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LY240023

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2024-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem 30. April 2010 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2020 (Urk. 6/4 und Urk. 6/5). Die Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gelangte am 26. März 2023 mit einem begründeten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, teils mit Be- gehren um superprovisorische Massnahmen, sowie einem zusammen mit dem Ge- suchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) gestellten gemein- samen Scheidungsbegehren (Urk. 6/1 bis Urk. 6/3) an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 schloss die Vorinstanz das am 26. März 2023 anhängig gemachte Massnahmever- fahren ab, teilte die Obhut über die gemeinsame Tochter der Gesuchstellerin zu, gewährte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht und ordnete un- ter anderem als Kindsschutzmassnahme eine interventionsorientierte sozialpäd- agogische Abklärung an, mit deren Organisation und Begleitung die bereits einge- setzte Beiständin beauftragt wurde (Urk. 6/76 S. 41 ff.). Für den gesamten detail- lierten Verfahrensverlauf bis zum Erlass dieser Verfügung kann auf die in diesem Entscheid festgehaltene Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 6/76 E. 1.).

E. 1.1 Vorbringen

E. 1.1.1 Die Gesuchstellerin rügt zusammenfassend, dass die Vorinstanz zwar bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Berichte betreffend die inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung der D._____ GmbH vom

24. Mai 2024 zugewartet habe, doch diese einerseits in ihrer Verfügung vom

30. Mai 2024 überhaupt nicht gewürdigt und andererseits diese zwei Berichte den Parteien vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 vorenthalten habe, womit das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sei (Urk. 1 Rz. 4.2., Rz. 5.5., Rz. 6.2., Rz. 7.5.).

E. 1.1.2 Der Gesuchsgegner führt aus, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen prüfe und dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Die Vorinstanz sei somit daran gehalten gewesen, die Berichte der D._____ GmbH vom

24. Mai 2024 zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz mit Sicherheit und in Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes getan (Urk. 13 Rz. 7). So sei die Vorin- stanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids zum Schluss gekommen, dass sich der Lebenssachverhalt trotz der beiden Abklärungsberichte der

- 8 - D._____ GmbH nicht wesentlich verändert habe, sodass eine anderweitige Würdi- gung angemessen gewesen wäre (Urk. 13 Rz. 13).

E. 1.1.3 Weiter – so der Gesuchsgegner – sei das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt worden. Es liege in der prozessualen Natur des superprovisorischen Verfahrens, dass aufgrund des niedrigen Beweismasses zeitnahe ein superprovi- sorischer Entscheid ergehe. Dieser sei mithin basierend auf dem zu diesem Zeit- punkt bestehenden Lebenssachverhalt am 7. März 2024 ergangen. Superproviso- rische Entscheide könnten nicht angefochten werden. Im Nachhinein werde jedoch vor allem dem beteiligten Gesuchsgegner die Möglichkeit gegeben, sich zum su- perprovisorischen Entscheid zu äussern. Dem Berufungsbeklagten wurde mit eben diesem Entscheid vom 7. März 2024 eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Diese sei aufgrund eines Wechsels in der Rechtsvertretung nicht eingereicht worden. Die Parteien hätten somit beide die aufgrund des speziellen Charakters des Verfahrens existierenden Äusserungsmöglichkeiten. Weitere Äusserungsmög- lichkeiten seien im vorsorglichen bzw. superprovisorischen Verfahren nicht vorge- sehen (Urk. 13 Rz. 8 und Rz. 28).

E. 1.2 Rechtliches

E. 1.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Demnach haben die Parteien das (unbedingte) Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme (insbesondere von der jeweiligen Gegenpartei) Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 16 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 10). Es ist dabei allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kom- mentar erfordert (ZR 110 Nr. 20 E. 4.d. bb).

E. 1.2.2 Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Ent- scheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (BGE 135 I 187 E. 2.2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 m.w.H.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218

- 9 - E. 2.8.1; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 m.w.H.).

E. 1.2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem auch die grundsätz- liche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (ZK ZPO-Sutter- Somm/Chevalier, Art. 53 N 13 ff.).

E. 1.3 Beurteilung

E. 1.3.1 Die Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung den Eingang der zwei Berichte betreffend die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung vom 24. Mai 2024 in der dort dargelegten Prozessgeschichte (Urk. 2 E. 1.16) und begründet die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens mit der Been- digung der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung (Urk. 2 E. 5.1). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichte oder damit, dass die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung hinsichtlich des Gesuchsgegners vorzeitig beendet werden musste, erfolgt durch die Vorinstanz nicht. Auch ist nicht bestritten, dass die Berichte den Parteien erst zusammen mit der angefochten Verfügung zugestellt worden sind (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5).

E. 1.3.2 Mit dem superprovisorischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um die zeitliche Einschränkung des bestehenden Be- suchsrechts und die dahingehende Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten sei (Urk. 6/100 S. 2). Zusammenfas- send begründete die Gesuchstellerin ihren Antrag mit der geltend gemachten Kindswohlgefährdung, welche davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner dringend

- 10 - auf psychologische Unterstützung angewiesen sei (Urk. 6/100 Rz. 4.2.), er die Tochter in den elterlichen Konflikt miteinbeziehe (Urk. 6/100 Rz. 4.7.) und die Eltern des Gesuchsgegners nicht geeignet seien, die Besuche zwischen dem Gesuchs- gegner und seiner Tochter zu begleiten (Urk. 6/100 Rz. 4.3.).

E. 1.3.3 Insbesondere aufgrund der laufenden interventionsorientierten sozialpäd- agogischen Abklärung sah die Vorinstanz bei dem Entscheid über die superprovi- sorischen Massnahmen vom 7. März 2024 keinen Handlungsbedarf, die Besuche des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten oder zeitlich auf einige Stunden an einem einzelnen Tag einzuschränken. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Anordnung einer Begleitung des Besuchsrechts durch eine fremde Drittperson die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4).

E. 1.3.4 Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass die laufende interventionsori- entierte sozialpädagogische Abklärung einer der Hauptgründe für die Ablehnung der Einschränkung des Besuchsrechts war, hätte der Abbruch der Abklärung bei der endgültigen Entscheidung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen von der Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.

E. 1.3.5 Daran ändern auch die Vorbringen des Gesuchsgegners nichts, wonach über die beantragten Massnahmen bereits superprovisorisch entschieden worden sei und es diesem Verfahren inhärent sei, dass sich nach Erlass von superproviso- rischen Massnahmen nur noch der Gesuchsgegner zu den beantragten Massnah- men äussern könne. Der Abbruch und die Beendigung der interventionsorientieren sozialpädagogischen Abklärung sowie die Berichte vom 24. Mai 2024 sind echte Noven, zu denen sich beide Parteien hätten äussern können müssen. Indem die Vorinstanz den Parteien den Inhalt der Berichte vor dem Entscheid über die bean- tragten Massnahmen vorenthalten hat und sich auch selbst weder inhaltlich mit den Berichten noch mit der Tatsache, dass die Abklärung vom Gesuchsgegner abge- brochen wurde, auseinandergesetzt hat, wurde das rechtliche Gehör der Parteien verletzt.

- 11 -

E. 1.3.6 Obwohl die Gehörsverletzung der Vorinstanz einen schweren Mangel dar- stellt, rechtfertigt es sich vorliegend, reformatorisch und nicht kassatorisch zu ent- scheiden. So konnten sich nunmehr beide Parteien vor der Berufungsinstanz zum Inhalt der Berichte äussern. Weiter verfügt die Berufungsinstanz über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (vgl. oben E. II.1.). Auch die zeitliche Dringlichkeit, zeitnahe ein zu- verlässiges Besuchsrechtssetting aufzugleisen, damit sich der Gesuchsgegner nicht weiter von seiner Tochter entfremdet, spricht für einen reformatorischen Ent- scheid. Schliesslich kommt vorsorglich erlassenen Massnahmen ohnehin nur be- schränkte Rechtskraft zu (BGE 141 III 376 E. 3.3.4.). Gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO können diese grundsätzlich auch von der Vorinstanz wieder jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände ändern oder sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen würden. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich, über die Einschränkung des Besuchsrecht im Berufungs- verfahren zu entscheiden.

2. Einschränkung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners

E. 2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beantragte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz superprovisorisch die zeitliche Einschränkung des bestehenden Besuchs- rechts und die Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners be- gleitet auszugestalten sei. Weiter erklärte sie sich mit der von der Vorinstanz vor- geschlagenen Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss der inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung einverstanden (Urk. 6/100 S. 2).

E. 2.1 Vorbringen

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2024 ausgeführt, dass die Begehren der Gesuchstellerin eingehend in der Verfügung vom 7. März 2024 gewürdigt worden seien. Es werde auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Urk. 2 E. 4.1). In der Verfügung vom 7. März 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die Beiständin wie auch die Eltern des Gesuchsgegners auf dessen unge- sunde psychische Verfassung hinweisen würden, weshalb diese glaubhaft ge- macht sei. Eine akute Kindswohlgefährdung werde jedoch im jetzigen Zeitpunkt we- der durch die Beiständin noch durch die Fachpersonen der D._____ GmbH oder durch die Eltern des Gesuchsgegners bestätigt (Urk. 6/110 E. 4.6).

E. 2.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. März 2024, dass der Vater des Gesuchsgegners gemäss Ausführungen der Beiständin mehrfach erklärt habe, er und seine Ehefrau (Mutter des Gesuchsgegners) würden die Übergaben

- 12 - von C._____ übernehmen, den Gesuchsgegner während den Besuchswochenen- den mit C._____ nicht alleine lassen und auch Verantwortung für C._____ über- nehmen. Daher sei festzuhalten, dass die Besuchswochenenden von C._____ beim Gesuchsgegner aufgrund der mehrfach zugsicherten Anwesenheit der Eltern des Gesuchsgegners nicht ohne Begleitung stattfänden. Daher erübrige es sich, Ausführungen zum behaupteten Drogenkonsum des Gesuchsgegners zu machen (Urk. 6/110 E. 4.2 f.).

E. 2.1.3 Darüber hinaus sei – so die Vorinstanz weiter – eine Begleitung des Be- suchsrechts des Gesuchsgegners durch eine fremde Drittperson gemäss den Fachpersonen der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung wäh- rend der Abklärung nicht adäquat, da dies die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4).

E. 2.1.4 Die Gesuchstellerin rügt, dass aktuell eine grosse Kindeswohlgefährdung vorliege und diese von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei (Urk. 1 Rz. 6.1.). Der Gesuchsgegner habe bei der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung mit den Gutachtern nicht kooperativ zusammengearbeitet, denn er habe seine Begutachtung abgebrochen, weswegen seinerseits die Kindeswohleinschät- zung nicht habe abgegeben werden können, was die Vorinstanz hätte kritisch stim- men müssen (Urk. 1 Rz. 6.5.).

E. 2.1.5 Weiter rügt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner aktuell seine Tochter überhaupt nicht mehr sehen wolle, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. In der Vergangenheit hätten die Eltern des Gesuchsgegners C._____ abgeholt; der Gesuchsgegner habe sich gar nicht um C._____ gekümmert. Er habe sich teilweise das ganze Wochenende im Zimmer eingeschlossen und C._____ mit den Grossel- tern alleine gelassen, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe (Urk. 1 Rz. 6.6.a.). Weiter habe die Vorinstanz den übermässigen Cannabiskonsum und die Spielsucht des Gesuchsgegners nicht gewürdigt (Urk. 1 Rz. 6.6).

E. 2.1.6 Der Gesuchsgegner erklärt, dass die Gutachter in ihrem Abklärungsbericht über ihn nicht zum Schluss gekommen seien, es würde eine Kindeswohlgefähr- dung bestehen. Hätte die zuständige Sozialarbeiterin den Verdacht einer Kindes-

- 13 - wohlgefährdung gehegt, so hätte sie diesen im Bericht verschriftlicht. Dies habe sie nicht getan, weshalb die Behauptung der Gesuchstellerin, es würde aktuell eine Kindeswohlgefährdung bestehen, erwiesenermassen unzutreffend sei (Urk. 13 Rz. 13). Auch hinsichtlich des Elternkonflikts sei die Vorinstanz bereits mehrfach unter Würdigung aller Beweismittel zum Schluss gekommen, dass eine Kindes- wohlgefährdung, welche die von der Gesuchstellerin beantragte Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte, nicht angenommen werden könne. (Urk. 13 Rz. 14). Der Vorinstanz sei sowohl der angebliche Cannabiskonsum, sein temporärer Rückzug in sein Zimmer sowie der Unterbruch der Besuche mit der Tochter bereits am 7. März 2024 bekannt gewesen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts liege somit nicht vor. Im Gegenteil: Seine Situation habe sich eher verbessert, wie dies aus dem interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rungsbericht vom 24. Mai 2024 ersichtlich sei (Urk. 13 Rz. 16). Insgesamt ergebe sich zurzeit keine Notwendigkeit der Begleitung des Besuchsrechts durch eine ob- jektive Drittperson und sei auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. März 2024 nicht angezeigt gewesen. Eine noch stärkere Einschränkung des Besuchsrechts erscheine unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Ausserdem sei in beiden Berichten vom 24. Mai 2024 nicht aufgeführt, dass eine weitere Besuchs- rechtseinschränkung angezeigt sei (Urk. 13 Rz. 21).

E. 2.1.7 Der Gesuchsgegner führt darüber hinaus aus, dass es keineswegs ver- werflich sei, dass Elternteile bei der Erziehung ihrer Kinder Hilfe von Dritten, wie bspw. von den Grosseltern, in Anspruch nehmen würden. Die Gesuchstellerin ver- suche durch ihre Ausführungen, ihn als inkompetent und überfordert darzustellen, nur weil er teilweise die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch nehme. Weshalb eine Übernachtung bei ihm nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen solle, nach- dem er die Tochter während Jahren alleine Vollzeit betreut habe, erwiesenermas- sen eine tiefe emotionale Verbindung zu ihr habe und einen liebevollen Umgang zu ihr pflege, erscheine nicht nachvollziehbar. Eine weitere Beschränkung des Be- suchsrechts sei heute, sowie auch gleichermassen im Zeitpunkt vom 7. März 2024, auch aus diesen Gründen nicht erforderlich (Urk. 13 Rz. 22).

- 14 -

E. 2.2 Rechtliches

E. 2.2.1 Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen u.a. Vernachlässigung und physische und psychische Misshandlung des Kindes in Betracht (BGE 122 III 404 E. 3.b und c). Auch häusli- che Gewalt kann den Entzug oder die Verweigerung des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen, wenn der daraus resultierenden Kindeswohlgefähr- dung nicht anders begegnet werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Gefahr einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht er- forderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Beeinträchti- gung des Kindeswohls muss allerdings aufgrund von konkreten Vorfällen und Um- ständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Ge- fährdung zum Beispiel in Form eines schlechten Einflusses auf das Kind reicht nicht aus. Die Ursache der Gefährdung spielt grundsätzlich keine Rolle (Büchler/Michel in FamPra.ch 2011, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, S. 534).

E. 2.2.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist,

- 15 - dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2. m.w.H.).

E. 2.2.3 Es ist nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, das Recht auf persönli- chen Umgang aufgrund des ernsthaften Verdachts einer Kindeswohlgefährdung einzuschränken, bis der Verdacht geklärt ist. Im Ermessen der zuständigen Be- hörde liegt die Entscheidung, ob der Verdacht sich soweit begründen lässt, dass sich der Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang mit Blick auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das be- gleitete Besuchsrecht die Alternative zum Entzug des Besuchsrechts darstellt und nicht etwa die Alternative zu einem unbegleiteten Besuchsrecht. Da es sich um einen starken Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang handelt, sind nach Lehre und Rechtsprechung strenge Anforderungen an Erheblichkeit und Eindeutig- keit der Gefährdung zu stellen (vgl. hierzu BGE 122 III 404 E. 3.c; BGE 119 II 201 E. 3; Büchler/Michel, a.a.O., S. 539).

E. 2.3 Beurteilung

E. 2.3.1 Mit Vereinbarung vom 18. April 2023 haben die Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt, es sei ihnen eine Beratung beim kjz E._____ zur kin- deswohlorientierten Verbesserung ihrer Kommunikation und der Erarbeitung einer Regelung betreffend Obhut und persönlichen Verkehr anzuordnen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde diese Beratung sodann angeordnet (Urk. 6/43). Gemäss Bericht betr. die angeordnete Beratung vom 21. Juni 2023 seien Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Gesuchsgegner auszu- machen: "Betreffend den Kindesvater konnte seitens der beratenden Fachperso- nen festgestellt werden, dass er eher über geringe adäquate Erziehungsvorstellun- gen verfügt und ihm auch nur in beschränkter Weise bewusst ist, wie wichtig für eine möglichst gelingende Entwicklung eines Kindes altersentsprechende geeig- nete pädagogische Rahmenbedingungen und Strukturen sind. Seitens der bera- tenden Fachpersonen ist während den Beratungsgesprächen und den weiteren Kontakten mit dem Kindesvater der Eindruck entstanden, dass er eher einen ver- wöhnenden, wenig strukturierten und anleitenden Erziehungsstil hat, bei welchem die Gefahr besteht, dass dieser bereits in absehbarer Zeit zu einem Beginn der

- 16 - Hierarchie-Umkehrung führen könnte" (Urk. 6/49 S. 10). "Was vorliegend stark auf- fällt ist, dass der Kindesvater in den Kontakten zur Kindesmutter das Kind oftmals als Druckmittel benutzt, um seinen Willen durchsetzen zu können, ohne sich dabei bewusst zu sein, dass er damit entgegen dem Kindeswohl handelt" (Urk. 6/49 S. 10). Die Fachpersonen stellten u.a. den Antrag, eine interventionsorientierte So- zialabklärung durchzuführen (Urk. 6/49 S. 11).

E. 2.3.2 Die Vorinstanz erwog sodann in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2023 gestützt auf diesen Bericht, dass auch nach Beendigung der angeordneten Bera- tung beim kjz E._____ in Bezug auf die Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der beiden Elternteile, aber auch bezüglich des Wohls von C._____ Fragen offen seien, welche es zu klären gelte. Da vorliegend kein klarer Fall bestehe resp. die Parteien hinsichtlich Obhut und Betreuung gegenteilige Anträge stellen würden und es Fra- gen der Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der Eltern zu klären gelte, welche direkte Auswirkungen auf C._____s Wohl hätten, sei die Anordnung einer interven- tionsorientierten Sozialabklärung notwendig und zielführend (Urk. 6/76 E. 7.3.).

E. 2.3.3 Die interventionsorientierte Sozialabklärung der Parteien begann am

1. März 2024 und wurde vom Gesuchsgegner am 22. März 2024 nach dem zweiten Besuch mit seiner Tochter abgebrochen, mit der Begründung, dass er Vollzeit Vater sein wolle wie früher oder gar nicht. Die knapp bemessenen Besuche und die damit verbundenen Abschiede seien für ihn und auch für C._____ sehr schmerzhaft (Urk. 6/130/2 S. 1 und S. 4). Im daraufhin erstellten Kurzbericht vom 24. Mai 2024 wird von den Fachpersonen keine Einschätzung über das Kindeswohl abgegeben, da dies durch den verfrühten Abbruch und die fehlenden Kontakte zwischen Vater und Tochter nicht möglich sei (Urk. 6/130/2 S. 9). Im Kurzbericht werden dem Ge- suchsgegner sodann wichtige Ressourcen attestiert, welche dieser in Bezug auf seine Tochter aufweise. Der Gesuchsgegner scheine grundsätzlich über gute Er- ziehungskompetenzen zu verfügen, er sei seiner Tochter sehr zugewandt und ge- duldig, zudem sei er sehr liebevoll und fürsorglich (Urk. 6/130/2 S. 7). Den Res- sourcen werden im Kurzbericht aber auch Risikofaktoren entgegengestellt. Dem- nach sei der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet und befinde sich in einer gros- sen Not. Sein Rückzug, seine Tochter nicht mehr zu sehen, sei geprägt von eigener

- 17 - Selbstwahrnehmung und Interpretation. Aufgrund der fehlenden Energie habe der Gesuchsgegner teilweise nicht über ein ganzes Wochenende seiner Tochter die ganze Aufmerksamkeit schenken können und sei auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen. Weiter könne der Gesuchsgegner den Elternkonflikt nicht auf der Erwachsenenebene belassen und ziehe seine Tochter hinein, was bei ihr durchaus einen Loyalitätskonflikt auslösen könne. Für ihn sei es wichtig und auch richtig, dass seine Tochter genau wisse, was ihre Mutter ihm angetan habe, ge- meint sei die Untreue (Urk. 6/130/2 S. 7 f.). Als Empfehlung wird im Kurzbericht eine therapeutische Begleitung des Gesuchsgegners vorgeschlagen, damit dieser wieder Ruhe und Orientierung finde. Weiter wird empfohlen, dass für den Fall, dass der Gesuchsgegner nach dem Abbruch der Besuche den Kontakt zur Tochter wie- der aufnehmen wolle, es eine neue Einschätzung der Situation erforderlich mache, wobei dann vermutlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Be- suchsbegleitung sinnvoll sei, um die Annäherung zwischen Tochter und Vater zu begleiten (Urk. 6/130/2 S. 9).

E. 2.3.4 Unter Berücksichtigung, dass bereits bei den Gesprächen beim kjz Anzei- chen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorgelegen haben, hebt nun der Kurzbericht hervor, dass der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet ist. Mit sei- nem Abbruch der Abklärung verunmöglichte er es den Fachpersonen, eine kon- krete Kindeswohleinschätzung abzugeben. Daraus jedoch zu schliessen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege – wie dies der Gesuchsgegner vorbringt – ist ein unzulässiger Umkehrschluss. Konkret weisen die Fachpersonen im Kurzbericht darauf hin, dass der Gesuchsgegner in grosser Not sei und es ihm alleine momen- tan nicht möglich sei, während eines ganzen Wochenendes seine Tochter adäquat zu betreuen. Diese Einschätzung hat auch der Vater des Gesuchsgegners geäus- sert, als er der Beiständin mitteilte, dass es ihm bewusst sei, dass er bei den Be- suchswochenenden die Verantwortung für C._____ übernehmen müsse und sei- nen Sohn nicht alleine mit der Tochter lassen werde (Urk. 6/109). Das Desinteresse des Gesuchsgegners an der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rung sowie der Abbruch der Ausübung des Besuchsrechts allgemein zeugen zu- dem vom momentan mangelnden Willen, unmittelbar etwas an seiner Situation zu ändern. Mit den festgestellten persönlichen Problemen des Gesuchsgegner und

- 18 - der momentanen Unfähigkeit, seine volle Aufmerksamkeit anlässlich der Besuche seiner Tochter zu widmen, ist das Kindeswohl beim Gesuchsgenger konkret ge- fährdet.

E. 2.3.5 Die Eltern des Gesuchsgegners alleine für die Begleitung der Besuche mit- einzubeziehen – wie dies die Vorinstanz gemacht hat – ist nicht mehr länger zweck- mässig, da das Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Eltern selbst konfliktbehaftet ist (vgl. Urk. 6/130/2 S. 5). Insgesamt lässt es der Zustand des Ge- suchsgeners momentan nicht zu, seine Tochter zu sich zu Besuch zu nehmen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen daher die Besuche – wie auch im Kurzbericht für den Fall eines längeren Kontaktabbruchs empfohlen (Urk. 6/130/2 S. 9) – begleitet ausgestaltet werden. Somit kann auch der drohen- den Entfremdung des Gesuchsgegners zu seiner Tochter entgegengewirkt werden. Ausgehend davon können im Hauptverfahren nach entsprechenden weiteren Ab- klärungen und bei einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche auch wieder unbegleitete Besuche zugelassen werden.

E. 2.3.6 Wenn möglich, hat die Begleitung der Besuche beim Gesuchsgegner durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu erfolgen (Urk. 6/130/2 S. 9). Da die Organisation dazu einige Zeit in Anspruch nehmen wird, können die Besuche auch alternativ in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg je in der Stadt Zürich oder in einer ähnlichen Einrichtung) durchgeführt werden. Die von der Gesuchstellerin beantragte Besuchszeit jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ist für ein begleitetes Besuchs- recht geeignet und zweckmässig, wobei die Parteien darauf hinzuweisen sind, dass die Besuchszeiten in den begleiteten Besuchstreffs jeweils von der jeweiligen Insti- tution vorgegeben werden und damit innerhalb des vom Gericht festgelegten Zeit- rahmens auch abweichen können.

E. 2.3.7 Zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts ist die mit Verfügung vom

17. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beiständin (Urk. 6/65) zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben damit zu betrauen, die begleiteten Besu- che zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Überg-

- 19 - abeorten und -zeiten). Die für die Wahrnehmung der begleiteten Besuche anfallen- den Mehrkosten hat der Gesuchsgegner selbst zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisge- mäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechts- standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Gesuchstellerin mit ihren Standpunkten obsiegt, während der Gesuchsgegner die Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung beantragt. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 8) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2024 betreffend die Dis- positiv-Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom

30. Mai 2024 wird aufgehoben und damit die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 19. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Affoltern wie folgt abge- ändert: " 4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird ab sofort für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson auf Besuch zu nehmen und zu betreuen oder in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg oder in einer ähnlichen Einrichtung) zu treffen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Samstagnachmittag, 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) be- treut. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozialpädagogische Fachperson oder durch den begleiteten Besuchs- treff entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu bezah- len. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat ebenfalls der Gesuchsgegner zu tragen."

2. Die für C._____, geboren am tt.mm.2020, mit Verfügung vom 17. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beistandsperson wird zusätz- lich zu ihren bisherigen Aufgaben weiter die folgende Aufgabe übertragen: die festgelegten begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und  dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten be- züglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Übergabeor- ten und -zeiten).

- 21 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Bezirk Affoltern, die Bei- ständin F._____ c/o Kindes- und Jugendhilfezentrum (kjz), … [Adresse] , so- wie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 3 Mit Verfügung vom 7. März 2024 entschied die Vorinstanz über die super- provisorischen Anträge, wobei sie das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss der interventionsorientierten Sozialabklärung sistierte und das Besuchsrecht zeitlich dahingehend einschränkte, dass der Gesuchsgegner die Tochter nicht mehr jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- 5 - sondern nur noch jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich zu Besuch nehmen kann. Auf eine weitergehende zeitliche Einschränkung des Besuchsrechts und auch auf die Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts verzichtete die Vorinstanz (Urk. 6/110 S. 13 f.).

E. 4 Am 24. Mai 2024 reichte die Beiständin von C._____ mit Kurzbrief einen Schluss- sowie einen Kurzbericht der interventionsorientierten sozialpädagogi- schen Abklärung zu den Akten (Urk. 6/129; Urk. 6/130/1-2). Die Abklärung wurde bei der Gesuchstellerin ordentlich beendet und daher ein Schlussbericht verfasst (Urk. 6/130/1). Bezüglich des Gesuchsgegners wurde die Abklärung vorzeitig be- endet, da sich der Gesuchsgegner zum Abbruch der Abklärung entschieden hatte, weshalb einzig ein Kurzbericht verfasst werden konnte (Urk. 6/130/2).

E. 5 Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 bestätigte die Vorinstanz die mit Verfü- gung vom 7. März 2024 superprovisorisch angeordneten bzw. abgeänderten Mass- nahmen und hob die Sistierung des Scheidungsverfahrens auf (Urk. 6/135 = Urk. 2).

E. 6 Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung vom 30. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leis- ten (Urk. 7). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. August 2024 (Urk. 10). Aufgrund der fehlenden gültigen Signatur wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. Au- gust 2024 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort vom 12. August 2024 in pro- zessual gültiger Form einzureichen (Urk. 12). Innert Frist kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 13). Die Berufungsantwort wurde sodann mit Ver- fügung vom 19. August 2024 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. August 2024 nahm sie zur Berufungsantwort schrift- lich Stellung (Urk. 16). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner wiederum

- 6 - am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16 und Urk. 17). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 22 - Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: jo

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung vom 7. März 2024 superprovisorisch angeordnete Abän- derung der Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2023 wird be- stätigt. Die Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4 lautet wie folgt: "4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird für die Dauer des Verfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) betreut."
  2. Die mit Verfügung vom 7. März 2024 verfügte Sistierung des Scheidungs- verfahrens wird aufgehoben. - 3 -
  3. Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustel- lung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob ihrerseits Interesse an Konventionsgesprächen besteht. Bei Verzicht oder Säumnis wird das Verfahren in Bezug auf die streitig ge- bliebenen Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt.
  4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
  5. [Schriftliche Mitteilung.]
  6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom
  7. Dezember 2023 des Bezirksgerichtes Affoltern mit der Geschäftsnum- mer FE230031 betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. die Dispositiv- Ziffer 4 der Verfügung vom 30. Mai 2024 des Bezirksgerichtes Affoltern mit der Geschäftsnummer FE230031 betreffend vorsorgliche Massnahmen auf- zuheben bzw. abzuändern bzw. zu ergänzen wie folgt: "4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird für die Dauer des Verfahrens berech- tigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zu be- treuen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Samstagnachmittag, 17.00 Uhr, unter der Hilfenahme einer sozial- pädagogischen Familienbegleitung oder Besuchsbegleitung. In der üb- rigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) betreut."
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer à zurzeit 8.1 Prozent)." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsklägerin." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  10. Die Parteien sind seit dem 30. April 2010 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2020 (Urk. 6/4 und Urk. 6/5). Die Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gelangte am 26. März 2023 mit einem begründeten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, teils mit Be- gehren um superprovisorische Massnahmen, sowie einem zusammen mit dem Ge- suchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) gestellten gemein- samen Scheidungsbegehren (Urk. 6/1 bis Urk. 6/3) an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 schloss die Vorinstanz das am 26. März 2023 anhängig gemachte Massnahmever- fahren ab, teilte die Obhut über die gemeinsame Tochter der Gesuchstellerin zu, gewährte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht und ordnete un- ter anderem als Kindsschutzmassnahme eine interventionsorientierte sozialpäd- agogische Abklärung an, mit deren Organisation und Begleitung die bereits einge- setzte Beiständin beauftragt wurde (Urk. 6/76 S. 41 ff.). Für den gesamten detail- lierten Verfahrensverlauf bis zum Erlass dieser Verfügung kann auf die in diesem Entscheid festgehaltene Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 6/76 E. 1.).
  11. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beantragte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz superprovisorisch die zeitliche Einschränkung des bestehenden Besuchs- rechts und die Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners be- gleitet auszugestalten sei. Weiter erklärte sie sich mit der von der Vorinstanz vor- geschlagenen Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss der inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung einverstanden (Urk. 6/100 S. 2).
  12. Mit Verfügung vom 7. März 2024 entschied die Vorinstanz über die super- provisorischen Anträge, wobei sie das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss der interventionsorientierten Sozialabklärung sistierte und das Besuchsrecht zeitlich dahingehend einschränkte, dass der Gesuchsgegner die Tochter nicht mehr jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - 5 - sondern nur noch jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich zu Besuch nehmen kann. Auf eine weitergehende zeitliche Einschränkung des Besuchsrechts und auch auf die Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts verzichtete die Vorinstanz (Urk. 6/110 S. 13 f.).
  13. Am 24. Mai 2024 reichte die Beiständin von C._____ mit Kurzbrief einen Schluss- sowie einen Kurzbericht der interventionsorientierten sozialpädagogi- schen Abklärung zu den Akten (Urk. 6/129; Urk. 6/130/1-2). Die Abklärung wurde bei der Gesuchstellerin ordentlich beendet und daher ein Schlussbericht verfasst (Urk. 6/130/1). Bezüglich des Gesuchsgegners wurde die Abklärung vorzeitig be- endet, da sich der Gesuchsgegner zum Abbruch der Abklärung entschieden hatte, weshalb einzig ein Kurzbericht verfasst werden konnte (Urk. 6/130/2).
  14. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 bestätigte die Vorinstanz die mit Verfü- gung vom 7. März 2024 superprovisorisch angeordneten bzw. abgeänderten Mass- nahmen und hob die Sistierung des Scheidungsverfahrens auf (Urk. 6/135 = Urk. 2).
  15. Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung vom 30. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leis- ten (Urk. 7). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. August 2024 (Urk. 10). Aufgrund der fehlenden gültigen Signatur wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. Au- gust 2024 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort vom 12. August 2024 in pro- zessual gültiger Form einzureichen (Urk. 12). Innert Frist kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 13). Die Berufungsantwort wurde sodann mit Ver- fügung vom 19. August 2024 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. August 2024 nahm sie zur Berufungsantwort schrift- lich Stellung (Urk. 16). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner wiederum - 6 - am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16 und Urk. 17). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
  16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-143). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 18). II. Prozessuales
  17. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden - 7 - (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
  18. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Beurteilung der Berufung
  19. Fehlende Berücksichtigung der Abklärungsberichte der D._____ GmbH vom 24. Mai 2024 1.1. Vorbringen 1.1.1. Die Gesuchstellerin rügt zusammenfassend, dass die Vorinstanz zwar bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Berichte betreffend die inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung der D._____ GmbH vom
  20. Mai 2024 zugewartet habe, doch diese einerseits in ihrer Verfügung vom
  21. Mai 2024 überhaupt nicht gewürdigt und andererseits diese zwei Berichte den Parteien vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 vorenthalten habe, womit das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sei (Urk. 1 Rz. 4.2., Rz. 5.5., Rz. 6.2., Rz. 7.5.). 1.1.2. Der Gesuchsgegner führt aus, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen prüfe und dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Die Vorinstanz sei somit daran gehalten gewesen, die Berichte der D._____ GmbH vom
  22. Mai 2024 zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz mit Sicherheit und in Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes getan (Urk. 13 Rz. 7). So sei die Vorin- stanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids zum Schluss gekommen, dass sich der Lebenssachverhalt trotz der beiden Abklärungsberichte der - 8 - D._____ GmbH nicht wesentlich verändert habe, sodass eine anderweitige Würdi- gung angemessen gewesen wäre (Urk. 13 Rz. 13). 1.1.3. Weiter – so der Gesuchsgegner – sei das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt worden. Es liege in der prozessualen Natur des superprovisorischen Verfahrens, dass aufgrund des niedrigen Beweismasses zeitnahe ein superprovi- sorischer Entscheid ergehe. Dieser sei mithin basierend auf dem zu diesem Zeit- punkt bestehenden Lebenssachverhalt am 7. März 2024 ergangen. Superproviso- rische Entscheide könnten nicht angefochten werden. Im Nachhinein werde jedoch vor allem dem beteiligten Gesuchsgegner die Möglichkeit gegeben, sich zum su- perprovisorischen Entscheid zu äussern. Dem Berufungsbeklagten wurde mit eben diesem Entscheid vom 7. März 2024 eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Diese sei aufgrund eines Wechsels in der Rechtsvertretung nicht eingereicht worden. Die Parteien hätten somit beide die aufgrund des speziellen Charakters des Verfahrens existierenden Äusserungsmöglichkeiten. Weitere Äusserungsmög- lichkeiten seien im vorsorglichen bzw. superprovisorischen Verfahren nicht vorge- sehen (Urk. 13 Rz. 8 und Rz. 28). 1.2. Rechtliches 1.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Demnach haben die Parteien das (unbedingte) Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme (insbesondere von der jeweiligen Gegenpartei) Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 16 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 10). Es ist dabei allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kom- mentar erfordert (ZR 110 Nr. 20 E. 4.d. bb). 1.2.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Ent- scheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (BGE 135 I 187 E. 2.2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 m.w.H.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218 - 9 - E. 2.8.1; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 m.w.H.). 1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem auch die grundsätz- liche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (ZK ZPO-Sutter- Somm/Chevalier, Art. 53 N 13 ff.). 1.3. Beurteilung 1.3.1. Die Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung den Eingang der zwei Berichte betreffend die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung vom 24. Mai 2024 in der dort dargelegten Prozessgeschichte (Urk. 2 E. 1.16) und begründet die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens mit der Been- digung der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung (Urk. 2 E. 5.1). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichte oder damit, dass die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung hinsichtlich des Gesuchsgegners vorzeitig beendet werden musste, erfolgt durch die Vorinstanz nicht. Auch ist nicht bestritten, dass die Berichte den Parteien erst zusammen mit der angefochten Verfügung zugestellt worden sind (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5). 1.3.2. Mit dem superprovisorischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um die zeitliche Einschränkung des bestehenden Be- suchsrechts und die dahingehende Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten sei (Urk. 6/100 S. 2). Zusammenfas- send begründete die Gesuchstellerin ihren Antrag mit der geltend gemachten Kindswohlgefährdung, welche davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner dringend - 10 - auf psychologische Unterstützung angewiesen sei (Urk. 6/100 Rz. 4.2.), er die Tochter in den elterlichen Konflikt miteinbeziehe (Urk. 6/100 Rz. 4.7.) und die Eltern des Gesuchsgegners nicht geeignet seien, die Besuche zwischen dem Gesuchs- gegner und seiner Tochter zu begleiten (Urk. 6/100 Rz. 4.3.). 1.3.3. Insbesondere aufgrund der laufenden interventionsorientierten sozialpäd- agogischen Abklärung sah die Vorinstanz bei dem Entscheid über die superprovi- sorischen Massnahmen vom 7. März 2024 keinen Handlungsbedarf, die Besuche des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten oder zeitlich auf einige Stunden an einem einzelnen Tag einzuschränken. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Anordnung einer Begleitung des Besuchsrechts durch eine fremde Drittperson die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4). 1.3.4. Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass die laufende interventionsori- entierte sozialpädagogische Abklärung einer der Hauptgründe für die Ablehnung der Einschränkung des Besuchsrechts war, hätte der Abbruch der Abklärung bei der endgültigen Entscheidung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen von der Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. 1.3.5. Daran ändern auch die Vorbringen des Gesuchsgegners nichts, wonach über die beantragten Massnahmen bereits superprovisorisch entschieden worden sei und es diesem Verfahren inhärent sei, dass sich nach Erlass von superproviso- rischen Massnahmen nur noch der Gesuchsgegner zu den beantragten Massnah- men äussern könne. Der Abbruch und die Beendigung der interventionsorientieren sozialpädagogischen Abklärung sowie die Berichte vom 24. Mai 2024 sind echte Noven, zu denen sich beide Parteien hätten äussern können müssen. Indem die Vorinstanz den Parteien den Inhalt der Berichte vor dem Entscheid über die bean- tragten Massnahmen vorenthalten hat und sich auch selbst weder inhaltlich mit den Berichten noch mit der Tatsache, dass die Abklärung vom Gesuchsgegner abge- brochen wurde, auseinandergesetzt hat, wurde das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. - 11 - 1.3.6. Obwohl die Gehörsverletzung der Vorinstanz einen schweren Mangel dar- stellt, rechtfertigt es sich vorliegend, reformatorisch und nicht kassatorisch zu ent- scheiden. So konnten sich nunmehr beide Parteien vor der Berufungsinstanz zum Inhalt der Berichte äussern. Weiter verfügt die Berufungsinstanz über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (vgl. oben E. II.1.). Auch die zeitliche Dringlichkeit, zeitnahe ein zu- verlässiges Besuchsrechtssetting aufzugleisen, damit sich der Gesuchsgegner nicht weiter von seiner Tochter entfremdet, spricht für einen reformatorischen Ent- scheid. Schliesslich kommt vorsorglich erlassenen Massnahmen ohnehin nur be- schränkte Rechtskraft zu (BGE 141 III 376 E. 3.3.4.). Gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO können diese grundsätzlich auch von der Vorinstanz wieder jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände ändern oder sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen würden. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich, über die Einschränkung des Besuchsrecht im Berufungs- verfahren zu entscheiden.
  23. Einschränkung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners 2.1. Vorbringen 2.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2024 ausgeführt, dass die Begehren der Gesuchstellerin eingehend in der Verfügung vom 7. März 2024 gewürdigt worden seien. Es werde auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Urk. 2 E. 4.1). In der Verfügung vom 7. März 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die Beiständin wie auch die Eltern des Gesuchsgegners auf dessen unge- sunde psychische Verfassung hinweisen würden, weshalb diese glaubhaft ge- macht sei. Eine akute Kindswohlgefährdung werde jedoch im jetzigen Zeitpunkt we- der durch die Beiständin noch durch die Fachpersonen der D._____ GmbH oder durch die Eltern des Gesuchsgegners bestätigt (Urk. 6/110 E. 4.6). 2.1.2. Weiter erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. März 2024, dass der Vater des Gesuchsgegners gemäss Ausführungen der Beiständin mehrfach erklärt habe, er und seine Ehefrau (Mutter des Gesuchsgegners) würden die Übergaben - 12 - von C._____ übernehmen, den Gesuchsgegner während den Besuchswochenen- den mit C._____ nicht alleine lassen und auch Verantwortung für C._____ über- nehmen. Daher sei festzuhalten, dass die Besuchswochenenden von C._____ beim Gesuchsgegner aufgrund der mehrfach zugsicherten Anwesenheit der Eltern des Gesuchsgegners nicht ohne Begleitung stattfänden. Daher erübrige es sich, Ausführungen zum behaupteten Drogenkonsum des Gesuchsgegners zu machen (Urk. 6/110 E. 4.2 f.). 2.1.3. Darüber hinaus sei – so die Vorinstanz weiter – eine Begleitung des Be- suchsrechts des Gesuchsgegners durch eine fremde Drittperson gemäss den Fachpersonen der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung wäh- rend der Abklärung nicht adäquat, da dies die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4). 2.1.4. Die Gesuchstellerin rügt, dass aktuell eine grosse Kindeswohlgefährdung vorliege und diese von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei (Urk. 1 Rz. 6.1.). Der Gesuchsgegner habe bei der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung mit den Gutachtern nicht kooperativ zusammengearbeitet, denn er habe seine Begutachtung abgebrochen, weswegen seinerseits die Kindeswohleinschät- zung nicht habe abgegeben werden können, was die Vorinstanz hätte kritisch stim- men müssen (Urk. 1 Rz. 6.5.). 2.1.5. Weiter rügt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner aktuell seine Tochter überhaupt nicht mehr sehen wolle, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. In der Vergangenheit hätten die Eltern des Gesuchsgegners C._____ abgeholt; der Gesuchsgegner habe sich gar nicht um C._____ gekümmert. Er habe sich teilweise das ganze Wochenende im Zimmer eingeschlossen und C._____ mit den Grossel- tern alleine gelassen, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe (Urk. 1 Rz. 6.6.a.). Weiter habe die Vorinstanz den übermässigen Cannabiskonsum und die Spielsucht des Gesuchsgegners nicht gewürdigt (Urk. 1 Rz. 6.6). 2.1.6. Der Gesuchsgegner erklärt, dass die Gutachter in ihrem Abklärungsbericht über ihn nicht zum Schluss gekommen seien, es würde eine Kindeswohlgefähr- dung bestehen. Hätte die zuständige Sozialarbeiterin den Verdacht einer Kindes- - 13 - wohlgefährdung gehegt, so hätte sie diesen im Bericht verschriftlicht. Dies habe sie nicht getan, weshalb die Behauptung der Gesuchstellerin, es würde aktuell eine Kindeswohlgefährdung bestehen, erwiesenermassen unzutreffend sei (Urk. 13 Rz. 13). Auch hinsichtlich des Elternkonflikts sei die Vorinstanz bereits mehrfach unter Würdigung aller Beweismittel zum Schluss gekommen, dass eine Kindes- wohlgefährdung, welche die von der Gesuchstellerin beantragte Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte, nicht angenommen werden könne. (Urk. 13 Rz. 14). Der Vorinstanz sei sowohl der angebliche Cannabiskonsum, sein temporärer Rückzug in sein Zimmer sowie der Unterbruch der Besuche mit der Tochter bereits am 7. März 2024 bekannt gewesen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts liege somit nicht vor. Im Gegenteil: Seine Situation habe sich eher verbessert, wie dies aus dem interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rungsbericht vom 24. Mai 2024 ersichtlich sei (Urk. 13 Rz. 16). Insgesamt ergebe sich zurzeit keine Notwendigkeit der Begleitung des Besuchsrechts durch eine ob- jektive Drittperson und sei auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. März 2024 nicht angezeigt gewesen. Eine noch stärkere Einschränkung des Besuchsrechts erscheine unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Ausserdem sei in beiden Berichten vom 24. Mai 2024 nicht aufgeführt, dass eine weitere Besuchs- rechtseinschränkung angezeigt sei (Urk. 13 Rz. 21). 2.1.7. Der Gesuchsgegner führt darüber hinaus aus, dass es keineswegs ver- werflich sei, dass Elternteile bei der Erziehung ihrer Kinder Hilfe von Dritten, wie bspw. von den Grosseltern, in Anspruch nehmen würden. Die Gesuchstellerin ver- suche durch ihre Ausführungen, ihn als inkompetent und überfordert darzustellen, nur weil er teilweise die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch nehme. Weshalb eine Übernachtung bei ihm nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen solle, nach- dem er die Tochter während Jahren alleine Vollzeit betreut habe, erwiesenermas- sen eine tiefe emotionale Verbindung zu ihr habe und einen liebevollen Umgang zu ihr pflege, erscheine nicht nachvollziehbar. Eine weitere Beschränkung des Be- suchsrechts sei heute, sowie auch gleichermassen im Zeitpunkt vom 7. März 2024, auch aus diesen Gründen nicht erforderlich (Urk. 13 Rz. 22). - 14 - 2.2. Rechtliches 2.2.1. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen u.a. Vernachlässigung und physische und psychische Misshandlung des Kindes in Betracht (BGE 122 III 404 E. 3.b und c). Auch häusli- che Gewalt kann den Entzug oder die Verweigerung des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen, wenn der daraus resultierenden Kindeswohlgefähr- dung nicht anders begegnet werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Gefahr einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht er- forderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Beeinträchti- gung des Kindeswohls muss allerdings aufgrund von konkreten Vorfällen und Um- ständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Ge- fährdung zum Beispiel in Form eines schlechten Einflusses auf das Kind reicht nicht aus. Die Ursache der Gefährdung spielt grundsätzlich keine Rolle (Büchler/Michel in FamPra.ch 2011, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, S. 534). 2.2.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist, - 15 - dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2. m.w.H.). 2.2.3. Es ist nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, das Recht auf persönli- chen Umgang aufgrund des ernsthaften Verdachts einer Kindeswohlgefährdung einzuschränken, bis der Verdacht geklärt ist. Im Ermessen der zuständigen Be- hörde liegt die Entscheidung, ob der Verdacht sich soweit begründen lässt, dass sich der Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang mit Blick auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das be- gleitete Besuchsrecht die Alternative zum Entzug des Besuchsrechts darstellt und nicht etwa die Alternative zu einem unbegleiteten Besuchsrecht. Da es sich um einen starken Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang handelt, sind nach Lehre und Rechtsprechung strenge Anforderungen an Erheblichkeit und Eindeutig- keit der Gefährdung zu stellen (vgl. hierzu BGE 122 III 404 E. 3.c; BGE 119 II 201 E. 3; Büchler/Michel, a.a.O., S. 539). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Mit Vereinbarung vom 18. April 2023 haben die Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt, es sei ihnen eine Beratung beim kjz E._____ zur kin- deswohlorientierten Verbesserung ihrer Kommunikation und der Erarbeitung einer Regelung betreffend Obhut und persönlichen Verkehr anzuordnen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde diese Beratung sodann angeordnet (Urk. 6/43). Gemäss Bericht betr. die angeordnete Beratung vom 21. Juni 2023 seien Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Gesuchsgegner auszu- machen: "Betreffend den Kindesvater konnte seitens der beratenden Fachperso- nen festgestellt werden, dass er eher über geringe adäquate Erziehungsvorstellun- gen verfügt und ihm auch nur in beschränkter Weise bewusst ist, wie wichtig für eine möglichst gelingende Entwicklung eines Kindes altersentsprechende geeig- nete pädagogische Rahmenbedingungen und Strukturen sind. Seitens der bera- tenden Fachpersonen ist während den Beratungsgesprächen und den weiteren Kontakten mit dem Kindesvater der Eindruck entstanden, dass er eher einen ver- wöhnenden, wenig strukturierten und anleitenden Erziehungsstil hat, bei welchem die Gefahr besteht, dass dieser bereits in absehbarer Zeit zu einem Beginn der - 16 - Hierarchie-Umkehrung führen könnte" (Urk. 6/49 S. 10). "Was vorliegend stark auf- fällt ist, dass der Kindesvater in den Kontakten zur Kindesmutter das Kind oftmals als Druckmittel benutzt, um seinen Willen durchsetzen zu können, ohne sich dabei bewusst zu sein, dass er damit entgegen dem Kindeswohl handelt" (Urk. 6/49 S. 10). Die Fachpersonen stellten u.a. den Antrag, eine interventionsorientierte So- zialabklärung durchzuführen (Urk. 6/49 S. 11). 2.3.2. Die Vorinstanz erwog sodann in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2023 gestützt auf diesen Bericht, dass auch nach Beendigung der angeordneten Bera- tung beim kjz E._____ in Bezug auf die Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der beiden Elternteile, aber auch bezüglich des Wohls von C._____ Fragen offen seien, welche es zu klären gelte. Da vorliegend kein klarer Fall bestehe resp. die Parteien hinsichtlich Obhut und Betreuung gegenteilige Anträge stellen würden und es Fra- gen der Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der Eltern zu klären gelte, welche direkte Auswirkungen auf C._____s Wohl hätten, sei die Anordnung einer interven- tionsorientierten Sozialabklärung notwendig und zielführend (Urk. 6/76 E. 7.3.). 2.3.3. Die interventionsorientierte Sozialabklärung der Parteien begann am
  24. März 2024 und wurde vom Gesuchsgegner am 22. März 2024 nach dem zweiten Besuch mit seiner Tochter abgebrochen, mit der Begründung, dass er Vollzeit Vater sein wolle wie früher oder gar nicht. Die knapp bemessenen Besuche und die damit verbundenen Abschiede seien für ihn und auch für C._____ sehr schmerzhaft (Urk. 6/130/2 S. 1 und S. 4). Im daraufhin erstellten Kurzbericht vom 24. Mai 2024 wird von den Fachpersonen keine Einschätzung über das Kindeswohl abgegeben, da dies durch den verfrühten Abbruch und die fehlenden Kontakte zwischen Vater und Tochter nicht möglich sei (Urk. 6/130/2 S. 9). Im Kurzbericht werden dem Ge- suchsgegner sodann wichtige Ressourcen attestiert, welche dieser in Bezug auf seine Tochter aufweise. Der Gesuchsgegner scheine grundsätzlich über gute Er- ziehungskompetenzen zu verfügen, er sei seiner Tochter sehr zugewandt und ge- duldig, zudem sei er sehr liebevoll und fürsorglich (Urk. 6/130/2 S. 7). Den Res- sourcen werden im Kurzbericht aber auch Risikofaktoren entgegengestellt. Dem- nach sei der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet und befinde sich in einer gros- sen Not. Sein Rückzug, seine Tochter nicht mehr zu sehen, sei geprägt von eigener - 17 - Selbstwahrnehmung und Interpretation. Aufgrund der fehlenden Energie habe der Gesuchsgegner teilweise nicht über ein ganzes Wochenende seiner Tochter die ganze Aufmerksamkeit schenken können und sei auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen. Weiter könne der Gesuchsgegner den Elternkonflikt nicht auf der Erwachsenenebene belassen und ziehe seine Tochter hinein, was bei ihr durchaus einen Loyalitätskonflikt auslösen könne. Für ihn sei es wichtig und auch richtig, dass seine Tochter genau wisse, was ihre Mutter ihm angetan habe, ge- meint sei die Untreue (Urk. 6/130/2 S. 7 f.). Als Empfehlung wird im Kurzbericht eine therapeutische Begleitung des Gesuchsgegners vorgeschlagen, damit dieser wieder Ruhe und Orientierung finde. Weiter wird empfohlen, dass für den Fall, dass der Gesuchsgegner nach dem Abbruch der Besuche den Kontakt zur Tochter wie- der aufnehmen wolle, es eine neue Einschätzung der Situation erforderlich mache, wobei dann vermutlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Be- suchsbegleitung sinnvoll sei, um die Annäherung zwischen Tochter und Vater zu begleiten (Urk. 6/130/2 S. 9). 2.3.4. Unter Berücksichtigung, dass bereits bei den Gesprächen beim kjz Anzei- chen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorgelegen haben, hebt nun der Kurzbericht hervor, dass der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet ist. Mit sei- nem Abbruch der Abklärung verunmöglichte er es den Fachpersonen, eine kon- krete Kindeswohleinschätzung abzugeben. Daraus jedoch zu schliessen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege – wie dies der Gesuchsgegner vorbringt – ist ein unzulässiger Umkehrschluss. Konkret weisen die Fachpersonen im Kurzbericht darauf hin, dass der Gesuchsgegner in grosser Not sei und es ihm alleine momen- tan nicht möglich sei, während eines ganzen Wochenendes seine Tochter adäquat zu betreuen. Diese Einschätzung hat auch der Vater des Gesuchsgegners geäus- sert, als er der Beiständin mitteilte, dass es ihm bewusst sei, dass er bei den Be- suchswochenenden die Verantwortung für C._____ übernehmen müsse und sei- nen Sohn nicht alleine mit der Tochter lassen werde (Urk. 6/109). Das Desinteresse des Gesuchsgegners an der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rung sowie der Abbruch der Ausübung des Besuchsrechts allgemein zeugen zu- dem vom momentan mangelnden Willen, unmittelbar etwas an seiner Situation zu ändern. Mit den festgestellten persönlichen Problemen des Gesuchsgegner und - 18 - der momentanen Unfähigkeit, seine volle Aufmerksamkeit anlässlich der Besuche seiner Tochter zu widmen, ist das Kindeswohl beim Gesuchsgenger konkret ge- fährdet. 2.3.5. Die Eltern des Gesuchsgegners alleine für die Begleitung der Besuche mit- einzubeziehen – wie dies die Vorinstanz gemacht hat – ist nicht mehr länger zweck- mässig, da das Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Eltern selbst konfliktbehaftet ist (vgl. Urk. 6/130/2 S. 5). Insgesamt lässt es der Zustand des Ge- suchsgeners momentan nicht zu, seine Tochter zu sich zu Besuch zu nehmen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen daher die Besuche – wie auch im Kurzbericht für den Fall eines längeren Kontaktabbruchs empfohlen (Urk. 6/130/2 S. 9) – begleitet ausgestaltet werden. Somit kann auch der drohen- den Entfremdung des Gesuchsgegners zu seiner Tochter entgegengewirkt werden. Ausgehend davon können im Hauptverfahren nach entsprechenden weiteren Ab- klärungen und bei einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche auch wieder unbegleitete Besuche zugelassen werden. 2.3.6. Wenn möglich, hat die Begleitung der Besuche beim Gesuchsgegner durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu erfolgen (Urk. 6/130/2 S. 9). Da die Organisation dazu einige Zeit in Anspruch nehmen wird, können die Besuche auch alternativ in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg je in der Stadt Zürich oder in einer ähnlichen Einrichtung) durchgeführt werden. Die von der Gesuchstellerin beantragte Besuchszeit jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ist für ein begleitetes Besuchs- recht geeignet und zweckmässig, wobei die Parteien darauf hinzuweisen sind, dass die Besuchszeiten in den begleiteten Besuchstreffs jeweils von der jeweiligen Insti- tution vorgegeben werden und damit innerhalb des vom Gericht festgelegten Zeit- rahmens auch abweichen können. 2.3.7. Zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts ist die mit Verfügung vom
  25. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beiständin (Urk. 6/65) zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben damit zu betrauen, die begleiteten Besu- che zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Überg- - 19 - abeorten und -zeiten). Die für die Wahrnehmung der begleiteten Besuche anfallen- den Mehrkosten hat der Gesuchsgegner selbst zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  26. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
  27. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  28. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisge- mäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechts- standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Gesuchstellerin mit ihren Standpunkten obsiegt, während der Gesuchsgegner die Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung beantragt. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 8) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
  29. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2024 betreffend die Dis- positiv-Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
  30. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 20 - Es wird erkannt:
  31. Die Berufung wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom
  32. Mai 2024 wird aufgehoben und damit die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 19. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Affoltern wie folgt abge- ändert: " 4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird ab sofort für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson auf Besuch zu nehmen und zu betreuen oder in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg oder in einer ähnlichen Einrichtung) zu treffen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Samstagnachmittag, 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) be- treut. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozialpädagogische Fachperson oder durch den begleiteten Besuchs- treff entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu bezah- len. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat ebenfalls der Gesuchsgegner zu tragen."
  33. Die für C._____, geboren am tt.mm.2020, mit Verfügung vom 17. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beistandsperson wird zusätz- lich zu ihren bisherigen Aufgaben weiter die folgende Aufgabe übertragen: die festgelegten begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und  dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten be- züglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Übergabeor- ten und -zeiten). - 21 -
  34. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  35. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen.
  36. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Bezirk Affoltern, die Bei- ständin F._____ c/o Kindes- und Jugendhilfezentrum (kjz), … [Adresse] , so- wie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 22 - Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2024 (FE230031-A)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 6/100 S. 2): "1. Das Scheidungsverfahren sei bis zum Abschluss der interventions- orientierten Sozialabklärung oder bis auf weiteres, sofern weitere Ab- klärungen notwendig sind, zu sistieren.

2. Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners sei bis zum Abschluss der in- terventionsorientierten Sozialabklärung vorsorglich wie folgt festzuset- zen:

– Das Besuchsrecht sei begleitet zu gewähren.

– Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die Tochter C._____(geb. tt.mm.2020)

– jeden zweiten Freitag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

– eventualiter jeden zweiten Samstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich und mit sich auf Besuch nehmen,

3. Antrag gemäss Ziffer 2 sei superprovisorisch anzuordnen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2024: (Urk. 2 S. 8 f. = Urk. 6/135 S. 8 f.)

1. Die mit Verfügung vom 7. März 2024 superprovisorisch angeordnete Abän- derung der Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2023 wird be- stätigt. Die Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4 lautet wie folgt: "4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird für die Dauer des Verfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) betreut."

2. Die mit Verfügung vom 7. März 2024 verfügte Sistierung des Scheidungs- verfahrens wird aufgehoben.

- 3 -

3. Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustel- lung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob ihrerseits Interesse an Konventionsgesprächen besteht. Bei Verzicht oder Säumnis wird das Verfahren in Bezug auf die streitig ge- bliebenen Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt.

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.

5. [Schriftliche Mitteilung.]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom

19. Dezember 2023 des Bezirksgerichtes Affoltern mit der Geschäftsnum- mer FE230031 betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. die Dispositiv- Ziffer 4 der Verfügung vom 30. Mai 2024 des Bezirksgerichtes Affoltern mit der Geschäftsnummer FE230031 betreffend vorsorgliche Massnahmen auf- zuheben bzw. abzuändern bzw. zu ergänzen wie folgt: "4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird für die Dauer des Verfahrens berech- tigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zu be- treuen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Samstagnachmittag, 17.00 Uhr, unter der Hilfenahme einer sozial- pädagogischen Familienbegleitung oder Besuchsbegleitung. In der üb- rigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) betreut."

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer à zurzeit 8.1 Prozent)." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem 30. April 2010 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2020 (Urk. 6/4 und Urk. 6/5). Die Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gelangte am 26. März 2023 mit einem begründeten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, teils mit Be- gehren um superprovisorische Massnahmen, sowie einem zusammen mit dem Ge- suchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) gestellten gemein- samen Scheidungsbegehren (Urk. 6/1 bis Urk. 6/3) an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 schloss die Vorinstanz das am 26. März 2023 anhängig gemachte Massnahmever- fahren ab, teilte die Obhut über die gemeinsame Tochter der Gesuchstellerin zu, gewährte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht und ordnete un- ter anderem als Kindsschutzmassnahme eine interventionsorientierte sozialpäd- agogische Abklärung an, mit deren Organisation und Begleitung die bereits einge- setzte Beiständin beauftragt wurde (Urk. 6/76 S. 41 ff.). Für den gesamten detail- lierten Verfahrensverlauf bis zum Erlass dieser Verfügung kann auf die in diesem Entscheid festgehaltene Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 6/76 E. 1.).

2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beantragte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz superprovisorisch die zeitliche Einschränkung des bestehenden Besuchs- rechts und die Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners be- gleitet auszugestalten sei. Weiter erklärte sie sich mit der von der Vorinstanz vor- geschlagenen Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss der inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung einverstanden (Urk. 6/100 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 7. März 2024 entschied die Vorinstanz über die super- provisorischen Anträge, wobei sie das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss der interventionsorientierten Sozialabklärung sistierte und das Besuchsrecht zeitlich dahingehend einschränkte, dass der Gesuchsgegner die Tochter nicht mehr jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- 5 - sondern nur noch jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich zu Besuch nehmen kann. Auf eine weitergehende zeitliche Einschränkung des Besuchsrechts und auch auf die Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts verzichtete die Vorinstanz (Urk. 6/110 S. 13 f.).

4. Am 24. Mai 2024 reichte die Beiständin von C._____ mit Kurzbrief einen Schluss- sowie einen Kurzbericht der interventionsorientierten sozialpädagogi- schen Abklärung zu den Akten (Urk. 6/129; Urk. 6/130/1-2). Die Abklärung wurde bei der Gesuchstellerin ordentlich beendet und daher ein Schlussbericht verfasst (Urk. 6/130/1). Bezüglich des Gesuchsgegners wurde die Abklärung vorzeitig be- endet, da sich der Gesuchsgegner zum Abbruch der Abklärung entschieden hatte, weshalb einzig ein Kurzbericht verfasst werden konnte (Urk. 6/130/2).

5. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 bestätigte die Vorinstanz die mit Verfü- gung vom 7. März 2024 superprovisorisch angeordneten bzw. abgeänderten Mass- nahmen und hob die Sistierung des Scheidungsverfahrens auf (Urk. 6/135 = Urk. 2).

6. Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung vom 30. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leis- ten (Urk. 7). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. August 2024 (Urk. 10). Aufgrund der fehlenden gültigen Signatur wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. Au- gust 2024 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort vom 12. August 2024 in pro- zessual gültiger Form einzureichen (Urk. 12). Innert Frist kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 13). Die Berufungsantwort wurde sodann mit Ver- fügung vom 19. August 2024 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. August 2024 nahm sie zur Berufungsantwort schrift- lich Stellung (Urk. 16). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner wiederum

- 6 - am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16 und Urk. 17). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-143). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 18). II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden

- 7 - (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

2. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Beurteilung der Berufung

1. Fehlende Berücksichtigung der Abklärungsberichte der D._____ GmbH vom 24. Mai 2024 1.1. Vorbringen 1.1.1. Die Gesuchstellerin rügt zusammenfassend, dass die Vorinstanz zwar bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Berichte betreffend die inter- ventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung der D._____ GmbH vom

24. Mai 2024 zugewartet habe, doch diese einerseits in ihrer Verfügung vom

30. Mai 2024 überhaupt nicht gewürdigt und andererseits diese zwei Berichte den Parteien vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 vorenthalten habe, womit das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sei (Urk. 1 Rz. 4.2., Rz. 5.5., Rz. 6.2., Rz. 7.5.). 1.1.2. Der Gesuchsgegner führt aus, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen prüfe und dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Die Vorinstanz sei somit daran gehalten gewesen, die Berichte der D._____ GmbH vom

24. Mai 2024 zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz mit Sicherheit und in Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes getan (Urk. 13 Rz. 7). So sei die Vorin- stanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids zum Schluss gekommen, dass sich der Lebenssachverhalt trotz der beiden Abklärungsberichte der

- 8 - D._____ GmbH nicht wesentlich verändert habe, sodass eine anderweitige Würdi- gung angemessen gewesen wäre (Urk. 13 Rz. 13). 1.1.3. Weiter – so der Gesuchsgegner – sei das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt worden. Es liege in der prozessualen Natur des superprovisorischen Verfahrens, dass aufgrund des niedrigen Beweismasses zeitnahe ein superprovi- sorischer Entscheid ergehe. Dieser sei mithin basierend auf dem zu diesem Zeit- punkt bestehenden Lebenssachverhalt am 7. März 2024 ergangen. Superproviso- rische Entscheide könnten nicht angefochten werden. Im Nachhinein werde jedoch vor allem dem beteiligten Gesuchsgegner die Möglichkeit gegeben, sich zum su- perprovisorischen Entscheid zu äussern. Dem Berufungsbeklagten wurde mit eben diesem Entscheid vom 7. März 2024 eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Diese sei aufgrund eines Wechsels in der Rechtsvertretung nicht eingereicht worden. Die Parteien hätten somit beide die aufgrund des speziellen Charakters des Verfahrens existierenden Äusserungsmöglichkeiten. Weitere Äusserungsmög- lichkeiten seien im vorsorglichen bzw. superprovisorischen Verfahren nicht vorge- sehen (Urk. 13 Rz. 8 und Rz. 28). 1.2. Rechtliches 1.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Demnach haben die Parteien das (unbedingte) Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme (insbesondere von der jeweiligen Gegenpartei) Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 16 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 10). Es ist dabei allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kom- mentar erfordert (ZR 110 Nr. 20 E. 4.d. bb). 1.2.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Ent- scheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (BGE 135 I 187 E. 2.2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 m.w.H.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218

- 9 - E. 2.8.1; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 m.w.H.). 1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem auch die grundsätz- liche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (ZK ZPO-Sutter- Somm/Chevalier, Art. 53 N 13 ff.). 1.3. Beurteilung 1.3.1. Die Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung den Eingang der zwei Berichte betreffend die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung vom 24. Mai 2024 in der dort dargelegten Prozessgeschichte (Urk. 2 E. 1.16) und begründet die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens mit der Been- digung der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung (Urk. 2 E. 5.1). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichte oder damit, dass die interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung hinsichtlich des Gesuchsgegners vorzeitig beendet werden musste, erfolgt durch die Vorinstanz nicht. Auch ist nicht bestritten, dass die Berichte den Parteien erst zusammen mit der angefochten Verfügung zugestellt worden sind (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5). 1.3.2. Mit dem superprovisorischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um die zeitliche Einschränkung des bestehenden Be- suchsrechts und die dahingehende Einschränkung, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten sei (Urk. 6/100 S. 2). Zusammenfas- send begründete die Gesuchstellerin ihren Antrag mit der geltend gemachten Kindswohlgefährdung, welche davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner dringend

- 10 - auf psychologische Unterstützung angewiesen sei (Urk. 6/100 Rz. 4.2.), er die Tochter in den elterlichen Konflikt miteinbeziehe (Urk. 6/100 Rz. 4.7.) und die Eltern des Gesuchsgegners nicht geeignet seien, die Besuche zwischen dem Gesuchs- gegner und seiner Tochter zu begleiten (Urk. 6/100 Rz. 4.3.). 1.3.3. Insbesondere aufgrund der laufenden interventionsorientierten sozialpäd- agogischen Abklärung sah die Vorinstanz bei dem Entscheid über die superprovi- sorischen Massnahmen vom 7. März 2024 keinen Handlungsbedarf, die Besuche des Gesuchsgegners begleitet auszugestalten oder zeitlich auf einige Stunden an einem einzelnen Tag einzuschränken. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Anordnung einer Begleitung des Besuchsrechts durch eine fremde Drittperson die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4). 1.3.4. Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass die laufende interventionsori- entierte sozialpädagogische Abklärung einer der Hauptgründe für die Ablehnung der Einschränkung des Besuchsrechts war, hätte der Abbruch der Abklärung bei der endgültigen Entscheidung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen von der Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. 1.3.5. Daran ändern auch die Vorbringen des Gesuchsgegners nichts, wonach über die beantragten Massnahmen bereits superprovisorisch entschieden worden sei und es diesem Verfahren inhärent sei, dass sich nach Erlass von superproviso- rischen Massnahmen nur noch der Gesuchsgegner zu den beantragten Massnah- men äussern könne. Der Abbruch und die Beendigung der interventionsorientieren sozialpädagogischen Abklärung sowie die Berichte vom 24. Mai 2024 sind echte Noven, zu denen sich beide Parteien hätten äussern können müssen. Indem die Vorinstanz den Parteien den Inhalt der Berichte vor dem Entscheid über die bean- tragten Massnahmen vorenthalten hat und sich auch selbst weder inhaltlich mit den Berichten noch mit der Tatsache, dass die Abklärung vom Gesuchsgegner abge- brochen wurde, auseinandergesetzt hat, wurde das rechtliche Gehör der Parteien verletzt.

- 11 - 1.3.6. Obwohl die Gehörsverletzung der Vorinstanz einen schweren Mangel dar- stellt, rechtfertigt es sich vorliegend, reformatorisch und nicht kassatorisch zu ent- scheiden. So konnten sich nunmehr beide Parteien vor der Berufungsinstanz zum Inhalt der Berichte äussern. Weiter verfügt die Berufungsinstanz über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (vgl. oben E. II.1.). Auch die zeitliche Dringlichkeit, zeitnahe ein zu- verlässiges Besuchsrechtssetting aufzugleisen, damit sich der Gesuchsgegner nicht weiter von seiner Tochter entfremdet, spricht für einen reformatorischen Ent- scheid. Schliesslich kommt vorsorglich erlassenen Massnahmen ohnehin nur be- schränkte Rechtskraft zu (BGE 141 III 376 E. 3.3.4.). Gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO können diese grundsätzlich auch von der Vorinstanz wieder jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände ändern oder sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen würden. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich, über die Einschränkung des Besuchsrecht im Berufungs- verfahren zu entscheiden.

2. Einschränkung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners 2.1. Vorbringen 2.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2024 ausgeführt, dass die Begehren der Gesuchstellerin eingehend in der Verfügung vom 7. März 2024 gewürdigt worden seien. Es werde auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Urk. 2 E. 4.1). In der Verfügung vom 7. März 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die Beiständin wie auch die Eltern des Gesuchsgegners auf dessen unge- sunde psychische Verfassung hinweisen würden, weshalb diese glaubhaft ge- macht sei. Eine akute Kindswohlgefährdung werde jedoch im jetzigen Zeitpunkt we- der durch die Beiständin noch durch die Fachpersonen der D._____ GmbH oder durch die Eltern des Gesuchsgegners bestätigt (Urk. 6/110 E. 4.6). 2.1.2. Weiter erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. März 2024, dass der Vater des Gesuchsgegners gemäss Ausführungen der Beiständin mehrfach erklärt habe, er und seine Ehefrau (Mutter des Gesuchsgegners) würden die Übergaben

- 12 - von C._____ übernehmen, den Gesuchsgegner während den Besuchswochenen- den mit C._____ nicht alleine lassen und auch Verantwortung für C._____ über- nehmen. Daher sei festzuhalten, dass die Besuchswochenenden von C._____ beim Gesuchsgegner aufgrund der mehrfach zugsicherten Anwesenheit der Eltern des Gesuchsgegners nicht ohne Begleitung stattfänden. Daher erübrige es sich, Ausführungen zum behaupteten Drogenkonsum des Gesuchsgegners zu machen (Urk. 6/110 E. 4.2 f.). 2.1.3. Darüber hinaus sei – so die Vorinstanz weiter – eine Begleitung des Be- suchsrechts des Gesuchsgegners durch eine fremde Drittperson gemäss den Fachpersonen der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung wäh- rend der Abklärung nicht adäquat, da dies die Ziele/Ergebnisse der angeordneten Abklärung allenfalls beeinflussen könnte (Urk. 6/110 E. 4.4). 2.1.4. Die Gesuchstellerin rügt, dass aktuell eine grosse Kindeswohlgefährdung vorliege und diese von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei (Urk. 1 Rz. 6.1.). Der Gesuchsgegner habe bei der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung mit den Gutachtern nicht kooperativ zusammengearbeitet, denn er habe seine Begutachtung abgebrochen, weswegen seinerseits die Kindeswohleinschät- zung nicht habe abgegeben werden können, was die Vorinstanz hätte kritisch stim- men müssen (Urk. 1 Rz. 6.5.). 2.1.5. Weiter rügt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner aktuell seine Tochter überhaupt nicht mehr sehen wolle, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. In der Vergangenheit hätten die Eltern des Gesuchsgegners C._____ abgeholt; der Gesuchsgegner habe sich gar nicht um C._____ gekümmert. Er habe sich teilweise das ganze Wochenende im Zimmer eingeschlossen und C._____ mit den Grossel- tern alleine gelassen, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe (Urk. 1 Rz. 6.6.a.). Weiter habe die Vorinstanz den übermässigen Cannabiskonsum und die Spielsucht des Gesuchsgegners nicht gewürdigt (Urk. 1 Rz. 6.6). 2.1.6. Der Gesuchsgegner erklärt, dass die Gutachter in ihrem Abklärungsbericht über ihn nicht zum Schluss gekommen seien, es würde eine Kindeswohlgefähr- dung bestehen. Hätte die zuständige Sozialarbeiterin den Verdacht einer Kindes-

- 13 - wohlgefährdung gehegt, so hätte sie diesen im Bericht verschriftlicht. Dies habe sie nicht getan, weshalb die Behauptung der Gesuchstellerin, es würde aktuell eine Kindeswohlgefährdung bestehen, erwiesenermassen unzutreffend sei (Urk. 13 Rz. 13). Auch hinsichtlich des Elternkonflikts sei die Vorinstanz bereits mehrfach unter Würdigung aller Beweismittel zum Schluss gekommen, dass eine Kindes- wohlgefährdung, welche die von der Gesuchstellerin beantragte Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte, nicht angenommen werden könne. (Urk. 13 Rz. 14). Der Vorinstanz sei sowohl der angebliche Cannabiskonsum, sein temporärer Rückzug in sein Zimmer sowie der Unterbruch der Besuche mit der Tochter bereits am 7. März 2024 bekannt gewesen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts liege somit nicht vor. Im Gegenteil: Seine Situation habe sich eher verbessert, wie dies aus dem interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rungsbericht vom 24. Mai 2024 ersichtlich sei (Urk. 13 Rz. 16). Insgesamt ergebe sich zurzeit keine Notwendigkeit der Begleitung des Besuchsrechts durch eine ob- jektive Drittperson und sei auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. März 2024 nicht angezeigt gewesen. Eine noch stärkere Einschränkung des Besuchsrechts erscheine unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Ausserdem sei in beiden Berichten vom 24. Mai 2024 nicht aufgeführt, dass eine weitere Besuchs- rechtseinschränkung angezeigt sei (Urk. 13 Rz. 21). 2.1.7. Der Gesuchsgegner führt darüber hinaus aus, dass es keineswegs ver- werflich sei, dass Elternteile bei der Erziehung ihrer Kinder Hilfe von Dritten, wie bspw. von den Grosseltern, in Anspruch nehmen würden. Die Gesuchstellerin ver- suche durch ihre Ausführungen, ihn als inkompetent und überfordert darzustellen, nur weil er teilweise die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch nehme. Weshalb eine Übernachtung bei ihm nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen solle, nach- dem er die Tochter während Jahren alleine Vollzeit betreut habe, erwiesenermas- sen eine tiefe emotionale Verbindung zu ihr habe und einen liebevollen Umgang zu ihr pflege, erscheine nicht nachvollziehbar. Eine weitere Beschränkung des Be- suchsrechts sei heute, sowie auch gleichermassen im Zeitpunkt vom 7. März 2024, auch aus diesen Gründen nicht erforderlich (Urk. 13 Rz. 22).

- 14 - 2.2. Rechtliches 2.2.1. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen u.a. Vernachlässigung und physische und psychische Misshandlung des Kindes in Betracht (BGE 122 III 404 E. 3.b und c). Auch häusli- che Gewalt kann den Entzug oder die Verweigerung des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen, wenn der daraus resultierenden Kindeswohlgefähr- dung nicht anders begegnet werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Gefahr einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht er- forderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Beeinträchti- gung des Kindeswohls muss allerdings aufgrund von konkreten Vorfällen und Um- ständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Ge- fährdung zum Beispiel in Form eines schlechten Einflusses auf das Kind reicht nicht aus. Die Ursache der Gefährdung spielt grundsätzlich keine Rolle (Büchler/Michel in FamPra.ch 2011, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, S. 534). 2.2.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist,

- 15 - dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2. m.w.H.). 2.2.3. Es ist nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, das Recht auf persönli- chen Umgang aufgrund des ernsthaften Verdachts einer Kindeswohlgefährdung einzuschränken, bis der Verdacht geklärt ist. Im Ermessen der zuständigen Be- hörde liegt die Entscheidung, ob der Verdacht sich soweit begründen lässt, dass sich der Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang mit Blick auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das be- gleitete Besuchsrecht die Alternative zum Entzug des Besuchsrechts darstellt und nicht etwa die Alternative zu einem unbegleiteten Besuchsrecht. Da es sich um einen starken Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang handelt, sind nach Lehre und Rechtsprechung strenge Anforderungen an Erheblichkeit und Eindeutig- keit der Gefährdung zu stellen (vgl. hierzu BGE 122 III 404 E. 3.c; BGE 119 II 201 E. 3; Büchler/Michel, a.a.O., S. 539). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Mit Vereinbarung vom 18. April 2023 haben die Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt, es sei ihnen eine Beratung beim kjz E._____ zur kin- deswohlorientierten Verbesserung ihrer Kommunikation und der Erarbeitung einer Regelung betreffend Obhut und persönlichen Verkehr anzuordnen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde diese Beratung sodann angeordnet (Urk. 6/43). Gemäss Bericht betr. die angeordnete Beratung vom 21. Juni 2023 seien Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Gesuchsgegner auszu- machen: "Betreffend den Kindesvater konnte seitens der beratenden Fachperso- nen festgestellt werden, dass er eher über geringe adäquate Erziehungsvorstellun- gen verfügt und ihm auch nur in beschränkter Weise bewusst ist, wie wichtig für eine möglichst gelingende Entwicklung eines Kindes altersentsprechende geeig- nete pädagogische Rahmenbedingungen und Strukturen sind. Seitens der bera- tenden Fachpersonen ist während den Beratungsgesprächen und den weiteren Kontakten mit dem Kindesvater der Eindruck entstanden, dass er eher einen ver- wöhnenden, wenig strukturierten und anleitenden Erziehungsstil hat, bei welchem die Gefahr besteht, dass dieser bereits in absehbarer Zeit zu einem Beginn der

- 16 - Hierarchie-Umkehrung führen könnte" (Urk. 6/49 S. 10). "Was vorliegend stark auf- fällt ist, dass der Kindesvater in den Kontakten zur Kindesmutter das Kind oftmals als Druckmittel benutzt, um seinen Willen durchsetzen zu können, ohne sich dabei bewusst zu sein, dass er damit entgegen dem Kindeswohl handelt" (Urk. 6/49 S. 10). Die Fachpersonen stellten u.a. den Antrag, eine interventionsorientierte So- zialabklärung durchzuführen (Urk. 6/49 S. 11). 2.3.2. Die Vorinstanz erwog sodann in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2023 gestützt auf diesen Bericht, dass auch nach Beendigung der angeordneten Bera- tung beim kjz E._____ in Bezug auf die Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der beiden Elternteile, aber auch bezüglich des Wohls von C._____ Fragen offen seien, welche es zu klären gelte. Da vorliegend kein klarer Fall bestehe resp. die Parteien hinsichtlich Obhut und Betreuung gegenteilige Anträge stellen würden und es Fra- gen der Erziehungs- und Entwicklungsfähigkeit der Eltern zu klären gelte, welche direkte Auswirkungen auf C._____s Wohl hätten, sei die Anordnung einer interven- tionsorientierten Sozialabklärung notwendig und zielführend (Urk. 6/76 E. 7.3.). 2.3.3. Die interventionsorientierte Sozialabklärung der Parteien begann am

1. März 2024 und wurde vom Gesuchsgegner am 22. März 2024 nach dem zweiten Besuch mit seiner Tochter abgebrochen, mit der Begründung, dass er Vollzeit Vater sein wolle wie früher oder gar nicht. Die knapp bemessenen Besuche und die damit verbundenen Abschiede seien für ihn und auch für C._____ sehr schmerzhaft (Urk. 6/130/2 S. 1 und S. 4). Im daraufhin erstellten Kurzbericht vom 24. Mai 2024 wird von den Fachpersonen keine Einschätzung über das Kindeswohl abgegeben, da dies durch den verfrühten Abbruch und die fehlenden Kontakte zwischen Vater und Tochter nicht möglich sei (Urk. 6/130/2 S. 9). Im Kurzbericht werden dem Ge- suchsgegner sodann wichtige Ressourcen attestiert, welche dieser in Bezug auf seine Tochter aufweise. Der Gesuchsgegner scheine grundsätzlich über gute Er- ziehungskompetenzen zu verfügen, er sei seiner Tochter sehr zugewandt und ge- duldig, zudem sei er sehr liebevoll und fürsorglich (Urk. 6/130/2 S. 7). Den Res- sourcen werden im Kurzbericht aber auch Risikofaktoren entgegengestellt. Dem- nach sei der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet und befinde sich in einer gros- sen Not. Sein Rückzug, seine Tochter nicht mehr zu sehen, sei geprägt von eigener

- 17 - Selbstwahrnehmung und Interpretation. Aufgrund der fehlenden Energie habe der Gesuchsgegner teilweise nicht über ein ganzes Wochenende seiner Tochter die ganze Aufmerksamkeit schenken können und sei auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen. Weiter könne der Gesuchsgegner den Elternkonflikt nicht auf der Erwachsenenebene belassen und ziehe seine Tochter hinein, was bei ihr durchaus einen Loyalitätskonflikt auslösen könne. Für ihn sei es wichtig und auch richtig, dass seine Tochter genau wisse, was ihre Mutter ihm angetan habe, ge- meint sei die Untreue (Urk. 6/130/2 S. 7 f.). Als Empfehlung wird im Kurzbericht eine therapeutische Begleitung des Gesuchsgegners vorgeschlagen, damit dieser wieder Ruhe und Orientierung finde. Weiter wird empfohlen, dass für den Fall, dass der Gesuchsgegner nach dem Abbruch der Besuche den Kontakt zur Tochter wie- der aufnehmen wolle, es eine neue Einschätzung der Situation erforderlich mache, wobei dann vermutlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Be- suchsbegleitung sinnvoll sei, um die Annäherung zwischen Tochter und Vater zu begleiten (Urk. 6/130/2 S. 9). 2.3.4. Unter Berücksichtigung, dass bereits bei den Gesprächen beim kjz Anzei- chen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorgelegen haben, hebt nun der Kurzbericht hervor, dass der Gesuchsgegner psychisch sehr belastet ist. Mit sei- nem Abbruch der Abklärung verunmöglichte er es den Fachpersonen, eine kon- krete Kindeswohleinschätzung abzugeben. Daraus jedoch zu schliessen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege – wie dies der Gesuchsgegner vorbringt – ist ein unzulässiger Umkehrschluss. Konkret weisen die Fachpersonen im Kurzbericht darauf hin, dass der Gesuchsgegner in grosser Not sei und es ihm alleine momen- tan nicht möglich sei, während eines ganzen Wochenendes seine Tochter adäquat zu betreuen. Diese Einschätzung hat auch der Vater des Gesuchsgegners geäus- sert, als er der Beiständin mitteilte, dass es ihm bewusst sei, dass er bei den Be- suchswochenenden die Verantwortung für C._____ übernehmen müsse und sei- nen Sohn nicht alleine mit der Tochter lassen werde (Urk. 6/109). Das Desinteresse des Gesuchsgegners an der interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklä- rung sowie der Abbruch der Ausübung des Besuchsrechts allgemein zeugen zu- dem vom momentan mangelnden Willen, unmittelbar etwas an seiner Situation zu ändern. Mit den festgestellten persönlichen Problemen des Gesuchsgegner und

- 18 - der momentanen Unfähigkeit, seine volle Aufmerksamkeit anlässlich der Besuche seiner Tochter zu widmen, ist das Kindeswohl beim Gesuchsgenger konkret ge- fährdet. 2.3.5. Die Eltern des Gesuchsgegners alleine für die Begleitung der Besuche mit- einzubeziehen – wie dies die Vorinstanz gemacht hat – ist nicht mehr länger zweck- mässig, da das Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Eltern selbst konfliktbehaftet ist (vgl. Urk. 6/130/2 S. 5). Insgesamt lässt es der Zustand des Ge- suchsgeners momentan nicht zu, seine Tochter zu sich zu Besuch zu nehmen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen daher die Besuche – wie auch im Kurzbericht für den Fall eines längeren Kontaktabbruchs empfohlen (Urk. 6/130/2 S. 9) – begleitet ausgestaltet werden. Somit kann auch der drohen- den Entfremdung des Gesuchsgegners zu seiner Tochter entgegengewirkt werden. Ausgehend davon können im Hauptverfahren nach entsprechenden weiteren Ab- klärungen und bei einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche auch wieder unbegleitete Besuche zugelassen werden. 2.3.6. Wenn möglich, hat die Begleitung der Besuche beim Gesuchsgegner durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu erfolgen (Urk. 6/130/2 S. 9). Da die Organisation dazu einige Zeit in Anspruch nehmen wird, können die Besuche auch alternativ in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg je in der Stadt Zürich oder in einer ähnlichen Einrichtung) durchgeführt werden. Die von der Gesuchstellerin beantragte Besuchszeit jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ist für ein begleitetes Besuchs- recht geeignet und zweckmässig, wobei die Parteien darauf hinzuweisen sind, dass die Besuchszeiten in den begleiteten Besuchstreffs jeweils von der jeweiligen Insti- tution vorgegeben werden und damit innerhalb des vom Gericht festgelegten Zeit- rahmens auch abweichen können. 2.3.7. Zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts ist die mit Verfügung vom

17. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beiständin (Urk. 6/65) zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben damit zu betrauen, die begleiteten Besu- che zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Überg-

- 19 - abeorten und -zeiten). Die für die Wahrnehmung der begleiteten Besuche anfallen- den Mehrkosten hat der Gesuchsgegner selbst zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisge- mäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechts- standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Gesuchstellerin mit ihren Standpunkten obsiegt, während der Gesuchsgegner die Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung beantragt. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 8) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2024 betreffend die Dis- positiv-Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom

30. Mai 2024 wird aufgehoben und damit die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 19. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Affoltern wie folgt abge- ändert: " 4. Der Vater (Gesuchsgegner) wird ab sofort für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wie folgt auf eigene Kosten zu sich in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson auf Besuch zu nehmen und zu betreuen oder in einem begleiteten Besuchstreff (bspw. im Kinderhaus Artergut oder im Kinderhaus Entlisberg oder in einer ähnlichen Einrichtung) zu treffen: Jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Samstagnachmittag, 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter (Gesuchstellerin) be- treut. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozialpädagogische Fachperson oder durch den begleiteten Besuchs- treff entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu bezah- len. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat ebenfalls der Gesuchsgegner zu tragen."

2. Die für C._____, geboren am tt.mm.2020, mit Verfügung vom 17. August 2023 des Bezirksgerichts Affoltern eingesetzte Beistandsperson wird zusätz- lich zu ihren bisherigen Aufgaben weiter die folgende Aufgabe übertragen: die festgelegten begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und  dem Gesuchsgegner zu organisieren (Regelung der Modalitäten be- züglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Übergabeor- ten und -zeiten).

- 21 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin Fr. 1'500.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Bezirk Affoltern, die Bei- ständin F._____ c/o Kindes- und Jugendhilfezentrum (kjz), … [Adresse] , so- wie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 22 - Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: jo