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LY250022

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger / Massnahmenkläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 19. März 2024 beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 7/1). Die Parteien haben drei ge- meinsame Kinder, C._____, geboren am tt. September 2007, D._____, geboren am tt.mm.2010, und E._____, geboren am tt.mm.2015. Diese nehmen als weitere Verfahrensbeteiligte am Verfahren teil und werden durch den Kindesvertreter ver- treten. Da die älteste Tochter, C._____, zwischenzeitlich volljährig geworden ist, wird sie nicht mehr durch den Kindesvertreter vertreten. Die Beklagte / Massnahmenbeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) hat eine Vollmacht eingereicht, welche ihr erlaubt, die Tochter zu vertreten (vgl. act. 15).

E. 1.1 Vorab bringt der Kläger vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass das Ehe- schutzurteil vom 9. November 2022 im Dispositiv keine Angaben betreffend Ein- kommen und Vermögen der Parteien enthalte. Der ursprüngliche Entscheid erfülle damit Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO nicht. Die Vorinstanz habe das heutige Einkom- men gar nicht mit dem damaligen Einkommen vergleichen können. Allein deshalb sei das Vorliegen eines Abänderungsgrunds zugunsten des Klägers zu bejahen, denn er dürfe durch die Mangelhaftigkeit des abzuändernden Eheschutzurteils keinen Rechtsnachteil erleiden (act. 2 Rz. 11 f.).

E. 1.2 Die Beklagte entgegnet, dass sich die Grundlagen der Unterhaltsberech- nung zwar nicht dem Dispositiv, sondern lediglich den Erwägungen des Eheschut- zentscheids vom 9. November 2022 entnehmen liessen. Allein daraus könne in- des nicht geschlossen werden, dass ein Abänderungsgrund vorliege. Der Ehe- schutzentscheid könne unter Einbezug der Begründung ohne Weiteres um die fehlenden Angaben ergänzt werden (act. 14 Rz. 11).

E. 1.3 Der Kindesvertreter erwidert, dass selbst wenn der Ursprungsentscheid for- melle Mängel aufweise, dies für die Frage der Unterhaltspflicht irrelevant sei. Ent-

- 11 - scheidend sei die aktuelle Leistungsfähigkeit insbesondere des Klägers. Diese sei in der Vergangenheit nicht durch objektive Gründe, sondern durch eigene Dispo- sitionen reduziert worden. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft bleibe mit Blick auf den Kindesunterhalt bestehen (act. 19 Rz. 3 f.).

E. 1.4 Der Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 ist rechtskräftig. Es ist des- halb grundsätzlich unerheblich, ob dieser allenfalls gegen Art. 282 Abs. 1 ZPO verstösst. Der Kläger kann aus einem fehlerhaften rechtskräftigen Entscheid kei- nen Abänderungsgrund herleiten. Sodann handelt es sich bei Art. 282 ZPO ohne- hin um eine Bestimmung aus dem Scheidungsverfahren. Während das Bundes- gericht für Art. 282 Abs. 2 ZPO entschieden hat, dass diese Bestimmung auch im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. BGer 5A_524/2017 vom 9. Okto- ber 2017 E. 3.1), ist dies für Art. 282 Abs. 1 ZPO, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Das Obergericht des Kantons Zürich sowie die Lehre verneinen die (analoge) An- wendbarkeit von Art. 282 Abs. 1 ZPO auf das Eheschutzverfahren (OGer ZH LY180038 vom 8. März 2019 E. Ziff. C. 5.2.; BK-SPYCHER, Bd. III,

2. Aufl. 2026, Art. 282 N 5; KuKo ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 282, N 1). Aus Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO kann der Kläger somit nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. 2.

E. 2 Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur voraus (vgl. act. 8/1-68). Mit Urteil und Verfügung vom 9. November 2022 wurde vom Getrenntleben Vormerk genommen und das Getrenntleben geregelt. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur teilte der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Obhut über die drei Kinder zu und räumte dem Kläger für die Kinder D._____ und E._____ ein ange- messenes Besuchsrecht ein. Angesichts des Alters der Tochter C._____ wurde auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und dem Kläger ver- zichtet. Sodann wurde der Kläger zu rückwirkenden Kinder- und persönlichen Un- terhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. November 2022 sowie zu Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Dezember 2022 verpflich- tet. Für das Besuchsrecht sowie die Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträge wurden zwei Phasen unterschieden, nämlich eine Phase bis zum Umzug der Be- klagten mit den Kindern nach Deutschland und eine Phase ab dem Umzug nach Deutschland für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 8/66).

E. 2.1 Der Kläger erblickt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB in der Reduktion seines Einkommens. Bezüglich die Vor- aussetzungen zur Anpassung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. Ziff. III. C. 2.). Umstritten ist im Berufungsverfahren, ob auch vorhersehbare Veränderungen eine gerichtliche Anpassung erlauben. Darauf wird nachfolgend unter E. Ziff. III. 2.9 näher eingegangen.

E. 2.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass im Prälimi- narentscheid vom 9. November 2022 ein hypothetisch anzurechnendes Einkom-

- 12 - men des Klägers erkannt worden sei. Im Kontext des Abänderungsverfahrens sei zu prüfen, ob sich die Entscheidgrundlagen des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 inzwischen derart verändert hätten, dass das damals angerechnete Einkommen in Höhe von Fr. 14'895.– für den Kläger nicht mehr zumutbar er- scheine. Der dargelegte Vermögensschwund sei hierbei sekundär und könne le- diglich als Indiz für eine derartige Veränderung der Umstände gelten. Von Seiten des Klägers werde das reduzierte Gesamteinkommen namentlich durch einen we- sentlich tieferen Bonus begründet. Dieser werde gemäss den Angaben des Klä- gers vom Verwaltungsratspräsidenten festgesetzt und hänge vom Geschäftsgang der F._____ AG ab. Für die Prüfung etwaiger Abänderungsgründe sei folglich re- levant, ob sich seit dem Eheschutzentscheid der Geschäftsgang der F._____ AG wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe. Zu Bemerkungen gebe derweil der Umstand Anlass, dass nach wie vor nicht klar habe deklariert werden können, welche Faktoren jeweils für die Bemessung der Boni relevant seien. Weder im Eheschutzverfahren noch im Rahmen des gegenständlichen Scheidungsverfah- rens seien die effektiv ausbezahlten Boni oder deren Bemessungsgrundlagen transparent geworden. Etwaige Geschäftsunterlagen, welche die effektiv ausbe- zahlten Boni oder zumindest den erschwerten Geschäftsgang der F._____ AG belegen könnten, lägen nicht im Recht. Zur Erbringung des Glaubhaftigkeitsbe- weises darüber, dass sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin verschärft und sich die Bonuszahlungen folglich reduziert hätten, verblieben einzig die Aus- sagen des Klägers, die es zu würdigen gelte. Anlässlich seiner Befragung mache der Kläger diesbezüglich die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen der F._____ AG geltend, die sinngemäss zusammengefasst in der reduzierten Nach- frage, namentlich aufgrund der Normalisierung der sich damals günstig auswir- kenden Corona-Pandemie, sowie den erhöhten Aufwänden zu verorten seien. Wenngleich durchaus glaubhaft erscheine, dass die F._____ AG vom im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdown profitiert habe, was sich schliesslich auch in ein entsprechend erfolgreiches Geschäftsjahr 2020, auf welches sich der gegenständliche Eheschutzentscheid beim hypothetischen Ein- kommen gestützt habe, niedergeschlagen haben dürfte, so sei umgekehrt darauf hinzuweisen, dass die letzten Covid-Massnahmen des Bundes per 1. April 2022

- 13 - aufgehoben worden seien. Zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 sei es folglich längst vorhersehbar gewesen, dass die durch den Lockdown begünstigte wirtschaftliche Hochphase der Tuning-Branche wieder nachlassen und das Marktumfeld sich zeitnah wieder normalisieren werde. Im Üb- rigen stellten Schwankungen ganz generell ein typisches Merkmal von variablen Lohnanteilen dar, weshalb sie bis zu einem gewissen Grad auch vorhersehbar seien. Diese Umständen seien zum Zeitpunkt des Präliminarentscheids vom

9. November 2022 bereits bekannt gewesen, was einer Abänderung im Sinne von 179 ZGB entgegenstehe (act. 4 E. Ziff. C. 3.2 f.).

E. 2.3 Der Kläger entgegnet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe geprüft, ob das mit Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen von Fr. 14'895.– nicht mehr zumutbar erscheine. Die Vorinstanz habe somit den neuen Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe- tischen Einkommens geäussert. Es sei nicht zulässig, die Sachverhaltsfeststel- lung zu unterlassen und stattdessen durch eine normative und ermessensweise Wertung zu ersetzen. Auf ein hypothetisches Einkommen dürfe nur geschlossen werden, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt vollständig erstellt sei und das Gericht dann in dessen Würdigung zum Schluss komme, entgegen dem Sachverhalt trotzdem auf ein hypothetisches Einkommen zu schliessen. Der Kläger habe seine Aktien an der F._____ AG am 18. Januar 2021 verkauft. Diese Tatsache sei sogar Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, welches die Be- klagte gegen den Kläger in Gang gesetzt habe, indem sie ihm Urkundenfälschung und versuchten Betrug vorgeworfen habe. Das Verfahren sei eingestellt worden, da keinerlei strafbares Verhalten stattgefunden habe. Die Einstellungsverfügung habe der Vorinstanz vorgelegen. Diese habe somit um den Umstand gewusst, dass der Kläger seit dem Jahr 2021 nicht mehr im Besitz der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Dennoch habe sie den Kläger in den Erwägungen so behandelt, als habe er immer noch entscheidenden Einfluss auf die Höhe seiner Boni und könne darüber selbst bestimmen. Sie habe sich folglich nur zum mut- masslichen Geschäftsgang der F._____ AG geäussert und bemängelt, dass der Kläger keine Geschäftsunterlagen seiner Arbeitgeberin eingereicht habe. Dazu habe er allerdings gar keine Berechtigung gehabt, denn er sei angestellt und

- 14 - empfange Lohn. Er sei inzwischen seit mehreren Jahren weder wirtschaftlich noch rechtlich in arbeitgeberähnlicher Stellung. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mutmasslicher Geschäftserfolge gingen am Thema vorbei, denn der Kläger habe selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen be- stimmten Bonus. Der Kläger habe sein Einkommen an der Verhandlung vom

17. Dezember 2024 substantiiert mit Verweis auf die Lohnabrechnungen mit Fr. 9'234.30 fix beziffert und erläutert, er erwarte aufgrund der Aussagen seiner Vorgesetzten, die er sogar vor der Verhandlung in Erfahrung gebracht habe, ei- nen Bonus von Fr. 15'000.–. Dabei arbeite der Kläger bereits seit der Zeit vor Ein- reichung des Abänderungsbegehrens wieder 100 %. Der erzielte Monatslohn re- sultiere somit nicht aus einer Reduktion des Arbeitspensums. Das Gericht habe die Akten mit der Verhandlung vom 17. Dezember 2024 geschlossen und habe dem Kläger keine Gelegenheit mehr gegeben, den effektiven Bonusbescheid für das Jahr 2024 zu edieren, obwohl das Urteil erst am 23. Juni 2025 gefällt worden sei. Tatsächlich seien dem Kläger am 24. Dezember 2024 Fr. 23'064.15 netto auf sein Konto ausbezahlt worden. Der Bonus werde auch in Zukunft rein diskretionär und ohne Einflussmöglichkeit des Klägers bleiben. Der Unterhaltsberechnung sei deshalb der Lohn von Fr. 9'688.– netto (inkl. Bonus exkl. Kinderzulagen) zu- grunde zu legen. Entgegen der Erwägung der Vorinstanz sei der wesentliche und dauerhafte Abänderungsgrund damit gegeben. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie dem Kläger kein Recht zur Einrei- chung seiner Bonusabrechnung mehr eingeräumt habe; sie habe diesen falsch festgestellt, indem sie die Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort er- wähnt habe und sie habe ihn falsch gewürdigt, indem sie (hier nicht einschlägige) Überlegungen zum Geschäftsgang der Arbeitgeberin aufgestellt habe, obwohl der Kläger aktenkundig nicht mehr über seinen Bonus entscheiden könne, da er keine Aktien mehr halte. Die falsche Würdigung der Vorinstanz zeige sich schliesslich auch darin, dass die Vorinstanz den durch ihren prohibitiven Unterhaltsentscheid verursachten massiven Vermögensschwund auf der Seite des Klägers zwar er- wähnt, dann aber gleichwohl unberücksichtigt und ungewürdigt gelassen habe. Dabei habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, denn ein Vermögens- verzehr sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur im Um-

- 15 - fang von rund 10 % zumutbar. Der Vermögensschwund sei dahingehend zu wür- digen, dass eine Fortsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf Kosten seiner Substanz nicht zumutbar sei (act. 2 Rz. 13 ff.).

E. 2.4 Die Beklagte führt zusammengefasst aus, der Kläger vermöge nicht glaub- haft und substantiiert darzulegen, dass die Geschäfte der F._____ AG sich we- sentlich und dauerhaft verschlechtert hätten. Namentlich habe der Kläger keine Geschäftsunterlagen ins Recht gelegt, welche die effektiv ausbezahlten Boni oder einen erschwerten Geschäftsgang belegen könnten. Der Verkauf der Aktien habe keinen Einfluss auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer gehabt. Entspre- chend habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Höhe des Bonus sei von seiner Aktionärseigenschaft abhängig gewesen. Vor dem Hinter- grund des bisherigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funk- tion bei der F._____ AG erscheine es zumindest nachvollziehbar, dass die Be- klagte davon ausgehe, das angebliche Darlehen von Herrn G._____ stelle in Wirklichkeit einen über eine Drittperson ausbezahlten Bonus der F._____ AG dar. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf letztlich kein straf- rechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, sei für die Be- urteilung der Bonusfrage ohne Bedeutung. Die Rolle des Klägers in der F._____ AG sei seit Jahren undurchsichtig. So wolle er einerseits sein Arbeits- pensum frei bestimmen können, nicht aber die Höhe des Bonus. Der Kläger ver- kenne, dass der Bonus bereits vor der angeblich besonders profitablen Covid-Zeit jeweils rund Fr. 60'000.– betragen habe. Der Bonus aus dem Jahre 2020, auf wel- chen sich die Vorinstanz im Eheschutzentscheid gestützt habe, habe sich somit in die bisherigen Bonuszahlungen vor der Covid-Zeit eingereiht. Mit Bezug auf den dargelegten Vermögensschwund sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger ein Haus in der Türkei gebaut habe bzw. baue. Seine Aussage, dass diesbezüg- lich von seiner Seite kein Geld geflossen sei, sei nicht glaubhaft. Dass der Vermö- gensschwund im Zusammenhang mit der Unterhaltszahlung stehe, werde des- halb bestritten (act. 14 Rz. 13 ff.).

E. 2.5 Der Kindesvertreter entgegnet im Wesentlichen, der Kläger habe An- fang 2021 sämtliche Aktien an der F._____ AG unter zweifelhaften Umständen

- 16 - verkauft. Es fehlten bis heute jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen für den Verkauf. Dieser Verkauf sei eine freiwillige Disposition gewesen, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers mindere. Freiwillige Einkommensminderungen dürften nicht zu Lasten der Kinder gehen. Der Kläger verweise darauf, dass er keinen Einfluss mehr auf die Bonuszahlungen selbst bei gutem Geschäftsgang habe, weil er "nur Angestellter" sei. Das sei angesichts des aktenkundigen Her- gangs rund um den Aktienverkauf zu bezweifeln. Zudem widerspreche diese Be- hauptung seiner faktischen Stellung. Der Kläger sei der Geschäftsführer der F._____ AG und gemäss Auszug aus dem Handelsregisteramt Thurgau nach wie vor einzelzeichnungsberechtigt. Damit verfüge der Kläger weiterhin über erhebli- che Einflussmöglichkeiten. Er könne Verträge und finanzielle Verpflichtungen für die Gesellschaft allein rechtsgültig abschliessen. Dies zeige, dass er weiterhin Einfluss auf die Unternehmenspolitik und seine Vergütung habe. Das sei erst recht der Fall, wenn wie hier der Verwaltungsrat als strategisches Kontrollorgan lediglich mit einer einzigen Person besetzt sei, die darüber hinaus gemäss Linke- dIn-Profil Vollzeit als H._____-Banker arbeite. Auch die Haltung, dass keine Ge- schäftszahlen offengelegt werden könnten, sei unbeachtlich. Als Geschäftsführer habe er Zugang zu den relevanten Daten und sei zur Offenlegung verpflichtet. Die Behauptung, er sei "nur Angestellter", widerspreche seiner faktischen Stellung. Der Kläger behaupte, der Bonus sei rein diskretionär und nicht beeinflussbar. Selbst wenn dies zutreffe, bleibe die Gesamtvergütung im Vergleich zu früheren Jahren erklärungsbedürftig. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft um- fasse auch die Nutzung der vorhandenen Position und Qualifikation. Ein freiwilli- ger Wechsel in eine weniger lukrative Position dürfe nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führen. Vermögensverzehr sei in der Tat nur in begrenztem Um- fang zumutbar. Hier sei jedoch festzuhalten, dass die Ursache des Vermögens- schwunds in den eigenen Dispositionen liege. Dies könne nicht als Abänderungs- grund dienen. Die Unterhaltspflicht dürfe nicht durch selbstverschuldete Vermö- gensminderungen relativiert werden (act. 19 Rz. 5 ff.).

E. 2.6 Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB, wenn er ausführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe-

- 17 - tischen Einkommens geäussert habe und ohne Sachverhaltskenntnis und -beur- teilung kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe (act. 2 Rz. 15 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Beklagten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin und es wird vom Kläger auch nicht be- stritten, dass im Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 auf ein hypotheti- sches Einkommen des Klägers erkannt wurde (act. 8/66 E. Ziff. III. D. 2.3. c); vgl. act. 2). Wurde einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann sie hinterher nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv er- zielte Einkommen abzustellen sei. Ihr muss aber immerhin der Nachweis offenste- hen, dass sie den angerechneten Verdienst trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte (vgl. FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 N 3a). Diesen Nachweis kann eine Partei namentlich dadurch erbringen, dass sie ernsthafte vergebliche Suchbemühungen glaubhaft macht und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartun- gen des Gerichts nicht verwirklichen liessen bzw. lassen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2; vgl. auch BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3; AFFOLTER, Das hypothetische Ein- kommen im Familienrecht - ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833 ff., S. 844). Be- sondere Anstrengungen sind insbesondere gerechtfertigt, wenn es um die Sicher- stellung des Kindesunterhalts geht (BGer 5A_290/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geprüft hat, ob weiterhin auf das hypothetische Einkommen abzustellen ist.

E. 2.7 Vorliegend ist unbestritten, dass eine bemerkenswerte Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem im Eheschutzentscheid zugrunde geleg- ten hypothetischen Einkommen des Klägers besteht. Da es sich indes um ein hy- pothetisches Einkommen handelt, ist es am Kläger aufzuzeigen, inwiefern ihm nicht mehr zugemutet werden kann, dieses Einkommen zu erzielen. Anders als der Kläger behauptet, ist die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem hy- pothetischen Einkommen alleine somit noch keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz prüfte vor diesem Hinter-

- 18 - grund, ob der durch den Kläger vorgebrachte Grund, weshalb der Bonus viel tiefer ausfällt, glaubhaft ist. Mit anderen Worten prüfte die Vorinstanz, ob es dem Kläger nicht zumutbar war, einen höheren Bonus und damit ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Kläger führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Ge- schäftsgang der F._____ AG am Thema vorbeigingen, weil er selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen bestimmten Bonus habe (act. 2 Rz. 20). Da der Kläger indes vor Vorinstanz keine Unterlagen zur Berechnung des Bonus eingereicht hatte und gerichtsnotorisch ist, dass sich ein Bonus zumindest auch am Geschäftsgang eines Unternehmens orientiert, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prüfte, ob es glaubhaft ist, dass der Bonus viel tiefer ausge- fallen sein soll. Im Rechtsmittelverfahren hat der Kläger eine Erklärung des Ver- waltungsratspräsidenten der F._____ AG vom 7. Juli 2025 eingereicht (act. 4/4). Darin bestätigt der Verwaltungsratspräsident, dass der Bonus einzig durch ihn, den Verwaltungsratspräsidenten, festgelegt werde. Damit belegt der Kläger grundsätzlich, dass er tatsächlich den Bonus nicht selbst festlegt. Der Kindesver- treter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung des Klä- gers seiner faktischen Stellung widerspreche (act. 19 Rz. 8). Dies ist nicht von der Hand zu weisen, für die vorliegende Beurteilung aber letztlich nicht entscheidend. Der Kläger behauptet und belegt nämlich bloss, dass er einen tieferen Bonus er- halten hat und er den Bonus nicht selbst festlegt. Er verkennt aber, dass es an ihm ist, glaubhaft aufzuzeigen, dass er das im Eheschutzurteil festgelegte hypo- thetische Einkommen als Geschäftsführer nicht erreichen kann. Aus der Bestäti- gung des Verwaltungsratspräsidenten der F._____ AG ergibt sich, dass der Bo- nus nach quantitativen und qualitativen Kriterien festgelegt wird (vgl. act. 4/4). Weder zur Erreichung der quantitativen noch der qualitativen Kriterien macht der Kläger konkrete Ausführungen. Zu den qualitativen Kriterien zählen die Umset- zung strategischer Projekte, die Führungsqualität, die Innovationskraft oder der Beitrag zur Unternehmenskultur (act. 4/4). Die Erfüllung dieser Kriterien kann der Kläger beeinflussen. Selbst wenn man folglich davon ausgehen wollte, dass der Kläger als Geschäftsführer den Bonus nicht selbst bestimmt, so ist es an ihm auf- zuzeigen, dass er alles unternommen hat, um einen möglichst hohen Bonus zu erreichen. Es ist damit am Kläger aufzuzeigen, dass er die qualitativen Kriterien,

- 19 - welche den Bonus ebenfalls beeinflussen, möglichst gut erfüllt hat. Dazu äussert sich der Kläger indes nicht (vgl. act. 2). Schliesslich legt der Kläger auch nicht dar, dass er in einem anderen Unternehmen als Geschäftsführer das im Eheschutzur- teil angenommene hypothetische Einkommen nicht erreichen könnte. Er hat somit nicht dargelegt, weshalb er die Erwartungen des Gerichts an das hypothetische Einkommen nicht verwirklichen kann.

E. 2.8 Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort erwähnt (act. 2 Rz. 26). Dies ist zwar zutreffend, doch ist unklar, was der Kläger daraus ableiten will. Der Eheschutzentscheid vom 9 No- vember 2022 ging bereits von einem hypothetischen 100 %-Einkommen des Klä- gers aus. Es liegt deshalb keine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, wenn der Kläger nun tatsächlich 100 % arbeitet.

E. 2.9 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie für die Abänderung nicht nur eine wesentliche und dauerhafte, sondern auch eine unvorhersehbare Änderung verlange. Konkret stört sich der Kläger daran, die Vorinstanz habe erwogen, dass Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Eheschutzurteils voraussehbar gewesen und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden seien, keinen Abänderungsgrund bilden könnten. Es handle sich dabei um die Ausnahme zur Regel, wonach voraussehbare Veränderungen die Abänderung grundsätzlich erlaubten (act. 2 Rz. 8 f.). Der Kläger rügt damit die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern das vermeintlich falsche Rechtsverständnis der Vorinstanz konkret zu einer falschen Anwendung des Rechts geführt haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und weitere Ausführungen erübrigen sich grundsätzlich. Dennoch sei an die- ser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die wesentliche und dauer- hafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB ohnehin nicht aufgrund der Vorher- sehbarkeit der Schwankungen des Bonus verneint hat.

E. 2.10 Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Klägers zum behaupteten Vermögensverzehr fehl (act. 2 Rz. 27). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs stellt sich vorliegend nämlich gar nicht, denn zur Deckung

- 20 - der Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder als auch für die Beklagte ist das (hy- pothetische) Einkommen des Klägers ausreichend. Der Vermögensverzehr könnte höchstens als Indiz dafür dienen, dass das tatsächliche Einkommen des Klägers nicht dem vom Eheschutzgericht angenommenen entspricht. Das ist vor- liegend unbestritten, ändert aber, wie soeben dargelegt, nichts an der fehlenden wesentlichen und dauerhaften Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB.

E. 2.11 Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf das Einkommen des Klägers keine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor. 3.

E. 3 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Hinzuweisen ist, dass die Höhe der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge und des persönlichen Unterhalts für die Beklagte im Eventualantrag anders sind als vor Vorinstanz. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur nach den engen Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend beantragt der Kläger aber höhere Unterhaltsbeiträge als vor Vorinstanz. Diese sind ohne Weiteres im Rechtsbegehren vor Vorinstanz enthalten. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer 5D_113/2016 vom

26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016 E. Ziff. II. 3.).

E. 3.1 Der Kläger erblickt einen weiteren Abänderungsgrund nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Einkommen der Beklagten.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten zusammengefasst, dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 9. No- vember 2022 nicht verändert hätten. Trotz glaubhaft dargelegter Bemühungen bei der Stellensuche habe sie ihre Erwerbstätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, sodass ihr aktuelles Einkommen nach wie vor Fr. 0.– betrage. Im Eheschutzurteil sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einstweilen verzichtet worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass ein solches im Rahmen ei- nes späteren Scheidungsverfahrens erneut zu prüfen sein werde und ihr Alter nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spreche. Damit sei der tempo- räre Charakter von Eheschutzmassnahmen betont und eine mögliche zeitliche Begrenzung dieser Befreiung von einem hypothetisch anzurechnenden Einkom- men abstrakt in Aussicht gestellt worden. Diese potenzielle zeitliche Begrenzung habe sich allerdings stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen bezogen, denen im Gegensatz zu Eheschutzmassnahmen definitiver Charakter zukomme (act. 6 E. Ziff. II. 4.).

E. 3.3 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Ehegatte, der geltend mache, trotz eingereichter Bewerbungen keine Stelle zu finden, müsse die Bewerbungen selbst ebenso vorlegen wie die Absagen. Während die Vorinstanz beim Kläger ei-

- 21 - nen übermässig strengen Massstab angelegt habe und aktenwidrig trotz liquider Beweise (Lohnabrechnungen) und trotz unbestritten veränderter Sachlage (keine Aktien mehr) letztlich unbegründet davon ausgegangen sei, der Kläger könne hy- pothetisch mehr verdienen, habe sie an die Beklagte nicht einmal die Anforderung gestellt, ihre behaupteten Bewerbungen und die darauf erfolgten behaupteten Ab- sagen zu edieren. Stattdessen habe sie lediglich festgestellt, dass die Beklagte kein Einkommen erziele. Sodann habe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wort- laut ihres eigenen Eheschutzurteils erwogen, das anzurechnende Einkommen der Beklagten habe sich "stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen" bezo- gen. Dies sei aktenwidrig und widerspreche auch klar dem Geist der Erwägungen des Eheschutzurteils. Der Wortlaut "im Rahmen eines allfälligen späteren Schei- dungsverfahrens" habe im Eheschutzverfahren klargestellt, dass ein hypotheti- sches Einkommen der Beklagten dann angenommen würde, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich (und folglich quasi uno actu) eingereicht würde, sondern der Scheidung ein allfälliges Scheidungsverfahren, sprich ein längerer Prozess, vor- ausginge. Dies entspreche im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach bei längerer Trennungszeit die Grundsätze des nacheheli- chen Unterhalts zur Anwendung kämen (act. 2 Rz. 28 ff.).

E. 3.4 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, sie habe vor Vorinstanz glaub- haft darlegen können, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen bis dato keine ent- löhnte Anstellung habe finden können. Sie habe auch überzeugend und nachvoll- ziehbar darauf hingewiesen, dass für den Wiedereinstieg mit Rücksicht auf den rund 15-jährigen Berufsunterbruch und ihr Alter weitere Massnahmen hätten in die Wege geleitet werden müssen, insbesondere im Bereich Aus- und Weiterbil- dung. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie diesbezüglich bereits erste Schritte unternommen habe, indem sie unter anderem die Hilfe eines Bewerbungscoachs in Anspruch genommen und einen Grundkurs im Bereich Schulassistenz belegt habe. Weiter führt sie aus, dass sie sich seit Erlass des Entscheids über die vor- sorglichen Massnahmen intensiv um eine Anstellung bemüht habe. Im März 2025 habe sie einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ in J._____ unterzeichnen können. Das Arbeitspensum hänge von den jeweils anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Es handle sich um ein Pro-

- 22 - jekt, das erst 2024 gestartet worden sei und sich noch in der Aufbauphase be- finde. Bislang habe die Beklagte noch keinen Auftrag erhalten und somit auch kein Einkommen erzielt. Im Übrigen sei eine allfällige Neuberechnung des Ein- kommens der Beklagten erst dann angezeigt, wenn der seitens des Klägers gel- tend gemachte Abänderungsgrund bejaht werde. Auf Seiten der Beklagten liege bis heute keine massgebliche Veränderung vor und die Vorinstanz habe im Rah- men ihres Ermessens zu Recht noch keine hypothetischen Einkünfte berücksich- tigt (act. 14 Rz. 23 ff.).

E. 3.5 Der Kindesvertreter hält im Wesentlichen fest, die Bewerbungsbemühungen der Beklagten zeigten, dass sie sich um eine Stelle bemühe, aber die Integration in den Arbeitsmarkt noch nicht gelungen sei, was mitunter wohl auch im Zusam- menhang mit der seit längerem bestehenden Absicht stehe, nach Deutschland zu- rück zu kehren, aber auch damit, dass sie seit fast zwei Jahrzehnten nicht mehr berufstätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Erwerbsobliegenheit geprüft und die Bewerbungsbemühungen gewürdigt. Eine Anrechnung eines hohen hypotheti- schen Einkommens sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht gerechtfer- tigt und würde die Realität ignorieren sowie den Zweck dieser Massnahmen, näm- lich die Sicherung des aktuellen Bedarfs, verfehlen (act. 19 Rz. 13 f.).

E. 3.6 Wenn der Kläger ausführt, dass bei ihm und der Beklagten unterschiedlich strenge Massstäbe angewendet würden (act. 2 Rz. 29), so verkennt er, dass es nicht um die ursprüngliche Festlegung des Einkommens geht. Massstab sowohl für die Abänderung seines hypothetischen Einkommens als auch die Annahme ei- nes hypothetischen Einkommens der Beklagten ist, ob seit dem Eheschutzent- scheid eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB eingetreten ist. Bei ihm ist folglich zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass er sein hypothetisches Einkommen nicht erreichen kann. Bei der Beklagten ist zu prüfen, ob eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird oder sie tatsächlich über ein Einkommen verfügt.

E. 3.7 Der Kläger beruft sich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Beklagten auf eine Erwägung des Eheschutzgerichts, wonach ein hypo-

- 23 - thetisches Einkommen im Rahmen eines allfälligen späteren Scheidungsverfah- rens zu prüfen sein werde (act. 2 Rz. 30; act. 8/66 E. Ziff. III. 2. D c)). Er versteht die Erwägung dahingehend, dass ein hypothetisches Einkommen der Beklagten anzunehmen sei, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht würde (act. 2 Rz. 31). Und da die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht wurde, sei das Eheschutzurteil vom 9. November 2022 – gestützt auf die genannte Erwä- gung – abzuändern. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Erwägung im Eheschutzurteil vom 9. November 2022 für sich genommen missverstanden wer- den könnte, setzt eine Abänderung des rechtskräftigen Eheschutzurteils gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB (mithin von Gesetzes wegen) voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Der Klä- ger macht einzig geltend, es sei zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht wor- den. Dies allein ist aber entgegen dem Kläger keine wesentliche und dauerhafte Veränderung, ansonsten ein Eheschutzurteil bei Einleitung des Scheidungsver- fahrens immer abgeändert werden müsste. Einen weiteren Abänderungsgrund macht der Kläger diesbezüglich nicht geltend.

E. 3.8 Die Vorinstanz prüfte sodann, ob sich das Einkommen der Beklagten seit dem Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 tatsächlich geändert hat. Wenn der Kläger dazu ausführt, die Suchbemühungen seien nicht glaubhaft, so über- sieht er, dass die Beklagte gemäss Eheschutzentscheid nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Es ist deshalb unerheblich, ob die Suchbemühun- gen glaubhaft sind oder nicht. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte tatsächlich ein Einkommen generieren würde. Die Beklagte selbst hielt in ihrer Berufungsantwort fest, dass sie zwischen- zeitlich einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ J._____ ab- schliessen konnte. Dabei würde sie stundenweise Menschen mit Behinderungen ausserhalb von Institutionen beraten und unterstützen und nach Stundenlohn ent- schädigt (max. Fr. 35.– brutto). Das Arbeitspensum hänge von den jeweils kon- kret anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Vor diesem Hintergrund sei aktuell nicht mit einer nennenswerten Auslastung zu rechnen; rea- listisch sei höchstens ein Pensum von 20 bis 30 % denkbar. Bislang habe die Be- klagte noch keinen Auftrag erhalten und kein Einkommen generiert (act. 14

- 24 - Rz. 25). Die Beklagte erzielt somit kein Einkommen und es liegt keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB vor. 4.

E. 4 - 8 -

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Bedarf der Parteien sowie der Kinder aus, dass sich dieser in der Zwischenzeit naturgemäss leicht verändert habe, ohne jedoch für sich alleine eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB zu begründen. Auf die Aktualisierung der Bedarfszahlen sei folglich zumindest im Rahmen des gegenständlichen vorsorgli- chen Massnahmenverfahrens zu verzichten (act. 6 E. Ziff. III. C. 5.).

E. 4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, als sie nach der Prüfung der Einkommen der Parteien die Aktualisierung der Bedarfspo- sitionen unterlassen und es versäumt habe zu prüfen, ob sich nicht die übrigen Positionen der Unterhaltsberechnung namentlich zum Bedarf – zumindest in globo – derart verändert hätten, dass auch diese eine Neubeurteilung des Unter- halts rechtfertigten. So seien zum Beispiel die Miete des Klägers inzwischen ge- stiegen, ebenso seine Krankenkassenprämien etc. (act. 2 Rz. 34 f.).

E. 4.3 Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger vorgebrachten minimalen Verände- rungen bei der Miete und bei den Krankassenbeiträgen allein stellten noch keinen Abänderungsgrund dar. Bei den vorliegenden, wirtschaftlich guten Verhältnissen handle es sich hierbei um unbedeutende Schwankungen. Die Zahlen seien mit anderen Worten nur dann anzupassen, wenn eine massgebliche Einkommensein- busse bejaht werde (act. 14 Rz. 29 f.).

E. 4.4 Der Kindesvertreter erklärt, die Ausführungen betreffend Unterhaltsberech- nung würden bestritten. Sie beruhten auf einer hypothetischen Einkommensan- rechnung der Beklagten, die der tatsächlichen Situation widerspreche. Zudem ba- sierten die Berechnungen auf der Annahme, dass der Kläger ein deutlich tieferes Einkommen erziele (act. 19 S. 5).

E. 4.5 Es ist am Kläger aufzuzeigen, inwiefern eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegt, und nicht Aufgabe der

- 25 - Vorinstanz von sich aus zu prüfen, ob die durch den Kläger in allgemeiner Weise geltend gemachten Veränderungen seines Bedarfs für sich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten, zumal der Kläger dies vor Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht hat (vgl. act. 7/63 Rz. 26 ff.). 5.

E. 5 Die berufungsführende Partei trifft eine Begründungspflicht bzw. -obliegen- heit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vor-

- 9 - instanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Unge- achtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 57 N. 4).

E. 5.1 Der Kläger moniert schliesslich auch, die Vorinstanz habe in falscher Rechtsanwendung jeden Abänderungsgrund nur einzeln, nicht aber zusätzlich in ihrer Gesamtheit geprüft, womit sie die Abänderung zu Unrecht verweigert habe (act. 2 Rz. 9).

E. 5.2 Der Kläger verkennt auch insoweit, dass es an ihm ist aufzuzeigen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB vor- liegt. Ohnehin ist aber nicht zu sehen, dass die vom Kläger geltend gemachten und von der Vorinstanz zu Recht verneinten Abänderungsgründe in ihrer Gesamt- heit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Kindesvertreter, an die Berufungsbeklagte sowie den Kindesvertreter unter Beilage einer Kopie von act. 26 und act. 29, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Ab- änderung des Eheschutzurteils vom 9. November 2022 wird abgewie- sen.
  2. Über die Kosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
  3. und 4. [schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers / Massnahmeklägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 3 f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. Juni 2025 aufzuhe- ben und durch folgende vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen:
  4. Es sei das Eheschutzurteil des BG Winterthur vom 9. Novem- ber 2022 in Bezug auf die Ziff. 11 und 12 aufzuheben und durch folgende vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen: a. Bis zum Wegzug der Beklagten nach Deutschland sei der Kläger zu verpflichten, angemessene Kinderunter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: i. CHF 1'302.-- für C._____ ii. CHF 1'307.-- für D._____ iii. CHF 1'149.-- für E._____ b. Eventualiter für den Fall der Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte sei der Klä- ger bis zum Wegzug der Beklagten nach Deutschland - 4 - zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: i. CHF 929.-- für C._____ ii. CHF 934.-- für D._____ iii. CHF 776.-- für E._____ c. Ab dem Wegzug der Beklagten nach Deutschland sei der Kläger zu verpflichten, angemessene Kinderunter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: i. CHF 912.-- für C._____ ii. CHF 912.-- für D._____ iii. CHF 962.-- für E._____ d. Eventualiter für den Fall der Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte sei der Klä- ger ab dem Wegzug der Beklagten nach Deutschland zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: i. CHF 741.-- für C._____ ii. CHF 741.-- für D._____ iii. CHF 791.-- für E._____ e. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, an den persönlichen Un- terhalt der Beklagten folgende Beiträge zu bezahlen bis zum Wegzug nach Deutschland CHF 1'866.-- und ab dem Wegzug CHF 1'729.--.
  5. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 8.1%." der Beklagten / Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 3; vgl. auch act. 23): "1. Es sei die Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winter- thur vom 23. Juni 2025 vollumfänglich abzuweisen.
  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MWSt.) zulasten des Berufungsklägers." der Verfahrensbeteiligten (act. 19 S. 2): "1. Die Berufung des Klägers bzw. des Vaters sei abzuweisen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers." - 5 - Erwägungen: I.
  8. Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger / Massnahmenkläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 19. März 2024 beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 7/1). Die Parteien haben drei ge- meinsame Kinder, C._____, geboren am tt. September 2007, D._____, geboren am tt.mm.2010, und E._____, geboren am tt.mm.2015. Diese nehmen als weitere Verfahrensbeteiligte am Verfahren teil und werden durch den Kindesvertreter ver- treten. Da die älteste Tochter, C._____, zwischenzeitlich volljährig geworden ist, wird sie nicht mehr durch den Kindesvertreter vertreten. Die Beklagte / Massnahmenbeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) hat eine Vollmacht eingereicht, welche ihr erlaubt, die Tochter zu vertreten (vgl. act. 15).
  9. Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur voraus (vgl. act. 8/1-68). Mit Urteil und Verfügung vom 9. November 2022 wurde vom Getrenntleben Vormerk genommen und das Getrenntleben geregelt. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur teilte der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Obhut über die drei Kinder zu und räumte dem Kläger für die Kinder D._____ und E._____ ein ange- messenes Besuchsrecht ein. Angesichts des Alters der Tochter C._____ wurde auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und dem Kläger ver- zichtet. Sodann wurde der Kläger zu rückwirkenden Kinder- und persönlichen Un- terhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. November 2022 sowie zu Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Dezember 2022 verpflich- tet. Für das Besuchsrecht sowie die Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträge wurden zwei Phasen unterschieden, nämlich eine Phase bis zum Umzug der Be- klagten mit den Kindern nach Deutschland und eine Phase ab dem Umzug nach Deutschland für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 8/66).
  10. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit Eingabe vom 19. März 2024 ersuchte der Kläger um den Erlass vorsorglicher Massnahmen und stellte den An- - 6 - trag, es sei ihm zu gestatten, das vorsorgliche Massnahmengesuch an der Eini- gungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen zu be- gründen, eventualiter sei ihm Frist zur Begründung des Gesuchs um Erlass vor- sorglicher Massnahmen anzusetzen (act. 7/1 S. 2). Am 17. Dezember 2024 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Vorinstanz statt. Dabei stellte der Kläger das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 7/63). Mit Verfü- gung vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Abänderung des Eheschutzurteils vom 9. Novem- ber 2022 ab (act. 4/2 = act. 6 = act. 7/72). 4 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/73) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2 S. 3 f.). Der mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 9; act. 10; act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-74). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 reichte die Beklagte eine Be- rufungsantwort mit dem eingangs erwähnten Begehren ein (act. 14). Am 5. Ja- nuar 2026 reichte sie sodann in Ergänzung zur Berufungsantwort ein weiteres Do- kument zu den Akten ein (act. 17; act. 18/1). Der Kindesvertreter äusserte sich mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wur- den die Berufungsantwort sowie die Stellungnahme des Kindesvertreters dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Kopie zugestellt (act. 21). Die zehntägige Frist zur Stellungnahme wurde auf Ersuchen des Klägers letztmals bis zum 30. März 2026 erstreckt (act. 24). Am 1. April 2026 stellte der Kläger ein Fristwiederherstellungsgesuch (act. 26). Er reichte sodann am 7. April 2026 eine freigestellte Stellungnahme ein (act. 29). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II.
  11. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau, der - 7 - Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Soweit eine Abänderung der infolge Abweisung des Massnahmenbegehrens durch die Vor-in- stanz weiterhin geltenden Unterhaltsbeiträge des Eheschutzentscheids verlangt wird, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz der geltenden Unterhaltsbei- träge und der mit der Berufung verlangten (vgl. dazu DIKE-Komm-ZPO-DIGGEL- MANN, 3. Aufl. 2025, Art. 92 N 7). Die vom Kläger verlangte Differenz der Unter- haltsbeiträge zum Eheschutzentscheid macht bei einer angenommenen Dauer des Scheidungsverfahrens von zwei Jahren insgesamt rund Fr. 100'000.– aus. Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne Weiteres geben.
  12. Betreffend die (in materieller sowie prozessualer Hinsicht) sinngemässe An- wendung der Vorschriften über die Eheschutzmassnahmen auf die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1-2 ZPO) und die summari- sche Natur des vorliegenden Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6 E. Ziff. II. 2.).
  13. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Hinzuweisen ist, dass die Höhe der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge und des persönlichen Unterhalts für die Beklagte im Eventualantrag anders sind als vor Vorinstanz. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur nach den engen Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend beantragt der Kläger aber höhere Unterhaltsbeiträge als vor Vorinstanz. Diese sind ohne Weiteres im Rechtsbegehren vor Vorinstanz enthalten. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer 5D_113/2016 vom
  14. September 2016, E. 4.2; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016 E. Ziff. II. 3.).
  15. - 8 - 4.1 Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Gilt jedoch wie in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), so können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II./3., vgl. auch Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Bezüglich der persönlichen Unterhalts- beiträge für die Beklagte gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Da die Kinder- und die persönlichen Unterhaltsbeiträge indes beide von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängen, bilden sie mit Bezug auf die Leistungsfähig- keit ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden persönlichen Unterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1). 4.2 Der Kläger reichte mit der Berufung eine "Lohnabrechnung und Buchungs- beleg Lohn Dezember 2024 und Bonus 2024" sowie eine Erklärung des Präsiden- ten des Verwaltungsrats der F._____ AG vom 7. Juli 2025 zu den Akten (act. 3/3; act. 3/4). Die Unterlagen betreffen damit die Leistungsfähigkeit des Klägers und sind somit ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Dokumente noch vor Aktenschluss der Vorinstanz einzureichen, oder ob es sich um echte Noven han- delt (vgl. act. 2 Rz. 22). Die Einwendungen der Beklagten, es würden unzulässige Noven vorgebracht (act. 14 Rz. 17 ), sind daher von vorneherein nicht zu hören.
  16. Die berufungsführende Partei trifft eine Begründungspflicht bzw. -obliegen- heit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vor- - 9 - instanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Unge- achtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 57 N. 4).
  17. Die Vertreterin des Klägers reichte am 1. April 2026 ein Fristwiederherstel- lungsgesuch betreffend die Frist zur freiwilligen Stellungnahme ein und ersuchte gleichzeitig um Gewährung einer Notfrist unter Berücksichtigung der Osterfeier- tage bis zum 7. April 2026. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung, mit der ein Gesuch um Erstreckung der Frist um 30 Tage nur teilweise (Fristerstreckung um zehn Tage) gutgeheissen worden war (act. 24), sei am 31. März 2026 und da- mit nach Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 30. März 2026 zugestellt wor- den. Die Eingabe sei zum erstmöglichen Zeitpunkt nach der Kenntnisnahme er- folgt. Der Fristablauf vor Ende der Abholfrist sei in keiner Weise vorhersehbar ge- wesen (act. 26). Eine Fristwiederherstellung ist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine Frist- wiederherstellung ist damit auch bei leichtem Verschulden möglich. Nicht als leichtes Verschulden zählt gemäss Lehre etwa das Liegenlassen der Post (DIKE- Komm-ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 3). Hat eine Partei ein Fristerstre- ckungsgesuch gestellt, kann sie sodann nicht einfach auf eine Bewilligung schliessen; vielmehr hat sie beim Gericht nach Treu und Glauben nachzufragen, ob bzw. in welchem Umfang eine Fristerstreckung gewährt wurde (vgl. DIKE- Komm-ZPO-TANNER, a.a.O., Art. 144 N 19 m.H.). Das Verschulden der Parteiver- tretung wird der Partei zugerechnet (BGE 119 II 86 E. 2). - 10 - Vorliegend findet sich im Fristwiederherstellungsgesuch keine Begründung, wes- halb die Verfügung erst nach Ablauf der Frist abgeholt werden konnte. Der Kläger musste aufgrund seines Fristerstreckungsgesuchs aber mit einer Verfügung rech- nen. Zudem durfte der Kläger bzw. dessen Vertretung bei einer ursprünglichen Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme nicht da- von ausgehen, dass ihm die vollen beantragten 30 Tage Fristerstreckung gewährt werde. Das Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. Gewährung einer Notfrist ist nach dem Gesagten abzuweisen. Entsprechend ist die Eingabe vom 7. April 2026 verspätet und deshalb unbeachtlich. Insoweit der Kläger neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringt, sind diese aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes für die Kinderbelange zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III.
  18. 1.1 Vorab bringt der Kläger vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass das Ehe- schutzurteil vom 9. November 2022 im Dispositiv keine Angaben betreffend Ein- kommen und Vermögen der Parteien enthalte. Der ursprüngliche Entscheid erfülle damit Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO nicht. Die Vorinstanz habe das heutige Einkom- men gar nicht mit dem damaligen Einkommen vergleichen können. Allein deshalb sei das Vorliegen eines Abänderungsgrunds zugunsten des Klägers zu bejahen, denn er dürfe durch die Mangelhaftigkeit des abzuändernden Eheschutzurteils keinen Rechtsnachteil erleiden (act. 2 Rz. 11 f.). 1.2 Die Beklagte entgegnet, dass sich die Grundlagen der Unterhaltsberech- nung zwar nicht dem Dispositiv, sondern lediglich den Erwägungen des Eheschut- zentscheids vom 9. November 2022 entnehmen liessen. Allein daraus könne in- des nicht geschlossen werden, dass ein Abänderungsgrund vorliege. Der Ehe- schutzentscheid könne unter Einbezug der Begründung ohne Weiteres um die fehlenden Angaben ergänzt werden (act. 14 Rz. 11). 1.3 Der Kindesvertreter erwidert, dass selbst wenn der Ursprungsentscheid for- melle Mängel aufweise, dies für die Frage der Unterhaltspflicht irrelevant sei. Ent- - 11 - scheidend sei die aktuelle Leistungsfähigkeit insbesondere des Klägers. Diese sei in der Vergangenheit nicht durch objektive Gründe, sondern durch eigene Dispo- sitionen reduziert worden. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft bleibe mit Blick auf den Kindesunterhalt bestehen (act. 19 Rz. 3 f.). 1.4 Der Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 ist rechtskräftig. Es ist des- halb grundsätzlich unerheblich, ob dieser allenfalls gegen Art. 282 Abs. 1 ZPO verstösst. Der Kläger kann aus einem fehlerhaften rechtskräftigen Entscheid kei- nen Abänderungsgrund herleiten. Sodann handelt es sich bei Art. 282 ZPO ohne- hin um eine Bestimmung aus dem Scheidungsverfahren. Während das Bundes- gericht für Art. 282 Abs. 2 ZPO entschieden hat, dass diese Bestimmung auch im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. BGer 5A_524/2017 vom 9. Okto- ber 2017 E. 3.1), ist dies für Art. 282 Abs. 1 ZPO, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Das Obergericht des Kantons Zürich sowie die Lehre verneinen die (analoge) An- wendbarkeit von Art. 282 Abs. 1 ZPO auf das Eheschutzverfahren (OGer ZH LY180038 vom 8. März 2019 E. Ziff. C. 5.2.; BK-SPYCHER, Bd. III,
  19. Aufl. 2026, Art. 282 N 5; KuKo ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 282, N 1). Aus Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO kann der Kläger somit nichts zu sei- nen Gunsten ableiten.
  20. 2.1 Der Kläger erblickt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB in der Reduktion seines Einkommens. Bezüglich die Vor- aussetzungen zur Anpassung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. Ziff. III. C. 2.). Umstritten ist im Berufungsverfahren, ob auch vorhersehbare Veränderungen eine gerichtliche Anpassung erlauben. Darauf wird nachfolgend unter E. Ziff. III. 2.9 näher eingegangen. 2.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass im Prälimi- narentscheid vom 9. November 2022 ein hypothetisch anzurechnendes Einkom- - 12 - men des Klägers erkannt worden sei. Im Kontext des Abänderungsverfahrens sei zu prüfen, ob sich die Entscheidgrundlagen des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 inzwischen derart verändert hätten, dass das damals angerechnete Einkommen in Höhe von Fr. 14'895.– für den Kläger nicht mehr zumutbar er- scheine. Der dargelegte Vermögensschwund sei hierbei sekundär und könne le- diglich als Indiz für eine derartige Veränderung der Umstände gelten. Von Seiten des Klägers werde das reduzierte Gesamteinkommen namentlich durch einen we- sentlich tieferen Bonus begründet. Dieser werde gemäss den Angaben des Klä- gers vom Verwaltungsratspräsidenten festgesetzt und hänge vom Geschäftsgang der F._____ AG ab. Für die Prüfung etwaiger Abänderungsgründe sei folglich re- levant, ob sich seit dem Eheschutzentscheid der Geschäftsgang der F._____ AG wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe. Zu Bemerkungen gebe derweil der Umstand Anlass, dass nach wie vor nicht klar habe deklariert werden können, welche Faktoren jeweils für die Bemessung der Boni relevant seien. Weder im Eheschutzverfahren noch im Rahmen des gegenständlichen Scheidungsverfah- rens seien die effektiv ausbezahlten Boni oder deren Bemessungsgrundlagen transparent geworden. Etwaige Geschäftsunterlagen, welche die effektiv ausbe- zahlten Boni oder zumindest den erschwerten Geschäftsgang der F._____ AG belegen könnten, lägen nicht im Recht. Zur Erbringung des Glaubhaftigkeitsbe- weises darüber, dass sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin verschärft und sich die Bonuszahlungen folglich reduziert hätten, verblieben einzig die Aus- sagen des Klägers, die es zu würdigen gelte. Anlässlich seiner Befragung mache der Kläger diesbezüglich die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen der F._____ AG geltend, die sinngemäss zusammengefasst in der reduzierten Nach- frage, namentlich aufgrund der Normalisierung der sich damals günstig auswir- kenden Corona-Pandemie, sowie den erhöhten Aufwänden zu verorten seien. Wenngleich durchaus glaubhaft erscheine, dass die F._____ AG vom im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdown profitiert habe, was sich schliesslich auch in ein entsprechend erfolgreiches Geschäftsjahr 2020, auf welches sich der gegenständliche Eheschutzentscheid beim hypothetischen Ein- kommen gestützt habe, niedergeschlagen haben dürfte, so sei umgekehrt darauf hinzuweisen, dass die letzten Covid-Massnahmen des Bundes per 1. April 2022 - 13 - aufgehoben worden seien. Zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 sei es folglich längst vorhersehbar gewesen, dass die durch den Lockdown begünstigte wirtschaftliche Hochphase der Tuning-Branche wieder nachlassen und das Marktumfeld sich zeitnah wieder normalisieren werde. Im Üb- rigen stellten Schwankungen ganz generell ein typisches Merkmal von variablen Lohnanteilen dar, weshalb sie bis zu einem gewissen Grad auch vorhersehbar seien. Diese Umständen seien zum Zeitpunkt des Präliminarentscheids vom
  21. November 2022 bereits bekannt gewesen, was einer Abänderung im Sinne von 179 ZGB entgegenstehe (act. 4 E. Ziff. C. 3.2 f.). 2.3 Der Kläger entgegnet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe geprüft, ob das mit Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen von Fr. 14'895.– nicht mehr zumutbar erscheine. Die Vorinstanz habe somit den neuen Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe- tischen Einkommens geäussert. Es sei nicht zulässig, die Sachverhaltsfeststel- lung zu unterlassen und stattdessen durch eine normative und ermessensweise Wertung zu ersetzen. Auf ein hypothetisches Einkommen dürfe nur geschlossen werden, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt vollständig erstellt sei und das Gericht dann in dessen Würdigung zum Schluss komme, entgegen dem Sachverhalt trotzdem auf ein hypothetisches Einkommen zu schliessen. Der Kläger habe seine Aktien an der F._____ AG am 18. Januar 2021 verkauft. Diese Tatsache sei sogar Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, welches die Be- klagte gegen den Kläger in Gang gesetzt habe, indem sie ihm Urkundenfälschung und versuchten Betrug vorgeworfen habe. Das Verfahren sei eingestellt worden, da keinerlei strafbares Verhalten stattgefunden habe. Die Einstellungsverfügung habe der Vorinstanz vorgelegen. Diese habe somit um den Umstand gewusst, dass der Kläger seit dem Jahr 2021 nicht mehr im Besitz der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Dennoch habe sie den Kläger in den Erwägungen so behandelt, als habe er immer noch entscheidenden Einfluss auf die Höhe seiner Boni und könne darüber selbst bestimmen. Sie habe sich folglich nur zum mut- masslichen Geschäftsgang der F._____ AG geäussert und bemängelt, dass der Kläger keine Geschäftsunterlagen seiner Arbeitgeberin eingereicht habe. Dazu habe er allerdings gar keine Berechtigung gehabt, denn er sei angestellt und - 14 - empfange Lohn. Er sei inzwischen seit mehreren Jahren weder wirtschaftlich noch rechtlich in arbeitgeberähnlicher Stellung. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mutmasslicher Geschäftserfolge gingen am Thema vorbei, denn der Kläger habe selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen be- stimmten Bonus. Der Kläger habe sein Einkommen an der Verhandlung vom
  22. Dezember 2024 substantiiert mit Verweis auf die Lohnabrechnungen mit Fr. 9'234.30 fix beziffert und erläutert, er erwarte aufgrund der Aussagen seiner Vorgesetzten, die er sogar vor der Verhandlung in Erfahrung gebracht habe, ei- nen Bonus von Fr. 15'000.–. Dabei arbeite der Kläger bereits seit der Zeit vor Ein- reichung des Abänderungsbegehrens wieder 100 %. Der erzielte Monatslohn re- sultiere somit nicht aus einer Reduktion des Arbeitspensums. Das Gericht habe die Akten mit der Verhandlung vom 17. Dezember 2024 geschlossen und habe dem Kläger keine Gelegenheit mehr gegeben, den effektiven Bonusbescheid für das Jahr 2024 zu edieren, obwohl das Urteil erst am 23. Juni 2025 gefällt worden sei. Tatsächlich seien dem Kläger am 24. Dezember 2024 Fr. 23'064.15 netto auf sein Konto ausbezahlt worden. Der Bonus werde auch in Zukunft rein diskretionär und ohne Einflussmöglichkeit des Klägers bleiben. Der Unterhaltsberechnung sei deshalb der Lohn von Fr. 9'688.– netto (inkl. Bonus exkl. Kinderzulagen) zu- grunde zu legen. Entgegen der Erwägung der Vorinstanz sei der wesentliche und dauerhafte Abänderungsgrund damit gegeben. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie dem Kläger kein Recht zur Einrei- chung seiner Bonusabrechnung mehr eingeräumt habe; sie habe diesen falsch festgestellt, indem sie die Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort er- wähnt habe und sie habe ihn falsch gewürdigt, indem sie (hier nicht einschlägige) Überlegungen zum Geschäftsgang der Arbeitgeberin aufgestellt habe, obwohl der Kläger aktenkundig nicht mehr über seinen Bonus entscheiden könne, da er keine Aktien mehr halte. Die falsche Würdigung der Vorinstanz zeige sich schliesslich auch darin, dass die Vorinstanz den durch ihren prohibitiven Unterhaltsentscheid verursachten massiven Vermögensschwund auf der Seite des Klägers zwar er- wähnt, dann aber gleichwohl unberücksichtigt und ungewürdigt gelassen habe. Dabei habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, denn ein Vermögens- verzehr sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur im Um- - 15 - fang von rund 10 % zumutbar. Der Vermögensschwund sei dahingehend zu wür- digen, dass eine Fortsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf Kosten seiner Substanz nicht zumutbar sei (act. 2 Rz. 13 ff.). 2.4 Die Beklagte führt zusammengefasst aus, der Kläger vermöge nicht glaub- haft und substantiiert darzulegen, dass die Geschäfte der F._____ AG sich we- sentlich und dauerhaft verschlechtert hätten. Namentlich habe der Kläger keine Geschäftsunterlagen ins Recht gelegt, welche die effektiv ausbezahlten Boni oder einen erschwerten Geschäftsgang belegen könnten. Der Verkauf der Aktien habe keinen Einfluss auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer gehabt. Entspre- chend habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Höhe des Bonus sei von seiner Aktionärseigenschaft abhängig gewesen. Vor dem Hinter- grund des bisherigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funk- tion bei der F._____ AG erscheine es zumindest nachvollziehbar, dass die Be- klagte davon ausgehe, das angebliche Darlehen von Herrn G._____ stelle in Wirklichkeit einen über eine Drittperson ausbezahlten Bonus der F._____ AG dar. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf letztlich kein straf- rechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, sei für die Be- urteilung der Bonusfrage ohne Bedeutung. Die Rolle des Klägers in der F._____ AG sei seit Jahren undurchsichtig. So wolle er einerseits sein Arbeits- pensum frei bestimmen können, nicht aber die Höhe des Bonus. Der Kläger ver- kenne, dass der Bonus bereits vor der angeblich besonders profitablen Covid-Zeit jeweils rund Fr. 60'000.– betragen habe. Der Bonus aus dem Jahre 2020, auf wel- chen sich die Vorinstanz im Eheschutzentscheid gestützt habe, habe sich somit in die bisherigen Bonuszahlungen vor der Covid-Zeit eingereiht. Mit Bezug auf den dargelegten Vermögensschwund sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger ein Haus in der Türkei gebaut habe bzw. baue. Seine Aussage, dass diesbezüg- lich von seiner Seite kein Geld geflossen sei, sei nicht glaubhaft. Dass der Vermö- gensschwund im Zusammenhang mit der Unterhaltszahlung stehe, werde des- halb bestritten (act. 14 Rz. 13 ff.). 2.5 Der Kindesvertreter entgegnet im Wesentlichen, der Kläger habe An- fang 2021 sämtliche Aktien an der F._____ AG unter zweifelhaften Umständen - 16 - verkauft. Es fehlten bis heute jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen für den Verkauf. Dieser Verkauf sei eine freiwillige Disposition gewesen, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers mindere. Freiwillige Einkommensminderungen dürften nicht zu Lasten der Kinder gehen. Der Kläger verweise darauf, dass er keinen Einfluss mehr auf die Bonuszahlungen selbst bei gutem Geschäftsgang habe, weil er "nur Angestellter" sei. Das sei angesichts des aktenkundigen Her- gangs rund um den Aktienverkauf zu bezweifeln. Zudem widerspreche diese Be- hauptung seiner faktischen Stellung. Der Kläger sei der Geschäftsführer der F._____ AG und gemäss Auszug aus dem Handelsregisteramt Thurgau nach wie vor einzelzeichnungsberechtigt. Damit verfüge der Kläger weiterhin über erhebli- che Einflussmöglichkeiten. Er könne Verträge und finanzielle Verpflichtungen für die Gesellschaft allein rechtsgültig abschliessen. Dies zeige, dass er weiterhin Einfluss auf die Unternehmenspolitik und seine Vergütung habe. Das sei erst recht der Fall, wenn wie hier der Verwaltungsrat als strategisches Kontrollorgan lediglich mit einer einzigen Person besetzt sei, die darüber hinaus gemäss Linke- dIn-Profil Vollzeit als H._____-Banker arbeite. Auch die Haltung, dass keine Ge- schäftszahlen offengelegt werden könnten, sei unbeachtlich. Als Geschäftsführer habe er Zugang zu den relevanten Daten und sei zur Offenlegung verpflichtet. Die Behauptung, er sei "nur Angestellter", widerspreche seiner faktischen Stellung. Der Kläger behaupte, der Bonus sei rein diskretionär und nicht beeinflussbar. Selbst wenn dies zutreffe, bleibe die Gesamtvergütung im Vergleich zu früheren Jahren erklärungsbedürftig. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft um- fasse auch die Nutzung der vorhandenen Position und Qualifikation. Ein freiwilli- ger Wechsel in eine weniger lukrative Position dürfe nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führen. Vermögensverzehr sei in der Tat nur in begrenztem Um- fang zumutbar. Hier sei jedoch festzuhalten, dass die Ursache des Vermögens- schwunds in den eigenen Dispositionen liege. Dies könne nicht als Abänderungs- grund dienen. Die Unterhaltspflicht dürfe nicht durch selbstverschuldete Vermö- gensminderungen relativiert werden (act. 19 Rz. 5 ff.). 2.6 Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB, wenn er ausführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe- - 17 - tischen Einkommens geäussert habe und ohne Sachverhaltskenntnis und -beur- teilung kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe (act. 2 Rz. 15 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Beklagten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin und es wird vom Kläger auch nicht be- stritten, dass im Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 auf ein hypotheti- sches Einkommen des Klägers erkannt wurde (act. 8/66 E. Ziff. III. D. 2.3. c); vgl. act. 2). Wurde einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann sie hinterher nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv er- zielte Einkommen abzustellen sei. Ihr muss aber immerhin der Nachweis offenste- hen, dass sie den angerechneten Verdienst trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte (vgl. FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 N 3a). Diesen Nachweis kann eine Partei namentlich dadurch erbringen, dass sie ernsthafte vergebliche Suchbemühungen glaubhaft macht und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartun- gen des Gerichts nicht verwirklichen liessen bzw. lassen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2; vgl. auch BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3; AFFOLTER, Das hypothetische Ein- kommen im Familienrecht - ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833 ff., S. 844). Be- sondere Anstrengungen sind insbesondere gerechtfertigt, wenn es um die Sicher- stellung des Kindesunterhalts geht (BGer 5A_290/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geprüft hat, ob weiterhin auf das hypothetische Einkommen abzustellen ist. 2.7 Vorliegend ist unbestritten, dass eine bemerkenswerte Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem im Eheschutzentscheid zugrunde geleg- ten hypothetischen Einkommen des Klägers besteht. Da es sich indes um ein hy- pothetisches Einkommen handelt, ist es am Kläger aufzuzeigen, inwiefern ihm nicht mehr zugemutet werden kann, dieses Einkommen zu erzielen. Anders als der Kläger behauptet, ist die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem hy- pothetischen Einkommen alleine somit noch keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz prüfte vor diesem Hinter- - 18 - grund, ob der durch den Kläger vorgebrachte Grund, weshalb der Bonus viel tiefer ausfällt, glaubhaft ist. Mit anderen Worten prüfte die Vorinstanz, ob es dem Kläger nicht zumutbar war, einen höheren Bonus und damit ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Kläger führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Ge- schäftsgang der F._____ AG am Thema vorbeigingen, weil er selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen bestimmten Bonus habe (act. 2 Rz. 20). Da der Kläger indes vor Vorinstanz keine Unterlagen zur Berechnung des Bonus eingereicht hatte und gerichtsnotorisch ist, dass sich ein Bonus zumindest auch am Geschäftsgang eines Unternehmens orientiert, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prüfte, ob es glaubhaft ist, dass der Bonus viel tiefer ausge- fallen sein soll. Im Rechtsmittelverfahren hat der Kläger eine Erklärung des Ver- waltungsratspräsidenten der F._____ AG vom 7. Juli 2025 eingereicht (act. 4/4). Darin bestätigt der Verwaltungsratspräsident, dass der Bonus einzig durch ihn, den Verwaltungsratspräsidenten, festgelegt werde. Damit belegt der Kläger grundsätzlich, dass er tatsächlich den Bonus nicht selbst festlegt. Der Kindesver- treter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung des Klä- gers seiner faktischen Stellung widerspreche (act. 19 Rz. 8). Dies ist nicht von der Hand zu weisen, für die vorliegende Beurteilung aber letztlich nicht entscheidend. Der Kläger behauptet und belegt nämlich bloss, dass er einen tieferen Bonus er- halten hat und er den Bonus nicht selbst festlegt. Er verkennt aber, dass es an ihm ist, glaubhaft aufzuzeigen, dass er das im Eheschutzurteil festgelegte hypo- thetische Einkommen als Geschäftsführer nicht erreichen kann. Aus der Bestäti- gung des Verwaltungsratspräsidenten der F._____ AG ergibt sich, dass der Bo- nus nach quantitativen und qualitativen Kriterien festgelegt wird (vgl. act. 4/4). Weder zur Erreichung der quantitativen noch der qualitativen Kriterien macht der Kläger konkrete Ausführungen. Zu den qualitativen Kriterien zählen die Umset- zung strategischer Projekte, die Führungsqualität, die Innovationskraft oder der Beitrag zur Unternehmenskultur (act. 4/4). Die Erfüllung dieser Kriterien kann der Kläger beeinflussen. Selbst wenn man folglich davon ausgehen wollte, dass der Kläger als Geschäftsführer den Bonus nicht selbst bestimmt, so ist es an ihm auf- zuzeigen, dass er alles unternommen hat, um einen möglichst hohen Bonus zu erreichen. Es ist damit am Kläger aufzuzeigen, dass er die qualitativen Kriterien, - 19 - welche den Bonus ebenfalls beeinflussen, möglichst gut erfüllt hat. Dazu äussert sich der Kläger indes nicht (vgl. act. 2). Schliesslich legt der Kläger auch nicht dar, dass er in einem anderen Unternehmen als Geschäftsführer das im Eheschutzur- teil angenommene hypothetische Einkommen nicht erreichen könnte. Er hat somit nicht dargelegt, weshalb er die Erwartungen des Gerichts an das hypothetische Einkommen nicht verwirklichen kann. 2.8 Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort erwähnt (act. 2 Rz. 26). Dies ist zwar zutreffend, doch ist unklar, was der Kläger daraus ableiten will. Der Eheschutzentscheid vom 9 No- vember 2022 ging bereits von einem hypothetischen 100 %-Einkommen des Klä- gers aus. Es liegt deshalb keine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, wenn der Kläger nun tatsächlich 100 % arbeitet. 2.9 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie für die Abänderung nicht nur eine wesentliche und dauerhafte, sondern auch eine unvorhersehbare Änderung verlange. Konkret stört sich der Kläger daran, die Vorinstanz habe erwogen, dass Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Eheschutzurteils voraussehbar gewesen und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden seien, keinen Abänderungsgrund bilden könnten. Es handle sich dabei um die Ausnahme zur Regel, wonach voraussehbare Veränderungen die Abänderung grundsätzlich erlaubten (act. 2 Rz. 8 f.). Der Kläger rügt damit die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern das vermeintlich falsche Rechtsverständnis der Vorinstanz konkret zu einer falschen Anwendung des Rechts geführt haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und weitere Ausführungen erübrigen sich grundsätzlich. Dennoch sei an die- ser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die wesentliche und dauer- hafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB ohnehin nicht aufgrund der Vorher- sehbarkeit der Schwankungen des Bonus verneint hat. 2.10 Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Klägers zum behaupteten Vermögensverzehr fehl (act. 2 Rz. 27). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs stellt sich vorliegend nämlich gar nicht, denn zur Deckung - 20 - der Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder als auch für die Beklagte ist das (hy- pothetische) Einkommen des Klägers ausreichend. Der Vermögensverzehr könnte höchstens als Indiz dafür dienen, dass das tatsächliche Einkommen des Klägers nicht dem vom Eheschutzgericht angenommenen entspricht. Das ist vor- liegend unbestritten, ändert aber, wie soeben dargelegt, nichts an der fehlenden wesentlichen und dauerhaften Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB. 2.11 Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf das Einkommen des Klägers keine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor.
  23. 3.1 Der Kläger erblickt einen weiteren Abänderungsgrund nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Einkommen der Beklagten. 3.2 Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten zusammengefasst, dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 9. No- vember 2022 nicht verändert hätten. Trotz glaubhaft dargelegter Bemühungen bei der Stellensuche habe sie ihre Erwerbstätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, sodass ihr aktuelles Einkommen nach wie vor Fr. 0.– betrage. Im Eheschutzurteil sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einstweilen verzichtet worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass ein solches im Rahmen ei- nes späteren Scheidungsverfahrens erneut zu prüfen sein werde und ihr Alter nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spreche. Damit sei der tempo- räre Charakter von Eheschutzmassnahmen betont und eine mögliche zeitliche Begrenzung dieser Befreiung von einem hypothetisch anzurechnenden Einkom- men abstrakt in Aussicht gestellt worden. Diese potenzielle zeitliche Begrenzung habe sich allerdings stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen bezogen, denen im Gegensatz zu Eheschutzmassnahmen definitiver Charakter zukomme (act. 6 E. Ziff. II. 4.). 3.3 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Ehegatte, der geltend mache, trotz eingereichter Bewerbungen keine Stelle zu finden, müsse die Bewerbungen selbst ebenso vorlegen wie die Absagen. Während die Vorinstanz beim Kläger ei- - 21 - nen übermässig strengen Massstab angelegt habe und aktenwidrig trotz liquider Beweise (Lohnabrechnungen) und trotz unbestritten veränderter Sachlage (keine Aktien mehr) letztlich unbegründet davon ausgegangen sei, der Kläger könne hy- pothetisch mehr verdienen, habe sie an die Beklagte nicht einmal die Anforderung gestellt, ihre behaupteten Bewerbungen und die darauf erfolgten behaupteten Ab- sagen zu edieren. Stattdessen habe sie lediglich festgestellt, dass die Beklagte kein Einkommen erziele. Sodann habe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wort- laut ihres eigenen Eheschutzurteils erwogen, das anzurechnende Einkommen der Beklagten habe sich "stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen" bezo- gen. Dies sei aktenwidrig und widerspreche auch klar dem Geist der Erwägungen des Eheschutzurteils. Der Wortlaut "im Rahmen eines allfälligen späteren Schei- dungsverfahrens" habe im Eheschutzverfahren klargestellt, dass ein hypotheti- sches Einkommen der Beklagten dann angenommen würde, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich (und folglich quasi uno actu) eingereicht würde, sondern der Scheidung ein allfälliges Scheidungsverfahren, sprich ein längerer Prozess, vor- ausginge. Dies entspreche im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach bei längerer Trennungszeit die Grundsätze des nacheheli- chen Unterhalts zur Anwendung kämen (act. 2 Rz. 28 ff.). 3.4 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, sie habe vor Vorinstanz glaub- haft darlegen können, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen bis dato keine ent- löhnte Anstellung habe finden können. Sie habe auch überzeugend und nachvoll- ziehbar darauf hingewiesen, dass für den Wiedereinstieg mit Rücksicht auf den rund 15-jährigen Berufsunterbruch und ihr Alter weitere Massnahmen hätten in die Wege geleitet werden müssen, insbesondere im Bereich Aus- und Weiterbil- dung. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie diesbezüglich bereits erste Schritte unternommen habe, indem sie unter anderem die Hilfe eines Bewerbungscoachs in Anspruch genommen und einen Grundkurs im Bereich Schulassistenz belegt habe. Weiter führt sie aus, dass sie sich seit Erlass des Entscheids über die vor- sorglichen Massnahmen intensiv um eine Anstellung bemüht habe. Im März 2025 habe sie einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ in J._____ unterzeichnen können. Das Arbeitspensum hänge von den jeweils anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Es handle sich um ein Pro- - 22 - jekt, das erst 2024 gestartet worden sei und sich noch in der Aufbauphase be- finde. Bislang habe die Beklagte noch keinen Auftrag erhalten und somit auch kein Einkommen erzielt. Im Übrigen sei eine allfällige Neuberechnung des Ein- kommens der Beklagten erst dann angezeigt, wenn der seitens des Klägers gel- tend gemachte Abänderungsgrund bejaht werde. Auf Seiten der Beklagten liege bis heute keine massgebliche Veränderung vor und die Vorinstanz habe im Rah- men ihres Ermessens zu Recht noch keine hypothetischen Einkünfte berücksich- tigt (act. 14 Rz. 23 ff.). 3.5 Der Kindesvertreter hält im Wesentlichen fest, die Bewerbungsbemühungen der Beklagten zeigten, dass sie sich um eine Stelle bemühe, aber die Integration in den Arbeitsmarkt noch nicht gelungen sei, was mitunter wohl auch im Zusam- menhang mit der seit längerem bestehenden Absicht stehe, nach Deutschland zu- rück zu kehren, aber auch damit, dass sie seit fast zwei Jahrzehnten nicht mehr berufstätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Erwerbsobliegenheit geprüft und die Bewerbungsbemühungen gewürdigt. Eine Anrechnung eines hohen hypotheti- schen Einkommens sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht gerechtfer- tigt und würde die Realität ignorieren sowie den Zweck dieser Massnahmen, näm- lich die Sicherung des aktuellen Bedarfs, verfehlen (act. 19 Rz. 13 f.). 3.6 Wenn der Kläger ausführt, dass bei ihm und der Beklagten unterschiedlich strenge Massstäbe angewendet würden (act. 2 Rz. 29), so verkennt er, dass es nicht um die ursprüngliche Festlegung des Einkommens geht. Massstab sowohl für die Abänderung seines hypothetischen Einkommens als auch die Annahme ei- nes hypothetischen Einkommens der Beklagten ist, ob seit dem Eheschutzent- scheid eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB eingetreten ist. Bei ihm ist folglich zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass er sein hypothetisches Einkommen nicht erreichen kann. Bei der Beklagten ist zu prüfen, ob eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird oder sie tatsächlich über ein Einkommen verfügt. 3.7 Der Kläger beruft sich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Beklagten auf eine Erwägung des Eheschutzgerichts, wonach ein hypo- - 23 - thetisches Einkommen im Rahmen eines allfälligen späteren Scheidungsverfah- rens zu prüfen sein werde (act. 2 Rz. 30; act. 8/66 E. Ziff. III. 2. D c)). Er versteht die Erwägung dahingehend, dass ein hypothetisches Einkommen der Beklagten anzunehmen sei, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht würde (act. 2 Rz. 31). Und da die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht wurde, sei das Eheschutzurteil vom 9. November 2022 – gestützt auf die genannte Erwä- gung – abzuändern. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Erwägung im Eheschutzurteil vom 9. November 2022 für sich genommen missverstanden wer- den könnte, setzt eine Abänderung des rechtskräftigen Eheschutzurteils gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB (mithin von Gesetzes wegen) voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Der Klä- ger macht einzig geltend, es sei zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht wor- den. Dies allein ist aber entgegen dem Kläger keine wesentliche und dauerhafte Veränderung, ansonsten ein Eheschutzurteil bei Einleitung des Scheidungsver- fahrens immer abgeändert werden müsste. Einen weiteren Abänderungsgrund macht der Kläger diesbezüglich nicht geltend. 3.8 Die Vorinstanz prüfte sodann, ob sich das Einkommen der Beklagten seit dem Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 tatsächlich geändert hat. Wenn der Kläger dazu ausführt, die Suchbemühungen seien nicht glaubhaft, so über- sieht er, dass die Beklagte gemäss Eheschutzentscheid nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Es ist deshalb unerheblich, ob die Suchbemühun- gen glaubhaft sind oder nicht. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte tatsächlich ein Einkommen generieren würde. Die Beklagte selbst hielt in ihrer Berufungsantwort fest, dass sie zwischen- zeitlich einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ J._____ ab- schliessen konnte. Dabei würde sie stundenweise Menschen mit Behinderungen ausserhalb von Institutionen beraten und unterstützen und nach Stundenlohn ent- schädigt (max. Fr. 35.– brutto). Das Arbeitspensum hänge von den jeweils kon- kret anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Vor diesem Hintergrund sei aktuell nicht mit einer nennenswerten Auslastung zu rechnen; rea- listisch sei höchstens ein Pensum von 20 bis 30 % denkbar. Bislang habe die Be- klagte noch keinen Auftrag erhalten und kein Einkommen generiert (act. 14 - 24 - Rz. 25). Die Beklagte erzielt somit kein Einkommen und es liegt keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB vor.
  24. 4.1 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Bedarf der Parteien sowie der Kinder aus, dass sich dieser in der Zwischenzeit naturgemäss leicht verändert habe, ohne jedoch für sich alleine eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB zu begründen. Auf die Aktualisierung der Bedarfszahlen sei folglich zumindest im Rahmen des gegenständlichen vorsorgli- chen Massnahmenverfahrens zu verzichten (act. 6 E. Ziff. III. C. 5.). 4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, als sie nach der Prüfung der Einkommen der Parteien die Aktualisierung der Bedarfspo- sitionen unterlassen und es versäumt habe zu prüfen, ob sich nicht die übrigen Positionen der Unterhaltsberechnung namentlich zum Bedarf – zumindest in globo – derart verändert hätten, dass auch diese eine Neubeurteilung des Unter- halts rechtfertigten. So seien zum Beispiel die Miete des Klägers inzwischen ge- stiegen, ebenso seine Krankenkassenprämien etc. (act. 2 Rz. 34 f.). 4.3 Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger vorgebrachten minimalen Verände- rungen bei der Miete und bei den Krankassenbeiträgen allein stellten noch keinen Abänderungsgrund dar. Bei den vorliegenden, wirtschaftlich guten Verhältnissen handle es sich hierbei um unbedeutende Schwankungen. Die Zahlen seien mit anderen Worten nur dann anzupassen, wenn eine massgebliche Einkommensein- busse bejaht werde (act. 14 Rz. 29 f.). 4.4 Der Kindesvertreter erklärt, die Ausführungen betreffend Unterhaltsberech- nung würden bestritten. Sie beruhten auf einer hypothetischen Einkommensan- rechnung der Beklagten, die der tatsächlichen Situation widerspreche. Zudem ba- sierten die Berechnungen auf der Annahme, dass der Kläger ein deutlich tieferes Einkommen erziele (act. 19 S. 5). 4.5 Es ist am Kläger aufzuzeigen, inwiefern eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegt, und nicht Aufgabe der - 25 - Vorinstanz von sich aus zu prüfen, ob die durch den Kläger in allgemeiner Weise geltend gemachten Veränderungen seines Bedarfs für sich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten, zumal der Kläger dies vor Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht hat (vgl. act. 7/63 Rz. 26 ff.).
  25. 5.1 Der Kläger moniert schliesslich auch, die Vorinstanz habe in falscher Rechtsanwendung jeden Abänderungsgrund nur einzeln, nicht aber zusätzlich in ihrer Gesamtheit geprüft, womit sie die Abänderung zu Unrecht verweigert habe (act. 2 Rz. 9). 5.2 Der Kläger verkennt auch insoweit, dass es an ihm ist aufzuzeigen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB vor- liegt. Ohnehin ist aber nicht zu sehen, dass die vom Kläger geltend gemachten und von der Vorinstanz zu Recht verneinten Abänderungsgründe in ihrer Gesamt- heit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten.
  26. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. IV.
  27. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
  28. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'000.– (siehe oben, E. Ziff. II. 1.) ist die Entscheidgebühr unter Anwendung vorgenannter Bestimmungen auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kindsvertreter wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzu- behalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen. Die Gerichtskosten des - 26 - Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 9; act. 11) in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen.
  29. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. aufgrund des Streitwerts sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierigkeit des Falls, auf Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
  30. Das Gesuch des Berufungsklägers um Wiederherstellung der Frist zur frei- gestellten Stellungnahme wird abgewiesen.
  31. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  32. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 23. Juni 2025 des Be- zirksgerichts Winterthur wird bestätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten des Kindesvertreters.
  34. Über die Kosten für den Kindesvertreter wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird ersucht, seine Kostennote der Kammer einzureichen.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. diejenigen der Kindesvertretung) werden dem Berufungskläger auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für den fehlenden Be- trag stellt die Gerichtskasse dem Berufungskläger Rechnung. - 27 -
  36. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zwei- tinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Kindesvertreter, an die Berufungsbeklagte sowie den Kindesvertreter unter Beilage einer Kopie von act. 26 und act. 29, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Klaus Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger / Massnahmekläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____ gegen B._____, Beklagte / Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____, Verfahrensbeteiligte 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. Juni 2025; Proz. FE240089 Rechtsbegehren des Klägers / Massnahmeklägers und Berufungsklägers betreffend vorsorgliche Massnahmen: (act. 7/63 S. 2 f.) "1. Es sei das Eheschutzurteil des BG Winterthur vom 9. Nov- ember 2022 in Bezug auf die Ziff. 4 – 8 aufzuheben und durch fol- gende vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen:

2. Es sei die alternierende Obhut für die beiden Kinder D._____ und E._____ anzuordnen. Angesichts des Alters von C._____ sei von einer Betreuungsregelung abzusehen.

3. Der Kläger sei zu berechtigen, die beiden Kinder D._____ und E._____ je im Wechselmodell mit Wechsel jeweils am Montag Morgen Schulbeginn, eventualiter in einem anderen, vom Gericht zu bestimmenden Betreuungsmodell mit einem Betreuungsmodell mit einem Betreuungsanteil von 50% pro Elternteil (z.B. jeden Montag bis Mittwoch 12h vom Vater und Mittwoch 12h – Freitag 18h durch die Mutter mit abwechselnden Wochenenden).

4. Zudem seien die Töchter zu berechtigen, den Vater jederzeit nach ihrem Wunsch zu sehen, ohne dafür die Zustimmung ihrer Mutter einzuholen.

5. Ferien und Feiertage seien auf die Eltern hälftig aufzuteilen, und bei Uneinigkeit sei dem Kläger in den geraden und der Beklagten in den ungeraden Jahren das Wahlrecht einzuräumen.

6. Der Kläger sei zu verpflichten angemessene Kinderunterhaltsbei- träge von CHF 500.– zzgl. Kinderzulagen pro Kind und Monat zu bezahlen. Bei einem allfälligen Wegzug der Kinder ins Ausland seien die Unterhaltsbeiträge auf EUR 300.– pro Kind und Monat zzgl. Kinderzulagen zu senken. Zudem sei davon Vormerk zu neh- men, dass sich der Vater verpflichtet, die ausserordentlichen Kos- ten der Kinder hälftig zu übernehmen, sofern er diesen vorgängig zugestimmt hat und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese übernehmen. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Vater verpflichtet, die Privatschulkosten der Tochter C._____ vollumfänglich zu übernehmen.

7. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine persönli- chen Unterhaltsbeiträge schulden.

- 3 -

8. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten, zzgl. MwSt. von 8.1%.

9. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge sei rückwirkend per Anhe- bung der Scheidungsklage zu verfügen und es sei dem Kläger an die rückwirkenden sowie an die zukünftigen Unterhaltsbeiträge der Betrag von CHF 8'730.– pro Monat anzurechnen." Verfügung des Einzelgerichts: (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/72)

1. Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Ab- änderung des Eheschutzurteils vom 9. November 2022 wird abgewie- sen.

2. Über die Kosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

3. und 4. [schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers / Massnahmeklägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 3 f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. Juni 2025 aufzuhe- ben und durch folgende vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen:

2. Es sei das Eheschutzurteil des BG Winterthur vom 9. Novem- ber 2022 in Bezug auf die Ziff. 11 und 12 aufzuheben und durch folgende vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen:

a. Bis zum Wegzug der Beklagten nach Deutschland sei der Kläger zu verpflichten, angemessene Kinderunter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

i. CHF 1'302.-- für C._____ ii. CHF 1'307.-- für D._____ iii. CHF 1'149.-- für E._____

b. Eventualiter für den Fall der Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte sei der Klä- ger bis zum Wegzug der Beklagten nach Deutschland

- 4 - zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

i. CHF 929.-- für C._____ ii. CHF 934.-- für D._____ iii. CHF 776.-- für E._____

c. Ab dem Wegzug der Beklagten nach Deutschland sei der Kläger zu verpflichten, angemessene Kinderunter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

i. CHF 912.-- für C._____ ii. CHF 912.-- für D._____ iii. CHF 962.-- für E._____

d. Eventualiter für den Fall der Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte sei der Klä- ger ab dem Wegzug der Beklagten nach Deutschland zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

i. CHF 741.-- für C._____ ii. CHF 741.-- für D._____ iii. CHF 791.-- für E._____

e. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, an den persönlichen Un- terhalt der Beklagten folgende Beiträge zu bezahlen bis zum Wegzug nach Deutschland CHF 1'866.-- und ab dem Wegzug CHF 1'729.--.

3. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 8.1%." der Beklagten / Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 3; vgl. auch act. 23): "1. Es sei die Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winter- thur vom 23. Juni 2025 vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MWSt.) zulasten des Berufungsklägers." der Verfahrensbeteiligten (act. 19 S. 2): "1. Die Berufung des Klägers bzw. des Vaters sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers."

- 5 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger / Massnahmenkläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 19. März 2024 beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 7/1). Die Parteien haben drei ge- meinsame Kinder, C._____, geboren am tt. September 2007, D._____, geboren am tt.mm.2010, und E._____, geboren am tt.mm.2015. Diese nehmen als weitere Verfahrensbeteiligte am Verfahren teil und werden durch den Kindesvertreter ver- treten. Da die älteste Tochter, C._____, zwischenzeitlich volljährig geworden ist, wird sie nicht mehr durch den Kindesvertreter vertreten. Die Beklagte / Massnahmenbeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) hat eine Vollmacht eingereicht, welche ihr erlaubt, die Tochter zu vertreten (vgl. act. 15).

2. Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur voraus (vgl. act. 8/1-68). Mit Urteil und Verfügung vom 9. November 2022 wurde vom Getrenntleben Vormerk genommen und das Getrenntleben geregelt. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur teilte der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Obhut über die drei Kinder zu und räumte dem Kläger für die Kinder D._____ und E._____ ein ange- messenes Besuchsrecht ein. Angesichts des Alters der Tochter C._____ wurde auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und dem Kläger ver- zichtet. Sodann wurde der Kläger zu rückwirkenden Kinder- und persönlichen Un- terhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. November 2022 sowie zu Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Dezember 2022 verpflich- tet. Für das Besuchsrecht sowie die Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträge wurden zwei Phasen unterschieden, nämlich eine Phase bis zum Umzug der Be- klagten mit den Kindern nach Deutschland und eine Phase ab dem Umzug nach Deutschland für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 8/66).

3. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit Eingabe vom 19. März 2024 ersuchte der Kläger um den Erlass vorsorglicher Massnahmen und stellte den An-

- 6 - trag, es sei ihm zu gestatten, das vorsorgliche Massnahmengesuch an der Eini- gungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen zu be- gründen, eventualiter sei ihm Frist zur Begründung des Gesuchs um Erlass vor- sorglicher Massnahmen anzusetzen (act. 7/1 S. 2). Am 17. Dezember 2024 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Vorinstanz statt. Dabei stellte der Kläger das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 7/63). Mit Verfü- gung vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Abänderung des Eheschutzurteils vom 9. Novem- ber 2022 ab (act. 4/2 = act. 6 = act. 7/72). 4 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/73) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2 S. 3 f.). Der mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 9; act. 10; act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-74). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 reichte die Beklagte eine Be- rufungsantwort mit dem eingangs erwähnten Begehren ein (act. 14). Am 5. Ja- nuar 2026 reichte sie sodann in Ergänzung zur Berufungsantwort ein weiteres Do- kument zu den Akten ein (act. 17; act. 18/1). Der Kindesvertreter äusserte sich mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wur- den die Berufungsantwort sowie die Stellungnahme des Kindesvertreters dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Kopie zugestellt (act. 21). Die zehntägige Frist zur Stellungnahme wurde auf Ersuchen des Klägers letztmals bis zum 30. März 2026 erstreckt (act. 24). Am 1. April 2026 stellte der Kläger ein Fristwiederherstellungsgesuch (act. 26). Er reichte sodann am 7. April 2026 eine freigestellte Stellungnahme ein (act. 29). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II.

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau, der

- 7 - Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Soweit eine Abänderung der infolge Abweisung des Massnahmenbegehrens durch die Vor-in- stanz weiterhin geltenden Unterhaltsbeiträge des Eheschutzentscheids verlangt wird, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz der geltenden Unterhaltsbei- träge und der mit der Berufung verlangten (vgl. dazu DIKE-Komm-ZPO-DIGGEL- MANN, 3. Aufl. 2025, Art. 92 N 7). Die vom Kläger verlangte Differenz der Unter- haltsbeiträge zum Eheschutzentscheid macht bei einer angenommenen Dauer des Scheidungsverfahrens von zwei Jahren insgesamt rund Fr. 100'000.– aus. Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne Weiteres geben.

2. Betreffend die (in materieller sowie prozessualer Hinsicht) sinngemässe An- wendung der Vorschriften über die Eheschutzmassnahmen auf die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1-2 ZPO) und die summari- sche Natur des vorliegenden Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6 E. Ziff. II. 2.).

3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Hinzuweisen ist, dass die Höhe der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge und des persönlichen Unterhalts für die Beklagte im Eventualantrag anders sind als vor Vorinstanz. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur nach den engen Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend beantragt der Kläger aber höhere Unterhaltsbeiträge als vor Vorinstanz. Diese sind ohne Weiteres im Rechtsbegehren vor Vorinstanz enthalten. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer 5D_113/2016 vom

26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016 E. Ziff. II. 3.). 4.

- 8 - 4.1 Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Gilt jedoch wie in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), so können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II./3., vgl. auch Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Bezüglich der persönlichen Unterhalts- beiträge für die Beklagte gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Da die Kinder- und die persönlichen Unterhaltsbeiträge indes beide von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängen, bilden sie mit Bezug auf die Leistungsfähig- keit ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden persönlichen Unterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1). 4.2 Der Kläger reichte mit der Berufung eine "Lohnabrechnung und Buchungs- beleg Lohn Dezember 2024 und Bonus 2024" sowie eine Erklärung des Präsiden- ten des Verwaltungsrats der F._____ AG vom 7. Juli 2025 zu den Akten (act. 3/3; act. 3/4). Die Unterlagen betreffen damit die Leistungsfähigkeit des Klägers und sind somit ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Dokumente noch vor Aktenschluss der Vorinstanz einzureichen, oder ob es sich um echte Noven han- delt (vgl. act. 2 Rz. 22). Die Einwendungen der Beklagten, es würden unzulässige Noven vorgebracht (act. 14 Rz. 17), sind daher von vorneherein nicht zu hören.

5. Die berufungsführende Partei trifft eine Begründungspflicht bzw. -obliegen- heit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vor-

- 9 - instanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Unge- achtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 57 N. 4).

6. Die Vertreterin des Klägers reichte am 1. April 2026 ein Fristwiederherstel- lungsgesuch betreffend die Frist zur freiwilligen Stellungnahme ein und ersuchte gleichzeitig um Gewährung einer Notfrist unter Berücksichtigung der Osterfeier- tage bis zum 7. April 2026. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung, mit der ein Gesuch um Erstreckung der Frist um 30 Tage nur teilweise (Fristerstreckung um zehn Tage) gutgeheissen worden war (act. 24), sei am 31. März 2026 und da- mit nach Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 30. März 2026 zugestellt wor- den. Die Eingabe sei zum erstmöglichen Zeitpunkt nach der Kenntnisnahme er- folgt. Der Fristablauf vor Ende der Abholfrist sei in keiner Weise vorhersehbar ge- wesen (act. 26). Eine Fristwiederherstellung ist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine Frist- wiederherstellung ist damit auch bei leichtem Verschulden möglich. Nicht als leichtes Verschulden zählt gemäss Lehre etwa das Liegenlassen der Post (DIKE- Komm-ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 3). Hat eine Partei ein Fristerstre- ckungsgesuch gestellt, kann sie sodann nicht einfach auf eine Bewilligung schliessen; vielmehr hat sie beim Gericht nach Treu und Glauben nachzufragen, ob bzw. in welchem Umfang eine Fristerstreckung gewährt wurde (vgl. DIKE- Komm-ZPO-TANNER, a.a.O., Art. 144 N 19 m.H.). Das Verschulden der Parteiver- tretung wird der Partei zugerechnet (BGE 119 II 86 E. 2).

- 10 - Vorliegend findet sich im Fristwiederherstellungsgesuch keine Begründung, wes- halb die Verfügung erst nach Ablauf der Frist abgeholt werden konnte. Der Kläger musste aufgrund seines Fristerstreckungsgesuchs aber mit einer Verfügung rech- nen. Zudem durfte der Kläger bzw. dessen Vertretung bei einer ursprünglichen Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme nicht da- von ausgehen, dass ihm die vollen beantragten 30 Tage Fristerstreckung gewährt werde. Das Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. Gewährung einer Notfrist ist nach dem Gesagten abzuweisen. Entsprechend ist die Eingabe vom 7. April 2026 verspätet und deshalb unbeachtlich. Insoweit der Kläger neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringt, sind diese aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes für die Kinderbelange zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III. 1. 1.1 Vorab bringt der Kläger vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass das Ehe- schutzurteil vom 9. November 2022 im Dispositiv keine Angaben betreffend Ein- kommen und Vermögen der Parteien enthalte. Der ursprüngliche Entscheid erfülle damit Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO nicht. Die Vorinstanz habe das heutige Einkom- men gar nicht mit dem damaligen Einkommen vergleichen können. Allein deshalb sei das Vorliegen eines Abänderungsgrunds zugunsten des Klägers zu bejahen, denn er dürfe durch die Mangelhaftigkeit des abzuändernden Eheschutzurteils keinen Rechtsnachteil erleiden (act. 2 Rz. 11 f.). 1.2 Die Beklagte entgegnet, dass sich die Grundlagen der Unterhaltsberech- nung zwar nicht dem Dispositiv, sondern lediglich den Erwägungen des Eheschut- zentscheids vom 9. November 2022 entnehmen liessen. Allein daraus könne in- des nicht geschlossen werden, dass ein Abänderungsgrund vorliege. Der Ehe- schutzentscheid könne unter Einbezug der Begründung ohne Weiteres um die fehlenden Angaben ergänzt werden (act. 14 Rz. 11). 1.3 Der Kindesvertreter erwidert, dass selbst wenn der Ursprungsentscheid for- melle Mängel aufweise, dies für die Frage der Unterhaltspflicht irrelevant sei. Ent-

- 11 - scheidend sei die aktuelle Leistungsfähigkeit insbesondere des Klägers. Diese sei in der Vergangenheit nicht durch objektive Gründe, sondern durch eigene Dispo- sitionen reduziert worden. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft bleibe mit Blick auf den Kindesunterhalt bestehen (act. 19 Rz. 3 f.). 1.4 Der Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 ist rechtskräftig. Es ist des- halb grundsätzlich unerheblich, ob dieser allenfalls gegen Art. 282 Abs. 1 ZPO verstösst. Der Kläger kann aus einem fehlerhaften rechtskräftigen Entscheid kei- nen Abänderungsgrund herleiten. Sodann handelt es sich bei Art. 282 ZPO ohne- hin um eine Bestimmung aus dem Scheidungsverfahren. Während das Bundes- gericht für Art. 282 Abs. 2 ZPO entschieden hat, dass diese Bestimmung auch im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. BGer 5A_524/2017 vom 9. Okto- ber 2017 E. 3.1), ist dies für Art. 282 Abs. 1 ZPO, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Das Obergericht des Kantons Zürich sowie die Lehre verneinen die (analoge) An- wendbarkeit von Art. 282 Abs. 1 ZPO auf das Eheschutzverfahren (OGer ZH LY180038 vom 8. März 2019 E. Ziff. C. 5.2.; BK-SPYCHER, Bd. III,

2. Aufl. 2026, Art. 282 N 5; KuKo ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 282, N 1). Aus Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO kann der Kläger somit nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. 2. 2.1 Der Kläger erblickt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB in der Reduktion seines Einkommens. Bezüglich die Vor- aussetzungen zur Anpassung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. Ziff. III. C. 2.). Umstritten ist im Berufungsverfahren, ob auch vorhersehbare Veränderungen eine gerichtliche Anpassung erlauben. Darauf wird nachfolgend unter E. Ziff. III. 2.9 näher eingegangen. 2.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass im Prälimi- narentscheid vom 9. November 2022 ein hypothetisch anzurechnendes Einkom-

- 12 - men des Klägers erkannt worden sei. Im Kontext des Abänderungsverfahrens sei zu prüfen, ob sich die Entscheidgrundlagen des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 inzwischen derart verändert hätten, dass das damals angerechnete Einkommen in Höhe von Fr. 14'895.– für den Kläger nicht mehr zumutbar er- scheine. Der dargelegte Vermögensschwund sei hierbei sekundär und könne le- diglich als Indiz für eine derartige Veränderung der Umstände gelten. Von Seiten des Klägers werde das reduzierte Gesamteinkommen namentlich durch einen we- sentlich tieferen Bonus begründet. Dieser werde gemäss den Angaben des Klä- gers vom Verwaltungsratspräsidenten festgesetzt und hänge vom Geschäftsgang der F._____ AG ab. Für die Prüfung etwaiger Abänderungsgründe sei folglich re- levant, ob sich seit dem Eheschutzentscheid der Geschäftsgang der F._____ AG wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe. Zu Bemerkungen gebe derweil der Umstand Anlass, dass nach wie vor nicht klar habe deklariert werden können, welche Faktoren jeweils für die Bemessung der Boni relevant seien. Weder im Eheschutzverfahren noch im Rahmen des gegenständlichen Scheidungsverfah- rens seien die effektiv ausbezahlten Boni oder deren Bemessungsgrundlagen transparent geworden. Etwaige Geschäftsunterlagen, welche die effektiv ausbe- zahlten Boni oder zumindest den erschwerten Geschäftsgang der F._____ AG belegen könnten, lägen nicht im Recht. Zur Erbringung des Glaubhaftigkeitsbe- weises darüber, dass sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin verschärft und sich die Bonuszahlungen folglich reduziert hätten, verblieben einzig die Aus- sagen des Klägers, die es zu würdigen gelte. Anlässlich seiner Befragung mache der Kläger diesbezüglich die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen der F._____ AG geltend, die sinngemäss zusammengefasst in der reduzierten Nach- frage, namentlich aufgrund der Normalisierung der sich damals günstig auswir- kenden Corona-Pandemie, sowie den erhöhten Aufwänden zu verorten seien. Wenngleich durchaus glaubhaft erscheine, dass die F._____ AG vom im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdown profitiert habe, was sich schliesslich auch in ein entsprechend erfolgreiches Geschäftsjahr 2020, auf welches sich der gegenständliche Eheschutzentscheid beim hypothetischen Ein- kommen gestützt habe, niedergeschlagen haben dürfte, so sei umgekehrt darauf hinzuweisen, dass die letzten Covid-Massnahmen des Bundes per 1. April 2022

- 13 - aufgehoben worden seien. Zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 9. No- vember 2022 sei es folglich längst vorhersehbar gewesen, dass die durch den Lockdown begünstigte wirtschaftliche Hochphase der Tuning-Branche wieder nachlassen und das Marktumfeld sich zeitnah wieder normalisieren werde. Im Üb- rigen stellten Schwankungen ganz generell ein typisches Merkmal von variablen Lohnanteilen dar, weshalb sie bis zu einem gewissen Grad auch vorhersehbar seien. Diese Umständen seien zum Zeitpunkt des Präliminarentscheids vom

9. November 2022 bereits bekannt gewesen, was einer Abänderung im Sinne von 179 ZGB entgegenstehe (act. 4 E. Ziff. C. 3.2 f.). 2.3 Der Kläger entgegnet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe geprüft, ob das mit Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen von Fr. 14'895.– nicht mehr zumutbar erscheine. Die Vorinstanz habe somit den neuen Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe- tischen Einkommens geäussert. Es sei nicht zulässig, die Sachverhaltsfeststel- lung zu unterlassen und stattdessen durch eine normative und ermessensweise Wertung zu ersetzen. Auf ein hypothetisches Einkommen dürfe nur geschlossen werden, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt vollständig erstellt sei und das Gericht dann in dessen Würdigung zum Schluss komme, entgegen dem Sachverhalt trotzdem auf ein hypothetisches Einkommen zu schliessen. Der Kläger habe seine Aktien an der F._____ AG am 18. Januar 2021 verkauft. Diese Tatsache sei sogar Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, welches die Be- klagte gegen den Kläger in Gang gesetzt habe, indem sie ihm Urkundenfälschung und versuchten Betrug vorgeworfen habe. Das Verfahren sei eingestellt worden, da keinerlei strafbares Verhalten stattgefunden habe. Die Einstellungsverfügung habe der Vorinstanz vorgelegen. Diese habe somit um den Umstand gewusst, dass der Kläger seit dem Jahr 2021 nicht mehr im Besitz der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Dennoch habe sie den Kläger in den Erwägungen so behandelt, als habe er immer noch entscheidenden Einfluss auf die Höhe seiner Boni und könne darüber selbst bestimmen. Sie habe sich folglich nur zum mut- masslichen Geschäftsgang der F._____ AG geäussert und bemängelt, dass der Kläger keine Geschäftsunterlagen seiner Arbeitgeberin eingereicht habe. Dazu habe er allerdings gar keine Berechtigung gehabt, denn er sei angestellt und

- 14 - empfange Lohn. Er sei inzwischen seit mehreren Jahren weder wirtschaftlich noch rechtlich in arbeitgeberähnlicher Stellung. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mutmasslicher Geschäftserfolge gingen am Thema vorbei, denn der Kläger habe selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen be- stimmten Bonus. Der Kläger habe sein Einkommen an der Verhandlung vom

17. Dezember 2024 substantiiert mit Verweis auf die Lohnabrechnungen mit Fr. 9'234.30 fix beziffert und erläutert, er erwarte aufgrund der Aussagen seiner Vorgesetzten, die er sogar vor der Verhandlung in Erfahrung gebracht habe, ei- nen Bonus von Fr. 15'000.–. Dabei arbeite der Kläger bereits seit der Zeit vor Ein- reichung des Abänderungsbegehrens wieder 100 %. Der erzielte Monatslohn re- sultiere somit nicht aus einer Reduktion des Arbeitspensums. Das Gericht habe die Akten mit der Verhandlung vom 17. Dezember 2024 geschlossen und habe dem Kläger keine Gelegenheit mehr gegeben, den effektiven Bonusbescheid für das Jahr 2024 zu edieren, obwohl das Urteil erst am 23. Juni 2025 gefällt worden sei. Tatsächlich seien dem Kläger am 24. Dezember 2024 Fr. 23'064.15 netto auf sein Konto ausbezahlt worden. Der Bonus werde auch in Zukunft rein diskretionär und ohne Einflussmöglichkeit des Klägers bleiben. Der Unterhaltsberechnung sei deshalb der Lohn von Fr. 9'688.– netto (inkl. Bonus exkl. Kinderzulagen) zu- grunde zu legen. Entgegen der Erwägung der Vorinstanz sei der wesentliche und dauerhafte Abänderungsgrund damit gegeben. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie dem Kläger kein Recht zur Einrei- chung seiner Bonusabrechnung mehr eingeräumt habe; sie habe diesen falsch festgestellt, indem sie die Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort er- wähnt habe und sie habe ihn falsch gewürdigt, indem sie (hier nicht einschlägige) Überlegungen zum Geschäftsgang der Arbeitgeberin aufgestellt habe, obwohl der Kläger aktenkundig nicht mehr über seinen Bonus entscheiden könne, da er keine Aktien mehr halte. Die falsche Würdigung der Vorinstanz zeige sich schliesslich auch darin, dass die Vorinstanz den durch ihren prohibitiven Unterhaltsentscheid verursachten massiven Vermögensschwund auf der Seite des Klägers zwar er- wähnt, dann aber gleichwohl unberücksichtigt und ungewürdigt gelassen habe. Dabei habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, denn ein Vermögens- verzehr sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur im Um-

- 15 - fang von rund 10 % zumutbar. Der Vermögensschwund sei dahingehend zu wür- digen, dass eine Fortsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf Kosten seiner Substanz nicht zumutbar sei (act. 2 Rz. 13 ff.). 2.4 Die Beklagte führt zusammengefasst aus, der Kläger vermöge nicht glaub- haft und substantiiert darzulegen, dass die Geschäfte der F._____ AG sich we- sentlich und dauerhaft verschlechtert hätten. Namentlich habe der Kläger keine Geschäftsunterlagen ins Recht gelegt, welche die effektiv ausbezahlten Boni oder einen erschwerten Geschäftsgang belegen könnten. Der Verkauf der Aktien habe keinen Einfluss auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer gehabt. Entspre- chend habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Höhe des Bonus sei von seiner Aktionärseigenschaft abhängig gewesen. Vor dem Hinter- grund des bisherigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funk- tion bei der F._____ AG erscheine es zumindest nachvollziehbar, dass die Be- klagte davon ausgehe, das angebliche Darlehen von Herrn G._____ stelle in Wirklichkeit einen über eine Drittperson ausbezahlten Bonus der F._____ AG dar. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf letztlich kein straf- rechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, sei für die Be- urteilung der Bonusfrage ohne Bedeutung. Die Rolle des Klägers in der F._____ AG sei seit Jahren undurchsichtig. So wolle er einerseits sein Arbeits- pensum frei bestimmen können, nicht aber die Höhe des Bonus. Der Kläger ver- kenne, dass der Bonus bereits vor der angeblich besonders profitablen Covid-Zeit jeweils rund Fr. 60'000.– betragen habe. Der Bonus aus dem Jahre 2020, auf wel- chen sich die Vorinstanz im Eheschutzentscheid gestützt habe, habe sich somit in die bisherigen Bonuszahlungen vor der Covid-Zeit eingereiht. Mit Bezug auf den dargelegten Vermögensschwund sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger ein Haus in der Türkei gebaut habe bzw. baue. Seine Aussage, dass diesbezüg- lich von seiner Seite kein Geld geflossen sei, sei nicht glaubhaft. Dass der Vermö- gensschwund im Zusammenhang mit der Unterhaltszahlung stehe, werde des- halb bestritten (act. 14 Rz. 13 ff.). 2.5 Der Kindesvertreter entgegnet im Wesentlichen, der Kläger habe An- fang 2021 sämtliche Aktien an der F._____ AG unter zweifelhaften Umständen

- 16 - verkauft. Es fehlten bis heute jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen für den Verkauf. Dieser Verkauf sei eine freiwillige Disposition gewesen, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers mindere. Freiwillige Einkommensminderungen dürften nicht zu Lasten der Kinder gehen. Der Kläger verweise darauf, dass er keinen Einfluss mehr auf die Bonuszahlungen selbst bei gutem Geschäftsgang habe, weil er "nur Angestellter" sei. Das sei angesichts des aktenkundigen Her- gangs rund um den Aktienverkauf zu bezweifeln. Zudem widerspreche diese Be- hauptung seiner faktischen Stellung. Der Kläger sei der Geschäftsführer der F._____ AG und gemäss Auszug aus dem Handelsregisteramt Thurgau nach wie vor einzelzeichnungsberechtigt. Damit verfüge der Kläger weiterhin über erhebli- che Einflussmöglichkeiten. Er könne Verträge und finanzielle Verpflichtungen für die Gesellschaft allein rechtsgültig abschliessen. Dies zeige, dass er weiterhin Einfluss auf die Unternehmenspolitik und seine Vergütung habe. Das sei erst recht der Fall, wenn wie hier der Verwaltungsrat als strategisches Kontrollorgan lediglich mit einer einzigen Person besetzt sei, die darüber hinaus gemäss Linke- dIn-Profil Vollzeit als H._____-Banker arbeite. Auch die Haltung, dass keine Ge- schäftszahlen offengelegt werden könnten, sei unbeachtlich. Als Geschäftsführer habe er Zugang zu den relevanten Daten und sei zur Offenlegung verpflichtet. Die Behauptung, er sei "nur Angestellter", widerspreche seiner faktischen Stellung. Der Kläger behaupte, der Bonus sei rein diskretionär und nicht beeinflussbar. Selbst wenn dies zutreffe, bleibe die Gesamtvergütung im Vergleich zu früheren Jahren erklärungsbedürftig. Die Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft um- fasse auch die Nutzung der vorhandenen Position und Qualifikation. Ein freiwilli- ger Wechsel in eine weniger lukrative Position dürfe nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führen. Vermögensverzehr sei in der Tat nur in begrenztem Um- fang zumutbar. Hier sei jedoch festzuhalten, dass die Ursache des Vermögens- schwunds in den eigenen Dispositionen liege. Dies könne nicht als Abänderungs- grund dienen. Die Unterhaltspflicht dürfe nicht durch selbstverschuldete Vermö- gensminderungen relativiert werden (act. 19 Rz. 5 ff.). 2.6 Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB, wenn er ausführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erst gar nicht festgestellt, sondern sich direkt zur Frage der Fortschreibung eines hypothe-

- 17 - tischen Einkommens geäussert habe und ohne Sachverhaltskenntnis und -beur- teilung kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe (act. 2 Rz. 15 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Beklagten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin und es wird vom Kläger auch nicht be- stritten, dass im Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 auf ein hypotheti- sches Einkommen des Klägers erkannt wurde (act. 8/66 E. Ziff. III. D. 2.3. c); vgl. act. 2). Wurde einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so kann sie hinterher nicht ohne Weiteres verlangen, dass nur noch auf das effektiv er- zielte Einkommen abzustellen sei. Ihr muss aber immerhin der Nachweis offenste- hen, dass sie den angerechneten Verdienst trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte (vgl. FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 N 3a). Diesen Nachweis kann eine Partei namentlich dadurch erbringen, dass sie ernsthafte vergebliche Suchbemühungen glaubhaft macht und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartun- gen des Gerichts nicht verwirklichen liessen bzw. lassen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2; vgl. auch BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3; AFFOLTER, Das hypothetische Ein- kommen im Familienrecht - ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833 ff., S. 844). Be- sondere Anstrengungen sind insbesondere gerechtfertigt, wenn es um die Sicher- stellung des Kindesunterhalts geht (BGer 5A_290/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geprüft hat, ob weiterhin auf das hypothetische Einkommen abzustellen ist. 2.7 Vorliegend ist unbestritten, dass eine bemerkenswerte Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem im Eheschutzentscheid zugrunde geleg- ten hypothetischen Einkommen des Klägers besteht. Da es sich indes um ein hy- pothetisches Einkommen handelt, ist es am Kläger aufzuzeigen, inwiefern ihm nicht mehr zugemutet werden kann, dieses Einkommen zu erzielen. Anders als der Kläger behauptet, ist die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem hy- pothetischen Einkommen alleine somit noch keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz prüfte vor diesem Hinter-

- 18 - grund, ob der durch den Kläger vorgebrachte Grund, weshalb der Bonus viel tiefer ausfällt, glaubhaft ist. Mit anderen Worten prüfte die Vorinstanz, ob es dem Kläger nicht zumutbar war, einen höheren Bonus und damit ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Kläger führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Ge- schäftsgang der F._____ AG am Thema vorbeigingen, weil er selbst bei gutem Geschäftserfolg keinen Anspruch auf einen bestimmten Bonus habe (act. 2 Rz. 20). Da der Kläger indes vor Vorinstanz keine Unterlagen zur Berechnung des Bonus eingereicht hatte und gerichtsnotorisch ist, dass sich ein Bonus zumindest auch am Geschäftsgang eines Unternehmens orientiert, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prüfte, ob es glaubhaft ist, dass der Bonus viel tiefer ausge- fallen sein soll. Im Rechtsmittelverfahren hat der Kläger eine Erklärung des Ver- waltungsratspräsidenten der F._____ AG vom 7. Juli 2025 eingereicht (act. 4/4). Darin bestätigt der Verwaltungsratspräsident, dass der Bonus einzig durch ihn, den Verwaltungsratspräsidenten, festgelegt werde. Damit belegt der Kläger grundsätzlich, dass er tatsächlich den Bonus nicht selbst festlegt. Der Kindesver- treter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung des Klä- gers seiner faktischen Stellung widerspreche (act. 19 Rz. 8). Dies ist nicht von der Hand zu weisen, für die vorliegende Beurteilung aber letztlich nicht entscheidend. Der Kläger behauptet und belegt nämlich bloss, dass er einen tieferen Bonus er- halten hat und er den Bonus nicht selbst festlegt. Er verkennt aber, dass es an ihm ist, glaubhaft aufzuzeigen, dass er das im Eheschutzurteil festgelegte hypo- thetische Einkommen als Geschäftsführer nicht erreichen kann. Aus der Bestäti- gung des Verwaltungsratspräsidenten der F._____ AG ergibt sich, dass der Bo- nus nach quantitativen und qualitativen Kriterien festgelegt wird (vgl. act. 4/4). Weder zur Erreichung der quantitativen noch der qualitativen Kriterien macht der Kläger konkrete Ausführungen. Zu den qualitativen Kriterien zählen die Umset- zung strategischer Projekte, die Führungsqualität, die Innovationskraft oder der Beitrag zur Unternehmenskultur (act. 4/4). Die Erfüllung dieser Kriterien kann der Kläger beeinflussen. Selbst wenn man folglich davon ausgehen wollte, dass der Kläger als Geschäftsführer den Bonus nicht selbst bestimmt, so ist es an ihm auf- zuzeigen, dass er alles unternommen hat, um einen möglichst hohen Bonus zu erreichen. Es ist damit am Kläger aufzuzeigen, dass er die qualitativen Kriterien,

- 19 - welche den Bonus ebenfalls beeinflussen, möglichst gut erfüllt hat. Dazu äussert sich der Kläger indes nicht (vgl. act. 2). Schliesslich legt der Kläger auch nicht dar, dass er in einem anderen Unternehmen als Geschäftsführer das im Eheschutzur- teil angenommene hypothetische Einkommen nicht erreichen könnte. Er hat somit nicht dargelegt, weshalb er die Erwartungen des Gerichts an das hypothetische Einkommen nicht verwirklichen kann. 2.8 Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Pensumaufstockung auf 100 % mit keinem Wort erwähnt (act. 2 Rz. 26). Dies ist zwar zutreffend, doch ist unklar, was der Kläger daraus ableiten will. Der Eheschutzentscheid vom 9 No- vember 2022 ging bereits von einem hypothetischen 100 %-Einkommen des Klä- gers aus. Es liegt deshalb keine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, wenn der Kläger nun tatsächlich 100 % arbeitet. 2.9 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie für die Abänderung nicht nur eine wesentliche und dauerhafte, sondern auch eine unvorhersehbare Änderung verlange. Konkret stört sich der Kläger daran, die Vorinstanz habe erwogen, dass Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Eheschutzurteils voraussehbar gewesen und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden seien, keinen Abänderungsgrund bilden könnten. Es handle sich dabei um die Ausnahme zur Regel, wonach voraussehbare Veränderungen die Abänderung grundsätzlich erlaubten (act. 2 Rz. 8 f.). Der Kläger rügt damit die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern das vermeintlich falsche Rechtsverständnis der Vorinstanz konkret zu einer falschen Anwendung des Rechts geführt haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und weitere Ausführungen erübrigen sich grundsätzlich. Dennoch sei an die- ser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die wesentliche und dauer- hafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB ohnehin nicht aufgrund der Vorher- sehbarkeit der Schwankungen des Bonus verneint hat. 2.10 Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Klägers zum behaupteten Vermögensverzehr fehl (act. 2 Rz. 27). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs stellt sich vorliegend nämlich gar nicht, denn zur Deckung

- 20 - der Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder als auch für die Beklagte ist das (hy- pothetische) Einkommen des Klägers ausreichend. Der Vermögensverzehr könnte höchstens als Indiz dafür dienen, dass das tatsächliche Einkommen des Klägers nicht dem vom Eheschutzgericht angenommenen entspricht. Das ist vor- liegend unbestritten, ändert aber, wie soeben dargelegt, nichts an der fehlenden wesentlichen und dauerhaften Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB. 2.11 Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf das Einkommen des Klägers keine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor. 3. 3.1 Der Kläger erblickt einen weiteren Abänderungsgrund nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Einkommen der Beklagten. 3.2 Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten zusammengefasst, dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 9. No- vember 2022 nicht verändert hätten. Trotz glaubhaft dargelegter Bemühungen bei der Stellensuche habe sie ihre Erwerbstätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, sodass ihr aktuelles Einkommen nach wie vor Fr. 0.– betrage. Im Eheschutzurteil sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einstweilen verzichtet worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass ein solches im Rahmen ei- nes späteren Scheidungsverfahrens erneut zu prüfen sein werde und ihr Alter nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spreche. Damit sei der tempo- räre Charakter von Eheschutzmassnahmen betont und eine mögliche zeitliche Begrenzung dieser Befreiung von einem hypothetisch anzurechnenden Einkom- men abstrakt in Aussicht gestellt worden. Diese potenzielle zeitliche Begrenzung habe sich allerdings stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen bezogen, denen im Gegensatz zu Eheschutzmassnahmen definitiver Charakter zukomme (act. 6 E. Ziff. II. 4.). 3.3 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Ehegatte, der geltend mache, trotz eingereichter Bewerbungen keine Stelle zu finden, müsse die Bewerbungen selbst ebenso vorlegen wie die Absagen. Während die Vorinstanz beim Kläger ei-

- 21 - nen übermässig strengen Massstab angelegt habe und aktenwidrig trotz liquider Beweise (Lohnabrechnungen) und trotz unbestritten veränderter Sachlage (keine Aktien mehr) letztlich unbegründet davon ausgegangen sei, der Kläger könne hy- pothetisch mehr verdienen, habe sie an die Beklagte nicht einmal die Anforderung gestellt, ihre behaupteten Bewerbungen und die darauf erfolgten behaupteten Ab- sagen zu edieren. Stattdessen habe sie lediglich festgestellt, dass die Beklagte kein Einkommen erziele. Sodann habe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wort- laut ihres eigenen Eheschutzurteils erwogen, das anzurechnende Einkommen der Beklagten habe sich "stets auf die später zu regelnden Scheidungsfolgen" bezo- gen. Dies sei aktenwidrig und widerspreche auch klar dem Geist der Erwägungen des Eheschutzurteils. Der Wortlaut "im Rahmen eines allfälligen späteren Schei- dungsverfahrens" habe im Eheschutzverfahren klargestellt, dass ein hypotheti- sches Einkommen der Beklagten dann angenommen würde, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich (und folglich quasi uno actu) eingereicht würde, sondern der Scheidung ein allfälliges Scheidungsverfahren, sprich ein längerer Prozess, vor- ausginge. Dies entspreche im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach bei längerer Trennungszeit die Grundsätze des nacheheli- chen Unterhalts zur Anwendung kämen (act. 2 Rz. 28 ff.). 3.4 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, sie habe vor Vorinstanz glaub- haft darlegen können, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen bis dato keine ent- löhnte Anstellung habe finden können. Sie habe auch überzeugend und nachvoll- ziehbar darauf hingewiesen, dass für den Wiedereinstieg mit Rücksicht auf den rund 15-jährigen Berufsunterbruch und ihr Alter weitere Massnahmen hätten in die Wege geleitet werden müssen, insbesondere im Bereich Aus- und Weiterbil- dung. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie diesbezüglich bereits erste Schritte unternommen habe, indem sie unter anderem die Hilfe eines Bewerbungscoachs in Anspruch genommen und einen Grundkurs im Bereich Schulassistenz belegt habe. Weiter führt sie aus, dass sie sich seit Erlass des Entscheids über die vor- sorglichen Massnahmen intensiv um eine Anstellung bemüht habe. Im März 2025 habe sie einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ in J._____ unterzeichnen können. Das Arbeitspensum hänge von den jeweils anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Es handle sich um ein Pro-

- 22 - jekt, das erst 2024 gestartet worden sei und sich noch in der Aufbauphase be- finde. Bislang habe die Beklagte noch keinen Auftrag erhalten und somit auch kein Einkommen erzielt. Im Übrigen sei eine allfällige Neuberechnung des Ein- kommens der Beklagten erst dann angezeigt, wenn der seitens des Klägers gel- tend gemachte Abänderungsgrund bejaht werde. Auf Seiten der Beklagten liege bis heute keine massgebliche Veränderung vor und die Vorinstanz habe im Rah- men ihres Ermessens zu Recht noch keine hypothetischen Einkünfte berücksich- tigt (act. 14 Rz. 23 ff.). 3.5 Der Kindesvertreter hält im Wesentlichen fest, die Bewerbungsbemühungen der Beklagten zeigten, dass sie sich um eine Stelle bemühe, aber die Integration in den Arbeitsmarkt noch nicht gelungen sei, was mitunter wohl auch im Zusam- menhang mit der seit längerem bestehenden Absicht stehe, nach Deutschland zu- rück zu kehren, aber auch damit, dass sie seit fast zwei Jahrzehnten nicht mehr berufstätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Erwerbsobliegenheit geprüft und die Bewerbungsbemühungen gewürdigt. Eine Anrechnung eines hohen hypotheti- schen Einkommens sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht gerechtfer- tigt und würde die Realität ignorieren sowie den Zweck dieser Massnahmen, näm- lich die Sicherung des aktuellen Bedarfs, verfehlen (act. 19 Rz. 13 f.). 3.6 Wenn der Kläger ausführt, dass bei ihm und der Beklagten unterschiedlich strenge Massstäbe angewendet würden (act. 2 Rz. 29), so verkennt er, dass es nicht um die ursprüngliche Festlegung des Einkommens geht. Massstab sowohl für die Abänderung seines hypothetischen Einkommens als auch die Annahme ei- nes hypothetischen Einkommens der Beklagten ist, ob seit dem Eheschutzent- scheid eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB eingetreten ist. Bei ihm ist folglich zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass er sein hypothetisches Einkommen nicht erreichen kann. Bei der Beklagten ist zu prüfen, ob eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung dahingehend vorliegt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird oder sie tatsächlich über ein Einkommen verfügt. 3.7 Der Kläger beruft sich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Beklagten auf eine Erwägung des Eheschutzgerichts, wonach ein hypo-

- 23 - thetisches Einkommen im Rahmen eines allfälligen späteren Scheidungsverfah- rens zu prüfen sein werde (act. 2 Rz. 30; act. 8/66 E. Ziff. III. 2. D c)). Er versteht die Erwägung dahingehend, dass ein hypothetisches Einkommen der Beklagten anzunehmen sei, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht würde (act. 2 Rz. 31). Und da die Scheidung nicht einvernehmlich eingereicht wurde, sei das Eheschutzurteil vom 9. November 2022 – gestützt auf die genannte Erwä- gung – abzuändern. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Erwägung im Eheschutzurteil vom 9. November 2022 für sich genommen missverstanden wer- den könnte, setzt eine Abänderung des rechtskräftigen Eheschutzurteils gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB (mithin von Gesetzes wegen) voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Der Klä- ger macht einzig geltend, es sei zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht wor- den. Dies allein ist aber entgegen dem Kläger keine wesentliche und dauerhafte Veränderung, ansonsten ein Eheschutzurteil bei Einleitung des Scheidungsver- fahrens immer abgeändert werden müsste. Einen weiteren Abänderungsgrund macht der Kläger diesbezüglich nicht geltend. 3.8 Die Vorinstanz prüfte sodann, ob sich das Einkommen der Beklagten seit dem Eheschutzentscheid vom 9. November 2022 tatsächlich geändert hat. Wenn der Kläger dazu ausführt, die Suchbemühungen seien nicht glaubhaft, so über- sieht er, dass die Beklagte gemäss Eheschutzentscheid nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Es ist deshalb unerheblich, ob die Suchbemühun- gen glaubhaft sind oder nicht. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte tatsächlich ein Einkommen generieren würde. Die Beklagte selbst hielt in ihrer Berufungsantwort fest, dass sie zwischen- zeitlich einen Einsatzvertrag als SEBE-Mitarbeiterin bei der I._____ J._____ ab- schliessen konnte. Dabei würde sie stundenweise Menschen mit Behinderungen ausserhalb von Institutionen beraten und unterstützen und nach Stundenlohn ent- schädigt (max. Fr. 35.– brutto). Das Arbeitspensum hänge von den jeweils kon- kret anfallenden Aufträgen und dem Bedarf der Auftraggebenden ab. Vor diesem Hintergrund sei aktuell nicht mit einer nennenswerten Auslastung zu rechnen; rea- listisch sei höchstens ein Pensum von 20 bis 30 % denkbar. Bislang habe die Be- klagte noch keinen Auftrag erhalten und kein Einkommen generiert (act. 14

- 24 - Rz. 25). Die Beklagte erzielt somit kein Einkommen und es liegt keine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB vor. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Bedarf der Parteien sowie der Kinder aus, dass sich dieser in der Zwischenzeit naturgemäss leicht verändert habe, ohne jedoch für sich alleine eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB zu begründen. Auf die Aktualisierung der Bedarfszahlen sei folglich zumindest im Rahmen des gegenständlichen vorsorgli- chen Massnahmenverfahrens zu verzichten (act. 6 E. Ziff. III. C. 5.). 4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, als sie nach der Prüfung der Einkommen der Parteien die Aktualisierung der Bedarfspo- sitionen unterlassen und es versäumt habe zu prüfen, ob sich nicht die übrigen Positionen der Unterhaltsberechnung namentlich zum Bedarf – zumindest in globo – derart verändert hätten, dass auch diese eine Neubeurteilung des Unter- halts rechtfertigten. So seien zum Beispiel die Miete des Klägers inzwischen ge- stiegen, ebenso seine Krankenkassenprämien etc. (act. 2 Rz. 34 f.). 4.3 Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger vorgebrachten minimalen Verände- rungen bei der Miete und bei den Krankassenbeiträgen allein stellten noch keinen Abänderungsgrund dar. Bei den vorliegenden, wirtschaftlich guten Verhältnissen handle es sich hierbei um unbedeutende Schwankungen. Die Zahlen seien mit anderen Worten nur dann anzupassen, wenn eine massgebliche Einkommensein- busse bejaht werde (act. 14 Rz. 29 f.). 4.4 Der Kindesvertreter erklärt, die Ausführungen betreffend Unterhaltsberech- nung würden bestritten. Sie beruhten auf einer hypothetischen Einkommensan- rechnung der Beklagten, die der tatsächlichen Situation widerspreche. Zudem ba- sierten die Berechnungen auf der Annahme, dass der Kläger ein deutlich tieferes Einkommen erziele (act. 19 S. 5). 4.5 Es ist am Kläger aufzuzeigen, inwiefern eine wesentliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegt, und nicht Aufgabe der

- 25 - Vorinstanz von sich aus zu prüfen, ob die durch den Kläger in allgemeiner Weise geltend gemachten Veränderungen seines Bedarfs für sich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten, zumal der Kläger dies vor Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht hat (vgl. act. 7/63 Rz. 26 ff.). 5. 5.1 Der Kläger moniert schliesslich auch, die Vorinstanz habe in falscher Rechtsanwendung jeden Abänderungsgrund nur einzeln, nicht aber zusätzlich in ihrer Gesamtheit geprüft, womit sie die Abänderung zu Unrecht verweigert habe (act. 2 Rz. 9). 5.2 Der Kläger verkennt auch insoweit, dass es an ihm ist aufzuzeigen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB vor- liegt. Ohnehin ist aber nicht zu sehen, dass die vom Kläger geltend gemachten und von der Vorinstanz zu Recht verneinten Abänderungsgründe in ihrer Gesamt- heit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung darstellen könnten.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. IV.

1. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'000.– (siehe oben, E. Ziff. II. 1.) ist die Entscheidgebühr unter Anwendung vorgenannter Bestimmungen auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kindsvertreter wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzu- behalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen. Die Gerichtskosten des

- 26 - Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 9; act. 11) in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen.

2. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. aufgrund des Streitwerts sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierigkeit des Falls, auf Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Wiederherstellung der Frist zur frei- gestellten Stellungnahme wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 23. Juni 2025 des Be- zirksgerichts Winterthur wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten des Kindesvertreters.

3. Über die Kosten für den Kindesvertreter wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird ersucht, seine Kostennote der Kammer einzureichen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. diejenigen der Kindesvertretung) werden dem Berufungskläger auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für den fehlenden Be- trag stellt die Gerichtskasse dem Berufungskläger Rechnung.

- 27 -

5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zwei- tinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Kindesvertreter, an die Berufungsbeklagte sowie den Kindesvertreter unter Beilage einer Kopie von act. 26 und act. 29, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: