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LY250012

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 März 2002 E. 2.b). 3.2. Die Beklagte führte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz an, sie und der Kläger hätten im Zeitraum von 2020 bis 2022 zusammen, das heisst im sel- ben Haushalt gelebt. Es habe zwar eine kleine vom Kläger angemietete Wohnung gegeben, diese sei jedoch an den Onkel des Klägers untervermietet worden (Prot. Vi S. 14). In der Berufung lässt die Beklagte ausführen, es sei (zwischen den Par- teien) im Jahr 2020 zur Trennung gekommen. Die diesbezüglichen Modalitäten seien im (Eheschutz-)Urteil vom 5. Juni 2020 geregelt worden. In der Folge seien die Parteien vorübergehend wieder zusammengekommen; sie hätten ihrer Ehe eine zweite Chance gegeben, bevor sie sich im Jahr 2022 definitiv getrennt hätten (act. 2 S. 3 Rz. 5-7 und S. 10 Rz. 34). Die Rechtsanwältin des Klägers hatte in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 be- treffend vorsorgliche Massnahmen ausgeführt, die Parteien würden seit mehr als zwei Jahren getrennt leben (act. 5/28 S. 3 Rz. 4). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz brachte sie vor, es sei korrekt, dass der Kläger eine Wohnung in der Nähe angemietet habe, weil er habe ausziehen wollen. Es sei dann aber innerfa- miliär sehr schwierig geworden, der Kläger hätte ein schlechtes Gewissen gehabt und sei für die Kinder doch noch länger in der Wohnung geblieben. Weil der Klä- ger eben zurückgegangen sei, habe der Onkel (des Klägers) dann (zur Untermie- te) in dieser angemieteten Wohnung gelebt (Prot. Vi S. 17). In der Berufungsant- wort an die Kammer enthielt sich der Kläger einer Bemerkung zu den Behauptun- gen der Beklagten, dass sie das Eheleben wieder bis in das Jahr 2022 aufgenom- men hätten (act. 11 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 16).

- 12 - 3.3. Im vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Mietvertrag für die von ihm nun- mehr bewohnte Wohnung an der K._____-strasse 1 in … Zürich ist als Mietbeginn der 1. September 2022 vermerkt (act. 5/4/4). Dies lässt darauf schliessen, dass der Kläger nach dem Eheschutzurteil vom 5. Juni 2020 bis Ende August 2022 (und damit über zwei Jahre) noch mit der Beklagten sowie den Kindern in der ehelichen Wohnung lebte. Aufgrund dessen sowie vor dem Hintergrund der be- reits vor Vorinstanz gemachten Äusserungen der Parteien und ihrer Rechtsvertre- ter wäre zunächst die Frage zu klären gewesen, ob die mit Eheschutzurteil vom

5. Juni 2020 angeordneten Massnahmen durch Wiederaufnahme des Zusammen- lebens der Ehegatten dahingefallen sind oder nicht. Die Vorinstanz hätte die Par- teien zum weiteren Zusammenleben und dem Auszug des Klägers befragen müs- sen. Den Parteien resp. deren Rechtsvertretern wäre das rechtliche Gehör zur Frage der Wiederaufnahme des Zusammenlebens resp. zum Modus der Unter- haltsfestsetzung (originär oder in Anwendung der Abänderungsvoraussetzungen) zu gewähren gewesen. Die Vorinstanz hat dies unterlassen. Sie hat damit den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Auch in weiterer Hin- sicht erweist sich die Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz als ungenü- gend: 3.4.1. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Die persönliche Anhörung in einer mündli- chen Verhandlung dient der Sachverhaltsfeststellung und ist in Kinderbelangen eine (notwendige) Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (OGer ZH LE130059 vom 12. Februar 2014, E. II./2.1 ff. und OGer ZH LY220008 vom 18. Mai 2022 E. III./2.-4., je mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um die prozessrechtli- che Grundnorm zur Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der Kinderbelange. Das Gericht hat auch ohne Parteiantrag sämtliche Tatsachen, die für die Anord- nung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln. Weglei- tend ist die Erkenntnis, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten für die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz und ein erhöhtes Interesse an der materiel- len Wahrheit besteht, deren Findung gefördert werden soll (BGE 118 II 93 E. 1a; BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 3). Das Gericht ist dabei nicht nur be-

- 13 - rechtigt, sondern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Es muss diejenigen Abklärungen vornehmen, die notwendig und geeignet sind, den mass- geblichen Sachverhalt zu erstellen. Das Gericht hat insbesondere durch Befra- gung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisofferten vollstän- dig sind, soweit sachliche Gründe bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, a.a.O., Art. 296 N 12). Die Offizialmaxime in Kinderbelangen besagt, dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das be- deutet mit anderen Worten, dass der Entscheid des Gerichts weder von den Tat- sachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren abhängt und das Gericht auf unangemessene Vorbringen bzw. Anträge reagieren kann (BGE 145 III 393 E. 2.7.3). 3.4.2. Eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien wurde durch die Vorinstanz zwar durchgeführt, aber nur sehr rudimentär. Zwar ist es nicht so, dass das Gericht die Parteien zu jeder von ihren Rechtsvertretern vorgetragenen Ein- kommens- bzw. Bedarfsposition noch zusätzlich befragen müsste. Ein Nachfra- gen ist nach dem vorstehend Ausgeführten jedoch dort geboten, wo sich Unvoll- ständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel am Vorgetragenen (etwa im Zusammen- hang mit den eingereichten Belegen) ergeben und davon auszugehen ist, dass die Parteien die Sachlage erklären resp. klären können. Die Parteien wissen meist mehr, als sich aus den Vorträgen ihrer Anwälte ergibt. Auch sind die für die Entscheidung (über Kinderbelange) notwendigen Unterlagen – unabhängig von Editionsbegehren der Parteien – vom Gericht einzufordern.

a) In Bezug auf die Einkünfte des Klägers ist festzuhalten, dass diese vor Vor- instanz höchst umstritten waren und auch Hauptstreitpunkt im Berufungsverfah- ren bilden. Umstritten waren und sind weiterhin das im Eheschutzverfahren ange- nommene resp. effektive Arbeitspensum des Klägers, die Höhe seines (überwie- senen und allenfalls zusätzlich in bar bezogenen) Verdienstes sowie die erzielten Mietzinseinnahmen. Zu Letzteren ist zu bemerken, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren neben der Eigentumswohnung in I._____ noch zusätzlich eine Liegen-

- 14 - schaft in J._____ und zwei Liegenschaften in Sri Lanka (L._____ und E._____) zur Sprache kamen (act. 5/28 S. 4, act. 5/32 S. 3-5; act. 5/35 S. 2 f., 4 und 9). aa) Es hat sich gezeigt, dass die tatsächlichen Umstände nicht korrekt durch die Belege der Parteien dargestellt werden. So bestand zwischen der G._____ GmbH und der Beklagten ein Arbeitsvertrag und es waren Lohnausweise sowie Lohnab- rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt worden, obwohl sie – wie von den Parteien eingestanden wird (act. 5/32 S. 4, act. 5/35 S. 32 Rz. 3) – nie für die G._____ GmbH gearbeitet hatte. Im Arbeitsvertrag der G._____ GmbH mit der Beklagten war unter Arbeitsbereich "Funktion: Allrounder", zudem ein Monatslohn von brutto Fr. 3'575.00 resp. netto Fr. 3'110.97 sowie eine durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, also ein 100%-Pensum, vermerkt worden (act. 5/36/52 und act. 3/9). Im Jahr 2019 waren der Beklagten monatlich rund Fr. 3'200.00 und dem Kläger daneben zusätzlich rund Fr. 1'850.00 von der G._____ GmbH ausbezahlt worden (act. 5/33/20+24). Bei den Akten liegt sodann eine Kündigung der G._____ GmbH gegenüber der Beklagten per 31. März 2020 (act. 5/33/22). Der Kläger liess ausführen, es sei daraufhin vereinbart worden, dass die Kündigung wieder zurückgezogen werde, wodurch er weiterhin bei der G._____ GmbH beschäftigt geblieben sei, allerdings nach wie vor unter dem Ar- beitsvertrag der Beklagten (act. 5/35 S. 3 Rz. 5). Nach Letzterem hätte er – wie gesehen – einen Nettolohn von Fr. 3'110.97 verdienen sollen. In der Berufungs- antwort liess der Kläger erstmals und damit als Novum ausführen, der Arbeitsver- trag der Beklagten sei per Juni 2022 gekündigt worden. Ein Kündigungsschreiben reichte er aber nicht ein (act. 11 S. 6 Rz. 17). Der Vorinstanz lagen keine aktuel- len Arbeitsverträge des Klägers vor, weder einer mit der G._____ GmbH noch ein solcher mit der Genossenschaft H._____ Zürich (fortan H._____). Angesichts der aufgeführten strittigen Sachlage wäre es geboten gewe- sen, solche einzuholen. Allenfalls wäre auch die G._____ GmbH anzuhalten ge- wesen, zur Anstellung (Funktion, Arbeitszeiten, Arbeitspensum und Lohnhöhe) des Klägers eine schriftliche Auskunft einzureichen. Dies hätte sich insbesondere aufgedrängt, da die angebliche Regelung des Klägers mit der G._____ GmbH, dass er regelmässig im Rahmen seiner Tätigkeit Twint-Einzahlungen auf sein Pri- vatkonto erhält (act. 5/36/65) und er diese (von Januar bis Juni 2024 waren es

- 15 - Fr. 17'200.00; act. 5/36/66) halbjährlich abrechnen bzw. überweisen muss (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 10-11), doch sehr ungewöhnlich erscheint. bb) Die Beklagte machte sodann vor Vorinstanz geltend, der Kläger habe einen Teil des Salärs in Bargeld bezogen. Er habe zuhause über einen Safe mit erhebli- chen Bargeldreserven verfügt und regelmässig mehrere tausend Franken bar auf sein Konto einbezahlt (act. 5/32 S. 3 f.). Die Beklagte belegte Bargeldeinzahlun- gen gegen Fr. 60'000.00 auf das Privatkonto des Klägers bei der Crédit Suisse im Zeitraum April bis September 2019 (act. 5/33/23). Der Kläger bestritt einen Safe voller Bargeld zu haben und einen Teil seines Salärs (von der G._____ GmbH) in Bargeld bezogen zu haben. Das Bargeld habe er in seiner früheren Tätigkeit als Barchef in diversen Nachtclubs und später aus Trinkgeldern aufgrund seiner An- stellung bei der F._____ Gastro AG erhalten (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 7 f.). Die Vorin- stanz fragte den Kläger persönlich, ob er zusätzliche Einnahmen bar ausbezahlt oder er Trinkgelder erhalte, was der Kläger beides verneinte (Prot. Vi S. 6). Sie befragte den Kläger nicht konkret zu (früheren oder aktuellen) Bargeldreserven und Bargeldeinzahlungen auf ein ihm gehörendes Konto. Aus Kontobelegen des Klägers bei der UBS Switzerland AG ist ersichtlich, dass er im Juli und September 2023 Mietgebühren für zwei Tresorfächer bezahlte (act. 5/4/39). Angesichts der genannten Vorbringen und Belege der Beklagten wäre eine nähere Befragung des Klägers geboten gewesen; insbesondere wäre zu erfragen gewesen, ob er diese Tresorfächer noch mietet und was sich in diesen befindet. Unerklärt und nicht erfragt blieben auch diverse Überweisungen (am 27./30. Dezember 2024 insgesamt Fr. 20'000.00, am 4. November 2024 Fr. 10'000.00, am 2. Juli 2024 Fr. 10'000.00, am 28. November 2023 Fr. 12'000.00, am 30. Oktober 2023 Fr. 2'000.00, am 21. Juli 2023 insgesamt Fr. 17'000.00; act. 5/36/65) von anderen Konten auf das Konto des Klägers bei der Crédit Suisse. cc) Die Einnahmen der Parteien aus der Eigentumswohnung in I._____ betru- gen gemäss den Steuererklärungen 2018-2019 und 2021-2022 monatlich rund Fr. 1'240.00 bis Fr. 1'270.00 (Mieteinnahmen abzüglich Unterhalts-/Verwaltungs- kosten sowie Schuldzinsen; act. 5/3/3, act. 5/3/6, act. 5/4/114-15). Es fällt auf, dass erst aus den Angaben in der Steuererklärung 2023 geringere Einnahmen,

- 16 - nämlich solche von monatlich Fr. 777.25 (Mieteinnahmen von Fr. 31'340.00 minus Unterhalts-/Verwaltungskosten von Fr. 12'414.00 und Schuldzinsen von Fr. 9'599.00 = jährlich Fr. 9'327.00) resultieren (act. 5/4/13 = act. 5/21/1). Dies rührt daher, dass im Jahr 2023 anscheinend gegenüber den Vorjahren veränderte resp. um das Doppelte gestiegene Unterhalts-/Verwaltungskosten anfielen. Der Kläger wäre dazu zu befragen gewesen, worin dieser plötzliche und erhebliche Anstieg der Kosten begründet liegt. Aktuell sollen nach dem Kläger die Einnah- men aus der Eigentumswohnung in I._____ sogar auf Fr. 492.78 gesunken sein (act. 5/28 S. 5 Rz. 10). Auch hier wäre eine persönliche Befragung des Klägers erforderlich gewesen, wie es zur erneuten Reduktion der Einnahmen gekommen sein soll, während die Mietzinsen im Vergleich zu den Jahren 2022/2023 in etwa gleich blieben (vgl. die Steuererklärungen act. 5/4/13-14 und act. 5/4/32 sowie act. 5/29/54) und sich die Hypothekarzinsen aufgrund einer geleisteten Amortisa- tion hätten reduzieren sollen (siehe dazu act. 5/29/56). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im vom Kläger geltend gemachten Betrag der abzuziehenden Hypothekarzinsen (von welcher auch die Vorinstanz auszugehen scheint, act. 4 S. 11 Erw. B.3. und S. 18 Erw. C.1.2.) ein Betrag für Amortisation enthalten ist (act. 5/4/34, act. 5/19/47, act. 5/29/56). Eine Amortisation von Grund- pfandschulden ist vermögensbildend und daher grundsätzlich nicht zu berücksich- tigen. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schuld- ner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und die finanziellen Verhältnisse eine solche Amortisation erlauben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023 S. 212 f.; OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017 E. C.2.2.k.). Der Kläger wäre folglich zu befragen gewesen, ob die Amortisa- tion freiwillig geleistet wird oder er dazu verpflichtet ist. Abschliessend ist festzu- halten, dass aufgrund der Ausführungen des Klägers sowie seiner Rechtsvertrete- rin (Prot. Vi S. 8 f. und act. 5/35 S. 9) nicht verständlich wurde, weshalb es dem Kläger – insbesondere falls die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in I._____ sich derart reduziert haben – nicht möglich sein sollte, gewisse Einnahmen aus den drei Liegenschaften in J._____ und Sri Lanka zu erzielen.

b) Die Vorinstanz führte den vom Kläger geltend gemachten Bedarf tabellarisch auf und hielt dazu fest, die Beklagte habe sich mit dessen betreibungsrechtlichen

- 17 - Existenzminimum ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. act. 4 S. 20 Erw. II.C.2.). Da Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, und wie erwähnt die un- eingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gelten, hatte die Vorinstanz die vom Kläger behaupteten Bedarfszahlen auch ohne aus- drückliche Bestreitungen der Beklagten von Amtes wegen zu prüfen. aa) Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Klägers fällt dabei zunächst auf, dass die Rechtsvertreterin des Klägers von einer Lebensgefährtin desselben sprach (Prot. Vi S. 18). Angesichts dessen hätte sich die Nachfrage durch die Vorinstanz aufge- drängt, ob der Kläger mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt. Je nachdem, wie gefestigt die Beziehung zwischen einem Unterhaltsschuldner und seiner (neuen) Partnerin ist, hat ein Zusammenleben einen Einfluss auf die Höhe des anrechenbaren Grundbetrages und/oder der weiteren Bedarfspositionen (wie ins- besondere den Mietzins; vgl. Richtlinien der Konferenz für Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 192 ff.). bb) Ferner wirkt sich der Umstand, dass keine Arbeitsverträge vorliegen, auch im Rahmen der Bedarfszahlen des Klägers aus: Aus dem Arbeitsvertrag des Klä- gers mit der H._____ dürfte etwa ersichtlich sein, wo er arbeitet, was im Zusam- menhang mit den von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrten zum Arbeits- platz (ZVV) von Belang ist. Darüber hinaus wäre auch nahe gelegen, den Kläger

– als Angestellter der H._____ im Gastro-Bereich (vgl. act. 5/4/6) – nach Essens- vergünstigungen zu fragen. Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass Ange- stellte bei der H._____ regelmässig in den Genuss von Vergünstigungen (bei- spielsweise auch im Rahmen von Beteiligungen an Abonnements des öffentlichen Verkehrs und Sonderkonditionen bei Versicherungen) kommen. So wird es denn auch öffentlich von der H._____ angepriesen (vgl. <https://jobs.H._____.ch/de/ar- beiten-bei-H._____/benefits>, zuletzt besucht am 19. September 2025). Solche Vergünstigungen wären beim Kläger zu erfragen und anhand des Arbeitsvertra- ges zu überprüfen gewesen.

- 18 - cc) Im Weiteren hat der Kläger gemäss seinen Angaben eine Zweitwohnung an- gemietet, die von ihm dann nicht mehr benötigt worden sei, da er (zu seiner Fami- lie) zurückgegangen sei. Sein Onkel solle als Untermieter in der angemieteten Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich wohnen. Weil dieser von der Sozial- hilfe abhängig sei und er (der Kläger) im Untermietverhältnis der Vermieter sei, er- halte er Geld von der Sozialhilfe (Prot. Vi S. 17 f.). Das eingereichte Formular zur Mietzinsänderung ab Juli 2020 weist einen Mietzins für die Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich von Fr. 873.00 aus (act. 5/4/3). Gemäss den Konto- belegen des Klägers bezahlt er an die N._____ Wohnbaugenossenschaft jedoch monatlich Fr. 909.00 und von der Stadt Zürich, Sozialen Dienste, erhält der Kläger Zahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 984.00 (act. 5/4/38; act. 5/36/65). Es stellt sich die Frage, wieso der Onkel nach so langer Mietdauer nicht selber in den Mietvertrag eingetreten ist und vor allem weshalb die genannte Mietzinshöhe ge- mäss Vertrag nicht mit den vom Kläger an die N._____ Wohnbaugenossenschaft überwiesenen Beträgen resp. diese nicht mit den von der Stadt Zürich dem Kläger geleisteten Zahlungen übereinstimmen. Dazu hätte sich eine Befragung des Klä- gers aufgedrängt. dd) Schliesslich wurden im Bedarf des Klägers zusätzliche Gesundheitskosten geltend gemacht, ohne nähere Erläuterungen dazu resp. mit blossem Verweis auf einen Auszug der O._____ [Versicherung] für die Steuererklärung 2023 (act. 5/28 S. 7 und act. 5/19/51). Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015 E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grund- bedarf (vgl. BlSchK 2009 S. 192 ff., S. 193). Angesichts der (durch die Vorinstanz angenommenen) knappen finanziellen Verhältnisse (Manko-Fall) hätte sich auch hier eine kurze Befragung des Klägers zum Grund resp. der Notwendigkeit der zusätzlichen Gesundheitskosten aufgedrängt.

- 19 -

c) Betreffend einen allfälligen Verdienst der Beklagten ist festzuhalten, dass der Sohn C._____ zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 16 Jahre und die Tochter D._____ 11 Jahre alt waren. Mittlerweile ist D._____ 12 Jahre alt ge- worden. Angesichts der Anforderungen an die Erwerbstätigkeit gemäss dem sog. Schulstufenmodell (siehe BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) stellt sich grundsätzlich die Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens (mit einer Übergangs- frist) bei der Beklagten. Die Vorinstanz erwog einzig, dass die Beklagte nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, allerdings einen Abschluss erzielt habe und auf Stellensuche sei (act. 4 S. 21 Erw. II.C.3.). Im Falle einer (aufgrund der An- wendung von Art. 179 Abs. 2 ZGB) originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge könnte die Vorinstanz es nicht bei diesen Feststellungen belassen. Auch für den Abänderungsfall erscheint fraglich und zu klären, ob die Wertung des (fünf Jahre alten) Eheschutzes, dass die Beklagte keinen Lohn erzielt resp. erzielen muss, zu übernehmen wäre. Immerhin haben sich seitens der Beklagten die Verhältnisse gegenüber damals insofern verändert, als sie gemäss eigenen Angaben nun ihren Abschluss in Business Administration an der P._____ University erlangt hat und sie sich bereits auf einige Stellen beworben hat (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hin- tergrund hätte die Vorinstanz einerseits nachfragen müssen, welche Klasse die Kinder der Parteien derzeit besuchen. Andererseits wäre Näheres zur Ausbildung, zum Werdegang und den beruflichen Plänen der Beklagten zu erfragen gewesen. Als Novum ist eine Erkrankung der Beklagten geltend gemacht worden. Es müsste Genaueres zur Krebserkrankung resp. den Genesungsaussichten der Be- klagten erfragt werden. 3.4.3. Nach dem Ausgeführten hat es die Vorinstanz versäumt, in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmebegehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine hinreichende persönliche Befragung der Parteien durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt zur Frage zu erheben, ob eine Situation der Abän- derung der Eheschutzmassnahmen oder eine solche der originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorliegt. Sachverhaltsabklärungen (durch persönliche Be- fragung und Belegeinforderung) fehlen überdies in Bezug auf das Einkommen und den Bedarf des Klägers sowie zu einem allenfalls (nach einer gewissen Über- gangsfrist) zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommen der Beklagten.

- 20 - Diese Versäumnisse resp. Verfahrensfehler der Vorinstanz können vor der Rechtsmittelinstanz nicht wiedergutgemacht bzw. geheilt werden. Insbesondere würde den Parteien andernfalls eine Instanz mit voller Kognition verloren gehen, falls die Kammer die von der Vorinstanz versäumte eingehendere persönliche Be- fragung der Parteien nachholen, weitere Belege einfordern sowie anschliessend gestützt auf die weiteren Sachverhaltsabklärungen erstmals (insbesondere über die Frage eines Dahinfallens des Eheschutzentscheides gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB) entscheiden würde.

4. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts (durch ergänzende persönliche Befragung sowie weitere Belegeinforderung) und neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1+2 ZPO; ZK-ZPO-REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 37). IV.

1. Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Es sind daher zwar für das Berufungsverfahren Kosten und eine Par- teientschädigung festzusetzen, doch ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Entscheid der Vorinstanz nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. ZK ZPO-HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 318 N 61 ff.). 2.1. Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des Scheidungsverfahrens von 2 Jahren (gerechnet ab 29. Juli 2024), auf Fr. 42'520.00 (Total vom 9. Dezember 2024 bis 29. Juli 2026 auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Berufungsanträgen der Beklagten [Fr. 5'535.00 x 20 Monate = Fr. 110'700.00] abzüglich dem Total gemäss der angefochtenen Ver- fügung [Fr. 3'409.00 x 20 Monate = Fr. 68'180.00]). In Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1-3 und 8 Abs. 1 der Gebührenver-

- 21 - ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwalt- lichen Vertretung im Berufungsverfahren bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 Anw- GebV). Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitinteresses, das sich je- doch aus wiederkehrenden Leistungen ergibt, sowie des anwendbaren summari- schen Verfahrens ist die Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 3'200.00 (8.1% MwSt. inkl.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht) vom

19. März 2025 (FE240464-L/Z02) wird aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung sowie neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'200.00 (inkl. MwSt.) festgesetzt.

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge eines Doppels der Berufungsantwort samt Beilagenverzeichnis (act. 11 und act. 13), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 22 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'520.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

Dispositiv
  1. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 3, wird der Kläger ab 9. Dezember 2024 verpflichtet wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 3 - - Für C._____ CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen - Für D._____ CHF 2'409.00 (davon CHF 1'422.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen.
  2. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 4, wird die eheliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten ab 9. Dezem- ber 2024 aufgehoben.
  3. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 5, wer- den die finanziellen Grundlagen ab 9. Dezember 2024 aufgehoben und durch die fi- nanziellen Grundlagen gemäss den vorstehenden Erwägungen ersetzt.
  4. Die Editionsbegehren und Beweisanträge der Beklagten werden abgewiesen.
  5. Die Kosten werden mit dem Endentscheid geregelt. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung 10 Tage, keine Fristenstillstände, sofortige Vollstreckbarkeit]. Berufungsanträge: – der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens, bzw. des Scheidungsverfahrens zu leisten.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." – des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2024 (FE240464) sei zu bestätigen;
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Be- rufungsklägerin." - 4 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2004 in E._____, Sri Lanka. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen (act. 5/3). Im Jahr 2020 durchliefen die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren. Mit Eheschutzurteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) wurde die Obhut für die beiden Kinder der Beklagten, Berufungsklägerin und da- maligen Gesuchstellerin (fortan Beklagte) zugeteilt. Weiter wurde von der Tren- nungsvereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2020 Vormerk genommen resp. es wurde diese genehmigt; in deren Ziffer 3 verpflichtete sich der Kläger, Berufungs- beklagte und damalige Gesuchsteller (fortan Kläger) dazu, für C._____ einen Un- terhaltsbeitrag (zzgl. Familienzulagen) von monatlich Fr. 1'120.00 und an D._____ einen solchen von monatlich Fr. 3'665.00 (davon Fr. 2'750.00 als Betreuungsun- terhalt) zu bezahlen. In Ziffer 4 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinba- rung verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten für die Dauer des Getrenntle- bens (ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Oktober 2020) monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 zu bezahlen. In Zif- fer 5 der Trennungsvereinbarung waren die Grundlagen der Unterhaltsberech- nung festgehalten worden, nämlich ein Einkommen der Beklagten (Ehefrau) von Fr. 0.–, ein Einkommen des Klägers (Ehemann) von Fr. 10'823.00 (Fr. 3'696.00 F._____ 80% Pensum, Fr. 1'842.00 und Fr. 3'205.00 G._____ GmbH 20% Pen- sum sowie Fr. 2'080.00 Mieteinnahmen) und die Familienzulagen für die Kinder von damals je Fr. 200.00 (act. 5/4/2 S. 3 f.). 1.2. Am 7. März 2022 hatte der Kläger eine Scheidungsklage beim Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, eingereicht, welche er jedoch am 27. April 2022 wieder zurückzog, was zur Abschreibung des Verfahrens führte (Geschäfts-Nr. FE220158, act. 5/7/26). Am 29. Juli 2024 reichte der Kläger erneut eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelge- richt (fortan Vorinstanz), ein (act. 5/1). Die Vorinstanz erliess am 29. Juli 2024 - 5 - eine Zuteilungsverfügung und nahm anfangs August 2024 Erkundigungen hin- sichtlich der Vorsorgeguthaben der Parteien vor (act. 5/5 und act. 5/8-11). Rechts- anwalt lic. iur. X._____ zeigte mit Schreiben vom 22. August 2024 die Vertretung der Beklagten an (act. 5/12-13). Am 27. August 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 21. November 2024 vor (act. 5/14). Im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung reichten die Parteien am 11. und
  8. November 2024 Belege ein (act. 5/18-19 und act. 5/21-21). Mit Verschiebungsanzeige vom 27. November 2024 setzte die Vorinstanz die Eini- gungsverhandlung neu auf den 23. Januar 2025 fest (act. 5/26). Am 9. Dezember 2024 stellte der Kläger das eingangs aufgeführte Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen, mit welchem er die Abänderung der eheschutzrechtlichen Un- terhaltsregelung (Ziffern 3-5 der Trennungsvereinbarung aus dem Eheschutzver- fahren) beantragte (act. 5/28 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorladung zur Verhandlung vom 23. Januar 2025 um die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen erweitert werde. Zudem setzte sie der Beklagten eine Frist an, um schriftlich zu den beantragten vorsorgli- chen Massnahmen Stellung zu nehmen (act. 5/30). Die Beklagte reichte am 9. Ja- nuar 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der sie die vollumfängliche Ab- weisung der klägerischen Rechtsbegehren verlangte (act. 32 S. 2). Am 23. Januar 2025 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich welcher die Parteien persönlich befragt wurden und die Rechtsvertreter der Par- teien ihre (Noven-)Stellungnahmen erstatteten. Die nachfolgend geführten Ver- gleichsgespräche scheiterten (Prot. Vi S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. März 2025 entschied die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sinne über die beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/37 = act. 4 S. 22 f.).
  9. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2025 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/38/1) Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 2 S. 2). Die vor- instanzlichen Akten (darin enthalten die Beizugsakten Geschäfts-Nr. EE200059 sowie FE220158) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-38). Mit Verfü- gung vom 25. April 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'000.00 angesetzt (act. 6). Die Beklagte leistete den - 6 - Kostenvorschuss innert Frist (act. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Der Kläger erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristgerecht; sie ging am 11. Juli 2025 bei der Kam- mer ein (act. 11 und act. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Be- klagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsantworts- chrift des Klägers samt Beilagen zuzustellen. II.
  10. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau, der Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Der demzufolge voraus- gesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ge- mäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 2'126.00, auf eine Verfahrensdauer von angenommen zwei Jahre gerechnet) ohne Weiteres geben (vgl. auch unter Erw. IV.2.1.).
  11. Betreffend die (in materieller sowie prozessualer Hinsicht) sinngemässe An- wendung der Vorschriften über die Eheschutzmassnahmen auf die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1-2 ZPO), die summarische Natur des vorliegenden Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) sowie die Anwendbarkeit des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsat- zes und der Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 S. 3 ff. Erw. II.A.1.-2.). 3.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststel- - 7 - lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO,
  12. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). In Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO können in Kinderbelangen neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Berufungsver- fahren vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/ 2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 3.2. Nach Art. 318 Abs. 1 ZPO kann der Berufungsentscheid sowohl reformato- risch als auch kassatorisch ausfallen. Eine Kassation erfolgt etwa, wenn ein we- sentlicher Teil der Klage resp. des Gesuchs nicht beurteilt wurde und/oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1+2 ZPO). Die Berufungsinstanz sieht grundsätzlich davon ab, den Sachver- halt anstelle der ersten Instanz zu erstellen resp. (erstmalig) Beweiserhebungen durchzuführen (ZK ZPO-HILBER/REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 318 N 35 m.w.H.). Im Falle schwerwiegender Verfahrensmängel bzw. schwerer Gehörsverletzung er- folgt regelmässig eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes sowie zur neuen Entscheidung (OGer ZH LY140024 vom 12. Sep- tember 2014 E. II.5.). III.
  13. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es erscheine aufgrund der eingereichten Unterlagen als glaubhaft, dass sich das Einkommen resp. die Leistungsfähigkeit des Klägers im Vergleich zu den Grundlagen gemäss dem Eheschutzentscheid vom 5. Juni 2020 wesentlich und dauerhaft verändert habe: Bei der H._____ ver- diene der Kläger monatlich Fr. 4'474.00 (100% Anstellung, ohne Kinderzulagen, inklusive Anteil 13. Monatslohn) und bei der G._____ GmbH monatlich Fr. 1'824.15 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die geltend gemachten Mietzinseinnah- men von Fr. 492.78 seien ausgewiesen und deutlich tiefer als die im Eheschutz- entscheid festgehaltenen Einnahmen von Fr. 2'080.00 (act. 4 S. 11 f. Erw. II.B.3.). Die Vorinstanz bejahte damit folglich das Vorliegen eines Abänderungsgrundes - 8 - im Einkommen des Klägers. Im Folgenden errechnete die Vorinstanz den Umfang der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge: Sie ging dabei auf die Themen Bar- so- wie Twint-Einzahlungen auf das Konto des Klägers, Trinkgelder, Rolex-Uhren so- wie weitere Mieteinnahmen des Klägers ein. Nach der Vorinstanz verstehe sich sodann von selbst, dass der Kläger (auch wenn er in der Vergangenheit 140% ge- arbeitet habe) nicht dazu verpflichtet werden könne, mehr als 120% zu arbeiten. Insgesamt ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Klägers von Fr. 6'790.90 aus (act. 4 S. 18 f. Erw. II.C.1.2.). Den Bedarf des Klägers von total Fr. 3'402.00 hielt die Vorinstanz für belegt und die Beklagte habe sich mit dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers ausdrücklich einverstanden erklärt (act. 4 S. 20 Erw. II.C.2.). Zum Einkommen der Beklagten bemerkte die Vorinstanz, dass diese nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sie aller- dings einen Abschluss erzielt habe und auf Stellensuche sei. Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum der Beklagten und der beiden Kinder stellte die Vor- instanz in einer Tabelle dar (act. 4 S. 21 Erw. II.C.3.-4.). Gestützt auf die genann- ten resp. dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vor; sie kam so zu (im Vergleich zum Eheschutzurteil) reduzierten Kinderunterhaltsbeiträgen und einer Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4 S. 21 Erw. II.C.5.). 2.1. Die Beklagte stützt ihre Berufung auf das Argument, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen sei (act. 2 S. 3 Rz. 9). Sie führt im Wesentlichen an, das Einkom- men des Klägers aus der G._____ GmbH sei im Eheschutzverfahren vergleichs- weise definiert worden. Nach der Rechtsprechung gebe es diesfalls keine Anpas- sung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse (act. 2 S. 9 Rz. 30). Im Übrigen habe der Kläger sein Einkommen durch eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten abgeändert: Er habe entweder frei- willig auf den weitaus lukrativsten Teil seines Einkommens als Clubmanager bei der G._____ GmbH (durch Antritt einer 100%-Stelle bei der H._____ und infolge- dessen Reduzierung auf ein geringeres Pensum bei der G._____ GmbH) verzich- tet, oder aber das Einkommen fliesse weiter, einfach nicht mehr über die bekann- ten Kanäle. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf das Konstrukt des Klägers - 9 - abstelle (act. 2 S. 10 f. Rz. 31, 33-36). In Bezug auf die Mieteinnahmen des Klä- gers führt die Beklagte kurz zusammengefasst aus, dass auch diese als Gesam- tes im Eheschutzverfahren vergleichsweise definiert worden seien. Eine Refe- renzgrösse habe vollständig gefehlt. Es gebe daher auch hier keine Anpassung an wesentliche und dauerhaft veränderte Verhältnisse (act. 2 S. 11 f. Rz. 38-42 und S. 13 Rz. 49). 2.2. Der Kläger bringt dagegen im Kern vor, seine finanzielle Situation habe sich seit dem Eheschutzverfahren wesentlich und dauerhaft verändert (act. 11 S. 8 Rz. 49). Es liege kein "caput controversum" vor. Sein Einkommen sei im Ehe- schutz nicht zur Bewältigung einer ungewissen Sachlage vergleichsweise definiert worden. Dies sei eine neue (und unwahre) Behauptung der Beklagten (act. 11 S. 5 Rz. 12-13). Weiter bestreitet der Kläger die Vorbringen der Beklagten zu ei- nem eigenmächtigen, widerrechtlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhalten sei- nerseits: Es sei nicht korrekt, dass er das Arbeitspensum bei der G._____ GmbH aufgrund seiner neuen Anstellung bei der H._____ reduziert habe. Er habe sein Pensum von 140% bereits im Juni 2022 reduziert, weil er es psychisch und phy- sisch nicht mehr ausgehalten habe. Der Kläger macht geltend, er sei nach der (aus betrieblichen Gründen erfolgten) Kündigung durch die F._____ Gastro GmbH (aufgrund der hohen Unterhaltsverpflichtungen) gezwungen gewesen, die Vollzeitstelle bei der H._____ anzunehmen. Von der G._____ GmbH habe er zu- dem weniger Arbeit erhalten, da sich die Clubszene seit der Corona-Pandemie stark verändert habe. Der Club habe gewisse Abstriche machen müssen, der Ar- beitsvertrag der Beklagten sei per Juni 2022 gekündigt worden und seit dann habe er (der Kläger) "nur" noch (weiterhin am Wochenende) 20% für die G._____ GmbH gearbeitet. Er habe den dafür ausgewiesenen Lohn von monatlich Fr. 1'824.15 erhalten. Er habe nicht mehr erhalten, auch nicht auf ein unbekann- tes Konto (act. 11 S. 5 f. Rz. 14-15 und 16-17). Der Kläger bestreitet auch, dass es sich bei der im Eheschutzentscheid festgelegten Höhe der Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in I._____ um eine hypothetische Annahme gehandelt habe, die eine ungewisse Sachlage habe definieren müssen. Die Ein- nahmen aus der Vermietung der Liegenschaften in J._____ [Stadt in GB] und Sri Lanka seien im Eheschutz kein Thema gewesen, weil sie damals (wie heute) ge- - 10 - wusst hätten, dass aus diesen kein Einkommen generiert werde (act. 11 S. 7 Rz. 19). 3.1. Das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht trifft die nötigen vorsorg- lichen Massnahmen. Auf Antrag setzt es die Kinder- sowie Ehegattenunterhalts- beiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens (originär) fest (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Bereits vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen dauern während des Scheidungsverfahrens grundsätzlich weiter (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Gültig- keitsdauer von Eheschutzmassnahmen ist jedoch begrenzt, selbst wenn sie zeit- lich nicht befristet wurden: Zum einen fallen sie mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten dahin resp. werden grundsätzlich durch das rechtskräftige Schei- dungsurteil ersetzt. Zum anderen können die bestehenden Eheschutzmassnah- men während des Scheidungsverfahrens durch vorsorgliche Massnahmen ge- mäss Art. 276 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden; zur Aufhebung oder Abänderung bedarf es einer nachträglichen wesentlichen, d.h. erheblichen und dauerhaften, Veränderung der Verhältnisse (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E. 3.1; zu voraussehbaren und im ursprünglichen Urteil berücksichtigten Veränderungen siehe zudem BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H.; zur weiteren Einschränkung der Anpassung einer auf Vereinbarung beru- hende Eheschutzmassnahme siehe insbesondere auch BGE 142 III 518 E. 2.6). Die mit Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge fallen sodann von Gesetzes wegen ex nunc dahin, sofern und sobald die Eheleute das Zusammen- leben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die im Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge nicht mehr weiter geschul- det bzw. solche müssen mit einem neuen Eheschutz- bzw. Massnahmebegehren beantragt und gerichtlich (neu) entschieden werden, ohne dass es diesfalls auf das Vorliegen von Abänderungsvoraussetzungen nach Art. 179 Abs. 1 ZPO an- kommt (vgl. ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., S. 55 f., 65 und 78; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, § 9 N 447 ff.; HAUSHEER/SYCHER (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 172 N 147). Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens muss (um die Wirkung nach Art. 179 Abs. 2 ZGB zu entfalten) ernst gemeint und auf Dauer an- - 11 - gelegt sein. Es kann auf die äusseren Umstände abgestellt werden; so ist eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens anzunehmen, wenn zwei verheiratete Personen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Ob die wiederaufgenom- mene Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten alle Voraussetzungen einer umfas- senden ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist, ist nicht zu überprüfen resp. nicht entscheidend (FamKomm Scheidung, MAIER/VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 179 N 6; CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl. 2023, Art. 179 N 4 mit Verweis auf ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, 3. Aufl. 1998, Art. 179 N 47; BGer 5P.74/2002 vom
  14. März 2002 E. 2.b). 3.2. Die Beklagte führte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz an, sie und der Kläger hätten im Zeitraum von 2020 bis 2022 zusammen, das heisst im sel- ben Haushalt gelebt. Es habe zwar eine kleine vom Kläger angemietete Wohnung gegeben, diese sei jedoch an den Onkel des Klägers untervermietet worden (Prot. Vi S. 14). In der Berufung lässt die Beklagte ausführen, es sei (zwischen den Par- teien) im Jahr 2020 zur Trennung gekommen. Die diesbezüglichen Modalitäten seien im (Eheschutz-)Urteil vom 5. Juni 2020 geregelt worden. In der Folge seien die Parteien vorübergehend wieder zusammengekommen; sie hätten ihrer Ehe eine zweite Chance gegeben, bevor sie sich im Jahr 2022 definitiv getrennt hätten (act. 2 S. 3 Rz. 5-7 und S. 10 Rz. 34). Die Rechtsanwältin des Klägers hatte in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 be- treffend vorsorgliche Massnahmen ausgeführt, die Parteien würden seit mehr als zwei Jahren getrennt leben (act. 5/28 S. 3 Rz. 4). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz brachte sie vor, es sei korrekt, dass der Kläger eine Wohnung in der Nähe angemietet habe, weil er habe ausziehen wollen. Es sei dann aber innerfa- miliär sehr schwierig geworden, der Kläger hätte ein schlechtes Gewissen gehabt und sei für die Kinder doch noch länger in der Wohnung geblieben. Weil der Klä- ger eben zurückgegangen sei, habe der Onkel (des Klägers) dann (zur Untermie- te) in dieser angemieteten Wohnung gelebt (Prot. Vi S. 17). In der Berufungsant- wort an die Kammer enthielt sich der Kläger einer Bemerkung zu den Behauptun- gen der Beklagten, dass sie das Eheleben wieder bis in das Jahr 2022 aufgenom- men hätten (act. 11 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 16). - 12 - 3.3. Im vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Mietvertrag für die von ihm nun- mehr bewohnte Wohnung an der K._____-strasse 1 in … Zürich ist als Mietbeginn der 1. September 2022 vermerkt (act. 5/4/4). Dies lässt darauf schliessen, dass der Kläger nach dem Eheschutzurteil vom 5. Juni 2020 bis Ende August 2022 (und damit über zwei Jahre) noch mit der Beklagten sowie den Kindern in der ehelichen Wohnung lebte. Aufgrund dessen sowie vor dem Hintergrund der be- reits vor Vorinstanz gemachten Äusserungen der Parteien und ihrer Rechtsvertre- ter wäre zunächst die Frage zu klären gewesen, ob die mit Eheschutzurteil vom
  15. Juni 2020 angeordneten Massnahmen durch Wiederaufnahme des Zusammen- lebens der Ehegatten dahingefallen sind oder nicht. Die Vorinstanz hätte die Par- teien zum weiteren Zusammenleben und dem Auszug des Klägers befragen müs- sen. Den Parteien resp. deren Rechtsvertretern wäre das rechtliche Gehör zur Frage der Wiederaufnahme des Zusammenlebens resp. zum Modus der Unter- haltsfestsetzung (originär oder in Anwendung der Abänderungsvoraussetzungen) zu gewähren gewesen. Die Vorinstanz hat dies unterlassen. Sie hat damit den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Auch in weiterer Hin- sicht erweist sich die Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz als ungenü- gend: 3.4.1. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Die persönliche Anhörung in einer mündli- chen Verhandlung dient der Sachverhaltsfeststellung und ist in Kinderbelangen eine (notwendige) Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (OGer ZH LE130059 vom 12. Februar 2014, E. II./2.1 ff. und OGer ZH LY220008 vom 18. Mai 2022 E. III./2.-4., je mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um die prozessrechtli- che Grundnorm zur Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der Kinderbelange. Das Gericht hat auch ohne Parteiantrag sämtliche Tatsachen, die für die Anord- nung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln. Weglei- tend ist die Erkenntnis, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten für die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz und ein erhöhtes Interesse an der materiel- len Wahrheit besteht, deren Findung gefördert werden soll (BGE 118 II 93 E. 1a; BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 3). Das Gericht ist dabei nicht nur be- - 13 - rechtigt, sondern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Es muss diejenigen Abklärungen vornehmen, die notwendig und geeignet sind, den mass- geblichen Sachverhalt zu erstellen. Das Gericht hat insbesondere durch Befra- gung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisofferten vollstän- dig sind, soweit sachliche Gründe bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, a.a.O., Art. 296 N 12). Die Offizialmaxime in Kinderbelangen besagt, dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das be- deutet mit anderen Worten, dass der Entscheid des Gerichts weder von den Tat- sachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren abhängt und das Gericht auf unangemessene Vorbringen bzw. Anträge reagieren kann (BGE 145 III 393 E. 2.7.3). 3.4.2. Eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien wurde durch die Vorinstanz zwar durchgeführt, aber nur sehr rudimentär. Zwar ist es nicht so, dass das Gericht die Parteien zu jeder von ihren Rechtsvertretern vorgetragenen Ein- kommens- bzw. Bedarfsposition noch zusätzlich befragen müsste. Ein Nachfra- gen ist nach dem vorstehend Ausgeführten jedoch dort geboten, wo sich Unvoll- ständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel am Vorgetragenen (etwa im Zusammen- hang mit den eingereichten Belegen) ergeben und davon auszugehen ist, dass die Parteien die Sachlage erklären resp. klären können. Die Parteien wissen meist mehr, als sich aus den Vorträgen ihrer Anwälte ergibt. Auch sind die für die Entscheidung (über Kinderbelange) notwendigen Unterlagen – unabhängig von Editionsbegehren der Parteien – vom Gericht einzufordern. a) In Bezug auf die Einkünfte des Klägers ist festzuhalten, dass diese vor Vor- instanz höchst umstritten waren und auch Hauptstreitpunkt im Berufungsverfah- ren bilden. Umstritten waren und sind weiterhin das im Eheschutzverfahren ange- nommene resp. effektive Arbeitspensum des Klägers, die Höhe seines (überwie- senen und allenfalls zusätzlich in bar bezogenen) Verdienstes sowie die erzielten Mietzinseinnahmen. Zu Letzteren ist zu bemerken, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren neben der Eigentumswohnung in I._____ noch zusätzlich eine Liegen- - 14 - schaft in J._____ und zwei Liegenschaften in Sri Lanka (L._____ und E._____) zur Sprache kamen (act. 5/28 S. 4, act. 5/32 S. 3-5; act. 5/35 S. 2 f., 4 und 9). aa) Es hat sich gezeigt, dass die tatsächlichen Umstände nicht korrekt durch die Belege der Parteien dargestellt werden. So bestand zwischen der G._____ GmbH und der Beklagten ein Arbeitsvertrag und es waren Lohnausweise sowie Lohnab- rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt worden, obwohl sie – wie von den Parteien eingestanden wird (act. 5/32 S. 4, act. 5/35 S. 32 Rz. 3) – nie für die G._____ GmbH gearbeitet hatte. Im Arbeitsvertrag der G._____ GmbH mit der Beklagten war unter Arbeitsbereich "Funktion: Allrounder", zudem ein Monatslohn von brutto Fr. 3'575.00 resp. netto Fr. 3'110.97 sowie eine durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, also ein 100%-Pensum, vermerkt worden (act. 5/36/52 und act. 3/9). Im Jahr 2019 waren der Beklagten monatlich rund Fr. 3'200.00 und dem Kläger daneben zusätzlich rund Fr. 1'850.00 von der G._____ GmbH ausbezahlt worden (act. 5/33/20+24). Bei den Akten liegt sodann eine Kündigung der G._____ GmbH gegenüber der Beklagten per 31. März 2020 (act. 5/33/22). Der Kläger liess ausführen, es sei daraufhin vereinbart worden, dass die Kündigung wieder zurückgezogen werde, wodurch er weiterhin bei der G._____ GmbH beschäftigt geblieben sei, allerdings nach wie vor unter dem Ar- beitsvertrag der Beklagten (act. 5/35 S. 3 Rz. 5). Nach Letzterem hätte er – wie gesehen – einen Nettolohn von Fr. 3'110.97 verdienen sollen. In der Berufungs- antwort liess der Kläger erstmals und damit als Novum ausführen, der Arbeitsver- trag der Beklagten sei per Juni 2022 gekündigt worden. Ein Kündigungsschreiben reichte er aber nicht ein (act. 11 S. 6 Rz. 17). Der Vorinstanz lagen keine aktuel- len Arbeitsverträge des Klägers vor, weder einer mit der G._____ GmbH noch ein solcher mit der Genossenschaft H._____ Zürich (fortan H._____). Angesichts der aufgeführten strittigen Sachlage wäre es geboten gewe- sen, solche einzuholen. Allenfalls wäre auch die G._____ GmbH anzuhalten ge- wesen, zur Anstellung (Funktion, Arbeitszeiten, Arbeitspensum und Lohnhöhe) des Klägers eine schriftliche Auskunft einzureichen. Dies hätte sich insbesondere aufgedrängt, da die angebliche Regelung des Klägers mit der G._____ GmbH, dass er regelmässig im Rahmen seiner Tätigkeit Twint-Einzahlungen auf sein Pri- vatkonto erhält (act. 5/36/65) und er diese (von Januar bis Juni 2024 waren es - 15 - Fr. 17'200.00; act. 5/36/66) halbjährlich abrechnen bzw. überweisen muss (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 10-11), doch sehr ungewöhnlich erscheint. bb) Die Beklagte machte sodann vor Vorinstanz geltend, der Kläger habe einen Teil des Salärs in Bargeld bezogen. Er habe zuhause über einen Safe mit erhebli- chen Bargeldreserven verfügt und regelmässig mehrere tausend Franken bar auf sein Konto einbezahlt (act. 5/32 S. 3 f.). Die Beklagte belegte Bargeldeinzahlun- gen gegen Fr. 60'000.00 auf das Privatkonto des Klägers bei der Crédit Suisse im Zeitraum April bis September 2019 (act. 5/33/23). Der Kläger bestritt einen Safe voller Bargeld zu haben und einen Teil seines Salärs (von der G._____ GmbH) in Bargeld bezogen zu haben. Das Bargeld habe er in seiner früheren Tätigkeit als Barchef in diversen Nachtclubs und später aus Trinkgeldern aufgrund seiner An- stellung bei der F._____ Gastro AG erhalten (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 7 f.). Die Vorin- stanz fragte den Kläger persönlich, ob er zusätzliche Einnahmen bar ausbezahlt oder er Trinkgelder erhalte, was der Kläger beides verneinte (Prot. Vi S. 6). Sie befragte den Kläger nicht konkret zu (früheren oder aktuellen) Bargeldreserven und Bargeldeinzahlungen auf ein ihm gehörendes Konto. Aus Kontobelegen des Klägers bei der UBS Switzerland AG ist ersichtlich, dass er im Juli und September 2023 Mietgebühren für zwei Tresorfächer bezahlte (act. 5/4/39). Angesichts der genannten Vorbringen und Belege der Beklagten wäre eine nähere Befragung des Klägers geboten gewesen; insbesondere wäre zu erfragen gewesen, ob er diese Tresorfächer noch mietet und was sich in diesen befindet. Unerklärt und nicht erfragt blieben auch diverse Überweisungen (am 27./30. Dezember 2024 insgesamt Fr. 20'000.00, am 4. November 2024 Fr. 10'000.00, am 2. Juli 2024 Fr. 10'000.00, am 28. November 2023 Fr. 12'000.00, am 30. Oktober 2023 Fr. 2'000.00, am 21. Juli 2023 insgesamt Fr. 17'000.00; act. 5/36/65) von anderen Konten auf das Konto des Klägers bei der Crédit Suisse. cc) Die Einnahmen der Parteien aus der Eigentumswohnung in I._____ betru- gen gemäss den Steuererklärungen 2018-2019 und 2021-2022 monatlich rund Fr. 1'240.00 bis Fr. 1'270.00 (Mieteinnahmen abzüglich Unterhalts-/Verwaltungs- kosten sowie Schuldzinsen; act. 5/3/3, act. 5/3/6, act. 5/4/114-15). Es fällt auf, dass erst aus den Angaben in der Steuererklärung 2023 geringere Einnahmen, - 16 - nämlich solche von monatlich Fr. 777.25 (Mieteinnahmen von Fr. 31'340.00 minus Unterhalts-/Verwaltungskosten von Fr. 12'414.00 und Schuldzinsen von Fr. 9'599.00 = jährlich Fr. 9'327.00) resultieren (act. 5/4/13 = act. 5/21/1). Dies rührt daher, dass im Jahr 2023 anscheinend gegenüber den Vorjahren veränderte resp. um das Doppelte gestiegene Unterhalts-/Verwaltungskosten anfielen. Der Kläger wäre dazu zu befragen gewesen, worin dieser plötzliche und erhebliche Anstieg der Kosten begründet liegt. Aktuell sollen nach dem Kläger die Einnah- men aus der Eigentumswohnung in I._____ sogar auf Fr. 492.78 gesunken sein (act. 5/28 S. 5 Rz. 10). Auch hier wäre eine persönliche Befragung des Klägers erforderlich gewesen, wie es zur erneuten Reduktion der Einnahmen gekommen sein soll, während die Mietzinsen im Vergleich zu den Jahren 2022/2023 in etwa gleich blieben (vgl. die Steuererklärungen act. 5/4/13-14 und act. 5/4/32 sowie act. 5/29/54) und sich die Hypothekarzinsen aufgrund einer geleisteten Amortisa- tion hätten reduzieren sollen (siehe dazu act. 5/29/56). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im vom Kläger geltend gemachten Betrag der abzuziehenden Hypothekarzinsen (von welcher auch die Vorinstanz auszugehen scheint, act. 4 S. 11 Erw. B.3. und S. 18 Erw. C.1.2.) ein Betrag für Amortisation enthalten ist (act. 5/4/34, act. 5/19/47, act. 5/29/56). Eine Amortisation von Grund- pfandschulden ist vermögensbildend und daher grundsätzlich nicht zu berücksich- tigen. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schuld- ner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und die finanziellen Verhältnisse eine solche Amortisation erlauben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023 S. 212 f.; OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017 E. C.2.2.k.). Der Kläger wäre folglich zu befragen gewesen, ob die Amortisa- tion freiwillig geleistet wird oder er dazu verpflichtet ist. Abschliessend ist festzu- halten, dass aufgrund der Ausführungen des Klägers sowie seiner Rechtsvertrete- rin (Prot. Vi S. 8 f. und act. 5/35 S. 9) nicht verständlich wurde, weshalb es dem Kläger – insbesondere falls die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in I._____ sich derart reduziert haben – nicht möglich sein sollte, gewisse Einnahmen aus den drei Liegenschaften in J._____ und Sri Lanka zu erzielen. b) Die Vorinstanz führte den vom Kläger geltend gemachten Bedarf tabellarisch auf und hielt dazu fest, die Beklagte habe sich mit dessen betreibungsrechtlichen - 17 - Existenzminimum ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. act. 4 S. 20 Erw. II.C.2.). Da Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, und wie erwähnt die un- eingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gelten, hatte die Vorinstanz die vom Kläger behaupteten Bedarfszahlen auch ohne aus- drückliche Bestreitungen der Beklagten von Amtes wegen zu prüfen. aa) Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Klägers fällt dabei zunächst auf, dass die Rechtsvertreterin des Klägers von einer Lebensgefährtin desselben sprach (Prot. Vi S. 18). Angesichts dessen hätte sich die Nachfrage durch die Vorinstanz aufge- drängt, ob der Kläger mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt. Je nachdem, wie gefestigt die Beziehung zwischen einem Unterhaltsschuldner und seiner (neuen) Partnerin ist, hat ein Zusammenleben einen Einfluss auf die Höhe des anrechenbaren Grundbetrages und/oder der weiteren Bedarfspositionen (wie ins- besondere den Mietzins; vgl. Richtlinien der Konferenz für Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 192 ff.). bb) Ferner wirkt sich der Umstand, dass keine Arbeitsverträge vorliegen, auch im Rahmen der Bedarfszahlen des Klägers aus: Aus dem Arbeitsvertrag des Klä- gers mit der H._____ dürfte etwa ersichtlich sein, wo er arbeitet, was im Zusam- menhang mit den von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrten zum Arbeits- platz (ZVV) von Belang ist. Darüber hinaus wäre auch nahe gelegen, den Kläger – als Angestellter der H._____ im Gastro-Bereich (vgl. act. 5/4/6) – nach Essens- vergünstigungen zu fragen. Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass Ange- stellte bei der H._____ regelmässig in den Genuss von Vergünstigungen (bei- spielsweise auch im Rahmen von Beteiligungen an Abonnements des öffentlichen Verkehrs und Sonderkonditionen bei Versicherungen) kommen. So wird es denn auch öffentlich von der H._____ angepriesen (vgl. <https://jobs.H._____.ch/de/ar- beiten-bei-H._____/benefits>, zuletzt besucht am 19. September 2025). Solche Vergünstigungen wären beim Kläger zu erfragen und anhand des Arbeitsvertra- ges zu überprüfen gewesen. - 18 - cc) Im Weiteren hat der Kläger gemäss seinen Angaben eine Zweitwohnung an- gemietet, die von ihm dann nicht mehr benötigt worden sei, da er (zu seiner Fami- lie) zurückgegangen sei. Sein Onkel solle als Untermieter in der angemieteten Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich wohnen. Weil dieser von der Sozial- hilfe abhängig sei und er (der Kläger) im Untermietverhältnis der Vermieter sei, er- halte er Geld von der Sozialhilfe (Prot. Vi S. 17 f.). Das eingereichte Formular zur Mietzinsänderung ab Juli 2020 weist einen Mietzins für die Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich von Fr. 873.00 aus (act. 5/4/3). Gemäss den Konto- belegen des Klägers bezahlt er an die N._____ Wohnbaugenossenschaft jedoch monatlich Fr. 909.00 und von der Stadt Zürich, Sozialen Dienste, erhält der Kläger Zahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 984.00 (act. 5/4/38; act. 5/36/65). Es stellt sich die Frage, wieso der Onkel nach so langer Mietdauer nicht selber in den Mietvertrag eingetreten ist und vor allem weshalb die genannte Mietzinshöhe ge- mäss Vertrag nicht mit den vom Kläger an die N._____ Wohnbaugenossenschaft überwiesenen Beträgen resp. diese nicht mit den von der Stadt Zürich dem Kläger geleisteten Zahlungen übereinstimmen. Dazu hätte sich eine Befragung des Klä- gers aufgedrängt. dd) Schliesslich wurden im Bedarf des Klägers zusätzliche Gesundheitskosten geltend gemacht, ohne nähere Erläuterungen dazu resp. mit blossem Verweis auf einen Auszug der O._____ [Versicherung] für die Steuererklärung 2023 (act. 5/28 S. 7 und act. 5/19/51). Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015 E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grund- bedarf (vgl. BlSchK 2009 S. 192 ff., S. 193). Angesichts der (durch die Vorinstanz angenommenen) knappen finanziellen Verhältnisse (Manko-Fall) hätte sich auch hier eine kurze Befragung des Klägers zum Grund resp. der Notwendigkeit der zusätzlichen Gesundheitskosten aufgedrängt. - 19 - c) Betreffend einen allfälligen Verdienst der Beklagten ist festzuhalten, dass der Sohn C._____ zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 16 Jahre und die Tochter D._____ 11 Jahre alt waren. Mittlerweile ist D._____ 12 Jahre alt ge- worden. Angesichts der Anforderungen an die Erwerbstätigkeit gemäss dem sog. Schulstufenmodell (siehe BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) stellt sich grundsätzlich die Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens (mit einer Übergangs- frist) bei der Beklagten. Die Vorinstanz erwog einzig, dass die Beklagte nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, allerdings einen Abschluss erzielt habe und auf Stellensuche sei (act. 4 S. 21 Erw. II.C.3.). Im Falle einer (aufgrund der An- wendung von Art. 179 Abs. 2 ZGB) originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge könnte die Vorinstanz es nicht bei diesen Feststellungen belassen. Auch für den Abänderungsfall erscheint fraglich und zu klären, ob die Wertung des (fünf Jahre alten) Eheschutzes, dass die Beklagte keinen Lohn erzielt resp. erzielen muss, zu übernehmen wäre. Immerhin haben sich seitens der Beklagten die Verhältnisse gegenüber damals insofern verändert, als sie gemäss eigenen Angaben nun ihren Abschluss in Business Administration an der P._____ University erlangt hat und sie sich bereits auf einige Stellen beworben hat (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hin- tergrund hätte die Vorinstanz einerseits nachfragen müssen, welche Klasse die Kinder der Parteien derzeit besuchen. Andererseits wäre Näheres zur Ausbildung, zum Werdegang und den beruflichen Plänen der Beklagten zu erfragen gewesen. Als Novum ist eine Erkrankung der Beklagten geltend gemacht worden. Es müsste Genaueres zur Krebserkrankung resp. den Genesungsaussichten der Be- klagten erfragt werden. 3.4.3. Nach dem Ausgeführten hat es die Vorinstanz versäumt, in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmebegehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine hinreichende persönliche Befragung der Parteien durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt zur Frage zu erheben, ob eine Situation der Abän- derung der Eheschutzmassnahmen oder eine solche der originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorliegt. Sachverhaltsabklärungen (durch persönliche Be- fragung und Belegeinforderung) fehlen überdies in Bezug auf das Einkommen und den Bedarf des Klägers sowie zu einem allenfalls (nach einer gewissen Über- gangsfrist) zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommen der Beklagten. - 20 - Diese Versäumnisse resp. Verfahrensfehler der Vorinstanz können vor der Rechtsmittelinstanz nicht wiedergutgemacht bzw. geheilt werden. Insbesondere würde den Parteien andernfalls eine Instanz mit voller Kognition verloren gehen, falls die Kammer die von der Vorinstanz versäumte eingehendere persönliche Be- fragung der Parteien nachholen, weitere Belege einfordern sowie anschliessend gestützt auf die weiteren Sachverhaltsabklärungen erstmals (insbesondere über die Frage eines Dahinfallens des Eheschutzentscheides gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB) entscheiden würde.
  16. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts (durch ergänzende persönliche Befragung sowie weitere Belegeinforderung) und neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1+2 ZPO; ZK-ZPO-REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 37). IV.
  17. Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Es sind daher zwar für das Berufungsverfahren Kosten und eine Par- teientschädigung festzusetzen, doch ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Entscheid der Vorinstanz nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. ZK ZPO-HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 318 N 61 ff.). 2.1. Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des Scheidungsverfahrens von 2 Jahren (gerechnet ab 29. Juli 2024), auf Fr. 42'520.00 (Total vom 9. Dezember 2024 bis 29. Juli 2026 auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Berufungsanträgen der Beklagten [Fr. 5'535.00 x 20 Monate = Fr. 110'700.00] abzüglich dem Total gemäss der angefochtenen Ver- fügung [Fr. 3'409.00 x 20 Monate = Fr. 68'180.00]). In Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1-3 und 8 Abs. 1 der Gebührenver- - 21 - ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwalt- lichen Vertretung im Berufungsverfahren bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 Anw- GebV). Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitinteresses, das sich je- doch aus wiederkehrenden Leistungen ergibt, sowie des anwendbaren summari- schen Verfahrens ist die Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 3'200.00 (8.1% MwSt. inkl.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
  18. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht) vom
  19. März 2025 (FE240464-L/Z02) wird aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung sowie neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.
  21. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'200.00 (inkl. MwSt.) festgesetzt.
  22. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge eines Doppels der Berufungsantwort samt Beilagenverzeichnis (act. 11 und act. 13), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangs- schein.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 22 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'520.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. März 2025; Proz. FE240464

- 2 - Rechtsbegehren:

– des Klägers (act. 5/28 S. 2) " 1. In Abänderung von Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.05.2020, die mit Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059-L) genehmigt wurde, seien die Kinderunterhaltsbeiträge ab Einrei- chung des vorliegenden Begehrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens von gesamthaft CHF 4'785.- zzgl. Kinderzulagen pro Monat wie folgt herabzu- setzen:

- Für C._____ von CHF 1'120.- auf CHF 1'000.-;

- Für D._____ von CHF 3'665.- (davon CHF 2'750.- als Betreuungsunterhalt) auf CHF 2'409.- (davon CHF 1'422.- als Betreuungsunterhalt). Eine abweichende Bezifferung der Beträge nach Abschluss des Beweisver- fahrens wird vorbehalten. 2. In Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28.05.2020, die mit Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059-L) genehmigt wurde, seien die ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens von gesamthaft CHF 750.- auf CHF 0 pro Monat herabzusetzen. Eine abweichende Bezifferung des Betrages nach Abschluss des Beweisver- fahrens wird vorbehalten. 3. Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss Ziff. 5 der Ver- einbarung vom 28.05.2020, die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059-L) genehmigt wurde, den heutigen finanziellen Verhältnissen der Parteien anzupassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt ihn Höhe von 8.1 % zu- lasten der Beklagten."

– der Beklagten (act. 5/32 S. 2) "Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5/37 = act. 4 S. 22 f.)

1. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 3, wird der Kläger ab 9. Dezember 2024 verpflichtet wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 3 -

- Für C._____ CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen

- Für D._____ CHF 2'409.00 (davon CHF 1'422.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen.

2. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 4, wird die eheliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten ab 9. Dezem- ber 2024 aufgehoben.

3. In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) bzw. in Abänderung der Vereinbarung vom 28. Mai 2020, Ziffer 5, wer- den die finanziellen Grundlagen ab 9. Dezember 2024 aufgehoben und durch die fi- nanziellen Grundlagen gemäss den vorstehenden Erwägungen ersetzt.

4. Die Editionsbegehren und Beweisanträge der Beklagten werden abgewiesen.

5. Die Kosten werden mit dem Endentscheid geregelt. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung 10 Tage, keine Fristenstillstände, sofortige Vollstreckbarkeit]. Berufungsanträge:

– der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens, bzw. des Scheidungsverfahrens zu leisten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten."

– des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2024 (FE240464) sei zu bestätigen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Be- rufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2004 in E._____, Sri Lanka. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen (act. 5/3). Im Jahr 2020 durchliefen die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren. Mit Eheschutzurteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EE200059) wurde die Obhut für die beiden Kinder der Beklagten, Berufungsklägerin und da- maligen Gesuchstellerin (fortan Beklagte) zugeteilt. Weiter wurde von der Tren- nungsvereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2020 Vormerk genommen resp. es wurde diese genehmigt; in deren Ziffer 3 verpflichtete sich der Kläger, Berufungs- beklagte und damalige Gesuchsteller (fortan Kläger) dazu, für C._____ einen Un- terhaltsbeitrag (zzgl. Familienzulagen) von monatlich Fr. 1'120.00 und an D._____ einen solchen von monatlich Fr. 3'665.00 (davon Fr. 2'750.00 als Betreuungsun- terhalt) zu bezahlen. In Ziffer 4 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinba- rung verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten für die Dauer des Getrenntle- bens (ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Oktober

2020) monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 zu bezahlen. In Zif- fer 5 der Trennungsvereinbarung waren die Grundlagen der Unterhaltsberech- nung festgehalten worden, nämlich ein Einkommen der Beklagten (Ehefrau) von Fr. 0.–, ein Einkommen des Klägers (Ehemann) von Fr. 10'823.00 (Fr. 3'696.00 F._____ 80% Pensum, Fr. 1'842.00 und Fr. 3'205.00 G._____ GmbH 20% Pen- sum sowie Fr. 2'080.00 Mieteinnahmen) und die Familienzulagen für die Kinder von damals je Fr. 200.00 (act. 5/4/2 S. 3 f.). 1.2. Am 7. März 2022 hatte der Kläger eine Scheidungsklage beim Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, eingereicht, welche er jedoch am 27. April 2022 wieder zurückzog, was zur Abschreibung des Verfahrens führte (Geschäfts-Nr. FE220158, act. 5/7/26). Am 29. Juli 2024 reichte der Kläger erneut eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelge- richt (fortan Vorinstanz), ein (act. 5/1). Die Vorinstanz erliess am 29. Juli 2024

- 5 - eine Zuteilungsverfügung und nahm anfangs August 2024 Erkundigungen hin- sichtlich der Vorsorgeguthaben der Parteien vor (act. 5/5 und act. 5/8-11). Rechts- anwalt lic. iur. X._____ zeigte mit Schreiben vom 22. August 2024 die Vertretung der Beklagten an (act. 5/12-13). Am 27. August 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 21. November 2024 vor (act. 5/14). Im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung reichten die Parteien am 11. und

13. November 2024 Belege ein (act. 5/18-19 und act. 5/21-21). Mit Verschiebungsanzeige vom 27. November 2024 setzte die Vorinstanz die Eini- gungsverhandlung neu auf den 23. Januar 2025 fest (act. 5/26). Am 9. Dezember 2024 stellte der Kläger das eingangs aufgeführte Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen, mit welchem er die Abänderung der eheschutzrechtlichen Un- terhaltsregelung (Ziffern 3-5 der Trennungsvereinbarung aus dem Eheschutzver- fahren) beantragte (act. 5/28 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorladung zur Verhandlung vom 23. Januar 2025 um die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen erweitert werde. Zudem setzte sie der Beklagten eine Frist an, um schriftlich zu den beantragten vorsorgli- chen Massnahmen Stellung zu nehmen (act. 5/30). Die Beklagte reichte am 9. Ja- nuar 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der sie die vollumfängliche Ab- weisung der klägerischen Rechtsbegehren verlangte (act. 32 S. 2). Am 23. Januar 2025 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich welcher die Parteien persönlich befragt wurden und die Rechtsvertreter der Par- teien ihre (Noven-)Stellungnahmen erstatteten. Die nachfolgend geführten Ver- gleichsgespräche scheiterten (Prot. Vi S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. März 2025 entschied die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sinne über die beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/37 = act. 4 S. 22 f.).

2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2025 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/38/1) Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 2 S. 2). Die vor- instanzlichen Akten (darin enthalten die Beizugsakten Geschäfts-Nr. EE200059 sowie FE220158) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-38). Mit Verfü- gung vom 25. April 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'000.00 angesetzt (act. 6). Die Beklagte leistete den

- 6 - Kostenvorschuss innert Frist (act. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Der Kläger erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristgerecht; sie ging am 11. Juli 2025 bei der Kam- mer ein (act. 11 und act. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Be- klagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsantworts- chrift des Klägers samt Beilagen zuzustellen. II.

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau, der Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Der demzufolge voraus- gesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ge- mäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 2'126.00, auf eine Verfahrensdauer von angenommen zwei Jahre gerechnet) ohne Weiteres geben (vgl. auch unter Erw. IV.2.1.).

2. Betreffend die (in materieller sowie prozessualer Hinsicht) sinngemässe An- wendung der Vorschriften über die Eheschutzmassnahmen auf die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1-2 ZPO), die summarische Natur des vorliegenden Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) sowie die Anwendbarkeit des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsat- zes und der Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) kann vorab – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 S. 3 ff. Erw. II.A.1.-2.). 3.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststel-

- 7 - lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). In Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO können in Kinderbelangen neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Berufungsver- fahren vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/ 2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 3.2. Nach Art. 318 Abs. 1 ZPO kann der Berufungsentscheid sowohl reformato- risch als auch kassatorisch ausfallen. Eine Kassation erfolgt etwa, wenn ein we- sentlicher Teil der Klage resp. des Gesuchs nicht beurteilt wurde und/oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1+2 ZPO). Die Berufungsinstanz sieht grundsätzlich davon ab, den Sachver- halt anstelle der ersten Instanz zu erstellen resp. (erstmalig) Beweiserhebungen durchzuführen (ZK ZPO-HILBER/REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 318 N 35 m.w.H.). Im Falle schwerwiegender Verfahrensmängel bzw. schwerer Gehörsverletzung er- folgt regelmässig eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes sowie zur neuen Entscheidung (OGer ZH LY140024 vom 12. Sep- tember 2014 E. II.5.). III.

1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es erscheine aufgrund der eingereichten Unterlagen als glaubhaft, dass sich das Einkommen resp. die Leistungsfähigkeit des Klägers im Vergleich zu den Grundlagen gemäss dem Eheschutzentscheid vom 5. Juni 2020 wesentlich und dauerhaft verändert habe: Bei der H._____ ver- diene der Kläger monatlich Fr. 4'474.00 (100% Anstellung, ohne Kinderzulagen, inklusive Anteil 13. Monatslohn) und bei der G._____ GmbH monatlich Fr. 1'824.15 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die geltend gemachten Mietzinseinnah- men von Fr. 492.78 seien ausgewiesen und deutlich tiefer als die im Eheschutz- entscheid festgehaltenen Einnahmen von Fr. 2'080.00 (act. 4 S. 11 f. Erw. II.B.3.). Die Vorinstanz bejahte damit folglich das Vorliegen eines Abänderungsgrundes

- 8 - im Einkommen des Klägers. Im Folgenden errechnete die Vorinstanz den Umfang der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge: Sie ging dabei auf die Themen Bar- so- wie Twint-Einzahlungen auf das Konto des Klägers, Trinkgelder, Rolex-Uhren so- wie weitere Mieteinnahmen des Klägers ein. Nach der Vorinstanz verstehe sich sodann von selbst, dass der Kläger (auch wenn er in der Vergangenheit 140% ge- arbeitet habe) nicht dazu verpflichtet werden könne, mehr als 120% zu arbeiten. Insgesamt ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Klägers von Fr. 6'790.90 aus (act. 4 S. 18 f. Erw. II.C.1.2.). Den Bedarf des Klägers von total Fr. 3'402.00 hielt die Vorinstanz für belegt und die Beklagte habe sich mit dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers ausdrücklich einverstanden erklärt (act. 4 S. 20 Erw. II.C.2.). Zum Einkommen der Beklagten bemerkte die Vorinstanz, dass diese nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sie aller- dings einen Abschluss erzielt habe und auf Stellensuche sei. Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum der Beklagten und der beiden Kinder stellte die Vor- instanz in einer Tabelle dar (act. 4 S. 21 Erw. II.C.3.-4.). Gestützt auf die genann- ten resp. dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vor; sie kam so zu (im Vergleich zum Eheschutzurteil) reduzierten Kinderunterhaltsbeiträgen und einer Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4 S. 21 Erw. II.C.5.). 2.1. Die Beklagte stützt ihre Berufung auf das Argument, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen sei (act. 2 S. 3 Rz. 9). Sie führt im Wesentlichen an, das Einkom- men des Klägers aus der G._____ GmbH sei im Eheschutzverfahren vergleichs- weise definiert worden. Nach der Rechtsprechung gebe es diesfalls keine Anpas- sung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse (act. 2 S. 9 Rz. 30). Im Übrigen habe der Kläger sein Einkommen durch eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten abgeändert: Er habe entweder frei- willig auf den weitaus lukrativsten Teil seines Einkommens als Clubmanager bei der G._____ GmbH (durch Antritt einer 100%-Stelle bei der H._____ und infolge- dessen Reduzierung auf ein geringeres Pensum bei der G._____ GmbH) verzich- tet, oder aber das Einkommen fliesse weiter, einfach nicht mehr über die bekann- ten Kanäle. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf das Konstrukt des Klägers

- 9 - abstelle (act. 2 S. 10 f. Rz. 31, 33-36). In Bezug auf die Mieteinnahmen des Klä- gers führt die Beklagte kurz zusammengefasst aus, dass auch diese als Gesam- tes im Eheschutzverfahren vergleichsweise definiert worden seien. Eine Refe- renzgrösse habe vollständig gefehlt. Es gebe daher auch hier keine Anpassung an wesentliche und dauerhaft veränderte Verhältnisse (act. 2 S. 11 f. Rz. 38-42 und S. 13 Rz. 49). 2.2. Der Kläger bringt dagegen im Kern vor, seine finanzielle Situation habe sich seit dem Eheschutzverfahren wesentlich und dauerhaft verändert (act. 11 S. 8 Rz. 49). Es liege kein "caput controversum" vor. Sein Einkommen sei im Ehe- schutz nicht zur Bewältigung einer ungewissen Sachlage vergleichsweise definiert worden. Dies sei eine neue (und unwahre) Behauptung der Beklagten (act. 11 S. 5 Rz. 12-13). Weiter bestreitet der Kläger die Vorbringen der Beklagten zu ei- nem eigenmächtigen, widerrechtlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhalten sei- nerseits: Es sei nicht korrekt, dass er das Arbeitspensum bei der G._____ GmbH aufgrund seiner neuen Anstellung bei der H._____ reduziert habe. Er habe sein Pensum von 140% bereits im Juni 2022 reduziert, weil er es psychisch und phy- sisch nicht mehr ausgehalten habe. Der Kläger macht geltend, er sei nach der (aus betrieblichen Gründen erfolgten) Kündigung durch die F._____ Gastro GmbH (aufgrund der hohen Unterhaltsverpflichtungen) gezwungen gewesen, die Vollzeitstelle bei der H._____ anzunehmen. Von der G._____ GmbH habe er zu- dem weniger Arbeit erhalten, da sich die Clubszene seit der Corona-Pandemie stark verändert habe. Der Club habe gewisse Abstriche machen müssen, der Ar- beitsvertrag der Beklagten sei per Juni 2022 gekündigt worden und seit dann habe er (der Kläger) "nur" noch (weiterhin am Wochenende) 20% für die G._____ GmbH gearbeitet. Er habe den dafür ausgewiesenen Lohn von monatlich Fr. 1'824.15 erhalten. Er habe nicht mehr erhalten, auch nicht auf ein unbekann- tes Konto (act. 11 S. 5 f. Rz. 14-15 und 16-17). Der Kläger bestreitet auch, dass es sich bei der im Eheschutzentscheid festgelegten Höhe der Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in I._____ um eine hypothetische Annahme gehandelt habe, die eine ungewisse Sachlage habe definieren müssen. Die Ein- nahmen aus der Vermietung der Liegenschaften in J._____ [Stadt in GB] und Sri Lanka seien im Eheschutz kein Thema gewesen, weil sie damals (wie heute) ge-

- 10 - wusst hätten, dass aus diesen kein Einkommen generiert werde (act. 11 S. 7 Rz. 19). 3.1. Das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht trifft die nötigen vorsorg- lichen Massnahmen. Auf Antrag setzt es die Kinder- sowie Ehegattenunterhalts- beiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens (originär) fest (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Bereits vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen dauern während des Scheidungsverfahrens grundsätzlich weiter (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Gültig- keitsdauer von Eheschutzmassnahmen ist jedoch begrenzt, selbst wenn sie zeit- lich nicht befristet wurden: Zum einen fallen sie mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten dahin resp. werden grundsätzlich durch das rechtskräftige Schei- dungsurteil ersetzt. Zum anderen können die bestehenden Eheschutzmassnah- men während des Scheidungsverfahrens durch vorsorgliche Massnahmen ge- mäss Art. 276 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden; zur Aufhebung oder Abänderung bedarf es einer nachträglichen wesentlichen, d.h. erheblichen und dauerhaften, Veränderung der Verhältnisse (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E. 3.1; zu voraussehbaren und im ursprünglichen Urteil berücksichtigten Veränderungen siehe zudem BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H.; zur weiteren Einschränkung der Anpassung einer auf Vereinbarung beru- hende Eheschutzmassnahme siehe insbesondere auch BGE 142 III 518 E. 2.6). Die mit Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge fallen sodann von Gesetzes wegen ex nunc dahin, sofern und sobald die Eheleute das Zusammen- leben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die im Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge nicht mehr weiter geschul- det bzw. solche müssen mit einem neuen Eheschutz- bzw. Massnahmebegehren beantragt und gerichtlich (neu) entschieden werden, ohne dass es diesfalls auf das Vorliegen von Abänderungsvoraussetzungen nach Art. 179 Abs. 1 ZPO an- kommt (vgl. ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., S. 55 f., 65 und 78; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, § 9 N 447 ff.; HAUSHEER/SYCHER (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 172 N 147). Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens muss (um die Wirkung nach Art. 179 Abs. 2 ZGB zu entfalten) ernst gemeint und auf Dauer an-

- 11 - gelegt sein. Es kann auf die äusseren Umstände abgestellt werden; so ist eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens anzunehmen, wenn zwei verheiratete Personen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Ob die wiederaufgenom- mene Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten alle Voraussetzungen einer umfas- senden ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist, ist nicht zu überprüfen resp. nicht entscheidend (FamKomm Scheidung, MAIER/VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 179 N 6; CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl. 2023, Art. 179 N 4 mit Verweis auf ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, 3. Aufl. 1998, Art. 179 N 47; BGer 5P.74/2002 vom

13. März 2002 E. 2.b). 3.2. Die Beklagte führte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz an, sie und der Kläger hätten im Zeitraum von 2020 bis 2022 zusammen, das heisst im sel- ben Haushalt gelebt. Es habe zwar eine kleine vom Kläger angemietete Wohnung gegeben, diese sei jedoch an den Onkel des Klägers untervermietet worden (Prot. Vi S. 14). In der Berufung lässt die Beklagte ausführen, es sei (zwischen den Par- teien) im Jahr 2020 zur Trennung gekommen. Die diesbezüglichen Modalitäten seien im (Eheschutz-)Urteil vom 5. Juni 2020 geregelt worden. In der Folge seien die Parteien vorübergehend wieder zusammengekommen; sie hätten ihrer Ehe eine zweite Chance gegeben, bevor sie sich im Jahr 2022 definitiv getrennt hätten (act. 2 S. 3 Rz. 5-7 und S. 10 Rz. 34). Die Rechtsanwältin des Klägers hatte in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 be- treffend vorsorgliche Massnahmen ausgeführt, die Parteien würden seit mehr als zwei Jahren getrennt leben (act. 5/28 S. 3 Rz. 4). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz brachte sie vor, es sei korrekt, dass der Kläger eine Wohnung in der Nähe angemietet habe, weil er habe ausziehen wollen. Es sei dann aber innerfa- miliär sehr schwierig geworden, der Kläger hätte ein schlechtes Gewissen gehabt und sei für die Kinder doch noch länger in der Wohnung geblieben. Weil der Klä- ger eben zurückgegangen sei, habe der Onkel (des Klägers) dann (zur Untermie- te) in dieser angemieteten Wohnung gelebt (Prot. Vi S. 17). In der Berufungsant- wort an die Kammer enthielt sich der Kläger einer Bemerkung zu den Behauptun- gen der Beklagten, dass sie das Eheleben wieder bis in das Jahr 2022 aufgenom- men hätten (act. 11 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 16).

- 12 - 3.3. Im vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Mietvertrag für die von ihm nun- mehr bewohnte Wohnung an der K._____-strasse 1 in … Zürich ist als Mietbeginn der 1. September 2022 vermerkt (act. 5/4/4). Dies lässt darauf schliessen, dass der Kläger nach dem Eheschutzurteil vom 5. Juni 2020 bis Ende August 2022 (und damit über zwei Jahre) noch mit der Beklagten sowie den Kindern in der ehelichen Wohnung lebte. Aufgrund dessen sowie vor dem Hintergrund der be- reits vor Vorinstanz gemachten Äusserungen der Parteien und ihrer Rechtsvertre- ter wäre zunächst die Frage zu klären gewesen, ob die mit Eheschutzurteil vom

5. Juni 2020 angeordneten Massnahmen durch Wiederaufnahme des Zusammen- lebens der Ehegatten dahingefallen sind oder nicht. Die Vorinstanz hätte die Par- teien zum weiteren Zusammenleben und dem Auszug des Klägers befragen müs- sen. Den Parteien resp. deren Rechtsvertretern wäre das rechtliche Gehör zur Frage der Wiederaufnahme des Zusammenlebens resp. zum Modus der Unter- haltsfestsetzung (originär oder in Anwendung der Abänderungsvoraussetzungen) zu gewähren gewesen. Die Vorinstanz hat dies unterlassen. Sie hat damit den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Auch in weiterer Hin- sicht erweist sich die Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz als ungenü- gend: 3.4.1. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Die persönliche Anhörung in einer mündli- chen Verhandlung dient der Sachverhaltsfeststellung und ist in Kinderbelangen eine (notwendige) Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (OGer ZH LE130059 vom 12. Februar 2014, E. II./2.1 ff. und OGer ZH LY220008 vom 18. Mai 2022 E. III./2.-4., je mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um die prozessrechtli- che Grundnorm zur Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der Kinderbelange. Das Gericht hat auch ohne Parteiantrag sämtliche Tatsachen, die für die Anord- nung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln. Weglei- tend ist die Erkenntnis, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten für die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz und ein erhöhtes Interesse an der materiel- len Wahrheit besteht, deren Findung gefördert werden soll (BGE 118 II 93 E. 1a; BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 3). Das Gericht ist dabei nicht nur be-

- 13 - rechtigt, sondern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Es muss diejenigen Abklärungen vornehmen, die notwendig und geeignet sind, den mass- geblichen Sachverhalt zu erstellen. Das Gericht hat insbesondere durch Befra- gung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisofferten vollstän- dig sind, soweit sachliche Gründe bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, a.a.O., Art. 296 N 12). Die Offizialmaxime in Kinderbelangen besagt, dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das be- deutet mit anderen Worten, dass der Entscheid des Gerichts weder von den Tat- sachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren abhängt und das Gericht auf unangemessene Vorbringen bzw. Anträge reagieren kann (BGE 145 III 393 E. 2.7.3). 3.4.2. Eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien wurde durch die Vorinstanz zwar durchgeführt, aber nur sehr rudimentär. Zwar ist es nicht so, dass das Gericht die Parteien zu jeder von ihren Rechtsvertretern vorgetragenen Ein- kommens- bzw. Bedarfsposition noch zusätzlich befragen müsste. Ein Nachfra- gen ist nach dem vorstehend Ausgeführten jedoch dort geboten, wo sich Unvoll- ständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel am Vorgetragenen (etwa im Zusammen- hang mit den eingereichten Belegen) ergeben und davon auszugehen ist, dass die Parteien die Sachlage erklären resp. klären können. Die Parteien wissen meist mehr, als sich aus den Vorträgen ihrer Anwälte ergibt. Auch sind die für die Entscheidung (über Kinderbelange) notwendigen Unterlagen – unabhängig von Editionsbegehren der Parteien – vom Gericht einzufordern.

a) In Bezug auf die Einkünfte des Klägers ist festzuhalten, dass diese vor Vor- instanz höchst umstritten waren und auch Hauptstreitpunkt im Berufungsverfah- ren bilden. Umstritten waren und sind weiterhin das im Eheschutzverfahren ange- nommene resp. effektive Arbeitspensum des Klägers, die Höhe seines (überwie- senen und allenfalls zusätzlich in bar bezogenen) Verdienstes sowie die erzielten Mietzinseinnahmen. Zu Letzteren ist zu bemerken, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren neben der Eigentumswohnung in I._____ noch zusätzlich eine Liegen-

- 14 - schaft in J._____ und zwei Liegenschaften in Sri Lanka (L._____ und E._____) zur Sprache kamen (act. 5/28 S. 4, act. 5/32 S. 3-5; act. 5/35 S. 2 f., 4 und 9). aa) Es hat sich gezeigt, dass die tatsächlichen Umstände nicht korrekt durch die Belege der Parteien dargestellt werden. So bestand zwischen der G._____ GmbH und der Beklagten ein Arbeitsvertrag und es waren Lohnausweise sowie Lohnab- rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt worden, obwohl sie – wie von den Parteien eingestanden wird (act. 5/32 S. 4, act. 5/35 S. 32 Rz. 3) – nie für die G._____ GmbH gearbeitet hatte. Im Arbeitsvertrag der G._____ GmbH mit der Beklagten war unter Arbeitsbereich "Funktion: Allrounder", zudem ein Monatslohn von brutto Fr. 3'575.00 resp. netto Fr. 3'110.97 sowie eine durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, also ein 100%-Pensum, vermerkt worden (act. 5/36/52 und act. 3/9). Im Jahr 2019 waren der Beklagten monatlich rund Fr. 3'200.00 und dem Kläger daneben zusätzlich rund Fr. 1'850.00 von der G._____ GmbH ausbezahlt worden (act. 5/33/20+24). Bei den Akten liegt sodann eine Kündigung der G._____ GmbH gegenüber der Beklagten per 31. März 2020 (act. 5/33/22). Der Kläger liess ausführen, es sei daraufhin vereinbart worden, dass die Kündigung wieder zurückgezogen werde, wodurch er weiterhin bei der G._____ GmbH beschäftigt geblieben sei, allerdings nach wie vor unter dem Ar- beitsvertrag der Beklagten (act. 5/35 S. 3 Rz. 5). Nach Letzterem hätte er – wie gesehen – einen Nettolohn von Fr. 3'110.97 verdienen sollen. In der Berufungs- antwort liess der Kläger erstmals und damit als Novum ausführen, der Arbeitsver- trag der Beklagten sei per Juni 2022 gekündigt worden. Ein Kündigungsschreiben reichte er aber nicht ein (act. 11 S. 6 Rz. 17). Der Vorinstanz lagen keine aktuel- len Arbeitsverträge des Klägers vor, weder einer mit der G._____ GmbH noch ein solcher mit der Genossenschaft H._____ Zürich (fortan H._____). Angesichts der aufgeführten strittigen Sachlage wäre es geboten gewe- sen, solche einzuholen. Allenfalls wäre auch die G._____ GmbH anzuhalten ge- wesen, zur Anstellung (Funktion, Arbeitszeiten, Arbeitspensum und Lohnhöhe) des Klägers eine schriftliche Auskunft einzureichen. Dies hätte sich insbesondere aufgedrängt, da die angebliche Regelung des Klägers mit der G._____ GmbH, dass er regelmässig im Rahmen seiner Tätigkeit Twint-Einzahlungen auf sein Pri- vatkonto erhält (act. 5/36/65) und er diese (von Januar bis Juni 2024 waren es

- 15 - Fr. 17'200.00; act. 5/36/66) halbjährlich abrechnen bzw. überweisen muss (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 10-11), doch sehr ungewöhnlich erscheint. bb) Die Beklagte machte sodann vor Vorinstanz geltend, der Kläger habe einen Teil des Salärs in Bargeld bezogen. Er habe zuhause über einen Safe mit erhebli- chen Bargeldreserven verfügt und regelmässig mehrere tausend Franken bar auf sein Konto einbezahlt (act. 5/32 S. 3 f.). Die Beklagte belegte Bargeldeinzahlun- gen gegen Fr. 60'000.00 auf das Privatkonto des Klägers bei der Crédit Suisse im Zeitraum April bis September 2019 (act. 5/33/23). Der Kläger bestritt einen Safe voller Bargeld zu haben und einen Teil seines Salärs (von der G._____ GmbH) in Bargeld bezogen zu haben. Das Bargeld habe er in seiner früheren Tätigkeit als Barchef in diversen Nachtclubs und später aus Trinkgeldern aufgrund seiner An- stellung bei der F._____ Gastro AG erhalten (act. 5/35 S. 5 f. Rz. 7 f.). Die Vorin- stanz fragte den Kläger persönlich, ob er zusätzliche Einnahmen bar ausbezahlt oder er Trinkgelder erhalte, was der Kläger beides verneinte (Prot. Vi S. 6). Sie befragte den Kläger nicht konkret zu (früheren oder aktuellen) Bargeldreserven und Bargeldeinzahlungen auf ein ihm gehörendes Konto. Aus Kontobelegen des Klägers bei der UBS Switzerland AG ist ersichtlich, dass er im Juli und September 2023 Mietgebühren für zwei Tresorfächer bezahlte (act. 5/4/39). Angesichts der genannten Vorbringen und Belege der Beklagten wäre eine nähere Befragung des Klägers geboten gewesen; insbesondere wäre zu erfragen gewesen, ob er diese Tresorfächer noch mietet und was sich in diesen befindet. Unerklärt und nicht erfragt blieben auch diverse Überweisungen (am 27./30. Dezember 2024 insgesamt Fr. 20'000.00, am 4. November 2024 Fr. 10'000.00, am 2. Juli 2024 Fr. 10'000.00, am 28. November 2023 Fr. 12'000.00, am 30. Oktober 2023 Fr. 2'000.00, am 21. Juli 2023 insgesamt Fr. 17'000.00; act. 5/36/65) von anderen Konten auf das Konto des Klägers bei der Crédit Suisse. cc) Die Einnahmen der Parteien aus der Eigentumswohnung in I._____ betru- gen gemäss den Steuererklärungen 2018-2019 und 2021-2022 monatlich rund Fr. 1'240.00 bis Fr. 1'270.00 (Mieteinnahmen abzüglich Unterhalts-/Verwaltungs- kosten sowie Schuldzinsen; act. 5/3/3, act. 5/3/6, act. 5/4/114-15). Es fällt auf, dass erst aus den Angaben in der Steuererklärung 2023 geringere Einnahmen,

- 16 - nämlich solche von monatlich Fr. 777.25 (Mieteinnahmen von Fr. 31'340.00 minus Unterhalts-/Verwaltungskosten von Fr. 12'414.00 und Schuldzinsen von Fr. 9'599.00 = jährlich Fr. 9'327.00) resultieren (act. 5/4/13 = act. 5/21/1). Dies rührt daher, dass im Jahr 2023 anscheinend gegenüber den Vorjahren veränderte resp. um das Doppelte gestiegene Unterhalts-/Verwaltungskosten anfielen. Der Kläger wäre dazu zu befragen gewesen, worin dieser plötzliche und erhebliche Anstieg der Kosten begründet liegt. Aktuell sollen nach dem Kläger die Einnah- men aus der Eigentumswohnung in I._____ sogar auf Fr. 492.78 gesunken sein (act. 5/28 S. 5 Rz. 10). Auch hier wäre eine persönliche Befragung des Klägers erforderlich gewesen, wie es zur erneuten Reduktion der Einnahmen gekommen sein soll, während die Mietzinsen im Vergleich zu den Jahren 2022/2023 in etwa gleich blieben (vgl. die Steuererklärungen act. 5/4/13-14 und act. 5/4/32 sowie act. 5/29/54) und sich die Hypothekarzinsen aufgrund einer geleisteten Amortisa- tion hätten reduzieren sollen (siehe dazu act. 5/29/56). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im vom Kläger geltend gemachten Betrag der abzuziehenden Hypothekarzinsen (von welcher auch die Vorinstanz auszugehen scheint, act. 4 S. 11 Erw. B.3. und S. 18 Erw. C.1.2.) ein Betrag für Amortisation enthalten ist (act. 5/4/34, act. 5/19/47, act. 5/29/56). Eine Amortisation von Grund- pfandschulden ist vermögensbildend und daher grundsätzlich nicht zu berücksich- tigen. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schuld- ner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und die finanziellen Verhältnisse eine solche Amortisation erlauben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023 S. 212 f.; OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017 E. C.2.2.k.). Der Kläger wäre folglich zu befragen gewesen, ob die Amortisa- tion freiwillig geleistet wird oder er dazu verpflichtet ist. Abschliessend ist festzu- halten, dass aufgrund der Ausführungen des Klägers sowie seiner Rechtsvertrete- rin (Prot. Vi S. 8 f. und act. 5/35 S. 9) nicht verständlich wurde, weshalb es dem Kläger – insbesondere falls die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in I._____ sich derart reduziert haben – nicht möglich sein sollte, gewisse Einnahmen aus den drei Liegenschaften in J._____ und Sri Lanka zu erzielen.

b) Die Vorinstanz führte den vom Kläger geltend gemachten Bedarf tabellarisch auf und hielt dazu fest, die Beklagte habe sich mit dessen betreibungsrechtlichen

- 17 - Existenzminimum ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. act. 4 S. 20 Erw. II.C.2.). Da Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, und wie erwähnt die un- eingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gelten, hatte die Vorinstanz die vom Kläger behaupteten Bedarfszahlen auch ohne aus- drückliche Bestreitungen der Beklagten von Amtes wegen zu prüfen. aa) Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Klägers fällt dabei zunächst auf, dass die Rechtsvertreterin des Klägers von einer Lebensgefährtin desselben sprach (Prot. Vi S. 18). Angesichts dessen hätte sich die Nachfrage durch die Vorinstanz aufge- drängt, ob der Kläger mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt. Je nachdem, wie gefestigt die Beziehung zwischen einem Unterhaltsschuldner und seiner (neuen) Partnerin ist, hat ein Zusammenleben einen Einfluss auf die Höhe des anrechenbaren Grundbetrages und/oder der weiteren Bedarfspositionen (wie ins- besondere den Mietzins; vgl. Richtlinien der Konferenz für Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 192 ff.). bb) Ferner wirkt sich der Umstand, dass keine Arbeitsverträge vorliegen, auch im Rahmen der Bedarfszahlen des Klägers aus: Aus dem Arbeitsvertrag des Klä- gers mit der H._____ dürfte etwa ersichtlich sein, wo er arbeitet, was im Zusam- menhang mit den von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrten zum Arbeits- platz (ZVV) von Belang ist. Darüber hinaus wäre auch nahe gelegen, den Kläger

– als Angestellter der H._____ im Gastro-Bereich (vgl. act. 5/4/6) – nach Essens- vergünstigungen zu fragen. Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass Ange- stellte bei der H._____ regelmässig in den Genuss von Vergünstigungen (bei- spielsweise auch im Rahmen von Beteiligungen an Abonnements des öffentlichen Verkehrs und Sonderkonditionen bei Versicherungen) kommen. So wird es denn auch öffentlich von der H._____ angepriesen (vgl. , zuletzt besucht am 19. September 2025). Solche Vergünstigungen wären beim Kläger zu erfragen und anhand des Arbeitsvertra- ges zu überprüfen gewesen.

- 18 - cc) Im Weiteren hat der Kläger gemäss seinen Angaben eine Zweitwohnung an- gemietet, die von ihm dann nicht mehr benötigt worden sei, da er (zu seiner Fami- lie) zurückgegangen sei. Sein Onkel solle als Untermieter in der angemieteten Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich wohnen. Weil dieser von der Sozial- hilfe abhängig sei und er (der Kläger) im Untermietverhältnis der Vermieter sei, er- halte er Geld von der Sozialhilfe (Prot. Vi S. 17 f.). Das eingereichte Formular zur Mietzinsänderung ab Juli 2020 weist einen Mietzins für die Wohnung an der M._____-strasse 2 in Zürich von Fr. 873.00 aus (act. 5/4/3). Gemäss den Konto- belegen des Klägers bezahlt er an die N._____ Wohnbaugenossenschaft jedoch monatlich Fr. 909.00 und von der Stadt Zürich, Sozialen Dienste, erhält der Kläger Zahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 984.00 (act. 5/4/38; act. 5/36/65). Es stellt sich die Frage, wieso der Onkel nach so langer Mietdauer nicht selber in den Mietvertrag eingetreten ist und vor allem weshalb die genannte Mietzinshöhe ge- mäss Vertrag nicht mit den vom Kläger an die N._____ Wohnbaugenossenschaft überwiesenen Beträgen resp. diese nicht mit den von der Stadt Zürich dem Kläger geleisteten Zahlungen übereinstimmen. Dazu hätte sich eine Befragung des Klä- gers aufgedrängt. dd) Schliesslich wurden im Bedarf des Klägers zusätzliche Gesundheitskosten geltend gemacht, ohne nähere Erläuterungen dazu resp. mit blossem Verweis auf einen Auszug der O._____ [Versicherung] für die Steuererklärung 2023 (act. 5/28 S. 7 und act. 5/19/51). Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015 E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grund- bedarf (vgl. BlSchK 2009 S. 192 ff., S. 193). Angesichts der (durch die Vorinstanz angenommenen) knappen finanziellen Verhältnisse (Manko-Fall) hätte sich auch hier eine kurze Befragung des Klägers zum Grund resp. der Notwendigkeit der zusätzlichen Gesundheitskosten aufgedrängt.

- 19 -

c) Betreffend einen allfälligen Verdienst der Beklagten ist festzuhalten, dass der Sohn C._____ zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 16 Jahre und die Tochter D._____ 11 Jahre alt waren. Mittlerweile ist D._____ 12 Jahre alt ge- worden. Angesichts der Anforderungen an die Erwerbstätigkeit gemäss dem sog. Schulstufenmodell (siehe BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) stellt sich grundsätzlich die Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens (mit einer Übergangs- frist) bei der Beklagten. Die Vorinstanz erwog einzig, dass die Beklagte nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, allerdings einen Abschluss erzielt habe und auf Stellensuche sei (act. 4 S. 21 Erw. II.C.3.). Im Falle einer (aufgrund der An- wendung von Art. 179 Abs. 2 ZGB) originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge könnte die Vorinstanz es nicht bei diesen Feststellungen belassen. Auch für den Abänderungsfall erscheint fraglich und zu klären, ob die Wertung des (fünf Jahre alten) Eheschutzes, dass die Beklagte keinen Lohn erzielt resp. erzielen muss, zu übernehmen wäre. Immerhin haben sich seitens der Beklagten die Verhältnisse gegenüber damals insofern verändert, als sie gemäss eigenen Angaben nun ihren Abschluss in Business Administration an der P._____ University erlangt hat und sie sich bereits auf einige Stellen beworben hat (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hin- tergrund hätte die Vorinstanz einerseits nachfragen müssen, welche Klasse die Kinder der Parteien derzeit besuchen. Andererseits wäre Näheres zur Ausbildung, zum Werdegang und den beruflichen Plänen der Beklagten zu erfragen gewesen. Als Novum ist eine Erkrankung der Beklagten geltend gemacht worden. Es müsste Genaueres zur Krebserkrankung resp. den Genesungsaussichten der Be- klagten erfragt werden. 3.4.3. Nach dem Ausgeführten hat es die Vorinstanz versäumt, in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmebegehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine hinreichende persönliche Befragung der Parteien durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt zur Frage zu erheben, ob eine Situation der Abän- derung der Eheschutzmassnahmen oder eine solche der originären Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorliegt. Sachverhaltsabklärungen (durch persönliche Be- fragung und Belegeinforderung) fehlen überdies in Bezug auf das Einkommen und den Bedarf des Klägers sowie zu einem allenfalls (nach einer gewissen Über- gangsfrist) zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommen der Beklagten.

- 20 - Diese Versäumnisse resp. Verfahrensfehler der Vorinstanz können vor der Rechtsmittelinstanz nicht wiedergutgemacht bzw. geheilt werden. Insbesondere würde den Parteien andernfalls eine Instanz mit voller Kognition verloren gehen, falls die Kammer die von der Vorinstanz versäumte eingehendere persönliche Be- fragung der Parteien nachholen, weitere Belege einfordern sowie anschliessend gestützt auf die weiteren Sachverhaltsabklärungen erstmals (insbesondere über die Frage eines Dahinfallens des Eheschutzentscheides gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB) entscheiden würde.

4. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts (durch ergänzende persönliche Befragung sowie weitere Belegeinforderung) und neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1+2 ZPO; ZK-ZPO-REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 37). IV.

1. Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Es sind daher zwar für das Berufungsverfahren Kosten und eine Par- teientschädigung festzusetzen, doch ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Entscheid der Vorinstanz nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. ZK ZPO-HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 318 N 61 ff.). 2.1. Der Streitwert beläuft sich vorliegend, ausgehend von einer schätzungswei- sen Dauer des Scheidungsverfahrens von 2 Jahren (gerechnet ab 29. Juli 2024), auf Fr. 42'520.00 (Total vom 9. Dezember 2024 bis 29. Juli 2026 auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Berufungsanträgen der Beklagten [Fr. 5'535.00 x 20 Monate = Fr. 110'700.00] abzüglich dem Total gemäss der angefochtenen Ver- fügung [Fr. 3'409.00 x 20 Monate = Fr. 68'180.00]). In Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1-3 und 8 Abs. 1 der Gebührenver-

- 21 - ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwalt- lichen Vertretung im Berufungsverfahren bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 Anw- GebV). Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitinteresses, das sich je- doch aus wiederkehrenden Leistungen ergibt, sowie des anwendbaren summari- schen Verfahrens ist die Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 3'200.00 (8.1% MwSt. inkl.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht) vom

19. März 2025 (FE240464-L/Z02) wird aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung sowie neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'200.00 (inkl. MwSt.) festgesetzt.

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge eines Doppels der Berufungsantwort samt Beilagenverzeichnis (act. 11 und act. 13), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 22 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'520.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: