Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 6 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
E. 1.1 Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz abgewiesenen Massnahme- begehren betreffend Medienkonsum von C._____ (vgl. Urk. 2 E. 4 ff.) stört sich der Kläger in seiner Berufung an der vorinstanzlichen Feststellung, seine diesbe- zügliche Sachdarstellung beruhe einzig und allein auf seinen eigenen Wahrneh- mungen. Zwar führt der Kläger in Rz. 13 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) an, der gefährdende Zustand von C._____ im G._____ basiere auf verschiedenen Beob- achtungen und Erkenntnissen von ihm und anderen Personen. Namentlich nennt er, abgesehen von der früheren "Pflegemutter" J._____, welche er als Zeugin of- feriert, jedoch gerade keine weiteren Personen. Nach dem vorstehend zum Novenrecht (vgl. E. II.2) Gesagten steht es dem Klä- ger grundsätzlich offen, im Berufungsverfahren erstmals (vgl. Urk. 3/357) die Be- fragung von J._____ als Zeugin zu beantragen (vgl. Urk. 1 Rz. 13). Allerdings gilt es sich vor Augen zu halten, dass vorsorgliche Massnahmen, wie sie vorliegend im Raum stehen, das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einer- seits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwie- rige Abklärungen, etwa durch Gutachten oder Zeugenbefragungen, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn beson- dere Umstände vorliegen, welche hier nicht gegeben sind (OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. II.2b; OGer ZH LY190047 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, ver- letzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder
- 8 - den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1) noch den verfassungsmässi- gen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LY190028 vom 25. Novem- ber 2019 E. III.A.2.2; OGer ZH LY230008 vom 21. Juni 2023 E. III.A.2.2.3). Ohne- hin erscheint vorliegend der Beweiswert von Aussagen von J._____ fraglich. Zwar hat J._____ die Vermutung der Beklagten, sie sei die neue Partnerin des Klägers (vgl. Urk. 3/239 Rz. 7) in ihrer E-Mail vom 5. September 2024 in Abrede gestellt (vgl. Urk. 3/248). Aktenkundig haben jedoch J._____ und der Kläger in der Ver- gangenheit gemeinsam gegenüber Behörden agiert, namentlich haben sie am 24. August 2024 gemeinsam eine E-Mail an die zuständigen Personen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung verfasst (vgl. Urk. 3/241/41), und auch aus der E- Mail des Klägers an die Vorinstanz vom 9. September 2024 (Urk. 3/254) geht her- vor, dass der Kläger in Kontakt zu ihr steht. Diese Umstände manifestieren eine gewisse Nähe von J._____ zum Kläger. Dazu kommt, dass in Anbetracht ihrer eingeschränkten Kontakte zu C._____ nicht erhellt, inwiefern J._____ in objektiver Weise überhaupt beurteilen können soll, dass C._____ an einer Online-Sucht lei- det. Anhaltspunkte hierfür lassen sich in den Akten denn auch nicht finden. Im Gegenteil wird im Protokoll des Standortgesprächs der K._____ Krisenwohn- gruppe I._____ vom 19. September 2024, in welcher C._____ zuvor unterge- bracht war, ausdrücklich festgehalten, der Umgang von C._____ mit sozialen Me- dien sei hoch, aber auch altersadäquat gewesen. C._____ habe das Natel auch immer wieder auf die Seite legen können in sozialen Interaktionen oder im Atelier. Ausserdem habe man nie den Verdacht gehabt, dass sie die halbe Nacht wach sei und Zeit am Natel verbringe (Urk. 3/291 S. 1). In der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314) führen die Beistände E._____ und F._____ aus, wenn C._____ freie Zeit habe, wolle sie jeweils ihr Handy oder ihren Laptop nutzen, was auf- grund der internen Bestimmungen nicht immer möglich sei. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Kindesvertreterin Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ am 25. Oktober 2024 der Beiständin berichtete, C._____ gehe es in der Beobach- tungsstation schlecht, es habe viel mit den Regeln (wenig Ausgang) und dem
- 9 - Handyentzug zu tun. Die Kindesvertreterin merkte damals noch explizit an, eine Perspektive für C._____ wäre wichtig und etwas mehr Ausgang und mehr Handy- zeit würden helfen (Urk. 3/314 S. 2 f.).
E. 1.2 Der Kläger rügt weiter, die vorinstanzliche Annahme, wonach einer mögli- chen Gefährdung durch unerwünschte mediale Kontakte von C._____ hinrei- chend durch Handykontrollen und institutsinterne Angebote begegnet werde, sei aus fachlicher Sicht nicht haltbar. Solche Massnahmen seien in ihrer Wirkung be- grenzt, insbesondere, wenn keine systematische und qualifizierte Medienerzie- hung erfolge. Zudem lägen sehr wohl Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr- dung bei C._____ vor (z.B. Rückzugsverhalten von C._____ – nicht bestritten vom G._____), die das Gericht unberücksichtigt lasse. Die gerichtliche Darstel- lung, es werde einvernehmlich darauf hingearbeitet, den Medienkonsum von C._____ in der freien Zeit – bis zu zehn, elf Stunden täglich an den Wochenenden / Feiertagen, sonst sechs Stunden unter der Woche – unter Einbezug von ihr zu reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Ein derart exzessiver Konsum stelle bereits eine konkrete Gefährdung für die psychosoziale Entwicklung dar und erfordere unmittelbare und strukturierte pädagogische Interventionen, nicht ledig- lich vage Absichtserklärungen und kooperative Appelle (Urk. 1 Rz. 14 f.). Entgegen der Darstellung des Klägers geht aus den Akten klar hervor, das sei- tens der Beobachtungsstation des G._____ der Medienkonsum von C._____ ernst genommen und die Mitarbeitenden mit ihr diesbezüglich in regem Aus- tausch stehen. So ergibt sich aus der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025, dass ihre Bildschirmzeit überprüft werde und die Fachpersonen mit ihr inhaltlich im Aus- tausch seien über die Games, die sie spiele. Es fänden zudem immer wieder Handykontrollen statt. Als bei der letzten Kontrolle Fotos von ihrem nackten Ober- körper gefunden worden seien, sei C._____ in diesem Zusammenhang hinsicht- lich strafrechtlicher Folgen aufgeklärt worden (Urk. 3/314 S. 3). Auch L._____ vom G._____ bestätigt in ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Kläger vom 9. bzw.
14. April 2025 hinsichtlich eines (Online-) Kontaktes von C._____ in Schweden explizit, dass C._____ von Seiten der Beobachtungsstation des G._____ in die-
- 10 - sem Kontakt begleitet werde, man mit ihr diesbezüglich im Austausch stehe und man in der Auseinandersetzung bezüglich Beziehungsgestaltung bleibe. Zudem habe C._____ an einem internen Anlass der Präventionspolizei teilgenommen. Bei den vorgenommenen Handykontrollen zeige sich C._____ offen. Die Themen von C._____ bezüglich Handynutzung und Aktivitäten würden von Seiten der Be- obachtungsstation des G._____ wiederkehrend mit ihr besprochen (Urk. 3/358/3 S. 2). Dies macht deutlich, dass die Mitarbeitenden der Beobachtungsstation des G._____s – entgegen dem Kläger – durchaus eine erzieherische Aufgabe wahr- nehmen und sie klar bestrebt sind, den Jugendlichen einen verantwortungsbe- wussten Medienkonsum zu vermitteln. Auch zum – aus Sicht des Klägers übermässigen – Medienkonsum von C._____ an den Wochenenden / Feiertagen haben die zuständigen Fachpersonen explizit Stellung genommen und die Hintergründe beleuchtet. In der vom Kläger ins Recht gelegten E-Mail von M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ vom
E. 1.3 Schliesslich ist zu bemerken, dass alleine im vom Kläger erwähnten Rück- zugsverhalten von C._____ (Urk. 1 Rz. 14) noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls in der Beobachtungsstation des G._____ ausgemacht werden kann. Es erscheint vielmehr angezeigt, dieses Verhalten vorliegend in den Kontext zur
- 12 - nach Angaben der Beobachtungsstation des G._____ langen und engen Tages- struktur mit vielen Programmpunkten unter der Woche und den zusätzlich am Wo- chenende stattfindenden begleiteten Besuchen des Klägers zu stellen. Schliess- lich haben die Fachpersonen der Beobachtungsstation des G._____ die Freizeit- aktivitäten am Wochenende vor diesem Hintergrund bewusst auch lediglich auf freiwilliger Basis vorgesehen (vgl. Urk. 3/358/2). 2.1. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls abgewiesene vorsorgliche Um- platzierung von C._____ in die Institution Stiftung H._____ (vgl. Urk. 2 E. 9) macht der Kläger in Rz. 18 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 1) geltend, die derzeitigen Umstände in der Institution G._____ seien eindeutig nicht mit dem Kindeswohl von C._____ vereinbar. Es handle sich um eine Situation, in der C._____ Scha- den nehme: Sie sei am Wochenende und an Feiertagen stundenlang online, be- suche eine Notschule, sie sei seit bald drei Monaten nicht mehr in der Beobach- tung (Aussage von G._____, L._____) und sowohl körperlich als auch psychisch schlechter gestellt als zuvor. Wiederum weicht das sich aus den Akten ergebende Bild von demjenigen ab, welches der Kläger in seiner Berufung zu zeichnen versucht. Es gilt diesbezüglich zunächst einzelne Stellen in der von den Beiständen E._____ und F._____ ver- fassten Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbrin- gung in der Beobachtungsstation des G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/ 314) hervorzuheben. So wird bereits eingangs der Beurteilung festgehalten, dass ge- mäss Rückmeldung seitens G._____ der Eintritt von C._____ sehr gut verlaufen sei (Urk. 3/314 S. 1). Per Telefon vom 17. Oktober 2024 wurde den Beiständen von der Bezugsperson mitgeteilt, dass C._____ gut gestartet sei, gut mitmache, bei den Mädchen integriert sei und mit zwei Mädchen Freundschaften geknüpft habe (Urk. 3/314 S. 1 f.). Am 25. Oktober 2024 meldete die Beobachtungsstation des G._____ telefonisch, dass C._____ sich sehr angepasst und freundlich zeige, gut integriert in die Gruppe sei und häufig gut gelaunt wirke (Urk. 3/314 S. 2). An- lässlich des Telefongesprächs zwischen der Beiständin und der Beobachtungs- station des G._____ vom 14. November 2024 wurde gemeldet, C._____ sei wei- terhin gut in der Gruppe integriert, ziehe sich aber immer wieder in ihr Zimmer zu-
- 13 - rück und game oder lese. Sie könne benennen, Zeit für sich zu brauchen. (…) Die Beobachtungsstation des G._____ sei im Prozess, ihren Abklärungsauftrag umzu- setzen. Der Verlauf werde positiv bewertet. Aus Sicht der Beobachtungsstation des G._____ sei C._____ absolut am richtigen Ort (Urk. 3/314 S. 3). Anlässlich des Austausches zwischen der stellvertretenden Leitung der Beobachtungsstation des G._____, der Psychologin, der internen Lehrperson sowie den beiden Bei- ständen vom 9. Januar 2025 wurde zusammenfassend zurückgemeldet, dass es C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ recht gut gehe, was sie selber in den letzten Tagen auch zurückgemeldet habe. C._____ habe mitgeteilt, in der Beobachtungsstation angekommen zu sein und Vertrauen gefasst zu haben. Sie fühle sich sicherer. Diese Stimmung sei auch in ihren Handlungen spürbar. Im Umgang mit anderen Jugendlichen habe sie Sicherheit erhalten. C._____ werde wehrhafter auf der Gruppe wahrgenommen. Während sie sich zu Beginn des Auf- enthaltes sehr den Meinungen der anderen Jugendlichen angepasst habe und eher schüchtern gewesen sei, habe sie zunehmend an Selbstbewusstsein gewon- nen und gebe den anderen Jugendlichen mittlerweile Kontra, gehe in Konflikte oder teile sich den Erwachsenen mit. C._____ mache eine tolle Entwicklung. (…) In der Tagesstruktur sei C._____ in einer sehr guten Zusammenarbeit und halte die Abmachungen sehr gut ein. Sie habe Anfang Januar angekündigt, in die höchste Phase Blau aufsteigen zu wollen. Dabei sei die Selbstständigkeit und Pünktlichkeit ein grosses Thema, an welchem sie mit C._____ gegenwärtig arbei- teten. C._____ besuche die Schule regelmässig, zeige ein durchschnittliches Ni- veau und weise keine grösseren Lücken auf. Sie beschäftige sich emotional mit vielen anderen Themen, weshalb sie sich kaum auf Schularbeiten einlassen könne. Sie sei rasch abgelenkt und habe grosse Mühe mit der Konzentration, was ihr selber auch auffalle. Könne sie sich aber konzentrieren, habe sie Stärken im logischen Denken. C._____ zeige Interesse an der Berufswahl. Aktuell sei jedoch noch sehr offen, welche Empfehlungen sich diesbezüglich aus der Abklärung er- geben würden. C._____ selber habe mitgeteilt, aufgrund von Mobbing-Erfahrun- gen nicht mehr in eine öffentliche Schule zurückkehren zu wollen (Urk. 3/314 S. 5 f.). Als Fazit wird in der Standortbeurteilung vom 6. Januar 2025 schliesslich fest- gehalten, aufgrund der Rückmeldungen seitens der Beobachtungsstation des
- 14 - G._____ könne der Verlauf des Aufenthaltes von C._____ als positiv bewertet werden (Urk. 3/314 S. 7). Auch im in der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und L._____ von der Beobachtungsstation des G._____ wiedergegebenen Gesprächsprotokoll vom 9. April 2025 wird K._____ dahingehend zitiert, dass "C._____ stabiler ist und C._____ kaum mehr von Suizidgedanken o.ä. berich- tete. C._____ wird als eine zuverlässige, freundliche und humorvolle Jugendliche erlebt" (Urk. 3/358/3 S. 2). Die vom Kläger in seiner Berufung in sehr rudimentärer Form aufgeworfenen Be- treuungs- und Bildungsdefizite lassen sich insofern ebenso wenig ausmachen, wie eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes von C._____. 2.2. Auch die in der Berufungsschrift erwähnte Aussage von C._____ dem Klä- ger gegenüber, sie habe Angst, alleine irgendwo hin zu gehen (Urk. 1 Rz. 18), spricht per se nicht für eine in der aktuellen Institution bestehende Gefährdung des Kindeswohles von C._____. Im Telefongespräch vom 10. Dezember 2024 teilte die Fachperson der Beobachtungsstation des G._____ den Beiständen mit, dass sie schon mehrfach eine Diskrepanz zwischen dem geäusserten Erleben von C._____ und ihrem gezeigten Verhalten beobachtet hätten. Zudem äussere sich C._____ gegenüber Drittpersonen (konkret gegenüber Frau J._____, Ver- trauensperson, und gegenüber Frau Z1._____) ganz anders, als sie dies gegen- über den Fachpersonen in der Beobachtungsstation mache. So habe Frau Z1._____ am Sonntag, 24. November 2024, aufgeregt und aufgelöst angerufen und mitgeteilt, C._____ gehe es sehr schlecht bis hin zu Suizidgedanken. C._____ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch sehr unauffällig in der Gruppe gewesen. Diese Situation zeige auf, was im System immer wieder passiere und wie hinten- rum die Fäden gespannt würden (Urk. 3/314 S. 59). Bereits im Antrag der Bei- stände auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 19. Sep- tember 2024 ist von manipulativem Verhalten C._____s die Rede (Urk. 3/262 S. 2). Die besagte Äusserung von C._____ gegenüber dem Kläger könnte in diesem Kontext stehen. Insofern kann sie nicht völlig unbesehen übernommen werden. 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der vom Kläger beigelegten E- Mail-Korrespondenz mit N._____ (Urk. 3/358/1), M._____ (Urk. 3/358/ 2), L._____
- 15 - (Urk. 358/3) und X3._____ (Urk. 358/4) nichts entnehmen lasse, was seine Sach- darstellung stützen würde, wonach C._____ sich derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befinde, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die vom Kläger ausfindig gemachte Institution Stiftung H._____ erfordere (Urk. 2 E. 9). Dem setzt der Kläger in Rz. 30 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) einzig pau- schal entgegen, die Rückmeldungen einzelner involvierter Fachpersonen zeichne ein uneinheitliches Bild, welches das Gericht nicht von seiner Pflicht entbinde, die Situation umfassend und unabhängig zu prüfen. In der von ihm eingereichten E- Mail-Korrespondenz mit L._____ vom 9. bzw. 14. April 2025 (Urk. 3/358/3) ist – wie bereits vorstehend erwähnt – jedoch gerade von einer Stabilisierung der psy- chischen Verfassung von C._____ die Rede, und in der vom Kläger ins Recht ge- legten E-Mail des Jugendanwaltes X3._____ vom 11. April 2025 wird der Kläger explizit darauf aufmerksam gemacht, dass den Einflussmöglichkeiten auf den Me- dienkonsum von Jugendlichen Grenzen gesetzt sind (Urk. 3/358/4). Mit dem Kläger ist zwar dahingehend einig zu gehen, dass das Gericht, sofern wie vorliegend die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung kommt, verpflichtet ist, selbst aktiv abzuklären, sobald hinreichende Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Zu Recht hat die Vorinstanz je- doch darauf hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 3), dass auch im Geltungsbereich der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime das Sammeln des Prozessstoffes in ers- ter Linie Sache der Parteien ist und diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am Bes- ten kennen (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 12; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Der Klä- ger zeigt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hinrei- chende Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung auf; solche lassen sich auch nicht aufgrund der im Recht liegenden Akten ausmachen. 2.4. Ins Leere zielt des Weiteren der Vorhalt des Klägers, am 3. April 2025 habe er eine Gefährdungsmeldung eingereicht, um die zuständigen Behörden – insbe- sondere das Gericht und die Kindesvertretung – ausdrücklich auf die fortbeste- hende Kindeswohlgefährdung hinzuweisen, jedoch sei diese Meldung bislang
- 16 - ohne erkennbare Konsequenzen geblieben bzw. diese sei von keiner der genann- ten Stellen zum Anlass genommen worden, wirksame oder überprüfbare Schutz- massnahmen einzuleiten. Bereits in ihrer Verfügung vom 4. April 2025 (Urk. 3/349 E. 5 f.) hat sich die Vorinstanz mit der klägerischen Gefährdungsmeldung vom
2. April 2025 (Urk. 3/342) konkret auseinandergesetzt, indem sie ausführte was folgt: "Die Sachdarstellung des Klägers zur Begründung des superprovisorischen Antrags beruht einzig und allein auf seinen eigenen Wahrnehmungen, die in der von seinem Rechtsvertreter als Beweismittel eingereichten Gefährdungsmeldung enthalten sind. Der Kläger unterlässt es jedoch gänzlich zu belegen, dass sich C._____ derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befindet, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die offenbar vom Kläger selber ausfindig gemachte Institution H._____ unumgänglich erscheinen lässt. Im Übrigen er- scheint es nicht glaubhaft, dass sowohl die Beistände von C._____, deren Kinder- anwältin als auch das G._____, letzteres an den Wochenenden, untätig sein sol- len und damit das Wohl von C._____ massiv gefährden. […] Die Ausführungen des Klägers, das Wohl der Tochter C._____ sei im G._____ massiv gefährdet, sind dementsprechend als blosse Behauptungen zu qualifizieren und erscheinen nicht glaubhaft. Demzufolge fehlt es auch an der besonderen Dringlichkeit für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 ZPO, aber auch einer Dringlichkeit gemäss Art. 261 ZPO als Voraussetzung für vorsorgliche Massnah- men" (Urk. 3/349 S. 6). Danach war ein neues Begehren um Anordnung (teils) derselben vorsorglichen Massnahme durch einen zweiten Rechtsvertreter ge- stützt auf echte Noven – wozu auch die Änderung der Umstände gehören kann – grundsätzlich zulässig (vgl. dazu und zur Rechtskraft von Entscheiden über vor- sorgliche Massnahmen BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 7 f.); ob die mit dem zwei- ten Begehren vom 15. April 2025 vorgebrachten Noven die Stellung eines erneu- ten Begehrens rechtfertigten, kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. 2.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mehrmonatigen Un- terbringung von C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ eine umfas- sende Abklärung durch Fachpersonen zur Frage war, welchen pädagogischen Rahmen und welche Form der Betreuung und Unterstützung sie künftig brauchen wird, um sich in möglichst gesunder Form weiterentwickeln zu können (vgl.
- 17 - Urk. 3/262 S. 4 und eingangs Ziff. I.1). Bereits in der Standortbeurteilung mit Be- richt über den Verlauf von C._____s Unterbringung vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314 S. 7) wird für eine voraussichtlich im Februar 2025 erfolgende Standortsit- zung die Präsentation erster Ergebnisse in Aussicht gestellt. Auch Herr M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ geht in seiner E-Mail vom 6. April 2025 an den Kläger davon aus, dass sich die Zeit in der Beobachtungsstation dem Ende nähert (Urk. 3/358/2). Umso mehr rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Erkenntnisse der involvierten Fachpersonen in den anstehenden Entscheid über die künftige Platzierung von C._____ auch tatsächlich einfliessen zu lassen. Ein dringlicher Handlungsbedarf hinsichtlich des Wohls von C._____, der es rechtfertigte, diesem Entscheid vorzugreifen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Dem Anliegen des Klägers auf sofortige Umplatzierung in eine andere, bislang einzig vom ihm für geeignet erachtete Institution ist deshalb nicht zu fol- gen. Der Kläger räumte im Übrigen vor Vorinstanz selbst ein, dass die Platzierung in einer geeigneten Einrichtung aufwändig sei, zumal verfügbare Plätze rar seien (vgl. Urk. 3/357 Rz. 28). Für die vom Kläger geforderte gerichtliche Anordnung der Umplatzierung innert kürzester Frist (vgl. Urk. 1 Rz. 23) besteht angesichts des- sen selbst dann kein Raum, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass die Abklärungen auf der Beobachtungsstation des G._____s vor zwei Monaten (vgl. Urk. 1 Rz. 21) abgeschlossen werden konnten.
3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 ist zu bestätigen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 18 -
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 22. April 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Beklagte, die Rechtsvertreter von C._____ und D._____, Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, die Beistände E._____ und F._____, kjz O._____, … [Adresse] die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo
Dispositiv
- Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
- Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Anträge Ziff. 1 bis 3) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Über die Kosten dieses Massnahmenverfahrens wird im Endentscheid be- funden.
- [Mitteilungen]
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "1. Die Abweisung der Anträge gemäss Verfügung vom 22. April 2025 des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben.
- Es seien die berufenen Beistände E._____ und F._____ ohne Verzug anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass die Verfahrens- beteiligte 1, C._____, per sofort einen altersgerechten Medien- konsum einhält, eventualiter sei die Institution G._____ ebenfalls entsprechend anzuweisen.
- Es sei die Verfahrensbeteiligte 1, C._____, ohne Verzug in eine geeignete Institution umzuplatzieren.
- Die Anträge seien vorsorglich anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I.
- Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Verfahrens betreffend Ab- änderung Scheidungsurteil wurde C._____ (die ältere Tochter der Parteien; auch: die Verfahrensbeteiligte 1) mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern in einer Krisenwohngruppe in I._____ untergebracht (Urk. 3/198). Am 19. September 2024 beantragte die Beiständin von C._____ deren Umplatzierung in die Beobachtungsstation G._____ zwecks umfassender Abklärung von C._____, ihres psychischen Zu- stands sowie der Entwicklung einer Empfehlung in Bezug auf ihren künftigen Be- treuungs- und Unterstützungsbedarf (Urk. 3/262). Mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2024 folgte die Vorinstanz diesem Antrag und platzierte C._____ in die Beob- achtungsstation G._____ (Urk. 3/267), wo C._____ seither untergebracht ist. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) liess bereits mit Eingabe vom 3. April 2025 durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ein superpro- visorisches vorsorgliches Massnahmebegehren stellen, welches die sofortige Um- platzierung der Verfahrensbeteiligten 1 vom G._____ in die Stiftung H._____ zum - 5 - Gegenstand hatte (Urk. 3/348 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und schrieb das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen als gegen- standslos geworden ab (Urk. 3/349 S. 7). 2.1. Am 15. April 2025 liess der Kläger durch seinen anderen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, eingangs aufgeführtes (superprovisorisches) vor- sorgliches Massnahmebegehren stellen (Urk. 357 S. 3). Die Vorinstanz fällte am
- April 2025 den einleitend wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/359 = Urk. 2). 2.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Da- tum des Poststempels) Berufung mit den ebenfalls einleitend wiedergegebenen Berufungsanträgen (Urk. 1 S. 3). 2.3.Der Kläger weist richtigerweise darauf hin (Urk. 1 Rz. 7), dass der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlief, als sie in der Er- wägung 12 unter Hinweis auf den neuen Art. 314 Abs. 2 ZPO richtigerweise eine Berufungsfrist von 30 Tagen erwähnte, während sie in der Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv noch die bloss 10 Tage nach dem Recht vor dem 1. Januar 2025 (Art. 314 Abs. 1 aZPO) angab. Dieser Lapsus blieb aber ohne Folgen; die Beru- fung erfolgte jedenfalls rechtzeitig. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde das Begehren des Klägers um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und ihm eine Frist von 10 Ta- gen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 4). Dieser ging innert Frist ein (vgl. Urk. 5). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) und der Verfahrensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur - 6 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
- September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22).
- In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrecht- lichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von - 7 - Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. 1.1. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz abgewiesenen Massnahme- begehren betreffend Medienkonsum von C._____ (vgl. Urk. 2 E. 4 ff.) stört sich der Kläger in seiner Berufung an der vorinstanzlichen Feststellung, seine diesbe- zügliche Sachdarstellung beruhe einzig und allein auf seinen eigenen Wahrneh- mungen. Zwar führt der Kläger in Rz. 13 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) an, der gefährdende Zustand von C._____ im G._____ basiere auf verschiedenen Beob- achtungen und Erkenntnissen von ihm und anderen Personen. Namentlich nennt er, abgesehen von der früheren "Pflegemutter" J._____, welche er als Zeugin of- feriert, jedoch gerade keine weiteren Personen. Nach dem vorstehend zum Novenrecht (vgl. E. II.2) Gesagten steht es dem Klä- ger grundsätzlich offen, im Berufungsverfahren erstmals (vgl. Urk. 3/357) die Be- fragung von J._____ als Zeugin zu beantragen (vgl. Urk. 1 Rz. 13). Allerdings gilt es sich vor Augen zu halten, dass vorsorgliche Massnahmen, wie sie vorliegend im Raum stehen, das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einer- seits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwie- rige Abklärungen, etwa durch Gutachten oder Zeugenbefragungen, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn beson- dere Umstände vorliegen, welche hier nicht gegeben sind (OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. II.2b; OGer ZH LY190047 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, ver- letzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder - 8 - den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1) noch den verfassungsmässi- gen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LY190028 vom 25. Novem- ber 2019 E. III.A.2.2; OGer ZH LY230008 vom 21. Juni 2023 E. III.A.2.2.3). Ohne- hin erscheint vorliegend der Beweiswert von Aussagen von J._____ fraglich. Zwar hat J._____ die Vermutung der Beklagten, sie sei die neue Partnerin des Klägers (vgl. Urk. 3/239 Rz. 7) in ihrer E-Mail vom 5. September 2024 in Abrede gestellt (vgl. Urk. 3/248). Aktenkundig haben jedoch J._____ und der Kläger in der Ver- gangenheit gemeinsam gegenüber Behörden agiert, namentlich haben sie am 24. August 2024 gemeinsam eine E-Mail an die zuständigen Personen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung verfasst (vgl. Urk. 3/241/41), und auch aus der E- Mail des Klägers an die Vorinstanz vom 9. September 2024 (Urk. 3/254) geht her- vor, dass der Kläger in Kontakt zu ihr steht. Diese Umstände manifestieren eine gewisse Nähe von J._____ zum Kläger. Dazu kommt, dass in Anbetracht ihrer eingeschränkten Kontakte zu C._____ nicht erhellt, inwiefern J._____ in objektiver Weise überhaupt beurteilen können soll, dass C._____ an einer Online-Sucht lei- det. Anhaltspunkte hierfür lassen sich in den Akten denn auch nicht finden. Im Gegenteil wird im Protokoll des Standortgesprächs der K._____ Krisenwohn- gruppe I._____ vom 19. September 2024, in welcher C._____ zuvor unterge- bracht war, ausdrücklich festgehalten, der Umgang von C._____ mit sozialen Me- dien sei hoch, aber auch altersadäquat gewesen. C._____ habe das Natel auch immer wieder auf die Seite legen können in sozialen Interaktionen oder im Atelier. Ausserdem habe man nie den Verdacht gehabt, dass sie die halbe Nacht wach sei und Zeit am Natel verbringe (Urk. 3/291 S. 1). In der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314) führen die Beistände E._____ und F._____ aus, wenn C._____ freie Zeit habe, wolle sie jeweils ihr Handy oder ihren Laptop nutzen, was auf- grund der internen Bestimmungen nicht immer möglich sei. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Kindesvertreterin Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ am 25. Oktober 2024 der Beiständin berichtete, C._____ gehe es in der Beobach- tungsstation schlecht, es habe viel mit den Regeln (wenig Ausgang) und dem - 9 - Handyentzug zu tun. Die Kindesvertreterin merkte damals noch explizit an, eine Perspektive für C._____ wäre wichtig und etwas mehr Ausgang und mehr Handy- zeit würden helfen (Urk. 3/314 S. 2 f.). 1.2. Der Kläger rügt weiter, die vorinstanzliche Annahme, wonach einer mögli- chen Gefährdung durch unerwünschte mediale Kontakte von C._____ hinrei- chend durch Handykontrollen und institutsinterne Angebote begegnet werde, sei aus fachlicher Sicht nicht haltbar. Solche Massnahmen seien in ihrer Wirkung be- grenzt, insbesondere, wenn keine systematische und qualifizierte Medienerzie- hung erfolge. Zudem lägen sehr wohl Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr- dung bei C._____ vor (z.B. Rückzugsverhalten von C._____ – nicht bestritten vom G._____), die das Gericht unberücksichtigt lasse. Die gerichtliche Darstel- lung, es werde einvernehmlich darauf hingearbeitet, den Medienkonsum von C._____ in der freien Zeit – bis zu zehn, elf Stunden täglich an den Wochenenden / Feiertagen, sonst sechs Stunden unter der Woche – unter Einbezug von ihr zu reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Ein derart exzessiver Konsum stelle bereits eine konkrete Gefährdung für die psychosoziale Entwicklung dar und erfordere unmittelbare und strukturierte pädagogische Interventionen, nicht ledig- lich vage Absichtserklärungen und kooperative Appelle (Urk. 1 Rz. 14 f.). Entgegen der Darstellung des Klägers geht aus den Akten klar hervor, das sei- tens der Beobachtungsstation des G._____ der Medienkonsum von C._____ ernst genommen und die Mitarbeitenden mit ihr diesbezüglich in regem Aus- tausch stehen. So ergibt sich aus der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025, dass ihre Bildschirmzeit überprüft werde und die Fachpersonen mit ihr inhaltlich im Aus- tausch seien über die Games, die sie spiele. Es fänden zudem immer wieder Handykontrollen statt. Als bei der letzten Kontrolle Fotos von ihrem nackten Ober- körper gefunden worden seien, sei C._____ in diesem Zusammenhang hinsicht- lich strafrechtlicher Folgen aufgeklärt worden (Urk. 3/314 S. 3). Auch L._____ vom G._____ bestätigt in ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Kläger vom 9. bzw.
- April 2025 hinsichtlich eines (Online-) Kontaktes von C._____ in Schweden explizit, dass C._____ von Seiten der Beobachtungsstation des G._____ in die- - 10 - sem Kontakt begleitet werde, man mit ihr diesbezüglich im Austausch stehe und man in der Auseinandersetzung bezüglich Beziehungsgestaltung bleibe. Zudem habe C._____ an einem internen Anlass der Präventionspolizei teilgenommen. Bei den vorgenommenen Handykontrollen zeige sich C._____ offen. Die Themen von C._____ bezüglich Handynutzung und Aktivitäten würden von Seiten der Be- obachtungsstation des G._____ wiederkehrend mit ihr besprochen (Urk. 3/358/3 S. 2). Dies macht deutlich, dass die Mitarbeitenden der Beobachtungsstation des G._____s – entgegen dem Kläger – durchaus eine erzieherische Aufgabe wahr- nehmen und sie klar bestrebt sind, den Jugendlichen einen verantwortungsbe- wussten Medienkonsum zu vermitteln. Auch zum – aus Sicht des Klägers übermässigen – Medienkonsum von C._____ an den Wochenenden / Feiertagen haben die zuständigen Fachpersonen explizit Stellung genommen und die Hintergründe beleuchtet. In der vom Kläger ins Recht gelegten E-Mail von M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ vom
- April 2025 hält dieser fest, es sei ihnen ebenfalls ein grosses Anliegen, dass die Jugendlichen ihre freie Zeit aktiv gestalteten. Dem gegenüber stehe, dass sie in der Beobachtungsstation unter der Woche eine lange und enge Tagesstruktur mit vielen Programmpunkten hätten. Aus diesem Grund sei im Team vereinbart worden, Angebote zu machen, diese aber im Sinne der Freiwilligkeit gegenüber den Mädchen zu kommunizieren. Dies bedeute indes nicht, dass C._____ am Wochenende (recte: nicht) eine feste Aktivität planen solle. Diesbezüglich werde er mit C._____ gemeinsam überlegen, bzw. sie seien schon dabei. Sie würden zu den Osterferien ihren Pool aufstellen. C._____ habe ihm erzählt, dass sie gerne bade. Vielleicht wäre ein sonntägliches Work-Out (Aquagymnastik) eine Idee. Möglicherweise würden sich hier dann noch weitere Mädchen anschliessen, was den Spassfaktor erhöhe. Die Zeitvorschläge des Klägers für Computerspiele seien, da wolle er ehrlich sein, streng. Man könnte dies ausprobieren. In diesem Falle möchte er ihn als Vater aber in den Prozess aktiv miteinbinden. Er denke, sein väterliches Wort habe mehr Gewicht, und letztlich finanziere er ja auch gros- senteils die technischen Geräte, die C._____ zum Spielen etc. brauche. Er schlage vor, dass man sich am kommenden Mittwoch, den 9. April 2025 zusam- mensetze und er gegenüber C._____ seine Anliegen und Erwartungen kommuni- - 11 - ziere. Ob es dann genau 1 ½ Stunden täglich seien, werde sich zeigen. C._____ dürfe ja, im Sinne der Mitsprache, auch ihre Erwartungen miteinbringen. Er be- gleite den Prozess (Urk. 3/358/2). Mithin wurde das klägerische Anliegen auf Re- duktion des Medienkonsums von C._____ seitens der Institution bereits aufgegrif- fen bzw. angegangen. Dass die Institution die vom Kläger auch in der Berufung geäusserte Vorstellung einer maximalen Bildschirmzeit von ein bis zwei Stunden täglich (vgl. Urk. 1 Rz. 16) nicht 1 : 1 umgesetzt hat, kann ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen, respektive kann alleine deswegen kein Handlungsbedarf sei- tens des Gerichts ausgemacht werden. Insbesondere überzeugt die auch in der E-Mail-Korrespondenz von K._____ von der Beobachtungsstation des G._____ mit dem Kläger vom 6. bzw. 14. April 2025 signalisierte Position der Institution, in der Umsetzung mit C._____ eine partizipa- tive Herangehensweise zu wählen, um C._____ in der Selbstwirksamkeit und - wahrnehmung zu stärken (Urk. 3/358/3 S. 2). Gerade auch angesichts des Alters von C._____ (15 ½ Jahre) erscheint im Grundsatz der von den Fachpersonen der Beobachtungsstation des G._____ angestrebte eigenverantwortliche Umgang ge- genüber einem (zeitlich) strikt vorgegebenen Umgang mit Medien längerfristig zielführender. In die gleiche Richtung argumentiert denn auch X3._____, Jugend- anwalt bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, der in der vom Kläger eingereich- ten E-Mail vom 11. April 2025 Folgendes ausführt (Urk. 3/358/2): "Was ich aus meiner eigenen Erfahrung als Jugendanwalt aber schon mal sagen kann, ist, dass es oft ein Ding der Unmöglichkeit ist, Jugendliche vom Surfen und von unbekann- ten IP-Adressen abzuhalten, ob mit dem eigenen Gerät oder fremden: sie finden fast immer eine Möglichkeit. Verhindern kann man das oft nur im Gefängnis" (Urk. 3/358/4). Auf das Wesentliche zusammengefasst lässt sich also sagen, dass das Problem erkannt ist und ihm aktuell soweit ersichtlich adäquat begegnet wird. 1.3. Schliesslich ist zu bemerken, dass alleine im vom Kläger erwähnten Rück- zugsverhalten von C._____ (Urk. 1 Rz. 14) noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls in der Beobachtungsstation des G._____ ausgemacht werden kann. Es erscheint vielmehr angezeigt, dieses Verhalten vorliegend in den Kontext zur - 12 - nach Angaben der Beobachtungsstation des G._____ langen und engen Tages- struktur mit vielen Programmpunkten unter der Woche und den zusätzlich am Wo- chenende stattfindenden begleiteten Besuchen des Klägers zu stellen. Schliess- lich haben die Fachpersonen der Beobachtungsstation des G._____ die Freizeit- aktivitäten am Wochenende vor diesem Hintergrund bewusst auch lediglich auf freiwilliger Basis vorgesehen (vgl. Urk. 3/358/2). 2.1. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls abgewiesene vorsorgliche Um- platzierung von C._____ in die Institution Stiftung H._____ (vgl. Urk. 2 E. 9) macht der Kläger in Rz. 18 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 1) geltend, die derzeitigen Umstände in der Institution G._____ seien eindeutig nicht mit dem Kindeswohl von C._____ vereinbar. Es handle sich um eine Situation, in der C._____ Scha- den nehme: Sie sei am Wochenende und an Feiertagen stundenlang online, be- suche eine Notschule, sie sei seit bald drei Monaten nicht mehr in der Beobach- tung (Aussage von G._____, L._____) und sowohl körperlich als auch psychisch schlechter gestellt als zuvor. Wiederum weicht das sich aus den Akten ergebende Bild von demjenigen ab, welches der Kläger in seiner Berufung zu zeichnen versucht. Es gilt diesbezüglich zunächst einzelne Stellen in der von den Beiständen E._____ und F._____ ver- fassten Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbrin- gung in der Beobachtungsstation des G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/ 314) hervorzuheben. So wird bereits eingangs der Beurteilung festgehalten, dass ge- mäss Rückmeldung seitens G._____ der Eintritt von C._____ sehr gut verlaufen sei (Urk. 3/314 S. 1). Per Telefon vom 17. Oktober 2024 wurde den Beiständen von der Bezugsperson mitgeteilt, dass C._____ gut gestartet sei, gut mitmache, bei den Mädchen integriert sei und mit zwei Mädchen Freundschaften geknüpft habe (Urk. 3/314 S. 1 f.). Am 25. Oktober 2024 meldete die Beobachtungsstation des G._____ telefonisch, dass C._____ sich sehr angepasst und freundlich zeige, gut integriert in die Gruppe sei und häufig gut gelaunt wirke (Urk. 3/314 S. 2). An- lässlich des Telefongesprächs zwischen der Beiständin und der Beobachtungs- station des G._____ vom 14. November 2024 wurde gemeldet, C._____ sei wei- terhin gut in der Gruppe integriert, ziehe sich aber immer wieder in ihr Zimmer zu- - 13 - rück und game oder lese. Sie könne benennen, Zeit für sich zu brauchen. (…) Die Beobachtungsstation des G._____ sei im Prozess, ihren Abklärungsauftrag umzu- setzen. Der Verlauf werde positiv bewertet. Aus Sicht der Beobachtungsstation des G._____ sei C._____ absolut am richtigen Ort (Urk. 3/314 S. 3). Anlässlich des Austausches zwischen der stellvertretenden Leitung der Beobachtungsstation des G._____, der Psychologin, der internen Lehrperson sowie den beiden Bei- ständen vom 9. Januar 2025 wurde zusammenfassend zurückgemeldet, dass es C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ recht gut gehe, was sie selber in den letzten Tagen auch zurückgemeldet habe. C._____ habe mitgeteilt, in der Beobachtungsstation angekommen zu sein und Vertrauen gefasst zu haben. Sie fühle sich sicherer. Diese Stimmung sei auch in ihren Handlungen spürbar. Im Umgang mit anderen Jugendlichen habe sie Sicherheit erhalten. C._____ werde wehrhafter auf der Gruppe wahrgenommen. Während sie sich zu Beginn des Auf- enthaltes sehr den Meinungen der anderen Jugendlichen angepasst habe und eher schüchtern gewesen sei, habe sie zunehmend an Selbstbewusstsein gewon- nen und gebe den anderen Jugendlichen mittlerweile Kontra, gehe in Konflikte oder teile sich den Erwachsenen mit. C._____ mache eine tolle Entwicklung. (…) In der Tagesstruktur sei C._____ in einer sehr guten Zusammenarbeit und halte die Abmachungen sehr gut ein. Sie habe Anfang Januar angekündigt, in die höchste Phase Blau aufsteigen zu wollen. Dabei sei die Selbstständigkeit und Pünktlichkeit ein grosses Thema, an welchem sie mit C._____ gegenwärtig arbei- teten. C._____ besuche die Schule regelmässig, zeige ein durchschnittliches Ni- veau und weise keine grösseren Lücken auf. Sie beschäftige sich emotional mit vielen anderen Themen, weshalb sie sich kaum auf Schularbeiten einlassen könne. Sie sei rasch abgelenkt und habe grosse Mühe mit der Konzentration, was ihr selber auch auffalle. Könne sie sich aber konzentrieren, habe sie Stärken im logischen Denken. C._____ zeige Interesse an der Berufswahl. Aktuell sei jedoch noch sehr offen, welche Empfehlungen sich diesbezüglich aus der Abklärung er- geben würden. C._____ selber habe mitgeteilt, aufgrund von Mobbing-Erfahrun- gen nicht mehr in eine öffentliche Schule zurückkehren zu wollen (Urk. 3/314 S. 5 f.). Als Fazit wird in der Standortbeurteilung vom 6. Januar 2025 schliesslich fest- gehalten, aufgrund der Rückmeldungen seitens der Beobachtungsstation des - 14 - G._____ könne der Verlauf des Aufenthaltes von C._____ als positiv bewertet werden (Urk. 3/314 S. 7). Auch im in der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und L._____ von der Beobachtungsstation des G._____ wiedergegebenen Gesprächsprotokoll vom 9. April 2025 wird K._____ dahingehend zitiert, dass "C._____ stabiler ist und C._____ kaum mehr von Suizidgedanken o.ä. berich- tete. C._____ wird als eine zuverlässige, freundliche und humorvolle Jugendliche erlebt" (Urk. 3/358/3 S. 2). Die vom Kläger in seiner Berufung in sehr rudimentärer Form aufgeworfenen Be- treuungs- und Bildungsdefizite lassen sich insofern ebenso wenig ausmachen, wie eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes von C._____. 2.2. Auch die in der Berufungsschrift erwähnte Aussage von C._____ dem Klä- ger gegenüber, sie habe Angst, alleine irgendwo hin zu gehen (Urk. 1 Rz. 18), spricht per se nicht für eine in der aktuellen Institution bestehende Gefährdung des Kindeswohles von C._____. Im Telefongespräch vom 10. Dezember 2024 teilte die Fachperson der Beobachtungsstation des G._____ den Beiständen mit, dass sie schon mehrfach eine Diskrepanz zwischen dem geäusserten Erleben von C._____ und ihrem gezeigten Verhalten beobachtet hätten. Zudem äussere sich C._____ gegenüber Drittpersonen (konkret gegenüber Frau J._____, Ver- trauensperson, und gegenüber Frau Z1._____) ganz anders, als sie dies gegen- über den Fachpersonen in der Beobachtungsstation mache. So habe Frau Z1._____ am Sonntag, 24. November 2024, aufgeregt und aufgelöst angerufen und mitgeteilt, C._____ gehe es sehr schlecht bis hin zu Suizidgedanken. C._____ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch sehr unauffällig in der Gruppe gewesen. Diese Situation zeige auf, was im System immer wieder passiere und wie hinten- rum die Fäden gespannt würden (Urk. 3/314 S. 59). Bereits im Antrag der Bei- stände auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 19. Sep- tember 2024 ist von manipulativem Verhalten C._____s die Rede (Urk. 3/262 S. 2). Die besagte Äusserung von C._____ gegenüber dem Kläger könnte in diesem Kontext stehen. Insofern kann sie nicht völlig unbesehen übernommen werden. 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der vom Kläger beigelegten E- Mail-Korrespondenz mit N._____ (Urk. 3/358/1), M._____ (Urk. 3/358/ 2), L._____ - 15 - (Urk. 358/3) und X3._____ (Urk. 358/4) nichts entnehmen lasse, was seine Sach- darstellung stützen würde, wonach C._____ sich derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befinde, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die vom Kläger ausfindig gemachte Institution Stiftung H._____ erfordere (Urk. 2 E. 9). Dem setzt der Kläger in Rz. 30 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) einzig pau- schal entgegen, die Rückmeldungen einzelner involvierter Fachpersonen zeichne ein uneinheitliches Bild, welches das Gericht nicht von seiner Pflicht entbinde, die Situation umfassend und unabhängig zu prüfen. In der von ihm eingereichten E- Mail-Korrespondenz mit L._____ vom 9. bzw. 14. April 2025 (Urk. 3/358/3) ist – wie bereits vorstehend erwähnt – jedoch gerade von einer Stabilisierung der psy- chischen Verfassung von C._____ die Rede, und in der vom Kläger ins Recht ge- legten E-Mail des Jugendanwaltes X3._____ vom 11. April 2025 wird der Kläger explizit darauf aufmerksam gemacht, dass den Einflussmöglichkeiten auf den Me- dienkonsum von Jugendlichen Grenzen gesetzt sind (Urk. 3/358/4). Mit dem Kläger ist zwar dahingehend einig zu gehen, dass das Gericht, sofern wie vorliegend die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung kommt, verpflichtet ist, selbst aktiv abzuklären, sobald hinreichende Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Zu Recht hat die Vorinstanz je- doch darauf hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 3), dass auch im Geltungsbereich der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime das Sammeln des Prozessstoffes in ers- ter Linie Sache der Parteien ist und diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am Bes- ten kennen (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 12; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Der Klä- ger zeigt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hinrei- chende Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung auf; solche lassen sich auch nicht aufgrund der im Recht liegenden Akten ausmachen. 2.4. Ins Leere zielt des Weiteren der Vorhalt des Klägers, am 3. April 2025 habe er eine Gefährdungsmeldung eingereicht, um die zuständigen Behörden – insbe- sondere das Gericht und die Kindesvertretung – ausdrücklich auf die fortbeste- hende Kindeswohlgefährdung hinzuweisen, jedoch sei diese Meldung bislang - 16 - ohne erkennbare Konsequenzen geblieben bzw. diese sei von keiner der genann- ten Stellen zum Anlass genommen worden, wirksame oder überprüfbare Schutz- massnahmen einzuleiten. Bereits in ihrer Verfügung vom 4. April 2025 (Urk. 3/349 E. 5 f.) hat sich die Vorinstanz mit der klägerischen Gefährdungsmeldung vom
- April 2025 (Urk. 3/342) konkret auseinandergesetzt, indem sie ausführte was folgt: "Die Sachdarstellung des Klägers zur Begründung des superprovisorischen Antrags beruht einzig und allein auf seinen eigenen Wahrnehmungen, die in der von seinem Rechtsvertreter als Beweismittel eingereichten Gefährdungsmeldung enthalten sind. Der Kläger unterlässt es jedoch gänzlich zu belegen, dass sich C._____ derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befindet, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die offenbar vom Kläger selber ausfindig gemachte Institution H._____ unumgänglich erscheinen lässt. Im Übrigen er- scheint es nicht glaubhaft, dass sowohl die Beistände von C._____, deren Kinder- anwältin als auch das G._____, letzteres an den Wochenenden, untätig sein sol- len und damit das Wohl von C._____ massiv gefährden. […] Die Ausführungen des Klägers, das Wohl der Tochter C._____ sei im G._____ massiv gefährdet, sind dementsprechend als blosse Behauptungen zu qualifizieren und erscheinen nicht glaubhaft. Demzufolge fehlt es auch an der besonderen Dringlichkeit für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 ZPO, aber auch einer Dringlichkeit gemäss Art. 261 ZPO als Voraussetzung für vorsorgliche Massnah- men" (Urk. 3/349 S. 6). Danach war ein neues Begehren um Anordnung (teils) derselben vorsorglichen Massnahme durch einen zweiten Rechtsvertreter ge- stützt auf echte Noven – wozu auch die Änderung der Umstände gehören kann – grundsätzlich zulässig (vgl. dazu und zur Rechtskraft von Entscheiden über vor- sorgliche Massnahmen BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 7 f.); ob die mit dem zwei- ten Begehren vom 15. April 2025 vorgebrachten Noven die Stellung eines erneu- ten Begehrens rechtfertigten, kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. 2.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mehrmonatigen Un- terbringung von C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ eine umfas- sende Abklärung durch Fachpersonen zur Frage war, welchen pädagogischen Rahmen und welche Form der Betreuung und Unterstützung sie künftig brauchen wird, um sich in möglichst gesunder Form weiterentwickeln zu können (vgl. - 17 - Urk. 3/262 S. 4 und eingangs Ziff. I.1). Bereits in der Standortbeurteilung mit Be- richt über den Verlauf von C._____s Unterbringung vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314 S. 7) wird für eine voraussichtlich im Februar 2025 erfolgende Standortsit- zung die Präsentation erster Ergebnisse in Aussicht gestellt. Auch Herr M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ geht in seiner E-Mail vom 6. April 2025 an den Kläger davon aus, dass sich die Zeit in der Beobachtungsstation dem Ende nähert (Urk. 3/358/2). Umso mehr rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Erkenntnisse der involvierten Fachpersonen in den anstehenden Entscheid über die künftige Platzierung von C._____ auch tatsächlich einfliessen zu lassen. Ein dringlicher Handlungsbedarf hinsichtlich des Wohls von C._____, der es rechtfertigte, diesem Entscheid vorzugreifen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Dem Anliegen des Klägers auf sofortige Umplatzierung in eine andere, bislang einzig vom ihm für geeignet erachtete Institution ist deshalb nicht zu fol- gen. Der Kläger räumte im Übrigen vor Vorinstanz selbst ein, dass die Platzierung in einer geeigneten Einrichtung aufwändig sei, zumal verfügbare Plätze rar seien (vgl. Urk. 3/357 Rz. 28). Für die vom Kläger geforderte gerichtliche Anordnung der Umplatzierung innert kürzester Frist (vgl. Urk. 1 Rz. 23) besteht angesichts des- sen selbst dann kein Raum, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass die Abklärungen auf der Beobachtungsstation des G._____s vor zwei Monaten (vgl. Urk. 1 Rz. 21) abgeschlossen werden konnten.
- Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 ist zu bestätigen. IV.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 18 -
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 22. April 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Beklagte, die Rechtsvertreter von C._____ und D._____, Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, die Beistände E._____ und F._____, kjz O._____, … [Adresse] die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch die Beistände E._____ und F._____ 1 vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____
- 2 - betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 22. April 2025 (FP230007-A)
- 3 - Massnahmebegehren: des Klägers (Urk. 3/357 S. 3): "1. Es seien die berufenen Beistände E._____ und F._____ ohne Verzug anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass die Verfahrens- beteiligte 1 per sofort einen altersgerechten Medienkonsum ein- hält, eventualiter sei die Institution G._____ ebenfalls entspre- chend anzuweisen.
2. Es sei die Verfahrensbeteiligte 1 ohne Verzug in eine geeignete Institution umzuplatzieren. 3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kindsvater eine ge- eignete Institution in der Stiftung H._____ gefunden hat, welche einen Platz bis zu Ostern 2025 für die Verfahrensbeteiligte frei- hält.
4. Die Anträge 1 bis 3 seien vorsorglich anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 22. April 2025: (Urk. 3/359 = Urk. 2)
1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Anträge Ziff. 1 bis 3) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Über die Kosten dieses Massnahmenverfahrens wird im Endentscheid be- funden.
4. [Mitteilungen]
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "1. Die Abweisung der Anträge gemäss Verfügung vom 22. April 2025 des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben.
2. Es seien die berufenen Beistände E._____ und F._____ ohne Verzug anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass die Verfahrens- beteiligte 1, C._____, per sofort einen altersgerechten Medien- konsum einhält, eventualiter sei die Institution G._____ ebenfalls entsprechend anzuweisen.
3. Es sei die Verfahrensbeteiligte 1, C._____, ohne Verzug in eine geeignete Institution umzuplatzieren.
4. Die Anträge seien vorsorglich anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I.
1. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Verfahrens betreffend Ab- änderung Scheidungsurteil wurde C._____ (die ältere Tochter der Parteien; auch: die Verfahrensbeteiligte 1) mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern in einer Krisenwohngruppe in I._____ untergebracht (Urk. 3/198). Am 19. September 2024 beantragte die Beiständin von C._____ deren Umplatzierung in die Beobachtungsstation G._____ zwecks umfassender Abklärung von C._____, ihres psychischen Zu- stands sowie der Entwicklung einer Empfehlung in Bezug auf ihren künftigen Be- treuungs- und Unterstützungsbedarf (Urk. 3/262). Mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2024 folgte die Vorinstanz diesem Antrag und platzierte C._____ in die Beob- achtungsstation G._____ (Urk. 3/267), wo C._____ seither untergebracht ist. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) liess bereits mit Eingabe vom 3. April 2025 durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ein superpro- visorisches vorsorgliches Massnahmebegehren stellen, welches die sofortige Um- platzierung der Verfahrensbeteiligten 1 vom G._____ in die Stiftung H._____ zum
- 5 - Gegenstand hatte (Urk. 3/348 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und schrieb das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen als gegen- standslos geworden ab (Urk. 3/349 S. 7). 2.1. Am 15. April 2025 liess der Kläger durch seinen anderen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, eingangs aufgeführtes (superprovisorisches) vor- sorgliches Massnahmebegehren stellen (Urk. 357 S. 3). Die Vorinstanz fällte am
22. April 2025 den einleitend wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/359 = Urk. 2). 2.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Da- tum des Poststempels) Berufung mit den ebenfalls einleitend wiedergegebenen Berufungsanträgen (Urk. 1 S. 3). 2.3.Der Kläger weist richtigerweise darauf hin (Urk. 1 Rz. 7), dass der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlief, als sie in der Er- wägung 12 unter Hinweis auf den neuen Art. 314 Abs. 2 ZPO richtigerweise eine Berufungsfrist von 30 Tagen erwähnte, während sie in der Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv noch die bloss 10 Tage nach dem Recht vor dem 1. Januar 2025 (Art. 314 Abs. 1 aZPO) angab. Dieser Lapsus blieb aber ohne Folgen; die Beru- fung erfolgte jedenfalls rechtzeitig. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde das Begehren des Klägers um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und ihm eine Frist von 10 Ta- gen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 4). Dieser ging innert Frist ein (vgl. Urk. 5). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) und der Verfahrensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 6 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22).
2. In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrecht- lichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von
- 7 - Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. 1.1. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz abgewiesenen Massnahme- begehren betreffend Medienkonsum von C._____ (vgl. Urk. 2 E. 4 ff.) stört sich der Kläger in seiner Berufung an der vorinstanzlichen Feststellung, seine diesbe- zügliche Sachdarstellung beruhe einzig und allein auf seinen eigenen Wahrneh- mungen. Zwar führt der Kläger in Rz. 13 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) an, der gefährdende Zustand von C._____ im G._____ basiere auf verschiedenen Beob- achtungen und Erkenntnissen von ihm und anderen Personen. Namentlich nennt er, abgesehen von der früheren "Pflegemutter" J._____, welche er als Zeugin of- feriert, jedoch gerade keine weiteren Personen. Nach dem vorstehend zum Novenrecht (vgl. E. II.2) Gesagten steht es dem Klä- ger grundsätzlich offen, im Berufungsverfahren erstmals (vgl. Urk. 3/357) die Be- fragung von J._____ als Zeugin zu beantragen (vgl. Urk. 1 Rz. 13). Allerdings gilt es sich vor Augen zu halten, dass vorsorgliche Massnahmen, wie sie vorliegend im Raum stehen, das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einer- seits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwie- rige Abklärungen, etwa durch Gutachten oder Zeugenbefragungen, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn beson- dere Umstände vorliegen, welche hier nicht gegeben sind (OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. II.2b; OGer ZH LY190047 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, ver- letzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder
- 8 - den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1) noch den verfassungsmässi- gen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LY190028 vom 25. Novem- ber 2019 E. III.A.2.2; OGer ZH LY230008 vom 21. Juni 2023 E. III.A.2.2.3). Ohne- hin erscheint vorliegend der Beweiswert von Aussagen von J._____ fraglich. Zwar hat J._____ die Vermutung der Beklagten, sie sei die neue Partnerin des Klägers (vgl. Urk. 3/239 Rz. 7) in ihrer E-Mail vom 5. September 2024 in Abrede gestellt (vgl. Urk. 3/248). Aktenkundig haben jedoch J._____ und der Kläger in der Ver- gangenheit gemeinsam gegenüber Behörden agiert, namentlich haben sie am 24. August 2024 gemeinsam eine E-Mail an die zuständigen Personen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung verfasst (vgl. Urk. 3/241/41), und auch aus der E- Mail des Klägers an die Vorinstanz vom 9. September 2024 (Urk. 3/254) geht her- vor, dass der Kläger in Kontakt zu ihr steht. Diese Umstände manifestieren eine gewisse Nähe von J._____ zum Kläger. Dazu kommt, dass in Anbetracht ihrer eingeschränkten Kontakte zu C._____ nicht erhellt, inwiefern J._____ in objektiver Weise überhaupt beurteilen können soll, dass C._____ an einer Online-Sucht lei- det. Anhaltspunkte hierfür lassen sich in den Akten denn auch nicht finden. Im Gegenteil wird im Protokoll des Standortgesprächs der K._____ Krisenwohn- gruppe I._____ vom 19. September 2024, in welcher C._____ zuvor unterge- bracht war, ausdrücklich festgehalten, der Umgang von C._____ mit sozialen Me- dien sei hoch, aber auch altersadäquat gewesen. C._____ habe das Natel auch immer wieder auf die Seite legen können in sozialen Interaktionen oder im Atelier. Ausserdem habe man nie den Verdacht gehabt, dass sie die halbe Nacht wach sei und Zeit am Natel verbringe (Urk. 3/291 S. 1). In der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314) führen die Beistände E._____ und F._____ aus, wenn C._____ freie Zeit habe, wolle sie jeweils ihr Handy oder ihren Laptop nutzen, was auf- grund der internen Bestimmungen nicht immer möglich sei. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Kindesvertreterin Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ am 25. Oktober 2024 der Beiständin berichtete, C._____ gehe es in der Beobach- tungsstation schlecht, es habe viel mit den Regeln (wenig Ausgang) und dem
- 9 - Handyentzug zu tun. Die Kindesvertreterin merkte damals noch explizit an, eine Perspektive für C._____ wäre wichtig und etwas mehr Ausgang und mehr Handy- zeit würden helfen (Urk. 3/314 S. 2 f.). 1.2. Der Kläger rügt weiter, die vorinstanzliche Annahme, wonach einer mögli- chen Gefährdung durch unerwünschte mediale Kontakte von C._____ hinrei- chend durch Handykontrollen und institutsinterne Angebote begegnet werde, sei aus fachlicher Sicht nicht haltbar. Solche Massnahmen seien in ihrer Wirkung be- grenzt, insbesondere, wenn keine systematische und qualifizierte Medienerzie- hung erfolge. Zudem lägen sehr wohl Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr- dung bei C._____ vor (z.B. Rückzugsverhalten von C._____ – nicht bestritten vom G._____), die das Gericht unberücksichtigt lasse. Die gerichtliche Darstel- lung, es werde einvernehmlich darauf hingearbeitet, den Medienkonsum von C._____ in der freien Zeit – bis zu zehn, elf Stunden täglich an den Wochenenden / Feiertagen, sonst sechs Stunden unter der Woche – unter Einbezug von ihr zu reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Ein derart exzessiver Konsum stelle bereits eine konkrete Gefährdung für die psychosoziale Entwicklung dar und erfordere unmittelbare und strukturierte pädagogische Interventionen, nicht ledig- lich vage Absichtserklärungen und kooperative Appelle (Urk. 1 Rz. 14 f.). Entgegen der Darstellung des Klägers geht aus den Akten klar hervor, das sei- tens der Beobachtungsstation des G._____ der Medienkonsum von C._____ ernst genommen und die Mitarbeitenden mit ihr diesbezüglich in regem Aus- tausch stehen. So ergibt sich aus der Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbringung im G._____ vom 6. Januar 2025, dass ihre Bildschirmzeit überprüft werde und die Fachpersonen mit ihr inhaltlich im Aus- tausch seien über die Games, die sie spiele. Es fänden zudem immer wieder Handykontrollen statt. Als bei der letzten Kontrolle Fotos von ihrem nackten Ober- körper gefunden worden seien, sei C._____ in diesem Zusammenhang hinsicht- lich strafrechtlicher Folgen aufgeklärt worden (Urk. 3/314 S. 3). Auch L._____ vom G._____ bestätigt in ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Kläger vom 9. bzw.
14. April 2025 hinsichtlich eines (Online-) Kontaktes von C._____ in Schweden explizit, dass C._____ von Seiten der Beobachtungsstation des G._____ in die-
- 10 - sem Kontakt begleitet werde, man mit ihr diesbezüglich im Austausch stehe und man in der Auseinandersetzung bezüglich Beziehungsgestaltung bleibe. Zudem habe C._____ an einem internen Anlass der Präventionspolizei teilgenommen. Bei den vorgenommenen Handykontrollen zeige sich C._____ offen. Die Themen von C._____ bezüglich Handynutzung und Aktivitäten würden von Seiten der Be- obachtungsstation des G._____ wiederkehrend mit ihr besprochen (Urk. 3/358/3 S. 2). Dies macht deutlich, dass die Mitarbeitenden der Beobachtungsstation des G._____s – entgegen dem Kläger – durchaus eine erzieherische Aufgabe wahr- nehmen und sie klar bestrebt sind, den Jugendlichen einen verantwortungsbe- wussten Medienkonsum zu vermitteln. Auch zum – aus Sicht des Klägers übermässigen – Medienkonsum von C._____ an den Wochenenden / Feiertagen haben die zuständigen Fachpersonen explizit Stellung genommen und die Hintergründe beleuchtet. In der vom Kläger ins Recht gelegten E-Mail von M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ vom
6. April 2025 hält dieser fest, es sei ihnen ebenfalls ein grosses Anliegen, dass die Jugendlichen ihre freie Zeit aktiv gestalteten. Dem gegenüber stehe, dass sie in der Beobachtungsstation unter der Woche eine lange und enge Tagesstruktur mit vielen Programmpunkten hätten. Aus diesem Grund sei im Team vereinbart worden, Angebote zu machen, diese aber im Sinne der Freiwilligkeit gegenüber den Mädchen zu kommunizieren. Dies bedeute indes nicht, dass C._____ am Wochenende (recte: nicht) eine feste Aktivität planen solle. Diesbezüglich werde er mit C._____ gemeinsam überlegen, bzw. sie seien schon dabei. Sie würden zu den Osterferien ihren Pool aufstellen. C._____ habe ihm erzählt, dass sie gerne bade. Vielleicht wäre ein sonntägliches Work-Out (Aquagymnastik) eine Idee. Möglicherweise würden sich hier dann noch weitere Mädchen anschliessen, was den Spassfaktor erhöhe. Die Zeitvorschläge des Klägers für Computerspiele seien, da wolle er ehrlich sein, streng. Man könnte dies ausprobieren. In diesem Falle möchte er ihn als Vater aber in den Prozess aktiv miteinbinden. Er denke, sein väterliches Wort habe mehr Gewicht, und letztlich finanziere er ja auch gros- senteils die technischen Geräte, die C._____ zum Spielen etc. brauche. Er schlage vor, dass man sich am kommenden Mittwoch, den 9. April 2025 zusam- mensetze und er gegenüber C._____ seine Anliegen und Erwartungen kommuni-
- 11 - ziere. Ob es dann genau 1 ½ Stunden täglich seien, werde sich zeigen. C._____ dürfe ja, im Sinne der Mitsprache, auch ihre Erwartungen miteinbringen. Er be- gleite den Prozess (Urk. 3/358/2). Mithin wurde das klägerische Anliegen auf Re- duktion des Medienkonsums von C._____ seitens der Institution bereits aufgegrif- fen bzw. angegangen. Dass die Institution die vom Kläger auch in der Berufung geäusserte Vorstellung einer maximalen Bildschirmzeit von ein bis zwei Stunden täglich (vgl. Urk. 1 Rz. 16) nicht 1 : 1 umgesetzt hat, kann ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen, respektive kann alleine deswegen kein Handlungsbedarf sei- tens des Gerichts ausgemacht werden. Insbesondere überzeugt die auch in der E-Mail-Korrespondenz von K._____ von der Beobachtungsstation des G._____ mit dem Kläger vom 6. bzw. 14. April 2025 signalisierte Position der Institution, in der Umsetzung mit C._____ eine partizipa- tive Herangehensweise zu wählen, um C._____ in der Selbstwirksamkeit und - wahrnehmung zu stärken (Urk. 3/358/3 S. 2). Gerade auch angesichts des Alters von C._____ (15 ½ Jahre) erscheint im Grundsatz der von den Fachpersonen der Beobachtungsstation des G._____ angestrebte eigenverantwortliche Umgang ge- genüber einem (zeitlich) strikt vorgegebenen Umgang mit Medien längerfristig zielführender. In die gleiche Richtung argumentiert denn auch X3._____, Jugend- anwalt bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, der in der vom Kläger eingereich- ten E-Mail vom 11. April 2025 Folgendes ausführt (Urk. 3/358/2): "Was ich aus meiner eigenen Erfahrung als Jugendanwalt aber schon mal sagen kann, ist, dass es oft ein Ding der Unmöglichkeit ist, Jugendliche vom Surfen und von unbekann- ten IP-Adressen abzuhalten, ob mit dem eigenen Gerät oder fremden: sie finden fast immer eine Möglichkeit. Verhindern kann man das oft nur im Gefängnis" (Urk. 3/358/4). Auf das Wesentliche zusammengefasst lässt sich also sagen, dass das Problem erkannt ist und ihm aktuell soweit ersichtlich adäquat begegnet wird. 1.3. Schliesslich ist zu bemerken, dass alleine im vom Kläger erwähnten Rück- zugsverhalten von C._____ (Urk. 1 Rz. 14) noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls in der Beobachtungsstation des G._____ ausgemacht werden kann. Es erscheint vielmehr angezeigt, dieses Verhalten vorliegend in den Kontext zur
- 12 - nach Angaben der Beobachtungsstation des G._____ langen und engen Tages- struktur mit vielen Programmpunkten unter der Woche und den zusätzlich am Wo- chenende stattfindenden begleiteten Besuchen des Klägers zu stellen. Schliess- lich haben die Fachpersonen der Beobachtungsstation des G._____ die Freizeit- aktivitäten am Wochenende vor diesem Hintergrund bewusst auch lediglich auf freiwilliger Basis vorgesehen (vgl. Urk. 3/358/2). 2.1. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls abgewiesene vorsorgliche Um- platzierung von C._____ in die Institution Stiftung H._____ (vgl. Urk. 2 E. 9) macht der Kläger in Rz. 18 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 1) geltend, die derzeitigen Umstände in der Institution G._____ seien eindeutig nicht mit dem Kindeswohl von C._____ vereinbar. Es handle sich um eine Situation, in der C._____ Scha- den nehme: Sie sei am Wochenende und an Feiertagen stundenlang online, be- suche eine Notschule, sie sei seit bald drei Monaten nicht mehr in der Beobach- tung (Aussage von G._____, L._____) und sowohl körperlich als auch psychisch schlechter gestellt als zuvor. Wiederum weicht das sich aus den Akten ergebende Bild von demjenigen ab, welches der Kläger in seiner Berufung zu zeichnen versucht. Es gilt diesbezüglich zunächst einzelne Stellen in der von den Beiständen E._____ und F._____ ver- fassten Standortbeurteilung mit Bericht über den Verlauf von C._____s Unterbrin- gung in der Beobachtungsstation des G._____ vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/ 314) hervorzuheben. So wird bereits eingangs der Beurteilung festgehalten, dass ge- mäss Rückmeldung seitens G._____ der Eintritt von C._____ sehr gut verlaufen sei (Urk. 3/314 S. 1). Per Telefon vom 17. Oktober 2024 wurde den Beiständen von der Bezugsperson mitgeteilt, dass C._____ gut gestartet sei, gut mitmache, bei den Mädchen integriert sei und mit zwei Mädchen Freundschaften geknüpft habe (Urk. 3/314 S. 1 f.). Am 25. Oktober 2024 meldete die Beobachtungsstation des G._____ telefonisch, dass C._____ sich sehr angepasst und freundlich zeige, gut integriert in die Gruppe sei und häufig gut gelaunt wirke (Urk. 3/314 S. 2). An- lässlich des Telefongesprächs zwischen der Beiständin und der Beobachtungs- station des G._____ vom 14. November 2024 wurde gemeldet, C._____ sei wei- terhin gut in der Gruppe integriert, ziehe sich aber immer wieder in ihr Zimmer zu-
- 13 - rück und game oder lese. Sie könne benennen, Zeit für sich zu brauchen. (…) Die Beobachtungsstation des G._____ sei im Prozess, ihren Abklärungsauftrag umzu- setzen. Der Verlauf werde positiv bewertet. Aus Sicht der Beobachtungsstation des G._____ sei C._____ absolut am richtigen Ort (Urk. 3/314 S. 3). Anlässlich des Austausches zwischen der stellvertretenden Leitung der Beobachtungsstation des G._____, der Psychologin, der internen Lehrperson sowie den beiden Bei- ständen vom 9. Januar 2025 wurde zusammenfassend zurückgemeldet, dass es C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ recht gut gehe, was sie selber in den letzten Tagen auch zurückgemeldet habe. C._____ habe mitgeteilt, in der Beobachtungsstation angekommen zu sein und Vertrauen gefasst zu haben. Sie fühle sich sicherer. Diese Stimmung sei auch in ihren Handlungen spürbar. Im Umgang mit anderen Jugendlichen habe sie Sicherheit erhalten. C._____ werde wehrhafter auf der Gruppe wahrgenommen. Während sie sich zu Beginn des Auf- enthaltes sehr den Meinungen der anderen Jugendlichen angepasst habe und eher schüchtern gewesen sei, habe sie zunehmend an Selbstbewusstsein gewon- nen und gebe den anderen Jugendlichen mittlerweile Kontra, gehe in Konflikte oder teile sich den Erwachsenen mit. C._____ mache eine tolle Entwicklung. (…) In der Tagesstruktur sei C._____ in einer sehr guten Zusammenarbeit und halte die Abmachungen sehr gut ein. Sie habe Anfang Januar angekündigt, in die höchste Phase Blau aufsteigen zu wollen. Dabei sei die Selbstständigkeit und Pünktlichkeit ein grosses Thema, an welchem sie mit C._____ gegenwärtig arbei- teten. C._____ besuche die Schule regelmässig, zeige ein durchschnittliches Ni- veau und weise keine grösseren Lücken auf. Sie beschäftige sich emotional mit vielen anderen Themen, weshalb sie sich kaum auf Schularbeiten einlassen könne. Sie sei rasch abgelenkt und habe grosse Mühe mit der Konzentration, was ihr selber auch auffalle. Könne sie sich aber konzentrieren, habe sie Stärken im logischen Denken. C._____ zeige Interesse an der Berufswahl. Aktuell sei jedoch noch sehr offen, welche Empfehlungen sich diesbezüglich aus der Abklärung er- geben würden. C._____ selber habe mitgeteilt, aufgrund von Mobbing-Erfahrun- gen nicht mehr in eine öffentliche Schule zurückkehren zu wollen (Urk. 3/314 S. 5 f.). Als Fazit wird in der Standortbeurteilung vom 6. Januar 2025 schliesslich fest- gehalten, aufgrund der Rückmeldungen seitens der Beobachtungsstation des
- 14 - G._____ könne der Verlauf des Aufenthaltes von C._____ als positiv bewertet werden (Urk. 3/314 S. 7). Auch im in der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und L._____ von der Beobachtungsstation des G._____ wiedergegebenen Gesprächsprotokoll vom 9. April 2025 wird K._____ dahingehend zitiert, dass "C._____ stabiler ist und C._____ kaum mehr von Suizidgedanken o.ä. berich- tete. C._____ wird als eine zuverlässige, freundliche und humorvolle Jugendliche erlebt" (Urk. 3/358/3 S. 2). Die vom Kläger in seiner Berufung in sehr rudimentärer Form aufgeworfenen Be- treuungs- und Bildungsdefizite lassen sich insofern ebenso wenig ausmachen, wie eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes von C._____. 2.2. Auch die in der Berufungsschrift erwähnte Aussage von C._____ dem Klä- ger gegenüber, sie habe Angst, alleine irgendwo hin zu gehen (Urk. 1 Rz. 18), spricht per se nicht für eine in der aktuellen Institution bestehende Gefährdung des Kindeswohles von C._____. Im Telefongespräch vom 10. Dezember 2024 teilte die Fachperson der Beobachtungsstation des G._____ den Beiständen mit, dass sie schon mehrfach eine Diskrepanz zwischen dem geäusserten Erleben von C._____ und ihrem gezeigten Verhalten beobachtet hätten. Zudem äussere sich C._____ gegenüber Drittpersonen (konkret gegenüber Frau J._____, Ver- trauensperson, und gegenüber Frau Z1._____) ganz anders, als sie dies gegen- über den Fachpersonen in der Beobachtungsstation mache. So habe Frau Z1._____ am Sonntag, 24. November 2024, aufgeregt und aufgelöst angerufen und mitgeteilt, C._____ gehe es sehr schlecht bis hin zu Suizidgedanken. C._____ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch sehr unauffällig in der Gruppe gewesen. Diese Situation zeige auf, was im System immer wieder passiere und wie hinten- rum die Fäden gespannt würden (Urk. 3/314 S. 59). Bereits im Antrag der Bei- stände auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 19. Sep- tember 2024 ist von manipulativem Verhalten C._____s die Rede (Urk. 3/262 S. 2). Die besagte Äusserung von C._____ gegenüber dem Kläger könnte in diesem Kontext stehen. Insofern kann sie nicht völlig unbesehen übernommen werden. 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der vom Kläger beigelegten E- Mail-Korrespondenz mit N._____ (Urk. 3/358/1), M._____ (Urk. 3/358/ 2), L._____
- 15 - (Urk. 358/3) und X3._____ (Urk. 358/4) nichts entnehmen lasse, was seine Sach- darstellung stützen würde, wonach C._____ sich derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befinde, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die vom Kläger ausfindig gemachte Institution Stiftung H._____ erfordere (Urk. 2 E. 9). Dem setzt der Kläger in Rz. 30 seiner Berufungsschrift (Urk. 1) einzig pau- schal entgegen, die Rückmeldungen einzelner involvierter Fachpersonen zeichne ein uneinheitliches Bild, welches das Gericht nicht von seiner Pflicht entbinde, die Situation umfassend und unabhängig zu prüfen. In der von ihm eingereichten E- Mail-Korrespondenz mit L._____ vom 9. bzw. 14. April 2025 (Urk. 3/358/3) ist – wie bereits vorstehend erwähnt – jedoch gerade von einer Stabilisierung der psy- chischen Verfassung von C._____ die Rede, und in der vom Kläger ins Recht ge- legten E-Mail des Jugendanwaltes X3._____ vom 11. April 2025 wird der Kläger explizit darauf aufmerksam gemacht, dass den Einflussmöglichkeiten auf den Me- dienkonsum von Jugendlichen Grenzen gesetzt sind (Urk. 3/358/4). Mit dem Kläger ist zwar dahingehend einig zu gehen, dass das Gericht, sofern wie vorliegend die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung kommt, verpflichtet ist, selbst aktiv abzuklären, sobald hinreichende Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Zu Recht hat die Vorinstanz je- doch darauf hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 3), dass auch im Geltungsbereich der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime das Sammeln des Prozessstoffes in ers- ter Linie Sache der Parteien ist und diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am Bes- ten kennen (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 12; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Der Klä- ger zeigt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hinrei- chende Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung auf; solche lassen sich auch nicht aufgrund der im Recht liegenden Akten ausmachen. 2.4. Ins Leere zielt des Weiteren der Vorhalt des Klägers, am 3. April 2025 habe er eine Gefährdungsmeldung eingereicht, um die zuständigen Behörden – insbe- sondere das Gericht und die Kindesvertretung – ausdrücklich auf die fortbeste- hende Kindeswohlgefährdung hinzuweisen, jedoch sei diese Meldung bislang
- 16 - ohne erkennbare Konsequenzen geblieben bzw. diese sei von keiner der genann- ten Stellen zum Anlass genommen worden, wirksame oder überprüfbare Schutz- massnahmen einzuleiten. Bereits in ihrer Verfügung vom 4. April 2025 (Urk. 3/349 E. 5 f.) hat sich die Vorinstanz mit der klägerischen Gefährdungsmeldung vom
2. April 2025 (Urk. 3/342) konkret auseinandergesetzt, indem sie ausführte was folgt: "Die Sachdarstellung des Klägers zur Begründung des superprovisorischen Antrags beruht einzig und allein auf seinen eigenen Wahrnehmungen, die in der von seinem Rechtsvertreter als Beweismittel eingereichten Gefährdungsmeldung enthalten sind. Der Kläger unterlässt es jedoch gänzlich zu belegen, dass sich C._____ derzeit tatsächlich in einer derart grossen Notsituation befindet, die eine sofortige Umplatzierung vom G._____ in die offenbar vom Kläger selber ausfindig gemachte Institution H._____ unumgänglich erscheinen lässt. Im Übrigen er- scheint es nicht glaubhaft, dass sowohl die Beistände von C._____, deren Kinder- anwältin als auch das G._____, letzteres an den Wochenenden, untätig sein sol- len und damit das Wohl von C._____ massiv gefährden. […] Die Ausführungen des Klägers, das Wohl der Tochter C._____ sei im G._____ massiv gefährdet, sind dementsprechend als blosse Behauptungen zu qualifizieren und erscheinen nicht glaubhaft. Demzufolge fehlt es auch an der besonderen Dringlichkeit für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 ZPO, aber auch einer Dringlichkeit gemäss Art. 261 ZPO als Voraussetzung für vorsorgliche Massnah- men" (Urk. 3/349 S. 6). Danach war ein neues Begehren um Anordnung (teils) derselben vorsorglichen Massnahme durch einen zweiten Rechtsvertreter ge- stützt auf echte Noven – wozu auch die Änderung der Umstände gehören kann – grundsätzlich zulässig (vgl. dazu und zur Rechtskraft von Entscheiden über vor- sorgliche Massnahmen BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 7 f.); ob die mit dem zwei- ten Begehren vom 15. April 2025 vorgebrachten Noven die Stellung eines erneu- ten Begehrens rechtfertigten, kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. 2.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mehrmonatigen Un- terbringung von C._____ in der Beobachtungsstation des G._____ eine umfas- sende Abklärung durch Fachpersonen zur Frage war, welchen pädagogischen Rahmen und welche Form der Betreuung und Unterstützung sie künftig brauchen wird, um sich in möglichst gesunder Form weiterentwickeln zu können (vgl.
- 17 - Urk. 3/262 S. 4 und eingangs Ziff. I.1). Bereits in der Standortbeurteilung mit Be- richt über den Verlauf von C._____s Unterbringung vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/314 S. 7) wird für eine voraussichtlich im Februar 2025 erfolgende Standortsit- zung die Präsentation erster Ergebnisse in Aussicht gestellt. Auch Herr M._____ von der Beobachtungsstation des G._____ geht in seiner E-Mail vom 6. April 2025 an den Kläger davon aus, dass sich die Zeit in der Beobachtungsstation dem Ende nähert (Urk. 3/358/2). Umso mehr rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Erkenntnisse der involvierten Fachpersonen in den anstehenden Entscheid über die künftige Platzierung von C._____ auch tatsächlich einfliessen zu lassen. Ein dringlicher Handlungsbedarf hinsichtlich des Wohls von C._____, der es rechtfertigte, diesem Entscheid vorzugreifen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Dem Anliegen des Klägers auf sofortige Umplatzierung in eine andere, bislang einzig vom ihm für geeignet erachtete Institution ist deshalb nicht zu fol- gen. Der Kläger räumte im Übrigen vor Vorinstanz selbst ein, dass die Platzierung in einer geeigneten Einrichtung aufwändig sei, zumal verfügbare Plätze rar seien (vgl. Urk. 3/357 Rz. 28). Für die vom Kläger geforderte gerichtliche Anordnung der Umplatzierung innert kürzester Frist (vgl. Urk. 1 Rz. 23) besteht angesichts des- sen selbst dann kein Raum, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass die Abklärungen auf der Beobachtungsstation des G._____s vor zwei Monaten (vgl. Urk. 1 Rz. 21) abgeschlossen werden konnten.
3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 ist zu bestätigen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 18 -
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 22. April 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Beklagte, die Rechtsvertreter von C._____ und D._____, Rechtsanwältin PD Dr. iur. Z1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, die Beistände E._____ und F._____, kjz O._____, … [Adresse] die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo