Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die Eltern von G._____, geboren am tt. Oktober 2007, E._____, geboren am tt.mm.2011, und F._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Dezember 2024 wurden die Parteien ge- schieden. In Bezug auf die Kinderbelange entschied das Scheidungsgericht unter anderem, G._____, E._____ und F._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 9/6/99).
E. 1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger, das C._____ sei zur Anmeldung der Kinder "anzuweisen" (vgl. act. 9/1 S. 2). Die Vorinstanz erachtete das Gesuch als offensichtlich unbegründet. Sie stützte ihren Entscheid haupt- sächlich auf vertragsrechtliche Überlegungen und den Umstand, dass der Kläger die wesentlichen Grundlagen für die Anweisung nicht einmal ansatzweise be- hauptet habe. Insbesondere sei weder ein Unterrichtsvertrag eingereicht noch das Vorhandensein eines solchen Unterrichtsvertrages rechtsgenügend behauptet oder seien irgendwelche Einzelheiten zum Inhalt einer solchen Vereinbarung vor- gebracht worden (vgl. ausführlich dazu act. 8 E. 3.5. ff.).
- 6 -
E. 1.2 In seiner Berufung kritisiert der Kläger das Vorgehen der Vorinstanz und wirft ihr zusammengefasst eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsma- xime vor. Es liege in casu klarerweise eine familienrechtliche Streitigkeit über Kin- derbelange vor. Dennoch habe die Vorinstanz weder den vom ihm behaupteten noch den ihrer Auffassung nach objektiv relevanten Sachverhalt von Amtes we- gen erstellt. Dabei verkenne die Vorinstanz die elementare Tatsache, dass er mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 keinen Rechtsanspruch gegenüber dem C._____ geltend mache, sondern mit dem beantragten Erlass von vorsorglichen Massnahmen offenkundig versuche, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und die durch die Beklagte begangene Verletzung seines Rechts betreffend Schulwahl zu beseitigen (vgl. act. 2 Rz. 17 ff., insbesondere Rzn. 19 und 21).
E. 1.3 Wie dargelegt, beantragte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren, das C._____ sei zur Anmeldung der Kinder "anzuweisen" (vgl. einleitend wiedergege- bene Rechtsbegehren). Dass die Vorinstanz gestützt darauf sein Gesuch unter (schul-)vertragsrechtlichen Aspekten prüfte, ist demnach zwar nachvollziehbar. Allerdings hat sie verkannt, dass der Kläger in seinem Gesuch sein Recht verletzt sah, die elterliche Sorge auszuüben, sowie eine Kindeswohlgefährdung geltend machte (vgl. zusammenfassend act. 9/1 Rzn. 12 und 15). Ferner kann bereits dem bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren entnommen werden, dass es dem Kläger darum ging, dass die Kinder E._____ und F._____ für das Schuljahr 2025/2026 (und auch die weiteren Schuljahre) beim C._____ angemeldet bleiben. Dies geht auch aus der übrigen Rechtsschrift hervor (vgl. etwa act. 9/1 Rz. 7 f.).
E. 1.4 Der Kläger sieht sein sich aus der elterlichen Sorge ergebendes Recht, bei der Schulwahl mitzuentscheiden, sowie das Kindeswohl verletzt, indem die Beklagte nicht mehr zustimme, dass die Kinder E._____ und F._____ die Privat- schule C._____ in D._____ besuchen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kinder seit dem Schuljahr 2018/19 am C._____ eingeschult sind (act. 4/5/4-5). Zudem blieb unbestritten, dass sie nie eine staatliche Schule besucht haben (vgl. act. 2 Rz. 8). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Kindseltern seit der Einschu- lung und bis zum Schuljahr 2024/25 einig waren, dass die Kinder die Privatschule besuchten. Ab dem Schuljahr 2025/26 wird dieser Entscheid von der Beklagten
- 7 - nicht mehr getragen: Während der Kläger nach wie vor wünscht, dass die Kinder die Privatschule besuchen, möchte die Beklagte, dass E._____ und F._____ nun an die staatliche Schule gehen (vgl. act. 24 Ziff. 4.2. f.).
E. 1.5 Der Kläger macht geltend, die Kinder würden bei einem Schulwechsel ih- rem bekannten Umfeld entrissen und den Kontakt zu ihren geliebten Lehrerinnen und Lehrern sowie zu ihren Freundinnen und Freunden verlieren. Ihre Mutterspra- che – die Sprache, in der sie hauptsächlich denken, sprechen und schreiben wür- den – sei Französisch; ein Wechsel in eine staatliche Schule, in der hauptsächlich in Deutsch unterrichtet werde, könne folglich zu einer Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen und damit auch ihrer schulischen und akademischen Laufbahn führen (act. 2 Rz. 13). Zudem habe E._____ seit mehreren Jahren (aus-)sprachliche Probleme, wenn sie (auch in ihrer französischen Muttersprache) spreche. Seit 2022 gehe sie deswegen in eine logopädische Therapie. Müsste sie nun plötzlich einen "Systemwechsel" vornehmen und die Schule plötzlich in einer für sie fremden Sprache, d.h. auf Deutsch, besuchen, würde dies für sie eine enorm belastende, unzumutbare Situation darstellen, die sich äusserst negativ auf ihre schulischen Leistungen auswirken könnte (act. 2 Rz. 50).
E. 1.6 Die Beklagte führt aus, sie habe die Anmeldung bei der staatlichen Schule vorgenommen, weil die Einschreibefrist an der C._____ abgelaufen gewe- sen sei, keine Schulgebühren bezahlt worden seien und sie der einseitigen Wie- deranmeldung durch den Vater nicht zugestimmt habe. Sie lehne den weiteren Schulbesuch der Kinder an der C._____ ab. Weder der Vater noch sie sprächen Französisch und es bestünden keine familiären Wurzeln in Frankreich. Die Fami- lie lebe im deutschsprachigen Teil der Schweiz und sie wünsche, dass sich die Kinder in ihrem direkten Umfeld integrierten, anstatt in einer französischsprachi- gen Blase zu verbleiben. Obwohl an der C._____ Deutsch als Zweitsprache un- terrichtet werde, verfügten E._____ und F._____ derzeit in Deutsch nur über das Sprachniveau A2. Für einen zukünftigen Antrag auf die Schweizer Staatsbürger- schaft sei mindestens Niveau B1 erforderlich, für ein Hochschulstudium sogar C1. Es sei unter den gegebenen Bedingungen an der C._____ sehr unwahrscheinlich, dass diese Niveaus erreicht werden könnten. Zudem würden nur bestimmte fran-
- 8 - zösische Baccalauréat-Zweige (z.B. Mathematik und Physik) von Schweizer Uni- versitäten anerkannt, was die späteren Ausbildungsmöglichkeiten der Kinder ein- schränke (act. 24 Ziff. 4.1 f.). Was E._____s laufende Logopädie betreffe, werde diese durch die Gemeinde D._____ finanziert; sie sei unabhängig von der Schul- art und der Unterrichtssprache. Sie (die Beklagte) habe auch eine qualifizierte deutschsprachige Therapeutin gefunden, um E._____s Übergang zu unterstützen (act. 24 Ziff. 3). Ein Schulwechsel im heutigen Zeitpunkt sei pädagogisch sinnvol- ler als ein späterer Übergang. Beide Kinder zeigten gute Leistungen und würden sich voraussichtlich rasch in das deutschsprachige Schulsystem integrieren. Sie selbst verfüge über ein Deutschniveau B2-C1, was es ihr ermöglichen würde, ihre Kinder im Schulalltag, insbesondere bei Hausaufgaben, angemessen zu unter- stützen (act. 24 Ziff. 4.3). Entgegen der Behauptung des Klägers habe sie im Üb- rigen nicht aus Bequemlichkeit gehandelt. Die finanzielle Belastung durch die Pri- vatschule sei aufgrund seines unregelmässigen Einkommens und mangelnder Kooperation über die Jahre untragbar geworden. Zudem sei ihre Beschäftigung bei der H._____ von einer Reorganisation betroffen gewesen und habe ihr Ar- beitsverhältnis am 28. Oktober 2025 geendet. Dieser Einkommensverlust habe den Wechsel in die öffentliche Schule vernünftig und verantwortungsvoll gemacht (act. 24 Ziff. 4.4). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und reichte eine Abänderungsklage betreffend elterlicher Sorge, Obhut sowie Kindes- unterhalt in Bezug auf E._____ und F._____ ein. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er den Erlass folgender superprovisorischer resp. vorsorglicher Mass- nahme (act. 9/1 S. 2):
- 4 - " Es sei das C._____ in D._____ anzuweisen, die Anmeldung, Einschreibung und/oder Immatrikulation der (gemeinsamen) Kinder E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2013) für das nächste Schuljahr 2025/2026 sowie für die darauf folgenden Schuljahre bis zum jeweiligen Abschluss der Ausbildung auf Gymnasialstufe durch Erwerb der Matura bzw. … (durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde) vorzunehmen." Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich ab (act. 9/4 = 4/2 = act. 8 [Ak- tenexemplar).
E. 2.1 Die Wahl oder der Wechsel der Schulform, etwa zwischen öffentlicher und privater Schule, ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2. m.w.H.); haben Kindsel- tern das gemeinsame Sorgerecht, muss die Entscheidung gemeinsam getragen werden. Der Kläger weist richtig darauf hin, dass die Parteien dies in der Schei- dungsvereinbarung denn auch explizit festgehalten haben (act. 2 Rz. 7: "Entspre- chend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Ab- schluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite mit- einander abzusprechen."). In Frage steht, wie einer Uneinigkeit der Eltern in schu- lischen Angelegenheiten zu begegnen ist.
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E. 2.2 Das Zivilgesetzbuch sieht kein besonderes Verfahren für den Fall vor, dass sich die Eltern in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung der elterlichen Sorge nicht einigen können. Ein behördlicher Entscheid in einer solchen Angelegenheit kommt nur in Frage, wenn die Pattsituation einer Gefähr- dung des Kindeswohls gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 4.3 und 6.2.1.). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob das Wohl des Kin- des im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Ent- scheidung unterbleibt (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.1.).
E. 2.3 Die vorliegend durch die Uneinigkeit der Eltern tangierte Schulpflicht kann grundsätzlich durch den Besuch sowohl der staatlichen als auch einer (anerkann- ten) Privatschule erfüllt werden (§ 2 Abs. 1 der Zürcher Volksschulverordnung). Im Kanton Zürich ist von einer Gleichwertigkeit beider Schulen auszugehen (vgl. auch Art. 15 KV ZH). Dabei genügen Eltern grundsätzlich ihrer erzieherischen Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen (BSK- SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 302 ZGB N 9 m.H.). Ausnahmsweise kann sich aufgrund besonderer Bedürfnisse des Kindes der Besuch einer Privat- schule aufdrängen. 3.
E. 3 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. August 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/5/1). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Kinder E._____ und F._____ am C._____ in D._____ (fortan: C._____) für das Schuljahr 2025/2026 angemeldet; im Übrigen wurde das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 5). Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Vor- schuss für das Berufungsverfahren geleistet und sich die Beklagte mit den super- provisorischen Massnahmen einverstanden erklärt hatte (act. 12 und act. 14), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2025 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 17). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Ok- tober 2025 (Datum Poststempel: 1. November 2025, act. 24). Mit Verfügung vom
7. November 2025 wurde dem Kläger die Berufungsantwort zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 26). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 3.1 Der Kläger macht Unannehmlichkeiten und allfällige Nachteile geltend, welche die Kinder bei einem Wechsel in die staatliche Schule zu gewärtigen hät- ten, während die Beklagte Vorteile eines Wechsels hervorstreicht. Den Kindern ih- rerseits gefällt es am C._____ (vgl. VI-Prot. S. 9 f.) und es ist nachvollziehbar, dass ein Wechsel der Schule für sie unangenehm und mit gewissen Ängsten und Anstrengungen verbunden wäre. Allerdings gehört ein Schulwechsel – und damit einhergehend ein Wechsel der Lehrpersonen, der Schulkollegen, der Örtlichkeit usw. – regelmässig zum Schulleben von Kindern, sei es ausgelöst durch einen Umzug oder auch bei Übertritten in die nächste Schulstufe, was teilweise sogar gesetzlich beabsichtigt ist (siehe etwa § 6 Abs. 1 und 2 des Zürcher Volksschul- gesetzes). Diese Umstände stellen keine Gefährdung des Kindeswohls dar und vermögen keine Kindesschutzmassnahme zu begründen.
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E. 3.2 Die Beklagte weist unwidersprochen darauf hin, dass im Elternhaus nicht französisch gesprochen werde. Unbestritten geblieben ist auch ihre Behauptung, am C._____ würde Deutsch als Zweitsprache unterrichtet und die Kinder hätten nur – aber immerhin – das Sprachniveau A2. Damit wäre Deutsch zum einen nicht eine vollständig neu zu erlernende Sprache. Zum andern sind die von der Beklagten angeführten Chancen, welche gute Kenntnisse der deutschen Sprache im deutschsprachigen Teil der Schweiz mit sich bringen könnten, durchaus nach- vollziehbar. Zu beachten ist im Übrigen, dass Kinder in der Schule – soweit erfor- derlich – beim Spracherwerb intensiv unterstützt werden (z.B. durch den DaZ-An- fangs- und/oder Aufbauunterricht). Ein Wechsel der Unterrichtssprache würde entgegen dem Kläger keineswegs zwangsläufig zu einer Verschlechterung der schulischen Leistungen und der schulischen oder einer allfälligen akademischen Laufbahn der Kinder führen.
E. 3.3 Mit Bezug auf die geltend gemachten Sprachprobleme von E._____ ist belegt, dass sie seit Juni 2022 eine logopädische Therapie besuchte und im Sep- tember 2023 deren Weiterführung vereinbart wurde (act. 4/17). Aus dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom 21. September 2023 ergibt sich ferner, dass E._____ vor allem Schwierigkeiten im Bereich der Schriftsprache und des Feinverständnisses hat (act. 4/17 S. 1). Diesen Schwierigkeiten kann – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch bei einem Wechsel der Unterrichtssprache mit logopädischer Unterstützung begegnet werden. Dass eine solche Umstellung für E._____ eine unzumutbare Situation zur Folge hätte, wie der Kläger befürchtet, ist nicht zu erwarten.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-13, act. 16/14-18 sowie act. 28/19-39). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II.
1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen, was auch in Abänderungsverfahren gilt. Gegen erstinstanzliche Ent-
- 5 - scheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Er- forscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteils- beratung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
2. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen in Scheidungsverfahren gelten die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss, wobei das Massnahmege- richt im Scheidungsverfahren – im Gegensatz zum Eheschutzgericht – in seiner Befugnis nicht eingeschränkt ist (fehlender numerus clausus; Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Es gelangt das summarische Verfah- ren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung, und es gilt soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Mit anderen Worten hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Par- teien gebunden bzw. es kann in einem hängigen Prozess sogar auch ohne Partei- antrag von Amtes wegen einen Entscheid über Kindesschutzmassnahmen treffen. III. 1.
E. 4.1 Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Können sich die Par- teien nicht auf eine gemeinsame Anmeldung der Kinder am C._____ einigen, wer- den die Kinder in Zukunft die öffentliche Schule besuchen müssen. Der Kläger vermochte nicht glaubhaft zu machen und es ist nicht zu sehen, dass ein solcher Wechsel an die öffentliche Schule eine Kindeswohlgefährdung zur Folge hätte und es entsprechend eines behördlichen Einschreitens bedürfte. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen.
- 11 -
E. 4.2 Im Übrigen wäre – ausgehend vom Umstand, dass das Schuljahr in der staatlichen Schule Mitte August und am C._____ Anfang September startet (act. 2 Rz. 25) – im heutigen Zeitpunkt auch keine zeitliche Dringlichkeit zu erkennen, welche die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erforderlich machen würde.
E. 5 Der Gerichtsschreiber hat in Anwendung von § 124 GOG ZH eine abwei- chende Meinung zu Protokoll gegeben (act. 30). Diese ist den Parteien mit vorlie- gendem Entscheid zuzustellen. IV.
1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein Zwischenentscheid betreffend superprovisorischer Massnahmen gefällt wurde (act. 5). Allerdings musste lediglich ein beschränkter Themenkreis behandelt wer- den, weswegen – unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summari- schen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) – die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr auf CHF 1'500.– festzusetzen ist.
2. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm die Entscheidgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie keine Entschädigung beantragt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen. - 12 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von act. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. April 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juli 2025; Proz. FP250019
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 9/1) "1. Es sei das C._____ [Schule] in D._____ anzuweisen, die Anmeldung, Einschreibung und/oder Immatrikulation der (gemeinsamen) Kinder E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2013) für das nächste Schuljahr 2025/2026 sowie für die darauf folgenden Schuljahre bis zum jeweiligen Abschluss der Ausbildung auf Gymnasialstufe durch Erwerb der Matura bzw. … (durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde) vorzunehmen.
2. Die Anweisung gemäss vorstehender Ziffer sei schnellstmöglich und superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuord- nen. […]" Verfügung des Bezirksgerichtes: "1. Das Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnah- men vom 28. Juli 2025 wird vollumfänglich abgewiesen.
2. [Schriftliche Mitteilung]
3. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: des Gesuchstellers (act. 2): "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das C._____ in D._____ anzuweisen, die Anmeldung, Einschreibung und/oder Immatri- kulation der (gemeinsamen) Kinder E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2013) für das nächste Schuljahr 2025/2026 sowie für die darauf folgenden Schuljahre bis zum jeweiligen Abschluss der Ausbildung auf Gymnasialstufe durch Erwerb der Matura bzw. … vor- zunehmen.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 oben sei der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben und gegenüber dem C._____ in D._____ die Zustimmung zur An- meldung, Einschreibung und/oder Immatrikulation der Kinder E._____ und F._____ für das nächste Schuljahr 2025/2026 sowie für die darauf folgenden Schuljahre bis zum jeweiligen Abschluss der Gymnasialstufe durch Erwerb der Matura bzw. … (durch das Gericht anstelle der Beru- fungsbeklagten) zu erteilen bzw. zu erklären.
- 3 -
3. Subeventualiter zu Ziff. 2 oben sei die elterliche Sorge der Berufungs- beklagten für E._____ und F._____ zu beschränken, indem ihr die el- terliche Sorge für E._____ und F._____ mit Bezug auf die Ausbildung entzogen und die alleinige, elterliche Sorge für E._____ und F._____ mit Bezug auf die Ausbildung dem Berufungskläger zugeteilt wird.
4. Die gemäss Ziff. 1, eventualiter Ziff. 2, subeventualiter Ziff. 3 oben be- antragte, vorsorgliche Massnahme sei (vorerst) schnellstmöglich und superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Berufungsbeklagten, anzu- ordnen.
5. Subsubeventualiter zu Ziff. 3 oben sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST und Spe- sen) zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Gesuchsgegnerin (act. 24): "1. Die Berufung vom 18. August 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juli 2025 sei zu be- stätigen.
3. Sämtliche Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die Eltern von G._____, geboren am tt. Oktober 2007, E._____, geboren am tt.mm.2011, und F._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Dezember 2024 wurden die Parteien ge- schieden. In Bezug auf die Kinderbelange entschied das Scheidungsgericht unter anderem, G._____, E._____ und F._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 9/6/99).
2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und reichte eine Abänderungsklage betreffend elterlicher Sorge, Obhut sowie Kindes- unterhalt in Bezug auf E._____ und F._____ ein. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er den Erlass folgender superprovisorischer resp. vorsorglicher Mass- nahme (act. 9/1 S. 2):
- 4 - " Es sei das C._____ in D._____ anzuweisen, die Anmeldung, Einschreibung und/oder Immatrikulation der (gemeinsamen) Kinder E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2013) für das nächste Schuljahr 2025/2026 sowie für die darauf folgenden Schuljahre bis zum jeweiligen Abschluss der Ausbildung auf Gymnasialstufe durch Erwerb der Matura bzw. … (durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde) vorzunehmen." Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich ab (act. 9/4 = 4/2 = act. 8 [Ak- tenexemplar).
3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. August 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/5/1). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Kinder E._____ und F._____ am C._____ in D._____ (fortan: C._____) für das Schuljahr 2025/2026 angemeldet; im Übrigen wurde das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 5). Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Vor- schuss für das Berufungsverfahren geleistet und sich die Beklagte mit den super- provisorischen Massnahmen einverstanden erklärt hatte (act. 12 und act. 14), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2025 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 17). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Ok- tober 2025 (Datum Poststempel: 1. November 2025, act. 24). Mit Verfügung vom
7. November 2025 wurde dem Kläger die Berufungsantwort zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 26). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-13, act. 16/14-18 sowie act. 28/19-39). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II.
1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen, was auch in Abänderungsverfahren gilt. Gegen erstinstanzliche Ent-
- 5 - scheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Er- forscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteils- beratung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
2. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen in Scheidungsverfahren gelten die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss, wobei das Massnahmege- richt im Scheidungsverfahren – im Gegensatz zum Eheschutzgericht – in seiner Befugnis nicht eingeschränkt ist (fehlender numerus clausus; Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Es gelangt das summarische Verfah- ren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung, und es gilt soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Mit anderen Worten hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Par- teien gebunden bzw. es kann in einem hängigen Prozess sogar auch ohne Partei- antrag von Amtes wegen einen Entscheid über Kindesschutzmassnahmen treffen. III. 1. 1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger, das C._____ sei zur Anmeldung der Kinder "anzuweisen" (vgl. act. 9/1 S. 2). Die Vorinstanz erachtete das Gesuch als offensichtlich unbegründet. Sie stützte ihren Entscheid haupt- sächlich auf vertragsrechtliche Überlegungen und den Umstand, dass der Kläger die wesentlichen Grundlagen für die Anweisung nicht einmal ansatzweise be- hauptet habe. Insbesondere sei weder ein Unterrichtsvertrag eingereicht noch das Vorhandensein eines solchen Unterrichtsvertrages rechtsgenügend behauptet oder seien irgendwelche Einzelheiten zum Inhalt einer solchen Vereinbarung vor- gebracht worden (vgl. ausführlich dazu act. 8 E. 3.5. ff.).
- 6 - 1.2. In seiner Berufung kritisiert der Kläger das Vorgehen der Vorinstanz und wirft ihr zusammengefasst eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsma- xime vor. Es liege in casu klarerweise eine familienrechtliche Streitigkeit über Kin- derbelange vor. Dennoch habe die Vorinstanz weder den vom ihm behaupteten noch den ihrer Auffassung nach objektiv relevanten Sachverhalt von Amtes we- gen erstellt. Dabei verkenne die Vorinstanz die elementare Tatsache, dass er mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 keinen Rechtsanspruch gegenüber dem C._____ geltend mache, sondern mit dem beantragten Erlass von vorsorglichen Massnahmen offenkundig versuche, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und die durch die Beklagte begangene Verletzung seines Rechts betreffend Schulwahl zu beseitigen (vgl. act. 2 Rz. 17 ff., insbesondere Rzn. 19 und 21). 1.3. Wie dargelegt, beantragte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren, das C._____ sei zur Anmeldung der Kinder "anzuweisen" (vgl. einleitend wiedergege- bene Rechtsbegehren). Dass die Vorinstanz gestützt darauf sein Gesuch unter (schul-)vertragsrechtlichen Aspekten prüfte, ist demnach zwar nachvollziehbar. Allerdings hat sie verkannt, dass der Kläger in seinem Gesuch sein Recht verletzt sah, die elterliche Sorge auszuüben, sowie eine Kindeswohlgefährdung geltend machte (vgl. zusammenfassend act. 9/1 Rzn. 12 und 15). Ferner kann bereits dem bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren entnommen werden, dass es dem Kläger darum ging, dass die Kinder E._____ und F._____ für das Schuljahr 2025/2026 (und auch die weiteren Schuljahre) beim C._____ angemeldet bleiben. Dies geht auch aus der übrigen Rechtsschrift hervor (vgl. etwa act. 9/1 Rz. 7 f.). 1.4. Der Kläger sieht sein sich aus der elterlichen Sorge ergebendes Recht, bei der Schulwahl mitzuentscheiden, sowie das Kindeswohl verletzt, indem die Beklagte nicht mehr zustimme, dass die Kinder E._____ und F._____ die Privat- schule C._____ in D._____ besuchen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kinder seit dem Schuljahr 2018/19 am C._____ eingeschult sind (act. 4/5/4-5). Zudem blieb unbestritten, dass sie nie eine staatliche Schule besucht haben (vgl. act. 2 Rz. 8). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Kindseltern seit der Einschu- lung und bis zum Schuljahr 2024/25 einig waren, dass die Kinder die Privatschule besuchten. Ab dem Schuljahr 2025/26 wird dieser Entscheid von der Beklagten
- 7 - nicht mehr getragen: Während der Kläger nach wie vor wünscht, dass die Kinder die Privatschule besuchen, möchte die Beklagte, dass E._____ und F._____ nun an die staatliche Schule gehen (vgl. act. 24 Ziff. 4.2. f.). 1.5. Der Kläger macht geltend, die Kinder würden bei einem Schulwechsel ih- rem bekannten Umfeld entrissen und den Kontakt zu ihren geliebten Lehrerinnen und Lehrern sowie zu ihren Freundinnen und Freunden verlieren. Ihre Mutterspra- che – die Sprache, in der sie hauptsächlich denken, sprechen und schreiben wür- den – sei Französisch; ein Wechsel in eine staatliche Schule, in der hauptsächlich in Deutsch unterrichtet werde, könne folglich zu einer Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen und damit auch ihrer schulischen und akademischen Laufbahn führen (act. 2 Rz. 13). Zudem habe E._____ seit mehreren Jahren (aus-)sprachliche Probleme, wenn sie (auch in ihrer französischen Muttersprache) spreche. Seit 2022 gehe sie deswegen in eine logopädische Therapie. Müsste sie nun plötzlich einen "Systemwechsel" vornehmen und die Schule plötzlich in einer für sie fremden Sprache, d.h. auf Deutsch, besuchen, würde dies für sie eine enorm belastende, unzumutbare Situation darstellen, die sich äusserst negativ auf ihre schulischen Leistungen auswirken könnte (act. 2 Rz. 50). 1.6 Die Beklagte führt aus, sie habe die Anmeldung bei der staatlichen Schule vorgenommen, weil die Einschreibefrist an der C._____ abgelaufen gewe- sen sei, keine Schulgebühren bezahlt worden seien und sie der einseitigen Wie- deranmeldung durch den Vater nicht zugestimmt habe. Sie lehne den weiteren Schulbesuch der Kinder an der C._____ ab. Weder der Vater noch sie sprächen Französisch und es bestünden keine familiären Wurzeln in Frankreich. Die Fami- lie lebe im deutschsprachigen Teil der Schweiz und sie wünsche, dass sich die Kinder in ihrem direkten Umfeld integrierten, anstatt in einer französischsprachi- gen Blase zu verbleiben. Obwohl an der C._____ Deutsch als Zweitsprache un- terrichtet werde, verfügten E._____ und F._____ derzeit in Deutsch nur über das Sprachniveau A2. Für einen zukünftigen Antrag auf die Schweizer Staatsbürger- schaft sei mindestens Niveau B1 erforderlich, für ein Hochschulstudium sogar C1. Es sei unter den gegebenen Bedingungen an der C._____ sehr unwahrscheinlich, dass diese Niveaus erreicht werden könnten. Zudem würden nur bestimmte fran-
- 8 - zösische Baccalauréat-Zweige (z.B. Mathematik und Physik) von Schweizer Uni- versitäten anerkannt, was die späteren Ausbildungsmöglichkeiten der Kinder ein- schränke (act. 24 Ziff. 4.1 f.). Was E._____s laufende Logopädie betreffe, werde diese durch die Gemeinde D._____ finanziert; sie sei unabhängig von der Schul- art und der Unterrichtssprache. Sie (die Beklagte) habe auch eine qualifizierte deutschsprachige Therapeutin gefunden, um E._____s Übergang zu unterstützen (act. 24 Ziff. 3). Ein Schulwechsel im heutigen Zeitpunkt sei pädagogisch sinnvol- ler als ein späterer Übergang. Beide Kinder zeigten gute Leistungen und würden sich voraussichtlich rasch in das deutschsprachige Schulsystem integrieren. Sie selbst verfüge über ein Deutschniveau B2-C1, was es ihr ermöglichen würde, ihre Kinder im Schulalltag, insbesondere bei Hausaufgaben, angemessen zu unter- stützen (act. 24 Ziff. 4.3). Entgegen der Behauptung des Klägers habe sie im Üb- rigen nicht aus Bequemlichkeit gehandelt. Die finanzielle Belastung durch die Pri- vatschule sei aufgrund seines unregelmässigen Einkommens und mangelnder Kooperation über die Jahre untragbar geworden. Zudem sei ihre Beschäftigung bei der H._____ von einer Reorganisation betroffen gewesen und habe ihr Ar- beitsverhältnis am 28. Oktober 2025 geendet. Dieser Einkommensverlust habe den Wechsel in die öffentliche Schule vernünftig und verantwortungsvoll gemacht (act. 24 Ziff. 4.4). 2. 2.1. Die Wahl oder der Wechsel der Schulform, etwa zwischen öffentlicher und privater Schule, ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2. m.w.H.); haben Kindsel- tern das gemeinsame Sorgerecht, muss die Entscheidung gemeinsam getragen werden. Der Kläger weist richtig darauf hin, dass die Parteien dies in der Schei- dungsvereinbarung denn auch explizit festgehalten haben (act. 2 Rz. 7: "Entspre- chend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Ab- schluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite mit- einander abzusprechen."). In Frage steht, wie einer Uneinigkeit der Eltern in schu- lischen Angelegenheiten zu begegnen ist.
- 9 - 2.2. Das Zivilgesetzbuch sieht kein besonderes Verfahren für den Fall vor, dass sich die Eltern in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung der elterlichen Sorge nicht einigen können. Ein behördlicher Entscheid in einer solchen Angelegenheit kommt nur in Frage, wenn die Pattsituation einer Gefähr- dung des Kindeswohls gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 4.3 und 6.2.1.). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob das Wohl des Kin- des im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Ent- scheidung unterbleibt (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.1.). 2.3. Die vorliegend durch die Uneinigkeit der Eltern tangierte Schulpflicht kann grundsätzlich durch den Besuch sowohl der staatlichen als auch einer (anerkann- ten) Privatschule erfüllt werden (§ 2 Abs. 1 der Zürcher Volksschulverordnung). Im Kanton Zürich ist von einer Gleichwertigkeit beider Schulen auszugehen (vgl. auch Art. 15 KV ZH). Dabei genügen Eltern grundsätzlich ihrer erzieherischen Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen (BSK- SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 302 ZGB N 9 m.H.). Ausnahmsweise kann sich aufgrund besonderer Bedürfnisse des Kindes der Besuch einer Privat- schule aufdrängen. 3. 3.1 Der Kläger macht Unannehmlichkeiten und allfällige Nachteile geltend, welche die Kinder bei einem Wechsel in die staatliche Schule zu gewärtigen hät- ten, während die Beklagte Vorteile eines Wechsels hervorstreicht. Den Kindern ih- rerseits gefällt es am C._____ (vgl. VI-Prot. S. 9 f.) und es ist nachvollziehbar, dass ein Wechsel der Schule für sie unangenehm und mit gewissen Ängsten und Anstrengungen verbunden wäre. Allerdings gehört ein Schulwechsel – und damit einhergehend ein Wechsel der Lehrpersonen, der Schulkollegen, der Örtlichkeit usw. – regelmässig zum Schulleben von Kindern, sei es ausgelöst durch einen Umzug oder auch bei Übertritten in die nächste Schulstufe, was teilweise sogar gesetzlich beabsichtigt ist (siehe etwa § 6 Abs. 1 und 2 des Zürcher Volksschul- gesetzes). Diese Umstände stellen keine Gefährdung des Kindeswohls dar und vermögen keine Kindesschutzmassnahme zu begründen.
- 10 - 3.2. Die Beklagte weist unwidersprochen darauf hin, dass im Elternhaus nicht französisch gesprochen werde. Unbestritten geblieben ist auch ihre Behauptung, am C._____ würde Deutsch als Zweitsprache unterrichtet und die Kinder hätten nur – aber immerhin – das Sprachniveau A2. Damit wäre Deutsch zum einen nicht eine vollständig neu zu erlernende Sprache. Zum andern sind die von der Beklagten angeführten Chancen, welche gute Kenntnisse der deutschen Sprache im deutschsprachigen Teil der Schweiz mit sich bringen könnten, durchaus nach- vollziehbar. Zu beachten ist im Übrigen, dass Kinder in der Schule – soweit erfor- derlich – beim Spracherwerb intensiv unterstützt werden (z.B. durch den DaZ-An- fangs- und/oder Aufbauunterricht). Ein Wechsel der Unterrichtssprache würde entgegen dem Kläger keineswegs zwangsläufig zu einer Verschlechterung der schulischen Leistungen und der schulischen oder einer allfälligen akademischen Laufbahn der Kinder führen. 3.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Sprachprobleme von E._____ ist belegt, dass sie seit Juni 2022 eine logopädische Therapie besuchte und im Sep- tember 2023 deren Weiterführung vereinbart wurde (act. 4/17). Aus dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom 21. September 2023 ergibt sich ferner, dass E._____ vor allem Schwierigkeiten im Bereich der Schriftsprache und des Feinverständnisses hat (act. 4/17 S. 1). Diesen Schwierigkeiten kann – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch bei einem Wechsel der Unterrichtssprache mit logopädischer Unterstützung begegnet werden. Dass eine solche Umstellung für E._____ eine unzumutbare Situation zur Folge hätte, wie der Kläger befürchtet, ist nicht zu erwarten. 4. 4.1. Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Können sich die Par- teien nicht auf eine gemeinsame Anmeldung der Kinder am C._____ einigen, wer- den die Kinder in Zukunft die öffentliche Schule besuchen müssen. Der Kläger vermochte nicht glaubhaft zu machen und es ist nicht zu sehen, dass ein solcher Wechsel an die öffentliche Schule eine Kindeswohlgefährdung zur Folge hätte und es entsprechend eines behördlichen Einschreitens bedürfte. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen.
- 11 - 4.2. Im Übrigen wäre – ausgehend vom Umstand, dass das Schuljahr in der staatlichen Schule Mitte August und am C._____ Anfang September startet (act. 2 Rz. 25) – im heutigen Zeitpunkt auch keine zeitliche Dringlichkeit zu erkennen, welche die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erforderlich machen würde.
5. Der Gerichtsschreiber hat in Anwendung von § 124 GOG ZH eine abwei- chende Meinung zu Protokoll gegeben (act. 30). Diese ist den Parteien mit vorlie- gendem Entscheid zuzustellen. IV.
1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein Zwischenentscheid betreffend superprovisorischer Massnahmen gefällt wurde (act. 5). Allerdings musste lediglich ein beschränkter Themenkreis behandelt wer- den, weswegen – unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summari- schen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) – die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr auf CHF 1'500.– festzusetzen ist.
2. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm die Entscheidgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie keine Entschädigung beantragt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen.
- 12 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von act. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: