Sachverhalt
substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung des von ihm geschulde- ten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Verlangt er in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, hat nicht die unterhaltsberechtigte Per- son die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltsbeitrag zu belegen, sondern es
- 12 - obliegt dem Unterhaltsverpflichteten, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Ent- scheides bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Be- rechtigten geschlossen werden muss (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. III.2.2. m.w.H.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 5; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2.). Es trifft den Unterhaltsverpflich- teten mithin eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er gel- tend macht, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich nicht er- zielen zu können (OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). 4.2.1. Im Urteil vom 28. Oktober 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzes
– um dessen Abänderung es dem Berufungskläger geht – erwog das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem, der Berufungskläger sei am 31. Oktober 2023 nach Italien gezogen. Das Obergericht machte Ausführungen dazu, dass der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich bleibe, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Das Obergericht erwog, die mit dem Wegzug entstehende re- duzierte Leistungsfähigkeit könne berücksichtigt werden, wenn gewichtige Gründe für den Wegzug ins Ausland bzw. solche, die eine Rückreise als unzumutbar er- scheinen liessen, bestünden. Andernfalls sei dem Unterhaltsschuldner ein hypo- thetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten anzurech- nen (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 31 f.). Nach dem Obergericht hätte der anwalt- lich vertretene Berufungskläger die Unterlagen zur Kündigung (seiner Anstellung in der Schweiz) von sich aus einreichen müssen. Er habe es zudem gänzlich un- terlassen darzulegen, auf welche Stellen er sich wann und weshalb beworben habe, und die dazugehörigen Beweismittel (Bewerbungsunterlagen oder Reaktio- nen potentieller Arbeitgeber) einzureichen. Eine (nachträgliche) Parteibefragung könne den nötigen Nachweis dafür nicht erbringen. Das Obergericht schloss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft nach einer neuen Anstellung in der Schweiz gesucht habe und es ihm unmöglich gewesen sei, eine solche zu finden. Zu den Behauptungen des Berufungsklägers betref- fend seinen psychischen Zustand erwog das Obergericht, die beiden eingereich-
- 13 - ten ärztlichen Bescheinigungen würden weder ausführen, dass es aufgrund des Leidens des Berufungsklägers ab dem 31. Oktober 2023 notwendig gewesen wäre, die Behandlung in Italien anstatt (wie bis anhin) im Fernverfahren weiterzu- führen, noch dass ab diesem Datum oder kurz davor eine Verschlimmerung im Vergleich zum Beginn der Behandlung im September 2022 eingetreten sei. Auch werde dem Berufungskläger keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zum vom Berufungskläger beantragten Gutachten hielt das Obergericht fest, es fehle an den nötigen substantiierten Tatsachenbehauptungen, zu denen ein solches er- stellt werden könnte. Die prozessuale Nachlässigkeit könne nicht mit einem Be- weisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden. Dies zeige sich auch darin, dass aus den wenigen generellen Ausführungen unklar bleibe, welche Art von Gutachten der Berufungskläger erstellt haben möchte und inwiefern dieses geeignet wäre, seine Argumente zu stützten. Überdies sei im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von der Erstellung eines Gut- achtens abzusehen. Das Obergericht kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wegzug nach Italien aus medizinischen Gründen notwendig gewesen wäre. Der Berufungskläger sage selber, dass es schwierig für ihn sei, in Italien eine Anstellung zu finden, weil es eine grosse Ar- beitslosigkeit gebe, er seit Jahren im Ausland (bzw. der Schweiz) gearbeitet und gelebt habe, er in Italien keine einschlägigen Empfehlungen und kein Netzwerk habe. Der Bezug des Berufungsklägers zur Schweiz sei somit klar enger als sein Bezug zu Italien. Es sei ihm ohne Weiteres zuzumuten, dass er in die Schweiz zu- rückkehre und hier nach einer neuen Stelle suche. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei nicht behauptetet worden und treffe auch nicht zu (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 34 ff.). Im Urteil vom 28. Oktober 2024 hielt das Obergericht im Weiteren die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen als Informatiker in der Höhe von Fr. 7'500.00 an- rechnen dürfen, für ungenügend begründet sowie auch inhaltlich unzutreffend: Der Berufungskläger habe nach seinem Studium in Deutschland und dann in der Schweiz gearbeitet. Dass er in Italien ausgebildet worden sei und kein Deutsch spreche, habe keine entscheidende Rolle gespielt, da er trotzdem eine Anstellung als Informatiker im deutschsprachigen Raum habe finden können. Er sei in den
- 14 - letzten Jahren nicht gänzlich von den Entwicklungen der IT-Branche abgeschnit- ten gewesen, da er in seiner letzten Anstellung als Sicherheitsangestellter auf ei- nem Schulcampus u.a. auch das IT-Netzwerk der Schule betreut habe. Seit der Trennung habe der Berufungskläger keine Suchbemühungen (in der IT-Branche) unternommen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf dem Stellenmarkt keine Anstellung als Informatiker mehr finden werde. Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Berufungsklägers resp. einem von ihm unterzeichneten Letter of In- tent bei der Firma G._____ verwies das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die tatsächliche Möglichkeit einer Anstellung die Zumut- barkeit impliziere. Schliesslich hielt es das Obergericht für zulässig, dass das Be- zirksgericht für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklä- gers einzig auf statistische Werte abstellte (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 42 ff.). 4.2.2. In seinem Abänderungsgesuch an die Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 führte der Berufungskläger aus, dass er die Schweiz aus gesundheitlichen Grün- den ab November 2023 verlassen habe; dies als medizinisch absolut notwendige Vorkehrung. Der obergerichtliche Entscheid sei erst ein Jahr nach diesem Umzug ergangen. Er habe in Italien einen Neuanfang machen müssen. Er befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung, da es ihm psychisch immer noch sehr schlecht gehe, weil die Berufungsbeklagte alles unternehme, um die Kinder von ihm zu entfremden. Bis heute sei es nicht möglich gewesen, das Besuchsrecht gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 durchzusetzen (act. 5/127 S. 5). In der Folge führte der Berufungskläger die (nicht) stattgefunde- nen Kontakte zu den Kindern auf (act. 5/127 S. 6). Der Berufungskläger machte geltend, die Situation belaste ihn enorm, er sei psychisch am Anschlag. Er unter- nehme alles, um möglichst viel zu verdienen, was in Italien äusserst schwierig sei. Der Durchschnittslohn betrag EUR 1'500.00, mehr liege kaum drin. Er verdiene derzeit EUR 1'562.00 im Monat. Mehr sei ihm nicht möglich. Die "Ausgangslage" des obergerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 habe sich als "reine Illusion" herausgestellt. Er könne "diese Auflagen" nicht erfüllen (act. 5/127 S. 7 f.). 4.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Wegzug des Berufungs- klägers nach Italien Ende Oktober 2023, die Frage der medizinischen Indikation
- 15 - für den Wegzug und die Einholung eines medizinischen Gutachtens bereits Ge- genstand des Abänderungsentscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 waren. Die Ausführungen des Berufungsklägers im Gesuch vom 15. Oktober 2025 sind gleichermassen unsubstantiiert geblieben, wie schon vor Obergericht im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides. Insbesondere beliess es der Berufungskläger vor Vorinstanz und der Kammer bei unspezifischen bzw. pauschalen Behauptungen zu seinem psychischen Zustand, ohne zudem auch nur im Ansatz konkrete Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit zu er- wähnen und eine wesentliche Veränderung resp. Verschlechterung (seines psy- chischen Zustandes oder der Möglichkeit zur Rückkehr in die Schweiz) darzule- gen. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens ist der Berufungskläger auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 zu verweisen, wonach die prozessuale Nachlässigkeit nicht mit einem Beweisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden kann und im Sum- marverfahren von der Einholung eines solchen grundsätzlich ohnehin abzusehen ist (siehe im Detail act. 5/93B S. 35). Dies gilt für resp. trifft gleichermassen auch auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Gutachtenseinholung zu (act. 5/127 S. 7 Rz. 5). Der Berufungskläger übergeht im Weiteren schlichtweg, dass bereits entschieden wurde, es sei ihm zumutbar, in die Schweiz zurückzukommen und hier ein für die Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die beurteilte Thematik des Wegzugs nach Italien und die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens von Fr. 7'500.00 kann nicht allein dadurch ausgehebelt werden, dass es in Italien (an- geblich) schlechter bezahlte Arbeitsstellen gibt und der Berufungskläger nunmehr eine solche angenommen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die nicht bekannt gewesen war oder sich nicht wie vorhergesehen entwickelt hat. Der Umstand, dass es für den Berufungskläger schwierig ist, in Italien eine (genügend gut bezahlte) Anstellung zu finden, war bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides bekannt und berücksichtigt worden. Soweit der Berufungs- kläger also geltend machte, er könne (in Italien) effektiv nicht mehr (als EUR 1'562.00 im Monat) verdienen, so erfolgten seine Vorbringen ohne jegliche
- 16 - Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 und dar- über hinaus ohne die erforderliche Darlegung und ohne Beweise zu tatsächlich erfolgten Versuchen, das ihm angerechnete (hypothetische) Einkommen in der Schweiz zu erzielen (vgl. dazu oben Erw. III.4.1.). Das vom Berufungskläger im Gesuch vom 15. Oktober 2025 Verlangte zielt damit auf eine Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils und nicht auf eine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB hinaus. Zur Rüge, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung des deutlich höhe- ren Einkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger dies vor Vorinstanz noch nicht vorbrachte. Er stellte die unsub- stantiierte Behauptung zum höheren Einkommen der Berufungsbeklagten erst in der Berufung auf. Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides ein höheres Einkommen der Berufungsbeklagten über Fr. 12'000.00 resp. gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 von Fr. 14'499.25 geltend machte und das Bezirksgericht Meilen aus- führte, weshalb dieses monatlich Fr. 13'824.00 betrage. Darauf stellte das Ober- gericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Oktober 2024 ab (act. 5/83/36 S. 38 f.; LE230030, act. 5/93B S. 47). Dem erst vor der Kammer erhobenen Vorbringen des Berufungsklägers fehlt es an jeglicher Substantiierung, sodass weder geprüft noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen bereits beurteil- ten Einwand erhebt und keine Veränderung oder nachträgliche Unrichtigkeit von angenommenen Tatsachen geltend macht. Der Berufungskläger verweist in der Berufungsschrift schliesslich auf nicht reali- sierbare "Annahmen", eine "ganz andere" heutige Situation und Abänderungs- gründe ("neue" finanzielle Situation und echte Noven), die er geltend gemacht bzw. die sich aus dem Strafrechts-Plädoyer ergeben hätten, ohne in seiner Beru- fung aufzuzeigen, welche diese sein sollen und weshalb die Vorinstanz diese in unzutreffender Weise nicht beachtet habe resp. weshalb diese zu einer abwei- chenden Würdigung durch die Vorinstanz hätten führen sollen. Es ist nicht die Aufgabe der Kammer, in den Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu suchen, welche das Begehren des Berufungsklägers zu stützen bzw. überhaupt erst zu
- 17 - begründen vermögen. Solches darzutun wäre am anwaltlich vertretenen Beru- fungskläger gelegen; mit seinen vagen Aussagen und Verweisen genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. oben Erw. II.2.1.).
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in seiner Beru- fungsschrift nicht aufzuzeigen vermag, dass er vor Vorinstanz einen zulässigen Abänderungsgrund anrief und er nicht nur eine (unzulässige) Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 anstrebt. Mit seiner Darstellung im Ge- such vom 15. Oktober 2025 legte der anwaltlich vertretene Berufungskläger keine Veränderung im Sinne von Art. 179 ZGB resp. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dazu dar. Der von ihm behauptete Sachverhalt ist im Wesentlichen der gleiche, der bereits beurteilt wurde. Seine Vorbringen laufen insoweit – selbst wenn man auf die von ihm vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung abstellen und diese als wahr ansehen würde (vgl. OGer ZH LY180029 vom 26. September 2018 E. II.6 ff.) – auf eine erneute materielle Prüfung des bereits beurteilten Sach- verhaltes hinaus und nicht auf eine Abänderung zufolge wesentlich und dauerhaft veränderter Verhältnisse oder zufolge nachträglich als unrichtig erwiesener bzw. nicht wie vorhergesehen verwirklichter oder damals unbekannter (wesentlicher) Umstände. Es ist weiter zu beachten, dass es nicht um die originäre Regelung des Kinderun- terhalts im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfah- rens geht, sondern vielmehr um die Abänderung eines bereits getroffenen Abän- derungsentscheides. Ein persönlicher Eindruck von den Parteien und die Erzie- lung einer Einigung anlässlich einer Verhandlung stehen damit (gerade in rein fi- nanziellen Belangen) nicht gleichermassen im Vordergrund. Die Vorinstanz musste die Parteien nicht vorladen, um zu sehen, ob sich noch ein Abänderungs- grund ergibt. Insbesondere darf eine Verhandlung (mit Parteianhörung resp. -be- fragung) nicht dazu dienen, das Tatsachenfundament in Bezug auf das Abände- rungsgesuch eines anwaltlich vertretenen Gesuchstellers zu erfragen. Vor diesem Hintergrund erwies sich das Gesuch des Berufungsklägers als von vornherein un- begründet und die Vorinstanz durfte es ohne Weiterungen abweisen. Der Beru- fungskläger dringt demzufolge mit seiner Berufung nicht durch; sie ist abzuweisen
- 18 - und die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts- Nr. FE220067-G/Z17) ist zu bestätigen. IV.
1. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 26. November 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 2 S. 3 und 5). Da die Gewinnaussichten der Berufung von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtli- chen Sinne als aussichtslos anzusehen und das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen erübrigen sich.
2. Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des (bereits weit fortgeschrittenen) Scheidungsverfahrens von noch ei- nem Jahr, auf Fr. 54'864.00 (von der Vorinstanz abgewiesene und vom Beru- fungskläger verlangte monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 2'286.00 vom
1. Juni 2025 bis Juni 2027, act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f., act. 2 S. 2 f.). Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Der Berufungsbeklagten ist mangels relevanter, zu entschädigender Auf- wände im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. FE220067-G/Z17) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'864.00.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger; fortan Berufungs- kläger) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte; fortan Berufungsbeklagte) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ih- rer Ehe sind die Kinder D._____, geboren am tt. Mai 2008, E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen (act. 5/10). Die Parteien durchliefen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren; der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes Meilen erging am 9. April 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE200072-G; act. 5/83/36 S. 3). Am 5. Januar 2022 stellte die Beru- fungsbeklagte beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren um Abänderung des Ehe- schutzurteils (act. 5/83/36 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Datum Ein- gang: 27. Mai 2022) machten die Parteien ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1). Am
20. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Meilen den Entscheid betreffend das ge- stellte Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils: In Abänderung des Ehe- schutzurteils wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Berufungskläger wurde festgelegt. Die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, dem Berufungsklä- ger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen wurde ab dem 5. Januar 2022 aufgehoben. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, der Be- rufungsbeklagten ab 1. November 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 888.00 zu bezahlen (Geschäfts- Nr. EE220001-G/U; act. 5/83/36 S. 78 ff.). Die gegen den (Abänderungs-)Ent- scheid vom 20. Juni 2023 erhobene Berufung und Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2024:
- 4 - Es erfolgte eine Anpassung im persönlichen Verkehr. Zudem wurde die Verpflich- tung der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen (erst) ab dem 31. Oktober 2023 aufgehoben. Die Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten an den Unter- halt der gemeinsamen Söhne je Fr. 888.00 zu bezahlen, wurde ab 1. Januar 2024 festgelegt (Geschäfts-Nr. LE230030-O/U; act. 5/93B). Im vor der Vorinstanz geführten Scheidungsverfahren stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 das eingangs aufgeführte Begehren um Abän- derung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Oktober 2024 im Sinne vor- sorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/127 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Weiterungen; sie wies das gestellte Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 sogleich ab (act. 5/127, act. 5/130 S. 7). Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Berufungskläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichtigungsbegeh- ren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als das Rechtsmit- tel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Berufungsfrist eröffnet werde (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. November 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Berufungsklägers nicht ein (act. 5/137 S. 3).
E. 1.1 Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 als Rechtsmittel die Beschwerde mit einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (act. 4 S. 7). Der Berufungskläger erhob bei der Kammer eine Berufung und geht von einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist aus (act. 2 S. 2 und 4 f.).
E. 1.2 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert darunter, steht als Rechtsmittel die Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Berufungs- klägers gegenüber seinen drei Söhnen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Beru- fungsklägers – eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2025 von monatlich insgesamt Fr. 2'664.00 auf EUR 498.00 resp. Fr. 463.14, gerechnet auf die noch mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens – ist ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 ohne Weiteres geben (act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f.; vgl. auch unter Erw. IV.2.). Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung steht damit als Rechtsmittel nicht die Beschwerde, son- dern die Berufung zur Verfügung.
E. 1.3 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gemäss
- 6 - dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2025) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO neu 30 Tage. Es fragt sich, ob diese Bestimmung auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren bereits Anwendung findet oder ob noch die Beru- fungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gilt. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht erwähnt werden, geltend die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404-407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 5 und 17). Zwar gilt für rechtshängige Verfahren grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO jedoch das Recht, das bei der Eröffnung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Der angefoch- tene vorinstanzliche Entscheid erging am 28. Oktober 2025, weshalb der revi- dierte Art. 314 Abs. 2 ZPO vorliegend Anwendung findet und die Frist für die Be- rufungserhebung 30 Tage beträgt. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Okto- ber 2025 wurde dem Berufungskläger am 31. Oktober 2025 zugestellt (act. 5/131/2), womit die Berufungsfrist bis am Montag, 1. Dezember 2025, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger gab seine Berufung am 26. No- vember 2025 zur Post. Die Berufung ist damit rechtzeitig erhoben worden.
E. 2 Die Vorinstanz hielt fest, der Berufungskläger habe sein Abänderungsge- such insbesondere mit seinem Wegzug nach Italien begründet. Sein Wegzug nach Italien sei gemäss den obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom
28. Oktober 2024 schon am 31. Oktober 2023 erfolgt. Beim Wegzug handle es sich somit nicht um ein echtes Novum bzw. eine erst nach dem obergerichtlichen Entscheid eingetretene Tatsache. Gestützt auf den Wegzug des Berufungsklä- gers nach Italien komme eine Abänderung des rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheids damit nicht in Frage (act. 4 S. 4 Erw. 3.2.1. und S. 5 Erw. 3.3.1.). Ebenso habe der Berufungskläger schon vor Obergericht behauptet, es gehe ihm psychisch schlecht, er befinde sich in ärztlicher Behandlung und die psychische Erkrankung sei ein Grund für seinen Wegzug aus der Schweiz gewesen. Das Obergericht habe hinsichtlich des Gesundheitszustands des Berufungsklägers festgehalten, dass es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehle, auf deren Grundlage ein medizinisches Gutachten eingeholt werden könnte. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb ein Wegzug nach Italien medizinisch not- wendig gewesen sein sollte. Die unsubstantiierte Behauptung des Berufungsklä- gers, es gehe ihm psychisch schlecht, sei somit schon Gegenstand des Beru- fungsverfahrens vor Obergericht gewesen und biete mangels veränderter Verhält- nisse keine Stütze für eine Abänderung des obergerichtlichen Entscheids. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines medizinischen Gutach- tens sei damit obsolet (act. 4 S. 5 Erw. 3.3.2.). Der Arbeitsvertrag des Berufungs-
- 9 - klägers vom 1. November 2024 (wonach er monatlich EUR 1'560.00 verdiene) sei sodann nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 unterschrie- ben worden und als echtes Novum zu qualifizieren. Das Obergericht habe im Ent- scheid vom 28. Oktober 2024 festgehalten, dass es dem Berufungskläger zumut- bar sei, zurück in die Schweiz zu kommen und hier einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen; es sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 pro Monat an- gerechnet worden. Damit sei irrelevant, dass der Berufungskläger nun in Italien ein tatsächliches Einkommen von EUR 1'560.00 erziele. Er behaupte keine seit dem obergerichtlichen Entscheid eingetretenen veränderten Verhältnisse, die ihm die Rückkehr in die Schweiz unzumutbar machen würden. Das nun tatsächlich er- zielte Einkommen des Berufungsklägers sei nicht dazu geeignet, eine Abände- rung des ihm hypothetisch angerechneten Einkommens zu rechtfertigen (act. 4 S. 5 f. Erw. 3.3.3.). Die Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger keine rele- vanten Noven bzw. veränderten Verhältnisse behauptet habe, die eine Abände- rung des Eheschutzentscheides zuliessen. Auch den dem Einzelgericht in Straf- sachen eingereichten Plädoyernotizen sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Da sich das Gesuch als unbegründet erweise, erübrige sich das Einholen einer Gesuchsantwort; das Gesuch sei direkt abzuweisen (act. 4 S. 6 Erw. 3.3.4. und 4.).
E. 2.1 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomme- nes Rechtsmittel handelt (vgl. BK ZPO-HURNI/SCHLUP/STERCHI, 2. Aufl. 2026, Art. 310 N 1; SCHWENDENER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 2 und 8 ff.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen be-
- 7 - zeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund erge- ben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwar- tet werden, dass sie von sich aus in den (Vor-)Akten die Argumente zusammen- sucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren – da es um Kinderbelange geht – unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2, BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
E. 2.2 Der Berufungsentscheid kann nach Art. 318 Abs. 1 ZPO sowohl reformato- risch als auch kassatorisch ausfallen. Eine Kassation erfolgt etwa, wenn ein we- sentlicher Teil der Klage resp. des Gesuchs nicht beurteilt wurde und/oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO).
- 8 - III.
1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht "die nötigen" vorsorglichen Mass- nahmen. Die vorsorglichen Massnahmen – und deren Abänderung – werden im summarischen Verfahren erlassen; materiell- und verfahrensrechtlich kommen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271-273 ZPO und Art. 248 lit. d ZPO sowie Art. 172-179 ZGB). Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist we- der von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 3 Der Berufungskläger macht geltend, er habe vor Vorinstanz zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Ok- tober 2024 ausgeführt, dass sich seine Verhältnisse wesentlich, bleibend und vor allem unverschuldet verändert hätten. Dies sei sinngemäss aus seiner Kurzbe- gründung und vor allem aus dem beigelegten Plädoyer (Bestandteil des Abände- rungsbegehrens) ersichtlich gewesen. Im Übrigen habe sich "die Annahme" im obergerichtlichen Urteil als nicht realisierbar herausgestellt. Bezüglich seiner kon- kreten finanziellen Verhältnisse habe er auf das dem Gesuch beigelegte Plädoyer verwiesen. Dieses und die diesbezüglichen Beilagen habe er zum integralen Be- standteil seines Massnahmenbegehrens erklärt (act. 2 S. 6). Der Berufungskläger führt weiter an, dass er in seiner Kurzbegründung darauf verwiesen habe, dass das Besuchs- und Kontaktrecht zu seinen Kindern durch die Berufungsbeklagte verweigert werde, was ihn noch zusätzlich belaste und krank gemacht habe. Er
- 10 - befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung und habe versucht, das Kontakt- und Besuchsrecht zu seinen Kindern wiederherzustellen, was aber nicht möglich ge- wesen sei. Er habe dafür die formelle Parteibefragung offeriert. Dass seine Psy- che am Anschlag sei, hätte durch die Erstellung eines medizinischen Gutachtens bewiesen werden sollen. Bis Mai 2025 habe er seine Unterhaltspflicht erfüllt. Jetzt habe er aber kein Geld mehr, weil er monatlich EUR 1'562.00 verdiene, was schon über dem italienischen Durchschnitt liege. Er arbeite seit dem 1. Januar 2025 und beziehe einen angemessen Lohn. Es sei schlicht nicht möglich, mit ei- nem Neueinstieg in der IT-Branche Fr. 7'500.00 pro Monat zu verdienen. Er habe zuvor auch nicht in der IT-Branche gearbeitet, sondern sei für die Nachtwache an einer Privatuniversität verantwortlich und anschliessend arbeitslos gewesen. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 sei (für ihn) schlicht nicht mehr reali- sierbar, es sei auf sein effektives Einkommen abzustellen. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Abänderungsbegehren abgewiesen, ohne sich mit dem Plädoyer und seiner neuen finanziellen Situation auseinanderzusetzen. Im Strafverfahren sei er zwei Stunden lang sehr einlässlich zu seiner finanziellen Si- tuation befragt worden. Die Situation sei heute, vor allem nach dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch, eine ganz andere. Die Berufungsbeklagte sei im vor- instanzlichen Verfahren nicht einmal zu einer Antwort gebeten und es sei keine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Ge- hör verletzt und sei in Willkür verfallen, indem sie ohne eine formelle Parteibefra- gung und ohne Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Beru- fungsbeklagten (über Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe. Im eingereichten Plädoyer, welches Bestandteil des vorsorglichen Massnahmebegehrens gewesen sei, seien echte Noven gel- tend gemacht worden. Die Erwägung der Vorinstanz, dass dem eingereichten Plädoyer nichts Entsprechendes zu entnehmen sei, sei falsch. Die Vorinstanz habe sich mit dem Plädoyer nicht auseinandergesetzt, obwohl in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte (act. 2 S. 7-9).
E. 4.1 Art. 253 ZPO erlaubt ein Nichteintreten resp. eine Abweisung eines Ge- suchs, welches offensichtlich unzulässig resp. unbegründet ist. Art. 273 Abs. 1 ZPO erlaubt im Weiteren den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, wenn der
- 11 - Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen kommt Art. 179 ZGB zur Anwen- dung (Art. 276 Abs. 1 ZPO); es ist grundsätzlich eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Abänderungsgründe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Die Erwägungen wurden nicht beanstandet und es kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (act. 4 S. 3 Erw. 3.1.). Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhalten, dass ein Abänderungsbegehren grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, es liege dem früheren Ent- scheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits be- kannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden. Das Abänderungs- verfahren bezweckt nicht eine eigentliche Wiedererwägung resp. Korrektur des ursprünglichen Urteils, sondern dient dazu, dieses an veränderte Umstände anzu- passen. Wurde einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 179 ZGB N 2b und 3a; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY190050 vom
26. Juni 2020 E. 3.). Es sind konkrete und ernsthafte Suchbemühungen (Bewer- bungsschreiben, Stellengesuche, Absagen) nachzuweisen und anhand der ge- wonnenen Erfahrungswerte ist darzulegen, dass und weshalb sich das festge- legte hypothetische Einkommen nicht verwirklichen lässt (AFFOLTER, Das hypothe- tische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., 844; BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3.). Auch in Kinderbelangen gilt die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht absolut; die Parteien sind gehalten, aktiv am Verfahren mitzuwirken, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise be- zeichnen. Sie müssen dem Gericht grundsätzlich den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung des von ihm geschulde- ten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Verlangt er in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, hat nicht die unterhaltsberechtigte Per- son die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltsbeitrag zu belegen, sondern es
- 12 - obliegt dem Unterhaltsverpflichteten, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Ent- scheides bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Be- rechtigten geschlossen werden muss (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. III.2.2. m.w.H.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 5; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2.). Es trifft den Unterhaltsverpflich- teten mithin eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er gel- tend macht, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich nicht er- zielen zu können (OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1).
E. 4.2.1 Im Urteil vom 28. Oktober 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzes
– um dessen Abänderung es dem Berufungskläger geht – erwog das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem, der Berufungskläger sei am 31. Oktober 2023 nach Italien gezogen. Das Obergericht machte Ausführungen dazu, dass der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich bleibe, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Das Obergericht erwog, die mit dem Wegzug entstehende re- duzierte Leistungsfähigkeit könne berücksichtigt werden, wenn gewichtige Gründe für den Wegzug ins Ausland bzw. solche, die eine Rückreise als unzumutbar er- scheinen liessen, bestünden. Andernfalls sei dem Unterhaltsschuldner ein hypo- thetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten anzurech- nen (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 31 f.). Nach dem Obergericht hätte der anwalt- lich vertretene Berufungskläger die Unterlagen zur Kündigung (seiner Anstellung in der Schweiz) von sich aus einreichen müssen. Er habe es zudem gänzlich un- terlassen darzulegen, auf welche Stellen er sich wann und weshalb beworben habe, und die dazugehörigen Beweismittel (Bewerbungsunterlagen oder Reaktio- nen potentieller Arbeitgeber) einzureichen. Eine (nachträgliche) Parteibefragung könne den nötigen Nachweis dafür nicht erbringen. Das Obergericht schloss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft nach einer neuen Anstellung in der Schweiz gesucht habe und es ihm unmöglich gewesen sei, eine solche zu finden. Zu den Behauptungen des Berufungsklägers betref- fend seinen psychischen Zustand erwog das Obergericht, die beiden eingereich-
- 13 - ten ärztlichen Bescheinigungen würden weder ausführen, dass es aufgrund des Leidens des Berufungsklägers ab dem 31. Oktober 2023 notwendig gewesen wäre, die Behandlung in Italien anstatt (wie bis anhin) im Fernverfahren weiterzu- führen, noch dass ab diesem Datum oder kurz davor eine Verschlimmerung im Vergleich zum Beginn der Behandlung im September 2022 eingetreten sei. Auch werde dem Berufungskläger keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zum vom Berufungskläger beantragten Gutachten hielt das Obergericht fest, es fehle an den nötigen substantiierten Tatsachenbehauptungen, zu denen ein solches er- stellt werden könnte. Die prozessuale Nachlässigkeit könne nicht mit einem Be- weisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden. Dies zeige sich auch darin, dass aus den wenigen generellen Ausführungen unklar bleibe, welche Art von Gutachten der Berufungskläger erstellt haben möchte und inwiefern dieses geeignet wäre, seine Argumente zu stützten. Überdies sei im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von der Erstellung eines Gut- achtens abzusehen. Das Obergericht kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wegzug nach Italien aus medizinischen Gründen notwendig gewesen wäre. Der Berufungskläger sage selber, dass es schwierig für ihn sei, in Italien eine Anstellung zu finden, weil es eine grosse Ar- beitslosigkeit gebe, er seit Jahren im Ausland (bzw. der Schweiz) gearbeitet und gelebt habe, er in Italien keine einschlägigen Empfehlungen und kein Netzwerk habe. Der Bezug des Berufungsklägers zur Schweiz sei somit klar enger als sein Bezug zu Italien. Es sei ihm ohne Weiteres zuzumuten, dass er in die Schweiz zu- rückkehre und hier nach einer neuen Stelle suche. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei nicht behauptetet worden und treffe auch nicht zu (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 34 ff.). Im Urteil vom 28. Oktober 2024 hielt das Obergericht im Weiteren die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen als Informatiker in der Höhe von Fr. 7'500.00 an- rechnen dürfen, für ungenügend begründet sowie auch inhaltlich unzutreffend: Der Berufungskläger habe nach seinem Studium in Deutschland und dann in der Schweiz gearbeitet. Dass er in Italien ausgebildet worden sei und kein Deutsch spreche, habe keine entscheidende Rolle gespielt, da er trotzdem eine Anstellung als Informatiker im deutschsprachigen Raum habe finden können. Er sei in den
- 14 - letzten Jahren nicht gänzlich von den Entwicklungen der IT-Branche abgeschnit- ten gewesen, da er in seiner letzten Anstellung als Sicherheitsangestellter auf ei- nem Schulcampus u.a. auch das IT-Netzwerk der Schule betreut habe. Seit der Trennung habe der Berufungskläger keine Suchbemühungen (in der IT-Branche) unternommen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf dem Stellenmarkt keine Anstellung als Informatiker mehr finden werde. Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Berufungsklägers resp. einem von ihm unterzeichneten Letter of In- tent bei der Firma G._____ verwies das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die tatsächliche Möglichkeit einer Anstellung die Zumut- barkeit impliziere. Schliesslich hielt es das Obergericht für zulässig, dass das Be- zirksgericht für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklä- gers einzig auf statistische Werte abstellte (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 42 ff.).
E. 4.2.2 In seinem Abänderungsgesuch an die Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 führte der Berufungskläger aus, dass er die Schweiz aus gesundheitlichen Grün- den ab November 2023 verlassen habe; dies als medizinisch absolut notwendige Vorkehrung. Der obergerichtliche Entscheid sei erst ein Jahr nach diesem Umzug ergangen. Er habe in Italien einen Neuanfang machen müssen. Er befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung, da es ihm psychisch immer noch sehr schlecht gehe, weil die Berufungsbeklagte alles unternehme, um die Kinder von ihm zu entfremden. Bis heute sei es nicht möglich gewesen, das Besuchsrecht gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 durchzusetzen (act. 5/127 S. 5). In der Folge führte der Berufungskläger die (nicht) stattgefunde- nen Kontakte zu den Kindern auf (act. 5/127 S. 6). Der Berufungskläger machte geltend, die Situation belaste ihn enorm, er sei psychisch am Anschlag. Er unter- nehme alles, um möglichst viel zu verdienen, was in Italien äusserst schwierig sei. Der Durchschnittslohn betrag EUR 1'500.00, mehr liege kaum drin. Er verdiene derzeit EUR 1'562.00 im Monat. Mehr sei ihm nicht möglich. Die "Ausgangslage" des obergerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 habe sich als "reine Illusion" herausgestellt. Er könne "diese Auflagen" nicht erfüllen (act. 5/127 S. 7 f.).
E. 4.3 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Wegzug des Berufungs- klägers nach Italien Ende Oktober 2023, die Frage der medizinischen Indikation
- 15 - für den Wegzug und die Einholung eines medizinischen Gutachtens bereits Ge- genstand des Abänderungsentscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 waren. Die Ausführungen des Berufungsklägers im Gesuch vom 15. Oktober 2025 sind gleichermassen unsubstantiiert geblieben, wie schon vor Obergericht im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides. Insbesondere beliess es der Berufungskläger vor Vorinstanz und der Kammer bei unspezifischen bzw. pauschalen Behauptungen zu seinem psychischen Zustand, ohne zudem auch nur im Ansatz konkrete Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit zu er- wähnen und eine wesentliche Veränderung resp. Verschlechterung (seines psy- chischen Zustandes oder der Möglichkeit zur Rückkehr in die Schweiz) darzule- gen. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens ist der Berufungskläger auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 zu verweisen, wonach die prozessuale Nachlässigkeit nicht mit einem Beweisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden kann und im Sum- marverfahren von der Einholung eines solchen grundsätzlich ohnehin abzusehen ist (siehe im Detail act. 5/93B S. 35). Dies gilt für resp. trifft gleichermassen auch auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Gutachtenseinholung zu (act. 5/127 S. 7 Rz. 5). Der Berufungskläger übergeht im Weiteren schlichtweg, dass bereits entschieden wurde, es sei ihm zumutbar, in die Schweiz zurückzukommen und hier ein für die Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die beurteilte Thematik des Wegzugs nach Italien und die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens von Fr. 7'500.00 kann nicht allein dadurch ausgehebelt werden, dass es in Italien (an- geblich) schlechter bezahlte Arbeitsstellen gibt und der Berufungskläger nunmehr eine solche angenommen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die nicht bekannt gewesen war oder sich nicht wie vorhergesehen entwickelt hat. Der Umstand, dass es für den Berufungskläger schwierig ist, in Italien eine (genügend gut bezahlte) Anstellung zu finden, war bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides bekannt und berücksichtigt worden. Soweit der Berufungs- kläger also geltend machte, er könne (in Italien) effektiv nicht mehr (als EUR 1'562.00 im Monat) verdienen, so erfolgten seine Vorbringen ohne jegliche
- 16 - Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 und dar- über hinaus ohne die erforderliche Darlegung und ohne Beweise zu tatsächlich erfolgten Versuchen, das ihm angerechnete (hypothetische) Einkommen in der Schweiz zu erzielen (vgl. dazu oben Erw. III.4.1.). Das vom Berufungskläger im Gesuch vom 15. Oktober 2025 Verlangte zielt damit auf eine Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils und nicht auf eine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB hinaus. Zur Rüge, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung des deutlich höhe- ren Einkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger dies vor Vorinstanz noch nicht vorbrachte. Er stellte die unsub- stantiierte Behauptung zum höheren Einkommen der Berufungsbeklagten erst in der Berufung auf. Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides ein höheres Einkommen der Berufungsbeklagten über Fr. 12'000.00 resp. gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 von Fr. 14'499.25 geltend machte und das Bezirksgericht Meilen aus- führte, weshalb dieses monatlich Fr. 13'824.00 betrage. Darauf stellte das Ober- gericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Oktober 2024 ab (act. 5/83/36 S. 38 f.; LE230030, act. 5/93B S. 47). Dem erst vor der Kammer erhobenen Vorbringen des Berufungsklägers fehlt es an jeglicher Substantiierung, sodass weder geprüft noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen bereits beurteil- ten Einwand erhebt und keine Veränderung oder nachträgliche Unrichtigkeit von angenommenen Tatsachen geltend macht. Der Berufungskläger verweist in der Berufungsschrift schliesslich auf nicht reali- sierbare "Annahmen", eine "ganz andere" heutige Situation und Abänderungs- gründe ("neue" finanzielle Situation und echte Noven), die er geltend gemacht bzw. die sich aus dem Strafrechts-Plädoyer ergeben hätten, ohne in seiner Beru- fung aufzuzeigen, welche diese sein sollen und weshalb die Vorinstanz diese in unzutreffender Weise nicht beachtet habe resp. weshalb diese zu einer abwei- chenden Würdigung durch die Vorinstanz hätten führen sollen. Es ist nicht die Aufgabe der Kammer, in den Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu suchen, welche das Begehren des Berufungsklägers zu stützen bzw. überhaupt erst zu
- 17 - begründen vermögen. Solches darzutun wäre am anwaltlich vertretenen Beru- fungskläger gelegen; mit seinen vagen Aussagen und Verweisen genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. oben Erw. II.2.1.).
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'864.00.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten vom 15. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgewiesen.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vor- behalten. 3./4. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2025 (Geschäftsnummer FE220067-G/Z18/BO/K) vollumfänglich aufzu- heben.
- Es seien die Akten zur Durchführung einer Hauptverhandlung (insbe- sondere der durchzuführenden formellen Parteibefragung) und zur Ab- nahme aller angebotenen Beweismittel an die Vorinstanz (Bezirksge- - 3 - richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren) zurückzuwei- sen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin." Erwägungen: I.
- A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger; fortan Berufungs- kläger) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte; fortan Berufungsbeklagte) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ih- rer Ehe sind die Kinder D._____, geboren am tt. Mai 2008, E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen (act. 5/10). Die Parteien durchliefen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren; der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes Meilen erging am 9. April 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE200072-G; act. 5/83/36 S. 3). Am 5. Januar 2022 stellte die Beru- fungsbeklagte beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren um Abänderung des Ehe- schutzurteils (act. 5/83/36 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Datum Ein- gang: 27. Mai 2022) machten die Parteien ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1). Am
- Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Meilen den Entscheid betreffend das ge- stellte Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils: In Abänderung des Ehe- schutzurteils wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Berufungskläger wurde festgelegt. Die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, dem Berufungsklä- ger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen wurde ab dem 5. Januar 2022 aufgehoben. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, der Be- rufungsbeklagten ab 1. November 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 888.00 zu bezahlen (Geschäfts- Nr. EE220001-G/U; act. 5/83/36 S. 78 ff.). Die gegen den (Abänderungs-)Ent- scheid vom 20. Juni 2023 erhobene Berufung und Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2024: - 4 - Es erfolgte eine Anpassung im persönlichen Verkehr. Zudem wurde die Verpflich- tung der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen (erst) ab dem 31. Oktober 2023 aufgehoben. Die Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten an den Unter- halt der gemeinsamen Söhne je Fr. 888.00 zu bezahlen, wurde ab 1. Januar 2024 festgelegt (Geschäfts-Nr. LE230030-O/U; act. 5/93B). Im vor der Vorinstanz geführten Scheidungsverfahren stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 das eingangs aufgeführte Begehren um Abän- derung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Oktober 2024 im Sinne vor- sorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/127 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Weiterungen; sie wies das gestellte Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 sogleich ab (act. 5/127, act. 5/130 S. 7). Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Berufungskläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichtigungsbegeh- ren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als das Rechtsmit- tel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Berufungsfrist eröffnet werde (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. November 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Berufungsklägers nicht ein (act. 5/137 S. 3).
- Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger zum einen beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 betreffend Abweisung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung). In dersel- ben Eingabe erhob der Berufungskläger zum anderen rechtzeitig eine Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2025. Die er- hobene Beschwerde wird unter der Geschäfts-Nr. PC250056-O geführt und be- handelt. In Bezug auf die Berufung wurde das vorliegende Verfahren (Geschäfts- Nr. LY250045-O) am Obergericht des Kantons Zürich angelegt. Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-141). Es wurde den Parteien Mitteilung vom Berufungseingang gemacht (act. 7/1-2). Da sich die Beru- - 5 - fung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. 1.1. Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 als Rechtsmittel die Beschwerde mit einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (act. 4 S. 7). Der Berufungskläger erhob bei der Kammer eine Berufung und geht von einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist aus (act. 2 S. 2 und 4 f.). 1.2. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert darunter, steht als Rechtsmittel die Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Berufungs- klägers gegenüber seinen drei Söhnen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Beru- fungsklägers – eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2025 von monatlich insgesamt Fr. 2'664.00 auf EUR 498.00 resp. Fr. 463.14, gerechnet auf die noch mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens – ist ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 ohne Weiteres geben (act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f.; vgl. auch unter Erw. IV.2.). Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung steht damit als Rechtsmittel nicht die Beschwerde, son- dern die Berufung zur Verfügung. 1.3. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gemäss - 6 - dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2025) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO neu 30 Tage. Es fragt sich, ob diese Bestimmung auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren bereits Anwendung findet oder ob noch die Beru- fungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gilt. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht erwähnt werden, geltend die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404-407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 5 und 17). Zwar gilt für rechtshängige Verfahren grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO jedoch das Recht, das bei der Eröffnung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Der angefoch- tene vorinstanzliche Entscheid erging am 28. Oktober 2025, weshalb der revi- dierte Art. 314 Abs. 2 ZPO vorliegend Anwendung findet und die Frist für die Be- rufungserhebung 30 Tage beträgt. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Okto- ber 2025 wurde dem Berufungskläger am 31. Oktober 2025 zugestellt (act. 5/131/2), womit die Berufungsfrist bis am Montag, 1. Dezember 2025, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger gab seine Berufung am 26. No- vember 2025 zur Post. Die Berufung ist damit rechtzeitig erhoben worden. 2.1. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomme- nes Rechtsmittel handelt (vgl. BK ZPO-HURNI/SCHLUP/STERCHI, 2. Aufl. 2026, Art. 310 N 1; SCHWENDENER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 2 und 8 ff.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen be- - 7 - zeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund erge- ben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwar- tet werden, dass sie von sich aus in den (Vor-)Akten die Argumente zusammen- sucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren – da es um Kinderbelange geht – unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2, BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 2.2. Der Berufungsentscheid kann nach Art. 318 Abs. 1 ZPO sowohl reformato- risch als auch kassatorisch ausfallen. Eine Kassation erfolgt etwa, wenn ein we- sentlicher Teil der Klage resp. des Gesuchs nicht beurteilt wurde und/oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO). - 8 - III.
- Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht "die nötigen" vorsorglichen Mass- nahmen. Die vorsorglichen Massnahmen – und deren Abänderung – werden im summarischen Verfahren erlassen; materiell- und verfahrensrechtlich kommen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271-273 ZPO und Art. 248 lit. d ZPO sowie Art. 172-179 ZGB). Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist we- der von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
- Die Vorinstanz hielt fest, der Berufungskläger habe sein Abänderungsge- such insbesondere mit seinem Wegzug nach Italien begründet. Sein Wegzug nach Italien sei gemäss den obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom
- Oktober 2024 schon am 31. Oktober 2023 erfolgt. Beim Wegzug handle es sich somit nicht um ein echtes Novum bzw. eine erst nach dem obergerichtlichen Entscheid eingetretene Tatsache. Gestützt auf den Wegzug des Berufungsklä- gers nach Italien komme eine Abänderung des rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheids damit nicht in Frage (act. 4 S. 4 Erw. 3.2.1. und S. 5 Erw. 3.3.1.). Ebenso habe der Berufungskläger schon vor Obergericht behauptet, es gehe ihm psychisch schlecht, er befinde sich in ärztlicher Behandlung und die psychische Erkrankung sei ein Grund für seinen Wegzug aus der Schweiz gewesen. Das Obergericht habe hinsichtlich des Gesundheitszustands des Berufungsklägers festgehalten, dass es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehle, auf deren Grundlage ein medizinisches Gutachten eingeholt werden könnte. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb ein Wegzug nach Italien medizinisch not- wendig gewesen sein sollte. Die unsubstantiierte Behauptung des Berufungsklä- gers, es gehe ihm psychisch schlecht, sei somit schon Gegenstand des Beru- fungsverfahrens vor Obergericht gewesen und biete mangels veränderter Verhält- nisse keine Stütze für eine Abänderung des obergerichtlichen Entscheids. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines medizinischen Gutach- tens sei damit obsolet (act. 4 S. 5 Erw. 3.3.2.). Der Arbeitsvertrag des Berufungs- - 9 - klägers vom 1. November 2024 (wonach er monatlich EUR 1'560.00 verdiene) sei sodann nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 unterschrie- ben worden und als echtes Novum zu qualifizieren. Das Obergericht habe im Ent- scheid vom 28. Oktober 2024 festgehalten, dass es dem Berufungskläger zumut- bar sei, zurück in die Schweiz zu kommen und hier einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen; es sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 pro Monat an- gerechnet worden. Damit sei irrelevant, dass der Berufungskläger nun in Italien ein tatsächliches Einkommen von EUR 1'560.00 erziele. Er behaupte keine seit dem obergerichtlichen Entscheid eingetretenen veränderten Verhältnisse, die ihm die Rückkehr in die Schweiz unzumutbar machen würden. Das nun tatsächlich er- zielte Einkommen des Berufungsklägers sei nicht dazu geeignet, eine Abände- rung des ihm hypothetisch angerechneten Einkommens zu rechtfertigen (act. 4 S. 5 f. Erw. 3.3.3.). Die Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger keine rele- vanten Noven bzw. veränderten Verhältnisse behauptet habe, die eine Abände- rung des Eheschutzentscheides zuliessen. Auch den dem Einzelgericht in Straf- sachen eingereichten Plädoyernotizen sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Da sich das Gesuch als unbegründet erweise, erübrige sich das Einholen einer Gesuchsantwort; das Gesuch sei direkt abzuweisen (act. 4 S. 6 Erw. 3.3.4. und 4.).
- Der Berufungskläger macht geltend, er habe vor Vorinstanz zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Ok- tober 2024 ausgeführt, dass sich seine Verhältnisse wesentlich, bleibend und vor allem unverschuldet verändert hätten. Dies sei sinngemäss aus seiner Kurzbe- gründung und vor allem aus dem beigelegten Plädoyer (Bestandteil des Abände- rungsbegehrens) ersichtlich gewesen. Im Übrigen habe sich "die Annahme" im obergerichtlichen Urteil als nicht realisierbar herausgestellt. Bezüglich seiner kon- kreten finanziellen Verhältnisse habe er auf das dem Gesuch beigelegte Plädoyer verwiesen. Dieses und die diesbezüglichen Beilagen habe er zum integralen Be- standteil seines Massnahmenbegehrens erklärt (act. 2 S. 6). Der Berufungskläger führt weiter an, dass er in seiner Kurzbegründung darauf verwiesen habe, dass das Besuchs- und Kontaktrecht zu seinen Kindern durch die Berufungsbeklagte verweigert werde, was ihn noch zusätzlich belaste und krank gemacht habe. Er - 10 - befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung und habe versucht, das Kontakt- und Besuchsrecht zu seinen Kindern wiederherzustellen, was aber nicht möglich ge- wesen sei. Er habe dafür die formelle Parteibefragung offeriert. Dass seine Psy- che am Anschlag sei, hätte durch die Erstellung eines medizinischen Gutachtens bewiesen werden sollen. Bis Mai 2025 habe er seine Unterhaltspflicht erfüllt. Jetzt habe er aber kein Geld mehr, weil er monatlich EUR 1'562.00 verdiene, was schon über dem italienischen Durchschnitt liege. Er arbeite seit dem 1. Januar 2025 und beziehe einen angemessen Lohn. Es sei schlicht nicht möglich, mit ei- nem Neueinstieg in der IT-Branche Fr. 7'500.00 pro Monat zu verdienen. Er habe zuvor auch nicht in der IT-Branche gearbeitet, sondern sei für die Nachtwache an einer Privatuniversität verantwortlich und anschliessend arbeitslos gewesen. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 sei (für ihn) schlicht nicht mehr reali- sierbar, es sei auf sein effektives Einkommen abzustellen. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Abänderungsbegehren abgewiesen, ohne sich mit dem Plädoyer und seiner neuen finanziellen Situation auseinanderzusetzen. Im Strafverfahren sei er zwei Stunden lang sehr einlässlich zu seiner finanziellen Si- tuation befragt worden. Die Situation sei heute, vor allem nach dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch, eine ganz andere. Die Berufungsbeklagte sei im vor- instanzlichen Verfahren nicht einmal zu einer Antwort gebeten und es sei keine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Ge- hör verletzt und sei in Willkür verfallen, indem sie ohne eine formelle Parteibefra- gung und ohne Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Beru- fungsbeklagten (über Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe. Im eingereichten Plädoyer, welches Bestandteil des vorsorglichen Massnahmebegehrens gewesen sei, seien echte Noven gel- tend gemacht worden. Die Erwägung der Vorinstanz, dass dem eingereichten Plädoyer nichts Entsprechendes zu entnehmen sei, sei falsch. Die Vorinstanz habe sich mit dem Plädoyer nicht auseinandergesetzt, obwohl in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte (act. 2 S. 7-9). 4.1. Art. 253 ZPO erlaubt ein Nichteintreten resp. eine Abweisung eines Ge- suchs, welches offensichtlich unzulässig resp. unbegründet ist. Art. 273 Abs. 1 ZPO erlaubt im Weiteren den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, wenn der - 11 - Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen kommt Art. 179 ZGB zur Anwen- dung (Art. 276 Abs. 1 ZPO); es ist grundsätzlich eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Abänderungsgründe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Die Erwägungen wurden nicht beanstandet und es kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (act. 4 S. 3 Erw. 3.1.). Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhalten, dass ein Abänderungsbegehren grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, es liege dem früheren Ent- scheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits be- kannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden. Das Abänderungs- verfahren bezweckt nicht eine eigentliche Wiedererwägung resp. Korrektur des ursprünglichen Urteils, sondern dient dazu, dieses an veränderte Umstände anzu- passen. Wurde einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 179 ZGB N 2b und 3a; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY190050 vom
- Juni 2020 E. 3.). Es sind konkrete und ernsthafte Suchbemühungen (Bewer- bungsschreiben, Stellengesuche, Absagen) nachzuweisen und anhand der ge- wonnenen Erfahrungswerte ist darzulegen, dass und weshalb sich das festge- legte hypothetische Einkommen nicht verwirklichen lässt (AFFOLTER, Das hypothe- tische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., 844; BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3.). Auch in Kinderbelangen gilt die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht absolut; die Parteien sind gehalten, aktiv am Verfahren mitzuwirken, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise be- zeichnen. Sie müssen dem Gericht grundsätzlich den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung des von ihm geschulde- ten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Verlangt er in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, hat nicht die unterhaltsberechtigte Per- son die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltsbeitrag zu belegen, sondern es - 12 - obliegt dem Unterhaltsverpflichteten, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Ent- scheides bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Be- rechtigten geschlossen werden muss (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. III.2.2. m.w.H.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 5; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2.). Es trifft den Unterhaltsverpflich- teten mithin eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er gel- tend macht, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich nicht er- zielen zu können (OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). 4.2.1. Im Urteil vom 28. Oktober 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzes – um dessen Abänderung es dem Berufungskläger geht – erwog das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem, der Berufungskläger sei am 31. Oktober 2023 nach Italien gezogen. Das Obergericht machte Ausführungen dazu, dass der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich bleibe, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Das Obergericht erwog, die mit dem Wegzug entstehende re- duzierte Leistungsfähigkeit könne berücksichtigt werden, wenn gewichtige Gründe für den Wegzug ins Ausland bzw. solche, die eine Rückreise als unzumutbar er- scheinen liessen, bestünden. Andernfalls sei dem Unterhaltsschuldner ein hypo- thetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten anzurech- nen (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 31 f.). Nach dem Obergericht hätte der anwalt- lich vertretene Berufungskläger die Unterlagen zur Kündigung (seiner Anstellung in der Schweiz) von sich aus einreichen müssen. Er habe es zudem gänzlich un- terlassen darzulegen, auf welche Stellen er sich wann und weshalb beworben habe, und die dazugehörigen Beweismittel (Bewerbungsunterlagen oder Reaktio- nen potentieller Arbeitgeber) einzureichen. Eine (nachträgliche) Parteibefragung könne den nötigen Nachweis dafür nicht erbringen. Das Obergericht schloss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft nach einer neuen Anstellung in der Schweiz gesucht habe und es ihm unmöglich gewesen sei, eine solche zu finden. Zu den Behauptungen des Berufungsklägers betref- fend seinen psychischen Zustand erwog das Obergericht, die beiden eingereich- - 13 - ten ärztlichen Bescheinigungen würden weder ausführen, dass es aufgrund des Leidens des Berufungsklägers ab dem 31. Oktober 2023 notwendig gewesen wäre, die Behandlung in Italien anstatt (wie bis anhin) im Fernverfahren weiterzu- führen, noch dass ab diesem Datum oder kurz davor eine Verschlimmerung im Vergleich zum Beginn der Behandlung im September 2022 eingetreten sei. Auch werde dem Berufungskläger keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zum vom Berufungskläger beantragten Gutachten hielt das Obergericht fest, es fehle an den nötigen substantiierten Tatsachenbehauptungen, zu denen ein solches er- stellt werden könnte. Die prozessuale Nachlässigkeit könne nicht mit einem Be- weisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden. Dies zeige sich auch darin, dass aus den wenigen generellen Ausführungen unklar bleibe, welche Art von Gutachten der Berufungskläger erstellt haben möchte und inwiefern dieses geeignet wäre, seine Argumente zu stützten. Überdies sei im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von der Erstellung eines Gut- achtens abzusehen. Das Obergericht kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wegzug nach Italien aus medizinischen Gründen notwendig gewesen wäre. Der Berufungskläger sage selber, dass es schwierig für ihn sei, in Italien eine Anstellung zu finden, weil es eine grosse Ar- beitslosigkeit gebe, er seit Jahren im Ausland (bzw. der Schweiz) gearbeitet und gelebt habe, er in Italien keine einschlägigen Empfehlungen und kein Netzwerk habe. Der Bezug des Berufungsklägers zur Schweiz sei somit klar enger als sein Bezug zu Italien. Es sei ihm ohne Weiteres zuzumuten, dass er in die Schweiz zu- rückkehre und hier nach einer neuen Stelle suche. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei nicht behauptetet worden und treffe auch nicht zu (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 34 ff.). Im Urteil vom 28. Oktober 2024 hielt das Obergericht im Weiteren die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen als Informatiker in der Höhe von Fr. 7'500.00 an- rechnen dürfen, für ungenügend begründet sowie auch inhaltlich unzutreffend: Der Berufungskläger habe nach seinem Studium in Deutschland und dann in der Schweiz gearbeitet. Dass er in Italien ausgebildet worden sei und kein Deutsch spreche, habe keine entscheidende Rolle gespielt, da er trotzdem eine Anstellung als Informatiker im deutschsprachigen Raum habe finden können. Er sei in den - 14 - letzten Jahren nicht gänzlich von den Entwicklungen der IT-Branche abgeschnit- ten gewesen, da er in seiner letzten Anstellung als Sicherheitsangestellter auf ei- nem Schulcampus u.a. auch das IT-Netzwerk der Schule betreut habe. Seit der Trennung habe der Berufungskläger keine Suchbemühungen (in der IT-Branche) unternommen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf dem Stellenmarkt keine Anstellung als Informatiker mehr finden werde. Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Berufungsklägers resp. einem von ihm unterzeichneten Letter of In- tent bei der Firma G._____ verwies das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die tatsächliche Möglichkeit einer Anstellung die Zumut- barkeit impliziere. Schliesslich hielt es das Obergericht für zulässig, dass das Be- zirksgericht für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklä- gers einzig auf statistische Werte abstellte (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 42 ff.). 4.2.2. In seinem Abänderungsgesuch an die Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 führte der Berufungskläger aus, dass er die Schweiz aus gesundheitlichen Grün- den ab November 2023 verlassen habe; dies als medizinisch absolut notwendige Vorkehrung. Der obergerichtliche Entscheid sei erst ein Jahr nach diesem Umzug ergangen. Er habe in Italien einen Neuanfang machen müssen. Er befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung, da es ihm psychisch immer noch sehr schlecht gehe, weil die Berufungsbeklagte alles unternehme, um die Kinder von ihm zu entfremden. Bis heute sei es nicht möglich gewesen, das Besuchsrecht gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 durchzusetzen (act. 5/127 S. 5). In der Folge führte der Berufungskläger die (nicht) stattgefunde- nen Kontakte zu den Kindern auf (act. 5/127 S. 6). Der Berufungskläger machte geltend, die Situation belaste ihn enorm, er sei psychisch am Anschlag. Er unter- nehme alles, um möglichst viel zu verdienen, was in Italien äusserst schwierig sei. Der Durchschnittslohn betrag EUR 1'500.00, mehr liege kaum drin. Er verdiene derzeit EUR 1'562.00 im Monat. Mehr sei ihm nicht möglich. Die "Ausgangslage" des obergerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 habe sich als "reine Illusion" herausgestellt. Er könne "diese Auflagen" nicht erfüllen (act. 5/127 S. 7 f.). 4.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Wegzug des Berufungs- klägers nach Italien Ende Oktober 2023, die Frage der medizinischen Indikation - 15 - für den Wegzug und die Einholung eines medizinischen Gutachtens bereits Ge- genstand des Abänderungsentscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 waren. Die Ausführungen des Berufungsklägers im Gesuch vom 15. Oktober 2025 sind gleichermassen unsubstantiiert geblieben, wie schon vor Obergericht im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides. Insbesondere beliess es der Berufungskläger vor Vorinstanz und der Kammer bei unspezifischen bzw. pauschalen Behauptungen zu seinem psychischen Zustand, ohne zudem auch nur im Ansatz konkrete Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit zu er- wähnen und eine wesentliche Veränderung resp. Verschlechterung (seines psy- chischen Zustandes oder der Möglichkeit zur Rückkehr in die Schweiz) darzule- gen. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens ist der Berufungskläger auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 zu verweisen, wonach die prozessuale Nachlässigkeit nicht mit einem Beweisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden kann und im Sum- marverfahren von der Einholung eines solchen grundsätzlich ohnehin abzusehen ist (siehe im Detail act. 5/93B S. 35). Dies gilt für resp. trifft gleichermassen auch auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Gutachtenseinholung zu (act. 5/127 S. 7 Rz. 5). Der Berufungskläger übergeht im Weiteren schlichtweg, dass bereits entschieden wurde, es sei ihm zumutbar, in die Schweiz zurückzukommen und hier ein für die Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die beurteilte Thematik des Wegzugs nach Italien und die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens von Fr. 7'500.00 kann nicht allein dadurch ausgehebelt werden, dass es in Italien (an- geblich) schlechter bezahlte Arbeitsstellen gibt und der Berufungskläger nunmehr eine solche angenommen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die nicht bekannt gewesen war oder sich nicht wie vorhergesehen entwickelt hat. Der Umstand, dass es für den Berufungskläger schwierig ist, in Italien eine (genügend gut bezahlte) Anstellung zu finden, war bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides bekannt und berücksichtigt worden. Soweit der Berufungs- kläger also geltend machte, er könne (in Italien) effektiv nicht mehr (als EUR 1'562.00 im Monat) verdienen, so erfolgten seine Vorbringen ohne jegliche - 16 - Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 und dar- über hinaus ohne die erforderliche Darlegung und ohne Beweise zu tatsächlich erfolgten Versuchen, das ihm angerechnete (hypothetische) Einkommen in der Schweiz zu erzielen (vgl. dazu oben Erw. III.4.1.). Das vom Berufungskläger im Gesuch vom 15. Oktober 2025 Verlangte zielt damit auf eine Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils und nicht auf eine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB hinaus. Zur Rüge, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung des deutlich höhe- ren Einkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger dies vor Vorinstanz noch nicht vorbrachte. Er stellte die unsub- stantiierte Behauptung zum höheren Einkommen der Berufungsbeklagten erst in der Berufung auf. Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides ein höheres Einkommen der Berufungsbeklagten über Fr. 12'000.00 resp. gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 von Fr. 14'499.25 geltend machte und das Bezirksgericht Meilen aus- führte, weshalb dieses monatlich Fr. 13'824.00 betrage. Darauf stellte das Ober- gericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Oktober 2024 ab (act. 5/83/36 S. 38 f.; LE230030, act. 5/93B S. 47). Dem erst vor der Kammer erhobenen Vorbringen des Berufungsklägers fehlt es an jeglicher Substantiierung, sodass weder geprüft noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen bereits beurteil- ten Einwand erhebt und keine Veränderung oder nachträgliche Unrichtigkeit von angenommenen Tatsachen geltend macht. Der Berufungskläger verweist in der Berufungsschrift schliesslich auf nicht reali- sierbare "Annahmen", eine "ganz andere" heutige Situation und Abänderungs- gründe ("neue" finanzielle Situation und echte Noven), die er geltend gemacht bzw. die sich aus dem Strafrechts-Plädoyer ergeben hätten, ohne in seiner Beru- fung aufzuzeigen, welche diese sein sollen und weshalb die Vorinstanz diese in unzutreffender Weise nicht beachtet habe resp. weshalb diese zu einer abwei- chenden Würdigung durch die Vorinstanz hätten führen sollen. Es ist nicht die Aufgabe der Kammer, in den Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu suchen, welche das Begehren des Berufungsklägers zu stützen bzw. überhaupt erst zu - 17 - begründen vermögen. Solches darzutun wäre am anwaltlich vertretenen Beru- fungskläger gelegen; mit seinen vagen Aussagen und Verweisen genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. oben Erw. II.2.1.).
- Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in seiner Beru- fungsschrift nicht aufzuzeigen vermag, dass er vor Vorinstanz einen zulässigen Abänderungsgrund anrief und er nicht nur eine (unzulässige) Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 anstrebt. Mit seiner Darstellung im Ge- such vom 15. Oktober 2025 legte der anwaltlich vertretene Berufungskläger keine Veränderung im Sinne von Art. 179 ZGB resp. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dazu dar. Der von ihm behauptete Sachverhalt ist im Wesentlichen der gleiche, der bereits beurteilt wurde. Seine Vorbringen laufen insoweit – selbst wenn man auf die von ihm vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung abstellen und diese als wahr ansehen würde (vgl. OGer ZH LY180029 vom 26. September 2018 E. II.6 ff.) – auf eine erneute materielle Prüfung des bereits beurteilten Sach- verhaltes hinaus und nicht auf eine Abänderung zufolge wesentlich und dauerhaft veränderter Verhältnisse oder zufolge nachträglich als unrichtig erwiesener bzw. nicht wie vorhergesehen verwirklichter oder damals unbekannter (wesentlicher) Umstände. Es ist weiter zu beachten, dass es nicht um die originäre Regelung des Kinderun- terhalts im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfah- rens geht, sondern vielmehr um die Abänderung eines bereits getroffenen Abän- derungsentscheides. Ein persönlicher Eindruck von den Parteien und die Erzie- lung einer Einigung anlässlich einer Verhandlung stehen damit (gerade in rein fi- nanziellen Belangen) nicht gleichermassen im Vordergrund. Die Vorinstanz musste die Parteien nicht vorladen, um zu sehen, ob sich noch ein Abänderungs- grund ergibt. Insbesondere darf eine Verhandlung (mit Parteianhörung resp. -be- fragung) nicht dazu dienen, das Tatsachenfundament in Bezug auf das Abände- rungsgesuch eines anwaltlich vertretenen Gesuchstellers zu erfragen. Vor diesem Hintergrund erwies sich das Gesuch des Berufungsklägers als von vornherein un- begründet und die Vorinstanz durfte es ohne Weiterungen abweisen. Der Beru- fungskläger dringt demzufolge mit seiner Berufung nicht durch; sie ist abzuweisen - 18 - und die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts- Nr. FE220067-G/Z17) ist zu bestätigen. IV.
- Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 26. November 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 2 S. 3 und 5). Da die Gewinnaussichten der Berufung von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtli- chen Sinne als aussichtslos anzusehen und das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen erübrigen sich.
- Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des (bereits weit fortgeschrittenen) Scheidungsverfahrens von noch ei- nem Jahr, auf Fr. 54'864.00 (von der Vorinstanz abgewiesene und vom Beru- fungskläger verlangte monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 2'286.00 vom
- Juni 2025 bis Juni 2027, act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f., act. 2 S. 2 f.). Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Der Berufungsbeklagten ist mangels relevanter, zu entschädigender Auf- wände im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 19 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. FE220067-G/Z17) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'864.00. - 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2025; Proz. FE220067
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/127 S. 2 f.) "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 4b auf Seiten 55 und 56 des Urteils und Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 (Geschäftsnummer EE220001-G/U/pn) die derzeitige Unterhalts- verpflichtung des Gesuchstellers von CHF 888.- pro Kind und Monat, insgesamt von CHF 2'664.- pro Monat mit Wirkung ab 1. Juni 2025 auf neu EUR 166.- pro Kind und Monat, also auf insgesamt EUR 498.- pro Monat zu reduzieren.
2. Es seien in Abänderung von Ziff. 5c des Urteils und Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 (Geschäfts- nummer EE220001-G/U/pn) die Eckdaten bezüglich Einkommen und familienrechtlichen Bedarf der Parteien der heutigen Situation anzupas- sen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5/130 = act. 4 S. 7)
1. Das Gesuch des Beklagten vom 15. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgewiesen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vor- behalten. 3./4. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2025 (Geschäftsnummer FE220067-G/Z18/BO/K) vollumfänglich aufzu- heben.
2. Es seien die Akten zur Durchführung einer Hauptverhandlung (insbe- sondere der durchzuführenden formellen Parteibefragung) und zur Ab- nahme aller angebotenen Beweismittel an die Vorinstanz (Bezirksge-
- 3 - richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren) zurückzuwei- sen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin." Erwägungen: I.
1. A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger; fortan Berufungs- kläger) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte; fortan Berufungsbeklagte) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ih- rer Ehe sind die Kinder D._____, geboren am tt. Mai 2008, E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen (act. 5/10). Die Parteien durchliefen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren; der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes Meilen erging am 9. April 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE200072-G; act. 5/83/36 S. 3). Am 5. Januar 2022 stellte die Beru- fungsbeklagte beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren um Abänderung des Ehe- schutzurteils (act. 5/83/36 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Datum Ein- gang: 27. Mai 2022) machten die Parteien ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1). Am
20. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Meilen den Entscheid betreffend das ge- stellte Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils: In Abänderung des Ehe- schutzurteils wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Berufungskläger wurde festgelegt. Die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, dem Berufungsklä- ger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen wurde ab dem 5. Januar 2022 aufgehoben. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, der Be- rufungsbeklagten ab 1. November 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 888.00 zu bezahlen (Geschäfts- Nr. EE220001-G/U; act. 5/83/36 S. 78 ff.). Die gegen den (Abänderungs-)Ent- scheid vom 20. Juni 2023 erhobene Berufung und Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2024:
- 4 - Es erfolgte eine Anpassung im persönlichen Verkehr. Zudem wurde die Verpflich- tung der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 500.00 zu bezahlen (erst) ab dem 31. Oktober 2023 aufgehoben. Die Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten an den Unter- halt der gemeinsamen Söhne je Fr. 888.00 zu bezahlen, wurde ab 1. Januar 2024 festgelegt (Geschäfts-Nr. LE230030-O/U; act. 5/93B). Im vor der Vorinstanz geführten Scheidungsverfahren stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 das eingangs aufgeführte Begehren um Abän- derung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Oktober 2024 im Sinne vor- sorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/127 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Weiterungen; sie wies das gestellte Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 sogleich ab (act. 5/127, act. 5/130 S. 7). Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Berufungskläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichtigungsbegeh- ren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als das Rechtsmit- tel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Berufungsfrist eröffnet werde (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. November 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Berufungsklägers nicht ein (act. 5/137 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger zum einen beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 betreffend Abweisung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung). In dersel- ben Eingabe erhob der Berufungskläger zum anderen rechtzeitig eine Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2025. Die er- hobene Beschwerde wird unter der Geschäfts-Nr. PC250056-O geführt und be- handelt. In Bezug auf die Berufung wurde das vorliegende Verfahren (Geschäfts- Nr. LY250045-O) am Obergericht des Kantons Zürich angelegt. Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-141). Es wurde den Parteien Mitteilung vom Berufungseingang gemacht (act. 7/1-2). Da sich die Beru-
- 5 - fung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. 1.1. Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 als Rechtsmittel die Beschwerde mit einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (act. 4 S. 7). Der Berufungskläger erhob bei der Kammer eine Berufung und geht von einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist aus (act. 2 S. 2 und 4 f.). 1.2. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert darunter, steht als Rechtsmittel die Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Berufungs- klägers gegenüber seinen drei Söhnen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Beru- fungsklägers – eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2025 von monatlich insgesamt Fr. 2'664.00 auf EUR 498.00 resp. Fr. 463.14, gerechnet auf die noch mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens – ist ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 ohne Weiteres geben (act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f.; vgl. auch unter Erw. IV.2.). Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung steht damit als Rechtsmittel nicht die Beschwerde, son- dern die Berufung zur Verfügung. 1.3. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gemäss
- 6 - dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2025) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO neu 30 Tage. Es fragt sich, ob diese Bestimmung auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren bereits Anwendung findet oder ob noch die Beru- fungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gilt. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht erwähnt werden, geltend die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404-407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 5 und 17). Zwar gilt für rechtshängige Verfahren grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO jedoch das Recht, das bei der Eröffnung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Der angefoch- tene vorinstanzliche Entscheid erging am 28. Oktober 2025, weshalb der revi- dierte Art. 314 Abs. 2 ZPO vorliegend Anwendung findet und die Frist für die Be- rufungserhebung 30 Tage beträgt. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Okto- ber 2025 wurde dem Berufungskläger am 31. Oktober 2025 zugestellt (act. 5/131/2), womit die Berufungsfrist bis am Montag, 1. Dezember 2025, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger gab seine Berufung am 26. No- vember 2025 zur Post. Die Berufung ist damit rechtzeitig erhoben worden. 2.1. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomme- nes Rechtsmittel handelt (vgl. BK ZPO-HURNI/SCHLUP/STERCHI, 2. Aufl. 2026, Art. 310 N 1; SCHWENDENER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 2 und 8 ff.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen be-
- 7 - zeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund erge- ben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwar- tet werden, dass sie von sich aus in den (Vor-)Akten die Argumente zusammen- sucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren – da es um Kinderbelange geht – unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2, BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 2.2. Der Berufungsentscheid kann nach Art. 318 Abs. 1 ZPO sowohl reformato- risch als auch kassatorisch ausfallen. Eine Kassation erfolgt etwa, wenn ein we- sentlicher Teil der Klage resp. des Gesuchs nicht beurteilt wurde und/oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO).
- 8 - III.
1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht "die nötigen" vorsorglichen Mass- nahmen. Die vorsorglichen Massnahmen – und deren Abänderung – werden im summarischen Verfahren erlassen; materiell- und verfahrensrechtlich kommen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271-273 ZPO und Art. 248 lit. d ZPO sowie Art. 172-179 ZGB). Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist we- der von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz hielt fest, der Berufungskläger habe sein Abänderungsge- such insbesondere mit seinem Wegzug nach Italien begründet. Sein Wegzug nach Italien sei gemäss den obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom
28. Oktober 2024 schon am 31. Oktober 2023 erfolgt. Beim Wegzug handle es sich somit nicht um ein echtes Novum bzw. eine erst nach dem obergerichtlichen Entscheid eingetretene Tatsache. Gestützt auf den Wegzug des Berufungsklä- gers nach Italien komme eine Abänderung des rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheids damit nicht in Frage (act. 4 S. 4 Erw. 3.2.1. und S. 5 Erw. 3.3.1.). Ebenso habe der Berufungskläger schon vor Obergericht behauptet, es gehe ihm psychisch schlecht, er befinde sich in ärztlicher Behandlung und die psychische Erkrankung sei ein Grund für seinen Wegzug aus der Schweiz gewesen. Das Obergericht habe hinsichtlich des Gesundheitszustands des Berufungsklägers festgehalten, dass es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehle, auf deren Grundlage ein medizinisches Gutachten eingeholt werden könnte. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb ein Wegzug nach Italien medizinisch not- wendig gewesen sein sollte. Die unsubstantiierte Behauptung des Berufungsklä- gers, es gehe ihm psychisch schlecht, sei somit schon Gegenstand des Beru- fungsverfahrens vor Obergericht gewesen und biete mangels veränderter Verhält- nisse keine Stütze für eine Abänderung des obergerichtlichen Entscheids. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines medizinischen Gutach- tens sei damit obsolet (act. 4 S. 5 Erw. 3.3.2.). Der Arbeitsvertrag des Berufungs-
- 9 - klägers vom 1. November 2024 (wonach er monatlich EUR 1'560.00 verdiene) sei sodann nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 unterschrie- ben worden und als echtes Novum zu qualifizieren. Das Obergericht habe im Ent- scheid vom 28. Oktober 2024 festgehalten, dass es dem Berufungskläger zumut- bar sei, zurück in die Schweiz zu kommen und hier einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen; es sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 pro Monat an- gerechnet worden. Damit sei irrelevant, dass der Berufungskläger nun in Italien ein tatsächliches Einkommen von EUR 1'560.00 erziele. Er behaupte keine seit dem obergerichtlichen Entscheid eingetretenen veränderten Verhältnisse, die ihm die Rückkehr in die Schweiz unzumutbar machen würden. Das nun tatsächlich er- zielte Einkommen des Berufungsklägers sei nicht dazu geeignet, eine Abände- rung des ihm hypothetisch angerechneten Einkommens zu rechtfertigen (act. 4 S. 5 f. Erw. 3.3.3.). Die Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger keine rele- vanten Noven bzw. veränderten Verhältnisse behauptet habe, die eine Abände- rung des Eheschutzentscheides zuliessen. Auch den dem Einzelgericht in Straf- sachen eingereichten Plädoyernotizen sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Da sich das Gesuch als unbegründet erweise, erübrige sich das Einholen einer Gesuchsantwort; das Gesuch sei direkt abzuweisen (act. 4 S. 6 Erw. 3.3.4. und 4.).
3. Der Berufungskläger macht geltend, er habe vor Vorinstanz zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Ok- tober 2024 ausgeführt, dass sich seine Verhältnisse wesentlich, bleibend und vor allem unverschuldet verändert hätten. Dies sei sinngemäss aus seiner Kurzbe- gründung und vor allem aus dem beigelegten Plädoyer (Bestandteil des Abände- rungsbegehrens) ersichtlich gewesen. Im Übrigen habe sich "die Annahme" im obergerichtlichen Urteil als nicht realisierbar herausgestellt. Bezüglich seiner kon- kreten finanziellen Verhältnisse habe er auf das dem Gesuch beigelegte Plädoyer verwiesen. Dieses und die diesbezüglichen Beilagen habe er zum integralen Be- standteil seines Massnahmenbegehrens erklärt (act. 2 S. 6). Der Berufungskläger führt weiter an, dass er in seiner Kurzbegründung darauf verwiesen habe, dass das Besuchs- und Kontaktrecht zu seinen Kindern durch die Berufungsbeklagte verweigert werde, was ihn noch zusätzlich belaste und krank gemacht habe. Er
- 10 - befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung und habe versucht, das Kontakt- und Besuchsrecht zu seinen Kindern wiederherzustellen, was aber nicht möglich ge- wesen sei. Er habe dafür die formelle Parteibefragung offeriert. Dass seine Psy- che am Anschlag sei, hätte durch die Erstellung eines medizinischen Gutachtens bewiesen werden sollen. Bis Mai 2025 habe er seine Unterhaltspflicht erfüllt. Jetzt habe er aber kein Geld mehr, weil er monatlich EUR 1'562.00 verdiene, was schon über dem italienischen Durchschnitt liege. Er arbeite seit dem 1. Januar 2025 und beziehe einen angemessen Lohn. Es sei schlicht nicht möglich, mit ei- nem Neueinstieg in der IT-Branche Fr. 7'500.00 pro Monat zu verdienen. Er habe zuvor auch nicht in der IT-Branche gearbeitet, sondern sei für die Nachtwache an einer Privatuniversität verantwortlich und anschliessend arbeitslos gewesen. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.00 sei (für ihn) schlicht nicht mehr reali- sierbar, es sei auf sein effektives Einkommen abzustellen. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Abänderungsbegehren abgewiesen, ohne sich mit dem Plädoyer und seiner neuen finanziellen Situation auseinanderzusetzen. Im Strafverfahren sei er zwei Stunden lang sehr einlässlich zu seiner finanziellen Si- tuation befragt worden. Die Situation sei heute, vor allem nach dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch, eine ganz andere. Die Berufungsbeklagte sei im vor- instanzlichen Verfahren nicht einmal zu einer Antwort gebeten und es sei keine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Ge- hör verletzt und sei in Willkür verfallen, indem sie ohne eine formelle Parteibefra- gung und ohne Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Beru- fungsbeklagten (über Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe. Im eingereichten Plädoyer, welches Bestandteil des vorsorglichen Massnahmebegehrens gewesen sei, seien echte Noven gel- tend gemacht worden. Die Erwägung der Vorinstanz, dass dem eingereichten Plädoyer nichts Entsprechendes zu entnehmen sei, sei falsch. Die Vorinstanz habe sich mit dem Plädoyer nicht auseinandergesetzt, obwohl in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte (act. 2 S. 7-9). 4.1. Art. 253 ZPO erlaubt ein Nichteintreten resp. eine Abweisung eines Ge- suchs, welches offensichtlich unzulässig resp. unbegründet ist. Art. 273 Abs. 1 ZPO erlaubt im Weiteren den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, wenn der
- 11 - Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen kommt Art. 179 ZGB zur Anwen- dung (Art. 276 Abs. 1 ZPO); es ist grundsätzlich eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Abänderungsgründe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Die Erwägungen wurden nicht beanstandet und es kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (act. 4 S. 3 Erw. 3.1.). Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhalten, dass ein Abänderungsbegehren grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, es liege dem früheren Ent- scheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits be- kannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden. Das Abänderungs- verfahren bezweckt nicht eine eigentliche Wiedererwägung resp. Korrektur des ursprünglichen Urteils, sondern dient dazu, dieses an veränderte Umstände anzu- passen. Wurde einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 179 ZGB N 2b und 3a; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY190050 vom
26. Juni 2020 E. 3.). Es sind konkrete und ernsthafte Suchbemühungen (Bewer- bungsschreiben, Stellengesuche, Absagen) nachzuweisen und anhand der ge- wonnenen Erfahrungswerte ist darzulegen, dass und weshalb sich das festge- legte hypothetische Einkommen nicht verwirklichen lässt (AFFOLTER, Das hypothe- tische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., 844; BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3.). Auch in Kinderbelangen gilt die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht absolut; die Parteien sind gehalten, aktiv am Verfahren mitzuwirken, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise be- zeichnen. Sie müssen dem Gericht grundsätzlich den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung des von ihm geschulde- ten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Verlangt er in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, hat nicht die unterhaltsberechtigte Per- son die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltsbeitrag zu belegen, sondern es
- 12 - obliegt dem Unterhaltsverpflichteten, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Ent- scheides bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Be- rechtigten geschlossen werden muss (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. III.2.2. m.w.H.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N 5; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2.). Es trifft den Unterhaltsverpflich- teten mithin eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er gel- tend macht, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich nicht er- zielen zu können (OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). 4.2.1. Im Urteil vom 28. Oktober 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzes
– um dessen Abänderung es dem Berufungskläger geht – erwog das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem, der Berufungskläger sei am 31. Oktober 2023 nach Italien gezogen. Das Obergericht machte Ausführungen dazu, dass der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich bleibe, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Das Obergericht erwog, die mit dem Wegzug entstehende re- duzierte Leistungsfähigkeit könne berücksichtigt werden, wenn gewichtige Gründe für den Wegzug ins Ausland bzw. solche, die eine Rückreise als unzumutbar er- scheinen liessen, bestünden. Andernfalls sei dem Unterhaltsschuldner ein hypo- thetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten anzurech- nen (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 31 f.). Nach dem Obergericht hätte der anwalt- lich vertretene Berufungskläger die Unterlagen zur Kündigung (seiner Anstellung in der Schweiz) von sich aus einreichen müssen. Er habe es zudem gänzlich un- terlassen darzulegen, auf welche Stellen er sich wann und weshalb beworben habe, und die dazugehörigen Beweismittel (Bewerbungsunterlagen oder Reaktio- nen potentieller Arbeitgeber) einzureichen. Eine (nachträgliche) Parteibefragung könne den nötigen Nachweis dafür nicht erbringen. Das Obergericht schloss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft nach einer neuen Anstellung in der Schweiz gesucht habe und es ihm unmöglich gewesen sei, eine solche zu finden. Zu den Behauptungen des Berufungsklägers betref- fend seinen psychischen Zustand erwog das Obergericht, die beiden eingereich-
- 13 - ten ärztlichen Bescheinigungen würden weder ausführen, dass es aufgrund des Leidens des Berufungsklägers ab dem 31. Oktober 2023 notwendig gewesen wäre, die Behandlung in Italien anstatt (wie bis anhin) im Fernverfahren weiterzu- führen, noch dass ab diesem Datum oder kurz davor eine Verschlimmerung im Vergleich zum Beginn der Behandlung im September 2022 eingetreten sei. Auch werde dem Berufungskläger keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zum vom Berufungskläger beantragten Gutachten hielt das Obergericht fest, es fehle an den nötigen substantiierten Tatsachenbehauptungen, zu denen ein solches er- stellt werden könnte. Die prozessuale Nachlässigkeit könne nicht mit einem Be- weisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden. Dies zeige sich auch darin, dass aus den wenigen generellen Ausführungen unklar bleibe, welche Art von Gutachten der Berufungskläger erstellt haben möchte und inwiefern dieses geeignet wäre, seine Argumente zu stützten. Überdies sei im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von der Erstellung eines Gut- achtens abzusehen. Das Obergericht kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wegzug nach Italien aus medizinischen Gründen notwendig gewesen wäre. Der Berufungskläger sage selber, dass es schwierig für ihn sei, in Italien eine Anstellung zu finden, weil es eine grosse Ar- beitslosigkeit gebe, er seit Jahren im Ausland (bzw. der Schweiz) gearbeitet und gelebt habe, er in Italien keine einschlägigen Empfehlungen und kein Netzwerk habe. Der Bezug des Berufungsklägers zur Schweiz sei somit klar enger als sein Bezug zu Italien. Es sei ihm ohne Weiteres zuzumuten, dass er in die Schweiz zu- rückkehre und hier nach einer neuen Stelle suche. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei nicht behauptetet worden und treffe auch nicht zu (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 34 ff.). Im Urteil vom 28. Oktober 2024 hielt das Obergericht im Weiteren die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen als Informatiker in der Höhe von Fr. 7'500.00 an- rechnen dürfen, für ungenügend begründet sowie auch inhaltlich unzutreffend: Der Berufungskläger habe nach seinem Studium in Deutschland und dann in der Schweiz gearbeitet. Dass er in Italien ausgebildet worden sei und kein Deutsch spreche, habe keine entscheidende Rolle gespielt, da er trotzdem eine Anstellung als Informatiker im deutschsprachigen Raum habe finden können. Er sei in den
- 14 - letzten Jahren nicht gänzlich von den Entwicklungen der IT-Branche abgeschnit- ten gewesen, da er in seiner letzten Anstellung als Sicherheitsangestellter auf ei- nem Schulcampus u.a. auch das IT-Netzwerk der Schule betreut habe. Seit der Trennung habe der Berufungskläger keine Suchbemühungen (in der IT-Branche) unternommen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf dem Stellenmarkt keine Anstellung als Informatiker mehr finden werde. Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Berufungsklägers resp. einem von ihm unterzeichneten Letter of In- tent bei der Firma G._____ verwies das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die tatsächliche Möglichkeit einer Anstellung die Zumut- barkeit impliziere. Schliesslich hielt es das Obergericht für zulässig, dass das Be- zirksgericht für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklä- gers einzig auf statistische Werte abstellte (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 42 ff.). 4.2.2. In seinem Abänderungsgesuch an die Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 führte der Berufungskläger aus, dass er die Schweiz aus gesundheitlichen Grün- den ab November 2023 verlassen habe; dies als medizinisch absolut notwendige Vorkehrung. Der obergerichtliche Entscheid sei erst ein Jahr nach diesem Umzug ergangen. Er habe in Italien einen Neuanfang machen müssen. Er befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung, da es ihm psychisch immer noch sehr schlecht gehe, weil die Berufungsbeklagte alles unternehme, um die Kinder von ihm zu entfremden. Bis heute sei es nicht möglich gewesen, das Besuchsrecht gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 durchzusetzen (act. 5/127 S. 5). In der Folge führte der Berufungskläger die (nicht) stattgefunde- nen Kontakte zu den Kindern auf (act. 5/127 S. 6). Der Berufungskläger machte geltend, die Situation belaste ihn enorm, er sei psychisch am Anschlag. Er unter- nehme alles, um möglichst viel zu verdienen, was in Italien äusserst schwierig sei. Der Durchschnittslohn betrag EUR 1'500.00, mehr liege kaum drin. Er verdiene derzeit EUR 1'562.00 im Monat. Mehr sei ihm nicht möglich. Die "Ausgangslage" des obergerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 habe sich als "reine Illusion" herausgestellt. Er könne "diese Auflagen" nicht erfüllen (act. 5/127 S. 7 f.). 4.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Wegzug des Berufungs- klägers nach Italien Ende Oktober 2023, die Frage der medizinischen Indikation
- 15 - für den Wegzug und die Einholung eines medizinischen Gutachtens bereits Ge- genstand des Abänderungsentscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 waren. Die Ausführungen des Berufungsklägers im Gesuch vom 15. Oktober 2025 sind gleichermassen unsubstantiiert geblieben, wie schon vor Obergericht im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides. Insbesondere beliess es der Berufungskläger vor Vorinstanz und der Kammer bei unspezifischen bzw. pauschalen Behauptungen zu seinem psychischen Zustand, ohne zudem auch nur im Ansatz konkrete Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit zu er- wähnen und eine wesentliche Veränderung resp. Verschlechterung (seines psy- chischen Zustandes oder der Möglichkeit zur Rückkehr in die Schweiz) darzule- gen. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens ist der Berufungskläger auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2024 zu verweisen, wonach die prozessuale Nachlässigkeit nicht mit einem Beweisantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens korrigiert werden kann und im Sum- marverfahren von der Einholung eines solchen grundsätzlich ohnehin abzusehen ist (siehe im Detail act. 5/93B S. 35). Dies gilt für resp. trifft gleichermassen auch auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Gutachtenseinholung zu (act. 5/127 S. 7 Rz. 5). Der Berufungskläger übergeht im Weiteren schlichtweg, dass bereits entschieden wurde, es sei ihm zumutbar, in die Schweiz zurückzukommen und hier ein für die Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die beurteilte Thematik des Wegzugs nach Italien und die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens von Fr. 7'500.00 kann nicht allein dadurch ausgehebelt werden, dass es in Italien (an- geblich) schlechter bezahlte Arbeitsstellen gibt und der Berufungskläger nunmehr eine solche angenommen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die nicht bekannt gewesen war oder sich nicht wie vorhergesehen entwickelt hat. Der Umstand, dass es für den Berufungskläger schwierig ist, in Italien eine (genügend gut bezahlte) Anstellung zu finden, war bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides bekannt und berücksichtigt worden. Soweit der Berufungs- kläger also geltend machte, er könne (in Italien) effektiv nicht mehr (als EUR 1'562.00 im Monat) verdienen, so erfolgten seine Vorbringen ohne jegliche
- 16 - Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid vom 28. Oktober 2024 und dar- über hinaus ohne die erforderliche Darlegung und ohne Beweise zu tatsächlich erfolgten Versuchen, das ihm angerechnete (hypothetische) Einkommen in der Schweiz zu erzielen (vgl. dazu oben Erw. III.4.1.). Das vom Berufungskläger im Gesuch vom 15. Oktober 2025 Verlangte zielt damit auf eine Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils und nicht auf eine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB hinaus. Zur Rüge, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung des deutlich höhe- ren Einkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 15'000.00 pro Monat) einfach auf die Verhältnisse vor über einem Jahr abgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger dies vor Vorinstanz noch nicht vorbrachte. Er stellte die unsub- stantiierte Behauptung zum höheren Einkommen der Berufungsbeklagten erst in der Berufung auf. Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits im Verfahren der Abänderung des Eheschutzentscheides ein höheres Einkommen der Berufungsbeklagten über Fr. 12'000.00 resp. gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 von Fr. 14'499.25 geltend machte und das Bezirksgericht Meilen aus- führte, weshalb dieses monatlich Fr. 13'824.00 betrage. Darauf stellte das Ober- gericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Oktober 2024 ab (act. 5/83/36 S. 38 f.; LE230030, act. 5/93B S. 47). Dem erst vor der Kammer erhobenen Vorbringen des Berufungsklägers fehlt es an jeglicher Substantiierung, sodass weder geprüft noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen bereits beurteil- ten Einwand erhebt und keine Veränderung oder nachträgliche Unrichtigkeit von angenommenen Tatsachen geltend macht. Der Berufungskläger verweist in der Berufungsschrift schliesslich auf nicht reali- sierbare "Annahmen", eine "ganz andere" heutige Situation und Abänderungs- gründe ("neue" finanzielle Situation und echte Noven), die er geltend gemacht bzw. die sich aus dem Strafrechts-Plädoyer ergeben hätten, ohne in seiner Beru- fung aufzuzeigen, welche diese sein sollen und weshalb die Vorinstanz diese in unzutreffender Weise nicht beachtet habe resp. weshalb diese zu einer abwei- chenden Würdigung durch die Vorinstanz hätten führen sollen. Es ist nicht die Aufgabe der Kammer, in den Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu suchen, welche das Begehren des Berufungsklägers zu stützen bzw. überhaupt erst zu
- 17 - begründen vermögen. Solches darzutun wäre am anwaltlich vertretenen Beru- fungskläger gelegen; mit seinen vagen Aussagen und Verweisen genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. oben Erw. II.2.1.).
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in seiner Beru- fungsschrift nicht aufzuzeigen vermag, dass er vor Vorinstanz einen zulässigen Abänderungsgrund anrief und er nicht nur eine (unzulässige) Korrektur des ober- gerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2024 anstrebt. Mit seiner Darstellung im Ge- such vom 15. Oktober 2025 legte der anwaltlich vertretene Berufungskläger keine Veränderung im Sinne von Art. 179 ZGB resp. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dazu dar. Der von ihm behauptete Sachverhalt ist im Wesentlichen der gleiche, der bereits beurteilt wurde. Seine Vorbringen laufen insoweit – selbst wenn man auf die von ihm vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung abstellen und diese als wahr ansehen würde (vgl. OGer ZH LY180029 vom 26. September 2018 E. II.6 ff.) – auf eine erneute materielle Prüfung des bereits beurteilten Sach- verhaltes hinaus und nicht auf eine Abänderung zufolge wesentlich und dauerhaft veränderter Verhältnisse oder zufolge nachträglich als unrichtig erwiesener bzw. nicht wie vorhergesehen verwirklichter oder damals unbekannter (wesentlicher) Umstände. Es ist weiter zu beachten, dass es nicht um die originäre Regelung des Kinderun- terhalts im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfah- rens geht, sondern vielmehr um die Abänderung eines bereits getroffenen Abän- derungsentscheides. Ein persönlicher Eindruck von den Parteien und die Erzie- lung einer Einigung anlässlich einer Verhandlung stehen damit (gerade in rein fi- nanziellen Belangen) nicht gleichermassen im Vordergrund. Die Vorinstanz musste die Parteien nicht vorladen, um zu sehen, ob sich noch ein Abänderungs- grund ergibt. Insbesondere darf eine Verhandlung (mit Parteianhörung resp. -be- fragung) nicht dazu dienen, das Tatsachenfundament in Bezug auf das Abände- rungsgesuch eines anwaltlich vertretenen Gesuchstellers zu erfragen. Vor diesem Hintergrund erwies sich das Gesuch des Berufungsklägers als von vornherein un- begründet und die Vorinstanz durfte es ohne Weiterungen abweisen. Der Beru- fungskläger dringt demzufolge mit seiner Berufung nicht durch; sie ist abzuweisen
- 18 - und die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts- Nr. FE220067-G/Z17) ist zu bestätigen. IV.
1. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 26. November 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 2 S. 3 und 5). Da die Gewinnaussichten der Berufung von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtli- chen Sinne als aussichtslos anzusehen und das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen erübrigen sich.
2. Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des (bereits weit fortgeschrittenen) Scheidungsverfahrens von noch ei- nem Jahr, auf Fr. 54'864.00 (von der Vorinstanz abgewiesene und vom Beru- fungskläger verlangte monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 2'286.00 vom
1. Juni 2025 bis Juni 2027, act. 5/127 S. 2 und act. 5/133 S. 2 f., act. 2 S. 2 f.). Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Der Berufungsbeklagten ist mangels relevanter, zu entschädigender Auf- wände im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 28. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. FE220067-G/Z17) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'864.00.
- 20 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: