sind zur Deckung des Bedarfs von E._____ zu benutzen. Das Geld darf nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Mutter der Klägerin

- 16 - herangezogen werden. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, die Klägerin zu einer näheren Substanzierung der Zahlungen anzuhalten bzw. eine Schätzung der Höhe der Zahlungen durch das Gericht vorzunehmen (Urk. 45/35 S. 4). 6.2.4. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 13. August 2010 bestehen fünf auf die Mutter der Klägerin lautende Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 10'127.95 (Urk. 12/6 = Urk. 45/44/2). Weiter hat die Mutter der Kläge- rin Schulden von Fr. 6'160.– bei der Kinderkrippe "…" sowie von mindestens Fr. 3'232.– bei ihrer früheren Vermieterin (Urk. 35 S. 7; Urk. 38/3 und 38/4). 6.2.5. Die Mutter der Klägerin hat von ihrem Partner Mitte Januar 2012 eine Schenkung von Fr. 150'000.– erhalten (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 52/2). Die Schenkung war mit einer Auflage verbunden. Die Mutter der Klägerin hat diese Auflage nicht eingehalten. Gemäss den Behauptungen des Beklagten muss die Mutter der Klägerin die Fr. 150'000.– hingegen nicht zurück bezahlen, da die Auf- lage sittenwidrig war (Urk. 60 S. 1f.). Der entsprechende Schriftsatz wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugesandt. Sie bezog keine Stellung dazu. Entspre- chend haben die Behauptungen als nicht bestritten zu gelten. Weiter blieb unbe- stritten, dass die Mutter der Klägerin den Grossteil dieses Betrages bereits für die Bestreitung ihres und des Lebensunterhalts der Klägerin verbraucht hat. Erträge aus dem Kapital gebe es nicht (Urk. 50 S. 3; Urk. 60 S. 1f.). Hiervon ist auszuge- hen. Es sei in diesem Zusammenhang sodann erwähnt, dass die Mutter der Klä- gerin gemäss den Behauptungen der Klägerin im Februar/März 2012 von N._____, dem Vater von E._____, einen Range Rover im Wert von - beklagti- scherseits behaupteten - Fr. 60'000.– geschenkt bekommen hat (Urk. 53 S. 2; Urk. 57 S. 2).

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin vor de- ren Geburt ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– netto pro Monat erzielt hat. Der monatliche Bedarf von E._____ wird durch die von deren Vater geleisteten finan- ziellen Beiträge abgedeckt. Abgesehen von anzurechnenden rund Fr. 4'000.– aus Prostitution für die Monate November 2010 bis (zumindest) April 2011 hat die Mutter der Klägerin seit deren Geburt keine Einkünfte mehr erzielt. Sie wurde of- fensichtlich, abgesehen von November 2009 bis Oktober 2010, als sie Sozialhilfe

- 17 - bezog, durch Drittpersonen, wohl insbesondere ihren neuen Partner, finanziell un- terstützt oder sie bestritt ihren Lebensunterhalt aus den geschenkten Fr. 150'000.–. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Vermögensverhältnisse für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht entscheidend sind (Urk. 36 S. 9, Erw. 4.1.2.1.). Vermögenserträge werden nicht behauptet und sind nicht er- sichtlich. Der Mutter der Klägerin kann für die Zukunft weder ein Einkommen aus einem Anstellungsverhältnis bei der G._____ AG noch aus Prostitution angerech- net werden. Es kann höchstens davon ausgegangen werden, dass sie wiederum im Service tätig sein wird. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Einkommen (inklusi- ve Trinkgeld) von netto Fr. 4'000.– pro Monat. Hingegen kann in diesem Zusam- menhang durchaus auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei einer Mutter mit drei Kindern die Aufnahme einer 50 % Anstellung erst verlangt werden kann, wenn das Jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, hingewiesen wer- den. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht von einer dauernden Leis- tungsfähigkeit der Mutter ausgegangen werden (Urk. 45/35 S. 6). Die Mutter der Klägerin ist nur gering leistungsfähig. Derzeit arbeitet sie nicht. Inwieweit sie nach dem Konkurs der G._____ AG und der Geburt des angeblich gemeinsamen Kin- des, welches sie jedoch gemäss den Behauptungen des Beklagten gegen den Willen ihres Partners zur Welt gebracht hat (Urk. 60 S. 1f.), von ihrem Partner überhaupt noch finanziell unterstützt wird, steht in den Sternen. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Mutter der Klägerin derzeit oder in naher Zukunft über Geldein- nahmen verfügen sollte, welche über die Deckung ihres eigenen Bedarfs hinaus gehen. 7.1. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit des Beklagten sind eben- falls umstritten. 7.2.1. Der Beklagte ist in O._____ als Rechtsanwalt zugelassen. Derzeit ar- beitet er jedoch zu 100 % als Angestellter bei P._____ (Prot. Vi S. 13). Er erzielt gemäss den "Entgeltnachweisen" für Mai und für Oktober 2011 ausgehend von einem Brutto-Vertragsgehalt von EUR 9'500.– ein "gesetzliches netto" Einkom- men von EUR 6'890.92. O._____ kennt das System der Quellensteuer. Entspre- chend ist dies der Betrag nach Abzug der zu entrichtenden Steuern (Urk. 25/2;

- 18 - Urk. 42/15). Nicht berücksichtigt werden mit diesem Betrag die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber an die Rentenversicherung (EUR 547.25), die Kranken- kasse (EUR 271.01) und die Pflegeversicherung (EUR 14.61) geleisteten Zu- schüsse. Entsprechend werden im nachfolgend für den Beklagten zu berechnen- den Bedarf unter diesen Positionen nur die Hälfte der effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt. Einen 13. Monatslohn erhält der Beklagte soweit ersichtlich nicht (vgl. 12 x Vertragsgehalt von EUR 9'500.– und Bruttogehalt in Urk. 25/1). Im Jah- re 2010 lag das Brutto-Vertragsgehalt bei EUR 9'325.– (Urk. 15/3-6). Für das Jahr 2009 wird kein tieferes Bruttogehalt behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte ab dem Jahre 2009 ein Nettoeinkommen von (mindestens) EUR 6'800.– pro Monat erzielt hat. 7.2.2. Sodann besitzt der Beklagte einen variablen Bonusanspruch, welcher bei einer Zielerreichung von 100 % bei EUR 60'000.– liegt (Prot. Vi S. 11; Urk. 38/2; Urk. 45/35 S. 2). Im Januar 2010 erhielt der Beklagte für das Jahr 2009 ei- nen Bonus von EUR 73'644.– (Urk. 15/1). Diesen zahlte er in die "deferred com- pensation", eine Privatpensionskasse der P._____ (Urk. 13 S. 2), ein. Der Betrag wurde ihm effektiv nie ausbezahlt (Urk. 15/1). Vielmehr wird bei diesem System ein Teil der Gesamtvergütung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt und dem Berechtigten nicht sofort, sondern erst bei Eintritt in den Ruhestand als sogenannter nachträglicher Arbeitslohn ausbezahlt. Entsprechend ist dieser Lohnanteil auch erst später zu versteuern. Er wird dem Arbeitnehmer nicht aus- bezahlt und erscheint nicht in seinem Bruttolohn. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, wie viel er umwandeln will. Es besteht die Möglichkeit jährlich, einige Jahre lang oder sogar nur einmalig einen Teil des Geldes umzuwandeln (Urk. 5/8; Urk. 53 S. 2). Die Bonuszahlungen für die Jahre 2010 bis und mit 2012 sind nicht bekannt. Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte auch in den Jahren 2010 und 2011 zumindest einen Anteil seines variablen Bonuses in die "deferred com- pensation" einbezahlt hat (Urk. 25/1; Urk. 40 S. 5f.; Urk. 42/3; Urk. 42/4; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 1f.). So hat er im Jahre 2011 ein Bruttogehalt von rund EUR 117'000.– versteuert (Urk. 25/1), was in Etwa seinem Grundgehalt ent- spricht, sowie im Jahre 2011 EUR 136'000.– (Urk. 42/4). Im Weiteren ist bekannt, dass der Beklagte im Jahre 2007 einen Brutto-Lohn (inkl. Bonus) von EUR

- 19 - 209'850.– und im Jahre 2008 von EUR 235'175.– (Urk. 5/7a und b) erzielte, wobei im letzteren Betrag nebst dem Bonus ein Jubiläumsgeld von EUR 14'000.– ent- halten ist (Prot. Vi S. 15 und 23). Der Beklagte bestätigte sodann anlässlich der Verhandlungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. Juni 2011 im Durchschnitt zirka EUR 200'000.– brutto pro Jahr (inkl. Bonus) zu verdienen (Prot. Vi S. 11 f. und S. 27). Daraus erhellt, dass bei einem Grundgehalt von rund EUR 117'000.– sich der Bonus des Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 auf rund EUR 90'000.– belief, wobei das Jahr 2009 deutlich schwächer als die vorangehenden Jahre ausfiel. Da sich hingegen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass der der Klägerin zuzugestehende Bedarf vom Beklagten auch dann gedeckt werden kann, wenn man von dem von ihm anerkannten Bonusbetrag von EUR 60'000.– brutto pro Jahr (Urk. 45/35 S. 2) ausgeht, kann eine Abklärung der effek- tiv für die Jahre 2010 und 2011 ausbezahlten Boni unterbleiben. Ausgehend von einem Bonus von EUR 60'000.– brutto abzüglich der zu entrichtenden Steuern von rund 38,5 % (Urk. 15/7 und 8), damit EUR 23'100.– sowie zusätzlichen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf dem errechneten Steuerbetrag, damit rund EUR 1'300.–, was Steuern von total EUR 24'400.– ausmacht, verbleibt somit ein anrechenbarer Anteil von EUR 35'600.– pro Jahr respektive EUR 3'000.– pro Monat. Da es sich bei den Einzahlungen in die "deferred compensation" um freiwillige Zahlungen handelt, die vom Beklagten jährlich neu bestimmt werden können, sind dem Be- klagten die EUR 3'000.– (zumindest für die Zukunft) als Einkommen anzurech- nen, auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beklagte nach seiner Scheidung im Jahre 2008 und dem damit einhergehenden Vorsorgeausgleich seine zu erwartende Pensionsleistung von rund EUR 4'500.– aufzubessern ver- sucht und er dies, wie er angibt, auch macht, damit nach seiner Pensionierung noch ausreichend Mittel für den Unterhalt der Klägerin und vor allem deren Aus- bildung zur Verfügung stehen (Urk. 40 S. 5f.; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 2). 7.2.3. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren davon auszugehen (Urk. 36 S. 14), dass die vom Beklagten erzielten Mieteinkünfte aus seinen Liegenschaften (Urk. 5/9) nicht von Bedeutung sind, weil der Beklagte damit, wie sich aus den einge- reichten Steuerbescheiden 2007, 2008 und 2010 ergibt, gesamthaft einen Verlust erzielt (Urk. 15/7; Urk. 15/8; Urk. 38/2 = 42/3).

- 20 - 7.2.4. Der Beklagte hat im Jahre 2007 einen Kapitalertrag nach Abzug der Steuern von EUR 7'557.50 (Urk. 5/7b = Urk. 15/7) und im Jahre 2008 von EUR 409.– (Urk. 5/7a = Urk. 15/8) erzielt. Der Ertragsrückgang ist darauf zurück- zuführen, dass sich der Beklagte im Jahre 2008 scheiden liess und gemäss eige- nen Angaben hernach "alle Aktien in das Haus" in Q._____ steckte (Prot. Vi S. 15). Im Jahre 2010 erzielte der Beklagte nach Abzug der Steuer einen Kapital- ertrag von EUR 6'910.– (Urk. 40 S. 6; Urk. 42/3; Urk. 50 S. 6). Unbestritten blieb sodann, dass der Beklagte im Jahre 2011 keinen Kapitalertrag erzielte (Urk. 40 S. 7; Urk. 50 S. 6). Aus dem Durchschnitt der erzielten Erträge über die bekann- ten vier Jahre resultiert ein Kapitalertrag von rund EUR 300.– pro Monat. 7.2.5. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass der Beklagte Einkünfte von (mindestens) rund EUR 10'000.– pro Monat erzielt (inkl. Bonus und Kapitalertrag; Urk. 36 S. 13). Eine genauere und weiter- gehende Abklärung der Einkünfte erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine defizitären Woh- nungen in R._____ verkaufen muss und kann oder diese unter Preis vermietet (Urk. 50 S. 6). 7.3.1. Im Weiteren ist zur Bestimmung des Lebensstandards und der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten dessen Bedarf festzusetzen. Dieser ist umstritten. 7.3.2. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–, welcher sich wie folgt zusammensetzt (Urk. 36 S. 14ff.): Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 1'300.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 547.25 Total (gerundet) EUR 3'303.–

- 21 - 7.3.3. Gemäss dem Beklagten ist der Umrechnung seines Grundbetrages ein Kurs von EUR 1.2050 (Mittelkurs über die letzten Monate) zugrunde zu legen (Urk. 40 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der von der Vorinstanz zur Be- stimmung des Preisniveaus in S._____ herangezogenen Studie des UBS Wealth Management Research über Preise und Löhne (Update der Ausgabe 2009, Au- gust 2011) liegt ein Umrechnungskurs von EUR 1.292 zugrunde. Vorliegend sind Unterhaltsbeiträge für die kommenden rund 15 Jahre festzusetzen. Der derzeitige Kurs des Euro ist aussergewöhnlich tief. Es rechtfertigt sich nicht, darauf abzu- stellen. Es ist ein Betrag von EUR 700.– einzusetzen. 7.3.4. Für die anfallenden Wohnkosten des Beklagten anerkennt die Kläge- rin maximal EUR 600.– pro Monat (Urk. 35 S. 9). Der Beklagte behauptet Wohn- kosten von total EUR 1'403.91 (Urk. 40 S. 7). Der Beklagte bezahlt für die Hypothek seiner Liegenschaft in Q._____ monatlich EUR 868.–. Hingegen beinhaltet dieser Betrag auch die monatlich zu leistenden Amortisationszahlungen ("Tilgung"). Amortisationszahlungen sind vermögensbil- dend und deshalb im laufenden Bedarf nicht zu berücksichtigen. Der Hypothekar- zins beträgt 4,68 % und beläuft sich derzeit noch auf rund EUR 300.– pro Monat (Urk. 15/29 = Urk. 42/5). Für das Jahr 2010 sind im Weiteren EUR 200.– pro Mo- nat für Nebenkosten, welche an die Hausverwaltung zu entrichten sind, ausge- wiesen (Urk. 42/7). Zusätzlich zu den von der Vorinstanz angerechneten und von der Klägerin anerkannten EUR 30.– "Versicherung für das Wohngebäude Q._____" (Urk. 15/37; Urk. 35 S. 9), sind dem Beklagten monatlich EUR 14.35 für die Hausratversicherung anzurechnen (Urk. 15/36; Urk. 42/6). Die geltend ge- machten EUR 7.20 für den Kaminfeger sind ausgewiesen und zu berücksichtigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/8). Ausgewiesen sind sodann monatliche Kosten von EUR 26.30 für Wasser- und Abwassergebühren. Bei den vom Beklagten geltend ge- machten EUR 73.– handelt es sich um die Ende Jahr noch ausstehende Abrech- nungssumme, nicht um den monatlichen Aufwand (Urk. 42/9). Die Energiekosten sind im Grundbetrag enthalten (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, II.; fortan Kreisschreiben), weshalb die vom Beklagten geltend gemachten EUR 86.– für

- 22 - Strom nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/11). Zu berücksichtigen sind hingegen die ausgewiesenen EUR 56.40 für Gas. Diese können als Heizkos- ten angesehen werden (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/10). Die Gebühren für die Abfallent- sorgung von EUR 24.45 pro Monat sind belegt (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/12). Ferner hat der Beklagte EUR 29.50 pro Monat Grundsteuer zu bezahlen (Urk. 40 S. 7, Urk. 42/13). Die Wartung der Heizung kostete im Jahre 2010 EUR 14.70 pro Mo- nat. Dies ist zu berücksichtigen, da ein Wartungsvertrag besteht (Urk. 42/14). Damit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten, ohne die anerkannten und ausgewiesenen Positionen "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.–" (Urk. 15/49-50) und "Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.–" (Urk. 15/37), auf EUR 672.90 pro Monat. Da dem Beklagten sodann ein gewisser, pau- schalisierter Betrag für Erneuerungsarbeiten zuzubilligen ist, sind gesamthaft EUR 800.– einzusetzen. 7.3.5. Betreffend der Berechnungen der Prämien für die Kranken- und die Pflegeversicherung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 15). Diese hat, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 10, anders hingegen S. 11), nur die Hälfte der anfallenden Prämien berück- sichtigt. 7.3.6. Für den öffentlichen Verkehr macht der Beklagte EUR 107.30 pro Mo- nat geltend (Urk. 40 S. 8). Hingegen belegt er dies nicht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15; Urk. 15/47). Sodann berechnet der Beklagte im Gegenzug nur EUR 60.– anstatt wie ihm zugestanden EUR 80.– für "Kommunikation", weshalb es angemessen erscheint, die Positionen "öV" und "Kommunikation" wie von der Vorinstanz fest- gesetzt im Bedarf des Beklagten zu belassen (Urk. 15/47; Urk. 36 S. 15; Urk. 40 S. 8). Die vom Beklagten im Weiteren geltend gemachten EUR 40.– für eine Ta- geszeitung können nicht berücksichtigt werden (Urk. 40 S. 8). Der Betrag ist im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten. 7.3.7. Weiter führt der Beklagte EUR 720.– für einen über den Arbeitgeber abgeschlossenen Leasingvertrag KFZ an (Urk. 40 S. 8). Dem Beklagten werden monatlich EUR 719.25 für die Leasinggebühren vom Lohn abgezogen (Urk. 15/1-

- 23 - 6; Urk. 42/15). Vorliegend wird die Berechnungsmethode der Vorinstanz, welche für den Beklagten vorab den Notbedarf festlegte und ihm im Anschluss daran ei- nen pauschalen Zuschlag für die Abdeckung des Lebensstandards gewährte, übernommen, weshalb diese Position an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden kann, da nicht ersichtlich ist und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht wird, er sei zur Ausübung seines Berufs oder für die Fahrt zum Arbeitsplatz auf das Au- to angewiesen (Kreisschreiben III Ziffer 3.4. lit. e). 7.3.8. Der Beklagte ist bei der T._____ versichert. Er bezahlt, wie die Vo- rinstanz richtig festhielt, monatlich EUR 1'094.50 in die Rentenversicherung ein, wobei die Hälfte des Betrages vom Arbeitgeber übernommen wird (Urk. 15/35; Urk. 36 S. 16). Diese Hälfte von EUR 547.25 wird dem Beklagten zurückerstattet (Urk. 15/1-6; Urk. 25/2; Urk. 42/15). Die Rückerstattung wurde bei der Berech- nung des Nettolohnes des Beklagten nicht berücksichtigt, weshalb nunmehr nur die Hälfte des zu leistenden Betrages einzusetzen ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus (Urk. 35 S. 10; Urk. 40 S. 8). Die Erhöhung des Betrages auf vom Beklagten nunmehr geltend gemachte EUR 1'097.60 ist nicht belegt, hingegen gestützt auf die Tatsache, dass der im Recht liegende Beitragsbescheid die Bei- träge ab 1. Januar 2010 betrifft, nachvollziehbar (Urk. 15/35). Es sind EUR 548.80 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 7.3.9. Damit resultiert für den Beklagten ein Notbedarf von: Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 800.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 548.80 Total (gerundet) EUR 2'805.– Hingegen ist dem Beklagten angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht nur der Notbedarf, sondern eine standardgemässe Lebensführung zuzubilligen. Dies

- 24 - tut auch die Klägerin, indem sie ausführt, der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen und sie habe Anspruch darauf, an diesem Standard teilzuha- ben (Urk. 2 S. 4f.; Urk. 19. S. 6). An dem hält die Klägerin denn dem Grundsatz nach auch in der Berufung fest. Hingegen bestreitet sie die dem Beklagten von der Vorinstanz zugesprochene Pauschale von EUR 2'000.– (Urk. 36 S. 16). Sie gewährt dem Beklagten lediglich einen Zuschlag von rund EUR 850.–, was 25 % des von ihr berechneten Bedarfs des Beklagten entspricht. Die Zusprechung der EUR 2'000.– verneint sie damit, dass dem Beklagten keine Einkünfte aus der Vermietung seiner Wohnungen angerechnet würden (Urk. 35 S. 9f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum Lebensstandard des Beklagten gehört ein Auto. Für dessen Leasing hat er - wie bereits angeführt - EUR 719.– pro Monat aufzuwen- den. Er geht auf Reisen und es ist davon auszugehen, dass sich bei einem Ein- kommen von mindestens EUR 10'000.– pro Monat auch seine weiteren Auslagen nicht auf dem für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gemäss Kreisschreiben zugrunde gelegten Niveau befinden. Ein Zuschlag von EUR 2'000.– zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten erscheint durchaus an- gemessen. Auf den Euro genau muss der Bedarf des Beklagten denn vorliegend auch nicht berechnet werden. Denn einerseits ist der Lebensstandard in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen gute finanzielle Verhältnisse beim Unterhalts- pflichtigen vorliegen, entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5), auch wenn die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes nie zusammengelebt haben, ein Kriterium, an welchem sich die Höhe der vom Pflichtigen zu leistenden Unter- haltsbeiträge bemisst. Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich An- spruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen kann (BGE 120 II 285 S. 289f., Erw. 3. b)bb). Andererseits ist unter Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gemäss Lehre und Rechtsprechung das nach Deckung des not- wendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen (BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 4 mit Verweis auf BGE 128 III 161, Erw. 2c/aa S. 162). Dabei entspricht der notwendige Eigenbedarf weder dem Notbe-

- 25 - darf noch dem bisherigen Lebensstandard des Pflichtigen. Vielmehr hat die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten, der Beklagte habe seit dem Jahre 2009 monat- lich rund EUR 3'670.– in die "deferred compensation" einbezahlt. Dies gehöre nunmehr zu seinem Lebensstandard (Urk. 36 S. 16). Sie hielt in diesem Zusam- menhang aber auch korrekt fest, dass sich damit ein Bedarf von total EUR 10'970.– ergebe, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.–. Es sei so- mit ersichtlich, dass der Beklagte gewisse Einschränkungen hinzunehmen haben werde, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter zu leisten habe (Urk. 36 S. 16). Es liegt am Beklagten, der nunmehr Vater geworden ist, zu entscheiden, bei welchen Positionen seines Bedarfs er sich inskünftig, so- fern überhaupt notwendig, einschränken will. Inwieweit allfällige vom Beklagten auch weiterhin in die "deferred compensation" einbezahlte Beträge bei der Be- rechnung seiner Einkünfte nach der Pensionierung nicht mehr berücksichtigt wer- den dürfen, weil ihm der Bonus bereits im jetzigen Zeitpunkt als Einkommen an- gerechnet wird (Urk. 53 S. 2; Urk. 45/35 S. 3), wird in einem allfälligen Abände- rungsverfahren zu entscheiden sein. Heute ist nicht absehbar, wann der Beklagte pensioniert wird und in welchem Ausmass sich das Einkommen des Beklagten dannzumal verringern wird. Der Beklagte muss insoweit, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf ein Abänderungsverfahren verwiesen werden (Urk. 36 S. 21). 7.4. Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte in Anbetracht seines monatlichen Einkommens und seiner mo- natlichen Auslagen ein besonders luxuriöses Leben führen würde. Der Beklagte führt dennoch ein sehr komfortables Leben: er kann sich Ferien leisten, Geld spa- ren und Geld investieren und verfügt im Weiteren über vier Liegenschaften im Gesamtwert von EUR 699'000.–, mit einer hypothekarischen Belastung von EUR 339'000.– (Urk. 5/9; Urk. 15/9; Urk. 15/11-12; Urk. 15/14-16; Urk. 15/18; Urk. 15/25-27). Der Beklagte ist finanziell leistungsfähig und lebt in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen (Urk. 36 S. 17). 8.1. Es gilt nunmehr den konkreten Unterhaltsanspruch der Klägerin zu be- rechnen.

- 26 - 8.2.1. Die Vorinstanz erachtete es unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Lebensstandard der Klägerin so festzusetzen sei, dass sie ein anständi- ges Leben führen und vom angenehmen Lebensstil und der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitieren könne, ohne jedoch dabei Vermögen zu äufnen oder das Leben ihrer Mutter oder Halbgeschwister quer zu finanzieren, sowie des Ein- kommens des Beklagten als angemessen, den von ihr errechneten durchschnittli- chen Bedarf der Klägerin gemäss den Zürcher Tabellen um 20 % zu erhöhen (Urk. 36 S. 18). Die Klägerin verlangt eine Erhöhung um 25 % (Urk. 35 S. 6f.). Gemäss Beklagtem ist von einem Zuschlag abzusehen (Urk. 45/35 S. 4f.). 8.2.2. Die Zürcher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltsein- kommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom

24. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhö- hung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt über diesem Wert. Die Pauschalisierung der Erhöhung ist insoweit gerechtfertigt, als nicht ver- langt werden kann, dass jede einzelne Auslage konkret dargelegt wird und in ei- nem Fall wie vorliegend, es in der Tat so ist, dass die Mutter der Klägerin Geld, welches sie noch nicht besitzt, auch nicht für den Unterhalt der Tochter ausgeben kann. Diese hat aber ein Anrecht darauf, am erhöhten Standard des Vaters teil- zuhaben. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, das Kinderunter- haltsbeiträge auch bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen sind (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.3.). Gleiches muss für die vorliegenden guten Verhältnisse gelten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung erscheint insoweit als angemessen. Ver- langt die Klägerin einen höheren Zuschlag, vorliegend 25 %, hat sie konkret, er- höhte Bedarfspositionen zu behaupten. Der um 20 % erhöhte Barbedarf der Klä- gerin gemäss den Zürcher Tabellen präsentiert sich wie folgt: Fr. 2'082.– vom

- 27 -

10. Juni 2009 bis und mit August 2012, hernach Fr. 1'794.– bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, Fr. 1'818.– vom 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'244.– vom

E. 11 März 2011, Erw. 2.2.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Methode ange- wandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet (BGer 5A_289/2009 Urteil vom 24. November 2009, Erw. 2.3.). Sie ist dabei primär von den Zürcher Tabellen ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungskriterien der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern den individuellen (konkreten) Bedarf der Klägerin errechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, stimmt mit der vorangehend zitierten Rechtsprechung überein und wird von den Parteien dem Grundsatze nach auch anerkannt (Urk. 35 S. 11; Urk. 45/35 S. 5; Urk. 45/42 S. 7).

5. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Klägerin gestützt auf die Zürcher Ta- bellen bis zum vollendeten 6. Altersjahr mit Fr. 1'740.– pro Monat fest. Sie ging

- 12 - davon aus, die Klägerin sei rund drei Jahre alt und wohne zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrer minderjährigen Halbschwester E._____, geboren am tt.mm.1998. Anzuwenden sei somit die Kategorie "1 von 2 Kindern" (Urk. 36 S. 17). Entgegen den Behauptungen der Klägerin ist die Vorinstanz dabei nicht von einem Haushalt mit zwei Kindern zwischen dem 1. und 6. Altersjahr ausgegangen (Urk. 35 S. 5). Die Zürcher Tabellen gehen von der Anzahl Kinder pro Haushalt aus, unabhängig davon, in welche der angeführten Alterskategorien diese fallen. Gründe, wieso die Klägerin wie ein Einzelkind zu behandeln wäre, sind nicht er- sichtlich. Es ist offensichtlich, dass die Kosten für das einzelne Kind sinken, wenn eine Familie mehrere Kinder hat. So sind beispielsweise die Mietkosten sowie die weiteren Nebenkosten auf mehrere Köpfe zu verteilen und die einberechneten Beträge für die Position "Pflege und Erziehung" sinken zwangsläufig, da für das einzelne Kind nicht mehr gleich viel Zeit aufgewendet werden kann. Vorliegend zu beachten ist, dass die Mutter der Klägerin im August 2012 ein weiteres Kind ge- boren hat (Urk. 50 S. 2). Mithin ist ab dem September 2012 für die Festsetzung des Bedarfs der Klägerin von der Kategorie "1 von 3 und mehr Kindern" auszuge- hen. Sodann sind die Zürcher Tabellen, Ausgabe per 1. Januar 2012, anzuwen- den. Damit ergibt sich ein grundsätzlicher Bedarf der Klägerin bis und mit August 2012 von Fr. 1'735.– und hernach von Fr. 1'495.– bis zu ihrem vollendeten sechs- ten Altersjahr. Für das 7. bis 12. Altersjahr sind Fr. 1'515.– einzusetzen und für das 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'675.–, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass E._____ dannzumal schon über 20 Jahre alt sein wird, weshalb es angemessen erscheint, für diese Zeitspanne wiederum von der Kategorie "1 von 2 Kindern" auszugehen. Damit beläuft sich der Bedarf der Klägerin für das 13. bis 18. Alters- jahr auf Fr. 1'870.–. Unbestritten ist die rückwirkende Zusprechung der Unter- haltsbeiträge ab 10. Juni 2009. Da die Zürcher Tabellen auf gesamtschweizeri- schen Durchschnittswerten beruhen (vgl. Abschnitt III B der Zürcher Tabellen aus dem Jahr 2000 bzw. aus dem Jahr 2009/2010), führt der Umzug der Klägerin nach H._____ zu keiner Veränderung der errechneten Werte.

E. 13 bis 18. Altersjahr. 8.2.3. Vor Vorinstanz verwies die Klägerin zur Begründung eines gegenüber den Tabellen um 25 % erhöhten Bedarfs vorab auf die bei der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch ihre Mutter anfallenden Fremdbetreuungs- und Baby- sitterkosten (Urk. 2 S. 4f.). Die Kosten für Fremdbetreuung und Babysitting sind in den Beträgen gemäss den Zürcher Tabellen nicht enthalten (Erläuterungen, S. 13). Sie sind, falls sie anfallen, zusätzlich zu leisten. Entsprechend lässt sich eine pauschale Erhöhung der Beträge gemäss den Zürcher Tabellen um 25 % mit angeblich anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht rechtfertigen. Auf die dies- bezüglichen Kosten wird zurückzukommen sein. 8.2.4. Weiter beruft sich die Klägerin (vor Vorinstanz und in der Berufung) darauf, die Erhöhung um 25 % sei zufolge höherer Mietkosten gerechtfertigt (Urk. 26 S. 3f.; Urk. 35 S. 5f.). Auszugehen ist vom aktuellen, konkreten Mietzins, den der Inhaber der elterlichen Obhut zu entrichten hat, sofern die Wohnungs- grösse angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen liegt (Erläute- rungen, S. 12). Die Klägerin wohnte im Jahre 2009 zusammen mit ihrer Mutter und E._____ in J._____. Der Mietzins betrug Fr. 1'616.– pro Monat (Urk. 12/1; Urk. 38/4). Dies war angemessen. Der Klägerin ist ein Viertel der Mietkosten an- zurechnen (Erläuterungen, S. 13), damit Fr. 404.–. In den Zürcher Tabellen be- rücksichtigt sind für die Zeitperiode Juni 2009 bis August 2012 Fr. 335.–. Die Dif- ferenz beträgt Fr. 65.– und damit rund 20 %. Eine Erhöhung des gesamten Bar- bedarfs um 25 % lässt sich somit für diese Zeitspanne nicht mit dem Mietzins rechtfertigen. Per 1. September 2011 hat die Mutter der Klägerin zusammen mit der G._____ AG eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ gemietet. Der Mietzins be- trägt Fr. 2'710.– pro Monat (inklusive Fr. 240.– Nebenkosten; Urk. 38/2). Hiervon wären für die Klägerin bis und mit August 2012 ein Viertel, damit rund Fr. 680.–, und ab der Geburt des zweiten Halbgeschwisters noch ein Fünftel oder Fr. 542.– einzusetzen (Erläuterungen, S. 13). Ab September 2011 betrug die Differenz zum Betrag gemäss den Zürcher Tabellen somit Fr. 345.– (mithin rund 50 %) und ab

- 28 - dem September 2012 Fr. 232.– (mithin rund 40 %). Dennoch rechtfertigen diese Zahlen keine Erhöhung sämtlicher Bedarfsgruppen der Zürcher Tabellen um 25 %. Denn aus ihnen wird klar ersichtlich, dass die derzeitige Wohnung respekti- ve der Mietzins der Mutter der Klägerin und damit auch der Klägerin nicht als an- gemessen angesehen werden kann. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihre Mutter sich darum bemüht hätte, eine billigere, ihren Verhältnissen entsprechende Woh- nung in H._____ zu finden. Offensichtlich wurde denn der Mietzins bis anhin auch von der G._____ AG respektive vom Partner der Mutter der Klägerin bezahlt (Urk. 50 S. 3). Leistet sich die Mutter der Klägerin eine derart teure Wohnung, hat dies nicht der Beklagte via Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu finanzieren, sondern es sind Einsparungen in den übrigen Bedarfsgruppen zu machen. 8.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vor- genommene Erhöhung um pauschal 20 % als angemessen erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lebensstandard des Beklagten höher ist, als jener der Vä- ter der beiden weiteren Kinder der Mutter der Klägerin. Den entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5) ist eine Ungleichbehandlung des unterstützten Kindes mit seinen Stief- oder Halbgeschwister, welche im gleichen Haushalt le- ben, in Kauf zu nehmen. Es ist unzulässig, den Unterhaltsbeitrag eines Kindes trotz entsprechender Leistungskraft des verpflichteten Elternteils zu begrenzen, um es im Verhältnis zu seinen Stiefgeschwistern gleich zu behandeln (BGE 120 II 285, S. 291, Erw. 3 b)bb). 8.3. Damit ist der Barbedarf der Klägerin bestimmt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegend gegebenen Umständen, ent- gegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), rechtfertigt, dass der Beklagte

- zumindest derzeit und in der näheren Zukunft - für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen hat (Urk. 36 S. 18f. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; vgl. hierzu auch BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.4.). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die im errechneten Barbedarf enthaltene Position "Pflege und Erziehung", entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 4f.), zumindest solange, als der Beklagte allein für den materiellen Aufwand der Klägerin aufkommt, nicht zu bezahlen ist. Dieser

- 29 - Position stehen keine Barauslagen gegenüber, wenn sich das Kind - wie hier - in der Obhut eines Elternteils befindet, denn die entsprechende Leistung wird vom obhutsberechtigten Elternteil in natura erbracht. Demzufolge ist diese Bedarfspo- sition dem obhutsberechtigten Elternteil - hier der Mutter - anzurechnen (BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.3., mit Verweis auf Urteil 5C.288/2005 vom 15. März 2006, Erw. 5.2.). Hiervon gehen auch die Zürcher Ta- bellen aus (Erläuterungen, S. 15). Ein andere Frage ist, ob zusätzlich Fremdbe- treuungskosten zu entschädigen sind. 8.4. Zeitperiode 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 Fr. 2'082.–. Darin enthalten sind Fr. 714.– für die Position "Pflege und Erziehung" (120 % von Fr. 595.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'794.– bis zum vollen- deten sechsten Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erziehung" Fr. 552.– (120 % von Fr. 460.–). Die Fr. 714.– und Fr. 552.– sind grundsätzlich vom Barbedarf abzuziehen, womit für die Zeitspanne vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 ein Barbedarf von Fr. 1'368.– und vom September 2012 bis zum vollendeten sechsten Altersjahr der Klägerin im mm.2014 von Fr. 1'242.– resul- tiert. Die Vorinstanz setzte nun für die Zeitspanne bis Ende mm.2014 den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig davon, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut wurde (Urk. 36 S. 19f.). Dem kann, mit dem Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), zumindest für die Vergangenheit nicht ge- folgt werden. Die Klägerin wurde gemäss ihren eigenen Behauptungen einzig von Dezember 2010 bis April 2011 in der Kinderkrippe "…" fremdbetreut. Hierfür fielen Kosten an. Konkrete Kosten für Babysitting werden nicht behauptet. Die monatli- chen Betreuungskosten beliefen sich auf Fr. 1'540.– (Urk. 38/1; Urk. 38/3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin sämtliche Mittagessen unter der Woche in der Krippe einnahm (Urk. 5/6) und sich damit die Position "Ernäh- rung" gemäss den Zürcher Tabellen verringert, sowie, dass ihre Mutter während dieser Zeitspanne ein Einkommen aus Prostitution erzielte und der Unterhalt für

- 30 - ihre Halbschwester E._____ durch die Unterhaltszahlungen von deren Vater ge- deckt war, erscheint es angemessen, dass die Mutter der Klägerin rund ein Drittel der Fremdbetreuungskosten zu tragen hat. Entsprechend sind dem Barbedarf der Klägerin Fr. 1'000.– hinzuzurechnen. Damit resultiert für die Zeitspanne Dezem- ber 2010 bis April 2011 ein vom Beklagten zu deckender Barbedarf von Fr. 2'368.– (Fr. 1'368.– plus Fr. 1'000.–). Für die restliche Zeit ab Juni 2009 sind die oberwähnten Zahlen einzusetzen. Fremdbetreuungskosten sind nicht angefal- len, weshalb sie auch nicht zu entschädigen sind. Somit ergeben sich folgende Zahlen:

10. Juni 2009 bis und mit November 2010 Fr. 1'368.– Dezember 2010 bis und mit April 2011 Fr. 2'368.– Mai 2011 bis und mit August 2012 Fr. 1'368.– September 2012 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'242.– Daraus resultiert für die Vergangenheit ein durchschnittlicher monatlicher Unter- haltsbeitrag ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 von (gerundet) Fr. 1'500.– (17 Monate und 20 Tage à Fr. 1'368.– = Fr. 24'168.– plus 5 Monate à Fr. 2'368.– = Fr. 11'840.– plus 16 Monate à Fr. 1'368.– = Fr. 21'888.– plus 5 Monate à Fr. 1'242.– = Fr. 6'210.– = total Fr. 64'106.– geteilt durch 43 Monate 20 Tage). Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Ja- nuar 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat zu bezahlen. 8.5. Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Al- tersjahr Fr. 1'794.–. Darin enthalten sind Fr. 552.– für die Position "Pflege und Er- ziehung" (120 % von Fr. 460.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'818.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erzie- hung" Fr. 396.– (120 % von Fr. 330.–). Damit resultiert ein Barbedarf (ohne die von der Mutter der Klägerin zu leistende Betreuung) von Fr. 1'242.– vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Altersjahr und von Fr. 1'422.– vom 7. bis zum 12. Al- tersjahr. Für die Zukunft sind mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Mutter der Klägerin und die dadurch anfallenden Fremdbetreuungskosten hypothetische An-

- 31 - nahmen zu treffen. Die Mutter der Klägerin hat drei Kinder im Alter von halbjährig, knapp fünfjährig und rund vierzehneinhalbjährig zu betreuen. Sie hat keine Ar- beitsstelle und bestritt ihren persönlichen Unterhalt in der näheren Vergangenheit mittels Zuwendungen von Dritten. Die Mutter der Klägerin wird über kurz oder lang nicht darum herumkommen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Stellen- suche wird sich hingegen, auch aufgrund der durch den Aufenthaltsstatus der Mutter der Klägerin bedingten Gegebenheiten, wohl nicht als einfach erweisen. Die Einkünfte aus der ihr zumutbaren Tätigkeit im Service werden Fr. 4'000.– kaum überschreiten. Die Ausübung eines Vollzeitpensum wird bis zur Vollendung des 12. Altersjahr der Klägerin, in welchem Zeitpunkt das dritte Kind der Mutter acht Jahre alt sein wird, kaum möglich sein. Die Ausführungen erhellen, dass die Mutter der Klägerin auch in den nächsten Jahren nebst der Bestreitung ihres ei- genen Unterhalts nur einen geringen Anteil an den finanziellen Bedarf der Kläge- rin wird beisteuern können. Sobald die Mutter der Klägerin eine Stelle gefunden hat, wird sie im Umfang ihres Arbeitspensums die "Pflege und Erziehung" nicht mehr in natura erbringen können. Es wird zumindest teilweise eine Fremdbetreu- ung der Klägerin notwendig sein. Die Mittagsverpflegung der Klägerin wird an den fremdbetreuten Tagen gewährleistet sein, was die Mutter der Klägerin entlastet. Eine Fremdbetreuung wird dennoch Mehrkosten verursachen (Urk. 36 S. 19). Ihre derzeitigen mutmasslichen Kosten für den Besuch des Hortes und Mittagstisches sowie gelegentliches Babysitting beziffert die Klägerin gesamthaft mit Fr. 540.– (Urk. 50 S. 8). Der Gesamtbetrag erscheint realistisch, wird hingegen mit zuneh- mendem Alter der Klägerin stetig abnehmen. Gestützt auf all diese Tatsachen er- scheint es vorliegend angemessen, den vom Beklagten zu tragenden Anteil an al- lenfalls anfallenden Fremdbetreuungskosten (inkl. Kosten für Babysitting) auf den (um 20 % erweiterten) Betrag, welcher gemäss den Zürcher Tabellen die Be- darfsgruppe "Pflege und Erziehung" abdeckt, festzusetzen. Mithin ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat zu bezahlen. 8.6. 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

- 32 - Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf der Klägerin Fr. 2'244.–. Darin enthalten sind für die Position "Pflege und Erziehung" Fr. 318.– (120 % von Fr. 265.–). Damit resultiert ein relevanter Barbedarf von Fr. 1'926.–. Für diese Zeitspanne kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 36 S. 21, Erw. 4.2.4.7.). Berücksichtigt man im Weiteren, dass in der vorangehenden Zeitspanne die vom Beklagten zu tragenden Fremdbetreu- ungskosten grosszügig bemessen wurden, erscheint es angemessen, dass in dieser Phase, soweit noch Fremdbetreuungskosten anfallen, diese grossmehr- heitlich von der Mutter der Klägerin zu tragen sind. Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 8.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: Fr. 1'500.– ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis zum 12. Altersjahr Fr. 2'000.– ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus Der Beklagte ist in diesem Umfang leistungsfähig, auch wenn ihm der Bonusanteil von Fr. 3'000.– an sich für die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nicht angerechnet werden kann, weil er ihn nie ausbezahlt erhalten hat. Sein Ein- kommen (ohne Bonus) von EUR 6'800.– reicht zur Bezahlung der Fr. 1'500.– und zur Deckung seines Bedarfs aus. Welche Einschränkungen der Beklagte inskünf- tig in seinem Bedarf vornehmen will, bleibt ihm überlassen.

9. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Index- klausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.

10. Die Klägerin erneuert in der Berufung ihren Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht

- 33 - voraussehbar seien, wie Privatschulen, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht sowie medizinische Kosten, die von keiner Krankenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu bezahlen (Urk. 35 S. 2 und 12). Es kann dies- bezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 21). Es kann heute nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Mutter der Klägerin nie in der Lange sein wird, der Klägerin die allen- falls notwendigen ausserordentlichen Auslagen, welche heute noch nicht be- stimmbar und voraussehbar sind, zu ersetzen oder der Beklagte auch im Zeit- punkt deren allfälligen Anfalls noch klar leistungsfähig ist. Die Klägerin legt denn auch nicht dar, gestützt auf welche Tatsachen auf eine hälftige Teilung dieser Kosten geschlossen werden müsste. Der Grundsatz der Prozessökonomie erfor- dert kein anderes Vorgehen (Urk. 35 S. 12). Das Berufungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

11. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurde der Klägerin ein Prozesskosten- vorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 46 S. 6ff.). Bezüglich der Frage der Rückerstattung dieses Vorschusses respektive der Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge (Urk. 46 S. 7, Erw. 6.5.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch für den im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschuss Geltung beanspruchen (Urk. 36 S. 24, Erw. 4.5.2.). III.

Dispositiv
  1. Das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  3. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil (Berufung). - 3 - Sodann wird verfügt:
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Bestreitung der An- waltskosten und Gerichtsgebühren Fr. 10'000.– zu leisten, zahlbar an Rechtsanwältin Dr. iur. X._____.
  5. Für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss zur Deckung der An- waltskosten für die Interessenvertretung der Klägerin und sekundär der Gerichtskosten nicht ausreicht, wird der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung für die ungedeckt bleibenden Gerichtskosten gewährt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  7. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil (Berufung). Es wird erkannt:
  8. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 10. Juni 2009 und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Gesetzliche oder vertragliche Kin- der- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex - 4 - c) Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  9. Der gestützt auf vorstehende Verfügung vom Beklagten zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen Anwaltskosten und Ge- richtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– kann vom Beklagten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden noch ist er von der Klägerin zurückzuerstatten.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'980.–.
  11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Bezirksgerichtskasse wird beauftragt, den auf die Klägerin entfal- lenden Anteil bei der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, aus dem vom Beklagten hierfür geleisteten Kostenvor- schuss einzufordern, soweit nach den Aufwendungen der Rechtsver- treterin ein Restbetrag übrigbleibt. Die Rechtsvertreterin hat der Bezirksgerichtskasse eine entsprechende Abrechnung zukommen zu lassen.
  12. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  13. [Mitteilungssatz]
  14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 5 - Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufungsbegründung (Urk. 35 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 a) des Urteils aufzuheben und stattdessen der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 2'550.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Mutter solange die Klägerin in deren Haushalt lebt und nicht eigene Ansprüche an den Beklagten stellt.
  15. Es sei der Beklagte weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kos- ten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar sind, wie Privatschulen, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht, sowie medizinische Kosten, die von keiner Kran- kenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu bezahlen.
  16. [ … ]" in der Zweitberufungsantwort (Urk. 45/42 S. 2): Es sei die Berufung, wonach das Urteil des Bezirkgerichtes Horgen vom 18. Oktober 2011, in der Weise abgeändert werden soll, dass der Berufungskläger verpflichtet werde, der Klägerin rückwirkend bis zum
  17. Juli 2011 Fr. 1'300.– (monatlich) und ab 1. August 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündig- keit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– zu bezahlen, zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für die Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin, abzuweisen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Zweitberufungsbegründung (Urk. 45/35 S. 2): Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 10. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2011 Fr. 1'300.– und ab 1. August 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündig- keit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– zu bezahlen, zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für eine Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 6 - in der Erstberufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung (Urk. 40 S. 2): "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bezahlen, zahlbar ab 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin, monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klä- gerin. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezah- len. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen." Erwägungen: I.
  18. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2008 als Tochter der B._____ und des D._____ gebo- ren (Urk. 4/2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 wurde festgestellt, dass D._____ nicht der Vater der Klägerin ist (Urk. 6/13). Die Klägerin wurde in der Folge vom Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) anerkannt (Urk. 4/3). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin, wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Ok- tober 2011 (u.a.) dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 36 S. 27, Erkenntnis Dispositiv- ziffer 1.a). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 2ff.). 2.1. Sowohl die Klägerin (Urk. 35) als auch der Beklagte (Urk. 45/35) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 33/1+2; Urk. 35; Briefumschlag zu Urk. 45/35). - 7 - 2.2. Die Berufung der Klägerin wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LZ110003 an die Hand genommen und mit der Einholung der schriftli- chen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 39; Urk. 40). In der Berufungsantwort er- hob der Beklagte (sinngemäss) Anschlussberufung (Urk. 40 S. 2), weshalb ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2012 Frist angesetzt wurde, um für die Gerichtskosten des Anschlussberufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten (Urk. 43). Da in- nert Frist kein Vorschuss einging, wurde auf die Anschlussberufung mit Beschluss vom 9. Juli 2012 androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 46). 2.3. Die Berufung des Beklagten wurde unter der Geschäftsnummer LZ110004 an die Hand genommen und nach Eingang des einverlangten Kosten- vorschusses von Fr. 8'000.– mit der Einholung der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 45/39 bis 42). Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LZ110003 fortge- führt (Urk. 46, Dispositivziffer 2). Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 46, Dispo- sitivziffer 6). 2.4. Es folgten weitere Eingaben der Parteien, welche jeweils der Gegenpar- tei zur Stellungnahme oder Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 50; Urk. 53; Urk. 56; Urk. 57; Urk. 60; Urk. 62). 3.1. Gemäss Beklagtem erscheint es unangemessen, dass er "den Prozess- kostenvorschuss der Rechtsvertreterin der Klägerin in voller Höhe von Fr. 10'000.– zu tragen" hat (Urk. 45/35 S. 6). Sinngemäss erhebt der Beklagte damit eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011, mit welcher er verpflichtet wurde, der Rechtsvertreterin der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3.2. Rechtsmittelanträge sind so zu stellen, dass sich aus ihnen eindeutig ergibt, wie genau der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Dazu gehört, dass auf Geldleistungen gerichtete Rechtsmittelanträge zu beziffern sind. Fehlt eine Bezifferung und ergibt sich eine solche auch nicht - 8 - ohne Weiteres aus der Begründung, so ist auf den entsprechenden Rechtsmittel- antrag nicht einzutreten. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, soweit für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt (BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010, Erw. 1.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 S. 618ff., Erw. 4, insbesondere Erw. 4.5.). Vorliegend fehlt es an einem konkret formulierten Antrag sowie an ei- ner Bezifferung desselben, weshalb auf die gegen die Zweitverfügung der Vo- rinstanz vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Offen- bleiben kann, ob die angehobene Berufung rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
  19. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit das Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 (Ein- gang der Erstberufungsantwort; Urk. 40) in Rechtskraft erwachsen, insoweit er- kannt wurde, dass der gestützt auf die Verfügung vom 18. Oktober 2011 vom Be- klagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklagten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden kön- ne noch er von der Klägerin zurückzuerstatten sei (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 2). Diese Dispositivziffer wurde vom Beklagten (auch sinngemäss) nicht ange- fochten (Urk. 45/35 S. 6). Von der Rechtskraft ist Vormerk zu nehmen.
  20. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  21. Sind im Berufungsverfahren Kinderbelange zu regeln, wozu auch der Kin- derunterhalt zu zählen ist, geht Art. 296 ZPO der Novenregelung im Berufungs- verfahren (Art. 317 ZPO) vor. Es kommt das uneingeschränkte Novenrecht zur Anwendung: Echte und unechte Noven sind zuzulassen. - 9 - II.
  22. Vorliegend kommt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Der Anspruch auf Kindesunterhalt basiert auf Art. 276 ZGB. Für seine Bemessung ist nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern zu entsprechen. Sodann sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den für die Be- rechnung des Kindesunterhalts relevanten Kriterien und rechtlichen Grundsätze zu verweisen (Urk. 36 S. 7ff., Erw. 4.1.).
  23. Die Vorinstanz bezeichnete die Mutter der Klägerin als nur in geringem Umfange leistungsfähig. Sie sei insbesondere aktuell nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Klägerin zu leisten. Das monatliche Ein- kommen des Beklagten legte die Vorinstanz auf netto mindestens EUR 10'000.–, inklusive Bonusanteil fest. Zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung seiner Lie- genschaften seien dem Beklagten nicht anzurechnen. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–. Hinzu käme ein Pauschalbe- trag von EUR 2'000.– zur Deckung des angemessenen Bedarfs. Weiter sprach sie dem Beklagten das grundsätzliche Recht zu, seine Altersvorsorge mittels frei- willig geleisteter Zahlungen von behaupteten EUR 3'670.– pro Monat aufzubes- sern. Würden sämtliche Kosten addiert, so die Vorinstanz weiter, belaufe sich der monatliche Bedarf des Beklagten auf EUR 10'970.–, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.– (Steuern bereits berücksichtigt). Der Beklagte werde gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Un- terhaltsbeitrag für seine Tochter zu leisten habe. Der Beklagte sei finanziell leis- tungsfähig und lebe in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen. - 10 - Mangels konkreter Behauptungen seitens beider Parteien zum effektiven monatli- chen Bedarf der Klägerin ging die Vorinstanz hilfsweise vom durchschnittlichen Unterhaltsbedarf nach den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kan- tons Zürich, Stand 1. Januar 2011, aus (fortan Zürcher Tabellen). Unter Berück- sichtigung des vom Beklagten erzielten Einkommens erhöhte die Vorinstanz den von ihr errechneten Bedarf nach den Zürcher Tabellen um einen Zuschlag von 20 %. Sie bezifferte den Bedarf der Klägerin mit Fr. 2'088.– für das 1. bis 6. Al- tersjahr, Fr. 2'040.– für das 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'256.– für das 13. bis
  24. Altersjahr. Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der nur geringen finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter der Klägerin habe der Beklagte für den gesamten mate- riellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen. In der Folge sah sie davon ab, den derzeit von der Mutter der Klägerin in natura erbrachten Anteil "Pflege und Erziehung" gemäss den Zürcher Tabellen vom Barbedarf der Klägerin abzu- ziehen respektive setzte den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unab- hängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig da- von, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut werde. Sie verpflichtete den Beklagten bis zum vollendeten 6. Altersjahr der Klä- gerin zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.–, exkl. vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. Für das 7. bis 12. Altersjahr der Klägerin setzte die Vorinstanz den vom Beklagten zu deckenden Anteil an den Pflegekosten auf Fr. 480.– fest, was der Position "Pflege und Erziehung" in den Zürcher Tabellen entspricht. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten auch für diesen Zeitab- schnitt dazu, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Aufgrund der eintretenden Volljährigkeit der Halbschwester der Klägerin und der daraus resultierenden Entlastung der Mutter, der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin in diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, einen Teil des Kindesunter- halts durch Geldleistungen zu decken und da gleichzeitig der Beklagte das Pensi- onsalter erreichen werde, verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten auch für die - 11 - Zeitspanne des 13. bis 18. Lebensjahres der Klägerin zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 36 S. 19ff.).
  25. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'550.– pro Monat, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (Urk. 35). Der Beklagte beantragt deren Redukti- on auf Fr. 1'300.– vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2011. Ab dem 1. August 2011 seien die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 860.– zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für eine Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten festzuset- zen (Urk. 45/35 S. 2).
  26. Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für die Berech- nung des Kindesunterhaltes vor. Sind die finanziellen Verhältnisse - wie vorlie- gend - gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen wer- den. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) unumgänglich und auch ohne Weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen An- passungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsa- men Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_115/2011 Urteil vom
  27. März 2011, Erw. 2.2.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Methode ange- wandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet (BGer 5A_289/2009 Urteil vom 24. November 2009, Erw. 2.3.). Sie ist dabei primär von den Zürcher Tabellen ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungskriterien der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern den individuellen (konkreten) Bedarf der Klägerin errechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, stimmt mit der vorangehend zitierten Rechtsprechung überein und wird von den Parteien dem Grundsatze nach auch anerkannt (Urk. 35 S. 11; Urk. 45/35 S. 5; Urk. 45/42 S. 7).
  28. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Klägerin gestützt auf die Zürcher Ta- bellen bis zum vollendeten 6. Altersjahr mit Fr. 1'740.– pro Monat fest. Sie ging - 12 - davon aus, die Klägerin sei rund drei Jahre alt und wohne zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrer minderjährigen Halbschwester E._____, geboren am tt.mm.1998. Anzuwenden sei somit die Kategorie "1 von 2 Kindern" (Urk. 36 S. 17). Entgegen den Behauptungen der Klägerin ist die Vorinstanz dabei nicht von einem Haushalt mit zwei Kindern zwischen dem 1. und 6. Altersjahr ausgegangen (Urk. 35 S. 5). Die Zürcher Tabellen gehen von der Anzahl Kinder pro Haushalt aus, unabhängig davon, in welche der angeführten Alterskategorien diese fallen. Gründe, wieso die Klägerin wie ein Einzelkind zu behandeln wäre, sind nicht er- sichtlich. Es ist offensichtlich, dass die Kosten für das einzelne Kind sinken, wenn eine Familie mehrere Kinder hat. So sind beispielsweise die Mietkosten sowie die weiteren Nebenkosten auf mehrere Köpfe zu verteilen und die einberechneten Beträge für die Position "Pflege und Erziehung" sinken zwangsläufig, da für das einzelne Kind nicht mehr gleich viel Zeit aufgewendet werden kann. Vorliegend zu beachten ist, dass die Mutter der Klägerin im August 2012 ein weiteres Kind ge- boren hat (Urk. 50 S. 2). Mithin ist ab dem September 2012 für die Festsetzung des Bedarfs der Klägerin von der Kategorie "1 von 3 und mehr Kindern" auszuge- hen. Sodann sind die Zürcher Tabellen, Ausgabe per 1. Januar 2012, anzuwen- den. Damit ergibt sich ein grundsätzlicher Bedarf der Klägerin bis und mit August 2012 von Fr. 1'735.– und hernach von Fr. 1'495.– bis zu ihrem vollendeten sechs- ten Altersjahr. Für das 7. bis 12. Altersjahr sind Fr. 1'515.– einzusetzen und für das 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'675.–, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass E._____ dannzumal schon über 20 Jahre alt sein wird, weshalb es angemessen erscheint, für diese Zeitspanne wiederum von der Kategorie "1 von 2 Kindern" auszugehen. Damit beläuft sich der Bedarf der Klägerin für das 13. bis 18. Alters- jahr auf Fr. 1'870.–. Unbestritten ist die rückwirkende Zusprechung der Unter- haltsbeiträge ab 10. Juni 2009. Da die Zürcher Tabellen auf gesamtschweizeri- schen Durchschnittswerten beruhen (vgl. Abschnitt III B der Zürcher Tabellen aus dem Jahr 2000 bzw. aus dem Jahr 2009/2010), führt der Umzug der Klägerin nach H._____ zu keiner Veränderung der errechneten Werte. 6.1. Neben den Bedürfnissen des Kindes soll der Unterhaltsbeitrag - wie be- reits erwähnt - der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen - 13 - (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin sind umstritten. 6.2.1. Die Mutter der Klägerin hat keine Ausbildung. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie hauptsächlich im Service. Bis vor der Geburt der Klägerin arbeitete sie in einem Café- oder Barbetrieb und verdiente Fr. 3'300.– bis Fr. 3'400.– netto monatlich, zuzüglich Trinkgeld von monatlich Fr. 500.– bis Fr. 600.– (Prot. Vi. S. 6). Nebenbei war sie offensichtlich als Prostituierte tätig (Urk. 50 S. 4). Nach der Geburt der Klägerin im mm.2008 leistete die Mutter der Klägerin nur sporadisch Teileinsätze im Service und verdiente im Durchschnitt Fr. 533.45 netto pro Monat (vgl. Prot. Vi. S. 6; Urk. 12/2/1-2; Urk. 12/3). Ein Ein- kommen für diese Zeitspanne aus Prostitution wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Von November 2009 bis November 2010 bezog die Mutter der Kläge- rin Sozialhilfe (Urk. 5/14 = Urk. 52/6; Urk. 12/1; Urk. 50 S. 8). Anlässlich der Ver- handlung vom 15. Dezember 2011 führte die Mutter der Klägerin aus, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" in Zürich. Offensichtlich arbeitete die Mutter der Klägerin ab diesem Zeitpunkt wiederum als Prostituierte (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 4). Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüglich eine Einkommensschätzung vorzunehmen und in die Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin miteinzubezie- hen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4). Die Mutter der Klägerin hat seit November 2010 einen neuen Partner (Urk. 40 S. 3). Per 1. September 2011 (Beginn des Mietverhältnisses) mietete dieser über die G._____ AG für die Mutter der Klägerin eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ (Urk. 38/2). Keine Partei behauptet, die Mutter der Klägerin sei ab diesem Zeit- punkt noch immer der Prostitution in I._____ nachgegangen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 53 S. 3). Solches ergibt sich denn auch nicht aus den im Recht liegenden Urkunden. In Frage stehen somit Einkünfte aus Prostitu- tion für die Zeitspanne November 2010 bis und mit (maximal) August 2011. Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin keine Einkünfte aus Prostitution ange- rechnet werden. Es kann von ihr nicht verlangt werden, sich wiederum in diesem Metier zu betätigen. Die erzielten Einkünfte, welche vom Beklagten mit mindes- - 14 - tens Fr. 6'600.– bis Fr. 8'800.– pro Monat beziffert werden, sind bestritten (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezem- ber 2010 gab die Mutter der Klägerin zu Protokoll, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" arbeiten, aber nicht jeden Tag. Sie verdiene Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Tag. Von den erzielten Tageseinnahmen müsse sie aber noch das Hotelzimmer bezahlen (Prot. Vi S. 9). Belegt ist sodann, dass die Klägerin von Dezember 2010 bis April 2011 an fünf Tagen die Woche halbtags, inklusive Mittagessen, in der Kinderkrippe "…" in J._____ betreut wurde, was ei- nem 70 % Pensum entspricht (Urk. 5/6; Urk. 38/1 und 38/3). Zudem wurde sie ge- legentlich von der Tante ihrer Mutter gehütet (Urk. 50 S. 4). Geht man schät- zungsweise von einem Arbeitspensum von 70 % aus, ergibt dies rund 16 Arbeits- tage pro Monat. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Tageseinkommen (unter Abzug der Kosten für das Hotelzimmer) von maximal Fr. 250.–. Damit re- sultiert ein (maximales) Einkommen von geschätzten Fr. 4'000.–. Offen bleiben kann, ob die Mutter der Klägerin ab Mai 2011, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Krippe offensichtlich nicht mehr besuchte und ein Umzug in die Region H._____ zum Thema wurde, bis anfangs September 2011 noch weitergearbeitet hat. 6.2.2. Die Mutter der Klägerin hat denn auch bereits am 28. Juli 2011 mit der G._____ AG einen Arbeitsvertrag geschlossen. Sie wurde per 1. August 2011 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Das Arbeitspensum sollte 70 % be- tragen. Hierfür wurde ein monatliches Brutto-Salär von Fr. 5'460.– vereinbart. So- dann verpflichtete sich die G._____ AG dazu, die Kosten für eine private Kran- kenversicherung und ein der Position der Mutter der Klägerin entsprechendes Fahrzeug zu übernehmen. Geschuldet war im Weiteren ein 13. Monatslohn sowie allenfalls eine Gratifikation (Urk. 55/1). Hinter der G._____ AG stand offensichtlich der Partner der Mutter der Klägerin (Urk. 40 S. 3; Urk. 50 S. 3). Die G._____ AG wurde zwischenzeitlich liquidiert (Urk. 58). Am 27. September 2012 wurde sie im Handelsregister gelöscht (vgl. www.hra.zh.ch). Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin somit aus dem Arbeitsvertrag keine Einkünfte angerechnet werden. Sodann bestätigte K._____, vormaliges Mitglied des Verwaltungsrates der G._____ AG, mit Schreiben vom 24. September 2012, dass die Mutter der Kläge- - 15 - rin die Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung nicht angetreten habe. Es seien nie Salärzahlungen gemäss dem Vertrag an sie erfolgt (Urk. 58). Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Mutter der Klägerin habe in der Ver- gangenheit Lohnzahlungen von der G._____ AG erhalten. Vielmehr scheint es in der Tat so, wie von der Klägerin behauptet, zu sein, dass mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages versucht wurde, für die Mutter der Klägerin rascher eine Aufent- haltsbewilligung in H._____ zu erwirken (Urk. 50 S. 3). 6.2.3. Der Beklagte beruft sich im Weiteren darauf, die Mutter der Klägerin habe Einnahmen aus Mietverhältnissen von zwei Appartements in L._____, M._____ [Staat]. Diese Appartements würden im Eigentum des ersten Eheman- nes der Mutter der Klägerin stehen. Im Rahmen der Trennung habe man sich da- rauf geeinigt, dass die Mieteinnahmen dieser zwei Wohnungen, welche der Be- klagte in der Erstberufungsantwort mit geschätzten Fr. 1'000.– (Urk. 45/35 S. 3f.) und in der Zweitberufungsbegründung mit Fr. 2'000.– (Urk. 40 S. 5) beziffert, der Mutter der Klägerin für den Unterhalt der Tochter E._____ zur Verfügung stünden. Die Klägerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die Unterhaltsbeiträge von E._____ würden von deren Vater bezahlt. Die zwei Appartements würden ihm gehören. Sie bestritt die Fr. 2'000.– (Urk. 53 S. 5). Dieses Novum ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, zu beachten (Urk. 45/42 S. 5; vgl. II. Ziff. 6). Offensichtlich werden, was zuvor von der Klägerin in Abrede gestellt wurde (Urk. 35 S. 7), Unterhaltsbeiträge für E._____ bezahlt. Die Mutter der Klägerin ist hingegen unbestrittenermassen nicht Eigentümerin der Apparte- ments in L._____. Die Höhe der effektiv für E._____ geleisteten Unterhaltszah- lungen kann offen bleiben. Denn was mit Bezug auf die Klägerin, wie von der Vo- rinstanz mit Verweis auf die entsprechende Lehre zu Recht erwogen, Geltung be- ansprucht, dass es nämlich nicht angeht, dass mittels der zu leistenden Unter- haltszahlungen für das Kind eine Quersubventionierung des Bedarfs der Mutter sowie allfälliger Halbgeschwister stattfindet (Urk. 36 S. 10, Erw. 4.1.3.2. und S. 18, Erw. 4.2.3.4.), muss auch mit Bezug auf E._____ gelten. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge sind zur Deckung des Bedarfs von E._____ zu benutzen. Das Geld darf nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Mutter der Klägerin - 16 - herangezogen werden. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, die Klägerin zu einer näheren Substanzierung der Zahlungen anzuhalten bzw. eine Schätzung der Höhe der Zahlungen durch das Gericht vorzunehmen (Urk. 45/35 S. 4). 6.2.4. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 13. August 2010 bestehen fünf auf die Mutter der Klägerin lautende Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 10'127.95 (Urk. 12/6 = Urk. 45/44/2). Weiter hat die Mutter der Kläge- rin Schulden von Fr. 6'160.– bei der Kinderkrippe "…" sowie von mindestens Fr. 3'232.– bei ihrer früheren Vermieterin (Urk. 35 S. 7; Urk. 38/3 und 38/4). 6.2.5. Die Mutter der Klägerin hat von ihrem Partner Mitte Januar 2012 eine Schenkung von Fr. 150'000.– erhalten (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 52/2). Die Schenkung war mit einer Auflage verbunden. Die Mutter der Klägerin hat diese Auflage nicht eingehalten. Gemäss den Behauptungen des Beklagten muss die Mutter der Klägerin die Fr. 150'000.– hingegen nicht zurück bezahlen, da die Auf- lage sittenwidrig war (Urk. 60 S. 1f.). Der entsprechende Schriftsatz wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugesandt. Sie bezog keine Stellung dazu. Entspre- chend haben die Behauptungen als nicht bestritten zu gelten. Weiter blieb unbe- stritten, dass die Mutter der Klägerin den Grossteil dieses Betrages bereits für die Bestreitung ihres und des Lebensunterhalts der Klägerin verbraucht hat. Erträge aus dem Kapital gebe es nicht (Urk. 50 S. 3; Urk. 60 S. 1f.). Hiervon ist auszuge- hen. Es sei in diesem Zusammenhang sodann erwähnt, dass die Mutter der Klä- gerin gemäss den Behauptungen der Klägerin im Februar/März 2012 von N._____, dem Vater von E._____, einen Range Rover im Wert von - beklagti- scherseits behaupteten - Fr. 60'000.– geschenkt bekommen hat (Urk. 53 S. 2; Urk. 57 S. 2). 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin vor de- ren Geburt ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– netto pro Monat erzielt hat. Der monatliche Bedarf von E._____ wird durch die von deren Vater geleisteten finan- ziellen Beiträge abgedeckt. Abgesehen von anzurechnenden rund Fr. 4'000.– aus Prostitution für die Monate November 2010 bis (zumindest) April 2011 hat die Mutter der Klägerin seit deren Geburt keine Einkünfte mehr erzielt. Sie wurde of- fensichtlich, abgesehen von November 2009 bis Oktober 2010, als sie Sozialhilfe - 17 - bezog, durch Drittpersonen, wohl insbesondere ihren neuen Partner, finanziell un- terstützt oder sie bestritt ihren Lebensunterhalt aus den geschenkten Fr. 150'000.–. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Vermögensverhältnisse für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht entscheidend sind (Urk. 36 S. 9, Erw. 4.1.2.1.). Vermögenserträge werden nicht behauptet und sind nicht er- sichtlich. Der Mutter der Klägerin kann für die Zukunft weder ein Einkommen aus einem Anstellungsverhältnis bei der G._____ AG noch aus Prostitution angerech- net werden. Es kann höchstens davon ausgegangen werden, dass sie wiederum im Service tätig sein wird. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Einkommen (inklusi- ve Trinkgeld) von netto Fr. 4'000.– pro Monat. Hingegen kann in diesem Zusam- menhang durchaus auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei einer Mutter mit drei Kindern die Aufnahme einer 50 % Anstellung erst verlangt werden kann, wenn das Jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, hingewiesen wer- den. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht von einer dauernden Leis- tungsfähigkeit der Mutter ausgegangen werden (Urk. 45/35 S. 6). Die Mutter der Klägerin ist nur gering leistungsfähig. Derzeit arbeitet sie nicht. Inwieweit sie nach dem Konkurs der G._____ AG und der Geburt des angeblich gemeinsamen Kin- des, welches sie jedoch gemäss den Behauptungen des Beklagten gegen den Willen ihres Partners zur Welt gebracht hat (Urk. 60 S. 1f.), von ihrem Partner überhaupt noch finanziell unterstützt wird, steht in den Sternen. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Mutter der Klägerin derzeit oder in naher Zukunft über Geldein- nahmen verfügen sollte, welche über die Deckung ihres eigenen Bedarfs hinaus gehen. 7.1. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit des Beklagten sind eben- falls umstritten. 7.2.1. Der Beklagte ist in O._____ als Rechtsanwalt zugelassen. Derzeit ar- beitet er jedoch zu 100 % als Angestellter bei P._____ (Prot. Vi S. 13). Er erzielt gemäss den "Entgeltnachweisen" für Mai und für Oktober 2011 ausgehend von einem Brutto-Vertragsgehalt von EUR 9'500.– ein "gesetzliches netto" Einkom- men von EUR 6'890.92. O._____ kennt das System der Quellensteuer. Entspre- chend ist dies der Betrag nach Abzug der zu entrichtenden Steuern (Urk. 25/2; - 18 - Urk. 42/15). Nicht berücksichtigt werden mit diesem Betrag die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber an die Rentenversicherung (EUR 547.25), die Kranken- kasse (EUR 271.01) und die Pflegeversicherung (EUR 14.61) geleisteten Zu- schüsse. Entsprechend werden im nachfolgend für den Beklagten zu berechnen- den Bedarf unter diesen Positionen nur die Hälfte der effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt. Einen 13. Monatslohn erhält der Beklagte soweit ersichtlich nicht (vgl. 12 x Vertragsgehalt von EUR 9'500.– und Bruttogehalt in Urk. 25/1). Im Jah- re 2010 lag das Brutto-Vertragsgehalt bei EUR 9'325.– (Urk. 15/3-6). Für das Jahr 2009 wird kein tieferes Bruttogehalt behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte ab dem Jahre 2009 ein Nettoeinkommen von (mindestens) EUR 6'800.– pro Monat erzielt hat. 7.2.2. Sodann besitzt der Beklagte einen variablen Bonusanspruch, welcher bei einer Zielerreichung von 100 % bei EUR 60'000.– liegt (Prot. Vi S. 11; Urk. 38/2; Urk. 45/35 S. 2). Im Januar 2010 erhielt der Beklagte für das Jahr 2009 ei- nen Bonus von EUR 73'644.– (Urk. 15/1). Diesen zahlte er in die "deferred com- pensation", eine Privatpensionskasse der P._____ (Urk. 13 S. 2), ein. Der Betrag wurde ihm effektiv nie ausbezahlt (Urk. 15/1). Vielmehr wird bei diesem System ein Teil der Gesamtvergütung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt und dem Berechtigten nicht sofort, sondern erst bei Eintritt in den Ruhestand als sogenannter nachträglicher Arbeitslohn ausbezahlt. Entsprechend ist dieser Lohnanteil auch erst später zu versteuern. Er wird dem Arbeitnehmer nicht aus- bezahlt und erscheint nicht in seinem Bruttolohn. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, wie viel er umwandeln will. Es besteht die Möglichkeit jährlich, einige Jahre lang oder sogar nur einmalig einen Teil des Geldes umzuwandeln (Urk. 5/8; Urk. 53 S. 2). Die Bonuszahlungen für die Jahre 2010 bis und mit 2012 sind nicht bekannt. Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte auch in den Jahren 2010 und 2011 zumindest einen Anteil seines variablen Bonuses in die "deferred com- pensation" einbezahlt hat (Urk. 25/1; Urk. 40 S. 5f.; Urk. 42/3; Urk. 42/4; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 1f.). So hat er im Jahre 2011 ein Bruttogehalt von rund EUR 117'000.– versteuert (Urk. 25/1), was in Etwa seinem Grundgehalt ent- spricht, sowie im Jahre 2011 EUR 136'000.– (Urk. 42/4). Im Weiteren ist bekannt, dass der Beklagte im Jahre 2007 einen Brutto-Lohn (inkl. Bonus) von EUR - 19 - 209'850.– und im Jahre 2008 von EUR 235'175.– (Urk. 5/7a und b) erzielte, wobei im letzteren Betrag nebst dem Bonus ein Jubiläumsgeld von EUR 14'000.– ent- halten ist (Prot. Vi S. 15 und 23). Der Beklagte bestätigte sodann anlässlich der Verhandlungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. Juni 2011 im Durchschnitt zirka EUR 200'000.– brutto pro Jahr (inkl. Bonus) zu verdienen (Prot. Vi S. 11 f. und S. 27). Daraus erhellt, dass bei einem Grundgehalt von rund EUR 117'000.– sich der Bonus des Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 auf rund EUR 90'000.– belief, wobei das Jahr 2009 deutlich schwächer als die vorangehenden Jahre ausfiel. Da sich hingegen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass der der Klägerin zuzugestehende Bedarf vom Beklagten auch dann gedeckt werden kann, wenn man von dem von ihm anerkannten Bonusbetrag von EUR 60'000.– brutto pro Jahr (Urk. 45/35 S. 2) ausgeht, kann eine Abklärung der effek- tiv für die Jahre 2010 und 2011 ausbezahlten Boni unterbleiben. Ausgehend von einem Bonus von EUR 60'000.– brutto abzüglich der zu entrichtenden Steuern von rund 38,5 % (Urk. 15/7 und 8), damit EUR 23'100.– sowie zusätzlichen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf dem errechneten Steuerbetrag, damit rund EUR 1'300.–, was Steuern von total EUR 24'400.– ausmacht, verbleibt somit ein anrechenbarer Anteil von EUR 35'600.– pro Jahr respektive EUR 3'000.– pro Monat. Da es sich bei den Einzahlungen in die "deferred compensation" um freiwillige Zahlungen handelt, die vom Beklagten jährlich neu bestimmt werden können, sind dem Be- klagten die EUR 3'000.– (zumindest für die Zukunft) als Einkommen anzurech- nen, auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beklagte nach seiner Scheidung im Jahre 2008 und dem damit einhergehenden Vorsorgeausgleich seine zu erwartende Pensionsleistung von rund EUR 4'500.– aufzubessern ver- sucht und er dies, wie er angibt, auch macht, damit nach seiner Pensionierung noch ausreichend Mittel für den Unterhalt der Klägerin und vor allem deren Aus- bildung zur Verfügung stehen (Urk. 40 S. 5f.; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 2). 7.2.3. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren davon auszugehen (Urk. 36 S. 14), dass die vom Beklagten erzielten Mieteinkünfte aus seinen Liegenschaften (Urk. 5/9) nicht von Bedeutung sind, weil der Beklagte damit, wie sich aus den einge- reichten Steuerbescheiden 2007, 2008 und 2010 ergibt, gesamthaft einen Verlust erzielt (Urk. 15/7; Urk. 15/8; Urk. 38/2 = 42/3). - 20 - 7.2.4. Der Beklagte hat im Jahre 2007 einen Kapitalertrag nach Abzug der Steuern von EUR 7'557.50 (Urk. 5/7b = Urk. 15/7) und im Jahre 2008 von EUR 409.– (Urk. 5/7a = Urk. 15/8) erzielt. Der Ertragsrückgang ist darauf zurück- zuführen, dass sich der Beklagte im Jahre 2008 scheiden liess und gemäss eige- nen Angaben hernach "alle Aktien in das Haus" in Q._____ steckte (Prot. Vi S. 15). Im Jahre 2010 erzielte der Beklagte nach Abzug der Steuer einen Kapital- ertrag von EUR 6'910.– (Urk. 40 S. 6; Urk. 42/3; Urk. 50 S. 6). Unbestritten blieb sodann, dass der Beklagte im Jahre 2011 keinen Kapitalertrag erzielte (Urk. 40 S. 7; Urk. 50 S. 6). Aus dem Durchschnitt der erzielten Erträge über die bekann- ten vier Jahre resultiert ein Kapitalertrag von rund EUR 300.– pro Monat. 7.2.5. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass der Beklagte Einkünfte von (mindestens) rund EUR 10'000.– pro Monat erzielt (inkl. Bonus und Kapitalertrag; Urk. 36 S. 13). Eine genauere und weiter- gehende Abklärung der Einkünfte erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine defizitären Woh- nungen in R._____ verkaufen muss und kann oder diese unter Preis vermietet (Urk. 50 S. 6). 7.3.1. Im Weiteren ist zur Bestimmung des Lebensstandards und der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten dessen Bedarf festzusetzen. Dieser ist umstritten. 7.3.2. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–, welcher sich wie folgt zusammensetzt (Urk. 36 S. 14ff.): Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 1'300.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 547.25 Total (gerundet) EUR 3'303.– - 21 - 7.3.3. Gemäss dem Beklagten ist der Umrechnung seines Grundbetrages ein Kurs von EUR 1.2050 (Mittelkurs über die letzten Monate) zugrunde zu legen (Urk. 40 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der von der Vorinstanz zur Be- stimmung des Preisniveaus in S._____ herangezogenen Studie des UBS Wealth Management Research über Preise und Löhne (Update der Ausgabe 2009, Au- gust 2011) liegt ein Umrechnungskurs von EUR 1.292 zugrunde. Vorliegend sind Unterhaltsbeiträge für die kommenden rund 15 Jahre festzusetzen. Der derzeitige Kurs des Euro ist aussergewöhnlich tief. Es rechtfertigt sich nicht, darauf abzu- stellen. Es ist ein Betrag von EUR 700.– einzusetzen. 7.3.4. Für die anfallenden Wohnkosten des Beklagten anerkennt die Kläge- rin maximal EUR 600.– pro Monat (Urk. 35 S. 9). Der Beklagte behauptet Wohn- kosten von total EUR 1'403.91 (Urk. 40 S. 7). Der Beklagte bezahlt für die Hypothek seiner Liegenschaft in Q._____ monatlich EUR 868.–. Hingegen beinhaltet dieser Betrag auch die monatlich zu leistenden Amortisationszahlungen ("Tilgung"). Amortisationszahlungen sind vermögensbil- dend und deshalb im laufenden Bedarf nicht zu berücksichtigen. Der Hypothekar- zins beträgt 4,68 % und beläuft sich derzeit noch auf rund EUR 300.– pro Monat (Urk. 15/29 = Urk. 42/5). Für das Jahr 2010 sind im Weiteren EUR 200.– pro Mo- nat für Nebenkosten, welche an die Hausverwaltung zu entrichten sind, ausge- wiesen (Urk. 42/7). Zusätzlich zu den von der Vorinstanz angerechneten und von der Klägerin anerkannten EUR 30.– "Versicherung für das Wohngebäude Q._____" (Urk. 15/37; Urk. 35 S. 9), sind dem Beklagten monatlich EUR 14.35 für die Hausratversicherung anzurechnen (Urk. 15/36; Urk. 42/6). Die geltend ge- machten EUR 7.20 für den Kaminfeger sind ausgewiesen und zu berücksichtigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/8). Ausgewiesen sind sodann monatliche Kosten von EUR 26.30 für Wasser- und Abwassergebühren. Bei den vom Beklagten geltend ge- machten EUR 73.– handelt es sich um die Ende Jahr noch ausstehende Abrech- nungssumme, nicht um den monatlichen Aufwand (Urk. 42/9). Die Energiekosten sind im Grundbetrag enthalten (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, II.; fortan Kreisschreiben), weshalb die vom Beklagten geltend gemachten EUR 86.– für - 22 - Strom nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/11). Zu berücksichtigen sind hingegen die ausgewiesenen EUR 56.40 für Gas. Diese können als Heizkos- ten angesehen werden (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/10). Die Gebühren für die Abfallent- sorgung von EUR 24.45 pro Monat sind belegt (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/12). Ferner hat der Beklagte EUR 29.50 pro Monat Grundsteuer zu bezahlen (Urk. 40 S. 7, Urk. 42/13). Die Wartung der Heizung kostete im Jahre 2010 EUR 14.70 pro Mo- nat. Dies ist zu berücksichtigen, da ein Wartungsvertrag besteht (Urk. 42/14). Damit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten, ohne die anerkannten und ausgewiesenen Positionen "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.–" (Urk. 15/49-50) und "Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.–" (Urk. 15/37), auf EUR 672.90 pro Monat. Da dem Beklagten sodann ein gewisser, pau- schalisierter Betrag für Erneuerungsarbeiten zuzubilligen ist, sind gesamthaft EUR 800.– einzusetzen. 7.3.5. Betreffend der Berechnungen der Prämien für die Kranken- und die Pflegeversicherung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 15). Diese hat, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 10, anders hingegen S. 11), nur die Hälfte der anfallenden Prämien berück- sichtigt. 7.3.6. Für den öffentlichen Verkehr macht der Beklagte EUR 107.30 pro Mo- nat geltend (Urk. 40 S. 8). Hingegen belegt er dies nicht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15; Urk. 15/47). Sodann berechnet der Beklagte im Gegenzug nur EUR 60.– anstatt wie ihm zugestanden EUR 80.– für "Kommunikation", weshalb es angemessen erscheint, die Positionen "öV" und "Kommunikation" wie von der Vorinstanz fest- gesetzt im Bedarf des Beklagten zu belassen (Urk. 15/47; Urk. 36 S. 15; Urk. 40 S. 8). Die vom Beklagten im Weiteren geltend gemachten EUR 40.– für eine Ta- geszeitung können nicht berücksichtigt werden (Urk. 40 S. 8). Der Betrag ist im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten. 7.3.7. Weiter führt der Beklagte EUR 720.– für einen über den Arbeitgeber abgeschlossenen Leasingvertrag KFZ an (Urk. 40 S. 8). Dem Beklagten werden monatlich EUR 719.25 für die Leasinggebühren vom Lohn abgezogen (Urk. 15/1- - 23 - 6; Urk. 42/15). Vorliegend wird die Berechnungsmethode der Vorinstanz, welche für den Beklagten vorab den Notbedarf festlegte und ihm im Anschluss daran ei- nen pauschalen Zuschlag für die Abdeckung des Lebensstandards gewährte, übernommen, weshalb diese Position an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden kann, da nicht ersichtlich ist und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht wird, er sei zur Ausübung seines Berufs oder für die Fahrt zum Arbeitsplatz auf das Au- to angewiesen (Kreisschreiben III Ziffer 3.4. lit. e). 7.3.8. Der Beklagte ist bei der T._____ versichert. Er bezahlt, wie die Vo- rinstanz richtig festhielt, monatlich EUR 1'094.50 in die Rentenversicherung ein, wobei die Hälfte des Betrages vom Arbeitgeber übernommen wird (Urk. 15/35; Urk. 36 S. 16). Diese Hälfte von EUR 547.25 wird dem Beklagten zurückerstattet (Urk. 15/1-6; Urk. 25/2; Urk. 42/15). Die Rückerstattung wurde bei der Berech- nung des Nettolohnes des Beklagten nicht berücksichtigt, weshalb nunmehr nur die Hälfte des zu leistenden Betrages einzusetzen ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus (Urk. 35 S. 10; Urk. 40 S. 8). Die Erhöhung des Betrages auf vom Beklagten nunmehr geltend gemachte EUR 1'097.60 ist nicht belegt, hingegen gestützt auf die Tatsache, dass der im Recht liegende Beitragsbescheid die Bei- träge ab 1. Januar 2010 betrifft, nachvollziehbar (Urk. 15/35). Es sind EUR 548.80 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 7.3.9. Damit resultiert für den Beklagten ein Notbedarf von: Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 800.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 548.80 Total (gerundet) EUR 2'805.– Hingegen ist dem Beklagten angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht nur der Notbedarf, sondern eine standardgemässe Lebensführung zuzubilligen. Dies - 24 - tut auch die Klägerin, indem sie ausführt, der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen und sie habe Anspruch darauf, an diesem Standard teilzuha- ben (Urk. 2 S. 4f.; Urk. 19. S. 6). An dem hält die Klägerin denn dem Grundsatz nach auch in der Berufung fest. Hingegen bestreitet sie die dem Beklagten von der Vorinstanz zugesprochene Pauschale von EUR 2'000.– (Urk. 36 S. 16). Sie gewährt dem Beklagten lediglich einen Zuschlag von rund EUR 850.–, was 25 % des von ihr berechneten Bedarfs des Beklagten entspricht. Die Zusprechung der EUR 2'000.– verneint sie damit, dass dem Beklagten keine Einkünfte aus der Vermietung seiner Wohnungen angerechnet würden (Urk. 35 S. 9f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum Lebensstandard des Beklagten gehört ein Auto. Für dessen Leasing hat er - wie bereits angeführt - EUR 719.– pro Monat aufzuwen- den. Er geht auf Reisen und es ist davon auszugehen, dass sich bei einem Ein- kommen von mindestens EUR 10'000.– pro Monat auch seine weiteren Auslagen nicht auf dem für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gemäss Kreisschreiben zugrunde gelegten Niveau befinden. Ein Zuschlag von EUR 2'000.– zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten erscheint durchaus an- gemessen. Auf den Euro genau muss der Bedarf des Beklagten denn vorliegend auch nicht berechnet werden. Denn einerseits ist der Lebensstandard in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen gute finanzielle Verhältnisse beim Unterhalts- pflichtigen vorliegen, entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5), auch wenn die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes nie zusammengelebt haben, ein Kriterium, an welchem sich die Höhe der vom Pflichtigen zu leistenden Unter- haltsbeiträge bemisst. Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich An- spruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen kann (BGE 120 II 285 S. 289f., Erw. 3. b)bb). Andererseits ist unter Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gemäss Lehre und Rechtsprechung das nach Deckung des not- wendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen (BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 4 mit Verweis auf BGE 128 III 161, Erw. 2c/aa S. 162). Dabei entspricht der notwendige Eigenbedarf weder dem Notbe- - 25 - darf noch dem bisherigen Lebensstandard des Pflichtigen. Vielmehr hat die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten, der Beklagte habe seit dem Jahre 2009 monat- lich rund EUR 3'670.– in die "deferred compensation" einbezahlt. Dies gehöre nunmehr zu seinem Lebensstandard (Urk. 36 S. 16). Sie hielt in diesem Zusam- menhang aber auch korrekt fest, dass sich damit ein Bedarf von total EUR 10'970.– ergebe, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.–. Es sei so- mit ersichtlich, dass der Beklagte gewisse Einschränkungen hinzunehmen haben werde, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter zu leisten habe (Urk. 36 S. 16). Es liegt am Beklagten, der nunmehr Vater geworden ist, zu entscheiden, bei welchen Positionen seines Bedarfs er sich inskünftig, so- fern überhaupt notwendig, einschränken will. Inwieweit allfällige vom Beklagten auch weiterhin in die "deferred compensation" einbezahlte Beträge bei der Be- rechnung seiner Einkünfte nach der Pensionierung nicht mehr berücksichtigt wer- den dürfen, weil ihm der Bonus bereits im jetzigen Zeitpunkt als Einkommen an- gerechnet wird (Urk. 53 S. 2; Urk. 45/35 S. 3), wird in einem allfälligen Abände- rungsverfahren zu entscheiden sein. Heute ist nicht absehbar, wann der Beklagte pensioniert wird und in welchem Ausmass sich das Einkommen des Beklagten dannzumal verringern wird. Der Beklagte muss insoweit, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf ein Abänderungsverfahren verwiesen werden (Urk. 36 S. 21). 7.4. Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte in Anbetracht seines monatlichen Einkommens und seiner mo- natlichen Auslagen ein besonders luxuriöses Leben führen würde. Der Beklagte führt dennoch ein sehr komfortables Leben: er kann sich Ferien leisten, Geld spa- ren und Geld investieren und verfügt im Weiteren über vier Liegenschaften im Gesamtwert von EUR 699'000.–, mit einer hypothekarischen Belastung von EUR 339'000.– (Urk. 5/9; Urk. 15/9; Urk. 15/11-12; Urk. 15/14-16; Urk. 15/18; Urk. 15/25-27). Der Beklagte ist finanziell leistungsfähig und lebt in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen (Urk. 36 S. 17). 8.1. Es gilt nunmehr den konkreten Unterhaltsanspruch der Klägerin zu be- rechnen. - 26 - 8.2.1. Die Vorinstanz erachtete es unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Lebensstandard der Klägerin so festzusetzen sei, dass sie ein anständi- ges Leben führen und vom angenehmen Lebensstil und der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitieren könne, ohne jedoch dabei Vermögen zu äufnen oder das Leben ihrer Mutter oder Halbgeschwister quer zu finanzieren, sowie des Ein- kommens des Beklagten als angemessen, den von ihr errechneten durchschnittli- chen Bedarf der Klägerin gemäss den Zürcher Tabellen um 20 % zu erhöhen (Urk. 36 S. 18). Die Klägerin verlangt eine Erhöhung um 25 % (Urk. 35 S. 6f.). Gemäss Beklagtem ist von einem Zuschlag abzusehen (Urk. 45/35 S. 4f.). 8.2.2. Die Zürcher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltsein- kommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom
  29. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhö- hung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt über diesem Wert. Die Pauschalisierung der Erhöhung ist insoweit gerechtfertigt, als nicht ver- langt werden kann, dass jede einzelne Auslage konkret dargelegt wird und in ei- nem Fall wie vorliegend, es in der Tat so ist, dass die Mutter der Klägerin Geld, welches sie noch nicht besitzt, auch nicht für den Unterhalt der Tochter ausgeben kann. Diese hat aber ein Anrecht darauf, am erhöhten Standard des Vaters teil- zuhaben. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, das Kinderunter- haltsbeiträge auch bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen sind (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.3.). Gleiches muss für die vorliegenden guten Verhältnisse gelten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung erscheint insoweit als angemessen. Ver- langt die Klägerin einen höheren Zuschlag, vorliegend 25 %, hat sie konkret, er- höhte Bedarfspositionen zu behaupten. Der um 20 % erhöhte Barbedarf der Klä- gerin gemäss den Zürcher Tabellen präsentiert sich wie folgt: Fr. 2'082.– vom - 27 -
  30. Juni 2009 bis und mit August 2012, hernach Fr. 1'794.– bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, Fr. 1'818.– vom 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'244.– vom
  31. bis 18. Altersjahr. 8.2.3. Vor Vorinstanz verwies die Klägerin zur Begründung eines gegenüber den Tabellen um 25 % erhöhten Bedarfs vorab auf die bei der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch ihre Mutter anfallenden Fremdbetreuungs- und Baby- sitterkosten (Urk. 2 S. 4f.). Die Kosten für Fremdbetreuung und Babysitting sind in den Beträgen gemäss den Zürcher Tabellen nicht enthalten (Erläuterungen, S. 13). Sie sind, falls sie anfallen, zusätzlich zu leisten. Entsprechend lässt sich eine pauschale Erhöhung der Beträge gemäss den Zürcher Tabellen um 25 % mit angeblich anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht rechtfertigen. Auf die dies- bezüglichen Kosten wird zurückzukommen sein. 8.2.4. Weiter beruft sich die Klägerin (vor Vorinstanz und in der Berufung) darauf, die Erhöhung um 25 % sei zufolge höherer Mietkosten gerechtfertigt (Urk. 26 S. 3f.; Urk. 35 S. 5f.). Auszugehen ist vom aktuellen, konkreten Mietzins, den der Inhaber der elterlichen Obhut zu entrichten hat, sofern die Wohnungs- grösse angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen liegt (Erläute- rungen, S. 12). Die Klägerin wohnte im Jahre 2009 zusammen mit ihrer Mutter und E._____ in J._____. Der Mietzins betrug Fr. 1'616.– pro Monat (Urk. 12/1; Urk. 38/4). Dies war angemessen. Der Klägerin ist ein Viertel der Mietkosten an- zurechnen (Erläuterungen, S. 13), damit Fr. 404.–. In den Zürcher Tabellen be- rücksichtigt sind für die Zeitperiode Juni 2009 bis August 2012 Fr. 335.–. Die Dif- ferenz beträgt Fr. 65.– und damit rund 20 %. Eine Erhöhung des gesamten Bar- bedarfs um 25 % lässt sich somit für diese Zeitspanne nicht mit dem Mietzins rechtfertigen. Per 1. September 2011 hat die Mutter der Klägerin zusammen mit der G._____ AG eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ gemietet. Der Mietzins be- trägt Fr. 2'710.– pro Monat (inklusive Fr. 240.– Nebenkosten; Urk. 38/2). Hiervon wären für die Klägerin bis und mit August 2012 ein Viertel, damit rund Fr. 680.–, und ab der Geburt des zweiten Halbgeschwisters noch ein Fünftel oder Fr. 542.– einzusetzen (Erläuterungen, S. 13). Ab September 2011 betrug die Differenz zum Betrag gemäss den Zürcher Tabellen somit Fr. 345.– (mithin rund 50 %) und ab - 28 - dem September 2012 Fr. 232.– (mithin rund 40 %). Dennoch rechtfertigen diese Zahlen keine Erhöhung sämtlicher Bedarfsgruppen der Zürcher Tabellen um 25 %. Denn aus ihnen wird klar ersichtlich, dass die derzeitige Wohnung respekti- ve der Mietzins der Mutter der Klägerin und damit auch der Klägerin nicht als an- gemessen angesehen werden kann. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihre Mutter sich darum bemüht hätte, eine billigere, ihren Verhältnissen entsprechende Woh- nung in H._____ zu finden. Offensichtlich wurde denn der Mietzins bis anhin auch von der G._____ AG respektive vom Partner der Mutter der Klägerin bezahlt (Urk. 50 S. 3). Leistet sich die Mutter der Klägerin eine derart teure Wohnung, hat dies nicht der Beklagte via Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu finanzieren, sondern es sind Einsparungen in den übrigen Bedarfsgruppen zu machen. 8.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vor- genommene Erhöhung um pauschal 20 % als angemessen erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lebensstandard des Beklagten höher ist, als jener der Vä- ter der beiden weiteren Kinder der Mutter der Klägerin. Den entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5) ist eine Ungleichbehandlung des unterstützten Kindes mit seinen Stief- oder Halbgeschwister, welche im gleichen Haushalt le- ben, in Kauf zu nehmen. Es ist unzulässig, den Unterhaltsbeitrag eines Kindes trotz entsprechender Leistungskraft des verpflichteten Elternteils zu begrenzen, um es im Verhältnis zu seinen Stiefgeschwistern gleich zu behandeln (BGE 120 II 285, S. 291, Erw. 3 b)bb). 8.3. Damit ist der Barbedarf der Klägerin bestimmt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegend gegebenen Umständen, ent- gegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), rechtfertigt, dass der Beklagte - zumindest derzeit und in der näheren Zukunft - für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen hat (Urk. 36 S. 18f. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; vgl. hierzu auch BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.4.). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die im errechneten Barbedarf enthaltene Position "Pflege und Erziehung", entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 4f.), zumindest solange, als der Beklagte allein für den materiellen Aufwand der Klägerin aufkommt, nicht zu bezahlen ist. Dieser - 29 - Position stehen keine Barauslagen gegenüber, wenn sich das Kind - wie hier - in der Obhut eines Elternteils befindet, denn die entsprechende Leistung wird vom obhutsberechtigten Elternteil in natura erbracht. Demzufolge ist diese Bedarfspo- sition dem obhutsberechtigten Elternteil - hier der Mutter - anzurechnen (BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.3., mit Verweis auf Urteil 5C.288/2005 vom 15. März 2006, Erw. 5.2.). Hiervon gehen auch die Zürcher Ta- bellen aus (Erläuterungen, S. 15). Ein andere Frage ist, ob zusätzlich Fremdbe- treuungskosten zu entschädigen sind. 8.4. Zeitperiode 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 Fr. 2'082.–. Darin enthalten sind Fr. 714.– für die Position "Pflege und Erziehung" (120 % von Fr. 595.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'794.– bis zum vollen- deten sechsten Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erziehung" Fr. 552.– (120 % von Fr. 460.–). Die Fr. 714.– und Fr. 552.– sind grundsätzlich vom Barbedarf abzuziehen, womit für die Zeitspanne vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 ein Barbedarf von Fr. 1'368.– und vom September 2012 bis zum vollendeten sechsten Altersjahr der Klägerin im mm.2014 von Fr. 1'242.– resul- tiert. Die Vorinstanz setzte nun für die Zeitspanne bis Ende mm.2014 den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig davon, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut wurde (Urk. 36 S. 19f.). Dem kann, mit dem Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), zumindest für die Vergangenheit nicht ge- folgt werden. Die Klägerin wurde gemäss ihren eigenen Behauptungen einzig von Dezember 2010 bis April 2011 in der Kinderkrippe "…" fremdbetreut. Hierfür fielen Kosten an. Konkrete Kosten für Babysitting werden nicht behauptet. Die monatli- chen Betreuungskosten beliefen sich auf Fr. 1'540.– (Urk. 38/1; Urk. 38/3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin sämtliche Mittagessen unter der Woche in der Krippe einnahm (Urk. 5/6) und sich damit die Position "Ernäh- rung" gemäss den Zürcher Tabellen verringert, sowie, dass ihre Mutter während dieser Zeitspanne ein Einkommen aus Prostitution erzielte und der Unterhalt für - 30 - ihre Halbschwester E._____ durch die Unterhaltszahlungen von deren Vater ge- deckt war, erscheint es angemessen, dass die Mutter der Klägerin rund ein Drittel der Fremdbetreuungskosten zu tragen hat. Entsprechend sind dem Barbedarf der Klägerin Fr. 1'000.– hinzuzurechnen. Damit resultiert für die Zeitspanne Dezem- ber 2010 bis April 2011 ein vom Beklagten zu deckender Barbedarf von Fr. 2'368.– (Fr. 1'368.– plus Fr. 1'000.–). Für die restliche Zeit ab Juni 2009 sind die oberwähnten Zahlen einzusetzen. Fremdbetreuungskosten sind nicht angefal- len, weshalb sie auch nicht zu entschädigen sind. Somit ergeben sich folgende Zahlen:
  32. Juni 2009 bis und mit November 2010 Fr. 1'368.– Dezember 2010 bis und mit April 2011 Fr. 2'368.– Mai 2011 bis und mit August 2012 Fr. 1'368.– September 2012 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'242.– Daraus resultiert für die Vergangenheit ein durchschnittlicher monatlicher Unter- haltsbeitrag ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 von (gerundet) Fr. 1'500.– (17 Monate und 20 Tage à Fr. 1'368.– = Fr. 24'168.– plus 5 Monate à Fr. 2'368.– = Fr. 11'840.– plus 16 Monate à Fr. 1'368.– = Fr. 21'888.– plus 5 Monate à Fr. 1'242.– = Fr. 6'210.– = total Fr. 64'106.– geteilt durch 43 Monate 20 Tage). Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Ja- nuar 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat zu bezahlen. 8.5. Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Al- tersjahr Fr. 1'794.–. Darin enthalten sind Fr. 552.– für die Position "Pflege und Er- ziehung" (120 % von Fr. 460.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'818.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erzie- hung" Fr. 396.– (120 % von Fr. 330.–). Damit resultiert ein Barbedarf (ohne die von der Mutter der Klägerin zu leistende Betreuung) von Fr. 1'242.– vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Altersjahr und von Fr. 1'422.– vom 7. bis zum 12. Al- tersjahr. Für die Zukunft sind mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Mutter der Klägerin und die dadurch anfallenden Fremdbetreuungskosten hypothetische An- - 31 - nahmen zu treffen. Die Mutter der Klägerin hat drei Kinder im Alter von halbjährig, knapp fünfjährig und rund vierzehneinhalbjährig zu betreuen. Sie hat keine Ar- beitsstelle und bestritt ihren persönlichen Unterhalt in der näheren Vergangenheit mittels Zuwendungen von Dritten. Die Mutter der Klägerin wird über kurz oder lang nicht darum herumkommen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Stellen- suche wird sich hingegen, auch aufgrund der durch den Aufenthaltsstatus der Mutter der Klägerin bedingten Gegebenheiten, wohl nicht als einfach erweisen. Die Einkünfte aus der ihr zumutbaren Tätigkeit im Service werden Fr. 4'000.– kaum überschreiten. Die Ausübung eines Vollzeitpensum wird bis zur Vollendung des 12. Altersjahr der Klägerin, in welchem Zeitpunkt das dritte Kind der Mutter acht Jahre alt sein wird, kaum möglich sein. Die Ausführungen erhellen, dass die Mutter der Klägerin auch in den nächsten Jahren nebst der Bestreitung ihres ei- genen Unterhalts nur einen geringen Anteil an den finanziellen Bedarf der Kläge- rin wird beisteuern können. Sobald die Mutter der Klägerin eine Stelle gefunden hat, wird sie im Umfang ihres Arbeitspensums die "Pflege und Erziehung" nicht mehr in natura erbringen können. Es wird zumindest teilweise eine Fremdbetreu- ung der Klägerin notwendig sein. Die Mittagsverpflegung der Klägerin wird an den fremdbetreuten Tagen gewährleistet sein, was die Mutter der Klägerin entlastet. Eine Fremdbetreuung wird dennoch Mehrkosten verursachen (Urk. 36 S. 19). Ihre derzeitigen mutmasslichen Kosten für den Besuch des Hortes und Mittagstisches sowie gelegentliches Babysitting beziffert die Klägerin gesamthaft mit Fr. 540.– (Urk. 50 S. 8). Der Gesamtbetrag erscheint realistisch, wird hingegen mit zuneh- mendem Alter der Klägerin stetig abnehmen. Gestützt auf all diese Tatsachen er- scheint es vorliegend angemessen, den vom Beklagten zu tragenden Anteil an al- lenfalls anfallenden Fremdbetreuungskosten (inkl. Kosten für Babysitting) auf den (um 20 % erweiterten) Betrag, welcher gemäss den Zürcher Tabellen die Be- darfsgruppe "Pflege und Erziehung" abdeckt, festzusetzen. Mithin ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat zu bezahlen. 8.6. 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung - 32 - Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf der Klägerin Fr. 2'244.–. Darin enthalten sind für die Position "Pflege und Erziehung" Fr. 318.– (120 % von Fr. 265.–). Damit resultiert ein relevanter Barbedarf von Fr. 1'926.–. Für diese Zeitspanne kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 36 S. 21, Erw. 4.2.4.7.). Berücksichtigt man im Weiteren, dass in der vorangehenden Zeitspanne die vom Beklagten zu tragenden Fremdbetreu- ungskosten grosszügig bemessen wurden, erscheint es angemessen, dass in dieser Phase, soweit noch Fremdbetreuungskosten anfallen, diese grossmehr- heitlich von der Mutter der Klägerin zu tragen sind. Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 8.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: Fr. 1'500.– ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis zum 12. Altersjahr Fr. 2'000.– ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus Der Beklagte ist in diesem Umfang leistungsfähig, auch wenn ihm der Bonusanteil von Fr. 3'000.– an sich für die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nicht angerechnet werden kann, weil er ihn nie ausbezahlt erhalten hat. Sein Ein- kommen (ohne Bonus) von EUR 6'800.– reicht zur Bezahlung der Fr. 1'500.– und zur Deckung seines Bedarfs aus. Welche Einschränkungen der Beklagte inskünf- tig in seinem Bedarf vornehmen will, bleibt ihm überlassen.
  33. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Index- klausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.
  34. Die Klägerin erneuert in der Berufung ihren Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht - 33 - voraussehbar seien, wie Privatschulen, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht sowie medizinische Kosten, die von keiner Krankenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu bezahlen (Urk. 35 S. 2 und 12). Es kann dies- bezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 21). Es kann heute nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Mutter der Klägerin nie in der Lange sein wird, der Klägerin die allen- falls notwendigen ausserordentlichen Auslagen, welche heute noch nicht be- stimmbar und voraussehbar sind, zu ersetzen oder der Beklagte auch im Zeit- punkt deren allfälligen Anfalls noch klar leistungsfähig ist. Die Klägerin legt denn auch nicht dar, gestützt auf welche Tatsachen auf eine hälftige Teilung dieser Kosten geschlossen werden müsste. Der Grundsatz der Prozessökonomie erfor- dert kein anderes Vorgehen (Urk. 35 S. 12). Das Berufungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.
  35. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurde der Klägerin ein Prozesskosten- vorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 46 S. 6ff.). Bezüglich der Frage der Rückerstattung dieses Vorschusses respektive der Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge (Urk. 46 S. 7, Erw. 6.5.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch für den im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschuss Geltung beanspruchen (Urk. 36 S. 24, Erw. 4.5.2.). III. 1.1. Der Streitwert vor Vorinstanz belief sich auf Fr. 660'000.– (vgl. Urk. 36 S. 25, Erw. 5.1.2.). Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entscheid- gebühr von Fr. 7'980.– ist zu bestätigen (Urk. 36 S. 25f., Erw. 5.1.2.). Die Klägerin verlangte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660'000.–. Der Beklagte beantragte hin- gegen, er sei zur Zahlung von total Fr. 288'000.– an Unterhaltszahlungen zu ver- pflichten. Zugesprochen werden nunmehr auf 20 Jahre hinaus berechnet Fr. 431'700.– (Fr. 1'500.– x 57 plus Fr. 1'800.– x 99 plus Fr. 2'000.– x 84). Damit - 34 - unterliegt die Klägerin mit Fr. 228'300.– bzw. 60 % und der Beklagte mit Fr. 143'700.– bzw. 40 %. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % aufzuerlegen. Da die Vorinstanz der Klägerin mit Zweitverfügung vom 18. Oktober 2011 für den Fall, dass die Anwaltskosten der Klägerin und sekundär die Gerichtskosten nicht durch den zugesprochenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– gedeckt würden, für die ungedeckt bleibenden Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess- führung gewährt hat (Urk. 36 S. 25 und S. 27, Dispositivziffer 2), sind die entspre- chenden Anordnungen der Vorinstanz mit geänderter Formulierung zu überneh- men (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 4). 1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin dem Beklagten ei- ne auf 20 % reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Zu beachten ist, dass der Beklagte vorinstanzlich noch anwaltlich vertreten war. Die Grundgebühr ist auf Fr. 26'300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 Anw- GebV auf die Hälfte mithin Fr. 13'150.– zu reduzieren. Für die weiteren Schriften und Verhandlungen ist ein Zuschlag von pauschal 20 % zu bezahlen, womit eine volle Entschädigung von Fr. 15'780.– resultiert (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Demnach hat die Klägerin dem Beklagten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen. Mehrwertsteuer ist keine zuzusprechen. 2.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 480'000.– zugesprochen (12 Monate x 20 Jahre x Fr. 2'000.–). Mit der Beru- fung hat die Klägerin Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 612'000.– (12 x 20 x Fr. 2'550.–) verlangt. Der Beklagte verlangt die Reduktion der Zahlungen auf Fr. 217'840.– (26 x 1'300.– plus 214 x 860.–) zuzüglich dem hälftigen Anteil an den anfallenden Fremdbetreuungskosten ab 31. Juli 2012, was einer Reduktion auf rund Fr. 250'000.– entspricht. Für die Erstberufung ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 132'000.–, für die Zweitberufung ein solcher von Fr. 230'000.–. Vorliegend kann zur Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Gesamtstreitwert von Fr. 362'000.– ausgegangen werden. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September - 35 - 2010 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Zwischenentscheid zu fällen war (Urk. 46), erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das zweit- instanzliche Verfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 2.2. Es werden Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 431'700.– zuge- sprochen. Damit unterliegt die Klägerin mit rund Fr. 180'000.– und der Beklagte mit rund Fr. 181'700.–. Entsprechend erscheint es angemessen, dass die Partei- en die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte tragen. Die Kosten werden vollumfänglich aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Hö- he von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
  36. Die Klägerin hat vorliegend nur in Eventualstandpunkt, falls ihr der ver- langte Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– nicht zugesprochen würde, ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 35 S. 2). Das Begehren der Klägerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses wurde im vollen Umfange gutge- heissen (Urk. 46). Mithin ist auf ihr subsidiäres Armenrechtsgesuch nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:
  37. Auf die vom Beklagten gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung des Ein- zelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.
  38. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit erkannt wurde, dass der gestützt auf die Zweitverfügung des Einzelgerichts vom 18. Oktober 2011 vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen An- waltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklag- - 36 - ten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden noch von der Klägerin zurückzuerstatten ist.
  39. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann wird erkannt:
  40. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'500.– ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis und mit mm.2020 Fr. 2'000.– ab mm.2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an den jewei- ligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex - 37 -
  41. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'980.– wird bestätigt.
  42. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt. Rechtsanwältin Dr. X._____ wird verpflichtet, den nach Deckung ihrer Hono- rarforderung verbleibenden Teil des Prozesskostenvorschusses (Fr. 10'000.–) umgehend an die Obergerichtskasse (Postkonto 80-10210-7) ab- zuliefern. Rechtsanwältin Dr. X._____ hat der Obergerichtskasse die ent- sprechende Honorarrechnung zukommen zu lassen. Im ungedeckt gebliebenen Teil werden die auf die Klägerin entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  43. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen.
  44. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
  45. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleiste- ten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
  46. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  47. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  48. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 362'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ110003-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 11. Januar 2013 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger betreffend Kinderunterhalt Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 (FP100026)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1; Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 10. Juni 2009 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• mindestens Fr. 2'550.–, zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum

12. Altersjahr des Kindes und von da an

• mindestens Fr. 3'000.–, zuzüglich Kinderzulagen, bis zum Ab- schluss der Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündig- keit hinaus, zahlbar an die Mutter solange das Kind bei der Mut- ter wohnt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Zuzüglich zum oben erwähnten Unterhaltsbeitrag sei der Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Fremdbetreuung zu übernehmen, wobei diese Kosten unter den Eltern im Verhältnis ihres Einkom- mens zu bezahlen seien.

3. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.

4. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar sind, wie Privatschulkosten, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht, sowie medizinische Kosten, die von keiner Kran- kenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu übernehmen.

5. [ … ]

6. [ … ]" Urteil und Verfügungen des Einzelrichters in Familiensachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Oktober 2011 (Urk. 36): Es wird verfügt:

1. Das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

3. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil (Berufung).

- 3 - Sodann wird verfügt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Bestreitung der An- waltskosten und Gerichtsgebühren Fr. 10'000.– zu leisten, zahlbar an Rechtsanwältin Dr. iur. X._____.

2. Für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss zur Deckung der An- waltskosten für die Interessenvertretung der Klägerin und sekundär der Gerichtskosten nicht ausreicht, wird der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung für die ungedeckt bleibenden Gerichtskosten gewährt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil (Berufung). Es wird erkannt:

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 10. Juni 2009 und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Gesetzliche oder vertragliche Kin- der- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex

- 4 -

c) Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Der gestützt auf vorstehende Verfügung vom Beklagten zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen Anwaltskosten und Ge- richtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– kann vom Beklagten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden noch ist er von der Klägerin zurückzuerstatten.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'980.–.

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Bezirksgerichtskasse wird beauftragt, den auf die Klägerin entfal- lenden Anteil bei der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, aus dem vom Beklagten hierfür geleisteten Kostenvor- schuss einzufordern, soweit nach den Aufwendungen der Rechtsver- treterin ein Restbetrag übrigbleibt. Die Rechtsvertreterin hat der Bezirksgerichtskasse eine entsprechende Abrechnung zukommen zu lassen.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. [Mitteilungssatz]

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 5 - Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufungsbegründung (Urk. 35 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 a) des Urteils aufzuheben und stattdessen der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 2'550.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Mutter solange die Klägerin in deren Haushalt lebt und nicht eigene Ansprüche an den Beklagten stellt.

2. Es sei der Beklagte weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kos- ten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar sind, wie Privatschulen, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht, sowie medizinische Kosten, die von keiner Kran- kenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu bezahlen.

3. [ … ]" in der Zweitberufungsantwort (Urk. 45/42 S. 2): Es sei die Berufung, wonach das Urteil des Bezirkgerichtes Horgen vom 18. Oktober 2011, in der Weise abgeändert werden soll, dass der Berufungskläger verpflichtet werde, der Klägerin rückwirkend bis zum

31. Juli 2011 Fr. 1'300.– (monatlich) und ab 1. August 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündig- keit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– zu bezahlen, zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für die Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin, abzuweisen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Zweitberufungsbegründung (Urk. 45/35 S. 2): Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 10. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2011 Fr. 1'300.– und ab 1. August 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündig- keit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– zu bezahlen, zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für eine Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten, zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- 6 - in der Erstberufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung (Urk. 40 S. 2): "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'300.– zu bezahlen, zahlbar ab 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin, monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klä- gerin. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezah- len. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen." Erwägungen: I.

1. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2008 als Tochter der B._____ und des D._____ gebo- ren (Urk. 4/2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 wurde festgestellt, dass D._____ nicht der Vater der Klägerin ist (Urk. 6/13). Die Klägerin wurde in der Folge vom Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) anerkannt (Urk. 4/3). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin, wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Ok- tober 2011 (u.a.) dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 10. Juni 2009 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 36 S. 27, Erkenntnis Dispositiv- ziffer 1.a). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 2ff.). 2.1. Sowohl die Klägerin (Urk. 35) als auch der Beklagte (Urk. 45/35) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 33/1+2; Urk. 35; Briefumschlag zu Urk. 45/35).

- 7 - 2.2. Die Berufung der Klägerin wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LZ110003 an die Hand genommen und mit der Einholung der schriftli- chen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 39; Urk. 40). In der Berufungsantwort er- hob der Beklagte (sinngemäss) Anschlussberufung (Urk. 40 S. 2), weshalb ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2012 Frist angesetzt wurde, um für die Gerichtskosten des Anschlussberufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten (Urk. 43). Da in- nert Frist kein Vorschuss einging, wurde auf die Anschlussberufung mit Beschluss vom 9. Juli 2012 androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 46). 2.3. Die Berufung des Beklagten wurde unter der Geschäftsnummer LZ110004 an die Hand genommen und nach Eingang des einverlangten Kosten- vorschusses von Fr. 8'000.– mit der Einholung der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 45/39 bis 42). Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LZ110003 fortge- führt (Urk. 46, Dispositivziffer 2). Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 46, Dispo- sitivziffer 6). 2.4. Es folgten weitere Eingaben der Parteien, welche jeweils der Gegenpar- tei zur Stellungnahme oder Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 50; Urk. 53; Urk. 56; Urk. 57; Urk. 60; Urk. 62). 3.1. Gemäss Beklagtem erscheint es unangemessen, dass er "den Prozess- kostenvorschuss der Rechtsvertreterin der Klägerin in voller Höhe von Fr. 10'000.– zu tragen" hat (Urk. 45/35 S. 6). Sinngemäss erhebt der Beklagte damit eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011, mit welcher er verpflichtet wurde, der Rechtsvertreterin der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3.2. Rechtsmittelanträge sind so zu stellen, dass sich aus ihnen eindeutig ergibt, wie genau der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Dazu gehört, dass auf Geldleistungen gerichtete Rechtsmittelanträge zu beziffern sind. Fehlt eine Bezifferung und ergibt sich eine solche auch nicht

- 8 - ohne Weiteres aus der Begründung, so ist auf den entsprechenden Rechtsmittel- antrag nicht einzutreten. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, soweit für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt (BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010, Erw. 1.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 S. 618ff., Erw. 4, insbesondere Erw. 4.5.). Vorliegend fehlt es an einem konkret formulierten Antrag sowie an ei- ner Bezifferung desselben, weshalb auf die gegen die Zweitverfügung der Vo- rinstanz vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Offen- bleiben kann, ob die angehobene Berufung rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO).

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit das Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 (Ein- gang der Erstberufungsantwort; Urk. 40) in Rechtskraft erwachsen, insoweit er- kannt wurde, dass der gestützt auf die Verfügung vom 18. Oktober 2011 vom Be- klagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklagten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden kön- ne noch er von der Klägerin zurückzuerstatten sei (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 2). Diese Dispositivziffer wurde vom Beklagten (auch sinngemäss) nicht ange- fochten (Urk. 45/35 S. 6). Von der Rechtskraft ist Vormerk zu nehmen.

5. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

6. Sind im Berufungsverfahren Kinderbelange zu regeln, wozu auch der Kin- derunterhalt zu zählen ist, geht Art. 296 ZPO der Novenregelung im Berufungs- verfahren (Art. 317 ZPO) vor. Es kommt das uneingeschränkte Novenrecht zur Anwendung: Echte und unechte Noven sind zuzulassen.

- 9 - II.

1. Vorliegend kommt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Der Anspruch auf Kindesunterhalt basiert auf Art. 276 ZGB. Für seine Bemessung ist nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern zu entsprechen. Sodann sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den für die Be- rechnung des Kindesunterhalts relevanten Kriterien und rechtlichen Grundsätze zu verweisen (Urk. 36 S. 7ff., Erw. 4.1.).

2. Die Vorinstanz bezeichnete die Mutter der Klägerin als nur in geringem Umfange leistungsfähig. Sie sei insbesondere aktuell nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Klägerin zu leisten. Das monatliche Ein- kommen des Beklagten legte die Vorinstanz auf netto mindestens EUR 10'000.–, inklusive Bonusanteil fest. Zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung seiner Lie- genschaften seien dem Beklagten nicht anzurechnen. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–. Hinzu käme ein Pauschalbe- trag von EUR 2'000.– zur Deckung des angemessenen Bedarfs. Weiter sprach sie dem Beklagten das grundsätzliche Recht zu, seine Altersvorsorge mittels frei- willig geleisteter Zahlungen von behaupteten EUR 3'670.– pro Monat aufzubes- sern. Würden sämtliche Kosten addiert, so die Vorinstanz weiter, belaufe sich der monatliche Bedarf des Beklagten auf EUR 10'970.–, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.– (Steuern bereits berücksichtigt). Der Beklagte werde gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Un- terhaltsbeitrag für seine Tochter zu leisten habe. Der Beklagte sei finanziell leis- tungsfähig und lebe in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen.

- 10 - Mangels konkreter Behauptungen seitens beider Parteien zum effektiven monatli- chen Bedarf der Klägerin ging die Vorinstanz hilfsweise vom durchschnittlichen Unterhaltsbedarf nach den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kan- tons Zürich, Stand 1. Januar 2011, aus (fortan Zürcher Tabellen). Unter Berück- sichtigung des vom Beklagten erzielten Einkommens erhöhte die Vorinstanz den von ihr errechneten Bedarf nach den Zürcher Tabellen um einen Zuschlag von 20 %. Sie bezifferte den Bedarf der Klägerin mit Fr. 2'088.– für das 1. bis 6. Al- tersjahr, Fr. 2'040.– für das 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'256.– für das 13. bis

18. Altersjahr. Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der nur geringen finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter der Klägerin habe der Beklagte für den gesamten mate- riellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen. In der Folge sah sie davon ab, den derzeit von der Mutter der Klägerin in natura erbrachten Anteil "Pflege und Erziehung" gemäss den Zürcher Tabellen vom Barbedarf der Klägerin abzu- ziehen respektive setzte den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unab- hängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig da- von, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut werde. Sie verpflichtete den Beklagten bis zum vollendeten 6. Altersjahr der Klä- gerin zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.–, exkl. vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. Für das 7. bis 12. Altersjahr der Klägerin setzte die Vorinstanz den vom Beklagten zu deckenden Anteil an den Pflegekosten auf Fr. 480.– fest, was der Position "Pflege und Erziehung" in den Zürcher Tabellen entspricht. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten auch für diesen Zeitab- schnitt dazu, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Aufgrund der eintretenden Volljährigkeit der Halbschwester der Klägerin und der daraus resultierenden Entlastung der Mutter, der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin in diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, einen Teil des Kindesunter- halts durch Geldleistungen zu decken und da gleichzeitig der Beklagte das Pensi- onsalter erreichen werde, verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten auch für die

- 11 - Zeitspanne des 13. bis 18. Lebensjahres der Klägerin zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 36 S. 19ff.).

3. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'550.– pro Monat, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (Urk. 35). Der Beklagte beantragt deren Redukti- on auf Fr. 1'300.– vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2011. Ab dem 1. August 2011 seien die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 860.– zuzüglich der künftig anfallenden hälftigen Kosten für eine Betreuung der Klägerin in einem Kindergarten festzuset- zen (Urk. 45/35 S. 2).

4. Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für die Berech- nung des Kindesunterhaltes vor. Sind die finanziellen Verhältnisse - wie vorlie- gend - gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen wer- den. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) unumgänglich und auch ohne Weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen An- passungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsa- men Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_115/2011 Urteil vom

11. März 2011, Erw. 2.2.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Methode ange- wandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet (BGer 5A_289/2009 Urteil vom 24. November 2009, Erw. 2.3.). Sie ist dabei primär von den Zürcher Tabellen ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungskriterien der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern den individuellen (konkreten) Bedarf der Klägerin errechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, stimmt mit der vorangehend zitierten Rechtsprechung überein und wird von den Parteien dem Grundsatze nach auch anerkannt (Urk. 35 S. 11; Urk. 45/35 S. 5; Urk. 45/42 S. 7).

5. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Klägerin gestützt auf die Zürcher Ta- bellen bis zum vollendeten 6. Altersjahr mit Fr. 1'740.– pro Monat fest. Sie ging

- 12 - davon aus, die Klägerin sei rund drei Jahre alt und wohne zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrer minderjährigen Halbschwester E._____, geboren am tt.mm.1998. Anzuwenden sei somit die Kategorie "1 von 2 Kindern" (Urk. 36 S. 17). Entgegen den Behauptungen der Klägerin ist die Vorinstanz dabei nicht von einem Haushalt mit zwei Kindern zwischen dem 1. und 6. Altersjahr ausgegangen (Urk. 35 S. 5). Die Zürcher Tabellen gehen von der Anzahl Kinder pro Haushalt aus, unabhängig davon, in welche der angeführten Alterskategorien diese fallen. Gründe, wieso die Klägerin wie ein Einzelkind zu behandeln wäre, sind nicht er- sichtlich. Es ist offensichtlich, dass die Kosten für das einzelne Kind sinken, wenn eine Familie mehrere Kinder hat. So sind beispielsweise die Mietkosten sowie die weiteren Nebenkosten auf mehrere Köpfe zu verteilen und die einberechneten Beträge für die Position "Pflege und Erziehung" sinken zwangsläufig, da für das einzelne Kind nicht mehr gleich viel Zeit aufgewendet werden kann. Vorliegend zu beachten ist, dass die Mutter der Klägerin im August 2012 ein weiteres Kind ge- boren hat (Urk. 50 S. 2). Mithin ist ab dem September 2012 für die Festsetzung des Bedarfs der Klägerin von der Kategorie "1 von 3 und mehr Kindern" auszuge- hen. Sodann sind die Zürcher Tabellen, Ausgabe per 1. Januar 2012, anzuwen- den. Damit ergibt sich ein grundsätzlicher Bedarf der Klägerin bis und mit August 2012 von Fr. 1'735.– und hernach von Fr. 1'495.– bis zu ihrem vollendeten sechs- ten Altersjahr. Für das 7. bis 12. Altersjahr sind Fr. 1'515.– einzusetzen und für das 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'675.–, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass E._____ dannzumal schon über 20 Jahre alt sein wird, weshalb es angemessen erscheint, für diese Zeitspanne wiederum von der Kategorie "1 von 2 Kindern" auszugehen. Damit beläuft sich der Bedarf der Klägerin für das 13. bis 18. Alters- jahr auf Fr. 1'870.–. Unbestritten ist die rückwirkende Zusprechung der Unter- haltsbeiträge ab 10. Juni 2009. Da die Zürcher Tabellen auf gesamtschweizeri- schen Durchschnittswerten beruhen (vgl. Abschnitt III B der Zürcher Tabellen aus dem Jahr 2000 bzw. aus dem Jahr 2009/2010), führt der Umzug der Klägerin nach H._____ zu keiner Veränderung der errechneten Werte. 6.1. Neben den Bedürfnissen des Kindes soll der Unterhaltsbeitrag - wie be- reits erwähnt - der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen

- 13 - (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin sind umstritten. 6.2.1. Die Mutter der Klägerin hat keine Ausbildung. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie hauptsächlich im Service. Bis vor der Geburt der Klägerin arbeitete sie in einem Café- oder Barbetrieb und verdiente Fr. 3'300.– bis Fr. 3'400.– netto monatlich, zuzüglich Trinkgeld von monatlich Fr. 500.– bis Fr. 600.– (Prot. Vi. S. 6). Nebenbei war sie offensichtlich als Prostituierte tätig (Urk. 50 S. 4). Nach der Geburt der Klägerin im mm.2008 leistete die Mutter der Klägerin nur sporadisch Teileinsätze im Service und verdiente im Durchschnitt Fr. 533.45 netto pro Monat (vgl. Prot. Vi. S. 6; Urk. 12/2/1-2; Urk. 12/3). Ein Ein- kommen für diese Zeitspanne aus Prostitution wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Von November 2009 bis November 2010 bezog die Mutter der Kläge- rin Sozialhilfe (Urk. 5/14 = Urk. 52/6; Urk. 12/1; Urk. 50 S. 8). Anlässlich der Ver- handlung vom 15. Dezember 2011 führte die Mutter der Klägerin aus, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" in Zürich. Offensichtlich arbeitete die Mutter der Klägerin ab diesem Zeitpunkt wiederum als Prostituierte (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 4). Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüglich eine Einkommensschätzung vorzunehmen und in die Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin miteinzubezie- hen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4). Die Mutter der Klägerin hat seit November 2010 einen neuen Partner (Urk. 40 S. 3). Per 1. September 2011 (Beginn des Mietverhältnisses) mietete dieser über die G._____ AG für die Mutter der Klägerin eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ (Urk. 38/2). Keine Partei behauptet, die Mutter der Klägerin sei ab diesem Zeit- punkt noch immer der Prostitution in I._____ nachgegangen (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 53 S. 3). Solches ergibt sich denn auch nicht aus den im Recht liegenden Urkunden. In Frage stehen somit Einkünfte aus Prostitu- tion für die Zeitspanne November 2010 bis und mit (maximal) August 2011. Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin keine Einkünfte aus Prostitution ange- rechnet werden. Es kann von ihr nicht verlangt werden, sich wiederum in diesem Metier zu betätigen. Die erzielten Einkünfte, welche vom Beklagten mit mindes-

- 14 - tens Fr. 6'600.– bis Fr. 8'800.– pro Monat beziffert werden, sind bestritten (Urk. 40 S. 4; Urk. 45/35 S. 4; Urk. 50 S. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezem- ber 2010 gab die Mutter der Klägerin zu Protokoll, sie gehe seit dem 1. November 2010 in die Kontaktbar "F._____" arbeiten, aber nicht jeden Tag. Sie verdiene Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Tag. Von den erzielten Tageseinnahmen müsse sie aber noch das Hotelzimmer bezahlen (Prot. Vi S. 9). Belegt ist sodann, dass die Klägerin von Dezember 2010 bis April 2011 an fünf Tagen die Woche halbtags, inklusive Mittagessen, in der Kinderkrippe "…" in J._____ betreut wurde, was ei- nem 70 % Pensum entspricht (Urk. 5/6; Urk. 38/1 und 38/3). Zudem wurde sie ge- legentlich von der Tante ihrer Mutter gehütet (Urk. 50 S. 4). Geht man schät- zungsweise von einem Arbeitspensum von 70 % aus, ergibt dies rund 16 Arbeits- tage pro Monat. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Tageseinkommen (unter Abzug der Kosten für das Hotelzimmer) von maximal Fr. 250.–. Damit re- sultiert ein (maximales) Einkommen von geschätzten Fr. 4'000.–. Offen bleiben kann, ob die Mutter der Klägerin ab Mai 2011, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Krippe offensichtlich nicht mehr besuchte und ein Umzug in die Region H._____ zum Thema wurde, bis anfangs September 2011 noch weitergearbeitet hat. 6.2.2. Die Mutter der Klägerin hat denn auch bereits am 28. Juli 2011 mit der G._____ AG einen Arbeitsvertrag geschlossen. Sie wurde per 1. August 2011 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Das Arbeitspensum sollte 70 % be- tragen. Hierfür wurde ein monatliches Brutto-Salär von Fr. 5'460.– vereinbart. So- dann verpflichtete sich die G._____ AG dazu, die Kosten für eine private Kran- kenversicherung und ein der Position der Mutter der Klägerin entsprechendes Fahrzeug zu übernehmen. Geschuldet war im Weiteren ein 13. Monatslohn sowie allenfalls eine Gratifikation (Urk. 55/1). Hinter der G._____ AG stand offensichtlich der Partner der Mutter der Klägerin (Urk. 40 S. 3; Urk. 50 S. 3). Die G._____ AG wurde zwischenzeitlich liquidiert (Urk. 58). Am 27. September 2012 wurde sie im Handelsregister gelöscht (vgl. www.hra.zh.ch). Für die Zukunft können der Mutter der Klägerin somit aus dem Arbeitsvertrag keine Einkünfte angerechnet werden. Sodann bestätigte K._____, vormaliges Mitglied des Verwaltungsrates der G._____ AG, mit Schreiben vom 24. September 2012, dass die Mutter der Kläge-

- 15 - rin die Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung nicht angetreten habe. Es seien nie Salärzahlungen gemäss dem Vertrag an sie erfolgt (Urk. 58). Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Mutter der Klägerin habe in der Ver- gangenheit Lohnzahlungen von der G._____ AG erhalten. Vielmehr scheint es in der Tat so, wie von der Klägerin behauptet, zu sein, dass mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages versucht wurde, für die Mutter der Klägerin rascher eine Aufent- haltsbewilligung in H._____ zu erwirken (Urk. 50 S. 3). 6.2.3. Der Beklagte beruft sich im Weiteren darauf, die Mutter der Klägerin habe Einnahmen aus Mietverhältnissen von zwei Appartements in L._____, M._____ [Staat]. Diese Appartements würden im Eigentum des ersten Eheman- nes der Mutter der Klägerin stehen. Im Rahmen der Trennung habe man sich da- rauf geeinigt, dass die Mieteinnahmen dieser zwei Wohnungen, welche der Be- klagte in der Erstberufungsantwort mit geschätzten Fr. 1'000.– (Urk. 45/35 S. 3f.) und in der Zweitberufungsbegründung mit Fr. 2'000.– (Urk. 40 S. 5) beziffert, der Mutter der Klägerin für den Unterhalt der Tochter E._____ zur Verfügung stünden. Die Klägerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die Unterhaltsbeiträge von E._____ würden von deren Vater bezahlt. Die zwei Appartements würden ihm gehören. Sie bestritt die Fr. 2'000.– (Urk. 53 S. 5). Dieses Novum ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, zu beachten (Urk. 45/42 S. 5; vgl. II. Ziff. 6). Offensichtlich werden, was zuvor von der Klägerin in Abrede gestellt wurde (Urk. 35 S. 7), Unterhaltsbeiträge für E._____ bezahlt. Die Mutter der Klägerin ist hingegen unbestrittenermassen nicht Eigentümerin der Apparte- ments in L._____. Die Höhe der effektiv für E._____ geleisteten Unterhaltszah- lungen kann offen bleiben. Denn was mit Bezug auf die Klägerin, wie von der Vo- rinstanz mit Verweis auf die entsprechende Lehre zu Recht erwogen, Geltung be- ansprucht, dass es nämlich nicht angeht, dass mittels der zu leistenden Unter- haltszahlungen für das Kind eine Quersubventionierung des Bedarfs der Mutter sowie allfälliger Halbgeschwister stattfindet (Urk. 36 S. 10, Erw. 4.1.3.2. und S. 18, Erw. 4.2.3.4.), muss auch mit Bezug auf E._____ gelten. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge sind zur Deckung des Bedarfs von E._____ zu benutzen. Das Geld darf nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Mutter der Klägerin

- 16 - herangezogen werden. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, die Klägerin zu einer näheren Substanzierung der Zahlungen anzuhalten bzw. eine Schätzung der Höhe der Zahlungen durch das Gericht vorzunehmen (Urk. 45/35 S. 4). 6.2.4. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 13. August 2010 bestehen fünf auf die Mutter der Klägerin lautende Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 10'127.95 (Urk. 12/6 = Urk. 45/44/2). Weiter hat die Mutter der Kläge- rin Schulden von Fr. 6'160.– bei der Kinderkrippe "…" sowie von mindestens Fr. 3'232.– bei ihrer früheren Vermieterin (Urk. 35 S. 7; Urk. 38/3 und 38/4). 6.2.5. Die Mutter der Klägerin hat von ihrem Partner Mitte Januar 2012 eine Schenkung von Fr. 150'000.– erhalten (Urk. 40 S. 4; Urk. 50 S. 3; Urk. 52/2). Die Schenkung war mit einer Auflage verbunden. Die Mutter der Klägerin hat diese Auflage nicht eingehalten. Gemäss den Behauptungen des Beklagten muss die Mutter der Klägerin die Fr. 150'000.– hingegen nicht zurück bezahlen, da die Auf- lage sittenwidrig war (Urk. 60 S. 1f.). Der entsprechende Schriftsatz wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugesandt. Sie bezog keine Stellung dazu. Entspre- chend haben die Behauptungen als nicht bestritten zu gelten. Weiter blieb unbe- stritten, dass die Mutter der Klägerin den Grossteil dieses Betrages bereits für die Bestreitung ihres und des Lebensunterhalts der Klägerin verbraucht hat. Erträge aus dem Kapital gebe es nicht (Urk. 50 S. 3; Urk. 60 S. 1f.). Hiervon ist auszuge- hen. Es sei in diesem Zusammenhang sodann erwähnt, dass die Mutter der Klä- gerin gemäss den Behauptungen der Klägerin im Februar/März 2012 von N._____, dem Vater von E._____, einen Range Rover im Wert von - beklagti- scherseits behaupteten - Fr. 60'000.– geschenkt bekommen hat (Urk. 53 S. 2; Urk. 57 S. 2). 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin vor de- ren Geburt ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– netto pro Monat erzielt hat. Der monatliche Bedarf von E._____ wird durch die von deren Vater geleisteten finan- ziellen Beiträge abgedeckt. Abgesehen von anzurechnenden rund Fr. 4'000.– aus Prostitution für die Monate November 2010 bis (zumindest) April 2011 hat die Mutter der Klägerin seit deren Geburt keine Einkünfte mehr erzielt. Sie wurde of- fensichtlich, abgesehen von November 2009 bis Oktober 2010, als sie Sozialhilfe

- 17 - bezog, durch Drittpersonen, wohl insbesondere ihren neuen Partner, finanziell un- terstützt oder sie bestritt ihren Lebensunterhalt aus den geschenkten Fr. 150'000.–. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Vermögensverhältnisse für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht entscheidend sind (Urk. 36 S. 9, Erw. 4.1.2.1.). Vermögenserträge werden nicht behauptet und sind nicht er- sichtlich. Der Mutter der Klägerin kann für die Zukunft weder ein Einkommen aus einem Anstellungsverhältnis bei der G._____ AG noch aus Prostitution angerech- net werden. Es kann höchstens davon ausgegangen werden, dass sie wiederum im Service tätig sein wird. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Einkommen (inklusi- ve Trinkgeld) von netto Fr. 4'000.– pro Monat. Hingegen kann in diesem Zusam- menhang durchaus auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei einer Mutter mit drei Kindern die Aufnahme einer 50 % Anstellung erst verlangt werden kann, wenn das Jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, hingewiesen wer- den. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht von einer dauernden Leis- tungsfähigkeit der Mutter ausgegangen werden (Urk. 45/35 S. 6). Die Mutter der Klägerin ist nur gering leistungsfähig. Derzeit arbeitet sie nicht. Inwieweit sie nach dem Konkurs der G._____ AG und der Geburt des angeblich gemeinsamen Kin- des, welches sie jedoch gemäss den Behauptungen des Beklagten gegen den Willen ihres Partners zur Welt gebracht hat (Urk. 60 S. 1f.), von ihrem Partner überhaupt noch finanziell unterstützt wird, steht in den Sternen. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Mutter der Klägerin derzeit oder in naher Zukunft über Geldein- nahmen verfügen sollte, welche über die Deckung ihres eigenen Bedarfs hinaus gehen. 7.1. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit des Beklagten sind eben- falls umstritten. 7.2.1. Der Beklagte ist in O._____ als Rechtsanwalt zugelassen. Derzeit ar- beitet er jedoch zu 100 % als Angestellter bei P._____ (Prot. Vi S. 13). Er erzielt gemäss den "Entgeltnachweisen" für Mai und für Oktober 2011 ausgehend von einem Brutto-Vertragsgehalt von EUR 9'500.– ein "gesetzliches netto" Einkom- men von EUR 6'890.92. O._____ kennt das System der Quellensteuer. Entspre- chend ist dies der Betrag nach Abzug der zu entrichtenden Steuern (Urk. 25/2;

- 18 - Urk. 42/15). Nicht berücksichtigt werden mit diesem Betrag die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber an die Rentenversicherung (EUR 547.25), die Kranken- kasse (EUR 271.01) und die Pflegeversicherung (EUR 14.61) geleisteten Zu- schüsse. Entsprechend werden im nachfolgend für den Beklagten zu berechnen- den Bedarf unter diesen Positionen nur die Hälfte der effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt. Einen 13. Monatslohn erhält der Beklagte soweit ersichtlich nicht (vgl. 12 x Vertragsgehalt von EUR 9'500.– und Bruttogehalt in Urk. 25/1). Im Jah- re 2010 lag das Brutto-Vertragsgehalt bei EUR 9'325.– (Urk. 15/3-6). Für das Jahr 2009 wird kein tieferes Bruttogehalt behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte ab dem Jahre 2009 ein Nettoeinkommen von (mindestens) EUR 6'800.– pro Monat erzielt hat. 7.2.2. Sodann besitzt der Beklagte einen variablen Bonusanspruch, welcher bei einer Zielerreichung von 100 % bei EUR 60'000.– liegt (Prot. Vi S. 11; Urk. 38/2; Urk. 45/35 S. 2). Im Januar 2010 erhielt der Beklagte für das Jahr 2009 ei- nen Bonus von EUR 73'644.– (Urk. 15/1). Diesen zahlte er in die "deferred com- pensation", eine Privatpensionskasse der P._____ (Urk. 13 S. 2), ein. Der Betrag wurde ihm effektiv nie ausbezahlt (Urk. 15/1). Vielmehr wird bei diesem System ein Teil der Gesamtvergütung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt und dem Berechtigten nicht sofort, sondern erst bei Eintritt in den Ruhestand als sogenannter nachträglicher Arbeitslohn ausbezahlt. Entsprechend ist dieser Lohnanteil auch erst später zu versteuern. Er wird dem Arbeitnehmer nicht aus- bezahlt und erscheint nicht in seinem Bruttolohn. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, wie viel er umwandeln will. Es besteht die Möglichkeit jährlich, einige Jahre lang oder sogar nur einmalig einen Teil des Geldes umzuwandeln (Urk. 5/8; Urk. 53 S. 2). Die Bonuszahlungen für die Jahre 2010 bis und mit 2012 sind nicht bekannt. Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte auch in den Jahren 2010 und 2011 zumindest einen Anteil seines variablen Bonuses in die "deferred com- pensation" einbezahlt hat (Urk. 25/1; Urk. 40 S. 5f.; Urk. 42/3; Urk. 42/4; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 1f.). So hat er im Jahre 2011 ein Bruttogehalt von rund EUR 117'000.– versteuert (Urk. 25/1), was in Etwa seinem Grundgehalt ent- spricht, sowie im Jahre 2011 EUR 136'000.– (Urk. 42/4). Im Weiteren ist bekannt, dass der Beklagte im Jahre 2007 einen Brutto-Lohn (inkl. Bonus) von EUR

- 19 - 209'850.– und im Jahre 2008 von EUR 235'175.– (Urk. 5/7a und b) erzielte, wobei im letzteren Betrag nebst dem Bonus ein Jubiläumsgeld von EUR 14'000.– ent- halten ist (Prot. Vi S. 15 und 23). Der Beklagte bestätigte sodann anlässlich der Verhandlungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. Juni 2011 im Durchschnitt zirka EUR 200'000.– brutto pro Jahr (inkl. Bonus) zu verdienen (Prot. Vi S. 11 f. und S. 27). Daraus erhellt, dass bei einem Grundgehalt von rund EUR 117'000.– sich der Bonus des Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 auf rund EUR 90'000.– belief, wobei das Jahr 2009 deutlich schwächer als die vorangehenden Jahre ausfiel. Da sich hingegen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass der der Klägerin zuzugestehende Bedarf vom Beklagten auch dann gedeckt werden kann, wenn man von dem von ihm anerkannten Bonusbetrag von EUR 60'000.– brutto pro Jahr (Urk. 45/35 S. 2) ausgeht, kann eine Abklärung der effek- tiv für die Jahre 2010 und 2011 ausbezahlten Boni unterbleiben. Ausgehend von einem Bonus von EUR 60'000.– brutto abzüglich der zu entrichtenden Steuern von rund 38,5 % (Urk. 15/7 und 8), damit EUR 23'100.– sowie zusätzlichen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf dem errechneten Steuerbetrag, damit rund EUR 1'300.–, was Steuern von total EUR 24'400.– ausmacht, verbleibt somit ein anrechenbarer Anteil von EUR 35'600.– pro Jahr respektive EUR 3'000.– pro Monat. Da es sich bei den Einzahlungen in die "deferred compensation" um freiwillige Zahlungen handelt, die vom Beklagten jährlich neu bestimmt werden können, sind dem Be- klagten die EUR 3'000.– (zumindest für die Zukunft) als Einkommen anzurech- nen, auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beklagte nach seiner Scheidung im Jahre 2008 und dem damit einhergehenden Vorsorgeausgleich seine zu erwartende Pensionsleistung von rund EUR 4'500.– aufzubessern ver- sucht und er dies, wie er angibt, auch macht, damit nach seiner Pensionierung noch ausreichend Mittel für den Unterhalt der Klägerin und vor allem deren Aus- bildung zur Verfügung stehen (Urk. 40 S. 5f.; Urk. 45/35 S. 3; Urk. 53 S. 2). 7.2.3. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren davon auszugehen (Urk. 36 S. 14), dass die vom Beklagten erzielten Mieteinkünfte aus seinen Liegenschaften (Urk. 5/9) nicht von Bedeutung sind, weil der Beklagte damit, wie sich aus den einge- reichten Steuerbescheiden 2007, 2008 und 2010 ergibt, gesamthaft einen Verlust erzielt (Urk. 15/7; Urk. 15/8; Urk. 38/2 = 42/3).

- 20 - 7.2.4. Der Beklagte hat im Jahre 2007 einen Kapitalertrag nach Abzug der Steuern von EUR 7'557.50 (Urk. 5/7b = Urk. 15/7) und im Jahre 2008 von EUR 409.– (Urk. 5/7a = Urk. 15/8) erzielt. Der Ertragsrückgang ist darauf zurück- zuführen, dass sich der Beklagte im Jahre 2008 scheiden liess und gemäss eige- nen Angaben hernach "alle Aktien in das Haus" in Q._____ steckte (Prot. Vi S. 15). Im Jahre 2010 erzielte der Beklagte nach Abzug der Steuer einen Kapital- ertrag von EUR 6'910.– (Urk. 40 S. 6; Urk. 42/3; Urk. 50 S. 6). Unbestritten blieb sodann, dass der Beklagte im Jahre 2011 keinen Kapitalertrag erzielte (Urk. 40 S. 7; Urk. 50 S. 6). Aus dem Durchschnitt der erzielten Erträge über die bekann- ten vier Jahre resultiert ein Kapitalertrag von rund EUR 300.– pro Monat. 7.2.5. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass der Beklagte Einkünfte von (mindestens) rund EUR 10'000.– pro Monat erzielt (inkl. Bonus und Kapitalertrag; Urk. 36 S. 13). Eine genauere und weiter- gehende Abklärung der Einkünfte erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine defizitären Woh- nungen in R._____ verkaufen muss und kann oder diese unter Preis vermietet (Urk. 50 S. 6). 7.3.1. Im Weiteren ist zur Bestimmung des Lebensstandards und der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten dessen Bedarf festzusetzen. Dieser ist umstritten. 7.3.2. Die Vorinstanz errechnete für den Beklagten einen Notbedarf von EUR 3'303.–, welcher sich wie folgt zusammensetzt (Urk. 36 S. 14ff.): Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 1'300.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 547.25 Total (gerundet) EUR 3'303.–

- 21 - 7.3.3. Gemäss dem Beklagten ist der Umrechnung seines Grundbetrages ein Kurs von EUR 1.2050 (Mittelkurs über die letzten Monate) zugrunde zu legen (Urk. 40 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der von der Vorinstanz zur Be- stimmung des Preisniveaus in S._____ herangezogenen Studie des UBS Wealth Management Research über Preise und Löhne (Update der Ausgabe 2009, Au- gust 2011) liegt ein Umrechnungskurs von EUR 1.292 zugrunde. Vorliegend sind Unterhaltsbeiträge für die kommenden rund 15 Jahre festzusetzen. Der derzeitige Kurs des Euro ist aussergewöhnlich tief. Es rechtfertigt sich nicht, darauf abzu- stellen. Es ist ein Betrag von EUR 700.– einzusetzen. 7.3.4. Für die anfallenden Wohnkosten des Beklagten anerkennt die Kläge- rin maximal EUR 600.– pro Monat (Urk. 35 S. 9). Der Beklagte behauptet Wohn- kosten von total EUR 1'403.91 (Urk. 40 S. 7). Der Beklagte bezahlt für die Hypothek seiner Liegenschaft in Q._____ monatlich EUR 868.–. Hingegen beinhaltet dieser Betrag auch die monatlich zu leistenden Amortisationszahlungen ("Tilgung"). Amortisationszahlungen sind vermögensbil- dend und deshalb im laufenden Bedarf nicht zu berücksichtigen. Der Hypothekar- zins beträgt 4,68 % und beläuft sich derzeit noch auf rund EUR 300.– pro Monat (Urk. 15/29 = Urk. 42/5). Für das Jahr 2010 sind im Weiteren EUR 200.– pro Mo- nat für Nebenkosten, welche an die Hausverwaltung zu entrichten sind, ausge- wiesen (Urk. 42/7). Zusätzlich zu den von der Vorinstanz angerechneten und von der Klägerin anerkannten EUR 30.– "Versicherung für das Wohngebäude Q._____" (Urk. 15/37; Urk. 35 S. 9), sind dem Beklagten monatlich EUR 14.35 für die Hausratversicherung anzurechnen (Urk. 15/36; Urk. 42/6). Die geltend ge- machten EUR 7.20 für den Kaminfeger sind ausgewiesen und zu berücksichtigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/8). Ausgewiesen sind sodann monatliche Kosten von EUR 26.30 für Wasser- und Abwassergebühren. Bei den vom Beklagten geltend ge- machten EUR 73.– handelt es sich um die Ende Jahr noch ausstehende Abrech- nungssumme, nicht um den monatlichen Aufwand (Urk. 42/9). Die Energiekosten sind im Grundbetrag enthalten (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, II.; fortan Kreisschreiben), weshalb die vom Beklagten geltend gemachten EUR 86.– für

- 22 - Strom nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/11). Zu berücksichtigen sind hingegen die ausgewiesenen EUR 56.40 für Gas. Diese können als Heizkos- ten angesehen werden (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/10). Die Gebühren für die Abfallent- sorgung von EUR 24.45 pro Monat sind belegt (Urk. 40 S. 7; Urk. 42/12). Ferner hat der Beklagte EUR 29.50 pro Monat Grundsteuer zu bezahlen (Urk. 40 S. 7, Urk. 42/13). Die Wartung der Heizung kostete im Jahre 2010 EUR 14.70 pro Mo- nat. Dies ist zu berücksichtigen, da ein Wartungsvertrag besteht (Urk. 42/14). Damit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten, ohne die anerkannten und ausgewiesenen Positionen "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.–" (Urk. 15/49-50) und "Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.–" (Urk. 15/37), auf EUR 672.90 pro Monat. Da dem Beklagten sodann ein gewisser, pau- schalisierter Betrag für Erneuerungsarbeiten zuzubilligen ist, sind gesamthaft EUR 800.– einzusetzen. 7.3.5. Betreffend der Berechnungen der Prämien für die Kranken- und die Pflegeversicherung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 15). Diese hat, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 10, anders hingegen S. 11), nur die Hälfte der anfallenden Prämien berück- sichtigt. 7.3.6. Für den öffentlichen Verkehr macht der Beklagte EUR 107.30 pro Mo- nat geltend (Urk. 40 S. 8). Hingegen belegt er dies nicht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15; Urk. 15/47). Sodann berechnet der Beklagte im Gegenzug nur EUR 60.– anstatt wie ihm zugestanden EUR 80.– für "Kommunikation", weshalb es angemessen erscheint, die Positionen "öV" und "Kommunikation" wie von der Vorinstanz fest- gesetzt im Bedarf des Beklagten zu belassen (Urk. 15/47; Urk. 36 S. 15; Urk. 40 S. 8). Die vom Beklagten im Weiteren geltend gemachten EUR 40.– für eine Ta- geszeitung können nicht berücksichtigt werden (Urk. 40 S. 8). Der Betrag ist im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten. 7.3.7. Weiter führt der Beklagte EUR 720.– für einen über den Arbeitgeber abgeschlossenen Leasingvertrag KFZ an (Urk. 40 S. 8). Dem Beklagten werden monatlich EUR 719.25 für die Leasinggebühren vom Lohn abgezogen (Urk. 15/1-

- 23 - 6; Urk. 42/15). Vorliegend wird die Berechnungsmethode der Vorinstanz, welche für den Beklagten vorab den Notbedarf festlegte und ihm im Anschluss daran ei- nen pauschalen Zuschlag für die Abdeckung des Lebensstandards gewährte, übernommen, weshalb diese Position an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden kann, da nicht ersichtlich ist und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht wird, er sei zur Ausübung seines Berufs oder für die Fahrt zum Arbeitsplatz auf das Au- to angewiesen (Kreisschreiben III Ziffer 3.4. lit. e). 7.3.8. Der Beklagte ist bei der T._____ versichert. Er bezahlt, wie die Vo- rinstanz richtig festhielt, monatlich EUR 1'094.50 in die Rentenversicherung ein, wobei die Hälfte des Betrages vom Arbeitgeber übernommen wird (Urk. 15/35; Urk. 36 S. 16). Diese Hälfte von EUR 547.25 wird dem Beklagten zurückerstattet (Urk. 15/1-6; Urk. 25/2; Urk. 42/15). Die Rückerstattung wurde bei der Berech- nung des Nettolohnes des Beklagten nicht berücksichtigt, weshalb nunmehr nur die Hälfte des zu leistenden Betrages einzusetzen ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus (Urk. 35 S. 10; Urk. 40 S. 8). Die Erhöhung des Betrages auf vom Beklagten nunmehr geltend gemachte EUR 1'097.60 ist nicht belegt, hingegen gestützt auf die Tatsache, dass der im Recht liegende Beitragsbescheid die Bei- träge ab 1. Januar 2010 betrifft, nachvollziehbar (Urk. 15/35). Es sind EUR 548.80 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 7.3.9. Damit resultiert für den Beklagten ein Notbedarf von: Grundbetrag EUR 700.– Wohnkosten EUR 800.– Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR 8.– Versicherung Wohngebäude Q._____ EUR 30.– Beitrag Rechtsanwaltskammer EUR 17.– öV EUR 85.– auswärtige Verpflegung EUR 250.– Kommunikation EUR 80.– Krankenversicherung EUR 271.01 Pflegeversicherung EUR 14.61 Rentenversicherung EUR 548.80 Total (gerundet) EUR 2'805.– Hingegen ist dem Beklagten angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht nur der Notbedarf, sondern eine standardgemässe Lebensführung zuzubilligen. Dies

- 24 - tut auch die Klägerin, indem sie ausführt, der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen und sie habe Anspruch darauf, an diesem Standard teilzuha- ben (Urk. 2 S. 4f.; Urk. 19. S. 6). An dem hält die Klägerin denn dem Grundsatz nach auch in der Berufung fest. Hingegen bestreitet sie die dem Beklagten von der Vorinstanz zugesprochene Pauschale von EUR 2'000.– (Urk. 36 S. 16). Sie gewährt dem Beklagten lediglich einen Zuschlag von rund EUR 850.–, was 25 % des von ihr berechneten Bedarfs des Beklagten entspricht. Die Zusprechung der EUR 2'000.– verneint sie damit, dass dem Beklagten keine Einkünfte aus der Vermietung seiner Wohnungen angerechnet würden (Urk. 35 S. 9f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum Lebensstandard des Beklagten gehört ein Auto. Für dessen Leasing hat er - wie bereits angeführt - EUR 719.– pro Monat aufzuwen- den. Er geht auf Reisen und es ist davon auszugehen, dass sich bei einem Ein- kommen von mindestens EUR 10'000.– pro Monat auch seine weiteren Auslagen nicht auf dem für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gemäss Kreisschreiben zugrunde gelegten Niveau befinden. Ein Zuschlag von EUR 2'000.– zur Bestimmung des Bedarfs des Beklagten erscheint durchaus an- gemessen. Auf den Euro genau muss der Bedarf des Beklagten denn vorliegend auch nicht berechnet werden. Denn einerseits ist der Lebensstandard in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen gute finanzielle Verhältnisse beim Unterhalts- pflichtigen vorliegen, entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5), auch wenn die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes nie zusammengelebt haben, ein Kriterium, an welchem sich die Höhe der vom Pflichtigen zu leistenden Unter- haltsbeiträge bemisst. Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich An- spruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen kann (BGE 120 II 285 S. 289f., Erw. 3. b)bb). Andererseits ist unter Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gemäss Lehre und Rechtsprechung das nach Deckung des not- wendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen (BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 4 mit Verweis auf BGE 128 III 161, Erw. 2c/aa S. 162). Dabei entspricht der notwendige Eigenbedarf weder dem Notbe-

- 25 - darf noch dem bisherigen Lebensstandard des Pflichtigen. Vielmehr hat die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten, der Beklagte habe seit dem Jahre 2009 monat- lich rund EUR 3'670.– in die "deferred compensation" einbezahlt. Dies gehöre nunmehr zu seinem Lebensstandard (Urk. 36 S. 16). Sie hielt in diesem Zusam- menhang aber auch korrekt fest, dass sich damit ein Bedarf von total EUR 10'970.– ergebe, bei einem Einkommen von rund EUR 10'000.–. Es sei so- mit ersichtlich, dass der Beklagte gewisse Einschränkungen hinzunehmen haben werde, sofern er weiterhin im bisherigen Umfang in die Vorsorgebildung einzahlen wolle und zusätzlich einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter zu leisten habe (Urk. 36 S. 16). Es liegt am Beklagten, der nunmehr Vater geworden ist, zu entscheiden, bei welchen Positionen seines Bedarfs er sich inskünftig, so- fern überhaupt notwendig, einschränken will. Inwieweit allfällige vom Beklagten auch weiterhin in die "deferred compensation" einbezahlte Beträge bei der Be- rechnung seiner Einkünfte nach der Pensionierung nicht mehr berücksichtigt wer- den dürfen, weil ihm der Bonus bereits im jetzigen Zeitpunkt als Einkommen an- gerechnet wird (Urk. 53 S. 2; Urk. 45/35 S. 3), wird in einem allfälligen Abände- rungsverfahren zu entscheiden sein. Heute ist nicht absehbar, wann der Beklagte pensioniert wird und in welchem Ausmass sich das Einkommen des Beklagten dannzumal verringern wird. Der Beklagte muss insoweit, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf ein Abänderungsverfahren verwiesen werden (Urk. 36 S. 21). 7.4. Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte in Anbetracht seines monatlichen Einkommens und seiner mo- natlichen Auslagen ein besonders luxuriöses Leben führen würde. Der Beklagte führt dennoch ein sehr komfortables Leben: er kann sich Ferien leisten, Geld spa- ren und Geld investieren und verfügt im Weiteren über vier Liegenschaften im Gesamtwert von EUR 699'000.–, mit einer hypothekarischen Belastung von EUR 339'000.– (Urk. 5/9; Urk. 15/9; Urk. 15/11-12; Urk. 15/14-16; Urk. 15/18; Urk. 15/25-27). Der Beklagte ist finanziell leistungsfähig und lebt in guten, aber nicht in ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen (Urk. 36 S. 17). 8.1. Es gilt nunmehr den konkreten Unterhaltsanspruch der Klägerin zu be- rechnen.

- 26 - 8.2.1. Die Vorinstanz erachtete es unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Lebensstandard der Klägerin so festzusetzen sei, dass sie ein anständi- ges Leben führen und vom angenehmen Lebensstil und der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitieren könne, ohne jedoch dabei Vermögen zu äufnen oder das Leben ihrer Mutter oder Halbgeschwister quer zu finanzieren, sowie des Ein- kommens des Beklagten als angemessen, den von ihr errechneten durchschnittli- chen Bedarf der Klägerin gemäss den Zürcher Tabellen um 20 % zu erhöhen (Urk. 36 S. 18). Die Klägerin verlangt eine Erhöhung um 25 % (Urk. 35 S. 6f.). Gemäss Beklagtem ist von einem Zuschlag abzusehen (Urk. 45/35 S. 4f.). 8.2.2. Die Zürcher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltsein- kommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom

24. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhö- hung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt über diesem Wert. Die Pauschalisierung der Erhöhung ist insoweit gerechtfertigt, als nicht ver- langt werden kann, dass jede einzelne Auslage konkret dargelegt wird und in ei- nem Fall wie vorliegend, es in der Tat so ist, dass die Mutter der Klägerin Geld, welches sie noch nicht besitzt, auch nicht für den Unterhalt der Tochter ausgeben kann. Diese hat aber ein Anrecht darauf, am erhöhten Standard des Vaters teil- zuhaben. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, das Kinderunter- haltsbeiträge auch bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen sind (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.3.). Gleiches muss für die vorliegenden guten Verhältnisse gelten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung erscheint insoweit als angemessen. Ver- langt die Klägerin einen höheren Zuschlag, vorliegend 25 %, hat sie konkret, er- höhte Bedarfspositionen zu behaupten. Der um 20 % erhöhte Barbedarf der Klä- gerin gemäss den Zürcher Tabellen präsentiert sich wie folgt: Fr. 2'082.– vom

- 27 -

10. Juni 2009 bis und mit August 2012, hernach Fr. 1'794.– bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, Fr. 1'818.– vom 7. bis 12. Altersjahr und Fr. 2'244.– vom

13. bis 18. Altersjahr. 8.2.3. Vor Vorinstanz verwies die Klägerin zur Begründung eines gegenüber den Tabellen um 25 % erhöhten Bedarfs vorab auf die bei der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch ihre Mutter anfallenden Fremdbetreuungs- und Baby- sitterkosten (Urk. 2 S. 4f.). Die Kosten für Fremdbetreuung und Babysitting sind in den Beträgen gemäss den Zürcher Tabellen nicht enthalten (Erläuterungen, S. 13). Sie sind, falls sie anfallen, zusätzlich zu leisten. Entsprechend lässt sich eine pauschale Erhöhung der Beträge gemäss den Zürcher Tabellen um 25 % mit angeblich anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht rechtfertigen. Auf die dies- bezüglichen Kosten wird zurückzukommen sein. 8.2.4. Weiter beruft sich die Klägerin (vor Vorinstanz und in der Berufung) darauf, die Erhöhung um 25 % sei zufolge höherer Mietkosten gerechtfertigt (Urk. 26 S. 3f.; Urk. 35 S. 5f.). Auszugehen ist vom aktuellen, konkreten Mietzins, den der Inhaber der elterlichen Obhut zu entrichten hat, sofern die Wohnungs- grösse angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen liegt (Erläute- rungen, S. 12). Die Klägerin wohnte im Jahre 2009 zusammen mit ihrer Mutter und E._____ in J._____. Der Mietzins betrug Fr. 1'616.– pro Monat (Urk. 12/1; Urk. 38/4). Dies war angemessen. Der Klägerin ist ein Viertel der Mietkosten an- zurechnen (Erläuterungen, S. 13), damit Fr. 404.–. In den Zürcher Tabellen be- rücksichtigt sind für die Zeitperiode Juni 2009 bis August 2012 Fr. 335.–. Die Dif- ferenz beträgt Fr. 65.– und damit rund 20 %. Eine Erhöhung des gesamten Bar- bedarfs um 25 % lässt sich somit für diese Zeitspanne nicht mit dem Mietzins rechtfertigen. Per 1. September 2011 hat die Mutter der Klägerin zusammen mit der G._____ AG eine 4 ½-Zimmerwohnung in H._____ gemietet. Der Mietzins be- trägt Fr. 2'710.– pro Monat (inklusive Fr. 240.– Nebenkosten; Urk. 38/2). Hiervon wären für die Klägerin bis und mit August 2012 ein Viertel, damit rund Fr. 680.–, und ab der Geburt des zweiten Halbgeschwisters noch ein Fünftel oder Fr. 542.– einzusetzen (Erläuterungen, S. 13). Ab September 2011 betrug die Differenz zum Betrag gemäss den Zürcher Tabellen somit Fr. 345.– (mithin rund 50 %) und ab

- 28 - dem September 2012 Fr. 232.– (mithin rund 40 %). Dennoch rechtfertigen diese Zahlen keine Erhöhung sämtlicher Bedarfsgruppen der Zürcher Tabellen um 25 %. Denn aus ihnen wird klar ersichtlich, dass die derzeitige Wohnung respekti- ve der Mietzins der Mutter der Klägerin und damit auch der Klägerin nicht als an- gemessen angesehen werden kann. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihre Mutter sich darum bemüht hätte, eine billigere, ihren Verhältnissen entsprechende Woh- nung in H._____ zu finden. Offensichtlich wurde denn der Mietzins bis anhin auch von der G._____ AG respektive vom Partner der Mutter der Klägerin bezahlt (Urk. 50 S. 3). Leistet sich die Mutter der Klägerin eine derart teure Wohnung, hat dies nicht der Beklagte via Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu finanzieren, sondern es sind Einsparungen in den übrigen Bedarfsgruppen zu machen. 8.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vor- genommene Erhöhung um pauschal 20 % als angemessen erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lebensstandard des Beklagten höher ist, als jener der Vä- ter der beiden weiteren Kinder der Mutter der Klägerin. Den entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 5) ist eine Ungleichbehandlung des unterstützten Kindes mit seinen Stief- oder Halbgeschwister, welche im gleichen Haushalt le- ben, in Kauf zu nehmen. Es ist unzulässig, den Unterhaltsbeitrag eines Kindes trotz entsprechender Leistungskraft des verpflichteten Elternteils zu begrenzen, um es im Verhältnis zu seinen Stiefgeschwistern gleich zu behandeln (BGE 120 II 285, S. 291, Erw. 3 b)bb). 8.3. Damit ist der Barbedarf der Klägerin bestimmt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegend gegebenen Umständen, ent- gegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), rechtfertigt, dass der Beklagte

- zumindest derzeit und in der näheren Zukunft - für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen hat (Urk. 36 S. 18f. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; vgl. hierzu auch BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.4.). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die im errechneten Barbedarf enthaltene Position "Pflege und Erziehung", entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 35 S. 4f.), zumindest solange, als der Beklagte allein für den materiellen Aufwand der Klägerin aufkommt, nicht zu bezahlen ist. Dieser

- 29 - Position stehen keine Barauslagen gegenüber, wenn sich das Kind - wie hier - in der Obhut eines Elternteils befindet, denn die entsprechende Leistung wird vom obhutsberechtigten Elternteil in natura erbracht. Demzufolge ist diese Bedarfspo- sition dem obhutsberechtigten Elternteil - hier der Mutter - anzurechnen (BGer 5A_690/2010 Urteil vom 21. April 2011, Erw. 2.3., mit Verweis auf Urteil 5C.288/2005 vom 15. März 2006, Erw. 5.2.). Hiervon gehen auch die Zürcher Ta- bellen aus (Erläuterungen, S. 15). Ein andere Frage ist, ob zusätzlich Fremdbe- treuungskosten zu entschädigen sind. 8.4. Zeitperiode 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 Fr. 2'082.–. Darin enthalten sind Fr. 714.– für die Position "Pflege und Erziehung" (120 % von Fr. 595.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'794.– bis zum vollen- deten sechsten Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erziehung" Fr. 552.– (120 % von Fr. 460.–). Die Fr. 714.– und Fr. 552.– sind grundsätzlich vom Barbedarf abzuziehen, womit für die Zeitspanne vom 10. Juni 2009 bis und mit August 2012 ein Barbedarf von Fr. 1'368.– und vom September 2012 bis zum vollendeten sechsten Altersjahr der Klägerin im mm.2014 von Fr. 1'242.– resul- tiert. Die Vorinstanz setzte nun für die Zeitspanne bis Ende mm.2014 den vom Beklagten zu tragenden Anteil an den Kosten für "Pflege und Erziehung bzw. Fremdbetreuung" auf Fr. 714.– fest. Dies unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin, mithin unabhängig davon, ob die Klägerin vollumfänglich von ihrer Mutter oder auch von Dritten betreut wurde (Urk. 36 S. 19f.). Dem kann, mit dem Beklagten (Urk. 45/35 S. 6), zumindest für die Vergangenheit nicht ge- folgt werden. Die Klägerin wurde gemäss ihren eigenen Behauptungen einzig von Dezember 2010 bis April 2011 in der Kinderkrippe "…" fremdbetreut. Hierfür fielen Kosten an. Konkrete Kosten für Babysitting werden nicht behauptet. Die monatli- chen Betreuungskosten beliefen sich auf Fr. 1'540.– (Urk. 38/1; Urk. 38/3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin sämtliche Mittagessen unter der Woche in der Krippe einnahm (Urk. 5/6) und sich damit die Position "Ernäh- rung" gemäss den Zürcher Tabellen verringert, sowie, dass ihre Mutter während dieser Zeitspanne ein Einkommen aus Prostitution erzielte und der Unterhalt für

- 30 - ihre Halbschwester E._____ durch die Unterhaltszahlungen von deren Vater ge- deckt war, erscheint es angemessen, dass die Mutter der Klägerin rund ein Drittel der Fremdbetreuungskosten zu tragen hat. Entsprechend sind dem Barbedarf der Klägerin Fr. 1'000.– hinzuzurechnen. Damit resultiert für die Zeitspanne Dezem- ber 2010 bis April 2011 ein vom Beklagten zu deckender Barbedarf von Fr. 2'368.– (Fr. 1'368.– plus Fr. 1'000.–). Für die restliche Zeit ab Juni 2009 sind die oberwähnten Zahlen einzusetzen. Fremdbetreuungskosten sind nicht angefal- len, weshalb sie auch nicht zu entschädigen sind. Somit ergeben sich folgende Zahlen:

10. Juni 2009 bis und mit November 2010 Fr. 1'368.– Dezember 2010 bis und mit April 2011 Fr. 2'368.– Mai 2011 bis und mit August 2012 Fr. 1'368.– September 2012 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'242.– Daraus resultiert für die Vergangenheit ein durchschnittlicher monatlicher Unter- haltsbeitrag ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 von (gerundet) Fr. 1'500.– (17 Monate und 20 Tage à Fr. 1'368.– = Fr. 24'168.– plus 5 Monate à Fr. 2'368.– = Fr. 11'840.– plus 16 Monate à Fr. 1'368.– = Fr. 21'888.– plus 5 Monate à Fr. 1'242.– = Fr. 6'210.– = total Fr. 64'106.– geteilt durch 43 Monate 20 Tage). Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Ja- nuar 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat zu bezahlen. 8.5. Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Der Barbedarf der Klägerin beträgt vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Al- tersjahr Fr. 1'794.–. Darin enthalten sind Fr. 552.– für die Position "Pflege und Er- ziehung" (120 % von Fr. 460.–). Hernach beträgt der Barbedarf Fr. 1'818.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr. Darin enthalten sind für die "Pflege und Erzie- hung" Fr. 396.– (120 % von Fr. 330.–). Damit resultiert ein Barbedarf (ohne die von der Mutter der Klägerin zu leistende Betreuung) von Fr. 1'242.– vom Februar 2013 bis zum vollendeten 6. Altersjahr und von Fr. 1'422.– vom 7. bis zum 12. Al- tersjahr. Für die Zukunft sind mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Mutter der Klägerin und die dadurch anfallenden Fremdbetreuungskosten hypothetische An-

- 31 - nahmen zu treffen. Die Mutter der Klägerin hat drei Kinder im Alter von halbjährig, knapp fünfjährig und rund vierzehneinhalbjährig zu betreuen. Sie hat keine Ar- beitsstelle und bestritt ihren persönlichen Unterhalt in der näheren Vergangenheit mittels Zuwendungen von Dritten. Die Mutter der Klägerin wird über kurz oder lang nicht darum herumkommen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Stellen- suche wird sich hingegen, auch aufgrund der durch den Aufenthaltsstatus der Mutter der Klägerin bedingten Gegebenheiten, wohl nicht als einfach erweisen. Die Einkünfte aus der ihr zumutbaren Tätigkeit im Service werden Fr. 4'000.– kaum überschreiten. Die Ausübung eines Vollzeitpensum wird bis zur Vollendung des 12. Altersjahr der Klägerin, in welchem Zeitpunkt das dritte Kind der Mutter acht Jahre alt sein wird, kaum möglich sein. Die Ausführungen erhellen, dass die Mutter der Klägerin auch in den nächsten Jahren nebst der Bestreitung ihres ei- genen Unterhalts nur einen geringen Anteil an den finanziellen Bedarf der Kläge- rin wird beisteuern können. Sobald die Mutter der Klägerin eine Stelle gefunden hat, wird sie im Umfang ihres Arbeitspensums die "Pflege und Erziehung" nicht mehr in natura erbringen können. Es wird zumindest teilweise eine Fremdbetreu- ung der Klägerin notwendig sein. Die Mittagsverpflegung der Klägerin wird an den fremdbetreuten Tagen gewährleistet sein, was die Mutter der Klägerin entlastet. Eine Fremdbetreuung wird dennoch Mehrkosten verursachen (Urk. 36 S. 19). Ihre derzeitigen mutmasslichen Kosten für den Besuch des Hortes und Mittagstisches sowie gelegentliches Babysitting beziffert die Klägerin gesamthaft mit Fr. 540.– (Urk. 50 S. 8). Der Gesamtbetrag erscheint realistisch, wird hingegen mit zuneh- mendem Alter der Klägerin stetig abnehmen. Gestützt auf all diese Tatsachen er- scheint es vorliegend angemessen, den vom Beklagten zu tragenden Anteil an al- lenfalls anfallenden Fremdbetreuungskosten (inkl. Kosten für Babysitting) auf den (um 20 % erweiterten) Betrag, welcher gemäss den Zürcher Tabellen die Be- darfsgruppe "Pflege und Erziehung" abdeckt, festzusetzen. Mithin ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Februar 2013 bis zum vollendeten 12. Altersjahr Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat zu bezahlen. 8.6. 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

- 32 - Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf der Klägerin Fr. 2'244.–. Darin enthalten sind für die Position "Pflege und Erziehung" Fr. 318.– (120 % von Fr. 265.–). Damit resultiert ein relevanter Barbedarf von Fr. 1'926.–. Für diese Zeitspanne kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 36 S. 21, Erw. 4.2.4.7.). Berücksichtigt man im Weiteren, dass in der vorangehenden Zeitspanne die vom Beklagten zu tragenden Fremdbetreu- ungskosten grosszügig bemessen wurden, erscheint es angemessen, dass in dieser Phase, soweit noch Fremdbetreuungskosten anfallen, diese grossmehr- heitlich von der Mutter der Klägerin zu tragen sind. Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 8.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: Fr. 1'500.– ab dem 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis zum 12. Altersjahr Fr. 2'000.– ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus Der Beklagte ist in diesem Umfang leistungsfähig, auch wenn ihm der Bonusanteil von Fr. 3'000.– an sich für die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nicht angerechnet werden kann, weil er ihn nie ausbezahlt erhalten hat. Sein Ein- kommen (ohne Bonus) von EUR 6'800.– reicht zur Bezahlung der Fr. 1'500.– und zur Deckung seines Bedarfs aus. Welche Einschränkungen der Beklagte inskünf- tig in seinem Bedarf vornehmen will, bleibt ihm überlassen.

9. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Index- klausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.

10. Die Klägerin erneuert in der Berufung ihren Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Kindes, die im jetzigen Zeitpunkt nicht

- 33 - voraussehbar seien, wie Privatschulen, Schullager, Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sportunterricht sowie medizinische Kosten, die von keiner Krankenkasse übernommen werden, zur Hälfte zu bezahlen (Urk. 35 S. 2 und 12). Es kann dies- bezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 21). Es kann heute nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Mutter der Klägerin nie in der Lange sein wird, der Klägerin die allen- falls notwendigen ausserordentlichen Auslagen, welche heute noch nicht be- stimmbar und voraussehbar sind, zu ersetzen oder der Beklagte auch im Zeit- punkt deren allfälligen Anfalls noch klar leistungsfähig ist. Die Klägerin legt denn auch nicht dar, gestützt auf welche Tatsachen auf eine hälftige Teilung dieser Kosten geschlossen werden müsste. Der Grundsatz der Prozessökonomie erfor- dert kein anderes Vorgehen (Urk. 35 S. 12). Das Berufungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

11. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 wurde der Klägerin ein Prozesskosten- vorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 46 S. 6ff.). Bezüglich der Frage der Rückerstattung dieses Vorschusses respektive der Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge (Urk. 46 S. 7, Erw. 6.5.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch für den im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschuss Geltung beanspruchen (Urk. 36 S. 24, Erw. 4.5.2.). III. 1.1. Der Streitwert vor Vorinstanz belief sich auf Fr. 660'000.– (vgl. Urk. 36 S. 25, Erw. 5.1.2.). Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entscheid- gebühr von Fr. 7'980.– ist zu bestätigen (Urk. 36 S. 25f., Erw. 5.1.2.). Die Klägerin verlangte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660'000.–. Der Beklagte beantragte hin- gegen, er sei zur Zahlung von total Fr. 288'000.– an Unterhaltszahlungen zu ver- pflichten. Zugesprochen werden nunmehr auf 20 Jahre hinaus berechnet Fr. 431'700.– (Fr. 1'500.– x 57 plus Fr. 1'800.– x 99 plus Fr. 2'000.– x 84). Damit

- 34 - unterliegt die Klägerin mit Fr. 228'300.– bzw. 60 % und der Beklagte mit Fr. 143'700.– bzw. 40 %. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % aufzuerlegen. Da die Vorinstanz der Klägerin mit Zweitverfügung vom 18. Oktober 2011 für den Fall, dass die Anwaltskosten der Klägerin und sekundär die Gerichtskosten nicht durch den zugesprochenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– gedeckt würden, für die ungedeckt bleibenden Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess- führung gewährt hat (Urk. 36 S. 25 und S. 27, Dispositivziffer 2), sind die entspre- chenden Anordnungen der Vorinstanz mit geänderter Formulierung zu überneh- men (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffer 4). 1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin dem Beklagten ei- ne auf 20 % reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Zu beachten ist, dass der Beklagte vorinstanzlich noch anwaltlich vertreten war. Die Grundgebühr ist auf Fr. 26'300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 Anw- GebV auf die Hälfte mithin Fr. 13'150.– zu reduzieren. Für die weiteren Schriften und Verhandlungen ist ein Zuschlag von pauschal 20 % zu bezahlen, womit eine volle Entschädigung von Fr. 15'780.– resultiert (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Demnach hat die Klägerin dem Beklagten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen. Mehrwertsteuer ist keine zuzusprechen. 2.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 480'000.– zugesprochen (12 Monate x 20 Jahre x Fr. 2'000.–). Mit der Beru- fung hat die Klägerin Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 612'000.– (12 x 20 x Fr. 2'550.–) verlangt. Der Beklagte verlangt die Reduktion der Zahlungen auf Fr. 217'840.– (26 x 1'300.– plus 214 x 860.–) zuzüglich dem hälftigen Anteil an den anfallenden Fremdbetreuungskosten ab 31. Juli 2012, was einer Reduktion auf rund Fr. 250'000.– entspricht. Für die Erstberufung ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 132'000.–, für die Zweitberufung ein solcher von Fr. 230'000.–. Vorliegend kann zur Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Gesamtstreitwert von Fr. 362'000.– ausgegangen werden. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September

- 35 - 2010 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Zwischenentscheid zu fällen war (Urk. 46), erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das zweit- instanzliche Verfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 2.2. Es werden Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 431'700.– zuge- sprochen. Damit unterliegt die Klägerin mit rund Fr. 180'000.– und der Beklagte mit rund Fr. 181'700.–. Entsprechend erscheint es angemessen, dass die Partei- en die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte tragen. Die Kosten werden vollumfänglich aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Hö- he von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.

3. Die Klägerin hat vorliegend nur in Eventualstandpunkt, falls ihr der ver- langte Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– nicht zugesprochen würde, ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 35 S. 2). Das Begehren der Klägerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses wurde im vollen Umfange gutge- heissen (Urk. 46). Mithin ist auf ihr subsidiäres Armenrechtsgesuch nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:

1. Auf die vom Beklagten gegen Dispositivziffer 1 der Zweitverfügung des Ein- zelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 am 9. März 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit erkannt wurde, dass der gestützt auf die Zweitverfügung des Einzelgerichts vom 18. Oktober 2011 vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Vorschuss zur Bestreitung der klägerischen An- waltskosten und Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 10'000.– vom Beklag-

- 36 - ten weder mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden noch von der Klägerin zurückzuerstatten ist.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann wird erkannt:

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'500.– ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013 Fr. 1'800.– ab Februar 2013 bis und mit mm.2020 Fr. 2'000.– ab mm.2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an den jewei- ligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex

- 37 -

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'980.– wird bestätigt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt. Rechtsanwältin Dr. X._____ wird verpflichtet, den nach Deckung ihrer Hono- rarforderung verbleibenden Teil des Prozesskostenvorschusses (Fr. 10'000.–) umgehend an die Obergerichtskasse (Postkonto 80-10210-7) ab- zuliefern. Rechtsanwältin Dr. X._____ hat der Obergerichtskasse die ent- sprechende Honorarrechnung zukommen zu lassen. Im ungedeckt gebliebenen Teil werden die auf die Klägerin entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'156.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleiste- ten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten hiervon Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 362'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc