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LY240026

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2024-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von drei gemeinsamen Kindern: E._____, gebo- ren tt.mm.2011, D._____, geboren tt.mm.2014, und C._____, geboren tt.mm.2017. Die Klägerin und Berufungsklägerin ("Klägerin") hat mit ihrem neuen Partner, P._____, ein weiteres Kind, F._____, geboren tt.mm.2021. Die Parteien wurden mit Urteil vom 20. November 2019 geschieden. Vor dem im vorliegenden Verfahren teilweise strittigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbrin- gung der Kinder haben alle vier Kinder im Haushalt der Klägerin und ihres Partners gelebt.

E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).

E. 1.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden,

- 13 - dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Klägerin ficht mit vorliegender Berufung den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Unterbringung von E._____ und D._____ sowie damit zusam- menhängende Anordnungen betreffend die Beistandschaften an. Hinsichtlich C._____ verzichtet die Klägerin auf eine Anfechtung des Entzugs des Aufenthalts- bestimmungsrechts und der Unterbringung (vgl. Urk. 1 Rz. 10). Diesbezüglich, das heisst hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 Spiegelstriche 4 und 5 [nur betr. C._____] und Dispositiv-Ziffer 7 [betr. alle Spiegelstriche, nur betr. C._____; das auf die Spiegelstriche 1 und 2 beschränkte Rechtsbegehren in Urk. 1 S. 3 ist un- vollständig] sowie mit Bezug auf die weiteren Anordnungen der Beistandschaft und

- 14 - der Besuchsregelungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffern 6 Spiegelstriche 1, 2, 3, 6,

E. 2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig (Urk. 7/1). Bei der KESB Bezirk Hinwil ("KESB Hinwil") war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen hängig. Aufgrund von Gefährdungsmeldun- gen der Schule und der sozialen Dienste errichtete die KESB Hinwil am 18. Juli 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. September 2023 eine Vereinbarung über die elter- liche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens ge- schlossen worden war, äusserten der Beklagte und die Beiständin Sorgen betref- fend die stark konfliktbehaftete Elternbeziehung. Am 20. November 2023 wurde Rechtsanwältin Z._____ als Kinderprozessbeiständin eingesetzt. Diese kontak- tierte die Vorinstanz am 12. Februar 2024 und bat um eine schnellstmögliche Forts- etzung des Verfahrens. In der Folge mandatierten beide Parteien Rechtsvertretun- gen und die Fortsetzung der Einigungsverhandlung wurde auf den 5. Juni 2024 festgesetzt. Am 27. Mai 2024 informierte die KESB Hinwil die Vorinstanz, dass mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen seien und die Beiständin deshalb für alle vier im Haushalt der Klägerin und ihres neuen Partners lebenden Kinder

- 11 - Anträge auf superprovisorisch anzuordnende Fremdplatzierung gestellt habe. Nachdem zwischen der Vorinstanz und der KESB Hinwil eine Notzuständigkeit der KESB vereinbart worden war, wurde den Parteien mit KESB Entscheid vom 27. Mai 2024 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E._____, D._____ und C._____ entzogen. E._____ und D._____ wurden in einer Pflegefamilie, C._____ im Kinderhaus K._____ in Zürich untergebracht. Der Klägerin und P._____ wurde gleichzeitig superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F._____ entzogen. Er wurde gemeinsam mit C._____ im Kinderhaus K._____ in Zürich untergebracht. Anlässlich der bereits angesetzten Einigungsverhandlung vom 5. Juni 2024 konnten die Parteien und die Kinderprozessbeiständin zur Fremd- platzierung Stellung nehmen (Urk. 2 S. 8 = Urk. 7/73 S. 8). Mit Verfügung vom

20. Juni 2024 bestätigte die Vorinstanz den von der KESB am 27. Mai 2024 super- provisorisch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die drei gemeinsamen Kinder und deren Unterbringung in einer Pflegefamilie in M._____ (AA._____) respektive im Kinderhaus K._____ in Zürich (Urk. 2 S. 30 ff.). Der de- taillierte Prozessverlauf ergibt sich aus diesem Entscheid (Urk. 2 S. 7 ff.). Mit Ver- fügung vom 21. Juni 2024 bestätigte die KESB Hinwil den am 27. Mai 2024 super- provisorisch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über F._____ (Urk. 5/3).

E. 3 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 innert Frist (vgl. Urk. 7/75) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 4; Urk. 5/3-17). Nach Klärung der Zustän- digkeit mit der hiesigen Kammer verfügte die Vorinstanz am 24. Juli 2024 die von der Beiständin mit Eingabe vom 9. Juli 2024 beantragte Umplazierung von E._____ in eine andere Pflegefamilie in O._____ (ZH), von welcher aus E._____ ihre bishe- rige Schulklasse in J._____ besuchen kann (Urk. 7/89; Urk. 7/81; vgl. zur Zustän- digkeit Urk. 8; Prot. S. 2). Eine Umplazierung von D._____ konnte nicht gleichzeitig realisiert werden. Die Beiständin gab in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2024 jedoch an, weiter auf der Suche nach einem für D._____ in schulischer und sozialer Hinsicht geeigneten Ort in der Nähe seiner Geschwister zu sein (Urk. 7/81). Nachdem das kjz O._____ am 23. Juli 2024 einen Antrag auf Mandatsträgerwechsel sowie die Führung der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaften von ein und dersel-

- 12 - ben Person beantragt hatte (Urk. 7/92A) setzte die KESB Hinwil per 1. September 2024 Q._____ als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin ein (Urk. 7/94-96). Mit Eingabe vom 30. August 2024 liess sich die Kinderprozessbeiständin unaufgefor- dert vernehmen (Urk. 9; vgl. Prot. S. 4). Am 3. September 2024 wurden die beige- zogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-99) dem von der Vorinstanz zur Erstel- lung der Erziehungsfähigkeitsgutachten eingesetzten Gutachter zur Verfügung ge- stellt (Urk. 12; vgl. Prot. S. 5 f.; Urk. 7/97). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zum Fallverlauf bei der KESB Hinwil, dass seit geraumer Zeit ein enges kindesschutzrechtliches und schulisches Betreuungssetting be- stehe. Nachdem im Juli 2023 aufgrund von Gefährdungsmeldungen der Schule eine Beistandschaft für alle Kinder der Klägerin errichtet und eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung zur Entlastung der Klägerin installiert worden seien, hätten sich im November 2023 sowohl die Familienbegleitung als auch die Klägerin bei der Beiständin wegen einer Überforderung der Klägerin mit der Gesamtsituation gemeldet. Daraufhin sei vom Sozialdienst J._____ eine psychiatrische Spitex für die Klägerin installiert worden, die in der Folge in eine Spitexunterstützung für den Haushalt umgewandelt jedoch nach einem Standortgespräch vom 5. Februar 2024 abgebrochen worden sei. Ab April 2024 habe die Beiständin mehrere besorgniser- regende Meldungen erhalten, so von der Lehrerin von C._____ (Äusserungen über Gewalt der Klägerin gegenüber F._____, E._____ und ihr und über lauten Streit zwischen der Klägerin und deren Partner), der Leiterin der Kinderkrippe von F._____ (Sorge um Sicherheit, da die Klägerin ihn mit dem Auto vornesitzend ohne Kindersitz in die Kita bringe und manchmal nach Alkohol rieche; F._____ habe so- dann schmutzige Kleider) und vom Sozialdienst J._____ (betreffend das Verhalten der Klägerin, negative Entwicklungen im Haushalt, viel Geld für Handyspiele aus- gegeben, extrem auffälliges Verhalten [schreie Mitarbeiter im Sozialdienst an und entschuldige sich danach mit seitenlangen E-Mails], Selbstmorddrohungen, lauter Streit mit Partner mit gegenseitigen Suizidwünschen). Nach diesen Gefährdungs- meldungen habe die Beiständin am 21. Mai 2024 eine superprovisorische Fremd- platzierung der Kinder beantragt (Urk. 2 S. 10 f.). Die Vorinstanz ging anschlies- send auf die Situation aller Beteiligten (D._____, E._____, C._____, Klägerin, Be- klagter) detailliert ein und kam zum Schluss, aktuell scheine weder die Klägerin noch der Beklagte das Kindeswohl gewährleisten zu können. Die zahlreichen Her-

- 15 - ausforderungen, mit denen beide Eltern zu kämpfen hätten, würden eine deutliche und mehrschichtige Überforderung verursachen, die sich negativ auf die Kinder auswirke. Das Kindeswohl sei trotz aller bisherigen Massnahmen massiv gefährdet, weshalb nur noch eine Fremdplatzierung in Frage komme (Urk. 2 S. 12-27).

E. 3.2 Die Klägerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem in wesent- lichen Punkten unrichtigen Sachverhalt, verletze die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und verstosse gegen das in Art. 307 und Art. 310 ZGB ge- sondert gesetzlich verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. An die Würdigung der Umstände sei ein strenger Massstab anzulegen. Eine derart akute Kindeswohlge- fährdung, welche eine Fremdplatzierung von E._____ und D._____ rechtfertige – insbesondere entgegen deren klar und ausdrücklich geäussertem Willen – liege nicht vor. Vorhandenen Risiken auf der Elternebene könne mit Weisungen nach Art. 307 Abs. 2 ZGB auf weitaus mildere Art begegnet werden, um den bereits ein- geschlagenen Weg nachhaltig zu festigen (Urk. 1 Rz. 11-13).

E. 3.3 Vorsorgliche Massnahmen haben ihre gesetzliche Grundlage im Abände- rungsverfahren eines Scheidungsurteils in Art. 276 Abs. 1 ZPO (vgl. Art. 284 Abs. 3). Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Diese bezwecken, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Verfahrensdauer zu regeln. Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen richten sich nicht nach Art. 261 ff. ZPO, sondern nach materiellem Recht (OG ZH LY180022 vom 22. August 2018 E. 4.9 m.w.H.; FamKomm Schei- dung-Leuenberger/Suter, Anh. ZPO Art. 276 N 3-5). Auf die vorinstanzlichen Aus- führungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnah- men (Art. 307 ZGB) und zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 2 S. 9 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Eine solche Gefährdung liegt insbeson- dere dann vor, wenn eine ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körper- lichen, sittlichen oder geistlichen Wohls besteht. Bei der Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen sind die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 4 ff.). Der Entzug des Aufenthalts-

- 16 - bestimmungsrecht gilt deshalb – neben dem Entzug der elterlichen Sorge – als ultima ratio und ist nur vorzunehmen, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden und ein Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnah- men im Rahmen eines Scheidungsverfahrens respektive eines Abänderungsver- fahrens werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO). Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (FamKomm Scheidung-Leuenberger/Suter, Anh. ZPO Art. 276 N 21 m.w.H.; OGer ZH LY140051 vom 29. Juli 2015 E. II.2.1 S. 8).

E. 3.4 Zur Situation von D._____

E. 3.4.1 Die Vorinstanz erwähnte zur Situation von D._____ eine am 13. April 2023 erfolgte Gefährdungsmeldung seiner Schule, einen Bericht der Schule vom

24. März 2023, eine ausserordentliche Fachrunde der Schule J._____ (Installation eines Einzelsettings für D._____) sowie den Beginn einer Psychotherapie. Weiter stützte sich die Vorinstanz auf ein Auswertungsgespräch vom 5. März 2024 über den gleichentags datierten Bericht des schulpsychologischen Beratungsdiensts mit den Lehr- und Betreuungspersonen sowie der Klägerin, wobei nach dem Gespräch eine Verschlechterung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Schule eingetreten sei. Dies aufgrund ihres Unverständnisses für die Fortsetzung des Son- dersettings (Urk. 2 S. 12 f.). Weiter gab die Vorinstanz D._____s gegenüber der Kinderprozessbeiständin gemachte Äusserungen sowie die Einschätzung seiner Psychotherapeutin wieder (Urk. 2 S. 13). Die Vorinstanz erwog, im Vergleich zur Situation vor einem Jahr – als D._____ durch ein vernachlässigtes Erscheinungs- bild, fast tägliche Aggressionen/Gewalttätigkeiten, auch verbunden mit Suiziddro- hungen, und selbstverletzendem Verhalten aufgefallen sei – scheine mithilfe des schulischen Sondersettings und der Psychotherapie eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein. Neben diesen positiven Entwicklungen zeige D._____ aber weiterhin deutliche Anzeichen einer Unterversorgung seiner Grundbedürfnisse. Er leide im Alter von neun Jahren weiterhin an Bettnässen, konsumiere exzessiv al- tersinadäquate Videospiele und es bestehe der Verdacht, dass er zuhause teil- weise Bier zu trinken erhalte. Weiter sei auffällig, dass D._____ selbst in der The-

- 17 - rapie nicht von seinem Familienleben erzähle. Einzig im Gespräch mit der Kinder- prozessbeiständin nach der Fremdplatzierung habe er geäussert, ihn würden die lauten Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Partner stören. D._____ – so die Vorinstanz weiter – äussere klar den Wunsch, wieder zur Klägerin zurückzu- kehren. Als Grund führe er allerdings hauptsächlich an, sein gewohntes Umfeld, die Schule und das Fussballtraining sowie seine kleinen Geschwister zu vermissen. Er scheine ein gewisses Verantwortungsgefühl gegenüber C._____ und F._____ zu empfinden, zumal er bei ihnen sein wolle, um sie zu beschützen. Es sei deutlich, dass er in seinem vertrauten Umfeld Halt finden wolle. Damit seine durch ausser- ordentliche schulische Massnahmen herbeigeführte, positive Entwicklung jedoch fortgeführt werden könne, seien auch ausserhalb der schulischen Betreuung klare Strukturen und Grenzen sowie ein (psychisch und sozial) stabiles Umfeld wichtig, die ihm ermöglichten, sich geborgen zu fühlen, ohne Verantwortung für seine Eltern oder Geschwister übernehmen zu müssen. Auch wenn ihm sein vertrautes Umfeld fehle und er eine Rückkehr in die Obhut der Klägerin beantrage, lägen mehrere deutliche Anhaltspunkte einer akuten und erheblichen Kindeswohlgefährdung vor. Es sei einstweilen davon auszugehen, dass D._____s Grundbedürfnissen bisher unter der Obhut der Klägerin nicht entsprochen worden sei (Urk. 2 S. 13 f.).

E. 3.4.2 Die Klägerin stört sich an der Formulierung der Vorinstanz, wonach D._____ Anzeichen einer Unterversorgung seiner Grundbedürfnisse zeige. Ihr sei nicht klar, was ihr diesbezüglich vorgeworfen werde (Urk. 2 Rz. 26). Aus der Formulierung der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich beim monierten Satz um eine Einleitung für die nachfolgende Aufzählung handelt, aus welcher die Vorinstanz Anzeichen einer Un- terversorgung seiner Grundbedürfnisse aufzählt (Urk. 2 S. 14).

E. 3.4.3 Weiter erstelle die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Kausalität zwi- schen (unbestrittenem) Bettnässen und psychischem Stress. Eine kurze Internet- recherche ergebe, dass Bettnässen zwar Zeichen für psychischen Stress sein könne, aber nicht müsse. Es könne auch körperliche Ursachen haben, wobei Bett- nässen bei Jungen häufiger vorkomme als bei Mädchen und es bei Kindern, deren Eltern ebenfalls betroffen seien – wie es bei der Klägerin bis ins Jugendalter der Fall gewesen sei –, gehäuft vorkomme. Sie könne das Bettnässen von D._____ gut

- 18 - einschätzen und habe eine angemessene kindergerechte Lösung im Umgang da- mit gefunden. Ein Indiz für eine Unterversorgung könne darin nicht gesehen werden (Urk. 1 Rz. 27). Die Vorinstanz führte aus, nach der Installation des Einzelsettings und Beginn der Psychotherapie habe eine Stabilisierung von D._____ erreicht wer- den können. Die Klägerin habe bestätigt, dass sich die Häufigkeit von D._____s Bettnässen reduziert habe. Dabei zitierte die Vorinstanz aus dem Antrag betreffend Fremdplatzierung der ehemaligen Beiständin vom 21. Mai 2024 (Urk. 2 S. 12 m.H.a Urk. 7/52/145), welcher nicht bestritten wurde. Dass mit dem Sonderschulsetting und der Psychotherapie eine Verbesserung des Bettnässens eintrat, ist zumindest ein Indiz für einen psychologischen Zusammenhang. Der Vorinstanz kann diesbe- züglich keine falsche Sachverhaltserstellung vorgeworfen werden.

E. 3.4.4 D._____ konsumiere zudem bei ihr nicht exzessiv altersinadäquate Vide- ospiele (Urk. 1 Rz. 28-31). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht nur darum, sondern allgemein um einen exzessiven Medienkonsum geht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass bereits in einem kjz-Bericht vom Februar 2019 erwähnt wurde, der damals vierjährige D._____ habe während dem ganzen Hausbesuch "gegamt" (Urk. 7/13/11/39 S. 5, 12 und 17). Gemäss telefonischen Schilderungen von Frau R._____ (kjz O._____) habe er am Tag der Fremdplatzierung – einem Montag – bei der Nachbarin "gegamt", statt in der Betreuung zu sein. Man habe – kurz nach der Fremdplatzierung – seinen Mobiltelefonkonsum eingrenzen müssen, weil er sehr darauf fixiert gewesen sei (Prot. I S. 37). Aus dem von der KESB Hinwil von der persönlichen Eröffnung der superprovisorischen Fremdplatzierung erstell- ten Protokoll ergibt sich, das D._____ die Klägerin kurz nach der Mitteilung der Platzierung gefragt habe, ob er am neuen Ort "gamen" könne, was in dieser Situa- tion schon eine ungewöhnliche Frage ist (Urk. 7/52/158 S. 4). Ein von der Kinder- prozessbeiständin in den Prozess eingebrachtes Anliegen von D._____ war denn auch der Medienkonsum; er habe sich über die ihm von der Pflegefamilie auferlegte Beschränkung der Handynutzung auf eine Stunde beschwert (Urk. 2 S. 13). Die vorinstanzliche Formulierung, die in ihrer Subsumtion "nur" altersinadäquate Vide- ospiele nennt, greift damit zu kurz. Aus dem nur eine Seite zuvor erwähnten Medi- enkonsum wird aber ohne Weiteres klar, was das Problem ist (Urk. 2 S. 13 f.). Der Klägerin ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie den Fehler einzig beim Vater sucht,

- 19 - wo D._____ exzessiv das altersinadäquate Computerspiel Fortnite spielen dürfe. Dass bei ihr zuhause der Medien- bzw. Gamekonsum wirksam eingegrenzt wurde, macht sie zwar geltend, erscheint jedoch aufgrund des dokumentierten Gesche- hens während und nach der Fremdplatzierung unglaubhaft. Ihrer diesbezüglichen Rüge kann nicht gefolgt werden.

E. 3.4.5 Wenn die Klägerin weiter geltend macht, die Fremdplatzierung gefährde die schulischen Fortschritte von D._____, denn gemäss Rückmeldungen aus der Schule sei ein Wechsel zurück in den normalen Klassenunterricht angestanden (Urk. 1 Rz. 34), so ist festzuhalten, dass unbestritten blieb, dass sich die Zusam- menarbeit zwischen der Klägerin und der Schule aufgrund ihres Unverständnisses für die Fortsetzung des Sondersettings diesen Frühling verschlechterte (vgl. Urk. 2 S. 12 m.H.a. Urk. 7/52/145 S. 6; Ähnliches wurde bereits im Dezember 2023 doku- mentiert [Urk. 7/52/135]). Ebenfalls ergibt sich aus den Akten, dass die Therapeutin von D._____, welcher die zur Einzelbeschulung führenden Umstände nicht bekannt waren, sich am 9. Februar 2024 für eine möglichst rasche Wiedereingliederung aussprach (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/65/2 S. 2) und dass der schulpsychologi- sche Dienst J._____ am 5. März 2024 eine Empfehlung für eine integrierte Sonder- schulung mit Versetzung in ein anderes Schulhaus mit langsamem schrittweisen Übergang von Einzel- in Klassenunterricht abgab (Urk. 7/52/146/3). Dass eine so- fortige Rückkehr in den Klassenverbund von der Schule in Betracht gezogen wurde, ergibt sich damit nicht aus den Akten. Vielmehr wäre ein Wechsel an eine andere Schule geplant gewesen. Damit ist auf die Rüge der Klägerin nicht weiter einzuge- hen.

E. 3.4.6 Zuletzt rügt die Klägerin zum einen, dass die Vorinstanz reine Mutmassungen darüber anstelle, weshalb D._____ in der Therapie nicht von seinem Familienleben erzähle. Die Therapie diene erstens der Aufarbeitung der angespannten Schulsi- tuation und zweitens habe die Therapeutin am 9. Februar 2024 festgehalten, die familiäre Situation bei der Mutter habe nichts Auffälliges gezeigt (Urk. 1 Rz. 33). Zum andern sei nicht glaubhaft, sondern schlicht absurd, dass D._____ Bier trinke (Urk. 1 Rz. 32). Aus dem Bericht der Therapeutin von D._____ ergibt sich – wie die Klägerin geltend macht – nicht, dass D._____ sich nicht auf Fragen bezüglich sei-

- 20 - nes Alltags einlasse und er auch nichts von seinem Familienleben erzähle (Urk. 7/65/2). Die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung findet keine Stütze in den Akten (vgl. Urk. 2 S. 13). Im Bericht wird zur Klägerin einzig festgehalten, dass die familiäre Situation bei ihr bis jetzt nichts Auffälliges gezeigt habe (Urk. 7/65/2 S. 2). Aus dem Bericht lässt sich folglich nichts zur Situation von D._____ bei der Klägerin ableiten. Das würde aber – selbst wenn auch aus den Schilderungen von C._____ gegenüber ihrer Lehrerin, wonach D._____ Bier trinke, nichts abgeleitet würde (vgl. Urk. 2 S. 17 m.H.a. Urk. 7/52/146/1; weitergehend unten Erw. II.3.5.4)

– nichts daran ändern, dass genügend andere Faktoren bestehen (vorstehend so- wie zur Situation der Klägerin Erw. II.3.6), die eine akute und erhebliche Gefähr- dung des Wohls von D._____ glaubhaft erscheinen lassen.

E. 3.5 Zur Situation von E._____

E. 3.5.1 Die Vorinstanz stützte die Darstellung der Situation von E._____ auf einen Bericht der Schule vom 24. März 2023 (schlechte Emotionsregulierung, körperliche Verwahrlosung, Nichtinstallation psychotherapeutischer Unterstützung trotz Hin- weises). Weiter erwähnte die Vorinstanz den Antrag der ehemaligen Beiständin vom 21. Mai 2024 betreffend die superprovisorische Fremdplatzierung, wo die Auf- gleisung einer Psychotherapie per September 2023, ein sich aus Berichten der Psy- chotherapeutin ergebenes Sich-verdeckt-halten von E._____ hinsichtlich ihres Zu- hauses, ein gut gelungenes Abgrenzen vom Familiensystem sowie eine Grundan- spannung (unruhiges Bein) erwähnt werde. Schliesslich bezog sie sich einen Kurz- bericht der Therapeutin vom 1. Februar 2024, gemäss welchem E._____ bezüglich ihrer adoleszenten Entwicklungsaufgaben gut unterwegs sei, sie ihre Rolle bei den Peers gefunden habe, sie sich von ihren familiären Belastungen bewusst abgren- zen könne und sich nicht auf Konflikte einlasse. Zuletzt erwähnte die Vorinstanz ein Telefonat vom 24. April 2024, anlässlich dessen die Therapeutin der Kinderpro- zessbeiständin mitgeteilt habe, E._____ verschliesse sich seit etwa zwei Monaten sehr und sie finde aus unbekannten Gründen keinen Zugang mehr zu ihr. Die Be- ziehung zur Klägerin stelle E._____ als sehr ambivalent dar. Die Therapeutin habe den Eindruck, dass E._____ die Familie decke, wenn sie jeweils sage, dass der Alltag gut laufe, sie gerne in die Schule gehe, aber nicht mehr von sich erzähle

- 21 - (Urk. 2 S. 14 f.). Auch E._____s gegenüber der Kinderprozessbeiständin gemachte Äusserungen gab die Vorinstanz wieder (Urk. 2 S. 15 f.). Die Vorinstanz erwog, für E._____ scheine die familiäre Situation trotz guter schulischer Entwicklung eine Be- lastung zu sein. Ihr Fokus auf die Schule deute darauf hin, dass sie in ihrer Peer- group ersatzweise ein stabilisierendes Umfeld gefunden habe und es ihr mehr um die Rückkehr zu dieser als in den Haushalt der Klägerin gehe. Die Tatsache, dass sich E._____ in den letzten zwei Monaten gegenüber ihrer Therapeutin ver- schliesse, korreliere zeitlich mit den seit März 2024 eingehenden Gefährdungsmel- dungen der Schulen und Behörden. Das bei E._____ vorhandene Ausmass an Di- stanzierung sei besorgniserregend. Sie ziehe sich gemäss Berichten komplett aus ihrer Familie zurück und meide jegliche Kontakte. Ihr mehrfach geäussertes Unver- ständnis darüber, dass man ihrer Mutter alle vier Kinder weggenommen habe, er- wecke den Eindruck, dass sie sich vorrangig mit deren als mit ihren eigenen Be- dürfnissen beschäftige. Die von ihr für eine Rückkehr angeführten Gründe würden nur die Schule betreffen. Die Trennung von der restlichen Familie scheine sie nicht gross zu belasten, zumal sie ausführe, kein Problem damit zu haben, alleine in einer Pflegefamilie zu sein. Dass E._____ mehrfach erwähnte, nur Ruhe haben zu wollen, deute darauf hin, dass ihr das im Familienalltag fehle. Für ihre weitere Ent- wicklung, insbesondere in der Pubertät, sei ein stabiles, strukturiertes und fürsorg- liches Umfeld ausschlaggebend. Genau in diesem Alter benötige sie Unterstüt- zung, was nicht möglich sei, solange sie die Notwendigkeit sehe, sich abschotten zu müssen. Zusätzlich – so die Vorinstanz abschliessend – stehe die Vermutung im Raum, dass E._____ Opfer häuslicher Gewalt sein könnte (Urk. 2 S. 16 f.).

E. 3.5.2 Die Klägerin führt aus, eine gewisse psychische Belastungssituation sei nicht von der Hand zu weisen. Die mündlichen Aussagen der Psychotherapeutin gegen- über der Kinderprozessbeiständin, wonach E._____ sich ihr gegenüber ver- schliesse und sie aktuell keinen Zugang mehr zu ihr habe, sowie der von E._____ geäusserte Wunsch, Ruhe zu haben, liessen aufhorchen. Die Vorinstanz verliere sich jedoch in Mutmassungen bei der Frage, wie stark die Belastungssituation tat- sächlich sei: Es lägen nicht mehrere "Berichte" vor, wonach E._____ sich komplett zurückziehe, sondern einzig eine mündliche Aussage der Psychotherapeutin. Und aus dieser lasse sich diese Mutmassung nicht derart deutlich herleiten. Andere In-

- 22 - dizien für eine starke Belastungssituation gebe es nicht (Urk. 1 Rz. 36). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Kinderprozessbeiständin hielt am 5. Juni 2024 fest, die Psychotherapeutin habe ihr am 24. April 2024 mitgeteilt, E._____ verschliesse sich seit ca. zwei Monaten sehr (Urk. 7/63 Rz. 25). Dass es nicht mehrere Berichte gibt, wonach E._____ sich komplett zurückziehe und jegliche Konflikte meide, ist damit zwar korrekt (Urk. 1 Rz. 36). Das ändert aber nichts an der dokumentierten münd- lichen Einschätzung der Therapeutin über eine sich im Frühjahr verschlechternde Situation (kein Zugang mehr zu E._____, die sich sehr verschliesse), welche – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – zeitlich mit den Gefährdungsmeldungen zu den jüngeren Geschwistern korrespondiert und die eine erhöhte Belastungssituation von E._____ glaubhaft erscheinen lässt. Die bemängelten Formulierungen der Vor- instanz ("scheint", "deutet darauf hin", "weckt den Eindruck") bilden das vorliegend geltende Beweismass des Glaubhaftmachens ab, weshalb sich weitere Ausführun- gen erübrigen (Urk. 1 Rz. 37; vorne Erw. II.3.3).

E. 3.5.3 Auf die weitere Rüge, wonach die Fremdplatzierung E._____ ihr stabilisie- rendes Umfeld raube und ihre positive schulische Aufwärtsspirale unnötig unterbre- che (Urk. 1 Rz. 38), muss nicht mehr eingegangen werden, nachdem E._____ im Sommer die Pflegefamilie wechseln und den zuvor gelebten Alltag wieder aufneh- men konnte (vorne Erw. I.3).

E. 3.5.4 Die Klägerin wehrt sich zudem gegen die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach die Vermutung im Raum stehe, dass E._____ Opfer häuslicher Gewalt sein könnte (Urk. 1 Rz. 39-41). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, haben weder E._____ noch D._____ je Gewaltvorfälle erwähnt (Urk. 1 Rz. 39 f.). Der Verdacht stammt aus von C._____ gegenüber ihrer Lehrperson gemachten Aussagen, die von dieser zwar teilweise als "wirr" bezeichnet wurden. Indessen habe man am

13. Mai 2024 – als C._____ berichtet habe, sie und E._____ seien von der Klägerin geschlagen worden und zudem habe F._____ das Bier von D._____ ausgeleert – bei C._____ eine rote, geschwollene Backe beobachten können (Urk. 2 S. 17 m.H.a. Urk. 7/52/152 und Urk. 7/52/146/1). Dass vor dem 13. Mai 2024 etwas im Haushalt der Klägerin vorfiel, ist aufgrund der dokumentierten Backe von C._____ glaubhaft. Diesen Aspekt berücksichtigt die Klägerin in ihrer Berufung nicht, wenn

- 23 - sie bloss ausführt, C._____ sei erst siebenjährig, habe eine lebhafte Phantasie, brauche viel Aufmerksamkeit und die Ausführungen seien gemäss der Lehrerin "et- was wirr" und "durcheinander" gewesen (Urk. 1 Rz. 41). Was sich genau ereignete und ob E._____ davon betroffen war, musste die Vorinstanz im vorliegenden Mass- nahmeverfahren nicht weitergehend abklären. E._____s Aussage, sie verstehe nicht, weshalb ihrer Mutter alle vier Kinder weggenommen worden seien, es sei ja nichts Schlimmes passiert, lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 Rz. 41) – nicht den Schluss zu, E._____ habe nie irgendwelche Schläge gegenüber ihr selbst, C._____ oder F._____ wahrgenommen.

E. 3.5.5 Die Vermutung der Vorinstanz, E._____ gehe es vor allem um eine Rückkehr zur ehemaligen Schule, hat sich inzwischen nicht bewahrheitet. E._____ möchte offenbar auch nach dem Wechsel in eine Familie in O._____ (ZH), von wo aus sie ihren Alltag (Schule, Freundinnen, Psychotherapie) wie vor der Fremdplatzierung leben und auch die Klägerin regelmässig sehen kann, zurück in den Haushalt der Klägerin (Urk. 9 Rz. 8 ff.; vgl. die vorläufige Kontaktregelung mit Wochenendüber- nachtungsmöglichkeit von E._____ in Urk. 11/2). Aufgrund der vorstehend aufge- zeigten Belastungen von E._____ und der Situation der Klägerin (Erw. II.3.6) er- scheint eine akute und erhebliche Gefährdung des Wohls von E._____ – trotz der Bemühungen der Klägerin (Erw. II.3.6) und der dadurch hoffentlich eintretenden langfristigen Verbesserungen – nach wie vor glaubhaft und eine sofortige Rückkehr von E._____ zur Klägerin vor Abschluss des Erziehungsfähigkeitsgutachtens bzw. vor dem dann anstehenden Endentscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts erscheint derzeit nicht im Interesse des Kindeswohls.

E. 3.6 Zur Situation der Klägerin

E. 3.6.1 Die Vorinstanz machte Ausführungen zur Beziehung zum Beklagten sowie zum neuen Partner der Klägerin, zu aktuellen Beobachtungen des Sozialdienstes und der Therapiebedürftigkeit der Klägerin, ihrer emotionalen Labilität, ihrer Spiel- sucht, der angespannten finanziellen Situation und der mangelnden Kooperations- bereitschaft, aber auch dazu, dass der Klägerin das Wohlbefinden ihrer Kinder ein grosses Anliegen sei (Urk. 2 S. 19-25). Die Vorinstanz erwog, trotz positiver As- pekte und organisatorischer Verbesserungen seien die aktuelle Gesamtsituation,

- 24 - namentlich die Impulsivität und die Suchtproblematik sowie die markanten Verhal- tensauffälligkeiten bei den Kindern als hochproblematisch einzustufen. Verbunden mit der konfliktbehafteten Beziehung zum Beklagten und zum neuen Lebenspart- ner, der finanziellen Situation, den Vorwürfen der häuslichen Gewalt sowie der grundsätzlichen Überforderung der Klägerin bekräftige dies den Eindruck einer akuten und erheblichen Kindeswohlgefährdung. Zusätzlich liege ein Muster von Scheinkooperation vor, weshalb nicht auf Versprechen und Aussagen der Klägerin abgestellt werden könne. Es deute alles darauf hin, dass die Klägerin in ihrem ak- tuellen Zustand nicht fähig sei, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse der Kinder sicherzustellen und ihre physische und psychische Integrität zu schützen. Wegen der bisher kaum vorhandenen Kooperation sei zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Kindeswohlgefährdung mittels der von ihr beantragten Massnah- men (Suchtberatung, ambulante Psychotherapie) innert nützlicher Frist genügend wirksam begegnen könne (Urk. 2 S. 25 f.).

E. 3.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass seit dem Jahr 2018 diverse Behörden in der Familie A._____B._____C._____D._____E._____/F._____P._____ involviert sind:  Kjz-Bericht vom 8. Februar 2019 nach Gefährdungsmeldung im Frühjahr 2018: Fremdplatzierung unverhältnismässig, Grosseltern seien eine grosse Stütze, Plan der Parteien sei, alle drei Kinder in die Türkei zu den Eltern der Klägerin zu bringen, wobei die Eltern zur Unterstützung bereits in die Schweiz eingereist waren; Schwankungen in psychischer Verfassung der Klägerin (Urk. 7/13/11/1; Urk. 7/13/11/39)  Familienrat, da doch Verbleib der Kinder in der Schweiz geplant war (Urk. 7/13/11/53)  Abbruch des Familienrats am 11. Juli 2019 mit Gefährdungsmeldung und Empfehlung Familienbegleitung (Urk. 7/13/11/64)  Ausreise E._____, C._____ und D._____ in die Türkei, wo E._____ ab Som- mer 2019 die Schule besuchte (Urk. 7/13/11/62; Urk. 7/10/65), D._____ da-

- 25 - gegen wegen Sprachbarrieren in der Türkei in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 7/13 Prot. S. 6)  weitere Abklärungen Anfang 2021: Aufenthalt der Klägerin in der Psychiatrie, Sperrung der Klägerin von S._____.ch gestützt auf Geldspielgesetz (Urk. 7/10/83)  Weiterleitung des Verfahrens an die KESB Uster, die eine Beistandschaft und eine sozialpädagogische Familienbegleitung für D._____ und F._____ installierte (Urk. 7/10/99 S. 3; Urk. 7/10/122)  Ende Juni 2022 Rückkehr von E._____ und C._____ in die Schweiz (Urk. 7/58 Rz. 47; Urk. 7/59/4 S. 2)  Abschluss Familienbegleitung am 12. Januar 2023; die Begleitung dauerte vom 1. März 2022 bis 12. Januar 2023, wobei im Abschlussbericht festge- halten wurde, alle Familienmitglieder seien kooperativ und offen für Zusam- menarbeit gewesen. Zudem wurde eine Verbesserung der Familiensituation in den letzten Monaten und mit dem Wohnungsumzug festgestellt; das Ga- men sei bei D._____ kein Thema mehr, er bewege sich viel draussen, der TV-Konsum sei in gutem Rahmen (Urk. 5/8)  Verfahrenseinstellung KESB Uster am 16. Februar 2023, da Kindesschutz- massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhältnismässig seien trotz Un- klarheiten betr. schulischer Situation und betr. Betreuung und trotz schwie- riger Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule (Urk. 59/4 = Urk. 5/9)  12. April 2023: Gefährdungsmeldung einer Sozialarbeiterin (Urk. 7/10/87),  Meldungen von Schulsozialarbeiterinnen im Juni 2023 über Verhalten von D._____ (Urk. 7/10/88, 96)  Gefährdungsmeldung betr. Klägerin vom 9. Juni 2023 vom Sozialdienst, wel- che unter anderem die Spielsucht erwähnt (Urk. 7/10/97 f.), wobei die Sozi- alhilfe ab Juni 2023 nur noch an P._____ überwiesen wird Urk. 7/52/101)

- 26 -  Mitteilungen der Schule über Verhalten D._____ am 21. und 27. Juni 2023 (Urk. 7/10/100, 103)  Psychosoziale Spitex für Klägerin ab ca. Juni 2023 (Urk. 7/10/101)  Errichtung einer Beistandschaft am 18. Juli 2023 sowie einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung (Urk. 7/10/123)  18. April 2024: Abbruch sozialpädagogische Familienbegleitung, weil der Zugang zur Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, als Kinderthemen in Fokus hätten rücken sollen, Probleme würden stark externalisiert (Urk. 7/52/146/2)

E. 3.6.3 Der weitere Verlauf wurde von der Vorinstanz aufgearbeitet (vorne E. II.3.1).

E. 3.6.4 Die Klägerin rügt, ihr werde zu Unrecht Scheinkooperation vorgeworfen (Urk. 1 Rz. 50-55). Dazu ist einerseits auf die vorstehende Chronologie zu verwei- sen und andererseits auf folgende Aktenstellen hinzuweisen: Bereits im kjz-Bericht vom 8. Februar 2019 wurden zögerliche Kooperation, unabgemeldetes Nichter- scheinen zu Terminen, Nichtteilnahme am Elternabend bzw. ein Jahr später Teil- nahme nur auf Druck hin erwähnt (Urk. 7/13/11/39 S. 3, 7). Die letzte sozialpäd- agogische Familienbegleitung wurde am 18. April 2024 abgebrochen, weil der Zu- gang zur Klägerin nicht mehr möglich war, als Kinderthemen in den Fokus hätten rücken sollen (Urk. 7/52/146/2). Dass die Klägerin dies anders beurteilt und den Grund in einer fehlenden Unterstützung der Beiständin und der Familienbegleiterin für Gespräche mit der Schule sieht, und sie moniert, ihr würde nicht geglaubt, weil ihr ohnehin fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werde, erscheint folge- richtig (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/58 Rz. 56), findet aber im ausführlichen Bericht der SPF-Fachperson keine Stütze (Urk. 7/52/146/2). Zur Beschulung von D._____ kann zudem auf Erw. II.3.4.5 verwiesen werden. Weiter erfolgte per September 2024 auf Initiative der bisherigen Beiständin hin ein Wechsel der Beistandsperson, da sich die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Klägerin, äusserst schwierig gestaltete, seit diese um Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersuchte (Urk. 7/92A). Vor diesem Hintergrund ändern die zwei berechtigten Einwände der

- 27 - Klägerin nichts: Es ist zwar richtig, dass es bei der psychosozialen Spitex bloss zu einem Betreuungswechsel kam und Frau T._____ (wieder) durch Frau U._____ ersetzt wurde (Urk. 1 Rz. 44 und 54; Urk. 5/6). Auch trifft zu, dass die sozialpäd- agogische Familienbegleitung in AB._____ nicht wegen mangelnder Kooperation abgebrochen, sondern Anfang 2023 erfolgreich abgeschlossen und allen Familien- mitgliedern Kooperationsbereitschaft und Offenheit für Zusammenarbeit attestiert wurde und keine weiteren Kindesschutzmassnahmen installiert wurden (Urk. 1 Rz. 53 m.H.a. Urk. 5/8 f.). Die klägerischen Einwände ändern an der dargelegten Gesamtsituation nichts. Ebenfalls gibt es aufgrund des Gesamtbildes keine Hin- weise darauf, dass die Schule mit ihren (Gefährdungs-)Meldungen überreagiert ha- ben könnte, auch wenn sich eine Fachperson (Frau V._____) sehr aktiv im Kontakt mit den Behörden zeigte und sich teilweise in Ton und Art vergriffen zu haben scheint sowie der Familie am 12. April 2023 zu Unrecht vorwarf (vgl. Urk. 7/10/87 = Urk. 5/10; Urk. 7/10/128; Urk. 1 Rz. 53), die vorher erwähnte sozialpädagogische Familienbegleitung in AB._____ sei mangels kooperativer Zusammenarbeit been- det worden (Urk. 7/10/108; vgl. auch Urk. 7/10/87, Urk. 7/10/88, 96; Urk. 7/10/103). Es muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Vorwurf der "Scheinko- operation" berechtigt ist oder nicht, denn Tatsache ist, dass trotz jahrelanger Un- terstützung keine anhaltenden Verbesserungen erzielt werden konnten und sich die Situation im Frühjahr 2024 erneut zuspitzte. Es ist zwar sehr positiv, dass die Klägerin seit Anfang Juni 2024 regelmässig eine Psychotherapie besucht, nach- dem es mit der vorherigen Therapeutin aus ihrer Sicht nicht geklappt hatte, und sie diesen Weg längerfristig gehen möchte (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/58 Rz. 11). Ebenfalls ist positiv, dass sie sich durch die psychosoziale Spitex in regelmässigen Gesprächen unterstützen lässt und sie seit dem 27. Mai 2024 eine Suchtberatung besucht, die sie vor der Fremdplatzierung bereits organisiert hatte. Auch die Selbst- sperre bei W._____ vom 29. Mai 2024 spricht für ihre Problemeinsicht (Urk. 1 Rz. 42-47; Urk. 5/5-7; Prot. I S. 46; Urk. 7/59/3). Letzteres wurde von der Vorin- stanz – entgegen der Rüge der Klägerin (Urk. 1 Rz. 47 f.) – auch berücksichtigt (Urk. 2 S. 21, S. 25), wobei diesbezüglich nicht ausschlaggebend ist, ob es sich bei der Spielsucht im Ergebnis um ein Nullsummenspiel handelt (Urk. 1 Rz. 48; Urk. 7/52/140; vgl. zudem zur zugespitzten Situation Ende Mai 2024 Urk. 7/52/153

- 28 - [im Mai 2024 wurde ein Kontoauszug mit 19 statt der üblichen 6 Seiten bei der Sozialhilfe abgegeben]). Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation rügt die Klägerin schliesslich, diese vermöge für sich alleine keine Fremdplatzierung zu rechtfertigen. Zudem arbeite der Partner der Klägerin inzwischen wieder auf der Baustelle, womit sich die finanzielle Lage entspannt habe (Urk. 1 Rz. 49). Der Klä- gerin ist zuzustimmen, dass die finanzielle Situation alleine keine Fremdplatzierung rechtfertigen würde; darum geht es aber auch nicht; es geht um die aufgezeigte instabile und nicht geklärte Gesamtsituation.

E. 3.6.5 Eine sofortige Aufhebung der Fremdplatzierungen von E._____ und D._____, ohne das Erziehungsfähigkeitsgutachten abzuwarten, rechtfertigen die erwähnten positiven Entwicklungen nicht. Erst nachdem eine fundierte, professio- nelle Abklärung der Verhältnisse durch eine Fachperson vorliegt, werden die Ent- scheidgrundlagen für eine längerfristige Regelung der Verhältnisse gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheinen weitere Wechsel und damit verbundene Un- ruhe bei unsicherem Ausgang als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 3.7 Nichtberücksichtigung des Kindeswillens

E. 3.7.1 Die Klägerin rügt 1) die Vorinstanz habe den klar geäusserten Willen von E._____ und D._____ nicht berücksichtigt, 2) der Kindeswille hebe die Anforde- rungsschwelle an eine Kindeswohlgefährdung an und 3) der Kindeswille spreche gegen eine Kindeswohlgefährdung (Urk. 1 Rz. 14-24). Dem kann nicht gefolgt wer- den:

E. 3.7.2 Der Wille des Kindes bildet einen von mehreren Faktoren für die Beurteilung des Kindeswohls (Kofmel Ehrenzeller, Das Kindes- und Erwachsenenschutzver- fahren – ein Plädoyer für eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung mit Leitli- nien für die inhaltliche Ausgestaltung, in: FamPra 2023 S. 426). Der Wille eines bezüglich seines Aufenthaltsorts urteilsfähigen Kindes darf nicht mit dem Kindes- wohl gleichgesetzt werden, er ist aber angemessen zu berücksichtigen (BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5 nicht publ. in BGE 144 III 442; OGer ZH LY180045 vom 8. April 2019 E. B.3.3 S. 18 f.; vgl. OGer ZH PQ240018 vom 16. Mai 2024 E. 3.4.14). Ob die Ausführungen des Bundesgerichts zur Frage, welches Ge-

- 29 - wicht der Meinung eines Kindes bei der Regelung des persönlichen Verkehrs bei- zumessen sei, eins zu eins auf Kindesschutzmassnahmen übertragen werden kann (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3, insb. Alter, Konstanz des Wil- lens, Fähigkeit zur autonomen Willensbildung; Urk. 1 Rz. 18), kann offenbleiben (vgl. dazu BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5 nicht publ. in BGE 144 III 442), da die Vorinstanz die Faktoren für die Beurteilung des Kindeswohls genügend prüfte und dabei auch den Kindeswillen berücksichtigte:

E. 3.7.3 Die Vorinstanz gibt den von der Kinderprozessbeiständin ins Verfahren ein- gebrachte Willen von D._____ und E._____ je über rund eine halbe Seite wieder (Urk. 2 S. 13 und S. 15 f.) und würdigt diesen zusammen mit allen anderen Famili- enumständen. Betreffend D._____ hält sie fest, sein klarer Wunsch sei, wieder zur Klägerin zurückzukehren (Urk. 2 S. 14). Betreffend E._____ ging die Vorinstanz, wie schon erwähnt, zu Unrecht davon aus, ihr gehe es nur um eine Rückkehr ins Umfeld und nicht zur Klägerin, was aber nichts Grundlegendes an der glaubhaften Kindeswohlgefährdung ändert (vorne Erw. II.3.5.5). Der klägerische Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe nicht begründet, weshalb sie den klar geäusserten Willen von D._____ und E._____ nicht berücksichtigte (Urk. 1 Rz. 16 f., Rz. 19 f.), erweist sich als nicht zutreffend. Da sich die Vorinstanz mit den Willensäusserungen beider Kin- der genügend auseinandergesetzt hat, muss nicht geklärt werden, ob (auch) der neunjährige D._____ diesbezüglich als urteilsfähig zu gelten hat (vgl. Urk. 1 Rz. 19).

E. 3.8 Kinderanhörung

E. 3.8.1 Die Klägerin rügt, E._____ und D._____ hätten vor dem Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts zwingend durch das Gericht oder eine beauftragte Dritt- person persönlich angehört werden müssen (Urk. 1 Rz. 14).

E. 3.8.2 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sollte auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Kinderanhörung durchgeführt werden (BGE 126 III 497 E. 4; FamKomm Scheidung-Schweighauser

- 30 - Art. 298 N 26). Hingegen besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz ge- sehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208; KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 298 N 10a; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 298 N 11 m.w.H.).

E. 3.8.3 Die Klägerin weist richtigerweise darauf hin, dass weder E._____ noch D._____ vor dem Erlass der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz angehört wurden. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls

– insbesondere der umfangreichen Akten, der Anzahl involvierter Fachpersonen und der Tatsache, dass die Kinderprozessbeiständin den Willen der Kinder nach der superprovisorischen Fremdplatzierung im Rahmen der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ins Verfahren einbringen konnte (siehe Erw.II.3.7) – konnte die Vorinstanz auf eine Anhörung verzichten. Der Vorinstanz ist mit anderen Worten nicht vorzuwerfen, dass sie die Kinderanhörungen noch nicht durchgeführt hat; sie ist indes darauf hinzuweisen, dass sie die Kinderanhörungen vor dem Er- lass des Endentscheids wird durchführen müssen.

E. 3.9 Fazit

E. 3.9.1 Trotz jahrelanger, zahlreicher Bemühungen, die Familie mit niederschwelli- gen Unterstützungsmassnahmen zu begleiten, konnten bisher keine nachhaltigen Verbesserungen erreicht werden. Der Klägerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es hätten mildere Massnahmen ergriffen werden müssen (vgl. Urk. 1 Rz. 13, Rz. 58). Auch zeigt sich, dass die Parteien aus eigenem Antrieb, das heisst ohne behördliche Massnahmen, keine geeigneten Massnahmen ergrei- fen, womit auch das Kriterium der Subsidiarität erfüllt ist.

E. 3.9.2 Aus der unaufgeforderten Eingabe der Kinderprozessbeiständin, in welcher sie die aktuelle Situation von E._____, D._____ und C._____ schildert und eine vom 22. August 2024 datierende "Vorläufige Kontaktregelung Familie F._____P._____/A._____B._____C._____D._____E._____" einreicht (Urk. 9; Urk. 11/1-2), ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zusammenfassend erscheint es so- mit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Interesse des Kindeswohls zu

- 31 - sein, die Fremdplatzierungen einstweilen aufrecht zu erhalten, bis entsprechenden Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegen. Die Berufung ist daher vollständig abzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang können die beantragten Beweisabnahmen unterbleiben (Kinderanhörung, Einholung Kurzbericht des Psychiaters der Klägerin; vgl. Urk. 1 S. 3 und Rz. 20, Rz. 32 f., Rz. 37, Rz. 40; Prot. S. 8).

E. 3.9.3 Zu ergänzen ist, dass die Bemühungen, auch D._____ bald in näherer geo- grafischer Nähe zu E._____ und/oder zu C._____ und F._____ unterzubringen, fortzusetzen sind, falls nicht bereits eine Lösung gefunden worden sein sollte (vgl. Urk. 7/81; Urk. 7/88). Die Vorinstanz wird nach Erstellung der Erziehungsfähigkeits- gutachten, die bis zum 31. Januar 2025 vorliegen sollten (Urk. 7/98), unter Geltung des vollen Beweismasses zu entscheiden haben, ob der Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder aufrechtzuerhalten oder ob

– insbesondere aufgrund anhaltender positiver Veränderungen auf der Elternebene

– eine Rückkehr in die Familie vorzusehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 30, Dispositiv-Ziffer 10; Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'200.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Mangels (begründeten) Aufwendungen im Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 1 Rz. 59 ff.; Urk. 5/12 ff.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 32 - scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Klägerin, E._____, D._____ und C._____ werden vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Ein Gesuch für F._____ war im März 2024 noch in Bearbei- tung (Urk. 5/12 f). Unterhaltszahlungen erhält die Klägerin nicht (Urk. 7/13/36 S. 4). Im Sozialhilfebudget vom 14. März 2024 sind Unterstützungszahlungen in der Höhe von Fr. 3'710.55 ausgewiesen (Grundbetrag Fr. 1'804.– [für Klägerin, E._____, D._____ und C._____], Anteil Mietkosten Fr. 1'333.35 {vgl. Urk. 5/14 f.}, KVG-Prämie Fr. 473.20 {vgl. Urk. 5/16}, Einkommensfreibetrag Fr. 100.–]; Urk. 1 Rz. 64). Verglichen mit dem geltend gemachten prozessualen Notbedarf von Fr. 2'932.– (Urk. 1 Rz. 65-71) resultiert zwar rein rechnerisch ein monatlicher Über- schuss von rund Fr. 770.–. Da aber der Grundbetrag von Fr. 1'804.– nicht nur für die Klägerin, sondern auch für E._____, D._____ und C._____ bestimmt zu sein scheint (Urk. 5/13 "Grundbedarf GBL 4/6 PHH"), ist davon auszugehen, dass per Ende Monat jeweils kein Überschuss verbleibt. Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht (Urk. 5/17; Urk. 1 Rz. 72 f.).

- 33 - 4.4. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist damit glaubhaft, das Verfahren war nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Der Kläge- rin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewil- ligen, und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

E. 7 und 8) und die Abweisung der übrigen Anträge (Dispositiv-Ziffer 9) ist die vor- instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vor- zumerken ist.

3. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 [Spiegelstriche 4 und 5 betr. C._____] und Dispositiv-Ziffer 7 [betr. C._____] sowie Dispositiv- Ziffer 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6 [Spiegel- striche 4 und 5 betr. D._____ und E._____] sowie Dispositiv-Ziffer 7 [betr. D._____ und E._____] der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024 werden bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und – aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 34 -
  8. Schriftliche Mitteilung an: die Klägerin unter Beilage von Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 4,  Urk. 5/3-17, Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-2; den Beklagten unter Beilage von Doppel bzw. Kopien von Urk. 1,  Urk. 4, Urk. 5/3-17, Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-2; die weiteren Verfahrensbeteiligten unter Beilage von Doppel von  Urk. 1, Urk. 4, Urk. 5/3-17; die KESB Hinwil;  die Beiständin Q._____, kjz O._____;   die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann - 35 - versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024 (FP230015-E)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 7/58 S. 2): "1. Der superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts und die Unterbringung der vier Kinder E._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2014, C._____, geb. tt.mm.2017, und F._____, geb. tt.mm.2021, sei umgehend aufzu- heben und die Kinder in die Obhut der Kindsmutter zurückzufüh- ren.

2. Eventualiter sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder nach einer Anhörung betreffend die Gewaltvorwürfe, durchzuführen durch eine aussagenpsycho- logisch geschulte Fachperson, nach einem Hausbesuch und unter Berücksichtigung der Wünsche der einzelnen Kinder, so rasch wie möglich, längstens innert 14 Tagen aufzuheben und die Kin- der einzeln oder gesamthaft in die Obhut der Kindsmutter zurück- zuführen.

3. Die Aufträge an die Beiständin seinen entsprechend anzupassen.

4. Den Kindseltern seien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB folgende Weisungen zu erteilen:

– Die Kindsmutter sei zu verpflichten, regelmässig und nach Vor- gaben von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, H._____, an einer ambulanten Psychotherapie teil- zunehmen.

– Die Kindsmutter sei zu verpflichten, regelmässig und nach Vor- gaben von I._____, Fachstelle Sucht Bezirk J._____, an einer Suchtberatung (Spielsucht) teilzunehmen.

– Der Kindsvater B._____ sei zu verpflichten, regelmässig und nach Vorgaben einer ausgewiesenen Fachperson an einer am- bulanten Suchtbehandlung (Alkoholkonsum) teilzunehmen." des Beklagten (Urk. 7/60 S. 1 ff.): "1. In Abänderung der Verfügung vom 28. September 2023 seien für die Dauer des Massnahmeverfahrens die Ziffern 2 und 3 aufzuhe- ben und neu zu regeln.

2. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Mass- nahmen zu entziehen.

3. Es sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, vorerst im Kin- derhaus K._____, … [Adresse 1] zu belassen.

4. Es seien die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2014, bis längstens 15. Juli 2024 bei der Pflegefamilie L._____, M._____ zu belassen.

- 4 -

5. Es sei dem Beklagten für die beiden Kinder D._____ und E._____ ein angemessenes Besuchsrecht für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der Pflegefamilie einzuräumen, wie folgt:

– Jedes zweite Wochenende von Freitag, nach der Schule bzw. 16:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.

6. Es sei dem Beklagten für C._____ ein angemessenes Besuchs- recht für die Dauer ihre Aufenthaltes im Kinderhaus K._____ ein- zuräumen, wie folgt:

– Alternierend jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.

7. Es sei dem Beklagten für die beiden Kinder E._____ und D._____ spätestens ab 15. Juli 2024 die alleinige Obhut zuzuweisen. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich beim Beklagten. Eventualiter sei dem Beklagten die alleinige Obhut für den Sohn D._____ ab 1. August 2024 zuzuweisen. Für den Fall, dass D._____ allein oder mit seiner Schwester beim Beklagten wohnt, sei der Klägerin ein angemessenes Besuchs- recht jede Woche von Samstag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr einzuräu- men. Es sei eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung beim Beklagten zu installieren.

8. Es seien die beantragten Aufträge für die Beiständin, N._____, kjz O._____, gemäss Ziffer 3 anzupassen.

9. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin durch das Gericht bzw. durch die KESB in Auftrag zu geben.

10. Es sei eine psychologische Abklärung über die Entwicklung der Kinder E._____, D._____ und C._____ durch das Gericht bzw. durch die KESB einzuholen.

11. Es sei dem Beklagten nach Vorliegen der beiden unter Ziffer 9 und Ziffer 10 beantragten Gutachten eine angemessene Frist für eine Stellungnahme anzuordnen.

12. Die Stellung weiterer Anträge wird ausdrücklich vorbehalten.

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Klägerin." der Kindsvertreterin (Urk. 7/63 S. 1 ff.): "1. Es sei E._____, geboren am tt.mm.2011, wieder in die Obhut der Kindsmutter zu begeben und es sei den Kindseltern unverzüglich wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie zu erteilen.

- 5 -

2. Es sei D._____, geboren am tt.mm.2014 wieder in die Obhut der Kindsmutter zu begeben und es sei den Kindseltern unverzüglich wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihn zu erteilen.

3. Eventualiter sei D._____ weiterhin fremdplatziert zu belassen, bis ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindseltern mit entsprechenden Obhuts- und Betreuungsempfehlungen vorliegt. Allerdings sei für diesen Fall eine Fremdplatzierung für ihn zu- sammen mit F._____, geb. tt.mm.2021 und C._____, geb. tt.mm.2017 im Bezirk J._____ zu finden, damit er seine bisherige Schule weiterführen kann.

4. Subeventualiter sei er zusammen mit F._____ und C._____ ge- meinsam an einem Ort zu platzieren, bis ein Erziehungsfähig- keitsgutachten über die Kindseltern mit entsprechenden Obhuts- und Betreuungsempfehlungen vorliegt. Es sei ihm sodann die Möglichkeit zu geben, seine bisherige Schule mindestens online weiterhin zu besuchen.

5. Es sei C._____, geboren am tt.mm.2017 weiterhin fremdplatziert zu belassen, bis ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindseltern mit entsprechenden Obhuts- und Betreuungsempfeh- lungen vorliegt.

6. Bei Bejahung einer weiteren Fremdplatzierung der drei gemeinsa- men Kinder seien diese möglichst bald zusammenzuführen und in der Nähe von J._____ in einer geeignete Pflegefamilie bzw. -insti- tution zu platzieren, wobei E._____ auch losgelöst von ihren Ge- schwistern platziert werden kann.

7. Es seien die für E._____ und D._____ bereits installierten Psy- chotherapien weiterzuführen. Solange diese aufgrund der örtli- chen Distanz nicht physisch wahrgenommen werden können, sol- len sie via digitale Möglichkeiten abgehalten werden.

8. Es sei auch für C._____ eine geeignete Psychotherapie/Spiel- bzw. Maltherapie anzuordnen und es sei die Beiständin mit der Organisation und der Kostengutsprache zu betrauen.

9. Es sei über die Eltern A._____ und B._____ ein Erziehungsfähig- keitsgutachten zu erstellen.

10. Es sei für alle drei Kinder ein entwicklungspsychologisches Gut- achten zu erstellen.

11. Es sei die Beiständin zu beauftragen, für ein geeignetes Besuchs- und Kontaktrecht zwischen den Eltern und den Kindern sowie un- ter den Geschwister zu sorgen, solange die Fremdplatzierung an- dauert.

12. Sollten die Kinder wieder in die Obhut der Kindsmutter übergeben und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie erteilt werden, sei beim Kindsvater hinsichtlich des Besuchsrechts sei- ner drei Kinder eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu in-

- 6 - stallieren und es sei vorerst für die Dauer von sechs Monaten ein teilweise begleitetes Besuchsrecht wie folgt zu installieren:

– alle zwei Wochen gemeinsame Besuche von D._____ und C._____ jeweils am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie

– an den anderen Wochenenden jeweils abwechslungsweise C._____ oder D._____ alleine am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Übergaben seien durch die zu installierende Besuchsbeglei- tung zu erfolgen. Diese spreche zudem jeweils vor den besuchen das "Besuchsprogramm" mit dem Kindsvater ab und begleite die Besuche teilweise.

13. Der Beiständin sei in diesem Zusammenhang der Auftrag zu ertei- len, für eine geeignete Besuchsbegleitung besorgt zu sein und die Finanzierung entsprechend sicherzustellen. Überdies sei ihr der Auftrag zu erteilen, in Absprache mit den Eltern über eine ange- messene Ausweitung des Besuchsrechts nach Vorliegen von po- sitiven Besuchsbegleitungsberichten entscheiden zu können.

14. Für E._____ sei angesichts ihres jugendlichen Alters auf eine konkrete Besuchsregelung zu verzichten.

15. Die Regelung des Kindesunterhalts sei dem gerichtlichen Ent- scheid zu überlassen.

16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt.) zu Lasten der Kindeseltern gemäss Ausgang des Verfahrens." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024: (Urk. 7/73 S. 30 ff. = Urk. 2 S. 30 ff.)

1. Der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 27. Mai 2024 superprovisorisch an- geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien für die ge- meinsame Tochter E._____, geboren tt.mm.2011, wird für die Dauer des Ver- fahrens aufrecht erhalten.

2. Der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 27. Mai 2024 superprovisorisch an- geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien für den ge- meinsamen Sohn D._____, geboren tt.mm.2014, wird für die Dauer des Ver- fahrens aufrecht erhalten.

- 7 -

3. Der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 27. Mai 2024 superprovisorisch an- geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien für die ge- meinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2017, wird für die Dauer des Ver- fahrens aufrecht erhalten.

4. Die Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2014, werden vorläufig weiterhin in der Pflegefamilie L._____, M._____, untergebracht.

5. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2017, wird vorläufig weiterhin im Kin- derhaus K._____, … [Adresse 1], untergebracht.

6. Die bestehenden Aufträge der Beiständin N._____ gemäss Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 18. Juli 2023 werden ergänzt und lauten vollständig wie folgt: die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge für E._____, D._____  und C._____ zu beraten und zu unterstützen, unter Einbezug der Eltern für die notwendige Unterstützungsleistung im  Bereich der Erziehung inklusive aufsuchender Familienhilfe sowie um deren Organisation und Finanzierung besorgt zu sein und soweit not- wendig E._____, D._____ und C._____ zu vertreten, die Eltern bei der Sicherstellung einer familienergänzenden Betreuung  sowie deren Organisation und Finanzierung zu unterstützen, bei Bedarf das Notwendige vorzunehmen und E._____, D._____ und C._____ zu vertreten, die Eltern bei der Sicherstellung der ausserfamiliären Unterbringung  von D._____, C._____ und E._____ sowie deren Organisation und Fi- nanzierung zu unterstützen, bei Bedarf das Notwendige vorzunehmen und D._____, C._____ und E._____ zu vertreten, soweit möglich eine gemeinsame Unterbringung für alle Geschwister  D._____, C._____ und E._____, oder eventualiter in der Nähe vonein- ander, vorzugsweise im Kanton Zürich, zu organisieren und die Finan- zierung sicherzustellen. die Eltern bei der Sicherstellung einer angemessenen, gesundheitli-  chen Entwicklung von E._____, D._____ und C._____ sowie deren Or- ganisation und Finanzierung zu unterstützen, bei Bedarf das Notwen- dige vorzunehmen und E._____, D._____ und C._____ zu vertreten, die Eltern bei der Sicherstellung einer der Fähigkeiten und Neigungen  von E._____, D._____ und C._____ entsprechenden Ausbildung zu

- 8 - unterstützen, bei Bedarf das Notwendige vorzunehmen und E._____, D._____ und C._____ zu vertreten, die Eltern bei der Sicherstellung einer altersadäquaten Gestaltung der  sozialen Kontakte und / oder der Freizeitgestaltung von E._____, D._____ und C._____ zu unterstützen, bei Bedarf das Notwendige vor- zunehmen und E._____, D._____ und C._____ zu vertreten.

7. Es wird eine Besuchsregelungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, baldmöglich eine wei- tere Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Diese Beistandsperson ist mit folgenden Aufgaben zu betrauen: die Eltern bei der Besuchsregelung zu unterstützen, insbesondere  baldmöglich ein Kontakt- und (allenfalls begleitetes) Besuchsrecht für die Eltern der fremdplatzierten Kinder D._____, C._____ und E._____ zu installieren, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Kontakt- und Besuchsrechts festzule- gen, die Kinder bei der Besuchsregelung zu unterstützen, insbesondere ein  Kontakt- und (wenn möglich) Besuchsrecht der fremdplatzierten Kinder D._____, C._____ und E._____ zueinander zu installieren, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Kontakt- und Besuchsrechts festzulegen, die Kinder bei der Besuchsregelung zu unterstützen, insbesondere ein  Kontakt- und (wenn möglich) Besuchsrecht der fremdplatzierten Kinder D._____, C._____ und E._____ zu ihrem Halbbruder F._____ zu instal- lieren, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Be- darf die Modalitäten des Kontakt- und Besuchsrechts festzulegen.

8. Über die Anträge betreffend Begutachtungen wird im Hauptverfahren sepa- rat entschieden.

9. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien und weiteren Verfahrensbetei- ligten abgewiesen.

10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.

11. [Schriftliche Mitteilung]

12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage]

- 9 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3 f.): "1. Disp.-Ziff. 1, 2 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Juni 2024 (Gesch.-Nr. FP230015-E) und der damit vor- sorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die ausserfamiliäre Unterbringung der Kinder E._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2014, seien aufzuheben. Die Kinder seien während der Dauer des Verfahrens vor der Vor- instanz in die Obhut der Klägerin/Berufungsklägerin zurückzufüh- ren.

2. Die Aufträge an die Beiständin in Disp.-Ziff. 6 und 7 der angefoch- tenen Verfügung seien dahingehend anzupassen, als dass E._____ und D._____ nicht mehr ausserfamiliär untergebracht werden (Ziff. 6, 4. und 5. Zirkelstrich) und nicht mehr fremdplat- ziert sind (Ziff. 7, 1. und 2. Zirkelstrich).

3. Den Parteien sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB folgende Wei- sungen zu erteilen:

- Die Klägerin/Berufungsklägerin sei zu verpflichten, weiterhin re- gelmässig und nach Vorgaben von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H._____, an einer ambulan- ten Psychotherapie teilzunehmen.

- Die Klägerin/ Berufungsklägerin sei zu verpflichten, weiterhin re- gelmässig und nach Vorgaben von I._____, Fachstelle Sucht Be- zirk J._____, an einer Suchtberatung (Spielsucht) teilzunehmen.

- Der Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, regelmässig und nach Vorgaben einer ausgewiesenen Fachperson an einer ambulanten Suchtbehandlung (Alkoholkonsum) teilzunehmen.

4. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

6. Die beiden älteren Kinder der Parteien, E._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2014, seien durch das Be- rufungsgericht persönlich anzuhören.

7. Es sei bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, … [Adresse 2], ein aktueller Kurzbericht über den Verlauf der bisherigen Psychotherapie der Klägerin/Berufungsklä- gerin, seine Einschätzung betr. ihre psychische Verfassung und deren Auswirkung auf die Kinder E._____ und D._____ einzuho- len.

- 10 -

8. Der Klägerin/Berufungsklägern sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind die Eltern von drei gemeinsamen Kindern: E._____, gebo- ren tt.mm.2011, D._____, geboren tt.mm.2014, und C._____, geboren tt.mm.2017. Die Klägerin und Berufungsklägerin ("Klägerin") hat mit ihrem neuen Partner, P._____, ein weiteres Kind, F._____, geboren tt.mm.2021. Die Parteien wurden mit Urteil vom 20. November 2019 geschieden. Vor dem im vorliegenden Verfahren teilweise strittigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbrin- gung der Kinder haben alle vier Kinder im Haushalt der Klägerin und ihres Partners gelebt.

2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig (Urk. 7/1). Bei der KESB Bezirk Hinwil ("KESB Hinwil") war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen hängig. Aufgrund von Gefährdungsmeldun- gen der Schule und der sozialen Dienste errichtete die KESB Hinwil am 18. Juli 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. September 2023 eine Vereinbarung über die elter- liche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens ge- schlossen worden war, äusserten der Beklagte und die Beiständin Sorgen betref- fend die stark konfliktbehaftete Elternbeziehung. Am 20. November 2023 wurde Rechtsanwältin Z._____ als Kinderprozessbeiständin eingesetzt. Diese kontak- tierte die Vorinstanz am 12. Februar 2024 und bat um eine schnellstmögliche Forts- etzung des Verfahrens. In der Folge mandatierten beide Parteien Rechtsvertretun- gen und die Fortsetzung der Einigungsverhandlung wurde auf den 5. Juni 2024 festgesetzt. Am 27. Mai 2024 informierte die KESB Hinwil die Vorinstanz, dass mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen seien und die Beiständin deshalb für alle vier im Haushalt der Klägerin und ihres neuen Partners lebenden Kinder

- 11 - Anträge auf superprovisorisch anzuordnende Fremdplatzierung gestellt habe. Nachdem zwischen der Vorinstanz und der KESB Hinwil eine Notzuständigkeit der KESB vereinbart worden war, wurde den Parteien mit KESB Entscheid vom 27. Mai 2024 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E._____, D._____ und C._____ entzogen. E._____ und D._____ wurden in einer Pflegefamilie, C._____ im Kinderhaus K._____ in Zürich untergebracht. Der Klägerin und P._____ wurde gleichzeitig superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F._____ entzogen. Er wurde gemeinsam mit C._____ im Kinderhaus K._____ in Zürich untergebracht. Anlässlich der bereits angesetzten Einigungsverhandlung vom 5. Juni 2024 konnten die Parteien und die Kinderprozessbeiständin zur Fremd- platzierung Stellung nehmen (Urk. 2 S. 8 = Urk. 7/73 S. 8). Mit Verfügung vom

20. Juni 2024 bestätigte die Vorinstanz den von der KESB am 27. Mai 2024 super- provisorisch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die drei gemeinsamen Kinder und deren Unterbringung in einer Pflegefamilie in M._____ (AA._____) respektive im Kinderhaus K._____ in Zürich (Urk. 2 S. 30 ff.). Der de- taillierte Prozessverlauf ergibt sich aus diesem Entscheid (Urk. 2 S. 7 ff.). Mit Ver- fügung vom 21. Juni 2024 bestätigte die KESB Hinwil den am 27. Mai 2024 super- provisorisch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über F._____ (Urk. 5/3).

3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 innert Frist (vgl. Urk. 7/75) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 4; Urk. 5/3-17). Nach Klärung der Zustän- digkeit mit der hiesigen Kammer verfügte die Vorinstanz am 24. Juli 2024 die von der Beiständin mit Eingabe vom 9. Juli 2024 beantragte Umplazierung von E._____ in eine andere Pflegefamilie in O._____ (ZH), von welcher aus E._____ ihre bishe- rige Schulklasse in J._____ besuchen kann (Urk. 7/89; Urk. 7/81; vgl. zur Zustän- digkeit Urk. 8; Prot. S. 2). Eine Umplazierung von D._____ konnte nicht gleichzeitig realisiert werden. Die Beiständin gab in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2024 jedoch an, weiter auf der Suche nach einem für D._____ in schulischer und sozialer Hinsicht geeigneten Ort in der Nähe seiner Geschwister zu sein (Urk. 7/81). Nachdem das kjz O._____ am 23. Juli 2024 einen Antrag auf Mandatsträgerwechsel sowie die Führung der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaften von ein und dersel-

- 12 - ben Person beantragt hatte (Urk. 7/92A) setzte die KESB Hinwil per 1. September 2024 Q._____ als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin ein (Urk. 7/94-96). Mit Eingabe vom 30. August 2024 liess sich die Kinderprozessbeiständin unaufgefor- dert vernehmen (Urk. 9; vgl. Prot. S. 4). Am 3. September 2024 wurden die beige- zogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-99) dem von der Vorinstanz zur Erstel- lung der Erziehungsfähigkeitsgutachten eingesetzten Gutachter zur Verfügung ge- stellt (Urk. 12; vgl. Prot. S. 5 f.; Urk. 7/97). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden,

- 13 - dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Klägerin ficht mit vorliegender Berufung den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Unterbringung von E._____ und D._____ sowie damit zusam- menhängende Anordnungen betreffend die Beistandschaften an. Hinsichtlich C._____ verzichtet die Klägerin auf eine Anfechtung des Entzugs des Aufenthalts- bestimmungsrechts und der Unterbringung (vgl. Urk. 1 Rz. 10). Diesbezüglich, das heisst hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 Spiegelstriche 4 und 5 [nur betr. C._____] und Dispositiv-Ziffer 7 [betr. alle Spiegelstriche, nur betr. C._____; das auf die Spiegelstriche 1 und 2 beschränkte Rechtsbegehren in Urk. 1 S. 3 ist un- vollständig] sowie mit Bezug auf die weiteren Anordnungen der Beistandschaft und

- 14 - der Besuchsregelungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffern 6 Spiegelstriche 1, 2, 3, 6, 7 und 8) und die Abweisung der übrigen Anträge (Dispositiv-Ziffer 9) ist die vor- instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vor- zumerken ist.

3. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung 3.1. Die Vorinstanz erwog zum Fallverlauf bei der KESB Hinwil, dass seit geraumer Zeit ein enges kindesschutzrechtliches und schulisches Betreuungssetting be- stehe. Nachdem im Juli 2023 aufgrund von Gefährdungsmeldungen der Schule eine Beistandschaft für alle Kinder der Klägerin errichtet und eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung zur Entlastung der Klägerin installiert worden seien, hätten sich im November 2023 sowohl die Familienbegleitung als auch die Klägerin bei der Beiständin wegen einer Überforderung der Klägerin mit der Gesamtsituation gemeldet. Daraufhin sei vom Sozialdienst J._____ eine psychiatrische Spitex für die Klägerin installiert worden, die in der Folge in eine Spitexunterstützung für den Haushalt umgewandelt jedoch nach einem Standortgespräch vom 5. Februar 2024 abgebrochen worden sei. Ab April 2024 habe die Beiständin mehrere besorgniser- regende Meldungen erhalten, so von der Lehrerin von C._____ (Äusserungen über Gewalt der Klägerin gegenüber F._____, E._____ und ihr und über lauten Streit zwischen der Klägerin und deren Partner), der Leiterin der Kinderkrippe von F._____ (Sorge um Sicherheit, da die Klägerin ihn mit dem Auto vornesitzend ohne Kindersitz in die Kita bringe und manchmal nach Alkohol rieche; F._____ habe so- dann schmutzige Kleider) und vom Sozialdienst J._____ (betreffend das Verhalten der Klägerin, negative Entwicklungen im Haushalt, viel Geld für Handyspiele aus- gegeben, extrem auffälliges Verhalten [schreie Mitarbeiter im Sozialdienst an und entschuldige sich danach mit seitenlangen E-Mails], Selbstmorddrohungen, lauter Streit mit Partner mit gegenseitigen Suizidwünschen). Nach diesen Gefährdungs- meldungen habe die Beiständin am 21. Mai 2024 eine superprovisorische Fremd- platzierung der Kinder beantragt (Urk. 2 S. 10 f.). Die Vorinstanz ging anschlies- send auf die Situation aller Beteiligten (D._____, E._____, C._____, Klägerin, Be- klagter) detailliert ein und kam zum Schluss, aktuell scheine weder die Klägerin noch der Beklagte das Kindeswohl gewährleisten zu können. Die zahlreichen Her-

- 15 - ausforderungen, mit denen beide Eltern zu kämpfen hätten, würden eine deutliche und mehrschichtige Überforderung verursachen, die sich negativ auf die Kinder auswirke. Das Kindeswohl sei trotz aller bisherigen Massnahmen massiv gefährdet, weshalb nur noch eine Fremdplatzierung in Frage komme (Urk. 2 S. 12-27). 3.2. Die Klägerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem in wesent- lichen Punkten unrichtigen Sachverhalt, verletze die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und verstosse gegen das in Art. 307 und Art. 310 ZGB ge- sondert gesetzlich verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. An die Würdigung der Umstände sei ein strenger Massstab anzulegen. Eine derart akute Kindeswohlge- fährdung, welche eine Fremdplatzierung von E._____ und D._____ rechtfertige – insbesondere entgegen deren klar und ausdrücklich geäussertem Willen – liege nicht vor. Vorhandenen Risiken auf der Elternebene könne mit Weisungen nach Art. 307 Abs. 2 ZGB auf weitaus mildere Art begegnet werden, um den bereits ein- geschlagenen Weg nachhaltig zu festigen (Urk. 1 Rz. 11-13). 3.3. Vorsorgliche Massnahmen haben ihre gesetzliche Grundlage im Abände- rungsverfahren eines Scheidungsurteils in Art. 276 Abs. 1 ZPO (vgl. Art. 284 Abs. 3). Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Diese bezwecken, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Verfahrensdauer zu regeln. Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen richten sich nicht nach Art. 261 ff. ZPO, sondern nach materiellem Recht (OG ZH LY180022 vom 22. August 2018 E. 4.9 m.w.H.; FamKomm Schei- dung-Leuenberger/Suter, Anh. ZPO Art. 276 N 3-5). Auf die vorinstanzlichen Aus- führungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnah- men (Art. 307 ZGB) und zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 2 S. 9 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Eine solche Gefährdung liegt insbeson- dere dann vor, wenn eine ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körper- lichen, sittlichen oder geistlichen Wohls besteht. Bei der Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen sind die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 4 ff.). Der Entzug des Aufenthalts-

- 16 - bestimmungsrecht gilt deshalb – neben dem Entzug der elterlichen Sorge – als ultima ratio und ist nur vorzunehmen, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden und ein Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnah- men im Rahmen eines Scheidungsverfahrens respektive eines Abänderungsver- fahrens werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO). Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (FamKomm Scheidung-Leuenberger/Suter, Anh. ZPO Art. 276 N 21 m.w.H.; OGer ZH LY140051 vom 29. Juli 2015 E. II.2.1 S. 8). 3.4. Zur Situation von D._____ 3.4.1. Die Vorinstanz erwähnte zur Situation von D._____ eine am 13. April 2023 erfolgte Gefährdungsmeldung seiner Schule, einen Bericht der Schule vom

24. März 2023, eine ausserordentliche Fachrunde der Schule J._____ (Installation eines Einzelsettings für D._____) sowie den Beginn einer Psychotherapie. Weiter stützte sich die Vorinstanz auf ein Auswertungsgespräch vom 5. März 2024 über den gleichentags datierten Bericht des schulpsychologischen Beratungsdiensts mit den Lehr- und Betreuungspersonen sowie der Klägerin, wobei nach dem Gespräch eine Verschlechterung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Schule eingetreten sei. Dies aufgrund ihres Unverständnisses für die Fortsetzung des Son- dersettings (Urk. 2 S. 12 f.). Weiter gab die Vorinstanz D._____s gegenüber der Kinderprozessbeiständin gemachte Äusserungen sowie die Einschätzung seiner Psychotherapeutin wieder (Urk. 2 S. 13). Die Vorinstanz erwog, im Vergleich zur Situation vor einem Jahr – als D._____ durch ein vernachlässigtes Erscheinungs- bild, fast tägliche Aggressionen/Gewalttätigkeiten, auch verbunden mit Suiziddro- hungen, und selbstverletzendem Verhalten aufgefallen sei – scheine mithilfe des schulischen Sondersettings und der Psychotherapie eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein. Neben diesen positiven Entwicklungen zeige D._____ aber weiterhin deutliche Anzeichen einer Unterversorgung seiner Grundbedürfnisse. Er leide im Alter von neun Jahren weiterhin an Bettnässen, konsumiere exzessiv al- tersinadäquate Videospiele und es bestehe der Verdacht, dass er zuhause teil- weise Bier zu trinken erhalte. Weiter sei auffällig, dass D._____ selbst in der The-

- 17 - rapie nicht von seinem Familienleben erzähle. Einzig im Gespräch mit der Kinder- prozessbeiständin nach der Fremdplatzierung habe er geäussert, ihn würden die lauten Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Partner stören. D._____ – so die Vorinstanz weiter – äussere klar den Wunsch, wieder zur Klägerin zurückzu- kehren. Als Grund führe er allerdings hauptsächlich an, sein gewohntes Umfeld, die Schule und das Fussballtraining sowie seine kleinen Geschwister zu vermissen. Er scheine ein gewisses Verantwortungsgefühl gegenüber C._____ und F._____ zu empfinden, zumal er bei ihnen sein wolle, um sie zu beschützen. Es sei deutlich, dass er in seinem vertrauten Umfeld Halt finden wolle. Damit seine durch ausser- ordentliche schulische Massnahmen herbeigeführte, positive Entwicklung jedoch fortgeführt werden könne, seien auch ausserhalb der schulischen Betreuung klare Strukturen und Grenzen sowie ein (psychisch und sozial) stabiles Umfeld wichtig, die ihm ermöglichten, sich geborgen zu fühlen, ohne Verantwortung für seine Eltern oder Geschwister übernehmen zu müssen. Auch wenn ihm sein vertrautes Umfeld fehle und er eine Rückkehr in die Obhut der Klägerin beantrage, lägen mehrere deutliche Anhaltspunkte einer akuten und erheblichen Kindeswohlgefährdung vor. Es sei einstweilen davon auszugehen, dass D._____s Grundbedürfnissen bisher unter der Obhut der Klägerin nicht entsprochen worden sei (Urk. 2 S. 13 f.). 3.4.2. Die Klägerin stört sich an der Formulierung der Vorinstanz, wonach D._____ Anzeichen einer Unterversorgung seiner Grundbedürfnisse zeige. Ihr sei nicht klar, was ihr diesbezüglich vorgeworfen werde (Urk. 2 Rz. 26). Aus der Formulierung der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich beim monierten Satz um eine Einleitung für die nachfolgende Aufzählung handelt, aus welcher die Vorinstanz Anzeichen einer Un- terversorgung seiner Grundbedürfnisse aufzählt (Urk. 2 S. 14). 3.4.3. Weiter erstelle die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Kausalität zwi- schen (unbestrittenem) Bettnässen und psychischem Stress. Eine kurze Internet- recherche ergebe, dass Bettnässen zwar Zeichen für psychischen Stress sein könne, aber nicht müsse. Es könne auch körperliche Ursachen haben, wobei Bett- nässen bei Jungen häufiger vorkomme als bei Mädchen und es bei Kindern, deren Eltern ebenfalls betroffen seien – wie es bei der Klägerin bis ins Jugendalter der Fall gewesen sei –, gehäuft vorkomme. Sie könne das Bettnässen von D._____ gut

- 18 - einschätzen und habe eine angemessene kindergerechte Lösung im Umgang da- mit gefunden. Ein Indiz für eine Unterversorgung könne darin nicht gesehen werden (Urk. 1 Rz. 27). Die Vorinstanz führte aus, nach der Installation des Einzelsettings und Beginn der Psychotherapie habe eine Stabilisierung von D._____ erreicht wer- den können. Die Klägerin habe bestätigt, dass sich die Häufigkeit von D._____s Bettnässen reduziert habe. Dabei zitierte die Vorinstanz aus dem Antrag betreffend Fremdplatzierung der ehemaligen Beiständin vom 21. Mai 2024 (Urk. 2 S. 12 m.H.a Urk. 7/52/145), welcher nicht bestritten wurde. Dass mit dem Sonderschulsetting und der Psychotherapie eine Verbesserung des Bettnässens eintrat, ist zumindest ein Indiz für einen psychologischen Zusammenhang. Der Vorinstanz kann diesbe- züglich keine falsche Sachverhaltserstellung vorgeworfen werden. 3.4.4. D._____ konsumiere zudem bei ihr nicht exzessiv altersinadäquate Vide- ospiele (Urk. 1 Rz. 28-31). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht nur darum, sondern allgemein um einen exzessiven Medienkonsum geht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass bereits in einem kjz-Bericht vom Februar 2019 erwähnt wurde, der damals vierjährige D._____ habe während dem ganzen Hausbesuch "gegamt" (Urk. 7/13/11/39 S. 5, 12 und 17). Gemäss telefonischen Schilderungen von Frau R._____ (kjz O._____) habe er am Tag der Fremdplatzierung – einem Montag – bei der Nachbarin "gegamt", statt in der Betreuung zu sein. Man habe – kurz nach der Fremdplatzierung – seinen Mobiltelefonkonsum eingrenzen müssen, weil er sehr darauf fixiert gewesen sei (Prot. I S. 37). Aus dem von der KESB Hinwil von der persönlichen Eröffnung der superprovisorischen Fremdplatzierung erstell- ten Protokoll ergibt sich, das D._____ die Klägerin kurz nach der Mitteilung der Platzierung gefragt habe, ob er am neuen Ort "gamen" könne, was in dieser Situa- tion schon eine ungewöhnliche Frage ist (Urk. 7/52/158 S. 4). Ein von der Kinder- prozessbeiständin in den Prozess eingebrachtes Anliegen von D._____ war denn auch der Medienkonsum; er habe sich über die ihm von der Pflegefamilie auferlegte Beschränkung der Handynutzung auf eine Stunde beschwert (Urk. 2 S. 13). Die vorinstanzliche Formulierung, die in ihrer Subsumtion "nur" altersinadäquate Vide- ospiele nennt, greift damit zu kurz. Aus dem nur eine Seite zuvor erwähnten Medi- enkonsum wird aber ohne Weiteres klar, was das Problem ist (Urk. 2 S. 13 f.). Der Klägerin ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie den Fehler einzig beim Vater sucht,

- 19 - wo D._____ exzessiv das altersinadäquate Computerspiel Fortnite spielen dürfe. Dass bei ihr zuhause der Medien- bzw. Gamekonsum wirksam eingegrenzt wurde, macht sie zwar geltend, erscheint jedoch aufgrund des dokumentierten Gesche- hens während und nach der Fremdplatzierung unglaubhaft. Ihrer diesbezüglichen Rüge kann nicht gefolgt werden. 3.4.5. Wenn die Klägerin weiter geltend macht, die Fremdplatzierung gefährde die schulischen Fortschritte von D._____, denn gemäss Rückmeldungen aus der Schule sei ein Wechsel zurück in den normalen Klassenunterricht angestanden (Urk. 1 Rz. 34), so ist festzuhalten, dass unbestritten blieb, dass sich die Zusam- menarbeit zwischen der Klägerin und der Schule aufgrund ihres Unverständnisses für die Fortsetzung des Sondersettings diesen Frühling verschlechterte (vgl. Urk. 2 S. 12 m.H.a. Urk. 7/52/145 S. 6; Ähnliches wurde bereits im Dezember 2023 doku- mentiert [Urk. 7/52/135]). Ebenfalls ergibt sich aus den Akten, dass die Therapeutin von D._____, welcher die zur Einzelbeschulung führenden Umstände nicht bekannt waren, sich am 9. Februar 2024 für eine möglichst rasche Wiedereingliederung aussprach (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/65/2 S. 2) und dass der schulpsychologi- sche Dienst J._____ am 5. März 2024 eine Empfehlung für eine integrierte Sonder- schulung mit Versetzung in ein anderes Schulhaus mit langsamem schrittweisen Übergang von Einzel- in Klassenunterricht abgab (Urk. 7/52/146/3). Dass eine so- fortige Rückkehr in den Klassenverbund von der Schule in Betracht gezogen wurde, ergibt sich damit nicht aus den Akten. Vielmehr wäre ein Wechsel an eine andere Schule geplant gewesen. Damit ist auf die Rüge der Klägerin nicht weiter einzuge- hen. 3.4.6. Zuletzt rügt die Klägerin zum einen, dass die Vorinstanz reine Mutmassungen darüber anstelle, weshalb D._____ in der Therapie nicht von seinem Familienleben erzähle. Die Therapie diene erstens der Aufarbeitung der angespannten Schulsi- tuation und zweitens habe die Therapeutin am 9. Februar 2024 festgehalten, die familiäre Situation bei der Mutter habe nichts Auffälliges gezeigt (Urk. 1 Rz. 33). Zum andern sei nicht glaubhaft, sondern schlicht absurd, dass D._____ Bier trinke (Urk. 1 Rz. 32). Aus dem Bericht der Therapeutin von D._____ ergibt sich – wie die Klägerin geltend macht – nicht, dass D._____ sich nicht auf Fragen bezüglich sei-

- 20 - nes Alltags einlasse und er auch nichts von seinem Familienleben erzähle (Urk. 7/65/2). Die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung findet keine Stütze in den Akten (vgl. Urk. 2 S. 13). Im Bericht wird zur Klägerin einzig festgehalten, dass die familiäre Situation bei ihr bis jetzt nichts Auffälliges gezeigt habe (Urk. 7/65/2 S. 2). Aus dem Bericht lässt sich folglich nichts zur Situation von D._____ bei der Klägerin ableiten. Das würde aber – selbst wenn auch aus den Schilderungen von C._____ gegenüber ihrer Lehrerin, wonach D._____ Bier trinke, nichts abgeleitet würde (vgl. Urk. 2 S. 17 m.H.a. Urk. 7/52/146/1; weitergehend unten Erw. II.3.5.4)

– nichts daran ändern, dass genügend andere Faktoren bestehen (vorstehend so- wie zur Situation der Klägerin Erw. II.3.6), die eine akute und erhebliche Gefähr- dung des Wohls von D._____ glaubhaft erscheinen lassen. 3.5. Zur Situation von E._____ 3.5.1. Die Vorinstanz stützte die Darstellung der Situation von E._____ auf einen Bericht der Schule vom 24. März 2023 (schlechte Emotionsregulierung, körperliche Verwahrlosung, Nichtinstallation psychotherapeutischer Unterstützung trotz Hin- weises). Weiter erwähnte die Vorinstanz den Antrag der ehemaligen Beiständin vom 21. Mai 2024 betreffend die superprovisorische Fremdplatzierung, wo die Auf- gleisung einer Psychotherapie per September 2023, ein sich aus Berichten der Psy- chotherapeutin ergebenes Sich-verdeckt-halten von E._____ hinsichtlich ihres Zu- hauses, ein gut gelungenes Abgrenzen vom Familiensystem sowie eine Grundan- spannung (unruhiges Bein) erwähnt werde. Schliesslich bezog sie sich einen Kurz- bericht der Therapeutin vom 1. Februar 2024, gemäss welchem E._____ bezüglich ihrer adoleszenten Entwicklungsaufgaben gut unterwegs sei, sie ihre Rolle bei den Peers gefunden habe, sie sich von ihren familiären Belastungen bewusst abgren- zen könne und sich nicht auf Konflikte einlasse. Zuletzt erwähnte die Vorinstanz ein Telefonat vom 24. April 2024, anlässlich dessen die Therapeutin der Kinderpro- zessbeiständin mitgeteilt habe, E._____ verschliesse sich seit etwa zwei Monaten sehr und sie finde aus unbekannten Gründen keinen Zugang mehr zu ihr. Die Be- ziehung zur Klägerin stelle E._____ als sehr ambivalent dar. Die Therapeutin habe den Eindruck, dass E._____ die Familie decke, wenn sie jeweils sage, dass der Alltag gut laufe, sie gerne in die Schule gehe, aber nicht mehr von sich erzähle

- 21 - (Urk. 2 S. 14 f.). Auch E._____s gegenüber der Kinderprozessbeiständin gemachte Äusserungen gab die Vorinstanz wieder (Urk. 2 S. 15 f.). Die Vorinstanz erwog, für E._____ scheine die familiäre Situation trotz guter schulischer Entwicklung eine Be- lastung zu sein. Ihr Fokus auf die Schule deute darauf hin, dass sie in ihrer Peer- group ersatzweise ein stabilisierendes Umfeld gefunden habe und es ihr mehr um die Rückkehr zu dieser als in den Haushalt der Klägerin gehe. Die Tatsache, dass sich E._____ in den letzten zwei Monaten gegenüber ihrer Therapeutin ver- schliesse, korreliere zeitlich mit den seit März 2024 eingehenden Gefährdungsmel- dungen der Schulen und Behörden. Das bei E._____ vorhandene Ausmass an Di- stanzierung sei besorgniserregend. Sie ziehe sich gemäss Berichten komplett aus ihrer Familie zurück und meide jegliche Kontakte. Ihr mehrfach geäussertes Unver- ständnis darüber, dass man ihrer Mutter alle vier Kinder weggenommen habe, er- wecke den Eindruck, dass sie sich vorrangig mit deren als mit ihren eigenen Be- dürfnissen beschäftige. Die von ihr für eine Rückkehr angeführten Gründe würden nur die Schule betreffen. Die Trennung von der restlichen Familie scheine sie nicht gross zu belasten, zumal sie ausführe, kein Problem damit zu haben, alleine in einer Pflegefamilie zu sein. Dass E._____ mehrfach erwähnte, nur Ruhe haben zu wollen, deute darauf hin, dass ihr das im Familienalltag fehle. Für ihre weitere Ent- wicklung, insbesondere in der Pubertät, sei ein stabiles, strukturiertes und fürsorg- liches Umfeld ausschlaggebend. Genau in diesem Alter benötige sie Unterstüt- zung, was nicht möglich sei, solange sie die Notwendigkeit sehe, sich abschotten zu müssen. Zusätzlich – so die Vorinstanz abschliessend – stehe die Vermutung im Raum, dass E._____ Opfer häuslicher Gewalt sein könnte (Urk. 2 S. 16 f.). 3.5.2. Die Klägerin führt aus, eine gewisse psychische Belastungssituation sei nicht von der Hand zu weisen. Die mündlichen Aussagen der Psychotherapeutin gegen- über der Kinderprozessbeiständin, wonach E._____ sich ihr gegenüber ver- schliesse und sie aktuell keinen Zugang mehr zu ihr habe, sowie der von E._____ geäusserte Wunsch, Ruhe zu haben, liessen aufhorchen. Die Vorinstanz verliere sich jedoch in Mutmassungen bei der Frage, wie stark die Belastungssituation tat- sächlich sei: Es lägen nicht mehrere "Berichte" vor, wonach E._____ sich komplett zurückziehe, sondern einzig eine mündliche Aussage der Psychotherapeutin. Und aus dieser lasse sich diese Mutmassung nicht derart deutlich herleiten. Andere In-

- 22 - dizien für eine starke Belastungssituation gebe es nicht (Urk. 1 Rz. 36). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Kinderprozessbeiständin hielt am 5. Juni 2024 fest, die Psychotherapeutin habe ihr am 24. April 2024 mitgeteilt, E._____ verschliesse sich seit ca. zwei Monaten sehr (Urk. 7/63 Rz. 25). Dass es nicht mehrere Berichte gibt, wonach E._____ sich komplett zurückziehe und jegliche Konflikte meide, ist damit zwar korrekt (Urk. 1 Rz. 36). Das ändert aber nichts an der dokumentierten münd- lichen Einschätzung der Therapeutin über eine sich im Frühjahr verschlechternde Situation (kein Zugang mehr zu E._____, die sich sehr verschliesse), welche – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – zeitlich mit den Gefährdungsmeldungen zu den jüngeren Geschwistern korrespondiert und die eine erhöhte Belastungssituation von E._____ glaubhaft erscheinen lässt. Die bemängelten Formulierungen der Vor- instanz ("scheint", "deutet darauf hin", "weckt den Eindruck") bilden das vorliegend geltende Beweismass des Glaubhaftmachens ab, weshalb sich weitere Ausführun- gen erübrigen (Urk. 1 Rz. 37; vorne Erw. II.3.3). 3.5.3. Auf die weitere Rüge, wonach die Fremdplatzierung E._____ ihr stabilisie- rendes Umfeld raube und ihre positive schulische Aufwärtsspirale unnötig unterbre- che (Urk. 1 Rz. 38), muss nicht mehr eingegangen werden, nachdem E._____ im Sommer die Pflegefamilie wechseln und den zuvor gelebten Alltag wieder aufneh- men konnte (vorne Erw. I.3). 3.5.4. Die Klägerin wehrt sich zudem gegen die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach die Vermutung im Raum stehe, dass E._____ Opfer häuslicher Gewalt sein könnte (Urk. 1 Rz. 39-41). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, haben weder E._____ noch D._____ je Gewaltvorfälle erwähnt (Urk. 1 Rz. 39 f.). Der Verdacht stammt aus von C._____ gegenüber ihrer Lehrperson gemachten Aussagen, die von dieser zwar teilweise als "wirr" bezeichnet wurden. Indessen habe man am

13. Mai 2024 – als C._____ berichtet habe, sie und E._____ seien von der Klägerin geschlagen worden und zudem habe F._____ das Bier von D._____ ausgeleert – bei C._____ eine rote, geschwollene Backe beobachten können (Urk. 2 S. 17 m.H.a. Urk. 7/52/152 und Urk. 7/52/146/1). Dass vor dem 13. Mai 2024 etwas im Haushalt der Klägerin vorfiel, ist aufgrund der dokumentierten Backe von C._____ glaubhaft. Diesen Aspekt berücksichtigt die Klägerin in ihrer Berufung nicht, wenn

- 23 - sie bloss ausführt, C._____ sei erst siebenjährig, habe eine lebhafte Phantasie, brauche viel Aufmerksamkeit und die Ausführungen seien gemäss der Lehrerin "et- was wirr" und "durcheinander" gewesen (Urk. 1 Rz. 41). Was sich genau ereignete und ob E._____ davon betroffen war, musste die Vorinstanz im vorliegenden Mass- nahmeverfahren nicht weitergehend abklären. E._____s Aussage, sie verstehe nicht, weshalb ihrer Mutter alle vier Kinder weggenommen worden seien, es sei ja nichts Schlimmes passiert, lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 Rz. 41) – nicht den Schluss zu, E._____ habe nie irgendwelche Schläge gegenüber ihr selbst, C._____ oder F._____ wahrgenommen. 3.5.5. Die Vermutung der Vorinstanz, E._____ gehe es vor allem um eine Rückkehr zur ehemaligen Schule, hat sich inzwischen nicht bewahrheitet. E._____ möchte offenbar auch nach dem Wechsel in eine Familie in O._____ (ZH), von wo aus sie ihren Alltag (Schule, Freundinnen, Psychotherapie) wie vor der Fremdplatzierung leben und auch die Klägerin regelmässig sehen kann, zurück in den Haushalt der Klägerin (Urk. 9 Rz. 8 ff.; vgl. die vorläufige Kontaktregelung mit Wochenendüber- nachtungsmöglichkeit von E._____ in Urk. 11/2). Aufgrund der vorstehend aufge- zeigten Belastungen von E._____ und der Situation der Klägerin (Erw. II.3.6) er- scheint eine akute und erhebliche Gefährdung des Wohls von E._____ – trotz der Bemühungen der Klägerin (Erw. II.3.6) und der dadurch hoffentlich eintretenden langfristigen Verbesserungen – nach wie vor glaubhaft und eine sofortige Rückkehr von E._____ zur Klägerin vor Abschluss des Erziehungsfähigkeitsgutachtens bzw. vor dem dann anstehenden Endentscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts erscheint derzeit nicht im Interesse des Kindeswohls. 3.6. Zur Situation der Klägerin 3.6.1. Die Vorinstanz machte Ausführungen zur Beziehung zum Beklagten sowie zum neuen Partner der Klägerin, zu aktuellen Beobachtungen des Sozialdienstes und der Therapiebedürftigkeit der Klägerin, ihrer emotionalen Labilität, ihrer Spiel- sucht, der angespannten finanziellen Situation und der mangelnden Kooperations- bereitschaft, aber auch dazu, dass der Klägerin das Wohlbefinden ihrer Kinder ein grosses Anliegen sei (Urk. 2 S. 19-25). Die Vorinstanz erwog, trotz positiver As- pekte und organisatorischer Verbesserungen seien die aktuelle Gesamtsituation,

- 24 - namentlich die Impulsivität und die Suchtproblematik sowie die markanten Verhal- tensauffälligkeiten bei den Kindern als hochproblematisch einzustufen. Verbunden mit der konfliktbehafteten Beziehung zum Beklagten und zum neuen Lebenspart- ner, der finanziellen Situation, den Vorwürfen der häuslichen Gewalt sowie der grundsätzlichen Überforderung der Klägerin bekräftige dies den Eindruck einer akuten und erheblichen Kindeswohlgefährdung. Zusätzlich liege ein Muster von Scheinkooperation vor, weshalb nicht auf Versprechen und Aussagen der Klägerin abgestellt werden könne. Es deute alles darauf hin, dass die Klägerin in ihrem ak- tuellen Zustand nicht fähig sei, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse der Kinder sicherzustellen und ihre physische und psychische Integrität zu schützen. Wegen der bisher kaum vorhandenen Kooperation sei zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Kindeswohlgefährdung mittels der von ihr beantragten Massnah- men (Suchtberatung, ambulante Psychotherapie) innert nützlicher Frist genügend wirksam begegnen könne (Urk. 2 S. 25 f.). 3.6.2. Aus den Akten ergibt sich, dass seit dem Jahr 2018 diverse Behörden in der Familie A._____B._____C._____D._____E._____/F._____P._____ involviert sind:  Kjz-Bericht vom 8. Februar 2019 nach Gefährdungsmeldung im Frühjahr 2018: Fremdplatzierung unverhältnismässig, Grosseltern seien eine grosse Stütze, Plan der Parteien sei, alle drei Kinder in die Türkei zu den Eltern der Klägerin zu bringen, wobei die Eltern zur Unterstützung bereits in die Schweiz eingereist waren; Schwankungen in psychischer Verfassung der Klägerin (Urk. 7/13/11/1; Urk. 7/13/11/39)  Familienrat, da doch Verbleib der Kinder in der Schweiz geplant war (Urk. 7/13/11/53)  Abbruch des Familienrats am 11. Juli 2019 mit Gefährdungsmeldung und Empfehlung Familienbegleitung (Urk. 7/13/11/64)  Ausreise E._____, C._____ und D._____ in die Türkei, wo E._____ ab Som- mer 2019 die Schule besuchte (Urk. 7/13/11/62; Urk. 7/10/65), D._____ da-

- 25 - gegen wegen Sprachbarrieren in der Türkei in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 7/13 Prot. S. 6)  weitere Abklärungen Anfang 2021: Aufenthalt der Klägerin in der Psychiatrie, Sperrung der Klägerin von S._____.ch gestützt auf Geldspielgesetz (Urk. 7/10/83)  Weiterleitung des Verfahrens an die KESB Uster, die eine Beistandschaft und eine sozialpädagogische Familienbegleitung für D._____ und F._____ installierte (Urk. 7/10/99 S. 3; Urk. 7/10/122)  Ende Juni 2022 Rückkehr von E._____ und C._____ in die Schweiz (Urk. 7/58 Rz. 47; Urk. 7/59/4 S. 2)  Abschluss Familienbegleitung am 12. Januar 2023; die Begleitung dauerte vom 1. März 2022 bis 12. Januar 2023, wobei im Abschlussbericht festge- halten wurde, alle Familienmitglieder seien kooperativ und offen für Zusam- menarbeit gewesen. Zudem wurde eine Verbesserung der Familiensituation in den letzten Monaten und mit dem Wohnungsumzug festgestellt; das Ga- men sei bei D._____ kein Thema mehr, er bewege sich viel draussen, der TV-Konsum sei in gutem Rahmen (Urk. 5/8)  Verfahrenseinstellung KESB Uster am 16. Februar 2023, da Kindesschutz- massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhältnismässig seien trotz Un- klarheiten betr. schulischer Situation und betr. Betreuung und trotz schwie- riger Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule (Urk. 59/4 = Urk. 5/9)  12. April 2023: Gefährdungsmeldung einer Sozialarbeiterin (Urk. 7/10/87),  Meldungen von Schulsozialarbeiterinnen im Juni 2023 über Verhalten von D._____ (Urk. 7/10/88, 96)  Gefährdungsmeldung betr. Klägerin vom 9. Juni 2023 vom Sozialdienst, wel- che unter anderem die Spielsucht erwähnt (Urk. 7/10/97 f.), wobei die Sozi- alhilfe ab Juni 2023 nur noch an P._____ überwiesen wird Urk. 7/52/101)

- 26 -  Mitteilungen der Schule über Verhalten D._____ am 21. und 27. Juni 2023 (Urk. 7/10/100, 103)  Psychosoziale Spitex für Klägerin ab ca. Juni 2023 (Urk. 7/10/101)  Errichtung einer Beistandschaft am 18. Juli 2023 sowie einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung (Urk. 7/10/123)  18. April 2024: Abbruch sozialpädagogische Familienbegleitung, weil der Zugang zur Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, als Kinderthemen in Fokus hätten rücken sollen, Probleme würden stark externalisiert (Urk. 7/52/146/2) 3.6.3. Der weitere Verlauf wurde von der Vorinstanz aufgearbeitet (vorne E. II.3.1). 3.6.4. Die Klägerin rügt, ihr werde zu Unrecht Scheinkooperation vorgeworfen (Urk. 1 Rz. 50-55). Dazu ist einerseits auf die vorstehende Chronologie zu verwei- sen und andererseits auf folgende Aktenstellen hinzuweisen: Bereits im kjz-Bericht vom 8. Februar 2019 wurden zögerliche Kooperation, unabgemeldetes Nichter- scheinen zu Terminen, Nichtteilnahme am Elternabend bzw. ein Jahr später Teil- nahme nur auf Druck hin erwähnt (Urk. 7/13/11/39 S. 3, 7). Die letzte sozialpäd- agogische Familienbegleitung wurde am 18. April 2024 abgebrochen, weil der Zu- gang zur Klägerin nicht mehr möglich war, als Kinderthemen in den Fokus hätten rücken sollen (Urk. 7/52/146/2). Dass die Klägerin dies anders beurteilt und den Grund in einer fehlenden Unterstützung der Beiständin und der Familienbegleiterin für Gespräche mit der Schule sieht, und sie moniert, ihr würde nicht geglaubt, weil ihr ohnehin fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werde, erscheint folge- richtig (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/58 Rz. 56), findet aber im ausführlichen Bericht der SPF-Fachperson keine Stütze (Urk. 7/52/146/2). Zur Beschulung von D._____ kann zudem auf Erw. II.3.4.5 verwiesen werden. Weiter erfolgte per September 2024 auf Initiative der bisherigen Beiständin hin ein Wechsel der Beistandsperson, da sich die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Klägerin, äusserst schwierig gestaltete, seit diese um Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersuchte (Urk. 7/92A). Vor diesem Hintergrund ändern die zwei berechtigten Einwände der

- 27 - Klägerin nichts: Es ist zwar richtig, dass es bei der psychosozialen Spitex bloss zu einem Betreuungswechsel kam und Frau T._____ (wieder) durch Frau U._____ ersetzt wurde (Urk. 1 Rz. 44 und 54; Urk. 5/6). Auch trifft zu, dass die sozialpäd- agogische Familienbegleitung in AB._____ nicht wegen mangelnder Kooperation abgebrochen, sondern Anfang 2023 erfolgreich abgeschlossen und allen Familien- mitgliedern Kooperationsbereitschaft und Offenheit für Zusammenarbeit attestiert wurde und keine weiteren Kindesschutzmassnahmen installiert wurden (Urk. 1 Rz. 53 m.H.a. Urk. 5/8 f.). Die klägerischen Einwände ändern an der dargelegten Gesamtsituation nichts. Ebenfalls gibt es aufgrund des Gesamtbildes keine Hin- weise darauf, dass die Schule mit ihren (Gefährdungs-)Meldungen überreagiert ha- ben könnte, auch wenn sich eine Fachperson (Frau V._____) sehr aktiv im Kontakt mit den Behörden zeigte und sich teilweise in Ton und Art vergriffen zu haben scheint sowie der Familie am 12. April 2023 zu Unrecht vorwarf (vgl. Urk. 7/10/87 = Urk. 5/10; Urk. 7/10/128; Urk. 1 Rz. 53), die vorher erwähnte sozialpädagogische Familienbegleitung in AB._____ sei mangels kooperativer Zusammenarbeit been- det worden (Urk. 7/10/108; vgl. auch Urk. 7/10/87, Urk. 7/10/88, 96; Urk. 7/10/103). Es muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Vorwurf der "Scheinko- operation" berechtigt ist oder nicht, denn Tatsache ist, dass trotz jahrelanger Un- terstützung keine anhaltenden Verbesserungen erzielt werden konnten und sich die Situation im Frühjahr 2024 erneut zuspitzte. Es ist zwar sehr positiv, dass die Klägerin seit Anfang Juni 2024 regelmässig eine Psychotherapie besucht, nach- dem es mit der vorherigen Therapeutin aus ihrer Sicht nicht geklappt hatte, und sie diesen Weg längerfristig gehen möchte (Urk. 1 Rz. 54 m.H.a. Urk. 7/58 Rz. 11). Ebenfalls ist positiv, dass sie sich durch die psychosoziale Spitex in regelmässigen Gesprächen unterstützen lässt und sie seit dem 27. Mai 2024 eine Suchtberatung besucht, die sie vor der Fremdplatzierung bereits organisiert hatte. Auch die Selbst- sperre bei W._____ vom 29. Mai 2024 spricht für ihre Problemeinsicht (Urk. 1 Rz. 42-47; Urk. 5/5-7; Prot. I S. 46; Urk. 7/59/3). Letzteres wurde von der Vorin- stanz – entgegen der Rüge der Klägerin (Urk. 1 Rz. 47 f.) – auch berücksichtigt (Urk. 2 S. 21, S. 25), wobei diesbezüglich nicht ausschlaggebend ist, ob es sich bei der Spielsucht im Ergebnis um ein Nullsummenspiel handelt (Urk. 1 Rz. 48; Urk. 7/52/140; vgl. zudem zur zugespitzten Situation Ende Mai 2024 Urk. 7/52/153

- 28 - [im Mai 2024 wurde ein Kontoauszug mit 19 statt der üblichen 6 Seiten bei der Sozialhilfe abgegeben]). Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation rügt die Klägerin schliesslich, diese vermöge für sich alleine keine Fremdplatzierung zu rechtfertigen. Zudem arbeite der Partner der Klägerin inzwischen wieder auf der Baustelle, womit sich die finanzielle Lage entspannt habe (Urk. 1 Rz. 49). Der Klä- gerin ist zuzustimmen, dass die finanzielle Situation alleine keine Fremdplatzierung rechtfertigen würde; darum geht es aber auch nicht; es geht um die aufgezeigte instabile und nicht geklärte Gesamtsituation. 3.6.5. Eine sofortige Aufhebung der Fremdplatzierungen von E._____ und D._____, ohne das Erziehungsfähigkeitsgutachten abzuwarten, rechtfertigen die erwähnten positiven Entwicklungen nicht. Erst nachdem eine fundierte, professio- nelle Abklärung der Verhältnisse durch eine Fachperson vorliegt, werden die Ent- scheidgrundlagen für eine längerfristige Regelung der Verhältnisse gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheinen weitere Wechsel und damit verbundene Un- ruhe bei unsicherem Ausgang als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. 3.7. Nichtberücksichtigung des Kindeswillens 3.7.1. Die Klägerin rügt 1) die Vorinstanz habe den klar geäusserten Willen von E._____ und D._____ nicht berücksichtigt, 2) der Kindeswille hebe die Anforde- rungsschwelle an eine Kindeswohlgefährdung an und 3) der Kindeswille spreche gegen eine Kindeswohlgefährdung (Urk. 1 Rz. 14-24). Dem kann nicht gefolgt wer- den: 3.7.2. Der Wille des Kindes bildet einen von mehreren Faktoren für die Beurteilung des Kindeswohls (Kofmel Ehrenzeller, Das Kindes- und Erwachsenenschutzver- fahren – ein Plädoyer für eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung mit Leitli- nien für die inhaltliche Ausgestaltung, in: FamPra 2023 S. 426). Der Wille eines bezüglich seines Aufenthaltsorts urteilsfähigen Kindes darf nicht mit dem Kindes- wohl gleichgesetzt werden, er ist aber angemessen zu berücksichtigen (BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5 nicht publ. in BGE 144 III 442; OGer ZH LY180045 vom 8. April 2019 E. B.3.3 S. 18 f.; vgl. OGer ZH PQ240018 vom 16. Mai 2024 E. 3.4.14). Ob die Ausführungen des Bundesgerichts zur Frage, welches Ge-

- 29 - wicht der Meinung eines Kindes bei der Regelung des persönlichen Verkehrs bei- zumessen sei, eins zu eins auf Kindesschutzmassnahmen übertragen werden kann (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3, insb. Alter, Konstanz des Wil- lens, Fähigkeit zur autonomen Willensbildung; Urk. 1 Rz. 18), kann offenbleiben (vgl. dazu BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5 nicht publ. in BGE 144 III 442), da die Vorinstanz die Faktoren für die Beurteilung des Kindeswohls genügend prüfte und dabei auch den Kindeswillen berücksichtigte: 3.7.3. Die Vorinstanz gibt den von der Kinderprozessbeiständin ins Verfahren ein- gebrachte Willen von D._____ und E._____ je über rund eine halbe Seite wieder (Urk. 2 S. 13 und S. 15 f.) und würdigt diesen zusammen mit allen anderen Famili- enumständen. Betreffend D._____ hält sie fest, sein klarer Wunsch sei, wieder zur Klägerin zurückzukehren (Urk. 2 S. 14). Betreffend E._____ ging die Vorinstanz, wie schon erwähnt, zu Unrecht davon aus, ihr gehe es nur um eine Rückkehr ins Umfeld und nicht zur Klägerin, was aber nichts Grundlegendes an der glaubhaften Kindeswohlgefährdung ändert (vorne Erw. II.3.5.5). Der klägerische Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe nicht begründet, weshalb sie den klar geäusserten Willen von D._____ und E._____ nicht berücksichtigte (Urk. 1 Rz. 16 f., Rz. 19 f.), erweist sich als nicht zutreffend. Da sich die Vorinstanz mit den Willensäusserungen beider Kin- der genügend auseinandergesetzt hat, muss nicht geklärt werden, ob (auch) der neunjährige D._____ diesbezüglich als urteilsfähig zu gelten hat (vgl. Urk. 1 Rz. 19). 3.8. Kinderanhörung 3.8.1. Die Klägerin rügt, E._____ und D._____ hätten vor dem Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts zwingend durch das Gericht oder eine beauftragte Dritt- person persönlich angehört werden müssen (Urk. 1 Rz. 14). 3.8.2. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sollte auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Kinderanhörung durchgeführt werden (BGE 126 III 497 E. 4; FamKomm Scheidung-Schweighauser

- 30 - Art. 298 N 26). Hingegen besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz ge- sehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208; KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 298 N 10a; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 298 N 11 m.w.H.). 3.8.3. Die Klägerin weist richtigerweise darauf hin, dass weder E._____ noch D._____ vor dem Erlass der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz angehört wurden. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls

– insbesondere der umfangreichen Akten, der Anzahl involvierter Fachpersonen und der Tatsache, dass die Kinderprozessbeiständin den Willen der Kinder nach der superprovisorischen Fremdplatzierung im Rahmen der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ins Verfahren einbringen konnte (siehe Erw.II.3.7) – konnte die Vorinstanz auf eine Anhörung verzichten. Der Vorinstanz ist mit anderen Worten nicht vorzuwerfen, dass sie die Kinderanhörungen noch nicht durchgeführt hat; sie ist indes darauf hinzuweisen, dass sie die Kinderanhörungen vor dem Er- lass des Endentscheids wird durchführen müssen. 3.9. Fazit 3.9.1. Trotz jahrelanger, zahlreicher Bemühungen, die Familie mit niederschwelli- gen Unterstützungsmassnahmen zu begleiten, konnten bisher keine nachhaltigen Verbesserungen erreicht werden. Der Klägerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es hätten mildere Massnahmen ergriffen werden müssen (vgl. Urk. 1 Rz. 13, Rz. 58). Auch zeigt sich, dass die Parteien aus eigenem Antrieb, das heisst ohne behördliche Massnahmen, keine geeigneten Massnahmen ergrei- fen, womit auch das Kriterium der Subsidiarität erfüllt ist. 3.9.2. Aus der unaufgeforderten Eingabe der Kinderprozessbeiständin, in welcher sie die aktuelle Situation von E._____, D._____ und C._____ schildert und eine vom 22. August 2024 datierende "Vorläufige Kontaktregelung Familie F._____P._____/A._____B._____C._____D._____E._____" einreicht (Urk. 9; Urk. 11/1-2), ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zusammenfassend erscheint es so- mit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Interesse des Kindeswohls zu

- 31 - sein, die Fremdplatzierungen einstweilen aufrecht zu erhalten, bis entsprechenden Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegen. Die Berufung ist daher vollständig abzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang können die beantragten Beweisabnahmen unterbleiben (Kinderanhörung, Einholung Kurzbericht des Psychiaters der Klägerin; vgl. Urk. 1 S. 3 und Rz. 20, Rz. 32 f., Rz. 37, Rz. 40; Prot. S. 8). 3.9.3. Zu ergänzen ist, dass die Bemühungen, auch D._____ bald in näherer geo- grafischer Nähe zu E._____ und/oder zu C._____ und F._____ unterzubringen, fortzusetzen sind, falls nicht bereits eine Lösung gefunden worden sein sollte (vgl. Urk. 7/81; Urk. 7/88). Die Vorinstanz wird nach Erstellung der Erziehungsfähigkeits- gutachten, die bis zum 31. Januar 2025 vorliegen sollten (Urk. 7/98), unter Geltung des vollen Beweismasses zu entscheiden haben, ob der Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder aufrechtzuerhalten oder ob

– insbesondere aufgrund anhaltender positiver Veränderungen auf der Elternebene

– eine Rückkehr in die Familie vorzusehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 30, Dispositiv-Ziffer 10; Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'200.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Mangels (begründeten) Aufwendungen im Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 1 Rz. 59 ff.; Urk. 5/12 ff.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 32 - scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Klägerin, E._____, D._____ und C._____ werden vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Ein Gesuch für F._____ war im März 2024 noch in Bearbei- tung (Urk. 5/12 f). Unterhaltszahlungen erhält die Klägerin nicht (Urk. 7/13/36 S. 4). Im Sozialhilfebudget vom 14. März 2024 sind Unterstützungszahlungen in der Höhe von Fr. 3'710.55 ausgewiesen (Grundbetrag Fr. 1'804.– [für Klägerin, E._____, D._____ und C._____], Anteil Mietkosten Fr. 1'333.35 {vgl. Urk. 5/14 f.}, KVG-Prämie Fr. 473.20 {vgl. Urk. 5/16}, Einkommensfreibetrag Fr. 100.–]; Urk. 1 Rz. 64). Verglichen mit dem geltend gemachten prozessualen Notbedarf von Fr. 2'932.– (Urk. 1 Rz. 65-71) resultiert zwar rein rechnerisch ein monatlicher Über- schuss von rund Fr. 770.–. Da aber der Grundbetrag von Fr. 1'804.– nicht nur für die Klägerin, sondern auch für E._____, D._____ und C._____ bestimmt zu sein scheint (Urk. 5/13 "Grundbedarf GBL 4/6 PHH"), ist davon auszugehen, dass per Ende Monat jeweils kein Überschuss verbleibt. Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht (Urk. 5/17; Urk. 1 Rz. 72 f.).

- 33 - 4.4. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist damit glaubhaft, das Verfahren war nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Der Kläge- rin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewil- ligen, und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 [Spiegelstriche 4 und 5 betr. C._____] und Dispositiv-Ziffer 7 [betr. C._____] sowie Dispositiv- Ziffer 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6 [Spiegel- striche 4 und 5 betr. D._____ und E._____] sowie Dispositiv-Ziffer 7 [betr. D._____ und E._____] der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2024 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und – aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 34 -

5. Schriftliche Mitteilung an: die Klägerin unter Beilage von Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 4,  Urk. 5/3-17, Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-2; den Beklagten unter Beilage von Doppel bzw. Kopien von Urk. 1,  Urk. 4, Urk. 5/3-17, Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-2; die weiteren Verfahrensbeteiligten unter Beilage von Doppel von  Urk. 1, Urk. 4, Urk. 5/3-17; die KESB Hinwil;  die Beiständin Q._____, kjz O._____;   die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann

- 35 - versandt am: jo