opencaselaw.ch

LY260006

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2026-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin; fortan Berufungsklägerin) und B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter; fortan Berufungsbeklagter) sind seit dem tt. Mai 2014 miteinander verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 6/1; act. 6/3).

E. 1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren. Dagegen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt oder es sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Unterhaltsbeiträge, womit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 III 393 E. 2 und BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Der Streitwert für die Berufung ist vorlie- gend erreicht (vgl. act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 und act. 6/8/30 Dispositiv-Zif- fer 4; siehe auch E. III./3. hiernach).

E. 1.2 Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer 5D_113/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E. II./3.). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik be- ruht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1;

- 8 - BGer 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; ZR 110/2011 Nr. 80). Dieses Be- gründungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der Untersuchungsgrund- satz gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bd. I, Bern 2012, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Sind Anordnungen über Kinderbelange Streitgegenstand, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 1.3 Die Berufung der Berufungsklägerin vom 3. März 2026 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/94/2). Auf die Berufung ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid das Vorliegen zweier Abände- rungsgründe, einerseits aufgrund des veränderten Einkommens des Berufungs- beklagten, andererseits aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes. Betreffend

- 9 - sein Einkommen erwog die Vorinstanz, dass sich der Berufungsbeklagte ausge- hend von den eingereichten Akten intensiv um eine Stelle bemüht habe. So habe er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit stets mindestens acht Mal pro Monat be- werben müssen. Die Ausbezahlung der vollen Arbeitslosengelder könne daher als Indiz für getätigte Suchbemühungen angesehen werden. Nebst den vom RAV verlangten Bewerbungen habe der Berufungsbeklagte sodann auch eine Teilzeit- stelle gesucht, um mindestens einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dadurch sei er zu den Stellen als Fussballtrainer gekommen. Mit seiner Nebentätigkeit als Trainer beim FC E._____ habe er einen geringen Nebenverdienst erzielt. Von Ja- nuar 2025 bis Juni 2025 habe er befristet als Fussballtrainer beim FC F._____ ge- arbeitet. Daneben habe er seit August 2023 bei der G._____ (G._____) in einem 40%-Pensum gearbeitet. Er sei vom RAV aus aber weiterhin verpflichtet gewe- sen, eine Stelle im Umfang von 80-100% zu suchen. Seine Suchbemühungen habe der Berufungsbeklagte auch belegen und zu seiner Stellensuche detaillierte Angaben machen können. Seine Nebenverdienste und seine aktuelle 80%-Stelle bei der H._____ im Bereich des IT-Supports würden überdies zeigen, dass der Berufungsbeklagte weder während seiner Arbeitslosigkeit noch jetzt versucht habe bzw. versuche, sein Einkommen bewusst tief zu halten. Dass sich die ihm von der G._____ versprochene Pensumserhöhung infolge eines Vorgesetzten- wechsels und der Verschlechterung der finanziellen Lage der G._____ entgegen seiner Erwartungen nicht verwirklicht habe, scheine schliesslich nachvollziehbar. Da sich der Berufungsbeklagte aus der D._____ GmbH nie etwas ausbezahlt habe und auch nicht hätte ausbezahlen können sowie angesichts der glaubhaft dargelegten Überschuldung derselben, ändere deren Bestand sodann nichts am Umstand, dass ein Abänderungsgrund vorliege. Ungeachtet dessen, könne der Berufungsbeklagte ohnehin nicht verpflichtet werden, mehr als 100% zu arbeiten, weshalb unter keinen Umständen ein Einkommen aus dieser GmbH zu berück- sichtigen sei. Aus demselben Grund könne der Berufungsbeklagte ferner nicht verpflichtet werden, zusätzlich noch als Fussballtrainer zu arbeiten (act. 5 E. III./1.2.4. ff. sowie E. III./4.1.2.5. f. und 4.1.2.9. f.). Darüber hinaus sei der Beru- fungsbeklagte am tt.mm.2025 erneut Vater geworden, womit ab mm.2025 ein wei- terer Abänderungsgrund gegeben sei. Dass noch keine Unterhaltsvereinbarung

- 10 - getroffen worden sei, ändere daran nichts. So sei ein Vater von Gesetzes wegen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Ausserdem könne der Unterhalt auch rückwirkend für ein Jahr gerichtlich eingeklagt werden. Vorliegend habe der Beru- fungsbeklagte überdies ausgeführt, dass er mit der Mutter bereits über einen Un- terhaltsbeitrag von ca. Fr. 600.00 gesprochen habe. Der fehlende Unterhaltsver- trag könne dem Berufungsbeklagten sodann auch deshalb nicht angelastet wer- den, weil die definitive Höhe dieses Unterhalts vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhänge. Dass die rechtliche Anerkennung dieses Kindes zwar in die Wege geleitet, jedoch noch nicht eingetragen worden sei, ändere daran ferner nichts. So sei die Eintragung wegen mangelnder Papiere der Kindsmutter aus Serbien bzw. Kroatien noch nicht erfolgt. Ausserdem werde die Vaterschaft von keinem der Beteiligten in Frage gestellt (act. 5 E. III./1.2.8. ff.). Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich bei seinem aktuellen 80%-Pensum auf netto Fr. 4'371.00 bzw. nach einer angemessenen Übergangsfrist ab dem 1. Mai 2026 hochgerechnet auf 100% auf netto Fr. 5'464.00 (act. 5 E. III./4.1.2.2., 4.1.2.4. f. und 4.1.2.12.). Zu einer mehr als 100%igen Erwerbstätigkeit könne der Beru- fungsbeklagte sodann nicht verpflichtet werden, weshalb ihm weder aus seiner vergangenen Tätigkeit als Fussballtrainer noch aus der D._____ GmbH ein Ein- kommen anzurechnen sei (act. 5 E. III./4.1.2.5 f.).

3. Die Berufungsklägerin beanstandet zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund des aktuellen Einkommens des Berufungsbeklagten und der Geburt eines weiteren Kindes Abänderungsgründe als gegeben erachtet habe (act. 2 Rz. III./1.). So hätte der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 13. März 2025 bis zum 1. Juni 2025 mindestens das im Eheschutzentscheid festgelegte Einkommen von Fr. 6'127.00 erzielen müssen, womit für diesen Zeitraum kein Ab- änderungsgrund vorliege. Dies, weil er seine Arbeitslosigkeit und das tiefe Ein- kommen selbst verschuldet habe. So habe er sich nachweislich nicht ernsthaft um eine Anstellung in seinem Hauptberuf bemüht. Aus seiner 40%-Teilzeitanstellung bei der G._____ über einen Zeitraum von zwei Jahren leitet die Berufungsklägerin ab, dass der Berufungsbeklagte nicht alles Zumutbare unternommen habe, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (act. 2 Rz. III./4). Was seine seit dem

1. Juni 2025 bestehende 80%-Anstellung bei der H._____ im IT-Support anbe-

- 11 - langt, gehe die Vorinstanz nach der Berufungsklägerin sodann zu Unrecht davon aus, dass der Berufungsbeklagte selbst bei einem 100%-Pensum rund Fr. 600.00 weniger verdienen würde als im Eheschutzverfahren angenommen. Weil der Grundbedarf des Berufungsbeklagten im Eheschutzentscheid um Fr. 439.00 bzw. Fr. 610.00 höher festgesetzt worden sei, würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Ausserdem sei die von der Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zur Er- höhung seines Pensums auf 100% gewährte Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026 nicht gerechtfertigt. Seine selbstverschuldete, langjährige Arbeitslosigkeit sowie das seit beinahe einem Jahr hängige Scheidungsverfahren würden klar gegen die Gewährung einer solchen Übergangsfrist sprechen. So habe der Berufungsbe- klagte von März 2025 bis zur letzten Gerichtsverhandlung im November 2025 ausreichend Zeit gehabt, sein Arbeitspensum zu erhöhen. Hinzu komme die mut- willige Aufgabe seiner lukrativen Nebenerwerbstätigkeit als Fussballtrainer beim FC F._____. Eine Verlängerung dieses Vertrags oder eine Anstellung bei einem anderen Fussballverein wären ihm möglich und zumutbar gewesen. Infolgedes- sen sei dem Berufungsbeklagten ab Juni 2025 ein 100%-Einkommen und damit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'464.00 anzurechnen (act. 2 Rz. III./5). Des Weiteren beanstandet die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach der Berufungsbeklagte nicht zu einer Erwerbstätigkeit von über 100% ver- pflichtet werden könne. So handle es sich bei der Trainertätigkeit des Berufungs- beklagten um eine seit Jahren gefestigte und regelmässig ausgeübte Nebentätig- keit, welche er stets neben seiner Haupterwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ange- sichts der flexiblen Arbeitszeiten bei der H._____ sowie der Trainingszeiten am Abend oder am Wochenende sei der Nebenerwerb als Fussballtrainer mit seiner Haupterwerbstätigkeit bei der H._____ vereinbar. In den Akten gebe es Hinweise, wonach der Berufungsbeklagte bis Ende Juni 2027 beim FC F._____ unter Ver- trag stehe. Ausserdem sei nachgewiesen worden, dass der Berufungsbeklagte als Assistenztrainer bei der I._____ tätig sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich somit die wesentlichen Beweismittel unberücksichtigt gelassen und das effektive und zumutbare Arbeitspotenzial des Berufungsbeklagten nicht geprüft. Das vom Berufungsbeklagten beim FC F._____ zuletzt erzielte Nebeneinkommen von netto Fr. 1'390.00 sei infolgedessen weiterhin als Bestandteil seines Einkommens zu

- 12 - berücksichtigen (act. 2 Rz. III./6). Indem die Vorinstanz ausgeführt habe, dass sich der Berufungsbeklagte aus der D._____ GmbH nie Bezüge ausgerichtet habe und sich auch nicht hätte ausrichten können und nicht zu einem höheren Pensum als 100% verpflichtet werden könne, widerspreche sie ferner der Rechts- und Aktenlage und überschreite ihren Ermessensspielraum in willkürlicher Weise. Dieses Online-Geschäft im Bereich von Sportausrüstungen stehe in direktem Zu- sammenhang zur Tätigkeit als Fussballtrainer und könne ohne erhebliche Zusatz- belastung neben der Haupttätigkeit geführt werden. Der Berufungsbeklagte habe dieses Geschäft bereits während des ehelichen Zusammenlebens parallel zu sei- ner Vollzeittätigkeit betrieben. Im Jahr 2024 habe die Gesellschaft sodann einen erheblichen Gewinn von Fr. 78'411.00 erzielt. Es widerspreche der Rechtspre- chung, eine Gesamtbetrachtung über die letzten sieben Jahre vorzunehmen, da das gewinnbringende Jahr 2024 damit faktisch neutralisiert und die gegenwärtige Leistungsfähigkeit ausgeblendet werde. So belege der ausgewiesene Gewinn aus dem Jahr 2024 die Tragfähigkeit dieses Geschäfts und rechtfertige eine positive Prognose. Bei der Behauptung des Buchhalters, wonach die Firma überschuldet sei, handle es sich sodann um eine Gefälligkeitsaussage. Weil die Mehrwert- steuer vor der Gewinnermittlung vom Umsatz abgezogen werde, seien die offe- nen, inzwischen bezahlten MwSt.-Verbindlichkeiten ferner unbeachtlich. Aufgrund seiner beiden damaligen Nebenerwerbstätigkeiten (40%-Stelle bei der G._____ sowie Tätigkeit als Fussballtrainer) könne der im Jahr 2024 erzielte Gewinn über- dies nicht auf die seinerzeit bestandene Arbeitslosigkeit zurückgeführt werden. Vielmehr stehe fest, dass der Berufungsbeklagte seine Geschäftstätigkeit kontinu- ierlich aufgebaut und im Jahr 2024 einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Dass er die Gesellschaft wegen angeblicher Überschuldung aufgeben müsse, erweise sich sodann als nicht glaubhaft. Infolgedessen sei das sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ergebende monatliche Einkommen von Fr. 2'178.00 bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Bei einem dem Be- rufungsbeklagten anzurechnenden Gesamteinkommen von Fr. 9'032.00 sei schliesslich kein Abänderungsgrund gegeben (act. 2 Rz. III./7). Die Geburt des Kindes J._____ stelle sodann entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keinen Ab- änderungsgrund dar. So fehle es an einem Nachweis seiner rechtlichen Vater-

- 13 - schaft. Da die Kindsmutter noch verheiratet sei, gelte ihr Ehemann als rechtlicher Vater von J._____. Daher sei nicht absehbar, wann eine rechtliche Vaterschaft des Berufungsbeklagten begründet werden könne. Die Vorinstanz habe die feh- lende Eintragung der Anerkennung demgegenüber auf mangelhafte Papiere der Kindsmutter zurückgeführt und trotz dieser klaren Aktenlage in der Geburt von J._____ einen Abänderungsgrund bejaht. Damit habe sie den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenom- men. Hinzu komme, dass der Berufungsbeklagte für J._____ keinen Unterhalt leiste (act. 2 Rz. III./8).

E. 2 Die Parteien befinden sich in einem vom Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 13. März 2025 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (vgl. act. 6/1). Gleichzeitig mit der Schei- dungsklage stellte der Berufungsbeklagte die eingangs genannten Anträge zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Im vorangehenden Eheschutzverfahren wurde mit Urteil vom 8. Mai 2023 die Trennungsvereinbarung von selbigem Datum genehmigt bzw. vorgemerkt. Basie- rend auf seinem  infolge damaliger Arbeitslosigkeit hypothetisch festgesetzten  Einkommen von Fr. 6'137.00 (90% Pensum sowie Nebenerwerb als Fussballtrai- ner) wurde der Berufungsbeklagte unter anderem zu monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen von Fr. 2'200.00 verpflichtet (act. 6/8/30 Dispositiv-Ziffer 4; vgl. EE220284-L).

E. 3 Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 5. Februar 2026 das Vorliegen von zwei Abänderungsgründen auf Seiten des Berufungsbeklagten (verändertes Einkommen und Geburt eines weiteren Kindes). Infolgedessen verpflichtete sie den Berufungsbeklagten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 693.00 (13. März 2025 bis 31. Mai 2025), Fr. 2'560.00 (1. bis 30. Juni 2025), Fr. 1'170.00 (1. bis 31. Juli 2025), Fr. 663.00 (1. August 2025 bis 30. April 2026), Fr. 1'238.00 (1. Mai 2026 bis 31. Oktober 2028) und von Fr. 1'338.00 ab 1. November 2028 zu bezahlen (act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/93 [fortan als act. 5 zitiert]).

E. 4 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2026 Beru- fung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2-4/7).

- 7 -

E. 4.1 Bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen dauern nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätz- lich fort. Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie ver- fahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE-Komm-ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

3. A. 2025, Art. 276 N 15; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufi- ge Friedensordnung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO und Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO); die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, son- dern nur glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 21). Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1; BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.2). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit Kinder- belange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Art. 296 ZPO; DIKE-Komm-ZPO-DOLGE/BENGTSSON, a.a.O., Art. 276 N 15 f.; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 21).

- 14 -

E. 4.2 Gemäss dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Voraussetzung ist damit eine wesentli- che und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anord- nung der Massnahme, wobei sich die Änderung beispielsweise auf die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihre berufliche Situation beziehen kann (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SU- TER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 14; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 3). Ob eine solche Änderung wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. In Mankofällen liegt die Schwelle tiefer als bei günstigen Verhältnissen. So kann bei Einkommensveränderungen ab 10% bereits von einer erheblichen Veränderung gesprochen werden. Solche Einkommens-Prozentvergleiche dienen jedoch ledig- lich als grobe Leitlinie (vgl. OGer ZH LY160039 vom 29. März 2017, E. III./2.1; KUKO ZGB-FANKHAUSER/BUSER, 3. A. 2026, Art. 179 N 3 f.; BSK ZGB I-GLOOR/ SPYCHER, a.a.O., Art. 129, N 7; KUKO ZGB-VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., Art. 129 N 3). Auch familiäre Veränderungen, namentlich die Geburt weiterer Kinder des Un- terhaltspflichtigen, können einen Abänderungsgrund darstellen (BGer 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 2.1; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N 14; FamKomm Scheidung-AESCHLIMANN, 4. A. 2022, Art. 286 N 8). Ausser im Falle einer günstigen wirtschaftlichen Situation zieht die Geburt eines weiteren Kindes eine Unausgewogenheit zwischen den Eltern nach sich, welcher mittels Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu be- gegnen ist (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 ff.; BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_95/2012 vom

28. März 2012 E. 3.4).

E. 4.3 Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Abände- rungsgrundes trifft den Abänderungskläger. Demgegenüber trifft die beklagte Par- tei die Behauptungs- und Beweislast für verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse der klägerischen Partei bzw. für die weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit auf

- 15 - anderer Grundlage (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1 und BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3).

E. 4.4 Gemäss Auszug aus dem Geburtseintrag vom 19. Februar 2026 ist der Be- rufungsbeklagte als Vater der am tt.mm.2025 geborenen J._____ eingetragen (vgl. act. 6/97/2). Die rechtliche Vaterschaft des Berufungsbeklagten ist somit (mittlerweile) urkundlich belegt, weshalb ein Abänderungsgrund zu bejahen und gegen die entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung nichts einzuwenden ist. Dass noch keine Unterhaltsvereinbarung vorliegt, ändert  wie von der Vorin- stanz ausgeführt  nichts. Die Geburt eines Kindes stellt aufgrund der damit ein- hergehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht regelmässig einen Abänderungsgrund dar (vgl. E. II./4.2. hiervor sowie Art. 276 ff. ZGB). Der Unterhalt kann überdies rückwirkend für ein Jahr gerichtlich eingeklagt werden (vgl. Art. 279 ZGB; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 279, N 5). Seit der Geburt von J._____ im mm. 2025 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch heute noch kein Jahr vergangen. Ergänzend sei hervorgehoben, dass die Vaterschaft des Beru- fungsbeklagten erst seit Kurzem offiziell bestätigt ist (vgl. act. 6/97/2). Dem Beru- fungsbeklagten kann vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch kein schriftlicher Unterhaltsvertrag vorgelegen hat. Der Berufungsbeklagte hat seine Unterhaltsverpflichtung für J._____ mit deren Mutter aber offenbar bereits besprochen, was glaubhaft er- scheint (vgl. Prot. Vi S. 86; act. 5 E. III./1.2.8.). Diese mündliche Absprache zwei- felt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift auch nicht an. Vielmehr rügt sie unter pauschalem Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil und den Effektivitäts- grundsatz erneut den Umstand, dass der Berufungsbeklagte diesen vereinbarten Unterhalt bislang nicht bezahle (act. 2 Rz. III./8 sowie BGer 5A_814/2009 vom

31. März 2010 E. 2.3.3). Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dieser Rüge wie auch mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid bereits auseinandergesetzt und dar- gelegt, weshalb sich die vorliegende Situation mit dem diesem Bundesgerichts- entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichen lässt (vgl. act. 5 E. III./1.2.9.). Mit diesen nicht zu beanstandenden Erwägungen setzt sich die Be- rufungsklägerin nicht konkret auseinander und kommt damit ihren Begründungs- anforderungen nicht nach (vgl. E. II./1.2. hiervor).

- 16 -

E. 4.5 Wenn die Berufungsklägerin vorbringt, der Berufungsbeklagte habe seine Arbeitslosigkeit und sein tiefes Einkommen selbst verschuldet bzw. nicht alles Zu- mutbare unternommen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wiederholt sie im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne jedoch stichhaltige Argumente vorzubringen, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen (act. 2 Rz. 4; Prot. Vi S. 16 ff.). Ausgehend von den Vorbrin- gen des Berufungsbeklagten und den eingereichten Akten sind die diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig und nicht zu beanstanden. So legte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren unter Beilage entsprechen- der Unterlagen detailliert und glaubhaft dar, dass er sich intensiv um eine Vollzeit- stelle sowie um Zwischenverdienste bemühte und somit ein ausreichendes Ein- kommen zu erzielen versuchte (vgl. Prot. Vi S. 20 ff., act. 6/4/6-10, act. 6/43/26- 28, act. 6/59/34; siehe auch act. 5 E. III./1.2.4 f.). Dass sich die Vorinstanz hierfür unter anderem auf die beim RAV nachgewiesenen Arbeitsbemühungen stützte, ist nicht zu beanstanden. Angesichts seines nicht linearen Werdegangs (Verkäufer  Handelsschule  IT-Branche [vgl. Prot. Vi S. 21 f.]) und seines dementsprechen- den Berufsprofils ist nachvollziehbar, dass sich die Stellensuche des Berufungs- beklagten schwierig(er) gestaltete. Aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann nicht abgeleitet werden, dass es seitens des Berufungsbeklagten an entsprechenden Bemühungen gemangelt hat. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten sodann kor- rekt auf 100% hochgerechnet (bei 80%-Pensum netto inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 4'371.00 [vgl. act. 6/59/33 und act. 5 E. III./4.1.2.2.]; bei 100%-Pensum netto inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 5'464.00 [vgl. act. 5 E. III./4.1.2.12.). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass der Berufungsbeklagte im Vergleich zum Eheschutzverfah- ren  und dem ihm dabei angerechneten Nettoeinkommen von Fr. 6'137.00  selbst bei einem Vollzeitpensum aktuell rund Fr. 600.00 weniger verdienen würde, ist daher nicht zu beanstanden. Eine Veränderung von Bedarfszahlen ändert schliesslich nichts an der Tatsache, dass beim Einkommen des Berufungsbeklag- ten eine wesentliche Veränderung ersichtlich und damit ein Abänderungstatbe- stand gegeben ist.

- 17 - 4.6.1. Es ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhalts- pflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann das Gericht ein hypothetisches Einkom- men anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, ge- nügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet wer- den können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstren- gungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Soweit das Gericht die Pflicht zur Auswei- tung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, muss es der verpflichteten Partei hinreichend Zeit lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Für die Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Je nach konkreter Ausgangslage sind unter Umständen auch längere bzw. grosszügigere Übergangsfristen angezeigt (BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGer 5A_933/2022 vom 25. Ok- tober 2023 E. 5.3.3.3). 4.6.2. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist das von der Vorinstanz er- mittelte Einkommen des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden. Mit seiner 80%-Stelle bei der H._____ verdient der Berufungsbeklagte aktuell netto (inklu- sive 13. Monatslohn) Fr. 4'371.00 (act. 6/59/33; vgl. act. 5 E. III./4.1.2.2.; siehe auch E. II./4.5. hiervor). Auch gegen die Hochrechnung dieses Einkommens auf 100% und das daraus resultierende Nettoeinkommen von Fr. 5'464.00 ist nichts einzuwenden (vgl. act. 5 E. III./4.1.2.4. und 4.1.2.12.; siehe auch E. II./ 4.5. hier- vor). 4.6.3. Die Berufungsklägerin rügt, dass die dem Berufungsbeklagten bis zum

1. Mai 2026 gewährte Übergangsfrist zur Erhöhung seines Pensums auf 100% nicht gerechtfertigt sei. Tatsächlich erscheint die vom 1. Juni 2025 bis zum 1. Mai 2026 gewährte Übergangsfrist sehr grosszügig. Entgegen der Berufungsklägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben soll (vgl. E. II./4.5. hiervor; siehe auch Prot. Vi S. 23). In

- 18 - diesem Zusammenhang sind auch die Suchbemühungen des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden (vgl. E. II./4.5 hiervor). Inwiefern die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens Auswirkungen auf die Übergangsfrist hätte zeitigen müs- sen, führt die Berufungsklägerin nicht schlüssig aus. Wie erwähnt ist aufgrund des beruflichen Werdegangs des Berufungsbeklagten nachvollziehbar, dass sich sei- ne Stellensuche schwierig(er) gestaltete (vgl. E. II./4.5 hiervor). Eigenen Angaben zufolge war der Berufungsbeklagte überdies bereits von 2016 bis 2018 arbeitslos (Prot. Vi S. 102). Die berufliche Situation des Berufungsbeklagten ist somit nicht von Stabilität bzw. Konstanz geprägt. Nunmehr hat der Berufungsbeklagte per Juni 2025 eine unbefristete 80%-Stelle bei der H._____ finden können. Dass er daneben seine Nebentätigkeit als Fussballtrainer Ende Juni 2025 nicht verlän- gerte, kann ihm angesichts des damit verbundenen zeitlichen Aufwands, insbe- sondere auch der langen Anfahrtszeiten nach F._____, an vier Tagen pro Woche nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 6/43/27 und Prot. Vi S. 26 f.). Dass der Be- werbungsprozess beim vorliegenden Berufsprofil und Lebenslauf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, ist nachvollziehbar. Es erscheint ferner plausibel bzw. glaubhaft, dass sich sein 80%-Pensum mangels verfügbaren Stellenprozen- ten derzeit nicht auf 100% erhöhen lässt (vgl. Prot. Vi S. 93 f.). Somit war der Be- rufungsbeklagte mit seinem Stellenantritt bei der H._____ damit konfrontiert, eine einträgliche Nebenerwerbstätigkeit zu finden, die sich mit seinem 80%-Pensum längerfristig vereinbaren lässt. Vor diesen Hintergründen, insbesondere aufgrund der längeren und wiederholten Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten und sei- nes beruflichen Werdegangs, ist die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist insgesamt noch angemessen. 4.6.4. Angesichts des vorliegenden befristeten Arbeitsvertrags zwischen der FC K._____ AG und dem Berufungsbeklagten (act. 6/43/27) gelingt es der Beru- fungsklägerin sodann nicht, glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte die fragliche Stelle nach wie vor inne hat bzw. auch nach dem 30. Juni 2025 noch in- negehabt hätte oder hätte haben können. Dass auf einer nicht verifizierten Home- page ein anderes bzw. späteres Vertragsauslaufdatum wiedergegeben ist (vgl. act. 6/86/35), vermag die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Informationen nicht zu entkräften (vgl. auch Prot. Vi S. 95 f.). Auch aus den eingereichten Home-

- 19 - page-Auszügen der I._____ von November 2025 und März 2026 (act. 6/86/32 und act. 4/4) kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach wäre der Berufungsbeklagte letzten Monat noch als Assistenztrainer beim FC E._____ angestellt gewesen, was unbestrittenermassen seit Juni 2024 nicht mehr der Fall ist (vgl. Prot. Vi S. 24 und S. 81 f.). Die Aktualität der auf dieser Home- page verfügbaren Informationen ist also zu bezweifeln bzw. nicht glaubhaft. Eine aktuelle Abfrage der Homepage der I._____ zeigt, dass der Berufungsbeklagte im Team nicht (mehr) aufgeführt ist. Aufgrund der Akten ist es einstweilen glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr allgemein als Fussballtrainer im Nebener- werb tätig ist (vgl. Prot. Vi S. 26 sowie act. 6/43/27), was von ihm  wie von der Vorinstanz richtig erwogen  auch nicht erwartet werden kann. So kann er nicht zu einem Arbeitspensum von über 100% verpflichtet werden. Angesichts der an- gegebenen Trainingszeiten beim FC F._____ (vier Mal pro Woche von 17.15 Uhr bis 18.45 Uhr) und des Anfahrtswegs (Abfahrt in Zürich um 15.30 Uhr) wäre es dem Berufungsbeklagten überdies ohnehin nicht zumutbar gewesen, nebst seiner Anstellung bei der H._____ gleichzeitig als Fussballtrainer zu arbeiten (vgl. Prot. Vi S. 27). Ausgehend von seiner 33.6-Stunden-Woche bei der H._____ beläuft sich sein Tagessoll (gerechnet auf vier Tage) auf 8.4 Stunden (vgl. act. 6/43/28 und Prot. Vi S. 32). Unter Berücksichtigung von einer halben Stunde Mittags- pause hätte er zur Erreichung dieses Arbeitssolls bis um 15.30 Uhr somit jeden Tag um ca. 6.30 Uhr mit der Arbeit beginnen müssen und aufgrund des Fahrt- wegs von F._____ nach L._____ wohl jeweils nicht vor 20 Uhr zuhause sein kön- nen. Die Spiele am Samstag wären noch hinzugekommen (vgl. Prot. Vi S. 27). Derart lange Arbeitstage sowie die zusätzliche Samstagsarbeit sprengten den Rahmen des Zumutbaren, zumal der Berufungsbeklagte offenbar Betreuungsauf- gaben unter der Woche wahrnimmt (vgl. act. 6/1 und Prot. Vi S. 13). 4.6.5. Betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit kann auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 E. III./4.1.2.8.). Wie bereits zuvor ausgeführt, kann der Berufungsbeklagte nicht zu einem Arbeitspensum von über 100% verpflichtet werden (vgl. E. II./4.6.4. hier- vor). Weiterungen zu den diesbezüglichen Rügen der Berufungsklägerin erübri- gen sich somit. Dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten aus der D._____

- 20 - GmbH kein Einkommen angerechnet hat, ist angesichts der hierzu eingereichten Unterlagen und den diesbezüglichen Vorbringen einstweilen nicht zu beanstan- den (act. 6/43/32; act. 6/66/40-47; Prot. Vi S. 33 ff., 63 f., 82 f. und 96 ff.). Dabei kann der Vorinstanz im Rahmen der summarischen Betrachtung auch darin zuge- stimmt werden, dass die Berufungsklägerin aus dem im Jahr 2024 erzielten Ge- winn noch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Da auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse, unter Umständen ausser Betracht zu bleiben haben (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1), vermag dieser  im Vergleich zu den anderen Geschäftsjahren auffällig hoch erscheinende  Gewinn entgegen der An- sicht der Berufungsklägerin die Tragfähigkeit dieser Firma nicht glaubhaft darzule- gen. Auch rechtfertigt der Gewinn im Jahr 2024 noch keine positive Prognose, weil ein einzelner besonders guter Jahresabschluss noch keine dauerhafte Verän- derung begründet (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Entgegen der nicht schlüssig be- gründeten Ansicht der Berufungsklägerin erscheint die mögliche Überschuldung der D._____ GmbH insbesondere angesichts der vorliegenden Unterlagen durch- aus nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. insb. act. 6/66/40-47). Ausgehend von diesen Unterlagen ist schliesslich auch glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte mit dieser Gesellschaft bisher kein Einkommen generieren konnte.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2026 zu bestätigen. III.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Berufungsklägerin ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem ma- teriellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Bei- de Gesuche setzen insbesondere voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichts-

- 21 - los ist (vgl. BGer 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 und Art. 117 lit. b ZPO). Da die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren, erscheint die Berufung aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, so dass beide Gesuche abzuweisen sind.

3. Die Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung der im vorinstanzlichen Entscheid neu festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 f.) sowie  unter Berufung auf das Eheschutzurteil vom 8. Mai 2023  die Ver- pflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen von Fr. 2'200.00. Im Hauptverfahren fand zuletzt am 12. November 2025 die Einigungsverhandlung statt (vgl. Prot. Vi S. 77 ff.). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von etwa einem Jahr sowie unter Berücksichtigung der Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 13. März 2025 ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 28'000.00. Die der Berufungsklägerin aufzuerlegende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 1'500.00 festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG).

4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Auf- wendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-98). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden und abzu- schreiben. II.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. FE250162-L) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Obergerichtskasse sowie an das Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss und Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Februar 2026; Proz. FE250162

- 2 - Rechtsbegehren betr. vorsorgliche Massnahmen: des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 6/1, act. 6/42 und Prot. Vi S. 12 f.): Der vom Kläger derzeit geschuldete Unterhalt gemäss Ziff. 4 Subziffer 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2023 (EE220284-L/U) sei wie folgt abzuändern:

1. Der Kindsvater sei zu verpflichten, ab dem Monat März 2025 bis und mit Juni 2025 für den gemeinsamen Sohn C._____ Unter- haltsbeiträge in Höhe von maximal CHF 700.00 zu bezahlen (nur Barunterhalt), zzgl. allfällige Kinderzulagen;

2. Der Kindsvater sei zu verpflichten, ab dem Monat Juli 2025 bis und mit August 2025 für den gemeinsamen Sohn C._____ Unter- haltsbeiträge von maximal CHF 900.00 zu bezahlen (nur Barun- terhalt), zzgl. allfällige Kinderzulagen;

3. Der Kindsvater sei zu verpflichten, ab dem Monat September 2025 bis Abschluss des Scheidungsverfahrens für den gemeinsa- men Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von maximal CHF 450.00 zu bezahlen (nur Barunterhalt), zzgl. allfällige Kinder- zulagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 6/14 und Prot. Vi S. 15): Es sei der Antrag des Klägers betreffend vorsorgliche Massnahmen als unbegründet abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zu Lasten des Klägers. Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/93)

1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter folgende monatliche Beiträge an die Kinderkosten, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:  vom 13. März 2025 bis zum 31. Mai 2025 (Phase I): CHF 693.– (da- von CHF 0.– Betreuungsunterhalt)  vom 1. bis 30. Juni 2025 (Phase II): CHF 2'560.– (davon CHF 987.– Betreuungsunterhalt)

- 3 -  vom 1. bis 31. Juli 2025 (Phase III): CHF 1'170.– (davon CHF 187.– Betreuungsunterhalt)  vom 1. August 2025 bis zum 30. April 2026 (Phase IV): CHF 663.– (Barunterhalt)  vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Oktober 2028 (Phase V): 1'238.– (davon CHF 255.– Betreuungsunterhalt)  ab dem 1. November 2028 (Phase VI): 1'338.– (davon CHF 155.– Be- treuungsunterhalt) Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es werden folgende Mankos festgehalten:  vom 13. März 2025 bis zum 31. Mai 2025 (Phase I): CHF 290.– (Manko Barunterhalt) und CHF 987.– (Manko Betreuungsunterhalt)  vom 1. bis 30. Juni 2025 (Phase II): kein Manko  vom 1. bis 31. Juli 2025 (Phase III): CHF 800.– (Manko Betreuungs- unterhalt)  vom 1. August 2025 bis zum 20. April 2026 (Phase IV): CHF 320.– (Manko Barunterhalt) und CHF 987.– (Manko Betreuungsunterhalt)  vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Oktober 2028 (Phase V): CHF 732.– (Manko Betreuungsunterhalt)  ab dem 1. November 2028 (Phase VI): CHF 832.– (Manko Betreu- ungsunterhalt). Die Eltern werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Ver- pflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selbst zu übernehmen. Die Eltern werden verpflichtet, die Kosten für die Kinder, die während den Ferien bei ihnen anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufent- halte bzw. Ausflüge, selbst zu bezahlen.

- 4 - Die Eltern werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustan- de, hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater: CHF 4'115.– (13. März 2025 bis 31. Mai 2025)  CHF 5'761.– (Juni 2025) CHF 4'371.– (1. Juli 2025 bis 31. April 2026, 80%) CHF 5'464.– (ab 1. Mai 2026, 100%, hypothetisch) Mutter: CHF 2'000.– (ca. 50%, auf Abruf)  Kind: die Familien- und Betreuungszulagen von derzeit  insgesamt CHF 215.– pro Kind. Vermögen: Mutter: CHF 0.–  Vater: CHF 0.– (exkl. D._____ GmbH)  C._____: CHF 0.– 

3. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.

5. Der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

- 5 -

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Berufungsanträge und prozessuale Anträge: (act. 2 S. 2) "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Februar 2026 (Geschäfts-Nr.: FE250162-L) aufzu- heben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer der Trennung beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2023 (Geschäfts-Nr.: EE220284-L) zu leisten.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. […]

3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozess- kosten von CHF 5'000.- zu verpflichten.

5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen."

- 6 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin; fortan Berufungsklägerin) und B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter; fortan Berufungsbeklagter) sind seit dem tt. Mai 2014 miteinander verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 6/1; act. 6/3).

2. Die Parteien befinden sich in einem vom Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 13. März 2025 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (vgl. act. 6/1). Gleichzeitig mit der Schei- dungsklage stellte der Berufungsbeklagte die eingangs genannten Anträge zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Im vorangehenden Eheschutzverfahren wurde mit Urteil vom 8. Mai 2023 die Trennungsvereinbarung von selbigem Datum genehmigt bzw. vorgemerkt. Basie- rend auf seinem  infolge damaliger Arbeitslosigkeit hypothetisch festgesetzten  Einkommen von Fr. 6'137.00 (90% Pensum sowie Nebenerwerb als Fussballtrai- ner) wurde der Berufungsbeklagte unter anderem zu monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen von Fr. 2'200.00 verpflichtet (act. 6/8/30 Dispositiv-Ziffer 4; vgl. EE220284-L).

3. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 5. Februar 2026 das Vorliegen von zwei Abänderungsgründen auf Seiten des Berufungsbeklagten (verändertes Einkommen und Geburt eines weiteren Kindes). Infolgedessen verpflichtete sie den Berufungsbeklagten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 693.00 (13. März 2025 bis 31. Mai 2025), Fr. 2'560.00 (1. bis 30. Juni 2025), Fr. 1'170.00 (1. bis 31. Juli 2025), Fr. 663.00 (1. August 2025 bis 30. April 2026), Fr. 1'238.00 (1. Mai 2026 bis 31. Oktober 2028) und von Fr. 1'338.00 ab 1. November 2028 zu bezahlen (act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/93 [fortan als act. 5 zitiert]).

4. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2026 Beru- fung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2-4/7).

- 7 -

5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-98). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden und abzu- schreiben. II. 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren. Dagegen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt oder es sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Unterhaltsbeiträge, womit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 III 393 E. 2 und BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Der Streitwert für die Berufung ist vorlie- gend erreicht (vgl. act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 und act. 6/8/30 Dispositiv-Zif- fer 4; siehe auch E. III./3. hiernach). 1.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer 5D_113/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E. II./3.). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik be- ruht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1;

- 8 - BGer 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; ZR 110/2011 Nr. 80). Dieses Be- gründungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der Untersuchungsgrund- satz gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bd. I, Bern 2012, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Sind Anordnungen über Kinderbelange Streitgegenstand, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.3. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 3. März 2026 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/94/2). Auf die Berufung ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid das Vorliegen zweier Abände- rungsgründe, einerseits aufgrund des veränderten Einkommens des Berufungs- beklagten, andererseits aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes. Betreffend

- 9 - sein Einkommen erwog die Vorinstanz, dass sich der Berufungsbeklagte ausge- hend von den eingereichten Akten intensiv um eine Stelle bemüht habe. So habe er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit stets mindestens acht Mal pro Monat be- werben müssen. Die Ausbezahlung der vollen Arbeitslosengelder könne daher als Indiz für getätigte Suchbemühungen angesehen werden. Nebst den vom RAV verlangten Bewerbungen habe der Berufungsbeklagte sodann auch eine Teilzeit- stelle gesucht, um mindestens einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dadurch sei er zu den Stellen als Fussballtrainer gekommen. Mit seiner Nebentätigkeit als Trainer beim FC E._____ habe er einen geringen Nebenverdienst erzielt. Von Ja- nuar 2025 bis Juni 2025 habe er befristet als Fussballtrainer beim FC F._____ ge- arbeitet. Daneben habe er seit August 2023 bei der G._____ (G._____) in einem 40%-Pensum gearbeitet. Er sei vom RAV aus aber weiterhin verpflichtet gewe- sen, eine Stelle im Umfang von 80-100% zu suchen. Seine Suchbemühungen habe der Berufungsbeklagte auch belegen und zu seiner Stellensuche detaillierte Angaben machen können. Seine Nebenverdienste und seine aktuelle 80%-Stelle bei der H._____ im Bereich des IT-Supports würden überdies zeigen, dass der Berufungsbeklagte weder während seiner Arbeitslosigkeit noch jetzt versucht habe bzw. versuche, sein Einkommen bewusst tief zu halten. Dass sich die ihm von der G._____ versprochene Pensumserhöhung infolge eines Vorgesetzten- wechsels und der Verschlechterung der finanziellen Lage der G._____ entgegen seiner Erwartungen nicht verwirklicht habe, scheine schliesslich nachvollziehbar. Da sich der Berufungsbeklagte aus der D._____ GmbH nie etwas ausbezahlt habe und auch nicht hätte ausbezahlen können sowie angesichts der glaubhaft dargelegten Überschuldung derselben, ändere deren Bestand sodann nichts am Umstand, dass ein Abänderungsgrund vorliege. Ungeachtet dessen, könne der Berufungsbeklagte ohnehin nicht verpflichtet werden, mehr als 100% zu arbeiten, weshalb unter keinen Umständen ein Einkommen aus dieser GmbH zu berück- sichtigen sei. Aus demselben Grund könne der Berufungsbeklagte ferner nicht verpflichtet werden, zusätzlich noch als Fussballtrainer zu arbeiten (act. 5 E. III./1.2.4. ff. sowie E. III./4.1.2.5. f. und 4.1.2.9. f.). Darüber hinaus sei der Beru- fungsbeklagte am tt.mm.2025 erneut Vater geworden, womit ab mm.2025 ein wei- terer Abänderungsgrund gegeben sei. Dass noch keine Unterhaltsvereinbarung

- 10 - getroffen worden sei, ändere daran nichts. So sei ein Vater von Gesetzes wegen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Ausserdem könne der Unterhalt auch rückwirkend für ein Jahr gerichtlich eingeklagt werden. Vorliegend habe der Beru- fungsbeklagte überdies ausgeführt, dass er mit der Mutter bereits über einen Un- terhaltsbeitrag von ca. Fr. 600.00 gesprochen habe. Der fehlende Unterhaltsver- trag könne dem Berufungsbeklagten sodann auch deshalb nicht angelastet wer- den, weil die definitive Höhe dieses Unterhalts vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhänge. Dass die rechtliche Anerkennung dieses Kindes zwar in die Wege geleitet, jedoch noch nicht eingetragen worden sei, ändere daran ferner nichts. So sei die Eintragung wegen mangelnder Papiere der Kindsmutter aus Serbien bzw. Kroatien noch nicht erfolgt. Ausserdem werde die Vaterschaft von keinem der Beteiligten in Frage gestellt (act. 5 E. III./1.2.8. ff.). Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich bei seinem aktuellen 80%-Pensum auf netto Fr. 4'371.00 bzw. nach einer angemessenen Übergangsfrist ab dem 1. Mai 2026 hochgerechnet auf 100% auf netto Fr. 5'464.00 (act. 5 E. III./4.1.2.2., 4.1.2.4. f. und 4.1.2.12.). Zu einer mehr als 100%igen Erwerbstätigkeit könne der Beru- fungsbeklagte sodann nicht verpflichtet werden, weshalb ihm weder aus seiner vergangenen Tätigkeit als Fussballtrainer noch aus der D._____ GmbH ein Ein- kommen anzurechnen sei (act. 5 E. III./4.1.2.5 f.).

3. Die Berufungsklägerin beanstandet zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund des aktuellen Einkommens des Berufungsbeklagten und der Geburt eines weiteren Kindes Abänderungsgründe als gegeben erachtet habe (act. 2 Rz. III./1.). So hätte der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 13. März 2025 bis zum 1. Juni 2025 mindestens das im Eheschutzentscheid festgelegte Einkommen von Fr. 6'127.00 erzielen müssen, womit für diesen Zeitraum kein Ab- änderungsgrund vorliege. Dies, weil er seine Arbeitslosigkeit und das tiefe Ein- kommen selbst verschuldet habe. So habe er sich nachweislich nicht ernsthaft um eine Anstellung in seinem Hauptberuf bemüht. Aus seiner 40%-Teilzeitanstellung bei der G._____ über einen Zeitraum von zwei Jahren leitet die Berufungsklägerin ab, dass der Berufungsbeklagte nicht alles Zumutbare unternommen habe, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (act. 2 Rz. III./4). Was seine seit dem

1. Juni 2025 bestehende 80%-Anstellung bei der H._____ im IT-Support anbe-

- 11 - langt, gehe die Vorinstanz nach der Berufungsklägerin sodann zu Unrecht davon aus, dass der Berufungsbeklagte selbst bei einem 100%-Pensum rund Fr. 600.00 weniger verdienen würde als im Eheschutzverfahren angenommen. Weil der Grundbedarf des Berufungsbeklagten im Eheschutzentscheid um Fr. 439.00 bzw. Fr. 610.00 höher festgesetzt worden sei, würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Ausserdem sei die von der Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zur Er- höhung seines Pensums auf 100% gewährte Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026 nicht gerechtfertigt. Seine selbstverschuldete, langjährige Arbeitslosigkeit sowie das seit beinahe einem Jahr hängige Scheidungsverfahren würden klar gegen die Gewährung einer solchen Übergangsfrist sprechen. So habe der Berufungsbe- klagte von März 2025 bis zur letzten Gerichtsverhandlung im November 2025 ausreichend Zeit gehabt, sein Arbeitspensum zu erhöhen. Hinzu komme die mut- willige Aufgabe seiner lukrativen Nebenerwerbstätigkeit als Fussballtrainer beim FC F._____. Eine Verlängerung dieses Vertrags oder eine Anstellung bei einem anderen Fussballverein wären ihm möglich und zumutbar gewesen. Infolgedes- sen sei dem Berufungsbeklagten ab Juni 2025 ein 100%-Einkommen und damit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'464.00 anzurechnen (act. 2 Rz. III./5). Des Weiteren beanstandet die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach der Berufungsbeklagte nicht zu einer Erwerbstätigkeit von über 100% ver- pflichtet werden könne. So handle es sich bei der Trainertätigkeit des Berufungs- beklagten um eine seit Jahren gefestigte und regelmässig ausgeübte Nebentätig- keit, welche er stets neben seiner Haupterwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ange- sichts der flexiblen Arbeitszeiten bei der H._____ sowie der Trainingszeiten am Abend oder am Wochenende sei der Nebenerwerb als Fussballtrainer mit seiner Haupterwerbstätigkeit bei der H._____ vereinbar. In den Akten gebe es Hinweise, wonach der Berufungsbeklagte bis Ende Juni 2027 beim FC F._____ unter Ver- trag stehe. Ausserdem sei nachgewiesen worden, dass der Berufungsbeklagte als Assistenztrainer bei der I._____ tätig sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich somit die wesentlichen Beweismittel unberücksichtigt gelassen und das effektive und zumutbare Arbeitspotenzial des Berufungsbeklagten nicht geprüft. Das vom Berufungsbeklagten beim FC F._____ zuletzt erzielte Nebeneinkommen von netto Fr. 1'390.00 sei infolgedessen weiterhin als Bestandteil seines Einkommens zu

- 12 - berücksichtigen (act. 2 Rz. III./6). Indem die Vorinstanz ausgeführt habe, dass sich der Berufungsbeklagte aus der D._____ GmbH nie Bezüge ausgerichtet habe und sich auch nicht hätte ausrichten können und nicht zu einem höheren Pensum als 100% verpflichtet werden könne, widerspreche sie ferner der Rechts- und Aktenlage und überschreite ihren Ermessensspielraum in willkürlicher Weise. Dieses Online-Geschäft im Bereich von Sportausrüstungen stehe in direktem Zu- sammenhang zur Tätigkeit als Fussballtrainer und könne ohne erhebliche Zusatz- belastung neben der Haupttätigkeit geführt werden. Der Berufungsbeklagte habe dieses Geschäft bereits während des ehelichen Zusammenlebens parallel zu sei- ner Vollzeittätigkeit betrieben. Im Jahr 2024 habe die Gesellschaft sodann einen erheblichen Gewinn von Fr. 78'411.00 erzielt. Es widerspreche der Rechtspre- chung, eine Gesamtbetrachtung über die letzten sieben Jahre vorzunehmen, da das gewinnbringende Jahr 2024 damit faktisch neutralisiert und die gegenwärtige Leistungsfähigkeit ausgeblendet werde. So belege der ausgewiesene Gewinn aus dem Jahr 2024 die Tragfähigkeit dieses Geschäfts und rechtfertige eine positive Prognose. Bei der Behauptung des Buchhalters, wonach die Firma überschuldet sei, handle es sich sodann um eine Gefälligkeitsaussage. Weil die Mehrwert- steuer vor der Gewinnermittlung vom Umsatz abgezogen werde, seien die offe- nen, inzwischen bezahlten MwSt.-Verbindlichkeiten ferner unbeachtlich. Aufgrund seiner beiden damaligen Nebenerwerbstätigkeiten (40%-Stelle bei der G._____ sowie Tätigkeit als Fussballtrainer) könne der im Jahr 2024 erzielte Gewinn über- dies nicht auf die seinerzeit bestandene Arbeitslosigkeit zurückgeführt werden. Vielmehr stehe fest, dass der Berufungsbeklagte seine Geschäftstätigkeit kontinu- ierlich aufgebaut und im Jahr 2024 einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Dass er die Gesellschaft wegen angeblicher Überschuldung aufgeben müsse, erweise sich sodann als nicht glaubhaft. Infolgedessen sei das sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ergebende monatliche Einkommen von Fr. 2'178.00 bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Bei einem dem Be- rufungsbeklagten anzurechnenden Gesamteinkommen von Fr. 9'032.00 sei schliesslich kein Abänderungsgrund gegeben (act. 2 Rz. III./7). Die Geburt des Kindes J._____ stelle sodann entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keinen Ab- änderungsgrund dar. So fehle es an einem Nachweis seiner rechtlichen Vater-

- 13 - schaft. Da die Kindsmutter noch verheiratet sei, gelte ihr Ehemann als rechtlicher Vater von J._____. Daher sei nicht absehbar, wann eine rechtliche Vaterschaft des Berufungsbeklagten begründet werden könne. Die Vorinstanz habe die feh- lende Eintragung der Anerkennung demgegenüber auf mangelhafte Papiere der Kindsmutter zurückgeführt und trotz dieser klaren Aktenlage in der Geburt von J._____ einen Abänderungsgrund bejaht. Damit habe sie den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenom- men. Hinzu komme, dass der Berufungsbeklagte für J._____ keinen Unterhalt leiste (act. 2 Rz. III./8). 4.1. Bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen dauern nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätz- lich fort. Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie ver- fahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE-Komm-ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

3. A. 2025, Art. 276 N 15; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufi- ge Friedensordnung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO und Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO); die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, son- dern nur glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 21). Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1; BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.2). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit Kinder- belange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Art. 296 ZPO; DIKE-Komm-ZPO-DOLGE/BENGTSSON, a.a.O., Art. 276 N 15 f.; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 21).

- 14 - 4.2. Gemäss dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Voraussetzung ist damit eine wesentli- che und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anord- nung der Massnahme, wobei sich die Änderung beispielsweise auf die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihre berufliche Situation beziehen kann (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/SU- TER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 14; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 3). Ob eine solche Änderung wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. In Mankofällen liegt die Schwelle tiefer als bei günstigen Verhältnissen. So kann bei Einkommensveränderungen ab 10% bereits von einer erheblichen Veränderung gesprochen werden. Solche Einkommens-Prozentvergleiche dienen jedoch ledig- lich als grobe Leitlinie (vgl. OGer ZH LY160039 vom 29. März 2017, E. III./2.1; KUKO ZGB-FANKHAUSER/BUSER, 3. A. 2026, Art. 179 N 3 f.; BSK ZGB I-GLOOR/ SPYCHER, a.a.O., Art. 129, N 7; KUKO ZGB-VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., Art. 129 N 3). Auch familiäre Veränderungen, namentlich die Geburt weiterer Kinder des Un- terhaltspflichtigen, können einen Abänderungsgrund darstellen (BGer 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 2.1; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N 14; FamKomm Scheidung-AESCHLIMANN, 4. A. 2022, Art. 286 N 8). Ausser im Falle einer günstigen wirtschaftlichen Situation zieht die Geburt eines weiteren Kindes eine Unausgewogenheit zwischen den Eltern nach sich, welcher mittels Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu be- gegnen ist (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 ff.; BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_95/2012 vom

28. März 2012 E. 3.4). 4.3. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Abände- rungsgrundes trifft den Abänderungskläger. Demgegenüber trifft die beklagte Par- tei die Behauptungs- und Beweislast für verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse der klägerischen Partei bzw. für die weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit auf

- 15 - anderer Grundlage (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1 und BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3). 4.4. Gemäss Auszug aus dem Geburtseintrag vom 19. Februar 2026 ist der Be- rufungsbeklagte als Vater der am tt.mm.2025 geborenen J._____ eingetragen (vgl. act. 6/97/2). Die rechtliche Vaterschaft des Berufungsbeklagten ist somit (mittlerweile) urkundlich belegt, weshalb ein Abänderungsgrund zu bejahen und gegen die entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung nichts einzuwenden ist. Dass noch keine Unterhaltsvereinbarung vorliegt, ändert  wie von der Vorin- stanz ausgeführt  nichts. Die Geburt eines Kindes stellt aufgrund der damit ein- hergehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht regelmässig einen Abänderungsgrund dar (vgl. E. II./4.2. hiervor sowie Art. 276 ff. ZGB). Der Unterhalt kann überdies rückwirkend für ein Jahr gerichtlich eingeklagt werden (vgl. Art. 279 ZGB; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 279, N 5). Seit der Geburt von J._____ im mm. 2025 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch heute noch kein Jahr vergangen. Ergänzend sei hervorgehoben, dass die Vaterschaft des Beru- fungsbeklagten erst seit Kurzem offiziell bestätigt ist (vgl. act. 6/97/2). Dem Beru- fungsbeklagten kann vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch kein schriftlicher Unterhaltsvertrag vorgelegen hat. Der Berufungsbeklagte hat seine Unterhaltsverpflichtung für J._____ mit deren Mutter aber offenbar bereits besprochen, was glaubhaft er- scheint (vgl. Prot. Vi S. 86; act. 5 E. III./1.2.8.). Diese mündliche Absprache zwei- felt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift auch nicht an. Vielmehr rügt sie unter pauschalem Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil und den Effektivitäts- grundsatz erneut den Umstand, dass der Berufungsbeklagte diesen vereinbarten Unterhalt bislang nicht bezahle (act. 2 Rz. III./8 sowie BGer 5A_814/2009 vom

31. März 2010 E. 2.3.3). Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dieser Rüge wie auch mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid bereits auseinandergesetzt und dar- gelegt, weshalb sich die vorliegende Situation mit dem diesem Bundesgerichts- entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichen lässt (vgl. act. 5 E. III./1.2.9.). Mit diesen nicht zu beanstandenden Erwägungen setzt sich die Be- rufungsklägerin nicht konkret auseinander und kommt damit ihren Begründungs- anforderungen nicht nach (vgl. E. II./1.2. hiervor).

- 16 - 4.5. Wenn die Berufungsklägerin vorbringt, der Berufungsbeklagte habe seine Arbeitslosigkeit und sein tiefes Einkommen selbst verschuldet bzw. nicht alles Zu- mutbare unternommen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wiederholt sie im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne jedoch stichhaltige Argumente vorzubringen, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen (act. 2 Rz. 4; Prot. Vi S. 16 ff.). Ausgehend von den Vorbrin- gen des Berufungsbeklagten und den eingereichten Akten sind die diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig und nicht zu beanstanden. So legte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren unter Beilage entsprechen- der Unterlagen detailliert und glaubhaft dar, dass er sich intensiv um eine Vollzeit- stelle sowie um Zwischenverdienste bemühte und somit ein ausreichendes Ein- kommen zu erzielen versuchte (vgl. Prot. Vi S. 20 ff., act. 6/4/6-10, act. 6/43/26- 28, act. 6/59/34; siehe auch act. 5 E. III./1.2.4 f.). Dass sich die Vorinstanz hierfür unter anderem auf die beim RAV nachgewiesenen Arbeitsbemühungen stützte, ist nicht zu beanstanden. Angesichts seines nicht linearen Werdegangs (Verkäufer  Handelsschule  IT-Branche [vgl. Prot. Vi S. 21 f.]) und seines dementsprechen- den Berufsprofils ist nachvollziehbar, dass sich die Stellensuche des Berufungs- beklagten schwierig(er) gestaltete. Aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann nicht abgeleitet werden, dass es seitens des Berufungsbeklagten an entsprechenden Bemühungen gemangelt hat. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten sodann kor- rekt auf 100% hochgerechnet (bei 80%-Pensum netto inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 4'371.00 [vgl. act. 6/59/33 und act. 5 E. III./4.1.2.2.]; bei 100%-Pensum netto inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 5'464.00 [vgl. act. 5 E. III./4.1.2.12.). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass der Berufungsbeklagte im Vergleich zum Eheschutzverfah- ren  und dem ihm dabei angerechneten Nettoeinkommen von Fr. 6'137.00  selbst bei einem Vollzeitpensum aktuell rund Fr. 600.00 weniger verdienen würde, ist daher nicht zu beanstanden. Eine Veränderung von Bedarfszahlen ändert schliesslich nichts an der Tatsache, dass beim Einkommen des Berufungsbeklag- ten eine wesentliche Veränderung ersichtlich und damit ein Abänderungstatbe- stand gegeben ist.

- 17 - 4.6.1. Es ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhalts- pflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann das Gericht ein hypothetisches Einkom- men anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, ge- nügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet wer- den können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstren- gungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Soweit das Gericht die Pflicht zur Auswei- tung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, muss es der verpflichteten Partei hinreichend Zeit lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Für die Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Je nach konkreter Ausgangslage sind unter Umständen auch längere bzw. grosszügigere Übergangsfristen angezeigt (BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGer 5A_933/2022 vom 25. Ok- tober 2023 E. 5.3.3.3). 4.6.2. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist das von der Vorinstanz er- mittelte Einkommen des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden. Mit seiner 80%-Stelle bei der H._____ verdient der Berufungsbeklagte aktuell netto (inklu- sive 13. Monatslohn) Fr. 4'371.00 (act. 6/59/33; vgl. act. 5 E. III./4.1.2.2.; siehe auch E. II./4.5. hiervor). Auch gegen die Hochrechnung dieses Einkommens auf 100% und das daraus resultierende Nettoeinkommen von Fr. 5'464.00 ist nichts einzuwenden (vgl. act. 5 E. III./4.1.2.4. und 4.1.2.12.; siehe auch E. II./ 4.5. hier- vor). 4.6.3. Die Berufungsklägerin rügt, dass die dem Berufungsbeklagten bis zum

1. Mai 2026 gewährte Übergangsfrist zur Erhöhung seines Pensums auf 100% nicht gerechtfertigt sei. Tatsächlich erscheint die vom 1. Juni 2025 bis zum 1. Mai 2026 gewährte Übergangsfrist sehr grosszügig. Entgegen der Berufungsklägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben soll (vgl. E. II./4.5. hiervor; siehe auch Prot. Vi S. 23). In

- 18 - diesem Zusammenhang sind auch die Suchbemühungen des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden (vgl. E. II./4.5 hiervor). Inwiefern die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens Auswirkungen auf die Übergangsfrist hätte zeitigen müs- sen, führt die Berufungsklägerin nicht schlüssig aus. Wie erwähnt ist aufgrund des beruflichen Werdegangs des Berufungsbeklagten nachvollziehbar, dass sich sei- ne Stellensuche schwierig(er) gestaltete (vgl. E. II./4.5 hiervor). Eigenen Angaben zufolge war der Berufungsbeklagte überdies bereits von 2016 bis 2018 arbeitslos (Prot. Vi S. 102). Die berufliche Situation des Berufungsbeklagten ist somit nicht von Stabilität bzw. Konstanz geprägt. Nunmehr hat der Berufungsbeklagte per Juni 2025 eine unbefristete 80%-Stelle bei der H._____ finden können. Dass er daneben seine Nebentätigkeit als Fussballtrainer Ende Juni 2025 nicht verlän- gerte, kann ihm angesichts des damit verbundenen zeitlichen Aufwands, insbe- sondere auch der langen Anfahrtszeiten nach F._____, an vier Tagen pro Woche nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 6/43/27 und Prot. Vi S. 26 f.). Dass der Be- werbungsprozess beim vorliegenden Berufsprofil und Lebenslauf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, ist nachvollziehbar. Es erscheint ferner plausibel bzw. glaubhaft, dass sich sein 80%-Pensum mangels verfügbaren Stellenprozen- ten derzeit nicht auf 100% erhöhen lässt (vgl. Prot. Vi S. 93 f.). Somit war der Be- rufungsbeklagte mit seinem Stellenantritt bei der H._____ damit konfrontiert, eine einträgliche Nebenerwerbstätigkeit zu finden, die sich mit seinem 80%-Pensum längerfristig vereinbaren lässt. Vor diesen Hintergründen, insbesondere aufgrund der längeren und wiederholten Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten und sei- nes beruflichen Werdegangs, ist die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist insgesamt noch angemessen. 4.6.4. Angesichts des vorliegenden befristeten Arbeitsvertrags zwischen der FC K._____ AG und dem Berufungsbeklagten (act. 6/43/27) gelingt es der Beru- fungsklägerin sodann nicht, glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte die fragliche Stelle nach wie vor inne hat bzw. auch nach dem 30. Juni 2025 noch in- negehabt hätte oder hätte haben können. Dass auf einer nicht verifizierten Home- page ein anderes bzw. späteres Vertragsauslaufdatum wiedergegeben ist (vgl. act. 6/86/35), vermag die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Informationen nicht zu entkräften (vgl. auch Prot. Vi S. 95 f.). Auch aus den eingereichten Home-

- 19 - page-Auszügen der I._____ von November 2025 und März 2026 (act. 6/86/32 und act. 4/4) kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach wäre der Berufungsbeklagte letzten Monat noch als Assistenztrainer beim FC E._____ angestellt gewesen, was unbestrittenermassen seit Juni 2024 nicht mehr der Fall ist (vgl. Prot. Vi S. 24 und S. 81 f.). Die Aktualität der auf dieser Home- page verfügbaren Informationen ist also zu bezweifeln bzw. nicht glaubhaft. Eine aktuelle Abfrage der Homepage der I._____ zeigt, dass der Berufungsbeklagte im Team nicht (mehr) aufgeführt ist. Aufgrund der Akten ist es einstweilen glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr allgemein als Fussballtrainer im Nebener- werb tätig ist (vgl. Prot. Vi S. 26 sowie act. 6/43/27), was von ihm  wie von der Vorinstanz richtig erwogen  auch nicht erwartet werden kann. So kann er nicht zu einem Arbeitspensum von über 100% verpflichtet werden. Angesichts der an- gegebenen Trainingszeiten beim FC F._____ (vier Mal pro Woche von 17.15 Uhr bis 18.45 Uhr) und des Anfahrtswegs (Abfahrt in Zürich um 15.30 Uhr) wäre es dem Berufungsbeklagten überdies ohnehin nicht zumutbar gewesen, nebst seiner Anstellung bei der H._____ gleichzeitig als Fussballtrainer zu arbeiten (vgl. Prot. Vi S. 27). Ausgehend von seiner 33.6-Stunden-Woche bei der H._____ beläuft sich sein Tagessoll (gerechnet auf vier Tage) auf 8.4 Stunden (vgl. act. 6/43/28 und Prot. Vi S. 32). Unter Berücksichtigung von einer halben Stunde Mittags- pause hätte er zur Erreichung dieses Arbeitssolls bis um 15.30 Uhr somit jeden Tag um ca. 6.30 Uhr mit der Arbeit beginnen müssen und aufgrund des Fahrt- wegs von F._____ nach L._____ wohl jeweils nicht vor 20 Uhr zuhause sein kön- nen. Die Spiele am Samstag wären noch hinzugekommen (vgl. Prot. Vi S. 27). Derart lange Arbeitstage sowie die zusätzliche Samstagsarbeit sprengten den Rahmen des Zumutbaren, zumal der Berufungsbeklagte offenbar Betreuungsauf- gaben unter der Woche wahrnimmt (vgl. act. 6/1 und Prot. Vi S. 13). 4.6.5. Betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit kann auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 E. III./4.1.2.8.). Wie bereits zuvor ausgeführt, kann der Berufungsbeklagte nicht zu einem Arbeitspensum von über 100% verpflichtet werden (vgl. E. II./4.6.4. hier- vor). Weiterungen zu den diesbezüglichen Rügen der Berufungsklägerin erübri- gen sich somit. Dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten aus der D._____

- 20 - GmbH kein Einkommen angerechnet hat, ist angesichts der hierzu eingereichten Unterlagen und den diesbezüglichen Vorbringen einstweilen nicht zu beanstan- den (act. 6/43/32; act. 6/66/40-47; Prot. Vi S. 33 ff., 63 f., 82 f. und 96 ff.). Dabei kann der Vorinstanz im Rahmen der summarischen Betrachtung auch darin zuge- stimmt werden, dass die Berufungsklägerin aus dem im Jahr 2024 erzielten Ge- winn noch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Da auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse, unter Umständen ausser Betracht zu bleiben haben (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1), vermag dieser  im Vergleich zu den anderen Geschäftsjahren auffällig hoch erscheinende  Gewinn entgegen der An- sicht der Berufungsklägerin die Tragfähigkeit dieser Firma nicht glaubhaft darzule- gen. Auch rechtfertigt der Gewinn im Jahr 2024 noch keine positive Prognose, weil ein einzelner besonders guter Jahresabschluss noch keine dauerhafte Verän- derung begründet (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Entgegen der nicht schlüssig be- gründeten Ansicht der Berufungsklägerin erscheint die mögliche Überschuldung der D._____ GmbH insbesondere angesichts der vorliegenden Unterlagen durch- aus nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. insb. act. 6/66/40-47). Ausgehend von diesen Unterlagen ist schliesslich auch glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte mit dieser Gesellschaft bisher kein Einkommen generieren konnte. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2026 zu bestätigen. III.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Berufungsklägerin ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem ma- teriellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Bei- de Gesuche setzen insbesondere voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichts-

- 21 - los ist (vgl. BGer 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 und Art. 117 lit. b ZPO). Da die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren, erscheint die Berufung aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, so dass beide Gesuche abzuweisen sind.

3. Die Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung der im vorinstanzlichen Entscheid neu festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 f.) sowie  unter Berufung auf das Eheschutzurteil vom 8. Mai 2023  die Ver- pflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen von Fr. 2'200.00. Im Hauptverfahren fand zuletzt am 12. November 2025 die Einigungsverhandlung statt (vgl. Prot. Vi S. 77 ff.). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von etwa einem Jahr sowie unter Berücksichtigung der Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 13. März 2025 ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 28'000.00. Die der Berufungsklägerin aufzuerlegende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 1'500.00 festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG).

4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Auf- wendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. FE250162-L) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Obergerichtskasse sowie an das Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: