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LY250033

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2025-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, und von D._____, geboren am tt.mm.2016. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens EE220015 wurde ihnen mit Urteil vom 18. März 2022 das Getrenntleben bewilligt. Die Obhut über C._____ und D._____ wurde der Berufungsbeklagten zugeteilt und in Bezug auf die Kinderbelange wurde die Trennungsvereinbarung der Par- teien genehmigt. Gemäss dieser wurde der Berufungskläger für berechtigt erklärt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:45 Uhr, sowie am Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Donners- tagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen (Dispositiv-Ziffer. 3.2.c, act. 6/7/5).

E. 2.1 Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte das gemein-

- 6 - same Scheidungsbegehren der Parteien ein und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich Kindesschutz (act. 6/1 S. 4 ff.).

E. 2.2 Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen zeigte sich, dass die Parteien hinsichtlich der Befindlichkeiten der Kinder, deren Verhältnis zum Berufungskläger und deren Betreuung durch ihn kontroverse Angaben machten (Prot. Vi. S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz einigten sich die Parteien auf eine Ausdehnung der Wochenbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger bis Montagmorgen, Schulbeginn. Der Berufungskläger behielt sich ausdrücklich vor, eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (act. 6/23). Die Vereinbarung wurde von der Vorin- stanz mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigt (act. 6/25).

E. 2.3 Am 2. Dezember 2024 reichte die Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit des Schulkreises E._____ (Sozialzentrum F._____) eine "Meldung Kindesschutz" betreffend D._____ bei der Vorinstanz ein (act. 6/32; sowie nachfolgend E. III.3.1.1.). Aufgrund der Meldung wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verfahrensbeistand der Kinder gemäss Art. 314abis ZGB ernannt (act. 6/34).

E. 2.4 Am 15. Januar 2025 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Deren zentrales Thema war die ablehnende Hal- tung der beiden Kinder gegenüber Besuchen beim Berufungskläger (Prot. Vi. S. 25 ff.). Trotz divergierenden Standpunkten erklärten sich die Parteien mit der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einverstanden. Sie hielten ferner übereinstimmend fest, dass der Berufungskläger einstweilen auf den Vollzug der damals geltenden Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung vom 21. Juni 2024 verzichte (Prot. Vi. S. 43). Gemäss der Vorinstanz einigten sich die Parteien darauf, dass die Kinder den Berufungskläger an jedem Freitag- abend für drei Stunden besuchen und bei ihm das Abendessen einnehmen (act. 5 E. II.5.). Am 22. Januar 2025 fand die Kinderanhörung statt (act. 6/47). Mit Verfü- gung vom 13. Februar 2025 wurde für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (act. 6/49). Als Beiständin wurde Frau G._____, Sozialzentrum H._____, eingesetzt (act. 6/55 f.).

- 7 -

E. 2.5 Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2025 vertraten die Parteien in Be- zug auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern unterschiedliche Standpunkte und stellten unterschiedliche Anträge (act. 6/57, act. 6/59; Prot. Vi. S. 47 ff.). Die Vergleichsgespräche scheiterten. Je- doch stellten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche in Aussicht, weshalb ihnen Frist bis am 4. April 2025 zur Einreichung einer entsprechenden Vereinbarung angesetzt wurde (Prot. Vi. S. 63).

E. 2.6 Am Freitagabend, 4. April 2025, gingen C._____ und D._____ zum Beru- fungskläger auf Besuch. Die Darstellungen, wie der Abend verlief, divergieren.

E. 2.6.1 Gemäss dem Kindsvertreter erzählten C._____ und D._____ ihm, dass der Besuch zu Beginn in Ordnung verlaufen sei. Dann habe der Berufungskläger al- lerdings gemeint, sie würden bei ihm übernachten. Zuerst hätten sie gemeint, der Berufungskläger mache einen Witz, dann jedoch realisiert, dass er es ernst meine. C._____ habe darauf hingewiesen, dass D._____ wieder zur Berufungs- beklagten zurück müsse und er nicht beim Berufungskläger übernachten wolle. Der Berufungskläger habe jedoch darauf bestanden und C._____ gesagt, er solle froh sein, dass er noch einen Vater habe. Sie hätten beide bitterlich geweint. Der Berufungskläger habe gesagt "gut, dann bleibt ihr beide", worauf C._____ erklärt habe, D._____ solle nach Hause gehen und er bleibe "halt" (act. 6/63 S. 4). Der Berufungskläger habe D._____ zur Berufungsbeklagten zurückgebracht, während dessen C._____ eingeschlossen in der väterlichen Wohnung verblieben sei. C._____ erzählte, dass er an jenem Abend gegen seinen Willen einer vom Beru- fungskläger vorgeschlagenen Hypnose als Behandlung seiner Lernprobleme habe zustimmen müssen. Er habe sich bei der Übernachtung schlecht gefühlt und nur halb schlafen können. Am Samstagmorgen habe er zur Berufungsbeklagten zurückkehren dürfen. In der Folge habe er Angst gehabt, weil er der Hypnose zu- gestimmt habe, es sei ihm nicht so gut gegangen und in der Schule habe er nicht voll dabei sein können (act. 6/63 S. 4 f.).

E. 2.6.2 Diese Darstellung bestreitet der Berufungskläger vehement. Nach dem Abendessen seien er und die Kinder zusammen auf den Sportplatz gegangen, wo die Frage nach einer Übernachtung bei ihm aufgekommen sei, was gleichermas-

- 8 - sen seinem Wunsch als auch jenem von C._____ entsprochen habe. Er habe den Kindern erklärt, dass D._____ gemäss der gerichtlichen Verfügung zur Berufungs- beklagten zurückkehren müsse, und C._____ frei sei, bei ihm zu bleiben, wann und wie lange er wolle. Er habe D._____ nach Hause gebracht, währenddessen C._____ bei unverschlossener Wohnungstür in der Wohnung geblieben sei. Da- nach hätten sie gespielt, getratscht und ein ernsthaftes Gespräch geführt. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte versuchen werde, ihm aus der Übernachtung einen Strick zu drehen, habe er (auch zu Beweiszwe- cken) zwei E-Mails an die Berufungsbeklagte, den Kindsvertreter und die Beistän- din geschickt (m.V.a. act. 6/69/1 f.). Um 22:00 Uhr habe die Berufungsbeklagte sodann dem Berufungskläger geschrieben, D._____ habe erzählt, dass C._____ nicht habe bleiben wollen. Vermutlich habe die Berufungsbeklagte D._____ drangsaliert, bis diese Dinge sagte, die der Berufungsbeklagten gefielen. Am nächsten Tag sei C._____ fröhlich nach Hause gegangen (act. 6/68 S. 5 ff., zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vgl. nachfolgend E. III.1.2.1.).

E. 2.7 Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte der Kindsvertreter, mangels einer Einigung der Parteien sei über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Er stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/63).

E. 2.8 Mit Verfügung vom 11. April 2025 verfügte die Vorinstanz als superproviso- rische Massnahme die sofortige Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsklä- gers bezüglich D._____ und C._____ sowie das an den Berufungskläger gerich- tete Verbot, mit C._____ Kontakt aufzunehmen (act. 6/64).

E. 2.9 Am 8. Mai 2025 trat C._____ wegen Suizidgedanken notfallmässig und freiwillig in I._____ [jugendpsychiatrische Einrichtung] ein. Der Berufungskläger suchte gleichentags das Zentrum auf und es kam zu einem (handgreiflichen) Kon- flikt zwischen dem Berufungskläger und einer Freundin der Berufungsbeklagten. Der entsprechende Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Mai 2025 liegt bei den Akten (act. 6/71). C._____ war vom 9. Mai bis am 6. Juni 2025 in der Klinik J._____ AG hospitalisiert und kehrte daraufhin zur Berufungsbeklagten zurück (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]).

- 9 -

E. 2.10 Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 zur Eingabe des Kindsvertreters Stellung (act. 6/68). Am 2. Juni 2025 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zur Eingabe des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 sowie zum Bericht der Stadtpolizei und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/74). Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm auch der Berufungskläger Stellung zum Bericht der Stadtpolizei (act. 6/75). Der Kindsvertreter stellte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge (act. 6/77). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge auf Erlass super- provisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen stellte (act. 6/79).

E. 2.11 In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, dass es auf- grund der Entwicklungen in der letzten Zeit – insbesondere bei C._____ – sowie der Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 und des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 nicht möglich sei, abschliessend über die Anträge der Parteien betreffend die Regelung der Kinderbelange im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu entscheiden. Folglich sei einzig über die Anträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, dem Kontaktverbot und dem Antrag des Berufungsklägers be- züglich der Ferien zu entscheiden (act. 5 E. II.15.). Die Vorinstanz erliess die oben wiedergegebene Verfügung (act. 5).

E. 3 Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht sodann nicht dazu, sich mit je- dem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien einge- hend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung sei- nes Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).

E. 3.1 Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 29. August 2025 Berufung ge- gen die Verfügung vom 24. Juli 2025 bei der hiesigen Kammer mit den oben wie- dergegebenen Anträgen (act. 2).

E. 3.1.1 Seit Beginn des Scheidungsverfahrens wird thematisiert, dass die Kinder Vorbehalte gegenüber den Besuchen beim Berufungskläger und Angst vor sei- nem Verhalten, seinen Reaktionen und seinen Ausbrüchen haben (Prot. Vi. S. 15 f.). In der Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 führte die Gruppen- leiterin der Schulsozialarbeit aus, D._____ erzähle von grossen Ängsten vor den Besuchen beim Berufungskläger, bei denen es regelmässig zu psychischer Ge- walt komme. Der Berufungskläger sei oft wütend, schreie sie und C._____ an und beleidige sie massiv. In den letzten Monaten hätten sich solche Vorkommnisse

- 16 - gehäuft. D._____ bejahte die Frage, ob man sich während den Besuchen beim Berufungskläger Sorgen um sie machen müsse (act. 6/32).

E. 3.1.2 Anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2025 führte der Kindsvertreter aus, C._____ habe erzählt, dass es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" gehe. Dieser werde "sehr laut", schreie ihn an, beleidige ihn, rede schlecht über die Be- rufungsbeklagte, schlage ihn manchmal an den Oberarm und habe ihm mehrmals gedroht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Der Berufungskläger habe ihn auch schon an den Hinterkopf geschlagen und ihm Gegenstände angeworfen. Er habe Angst, seine Meinung vor dem Berufungskläger zu vertreten, der ihn unter Druck setze. Auch aufgrund der "Ausraster" habe er Angst vor dem Berufungskläger. Auf Be- such zum Berufungskläger wolle er nicht mehr gehen (act. 6/46 S. 9 f.). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, erzählt, es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" zu haben. Dieser sei immer laut, was sie nicht wolle. Auch sei er hart zu ihr, zu C._____ sogar noch härter (act. 6/46 S. 11 f.). Der Kindsvertreter hielt fest, dass die Kinder auch die guten Seiten des Berufungsklägers sehen würden und gute Momente mit ihm erwähnen. Aus den geführten Gesprächen schloss der Kindsvertreter, dass der Berufungskläger einen autoritären und wenig empathi- schen Erziehungsstil habe. Er habe Schwierigkeiten, eine stabile, liebevolle und unterstützende Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Für die Kinder sei er unberechenbar und sie hätten aufgrund seines ambivalenten Verhaltens Angst vor ihm (act. 6/46 S. 15 f., S. 26, Prot. Vi. S. 41). Die Aussagen, welche C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung machten, decken sich mit den vom Kindsvertreter wiedergegebenen Aussagen (act. 6/47). Die Berufungsbeklagte machte an der Verhandlung vom 15. Januar 2025 geltend, die negativen Vorkommnisse bei den Besuchen hätten seit Juli 2024 zu- genommen (act. 6/44), was der Berufungskläger vehement bestritt. Er wirft der Berufungsbeklagten vor, es sei ihr Bestreben, dass die Kinder keine gute Bezie- hung zu ihm hätten und sie versuche, die Kinder von ihm zu entfremden. Sie be- stärke gezielt ein Unsicherheitsgefühl bei den Kindern, sei ihm gegenüber miss- trauisch und wolle keine alternierende Obhut. Die Kinder stünden in einem Loyali- tätskonflikt, seien zu einer Positionierung gezwungen und würden sich der Beru-

- 17 - fungsbeklagten zuwenden; dies jedoch im Sinne eines Überlebensmechanismus. Bei den thematisierten Vorfällen handle es sich nur um Einzelfälle. Die von den Kindern gemachten Aussagen könne er nicht nachvollziehen (Prot. Vi. S. 27 ff., S. 32, S. 38 f.).

E. 3.1.3 An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte der Kindsvertreter aus, ge- mäss C._____ seien die vergangenen Besuche nicht gut abgelaufen. Der Beru- fungskläger habe ihn angeschrien, über die Berufungsbeklagte sowie das Gericht geschimpft und gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle. C._____ wolle gar nicht mehr zum Berufungskläger gehen (act. 6/62 S. 3). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, ausgeführt, sie habe jeweils Angst, dass sie "etwas Böses mit Papi" erlebe. Sie wolle nicht mehr zum Berufungskläger gehen, bis "er sich verändert" habe (act. 6/62 S. 4 ff.). Die Parteien vertraten an der Verhandlung vom 4. März 2025 die bereits dargelegten Standpunkte (act. 6/57, act. 6/59), wobei der Berufungskläger hervor- hob, dass die problematische Konstellation auf die Manipulation der Berufungsbe- klagten zurückzuführen sei (act. 6/59 S. 1 f., S. 5 f.; Prot. Vi. S. 60). Er habe den Kindern gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle, dass auf drei Stun- den beschränkte Besuche die Familie kaputt machen würden und er sich eine An- passung der Betreuungsregelung hin zu einer alternierenden Obhut wünsche (Prot. Vi. S. 57 f., S. 60).

E. 3.1.4 Nach der Einweisung von C._____ in die Klinik M._____ teilte der fallfüh- rende Psychologe der vorinstanzlichen Richterin mit, dass bei C._____ eine deut- liche Angst vor dem Berufungskläger feststellbar sei (act. 6/72A; vgl. auch S. 1 f. des Austrittsberichts vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]).

E. 3.1.5 Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 29. Juli 2025 zusammenfassend fest, dass D._____ seit dem 4. April (2025) und C._____ seit dem 9. Mai (2025) den Berufungskläger nicht mehr getroffen hätten. Beide Kinder hätten erzählt, dass der Berufungskläger ihnen gegenüber oft vorwurfsvoll sowie schimpfend ge- wesen und rasch laut geworden sei. Er habe sie ausgefragt oder schlecht über die Behörden gesprochen. Der Berufungskläger habe auch starken Druck auf sie

- 18 - ausgeübt, so beispielsweise am 4. April 2025, als er C._____ zu einer Übernach- tung und zur Zustimmung zu einer Hypnose-Lerntherapie gezwungen habe. Ge- mäss der Beiständin haben die Kinder eine stabile Verbindung zum Berufungsklä- ger, erzählen von guten Erinnerung an ihn, machen sich Gedanken um sein Wohlbefinden und würden gerne wieder eine unbeschwerte Beziehung zu ihm pflegen. Der Berufungskläger scheine jedoch Verhaltensweisen gezeigt zu haben, welche für die Kinder unberechenbar gewirkt und sehr viel Vertrauen zerstört hät- ten. Vor weiteren Kontakten mit dem Vater hätten beide Ängste, fürchteten sich vor weiteren Vorwürfen und Druckversuchen von seiner Seite. Es seien klare An- zeichen eines Loyalitätskonflikts sichtbar (act. 6/84 S. 3).

E. 3.2 Der Berufungskläger leistete den von ihm einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist (act. 8, act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–94). Von der Einholung einer Berufungs- antwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte und der Kindsvertreter erhalten mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Berufungs- schrift inkl. Beweismittel (act. 2, Beweismittelverzeichnis, act. 3/2–8).

- 10 - II.

1. Die Berufung richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde reichzeitig (vgl. act. 6/83/4) und mit Anträgen und einer Begründung schriftlich bei der Rechtsmit- telinstanz eingereicht. Dem Eintreten steht, unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gungen, insoweit nichts entgegen.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Ent- scheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gelten die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime sind im vorliegenden Berufungsverfahren auch Noven zugelassen, die ansonsten unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; OGer ZH LY230002 vom 22. Februar 2023 E. II.3.).

E. 3.2.1 Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger die Freitagabend-Besuche wiederholt nicht unbeschwert gestaltet hat. C._____ und D._____ führten wieder- holt aus, dass es während den Besuchen zu Vorfällen und schwierigen Situation gekommen sei (vgl. E. III.3.1. oben sowie nachfolgend E. III.3.2.2.). Der Beru- fungskläger bestätigte gegenüber der Vorinstanz selber, die Freitagabende dafür genutzt zu haben, um C._____ und D._____ zu erklären, dass er kein "Drei-Stun- den-Papi" sein wolle und mit der aktuellen Betreuungssituation unzufrieden sei. Auch habe er die von ihm avisierte alternierende Obhut mit den Kindern diskutiert (vgl. E. III.3.1.3. oben). Die Vorinstanz stellte zudem korrekterweise fest, dass der Berufungskläger die Kinder teils vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurückgebracht und einen Besuch von D._____ alleine verweigert hat (vgl. E. III.1.1.1. oben). Der Berufungskläger hielt an diesem Verhalten fest, auch nach- dem die Kinder dieses als Grund für ihre negativen Befindlichkeiten und ihre Angst vor Besuchen beim ihm aufgeführt hatten. Die Schilderung der Kinder, wonach sie am 4. April 2025 die vorgeschla- gene Übernachtung zuerst als Witz verstanden hätten, dann jedoch erkannt hät- ten, dass der Berufungskläger es ernst meine und dieser darauf bestanden habe, dass C._____ bzw. beide bei ihm bleiben und sie bitterlich geweint hätten (vgl. E. I.2.6.1. oben), erscheint glaubhaft. Sie stimmt mit dem von der Beiständin be- schriebenen Verhalten des Berufungsklägers überein, wonach sich dieser der In- teressen der Kinder nicht annehme und diese nicht respektiere, zu "alles oder

- 19 - nichts-Lösungen" tendiere und sich wenig kompromissbereit zeige, wenn sein Wille nicht erfüllt werde (act. 6/84 S. 3 f.). Das Verhalten des Berufungsklägers am 4. April 2025 spricht auch für ein gezieltes Vorgehen seinerseits. So ereignete sich der Vorfall just an dem Tag, an dem die vorinstanzliche Frist zur Findung ei- ner aussergerichtlichen Lösung ergebnislos endete (vgl. E. I.2.5. oben). Auch schickte der Berufungskläger die im Verlaufe des Abends versandten E-Mails ebenfalls dem Kindsvertreter und der Beiständin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Übernachtung dem Wunsch des Beru- fungsklägers entsprach und er die Kinder mit diesem Wunsch überrumpelte. Der Berufungskläger lässt denn auch in der Berufungsschrift vorbringen, die Beru- fungsbeklagte hätte am nächsten Morgen C._____ selbst auffangen (und das di- rekte Gespräch mit ihm suchen) sollen (act. 2 Rz. 13; vgl. E. III.1.2.1. oben) und räumt damit ausdrücklich ein, dass es C._____ nach der Übernachtung aufzufan- gen galt. Das spricht nicht dafür, dass die Übernachtung beim Berufungskläger der Entscheid von C._____ gewesen sei, wie der Berufungskläger geltend macht. Dass der Berufungskläger und C._____ im Verlauf des Abends gute Gespräche geführt haben sollen, widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht. Am Vorfall vom 4. April 2025 zeigt sich (erneut), dass der Berufungskläger selbstfokussiert handelt und auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder nicht eingeht und diese nicht respektiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Kinder nicht darauf vertrauen können, dass die Besuche am Freitagabend fried- lich ablaufen (act. 5 E. III.1.2. S. 18).

E. 3.2.2 C._____ und D._____ beschrieben wiederholt und gegenüber verschiede- nen Personen (Vorinstanz, Beiständin, Kindsvertreter, Gruppenleiterin der Schul- sozialarbeit und Psychologen), dass es während den Besuchen beim Berufungs- kläger zu Vorfällen sowie schwierigen Situationen gekommen sei und der Beru- fungskläger plötzlich Anfälle gehabt habe. Aufgrund dessen hätten sie Angst vor dem Berufungskläger bzw. vor Besuchen bei ihm (vgl. E. III.3.1. oben). Diese Aussagen decken sich mit der Beurteilung der Beiständin, die nach den Gesprä- chen mit den Kindern und den Parteien zum Schluss kam, dass die Kinder die

- 20 - kompromisslose und kritikorientierte Haltung des Berufungsklägers spürten und Angst vor seinen Reaktionen hätten (act. 6/84 S. 3).

E. 3.2.3 Der Berufungskläger sieht diese Äusserungen und Befindlichkeiten der Kin- der, wie auch die Ausführungen und Einschätzungen des Kindsvertreters, als Er- gebnis der Manipulation durch die Berufungsbeklagte. Es müsse berücksichtigt werden, dass er lediglich einen strengen Erziehungsstil habe und dass das Kin- deswohl nicht dem geäusserten Kindeswille entspreche. Diese Argumentation ist verkürzt und findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigt sie, dass der Beru- fungskläger die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder nicht wahrnimmt und diese auch nicht respektiert, was sich mit der Feststellung der Beiständin deckt, wonach der Berufungskläger in den Gesprächen jeweils von seiner eige- nen Perspektive ausgegangen sei und die Gründe für die Kontaktverweigerung bei der Berufungsbeklagten und den Fachpersonen verortet habe. Es sei bisher nicht gelungen, den Berufungskläger dafür zu sensibilisieren, was sein Verhalten bei den Kindern ausgelöst habe und was die Kinder für einen sicheren und unbe- schwerten Kontakt zu ihm brauchen würden. Der Berufungskläger habe sich nicht ansatzweise bereit gezeigt, sich auf die Perspektive seiner Kinder einzulassen und ihre eigenen Äusserungen anzunehmen und zu respektieren (act. 6/84 S. 3).

E. 3.2.4 Nach dem Ausgeführten ist der Schluss zu ziehen, dass der Berufungsklä- ger C._____ und D._____ mit seinem für diese unberechenbaren, selbst- und kri- tikorientierten Verhalten zurzeit nicht die Sicherheit und das Wohlwollen vermittelt, die für unbeschwerte Besuche notwendig sind. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Beiständin ist unter diesen Umständen momentan ein Wiederaufbau von unbeschwerten Besuchen nicht möglich (vgl. act. 6/84 S. 4). Insofern bestä- tigte die Vorinstanz die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts zu Recht.

E. 3.3 Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass gemäss dem Kinds- vertreter C._____ Suizidgedanken geäussert habe, nachdem er dem Berufungs- kläger zufällig im Quartier begegnet sei (act. 6/72A). Auch gemäss der Beiständin sei der Druck, welcher der Berufungskläger auf C._____ ausgeübt habe, eine der Ursachen für die Suizidgedanken bei C._____ gewesen (act. 6/84 S. 2). Zu be- rücksichtigen ist ferner, dass C._____ klar äusserte, dass er keinen Kontakt mehr

- 21 - zum Berufungskläger wolle (vgl. E. III.3.1.2. oben und E. III.3.1.3. oben). Die vor- instanzliche Bestätigung des Kontaktverbots im Sinne vorsorglicher Massnahmen erfolgte deshalb zu Recht. 4.

E. 4 In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, er sei superprovisorisch für berechtigt zu erklären, mit den Kindern mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, einstweilen ab. Wie sich aus der Begründung mit aller Deutlichkeit ergibt (act. 5 E. III.3.), betrifft

- 11 - der diesbezügliche Entscheid ausschliesslich das Superprovisorium (was aus der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 3 weniger deutlich hervorgeht). Lehnt das Ge- richt es ab, eine Massnahme superprovisorisch zu verfügen, kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden (BGE 137 III 417 E. 1.3; BGer 5A_351/2021 vom

29. September 2021 E. 2.3; Kurzkommentar-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 265 N 3). Betreffend die Ferienregelung ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Erteilung einer Weisung an den Berufungskläger, Themen im Zusam- menhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen, ist vorliegend nicht geeignet resp. nicht ausreichend, da alleine dadurch das beschädigte Vertrauen der Kinder in einen reibungslosen Ablauf der Besuche keinesfalls wiederherzu- stellen wäre. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob sich der Berufungs- kläger an die den Parteien mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte Wei- sung, die Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 gegenüber den Kindern nicht zu thematisieren, gehalten hat. Zu erwähnen wäre hierzu immerhin, dass D._____ gegenüber dem Kindsvertreter im Januar 2025 berichtete, der Beru- fungskläger habe sie über ihren Besuch bei der Schulsozialarbeiterin ausge- quetscht (act. 6/46 S. 12) und der Berufungskläger gegenüber den Kindern wie- derholt seinen Missmut über die Betreuungssituation erwähnte, obwohl die da- durch entstehende Belastung für die Kinder mehrmals vor der Vorinstanz themati- siert worden war (vgl. E. III.3.2.1.). Nach dem Gesagten ist sowohl die vorsorgli- che Sistierung des Besuchsrechts als auch das vorsorglich angeordnete Kontakt- verbot notwendig und geeignet.

E. 4.2 Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz am 12. August 2025 – und da- mit nach Erlass der angefochtenen Verfügung – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) anordnete und das Scheidungsverfahren für die Dauer der KET-Beratung sistierte (act. 6/91 Dis- positiv-Ziff. 1, 6). Die KET-Beratung wurde Anfangs Oktober 2025 erfolglos abge- schlossen (act. 13 ff.). Es ist somit an der Vorinstanz, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder Gedan- ken über das Wohlbefinden des Berufungsklägers machen, gerne eine unbe- schwerte Beziehung zu ihm pflegen würden und C._____ dem Berufungskläger einen Brief geschrieben hat (act. 6/84 S. 2 f.).

- 22 - IV.

1. Streitgegenstand war vorliegend die vorsorgliche Bestätigung, dass das Be- suchsrecht des Berufungsklägers bezüglich C._____ und D._____ sistiert und das Kontaktverbot bezüglich C._____ bestehen bleibt. Es handelt sich entsprechend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidgebühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– liegt (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– heranzuziehen. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– ist dem Berufungskläger von der Kasse des Obergerichts Rechnung zu stellen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 23 -

4. Schriftliche Mitteilung an:

- die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- den Kindsvertreter, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

- die Beiständin G._____, Sozialzentrum H._____,

- die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten, je gegen Empfangsschein,

- sowie an die Obergerichtskasse.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 24 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

Dispositiv
  1. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers bezüglich C._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2016, bleibt bis auf Weiteres sis- tiert.
  2. Dem Gesuchsteller bleibt bis auf Weiteres untersagt, mit C._____, geboren tt.mm.2011, per Anruf oder mittels anderer Medien Kontakt aufzunehmen. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Kontaktverbot sei unter der Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen, wird abgewiesen.
  3. Der Antrag des Gesuchstellers, er sei dazu zu berechtigen, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, wird einstweilen abgewiesen.
  4. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endent- scheid entschieden. 5./6. (Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung Einzelgericht, vom 24. Juli 2024 (FE240250) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 (1. Satz) und 3 aufzuheben resp. zu ergänzen und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Dispositivziffer 1 (neu): - 5 - Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei das Besuchsrecht hinsichtlich D._____ und C._____ bis auf Weiteres zu sistieren wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch sistierte Besuchsrecht des Gesuchsgegners bezüglich C._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2016, wird aufgehoben und es gilt das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2024 bzw. Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wobei die Besuchsrechtsregelung mit dem Ziel der alternierenden Obhut (50:50) schrittweise auszuweiten ist. 1.2. Dispositivziffer 2 (neu): Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei dem Ge- suchsgegner bis auf Weiteres zu untersagen, mit C._____ per Anruf oder mittels anderen Medien Kontakt aufzunehmen, wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch erlassene Kontaktverbot des Gesuchsgegners hinsichtlich C._____, geboren tt.mm.2011, wird aufgehoben. 1.3. Dispositivziffer 3 (neu): Der Gesuchsgegner wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens zwei Wochen Ferien zu verbringen.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
  6. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, und von D._____, geboren am tt.mm.2016. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens EE220015 wurde ihnen mit Urteil vom 18. März 2022 das Getrenntleben bewilligt. Die Obhut über C._____ und D._____ wurde der Berufungsbeklagten zugeteilt und in Bezug auf die Kinderbelange wurde die Trennungsvereinbarung der Par- teien genehmigt. Gemäss dieser wurde der Berufungskläger für berechtigt erklärt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:45 Uhr, sowie am Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Donners- tagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen (Dispositiv-Ziffer. 3.2.c, act. 6/7/5).
  7. 2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte das gemein- - 6 - same Scheidungsbegehren der Parteien ein und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich Kindesschutz (act. 6/1 S. 4 ff.). 2.2. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen zeigte sich, dass die Parteien hinsichtlich der Befindlichkeiten der Kinder, deren Verhältnis zum Berufungskläger und deren Betreuung durch ihn kontroverse Angaben machten (Prot. Vi. S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz einigten sich die Parteien auf eine Ausdehnung der Wochenbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger bis Montagmorgen, Schulbeginn. Der Berufungskläger behielt sich ausdrücklich vor, eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (act. 6/23). Die Vereinbarung wurde von der Vorin- stanz mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigt (act. 6/25). 2.3. Am 2. Dezember 2024 reichte die Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit des Schulkreises E._____ (Sozialzentrum F._____) eine "Meldung Kindesschutz" betreffend D._____ bei der Vorinstanz ein (act. 6/32; sowie nachfolgend E. III.3.1.1.). Aufgrund der Meldung wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verfahrensbeistand der Kinder gemäss Art. 314abis ZGB ernannt (act. 6/34). 2.4. Am 15. Januar 2025 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Deren zentrales Thema war die ablehnende Hal- tung der beiden Kinder gegenüber Besuchen beim Berufungskläger (Prot. Vi. S. 25 ff.). Trotz divergierenden Standpunkten erklärten sich die Parteien mit der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einverstanden. Sie hielten ferner übereinstimmend fest, dass der Berufungskläger einstweilen auf den Vollzug der damals geltenden Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung vom 21. Juni 2024 verzichte (Prot. Vi. S. 43). Gemäss der Vorinstanz einigten sich die Parteien darauf, dass die Kinder den Berufungskläger an jedem Freitag- abend für drei Stunden besuchen und bei ihm das Abendessen einnehmen (act. 5 E. II.5.). Am 22. Januar 2025 fand die Kinderanhörung statt (act. 6/47). Mit Verfü- gung vom 13. Februar 2025 wurde für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (act. 6/49). Als Beiständin wurde Frau G._____, Sozialzentrum H._____, eingesetzt (act. 6/55 f.). - 7 - 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2025 vertraten die Parteien in Be- zug auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern unterschiedliche Standpunkte und stellten unterschiedliche Anträge (act. 6/57, act. 6/59; Prot. Vi. S. 47 ff.). Die Vergleichsgespräche scheiterten. Je- doch stellten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche in Aussicht, weshalb ihnen Frist bis am 4. April 2025 zur Einreichung einer entsprechenden Vereinbarung angesetzt wurde (Prot. Vi. S. 63). 2.6. Am Freitagabend, 4. April 2025, gingen C._____ und D._____ zum Beru- fungskläger auf Besuch. Die Darstellungen, wie der Abend verlief, divergieren. 2.6.1. Gemäss dem Kindsvertreter erzählten C._____ und D._____ ihm, dass der Besuch zu Beginn in Ordnung verlaufen sei. Dann habe der Berufungskläger al- lerdings gemeint, sie würden bei ihm übernachten. Zuerst hätten sie gemeint, der Berufungskläger mache einen Witz, dann jedoch realisiert, dass er es ernst meine. C._____ habe darauf hingewiesen, dass D._____ wieder zur Berufungs- beklagten zurück müsse und er nicht beim Berufungskläger übernachten wolle. Der Berufungskläger habe jedoch darauf bestanden und C._____ gesagt, er solle froh sein, dass er noch einen Vater habe. Sie hätten beide bitterlich geweint. Der Berufungskläger habe gesagt "gut, dann bleibt ihr beide", worauf C._____ erklärt habe, D._____ solle nach Hause gehen und er bleibe "halt" (act. 6/63 S. 4). Der Berufungskläger habe D._____ zur Berufungsbeklagten zurückgebracht, während dessen C._____ eingeschlossen in der väterlichen Wohnung verblieben sei. C._____ erzählte, dass er an jenem Abend gegen seinen Willen einer vom Beru- fungskläger vorgeschlagenen Hypnose als Behandlung seiner Lernprobleme habe zustimmen müssen. Er habe sich bei der Übernachtung schlecht gefühlt und nur halb schlafen können. Am Samstagmorgen habe er zur Berufungsbeklagten zurückkehren dürfen. In der Folge habe er Angst gehabt, weil er der Hypnose zu- gestimmt habe, es sei ihm nicht so gut gegangen und in der Schule habe er nicht voll dabei sein können (act. 6/63 S. 4 f.). 2.6.2. Diese Darstellung bestreitet der Berufungskläger vehement. Nach dem Abendessen seien er und die Kinder zusammen auf den Sportplatz gegangen, wo die Frage nach einer Übernachtung bei ihm aufgekommen sei, was gleichermas- - 8 - sen seinem Wunsch als auch jenem von C._____ entsprochen habe. Er habe den Kindern erklärt, dass D._____ gemäss der gerichtlichen Verfügung zur Berufungs- beklagten zurückkehren müsse, und C._____ frei sei, bei ihm zu bleiben, wann und wie lange er wolle. Er habe D._____ nach Hause gebracht, währenddessen C._____ bei unverschlossener Wohnungstür in der Wohnung geblieben sei. Da- nach hätten sie gespielt, getratscht und ein ernsthaftes Gespräch geführt. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte versuchen werde, ihm aus der Übernachtung einen Strick zu drehen, habe er (auch zu Beweiszwe- cken) zwei E-Mails an die Berufungsbeklagte, den Kindsvertreter und die Beistän- din geschickt (m.V.a. act. 6/69/1 f.). Um 22:00 Uhr habe die Berufungsbeklagte sodann dem Berufungskläger geschrieben, D._____ habe erzählt, dass C._____ nicht habe bleiben wollen. Vermutlich habe die Berufungsbeklagte D._____ drangsaliert, bis diese Dinge sagte, die der Berufungsbeklagten gefielen. Am nächsten Tag sei C._____ fröhlich nach Hause gegangen (act. 6/68 S. 5 ff., zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vgl. nachfolgend E. III.1.2.1.). 2.7. Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte der Kindsvertreter, mangels einer Einigung der Parteien sei über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Er stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/63). 2.8. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verfügte die Vorinstanz als superproviso- rische Massnahme die sofortige Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsklä- gers bezüglich D._____ und C._____ sowie das an den Berufungskläger gerich- tete Verbot, mit C._____ Kontakt aufzunehmen (act. 6/64). 2.9. Am 8. Mai 2025 trat C._____ wegen Suizidgedanken notfallmässig und freiwillig in I._____ [jugendpsychiatrische Einrichtung] ein. Der Berufungskläger suchte gleichentags das Zentrum auf und es kam zu einem (handgreiflichen) Kon- flikt zwischen dem Berufungskläger und einer Freundin der Berufungsbeklagten. Der entsprechende Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Mai 2025 liegt bei den Akten (act. 6/71). C._____ war vom 9. Mai bis am 6. Juni 2025 in der Klinik J._____ AG hospitalisiert und kehrte daraufhin zur Berufungsbeklagten zurück (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]). - 9 - 2.10. Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 zur Eingabe des Kindsvertreters Stellung (act. 6/68). Am 2. Juni 2025 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zur Eingabe des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 sowie zum Bericht der Stadtpolizei und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/74). Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm auch der Berufungskläger Stellung zum Bericht der Stadtpolizei (act. 6/75). Der Kindsvertreter stellte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge (act. 6/77). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge auf Erlass super- provisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen stellte (act. 6/79). 2.11. In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, dass es auf- grund der Entwicklungen in der letzten Zeit – insbesondere bei C._____ – sowie der Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 und des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 nicht möglich sei, abschliessend über die Anträge der Parteien betreffend die Regelung der Kinderbelange im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu entscheiden. Folglich sei einzig über die Anträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, dem Kontaktverbot und dem Antrag des Berufungsklägers be- züglich der Ferien zu entscheiden (act. 5 E. II.15.). Die Vorinstanz erliess die oben wiedergegebene Verfügung (act. 5).
  8. 3.1. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 29. August 2025 Berufung ge- gen die Verfügung vom 24. Juli 2025 bei der hiesigen Kammer mit den oben wie- dergegebenen Anträgen (act. 2). 3.2. Der Berufungskläger leistete den von ihm einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist (act. 8, act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–94). Von der Einholung einer Berufungs- antwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte und der Kindsvertreter erhalten mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Berufungs- schrift inkl. Beweismittel (act. 2, Beweismittelverzeichnis, act. 3/2–8). - 10 - II.
  9. Die Berufung richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde reichzeitig (vgl. act. 6/83/4) und mit Anträgen und einer Begründung schriftlich bei der Rechtsmit- telinstanz eingereicht. Dem Eintreten steht, unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gungen, insoweit nichts entgegen.
  10. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Ent- scheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gelten die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime sind im vorliegenden Berufungsverfahren auch Noven zugelassen, die ansonsten unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; OGer ZH LY230002 vom 22. Februar 2023 E. II.3.).
  11. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht sodann nicht dazu, sich mit je- dem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien einge- hend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung sei- nes Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).
  12. In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, er sei superprovisorisch für berechtigt zu erklären, mit den Kindern mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, einstweilen ab. Wie sich aus der Begründung mit aller Deutlichkeit ergibt (act. 5 E. III.3.), betrifft - 11 - der diesbezügliche Entscheid ausschliesslich das Superprovisorium (was aus der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 3 weniger deutlich hervorgeht). Lehnt das Ge- richt es ab, eine Massnahme superprovisorisch zu verfügen, kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden (BGE 137 III 417 E. 1.3; BGer 5A_351/2021 vom
  13. September 2021 E. 2.3; Kurzkommentar-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 265 N 3). Betreffend die Ferienregelung ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.
  14. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beiständin am 29. Juli 2025 ihren Bericht bei der Vorinstanz einreichte (act. 6/84). Da der (neu manda- tierten) Anwältin des Berufungsklägers nach Eingang des Berichts Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. 6/85, act. 6/86A), ist davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger Kenntnis von diesem hat. Auf eine erneute Zustellung ist deshalb zu verzichten. III.
  15. 1.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, seit der Verhandlung vom
  16. Juni 2025 (recte: 2024) liege das Thema, dass die Kinder Vorbehalte in Bezug auf die Besuche beim Berufungskläger und Angst vor seinen Ausbrüchen hätten, auf dem Tisch. Inzwischen würden nicht mehr nur Vorbehalte bestehen, sondern klare Widerstände der Kinder gegenüber dem Berufungskläger. Es sei verständ- lich, dass es für den Berufungskläger schwierig sei, die vorbehaltsvolle Haltung der Kinder ihm gegenüber zu akzeptieren. Jedoch habe der Berufungskläger die Freitagabende nicht möglichst unbeschwert gestaltet. Stattdessen habe er den Kindern immer wieder erklärt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sei, die Betreu- ungssituation bis hin zu der von ihm angestrebten hälftigen Betreuung mit ihnen thematisiert, die Kinder vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurück- gebracht oder einen Besuch von D._____ alleine ganz verweigert. Gemäss den Kindern sei es zudem weiterhin zu Beschimpfungen durch den Berufungskläger gekommen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da es zur besagten Besuchsrechtsregelung gekommen sei, um angesichts des Widerstands der Kinder gegen Besuche beim Berufungskläger einen vollständigen Kontaktab- - 12 - bruch zu verhindern. Die Vorinstanz hob den Vorfall vom 4. April 2025 hervor und erwog, dass die Übernachtung von C._____ beim Berufungskläger nicht auf einer spontan entstandenen Idee gegründet habe, sondern der Berufungskläger die Kinder damit überrumpelt habe. Dafür spreche sein gezieltes Vorgehen. Der Be- rufungskläger habe damit rechnen müssen und dies auch getan, so dass eine derart ungeplante und unerwartete Übernachtung von C._____ zu Unruhe und Verunsicherung bei den Kindern und der Berufungsbeklagten führen würde. Mit seinem Verhalten am 4. April 2025 habe der Berufungskläger (einmal mehr) ge- zeigt, dass die Kinder und die Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen könnten, dass die Besuche am Freitagabend friedlich ablaufen und die vereinbarten Zeiten eingehalten würden. Der Berufungskläger sehe sowohl die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder, wonach sie sich durch sein Verhalten unter Druck gesetzt fühlten und Angst vor ihm hätten, als auch die Gefährdungsmeldung einzig als Ergebnis der Manipulation und Entfremdungsstrategien der Berufungsbeklagten. Mit dieser Ar- gumentation mache es sich der Berufungskläger jedoch zu einfach. Vielmehr zeuge die Argumentation davon, dass er die Berufungsbeklagte nicht ernst nehme und es ihm am Respekt gegenüber seinen Kindern fehle. Er übergehe und ignoriere deren Äusserungen und Befindlichkeiten und nehme auch die Gefähr- dungsmeldung nicht ernst. Angesichts des für die Kinder immer wieder unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers sei an der Sistierung des Besuchsrechts einstweilen festzu- halten. Es liege nicht im Wohl von C._____ und D._____, den Berufungskläger besuchen zu müssen und nie wissen zu können, ob er seine Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Situation thematisiere, sie gar nicht sehen wolle, sie früher als vereinbart zur Berufungsbeklagten zurück bringe oder sie unerwartet mit Über- nachtungen bei ihm konfrontiere (act. 5 E. III.1.2.). 1.1.2. Das Kontaktverbot in Bezug auf C._____ sei in Anbetracht seines bis anhin geäusserten Willens und seines labilen gesundheitlichen Zustands bis auf Weite- res aufrecht zu erhalten (act. 5 E. III.2.2.). - 13 - 1.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz wie auch dem Kindsvertreter vor, unkritisch die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Projektionen zu über- nehmen und diese durch den Erlass der überzogenen und unverhältnismässigen vorsorglichen Massnahmen zu verstärken (act. 2 Rz. 16 f., Rz. 32 ff., Rz. 51). Am Abend des 4. April 2025 habe sich C._____ zum ersten Mal seit dem Verzicht auf eine feste Besuchsrechtsregelung für eine Übernachtung bei ihm (dem Beru- fungskläger) entschieden. D._____ sei vereinbarungsgemäss um 21:00 Uhr zur Berufungsbeklagten zurückgebracht worden. Am nächsten Tag hätten sich die Kinder an die Berufungsbeklagte gewandt und, anstatt C._____ aufzufangen und das direkte Gespräch mit dem Berufungskläger zu suchen, habe die Berufungs- beklagte die Kinder ermuntert, telefonisch mit dem Kindsvertreter Kontakt aufzu- nehmen. Dieses Verhalten zeige, dass die Berufungsbeklagte nicht unterstützend wirke, sondern vielmehr dramatisiere und Konflikte verschärfe (Rz. 11 ff., Rz. 37). Ein klarer, dauerhafter Widerstand C._____s ihm gegenüber bestehe nicht und der bestehende Kontaktunterbruch entspreche nicht dem eigenen, gefestig- ten Willen C._____s. Dies manifestiere sich darin, dass C._____ ihm (dem Beru- fungskläger) einen Brief geschrieben habe. C._____ sei sich der Tragweite einer einmaligen Willensäusserung nicht bewusst gewesen und habe nicht beabsichtigt, daraus einen mehrmonatigen Kontaktabbruch folgen zu lassen. Das Fehlen einer klaren Besuchsrechtsregelung habe C._____ geschadet und um eine Ungleichbe- handlung zu vermeiden, sei das Besuchsrecht für beide Kinder einheitlich und im gleichen Umfang zu regeln (Rz. 35 ff.). Der Vorwurf, er würde die Berufungsbeklagte nicht ernst nehmen, entbehre einer sachlichen Grundlage. Er verhalte sich der Berufungsbeklagten gegenüber respektvoll, wohingegen sie zu übersteigender negativer Interpretation und zur Dramatisierung neige. Selbst wenn der Vorwurf zu bestätigen wäre, würde dieser die angeordneten Massnahmen nicht rechtfertigen, da diese in ihrer Auswirkung auf die Kinder weder erforderlich noch verhältnismässig seien (Rz. 39 ff., Rz. 46 ff.). Am Respekt gegenüber den Kindern fehle es ihm auch nicht und das ihm vorgeworfene unberechenbare oder unverlässliche Verhalten sei zu vernei- nen. Vielmehr habe er einen strengen, aber klar strukturierten Erziehungsstil, der - 14 - von jenem der Berufungsbeklagten abweiche. Er habe sich fortlaufend um einen kooperativen Austausch sowie eine koordinierte Elternschaft bemüht und seine Fürsorglichkeit, sein Verantwortungsbewusstsein, seine Kommunikationsfähigkeit und seine Umsicht seien belegt (Rz. 26, Rz. 40, Rz. 50 ff.). Der Berufungskläger äussert Zweifel an der Gefährdungsmeldung. Diese stütze sich lediglich auf subjektive Wahrnehmungen der Schulsozialarbeiterin und sei nach Rücksprache mit der Berufungsbeklagten und der vorinstanzlichen Rich- terin erfolgt. Mit ihm (dem Berufungskläger) sei nicht Rücksprache genommen worden. Auch sei aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehungen der Be- rufungsbeklagten zu den Lehrpersonen bzw. zur Schulsozialarbeiterin sowohl im Schulhaus K._____ als auch im Schulhaus L._____ von einer strukturellen Befan- genheit auszugehen (Rz. 19 f., Rz. 42 ff.). 1.2.2. Hinsichtlich des Kontaktverbots hält der Berufungskläger der Vorinstanz vor, dieses mit einer psychischen Krise von C._____ zu begründen, die sich er- eignet habe, als das Kontaktverbot bereits über einen Monat befolgt worden sei. Für die Krise könne ihm keine Verantwortung zugeschrieben werden, sei es ihm doch faktisch unmöglich gewesen, die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen zu zeigen oder einen negativen Einfluss auszuüben. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass vor der Gefährdungsmeldung Stabilität geherrscht und vor Erlass der Kin- desschutzmassnahmen sich bei C._____ kein psychischer Vorfall ereignet habe. Es sei deshalb naheliegend, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht dem Kindeswohl dienen, sondern vielmehr eine Kindeswohlgefährdung her- beigeführt hätten und deshalb aufzuheben seien (act. 2 Rz. 18 f., Rz. 57 ff.). Die Missachtung des Kontaktverbots aufgrund des Vorfalls vom 8. Mai 2025, der eine Ausnahmesituation darstelle, sei menschlich und objektiv berechtigt (Rz. 24 ff.). 1.2.3. Gemäss dem Berufungskläger habe die Vorinstanz das Kindswohl fälschli- cherweise dem geäusserten Kindeswillen gleichgestellt. Der von C._____ und D._____ geäusserte Wille sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden und die Verweigerungshaltung der Kinder sei auf seinen (teilweise) strengeren Er- ziehungsstil zurückzuführen, der jedoch keine Gefahr für das Kindswohl darstelle. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass eine langfristige Förderung ei- - 15 - ner stabilen Beziehung zu beiden Elternteilen dem Kindswohl entspreche. Über- dies hätte eine Weisung an den Berufungskläger ausgereicht, Themen im Zusam- menhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen. Die Sistierung des Besuchsrechts und der Erlass eines Kontaktverbots würden deshalb nicht die mil- desten möglichen Massnahmen darstellen. Sie seien unverhältnismässig und würden überdies keinesfalls im Kindswohl gründen (act. 2 Rz. 21 f., Rz. 69 ff.).
  17. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln (sog. Rege- lungsmassnahmen). Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemei- nen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. Grund- sätzlich ist im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungspro- zess – gleichermassen wie im Eheschutzverfahren – weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch eine besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiel- len Recht (OGer ZH LY240028 vom 26. November 2024 E. 3.1.1; LY180022 vom
  18. August 2018 E. 4.9 m.w.H.). Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen haben notwendig und geeignet zu sein; sie dürfen den Verhältnismässigkeits- grundsatz nicht verletzen (BGE 123 III 1 E. 3.; OGer ZH LY220054 vom 20. April 2023 E. 3.2.).
  19. 3.1.1. Seit Beginn des Scheidungsverfahrens wird thematisiert, dass die Kinder Vorbehalte gegenüber den Besuchen beim Berufungskläger und Angst vor sei- nem Verhalten, seinen Reaktionen und seinen Ausbrüchen haben (Prot. Vi. S. 15 f.). In der Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 führte die Gruppen- leiterin der Schulsozialarbeit aus, D._____ erzähle von grossen Ängsten vor den Besuchen beim Berufungskläger, bei denen es regelmässig zu psychischer Ge- walt komme. Der Berufungskläger sei oft wütend, schreie sie und C._____ an und beleidige sie massiv. In den letzten Monaten hätten sich solche Vorkommnisse - 16 - gehäuft. D._____ bejahte die Frage, ob man sich während den Besuchen beim Berufungskläger Sorgen um sie machen müsse (act. 6/32). 3.1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2025 führte der Kindsvertreter aus, C._____ habe erzählt, dass es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" gehe. Dieser werde "sehr laut", schreie ihn an, beleidige ihn, rede schlecht über die Be- rufungsbeklagte, schlage ihn manchmal an den Oberarm und habe ihm mehrmals gedroht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Der Berufungskläger habe ihn auch schon an den Hinterkopf geschlagen und ihm Gegenstände angeworfen. Er habe Angst, seine Meinung vor dem Berufungskläger zu vertreten, der ihn unter Druck setze. Auch aufgrund der "Ausraster" habe er Angst vor dem Berufungskläger. Auf Be- such zum Berufungskläger wolle er nicht mehr gehen (act. 6/46 S. 9 f.). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, erzählt, es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" zu haben. Dieser sei immer laut, was sie nicht wolle. Auch sei er hart zu ihr, zu C._____ sogar noch härter (act. 6/46 S. 11 f.). Der Kindsvertreter hielt fest, dass die Kinder auch die guten Seiten des Berufungsklägers sehen würden und gute Momente mit ihm erwähnen. Aus den geführten Gesprächen schloss der Kindsvertreter, dass der Berufungskläger einen autoritären und wenig empathi- schen Erziehungsstil habe. Er habe Schwierigkeiten, eine stabile, liebevolle und unterstützende Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Für die Kinder sei er unberechenbar und sie hätten aufgrund seines ambivalenten Verhaltens Angst vor ihm (act. 6/46 S. 15 f., S. 26, Prot. Vi. S. 41). Die Aussagen, welche C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung machten, decken sich mit den vom Kindsvertreter wiedergegebenen Aussagen (act. 6/47). Die Berufungsbeklagte machte an der Verhandlung vom 15. Januar 2025 geltend, die negativen Vorkommnisse bei den Besuchen hätten seit Juli 2024 zu- genommen (act. 6/44), was der Berufungskläger vehement bestritt. Er wirft der Berufungsbeklagten vor, es sei ihr Bestreben, dass die Kinder keine gute Bezie- hung zu ihm hätten und sie versuche, die Kinder von ihm zu entfremden. Sie be- stärke gezielt ein Unsicherheitsgefühl bei den Kindern, sei ihm gegenüber miss- trauisch und wolle keine alternierende Obhut. Die Kinder stünden in einem Loyali- tätskonflikt, seien zu einer Positionierung gezwungen und würden sich der Beru- - 17 - fungsbeklagten zuwenden; dies jedoch im Sinne eines Überlebensmechanismus. Bei den thematisierten Vorfällen handle es sich nur um Einzelfälle. Die von den Kindern gemachten Aussagen könne er nicht nachvollziehen (Prot. Vi. S. 27 ff., S. 32, S. 38 f.). 3.1.3. An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte der Kindsvertreter aus, ge- mäss C._____ seien die vergangenen Besuche nicht gut abgelaufen. Der Beru- fungskläger habe ihn angeschrien, über die Berufungsbeklagte sowie das Gericht geschimpft und gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle. C._____ wolle gar nicht mehr zum Berufungskläger gehen (act. 6/62 S. 3). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, ausgeführt, sie habe jeweils Angst, dass sie "etwas Böses mit Papi" erlebe. Sie wolle nicht mehr zum Berufungskläger gehen, bis "er sich verändert" habe (act. 6/62 S. 4 ff.). Die Parteien vertraten an der Verhandlung vom 4. März 2025 die bereits dargelegten Standpunkte (act. 6/57, act. 6/59), wobei der Berufungskläger hervor- hob, dass die problematische Konstellation auf die Manipulation der Berufungsbe- klagten zurückzuführen sei (act. 6/59 S. 1 f., S. 5 f.; Prot. Vi. S. 60). Er habe den Kindern gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle, dass auf drei Stun- den beschränkte Besuche die Familie kaputt machen würden und er sich eine An- passung der Betreuungsregelung hin zu einer alternierenden Obhut wünsche (Prot. Vi. S. 57 f., S. 60). 3.1.4. Nach der Einweisung von C._____ in die Klinik M._____ teilte der fallfüh- rende Psychologe der vorinstanzlichen Richterin mit, dass bei C._____ eine deut- liche Angst vor dem Berufungskläger feststellbar sei (act. 6/72A; vgl. auch S. 1 f. des Austrittsberichts vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]). 3.1.5. Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 29. Juli 2025 zusammenfassend fest, dass D._____ seit dem 4. April (2025) und C._____ seit dem 9. Mai (2025) den Berufungskläger nicht mehr getroffen hätten. Beide Kinder hätten erzählt, dass der Berufungskläger ihnen gegenüber oft vorwurfsvoll sowie schimpfend ge- wesen und rasch laut geworden sei. Er habe sie ausgefragt oder schlecht über die Behörden gesprochen. Der Berufungskläger habe auch starken Druck auf sie - 18 - ausgeübt, so beispielsweise am 4. April 2025, als er C._____ zu einer Übernach- tung und zur Zustimmung zu einer Hypnose-Lerntherapie gezwungen habe. Ge- mäss der Beiständin haben die Kinder eine stabile Verbindung zum Berufungsklä- ger, erzählen von guten Erinnerung an ihn, machen sich Gedanken um sein Wohlbefinden und würden gerne wieder eine unbeschwerte Beziehung zu ihm pflegen. Der Berufungskläger scheine jedoch Verhaltensweisen gezeigt zu haben, welche für die Kinder unberechenbar gewirkt und sehr viel Vertrauen zerstört hät- ten. Vor weiteren Kontakten mit dem Vater hätten beide Ängste, fürchteten sich vor weiteren Vorwürfen und Druckversuchen von seiner Seite. Es seien klare An- zeichen eines Loyalitätskonflikts sichtbar (act. 6/84 S. 3). 3.2.1. Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger die Freitagabend-Besuche wiederholt nicht unbeschwert gestaltet hat. C._____ und D._____ führten wieder- holt aus, dass es während den Besuchen zu Vorfällen und schwierigen Situation gekommen sei (vgl. E. III.3.1. oben sowie nachfolgend E. III.3.2.2.). Der Beru- fungskläger bestätigte gegenüber der Vorinstanz selber, die Freitagabende dafür genutzt zu haben, um C._____ und D._____ zu erklären, dass er kein "Drei-Stun- den-Papi" sein wolle und mit der aktuellen Betreuungssituation unzufrieden sei. Auch habe er die von ihm avisierte alternierende Obhut mit den Kindern diskutiert (vgl. E. III.3.1.3. oben). Die Vorinstanz stellte zudem korrekterweise fest, dass der Berufungskläger die Kinder teils vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurückgebracht und einen Besuch von D._____ alleine verweigert hat (vgl. E. III.1.1.1. oben). Der Berufungskläger hielt an diesem Verhalten fest, auch nach- dem die Kinder dieses als Grund für ihre negativen Befindlichkeiten und ihre Angst vor Besuchen beim ihm aufgeführt hatten. Die Schilderung der Kinder, wonach sie am 4. April 2025 die vorgeschla- gene Übernachtung zuerst als Witz verstanden hätten, dann jedoch erkannt hät- ten, dass der Berufungskläger es ernst meine und dieser darauf bestanden habe, dass C._____ bzw. beide bei ihm bleiben und sie bitterlich geweint hätten (vgl. E. I.2.6.1. oben), erscheint glaubhaft. Sie stimmt mit dem von der Beiständin be- schriebenen Verhalten des Berufungsklägers überein, wonach sich dieser der In- teressen der Kinder nicht annehme und diese nicht respektiere, zu "alles oder - 19 - nichts-Lösungen" tendiere und sich wenig kompromissbereit zeige, wenn sein Wille nicht erfüllt werde (act. 6/84 S. 3 f.). Das Verhalten des Berufungsklägers am 4. April 2025 spricht auch für ein gezieltes Vorgehen seinerseits. So ereignete sich der Vorfall just an dem Tag, an dem die vorinstanzliche Frist zur Findung ei- ner aussergerichtlichen Lösung ergebnislos endete (vgl. E. I.2.5. oben). Auch schickte der Berufungskläger die im Verlaufe des Abends versandten E-Mails ebenfalls dem Kindsvertreter und der Beiständin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Übernachtung dem Wunsch des Beru- fungsklägers entsprach und er die Kinder mit diesem Wunsch überrumpelte. Der Berufungskläger lässt denn auch in der Berufungsschrift vorbringen, die Beru- fungsbeklagte hätte am nächsten Morgen C._____ selbst auffangen (und das di- rekte Gespräch mit ihm suchen) sollen (act. 2 Rz. 13; vgl. E. III.1.2.1. oben) und räumt damit ausdrücklich ein, dass es C._____ nach der Übernachtung aufzufan- gen galt. Das spricht nicht dafür, dass die Übernachtung beim Berufungskläger der Entscheid von C._____ gewesen sei, wie der Berufungskläger geltend macht. Dass der Berufungskläger und C._____ im Verlauf des Abends gute Gespräche geführt haben sollen, widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht. Am Vorfall vom 4. April 2025 zeigt sich (erneut), dass der Berufungskläger selbstfokussiert handelt und auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder nicht eingeht und diese nicht respektiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Kinder nicht darauf vertrauen können, dass die Besuche am Freitagabend fried- lich ablaufen (act. 5 E. III.1.2. S. 18). 3.2.2. C._____ und D._____ beschrieben wiederholt und gegenüber verschiede- nen Personen (Vorinstanz, Beiständin, Kindsvertreter, Gruppenleiterin der Schul- sozialarbeit und Psychologen), dass es während den Besuchen beim Berufungs- kläger zu Vorfällen sowie schwierigen Situationen gekommen sei und der Beru- fungskläger plötzlich Anfälle gehabt habe. Aufgrund dessen hätten sie Angst vor dem Berufungskläger bzw. vor Besuchen bei ihm (vgl. E. III.3.1. oben). Diese Aussagen decken sich mit der Beurteilung der Beiständin, die nach den Gesprä- chen mit den Kindern und den Parteien zum Schluss kam, dass die Kinder die - 20 - kompromisslose und kritikorientierte Haltung des Berufungsklägers spürten und Angst vor seinen Reaktionen hätten (act. 6/84 S. 3). 3.2.3. Der Berufungskläger sieht diese Äusserungen und Befindlichkeiten der Kin- der, wie auch die Ausführungen und Einschätzungen des Kindsvertreters, als Er- gebnis der Manipulation durch die Berufungsbeklagte. Es müsse berücksichtigt werden, dass er lediglich einen strengen Erziehungsstil habe und dass das Kin- deswohl nicht dem geäusserten Kindeswille entspreche. Diese Argumentation ist verkürzt und findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigt sie, dass der Beru- fungskläger die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder nicht wahrnimmt und diese auch nicht respektiert, was sich mit der Feststellung der Beiständin deckt, wonach der Berufungskläger in den Gesprächen jeweils von seiner eige- nen Perspektive ausgegangen sei und die Gründe für die Kontaktverweigerung bei der Berufungsbeklagten und den Fachpersonen verortet habe. Es sei bisher nicht gelungen, den Berufungskläger dafür zu sensibilisieren, was sein Verhalten bei den Kindern ausgelöst habe und was die Kinder für einen sicheren und unbe- schwerten Kontakt zu ihm brauchen würden. Der Berufungskläger habe sich nicht ansatzweise bereit gezeigt, sich auf die Perspektive seiner Kinder einzulassen und ihre eigenen Äusserungen anzunehmen und zu respektieren (act. 6/84 S. 3). 3.2.4. Nach dem Ausgeführten ist der Schluss zu ziehen, dass der Berufungsklä- ger C._____ und D._____ mit seinem für diese unberechenbaren, selbst- und kri- tikorientierten Verhalten zurzeit nicht die Sicherheit und das Wohlwollen vermittelt, die für unbeschwerte Besuche notwendig sind. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Beiständin ist unter diesen Umständen momentan ein Wiederaufbau von unbeschwerten Besuchen nicht möglich (vgl. act. 6/84 S. 4). Insofern bestä- tigte die Vorinstanz die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts zu Recht. 3.3. Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass gemäss dem Kinds- vertreter C._____ Suizidgedanken geäussert habe, nachdem er dem Berufungs- kläger zufällig im Quartier begegnet sei (act. 6/72A). Auch gemäss der Beiständin sei der Druck, welcher der Berufungskläger auf C._____ ausgeübt habe, eine der Ursachen für die Suizidgedanken bei C._____ gewesen (act. 6/84 S. 2). Zu be- rücksichtigen ist ferner, dass C._____ klar äusserte, dass er keinen Kontakt mehr - 21 - zum Berufungskläger wolle (vgl. E. III.3.1.2. oben und E. III.3.1.3. oben). Die vor- instanzliche Bestätigung des Kontaktverbots im Sinne vorsorglicher Massnahmen erfolgte deshalb zu Recht.
  20. 4.1. Die Erteilung einer Weisung an den Berufungskläger, Themen im Zusam- menhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen, ist vorliegend nicht geeignet resp. nicht ausreichend, da alleine dadurch das beschädigte Vertrauen der Kinder in einen reibungslosen Ablauf der Besuche keinesfalls wiederherzu- stellen wäre. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob sich der Berufungs- kläger an die den Parteien mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte Wei- sung, die Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 gegenüber den Kindern nicht zu thematisieren, gehalten hat. Zu erwähnen wäre hierzu immerhin, dass D._____ gegenüber dem Kindsvertreter im Januar 2025 berichtete, der Beru- fungskläger habe sie über ihren Besuch bei der Schulsozialarbeiterin ausge- quetscht (act. 6/46 S. 12) und der Berufungskläger gegenüber den Kindern wie- derholt seinen Missmut über die Betreuungssituation erwähnte, obwohl die da- durch entstehende Belastung für die Kinder mehrmals vor der Vorinstanz themati- siert worden war (vgl. E. III.3.2.1.). Nach dem Gesagten ist sowohl die vorsorgli- che Sistierung des Besuchsrechts als auch das vorsorglich angeordnete Kontakt- verbot notwendig und geeignet. 4.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz am 12. August 2025 – und da- mit nach Erlass der angefochtenen Verfügung – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) anordnete und das Scheidungsverfahren für die Dauer der KET-Beratung sistierte (act. 6/91 Dis- positiv-Ziff. 1, 6). Die KET-Beratung wurde Anfangs Oktober 2025 erfolglos abge- schlossen (act. 13 ff.). Es ist somit an der Vorinstanz, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder Gedan- ken über das Wohlbefinden des Berufungsklägers machen, gerne eine unbe- schwerte Beziehung zu ihm pflegen würden und C._____ dem Berufungskläger einen Brief geschrieben hat (act. 6/84 S. 2 f.). - 22 - IV.
  21. Streitgegenstand war vorliegend die vorsorgliche Bestätigung, dass das Be- suchsrecht des Berufungsklägers bezüglich C._____ und D._____ sistiert und das Kontaktverbot bezüglich C._____ bestehen bleibt. Es handelt sich entsprechend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidgebühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– liegt (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– heranzuziehen. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– ist dem Berufungskläger von der Kasse des Obergerichts Rechnung zu stellen.
  22. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
  25. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 23 -
  26. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8, - den Kindsvertreter, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, - die Beiständin G._____, Sozialzentrum H._____, - die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten, je gegen Empfangsschein, - sowie an die Obergerichtskasse.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 24 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2025; Proz. FE240250

- 3 - Rechtsbegehren: Anträge des Kindsvertreters vom 10. April 2025 (act. 6/63): "1. Das vorsorgliche Massnahmebegehren sei mangels Einigung zwischen den Parteien zu entscheiden.

2. Das Besuchsrecht von D._____ sei per sofort und bis auf Weiteres zu sistie- ren.

3. Angesichts seines Alters von C._____ sei kein explizites Besuchsrecht zum Kindsvater festzusetzen. Von C._____s Wunsch einer einstweiligen Sistie- rung des Besuchsrechts beim Kindsvater und von der Kontaktaufnahme per Anruf oder anderen Medien bis auf Weiters sei ebenfalls gerichtlich Vormerk zu nehmen.

4. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Kindseltern." Ergänzte Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 (act. 6/77): "1.–4. (…)

5. Es sei dem Kindsvater die Besuchsausübung vorsorglich bis zur Stabilisie- rung des Kindes C._____ zu sistieren, sofern eine begleitete Durchführung nicht möglich oder aus fachlicher Sicht nicht vertretbar ist. 6.–9. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Kindseltern." Anträge des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 (act. 6/68): "1. Die Anträge des Kindsvertreters im Massnahmebegehren vom 10. April 2025 seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.

2. Stattdessen sei ab sofort der Kontakt des Vaters zu den Kindern wieder auf- zubauen, mit dem Ziel einer hälftigen Betreuung der Kinder durch beide El- tern.

3. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, jegliche negative Einflussnahme auf die Kinder gegen den Vater zu unterlassen und sie sei zu verpflichten, dar- auf hinzuwirken, dass die Betreuung der Kinder durch beide Eltern reibungs- los funktioniert und umgesetzt wird.

4. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, zzgl. MwSt. von 8.1%." Ergänzte Anträge des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 (act. 6/79): "1. Es sei das superprovisorische Kontaktverbot per sofort aufzuheben und dem Vater Ferien mit den Kindern während zwei Wochen, mindestens aber einer Woche superprovisorisch, ev. als vorsorgliche Massnahme, zu ermöglichen.

2. Darüber hinaus sei (auch) der Alltagskontakt der Kinder zum Vater unver- züglich wieder aufzubauen, mit dem Ziel einer hälftigen Betreuung des Va- ters durch die Kinder. 3.–5. (…)

- 4 -

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zu Lasten der Gesuchstellerin zzgl. Mwst. von 8.1%." Anträge der Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2025 (act. 6/74): "1. Die Anträge des Kindesvertreters vom 10.4.2025 seien gutzuheissen und vom Gericht als Vorsorgliche Massnahmen zu verfügen:

a. das Besuchsrecht von D._____ per sofort bis auf weiteres zu sistieren.

b. In Bezug auf C._____ sei angesichts seines Alters kein explizites Be- suchsrecht zum Kindsvater festzusetzen. Von C._____s Wunsch einer einstweiligen Sistierung des Besuchsrechts beim Kindesvater und von der Kontaktaufnahme per Anruf oder anderer Medien bis auf Weiteres sei ebenfalls gerichtlich Vormerk zu nehmen und ihm per sofort unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu untersagen, mit C._____ per Anruf oder mittels anderer Medien Kontakt aufzuneh- men.

2. Die Anträge des Gesuchsgegners vom 8.5.25 seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 3.–10. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (zu- züglich MwSt.)." Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 6/81 = act. 3/1 =act. 5 [Aktenexemplar])

1. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers bezüglich C._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2016, bleibt bis auf Weiteres sis- tiert.

2. Dem Gesuchsteller bleibt bis auf Weiteres untersagt, mit C._____, geboren tt.mm.2011, per Anruf oder mittels anderer Medien Kontakt aufzunehmen. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Kontaktverbot sei unter der Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen, wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Gesuchstellers, er sei dazu zu berechtigen, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, wird einstweilen abgewiesen.

4. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endent- scheid entschieden. 5./6. (Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung Einzelgericht, vom 24. Juli 2024 (FE240250) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 (1. Satz) und 3 aufzuheben resp. zu ergänzen und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Dispositivziffer 1 (neu):

- 5 - Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei das Besuchsrecht hinsichtlich D._____ und C._____ bis auf Weiteres zu sistieren wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch sistierte Besuchsrecht des Gesuchsgegners bezüglich C._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2016, wird aufgehoben und es gilt das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2024 bzw. Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wobei die Besuchsrechtsregelung mit dem Ziel der alternierenden Obhut (50:50) schrittweise auszuweiten ist. 1.2. Dispositivziffer 2 (neu): Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei dem Ge- suchsgegner bis auf Weiteres zu untersagen, mit C._____ per Anruf oder mittels anderen Medien Kontakt aufzunehmen, wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch erlassene Kontaktverbot des Gesuchsgegners hinsichtlich C._____, geboren tt.mm.2011, wird aufgehoben. 1.3. Dispositivziffer 3 (neu): Der Gesuchsgegner wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens zwei Wochen Ferien zu verbringen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, und von D._____, geboren am tt.mm.2016. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens EE220015 wurde ihnen mit Urteil vom 18. März 2022 das Getrenntleben bewilligt. Die Obhut über C._____ und D._____ wurde der Berufungsbeklagten zugeteilt und in Bezug auf die Kinderbelange wurde die Trennungsvereinbarung der Par- teien genehmigt. Gemäss dieser wurde der Berufungskläger für berechtigt erklärt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:45 Uhr, sowie am Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Donners- tagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen (Dispositiv-Ziffer. 3.2.c, act. 6/7/5). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte das gemein-

- 6 - same Scheidungsbegehren der Parteien ein und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich Kindesschutz (act. 6/1 S. 4 ff.). 2.2. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen zeigte sich, dass die Parteien hinsichtlich der Befindlichkeiten der Kinder, deren Verhältnis zum Berufungskläger und deren Betreuung durch ihn kontroverse Angaben machten (Prot. Vi. S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz einigten sich die Parteien auf eine Ausdehnung der Wochenbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger bis Montagmorgen, Schulbeginn. Der Berufungskläger behielt sich ausdrücklich vor, eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (act. 6/23). Die Vereinbarung wurde von der Vorin- stanz mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigt (act. 6/25). 2.3. Am 2. Dezember 2024 reichte die Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit des Schulkreises E._____ (Sozialzentrum F._____) eine "Meldung Kindesschutz" betreffend D._____ bei der Vorinstanz ein (act. 6/32; sowie nachfolgend E. III.3.1.1.). Aufgrund der Meldung wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verfahrensbeistand der Kinder gemäss Art. 314abis ZGB ernannt (act. 6/34). 2.4. Am 15. Januar 2025 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Deren zentrales Thema war die ablehnende Hal- tung der beiden Kinder gegenüber Besuchen beim Berufungskläger (Prot. Vi. S. 25 ff.). Trotz divergierenden Standpunkten erklärten sich die Parteien mit der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einverstanden. Sie hielten ferner übereinstimmend fest, dass der Berufungskläger einstweilen auf den Vollzug der damals geltenden Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung vom 21. Juni 2024 verzichte (Prot. Vi. S. 43). Gemäss der Vorinstanz einigten sich die Parteien darauf, dass die Kinder den Berufungskläger an jedem Freitag- abend für drei Stunden besuchen und bei ihm das Abendessen einnehmen (act. 5 E. II.5.). Am 22. Januar 2025 fand die Kinderanhörung statt (act. 6/47). Mit Verfü- gung vom 13. Februar 2025 wurde für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (act. 6/49). Als Beiständin wurde Frau G._____, Sozialzentrum H._____, eingesetzt (act. 6/55 f.).

- 7 - 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2025 vertraten die Parteien in Be- zug auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern unterschiedliche Standpunkte und stellten unterschiedliche Anträge (act. 6/57, act. 6/59; Prot. Vi. S. 47 ff.). Die Vergleichsgespräche scheiterten. Je- doch stellten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche in Aussicht, weshalb ihnen Frist bis am 4. April 2025 zur Einreichung einer entsprechenden Vereinbarung angesetzt wurde (Prot. Vi. S. 63). 2.6. Am Freitagabend, 4. April 2025, gingen C._____ und D._____ zum Beru- fungskläger auf Besuch. Die Darstellungen, wie der Abend verlief, divergieren. 2.6.1. Gemäss dem Kindsvertreter erzählten C._____ und D._____ ihm, dass der Besuch zu Beginn in Ordnung verlaufen sei. Dann habe der Berufungskläger al- lerdings gemeint, sie würden bei ihm übernachten. Zuerst hätten sie gemeint, der Berufungskläger mache einen Witz, dann jedoch realisiert, dass er es ernst meine. C._____ habe darauf hingewiesen, dass D._____ wieder zur Berufungs- beklagten zurück müsse und er nicht beim Berufungskläger übernachten wolle. Der Berufungskläger habe jedoch darauf bestanden und C._____ gesagt, er solle froh sein, dass er noch einen Vater habe. Sie hätten beide bitterlich geweint. Der Berufungskläger habe gesagt "gut, dann bleibt ihr beide", worauf C._____ erklärt habe, D._____ solle nach Hause gehen und er bleibe "halt" (act. 6/63 S. 4). Der Berufungskläger habe D._____ zur Berufungsbeklagten zurückgebracht, während dessen C._____ eingeschlossen in der väterlichen Wohnung verblieben sei. C._____ erzählte, dass er an jenem Abend gegen seinen Willen einer vom Beru- fungskläger vorgeschlagenen Hypnose als Behandlung seiner Lernprobleme habe zustimmen müssen. Er habe sich bei der Übernachtung schlecht gefühlt und nur halb schlafen können. Am Samstagmorgen habe er zur Berufungsbeklagten zurückkehren dürfen. In der Folge habe er Angst gehabt, weil er der Hypnose zu- gestimmt habe, es sei ihm nicht so gut gegangen und in der Schule habe er nicht voll dabei sein können (act. 6/63 S. 4 f.). 2.6.2. Diese Darstellung bestreitet der Berufungskläger vehement. Nach dem Abendessen seien er und die Kinder zusammen auf den Sportplatz gegangen, wo die Frage nach einer Übernachtung bei ihm aufgekommen sei, was gleichermas-

- 8 - sen seinem Wunsch als auch jenem von C._____ entsprochen habe. Er habe den Kindern erklärt, dass D._____ gemäss der gerichtlichen Verfügung zur Berufungs- beklagten zurückkehren müsse, und C._____ frei sei, bei ihm zu bleiben, wann und wie lange er wolle. Er habe D._____ nach Hause gebracht, währenddessen C._____ bei unverschlossener Wohnungstür in der Wohnung geblieben sei. Da- nach hätten sie gespielt, getratscht und ein ernsthaftes Gespräch geführt. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte versuchen werde, ihm aus der Übernachtung einen Strick zu drehen, habe er (auch zu Beweiszwe- cken) zwei E-Mails an die Berufungsbeklagte, den Kindsvertreter und die Beistän- din geschickt (m.V.a. act. 6/69/1 f.). Um 22:00 Uhr habe die Berufungsbeklagte sodann dem Berufungskläger geschrieben, D._____ habe erzählt, dass C._____ nicht habe bleiben wollen. Vermutlich habe die Berufungsbeklagte D._____ drangsaliert, bis diese Dinge sagte, die der Berufungsbeklagten gefielen. Am nächsten Tag sei C._____ fröhlich nach Hause gegangen (act. 6/68 S. 5 ff., zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vgl. nachfolgend E. III.1.2.1.). 2.7. Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte der Kindsvertreter, mangels einer Einigung der Parteien sei über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Er stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/63). 2.8. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verfügte die Vorinstanz als superproviso- rische Massnahme die sofortige Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsklä- gers bezüglich D._____ und C._____ sowie das an den Berufungskläger gerich- tete Verbot, mit C._____ Kontakt aufzunehmen (act. 6/64). 2.9. Am 8. Mai 2025 trat C._____ wegen Suizidgedanken notfallmässig und freiwillig in I._____ [jugendpsychiatrische Einrichtung] ein. Der Berufungskläger suchte gleichentags das Zentrum auf und es kam zu einem (handgreiflichen) Kon- flikt zwischen dem Berufungskläger und einer Freundin der Berufungsbeklagten. Der entsprechende Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Mai 2025 liegt bei den Akten (act. 6/71). C._____ war vom 9. Mai bis am 6. Juni 2025 in der Klinik J._____ AG hospitalisiert und kehrte daraufhin zur Berufungsbeklagten zurück (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]).

- 9 - 2.10. Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 zur Eingabe des Kindsvertreters Stellung (act. 6/68). Am 2. Juni 2025 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zur Eingabe des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 sowie zum Bericht der Stadtpolizei und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/74). Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm auch der Berufungskläger Stellung zum Bericht der Stadtpolizei (act. 6/75). Der Kindsvertreter stellte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge (act. 6/77). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge auf Erlass super- provisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen stellte (act. 6/79). 2.11. In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, dass es auf- grund der Entwicklungen in der letzten Zeit – insbesondere bei C._____ – sowie der Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 und des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 nicht möglich sei, abschliessend über die Anträge der Parteien betreffend die Regelung der Kinderbelange im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu entscheiden. Folglich sei einzig über die Anträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, dem Kontaktverbot und dem Antrag des Berufungsklägers be- züglich der Ferien zu entscheiden (act. 5 E. II.15.). Die Vorinstanz erliess die oben wiedergegebene Verfügung (act. 5). 3. 3.1. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 29. August 2025 Berufung ge- gen die Verfügung vom 24. Juli 2025 bei der hiesigen Kammer mit den oben wie- dergegebenen Anträgen (act. 2). 3.2. Der Berufungskläger leistete den von ihm einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist (act. 8, act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–94). Von der Einholung einer Berufungs- antwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte und der Kindsvertreter erhalten mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Berufungs- schrift inkl. Beweismittel (act. 2, Beweismittelverzeichnis, act. 3/2–8).

- 10 - II.

1. Die Berufung richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde reichzeitig (vgl. act. 6/83/4) und mit Anträgen und einer Begründung schriftlich bei der Rechtsmit- telinstanz eingereicht. Dem Eintreten steht, unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gungen, insoweit nichts entgegen.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Ent- scheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gelten die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime sind im vorliegenden Berufungsverfahren auch Noven zugelassen, die ansonsten unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; OGer ZH LY230002 vom 22. Februar 2023 E. II.3.).

3. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht sodann nicht dazu, sich mit je- dem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien einge- hend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung sei- nes Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).

4. In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, er sei superprovisorisch für berechtigt zu erklären, mit den Kindern mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, einstweilen ab. Wie sich aus der Begründung mit aller Deutlichkeit ergibt (act. 5 E. III.3.), betrifft

- 11 - der diesbezügliche Entscheid ausschliesslich das Superprovisorium (was aus der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 3 weniger deutlich hervorgeht). Lehnt das Ge- richt es ab, eine Massnahme superprovisorisch zu verfügen, kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden (BGE 137 III 417 E. 1.3; BGer 5A_351/2021 vom

29. September 2021 E. 2.3; Kurzkommentar-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 265 N 3). Betreffend die Ferienregelung ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beiständin am 29. Juli 2025 ihren Bericht bei der Vorinstanz einreichte (act. 6/84). Da der (neu manda- tierten) Anwältin des Berufungsklägers nach Eingang des Berichts Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. 6/85, act. 6/86A), ist davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger Kenntnis von diesem hat. Auf eine erneute Zustellung ist deshalb zu verzichten. III. 1. 1.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, seit der Verhandlung vom

21. Juni 2025 (recte: 2024) liege das Thema, dass die Kinder Vorbehalte in Bezug auf die Besuche beim Berufungskläger und Angst vor seinen Ausbrüchen hätten, auf dem Tisch. Inzwischen würden nicht mehr nur Vorbehalte bestehen, sondern klare Widerstände der Kinder gegenüber dem Berufungskläger. Es sei verständ- lich, dass es für den Berufungskläger schwierig sei, die vorbehaltsvolle Haltung der Kinder ihm gegenüber zu akzeptieren. Jedoch habe der Berufungskläger die Freitagabende nicht möglichst unbeschwert gestaltet. Stattdessen habe er den Kindern immer wieder erklärt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sei, die Betreu- ungssituation bis hin zu der von ihm angestrebten hälftigen Betreuung mit ihnen thematisiert, die Kinder vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurück- gebracht oder einen Besuch von D._____ alleine ganz verweigert. Gemäss den Kindern sei es zudem weiterhin zu Beschimpfungen durch den Berufungskläger gekommen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da es zur besagten Besuchsrechtsregelung gekommen sei, um angesichts des Widerstands der Kinder gegen Besuche beim Berufungskläger einen vollständigen Kontaktab-

- 12 - bruch zu verhindern. Die Vorinstanz hob den Vorfall vom 4. April 2025 hervor und erwog, dass die Übernachtung von C._____ beim Berufungskläger nicht auf einer spontan entstandenen Idee gegründet habe, sondern der Berufungskläger die Kinder damit überrumpelt habe. Dafür spreche sein gezieltes Vorgehen. Der Be- rufungskläger habe damit rechnen müssen und dies auch getan, so dass eine derart ungeplante und unerwartete Übernachtung von C._____ zu Unruhe und Verunsicherung bei den Kindern und der Berufungsbeklagten führen würde. Mit seinem Verhalten am 4. April 2025 habe der Berufungskläger (einmal mehr) ge- zeigt, dass die Kinder und die Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen könnten, dass die Besuche am Freitagabend friedlich ablaufen und die vereinbarten Zeiten eingehalten würden. Der Berufungskläger sehe sowohl die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder, wonach sie sich durch sein Verhalten unter Druck gesetzt fühlten und Angst vor ihm hätten, als auch die Gefährdungsmeldung einzig als Ergebnis der Manipulation und Entfremdungsstrategien der Berufungsbeklagten. Mit dieser Ar- gumentation mache es sich der Berufungskläger jedoch zu einfach. Vielmehr zeuge die Argumentation davon, dass er die Berufungsbeklagte nicht ernst nehme und es ihm am Respekt gegenüber seinen Kindern fehle. Er übergehe und ignoriere deren Äusserungen und Befindlichkeiten und nehme auch die Gefähr- dungsmeldung nicht ernst. Angesichts des für die Kinder immer wieder unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers sei an der Sistierung des Besuchsrechts einstweilen festzu- halten. Es liege nicht im Wohl von C._____ und D._____, den Berufungskläger besuchen zu müssen und nie wissen zu können, ob er seine Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Situation thematisiere, sie gar nicht sehen wolle, sie früher als vereinbart zur Berufungsbeklagten zurück bringe oder sie unerwartet mit Über- nachtungen bei ihm konfrontiere (act. 5 E. III.1.2.). 1.1.2. Das Kontaktverbot in Bezug auf C._____ sei in Anbetracht seines bis anhin geäusserten Willens und seines labilen gesundheitlichen Zustands bis auf Weite- res aufrecht zu erhalten (act. 5 E. III.2.2.).

- 13 - 1.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz wie auch dem Kindsvertreter vor, unkritisch die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Projektionen zu über- nehmen und diese durch den Erlass der überzogenen und unverhältnismässigen vorsorglichen Massnahmen zu verstärken (act. 2 Rz. 16 f., Rz. 32 ff., Rz. 51). Am Abend des 4. April 2025 habe sich C._____ zum ersten Mal seit dem Verzicht auf eine feste Besuchsrechtsregelung für eine Übernachtung bei ihm (dem Beru- fungskläger) entschieden. D._____ sei vereinbarungsgemäss um 21:00 Uhr zur Berufungsbeklagten zurückgebracht worden. Am nächsten Tag hätten sich die Kinder an die Berufungsbeklagte gewandt und, anstatt C._____ aufzufangen und das direkte Gespräch mit dem Berufungskläger zu suchen, habe die Berufungs- beklagte die Kinder ermuntert, telefonisch mit dem Kindsvertreter Kontakt aufzu- nehmen. Dieses Verhalten zeige, dass die Berufungsbeklagte nicht unterstützend wirke, sondern vielmehr dramatisiere und Konflikte verschärfe (Rz. 11 ff., Rz. 37). Ein klarer, dauerhafter Widerstand C._____s ihm gegenüber bestehe nicht und der bestehende Kontaktunterbruch entspreche nicht dem eigenen, gefestig- ten Willen C._____s. Dies manifestiere sich darin, dass C._____ ihm (dem Beru- fungskläger) einen Brief geschrieben habe. C._____ sei sich der Tragweite einer einmaligen Willensäusserung nicht bewusst gewesen und habe nicht beabsichtigt, daraus einen mehrmonatigen Kontaktabbruch folgen zu lassen. Das Fehlen einer klaren Besuchsrechtsregelung habe C._____ geschadet und um eine Ungleichbe- handlung zu vermeiden, sei das Besuchsrecht für beide Kinder einheitlich und im gleichen Umfang zu regeln (Rz. 35 ff.). Der Vorwurf, er würde die Berufungsbeklagte nicht ernst nehmen, entbehre einer sachlichen Grundlage. Er verhalte sich der Berufungsbeklagten gegenüber respektvoll, wohingegen sie zu übersteigender negativer Interpretation und zur Dramatisierung neige. Selbst wenn der Vorwurf zu bestätigen wäre, würde dieser die angeordneten Massnahmen nicht rechtfertigen, da diese in ihrer Auswirkung auf die Kinder weder erforderlich noch verhältnismässig seien (Rz. 39 ff., Rz. 46 ff.). Am Respekt gegenüber den Kindern fehle es ihm auch nicht und das ihm vorgeworfene unberechenbare oder unverlässliche Verhalten sei zu vernei- nen. Vielmehr habe er einen strengen, aber klar strukturierten Erziehungsstil, der

- 14 - von jenem der Berufungsbeklagten abweiche. Er habe sich fortlaufend um einen kooperativen Austausch sowie eine koordinierte Elternschaft bemüht und seine Fürsorglichkeit, sein Verantwortungsbewusstsein, seine Kommunikationsfähigkeit und seine Umsicht seien belegt (Rz. 26, Rz. 40, Rz. 50 ff.). Der Berufungskläger äussert Zweifel an der Gefährdungsmeldung. Diese stütze sich lediglich auf subjektive Wahrnehmungen der Schulsozialarbeiterin und sei nach Rücksprache mit der Berufungsbeklagten und der vorinstanzlichen Rich- terin erfolgt. Mit ihm (dem Berufungskläger) sei nicht Rücksprache genommen worden. Auch sei aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehungen der Be- rufungsbeklagten zu den Lehrpersonen bzw. zur Schulsozialarbeiterin sowohl im Schulhaus K._____ als auch im Schulhaus L._____ von einer strukturellen Befan- genheit auszugehen (Rz. 19 f., Rz. 42 ff.). 1.2.2. Hinsichtlich des Kontaktverbots hält der Berufungskläger der Vorinstanz vor, dieses mit einer psychischen Krise von C._____ zu begründen, die sich er- eignet habe, als das Kontaktverbot bereits über einen Monat befolgt worden sei. Für die Krise könne ihm keine Verantwortung zugeschrieben werden, sei es ihm doch faktisch unmöglich gewesen, die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen zu zeigen oder einen negativen Einfluss auszuüben. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass vor der Gefährdungsmeldung Stabilität geherrscht und vor Erlass der Kin- desschutzmassnahmen sich bei C._____ kein psychischer Vorfall ereignet habe. Es sei deshalb naheliegend, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht dem Kindeswohl dienen, sondern vielmehr eine Kindeswohlgefährdung her- beigeführt hätten und deshalb aufzuheben seien (act. 2 Rz. 18 f., Rz. 57 ff.). Die Missachtung des Kontaktverbots aufgrund des Vorfalls vom 8. Mai 2025, der eine Ausnahmesituation darstelle, sei menschlich und objektiv berechtigt (Rz. 24 ff.). 1.2.3. Gemäss dem Berufungskläger habe die Vorinstanz das Kindswohl fälschli- cherweise dem geäusserten Kindeswillen gleichgestellt. Der von C._____ und D._____ geäusserte Wille sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden und die Verweigerungshaltung der Kinder sei auf seinen (teilweise) strengeren Er- ziehungsstil zurückzuführen, der jedoch keine Gefahr für das Kindswohl darstelle. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass eine langfristige Förderung ei-

- 15 - ner stabilen Beziehung zu beiden Elternteilen dem Kindswohl entspreche. Über- dies hätte eine Weisung an den Berufungskläger ausgereicht, Themen im Zusam- menhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen. Die Sistierung des Besuchsrechts und der Erlass eines Kontaktverbots würden deshalb nicht die mil- desten möglichen Massnahmen darstellen. Sie seien unverhältnismässig und würden überdies keinesfalls im Kindswohl gründen (act. 2 Rz. 21 f., Rz. 69 ff.).

2. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln (sog. Rege- lungsmassnahmen). Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemei- nen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. Grund- sätzlich ist im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungspro- zess – gleichermassen wie im Eheschutzverfahren – weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch eine besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiel- len Recht (OGer ZH LY240028 vom 26. November 2024 E. 3.1.1; LY180022 vom

22. August 2018 E. 4.9 m.w.H.). Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen haben notwendig und geeignet zu sein; sie dürfen den Verhältnismässigkeits- grundsatz nicht verletzen (BGE 123 III 1 E. 3.; OGer ZH LY220054 vom 20. April 2023 E. 3.2.). 3. 3.1.1. Seit Beginn des Scheidungsverfahrens wird thematisiert, dass die Kinder Vorbehalte gegenüber den Besuchen beim Berufungskläger und Angst vor sei- nem Verhalten, seinen Reaktionen und seinen Ausbrüchen haben (Prot. Vi. S. 15 f.). In der Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 führte die Gruppen- leiterin der Schulsozialarbeit aus, D._____ erzähle von grossen Ängsten vor den Besuchen beim Berufungskläger, bei denen es regelmässig zu psychischer Ge- walt komme. Der Berufungskläger sei oft wütend, schreie sie und C._____ an und beleidige sie massiv. In den letzten Monaten hätten sich solche Vorkommnisse

- 16 - gehäuft. D._____ bejahte die Frage, ob man sich während den Besuchen beim Berufungskläger Sorgen um sie machen müsse (act. 6/32). 3.1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2025 führte der Kindsvertreter aus, C._____ habe erzählt, dass es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" gehe. Dieser werde "sehr laut", schreie ihn an, beleidige ihn, rede schlecht über die Be- rufungsbeklagte, schlage ihn manchmal an den Oberarm und habe ihm mehrmals gedroht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Der Berufungskläger habe ihn auch schon an den Hinterkopf geschlagen und ihm Gegenstände angeworfen. Er habe Angst, seine Meinung vor dem Berufungskläger zu vertreten, der ihn unter Druck setze. Auch aufgrund der "Ausraster" habe er Angst vor dem Berufungskläger. Auf Be- such zum Berufungskläger wolle er nicht mehr gehen (act. 6/46 S. 9 f.). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, erzählt, es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" zu haben. Dieser sei immer laut, was sie nicht wolle. Auch sei er hart zu ihr, zu C._____ sogar noch härter (act. 6/46 S. 11 f.). Der Kindsvertreter hielt fest, dass die Kinder auch die guten Seiten des Berufungsklägers sehen würden und gute Momente mit ihm erwähnen. Aus den geführten Gesprächen schloss der Kindsvertreter, dass der Berufungskläger einen autoritären und wenig empathi- schen Erziehungsstil habe. Er habe Schwierigkeiten, eine stabile, liebevolle und unterstützende Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Für die Kinder sei er unberechenbar und sie hätten aufgrund seines ambivalenten Verhaltens Angst vor ihm (act. 6/46 S. 15 f., S. 26, Prot. Vi. S. 41). Die Aussagen, welche C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung machten, decken sich mit den vom Kindsvertreter wiedergegebenen Aussagen (act. 6/47). Die Berufungsbeklagte machte an der Verhandlung vom 15. Januar 2025 geltend, die negativen Vorkommnisse bei den Besuchen hätten seit Juli 2024 zu- genommen (act. 6/44), was der Berufungskläger vehement bestritt. Er wirft der Berufungsbeklagten vor, es sei ihr Bestreben, dass die Kinder keine gute Bezie- hung zu ihm hätten und sie versuche, die Kinder von ihm zu entfremden. Sie be- stärke gezielt ein Unsicherheitsgefühl bei den Kindern, sei ihm gegenüber miss- trauisch und wolle keine alternierende Obhut. Die Kinder stünden in einem Loyali- tätskonflikt, seien zu einer Positionierung gezwungen und würden sich der Beru-

- 17 - fungsbeklagten zuwenden; dies jedoch im Sinne eines Überlebensmechanismus. Bei den thematisierten Vorfällen handle es sich nur um Einzelfälle. Die von den Kindern gemachten Aussagen könne er nicht nachvollziehen (Prot. Vi. S. 27 ff., S. 32, S. 38 f.). 3.1.3. An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte der Kindsvertreter aus, ge- mäss C._____ seien die vergangenen Besuche nicht gut abgelaufen. Der Beru- fungskläger habe ihn angeschrien, über die Berufungsbeklagte sowie das Gericht geschimpft und gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle. C._____ wolle gar nicht mehr zum Berufungskläger gehen (act. 6/62 S. 3). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, ausgeführt, sie habe jeweils Angst, dass sie "etwas Böses mit Papi" erlebe. Sie wolle nicht mehr zum Berufungskläger gehen, bis "er sich verändert" habe (act. 6/62 S. 4 ff.). Die Parteien vertraten an der Verhandlung vom 4. März 2025 die bereits dargelegten Standpunkte (act. 6/57, act. 6/59), wobei der Berufungskläger hervor- hob, dass die problematische Konstellation auf die Manipulation der Berufungsbe- klagten zurückzuführen sei (act. 6/59 S. 1 f., S. 5 f.; Prot. Vi. S. 60). Er habe den Kindern gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle, dass auf drei Stun- den beschränkte Besuche die Familie kaputt machen würden und er sich eine An- passung der Betreuungsregelung hin zu einer alternierenden Obhut wünsche (Prot. Vi. S. 57 f., S. 60). 3.1.4. Nach der Einweisung von C._____ in die Klinik M._____ teilte der fallfüh- rende Psychologe der vorinstanzlichen Richterin mit, dass bei C._____ eine deut- liche Angst vor dem Berufungskläger feststellbar sei (act. 6/72A; vgl. auch S. 1 f. des Austrittsberichts vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]). 3.1.5. Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 29. Juli 2025 zusammenfassend fest, dass D._____ seit dem 4. April (2025) und C._____ seit dem 9. Mai (2025) den Berufungskläger nicht mehr getroffen hätten. Beide Kinder hätten erzählt, dass der Berufungskläger ihnen gegenüber oft vorwurfsvoll sowie schimpfend ge- wesen und rasch laut geworden sei. Er habe sie ausgefragt oder schlecht über die Behörden gesprochen. Der Berufungskläger habe auch starken Druck auf sie

- 18 - ausgeübt, so beispielsweise am 4. April 2025, als er C._____ zu einer Übernach- tung und zur Zustimmung zu einer Hypnose-Lerntherapie gezwungen habe. Ge- mäss der Beiständin haben die Kinder eine stabile Verbindung zum Berufungsklä- ger, erzählen von guten Erinnerung an ihn, machen sich Gedanken um sein Wohlbefinden und würden gerne wieder eine unbeschwerte Beziehung zu ihm pflegen. Der Berufungskläger scheine jedoch Verhaltensweisen gezeigt zu haben, welche für die Kinder unberechenbar gewirkt und sehr viel Vertrauen zerstört hät- ten. Vor weiteren Kontakten mit dem Vater hätten beide Ängste, fürchteten sich vor weiteren Vorwürfen und Druckversuchen von seiner Seite. Es seien klare An- zeichen eines Loyalitätskonflikts sichtbar (act. 6/84 S. 3). 3.2.1. Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger die Freitagabend-Besuche wiederholt nicht unbeschwert gestaltet hat. C._____ und D._____ führten wieder- holt aus, dass es während den Besuchen zu Vorfällen und schwierigen Situation gekommen sei (vgl. E. III.3.1. oben sowie nachfolgend E. III.3.2.2.). Der Beru- fungskläger bestätigte gegenüber der Vorinstanz selber, die Freitagabende dafür genutzt zu haben, um C._____ und D._____ zu erklären, dass er kein "Drei-Stun- den-Papi" sein wolle und mit der aktuellen Betreuungssituation unzufrieden sei. Auch habe er die von ihm avisierte alternierende Obhut mit den Kindern diskutiert (vgl. E. III.3.1.3. oben). Die Vorinstanz stellte zudem korrekterweise fest, dass der Berufungskläger die Kinder teils vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurückgebracht und einen Besuch von D._____ alleine verweigert hat (vgl. E. III.1.1.1. oben). Der Berufungskläger hielt an diesem Verhalten fest, auch nach- dem die Kinder dieses als Grund für ihre negativen Befindlichkeiten und ihre Angst vor Besuchen beim ihm aufgeführt hatten. Die Schilderung der Kinder, wonach sie am 4. April 2025 die vorgeschla- gene Übernachtung zuerst als Witz verstanden hätten, dann jedoch erkannt hät- ten, dass der Berufungskläger es ernst meine und dieser darauf bestanden habe, dass C._____ bzw. beide bei ihm bleiben und sie bitterlich geweint hätten (vgl. E. I.2.6.1. oben), erscheint glaubhaft. Sie stimmt mit dem von der Beiständin be- schriebenen Verhalten des Berufungsklägers überein, wonach sich dieser der In- teressen der Kinder nicht annehme und diese nicht respektiere, zu "alles oder

- 19 - nichts-Lösungen" tendiere und sich wenig kompromissbereit zeige, wenn sein Wille nicht erfüllt werde (act. 6/84 S. 3 f.). Das Verhalten des Berufungsklägers am 4. April 2025 spricht auch für ein gezieltes Vorgehen seinerseits. So ereignete sich der Vorfall just an dem Tag, an dem die vorinstanzliche Frist zur Findung ei- ner aussergerichtlichen Lösung ergebnislos endete (vgl. E. I.2.5. oben). Auch schickte der Berufungskläger die im Verlaufe des Abends versandten E-Mails ebenfalls dem Kindsvertreter und der Beiständin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Übernachtung dem Wunsch des Beru- fungsklägers entsprach und er die Kinder mit diesem Wunsch überrumpelte. Der Berufungskläger lässt denn auch in der Berufungsschrift vorbringen, die Beru- fungsbeklagte hätte am nächsten Morgen C._____ selbst auffangen (und das di- rekte Gespräch mit ihm suchen) sollen (act. 2 Rz. 13; vgl. E. III.1.2.1. oben) und räumt damit ausdrücklich ein, dass es C._____ nach der Übernachtung aufzufan- gen galt. Das spricht nicht dafür, dass die Übernachtung beim Berufungskläger der Entscheid von C._____ gewesen sei, wie der Berufungskläger geltend macht. Dass der Berufungskläger und C._____ im Verlauf des Abends gute Gespräche geführt haben sollen, widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht. Am Vorfall vom 4. April 2025 zeigt sich (erneut), dass der Berufungskläger selbstfokussiert handelt und auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder nicht eingeht und diese nicht respektiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Kinder nicht darauf vertrauen können, dass die Besuche am Freitagabend fried- lich ablaufen (act. 5 E. III.1.2. S. 18). 3.2.2. C._____ und D._____ beschrieben wiederholt und gegenüber verschiede- nen Personen (Vorinstanz, Beiständin, Kindsvertreter, Gruppenleiterin der Schul- sozialarbeit und Psychologen), dass es während den Besuchen beim Berufungs- kläger zu Vorfällen sowie schwierigen Situationen gekommen sei und der Beru- fungskläger plötzlich Anfälle gehabt habe. Aufgrund dessen hätten sie Angst vor dem Berufungskläger bzw. vor Besuchen bei ihm (vgl. E. III.3.1. oben). Diese Aussagen decken sich mit der Beurteilung der Beiständin, die nach den Gesprä- chen mit den Kindern und den Parteien zum Schluss kam, dass die Kinder die

- 20 - kompromisslose und kritikorientierte Haltung des Berufungsklägers spürten und Angst vor seinen Reaktionen hätten (act. 6/84 S. 3). 3.2.3. Der Berufungskläger sieht diese Äusserungen und Befindlichkeiten der Kin- der, wie auch die Ausführungen und Einschätzungen des Kindsvertreters, als Er- gebnis der Manipulation durch die Berufungsbeklagte. Es müsse berücksichtigt werden, dass er lediglich einen strengen Erziehungsstil habe und dass das Kin- deswohl nicht dem geäusserten Kindeswille entspreche. Diese Argumentation ist verkürzt und findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigt sie, dass der Beru- fungskläger die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder nicht wahrnimmt und diese auch nicht respektiert, was sich mit der Feststellung der Beiständin deckt, wonach der Berufungskläger in den Gesprächen jeweils von seiner eige- nen Perspektive ausgegangen sei und die Gründe für die Kontaktverweigerung bei der Berufungsbeklagten und den Fachpersonen verortet habe. Es sei bisher nicht gelungen, den Berufungskläger dafür zu sensibilisieren, was sein Verhalten bei den Kindern ausgelöst habe und was die Kinder für einen sicheren und unbe- schwerten Kontakt zu ihm brauchen würden. Der Berufungskläger habe sich nicht ansatzweise bereit gezeigt, sich auf die Perspektive seiner Kinder einzulassen und ihre eigenen Äusserungen anzunehmen und zu respektieren (act. 6/84 S. 3). 3.2.4. Nach dem Ausgeführten ist der Schluss zu ziehen, dass der Berufungsklä- ger C._____ und D._____ mit seinem für diese unberechenbaren, selbst- und kri- tikorientierten Verhalten zurzeit nicht die Sicherheit und das Wohlwollen vermittelt, die für unbeschwerte Besuche notwendig sind. In Übereinstimmung mit der Beur- teilung der Beiständin ist unter diesen Umständen momentan ein Wiederaufbau von unbeschwerten Besuchen nicht möglich (vgl. act. 6/84 S. 4). Insofern bestä- tigte die Vorinstanz die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts zu Recht. 3.3. Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass gemäss dem Kinds- vertreter C._____ Suizidgedanken geäussert habe, nachdem er dem Berufungs- kläger zufällig im Quartier begegnet sei (act. 6/72A). Auch gemäss der Beiständin sei der Druck, welcher der Berufungskläger auf C._____ ausgeübt habe, eine der Ursachen für die Suizidgedanken bei C._____ gewesen (act. 6/84 S. 2). Zu be- rücksichtigen ist ferner, dass C._____ klar äusserte, dass er keinen Kontakt mehr

- 21 - zum Berufungskläger wolle (vgl. E. III.3.1.2. oben und E. III.3.1.3. oben). Die vor- instanzliche Bestätigung des Kontaktverbots im Sinne vorsorglicher Massnahmen erfolgte deshalb zu Recht. 4. 4.1. Die Erteilung einer Weisung an den Berufungskläger, Themen im Zusam- menhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen, ist vorliegend nicht geeignet resp. nicht ausreichend, da alleine dadurch das beschädigte Vertrauen der Kinder in einen reibungslosen Ablauf der Besuche keinesfalls wiederherzu- stellen wäre. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob sich der Berufungs- kläger an die den Parteien mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte Wei- sung, die Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 gegenüber den Kindern nicht zu thematisieren, gehalten hat. Zu erwähnen wäre hierzu immerhin, dass D._____ gegenüber dem Kindsvertreter im Januar 2025 berichtete, der Beru- fungskläger habe sie über ihren Besuch bei der Schulsozialarbeiterin ausge- quetscht (act. 6/46 S. 12) und der Berufungskläger gegenüber den Kindern wie- derholt seinen Missmut über die Betreuungssituation erwähnte, obwohl die da- durch entstehende Belastung für die Kinder mehrmals vor der Vorinstanz themati- siert worden war (vgl. E. III.3.2.1.). Nach dem Gesagten ist sowohl die vorsorgli- che Sistierung des Besuchsrechts als auch das vorsorglich angeordnete Kontakt- verbot notwendig und geeignet. 4.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz am 12. August 2025 – und da- mit nach Erlass der angefochtenen Verfügung – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) anordnete und das Scheidungsverfahren für die Dauer der KET-Beratung sistierte (act. 6/91 Dis- positiv-Ziff. 1, 6). Die KET-Beratung wurde Anfangs Oktober 2025 erfolglos abge- schlossen (act. 13 ff.). Es ist somit an der Vorinstanz, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder Gedan- ken über das Wohlbefinden des Berufungsklägers machen, gerne eine unbe- schwerte Beziehung zu ihm pflegen würden und C._____ dem Berufungskläger einen Brief geschrieben hat (act. 6/84 S. 2 f.).

- 22 - IV.

1. Streitgegenstand war vorliegend die vorsorgliche Bestätigung, dass das Be- suchsrecht des Berufungsklägers bezüglich C._____ und D._____ sistiert und das Kontaktverbot bezüglich C._____ bestehen bleibt. Es handelt sich entsprechend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidgebühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– liegt (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– heranzuziehen. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– ist dem Berufungskläger von der Kasse des Obergerichts Rechnung zu stellen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 23 -

4. Schriftliche Mitteilung an:

- die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- den Kindsvertreter, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

- die Beiständin G._____, Sozialzentrum H._____,

- die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten, je gegen Empfangsschein,

- sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 24 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: