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LY240010

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2024-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 2014 miteinander verheiratet und die El- tern des Verfahrensbeteiligten, geb. tt.mm.2014 (Urk. 5/3). Der Eheschutzent- scheid erging am 11. Juni 2020 (Urk. 5/5/28). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) reichte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens stellten beide Parteien sowie der Verfahrensbeteiligte die eingangs wiedergegebenen Anträge betreffend vor- sorgliche Massnahmen (s.o. S. 3 f.). In der Folge erliess die Vorinstanz den vorste- hend wiedergegebenen Massnahmenentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2). Die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 16. Mai 2024 wurde infolge des vorlie- genden Berufungsverfahrens abgenommen (Urk. 12/8). Bezüglich des übrigen Ver-

- 7 - laufs des bisherigen vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Ent- scheid, die Verfügung vom 18. Oktober 2022 sowie das vorinstanzliche Protokoll verwiesen (Urk. 2; Urk. 5/84; Prot. I).

E. 1.1 Mit der ersten Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Ok- tober 2022 war der Kläger u.a. verpflichtet worden, der Beklagten ab 1. Februar 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunter- haltsbeiträge von CHF 3'234.– zu bezahlen. Damals hatte das monatliche Netto- einkommen des Klägers CHF 10'936.– betragen. Der Beklagten war ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'420.– angerechnet worden und die Familienzulagen für den Verfahrensbeteiligten hatten CHF 450.– pro Monat betra- gen. Den monatlichen Bedarf hatte die Vorinstanz beim Kläger auf CHF 3'432.–, bei der Beklagten auf CHF 4'046.– und beim Verfahrensbeteiligten auf CHF 809.– beziffert (Urk. 5/84 S. 21).

E. 1.1.1 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gründet in der Beistandspflicht der Ehegatten und setzt voraus, dass der den Prozesskostenvor- schuss beantragende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (Bedürf- tigkeit) und dem in Anspruch zu nehmenden Ehegatten die Leistung des Prozess- kostenvorschusses zumutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausge- setzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenvorschuss Ersuchenden nicht aussichtslos ist.

E. 1.1.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussich- ten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3).

E. 1.1.3 Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 1.2 Im vorliegend angefochtenen vorsorglichen Abänderungsentscheid berück- sichtigte die Vorinstanz, dass dem Kläger seine vormalige Arbeitsstelle bei der K._____ mit Schreiben vom 14. Juni 2023 per 30. September 2023 gekündigt wurde und er seither Arbeitslosengeld von durchschnittlich monatlich CHF 8'633.– bezieht (Urk. 2 S. 10; Urk. 5/136/60; Urk. 5/157/52). Zwar habe der Kläger das Ab- änderungsbegehren bereits am 30. Oktober 2023 gestellt (Urk. 5/156) und damit nicht die viermonatige Arbeitslosigkeit (BGE 143 III 617 E. 5.2) abgewartet. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger allerdings bereits seit dem 3. Juli 2023 von der Arbeit freigestellt sei und er sich seither auf Stellensuche befinde, sei von einer dauerhaften Veränderung seiner Einkommenssituation auszugehen (Urk. 2 S. 11). Des Weiteren ging die Vorinstanz bezüglich der Beklagten weiterhin von einem hy- pothetischen Monatseinkommen von CHF 3'420.– netto und Familienzulagen von CHF 200.– aus (Urk. 2 S. 11, 17).

E. 1.2.1 Die Beklagte beantragt die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, hält aber fest, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage sei. Daher sei ihr eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 3, Rz. 33-37). Der Kläger beantragt, das Gesuch der Beklagten um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen und es sei ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10 S. 2, 17-19).

- 20 -

E. 1.2.2 Es zeigt sich, dass die Beklagte angesichts ihres tiefen Erwerbseinkommens von durchschnittlich CHF 2'058.– netto pro Monat (Urk. 16 Rz. 41; Urk. 18/3) zu- züglich des (vorsorglichen) Ehegattenunterhalts von CHF 2'162.– ihren Bedarf von CHF 4'275.– (Urk. 2 S. 17) selbst vor dem praxisgemässen Zuschlag von 25% be- züglich des Grundbetrags und den Steuerabzahlungsraten (Urk. 18/4) bei Weitem nicht decken kann und daher als prozessual bedürftig zu qualifizieren ist. Vermögen ist keines vorhanden (Urk. 5/182/8; Urk. 5/22/10), was angesichts des tiefen Ein- kommens auch heute noch der Fall ist (Urk. 18/2).

E. 1.2.3 Bezüglich des Klägers ist von einem monatlichen Bedarf von rund CHF 3'500.– auszugehen (Urk. 2 S. 12). Dabei ist der Grundbetrag um 25% auf CHF 1'500.– zu erhöhen, was einen erweiterten monatlichen Bedarf von CHF 3'800.– ergibt, und es sind Unterhaltszahlungen von total CHF 3'173.– (d.h. CHF 1'011 [Kindesunterhalt] + CHF 2'162 [Ehegattenunterhalt]) zu addieren. Hinzu kommt, unter Berücksichtigung der (vorsorglichen) Unterhaltszahlungen sowie der üblichen Abzüge, eine geschätzte monatliche Steuerlast von rund CHF 620.–. Dar- aus ergibt sich ein prozessualer Bedarf des Klägers in der Höhe von CHF 7'593.–. Bezüglich der weiteren Schuldabzahlungsraten von insgesamt CHF 1'259.30 be- gnügt sich der Kläger mit dem Verweis auf die Klagebegründung (Urk. 5/156 S. 19), ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen (Urk. 10 S. 18; Urk. 2 S. 13). Die weiteren Schulden sind daher nicht genügend substantiiert und in die prozessuale Bedarfsberechnung nicht einzubeziehen. Da- mit ergibt sich ein monatlicher Überschuss des Klägers von CHF 1'040.–, setzt man den monatlichen Bedarf von CHF 7'593.– in Relation zum monatlichen Nettoein- kommen von CHF 8'633.–. Vermögen ist keines vorhanden (Urk. 5/157/63). Unter diesen Umständen kann der Kläger nach wie vor (Urk. 5/71) nicht als prozessual bedürftig gelten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuwei- sen. Unter Berücksichtigung der ihm damit für das vorliegende Verfahren erwach- senden Prozesskosten, seiner Arbeitslosigkeit sowie des Umstands, dass ihm ein Notgroschen zu belassen ist, erscheint der Kläger indes nicht als genügend leis- tungsfähig, um der Beklagten zusätzlich noch einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

- 21 -

E. 1.2.4 Da die Beklagte als prozessual bedürftig zu gelten hat (s.o. V.1.2.2), der Klä- ger nicht zu einem Prozesskostenvorschuss zu verpflichten ist (s.o. V.1.2.3) und die Berufung auch aus einer ex ante-Perspektive nicht als aussichtslos erscheint, ist der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuge- ben.

E. 1.3 Den monatlichen Bedarf des Klägers bezifferte die Vorinstanz auf CHF 3'499.–, jenen des Verfahrensbeteiligten auf CHF 826.– und jenen der Be- klagten auf CHF 4'275.– (Urk. 2 S. 12). Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Kläger nach Abzug seines Bedarfs von CHF 3'499.– sowie des Kindes- unterhalts von CHF 1'011.– (Urk. 5/84 S. 21, nicht angefochten) sowie des bisheri- gen Ehegattenunterhalts von CHF 3'234.– (a.a.O.) unter Berücksichtigung seines neuen Einkommens von monatlich CHF 8'633.– nur noch ein Überschuss von rund

- 16 - CHF 890.– verbleibe. Der Beklagten verbleibe dagegen ein Überschuss von rund CHF 2'380.– (d.h. CHF 3'420.– [hypothetisches Einkommen] + CHF 3'234.– [bis- heriger Ehegattenunterhalt, Urk. 5/84] - CHF 4'275.– [Bedarf]). Daraus ergebe sich ein Ungleichgewicht, das mittels vorsorglicher Abänderung des Ehegattenunter- halts zu beheben sei (Urk. 2 S. 13). Dafür ging die Vorinstanz wie folgt vor: Der Beklagten würden monatlich CHF 855.– fehlen (d.h. CHF 4'275.– [Bedarf] - CHF 3'420.– [hypothetisches Einkommen]). Nach Abzug dessen sowie des Be- darfs des Klägers und des Kindesunterhalts vom Einkommen des Klägers resultiere noch ein Überschuss von CHF 3'268.– (d.h. CHF 8'633.– [Einkommen Kläger] - CHF 3'499.– [Bedarf Kläger] - CHF 1'011.– [Unterhalt Verfahrensbeteiligter] - CHF 855.– [Manko der Beklagten]). Auf diesen habe die Beklagte im Umfang von 40%, d.h. CHF 1'307.–, Anspruch. Somit resultiere ein vorsorglicher Ehegattenun- terhalt von CHF 2'162.– (d.h. CHF 855.– [Manko der Beklagten] + CHF 1'307.– [Überschussanteil]). Zumal sich die Beklagte schon seit Längerem nicht mehr auf die bisherigen Unterhaltszahlungen des Klägers habe verlassen können, gelte diese Abänderung per 1. November 2023 (Urk. 2 S. 14).

2. Vorbringen der Parteien

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) legte die Beklagte innert Frist Berufung gegen den Massnahmenentscheid vom 8. Februar 2024 ein (Urk. 1 und 5/189/1). Nachdem mit Verfügung vom 28. Februar 2024 das Gesuch der Be- klagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war (Urk. 4), erstattete der Kläger innert mit Verfügung vom 4. April 2024 angesetzter Frist (Urk. 7) am 15. April 2024 (Poststempel) die Berufungsantwort (Urk. 10 bis 12/1-8). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde der Beklagten die Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt sowie dem Verfahrensbeteiligten eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Der Verfahrensbeteiligte erstattete innert Frist mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Poststempel) eine Stellungnahme, welche am dar- auffolgenden Tag den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme zur Beru- fungsantwort, welche am 26. Juni 2024 dem Kläger sowie Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde (Urk. 16 bis 19/1+2). Weitere Eingaben der Be- klagten erfolgten am 26. Juni 2024 sowie 9. Juli 2024, welche jeweils dem Kläger sowie dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 21 bis 26/1+2). Ebenso wurde die Stellungnahme des Klägers vom 12. Juli 2024 an die Beklagte und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27 bis 29/1+2). Weitere Stellungnahmen in der Sache erfolgten nicht (Prot. II S. 12 f.).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18). Dabei hat es sein Bewenden.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.– festzule- gen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bezüglich des Obsiegens/Unterliegens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich der Weisung zu einer Psychotherapie teilweise obsiegte, hinsichtlich der Weisung zu Drogen- und Alkoholtests sowie des Unterhalts hingegen unterlag. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 80% und dem Kläger zu 20% aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 60 % reduzierte Par- teientschädigung von CHF 1'800.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Art. 118 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen.

E. 2.3 Das Honorar der Kindsvertreterin in Höhe von CHF 1'637.05 (Urk. 31) ist von den Parteien innert der mit Präsidialverfügung vom 13. August 2024 (Urk. 32) an- gesetzten Frist unbeanstandet geblieben und erscheint als angemessen. Es stellt einen Teil der Gerichtskosten dar. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote der Kindsvertreterin (Urk. 30 f.) eine freigestellte Stellungnahme einzureichen, und im Übrigen die Beratungsphase angezeigt (Urk. 32). Die Parteien erstatteten keine Stellungnahmen zur Honorarnote der Kindsvertreterin.

E. 3.1 Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens betreffend Unterhalt stehen die Fragen, inwiefern der Beklagte unverschuldet arbeitslos ist und damit Anspruch auf eine Abänderung des Ehegattenunterhalts hat (s.u. IV.3.2) sowie ab wann eine all- fällige Unterhaltsanpassung gelten soll (s.u. IV.3.3). Dagegen sind weder die Höhe der Arbeitslosentaggelder des Klägers noch die vorinstanzliche Bedarfs- und Über- schussberechnung strittig. Unbestritten ist auch, dass die Arbeitslosentaggelder im Vergleich zum vormaligen Verdienst des Klägers quantitativ eine wesentliche Ver- änderung darstellen (zutreffend Urk. 2 S. 10). Auch das hypothetische Einkommen an sich wird von der Beklagten nicht bestritten. Sie führt lediglich dessen effektives Nichterreichen als Argument ins Feld, weshalb eine allfällige Abänderung des Ehe- gattenunterhalts nicht schon per 1. November 2023 gelten dürfe (Urk. 1 Rz. 29; Urk. 16 Rz. 33).

E. 3.2 Es ist umfangreich dokumentiert, dass der Kläger fortlaufend seit Juli 2023 zahlreiche Bewerbungen eingereicht hat (Urk. 12/7; Urk. 5/157/3-46). Trotz seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme (Urk. 5/157/47-49, 53) zeigte sich der Kläger damit als ausreichend bemüht, möglichst bald eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dafür spricht auch, dass der Kläger die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt erhält (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 AVIV; BGE 143 III 617 E. 5.2; Urk. 5/178/2- 4). Insofern kann, entgegen der Beklagten, nicht von einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit des Klägers ausgegangen werden. Ihm ist damit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und er hat, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägun-

- 18 - gen (Urk. 2 S. 10 f.), grundsätzlich Anspruch auf eine Abänderung des Ehegatten- unterhalts. 3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt eine mehr als vier Monate andau- ernde Arbeitslosigkeit als eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche eine Anpassung von Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen kann (BGE 143 III 617 E. 5.2; Urk. 2 S. 8, 10). Es hängt allerdings nicht bloss von einer formalen viermo- natigen Arbeitslosigkeit, sondern auch von den weiteren konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse einge- treten ist (BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015, E. 4.1.1). Steht beispielsweise schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, dass die Arbeitslosigkeit länger dauern wird, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen. 3.3.2 Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unter- haltspunkt wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch aus Billigkeitsgrün- den auch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückbe- zogen werden (BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020, E. 3.3.3; Staub, Die Abände- rung familienrechtlicher Entscheide, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz. 418; zutreffend Urk. 2 S. 14). 3.3.3 Vorliegend würdigte die Vorinstanz die konkreten Umstände des Einzelfalls dahingehend, dass mit Eingabe vom 15. August 2023 bekannt geworden sei, dass der Kläger arbeitslos sei (Urk. 5/136/60). Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass eine Veränderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen sei, was die Abände- rung des Ehegattenunterhalts per 1. November 2023 rechtfertige (Urk. 2 S. 14). Er- gänzend dazu fällt Folgendes ins Gewicht: Dem Kläger wurde nicht nur per

30. September 2023 gekündigt, sondern er wurde bereits per 3. Juli 2023 freige- stellt (Urk. 5/136/60 S. 1) und es liegen bereits ab Juli 2023 die Suchbemühungen des Klägers im Recht (Urk. 12/7; Urk. 5/157/3-46). Da der Kläger mindestens seit Juli 2023 nachgewiesenermassen erfolglos eine neue Arbeitsstelle gesucht hat, stand es im Ermessen der Vorinstanz, bereits ab 1. November 2023 von einer dau- erhaften Arbeitslosigkeit auszugehen. Es erscheint daher im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen als gerechtfertigt, die Anpassung des Ehegattenunterhalts rück-

- 19 - wirkend per 1. November 2023 auf CHF 2'162.– zu senken. Damit steht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Berufung ist somit im Unterhaltspunkt abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Überprüfung der Weisung gegenüber dem Kläger

E. 4.1 Der Kläger konsumiert zwar Drogen (Cannabis, früher auch Kokain) sowie Alkohol (Urk. 5/157/47 S. 2; Urk. 5/46/55) und neigt zu Wutausbrüchen – beim zu- letzt dokumentierten Wutausbruch vom 27. Juni 2024 handelt es sich, entgegen dem Kläger (Urk. 27 S. 2), nicht um ein Einzelereignis (Urk. 5/29 S. 57 unten; Prot. I S. 54 unten; Urk. 25/1 S. 2). Soweit die Beklagte aber beantragt, dass der Kläger zusätzlich regelmässige Alkohol- und Drogentests zu absolvieren habe, ist zu be- rücksichtigen, dass die Psychotherapie bei Dr. med. D._____ bereits den Sub- stanzmissbrauch behandelt und es dem Kläger im Rahmen dessen gelungen ist, den Konsum zu reduzieren (Urk. 12/5). Somit scheint die Psychotherapie beim Klä- ger positive Wirkungen zu zeitigen, d.h. den angestrebten Zweck zu erfüllen. Es erschient daher zurzeit nicht als verhältnismässig (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 26), zusätzlich Alkohol- und Drogentests anzuordnen.

E. 4.2 Es bestehen, entgegen den Behauptungen der Beklagten (Urk. 16 Rz. 8), keinerlei Anhaltspunkte, dass Dr. med. D._____ keine geeignete Fachperson sei. IV. Ehegattenunterhalt

- 15 -

1. Erwägungen der Vorinstanz

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. - 22 -
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, (weiterhin) eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Sta- bilisierung, bezüglich des Klägers zusätzlich der Förderung der Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben, bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren, mit regelmässig stattfindenden Sitzungen, mindestens alle 14 Tage. Die Parteien haben der Beistandsperson mitzuteilen, wo und wann die Therapie erfolgt und ihr danach jeweils per Monatsende die Befolgung der Weisung mittels ärztlicher Bescheinigung zu belegen."
  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'637.05 Kindesvertreterin CHF 4'637.05 Total
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten in Höhe von CHF 3'709.65 und dem Kläger in Höhe von CHF 927.40 auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
  8. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'637.05 aus der Gerichtskasse entschädigt. - 23 -
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Kindesvertreterin, - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse, - die KESB Bezirk Dietikon und - die Beiständin des Verfahrensbeteiligten, Frau L._____, kjz M._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 10. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Februar 2024 (FE210220-M)

- 3 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 5/156 S. 3): "In Abänderung von Disp. Ziff. 2 der VSM-Verfügung vom 18. Oktober 2022 sei der Kläger ab 1. Oktober 2023 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu befreien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MwSt) zu Lasten der Be- klagten." des Verfahrensbeteiligten (Urk. 5/169 S. 1): "1. Beiden Eltern sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen re- gelmässig, d.h. mindestens alle zwei Wochen, eine Psychotherapie bei einer aner- kannten Fachperson zu besuchen und bei dieser Therapie aktiv mitzuarbeiten.

2. Der Beiständin sei die zusätzliche Aufgabe zu erteilen die Eltern bei Bedarf bei der Organisation einer Psychotherapie zu unterstützen sowie die Einhaltung der Weisung zu überwachen." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 5/177 S. 1): "1. Der Antrag auf Weisungserteilung zu Lasten des Klägers (Ziff. 1 der Anträge der Kindsvertreterin) sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei er, soweit der Kläger betroffen ist, abzuweisen.

2. Ziff. 2 der Anträge der Kindsvertreterin (zusätzliche Aufgabe der Beiständin be- treffend Unterstützung und Überwachung) sei abzuweisen, soweit der Kläger da- von betroffen ist. Soweit die Beklagte davon betroffen ist, sei Ziff. 2 der Anträge der Kindsvertreterin gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 5/179 S. 1 f.): "1. Der Antrag der Kinderanwältin, den Eltern die Weisung zu erteilen, regelmässig, mindestens alle zwei Wochen, eine Psychotherapie bei einer anerkannten Fach- person zu besuchen, sei abzuweisen.

2. Dem Kläger sei die Weisung zu erteilen regelmässig, d.h. mindestens alle zwei Wochen, eine Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson zu besuchen und bei dieser Therapie aktiv mitzuarbeiten.

- 4 -

3. Der Kläger sei zu verpflichten sich wöchentlichen Drogen- und Alkoholtests bei einer anerkannten Fachstelle, jedoch nicht dem Hausarzt, zu unterziehen.

4. Der Antrag des Klägers auf Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 der VSM-Verfü- gung vom 18. Oktober 2022 bezüglich Unterhaltsbeiträge sei abzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 8.1%) zu Lasten des Klägers." Verfügung des Einzelgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024: (Urk. 5/184 S. 16-18 = Urk. 2 S. 16-18)

1. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, (wei- terhin) eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Stabili- sierung und Förderung der Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren, mit regelmässig statt- findenden Sitzungen, mindestens alle 14 Tage. Die Parteien haben der Bei- standsperson bis zum 29. Februar 2024 mitzuteilen, wo und wann die Thera- pie erfolgt und ihr danach jeweils per Monatsende die Befolgung der Weisung mittels ärztlicher Bescheinigung zu belegen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 beauf- tragt. Der Aufgabenkatalog der Beistandsperson wird entsprechend wie folgt ergänzt:

- die Befolgung der Weisung an die Eltern, eine ambulante Psychothera- pie zu absolvieren, zu überprüfen und andernfalls dem Gericht Bericht zu erstatten.

3. Der Kläger wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Dietikon vom 18. Oktober 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 2'162.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats.

- 5 -

4. Die Festsetzung dieser Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: Kläger: Fr. 8'633.00 (ALV-Taggelder)  Beklagte: Fr. 3'420.00 (90%, hypothetisch)  C._____: Fr. 200.00 (Familienzulage)  familienrechtlicher Bedarf: Kläger: Fr. 3'499.00  Beklagte: Fr. 4'275.00  C._____: Fr. 826.00  Vermögen: keines

5. Im Übrigen wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abge- wiesen.

6. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

7. [schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 (Weisung Anordnung Psychotherapie) bezüglich der Therapieauflagen gegenüber der Berufungsklägerin sowie Dispositiv Ziff. 2 (Beauf- tragung KESB) bezüglich der Berufungsklägerin des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 (Geschäfts Nr.: FE210220- M/Z10) aufzuheben.

2. Dem Berufungsbeklagten sei die Weisung zu erteilen, regelmässig, d.h. mindes- tens alle zwei Wochen, eine Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson zu besuchen und bei dieser Therapie aktiv mitzuarbeiten.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten sich wöchentlichen Drogen- und Alko- holtests bei einer anerkannten Fachstelle, jedoch nicht dem Hausarzt, zu unterzie- hen.

- 6 -

4. Es sei Dispositiv Ziff. 3 (Abänderung Unterhalt) des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 (Geschäfts Nr.: FE210220- M/Z10) aufzuheben. Eventualiter sei im Falle der Gutheissung des Begehrens um Abänderung des Un- terhaltsbeitrages für die Ehefrau, diese nicht rückwirkend, sondern frühestens ab Zustellung des Obergerichtsentscheides festzusetzen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 8.1%) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zu Lasten der Berufungsklägerin." des Verfahrensbeteiligten (Urk. 14 S. 3): "Ziff. 1 bis 3 der Berufung der Mutter seien abzuweisen und Ziff. 1 und 2 des Ent- scheids der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 seien zu bestätigen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2014 miteinander verheiratet und die El- tern des Verfahrensbeteiligten, geb. tt.mm.2014 (Urk. 5/3). Der Eheschutzent- scheid erging am 11. Juni 2020 (Urk. 5/5/28). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) reichte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens stellten beide Parteien sowie der Verfahrensbeteiligte die eingangs wiedergegebenen Anträge betreffend vor- sorgliche Massnahmen (s.o. S. 3 f.). In der Folge erliess die Vorinstanz den vorste- hend wiedergegebenen Massnahmenentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2). Die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 16. Mai 2024 wurde infolge des vorlie- genden Berufungsverfahrens abgenommen (Urk. 12/8). Bezüglich des übrigen Ver-

- 7 - laufs des bisherigen vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Ent- scheid, die Verfügung vom 18. Oktober 2022 sowie das vorinstanzliche Protokoll verwiesen (Urk. 2; Urk. 5/84; Prot. I).

2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) legte die Beklagte innert Frist Berufung gegen den Massnahmenentscheid vom 8. Februar 2024 ein (Urk. 1 und 5/189/1). Nachdem mit Verfügung vom 28. Februar 2024 das Gesuch der Be- klagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war (Urk. 4), erstattete der Kläger innert mit Verfügung vom 4. April 2024 angesetzter Frist (Urk. 7) am 15. April 2024 (Poststempel) die Berufungsantwort (Urk. 10 bis 12/1-8). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde der Beklagten die Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt sowie dem Verfahrensbeteiligten eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Der Verfahrensbeteiligte erstattete innert Frist mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Poststempel) eine Stellungnahme, welche am dar- auffolgenden Tag den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme zur Beru- fungsantwort, welche am 26. Juni 2024 dem Kläger sowie Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde (Urk. 16 bis 19/1+2). Weitere Eingaben der Be- klagten erfolgten am 26. Juni 2024 sowie 9. Juli 2024, welche jeweils dem Kläger sowie dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 21 bis 26/1+2). Ebenso wurde die Stellungnahme des Klägers vom 12. Juli 2024 an die Beklagte und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27 bis 29/1+2). Weitere Stellungnahmen in der Sache erfolgten nicht (Prot. II S. 12 f.).

3. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote der Kindsvertreterin (Urk. 30 f.) eine freigestellte Stellungnahme einzureichen, und im Übrigen die Beratungsphase angezeigt (Urk. 32). Die Parteien erstatteten keine Stellungnahmen zur Honorarnote der Kindsvertreterin.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-189).

- 8 - II. Prozessuales

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrich- tige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO] Kommentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

- 9 -

2. In Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungs- verfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Weisungen

1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erteilte beiden Parteien die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, min- destens alle 14 Tage eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Stabilisierung und Förderung der Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren (Urk. 2 S. 16). Bezüglich der Beklagten begründete die Vorinstanz dies damit, dass sie sich in einem labilen psychischen Zustand befinde und sie sich nicht mit dem Umstand arrangieren könne, dass der Verfahrensbeteiligte derzeit fremdplatziert sei. Zudem halte sie den Elternkonflikt nicht genügend vom Verfahrensbeteiligten fern. Das zeige sich daran, dass der Verfahrensbeteiligte von ihren Sorgen hinsichtlich der befürchteten Reduktion der Unterhaltsbeiträge habe erfahren müssen (Urk. 2 S. 5 f.). Die Wei- sung an den Kläger begründete die Vorinstanz sodann damit, dass er immer wieder die Beherrschung verliere. Auch wenn der Kläger beteuere, derzeit weder über- mässig Alkohol zu konsumieren noch Marihuana zu rauchen und bereits eine Psy- chotherapie besuche, verhindere dies nicht eine entsprechende Weisung (Urk. 2 S. 6).

2. Vorbringen der Parteien und des Verfahrensbeteiligten 2.1 Im Wesentlichen rügt die Beklagte, dass ihr zu Unrecht die Weisung erteilt worden sei, eine Psychotherapie zu besuchen, deren Gegenstand auch die Moti- vation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben sein soll, zumal sie nicht an ei- nem Drogen- oder Alkoholproblem leide. Vielmehr sei es der Kläger, welcher nach wie vor an einer Drogen- und Alkoholsucht leide. Auch die Wutausbrüche des Klä- gers, welche sich zuletzt an einem Schulgespräch vom 27. Juni 2024 manifestiert

- 10 - hätten, seien auf seine Alkohol- und Drogensucht zurückzuführen. Es sei zudem zu vermuten, dass der Kläger während der Betreuung des Verfahrensbeteiligten unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehe. Daher sei der Kläger nicht nur zu einer entsprechenden Psychotherapie zu verpflichten, sondern zusätzlich auch zu wö- chentlichen Drogen- und Alkoholtests (insb. Urk. 1 Rz. 19; Urk. 16 Rz. 11-28; Urk. 21 Rz. 6 f.; Urk. 23). Gleichzeitig signalisiert die Beklagte aber die Bereitschaft einmal pro Monat einen Psychiater aufzusuchen und teilt mit, sich aktuell in Thera- pie zu befinden (Urk. 1 Rz. 22; Urk. 16 Rz. 29). Zudem verlangt die Beklagte, dass das Besuchsrecht des Klägers neu begleitet durchzuführen sei (Urk. 16 Rz. 17). Mangels gestellten Antrags und da vorliegend das Besuchsrecht nicht Verfahrens- gegenstand ist, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass auf die letztgenannten Ausführungen der Beklagten nicht näher einzugehen ist. 2.2 Der Kläger ist mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden und gibt an, weisungsgemäss Therapiesitzungen bei Dr. med. D._____ zu besuchen, an wel- chen auch der Umgang mit Alkohol und Cannabis thematisiert werde (Urk. 10 S. 4; Urk. 12/2, 4, 5). Die von der Beklagten geforderten Drogen- und Alkoholtests seien dagegen weder geeignet, das Kindeswohl zu fördern, noch verhältnismässig, so- dass dieser Berufungsantrag abzuweisen sei (Urk. 10 S. 5 f.). Er bestreitet ein Al- koholproblem zu haben, nachdem er seinen Konsum massiv reduziert habe (Urk. 10 S. 7; Urk. 27 S. 1). Tatsache sei dagegen, dass die Klägerin eine lange Geschichte mit Alkohol und Drogen aufweise, weshalb sie von der Weisung (Urk. 2 S. 16 f.) profitiere (Urk. 10 S. 8). 2.3 Die Kindesvertreterin führt aus, dass ihr Antrag auf die Weisung an die Par- teien, die Psychotherapie zu besuchen (Urk. 5/169), hauptsächlich darauf zurück- zuführen sei, dass die Beklagte eine Psychotherapie ablehne, obwohl diese emotional instabil sei und dadurch den Verfahrensbeteiligten destabilisiere (a.M. die Beklagte: Urk. 21 Rz. 7). Der Kläger dagegen besuche bereits regelmässig eine Psychotherapie (Urk. 14 Rz. 2).

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3. Überprüfung der Weisung gegenüber der Beklagten 3.1 Ist das Kindeswohl gefährdet (s.u. III.3.2.1), dürfen verhältnismässige Kin- desschutzmassnahmen angeordnet werden (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Verhältnismäs- sig ist eine Kindesschutzmassnahme, wenn die Eltern selbst nicht dazu in der Lage sind, der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen (Subsidiarität; s.u. III.3.2.1), die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist (s.u. III.3.2.2) und nicht weiter geht als zu diesem Zweck nötig (Zumutbarkeit; s.u. III.3.2.3; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 13 ff.). Die Regelung der elterlichen Sorge hat dabei dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionie- rung eines Elternteils (vgl. BGer 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017, E. 2.2. mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020, E. 6.3.2). Die von der Vorinstanz erteilten Weisungen sollen dazu dienen, die Parteien als Eltern zu befähigen und an ihren psychischen Einschränkungen, welche sich ne- gativ auf das Kindeswohl auswirken, zu arbeiten. Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche Erwachsenenschutzmassnahme, welche von Art. 307 ZGB nicht umfasst wäre, sondern um eine (quasi indirekte) Kindesschutzmassnahme. 3.2.1 Da die Beklagte schon nach vier Monaten Beziehung mit dem Kläger schwanger wurde, gab es zwischen den Parteien keine stabilisierende Anfangszeit (Urk. 5/30 S. 60; Urk. 5/29 S. 58). So ist es schon kurz nach der Geburt des Ver- fahrensbeteiligten zwischen den Parteien zu heftigen Auseinandersetzungen ge- kommen, welche Polizeieinsätze auslösten (Urk. 5/30 S. 58; Urk. 5/29 S. 59). Diese Verwerfungen gipfelten im November 2014 in einem ersten Suizidversuch des Klä- gers (ein zweiter Suizidversuch folgte im März 2023; Urk. 10 S. 11; Urk. 157/47), woraufhin die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik und der Verfahrensbeteiligte in einem Heim untergebracht wurden. Im Januar 2015 konnten die Beklagte und der Verfahrensbeteiligte in die Mutter-Kind-Einheit des E._____ eintreten, wo sie einige Monate blieben. Zwischenzeitlich wohnten die Parteien wieder zusammen, wobei es im Januar 2017 erneut zu einer heftigen ehelichen Auseinandersetzung mit psychischer und physischer Gewalt von beiden Seiten kam (Urk. 5/30 S. 59; Urk. 5/29 S. 59). Im Dezember 2019 trennten sich die Parteien und die Obhut über den Verfahrensbeteiligten wurde der Beklagten übertragen (Urk. 5/5/28 S. 2). Auf-

- 12 - grund von Verhaltensauffälligkeiten des Verfahrensbeteiligten entzog die KESB den Parteien indes das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Verfahrensbeteiligte wurde am 6. Oktober 2021 zunächst superprovisorisch in F._____ und am 10. Fe- bruar 2022 im Internat G._____ fremdplatziert (Urk. 5/30 S. 59; Urk. 5/29 S. 59; Urk. 5/15/234, 247, 343), wo er sich auch heute noch befindet. Der Konflikt zwi- schen den Parteien dauert weiter an (Prot. I S. 27 ff.; die Teilvereinbarung vom 23./27. Oktober 2023 wurde seitens der Beklagten widerrufen [Urk. 5/155; Urk. 5/179 Rz. 8]). Die Parteien schaffen es nicht, ihren Konflikt, der sich haupt- sächlich um eigene Themen und nicht um Bedürfnisse des Verfahrensbeteiligten dreht, vom Verfahrensbeteiligten fernzuhalten (Urk. 5/30 S. 60; Urk. 5/29 S. 60). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ und Dipl. med. I._____ vom

20. Juni 2022 wird eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Beklagten diagnostiziert (Urk. 5/30 S. 57, 61). Sie weise wenig Eigenreflexion auf und exter- nalisiere die gegenwärtigen Probleme. Bindungstoleranz gegenüber dem Kläger sei kaum gegeben. Auch wenn die Beklagte zurzeit bezüglich ihres Alkoholkon- sums stabil sei, liege eine Alkoholabhängigkeit vor (Näheres dazu s.u. III.3.2.3). Zudem sei die Beklagte von Benzodiazepin (Beruhigungsmedikamente) sowie Ta- bak abhängig. Die Beklagte könne, wie der Kläger, emotional nicht ausreichend adäquat auf den Verfahrensbeteiligten eingehen (Urk. 5/30 S. 56 f., 62). Anhalts- punkte für Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden allerdings nicht und ihr Be- wusstsein sei quantitativ und qualitativ klar sowie unauffällig (Urk. 5/30 S. 53). Es ist damit ein Konflikt zwischen den Parteien ersichtlich, der so schwer wiegt, dass der Verfahrensbeteiligte fremdplatziert werden musste. Zu diesem Konflikt tra- gen beide Parteien bei. Dabei zeigt die Beklagte eine Tendenz zur Externalisierung der Probleme (Urk. 5/30 S. 62), welche sich auch anlässlich der vorinstanzlichen VSM-Verhandlung, nun in Bezug auf die Beiständin, bestätigte (Prot. I S. 60, 68). Indem die Beklagte insofern zu wenig Selbstreflexion zeigt und nach wie vor zur Emotionalisierung des Konflikts beiträgt (z.B. Prot. I S. 59 [Angst vor Obdachlosig- keit]), gefährdet sie zusammen mit dem Kläger das Kindeswohl, weshalb der Ver- fahrensbeteiligte bis anhin fremdplatziert blieb. Angesichts dieser Kindeswohlge- fährdung, welcher beide Parteien noch nicht selbständig Abhilfe schaffen können,

- 13 - ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Vorinstanz auch der Beklagten die Wei- sung erteilte, sich alle zwei Wochen in psychiatrische Behandlung zu begeben (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Therapie soll dazu dienen, die Beklagte in ihrer Rolle als Mutter zu stärken und an ihren psychischen Einschränkungen, welche sich negativ auf das Kindeswohl auswirken, zu arbeiten. Es handelt sich dabei nicht eigentlich um eine Erwachsenenschutzmassnahme, welche von Art. 307 ZGB nicht umfasst wäre. 3.2.2 Eine solche Weisung zur Psychotherapie erscheint auch als geeignet, um den Zustand der Beklagten weiter zu stabilisieren. Im Hinblick auf die Therapier- barkeit der Beklagten ist positiv zu berücksichtigen, dass sie angibt, sich bereits in Therapie zu begeben (Urk. 1 Rz. 19; Urk. 16 Rz. 29; Urk. 21 Rz. 5), was ihren The- rapiewillen zeigt. Zudem geht die Beklagte einer regelmässigen Beschäftigung bei der J._____ S.A. nach (Urk. 5/180/2) und nimmt dabei einige Anstrengungen auf sich. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss sie einen Stundenplan einhalten, was ihr zu gelingen scheint (Prot. I S. 64). Dies zeigt, dass die Beklagte in der Lage ist, Struk- turen einzuhalten. Damit bestehen Chancen auf weitere Besserung, sodass zu ei- nem späteren Zeitpunkt ein Ende der Fremdplatzierung des Verfahrensbeteiligten geprüft werden kann. 3.2.3 Mit Blick auf das Kriterium der Zumutbarkeit, wonach die Massnahme nicht weiter als erforderlich gehen darf, ist es geboten, zwischen den Parteien zu unter- scheiden. Wie ausgeführt, ist die Beklagte im Rahmen ihrer Anstellung bei der J._____ S.A. in der Lage, Strukturen einzuhalten. Der strenge Arbeitsalltag bei der J._____ S.A. wäre für sie wohl nicht zu bewältigen, wenn sie sich dem Alkoholismus hingäbe. Hinzu kommt, dass schon die Laboruntersuchung vom 31. Mai 2022 einen CDT-Wert von 0.9% auswies, was gegen einen regelmässigen Alkoholkonsum spricht (Urk. 5/57 und Urk. 5/97 Rz. 36). Auch der Kläger nannte keine neueren Ereignisse, wonach die Beklagte betrunken gewesen sei, sondern bezieht sich sei- nerseits auf das PUK-Gutachten, welches auf die genannte Laboruntersuchung vom 31. Mai 2022 verweist (Urk. 10 S. 8). Insofern liegen derzeit keine ausreichen- den Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch der Beklagten vor. Damit unterscheidet sich die Situation der Beklagten von jener des Klägers, welcher auch in jüngerer

- 14 - Zeit reichlich Alkohol und Drogen konsumierte (zentral Urk. 5/157/47 S. 2: bis zu drei Liter Bier und mehrere Joints täglich; Prot. I S. 55 oben). Das Problem der Beklagten liegt somit aktuell hauptsächlich in ihrer emotional in- stabilen Persönlichkeitsstörung, welche auf den Verfahrensbeteiligten einen desta- bilisierenden Einfluss haben kann (so auch Urk. 14 Rz. 2). Ein Alkohol- und Dro- genmissbrauch, welcher beim Kläger vordergründig in Frage steht, ist derzeit bei der Beklagten nicht ersichtlich. Es erscheint daher als unverhältnismässig, beide Parteien in diesem Bereich genau gleich zu behandeln. Die vorinstanzliche Massnahme ist daher gegenüber der Beklagten so anzupassen, dass ihr nur noch die Weisung erteilt wird, alle 14 Tage eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Stabilisierung bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren; die Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben muss nicht Teil dieser Psychotherapie sein.

4. Überprüfung der Weisung gegenüber dem Kläger 4.1 Der Kläger konsumiert zwar Drogen (Cannabis, früher auch Kokain) sowie Alkohol (Urk. 5/157/47 S. 2; Urk. 5/46/55) und neigt zu Wutausbrüchen – beim zu- letzt dokumentierten Wutausbruch vom 27. Juni 2024 handelt es sich, entgegen dem Kläger (Urk. 27 S. 2), nicht um ein Einzelereignis (Urk. 5/29 S. 57 unten; Prot. I S. 54 unten; Urk. 25/1 S. 2). Soweit die Beklagte aber beantragt, dass der Kläger zusätzlich regelmässige Alkohol- und Drogentests zu absolvieren habe, ist zu be- rücksichtigen, dass die Psychotherapie bei Dr. med. D._____ bereits den Sub- stanzmissbrauch behandelt und es dem Kläger im Rahmen dessen gelungen ist, den Konsum zu reduzieren (Urk. 12/5). Somit scheint die Psychotherapie beim Klä- ger positive Wirkungen zu zeitigen, d.h. den angestrebten Zweck zu erfüllen. Es erschient daher zurzeit nicht als verhältnismässig (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 26), zusätzlich Alkohol- und Drogentests anzuordnen. 4.2 Es bestehen, entgegen den Behauptungen der Beklagten (Urk. 16 Rz. 8), keinerlei Anhaltspunkte, dass Dr. med. D._____ keine geeignete Fachperson sei. IV. Ehegattenunterhalt

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1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1 Mit der ersten Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Ok- tober 2022 war der Kläger u.a. verpflichtet worden, der Beklagten ab 1. Februar 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunter- haltsbeiträge von CHF 3'234.– zu bezahlen. Damals hatte das monatliche Netto- einkommen des Klägers CHF 10'936.– betragen. Der Beklagten war ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'420.– angerechnet worden und die Familienzulagen für den Verfahrensbeteiligten hatten CHF 450.– pro Monat betra- gen. Den monatlichen Bedarf hatte die Vorinstanz beim Kläger auf CHF 3'432.–, bei der Beklagten auf CHF 4'046.– und beim Verfahrensbeteiligten auf CHF 809.– beziffert (Urk. 5/84 S. 21). 1.2 Im vorliegend angefochtenen vorsorglichen Abänderungsentscheid berück- sichtigte die Vorinstanz, dass dem Kläger seine vormalige Arbeitsstelle bei der K._____ mit Schreiben vom 14. Juni 2023 per 30. September 2023 gekündigt wurde und er seither Arbeitslosengeld von durchschnittlich monatlich CHF 8'633.– bezieht (Urk. 2 S. 10; Urk. 5/136/60; Urk. 5/157/52). Zwar habe der Kläger das Ab- änderungsbegehren bereits am 30. Oktober 2023 gestellt (Urk. 5/156) und damit nicht die viermonatige Arbeitslosigkeit (BGE 143 III 617 E. 5.2) abgewartet. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger allerdings bereits seit dem 3. Juli 2023 von der Arbeit freigestellt sei und er sich seither auf Stellensuche befinde, sei von einer dauerhaften Veränderung seiner Einkommenssituation auszugehen (Urk. 2 S. 11). Des Weiteren ging die Vorinstanz bezüglich der Beklagten weiterhin von einem hy- pothetischen Monatseinkommen von CHF 3'420.– netto und Familienzulagen von CHF 200.– aus (Urk. 2 S. 11, 17). 1.3 Den monatlichen Bedarf des Klägers bezifferte die Vorinstanz auf CHF 3'499.–, jenen des Verfahrensbeteiligten auf CHF 826.– und jenen der Be- klagten auf CHF 4'275.– (Urk. 2 S. 12). Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Kläger nach Abzug seines Bedarfs von CHF 3'499.– sowie des Kindes- unterhalts von CHF 1'011.– (Urk. 5/84 S. 21, nicht angefochten) sowie des bisheri- gen Ehegattenunterhalts von CHF 3'234.– (a.a.O.) unter Berücksichtigung seines neuen Einkommens von monatlich CHF 8'633.– nur noch ein Überschuss von rund

- 16 - CHF 890.– verbleibe. Der Beklagten verbleibe dagegen ein Überschuss von rund CHF 2'380.– (d.h. CHF 3'420.– [hypothetisches Einkommen] + CHF 3'234.– [bis- heriger Ehegattenunterhalt, Urk. 5/84] - CHF 4'275.– [Bedarf]). Daraus ergebe sich ein Ungleichgewicht, das mittels vorsorglicher Abänderung des Ehegattenunter- halts zu beheben sei (Urk. 2 S. 13). Dafür ging die Vorinstanz wie folgt vor: Der Beklagten würden monatlich CHF 855.– fehlen (d.h. CHF 4'275.– [Bedarf] - CHF 3'420.– [hypothetisches Einkommen]). Nach Abzug dessen sowie des Be- darfs des Klägers und des Kindesunterhalts vom Einkommen des Klägers resultiere noch ein Überschuss von CHF 3'268.– (d.h. CHF 8'633.– [Einkommen Kläger] - CHF 3'499.– [Bedarf Kläger] - CHF 1'011.– [Unterhalt Verfahrensbeteiligter] - CHF 855.– [Manko der Beklagten]). Auf diesen habe die Beklagte im Umfang von 40%, d.h. CHF 1'307.–, Anspruch. Somit resultiere ein vorsorglicher Ehegattenun- terhalt von CHF 2'162.– (d.h. CHF 855.– [Manko der Beklagten] + CHF 1'307.– [Überschussanteil]). Zumal sich die Beklagte schon seit Längerem nicht mehr auf die bisherigen Unterhaltszahlungen des Klägers habe verlassen können, gelte diese Abänderung per 1. November 2023 (Urk. 2 S. 14).

2. Vorbringen der Parteien 2.1 Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus- geübt habe, indem sie die viermonatige Wartefrist ab Arbeitslosigkeit des Beklagten nicht eingehalten habe und stattdessen sogar rückwirkend per 1. November 2023 den Ehegattenunterhalt gesenkt habe (Urk. 1 Rz. 30; Urk. 16 Rz. 35). Korrekter- weise hätte die Vorinstanz darauf abstellen sollen, ob der Kläger vier Monate nach seiner Kündigung per 1. Oktober 2023 noch immer arbeitslos sei (Urk. 1 Rz. 27; Urk. 16 Rz. 33). Auch habe der Kläger nicht genügende Arbeitssuchbemühungen nachgewiesen (Urk. 1 Rz. 28; Urk. 16 Rz. 30), während sich die Beklagte ver- schulde, da sie das hypothetische Einkommen nicht erreiche (Urk. 1 Rz. 29; Urk. 16 Rz. 33). 2.2 Der Kläger hält den Ausführungen der Beklagten im Wesentlichen entgegen, dass bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 die Entlassung des Klägers von der K._____ vorgespurt worden sei (Urk. 5/136/60 S. 1) und der Kläger trotz dieser langen Vorlaufzeit bisher keine neue Stelle gefunden habe (Urk. 10 S. 10). Ausser-

- 17 - dem habe der Beklagte gesundheitliche Probleme, welche ihm die Stellensuche erschweren würden. Vor dem Hintergrund sei der vorinstanzlichen Argumentation zu folgen, wonach seine Arbeitslosigkeit weder überraschend noch selbstverschul- det eingetreten sei (Urk. 10 S. 11-13). Insgesamt erweise sich damit die angefoch- tene Verfügung als angemessen (Urk. 10 S. 16). Falls indes eine Änderung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zu Ungunsten des Klägers in Erwägung ge- zogen werde, so müssten der Beklagten tiefere Wohnkosten angerechnet und ihre Überschusspartizipation überdacht werden (Urk. 10 S. 16).

3. Würdigung 3.1 Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens betreffend Unterhalt stehen die Fragen, inwiefern der Beklagte unverschuldet arbeitslos ist und damit Anspruch auf eine Abänderung des Ehegattenunterhalts hat (s.u. IV.3.2) sowie ab wann eine all- fällige Unterhaltsanpassung gelten soll (s.u. IV.3.3). Dagegen sind weder die Höhe der Arbeitslosentaggelder des Klägers noch die vorinstanzliche Bedarfs- und Über- schussberechnung strittig. Unbestritten ist auch, dass die Arbeitslosentaggelder im Vergleich zum vormaligen Verdienst des Klägers quantitativ eine wesentliche Ver- änderung darstellen (zutreffend Urk. 2 S. 10). Auch das hypothetische Einkommen an sich wird von der Beklagten nicht bestritten. Sie führt lediglich dessen effektives Nichterreichen als Argument ins Feld, weshalb eine allfällige Abänderung des Ehe- gattenunterhalts nicht schon per 1. November 2023 gelten dürfe (Urk. 1 Rz. 29; Urk. 16 Rz. 33). 3.2 Es ist umfangreich dokumentiert, dass der Kläger fortlaufend seit Juli 2023 zahlreiche Bewerbungen eingereicht hat (Urk. 12/7; Urk. 5/157/3-46). Trotz seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme (Urk. 5/157/47-49, 53) zeigte sich der Kläger damit als ausreichend bemüht, möglichst bald eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dafür spricht auch, dass der Kläger die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt erhält (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 AVIV; BGE 143 III 617 E. 5.2; Urk. 5/178/2- 4). Insofern kann, entgegen der Beklagten, nicht von einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit des Klägers ausgegangen werden. Ihm ist damit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und er hat, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägun-

- 18 - gen (Urk. 2 S. 10 f.), grundsätzlich Anspruch auf eine Abänderung des Ehegatten- unterhalts. 3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt eine mehr als vier Monate andau- ernde Arbeitslosigkeit als eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche eine Anpassung von Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen kann (BGE 143 III 617 E. 5.2; Urk. 2 S. 8, 10). Es hängt allerdings nicht bloss von einer formalen viermo- natigen Arbeitslosigkeit, sondern auch von den weiteren konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse einge- treten ist (BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015, E. 4.1.1). Steht beispielsweise schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, dass die Arbeitslosigkeit länger dauern wird, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen. 3.3.2 Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unter- haltspunkt wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch aus Billigkeitsgrün- den auch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückbe- zogen werden (BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020, E. 3.3.3; Staub, Die Abände- rung familienrechtlicher Entscheide, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz. 418; zutreffend Urk. 2 S. 14). 3.3.3 Vorliegend würdigte die Vorinstanz die konkreten Umstände des Einzelfalls dahingehend, dass mit Eingabe vom 15. August 2023 bekannt geworden sei, dass der Kläger arbeitslos sei (Urk. 5/136/60). Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass eine Veränderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen sei, was die Abände- rung des Ehegattenunterhalts per 1. November 2023 rechtfertige (Urk. 2 S. 14). Er- gänzend dazu fällt Folgendes ins Gewicht: Dem Kläger wurde nicht nur per

30. September 2023 gekündigt, sondern er wurde bereits per 3. Juli 2023 freige- stellt (Urk. 5/136/60 S. 1) und es liegen bereits ab Juli 2023 die Suchbemühungen des Klägers im Recht (Urk. 12/7; Urk. 5/157/3-46). Da der Kläger mindestens seit Juli 2023 nachgewiesenermassen erfolglos eine neue Arbeitsstelle gesucht hat, stand es im Ermessen der Vorinstanz, bereits ab 1. November 2023 von einer dau- erhaften Arbeitslosigkeit auszugehen. Es erscheint daher im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen als gerechtfertigt, die Anpassung des Ehegattenunterhalts rück-

- 19 - wirkend per 1. November 2023 auf CHF 2'162.– zu senken. Damit steht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Berufung ist somit im Unterhaltspunkt abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1.1 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gründet in der Beistandspflicht der Ehegatten und setzt voraus, dass der den Prozesskostenvor- schuss beantragende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (Bedürf- tigkeit) und dem in Anspruch zu nehmenden Ehegatten die Leistung des Prozess- kostenvorschusses zumutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausge- setzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenvorschuss Ersuchenden nicht aussichtslos ist. 1.1.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussich- ten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). 1.1.3 Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.2.1 Die Beklagte beantragt die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, hält aber fest, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage sei. Daher sei ihr eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 3, Rz. 33-37). Der Kläger beantragt, das Gesuch der Beklagten um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen und es sei ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10 S. 2, 17-19).

- 20 - 1.2.2 Es zeigt sich, dass die Beklagte angesichts ihres tiefen Erwerbseinkommens von durchschnittlich CHF 2'058.– netto pro Monat (Urk. 16 Rz. 41; Urk. 18/3) zu- züglich des (vorsorglichen) Ehegattenunterhalts von CHF 2'162.– ihren Bedarf von CHF 4'275.– (Urk. 2 S. 17) selbst vor dem praxisgemässen Zuschlag von 25% be- züglich des Grundbetrags und den Steuerabzahlungsraten (Urk. 18/4) bei Weitem nicht decken kann und daher als prozessual bedürftig zu qualifizieren ist. Vermögen ist keines vorhanden (Urk. 5/182/8; Urk. 5/22/10), was angesichts des tiefen Ein- kommens auch heute noch der Fall ist (Urk. 18/2). 1.2.3 Bezüglich des Klägers ist von einem monatlichen Bedarf von rund CHF 3'500.– auszugehen (Urk. 2 S. 12). Dabei ist der Grundbetrag um 25% auf CHF 1'500.– zu erhöhen, was einen erweiterten monatlichen Bedarf von CHF 3'800.– ergibt, und es sind Unterhaltszahlungen von total CHF 3'173.– (d.h. CHF 1'011 [Kindesunterhalt] + CHF 2'162 [Ehegattenunterhalt]) zu addieren. Hinzu kommt, unter Berücksichtigung der (vorsorglichen) Unterhaltszahlungen sowie der üblichen Abzüge, eine geschätzte monatliche Steuerlast von rund CHF 620.–. Dar- aus ergibt sich ein prozessualer Bedarf des Klägers in der Höhe von CHF 7'593.–. Bezüglich der weiteren Schuldabzahlungsraten von insgesamt CHF 1'259.30 be- gnügt sich der Kläger mit dem Verweis auf die Klagebegründung (Urk. 5/156 S. 19), ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen (Urk. 10 S. 18; Urk. 2 S. 13). Die weiteren Schulden sind daher nicht genügend substantiiert und in die prozessuale Bedarfsberechnung nicht einzubeziehen. Da- mit ergibt sich ein monatlicher Überschuss des Klägers von CHF 1'040.–, setzt man den monatlichen Bedarf von CHF 7'593.– in Relation zum monatlichen Nettoein- kommen von CHF 8'633.–. Vermögen ist keines vorhanden (Urk. 5/157/63). Unter diesen Umständen kann der Kläger nach wie vor (Urk. 5/71) nicht als prozessual bedürftig gelten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuwei- sen. Unter Berücksichtigung der ihm damit für das vorliegende Verfahren erwach- senden Prozesskosten, seiner Arbeitslosigkeit sowie des Umstands, dass ihm ein Notgroschen zu belassen ist, erscheint der Kläger indes nicht als genügend leis- tungsfähig, um der Beklagten zusätzlich noch einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

- 21 - 1.2.4 Da die Beklagte als prozessual bedürftig zu gelten hat (s.o. V.1.2.2), der Klä- ger nicht zu einem Prozesskostenvorschuss zu verpflichten ist (s.o. V.1.2.3) und die Berufung auch aus einer ex ante-Perspektive nicht als aussichtslos erscheint, ist der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuge- ben. 2.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18). Dabei hat es sein Bewenden. 2.2 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.– festzule- gen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bezüglich des Obsiegens/Unterliegens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich der Weisung zu einer Psychotherapie teilweise obsiegte, hinsichtlich der Weisung zu Drogen- und Alkoholtests sowie des Unterhalts hingegen unterlag. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 80% und dem Kläger zu 20% aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 60 % reduzierte Par- teientschädigung von CHF 1'800.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Art. 118 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen. 2.3 Das Honorar der Kindsvertreterin in Höhe von CHF 1'637.05 (Urk. 31) ist von den Parteien innert der mit Präsidialverfügung vom 13. August 2024 (Urk. 32) an- gesetzten Frist unbeanstandet geblieben und erscheint als angemessen. Es stellt einen Teil der Gerichtskosten dar. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

- 22 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, (weiterhin) eine ambulante Psychotherapie mit dem Ziel der emotionalen Sta- bilisierung, bezüglich des Klägers zusätzlich der Förderung der Motivation zum alkohol- und drogenabstinenten Leben, bei einer geeigneten Fachperson zu absolvieren, mit regelmässig stattfindenden Sitzungen, mindestens alle 14 Tage. Die Parteien haben der Beistandsperson mitzuteilen, wo und wann die Therapie erfolgt und ihr danach jeweils per Monatsende die Befolgung der Weisung mittels ärztlicher Bescheinigung zu belegen."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts Dietikon vom 8. Februar 2024 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'637.05 Kindesvertreterin CHF 4'637.05 Total

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten in Höhe von CHF 3'709.65 und dem Kläger in Höhe von CHF 927.40 auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'637.05 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 23 -

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- die Kindesvertreterin,

- die Vorinstanz,

- die Obergerichtskasse,

- die KESB Bezirk Dietikon und

- die Beiständin des Verfahrensbeteiligten, Frau L._____, kjz M._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st