opencaselaw.ch

LY250035

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand - Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Erstberufungsklägerin, Zweitbe- rufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich ein. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 7/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2025 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Scheidungsnebenfolgen sowie vorsorg- liche Massnahmen (Prot. I S. 3 f.; act. 7/22). Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ab dem 17. März 2024 sowie des rückwirkenden Kinderunterhalts ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 scheiterten die Vergleichsgespräche (Prot. I. S. 3 ff.). Im Rahmen der im Anschluss an die Einigungsverhandlung stattgefundenen Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen ergänzte die Klägerin ihre Vorbringen (Prot. I S. 4 f.). Der Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) beantragte die Abweisung der An- träge der Klägerin. Er verzichtete auf eine Stellungnahme zu deren Ausführungen und eine eigene Sachverhaltsdarstellung (Prot. I S. 5). Mit vorgenanntem Ent- scheid vom 25. August 2025 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung der

- 9 - Parteien bezüglich der vorsorglichen Massnahmen und entschied sie über die noch strittigen Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 7/26 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 30/5). Der Entscheid wurde den Parteien am 26. August 2025 (Klägerin) resp. 28. August 2025 (Beklagter) zugestellt (act. 7/27/1-2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail; act. 5/2) erhob die Klägerin gegen den vorerwähnten Entscheid der Vorinstanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (Erstberufung; act. 2). Mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2025 erhob auch der Beklagte gegen den vorerwähnten Entscheid der Vorin- stanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (Zweitberufung; ursprünglich separa- tes Geschäft Nr. LY250038-O; act. 30/2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-30) wurden (in Kopie) von Amtes wegen beigezogen. Den Parteien wurde in den je- weiligen Verfahren vom Berufungseingang Mitteilung gemacht (act. 8/1-2 resp. act. 30/7/1-2). Mit Beschluss vom 28. November 2025 wurde auf das (super-)pro- visorische Gesuch der Klägerin vom 14. November 2025 betreffend Kinderbe- lange nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Klägerin und dem Beklagten in den jeweiligen Verfahren Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens einen Vorschuss von CHF 2'500.– (Klägerin) resp. CHF 5'000.– (Beklagter) zu leisten (act. 15; act. 30/14). Diese Kostenvorschüsse wurden frist- gerecht geleistet (act. 17; act. 30/16). Die Zweitberufungsantwort der Klägerin ging am 9. April 2026 ein. Dabei erhob sie Anschlussberufung mit vorgenanntem Rechtsbegehren (act. 30/21). Die Erstberufungsantwort des Beklagten datiert vom

27. April 2026 (act. 22). Mit Verfügungen vom 19. Mai 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um jeweils eine freigestellte Stellungnahme zur jeweiligen Beru- fungsantwort der Gegenpartei einzureichen (act. 25; act. 30/24). Die Klägerin liess sich vernehmen. Ihre Stellungnahme ging am 27. Mai 2026 ein (act. 27). Der Be- klagte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde das Zweitberufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY250038-O mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt (act. 30/26 = act. 29) und dessen Akten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (act. 30/1-25). Gleichentags wurde dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zuge- stellt (act. 31). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2026 vernehmen

- 10 - (act. 33). Da diese Stellungnahme keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfah- rens hat, ist diese der Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

E. 2 (Obhut), 3 (Vormerkung bzw. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 22. Okto- ber 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 4 (Kinderunterhalt), 6 (Erzie- hungsgutschriften), 7 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klägerin) und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Entscheids. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

- 12 -

E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Be- rufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Strittig ist im Rahmen der Erstberufung der eheliche Unterhalt im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen, d.h. die Höhe der ehelichen Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber der Klägerin, sowie Auskunftsansprüche der Klägerin. Damit liegt bezüglich der Erstberufung eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch strittig war (BSK ZPO Spühler, 4. A. Art. 308 N 9). Der Streitwert für die Erstberufung ist gegeben (vgl. act. 15 E. 3.1 f.). Die Erstberufung wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert. Auf die Erstberufung ist einzutreten.

E. 2.2 Auch die Zweitberufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach auf ein unbeziffertes Rechtsbegehren aus- nahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Be- trag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2), ist vorliegend auf die Zweitberu- fung einzutreten (vgl. act. 30/14 E. 3.2). Der erforderliche Streitwert (vgl. BGE 133 III 393 E. 2) ist gegeben (vgl. act. 30/14 E. 3.2).

E. 2.3 Soweit die Klägerin in der Zweitberufungsantwort einwendet, es erschliesse sich ihr noch nicht ganz, wie die Kammer zum Schluss gelangt sei, auf die Zweit- berufung des Beklagten eintreten zu können (act. 30/21 Rz. 4 f.), ist auf die nach- stehend zitierten Erwägungen im Beschluss vom 28. November 2025 zu verwei-

- 11 - sen (act. 30/14 E. 3.2.): "Im Berufungsantrag-Ziffer 1 (Hauptantrag) verlangt der Beklagte eine Neuberechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge, ohne einen kon- kreten Betrag zu nennen. Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn die Berufung muss Anträge enthalten und im Falle von Geldforderungen sind diese zu bezif- fern. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. BGer 5A_855/2012 vom 3.3.2 E. [recte: vom 13.02.2013 E. 3.3.2] u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617). Der Beklagte nennt in seiner Berufungsschrift konkrete Einkommens- und Bedarfsbeträge, die seiner Ansicht nach anzupassen seien. Nach diesen resp. seinen Berechnungen kommt er auf eine der Klägerin zustehende monatliche Überschusszahlung von Fr. 477.98 (act. 2 S. 4 ff., insbes. S. 8 Rz. 24). Es ist da- her davon auszugehen, dass der Beklagte – in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid – im Hauptantrag die Festsetzung der an die Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 477.98 verlangt. Im Eventualantrag verlangt der Be- klagte, es sei von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen (Berufungsantrag-Zif- fer 2)."

E. 2.4 Die Klägerin erhob in ihrer Zweitberufungsantwort Anschlussberufung, wobei sie mit der Anschlussberufung denselben Antrag stellte wie in ihrer Erstberufung Rechtsbegehren Ziffer 1. Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – die Klägerin mit ihrer Erstberufung, Antrag Ziffer 1, obsiegt, wird die Zweitberufungsanschluss- berufung gegenstandslos und es kann offengelassen werden, ob darauf über- haupt einzutreten ist.

E. 2.5 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (elterliche Sorge),

E. 2.6 Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), allerdings lediglich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Es bleibt somit Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachver- halt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine ver- stärkte Fragepflicht, wobei es sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zu- rückzuhalten hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Im summarischen Massnahmenver- fahren über ehelichen Unterhalt gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1).

E. 2.7 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (DIKE-Komm-ZPO-Schwendener, 3. A. 2025, Art. 310 N 10; Reetz, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 310 N 36). Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen

- 13 - der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.

E. 2.8 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das No- venrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraus- setzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe de- tailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Anders als bei Geltung der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (insbesondere bei Kinderbelangen) sind vorlie- gend (echte) Noven im Berufungsverfahren nicht bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 3 Ehegattenunterhalt

E. 3.1 Vorinstanz und Vorbringen der Parteien

E. 3.1.1 Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens, teils rückwirkend, ab dem 17. März 2024 Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 2'567.05 pro Monat zu (act. 6 S. 9 ff.). Sie führte aus, die Kläge- rin beantrage die Bezahlung von monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 2'800.– rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens. Sie habe die nötigen Einkommens- und Bedarfszahlen konkret ausgewiesen. Der Beklagte bleibe in seinen Ausführungen sehr vage, be- streite zwar pauschal sämtliche Ausführungen der Klägerin und beantrage deren Abweisung, begründe jedoch nicht, was an diesen Positionen zu kritisieren wäre. So unterlasse er es insbesondere, sich zur Höhe des gebührenden Bedarfs zu äussern oder näher darzulegen, weshalb kein Ehegattenunterhalt geschuldet wäre. Im Gegensatz dazu würden die von der Klägerin geltend gemachten Be- darfszahlen plausibel erscheinen. Die im summarischen Verfahren und insbeson- dere bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts während des Scheidungsver-

- 14 - fahrens herabgesetzte Beweisstrenge lasse es zu, aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Zudem gelte, wie erwähnt, der eingeschränkte Untersuchungsgrund- satz (act. 6 S. 8, S. 11). In der Folge stellte die Vorinstanz auf die von der Kläge- rin in ihrem Gesuch vom 17. März 2025 geltend gemachten Bedarfszahlen (act. 7/1 Rz. 25) ab. Auf die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhand- lung vom 10. Juli 2025 ging sie nicht weiter ein. Sie ging von folgenden massge- blichen Beträgen aus: Einkommen Klägerin CHF 4'940.–; Einkommen Beklagter CHF 14'848.30; Einkommen C._____ CHF 430.– (bis Ende 2024) resp. CHF 460.– (ab 2025); Bedarf Klägerin CHF 4'260.– (zuzüglich Bedarf C._____ CHF 2'465.–), Bedarf Beklagter CHF 5'345.– (zuzüglich Bedarf C._____ CHF 1'090.–).

E. 3.1.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit falsch fest- gestellt, als sie unberücksichtigt gelassen habe, dass ihr Bedarf höher sei, als im ursprünglichen Massnahmengesuch ausgeführt, und jener des Beklagten tiefer. Sie habe ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 er- gänzt. Weiter habe sie ein monatliches Einkommen (inkl. Wertschriftenertrag) des Beklagten von CHF 15'600.– pro Monat behauptet. Diese Ausführungen habe der Beklagte nicht bestritten und hätten deshalb von der Vorinstanz entsprechend be- rücksichtigt werden müssen (act. 2 Rz. 9 f.).

E. 3.1.3 Der Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz sein Einkommen falsch festgestellt habe, indem es die Familien- und Kinderzulagen in Höhe von CHF 493.– nicht vom Einkommen abgezogen habe. Das Nettoeinkommen be- laufe sich auf CHF 14'355.30. Zusätzliche Nebenkosten seien nicht in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen. Dagegen seien ihm sowohl seine Nebenkosten als auch die Unterhaltskosten für das Haus im Bedarf anzurechnen. Die Vorinstanz sei bei ihm auch bei anderen Bedarfspositionen von zu tiefen Beträgen ausgegan- gen (act. 22 Rz. 6 ff.). In seiner Berufung (Zweitberufung) macht er sinngemäss geltend, der Ehegattenunterhaltsbeitrag sei auf CHF 477.98 festzusetzen, eventu- aliter sei von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen. Die Klägerin habe sich bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums auf Zahlen gestützt, die nicht den effektiven Zahlen entsprechen würden. So sei sein Einkommen als

- 15 - zu hoch angenommen und seine Ausgaben als zu gering eingeschätzt worden (act. 30/2 Ziff. 5, Ziff. 8 ff.).

E. 3.2 Bedarf der Parteien

E. 3.2.1 Die Vorinstanz stellte für ihre Berechnung auf die von der Klägerin in ihrem Gesuch vom 17. März 2025 geltend gemachten Bedarfszahlen (act. 7/1 Rz. 25) ab, nachdem sich der Beklagte weder zu den Ausführungen der Klägerin geäus- sert, noch eigene Ausführungen gemacht hatte (act. 6 S. 8, S. 11). Dabei ging sie von Nebenkosten in Höhe von CHF 75.– pro Monat bei der Klägerin (CHF 55.– im Bedarf der Klägerin, CHF 20.– im Bedarf von C._____) und solchen in Höhe von CHF 1'920.– beim Beklagten (verteilt auf den Beklagten CHF 1'280.– und C._____ CHF 640.–) aus (act. 6 S. 12).

E. 3.2.2 Die Klägerin führt an, es sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz in ihrem Bedarf für die Nebenkosten nicht den von ihr anlässlich der Verhandlung korrigier- ten Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe (act. 2 Rz. 14). Sie habe eine Ne- benkostenabrechnung ihres Nachbars eingereicht und darauf hingewiesen, dass die sich daraus ergebenden Nebenkosten von rund CHF 1'200.– in ihrem Bedarf entsprechend aufzunehmen seien (act. 2 Rz. 9). Vor Vorinstanz führte die Kläge- rin bezüglich der auf CHF 75.– pro Monat bezifferten Nebenkosten in ihrem Ge- such aus, dass diese gestützt auf Angaben von Nachbarn zuzüglich Kosten der Waschmaschine geschätzt worden seien (act. 7/1 Rz. 26). Anlässlich der Ver- handlung behauptete sie neu pauschal und ohne weitere Erklärung Nebenkosten in Höhe von CHF 100.– pro Monat. Sie legte aber nicht dar, warum die aus der Abrechnungsperiode April 2021 bis März 2022 stammende, an ihren Nachbarn gerichtete Nebenkostenabrechnung auch ab 2024 massgebend sein soll (Prot. I S. 5). Entsprechend durfte der Beklagte diese Kosten pauschal bestreiten und die Vorinstanz gestützt auf die ursprünglichen Ausführungen der Klägerin Nebenkos- ten in Höhe von lediglich CHF 75.– pro Monat als glaubhaft erachten.

E. 3.2.3 Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Vorinstanz bezüglich der Ne- benkosten des Beklagten höchstens den von ihr anlässlich der Verhandlung ak- zeptierten Betrag von CHF 300.– (und nicht CHF 1'995.–) pro Monat hätte be-

- 16 - rücksichtigen dürfen, nachdem der Beklagte diesen Betrag nicht bestritten habe. Der Beklagte habe im Übrigen auch keine Belege eingereicht, welche höhere Ne- benkosten als die von ihr anerkannten belegen würden (act. 2 Rz. 9, Rz. 15 f.). Der Beklagte führt an, dass der Hypothekarzins zu tief festgesetzt worden sei und bestreitet, dass die Nebenkosten zu hoch festgelegt worden seien. Ihm seien so- wohl seine Nebenkosten als auch die Unterhaltskosten für das Haus anzurechnen (act. 22 Ziff. 8, Ziff. 13 f.).

E. 3.2.4 Bezüglich der beim Beklagten zu berücksichtigenden Nebenkosten stellte die Klägerin vor Vorinstanz in ihrem Gesuch einstweilen auf die "Zahlen 2022" ab mit dem Hinweis, dass diese wohl eher noch zu hoch seien, zumal damals eine teure Renovation durchgeführt worden sei. Der Beklagte werde hierzu Unterlagen zu edieren haben. Mit der Aufnahme der Position in die Unterhaltsberechnung gehe jedenfalls keine Anerkennung dieser Kosten einher (act. 7/1 Rz. 26). Anläss- lich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 führte die Klägerin in Ergänzung zu ihrem Gesuch aus, dass die Nebenkosten deutlich tiefer seien und anerkannte einen Betrag von rund CHF 300.– pro Monat (Prot. I S. 5). Der Beklagte hatte zwar vor der Vorinstanz vor der Verhandlung verschiedene Urkunden eingereicht (act. 7/20/1-10, 12-26), jedoch äusserte er sich weder vorgängig noch anlässlich der Verhandlung zu seinem Bedarf und zu den Ausführungen der Klägerin in ih- rem Gesuch. Er führte auch keine eigene Unterhaltsberechnung an (Prot. I S. 5 f.). Da es um die bei ihm anfallenden Nebenkosten geht, hätte sich der Be- klagte ohne weiteres konkret zu deren Höhe äussern können. Dies hatte er unter- lassen. Nachdem die Klägerin die von ihr anerkannten Nebenkosten anlässlich der Verhandlung auf CHF 300.– senkte, durfte die Vorinstanz die ursprünglich in ihrem Gesuch geltend gemachten höheren Kosten nicht ohne weiteres als unbe- stritten annehmen. Zwar ist zutreffend – wie der Beklagte geltend macht (act. 22 Ziff. 14) –, dass sowohl die eigentlichen Nebenkosten als auch die Unterhaltskos- ten für das Haus zu berücksichtigen sind. Jedoch ergeben sich aus den vom Be- klagten eingereichten Unterlagen (act. 7/20/1-10, 12-26) nicht ohne weiteres sol- che Kosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat. Die Vorinstanz stützte sich denn auch nicht auf vom Beklagten eingereichte Belege, sondern auf die Angaben der Klägerin. Dabei scheint sie ausser Acht gelassen zu haben, dass die Klägerin die

- 17 - Höhe der anerkannten Nebenkosten des Beklagten anlässlich der Verhandlung reduziert hatte. Nachdem sich aber der Beklagte – wie erwähnt – weder vor der Vorinstanz zu diesen Kosten äusserte, noch im Berufungsverfahren diesbezüglich (zulässige) Noven geltend macht oder aufzeigt, aufgrund welcher Unterlagen die Vorinstanz zu Recht von Nebenkosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat aus- gegangen war (act. 22 Ziff. 13 f.; vgl. auch act. 30/2 Ziff. 11 ff.), ist von ausgewie- senen monatlichen Nebenkosten in Höhe von CHF 300.– auszugehen. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die eingereichten Belege zu den Ne- benkosten seien seinem Bedarf anzurechnen (act. 22 Ziff. 13 f.; act. 30/2 Ziff. 11), zeigt er mit dieser pauschalen Behauptung weder auf, dass die Vorinstanz zu Recht von monatlichen Nebenkosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat ausge- gangen ist, noch dass er vor Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen der Klä- gerin substanziiert und mit entsprechenden Belegen widerlegt resp. sich rechtsge- nüglich zu den massgebenden Nebenkosten geäussert hatte.

E. 3.2.5 Die Nebenkosten von CHF 300.– pro Monat sind im (unbestritten gebliebe- nen) Verhältnis 2:1 dem Beklagten und C._____ zuzurechnen.

E. 3.2.6 Der Beklagte macht sodann in seiner Zweitberufung (sowie der Erstberu- fungsantwort) geltend, dass die Vorinstanz bei seinem Bedarf die von ihm edier- ten Unterlagen unberücksichtigt gelassen und verschiedene Bedarfszahlen zu tief festgesetzt habe (act. 30/2 Ziff. 11 ff.; act. 22 Ziff. 15 ff.). Der Beklagte zeigt aber nicht auf, dass er sich vor Vorinstanz konkret zu seinem Bedarf geäussert oder zumindest die Darstellung der Klägerin substanziiert bestritten hätte. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, hat er dies, trotz gerichtlicher Nachfrage, ge- rade nicht getan (Prot. I S. 5 f.). Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung die Akten zugunsten des Beklagten zu durchforsten, insbesondere da der Beklagte anwaltlich vertreten war. Auch im vorsorglichen Massnahmenver- fahren bleibt es Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachverhalt vor- zutragen. Nachdem der Beklagte dieser Obliegenheit – trotz Nachfrage des Ge- richts – nicht nachgekommen war, durfte die Vorinstanz auf die Darstellung der Klägerin abstellen, soweit ihr diese glaubhaft erschien. Wenn der Beklagte sein Versäumnis nunmehr im Berufungsverfahren nachholen will, erfolgt dies zu spät

- 18 - und übersieht er, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstin- stanzlichen Verfahrens darstellt. Ebenso wenig legt der Beklagte dar, dass er sich auf zulässige Noven beruft. Entsprechend sind die von der Vorinstanz angenom- menen Beträge für die Bedarfspositionen Hypothekarzins, Krankenkasse, Ge- sundheitskosten, Mobilitätskosten, Kosten auswärtige Verpflegung, Versicherun- gen und Steuern nicht zu korrigieren und es sind keine zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten zu berücksichtigen. Bezüglich Versicherungen kann im Übrigen fest- gehalten werden, dass nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grund- bedarf lediglich eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Dazu gehören praxisge- mäss nur die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherung (vgl. OG-Entscheid LY230038-O S. 15), die sich nach Darstellung des Beklagten auf rund CHF 30.– monatlich (act. 2 Ziff. 19) beläuft.

E. 3.2.7 In der Erstberufungsantwort führte der Beklagte an, dass der Vollständigkeit halber erwähnt werden müsse, dass er und seine Freundin ein gemeinsames Kind erwarten würden. Sein Bedarf werde sich somit zeitnah erhöhen (act. 22 Ziff. 23). In seiner weiteren Eingabe vom 16. Juni 2026 brachte er sodann vor, ihm sei der Bedarf des Kindes anzurechnen (act. 33 Ziff. 5). Nachdem der Be- klagte nicht behauptet, dass das Kind bereits geboren ist, fallen einstweilen keine Kosten auf seiten des Beklagten für ein weiteres Kind an und sind solche Kosten einstweilen (noch) nicht zu berücksichtigen. Weiterungen erübrigen sich deshalb.

E. 3.2.8 Soweit die Klägerin schliesslich dem Beklagten nur noch einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.– infolge neuer Lebensgemeinschaft anrechnen will (act. 27 Rz. 12), kann infolge des Ausgangs des Verfahrens offen gelassen wer- den, ob der Beklagte – was er bestreitet (act. 33 Ziff. 5) – in einem Kosten sen- kenden Konkubinat lebt.

E. 3.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bedarfszahlen insoweit zu korrigieren sind, als dem Beklagten im Bedarf Nebenkosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anzurechnen sind (verteilt 2:1 auf ihn und C._____). Im Üb- rigen ist keine Anpassung an den Bedarfsberechnungen der Vorinstanz vorzuneh- men.

- 19 -

E. 3.3 Einkommen Beklagter

E. 3.3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 dargelegt, dass er inzwischen weniger verdiene, als von der Gegenseite geltend gemacht. In Anbetracht seiner eingereichten Unterlagen (act. 7/20/1-4) rechtfertige es sich, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von einem Einkommen von CHF 14'848.30 netto pro Monat bei einem 100% Pen- sum auszugehen (act. 6 S. 11 f.).

E. 3.3.2 Die Klägerin macht geltend, dass sie anlässlich der Verhandlung vom

10. Juli 2025 ergänzt habe, dass der Beklagte gemäss ihrer Berechnung ein mo- natliches Einkommen von rund CHF 15'600.– inkl. Wertschriftenertrag erwirt- schafte. Diese Ausführungen habe der Beklagte nicht bestritten (act. 2 Rz. 9 f.). In der Zweitberufungsantwort ergänzt sie, dass sich nur schon aus den eingereich- ten Lohnabrechnungen März bis Mai 2025 ein anderes Nettoeinkommen ergebe. Werde nur schon der Durchschnittslohn von April und Mai (rund CHF 12'000.–) mit 11 Monaten multipliziert sowie der Märzlohn von rund CHF 48'180.– (inkl. Bo- nus) sowie der Long Term Incentive (CHF 4'970.–) addiert, resultierten CHF 185'150.– im Jahr, entsprechend CHF 15'430.– resp. CHF 15'015.– exkl. Long Term Incentive pro Monat. Hinzuzurechnen sei sodann der Wertschriftener- trag (act. 30/21 Rz. 11 ff.).

E. 3.3.3 Der Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 14'848.30 ausgehe. Dabei habe sich das Gericht auf die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen abgestützt. Dies sei dahingehend unkorrekt, als dass das Gericht die Familien- und Kinderzulagen nicht von seinem Einkommen abgezogen habe. Würden die Familien- und Kinder- zulagen in Höhe von CHF 493.– vom Einkommen abgezogen, ergebe das ein mo- natliches Nettoeinkommen von CHF 14'355.30. Demnach betrage das Gesamt- einkommen der Parteien nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 19'940.–, sondern CHF 19'295.30 (act. 30/2 Ziff. 8 ff.; act. 22 Ziff. 6 ff.).

E. 3.3.4 Auch wenn der Beklagte das von der Klägerin behauptete Einkommen nicht substanziiert bestritt, durfte die Vorinstanz die vom Beklagten eingereichten Un-

- 20 - terlagen zu seinem Einkommen berücksichtigen. Auch im Rahmen der einge- schränkten Untersuchungsmaxime darf das Gericht – auch wenn es nicht ver- pflichtet ist, die Akten zu Gunsten einer Partei zu durchforsten – seinem Ent- scheid sämtliche Tatsachen zugrunde legen, von denen es Kenntnis erlangt; es ist nicht an die Parteibehauptungen gebunden (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 55 N 61; OGer ZH LY200037 vom 23. November 2020 E. 3.2.3).

E. 3.3.5 Die Klägerin führte in ihrem Gesuch bezüglich des Einkommens des Be- klagte aus, dass ihr dessen aktuelles Einkommen nicht bekannt sei. Er werde sel- biges durch Edition der entsprechenden Unterlagen zu belegen haben. Im Jahr 2022 habe der Beklagte ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 186'327.– de- klariert. Unter Abzug der von ihm bezogenen Familienzulagen (damals CHF 430.–) pro Monat ergebe sich ein Nettoeinkommen von rund CHF 15'100.– pro Monat. Für die nachstehende Berechnung werde einstweilen davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Lohnerhöhung bzw. höhere Boni erhalten habe und demnach neu rund CHF 16'000.– netto pro Monat verdiene (act. 7/1 Rz. 16). Ob der Be- klagte mit seinem Vermögen allenfalls einen Ertrag erwirtschafte, sei ihr nicht be- kannt (act. 7/1 Rz. 17). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 führte sie ergänzend zu ihrem Gesuch an, sie möchte anmerken, dass der Beklagte ge- mäss ihrer Berechnung ein monatliches Einkommen von rund CHF 15'600.– inkl. Wertschriftenertrag erwirtschafte (Prot. I S. 5).

E. 3.3.6 In der (Erst)Berufung führt sie an, die Feststellung der Vorinstanz zum Ein- kommen des Beklagten stehe im Widerspruch zu den neusten Unterlagen. Ge- mäss Lohnabrechnung für den März 2025 habe der Beklagte im Jahr 2025 einen Bonus von CHF 39'738.– (mithin rund CHF 8'000.– mehr als noch im Jahr 2024, was monatlich rund CHF 650.– entspreche) erhalten. Sodann würden Erwägun- gen zum Wertschriftenertrag des Beklagten fehlen. Im Jahr 2023 habe dieser zwar "nur" CHF 787.– betragen, hingegen würden Ausführungen zum Wertschrif- tenertrag ab 2024 fehlen. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, hierzu sach- dienliche Unterlagen zu edieren (act. 2 Rz. 12).

- 21 -

E. 3.3.7 Soweit die Klägerin auf die Lohnabrechnung März 2025 (act. 4/2) verweist und geltend macht, sie habe davon erst im Rahmen der Edition durch den Beklag- ten erfahren (act. 2 Rz. 12), ist klarzustellen, dass diese Lohnabrechnung vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren noch vor der Verhandlung vom 10. Juli 2025 eingereicht (act. 7/19 und act. 7/20/1) und durch das Gericht dem Rechts- vertreter der Klägerin am 3. Juli 2025 (act. 7/18) zugestellt wurde und damit auch der Vorinstanz im Zeitpunkt des Entscheids vorlag.

E. 3.3.8 Es ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht, warum sie so- wohl für das Jahr 2024 als auch für das 2025 resp. auch für die Zukunft von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 14'848.30 ausging (act. 6 E. II.5.3). Aus dem vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Lohnaus- weis für das Jahr 2024 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen in Höhe von rund CHF 14'848.– inkl. Kinder- und Familienzulagen ([Net- tolohn 2024 CHF 178'180.– inkl. Bonus CHF 31'644.–]; act. 7/20/4). Die Kinder- und Familienzulagen sollen sich gemäss Darstellung der Klägerin bis Ende 2024 auf CHF 430.– belaufen haben (act. 7/1 S. 12). Aus den von ihm selber einge- reichten Lohnabrechnungen des Beklagten (act. 7/5/10-11) ergibt sich aber, dass sich die Kinder- und Familienzulagen im 2023 auf CHF 460.– belaufen haben ("Family allowance 84" CHF 130.–, "Child allowance" CHF 330.–). Weder vor Vor- instanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren belegt der Beklagte jedoch für das Jahr 2024 Familien- und Kinderzulagen in Höhe von CHF 493.–. Einzig ge- stützt auf Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2025 (act. 7/20/1-3) ist dies nicht glaubhaft gemacht. Belege bzw. Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 liegen keine vor. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Kinder- und Familienzulage im Jahr 2024 tiefer war als im 2023. Somit ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten ohne Familien-/Kinderzulagen im Jahr 2024 von rund CHF 14'388.– pro Monat und Familien-/Kinderzulagen in Höhe von CHF 460.– auszugehen. Ausgenommen des pauschal geltend gemachten Wertschriftenertrags behauptete die Klägerin weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, dass der Beklagte über weitere Einkünfte verfügen würde.

- 22 -

E. 3.3.9 Die Klägerin verweist auf den dem Beklagten im Jahr 2025 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 39'738.– und den nicht berücksichtigten Wertschriftener- trag (act. 2 Ziff. 12). Nachdem der Bonus von CHF 39'738.– jedoch erst im Jahr 2025 ausbezahlt wurde, ist dieser für das Einkommen im Jahr 2024 nicht massge- bend.

E. 3.3.10 Bezüglich Einkommen im Jahr 2025 ist zutreffend, dass dem Beklagten brutto ein rund CHF 8'100.– höherer Bonus als im 2024 (CHF 39'738.– zu CHF 31'644.–) ausbezahlt wurde (act. 7/20/4 und act. 7/20/1). Dies entspricht netto rund CHF 6'300.– (CHF 39'738 - 5.3% AHV - CHF 1'351.10 …-Bonus-Bei- trag; vgl. act. 7/20/1) resp. netto ca. CHF 525.– pro Monat mehr als im Jahr 2024. Damit ist für das Jahr 2025 von einem entsprechend höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, womit ein Nettoeinkommen (ohne Familien-/Kinderzulagen) in Höhe von rund CHF 14'900.– pro Monat resultiert. Nachdem der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren geltend macht, dass das Einkommen zukünftig tiefer sein werde (Prot. I S. 5; act. 22 Ziff. 9 ff.; act. 30/2 Ziff. 8 ff.), ist bis auf weiteres von diesem Einkommen auszuge- hen. Zudem belaufen sich die Kinderzulagen seit 2025 auf CHF 493.– (act. 7/20/1-3) und nicht – wie die Vorinstanz annahm (act. 6 S. 12) – auf CHF 460.–.

E. 3.3.11 Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz zum Wertschriftenertrag nicht äus- serte (act. 2 Ziff. 12). Die Klägerin führte vor Vorinstanz nicht aus, von welchem Vermögensertrag sie warum ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser erheblich höher liegt als im Jahr 2023 (CHF 797.– resp. rund CHF 66.– pro Monat; act. 7/20/9), liegen keine vor. Das aus der Ausübung der Long Term Awards er- zielte Einkommen ist im Bruttolohn 2024 enthalten und wurde damit beim Einkom- men bereits berücksichtigt (act. 7/20/4). Dass die Vorinstanz einen Vermögenser- trag von weniger als CHF 100.– pro Monat unberücksichtigt liess, ist angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden, insbesondere weil auch bei der Klägerin kein Vermögensertrag berücksichtigt wurde.

- 23 -

E. 3.3.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beklagten (anstelle von CHF 14'848.–) für das 2024 von einem Nettoeinkommen (ohne Familien-/Kinder- zulagen) von CHF 14'388.– pro Monat und ab 2025 von einem Solchen von rund CHF 14'900.– pro Monat (ohne Familien-/Kinderzulagen) auszugehen ist. Die Fa- milien- und Kinderzulagen beliefen sich im Jahr 2024 mutmasslich auf CHF 460.– pro Monat, ab 2025 auf CHF 493.– pro Monat.

E. 3.4 Unterhaltsberechnung

E. 3.4.1 Unterhalt 2024

E. 3.4.1.1 Gestützt auf obige Ausführungen ist damit der Bedarf des Beklagten (gem. Vorinstanz CHF 5'345.– [act. 6 S. 12]) bezüglich der Nebenkosten von CHF 1'280.– auf CHF 200.– (-CHF 1'080.–) und der Bedarf von C._____ beim Be- klagten (gem. Vorinstanz CHF 1'090.–) bezüglich Nebenkosten von CHF 640.– auf CHF 100.– (-CHF 540.–) zu korrigieren. Das Einkommen des Beklagten belief sich auf CHF 14'388.–, dasjenige von C._____ auf CHF 460.– pro Monat.

E. 3.4.1.2 Für das Jahr 2024 ist damit von folgenden Zahlen auszugehen: Klägerin C._____ Beklagter C._____ Einkommen CHF 4'940.– CHF 460.– CHF 14'388.– CHF 0.– Bedarf CHF 4'260.– CHF 2'465.– CHF 4'265.– CHF 550.–

E. 3.4.1.3 Dem Gesamteinkommen von CHF 19'788.– steht ein Gesamtbedarf von CHF 11'540.– gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 8'248.– resultiert. Hier- von teilte die Vorinstanz CHF 1'000.– C._____ zu (CHF 333.– beim Beklagten und CHF 667.– bei der Klägerin), was unangefochten blieb. Damit verbleibt ein Überschuss in Höhe von CHF 7'248.–, von welchem die Klägerin vor Vorinstanz CHF 3'500.– für sich beanspruchte (act. 7/1 S. 19). Der von der Klägerin für sich geltend gemachte Überschussanteil (ehelicher Lebensstandard) entspricht weni- ger als der Hälfte des nach Abzug des Überschussanteils von C._____ verblei- benden Überschusses. Es ist deshalb auch nicht relevant, ob die Vorinstanz al- lenfalls von zu tiefen Familien-/Kinderzulagen ausgegangen ist, da dies höchstens zu hohen Kinderunterhaltsbeiträgen, die nicht angefochten wurden, führte (der

- 24 - Überschuss beliefe sich dann auf CHF 7'218.– und die Klägerin beansprucht im- mer noch weniger als die Hälfte des Überschusses für sich). Die Vorbringen der Klägerin zum Lebensstandard wurden vom Beklagten vor Vorinstanz nicht sub- stanziiert bestritten (Prot. I S. 5). Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Überschussanteil zu. Nach Abzug des selbst generierten Überschusses verbleibt ein vom Beklagten zu deckender Betrag von CHF 2'820.–, weshalb der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbetrag von CHF 2'800.– pro Monat zuzu- sprechen ist.

E. 3.4.2 Unterhalt ab 2025

E. 3.4.2.1 Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, weil sie für die Unterhaltsberechnung keine zweite Phase gebildet habe. Seit Eintritt in den Kindergarten im September 2025 lebe C._____ in der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten. Bei alleiniger Obhut der Kindesmutter sei der Be- klagte erst recht in der Lage, den geforderten ehelichen Unterhalt antragsgemäss zu bezahlen (act. 2 Ziff. 21 ff.).

E. 3.4.2.2 Wie aufgezeigt, schuldet der Beklagte der Klägerin bereits im Jahr 2024 den von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag. Ab 2025 ist der Klägerin bei gleichblei- benden Bedarfen der Parteien (CHF 11'540.–), gleichbleibendem Einkommen der Klägerin und einem etwas höheren Einkommen des Beklagten (rund CHF 14'900.–; [sowie höheren Kinderzulagen CHF 493.–; act. 7/20/1-3]) ebenfalls ein Unterhaltsbeitrag in der von ihr geforderten Höhe von CHF 2'800.– zuzuspre- chen (Überschuss nach Abzug Überschussanteil von C._____ CHF 7'793.– [resp. CHF 7'760.– unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz von zu tiefen Familien-/ Kinderzulagen ausging]). Auch hier wirkt sich der Umstand, dass die Vorinstanz von zu tiefen Familien-/ Kinderzulagen ausging, lediglich auf die unangefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge aus.

E. 3.5 Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Dispositivziffer 5 des vorin- stanzlichen Entscheids in Gutheissung des Erstberufungsantrags Ziffer 1 der Klä- gerin aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin rückwirkend

- 25 - ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 2'800.– pro Monat zu bezahlen, zahl- bar monatliche im Voraus. Der Zweitberufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten ist abzuweisen.

E. 4 A., Art. 55 N 62). Sind die Parteien anwaltlich vertreten, ist aufgrund der Ziel- setzung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zudem eine gewisse Zurückhaltung zu üben (statt vieler: OG ZH LY200037-O vom 23. November 2020 E. 3.2.4).

E. 4.1 Der Beklagte beantragt (in der Zweitberufung) eventualiter, es sei von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen abzusehen (act. 30/2 S. 2). Jedoch ergibt sich aus der Zweitberufungsbegründung nicht, für welchen Fall der Beklagte eventualiter das Absehen von der Zusprechung eines Ehegattenunterhalts verlangt. Es bleibt un- klar, ob der Eventualantrag für den Fall gestellt wird, dass der Ehegattenunterhalt nicht auf den sinngemäss beantragten Betrag von CHF 477.98 herabgesetzt wird oder ob er für den Fall gestellt wird, dass der Ehegattenunterhaltsbeitrag nicht neu berechnet wird (act. 30/2 Ziff. 24). Nachdem der Antrag so oder so abzuwei- sen ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

E. 4.2 Der Beklagte führt zur Begründung seines Eventualantrags aus, dass sich die Parteien in der Zeit der Trennung einvernehmlich über die Kinderbetreuung geeinigt hätten, wobei er einen Anteil von ca. 40% übernommen habe. Anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht sei eine Einigung über die Obhut, den Kindes- unterhalt, die Kosten der Kita resp. des Horts und den Übergabezeitpunkt sowie -ort der Tochter erzielt worden. Im Nachhinein habe festgestellt werden müssen, dass die Klägerin ihre Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen lasse und die freie Zeit für Freizeitbeschäftigung nutze. Ebenso gut könne sie ihr Arbeitspensum erhöhen und einen wesentlich höheren Lohn erzielen. Die Klägerin könne den bis- herigen Lebensstandard ohne weiteres aufrechterhalten. Sie habe sich neue Mö- bel anschaffen können, verfüge über hohe Barmittel und werde weitere Mittel aus Güterrecht erhalten. Leider seien entsprechende Vergleichsverhandlungen vor- erst gescheitert. Die Ehepartner hätten während knapp 4 Jahren in einer 3-Zim- mer-Wohnung in D._____ gelebt und erst danach – während nur gut 2 Jahren – im Haus in E._____ gewohnt. Er leiste zusätzlich die Steuer für den Eigenmiet- wert der Klägerin und übernehme sämtliche Reparatur- und Unterhaltskosten am

- 26 - Haus, obwohl dies anders vereinbart worden sei, sodass von der Leistung eines Ehegattenunterhalts gänzlich abzusehen sei (act. 30/2 S. 8).

E. 4.3 Der Beklagte legt weder dar, dass er entsprechende Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hatte, noch zeigt er auf, aufgrund wel- cher vorliegenden Urkunden und Parteivorbringen die Vorinstanz einen Unter- haltsanspruch der Klägerin hätte abweisen müssen. Auch im Rahmen der einge- schränkten Untersuchungsmaxime ist es Sache der Parteien, die entscheidrele- vanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen und die verfügbaren Beweismit- tel zu liefern – auch wenn das Gericht seinem Entscheid sämtliche Tatsachen zu- grunde legen darf, von denen es Kenntnis erlangt und nicht an die Parteibehaup- tungen gebunden ist sowie Urkunden frei würdigen kann. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (zum Ganzen: Löt- scher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 272 N 8 ff.; BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.). Der ein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz dient in erster Linie der Unterstützung von schwächeren Parteien und der Beschleunigung des Verfahrens (Sutter- Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

E. 4.4 Soweit der Beklagte ausführt, im Nachhinein sei festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen lasse und die freie Zeit für Freizeitbeschäftigung nutze, zeigt der Beklagte einerseits nicht auf, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein zulässiges Novum handelt und bleibt das Vorbringen andererseits zu pauschal (act. 30/2 S. 8), als dass daraus konkret et- was für die Unterhaltsberechnung abgeleitet werden könnte. Nur der Vollständig- keit halber kann noch angemerkt werden, dass der Umstand – wenn es denn so wäre –, dass die Klägerin die Tochter "zu einem grossen Teil fremdbetreuen lässt", nicht ohne weiteres dazu führte, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhen müsste. Mangels genügend substanziierter Behauptungen ist auf dieses Vorbrin-

- 27 - gen des Beklagten indes nicht weiter einzugehen. Schliesslich kann noch ange- merkt werden, dass der Klägerin allfällige Mittel aus Güterrecht erst nach der Scheidung zukommen werden und damit für den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens von vornherein nicht relevant sein können.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweitberufungsantrag Ziffer 2 des Beklagten abzuweisen ist.

E. 5 Auskunft

E. 5.1 Vorbringen

E. 5.1.1 Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Herausgabe verschiedener Un- terlagen durch den Beklagten. Die Vorinstanz führte an, Gegenstand des Schei- dungsverfahrens seien Unterhaltsansprüche rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die Zukunft sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Klägerin begründe nicht näher, weshalb sie Einsicht in genau die beantragten Unterlagen während den Jahren 2023, 2024 und 2025 verlange. Der relevante güterrechtliche Stichtag sei der 17. März 2025. Die Klägerin habe demnach ein Interesse daran, per diesem Datum den Stand sämtlicher Vermögenswerte und die Einkommen des Beklagten zu kennen. Hingegen sei nicht ersichtlich und sei auch nicht darge- tan worden, weshalb die Klägerin Einblick in sämtliche Kontoauszüge und Kredit- kartenabrechnungen des Beklagten seit dem 1. Januar 2023 im Detail benötigen sollte. Generell sei nicht ersichtlich, wozu Unterlagen vor dem 17. März 2024 sachdienlich sein sollten, stelle die Klägerin doch Ansprüche erst ab diesem Da- tum. Entsprechend wies die Vorinstanz die Anträge der Klägerin auf Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aller auf den Namen des Beklagten lautenden Konti so- wie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten je für die Zeit vom

1. Januar 2023 bis 17. März 2025 ab. Soweit es die Editionsbegehren der Kläge- rin guthiess, sah die Vorinstanz von einer Verknüpfung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab, da dies bei einer erstmaligen Aufforderung nicht ange- zeigt erscheine (act. 6 S. 19 f.).

- 28 -

E. 5.1.2 Die Klägerin führt an, dass sie im Rahmen ihres vorsorglichen Massnahme- begehrens die Edition diverser Unterlagen durch den Beklagten beantragt habe. Sie habe ausgeführt, dass sie einen unbedingten materiellen Auskunftsanspruch habe und auf die geforderten Unterlagen angewiesen sei, um ihre Ansprüche (Un- terhalt und Güterrecht) zu eruieren und zu beziffern. Der Beklagte habe ihre Aus- führungen nicht bestritten. Die Vorinstanz habe das Auskunftsbegehren teilweise verweigert und von der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen abgesehen. Beides sei bundesrechtswidrig. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO müsse das Gericht bei einem entsprechenden Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Es sei einzig bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen frei. Nachdem der Beklagte ihre Anträge nicht bestritten habe, habe kein Anlass bestanden, ihre Anträge wei- ter zu substanziieren. Sie sei für die Prüfung ihrer Ansprüche auf diese Unterla- gen angewiesen (act. 2 Rz. 25 ff.).

E. 5.1.3 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Anträge der Klä- gerin. Auf weitergehende Ausführungen verzichtete er (Prot. I S. 5 f.). Im Beru- fungsverfahren beantragt er die Abweisung der Berufungsanträge der Klägerin. Er macht geltend, dass es sich bei der Strafandrohung um eine Kann-Bestimmung handle. Die Klägerin hätte sodann bereits im vorinstanzlichen Verfahren ihr Inter- esse an der Auskunft substanziieren müssen. Er bestreitet, dass die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran habe, die im Berufungsverfahren zusätzlich ge- forderten Unterlagen zu sichten (act. 22 S. 7).

E. 5.2 Vollstreckungsmassnahmen

E. 5.2.1 Auch im summarischen Verfahren kann das erkennende Gericht bereits in seinem Entscheid auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO; sog. direkte Vollstreckung). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von einer direkten Vollstreckung kann abgese- hen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Entscheid unterziehen wird (D. Staehelin in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 236 N 25). Bei vorsorglichen Mass- nahmen trifft das Gericht, das diese anordnet, auch die erforderlichen Vollstre- ckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Die Zuständigkeit des Massnahmengerichts

- 29 - ist auch dann gegeben, wenn Vollstreckungsmassnahmen erst später anzuord- nen sind (Huber/Jutzeler in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 267 N 4). Die Anordnung der erforderlichen Vollstreckungs- massnahmen durch das Massnahmengericht hat von Amtes wegen zu erfolgen. Beinhaltet die vorsorgliche Massnahme eine Sachleistung, ist das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu wahren, da Art. 267 ZPO explizit von den erforderlichen Voll- streckungsmassnahmen spricht (Huber/Jutzeler, a.a.O., N 8, N 12).

E. 5.2.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht für das Gericht ein Ermessens- spielraum bei der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen bei vorsorglichen Massnahmen. Weder legt die Klägerin im Berufungsverfahren dar, warum Voll- streckungsmassnahmen angemessen oder gar erforderlich sein sollen, noch legt sie dar, dass sie entsprechende Ausführungen vor Vorinstanz machte (act. 2 Rz. 25 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Editionsverpflichtung nicht nachkommen wird, sind keine ersichtlich, weshalb keine Veranlassung für die Vorinstanz bestand, Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.

E. 5.3 Edition Unterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025

E. 5.3.1 Die Vorinstanz wies – wie bereits erwähnt – das Auskunftsbegehren der Klägerin insoweit ab, als diese die Herausgabe der Kontoauszüge aller auf seinen Namen lautenden Konten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025 so- wie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2023 bis 17. März 2025 durch den Beklagten verlangte. Sie führte aus, dass der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 ZGB mit den Ausdrücken "erforderliche Aus- künfte" und "notwendige Urkunden" den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sich trage; es soll nicht weiter als notwendig in die Persönlichkeitsrechte des aus- kunftsersuchten Ehegatten eingegriffen werden. Wenn die Auskünfte den gemein- schaftlichen Lebensbereich betreffen und sich auf die Zeitperiode des ehelichen Zusammenlebens beziehen würden, hätten die Ehegatten Eingriffe in ihre Persön- lichkeit weitgehend zu dulden. Doch hätten auch Ehegatten ein Recht auf Privat- sphäre. Sie müssten Details und Vorgänge aus der Vergangenheit nur aufdecken, wenn dazu ein besonderer Anlass bestehe. Die Klägerin begründe nicht näher, weshalb sie Einsicht in genau die beantragten Unterlagen während den Jahren

- 30 - 2023, 2024 und 2025 verlange. Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB sei der güterrechtli- che Stichtag der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, vorliegend also der 17. März 2025. Die Klä- gerin habe demnach ein Interesse daran, per diesem Datum den Stand sämtlicher Vermögenswerte und die Einkommen des Beklagten zu kennen. Hingegen sei nicht ersichtlich und sei von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb sie Ein- blick in sämtliche Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Beklagten seit dem 1. Januar 2023 im Detail benötigen sollte. Generell sei nicht ersichtlich, wozu Unterlagen vor dem 17. März 2024 sachdienlich sein sollten, stelle die Klä- gerin doch Ansprüche erst ab diesem Datum (act. 4/1 = act. 6 S. 18 f.).

E. 5.3.2 Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren an- wendbar (Art. 248 ZPO). Im Scheidungsverfahren sind zudem die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an- wendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 272 ZPO analog). Das Recht wendet es von Amtes wegen an. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren steht den Parteien grundsätzlich nur ein or- dentlicher Parteivortrag zu. Ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist sodann eine Rechtsfrage. Dementsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschal die Abweisung der Anträge der Klägerin beantragte (act. 2 Rz. 29), und hätte die Klä- gerin bereits im Rahmen ihres Gesuchs ihr Rechtsschutzinteresse an der bean- tragten Auskunft darzutun gehabt. Wenn sie dies nunmehr im Rahmen des vorlie- genden Berufungsverfahrens nachholt (act. 2 Rz. 31 ff.), erfolgen die entspre- chenden Vorbringen verspätet.

E. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber kann zu den Vorbringen der Klägerin (act. 2 Rz. 31 ff.). Folgendes festgehalten werden:

E. 5.3.3.1 Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Der Umfang der Auskunftspflicht differiert entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen. Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (BSK ZGB I-Schwander, 7.A., Art. 170 N 15). Wie die Vorinstanz zutreffend fest-

- 31 - hält, unterliegt die Auskunftspflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gilt nicht absolut.

E. 5.3.3.2 Zutreffend ist, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Errungenschaft nicht mehr vorhandene Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzuzählen sind (Art. 208 ZGB). Die Einsicht in sämtliche Kontoauszüge aller auf den Namen des Beklagten lautenden Bankkonten sowie in sämtliche Kreditkartenabrechnungen all seiner Kreditkarten für die Zeit nach der Trennung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens greift erheblich in die Privatsphäre des Beklagten ein. Um einen solchen Eingriff in die Persönlichkeit rechtfertigen zu können, genügt eine lediglich theoretisch mögliche Benachteili- gung der Klägerin durch den Beklagten nicht, sondern es müssen zumindest An- haltspunkte für ein entsprechendes Verhalten, wie zum Beispiel unerklärliche Ver- mögensverminderungen oder ein verschwenderischer Lebensstil etc., vorhanden sein. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie solche Umstände vor Vorinstanz auf- gezeigt habe.

E. 5.3.3.3 Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie habe auch ein Interesse daran, die Angaben des Berufungsbeklagten, welche er im Rahmen der Editionen tätigen werde, zu überprüfen und sicherzustellen, dass er keine Konten verheimliche. Auch dieses Interesse rechtfertigt einen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre des Beklagten erst dann, wenn zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für ein un- lauteres Verhalten des Beklagten vorliegen. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, eine Erklärung über die Voll- ständigkeit der getätigten Angaben abzugeben, gutgeheissen.

E. 5.3.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen vermag, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse auf Auskunftserteilung durch Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge al- ler auf seinen Namen lautenden Konten sowie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025 durch den Beklagten hat und ist der entsprechende Berufungsantrag der Klägerin auch aus diesem Grund abzuweisen.

- 32 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen getroffen (act. 6 S. 20). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsa- che entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).

E. 6.2 Der Streitwert des Erstberufungsverfahrens beträgt etwa CHF 23'386.20 (vgl. act. 15 E. 3.2). Der Streitwert des Zweitberufungsverfahrens beträgt etwa CHF 92'413.80 (vgl. act. 30/14 E. 3.2). Insgesamt ist damit von einem Streitwert von CHF 115'800.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen; die volle Parteienentschädigung ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Anw- GebVO auf CHF 6'000.– zuzüglich MwSt. festzulegen.

E. 6.3 Bezüglich der Auskunftsbegehren (Streitwert rund CHF 15'000.–) unterliegt die Klägerin, bezüglich Unterhalt (Streitwert Erstberufung rund CHF 8'400.–, Streitwert Zweitberufung CHF 92'413.80) obsiegt sie sowohl bezüglich der Erst- als auch der Zweitberufung. Dementsprechend sind die Kosten des Erstberu- fungsverfahrens (rund 20% der Verfahrenskosten = CHF 1'200.–) zu 2/3 der Klä- gerin (CHF 800.–) und zu 1/3 dem Beklagten (CHF 400.–) aufzuerlegen. Zudem hat die Klägerin dem Beklagten für das Erstberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 400.– zzgl. MwSt. (20% v. CHF 6'000.– = CHF 1'200.– hiervon 1/3) zu bezahlen. Die Kosten des Zweitberufungsverfahrens (CHF 4'800.–) sind ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und der Beklagte hat dementsprechend der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'800.– zzgl. MwSt. (80% v. CHF 6'000.–) zu leisten. Daraus re- sultiert, dass der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.– und dem Be- klagten in Höhe von CHF 5'200.– aufzuerlegen sind. Zudem hat der Beklagte der Klägerin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädi- gung in Höhe von CHF 4'400.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.

- 33 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge), 2 (Ob- hut), 3 (Vormerkung bzw. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 10. Juli 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 4 (Kinderunterhaltsbeiträge), 6 (Anrechnung Erziehungsgutschriften), 7 (Nichteintreten auf Rechtsbegeh- ren Ziffer 5 der Klägerin) und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vor- instanzlichen Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzel- gericht, vom 25. August 2025 am 30. September 2025 in Rechtskraft erwa- chen sind.
  2. Die Zweitberufungsanschlussberufung der Erstberufungsklägerin, Zweitbe- rufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten wird Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirks- gerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2025 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehegattenunter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'800.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus." Diesem Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, ohne Familien-/Kinderzulagen): Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte CHF 4'940.–  - 34 - Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 14'388.–; ab 2025  CHF 14'900.– C._____ (Familien-/Kinderzulagen) CHF 460.–; ab 2025 CHF 493.–  Vermögen: nicht relevant Familienrechtlicher Bedarf: Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte CHF 4'260.–  C._____ bei Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte  CHF 2'465.– Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 4'265.–  C._____ bei Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 550.– 
  5. Im Übrigen wird die Erstberufung der Erstberufungsklägerin und Zweitberu- fungsbeklagten abgewiesen und Dispositivziffer 8 der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2025 be- stätigt.
  6. Die Zweitberufung des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten wird abgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt und in Höhe von CHF 800.– der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbe- klagten sowie in Höhe von CHF 5'200.– dem Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Par- teien geleisteten Vorschüssen (Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbe- klagte CHF 2'500.–; Zweitberufungskläger/Erstberufungsbeklagter CHF 5'000.–) geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs zurückerstattet. Im Mehr- betrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. - 35 -
  8. Der Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger wird verpflichtet, der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'400.– zzgl. 8.1% MwSt. zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 33, an das Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 115'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250035-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY250038-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Ma- thieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Y._____ betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2025; Proz. FE250165

- 2 - Rechtsbegehren: Anträge der Klägerin und Gesuchstellerin zu den vorsorglichen Mass- nahmen (act. 7/1 S. 5 ff., Prot. I S. 4 f.; sinngemäss):

1. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, ab dem 31. Juli 2025 und für die Dauer des Verfah- rens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 betreffend die vorsorglichen Massnahmen zu genehmigen.

2. entfällt

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten rückwirkend, neu ab dem 17. März 2024 bis 31. Juli 2025, der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, monatliche Unterhalts- beiträge in gerichtlich festzusetzender Höhe, mindestens aber wie folgt zu bezahlen:

- CHF 3'000.– (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen).

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab dem

17. März 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens der Ge- suchstellerin persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 2'800.– zu bezahlen.

5. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner an seine ausstehenden Unterhaltsschulden den Betrag von CHF 53'295.– bereits (direkt oder indirekt) bezahlt hat. Entsprechend sei festzu- halten, dass bis am 31. Juli 2025 noch eine Restschuld von CHF 42'405.– offen ist und der Gesuchsgegner sei zu verpflich- ten, diese Summe umgehend der Gesuchstellerin zu bezahlen.

6. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen vollumfänglich Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und insbesondere folgende Unterlagen zu edieren:

a. sämtliche Kontoauszüge aller auf seinen Namen lautenden Konti für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025;

b. entfällt;

c. Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025;

d. Sämtliche bereits vorhandenen Lohnabrechnungen von März bis und mit Mai 2025 sämtlicher Arbeitgeber;

e. Übersicht über sämtliche Depots und Wertschriften per

17. März 2025;

f. allfällige Dividendenbestätigungen sämtlicher Wertschriften aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 (soweit vorhanden);

- 3 -

g. Erklärung über die Vollständigkeit der getätigten Angaben. Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 7/26 = act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 30/4/27 = act. 30/5 [Aktenexemplar])

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2021, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien be- lassen.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2021, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 wird – was die Kinderbe- lange betrifft – für die Dauer des Scheidungsverfahrens genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vermerk genommen. Sie lautet wie folgt: «1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2021beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Ent- sprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wech- sel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elter- lichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzutei- len.

c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt:

- 4 - Betreuung durch den Vater:

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, nach Kindergarten- schluss, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr (in Ausnahmefällen um 18:30 Uhr in D._____),

- an einem schulfreien Nachmittag (derzeit Donnerstag) der anderen Wo- che, nach Kindergarten-/Schulschluss mit Übernachtung,

- an der Hälfte der Feier- und Brückentage,

- während 5 Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung in- formieren.

4. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- CHF 2000 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zzgl. der Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ im Hort. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 150.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung für den Kinderunterhalt Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat:

- Klägerin: CHF 5000 (70 %-Pensum)

- 5 -

- Beklagter: CHF 15000 (100 %-Pensum)

- C._____: die Familienzulagen (gesetzlich und vertraglich) von derzeit CHF 493 Vermögen: Für die Kinderunterhaltsberechnung nicht relevant.

6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = __________________________________________________________ alter Index

7. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 17. März 2025, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.

8. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2, 4 und 6 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon am 1. August 2025 in Kraft.» Diese Vereinbarung hat Rechtskraftwirkung.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 monatlich CHF 2702.– (bis Ende 2024) bzw. CHF 2672.– (ab 2025) Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, teils rückwirkend, Ehegatten- unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2567.05 zu bezahlen.

- 6 -

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens allein der Klägerin angerechnet.

7. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klägerin wird nicht eingetreten.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert einer Frist von 60 Tagen folgende Unterlagen zu edieren:

- Übersicht über sämtliche auf seinen Namen lautenden Konti per

17. März 2025 mit den jeweiligen Saldi;

- sämtliche bereits vorhandene Lohnabrechnungen von März 2025 bis und mit Mai 2025 sämtlicher Arbeitgeber;

- Übersicht über sämtliche Depots und Wertschriften per 17. März 2025;

- allfällige Dividendenbestätigungen sämtlicher Wertschriften aus den Jahren 2024 und 2025 (soweit vorhanden);

- Erklärung über die Vollständigkeit der getätigten Angaben. Im Übrigen werden die Editionsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten.

10. (schriftliche Mitteilung)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge der Erstberufung: Der Klägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagten und Anschlussbe- rufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2025 wie folgt neu zu fassen: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, teils rückwirkend,

- 7 - Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'800.– zu bezahlen.»

2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2025 wie folgt neu zu fassen: «Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflich- tet, der Klägerin innert einer Frist von 60 Tagen folgende Unterlagen zu edieren:

– Übersicht über sämtliche auf seinen Namen lautenden Konti per

17. März 2025 mit den jeweiligen Saldi;

– Sämtliche bereits vorhandene Lohnabrechnungen von März 2025 bis und mit Mai 2025 sämtlicher Arbeitgeber

– Übersicht über sämtliche Depots und Wertschriften per 17. März 2025;

– allfällige Dividendenbestätigungen sämtlicher Wertschriften aus den Jahren 2024 und 2025 (soweit vorhanden);

– sämtliche Kontoauszüge aller auf seinen Namen lautenden Konti für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025;

– Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025;

– Erklärung über die Vollständigkeit der getätigten Angaben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Anschluss- berufungsbeklagten (act. 22 S. 2):

1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Berufungsklägerin. Berufungsanträge der Zweitberufung: Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Anschluss- berufungsbeklagten (act. 30/2 S. 2 sinngemäss):

1. Die Ziff. 5 des Rechtsspruchs des Entscheids vom 25. August 2025 sei aufzuheben und die Ehegattenunterhaltsbeiträge seien auf CHF 477.98 festzusetzen.

2. Eventualiter: Von Ehegattenunterhaltsbeiträgen sei abzusehen.

- 8 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Der Klägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagten und Anschlussbe- rufungsklägerin (act. 30/21 S. 2):

1. In Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung sei Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

25. August 2025 wie folgt neu zu fassen: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, teils rückwirkend, Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von monat- lich CHF 2'800.– zu bezahlen."

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen:

1. Streitgegenstand - Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Erstberufungsklägerin, Zweitbe- rufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich ein. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 7/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2025 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Scheidungsnebenfolgen sowie vorsorg- liche Massnahmen (Prot. I S. 3 f.; act. 7/22). Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ab dem 17. März 2024 sowie des rückwirkenden Kinderunterhalts ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 scheiterten die Vergleichsgespräche (Prot. I. S. 3 ff.). Im Rahmen der im Anschluss an die Einigungsverhandlung stattgefundenen Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen ergänzte die Klägerin ihre Vorbringen (Prot. I S. 4 f.). Der Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) beantragte die Abweisung der An- träge der Klägerin. Er verzichtete auf eine Stellungnahme zu deren Ausführungen und eine eigene Sachverhaltsdarstellung (Prot. I S. 5). Mit vorgenanntem Ent- scheid vom 25. August 2025 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung der

- 9 - Parteien bezüglich der vorsorglichen Massnahmen und entschied sie über die noch strittigen Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 7/26 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 30/5). Der Entscheid wurde den Parteien am 26. August 2025 (Klägerin) resp. 28. August 2025 (Beklagter) zugestellt (act. 7/27/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 23. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail; act. 5/2) erhob die Klägerin gegen den vorerwähnten Entscheid der Vorinstanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (Erstberufung; act. 2). Mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2025 erhob auch der Beklagte gegen den vorerwähnten Entscheid der Vorin- stanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (Zweitberufung; ursprünglich separa- tes Geschäft Nr. LY250038-O; act. 30/2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-30) wurden (in Kopie) von Amtes wegen beigezogen. Den Parteien wurde in den je- weiligen Verfahren vom Berufungseingang Mitteilung gemacht (act. 8/1-2 resp. act. 30/7/1-2). Mit Beschluss vom 28. November 2025 wurde auf das (super-)pro- visorische Gesuch der Klägerin vom 14. November 2025 betreffend Kinderbe- lange nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Klägerin und dem Beklagten in den jeweiligen Verfahren Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens einen Vorschuss von CHF 2'500.– (Klägerin) resp. CHF 5'000.– (Beklagter) zu leisten (act. 15; act. 30/14). Diese Kostenvorschüsse wurden frist- gerecht geleistet (act. 17; act. 30/16). Die Zweitberufungsantwort der Klägerin ging am 9. April 2026 ein. Dabei erhob sie Anschlussberufung mit vorgenanntem Rechtsbegehren (act. 30/21). Die Erstberufungsantwort des Beklagten datiert vom

27. April 2026 (act. 22). Mit Verfügungen vom 19. Mai 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um jeweils eine freigestellte Stellungnahme zur jeweiligen Beru- fungsantwort der Gegenpartei einzureichen (act. 25; act. 30/24). Die Klägerin liess sich vernehmen. Ihre Stellungnahme ging am 27. Mai 2026 ein (act. 27). Der Be- klagte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde das Zweitberufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY250038-O mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt (act. 30/26 = act. 29) und dessen Akten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (act. 30/1-25). Gleichentags wurde dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zuge- stellt (act. 31). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2026 vernehmen

- 10 - (act. 33). Da diese Stellungnahme keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfah- rens hat, ist diese der Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Be- rufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Strittig ist im Rahmen der Erstberufung der eheliche Unterhalt im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen, d.h. die Höhe der ehelichen Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber der Klägerin, sowie Auskunftsansprüche der Klägerin. Damit liegt bezüglich der Erstberufung eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch strittig war (BSK ZPO Spühler, 4. A. Art. 308 N 9). Der Streitwert für die Erstberufung ist gegeben (vgl. act. 15 E. 3.1 f.). Die Erstberufung wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert. Auf die Erstberufung ist einzutreten. 2.2. Auch die Zweitberufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach auf ein unbeziffertes Rechtsbegehren aus- nahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Be- trag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2), ist vorliegend auf die Zweitberu- fung einzutreten (vgl. act. 30/14 E. 3.2). Der erforderliche Streitwert (vgl. BGE 133 III 393 E. 2) ist gegeben (vgl. act. 30/14 E. 3.2). 2.3. Soweit die Klägerin in der Zweitberufungsantwort einwendet, es erschliesse sich ihr noch nicht ganz, wie die Kammer zum Schluss gelangt sei, auf die Zweit- berufung des Beklagten eintreten zu können (act. 30/21 Rz. 4 f.), ist auf die nach- stehend zitierten Erwägungen im Beschluss vom 28. November 2025 zu verwei-

- 11 - sen (act. 30/14 E. 3.2.): "Im Berufungsantrag-Ziffer 1 (Hauptantrag) verlangt der Beklagte eine Neuberechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge, ohne einen kon- kreten Betrag zu nennen. Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn die Berufung muss Anträge enthalten und im Falle von Geldforderungen sind diese zu bezif- fern. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. BGer 5A_855/2012 vom 3.3.2 E. [recte: vom 13.02.2013 E. 3.3.2] u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617). Der Beklagte nennt in seiner Berufungsschrift konkrete Einkommens- und Bedarfsbeträge, die seiner Ansicht nach anzupassen seien. Nach diesen resp. seinen Berechnungen kommt er auf eine der Klägerin zustehende monatliche Überschusszahlung von Fr. 477.98 (act. 2 S. 4 ff., insbes. S. 8 Rz. 24). Es ist da- her davon auszugehen, dass der Beklagte – in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid – im Hauptantrag die Festsetzung der an die Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 477.98 verlangt. Im Eventualantrag verlangt der Be- klagte, es sei von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen (Berufungsantrag-Zif- fer 2)." 2.4. Die Klägerin erhob in ihrer Zweitberufungsantwort Anschlussberufung, wobei sie mit der Anschlussberufung denselben Antrag stellte wie in ihrer Erstberufung Rechtsbegehren Ziffer 1. Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – die Klägerin mit ihrer Erstberufung, Antrag Ziffer 1, obsiegt, wird die Zweitberufungsanschluss- berufung gegenstandslos und es kann offengelassen werden, ob darauf über- haupt einzutreten ist. 2.5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (elterliche Sorge), 2 (Obhut), 3 (Vormerkung bzw. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 22. Okto- ber 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 4 (Kinderunterhalt), 6 (Erzie- hungsgutschriften), 7 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klägerin) und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Entscheids. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

- 12 - 2.6. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), allerdings lediglich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Es bleibt somit Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachver- halt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine ver- stärkte Fragepflicht, wobei es sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zu- rückzuhalten hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Im summarischen Massnahmenver- fahren über ehelichen Unterhalt gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). 2.7. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (DIKE-Komm-ZPO-Schwendener, 3. A. 2025, Art. 310 N 10; Reetz, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 310 N 36). Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen

- 13 - der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 2.8. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das No- venrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraus- setzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe de- tailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Anders als bei Geltung der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (insbesondere bei Kinderbelangen) sind vorlie- gend (echte) Noven im Berufungsverfahren nicht bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

3. Ehegattenunterhalt 3.1. Vorinstanz und Vorbringen der Parteien 3.1.1. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens, teils rückwirkend, ab dem 17. März 2024 Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 2'567.05 pro Monat zu (act. 6 S. 9 ff.). Sie führte aus, die Kläge- rin beantrage die Bezahlung von monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 2'800.– rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens. Sie habe die nötigen Einkommens- und Bedarfszahlen konkret ausgewiesen. Der Beklagte bleibe in seinen Ausführungen sehr vage, be- streite zwar pauschal sämtliche Ausführungen der Klägerin und beantrage deren Abweisung, begründe jedoch nicht, was an diesen Positionen zu kritisieren wäre. So unterlasse er es insbesondere, sich zur Höhe des gebührenden Bedarfs zu äussern oder näher darzulegen, weshalb kein Ehegattenunterhalt geschuldet wäre. Im Gegensatz dazu würden die von der Klägerin geltend gemachten Be- darfszahlen plausibel erscheinen. Die im summarischen Verfahren und insbeson- dere bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts während des Scheidungsver-

- 14 - fahrens herabgesetzte Beweisstrenge lasse es zu, aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Zudem gelte, wie erwähnt, der eingeschränkte Untersuchungsgrund- satz (act. 6 S. 8, S. 11). In der Folge stellte die Vorinstanz auf die von der Kläge- rin in ihrem Gesuch vom 17. März 2025 geltend gemachten Bedarfszahlen (act. 7/1 Rz. 25) ab. Auf die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhand- lung vom 10. Juli 2025 ging sie nicht weiter ein. Sie ging von folgenden massge- blichen Beträgen aus: Einkommen Klägerin CHF 4'940.–; Einkommen Beklagter CHF 14'848.30; Einkommen C._____ CHF 430.– (bis Ende 2024) resp. CHF 460.– (ab 2025); Bedarf Klägerin CHF 4'260.– (zuzüglich Bedarf C._____ CHF 2'465.–), Bedarf Beklagter CHF 5'345.– (zuzüglich Bedarf C._____ CHF 1'090.–). 3.1.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit falsch fest- gestellt, als sie unberücksichtigt gelassen habe, dass ihr Bedarf höher sei, als im ursprünglichen Massnahmengesuch ausgeführt, und jener des Beklagten tiefer. Sie habe ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 er- gänzt. Weiter habe sie ein monatliches Einkommen (inkl. Wertschriftenertrag) des Beklagten von CHF 15'600.– pro Monat behauptet. Diese Ausführungen habe der Beklagte nicht bestritten und hätten deshalb von der Vorinstanz entsprechend be- rücksichtigt werden müssen (act. 2 Rz. 9 f.). 3.1.3. Der Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz sein Einkommen falsch festgestellt habe, indem es die Familien- und Kinderzulagen in Höhe von CHF 493.– nicht vom Einkommen abgezogen habe. Das Nettoeinkommen be- laufe sich auf CHF 14'355.30. Zusätzliche Nebenkosten seien nicht in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen. Dagegen seien ihm sowohl seine Nebenkosten als auch die Unterhaltskosten für das Haus im Bedarf anzurechnen. Die Vorinstanz sei bei ihm auch bei anderen Bedarfspositionen von zu tiefen Beträgen ausgegan- gen (act. 22 Rz. 6 ff.). In seiner Berufung (Zweitberufung) macht er sinngemäss geltend, der Ehegattenunterhaltsbeitrag sei auf CHF 477.98 festzusetzen, eventu- aliter sei von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen. Die Klägerin habe sich bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums auf Zahlen gestützt, die nicht den effektiven Zahlen entsprechen würden. So sei sein Einkommen als

- 15 - zu hoch angenommen und seine Ausgaben als zu gering eingeschätzt worden (act. 30/2 Ziff. 5, Ziff. 8 ff.). 3.2. Bedarf der Parteien 3.2.1. Die Vorinstanz stellte für ihre Berechnung auf die von der Klägerin in ihrem Gesuch vom 17. März 2025 geltend gemachten Bedarfszahlen (act. 7/1 Rz. 25) ab, nachdem sich der Beklagte weder zu den Ausführungen der Klägerin geäus- sert, noch eigene Ausführungen gemacht hatte (act. 6 S. 8, S. 11). Dabei ging sie von Nebenkosten in Höhe von CHF 75.– pro Monat bei der Klägerin (CHF 55.– im Bedarf der Klägerin, CHF 20.– im Bedarf von C._____) und solchen in Höhe von CHF 1'920.– beim Beklagten (verteilt auf den Beklagten CHF 1'280.– und C._____ CHF 640.–) aus (act. 6 S. 12). 3.2.2. Die Klägerin führt an, es sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz in ihrem Bedarf für die Nebenkosten nicht den von ihr anlässlich der Verhandlung korrigier- ten Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe (act. 2 Rz. 14). Sie habe eine Ne- benkostenabrechnung ihres Nachbars eingereicht und darauf hingewiesen, dass die sich daraus ergebenden Nebenkosten von rund CHF 1'200.– in ihrem Bedarf entsprechend aufzunehmen seien (act. 2 Rz. 9). Vor Vorinstanz führte die Kläge- rin bezüglich der auf CHF 75.– pro Monat bezifferten Nebenkosten in ihrem Ge- such aus, dass diese gestützt auf Angaben von Nachbarn zuzüglich Kosten der Waschmaschine geschätzt worden seien (act. 7/1 Rz. 26). Anlässlich der Ver- handlung behauptete sie neu pauschal und ohne weitere Erklärung Nebenkosten in Höhe von CHF 100.– pro Monat. Sie legte aber nicht dar, warum die aus der Abrechnungsperiode April 2021 bis März 2022 stammende, an ihren Nachbarn gerichtete Nebenkostenabrechnung auch ab 2024 massgebend sein soll (Prot. I S. 5). Entsprechend durfte der Beklagte diese Kosten pauschal bestreiten und die Vorinstanz gestützt auf die ursprünglichen Ausführungen der Klägerin Nebenkos- ten in Höhe von lediglich CHF 75.– pro Monat als glaubhaft erachten. 3.2.3. Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Vorinstanz bezüglich der Ne- benkosten des Beklagten höchstens den von ihr anlässlich der Verhandlung ak- zeptierten Betrag von CHF 300.– (und nicht CHF 1'995.–) pro Monat hätte be-

- 16 - rücksichtigen dürfen, nachdem der Beklagte diesen Betrag nicht bestritten habe. Der Beklagte habe im Übrigen auch keine Belege eingereicht, welche höhere Ne- benkosten als die von ihr anerkannten belegen würden (act. 2 Rz. 9, Rz. 15 f.). Der Beklagte führt an, dass der Hypothekarzins zu tief festgesetzt worden sei und bestreitet, dass die Nebenkosten zu hoch festgelegt worden seien. Ihm seien so- wohl seine Nebenkosten als auch die Unterhaltskosten für das Haus anzurechnen (act. 22 Ziff. 8, Ziff. 13 f.). 3.2.4. Bezüglich der beim Beklagten zu berücksichtigenden Nebenkosten stellte die Klägerin vor Vorinstanz in ihrem Gesuch einstweilen auf die "Zahlen 2022" ab mit dem Hinweis, dass diese wohl eher noch zu hoch seien, zumal damals eine teure Renovation durchgeführt worden sei. Der Beklagte werde hierzu Unterlagen zu edieren haben. Mit der Aufnahme der Position in die Unterhaltsberechnung gehe jedenfalls keine Anerkennung dieser Kosten einher (act. 7/1 Rz. 26). Anläss- lich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 führte die Klägerin in Ergänzung zu ihrem Gesuch aus, dass die Nebenkosten deutlich tiefer seien und anerkannte einen Betrag von rund CHF 300.– pro Monat (Prot. I S. 5). Der Beklagte hatte zwar vor der Vorinstanz vor der Verhandlung verschiedene Urkunden eingereicht (act. 7/20/1-10, 12-26), jedoch äusserte er sich weder vorgängig noch anlässlich der Verhandlung zu seinem Bedarf und zu den Ausführungen der Klägerin in ih- rem Gesuch. Er führte auch keine eigene Unterhaltsberechnung an (Prot. I S. 5 f.). Da es um die bei ihm anfallenden Nebenkosten geht, hätte sich der Be- klagte ohne weiteres konkret zu deren Höhe äussern können. Dies hatte er unter- lassen. Nachdem die Klägerin die von ihr anerkannten Nebenkosten anlässlich der Verhandlung auf CHF 300.– senkte, durfte die Vorinstanz die ursprünglich in ihrem Gesuch geltend gemachten höheren Kosten nicht ohne weiteres als unbe- stritten annehmen. Zwar ist zutreffend – wie der Beklagte geltend macht (act. 22 Ziff. 14) –, dass sowohl die eigentlichen Nebenkosten als auch die Unterhaltskos- ten für das Haus zu berücksichtigen sind. Jedoch ergeben sich aus den vom Be- klagten eingereichten Unterlagen (act. 7/20/1-10, 12-26) nicht ohne weiteres sol- che Kosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat. Die Vorinstanz stützte sich denn auch nicht auf vom Beklagten eingereichte Belege, sondern auf die Angaben der Klägerin. Dabei scheint sie ausser Acht gelassen zu haben, dass die Klägerin die

- 17 - Höhe der anerkannten Nebenkosten des Beklagten anlässlich der Verhandlung reduziert hatte. Nachdem sich aber der Beklagte – wie erwähnt – weder vor der Vorinstanz zu diesen Kosten äusserte, noch im Berufungsverfahren diesbezüglich (zulässige) Noven geltend macht oder aufzeigt, aufgrund welcher Unterlagen die Vorinstanz zu Recht von Nebenkosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat aus- gegangen war (act. 22 Ziff. 13 f.; vgl. auch act. 30/2 Ziff. 11 ff.), ist von ausgewie- senen monatlichen Nebenkosten in Höhe von CHF 300.– auszugehen. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die eingereichten Belege zu den Ne- benkosten seien seinem Bedarf anzurechnen (act. 22 Ziff. 13 f.; act. 30/2 Ziff. 11), zeigt er mit dieser pauschalen Behauptung weder auf, dass die Vorinstanz zu Recht von monatlichen Nebenkosten in Höhe von CHF 1'995.– pro Monat ausge- gangen ist, noch dass er vor Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen der Klä- gerin substanziiert und mit entsprechenden Belegen widerlegt resp. sich rechtsge- nüglich zu den massgebenden Nebenkosten geäussert hatte. 3.2.5. Die Nebenkosten von CHF 300.– pro Monat sind im (unbestritten gebliebe- nen) Verhältnis 2:1 dem Beklagten und C._____ zuzurechnen. 3.2.6. Der Beklagte macht sodann in seiner Zweitberufung (sowie der Erstberu- fungsantwort) geltend, dass die Vorinstanz bei seinem Bedarf die von ihm edier- ten Unterlagen unberücksichtigt gelassen und verschiedene Bedarfszahlen zu tief festgesetzt habe (act. 30/2 Ziff. 11 ff.; act. 22 Ziff. 15 ff.). Der Beklagte zeigt aber nicht auf, dass er sich vor Vorinstanz konkret zu seinem Bedarf geäussert oder zumindest die Darstellung der Klägerin substanziiert bestritten hätte. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, hat er dies, trotz gerichtlicher Nachfrage, ge- rade nicht getan (Prot. I S. 5 f.). Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung die Akten zugunsten des Beklagten zu durchforsten, insbesondere da der Beklagte anwaltlich vertreten war. Auch im vorsorglichen Massnahmenver- fahren bleibt es Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachverhalt vor- zutragen. Nachdem der Beklagte dieser Obliegenheit – trotz Nachfrage des Ge- richts – nicht nachgekommen war, durfte die Vorinstanz auf die Darstellung der Klägerin abstellen, soweit ihr diese glaubhaft erschien. Wenn der Beklagte sein Versäumnis nunmehr im Berufungsverfahren nachholen will, erfolgt dies zu spät

- 18 - und übersieht er, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstin- stanzlichen Verfahrens darstellt. Ebenso wenig legt der Beklagte dar, dass er sich auf zulässige Noven beruft. Entsprechend sind die von der Vorinstanz angenom- menen Beträge für die Bedarfspositionen Hypothekarzins, Krankenkasse, Ge- sundheitskosten, Mobilitätskosten, Kosten auswärtige Verpflegung, Versicherun- gen und Steuern nicht zu korrigieren und es sind keine zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten zu berücksichtigen. Bezüglich Versicherungen kann im Übrigen fest- gehalten werden, dass nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grund- bedarf lediglich eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Dazu gehören praxisge- mäss nur die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherung (vgl. OG-Entscheid LY230038-O S. 15), die sich nach Darstellung des Beklagten auf rund CHF 30.– monatlich (act. 2 Ziff. 19) beläuft. 3.2.7. In der Erstberufungsantwort führte der Beklagte an, dass der Vollständigkeit halber erwähnt werden müsse, dass er und seine Freundin ein gemeinsames Kind erwarten würden. Sein Bedarf werde sich somit zeitnah erhöhen (act. 22 Ziff. 23). In seiner weiteren Eingabe vom 16. Juni 2026 brachte er sodann vor, ihm sei der Bedarf des Kindes anzurechnen (act. 33 Ziff. 5). Nachdem der Be- klagte nicht behauptet, dass das Kind bereits geboren ist, fallen einstweilen keine Kosten auf seiten des Beklagten für ein weiteres Kind an und sind solche Kosten einstweilen (noch) nicht zu berücksichtigen. Weiterungen erübrigen sich deshalb. 3.2.8. Soweit die Klägerin schliesslich dem Beklagten nur noch einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.– infolge neuer Lebensgemeinschaft anrechnen will (act. 27 Rz. 12), kann infolge des Ausgangs des Verfahrens offen gelassen wer- den, ob der Beklagte – was er bestreitet (act. 33 Ziff. 5) – in einem Kosten sen- kenden Konkubinat lebt. 3.2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bedarfszahlen insoweit zu korrigieren sind, als dem Beklagten im Bedarf Nebenkosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anzurechnen sind (verteilt 2:1 auf ihn und C._____). Im Üb- rigen ist keine Anpassung an den Bedarfsberechnungen der Vorinstanz vorzuneh- men.

- 19 - 3.3. Einkommen Beklagter 3.3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 dargelegt, dass er inzwischen weniger verdiene, als von der Gegenseite geltend gemacht. In Anbetracht seiner eingereichten Unterlagen (act. 7/20/1-4) rechtfertige es sich, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von einem Einkommen von CHF 14'848.30 netto pro Monat bei einem 100% Pen- sum auszugehen (act. 6 S. 11 f.). 3.3.2. Die Klägerin macht geltend, dass sie anlässlich der Verhandlung vom

10. Juli 2025 ergänzt habe, dass der Beklagte gemäss ihrer Berechnung ein mo- natliches Einkommen von rund CHF 15'600.– inkl. Wertschriftenertrag erwirt- schafte. Diese Ausführungen habe der Beklagte nicht bestritten (act. 2 Rz. 9 f.). In der Zweitberufungsantwort ergänzt sie, dass sich nur schon aus den eingereich- ten Lohnabrechnungen März bis Mai 2025 ein anderes Nettoeinkommen ergebe. Werde nur schon der Durchschnittslohn von April und Mai (rund CHF 12'000.–) mit 11 Monaten multipliziert sowie der Märzlohn von rund CHF 48'180.– (inkl. Bo- nus) sowie der Long Term Incentive (CHF 4'970.–) addiert, resultierten CHF 185'150.– im Jahr, entsprechend CHF 15'430.– resp. CHF 15'015.– exkl. Long Term Incentive pro Monat. Hinzuzurechnen sei sodann der Wertschriftener- trag (act. 30/21 Rz. 11 ff.). 3.3.3. Der Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 14'848.30 ausgehe. Dabei habe sich das Gericht auf die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen abgestützt. Dies sei dahingehend unkorrekt, als dass das Gericht die Familien- und Kinderzulagen nicht von seinem Einkommen abgezogen habe. Würden die Familien- und Kinder- zulagen in Höhe von CHF 493.– vom Einkommen abgezogen, ergebe das ein mo- natliches Nettoeinkommen von CHF 14'355.30. Demnach betrage das Gesamt- einkommen der Parteien nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 19'940.–, sondern CHF 19'295.30 (act. 30/2 Ziff. 8 ff.; act. 22 Ziff. 6 ff.). 3.3.4. Auch wenn der Beklagte das von der Klägerin behauptete Einkommen nicht substanziiert bestritt, durfte die Vorinstanz die vom Beklagten eingereichten Un-

- 20 - terlagen zu seinem Einkommen berücksichtigen. Auch im Rahmen der einge- schränkten Untersuchungsmaxime darf das Gericht – auch wenn es nicht ver- pflichtet ist, die Akten zu Gunsten einer Partei zu durchforsten – seinem Ent- scheid sämtliche Tatsachen zugrunde legen, von denen es Kenntnis erlangt; es ist nicht an die Parteibehauptungen gebunden (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 55 N 61; OGer ZH LY200037 vom 23. November 2020 E. 3.2.3). 3.3.5. Die Klägerin führte in ihrem Gesuch bezüglich des Einkommens des Be- klagte aus, dass ihr dessen aktuelles Einkommen nicht bekannt sei. Er werde sel- biges durch Edition der entsprechenden Unterlagen zu belegen haben. Im Jahr 2022 habe der Beklagte ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 186'327.– de- klariert. Unter Abzug der von ihm bezogenen Familienzulagen (damals CHF 430.–) pro Monat ergebe sich ein Nettoeinkommen von rund CHF 15'100.– pro Monat. Für die nachstehende Berechnung werde einstweilen davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Lohnerhöhung bzw. höhere Boni erhalten habe und demnach neu rund CHF 16'000.– netto pro Monat verdiene (act. 7/1 Rz. 16). Ob der Be- klagte mit seinem Vermögen allenfalls einen Ertrag erwirtschafte, sei ihr nicht be- kannt (act. 7/1 Rz. 17). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2025 führte sie ergänzend zu ihrem Gesuch an, sie möchte anmerken, dass der Beklagte ge- mäss ihrer Berechnung ein monatliches Einkommen von rund CHF 15'600.– inkl. Wertschriftenertrag erwirtschafte (Prot. I S. 5). 3.3.6. In der (Erst)Berufung führt sie an, die Feststellung der Vorinstanz zum Ein- kommen des Beklagten stehe im Widerspruch zu den neusten Unterlagen. Ge- mäss Lohnabrechnung für den März 2025 habe der Beklagte im Jahr 2025 einen Bonus von CHF 39'738.– (mithin rund CHF 8'000.– mehr als noch im Jahr 2024, was monatlich rund CHF 650.– entspreche) erhalten. Sodann würden Erwägun- gen zum Wertschriftenertrag des Beklagten fehlen. Im Jahr 2023 habe dieser zwar "nur" CHF 787.– betragen, hingegen würden Ausführungen zum Wertschrif- tenertrag ab 2024 fehlen. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, hierzu sach- dienliche Unterlagen zu edieren (act. 2 Rz. 12).

- 21 - 3.3.7. Soweit die Klägerin auf die Lohnabrechnung März 2025 (act. 4/2) verweist und geltend macht, sie habe davon erst im Rahmen der Edition durch den Beklag- ten erfahren (act. 2 Rz. 12), ist klarzustellen, dass diese Lohnabrechnung vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren noch vor der Verhandlung vom 10. Juli 2025 eingereicht (act. 7/19 und act. 7/20/1) und durch das Gericht dem Rechts- vertreter der Klägerin am 3. Juli 2025 (act. 7/18) zugestellt wurde und damit auch der Vorinstanz im Zeitpunkt des Entscheids vorlag. 3.3.8. Es ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht, warum sie so- wohl für das Jahr 2024 als auch für das 2025 resp. auch für die Zukunft von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 14'848.30 ausging (act. 6 E. II.5.3). Aus dem vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Lohnaus- weis für das Jahr 2024 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen in Höhe von rund CHF 14'848.– inkl. Kinder- und Familienzulagen ([Net- tolohn 2024 CHF 178'180.– inkl. Bonus CHF 31'644.–]; act. 7/20/4). Die Kinder- und Familienzulagen sollen sich gemäss Darstellung der Klägerin bis Ende 2024 auf CHF 430.– belaufen haben (act. 7/1 S. 12). Aus den von ihm selber einge- reichten Lohnabrechnungen des Beklagten (act. 7/5/10-11) ergibt sich aber, dass sich die Kinder- und Familienzulagen im 2023 auf CHF 460.– belaufen haben ("Family allowance 84" CHF 130.–, "Child allowance" CHF 330.–). Weder vor Vor- instanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren belegt der Beklagte jedoch für das Jahr 2024 Familien- und Kinderzulagen in Höhe von CHF 493.–. Einzig ge- stützt auf Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2025 (act. 7/20/1-3) ist dies nicht glaubhaft gemacht. Belege bzw. Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 liegen keine vor. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Kinder- und Familienzulage im Jahr 2024 tiefer war als im 2023. Somit ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten ohne Familien-/Kinderzulagen im Jahr 2024 von rund CHF 14'388.– pro Monat und Familien-/Kinderzulagen in Höhe von CHF 460.– auszugehen. Ausgenommen des pauschal geltend gemachten Wertschriftenertrags behauptete die Klägerin weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, dass der Beklagte über weitere Einkünfte verfügen würde.

- 22 - 3.3.9. Die Klägerin verweist auf den dem Beklagten im Jahr 2025 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 39'738.– und den nicht berücksichtigten Wertschriftener- trag (act. 2 Ziff. 12). Nachdem der Bonus von CHF 39'738.– jedoch erst im Jahr 2025 ausbezahlt wurde, ist dieser für das Einkommen im Jahr 2024 nicht massge- bend. 3.3.10. Bezüglich Einkommen im Jahr 2025 ist zutreffend, dass dem Beklagten brutto ein rund CHF 8'100.– höherer Bonus als im 2024 (CHF 39'738.– zu CHF 31'644.–) ausbezahlt wurde (act. 7/20/4 und act. 7/20/1). Dies entspricht netto rund CHF 6'300.– (CHF 39'738 - 5.3% AHV - CHF 1'351.10 …-Bonus-Bei- trag; vgl. act. 7/20/1) resp. netto ca. CHF 525.– pro Monat mehr als im Jahr 2024. Damit ist für das Jahr 2025 von einem entsprechend höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, womit ein Nettoeinkommen (ohne Familien-/Kinderzulagen) in Höhe von rund CHF 14'900.– pro Monat resultiert. Nachdem der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren geltend macht, dass das Einkommen zukünftig tiefer sein werde (Prot. I S. 5; act. 22 Ziff. 9 ff.; act. 30/2 Ziff. 8 ff.), ist bis auf weiteres von diesem Einkommen auszuge- hen. Zudem belaufen sich die Kinderzulagen seit 2025 auf CHF 493.– (act. 7/20/1-3) und nicht – wie die Vorinstanz annahm (act. 6 S. 12) – auf CHF 460.–. 3.3.11. Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz zum Wertschriftenertrag nicht äus- serte (act. 2 Ziff. 12). Die Klägerin führte vor Vorinstanz nicht aus, von welchem Vermögensertrag sie warum ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser erheblich höher liegt als im Jahr 2023 (CHF 797.– resp. rund CHF 66.– pro Monat; act. 7/20/9), liegen keine vor. Das aus der Ausübung der Long Term Awards er- zielte Einkommen ist im Bruttolohn 2024 enthalten und wurde damit beim Einkom- men bereits berücksichtigt (act. 7/20/4). Dass die Vorinstanz einen Vermögenser- trag von weniger als CHF 100.– pro Monat unberücksichtigt liess, ist angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden, insbesondere weil auch bei der Klägerin kein Vermögensertrag berücksichtigt wurde.

- 23 - 3.3.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beklagten (anstelle von CHF 14'848.–) für das 2024 von einem Nettoeinkommen (ohne Familien-/Kinder- zulagen) von CHF 14'388.– pro Monat und ab 2025 von einem Solchen von rund CHF 14'900.– pro Monat (ohne Familien-/Kinderzulagen) auszugehen ist. Die Fa- milien- und Kinderzulagen beliefen sich im Jahr 2024 mutmasslich auf CHF 460.– pro Monat, ab 2025 auf CHF 493.– pro Monat. 3.4. Unterhaltsberechnung 3.4.1. Unterhalt 2024 3.4.1.1. Gestützt auf obige Ausführungen ist damit der Bedarf des Beklagten (gem. Vorinstanz CHF 5'345.– [act. 6 S. 12]) bezüglich der Nebenkosten von CHF 1'280.– auf CHF 200.– (-CHF 1'080.–) und der Bedarf von C._____ beim Be- klagten (gem. Vorinstanz CHF 1'090.–) bezüglich Nebenkosten von CHF 640.– auf CHF 100.– (-CHF 540.–) zu korrigieren. Das Einkommen des Beklagten belief sich auf CHF 14'388.–, dasjenige von C._____ auf CHF 460.– pro Monat. 3.4.1.2. Für das Jahr 2024 ist damit von folgenden Zahlen auszugehen: Klägerin C._____ Beklagter C._____ Einkommen CHF 4'940.– CHF 460.– CHF 14'388.– CHF 0.– Bedarf CHF 4'260.– CHF 2'465.– CHF 4'265.– CHF 550.– 3.4.1.3. Dem Gesamteinkommen von CHF 19'788.– steht ein Gesamtbedarf von CHF 11'540.– gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 8'248.– resultiert. Hier- von teilte die Vorinstanz CHF 1'000.– C._____ zu (CHF 333.– beim Beklagten und CHF 667.– bei der Klägerin), was unangefochten blieb. Damit verbleibt ein Überschuss in Höhe von CHF 7'248.–, von welchem die Klägerin vor Vorinstanz CHF 3'500.– für sich beanspruchte (act. 7/1 S. 19). Der von der Klägerin für sich geltend gemachte Überschussanteil (ehelicher Lebensstandard) entspricht weni- ger als der Hälfte des nach Abzug des Überschussanteils von C._____ verblei- benden Überschusses. Es ist deshalb auch nicht relevant, ob die Vorinstanz al- lenfalls von zu tiefen Familien-/Kinderzulagen ausgegangen ist, da dies höchstens zu hohen Kinderunterhaltsbeiträgen, die nicht angefochten wurden, führte (der

- 24 - Überschuss beliefe sich dann auf CHF 7'218.– und die Klägerin beansprucht im- mer noch weniger als die Hälfte des Überschusses für sich). Die Vorbringen der Klägerin zum Lebensstandard wurden vom Beklagten vor Vorinstanz nicht sub- stanziiert bestritten (Prot. I S. 5). Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Überschussanteil zu. Nach Abzug des selbst generierten Überschusses verbleibt ein vom Beklagten zu deckender Betrag von CHF 2'820.–, weshalb der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbetrag von CHF 2'800.– pro Monat zuzu- sprechen ist. 3.4.2. Unterhalt ab 2025 3.4.2.1. Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, weil sie für die Unterhaltsberechnung keine zweite Phase gebildet habe. Seit Eintritt in den Kindergarten im September 2025 lebe C._____ in der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten. Bei alleiniger Obhut der Kindesmutter sei der Be- klagte erst recht in der Lage, den geforderten ehelichen Unterhalt antragsgemäss zu bezahlen (act. 2 Ziff. 21 ff.). 3.4.2.2. Wie aufgezeigt, schuldet der Beklagte der Klägerin bereits im Jahr 2024 den von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag. Ab 2025 ist der Klägerin bei gleichblei- benden Bedarfen der Parteien (CHF 11'540.–), gleichbleibendem Einkommen der Klägerin und einem etwas höheren Einkommen des Beklagten (rund CHF 14'900.–; [sowie höheren Kinderzulagen CHF 493.–; act. 7/20/1-3]) ebenfalls ein Unterhaltsbeitrag in der von ihr geforderten Höhe von CHF 2'800.– zuzuspre- chen (Überschuss nach Abzug Überschussanteil von C._____ CHF 7'793.– [resp. CHF 7'760.– unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz von zu tiefen Familien-/ Kinderzulagen ausging]). Auch hier wirkt sich der Umstand, dass die Vorinstanz von zu tiefen Familien-/ Kinderzulagen ausging, lediglich auf die unangefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge aus. 3.5. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Dispositivziffer 5 des vorin- stanzlichen Entscheids in Gutheissung des Erstberufungsantrags Ziffer 1 der Klä- gerin aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin rückwirkend

- 25 - ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 2'800.– pro Monat zu bezahlen, zahl- bar monatliche im Voraus. Der Zweitberufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten ist abzuweisen.

4. Eventualantrag des Beklagten 4.1. Der Beklagte beantragt (in der Zweitberufung) eventualiter, es sei von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen abzusehen (act. 30/2 S. 2). Jedoch ergibt sich aus der Zweitberufungsbegründung nicht, für welchen Fall der Beklagte eventualiter das Absehen von der Zusprechung eines Ehegattenunterhalts verlangt. Es bleibt un- klar, ob der Eventualantrag für den Fall gestellt wird, dass der Ehegattenunterhalt nicht auf den sinngemäss beantragten Betrag von CHF 477.98 herabgesetzt wird oder ob er für den Fall gestellt wird, dass der Ehegattenunterhaltsbeitrag nicht neu berechnet wird (act. 30/2 Ziff. 24). Nachdem der Antrag so oder so abzuwei- sen ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. 4.2. Der Beklagte führt zur Begründung seines Eventualantrags aus, dass sich die Parteien in der Zeit der Trennung einvernehmlich über die Kinderbetreuung geeinigt hätten, wobei er einen Anteil von ca. 40% übernommen habe. Anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht sei eine Einigung über die Obhut, den Kindes- unterhalt, die Kosten der Kita resp. des Horts und den Übergabezeitpunkt sowie -ort der Tochter erzielt worden. Im Nachhinein habe festgestellt werden müssen, dass die Klägerin ihre Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen lasse und die freie Zeit für Freizeitbeschäftigung nutze. Ebenso gut könne sie ihr Arbeitspensum erhöhen und einen wesentlich höheren Lohn erzielen. Die Klägerin könne den bis- herigen Lebensstandard ohne weiteres aufrechterhalten. Sie habe sich neue Mö- bel anschaffen können, verfüge über hohe Barmittel und werde weitere Mittel aus Güterrecht erhalten. Leider seien entsprechende Vergleichsverhandlungen vor- erst gescheitert. Die Ehepartner hätten während knapp 4 Jahren in einer 3-Zim- mer-Wohnung in D._____ gelebt und erst danach – während nur gut 2 Jahren – im Haus in E._____ gewohnt. Er leiste zusätzlich die Steuer für den Eigenmiet- wert der Klägerin und übernehme sämtliche Reparatur- und Unterhaltskosten am

- 26 - Haus, obwohl dies anders vereinbart worden sei, sodass von der Leistung eines Ehegattenunterhalts gänzlich abzusehen sei (act. 30/2 S. 8). 4.3. Der Beklagte legt weder dar, dass er entsprechende Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hatte, noch zeigt er auf, aufgrund wel- cher vorliegenden Urkunden und Parteivorbringen die Vorinstanz einen Unter- haltsanspruch der Klägerin hätte abweisen müssen. Auch im Rahmen der einge- schränkten Untersuchungsmaxime ist es Sache der Parteien, die entscheidrele- vanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen und die verfügbaren Beweismit- tel zu liefern – auch wenn das Gericht seinem Entscheid sämtliche Tatsachen zu- grunde legen darf, von denen es Kenntnis erlangt und nicht an die Parteibehaup- tungen gebunden ist sowie Urkunden frei würdigen kann. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (zum Ganzen: Löt- scher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 272 N 8 ff.; BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.). Der ein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz dient in erster Linie der Unterstützung von schwächeren Parteien und der Beschleunigung des Verfahrens (Sutter- Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

4. A., Art. 55 N 62). Sind die Parteien anwaltlich vertreten, ist aufgrund der Ziel- setzung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zudem eine gewisse Zurückhaltung zu üben (statt vieler: OG ZH LY200037-O vom 23. November 2020 E. 3.2.4). 4.4. Soweit der Beklagte ausführt, im Nachhinein sei festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen lasse und die freie Zeit für Freizeitbeschäftigung nutze, zeigt der Beklagte einerseits nicht auf, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein zulässiges Novum handelt und bleibt das Vorbringen andererseits zu pauschal (act. 30/2 S. 8), als dass daraus konkret et- was für die Unterhaltsberechnung abgeleitet werden könnte. Nur der Vollständig- keit halber kann noch angemerkt werden, dass der Umstand – wenn es denn so wäre –, dass die Klägerin die Tochter "zu einem grossen Teil fremdbetreuen lässt", nicht ohne weiteres dazu führte, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhen müsste. Mangels genügend substanziierter Behauptungen ist auf dieses Vorbrin-

- 27 - gen des Beklagten indes nicht weiter einzugehen. Schliesslich kann noch ange- merkt werden, dass der Klägerin allfällige Mittel aus Güterrecht erst nach der Scheidung zukommen werden und damit für den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens von vornherein nicht relevant sein können. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweitberufungsantrag Ziffer 2 des Beklagten abzuweisen ist.

5. Auskunft 5.1. Vorbringen 5.1.1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Herausgabe verschiedener Un- terlagen durch den Beklagten. Die Vorinstanz führte an, Gegenstand des Schei- dungsverfahrens seien Unterhaltsansprüche rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die Zukunft sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Klägerin begründe nicht näher, weshalb sie Einsicht in genau die beantragten Unterlagen während den Jahren 2023, 2024 und 2025 verlange. Der relevante güterrechtliche Stichtag sei der 17. März 2025. Die Klägerin habe demnach ein Interesse daran, per diesem Datum den Stand sämtlicher Vermögenswerte und die Einkommen des Beklagten zu kennen. Hingegen sei nicht ersichtlich und sei auch nicht darge- tan worden, weshalb die Klägerin Einblick in sämtliche Kontoauszüge und Kredit- kartenabrechnungen des Beklagten seit dem 1. Januar 2023 im Detail benötigen sollte. Generell sei nicht ersichtlich, wozu Unterlagen vor dem 17. März 2024 sachdienlich sein sollten, stelle die Klägerin doch Ansprüche erst ab diesem Da- tum. Entsprechend wies die Vorinstanz die Anträge der Klägerin auf Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aller auf den Namen des Beklagten lautenden Konti so- wie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten je für die Zeit vom

1. Januar 2023 bis 17. März 2025 ab. Soweit es die Editionsbegehren der Kläge- rin guthiess, sah die Vorinstanz von einer Verknüpfung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab, da dies bei einer erstmaligen Aufforderung nicht ange- zeigt erscheine (act. 6 S. 19 f.).

- 28 - 5.1.2. Die Klägerin führt an, dass sie im Rahmen ihres vorsorglichen Massnahme- begehrens die Edition diverser Unterlagen durch den Beklagten beantragt habe. Sie habe ausgeführt, dass sie einen unbedingten materiellen Auskunftsanspruch habe und auf die geforderten Unterlagen angewiesen sei, um ihre Ansprüche (Un- terhalt und Güterrecht) zu eruieren und zu beziffern. Der Beklagte habe ihre Aus- führungen nicht bestritten. Die Vorinstanz habe das Auskunftsbegehren teilweise verweigert und von der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen abgesehen. Beides sei bundesrechtswidrig. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO müsse das Gericht bei einem entsprechenden Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Es sei einzig bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen frei. Nachdem der Beklagte ihre Anträge nicht bestritten habe, habe kein Anlass bestanden, ihre Anträge wei- ter zu substanziieren. Sie sei für die Prüfung ihrer Ansprüche auf diese Unterla- gen angewiesen (act. 2 Rz. 25 ff.). 5.1.3. Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Anträge der Klä- gerin. Auf weitergehende Ausführungen verzichtete er (Prot. I S. 5 f.). Im Beru- fungsverfahren beantragt er die Abweisung der Berufungsanträge der Klägerin. Er macht geltend, dass es sich bei der Strafandrohung um eine Kann-Bestimmung handle. Die Klägerin hätte sodann bereits im vorinstanzlichen Verfahren ihr Inter- esse an der Auskunft substanziieren müssen. Er bestreitet, dass die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran habe, die im Berufungsverfahren zusätzlich ge- forderten Unterlagen zu sichten (act. 22 S. 7). 5.2. Vollstreckungsmassnahmen 5.2.1. Auch im summarischen Verfahren kann das erkennende Gericht bereits in seinem Entscheid auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO; sog. direkte Vollstreckung). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von einer direkten Vollstreckung kann abgese- hen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Entscheid unterziehen wird (D. Staehelin in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 236 N 25). Bei vorsorglichen Mass- nahmen trifft das Gericht, das diese anordnet, auch die erforderlichen Vollstre- ckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Die Zuständigkeit des Massnahmengerichts

- 29 - ist auch dann gegeben, wenn Vollstreckungsmassnahmen erst später anzuord- nen sind (Huber/Jutzeler in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 267 N 4). Die Anordnung der erforderlichen Vollstreckungs- massnahmen durch das Massnahmengericht hat von Amtes wegen zu erfolgen. Beinhaltet die vorsorgliche Massnahme eine Sachleistung, ist das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu wahren, da Art. 267 ZPO explizit von den erforderlichen Voll- streckungsmassnahmen spricht (Huber/Jutzeler, a.a.O., N 8, N 12). 5.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht für das Gericht ein Ermessens- spielraum bei der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen bei vorsorglichen Massnahmen. Weder legt die Klägerin im Berufungsverfahren dar, warum Voll- streckungsmassnahmen angemessen oder gar erforderlich sein sollen, noch legt sie dar, dass sie entsprechende Ausführungen vor Vorinstanz machte (act. 2 Rz. 25 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Editionsverpflichtung nicht nachkommen wird, sind keine ersichtlich, weshalb keine Veranlassung für die Vorinstanz bestand, Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. 5.3. Edition Unterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025 5.3.1. Die Vorinstanz wies – wie bereits erwähnt – das Auskunftsbegehren der Klägerin insoweit ab, als diese die Herausgabe der Kontoauszüge aller auf seinen Namen lautenden Konten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025 so- wie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2023 bis 17. März 2025 durch den Beklagten verlangte. Sie führte aus, dass der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 ZGB mit den Ausdrücken "erforderliche Aus- künfte" und "notwendige Urkunden" den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sich trage; es soll nicht weiter als notwendig in die Persönlichkeitsrechte des aus- kunftsersuchten Ehegatten eingegriffen werden. Wenn die Auskünfte den gemein- schaftlichen Lebensbereich betreffen und sich auf die Zeitperiode des ehelichen Zusammenlebens beziehen würden, hätten die Ehegatten Eingriffe in ihre Persön- lichkeit weitgehend zu dulden. Doch hätten auch Ehegatten ein Recht auf Privat- sphäre. Sie müssten Details und Vorgänge aus der Vergangenheit nur aufdecken, wenn dazu ein besonderer Anlass bestehe. Die Klägerin begründe nicht näher, weshalb sie Einsicht in genau die beantragten Unterlagen während den Jahren

- 30 - 2023, 2024 und 2025 verlange. Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB sei der güterrechtli- che Stichtag der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, vorliegend also der 17. März 2025. Die Klä- gerin habe demnach ein Interesse daran, per diesem Datum den Stand sämtlicher Vermögenswerte und die Einkommen des Beklagten zu kennen. Hingegen sei nicht ersichtlich und sei von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb sie Ein- blick in sämtliche Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Beklagten seit dem 1. Januar 2023 im Detail benötigen sollte. Generell sei nicht ersichtlich, wozu Unterlagen vor dem 17. März 2024 sachdienlich sein sollten, stelle die Klä- gerin doch Ansprüche erst ab diesem Datum (act. 4/1 = act. 6 S. 18 f.). 5.3.2. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren an- wendbar (Art. 248 ZPO). Im Scheidungsverfahren sind zudem die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an- wendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 272 ZPO analog). Das Recht wendet es von Amtes wegen an. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren steht den Parteien grundsätzlich nur ein or- dentlicher Parteivortrag zu. Ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist sodann eine Rechtsfrage. Dementsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschal die Abweisung der Anträge der Klägerin beantragte (act. 2 Rz. 29), und hätte die Klä- gerin bereits im Rahmen ihres Gesuchs ihr Rechtsschutzinteresse an der bean- tragten Auskunft darzutun gehabt. Wenn sie dies nunmehr im Rahmen des vorlie- genden Berufungsverfahrens nachholt (act. 2 Rz. 31 ff.), erfolgen die entspre- chenden Vorbringen verspätet. 5.3.3. Der Vollständigkeit halber kann zu den Vorbringen der Klägerin (act. 2 Rz. 31 ff.). Folgendes festgehalten werden: 5.3.3.1. Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Der Umfang der Auskunftspflicht differiert entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen. Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (BSK ZGB I-Schwander, 7.A., Art. 170 N 15). Wie die Vorinstanz zutreffend fest-

- 31 - hält, unterliegt die Auskunftspflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gilt nicht absolut. 5.3.3.2. Zutreffend ist, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Errungenschaft nicht mehr vorhandene Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzuzählen sind (Art. 208 ZGB). Die Einsicht in sämtliche Kontoauszüge aller auf den Namen des Beklagten lautenden Bankkonten sowie in sämtliche Kreditkartenabrechnungen all seiner Kreditkarten für die Zeit nach der Trennung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens greift erheblich in die Privatsphäre des Beklagten ein. Um einen solchen Eingriff in die Persönlichkeit rechtfertigen zu können, genügt eine lediglich theoretisch mögliche Benachteili- gung der Klägerin durch den Beklagten nicht, sondern es müssen zumindest An- haltspunkte für ein entsprechendes Verhalten, wie zum Beispiel unerklärliche Ver- mögensverminderungen oder ein verschwenderischer Lebensstil etc., vorhanden sein. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie solche Umstände vor Vorinstanz auf- gezeigt habe. 5.3.3.3. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie habe auch ein Interesse daran, die Angaben des Berufungsbeklagten, welche er im Rahmen der Editionen tätigen werde, zu überprüfen und sicherzustellen, dass er keine Konten verheimliche. Auch dieses Interesse rechtfertigt einen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre des Beklagten erst dann, wenn zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für ein un- lauteres Verhalten des Beklagten vorliegen. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, eine Erklärung über die Voll- ständigkeit der getätigten Angaben abzugeben, gutgeheissen. 5.3.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen vermag, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse auf Auskunftserteilung durch Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge al- ler auf seinen Namen lautenden Konten sowie der Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 17. März 2025 durch den Beklagten hat und ist der entsprechende Berufungsantrag der Klägerin auch aus diesem Grund abzuweisen.

- 32 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen getroffen (act. 6 S. 20). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsa- che entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). 6.2. Der Streitwert des Erstberufungsverfahrens beträgt etwa CHF 23'386.20 (vgl. act. 15 E. 3.2). Der Streitwert des Zweitberufungsverfahrens beträgt etwa CHF 92'413.80 (vgl. act. 30/14 E. 3.2). Insgesamt ist damit von einem Streitwert von CHF 115'800.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen; die volle Parteienentschädigung ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Anw- GebVO auf CHF 6'000.– zuzüglich MwSt. festzulegen. 6.3. Bezüglich der Auskunftsbegehren (Streitwert rund CHF 15'000.–) unterliegt die Klägerin, bezüglich Unterhalt (Streitwert Erstberufung rund CHF 8'400.–, Streitwert Zweitberufung CHF 92'413.80) obsiegt sie sowohl bezüglich der Erst- als auch der Zweitberufung. Dementsprechend sind die Kosten des Erstberu- fungsverfahrens (rund 20% der Verfahrenskosten = CHF 1'200.–) zu 2/3 der Klä- gerin (CHF 800.–) und zu 1/3 dem Beklagten (CHF 400.–) aufzuerlegen. Zudem hat die Klägerin dem Beklagten für das Erstberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 400.– zzgl. MwSt. (20% v. CHF 6'000.– = CHF 1'200.– hiervon 1/3) zu bezahlen. Die Kosten des Zweitberufungsverfahrens (CHF 4'800.–) sind ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und der Beklagte hat dementsprechend der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'800.– zzgl. MwSt. (80% v. CHF 6'000.–) zu leisten. Daraus re- sultiert, dass der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.– und dem Be- klagten in Höhe von CHF 5'200.– aufzuerlegen sind. Zudem hat der Beklagte der Klägerin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädi- gung in Höhe von CHF 4'400.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge), 2 (Ob- hut), 3 (Vormerkung bzw. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 10. Juli 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 4 (Kinderunterhaltsbeiträge), 6 (Anrechnung Erziehungsgutschriften), 7 (Nichteintreten auf Rechtsbegeh- ren Ziffer 5 der Klägerin) und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vor- instanzlichen Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzel- gericht, vom 25. August 2025 am 30. September 2025 in Rechtskraft erwa- chen sind.

2. Die Zweitberufungsanschlussberufung der Erstberufungsklägerin, Zweitbe- rufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten wird Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirks- gerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2025 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 17. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehegattenunter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'800.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus." Diesem Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, ohne Familien-/Kinderzulagen): Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte CHF 4'940.– 

- 34 - Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 14'388.–; ab 2025  CHF 14'900.– C._____ (Familien-/Kinderzulagen) CHF 460.–; ab 2025 CHF 493.–  Vermögen: nicht relevant Familienrechtlicher Bedarf: Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte CHF 4'260.–  C._____ bei Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte  CHF 2'465.– Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 4'265.–  C._____ bei Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger CHF 550.– 

2. Im Übrigen wird die Erstberufung der Erstberufungsklägerin und Zweitberu- fungsbeklagten abgewiesen und Dispositivziffer 8 der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2025 be- stätigt.

3. Die Zweitberufung des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt und in Höhe von CHF 800.– der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbe- klagten sowie in Höhe von CHF 5'200.– dem Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Par- teien geleisteten Vorschüssen (Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbe- klagte CHF 2'500.–; Zweitberufungskläger/Erstberufungsbeklagter CHF 5'000.–) geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs zurückerstattet. Im Mehr- betrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

- 35 -

5. Der Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger wird verpflichtet, der Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'400.– zzgl. 8.1% MwSt. zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 33, an das Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 115'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: