Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) heirateten am tt. Dezember 2009 in Nordma- zedonien. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 8/3). Mit Verfügung und Urteil vom 6. September 2017 schloss das Bezirksgericht Bülach ein zwischen den Parteien hängiges Eheschutzverfahren ab (Urk. 8/9/19). Mit Urteil vom 28. Fe- bruar 2019 wurde sodann die Ehe der Parteien durch das Amtsgericht E._____ in Nordmazedonien rechtskräftig geschieden (Urk. 8/4). Mit Eingabe vom 9. März
- 8 - 2023 reichte die Klägerin eine Klage um Ergänzung des Scheidungsurteils ein (Urk. 8/1). Am 17. August 2023 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen (Urk. 8/44). Mit Datum vom 8. März 2024 erliess die Vor- instanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 13 ff. = Urk. 8/92 S. 13 ff.).
E. 1.1 Der Beklagte verlangt, es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen von der Mutter bezogen würden (Urk. 1 S. 2).
E. 1.2 Die Anspruchskonkurrenz für den Fall, dass mehrere Personen für das glei- che Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, ist abschliessend in Art. 7 Famili- enzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) geregelt. Dass die erwerbstätige und mit der Hauptbetreuung betraute Klägerin in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG die Familienzulage für die beiden minderjährigen Kinder bezieht, ist der gesetzliche Normalfall und muss daher nicht speziell im Dispositiv wie vom Beklagten verlangt festgehalten werden. Auf diesen Antrag ist daher mangels entsprechendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Sollte der Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, zukünftig die Kinderzulagen beziehen, so ist er verpflichtet, diese der Klägerin weiterzuleiten.
- 39 -
2. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge
E. 1.3 Die Klägerin führt aus, dass gemäss Art. 276a ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflich- ten vorgehe. Entsprechend sei der Notbedarf der Ehefrau des Beklagten irrelevant. Dem Beklagten sei nur sein eigenes familiäres Existenzminimum zu belassen, und zwar unabhängig davon, ob dies im Ergebnis dazu führe, dass die neue Ehefrau des Beklagten anstatt die Klägerin auf Sozialhilfe angewiesen sei (Urk. 13 Rz. 44).
E. 1.4 Im Weiteren gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aus der in Art. 278 Abs. 2 ZGB verankerten Beistandspflicht der Ehegatten zu folgern sei, dass die Ehefrau des Beklagten ihre Erwerbstätigkeit zumindest in dem Rahmen auszuweiten habe, als dass sie ihren eigenen Bedarf selber decken könne (Urk. 13 Rz. 45). Im Übrigen sei das Existenzminimum der Ehefrau des Beklagten bereits jetzt gedeckt (Urk. 13 Rz. 46).
2. Rechtliches
E. 2 Der Kläger erhob dagegen mit Eingabe vom 4. Mai 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). In sei- ner Berufung stellte er unter anderem den prozessualen Antrag, es sei der Beru- fung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zum Antrag betreffend die aufschie- bende Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Nach Eingang der Stellungnahme am
23. Mai 2024 (Urk. 9) wurde der Berufung mit Verfügung vom 24. Mai 2024 bezüg- lich des Unterhalts bis 31. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung bewilligt und an- sonsten abgewiesen (Urk. 10).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgestellt, dass der Beklagte seit August 2022 bereits Fr. 6'984.– Unterhalt pro Kind bezahlt habe. Er sei dement- sprechend berechtigt, Fr. 6'984.– pro Kind mit den zugesprochenen Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3).
E. 2.2 Der Beklagte verlangt in seiner Berufung, dass die Ziffer 3 des Dispositives der angefochtenen Verfügung aufzuheben sei und auf die Unterhaltspflicht sämtli- che seit September 2023 vom Beklagten bezahlten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 582.– pro Kind und Monat anzurechnen und im Dispositiv betragsmässig aus- zuweisen seien (Urk. 1 S. 2). Zu diesem Antrag folgt in der Berufung keine Begrün- dung. Die Klägerin äusserte sich nicht zu diesem Antrag (Urk. 13).
E. 2.3 Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinerlei aktuelle Nachweise be- treffend die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 582.– pro Kind nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht. Eine betragsmässige Festhaltung im Entscheid-Dispositiv von bezahlten Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte, die Fr. 6'984.– pro Kind übersteigen, kommt daher mangels entsprechenden Nachweises nicht in Betracht, weshalb dieser Berufungs- antrag abzuweisen ist und es insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Es steht dem Beklagten zu, bereits weitere bezahlte, von der Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 3 noch nicht berücksichtigte Kinderunterhaltsbeiträge, in Anwendung von Art. 120 ff. OR an die rückwirkend zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge anzu- rechnen. V. Prozesskostenbevorschussung / Unentgeltliche Rechtspflege
1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und Urk 13 S. 2). Der Beklagte stellte zudem vorab den Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses von wenigstens Fr. 5'000.– an ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).
- 40 -
2. Auf den Antrag des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozess- kostenvorschusses ist aufgrund der rechtskräftigen Scheidung und der damit zwi- schen den Parteien fehlenden ehelichen Beistandspflicht nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LC200011 vom 5. Oktober 2020 E. II.4.2).
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
4. Wie vorstehend dargelegt, ist das vom Beklagten erwirtschaftete Einkom- men aktuell nicht ausreichend, um nebst seinem eigenen Bedarf und dem Barun- terhalt seiner Kinder auch den Bedarf seiner neuen Ehefrau zu decken (vgl. oben E. III.D.3). Die Klägerin kann mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nur knapp decken (vgl. oben E.III.D.3). Beide Parteien sind somit aufgrund ihrer Einkommens- situation klar nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Über- dies verfügen beide Parteien über keine liquiden Vermögenswerte (vgl. Urk. 8/16/22; Urk. 8/91/1).
5. Die Verfahrensstandpunkte beider Parteien waren nicht von vornherein aussichtslos und sowohl der Beklagte als auch die Klägerin waren als rechtsunkun- dige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeistän- dung angewiesen. Damit ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die unentgeltli- chen Rechtsbeistände werden mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid im Scheidungsverfahren vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen.
- 41 -
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierig- keit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– als angemessen.
3. Weder der Beklagte noch die Klägerin dringen mit ihren zweitinstanzlichen Begehren vollständig durch. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein fami- lienrechtliches Verfahren handelt und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), erscheint unter Berücksichtigung der Korrektur der Unterhaltsbeiträge zugunsten des Beklagten und der Feststellung, dass der Beklagte mit seinen Argumenten betreffend den rückwirkend festgestell- ten Unterhaltsbeitrag nicht durchdringt, eine Kostentragung im Verhältnis von 2/3 zulasten des Beklagten angemessen, ohne dass das genaue Ausmass des Obsie- gens bzw. Unterliegens festgestellt werden muss. Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Des Weiteren ist der Beklagte dem Antrag der Klägerin entsprechend (Urk. 13 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.– festzusetzen. Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach auf den nächsten Franken gerundet Fr. 1'442.–. Der unentgeltlich prozessierende Beklagte ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwältin lic iur. Y._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Mit der Zahlung geht die Forde- rung auf den Kanton Zürich über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 42 - Es wird beschlossen:
E. 2.4 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaus- halt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich
- 19 - relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, wird auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Re- gel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre ab- gestellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse kön- nen unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stei- genden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkom- men, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Ab- schreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermas- sen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5P.342/2001 vom
20. Dezember 2001 E. 3a). Weiter gilt es auch die Vorschriften zur Bildung der ge- setzlichen Gewinnreserven zu beachten (Art. 671 f. OR i.V.m. Art. 801 OR), da es sich dabei um zwingende Bestimmungen handelt (BSK OR II-Balkanyi, Art. 672 N 4). Somit sind der gesetzlichen Reserve jeweils 5 % des Jahresgewinns zuzu- weisen, wobei ein Verlustvortrag vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen ist (Art. 672 Abs. 1 OR).
E. 2.5 Im Jahr 2020 hat die GmbH des Beklagten einen Verlust in der Höhe von Fr. 355.67 ausgewiesen (Urk. 8/41/4). Im Jahr 2021 erzielte die GmbH einen Ge- winn in der Höhe von Fr. 1'557.38 (Urk. 8/41/4). In Anwendung von Art. 672 Abs. 1 OR musste dabei zuerst der Verlustvortrag beseitigt werden und danach 5 % der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. Demnach betrug der dem Be- klagten anzurechnende Gewinn im Jahr 2021 Fr. 1'141.60. Im Jahr 2022 betrug der Gewinn Fr. 1'734.83 (Urk. 8/41/2), abzüglich der 5 % Gewinnreserve Fr. 1'648.10; im Jahr 2023 sodann Fr. 2'619.80 (Urk. 8/91/3), abzüglich 5 % Gewinnreserve Fr. 2'488.80.
- 20 -
E. 2.6 Dem Beklagten ist somit in den letzten drei Jahren durchschnittlich monat- lich Fr. 146.60 (=[Fr. 1'141.60 + 1'648.10 + Fr. 2'488.80] / 3 Jahre / 12 Monate) als Gewinn zum Einkommen gemäss der Lohnausweise 2022 (Urk. 8/12A/3) und 2023 (Urk. 8/91/2) hinzuzurechnen.
E. 2.7 Im Ergebnis betrug das dem Beklagten monatlich anzurechnende Einkom- men im Jahr 2022 Fr. 5'694.85 (=Fr. 5'548.25 [Urk. 8/12A/3] + Fr. 146.60) und im Jahr 2023 Fr. 5'325.75 (=Fr. 5'179.15 [Urk. 8/91/2] + Fr. 146.60).
3. Auswärtige Verpflegung der Klägerin
E. 3 Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Klägerin sodann Frist zur Be- antwortung der Berufung angesetzt (Urk. 11). Die Berufungsantwort datiert vom
28. Juni 2024 (Urk. 13) und wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 dem Beklagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort schriftlich Stellung (Urk. 20). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin wiederum am 16. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 zeigte die Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Ferienabwesenheit bis und mit 12. August 2024 an (Urk. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 3.1 Der Beklagte rügt, dass die Klägerin eine Essensentschädigung von ihrer Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 84.– erhalte, weshalb ihr nur Fr. 40.– pro Monat im Notbedarf zu veranschlagen sei (Urk. 1 Rz. 24).
E. 3.2 Die Klägerin führt aus, dass es korrekt sei, dass sie Fr. 84.– von ihrer Ar- beitgeberin erhalte, doch sei dieser Betrag im festgestellten Nettolohn enthalten. Damit müsse er auch im Bedarf zugestanden werden (Urk. 13 Rz. 19).
E. 3.3 Die ausbezahlte Essensentschädigung ist im Nettolohn der Klägerin ent- halten (vgl. Urk. 8/46/26). Unter der Berücksichtigung, dass ihr gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem 60 % Pensum ein Betrag in der Höhe Fr. 132.– als Essensentschädigung zugestanden werden kann, ist diese Bedarfsposition in der Höhe von Fr. 132.– im Bedarf der Klägerin aufzuführen, zumal der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin gemäss den Richtlinien zu berücksichtigen sind.
E. 4 Auswärtige Verpflegung des Beklagten
E. 4.1 Der Beklagte rügt, dass er nicht selbständig Erwerbender, sondern bei der G._____ GmbH angestellt sei und die Mittagsverpflegung nicht über das Geschäft abrechnen könne. Er habe keinen vertraglichen Anspruch auf Essensvergütung. Als Einzelunternehmer montiere er alle Geräte und Installationen in Eigenregie, inkl. Transport zum Bestimmungsort. Im Einklang mit der Richtlinie seien ihm als
- 21 - Vollzeiterwerbender sowohl die gerichtsüblichen Fr. 10.– pro auswärtige Mahlzeit wie auch ein Zuschlag für den erhöhten Nahrungsbedarf von Fr. 7.50 pro Mahlzeit zuzugestehen. Insgesamt seien ihm daher Fr. 350.– für die arbeitsbedingte Ver- pflegung im Notbedarf anzurechnen (Urk. 1 Rz. 30).
E. 4.2 Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass sie bereits im Massnahmenverfahren auf den Umstand hingewiesen habe, dass der Beklagte seine Verpflegungskosten via Spesen über seine GmbH abrechne. Als Beweismit- tel habe sie die vom Beklagten zu edierenden Buchungsjournale zu den Jahres- rechnungen 2021 und 2022 offeriert. Dies nachdem unter der Kontonummer 6062 nicht nachvollziehbare Reisespesen von im Jahr 2021 Fr. 2'270.– und im Jahr Fr. 3'319.25 als Aufwand verbucht worden seien. Der Beklagte habe die betreffen- den Urkunden bis heute nicht eingereicht. Sie sei sich sicher, dass mit den betref- fenden Buchungen allfällige Verpflegungsausgaben des Beklagten abgerechnet würden. Blosses Behaupten genüge für eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht (Urk. 13 Rz. 27).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat pauschal auf die Buchhaltung des Beklagten verwiesen und ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass er als selbständig Erwerbstätiger seine Kosten für die auswärtige Verpflegung über sein Unterneh- men abrechne (Urk. 2 E. III. 6.6).
E. 4.4 Es ist zumindest nicht unglaubhaft, dass unter Reisespesen nicht einzig Mahlzeiten verbucht werden, sondern auch weitere Auslagen wie Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch würden Fr. 2'270.– resp. Fr. 3'319.25 kaum ausreichen, um die auswärtige Verpflegung für ein ganzes Jahr sicherzustellen. Entscheided ist je- doch, dass weder die Klägerin noch der Beklagte ihre Verpflegungskosten genü- gend ausgewiesen haben, obwohl sie beide grundsätzlich dazu verpflichtet gewe- sen wären (OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.). Trotzdem recht- fertigt es sich, unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung, dass nunmehr kein Mankofall mehr vorliegt, beim Beklagten – wie bereits bei der Klägerin (vgl. oben E. III.C.3.3) – als zusätzliche Bedarfsposition Fr. 10.– pro Mahl- zeit hinzuzurechnen.
- 22 -
E. 4.5 Da der Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungs- verfahren nähere Angaben zu dem behaupteten erhöhten Nahrungsbedarf für seine Mittagsverpflegung gemacht hat, ist dieser nicht glaubhaft gemacht.
E. 5 Steuern
E. 5.1 Der Beklagte ist mit den für die Klägerin und die Kinder festgesetzten Steu- ern im Gesamtbetrag grundsätzlich einverstanden. Er rügt jedoch, dass der Steu- eranteil der Klägerin unangemessen tief beziffert worden sei (Urk. 1 Rz. 25). Insge- samt sei die Verteilung der gesamten Steuerlast zu korrigieren. Insbesondere sei dabei der Grundsatz zu beachten, wonach der Steueranteil der Kinder proportional angemessen zum Einkommen und zur gesamten Steuerlast des Unterhaltsemp- fängers festzulegen sei (Urk. 1 Rz. 36).
E. 5.2 Weiter rügt der Beklagte die für ihn von der Vorinstanz veranschlagten Steuern. Es werde ausser Acht gelassen, dass er nach dem Tarif für Verheiratete besteuert werde und das Einkommen seiner Ehefrau von rund Fr. 1'000.– pro Mo- nat zur Steuerprogression beitrage. Gemäss Steuerrechner sei die monatliche Steuerlast deshalb auf Fr. 350.– zu erhöhen. Ebenfalls zu berücksichtigen seien die Steuerschulden, welche er in Raten von Fr. 314.– abbezahlen müsse. Es sei Fakt, dass er diese Steuerraten bezahlen müsse und über diesen Betrag nicht frei verfügen oder ihn zur Deckung von Lebenshaltungskosten einsetzen könne (Urk. 1 Rz. 31).
E. 5.3 Die Klägerin ihrerseits erachtet die von der Vorinstanz ermittelten Steuer- beträge für sie als korrekt. Der Beklagte lege auch nicht dar, wie er auf sein davon abweichendes Ergebnis komme. Folglich sei er mit seinen Einwendungen dazu nicht zu hören (Urk. 13 Rz. 20).
E. 5.4 Weiter bestreitet sie die Ausführungen des Beklagten zu seiner eigenen Steuerlast. Es seien ihm gar von der Vorinstanz zu hohe Steuern angerechnet wor- den (Urk. 13 Rz. 30). Zudem seien keine Steuerschulden anzurechnen. Für die Mo- nate August bis Dezember 2022 werde die Schuld bereits unter dem Titel laufende Steuerlast anteilsmässig berücksichtigt. Sodann würden Schulden gegenüber Drit-
- 23 - ten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nachgehen (Urk. 13 Rz. 31).
E. 5.5 Die Steuern werden aufgrund der angepassten Bedarfs und Einkommens- positionen für die jeweiligen Phasen neu festzusetzen sein. Weiter ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass persönliche Schulden gegenüber Dritten der familien- rechtlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich nachgehen. Sie gehören nicht zum Exis- tenzminimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Parteien für den ge- meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haf- ten (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2; OGer ZH LY230005 vom
25. April 2024 E. III.2.9.11.3). Da es sich vorliegend um Steuerschulden des Be- klagten und seiner neuen Ehefrau handelt, können diese vorliegend nicht berück- sichtigt werden.
E. 6 Wohnkosten des Beklagten
E. 6.1 Der Beklagte rügt, dass sich sein Wohnkostenanteil nicht wie von der Vor- instanz auf Fr. 797.– sondern auf Fr. 827.– belaufe (Urk. 1 Rz. 27).
E. 6.2 Die Mietzinserhöhung wird von der Gegenseite anerkannt (Urk. 13 Rz. 22). Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass diese Änderung den Mietzins ab 1. April 2024 betrifft (Urk. 8/91/4). In der Zeit davor betrug der Mietzins Fr. 1'593.– resp. anteilsmässig auf ihn und seine Ehefrau verteilt Fr. 797.– (Urk. 8/12A/2). Wie noch zu zeigen sein wird, verfügt der Beklagte nach Bezahlung des Barunterhalts für seine Kinder ab dem 1. November 2023 zwar über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 874.–, doch reicht dieser nicht aus, um damit auch den Bedarf seiner neuen Ehefrau zu decken (vgl. unten E. III.D.3). Sein durch die Mietzinserhöhung erhöhter Bedarf ändert jedoch nichts an seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Deckung des Barbedarfs seiner minderjährigen Kinder. Damit muss auch keine neue Phase ab der Mietzinserhöhung per 1. April 2024 eingefügt werden. Im Ergebnis muss der Beklagte die Mietzinserhöhung aus seinem Überschuss bezahlen.
- 24 -
E. 7 Krankenkassenprämien (KVG) des Beklagten
E. 7.1 Der Beklagte rügt, seine aktuelle KVG-Prämie betrage Fr. 273.– und nicht Fr. 232.– (Urk. 1 Rz. 28).
E. 7.2 Die Klägerin anerkennt grundsätzlich, dass die KVG-Prämie des Beklagten Fr. 273.– und nicht Fr. 232.– betrage. Bei einem steuerbaren Einkommen im Jahr 2022 von rund Fr. 42'400.– für ihn und seine Ehefrau sei davon auszugehen, dass mindestens Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat bestehe. Ein entsprechendes Formular für die Beantragung der individuellen Prämienverbilligung habe er erhalten (Urk. 13 Rz. 23).
E. 7.3 Die Rügen des Beklagten betreffen einzig die Berücksichtigung der aktuel- len und somit der KVG-Prämien ab dem Jahr 2024. Diese beträgt unbestrittener- massen Fr. 273.– (Urk. 8/91/7) für den Beklagten und Fr. 371.15 (Urk. 8/91/10) für seine neue Ehefrau. Davon abzuziehen ist – wie von der Klägerin vorgebracht – eine allfällige kantonale Prämienverbilligung (Maier, a.a.O., N 1011).
E. 7.4 Die Höhe der Prämienverbilligung im Kanton Zürich hängt vom steuerbaren Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab (§ 3 Abs. 1 EG KVG).
E. 7.5 Der Beklagte lebt in H._____ und somit gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106) in der Prämienregion 3. Im Jahr 2024 beträgt die regionale Durchschnittsprämie in der Prämienregion 3 Fr. 6'000.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnitts- prämie und somit Fr. 3'600.–.
E. 7.6 Von dieser Durchschnittsprämie gilt es 7 % (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2024 S. 5 f.) des massgebenden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuzie- hen. Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen und beträgt beim Beklagten und seiner Ehefrau aufgrund deren Nettoeinkommen in der Höhe von zusammen Fr. 77'004.– und den Abzügen in Höhe von Total Fr. 35'470.– (Unterhaltsbeiträge in der Höhe von geschätzt Fr. 26'000.–; Berufsauslagen und Mehrkosten der Verpflegung in der Höhe von 3'910.– und KVG-Prämien in der
- 25 - Höhe von Fr. 5'544.–) Fr. 41'550.–. 7 % davon beträgt Fr. 2'908.50. Die jährliche individuelle Prämienverbilligung entspricht demnach für den Beklagten und seine neue Ehefrau je Fr. 691.50.– (=Fr. 3'600.– [-] Fr. 2'908.50) resp. monatlich Fr. 57.60 (=Fr. 691.50 [/] 12). Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsberechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie im Jahr 2024 abzuziehen.
E. 8 Mobilitätskosten des Beklagten
E. 8.1 Der Beklagte rügt, dass ihm für die private Nutzung des Geschäftsautos Kosten in der Höhe von Fr. 300.– entstehen würden. Da er das Auto auch benütze, um die Kinder abzuholen und zurückzubringen, seien ihm die Fr. 300.– als Mobili- tätskosten einzurechnen (Urk. 1 Rz. 29).
E. 8.2 Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte für seine Arbeit auf das Auto angewiesen sei. Die Kosten rechne er wie anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 2023 selbst bestätigt über sein Unternehmen ab. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht auf das Fahrzeug angewiesen sei, sei von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Massnahmenverfahrens nicht dargetan worden und sei unzutreffend. Sie wohne zusammen mit den Kindern in I._____ und der Beklagte in der Nachbarsgemeinde H._____. Die Wegstrecke lasse sich ohne Weiteres mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Für die Berücksichtigung von sonstigen "privaten" Mobilitätskosten bestehe keine Rechtsgrundlage (Urk. 13 Rz. 24 f.).
E. 8.3 Im Notbedarf besteht abgesehen von den Kosten für den Arbeitsweg keine Möglichkeit, private Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte gel- tend macht, er benötige sein Auto, um sein Besuchsrecht auszuüben, so würde es sich um Besuchsrechtskosten handeln, welche jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen sind (vgl. nachfolgend E. C.III.9).
E. 9 Betrag für die Besuchsrechtsausübung
E. 9.1 Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie sei ihm – so der Beklagte – für das Besuchswochenende wenigstens Fr. 100.– im Notbedarf an- zurechnen. Ohne diesen Betrag könne er seine beschränkte Zeit mit den Kindern
- 26 - nicht adäquat nutzen. Die Klägerin habe zusätzlich zum Kinderunterhalt einen mo- natlichen Überschuss zur Verfügung, den sie für gemeinsame Unternehmungen mit den Kindern verwenden könne. Er solle diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden. Insgesamt seien ihm pro Monat Fr. 200.– für die Besuchsrechtsausübung anzurechnen (Urk. 1 Rz. 32).
E. 9.2 Die Klägerin führt aus, dass diese Bedarfsposition vom Beklagten im vor- instanzlichen Massnahmenverfahren nicht geltend gemacht worden und bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus stellten Besuchs- rechtskosten im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine ge- richtsübliche Position dar (Urk. 13 Rz. 32).
E. 9.3 Bei Besuchsrechtskosten handelt es sich im Rahmen der familienrechtli- chen Bedarfsberechnung um keine gerichtsübliche Position. Vielmehr ist das Be- suchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Eltern- teils auszuüben (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hin- weisen). Überschreitet die Häufigkeit und die Dauer der Besuche das Übliche oder erfordert die Betreuung der Kinder ausserordentliche Anstrengungen, darf eine Be- rücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im erweiterten Not- bedarf des besuchsberechtigten Elternteils auch in knappen Verhältnissen vorge- nommen werden (OGer ZH LC210024 vom 30. September 2021 E. 3.2.) In der Regel sind solche jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Be- suchsrechts aufgrund langer Distanzen hohe Reiseauslagen verbunden sind (BGer 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1).
E. 9.4 Weder handelt es sich vorliegend um ein besonders häufiges Besuchsrecht noch wohnen die Parteien weit auseinander, weshalb keine hohen Reisekosten an- fallen. Damit besteht vorliegend kein Raum für die Zusprechung von Besuchs- rechtskosten.
E. 10 Fremdbetreuung
E. 10.1 Die Vorinstanz berücksichtigte durchschnittliche Fremdbetreuungskosten pro Kind und Monat in der Höhe von Fr. 204.–. Der Beklagte rügt, dass die Abrech-
- 27 - nungen zeigten, dass die Kinder im Durchschnitt dreimal pro Monat am Mittagstisch und im Nachmittagshort anwesend seien. Aufgrund der ausgewiesenen Kostenan- sätze ergebe dies Fremdbetreuungskosten von Fr. 27.– pro Kind und Tag bzw. von Fr. 81.– pro Kind und Monat. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass die Fremdbetreuungskosten nur während zehn Monaten pro Kalenderjahr anfallen würden. Während der Ferienzeit, welche die Kinder bei Vater oder Mutter verbrin- gen, würden keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Aktenkundig sei zudem, dass die Besuche des Nachmittagshorts in der Tendenz abnähmen, zum einen, weil die schulfreien Nachmittage mit dem Alter der Kinder ebenfalls abnähmen, zum ande- ren, weil die Mädchen ihre Freizeit immer häufiger bei und mit Klassenfreundinnen verbringen würden statt im Hort. Er anerkenne deshalb maximal Fr. 100.– pro Kind und Monat für die Fremdbetreuung (Urk. 1 Rz. 34).
E. 10.2 Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Aus der Kosten- artenliste des Sozialamtes I._____ könne entnommen werden, dass für die Zeit vom Januar 2023 bis Februar 2024 sogar effektive Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 275.– pro Monat und Kind angefallen seien (Urk. 13 Rz. 35).
E. 10.3 Die Hortkosten für das Jahr 2022 sind und waren bereits im vorinstanzli- chen Verfahren ausgewiesen (Urk. 8/16/20) und haben in den relevanten Monaten August bis und mit Dezember 2022 durchschnittlich Fr. 258.– pro Kind und Monat betragen. Für das ganze Jahr 2022 haben die Fremdbetreuungskosten Fr. 1'302.– betragen (Urk. 8/16/20), was für die Berechnung der Steuern der Klägerin im Jahr 2022 relevant ist. Auch für den Zeitraum Januar 2023 bis Februar 2024 sind die durchschnittlichen Kosten für die Fremdbetreuung in der Höhe von Fr. 275.– (=Fr. 7'696.– / 14 Monate) pro Kind ausgewiesen (Urk. 15/4). Da nicht ersichtlich ist, dass sich diese Fremdbetreuungskosten kurzfristig ändern werden, ist weiterhin auf diese durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten abzustellen. Dem Argument, wonach die Betreuung in Zukunft abnehmen werde, wird sodann im Hauptverfah- ren Rechnung zu tragen sein.
- 28 -
E. 11 VVG Kinder
E. 11.1 Der Beklagte rügt, die VVG-Zuschläge seien nicht über den Notbedarf zu finanzieren (Urk. 1 Rz. 35).
E. 11.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Überschuss resultiere und daher die VVG-Prämie der Kinder in deren Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 13 Rz. 36).
E. 11.3 Die Prämien der nicht obligatorischen Krankenkasse gemäss VVG können für Erwachsene und Kinder im erweiterten Bedarf berücksichtigt werden. Auszuge- hen ist von den effektiv bezahlten Prämien während der relevanten Zeitperiode (Maier, a.a.O., N 1153).
E. 11.4 Die Kosten für die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 43.– pro Kind sind ausgewiesen (Urk. 8/5/8) und im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen, sofern auch alle weiteren Bedarfspositionen gedeckt sind.
E. 12 Phasenbildung Die von der Vorinstanz gebildeten Phasen sind zweckmässig und somit beizube- halten. Einzig aufgrund der ausgewiesenen und auch anerkannten Mietzinserhö- hung des Beklagten ab 1. April 2024 rechtfertigt es sich nicht, eine neue Phase zu bilden, da der Beklagte und seine neue Ehefrau den erhöhten Mietzins mit dem Überschuss zu bezahlen haben (vgl. E. III.C.6). An den Unterhaltsbeiträgen ändert der erhöhte Mietzins nichts. Phase 1: 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Phase 2: 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 Phase 3: ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens D. Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1. Phase 1 (17. August 2022 bis 31. Dezember 2022) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'461.00 200.00 200.00 5'695.00 469.00
- 29 -
2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 232.00 122.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 258.00 258.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'097.00 1'097.00 2'099.00 1'769.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 60.00 30.00 30.00 165.00 18.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'696.00 1'170.00 1'170.00 2'374.00 1'817.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) -232.00 -970.00 -970.00 3'321.00 -1'348.00
1) Die Berechnung des Einkommens der Klägerin im Jahr 2022 wurde nicht angefochten, womit auf die Feststellung der Vorinstanz abgestellt werden kann, wonach die Klägerin vom August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 2'461.– pro Monat verdient hat (vgl. Urk. 2 E. II.2.1. und E. II.2.3.). Auch die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Kind wurden nicht ange- fochten und sind von der Vorinstanz korrekt festgehalten worden. Das Einkommen des Be- klagen im Jahr 2022 betrug Fr. 5'695.– pro Monat (vgl. oben E. III.C.2.7). Das Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten ergibt sich aus der Steuererklärung 2022 und den ange- hängten Lohnausweisen und betrug Fr. 5'629.– im Jahr resp. Fr. 469.– im Monat (Urk. 8/91/1).
2) Die Grundbeträge wurden von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt ermittelt und von den Par- teien nicht beanstandet. Massgeblich sind die Richtlinien des betreibungsrechtlichen Notbe-
- 30 - darfs der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
3) Die Wohnkosten aller Beteiligten im Jahr 2022 sind unbestritten, weshalb diese von der Vor- instanz zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2. E. III. 6.2.).
4) Die KVG-Prämien der Klägerin und der Kinder wurden nicht angefochten und sind somit zu übernehmen (Urk. 2 E. III.6.3). Die von der Vorinstanz für den Beklagten veranschlagten KVG-Prämien im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 232.– wurden nicht beanstandet (Urk. 2 E. III.6.3). In seiner Steuererklärung 2022 hat er zusammen mit seiner Ehefrau für bezahlte KVG-Prämien Abzüge in der Höhe von Fr. 4'245.– resp. Fr. 353.75 pro Monat vorgenommen (Urk. 8/91/1). Ausgehend von seiner Prämie hat die neue Ehefrau im Jahr 2022 Fr. 122.– an KVG-Prämien pro Monat bezahlt.
5) Die Mobilitätskosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 40.– im Jahr 2022 sind unbestritten und zu übernehmen (Urk. 2 E. III.6.5). Jene des Beklagten sind nicht ausgewiesen (vgl. oben E. III.C.8.3).
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind für die Klägerin mit Fr. 132.– und jene des Beklagten mit Fr. 220.– festzusetzen (vgl. oben E. III.C.3.3 und E. III.C.4.4). Verpflegungs- kosten der neuen Ehefrau wurden nicht glaubhaft gemacht, da der Beklagte diese lediglich pauschal behauptet hat (vgl. zu den Anforderungen der Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.).
7) Die Fremdbetreuungskosten für die Kinder der Monate November und Dezember 2022 sind ausgewiesen und betrugen durchschnittlich Fr. 258.– pro Kind (Urk. 8/16/20; vgl. oben E. III.C.10.3).
8) Der Beklagte hat in der Steuererklärung 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. 42'366.– deklariert (Urk. 8/91/1). Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (Wohnort: H._____, Al- leinstehend, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere [vgl. Urk. 8/91/1]) resultiert für das Ehepaar eine Steuer in der Höhe von Fr. 2'195.–. Das Ehepaar hat die Steuerrechnung für das Jahr 2022 jedoch bereits erhalten (Urk. 8/91/5), womit sie definitiv veranlagt worden sind. Demnach müssen sie zusammen Fr. 2'202.50 bezahlen (vgl. Urk. 8/91/5). Für diese Steuern im Jahr 2022 müssen sie zusammen im Verhältnis ihres je- weiligen Einkommens aufkommen. Da der Beklagte Fr. 5'695.– und seine neue Ehefrau Fr. 469.– monatlich verdient haben, rechtfertigt es sich, die monatliche Steuerlast im Verhält- nis 9/10 (Fr. 165.–) zu 1/10 (Fr. 18.–) auf die beiden zu verteilen. Die Steuerbelastung der Klägerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners zu berechnen. Bei der Klägerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: I._____, Verh. und Ei- nelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: andere, Kinder im Haushalt: 2 [vgl. Urk 8/16/22]) auszugehen:
- 31 - Jahr 2022 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- Fr. 29'532.00 Fr. 29'532.00 gen) Fr. 26'064.00 Fr. 26'064.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Kinderzulagen Total Einkünfte Fr. 60'396.00 Fr. 60'396.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 886.00 Fr. 886.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 1'302.00 Fr. 1'302.00 Total Abzüge Fr. 24'328.00 Fr. 18'688.00 steuerbares Einkommen Fr. 36'068.00 Fr. 41'708.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer Fr. 1'440.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies ent- spricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von Fr. 120.–. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kinds [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zuste- hende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreu- ungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steu- erschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Die monatlichen Einkünfte von C._____ betragen Fr. 1'170.– (Fr. 970.– Barunterhalt und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 1'402.– (Fr. 970.– Barunterhalt, Fr. 232.– Betreuungsunterhalt und Fr. 200.– Kin- derzulagen) und jene der Klägerin Fr. 2'461.– (Fr. 2'461.– Erwerbseinkommen). Dies ergibt eine Summe von Fr. 5'033.–. Es rechtfertigt sich den Kindern je einen Steueranteil von Fr. 30.– (25 %) und der Klägerin ein Steueranteil von Fr. 60.– (50 %) zuzuweisen. Insgesamt resultiert somit in der ersten Phase ein Unterhalt für C._____ in der Höhe von Fr. 970.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und für D._____ in der Höhe von Fr. 1'202.– (davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt). Insgesamt resultiert beim Be-
- 32 - klagten damit noch immer ein Überschuss von Fr. 1'149.–. Der Überschuss ist dem Beklagten alleine zuzuteilen, damit er damit (teilweise) für den gebührenden Unter- halt seiner neuen Ehefrau aufkommen kann.
2. Phase 2 (1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'892.00 200.00 200.00 5'325.00 1'092.00
2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 232.00 122.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 275.00 275.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'114.00 1'114.00 2'099.00 1'769.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 54.00 27.00 27.00 172.00 43.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'687.00 1'184.00 1'184.00 2'381.00 1'842.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) 205.00 -984.00 -984.00 2'944.00 -750.00
1) Das Einkommen der Klägerin für das Jahr 2023 und für die weitere Verfahrensdauer beträgt Fr. 2'892.– pro Monat (vgl. oben E. III.C.1.2). Das Einkommen des Beklagten beträgt
- 33 - Fr. 5'325.– (vgl. oben E. III.C.2.7) und jenes seiner neuen Ehefrau Fr. 1'092.– (Urk. 8/91/6). Die Kinderzulagen belaufen sich unverändert auf Fr. 200.– pro Kind.
2) Die Grundbeträge sind unverändert.
3) Die Wohnkosten sind unverändert.
4) Die KVG-Prämien sind unverändert.
5) Die Mobilitätskosten sind unverändert.
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unverändert.
7) Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich durchschnittlich auf Fr. 275.– (vgl. oben E. III.C.10.3).
8) Beim Beklagten präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberechnung 2023 wie folgt (Wohnort: H._____, Alleinstehend, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: verheiratet, Konfes- sion: andere [vgl. Urk. 8/91/1]): Jahr 2023 Beklagter Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Total Einkünfte Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Abzüge Unterhaltsbeiträge Fr. 24'528.00 Fr. 24'528.00 Versicherungsprämien Fr. 4'248.00 Fr. 3'600.00 Berufsauslagen 3% Fr. 2'310.00 Fr. 2'310.00 Auslagen Verpflegung Fr. 1'600.00 Fr. 1'600.00 Total Abzüge Fr. 32'686.00 Fr. 32'038.00 steuerbares Einkommen Fr. 44'318.00 Fr. 44'966.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten und seiner neuen Ehefrau im Jahr 2023 Fr. 2’410.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 161.– für die direkte Bun- dessteuer, was unter Berücksichtigung des Einkommensverhältnisses der beiden von 4/5 zu 1/5 einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 172.– für den Beklagten und monatlich Fr. 43.– für seine neue Ehefrau ergibt.
- 34 - Jahr 2023 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 34'704.00 Fr. 34'704.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 24'528.00 Fr. 24'528.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 64'032.00 Fr. 64'032.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 1'041.00 Fr. 1'041.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Total Abzüge Fr. 29'781.00 Fr. 24'141.00 steuerbares Einkommen Fr. 34'251.00 Fr. 39'891.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer 2023 Fr. 1'295.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies entspricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von gerundet Fr. 108.–. Diese ist an- gesichts der Einkommen der Kinder und der Klägerin erneut hälftig im Bedarf zu berücksich- tigen, entsprechend Fr. 54.– im Bedarf der Klägerin und je Fr. 27.– im Bedarf der Kinder. Der Beklagte ist genügend leistungsfähig, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin für ihren eigenen Be- darf aufkommen kann. Insgesamt resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 976.– (=Fr. 2'944.– [-] Fr. 984.– [-] Fr. 984.–) Damit kann er das Manko des Be- darfs seiner neuen Ehefrau (Fr. 750.–) decken und verfügt noch immer über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 226.–. Dieser ist im Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei der Beklagte 2/3 (Fr. 151.–) und die Kinder je 1/6 (Fr. 38.–) erhalten. Im Ergebnis muss der Beklagte in der Phase 2 für seine beiden Kindern je Fr. 1'022.– (=Fr. 984.– [+] Fr. 38.–) an Unterhalt bezahlen.
- 35 -
3. Phase 3 (ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'892.00 200.00 200.00 5'325.00 1'092.00
2) Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 215.00 313.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 275.00 275.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'314.00 1'114.00 2'082.00 1'960.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 57.00 28.00 28.00 143.00 36.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'690.00 1'385.00 1'185.00 2'335.00 2'026.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) 202.00 -1'185.00 -985.00 2'990.00 -934.00
1) Das Einkommen der Parteien ist unverändert.
2) Die Grundbeträge wurden von der Vorinstanz korrekt ermittelt und von den Parteien nicht beanstandet. In dieser Phase erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.–, da sie nun 10 Jahre alt ist.
- 36 -
3) Die Wohnkosten sind unverändert. Ab 1. April 2024 betragen diese beim Beklagten und sei- ner Ehefrau zusammen neu Fr. 1'488.– (Urk. 8/91/8). Diese Mehrkosten muss der Beklagte jedoch von seinem Überschuss bezahlen, weshalb es sich rechtfertigt, diese Mietzinserhö- hung nicht separat ab 1. April 2024 im Bedarf auszuweisen (vgl. E. III.C.6 und E. III.D.3).
4) Die KVG-Prämien des Beklagten und seiner neuen Ehefrau gilt es aufgrund der neuen Police abzüglich der zu erwartenden individuellen Prämienverbilligung anzupassen (vgl. oben E. III.C.7.6).
5) Die Mobilitätskosten sind unverändert.
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unverändert.
7) Die Fremdbetreuungskosten sind unverändert.
8) Die mutmasslichen Steuern des Beklagten und seiner neuen Ehefrau für das Jahr 2024 be- rechnet sich wie folgt: Jahr 2024 Beklagter Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Total Einkünfte Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Abzüge Unterhaltsbeiträge Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Versicherungsprämien Fr. 5'800.00 Fr. 3'600.00 Berufsauslagen 3% Fr. 2'310.00 Fr.. 2'310.00 Auslagen Verpflegung Fr. 1'600.00 Fr. 1'600.00 Total Abzüge Fr. 35'750.00 Fr. 33'550.00 steuerbares Einkommen Fr. 41'254.00 Fr. 43'454.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Gemäss Steuerrechner betragen die Steuern des Beklagten und seiner neuen Ehefrau Fr. 1'997.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 141.– für die direkte Bundessteuer, was unter Berücksichtigung des Einkommensverhältnisses der beiden von 4/5 zu 1/5 einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 143.– für den Beklagten und monatlich Fr. 36.– für seine neue Ehefrau ergibt.
- 37 - Jahr 2024 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 34'704.00 Fr. 34'704.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 65'544.00 Fr. 65'544.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 1'041.00 Fr. 1'041.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Total Abzüge Fr. 29'781.00 Fr. 24'141.00 steuerbares Einkommen Fr. 35'763.00 Fr. 41'403.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer Fr. 1'363.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies ent- spricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von Fr. 113.–. Diese ist angesichts der Einkommen der Kinder und der Klägerin erneut hälftig zu verteilen, entsprechend Fr. 57.– Klägerin und je Fr. 28.– der Kindern. Insgesamt resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 820.–. Dieser Über- schuss ist dem Beklagten zur Deckung der Mehrkosten aufgrund der Mietzinserhö- hung ab 1. April 2024 sowie zur (teilweisen) Deckung des Mankos des Bedarfs seiner neuen Ehefrau (Fr. 934.–) zu belassen (vgl. E. III.B.3). Im Ergebnis muss der Beklagte in der Phase 3 für C._____ Fr. 1'185.– und für D._____ Fr. 985.– an Unterhalt bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht ge- schuldet, da die Klägerin ihren eigenen Bedarf decken kann.
4. Fazit Demnach ist der Beklagte zu verpflichten, für seine Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder ver- tragliche Familienzulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin, zu bezahlen:
- 38 - für C._____: Fr. 970.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'185.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) für D._____: Fr. 1'202.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis
31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 985.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Zu aktualisieren sind damit auch die den Unterhaltsberechnungen zugrunde lie- genden finanziellen Verhältnisse (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). IV. Weitere Anträge
1. Bezug der Kinderzulage
Dispositiv
- Auf den Antrag des Beklagten, es sei die Klägerin zur Zahlung eines Pro- zesskostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Bülach vom 8. März 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens und rückwirkend verpflich- tet, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr. 970.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
- Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'185.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) für D._____: Fr. 1'202.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis
- Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
- Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) - 43 - Fr. 985.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.
- Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien: Klägerin: Einkommen: Fr. 2'461.– (Phase 1, 40%-Pensum + Nebenerwerb) Fr. 2'892.– (Phase 2 und 3, 60%-Pensum) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 2'696.– (Phase 1) Fr. 2'687.– (Phase 2) Fr. 2'690.– (Phase 3) C._____: Einkommen: Fr. 200.– (Phase 1 bis 3, Kinderzulage) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'170.– (Phase 1) Fr. 1'184.– (Phase 2) Fr. 1'385.– (Phase 3) D._____: Einkommen: Fr. 200.– (Phase 1 bis 3, Kinderzulage) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'170.– (Phase 1) Fr. 1'184.– (Phase 2) Fr. 1'185.– (Phase 3) Kläger: Einkommen: Fr. 5'695.– (Phase 1) Fr. 5'325.– (Phase 2 und 3) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 2'374.– (Phase 1) - 44 - Fr. 2'381.– (Phase 2) Fr. 2'335.– (Phase 3) Neue Ehefrau (F._____) Einkommen: Fr. 469.– (Phase 1) Fr. 1'092.– (Phase 2 und 3) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'817.– (Phase 1) Fr. 1'842.– (Phase 2) Fr. 2'026.– (Phase 3)"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt, zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Beklagte und die Klägerin werden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1'442.– zu bezahlen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschä- digt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 45 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. März 2024 (FP230009-C)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 8/44 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2013, und D._____, geboren tt.mm.2017, folgende monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen für C._____: Fr. 1'187.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis
31. Dezember 2022 Fr. 1'220.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 Fr. 1'387.– ab 1. November 2023 und für die wei- tere Dauer des Verfahrens für D._____: Fr. 1'387.– (davon Fr. 200.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezem- ber 2022 Fr. 1'220.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 Fr. 1'186.– ab 1. November 2023 und für die wei- tere Dauer des Verfahrens zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Kläge- rin.
2. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, mit den gemäss Zif- fer 1 zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen Fr. 6'984.– pro Kind zu verrechnen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) im Hauptverfahren." des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 8/72 S. 2) "1. Das Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuwei- sen. Eventualiter
- seien vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge in Abänderung des geltenden Trennungsentscheid frühestens für die Zeit ab
1. Oktober 2023 vorzusehen;
- die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge seien auf maximal Fr. 750.– pro Kind festzulegen (zzgl. KZL) und es sei festzu- stellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist."
- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. März 2024: (Urk. 2 S. 13 ff. = Urk. 8/92 S. 13 ff.)
1. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens und rückwirkend verpflichtet, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 1'189.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezem- ber 2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'221.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'388.– ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Für D._____: Fr. 1'383.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezem- ber 2022 (davon Fr. 194.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'221.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'188.– ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.
2. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien:
- 4 - 2.1 Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 2'461.– 17. August 2022 31. Dezember 2022 40% + Nebener- werb Fr. 2'863.– 1. Januar 2023 60 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) 2.2 Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 5'685.– 17. August 2022 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) 2.3 Einkommen Kinder: C._____, geb. tt.mm.2013: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 17. August 2022 Familienzulage D._____, geb. tt.mm.2017: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 17. August 2022 Familienzulage 2.4 Vermögen: Klägerin Fr. 0.– Beklagter Fr. 0.– C._____ Fr. 0.– D._____ Fr. 0.– 2.5 Diesem Einkommen der Parteien steht folgender Bedarf gegenüber:
17. August 2022 bis Abschluss Schei- Klägerin: Beklagter: dungsverfahren Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.–
- 5 -
17. August 2022 bis Abschluss Schei- Klägerin: Beklagter: dungsverfahren Wohnkosten: Fr. 796.– Fr. 797.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 135.– Fr. 232.– Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 40.– Fr. 0.– Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 132.– Fr. 0.– gung: Steuern: Fr. 22.– Fr. 133.– Radio/TV: Fr. 30.– Fr. 15.– Pauschale für Hausrat- und Haft- Fr. 30.– Fr. 15.– pflichtversicherung: Kommunikationskosten (inkl. Inter- Fr. 120.– Fr. 80.– net): Total: Fr. 2'655.– Fr. 2'122.– 2.6 Bedarf der Kinder: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– ab 1. November 2023 Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 397.– Fr. 397.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 42.– Fr. 42.– Fremdbetreuungskosten: Fr. 204.– Fr. 204.– Steuern: Fr. 55.– Fr. 55.– Krankenkasse VVG: Fr. 43.– Fr. 43.– Total: Fr. 1'141.– Fr. 1'141.– ab 1. November 2023 Fr. 1'341.–
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte seit August 2022 bereits Fr. 6'984.– Unterhalt pro Kind bezahlt hat. Er ist entsprechend berechtigt, Fr. 6'984.– pro Kind mit den in Dispositivziffer 1 zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
- 6 -
5. [Schriftliche Mitteilung.]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2024 sei aufzuheben,
a) und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten für die Zeit ab September 2023 maximal folgende Barun- terhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen:
- für C._____ Fr. 900.- pro Monat,
- für D._____ Fr. 700.- pro Monat, zahlbar vorschüssig jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Mutter. Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen von der Mutter bezogen werden.
b) Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
2. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben, und es seien die finanziellen Verhältnisse der Parteien ge- mäss nachfolgender Begründung im Berufungsentscheid aufzu- nehmen.
3. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und auf die Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 1 vorstehend seien sämtliche seit September 2023 vom Berufungskläger be- zahlten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 582.- pro Kind und Monat anzurechnen und im Dispositiv betragsmässig auszuweisen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfol- gen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten."
- 7 - Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben, eventualiter sei die Vollstreckbarkeit für alle verfallenen Unter- haltsbeiträge bis und mit Mai 2024 aufzuschieben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses von wenigstens Fr. 5'000.- an den Be- rufungskläger zu verpflichten.
3. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen (inkl. Erlass eines Gerichtsvorschusses), und es sei ihm Rechtsanwalt X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand für das Verfahren zu bestellen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "1. Auf das Gesuch des Beklagten um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses für das Berufungsverfahren sei nicht einzutre- ten.
2. Der Kläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (zzgl. MWST) zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) heirateten am tt. Dezember 2009 in Nordma- zedonien. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 8/3). Mit Verfügung und Urteil vom 6. September 2017 schloss das Bezirksgericht Bülach ein zwischen den Parteien hängiges Eheschutzverfahren ab (Urk. 8/9/19). Mit Urteil vom 28. Fe- bruar 2019 wurde sodann die Ehe der Parteien durch das Amtsgericht E._____ in Nordmazedonien rechtskräftig geschieden (Urk. 8/4). Mit Eingabe vom 9. März
- 8 - 2023 reichte die Klägerin eine Klage um Ergänzung des Scheidungsurteils ein (Urk. 8/1). Am 17. August 2023 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen (Urk. 8/44). Mit Datum vom 8. März 2024 erliess die Vor- instanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 13 ff. = Urk. 8/92 S. 13 ff.).
2. Der Kläger erhob dagegen mit Eingabe vom 4. Mai 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). In sei- ner Berufung stellte er unter anderem den prozessualen Antrag, es sei der Beru- fung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zum Antrag betreffend die aufschie- bende Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Nach Eingang der Stellungnahme am
23. Mai 2024 (Urk. 9) wurde der Berufung mit Verfügung vom 24. Mai 2024 bezüg- lich des Unterhalts bis 31. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung bewilligt und an- sonsten abgewiesen (Urk. 10).
3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Klägerin sodann Frist zur Be- antwortung der Berufung angesetzt (Urk. 11). Die Berufungsantwort datiert vom
28. Juni 2024 (Urk. 13) und wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 dem Beklagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort schriftlich Stellung (Urk. 20). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin wiederum am 16. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 zeigte die Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Ferienabwesenheit bis und mit 12. August 2024 an (Urk. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-100). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 23. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 23). II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs-
- 9 - instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätz- lich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beru- fungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzu-
- 10 - zeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. Materielles A. Rückwirkung der vorsorglichen Massnahmen
1. Vorbringen 1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 173 Abs. 2 ZGB für die Zukunft unbeschränkt, rückwirkend jedoch bloss für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden könnten. Da das Begehren um vor- sorgliche Massnahmen am 17. August 2023 gestellt worden sei, könnten Kinder- unterhaltsansprüche ab 17. August 2022 geltend gemacht werden (Urk. 2 E. II.1). Die Vorinstanz sprach gestützt auf diese Erwägungen rückwirkend ab dem 17. Au- gust 2022 Kinderunterhalt zu (Urk. 2 S. 13). 1.2. Der Beklagte bringt zusammenfassend in seiner Berufung vor, dass die Parteien im Eheschutzverfahren im Jahr 2017 sich in einer gerichtlichen Vereinba- rung darauf geeinigt hätten, dass die Kinder bei der Klägerin leben würden und dass er pro Kind und Monat Fr. 582.– an Barunterhalt zzgl. Zulagen bezahlen müsse. Der darauf gestützte Trennungsentscheid sei bis heute nie ergänzt oder angepasst worden. Seit dem Entscheid zahle er den geschuldeten Unterhalt regel- mässig und vollständig (Urk. 1 Rz. 9). Nach der Trennung hätten sich die Parteien in Nordmazedonien scheiden lassen. Die getroffene Regelung betr. Kinderbelange sei dem Scheidungsgericht in Nordmazedonien bekannt gewesen. Es habe sich inhaltlich jedoch weder mit dem Schweizer Trennungsentscheid befasst noch die- ses abgeändert oder ergänzt (Urk. 1 Rz. 10). Das Ergänzungsbegehren zur Schei- dung habe die Klägerin am 9. März 2023 anhängig gemacht. Am 17. August 2023 habe die Klägerin plötzlich höhere Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Ergän- zungsverfahrens verlangt, und zwar rückwirkend ab dem 17. August 2022 (Urk. 1 Rz. 11). Rechtsmissbrauch vorbehalten könnten bestehende Regelungen aus dem Eheschutzverfahren ausschliesslich für die Zukunft angepasst und abgeändert wer- den, nicht aber rückwirkend. Der Anwendungsbereich von Art. 173 Abs. 3 ZGB sei
- 11 - insofern auf die erstmalige Festlegung von Unterhaltsleistungen beschränkt (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz verkenne diesen Umstand. Sie negiere den eigenen Ehe- schutzentscheid, wenn sie den Kinderunterhalt rückwirkend für die Zeit ab August 2022 festlege. Daran ändere auch das Scheidungsurteil aus Nordmazedonien nichts. Inhaltlich habe sich das ausländische Gericht nicht mit Unterhaltsfragen be- fasst und auch keinen neuen Entscheid in diesem Punkt getroffen. Die Regelungen der Trennungsvereinbarung seien nicht vom ausländischen Scheidungsverdikt de- rogiert worden (Urk. 1 Rz. 14). Aus diesen Gründen sei die Rückwirkung des vor- instanzlichen Entscheids beim Unterhalts aufzuheben (Urk. 1 Rz. 16). 1.3. Weiter bringt der Beklagte vor, dass die bestehende Unterhaltsregelung auf einem Parteivergleich basiere. Die Rechtsbeständigkeit einer vertraglichen Verein- barung sei besonders schützenswert. Eine Vereinbarung sei nur anzupassen, wenn sich eine wesentliche Vertragsgrundlage nachträglich als qualifiziert unrichtig herausstelle. Ein solcher Grundlagenirrtum liege nicht vor (Urk. 20 Rz. 3). Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sich seine Leistungsfähigkeit nicht verbessert. Zwar verdiene er heute etwas mehr als im Jahr 2017, jedoch würden ihm auch höhere Ausgaben im Notbedarf angerechnet (Urk. 20 Rz. 6). 1.4. Die Klägerin stimmt mit dem Beklagten darin überein, dass Eheschutz- massnahmen so lange fortbestehen, bis sie durch eine Massnahmenverfügung des Scheidungsgerichts abgeändert oder durch ein Scheidungsurteil definitiv abgelöst würden. Damit hätte die Vorinstanz im Rahmen des Massnahmenverfahrens über- prüfen müssen, ob die eheschutzrichterlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge abzuändern seien, anstatt diese originär festzulegen (Urk. 13 Rz. 4). Die Abände- rung von Eheschutzmassnahmen richte sich nach Art. 179 ZGB. Diese Bestim- mung erkläre die Bestimmungen über die Veränderung der Verhältnisse bei der Scheidung für sinngemäss anwendbar. Damit werde, auch wenn es um die Abän- derung von eheschutzrichterlich angeordneten Kinderunterhaltsbeiträgen gehe, über den Umweg von Art. 134 Abs. 2 ZGB auf Art. 276 ff. ZGB verwiesen (Urk. 13 Rz. 5). Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB könne ein Kind bereits für das Jahr vor Anhebung der Klage Unterhalt verlangen. Dieser Grundsatz werde bei Abänderungsklagen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB sinngemäss angewendet. Ob die abzuändernden Kin-
- 12 - derunterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren oder in ei- nem vorsorglichen Massnahmenentscheid festgelegt oder vereinbart worden seien oder auf einem selbständigen Unterhaltsvertrag basieren würden, sei unwesentlich. Damit sei eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten des Kindes rück- wirkend auf ein Jahr vor Einreichung des Abänderungsbegehrens, jedoch frühes- tens ab dem Eintritt der Veränderung der Verhältnisse, durchaus möglich. Der Grund dafür werde darin gesehen, dass es dem Kind bzw. dem im Interesse des Kindes handelnden Elternteil ermöglicht werden solle, vor der Klageerhebung mit der unterhaltspflichtigen Person eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne im Falle des Scheiterns der Verhandlungen einen Nachteil befürchten zu müssen. Dass derartige Vergleichsgespräche indes tatsächlich stattgefunden hätten, werde nicht vorausgesetzt (Urk. 13 Rz. 6). Als Abänderungsgründe mache sie unter an- derem geltend, dass der Beklagte über ein zum Zeitpunkt des eheschutzrichterli- chen Entscheids rund Fr. 1'100.– pro Monat höheres Einkommen verfüge und er- neut geheiratet habe. Beide Umstände hätten sich vor Einreichung des Abände- rungsgesuchs realisiert (Urk. 13 Rz. 7).
2. Rechtliches 2.1. Das Bundesgericht hat die rückwirkend für ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Gesuchs vorgenommene Abänderung von in Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheiden festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen für nicht willkür- lich erachtet (BGer 5A_971/2020 vom 19. November 2021 E. 5.3). Die Herleitung der zugunsten des Kindes verallgemeinerten Anwendbarkeit der einjährigen Rück- wirkung beruht auf einer "doppelten Analogie": Zuerst wird von Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geschlossen und alsdann von Art. 286 Abs. 2 ZGB auf Art. 179 Abs. 1 ZGB (Spyche, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unter- haltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 669 Rz. 77). Eine Anpassung der Beiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung ist jedoch frühestens ab Eintritt der Veränderung der Verhältnisse möglich (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 7b; FamKomm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 17). 2.2. Einen wichtigen Abänderungsgrund bildet dabei unter anderem die Grün- dung einer neuen Familie (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 14; FamKomm
- 13 - Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 8), wobei Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen sind (BGer 5C.170/2004 vom
27. Oktober 2004 E. 3.1). 2.3. Auch Vereinbarungen können abgeändert werden, wenn erhebliche tat- sächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 2.4. Nach dem Gesagten kann eine Abänderung von in einem Eheschutzverfah- ren festgelegten Unterhaltsbeiträge auch rückwirkend auf ein Jahr vor Einreichung des Abänderungsbegehrens verlangt werden, frühestens jedoch ab Eintritt der ver- änderten Verhältnisse.
3. Beurteilung 3.1. Der Beklagte hat unbestritten mehr als ein Jahr vor dem Abänderungsge- such wieder geheiratet. Damit haben sich seine Verhältnisse bereits durch die Ehe- schliessung grundlegend geändert, da sich seine Leistungsfähigkeit durch seinen sinkenden Bedarf erhöht hat. Gemäss seiner Lohnausweise 2022 und 2023 konnte der Beklagte zudem sein Einkommen verglichen mit dem Zeitpunkt des Eheschut- zurteils steigern. So verdiente er gemäss dieser Lohnausweise im Jahr 2022 mo- natlich netto Fr. 5'548.25 (Urk. 8/12A/3) und im Jahr 2023 monatlich netto Fr. 5'179.15 (Urk. 8/91/2). Gemäss Vereinbarung der Parteien im Eheschutzverfah- ren vom 6. September 2017 verdiente er damals jedoch lediglich Fr. 4'500.– (Urk. 8/9/18 Ziff. 5), weshalb auch aus diesem Grund seine Leistungsfähigkeit ge- stiegen ist. 3.2. Hinzu kommt, dass in der besagten Vereinbarung sowie im Eheschutzurteil vom 6. September 2017 ein Manko festgehalten wurde, da der gebührende Unter- halt der Kinder mit den durch die Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt gewesen ist (Urk. 8/9/18 Ziff. 3; Urk. 8/9/19 Dispositivziffer 1.3). Dem Be- klagten musste daher bewusst sein, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht ausreichten. Unter diesen Um-
- 14 - ständen kann er sich nicht darauf berufen, dass er in seinem Vertrauen auf die vereinbarten und genehmigten Unterhaltszahlungen geschützt werden müsse. Denn auch der festgestellte Fehlbetrag war Teil der Vereinbarung. 3.3. Die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab dem 17. August 2022 ist daher zugunsten der Kinder zulässig und angemessen. B. Berücksichtigung des Notbedarfs der neuen Ehefrau
1. Vorbringen 1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die zweite Ehefrau des Beklagten, F._____, im Rahmen des Zumutbaren gehalten sei, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und den Beklagten damit auch in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht für dessen Kinder aus erster Ehe zu unterstützen. Diese Pflicht ergebe sich aus Art. 278 Abs. 2 ZGB. Die Beistandspflicht könne zur Folge haben, dass der neue Ehegatte im Rahmen des Zumutbaren eine Erwerbstätigkeit aufneh- men beziehungsweise eine bestehende ausweiten müsse. Die neue Ehefrau des Beklagten sei aktuell in einem Arbeitspensum von durchschnittlich lediglich 24.5 Stunden pro Monat tätig. Es sei ihr zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit als Unterhalts- reinigerin zumindest in dem Rahmen auszuweiten, dass sie ihren eigenen Bedarf selbst decken könne. Das Argument des Beklagten, dass seine neue Ehefrau erst seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und kein Deutsch spreche, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausgeweitet wer- den könne (Urk. 2 E. III.7.1). 1.2. Der Beklagte rügt, dass zusätzlich zu seinem Notbedarf und jenem seiner Kinder auch der Notbedarf seiner aktuellen Ehefrau rechnerisch einzubeziehen sei. Dazu habe er die finanzielle Situation seiner Ehefrau vor der Vorinstanz im Detail dargelegt. Die Ehefrau arbeite als Reinigungskraft, stamme aus Nordmazedonien und sei im Jahr 2019 zum ersten Mal in die Schweiz gekommen. Seit 2021 sei sie hier arbeitsberechtigt. Sie spreche gebrochen Deutsch und verfüge über keinen schweizerischen Schul- oder Ausbildungsabschluss. Substanzielle Arbeitserfah- rung in der Schweiz könne sie noch nicht vorweisen. Sie sei jedoch gewillt, die Sprache noch besser zu lernen und sich noch stärker wirtschaftlich zu integrieren.
- 15 - Die Corona-Jahre hätten diese Bemühungen jedoch erheblich verzögert. Während zwei Jahren hätten kaum Sprach- und Integrationskurse stattgefunden. Mittelfristig werde sie mehr arbeiten können und auch mehr arbeiten müssen. Aktuell sei dies aber weder möglich noch zumutbar (Urk. 1 Rz. 44 f.). 1.3. Die Klägerin führt aus, dass gemäss Art. 276a ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflich- ten vorgehe. Entsprechend sei der Notbedarf der Ehefrau des Beklagten irrelevant. Dem Beklagten sei nur sein eigenes familiäres Existenzminimum zu belassen, und zwar unabhängig davon, ob dies im Ergebnis dazu führe, dass die neue Ehefrau des Beklagten anstatt die Klägerin auf Sozialhilfe angewiesen sei (Urk. 13 Rz. 44). 1.4. Im Weiteren gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aus der in Art. 278 Abs. 2 ZGB verankerten Beistandspflicht der Ehegatten zu folgern sei, dass die Ehefrau des Beklagten ihre Erwerbstätigkeit zumindest in dem Rahmen auszuweiten habe, als dass sie ihren eigenen Bedarf selber decken könne (Urk. 13 Rz. 45). Im Übrigen sei das Existenzminimum der Ehefrau des Beklagten bereits jetzt gedeckt (Urk. 13 Rz. 46).
2. Rechtliches 2.1. Unterhaltsansprüche von Minderjährigen gehen gegenüber sämtlichen an- deren familiären Verpflichtungen gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB vor. Heiratet eine unterhaltspflichtige Person neu, so hat ihr der neue Ehepartner aufgrund der ehe- lichen Treue- und Beistandsplicht im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit ge- mäss Art. 159 Abs. 3 ZGB bei der Erfüllung der bisherigen Unterhaltsbeiträge bei- zustehen. Aufgrund der Heirat in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung kann der neue Ehepartner nicht mit hohen ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen, sondern hat sich im Gegenteil primär selber zu versorgen und unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um einen grösseren Bei- trag an die Familie leisten zu können, soweit dies vor dem Hintergrund der Unter- haltspflicht des Partners notwendig ist (OGer ZH LC170037 vom 20. März 2018 E. 8.2.2; FamKomm Scheidung-Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 37 ff.; FamKomm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 8).
- 16 - 2.2. Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen beide Ehegatten gemeinsam, ein je- der nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Dem Ehemo- dell gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partner entspricht es, dass beide Gatten für den Familienunterhalt aufzukommen haben (BSK ZGB I-Isenring/Kess- ler, Art. 163 N 5). 2.3. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat der Ehegatte zwar bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu- stehen, doch ist ihm dies nur dann zumutbar, wenn es dessen verfügbare Mittel erlauben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 278 N 8).
3. Beurteilung 3.1. Trotz des klaren Vorrangs der Unterhaltsansprüche von Minderjährigen ist eine Überschussverteilung erst vorzunehmen, wenn auch das familienrechtliche Existenzminimum des neuen Ehepartners gedeckt ist, zumal die nunmehr verhei- rateten Ehepartner gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unter- halt der Familie sorgen und es sich bei den gegenseitigen Unterhaltsansprüchen ebenfalls um eine klagbare familienrechtliche Obligation handelt. 3.2. Beim neuen Ehepartner kann rückwirkend ein hypothetisches Einkommen – Rechtsmissbrauch vorbehalten – nicht angerechnet werden (vgl. OGer ZH LE180048 vom 11. April 2019 E. III.3.7). Aus diesem Grund kann für die rückwir- kend geschuldeten Unterhaltsbeiträge keine Überschussverteilung vorgenommen werden, wenn der Bedarf der neuen Ehefrau des Beklagten nicht gedeckt ist. Für ein allfälliges im Hauptverfahren zukünftig angenommenes hypothetisches Einkom- men muss der neuen Ehefrau zudem eine realistische Übergangsfrist gewährt wer- den. Weiter müssen dann auch alle Auslagen wie Arbeitsweg, auswärtige Verpfle- gung sowie der erhöhte Steuerbetrag mitberücksichtigt werden (vgl. Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 779 ff.). 3.3. Vorliegend ist der Bedarf der Kinder anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten
- 17 - Schritt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Ebenfalls muss der Beklagte für den Betreuungsunterhalt aufkommen. Falls dem Beklagten sodann noch ein Überschuss verbleibt, kann respektive muss er mit diesem zuerst den Be- darf seiner neuen Ehefrau decken. Wenn dieser ebenfalls gedeckt ist, partizipieren die Kinder am verbleibenden Überschuss des Beklagten. C. Die Rügen des Beklagten zur Einkommensermittlung und Bedarfsberechnung
1. Einkommen Klägerin 1.1. Zum ermittelten Einkommen der Klägerin ab Januar 2023 rügt der Be- klagte, dass dieses mit Fr. 2'863.– zu tief berechnet worden sei. Die Vorinstanz habe nur auf eine Auswahl von sechs Monatsabrechnungen abgestellt, obschon im Entscheidungszeitpunkt zusätzliche Lohnabrechnungen aktenkundig gewesen seien. Die Monatslöhne der Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 2023 seien höher ausgefallen als in den ersten sechs Monaten von 2023 aufgrund von Pikett sowie UAZ bzw. SIP-Zulagen. Dieser Umstand schlage sich auch in einem höheren
13. Monatslohn nieder. Insgesamt sei von mindestens Fr. 3'000.– netto auszuge- hen. Im Bestreitungsfall habe die Klägerin den Lohnausweis 2023 zu edieren (Urk. 1 Rz. 19). 1.2. Die Klägerin reichte im Berufungsverfahren den Lohnausweis 2023 ein, aus welchem ersichtlich ist, dass die Klägerin im Jahr 2023 ein monatliches Ein- kommen in der Höhe von Fr. 2'892.40 erzielt hat (Urk. 15/1). Darauf ist im Beru- fungsverfahren abzustellen.
2. Einkommen Beklagter 2.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihm ein Netto-Einkommen von Fr. 5'685.– pro Monat angerechnet. Effektiv ausbezahlt erhalten habe er gemäss dem aktenkundigen Lohnausweis 2023 jedoch nur Fr. 5'180.– pro Monat. Die Un- ternehmensgewinne gemäss der internen Buchhaltung seien brutto, vor Steuern, und würden sich nicht 1:1 dem Netto-Einkommen gutschreiben lassen. Jemand müsse auf diesen Beträgen Steuern bezahlen. Dies verkenne die Vorinstanz. Zu-
- 18 - dem besitze die noch junge GmbH nicht einmal einen Notgroschen. Zusammen- fassend lasse sich der buchhalterische Gewinn nicht zu seinem frei verfügbaren Einkommen addieren. Es sei maximal auf ein Netto-Einkommen von Fr. 5'180.– pro Monat abzustellen (Urk. 1 Rz. 20). 2.2. Die Klägerin führt aus, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz der Rechtsprechung entspreche, wonach bei Quasi-Selbständigen wie dem Beklagten der durchschnittliche Reingewinn und die getätigten Bezüge als Einkommen gelten. Der aktuelle Lohnausweis 2023 sei nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht Sache der Klägerin oder des Obergerichts, diesen in den Vorakten zu suchen. Sehe dies die Berufungsinstanz anders, müsste der nicht deklarierte Privatanteil für den Ge- schäftswagen von Fr. 150.– aufaddiert werden. Sodann wäre auch der Jahresge- winn 2023 der GmbH im Betrag von Fr. 2'619.80, entsprechend Fr. 218.– zu be- rücksichtigen. Dass die im Jahr 2021 gegründete GmbH noch jung sei, spiele keine Rolle, ebenso ein allfällig fehlender Notgroschen. Für die Steuern seien gemäss Jahresrechnung bereits gewinnmindernde (prov.) Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 11'700.– verbucht worden, weshalb auch das Argument des Beklagten, die Un- ternehmensgewinne seien vor Steuern, ins Leere ziele (Urk. 13 Rz. 15). 2.3. Erscheint eine Person als wirtschaftliche Beherrscherin einer juristischen Person und lässt sich gleichzeitig einen Lohn ausbezahlen, so ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Einbezug ihres An- teils am Gewinn zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OGer ZH LE230007 vom 20. Fe- bruar 2024 E. III.2.1.4.; Spycher/Hausheer, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., S. 18 Rz. 47 ff.). 2.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaus- halt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich
- 19 - relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, wird auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Re- gel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre ab- gestellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse kön- nen unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stei- genden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkom- men, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Ab- schreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermas- sen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5P.342/2001 vom
20. Dezember 2001 E. 3a). Weiter gilt es auch die Vorschriften zur Bildung der ge- setzlichen Gewinnreserven zu beachten (Art. 671 f. OR i.V.m. Art. 801 OR), da es sich dabei um zwingende Bestimmungen handelt (BSK OR II-Balkanyi, Art. 672 N 4). Somit sind der gesetzlichen Reserve jeweils 5 % des Jahresgewinns zuzu- weisen, wobei ein Verlustvortrag vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen ist (Art. 672 Abs. 1 OR). 2.5. Im Jahr 2020 hat die GmbH des Beklagten einen Verlust in der Höhe von Fr. 355.67 ausgewiesen (Urk. 8/41/4). Im Jahr 2021 erzielte die GmbH einen Ge- winn in der Höhe von Fr. 1'557.38 (Urk. 8/41/4). In Anwendung von Art. 672 Abs. 1 OR musste dabei zuerst der Verlustvortrag beseitigt werden und danach 5 % der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. Demnach betrug der dem Be- klagten anzurechnende Gewinn im Jahr 2021 Fr. 1'141.60. Im Jahr 2022 betrug der Gewinn Fr. 1'734.83 (Urk. 8/41/2), abzüglich der 5 % Gewinnreserve Fr. 1'648.10; im Jahr 2023 sodann Fr. 2'619.80 (Urk. 8/91/3), abzüglich 5 % Gewinnreserve Fr. 2'488.80.
- 20 - 2.6. Dem Beklagten ist somit in den letzten drei Jahren durchschnittlich monat- lich Fr. 146.60 (=[Fr. 1'141.60 + 1'648.10 + Fr. 2'488.80] / 3 Jahre / 12 Monate) als Gewinn zum Einkommen gemäss der Lohnausweise 2022 (Urk. 8/12A/3) und 2023 (Urk. 8/91/2) hinzuzurechnen. 2.7. Im Ergebnis betrug das dem Beklagten monatlich anzurechnende Einkom- men im Jahr 2022 Fr. 5'694.85 (=Fr. 5'548.25 [Urk. 8/12A/3] + Fr. 146.60) und im Jahr 2023 Fr. 5'325.75 (=Fr. 5'179.15 [Urk. 8/91/2] + Fr. 146.60).
3. Auswärtige Verpflegung der Klägerin 3.1. Der Beklagte rügt, dass die Klägerin eine Essensentschädigung von ihrer Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 84.– erhalte, weshalb ihr nur Fr. 40.– pro Monat im Notbedarf zu veranschlagen sei (Urk. 1 Rz. 24). 3.2. Die Klägerin führt aus, dass es korrekt sei, dass sie Fr. 84.– von ihrer Ar- beitgeberin erhalte, doch sei dieser Betrag im festgestellten Nettolohn enthalten. Damit müsse er auch im Bedarf zugestanden werden (Urk. 13 Rz. 19). 3.3. Die ausbezahlte Essensentschädigung ist im Nettolohn der Klägerin ent- halten (vgl. Urk. 8/46/26). Unter der Berücksichtigung, dass ihr gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem 60 % Pensum ein Betrag in der Höhe Fr. 132.– als Essensentschädigung zugestanden werden kann, ist diese Bedarfsposition in der Höhe von Fr. 132.– im Bedarf der Klägerin aufzuführen, zumal der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin gemäss den Richtlinien zu berücksichtigen sind.
4. Auswärtige Verpflegung des Beklagten 4.1. Der Beklagte rügt, dass er nicht selbständig Erwerbender, sondern bei der G._____ GmbH angestellt sei und die Mittagsverpflegung nicht über das Geschäft abrechnen könne. Er habe keinen vertraglichen Anspruch auf Essensvergütung. Als Einzelunternehmer montiere er alle Geräte und Installationen in Eigenregie, inkl. Transport zum Bestimmungsort. Im Einklang mit der Richtlinie seien ihm als
- 21 - Vollzeiterwerbender sowohl die gerichtsüblichen Fr. 10.– pro auswärtige Mahlzeit wie auch ein Zuschlag für den erhöhten Nahrungsbedarf von Fr. 7.50 pro Mahlzeit zuzugestehen. Insgesamt seien ihm daher Fr. 350.– für die arbeitsbedingte Ver- pflegung im Notbedarf anzurechnen (Urk. 1 Rz. 30). 4.2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass sie bereits im Massnahmenverfahren auf den Umstand hingewiesen habe, dass der Beklagte seine Verpflegungskosten via Spesen über seine GmbH abrechne. Als Beweismit- tel habe sie die vom Beklagten zu edierenden Buchungsjournale zu den Jahres- rechnungen 2021 und 2022 offeriert. Dies nachdem unter der Kontonummer 6062 nicht nachvollziehbare Reisespesen von im Jahr 2021 Fr. 2'270.– und im Jahr Fr. 3'319.25 als Aufwand verbucht worden seien. Der Beklagte habe die betreffen- den Urkunden bis heute nicht eingereicht. Sie sei sich sicher, dass mit den betref- fenden Buchungen allfällige Verpflegungsausgaben des Beklagten abgerechnet würden. Blosses Behaupten genüge für eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht (Urk. 13 Rz. 27). 4.3. Die Vorinstanz hat pauschal auf die Buchhaltung des Beklagten verwiesen und ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass er als selbständig Erwerbstätiger seine Kosten für die auswärtige Verpflegung über sein Unterneh- men abrechne (Urk. 2 E. III. 6.6). 4.4. Es ist zumindest nicht unglaubhaft, dass unter Reisespesen nicht einzig Mahlzeiten verbucht werden, sondern auch weitere Auslagen wie Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch würden Fr. 2'270.– resp. Fr. 3'319.25 kaum ausreichen, um die auswärtige Verpflegung für ein ganzes Jahr sicherzustellen. Entscheided ist je- doch, dass weder die Klägerin noch der Beklagte ihre Verpflegungskosten genü- gend ausgewiesen haben, obwohl sie beide grundsätzlich dazu verpflichtet gewe- sen wären (OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.). Trotzdem recht- fertigt es sich, unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung, dass nunmehr kein Mankofall mehr vorliegt, beim Beklagten – wie bereits bei der Klägerin (vgl. oben E. III.C.3.3) – als zusätzliche Bedarfsposition Fr. 10.– pro Mahl- zeit hinzuzurechnen.
- 22 - 4.5. Da der Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungs- verfahren nähere Angaben zu dem behaupteten erhöhten Nahrungsbedarf für seine Mittagsverpflegung gemacht hat, ist dieser nicht glaubhaft gemacht.
5. Steuern 5.1. Der Beklagte ist mit den für die Klägerin und die Kinder festgesetzten Steu- ern im Gesamtbetrag grundsätzlich einverstanden. Er rügt jedoch, dass der Steu- eranteil der Klägerin unangemessen tief beziffert worden sei (Urk. 1 Rz. 25). Insge- samt sei die Verteilung der gesamten Steuerlast zu korrigieren. Insbesondere sei dabei der Grundsatz zu beachten, wonach der Steueranteil der Kinder proportional angemessen zum Einkommen und zur gesamten Steuerlast des Unterhaltsemp- fängers festzulegen sei (Urk. 1 Rz. 36). 5.2. Weiter rügt der Beklagte die für ihn von der Vorinstanz veranschlagten Steuern. Es werde ausser Acht gelassen, dass er nach dem Tarif für Verheiratete besteuert werde und das Einkommen seiner Ehefrau von rund Fr. 1'000.– pro Mo- nat zur Steuerprogression beitrage. Gemäss Steuerrechner sei die monatliche Steuerlast deshalb auf Fr. 350.– zu erhöhen. Ebenfalls zu berücksichtigen seien die Steuerschulden, welche er in Raten von Fr. 314.– abbezahlen müsse. Es sei Fakt, dass er diese Steuerraten bezahlen müsse und über diesen Betrag nicht frei verfügen oder ihn zur Deckung von Lebenshaltungskosten einsetzen könne (Urk. 1 Rz. 31). 5.3. Die Klägerin ihrerseits erachtet die von der Vorinstanz ermittelten Steuer- beträge für sie als korrekt. Der Beklagte lege auch nicht dar, wie er auf sein davon abweichendes Ergebnis komme. Folglich sei er mit seinen Einwendungen dazu nicht zu hören (Urk. 13 Rz. 20). 5.4. Weiter bestreitet sie die Ausführungen des Beklagten zu seiner eigenen Steuerlast. Es seien ihm gar von der Vorinstanz zu hohe Steuern angerechnet wor- den (Urk. 13 Rz. 30). Zudem seien keine Steuerschulden anzurechnen. Für die Mo- nate August bis Dezember 2022 werde die Schuld bereits unter dem Titel laufende Steuerlast anteilsmässig berücksichtigt. Sodann würden Schulden gegenüber Drit-
- 23 - ten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nachgehen (Urk. 13 Rz. 31). 5.5. Die Steuern werden aufgrund der angepassten Bedarfs und Einkommens- positionen für die jeweiligen Phasen neu festzusetzen sein. Weiter ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass persönliche Schulden gegenüber Dritten der familien- rechtlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich nachgehen. Sie gehören nicht zum Exis- tenzminimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Parteien für den ge- meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haf- ten (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2; OGer ZH LY230005 vom
25. April 2024 E. III.2.9.11.3). Da es sich vorliegend um Steuerschulden des Be- klagten und seiner neuen Ehefrau handelt, können diese vorliegend nicht berück- sichtigt werden.
6. Wohnkosten des Beklagten 6.1. Der Beklagte rügt, dass sich sein Wohnkostenanteil nicht wie von der Vor- instanz auf Fr. 797.– sondern auf Fr. 827.– belaufe (Urk. 1 Rz. 27). 6.2. Die Mietzinserhöhung wird von der Gegenseite anerkannt (Urk. 13 Rz. 22). Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass diese Änderung den Mietzins ab 1. April 2024 betrifft (Urk. 8/91/4). In der Zeit davor betrug der Mietzins Fr. 1'593.– resp. anteilsmässig auf ihn und seine Ehefrau verteilt Fr. 797.– (Urk. 8/12A/2). Wie noch zu zeigen sein wird, verfügt der Beklagte nach Bezahlung des Barunterhalts für seine Kinder ab dem 1. November 2023 zwar über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 874.–, doch reicht dieser nicht aus, um damit auch den Bedarf seiner neuen Ehefrau zu decken (vgl. unten E. III.D.3). Sein durch die Mietzinserhöhung erhöhter Bedarf ändert jedoch nichts an seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Deckung des Barbedarfs seiner minderjährigen Kinder. Damit muss auch keine neue Phase ab der Mietzinserhöhung per 1. April 2024 eingefügt werden. Im Ergebnis muss der Beklagte die Mietzinserhöhung aus seinem Überschuss bezahlen.
- 24 -
7. Krankenkassenprämien (KVG) des Beklagten 7.1. Der Beklagte rügt, seine aktuelle KVG-Prämie betrage Fr. 273.– und nicht Fr. 232.– (Urk. 1 Rz. 28). 7.2. Die Klägerin anerkennt grundsätzlich, dass die KVG-Prämie des Beklagten Fr. 273.– und nicht Fr. 232.– betrage. Bei einem steuerbaren Einkommen im Jahr 2022 von rund Fr. 42'400.– für ihn und seine Ehefrau sei davon auszugehen, dass mindestens Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat bestehe. Ein entsprechendes Formular für die Beantragung der individuellen Prämienverbilligung habe er erhalten (Urk. 13 Rz. 23). 7.3. Die Rügen des Beklagten betreffen einzig die Berücksichtigung der aktuel- len und somit der KVG-Prämien ab dem Jahr 2024. Diese beträgt unbestrittener- massen Fr. 273.– (Urk. 8/91/7) für den Beklagten und Fr. 371.15 (Urk. 8/91/10) für seine neue Ehefrau. Davon abzuziehen ist – wie von der Klägerin vorgebracht – eine allfällige kantonale Prämienverbilligung (Maier, a.a.O., N 1011). 7.4. Die Höhe der Prämienverbilligung im Kanton Zürich hängt vom steuerbaren Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab (§ 3 Abs. 1 EG KVG). 7.5. Der Beklagte lebt in H._____ und somit gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106) in der Prämienregion 3. Im Jahr 2024 beträgt die regionale Durchschnittsprämie in der Prämienregion 3 Fr. 6'000.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnitts- prämie und somit Fr. 3'600.–. 7.6. Von dieser Durchschnittsprämie gilt es 7 % (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2024 S. 5 f.) des massgebenden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuzie- hen. Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen und beträgt beim Beklagten und seiner Ehefrau aufgrund deren Nettoeinkommen in der Höhe von zusammen Fr. 77'004.– und den Abzügen in Höhe von Total Fr. 35'470.– (Unterhaltsbeiträge in der Höhe von geschätzt Fr. 26'000.–; Berufsauslagen und Mehrkosten der Verpflegung in der Höhe von 3'910.– und KVG-Prämien in der
- 25 - Höhe von Fr. 5'544.–) Fr. 41'550.–. 7 % davon beträgt Fr. 2'908.50. Die jährliche individuelle Prämienverbilligung entspricht demnach für den Beklagten und seine neue Ehefrau je Fr. 691.50.– (=Fr. 3'600.– [-] Fr. 2'908.50) resp. monatlich Fr. 57.60 (=Fr. 691.50 [/] 12). Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsberechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie im Jahr 2024 abzuziehen.
8. Mobilitätskosten des Beklagten 8.1. Der Beklagte rügt, dass ihm für die private Nutzung des Geschäftsautos Kosten in der Höhe von Fr. 300.– entstehen würden. Da er das Auto auch benütze, um die Kinder abzuholen und zurückzubringen, seien ihm die Fr. 300.– als Mobili- tätskosten einzurechnen (Urk. 1 Rz. 29). 8.2. Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte für seine Arbeit auf das Auto angewiesen sei. Die Kosten rechne er wie anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 2023 selbst bestätigt über sein Unternehmen ab. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht auf das Fahrzeug angewiesen sei, sei von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Massnahmenverfahrens nicht dargetan worden und sei unzutreffend. Sie wohne zusammen mit den Kindern in I._____ und der Beklagte in der Nachbarsgemeinde H._____. Die Wegstrecke lasse sich ohne Weiteres mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Für die Berücksichtigung von sonstigen "privaten" Mobilitätskosten bestehe keine Rechtsgrundlage (Urk. 13 Rz. 24 f.). 8.3. Im Notbedarf besteht abgesehen von den Kosten für den Arbeitsweg keine Möglichkeit, private Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte gel- tend macht, er benötige sein Auto, um sein Besuchsrecht auszuüben, so würde es sich um Besuchsrechtskosten handeln, welche jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen sind (vgl. nachfolgend E. C.III.9).
9. Betrag für die Besuchsrechtsausübung 9.1. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie sei ihm – so der Beklagte – für das Besuchswochenende wenigstens Fr. 100.– im Notbedarf an- zurechnen. Ohne diesen Betrag könne er seine beschränkte Zeit mit den Kindern
- 26 - nicht adäquat nutzen. Die Klägerin habe zusätzlich zum Kinderunterhalt einen mo- natlichen Überschuss zur Verfügung, den sie für gemeinsame Unternehmungen mit den Kindern verwenden könne. Er solle diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden. Insgesamt seien ihm pro Monat Fr. 200.– für die Besuchsrechtsausübung anzurechnen (Urk. 1 Rz. 32). 9.2. Die Klägerin führt aus, dass diese Bedarfsposition vom Beklagten im vor- instanzlichen Massnahmenverfahren nicht geltend gemacht worden und bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus stellten Besuchs- rechtskosten im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine ge- richtsübliche Position dar (Urk. 13 Rz. 32). 9.3. Bei Besuchsrechtskosten handelt es sich im Rahmen der familienrechtli- chen Bedarfsberechnung um keine gerichtsübliche Position. Vielmehr ist das Be- suchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Eltern- teils auszuüben (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hin- weisen). Überschreitet die Häufigkeit und die Dauer der Besuche das Übliche oder erfordert die Betreuung der Kinder ausserordentliche Anstrengungen, darf eine Be- rücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im erweiterten Not- bedarf des besuchsberechtigten Elternteils auch in knappen Verhältnissen vorge- nommen werden (OGer ZH LC210024 vom 30. September 2021 E. 3.2.) In der Regel sind solche jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Be- suchsrechts aufgrund langer Distanzen hohe Reiseauslagen verbunden sind (BGer 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1). 9.4. Weder handelt es sich vorliegend um ein besonders häufiges Besuchsrecht noch wohnen die Parteien weit auseinander, weshalb keine hohen Reisekosten an- fallen. Damit besteht vorliegend kein Raum für die Zusprechung von Besuchs- rechtskosten.
10. Fremdbetreuung 10.1. Die Vorinstanz berücksichtigte durchschnittliche Fremdbetreuungskosten pro Kind und Monat in der Höhe von Fr. 204.–. Der Beklagte rügt, dass die Abrech-
- 27 - nungen zeigten, dass die Kinder im Durchschnitt dreimal pro Monat am Mittagstisch und im Nachmittagshort anwesend seien. Aufgrund der ausgewiesenen Kostenan- sätze ergebe dies Fremdbetreuungskosten von Fr. 27.– pro Kind und Tag bzw. von Fr. 81.– pro Kind und Monat. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass die Fremdbetreuungskosten nur während zehn Monaten pro Kalenderjahr anfallen würden. Während der Ferienzeit, welche die Kinder bei Vater oder Mutter verbrin- gen, würden keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Aktenkundig sei zudem, dass die Besuche des Nachmittagshorts in der Tendenz abnähmen, zum einen, weil die schulfreien Nachmittage mit dem Alter der Kinder ebenfalls abnähmen, zum ande- ren, weil die Mädchen ihre Freizeit immer häufiger bei und mit Klassenfreundinnen verbringen würden statt im Hort. Er anerkenne deshalb maximal Fr. 100.– pro Kind und Monat für die Fremdbetreuung (Urk. 1 Rz. 34). 10.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Aus der Kosten- artenliste des Sozialamtes I._____ könne entnommen werden, dass für die Zeit vom Januar 2023 bis Februar 2024 sogar effektive Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 275.– pro Monat und Kind angefallen seien (Urk. 13 Rz. 35). 10.3. Die Hortkosten für das Jahr 2022 sind und waren bereits im vorinstanzli- chen Verfahren ausgewiesen (Urk. 8/16/20) und haben in den relevanten Monaten August bis und mit Dezember 2022 durchschnittlich Fr. 258.– pro Kind und Monat betragen. Für das ganze Jahr 2022 haben die Fremdbetreuungskosten Fr. 1'302.– betragen (Urk. 8/16/20), was für die Berechnung der Steuern der Klägerin im Jahr 2022 relevant ist. Auch für den Zeitraum Januar 2023 bis Februar 2024 sind die durchschnittlichen Kosten für die Fremdbetreuung in der Höhe von Fr. 275.– (=Fr. 7'696.– / 14 Monate) pro Kind ausgewiesen (Urk. 15/4). Da nicht ersichtlich ist, dass sich diese Fremdbetreuungskosten kurzfristig ändern werden, ist weiterhin auf diese durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten abzustellen. Dem Argument, wonach die Betreuung in Zukunft abnehmen werde, wird sodann im Hauptverfah- ren Rechnung zu tragen sein.
- 28 -
11. VVG Kinder 11.1. Der Beklagte rügt, die VVG-Zuschläge seien nicht über den Notbedarf zu finanzieren (Urk. 1 Rz. 35). 11.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Überschuss resultiere und daher die VVG-Prämie der Kinder in deren Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 13 Rz. 36). 11.3. Die Prämien der nicht obligatorischen Krankenkasse gemäss VVG können für Erwachsene und Kinder im erweiterten Bedarf berücksichtigt werden. Auszuge- hen ist von den effektiv bezahlten Prämien während der relevanten Zeitperiode (Maier, a.a.O., N 1153). 11.4. Die Kosten für die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 43.– pro Kind sind ausgewiesen (Urk. 8/5/8) und im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen, sofern auch alle weiteren Bedarfspositionen gedeckt sind.
12. Phasenbildung Die von der Vorinstanz gebildeten Phasen sind zweckmässig und somit beizube- halten. Einzig aufgrund der ausgewiesenen und auch anerkannten Mietzinserhö- hung des Beklagten ab 1. April 2024 rechtfertigt es sich nicht, eine neue Phase zu bilden, da der Beklagte und seine neue Ehefrau den erhöhten Mietzins mit dem Überschuss zu bezahlen haben (vgl. E. III.C.6). An den Unterhaltsbeiträgen ändert der erhöhte Mietzins nichts. Phase 1: 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Phase 2: 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 Phase 3: ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens D. Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1. Phase 1 (17. August 2022 bis 31. Dezember 2022) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'461.00 200.00 200.00 5'695.00 469.00
- 29 -
2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 232.00 122.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 258.00 258.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'097.00 1'097.00 2'099.00 1'769.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 60.00 30.00 30.00 165.00 18.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'696.00 1'170.00 1'170.00 2'374.00 1'817.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) -232.00 -970.00 -970.00 3'321.00 -1'348.00
1) Die Berechnung des Einkommens der Klägerin im Jahr 2022 wurde nicht angefochten, womit auf die Feststellung der Vorinstanz abgestellt werden kann, wonach die Klägerin vom August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 2'461.– pro Monat verdient hat (vgl. Urk. 2 E. II.2.1. und E. II.2.3.). Auch die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Kind wurden nicht ange- fochten und sind von der Vorinstanz korrekt festgehalten worden. Das Einkommen des Be- klagen im Jahr 2022 betrug Fr. 5'695.– pro Monat (vgl. oben E. III.C.2.7). Das Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten ergibt sich aus der Steuererklärung 2022 und den ange- hängten Lohnausweisen und betrug Fr. 5'629.– im Jahr resp. Fr. 469.– im Monat (Urk. 8/91/1).
2) Die Grundbeträge wurden von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt ermittelt und von den Par- teien nicht beanstandet. Massgeblich sind die Richtlinien des betreibungsrechtlichen Notbe-
- 30 - darfs der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
3) Die Wohnkosten aller Beteiligten im Jahr 2022 sind unbestritten, weshalb diese von der Vor- instanz zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2. E. III. 6.2.).
4) Die KVG-Prämien der Klägerin und der Kinder wurden nicht angefochten und sind somit zu übernehmen (Urk. 2 E. III.6.3). Die von der Vorinstanz für den Beklagten veranschlagten KVG-Prämien im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 232.– wurden nicht beanstandet (Urk. 2 E. III.6.3). In seiner Steuererklärung 2022 hat er zusammen mit seiner Ehefrau für bezahlte KVG-Prämien Abzüge in der Höhe von Fr. 4'245.– resp. Fr. 353.75 pro Monat vorgenommen (Urk. 8/91/1). Ausgehend von seiner Prämie hat die neue Ehefrau im Jahr 2022 Fr. 122.– an KVG-Prämien pro Monat bezahlt.
5) Die Mobilitätskosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 40.– im Jahr 2022 sind unbestritten und zu übernehmen (Urk. 2 E. III.6.5). Jene des Beklagten sind nicht ausgewiesen (vgl. oben E. III.C.8.3).
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind für die Klägerin mit Fr. 132.– und jene des Beklagten mit Fr. 220.– festzusetzen (vgl. oben E. III.C.3.3 und E. III.C.4.4). Verpflegungs- kosten der neuen Ehefrau wurden nicht glaubhaft gemacht, da der Beklagte diese lediglich pauschal behauptet hat (vgl. zu den Anforderungen der Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.).
7) Die Fremdbetreuungskosten für die Kinder der Monate November und Dezember 2022 sind ausgewiesen und betrugen durchschnittlich Fr. 258.– pro Kind (Urk. 8/16/20; vgl. oben E. III.C.10.3).
8) Der Beklagte hat in der Steuererklärung 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. 42'366.– deklariert (Urk. 8/91/1). Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (Wohnort: H._____, Al- leinstehend, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere [vgl. Urk. 8/91/1]) resultiert für das Ehepaar eine Steuer in der Höhe von Fr. 2'195.–. Das Ehepaar hat die Steuerrechnung für das Jahr 2022 jedoch bereits erhalten (Urk. 8/91/5), womit sie definitiv veranlagt worden sind. Demnach müssen sie zusammen Fr. 2'202.50 bezahlen (vgl. Urk. 8/91/5). Für diese Steuern im Jahr 2022 müssen sie zusammen im Verhältnis ihres je- weiligen Einkommens aufkommen. Da der Beklagte Fr. 5'695.– und seine neue Ehefrau Fr. 469.– monatlich verdient haben, rechtfertigt es sich, die monatliche Steuerlast im Verhält- nis 9/10 (Fr. 165.–) zu 1/10 (Fr. 18.–) auf die beiden zu verteilen. Die Steuerbelastung der Klägerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners zu berechnen. Bei der Klägerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: I._____, Verh. und Ei- nelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: andere, Kinder im Haushalt: 2 [vgl. Urk 8/16/22]) auszugehen:
- 31 - Jahr 2022 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- Fr. 29'532.00 Fr. 29'532.00 gen) Fr. 26'064.00 Fr. 26'064.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Kinderzulagen Total Einkünfte Fr. 60'396.00 Fr. 60'396.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 886.00 Fr. 886.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 1'302.00 Fr. 1'302.00 Total Abzüge Fr. 24'328.00 Fr. 18'688.00 steuerbares Einkommen Fr. 36'068.00 Fr. 41'708.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer Fr. 1'440.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies ent- spricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von Fr. 120.–. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kinds [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zuste- hende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreu- ungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steu- erschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Die monatlichen Einkünfte von C._____ betragen Fr. 1'170.– (Fr. 970.– Barunterhalt und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 1'402.– (Fr. 970.– Barunterhalt, Fr. 232.– Betreuungsunterhalt und Fr. 200.– Kin- derzulagen) und jene der Klägerin Fr. 2'461.– (Fr. 2'461.– Erwerbseinkommen). Dies ergibt eine Summe von Fr. 5'033.–. Es rechtfertigt sich den Kindern je einen Steueranteil von Fr. 30.– (25 %) und der Klägerin ein Steueranteil von Fr. 60.– (50 %) zuzuweisen. Insgesamt resultiert somit in der ersten Phase ein Unterhalt für C._____ in der Höhe von Fr. 970.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und für D._____ in der Höhe von Fr. 1'202.– (davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt). Insgesamt resultiert beim Be-
- 32 - klagten damit noch immer ein Überschuss von Fr. 1'149.–. Der Überschuss ist dem Beklagten alleine zuzuteilen, damit er damit (teilweise) für den gebührenden Unter- halt seiner neuen Ehefrau aufkommen kann.
2. Phase 2 (1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'892.00 200.00 200.00 5'325.00 1'092.00
2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 232.00 122.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 275.00 275.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'114.00 1'114.00 2'099.00 1'769.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 54.00 27.00 27.00 172.00 43.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'687.00 1'184.00 1'184.00 2'381.00 1'842.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) 205.00 -984.00 -984.00 2'944.00 -750.00
1) Das Einkommen der Klägerin für das Jahr 2023 und für die weitere Verfahrensdauer beträgt Fr. 2'892.– pro Monat (vgl. oben E. III.C.1.2). Das Einkommen des Beklagten beträgt
- 33 - Fr. 5'325.– (vgl. oben E. III.C.2.7) und jenes seiner neuen Ehefrau Fr. 1'092.– (Urk. 8/91/6). Die Kinderzulagen belaufen sich unverändert auf Fr. 200.– pro Kind.
2) Die Grundbeträge sind unverändert.
3) Die Wohnkosten sind unverändert.
4) Die KVG-Prämien sind unverändert.
5) Die Mobilitätskosten sind unverändert.
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unverändert.
7) Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich durchschnittlich auf Fr. 275.– (vgl. oben E. III.C.10.3).
8) Beim Beklagten präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberechnung 2023 wie folgt (Wohnort: H._____, Alleinstehend, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: verheiratet, Konfes- sion: andere [vgl. Urk. 8/91/1]): Jahr 2023 Beklagter Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Total Einkünfte Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Abzüge Unterhaltsbeiträge Fr. 24'528.00 Fr. 24'528.00 Versicherungsprämien Fr. 4'248.00 Fr. 3'600.00 Berufsauslagen 3% Fr. 2'310.00 Fr. 2'310.00 Auslagen Verpflegung Fr. 1'600.00 Fr. 1'600.00 Total Abzüge Fr. 32'686.00 Fr. 32'038.00 steuerbares Einkommen Fr. 44'318.00 Fr. 44'966.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten und seiner neuen Ehefrau im Jahr 2023 Fr. 2’410.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 161.– für die direkte Bun- dessteuer, was unter Berücksichtigung des Einkommensverhältnisses der beiden von 4/5 zu 1/5 einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 172.– für den Beklagten und monatlich Fr. 43.– für seine neue Ehefrau ergibt.
- 34 - Jahr 2023 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 34'704.00 Fr. 34'704.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 24'528.00 Fr. 24'528.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 64'032.00 Fr. 64'032.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 1'041.00 Fr. 1'041.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Total Abzüge Fr. 29'781.00 Fr. 24'141.00 steuerbares Einkommen Fr. 34'251.00 Fr. 39'891.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer 2023 Fr. 1'295.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies entspricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von gerundet Fr. 108.–. Diese ist an- gesichts der Einkommen der Kinder und der Klägerin erneut hälftig im Bedarf zu berücksich- tigen, entsprechend Fr. 54.– im Bedarf der Klägerin und je Fr. 27.– im Bedarf der Kinder. Der Beklagte ist genügend leistungsfähig, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin für ihren eigenen Be- darf aufkommen kann. Insgesamt resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 976.– (=Fr. 2'944.– [-] Fr. 984.– [-] Fr. 984.–) Damit kann er das Manko des Be- darfs seiner neuen Ehefrau (Fr. 750.–) decken und verfügt noch immer über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 226.–. Dieser ist im Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei der Beklagte 2/3 (Fr. 151.–) und die Kinder je 1/6 (Fr. 38.–) erhalten. Im Ergebnis muss der Beklagte in der Phase 2 für seine beiden Kindern je Fr. 1'022.– (=Fr. 984.– [+] Fr. 38.–) an Unterhalt bezahlen.
- 35 -
3. Phase 3 (ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens) Betreibungsrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
1) Einkommen 2'892.00 200.00 200.00 5'325.00 1'092.00
2) Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 850.00 850.00
3) Wohnkosten 796.00 397.00 397.00 797.00 797.00
4) Krankenkasse (KVG) 135.00 42.00 42.00 215.00 313.00
5) Mobilität 40.00
6) Auswärtige Verpflegung 132.00 220.00
7) Fremdbetreuungskosten 275.00 275.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'453.00 1'314.00 1'114.00 2'082.00 1'960.00 Familienrechtliches Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ Existenzminimum
8) Steueranteile 57.00 28.00 28.00 143.00 36.00
9) Serafe 30.00 15.00 15.00
10) Kommunikationskosten 120.00 80.00
11) VVG 43.00 43.00
12) Hausrat- Haftpflicht- 30.00 15.00 15.00 Versicherung Total Fam. Exmin (gerundet) 2'690.00 1'385.00 1'185.00 2'335.00 2'026.00 Leistungsfähigkeit (gerundet) 202.00 -1'185.00 -985.00 2'990.00 -934.00
1) Das Einkommen der Parteien ist unverändert.
2) Die Grundbeträge wurden von der Vorinstanz korrekt ermittelt und von den Parteien nicht beanstandet. In dieser Phase erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.–, da sie nun 10 Jahre alt ist.
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3) Die Wohnkosten sind unverändert. Ab 1. April 2024 betragen diese beim Beklagten und sei- ner Ehefrau zusammen neu Fr. 1'488.– (Urk. 8/91/8). Diese Mehrkosten muss der Beklagte jedoch von seinem Überschuss bezahlen, weshalb es sich rechtfertigt, diese Mietzinserhö- hung nicht separat ab 1. April 2024 im Bedarf auszuweisen (vgl. E. III.C.6 und E. III.D.3).
4) Die KVG-Prämien des Beklagten und seiner neuen Ehefrau gilt es aufgrund der neuen Police abzüglich der zu erwartenden individuellen Prämienverbilligung anzupassen (vgl. oben E. III.C.7.6).
5) Die Mobilitätskosten sind unverändert.
6) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unverändert.
7) Die Fremdbetreuungskosten sind unverändert.
8) Die mutmasslichen Steuern des Beklagten und seiner neuen Ehefrau für das Jahr 2024 be- rechnet sich wie folgt: Jahr 2024 Beklagter Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Total Einkünfte Fr. 77'004.00 Fr. 77'004.00 Abzüge Unterhaltsbeiträge Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Versicherungsprämien Fr. 5'800.00 Fr. 3'600.00 Berufsauslagen 3% Fr. 2'310.00 Fr.. 2'310.00 Auslagen Verpflegung Fr. 1'600.00 Fr. 1'600.00 Total Abzüge Fr. 35'750.00 Fr. 33'550.00 steuerbares Einkommen Fr. 41'254.00 Fr. 43'454.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Gemäss Steuerrechner betragen die Steuern des Beklagten und seiner neuen Ehefrau Fr. 1'997.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 141.– für die direkte Bundessteuer, was unter Berücksichtigung des Einkommensverhältnisses der beiden von 4/5 zu 1/5 einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 143.– für den Beklagten und monatlich Fr. 36.– für seine neue Ehefrau ergibt.
- 37 - Jahr 2024 Klägerin Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 34'704.00 Fr. 34'704.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 65'544.00 Fr. 65'544.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 480.00 Fr. 480.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Er- Fr. 1'041.00 Fr. 1'041.00 werbseinkommens) Versicherungsprämien Klägerin Fr. 1'620.00 Fr. 1'620.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'040.00 Fr. 1'400.00 Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderabzug Fremdbetreuungskosten Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Total Abzüge Fr. 29'781.00 Fr. 24'141.00 steuerbares Einkommen Fr. 35'763.00 Fr. 41'403.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren für die Einkommenssteuer der Staats- und Gemeindesteuer Fr. 1'363.–. Eine direkte Bundessteuer ist nicht geschuldet. Dies ent- spricht einer monatlichen Einkommenssteuerschuld von Fr. 113.–. Diese ist angesichts der Einkommen der Kinder und der Klägerin erneut hälftig zu verteilen, entsprechend Fr. 57.– Klägerin und je Fr. 28.– der Kindern. Insgesamt resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 820.–. Dieser Über- schuss ist dem Beklagten zur Deckung der Mehrkosten aufgrund der Mietzinserhö- hung ab 1. April 2024 sowie zur (teilweisen) Deckung des Mankos des Bedarfs seiner neuen Ehefrau (Fr. 934.–) zu belassen (vgl. E. III.B.3). Im Ergebnis muss der Beklagte in der Phase 3 für C._____ Fr. 1'185.– und für D._____ Fr. 985.– an Unterhalt bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht ge- schuldet, da die Klägerin ihren eigenen Bedarf decken kann.
4. Fazit Demnach ist der Beklagte zu verpflichten, für seine Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder ver- tragliche Familienzulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin, zu bezahlen:
- 38 - für C._____: Fr. 970.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'185.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) für D._____: Fr. 1'202.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis
31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 985.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Zu aktualisieren sind damit auch die den Unterhaltsberechnungen zugrunde lie- genden finanziellen Verhältnisse (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). IV. Weitere Anträge
1. Bezug der Kinderzulage 1.1. Der Beklagte verlangt, es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen von der Mutter bezogen würden (Urk. 1 S. 2). 1.2. Die Anspruchskonkurrenz für den Fall, dass mehrere Personen für das glei- che Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, ist abschliessend in Art. 7 Famili- enzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) geregelt. Dass die erwerbstätige und mit der Hauptbetreuung betraute Klägerin in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG die Familienzulage für die beiden minderjährigen Kinder bezieht, ist der gesetzliche Normalfall und muss daher nicht speziell im Dispositiv wie vom Beklagten verlangt festgehalten werden. Auf diesen Antrag ist daher mangels entsprechendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Sollte der Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, zukünftig die Kinderzulagen beziehen, so ist er verpflichtet, diese der Klägerin weiterzuleiten.
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2. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgestellt, dass der Beklagte seit August 2022 bereits Fr. 6'984.– Unterhalt pro Kind bezahlt habe. Er sei dement- sprechend berechtigt, Fr. 6'984.– pro Kind mit den zugesprochenen Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). 2.2. Der Beklagte verlangt in seiner Berufung, dass die Ziffer 3 des Dispositives der angefochtenen Verfügung aufzuheben sei und auf die Unterhaltspflicht sämtli- che seit September 2023 vom Beklagten bezahlten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 582.– pro Kind und Monat anzurechnen und im Dispositiv betragsmässig aus- zuweisen seien (Urk. 1 S. 2). Zu diesem Antrag folgt in der Berufung keine Begrün- dung. Die Klägerin äusserte sich nicht zu diesem Antrag (Urk. 13). 2.3. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinerlei aktuelle Nachweise be- treffend die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 582.– pro Kind nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht. Eine betragsmässige Festhaltung im Entscheid-Dispositiv von bezahlten Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte, die Fr. 6'984.– pro Kind übersteigen, kommt daher mangels entsprechenden Nachweises nicht in Betracht, weshalb dieser Berufungs- antrag abzuweisen ist und es insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Es steht dem Beklagten zu, bereits weitere bezahlte, von der Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 3 noch nicht berücksichtigte Kinderunterhaltsbeiträge, in Anwendung von Art. 120 ff. OR an die rückwirkend zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge anzu- rechnen. V. Prozesskostenbevorschussung / Unentgeltliche Rechtspflege
1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und Urk 13 S. 2). Der Beklagte stellte zudem vorab den Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses von wenigstens Fr. 5'000.– an ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).
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2. Auf den Antrag des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozess- kostenvorschusses ist aufgrund der rechtskräftigen Scheidung und der damit zwi- schen den Parteien fehlenden ehelichen Beistandspflicht nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LC200011 vom 5. Oktober 2020 E. II.4.2).
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
4. Wie vorstehend dargelegt, ist das vom Beklagten erwirtschaftete Einkom- men aktuell nicht ausreichend, um nebst seinem eigenen Bedarf und dem Barun- terhalt seiner Kinder auch den Bedarf seiner neuen Ehefrau zu decken (vgl. oben E. III.D.3). Die Klägerin kann mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nur knapp decken (vgl. oben E.III.D.3). Beide Parteien sind somit aufgrund ihrer Einkommens- situation klar nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Über- dies verfügen beide Parteien über keine liquiden Vermögenswerte (vgl. Urk. 8/16/22; Urk. 8/91/1).
5. Die Verfahrensstandpunkte beider Parteien waren nicht von vornherein aussichtslos und sowohl der Beklagte als auch die Klägerin waren als rechtsunkun- dige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeistän- dung angewiesen. Damit ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die unentgeltli- chen Rechtsbeistände werden mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid im Scheidungsverfahren vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen.
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2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierig- keit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– als angemessen.
3. Weder der Beklagte noch die Klägerin dringen mit ihren zweitinstanzlichen Begehren vollständig durch. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein fami- lienrechtliches Verfahren handelt und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), erscheint unter Berücksichtigung der Korrektur der Unterhaltsbeiträge zugunsten des Beklagten und der Feststellung, dass der Beklagte mit seinen Argumenten betreffend den rückwirkend festgestell- ten Unterhaltsbeitrag nicht durchdringt, eine Kostentragung im Verhältnis von 2/3 zulasten des Beklagten angemessen, ohne dass das genaue Ausmass des Obsie- gens bzw. Unterliegens festgestellt werden muss. Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Des Weiteren ist der Beklagte dem Antrag der Klägerin entsprechend (Urk. 13 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.– festzusetzen. Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach auf den nächsten Franken gerundet Fr. 1'442.–. Der unentgeltlich prozessierende Beklagte ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwältin lic iur. Y._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Mit der Zahlung geht die Forde- rung auf den Kanton Zürich über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Beklagten, es sei die Klägerin zur Zahlung eines Pro- zesskostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Bülach vom 8. März 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens und rückwirkend verpflich- tet, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr. 970.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'185.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) für D._____: Fr. 1'202.– rückwirkend ab 17. August 2022 bis
31. Dezember 2022 (Phase 1, [davon Fr. 232.– Betreuungsunterhalt]) Fr. 1'022.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (Phase 2, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt])
- 43 - Fr. 985.– rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 3, [davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt]) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.
2. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien: Klägerin: Einkommen: Fr. 2'461.– (Phase 1, 40%-Pensum + Nebenerwerb) Fr. 2'892.– (Phase 2 und 3, 60%-Pensum) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 2'696.– (Phase 1) Fr. 2'687.– (Phase 2) Fr. 2'690.– (Phase 3) C._____: Einkommen: Fr. 200.– (Phase 1 bis 3, Kinderzulage) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'170.– (Phase 1) Fr. 1'184.– (Phase 2) Fr. 1'385.– (Phase 3) D._____: Einkommen: Fr. 200.– (Phase 1 bis 3, Kinderzulage) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'170.– (Phase 1) Fr. 1'184.– (Phase 2) Fr. 1'185.– (Phase 3) Kläger: Einkommen: Fr. 5'695.– (Phase 1) Fr. 5'325.– (Phase 2 und 3) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 2'374.– (Phase 1)
- 44 - Fr. 2'381.– (Phase 2) Fr. 2'335.– (Phase 3) Neue Ehefrau (F._____) Einkommen: Fr. 469.– (Phase 1) Fr. 1'092.– (Phase 2 und 3) Vermögen: Fr. 0.– (Phase 1 bis 3) Bedarf: Fr. 1'817.– (Phase 1) Fr. 1'842.– (Phase 2) Fr. 2'026.– (Phase 3)"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt, zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Beklagte und die Klägerin werden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1'442.– zu bezahlen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschä- digt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm