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LY240048

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2019 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020. Seit dem 15. Januar 2021 leben die Parteien getrennt, nachdem es am 7. Januar 2021 zu einem Streit gekommen war infolge dessen der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) die eheliche Wohnung zusammen mit C._____ gegen den Wil- len der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) verlassen hatte. Die Berufungsbeklagte stellte daraufhin am 8. Ja- nuar 2021 ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/5/1). Die Fol- gen des Getrenntlebens wurden mit Urteil vom 12. Februar 2021 geregelt. Es wurde die Obhut über C._____ der Berufungsbeklagten zugeteilt und die Verein- barung der Parteien vom 26. Januar 2021 vorgemerkt resp. genehmigt. Darin hiel- ten die Parteien fest, dass der Berufungskläger C._____ jeweils freitags, sams- tags an jedem zweiten Wochenende sowie zweimal wöchentlich an den Krippen- tagen (Montag und Mittwoch) betreuen solle. Weiter verpflichtete sich der Beru- fungskläger, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 2'235.– zu- züglich Kinderzulagen sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 680.– pro Mo- nat an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (act. 6/5/26).

E. 1.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, gestützt auf die Aussagen der Parteien habe sich die Betreuungssituation von C._____ verändert. Die Betreuungsanteile des Berufungsklägers würden nun unbestritten mindestens 50 % betragen – ge- mäss den Aussagen des Berufungsklägers sogar noch mehr. Nach den Darlegun- gen der Parteien sei diese Änderung wesentlich und dauerhaft. Bezüglich der Be- treuungsregelung sei somit ein Abänderungsgrund zu bejahen, habe die Ände- rung des Betreuungsverhältnisses doch zwingend einen Einfluss auf den Unter- haltsbeitrag. Ob auch die Einkommensveränderung auf Seiten des Berufungsklä- gers – Stellenverlust und neue Stelle mit reduziertem Pensum – einen Abände- rungsgrund darstelle, könne somit offen bleiben. Es rechtfertige sich, den Zeit- punkt für eine allfällige Änderung des Unterhaltsbeitrages auf die Einreichung des Antrages um vorsorgliche Massnahmen, somit den 30. Januar 2023, anzusetzen (act. 5 E. II.C.3.2). Sodann erwog die Vorinstanz, von welchen Einkünften und Be- darfen der Parteien und von C._____ auszugehen sei. Gestützt darauf nahm sie die Unterhaltsberechnung vor, wobei sie sieben Phasen bildete: die ersten fünf Phasen betreffen den Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024, die Phase VI dauert vom 19. August 2024 (Einschulung von C._____) bis zum

31. März 2025 und die Phase VII ab dem 1. April 2025 (geforderte Erhöhung des Arbeitspensums beider Parteien auf 75 %) für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens (act. 5 E. II.C.4-7).

E. 1.2 Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Unterhaltsberechnung ist der Berufungskläger teilweise nicht einverstanden. So stört er sich an dem ihm ab April 2025 angerechneten hypothetischen Einkommen sowie am von der Vorin- stanz in allen Phasen zusätzlich zu seinem Arbeitserwerb angenommenen Ein- kommen. Seit März 2025 sei er zudem arbeitslos; erst per August 2025 habe er eine Stelle als Lehrperson zu einem Pensum von 46 % gefunden. Weiter ist er der Ansicht, der Berufungsbeklagten sei in der Vergangenheit ein Pensum von 60 %

- 14 - und nicht nur von 50 % anzurechnen. Sodann kritisiert er einzelne der von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositionen – namentlich die Wohnkosten, die Krankenkassenkosten, die Mobilitätskosten, die Fremdbetreuungskosten und die Steuern. Gestützt auf diese im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise anderen Einkommens- und Bedarfszahlen errechnet der Berufungskläger ein Manko seinerseits für alle Phasen, worauf er die von ihm beantragte Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab 19. August 2024 stützt. Zufolge des Mankos, so der Be- rufungskläger, könne er auch nicht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien der Berufungsbeklagten verpflichtet werden (act. 2; act. 22; act. 34).

E. 1.3 Die Berufungsbeklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe sowohl die Einkünfte als auch die Bedarfe der Parteien und C._____ korrekt fest- gelegt. Auch mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ist die Berufungsbe- klagte einverstanden. Im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen könne der Berufungskläger zudem allfällige zu viel bezahlte Krankenkas- senprämien – dass dies zutreffe, werde ohnehin bestritten – nicht zurückfordern, dies hätte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (act. 15; act. 30).

E. 1.4 Das – von der Vorinstanz richtig beurteilte – Vorliegen eines Abänderungs- grundes wird von den Parteien somit nicht beanstandet. Auch das Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb bis Ende Februar 2025 sowie diverse Bedarfszahlen sind mangels entsprechender Rügen der Parteien zu übernehmen. Einzugehen ist nachfolgend jedoch auf die beanstandeten Einkünfte beider Par- teien sowie die kritisierten einzelnen Bedarfspositionen. Ebenso wird die Unter- haltsberechnung zu überprüfen und auf die Frage einzugehen sein, ob die Beru- fungsbeklagte dem Berufungskläger zu viel bezahlte Beträge zurückerstatten muss.

- 15 -

2. Einkommen des Berufungsklägers

E. 2 Der Berufungskläger reichte am 30. Januar 2023 beim Einzelgericht (4. Ab- teilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Scheidungs-

- 8 - klage ein (act. 6/1). Zudem ersuchte er gleichentags im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um eine Abänderung des Eheschutzentscheides (act. 6/3), wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge im Verlaufe des Massnahmeverfahrens mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 anpasste (act. 6/132). Die Berufungsbeklag- te stellte ihre Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen anlässlich der ers- ten darüber durchgeführten Verhandlung vom 31. Mai 2023 (act. 6/53). Hinsicht- lich des weiteren Verlaufs des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. act. 5 E. I). Hervorzuheben ist jedoch, dass sich die Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 16. August 2024 für die Dauer des Verfahrens auf eine alternierende Obhut einigen konnten. Es wurde festgehalten, dass der Berufungskläger C._____ in den ungeraden Wochen von Mittwochmittag bis zum darauffolgenden Montagmorgen sowie in den geraden Wochen von Mittwochmittag bis Freitag- abend betreuen solle, in der übrigen Zeit würde C._____ durch die Berufungsbe- klagte betreut werden. Zudem wurden Feiertags- und Ferienregelungen sowie weitere Modalitäten der Betreuung festgehalten (act. 6/171). Die entsprechende Teilvereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. August 2024 genehmigt und es wurde die Obhut über C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung über- tragen, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Berufungsbeklag- ten blieb (act. 6/175).

E. 2.1 Aus Arbeitserwerb

E. 2.1.1 Zum Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb hielt die Vorin- stanz fest, er arbeite seit Februar 2023 in einem 60 %-Pensum und habe im Jahr 2024 monatlich Fr. 4'840.– netto inklusive 13. Monatslohn verdient. Da die Par- teien C._____ je hälftig betreuen würden, sollten beide auch in einem ähnlichen Pensum arbeiten können, weshalb der Berufungsbeklagten, die selber mit einem Pensum von 50 % arbeite, vom Berufungskläger aber ein solches von 80 % for- dere, nicht gefolgt werden könne (act. 5 E. II.C.5.1). Gestützt auf das Schulstufen- modell und weil sie zur Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen verpflichtet seien, werde es den Parteien nach der Ein- schulung von C._____ im Sommer 2024 zumutbar, einer Arbeitstätigkeit von je mindestens 75 % nachzugehen. Dass dem Berufungskläger eine Erhöhung des Pensums aufgrund seiner Familiensituation – Geburt einer zweiten Tochter am tt.mm.2024 (vgl. act. 5 E. II.C.4.5) – nicht möglich sein solle, erachtete die Vorin- stanz als nicht überzeugend. Nachdem C._____s Betreuung geregelt worden sei und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Arbeitstage der Partnerin des Berufungsklägers sowie der von ihm vorgebrachten Möglichkeit, zumindest für den Mittwoch eine Nanny einzustellen, stehe einer Erhöhung des Pensums nichts mehr entgegen. Es sei den Parteien eine Übergangsfrist von circa drei Monaten zu gewähren, nachdem sie bereits seit Monaten von der Notwendigkeit der Pen- sumserhöhung Kenntnis hätten. Entsprechend sei dem Berufungskläger ab April 2025 und damit für die Phase VII ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'050.– anzurechnen (act. 5 E. II.C.5.2.5-5.2.6).

E. 2.1.2 Der Berufungskläger ist wie erwähnt der Ansicht, dass sein effektives Ein- kommen von der Vorinstanz korrekt ermittelt wurde, dass ihm aber keine Pen- sumserhöhung auf 75 % zumutbar sei und damit keine Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erfolgen dürfe. Dies, weil er seine im mm.2024 geborene Tochter E._____ zu 50 % betreue. Damit sei ihm eigentlich kein höheres Pensum als 50 % zumutbar resp. maximal das bisher ausgeübte Pensum zu belassen. Die von ihm angefragte Nanny habe abgesagt und es stehe derzeit keine neue Be-

- 16 - treuungsperson in Aussicht. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass C._____ Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten habe und im Kindergarten in F._____ eingeschult worden sei. Für die in seiner Betreuungszeit nötige Beglei- tung von C._____ auf dem Schulweg müsse er circa vier bis viereinhalb Stunden pro Woche aufwenden, was etwa einem Pensum von 10 % entspreche. Zu be- rücksichtigen sei weiterhin, dass er seine Stelle in G._____ per Ende Februar 2025 verloren habe und ab August 2025 zu 46 % als Primarlehrperson arbeite (act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1 und 11.3; act. 34 Rz 13).

E. 2.1.3 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe die Geburt von E._____ bereits in ihre Würdigung miteinbezogen und sei korrekt zum Schluss gekommen, dass eine Aufstockung des Arbeitspensums realisierbar sei. Auch werde bestritten, dass der Berufungskläger E._____ zu 50 % betreue (act. 15 Rz 27). Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Transport von C._____ würden bestritten, die angeblichen Transportzeiten könnten nicht als Grund gegen eine Pensumserhöhung angeführt werden (act. 15 Rz 29).

E. 2.1.4 Wie die Vorinstanz bereits korrekt festhielt (vgl. act. 5 E. II.C.4.5), ist grund- sätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. Kann eine Partei bei zumut- barer Anstrengung aber mehr verdienen, als sie effektiv verdient, ist zu prüfen, ob ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dies darf nur erfolgen, wenn es sowohl möglich als auch zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; Maier/Vetter- li, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34-34a m.w.H.). Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Nebst der beruflichen Qualifi- kation, des Alters und des Gesundheitszustands der Betroffenen sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt, welche bei der Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit miteinzubeziehen sind (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34a), ist insbesondere auch der Umfang der zu leistenden Kinderbe- treuung zu berücksichtigen. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreu- enden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbstätigkeit von 50% zumutbar (BGE 144 III 481 m.w.H.). Von diesen Richtli- nien kann aber im Einzelfall abgewichen werden (BGer 5A_963/2018 vom 23. Mai

- 17 - 2019 E. 3.3.2). Insbesondere ist das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien rela- tiviert. Eine Partei kann sich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men oder auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, dass sie auch gegen- über ihren Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur persönlichen Betreu- ung berechtigt und verpflichtet ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2). Insbesondere gilt das Schul- stufenmodell nicht nach Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn der betreffende Elternteil gegenüber Kindern aus erster Ehe zu Unterhalt verpflichtet worden ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4 m.w.H.). Im ersten Lebensjahr des jüngsten Kindes ist allerdings eine persönliche Betreuung durch die Eltern angezeigt, sodass während dieser Zeit – sofern die persönliche Betreuung tatsächlich erfolgt – eine Erwerbsarbeit als nicht zumutbar erscheint (vgl. BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 37c). Bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen oder Beziehungen ist letztlich ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Weil es an der realen Möglichkeit fehlt, dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deut- lich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Ver- mindert etwa die Unterhaltspflichtige ihr Einkommen in Schädigungsabsicht, so kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, selbst wenn die Ein- kommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 842). Reduziert die unterhaltspflichtige Per- son freiwillig ihr Einkommen, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist es damit nicht willkürlich, ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Reduktion das zuvor erzielte Einkommen anzurechnen (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_372/2016 vom

18. November 2016 E. 3.1). Auch wer sich im Falle eines – auch unfreiwilligen –

- 18 - Stellenwechsels bewusst mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden gibt, die ein geringe- res Einkommen einbringt, muss sich das Einkommen anrechnen lassen, das nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung der zumutbaren Erwerbsfähig- keit erzielt werden könnte (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist einem Ehegatten, der eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten hat, von dem also mit ande- ren Worten eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Dafür ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist zu gewähren (BGer 5A_692/2012 vom

21. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom

16. Oktober 2018 E. III.2.2). Von der Übergangsfrist kann aber abgewichen wer- den, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich von Verhandlun- gen (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7 m.w.H.).

E. 2.1.5 Dass primär vom effektiven Einkommen des Berufungsklägers auszugehen ist, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig wie dessen Höhe beim Pensum von 60 %, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat. Ergänzend ist anzu- merken, dass der Berufungskläger seine Stelle per Ende Februar 2025 verloren hat und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 22 Rz 11.3; act. 23/42). Es ist im Hinblick auf den Stellenverlust keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersichtlich; dem Berufungskläger wurde aufgrund ei- ner Restrukturierung gekündigt (vgl. act. 23/42). Es kann daher ab März 2025 nicht mehr mit dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen, sondern nur noch mit der rund 80 % davon betragenden Arbeitslosenentschädigung gerechnet werden. Das Einkommen beläuft sich somit ab März 2025 auf Fr. 3'872.– (Fr. 4'840.– x 0.8). Ab August 2025 arbeitet der Berufungskläger anscheinend mit einem Pensum von 46 % als Primarlehrperson. Er gibt an, daneben weiterhin Ar-

- 19 - beitslosentaggelder zu beziehen, bis er sein Pensum auf 60 % aufstocken könne (act. 34 Rz 13). Gemäss der eingereichten Anstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 beläuft sich der Lohn des Berufungsklägers aufgrund des fehlenden Lehrer- diploms auf 80 % des Jahresgrundlohns von brutto Fr. 95'996.– resp. Fr. 44'158.15 bei einem Pensum von 46 % (act. 35/52). Ausgehend von Sozial- versicherungsabzügen von rund 12 % dürfte sich der monatliche Nettolohn damit auf Fr. 2'591.– belaufen (Fr. 44'158.15 x 0.8 x (1-0.12) / 12). Hinzu kommt das um das neue Einkommen reduzierte Arbeitslosentaggeld. Davon ausgehend, dass die Entschädigung von Fr. 3'872.– einem 60 % Pensum entspricht, müsste sich die verbleibende Arbeitslosenentschädigung nun, nachdem der Berufungskläger zu 46 % wieder arbeitstätig ist, auf Fr. 903.– belaufen (Fr. 3'872.– / 60 x [60-46]). Gesamthaft dürfte der Berufungskläger damit ab August 2025 über ein Einkom- men von Fr. 3'494.– verfügen (Fr. 2'591.– + Fr. 903.–) und damit knapp Fr. 400.– weniger als die davor ausbezahlte Arbeitslosentschädigung. Weshalb der Beru- fungskläger die Lehrerposition mit einem tieferen Pensum als angezeigt und ei- nem signifikant tieferen Einkommen angenommen hat, erklärt er nicht. Auch lie- gen keine Ausführungen und Belege über seine Suchbemühungen in den Akten. Da es vorliegend um Kinderunterhaltsbeiträge geht, hinsichtlich derer besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind, ge- nügt dies nicht, wie dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger durchaus be- wusst sein musste. Der Berufungskläger hat sich daher auch ab August 2025 einstweilen weiterhin ein Einkommen mindestens in der Höhe der bisher erhalte- nen Arbeitslosentaggelder anrechnen zu lassen. Im Übrigen ist er – wie er selbst auch ausführt (vgl. act. 34 Rz 13) – weiterhin gehalten, sich um ein mit einem hö- heren Pensum einhergehendes höheres Einkommen zu bemühen. Es stellt sich damit nach wie vor noch die Frage, welches Pensum er dabei anstreben muss.

E. 2.1.6 Dass dem Berufungskläger in Bezug auf die von ihm rund zur Hälfte be- treute C._____, die im Sommer 2024 in den Kindergarten eingetreten ist, ein Pen- sum von 75 % zumutbar wäre, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Es steht dies denn auch unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien und der Verhältnisse im konkreten Fall in Übereinstimmung mit dem Schulstufen- modell und ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass es dem Berufungskläger nicht

- 20 - möglich wäre, eine Stelle von 75 % anzutreten, liegen ebenfalls keine Anhalts- punkte vor. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Betreuung der Tochter des Berufungsklägers aus seiner neuen Beziehung einen Einfluss auf das ihm zumut- bare Pensum hat.

E. 2.1.7 Mit der Geburt von E._____ anfangs mm.2024 entstand eine Patchworkfa- miliensituation. Das Schulstufenmodell kann daher nicht unbesehen angewandt werden. Das Argument des Berufungsklägers, aufgrund seiner persönlichen Be- treuung von E._____ könne ihm kein höheres Pensum als bisher zugemutet wer- den, verfängt nicht. E._____ würde durch eine Pensumserhöhung auf 75 % des Berufungsklägers zwar nicht mehr ausschliesslich durch ihre Eltern betreut wer- den können, wie dies anscheinend derzeit der Fall ist (vgl. Prot. VI S. 185 f.; fer- ner auch act. 15 Rz 27). Davon ausgehend, dass ihre Mutter seit November 2024 wieder mit einem Pensum von 60 % arbeitet (vgl. Prot. VI S. 186), müsste E._____ dann zumindest rechnerisch an rund eineinhalb Tagen fremdbetreut wer- den. Anzumerken ist jedoch, dass E._____s Mutter, H._____, gemäss den Anga- ben des Berufungsklägers flexibel und damit etwa auch einige Stunden an ihren eigentlichen Betreuungstagen arbeiten kann (vgl. Prot. VI S. 186), weshalb E._____ trotz jeweils 60 % Pensum ihrer beider Eltern jedenfalls bisher anschei- nend nicht fremdbetreut werden musste (vgl. Prot. VI S. 185 f.). Insofern könnte sich auch eine geringere Fremdbetreuung von E._____ ergeben. Angesichts der gesamten Situation, unter anderem den knappen finanziellen Verhältnissen, der Patchworkfamilie sowie der Abwägung zwischen den betreuerischen und finanzi- ellen Ansprüchen von C._____ und E._____, erscheint eine Fremdbetreuung von E._____ an maximal anderthalb Tagen, damit der Berufungskläger mehr Einkom- men erzielen kann, keineswegs als unangemessen. Ob der Berufungskläger E._____ nun genau zur Hälfte betreut oder etwas weniger, wie die Berufungsbe- klagte vermutet, ist nach dem Gesagten irrelevant. Einschränkend ist allerdings anzufügen, dass E._____ erst anfangs mm.2025 und nicht schon anfangs mm.2025 ein Jahr alt wurde. Da gemäss dem Bundesgericht zumindest im ersten Lebensjahr eines Kindes der Anspruch auf persönliche Betreuung Vorrang hat und die Differenz lediglich einen Monat beträgt, ist die Zumutbarkeit einer Pen- sumserhöhung beim Berufungskläger erst ab mm.2025 (statt mm.2025) zu beja-

- 21 - hen. Letztlich wird dies zufolge der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers in dieser Zeit aber ohnehin keine praktischen Auswirkungen haben. Er hat jedoch eine Stelle mit einem Pensum von 75 % zu suchen.

E. 2.1.8 Dass die vom Berufungskläger ursprünglich angefragte Nanny (vgl. Prot. VI S. 186) abgesagt habe, ändert daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die einzige Möglichkeit für eine Fremdbetreuung für E._____ gewesen sein sollte. Nebst unzähligen weiteren als Nanny arbeitenden Personen, gäbe es auch ande- re Betreuungslösungen wie Kitas, Tagesmütter etc. Weshalb solches nicht mög- lich sein sollte, erklärt der Berufungskläger nicht und es ist dies auch nicht ersicht- lich. Die infolge Fremdbetreuung anfallenden Fremdbetreuungskosten (vgl. auch act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1; act. 15 Rz 28) sind im Übrigen bei der Berechnung der Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. E. III.4.3).

E. 2.1.9 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers steht auch eine Begleitung von C._____ auf dem Kindergartenweg der Zumutbarkeit einer Aufstockung sei- nes Pensums nicht entgegen. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, be- trifft der Zeitaufwand und damit einhergehende Stress, nebst der Arbeitstätigkeit Kinder in die Kita, den Kindergarten oder allenfalls die Schule zu bringen und wie- der abzuholen, letztlich alle Eltern (act. 15 Rz 29). Dass bei getrennt lebenden El- tern, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, der Weg zur jeweiligen Be- treuungsstätte von einem Elternteil aus länger sein kann, liegt in der Natur der Sa- che und ist hinzunehmen. Ein Schulweg von rund 25 Minuten (vgl. act. 2 Rz 12) – diese Zeitangabe erscheint angesichts des Wohnortes des Berufungsklägers und der Lage des Kindergartens von C._____ entgegen der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 29) als realistisch – ist nicht derart lang, dass dem betreuenden El- ternteil hierfür weniger Arbeitszeit zumutbar wäre. Ob der Berufungskläger C._____ mit dem Auto und damit in viel kürzerer Zeit zum Kindergarten bringt und holt, wie die Berufungsbeklagte behauptet (act. 15 Rz 29), ist nicht relevant. 2.1.10.Damit stellt sich noch die Frage, ab wann beim Berufungskläger von einem 75 %-Pensum ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz gestand ihm ab ihrem Entscheid rund vier Monate zu, was gestützt auf die damalige Ausgangslage als angemessen erscheint und von den Parteien auch nicht beanstandet wird. Heute

- 22 - präsentiert sich die Situation aber anders. Rückwirkend ist dem Berufungskläger kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da im Hinblick auf seinen Stellen- verlust wie erwähnt keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersicht- lich ist (vgl. E. III.2.1.5). Dass der Berufungskläger allenfalls sein Pensum auf 75 % würde erhöhen bzw. eine entsprechende Stelle suchen müssen, war ihm zwar seit dem Ergehen des angefochtenen Entscheides bekannt. Mit dessen An- fechtung bestand aber auch die Chance, dass dies von der Kammer anders beur- teilt würde. Zudem ist mittlerweile bekannt, dass er effektiv noch keine entspre- chende Stelle fand und Arbeitslosentaggelder bezog bzw. angesichts der am

1. August 2025 angetretenen Stelle mit einem zu tiefen Pensum zumindest teil- weise weiterhin bezieht. Damit ist dem Berufungskläger eine Übergangsfrist zu gewähren. Per wann er das aktuelle Pensum als Lehrer aufstocken oder damit rechnen kann, eine ergänzende Arbeitsstelle zu finden, führt der Berufungskläger auch in seiner letzten Eingabe nicht näher aus. Auch dazu, welche Suchbemü- hungen er unternommen hat, warum er sich für eine Stelle als Lehrperson ent- schieden hat und welche anderen Stellen er sonst in Aussicht hätte, macht er wie gesagt keine näheren Angaben. Die letzte Stelle des Berufungsklägers wurde ihm am 21. Oktober 2024 gekündigt, das Arbeitsverhältnis endete Ende Februar 2025 (act. 23/42). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich keine lange Übergangs- frist mehr. Es ist damit ab November 2025 von einem Pensum von 75 % auszuge- hen. 2.1.11.Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, stellt sich die Fra- ge, ob dieses ausgehend vom Lohn als Lehrperson festzusetzen ist. Bei einem 75 % Pensum entspräche dieses Fr. 4'224.– (Fr. 2'591.– / 46 x 75). Das sind rund Fr. 600.– weniger, als der Berufungskläger bei seiner letzten Stelle mit einem Pensum von 60 % erzielte (Fr. 4'840.– - Fr. 4'224.–) bzw. Fr. 1'800.– weniger als er dort mit einem Pensum von 75 % erzielt hätte (Fr. 6'050.– - Fr. 4'224.–). Im Hinblick darauf, dass an Eltern minderjähriger Kinder besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, kann ohne triftige Gründe in der vorliegenden Situation nicht unbesehen vom tieferen Einkommen ausgegangen werden. Solche bringt der Berufungskläger aber wie bereits er- wähnt nicht vor (vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.10). Damit ist mit der Vorinstanz anzu-

- 23 - nehmen (vgl. act. 5 E. II.C.5.2.6), der Berufungskläger vermöchte zumindest so viel zu verdienen wie an seiner letzten Stelle. Hochgerechnet auf 75 % ergibt dies Fr. 6'050.– (Fr. 4'840.– / 60 x 75). Davon ist ab November 2025 auszugehen.

E. 2.2 Weitere Einkünfte

E. 2.2.1 Im Rahmen der Unterhaltsberechnung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger müsse über mehr Einkünfte oder Vermögen verfügen, als er dies im Verfahren offen gelegt habe. Die vom Berufungskläger gemachten Anga- ben über seine finanziellen Verhältnisse seien nicht in jeder Hinsicht glaubhaft. Schon in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe der geltend gemachte Bedarf das Nettoeinkommen überschritten und es bleibe unklar, wie der Berufungskläger die fraglichen Kosten finanziert habe. Auch hin- sichtlich des Vermögens des Berufungsklägers bestünden Unklarheiten sowie Un- gereimtheiten und es liessen sich aus den bekannten Faktoren Hinweise dafür ableiten, dass der Berufungskläger im Jahr 2022 wesentlich mehr Mittel zur Verfü- gung gehabt habe, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe. Für die Jahre 2023 und 2024 rechnete die Vorinstanz anhand der Gegenüberstellung der vom Berufungskläger jeweils zu deckenden Auslagen und seiner deklarierten Ein- künfte vor, inwiefern die Mittel fehlten, um sämtliche Ausgaben decken zu kön- nen. Unter der Annahme, dass der Berufungskläger die fraglichen Ausgaben je- weils habe decken können, unter anderem, weil er keine Schulden gemacht habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger neben dem von ihm behaupteten Verdienst entweder weitere Einnahmen oder weiteres Vermögen ge- habt oder regelmässig namhafte Beiträge von Dritten (z.B. seinen Eltern) erhalten habe. Die Vorinstanz ging denn für die Phasen I bis VI von einem mindestens die von ihr errechneten Auslagen deckenden Einkommen aus und nahm für die letzte Phase VII ein um Fr. 250.– höheres Einkommen als ursprünglich berechnet an (act. 5 E. II.C.7.1).

E. 2.2.2 In der Berufung zeigt der Berufungskläger auf, inwiefern seiner Ansicht nach die Fehlbeträge in den Phasen I bis VI tiefer gewesen seien, als von der Vorinstanz angenommen. Er legt – jedenfalls bis und mit Phase III – dar, wie er die jeweiligen Mankos mittels Vermögensverzehr und Darlehen/Überweisungen

- 24 - seiner Eltern gedeckt haben will. Letztere seien entgegen der Vorinstanz nicht de- klarationspflichtig, zumal ihm nicht als Einkommen anrechenbar. Abgesehen da- von habe er sein Vermögen in der Steuererklärung angegeben und verfüge über keine weiteren Einkünfte. Insbesondere beziehe er kein Einkommen aus den Im- mobilien in Ungarn, welche er im Jahr 2021 auf seine Eltern überschrieben habe. Er habe sein Vermögen vollständig aufgebraucht und werde seit Längerem von seinen Eltern finanziell unterstützt, welche ihm in unregelmässigen Abständen Zahlungen in vierstelliger Höhe überweisen würden (act. 2 Rz 17 ff.; act. 22 Rz 7 f., 18; act. 34 Rz 3 ff.).

E. 2.2.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Erklärungen des Berufungsklägers betreffend den Vermögensverzehr und die Überweisungen seiner Eltern. Es sei betreffend alle Phasen und auch im Jahr 2022 nicht nachvollziehbar, wie der Be- rufungskläger die von ihm selbst deklarierten Kosten gedeckt habe resp. woher er die finanziellen Mittel dazu genommen habe. Über die finanzielle Situation des Berufungsklägers bestehe zufolge nicht schlüssiger Angaben Unklarheit. Die Vorinstanz nehme zu Recht an, dass der Berufungskläger eine bislang unbekann- te Geldquelle, also weiteres Einkommen, Vermögen oder monatlich zufliessende Drittbeiträge, haben müsse. Im Hinblick auf die dem Berufungskläger von seinen Eltern in den vergangenen zwei Jahren regelmässig überwiesenen vierstelligen Beträge vermutet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger habe entweder ein bisher unbekanntes Konto, von dem er regelmässig Geld an seine Eltern überwei- se, oder er habe Vermögen auf das Konto seiner Eltern übertragen, oder es hand- le sich um die Mieteinnahmen aus den ursprünglich dem Berufungskläger gehö- renden Liegenschaften in Ungarn. Diese habe der Berufungskläger nämlich im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung an seine Eltern verschenkt, um sein Vermögen und Einkommen zu schmälern. Er sei aber nach wie vor wirtschaftlich daran berechtigt und die Mieteinnahmen daraus wie auch die Immobilien selbst seien ihm anzurechnen. Die Gewinne entsprächen mindestens den von den El- tern geleisteten Unterstützungszahlungen. Die Eltern des Berufungsklägers seien nämlich aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht in der Lage, ihn mit Beträ- gen in der geleisteten Höhe zu unterstützen (act. 15 Rz 43 ff.; vgl. auch Rz 14 ff.; act. 30 Rz 5 ff.).

- 25 -

E. 2.2.4 Zur Bestimmung des Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Einkom- mensquellen zu berücksichtigen. So gelten etwa auch Vermögenserträge als Ein- kommen (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32 und 32a). Entäussert sich eine Person – auch verschuldetermassen – ihres Vermö- gens und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, darf grundsätzlich aber nur auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abge- stellt werden und es dürfen keine hypothetischen Vermögenserträge angerechnet werden (BGE 117 II 16 E. 1b; Affolter, a.a.O., S. 836 f.). Diesen Grundsatz relati- vierte das Bundesgericht aber wie bereits erwähnt in Fällen von Rechtsmiss- brauch. Vermindert die unterhaltspflichtige Person ihr Einkommen in Schädi- gungsabsicht, so darf ein hypothetisches Einkommen selbst dann angerechnet werden, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Vorausgesetzt ist, dass die Person böswil- lig gehandelt hat und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorwerfen lassen muss. Rechtsmissbrauch darf jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vorausgesetzt ist eine Schädigungsabsicht in dem Sinne, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu füh- renden Prozess erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zur anderen Partei zu unterbinden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Affolter, a.a.O., S. 842 f.). Direktzahlungen von Dritten dürfen nur als Einkommen angerechnet wer- den, wenn diese dazu führen, dass die betroffene Person effektiv über mehr fi- nanzielle Mittel verfügt oder weniger Auslagen hat. Die Anrechnung darf nicht dem Willen der zuwendenden Drittperson widersprechen, und die Zuwendung muss auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber der unterhaltsbe- rechtigten Person beruhen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE180041 vom 27. Mai 2019 E. III.4.1.9; Affolter, a.a.O., S. 836; Maier/ Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32). Eine mögliche Rechtsgrundlage findet sich in Art. 328 Abs. 1 ZGB, wonach eine Person, die in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sog. Ver- wandtenunterstützungspflicht).

- 26 - Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss unter Umständen auch das Vermögen angezehrt werden (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.1; BSK ZGB I-Maier/Schwan- der, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 4a; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 33). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Ver- mögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Be- deutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hin- sichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Her- absetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Grundsätzlich ist es nur zulässig, von einem Ehegatten den Verzehr seines Vermögens zu verlangen, wenn dies vom anderen auch verlangt wird (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.2 m.w.H.).

E. 2.2.5 Unbestritten ist, dass die Ausgaben des Berufungsklägers seit Jahren hö- her sind als seine Einnahmen aus Arbeitserwerb. Damit stellt sich grundsätzlich zu Recht die Frage, mit welchen Mitteln er seine Auslagen gedeckt hat. Für das Jahr 2022 ist nicht viel bekannt. So stehen die genauen Bedarfs- und Einkom- menszahlen nicht fest. Dass der Berufungskläger dem Steueramt Zürich im Jahr 2022 (nicht 2023, wie die Berufungsbeklagte fälschlicherweise behauptet, act. 15 Rz 52) anscheinend Fr. 22'264.– überwies (act. 5 E. II.C.7.1.3 mit Verweis auf act. 6/191/120, ferner act. 6/191/122), mag sein, doch lässt sich alleine aus die- sem Umstand noch nicht zwingend ableiten, der Berufungskläger habe diese Mit- tel nicht aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Wenn die Vorinstanz sodann in der das Jahr 2022 betreffenden Lohnangabe im Leasingvertrag vom 17. Februar 2022 eine Ungereimtheit erblickt (vgl. (act. 5 E. II.C.7.1.3), unterläuft ihr ein Rechenfehler, wie der Berufungskläger korrekt mo- niert. Denn der genannte Lohnausweis betrifft lediglich die Monate Januar bis Ok- tober 2022 (act. 2 Rz 17.3; act. 5/24/13). Inwiefern ein fehlender Beleg für die tat- sächliche Bezahlung des Verkaufspreises für das Auto des Berufungsklägers im Jahr 2024 ein Hinweis auf im Scheidungsverfahren nicht deklarierte Einkünfte be- treffend das Jahr 2022 sein soll (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3), erhellt nicht. Weitere An-

- 27 - haltspunkte dafür, weshalb der Berufungskläger betreffend das Jahr 2022 wesent- lich mehr Mittel zur Verfügung gehabt hätte, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe, wie die Vorinstanz meint (act. 5 E. II.C.7.1.3), bestehen nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend das Jahr 2022 lässt sich unter diesen Umständen nicht halten.

E. 2.2.6 Betreffend das Jahr 2023 müsste der Berufungskläger gemäss der Berech- nung der Vorinstanz rund Fr. 83'850.– ausgegeben haben (Phase I [30. Januar 2023 bis 30. April 2023] Fr. 19'392.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungs- klägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich monatliche Kommuni- kationskosten von Fr. 200.–, zuzüglich Fr. 2'160.–]; Phase II [1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024] Fr. 64'458.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungsklägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich weitere monatliche Kosten von Fr. 1'556.–]; act. 5 II.C.7.1.2-7). Dem steht das Einkommen aus Arbeitserwerb von Fr. 58'988.– gegenüber (act. 4/5; ohne Kinderzulagen von Fr. 230.– monatlich, zumal bereits beim Bedarf abgezogen). Aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2022 und 2023 wird ein Vermögensverzehr von Fr. 6'460.– ersichtlich (act. 4/5; act. 6/24/23; act. 6/114/13). Zusätzlich macht der Berufungskläger glaubhaft, Ak- tien für einen Erlös von Fr. 3'726.– sowie ein Jagdgewehr für umgerechnet circa Fr. 855.– versilbert zu haben (act. 2 Rz 17.2, 18.3 und 19.3; act. 22 Rz 7; act. 4/20; 4/23; ferner auch act. 4/9). Schliesslich erfolgten Überweisungen der El- tern des Berufungsklägers an ihn von insgesamt Fr. 12'640.–, wobei als Betreff wahlweise "Kolcson" (gemäss Übersetzung mit DeepLTranslate "Darlehen"), "I._____ …" und "C._____" angegeben ist (act. 6/24/25; act. 6/86/45-47; act. 4/19; act. 4/21-22 und act. 4/24). Die Berufungsbeklagte bestreitet zwar diese Überwei- sungen (act. 15 Rz 43 ff., 48, 52 und 57), sie sind jedoch aufgrund der zitierten Belege glaubhaft. Gesamthaft entspricht dies rund Fr. 82'700.– und deckt die von der Vorinstanz errechneten Auslagen fast vollständig. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Ausgaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 17 ff.; von der Berufungsbeklagten bestritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht damit an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden; dies ohnehin auch nicht weil die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2023 aufgehoben hat und dies nicht angefochten wurde (vgl. E. I.3).

- 28 -

E. 2.2.7 Nach dem Gesagten ist für das Jahr 2023 entgegen der Vorinstanz nach- vollziehbar, mit welchen Mitteln der Berufungskläger seine Ausgaben gedeckt hat (vgl. act. 15 Rz 47 f. und 52 f.; act. 30 Rz 5). Zwar lagen im vorinstanzlichen Ver- fahren noch nicht alle der jetzt verfügbaren Belege vor: So reichte der Berufungs- kläger z.B. seine Steuererklärung 2023 erst im Rechtsmittelverfahren ein. Andere Belege, wie jene betreffend das Einkommen aus Arbeitserwerb, den Vermögens- verzehr sowie einzelne Zahlungen der Eltern des Berufungsklägers waren indes- sen aktenkundig und bei Ungereimtheiten hätte die Vorinstanz in Nachachtung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gezielt nachfragen und gegebe- nenfalls weitere Belege einfordern können. Insgesamt erscheint der vorinstanzli- che Schluss, dem Berufungskläger aufgrund mangelnder Mitwirkung verstecktes Einkommen und/oder Vermögen vorzuwerfen, damit nicht gerechtfertigt.

E. 2.2.8 Im Jahr 2024 müsste der Berufungskläger gemäss der Berechnung der Vorinstanz rund Fr. 74'000.– ausgegeben haben (Phase II Fr. 7'192.– [bis Januar 2024], Phase III [Februar und März 2024] Fr. 12'614.–, Phase IV [April 2024] Fr. 6'353.–, Phase V Fr. 19'765.– [Mai bis 18. August 2024, gerechnet mit 3.5 Mo- naten] und Phase VI Fr. 28'022.– [19. August 2024 bis Dezember 2024, gerech- net mit 4.5 Monaten; Ausgaben Phase V abzüglich Fr. 390.– monatlich, zuzüglich Fr. 970.– pro Monat Unterhaltsbeiträge]; act. 5 E. II.C.7.1.5-18). Das Einkommen aus Arbeitserwerb des Berufungsklägers betrug Fr. 58'080.– (12 x Fr. 4'840.–, vgl. E. III.2.1.1 und III.2.1.5). Hinzu kommt ein aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2023 und per 23. Dezember 2024 ersichtlicher Vermögensverzehr von Fr. 3'563.– (act. 4/5 resp. act. 6/114/13 sowie act. 4/6-7) sowie ein vom Beru- fungskläger glaubhaft gemachter Erlös von Fr. 3'669.– aus dem Verkauf der ihm verbleibenden Aktien der J._____ (act. 2 Rz 19.3; act. 4/27). Schliesslich erfolgten wiederum Überweisungen der Eltern des Berufungsklägers. Bekannt sind deren zwei in den Monaten Januar und Februar 2024, die sich auf insgesamt Fr. 5'688.– belaufen und wiederum die bereits genannten Zahlungszwecke aufführen (act. 4/25-26). Insgesamt verfügte der Berufungskläger im Jahr 2024 zusammen- fassend nachweislich über Mittel von Fr. 71'000.–, womit (ausgehend von der vor- instanzlichen Bedarfsberechnung) lediglich Ausgaben im Umfang von Fr. 3'000.– ungedeckt geblieben wären.

- 29 - Tatsächlich bestand allerdings kein solcher Ausstand, berechnete doch die Vorinstanz das Manko des Berufungsklägers falsch. So veranschlagte sie die Fremdbetreuungskosten doppelt, einmal im Bedarf von C._____ auf Seiten des Berufungsklägers, und ein weiteres Mal bei den zusätzlich berücksichtigten, den Bedarf erhöhenden Kosten (vgl. act. 5 E. II.C.6.1, II.C.7.1.5-6, II.C.7.1.8-9, II.C.7.1.11-12 und II.C.7.1.14-15). Abzuziehen sind daher für die Phasen II bis IV, die Zeit von Januar bis April 2024, Fr. 3'620.– (4 x Fr. 905.–; Fremdbetreuungs- kosten bis April 2024, vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4) und für die Phase V noch Fr. 780.– (effektiv vom Berufungskläger bezahlte Fremdbetreuungskosten, vgl. act. 5 E. II.C.7.1.15); total mithin Fr. 4'400.–. Damit beliefen sich die gesamten Ausga- ben 2024 nicht auf die vorinstanzlich berechneten Fr. 74'000.–, sondern auf Fr. 69'600.–, sodass im Jahr 2024 entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz 56 f., 60, 62 f., 65 und 68) keine ungedeckten Auslagen resultie- ren. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Aus- gaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 18 ff.; von der Berufungsbeklagten be- stritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht somit auch an dieser Stelle nicht weiter einge- gangen zu werden (vgl. jedoch zum Bedarf ab 19. August 2024 E. III.4-6).

E. 2.2.9 Der Berufungskläger bestreitet, abgesehen von Arbeitserwerb, Vermögens- verzehr und Überweisungen seiner Eltern über weitere Einkünfte zu verfügen (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 8.7 und 18). Angesichts der obigen Erwägungen sowie der übrigen zum Vermögen des Berufungsklägers vorliegenden Belege (vgl. etwa act. 6/24/22-27; act. 6/51/39; act. 6/121/70; act. 6/114/13-14; act. 4/5-9) erscheint dies glaubhaft. Es sind entgegen den unspezifischen, pauschalen Mutmassungen der Vorinstanz (act. 5 E. II.C.7.1.3, II.C.7.1.9, II.C.7.1.12, II.C.7.1.15, II.C.7.1.18 und II.C.7.1.21) und der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 14 f., 43, 45, 57 und 65; act. 30 Rz 5) keine Indizien für weitere Geldquellen – etwa zusätzlicher Arbeitser- werb, sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte – ersichtlich. Insbesondere ist auch davon auszugehen, das ungarische Konto sei per Ende 2023 saldiert wor- den (vgl. act. 4/8), was die Berufungsbeklagte letztlich nicht mehr bestreitet (vgl. act. 2 Rz 8.7; act. 15 Rz 21). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger aus Vermögensverzehr und den Zahlungen seiner Eltern ein Einkommen anzu- rechnen ist.

- 30 -

E. 2.2.10 Wie gezeigt, hat der Berufungskläger im Jahr 2024 total Fr. 7'232.– (Fr. 3'563.– + Fr. 3'669.–) seines Vermögens zur Deckung der Lebenshaltungs- kosten von ihm und C._____ verbraucht. Dies entspricht im Durchschnitt rund Fr. 600.– monatlich. Die Vorinstanz rechnete für die Phasen I bis V teilweise mit Vermögensverzehr beider Parteien insofern, als sie es als zumutbar erachtet, für gewisse ungedeckte Beträge deren Vermögen einzusetzen (Berufungsbeklagte) bzw. von einem höheren als dem aus Arbeitserwerb nachgewiesen Einkommen auszugehen (Berufungskläger), was wie gezeigt unter anderem einen Vermö- gensverzehr bedeutet (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3-16). Ob dies gerechtfertigt ist, ist hier nicht mehr zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz erst ab der Phase VI (ab

19. August 2024) Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt hat und die Phasen I bis V (30. Januar 2023 bis 18. August 2024) nicht angefochten worden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Berufungskläger ab der Phase VI, also ab dem

19. August 2024, ein Vermögensverzehr zumutbar wäre, zumal sein Einkommen aus Arbeitserwerb wie dargelegt nicht ausreicht, um seinen Bedarf und den von C._____ zu decken sowie Unterhaltszahlungen zu leisten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungskläger nicht kurz vor der Pension steht, nach der ein Vermögensverzehr in vielen Fällen angebracht oder sogar eingeplant ist. Zudem belief sich das im Jahr 2024 noch vorhandene Vermögen wie gezeigt auf weniger als Fr. 10'000.–, wobei der Berufungskläger zum Erreichen des dargelegten Ver- mögensverzehrs sogar sein Konto um Fr. 1'819.53 überziehen musste (act. 4/7) und nun nicht nur über keinerlei Vermögen mehr verfügt, sondern Schulden hat (vgl. auch act. 22 Rz 7). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorlie- gend nicht, ihm für die hier zu beurteilende Zeit ab 19. August 2024 einen Vermö- gensverzehr anzurechnen. Ab dem Jahr 2025 wäre dies denn auch gar nicht möglich, zumal effektiv kein Vermögen mehr vorhanden ist.

E. 2.2.11 Zu beurteilen bleibt, ob dem Berufungskläger die Zahlungen seiner Eltern als Einkommen angerechnet werden können und falls ja, in welcher Höhe. Wie bereits dargelegt, wurden im Jahr 2023 insgesamt glaubhaft Fr. 12'640.– überwie- sen und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 Fr. 5'688.– (vgl. E. III.2.2.6-7). Gestützt auf die im Vorjahr erfolgten, insgesamt sechs Zahlungen der Eltern darf angenommen werden, dass im Verlauf des Jahres 2024 weitere

- 31 - Überweisungen der Eltern erfolgten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass sich an der Absicht der Eltern, ihren Sohn, aber insbesondere auch C._____ zu unterstützen, etwas geändert haben sollte. Zudem spricht der Beru- fungskläger davon, seit Längerem auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen zu sein (act. 22 Rz 7). Dass er keine weiteren Zahlungseingänge be- legt, liegt daran, dass gemäss seinen Berechnungen ab Phase IV jeweils kein we- sentliches Manko mehr bestand und er die Ansicht vertritt, Zahlungen seiner El- tern im vorliegenden Verfahren mangels Anrechenbarkeit grundsätzlich nicht of- fen legen zu müssen (vgl. act. 2 Rz 17.7 und 20-23). Es darf damit als hinrei- chend gesichert gelten, dass im Verlauf des Jahres 2024 noch weitere Zahlungen der Eltern eingingen. Im Durchschnitt ist von rund Fr. 1'000.– pro Monat an Beiträ- gen der Eltern des Berufungsklägers auszugehen. Dies entspricht auch der Schätzung des Berufungsklägers selbst (vgl. Prot. VI S. 90). Strittig ist aber, ob es sich um anrechenbare Unterstützungsleistungen durch die Eltern handelt, wie der Berufungskläger meint (act. 2 Rz 17.7), oder ob es eigentlich dem Berufungsklä- ger zurechenbare Mittel sind, gegebenenfalls aus den ursprünglich ihm gehören- den Immobilien in Ungarn oder einem versteckten Konto, wie die Berufungsbe- klagte behauptet (act. 15 Rz 15 und 45; act. 30 Rz 14).

E. 2.2.12 In diesem Zusammenhang ist auf die beiden ursprünglich dem Berufungs- kläger gehörenden Liegenschaften in Ungarn einzugehen. Die eine Wohnung liegt in K._____ [Ungarn]. Sie wurde ihm Jahr 2009 erworben und mit einem lebens- langen Niessbrauchrecht zugunsten von L._____ und M._____, den Eltern des Berufungsklägers, belastet (act. 22 Rz 8.3; act. 34 Rz 4.2; act. 27/48). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers sei die Wohnung von den Eltern für ihn ge- kauft und möbliert worden, weshalb ihnen auch die Nutzniessung übertragen wor- den sei (act. 34 Rz 4.2 und 6.1). Die Wohnung ist vermietet (act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5), ob gewinnbringend oder nicht bzw. welche Einnahmen damit generiert wer- den, ist umstritten und wurde nur unsubstantiiert vorgetragen (vgl. act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5). Dies ist vorliegend allerdings von untergeordneter Be- deutung, weil die Einkünfte seit jeher den nutzniessungsberechtigten Eltern zuge- standen haben dürften (vgl. auch act. 34 Rz 4.2). Am 11. Februar 2021 übertrug

- 32 - der Berufungskläger die Immobilie mittels einer Schenkung auf seine Eltern (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.3; act. 30 Rz 8; act. 27/48). Die zweite Wohnung befindet sich in N._____, einer Stadt im Nordosten Ungarns. Der Berufungskläger erwarb sie am 25. Oktober 2017 (act. 22 Rz 8.4; act. 34 Rz 4.3; act. 27/49). Anschliessend sei die Wohnung mit Hilfe seiner Eltern renoviert worden, wobei der Berufungskläger vorbringt, seine Eltern hätten dies grösstenteils mittels finanzieller und eigener Arbeitsleistungen getan (act. 22 Rz 8.4 und 19.2; act. 34 Rz 4.3). Wieviel der Berufungskläger selbst investierte, bleibt unklar (act. 30 Rz 10; act. 34 Rz 6.2-3), ist im vorliegenden Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen aber letztlich nicht von Relevanz. Der Beru- fungskläger – und anscheinend auch weitere Familienmitglieder – nutzen die Wohnung für Aufenthalte zu Familienbesuchen in N._____ (act. 34 Rz 4.3; Prot. VI S. 91). Zudem wird die Wohnung als Ferienwohnung zu einem Preis von Fr. 720.– pro Woche vermietet und ist über Plattformen wie booking.com oder airbnb.com ausgeschrieben (act. 15 Rz 15; act. 34 Rz 4.3; act. 17/1; Prot. VI S. 64 f.; act. 6/85) – gemäss dem Berufungskläger, damit die Wohnung selbsttra- gend sei (act. 34 Rz 4.3). Wieviel Einnahmen die Wohnung tatsächlich generiert, ist nicht bekannt, zumal die Auslastung umstritten ist und die Gestehungskosten nicht näher substantiiert wurden (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.6; act. 30 Rz 14; act. 34 Rz 4.3 und 9). Gemäss dem Berufungskläger belaufen sich die Nettoein- nahmen auf maximal Fr. 100.– pro Monat (act. 34 Rz 9) resp. vermöchten einen bis zwei Retourflüge aus Ungarn pro Jahr zu decken (act. 34 Rz 10). Die Beru- fungsbeklagte spricht demgegenüber von mindestens den Unterstützungszahlun- gen der Eltern entsprechenden Einnahmen (act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 13 und 14). Als Unterhaltskosten zählt der Berufungskläger Verwaltungskosten, Strom, Erd- gas, Internet, Fernsehen, Telefon, Steuern, Reinigungs- und Materialkosten auf (act. 34 Rz 9). Gemäss seinen Aussagen werden einige der anfallenden Arbeiten wie die Reinigung und die Begrüssung und Verabschiedung der Gäste von seinen Eltern übernommen (act. 34 Rz 4.3), während er selbst unstrittig die Kommunika- tion mit den Gästen und Mietinteressenten vornimmt sowie Bewertungen und Bu- chungen bearbeitet, da seine Eltern keine Fremdsprachen sprechen (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.5; act. 30 Rz 11; act. 34 Rz 7; act. 17/2; vgl. auch Prot. VI

- 33 - S. 76 und 91). Wenn er in einer späteren Rechtsschrift behauptet, die Wohnung nicht mehr selbst zu verwalten (act. 34 Rz 7), so setzt er sich damit zu seiner frü- heren Darstellung in Widerspruch und ist mit dieser Aussage folglich nicht zu hö- ren. Da gewisse Unterhaltskosten in Eigenleistungen erfolgen und sich die Unter- haltskosten im Übrigen am ungarischen Kostenniveau bemessen (vgl. dazu auch act. 15 Rz 44), ist anzunehmen, dass es sich dabei um – jedenfalls aus Schwei- zer Sicht – nicht namhafte Beträge handelt. Am 19. Januar 2022 übertrug der Be- rufungskläger die Wohnung schliesslich seinen Eltern im Rahmen einer Schen- kung (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.4; act. 30 Rz 8; act. 27/49). Als Grund für die Übertragung führt der Berufungskläger an, er habe die Wohnung von der Schweiz aus nicht mehr bewirtschaften können und zudem sei klar ge- worden, dass er die Investitionen/Zuwendungen seiner Eltern in absehbarer Zeit nicht würde zurückbezahlen können (act. 22 Rz 8.4). Zudem gibt er an, es wäre unredlich gewesen, von seinen Eltern für die Übertragung der Wohnung eine Aus- gleichszahlung zu verlangen, zumal ihm die Wohnung nach wie vor zur Verfügung stehe (act. 34 Rz 4.3). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und ist der Ansicht, der Berufungskläger habe seinen Eltern beide Wohnungen lediglich im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschenkt, um sein Einkommen und sein Vermö- gen zu reduzieren (act. 15 Rz 16; act. 30 Rz 7 ff.).

E. 2.2.13 Nach dem Gesagten verfügte der Berufungskläger über zwei Immobilien, die jedenfalls gewisse Einnahmen generierten, die er dann ohne Gegenleistung auf seine Eltern übertrug und damit – zumindest rechtlich – auf die fraglichen Ein- nahmen verzichtete. Obwohl er nicht mehr Eigentümer ist, verwaltete und verwal- tet er aber zumindest die Wohnung in N._____ weiterhin im bisherigen Rahmen, und zwar anscheinend ohne dafür entschädigt zu werden (vgl. auch Prot. VI S. 91) und obwohl ein angeblicher Grund für den Verzicht auf die Wohnung die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung aus der Schweiz gewesen sein soll. Die Über- schreibungen der Wohnungen auf seine Eltern erfolgte nach der Trennung und nach Ergehen des Eheschutzurteils. Was aus dem Verlauf des Eheschutzverfah- rens allenfalls im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschlossen oder ange- nommen werden konnte (vgl. act. 22 Rz 8.2; act. 30 Rz 7; act. 34 Rz 3), ist letzt- lich unerheblich. Von Bedeutung ist primär der Umstand, dass das Scheidungs-

- 34 - verfahren bevorstand, was dem Berufungskläger bewusst sein musste. Unabhän- gig davon, was ihm seine damalige Vertretung im Eheschutzverfahren geraten hatte (act. 30 Rz 7), hatte der Berufungskläger in jenem Prozess erfahren, dass in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich alle Einkünfte und sämtliches Vermö- gen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Gemäss der Darstellung des Beru- fungsklägers – und darauf ist er zu behaften; die Bestreitungen der Berufungsbe- klagten (vgl. act. 15 Rz 15 und 43 f.; act. 30 Rz 13 und 29) sind insofern nicht re- levant – sind seine Eltern wohlhabend resp. in der Lage, ihn und seine Kinder fi- nanziell zu unterstützen (act. 22 Rz 19.2; act. 34 Rz 8.2; vgl. auch Prot. VI S. 90). Wenn die Eltern bereits in der Vergangenheit grosse Investitionen tätigten, um die Wohnung in K._____ für den Berufungskläger zu kaufen bzw. diejenige in N._____ für ihn zu renovieren, erhellt nicht, weshalb gerade nach erfolgter Tren- nung plötzlich eine Rückübertragung der Wohnungen bzw. eine Rückzahlung der Investitionen der Eltern nötig gewesen sein sollte. Dies umso weniger, als dass die Wohnungen zuvor jahrelang durch den Berufungskläger gehalten worden wa- ren und die Eltern anscheinend weiterhin bereit und gewillt seien, den Berufungs- kläger und dessen Töchter auch finanziell zu unterstützen (vgl. E. III.2.2.13). Auf finanzielle Unterstützung durch den Berufungskläger sind die Eltern nach dem Gesagten ferner nicht angewiesen, vielmehr ist es umgekehrt der Berufungsklä- ger, der gemäss seinen eigenen Angaben auf die Unterstützung der Eltern ange- wiesen sei (act. 2 Rz 17.7.; act. 22 Rz 7). Alle diese Indizien erzeugen den An- schein, dass die Wohnungen im Hinblick auf ein kommendes Scheidungsverfah- ren auf die Eltern übertragen wurden, um das dann relevante Einkommen und Vermögen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen ist in unterhaltsrechtlicher Hin- sicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Damit ist das aus diesen Vermö- genswerten generierte Einkommen dem Berufungskläger anzurechnen, jedenfalls sofern ihm dieser Vermögensertrag vor der Überschreibung auf die Eltern hätte angerechnet werden können. Ob der Berufungskläger gegenwärtig noch rechtlich oder wirtschaftlich an den Immobilien berechtigt ist oder nicht (vgl. act. 15 Rz 16; act. 22 Rz 8.1; act. 30 Rz 6 und 13), ist damit von untergeordneter Bedeutung.

E. 2.2.14 Mangels Kenntnis der genauen Zahlen – die Einkünfte hängen wie gezeigt insbesondere von der tatsächlichen Auslastung der Wohnung in N._____ ab – ist

- 35 - es am Naheliegendsten, auf die Überweisungen der Eltern an den Berufungsklä- ger abzustellen. Dies auch, zumal nach dem Gesagten angenommen werden darf, dass damit indirekt Erträge zumindest aus der Wohnung in N._____ an den Berufungskläger zurückfliessen. Zu berücksichtigen ist zudem noch Folgendes: Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Zahlungen seiner Eltern dürften ihm nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um freiwillige Leistungen handle. Seine Mutter habe weder den Willen, dass ihm das Geld als Einkommen ange- rechnet werde, noch bestehe eine gesetzliche Unterstützungspflicht (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 7). Wie gezeigt führen die regelmässigen Überweisungen aber dazu, dass der Berufungskläger effektiv mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch gab der Berufungskläger vor Vorinstanz an, dass dies zwischen ihm und seinen Eltern so abgesprochen worden sei, zumal er sich ohne die Zahlun- gen seiner Eltern die derzeitige Wohnung nicht leisten könne (Prot. VI S. 90). Ge- mäss dem Berufungskläger geht es seinen Eltern darum, ihren Sohn und insbe- sondere auch ihre Enkelkinder zu unterstützen (act. 34 Rz 8.2 und 10). Dies lässt sich denn auch den meisten der Überweisungsbetreffs ("I._____ …" und "C._____") so entnehmen (vgl. E. III.2.2.6). Der Berufungskläger wendet ein, seine Eltern seien gegenüber der Berufungsbeklagten nicht unterstützungspflich- tig (act. 22 Rz 7). Das ist korrekt, doch geht es vorliegend nicht um Ehegattenun- terhalt, sondern um Kinderunterhalt. C._____ ist als Enkelin der Eltern des Beru- fungsklägers in absteigender Linie mit ihnen verwandt, weshalb eine Verwandten- unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sehr wohl in Frage kommt. Dass die Eltern des Berufungsklägers zur finanziellen Unterstützung in der Lage sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. III.2.2.12). Dem Berufungskläger fehlen demgegenüber wie gezeigt die Mittel, um seine Auslagen decken zu können bzw. er war dafür gerade auf Hilfe seiner Eltern angewiesen (vgl. E. III.2.2.6-7). Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in welchem der unterhaltspflichtige El- ternteil mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern eine Weiterbildung ab- solvieren konnte, die Unterstützungsbeiträge mit dem Argument angerechnet, dass dies dem Unterhaltspflichtigen selbst sowie indirekt auch dem (Enkel)Kind zugutekäme, welches ohne deren Berücksichtigung in eine finanzielle Notlage zu geraten drohe (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c). Angesichts der gesamten dargelegten

- 36 - Umstände rechtfertigt es sich jedenfalls im vorliegenden Massnahmeverfahren, dem Berufungskläger die Unterstützungsbeiträge der Eltern von Fr. 1'000.– pro Monat als Einkommen anzurechnen.

3. Einkommen der Berufungsbeklagten und von C._____

E. 3 Mit Verfügung vom 28. November 2024 hob die Vorinstanz schliesslich in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. Februar 2021 die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024 auf (act. 5; Dispositivziffer 1). Eben- falls hob sie die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegat- tenunterhalt rückwirkend ab 30. Januar 2023 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens auf (act. 5; Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beru- fungskläger in Abänderung des erwähnten Eheschutzentscheides, der Berufungs- beklagten für C._____ ab dem 19. August 2024 bis zum 31. März 2025 Unter- haltsbeiträge von Fr. 970.– (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt) sowie ab

1. April 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen (act. 5; Dispositivziffer 2).

- 9 -

E. 3.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Weiter zu beachten ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu anderen Ansprüchen wie namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten ist. So geht der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen

- 63 - zu Art. 117–123 N 49; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 5). Die Beurtei- lungskriterien sind beim Prozesskostenvorschuss grundsätzlich dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege; vorausgesetzt ist also zunächst, dass die ersu- chende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Zusätzlich muss die beistands- verpflichtete Person leistungsfähig, also in der Lage sein, neben ihren eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2; BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 41).

E. 3.2 Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie (sog. zivilprozessualer Notbedarf) notwen- dig sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen, also sowohl das Einkommen und das Vermögen als auch der notwendige Lebensun- terhalt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 6; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 16 f.; ZK ZPO-Emmel,

4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4). Bei der Berechnung des notwendigen Bedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das unter Berücksichti- gung der individuellen Umstände um gewisse Zuschläge zum zivilprozessualen Notbedarf zu erweitern ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 18 und 41 f.). Zu diesen Zuschlägen gehören etwa rechtlich geschuldete Unterhalts- beiträge. Je nach Umständen ist auch ein Zuschlag von bis zu 30 % zum Grund- betrag vorzunehmen, um im Einzelfall besonderen Umständen Rechnung zu tra- gen und den Bedarf nicht auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Prämien für Zusatzversicherung sind in der Regel nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Kommunikationskosten (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 49, 51, 55 und 56; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 9, 10 und 11 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind demgegenüber regelmässige Zahlungen an laufende Steu- ern sowie an verfallene Steuerschulden, deren Betrag und Fälligkeitsdatum be- wiesen sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.1-2). Das Vermögen der gesuchstellenden Person ist miteinzubeziehen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 7). Unbewegli-

- 64 - ches Vermögen ist folglich zu berücksichtigen, soweit die darin gebundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 40). Hinsichtlich des Vermögens ist weiter zu berücksichtigen, dass der gesuchstellenden Person ein Notgroschen zu- zugestehen ist. Dessen Höhe bestimmt sich anhand der konkreten Verhältnisse, namentlich Alter, Gesundheit, familiären Verpflichtungen sowie Vermögens- und Erwerbsaussichten. In der Praxis bewegen sich Notgroschen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 40'000.– (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 38; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 7 m.w.H.). Die Anrechnung fikti- ver (bzw. hypothetischer) Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich nicht zuläs- sig. Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht verweigert werden, weil die ge- suchstellende Person die Bedürftigkeit selbst verschuldete (BGE 104 Ia 31 E. 4; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4a). Allerdings steht auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Hat die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermö- genswerte entäussert und wird sie dadurch mittellos, ist die unentgeltliche Rechts- pflege zu verweigern (BGE 126 I 165 E. 3b; BGE 104 Ia 31 E. 4). Resultiert aus dem Vergleich von Einkünften und Bedarf oder aus dem Vermögen ein Über- schuss, ist dieser den mutmasslichen Prozesskosten – also den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten – gegenüber zu stellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 6). Zur Bejahung der Leistungsfähigkeit muss der Überschuss so gross sein, dass es möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein weniger aufwändiges Verfah- ren innert einem Jahr bzw. für ein komplexeres Verfahren innert zwei Jahren ra- tenweise zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlau- ben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).

E. 3.3 Massgebend zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind grundsätzlich die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches (BGE 135 I 221 E. 5.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 20; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025,

- 65 - Art. 117 N 4a). Verändern sich diese bis zum Zeitpunkt des Entscheides, ist das aber zu berücksichtigen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 20; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4a).

E. 3.4 Würde dem Berufungskläger gefolgt, wäre der Berufungsbeklagten rückwir- kend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, zumal bei der Berufungsbeklagten im Hinblick auf die per Januar 2022 erfolgte Pensumsreduktion um 10 % (vgl. Prot. VI S. 49) weder eine Schädi- gungsabsicht noch unredliches Verhalten festgestellt werden kann. Im Zeitpunkt des Entscheides betreffend die Reduktion bestand noch eine andere Betreuungs- situation – gemäss dem Eheschutzentscheid wurde C._____ noch mehr von der Berufungsbeklagten betreut (vgl. act. 5/5/26), erst im Verlauf des Jahres 2022 än- derte sich dies dahingehend, dass der Berufungskläger kontinuierlich mehr Be- treuungsanteile übernahm (vgl. etwa act. 5/3, insb. Rz 6). Zudem hatte die Beru- fungsbeklagte durchaus nachvollziehbare Gründe für die Verringerung ihres Pen- sums. Ausserdem war das Scheidungsverfahren damals noch nicht anhängig. Damit war für die Berufungsbeklagte auch nicht mit der nötigen Sicherheit voraus- sehbar, dass ihr ein Pensum von 60 % zumutbar wäre, wie die Vorinstanz dann rund drei Jahre später festhielt. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei bis März 2025 vom tatsächlichen Einkommen, in der hier relevanten Phase VI von Fr. 2'905.–, auszugehen, nicht zu beanstanden. Das von der Vorinstanz festgesetzte, hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten für die Phase VII ab 1. April 2025 im Betrag von Fr. 4'358.– ist im Berufungsver- fahren nicht beanstandet worden.

E. 3.5 Was die allfällige Entschädigung für Überstunden angeht, so reichte die Berufungsbeklagte ihre Lohnabrechnungen 2023 und 2024 ein. Daraus ist ersicht- lich, dass sich ihr Nettoeinkommen im Jahr 2023 auf durchschnittlich Fr. 2'850.– pro Monat und im Jahr 2024 auf Fr. 2'915.– monatlich belief (act. 17/5). Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen ist demzufolge hinreichend genau.

- 38 -

E. 3.6 Anzumerken bleibt, dass die Kinderzulagen für C._____ von Fr. 200.– grundsätzlich von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Der Berufungskläger erhielt während der Zeit, in der er im Kanton St. Gallen angestellt war, zusätzlich Fr. 30.– (act. 5 E. II.C.5.3). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in G._____ per Ende Februar 2025 entfallen diese zusätzlichen Familienzulagen.

4. Bedarf des Berufungsklägers

E. 4 Gegen die in diesem Entscheid berechneten Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 19. August 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Be- rufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten und der Kindesver- treterin je Frist angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Weiter wurden der Berufungsbe- klagten Fristen angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers betreffend Pro- zesskostenbeitrag Stellung zu nehmen sowie um die Berufung zu beantworten. Der Kindesvertreterin wurde sodann Frist angesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen; ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 14). Die Berufungsantwort sowie die Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung und zum Prozesskostenbeitrag der Berufungsbeklagten erfolgten fristgerecht (vgl. act. 8/2) mit Eingabe vom 23. Januar 2025; die Berufungsbeklagte stellte dabei die oben aufgeführten Anträge (act. 15).

E. 4.1 Grundsätzlich kann zur Beurteilung der Mittellosigkeit beim Berufungsklä- ger von den im Rahmen der Unterhaltsberechnung festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen ausgegangen werden. Beim Berufungskläger ist folglich mit ei- nem Einkommen von zunächst Fr. 4'840.– aus Arbeitserwerb, ab März 2025 der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'872.– und ab August 2025 mit dem sich aus Arbeitserwerb und Arbeitslosenentschädigung zusammensetzenden Einkommen von Fr. 3'494.– zu rechnen (vgl. E. III.2.1.1 und III.2.1.5). Die bei der Unterhalts- berechnung berücksichtigten hypothetischen Einkünfte dürfen hier grundsätzlich nicht miteinbezogen werden. Dies betrifft die für die Zeit ab November 2025 ange- rechneten hypothetischen Einkünfte aus Arbeitserwerb. Eine Ausnahme gilt hin- sichtlich der Zahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat der Eltern des Berufungsklä- gers, zumal diese effektiv vorgenommen werden und der Grund für deren Anrech- nung in einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensentäusserung gründet (vgl. E. III.2.2.11-14), welche auch im vorliegenden Kontext zu beachten ist. Auf der Bedarfsseite ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum von zunächst Fr. 2'898.– und ab März 2025 zufolge der ab dann bestehenden Arbeitslosigkeit von Fr. 2'505.– auszugehen. Der im Rahmen der Unterhaltsberechnung teilweise berücksichtigte familienrechtliche Bedarf ist vorliegend ausser Acht zu lassen. Es handelt sich dabei entweder um Kosten, die ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (etwa Kommunikationskosten), oder um Kosten, hinsichtlich derer die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So stellt der für die Steuern eingesetzte Betrag eine Schätzung der Vorinstanz dar und es ist nicht bekannt, ob der Berufungsklä- ger effektiv regelmässig Zahlungen in der fraglichen Höhe vornimmt. Da nur mit dem Existenzminimum gerechnet wird (vgl. auch act. 2 Rz 8.5), erscheint ein Zu- schlag von 20 % auf den Grundbetrag, mithin Fr. 200.–, bei den vorliegenden Ver- hältnissen als angemessen. Hinzu kommen auch die vom Berufungskläger zu tra- genden Bedarfe von C._____ und E._____ von Fr. 813.– resp. Fr. 463.– (ohne Prämien der Krankenzusatzversicherung), wobei ebenfalls Zuschläge zu den je- weiligen Grundbedarfsanteilen von je Fr. 20.– zu gewähren sind. Abzuziehen sind

- 66 - die jeweiligen Anteile der Kinderzulagen von Fr. 30.– (bis März 2025) und Fr. 100.–. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 1'300.– von Januar bis März 2025 und von Fr. 200.– ab November 2025 sind ebenfalls auf der Bedarfsseite hinzuzuzählen. Das Gesuch des Berufungsklägers wurde mit Eingabe vom

23. Dezember 2024 gestellt (act. 2) und es ist bei einem Massnahmeverfahren von einem weniger aufwändigen Prozess auszugehen, sodass die Prozesskosten innert einem Jahr müssten bezahlt werden können. Für das ganze Jahr 2025 gerechnet resultiert letztlich ein Überschuss von Fr. 6'440.– (Januar und Februar 2025 Einkommen Fr. 5'840.–, Kinderzulagen Fr. 130.–, Bedarf Fr. 5'714.–, Überschuss Fr. 256.–; März 2025 Einkommen Fr. 4'872.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 5'321.–, Manko -Fr. 349.–; April bis Juli 2025 Einkommen Fr. 4'872.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'021.–, Überschuss Fr. 953.–; August bis Oktober 2025 Einkommen Fr. 4'494.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'021.–, Überschuss Fr. 573.–; November bis Dezember 2025 Einkommen Fr. 4'494.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'221.–, Überschuss Fr. 373.–).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger von Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 543.– im Jahr 2024 aus. Da der Berufungskläger aber Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) habe, welche er zufolge der knappen fi- nanziellen Verhältnisse hätte beantragen müssen, sei eine gestützt auf seine Steuererklärung für das Jahr 2022 gemäss dem Rechner der SVA Zürich berech- nete IPV von Fr. 208.– für das Jahr 2024 von den Krankenkassenprämien abzu- ziehen (act. 5 E. II.C.6.2.5).

E. 4.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Prämienver- billigung falsch berechnet. Zunächst ging er von dem von der SVA provisorisch verfügten Betrag von Fr. 109.– aus, weil er für die Jahre 2023 bis 2025 noch kei- ne definitive Verfügung erhalten habe. Die Helsana habe im Juli 2024 sogar nur eine Rückerstattung für die IPV von Fr. 100.– monatlich vorgenommen (act. 2 Rz 14; act. 22 Rz 12; act. 34 Rz 14 f.). Später reichte der Berufungskläger die de- finitive Verfügung der IPV für das Jahr 2023 nach (vgl. act. 36).

E. 4.1.3 Gemäss der Berufungsbeklagten ist vom Betrag, den die Vorinstanz be- rechnet habe, auszugehen. Die vom Berufungskläger angerufenen Belege, wel- che der Vorinstanz ohnehin noch nicht vorgelegen hätten, seien lediglich proviso- risch und würden nicht auf den richtigen Steuerdaten beruhen. Auf die Rückzah- lung der Krankenkasse könne nicht abgestellt werden, es handle sich um eine Vergütung für eine Arztrechnung (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 19 f.).

E. 4.1.4 Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Prämienverbilli- gung des Berufungsklägers mit dem Rechner der SVA Zürich (https://svazurich.

- 39 - ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/ online-rechner.html; resp. derjenige für das Jahr 2025) selbst berechnete. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides lagen keine definitiven Entscheide be- treffend die Prämienverbilligung vor, was nicht überrascht, verfügt die SVA Zürich doch erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten des betreffenden Jahres definitiv. Die – der Vorinstanz ebenfalls noch nicht vorliegende (vgl. act. 2/14) – provisorisch verfügte Prämienverbilligung ist zudem jeweils rund 20 % tiefer als der eigentlich (provisorisch) berechnete Betrag und stützt sich auf die aktuellsten vorhandenen Steuerdaten und somit in der Regel noch nicht auf die Daten des betreffenden Jahres (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemien- verbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/fragen-zur-definitiven-ver- fuegung.html; zuletzt besucht am 17. September 2025; vgl. auch act. 4/12 und act. 37/55). Auf den vom Berufungskläger angerufenen Rückzahlungsbetrag sei- ner Krankenkasse kann daher nicht abgestellt werden, könnte sich der Betrag nach dem Gesagten doch nur aus einer provisorischen Berechnung ergeben. Mittlerweile liegt die definitive Verfügung der SVA betreffend die Prämienverbilli- gung für das Jahr 2023 vor (act. 37/55). Da davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers 2024 im Verhältnis zum Vorjahr nur marginal verändert hat (vgl. E. III.2.1.5), kann die gestützt auf die Zahlen aus der Steuerer- klärung 2023 errechnete Prämienverbilligung 2023 auch für das Jahr 2024 heran- gezogen werden. Dem Berufungskläger ist entsprechend im Jahr 2024 eine Prä- mienverbilligung von Fr. 185.– monatlich anzurechnen (act. 37/55). Die in der Un- terhaltsberechnung einzusetzenden Kosten für die Krankenkasse belaufen sich damit auf Fr. 358.– (Fr. 543.– - Fr. 185.–). Für das Jahr 2025 ist eine Schätzung vorzunehmen, zumal das Einkommen des Berufungsklägers im Vergleich zum Vorjahr verändert ist (vgl. E. III.2.1.5). Ausgehend von einem steuerbaren Jahres- einkommen von Fr. 54'178.– ([2 x Fr. 4'840.–] + [5 x Fr. 3'872.–] + [2 x Fr. 3'494.–] + [3 x Fr. 6'050.–]; vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.11) und einstweilen gestützt auf ge- mäss dem angefochtenen Entscheid geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 4'800.– sowie den sonstigen Abzügen gemäss Steuererklärung 2023 (vgl. act. 4/5) ergibt sich eine Prämienverbilligung von Fr. 178.– pro Monat. Für die fol- genden Jahre ergäbe sich zufolge des höheren Einkommens des Berufungsklä-

- 40 - gers eine tiefere Prämienverbilligung. Dies hat jedoch keinen massgeblichen Ein- fluss mehr auf die Unterhaltsberechnung, zumal es für diese Zeit die einzige Än- derung darstellen würde und im Übrigen jedenfalls aus heutiger Sicht sämtliche Bedarfs- und Einkommenszahlen unverändert bleiben dürften (vgl. E. III.7.5). Dem Berufungskläger sind demnach ab Januar 2025 Krankenkassenprämien von Fr. 365.– (Fr. 543.– - Fr. 178.–) anzurechnen.

E. 4.2 Der Berufungskläger verfügt über kein Vermögen mehr (vgl. E. III.2.2.10.). Fraglich ist, ob die Liegenschaften in Ungarn, denen sich der Berufungskläger entäussert hat, als Vermögenswerte berücksichtigt werden können. Das ist zu verneinen. Die Liegenschaft in K._____ war von Anfang an mit einer Nutzniessung zugunsten der Eltern belastet, womit sie für den Berufungskläger bereits vor der Schenkung an die Eltern keinen für den Prozess relevanten Wert gehabt haben dürfte. Würde die Liegenschaft in N._____ dem Berufungskläger angerechnet, wäre zu prüfen, ob das darin gebundene Vermögen von rund Fr. 40'000.– (Prot. VI S. 193) realisierbar wäre. Da der Berufungskläger die Liegenschaft bereits an seine Eltern übertragen hat, käme die Annahme eines hypothetischen Entgeltes in Betracht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung und auch der vorliegend angerechneten Einkommen angenommen wurde, dem Berufungskläger fliesse über seine Eltern ein unter anderem aus der Vermietung dieser Liegenschaft stammendes Einkommen zu. Der in der Liegenschaft enthaltene Vermögenswert wurde folglich bereits zur Einkommenserzielung verwendet und damit realisiert. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Wertes als solches ist damit nicht statthaft.

- 67 -

E. 4.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der Arbeitsstelle in G._____ für die Phasen VI und VII Mobilitätskosten von Fr. 355.– für ein monatlich bezahltes Jahres-Generalabonnement (GA) an (act. 5 E. II.C.6.2.6). Dies wird von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Ebenfalls sind sie sich darüber einig, dass zufolge des Stellenverlustes der Arbeitsstelle in G._____ für die Phase VII nicht mehr von den Kosten eines GAs ausgegangen werden kann (act. 30 Rz 18; act. 34 Rz 13). Dem Berufungskläger ist zuzustim- men, wenn er ein Abonnement für die Stadt Zürich (Zone 110) angerechnet ha- ben will, zumal er C._____ nach F._____ in den Kindergarten begleiten muss (vgl. act. 34 Rz 13). Sein Arbeitsplatz ab August 2025 an der O._____-strasse (vgl. act. 35/52) ist demgegenüber zwar in Gehdistanz, doch ist der Berufungskläger wie dargelegt gehalten, sich um eine weitere/andere Stelle zu bemühen. Auch da- her rechtfertigt sich die Anrechnung eines Abonnements der Zone 110. Mit der Vorinstanz ist mangels Vermögens des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er dieses monatlich bezahlen muss. Die Kosten des Monatsabonnements belaufen sich auf Fr. 87.– (act. 34 Rz 13; act. 35/53).

E. 4.2.2 Anzumerken bleibt, dass dem Berufungskläger ab seinem Stellenverlust für die Zeit der Arbeitslosigkeit auch keine Verpflegungskosten mehr anzurechnen sind. Ab August 2025 kämen zwar grundsätzlich wieder Verpflegungskosten in re- duziertem Umfang dazu. Da es sich jedoch lediglich um einen geringen Betrag handelt, der keinen massgeblichen Einfluss auf die Unterhaltsfestsetzung hat (vgl. E. III.7.4), sind diese für die Monate August bis Oktober 2025 zu vernachlässigen. Ab November 2025 ist ausgehend von einem Pensum von 75 % mit Verpfle-

- 41 - gungskosten von Fr. 176.– zu rechnen, wie die Vorinstanz dies tat (vgl. act. 5 E. II.C.6.1).

E. 4.3 Die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens belaufen sich unter Berücksichtigung der Gerichtskosten sowie der auf Seiten beider Parteien anfallenden Anwaltskosten, geschätzt in der Höhe der Parteientschädigung, auf rund Fr. 9'300.– (vgl. E. V.2-3). Der Berufungskläger vermag diese Kosten nicht vollständig zu decken, sodass er als teilweise mittellos zu gelten hat. Seine Position im Rechtsmittelverfahren ist zudem nicht von vornherein – und dies ist massgeblich – als aussichtslos zu qualifizieren.

5. Die Berufungsbeklagte verfügt unbestritten noch über liquide Mittel von rund Fr. 33'000.– (vgl. auch act. 31/6). Weshalb sich ihr früher höheres Vermögen während der Prozessdauer auf diesen Betrag reduzierte (vgl. auch act. 2 Rz 9), ist für die Beurteilung des Antrages um Leistung eines Prozesskostenbeitrages nicht relevant. Entsprechend ist die Berufungsbeklagte entgegen dem Berufungskläger (act. 34 Rz 11) auch nicht aufzufordern, einen vollständigen Kon- toauszug seit Januar 2023 einzureichen. Auch ist der Berufungsbeklagten nicht zuzustimmen, dass es ihr angesichts des Vermögensverzehrs und des Verhaltens des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seinem Vermögen per se unzumut- bar sein soll, ihm einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Die Vermögensverhält- nisse und das Verhalten des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang wurden bereits umfassend gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Dass es im Verlauf insbesondere eines länger andauernden Verfahrens vorkommen kann, dass eine Partei ihr Vermögen aufbraucht und hernach selbst als mittellos zu gel- ten hat, ist notorisch und führt nicht zu einer Aufhebung der familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte jung und gesund ist und sich ihre finanzielle Situation zudem mit zunehmendem Alter von C._____ und damit auszuweitender Erwerbstätigkeit in Zukunft verbessern dürfte, ist ihr ein Notgroschen von Fr. 20'000.– zuzugestehen. Damit verbleiben Fr. 13'000.–, welche sie für die Prozessfinanzierung einzusetzen hat. Im Hinblick auf die erwähnten Prozesskosten ist die Berufungsbeklagte damit als leistungsfä- hig zu erachten.

6. Mit den vorhandenen Mitteln vermag der Berufungskläger die Gerichtskos- ten, seine eigenen Anwaltskosten und einen Teil der Anwaltskosten der Beru-

- 68 - fungsbeklagten zu decken. Es bleibt ein Fehlbetrag von rund Fr. 2'860.– (Fr. 9'300.– - Fr. 6'440.–). In diesem Umfang ist ihm ein Prozesskostenbeitrag der Berufungsbeklagten zuzusprechen. Da sich mittlerweile ein Teil der angerechne- ten Überschüsse bereits angehäuft haben dürfte und ihm ab August 2025 monat- lich rund Fr. 600.– resp. Fr. 400.– zur Verfügung stehen dürften, sollte er in der Lage sein, die anfallenden Kosten bis spätestens Ende Jahr und damit in abseh- barer Zeit zu decken. Im Übrigen ist sein Gesuch abzuweisen.

7. Die (sub)eventualiter gestellten Gesuche des Berufungsklägers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen. Teilweise ist der Berufungskläger wie gezeigt aufgrund eigener Mittel als leistungsfähig zu erach- ten, teilweise aufgrund des ihm zuzusprechenden Prozesskostenbeitrages. Er ist damit nicht mittellos, weshalb die Voraussetzungen für eine Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5 E. II.E). Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.

2. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 22'300.– (davon ausgehend, dass das Scheidungsverfahren ab Einlei- tung des Rechtsmittelverfahrens noch rund drei Jahre und damit bis Ende 2027 andauern werde) eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–. Der Berufungskläger un- terliegt im Ergebnis mit seiner Berufung, weshalb ihm in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

3. Der Berufungsbeklagten ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von

- 69 - Fr. 3'130.– zuzüglich Fr. 253.55 (8.1 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 3'383.55, zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 4.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger einstweilen und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Bedarfsanteil von Fr. 826.– für dessen am tt.mm.2024 geborenen Tochter E._____ als Bedarfsposition an. Der Berufungs- kläger sei – zusammen mit seiner Partnerin und Mutter von E._____ – auch für den Unterhalt von E._____ verantwortlich. Über die Situation des Kindes und den Haushalt der Eltern sei wenig bekannt. Es rechtfertige sich daher, von den glei- chen Bedarfszahlen auszugehen wie bei C._____ (1/2 Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnanteil Fr. 486.– [= 1/6 von Fr. 2'918.–], Krankenkasse Fr. 140.– [geschätzt]), so dass mit einem Bedarf von Fr. 826.– gerechnet werden könne. Die andere Hälfte des Grundbetrages sei bei der Mutter von E._____ anzurechnen, welche ab November 2024 mit einem Arbeitspensum von 60 % arbeiten werde und sich folglich im gleichen Ausmass wie der Berufungskläger am gemeinsamen Haushalt beteiligen könne. Unklar geblieben sei zudem, ob für E._____ Kinderzulagen be- zogen würden und falls ja in welcher Höhe. Einstweilen seien keine solchen zu berücksichtigen (act. 5 E. II.C.7.1.15 und act. 5 E. II.C.7.1.18). Begründet mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechnete die Vorinstanz in der Phase VII wie auch bei C._____ mit einem Bedarfsanteil von E._____ von rund Fr. 900.–, wobei sie davon ausging, die Mutter von E._____ beziehe die Kinderzulagen (act. 5 E. II.C.7.1.21).

E. 4.3.2 Der Berufungskläger äussert sich zu diesen Erwägungen nicht explizit, macht jedoch geltend, wenn er zu einer Erwerbstätigkeit von 75 % verpflichtet würde, werde es unumgänglich, für die Kinderbetreuung eine Nanny anzustellen. Es dürfte mit Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'080.– zu rechnen sein, welche zwischen C._____ und E._____ im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln aufzutei- len wären (act. 2 Rz 23.3; ferner act. 2 Rz 12 und act. 22 Rz 10.1). Die Beru- fungsbeklagte ihrerseits bestreitet, dass C._____ fremdbetreut würde, und falls doch, seien lediglich Kosten des Horts der Tagesschule anzurechnen (act. 15 Rz 69; ferner Rz 27 f.).

- 42 -

E. 4.3.3 Dass ein Kostenanteil des Bedarfs von E._____ auf Seiten des Berufungs- klägers zu berücksichtigen ist, wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass im Rahmen des Massnahmeverfahrens zufolge ähnlicher Arbeitspensen davon ausgegangen werden kann, der Beru- fungskläger und seine Partnerin würden sich den Bedarf von E._____ grundsätz- lich hälftig teilen. Allerdings bedeutet dies nicht nur die Übernahme des hälftigen Grundbetrages durch die Mutter von E._____, sondern die Übernahme der Hälfte ihres gesamten Bedarfes. Insofern ist der Vorinstanz bei der Ermittlung des Be- darfs von E._____ ein Fehler unterlaufen. Der gesamte Bedarf von E._____ be- läuft sich damit auf Fr. 926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 960.– (familienrechtli- cher Bedarf; Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 486.– Wohnkostenanteil [= 1/6 der ge- samten Wohnkosten von Fr. 2'918.–] + Fr. 140.– Krankenkasse KVG geschätzt abzüglich Fr. 100.– IPV geschätzt + Fr. 34.– Krankenkasse VVG geschätzt). Der dem Berufungskläger anzurechnende Anteil beläuft sich auf Fr. 463.– resp. Fr. 480.–. Entgegen der Vorinstanz ist sodann angesichts der knappen finanziel- len Verhältnisse davon auszugehen, dass die Kinderzulagen zwingend zu bean- tragen und damit anzurechnen sind. Auszugehen ist von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.–, welche ebenfalls je hälftig beim Berufungsklägerin und bei sei- ner Partnerin miteinzuberechnen sind.

E. 4.3.4 Ab November 2025 wird zufolge der vom Berufungskläger verlangten Auf- stockung seines Pensums auf 75% bei E._____ eine Fremdbetreuung nötig. Es kann damit nicht von demselben Bedarf ausgegangen werden wie bei C._____, die den Kindergarten besucht und damit nicht mehr auf anderweitige Fremdbe- treuung angewiesen ist (vgl. E. III.6.4.4). E._____ wird an rund anderthalb Tagen fremdbetreut werden müssen. Ob dies durch eine Nanny, eine Kita oder eine sonstige Betreuungslösung erfolgt, ist dem Berufungskläger und seiner Partnerin überlassen. Relevant sind lediglich die fraglichen Kosten, welche abzuschätzen sind. Für C._____ fielen in der Zeitspanne, als sie an zwei Tagen pro Woche in der Kita P._____ betreut wurde, Kosten von monatlich Fr. 1'029.– an (vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4). Angesichts dessen erscheinen die vom Berufungskläger berechne- ten Fremdbetreuungskosten entgegen der Berufungsbeklagten keineswegs als abwegig. Es ist bei E._____ geschätzt von einem Betrag für Fremdbetreuungs-

- 43 - kosten von Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Der Bedarf von E._____ beläuft sich ab November 2025 also auf Fr. 1'926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 1'960.– (familienrechtlicher Bedarf). Der Berufungskläger hat die Hälfte, mithin Fr. 963.– resp. Fr. 980.–, zu tragen, was ihm entsprechend anzurechnen ist.

5. Bedarf der Berufungsbeklagten

E. 5 Daraufhin wurden mit Beschluss vom 12. Februar 2025 die Anträge des Berufungsklägers betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Beru- fungskläger wurde Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der Berufungsbe- klagten sowie der Kindesvertreterin zu äussern (act. 18). Innert Frist (vgl. act. 19/1 und act. 20) nahm der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. März 2025 Stellung (act. 22). Nachdem mit Verfügung vom 28. März 2025 eine entsprechende Auffor- derung ergangen war (act. 24), reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom

17. April 2025 die verlangten beglaubigten Übersetzungen zweier Grundbuchaus- züge ein (act. 26). Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde daraufhin wiederum der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 28). Die Stellung- nahme der Berufungsbeklagten vom 8. Mai 2025 (act. 30) ging fristgerecht ein (vgl. act. 29/2). Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers sowie von C._____ wurde gewahrt (vgl. act. 31/1-2). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom

E. 5.1 Wohnkosten

E. 5.1.1 Die Vorinstanz ging von Mietkosten der Berufungsbeklagten von Fr. 1'884.– für die hier interessierenden Phasen VI und VII aus, da diese ausge- wiesen und unbestritten seien. Nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergebe sich ein Wohnkostenanteil bei der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 1'256.– (act. 5 E. II.C.6.3.2).

E. 5.1.2 Damit ist der Berufungskläger nicht einverstanden. Die Berufungsbeklagte habe die Mietzinssteigerung durch das Nichtbezahlen des Mietzinses während Oktober 2022 bis Januar 2023, was zu einem neuen Mietvertrag mit höherem Mietzins geführt habe, selbst verschuldet. Es seien lediglich die tieferen Wohn- kosten unter Berücksichtigung der Mietzinserhöhung ab April 2024 von Fr. 1'708.– anzurechnen, woraus ein Anteil der Berufungsbeklagten von Fr. 1'139.– resultiere (act. 2 Rz 15.1; act. 22 Rz 13).

E. 5.1.3 Dies wiederum bestreitet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger ver- möge seine Behauptung nicht zu belegen. Die Mietzinserhöhung habe der allge- mein bekannten Mietzinsentwicklung in der Schweiz entsprochen (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 21).

E. 5.1.4 Hinreichend belegt ist, dass der ursprünglich auf den Berufungskläger lau- tende Mietvertrag über die Wohnung der Berufungsbeklagten (act. 6/51/38) im Februar 2021 auf die Berufungsbeklagte überschrieben wurde, wie der Beru- fungskläger vorbringt (vgl. act. 22 Rz 13.1; act. 23/47). Anfangs 2023 wurde zwi- schen der Berufungsbeklagten und der Vermieterin ein neuer Mietvertrag abge- schlossen (act. 6/48/3). Die Berufungsbeklagte bezahlte im Januar 2023 vier Mo- natsmietzinse à Fr. 1'593.– nach und errichtete einen Dauerauftrag über densel-

- 44 - ben Betrag (act. 6/48/6). Ob es infolge Zahlungsverzugs zu einer Kündigung des bisherigen Mietvertrages kam oder ob andere Gründe zum Neuabschluss des Mietvertrags führten, gestützt auf welche Überlegungen der Mietzins genau fest- gesetzt wurde und warum die Berufungsbeklagte einen Dauerauftrag mit dem bis- herigen Mietzins errichtete, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Das vom Berufungskläger zitierte E-Mail vom 5. Februar 2024 an die Kindesver- treterin (act. 6/133/76) gibt lediglich seine Ansicht wieder und stellt damit eine blosse Behauptung dar. Damit steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Berufungsbeklagten in Bezug auf die derzeit geltende Mietzinshöhe ein ei- gentliches Verschulden vorgeworfen werden kann. Es ist daher nicht zu bean- standen, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom derzeit geltenden, be- legten Mietzins von Fr. 1'884.– pro Monat auszugehen und der Berufungsbeklag- ten einen Anteil von Fr. 1'256.– anzurechnen.

E. 5.2 Prämienverbilligung

E. 5.2.1 Bei den Krankenkassenprämien (KVG) ging die Vorinstanz bei der Beru- fungsbeklagten für das Jahr 2024 von den ausgewiesenen und unbestrittenen Fr. 347.– aus. Weiter erwog die Vorinstanz, das bei der Berufungsbeklagten vor- handene Vermögen habe wahrscheinlich dazu geführt, dass sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt habe. Da sie für die beiden Jahre 2022 und 2023 kei- ne Steuererklärungen eingereicht habe, könne auch nicht überprüft werden, ob ein Anspruch auf IPV bestanden habe oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass die KVG-Prämie der Berufungsbeklagten sich etwa in der Höhe derjenigen des Berufungsklägers bewege, könne im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men (einstweilen) auf diese Zahl abgestellt werden (act. 5 E. II.C.6.3.3).

E. 5.2.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte hätte angesichts der relevanten Vermögensobergrenze sehr wohl Anspruch auf eine Prämienverbilligung für sich und C._____ gehabt, wobei diese auf Fr. 218.– zu schätzen sei. Bei den vorhandenen knappen finanziellen Verhältnissen hätte die Berufungsbeklagte analog zum Berufungskläger zwingend eine Prämienverbil- ligung beantragen müssen, auch wenn dies bedeute, dass sie dazu zuerst die Steuererklärung hätte erstellen müssen (act. 2 Rz 15.2; act. 22 Rz 14).

- 45 -

E. 5.2.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet sowohl die Höhe der mutmasslichen Prä- mienverbilligung als auch, dass ihr eine solche angerechnet werden solle. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt (act. 15 Rz 34; act. 30 Rz 22).

E. 5.2.4 Grundsätzlich ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auch von der Berufungsbeklagten verlangt wer- den muss, die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. Da die Vermögens- obergrenze für eine solche Fr. 150'000.– resp. für Alleinerziehende sogar Fr. 300'000.– beträgt (vgl. act. 2 Rz 15.2; act. 4/14; https://svazurich.ch/unsere- produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/leis- tung.html; zuletzt besucht am 22. September 2025), stünde ihr Vermögen einem entsprechenden Anspruch der Berufungsbeklagten nicht entgegen (vgl. E. V.5 so- wie act. 6/48/6 und act. 17/3). Allerdings ist die Antragsfrist für die Beantragung der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 am 31. März 2025 abgelaufen (https:// svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilli- gung_2024/aktuell.html; zuletzt besucht am 22. September 2025). Damit kann die Berufungsbeklagte für das Jahr 2024 effektiv keine Prämienverbilligung mehr er- hältlich machen. Da sie auf die Entscheidung der Vorinstanz abstellen durfte, kann ihr eine solche für das Jahr 2024 nicht mehr angerechnet werden.

E. 5.2.5 Für das Jahr 2025 steht einem Antrag grundsätzlich nichts im Wege. Sollte dies bedeuten, dass die Berufungsbeklagte eine Steuererklärung zu erstellen hät- te, so hätte sie dies zu tun, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dies nicht mög- lich sein sollte. Ausgehend von einem Einkommen von rund Fr. 48'000.– (3 x Fr. 2'905.–] + [9 x Fr. 4'358.–]) und gestützt auf den angefochtenen Entscheid ge- schätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'710.– ([3 x Fr. 970.–] + [9 x Fr. 200.–), so- wie geschätzten Abzügen von Fr. 19'376.– (Fr. 2'600.– + Fr. 1'300.- für Versiche- rungsprämien, Fr. 1'776.– Abonnementskosten öffentlicher Verkehr [vgl. E. III.5.3], Fr. 2'200.– Verpflegung bei zuerst 50%, dann 75 % Pensum, Fr. 2'500.– Pauschalen Berufsauslagen, Fr. 9'000.– Abzug für Kind im Haushalt) und einem geschätzten Vermögen von Fr. 33'000.– (vgl. E. V.5), ergibt sich für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung von Fr. 285.– monatlich für die Beru- fungsbeklagte und C._____. Der Anteil der Berufungsbeklagten ist auf 2/3 und so-

- 46 - mit Fr. 190.– zu schätzen (vgl. betreffend C._____ E. III.6.2). Ab 2026 sind das Einkommen leicht höher (Fr. 52'300.– = 12 x Fr. 4'358.–) und die geschätzten Un- terhaltsbeiträge tiefer (Fr. 2'400.– = 12 x Fr. 200.–), die geschätzten Abzüge und das Vermögen wohl praktisch identisch, womit die Prämienverbilligung wenige Franken tiefer ausfallen dürfte. Im vorliegenden summarischen Verfahren recht- fertigt es sich jedoch, weiterhin vom oben berechneten Betrag auszugehen.

E. 5.3 Mobilitätskosten

E. 5.3.1 Unter dem Titel Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, die Berufungsbe- klagte wohne in F._____ und arbeite in Q._____, mit dem ÖV müsse sie daher sieben ZVV Zonen durchfahren. Im Jahr 2024 koste das Jahreszonenabonne- ment ZVV Fr. 2'295.–, was monatlich Fr. 191.– ergebe. Der Berechnung des Be- rufungsklägers könne nicht gefolgt werden (act. 5 E. II.C.6.3.4).

E. 5.3.2 In der Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise vom Preis eines Monatsabonnements ausgegangen. Es sei aber von einem Jahresabonnement auszugehen, da die Berufungsbeklagte über genügend Vermögen verfüge, um ein solches bezahlen zu können. Zudem benö- tige die Berufungsbeklagte lediglich vier ZVV Zonen. Es sei von Kosten von Fr. 131.– auszugehen (act. 2 Rz 15.3; act. 22 Rz 15).

E. 5.3.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers; sie weist darauf hin, dass die Vorinstanz bereits mit dem Preis des Jahresabonne- ments gerechnet habe. Zudem macht sie geltend, nicht vier ZVV Zonen durchfah- ren zu müssen, sondern dass die Tarife des Verbundnetzes Z-Pass A-Welle-ZVV gelten würden(act. 15 Rz 35; act. 30 Rz 23).

E. 5.3.4 Die Berufungsbeklagte muss von ihrem Wohnort in Zürich F._____ (nächste Haltestelle: R._____) bis zu ihrem Arbeitsort nach Q._____ fahren. Ob sie dabei den Weg über den Bahnhof Q'._____ wählt, wie sie selbst ausführt (vgl. act. 15 Rz 35), oder bis zur Haltestelle Q._____ West, wie der Berufungskläger meint (act. 2 Rz 15.3), ist für die Höhe der Kosten nicht relevant: Beide Wege füh- ren durch vier Zonen des Verbundnetzes Z-Pass A-Welle-ZVV. Ein Jahresabon-

- 47 - nement – von einem solchen ging bereits die Vorinstanz aus, was korrekt war – der 2. Klasse kostet Fr. 1'776.–, was sich auf Fr. 148.– monatlich beläuft (vgl. https://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/weitere-angebote/tarifverbund-z-pass/mo- nats-und-jahresabonnemente.html; zuletzt besucht am 22. September 2025).

E. 5.4 Steuern

E. 5.4.1 Die Vorinstanz nahm in der Phase VI eine Existenzminimumsberechnung vor, weshalb sie den Parteien keine Steuern anrechnete. Für die Phase VII ging die Vorinstanz vom familienrechtlichen Existenzminimum aus, weshalb bei der Berufungsbeklagten ein Betrag für Steuern anzurechnen sei. Diesen setzte die Vorinstanz gestützt auf ihre eigenen Berechnungen unter Berücksichtigung eines Steueranteils für C._____ auf Fr. 250.– fest (act. 5 E. II.C.6.3.6). Bei der Ermitt- lung der einzelnen Bedarfspositionen von C._____ (vgl. act. 5 E. II.C.6.4) wurde allerdings nichts zu deren Steueranteil gesagt. In der Übersichtstabelle der Phase VII ist bei der Berufungsbeklagten ein Betrag von Fr. 300.– für die Steuern aufge- führt (act. 5 E. II.C.6.1).

E. 5.4.2 Der Berufungskläger moniert, der Berufungsbeklagten sei in der Phase VII ein Steueranteil von Fr. 250.– anzurechnen, die Vorinstanz habe jedoch in der Ta- belle VII ein Betrag von Fr. 300.– eingesetzt. Die effektiven Steuerrechnungen seien wohl ohnehin wesentlich tiefer (act. 2 Rz 15.4; act. 22 Rz 15.2).

E. 5.4.3 Die Berufungsbeklagte geht demgegenüber davon aus, dass der in der Ta- belle eingesetzte Wert vom Unterhaltsrechner generiert worden und damit wohl richtig sei, sie vermutet, dass die Anpassung in den Erwägungen untergegangen sei (act. 15 Rz 36; act. 30 Rz 23).

E. 5.4.4 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten von deren Steueranteil von Fr. 250.– spricht, ist davon auszugehen, dass sich der An- teil von C._____ auf Fr. 50.– beläuft und in der Tabelle das (vom gerichtlichen Un- terhaltsrechner berechnete) Total von Fr. 300.– bei der Berufungsbeklagten auf- geführt wurde. Auf diese Zahlen ist abzustellen bzw. die Bedarfe sind dahinge- hend zu korrigieren, dass bei der Berufungsbeklagten Fr. 250.– und bei C._____

- 48 - Fr. 50.– für Steuern eingesetzt werden. Die derzeitigen effektiven Steuerrechnun- gen der Berufungsbeklagten sind nicht relevant, da die Steuerbelastung auch von der Höhe der Unterhaltsbeiträge abhängt, welche gerade erst festzusetzen sind. Anzumerken bleibt, dass bei den für den Betreuungsunterhalt relevanten Lebens- haltungskosten praxisgemäss ein Steueranteil von Fr. 100.– einzusetzen ist.

6. Bedarf von C._____ 6.1. Wohnkosten Gestützt auf die Ausführungen zu den Wohnkosten bei der Berufungsbe- klagten ist C._____ für die hier zu beurteilenden Phasen ein Wohnkostenanteil von Fr. 628.– anzurechnen, wie dies die Vorinstanz korrekt tat (vgl. act. 5 E. II.C.6.4.2 sowie E. III.5.1; vgl. auch act. 15 Rz 37). Zu den Einwänden des Be- rufungsklägers (vgl. act. 2 Rz 16.1) ist auf die erwähnten Erwägungen zu verwei- sen. 6.2. Prämienverbilligung 6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ keine Prämienverbilligung, da von Seiten der Parteien keinerlei Unterlagen dazu vorlägen. Einstweilen könne im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von den Krankenkassenprämien ohne Verbilligung ausgegangen werden (act. 5 E. II.C.6.4.3). 6.2.2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er, der die Krankenkas- senprämien von C._____ bezahle, habe für sie ebenfalls IPV beantragt, jedoch keine solche erhalten. Die Prämienverbilligung könne nur von jenem Elternteil be- antragt werden, bei welchem das Kind wohnhaft sei. Würde die Berufungsbe- klagte IPV beantragen, würde C._____ eine solche von mindestens Fr. 100.– er- halten (act. 2 Rz 16.2; act. 22 Rz 16). 6.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen unter Hinweis auf mangelnde Belege. Zudem könne der Berufungskläger sehr wohl IPV für C._____ erhalten, zumal er deren Krankenkassenprämien bezahle. Im Übrigen bestreitet die Berufungsbeklagte sowohl die Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung

- 49 - als auch, dass ihr eine solche angerechnet werden solle. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt (act. 15 Rz 38 i.V.m. 34). 6.2.4. Gemäss dem Online-Rechner der SVA Zürich kann die Prämienverbilligung nur für Kinder beantragt werden, für die ein Steuerabzug gemacht werden kann (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemien- verbilligung_2025/online-rechner.html; zuletzt besucht am 22. September 2025). Nach § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG ZH können Steuerpflichtige für unter ihrer elterli- chen Sorge oder Obhut stehende minderjährige Kinder einen Kinderabzug gel- tend machen. Dabei muss dem Steuerpflichtigen die formelle elterliche Sorge oder Obhut zustehen, eine rein faktische Obhut genügt nicht (Weisung der Fi- nanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015] vom

E. 7 Unterhaltsberechnung

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis über die Massgeblichkeit der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 144 III 481; BGE 147 III 265; BGE 147 III 293; BGE 147 III 301) korrekt fest, worauf verwiesen werden kann (act. 5 E. II.C.4; vgl. auch FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, 4. Auflage 2022, ZGB 176 N 29b). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 265 detailliert festlegte, wie die (Kinder)Unterhaltsbeiträge im Rahmen der genannten Methode zu berechnen sind. Dabei ging das Bundesgericht unter anderem von folgenden Grundsätzen aus: Bei verschiedenen Kategorien von Unterhaltsbeiträgen ergebe sich aus Gesetz und Rechtsprechung, dass diese in der Reihenfolge Barunterhalt minderjähriger Kinder, Betreuungsunterhalt, allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und zuletzt

- 52 - Volljährigenunterhalt zu decken seien. Der gebührende Unterhalt stelle sodann keine fixe Grösse dar, sondern stehe in Abhängigkeit zu den verfügbaren Mitteln. Aufgrund dessen und auch, weil es als stossend erscheinen würde, sei es nicht so, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes (also sein familienrechtlicher Bedarf oder sogar ein darüber hinausgehender Bedarf) alle anderen Unterhaltskategorien verdrängen würden. Es treffe mithin nicht zu, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes selbst dann vorab zu finanzieren seien, wenn hierdurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nachrangiger Familienmitglieder ungedeckt bliebe oder der Unterhaltsschuldner auf dem nackten Existenzminimum verbleiben müsste (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich gemäss dem Bundesgericht folgende Vorgehensweise: Vorab sei dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln sei – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, seien verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, welches entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter zu bemessen sei. Dabei seien die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und es sei etappenweise vorzugehen, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt würden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt werde etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt sei, hätten die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss sei ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. In der Regel dränge sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie

- 53 - Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen seien. Eine nachgewiesene Sparquote sei vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Was das familienrechtliche Existenzminimum betrifft, so hielt das Bundesgericht fest, dass dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden gehören. Beim Kind gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei der Reihenfolge der Erweiterung stehen die Steuern an erster Stelle, da es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881). Sodann wird vorgeschlagen, die weitere Reihenfolge nach der Dringlichkeit der Bedürfnisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen. So könnten etwa als nächstes die ebenfalls zwingend geschuldete Serafe-Gebühr gedeckt werden und anschliessend die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, da diese in der Regel notwendig sei. In einem weiteren Schritt wären etwa die Kommunikationskosten zu finanzieren und als Letztes die Schuldentilgung und die Deckung der VVG- Prämien zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881).

- 54 -

E. 7.2 Aufgrund der im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen ist die Unterhaltsberechnung für die hier zu beurteilende Zeit ab dem 19. August 2024 neu vorzunehmen. Soweit diese nicht im Berufungsverfahren angepasst wurden, ist von den von der Vorin- stanz festgestellten Zahlen auszugehen (vgl. act. 5 E. II.C.6). Der Übersichtlichkeit halber sind die Einkommens- und Bedarfszahlen nachfolgend in Tabellenform wiederzugeben.

- 55 -

E. 7.3 Phase VI (ab 19. August 2024 bis März 2025) Bedarfs- und Einkommenstabelle ab 19. August 2024 bis 31. Dezember 2024 C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 2'905. Arbeitserwerb 4'840.– – Kinderzulagen 30.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 30.– 100.– 2'905. 200.– Total Einkommen 5'840.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– – 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 358.– 127.– 20.– 347.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 355.– 148.– Auswärtige Verpflegung 132.– 110.– Fremdbetreuung 0.– 0.– 0.– 813.– 463.– 3'211. 828.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'898.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.– Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 480.– 3'680. 878.– lich) 3'578.– – Die vorhandenen Mittel reichen in dieser Phase nicht aus, um die familienrechtlichen Notbedarfe aller Familienmitglieder zu decken. Entsprechend ist dem Berufungskläger zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen; es verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 2'942.– (Fr. 5'840.– - Fr. 2'898.–). Damit sind zunächst die – auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten – Barbedarfe der Kinder von Fr. 783.– (C._____ beim Berufungskläger; Fr. 813.– - Fr. 30.–), Fr. 628.– (C._____ bei der Berufungsbeklagten; Fr. 828.– - Fr. 200.–) und Fr. 363.– (Anteil des

- 56 - Berufungsklägers an Bedarf von E._____; Fr. 463.– - Fr. 100.–) zu decken, hernach der ebenso berechnete Betreuungsunterhalt von Fr. 306.– (Fr. 3'211.– - Fr. 2'905.–). Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von Fr. 862.– (Fr. 2'942.– - Fr. 783.– - Fr. 628.– - Fr. 363.– - Fr. 306.–). Damit sind die familienrechtlichen Barbedarfe aller Beteiligter aufzustocken, wobei mit den Steuern zu beginnen ist. Diesbezüglich ist bei der Berufungsbeklagten zunächst mit Fr. 100.– (pauschaler Steueranteil Lebenshaltungskosten) zu rechnen, da der Betreuungsunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgeht. Die Anrechnung des vollen Steuerbetrages von Fr. 500.– auf Seiten des Berufungsklägers würde dazu führen, dass die übrigen Positionen der familienrechtlichen Barbedarfe nicht vollständig gedeckt werden könnten, was stossend erscheint. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger einen im gleichen Verhältnis wie bei der Berufungsbeklagten gekürzten Steuerbetrag von Fr. 200.– anzurechnen. Es verbleiben nach Deckung dieser Steueranteile sowie des Steueranteils von C._____ genügend Mittel zur Tragung der weiteren Positionen des Betreuungsunterhalts bei allen Parteien (Serafe-Beiträge, Pauschale für Hausrat-/ Haftpflichtversicherung, Kommunikationskosten und Krankenkasse (VVG). Der nach Deckung der Positionen des Betreuungsunterhalts noch vorhandene Restbetrag von Fr. 62.– (Fr. 862.– - Fr. 200.– - Fr. 100.– - Fr. 50.– - (4 x Fr. 30.–)

- (2 x Fr. 120.–) - Fr. 34.– - Fr. 17.– - Fr. 39.–) verbleibt beim Berufungskläger zur Deckung der restlichen Steuern, zumal die Berufungsbeklagte auf nachehelichen Unterhalt verzichtete. Im Ergebnis resultieren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– (gerundet) für C._____ (Barunterhalt Fr. 678.– [Fr. 200.– + Fr. 628.– + Fr. 50.– - Fr. 200.–] und Betreuungsunterhalt Fr. 625.– [Fr. 306.– + Fr. 100.– + Fr. 30.– + Fr. 30.– + Fr. 120.– + Fr. 39.–]). Dieser Betrag ist höher als der von der Vorin- stanz festgesetzte, dies ist jedoch aufgrund der in Bezug auf den Kinderunterhalt geltenden Offizialmaxime zulässig. Im Januar und Februar 2025 ist auf Seiten der Berufungsbeklagten und C._____ zufolge der ab dann anzurechnenden Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 285.– mit einem tieferen Bedarf zu rechnen; die aus demselben Grund resultierende Veränderung auf Seiten des Berufungsklägers ist minimal. Daraus würden im Vergleich zu den Vormonaten rund Fr. 100.– tiefere

- 57 - Unterhaltsbeiträge für C._____ resultieren. Im März 2025 kommt auf Seiten des Berufungsklägers hinzu, dass sein Einkommen um fast Fr. 1'000.– sinkt (von Fr. 5'840.– auf Fr. 4'872.–) und die zusätzlichen Familienzulagen des Kantons St. Gallen für C._____ von Fr. 30.– wegfallen. Ebenfalls senken sich aber auch seine Mobilitäts- und Verpflegungskosten, wodurch sich sein Bedarf um rund Fr. 400.– reduziert. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann indessen darauf verzichtet werden, für nur einzelne Monate verschiedene Phasen zu bilden. Dies rechtfertigt sich vorliegend auch daher, weil dem Berufungskläger in den Vormonaten der ganze nach Deckung des Betreuungsunterhalts verbleibende Restbetrag zufällt. Eine neue Phase ist jedoch ab April 2025 zu berechnen, zumal sich dann zusätzlich noch das Einkommen der Berufungsbeklagten verändert, was zu einer erheblichen Anpassung führt.

E. 7.4 Phase VII (April bis Oktober 2025) C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 4'358. Arbeitserwerb 3'872.– – Kinderzulagen 0.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 0.– 100.– 4'358. 200.– Total Einkommen 4'872.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– – 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 365.– 127.– 20.– 157.– -95.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 87.– 148.– Auswärtige Verpflegung 0.– 110.– Fremdbetreuung 0.– 0.– 0.– 813.– 463.– 3'021. 733.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'505.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.–

- 58 - Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 480.– 3'490. 783.– lich) 3'185.– – In dieser Phase können die Parteien je ihren eigenen familienrechtlichen Bedarf decken sowie auch die familienrechtlichen Bedarfe von C._____ und E._____, die je bei ihnen anfallen. Dem Berufungskläger verbleibt nach der De- ckung der Bedarfe ein Überschuss von Fr. 460.– (Fr. 4'872.– - Fr. 3'185.– - Fr. 847.– - [Fr. 480.– - Fr. 100.–]). Auf Seiten der Berufungsbeklagten bleibt ein Überschuss von Fr. 285.– (Fr. 4'358.– - Fr. 3'490.– - [Fr. 783.– - Fr. 200.–]). Eine Überschussverteilung braucht nicht vorgenommen zu werden. Vom gesamten Überschuss sind bereits je ein Drittel bei jeder Partei. Wird der verbleibende Be- trag gleichmässig auf E._____ und C._____ verteilt und der C._____ zustehende Überschussanteil von letztlich rund Fr. 125.– entsprechend des Betreuungsverhältnisses nochmals hälftig, so hätte der Berufungskläger unter Be- rücksichtigung des bereits auf Seiten der Berufungsbeklagten vorhandenen, auf C._____ entfallenden Anteils letztlich rund Fr. 25.– auszugleichen. Im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen und angesichts dessen, dass der für C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in den drei ersten Monaten des Jahres nicht angepasst wird, rechtfertigt es sich nicht, eine Überschussbeteiligung vorzu- nehmen. Es sind folglich für diese Phase keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

E. 7.5 Phase VIII (ab November 2025) C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 4'358. Arbeitserwerb 6'050.– – Kinderzulagen 0.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 0.– 100.– 4'358. 200.– Total Einkommen 7'050.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– –

- 59 - 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 365.– 127.– 20.– 157.– -95.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 87.– 148.– Auswärtige Verpflegung 176.– 176.– Fremdbetreuung 0.– 500.– 0.– 813.– 963.– 3'087. 733.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'681.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.– Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 980.– 3'556. 783.– lich) 3'361.– – Auch in dieser Phase können die Parteien je ihren eigenen familienrechtli- chen Bedarf decken sowie auch die familienrechtlichen Bedarfe von C._____ und E._____, die je bei ihnen anfallen. Dem Berufungskläger verbleibt nach der De- ckung der Bedarfe ein Überschuss von Fr. 1'962.– (Fr. 7'050.– - Fr. 3'361.– - Fr. 847.– - [Fr. 980.– - Fr. 100.–]). Auf Seiten der Berufungsbeklagten bleibt ein Überschuss von Fr. 219.– (Fr. 4'358.– - Fr. 3'556.– - [Fr. 783.– - Fr. 200.–]). Der gesamte Überschuss von Fr. 2'181.– (Fr. 1'962.– + Fr. 219.–) ist auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen. Besondere Umstände, weshalb dies vorliegend anders zu handhaben wäre, liegen keine vor. Würde je ein Drittel des Überschusses auf die Parteien verteilt, stünde ihnen zumindest rechnerisch je Fr. 727.– zu. Der bei der Berufungsbeklagten vorhandene Überschussanteil von Fr. 219.– ist daher ihr zu belassen. Im Übrigen ist jedoch kein Ausgleich mehr vorzunehmen, da im Rechtsmittelverfahren keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zur Debatte stehen. Wird das übrige Drittel je zu gleichen Teilen C._____ und E._____ angerechnet, so resultiert ein Überschussanteil von C._____ von Fr. 364.–. Dieser ist entsprechend des Betreuungsverhältnisses je hälftig auf den Bedarf von C._____ beim Berufungskläger bzw. bei der Berufungsbeklagten zu verteilen. Der für C._____ auf Seiten der Berufungsbeklagten anfallende Teil beläuft sich auf Fr. 182.– (Fr. 364.– / 2). Dies entspricht praktisch dem von der Vorinstanz für die

- 60 - ursprüngliche Phase VII festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.–, weshalb es sich rechtfertigt, für die Zeit ab November 2025 keine Anpassung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend aufzuheben und anzupassen, als dass für die Zeit von 19. August 2024 bis März 2025 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– für C._____ (davon Fr. 625.– Betreuungsunterhalt) festzusetzen ist. Für die Zeit von April bis Oktober 2025 ist der Kinderunterhaltsbeitrag aufzuheben und für die Zeit ab November 2025 ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher die den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfszahlen festgehalten wurden, hat der Berufungskläger lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt, zumal er die gänzliche Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte (vgl. act. 2 S. 2). Soweit mit dem vorliegenden Entscheid Unterhaltsbeiträge festgesetzt resp. bestätigt werden, sind die – im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise veränderten – Einkommens- und Bedarfszahlen in Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von Amtes wegen anzupassen.

E. 8 Rückzahlung der Beiträge an die Krankenkassenprämien

E. 8.1 Der Berufungskläger verlangt von der Berufungsbeklagten die Rückzah- lung, eventualiter Verrechnung, eines Betrages von insgesamt Fr. 8'514.–, wel- cher sich aus zu viel bezahlten Krankenkassenprämien für die Berufungsbeklagte vom 30. Januar 2023 bis Dezember 2024 zusammensetze. Da dies gemäss sei- ner Berechnung in sein Existenzminimum eingreifen würde, könne er nicht zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet werden (act. 2 Rz 17.8., 18.5, 19.4, 20.2, 21.3, 22.2 f., 23.2 und 24-24.2).

E. 8.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Bezahlung ihrer Kranken- kassenprämien durch den Berufungskläger beruhe auf einer Abmachung zwi- schen den Parteien und sei von der Vorinstanz in ihrem Entscheid entsprechend gewürdigt worden. Der Berufungskläger könne die geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangen, und schon gar nicht im Massnahmeverfahren. Vielmehr hätte

- 61 - die Regelung allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (act. 15 Rz 49, 54, 58, 60, 63, 66, 68 und 70).

E. 8.3 Die Vorinstanz befasste sich lediglich mit Kinderunterhalt, die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt gemäss dem Ehe- schutzurteil hob die Vorinstanz ab dem 30. Januar 2023 auf, da beide Parteien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangten (act. 5 E. II.A.2.2). Eine Rückforde- rung von für die Zeit danach vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte per- sönlich bezahlten Krankenkassenprämien würde damit eine Rückforderung nicht geschuldeter Unterhaltsbeiträge darstellen. Dies ist, wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, eine güterrechtliche Thematik und hat nichts mit dem im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu beurteilenden Kinderunterhalt zu tun. Zuständig dafür ist das Scheidungsgericht, nicht die Kammer im vorliegenden Verfahren. Hinzu kommt, dass es sich beim Antrag des Berufungsklägers inklusive Eventual- antrag soweit ersichtlich um erstmals im Berufungsverfahren gestellte Begehren handelt. Da die Anträge keine Kinderbelange betreffen, fallen sie nicht in den An- wendungsbereich der Offizialmaxime, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssten. Demnach muss ein Antrag unter ande- rem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Inwiefern dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt. Damit handelt es sich um nicht zulässige neue Begehren, auf welche folglich nicht einzutreten ist. IV. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Berufungskläger beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zuzüglich Gerichtskosten (act. 2 S. 2). Er geht von einem Einkommen von Fr. 4'840.– und dem von der Vorinstanz für den in der bei Gesuchstellung herrschenden Phase VI massgeblichen Bedarf von Fr. 2'875.– sowie Bedarfen von je Fr. 813.– für C._____ und E._____ aus. Zusätzlich macht er einen Zuschlag von 20 % auf die Grundbeträge geltend und erinnert an die Kin-

- 62 - derunterhaltsbeiträge für C._____, die er bezahlen müsse. Für die Prozessfinan- zierung verblieben ihm danach keine Mittel mehr. Sein Vermögen habe er im Üb- rigen ebenfalls aufgebraucht, sodass er als mittellos zu gelten habe (act. 2 Rz 8.4-9). Die Berufungsbeklagte verfüge demgegenüber noch über genügend li- quides Vermögen, um einen Prozesskostenvorschuss leisten zu können (act. 2 Rz 9; vgl. auch act. 22 Rz 4.3 und act. 34 Rz 11).

2. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger mittellos sei. Die Vorinstanz sei unter korrekter Würdigung der Verhältnisse zum Schluss ge- kommen, dass der Berufungskläger noch über weiteres Einkommen und Vermö- gen verfügen müsse, als er offen gelegt habe. Die Berufungsbeklagte verweist diesbezüglich insbesondere auf die früher dem Berufungskläger gehörenden Lie- genschaften in Ungarn, an welchen er weiterhin zumindest wirtschaftlich berech- tigt sei. Sie selbst habe per 31. Dezember 2024 noch über Fr. 53'713.90 verfügt, womit sich ihr Vermögens seit Einleitung des Scheidungsverfahrens um 2/3 redu- ziert habe. Dieser Vermögensverzehr sei aus der Deckung der monatlichen Fehl- beträge, der Steuern sowie der weiter anwachsenden Verfahrenskosten resultiert. Sollte sie zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages verpflichtet werden, wäre sie gezwungen, innert kürzester Zeit selbst ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege stellen zu müssen. Es sei ihr unter den dargelegten Umständen nicht zu- mutbar, den geforderten Prozesskostenbeitrag zu leisten (act. 15 Rz 12 ff.; act. 30 Rz 15). Per 8. Mai 2025 habe der Kontostand ihres Kontos noch Fr. 33'131.– be- tragen (act. 30 Rz 15).

Dispositiv
  1. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 2'860.– für das vorliegende Berufungsverfahren zu leisten. Im Übrigen wird das Gesuch des Berufungsklägers um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren abgewie- sen.
  2. Die (sub)eventualiter gestellten Gesuche des Berufungsklägers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren werden abgewie- sen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Kläger wird in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.3., verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Er- ziehung der Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'300.– (davon Fr. 625.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend  ab 19. August 2024 bis 31. März 2025 Fr. 0.– ab 1. April 2025 bis 31. Oktober 2025  Fr. 200.– ab 1. November 2025 bis auf Weiteres  - 70 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." "4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl.  Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 4'888.– netto (60 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 4'840.– netto (60 % Pensum);  Phase VII: Fr. 3'872.– netto (Arbeitslosentaggelder)  Phase VIII: Fr. 6'050.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 %  Pensum); zusätzliches Einkommen Kläger:  Phase VI-VIII: Fr. 1'000.–;  Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 2'865.– netto (50 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 2'905.– netto (50 % Pensum);  Phase VII-VIII: Fr. 4'358.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 %  Pensum); Einkommen C._____:  Phase I-VI: Fr. 230.– (Kinderzulagen);  Phase VII-VIII: Fr. 200.– (Kinderzulagen);  Vermögen Kläger: Fr. 0.– (Stand Ende Mai 2025);  Vermögen Beklagte: Fr. 33'000.– (Stand Ende Mai 2025);  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase I: Fr. 5'574.–;  - 71 - Bedarf Kläger mit der Tochter Phase II: Fr. 5'666.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase III: Fr. 4'836.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'882.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase V: Fr. 4'078.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VI: Fr. 4'904.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VII: Fr. 4'512.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VIII: Fr. 5'188.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase I: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase II: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase III: Fr. 3'958.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase V: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VI: Fr. 4'558.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'273.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VIII: Fr. 4'339.–;  Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024 bestä- tigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'130.– zuzüglich Fr. 253.55 (8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 40 und 41, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 40 und an die Kindesvertreterin unter Beilage von act. 41, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 72 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger / Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____, gegen B._____, Beklagte / Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024; Proz. FE230048 Rechtsbegehren: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 6/3 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 sei in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern.

2. - 8.2. […]

9. Kinderunterhalt 9.1. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten von C._____ in der Zeit, in der sie/er C._____ betreut. 9.2. Darüber hinaus übernimmt der Kindsvater sämtliche Kosten der Krankenkasse und der KiTa-Betreuung von C._____.

10. Ehegattenunterhalt Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung von Ehe- gattenunterhalt sei aufzuheben.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 modifizierte Anträge des Klägers, Gesuch- stellers und Berufungsklägers (act. 6/132 S. 2 ff.): "1. - 8. […].

9. Kinderunterhalt 9.1. […]. 9.2. Darüber hinaus übernimmt der Kindsvater die Kosten der Krankenkasse und der Betreuung von C._____ in der Spiel- gruppe D._____. 9.3. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von C._____ ab 01. Februar 2023 monatlich CHF 350.00 zu bezahlen.

10. Prozesskostenvorschuss […]

11. Gesuch um integrale unentgeltliche Prozessführung […]

- 3 -

12. Unter Kosten. und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 6/53 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 sei hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und ge- mäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern.

2. - 8. […].

9. Kindsunterhalt Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'395.– (davon Fr. 452.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchs- gegnerin, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Familienzulagen werden durch den Vater bezogen. Er ist berechtigt, diese für den Unterhalt von C._____ in seinem Haushalt zu verwenden.

10. Ehegattenunterhalt Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig kei- nen ehelichen Unterhalt schulden

11. lm Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers abzuwei- sen

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 4/1 = act. 5 = act. 6/210; nachfolgend zitiert als act. 5)

1. Die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Disposi- tivziffer 3.3., bestehende Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Kin- derunterhaltsbeiträgen wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwir- kend ab 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024 aufgehoben.

2. Der Kläger wird in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.3., verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der

- 4 - Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 970.– (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 

19. August 2024 bis 31. März 2025 Fr. 200.– ab 1. April 2025 bis auf Weiteres  Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispo- sitivziffer 3.4., bestehende Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwir- kend ab 30. Januar 2023 aufgehoben.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 4'888.– netto (60 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 4'840.– netto (60 % Pensum);  Phase VII: Fr. 6'050.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 % Pen-  sum); Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 2'865.– netto (50 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 2'905.– netto (50 % Pensum);  Phase VII: Fr. 4'358.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 % Pen-  sum); Vermögen Kläger: Fr. 14'817.– (Stand Ende Januar 2023);  Vermögen Beklagte: Fr. 123'927.– (Stand Ende Januar 2023); 

- 5 - Bedarf Kläger mit der Tochter Phase I: Fr. 5'574.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase II: Fr. 5'666.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase III: Fr. 4'836.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'882.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase V: Fr. 4'078.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase VI: Fr. 3'688.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'529.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase I: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase II: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase III: Fr. 3'958.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase V: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VI: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'670.–.  5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung]

- 6 - Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Novem- ber 2024 sei in Bezug auf die Ziffer 2 und 4 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern.

2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten an den Unterhalt von C._____ keinen Unter- halt schuldet.

3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungs- kläger den Betrag von CHF 8'514.00 zurückzubezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklä- ren, den Betrag gemäss Ziffer 3 mit Unterhalt gemäss Ziffer 2 zu verrechnen.

5. Es sei der Berufung in Bezug auf die Ziffer 2 des Entschei- des die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Eventualiter sei der Berufung aufschiebende Wirkung in Be- zug auf den Unterhalt bis Dezember 2024 zu erteilen.

7. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungs- kläger für das vorliegende Verfahren einen Prozesskosten- beitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich Gerichtskosten zu bezahlen.

8. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsver- fahren die integrale unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

9. Subeventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu genehmigen, dass er von der Leistung von Gerichtskos- ten, -vorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien ist.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf eingetreten wird, abzuwei- sen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

28. November 2024 (FE230048) sei zu bestätigen;

2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf die Ziff. 2 des Entschei- des sei abzuweisen;

- 7 -

3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf den Unterhalt bis De- zember 2024 sei abzuweisen;

4. Das Gesuch des Berufungsklägers um Verpflichtung der Be- rufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges von CHF 5'000.- zzgl. Gerichtskosten sei abzuweisen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2019 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020. Seit dem 15. Januar 2021 leben die Parteien getrennt, nachdem es am 7. Januar 2021 zu einem Streit gekommen war infolge dessen der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) die eheliche Wohnung zusammen mit C._____ gegen den Wil- len der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) verlassen hatte. Die Berufungsbeklagte stellte daraufhin am 8. Ja- nuar 2021 ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/5/1). Die Fol- gen des Getrenntlebens wurden mit Urteil vom 12. Februar 2021 geregelt. Es wurde die Obhut über C._____ der Berufungsbeklagten zugeteilt und die Verein- barung der Parteien vom 26. Januar 2021 vorgemerkt resp. genehmigt. Darin hiel- ten die Parteien fest, dass der Berufungskläger C._____ jeweils freitags, sams- tags an jedem zweiten Wochenende sowie zweimal wöchentlich an den Krippen- tagen (Montag und Mittwoch) betreuen solle. Weiter verpflichtete sich der Beru- fungskläger, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 2'235.– zu- züglich Kinderzulagen sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 680.– pro Mo- nat an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (act. 6/5/26).

2. Der Berufungskläger reichte am 30. Januar 2023 beim Einzelgericht (4. Ab- teilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Scheidungs-

- 8 - klage ein (act. 6/1). Zudem ersuchte er gleichentags im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um eine Abänderung des Eheschutzentscheides (act. 6/3), wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge im Verlaufe des Massnahmeverfahrens mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 anpasste (act. 6/132). Die Berufungsbeklag- te stellte ihre Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen anlässlich der ers- ten darüber durchgeführten Verhandlung vom 31. Mai 2023 (act. 6/53). Hinsicht- lich des weiteren Verlaufs des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. act. 5 E. I). Hervorzuheben ist jedoch, dass sich die Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 16. August 2024 für die Dauer des Verfahrens auf eine alternierende Obhut einigen konnten. Es wurde festgehalten, dass der Berufungskläger C._____ in den ungeraden Wochen von Mittwochmittag bis zum darauffolgenden Montagmorgen sowie in den geraden Wochen von Mittwochmittag bis Freitag- abend betreuen solle, in der übrigen Zeit würde C._____ durch die Berufungsbe- klagte betreut werden. Zudem wurden Feiertags- und Ferienregelungen sowie weitere Modalitäten der Betreuung festgehalten (act. 6/171). Die entsprechende Teilvereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. August 2024 genehmigt und es wurde die Obhut über C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung über- tragen, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Berufungsbeklag- ten blieb (act. 6/175).

3. Mit Verfügung vom 28. November 2024 hob die Vorinstanz schliesslich in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. Februar 2021 die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024 auf (act. 5; Dispositivziffer 1). Eben- falls hob sie die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegat- tenunterhalt rückwirkend ab 30. Januar 2023 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens auf (act. 5; Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beru- fungskläger in Abänderung des erwähnten Eheschutzentscheides, der Berufungs- beklagten für C._____ ab dem 19. August 2024 bis zum 31. März 2025 Unter- haltsbeiträge von Fr. 970.– (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt) sowie ab

1. April 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen (act. 5; Dispositivziffer 2).

- 9 -

4. Gegen die in diesem Entscheid berechneten Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 19. August 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Be- rufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten und der Kindesver- treterin je Frist angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Weiter wurden der Berufungsbe- klagten Fristen angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers betreffend Pro- zesskostenbeitrag Stellung zu nehmen sowie um die Berufung zu beantworten. Der Kindesvertreterin wurde sodann Frist angesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen; ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 14). Die Berufungsantwort sowie die Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung und zum Prozesskostenbeitrag der Berufungsbeklagten erfolgten fristgerecht (vgl. act. 8/2) mit Eingabe vom 23. Januar 2025; die Berufungsbeklagte stellte dabei die oben aufgeführten Anträge (act. 15).

5. Daraufhin wurden mit Beschluss vom 12. Februar 2025 die Anträge des Berufungsklägers betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Beru- fungskläger wurde Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der Berufungsbe- klagten sowie der Kindesvertreterin zu äussern (act. 18). Innert Frist (vgl. act. 19/1 und act. 20) nahm der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. März 2025 Stellung (act. 22). Nachdem mit Verfügung vom 28. März 2025 eine entsprechende Auffor- derung ergangen war (act. 24), reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom

17. April 2025 die verlangten beglaubigten Übersetzungen zweier Grundbuchaus- züge ein (act. 26). Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde daraufhin wiederum der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 28). Die Stellung- nahme der Berufungsbeklagten vom 8. Mai 2025 (act. 30) ging fristgerecht ein (vgl. act. 29/2). Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers sowie von C._____ wurde gewahrt (vgl. act. 31/1-2). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom

7. Juli 2025 innert zehn Tagen ab Erhalt der gegnerischen Eingabe (vgl. act. 33/1) und damit innert Frist (vgl. Art. 53 Abs. 3 ZPO analog; ferner E. II.2) Stellung (act. 34). Sodann reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2025 eine Noveneingabe ein

- 10 - (act. 36). Beide Eingaben wurden der Berufungsbeklagten sowie der Kindesver- treterin mit Verfügung vom 10. September 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Verfahren ins Stadium der Urteilsberatung übergehe (act. 38). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 19. Sep- tember 2025 auf eine Stellungnahme (act. 40). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 29. September 2025 dazu Stellung (act. 41).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-217; mittlerweile ergänzt um act. 6/217A-224). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die vom Berufungskläger ebenfalls am 23. Dezember 2023 erhobene Beschwerde gegen den von der Vor- instanz mit Verfügung vom 28. November 2024 getroffenen Entscheid, sein Ge- such um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Prozesskosten- vorschusses resp. eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Gerichtskosten abzuweisen, wird im Verfahren Geschäfts-Nr.: PC240037 behandelt. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und act. 6/213/3) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

2. Am 1. Januar 2025 und damit während der Dauer des Rechtsmittelverfah- rens trat eine Revision der ZPO in Kraft. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten die- ses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1ZPO). Für die Rechtsmittel gilt

- 11 - gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist folglich noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar. Einzelne der neuen Bestimmungen – aufgelistet in Art. 407f ZPO – gelten jedoch mit ihrem Inkrafttreten auch in Verfahren, auf welche grundsätzlich noch das bis- herige Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 407f ZPO). Sofern erfor- derlich, wird darauf im Einzelnen nachfolgend eingegangen.

3. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsan- wendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Ent- scheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 35). Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der eingeschränk- ten Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 4. Aufl. 2025, Art. 317 N 14 m.w.H.) wie sie im Scheidungsverfahren (mit Ausnahme der güterrechtlichen Aus- einandersetzung) grundsätzlich zur Anwendung kommt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Noven- schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Dies ist nun mit Art. 317 Abs. 1bis ZPO explizit auch so vorgeschrieben; die fragliche Bestimmung ist auch auf noch nach altem Verfahrensrecht zu beurteilende Verfahren anzuwenden (Art. 407f ZPO).

4. Über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist – unter Vorbehalt der

- 12 - Art. 272 und Art. 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Die entscheidrele- vanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, ledig- lich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Das Gericht muss somit nicht vollständig von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass für deren Bestehen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung/ Maier/Vetterli, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 271 N 5a; ZK ZPO-Lötscher/Schenk,

4. Aufl. 2025, Art. 271 N 12). Im Übrigen gilt, wie bereits erwähnt, der Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Bereich der Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt sogar weitergehend von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und muss daher von einer geltend gemachten Tatsache überzeugt sein (Dolge/Bengtsson, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 276 N 16). Zudem ent- scheidet das Gericht bei Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (sog. Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Offizial- und der Untersuchungsgrund- satz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch mit Bezug auf die Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Pro- zessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, 4. Aufl. 2025, Art. 296 N 10 m.w.H.).

- 13 - III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, gestützt auf die Aussagen der Parteien habe sich die Betreuungssituation von C._____ verändert. Die Betreuungsanteile des Berufungsklägers würden nun unbestritten mindestens 50 % betragen – ge- mäss den Aussagen des Berufungsklägers sogar noch mehr. Nach den Darlegun- gen der Parteien sei diese Änderung wesentlich und dauerhaft. Bezüglich der Be- treuungsregelung sei somit ein Abänderungsgrund zu bejahen, habe die Ände- rung des Betreuungsverhältnisses doch zwingend einen Einfluss auf den Unter- haltsbeitrag. Ob auch die Einkommensveränderung auf Seiten des Berufungsklä- gers – Stellenverlust und neue Stelle mit reduziertem Pensum – einen Abände- rungsgrund darstelle, könne somit offen bleiben. Es rechtfertige sich, den Zeit- punkt für eine allfällige Änderung des Unterhaltsbeitrages auf die Einreichung des Antrages um vorsorgliche Massnahmen, somit den 30. Januar 2023, anzusetzen (act. 5 E. II.C.3.2). Sodann erwog die Vorinstanz, von welchen Einkünften und Be- darfen der Parteien und von C._____ auszugehen sei. Gestützt darauf nahm sie die Unterhaltsberechnung vor, wobei sie sieben Phasen bildete: die ersten fünf Phasen betreffen den Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024, die Phase VI dauert vom 19. August 2024 (Einschulung von C._____) bis zum

31. März 2025 und die Phase VII ab dem 1. April 2025 (geforderte Erhöhung des Arbeitspensums beider Parteien auf 75 %) für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens (act. 5 E. II.C.4-7). 1.2. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Unterhaltsberechnung ist der Berufungskläger teilweise nicht einverstanden. So stört er sich an dem ihm ab April 2025 angerechneten hypothetischen Einkommen sowie am von der Vorin- stanz in allen Phasen zusätzlich zu seinem Arbeitserwerb angenommenen Ein- kommen. Seit März 2025 sei er zudem arbeitslos; erst per August 2025 habe er eine Stelle als Lehrperson zu einem Pensum von 46 % gefunden. Weiter ist er der Ansicht, der Berufungsbeklagten sei in der Vergangenheit ein Pensum von 60 %

- 14 - und nicht nur von 50 % anzurechnen. Sodann kritisiert er einzelne der von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositionen – namentlich die Wohnkosten, die Krankenkassenkosten, die Mobilitätskosten, die Fremdbetreuungskosten und die Steuern. Gestützt auf diese im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise anderen Einkommens- und Bedarfszahlen errechnet der Berufungskläger ein Manko seinerseits für alle Phasen, worauf er die von ihm beantragte Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab 19. August 2024 stützt. Zufolge des Mankos, so der Be- rufungskläger, könne er auch nicht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien der Berufungsbeklagten verpflichtet werden (act. 2; act. 22; act. 34). 1.3. Die Berufungsbeklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe sowohl die Einkünfte als auch die Bedarfe der Parteien und C._____ korrekt fest- gelegt. Auch mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ist die Berufungsbe- klagte einverstanden. Im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen könne der Berufungskläger zudem allfällige zu viel bezahlte Krankenkas- senprämien – dass dies zutreffe, werde ohnehin bestritten – nicht zurückfordern, dies hätte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (act. 15; act. 30). 1.4. Das – von der Vorinstanz richtig beurteilte – Vorliegen eines Abänderungs- grundes wird von den Parteien somit nicht beanstandet. Auch das Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb bis Ende Februar 2025 sowie diverse Bedarfszahlen sind mangels entsprechender Rügen der Parteien zu übernehmen. Einzugehen ist nachfolgend jedoch auf die beanstandeten Einkünfte beider Par- teien sowie die kritisierten einzelnen Bedarfspositionen. Ebenso wird die Unter- haltsberechnung zu überprüfen und auf die Frage einzugehen sein, ob die Beru- fungsbeklagte dem Berufungskläger zu viel bezahlte Beträge zurückerstatten muss.

- 15 -

2. Einkommen des Berufungsklägers 2.1. Aus Arbeitserwerb 2.1.1. Zum Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb hielt die Vorin- stanz fest, er arbeite seit Februar 2023 in einem 60 %-Pensum und habe im Jahr 2024 monatlich Fr. 4'840.– netto inklusive 13. Monatslohn verdient. Da die Par- teien C._____ je hälftig betreuen würden, sollten beide auch in einem ähnlichen Pensum arbeiten können, weshalb der Berufungsbeklagten, die selber mit einem Pensum von 50 % arbeite, vom Berufungskläger aber ein solches von 80 % for- dere, nicht gefolgt werden könne (act. 5 E. II.C.5.1). Gestützt auf das Schulstufen- modell und weil sie zur Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen verpflichtet seien, werde es den Parteien nach der Ein- schulung von C._____ im Sommer 2024 zumutbar, einer Arbeitstätigkeit von je mindestens 75 % nachzugehen. Dass dem Berufungskläger eine Erhöhung des Pensums aufgrund seiner Familiensituation – Geburt einer zweiten Tochter am tt.mm.2024 (vgl. act. 5 E. II.C.4.5) – nicht möglich sein solle, erachtete die Vorin- stanz als nicht überzeugend. Nachdem C._____s Betreuung geregelt worden sei und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Arbeitstage der Partnerin des Berufungsklägers sowie der von ihm vorgebrachten Möglichkeit, zumindest für den Mittwoch eine Nanny einzustellen, stehe einer Erhöhung des Pensums nichts mehr entgegen. Es sei den Parteien eine Übergangsfrist von circa drei Monaten zu gewähren, nachdem sie bereits seit Monaten von der Notwendigkeit der Pen- sumserhöhung Kenntnis hätten. Entsprechend sei dem Berufungskläger ab April 2025 und damit für die Phase VII ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'050.– anzurechnen (act. 5 E. II.C.5.2.5-5.2.6). 2.1.2. Der Berufungskläger ist wie erwähnt der Ansicht, dass sein effektives Ein- kommen von der Vorinstanz korrekt ermittelt wurde, dass ihm aber keine Pen- sumserhöhung auf 75 % zumutbar sei und damit keine Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erfolgen dürfe. Dies, weil er seine im mm.2024 geborene Tochter E._____ zu 50 % betreue. Damit sei ihm eigentlich kein höheres Pensum als 50 % zumutbar resp. maximal das bisher ausgeübte Pensum zu belassen. Die von ihm angefragte Nanny habe abgesagt und es stehe derzeit keine neue Be-

- 16 - treuungsperson in Aussicht. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass C._____ Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten habe und im Kindergarten in F._____ eingeschult worden sei. Für die in seiner Betreuungszeit nötige Beglei- tung von C._____ auf dem Schulweg müsse er circa vier bis viereinhalb Stunden pro Woche aufwenden, was etwa einem Pensum von 10 % entspreche. Zu be- rücksichtigen sei weiterhin, dass er seine Stelle in G._____ per Ende Februar 2025 verloren habe und ab August 2025 zu 46 % als Primarlehrperson arbeite (act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1 und 11.3; act. 34 Rz 13). 2.1.3. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe die Geburt von E._____ bereits in ihre Würdigung miteinbezogen und sei korrekt zum Schluss gekommen, dass eine Aufstockung des Arbeitspensums realisierbar sei. Auch werde bestritten, dass der Berufungskläger E._____ zu 50 % betreue (act. 15 Rz 27). Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Transport von C._____ würden bestritten, die angeblichen Transportzeiten könnten nicht als Grund gegen eine Pensumserhöhung angeführt werden (act. 15 Rz 29). 2.1.4. Wie die Vorinstanz bereits korrekt festhielt (vgl. act. 5 E. II.C.4.5), ist grund- sätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. Kann eine Partei bei zumut- barer Anstrengung aber mehr verdienen, als sie effektiv verdient, ist zu prüfen, ob ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dies darf nur erfolgen, wenn es sowohl möglich als auch zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; Maier/Vetter- li, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34-34a m.w.H.). Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Nebst der beruflichen Qualifi- kation, des Alters und des Gesundheitszustands der Betroffenen sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt, welche bei der Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit miteinzubeziehen sind (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34a), ist insbesondere auch der Umfang der zu leistenden Kinderbe- treuung zu berücksichtigen. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreu- enden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbstätigkeit von 50% zumutbar (BGE 144 III 481 m.w.H.). Von diesen Richtli- nien kann aber im Einzelfall abgewichen werden (BGer 5A_963/2018 vom 23. Mai

- 17 - 2019 E. 3.3.2). Insbesondere ist das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien rela- tiviert. Eine Partei kann sich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men oder auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, dass sie auch gegen- über ihren Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur persönlichen Betreu- ung berechtigt und verpflichtet ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2). Insbesondere gilt das Schul- stufenmodell nicht nach Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn der betreffende Elternteil gegenüber Kindern aus erster Ehe zu Unterhalt verpflichtet worden ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4 m.w.H.). Im ersten Lebensjahr des jüngsten Kindes ist allerdings eine persönliche Betreuung durch die Eltern angezeigt, sodass während dieser Zeit – sofern die persönliche Betreuung tatsächlich erfolgt – eine Erwerbsarbeit als nicht zumutbar erscheint (vgl. BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 37c). Bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen oder Beziehungen ist letztlich ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Weil es an der realen Möglichkeit fehlt, dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deut- lich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Ver- mindert etwa die Unterhaltspflichtige ihr Einkommen in Schädigungsabsicht, so kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, selbst wenn die Ein- kommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 842). Reduziert die unterhaltspflichtige Per- son freiwillig ihr Einkommen, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist es damit nicht willkürlich, ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Reduktion das zuvor erzielte Einkommen anzurechnen (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_372/2016 vom

18. November 2016 E. 3.1). Auch wer sich im Falle eines – auch unfreiwilligen –

- 18 - Stellenwechsels bewusst mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden gibt, die ein geringe- res Einkommen einbringt, muss sich das Einkommen anrechnen lassen, das nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung der zumutbaren Erwerbsfähig- keit erzielt werden könnte (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist einem Ehegatten, der eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten hat, von dem also mit ande- ren Worten eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Dafür ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist zu gewähren (BGer 5A_692/2012 vom

21. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom

16. Oktober 2018 E. III.2.2). Von der Übergangsfrist kann aber abgewichen wer- den, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich von Verhandlun- gen (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7 m.w.H.). 2.1.5. Dass primär vom effektiven Einkommen des Berufungsklägers auszugehen ist, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig wie dessen Höhe beim Pensum von 60 %, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat. Ergänzend ist anzu- merken, dass der Berufungskläger seine Stelle per Ende Februar 2025 verloren hat und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 22 Rz 11.3; act. 23/42). Es ist im Hinblick auf den Stellenverlust keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersichtlich; dem Berufungskläger wurde aufgrund ei- ner Restrukturierung gekündigt (vgl. act. 23/42). Es kann daher ab März 2025 nicht mehr mit dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen, sondern nur noch mit der rund 80 % davon betragenden Arbeitslosenentschädigung gerechnet werden. Das Einkommen beläuft sich somit ab März 2025 auf Fr. 3'872.– (Fr. 4'840.– x 0.8). Ab August 2025 arbeitet der Berufungskläger anscheinend mit einem Pensum von 46 % als Primarlehrperson. Er gibt an, daneben weiterhin Ar-

- 19 - beitslosentaggelder zu beziehen, bis er sein Pensum auf 60 % aufstocken könne (act. 34 Rz 13). Gemäss der eingereichten Anstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 beläuft sich der Lohn des Berufungsklägers aufgrund des fehlenden Lehrer- diploms auf 80 % des Jahresgrundlohns von brutto Fr. 95'996.– resp. Fr. 44'158.15 bei einem Pensum von 46 % (act. 35/52). Ausgehend von Sozial- versicherungsabzügen von rund 12 % dürfte sich der monatliche Nettolohn damit auf Fr. 2'591.– belaufen (Fr. 44'158.15 x 0.8 x (1-0.12) / 12). Hinzu kommt das um das neue Einkommen reduzierte Arbeitslosentaggeld. Davon ausgehend, dass die Entschädigung von Fr. 3'872.– einem 60 % Pensum entspricht, müsste sich die verbleibende Arbeitslosenentschädigung nun, nachdem der Berufungskläger zu 46 % wieder arbeitstätig ist, auf Fr. 903.– belaufen (Fr. 3'872.– / 60 x [60-46]). Gesamthaft dürfte der Berufungskläger damit ab August 2025 über ein Einkom- men von Fr. 3'494.– verfügen (Fr. 2'591.– + Fr. 903.–) und damit knapp Fr. 400.– weniger als die davor ausbezahlte Arbeitslosentschädigung. Weshalb der Beru- fungskläger die Lehrerposition mit einem tieferen Pensum als angezeigt und ei- nem signifikant tieferen Einkommen angenommen hat, erklärt er nicht. Auch lie- gen keine Ausführungen und Belege über seine Suchbemühungen in den Akten. Da es vorliegend um Kinderunterhaltsbeiträge geht, hinsichtlich derer besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind, ge- nügt dies nicht, wie dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger durchaus be- wusst sein musste. Der Berufungskläger hat sich daher auch ab August 2025 einstweilen weiterhin ein Einkommen mindestens in der Höhe der bisher erhalte- nen Arbeitslosentaggelder anrechnen zu lassen. Im Übrigen ist er – wie er selbst auch ausführt (vgl. act. 34 Rz 13) – weiterhin gehalten, sich um ein mit einem hö- heren Pensum einhergehendes höheres Einkommen zu bemühen. Es stellt sich damit nach wie vor noch die Frage, welches Pensum er dabei anstreben muss. 2.1.6. Dass dem Berufungskläger in Bezug auf die von ihm rund zur Hälfte be- treute C._____, die im Sommer 2024 in den Kindergarten eingetreten ist, ein Pen- sum von 75 % zumutbar wäre, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Es steht dies denn auch unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien und der Verhältnisse im konkreten Fall in Übereinstimmung mit dem Schulstufen- modell und ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass es dem Berufungskläger nicht

- 20 - möglich wäre, eine Stelle von 75 % anzutreten, liegen ebenfalls keine Anhalts- punkte vor. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Betreuung der Tochter des Berufungsklägers aus seiner neuen Beziehung einen Einfluss auf das ihm zumut- bare Pensum hat. 2.1.7. Mit der Geburt von E._____ anfangs mm.2024 entstand eine Patchworkfa- miliensituation. Das Schulstufenmodell kann daher nicht unbesehen angewandt werden. Das Argument des Berufungsklägers, aufgrund seiner persönlichen Be- treuung von E._____ könne ihm kein höheres Pensum als bisher zugemutet wer- den, verfängt nicht. E._____ würde durch eine Pensumserhöhung auf 75 % des Berufungsklägers zwar nicht mehr ausschliesslich durch ihre Eltern betreut wer- den können, wie dies anscheinend derzeit der Fall ist (vgl. Prot. VI S. 185 f.; fer- ner auch act. 15 Rz 27). Davon ausgehend, dass ihre Mutter seit November 2024 wieder mit einem Pensum von 60 % arbeitet (vgl. Prot. VI S. 186), müsste E._____ dann zumindest rechnerisch an rund eineinhalb Tagen fremdbetreut wer- den. Anzumerken ist jedoch, dass E._____s Mutter, H._____, gemäss den Anga- ben des Berufungsklägers flexibel und damit etwa auch einige Stunden an ihren eigentlichen Betreuungstagen arbeiten kann (vgl. Prot. VI S. 186), weshalb E._____ trotz jeweils 60 % Pensum ihrer beider Eltern jedenfalls bisher anschei- nend nicht fremdbetreut werden musste (vgl. Prot. VI S. 185 f.). Insofern könnte sich auch eine geringere Fremdbetreuung von E._____ ergeben. Angesichts der gesamten Situation, unter anderem den knappen finanziellen Verhältnissen, der Patchworkfamilie sowie der Abwägung zwischen den betreuerischen und finanzi- ellen Ansprüchen von C._____ und E._____, erscheint eine Fremdbetreuung von E._____ an maximal anderthalb Tagen, damit der Berufungskläger mehr Einkom- men erzielen kann, keineswegs als unangemessen. Ob der Berufungskläger E._____ nun genau zur Hälfte betreut oder etwas weniger, wie die Berufungsbe- klagte vermutet, ist nach dem Gesagten irrelevant. Einschränkend ist allerdings anzufügen, dass E._____ erst anfangs mm.2025 und nicht schon anfangs mm.2025 ein Jahr alt wurde. Da gemäss dem Bundesgericht zumindest im ersten Lebensjahr eines Kindes der Anspruch auf persönliche Betreuung Vorrang hat und die Differenz lediglich einen Monat beträgt, ist die Zumutbarkeit einer Pen- sumserhöhung beim Berufungskläger erst ab mm.2025 (statt mm.2025) zu beja-

- 21 - hen. Letztlich wird dies zufolge der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers in dieser Zeit aber ohnehin keine praktischen Auswirkungen haben. Er hat jedoch eine Stelle mit einem Pensum von 75 % zu suchen. 2.1.8. Dass die vom Berufungskläger ursprünglich angefragte Nanny (vgl. Prot. VI S. 186) abgesagt habe, ändert daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die einzige Möglichkeit für eine Fremdbetreuung für E._____ gewesen sein sollte. Nebst unzähligen weiteren als Nanny arbeitenden Personen, gäbe es auch ande- re Betreuungslösungen wie Kitas, Tagesmütter etc. Weshalb solches nicht mög- lich sein sollte, erklärt der Berufungskläger nicht und es ist dies auch nicht ersicht- lich. Die infolge Fremdbetreuung anfallenden Fremdbetreuungskosten (vgl. auch act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1; act. 15 Rz 28) sind im Übrigen bei der Berechnung der Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. E. III.4.3). 2.1.9. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers steht auch eine Begleitung von C._____ auf dem Kindergartenweg der Zumutbarkeit einer Aufstockung sei- nes Pensums nicht entgegen. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, be- trifft der Zeitaufwand und damit einhergehende Stress, nebst der Arbeitstätigkeit Kinder in die Kita, den Kindergarten oder allenfalls die Schule zu bringen und wie- der abzuholen, letztlich alle Eltern (act. 15 Rz 29). Dass bei getrennt lebenden El- tern, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, der Weg zur jeweiligen Be- treuungsstätte von einem Elternteil aus länger sein kann, liegt in der Natur der Sa- che und ist hinzunehmen. Ein Schulweg von rund 25 Minuten (vgl. act. 2 Rz 12) – diese Zeitangabe erscheint angesichts des Wohnortes des Berufungsklägers und der Lage des Kindergartens von C._____ entgegen der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 29) als realistisch – ist nicht derart lang, dass dem betreuenden El- ternteil hierfür weniger Arbeitszeit zumutbar wäre. Ob der Berufungskläger C._____ mit dem Auto und damit in viel kürzerer Zeit zum Kindergarten bringt und holt, wie die Berufungsbeklagte behauptet (act. 15 Rz 29), ist nicht relevant. 2.1.10.Damit stellt sich noch die Frage, ab wann beim Berufungskläger von einem 75 %-Pensum ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz gestand ihm ab ihrem Entscheid rund vier Monate zu, was gestützt auf die damalige Ausgangslage als angemessen erscheint und von den Parteien auch nicht beanstandet wird. Heute

- 22 - präsentiert sich die Situation aber anders. Rückwirkend ist dem Berufungskläger kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da im Hinblick auf seinen Stellen- verlust wie erwähnt keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersicht- lich ist (vgl. E. III.2.1.5). Dass der Berufungskläger allenfalls sein Pensum auf 75 % würde erhöhen bzw. eine entsprechende Stelle suchen müssen, war ihm zwar seit dem Ergehen des angefochtenen Entscheides bekannt. Mit dessen An- fechtung bestand aber auch die Chance, dass dies von der Kammer anders beur- teilt würde. Zudem ist mittlerweile bekannt, dass er effektiv noch keine entspre- chende Stelle fand und Arbeitslosentaggelder bezog bzw. angesichts der am

1. August 2025 angetretenen Stelle mit einem zu tiefen Pensum zumindest teil- weise weiterhin bezieht. Damit ist dem Berufungskläger eine Übergangsfrist zu gewähren. Per wann er das aktuelle Pensum als Lehrer aufstocken oder damit rechnen kann, eine ergänzende Arbeitsstelle zu finden, führt der Berufungskläger auch in seiner letzten Eingabe nicht näher aus. Auch dazu, welche Suchbemü- hungen er unternommen hat, warum er sich für eine Stelle als Lehrperson ent- schieden hat und welche anderen Stellen er sonst in Aussicht hätte, macht er wie gesagt keine näheren Angaben. Die letzte Stelle des Berufungsklägers wurde ihm am 21. Oktober 2024 gekündigt, das Arbeitsverhältnis endete Ende Februar 2025 (act. 23/42). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich keine lange Übergangs- frist mehr. Es ist damit ab November 2025 von einem Pensum von 75 % auszuge- hen. 2.1.11.Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, stellt sich die Fra- ge, ob dieses ausgehend vom Lohn als Lehrperson festzusetzen ist. Bei einem 75 % Pensum entspräche dieses Fr. 4'224.– (Fr. 2'591.– / 46 x 75). Das sind rund Fr. 600.– weniger, als der Berufungskläger bei seiner letzten Stelle mit einem Pensum von 60 % erzielte (Fr. 4'840.– - Fr. 4'224.–) bzw. Fr. 1'800.– weniger als er dort mit einem Pensum von 75 % erzielt hätte (Fr. 6'050.– - Fr. 4'224.–). Im Hinblick darauf, dass an Eltern minderjähriger Kinder besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, kann ohne triftige Gründe in der vorliegenden Situation nicht unbesehen vom tieferen Einkommen ausgegangen werden. Solche bringt der Berufungskläger aber wie bereits er- wähnt nicht vor (vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.10). Damit ist mit der Vorinstanz anzu-

- 23 - nehmen (vgl. act. 5 E. II.C.5.2.6), der Berufungskläger vermöchte zumindest so viel zu verdienen wie an seiner letzten Stelle. Hochgerechnet auf 75 % ergibt dies Fr. 6'050.– (Fr. 4'840.– / 60 x 75). Davon ist ab November 2025 auszugehen. 2.2. Weitere Einkünfte 2.2.1. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger müsse über mehr Einkünfte oder Vermögen verfügen, als er dies im Verfahren offen gelegt habe. Die vom Berufungskläger gemachten Anga- ben über seine finanziellen Verhältnisse seien nicht in jeder Hinsicht glaubhaft. Schon in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe der geltend gemachte Bedarf das Nettoeinkommen überschritten und es bleibe unklar, wie der Berufungskläger die fraglichen Kosten finanziert habe. Auch hin- sichtlich des Vermögens des Berufungsklägers bestünden Unklarheiten sowie Un- gereimtheiten und es liessen sich aus den bekannten Faktoren Hinweise dafür ableiten, dass der Berufungskläger im Jahr 2022 wesentlich mehr Mittel zur Verfü- gung gehabt habe, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe. Für die Jahre 2023 und 2024 rechnete die Vorinstanz anhand der Gegenüberstellung der vom Berufungskläger jeweils zu deckenden Auslagen und seiner deklarierten Ein- künfte vor, inwiefern die Mittel fehlten, um sämtliche Ausgaben decken zu kön- nen. Unter der Annahme, dass der Berufungskläger die fraglichen Ausgaben je- weils habe decken können, unter anderem, weil er keine Schulden gemacht habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger neben dem von ihm behaupteten Verdienst entweder weitere Einnahmen oder weiteres Vermögen ge- habt oder regelmässig namhafte Beiträge von Dritten (z.B. seinen Eltern) erhalten habe. Die Vorinstanz ging denn für die Phasen I bis VI von einem mindestens die von ihr errechneten Auslagen deckenden Einkommen aus und nahm für die letzte Phase VII ein um Fr. 250.– höheres Einkommen als ursprünglich berechnet an (act. 5 E. II.C.7.1). 2.2.2. In der Berufung zeigt der Berufungskläger auf, inwiefern seiner Ansicht nach die Fehlbeträge in den Phasen I bis VI tiefer gewesen seien, als von der Vorinstanz angenommen. Er legt – jedenfalls bis und mit Phase III – dar, wie er die jeweiligen Mankos mittels Vermögensverzehr und Darlehen/Überweisungen

- 24 - seiner Eltern gedeckt haben will. Letztere seien entgegen der Vorinstanz nicht de- klarationspflichtig, zumal ihm nicht als Einkommen anrechenbar. Abgesehen da- von habe er sein Vermögen in der Steuererklärung angegeben und verfüge über keine weiteren Einkünfte. Insbesondere beziehe er kein Einkommen aus den Im- mobilien in Ungarn, welche er im Jahr 2021 auf seine Eltern überschrieben habe. Er habe sein Vermögen vollständig aufgebraucht und werde seit Längerem von seinen Eltern finanziell unterstützt, welche ihm in unregelmässigen Abständen Zahlungen in vierstelliger Höhe überweisen würden (act. 2 Rz 17 ff.; act. 22 Rz 7 f., 18; act. 34 Rz 3 ff.). 2.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Erklärungen des Berufungsklägers betreffend den Vermögensverzehr und die Überweisungen seiner Eltern. Es sei betreffend alle Phasen und auch im Jahr 2022 nicht nachvollziehbar, wie der Be- rufungskläger die von ihm selbst deklarierten Kosten gedeckt habe resp. woher er die finanziellen Mittel dazu genommen habe. Über die finanzielle Situation des Berufungsklägers bestehe zufolge nicht schlüssiger Angaben Unklarheit. Die Vorinstanz nehme zu Recht an, dass der Berufungskläger eine bislang unbekann- te Geldquelle, also weiteres Einkommen, Vermögen oder monatlich zufliessende Drittbeiträge, haben müsse. Im Hinblick auf die dem Berufungskläger von seinen Eltern in den vergangenen zwei Jahren regelmässig überwiesenen vierstelligen Beträge vermutet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger habe entweder ein bisher unbekanntes Konto, von dem er regelmässig Geld an seine Eltern überwei- se, oder er habe Vermögen auf das Konto seiner Eltern übertragen, oder es hand- le sich um die Mieteinnahmen aus den ursprünglich dem Berufungskläger gehö- renden Liegenschaften in Ungarn. Diese habe der Berufungskläger nämlich im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung an seine Eltern verschenkt, um sein Vermögen und Einkommen zu schmälern. Er sei aber nach wie vor wirtschaftlich daran berechtigt und die Mieteinnahmen daraus wie auch die Immobilien selbst seien ihm anzurechnen. Die Gewinne entsprächen mindestens den von den El- tern geleisteten Unterstützungszahlungen. Die Eltern des Berufungsklägers seien nämlich aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht in der Lage, ihn mit Beträ- gen in der geleisteten Höhe zu unterstützen (act. 15 Rz 43 ff.; vgl. auch Rz 14 ff.; act. 30 Rz 5 ff.).

- 25 - 2.2.4. Zur Bestimmung des Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Einkom- mensquellen zu berücksichtigen. So gelten etwa auch Vermögenserträge als Ein- kommen (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32 und 32a). Entäussert sich eine Person – auch verschuldetermassen – ihres Vermö- gens und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, darf grundsätzlich aber nur auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abge- stellt werden und es dürfen keine hypothetischen Vermögenserträge angerechnet werden (BGE 117 II 16 E. 1b; Affolter, a.a.O., S. 836 f.). Diesen Grundsatz relati- vierte das Bundesgericht aber wie bereits erwähnt in Fällen von Rechtsmiss- brauch. Vermindert die unterhaltspflichtige Person ihr Einkommen in Schädi- gungsabsicht, so darf ein hypothetisches Einkommen selbst dann angerechnet werden, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Vorausgesetzt ist, dass die Person böswil- lig gehandelt hat und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorwerfen lassen muss. Rechtsmissbrauch darf jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vorausgesetzt ist eine Schädigungsabsicht in dem Sinne, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu füh- renden Prozess erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zur anderen Partei zu unterbinden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Affolter, a.a.O., S. 842 f.). Direktzahlungen von Dritten dürfen nur als Einkommen angerechnet wer- den, wenn diese dazu führen, dass die betroffene Person effektiv über mehr fi- nanzielle Mittel verfügt oder weniger Auslagen hat. Die Anrechnung darf nicht dem Willen der zuwendenden Drittperson widersprechen, und die Zuwendung muss auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber der unterhaltsbe- rechtigten Person beruhen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE180041 vom 27. Mai 2019 E. III.4.1.9; Affolter, a.a.O., S. 836; Maier/ Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32). Eine mögliche Rechtsgrundlage findet sich in Art. 328 Abs. 1 ZGB, wonach eine Person, die in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sog. Ver- wandtenunterstützungspflicht).

- 26 - Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss unter Umständen auch das Vermögen angezehrt werden (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.1; BSK ZGB I-Maier/Schwan- der, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 4a; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 33). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Ver- mögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Be- deutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hin- sichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Her- absetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Grundsätzlich ist es nur zulässig, von einem Ehegatten den Verzehr seines Vermögens zu verlangen, wenn dies vom anderen auch verlangt wird (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.2 m.w.H.). 2.2.5. Unbestritten ist, dass die Ausgaben des Berufungsklägers seit Jahren hö- her sind als seine Einnahmen aus Arbeitserwerb. Damit stellt sich grundsätzlich zu Recht die Frage, mit welchen Mitteln er seine Auslagen gedeckt hat. Für das Jahr 2022 ist nicht viel bekannt. So stehen die genauen Bedarfs- und Einkom- menszahlen nicht fest. Dass der Berufungskläger dem Steueramt Zürich im Jahr 2022 (nicht 2023, wie die Berufungsbeklagte fälschlicherweise behauptet, act. 15 Rz 52) anscheinend Fr. 22'264.– überwies (act. 5 E. II.C.7.1.3 mit Verweis auf act. 6/191/120, ferner act. 6/191/122), mag sein, doch lässt sich alleine aus die- sem Umstand noch nicht zwingend ableiten, der Berufungskläger habe diese Mit- tel nicht aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Wenn die Vorinstanz sodann in der das Jahr 2022 betreffenden Lohnangabe im Leasingvertrag vom 17. Februar 2022 eine Ungereimtheit erblickt (vgl. (act. 5 E. II.C.7.1.3), unterläuft ihr ein Rechenfehler, wie der Berufungskläger korrekt mo- niert. Denn der genannte Lohnausweis betrifft lediglich die Monate Januar bis Ok- tober 2022 (act. 2 Rz 17.3; act. 5/24/13). Inwiefern ein fehlender Beleg für die tat- sächliche Bezahlung des Verkaufspreises für das Auto des Berufungsklägers im Jahr 2024 ein Hinweis auf im Scheidungsverfahren nicht deklarierte Einkünfte be- treffend das Jahr 2022 sein soll (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3), erhellt nicht. Weitere An-

- 27 - haltspunkte dafür, weshalb der Berufungskläger betreffend das Jahr 2022 wesent- lich mehr Mittel zur Verfügung gehabt hätte, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe, wie die Vorinstanz meint (act. 5 E. II.C.7.1.3), bestehen nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend das Jahr 2022 lässt sich unter diesen Umständen nicht halten. 2.2.6. Betreffend das Jahr 2023 müsste der Berufungskläger gemäss der Berech- nung der Vorinstanz rund Fr. 83'850.– ausgegeben haben (Phase I [30. Januar 2023 bis 30. April 2023] Fr. 19'392.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungs- klägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich monatliche Kommuni- kationskosten von Fr. 200.–, zuzüglich Fr. 2'160.–]; Phase II [1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024] Fr. 64'458.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungsklägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich weitere monatliche Kosten von Fr. 1'556.–]; act. 5 II.C.7.1.2-7). Dem steht das Einkommen aus Arbeitserwerb von Fr. 58'988.– gegenüber (act. 4/5; ohne Kinderzulagen von Fr. 230.– monatlich, zumal bereits beim Bedarf abgezogen). Aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2022 und 2023 wird ein Vermögensverzehr von Fr. 6'460.– ersichtlich (act. 4/5; act. 6/24/23; act. 6/114/13). Zusätzlich macht der Berufungskläger glaubhaft, Ak- tien für einen Erlös von Fr. 3'726.– sowie ein Jagdgewehr für umgerechnet circa Fr. 855.– versilbert zu haben (act. 2 Rz 17.2, 18.3 und 19.3; act. 22 Rz 7; act. 4/20; 4/23; ferner auch act. 4/9). Schliesslich erfolgten Überweisungen der El- tern des Berufungsklägers an ihn von insgesamt Fr. 12'640.–, wobei als Betreff wahlweise "Kolcson" (gemäss Übersetzung mit DeepLTranslate "Darlehen"), "I._____ …" und "C._____" angegeben ist (act. 6/24/25; act. 6/86/45-47; act. 4/19; act. 4/21-22 und act. 4/24). Die Berufungsbeklagte bestreitet zwar diese Überwei- sungen (act. 15 Rz 43 ff., 48, 52 und 57), sie sind jedoch aufgrund der zitierten Belege glaubhaft. Gesamthaft entspricht dies rund Fr. 82'700.– und deckt die von der Vorinstanz errechneten Auslagen fast vollständig. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Ausgaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 17 ff.; von der Berufungsbeklagten bestritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht damit an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden; dies ohnehin auch nicht weil die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2023 aufgehoben hat und dies nicht angefochten wurde (vgl. E. I.3).

- 28 - 2.2.7. Nach dem Gesagten ist für das Jahr 2023 entgegen der Vorinstanz nach- vollziehbar, mit welchen Mitteln der Berufungskläger seine Ausgaben gedeckt hat (vgl. act. 15 Rz 47 f. und 52 f.; act. 30 Rz 5). Zwar lagen im vorinstanzlichen Ver- fahren noch nicht alle der jetzt verfügbaren Belege vor: So reichte der Berufungs- kläger z.B. seine Steuererklärung 2023 erst im Rechtsmittelverfahren ein. Andere Belege, wie jene betreffend das Einkommen aus Arbeitserwerb, den Vermögens- verzehr sowie einzelne Zahlungen der Eltern des Berufungsklägers waren indes- sen aktenkundig und bei Ungereimtheiten hätte die Vorinstanz in Nachachtung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gezielt nachfragen und gegebe- nenfalls weitere Belege einfordern können. Insgesamt erscheint der vorinstanzli- che Schluss, dem Berufungskläger aufgrund mangelnder Mitwirkung verstecktes Einkommen und/oder Vermögen vorzuwerfen, damit nicht gerechtfertigt. 2.2.8. Im Jahr 2024 müsste der Berufungskläger gemäss der Berechnung der Vorinstanz rund Fr. 74'000.– ausgegeben haben (Phase II Fr. 7'192.– [bis Januar 2024], Phase III [Februar und März 2024] Fr. 12'614.–, Phase IV [April 2024] Fr. 6'353.–, Phase V Fr. 19'765.– [Mai bis 18. August 2024, gerechnet mit 3.5 Mo- naten] und Phase VI Fr. 28'022.– [19. August 2024 bis Dezember 2024, gerech- net mit 4.5 Monaten; Ausgaben Phase V abzüglich Fr. 390.– monatlich, zuzüglich Fr. 970.– pro Monat Unterhaltsbeiträge]; act. 5 E. II.C.7.1.5-18). Das Einkommen aus Arbeitserwerb des Berufungsklägers betrug Fr. 58'080.– (12 x Fr. 4'840.–, vgl. E. III.2.1.1 und III.2.1.5). Hinzu kommt ein aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2023 und per 23. Dezember 2024 ersichtlicher Vermögensverzehr von Fr. 3'563.– (act. 4/5 resp. act. 6/114/13 sowie act. 4/6-7) sowie ein vom Beru- fungskläger glaubhaft gemachter Erlös von Fr. 3'669.– aus dem Verkauf der ihm verbleibenden Aktien der J._____ (act. 2 Rz 19.3; act. 4/27). Schliesslich erfolgten wiederum Überweisungen der Eltern des Berufungsklägers. Bekannt sind deren zwei in den Monaten Januar und Februar 2024, die sich auf insgesamt Fr. 5'688.– belaufen und wiederum die bereits genannten Zahlungszwecke aufführen (act. 4/25-26). Insgesamt verfügte der Berufungskläger im Jahr 2024 zusammen- fassend nachweislich über Mittel von Fr. 71'000.–, womit (ausgehend von der vor- instanzlichen Bedarfsberechnung) lediglich Ausgaben im Umfang von Fr. 3'000.– ungedeckt geblieben wären.

- 29 - Tatsächlich bestand allerdings kein solcher Ausstand, berechnete doch die Vorinstanz das Manko des Berufungsklägers falsch. So veranschlagte sie die Fremdbetreuungskosten doppelt, einmal im Bedarf von C._____ auf Seiten des Berufungsklägers, und ein weiteres Mal bei den zusätzlich berücksichtigten, den Bedarf erhöhenden Kosten (vgl. act. 5 E. II.C.6.1, II.C.7.1.5-6, II.C.7.1.8-9, II.C.7.1.11-12 und II.C.7.1.14-15). Abzuziehen sind daher für die Phasen II bis IV, die Zeit von Januar bis April 2024, Fr. 3'620.– (4 x Fr. 905.–; Fremdbetreuungs- kosten bis April 2024, vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4) und für die Phase V noch Fr. 780.– (effektiv vom Berufungskläger bezahlte Fremdbetreuungskosten, vgl. act. 5 E. II.C.7.1.15); total mithin Fr. 4'400.–. Damit beliefen sich die gesamten Ausga- ben 2024 nicht auf die vorinstanzlich berechneten Fr. 74'000.–, sondern auf Fr. 69'600.–, sodass im Jahr 2024 entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz 56 f., 60, 62 f., 65 und 68) keine ungedeckten Auslagen resultie- ren. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Aus- gaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 18 ff.; von der Berufungsbeklagten be- stritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht somit auch an dieser Stelle nicht weiter einge- gangen zu werden (vgl. jedoch zum Bedarf ab 19. August 2024 E. III.4-6). 2.2.9. Der Berufungskläger bestreitet, abgesehen von Arbeitserwerb, Vermögens- verzehr und Überweisungen seiner Eltern über weitere Einkünfte zu verfügen (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 8.7 und 18). Angesichts der obigen Erwägungen sowie der übrigen zum Vermögen des Berufungsklägers vorliegenden Belege (vgl. etwa act. 6/24/22-27; act. 6/51/39; act. 6/121/70; act. 6/114/13-14; act. 4/5-9) erscheint dies glaubhaft. Es sind entgegen den unspezifischen, pauschalen Mutmassungen der Vorinstanz (act. 5 E. II.C.7.1.3, II.C.7.1.9, II.C.7.1.12, II.C.7.1.15, II.C.7.1.18 und II.C.7.1.21) und der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 14 f., 43, 45, 57 und 65; act. 30 Rz 5) keine Indizien für weitere Geldquellen – etwa zusätzlicher Arbeitser- werb, sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte – ersichtlich. Insbesondere ist auch davon auszugehen, das ungarische Konto sei per Ende 2023 saldiert wor- den (vgl. act. 4/8), was die Berufungsbeklagte letztlich nicht mehr bestreitet (vgl. act. 2 Rz 8.7; act. 15 Rz 21). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger aus Vermögensverzehr und den Zahlungen seiner Eltern ein Einkommen anzu- rechnen ist.

- 30 - 2.2.10. Wie gezeigt, hat der Berufungskläger im Jahr 2024 total Fr. 7'232.– (Fr. 3'563.– + Fr. 3'669.–) seines Vermögens zur Deckung der Lebenshaltungs- kosten von ihm und C._____ verbraucht. Dies entspricht im Durchschnitt rund Fr. 600.– monatlich. Die Vorinstanz rechnete für die Phasen I bis V teilweise mit Vermögensverzehr beider Parteien insofern, als sie es als zumutbar erachtet, für gewisse ungedeckte Beträge deren Vermögen einzusetzen (Berufungsbeklagte) bzw. von einem höheren als dem aus Arbeitserwerb nachgewiesen Einkommen auszugehen (Berufungskläger), was wie gezeigt unter anderem einen Vermö- gensverzehr bedeutet (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3-16). Ob dies gerechtfertigt ist, ist hier nicht mehr zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz erst ab der Phase VI (ab

19. August 2024) Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt hat und die Phasen I bis V (30. Januar 2023 bis 18. August 2024) nicht angefochten worden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Berufungskläger ab der Phase VI, also ab dem

19. August 2024, ein Vermögensverzehr zumutbar wäre, zumal sein Einkommen aus Arbeitserwerb wie dargelegt nicht ausreicht, um seinen Bedarf und den von C._____ zu decken sowie Unterhaltszahlungen zu leisten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungskläger nicht kurz vor der Pension steht, nach der ein Vermögensverzehr in vielen Fällen angebracht oder sogar eingeplant ist. Zudem belief sich das im Jahr 2024 noch vorhandene Vermögen wie gezeigt auf weniger als Fr. 10'000.–, wobei der Berufungskläger zum Erreichen des dargelegten Ver- mögensverzehrs sogar sein Konto um Fr. 1'819.53 überziehen musste (act. 4/7) und nun nicht nur über keinerlei Vermögen mehr verfügt, sondern Schulden hat (vgl. auch act. 22 Rz 7). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorlie- gend nicht, ihm für die hier zu beurteilende Zeit ab 19. August 2024 einen Vermö- gensverzehr anzurechnen. Ab dem Jahr 2025 wäre dies denn auch gar nicht möglich, zumal effektiv kein Vermögen mehr vorhanden ist. 2.2.11. Zu beurteilen bleibt, ob dem Berufungskläger die Zahlungen seiner Eltern als Einkommen angerechnet werden können und falls ja, in welcher Höhe. Wie bereits dargelegt, wurden im Jahr 2023 insgesamt glaubhaft Fr. 12'640.– überwie- sen und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 Fr. 5'688.– (vgl. E. III.2.2.6-7). Gestützt auf die im Vorjahr erfolgten, insgesamt sechs Zahlungen der Eltern darf angenommen werden, dass im Verlauf des Jahres 2024 weitere

- 31 - Überweisungen der Eltern erfolgten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass sich an der Absicht der Eltern, ihren Sohn, aber insbesondere auch C._____ zu unterstützen, etwas geändert haben sollte. Zudem spricht der Beru- fungskläger davon, seit Längerem auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen zu sein (act. 22 Rz 7). Dass er keine weiteren Zahlungseingänge be- legt, liegt daran, dass gemäss seinen Berechnungen ab Phase IV jeweils kein we- sentliches Manko mehr bestand und er die Ansicht vertritt, Zahlungen seiner El- tern im vorliegenden Verfahren mangels Anrechenbarkeit grundsätzlich nicht of- fen legen zu müssen (vgl. act. 2 Rz 17.7 und 20-23). Es darf damit als hinrei- chend gesichert gelten, dass im Verlauf des Jahres 2024 noch weitere Zahlungen der Eltern eingingen. Im Durchschnitt ist von rund Fr. 1'000.– pro Monat an Beiträ- gen der Eltern des Berufungsklägers auszugehen. Dies entspricht auch der Schätzung des Berufungsklägers selbst (vgl. Prot. VI S. 90). Strittig ist aber, ob es sich um anrechenbare Unterstützungsleistungen durch die Eltern handelt, wie der Berufungskläger meint (act. 2 Rz 17.7), oder ob es eigentlich dem Berufungsklä- ger zurechenbare Mittel sind, gegebenenfalls aus den ursprünglich ihm gehören- den Immobilien in Ungarn oder einem versteckten Konto, wie die Berufungsbe- klagte behauptet (act. 15 Rz 15 und 45; act. 30 Rz 14). 2.2.12. In diesem Zusammenhang ist auf die beiden ursprünglich dem Berufungs- kläger gehörenden Liegenschaften in Ungarn einzugehen. Die eine Wohnung liegt in K._____ [Ungarn]. Sie wurde ihm Jahr 2009 erworben und mit einem lebens- langen Niessbrauchrecht zugunsten von L._____ und M._____, den Eltern des Berufungsklägers, belastet (act. 22 Rz 8.3; act. 34 Rz 4.2; act. 27/48). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers sei die Wohnung von den Eltern für ihn ge- kauft und möbliert worden, weshalb ihnen auch die Nutzniessung übertragen wor- den sei (act. 34 Rz 4.2 und 6.1). Die Wohnung ist vermietet (act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5), ob gewinnbringend oder nicht bzw. welche Einnahmen damit generiert wer- den, ist umstritten und wurde nur unsubstantiiert vorgetragen (vgl. act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5). Dies ist vorliegend allerdings von untergeordneter Be- deutung, weil die Einkünfte seit jeher den nutzniessungsberechtigten Eltern zuge- standen haben dürften (vgl. auch act. 34 Rz 4.2). Am 11. Februar 2021 übertrug

- 32 - der Berufungskläger die Immobilie mittels einer Schenkung auf seine Eltern (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.3; act. 30 Rz 8; act. 27/48). Die zweite Wohnung befindet sich in N._____, einer Stadt im Nordosten Ungarns. Der Berufungskläger erwarb sie am 25. Oktober 2017 (act. 22 Rz 8.4; act. 34 Rz 4.3; act. 27/49). Anschliessend sei die Wohnung mit Hilfe seiner Eltern renoviert worden, wobei der Berufungskläger vorbringt, seine Eltern hätten dies grösstenteils mittels finanzieller und eigener Arbeitsleistungen getan (act. 22 Rz 8.4 und 19.2; act. 34 Rz 4.3). Wieviel der Berufungskläger selbst investierte, bleibt unklar (act. 30 Rz 10; act. 34 Rz 6.2-3), ist im vorliegenden Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen aber letztlich nicht von Relevanz. Der Beru- fungskläger – und anscheinend auch weitere Familienmitglieder – nutzen die Wohnung für Aufenthalte zu Familienbesuchen in N._____ (act. 34 Rz 4.3; Prot. VI S. 91). Zudem wird die Wohnung als Ferienwohnung zu einem Preis von Fr. 720.– pro Woche vermietet und ist über Plattformen wie booking.com oder airbnb.com ausgeschrieben (act. 15 Rz 15; act. 34 Rz 4.3; act. 17/1; Prot. VI S. 64 f.; act. 6/85) – gemäss dem Berufungskläger, damit die Wohnung selbsttra- gend sei (act. 34 Rz 4.3). Wieviel Einnahmen die Wohnung tatsächlich generiert, ist nicht bekannt, zumal die Auslastung umstritten ist und die Gestehungskosten nicht näher substantiiert wurden (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.6; act. 30 Rz 14; act. 34 Rz 4.3 und 9). Gemäss dem Berufungskläger belaufen sich die Nettoein- nahmen auf maximal Fr. 100.– pro Monat (act. 34 Rz 9) resp. vermöchten einen bis zwei Retourflüge aus Ungarn pro Jahr zu decken (act. 34 Rz 10). Die Beru- fungsbeklagte spricht demgegenüber von mindestens den Unterstützungszahlun- gen der Eltern entsprechenden Einnahmen (act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 13 und 14). Als Unterhaltskosten zählt der Berufungskläger Verwaltungskosten, Strom, Erd- gas, Internet, Fernsehen, Telefon, Steuern, Reinigungs- und Materialkosten auf (act. 34 Rz 9). Gemäss seinen Aussagen werden einige der anfallenden Arbeiten wie die Reinigung und die Begrüssung und Verabschiedung der Gäste von seinen Eltern übernommen (act. 34 Rz 4.3), während er selbst unstrittig die Kommunika- tion mit den Gästen und Mietinteressenten vornimmt sowie Bewertungen und Bu- chungen bearbeitet, da seine Eltern keine Fremdsprachen sprechen (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.5; act. 30 Rz 11; act. 34 Rz 7; act. 17/2; vgl. auch Prot. VI

- 33 - S. 76 und 91). Wenn er in einer späteren Rechtsschrift behauptet, die Wohnung nicht mehr selbst zu verwalten (act. 34 Rz 7), so setzt er sich damit zu seiner frü- heren Darstellung in Widerspruch und ist mit dieser Aussage folglich nicht zu hö- ren. Da gewisse Unterhaltskosten in Eigenleistungen erfolgen und sich die Unter- haltskosten im Übrigen am ungarischen Kostenniveau bemessen (vgl. dazu auch act. 15 Rz 44), ist anzunehmen, dass es sich dabei um – jedenfalls aus Schwei- zer Sicht – nicht namhafte Beträge handelt. Am 19. Januar 2022 übertrug der Be- rufungskläger die Wohnung schliesslich seinen Eltern im Rahmen einer Schen- kung (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.4; act. 30 Rz 8; act. 27/49). Als Grund für die Übertragung führt der Berufungskläger an, er habe die Wohnung von der Schweiz aus nicht mehr bewirtschaften können und zudem sei klar ge- worden, dass er die Investitionen/Zuwendungen seiner Eltern in absehbarer Zeit nicht würde zurückbezahlen können (act. 22 Rz 8.4). Zudem gibt er an, es wäre unredlich gewesen, von seinen Eltern für die Übertragung der Wohnung eine Aus- gleichszahlung zu verlangen, zumal ihm die Wohnung nach wie vor zur Verfügung stehe (act. 34 Rz 4.3). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und ist der Ansicht, der Berufungskläger habe seinen Eltern beide Wohnungen lediglich im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschenkt, um sein Einkommen und sein Vermö- gen zu reduzieren (act. 15 Rz 16; act. 30 Rz 7 ff.). 2.2.13. Nach dem Gesagten verfügte der Berufungskläger über zwei Immobilien, die jedenfalls gewisse Einnahmen generierten, die er dann ohne Gegenleistung auf seine Eltern übertrug und damit – zumindest rechtlich – auf die fraglichen Ein- nahmen verzichtete. Obwohl er nicht mehr Eigentümer ist, verwaltete und verwal- tet er aber zumindest die Wohnung in N._____ weiterhin im bisherigen Rahmen, und zwar anscheinend ohne dafür entschädigt zu werden (vgl. auch Prot. VI S. 91) und obwohl ein angeblicher Grund für den Verzicht auf die Wohnung die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung aus der Schweiz gewesen sein soll. Die Über- schreibungen der Wohnungen auf seine Eltern erfolgte nach der Trennung und nach Ergehen des Eheschutzurteils. Was aus dem Verlauf des Eheschutzverfah- rens allenfalls im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschlossen oder ange- nommen werden konnte (vgl. act. 22 Rz 8.2; act. 30 Rz 7; act. 34 Rz 3), ist letzt- lich unerheblich. Von Bedeutung ist primär der Umstand, dass das Scheidungs-

- 34 - verfahren bevorstand, was dem Berufungskläger bewusst sein musste. Unabhän- gig davon, was ihm seine damalige Vertretung im Eheschutzverfahren geraten hatte (act. 30 Rz 7), hatte der Berufungskläger in jenem Prozess erfahren, dass in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich alle Einkünfte und sämtliches Vermö- gen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Gemäss der Darstellung des Beru- fungsklägers – und darauf ist er zu behaften; die Bestreitungen der Berufungsbe- klagten (vgl. act. 15 Rz 15 und 43 f.; act. 30 Rz 13 und 29) sind insofern nicht re- levant – sind seine Eltern wohlhabend resp. in der Lage, ihn und seine Kinder fi- nanziell zu unterstützen (act. 22 Rz 19.2; act. 34 Rz 8.2; vgl. auch Prot. VI S. 90). Wenn die Eltern bereits in der Vergangenheit grosse Investitionen tätigten, um die Wohnung in K._____ für den Berufungskläger zu kaufen bzw. diejenige in N._____ für ihn zu renovieren, erhellt nicht, weshalb gerade nach erfolgter Tren- nung plötzlich eine Rückübertragung der Wohnungen bzw. eine Rückzahlung der Investitionen der Eltern nötig gewesen sein sollte. Dies umso weniger, als dass die Wohnungen zuvor jahrelang durch den Berufungskläger gehalten worden wa- ren und die Eltern anscheinend weiterhin bereit und gewillt seien, den Berufungs- kläger und dessen Töchter auch finanziell zu unterstützen (vgl. E. III.2.2.13). Auf finanzielle Unterstützung durch den Berufungskläger sind die Eltern nach dem Gesagten ferner nicht angewiesen, vielmehr ist es umgekehrt der Berufungsklä- ger, der gemäss seinen eigenen Angaben auf die Unterstützung der Eltern ange- wiesen sei (act. 2 Rz 17.7.; act. 22 Rz 7). Alle diese Indizien erzeugen den An- schein, dass die Wohnungen im Hinblick auf ein kommendes Scheidungsverfah- ren auf die Eltern übertragen wurden, um das dann relevante Einkommen und Vermögen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen ist in unterhaltsrechtlicher Hin- sicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Damit ist das aus diesen Vermö- genswerten generierte Einkommen dem Berufungskläger anzurechnen, jedenfalls sofern ihm dieser Vermögensertrag vor der Überschreibung auf die Eltern hätte angerechnet werden können. Ob der Berufungskläger gegenwärtig noch rechtlich oder wirtschaftlich an den Immobilien berechtigt ist oder nicht (vgl. act. 15 Rz 16; act. 22 Rz 8.1; act. 30 Rz 6 und 13), ist damit von untergeordneter Bedeutung. 2.2.14. Mangels Kenntnis der genauen Zahlen – die Einkünfte hängen wie gezeigt insbesondere von der tatsächlichen Auslastung der Wohnung in N._____ ab – ist

- 35 - es am Naheliegendsten, auf die Überweisungen der Eltern an den Berufungsklä- ger abzustellen. Dies auch, zumal nach dem Gesagten angenommen werden darf, dass damit indirekt Erträge zumindest aus der Wohnung in N._____ an den Berufungskläger zurückfliessen. Zu berücksichtigen ist zudem noch Folgendes: Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Zahlungen seiner Eltern dürften ihm nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um freiwillige Leistungen handle. Seine Mutter habe weder den Willen, dass ihm das Geld als Einkommen ange- rechnet werde, noch bestehe eine gesetzliche Unterstützungspflicht (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 7). Wie gezeigt führen die regelmässigen Überweisungen aber dazu, dass der Berufungskläger effektiv mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch gab der Berufungskläger vor Vorinstanz an, dass dies zwischen ihm und seinen Eltern so abgesprochen worden sei, zumal er sich ohne die Zahlun- gen seiner Eltern die derzeitige Wohnung nicht leisten könne (Prot. VI S. 90). Ge- mäss dem Berufungskläger geht es seinen Eltern darum, ihren Sohn und insbe- sondere auch ihre Enkelkinder zu unterstützen (act. 34 Rz 8.2 und 10). Dies lässt sich denn auch den meisten der Überweisungsbetreffs ("I._____ …" und "C._____") so entnehmen (vgl. E. III.2.2.6). Der Berufungskläger wendet ein, seine Eltern seien gegenüber der Berufungsbeklagten nicht unterstützungspflich- tig (act. 22 Rz 7). Das ist korrekt, doch geht es vorliegend nicht um Ehegattenun- terhalt, sondern um Kinderunterhalt. C._____ ist als Enkelin der Eltern des Beru- fungsklägers in absteigender Linie mit ihnen verwandt, weshalb eine Verwandten- unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sehr wohl in Frage kommt. Dass die Eltern des Berufungsklägers zur finanziellen Unterstützung in der Lage sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. III.2.2.12). Dem Berufungskläger fehlen demgegenüber wie gezeigt die Mittel, um seine Auslagen decken zu können bzw. er war dafür gerade auf Hilfe seiner Eltern angewiesen (vgl. E. III.2.2.6-7). Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in welchem der unterhaltspflichtige El- ternteil mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern eine Weiterbildung ab- solvieren konnte, die Unterstützungsbeiträge mit dem Argument angerechnet, dass dies dem Unterhaltspflichtigen selbst sowie indirekt auch dem (Enkel)Kind zugutekäme, welches ohne deren Berücksichtigung in eine finanzielle Notlage zu geraten drohe (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c). Angesichts der gesamten dargelegten

- 36 - Umstände rechtfertigt es sich jedenfalls im vorliegenden Massnahmeverfahren, dem Berufungskläger die Unterstützungsbeiträge der Eltern von Fr. 1'000.– pro Monat als Einkommen anzurechnen.

3. Einkommen der Berufungsbeklagten und von C._____ 3.1. Die Vorinstanz ging auf Seiten der Berufungsbeklagten von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 2'865.– für die Phasen I und II resp. Fr. 2'905.– für die Phasen III bis VI aus, was einem Pensum von 50 % entspreche. Zwar wäre es der Berufungsbeklagten zumutbar, mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, wie sie dies früher getan habe. Allerdings sei dies an ihrer Arbeitsstelle gemäss Aus- kunft ihres Vorgesetzten nicht möglich gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ab dem Kindergarteneintritt sei es grundsätzlich beiden Parteien zumutbar, zufol- ge der alternierenden Betreuung von C._____ zu je 75 % zu arbeiten. Entspre- chend rechnete die Vorinstanz auch der Berufungsbeklagten nach Gewährung ei- ner Übergangsfrist ab April 2025 (Phase VII) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'358.– (entsprechend einem 75 % Pensum) an (act. 5 E. II.C.5.2). 3.2. Der Berufungskläger beanstandet, dass der Berufungsbeklagten für die Phasen I bis VI lediglich ein Einkommen bei einem Pensum von 50 % angerech- net worden sei. Die Berufungsbeklagte habe ihr Pensum grundlos, freiwillig und ohne Not von 60 % auf 50 % reduziert, was unbeachtlich sei. Es sei für alle Pha- sen vom erzielbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 3'486.– bei einem Pen- sum von 60 % auszugehen. Zudem geht der Berufungskläger davon aus, dass der Berufungsbeklagten die von ihr geleisteten Überstunden ausbezahlt würden (act. 2 Rz 13; act. 22 Rz 11.1). 3.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sie ihr Arbeitspensum freiwillig und ohne Not reduziert habe. Vielmehr hätten ihre eigene Überlastung, der zufolge des Streites zwischen den Parteien erhöhte Betreuungsbedarf von C._____ sowie organisatorische Probleme, welche aufgrund unflexibler Arbeitszeiten und prakti- scher Unmöglichkeit des Homeoffices im Zusammenhang mit der Abstimmung der Übergabezeiten von C._____ entstanden seien, diesen Schritt nötig gemacht. Sie habe ihr Pensum auf den Kindergarteneintritt von C._____ wieder erhöhen

- 37 - wollen, was gemäss ihrem Arbeitgeber aber nicht möglich gewesen sei. Die Vor- instanz habe die Situation korrekt gewürdigt, indem sie ihr bis und mit März 2025 das effektiv erzielte Einkommen angerechnet habe. Überstunden seien ihr im Üb- rigen keine ausbezahlt worden, sie müsse diese kompensieren (act. 15 Rz 30 f.; act. 30 Rz 17). 3.4. Würde dem Berufungskläger gefolgt, wäre der Berufungsbeklagten rückwir- kend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, zumal bei der Berufungsbeklagten im Hinblick auf die per Januar 2022 erfolgte Pensumsreduktion um 10 % (vgl. Prot. VI S. 49) weder eine Schädi- gungsabsicht noch unredliches Verhalten festgestellt werden kann. Im Zeitpunkt des Entscheides betreffend die Reduktion bestand noch eine andere Betreuungs- situation – gemäss dem Eheschutzentscheid wurde C._____ noch mehr von der Berufungsbeklagten betreut (vgl. act. 5/5/26), erst im Verlauf des Jahres 2022 än- derte sich dies dahingehend, dass der Berufungskläger kontinuierlich mehr Be- treuungsanteile übernahm (vgl. etwa act. 5/3, insb. Rz 6). Zudem hatte die Beru- fungsbeklagte durchaus nachvollziehbare Gründe für die Verringerung ihres Pen- sums. Ausserdem war das Scheidungsverfahren damals noch nicht anhängig. Damit war für die Berufungsbeklagte auch nicht mit der nötigen Sicherheit voraus- sehbar, dass ihr ein Pensum von 60 % zumutbar wäre, wie die Vorinstanz dann rund drei Jahre später festhielt. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei bis März 2025 vom tatsächlichen Einkommen, in der hier relevanten Phase VI von Fr. 2'905.–, auszugehen, nicht zu beanstanden. Das von der Vorinstanz festgesetzte, hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten für die Phase VII ab 1. April 2025 im Betrag von Fr. 4'358.– ist im Berufungsver- fahren nicht beanstandet worden. 3.5. Was die allfällige Entschädigung für Überstunden angeht, so reichte die Berufungsbeklagte ihre Lohnabrechnungen 2023 und 2024 ein. Daraus ist ersicht- lich, dass sich ihr Nettoeinkommen im Jahr 2023 auf durchschnittlich Fr. 2'850.– pro Monat und im Jahr 2024 auf Fr. 2'915.– monatlich belief (act. 17/5). Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen ist demzufolge hinreichend genau.

- 38 - 3.6. Anzumerken bleibt, dass die Kinderzulagen für C._____ von Fr. 200.– grundsätzlich von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Der Berufungskläger erhielt während der Zeit, in der er im Kanton St. Gallen angestellt war, zusätzlich Fr. 30.– (act. 5 E. II.C.5.3). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in G._____ per Ende Februar 2025 entfallen diese zusätzlichen Familienzulagen.

4. Bedarf des Berufungsklägers 4.1. Prämienverbilligung 4.1.1. Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger von Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 543.– im Jahr 2024 aus. Da der Berufungskläger aber Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) habe, welche er zufolge der knappen fi- nanziellen Verhältnisse hätte beantragen müssen, sei eine gestützt auf seine Steuererklärung für das Jahr 2022 gemäss dem Rechner der SVA Zürich berech- nete IPV von Fr. 208.– für das Jahr 2024 von den Krankenkassenprämien abzu- ziehen (act. 5 E. II.C.6.2.5). 4.1.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Prämienver- billigung falsch berechnet. Zunächst ging er von dem von der SVA provisorisch verfügten Betrag von Fr. 109.– aus, weil er für die Jahre 2023 bis 2025 noch kei- ne definitive Verfügung erhalten habe. Die Helsana habe im Juli 2024 sogar nur eine Rückerstattung für die IPV von Fr. 100.– monatlich vorgenommen (act. 2 Rz 14; act. 22 Rz 12; act. 34 Rz 14 f.). Später reichte der Berufungskläger die de- finitive Verfügung der IPV für das Jahr 2023 nach (vgl. act. 36). 4.1.3. Gemäss der Berufungsbeklagten ist vom Betrag, den die Vorinstanz be- rechnet habe, auszugehen. Die vom Berufungskläger angerufenen Belege, wel- che der Vorinstanz ohnehin noch nicht vorgelegen hätten, seien lediglich proviso- risch und würden nicht auf den richtigen Steuerdaten beruhen. Auf die Rückzah- lung der Krankenkasse könne nicht abgestellt werden, es handle sich um eine Vergütung für eine Arztrechnung (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 19 f.). 4.1.4. Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Prämienverbilli- gung des Berufungsklägers mit dem Rechner der SVA Zürich (https://svazurich.

- 39 - ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/ online-rechner.html; resp. derjenige für das Jahr 2025) selbst berechnete. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides lagen keine definitiven Entscheide be- treffend die Prämienverbilligung vor, was nicht überrascht, verfügt die SVA Zürich doch erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten des betreffenden Jahres definitiv. Die – der Vorinstanz ebenfalls noch nicht vorliegende (vgl. act. 2/14) – provisorisch verfügte Prämienverbilligung ist zudem jeweils rund 20 % tiefer als der eigentlich (provisorisch) berechnete Betrag und stützt sich auf die aktuellsten vorhandenen Steuerdaten und somit in der Regel noch nicht auf die Daten des betreffenden Jahres (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemien- verbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/fragen-zur-definitiven-ver- fuegung.html; zuletzt besucht am 17. September 2025; vgl. auch act. 4/12 und act. 37/55). Auf den vom Berufungskläger angerufenen Rückzahlungsbetrag sei- ner Krankenkasse kann daher nicht abgestellt werden, könnte sich der Betrag nach dem Gesagten doch nur aus einer provisorischen Berechnung ergeben. Mittlerweile liegt die definitive Verfügung der SVA betreffend die Prämienverbilli- gung für das Jahr 2023 vor (act. 37/55). Da davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers 2024 im Verhältnis zum Vorjahr nur marginal verändert hat (vgl. E. III.2.1.5), kann die gestützt auf die Zahlen aus der Steuerer- klärung 2023 errechnete Prämienverbilligung 2023 auch für das Jahr 2024 heran- gezogen werden. Dem Berufungskläger ist entsprechend im Jahr 2024 eine Prä- mienverbilligung von Fr. 185.– monatlich anzurechnen (act. 37/55). Die in der Un- terhaltsberechnung einzusetzenden Kosten für die Krankenkasse belaufen sich damit auf Fr. 358.– (Fr. 543.– - Fr. 185.–). Für das Jahr 2025 ist eine Schätzung vorzunehmen, zumal das Einkommen des Berufungsklägers im Vergleich zum Vorjahr verändert ist (vgl. E. III.2.1.5). Ausgehend von einem steuerbaren Jahres- einkommen von Fr. 54'178.– ([2 x Fr. 4'840.–] + [5 x Fr. 3'872.–] + [2 x Fr. 3'494.–] + [3 x Fr. 6'050.–]; vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.11) und einstweilen gestützt auf ge- mäss dem angefochtenen Entscheid geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 4'800.– sowie den sonstigen Abzügen gemäss Steuererklärung 2023 (vgl. act. 4/5) ergibt sich eine Prämienverbilligung von Fr. 178.– pro Monat. Für die fol- genden Jahre ergäbe sich zufolge des höheren Einkommens des Berufungsklä-

- 40 - gers eine tiefere Prämienverbilligung. Dies hat jedoch keinen massgeblichen Ein- fluss mehr auf die Unterhaltsberechnung, zumal es für diese Zeit die einzige Än- derung darstellen würde und im Übrigen jedenfalls aus heutiger Sicht sämtliche Bedarfs- und Einkommenszahlen unverändert bleiben dürften (vgl. E. III.7.5). Dem Berufungskläger sind demnach ab Januar 2025 Krankenkassenprämien von Fr. 365.– (Fr. 543.– - Fr. 178.–) anzurechnen. 4.2. Mobilitätskosten und Verpflegung 4.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der Arbeitsstelle in G._____ für die Phasen VI und VII Mobilitätskosten von Fr. 355.– für ein monatlich bezahltes Jahres-Generalabonnement (GA) an (act. 5 E. II.C.6.2.6). Dies wird von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Ebenfalls sind sie sich darüber einig, dass zufolge des Stellenverlustes der Arbeitsstelle in G._____ für die Phase VII nicht mehr von den Kosten eines GAs ausgegangen werden kann (act. 30 Rz 18; act. 34 Rz 13). Dem Berufungskläger ist zuzustim- men, wenn er ein Abonnement für die Stadt Zürich (Zone 110) angerechnet ha- ben will, zumal er C._____ nach F._____ in den Kindergarten begleiten muss (vgl. act. 34 Rz 13). Sein Arbeitsplatz ab August 2025 an der O._____-strasse (vgl. act. 35/52) ist demgegenüber zwar in Gehdistanz, doch ist der Berufungskläger wie dargelegt gehalten, sich um eine weitere/andere Stelle zu bemühen. Auch da- her rechtfertigt sich die Anrechnung eines Abonnements der Zone 110. Mit der Vorinstanz ist mangels Vermögens des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er dieses monatlich bezahlen muss. Die Kosten des Monatsabonnements belaufen sich auf Fr. 87.– (act. 34 Rz 13; act. 35/53). 4.2.2. Anzumerken bleibt, dass dem Berufungskläger ab seinem Stellenverlust für die Zeit der Arbeitslosigkeit auch keine Verpflegungskosten mehr anzurechnen sind. Ab August 2025 kämen zwar grundsätzlich wieder Verpflegungskosten in re- duziertem Umfang dazu. Da es sich jedoch lediglich um einen geringen Betrag handelt, der keinen massgeblichen Einfluss auf die Unterhaltsfestsetzung hat (vgl. E. III.7.4), sind diese für die Monate August bis Oktober 2025 zu vernachlässigen. Ab November 2025 ist ausgehend von einem Pensum von 75 % mit Verpfle-

- 41 - gungskosten von Fr. 176.– zu rechnen, wie die Vorinstanz dies tat (vgl. act. 5 E. II.C.6.1). 4.3. Bedarfsanteil von E._____ 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger einstweilen und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Bedarfsanteil von Fr. 826.– für dessen am tt.mm.2024 geborenen Tochter E._____ als Bedarfsposition an. Der Berufungs- kläger sei – zusammen mit seiner Partnerin und Mutter von E._____ – auch für den Unterhalt von E._____ verantwortlich. Über die Situation des Kindes und den Haushalt der Eltern sei wenig bekannt. Es rechtfertige sich daher, von den glei- chen Bedarfszahlen auszugehen wie bei C._____ (1/2 Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnanteil Fr. 486.– [= 1/6 von Fr. 2'918.–], Krankenkasse Fr. 140.– [geschätzt]), so dass mit einem Bedarf von Fr. 826.– gerechnet werden könne. Die andere Hälfte des Grundbetrages sei bei der Mutter von E._____ anzurechnen, welche ab November 2024 mit einem Arbeitspensum von 60 % arbeiten werde und sich folglich im gleichen Ausmass wie der Berufungskläger am gemeinsamen Haushalt beteiligen könne. Unklar geblieben sei zudem, ob für E._____ Kinderzulagen be- zogen würden und falls ja in welcher Höhe. Einstweilen seien keine solchen zu berücksichtigen (act. 5 E. II.C.7.1.15 und act. 5 E. II.C.7.1.18). Begründet mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechnete die Vorinstanz in der Phase VII wie auch bei C._____ mit einem Bedarfsanteil von E._____ von rund Fr. 900.–, wobei sie davon ausging, die Mutter von E._____ beziehe die Kinderzulagen (act. 5 E. II.C.7.1.21). 4.3.2. Der Berufungskläger äussert sich zu diesen Erwägungen nicht explizit, macht jedoch geltend, wenn er zu einer Erwerbstätigkeit von 75 % verpflichtet würde, werde es unumgänglich, für die Kinderbetreuung eine Nanny anzustellen. Es dürfte mit Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'080.– zu rechnen sein, welche zwischen C._____ und E._____ im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln aufzutei- len wären (act. 2 Rz 23.3; ferner act. 2 Rz 12 und act. 22 Rz 10.1). Die Beru- fungsbeklagte ihrerseits bestreitet, dass C._____ fremdbetreut würde, und falls doch, seien lediglich Kosten des Horts der Tagesschule anzurechnen (act. 15 Rz 69; ferner Rz 27 f.).

- 42 - 4.3.3. Dass ein Kostenanteil des Bedarfs von E._____ auf Seiten des Berufungs- klägers zu berücksichtigen ist, wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass im Rahmen des Massnahmeverfahrens zufolge ähnlicher Arbeitspensen davon ausgegangen werden kann, der Beru- fungskläger und seine Partnerin würden sich den Bedarf von E._____ grundsätz- lich hälftig teilen. Allerdings bedeutet dies nicht nur die Übernahme des hälftigen Grundbetrages durch die Mutter von E._____, sondern die Übernahme der Hälfte ihres gesamten Bedarfes. Insofern ist der Vorinstanz bei der Ermittlung des Be- darfs von E._____ ein Fehler unterlaufen. Der gesamte Bedarf von E._____ be- läuft sich damit auf Fr. 926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 960.– (familienrechtli- cher Bedarf; Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 486.– Wohnkostenanteil [= 1/6 der ge- samten Wohnkosten von Fr. 2'918.–] + Fr. 140.– Krankenkasse KVG geschätzt abzüglich Fr. 100.– IPV geschätzt + Fr. 34.– Krankenkasse VVG geschätzt). Der dem Berufungskläger anzurechnende Anteil beläuft sich auf Fr. 463.– resp. Fr. 480.–. Entgegen der Vorinstanz ist sodann angesichts der knappen finanziel- len Verhältnisse davon auszugehen, dass die Kinderzulagen zwingend zu bean- tragen und damit anzurechnen sind. Auszugehen ist von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.–, welche ebenfalls je hälftig beim Berufungsklägerin und bei sei- ner Partnerin miteinzuberechnen sind. 4.3.4. Ab November 2025 wird zufolge der vom Berufungskläger verlangten Auf- stockung seines Pensums auf 75% bei E._____ eine Fremdbetreuung nötig. Es kann damit nicht von demselben Bedarf ausgegangen werden wie bei C._____, die den Kindergarten besucht und damit nicht mehr auf anderweitige Fremdbe- treuung angewiesen ist (vgl. E. III.6.4.4). E._____ wird an rund anderthalb Tagen fremdbetreut werden müssen. Ob dies durch eine Nanny, eine Kita oder eine sonstige Betreuungslösung erfolgt, ist dem Berufungskläger und seiner Partnerin überlassen. Relevant sind lediglich die fraglichen Kosten, welche abzuschätzen sind. Für C._____ fielen in der Zeitspanne, als sie an zwei Tagen pro Woche in der Kita P._____ betreut wurde, Kosten von monatlich Fr. 1'029.– an (vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4). Angesichts dessen erscheinen die vom Berufungskläger berechne- ten Fremdbetreuungskosten entgegen der Berufungsbeklagten keineswegs als abwegig. Es ist bei E._____ geschätzt von einem Betrag für Fremdbetreuungs-

- 43 - kosten von Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Der Bedarf von E._____ beläuft sich ab November 2025 also auf Fr. 1'926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 1'960.– (familienrechtlicher Bedarf). Der Berufungskläger hat die Hälfte, mithin Fr. 963.– resp. Fr. 980.–, zu tragen, was ihm entsprechend anzurechnen ist.

5. Bedarf der Berufungsbeklagten 5.1. Wohnkosten 5.1.1. Die Vorinstanz ging von Mietkosten der Berufungsbeklagten von Fr. 1'884.– für die hier interessierenden Phasen VI und VII aus, da diese ausge- wiesen und unbestritten seien. Nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergebe sich ein Wohnkostenanteil bei der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 1'256.– (act. 5 E. II.C.6.3.2). 5.1.2. Damit ist der Berufungskläger nicht einverstanden. Die Berufungsbeklagte habe die Mietzinssteigerung durch das Nichtbezahlen des Mietzinses während Oktober 2022 bis Januar 2023, was zu einem neuen Mietvertrag mit höherem Mietzins geführt habe, selbst verschuldet. Es seien lediglich die tieferen Wohn- kosten unter Berücksichtigung der Mietzinserhöhung ab April 2024 von Fr. 1'708.– anzurechnen, woraus ein Anteil der Berufungsbeklagten von Fr. 1'139.– resultiere (act. 2 Rz 15.1; act. 22 Rz 13). 5.1.3. Dies wiederum bestreitet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger ver- möge seine Behauptung nicht zu belegen. Die Mietzinserhöhung habe der allge- mein bekannten Mietzinsentwicklung in der Schweiz entsprochen (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 21). 5.1.4. Hinreichend belegt ist, dass der ursprünglich auf den Berufungskläger lau- tende Mietvertrag über die Wohnung der Berufungsbeklagten (act. 6/51/38) im Februar 2021 auf die Berufungsbeklagte überschrieben wurde, wie der Beru- fungskläger vorbringt (vgl. act. 22 Rz 13.1; act. 23/47). Anfangs 2023 wurde zwi- schen der Berufungsbeklagten und der Vermieterin ein neuer Mietvertrag abge- schlossen (act. 6/48/3). Die Berufungsbeklagte bezahlte im Januar 2023 vier Mo- natsmietzinse à Fr. 1'593.– nach und errichtete einen Dauerauftrag über densel-

- 44 - ben Betrag (act. 6/48/6). Ob es infolge Zahlungsverzugs zu einer Kündigung des bisherigen Mietvertrages kam oder ob andere Gründe zum Neuabschluss des Mietvertrags führten, gestützt auf welche Überlegungen der Mietzins genau fest- gesetzt wurde und warum die Berufungsbeklagte einen Dauerauftrag mit dem bis- herigen Mietzins errichtete, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Das vom Berufungskläger zitierte E-Mail vom 5. Februar 2024 an die Kindesver- treterin (act. 6/133/76) gibt lediglich seine Ansicht wieder und stellt damit eine blosse Behauptung dar. Damit steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Berufungsbeklagten in Bezug auf die derzeit geltende Mietzinshöhe ein ei- gentliches Verschulden vorgeworfen werden kann. Es ist daher nicht zu bean- standen, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom derzeit geltenden, be- legten Mietzins von Fr. 1'884.– pro Monat auszugehen und der Berufungsbeklag- ten einen Anteil von Fr. 1'256.– anzurechnen. 5.2. Prämienverbilligung 5.2.1. Bei den Krankenkassenprämien (KVG) ging die Vorinstanz bei der Beru- fungsbeklagten für das Jahr 2024 von den ausgewiesenen und unbestrittenen Fr. 347.– aus. Weiter erwog die Vorinstanz, das bei der Berufungsbeklagten vor- handene Vermögen habe wahrscheinlich dazu geführt, dass sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt habe. Da sie für die beiden Jahre 2022 und 2023 kei- ne Steuererklärungen eingereicht habe, könne auch nicht überprüft werden, ob ein Anspruch auf IPV bestanden habe oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass die KVG-Prämie der Berufungsbeklagten sich etwa in der Höhe derjenigen des Berufungsklägers bewege, könne im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men (einstweilen) auf diese Zahl abgestellt werden (act. 5 E. II.C.6.3.3). 5.2.2. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte hätte angesichts der relevanten Vermögensobergrenze sehr wohl Anspruch auf eine Prämienverbilligung für sich und C._____ gehabt, wobei diese auf Fr. 218.– zu schätzen sei. Bei den vorhandenen knappen finanziellen Verhältnissen hätte die Berufungsbeklagte analog zum Berufungskläger zwingend eine Prämienverbil- ligung beantragen müssen, auch wenn dies bedeute, dass sie dazu zuerst die Steuererklärung hätte erstellen müssen (act. 2 Rz 15.2; act. 22 Rz 14).

- 45 - 5.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet sowohl die Höhe der mutmasslichen Prä- mienverbilligung als auch, dass ihr eine solche angerechnet werden solle. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt (act. 15 Rz 34; act. 30 Rz 22). 5.2.4. Grundsätzlich ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auch von der Berufungsbeklagten verlangt wer- den muss, die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. Da die Vermögens- obergrenze für eine solche Fr. 150'000.– resp. für Alleinerziehende sogar Fr. 300'000.– beträgt (vgl. act. 2 Rz 15.2; act. 4/14; https://svazurich.ch/unsere- produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/leis- tung.html; zuletzt besucht am 22. September 2025), stünde ihr Vermögen einem entsprechenden Anspruch der Berufungsbeklagten nicht entgegen (vgl. E. V.5 so- wie act. 6/48/6 und act. 17/3). Allerdings ist die Antragsfrist für die Beantragung der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 am 31. März 2025 abgelaufen (https:// svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilli- gung_2024/aktuell.html; zuletzt besucht am 22. September 2025). Damit kann die Berufungsbeklagte für das Jahr 2024 effektiv keine Prämienverbilligung mehr er- hältlich machen. Da sie auf die Entscheidung der Vorinstanz abstellen durfte, kann ihr eine solche für das Jahr 2024 nicht mehr angerechnet werden. 5.2.5. Für das Jahr 2025 steht einem Antrag grundsätzlich nichts im Wege. Sollte dies bedeuten, dass die Berufungsbeklagte eine Steuererklärung zu erstellen hät- te, so hätte sie dies zu tun, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dies nicht mög- lich sein sollte. Ausgehend von einem Einkommen von rund Fr. 48'000.– (3 x Fr. 2'905.–] + [9 x Fr. 4'358.–]) und gestützt auf den angefochtenen Entscheid ge- schätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'710.– ([3 x Fr. 970.–] + [9 x Fr. 200.–), so- wie geschätzten Abzügen von Fr. 19'376.– (Fr. 2'600.– + Fr. 1'300.- für Versiche- rungsprämien, Fr. 1'776.– Abonnementskosten öffentlicher Verkehr [vgl. E. III.5.3], Fr. 2'200.– Verpflegung bei zuerst 50%, dann 75 % Pensum, Fr. 2'500.– Pauschalen Berufsauslagen, Fr. 9'000.– Abzug für Kind im Haushalt) und einem geschätzten Vermögen von Fr. 33'000.– (vgl. E. V.5), ergibt sich für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung von Fr. 285.– monatlich für die Beru- fungsbeklagte und C._____. Der Anteil der Berufungsbeklagten ist auf 2/3 und so-

- 46 - mit Fr. 190.– zu schätzen (vgl. betreffend C._____ E. III.6.2). Ab 2026 sind das Einkommen leicht höher (Fr. 52'300.– = 12 x Fr. 4'358.–) und die geschätzten Un- terhaltsbeiträge tiefer (Fr. 2'400.– = 12 x Fr. 200.–), die geschätzten Abzüge und das Vermögen wohl praktisch identisch, womit die Prämienverbilligung wenige Franken tiefer ausfallen dürfte. Im vorliegenden summarischen Verfahren recht- fertigt es sich jedoch, weiterhin vom oben berechneten Betrag auszugehen. 5.3. Mobilitätskosten 5.3.1. Unter dem Titel Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, die Berufungsbe- klagte wohne in F._____ und arbeite in Q._____, mit dem ÖV müsse sie daher sieben ZVV Zonen durchfahren. Im Jahr 2024 koste das Jahreszonenabonne- ment ZVV Fr. 2'295.–, was monatlich Fr. 191.– ergebe. Der Berechnung des Be- rufungsklägers könne nicht gefolgt werden (act. 5 E. II.C.6.3.4). 5.3.2. In der Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise vom Preis eines Monatsabonnements ausgegangen. Es sei aber von einem Jahresabonnement auszugehen, da die Berufungsbeklagte über genügend Vermögen verfüge, um ein solches bezahlen zu können. Zudem benö- tige die Berufungsbeklagte lediglich vier ZVV Zonen. Es sei von Kosten von Fr. 131.– auszugehen (act. 2 Rz 15.3; act. 22 Rz 15). 5.3.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers; sie weist darauf hin, dass die Vorinstanz bereits mit dem Preis des Jahresabonne- ments gerechnet habe. Zudem macht sie geltend, nicht vier ZVV Zonen durchfah- ren zu müssen, sondern dass die Tarife des Verbundnetzes Z-Pass A-Welle-ZVV gelten würden(act. 15 Rz 35; act. 30 Rz 23). 5.3.4. Die Berufungsbeklagte muss von ihrem Wohnort in Zürich F._____ (nächste Haltestelle: R._____) bis zu ihrem Arbeitsort nach Q._____ fahren. Ob sie dabei den Weg über den Bahnhof Q'._____ wählt, wie sie selbst ausführt (vgl. act. 15 Rz 35), oder bis zur Haltestelle Q._____ West, wie der Berufungskläger meint (act. 2 Rz 15.3), ist für die Höhe der Kosten nicht relevant: Beide Wege füh- ren durch vier Zonen des Verbundnetzes Z-Pass A-Welle-ZVV. Ein Jahresabon-

- 47 - nement – von einem solchen ging bereits die Vorinstanz aus, was korrekt war – der 2. Klasse kostet Fr. 1'776.–, was sich auf Fr. 148.– monatlich beläuft (vgl. https://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/weitere-angebote/tarifverbund-z-pass/mo- nats-und-jahresabonnemente.html; zuletzt besucht am 22. September 2025). 5.4. Steuern 5.4.1. Die Vorinstanz nahm in der Phase VI eine Existenzminimumsberechnung vor, weshalb sie den Parteien keine Steuern anrechnete. Für die Phase VII ging die Vorinstanz vom familienrechtlichen Existenzminimum aus, weshalb bei der Berufungsbeklagten ein Betrag für Steuern anzurechnen sei. Diesen setzte die Vorinstanz gestützt auf ihre eigenen Berechnungen unter Berücksichtigung eines Steueranteils für C._____ auf Fr. 250.– fest (act. 5 E. II.C.6.3.6). Bei der Ermitt- lung der einzelnen Bedarfspositionen von C._____ (vgl. act. 5 E. II.C.6.4) wurde allerdings nichts zu deren Steueranteil gesagt. In der Übersichtstabelle der Phase VII ist bei der Berufungsbeklagten ein Betrag von Fr. 300.– für die Steuern aufge- führt (act. 5 E. II.C.6.1). 5.4.2. Der Berufungskläger moniert, der Berufungsbeklagten sei in der Phase VII ein Steueranteil von Fr. 250.– anzurechnen, die Vorinstanz habe jedoch in der Ta- belle VII ein Betrag von Fr. 300.– eingesetzt. Die effektiven Steuerrechnungen seien wohl ohnehin wesentlich tiefer (act. 2 Rz 15.4; act. 22 Rz 15.2). 5.4.3. Die Berufungsbeklagte geht demgegenüber davon aus, dass der in der Ta- belle eingesetzte Wert vom Unterhaltsrechner generiert worden und damit wohl richtig sei, sie vermutet, dass die Anpassung in den Erwägungen untergegangen sei (act. 15 Rz 36; act. 30 Rz 23). 5.4.4. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten von deren Steueranteil von Fr. 250.– spricht, ist davon auszugehen, dass sich der An- teil von C._____ auf Fr. 50.– beläuft und in der Tabelle das (vom gerichtlichen Un- terhaltsrechner berechnete) Total von Fr. 300.– bei der Berufungsbeklagten auf- geführt wurde. Auf diese Zahlen ist abzustellen bzw. die Bedarfe sind dahinge- hend zu korrigieren, dass bei der Berufungsbeklagten Fr. 250.– und bei C._____

- 48 - Fr. 50.– für Steuern eingesetzt werden. Die derzeitigen effektiven Steuerrechnun- gen der Berufungsbeklagten sind nicht relevant, da die Steuerbelastung auch von der Höhe der Unterhaltsbeiträge abhängt, welche gerade erst festzusetzen sind. Anzumerken bleibt, dass bei den für den Betreuungsunterhalt relevanten Lebens- haltungskosten praxisgemäss ein Steueranteil von Fr. 100.– einzusetzen ist.

6. Bedarf von C._____ 6.1. Wohnkosten Gestützt auf die Ausführungen zu den Wohnkosten bei der Berufungsbe- klagten ist C._____ für die hier zu beurteilenden Phasen ein Wohnkostenanteil von Fr. 628.– anzurechnen, wie dies die Vorinstanz korrekt tat (vgl. act. 5 E. II.C.6.4.2 sowie E. III.5.1; vgl. auch act. 15 Rz 37). Zu den Einwänden des Be- rufungsklägers (vgl. act. 2 Rz 16.1) ist auf die erwähnten Erwägungen zu verwei- sen. 6.2. Prämienverbilligung 6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ keine Prämienverbilligung, da von Seiten der Parteien keinerlei Unterlagen dazu vorlägen. Einstweilen könne im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von den Krankenkassenprämien ohne Verbilligung ausgegangen werden (act. 5 E. II.C.6.4.3). 6.2.2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er, der die Krankenkas- senprämien von C._____ bezahle, habe für sie ebenfalls IPV beantragt, jedoch keine solche erhalten. Die Prämienverbilligung könne nur von jenem Elternteil be- antragt werden, bei welchem das Kind wohnhaft sei. Würde die Berufungsbe- klagte IPV beantragen, würde C._____ eine solche von mindestens Fr. 100.– er- halten (act. 2 Rz 16.2; act. 22 Rz 16). 6.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen unter Hinweis auf mangelnde Belege. Zudem könne der Berufungskläger sehr wohl IPV für C._____ erhalten, zumal er deren Krankenkassenprämien bezahle. Im Übrigen bestreitet die Berufungsbeklagte sowohl die Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung

- 49 - als auch, dass ihr eine solche angerechnet werden solle. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt (act. 15 Rz 38 i.V.m. 34). 6.2.4. Gemäss dem Online-Rechner der SVA Zürich kann die Prämienverbilligung nur für Kinder beantragt werden, für die ein Steuerabzug gemacht werden kann (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemien- verbilligung_2025/online-rechner.html; zuletzt besucht am 22. September 2025). Nach § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG ZH können Steuerpflichtige für unter ihrer elterli- chen Sorge oder Obhut stehende minderjährige Kinder einen Kinderabzug gel- tend machen. Dabei muss dem Steuerpflichtigen die formelle elterliche Sorge oder Obhut zustehen, eine rein faktische Obhut genügt nicht (Weisung der Fi- nanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015] vom

7. April 2015, Ziff. 16; ZStB-Nr. 34.1; abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html; zuletzt besucht am 25. Juli 2025; nachfolgend zitiert als "Weisung"). Stehen Kin- der unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern und werden Unterhaltsbei- träge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG ZH für das Kind geltend gemacht, steht der Kin- derabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG ZH). Als Elternteil, der den Unterhalt des Kin- des zur Hauptsache bestreitet, gilt derjenige Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge empfängt und diese nach § 23 lit. f StG ZH als Einkommen zu versteuern hat (Weisung, Ziff. 17). Dem anderen, Unterhalt leistenden Elternteil, steht der Abzug der Unterhaltsbeiträge, aber kein Kinderabzug zu (Weisung, Ziff. 18). Vorliegend kann der Berufungskläger, der Unterhaltsbeiträge für die unter gemeinsamer el- terlicher Sorge und alternierender Obhut stehende C._____ leistet, folglich keinen Steuerabzug für C._____ geltend machen, was im Übrigen auch in seiner Steuer- erklärung 2023 ersichtlich ist (vgl. act. 4/5). Damit kann er auch keine Prämienver- billigung für sie beantragen (vgl. auch act. 23/43 und act. 23/45), vielmehr obliegt dies der Berufungsbeklagten. Wie bereits ausgeführt, ist dies für das Jahr 2024 nicht mehr möglich, ab dem Jahr 2025 hingegen schon. Der geschätzte Anteil für die Prämienverbilligung von C._____ beträgt Fr. 95.– (vgl. E. III.5.2.4-5; Fr. 285.–

- Fr. 190.–). Diese sind in C._____s Bedarf auf der Seite der Berufungsbeklagten einzusetzen.

- 50 - 6.3. Steuern Gestützt auf die Ausführungen zu den Steuern bei der Berufungsbeklagten ist C._____ im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil von Fr. 50.– anzurechnen (E. III.5.4). 6.4. Betreuungskosten 6.4.1. Die Vorinstanz rechnete C._____ bis zu deren Kindergarteneintritt im Som- mer 2024 Fremdbetreuungskosten an, welche sich aus den Kosten für die ungari- sche Spielgruppe sowie den Kosten der Kita P._____ zusammensetzten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ab Schuleintritt von C._____ würden keine Fremdbetreu- ungskosten mehr geltend gemacht. Entsprechend rechnete die Vorinstanz C._____ in den Phasen VI und VII keine solchen mehr an (act. 5 E. II.C.6.4.4). 6.4.2. Der Berufungskläger macht nun geltend, C._____ gehe nach wie vor und bis auf Weiteres am Mittwochnachmittag in die ungarische Spiel- und Lerngruppe. Sie sei dort stark integriert, werde mit der Kultur seines Herkunftslandes vertraut gemacht und lerne ungarisch lesen und schreiben. Die Kosten der Spielgruppe von Fr. 240.– seien daher in die Berechnung miteinzubeziehen (act. 2 Rz 16.3; act. 22 Rz 17). 6.4.3. Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Vorinstanz habe richtig darauf hin- gewiesen, dass ab der Einschulung C._____s keine Fremdbetreuungskosten mehr geltend gemacht worden seien. Der Besuch der ungarischen Spielgruppe sei zwischen den Parteien zudem immer wieder ein Streitthema gewesen. Sofern überhaupt nötig, könne C._____ den Mittagstisch und die Nachmittagsbetreuung der städtischen Schulen besuchen, wofür die Parteien Subventionen erhalten würden. Ohnehin werde C._____ nach den Sommerferien 2025 voraussichtlich in die Tagesschule "S._____" eingeschult werden, wobei sie bei Bedarf den dort an- gegliederten Hort besuchen werde. Wenn, wären nur die Hortkosten zu berück- sichtigen. Die viel teurere Spielgruppe sei bei den knappen vorliegenden finanziel- len Verhältnissen nicht zu berücksichtigen (act. 15 Rz 39 ff.).

- 51 - 6.4.4. Seit dem Kindergarteneintritt von C._____ ist eine Fremdbetreuung zufolge der Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen den Parteien sowie der Zeiten, die C._____ im Kindergarten bzw. später in der Schule verbringt, nicht mehr erforder- lich, um den Parteien die ihnen angerechneten Arbeitstätigkeiten zu ermöglichen. Den Parteien steht es frei, während ihrer Betreuungszeiten C._____ an Aktivitäten wie eben auch der ungarischen Spielgruppe teilnehmen zu lassen, wie dies ent- gegen der Vorinstanz zumindest vom Berufungsbeklagten bereits vor dem Kinder- garteneintritt von C._____ angedacht gewesen war (Prot. VI S. 184 ff.). Die vom Berufungskläger vorgebrachten Gründe – C._____ gehe gerne und lerne dort die Kultur ihres Vaters kennen – sind wohl auch gute Gründe, um C._____ in die Spielgruppe zu schicken. Sie reichen jedoch alleine für sich nicht aus, um bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen entsprechende Kosten im Bedarf zu berücksichtigen, auch, zumal die Berufungsbeklagte damit nicht einverstanden ist. Eine Betreuung von C._____ im städtischen Hort ist ferner gemäss den Par- teien derzeit nicht vorgesehen und im Übrigen auch nicht erforderlich, weshalb keine derartigen Kosten anzurechnen sind. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien zum Thema (insb. act. 22 Rz 17.1-9; act. 30 Rz 24 ff.; act. 34 Rz 17 ff.; act. 41 Rz 8), braucht nicht näher eingegangen zu werden.

7. Unterhaltsberechnung 7.1. Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis über die Massgeblichkeit der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 144 III 481; BGE 147 III 265; BGE 147 III 293; BGE 147 III 301) korrekt fest, worauf verwiesen werden kann (act. 5 E. II.C.4; vgl. auch FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, 4. Auflage 2022, ZGB 176 N 29b). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 265 detailliert festlegte, wie die (Kinder)Unterhaltsbeiträge im Rahmen der genannten Methode zu berechnen sind. Dabei ging das Bundesgericht unter anderem von folgenden Grundsätzen aus: Bei verschiedenen Kategorien von Unterhaltsbeiträgen ergebe sich aus Gesetz und Rechtsprechung, dass diese in der Reihenfolge Barunterhalt minderjähriger Kinder, Betreuungsunterhalt, allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und zuletzt

- 52 - Volljährigenunterhalt zu decken seien. Der gebührende Unterhalt stelle sodann keine fixe Grösse dar, sondern stehe in Abhängigkeit zu den verfügbaren Mitteln. Aufgrund dessen und auch, weil es als stossend erscheinen würde, sei es nicht so, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes (also sein familienrechtlicher Bedarf oder sogar ein darüber hinausgehender Bedarf) alle anderen Unterhaltskategorien verdrängen würden. Es treffe mithin nicht zu, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes selbst dann vorab zu finanzieren seien, wenn hierdurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nachrangiger Familienmitglieder ungedeckt bliebe oder der Unterhaltsschuldner auf dem nackten Existenzminimum verbleiben müsste (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich gemäss dem Bundesgericht folgende Vorgehensweise: Vorab sei dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln sei – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, seien verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, welches entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter zu bemessen sei. Dabei seien die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und es sei etappenweise vorzugehen, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt würden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt werde etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt sei, hätten die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss sei ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. In der Regel dränge sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie

- 53 - Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen seien. Eine nachgewiesene Sparquote sei vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Was das familienrechtliche Existenzminimum betrifft, so hielt das Bundesgericht fest, dass dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden gehören. Beim Kind gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei der Reihenfolge der Erweiterung stehen die Steuern an erster Stelle, da es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881). Sodann wird vorgeschlagen, die weitere Reihenfolge nach der Dringlichkeit der Bedürfnisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen. So könnten etwa als nächstes die ebenfalls zwingend geschuldete Serafe-Gebühr gedeckt werden und anschliessend die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, da diese in der Regel notwendig sei. In einem weiteren Schritt wären etwa die Kommunikationskosten zu finanzieren und als Letztes die Schuldentilgung und die Deckung der VVG- Prämien zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881).

- 54 - 7.2. Aufgrund der im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen ist die Unterhaltsberechnung für die hier zu beurteilende Zeit ab dem 19. August 2024 neu vorzunehmen. Soweit diese nicht im Berufungsverfahren angepasst wurden, ist von den von der Vorin- stanz festgestellten Zahlen auszugehen (vgl. act. 5 E. II.C.6). Der Übersichtlichkeit halber sind die Einkommens- und Bedarfszahlen nachfolgend in Tabellenform wiederzugeben.

- 55 - 7.3. Phase VI (ab 19. August 2024 bis März 2025) Bedarfs- und Einkommenstabelle ab 19. August 2024 bis 31. Dezember 2024 C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 2'905. Arbeitserwerb 4'840.– – Kinderzulagen 30.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 30.– 100.– 2'905. 200.– Total Einkommen 5'840.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– – 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 358.– 127.– 20.– 347.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 355.– 148.– Auswärtige Verpflegung 132.– 110.– Fremdbetreuung 0.– 0.– 0.– 813.– 463.– 3'211. 828.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'898.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.– Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 480.– 3'680. 878.– lich) 3'578.– – Die vorhandenen Mittel reichen in dieser Phase nicht aus, um die familienrechtlichen Notbedarfe aller Familienmitglieder zu decken. Entsprechend ist dem Berufungskläger zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen; es verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 2'942.– (Fr. 5'840.– - Fr. 2'898.–). Damit sind zunächst die – auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten – Barbedarfe der Kinder von Fr. 783.– (C._____ beim Berufungskläger; Fr. 813.– - Fr. 30.–), Fr. 628.– (C._____ bei der Berufungsbeklagten; Fr. 828.– - Fr. 200.–) und Fr. 363.– (Anteil des

- 56 - Berufungsklägers an Bedarf von E._____; Fr. 463.– - Fr. 100.–) zu decken, hernach der ebenso berechnete Betreuungsunterhalt von Fr. 306.– (Fr. 3'211.– - Fr. 2'905.–). Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von Fr. 862.– (Fr. 2'942.– - Fr. 783.– - Fr. 628.– - Fr. 363.– - Fr. 306.–). Damit sind die familienrechtlichen Barbedarfe aller Beteiligter aufzustocken, wobei mit den Steuern zu beginnen ist. Diesbezüglich ist bei der Berufungsbeklagten zunächst mit Fr. 100.– (pauschaler Steueranteil Lebenshaltungskosten) zu rechnen, da der Betreuungsunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgeht. Die Anrechnung des vollen Steuerbetrages von Fr. 500.– auf Seiten des Berufungsklägers würde dazu führen, dass die übrigen Positionen der familienrechtlichen Barbedarfe nicht vollständig gedeckt werden könnten, was stossend erscheint. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger einen im gleichen Verhältnis wie bei der Berufungsbeklagten gekürzten Steuerbetrag von Fr. 200.– anzurechnen. Es verbleiben nach Deckung dieser Steueranteile sowie des Steueranteils von C._____ genügend Mittel zur Tragung der weiteren Positionen des Betreuungsunterhalts bei allen Parteien (Serafe-Beiträge, Pauschale für Hausrat-/ Haftpflichtversicherung, Kommunikationskosten und Krankenkasse (VVG). Der nach Deckung der Positionen des Betreuungsunterhalts noch vorhandene Restbetrag von Fr. 62.– (Fr. 862.– - Fr. 200.– - Fr. 100.– - Fr. 50.– - (4 x Fr. 30.–)

- (2 x Fr. 120.–) - Fr. 34.– - Fr. 17.– - Fr. 39.–) verbleibt beim Berufungskläger zur Deckung der restlichen Steuern, zumal die Berufungsbeklagte auf nachehelichen Unterhalt verzichtete. Im Ergebnis resultieren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– (gerundet) für C._____ (Barunterhalt Fr. 678.– [Fr. 200.– + Fr. 628.– + Fr. 50.– - Fr. 200.–] und Betreuungsunterhalt Fr. 625.– [Fr. 306.– + Fr. 100.– + Fr. 30.– + Fr. 30.– + Fr. 120.– + Fr. 39.–]). Dieser Betrag ist höher als der von der Vorin- stanz festgesetzte, dies ist jedoch aufgrund der in Bezug auf den Kinderunterhalt geltenden Offizialmaxime zulässig. Im Januar und Februar 2025 ist auf Seiten der Berufungsbeklagten und C._____ zufolge der ab dann anzurechnenden Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 285.– mit einem tieferen Bedarf zu rechnen; die aus demselben Grund resultierende Veränderung auf Seiten des Berufungsklägers ist minimal. Daraus würden im Vergleich zu den Vormonaten rund Fr. 100.– tiefere

- 57 - Unterhaltsbeiträge für C._____ resultieren. Im März 2025 kommt auf Seiten des Berufungsklägers hinzu, dass sein Einkommen um fast Fr. 1'000.– sinkt (von Fr. 5'840.– auf Fr. 4'872.–) und die zusätzlichen Familienzulagen des Kantons St. Gallen für C._____ von Fr. 30.– wegfallen. Ebenfalls senken sich aber auch seine Mobilitäts- und Verpflegungskosten, wodurch sich sein Bedarf um rund Fr. 400.– reduziert. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann indessen darauf verzichtet werden, für nur einzelne Monate verschiedene Phasen zu bilden. Dies rechtfertigt sich vorliegend auch daher, weil dem Berufungskläger in den Vormonaten der ganze nach Deckung des Betreuungsunterhalts verbleibende Restbetrag zufällt. Eine neue Phase ist jedoch ab April 2025 zu berechnen, zumal sich dann zusätzlich noch das Einkommen der Berufungsbeklagten verändert, was zu einer erheblichen Anpassung führt. 7.4. Phase VII (April bis Oktober 2025) C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 4'358. Arbeitserwerb 3'872.– – Kinderzulagen 0.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 0.– 100.– 4'358. 200.– Total Einkommen 4'872.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– – 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 365.– 127.– 20.– 157.– -95.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 87.– 148.– Auswärtige Verpflegung 0.– 110.– Fremdbetreuung 0.– 0.– 0.– 813.– 463.– 3'021. 733.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'505.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.–

- 58 - Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 480.– 3'490. 783.– lich) 3'185.– – In dieser Phase können die Parteien je ihren eigenen familienrechtlichen Bedarf decken sowie auch die familienrechtlichen Bedarfe von C._____ und E._____, die je bei ihnen anfallen. Dem Berufungskläger verbleibt nach der De- ckung der Bedarfe ein Überschuss von Fr. 460.– (Fr. 4'872.– - Fr. 3'185.– - Fr. 847.– - [Fr. 480.– - Fr. 100.–]). Auf Seiten der Berufungsbeklagten bleibt ein Überschuss von Fr. 285.– (Fr. 4'358.– - Fr. 3'490.– - [Fr. 783.– - Fr. 200.–]). Eine Überschussverteilung braucht nicht vorgenommen zu werden. Vom gesamten Überschuss sind bereits je ein Drittel bei jeder Partei. Wird der verbleibende Be- trag gleichmässig auf E._____ und C._____ verteilt und der C._____ zustehende Überschussanteil von letztlich rund Fr. 125.– entsprechend des Betreuungsverhältnisses nochmals hälftig, so hätte der Berufungskläger unter Be- rücksichtigung des bereits auf Seiten der Berufungsbeklagten vorhandenen, auf C._____ entfallenden Anteils letztlich rund Fr. 25.– auszugleichen. Im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen und angesichts dessen, dass der für C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in den drei ersten Monaten des Jahres nicht angepasst wird, rechtfertigt es sich nicht, eine Überschussbeteiligung vorzu- nehmen. Es sind folglich für diese Phase keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen. 7.5. Phase VIII (ab November 2025) C.____ E.____ Mutter C.____ Einkommen Vater _ _ _ 4'358. Arbeitserwerb 6'050.– – Kinderzulagen 0.– 100.– 200.– weitere Einkünfte 1'000.– 0.– 100.– 4'358. 200.– Total Einkommen 7'050.– – C.____ E.____ Mutter C.____ Bedarf Vater _ _ _ 200.– 200.– 1'350. 200.– Grundbetrag 1'000.– –

- 59 - 486.– 243.– 1'256. 628.– Wohnkosten 973.– – Krankenkasse (KVG minus IPV) 365.– 127.– 20.– 157.– -95.– Selbstbehalt und Franchise KVG 80.– Mobilität 87.– 148.– Auswärtige Verpflegung 176.– 176.– Fremdbetreuung 0.– 500.– 0.– 813.– 963.– 3'087. 733.– Total Bedarf (Existenzmin.) 2'681.– – laufende Steuern 500.– 250.– 50.– Radio-/TV 30.– 30.– Pauschale für Hausrat-/Haft- pflichtversicherung 30.– 30.– Kommunikationskosten (inkl. In- ternet) 120.– 120.– Krankenkasse (VVG) 34.– 17.– 39.– Total Bedarf (familienrecht- 847.– 980.– 3'556. 783.– lich) 3'361.– – Auch in dieser Phase können die Parteien je ihren eigenen familienrechtli- chen Bedarf decken sowie auch die familienrechtlichen Bedarfe von C._____ und E._____, die je bei ihnen anfallen. Dem Berufungskläger verbleibt nach der De- ckung der Bedarfe ein Überschuss von Fr. 1'962.– (Fr. 7'050.– - Fr. 3'361.– - Fr. 847.– - [Fr. 980.– - Fr. 100.–]). Auf Seiten der Berufungsbeklagten bleibt ein Überschuss von Fr. 219.– (Fr. 4'358.– - Fr. 3'556.– - [Fr. 783.– - Fr. 200.–]). Der gesamte Überschuss von Fr. 2'181.– (Fr. 1'962.– + Fr. 219.–) ist auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen. Besondere Umstände, weshalb dies vorliegend anders zu handhaben wäre, liegen keine vor. Würde je ein Drittel des Überschusses auf die Parteien verteilt, stünde ihnen zumindest rechnerisch je Fr. 727.– zu. Der bei der Berufungsbeklagten vorhandene Überschussanteil von Fr. 219.– ist daher ihr zu belassen. Im Übrigen ist jedoch kein Ausgleich mehr vorzunehmen, da im Rechtsmittelverfahren keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zur Debatte stehen. Wird das übrige Drittel je zu gleichen Teilen C._____ und E._____ angerechnet, so resultiert ein Überschussanteil von C._____ von Fr. 364.–. Dieser ist entsprechend des Betreuungsverhältnisses je hälftig auf den Bedarf von C._____ beim Berufungskläger bzw. bei der Berufungsbeklagten zu verteilen. Der für C._____ auf Seiten der Berufungsbeklagten anfallende Teil beläuft sich auf Fr. 182.– (Fr. 364.– / 2). Dies entspricht praktisch dem von der Vorinstanz für die

- 60 - ursprüngliche Phase VII festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.–, weshalb es sich rechtfertigt, für die Zeit ab November 2025 keine Anpassung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen. 7.6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend aufzuheben und anzupassen, als dass für die Zeit von 19. August 2024 bis März 2025 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– für C._____ (davon Fr. 625.– Betreuungsunterhalt) festzusetzen ist. Für die Zeit von April bis Oktober 2025 ist der Kinderunterhaltsbeitrag aufzuheben und für die Zeit ab November 2025 ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher die den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfszahlen festgehalten wurden, hat der Berufungskläger lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt, zumal er die gänzliche Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte (vgl. act. 2 S. 2). Soweit mit dem vorliegenden Entscheid Unterhaltsbeiträge festgesetzt resp. bestätigt werden, sind die – im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise veränderten – Einkommens- und Bedarfszahlen in Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von Amtes wegen anzupassen.

8. Rückzahlung der Beiträge an die Krankenkassenprämien 8.1. Der Berufungskläger verlangt von der Berufungsbeklagten die Rückzah- lung, eventualiter Verrechnung, eines Betrages von insgesamt Fr. 8'514.–, wel- cher sich aus zu viel bezahlten Krankenkassenprämien für die Berufungsbeklagte vom 30. Januar 2023 bis Dezember 2024 zusammensetze. Da dies gemäss sei- ner Berechnung in sein Existenzminimum eingreifen würde, könne er nicht zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet werden (act. 2 Rz 17.8., 18.5, 19.4, 20.2, 21.3, 22.2 f., 23.2 und 24-24.2). 8.2. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Bezahlung ihrer Kranken- kassenprämien durch den Berufungskläger beruhe auf einer Abmachung zwi- schen den Parteien und sei von der Vorinstanz in ihrem Entscheid entsprechend gewürdigt worden. Der Berufungskläger könne die geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangen, und schon gar nicht im Massnahmeverfahren. Vielmehr hätte

- 61 - die Regelung allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (act. 15 Rz 49, 54, 58, 60, 63, 66, 68 und 70). 8.3. Die Vorinstanz befasste sich lediglich mit Kinderunterhalt, die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt gemäss dem Ehe- schutzurteil hob die Vorinstanz ab dem 30. Januar 2023 auf, da beide Parteien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangten (act. 5 E. II.A.2.2). Eine Rückforde- rung von für die Zeit danach vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte per- sönlich bezahlten Krankenkassenprämien würde damit eine Rückforderung nicht geschuldeter Unterhaltsbeiträge darstellen. Dies ist, wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, eine güterrechtliche Thematik und hat nichts mit dem im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu beurteilenden Kinderunterhalt zu tun. Zuständig dafür ist das Scheidungsgericht, nicht die Kammer im vorliegenden Verfahren. Hinzu kommt, dass es sich beim Antrag des Berufungsklägers inklusive Eventual- antrag soweit ersichtlich um erstmals im Berufungsverfahren gestellte Begehren handelt. Da die Anträge keine Kinderbelange betreffen, fallen sie nicht in den An- wendungsbereich der Offizialmaxime, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssten. Demnach muss ein Antrag unter ande- rem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Inwiefern dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt. Damit handelt es sich um nicht zulässige neue Begehren, auf welche folglich nicht einzutreten ist. IV. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Berufungskläger beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zuzüglich Gerichtskosten (act. 2 S. 2). Er geht von einem Einkommen von Fr. 4'840.– und dem von der Vorinstanz für den in der bei Gesuchstellung herrschenden Phase VI massgeblichen Bedarf von Fr. 2'875.– sowie Bedarfen von je Fr. 813.– für C._____ und E._____ aus. Zusätzlich macht er einen Zuschlag von 20 % auf die Grundbeträge geltend und erinnert an die Kin-

- 62 - derunterhaltsbeiträge für C._____, die er bezahlen müsse. Für die Prozessfinan- zierung verblieben ihm danach keine Mittel mehr. Sein Vermögen habe er im Üb- rigen ebenfalls aufgebraucht, sodass er als mittellos zu gelten habe (act. 2 Rz 8.4-9). Die Berufungsbeklagte verfüge demgegenüber noch über genügend li- quides Vermögen, um einen Prozesskostenvorschuss leisten zu können (act. 2 Rz 9; vgl. auch act. 22 Rz 4.3 und act. 34 Rz 11).

2. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger mittellos sei. Die Vorinstanz sei unter korrekter Würdigung der Verhältnisse zum Schluss ge- kommen, dass der Berufungskläger noch über weiteres Einkommen und Vermö- gen verfügen müsse, als er offen gelegt habe. Die Berufungsbeklagte verweist diesbezüglich insbesondere auf die früher dem Berufungskläger gehörenden Lie- genschaften in Ungarn, an welchen er weiterhin zumindest wirtschaftlich berech- tigt sei. Sie selbst habe per 31. Dezember 2024 noch über Fr. 53'713.90 verfügt, womit sich ihr Vermögens seit Einleitung des Scheidungsverfahrens um 2/3 redu- ziert habe. Dieser Vermögensverzehr sei aus der Deckung der monatlichen Fehl- beträge, der Steuern sowie der weiter anwachsenden Verfahrenskosten resultiert. Sollte sie zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages verpflichtet werden, wäre sie gezwungen, innert kürzester Zeit selbst ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege stellen zu müssen. Es sei ihr unter den dargelegten Umständen nicht zu- mutbar, den geforderten Prozesskostenbeitrag zu leisten (act. 15 Rz 12 ff.; act. 30 Rz 15). Per 8. Mai 2025 habe der Kontostand ihres Kontos noch Fr. 33'131.– be- tragen (act. 30 Rz 15). 3.1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Weiter zu beachten ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu anderen Ansprüchen wie namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten ist. So geht der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen

- 63 - zu Art. 117–123 N 49; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 5). Die Beurtei- lungskriterien sind beim Prozesskostenvorschuss grundsätzlich dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege; vorausgesetzt ist also zunächst, dass die ersu- chende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Zusätzlich muss die beistands- verpflichtete Person leistungsfähig, also in der Lage sein, neben ihren eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2; BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 41). 3.2. Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie (sog. zivilprozessualer Notbedarf) notwen- dig sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen, also sowohl das Einkommen und das Vermögen als auch der notwendige Lebensun- terhalt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 6; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 16 f.; ZK ZPO-Emmel,

4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4). Bei der Berechnung des notwendigen Bedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das unter Berücksichti- gung der individuellen Umstände um gewisse Zuschläge zum zivilprozessualen Notbedarf zu erweitern ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 18 und 41 f.). Zu diesen Zuschlägen gehören etwa rechtlich geschuldete Unterhalts- beiträge. Je nach Umständen ist auch ein Zuschlag von bis zu 30 % zum Grund- betrag vorzunehmen, um im Einzelfall besonderen Umständen Rechnung zu tra- gen und den Bedarf nicht auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Prämien für Zusatzversicherung sind in der Regel nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Kommunikationskosten (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 49, 51, 55 und 56; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 9, 10 und 11 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind demgegenüber regelmässige Zahlungen an laufende Steu- ern sowie an verfallene Steuerschulden, deren Betrag und Fälligkeitsdatum be- wiesen sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.1-2). Das Vermögen der gesuchstellenden Person ist miteinzubeziehen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 7). Unbewegli-

- 64 - ches Vermögen ist folglich zu berücksichtigen, soweit die darin gebundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 40). Hinsichtlich des Vermögens ist weiter zu berücksichtigen, dass der gesuchstellenden Person ein Notgroschen zu- zugestehen ist. Dessen Höhe bestimmt sich anhand der konkreten Verhältnisse, namentlich Alter, Gesundheit, familiären Verpflichtungen sowie Vermögens- und Erwerbsaussichten. In der Praxis bewegen sich Notgroschen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 40'000.– (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 38; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 7 m.w.H.). Die Anrechnung fikti- ver (bzw. hypothetischer) Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich nicht zuläs- sig. Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht verweigert werden, weil die ge- suchstellende Person die Bedürftigkeit selbst verschuldete (BGE 104 Ia 31 E. 4; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4a). Allerdings steht auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Hat die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermö- genswerte entäussert und wird sie dadurch mittellos, ist die unentgeltliche Rechts- pflege zu verweigern (BGE 126 I 165 E. 3b; BGE 104 Ia 31 E. 4). Resultiert aus dem Vergleich von Einkünften und Bedarf oder aus dem Vermögen ein Über- schuss, ist dieser den mutmasslichen Prozesskosten – also den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten – gegenüber zu stellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 6). Zur Bejahung der Leistungsfähigkeit muss der Überschuss so gross sein, dass es möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein weniger aufwändiges Verfah- ren innert einem Jahr bzw. für ein komplexeres Verfahren innert zwei Jahren ra- tenweise zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlau- ben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1). 3.3. Massgebend zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind grundsätzlich die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches (BGE 135 I 221 E. 5.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 20; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025,

- 65 - Art. 117 N 4a). Verändern sich diese bis zum Zeitpunkt des Entscheides, ist das aber zu berücksichtigen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 117 N 20; ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4a). 4.1. Grundsätzlich kann zur Beurteilung der Mittellosigkeit beim Berufungsklä- ger von den im Rahmen der Unterhaltsberechnung festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen ausgegangen werden. Beim Berufungskläger ist folglich mit ei- nem Einkommen von zunächst Fr. 4'840.– aus Arbeitserwerb, ab März 2025 der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'872.– und ab August 2025 mit dem sich aus Arbeitserwerb und Arbeitslosenentschädigung zusammensetzenden Einkommen von Fr. 3'494.– zu rechnen (vgl. E. III.2.1.1 und III.2.1.5). Die bei der Unterhalts- berechnung berücksichtigten hypothetischen Einkünfte dürfen hier grundsätzlich nicht miteinbezogen werden. Dies betrifft die für die Zeit ab November 2025 ange- rechneten hypothetischen Einkünfte aus Arbeitserwerb. Eine Ausnahme gilt hin- sichtlich der Zahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat der Eltern des Berufungsklä- gers, zumal diese effektiv vorgenommen werden und der Grund für deren Anrech- nung in einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensentäusserung gründet (vgl. E. III.2.2.11-14), welche auch im vorliegenden Kontext zu beachten ist. Auf der Bedarfsseite ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum von zunächst Fr. 2'898.– und ab März 2025 zufolge der ab dann bestehenden Arbeitslosigkeit von Fr. 2'505.– auszugehen. Der im Rahmen der Unterhaltsberechnung teilweise berücksichtigte familienrechtliche Bedarf ist vorliegend ausser Acht zu lassen. Es handelt sich dabei entweder um Kosten, die ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (etwa Kommunikationskosten), oder um Kosten, hinsichtlich derer die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So stellt der für die Steuern eingesetzte Betrag eine Schätzung der Vorinstanz dar und es ist nicht bekannt, ob der Berufungsklä- ger effektiv regelmässig Zahlungen in der fraglichen Höhe vornimmt. Da nur mit dem Existenzminimum gerechnet wird (vgl. auch act. 2 Rz 8.5), erscheint ein Zu- schlag von 20 % auf den Grundbetrag, mithin Fr. 200.–, bei den vorliegenden Ver- hältnissen als angemessen. Hinzu kommen auch die vom Berufungskläger zu tra- genden Bedarfe von C._____ und E._____ von Fr. 813.– resp. Fr. 463.– (ohne Prämien der Krankenzusatzversicherung), wobei ebenfalls Zuschläge zu den je- weiligen Grundbedarfsanteilen von je Fr. 20.– zu gewähren sind. Abzuziehen sind

- 66 - die jeweiligen Anteile der Kinderzulagen von Fr. 30.– (bis März 2025) und Fr. 100.–. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 1'300.– von Januar bis März 2025 und von Fr. 200.– ab November 2025 sind ebenfalls auf der Bedarfsseite hinzuzuzählen. Das Gesuch des Berufungsklägers wurde mit Eingabe vom

23. Dezember 2024 gestellt (act. 2) und es ist bei einem Massnahmeverfahren von einem weniger aufwändigen Prozess auszugehen, sodass die Prozesskosten innert einem Jahr müssten bezahlt werden können. Für das ganze Jahr 2025 gerechnet resultiert letztlich ein Überschuss von Fr. 6'440.– (Januar und Februar 2025 Einkommen Fr. 5'840.–, Kinderzulagen Fr. 130.–, Bedarf Fr. 5'714.–, Überschuss Fr. 256.–; März 2025 Einkommen Fr. 4'872.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 5'321.–, Manko -Fr. 349.–; April bis Juli 2025 Einkommen Fr. 4'872.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'021.–, Überschuss Fr. 953.–; August bis Oktober 2025 Einkommen Fr. 4'494.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'021.–, Überschuss Fr. 573.–; November bis Dezember 2025 Einkommen Fr. 4'494.–, Kinderzulagen Fr. 100.–, Bedarf Fr. 4'221.–, Überschuss Fr. 373.–). 4.2. Der Berufungskläger verfügt über kein Vermögen mehr (vgl. E. III.2.2.10.). Fraglich ist, ob die Liegenschaften in Ungarn, denen sich der Berufungskläger entäussert hat, als Vermögenswerte berücksichtigt werden können. Das ist zu verneinen. Die Liegenschaft in K._____ war von Anfang an mit einer Nutzniessung zugunsten der Eltern belastet, womit sie für den Berufungskläger bereits vor der Schenkung an die Eltern keinen für den Prozess relevanten Wert gehabt haben dürfte. Würde die Liegenschaft in N._____ dem Berufungskläger angerechnet, wäre zu prüfen, ob das darin gebundene Vermögen von rund Fr. 40'000.– (Prot. VI S. 193) realisierbar wäre. Da der Berufungskläger die Liegenschaft bereits an seine Eltern übertragen hat, käme die Annahme eines hypothetischen Entgeltes in Betracht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung und auch der vorliegend angerechneten Einkommen angenommen wurde, dem Berufungskläger fliesse über seine Eltern ein unter anderem aus der Vermietung dieser Liegenschaft stammendes Einkommen zu. Der in der Liegenschaft enthaltene Vermögenswert wurde folglich bereits zur Einkommenserzielung verwendet und damit realisiert. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Wertes als solches ist damit nicht statthaft.

- 67 - 4.3. Die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens belaufen sich unter Berücksichtigung der Gerichtskosten sowie der auf Seiten beider Parteien anfallenden Anwaltskosten, geschätzt in der Höhe der Parteientschädigung, auf rund Fr. 9'300.– (vgl. E. V.2-3). Der Berufungskläger vermag diese Kosten nicht vollständig zu decken, sodass er als teilweise mittellos zu gelten hat. Seine Position im Rechtsmittelverfahren ist zudem nicht von vornherein – und dies ist massgeblich – als aussichtslos zu qualifizieren.

5. Die Berufungsbeklagte verfügt unbestritten noch über liquide Mittel von rund Fr. 33'000.– (vgl. auch act. 31/6). Weshalb sich ihr früher höheres Vermögen während der Prozessdauer auf diesen Betrag reduzierte (vgl. auch act. 2 Rz 9), ist für die Beurteilung des Antrages um Leistung eines Prozesskostenbeitrages nicht relevant. Entsprechend ist die Berufungsbeklagte entgegen dem Berufungskläger (act. 34 Rz 11) auch nicht aufzufordern, einen vollständigen Kon- toauszug seit Januar 2023 einzureichen. Auch ist der Berufungsbeklagten nicht zuzustimmen, dass es ihr angesichts des Vermögensverzehrs und des Verhaltens des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seinem Vermögen per se unzumut- bar sein soll, ihm einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Die Vermögensverhält- nisse und das Verhalten des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang wurden bereits umfassend gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Dass es im Verlauf insbesondere eines länger andauernden Verfahrens vorkommen kann, dass eine Partei ihr Vermögen aufbraucht und hernach selbst als mittellos zu gel- ten hat, ist notorisch und führt nicht zu einer Aufhebung der familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte jung und gesund ist und sich ihre finanzielle Situation zudem mit zunehmendem Alter von C._____ und damit auszuweitender Erwerbstätigkeit in Zukunft verbessern dürfte, ist ihr ein Notgroschen von Fr. 20'000.– zuzugestehen. Damit verbleiben Fr. 13'000.–, welche sie für die Prozessfinanzierung einzusetzen hat. Im Hinblick auf die erwähnten Prozesskosten ist die Berufungsbeklagte damit als leistungsfä- hig zu erachten.

6. Mit den vorhandenen Mitteln vermag der Berufungskläger die Gerichtskos- ten, seine eigenen Anwaltskosten und einen Teil der Anwaltskosten der Beru-

- 68 - fungsbeklagten zu decken. Es bleibt ein Fehlbetrag von rund Fr. 2'860.– (Fr. 9'300.– - Fr. 6'440.–). In diesem Umfang ist ihm ein Prozesskostenbeitrag der Berufungsbeklagten zuzusprechen. Da sich mittlerweile ein Teil der angerechne- ten Überschüsse bereits angehäuft haben dürfte und ihm ab August 2025 monat- lich rund Fr. 600.– resp. Fr. 400.– zur Verfügung stehen dürften, sollte er in der Lage sein, die anfallenden Kosten bis spätestens Ende Jahr und damit in abseh- barer Zeit zu decken. Im Übrigen ist sein Gesuch abzuweisen.

7. Die (sub)eventualiter gestellten Gesuche des Berufungsklägers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen. Teilweise ist der Berufungskläger wie gezeigt aufgrund eigener Mittel als leistungsfähig zu erach- ten, teilweise aufgrund des ihm zuzusprechenden Prozesskostenbeitrages. Er ist damit nicht mittellos, weshalb die Voraussetzungen für eine Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5 E. II.E). Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.

2. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 22'300.– (davon ausgehend, dass das Scheidungsverfahren ab Einlei- tung des Rechtsmittelverfahrens noch rund drei Jahre und damit bis Ende 2027 andauern werde) eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–. Der Berufungskläger un- terliegt im Ergebnis mit seiner Berufung, weshalb ihm in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

3. Der Berufungsbeklagten ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von

- 69 - Fr. 3'130.– zuzüglich Fr. 253.55 (8.1 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 3'383.55, zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 2'860.– für das vorliegende Berufungsverfahren zu leisten. Im Übrigen wird das Gesuch des Berufungsklägers um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren abgewie- sen.

2. Die (sub)eventualiter gestellten Gesuche des Berufungsklägers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren werden abgewie- sen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Kläger wird in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.3., verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Er- ziehung der Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'300.– (davon Fr. 625.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend  ab 19. August 2024 bis 31. März 2025 Fr. 0.– ab 1. April 2025 bis 31. Oktober 2025  Fr. 200.– ab 1. November 2025 bis auf Weiteres 

- 70 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." "4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl.  Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 4'888.– netto (60 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 4'840.– netto (60 % Pensum);  Phase VII: Fr. 3'872.– netto (Arbeitslosentaggelder)  Phase VIII: Fr. 6'050.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 %  Pensum); zusätzliches Einkommen Kläger:  Phase VI-VIII: Fr. 1'000.–;  Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Phase I-II: Fr. 2'865.– netto (50 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 2'905.– netto (50 % Pensum);  Phase VII-VIII: Fr. 4'358.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 %  Pensum); Einkommen C._____:  Phase I-VI: Fr. 230.– (Kinderzulagen);  Phase VII-VIII: Fr. 200.– (Kinderzulagen);  Vermögen Kläger: Fr. 0.– (Stand Ende Mai 2025);  Vermögen Beklagte: Fr. 33'000.– (Stand Ende Mai 2025);  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase I: Fr. 5'574.–; 

- 71 - Bedarf Kläger mit der Tochter Phase II: Fr. 5'666.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase III: Fr. 4'836.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'882.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase V: Fr. 4'078.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VI: Fr. 4'904.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VII: Fr. 4'512.–;  Bedarf Kläger mit den Töchtern Phase VIII: Fr. 5'188.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase I: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase II: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase III: Fr. 3'958.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase V: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VI: Fr. 4'558.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'273.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VIII: Fr. 4'339.–;  Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024 bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'130.– zuzüglich Fr. 253.55 (8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 40 und 41, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 40 und an die Kindesvertreterin unter Beilage von act. 41, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 72 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: