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LY250020

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2026-01-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Beru- fungskläger) und die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) haben am tt. Juni 1996 in der Schweiz geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, welche bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens bereits volljährig waren (act. 6/2). Am 15. Oktober 2020 haben die Par- teien (unter Mitwirkung einer nicht anwaltlichen "Trennungsberaterin"; vgl. act. 6/4/2) eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (nachfolgend Verein- barung) geschlossen, wonach sie seit dem 1. September 2020 getrennt leben und unter anderem Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsbe- klagte ab Unterzeichnung bis und mit 2031 regelten (act. 6/4/2). Gemäss der Ver- einbarung hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die aktuell gel- tende Phase 3 (Dauer: 1. November 2023 resp. nach Hausverkauf bis 30. Juni

2026) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– sowie ab 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2031 von Fr. 600.– zu leisten (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinba- rung).

E. 1.2 Am 10. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Hin- wil (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (act. 6/1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die Berufungsbeklagte ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 6/35), in welchem sie vom Berufungskläger monatliche Unterhaltszahlungen für die weitere Dauer des Ver- fahrens sowie die Edition diverser Unterlagen verlangte (act. 6/35 S. 2). Im vorlie- genden Verfahren geht es um dieses Gesuch betreffend ehelichen Unterhalt wäh- rend des Scheidungsverfahrens. Die Parteien wurden auf den 14. März 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 6/37). Anläss- lich dieser Verhandlung beantragte die Berufungsbeklagte monatliche Unterhalts- zahlungen in der Höhe von Fr. 4'437.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 6/45 S. 1; vgl. Anträge eingangs). Der Berufungs- kläger beantragte die Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei er zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'200.– ab 1. Januar 2025 für die wei-

- 6 - tere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten (act. 6/48 S. 2; vgl. Anträge eingangs). Die Parteien erstatteten an der Verhandlung je zwei Parteivorträge so- wie je einen Novenvortrag und es fand je eine Parteibefragung statt (Protokoll Vorinstanz S. 12-30). Am 17. März 2025, d.h. drei Tage nach der Verhandlung, reichte der Berufungskläger eine Ergänzung ein, in welcher er seinen Monatslohn nach unten korrigierte (act. 6/51). Zu dieser Eingabe nahm die Berufungsbeklagte am 20. März 2025 Stellung (act. 6/52). Am 3. April 2025 äusserte sich der Beru- fungskläger erneut (act. 6/58 und act. 6/59/20-22). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 erging der streitgegenständliche Entscheid der Vorinstanz, mit welchem der Antrag der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Unterhalts gutgeheissen und ihre Editionsbegehren abgewiesen wurden (act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/61; vgl. Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung eingangs).

E. 1.3 Mit Berufung vom 24. Juni 2025 gelangte der Berufungskläger mit ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren an das Obergericht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/62). Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wurde sein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 7). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-64 sowie act. 15/65-66) wurden von Amtes wegen beigezogen und nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Hauptsache im Oktober 2025 erneut beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Berufungs- beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen.

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, d.h. die eheliche Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2.). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist derjenige

- 7 - Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch strittig war (BSK ZPO- SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 308 N 9). Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger als Hauptantrag, dass er der Berufungsbeklagten keinen ehelichen Unterhalt schulde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen somit vollumfänglich abzuweisen sei. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben (vgl. auch act. 7 E. 3.).

E. 2.2 Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), allerdings lediglich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Es bleibt somit Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachver- halt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine ver- stärkte Fragepflicht, wobei es sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zu- rückzuhalten hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Im summarischen Massnahmenver- fahren über ehelichen Unterhalt gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1.).

E. 2.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzule- gen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll.

E. 3 Vorinstanzliche Erwägungen

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien die Vereinbarung nie einem Ge- richt zur Genehmigung vorgelegt hätten und aufgrund der Parteivorbringen zu- nächst die Bindungswirkung der Vereinbarung zu klären sei. Eine aussergerichtli- che Vereinbarung über Unterhaltsbeiträge könne mittels vorsorglicher Massnah- men geändert werden, indem ein Ehegatte die Nichtgenehmigung der Vereinba- rung und Neuregelung des ehelichen Unterhalts beantrage (act. 5 S. 3 f.). Eine einseitige Aufhebung durch eine Willenserklärung sei hingegen nicht möglich. Das

- 8 - angerufene Gericht prüfe, ob die aussergerichtliche Vereinbarung aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen worden und ob diese klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen sei. Sei die Vereinbarung nicht ge- nehmigungsfähig, so lege das Gericht den Unterhalt aufgrund der aktuellen Ver- hältnisse originär fest und sei dabei nicht an Feststellungen und Wertungen der Parteien gebunden (act. 5 S. 4). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die Vereinbarung bereits deshalb nicht mehr verbindlich sein könne, weil sich der Berufungskläger selbst nicht daran gehalten habe, indem er die vereinbarte Bo- nusbeteiligung nicht vollständig ausgerichtet, die Unterhaltszahlungen per 1. Ja- nuar 2025 eingestellt und im Massnahmenverfahren beantragt habe, überhaupt keinen Unterhalt zu schulden. Damit verstosse der Berufungskläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ZPO (act. 5 S. 5). Hinzu komme, dass der Berufungskläger die Unterhaltsvereinbarung zwar nicht einseitig habe aufheben können, die Berufungsbeklagte jedoch einer Aufhebung habe zustimmen können. Dies sei geschehen, indem die Berufungs- beklagte mit dem Massnahmengesuch auf originäre Festlegung des ehelichen Unterhalts geklagt habe, nachdem der Berufungskläger seiner Unterhaltsver- pflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Das Verhalten der Berufungsbeklagten (namentlich der Vorwurf des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe sich durch Einreichung der Scheidungsklage widersprüchlich verhalten und die Verein- barung gebrochen) sei unerheblich. Folglich sei es nicht an der Vorinstanz, die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung zu prüfen, sondern der eheliche Unter- halt sei originär festzulegen (act. 5 S. 5).

E. 3.2 Die Vorinstanz berechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von rund Fr. 21'066.– pro Monat, welches einem Gesamtbedarf von Fr. 5'627.– (Berufungs- beklagte) und Fr. 6'334.– (Berufungskläger) gegenüberstehe (act. 5 S. 19). Dies ergebe einen Überschuss von Fr. 9'105.–, wobei dieser in Höhe von Fr. 79.– durch die Berufungsbeklagte beigesteuert werde (act. 5 S. 19 f.). Es liege – so die Vorinstanz weiter – keine Sparquote vor, womit der Überschuss hälftig zu teilen sei. Der Berufungskläger hätte beweisen müssen, dass während des Zusammen- lebens eine Sparquote bestanden habe, welche nach der Trennung nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten entfalle. Er habe allerdings lediglich unsubstanti-

- 9 - iert bestritten, dass die Parteien während der Ehe einen überdurchschnittlich ho- hen Lebensstandard gelebt hätten. Folglich belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten auf Fr. 4'437.– (entsprechend der Hälfte des Überschus- ses abzüglich der Fr. 79.–; im Maximum beschränkt auf den Antrag der Beru- fungsbeklagten) (act. 5 S. 20 f.).

E. 4 Rügen des Berufungsklägers

E. 4.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz einen Verstoss des Berufungsklägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angenommen habe. Zudem habe die Vorin- stanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie eine konkludente Aufhe- bung der Vereinbarung angenommen habe (act. 2 S. 4). Entgegen der Vorinstanz liege kein Verstoss von ihm, dem Berufungskläger, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (nach Art. 52 Abs. 1 ZPO) vor. Er habe in seiner Stellungnahme zum Gesuch festgehalten, dass er davon ausgehe, dass die Ver- einbarung gültig sei. Er sei zwar der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selber decken könne, sehe die Vereinbarung aber als gültig an und aner- kenne "im Fall der Gültigkeit resp. Genehmigung der Trennungsvereinbarung" den vereinbarungsgemässen Unterhaltsbeitrag von derzeit monatlich Fr. 1'200.–. Wenn er im Rahmen des Massnahmenverfahrens davon gesprochen habe, dass kein Unterhalt geschuldet sei, so habe er sich "stets auf den Fall der Ungültigkeit resp. Nichtgenehmigung der Trennungsvereinbarung" bezogen (act. 2 S. 5). Es treffe zu, dass er seine Zahlungen per Januar 2025 eingestellt habe. Dies sei aber nicht erfolgt, weil er von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgegangen sei, son- dern aus Reaktion darauf, dass sich die Berufungsbeklagte zeitlich vor ihm nicht an die Vereinbarung gehalten habe. Denn die Parteien hätten sich in der Verein- barung in Ziffer 8.4 dazu verpflichtet, per 31. Oktober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen. Die Berufungsbeklagte habe der Aufforderung des Berufungsklägers zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens aber keine Folge geleistet – sie habe sich das überlegen wollen – und stattdessen (ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger) am 10. April 2024 eine Schei- dungsklage eingereicht (act. 2 S. 5 f.). Die Berufungsbeklagte handle sodann wi-

- 10 - dersprüchlich, indem sie geltend mache, die Vereinbarung sei ohne ausreichen- den juristischen Beistand zustande gekommen, sie sich aber trotzdem auf den darin vereinbarten Bonusanteil beziehe. Dieses Verhalten habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung sei aber – so der Berufungskläger

– als Einheit zu betrachten, entweder sei "die Vereinbarung gültig oder nicht" (act. 2 S. 6). Des Weiteren stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest, in- dem sie davon ausgehe, dass die Parteien die Vereinbarung konkludent aufgeho- ben hätten (act. 2 S. 6 f.). Er habe nie ausdrücklich den Willen zur Aufhebung der Vereinbarung geäussert. Auch bei der Berufungsbeklagten könne nicht ohne Wei- teres auf einen Aufhebungswillen geschlossen werden. Ohnehin sei davon auszu- gehen, dass die Aufhebung von den Parteien schriftlich festgehalten worden wäre. Das Gericht habe sich folglich mit der Bindungswirkung und der Genehmi- gungsfähigkeit der Vereinbarung auseinanderzusetzen (act. 2 S. 7).

E. 4.2 Entgegen der Vorinstanz sei ihm, dem Berufungskläger, sodann ein Netto- einkommen von monatlich Fr. 11'506.25 (anstelle der vorinstanzlich erkannten Fr. 15'359.64) anzurechnen. Er habe den höheren Betrag zwar in der Ge- suchsantwort anerkannt, aber bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass es angesichts des merklich schlechteren Geschäftsgangs 2024 und 2025 fraglich sei, ob er im Jahr 2025 Anspruch auf Bonus und/oder Gratifikation haben werde. Mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 sei lediglich "verschriftlicht" worden, was bereits anlässlich der Verhandlung gesagt worden sei (act. 2 S. 8). Die Behauptung der Vorinstanz, dass er die Ausführungen betreffend die Bonus- zahlung nicht bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht habe, sei falsch (act. 2 S. 8). Aufgrund der aktuellen Geschäftslage sei es nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz eine Durchschnittsbildung der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre, welche in beträchtlicher Höhe angefallen seien, vornehme (act. 2 S. 8).

E. 4.3 Der Berufungskläger beanstandet sodann, dass die Vorinstanz den Über- schuss hälftig geteilt hat (act. 2 S. 9). Der bisher gelebte Lebensstandard bilde die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Als Referenzperiode dienten grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Massgeblich sei deshalb der Zeit-

- 11 - raum zwischen 1. September 2019 und 31. August 2020. Das Jahr 2020 sei aller- dings stark geprägt gewesen von der Corona-Pandemie, welche sich auf die Spa- rquote der Parteien ausgewirkt habe. Entsprechend sei diese Periode nicht reprä- sentativ, sondern der Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (act. 2 S. 10). Die Parteien hätten keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstan- dard geführt, welcher zur Folge gehabt hätte, dass die Parteien über keine Er- sparnisse verfügten. Im Gegenteil habe im Jahr 2018 eine Sparquote von Fr. 112'681.–, im Jahr 2019 von Fr. 33'469.– und im Jahr 2020 von Fr. 33'118.– bestanden (act. 2 S. 10).

E. 5 Noven

E. 5.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das No- venrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraus- setzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe de- tailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Anders als bei Geltung der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (insbesondere bei Kinderbelangen) sind vorlie- gend Noven im Berufungsverfahren nicht bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 5.2 Der Berufungskläger reicht vor Berufungsinstanz erstmals zwei Schreiben mit Schilderungen zum Geschäftsgang seiner Arbeitgeberin (act. 4/5 und act. 4/6) sowie seine Lohnabrechnungen März bis Mai 2025 ein (act. 4/7) und stellt vor Be- rufungsinstanz neu eine Berechnung zur Sparquote auf, wozu er diverse Beilagen einreicht, mit welchen er das Bestehen dieser neu berechneten Sparquote bele- gen möchte (act. 2 S. 8-12; act. 4/8-11).

E. 5.3 Ob das Schreiben "Ergebnisse - Zielvereinbarung für 2024" vom 29. April 2025 (act. 4/5) sowie die Lohnabrechnungen März 2025 (datiert 17. März 2025) (act. 4/7 S. 1), April 2025 (datiert 15. April 2025) (act. 4/7 S. 2) und Mai 2025 (da-

- 12 - tiert 26. Mai 2025) (act. 4/7 S. 3) als Noven zuzulassen sind, kann offenbleiben, nachdem genannte Urkunden die Argumentation des Berufungsklägers ohnehin nicht zu stützen vermögen (vgl. dazu E. 6.2. nachfolgend).

E. 5.4 Im Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) schildert der Berufungskläger (wie auch in seiner Berufungsschrift erneut; act. 2 S. 8 f.) im Wesentlichen den Geschäftsgang in den Jahren 2016 bis 2024, verschiedene weltpolitische Ereig- nisse sowie eine neue Prognose per Ende Mai 2025. Es erschliesst sich nicht, warum der Berufungskläger diesen Beleg, dessen Urheber er als Geschäftsführer ist, nicht bereits für die Verhandlung vor Vorinstanz am 14. März 2025 erstellen konnte bzw. warum er sich dazu auch nicht in seiner persönlichen Befragung an- lässlich der Verhandlung vom 14. März 2025 äusserte. Es handelt sich damit um ein vor Berufungsinstanz nicht zugelassenes sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nachträglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache, die – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres bereits vor Eintritt der Novenschranke vor Vorinstanz hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können. Solche Noven werden nicht als echte Noven behandelt, sondern unech- ten Noven gleichgestellt. Das heisst das Potestativ-Novum wäre nur zulässig, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies liegt hier nicht vor, nachdem das Schreiben erst we- nige Tage vor Einreichung der Berufungsschrift vom Berufungskläger selbst er- stellt worden ist.

E. 5.5 Die neuen (erstmaligen) Berechnungen zur Sparquote (act. 2 S. 10 f.) – wobei der Berufungskläger insbesondere Belege zu den Sparquoten 2018 bis 2020 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus den Steuerklärungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020; act. 4/8-10) einreichen möchte – bestanden bereits lange vor dem vorinstanzlichen Verfahren und hätten bereits vor Vorinstanz vor- gebracht werden müssen. Ebenso gilt dies für die Versicherungs-Police vom

21. Januar 2003 über eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. Fe- bruar 2003 (act. 2 S. 10 f.; act. 4/11). Daran ändert auch nichts, dass der Beru- fungskläger behauptet, das erstinstanzliche Urteil habe erst Anlass zum Vorbrin- gen dieser Tatsachen und Beweismittel gegeben. Der Berufungskläger argumen-

- 13 - tiert, er sei von der Gültigkeit der Vereinbarung (also einem Unterhalt von monat- lich Fr. 1'200.–) ausgegangen sowie im Falle der Ungültigkeit davon, dass gar kein Unterhalt geschuldet sei, da die Berufungsbeklagte ihren Unterhalt selber de- cken könne. Erst die vorinstanzlichen Erwägungen hätten nach seiner Ansicht An- lass gegeben, sich mit der Thematik der Sparquote auseinanderzusetzen (act. 2 S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger konnte nicht davon ausgehen, dass in jedem Fall seinen Anträgen entsprochen würde. Dass er dar- auf verzichtete, die Sparquote in seinen Eingaben nachzuweisen, war sein eige- nes prozessuales Risiko. Sein (prozesstaktisches) Vorgehen kann er nicht mit Hilfe des Novenrechts korrigieren (vgl. dazu E. 6.3. nachfolgend).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung

E. 6.1.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich der Bin- dungswirkung der Vereinbarung. Bezüglich des Ehegattenunterhalts hielten die Parteien in ihrer Vereinbarung – wie bereits ausgeführt – fest, dass der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. November 2023 "resp. nach Hausver- kauf" bis zum 30. Juni 2026 (bezeichnet als Phase 3) einen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen habe (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinbarung). In der Ver- einbarung hielten die Parteien zusätzlich fest, dass die Berufungsbeklagte 25 % eines allfälligen Jahresbonus/Erfolgsbeteiligung (netto) des Berufungsklägers er- halte und dies bis und mit dem Bonus/Erfolgsbeteiligung, welcher im Jahr 2027 für das Jahr 2026 ausbezahlt werde (act. 6/4/2 S. 5 der Vereinbarung). Wie sich aus einer beigelegten Tabelle ergibt, gingen die Parteien davon aus, dass sie in Phase 3 ein Nettoeinkommen von Fr. 11'800.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 5'230.– (Berufungsbeklagte) erzielen und einen Bedarf von Fr. 9'443.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 6'430.– (Berufungsbeklagte) haben werden. Der deutlich höhere Bedarf des Berufungsklägers erklärt sich dadurch, dass die Parteien (damals noch ohne anwaltliche Vertretung) in ihrer Vereinbarung zum Bedarf des Berufungsklägers auch den vollständigen, von ihnen berechneten Überschuss hinzugerechnet ha- ben. Ebenso haben die Parteien in dieser Vereinbarung vereinbart, per Ende Ok-

- 14 - tober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen zu wollen (act. 6/4/2 S. 8 der Vereinbarung).

E. 6.1.2 Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung gilt auf Zusehen hin, das heisst, solange beide Ehegatten damit einverstanden sind und nicht an ein Ge- richt gelangen. Ein einseitiger Widerruf (ohne Anrufung eines Gerichtes) durch ei- nen Ehegatten ist nicht möglich. Gelangt ein Ehegatte an ein Gericht, findet keine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB statt. Das Gericht hat den Unterhalt origi- när zu berechnen. Die Bindungswirkung der aussergerichtlichen Vereinbarung zeigt sich noch darin, dass grundsätzlich keine rückwirkende richterliche Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zulässig ist (was ohne Vorliegen einer Vereinbarung beantragt werden könnte). Mit anderen Worten besteht – zumindest im Grundsatz – eine Bindungswirkung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft (OGer ZH, LY180053-O vom 26. Februar 2019 E. 3.4.; OGer ZH, LY150030-O vom 20. Oktober 2015 E. II. 3b; DOLDER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 150 f.; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz 452; STOLL/BURRI, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

4. Aufl. 2025, Art. 279 N 5b; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 276 N 19; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 177; BGer 5A_372/2014 vom 23. Okto- ber 2014 E. 2.5.; BGer 5P.58/2006 vom 18. April 2006 E. 3.1; vgl. BGer 5A_436/2012 vom 24. September 2012 E. 2.4). Eine aussergerichtliche Tren- nungsvereinbarung ist in ihrem Wesen von einer antizipierten Scheidungskonven- tion (sogenannte "Scheidungsvereinbarung auf Vorrat"; d.h. einer antizipierten Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt für eine allfällige künftige Scheidung) zu unterscheiden. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Verbindlichkeit jener Teile der Vereinbarung, welche sich auf die Trennungsphase der Parteien beziehen (das heisst eine Trennungsvereinbarung über den eheli- chen Unterhalt darstellen), und dies (gestützt auf die Anträge der Berufungsbe- klagten) nicht bereits ab Zeitpunkt der Trennung, sondern erst ab Einreichung des Massnahmengesuchs bis zur rechtskräftigen Scheidung.

- 15 -

E. 6.1.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Berufungskläger vor Vorinstanz treuwidrig prozessierte und ob die Parteien die Vereinbarung konklu- dent aufgehoben haben, da es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gesuch der Berufungsbeklagten eine originäre, nicht rückwirkende Unterhaltsfestsetzung (ab Zeitpunkt der Einreichung des Massnah- mengesuchs) vorgenommen hat.

E. 6.2 Höhe des Einkommens des Berufungsklägers

E. 6.2.1 Der Berufungskläger stellt für den Fall der Unverbindlichkeit der Vereinba- rung den Eventualantrag, dass sein erwogenes Nettoeinkommen zu reduzieren sei. Er begründet aber nicht, welchen Einfluss ein reduziertes Nettoeinkommen auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz hätte, und kommt seiner Begrün- dungspflicht damit nicht nach. Aber auch wenn man von einer hinreichenden Be- gründung der Berufung ausginge, wäre die Rüge des Berufungsklägers unbe- gründet. Dies aus folgenden Gründen:

E. 6.2.2 Gemäss Lohnausweis 2022 (act. 6/42/2) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 186'823.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Pro- visionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'700.– sowie 13. Monats- lohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'568.60. Gemäss Lohnausweis 2023 (act. 6/42/3) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 203'163.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifika- tionen" in der Höhe von brutto Fr. 58'806.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'930.25. Gemäss Lohnausweis 2024 (act. 6/42/4) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 182'719.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'218.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 15'226.60. Vor Vorinstanz berechnete die Berufungsbeklagte (abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug von pro Jahr jeweils Fr. 6'586.–) ein durchschnittliches Nettojahreseinkommen von Fr. 184'315.67 bzw. Nettomo- natseinkommen von Fr. 15'359.64 (act. 6/45 S. 5). In seiner Berufungsschrift be- hauptet der Berufungskläger, bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht zu haben, dass sein aktuelles Nettomonatseinkommen tiefer sei (act. 2 S. 8). Aus

- 16 - dem vorinstanzlichen Protokoll geht hingegen hervor, dass die Berechnung der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers an der Verhandlung anerkannt worden ist (act. 6/48 S. 7 f. i.V.m. Protokoll Vorinstanz S. 13: "Das wurde korrekt dargestellt. Zu der Berechnung muss nichts ausgeführt werden." [protokollierte Aussage des Rechtsvertreters des Berufungs- klägers]). Der Berufungskläger selbst äusserte sich in der protokollierten persönli- chen Befragung nicht zu seinem Einkommen (Protokoll Vorinstanz S. 28-30). Nach Durchführung der Verhandlung vom 14. März 2025 reichte der Berufungs- kläger ein Schreiben vom 17. März 2025 ein, wonach er seine Stellungnahme er- gänze: Der aktuelle Nettomonatslohn 2025 des Berufungsklägers betrage eigent- lich nur Fr. 11'506.25, wobei er sich auf seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 stütze. Aufgrund des merklich schlechteren Geschäfts- gangs 2024 und auch 2025 sei dies als Maximum anzunehmen und kein Bonus und/oder Gratifikation anzurechnen (act. 6/51). Zu beachten ist allerdings zum ei- nen, dass die Vorinstanz am Ende der Verhandlung ausdrücklich einen schriftli- chen Entscheid in Aussicht stellte (Protokoll Vorinstanz S. 30) und damit zum Ausdruck brachte, dass das Verfahren ins Stadium der Entscheidberatung über- ging. Das Schreiben vom 17. März 2025 war damit grundsätzlich nicht mehr zu beachten. Zum andern ist aber ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beru- fungskläger entgegen seiner anfänglichen Anerkennung neu von einem deutlich tieferen Einkommen ausgeht. Trotz des von ihm behaupteten schlechten Ge- schäftsgangs im Jahr 2024 erzielte er in diesem Jahr noch ein Einkommen, wel- ches nicht wesentlich unter jenem von 2022 liegt und erhielt auch einen Bonus in vergleichbarer Höhe. Warum er im Jahr 2025 nun lediglich noch ein monatlich um über Fr. 3'850.– tieferes Einkommen erzielen soll als im Durchschnitt der Jahre 2022, 2023 und 2024, erschliesst sich nicht. Dies würde selbst dann gelten, falls man das anlässlich der Berufung eingereichte Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) berücksichtigen würde. Die vom Berufungskläger darin geschilderten weltpolitischen Ereignisse sowie betriebsinternen Entwicklungen haben bereits in den Jahren zuvor (zumindest im Wesentlichen) vorgelegen. Die von ihm geltend gemachte Volatilität hat sich in den Jahren 2022 bis 2024 zwar ausgewirkt, aber nicht derart, wie der Berufungskläger für das Jahr 2025 (ohne nachvollziehbare

- 17 - Begründung) neu behauptet. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Berechnung des 13. Monatslohns gemäss Schreiben vom 17. März 2025 mangels detaillierter Berechnungsgrundlagen auch nicht vollständig nachvollziehbar wäre (act. 6/51).

E. 6.3 Bestand einer Sparquote bzw. hälftige Teilung des Überschusses

E. 6.3.1 In seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine Sparquote berücksichtigt habe. Er begründet dann aber wie- derum nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bzw. konkret die Höhe des Unterhaltsbetrags abzuändern wäre. Ohnehin wäre die Rüge aber auch aus fol- genden Gründen unbegründet:

E. 6.3.2 Die Sparquote bestimmt den während gelebter Ehe nicht für den Verbrauch bestimmten Teil des Einkommens, d.h. die Ehegatten haben sparsamer gelebt, als es ihre Verhältnisse zugelassen hätten. Die Behauptungs- und Beweislast für die Berücksichtigung einer Sparquote trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 6.). Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird eine nachgewiesene Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht vollständig wegbedungen, so ist die entsprechend vorhandene Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab dem Ehegatten zuzuweisen, der die Sparquote erwirt- schaftet hat.

E. 6.3.3 In seiner Stellungnahme vom 14. März 2025 führte der Berufungskläger hinsichtlich einer Sparquote was folgt aus (act. 6/48): "Die Parteien hatten wäh- rend der Ehe keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard. Die Gesuchstel- lerin beweist einen solchen nicht… Es besteht daher kein Anspruch auf eine hälf- tige Überschussaufteilung." (S. 12) Der Berufungskläger schien davon auszuge- hen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Sparquote bei der Berufungsbe- klagten liegt. Dies trifft nicht zu. Mit seiner Behauptung, dass die Parteien keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard gehabt hätten, vermag der Beru- fungskläger keine Sparquote nachzuweisen. Seine erstmals vor Berufungsinstanz

- 18 - eingereichten Beweise und Berechnungen zur Sparquote sind, wie bereits aufge- zeigt, verspätet und nicht zu berücksichtigen. Um auf eine Sparquote schliessen zu können, braucht es mehr als die alleinige Angabe der Höhe des Einkommens des Berufungsklägers. Ein überdurchschnittliches Einkommen ist lediglich ein In- diz für eine Sparquote. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Be- rufungskläger als Unterhaltsschuldner eine Sparquote rechtzeitig beziffert und be- legt hätte (BGE 140 III 485 E. 3.5.3), entgegen der (nicht beweisbelasteten) Beru- fungsbeklagten, welche in ihrem Gesuch die Sparquote thematisiert und gar be- rechnet hatte, dass eine solche nicht vorliege (act. 6/35 S. 11 f.).

E. 6.3.4 Die Unterhaltsberechnung muss nebst einer allfälligen Sparquote und den Mehrkosten der Trennung auch ein erhöhtes Einkommen des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten berücksichtigen, welches dazu führen könnte, dass dieser mit hälf- tiger Überschussbeteiligung finanziell bessergestellt wäre als während des Zu- sammenlebens. Die Obergrenze des Unterhalts entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum der Berufungsbeklagten nach der Trennung summiert mit dem unveränderten Anteil des Überschusses während des Zusammenlebens ab- züglich der Eigenversorgungskapazität (vgl. BGE 148 III 358 E. 5.; BGE 147 III 293 E. 4.4; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1165). Der Beru- fungskläger legte auch diesbezüglich nie eine konkrete Berechnung vor. Entspre- chend erübrigen sich Weiterungen.

E. 7 Schlussfolgerung

E. 7.1 Den Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ver- einbarung, der Höhe seines für die Unterhaltsberechnung berücksichtigten Ein- kommens sowie der hälftigen Teilung des Überschusses kann – wie aufgezeigt – nicht gefolgt werden.

E. 7.2 Rügen zu den weiteren, von der Vorinstanz erwogenen Unterhaltsberech- nungspositionen (des Berufungsklägers und/oder der Berufungsbeklagten) fehlen in der Berufungsschrift vollständig. Damit hat es sein Bewenden und die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu überprüfen.

- 19 -

E. 7.3 Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 5 S. 22 und Dispositiv-Ziffer 4). Dies ist weder angefoch- ten noch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens anders zu regeln. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist hinge- gen bereits an dieser Stelle zu befinden.

E. 8.2 Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren, welche auf Fr. 5'000.– festzusetzen sind (vgl. act. 7 E. 3. und § 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG), aufzuerlegen. Dem Beru- fungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Be- rufungsbeklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Beru- fungsverfahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/3- 11), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirks- gericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'332.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'437.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
  2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf folgenden Grundlagen (Nettoeinkommen pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bo- nus): Klägerin: Fr. 5'706.25 Beklagter: Fr. 15'359.64 Die Vermögen der Parteien sind für die vorliegende Berechnung nicht rele- vant.
  3. Das Editionsbegehren gemäss Antrag 2 der Klägerin wird abgewiesen.
  4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Massnah- menentscheides wird im Endentscheid über die Hauptsache befunden.
  5. [Mitteilung]
  6. [sofortige Vollstreckbarkeit; Berufung als Rechtsmittel] - 4 - Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  7. Ziff. 1, 2 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom
  8. Mai 2025 seien aufzuheben.
  9. Ziff[.] 1 der Verfügung sei wie folgt zu ändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab
  10. Januar 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unter- haltsbeitrag zu bezahlen. Dieser beträgt bis 30. Juni 2026 im Voraus monatlich Fr. 1'200.00 und vom 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2031 im Voraus Fr. 600.00.
  11. Eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung sei wie folgt zu ändern: «Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf fol- genden Grundlagen (Nettoeinkommen pro Monat, inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und Bonus): Klägerin: Fr. 5'706.25 Beklagter: Fr. 11'506.25 Die Vermögen der Parteien sind für die vorliegende Berechnung nicht relevant.»
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungs- beklagten.
  13. Eventualiter: Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und tragen je die eigenen Parteikosten." - 5 - Erwägungen:
  14. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Beru- fungskläger) und die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) haben am tt. Juni 1996 in der Schweiz geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, welche bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens bereits volljährig waren (act. 6/2). Am 15. Oktober 2020 haben die Par- teien (unter Mitwirkung einer nicht anwaltlichen "Trennungsberaterin"; vgl. act. 6/4/2) eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (nachfolgend Verein- barung) geschlossen, wonach sie seit dem 1. September 2020 getrennt leben und unter anderem Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsbe- klagte ab Unterzeichnung bis und mit 2031 regelten (act. 6/4/2). Gemäss der Ver- einbarung hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die aktuell gel- tende Phase 3 (Dauer: 1. November 2023 resp. nach Hausverkauf bis 30. Juni 2026) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– sowie ab 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2031 von Fr. 600.– zu leisten (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinba- rung). 1.2. Am 10. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Hin- wil (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (act. 6/1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die Berufungsbeklagte ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 6/35), in welchem sie vom Berufungskläger monatliche Unterhaltszahlungen für die weitere Dauer des Ver- fahrens sowie die Edition diverser Unterlagen verlangte (act. 6/35 S. 2). Im vorlie- genden Verfahren geht es um dieses Gesuch betreffend ehelichen Unterhalt wäh- rend des Scheidungsverfahrens. Die Parteien wurden auf den 14. März 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 6/37). Anläss- lich dieser Verhandlung beantragte die Berufungsbeklagte monatliche Unterhalts- zahlungen in der Höhe von Fr. 4'437.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 6/45 S. 1; vgl. Anträge eingangs). Der Berufungs- kläger beantragte die Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei er zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'200.– ab 1. Januar 2025 für die wei- - 6 - tere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten (act. 6/48 S. 2; vgl. Anträge eingangs). Die Parteien erstatteten an der Verhandlung je zwei Parteivorträge so- wie je einen Novenvortrag und es fand je eine Parteibefragung statt (Protokoll Vorinstanz S. 12-30). Am 17. März 2025, d.h. drei Tage nach der Verhandlung, reichte der Berufungskläger eine Ergänzung ein, in welcher er seinen Monatslohn nach unten korrigierte (act. 6/51). Zu dieser Eingabe nahm die Berufungsbeklagte am 20. März 2025 Stellung (act. 6/52). Am 3. April 2025 äusserte sich der Beru- fungskläger erneut (act. 6/58 und act. 6/59/20-22). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 erging der streitgegenständliche Entscheid der Vorinstanz, mit welchem der Antrag der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Unterhalts gutgeheissen und ihre Editionsbegehren abgewiesen wurden (act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/61; vgl. Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung eingangs). 1.3. Mit Berufung vom 24. Juni 2025 gelangte der Berufungskläger mit ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren an das Obergericht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/62). Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wurde sein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 7). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-64 sowie act. 15/65-66) wurden von Amtes wegen beigezogen und nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Hauptsache im Oktober 2025 erneut beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Berufungs- beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen.
  15. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, d.h. die eheliche Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2.). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist derjenige - 7 - Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch strittig war (BSK ZPO- SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 308 N 9). Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger als Hauptantrag, dass er der Berufungsbeklagten keinen ehelichen Unterhalt schulde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen somit vollumfänglich abzuweisen sei. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben (vgl. auch act. 7 E. 3.). 2.2. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), allerdings lediglich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Es bleibt somit Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachver- halt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine ver- stärkte Fragepflicht, wobei es sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zu- rückzuhalten hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Im summarischen Massnahmenver- fahren über ehelichen Unterhalt gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1.). 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzule- gen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll.
  16. Vorinstanzliche Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien die Vereinbarung nie einem Ge- richt zur Genehmigung vorgelegt hätten und aufgrund der Parteivorbringen zu- nächst die Bindungswirkung der Vereinbarung zu klären sei. Eine aussergerichtli- che Vereinbarung über Unterhaltsbeiträge könne mittels vorsorglicher Massnah- men geändert werden, indem ein Ehegatte die Nichtgenehmigung der Vereinba- rung und Neuregelung des ehelichen Unterhalts beantrage (act. 5 S. 3 f.). Eine einseitige Aufhebung durch eine Willenserklärung sei hingegen nicht möglich. Das - 8 - angerufene Gericht prüfe, ob die aussergerichtliche Vereinbarung aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen worden und ob diese klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen sei. Sei die Vereinbarung nicht ge- nehmigungsfähig, so lege das Gericht den Unterhalt aufgrund der aktuellen Ver- hältnisse originär fest und sei dabei nicht an Feststellungen und Wertungen der Parteien gebunden (act. 5 S. 4). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die Vereinbarung bereits deshalb nicht mehr verbindlich sein könne, weil sich der Berufungskläger selbst nicht daran gehalten habe, indem er die vereinbarte Bo- nusbeteiligung nicht vollständig ausgerichtet, die Unterhaltszahlungen per 1. Ja- nuar 2025 eingestellt und im Massnahmenverfahren beantragt habe, überhaupt keinen Unterhalt zu schulden. Damit verstosse der Berufungskläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ZPO (act. 5 S. 5). Hinzu komme, dass der Berufungskläger die Unterhaltsvereinbarung zwar nicht einseitig habe aufheben können, die Berufungsbeklagte jedoch einer Aufhebung habe zustimmen können. Dies sei geschehen, indem die Berufungs- beklagte mit dem Massnahmengesuch auf originäre Festlegung des ehelichen Unterhalts geklagt habe, nachdem der Berufungskläger seiner Unterhaltsver- pflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Das Verhalten der Berufungsbeklagten (namentlich der Vorwurf des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe sich durch Einreichung der Scheidungsklage widersprüchlich verhalten und die Verein- barung gebrochen) sei unerheblich. Folglich sei es nicht an der Vorinstanz, die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung zu prüfen, sondern der eheliche Unter- halt sei originär festzulegen (act. 5 S. 5). 3.2. Die Vorinstanz berechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von rund Fr. 21'066.– pro Monat, welches einem Gesamtbedarf von Fr. 5'627.– (Berufungs- beklagte) und Fr. 6'334.– (Berufungskläger) gegenüberstehe (act. 5 S. 19). Dies ergebe einen Überschuss von Fr. 9'105.–, wobei dieser in Höhe von Fr. 79.– durch die Berufungsbeklagte beigesteuert werde (act. 5 S. 19 f.). Es liege – so die Vorinstanz weiter – keine Sparquote vor, womit der Überschuss hälftig zu teilen sei. Der Berufungskläger hätte beweisen müssen, dass während des Zusammen- lebens eine Sparquote bestanden habe, welche nach der Trennung nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten entfalle. Er habe allerdings lediglich unsubstanti- - 9 - iert bestritten, dass die Parteien während der Ehe einen überdurchschnittlich ho- hen Lebensstandard gelebt hätten. Folglich belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten auf Fr. 4'437.– (entsprechend der Hälfte des Überschus- ses abzüglich der Fr. 79.–; im Maximum beschränkt auf den Antrag der Beru- fungsbeklagten) (act. 5 S. 20 f.).
  17. Rügen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz einen Verstoss des Berufungsklägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angenommen habe. Zudem habe die Vorin- stanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie eine konkludente Aufhe- bung der Vereinbarung angenommen habe (act. 2 S. 4). Entgegen der Vorinstanz liege kein Verstoss von ihm, dem Berufungskläger, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (nach Art. 52 Abs. 1 ZPO) vor. Er habe in seiner Stellungnahme zum Gesuch festgehalten, dass er davon ausgehe, dass die Ver- einbarung gültig sei. Er sei zwar der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selber decken könne, sehe die Vereinbarung aber als gültig an und aner- kenne "im Fall der Gültigkeit resp. Genehmigung der Trennungsvereinbarung" den vereinbarungsgemässen Unterhaltsbeitrag von derzeit monatlich Fr. 1'200.–. Wenn er im Rahmen des Massnahmenverfahrens davon gesprochen habe, dass kein Unterhalt geschuldet sei, so habe er sich "stets auf den Fall der Ungültigkeit resp. Nichtgenehmigung der Trennungsvereinbarung" bezogen (act. 2 S. 5). Es treffe zu, dass er seine Zahlungen per Januar 2025 eingestellt habe. Dies sei aber nicht erfolgt, weil er von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgegangen sei, son- dern aus Reaktion darauf, dass sich die Berufungsbeklagte zeitlich vor ihm nicht an die Vereinbarung gehalten habe. Denn die Parteien hätten sich in der Verein- barung in Ziffer 8.4 dazu verpflichtet, per 31. Oktober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen. Die Berufungsbeklagte habe der Aufforderung des Berufungsklägers zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens aber keine Folge geleistet – sie habe sich das überlegen wollen – und stattdessen (ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger) am 10. April 2024 eine Schei- dungsklage eingereicht (act. 2 S. 5 f.). Die Berufungsbeklagte handle sodann wi- - 10 - dersprüchlich, indem sie geltend mache, die Vereinbarung sei ohne ausreichen- den juristischen Beistand zustande gekommen, sie sich aber trotzdem auf den darin vereinbarten Bonusanteil beziehe. Dieses Verhalten habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung sei aber – so der Berufungskläger – als Einheit zu betrachten, entweder sei "die Vereinbarung gültig oder nicht" (act. 2 S. 6). Des Weiteren stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest, in- dem sie davon ausgehe, dass die Parteien die Vereinbarung konkludent aufgeho- ben hätten (act. 2 S. 6 f.). Er habe nie ausdrücklich den Willen zur Aufhebung der Vereinbarung geäussert. Auch bei der Berufungsbeklagten könne nicht ohne Wei- teres auf einen Aufhebungswillen geschlossen werden. Ohnehin sei davon auszu- gehen, dass die Aufhebung von den Parteien schriftlich festgehalten worden wäre. Das Gericht habe sich folglich mit der Bindungswirkung und der Genehmi- gungsfähigkeit der Vereinbarung auseinanderzusetzen (act. 2 S. 7). 4.2. Entgegen der Vorinstanz sei ihm, dem Berufungskläger, sodann ein Netto- einkommen von monatlich Fr. 11'506.25 (anstelle der vorinstanzlich erkannten Fr. 15'359.64) anzurechnen. Er habe den höheren Betrag zwar in der Ge- suchsantwort anerkannt, aber bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass es angesichts des merklich schlechteren Geschäftsgangs 2024 und 2025 fraglich sei, ob er im Jahr 2025 Anspruch auf Bonus und/oder Gratifikation haben werde. Mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 sei lediglich "verschriftlicht" worden, was bereits anlässlich der Verhandlung gesagt worden sei (act. 2 S. 8). Die Behauptung der Vorinstanz, dass er die Ausführungen betreffend die Bonus- zahlung nicht bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht habe, sei falsch (act. 2 S. 8). Aufgrund der aktuellen Geschäftslage sei es nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz eine Durchschnittsbildung der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre, welche in beträchtlicher Höhe angefallen seien, vornehme (act. 2 S. 8). 4.3. Der Berufungskläger beanstandet sodann, dass die Vorinstanz den Über- schuss hälftig geteilt hat (act. 2 S. 9). Der bisher gelebte Lebensstandard bilde die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Als Referenzperiode dienten grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Massgeblich sei deshalb der Zeit- - 11 - raum zwischen 1. September 2019 und 31. August 2020. Das Jahr 2020 sei aller- dings stark geprägt gewesen von der Corona-Pandemie, welche sich auf die Spa- rquote der Parteien ausgewirkt habe. Entsprechend sei diese Periode nicht reprä- sentativ, sondern der Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (act. 2 S. 10). Die Parteien hätten keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstan- dard geführt, welcher zur Folge gehabt hätte, dass die Parteien über keine Er- sparnisse verfügten. Im Gegenteil habe im Jahr 2018 eine Sparquote von Fr. 112'681.–, im Jahr 2019 von Fr. 33'469.– und im Jahr 2020 von Fr. 33'118.– bestanden (act. 2 S. 10).
  18. Noven 5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das No- venrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraus- setzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe de- tailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Anders als bei Geltung der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (insbesondere bei Kinderbelangen) sind vorlie- gend Noven im Berufungsverfahren nicht bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 5.2. Der Berufungskläger reicht vor Berufungsinstanz erstmals zwei Schreiben mit Schilderungen zum Geschäftsgang seiner Arbeitgeberin (act. 4/5 und act. 4/6) sowie seine Lohnabrechnungen März bis Mai 2025 ein (act. 4/7) und stellt vor Be- rufungsinstanz neu eine Berechnung zur Sparquote auf, wozu er diverse Beilagen einreicht, mit welchen er das Bestehen dieser neu berechneten Sparquote bele- gen möchte (act. 2 S. 8-12; act. 4/8-11). 5.3. Ob das Schreiben "Ergebnisse - Zielvereinbarung für 2024" vom 29. April 2025 (act. 4/5) sowie die Lohnabrechnungen März 2025 (datiert 17. März 2025) (act. 4/7 S. 1), April 2025 (datiert 15. April 2025) (act. 4/7 S. 2) und Mai 2025 (da- - 12 - tiert 26. Mai 2025) (act. 4/7 S. 3) als Noven zuzulassen sind, kann offenbleiben, nachdem genannte Urkunden die Argumentation des Berufungsklägers ohnehin nicht zu stützen vermögen (vgl. dazu E. 6.2. nachfolgend). 5.4. Im Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) schildert der Berufungskläger (wie auch in seiner Berufungsschrift erneut; act. 2 S. 8 f.) im Wesentlichen den Geschäftsgang in den Jahren 2016 bis 2024, verschiedene weltpolitische Ereig- nisse sowie eine neue Prognose per Ende Mai 2025. Es erschliesst sich nicht, warum der Berufungskläger diesen Beleg, dessen Urheber er als Geschäftsführer ist, nicht bereits für die Verhandlung vor Vorinstanz am 14. März 2025 erstellen konnte bzw. warum er sich dazu auch nicht in seiner persönlichen Befragung an- lässlich der Verhandlung vom 14. März 2025 äusserte. Es handelt sich damit um ein vor Berufungsinstanz nicht zugelassenes sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nachträglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache, die – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres bereits vor Eintritt der Novenschranke vor Vorinstanz hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können. Solche Noven werden nicht als echte Noven behandelt, sondern unech- ten Noven gleichgestellt. Das heisst das Potestativ-Novum wäre nur zulässig, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies liegt hier nicht vor, nachdem das Schreiben erst we- nige Tage vor Einreichung der Berufungsschrift vom Berufungskläger selbst er- stellt worden ist. 5.5. Die neuen (erstmaligen) Berechnungen zur Sparquote (act. 2 S. 10 f.) – wobei der Berufungskläger insbesondere Belege zu den Sparquoten 2018 bis 2020 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus den Steuerklärungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020; act. 4/8-10) einreichen möchte – bestanden bereits lange vor dem vorinstanzlichen Verfahren und hätten bereits vor Vorinstanz vor- gebracht werden müssen. Ebenso gilt dies für die Versicherungs-Police vom
  19. Januar 2003 über eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. Fe- bruar 2003 (act. 2 S. 10 f.; act. 4/11). Daran ändert auch nichts, dass der Beru- fungskläger behauptet, das erstinstanzliche Urteil habe erst Anlass zum Vorbrin- gen dieser Tatsachen und Beweismittel gegeben. Der Berufungskläger argumen- - 13 - tiert, er sei von der Gültigkeit der Vereinbarung (also einem Unterhalt von monat- lich Fr. 1'200.–) ausgegangen sowie im Falle der Ungültigkeit davon, dass gar kein Unterhalt geschuldet sei, da die Berufungsbeklagte ihren Unterhalt selber de- cken könne. Erst die vorinstanzlichen Erwägungen hätten nach seiner Ansicht An- lass gegeben, sich mit der Thematik der Sparquote auseinanderzusetzen (act. 2 S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger konnte nicht davon ausgehen, dass in jedem Fall seinen Anträgen entsprochen würde. Dass er dar- auf verzichtete, die Sparquote in seinen Eingaben nachzuweisen, war sein eige- nes prozessuales Risiko. Sein (prozesstaktisches) Vorgehen kann er nicht mit Hilfe des Novenrechts korrigieren (vgl. dazu E. 6.3. nachfolgend).
  20. Würdigung 6.1. Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung 6.1.1. Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich der Bin- dungswirkung der Vereinbarung. Bezüglich des Ehegattenunterhalts hielten die Parteien in ihrer Vereinbarung – wie bereits ausgeführt – fest, dass der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. November 2023 "resp. nach Hausver- kauf" bis zum 30. Juni 2026 (bezeichnet als Phase 3) einen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen habe (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinbarung). In der Ver- einbarung hielten die Parteien zusätzlich fest, dass die Berufungsbeklagte 25 % eines allfälligen Jahresbonus/Erfolgsbeteiligung (netto) des Berufungsklägers er- halte und dies bis und mit dem Bonus/Erfolgsbeteiligung, welcher im Jahr 2027 für das Jahr 2026 ausbezahlt werde (act. 6/4/2 S. 5 der Vereinbarung). Wie sich aus einer beigelegten Tabelle ergibt, gingen die Parteien davon aus, dass sie in Phase 3 ein Nettoeinkommen von Fr. 11'800.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 5'230.– (Berufungsbeklagte) erzielen und einen Bedarf von Fr. 9'443.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 6'430.– (Berufungsbeklagte) haben werden. Der deutlich höhere Bedarf des Berufungsklägers erklärt sich dadurch, dass die Parteien (damals noch ohne anwaltliche Vertretung) in ihrer Vereinbarung zum Bedarf des Berufungsklägers auch den vollständigen, von ihnen berechneten Überschuss hinzugerechnet ha- ben. Ebenso haben die Parteien in dieser Vereinbarung vereinbart, per Ende Ok- - 14 - tober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen zu wollen (act. 6/4/2 S. 8 der Vereinbarung). 6.1.2. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung gilt auf Zusehen hin, das heisst, solange beide Ehegatten damit einverstanden sind und nicht an ein Ge- richt gelangen. Ein einseitiger Widerruf (ohne Anrufung eines Gerichtes) durch ei- nen Ehegatten ist nicht möglich. Gelangt ein Ehegatte an ein Gericht, findet keine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB statt. Das Gericht hat den Unterhalt origi- när zu berechnen. Die Bindungswirkung der aussergerichtlichen Vereinbarung zeigt sich noch darin, dass grundsätzlich keine rückwirkende richterliche Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zulässig ist (was ohne Vorliegen einer Vereinbarung beantragt werden könnte). Mit anderen Worten besteht – zumindest im Grundsatz – eine Bindungswirkung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft (OGer ZH, LY180053-O vom 26. Februar 2019 E. 3.4.; OGer ZH, LY150030-O vom 20. Oktober 2015 E. II. 3b; DOLDER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 150 f.; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz 452; STOLL/BURRI, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,
  21. Aufl. 2025, Art. 279 N 5b; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 276 N 19; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 177; BGer 5A_372/2014 vom 23. Okto- ber 2014 E. 2.5.; BGer 5P.58/2006 vom 18. April 2006 E. 3.1; vgl. BGer 5A_436/2012 vom 24. September 2012 E. 2.4). Eine aussergerichtliche Tren- nungsvereinbarung ist in ihrem Wesen von einer antizipierten Scheidungskonven- tion (sogenannte "Scheidungsvereinbarung auf Vorrat"; d.h. einer antizipierten Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt für eine allfällige künftige Scheidung) zu unterscheiden. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Verbindlichkeit jener Teile der Vereinbarung, welche sich auf die Trennungsphase der Parteien beziehen (das heisst eine Trennungsvereinbarung über den eheli- chen Unterhalt darstellen), und dies (gestützt auf die Anträge der Berufungsbe- klagten) nicht bereits ab Zeitpunkt der Trennung, sondern erst ab Einreichung des Massnahmengesuchs bis zur rechtskräftigen Scheidung. - 15 - 6.1.3. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Berufungskläger vor Vorinstanz treuwidrig prozessierte und ob die Parteien die Vereinbarung konklu- dent aufgehoben haben, da es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gesuch der Berufungsbeklagten eine originäre, nicht rückwirkende Unterhaltsfestsetzung (ab Zeitpunkt der Einreichung des Massnah- mengesuchs) vorgenommen hat. 6.2. Höhe des Einkommens des Berufungsklägers 6.2.1. Der Berufungskläger stellt für den Fall der Unverbindlichkeit der Vereinba- rung den Eventualantrag, dass sein erwogenes Nettoeinkommen zu reduzieren sei. Er begründet aber nicht, welchen Einfluss ein reduziertes Nettoeinkommen auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz hätte, und kommt seiner Begrün- dungspflicht damit nicht nach. Aber auch wenn man von einer hinreichenden Be- gründung der Berufung ausginge, wäre die Rüge des Berufungsklägers unbe- gründet. Dies aus folgenden Gründen: 6.2.2. Gemäss Lohnausweis 2022 (act. 6/42/2) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 186'823.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Pro- visionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'700.– sowie 13. Monats- lohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'568.60. Gemäss Lohnausweis 2023 (act. 6/42/3) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 203'163.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifika- tionen" in der Höhe von brutto Fr. 58'806.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'930.25. Gemäss Lohnausweis 2024 (act. 6/42/4) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 182'719.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'218.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 15'226.60. Vor Vorinstanz berechnete die Berufungsbeklagte (abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug von pro Jahr jeweils Fr. 6'586.–) ein durchschnittliches Nettojahreseinkommen von Fr. 184'315.67 bzw. Nettomo- natseinkommen von Fr. 15'359.64 (act. 6/45 S. 5). In seiner Berufungsschrift be- hauptet der Berufungskläger, bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht zu haben, dass sein aktuelles Nettomonatseinkommen tiefer sei (act. 2 S. 8). Aus - 16 - dem vorinstanzlichen Protokoll geht hingegen hervor, dass die Berechnung der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers an der Verhandlung anerkannt worden ist (act. 6/48 S. 7 f. i.V.m. Protokoll Vorinstanz S. 13: "Das wurde korrekt dargestellt. Zu der Berechnung muss nichts ausgeführt werden." [protokollierte Aussage des Rechtsvertreters des Berufungs- klägers]). Der Berufungskläger selbst äusserte sich in der protokollierten persönli- chen Befragung nicht zu seinem Einkommen (Protokoll Vorinstanz S. 28-30). Nach Durchführung der Verhandlung vom 14. März 2025 reichte der Berufungs- kläger ein Schreiben vom 17. März 2025 ein, wonach er seine Stellungnahme er- gänze: Der aktuelle Nettomonatslohn 2025 des Berufungsklägers betrage eigent- lich nur Fr. 11'506.25, wobei er sich auf seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 stütze. Aufgrund des merklich schlechteren Geschäfts- gangs 2024 und auch 2025 sei dies als Maximum anzunehmen und kein Bonus und/oder Gratifikation anzurechnen (act. 6/51). Zu beachten ist allerdings zum ei- nen, dass die Vorinstanz am Ende der Verhandlung ausdrücklich einen schriftli- chen Entscheid in Aussicht stellte (Protokoll Vorinstanz S. 30) und damit zum Ausdruck brachte, dass das Verfahren ins Stadium der Entscheidberatung über- ging. Das Schreiben vom 17. März 2025 war damit grundsätzlich nicht mehr zu beachten. Zum andern ist aber ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beru- fungskläger entgegen seiner anfänglichen Anerkennung neu von einem deutlich tieferen Einkommen ausgeht. Trotz des von ihm behaupteten schlechten Ge- schäftsgangs im Jahr 2024 erzielte er in diesem Jahr noch ein Einkommen, wel- ches nicht wesentlich unter jenem von 2022 liegt und erhielt auch einen Bonus in vergleichbarer Höhe. Warum er im Jahr 2025 nun lediglich noch ein monatlich um über Fr. 3'850.– tieferes Einkommen erzielen soll als im Durchschnitt der Jahre 2022, 2023 und 2024, erschliesst sich nicht. Dies würde selbst dann gelten, falls man das anlässlich der Berufung eingereichte Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) berücksichtigen würde. Die vom Berufungskläger darin geschilderten weltpolitischen Ereignisse sowie betriebsinternen Entwicklungen haben bereits in den Jahren zuvor (zumindest im Wesentlichen) vorgelegen. Die von ihm geltend gemachte Volatilität hat sich in den Jahren 2022 bis 2024 zwar ausgewirkt, aber nicht derart, wie der Berufungskläger für das Jahr 2025 (ohne nachvollziehbare - 17 - Begründung) neu behauptet. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Berechnung des 13. Monatslohns gemäss Schreiben vom 17. März 2025 mangels detaillierter Berechnungsgrundlagen auch nicht vollständig nachvollziehbar wäre (act. 6/51). 6.3. Bestand einer Sparquote bzw. hälftige Teilung des Überschusses 6.3.1. In seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine Sparquote berücksichtigt habe. Er begründet dann aber wie- derum nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bzw. konkret die Höhe des Unterhaltsbetrags abzuändern wäre. Ohnehin wäre die Rüge aber auch aus fol- genden Gründen unbegründet: 6.3.2. Die Sparquote bestimmt den während gelebter Ehe nicht für den Verbrauch bestimmten Teil des Einkommens, d.h. die Ehegatten haben sparsamer gelebt, als es ihre Verhältnisse zugelassen hätten. Die Behauptungs- und Beweislast für die Berücksichtigung einer Sparquote trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 6.). Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird eine nachgewiesene Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht vollständig wegbedungen, so ist die entsprechend vorhandene Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab dem Ehegatten zuzuweisen, der die Sparquote erwirt- schaftet hat. 6.3.3. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2025 führte der Berufungskläger hinsichtlich einer Sparquote was folgt aus (act. 6/48): "Die Parteien hatten wäh- rend der Ehe keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard. Die Gesuchstel- lerin beweist einen solchen nicht… Es besteht daher kein Anspruch auf eine hälf- tige Überschussaufteilung." (S. 12) Der Berufungskläger schien davon auszuge- hen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Sparquote bei der Berufungsbe- klagten liegt. Dies trifft nicht zu. Mit seiner Behauptung, dass die Parteien keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard gehabt hätten, vermag der Beru- fungskläger keine Sparquote nachzuweisen. Seine erstmals vor Berufungsinstanz - 18 - eingereichten Beweise und Berechnungen zur Sparquote sind, wie bereits aufge- zeigt, verspätet und nicht zu berücksichtigen. Um auf eine Sparquote schliessen zu können, braucht es mehr als die alleinige Angabe der Höhe des Einkommens des Berufungsklägers. Ein überdurchschnittliches Einkommen ist lediglich ein In- diz für eine Sparquote. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Be- rufungskläger als Unterhaltsschuldner eine Sparquote rechtzeitig beziffert und be- legt hätte (BGE 140 III 485 E. 3.5.3), entgegen der (nicht beweisbelasteten) Beru- fungsbeklagten, welche in ihrem Gesuch die Sparquote thematisiert und gar be- rechnet hatte, dass eine solche nicht vorliege (act. 6/35 S. 11 f.). 6.3.4. Die Unterhaltsberechnung muss nebst einer allfälligen Sparquote und den Mehrkosten der Trennung auch ein erhöhtes Einkommen des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten berücksichtigen, welches dazu führen könnte, dass dieser mit hälf- tiger Überschussbeteiligung finanziell bessergestellt wäre als während des Zu- sammenlebens. Die Obergrenze des Unterhalts entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum der Berufungsbeklagten nach der Trennung summiert mit dem unveränderten Anteil des Überschusses während des Zusammenlebens ab- züglich der Eigenversorgungskapazität (vgl. BGE 148 III 358 E. 5.; BGE 147 III 293 E. 4.4; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1165). Der Beru- fungskläger legte auch diesbezüglich nie eine konkrete Berechnung vor. Entspre- chend erübrigen sich Weiterungen.
  22. Schlussfolgerung 7.1. Den Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ver- einbarung, der Höhe seines für die Unterhaltsberechnung berücksichtigten Ein- kommens sowie der hälftigen Teilung des Überschusses kann – wie aufgezeigt – nicht gefolgt werden. 7.2. Rügen zu den weiteren, von der Vorinstanz erwogenen Unterhaltsberech- nungspositionen (des Berufungsklägers und/oder der Berufungsbeklagten) fehlen in der Berufungsschrift vollständig. Damit hat es sein Bewenden und die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu überprüfen. - 19 - 7.3. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  23. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 5 S. 22 und Dispositiv-Ziffer 4). Dies ist weder angefoch- ten noch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens anders zu regeln. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist hinge- gen bereits an dieser Stelle zu befinden. 8.2. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren, welche auf Fr. 5'000.– festzusetzen sind (vgl. act. 7 E. 3. und § 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG), aufzuerlegen. Dem Beru- fungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Be- rufungsbeklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Beru- fungsverfahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 20 - Es wird erkannt:
  24. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet.
  26. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/3- 11), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirks- gericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'332.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Mai 2025; Proz. FE240057

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 6/45 S. 1): "1. Es sei der Gesuchsgegner ab 1.1.2025 für die weitere Dauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich einen angemessenen monatlichen ehelichen Unter- haltsbeitrag wie folgt zu entrichten: Fr. 4'437.– ab 1.1.2025 für die weitere Dauer des Verfahrens Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich- ten, die nachstehend bezeichneten Unterlagen zu edieren:

- Vorsorgeplan C._____ GmbH mit Ausweis Vorsorge- guthaben per 10.4.2024 oder Nachweis der Auszah- lung des Vorsorgeguthaben[s]

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 6/48 S. 2): "1. Das Gesuch sei abzuweisen.

2. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] ab 1. Januar 2025 für die Dauer des Verfahrens im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 1'200.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch auf Edition von Unterlagen sei infolge Gegenstands- losigkeit abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin.

5. Eventualiter: Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und tragen je die eigenen Parteikosten."

- 3 - Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 5 S. 23)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'437.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf folgenden Grundlagen (Nettoeinkommen pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bo- nus): Klägerin: Fr. 5'706.25 Beklagter: Fr. 15'359.64 Die Vermögen der Parteien sind für die vorliegende Berechnung nicht rele- vant.

3. Das Editionsbegehren gemäss Antrag 2 der Klägerin wird abgewiesen.

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Massnah- menentscheides wird im Endentscheid über die Hauptsache befunden.

5. [Mitteilung]

6. [sofortige Vollstreckbarkeit; Berufung als Rechtsmittel]

- 4 - Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Ziff. 1, 2 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom

22. Mai 2025 seien aufzuheben.

3. Ziff[.] 1 der Verfügung sei wie folgt zu ändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab

1. Januar 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unter- haltsbeitrag zu bezahlen. Dieser beträgt bis 30. Juni 2026 im Voraus monatlich Fr. 1'200.00 und vom 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2031 im Voraus Fr. 600.00.

4. Eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung sei wie folgt zu ändern: «Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf fol- genden Grundlagen (Nettoeinkommen pro Monat, inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und Bonus): Klägerin: Fr. 5'706.25 Beklagter: Fr. 11'506.25 Die Vermögen der Parteien sind für die vorliegende Berechnung nicht relevant.»

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungs- beklagten.

6. Eventualiter: Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und tragen je die eigenen Parteikosten."

- 5 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Beru- fungskläger) und die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) haben am tt. Juni 1996 in der Schweiz geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, welche bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens bereits volljährig waren (act. 6/2). Am 15. Oktober 2020 haben die Par- teien (unter Mitwirkung einer nicht anwaltlichen "Trennungsberaterin"; vgl. act. 6/4/2) eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (nachfolgend Verein- barung) geschlossen, wonach sie seit dem 1. September 2020 getrennt leben und unter anderem Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsbe- klagte ab Unterzeichnung bis und mit 2031 regelten (act. 6/4/2). Gemäss der Ver- einbarung hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die aktuell gel- tende Phase 3 (Dauer: 1. November 2023 resp. nach Hausverkauf bis 30. Juni

2026) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– sowie ab 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2031 von Fr. 600.– zu leisten (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinba- rung). 1.2. Am 10. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Hin- wil (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (act. 6/1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die Berufungsbeklagte ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 6/35), in welchem sie vom Berufungskläger monatliche Unterhaltszahlungen für die weitere Dauer des Ver- fahrens sowie die Edition diverser Unterlagen verlangte (act. 6/35 S. 2). Im vorlie- genden Verfahren geht es um dieses Gesuch betreffend ehelichen Unterhalt wäh- rend des Scheidungsverfahrens. Die Parteien wurden auf den 14. März 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 6/37). Anläss- lich dieser Verhandlung beantragte die Berufungsbeklagte monatliche Unterhalts- zahlungen in der Höhe von Fr. 4'437.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 6/45 S. 1; vgl. Anträge eingangs). Der Berufungs- kläger beantragte die Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei er zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'200.– ab 1. Januar 2025 für die wei-

- 6 - tere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten (act. 6/48 S. 2; vgl. Anträge eingangs). Die Parteien erstatteten an der Verhandlung je zwei Parteivorträge so- wie je einen Novenvortrag und es fand je eine Parteibefragung statt (Protokoll Vorinstanz S. 12-30). Am 17. März 2025, d.h. drei Tage nach der Verhandlung, reichte der Berufungskläger eine Ergänzung ein, in welcher er seinen Monatslohn nach unten korrigierte (act. 6/51). Zu dieser Eingabe nahm die Berufungsbeklagte am 20. März 2025 Stellung (act. 6/52). Am 3. April 2025 äusserte sich der Beru- fungskläger erneut (act. 6/58 und act. 6/59/20-22). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 erging der streitgegenständliche Entscheid der Vorinstanz, mit welchem der Antrag der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Unterhalts gutgeheissen und ihre Editionsbegehren abgewiesen wurden (act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/61; vgl. Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung eingangs). 1.3. Mit Berufung vom 24. Juni 2025 gelangte der Berufungskläger mit ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren an das Obergericht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/62). Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wurde sein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 7). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-64 sowie act. 15/65-66) wurden von Amtes wegen beigezogen und nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Hauptsache im Oktober 2025 erneut beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Berufungs- beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, d.h. die eheliche Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2.). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist derjenige

- 7 - Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch strittig war (BSK ZPO- SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 308 N 9). Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger als Hauptantrag, dass er der Berufungsbeklagten keinen ehelichen Unterhalt schulde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen somit vollumfänglich abzuweisen sei. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben (vgl. auch act. 7 E. 3.). 2.2. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), allerdings lediglich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Es bleibt somit Aufgabe der Parteien, den entscheidrelevanten Sachver- halt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine ver- stärkte Fragepflicht, wobei es sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zu- rückzuhalten hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Im summarischen Massnahmenver- fahren über ehelichen Unterhalt gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1.). 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzule- gen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll.

3. Vorinstanzliche Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien die Vereinbarung nie einem Ge- richt zur Genehmigung vorgelegt hätten und aufgrund der Parteivorbringen zu- nächst die Bindungswirkung der Vereinbarung zu klären sei. Eine aussergerichtli- che Vereinbarung über Unterhaltsbeiträge könne mittels vorsorglicher Massnah- men geändert werden, indem ein Ehegatte die Nichtgenehmigung der Vereinba- rung und Neuregelung des ehelichen Unterhalts beantrage (act. 5 S. 3 f.). Eine einseitige Aufhebung durch eine Willenserklärung sei hingegen nicht möglich. Das

- 8 - angerufene Gericht prüfe, ob die aussergerichtliche Vereinbarung aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen worden und ob diese klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen sei. Sei die Vereinbarung nicht ge- nehmigungsfähig, so lege das Gericht den Unterhalt aufgrund der aktuellen Ver- hältnisse originär fest und sei dabei nicht an Feststellungen und Wertungen der Parteien gebunden (act. 5 S. 4). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die Vereinbarung bereits deshalb nicht mehr verbindlich sein könne, weil sich der Berufungskläger selbst nicht daran gehalten habe, indem er die vereinbarte Bo- nusbeteiligung nicht vollständig ausgerichtet, die Unterhaltszahlungen per 1. Ja- nuar 2025 eingestellt und im Massnahmenverfahren beantragt habe, überhaupt keinen Unterhalt zu schulden. Damit verstosse der Berufungskläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ZPO (act. 5 S. 5). Hinzu komme, dass der Berufungskläger die Unterhaltsvereinbarung zwar nicht einseitig habe aufheben können, die Berufungsbeklagte jedoch einer Aufhebung habe zustimmen können. Dies sei geschehen, indem die Berufungs- beklagte mit dem Massnahmengesuch auf originäre Festlegung des ehelichen Unterhalts geklagt habe, nachdem der Berufungskläger seiner Unterhaltsver- pflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Das Verhalten der Berufungsbeklagten (namentlich der Vorwurf des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe sich durch Einreichung der Scheidungsklage widersprüchlich verhalten und die Verein- barung gebrochen) sei unerheblich. Folglich sei es nicht an der Vorinstanz, die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung zu prüfen, sondern der eheliche Unter- halt sei originär festzulegen (act. 5 S. 5). 3.2. Die Vorinstanz berechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von rund Fr. 21'066.– pro Monat, welches einem Gesamtbedarf von Fr. 5'627.– (Berufungs- beklagte) und Fr. 6'334.– (Berufungskläger) gegenüberstehe (act. 5 S. 19). Dies ergebe einen Überschuss von Fr. 9'105.–, wobei dieser in Höhe von Fr. 79.– durch die Berufungsbeklagte beigesteuert werde (act. 5 S. 19 f.). Es liege – so die Vorinstanz weiter – keine Sparquote vor, womit der Überschuss hälftig zu teilen sei. Der Berufungskläger hätte beweisen müssen, dass während des Zusammen- lebens eine Sparquote bestanden habe, welche nach der Trennung nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten entfalle. Er habe allerdings lediglich unsubstanti-

- 9 - iert bestritten, dass die Parteien während der Ehe einen überdurchschnittlich ho- hen Lebensstandard gelebt hätten. Folglich belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten auf Fr. 4'437.– (entsprechend der Hälfte des Überschus- ses abzüglich der Fr. 79.–; im Maximum beschränkt auf den Antrag der Beru- fungsbeklagten) (act. 5 S. 20 f.).

4. Rügen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz einen Verstoss des Berufungsklägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angenommen habe. Zudem habe die Vorin- stanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie eine konkludente Aufhe- bung der Vereinbarung angenommen habe (act. 2 S. 4). Entgegen der Vorinstanz liege kein Verstoss von ihm, dem Berufungskläger, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (nach Art. 52 Abs. 1 ZPO) vor. Er habe in seiner Stellungnahme zum Gesuch festgehalten, dass er davon ausgehe, dass die Ver- einbarung gültig sei. Er sei zwar der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selber decken könne, sehe die Vereinbarung aber als gültig an und aner- kenne "im Fall der Gültigkeit resp. Genehmigung der Trennungsvereinbarung" den vereinbarungsgemässen Unterhaltsbeitrag von derzeit monatlich Fr. 1'200.–. Wenn er im Rahmen des Massnahmenverfahrens davon gesprochen habe, dass kein Unterhalt geschuldet sei, so habe er sich "stets auf den Fall der Ungültigkeit resp. Nichtgenehmigung der Trennungsvereinbarung" bezogen (act. 2 S. 5). Es treffe zu, dass er seine Zahlungen per Januar 2025 eingestellt habe. Dies sei aber nicht erfolgt, weil er von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgegangen sei, son- dern aus Reaktion darauf, dass sich die Berufungsbeklagte zeitlich vor ihm nicht an die Vereinbarung gehalten habe. Denn die Parteien hätten sich in der Verein- barung in Ziffer 8.4 dazu verpflichtet, per 31. Oktober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen. Die Berufungsbeklagte habe der Aufforderung des Berufungsklägers zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens aber keine Folge geleistet – sie habe sich das überlegen wollen – und stattdessen (ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger) am 10. April 2024 eine Schei- dungsklage eingereicht (act. 2 S. 5 f.). Die Berufungsbeklagte handle sodann wi-

- 10 - dersprüchlich, indem sie geltend mache, die Vereinbarung sei ohne ausreichen- den juristischen Beistand zustande gekommen, sie sich aber trotzdem auf den darin vereinbarten Bonusanteil beziehe. Dieses Verhalten habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung sei aber – so der Berufungskläger

– als Einheit zu betrachten, entweder sei "die Vereinbarung gültig oder nicht" (act. 2 S. 6). Des Weiteren stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest, in- dem sie davon ausgehe, dass die Parteien die Vereinbarung konkludent aufgeho- ben hätten (act. 2 S. 6 f.). Er habe nie ausdrücklich den Willen zur Aufhebung der Vereinbarung geäussert. Auch bei der Berufungsbeklagten könne nicht ohne Wei- teres auf einen Aufhebungswillen geschlossen werden. Ohnehin sei davon auszu- gehen, dass die Aufhebung von den Parteien schriftlich festgehalten worden wäre. Das Gericht habe sich folglich mit der Bindungswirkung und der Genehmi- gungsfähigkeit der Vereinbarung auseinanderzusetzen (act. 2 S. 7). 4.2. Entgegen der Vorinstanz sei ihm, dem Berufungskläger, sodann ein Netto- einkommen von monatlich Fr. 11'506.25 (anstelle der vorinstanzlich erkannten Fr. 15'359.64) anzurechnen. Er habe den höheren Betrag zwar in der Ge- suchsantwort anerkannt, aber bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass es angesichts des merklich schlechteren Geschäftsgangs 2024 und 2025 fraglich sei, ob er im Jahr 2025 Anspruch auf Bonus und/oder Gratifikation haben werde. Mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 sei lediglich "verschriftlicht" worden, was bereits anlässlich der Verhandlung gesagt worden sei (act. 2 S. 8). Die Behauptung der Vorinstanz, dass er die Ausführungen betreffend die Bonus- zahlung nicht bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht habe, sei falsch (act. 2 S. 8). Aufgrund der aktuellen Geschäftslage sei es nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz eine Durchschnittsbildung der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre, welche in beträchtlicher Höhe angefallen seien, vornehme (act. 2 S. 8). 4.3. Der Berufungskläger beanstandet sodann, dass die Vorinstanz den Über- schuss hälftig geteilt hat (act. 2 S. 9). Der bisher gelebte Lebensstandard bilde die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Als Referenzperiode dienten grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Massgeblich sei deshalb der Zeit-

- 11 - raum zwischen 1. September 2019 und 31. August 2020. Das Jahr 2020 sei aller- dings stark geprägt gewesen von der Corona-Pandemie, welche sich auf die Spa- rquote der Parteien ausgewirkt habe. Entsprechend sei diese Periode nicht reprä- sentativ, sondern der Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (act. 2 S. 10). Die Parteien hätten keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstan- dard geführt, welcher zur Folge gehabt hätte, dass die Parteien über keine Er- sparnisse verfügten. Im Gegenteil habe im Jahr 2018 eine Sparquote von Fr. 112'681.–, im Jahr 2019 von Fr. 33'469.– und im Jahr 2020 von Fr. 33'118.– bestanden (act. 2 S. 10).

5. Noven 5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das No- venrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraus- setzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe de- tailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Anders als bei Geltung der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (insbesondere bei Kinderbelangen) sind vorlie- gend Noven im Berufungsverfahren nicht bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 5.2. Der Berufungskläger reicht vor Berufungsinstanz erstmals zwei Schreiben mit Schilderungen zum Geschäftsgang seiner Arbeitgeberin (act. 4/5 und act. 4/6) sowie seine Lohnabrechnungen März bis Mai 2025 ein (act. 4/7) und stellt vor Be- rufungsinstanz neu eine Berechnung zur Sparquote auf, wozu er diverse Beilagen einreicht, mit welchen er das Bestehen dieser neu berechneten Sparquote bele- gen möchte (act. 2 S. 8-12; act. 4/8-11). 5.3. Ob das Schreiben "Ergebnisse - Zielvereinbarung für 2024" vom 29. April 2025 (act. 4/5) sowie die Lohnabrechnungen März 2025 (datiert 17. März 2025) (act. 4/7 S. 1), April 2025 (datiert 15. April 2025) (act. 4/7 S. 2) und Mai 2025 (da-

- 12 - tiert 26. Mai 2025) (act. 4/7 S. 3) als Noven zuzulassen sind, kann offenbleiben, nachdem genannte Urkunden die Argumentation des Berufungsklägers ohnehin nicht zu stützen vermögen (vgl. dazu E. 6.2. nachfolgend). 5.4. Im Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) schildert der Berufungskläger (wie auch in seiner Berufungsschrift erneut; act. 2 S. 8 f.) im Wesentlichen den Geschäftsgang in den Jahren 2016 bis 2024, verschiedene weltpolitische Ereig- nisse sowie eine neue Prognose per Ende Mai 2025. Es erschliesst sich nicht, warum der Berufungskläger diesen Beleg, dessen Urheber er als Geschäftsführer ist, nicht bereits für die Verhandlung vor Vorinstanz am 14. März 2025 erstellen konnte bzw. warum er sich dazu auch nicht in seiner persönlichen Befragung an- lässlich der Verhandlung vom 14. März 2025 äusserte. Es handelt sich damit um ein vor Berufungsinstanz nicht zugelassenes sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nachträglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache, die – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres bereits vor Eintritt der Novenschranke vor Vorinstanz hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können. Solche Noven werden nicht als echte Noven behandelt, sondern unech- ten Noven gleichgestellt. Das heisst das Potestativ-Novum wäre nur zulässig, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies liegt hier nicht vor, nachdem das Schreiben erst we- nige Tage vor Einreichung der Berufungsschrift vom Berufungskläger selbst er- stellt worden ist. 5.5. Die neuen (erstmaligen) Berechnungen zur Sparquote (act. 2 S. 10 f.) – wobei der Berufungskläger insbesondere Belege zu den Sparquoten 2018 bis 2020 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus den Steuerklärungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020; act. 4/8-10) einreichen möchte – bestanden bereits lange vor dem vorinstanzlichen Verfahren und hätten bereits vor Vorinstanz vor- gebracht werden müssen. Ebenso gilt dies für die Versicherungs-Police vom

21. Januar 2003 über eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. Fe- bruar 2003 (act. 2 S. 10 f.; act. 4/11). Daran ändert auch nichts, dass der Beru- fungskläger behauptet, das erstinstanzliche Urteil habe erst Anlass zum Vorbrin- gen dieser Tatsachen und Beweismittel gegeben. Der Berufungskläger argumen-

- 13 - tiert, er sei von der Gültigkeit der Vereinbarung (also einem Unterhalt von monat- lich Fr. 1'200.–) ausgegangen sowie im Falle der Ungültigkeit davon, dass gar kein Unterhalt geschuldet sei, da die Berufungsbeklagte ihren Unterhalt selber de- cken könne. Erst die vorinstanzlichen Erwägungen hätten nach seiner Ansicht An- lass gegeben, sich mit der Thematik der Sparquote auseinanderzusetzen (act. 2 S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger konnte nicht davon ausgehen, dass in jedem Fall seinen Anträgen entsprochen würde. Dass er dar- auf verzichtete, die Sparquote in seinen Eingaben nachzuweisen, war sein eige- nes prozessuales Risiko. Sein (prozesstaktisches) Vorgehen kann er nicht mit Hilfe des Novenrechts korrigieren (vgl. dazu E. 6.3. nachfolgend).

6. Würdigung 6.1. Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung 6.1.1. Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich der Bin- dungswirkung der Vereinbarung. Bezüglich des Ehegattenunterhalts hielten die Parteien in ihrer Vereinbarung – wie bereits ausgeführt – fest, dass der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. November 2023 "resp. nach Hausver- kauf" bis zum 30. Juni 2026 (bezeichnet als Phase 3) einen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen habe (act. 6/4/2 S. 4 der Vereinbarung). In der Ver- einbarung hielten die Parteien zusätzlich fest, dass die Berufungsbeklagte 25 % eines allfälligen Jahresbonus/Erfolgsbeteiligung (netto) des Berufungsklägers er- halte und dies bis und mit dem Bonus/Erfolgsbeteiligung, welcher im Jahr 2027 für das Jahr 2026 ausbezahlt werde (act. 6/4/2 S. 5 der Vereinbarung). Wie sich aus einer beigelegten Tabelle ergibt, gingen die Parteien davon aus, dass sie in Phase 3 ein Nettoeinkommen von Fr. 11'800.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 5'230.– (Berufungsbeklagte) erzielen und einen Bedarf von Fr. 9'443.– (Berufungskläger) bzw. Fr. 6'430.– (Berufungsbeklagte) haben werden. Der deutlich höhere Bedarf des Berufungsklägers erklärt sich dadurch, dass die Parteien (damals noch ohne anwaltliche Vertretung) in ihrer Vereinbarung zum Bedarf des Berufungsklägers auch den vollständigen, von ihnen berechneten Überschuss hinzugerechnet ha- ben. Ebenso haben die Parteien in dieser Vereinbarung vereinbart, per Ende Ok-

- 14 - tober 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen zu wollen (act. 6/4/2 S. 8 der Vereinbarung). 6.1.2. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung gilt auf Zusehen hin, das heisst, solange beide Ehegatten damit einverstanden sind und nicht an ein Ge- richt gelangen. Ein einseitiger Widerruf (ohne Anrufung eines Gerichtes) durch ei- nen Ehegatten ist nicht möglich. Gelangt ein Ehegatte an ein Gericht, findet keine Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB statt. Das Gericht hat den Unterhalt origi- när zu berechnen. Die Bindungswirkung der aussergerichtlichen Vereinbarung zeigt sich noch darin, dass grundsätzlich keine rückwirkende richterliche Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zulässig ist (was ohne Vorliegen einer Vereinbarung beantragt werden könnte). Mit anderen Worten besteht – zumindest im Grundsatz – eine Bindungswirkung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft (OGer ZH, LY180053-O vom 26. Februar 2019 E. 3.4.; OGer ZH, LY150030-O vom 20. Oktober 2015 E. II. 3b; DOLDER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 150 f.; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz 452; STOLL/BURRI, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

4. Aufl. 2025, Art. 279 N 5b; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 276 N 19; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 177; BGer 5A_372/2014 vom 23. Okto- ber 2014 E. 2.5.; BGer 5P.58/2006 vom 18. April 2006 E. 3.1; vgl. BGer 5A_436/2012 vom 24. September 2012 E. 2.4). Eine aussergerichtliche Tren- nungsvereinbarung ist in ihrem Wesen von einer antizipierten Scheidungskonven- tion (sogenannte "Scheidungsvereinbarung auf Vorrat"; d.h. einer antizipierten Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt für eine allfällige künftige Scheidung) zu unterscheiden. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Verbindlichkeit jener Teile der Vereinbarung, welche sich auf die Trennungsphase der Parteien beziehen (das heisst eine Trennungsvereinbarung über den eheli- chen Unterhalt darstellen), und dies (gestützt auf die Anträge der Berufungsbe- klagten) nicht bereits ab Zeitpunkt der Trennung, sondern erst ab Einreichung des Massnahmengesuchs bis zur rechtskräftigen Scheidung.

- 15 - 6.1.3. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Berufungskläger vor Vorinstanz treuwidrig prozessierte und ob die Parteien die Vereinbarung konklu- dent aufgehoben haben, da es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gesuch der Berufungsbeklagten eine originäre, nicht rückwirkende Unterhaltsfestsetzung (ab Zeitpunkt der Einreichung des Massnah- mengesuchs) vorgenommen hat. 6.2. Höhe des Einkommens des Berufungsklägers 6.2.1. Der Berufungskläger stellt für den Fall der Unverbindlichkeit der Vereinba- rung den Eventualantrag, dass sein erwogenes Nettoeinkommen zu reduzieren sei. Er begründet aber nicht, welchen Einfluss ein reduziertes Nettoeinkommen auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz hätte, und kommt seiner Begrün- dungspflicht damit nicht nach. Aber auch wenn man von einer hinreichenden Be- gründung der Berufung ausginge, wäre die Rüge des Berufungsklägers unbe- gründet. Dies aus folgenden Gründen: 6.2.2. Gemäss Lohnausweis 2022 (act. 6/42/2) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 186'823.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Pro- visionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'700.– sowie 13. Monats- lohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'568.60. Gemäss Lohnausweis 2023 (act. 6/42/3) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 203'163.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifika- tionen" in der Höhe von brutto Fr. 58'806.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'930.25. Gemäss Lohnausweis 2024 (act. 6/42/4) erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von Fr. 182'719.– (darin inbegriffen "Bonuszahlungen" und "Provisionen/Gratifikationen" in der Höhe von brutto Fr. 37'218.– sowie 13. Monatslohn). Dies ergibt ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 15'226.60. Vor Vorinstanz berechnete die Berufungsbeklagte (abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug von pro Jahr jeweils Fr. 6'586.–) ein durchschnittliches Nettojahreseinkommen von Fr. 184'315.67 bzw. Nettomo- natseinkommen von Fr. 15'359.64 (act. 6/45 S. 5). In seiner Berufungsschrift be- hauptet der Berufungskläger, bereits anlässlich der Verhandlung vorgebracht zu haben, dass sein aktuelles Nettomonatseinkommen tiefer sei (act. 2 S. 8). Aus

- 16 - dem vorinstanzlichen Protokoll geht hingegen hervor, dass die Berechnung der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers an der Verhandlung anerkannt worden ist (act. 6/48 S. 7 f. i.V.m. Protokoll Vorinstanz S. 13: "Das wurde korrekt dargestellt. Zu der Berechnung muss nichts ausgeführt werden." [protokollierte Aussage des Rechtsvertreters des Berufungs- klägers]). Der Berufungskläger selbst äusserte sich in der protokollierten persönli- chen Befragung nicht zu seinem Einkommen (Protokoll Vorinstanz S. 28-30). Nach Durchführung der Verhandlung vom 14. März 2025 reichte der Berufungs- kläger ein Schreiben vom 17. März 2025 ein, wonach er seine Stellungnahme er- gänze: Der aktuelle Nettomonatslohn 2025 des Berufungsklägers betrage eigent- lich nur Fr. 11'506.25, wobei er sich auf seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 stütze. Aufgrund des merklich schlechteren Geschäfts- gangs 2024 und auch 2025 sei dies als Maximum anzunehmen und kein Bonus und/oder Gratifikation anzurechnen (act. 6/51). Zu beachten ist allerdings zum ei- nen, dass die Vorinstanz am Ende der Verhandlung ausdrücklich einen schriftli- chen Entscheid in Aussicht stellte (Protokoll Vorinstanz S. 30) und damit zum Ausdruck brachte, dass das Verfahren ins Stadium der Entscheidberatung über- ging. Das Schreiben vom 17. März 2025 war damit grundsätzlich nicht mehr zu beachten. Zum andern ist aber ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beru- fungskläger entgegen seiner anfänglichen Anerkennung neu von einem deutlich tieferen Einkommen ausgeht. Trotz des von ihm behaupteten schlechten Ge- schäftsgangs im Jahr 2024 erzielte er in diesem Jahr noch ein Einkommen, wel- ches nicht wesentlich unter jenem von 2022 liegt und erhielt auch einen Bonus in vergleichbarer Höhe. Warum er im Jahr 2025 nun lediglich noch ein monatlich um über Fr. 3'850.– tieferes Einkommen erzielen soll als im Durchschnitt der Jahre 2022, 2023 und 2024, erschliesst sich nicht. Dies würde selbst dann gelten, falls man das anlässlich der Berufung eingereichte Schreiben vom 18. Juni 2025 (act. 4/6) berücksichtigen würde. Die vom Berufungskläger darin geschilderten weltpolitischen Ereignisse sowie betriebsinternen Entwicklungen haben bereits in den Jahren zuvor (zumindest im Wesentlichen) vorgelegen. Die von ihm geltend gemachte Volatilität hat sich in den Jahren 2022 bis 2024 zwar ausgewirkt, aber nicht derart, wie der Berufungskläger für das Jahr 2025 (ohne nachvollziehbare

- 17 - Begründung) neu behauptet. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Berechnung des 13. Monatslohns gemäss Schreiben vom 17. März 2025 mangels detaillierter Berechnungsgrundlagen auch nicht vollständig nachvollziehbar wäre (act. 6/51). 6.3. Bestand einer Sparquote bzw. hälftige Teilung des Überschusses 6.3.1. In seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine Sparquote berücksichtigt habe. Er begründet dann aber wie- derum nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bzw. konkret die Höhe des Unterhaltsbetrags abzuändern wäre. Ohnehin wäre die Rüge aber auch aus fol- genden Gründen unbegründet: 6.3.2. Die Sparquote bestimmt den während gelebter Ehe nicht für den Verbrauch bestimmten Teil des Einkommens, d.h. die Ehegatten haben sparsamer gelebt, als es ihre Verhältnisse zugelassen hätten. Die Behauptungs- und Beweislast für die Berücksichtigung einer Sparquote trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 6.). Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird eine nachgewiesene Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht vollständig wegbedungen, so ist die entsprechend vorhandene Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab dem Ehegatten zuzuweisen, der die Sparquote erwirt- schaftet hat. 6.3.3. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2025 führte der Berufungskläger hinsichtlich einer Sparquote was folgt aus (act. 6/48): "Die Parteien hatten wäh- rend der Ehe keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard. Die Gesuchstel- lerin beweist einen solchen nicht… Es besteht daher kein Anspruch auf eine hälf- tige Überschussaufteilung." (S. 12) Der Berufungskläger schien davon auszuge- hen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Sparquote bei der Berufungsbe- klagten liegt. Dies trifft nicht zu. Mit seiner Behauptung, dass die Parteien keinen überdurchschnittlich hohen Lebensstandard gehabt hätten, vermag der Beru- fungskläger keine Sparquote nachzuweisen. Seine erstmals vor Berufungsinstanz

- 18 - eingereichten Beweise und Berechnungen zur Sparquote sind, wie bereits aufge- zeigt, verspätet und nicht zu berücksichtigen. Um auf eine Sparquote schliessen zu können, braucht es mehr als die alleinige Angabe der Höhe des Einkommens des Berufungsklägers. Ein überdurchschnittliches Einkommen ist lediglich ein In- diz für eine Sparquote. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Be- rufungskläger als Unterhaltsschuldner eine Sparquote rechtzeitig beziffert und be- legt hätte (BGE 140 III 485 E. 3.5.3), entgegen der (nicht beweisbelasteten) Beru- fungsbeklagten, welche in ihrem Gesuch die Sparquote thematisiert und gar be- rechnet hatte, dass eine solche nicht vorliege (act. 6/35 S. 11 f.). 6.3.4. Die Unterhaltsberechnung muss nebst einer allfälligen Sparquote und den Mehrkosten der Trennung auch ein erhöhtes Einkommen des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten berücksichtigen, welches dazu führen könnte, dass dieser mit hälf- tiger Überschussbeteiligung finanziell bessergestellt wäre als während des Zu- sammenlebens. Die Obergrenze des Unterhalts entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum der Berufungsbeklagten nach der Trennung summiert mit dem unveränderten Anteil des Überschusses während des Zusammenlebens ab- züglich der Eigenversorgungskapazität (vgl. BGE 148 III 358 E. 5.; BGE 147 III 293 E. 4.4; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1165). Der Beru- fungskläger legte auch diesbezüglich nie eine konkrete Berechnung vor. Entspre- chend erübrigen sich Weiterungen.

7. Schlussfolgerung 7.1. Den Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ver- einbarung, der Höhe seines für die Unterhaltsberechnung berücksichtigten Ein- kommens sowie der hälftigen Teilung des Überschusses kann – wie aufgezeigt – nicht gefolgt werden. 7.2. Rügen zu den weiteren, von der Vorinstanz erwogenen Unterhaltsberech- nungspositionen (des Berufungsklägers und/oder der Berufungsbeklagten) fehlen in der Berufungsschrift vollständig. Damit hat es sein Bewenden und die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu überprüfen.

- 19 - 7.3. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 5 S. 22 und Dispositiv-Ziffer 4). Dies ist weder angefoch- ten noch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens anders zu regeln. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist hinge- gen bereits an dieser Stelle zu befinden. 8.2. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren, welche auf Fr. 5'000.– festzusetzen sind (vgl. act. 7 E. 3. und § 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG), aufzuerlegen. Dem Beru- fungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Be- rufungsbeklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Beru- fungsverfahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/3- 11), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirks- gericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'332.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: