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LY250001

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-12-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu erstellen (vgl. ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11 m.w.H.). 2.2.5. Die in Kinderbelangen geltende Nachforschungsmaxime wird im Rechtsmit- telverfahren durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandun- gen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015 E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur unge- nügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16. Juli 2020 E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II.3.2). 2.3. Anschlussberufung 2.3.1. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort nicht bloss die Abweisung der Berufung, sondern – in Abweichung des vorinstanzlichen Ent- scheids – einerseits, der Berufungskläger sei zur Bezahlung höherer Kinderunter- haltsbeiträge zu verpflichten sowie andererseits, es sei ihr ehelicher Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahren zuzusprechen (act. 15). Mit diesen Anträgen erhebt die Berufungsbeklagte (sinngemäss) Anschlussberufung. 2.3.2. Bis zur Revision der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 war die An- schlussberufung im summarischen Verfahren ausgeschlossen (aArt. 314 Abs. 2 ZPO). Nach nunmehr revidierter und am 1. Januar 2025 in Kraft getretener Zivil- prozessordnung ist die Anschlussberufung u.a. für familienrechtliche Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO – worunter auch vorsorgliche Massnahmen während des

- 21 - Scheidungsverfahrens zählen – zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich des- halb die Frage, ob auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren bereits die revidierte Bestimmung zur Anschlussberufung Anwendung findet. In Art. 407f ZPO werden die revidierten ZPO-Artikel aufgeführt, welche sofort und damit auch auf zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Revision am 1. Januar 2025 bereits hängige Gerichts- verfahren Anwendung finden sollen. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird in diesem Katalog nicht genannt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht aufgeführt werden, gelten die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404–407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 407f N 5 und 17). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröff- nung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Unter der "Eröffnung des Ent- scheids" wird der Zeitpunkt der Übergabe oder Zustellung des Dispositivs an die Parteien verstanden. Wird die schriftliche Begründung des Entscheids erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt nachgeliefert, so findet – entgegen der Ansicht der Beru- fungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz. 10) – kein Aufschub der Eröffnung statt. Als Eröff- nungsdatum gilt das Datum des Versands des Urteilsdispositivs durch das Gericht (BGer 5A_536 vom 12. Dezember 2011 E. 2. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 III 130 E. 2). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde den Parteien am 16. Au- gust 2024 eröffnet (act. 5/92) und die begründete Fassung im Januar 2025 zuge- stellt (act. 5/124). Damit findet der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren keine Anwendung und die Anschlussberufung ist ge- mäss aArt. 314 Abs. 2 ZPO unzulässig. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist auf diese Anträge der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungs- verfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom

18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklag-

- 22 - ten betreffend Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge kann deshalb im Sinne ei- nes unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, Art. 317 Rz. 76). Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, ei- gene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Beru- fung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mitzuberücksichtigen.

3. Materielles 3.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ge- genüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hin- sicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder ge- schätzte Teilbeträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Im summarischen Verfahren ge- schieht das mit der erwähnten Beschränkung auf eine vorläufige Friedensord- nung. Das bringt – zusammen mit der Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachen – eine weitere Unschärfe mit sich. Die errechneten Unterhalts- beiträge (und soweit vorhanden Mankobeträge) sind aus diesen Gründen zur Ver- meidung einer letztlich irreführenden Scheingenauigkeit zu runden (vgl. zum Gan- zen OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3). 3.2. Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist die Vorinstanz nach der zweistufi- gen Methode mit Überschussverteilung (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) vorgegangen, was der Berufungskläger nicht bemängelt. Auch mit den Einkom- mens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie der vorgenommenen Überschussverteilung ist der Berufungsklä- ger einverstanden. Auf eine Wiederholung wird deshalb verzichtet und auf die vor-

- 23 - instanzlichen Erwägungen verwiesen (act. 4 E. VIII.). Die Berufungsbeklagte ver- langt dagegen anschlussberufungsweise eine Korrektur der von der Vorinstanz festgesetzten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der beiden Kinder, weshalb vorab hierauf einzugehen ist. 3.3. Einwände der Berufungsbeklagten 3.3.1. Einkommen des Berufungsklägers 3.3.1.1. Die Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz die Pauschalspe- senentschädigung nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt habe. Sie stütze sich lediglich auf die Aussage des Berufungsklägers, wonach die Pauschal- spesen jeweils ungefähr die effektiven Auslagen decken würden. Dies halte der Untersuchungsmaxime nicht stand. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be- rufungskläger als Architekt regelmässig von der Bauherrschaft zum Essen einge- laden werde und auch sonst keine grösseren Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden. Die Pauschalspesen seien deshalb im Umfang von monatlich Fr. 800.– zum Nettolohn hinzuzurechnen. Korrekterweise sei von einem Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 12'956.– auszugehen (act. 15 Rz.17). 3.3.1.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus differen- ziert mit der Frage, ob die monatliche Pauschalspesenentschädigung des Beru- fungsklägers von Fr. 800.– als Einkommensbestandteil zu qualifizieren ist oder nicht, auseinandergesetzt hat. Sie hat die einschlägige Rechtsprechung konsul- tiert, wonach Pauschalspesenentschädigungen zum massgeblichen Einkommen zählen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Aufrechnung statt (BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1 mit Verweis auf BGer 5A_302/2011 vom 30. Sep- tember 2011 E. 5.3.1 und weitere). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2023 hat die Vorinstanz den Berufungskläger deshalb dazu befragt, ob diese Spe- senentschädigung die effektiven Auslagen decken würden, was der Berufungsklä- ger bejahte (Prot. VI S. 30). Zusätzlich zog die Vorinstanz das Spesenreglement

- 24 - der Arbeitgeberin des Berufungsklägers heran, woraus hervor gehe, dass im Rah- men der geschäftlichen Tätigkeit von leitenden Angestellten Auslagen für die Re- präsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen entstünden und den Angestellten hierfür eine Pauschalentschädigung entrichtet werde, womit derartige Kleinausgaben bis zu Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten würden (vgl. act. 5/24/3). Gestützt darauf und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Behauptung des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel zog, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass be- sagte Pauschalspesenentschädigung zumindest zu einem grossen Teil effektive berufsbedingte Auslagen des Berufungsklägers decke (act. 4 E. VIII. 5.1.4.). Dies ist nicht zu beanstanden und hält der Untersuchungsmaxime stand. Im Beru- fungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte sodann nichts Stichhaltiges vor, was darauf schliessen liesse, dass dem Berufungskläger in Wirklichkeit keine entspre- chenden Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden. 3.3.2. Bedarf des Berufungsklägers 3.3.2.1. Zum Bedarf des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, es sei irritierend, einer alleinstehenden Person einen höheren Bedarf anzurechnen als ihr und den beiden Kindern zusammen zugestanden werde. Insbesondere seien die Wohnkosten viel zu hoch und es seien diese maximal im Umfang von Fr. 2'800.– zu berücksichtigen (act. 15 Rz. 21). Sodann gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die variablen Autospesen als Lohnbestandteil ausser Acht lasse, die Arbeitswegkosten dann aber im Umfang von Fr. 300.– im Bedarf des Berufungs- klägers berücksichtige. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 habe der Beru- fungsbeklagte eine durchschnittliche Autospesenentschädigung von knapp Fr. 860.– monatlich erhalten, was die gerichtsübliche Pauschale für Wegkosten von maximal Fr. 600.– deutlich übersteige. Es sei davon auszugehen, dass auf- grund der üppigen Autospesen keine zusätzlichen Arbeitswegkosten anfallen wür- den und es sei der Bedarf des Berufungsklägers entsprechend um Fr. 300.– zu reduzieren (act. 15 Rz. 22). Der anrechenbare familienrechtliche Bedarf des Beru- fungsklägers belaufe sich auf Fr. 6'266.–. Mithin sei er im Umfang von insgesamt Fr. 6'690.– leistungsfähig (act. 15 Rz. 23 f.).

- 25 - 3.3.2.2. Bezüglich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung primär die effektiv bezahlten Wohnkosten massgebend seien, weshalb die gesamten ausgewiesenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Beru- fungsklägers in der Höhe von Fr. 3'723.– zu berücksichtigen seien. Nachdem diese allerdings als eher hoch zu qualifizieren seien, zumal die 4.5-Zimmerwoh- nung weitgehend nur vom Berufungskläger bewohnt werde, sei die Miete für den Aussenparkplatz von Fr. 60.– nicht zu berücksichtigen (act. 4 E. VIII.5.2. S. 34 f.). In der Tat bewegen sich die Wohnkosten des Berufungsklägers am oberen Rand. Angesichts der eher überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der aktuellen Wohnungsknappheit mit generell hohen Mietzinsen, lässt sich die Berücksichtigung der effektiven Mietkosten des Berufungsklägers gerade noch rechtfertigen und es ist von einer Korrektur dieser Position abzusehen. 3.3.2.3. Was die Arbeitswegkosten des Berufungsklägers betrifft, so gilt es, diese von den Autospesen zu differenzieren, welche der Berufungskläger monatlich von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält. Dabei handelt es sich um eine Entschädi- gung für die Auslagen, welche dem Berufungskläger für Autofahrten während der Arbeitszeit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Die Vorinstanz hat diese Autospesen nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt, nachdem die stark schwankende Höhe der Auszahlungen dafür spreche, dass es sich tatsäch- lich um Auslagenersatz handle (act. 4 E.VIII.5.1.4.). Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Bedarfsposition der Arbeitswegkosten, um Kosten welche dem Be- rufungskläger für die Beförderung zu seinem Arbeitsplatz anfallen. Insofern ist im Handeln der Vorinstanz, die Autospesen nicht als Einkommensbestandteil zu qua- lifizieren und gleichzeitig Arbeitswegkosten im Bedarf zu berücksichtigen, nicht wi- dersprüchlich. Dabei hat die Vorinstanz offen gelassen, ob der Berufungskläger für den Arbeitsweg tatsächlich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, zumal die Kos- ten für das andernfalls benötigte ÖV-Abo ebenfalls Fr. 247.– betragen würden und insbesondere die Berufungsbeklagte die vom Berufungskläger geltend ge- machten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– anerkannt habe (act. 4 E. VIII.5.2. S. 35). Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbeklagte bringt insbesondere keine Umstände vor, welche es

- 26 - rechtfertigen würden, sie nicht auf ihrer Anerkennung im vorinstanzlichen Verfah- ren (vgl. act. 5/9/25 Rz. 46 und 48) zu behaften. 3.3.3. Einkommen der Berufungsbeklagten 3.3.3.1. In Bezug auf ihr eigenes Einkommen bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die von der Vorinstanz berücksichtige Einkommensposition von Fr. 301.– für eine hypothetisch wiedererzielbare Tätigkeit beim G._____ wegzulassen sei, da sie seit dem Jahr 2022 kaum für besagten Verein gearbeitet habe (act. 15 Rz. 26). Ausserdem sei ihr die Stellung als Klassenassistenz per 30. Juni 2024 gekündigt worden, weshalb auch dieser Betrag ab dem 1. Juli 2024 keine zu be- rücksichtigende Einkommensposition mehr darstelle. Grund für die Kündigung sei ihre Krankheit – namentlich der stressbedingte Gehörsturz – gewesen, weshalb man ihr die Aufgabe ihrer Stelle nahegelegt habe. Die Formulierung im Arbeits- zeugnis vom 30. Juni 2025, welche eine freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle fest- halte, sei euphemistisch (act. 15 Rz. 27.). Aufgrund des Gesagten sei der Beru- fungsbeklagten in der ersten Phase ein Einkommen von Fr. 5'070.–, in der zwei- ten Phase ein Einkommen von Fr. 4'435.– und in der neu zu bildenden dritten Phase (ab 1. Juli 2024) von lediglich noch Fr. 3'667.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28). 3.3.3.2. Betreffend die Tätigkeit für den G._____ erwog die Vorinstanz, dass es der Berufungsbeklagten in Nachachtung der Ausschöpfungspflicht der Erwerbs- kraft und zumal die Auftragslage gemäss ihrer eigenen Aussage gegeben sei, zu- mutbar sei, diese langjährige Tätigkeit wieder im vormaligen Umfang auszuüben (act. 4 E. 5.3.4.). Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbe- klagte bringt im Berufungsverfahren nichts vor, was der Kammer Anlass gäbe, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. Insbesondere führt sie nicht aus, wes- halb die Auftragslage nicht mehr gegeben und es ihr deshalb nicht möglich sein sollte, diese Tätigkeit wieder aufzustocken. 3.3.3.3. Was das Novum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Berufungs- beklagten mit der Schule I._____ als Klassenassistenz betrifft, so bringt der Beru- fungskläger hierzu vor, dass er noch nie vom angeblichen Hörsturz der Beru-

- 27 - fungsbeklagten gehört habe. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis gehe hervor, dass die Klägerin von Dezember 2023 bis Juni 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankschreibung liege folglich etliche Monate zurück und sei im erstinstanzli- chen Verfahren dennoch nie thematisiert worden, obwohl die Berufungsbeklagte nach der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Oktober 2023 noch mehrere Eingaben eingereicht habe, worin eine veränderte Arbeitssi- tuation hätte erwähnt werden können. Darüber hinaus unterlasse es die Beru- fungsbeklagte darzulegen, welche Suchbemühungen sie für eine neue Arbeits- stelle seit Juli 2024 unternommen habe. Die Ausführungen der Berufungsbeklag- ten zu ihrer veränderten Einkommenssituation seien verspätet und unsubstantiiert und folglich nicht zu berücksichtigen (act. 20 S. 6). 3.3.3.4. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte ihre veränderte Einkommenssitua- tion nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können, kann offen gelas- sen werden, nachdem im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime auch unechte Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbera- tung zulässig sind (vgl. E. 2.2.4. vorstehend). Die Berufungsbeklagte macht gel- tend, ihre Arbeitsstelle infolge eines Hörsturzes und der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung verloren zu haben. Aus dem eingereichten Ar- beitszeugnis der Gemeinde I._____ vom 30. Juni 2024 geht hervor, dass die Be- rufungsbeklagte vom 13. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024 infolge Krankheit ar- beitsunfähig gewesen sei und ihre Stelle als Klassenassistentin im Teilzeitpensum per 30. Juni 2024 wegen der Krankheit aufgegeben habe (act. 16/1). Es ist ange- sichts dessen glaubhaft, dass sie seit Mitte 2024 kein Erwerbseinkommen als Klassenassistenz mehr erzielt. Dass sie die Stelle treuwidrig aufgegeben hätte, vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Seit Juli 2024 bis zur Berufungs- antwort der Berufungsbeklagten im Mai 2025, womit sie die veränderte Einkom- menssituation erstmals geltend macht, sind allerdings bereits mehr als zehn Mo- nate vergangen. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht dazu, wie ihre Einkom- menssituation aktuell aussieht. Weder behauptet sie eine nach wie vor andau- ernde Arbeitsunfähigkeit, noch legt sie dar, ob sie mittlerweile eine neue Stelle ge- funden oder sich erfolglos darum bemüht habe. Es wäre an der anwaltlich vertre- tenen Berufungsbeklagten gelegen, ihre aktuelle Erwerbssituation substantiiert

- 28 - darzulegen. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen be- freit die Parteien im Rechtsmittelverfahren, wie bereits dargelegt, nicht von jegli- cher Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2.5. oben). Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, im Berufungsverfahren auf die von der Vorinstanz festgestellten Einkom- mensverhältnisse abzustellen und es ist auf die Bildung einer dritten Phase ist zu verzichten. 3.3.4. Bedarf der Berufungsbeklagten 3.3.4.1. Zu ihrem Bedarf moniert die Berufungsbeklagte zunächst, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen an der baufälligen ehelichen Liegenschaft von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. Angebracht sei es, die Ne- benkosten nach der gerichtsüblichen Pauschale im Umfang von 1 % der aktuellen Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen. Der Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich aktuell auf Fr. 1'930'000.–, mithin seien monatliche Nebenkosten von Fr.1'608.– zu berücksichtigen, welche nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin (Fr. 804.–) und die beiden Kinder (je Fr. 402.–) zu verteilen seien. Schliesslich seien auch offene Steuerschulden der Berufungsbeklagten unberück- sichtigt geblieben. Ein Teil davon betreffe die Liegenschaft in J._____, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die damit zusammenhängenden Steuerbetreffnisse in ihrem Bedarf im Umfang von jährlich Fr. 3'156.– bzw. monatlich Fr. 263.– zu berücksich- tigen (act. 15 Rz. 31). Der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich damit rich- tigerweise mindestens auf Fr. 4'707.– in der ersten Phase bzw. Fr. 4'541.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 31). 3.3.4.2. Für Wohnnebenkosten hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den von ihr selbst beantragten und vom Berufungskläger anerkannten Betrag von ins- gesamt Fr. 655.50 monatlich berücksichtigt und diesen anteilsmässig auf die Be- rufungsbeklagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) verteilt (act. 4 E. VIII.5.4. S. 45 mit Verweis auf act. 5/29 Rz. 35 und 48). Weshalb die Berufungsbeklagte nun die Berücksichtigung eines höheren Betrags als angebracht erachtet, erhellt nicht. Welche von ihr geltend gemachten Aufwendungen die Vorinstanz nicht beachtet habe, führt die Berufungsbeklagte nicht näher aus. Jedenfalls sind – sofern ermit-

- 29 - telbar – in erster Linie die tatsächlich anfallenden Aufwendungen massgebend und es ist nur subsidiär auf gerichtsübliche Pauschalen abzustellen. Dass im heu- tigen Zeitpunkt tatsächlich höhere Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegen- schaft anfallen würden, macht die Berufungsbeklagte nicht geltend. 3.3.4.3. Was die geltend gemachten Steuerschulden der Berufungsbeklagten be- trifft, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass Drittschulden im Bedarf grundsätzlich nicht berücksichtig werden können. Weshalb dies vorliegend ausnahmsweise doch gerechtfertigt sein sollte, sei von der Berufungsbeklagten weder vorgebracht worden noch sei dies ersicht- lich (act. 4 E. VIII.5.4. S. 47). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgeführt, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen. Drittschulden gehören damit grundsätzlich nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichti- gen. Dazu zählen insbesondere auch Schulden gegenüber dem Fiskus (vgl. BGE 127 III 289, S. 292 E. 2a/bb m.w.H.). Die Berufungsbeklagte bringt im Berufungs- verfahren nun vor, die Steuerschuld sei ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil ein Teil davon ihre Liegenschaft in J._____ betreffe, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Die damit zusammenhängenden Steuerbetreff- nisse seien im Bedarf der Beklagten deshalb zu berücksichtigen. Allerdings ver- säumt es die Berufungsbeklagte darzulegen, welcher Teil dieser Steuerschuld ihr Einkommen aus der Liegenschaft betreffe und verlangt dagegen die Berücksichti- gung der gesamten Steuerschuld von Fr. 3'156.– (vgl. act. 16/2). Dies kann mit Verweis auf die oben dargelegte Rechtsprechung nicht erfolgen. Für eine Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids besteht kein Anlass. 3.3.5. Bedarf von C._____ und D._____ 3.3.5.1. Zum Bedarf von C._____ bringt die Berufungsbeklagte einerseits vor, dass sich der Anteil des Kindes an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksich- tigenden Aufwendungen an der Liegenschaft auf Fr. 402.– erhöhen würde (act. 15 Rz. 34). Ausserdem sei in ihrem Bedarf aufgrund ihres schlechten Gesundheits- zustands eine Pauschale für ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 150.– pro

- 30 - Monat anzurechnen im Sinne einer Korrektur der vorinstanzlichen Regelung be- treffend ungedeckt gebliebener Gesundheitskosten in Dispositiv-Ziff. 9 (act. 15 Rz. 35). Der Bedarf von C._____ belaufe sich damit auf mindestens Fr. 1'983.– in der ersten Phase bzw. Fr. 2'027.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 36). 3.3.5.2. Was schliesslich den Bedarf von D._____ betreffe, so erhöhe sich sein Anteil an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksichtigenden Aufwendungen an der Liegenschaft ebenfalls auf Fr. 402.–. Damit belaufe sich sein Bedarf auf mindestens Fr. 1'505.– in der ersten Phase bzw. Fr. 1'752.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 28 f.). 3.3.5.3. In Bezug auf die Nebenkostenanteile von C._____ und D._____ kann auf E. 3.3.4.2 hiervor verwiesen werden, wonach keine Anpassungen der Bedarfe vorzunehmen sind. 3.3.5.4. Was schliesslich die regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheits- kosten von C._____ betrifft, so hat die Vorinstanz solche in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da weder die Klägerin noch der Beklagte solche Kosten vor der Vor-instanz geltend gemacht haben (act. 4 E. VIII.5.6. S. 49). Allerdings sei unbe- stritten, dass regelmässig und allenfalls auch ungedeckte Kosten für eine Psycho- therapie von C._____ anfallen würden, deren Höhe allerdings mangels entspre- chender Belege nicht beziffert werden könne. Eine Berücksichtigung im laufenden Unterhaltsbeitrag sei daher nicht möglich, weshalb die Vorinstanz eine anderwei- tige Regelung zur Tragung solcher Kosten getroffen hat (act. 4 E.VIII. 9; siehe dazu vorne E. 3.8.). Im Berufungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte nun vor, dass die aufgrund der engmaschigen Betreuung bzw. Therapie von C._____ an- fallenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien, ohne allerdings deren Höhe zu behaupten und entsprechende Belege einzureichen oder darzulegen, weshalb sie die Höhe nicht beziffern könne. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wäre die Bezifferung der tatsächlich anfallenden (regelmässigen und teilweise un- gedeckten) Gesundheitskosten Voraussetzung dafür, diese in der Bedarfsrech- nung berücksichtigen zu können. Es rechtfertigt sich nicht, auf eine Pauschale ab- zustellen, nachdem sich die Kosten für eine regelmässige Psychotherapie erfah-

- 31 - rungsgemäss anhand der Rechnungen oder allenfalls Krankenkassenabrechnun- gen ohne Probleme beziffern lassen würden. Nachdem die Vorinstanz – wie noch aufzuzeigen sein wird – den anfallenden Kosten auf andere Art und Weise Rech- nung getragen hat, kann von einer Verletzung der Offizialmaxime nicht die Rede sein. 3.3.6. Damit konnten sich die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Bean- standungen betreffend die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der Kinder – in Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – nicht erhärten und es ist von einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie von ihr beantragt (vgl. act. 15 Rz. 41 ff.), abzusehen. Nachdem nun feststeht, dass auf die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen abzustellen ist, sind die Berufungsanträge des Berufungsklägers im Einzelnen zu prüfen. 3.4. Berufungsanträge 3.4.1. Wie bereits ausgeführt, ist der Berufungskläger mit den Einkommens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie mit der vorgenommenen Überschussverteilung einverstanden. Nicht einver- standen ist der Berufungskläger mit der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in- sofern, als dass seine Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten Hypothekar- schuld für die eheliche Liegenschaft in der Berechnung keine angemessene Be- rücksichtigung gefunden habe. Er ist ausserdem der Ansicht, dass sich die Beru- fungsbeklagte an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen habe. Schliesslich bemängelt er die vorinstanzliche Handhabung der Krankenkassen- prämien sowie der ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (act. 2 S. 6 ff.).

- 32 - Anhand der vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen ergebe sich kor- rekterweise die folgende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers: 3.4.2. Unterhaltsphase 1 (September 2022 bis und mit Mai 2023) 3.4.2.1. Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'925.–: Fr. 1'597.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'647.– Fr. 1'269.– (Bedarf D._____) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage) 3.4.2.2. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die den Kindern zustehenden Überschussanteile von der Berufungsbeklagten im Umfang der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren seien. Der Berufungsbeklagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Betrag von Fr. 121.– (= Fr.5'371.– [Einkommen] – Fr. 3'973 [Bedarf] – Fr. 1'277.– [Anteil Überschuss]). Entsprechend habe Sie sich im Umfang von Fr. 60.– pro Kind an deren Über- schussanteilen von je 639.– zu beteiligen, so dass der Berufungskläger nur je Fr. 578.– (= Fr. 639.– – Fr. 60.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 7 f.). 3.4.2.3. Insgesamt ergebe sich für die Unterhaltsphase 1 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'572.– (= Fr. 1'925.– für C._____ + Fr. 1'647.– für D._____). Davon ab- weichend habe ihn die Vorinstanz zur Bezahlung von insgesamt Fr. 4'221.– Un- terhalt verpflichtet, nämlich Fr. 1'606.– für C._____, Fr. 1'331.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkassenprämien und Hypothekarzinsen von Fr. 1'050.–. Die Differenz von Fr. 649.– ruhe im Wesentlichen daher, dass die Vorinstanz im Dis- positiv fälschlicherweise dem Umstand nicht Rechnung getragen habe, dass die

- 33 - Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Hypothekarzinsen von Fr. 525.– aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen habe (act. 2 S. 7). 3.4.3. Unterhaltsphase 2 (ab Juni 2023) 3.4.3.1. Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'729.–: Fr. 1'641.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'654.– Fr. 1'516 (Bedarf D._____) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leistender Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage) 3.4.3.2. Wiederum ist der Berufungskläger der Ansicht, dass die Berufungsbe- klagte den Überschussanteil der Kinder mitzufinanzieren habe. Der Berufungsbe- klagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Be- trag von Fr. 285.– (= Fr. 4'726.– [Einkommen] – Fr. 3'807.– [Bedarf] – Fr. 644.– [Überschussanteil]). Folglich habe sie sich im Umfang von Fr. 142.– pro Kind an deren Überschussanteil von je Fr. 482.– zu beteiligen, so dass der Berufungsklä- ger nur je Fr. 338.– (= Fr. 482.– – Fr. 142.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 8 ff.). 3.4.3.3. Insgesamt resultiere für die Unterhaltsphase 2 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'383.– (= Fr. 1'729.– für C._____ + Fr. 1'654.– für D._____). Von dieser Be- rechnung abweichend habe die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet, für die Unterhaltsphase 2 Unterhalt von insgesamt Fr. 4'195.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'493.– für C._____, Fr. 1'418.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkas- senprämien der Kinder und Fr. 1'050.– Hypothekarzinsen. Die Differenz betrage damit Fr. 811.– (act. 2 S. 9 f.). 3.4.3.4. Werde auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt, so würden dem Be- rufungskläger nach Berücksichtigung seines Bedarfs und der Unterhaltspflicht tat-

- 34 - sächlich lediglich noch Fr. 472.– pro Monat zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 12'156.– Einkommen – Fr. 7'489.– Bedarf – Fr. 4'195.– Unterhalt). Der Beru- fungsbeklagten würden dagegen Fr. 1'454.– zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 4'736.– Einkommen – Fr. 3'807.– Bedarf – Fr. 525.– Hypothekarzinsen), was eine deutliche Besserstellung darstelle, die sich nicht rechtfertigen lasse (act. 2 S. 9). 3.4.4. Hypothekarzinsen Der Berufungskläger bemängelt die vorinstanzliche Anordnung, dass die Hypo- thekarzinsen für die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft durch ihn direkt an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen seien, nicht. Allerdings beantragt er, diese im Betrag von Fr. 1'050.– pro Monat von den von ihm ab Sep- tember 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11). 3.4.5. Krankenkassenprämien 3.4.5.1. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass diese direkten Kinderkosten in den Barunterhalsbeiträgen für die Kinder enthalten seien. Er beantragt deshalb, die seit September 2022 bis und mit Ende 2025 von ihm bezahlten Krankenkas- senprämien für die Kinder, von den ab September 2022 bis und mit Ende 2025 geschuldeten Unterhalsbeiträgen in Abzug zu bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11). 3.4.5.2. Für die ab 2026 geschuldeten Krankenkassenprämien sei die Berufungs- beklagte sodann zu verpflichten, gegenüber der CSS und der Concordia die Er- klärung abzugeben, dass die Rechnungsstellung inskünftig an sie erfolgen solle. Weil sich Abrechnungen mit der Berufungsbeklagten stets als müheselig erweisen würden, bewähre es sich nicht, dass der Berufungskläger für die Prämien auf- komme und die Rückerstattungen für die Grundversicherung erhalte (act. 2 S. 11 f.).

- 35 - 3.4.6. Regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung, wonach der Berufungskläger die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten der Kinder bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 500.– jährlich zu über- nehmen habe. Im Grundbetrag der Kinder seien geläufige Arzneien und Selbstbe- halte für einzelne Arztbehandlungen bereits enthalten. Ausserdem würden der Berufungsbeklagten auch die Überschussanteile der Kinder von mehreren hun- dert Franken pro Monat zur Verfügung stehen, um die über den engeren Bedarf hinausgehenden Bedürfnisse der Kinder zu finanzieren. Die vorinstanzliche Rege- lung sei äusserst konfliktanfällig und verletzte den Anspruch auf finanzielle Gleich- stellung der Parteien, indem der Berufungskläger alleine zur Tragung der Ge- sundheitskosten der Kinder verpflichtet werde. Sachgerecht sei, dass die Beru- fungsbeklagte die Barunterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder bis zu einem Betrag von Fr. 500.– jährlich ver- wende. Im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang seien die Gesundheits- kosten von den Parteien je hälftig zu tragen (act. 2 S. 12 f.). 3.5. Stellungnahme der Berufungsbeklagten zu den Berufungsanträgen 3.5.1. Was die Zahlungsmodalitäten betreffe, so sei die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung der vom Berufungskläger bezahlten bzw. zu bezahlenden Hypo- thekarzinsen sowie der Krankenkassenprämien der Kinder mit den von ihr errech- neten (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen einverstanden. Auch mit der Rechnungsstel- lung der Krankenkasse direkt an die Berufungsbeklagte ab Januar 2026 sei die Berufungsbeklagte einverstanden (act. 15 Rz. 47 f.). 3.5.2. Bezüglich der regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten der Kinder ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, dass diese Bestandteil des Notbe- darfs seien. Deshalb sei der Berufungskläger zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Nachdem die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut über die Kinder habe, widerspreche dies auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Für C._____ seien die regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten direkt in ih- rem Bedarf zu berücksichtigen. Betreffend D._____ sei die von der Vorinstanz ge-

- 36 - troffene Regelung zu bestätigen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Regelung auch betreffend C._____ zu bestätigen (act. 15 Rz. 52). 3.6. Würdigung der Berufungsanträge 3.6.1. Hypothekarzinsen 3.6.1.1. Die Vorinstanz hat die monatlichen Hypothekarzinsen für die im Miteigen- tum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft von Fr. 1'050.– in der Bedarfs- berechnung anteilsmässig auf die die Liegenschaft bewohnende Berufungsbe- klagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) aufgeteilt. Für die Berufungsbeklagte wurde entsprechend der Betrag von Fr. 525. – als Anteil Wohnkosten berücksich- tigt (act. 4 E. VIII.5.4) und für die beiden Kinder je ein Betrag von Fr. 263.– (act. 4 E. VIII.5.6. und 5.8.). Von der Tatsache, dass der Berufungskläger seit dem

1. September 2022 die gesamten Hypothekarzinsen bezahlt, hat die Vorinstanz Vormerk genommen und den Berufungskläger ausserdem verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin die gesamte Hypothekarschuld zu beglei- chen (act. 4 Disp.-Ziff. 6. und 7.). 3.6.1.2. Dem Umstand, dass der Berufungskläger für die Wohnkosten der Kinder (teilweise) aufkommt, trägt die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts Rechnung, indem in beiden Unterhaltsphasen bei beiden Kindern jeweils der An- teil an der Hypothek von Fr. 263.– vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht wird (act. 4 E. VIII.6.1.6., 6.2.6. und 7.2.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für den Anteil an den Hypothekarzinsen der Kinder im Um- fang von je Fr. 263.– pro Monat bereits mit dem Barunterhaltsanspruch der Kinder verrechnet worden sind. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Hypothekarzin- senanteile der Kinder fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist aus die- sem Grund im hälftigen Umfang abzuweisen. 3.6.1.3. Was den Anteil an den Hypothekarzinsen der Berufungsbeklagten von Fr. 525.– pro Monat betrifft, so ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sie diesen grundsätzlich aus ihrem eigenen Einkommen begleichen müsste, nach- dem von der Vorinstanz festgestellt wurde, dass sie ihren Bedarf mit ihrem Ein- kommen zu decken vermag (vgl. act. 4 E. IX.). Die Tatsache, dass der Berufungs-

- 37 - kläger seit der Trennung für den gesamtem Hypothekarzins aufgekommen ist und er verpflichtet wurde, weiterhin den gesamten Hypothekarzins direkt an die Gläu- bigerin zu bezahlen, führt im Resultat dazu, dass der Berufungskläger (teilweise) für die Wohnkosten der Berufungsbeklagten aufkommt. Er leistet monatlich Fr. 525.– an den Unterhalt der Berufungsbeklagten – obwohl die Vorinstanz einen Ehegattenunterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten (zu Recht) verneint hat (vgl. act. 4 E. IX.). Der Berufungskläger leistet damit verdeckte Ehegattenunter- haltsbeiträge an die Berufungsbeklagte. Solche indirekten Unterhaltszahlungen sind zu vermeiden und es stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, dieser Problematik in ihrer Verfügung ausreichend Rechnung zu tragen. 3.6.1.4. Grundsätzlich sind in Erfüllung der Unterhaltspflicht vom Unterhalts- schuldner bereits geleistete Zahlungen (an die Unterhaltsgläubigerin direkt oder an Dritte) bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, durch das Eheschutz- oder Scheidungsgericht im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu berücksichti- gen. Das heisst, sie haben zu einer betragsmässigen Reduktion des ursprüngli- chen Unterhaltsanspruchs zu führen (OGer ZH LE190045 vom 6. April 2020 E. D.9.; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsschuldner vom Gericht verpflichtet wird, zukünftig Zahlungen in Er- füllung der Unterhaltspflicht an Dritte zu leisten. Dies wurde von der Vorinstanz bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie bereits ausgeführt (siehe E. 3.6.1.2 hiervor), entsprechend berücksichtigt: Vom errechneten Barunterhalts- anspruch wurden jeweils die Anteile der Hypothek (sowie die Krankenkassenprä- mien) in Abzug gebracht. Mangels einer Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von Ehegattenunterhalt konnte der Anteil an der Hypothekarschuld der Berufungsbeklagten allerdings nicht an Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Eine Anrechnung an bzw. Verrechnung des Anteils der Berufungsbeklagten an der Hypothekarschuld mit den Kinderunterhaltsbeiträgen – wie vom Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren verlangt – hat die Vorinstanz zu Recht nicht vorge- nommen.

- 38 - 3.6.1.5. Kinderunterhaltsbeiträge sind von der Verrechnung ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Kinderunterhaltsanspruchs: Er ist unentbehr- lich und hängt einzig vom Bestand einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ab. Er dient ausschliesslich dem Wohl des Kindes und ist zweckgebunden zur Bestrei- tung der Kosten für den Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. sowie für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu verwenden (vgl. BSK ZGB I- Fountoulakis, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N 1a ff.). Andererseits steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ausdrücklich dem Kind persönlich zu (Art. 289 Abs. 1 OR). Un- terhaltsberechtigter und damit Gläubiger der Unterhaltsschuld ist das Kind, auch wenn die Unterhaltsbeiträge von der gesetzlichen Vertreterin als Prozessstand- schafterin geltend gemacht und an diese bezahlt werden (BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 = FamPra.ch 2009 S. 799 ff.; BGE 136 III 365 S. 367 E. 2.2 = FamPra.ch 2010 S. 741). Daraus folgt, dass Kinderunterhaltsbeiträge von der Verrechnung ausgeschlossen sind, selbst wenn sich die Kinderunterhaltsempfän- gerin – wie vorliegend – mit der Verrechnung einverstanden erklärt. Da sie nicht Gläubigerin der Unterhaltsforderung ist, kann sie der Verrechnung nach Art. 125 Ziff. 2 OR auch nicht zustimmen. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit als Ver- rechnungsvoraussetzung (BGer 5D_103/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3 ; vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; BSK OR I-Müller, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 7; BSK ZGB I- Gloor, Art. 121 N 9, 18; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276 N 4; Maier, FamPra.ch 2021, S. 583 ff., S. 591). Aufgrund des Gesagten wäre eine Berücksichtigung des Anteils der Berufungsbeklagten an den Hypothekarzinsen bei der Berechnung der Kinderunterhalsbeiträge ebenso wie die Verrechnung mit den Kinderunterhaltsbei- trägen gesetzwidrig und fällt ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des Be- rufungsklägers ist abzuweisen. 3.6.1.6. Es stellt sich die Frage, ob der Problematik, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten verdeckten Ehegattenunterhalt bezahlt, anderweitig hätte Rechnung getragen werden müssen. Klar ist, dass ihm gegenüber der Berufungs- beklagten ein obligatorischer Rückforderungsanspruch für den hälftigen Umfang der seit der Trennung geleisteten Hypothekarzinsen zusteht. Dieser Tatsache wird durch den vorinstanzlichen Entscheid auch Rechnung getragen, indem unter Dispositiv-Ziffer 6 davon Vormerk genommen wird, dass der Berufungskläger seit

- 39 - dem 1. September 2022 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft (so- wie die Krankenkassenprämien der Kinder) bezahlt. Eine Lösung wäre, die Beru- fungsbeklagte zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zu verpflichten so- wie die vorinstanzliche Anordnung, dass der Berufungskläger die Hypothekarzin- sen für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen habe, aufzuheben. Dies- falls wäre die Hypothekarschuld von den Parteien – mangels einer anderweitigen Regelung des Innenverhältnisses – je hälftig an die Hypothekargläubigerin zu be- zahlen und der Berufungskläger würde keine verdeckten Ehegattenunterhaltsbei- träge mehr leisten. Allerdings unterliegt der (verdeckte) Ehegattenunterhalt der Dispositionsmaxime der Eheleute. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangen. Eine entsprechende Anordnung lässt sich nicht unter die Berufungsan- träge des Berufungsklägers subsumieren, vielmehr erklärt er sich mit der Ver- pflichtung zur Bezahlung des gesamten Hypothekarzinses sogar ausdrücklich ein- verstanden (Antrag 2. act. 2 S. 2). Zudem wäre eine entsprechende Einrede auch bereits vor Vorinstanz vorzubringen gewesen, nachdem Noven im Berufungsver- fahren insoweit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 ZPO Berücksichtigung finden können. 3.6.1.7. Nach dem Gesagten bleibt der Berufungskläger auf das Scheidungsver- fahren zu verweisen. Dort sind die von ihm geleisteten Zahlungen (auf sein Vor- bringen) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Ge- mäss Art. 205 Abs. 3 ZGB haben Eheleute, die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, im Rahmen der güterrechtlichen Ausein- andersetzung ihre gegenseitigen Schulden zu regeln. Darunter fallen sämtliche Schulden (Geld- und Sachschulden) zwischen den Ehegatten, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und somit auch Unterhaltschulden. Solange die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, können solche Ansprüche von jedem Ehegatten geltend gemacht werden. Dem Unterhaltschuldner ist es somit erlaubt, seine (nicht berücksichtigten) Forderungen im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung vorzutragen (vgl. MAIER, FamPra.ch 2021 S. 606 ff., S. 618 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

- 40 - 3.7. Krankenkassenprämien 3.7.1. Was die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder betrifft, so handelt es sich hierbei um Kinderkosten, wofür der Berufungskläger in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht direkt durch Zahlung an Dritte aufkommt. Sie sind bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht zu be- rücksichtigen (siehe E. 3.6.1.4 oben). Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts der Kinder in beiden Unterhaltsphasen jeweils die Krankenkassenprämien vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht. In der Un- terhaltsphase 1 wurde für C._____ die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG- Prämie im Umfang von Fr. 23.– abgezogen und für D._____ die KVG-Prämie von Fr. 91.– sowie die VVG-Prämie von Fr. 23.– (act. 4 E. VIII.6.1.6.). In der Unter- haltsphase 2 wurde für beide Kinder jeweils die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG-Prämie von Fr. 23.– vom errechneten Barunterhalt in Abzug gebracht (act. 4 E. VIII.6.2.6.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für die Krankenkassenprämien der Kinder bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits berücksichtigt worden sind. Eine erneute Verrechnung fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist abzuweisen. 3.7.2. Würde dem weiteren Antrag des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, gegenüber den Krankenversicherern CSS und Concordia zu er- klären, dass die Prämienrechnungen ab 2026 ihr zuzustellen seien, stattgegeben, so müsste dies entsprechend in den Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt werden. Nachdem die Krankenkassenprämien, wie soeben ausgeführt, von der Vorinstanz vom errechneten Barunterhaltsanspruch in Abzug gebracht worden sind, müssten sie – sollte der Berufungskläger zukünftig nicht mehr direkt dafür aufkommen – zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids hinzugerechnet werden. Die finanzielle Belastung des Berufungsklägers bleibt aber in beiden Fällen die Gleiche. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu belassen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz ausgeblieben ist. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortset- zung des erstinstanzlichen Massnahmenverfahrens dar und es erhellt nicht, wes- halb der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag betreffend Rechnungs- stellung direkt an die Berufungsbeklagte nicht bereits im erstinstanzlichen Verfah-

- 41 - ren stellte. Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime kann das Gericht auch entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien entscheiden. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen. 3.8. Regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder 3.8.1. Die Vorinstanz erwog, dass es unbestritten sei, dass C._____ eine Psycho- therapie benötige und dadurch regelmässig von der Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten anfallen würden. Mangels konkreter Bezifferung könnten diese allerdings in den laufenden Unterhaltsbeiträgen keine Berücksichtigung finden. Aufgrund dessen sah sich die Vorinstanz veranlasst – auch ohne entsprechende Parteianträge – eine Regelung zu den regelmässig ungedeckt gebliebenen Ge- sundheitskosten der Kinder zu treffen. Sie erwog weiter, dass die Kosten, wären sie im Urteilszeitpunkt bereits bekannt gewesen, im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen und damit letztendlich vom Berufungskläger zu tragen gewesen wären. Trotzdem gehe es nicht an, dass ein Elternteil Gesundheitskosten gene- riere, welche anschliessend gänzlich vom anderen Elternteil zu übernehmen seien. Deshalb rechtfertige es sich, eine Obergrenze für die grundsätzlich vom Berufungskläger zu übernehmenden Kosten von Fr. 500.– pro Jahr pro Kind fest- zusetzen. Im darüber hinausgehenden Umfang habe sich die Berufungsbeklagte an den Kosten hälftig zu beteiligen (act. 4 E. VIII.9.). 3.8.2. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für nicht gedeckte Ge- sundheitskosten, wie z.B. aufgrund chronischer Krankheit oder anderer Gründe, in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, wenn klar ist, dass sie gegen- wärtig oder in naher Zukunft anfallen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E. III.4.8.3). Entgegen dem Berufungskläger sind lediglich Kosten im Rahmen der üblichen Selbstmedikation bereits im Grundbetrag inbegriffen (OGer ZH LE110015 vom 23. März 2012 E. III.D.2.d mit Verweis auf BGE 129 III 242 E. 4). Wäre eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf der Kinder möglich, so würden sich die vom Berufungskläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge er- höhen. Entsprechend scheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wo- nach der Berufungskläger mehrheitlich für diese Kosten aufzukommen hat, sach- gerecht. Eine Verletzung des Grundsatzes der finanziellen Gleichbehandlung liegt

- 42 - vor diesem Hintergrund nicht vor, zumal die Obhut für die Kinder bei der Beru- fungsbeklagten liegt und diese sich gemäss vorinstanzlicher Regelung an den Kosten zu beteiligen hat, sollten diese "ausufern". 3.8.3. Entgegen der Berufungsbeklagten fällt auch eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf von C._____ nach wie vor ausser Betracht, nachdem sie von einer Bezifferung der tatsächlich anfallenden Kosten (erneut) abgesehen hat (siehe auch E.3.3.5.4. hiervor). Die Einsetzung eines Pauschalbetrags ist für diese erweiterte Bedarfsposition in Anwendung der oben zitierten Rechtspre- chung nicht angezeigt. 3.8.4. Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 3.9. Beteiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder 3.9.1. Der Berufungskläger spricht mit seiner Rüge die Frage danach an, wel- chem Elternteil die Überschussanteile der Kinder zuzurechnen sind. Aus den Überschussanteilen der Kinder sollen insbesondere Kinderausgaben, die nicht im (erweiterten) Bedarf enthalten sind (z.B. für Freizeit, Ferien etc.), bezahlt werden. Vermutungsweise fallen solche Ausgaben im Verhältnis der Betreuungsanteile an, weshalb die Überschussanteile grundsätzlich nach Massgabe der Betreuungsan- teile den Eltern zuzurechnen sind. Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen steht demnach grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Familienüberschuss zu (BGer 5A_330/2022 vom

27. März 2023 E. 4.2.). Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen abge- wichen werden, namentlich wenn das Kind besondere kostenträchtige Freizeitak- tivitäten ausübt, die vollständig von einem Elternteil bezahlt werden (vgl. BGer 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.3.3) oder wenn es beispiels- weise wesentlich mehr Ferien mit einem Elternteil verbringt (zum Ganzen: ARNDT/JUNGO, FamPra.ch 2025, S. 281 ff., S. 305). 3.9.2. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Obhut über die Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt und für den Berufungskläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht festgelegt (act. 4 Disp.-Ziff. 2. und 3.). Aufgrund dessen ist vermu- tungsweise davon auszugehen, dass im Bedarf nicht berücksichtigte Kinderaus-

- 43 - gaben insbesondere bei der Berufungsbeklagten anfallen. Bei alleiniger Obhut ei- nes Elternteils ist es üblich, dass – wie vorliegend – der andere unterhaltspflich- tige Elternteil dazu verpflichtet wird, den gesamten Überschussanteil der Kinder als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen zuzüglich Überschussanteil). Der Berufungskläger bringt nicht vor, dass besondere Um- stände vorliegen würden, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtferti- gen würden und solche sind auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich pauschal vor, dass sich die Berufungsbeklagte am Überschuss der Kinder zu beteiligen habe. Es wäre an ihm gewesen darzulegen, wofür die Überschussanteile der Kin- der im Einzelnen zu verwenden seien und dass diese Kosten beim Berufungsklä- ger und nicht bei der Berufungsbeklagten anfallen würden. Damit ist von einer Be- teiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder abzuse- hen und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. 3.10. Fazit Zusammenfassend konnte der Berufungskläger nicht darlegen, inwiefern die Vor- instanz den Sachverhalt fasch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Damit dringt er mit seiner Berufung nicht durch, weshalb sie vollumfänglich abzu- weisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Unter- haltspflicht des Berufungsklägers. Entsprechend liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Sind in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess lediglich finanzielle Belange streitig, so berechnet sich die Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Dabei wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). So- weit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetzten Beträ- gen und den mit der Berufung verlangten (vgl. dazu DIKE Komm ZPO-DIGGEL- MANN, Art. 92 N 7). Die vom Berufungskläger verlangten Unterhaltsbeiträge ma-

- 44 - chen bei einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren eine Differenz zum vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt rund Fr. 26'500.– aus. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 4.2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Vorliegend unterliegt der Berufungskläger zwar grundsätzlich vollumfäng- lich mit seiner Berufung und es wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte unzulässigerweise Anschlussberufung erhoben hat. Nachdem aufgrund des in Kinderbelangen gel- tenden Offizialgrundsatzes die diesbezüglichen Anträge der Berufungsbeklagten trotzdem zu prüfen waren und sie damit faktisch ebenfalls (vollumfänglich) unter- liegt, rechtfertigt es sich, die Berufungsbeklagte an den Kosten zu beteiligen. Ins- gesamt erscheint angemessen, dem Berufungskläger 3/5 und der Berufungsbe- klagten 2/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.3. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. aufgrund des Streit- werts sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitauf- wands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierig- keit des Falls, auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von 3/5 an den Berufungskläger und zu 2/5 an die Be- rufungsbeklagte, ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Damit hat der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.

- 45 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (92 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 15. Mai 2023 im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1).

E. 1.2 Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 6. Sep- tember 2023 (act. 5/29) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In der Folge wur- den die Parteien zur Einigungsverhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgli- che Massnahmen auf den 24. Oktober 2023 vorgeladen (act. 5/33–34). Anlässlich dieser Verhandlung erstattete der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) seine Stellungnahme zum Gesuch (act. 5/42) und die Parteien schlossen eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, jedoch befristet für die Dauer von drei Monaten (act. 5/44). Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2023 genehmigt, wobei eine Be- ratung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum F._____ (kjz F._____) angeord- net und das Verfahren für die entsprechende Dauer sistiert wurde (act. 5/50). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 wurde die Sistierung auf entspre- chenden Antrag des kjz F._____ sodann bis 6. Mai 2024 verlängert (act. 5/57). In der Folge kam anlässlich der angeordneten Beratung beim kjz F._____ zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Mit Verfügung der Vorinstanz vom

11. April 2024 wurde die Sistierung des Verfahrens deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben (act. 5/63).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 erliess die Vorinstanz ihren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Berufungskläger u.a. zur Leis- tung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die beiden gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, zur Bezahlung der Hypothekarzinsen für die eheliche Lie- genschaft sowie der Krankenkassenprämien der Kinder. Weiter verpflichtete das Gericht den Berufungskläger, die am Ende des Jahres ungedeckt gebliebenen

- 15 - Gesundheitskosten der Kinder bis zu einem Maximalbetrag zu übernehmen (act. 5/123 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

E. 1.4 Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/124) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde dem Be- rufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– ange- setzt (act. 6), welcher innert Frist eingegangen ist (act. 8). Mit Verfügung vom

22. April 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Beru- fung angesetzt (act. 13), welche sie mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum elek- tronische Abgabe) fristgerecht erstattete und worin sie die eingangs wiedergege- benen Rechtsbegehren stellte (act. 15). Die Berufungsantwort wurde dem Beru- fungskläger zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18), worauf er mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum Poststempel) reagierte (act. 20). Die Eingabe des Berufungsklägers wurde der Berufungsbeklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 21–22), wobei sich diese nicht erneut äusserte.

E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1– 133). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Erläuterung und Berichtigung

E. 2.1.1 Der Berufungskläger bringt vor, die Erwägungen der Vorinstanz auf Seiten 44 und 51 ff. der Verfügung vom 18. Juli 2024 stünden im Widerspruch zu den Dispositivziffern 7. und 8. der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz habe im Dispositiv fälschlicherweise dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihren An- teil an den Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft aus ihrem eigenen Einkommen zu begleichen habe, nicht Rechnung getragen: Der Berufungskläger sei zur Bezahlung des gesamten monatlichen Hypothekarzinses von Fr. 1'050.– verpflichtet worden, ohne den Anteil der Berufungsbeklagten von Fr. 525.– mit seiner Unterhaltspflicht verrechnen zu können. Dies führe letztlich dazu, dass er deutlich mehr zahlen müsse, als es in den Erwägungen von der Vorinstanz er-

- 16 - rechnet worden sei. Die Vorinstanz habe sich auf Nachfrage des Berufungsklä- gers hin allerdings als nicht befugt erachtet, nach Zustellung des begründeten Entscheids noch eine Korrektur des Dispositivs vorzunehmen und ihn auf die Be- rufung verwiesen (act. 2 S. S 6 f.; vgl. act. 5/133).

E. 2.1.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort nicht, dass die vorinstanzliche Begründung mit dem Dispositiv im Widerspruch stehe. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des Entscheids hätte stellen sollen. Eine Berichtigung könne nicht mittels einer Berufung erfolgen, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 15 Rz. 5 f.). Dazu bringt der Berufungskläger vor, dass nur im Falle eines positiven Berichtigungsentscheids auch eine neue Rechtsmittelfrist für den vorinstanzlichen Entscheid ausgelöst würde. Er habe es für den Fall eines erfolglosen Berichti- gungsentscheids deshalb nicht riskieren können, dass der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachse (act. 20 S. 2).

E. 2.1.3 Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Erläuterung oder Berichtigung ihres Entscheids vornehmen, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung sind Rechtsbe- helfe, welche keine materielle Änderung, sondern eine Neuformulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung bezwecken. Wi- dersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen zurück- zuführen sein. Materielle Fehler (falsche Rechtsanwendung) sind dagegen mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen. Mittels der Berichtigung und der Erläuterung kann ein Entscheid angefochten werden, wenn der Wille des Gerichts unrichtig zum Ausdruck kommt, nicht hingegen, wenn er bereits unrichtig gebildet worden ist (BGE 143 III 520 E. 6.; BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2 [= Pra 107/2018 Nr. 132]; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 3; BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 1; TANNER, ZZZ 2017/2018, S. 3 ff., S. 6). Das Gesuch ist bei derjenigen Gerichtsinstanz einzureichen, die den un- klaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheid getroffen hat. Rechts- mittelbehörden erläutern und berichtigen grundsätzlich nur ihre eigenen Ent-

- 17 - scheide, nicht aber diejenigen von tieferen Instanzen. Nur ausnahmsweise neh- men obere Instanzen Berichtigungen oder Erläuterungen unterinstanzlicher Ur- teile im Rahmen eines hängigen Rechtsmittelverfahrens vor. Meist stehen verfah- rensbeschleunigende Überlegungen dahinter (TANNER, a.a.O., S. 14). Eine Partei kann gleichzeitig bei der Entscheidinstanz um Erläuterung oder Berichtigung ersu- chen und bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde erheben, um nichts zu versäumen. Gegebenenfalls wird die Rechtsmittelinstanz oder die erste Instanz das Verfahren sistieren (vgl. TANNER, a.a.O., S. 16).

E. 2.1.4 Im Rahmen der Bedarfsermittlung der Parteien rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten unter Position 2) den hälftigen Anteil des monatlichen Hypo- thekarzinses für die eheliche Eigentumsliegenschaft in der Höhe von Fr. 525.– an (act. 4 S. 44, E. 5.4.). Auf S. 52 unter E. 6.1.1. sowie auf S. 54 unter E. 6.2.1. er- wog die Vorinstanz sodann, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten resp. ihren Bedarf zu decken vermöge, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Dies wird entsprechend auch in Dispositiv- Ziffer 8. letzter Abschnitt festgestellt. Auf S. 53 unter E. 6.1.6. sowie auf S. 57 E. 7.2. führt die Vorinstanz sodann aus, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft (so- wie die Krankenkassenprämien der Kinder) bis anhin bezahlt und diese für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin zu bezahlen habe. Diese Erwägungen fin- den entsprechend Niederschlag in Dispositiv-Ziffer 6. und 7. des vorinstanzlichen Entscheids (act. 4 S. 67). Eine ausdrückliche Erwägung der Vorinstanz, wonach die Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Hypothekarzinsen aus ihrem eigenen Einkommen zu bezahlen habe, weshalb die Unterhaltspflicht des Berufungsklä- gers mit der Hypothekarschuld der Berufungsbeklagten zu verrechnen sei, findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz hingegen nicht. Entsprechend fand eine entsprechende Anordnung auch keinen Niederschlag im vorinstanzlichen Disposi- tiv. Es lässt sich anhand der Erwägungen nicht der Wille der Vorinstanz ausma- chen, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mit dem Hypothekarzinsan- teil der Berufungsbeklagten zu verrechnen sei. Es kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass das Dispositiv diesbezüglich lediglich unklar oder unvoll- ständig formuliert worden sei. Die beantragte Berichtigung käme vielmehr einer

- 18 - materiellen Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids gleich, wofür Art. 334 ZPO der falsche Rechtsbehelf darstellt. Ein Berichtigungstatbestand liegt nach dem Gesagten nicht vor. Selbst bei Vorliegen eines Berichtigungstatbestands wäre die (gleichzeitige) Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens – wie oben aufgezeigt – zulässig bzw. sogar angezeigt. Ein Berichtigungstatbestand stellt kein Eintretens- hindernis für die angerufene Rechtsmittelinstanz dar, sondern gibt höchstens An- lass zu einer Verfahrenssistierung.

E. 2.2 Berufungsverfahren

E. 2.2.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.– (vgl. act. 6), womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen (vgl. act. 5/124), enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2) und der für das Berufungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge- leistet (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; act. 8). Auf die Berufung ist daher einzutreten.

E. 2.2.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE Komm ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

E. 2.2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die be- rufungsführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Er- wägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 4.2). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterste- hen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsan- wendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 57 N. 4).

E. 2.2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und Noven sind im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II./3.). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Verfahren – sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind – jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen

- 20 - es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom

21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11 m.w.H.).

E. 2.2.5 Die in Kinderbelangen geltende Nachforschungsmaxime wird im Rechtsmit- telverfahren durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandun- gen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015 E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur unge- nügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16. Juli 2020 E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II.3.2).

E. 2.3 Anschlussberufung

E. 2.3.1 Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort nicht bloss die Abweisung der Berufung, sondern – in Abweichung des vorinstanzlichen Ent- scheids – einerseits, der Berufungskläger sei zur Bezahlung höherer Kinderunter- haltsbeiträge zu verpflichten sowie andererseits, es sei ihr ehelicher Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahren zuzusprechen (act. 15). Mit diesen Anträgen erhebt die Berufungsbeklagte (sinngemäss) Anschlussberufung.

E. 2.3.2 Bis zur Revision der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 war die An- schlussberufung im summarischen Verfahren ausgeschlossen (aArt. 314 Abs. 2 ZPO). Nach nunmehr revidierter und am 1. Januar 2025 in Kraft getretener Zivil- prozessordnung ist die Anschlussberufung u.a. für familienrechtliche Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO – worunter auch vorsorgliche Massnahmen während des

- 21 - Scheidungsverfahrens zählen – zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich des- halb die Frage, ob auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren bereits die revidierte Bestimmung zur Anschlussberufung Anwendung findet. In Art. 407f ZPO werden die revidierten ZPO-Artikel aufgeführt, welche sofort und damit auch auf zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Revision am 1. Januar 2025 bereits hängige Gerichts- verfahren Anwendung finden sollen. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird in diesem Katalog nicht genannt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht aufgeführt werden, gelten die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404–407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 407f N 5 und 17). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröff- nung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Unter der "Eröffnung des Ent- scheids" wird der Zeitpunkt der Übergabe oder Zustellung des Dispositivs an die Parteien verstanden. Wird die schriftliche Begründung des Entscheids erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt nachgeliefert, so findet – entgegen der Ansicht der Beru- fungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz. 10) – kein Aufschub der Eröffnung statt. Als Eröff- nungsdatum gilt das Datum des Versands des Urteilsdispositivs durch das Gericht (BGer 5A_536 vom 12. Dezember 2011 E. 2. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 III 130 E. 2). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde den Parteien am 16. Au- gust 2024 eröffnet (act. 5/92) und die begründete Fassung im Januar 2025 zuge- stellt (act. 5/124). Damit findet der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren keine Anwendung und die Anschlussberufung ist ge- mäss aArt. 314 Abs. 2 ZPO unzulässig.

E. 2.3.3 Nach dem Gesagten ist auf diese Anträge der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungs- verfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom

18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklag-

- 22 - ten betreffend Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge kann deshalb im Sinne ei- nes unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, Art. 317 Rz. 76). Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, ei- gene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Beru- fung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mitzuberücksichtigen.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ge- genüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hin- sicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder ge- schätzte Teilbeträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Im summarischen Verfahren ge- schieht das mit der erwähnten Beschränkung auf eine vorläufige Friedensord- nung. Das bringt – zusammen mit der Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachen – eine weitere Unschärfe mit sich. Die errechneten Unterhalts- beiträge (und soweit vorhanden Mankobeträge) sind aus diesen Gründen zur Ver- meidung einer letztlich irreführenden Scheingenauigkeit zu runden (vgl. zum Gan- zen OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3).

E. 3.2 Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist die Vorinstanz nach der zweistufi- gen Methode mit Überschussverteilung (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) vorgegangen, was der Berufungskläger nicht bemängelt. Auch mit den Einkom- mens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie der vorgenommenen Überschussverteilung ist der Berufungsklä- ger einverstanden. Auf eine Wiederholung wird deshalb verzichtet und auf die vor-

- 23 - instanzlichen Erwägungen verwiesen (act. 4 E. VIII.). Die Berufungsbeklagte ver- langt dagegen anschlussberufungsweise eine Korrektur der von der Vorinstanz festgesetzten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der beiden Kinder, weshalb vorab hierauf einzugehen ist.

E. 3.3 Einwände der Berufungsbeklagten

E. 3.3.1 Einkommen des Berufungsklägers

E. 3.3.1.1 Die Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz die Pauschalspe- senentschädigung nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt habe. Sie stütze sich lediglich auf die Aussage des Berufungsklägers, wonach die Pauschal- spesen jeweils ungefähr die effektiven Auslagen decken würden. Dies halte der Untersuchungsmaxime nicht stand. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be- rufungskläger als Architekt regelmässig von der Bauherrschaft zum Essen einge- laden werde und auch sonst keine grösseren Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden. Die Pauschalspesen seien deshalb im Umfang von monatlich Fr. 800.– zum Nettolohn hinzuzurechnen. Korrekterweise sei von einem Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 12'956.– auszugehen (act. 15 Rz.17).

E. 3.3.1.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus differen- ziert mit der Frage, ob die monatliche Pauschalspesenentschädigung des Beru- fungsklägers von Fr. 800.– als Einkommensbestandteil zu qualifizieren ist oder nicht, auseinandergesetzt hat. Sie hat die einschlägige Rechtsprechung konsul- tiert, wonach Pauschalspesenentschädigungen zum massgeblichen Einkommen zählen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Aufrechnung statt (BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1 mit Verweis auf BGer 5A_302/2011 vom 30. Sep- tember 2011 E. 5.3.1 und weitere). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2023 hat die Vorinstanz den Berufungskläger deshalb dazu befragt, ob diese Spe- senentschädigung die effektiven Auslagen decken würden, was der Berufungsklä- ger bejahte (Prot. VI S. 30). Zusätzlich zog die Vorinstanz das Spesenreglement

- 24 - der Arbeitgeberin des Berufungsklägers heran, woraus hervor gehe, dass im Rah- men der geschäftlichen Tätigkeit von leitenden Angestellten Auslagen für die Re- präsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen entstünden und den Angestellten hierfür eine Pauschalentschädigung entrichtet werde, womit derartige Kleinausgaben bis zu Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten würden (vgl. act. 5/24/3). Gestützt darauf und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Behauptung des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel zog, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass be- sagte Pauschalspesenentschädigung zumindest zu einem grossen Teil effektive berufsbedingte Auslagen des Berufungsklägers decke (act. 4 E. VIII. 5.1.4.). Dies ist nicht zu beanstanden und hält der Untersuchungsmaxime stand. Im Beru- fungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte sodann nichts Stichhaltiges vor, was darauf schliessen liesse, dass dem Berufungskläger in Wirklichkeit keine entspre- chenden Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden.

E. 3.3.2 Bedarf des Berufungsklägers

E. 3.3.2.1 Zum Bedarf des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, es sei irritierend, einer alleinstehenden Person einen höheren Bedarf anzurechnen als ihr und den beiden Kindern zusammen zugestanden werde. Insbesondere seien die Wohnkosten viel zu hoch und es seien diese maximal im Umfang von Fr. 2'800.– zu berücksichtigen (act. 15 Rz. 21). Sodann gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die variablen Autospesen als Lohnbestandteil ausser Acht lasse, die Arbeitswegkosten dann aber im Umfang von Fr. 300.– im Bedarf des Berufungs- klägers berücksichtige. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 habe der Beru- fungsbeklagte eine durchschnittliche Autospesenentschädigung von knapp Fr. 860.– monatlich erhalten, was die gerichtsübliche Pauschale für Wegkosten von maximal Fr. 600.– deutlich übersteige. Es sei davon auszugehen, dass auf- grund der üppigen Autospesen keine zusätzlichen Arbeitswegkosten anfallen wür- den und es sei der Bedarf des Berufungsklägers entsprechend um Fr. 300.– zu reduzieren (act. 15 Rz. 22). Der anrechenbare familienrechtliche Bedarf des Beru- fungsklägers belaufe sich auf Fr. 6'266.–. Mithin sei er im Umfang von insgesamt Fr. 6'690.– leistungsfähig (act. 15 Rz. 23 f.).

- 25 -

E. 3.3.2.2 Bezüglich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung primär die effektiv bezahlten Wohnkosten massgebend seien, weshalb die gesamten ausgewiesenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Beru- fungsklägers in der Höhe von Fr. 3'723.– zu berücksichtigen seien. Nachdem diese allerdings als eher hoch zu qualifizieren seien, zumal die 4.5-Zimmerwoh- nung weitgehend nur vom Berufungskläger bewohnt werde, sei die Miete für den Aussenparkplatz von Fr. 60.– nicht zu berücksichtigen (act. 4 E. VIII.5.2. S. 34 f.). In der Tat bewegen sich die Wohnkosten des Berufungsklägers am oberen Rand. Angesichts der eher überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der aktuellen Wohnungsknappheit mit generell hohen Mietzinsen, lässt sich die Berücksichtigung der effektiven Mietkosten des Berufungsklägers gerade noch rechtfertigen und es ist von einer Korrektur dieser Position abzusehen.

E. 3.3.2.3 Was die Arbeitswegkosten des Berufungsklägers betrifft, so gilt es, diese von den Autospesen zu differenzieren, welche der Berufungskläger monatlich von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält. Dabei handelt es sich um eine Entschädi- gung für die Auslagen, welche dem Berufungskläger für Autofahrten während der Arbeitszeit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Die Vorinstanz hat diese Autospesen nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt, nachdem die stark schwankende Höhe der Auszahlungen dafür spreche, dass es sich tatsäch- lich um Auslagenersatz handle (act. 4 E.VIII.5.1.4.). Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Bedarfsposition der Arbeitswegkosten, um Kosten welche dem Be- rufungskläger für die Beförderung zu seinem Arbeitsplatz anfallen. Insofern ist im Handeln der Vorinstanz, die Autospesen nicht als Einkommensbestandteil zu qua- lifizieren und gleichzeitig Arbeitswegkosten im Bedarf zu berücksichtigen, nicht wi- dersprüchlich. Dabei hat die Vorinstanz offen gelassen, ob der Berufungskläger für den Arbeitsweg tatsächlich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, zumal die Kos- ten für das andernfalls benötigte ÖV-Abo ebenfalls Fr. 247.– betragen würden und insbesondere die Berufungsbeklagte die vom Berufungskläger geltend ge- machten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– anerkannt habe (act. 4 E. VIII.5.2. S. 35). Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbeklagte bringt insbesondere keine Umstände vor, welche es

- 26 - rechtfertigen würden, sie nicht auf ihrer Anerkennung im vorinstanzlichen Verfah- ren (vgl. act. 5/9/25 Rz. 46 und 48) zu behaften.

E. 3.3.3 Einkommen der Berufungsbeklagten

E. 3.3.3.1 In Bezug auf ihr eigenes Einkommen bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die von der Vorinstanz berücksichtige Einkommensposition von Fr. 301.– für eine hypothetisch wiedererzielbare Tätigkeit beim G._____ wegzulassen sei, da sie seit dem Jahr 2022 kaum für besagten Verein gearbeitet habe (act. 15 Rz. 26). Ausserdem sei ihr die Stellung als Klassenassistenz per 30. Juni 2024 gekündigt worden, weshalb auch dieser Betrag ab dem 1. Juli 2024 keine zu be- rücksichtigende Einkommensposition mehr darstelle. Grund für die Kündigung sei ihre Krankheit – namentlich der stressbedingte Gehörsturz – gewesen, weshalb man ihr die Aufgabe ihrer Stelle nahegelegt habe. Die Formulierung im Arbeits- zeugnis vom 30. Juni 2025, welche eine freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle fest- halte, sei euphemistisch (act. 15 Rz. 27.). Aufgrund des Gesagten sei der Beru- fungsbeklagten in der ersten Phase ein Einkommen von Fr. 5'070.–, in der zwei- ten Phase ein Einkommen von Fr. 4'435.– und in der neu zu bildenden dritten Phase (ab 1. Juli 2024) von lediglich noch Fr. 3'667.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28).

E. 3.3.3.2 Betreffend die Tätigkeit für den G._____ erwog die Vorinstanz, dass es der Berufungsbeklagten in Nachachtung der Ausschöpfungspflicht der Erwerbs- kraft und zumal die Auftragslage gemäss ihrer eigenen Aussage gegeben sei, zu- mutbar sei, diese langjährige Tätigkeit wieder im vormaligen Umfang auszuüben (act. 4 E. 5.3.4.). Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbe- klagte bringt im Berufungsverfahren nichts vor, was der Kammer Anlass gäbe, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. Insbesondere führt sie nicht aus, wes- halb die Auftragslage nicht mehr gegeben und es ihr deshalb nicht möglich sein sollte, diese Tätigkeit wieder aufzustocken.

E. 3.3.3.3 Was das Novum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Berufungs- beklagten mit der Schule I._____ als Klassenassistenz betrifft, so bringt der Beru- fungskläger hierzu vor, dass er noch nie vom angeblichen Hörsturz der Beru-

- 27 - fungsbeklagten gehört habe. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis gehe hervor, dass die Klägerin von Dezember 2023 bis Juni 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankschreibung liege folglich etliche Monate zurück und sei im erstinstanzli- chen Verfahren dennoch nie thematisiert worden, obwohl die Berufungsbeklagte nach der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Oktober 2023 noch mehrere Eingaben eingereicht habe, worin eine veränderte Arbeitssi- tuation hätte erwähnt werden können. Darüber hinaus unterlasse es die Beru- fungsbeklagte darzulegen, welche Suchbemühungen sie für eine neue Arbeits- stelle seit Juli 2024 unternommen habe. Die Ausführungen der Berufungsbeklag- ten zu ihrer veränderten Einkommenssituation seien verspätet und unsubstantiiert und folglich nicht zu berücksichtigen (act. 20 S. 6).

E. 3.3.3.4 Die Frage, ob die Berufungsbeklagte ihre veränderte Einkommenssitua- tion nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können, kann offen gelas- sen werden, nachdem im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime auch unechte Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbera- tung zulässig sind (vgl. E. 2.2.4. vorstehend). Die Berufungsbeklagte macht gel- tend, ihre Arbeitsstelle infolge eines Hörsturzes und der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung verloren zu haben. Aus dem eingereichten Ar- beitszeugnis der Gemeinde I._____ vom 30. Juni 2024 geht hervor, dass die Be- rufungsbeklagte vom 13. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024 infolge Krankheit ar- beitsunfähig gewesen sei und ihre Stelle als Klassenassistentin im Teilzeitpensum per 30. Juni 2024 wegen der Krankheit aufgegeben habe (act. 16/1). Es ist ange- sichts dessen glaubhaft, dass sie seit Mitte 2024 kein Erwerbseinkommen als Klassenassistenz mehr erzielt. Dass sie die Stelle treuwidrig aufgegeben hätte, vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Seit Juli 2024 bis zur Berufungs- antwort der Berufungsbeklagten im Mai 2025, womit sie die veränderte Einkom- menssituation erstmals geltend macht, sind allerdings bereits mehr als zehn Mo- nate vergangen. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht dazu, wie ihre Einkom- menssituation aktuell aussieht. Weder behauptet sie eine nach wie vor andau- ernde Arbeitsunfähigkeit, noch legt sie dar, ob sie mittlerweile eine neue Stelle ge- funden oder sich erfolglos darum bemüht habe. Es wäre an der anwaltlich vertre- tenen Berufungsbeklagten gelegen, ihre aktuelle Erwerbssituation substantiiert

- 28 - darzulegen. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen be- freit die Parteien im Rechtsmittelverfahren, wie bereits dargelegt, nicht von jegli- cher Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2.5. oben). Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, im Berufungsverfahren auf die von der Vorinstanz festgestellten Einkom- mensverhältnisse abzustellen und es ist auf die Bildung einer dritten Phase ist zu verzichten.

E. 3.3.4 Bedarf der Berufungsbeklagten

E. 3.3.4.1 Zu ihrem Bedarf moniert die Berufungsbeklagte zunächst, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen an der baufälligen ehelichen Liegenschaft von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. Angebracht sei es, die Ne- benkosten nach der gerichtsüblichen Pauschale im Umfang von 1 % der aktuellen Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen. Der Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich aktuell auf Fr. 1'930'000.–, mithin seien monatliche Nebenkosten von Fr.1'608.– zu berücksichtigen, welche nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin (Fr. 804.–) und die beiden Kinder (je Fr. 402.–) zu verteilen seien. Schliesslich seien auch offene Steuerschulden der Berufungsbeklagten unberück- sichtigt geblieben. Ein Teil davon betreffe die Liegenschaft in J._____, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die damit zusammenhängenden Steuerbetreffnisse in ihrem Bedarf im Umfang von jährlich Fr. 3'156.– bzw. monatlich Fr. 263.– zu berücksich- tigen (act. 15 Rz. 31). Der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich damit rich- tigerweise mindestens auf Fr. 4'707.– in der ersten Phase bzw. Fr. 4'541.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 31).

E. 3.3.4.2 Für Wohnnebenkosten hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den von ihr selbst beantragten und vom Berufungskläger anerkannten Betrag von ins- gesamt Fr. 655.50 monatlich berücksichtigt und diesen anteilsmässig auf die Be- rufungsbeklagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) verteilt (act. 4 E. VIII.5.4. S. 45 mit Verweis auf act. 5/29 Rz. 35 und 48). Weshalb die Berufungsbeklagte nun die Berücksichtigung eines höheren Betrags als angebracht erachtet, erhellt nicht. Welche von ihr geltend gemachten Aufwendungen die Vorinstanz nicht beachtet habe, führt die Berufungsbeklagte nicht näher aus. Jedenfalls sind – sofern ermit-

- 29 - telbar – in erster Linie die tatsächlich anfallenden Aufwendungen massgebend und es ist nur subsidiär auf gerichtsübliche Pauschalen abzustellen. Dass im heu- tigen Zeitpunkt tatsächlich höhere Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegen- schaft anfallen würden, macht die Berufungsbeklagte nicht geltend.

E. 3.3.4.3 Was die geltend gemachten Steuerschulden der Berufungsbeklagten be- trifft, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass Drittschulden im Bedarf grundsätzlich nicht berücksichtig werden können. Weshalb dies vorliegend ausnahmsweise doch gerechtfertigt sein sollte, sei von der Berufungsbeklagten weder vorgebracht worden noch sei dies ersicht- lich (act. 4 E. VIII.5.4. S. 47). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgeführt, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen. Drittschulden gehören damit grundsätzlich nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichti- gen. Dazu zählen insbesondere auch Schulden gegenüber dem Fiskus (vgl. BGE 127 III 289, S. 292 E. 2a/bb m.w.H.). Die Berufungsbeklagte bringt im Berufungs- verfahren nun vor, die Steuerschuld sei ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil ein Teil davon ihre Liegenschaft in J._____ betreffe, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Die damit zusammenhängenden Steuerbetreff- nisse seien im Bedarf der Beklagten deshalb zu berücksichtigen. Allerdings ver- säumt es die Berufungsbeklagte darzulegen, welcher Teil dieser Steuerschuld ihr Einkommen aus der Liegenschaft betreffe und verlangt dagegen die Berücksichti- gung der gesamten Steuerschuld von Fr. 3'156.– (vgl. act. 16/2). Dies kann mit Verweis auf die oben dargelegte Rechtsprechung nicht erfolgen. Für eine Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids besteht kein Anlass.

E. 3.3.5 Bedarf von C._____ und D._____

E. 3.3.5.1 Zum Bedarf von C._____ bringt die Berufungsbeklagte einerseits vor, dass sich der Anteil des Kindes an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksich- tigenden Aufwendungen an der Liegenschaft auf Fr. 402.– erhöhen würde (act. 15 Rz. 34). Ausserdem sei in ihrem Bedarf aufgrund ihres schlechten Gesundheits- zustands eine Pauschale für ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 150.– pro

- 30 - Monat anzurechnen im Sinne einer Korrektur der vorinstanzlichen Regelung be- treffend ungedeckt gebliebener Gesundheitskosten in Dispositiv-Ziff. 9 (act. 15 Rz. 35). Der Bedarf von C._____ belaufe sich damit auf mindestens Fr. 1'983.– in der ersten Phase bzw. Fr. 2'027.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 36).

E. 3.3.5.2 Was schliesslich den Bedarf von D._____ betreffe, so erhöhe sich sein Anteil an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksichtigenden Aufwendungen an der Liegenschaft ebenfalls auf Fr. 402.–. Damit belaufe sich sein Bedarf auf mindestens Fr. 1'505.– in der ersten Phase bzw. Fr. 1'752.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 28 f.).

E. 3.3.5.3 In Bezug auf die Nebenkostenanteile von C._____ und D._____ kann auf E. 3.3.4.2 hiervor verwiesen werden, wonach keine Anpassungen der Bedarfe vorzunehmen sind.

E. 3.3.5.4 Was schliesslich die regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheits- kosten von C._____ betrifft, so hat die Vorinstanz solche in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da weder die Klägerin noch der Beklagte solche Kosten vor der Vor-instanz geltend gemacht haben (act. 4 E. VIII.5.6. S. 49). Allerdings sei unbe- stritten, dass regelmässig und allenfalls auch ungedeckte Kosten für eine Psycho- therapie von C._____ anfallen würden, deren Höhe allerdings mangels entspre- chender Belege nicht beziffert werden könne. Eine Berücksichtigung im laufenden Unterhaltsbeitrag sei daher nicht möglich, weshalb die Vorinstanz eine anderwei- tige Regelung zur Tragung solcher Kosten getroffen hat (act. 4 E.VIII. 9; siehe dazu vorne E. 3.8.). Im Berufungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte nun vor, dass die aufgrund der engmaschigen Betreuung bzw. Therapie von C._____ an- fallenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien, ohne allerdings deren Höhe zu behaupten und entsprechende Belege einzureichen oder darzulegen, weshalb sie die Höhe nicht beziffern könne. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wäre die Bezifferung der tatsächlich anfallenden (regelmässigen und teilweise un- gedeckten) Gesundheitskosten Voraussetzung dafür, diese in der Bedarfsrech- nung berücksichtigen zu können. Es rechtfertigt sich nicht, auf eine Pauschale ab- zustellen, nachdem sich die Kosten für eine regelmässige Psychotherapie erfah-

- 31 - rungsgemäss anhand der Rechnungen oder allenfalls Krankenkassenabrechnun- gen ohne Probleme beziffern lassen würden. Nachdem die Vorinstanz – wie noch aufzuzeigen sein wird – den anfallenden Kosten auf andere Art und Weise Rech- nung getragen hat, kann von einer Verletzung der Offizialmaxime nicht die Rede sein.

E. 3.3.6 Damit konnten sich die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Bean- standungen betreffend die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der Kinder – in Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – nicht erhärten und es ist von einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie von ihr beantragt (vgl. act. 15 Rz. 41 ff.), abzusehen. Nachdem nun feststeht, dass auf die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen abzustellen ist, sind die Berufungsanträge des Berufungsklägers im Einzelnen zu prüfen.

E. 3.4 Berufungsanträge

E. 3.4.1 Wie bereits ausgeführt, ist der Berufungskläger mit den Einkommens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie mit der vorgenommenen Überschussverteilung einverstanden. Nicht einver- standen ist der Berufungskläger mit der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in- sofern, als dass seine Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten Hypothekar- schuld für die eheliche Liegenschaft in der Berechnung keine angemessene Be- rücksichtigung gefunden habe. Er ist ausserdem der Ansicht, dass sich die Beru- fungsbeklagte an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen habe. Schliesslich bemängelt er die vorinstanzliche Handhabung der Krankenkassen- prämien sowie der ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (act. 2 S. 6 ff.).

- 32 - Anhand der vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen ergebe sich kor- rekterweise die folgende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers:

E. 3.4.2 Unterhaltsphase 1 (September 2022 bis und mit Mai 2023)

E. 3.4.2.1 Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'925.–: Fr. 1'597.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'647.– Fr. 1'269.– (Bedarf D._____) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage)

E. 3.4.2.2 Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die den Kindern zustehenden Überschussanteile von der Berufungsbeklagten im Umfang der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren seien. Der Berufungsbeklagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Betrag von Fr. 121.– (= Fr.5'371.– [Einkommen] – Fr. 3'973 [Bedarf] – Fr. 1'277.– [Anteil Überschuss]). Entsprechend habe Sie sich im Umfang von Fr. 60.– pro Kind an deren Über- schussanteilen von je 639.– zu beteiligen, so dass der Berufungskläger nur je Fr. 578.– (= Fr. 639.– – Fr. 60.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 7 f.).

E. 3.4.2.3 Insgesamt ergebe sich für die Unterhaltsphase 1 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'572.– (= Fr. 1'925.– für C._____ + Fr. 1'647.– für D._____). Davon ab- weichend habe ihn die Vorinstanz zur Bezahlung von insgesamt Fr. 4'221.– Un- terhalt verpflichtet, nämlich Fr. 1'606.– für C._____, Fr. 1'331.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkassenprämien und Hypothekarzinsen von Fr. 1'050.–. Die Differenz von Fr. 649.– ruhe im Wesentlichen daher, dass die Vorinstanz im Dis- positiv fälschlicherweise dem Umstand nicht Rechnung getragen habe, dass die

- 33 - Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Hypothekarzinsen von Fr. 525.– aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen habe (act. 2 S. 7).

E. 3.4.3 Unterhaltsphase 2 (ab Juni 2023)

E. 3.4.3.1 Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'729.–: Fr. 1'641.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'654.– Fr. 1'516 (Bedarf D._____) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leistender Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage)

E. 3.4.3.2 Wiederum ist der Berufungskläger der Ansicht, dass die Berufungsbe- klagte den Überschussanteil der Kinder mitzufinanzieren habe. Der Berufungsbe- klagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Be- trag von Fr. 285.– (= Fr. 4'726.– [Einkommen] – Fr. 3'807.– [Bedarf] – Fr. 644.– [Überschussanteil]). Folglich habe sie sich im Umfang von Fr. 142.– pro Kind an deren Überschussanteil von je Fr. 482.– zu beteiligen, so dass der Berufungsklä- ger nur je Fr. 338.– (= Fr. 482.– – Fr. 142.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 8 ff.).

E. 3.4.3.3 Insgesamt resultiere für die Unterhaltsphase 2 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'383.– (= Fr. 1'729.– für C._____ + Fr. 1'654.– für D._____). Von dieser Be- rechnung abweichend habe die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet, für die Unterhaltsphase 2 Unterhalt von insgesamt Fr. 4'195.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'493.– für C._____, Fr. 1'418.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkas- senprämien der Kinder und Fr. 1'050.– Hypothekarzinsen. Die Differenz betrage damit Fr. 811.– (act. 2 S. 9 f.).

E. 3.4.3.4 Werde auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt, so würden dem Be- rufungskläger nach Berücksichtigung seines Bedarfs und der Unterhaltspflicht tat-

- 34 - sächlich lediglich noch Fr. 472.– pro Monat zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 12'156.– Einkommen – Fr. 7'489.– Bedarf – Fr. 4'195.– Unterhalt). Der Beru- fungsbeklagten würden dagegen Fr. 1'454.– zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 4'736.– Einkommen – Fr. 3'807.– Bedarf – Fr. 525.– Hypothekarzinsen), was eine deutliche Besserstellung darstelle, die sich nicht rechtfertigen lasse (act. 2 S. 9).

E. 3.4.4 Hypothekarzinsen Der Berufungskläger bemängelt die vorinstanzliche Anordnung, dass die Hypo- thekarzinsen für die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft durch ihn direkt an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen seien, nicht. Allerdings beantragt er, diese im Betrag von Fr. 1'050.– pro Monat von den von ihm ab Sep- tember 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11).

E. 3.4.5 Krankenkassenprämien

E. 3.4.5.1 Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass diese direkten Kinderkosten in den Barunterhalsbeiträgen für die Kinder enthalten seien. Er beantragt deshalb, die seit September 2022 bis und mit Ende 2025 von ihm bezahlten Krankenkas- senprämien für die Kinder, von den ab September 2022 bis und mit Ende 2025 geschuldeten Unterhalsbeiträgen in Abzug zu bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11).

E. 3.4.5.2 Für die ab 2026 geschuldeten Krankenkassenprämien sei die Berufungs- beklagte sodann zu verpflichten, gegenüber der CSS und der Concordia die Er- klärung abzugeben, dass die Rechnungsstellung inskünftig an sie erfolgen solle. Weil sich Abrechnungen mit der Berufungsbeklagten stets als müheselig erweisen würden, bewähre es sich nicht, dass der Berufungskläger für die Prämien auf- komme und die Rückerstattungen für die Grundversicherung erhalte (act. 2 S. 11 f.).

- 35 -

E. 3.4.6 Regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung, wonach der Berufungskläger die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten der Kinder bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 500.– jährlich zu über- nehmen habe. Im Grundbetrag der Kinder seien geläufige Arzneien und Selbstbe- halte für einzelne Arztbehandlungen bereits enthalten. Ausserdem würden der Berufungsbeklagten auch die Überschussanteile der Kinder von mehreren hun- dert Franken pro Monat zur Verfügung stehen, um die über den engeren Bedarf hinausgehenden Bedürfnisse der Kinder zu finanzieren. Die vorinstanzliche Rege- lung sei äusserst konfliktanfällig und verletzte den Anspruch auf finanzielle Gleich- stellung der Parteien, indem der Berufungskläger alleine zur Tragung der Ge- sundheitskosten der Kinder verpflichtet werde. Sachgerecht sei, dass die Beru- fungsbeklagte die Barunterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder bis zu einem Betrag von Fr. 500.– jährlich ver- wende. Im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang seien die Gesundheits- kosten von den Parteien je hälftig zu tragen (act. 2 S. 12 f.).

E. 3.5 Stellungnahme der Berufungsbeklagten zu den Berufungsanträgen

E. 3.5.1 Was die Zahlungsmodalitäten betreffe, so sei die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung der vom Berufungskläger bezahlten bzw. zu bezahlenden Hypo- thekarzinsen sowie der Krankenkassenprämien der Kinder mit den von ihr errech- neten (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen einverstanden. Auch mit der Rechnungsstel- lung der Krankenkasse direkt an die Berufungsbeklagte ab Januar 2026 sei die Berufungsbeklagte einverstanden (act. 15 Rz. 47 f.).

E. 3.5.2 Bezüglich der regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten der Kinder ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, dass diese Bestandteil des Notbe- darfs seien. Deshalb sei der Berufungskläger zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Nachdem die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut über die Kinder habe, widerspreche dies auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Für C._____ seien die regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten direkt in ih- rem Bedarf zu berücksichtigen. Betreffend D._____ sei die von der Vorinstanz ge-

- 36 - troffene Regelung zu bestätigen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Regelung auch betreffend C._____ zu bestätigen (act. 15 Rz. 52).

E. 3.6 Würdigung der Berufungsanträge

E. 3.6.1 Hypothekarzinsen

E. 3.6.1.1 Die Vorinstanz hat die monatlichen Hypothekarzinsen für die im Miteigen- tum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft von Fr. 1'050.– in der Bedarfs- berechnung anteilsmässig auf die die Liegenschaft bewohnende Berufungsbe- klagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) aufgeteilt. Für die Berufungsbeklagte wurde entsprechend der Betrag von Fr. 525. – als Anteil Wohnkosten berücksich- tigt (act. 4 E. VIII.5.4) und für die beiden Kinder je ein Betrag von Fr. 263.– (act. 4 E. VIII.5.6. und 5.8.). Von der Tatsache, dass der Berufungskläger seit dem

1. September 2022 die gesamten Hypothekarzinsen bezahlt, hat die Vorinstanz Vormerk genommen und den Berufungskläger ausserdem verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin die gesamte Hypothekarschuld zu beglei- chen (act. 4 Disp.-Ziff. 6. und 7.).

E. 3.6.1.2 Dem Umstand, dass der Berufungskläger für die Wohnkosten der Kinder (teilweise) aufkommt, trägt die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts Rechnung, indem in beiden Unterhaltsphasen bei beiden Kindern jeweils der An- teil an der Hypothek von Fr. 263.– vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht wird (act. 4 E. VIII.6.1.6., 6.2.6. und 7.2.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für den Anteil an den Hypothekarzinsen der Kinder im Um- fang von je Fr. 263.– pro Monat bereits mit dem Barunterhaltsanspruch der Kinder verrechnet worden sind. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Hypothekarzin- senanteile der Kinder fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist aus die- sem Grund im hälftigen Umfang abzuweisen.

E. 3.6.1.3 Was den Anteil an den Hypothekarzinsen der Berufungsbeklagten von Fr. 525.– pro Monat betrifft, so ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sie diesen grundsätzlich aus ihrem eigenen Einkommen begleichen müsste, nach- dem von der Vorinstanz festgestellt wurde, dass sie ihren Bedarf mit ihrem Ein- kommen zu decken vermag (vgl. act. 4 E. IX.). Die Tatsache, dass der Berufungs-

- 37 - kläger seit der Trennung für den gesamtem Hypothekarzins aufgekommen ist und er verpflichtet wurde, weiterhin den gesamten Hypothekarzins direkt an die Gläu- bigerin zu bezahlen, führt im Resultat dazu, dass der Berufungskläger (teilweise) für die Wohnkosten der Berufungsbeklagten aufkommt. Er leistet monatlich Fr. 525.– an den Unterhalt der Berufungsbeklagten – obwohl die Vorinstanz einen Ehegattenunterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten (zu Recht) verneint hat (vgl. act. 4 E. IX.). Der Berufungskläger leistet damit verdeckte Ehegattenunter- haltsbeiträge an die Berufungsbeklagte. Solche indirekten Unterhaltszahlungen sind zu vermeiden und es stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, dieser Problematik in ihrer Verfügung ausreichend Rechnung zu tragen.

E. 3.6.1.4 Grundsätzlich sind in Erfüllung der Unterhaltspflicht vom Unterhalts- schuldner bereits geleistete Zahlungen (an die Unterhaltsgläubigerin direkt oder an Dritte) bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, durch das Eheschutz- oder Scheidungsgericht im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu berücksichti- gen. Das heisst, sie haben zu einer betragsmässigen Reduktion des ursprüngli- chen Unterhaltsanspruchs zu führen (OGer ZH LE190045 vom 6. April 2020 E. D.9.; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsschuldner vom Gericht verpflichtet wird, zukünftig Zahlungen in Er- füllung der Unterhaltspflicht an Dritte zu leisten. Dies wurde von der Vorinstanz bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie bereits ausgeführt (siehe E. 3.6.1.2 hiervor), entsprechend berücksichtigt: Vom errechneten Barunterhalts- anspruch wurden jeweils die Anteile der Hypothek (sowie die Krankenkassenprä- mien) in Abzug gebracht. Mangels einer Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von Ehegattenunterhalt konnte der Anteil an der Hypothekarschuld der Berufungsbeklagten allerdings nicht an Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Eine Anrechnung an bzw. Verrechnung des Anteils der Berufungsbeklagten an der Hypothekarschuld mit den Kinderunterhaltsbeiträgen – wie vom Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren verlangt – hat die Vorinstanz zu Recht nicht vorge- nommen.

- 38 -

E. 3.6.1.5 Kinderunterhaltsbeiträge sind von der Verrechnung ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Kinderunterhaltsanspruchs: Er ist unentbehr- lich und hängt einzig vom Bestand einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ab. Er dient ausschliesslich dem Wohl des Kindes und ist zweckgebunden zur Bestrei- tung der Kosten für den Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. sowie für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu verwenden (vgl. BSK ZGB I- Fountoulakis, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N 1a ff.). Andererseits steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ausdrücklich dem Kind persönlich zu (Art. 289 Abs. 1 OR). Un- terhaltsberechtigter und damit Gläubiger der Unterhaltsschuld ist das Kind, auch wenn die Unterhaltsbeiträge von der gesetzlichen Vertreterin als Prozessstand- schafterin geltend gemacht und an diese bezahlt werden (BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 = FamPra.ch 2009 S. 799 ff.; BGE 136 III 365 S. 367 E. 2.2 = FamPra.ch 2010 S. 741). Daraus folgt, dass Kinderunterhaltsbeiträge von der Verrechnung ausgeschlossen sind, selbst wenn sich die Kinderunterhaltsempfän- gerin – wie vorliegend – mit der Verrechnung einverstanden erklärt. Da sie nicht Gläubigerin der Unterhaltsforderung ist, kann sie der Verrechnung nach Art. 125 Ziff. 2 OR auch nicht zustimmen. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit als Ver- rechnungsvoraussetzung (BGer 5D_103/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3 ; vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; BSK OR I-Müller, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 7; BSK ZGB I- Gloor, Art. 121 N 9, 18; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276 N 4; Maier, FamPra.ch 2021, S. 583 ff., S. 591). Aufgrund des Gesagten wäre eine Berücksichtigung des Anteils der Berufungsbeklagten an den Hypothekarzinsen bei der Berechnung der Kinderunterhalsbeiträge ebenso wie die Verrechnung mit den Kinderunterhaltsbei- trägen gesetzwidrig und fällt ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des Be- rufungsklägers ist abzuweisen.

E. 3.6.1.6 Es stellt sich die Frage, ob der Problematik, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten verdeckten Ehegattenunterhalt bezahlt, anderweitig hätte Rechnung getragen werden müssen. Klar ist, dass ihm gegenüber der Berufungs- beklagten ein obligatorischer Rückforderungsanspruch für den hälftigen Umfang der seit der Trennung geleisteten Hypothekarzinsen zusteht. Dieser Tatsache wird durch den vorinstanzlichen Entscheid auch Rechnung getragen, indem unter Dispositiv-Ziffer 6 davon Vormerk genommen wird, dass der Berufungskläger seit

- 39 - dem 1. September 2022 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft (so- wie die Krankenkassenprämien der Kinder) bezahlt. Eine Lösung wäre, die Beru- fungsbeklagte zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zu verpflichten so- wie die vorinstanzliche Anordnung, dass der Berufungskläger die Hypothekarzin- sen für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen habe, aufzuheben. Dies- falls wäre die Hypothekarschuld von den Parteien – mangels einer anderweitigen Regelung des Innenverhältnisses – je hälftig an die Hypothekargläubigerin zu be- zahlen und der Berufungskläger würde keine verdeckten Ehegattenunterhaltsbei- träge mehr leisten. Allerdings unterliegt der (verdeckte) Ehegattenunterhalt der Dispositionsmaxime der Eheleute. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangen. Eine entsprechende Anordnung lässt sich nicht unter die Berufungsan- träge des Berufungsklägers subsumieren, vielmehr erklärt er sich mit der Ver- pflichtung zur Bezahlung des gesamten Hypothekarzinses sogar ausdrücklich ein- verstanden (Antrag 2. act. 2 S. 2). Zudem wäre eine entsprechende Einrede auch bereits vor Vorinstanz vorzubringen gewesen, nachdem Noven im Berufungsver- fahren insoweit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 ZPO Berücksichtigung finden können.

E. 3.6.1.7 Nach dem Gesagten bleibt der Berufungskläger auf das Scheidungsver- fahren zu verweisen. Dort sind die von ihm geleisteten Zahlungen (auf sein Vor- bringen) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Ge- mäss Art. 205 Abs. 3 ZGB haben Eheleute, die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, im Rahmen der güterrechtlichen Ausein- andersetzung ihre gegenseitigen Schulden zu regeln. Darunter fallen sämtliche Schulden (Geld- und Sachschulden) zwischen den Ehegatten, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und somit auch Unterhaltschulden. Solange die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, können solche Ansprüche von jedem Ehegatten geltend gemacht werden. Dem Unterhaltschuldner ist es somit erlaubt, seine (nicht berücksichtigten) Forderungen im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung vorzutragen (vgl. MAIER, FamPra.ch 2021 S. 606 ff., S. 618 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

- 40 -

E. 3.7 Krankenkassenprämien

E. 3.7.1 Was die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder betrifft, so handelt es sich hierbei um Kinderkosten, wofür der Berufungskläger in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht direkt durch Zahlung an Dritte aufkommt. Sie sind bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht zu be- rücksichtigen (siehe E. 3.6.1.4 oben). Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts der Kinder in beiden Unterhaltsphasen jeweils die Krankenkassenprämien vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht. In der Un- terhaltsphase 1 wurde für C._____ die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG- Prämie im Umfang von Fr. 23.– abgezogen und für D._____ die KVG-Prämie von Fr. 91.– sowie die VVG-Prämie von Fr. 23.– (act. 4 E. VIII.6.1.6.). In der Unter- haltsphase 2 wurde für beide Kinder jeweils die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG-Prämie von Fr. 23.– vom errechneten Barunterhalt in Abzug gebracht (act. 4 E. VIII.6.2.6.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für die Krankenkassenprämien der Kinder bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits berücksichtigt worden sind. Eine erneute Verrechnung fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist abzuweisen.

E. 3.7.2 Würde dem weiteren Antrag des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, gegenüber den Krankenversicherern CSS und Concordia zu er- klären, dass die Prämienrechnungen ab 2026 ihr zuzustellen seien, stattgegeben, so müsste dies entsprechend in den Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt werden. Nachdem die Krankenkassenprämien, wie soeben ausgeführt, von der Vorinstanz vom errechneten Barunterhaltsanspruch in Abzug gebracht worden sind, müssten sie – sollte der Berufungskläger zukünftig nicht mehr direkt dafür aufkommen – zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids hinzugerechnet werden. Die finanzielle Belastung des Berufungsklägers bleibt aber in beiden Fällen die Gleiche. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu belassen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz ausgeblieben ist. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortset- zung des erstinstanzlichen Massnahmenverfahrens dar und es erhellt nicht, wes- halb der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag betreffend Rechnungs- stellung direkt an die Berufungsbeklagte nicht bereits im erstinstanzlichen Verfah-

- 41 - ren stellte. Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime kann das Gericht auch entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien entscheiden. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.

E. 3.8 Regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder

E. 3.8.1 Die Vorinstanz erwog, dass es unbestritten sei, dass C._____ eine Psycho- therapie benötige und dadurch regelmässig von der Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten anfallen würden. Mangels konkreter Bezifferung könnten diese allerdings in den laufenden Unterhaltsbeiträgen keine Berücksichtigung finden. Aufgrund dessen sah sich die Vorinstanz veranlasst – auch ohne entsprechende Parteianträge – eine Regelung zu den regelmässig ungedeckt gebliebenen Ge- sundheitskosten der Kinder zu treffen. Sie erwog weiter, dass die Kosten, wären sie im Urteilszeitpunkt bereits bekannt gewesen, im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen und damit letztendlich vom Berufungskläger zu tragen gewesen wären. Trotzdem gehe es nicht an, dass ein Elternteil Gesundheitskosten gene- riere, welche anschliessend gänzlich vom anderen Elternteil zu übernehmen seien. Deshalb rechtfertige es sich, eine Obergrenze für die grundsätzlich vom Berufungskläger zu übernehmenden Kosten von Fr. 500.– pro Jahr pro Kind fest- zusetzen. Im darüber hinausgehenden Umfang habe sich die Berufungsbeklagte an den Kosten hälftig zu beteiligen (act. 4 E. VIII.9.).

E. 3.8.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für nicht gedeckte Ge- sundheitskosten, wie z.B. aufgrund chronischer Krankheit oder anderer Gründe, in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, wenn klar ist, dass sie gegen- wärtig oder in naher Zukunft anfallen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E. III.4.8.3). Entgegen dem Berufungskläger sind lediglich Kosten im Rahmen der üblichen Selbstmedikation bereits im Grundbetrag inbegriffen (OGer ZH LE110015 vom 23. März 2012 E. III.D.2.d mit Verweis auf BGE 129 III 242 E. 4). Wäre eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf der Kinder möglich, so würden sich die vom Berufungskläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge er- höhen. Entsprechend scheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wo- nach der Berufungskläger mehrheitlich für diese Kosten aufzukommen hat, sach- gerecht. Eine Verletzung des Grundsatzes der finanziellen Gleichbehandlung liegt

- 42 - vor diesem Hintergrund nicht vor, zumal die Obhut für die Kinder bei der Beru- fungsbeklagten liegt und diese sich gemäss vorinstanzlicher Regelung an den Kosten zu beteiligen hat, sollten diese "ausufern".

E. 3.8.3 Entgegen der Berufungsbeklagten fällt auch eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf von C._____ nach wie vor ausser Betracht, nachdem sie von einer Bezifferung der tatsächlich anfallenden Kosten (erneut) abgesehen hat (siehe auch E.3.3.5.4. hiervor). Die Einsetzung eines Pauschalbetrags ist für diese erweiterte Bedarfsposition in Anwendung der oben zitierten Rechtspre- chung nicht angezeigt.

E. 3.8.4 Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.

E. 3.9 Beteiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder

E. 3.9.1 Der Berufungskläger spricht mit seiner Rüge die Frage danach an, wel- chem Elternteil die Überschussanteile der Kinder zuzurechnen sind. Aus den Überschussanteilen der Kinder sollen insbesondere Kinderausgaben, die nicht im (erweiterten) Bedarf enthalten sind (z.B. für Freizeit, Ferien etc.), bezahlt werden. Vermutungsweise fallen solche Ausgaben im Verhältnis der Betreuungsanteile an, weshalb die Überschussanteile grundsätzlich nach Massgabe der Betreuungsan- teile den Eltern zuzurechnen sind. Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen steht demnach grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Familienüberschuss zu (BGer 5A_330/2022 vom

27. März 2023 E. 4.2.). Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen abge- wichen werden, namentlich wenn das Kind besondere kostenträchtige Freizeitak- tivitäten ausübt, die vollständig von einem Elternteil bezahlt werden (vgl. BGer 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.3.3) oder wenn es beispiels- weise wesentlich mehr Ferien mit einem Elternteil verbringt (zum Ganzen: ARNDT/JUNGO, FamPra.ch 2025, S. 281 ff., S. 305).

E. 3.9.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Obhut über die Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt und für den Berufungskläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht festgelegt (act. 4 Disp.-Ziff. 2. und 3.). Aufgrund dessen ist vermu- tungsweise davon auszugehen, dass im Bedarf nicht berücksichtigte Kinderaus-

- 43 - gaben insbesondere bei der Berufungsbeklagten anfallen. Bei alleiniger Obhut ei- nes Elternteils ist es üblich, dass – wie vorliegend – der andere unterhaltspflich- tige Elternteil dazu verpflichtet wird, den gesamten Überschussanteil der Kinder als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen zuzüglich Überschussanteil). Der Berufungskläger bringt nicht vor, dass besondere Um- stände vorliegen würden, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtferti- gen würden und solche sind auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich pauschal vor, dass sich die Berufungsbeklagte am Überschuss der Kinder zu beteiligen habe. Es wäre an ihm gewesen darzulegen, wofür die Überschussanteile der Kin- der im Einzelnen zu verwenden seien und dass diese Kosten beim Berufungsklä- ger und nicht bei der Berufungsbeklagten anfallen würden. Damit ist von einer Be- teiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder abzuse- hen und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen.

E. 3.10 Fazit Zusammenfassend konnte der Berufungskläger nicht darlegen, inwiefern die Vor- instanz den Sachverhalt fasch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Damit dringt er mit seiner Berufung nicht durch, weshalb sie vollumfänglich abzu- weisen ist.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Unter- haltspflicht des Berufungsklägers. Entsprechend liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Sind in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess lediglich finanzielle Belange streitig, so berechnet sich die Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Dabei wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). So- weit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetzten Beträ- gen und den mit der Berufung verlangten (vgl. dazu DIKE Komm ZPO-DIGGEL- MANN, Art. 92 N 7). Die vom Berufungskläger verlangten Unterhaltsbeiträge ma-

- 44 - chen bei einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren eine Differenz zum vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt rund Fr. 26'500.– aus. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

E. 4.2 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Vorliegend unterliegt der Berufungskläger zwar grundsätzlich vollumfäng- lich mit seiner Berufung und es wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte unzulässigerweise Anschlussberufung erhoben hat. Nachdem aufgrund des in Kinderbelangen gel- tenden Offizialgrundsatzes die diesbezüglichen Anträge der Berufungsbeklagten trotzdem zu prüfen waren und sie damit faktisch ebenfalls (vollumfänglich) unter- liegt, rechtfertigt es sich, die Berufungsbeklagte an den Kosten zu beteiligen. Ins- gesamt erscheint angemessen, dem Berufungskläger 3/5 und der Berufungsbe- klagten 2/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 4.3 Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. aufgrund des Streit- werts sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitauf- wands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierig- keit des Falls, auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von 3/5 an den Berufungskläger und zu 2/5 an die Be- rufungsbeklagte, ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Damit hat der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.

- 45 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. und erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 18. Juli 2024 des Be- zirksgerichts Uster wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger zu 3/5 und der Berufungsbeklagten zu 2/5 auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 2'500.– herangezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 1'000.– zu ersetzen.
  6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. - 46 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Juli 2024; Proz. FE230092

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 5/29):

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Der Gesuchsgegner/Beklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin/Klägerin für die Tochter C._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'505.– (Barunterhalt) zuzüglich Kinderzula- gen zu bezahlen und für den Sohn D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'450.– (Barunterhalt) zuzüglich Kinder- zulage zu bezahlen, jeweils auf den ersten jeden Monats und zwar rückwirkend ab 1. November 2021.

6. Der Gesuchsgegner/Beklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin/Klägerin einen Betreuungsunterhalt von monatlich je Fr. 1'019.– pro Kind zu bezahlen, jeweils auf den ersten jeden Monats und zwar rückwirkend ab 1. November 2021.

7. Der Gesuchsgegner/Beklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin/Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'414.– zu bezahlen, jeweils auf den ersten jeden Monats und zwar rück- wirkend ab 1. November 2021.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5-7 seien gerichtsüblich zu indexieren.

9. […] des Beklagten, Gesuchgegners und Berufungsklägers (act. 5/42):

1. […].

2. […]

3. […]

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt der Kinder monatliche Beiträge von Fr. 130.– pro Kind zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats ab 1. November 2023 für die Dauer des Prozesses. Es sei vorzumerken, dass die Kin- derzulagen vom Beklagten bezogen werden und bei dem auf ihn entfal- lenden Bedarf der Kinder angerechnet werden. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von Sep- tember 2022 bis Oktober 2023 an den Barunterhalt der Kinder Fr. 8'740.– nachzuzahlen. Eventualiter – für den Fall der Obhutszuweisung an den Beklagten – sei die Klägerin zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der

- 3 - Erziehung der Kinder monatliche Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'918.– zu bezahlen ab 1. November 2023 für die Dauer der Tren- nung, zahlbar monatlich und im Voraus an den Beklagten.

5. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss der gerichtsüblichen Klausel zu indexieren.

6. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

7. Es sei der Antrag der Klägerin auf Zusprechung von ehelichen Unter- haltsbeiträgen abzuweisen.

8. […] Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.

2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2009, und D._____, geboren am tt.mm 2013, wird für die Dauer des Verfahrens der Klägerin zu- geteilt.

3. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens für berechtigt und verpflich- tet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

a) Alltagsbetreuung Der Beklagte betreut die Kinder in den Wochen ungerader Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 17:30 Uhr. Im Übrigen werden die Kinder von der Klägerin betreut.

b) Feiertage und Geburtstage der Kinder Der Beklagte betreut die Kinder an den Feiertagen wie folgt:  sofern sein Betreuungswochenende auf Ostern fällt, von Donnerstag, 17:30 Uhr, bis Ostermontag, 17:30 Uhr;  sofern sein Betreuungswochenende auf das Auffahrtswochenende fällt, von Mitt- woch, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr,  sofern sein Betreuungswochenende auf Pfingsten fällt, von Gründonnerstag, 17:30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr;

- 4 -  in geraden Jahren an Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. De- zember, 12:00 Uhr, und an Silvester/Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 12:00 Uhr,  in den ungeraden Jahren an Weihnachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis

26. Dezember, 12:00 Uhr, und an Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr, Die Klägerin betreut die Kinder an den Feiertagen wie folgt:  an den Feiertagen Ostern, Auffahrt und Pfingsten, sofern diese nicht auf die Be- treuungswochenenden des Beklagten gemäss der vorstehenden Alltagsbetreu- ung (lit. a) fallen;  in den geraden Jahren an Weihnachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis

26. Dezember, 12:00 Uhr, und an Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr,  in ungeraden Jahren an Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. De- zember, 12:00 Uhr, und an Silvester/Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 12:00 Uhr, Im Übrigen gilt die Alltagsbetreuung gemäss lit. a. Der Beklagte ist überdies berechtigt, gemeinsam mit beiden Kindern in den ungeraden Jahren den Geburtstag von D._____ (tt.mm), in den geraden Jahren den Geburtstag von C._____ (tt.mm) zu feiern.

c) Ferien im Jahr 2024 Der Beklagte betreut die Kinder in den Schulferienwochen im Jahr 2024 wie folgt:  in den Frühlingsferien 2024 in der zweiten Woche von Samstag, 27. April 2024, 13:00 Uhr, bis Samstag, 3. Mai 2024, 13:00 Uhr,  in den Sommerferien 2024 in den letzten zwei Wochen ab Samstag, 3. August 2024, 13:00 Uhr, bis Samstag, 17. August 2024, 13:00 Uhr. Die Klägerin betreut die Kinder in den Schulferienwochen im Jahr 2024 wie folgt:  in den Frühlingsferien 2024 in der ersten Woche von Samstag, 20. April 2024, 13:00 Uhr, bis Samstag, 27. April 2024, 13:00 Uhr,  in den Sommerferien 2024 in den ersten drei Wochen ab Samstag, 13. Juli 2024, 13:00 Uhr, bis 3. August 2024, 12:00 Uhr;  in den Herbstferien 2024.

- 5 - Ab dem Jahr 2025 sieht die Ferienregelung wie folgt aus: Der Beklagte betreut die Kinder in den Schulferienwochen ab dem Jahr 2025 wie folgt:  in der ersten Woche der Sportferien,  in ungeraden Jahren o in den beiden Frühlingsferienwochen, o in den ersten zwei Sommerferienwochen,  in geraden Jahren o in den beiden Herbstferienwochen, o in den letzten zwei Sommerferienwochen. Die Klägerin betreut die Kinder in den Schulferienwochen ab dem Jahr 2025 wie folgt:  in der zweiten Woche der Sportferien,  in ungeraden Jahren o in den beiden Herbstferienwochen, o in den letzten drei Sommerferienwochen  in geraden Jahren o in den beiden Frühlingsferienwochen, o in den ersten drei Sommerferienwochen. Die Übergaben (sowohl im Jahr 2024 als auch ab dem Jahr 2025) erfolgen jeweils am Samstag um 13:00 Uhr.

d) Kompensation ausgefallener Betreuungstage Ausgefallene Betreuungstage werden nachgeholt. Die Kompensation hat innerhalb von vier Wochen seit Ausfall zu erfolgen. Der verhin- derte Elternteil teilt dem anderen Elternteil innert drei Tagen nach Ausfall der Betreu- ungszeit mit, wann er die ausgefallene Betreuungszeit nachzuholen gedenkt. Bei feh- lender Einigung wenden sich die Eltern an die Beistandsperson.

4. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2009, und D._____ , geboren am tt.mm 2013, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:  in regelmässigem Austausch mit den Kindern zu stehen und sich über ihr Befinden und ihre Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen;

- 6 -  die Umsetzung der Betreuungsregelung zu überwachen und die Moda- litäten festzulegen sowie bei Bedarf im Konfliktfall ggf. unter Antrag an die zuständige Behörde anzupassen;  die Eltern in Bezug auf Fragestellungen oder bei bestehenden Uneinig- keiten betreffend die Betreuungsregelung beratend zu unterstützen;  unter Einbezug von C._____ und ihrer Eltern eine geeignete, von der Grundversicherung der Krankenkasse anerkannte Psychotherapie zu organisieren und die Behandlung zu begleiten;  mit den Eltern auf ein paralleles Elternmodell hinzuarbeiten und dabei die notwendigen Zuständigkeiten der Eltern festzulegen sowie sie darin zu unterstützen, zukünftig eigenständig und einvernehmlich Lösungen zu finden;  bei Bedarf der zuständigen Behörde rechtzeitig Antrag zu stellen, falls eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufgrund veränderter Verhältnisse notwendig erscheint. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster wird ersucht, eine für die Aufgaben geeignete Beistandsperson zu ernennen und dem Gericht be- kanntzugeben.

5. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ermahnt,  nicht via ihre Kinder (insbesondere nicht über C._____ ), sondern in Bezug auf sämtliche Belange ausschliesslich in direktem Austausch (per E-Mail) miteinander zu kommunizieren;  sich in Gegenwart oder gegenüber der Kinder nicht negativ über den jeweils anderen Elternteil zu äussern.

6. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beklagte seit 1. September 2022 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft an der E._____- strasse ... in F._____ sowie die Prämien der Krankenkassen (KVG und VVG) der beiden Kinder bezahlt hat.

- 7 -

7. Der Beklagte wird verpflichtet, für die weitere Dauer des Verfahrens die fol- genden regelmässig anfallenden Kosten direkt an die Gläubiger zu bezah- len:  die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse ... in F._____ (derzeit: Fr. 1'050.–);  die Prämien der Krankenkassen (KVG und VVG) der Kinder (derzeit monatlich je Kind: KVG von Fr. 94.– und VVG von Fr. 23.–).

8. Der Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin rückwirkend seit

1. September 2022 und für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____

– Fr. 1'606.– (rückwirkend) ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023;

– Fr. 1'493.– ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Verfah- rens. für D._____

– Fr. 1'331.– (rückwirkend) ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023;

– Fr. 1'418.– ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Verfah- rens. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Klägerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Klägerin zahlbar, solange die Kinder im Haushalt der

- 8 - Klägerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen ihre Lebenshal- tungskosten stets decken konnte, sodass für die Zeit seit 1. September 2022 und die weitere Dauer des Verfahrens kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

9. Die Klägerin wird verpflichtet, die Gesundheitskosten der Kinder, welche während eines Jahres anfallen und von Versicherungen nicht gedeckt wer- den, laufend zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, die am Ende des jeweiligen Jahres ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten bis zu einem Betrag von maximal Fr. 500.– pro Kind und pro Jahr zu übernehmen. Übersteigt das Total der ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten den Betrag von Fr. 500.– pro Kind, so über- nehmen die Parteien die Kosten im pro Kind Fr. 500.– übersteigenden Be- trag je zur Hälfte. Der Beklagte hat der Klägerin innert 30 Tagen nach Erhalt der entsprechen- den Kostenzusammenstellung der Krankenkassen die Kosten zu ersetzen resp. seinen Anteil zu bezahlen.

10. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die Tragung von ausserordentli- chen Kinderkosten (z.B. Hobbys, Zahnarztkosten, Kosten für therapeutische Unterstützung [z.B. Psychotherapie], Kosten für schulische Förderungs- massnahmen, Ausbildung etc., sofern diese Kosten nicht durch Dritte wie z.B. Versicherungen gedeckt sind) vorgängig abzusprechen und sich schrift- lich zu einigen. Bei fehlender schriftlicher Einigung trägt der veranlassende Elternteil die Kosten einstweilen alleine; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.

11. Es wird kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zugespro- chen.

- 9 -

12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Einkommen (100%-Pensum, monatlich Fr. 12'156.– netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Fa- Beklagter milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ohne Berücksichtigung von Spesen, ohne Berücksichtigung von Boni) Phase 1 (ab 1. September 2022) Einkommen (24%-Pensum, monatlich Fr. 1'000.– netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Fa- milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Phase 2 (ab 1. Juni 2023) Einkommen (14%-Pensum, monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Fa- 768.– milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. Phase 1 und 2 Fr. 301.– Nebenerwerb G._____ (durchschnittlich monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- Klägerin und Ausbildungszulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn) Phase 1 und 2 Fr. 267.– Nebenerwerb H._____ (durchschnittlich monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn) Phase 1 (ab 1. September 2022) Vermögenserträge (Mieterträge) Fr. 3'803.– Phase 2 (ab 1. Juni 2023) Fr. Vermögenserträge (Mieterträge) 3'400.– C._____ Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– D._____ Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.–

- 10 - Bedarfszahlen Phase 1 (ab 1. September 2022) Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Fr. 1'597.– C._____ Phase 2 (ab 1. Juni 2023) Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Fr. 1'641.– Phase 1 (ab 1. September 2022) Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Fr. 1'269.– D._____ Phase 2 (ab 1. Juni 2023) Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Fr. 1'516.– Phase 1 (ab 1. September 2022) familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'973.– Klägerin Phase 2 (ab 1. Juni 2023) familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'807.– Phase 1 (ab 1. September 2022) familienrechtliches Existenzminimum Fr. 7'307.– Beklagter Phase 2 (ab 1. Juni 2023) familienrechtliches Existenzminimum Fr. 7'489.– Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse aller Beteiligter wurde für die vorliegende Be- rechnung nicht berücksichtigt.

13. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnah- men vom 6. September 2023 abgewiesen.

14. [Kosten]

15. [Kostenauferlegung]

16. [Entschädigung]

17. [Mitteilung]

18. [Rechtsmittel]

- 11 - Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchgegners und Berufungsklägers (act. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 erster Abschnitt der Verfü- gung vom 18. Juli 2024 sei der Beklagte/Berufungskläger zu ver- pflichten, der Klägerin/Berufungsbeklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fa- milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____ Fr. 1'925.-- (rückwirkend) ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 Fr. 1'729.-- ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens für D._____ Fr. 1'647.-- (rückwirkend) ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 Fr. 1'654.-- ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens

2. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 18. Juli 2025 sei aufzuhe- ben, und es sei der Beklagte/Berufungskläger berechtigt zu erklä- ren,

- die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse ..., F._____, direkt an Grundpfandgläubige- rin zu überweisen und dafür Fr. 1'050.-- pro Monat ab 1.Sep- tember 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens von den von ihm seit 1. September 2022 geschuldeten Unterhaltsbei- trägen in Abzug zu bringen bzw. mit ihnen zu verrechnen.

- die seit 1. September 2022 von ihm bezahlten Prämien der Krankenkassen (KVG und VVG) der Kinder von den von ihm ab 1. September 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen bzw. mit ihnen zu verrechnen. Die Klägerin sei zu verpflichten, gegenüber den Krankenver- sicherungen CSS und Concordia die Erklärung abzugeben, die Rechnungen für die Prämien der Kinder ihr zur Bezah- lung zuzustellen.

3. Dispositiv-Ziffer 9 zweiter Abschnitt der Verfügung vom 18. Juli 2024 sei aufzuheben, und es sei der Beklagte stattdessen zu ver- pflichten, sich hälftig zu beteiligen an ungedeckten Gesundheits- kosten, die ein Total von Fr. 500.-- pro Kind in einem Kalenderjahr übersteigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten." der Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 15):

- 12 - "1. Es sei auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung des Berufungsklägers mit Aus- nahme der Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen und es sei in Ab- änderung des Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 18. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. 230092-l) neu wie folgt zu entscheiden:

a. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 wie folgt: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023

- für C._____ CHF 2'402 (inkl. CHF 669 Überschussbeteili- gung);

- für D._____ CHF 1'974 [inkl. CHF 669 Überschussbeteili- gung) Phase 2: Ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024

- für C._____ CHF 2'320 (inkl. CHF 543 Überschussbeteili- gung);

- für D._____ CHF 2'201 (inkl. CHF 106 Betreuungsunterhalt und CHF 543 Überschussbeteiligung) Phase 3: Ab 1. Juli 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens

- für C._____ CHF 2'192 (inkl. CHF 415 Überschussbeteili- gung);

- für D._____ CHF 2'841 (inkl. CHF 874 Betreuungsunterhalt und CHF 415 Überschussbeteiligung)

b. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 wie folgt: Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die ungedeckten Ge- sundheitskosten von D._____, die während eines Jahres anfallen, laufend zu bezahlen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die am Ende des jeweili- gen Jahres ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten betreffend D._____ bis zu einem Betrag von maximal CHF 500 pro Jahr zu übernehmen. Übersteigt das Total der ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten betreffend D._____ den Betrag von CHF 500, so seien die Parteien zu verpflichten, die Kosten des CHF 500 übersteigenden Betrags je zur Hälfte zu übernehmen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten innert 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Kostenzusammenstellung der

- 13 - Krankenkassen die Kosten zu ersetzen bzw. seinen Anteil zu be- zahlen.

c. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 11: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Ab 1. September 2022 bis 31. Mai 2023

- CHF 975 (Überschussbeteiligung) Phase 2: Ab 1. Juni 3 bis 30. Juni 2024

- CHF 1'084 (Überschussbeteiligung) Phase 3: Ab 1. Juli 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens

- CHF 828 (Überschussbeteiligung)

d. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12: Es seien die folgenden Verhältnisse der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge zugrunde zu legen: Einkommen

- Berufungskläger: CHF 12'956

- Berufungsbeklagte

• Phase 1: CHF 5'070

• Phase 2: CHF 4'435

• Phase 3: CHF 3'667

- C._____ : CHF 250 (Kinderzulage)

- D._____: CHF 200 (Kinderzulage) Bedarf

- Berufungskläger: CHF 6'266

- Berufungsbeklagte

• Phase 1: CHF 4'707

• Phase 2 und 3: CHF 4'541

- C._____ :

• Phase 1: CHF 1'983

• Phase 2 und 3: CHF 2'027

- D._____:

• Phase 1: CHF 1'505

• Phase 2 und 3: CHF 1'752

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."

- 14 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 15. Mai 2023 im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). 1.2. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 6. Sep- tember 2023 (act. 5/29) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In der Folge wur- den die Parteien zur Einigungsverhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgli- che Massnahmen auf den 24. Oktober 2023 vorgeladen (act. 5/33–34). Anlässlich dieser Verhandlung erstattete der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) seine Stellungnahme zum Gesuch (act. 5/42) und die Parteien schlossen eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, jedoch befristet für die Dauer von drei Monaten (act. 5/44). Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2023 genehmigt, wobei eine Be- ratung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum F._____ (kjz F._____) angeord- net und das Verfahren für die entsprechende Dauer sistiert wurde (act. 5/50). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 wurde die Sistierung auf entspre- chenden Antrag des kjz F._____ sodann bis 6. Mai 2024 verlängert (act. 5/57). In der Folge kam anlässlich der angeordneten Beratung beim kjz F._____ zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Mit Verfügung der Vorinstanz vom

11. April 2024 wurde die Sistierung des Verfahrens deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben (act. 5/63). 1.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 erliess die Vorinstanz ihren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Berufungskläger u.a. zur Leis- tung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die beiden gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, zur Bezahlung der Hypothekarzinsen für die eheliche Lie- genschaft sowie der Krankenkassenprämien der Kinder. Weiter verpflichtete das Gericht den Berufungskläger, die am Ende des Jahres ungedeckt gebliebenen

- 15 - Gesundheitskosten der Kinder bis zu einem Maximalbetrag zu übernehmen (act. 5/123 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.4. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/124) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde dem Be- rufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– ange- setzt (act. 6), welcher innert Frist eingegangen ist (act. 8). Mit Verfügung vom

22. April 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Beru- fung angesetzt (act. 13), welche sie mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum elek- tronische Abgabe) fristgerecht erstattete und worin sie die eingangs wiedergege- benen Rechtsbegehren stellte (act. 15). Die Berufungsantwort wurde dem Beru- fungskläger zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18), worauf er mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum Poststempel) reagierte (act. 20). Die Eingabe des Berufungsklägers wurde der Berufungsbeklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 21–22), wobei sich diese nicht erneut äusserte. 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1– 133). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Erläuterung und Berichtigung 2.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Erwägungen der Vorinstanz auf Seiten 44 und 51 ff. der Verfügung vom 18. Juli 2024 stünden im Widerspruch zu den Dispositivziffern 7. und 8. der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz habe im Dispositiv fälschlicherweise dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihren An- teil an den Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft aus ihrem eigenen Einkommen zu begleichen habe, nicht Rechnung getragen: Der Berufungskläger sei zur Bezahlung des gesamten monatlichen Hypothekarzinses von Fr. 1'050.– verpflichtet worden, ohne den Anteil der Berufungsbeklagten von Fr. 525.– mit seiner Unterhaltspflicht verrechnen zu können. Dies führe letztlich dazu, dass er deutlich mehr zahlen müsse, als es in den Erwägungen von der Vorinstanz er-

- 16 - rechnet worden sei. Die Vorinstanz habe sich auf Nachfrage des Berufungsklä- gers hin allerdings als nicht befugt erachtet, nach Zustellung des begründeten Entscheids noch eine Korrektur des Dispositivs vorzunehmen und ihn auf die Be- rufung verwiesen (act. 2 S. S 6 f.; vgl. act. 5/133). 2.1.2. Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort nicht, dass die vorinstanzliche Begründung mit dem Dispositiv im Widerspruch stehe. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des Entscheids hätte stellen sollen. Eine Berichtigung könne nicht mittels einer Berufung erfolgen, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 15 Rz. 5 f.). Dazu bringt der Berufungskläger vor, dass nur im Falle eines positiven Berichtigungsentscheids auch eine neue Rechtsmittelfrist für den vorinstanzlichen Entscheid ausgelöst würde. Er habe es für den Fall eines erfolglosen Berichti- gungsentscheids deshalb nicht riskieren können, dass der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachse (act. 20 S. 2). 2.1.3. Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Erläuterung oder Berichtigung ihres Entscheids vornehmen, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung sind Rechtsbe- helfe, welche keine materielle Änderung, sondern eine Neuformulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung bezwecken. Wi- dersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen zurück- zuführen sein. Materielle Fehler (falsche Rechtsanwendung) sind dagegen mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen. Mittels der Berichtigung und der Erläuterung kann ein Entscheid angefochten werden, wenn der Wille des Gerichts unrichtig zum Ausdruck kommt, nicht hingegen, wenn er bereits unrichtig gebildet worden ist (BGE 143 III 520 E. 6.; BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2 [= Pra 107/2018 Nr. 132]; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 3; BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 1; TANNER, ZZZ 2017/2018, S. 3 ff., S. 6). Das Gesuch ist bei derjenigen Gerichtsinstanz einzureichen, die den un- klaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheid getroffen hat. Rechts- mittelbehörden erläutern und berichtigen grundsätzlich nur ihre eigenen Ent-

- 17 - scheide, nicht aber diejenigen von tieferen Instanzen. Nur ausnahmsweise neh- men obere Instanzen Berichtigungen oder Erläuterungen unterinstanzlicher Ur- teile im Rahmen eines hängigen Rechtsmittelverfahrens vor. Meist stehen verfah- rensbeschleunigende Überlegungen dahinter (TANNER, a.a.O., S. 14). Eine Partei kann gleichzeitig bei der Entscheidinstanz um Erläuterung oder Berichtigung ersu- chen und bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde erheben, um nichts zu versäumen. Gegebenenfalls wird die Rechtsmittelinstanz oder die erste Instanz das Verfahren sistieren (vgl. TANNER, a.a.O., S. 16). 2.1.4. Im Rahmen der Bedarfsermittlung der Parteien rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten unter Position 2) den hälftigen Anteil des monatlichen Hypo- thekarzinses für die eheliche Eigentumsliegenschaft in der Höhe von Fr. 525.– an (act. 4 S. 44, E. 5.4.). Auf S. 52 unter E. 6.1.1. sowie auf S. 54 unter E. 6.2.1. er- wog die Vorinstanz sodann, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten resp. ihren Bedarf zu decken vermöge, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Dies wird entsprechend auch in Dispositiv- Ziffer 8. letzter Abschnitt festgestellt. Auf S. 53 unter E. 6.1.6. sowie auf S. 57 E. 7.2. führt die Vorinstanz sodann aus, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft (so- wie die Krankenkassenprämien der Kinder) bis anhin bezahlt und diese für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin zu bezahlen habe. Diese Erwägungen fin- den entsprechend Niederschlag in Dispositiv-Ziffer 6. und 7. des vorinstanzlichen Entscheids (act. 4 S. 67). Eine ausdrückliche Erwägung der Vorinstanz, wonach die Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Hypothekarzinsen aus ihrem eigenen Einkommen zu bezahlen habe, weshalb die Unterhaltspflicht des Berufungsklä- gers mit der Hypothekarschuld der Berufungsbeklagten zu verrechnen sei, findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz hingegen nicht. Entsprechend fand eine entsprechende Anordnung auch keinen Niederschlag im vorinstanzlichen Disposi- tiv. Es lässt sich anhand der Erwägungen nicht der Wille der Vorinstanz ausma- chen, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mit dem Hypothekarzinsan- teil der Berufungsbeklagten zu verrechnen sei. Es kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass das Dispositiv diesbezüglich lediglich unklar oder unvoll- ständig formuliert worden sei. Die beantragte Berichtigung käme vielmehr einer

- 18 - materiellen Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids gleich, wofür Art. 334 ZPO der falsche Rechtsbehelf darstellt. Ein Berichtigungstatbestand liegt nach dem Gesagten nicht vor. Selbst bei Vorliegen eines Berichtigungstatbestands wäre die (gleichzeitige) Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens – wie oben aufgezeigt – zulässig bzw. sogar angezeigt. Ein Berichtigungstatbestand stellt kein Eintretens- hindernis für die angerufene Rechtsmittelinstanz dar, sondern gibt höchstens An- lass zu einer Verfahrenssistierung. 2.2. Berufungsverfahren 2.2.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.– (vgl. act. 6), womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen (vgl. act. 5/124), enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2) und der für das Berufungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge- leistet (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; act. 8). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE Komm ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

3. Aufl. 2025, Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersu- chungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) und in Bezug auf die Kin-

- 19 - derbelange die Offizialmaxime mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (sog. Nachforschungsmaxime, Art. 296 ZPO). 2.2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die be- rufungsführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Er- wägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 4.2). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterste- hen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsan- wendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 57 N. 4). 2.2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und Noven sind im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II./3.). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Verfahren – sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind – jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen

- 20 - es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom

21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11 m.w.H.). 2.2.5. Die in Kinderbelangen geltende Nachforschungsmaxime wird im Rechtsmit- telverfahren durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandun- gen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015 E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur unge- nügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16. Juli 2020 E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II.3.2). 2.3. Anschlussberufung 2.3.1. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort nicht bloss die Abweisung der Berufung, sondern – in Abweichung des vorinstanzlichen Ent- scheids – einerseits, der Berufungskläger sei zur Bezahlung höherer Kinderunter- haltsbeiträge zu verpflichten sowie andererseits, es sei ihr ehelicher Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahren zuzusprechen (act. 15). Mit diesen Anträgen erhebt die Berufungsbeklagte (sinngemäss) Anschlussberufung. 2.3.2. Bis zur Revision der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 war die An- schlussberufung im summarischen Verfahren ausgeschlossen (aArt. 314 Abs. 2 ZPO). Nach nunmehr revidierter und am 1. Januar 2025 in Kraft getretener Zivil- prozessordnung ist die Anschlussberufung u.a. für familienrechtliche Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO – worunter auch vorsorgliche Massnahmen während des

- 21 - Scheidungsverfahrens zählen – zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich des- halb die Frage, ob auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren bereits die revidierte Bestimmung zur Anschlussberufung Anwendung findet. In Art. 407f ZPO werden die revidierten ZPO-Artikel aufgeführt, welche sofort und damit auch auf zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Revision am 1. Januar 2025 bereits hängige Gerichts- verfahren Anwendung finden sollen. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO wird in diesem Katalog nicht genannt (Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die in Art. 407f ZPO nicht aufgeführt werden, gelten die allgemeinen Übergangsbestim- mungen von Art. 404–407 ZPO (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 407f N 5 und 17). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröff- nung des (vorinstanzlichen) Entscheids in Kraft ist. Unter der "Eröffnung des Ent- scheids" wird der Zeitpunkt der Übergabe oder Zustellung des Dispositivs an die Parteien verstanden. Wird die schriftliche Begründung des Entscheids erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt nachgeliefert, so findet – entgegen der Ansicht der Beru- fungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz. 10) – kein Aufschub der Eröffnung statt. Als Eröff- nungsdatum gilt das Datum des Versands des Urteilsdispositivs durch das Gericht (BGer 5A_536 vom 12. Dezember 2011 E. 2. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 III 130 E. 2). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde den Parteien am 16. Au- gust 2024 eröffnet (act. 5/92) und die begründete Fassung im Januar 2025 zuge- stellt (act. 5/124). Damit findet der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO auf das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren keine Anwendung und die Anschlussberufung ist ge- mäss aArt. 314 Abs. 2 ZPO unzulässig. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist auf diese Anträge der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungs- verfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom

18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklag-

- 22 - ten betreffend Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge kann deshalb im Sinne ei- nes unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, Art. 317 Rz. 76). Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, ei- gene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Beru- fung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mitzuberücksichtigen.

3. Materielles 3.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ge- genüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hin- sicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder ge- schätzte Teilbeträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Im summarischen Verfahren ge- schieht das mit der erwähnten Beschränkung auf eine vorläufige Friedensord- nung. Das bringt – zusammen mit der Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachen – eine weitere Unschärfe mit sich. Die errechneten Unterhalts- beiträge (und soweit vorhanden Mankobeträge) sind aus diesen Gründen zur Ver- meidung einer letztlich irreführenden Scheingenauigkeit zu runden (vgl. zum Gan- zen OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3). 3.2. Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist die Vorinstanz nach der zweistufi- gen Methode mit Überschussverteilung (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) vorgegangen, was der Berufungskläger nicht bemängelt. Auch mit den Einkom- mens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie der vorgenommenen Überschussverteilung ist der Berufungsklä- ger einverstanden. Auf eine Wiederholung wird deshalb verzichtet und auf die vor-

- 23 - instanzlichen Erwägungen verwiesen (act. 4 E. VIII.). Die Berufungsbeklagte ver- langt dagegen anschlussberufungsweise eine Korrektur der von der Vorinstanz festgesetzten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der beiden Kinder, weshalb vorab hierauf einzugehen ist. 3.3. Einwände der Berufungsbeklagten 3.3.1. Einkommen des Berufungsklägers 3.3.1.1. Die Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz die Pauschalspe- senentschädigung nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt habe. Sie stütze sich lediglich auf die Aussage des Berufungsklägers, wonach die Pauschal- spesen jeweils ungefähr die effektiven Auslagen decken würden. Dies halte der Untersuchungsmaxime nicht stand. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be- rufungskläger als Architekt regelmässig von der Bauherrschaft zum Essen einge- laden werde und auch sonst keine grösseren Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden. Die Pauschalspesen seien deshalb im Umfang von monatlich Fr. 800.– zum Nettolohn hinzuzurechnen. Korrekterweise sei von einem Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 12'956.– auszugehen (act. 15 Rz.17). 3.3.1.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus differen- ziert mit der Frage, ob die monatliche Pauschalspesenentschädigung des Beru- fungsklägers von Fr. 800.– als Einkommensbestandteil zu qualifizieren ist oder nicht, auseinandergesetzt hat. Sie hat die einschlägige Rechtsprechung konsul- tiert, wonach Pauschalspesenentschädigungen zum massgeblichen Einkommen zählen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Aufrechnung statt (BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1 mit Verweis auf BGer 5A_302/2011 vom 30. Sep- tember 2011 E. 5.3.1 und weitere). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2023 hat die Vorinstanz den Berufungskläger deshalb dazu befragt, ob diese Spe- senentschädigung die effektiven Auslagen decken würden, was der Berufungsklä- ger bejahte (Prot. VI S. 30). Zusätzlich zog die Vorinstanz das Spesenreglement

- 24 - der Arbeitgeberin des Berufungsklägers heran, woraus hervor gehe, dass im Rah- men der geschäftlichen Tätigkeit von leitenden Angestellten Auslagen für die Re- präsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen entstünden und den Angestellten hierfür eine Pauschalentschädigung entrichtet werde, womit derartige Kleinausgaben bis zu Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten würden (vgl. act. 5/24/3). Gestützt darauf und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Behauptung des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel zog, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass be- sagte Pauschalspesenentschädigung zumindest zu einem grossen Teil effektive berufsbedingte Auslagen des Berufungsklägers decke (act. 4 E. VIII. 5.1.4.). Dies ist nicht zu beanstanden und hält der Untersuchungsmaxime stand. Im Beru- fungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte sodann nichts Stichhaltiges vor, was darauf schliessen liesse, dass dem Berufungskläger in Wirklichkeit keine entspre- chenden Aufwendungen für Repräsentation und Akquise entstehen würden. 3.3.2. Bedarf des Berufungsklägers 3.3.2.1. Zum Bedarf des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, es sei irritierend, einer alleinstehenden Person einen höheren Bedarf anzurechnen als ihr und den beiden Kindern zusammen zugestanden werde. Insbesondere seien die Wohnkosten viel zu hoch und es seien diese maximal im Umfang von Fr. 2'800.– zu berücksichtigen (act. 15 Rz. 21). Sodann gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die variablen Autospesen als Lohnbestandteil ausser Acht lasse, die Arbeitswegkosten dann aber im Umfang von Fr. 300.– im Bedarf des Berufungs- klägers berücksichtige. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 habe der Beru- fungsbeklagte eine durchschnittliche Autospesenentschädigung von knapp Fr. 860.– monatlich erhalten, was die gerichtsübliche Pauschale für Wegkosten von maximal Fr. 600.– deutlich übersteige. Es sei davon auszugehen, dass auf- grund der üppigen Autospesen keine zusätzlichen Arbeitswegkosten anfallen wür- den und es sei der Bedarf des Berufungsklägers entsprechend um Fr. 300.– zu reduzieren (act. 15 Rz. 22). Der anrechenbare familienrechtliche Bedarf des Beru- fungsklägers belaufe sich auf Fr. 6'266.–. Mithin sei er im Umfang von insgesamt Fr. 6'690.– leistungsfähig (act. 15 Rz. 23 f.).

- 25 - 3.3.2.2. Bezüglich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung primär die effektiv bezahlten Wohnkosten massgebend seien, weshalb die gesamten ausgewiesenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Beru- fungsklägers in der Höhe von Fr. 3'723.– zu berücksichtigen seien. Nachdem diese allerdings als eher hoch zu qualifizieren seien, zumal die 4.5-Zimmerwoh- nung weitgehend nur vom Berufungskläger bewohnt werde, sei die Miete für den Aussenparkplatz von Fr. 60.– nicht zu berücksichtigen (act. 4 E. VIII.5.2. S. 34 f.). In der Tat bewegen sich die Wohnkosten des Berufungsklägers am oberen Rand. Angesichts der eher überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der aktuellen Wohnungsknappheit mit generell hohen Mietzinsen, lässt sich die Berücksichtigung der effektiven Mietkosten des Berufungsklägers gerade noch rechtfertigen und es ist von einer Korrektur dieser Position abzusehen. 3.3.2.3. Was die Arbeitswegkosten des Berufungsklägers betrifft, so gilt es, diese von den Autospesen zu differenzieren, welche der Berufungskläger monatlich von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält. Dabei handelt es sich um eine Entschädi- gung für die Auslagen, welche dem Berufungskläger für Autofahrten während der Arbeitszeit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Die Vorinstanz hat diese Autospesen nicht als Einkommensbestandteil berücksichtigt, nachdem die stark schwankende Höhe der Auszahlungen dafür spreche, dass es sich tatsäch- lich um Auslagenersatz handle (act. 4 E.VIII.5.1.4.). Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Bedarfsposition der Arbeitswegkosten, um Kosten welche dem Be- rufungskläger für die Beförderung zu seinem Arbeitsplatz anfallen. Insofern ist im Handeln der Vorinstanz, die Autospesen nicht als Einkommensbestandteil zu qua- lifizieren und gleichzeitig Arbeitswegkosten im Bedarf zu berücksichtigen, nicht wi- dersprüchlich. Dabei hat die Vorinstanz offen gelassen, ob der Berufungskläger für den Arbeitsweg tatsächlich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, zumal die Kos- ten für das andernfalls benötigte ÖV-Abo ebenfalls Fr. 247.– betragen würden und insbesondere die Berufungsbeklagte die vom Berufungskläger geltend ge- machten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– anerkannt habe (act. 4 E. VIII.5.2. S. 35). Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbeklagte bringt insbesondere keine Umstände vor, welche es

- 26 - rechtfertigen würden, sie nicht auf ihrer Anerkennung im vorinstanzlichen Verfah- ren (vgl. act. 5/9/25 Rz. 46 und 48) zu behaften. 3.3.3. Einkommen der Berufungsbeklagten 3.3.3.1. In Bezug auf ihr eigenes Einkommen bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die von der Vorinstanz berücksichtige Einkommensposition von Fr. 301.– für eine hypothetisch wiedererzielbare Tätigkeit beim G._____ wegzulassen sei, da sie seit dem Jahr 2022 kaum für besagten Verein gearbeitet habe (act. 15 Rz. 26). Ausserdem sei ihr die Stellung als Klassenassistenz per 30. Juni 2024 gekündigt worden, weshalb auch dieser Betrag ab dem 1. Juli 2024 keine zu be- rücksichtigende Einkommensposition mehr darstelle. Grund für die Kündigung sei ihre Krankheit – namentlich der stressbedingte Gehörsturz – gewesen, weshalb man ihr die Aufgabe ihrer Stelle nahegelegt habe. Die Formulierung im Arbeits- zeugnis vom 30. Juni 2025, welche eine freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle fest- halte, sei euphemistisch (act. 15 Rz. 27.). Aufgrund des Gesagten sei der Beru- fungsbeklagten in der ersten Phase ein Einkommen von Fr. 5'070.–, in der zwei- ten Phase ein Einkommen von Fr. 4'435.– und in der neu zu bildenden dritten Phase (ab 1. Juli 2024) von lediglich noch Fr. 3'667.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28). 3.3.3.2. Betreffend die Tätigkeit für den G._____ erwog die Vorinstanz, dass es der Berufungsbeklagten in Nachachtung der Ausschöpfungspflicht der Erwerbs- kraft und zumal die Auftragslage gemäss ihrer eigenen Aussage gegeben sei, zu- mutbar sei, diese langjährige Tätigkeit wieder im vormaligen Umfang auszuüben (act. 4 E. 5.3.4.). Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden und die Berufungsbe- klagte bringt im Berufungsverfahren nichts vor, was der Kammer Anlass gäbe, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. Insbesondere führt sie nicht aus, wes- halb die Auftragslage nicht mehr gegeben und es ihr deshalb nicht möglich sein sollte, diese Tätigkeit wieder aufzustocken. 3.3.3.3. Was das Novum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Berufungs- beklagten mit der Schule I._____ als Klassenassistenz betrifft, so bringt der Beru- fungskläger hierzu vor, dass er noch nie vom angeblichen Hörsturz der Beru-

- 27 - fungsbeklagten gehört habe. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis gehe hervor, dass die Klägerin von Dezember 2023 bis Juni 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankschreibung liege folglich etliche Monate zurück und sei im erstinstanzli- chen Verfahren dennoch nie thematisiert worden, obwohl die Berufungsbeklagte nach der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Oktober 2023 noch mehrere Eingaben eingereicht habe, worin eine veränderte Arbeitssi- tuation hätte erwähnt werden können. Darüber hinaus unterlasse es die Beru- fungsbeklagte darzulegen, welche Suchbemühungen sie für eine neue Arbeits- stelle seit Juli 2024 unternommen habe. Die Ausführungen der Berufungsbeklag- ten zu ihrer veränderten Einkommenssituation seien verspätet und unsubstantiiert und folglich nicht zu berücksichtigen (act. 20 S. 6). 3.3.3.4. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte ihre veränderte Einkommenssitua- tion nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können, kann offen gelas- sen werden, nachdem im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime auch unechte Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbera- tung zulässig sind (vgl. E. 2.2.4. vorstehend). Die Berufungsbeklagte macht gel- tend, ihre Arbeitsstelle infolge eines Hörsturzes und der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung verloren zu haben. Aus dem eingereichten Ar- beitszeugnis der Gemeinde I._____ vom 30. Juni 2024 geht hervor, dass die Be- rufungsbeklagte vom 13. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024 infolge Krankheit ar- beitsunfähig gewesen sei und ihre Stelle als Klassenassistentin im Teilzeitpensum per 30. Juni 2024 wegen der Krankheit aufgegeben habe (act. 16/1). Es ist ange- sichts dessen glaubhaft, dass sie seit Mitte 2024 kein Erwerbseinkommen als Klassenassistenz mehr erzielt. Dass sie die Stelle treuwidrig aufgegeben hätte, vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Seit Juli 2024 bis zur Berufungs- antwort der Berufungsbeklagten im Mai 2025, womit sie die veränderte Einkom- menssituation erstmals geltend macht, sind allerdings bereits mehr als zehn Mo- nate vergangen. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht dazu, wie ihre Einkom- menssituation aktuell aussieht. Weder behauptet sie eine nach wie vor andau- ernde Arbeitsunfähigkeit, noch legt sie dar, ob sie mittlerweile eine neue Stelle ge- funden oder sich erfolglos darum bemüht habe. Es wäre an der anwaltlich vertre- tenen Berufungsbeklagten gelegen, ihre aktuelle Erwerbssituation substantiiert

- 28 - darzulegen. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen be- freit die Parteien im Rechtsmittelverfahren, wie bereits dargelegt, nicht von jegli- cher Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2.5. oben). Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, im Berufungsverfahren auf die von der Vorinstanz festgestellten Einkom- mensverhältnisse abzustellen und es ist auf die Bildung einer dritten Phase ist zu verzichten. 3.3.4. Bedarf der Berufungsbeklagten 3.3.4.1. Zu ihrem Bedarf moniert die Berufungsbeklagte zunächst, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen an der baufälligen ehelichen Liegenschaft von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. Angebracht sei es, die Ne- benkosten nach der gerichtsüblichen Pauschale im Umfang von 1 % der aktuellen Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen. Der Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich aktuell auf Fr. 1'930'000.–, mithin seien monatliche Nebenkosten von Fr.1'608.– zu berücksichtigen, welche nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin (Fr. 804.–) und die beiden Kinder (je Fr. 402.–) zu verteilen seien. Schliesslich seien auch offene Steuerschulden der Berufungsbeklagten unberück- sichtigt geblieben. Ein Teil davon betreffe die Liegenschaft in J._____, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die damit zusammenhängenden Steuerbetreffnisse in ihrem Bedarf im Umfang von jährlich Fr. 3'156.– bzw. monatlich Fr. 263.– zu berücksich- tigen (act. 15 Rz. 31). Der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich damit rich- tigerweise mindestens auf Fr. 4'707.– in der ersten Phase bzw. Fr. 4'541.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 31). 3.3.4.2. Für Wohnnebenkosten hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den von ihr selbst beantragten und vom Berufungskläger anerkannten Betrag von ins- gesamt Fr. 655.50 monatlich berücksichtigt und diesen anteilsmässig auf die Be- rufungsbeklagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) verteilt (act. 4 E. VIII.5.4. S. 45 mit Verweis auf act. 5/29 Rz. 35 und 48). Weshalb die Berufungsbeklagte nun die Berücksichtigung eines höheren Betrags als angebracht erachtet, erhellt nicht. Welche von ihr geltend gemachten Aufwendungen die Vorinstanz nicht beachtet habe, führt die Berufungsbeklagte nicht näher aus. Jedenfalls sind – sofern ermit-

- 29 - telbar – in erster Linie die tatsächlich anfallenden Aufwendungen massgebend und es ist nur subsidiär auf gerichtsübliche Pauschalen abzustellen. Dass im heu- tigen Zeitpunkt tatsächlich höhere Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegen- schaft anfallen würden, macht die Berufungsbeklagte nicht geltend. 3.3.4.3. Was die geltend gemachten Steuerschulden der Berufungsbeklagten be- trifft, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass Drittschulden im Bedarf grundsätzlich nicht berücksichtig werden können. Weshalb dies vorliegend ausnahmsweise doch gerechtfertigt sein sollte, sei von der Berufungsbeklagten weder vorgebracht worden noch sei dies ersicht- lich (act. 4 E. VIII.5.4. S. 47). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgeführt, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen. Drittschulden gehören damit grundsätzlich nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichti- gen. Dazu zählen insbesondere auch Schulden gegenüber dem Fiskus (vgl. BGE 127 III 289, S. 292 E. 2a/bb m.w.H.). Die Berufungsbeklagte bringt im Berufungs- verfahren nun vor, die Steuerschuld sei ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil ein Teil davon ihre Liegenschaft in J._____ betreffe, welche massgeblich zu ihrem verfügbaren Einkommen beitrage. Die damit zusammenhängenden Steuerbetreff- nisse seien im Bedarf der Beklagten deshalb zu berücksichtigen. Allerdings ver- säumt es die Berufungsbeklagte darzulegen, welcher Teil dieser Steuerschuld ihr Einkommen aus der Liegenschaft betreffe und verlangt dagegen die Berücksichti- gung der gesamten Steuerschuld von Fr. 3'156.– (vgl. act. 16/2). Dies kann mit Verweis auf die oben dargelegte Rechtsprechung nicht erfolgen. Für eine Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids besteht kein Anlass. 3.3.5. Bedarf von C._____ und D._____ 3.3.5.1. Zum Bedarf von C._____ bringt die Berufungsbeklagte einerseits vor, dass sich der Anteil des Kindes an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksich- tigenden Aufwendungen an der Liegenschaft auf Fr. 402.– erhöhen würde (act. 15 Rz. 34). Ausserdem sei in ihrem Bedarf aufgrund ihres schlechten Gesundheits- zustands eine Pauschale für ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 150.– pro

- 30 - Monat anzurechnen im Sinne einer Korrektur der vorinstanzlichen Regelung be- treffend ungedeckt gebliebener Gesundheitskosten in Dispositiv-Ziff. 9 (act. 15 Rz. 35). Der Bedarf von C._____ belaufe sich damit auf mindestens Fr. 1'983.– in der ersten Phase bzw. Fr. 2'027.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 36). 3.3.5.2. Was schliesslich den Bedarf von D._____ betreffe, so erhöhe sich sein Anteil an den Nebenkosten aufgrund der zu berücksichtigenden Aufwendungen an der Liegenschaft ebenfalls auf Fr. 402.–. Damit belaufe sich sein Bedarf auf mindestens Fr. 1'505.– in der ersten Phase bzw. Fr. 1'752.– in der zweiten und dritten Phase (act. 15 Rz. 28 f.). 3.3.5.3. In Bezug auf die Nebenkostenanteile von C._____ und D._____ kann auf E. 3.3.4.2 hiervor verwiesen werden, wonach keine Anpassungen der Bedarfe vorzunehmen sind. 3.3.5.4. Was schliesslich die regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheits- kosten von C._____ betrifft, so hat die Vorinstanz solche in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da weder die Klägerin noch der Beklagte solche Kosten vor der Vor-instanz geltend gemacht haben (act. 4 E. VIII.5.6. S. 49). Allerdings sei unbe- stritten, dass regelmässig und allenfalls auch ungedeckte Kosten für eine Psycho- therapie von C._____ anfallen würden, deren Höhe allerdings mangels entspre- chender Belege nicht beziffert werden könne. Eine Berücksichtigung im laufenden Unterhaltsbeitrag sei daher nicht möglich, weshalb die Vorinstanz eine anderwei- tige Regelung zur Tragung solcher Kosten getroffen hat (act. 4 E.VIII. 9; siehe dazu vorne E. 3.8.). Im Berufungsverfahren bringt die Berufungsbeklagte nun vor, dass die aufgrund der engmaschigen Betreuung bzw. Therapie von C._____ an- fallenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien, ohne allerdings deren Höhe zu behaupten und entsprechende Belege einzureichen oder darzulegen, weshalb sie die Höhe nicht beziffern könne. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wäre die Bezifferung der tatsächlich anfallenden (regelmässigen und teilweise un- gedeckten) Gesundheitskosten Voraussetzung dafür, diese in der Bedarfsrech- nung berücksichtigen zu können. Es rechtfertigt sich nicht, auf eine Pauschale ab- zustellen, nachdem sich die Kosten für eine regelmässige Psychotherapie erfah-

- 31 - rungsgemäss anhand der Rechnungen oder allenfalls Krankenkassenabrechnun- gen ohne Probleme beziffern lassen würden. Nachdem die Vorinstanz – wie noch aufzuzeigen sein wird – den anfallenden Kosten auf andere Art und Weise Rech- nung getragen hat, kann von einer Verletzung der Offizialmaxime nicht die Rede sein. 3.3.6. Damit konnten sich die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Bean- standungen betreffend die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der Kinder – in Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – nicht erhärten und es ist von einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie von ihr beantragt (vgl. act. 15 Rz. 41 ff.), abzusehen. Nachdem nun feststeht, dass auf die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen abzustellen ist, sind die Berufungsanträge des Berufungsklägers im Einzelnen zu prüfen. 3.4. Berufungsanträge 3.4.1. Wie bereits ausgeführt, ist der Berufungskläger mit den Einkommens- und Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sowie mit der vorgenommenen Überschussverteilung einverstanden. Nicht einver- standen ist der Berufungskläger mit der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in- sofern, als dass seine Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten Hypothekar- schuld für die eheliche Liegenschaft in der Berechnung keine angemessene Be- rücksichtigung gefunden habe. Er ist ausserdem der Ansicht, dass sich die Beru- fungsbeklagte an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen habe. Schliesslich bemängelt er die vorinstanzliche Handhabung der Krankenkassen- prämien sowie der ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (act. 2 S. 6 ff.).

- 32 - Anhand der vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen ergebe sich kor- rekterweise die folgende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers: 3.4.2. Unterhaltsphase 1 (September 2022 bis und mit Mai 2023) 3.4.2.1. Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'925.–: Fr. 1'597.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'647.– Fr. 1'269.– (Bedarf D._____) + Fr. 578.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage) 3.4.2.2. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die den Kindern zustehenden Überschussanteile von der Berufungsbeklagten im Umfang der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren seien. Der Berufungsbeklagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Betrag von Fr. 121.– (= Fr.5'371.– [Einkommen] – Fr. 3'973 [Bedarf] – Fr. 1'277.– [Anteil Überschuss]). Entsprechend habe Sie sich im Umfang von Fr. 60.– pro Kind an deren Über- schussanteilen von je 639.– zu beteiligen, so dass der Berufungskläger nur je Fr. 578.– (= Fr. 639.– – Fr. 60.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 7 f.). 3.4.2.3. Insgesamt ergebe sich für die Unterhaltsphase 1 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'572.– (= Fr. 1'925.– für C._____ + Fr. 1'647.– für D._____). Davon ab- weichend habe ihn die Vorinstanz zur Bezahlung von insgesamt Fr. 4'221.– Un- terhalt verpflichtet, nämlich Fr. 1'606.– für C._____, Fr. 1'331.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkassenprämien und Hypothekarzinsen von Fr. 1'050.–. Die Differenz von Fr. 649.– ruhe im Wesentlichen daher, dass die Vorinstanz im Dis- positiv fälschlicherweise dem Umstand nicht Rechnung getragen habe, dass die

- 33 - Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Hypothekarzinsen von Fr. 525.– aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen habe (act. 2 S. 7). 3.4.3. Unterhaltsphase 2 (ab Juni 2023) 3.4.3.1. Ausgehend von den vorinstanzlichen Einkommens-, Bedarfs- und Über- schusszahlen errechnet der Berufungskläger die folgende Unterhaltspflicht:

• C._____ : Fr. 1'729.–: Fr. 1'641.– (Bedarf C._____ ) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leisten- der Überschussanteil von C._____ ) – Fr. 250.– (Kinderzulage)

• D._____: Fr. 1'654.– Fr. 1'516 (Bedarf D._____) + Fr. 338.– (vom Berufungskläger zu leistender Überschussanteil von D._____) – Fr. 200.– (Kinderzulage) 3.4.3.2. Wiederum ist der Berufungskläger der Ansicht, dass die Berufungsbe- klagte den Überschussanteil der Kinder mitzufinanzieren habe. Der Berufungsbe- klagten verbleibe nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils ein Be- trag von Fr. 285.– (= Fr. 4'726.– [Einkommen] – Fr. 3'807.– [Bedarf] – Fr. 644.– [Überschussanteil]). Folglich habe sie sich im Umfang von Fr. 142.– pro Kind an deren Überschussanteil von je Fr. 482.– zu beteiligen, so dass der Berufungsklä- ger nur je Fr. 338.– (= Fr. 482.– – Fr. 142.–) des Überschussanteils der Kinder zu tragen habe (act. 2 S. 8 ff.). 3.4.3.3. Insgesamt resultiere für die Unterhaltsphase 2 eine Unterhaltspflicht von Fr. 3'383.– (= Fr. 1'729.– für C._____ + Fr. 1'654.– für D._____). Von dieser Be- rechnung abweichend habe die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet, für die Unterhaltsphase 2 Unterhalt von insgesamt Fr. 4'195.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'493.– für C._____, Fr. 1'418.– für D._____, zwei mal Fr. 117.– Krankenkas- senprämien der Kinder und Fr. 1'050.– Hypothekarzinsen. Die Differenz betrage damit Fr. 811.– (act. 2 S. 9 f.). 3.4.3.4. Werde auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt, so würden dem Be- rufungskläger nach Berücksichtigung seines Bedarfs und der Unterhaltspflicht tat-

- 34 - sächlich lediglich noch Fr. 472.– pro Monat zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 12'156.– Einkommen – Fr. 7'489.– Bedarf – Fr. 4'195.– Unterhalt). Der Beru- fungsbeklagten würden dagegen Fr. 1'454.– zur freien Verfügung verbleiben (= Fr. 4'736.– Einkommen – Fr. 3'807.– Bedarf – Fr. 525.– Hypothekarzinsen), was eine deutliche Besserstellung darstelle, die sich nicht rechtfertigen lasse (act. 2 S. 9). 3.4.4. Hypothekarzinsen Der Berufungskläger bemängelt die vorinstanzliche Anordnung, dass die Hypo- thekarzinsen für die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft durch ihn direkt an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen seien, nicht. Allerdings beantragt er, diese im Betrag von Fr. 1'050.– pro Monat von den von ihm ab Sep- tember 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11). 3.4.5. Krankenkassenprämien 3.4.5.1. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass diese direkten Kinderkosten in den Barunterhalsbeiträgen für die Kinder enthalten seien. Er beantragt deshalb, die seit September 2022 bis und mit Ende 2025 von ihm bezahlten Krankenkas- senprämien für die Kinder, von den ab September 2022 bis und mit Ende 2025 geschuldeten Unterhalsbeiträgen in Abzug zu bringen bzw. mit ihnen verrechnen zu können (act. 2 S. 11). 3.4.5.2. Für die ab 2026 geschuldeten Krankenkassenprämien sei die Berufungs- beklagte sodann zu verpflichten, gegenüber der CSS und der Concordia die Er- klärung abzugeben, dass die Rechnungsstellung inskünftig an sie erfolgen solle. Weil sich Abrechnungen mit der Berufungsbeklagten stets als müheselig erweisen würden, bewähre es sich nicht, dass der Berufungskläger für die Prämien auf- komme und die Rückerstattungen für die Grundversicherung erhalte (act. 2 S. 11 f.).

- 35 - 3.4.6. Regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung, wonach der Berufungskläger die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten der Kinder bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 500.– jährlich zu über- nehmen habe. Im Grundbetrag der Kinder seien geläufige Arzneien und Selbstbe- halte für einzelne Arztbehandlungen bereits enthalten. Ausserdem würden der Berufungsbeklagten auch die Überschussanteile der Kinder von mehreren hun- dert Franken pro Monat zur Verfügung stehen, um die über den engeren Bedarf hinausgehenden Bedürfnisse der Kinder zu finanzieren. Die vorinstanzliche Rege- lung sei äusserst konfliktanfällig und verletzte den Anspruch auf finanzielle Gleich- stellung der Parteien, indem der Berufungskläger alleine zur Tragung der Ge- sundheitskosten der Kinder verpflichtet werde. Sachgerecht sei, dass die Beru- fungsbeklagte die Barunterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder bis zu einem Betrag von Fr. 500.– jährlich ver- wende. Im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang seien die Gesundheits- kosten von den Parteien je hälftig zu tragen (act. 2 S. 12 f.). 3.5. Stellungnahme der Berufungsbeklagten zu den Berufungsanträgen 3.5.1. Was die Zahlungsmodalitäten betreffe, so sei die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung der vom Berufungskläger bezahlten bzw. zu bezahlenden Hypo- thekarzinsen sowie der Krankenkassenprämien der Kinder mit den von ihr errech- neten (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen einverstanden. Auch mit der Rechnungsstel- lung der Krankenkasse direkt an die Berufungsbeklagte ab Januar 2026 sei die Berufungsbeklagte einverstanden (act. 15 Rz. 47 f.). 3.5.2. Bezüglich der regelmässig ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten der Kinder ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, dass diese Bestandteil des Notbe- darfs seien. Deshalb sei der Berufungskläger zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Nachdem die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut über die Kinder habe, widerspreche dies auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Für C._____ seien die regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten direkt in ih- rem Bedarf zu berücksichtigen. Betreffend D._____ sei die von der Vorinstanz ge-

- 36 - troffene Regelung zu bestätigen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Regelung auch betreffend C._____ zu bestätigen (act. 15 Rz. 52). 3.6. Würdigung der Berufungsanträge 3.6.1. Hypothekarzinsen 3.6.1.1. Die Vorinstanz hat die monatlichen Hypothekarzinsen für die im Miteigen- tum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft von Fr. 1'050.– in der Bedarfs- berechnung anteilsmässig auf die die Liegenschaft bewohnende Berufungsbe- klagte (1/2) und die beiden Kinder (je ¼) aufgeteilt. Für die Berufungsbeklagte wurde entsprechend der Betrag von Fr. 525. – als Anteil Wohnkosten berücksich- tigt (act. 4 E. VIII.5.4) und für die beiden Kinder je ein Betrag von Fr. 263.– (act. 4 E. VIII.5.6. und 5.8.). Von der Tatsache, dass der Berufungskläger seit dem

1. September 2022 die gesamten Hypothekarzinsen bezahlt, hat die Vorinstanz Vormerk genommen und den Berufungskläger ausserdem verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin die gesamte Hypothekarschuld zu beglei- chen (act. 4 Disp.-Ziff. 6. und 7.). 3.6.1.2. Dem Umstand, dass der Berufungskläger für die Wohnkosten der Kinder (teilweise) aufkommt, trägt die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts Rechnung, indem in beiden Unterhaltsphasen bei beiden Kindern jeweils der An- teil an der Hypothek von Fr. 263.– vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht wird (act. 4 E. VIII.6.1.6., 6.2.6. und 7.2.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für den Anteil an den Hypothekarzinsen der Kinder im Um- fang von je Fr. 263.– pro Monat bereits mit dem Barunterhaltsanspruch der Kinder verrechnet worden sind. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Hypothekarzin- senanteile der Kinder fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist aus die- sem Grund im hälftigen Umfang abzuweisen. 3.6.1.3. Was den Anteil an den Hypothekarzinsen der Berufungsbeklagten von Fr. 525.– pro Monat betrifft, so ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sie diesen grundsätzlich aus ihrem eigenen Einkommen begleichen müsste, nach- dem von der Vorinstanz festgestellt wurde, dass sie ihren Bedarf mit ihrem Ein- kommen zu decken vermag (vgl. act. 4 E. IX.). Die Tatsache, dass der Berufungs-

- 37 - kläger seit der Trennung für den gesamtem Hypothekarzins aufgekommen ist und er verpflichtet wurde, weiterhin den gesamten Hypothekarzins direkt an die Gläu- bigerin zu bezahlen, führt im Resultat dazu, dass der Berufungskläger (teilweise) für die Wohnkosten der Berufungsbeklagten aufkommt. Er leistet monatlich Fr. 525.– an den Unterhalt der Berufungsbeklagten – obwohl die Vorinstanz einen Ehegattenunterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten (zu Recht) verneint hat (vgl. act. 4 E. IX.). Der Berufungskläger leistet damit verdeckte Ehegattenunter- haltsbeiträge an die Berufungsbeklagte. Solche indirekten Unterhaltszahlungen sind zu vermeiden und es stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, dieser Problematik in ihrer Verfügung ausreichend Rechnung zu tragen. 3.6.1.4. Grundsätzlich sind in Erfüllung der Unterhaltspflicht vom Unterhalts- schuldner bereits geleistete Zahlungen (an die Unterhaltsgläubigerin direkt oder an Dritte) bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, durch das Eheschutz- oder Scheidungsgericht im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu berücksichti- gen. Das heisst, sie haben zu einer betragsmässigen Reduktion des ursprüngli- chen Unterhaltsanspruchs zu führen (OGer ZH LE190045 vom 6. April 2020 E. D.9.; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsschuldner vom Gericht verpflichtet wird, zukünftig Zahlungen in Er- füllung der Unterhaltspflicht an Dritte zu leisten. Dies wurde von der Vorinstanz bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie bereits ausgeführt (siehe E. 3.6.1.2 hiervor), entsprechend berücksichtigt: Vom errechneten Barunterhalts- anspruch wurden jeweils die Anteile der Hypothek (sowie die Krankenkassenprä- mien) in Abzug gebracht. Mangels einer Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von Ehegattenunterhalt konnte der Anteil an der Hypothekarschuld der Berufungsbeklagten allerdings nicht an Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Eine Anrechnung an bzw. Verrechnung des Anteils der Berufungsbeklagten an der Hypothekarschuld mit den Kinderunterhaltsbeiträgen – wie vom Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren verlangt – hat die Vorinstanz zu Recht nicht vorge- nommen.

- 38 - 3.6.1.5. Kinderunterhaltsbeiträge sind von der Verrechnung ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Kinderunterhaltsanspruchs: Er ist unentbehr- lich und hängt einzig vom Bestand einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ab. Er dient ausschliesslich dem Wohl des Kindes und ist zweckgebunden zur Bestrei- tung der Kosten für den Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. sowie für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu verwenden (vgl. BSK ZGB I- Fountoulakis, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N 1a ff.). Andererseits steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ausdrücklich dem Kind persönlich zu (Art. 289 Abs. 1 OR). Un- terhaltsberechtigter und damit Gläubiger der Unterhaltsschuld ist das Kind, auch wenn die Unterhaltsbeiträge von der gesetzlichen Vertreterin als Prozessstand- schafterin geltend gemacht und an diese bezahlt werden (BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 = FamPra.ch 2009 S. 799 ff.; BGE 136 III 365 S. 367 E. 2.2 = FamPra.ch 2010 S. 741). Daraus folgt, dass Kinderunterhaltsbeiträge von der Verrechnung ausgeschlossen sind, selbst wenn sich die Kinderunterhaltsempfän- gerin – wie vorliegend – mit der Verrechnung einverstanden erklärt. Da sie nicht Gläubigerin der Unterhaltsforderung ist, kann sie der Verrechnung nach Art. 125 Ziff. 2 OR auch nicht zustimmen. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit als Ver- rechnungsvoraussetzung (BGer 5D_103/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3 ; vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; BSK OR I-Müller, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 7; BSK ZGB I- Gloor, Art. 121 N 9, 18; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276 N 4; Maier, FamPra.ch 2021, S. 583 ff., S. 591). Aufgrund des Gesagten wäre eine Berücksichtigung des Anteils der Berufungsbeklagten an den Hypothekarzinsen bei der Berechnung der Kinderunterhalsbeiträge ebenso wie die Verrechnung mit den Kinderunterhaltsbei- trägen gesetzwidrig und fällt ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des Be- rufungsklägers ist abzuweisen. 3.6.1.6. Es stellt sich die Frage, ob der Problematik, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten verdeckten Ehegattenunterhalt bezahlt, anderweitig hätte Rechnung getragen werden müssen. Klar ist, dass ihm gegenüber der Berufungs- beklagten ein obligatorischer Rückforderungsanspruch für den hälftigen Umfang der seit der Trennung geleisteten Hypothekarzinsen zusteht. Dieser Tatsache wird durch den vorinstanzlichen Entscheid auch Rechnung getragen, indem unter Dispositiv-Ziffer 6 davon Vormerk genommen wird, dass der Berufungskläger seit

- 39 - dem 1. September 2022 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft (so- wie die Krankenkassenprämien der Kinder) bezahlt. Eine Lösung wäre, die Beru- fungsbeklagte zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zu verpflichten so- wie die vorinstanzliche Anordnung, dass der Berufungskläger die Hypothekarzin- sen für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen habe, aufzuheben. Dies- falls wäre die Hypothekarschuld von den Parteien – mangels einer anderweitigen Regelung des Innenverhältnisses – je hälftig an die Hypothekargläubigerin zu be- zahlen und der Berufungskläger würde keine verdeckten Ehegattenunterhaltsbei- träge mehr leisten. Allerdings unterliegt der (verdeckte) Ehegattenunterhalt der Dispositionsmaxime der Eheleute. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangen. Eine entsprechende Anordnung lässt sich nicht unter die Berufungsan- träge des Berufungsklägers subsumieren, vielmehr erklärt er sich mit der Ver- pflichtung zur Bezahlung des gesamten Hypothekarzinses sogar ausdrücklich ein- verstanden (Antrag 2. act. 2 S. 2). Zudem wäre eine entsprechende Einrede auch bereits vor Vorinstanz vorzubringen gewesen, nachdem Noven im Berufungsver- fahren insoweit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 ZPO Berücksichtigung finden können. 3.6.1.7. Nach dem Gesagten bleibt der Berufungskläger auf das Scheidungsver- fahren zu verweisen. Dort sind die von ihm geleisteten Zahlungen (auf sein Vor- bringen) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Ge- mäss Art. 205 Abs. 3 ZGB haben Eheleute, die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, im Rahmen der güterrechtlichen Ausein- andersetzung ihre gegenseitigen Schulden zu regeln. Darunter fallen sämtliche Schulden (Geld- und Sachschulden) zwischen den Ehegatten, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und somit auch Unterhaltschulden. Solange die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, können solche Ansprüche von jedem Ehegatten geltend gemacht werden. Dem Unterhaltschuldner ist es somit erlaubt, seine (nicht berücksichtigten) Forderungen im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung vorzutragen (vgl. MAIER, FamPra.ch 2021 S. 606 ff., S. 618 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

- 40 - 3.7. Krankenkassenprämien 3.7.1. Was die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder betrifft, so handelt es sich hierbei um Kinderkosten, wofür der Berufungskläger in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht direkt durch Zahlung an Dritte aufkommt. Sie sind bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht zu be- rücksichtigen (siehe E. 3.6.1.4 oben). Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Barunterhalts der Kinder in beiden Unterhaltsphasen jeweils die Krankenkassenprämien vom errechneten Barbedarf in Abzug gebracht. In der Un- terhaltsphase 1 wurde für C._____ die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG- Prämie im Umfang von Fr. 23.– abgezogen und für D._____ die KVG-Prämie von Fr. 91.– sowie die VVG-Prämie von Fr. 23.– (act. 4 E. VIII.6.1.6.). In der Unter- haltsphase 2 wurde für beide Kinder jeweils die KVG-Prämie von Fr. 94.– und die VVG-Prämie von Fr. 23.– vom errechneten Barunterhalt in Abzug gebracht (act. 4 E. VIII.6.2.6.). Der Berufungskläger übersieht damit, dass seine Zahlungen für die Krankenkassenprämien der Kinder bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits berücksichtigt worden sind. Eine erneute Verrechnung fällt deshalb ausser Betracht und sein Begehren ist abzuweisen. 3.7.2. Würde dem weiteren Antrag des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, gegenüber den Krankenversicherern CSS und Concordia zu er- klären, dass die Prämienrechnungen ab 2026 ihr zuzustellen seien, stattgegeben, so müsste dies entsprechend in den Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt werden. Nachdem die Krankenkassenprämien, wie soeben ausgeführt, von der Vorinstanz vom errechneten Barunterhaltsanspruch in Abzug gebracht worden sind, müssten sie – sollte der Berufungskläger zukünftig nicht mehr direkt dafür aufkommen – zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids hinzugerechnet werden. Die finanzielle Belastung des Berufungsklägers bleibt aber in beiden Fällen die Gleiche. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu belassen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz ausgeblieben ist. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortset- zung des erstinstanzlichen Massnahmenverfahrens dar und es erhellt nicht, wes- halb der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag betreffend Rechnungs- stellung direkt an die Berufungsbeklagte nicht bereits im erstinstanzlichen Verfah-

- 41 - ren stellte. Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime kann das Gericht auch entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien entscheiden. Die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen. 3.8. Regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten der Kinder 3.8.1. Die Vorinstanz erwog, dass es unbestritten sei, dass C._____ eine Psycho- therapie benötige und dadurch regelmässig von der Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten anfallen würden. Mangels konkreter Bezifferung könnten diese allerdings in den laufenden Unterhaltsbeiträgen keine Berücksichtigung finden. Aufgrund dessen sah sich die Vorinstanz veranlasst – auch ohne entsprechende Parteianträge – eine Regelung zu den regelmässig ungedeckt gebliebenen Ge- sundheitskosten der Kinder zu treffen. Sie erwog weiter, dass die Kosten, wären sie im Urteilszeitpunkt bereits bekannt gewesen, im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen und damit letztendlich vom Berufungskläger zu tragen gewesen wären. Trotzdem gehe es nicht an, dass ein Elternteil Gesundheitskosten gene- riere, welche anschliessend gänzlich vom anderen Elternteil zu übernehmen seien. Deshalb rechtfertige es sich, eine Obergrenze für die grundsätzlich vom Berufungskläger zu übernehmenden Kosten von Fr. 500.– pro Jahr pro Kind fest- zusetzen. Im darüber hinausgehenden Umfang habe sich die Berufungsbeklagte an den Kosten hälftig zu beteiligen (act. 4 E. VIII.9.). 3.8.2. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für nicht gedeckte Ge- sundheitskosten, wie z.B. aufgrund chronischer Krankheit oder anderer Gründe, in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, wenn klar ist, dass sie gegen- wärtig oder in naher Zukunft anfallen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E. III.4.8.3). Entgegen dem Berufungskläger sind lediglich Kosten im Rahmen der üblichen Selbstmedikation bereits im Grundbetrag inbegriffen (OGer ZH LE110015 vom 23. März 2012 E. III.D.2.d mit Verweis auf BGE 129 III 242 E. 4). Wäre eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf der Kinder möglich, so würden sich die vom Berufungskläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge er- höhen. Entsprechend scheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wo- nach der Berufungskläger mehrheitlich für diese Kosten aufzukommen hat, sach- gerecht. Eine Verletzung des Grundsatzes der finanziellen Gleichbehandlung liegt

- 42 - vor diesem Hintergrund nicht vor, zumal die Obhut für die Kinder bei der Beru- fungsbeklagten liegt und diese sich gemäss vorinstanzlicher Regelung an den Kosten zu beteiligen hat, sollten diese "ausufern". 3.8.3. Entgegen der Berufungsbeklagten fällt auch eine direkte Berücksichtigung der Kosten im Bedarf von C._____ nach wie vor ausser Betracht, nachdem sie von einer Bezifferung der tatsächlich anfallenden Kosten (erneut) abgesehen hat (siehe auch E.3.3.5.4. hiervor). Die Einsetzung eines Pauschalbetrags ist für diese erweiterte Bedarfsposition in Anwendung der oben zitierten Rechtspre- chung nicht angezeigt. 3.8.4. Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 3.9. Beteiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder 3.9.1. Der Berufungskläger spricht mit seiner Rüge die Frage danach an, wel- chem Elternteil die Überschussanteile der Kinder zuzurechnen sind. Aus den Überschussanteilen der Kinder sollen insbesondere Kinderausgaben, die nicht im (erweiterten) Bedarf enthalten sind (z.B. für Freizeit, Ferien etc.), bezahlt werden. Vermutungsweise fallen solche Ausgaben im Verhältnis der Betreuungsanteile an, weshalb die Überschussanteile grundsätzlich nach Massgabe der Betreuungsan- teile den Eltern zuzurechnen sind. Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen steht demnach grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Familienüberschuss zu (BGer 5A_330/2022 vom

27. März 2023 E. 4.2.). Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen abge- wichen werden, namentlich wenn das Kind besondere kostenträchtige Freizeitak- tivitäten ausübt, die vollständig von einem Elternteil bezahlt werden (vgl. BGer 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.3.3) oder wenn es beispiels- weise wesentlich mehr Ferien mit einem Elternteil verbringt (zum Ganzen: ARNDT/JUNGO, FamPra.ch 2025, S. 281 ff., S. 305). 3.9.2. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Obhut über die Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt und für den Berufungskläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht festgelegt (act. 4 Disp.-Ziff. 2. und 3.). Aufgrund dessen ist vermu- tungsweise davon auszugehen, dass im Bedarf nicht berücksichtigte Kinderaus-

- 43 - gaben insbesondere bei der Berufungsbeklagten anfallen. Bei alleiniger Obhut ei- nes Elternteils ist es üblich, dass – wie vorliegend – der andere unterhaltspflich- tige Elternteil dazu verpflichtet wird, den gesamten Überschussanteil der Kinder als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen zuzüglich Überschussanteil). Der Berufungskläger bringt nicht vor, dass besondere Um- stände vorliegen würden, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtferti- gen würden und solche sind auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich pauschal vor, dass sich die Berufungsbeklagte am Überschuss der Kinder zu beteiligen habe. Es wäre an ihm gewesen darzulegen, wofür die Überschussanteile der Kin- der im Einzelnen zu verwenden seien und dass diese Kosten beim Berufungsklä- ger und nicht bei der Berufungsbeklagten anfallen würden. Damit ist von einer Be- teiligung der Berufungsbeklagten an den Überschussanteilen der Kinder abzuse- hen und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. 3.10. Fazit Zusammenfassend konnte der Berufungskläger nicht darlegen, inwiefern die Vor- instanz den Sachverhalt fasch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Damit dringt er mit seiner Berufung nicht durch, weshalb sie vollumfänglich abzu- weisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Unter- haltspflicht des Berufungsklägers. Entsprechend liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Sind in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess lediglich finanzielle Belange streitig, so berechnet sich die Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Dabei wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). So- weit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetzten Beträ- gen und den mit der Berufung verlangten (vgl. dazu DIKE Komm ZPO-DIGGEL- MANN, Art. 92 N 7). Die vom Berufungskläger verlangten Unterhaltsbeiträge ma-

- 44 - chen bei einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren eine Differenz zum vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt rund Fr. 26'500.– aus. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 4.2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Vorliegend unterliegt der Berufungskläger zwar grundsätzlich vollumfäng- lich mit seiner Berufung und es wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte unzulässigerweise Anschlussberufung erhoben hat. Nachdem aufgrund des in Kinderbelangen gel- tenden Offizialgrundsatzes die diesbezüglichen Anträge der Berufungsbeklagten trotzdem zu prüfen waren und sie damit faktisch ebenfalls (vollumfänglich) unter- liegt, rechtfertigt es sich, die Berufungsbeklagte an den Kosten zu beteiligen. Ins- gesamt erscheint angemessen, dem Berufungskläger 3/5 und der Berufungsbe- klagten 2/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.3. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. aufgrund des Streit- werts sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitauf- wands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierig- keit des Falls, auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von 3/5 an den Berufungskläger und zu 2/5 an die Be- rufungsbeklagte, ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Damit hat der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.

- 45 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. und erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 18. Juli 2024 des Be- zirksgerichts Uster wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger zu 3/5 und der Berufungsbeklagten zu 2/5 auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 2'500.– herangezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 1'000.– zu ersetzen.

4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

- 46 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: