Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 = Urk. 3/257 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit persönlich überbrachter Eingabe vom 30. April 2025 Berufung, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli-
- 3 - chen Entscheids und die Gutheissung seines Begehrens um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Wohnung beantragt (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1–248). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Beru- fung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht, wenn er darin die Geschehnisse seit 2019 aus seiner Sicht rekapituliert oder allgemeine Kritik an den bisher ergangenen Gerichtsentscheiden übt, ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. April 2025 zu nehmen (Urk. 1 S. 1–5). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2.2. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Klägers be- treffend die Auszugsfrist (Urk. 1 S. 1), da sich die entsprechenden vorinstanzlichen
- 4 - Erwägungen auf den Antrag um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen beziehen (Urk. 2 S. 2 f.), gegen dessen Abweisung kein Rechtsmittel zur Verfügung steht und der damit nicht Berufungsgegenstand bildet. 2.3. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, sein Fall sei von einer Richterin zu beurteilen, da die bisherigen männlichen Richter der absurden Auffassung seien, eine Frau mit Universitätsabschluss müsse von einem Gerichtsopfer, der zu einem Sozialhilfeempfänger gemacht worden sei, ernährt werden (Urk. 1 S. 5). Das Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter ist jedoch bei der Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer ist hierfür nicht zuständig. Auf seinen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3.1. Der Kläger stört sich an der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 2 S. 5), wonach es nichts Neues sei, dass die Wohnung ihm gehöre und dass dies – wie in den drei vorangehenden Entscheiden ausgeführt worden sei – irrelevant oder jedenfalls von sehr untergeordneter Bedeutung sei (Urk. 1 S. 3). Auch wenn dies für der Kläger nicht nachvollziehbar scheint, entspricht dies der geltenden Rechtsprechung, wel- che das Bundesgericht erst kürzlich wieder bestätigte (BGer 5A_677/2024 vom
13. März 2025 E. 3.1): "Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Be- nützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes begründet ist. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benüt- zung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätz- lich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Falls die Ehegatten - wie hier - keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Lie-
- 5 - genschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeu- tigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungs- verhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Ganzen: Ur- teile 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1; 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen)." Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, geht es vorliegend jedoch – anders als im eben zitierten Entscheid – nicht um eine erstmalige Zuweisung der ehelichen Woh- nung, sondern es wurde darüber bereits drei Mal entschieden (Eheschutzentscheid vom 31. August 2020 [Urk. 3/21/37 S. 29–31], Eheschutz-Berufungsentscheid vom
19. März 2021 [Urk. 3/21/42 S. 28 f.] und Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsverfahren vom 19. Juli 2023 [Urk. 3/125 S. 10–16]). Ent- sprechend bedarf es des Eintritts eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO (vgl. OGer ZH LE200061 vom 9. April 2021 E. III. 1.5.2). Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Auch liegt ein Abän- derungsgrund vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahme- entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlan- gen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_66/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 143 II 617 E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 1 f.) erweist sich der Eheschutzent- scheid nicht als ursprünglich unrichtig, weil "davon nicht mehr viel übrig ist", sodass ihm deswegen die Wohnung zuzuteilen wäre. Vielmehr haben sich seither die Ver- hältnisse verändert, so unter anderem das Einkommen des Klägers bzw. hat sich die Erwartung des Bezirksgerichts Zürich sowie der hiesigen Kammer, dass der Kläger wieder ein Einkommen von monatlich Fr. 6'000.– wird erzielen können (Urk. 3/21/37 S. 42 f.; Urk. 3/21/42 S. 32 f.), nicht verwirklicht, was denn auch in den Abänderungsentscheid vom 19. Juli 2023 mündete (Urk. 3/125).
- 6 - Eine ursprüngliche Unrichtigkeit liegt etwa dann vor, wenn das Gericht bei der An- ordnung der Massnahmen wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder von einer Partei getäuscht worden ist; wohl auch dann, wenn es die Verhältnisse eindeutig falsch gewürdigt hat, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation sein Entscheid als rechtlich nicht haltbar erscheint (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 4, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist eine we- sentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse erforderlich. Es wird nicht geprüft, ob die Wohnung damals zu Recht der Beklagten zugeteilt wurde, sondern ob sich die Verhältnisse inzwischen so verändert haben, dass eine Umteilung an den Kläger gerechtfertigt ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe vor, die Beklagte sei nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen. Dabei handle es sich um ein zentrales Kriterium jedes Entscheids über die Zuweisung der ehelichen Wohnung, worüber bereits dreimal entschieden worden sei. Der Kläger habe im Nachgang telefonisch geltend gemacht, die Obhut sei zurzeit fast gleichmässig geteilt, weshalb der Sohn nicht aus seinem Umfeld gerissen würde, wenn die eheliche Wohnung dem Kläger zu- gewiesen würde. Der Kläger habe bereits gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 19. März 2021 über ein erweitertes Besuchsrecht verfügt. Die geteilte Obhut gemäss Vereinbarung vom 12. April / 7. Mai 2022 (dazu die Verfügung vom 21. Juli
2022) stelle deshalb gegenüber dem letzten Abänderungsentscheid vom 19. Juli 2021 keine ausreichende Veränderung der Verhältnisse dar (vgl. nämlich schon jener Entscheid E. III. 2.3/c). Dazu komme, dass das Argument des Klägers, die Parteien könnten einfach ihre nahe beieinanderliegenden Wohnungen "tauschen", womit der Sohn im gleichen Umfeld bleiben würde, nicht verfange. Zunächst sei die Beklagte nicht verpflichtet, in die aktuelle Wohnung des Klägers einzuziehen, son- dern es stehe ihr frei, anderswo eine Wohnung zu suchen. Das Problem, dass die Beklagte die aktuell vom Kläger bewohnte Wohnung womöglich nicht finanzieren könne, sei bereits in der Verfügung vom 19. Juli 2023 erörtert worden. Und zuletzt sei jeder Wohnungswechsel für die Beteiligten ein erheblicher Aufwand, der in ei- nem Massnahmenverfahren nicht ohne Not verursacht werden solle (Urk. 2 S. 4 f.).
- 7 - Auch dass der Sohn ab Sommer 2025 das Gymnasium im Zürcher E._____ oder allenfalls die Sekundarschule im Schulhaus F._____ in G._____ besuchen werde
– so die Vorinstanz weiter –, sei keine relevante Veränderung der Verhältnisse. Gerade weil die Wohnungen der Parteien nahe beieinander lägen, spiele es für den Schulweg des Sohnes keine entscheidende Rolle, ob er an der D._____-strasse 1 oder an der H._____-strasse 2 wohne. Das gelte zurzeit, wo der Sohn die Primar- schule im Schulhaus I._____ in G._____ besuche, und es werde genauso gelten, wenn der Sohn das Gymnasium im E._____ oder die Sekundarschule im Schul- haus F._____ in G._____ besuchen werde. Insofern bleibe also alles gleich und es liege kein Abänderungsgrund vor. Oder umgekehrt betrachtet: Der Schulort des Sohnes habe – eben wegen der Nähe der beiden Wohnungen zueinander – für die Zuweisung der ehelichen Wohnung keine Rolle gespielt, weshalb er auch für die Abänderung keine Rolle spielen könne. Denn im Abänderungsverfahren bestehe insofern eine Bindung an den abzuändernden Entscheid, als keine neuen Wertun- gen vorgenommen werden dürften. Die vorgenommene Wertung, dass der Schulort des Sohnes keine entscheidende Rolle gespielt habe, könne nicht abgeändert wer- den. Dies alles ganz abgesehen davon, dass der Schulortswechsel des Sohnes erst in rund vier Monaten anstehe (Schulbeginn sei notorischerweise nach den Sommerferien Mitte August), also nicht heute über dessen Auswirkungen auf das laufende Scheidungsverfahren zu befinden sei (Urk. 2 S. 5). Auf diese Erwägungen geht der Kläger in seiner Berufungsschrift überhaupt nicht ein, sondern kritisiert einzig die Zuteilung der Obhut über den Sohn an die Beklagte im Eheschutzentscheid (Urk. 1 S. 2 ). Er genügt damit den oben (E. 2.1) aufgezeig- ten Begründungsanforderungen nicht, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Kläger verweise auf seine finanziellen Ver- hältnisse und seine finanzielle Belastung durch die aktuelle Situation. Der Kläger sei zunächst angestellt gewesen, habe aber im Laufe des Verfahrens seine Anstel- lung verloren. Er sei allerdings schon bei Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2023 nicht mehr angestellt, sondern auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Diesbezüglich lägen also keine veränderten Verhältnisse vor (Urk. 2 S. 4).
- 8 - Der Kläger macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 nicht von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein. Bis Juli 2023 habe er das Aufbauprogramm der J._____ AG absolviert und anschliessend sei er ab August 2023 in einem Arbeitsversuch als Betreuungsas- sistent im Schulhaus K._____ gewesen (Urk. 1 S. 3). Im Entscheid vom 19. Juli 2023 wurde festgehalten, dass der Kläger am 7. Novem- ber 2023 [recte: 2022] in eine von der IV unterstütze Massnahme habe eintreten können, sodass ihm ein Taggeld ausgerichtet werde. Gestützt darauf wurde ein Einkommen von monatlich Fr. 3'870.– errechnet (Urk. 3/125 S. 10). Entsprechend war der Kläger damals – wie er zu Recht ausführt – nicht von der Sozialhilfe ab- hängig. Inwiefern nun aber im Vergleich zu damals veränderte Verhältnisse vorlie- gen, führt der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht aus. Dass seine Sozialarbei- terin, die seine Finanzen verwalte, ihm im Februar 2025 mitgeteilt habe, dass das Geld nicht mehr ausreiche und er sich wieder bei der Sozialhilfe anmelden müsse, und dass sein Konto bei der Postfinance Ende März 2025 im Minus gewesen sei (Urk. 1 S. 5), stellen unbelegte Behauptungen dar. Entsprechend gelingt es dem Kläger nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von ver- änderten finanziellen Verhältnissen verneinte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine veränderte Einkommenssitua- tion des Klägers nicht automatisch zur Zuteilung der ehelichen Wohnung führt. Viel- mehr sind sämtliche Interessen und insbesondere auch die finanzielle Situation der Beklagten miteinzubeziehen, um zu prüfen, ob sich eine Umteilung vor Abschluss des Scheidungsverfahrens rechtfertigt. 3.4. Betreffend den Einwand des Klägers, die Beklagte bezahle die Hypothekar- zinsen nicht, und je länger die Beklagte in der Wohnung bleibe, desto mehr müsse renoviert werden, erwog die Vorinstanz, dass beides unsubstantiierte und unbe- legte Behauptungen seien, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Zudem be- stehe über die Hypothekarzinsen ein rechtskräftiger Entscheid (Verfügung vom
19. Juli 2023, Dispositivziffer 4). Es sei die Sache des Klägers, diesen zu vollstre- cken (Urk. 2 S. 6).
- 9 - Der Kläger rügt, es könne wohl nicht die Idee des Gerichts sein, dass er die Be- klagte betreibe, was für diese einen Betreibungsregistereintrag zur Folge hätte, so- dass sie keine Mietwohnung mehr finden werde und einen weiteren Grund habe, in seiner Wohnung zu bleiben. Die Beklagte behaupte, kein Geld zu haben, um die Zinsen zu bezahlen. Sie habe jedoch Geld, um jährlich zwei bis drei Wochen Ferien in China zu verbringen (Urk. 1 S. 4). Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Eintrag im Betreibungsregister die Erfolgsaussichten der Beklagten auf eine künftige Wohnungssuche beeinträch- tigen könnte; dies alleine vermag jedoch eine Umteilung der Wohnung im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Die endgültige Beurteilung, wie der Eintrag im Betreibungsregister zu werten ist und welche Auswirkungen er auf die Zumut- barkeit sowie die Möglichkeit eines Umzugs der Beklagten hat, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen. Dabei wird jedoch nicht unbeachtet bleiben können, unter welchen Umständen der Eintrag zustande kam. Wie bereits gezeigt, hat der Kläger seine aktuellen finanziellen Verhältnisse im Be- rufungsverfahren nicht ausreichend dargetan. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass er in der Lage ist, einstweilen für die Hypothekarzinsen aufzukommen, sollte die Beklagte diese entgegen ihrer Verpflichtung nicht leisten. Die Beklagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch sie angesichts der äusserst angespannten finanziellen Situation der Familie gehalten ist, ihren Beitrag zu leisten und ihre Leis- tungsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen. Sollte ihr ein Anspruch auf Sozialhilfe oder eine andere Form von Erwerbsersatzeinkommen zustehen, ist sie verpflichtet, entsprechende Leistungen zu beantragen. Soweit der Kläger sodann zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Einwand betreffend Renovation vorbringt, alles habe eine Lebensdauer und müsse irgend- wann einmal renoviert werden (Urk. 1 S. 4), ist ihm zuzustimmen. Damit macht er jedoch gerade keine übermässige oder aussergewöhnliche Abnutzung der Woh- nung durch die Beklagte geltend, welche allenfalls eine Umteilung rechtfertigen würde.
- 10 - 3.5. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei verständlich, dass der Kläger die für ihn belastende Situation beenden möchte. Damit sei aber auch keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Abgesehen davon wäre die Verpflichtung der Beklagten, (zusammen mit dem gemeinsamen Sohn) aus der ehelichen Wohnung auszuzie- hen, für diese eine grosse Belastung, was ebenfalls zu berücksichtigen und der Belastung des Klägers gegenüberzustellen sei. Dass es "keinen einzigen Grund [gibt], warum [die Beklagte] eine Minute länger in meinem Stockwerkeigentum blei- ben darf", sei schlicht unzutreffend: Die Gründe seien dem Kläger in drei Entschei- den ausführlich erläutert worden (Urk. 2 S. 5 f.). Auf diese Erwägungen geht der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht ein bzw. übt er einzig allgemeine Kritik am bisherigen Scheidungsverfahren, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben E. 2.1). 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 4.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dis- positivziffer 3); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stellt zwar kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, er weist jedoch mehrfach auf seine schwierige finanzielle Situation hin. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen gewesen wäre. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagte man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und der Ent- scheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 22. April 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG betreffend einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. - 12 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2025 (FE210672-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien haben am tt. November 2012 geheiratet und sind die Eltern des am tt.mm.2013 geborenen C._____. Sie leben seit dem 4. Oktober 2019 getrennt. Im Rahmen des diesem Scheidungsverfahren vorangehenden Eheschutzverfah- rens wurde die Obhut über C._____ der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) zugeteilt. Ebenso wurde dieser die im Alleineigentum des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) stehende eheliche Wohnung an der D._____- strasse in ... Zürich zugeteilt (bestätigt mit Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. März 2021, Urk. 3/21/42). Seit dem 3. November 2021 stehen sich die Parteien in einem strittigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegenüber (Urk. 3/1), wobei sie sich mit Teilscheidungsvereinbarung vom 12. April bzw. 7. Mai 2022 auf eine alternierende Obhut einigten, welche bereits als vorsorgliche Mass- nahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft trat (Urk. 3/62; Urk. 3/76). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wurden die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte persönlich vorsorglich abgeändert. Der Antrag des Klägers um vor- sorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft wurde abgewiesen. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, die zukünftigen Hypothekarzinsen für die eheliche Liegen- schaft zu bezahlen bzw. den Kläger für allfällige zwangsweise Zahlungen der Bank schadlos zu halten, und es wurde davon Vormerk genommen, dass sich die Be- klagte bereit erklärt habe, die zukünftigen Nebenkosten der Wohnung zu bezahlen (Urk. 3/125 S. 19). Mit Eingabe vom 8. November 2024 beantragte der Kläger su- perprovisorisch die Zuteilung der ehelichen Stockwerkeigentumswohnung (Urk. 3/246). Am 8. April 2025 wurde den Parteien die Umteilung des Scheidungsverfah- rens von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auf die 1. Abteilung angezeigt (Urk. 3/253). Am 16. April 2025 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorderrichter statt (Urk. 3/257). Mit Verfügung vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Klägers vom 8. November 2024 ab (Urk. 2 S. 7 = Urk. 3/257 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit persönlich überbrachter Eingabe vom 30. April 2025 Berufung, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli-
- 3 - chen Entscheids und die Gutheissung seines Begehrens um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Wohnung beantragt (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1–248). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Beru- fung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht, wenn er darin die Geschehnisse seit 2019 aus seiner Sicht rekapituliert oder allgemeine Kritik an den bisher ergangenen Gerichtsentscheiden übt, ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. April 2025 zu nehmen (Urk. 1 S. 1–5). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2.2. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Klägers be- treffend die Auszugsfrist (Urk. 1 S. 1), da sich die entsprechenden vorinstanzlichen
- 4 - Erwägungen auf den Antrag um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen beziehen (Urk. 2 S. 2 f.), gegen dessen Abweisung kein Rechtsmittel zur Verfügung steht und der damit nicht Berufungsgegenstand bildet. 2.3. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, sein Fall sei von einer Richterin zu beurteilen, da die bisherigen männlichen Richter der absurden Auffassung seien, eine Frau mit Universitätsabschluss müsse von einem Gerichtsopfer, der zu einem Sozialhilfeempfänger gemacht worden sei, ernährt werden (Urk. 1 S. 5). Das Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter ist jedoch bei der Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer ist hierfür nicht zuständig. Auf seinen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3.1. Der Kläger stört sich an der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 2 S. 5), wonach es nichts Neues sei, dass die Wohnung ihm gehöre und dass dies – wie in den drei vorangehenden Entscheiden ausgeführt worden sei – irrelevant oder jedenfalls von sehr untergeordneter Bedeutung sei (Urk. 1 S. 3). Auch wenn dies für der Kläger nicht nachvollziehbar scheint, entspricht dies der geltenden Rechtsprechung, wel- che das Bundesgericht erst kürzlich wieder bestätigte (BGer 5A_677/2024 vom
13. März 2025 E. 3.1): "Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Be- nützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes begründet ist. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benüt- zung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätz- lich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Falls die Ehegatten - wie hier - keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Lie-
- 5 - genschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeu- tigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungs- verhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Ganzen: Ur- teile 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1; 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen)." Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, geht es vorliegend jedoch – anders als im eben zitierten Entscheid – nicht um eine erstmalige Zuweisung der ehelichen Woh- nung, sondern es wurde darüber bereits drei Mal entschieden (Eheschutzentscheid vom 31. August 2020 [Urk. 3/21/37 S. 29–31], Eheschutz-Berufungsentscheid vom
19. März 2021 [Urk. 3/21/42 S. 28 f.] und Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsverfahren vom 19. Juli 2023 [Urk. 3/125 S. 10–16]). Ent- sprechend bedarf es des Eintritts eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO (vgl. OGer ZH LE200061 vom 9. April 2021 E. III. 1.5.2). Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Auch liegt ein Abän- derungsgrund vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahme- entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlan- gen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_66/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 143 II 617 E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 1 f.) erweist sich der Eheschutzent- scheid nicht als ursprünglich unrichtig, weil "davon nicht mehr viel übrig ist", sodass ihm deswegen die Wohnung zuzuteilen wäre. Vielmehr haben sich seither die Ver- hältnisse verändert, so unter anderem das Einkommen des Klägers bzw. hat sich die Erwartung des Bezirksgerichts Zürich sowie der hiesigen Kammer, dass der Kläger wieder ein Einkommen von monatlich Fr. 6'000.– wird erzielen können (Urk. 3/21/37 S. 42 f.; Urk. 3/21/42 S. 32 f.), nicht verwirklicht, was denn auch in den Abänderungsentscheid vom 19. Juli 2023 mündete (Urk. 3/125).
- 6 - Eine ursprüngliche Unrichtigkeit liegt etwa dann vor, wenn das Gericht bei der An- ordnung der Massnahmen wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder von einer Partei getäuscht worden ist; wohl auch dann, wenn es die Verhältnisse eindeutig falsch gewürdigt hat, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation sein Entscheid als rechtlich nicht haltbar erscheint (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 4, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist eine we- sentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse erforderlich. Es wird nicht geprüft, ob die Wohnung damals zu Recht der Beklagten zugeteilt wurde, sondern ob sich die Verhältnisse inzwischen so verändert haben, dass eine Umteilung an den Kläger gerechtfertigt ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe vor, die Beklagte sei nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen. Dabei handle es sich um ein zentrales Kriterium jedes Entscheids über die Zuweisung der ehelichen Wohnung, worüber bereits dreimal entschieden worden sei. Der Kläger habe im Nachgang telefonisch geltend gemacht, die Obhut sei zurzeit fast gleichmässig geteilt, weshalb der Sohn nicht aus seinem Umfeld gerissen würde, wenn die eheliche Wohnung dem Kläger zu- gewiesen würde. Der Kläger habe bereits gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 19. März 2021 über ein erweitertes Besuchsrecht verfügt. Die geteilte Obhut gemäss Vereinbarung vom 12. April / 7. Mai 2022 (dazu die Verfügung vom 21. Juli
2022) stelle deshalb gegenüber dem letzten Abänderungsentscheid vom 19. Juli 2021 keine ausreichende Veränderung der Verhältnisse dar (vgl. nämlich schon jener Entscheid E. III. 2.3/c). Dazu komme, dass das Argument des Klägers, die Parteien könnten einfach ihre nahe beieinanderliegenden Wohnungen "tauschen", womit der Sohn im gleichen Umfeld bleiben würde, nicht verfange. Zunächst sei die Beklagte nicht verpflichtet, in die aktuelle Wohnung des Klägers einzuziehen, son- dern es stehe ihr frei, anderswo eine Wohnung zu suchen. Das Problem, dass die Beklagte die aktuell vom Kläger bewohnte Wohnung womöglich nicht finanzieren könne, sei bereits in der Verfügung vom 19. Juli 2023 erörtert worden. Und zuletzt sei jeder Wohnungswechsel für die Beteiligten ein erheblicher Aufwand, der in ei- nem Massnahmenverfahren nicht ohne Not verursacht werden solle (Urk. 2 S. 4 f.).
- 7 - Auch dass der Sohn ab Sommer 2025 das Gymnasium im Zürcher E._____ oder allenfalls die Sekundarschule im Schulhaus F._____ in G._____ besuchen werde
– so die Vorinstanz weiter –, sei keine relevante Veränderung der Verhältnisse. Gerade weil die Wohnungen der Parteien nahe beieinander lägen, spiele es für den Schulweg des Sohnes keine entscheidende Rolle, ob er an der D._____-strasse 1 oder an der H._____-strasse 2 wohne. Das gelte zurzeit, wo der Sohn die Primar- schule im Schulhaus I._____ in G._____ besuche, und es werde genauso gelten, wenn der Sohn das Gymnasium im E._____ oder die Sekundarschule im Schul- haus F._____ in G._____ besuchen werde. Insofern bleibe also alles gleich und es liege kein Abänderungsgrund vor. Oder umgekehrt betrachtet: Der Schulort des Sohnes habe – eben wegen der Nähe der beiden Wohnungen zueinander – für die Zuweisung der ehelichen Wohnung keine Rolle gespielt, weshalb er auch für die Abänderung keine Rolle spielen könne. Denn im Abänderungsverfahren bestehe insofern eine Bindung an den abzuändernden Entscheid, als keine neuen Wertun- gen vorgenommen werden dürften. Die vorgenommene Wertung, dass der Schulort des Sohnes keine entscheidende Rolle gespielt habe, könne nicht abgeändert wer- den. Dies alles ganz abgesehen davon, dass der Schulortswechsel des Sohnes erst in rund vier Monaten anstehe (Schulbeginn sei notorischerweise nach den Sommerferien Mitte August), also nicht heute über dessen Auswirkungen auf das laufende Scheidungsverfahren zu befinden sei (Urk. 2 S. 5). Auf diese Erwägungen geht der Kläger in seiner Berufungsschrift überhaupt nicht ein, sondern kritisiert einzig die Zuteilung der Obhut über den Sohn an die Beklagte im Eheschutzentscheid (Urk. 1 S. 2 ). Er genügt damit den oben (E. 2.1) aufgezeig- ten Begründungsanforderungen nicht, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Kläger verweise auf seine finanziellen Ver- hältnisse und seine finanzielle Belastung durch die aktuelle Situation. Der Kläger sei zunächst angestellt gewesen, habe aber im Laufe des Verfahrens seine Anstel- lung verloren. Er sei allerdings schon bei Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2023 nicht mehr angestellt, sondern auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Diesbezüglich lägen also keine veränderten Verhältnisse vor (Urk. 2 S. 4).
- 8 - Der Kläger macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 nicht von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein. Bis Juli 2023 habe er das Aufbauprogramm der J._____ AG absolviert und anschliessend sei er ab August 2023 in einem Arbeitsversuch als Betreuungsas- sistent im Schulhaus K._____ gewesen (Urk. 1 S. 3). Im Entscheid vom 19. Juli 2023 wurde festgehalten, dass der Kläger am 7. Novem- ber 2023 [recte: 2022] in eine von der IV unterstütze Massnahme habe eintreten können, sodass ihm ein Taggeld ausgerichtet werde. Gestützt darauf wurde ein Einkommen von monatlich Fr. 3'870.– errechnet (Urk. 3/125 S. 10). Entsprechend war der Kläger damals – wie er zu Recht ausführt – nicht von der Sozialhilfe ab- hängig. Inwiefern nun aber im Vergleich zu damals veränderte Verhältnisse vorlie- gen, führt der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht aus. Dass seine Sozialarbei- terin, die seine Finanzen verwalte, ihm im Februar 2025 mitgeteilt habe, dass das Geld nicht mehr ausreiche und er sich wieder bei der Sozialhilfe anmelden müsse, und dass sein Konto bei der Postfinance Ende März 2025 im Minus gewesen sei (Urk. 1 S. 5), stellen unbelegte Behauptungen dar. Entsprechend gelingt es dem Kläger nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von ver- änderten finanziellen Verhältnissen verneinte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine veränderte Einkommenssitua- tion des Klägers nicht automatisch zur Zuteilung der ehelichen Wohnung führt. Viel- mehr sind sämtliche Interessen und insbesondere auch die finanzielle Situation der Beklagten miteinzubeziehen, um zu prüfen, ob sich eine Umteilung vor Abschluss des Scheidungsverfahrens rechtfertigt. 3.4. Betreffend den Einwand des Klägers, die Beklagte bezahle die Hypothekar- zinsen nicht, und je länger die Beklagte in der Wohnung bleibe, desto mehr müsse renoviert werden, erwog die Vorinstanz, dass beides unsubstantiierte und unbe- legte Behauptungen seien, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Zudem be- stehe über die Hypothekarzinsen ein rechtskräftiger Entscheid (Verfügung vom
19. Juli 2023, Dispositivziffer 4). Es sei die Sache des Klägers, diesen zu vollstre- cken (Urk. 2 S. 6).
- 9 - Der Kläger rügt, es könne wohl nicht die Idee des Gerichts sein, dass er die Be- klagte betreibe, was für diese einen Betreibungsregistereintrag zur Folge hätte, so- dass sie keine Mietwohnung mehr finden werde und einen weiteren Grund habe, in seiner Wohnung zu bleiben. Die Beklagte behaupte, kein Geld zu haben, um die Zinsen zu bezahlen. Sie habe jedoch Geld, um jährlich zwei bis drei Wochen Ferien in China zu verbringen (Urk. 1 S. 4). Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Eintrag im Betreibungsregister die Erfolgsaussichten der Beklagten auf eine künftige Wohnungssuche beeinträch- tigen könnte; dies alleine vermag jedoch eine Umteilung der Wohnung im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Die endgültige Beurteilung, wie der Eintrag im Betreibungsregister zu werten ist und welche Auswirkungen er auf die Zumut- barkeit sowie die Möglichkeit eines Umzugs der Beklagten hat, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen. Dabei wird jedoch nicht unbeachtet bleiben können, unter welchen Umständen der Eintrag zustande kam. Wie bereits gezeigt, hat der Kläger seine aktuellen finanziellen Verhältnisse im Be- rufungsverfahren nicht ausreichend dargetan. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass er in der Lage ist, einstweilen für die Hypothekarzinsen aufzukommen, sollte die Beklagte diese entgegen ihrer Verpflichtung nicht leisten. Die Beklagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch sie angesichts der äusserst angespannten finanziellen Situation der Familie gehalten ist, ihren Beitrag zu leisten und ihre Leis- tungsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen. Sollte ihr ein Anspruch auf Sozialhilfe oder eine andere Form von Erwerbsersatzeinkommen zustehen, ist sie verpflichtet, entsprechende Leistungen zu beantragen. Soweit der Kläger sodann zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Einwand betreffend Renovation vorbringt, alles habe eine Lebensdauer und müsse irgend- wann einmal renoviert werden (Urk. 1 S. 4), ist ihm zuzustimmen. Damit macht er jedoch gerade keine übermässige oder aussergewöhnliche Abnutzung der Woh- nung durch die Beklagte geltend, welche allenfalls eine Umteilung rechtfertigen würde.
- 10 - 3.5. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei verständlich, dass der Kläger die für ihn belastende Situation beenden möchte. Damit sei aber auch keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Abgesehen davon wäre die Verpflichtung der Beklagten, (zusammen mit dem gemeinsamen Sohn) aus der ehelichen Wohnung auszuzie- hen, für diese eine grosse Belastung, was ebenfalls zu berücksichtigen und der Belastung des Klägers gegenüberzustellen sei. Dass es "keinen einzigen Grund [gibt], warum [die Beklagte] eine Minute länger in meinem Stockwerkeigentum blei- ben darf", sei schlicht unzutreffend: Die Gründe seien dem Kläger in drei Entschei- den ausführlich erläutert worden (Urk. 2 S. 5 f.). Auf diese Erwägungen geht der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht ein bzw. übt er einzig allgemeine Kritik am bisherigen Scheidungsverfahren, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben E. 2.1). 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 4.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dis- positivziffer 3); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stellt zwar kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, er weist jedoch mehrfach auf seine schwierige finanzielle Situation hin. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen gewesen wäre. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagte man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und der Ent- scheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 22. April 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG betreffend einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 12 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo