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LY260009

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2026-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juli 2015 in E._____ geheiratet und sind die Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018 (Urk. 4/9).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Abänderung einer Eheschutzvereinbarung sei nur eingeschränkt möglich. So könne die Anpassung nur verlangt werden, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts beträfen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen worden seien. Tatsachen, welche ver- gleichsweise definiert worden seien, um eine gewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), könnten hingegen grundsätzlich nicht abgeändert wer- den, zumal es an einer Referenzgrösse fehle, an der die Erheblichkeit einer allfälli- gen Veränderung gemessen werde könnte. Auch die Berichtigung einer vorsorgli- chen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen sei ein- geschränkt, sofern die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung basiere, mit wel-

- 8 - cher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv hätten beenden wollen. Dabei käme die Änderung nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) infrage, wobei im Bereich des caput controversums oh- nehin kein Raum für einen Irrtum bestehe, andernfalls gerade die Frage aufgerollt werden würde, deretwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer end- gültigen Regelung – geschlossen hätten (Urk. 2 E. III. 2.2.3). Die Parteien hätten am 28. Februar 2024 eine Vereinbarung über die seitens des Klägers zu leistenden Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens geschlos- sen. Dabei sei der Beklagten vergleichsweise ein (hypothetisches) Einkommen ab dem 1. März 2024 von Fr. 1'500.– angerechnet und ein monatlicher Liegenschafts- ertrag von Fr. 600.– berücksichtigt worden. Entsprechend sei man im Rahmen die- ses Vergleichs von einem anrechenbaren Einkommen der Beklagten von insge- samt Fr. 2'100.– pro Monat ausgegangen. Von dieser Vereinbarung sei mit Urteil vom 5. März 2024 Vormerk genommen worden. Entsprechend hätten sich die Par- teien im März 2024 gerade im Hinblick auf die unklaren Einkommensverhältnisse der Beklagten vergleichsweise auf ein anrechenbares hypothetisches Einkommen geeinigt. Das festgelegte Einkommen der Beklagten stelle somit ein caput contro- versum im Sinne der vorstehenden Erwägungen dar, welches im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen nicht abgeändert werden könne. Anders werde die Situa- tion im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in der Hauptsache ausse- hen. Bei der Beklagten sei somit mit einem Einkommen von Fr. 2'100.– pro Monat zu rechnen (Urk. 2 E. III. 2.2.4).

E. 1.2 Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, entscheidend sei, dass ge- mäss Protokoll zu einer ersten Eheschutzverhandlung der Parteien vom 9. Mai 2023 auf S. 27 der Bezirksrichter entschieden habe, dass sich die Beklagte für den damaligen Zeitpunkt ein Einkommen mit einem Pensum vom 30% anrechnen las- sen müsse und dass sich dieses anrechenbare Einkommen ab Ende 2024 auf ein Pensum von 50% erhöhe. Die Höhe des massgebenden Einkommens der Beklag- ten für den Zeitpunkt Mai 2024 sowie für den Zeitraum ab Ende 2024 habe damit das Gericht entschieden und sei nicht von den Parteien vereinbart worden. Die Par- teien seien mit diesem richterlichen Spruch einverstanden gewesen und hätten ihn

- 9 - als Grundlage für das Verfahren übernommen. Diese Einkommensfestsetzung gelte damit als von der Beklagten akzeptiert (Urk. 1 S. 3 f.). Aus dem Protokoll (S. 15 und S. 22) ergebe sich zudem, dass die Beklagte damals ihre Arbeitsfähig- keit mit 30%-40% angegeben habe. Sie behaupte darum heute auch zu Recht nicht, dass das damals richterlich bestimmte Einkommen von 50% (Pensum) ab Ende 2024 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Unklar bleibe damit, worin seitens der Beklagten bei einem gerichtlich festgelegten und protokol- lierten Arbeitspensum von 50% ab Ende 2024 ein "Kompromiss" bestanden haben solle, wie die Vorinstanz ausführe. Es fehlten denn auch Angaben der Beklagten dazu, welches Arbeitspensum aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach angemes- sen gewesen wäre. Ins Leere laufe damit ihre Argumentation, er habe sich nicht über das tiefe Arbeitspensum von ihr "beklagt". Dazu habe aufgrund der protokolli- erten Verpflichtung der Beklagten, ab Ende 2024 mit einem 50%-Pensum arbeiten zu müssen, kein Anlass bestanden (Urk. 1 S. 4). Hinzu käme, dass die Beklagte im Verfahren vor Vorinstanz nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe, weshalb sie Ende 2025 nicht in einem 50%-Arbeitspen- sum tätig sein könnte. Sie habe nicht ein Bewerbungsschreiben eingereicht und aufgezeigt, dass sie sich um eine Arbeit bemüht habe. Auch habe sie keine ärztli- chen Bestätigungen vorgelegt, die glaubhaft gemacht hätten, dass sie in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei. Schliesslich sei auch in Erinnerung zu rufen, dass die Beklagte wiederum ohne Erfolg (wie bereits im Jahr 2016) ein IV-Verfahren durchgeführt habe (Urk. 1 S. 4). Der Beklagten stehe mehr als genügend Zeit zur Verfügung, um zu arbeiten. Die Kinder sein Montag, Dienstag und Donnerstag ganztags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Hort. Für die Hortkosten komme er auf. Lediglich am Mittwoch- und Freitag- nachmittag müsse sie die Kinder tatsächlich beaufsichtigen (Urk. 1 S. 4). Damit habe er seinen Standpunkt glaubhaft gemacht. Es bestehe für die Höhe des Einkommens der Beklagten eine protokollierte, zweifelsfreie und richterlich be- stimmte Grundlage, die der Abänderung zugänglich sei. Berufungsweise sei daher von einem Einkommen der Beklagten aus Arbeit von Fr. 2'500.– auszugehen, ent-

- 10 - sprechend einem 50%-Pensum auf Grundlage des Einkommens von Fr. 1'500.– per Mai 2024 bei einem 30%-Pensum (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 1.3 Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen, unter welchen Eheschutzmassnah- men abgeändert werden können, zutreffend wieder (Urk. 2 E. II. 3 und E. III. 2.2.3). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie einleitend ausgeführt wurde (oben E. I. 2 f.), wurde sowohl das Eheschutzver- fahren als auch das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen mittels eines Vergleichs der Parteien abgeschlossen, der vom Gericht genehmigt bzw. vorgemerkt wurde. Zutreffend ist, dass im Protokoll der Eheschutzverhand- lung vom 9. Mai 2023 festgehalten wurde, dass der Bezirksrichter ausführte, der Beklagten werde ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen als Servicekraft von 30% angerechnet und sie solle ab Ende 2024 das Pensum auf 50% erhöhen (Prot. EE230024-K S. 27). Dies wurde jedoch nicht in die Vereinbarung übernommen und wurde entsprechend auch nicht Teil des Entscheids über deren Genehmigung. Vielmehr wurde bei den Grundlagen lediglich ein hypothetisches Einkommen der Beklagten von Fr. 1'250.–, entsprechend einem 30%-Pensum ab dem 1. Mai 2024 festgehalten (Urk. 4/4/13 S. 3). Eine Erhöhung ab Ende 2024 fand nicht Eingang in die Vereinbarung. Entsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Be- klagte habe die richterliche Einkommensfestsetzung per Mai 2024 und per Ende 2024 akzeptiert. Dem Protokoll des Abänderungsverfahrens sind sodann keine Ausführungen in die- ser Art zu entnehmen (Prot. EE230177-K S. 4 f.). Bei den Grundlagen wurde in der Vereinbarung von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten ab dem

1. März 2024 in der Höhe von Fr. 1'500.– ausgegangen, ohne ein Pensum festzu- halten (Urk. 4/3/17 S. 2). Der Kläger war zudem in beiden Verfahren durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____ vertreten. Die Vorinstanz führte demnach zutreffend aus, dass sich die Parteien im März 2024 gerade im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse der Beklagten vergleichsweise auf ein anrechenbares hypothetisches Einkommen von Fr. 1'500.– monatlich (zzgl. Fr. 600.– Mietzinserträge, Urk. 4/3/17 S. 2) für die Dauer des Getrenntlebens geei-

- 11 - nigt hätten, sodass dieses nicht abgeändert werden kann. Ob die gesundheitliche Situation der Beklagten oder ihre Betreuungsaufgaben zulassen würden, dass sie mehr arbeitet, ist daher unerheblich. Entsprechend hat es beim Einkommen der Beklagten von monatlich insgesamt Fr. 2'100.– zu bleiben. Anders wäre es nur, wenn neue Tatsachen vorgebracht würden, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) waren (vgl. BGer 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.1). Dass das der Fall wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2. Bedarf des Klägers

E. 2 Mit Urteil vom 15. Mai 2023 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur (EE230024-K) wurde die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Trennungs- vereinbarung vom 9. Mai 2023 (Urk. 4/4/13) genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 4/4/14). Dabei wurde festgehalten, dass die Parteien seit dem 27. Dezember 2022 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Kinder wurde bei beiden Eltern belassen und die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung angeordnet. Hin- sichtlich des Kindesunterhaltes verpflichtete sich der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) zu bezahlen:

- 5 - Für die Tochter D._____: Fr. 3'663.– ab 1. Januar 2023  (davon Fr. 2'299.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 2'608.– ab 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens  (davon Fr. 1'137.– als Betreuungsunterhalt); Für den Sohn C._____: Fr. 1'309.– ab 1. Januar 2023;  Fr. 1'416.– ab 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.  Darüber hinaus wurde der Kläger für berechtigt erklärt, von den geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ in der Höhe von Fr. 1'810.– abzuziehen und direkt zu bezahlen. Aus- serdem verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab dem 1. Mai 2024 für die Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 739.– zu bezahlen (Urk. 4/4/14 S. 4–6).

E. 2.1 Arbeitsweg

E. 2.1.1 Der Kläger rügt, er habe Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 191.65 geltend gemacht, entsprechend einem Jahresabo des ZVV für den Arbeitsweg G._____- Zürich. Die Vorinstanz habe jedoch keine Kosten berücksichtigt. Vermutlich sei dies vergessen gegangen, denn es fehle eine Begründung, weshalb dieser Aufwand nicht berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 5).

E. 2.1.2 Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äusserte, wes- halb beim Kläger keine Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt werden. Sie machte lediglich Ausführungen zum Grundbetrag, den Krankenkassenprämien, den Zahlungen in die Säule 3a sowie den Steuern und hielt fest, dass der Kläger darüber hinaus keine veränderten Bedarfszahlen geltend und glaubhaft gemacht habe, weshalb mit den bisherigen Bedarfszahlen zu rechnen sei (Urk. 2 E. III. 3.3.1–3.3.5).

E. 2.1.3 Ist ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB gegeben, so muss grundsätzlich die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt, d.h. an die ak- tuellen Verhältnisse angepasst werden, und zwar auch insoweit, als gewisse Ver- änderungen für sich selbst genommen keinen Abänderungsgrund darstellen wür- den. Die Neufestsetzung hat sich indessen – weil eine eigentliche Wiedererwägung aufgrund der beschränkten materiellen Rechtskraft des abzuändernden Entscheids

- 12 - ausgeschlossen ist – grundsätzlich an den dort getroffenen Wertungen zu orientie- ren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_1018/2015 vom

E. 2.1.4 Aus den bei den Akten liegenden Unterhaltstabellen des Eheschutzverfah- rens sowie des Abänderungsverfahrens (Urk. 4/3/16; Urk. 4/4/12) ergibt sich, dass keine Kosten für den Arbeitsweg der Parteien berücksichtigt wurden. Ob dies ver- gleichsweise vereinbart wurde – und damit als caput controversum einer Abände- rung nicht zugänglich ist – oder den damals tatsächlichen Verhältnissen entsprach, ist allerdings unklar. In den Kommentarspalten der Unterhaltstabellen finden sich dazu keine Anmerkungen. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, entspre- chende Ausführungen zu machen und aufzuzeigen, weshalb es sich neu rechtfer- tigt, Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Dies hat er jedoch unterlassen, so- dass keine Anpassung des Bedarfs in diesem Punkt zu erfolgen hat.

E. 2.2 Auswärtige Verpflegung

E. 2.2.1 Der Kläger macht weiter geltend, er habe vorinstanzlich für auswärtiges Essen die Berücksichtigung von Fr. 200.– beantragt, was Fr. 12.50 pro anrechen- barem Arbeitstag entspreche. Es sei notorisch, dass in Zürich ein Mittagsmenu mit Getränk auch im günstigsten Fall immer gegen Fr. 30.– koste. Er habe keine Mög- lichkeit mehr, im Homeoffice zu arbeiten und verpflege sich damit vier bis fünf Mal pro Woche auswärts im Zürich. Entsprechend seien monatlich Fr. 200.– anstatt wie bisher Fr. 120.– anzurechnen (Urk. 1 S. 5).

E. 2.2.2 Auch in Bezug auf diese Bedarfspositionen sind dem vorinstanzlichen Ent- scheid keine Erwägungen zu entnehmen (vgl. Urk. 2 E. III. 3.3.1–3.3.5). Sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Abänderungsverfahren wurde beim Kläger von monatlichen Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 120.– ausge- gangen (Urk. 4/3/16; Urk. 4/4/12). Der Kläger macht geltend, nicht mehr im Home- office zu arbeiten. Wie häufig er zuvor in Homeoffice tätig war und wie vielen Ar- beitstagen somit die Verpflegungskosten von Fr. 120.– entsprachen, ist unklar. Der Kläger macht auch hierzu keine Ausführungen. Damit hat es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

- 13 -

E. 2.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung einer in einem Vollzeitpensum tätigen Person grundsätzlich maxi- mal Fr. 220.– im Monat angerechnet werden. Dies entspricht Fr. 21.– pro Tag (Fr. 11.– sind bereits im Grundbetrag enthalten, OGer ZH LC250009 vom 4. April 2025 E. III. 1.3.2, m.w.H.). Auch im Raum Zürich ist es ohne Weiteres möglich, ein Mittagessen inkl. Getränk für diesen Betrag zu erwerben. Entsprechend würde sich der maximal zu berücksichtigende Betrag bei einem 80%-Pensum auf Fr. 176.– belaufen.

E. 2.3 Serafe

E. 2.3.1 Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe nur bei der Beklagten die Kosten für die Serafe-Gebühr von Fr. 30.– eingerechnet, jedoch nicht bei ihm. Bis- her sei die Gebühr auch stets beiden Parteien angerechnet worden und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nun nicht mehr der Fall sein sollte (Urk. 1 S. 5).

E. 2.3.2 Diese Kritik ist berechtigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Kläger die Gebühr nicht auch wie bei der Beklagten (Urk. 2 E. III. 3.2.6) und wie bisher im Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 4/4/12) sowie dem Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (vgl. Urk. 4/3/16) angerechnet werden sollte.

E. 2.4 Im Ergebnis beläuft sich der Bedarf des Klägers damit auf Fr. 4'317.–.

3. Konkrete Unterhaltsbeiträge 3.1.1. Die weiteren Parameter für die Unterhaltsberechnung werden vom Kläger nicht beanstandet. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (Änderungen zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv): Einkommen Kläger Fr. 8'196.– Bedarf Kläger Fr. 4'317.– Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 3'879.– Einkommen Beklagte Fr. 2'100.– Bedarf Beklagte Fr. 3'176.– zu decken Fr. 1'076.–

- 14 - Einkommen D._____ Fr. 215.– Barbedarf D._____ Fr. 1'249.– zu decken Fr. 1'034.– Einkommen C._____ Fr. 215.– Barbedarf C._____ Fr. 1'467.– zu decken Fr. 1'252.– Gesamteinkommen Fr. 10'726.– Gesamtbedarf Fr. 10'209.– Überschuss Fr. 517.– Barunterhalt D._____ Fr. 1'034.– Betreuungsunterhalt D._____ Fr. 1'076.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 88.– Total UHB D._____ Fr. 2'198.– Barunterhalt C._____ Fr. 1'252.– Betreuungsunterhalt C._____ Fr. 0.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 88.– Total UHB an C._____ Fr. 1'340.– Ehegattenunterhalt Beklagte Fr. 171.– Dies ergibt bei den Kindern eine Reduktion von je Fr. 5.– und bei der Beklagten von Fr. 9.–. Da sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathema- tischen Berechnung entzieht (insb. aufgrund der mit verwendeten Pauschalen), stellen als exakte Frankenbeträge zugesprochene Unterhaltsbeiträge immer eine Scheingenauigkeit dar, die nicht darüber hinwegzutäuschen vermag, dass die Fest- setzung der Beträge massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. II. 7), in welches die Berufungsin- stanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift. Es rechtfertigt sich nicht, am erstinstanzlichen Entscheid eine derart geringfügige Änderung vorzunehmen. 3.1.2. Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz ging beim Klä- ger von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'196.– (Fr. 7'296.– Erwerbsein- kommen und Fr. 900.– Liegenschaftsertrag) aus, wobei sie die Pauschalspesen von Fr. 240.– im Monat unberücksichtigt liess (Urk. 2 E. III. 2.1.4; Urk. 4/10/4). Spe- sen gehören jedoch nur dann nicht zum anrechenbaren Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen entstehen. Damit Spesen bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben, müssen von der anspre- chenden Person die effektiven Auslagen nach Art und Höhe konkret dargetan wer-

- 15 - den (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbei- spielen, 2023, Rz. 708 f.). Der Kläger unterliess es jedoch, vor Vorinstanz konkrete Auslagen darzutun. Er begnügte sich damit, zu behaupten, dass der Arbeitgeber typischerweise Spesen für Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung der Ar- beit und nicht für private Verköstigung oder die Anreise an den Arbeitsplatz bezahle (Prot. I S. 10). Entsprechend wären die Pauschalspesen von monatlich Fr. 240.– ebenfalls als Einkommen anzurechnen gewesen, womit sich seine Gesamtein- künfte auf Fr. 8'436.– belaufen würden. Dies führte im Ergebnis gar zu höheren Unterhaltsbeiträgen als von der Vorinstanz festgesetzt. 3.1.3. Würden im Bedarf des Klägers zudem (entgegen den vorstehenden Erwä- gungen) die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von gerundet Fr. 192.– sowie die maximal anzurechnenden Verpflegungskosten von Fr. 176.– berücksichtigt (vgl. vorstehend Ziff. III./2.1-2), beliefe sich dieser auf insgesamt Fr. 4'566.– im Monat. Dies ergäbe eine Leistungsfähigkeit des Klägers von monat- lich Fr. 3'870.– und einen Gesamtüberschuss von Fr. 508.–. Entsprechend würden folgende Unterhaltsbeiträge resultieren: Barunterhalt D._____ Fr. 1'034.– Betreuungsunterhalt D._____ Fr. 1'076.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 86.– Total UHB D._____ Fr. 2'196.– Barunterhalt C._____ Fr. 1'252.– Betreuungsunterhalt C._____ Fr. 0.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 86.– Total UHB an C._____ Fr. 1'338.– Ehegattenunterhalt Beklagte Fr. 168.– Dies ergäbe bei den Kindern eine Reduktion von je Fr. 7.– und bei der Beklagten von Fr. 12.–, was ebenfalls keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids recht- fertigen würde.

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4. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025 ist zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 3 Am 28. Februar 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Winterthur (EE230177-K) eine Vereinbarung betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Urk. 4/3/17), welche mit Urteil vom

E. 5 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. April 2026 (Datum des Post- stempels: 13. April 2026) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO und Urk. 36) Beru- fung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1).

E. 6 September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den um- fassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Be- rufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. Beurteilung der Berufung

1. Einkommen der Beklagten

E. 8 Juli 2016 E. 4).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 17 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025 (FE250143-K)

- 2 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025: (Urk. 2 S. 20 f. = Urk. 4/35 S. 20 f.)

1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1. des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 5. März 2024 betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 29. August 2025 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kin- der, C._____, geb. tt.mm.2015 und D._____, geb. tt.mm.2018 folgende mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 1'345.– für C._____;  Fr. 2'203.– (davon Fr. 1'076.– als Betreuungsunterhalt für  D._____). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab dem 29. August 2025. Der Kläger ist berechtigt, die Wohnkosten der Beklagten und der Kinder in der Höhe von Fr. 1'810.– pro Monat direkt zu bezahlen und diese vom Kinderun- terhalt in der Höhe von total Fr. 3'548.– in Abzug zu bringen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2. des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 5. März 2024 betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 29. August 2025 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 180.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab dem 29. August 2025.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vor- stehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen Kläger (netto; inkl. 13. Monatslohn):  Fr. 7'296.– 80 % Pensum;

- 3 - Fr. 900.– Liegenschaftsertrag; Einkommen Beklagte:  Fr. 1'500.– hypothetisch; Fr. 600.– Liegenschaftsertrag; Einkommen Kinder: Familienzulagen von je Fr. 215.–.  Vermögen: Für die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht relevant.  Bedarf:  Fr. 4'287.– Kläger; Fr. 3'176.– Beklagte; Fr. 1'467.– C._____; Fr. 1'249.– D._____.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand und so- fortige Vollstreckbarkeit des Entscheides) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 1 f.): "Es sei die Ziffer 1 Abs. I der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Kläger, jeweils ab dem 29.8.2025 und für die Dauer des Scheidungs- verfahrens neu zu verpflichten, seinem Sohn C._____ einen Beitrag für Unterhalt und Erziehung von Fr. 1460.– und seiner Tochter D._____ von Fr. 1418.– (davon Fr. 176.– als Betreuungsunterhalt), jeweils monatlich und zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen. Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Kläger ab dem 29.8.2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens neu zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 414.– pro Monat zu bezahlen. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und neu für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 1/2 vorstehend, von folgenden Grundlagen auszugehen:

- 4 - Einkommen Kläger Fr. 7296.– (80% Pensum) Fr. 900.– Liegenschaftsertrag Einkommen Beklagte Fr. 2500.– (50% Pensum) Fr. 600.– Liegenschaftsertrag Einkommen Kinder: Familienzulagen von je Fr. 215.– Vermögen: nicht relevant für die festgelegten Unterhaltsbeiträge Bedarf: Fr. 4589.– Kläger Fr. 3176.– Beklagte Fr. 1467.– C._____ Fr. 1249.– D._____ Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Erwägungen: I.Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. Juli 2015 in E._____ geheiratet und sind die Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018 (Urk. 4/9).

2. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur (EE230024-K) wurde die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Trennungs- vereinbarung vom 9. Mai 2023 (Urk. 4/4/13) genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 4/4/14). Dabei wurde festgehalten, dass die Parteien seit dem 27. Dezember 2022 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Kinder wurde bei beiden Eltern belassen und die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung angeordnet. Hin- sichtlich des Kindesunterhaltes verpflichtete sich der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) zu bezahlen:

- 5 - Für die Tochter D._____: Fr. 3'663.– ab 1. Januar 2023  (davon Fr. 2'299.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 2'608.– ab 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens  (davon Fr. 1'137.– als Betreuungsunterhalt); Für den Sohn C._____: Fr. 1'309.– ab 1. Januar 2023;  Fr. 1'416.– ab 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.  Darüber hinaus wurde der Kläger für berechtigt erklärt, von den geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ in der Höhe von Fr. 1'810.– abzuziehen und direkt zu bezahlen. Aus- serdem verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab dem 1. Mai 2024 für die Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 739.– zu bezahlen (Urk. 4/4/14 S. 4–6).

3. Am 28. Februar 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Winterthur (EE230177-K) eine Vereinbarung betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Urk. 4/3/17), welche mit Urteil vom

5. März 2024 genehmigt bzw. vorgemerkt wurde (Urk. 4/3/18). Der Kläger verpflich- tete sich, ab dem 1. März 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens fol- gende, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für die Tochter D._____: Fr. 2'601.– (davon Fr. 1'417.– als Betreuungsunterhalt);  Für den Sohn C._____: Fr. 1'184.–  Wiederum wurde festgehalten, dass er berechtigt ist, die Wohnkosten für die Fami- lienwohnung in der Höhe von Fr. 1'810.– direkt zu bezahlen und entsprechend vom Unterhalt abzuziehen. Der persönliche Unterhalt an die Beklagte wurde ab 1. März 2024 auf Fr. 524.– reduziert (Urk. 4/3/18 S. 2 f.).

4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 machte der Kläger das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/1) und mit Eingabe vom 28. August 2025 er- suchte er um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. um Abänderung der Ehe-

- 6 - schutzmassnahmen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Unter- haltsbeitrag für die Beklagte persönlich (Urk. 4/17). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 E. I). Am 11. De- zember 2025 erliess die Vorinstanz die oben wiedergegebene Verfügung (Urk. 2).

5. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. April 2026 (Datum des Post- stempels: 13. April 2026) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO und Urk. 36) Beru- fung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1–39). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz

- 7 - nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den um- fassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Be- rufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. Beurteilung der Berufung

1. Einkommen der Beklagten 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Abänderung einer Eheschutzvereinbarung sei nur eingeschränkt möglich. So könne die Anpassung nur verlangt werden, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts beträfen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen worden seien. Tatsachen, welche ver- gleichsweise definiert worden seien, um eine gewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), könnten hingegen grundsätzlich nicht abgeändert wer- den, zumal es an einer Referenzgrösse fehle, an der die Erheblichkeit einer allfälli- gen Veränderung gemessen werde könnte. Auch die Berichtigung einer vorsorgli- chen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen sei ein- geschränkt, sofern die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung basiere, mit wel-

- 8 - cher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv hätten beenden wollen. Dabei käme die Änderung nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) infrage, wobei im Bereich des caput controversums oh- nehin kein Raum für einen Irrtum bestehe, andernfalls gerade die Frage aufgerollt werden würde, deretwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer end- gültigen Regelung – geschlossen hätten (Urk. 2 E. III. 2.2.3). Die Parteien hätten am 28. Februar 2024 eine Vereinbarung über die seitens des Klägers zu leistenden Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens geschlos- sen. Dabei sei der Beklagten vergleichsweise ein (hypothetisches) Einkommen ab dem 1. März 2024 von Fr. 1'500.– angerechnet und ein monatlicher Liegenschafts- ertrag von Fr. 600.– berücksichtigt worden. Entsprechend sei man im Rahmen die- ses Vergleichs von einem anrechenbaren Einkommen der Beklagten von insge- samt Fr. 2'100.– pro Monat ausgegangen. Von dieser Vereinbarung sei mit Urteil vom 5. März 2024 Vormerk genommen worden. Entsprechend hätten sich die Par- teien im März 2024 gerade im Hinblick auf die unklaren Einkommensverhältnisse der Beklagten vergleichsweise auf ein anrechenbares hypothetisches Einkommen geeinigt. Das festgelegte Einkommen der Beklagten stelle somit ein caput contro- versum im Sinne der vorstehenden Erwägungen dar, welches im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen nicht abgeändert werden könne. Anders werde die Situa- tion im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in der Hauptsache ausse- hen. Bei der Beklagten sei somit mit einem Einkommen von Fr. 2'100.– pro Monat zu rechnen (Urk. 2 E. III. 2.2.4). 1.2. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, entscheidend sei, dass ge- mäss Protokoll zu einer ersten Eheschutzverhandlung der Parteien vom 9. Mai 2023 auf S. 27 der Bezirksrichter entschieden habe, dass sich die Beklagte für den damaligen Zeitpunkt ein Einkommen mit einem Pensum vom 30% anrechnen las- sen müsse und dass sich dieses anrechenbare Einkommen ab Ende 2024 auf ein Pensum von 50% erhöhe. Die Höhe des massgebenden Einkommens der Beklag- ten für den Zeitpunkt Mai 2024 sowie für den Zeitraum ab Ende 2024 habe damit das Gericht entschieden und sei nicht von den Parteien vereinbart worden. Die Par- teien seien mit diesem richterlichen Spruch einverstanden gewesen und hätten ihn

- 9 - als Grundlage für das Verfahren übernommen. Diese Einkommensfestsetzung gelte damit als von der Beklagten akzeptiert (Urk. 1 S. 3 f.). Aus dem Protokoll (S. 15 und S. 22) ergebe sich zudem, dass die Beklagte damals ihre Arbeitsfähig- keit mit 30%-40% angegeben habe. Sie behaupte darum heute auch zu Recht nicht, dass das damals richterlich bestimmte Einkommen von 50% (Pensum) ab Ende 2024 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Unklar bleibe damit, worin seitens der Beklagten bei einem gerichtlich festgelegten und protokol- lierten Arbeitspensum von 50% ab Ende 2024 ein "Kompromiss" bestanden haben solle, wie die Vorinstanz ausführe. Es fehlten denn auch Angaben der Beklagten dazu, welches Arbeitspensum aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach angemes- sen gewesen wäre. Ins Leere laufe damit ihre Argumentation, er habe sich nicht über das tiefe Arbeitspensum von ihr "beklagt". Dazu habe aufgrund der protokolli- erten Verpflichtung der Beklagten, ab Ende 2024 mit einem 50%-Pensum arbeiten zu müssen, kein Anlass bestanden (Urk. 1 S. 4). Hinzu käme, dass die Beklagte im Verfahren vor Vorinstanz nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe, weshalb sie Ende 2025 nicht in einem 50%-Arbeitspen- sum tätig sein könnte. Sie habe nicht ein Bewerbungsschreiben eingereicht und aufgezeigt, dass sie sich um eine Arbeit bemüht habe. Auch habe sie keine ärztli- chen Bestätigungen vorgelegt, die glaubhaft gemacht hätten, dass sie in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei. Schliesslich sei auch in Erinnerung zu rufen, dass die Beklagte wiederum ohne Erfolg (wie bereits im Jahr 2016) ein IV-Verfahren durchgeführt habe (Urk. 1 S. 4). Der Beklagten stehe mehr als genügend Zeit zur Verfügung, um zu arbeiten. Die Kinder sein Montag, Dienstag und Donnerstag ganztags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Hort. Für die Hortkosten komme er auf. Lediglich am Mittwoch- und Freitag- nachmittag müsse sie die Kinder tatsächlich beaufsichtigen (Urk. 1 S. 4). Damit habe er seinen Standpunkt glaubhaft gemacht. Es bestehe für die Höhe des Einkommens der Beklagten eine protokollierte, zweifelsfreie und richterlich be- stimmte Grundlage, die der Abänderung zugänglich sei. Berufungsweise sei daher von einem Einkommen der Beklagten aus Arbeit von Fr. 2'500.– auszugehen, ent-

- 10 - sprechend einem 50%-Pensum auf Grundlage des Einkommens von Fr. 1'500.– per Mai 2024 bei einem 30%-Pensum (Urk. 1 S. 4 f.). 1.3. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen, unter welchen Eheschutzmassnah- men abgeändert werden können, zutreffend wieder (Urk. 2 E. II. 3 und E. III. 2.2.3). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie einleitend ausgeführt wurde (oben E. I. 2 f.), wurde sowohl das Eheschutzver- fahren als auch das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen mittels eines Vergleichs der Parteien abgeschlossen, der vom Gericht genehmigt bzw. vorgemerkt wurde. Zutreffend ist, dass im Protokoll der Eheschutzverhand- lung vom 9. Mai 2023 festgehalten wurde, dass der Bezirksrichter ausführte, der Beklagten werde ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen als Servicekraft von 30% angerechnet und sie solle ab Ende 2024 das Pensum auf 50% erhöhen (Prot. EE230024-K S. 27). Dies wurde jedoch nicht in die Vereinbarung übernommen und wurde entsprechend auch nicht Teil des Entscheids über deren Genehmigung. Vielmehr wurde bei den Grundlagen lediglich ein hypothetisches Einkommen der Beklagten von Fr. 1'250.–, entsprechend einem 30%-Pensum ab dem 1. Mai 2024 festgehalten (Urk. 4/4/13 S. 3). Eine Erhöhung ab Ende 2024 fand nicht Eingang in die Vereinbarung. Entsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Be- klagte habe die richterliche Einkommensfestsetzung per Mai 2024 und per Ende 2024 akzeptiert. Dem Protokoll des Abänderungsverfahrens sind sodann keine Ausführungen in die- ser Art zu entnehmen (Prot. EE230177-K S. 4 f.). Bei den Grundlagen wurde in der Vereinbarung von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten ab dem

1. März 2024 in der Höhe von Fr. 1'500.– ausgegangen, ohne ein Pensum festzu- halten (Urk. 4/3/17 S. 2). Der Kläger war zudem in beiden Verfahren durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____ vertreten. Die Vorinstanz führte demnach zutreffend aus, dass sich die Parteien im März 2024 gerade im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse der Beklagten vergleichsweise auf ein anrechenbares hypothetisches Einkommen von Fr. 1'500.– monatlich (zzgl. Fr. 600.– Mietzinserträge, Urk. 4/3/17 S. 2) für die Dauer des Getrenntlebens geei-

- 11 - nigt hätten, sodass dieses nicht abgeändert werden kann. Ob die gesundheitliche Situation der Beklagten oder ihre Betreuungsaufgaben zulassen würden, dass sie mehr arbeitet, ist daher unerheblich. Entsprechend hat es beim Einkommen der Beklagten von monatlich insgesamt Fr. 2'100.– zu bleiben. Anders wäre es nur, wenn neue Tatsachen vorgebracht würden, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) waren (vgl. BGer 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.1). Dass das der Fall wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2. Bedarf des Klägers 2.1. Arbeitsweg 2.1.1. Der Kläger rügt, er habe Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 191.65 geltend gemacht, entsprechend einem Jahresabo des ZVV für den Arbeitsweg G._____- Zürich. Die Vorinstanz habe jedoch keine Kosten berücksichtigt. Vermutlich sei dies vergessen gegangen, denn es fehle eine Begründung, weshalb dieser Aufwand nicht berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 5). 2.1.2. Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äusserte, wes- halb beim Kläger keine Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt werden. Sie machte lediglich Ausführungen zum Grundbetrag, den Krankenkassenprämien, den Zahlungen in die Säule 3a sowie den Steuern und hielt fest, dass der Kläger darüber hinaus keine veränderten Bedarfszahlen geltend und glaubhaft gemacht habe, weshalb mit den bisherigen Bedarfszahlen zu rechnen sei (Urk. 2 E. III. 3.3.1–3.3.5). 2.1.3. Ist ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB gegeben, so muss grundsätzlich die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt, d.h. an die ak- tuellen Verhältnisse angepasst werden, und zwar auch insoweit, als gewisse Ver- änderungen für sich selbst genommen keinen Abänderungsgrund darstellen wür- den. Die Neufestsetzung hat sich indessen – weil eine eigentliche Wiedererwägung aufgrund der beschränkten materiellen Rechtskraft des abzuändernden Entscheids

- 12 - ausgeschlossen ist – grundsätzlich an den dort getroffenen Wertungen zu orientie- ren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_1018/2015 vom

8. Juli 2016 E. 4). 2.1.4. Aus den bei den Akten liegenden Unterhaltstabellen des Eheschutzverfah- rens sowie des Abänderungsverfahrens (Urk. 4/3/16; Urk. 4/4/12) ergibt sich, dass keine Kosten für den Arbeitsweg der Parteien berücksichtigt wurden. Ob dies ver- gleichsweise vereinbart wurde – und damit als caput controversum einer Abände- rung nicht zugänglich ist – oder den damals tatsächlichen Verhältnissen entsprach, ist allerdings unklar. In den Kommentarspalten der Unterhaltstabellen finden sich dazu keine Anmerkungen. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, entspre- chende Ausführungen zu machen und aufzuzeigen, weshalb es sich neu rechtfer- tigt, Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Dies hat er jedoch unterlassen, so- dass keine Anpassung des Bedarfs in diesem Punkt zu erfolgen hat. 2.2. Auswärtige Verpflegung 2.2.1. Der Kläger macht weiter geltend, er habe vorinstanzlich für auswärtiges Essen die Berücksichtigung von Fr. 200.– beantragt, was Fr. 12.50 pro anrechen- barem Arbeitstag entspreche. Es sei notorisch, dass in Zürich ein Mittagsmenu mit Getränk auch im günstigsten Fall immer gegen Fr. 30.– koste. Er habe keine Mög- lichkeit mehr, im Homeoffice zu arbeiten und verpflege sich damit vier bis fünf Mal pro Woche auswärts im Zürich. Entsprechend seien monatlich Fr. 200.– anstatt wie bisher Fr. 120.– anzurechnen (Urk. 1 S. 5). 2.2.2. Auch in Bezug auf diese Bedarfspositionen sind dem vorinstanzlichen Ent- scheid keine Erwägungen zu entnehmen (vgl. Urk. 2 E. III. 3.3.1–3.3.5). Sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Abänderungsverfahren wurde beim Kläger von monatlichen Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 120.– ausge- gangen (Urk. 4/3/16; Urk. 4/4/12). Der Kläger macht geltend, nicht mehr im Home- office zu arbeiten. Wie häufig er zuvor in Homeoffice tätig war und wie vielen Ar- beitstagen somit die Verpflegungskosten von Fr. 120.– entsprachen, ist unklar. Der Kläger macht auch hierzu keine Ausführungen. Damit hat es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

- 13 - 2.2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung einer in einem Vollzeitpensum tätigen Person grundsätzlich maxi- mal Fr. 220.– im Monat angerechnet werden. Dies entspricht Fr. 21.– pro Tag (Fr. 11.– sind bereits im Grundbetrag enthalten, OGer ZH LC250009 vom 4. April 2025 E. III. 1.3.2, m.w.H.). Auch im Raum Zürich ist es ohne Weiteres möglich, ein Mittagessen inkl. Getränk für diesen Betrag zu erwerben. Entsprechend würde sich der maximal zu berücksichtigende Betrag bei einem 80%-Pensum auf Fr. 176.– belaufen. 2.3. Serafe 2.3.1. Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe nur bei der Beklagten die Kosten für die Serafe-Gebühr von Fr. 30.– eingerechnet, jedoch nicht bei ihm. Bis- her sei die Gebühr auch stets beiden Parteien angerechnet worden und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nun nicht mehr der Fall sein sollte (Urk. 1 S. 5). 2.3.2. Diese Kritik ist berechtigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Kläger die Gebühr nicht auch wie bei der Beklagten (Urk. 2 E. III. 3.2.6) und wie bisher im Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 4/4/12) sowie dem Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (vgl. Urk. 4/3/16) angerechnet werden sollte. 2.4. Im Ergebnis beläuft sich der Bedarf des Klägers damit auf Fr. 4'317.–.

3. Konkrete Unterhaltsbeiträge 3.1.1. Die weiteren Parameter für die Unterhaltsberechnung werden vom Kläger nicht beanstandet. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (Änderungen zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv): Einkommen Kläger Fr. 8'196.– Bedarf Kläger Fr. 4'317.– Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 3'879.– Einkommen Beklagte Fr. 2'100.– Bedarf Beklagte Fr. 3'176.– zu decken Fr. 1'076.–

- 14 - Einkommen D._____ Fr. 215.– Barbedarf D._____ Fr. 1'249.– zu decken Fr. 1'034.– Einkommen C._____ Fr. 215.– Barbedarf C._____ Fr. 1'467.– zu decken Fr. 1'252.– Gesamteinkommen Fr. 10'726.– Gesamtbedarf Fr. 10'209.– Überschuss Fr. 517.– Barunterhalt D._____ Fr. 1'034.– Betreuungsunterhalt D._____ Fr. 1'076.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 88.– Total UHB D._____ Fr. 2'198.– Barunterhalt C._____ Fr. 1'252.– Betreuungsunterhalt C._____ Fr. 0.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 88.– Total UHB an C._____ Fr. 1'340.– Ehegattenunterhalt Beklagte Fr. 171.– Dies ergibt bei den Kindern eine Reduktion von je Fr. 5.– und bei der Beklagten von Fr. 9.–. Da sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathema- tischen Berechnung entzieht (insb. aufgrund der mit verwendeten Pauschalen), stellen als exakte Frankenbeträge zugesprochene Unterhaltsbeiträge immer eine Scheingenauigkeit dar, die nicht darüber hinwegzutäuschen vermag, dass die Fest- setzung der Beträge massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. II. 7), in welches die Berufungsin- stanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift. Es rechtfertigt sich nicht, am erstinstanzlichen Entscheid eine derart geringfügige Änderung vorzunehmen. 3.1.2. Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz ging beim Klä- ger von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'196.– (Fr. 7'296.– Erwerbsein- kommen und Fr. 900.– Liegenschaftsertrag) aus, wobei sie die Pauschalspesen von Fr. 240.– im Monat unberücksichtigt liess (Urk. 2 E. III. 2.1.4; Urk. 4/10/4). Spe- sen gehören jedoch nur dann nicht zum anrechenbaren Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen entstehen. Damit Spesen bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben, müssen von der anspre- chenden Person die effektiven Auslagen nach Art und Höhe konkret dargetan wer-

- 15 - den (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbei- spielen, 2023, Rz. 708 f.). Der Kläger unterliess es jedoch, vor Vorinstanz konkrete Auslagen darzutun. Er begnügte sich damit, zu behaupten, dass der Arbeitgeber typischerweise Spesen für Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung der Ar- beit und nicht für private Verköstigung oder die Anreise an den Arbeitsplatz bezahle (Prot. I S. 10). Entsprechend wären die Pauschalspesen von monatlich Fr. 240.– ebenfalls als Einkommen anzurechnen gewesen, womit sich seine Gesamtein- künfte auf Fr. 8'436.– belaufen würden. Dies führte im Ergebnis gar zu höheren Unterhaltsbeiträgen als von der Vorinstanz festgesetzt. 3.1.3. Würden im Bedarf des Klägers zudem (entgegen den vorstehenden Erwä- gungen) die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von gerundet Fr. 192.– sowie die maximal anzurechnenden Verpflegungskosten von Fr. 176.– berücksichtigt (vgl. vorstehend Ziff. III./2.1-2), beliefe sich dieser auf insgesamt Fr. 4'566.– im Monat. Dies ergäbe eine Leistungsfähigkeit des Klägers von monat- lich Fr. 3'870.– und einen Gesamtüberschuss von Fr. 508.–. Entsprechend würden folgende Unterhaltsbeiträge resultieren: Barunterhalt D._____ Fr. 1'034.– Betreuungsunterhalt D._____ Fr. 1'076.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 86.– Total UHB D._____ Fr. 2'196.– Barunterhalt C._____ Fr. 1'252.– Betreuungsunterhalt C._____ Fr. 0.– zzgl. Anteil Überschuss Kläger Fr. 86.– Total UHB an C._____ Fr. 1'338.– Ehegattenunterhalt Beklagte Fr. 168.– Dies ergäbe bei den Kindern eine Reduktion von je Fr. 7.– und bei der Beklagten von Fr. 12.–, was ebenfalls keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids recht- fertigen würde.

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4. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025 ist zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st