Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Gegen den Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/82/2). Daraufhin wurde den Parteien der Berufungseingang mit Schreiben vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (act. 7/1- 2).
E. 2.1 Die Klägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, der Beklagte sei zu verpflichten, den Antrag zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für C._____ zu unterschreiben (VI Prot. S. 14). Die Vorinstanz hiess den Antrag mit der Begründung gut, bei Marokko handle es sich um das Heimatland der Klägerin und es erscheine deshalb als nachvollziehbar, dass diese mit C._____ zuweilen auch dorthin reisen wolle. Dass dafür der Reisepass nötig sei und ein solcher mit Mitwirkung des Beklagten ausgestellt werden könne, sei unbestritten geblieben.
- 11 - Die Weigerung des Beklagten, hier mitzuwirken erscheine mit Blick auf die vorge- tragene Begründung als bloss schikanös und die vorgebrachten Ängste als un- substantiiert (act. 5 E. 3.3.).
E. 2.2 Dagegen bringt der Beklagte in seiner Berufung zusammengefasst vor, er sei mit seinen Ängsten und Aussagen klar und deutlich gewesen. Die Klägerin habe oft erwähnt, sie nehme die Kinder nach Marokko und er (der Beklagte) würde sie nie mehr sehen. Dies könne auch D._____ bestätigen. Der Richter sei anlässlich der Verhandlung der Meinung gewesen, C._____ brauche keinen Pass, da sie sich innerhalb Europa frei bewegen könne, nun habe er anders ent- schieden. Die Klägerin schicke C._____ immer noch oft nicht in die Schule. Schliesslich macht der Beklagte Ausführungen zum Bezug von Sozialhilfe der Klägerin (act. 2 Rz. 1).
E. 2.3 Mit diesen Ausführungen vermag der Beklagte die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht umzustossen. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte er sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich auch geweigert, ihre Unterschrift für den Rei- sepass von D._____ zu leisten. Ferner habe er Angst, C._____ würde in Marokko etwas passieren. Als D._____ mit der Klägerin dort gewesen sei, sei er ohne Nar- kose beschnitten worden (VI Prot. S. 15). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Weigerungshaltung des Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe bei der Passausstellung für D._____ auch nicht mitgewirkt, schikanös. Auch seine Angst, C._____ könne in Marokko etwas passieren, blieb unsubstantiiert und unbelegt. Dasselbe gilt für die erstmals berufungsweise geltende gemachte – angebliche – Drohung der Klägerin, der Beklagte würde die Kinder bei einer Ausreise nach Ma- rokko nie mehr sehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei Marokko um einen Vertragsstaat des Haager Kindesrückführungsabkommens (HKÜ) handelt. Was der Beklagte aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seine Meinung seit der Verhandlung geändert haben soll, für sich ableiten will, bleibt un- klar. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre keine Rechtsverletzung erkennbar. Schliesslich stehen die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf C._____s Schulalltag und den Bezug der Sozialhilfe der Klägerin in keinem erkennbaren Zu-
- 12 - sammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses. Folglich ist darauf nicht nä- her einzugehen.
E. 3 Schliesslich moniert der Beklagte in seiner Berufung, dass die Vorinstanz noch keine Scheidung ausgesprochen habe, und fordert sinngemäss, dass diese ausgesprochen werde (vgl. act. 2 Rz. 4 und Berufungsantrag Ziffer 5). Ungeachtet dessen, dass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen kein Raum für einen solchen Antrag besteht, ist der Be- klagte daran zu erinnern, dass das vorinstanzliche Scheidungsverfahren (in der Hauptsache) mit Verfügung vom 25. November 2022 auf Antrag der Parteien sis- tiert wurde (act. 6/27). Zuletzt wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 26. April 2023 ab (act. 6/34), was unangefochten blieb. Darauf kann vorliegend nicht zu- rückgekommen werden.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Dispositiv
- Die Anträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, den Passantrag für die Tochter, C._____, zu unterschreiben.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklag- ten. Verfügung des Einzelgerichtes:
- Der Beklagte ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Tochter, C._____, in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- Der Antrag des Beklagten um Zuteilung eines Ferienbesuchsrechts für die Tochter, C._____ (Rechtsbegehren des Beklagten Ziffer 2), wird abgewiesen.
- Der Antrag des Beklagten um Zuteilung der Betreuungsverantwortung für Tochter, C._____, über die schulfreie Mittagszeit während den Arbeitstagen der Klägerin (Rechtsbegehren des Beklagten Ziffer 3) wird abgewiesen. - 3 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, seine Einwilligung zur Ausstellung eines deut- schen Reisepasses für die Tochter, C._____, zu geben. Diese Willenserklärung des Beklagten wird durch vorigen Absatz ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO).
- (Mitteilungssatz)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 4) - Meine Tochter zu betreuen von Freitag Schulabschluss bis Sonn- tag 18.00h alle zwei Wochen. - Passunterschrift abzuweisen. - Betreuung von meiner Tochter an den Tagen wo die Mutter arbei- ten geht mit Kostenübernahme. - Anspruch auf Ferien mit der Tochter mit Kostenübernahme. - Meine Scheidung als rechtskräftig und unterschrieben. Prozessualer Antrag: (act. 2 Rz. 5) Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, sowie D._____, geboren am tt.mm.2008 (da die Regelung der Kinderbelange von D._____ nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens war, wird nachstehend nicht näher auf ihn eingegangen). Seit August 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 16. Juli 2021 wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter - 4 - die Obhut der Klägerin gestellt. Der Beklagte wurde gleichzeitig berechtigt erklärt, C._____ in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zu- dem wurde eine Beistandschaft angeordnet (vgl. act. 6/4/2). 1.2. In Abänderung des Eheschutzurteils beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 unter anderem die Abänderung der Betreuungsregelung betref- fend C._____ (act. 6/42/1). Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess die Klägerin die Scheidungsklage vor Vorinstanz einreichen, woraufhin die Parteien zur Eini- gungsverhandlung auf den 22. November 2022 vorgeladen wurden (act. 6/1 und 6/18). Anlässlich der Verhandlung zog der Beklagte unter anderem sein Ehe- schutzbegehren zurück, und die Parteien beantragten die Sistierung des Schei- dungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Beklagten (act. 6/26); gestützt darauf sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. November 2022 das Verfahren (act. 6/27). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beklagte daraufhin an die Vorinstanz und beantragte – sinngemäss – die Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Hauptverfahrens (vgl. act. 6/29). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 26. April 2023 ab und setzte gleichzeitig dem Beklagten Frist an, um anzugeben, ob er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (im Sinne einer Abänderung des Eheschutzurteils vom 16. Juli 2021) habe stellen wollen (act. 6/34). Dies bejahte der Beklagte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (act. 6/35). 1.4. Nachdem am 5. Juli 2023 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden hatte, holte die Vorinstanz einen Bericht über die Bei- standschaft betreffend C._____ ein (VI Prot. S. 13 ff. und act. 6/46). Der Bericht datiert vom 10. Juli 2023 (act. 6/47). Nach Eingang der Stellungnahmen zum Be- richt fand am 16. Januar 2024 die Fortsetzung der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt (act. 6/51, 6/53, 6/55, 6/57 und 6/59 sowie VI Prot. S. 19 ff.). Nach der Verhandlung gingen weitere Stellungnahmen ein (act. 6/65, 6/67 und 6/69). - 5 - 1.5. Mit Verfügung vom 9. April 2024 erliess die Vorinstanz den vorstehend zi- tierten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zunächst unbegründet (act. 6/71), den sie in der Folge begründete (act. 6/81 = act. 3 = act. 5, fortan act. 5).
- Gegen den Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/82/2). Daraufhin wurde den Parteien der Berufungseingang mit Schreiben vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (act. 7/1- 2).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-85). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es ge- langt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismit- tel- und Beweismassbeschränkung und es gilt, soweit wie hier Kinderbelange be- troffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Ver- langt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeent- scheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Parteien können sich bei ihrem Änderungsantrag nicht auf eine falsche Beurteilung der ursprünglichen Umstände berufen, unab- hängig davon, ob es sich um einen rechtlichen oder einen tatsächlichen Grund handelt (Urteil 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2); für die Geltend- - 6 - machung solcher Gründe stehen nur die Rechtsmittelwege offen. Das Abände- rungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den neuen Umständen anzupassen (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGE 120 II 177 E. 3a). Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffe- nen Anordnungen bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewähr- leisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Das Ge- richt muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumstän- den, der mit der Änderung einhergeht (FOUNTOULAKIS-BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 134 N 3; vgl. auch BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3). 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen - 7 - der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. dieser sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorin- stanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Ver- weisen). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führen- den Partei unrichtig sein soll. Auch dies setzt eine – zumindest rudimentäre – Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ferner befreit der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ih- nen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 11). - 8 -
- Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ent- scheide betreffend das Ferienbesuchsrecht zwischen ihm und C._____ (Disposi- tiv-Ziffer 2), die Zuteilung der Betreuungsverantwortung für C._____ über die schulfreie Mittagszeit während den Arbeitstagen der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3) und die Einwilligung zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für C._____ (Dispositiv-Ziffern 4). In Bezug auf die Erweiterung des Besuchsrechts an den Wochenenden (Dispositiv-Ziffer 1) beantragte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Übergabe von C._____ an die Klägerin jeweils am Sonntag, 17.00 Uhr (s. vorstehend wiedergegebenes Rechtsbegehren Ziffer 1). Den Antrag hiess die Vorinstanz gut, womit sich der Beklagte in seiner Berufung einverstan- den erklärt (vgl. act. 2 Rz. 3 1. Satz und zweitletzter Satz). Folglich ist davon aus- zugehen, dass es sich bei der an jener Stelle und im Berufungsantrag 1 erwähn- ten Rückgabezeit (Sonntagabend bzw. Sonntag 18.00h, s. act. 2 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 unten) um einen Verschrieb handelt und der Beklagte (lediglich) sein Einver- ständnis mit der Dispositiv-Ziffer 1 kundtun wollte. Andernfalls wäre wegen des Fehlens einer Begründung, weshalb die Betreuungszeit am Sonntagabend um eine Stunde auszudehnen sei, auf diesen Antrag nicht einzutreten. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Berufungsverfahren relevant sind. III. 1.1. In Bezug auf das Ferienbesuchsrecht sowie die Betreuung über die Mit- tagszeiten erwog die Vorinstanz, diese würden eine nicht nötige und zu erhebli- che Systemveränderung bedeuten. Diese erscheine als nicht im Kindeswohl lie- gend; in Würdigung der Ausführungen der Parteien und des Berichts der Beistän- din vom 10. Juli 2023 sei es offensichtlich, dass die Erwägungen gemäss Ehe- schutzentscheid punkto Loyalitätskonflikt sowie fragiles System nach wie vor un- eingeschränkt Geltung beanspruchen würden. Namentlich die aktenkundigen Screenshots von diversen Social Media-Posts des Beklagten, in denen er sich (was unbestritten geblieben sei) äusserst abschätzig und offensichtlich die Kläge- rin betreffend äussere, würden eine deutliche Abneigungshaltung zum Ausdruck - 9 - bringen. Während klar sei, dass für einen derart offensichtlichen Konflikt zwischen Eltern stets beide Elternteile ihren Beitrag dazu leisten würden, so sei der Kläge- rin immerhin zu Gute zu halten, dass sie C._____ auch über das gerichtlich fest- gelegte Betreuungsmodell und demnach freiwillig dem Beklagten zur Betreuung überlassen habe (wobei die Motive dafür belanglos seien). Damit bringe sie – was für die sich weiterhin in einem extremen Loyalitätskonflikt befindliche C._____ und deren Entwicklung äusserst wichtig sei – vor dem Kind ein gewisses Vertrauen in den anderen Elternteil zum Ausdruck. Vor allem mit Blick auf die soeben darge- stellten Posts ergebe sich aus dem Verhalten des Beklagten keine solche wenigs- tens ansatzweise zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung gegenüber dem ande- ren Elternteil. Dieser Umstand spreche demnach klar gegen eine erhebliche Aus- dehnung der Betreuungszeiten des Beklagten (act. 5 E. 2.9. i.V.m. E. 2.7.). 1.2. Der Beklagte bringt dagegen zusammengefasst vor, bis heute habe das Gericht ausser dem KOFA-Bericht etc. keinen Grund für seinen Entscheid ge- nannt. Dieser Bericht sei – sinngemäss – einseitig gegen ihn verfasst, nachdem er seinen Unmut über die Abklärungsarbeit kundgetan habe. Anstatt dass C._____ während den Arbeitszeiten der Klägerin über Mittag fremdbetreut werde, was die Klägerin nicht bezahlen könne, sondern von der Gemeinde übernommen werde, könnte sie das Essen mit ihm und D._____ geniessen. Seit Jahren rede er – der Beklagte – über dieses Thema. Bei anderen Familien werde der Vater ge- zwungen, seine Kinder zu hüten, während die Mutter arbeite, und hier stelle man sich quer und zahle dafür unnötige Kosten (act. 2 Rz. 2). 1.3. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz wurde im Eheschutzurteil vom 16. Juli 2021 zur Betreuungsregelung erwogen, dass auf- grund des elterlichen Konflikts eine sehr fragliche [recte: fragile] Situation bestehe und es deshalb gerechtfertigt sowie angezeigt sei, das bereits damals via vorsorg- liche Massnahme gelebte Modell betreffend die Betreuung von C._____ nament- lich aus Gründen auch der Kontinuität im damaligen Endentscheid zu bestätigen (act. 5 E. 2.3. mit Verweis auf act. 4/2 S. 19). Der Beklagte zeigt in seiner Beru- fung nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach diese Er- wägungen nach wie vor uneingeschränkt Geltung beanspruchen würden, nicht - 10 - zutreffen würden. Er verkennt, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf den KOFA-Bericht stützte (s. dazu sogleich). Vielmehr wurde dieser Bericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingeholt und stellte eine Entscheidgrundlage für das Eheschutzurteil vom 16. Juli 2021 dar (vgl. act. 6/4/2 S. 10 unten f. und etwa S. 19). Auf die – nach Ansicht des Beklagten – falsche Beurteilung dieser Umstände kann er sich nicht (mehr) berufen (vgl. dazu E. II.1. vorstehend). Ent- sprechend ist auf die Rügen des Beklagten im Zusammenhang mit dem KOFA- Bericht nicht einzugehen. Dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Eheschutzur- teils verändert haben sollten, ist im Übrigen auch nicht erkennbar: Wie die Vorin- stanz korrekt erwog, legen die Screenshots der Social Media-Posts des Beklagten dar, dass er gegenüber der Klägerin nach wie vor eine äusserst negative Haltung an den Tag legt (vgl. act. 6/45). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auf der Elternebene nach wie vor ein tiefgreifender Konflikt besteht, der sich negativ auf C._____ auswirkt. Die vom Beklagten monierte Situation in Bezug auf die Kosten- tragung der Mittagsbetreuung spielt – zumindest in der vorliegenden Konstellation – keine Rolle. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erheblichen Ausdehnung der Betreuungszeiten des Beklagten absah. Dass sie trotz der vorstehend dargelegten Bedenken die Betreuung um eine Übernachtung sowie eine Abendbetreuung jedes zweite Wochenende erweiterte, steht dazu nicht im Widerspruch, handelt es sich dabei doch lediglich um eine ver- gleichsweise geringfügige Ausdehnung des bisherigen Wochenendbesuchsrechts auf ein gerichtsübliches minimales Besuchsrecht, die im Übrigen die Betreuungs- übernahme erleichtert, für C._____ keinen zusätzlichen Betreuungswechsel vom einen zum anderen Elternteil mit sich bringt und folglich im Kindeswohl liegt (vgl. dahingehend act. 5 E. 2.8.). 2.1. Die Klägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, der Beklagte sei zu verpflichten, den Antrag zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für C._____ zu unterschreiben (VI Prot. S. 14). Die Vorinstanz hiess den Antrag mit der Begründung gut, bei Marokko handle es sich um das Heimatland der Klägerin und es erscheine deshalb als nachvollziehbar, dass diese mit C._____ zuweilen auch dorthin reisen wolle. Dass dafür der Reisepass nötig sei und ein solcher mit Mitwirkung des Beklagten ausgestellt werden könne, sei unbestritten geblieben. - 11 - Die Weigerung des Beklagten, hier mitzuwirken erscheine mit Blick auf die vorge- tragene Begründung als bloss schikanös und die vorgebrachten Ängste als un- substantiiert (act. 5 E. 3.3.). 2.2. Dagegen bringt der Beklagte in seiner Berufung zusammengefasst vor, er sei mit seinen Ängsten und Aussagen klar und deutlich gewesen. Die Klägerin habe oft erwähnt, sie nehme die Kinder nach Marokko und er (der Beklagte) würde sie nie mehr sehen. Dies könne auch D._____ bestätigen. Der Richter sei anlässlich der Verhandlung der Meinung gewesen, C._____ brauche keinen Pass, da sie sich innerhalb Europa frei bewegen könne, nun habe er anders ent- schieden. Die Klägerin schicke C._____ immer noch oft nicht in die Schule. Schliesslich macht der Beklagte Ausführungen zum Bezug von Sozialhilfe der Klägerin (act. 2 Rz. 1). 2.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beklagte die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht umzustossen. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte er sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich auch geweigert, ihre Unterschrift für den Rei- sepass von D._____ zu leisten. Ferner habe er Angst, C._____ würde in Marokko etwas passieren. Als D._____ mit der Klägerin dort gewesen sei, sei er ohne Nar- kose beschnitten worden (VI Prot. S. 15). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Weigerungshaltung des Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe bei der Passausstellung für D._____ auch nicht mitgewirkt, schikanös. Auch seine Angst, C._____ könne in Marokko etwas passieren, blieb unsubstantiiert und unbelegt. Dasselbe gilt für die erstmals berufungsweise geltende gemachte – angebliche – Drohung der Klägerin, der Beklagte würde die Kinder bei einer Ausreise nach Ma- rokko nie mehr sehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei Marokko um einen Vertragsstaat des Haager Kindesrückführungsabkommens (HKÜ) handelt. Was der Beklagte aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seine Meinung seit der Verhandlung geändert haben soll, für sich ableiten will, bleibt un- klar. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre keine Rechtsverletzung erkennbar. Schliesslich stehen die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf C._____s Schulalltag und den Bezug der Sozialhilfe der Klägerin in keinem erkennbaren Zu- - 12 - sammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses. Folglich ist darauf nicht nä- her einzugehen.
- Schliesslich moniert der Beklagte in seiner Berufung, dass die Vorinstanz noch keine Scheidung ausgesprochen habe, und fordert sinngemäss, dass diese ausgesprochen werde (vgl. act. 2 Rz. 4 und Berufungsantrag Ziffer 5). Ungeachtet dessen, dass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen kein Raum für einen solchen Antrag besteht, ist der Be- klagte daran zu erinnern, dass das vorinstanzliche Scheidungsverfahren (in der Hauptsache) mit Verfügung vom 25. November 2022 auf Antrag der Parteien sis- tiert wurde (act. 6/27). Zuletzt wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 26. April 2023 ab (act. 6/34), was unangefochten blieb. Darauf kann vorliegend nicht zu- rückgekommen werden.
- Zusammengefasst erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.
- Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) sowie des vergleichs- weise geringen Aufwands (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr entsprechend auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. - 13 -
- Der Beklagte beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 2 Rz. 5). Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Wie vor- stehend gezeigt erweist sich die Berufung als aussichtslos, weshalb das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. April 2024 (Geschäfts-Nr. FE220076-H) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerich- tes Pfäffikon vom 9. April 2024 (FE220076)
- 2 - Rechtsbegehren: Anträge des Beklagten zu den vorsorglichen Massnamen (act. 6/31 i.V.m. act. 6/43, VI Prot. S. 13 ff. und S. 19 ff., sinngemäss):
1. Das Besuchsrecht des Beklagten für die Tochter, C._____, sei aus- zuweiten und zwar jeweils jede gerade Kalenderwoche von Frei- tag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr.
2. Dem Beklagten sei für die Tochter, C._____, ein Ferienbesuchs- recht während der Hälfte der Schulferien zu gewähren.
3. Dem Beklagten sei die Betreuungsverantwortung für die Tochter, C._____, während der schulfreien Zeit über den Mittag an den Ta- gen, an denen die Klägerin arbeitet (montags, dienstags und frei- tags), zu übertragen. Anträge der Klägerin zu den vorsorglichen Massnamen (act. 6/51, VI Prot. S. 13 ff. und S. 19 ff., sinngemäss):
1. Die Anträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Passantrag für die Tochter, C._____, zu unterschreiben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklag- ten. Verfügung des Einzelgerichtes:
1. Der Beklagte ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Tochter, C._____, in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
2. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung eines Ferienbesuchsrechts für die Tochter, C._____ (Rechtsbegehren des Beklagten Ziffer 2), wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung der Betreuungsverantwortung für Tochter, C._____, über die schulfreie Mittagszeit während den Arbeitstagen der Klägerin (Rechtsbegehren des Beklagten Ziffer 3) wird abgewiesen.
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4. Der Beklagte wird verpflichtet, seine Einwilligung zur Ausstellung eines deut- schen Reisepasses für die Tochter, C._____, zu geben. Diese Willenserklärung des Beklagten wird durch vorigen Absatz ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO).
5. (Mitteilungssatz)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 4)
- Meine Tochter zu betreuen von Freitag Schulabschluss bis Sonn- tag 18.00h alle zwei Wochen.
- Passunterschrift abzuweisen.
- Betreuung von meiner Tochter an den Tagen wo die Mutter arbei- ten geht mit Kostenübernahme.
- Anspruch auf Ferien mit der Tochter mit Kostenübernahme.
- Meine Scheidung als rechtskräftig und unterschrieben. Prozessualer Antrag: (act. 2 Rz. 5) Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, sowie D._____, geboren am tt.mm.2008 (da die Regelung der Kinderbelange von D._____ nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens war, wird nachstehend nicht näher auf ihn eingegangen). Seit August 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 16. Juli 2021 wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter
- 4 - die Obhut der Klägerin gestellt. Der Beklagte wurde gleichzeitig berechtigt erklärt, C._____ in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zu- dem wurde eine Beistandschaft angeordnet (vgl. act. 6/4/2). 1.2. In Abänderung des Eheschutzurteils beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 unter anderem die Abänderung der Betreuungsregelung betref- fend C._____ (act. 6/42/1). Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess die Klägerin die Scheidungsklage vor Vorinstanz einreichen, woraufhin die Parteien zur Eini- gungsverhandlung auf den 22. November 2022 vorgeladen wurden (act. 6/1 und 6/18). Anlässlich der Verhandlung zog der Beklagte unter anderem sein Ehe- schutzbegehren zurück, und die Parteien beantragten die Sistierung des Schei- dungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Beklagten (act. 6/26); gestützt darauf sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. November 2022 das Verfahren (act. 6/27). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beklagte daraufhin an die Vorinstanz und beantragte – sinngemäss – die Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Hauptverfahrens (vgl. act. 6/29). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 26. April 2023 ab und setzte gleichzeitig dem Beklagten Frist an, um anzugeben, ob er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (im Sinne einer Abänderung des Eheschutzurteils vom 16. Juli 2021) habe stellen wollen (act. 6/34). Dies bejahte der Beklagte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (act. 6/35). 1.4. Nachdem am 5. Juli 2023 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden hatte, holte die Vorinstanz einen Bericht über die Bei- standschaft betreffend C._____ ein (VI Prot. S. 13 ff. und act. 6/46). Der Bericht datiert vom 10. Juli 2023 (act. 6/47). Nach Eingang der Stellungnahmen zum Be- richt fand am 16. Januar 2024 die Fortsetzung der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt (act. 6/51, 6/53, 6/55, 6/57 und 6/59 sowie VI Prot. S. 19 ff.). Nach der Verhandlung gingen weitere Stellungnahmen ein (act. 6/65, 6/67 und 6/69).
- 5 - 1.5. Mit Verfügung vom 9. April 2024 erliess die Vorinstanz den vorstehend zi- tierten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zunächst unbegründet (act. 6/71), den sie in der Folge begründete (act. 6/81 = act. 3 = act. 5, fortan act. 5).
2. Gegen den Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/82/2). Daraufhin wurde den Parteien der Berufungseingang mit Schreiben vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (act. 7/1- 2).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-85). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es ge- langt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismit- tel- und Beweismassbeschränkung und es gilt, soweit wie hier Kinderbelange be- troffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Ver- langt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeent- scheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Parteien können sich bei ihrem Änderungsantrag nicht auf eine falsche Beurteilung der ursprünglichen Umstände berufen, unab- hängig davon, ob es sich um einen rechtlichen oder einen tatsächlichen Grund handelt (Urteil 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2); für die Geltend-
- 6 - machung solcher Gründe stehen nur die Rechtsmittelwege offen. Das Abände- rungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den neuen Umständen anzupassen (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGE 120 II 177 E. 3a). Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffe- nen Anordnungen bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewähr- leisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Das Ge- richt muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumstän- den, der mit der Änderung einhergeht (FOUNTOULAKIS-BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 134 N 3; vgl. auch BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3). 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen
- 7 - der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. dieser sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorin- stanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Ver- weisen). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führen- den Partei unrichtig sein soll. Auch dies setzt eine – zumindest rudimentäre – Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ferner befreit der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ih- nen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 11).
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3. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ent- scheide betreffend das Ferienbesuchsrecht zwischen ihm und C._____ (Disposi- tiv-Ziffer 2), die Zuteilung der Betreuungsverantwortung für C._____ über die schulfreie Mittagszeit während den Arbeitstagen der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3) und die Einwilligung zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für C._____ (Dispositiv-Ziffern 4). In Bezug auf die Erweiterung des Besuchsrechts an den Wochenenden (Dispositiv-Ziffer 1) beantragte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Übergabe von C._____ an die Klägerin jeweils am Sonntag, 17.00 Uhr (s. vorstehend wiedergegebenes Rechtsbegehren Ziffer 1). Den Antrag hiess die Vorinstanz gut, womit sich der Beklagte in seiner Berufung einverstan- den erklärt (vgl. act. 2 Rz. 3 1. Satz und zweitletzter Satz). Folglich ist davon aus- zugehen, dass es sich bei der an jener Stelle und im Berufungsantrag 1 erwähn- ten Rückgabezeit (Sonntagabend bzw. Sonntag 18.00h, s. act. 2 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 unten) um einen Verschrieb handelt und der Beklagte (lediglich) sein Einver- ständnis mit der Dispositiv-Ziffer 1 kundtun wollte. Andernfalls wäre wegen des Fehlens einer Begründung, weshalb die Betreuungszeit am Sonntagabend um eine Stunde auszudehnen sei, auf diesen Antrag nicht einzutreten. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Berufungsverfahren relevant sind. III. 1.1. In Bezug auf das Ferienbesuchsrecht sowie die Betreuung über die Mit- tagszeiten erwog die Vorinstanz, diese würden eine nicht nötige und zu erhebli- che Systemveränderung bedeuten. Diese erscheine als nicht im Kindeswohl lie- gend; in Würdigung der Ausführungen der Parteien und des Berichts der Beistän- din vom 10. Juli 2023 sei es offensichtlich, dass die Erwägungen gemäss Ehe- schutzentscheid punkto Loyalitätskonflikt sowie fragiles System nach wie vor un- eingeschränkt Geltung beanspruchen würden. Namentlich die aktenkundigen Screenshots von diversen Social Media-Posts des Beklagten, in denen er sich (was unbestritten geblieben sei) äusserst abschätzig und offensichtlich die Kläge- rin betreffend äussere, würden eine deutliche Abneigungshaltung zum Ausdruck
- 9 - bringen. Während klar sei, dass für einen derart offensichtlichen Konflikt zwischen Eltern stets beide Elternteile ihren Beitrag dazu leisten würden, so sei der Kläge- rin immerhin zu Gute zu halten, dass sie C._____ auch über das gerichtlich fest- gelegte Betreuungsmodell und demnach freiwillig dem Beklagten zur Betreuung überlassen habe (wobei die Motive dafür belanglos seien). Damit bringe sie – was für die sich weiterhin in einem extremen Loyalitätskonflikt befindliche C._____ und deren Entwicklung äusserst wichtig sei – vor dem Kind ein gewisses Vertrauen in den anderen Elternteil zum Ausdruck. Vor allem mit Blick auf die soeben darge- stellten Posts ergebe sich aus dem Verhalten des Beklagten keine solche wenigs- tens ansatzweise zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung gegenüber dem ande- ren Elternteil. Dieser Umstand spreche demnach klar gegen eine erhebliche Aus- dehnung der Betreuungszeiten des Beklagten (act. 5 E. 2.9. i.V.m. E. 2.7.). 1.2. Der Beklagte bringt dagegen zusammengefasst vor, bis heute habe das Gericht ausser dem KOFA-Bericht etc. keinen Grund für seinen Entscheid ge- nannt. Dieser Bericht sei – sinngemäss – einseitig gegen ihn verfasst, nachdem er seinen Unmut über die Abklärungsarbeit kundgetan habe. Anstatt dass C._____ während den Arbeitszeiten der Klägerin über Mittag fremdbetreut werde, was die Klägerin nicht bezahlen könne, sondern von der Gemeinde übernommen werde, könnte sie das Essen mit ihm und D._____ geniessen. Seit Jahren rede er
– der Beklagte – über dieses Thema. Bei anderen Familien werde der Vater ge- zwungen, seine Kinder zu hüten, während die Mutter arbeite, und hier stelle man sich quer und zahle dafür unnötige Kosten (act. 2 Rz. 2). 1.3. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz wurde im Eheschutzurteil vom 16. Juli 2021 zur Betreuungsregelung erwogen, dass auf- grund des elterlichen Konflikts eine sehr fragliche [recte: fragile] Situation bestehe und es deshalb gerechtfertigt sowie angezeigt sei, das bereits damals via vorsorg- liche Massnahme gelebte Modell betreffend die Betreuung von C._____ nament- lich aus Gründen auch der Kontinuität im damaligen Endentscheid zu bestätigen (act. 5 E. 2.3. mit Verweis auf act. 4/2 S. 19). Der Beklagte zeigt in seiner Beru- fung nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach diese Er- wägungen nach wie vor uneingeschränkt Geltung beanspruchen würden, nicht
- 10 - zutreffen würden. Er verkennt, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf den KOFA-Bericht stützte (s. dazu sogleich). Vielmehr wurde dieser Bericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingeholt und stellte eine Entscheidgrundlage für das Eheschutzurteil vom 16. Juli 2021 dar (vgl. act. 6/4/2 S. 10 unten f. und etwa S. 19). Auf die – nach Ansicht des Beklagten – falsche Beurteilung dieser Umstände kann er sich nicht (mehr) berufen (vgl. dazu E. II.1. vorstehend). Ent- sprechend ist auf die Rügen des Beklagten im Zusammenhang mit dem KOFA- Bericht nicht einzugehen. Dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Eheschutzur- teils verändert haben sollten, ist im Übrigen auch nicht erkennbar: Wie die Vorin- stanz korrekt erwog, legen die Screenshots der Social Media-Posts des Beklagten dar, dass er gegenüber der Klägerin nach wie vor eine äusserst negative Haltung an den Tag legt (vgl. act. 6/45). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auf der Elternebene nach wie vor ein tiefgreifender Konflikt besteht, der sich negativ auf C._____ auswirkt. Die vom Beklagten monierte Situation in Bezug auf die Kosten- tragung der Mittagsbetreuung spielt – zumindest in der vorliegenden Konstellation
– keine Rolle. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erheblichen Ausdehnung der Betreuungszeiten des Beklagten absah. Dass sie trotz der vorstehend dargelegten Bedenken die Betreuung um eine Übernachtung sowie eine Abendbetreuung jedes zweite Wochenende erweiterte, steht dazu nicht im Widerspruch, handelt es sich dabei doch lediglich um eine ver- gleichsweise geringfügige Ausdehnung des bisherigen Wochenendbesuchsrechts auf ein gerichtsübliches minimales Besuchsrecht, die im Übrigen die Betreuungs- übernahme erleichtert, für C._____ keinen zusätzlichen Betreuungswechsel vom einen zum anderen Elternteil mit sich bringt und folglich im Kindeswohl liegt (vgl. dahingehend act. 5 E. 2.8.). 2.1. Die Klägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, der Beklagte sei zu verpflichten, den Antrag zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für C._____ zu unterschreiben (VI Prot. S. 14). Die Vorinstanz hiess den Antrag mit der Begründung gut, bei Marokko handle es sich um das Heimatland der Klägerin und es erscheine deshalb als nachvollziehbar, dass diese mit C._____ zuweilen auch dorthin reisen wolle. Dass dafür der Reisepass nötig sei und ein solcher mit Mitwirkung des Beklagten ausgestellt werden könne, sei unbestritten geblieben.
- 11 - Die Weigerung des Beklagten, hier mitzuwirken erscheine mit Blick auf die vorge- tragene Begründung als bloss schikanös und die vorgebrachten Ängste als un- substantiiert (act. 5 E. 3.3.). 2.2. Dagegen bringt der Beklagte in seiner Berufung zusammengefasst vor, er sei mit seinen Ängsten und Aussagen klar und deutlich gewesen. Die Klägerin habe oft erwähnt, sie nehme die Kinder nach Marokko und er (der Beklagte) würde sie nie mehr sehen. Dies könne auch D._____ bestätigen. Der Richter sei anlässlich der Verhandlung der Meinung gewesen, C._____ brauche keinen Pass, da sie sich innerhalb Europa frei bewegen könne, nun habe er anders ent- schieden. Die Klägerin schicke C._____ immer noch oft nicht in die Schule. Schliesslich macht der Beklagte Ausführungen zum Bezug von Sozialhilfe der Klägerin (act. 2 Rz. 1). 2.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beklagte die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht umzustossen. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte er sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich auch geweigert, ihre Unterschrift für den Rei- sepass von D._____ zu leisten. Ferner habe er Angst, C._____ würde in Marokko etwas passieren. Als D._____ mit der Klägerin dort gewesen sei, sei er ohne Nar- kose beschnitten worden (VI Prot. S. 15). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Weigerungshaltung des Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe bei der Passausstellung für D._____ auch nicht mitgewirkt, schikanös. Auch seine Angst, C._____ könne in Marokko etwas passieren, blieb unsubstantiiert und unbelegt. Dasselbe gilt für die erstmals berufungsweise geltende gemachte – angebliche – Drohung der Klägerin, der Beklagte würde die Kinder bei einer Ausreise nach Ma- rokko nie mehr sehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei Marokko um einen Vertragsstaat des Haager Kindesrückführungsabkommens (HKÜ) handelt. Was der Beklagte aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seine Meinung seit der Verhandlung geändert haben soll, für sich ableiten will, bleibt un- klar. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre keine Rechtsverletzung erkennbar. Schliesslich stehen die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf C._____s Schulalltag und den Bezug der Sozialhilfe der Klägerin in keinem erkennbaren Zu-
- 12 - sammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses. Folglich ist darauf nicht nä- her einzugehen.
3. Schliesslich moniert der Beklagte in seiner Berufung, dass die Vorinstanz noch keine Scheidung ausgesprochen habe, und fordert sinngemäss, dass diese ausgesprochen werde (vgl. act. 2 Rz. 4 und Berufungsantrag Ziffer 5). Ungeachtet dessen, dass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen kein Raum für einen solchen Antrag besteht, ist der Be- klagte daran zu erinnern, dass das vorinstanzliche Scheidungsverfahren (in der Hauptsache) mit Verfügung vom 25. November 2022 auf Antrag der Parteien sis- tiert wurde (act. 6/27). Zuletzt wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 26. April 2023 ab (act. 6/34), was unangefochten blieb. Darauf kann vorliegend nicht zu- rückgekommen werden.
4. Zusammengefasst erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) sowie des vergleichs- weise geringen Aufwands (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr entsprechend auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
- 13 -
2. Der Beklagte beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 2 Rz. 5). Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Wie vor- stehend gezeigt erweist sich die Berufung als aussichtslos, weshalb das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. April 2024 (Geschäfts-Nr. FE220076-H) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: