Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. September 2002 geheiratet und keine Kinder (Urk. 2/23 Rz. 3 und 10; Urk. 2/51 Rz. 15 und 58). Seit März 2016 leben sie ge- trennt (Urk. 2/Prot. S. 5).
E. 1.1 Das Bezirksgericht Horgen rechnete der Klägerin in seiner Verfügung vom
30. September 2021 lediglich monatliche Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 1'000.– als Einkommen an, indes kein Erwerbseinkommen (Urk. 2/230 E. III.4.1. und III.4.6.1.).
E. 1.2 Das Obergericht rechnete der Klägerin im Urteil vom 25. Oktober 2022 ab April 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'450.– pro Monat an, bestehend aus Fr. 3'450.– hypothetischem selbständigen Erwerbseinkommen und Fr. 1'000.– an Mietzinseinnahmen. Bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Er- werbseinkommens berücksichtigte es die Gewinne und Verluste des Unterneh- mens der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2019, wobei es auf Durchschnittswerte abstellte und Ausreisser nach oben und unten nicht berücksichtigte. Für die An-
- 20 - rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wurde ihr eine Übergangsfrist bis Ende März 2023 (rund fünf Monate nach Erlass des Entscheids) gewährt (Urk. 3/41 E. III.A.2.9).
E. 1.3 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 25. Oktober 2023, dass das der Klä- gerin anzurechnende Einkommen nicht wie vom Beklagten verlangt bereits rück- wirkend ab 1. September 2018 angerechnet werden könne, da auf die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Dem Entscheid des Obergerichts lasse sich entnehmen, dass die Klägerin 2018 und 2019 zwar gearbeitet, aber kei- nen Gewinn erzielt habe. Ob sie auch in den Jahren 2020 bis 2022 gearbeitet habe, lasse sich dem Entscheid des Obergerichts hingegen nicht entnehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von der Klägerin keine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, womit ihr keine Übergangsfrist einzuräumen wäre. Entspre- chend hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1).
E. 1.4 Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Klägerin auch 2020 bis 2022 gearbeitet hat (Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 24 Rz. 9 und 12), womit dies unbestritten ist. Entsprechend ist ihr im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entgegen dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 keine Übergangsfrist einzuräu- men, was vorliegend ebenfalls unbestritten ist. Zwischen den Parteien ist im vorlie- genden Verfahren hingegen die Auslegung dieser Rückweisung umstritten. Konkret sind sie sich nicht einig darüber, ab wann das Bundesgericht bei der Klägerin das hypothetische Einkommen berücksichtigt haben will (vgl. sogleich E. III.2).
2. Parteistandpunkte
E. 2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beantragte die Klägerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz die Ehescheidung (Urk. 2/1). Mit der Klagebegründung vom 1. Oktober 2018 bean- tragte sie monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 35'000.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 2/23 S. 3). Der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) beantragte im Massnahmeverfahren, für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. Juni 2019 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 9'381.90 bezahlen zu müssen. Zudem sei er für berechtigt zu erklären, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geleisteten Zahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen (Urk. 2/51 S. 4 f.). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2021 und im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 2/230 E. I.; Urk. 3/41 E. I.2.). Mit Verfü- gung vom 30. September 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten – teil- weise rückwirkend – zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 32'079.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 20'636.– für den Zeitraum ab 1. Januar 2020. Zudem berechtigte sie den Beklagten, die bisher bezahlten Unterhaltszahlungen von diesen Beträgen abzuziehen und stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'123.– ge- leistet habe (Urk. 2/230).
E. 2.1 Beklagter
E. 2.1.1 Der Beklagte führt aus, dass er der Klägerin neben den im Urteil vom 25. Ok- tober 2022 festgehaltenen Fr. 441'808.– weitere Fr. 660'871.40 im Zeitraum von Juni 2021 bis Ende Dezember 2023 bezahlt habe (Urk. 4 Rz. 16 ff.). Weiter habe er ihr im Zeitraum ab Januar 2024 bis 5. Januar 2026 Fr. 478'880.– an Unterhalt bezahlt (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 30 Rz. 22; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Insgesamt macht der Beklagte folglich geltend,
- 27 - im Zeitraum von 1. September 2018 bis 5. Januar 2026 Fr. 1'581'559.40 an Unter- halt an die Klägerin bezahlt zu haben und beantragt, dies sei festzustellen.
E. 2.1.2 Ab Februar 2023 habe der Beklagte von den Unterhaltsbeiträgen nach münd- licher Vereinbarung mit der Klägerin jeweils Fr. 500.– abgezogen, da das Mietein- kommen der Liegenschaft in F._____ um monatlich Fr. 1'000.– reduziert worden sei (Urk. 4 Rz. 17).
E. 2.1.3 Die Ausführungen der Klägerin, dass seine Behauptungen zu den bisher ge- leisteten Unterhaltszahlungen teilweise verspätet seien, bezeichnet der Beklagte als boshaft und rechtsmissbräuchlich, da sie einzig auf eine doppelte Zahlung ge- schuldeter Unterhaltszahlungen ausgerichtet seien: Das Bundesgericht habe ent- schieden, dass er alle bis zum Erlass des obergerichtlichen Entscheids geleisteten Unterhaltszahlungen abziehen könne (Urk. 30 Rz. 17 ff.; Urk. 50 Rz. 6).
E. 2.2 Klägerin
E. 2.2.1 Die Klägerin führt aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Unter- haltszahlungen im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 3. Oktober 2022 bereits im oberge- richtlichen Verfahren vor Erlass des Urteils vom 25. Oktober 2022 hätten geltend gemacht werden müssen. Die Behauptungen des Beklagten zu den weiteren Un- terhaltszahlungen im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis Ende November 2022 seien (mit Ausnahme der Zahlungen vom 1. Februar 2022 über Fr. 38'489.–, vom 8. No- vember 2022 über Fr. 20'636.– und vom 25. November 2022 über Fr. 20'636.–) ver- spätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 24 Rz. 19 f.). Die Berufung auf eine Verspätung einer Tatsachenbehauptung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO könne nicht rechtsmissbräuchlich sein, da sie sich auf eine Norm des schweizerischen Prozessrechts stütze (Urk. 39 Rz. 15). Die vom Beklagten geltend gemachten Un- terhaltszahlungen von Fr. 303'542.40 im Zeitraum von Dezember 2022 bis Ende Dezember 2023 anerkennt die Klägerin (Urk. 24 Rz. 21).
E. 2.2.2 Die Klägerin führt weiter aus, dass die vom Beklagten mit Eingabe vom
4. März 2024 geltend gemachte Unterhaltszahlung vom 31. Januar 2024 über Fr. 21'780.– um rund einen Monat verspätet geltend gemacht worden und deshalb
- 28 - nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 24 Rz. 58). Insgesamt seien für den Zeitraum von
1. September 2018 bis 31. Mai 2024 maximal Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 912'231.40 zu berücksichtigen (Urk. 39 Rz. 23).
E. 2.2.3 Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachte Vereinbarung, wonach er seine Unterhaltsbeiträge aufgrund tieferer Mietzinseinnahmen um mo- natlich Fr. 500.– reduzieren könne (Urk. 24 Rz. 22).
3. Würdigung
E. 2.3 Das Obergericht setzte sich im Urteil vom 25. Oktober 2022 aufgrund entspre- chender Rügen mit den Steuern beider Parteien auseinander und schätzte die je- weils im Bedarf zu berücksichtigenden Steuern (vgl. Urk. 3/41 E. III.A.4.4 f. und
- 17 - III.A.5.4). Das Bundesgerichts änderte nichts an den vom Obergericht geschätzten Steuern. Der Beklagte argumentierte bereits im bundesgerichtlichen Verfahren, dass in den Jahren 2018 bis 2021 auf die effektiv von ihm bezahlten Steuern abzu- stellen und das obergerichtliche Urteil entsprechend anzupassen sei. Das Bundes- gericht trat auf die entsprechenden Rügen des Beklagten nicht ein, da er den Be- hauptungs- und Begründungsanforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei (Urk. 1 E. 1.3 und 4). Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren verbindlich, weshalb nicht davon abgewichen werden darf. Allfällige No- ven zu den Steuern können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die Steuern nicht Gegenstand der Rückweisung waren (vgl. Urk. 1 E. 6.1). Folglich sind im Be- darf beider Parteien grundsätzlich weiterhin die im Urteil des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 geschätzten Steuern anzurechnen (zu den Abweichungen der Steuerkosten aufgrund der Änderungen im Einkommen der Klägerin vgl. unten E. III.3.5).
3. Wohnkosten Beklagter
E. 3 Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Berufung. In ihrer Berufungs- schrift beantragte die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
- 12 - Fr. 34'746.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019, Fr. 21'760.– für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, Fr. 22'635.– für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 und Fr. 34'746.– ab 1. Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsschrift, er sei zu verpflichten, der Klä- gerin für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 28. Februar 2021 Unterhaltsbei- träge in der Höhe von monatlich Fr. 8'791.90 zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass er der Klägerin im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unter- haltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– bezahlt habe (Urk. 3/1 S. 2). Für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 3/41 E. I.3 ff.).
E. 3.1 Das Bundesgericht hat Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 insofern aufgehoben, als diese den bisher vom Beklagten be- zahlten Betrag festhält. Weiter hielt es fest: "Der Beschwerdeführer ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unter- haltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird" (Urk. 1 E. 6.1). Diese Erwägung ist für das Obergericht verbindlich (vgl. oben E. II.1.2). Folglich ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, wie viel der Beklagte der Klä- gerin seit 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat.
E. 3.2 Die vom Beklagten geltend gemachte mündliche Vereinbarung mit der Kläge- rin, dass er die Unterhaltszahlungen ab Februar 2023 aufgrund geringerer Mietzins- einnahmen um monatlich Fr. 500.– habe reduzieren dürfen, ist nicht zu berücksich- tigen: Der Beklagte macht erstmals eine mündliche Vereinbarung mit der Klägerin über die Reduktion von Fr. 500.– aufgrund geringerer Mietzinseinnahmen geltend. Wer sich auf Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und Voraussetzungen zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
5. September 2016 E. 2.1). Der Beklagte führt nicht aus, inwiefern die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Zulässigkeit dieser erstmals geltend gemach- ten Behauptung erfüllt sind. Ohnehin bestreitet die Klägerin diese behauptete Ver- einbarung, womit der Beklagte deren Existenz beweisen müsste, was ihm mangels Beweisofferte nicht gelingt.
- 29 -
E. 3.3 Der Beklagte macht geltend, im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 insgesamt Fr. 1'581'559.40 an Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin be- zahlt zu haben. Die Zahlungen sind teilweise im Urteil vom 25. Oktober 2022 fest- gehalten und im darüber hinausgehenden Umfang belegt (vgl. Urk. 3/41 E. III.B und Dispositivziffer 2; Urk. 6/3-4; Urk. 13/13-14; Urk. 23/1; Urk. 32/1; Urk. 34/1; Urk. 37; Urk. 44/1; Urk. 47/1; Urk. 52/1; Urk. 57/1; Urk. 62/1; Urk. 66/1; Urk. 69; Urk. 71; Urk. 74; Urk. 76/1; Urk. 79; Urk. 82/1; Urk. 85; Urk. 88; Urk. 91; Urk. 94) und werden in ihrer Höhe von der Klägerin nicht bestritten.
E. 3.4 Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt dass die Zahlungen teilweise verspätet geltend gemacht worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Klä- gerin ist mit dieser Argumentation nicht zu hören, da sie sich als rechtsmissbräuch- lich erweist: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmiss- brauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsordnung und ist von jeder Instanz von Am- tes wegen anzuwenden. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf (BGE 145 III 28 E. 2.1; BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 143 III 279 E. 3.1; BSK ZGB-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 34). Die Klägerin hat Anrecht auf Leis- tung der mit diesem Urteil festzulegenden monatlichen Unterhaltszahlungen ab
1. September 2018 bis zum Erlass des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht ge- währte dem Beklagten hinsichtlich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 Sachverhalt C.c). Folglich sind diese Unterhaltsbeiträge teilweise noch nicht fällig. Trotzdem leistete der Be- klagte der Klägerin bisher regelmässig Unterhaltsbeiträge. Dies ist für beide Par- teien von Vorteil: Die Klägerin kann damit ihren monatlichen Lebensunterhalt be- streiten und der Beklagte muss nach Rechtskraft dieses Urteils für die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge eine massiv tiefere einmalige Zahlung leisten. Die Klägerin versucht im vorliegenden Verfahren, die Feststellung der Bezahlung eines Teils dieser Unterhaltsbeiträge aufgrund der aus ihrer Sicht verspäteten Geltendma- chung zu verhindern. Die Argumentation der Klägerin scheint einzig darauf abzu-
- 30 - zielen, dass gewisse vom Beklagten tatsächlich geleistete Zahlungen im Urteil nicht berücksichtigt werden und die Klägerin sich dann später auf den Standpunkt stellen kann, dass der Beklagte diese Zahlungen erneut (und somit doppelt) leisten muss, da deren Leistung im Urteil nicht festgehalten sei. Die Berufung auf eine prozess- rechtliche Bestimmung (vorliegend Art. 317 ZPO), um eine doppelte Zahlung von (einfach) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu erreichen, ist offensichtlich rechts- missbräuchlich.
E. 3.5 Ohnehin sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass die Feststel- lung der vom Beklagten bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Urteil weitere an die Unterhaltsschulden anrechenbare Zahlungen in der Vergangenheit nicht kategorisch ausschliesst. Sollte der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet haben, welche im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt werden, so kann er diese von den Unterhaltszahlungen ebenfalls abziehen, da er lediglich die im Urteil fest- zuhaltenden Unterhaltsbeiträge bzw. die Differenz zwischen diesen Unterhaltsbei- trägen und den tatsächlich erfolgten Zahlungen leisten muss. Anders verhält es sich hingegen, wenn im Scheidungsverfahren abschliessende Vereinbarungen oder Entscheide zum Güterrecht getroffen werden, welche eine erneute Überprü- fung der Zahlung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge ausschliessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangslage Im Urteil vom 25. Oktober 2022 setzte das Obergericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 4). Diese Kosten wurden ermessensweise der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 5). Weiter verpflichtete es den Beklag- ten zur Leistung einer auf 3/5 reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'200.– bzw. inkl. Mehrwertsteuer Fr. 7'754.40 (Urk. 3/41 E. IV und Dispositiv- ziffer 6). Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 hob das Bundesgericht die Dispositivzif- fern 5 und 6 des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und zur Neufestsetzung der Parteientschädi-
- 31 - gung an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 6.1 und Dispositivziffer 1). Die Höhe der Entscheidgebühr bleibt unverändert bei Fr. 10'000.– (vgl. oben E. II.1.1).
2. Gerichtskosten im Erst- und Zweitberufungsverfahren In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind die Prozesskosten grundsätz- lich nach Obsiegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine vollumfänglich vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Obsiegens wird vorliegend davon ausgegangen, dass die vorsorglichen Unterhalts- beiträge aufgrund der erfolgten Berufung gegen das Scheidungsurteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 6. Mai 2025 noch bis mindestens Ende 2026 bezahlt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Annahme beantragte die Klägerin im Zweit- berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LY210049-O, vereinigt mit dem Erstberufungs- verfahren Geschäfts-Nr. LY210048-O) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insge- samt Fr. 3'258'213.– (vgl. Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte im Erstberu- fungsverfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 263'757.– be- zahlen zu müssen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Der Streitwert im Erst- und Zweitberufungs- verfahren beträgt somit Fr. 2'994'456.– (Fr. 3'258'213.– - Fr. 263'757.–). Im vorlie- genden Verfahren werden die im Erst- und Zweitberufungsverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge – unter der Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind – auf insgesamt Fr. 2'448'920.– korrigiert (vgl. oben E. III.3.8). Im Erst- und Zweitberufungsverfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 2'185'163.– (Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–) und der Beklagte im Umfang von Fr. 809'293.– (Fr. 2'994'456.– - [Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–]). Folglich obsiegt die Klägerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren im Umfang von 73 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 2'185'163.–) und der Beklagte im Umfang von 27 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 809'293.–). Die Klägerin hat ausgangsgemäss von der Entscheidgebühr für das Erst- und Zweitberufungsverfahren Fr. 2'700.– (27 % von Fr. 10'000.–) und der Be- klagte Fr. 7'300.– (73 % von Fr. 10'000.–) zu tragen.
3. Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind entstanden, weil das erste Urteil des Obergerichts im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise aufgehoben wurde. Die
- 32 - Gerichtsgebühr für das für das vorliegende Verfahren hat entsprechend ausser An- satz zu fallen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
4. Parteientschädigung
E. 3.5.1 Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2022 auf Fr. 260'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'100.–, was 2022 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 10'730.– führte (Urk. 3/41 E. III.A.4.5 f.). Durch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens im Novem- ber und Dezember 2022 steigt das ansonsten vom Obergericht verbindlich ge- schätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 266'900.– (Fr. 260'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbelastung der Klägerin betrug folglich 2022 ins- gesamt rund Fr. 76'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finan- zen/steuern/steuern-berechnen/steuerkalkulator), was rund Fr. 6'300.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2022 demnach Fr. 10'930.– (Fr. 10'730.– [Bedarf 2022 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'100.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'300.– [Steuerbelastung 2022]).
E. 3.5.2 Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2023 auf Fr. 270'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'500.–, was 2023 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 11'130.– führte (Urk. 3/41
- 24 - E. III.A.4.5 f.). Durch die zusätzliche Anrechnung des hypothetischen Einkommens in den Monaten Januar, Februar und März 2023 steigt das ansonsten vom Ober- gericht verbindlich geschätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 280'350.– (Fr. 270'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbe- lastung der Klägerin betrug folglich 2023 insgesamt rund Fr. 81'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finanzen/steuern/steuern-berechnen/steuer- kalkulator), was Fr. 6'750.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2023 demnach Fr. 11'380.– (Fr. 11'130.– [Bedarf 2023 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'500.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'750.– [Steuerbelastung 2023]).
E. 3.6 Unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen berechnen sich die Un- terhaltszahlungen in Abweichung von Erwägung III.A.6.4.5 ff. wie folgt:
E. 3.6.1 Januar 2022 bis Oktober 2022: Einkommen der Parteien Fr. 45'973.– (Fr. 44'973.– + Fr. 1'000.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 10'930.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 27'948.– (1/2: Fr. 13'974.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 13'974.–
- Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 23'904.– (rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin in dieser Phase auf Fr. 23'840.– zu reduzieren.
E. 3.6.2 November 2022 und Dezember 2022: Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 10'930.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 31'398.– (1/2: Fr. 15'699.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 15'699.–
- Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'179.–
- 25 -
E. 3.6.3 ab Januar 2023 Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 11'380.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 30'948.– (1/2: Fr. 15'474.–) Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– + Überschussanteil Fr. 15'474.–
- Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'404.– (teilweise rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin auf Fr. 22'280.– für den Zeitraum von April 2023 bis Dezember 2023 zu reduzieren. Der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 wird ohnehin auf die von der Klägerin beantragten Fr. 22'400.– abgerundet.
E. 3.7 Gegenstand der Rückweisung war einzig die Übergangsfrist. Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis zur Eröffnung des Urteils ist der Klägerin weder das hypothetische Einkommen anzurechnen (Argumentation des Beklagten) noch ist in dieser Zeit auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (Argumen- tation der Klägerin). Das Einkommen der Klägerin in diesem Zeitraum war nicht Gegenstand der Rückweisung, weshalb die im Urteil vom 25. Oktober 2022 berück- sichtigten monatlichen Einkommenszahlen von lediglich Fr. 1'000.– (Mietzinsein- nahmen) vorliegend nicht mehr abgeändert werden dürfen, auch wenn die Klägerin ein höheres tatsächliches Einkommen anerkennt (vgl. Urk. 24 Rz. 9). Die Einkom- mens- und Bedarfszahlen der Parteien und daraus folgend die Unterhaltsbeiträge ändern sich gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 einzig in den oben erwähnten Phasen (vgl. oben E. III.3.6). Ansonsten bleiben sie unver- ändert.
E. 3.8 Insgesamt ist der Beklagte unter Berücksichtigung der erwähnten Änderun- gen zum Urteil vom 25. Oktober 2022 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per- sönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen (gerundet, vgl. Urk. 3/41 E. III.A.6.5):
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- 26 -
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– IV. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen
1. Ausgangslage In Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Oktober 2022 berechtigte das Ober- gericht den Beklagten zum Abzug bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von den rückwirkend noch zu leistenden Zahlungen. Weiter wurde festgestellt, dass der Be- klagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 insgesamt Fr. 441'808.– und am 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an Unterhalt an die Klä- gerin bezahlt habe (Urk. 3/41 Dispositivziffer 2). Das Bundesgericht hob diese Dis- positivziffer auf, da der Beklagte berechtigt sei, neben den bereits festgestellten Zahlungen auch jene Zahlungen, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden obergerichtlichen Entscheids geleistet haben werde, abzuziehen (Urk. 1 E. 6.1).
2. Parteistandpunkte
E. 4 Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 verpflichtete das Obergericht den Beklagten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens – teilweise rückwirkend – folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen:
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– Der Beklagte wurde weiter berechtigt, von den rückwirkend zu bezahlenden Unter- haltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Das Obergericht stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– sowie weitere Fr. 38'489.– am 1. Februar 2022 an die Klägerin bezahlt habe. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt, wobei der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin eine Parteientschä-
- 13 - digung in der Höhe von Fr. 7'754.40 für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 3/41).
E. 4.1 Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 46 % (73 % - 27 %) reduzierte Parteientschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 5'945.05 (Fr. 12'000.– ge- mäss Urk. 3/41 E. IV x 0.46 x 1.077).
E. 4.2 Da beiden Parteien im vorliegenden Verfahren zusätzliche Aufwendungen entstanden sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 6'000.–. Diese Erhöhung ist nach Obsiegen im vorliegenden Verfahren zu ver- teilen: Unter der Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge bis Ende 2026 zu leisten sind, beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'456'560.– (vgl. Urk. 39 S. 2). Der Beklagte beantragt im vorliegenden Verfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'181'816.– bezahlen zu müssen (vgl. Urk. 30 S. 2). Der Streitwert im vorliegen- den Verfahren beträgt somit Fr. 274'744.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'181'816.–). Im vorliegenden Verfahren werden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'448'920.– zugesprochen, unter der erwähnten Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind (vgl. oben E. III.3.8).
E. 4.3 Folglich obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 267'104.– (Fr. 274'744.– - [Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–]) und der Beklagte im Umfang von Fr. 7'640.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–). Insgesamt obsiegt die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Umfang von 97 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 267'104.–) und der Beklagte im Umfang von 3 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 7'640.–). Für das vorlie- gende Verfahren hat der Beklagte folglich der Klägerin eine auf 94 % (97 % - 3 %) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 6'096.85 (Fr. 6'000.– x 0.94 x 1.081). Diese Parteientschädigung ist zur Partei- entschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu addieren, weshalb der Beklagte der Klägerin insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'041.90 (Fr. 5'945.05 + Fr. 6'096.85) zu bezahlen hat.
- 33 -
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. LY210048- O) Bestand haben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'581'559.40 geleistet hat.
3. Die Gerichtskosten für das Erst- und Zweitberufungsverfahren (Geschäfts- Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY210049-O) werden der Klä- gerin im Umfang von Fr. 2'700.– und dem Beklagten im Umfang von
- 35 - Fr. 7'300.– auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschüssen bezogen.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Erst- und Zweitberufungs- verfahren (Geschäfts-Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts- Nr. LY210049-O) und das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 12'041.90 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein sowie an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten LY210048-O und LC250018-O.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: ms
E. 5 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 1. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, wobei er beantragte, während des Scheidungs- verfahrens Unterhaltsbeiträge von zwischen Fr. 12'122.– und Fr. 23'417.– monat- lich bezahlen zu müssen. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 Sachverhalt C). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2023 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 des Ur- teils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 1 Dispositivziffer 1). Das Bundesge- richt begründete seinen Rückweisungsentscheid damit, dass das Obergericht der Klägerin eine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens ein- geräumt habe, ohne abzuklären, ob sie in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 selb- ständig erwerbstätig gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, könne der Klägerin keine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden (Urk. 1 E. 5.3.3.3). Zudem sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Oberge- richts aufzuheben und der Beklagte zu berechtigen, von den rückwirkend zu leis- tenden Unterhaltszahlungen bereits geleistete Unterhaltszahlungen bis zum Erlass des noch zu ergehenden Urteils des Obergerichts abzuziehen. Schliesslich seien die Verteilung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung durch das Oberge- richt neu festzusetzen (Urk. 1 E. 6.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 1 Dispositivziffer 1).
E. 6 Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 stellte der Beklagte im vorliegenden Verfahren Anträge (Urk. 4), die er mit Eingabe vom 7. Mai 2024 anpasste (Urk. 30). Die Klägerin reichte am 12. Februar 2024 eine Noveneingabe ein (Urk. 7), zu wel- cher der Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2024 Stellung nahm (Urk. 18). Die Klägerin nahm am 28. März 2024 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Ja- nuar 2024 Stellung, wobei sie Anträge stellte (Urk. 24), welche sie mit Eingabe vom
E. 8 Juli 2024 anpasste (Urk. 39). Beide Parteien reichten anschliessend in Aus- übung ihres Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 29; Urk. 30; Urk. 39; Urk. 50; Urk. 54), wobei die Klägerin die letzte Stellungnahme am 25. Oktober 2024
- 14 - eingereicht hat (Urk. 54). Der Beklagte nahm zu dieser Eingabe nicht mehr Stel- lung. Der Beklagte reichte im vorliegenden Verfahren insgesamt 20 Noveneinga- ben ein, mit denen er jeweils die Überweisung von Unterhaltsbeiträgen an die Klä- gerin als Noven geltend machte (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Die Klägerin nahm zu diesen Eingaben letztmals in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung (Urk. 39). Danach liess sie sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Ausgangslage & Rechtliches
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. Septem- ber 2018 bis 31. Dezember 2019 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'079.– und ab 1. Januar 2020 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'636.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis
- Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 428'123.– geleistet hat. - 5 -
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge zur Erstberufung (Geschäfts-Nr. LY210048-O): des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 3/1 S. 2):
- Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem
- September 2018 bis 28. Februar 2021 persönliche Unterhalts- beiträge von Fr. 8'791.90 und ab 1. März 2021 persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 0.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."
- Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
- In Ergänzung zu Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei festzu- halten, dass der Beklagte für die Klägerin vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 eine zusätzliche Zahlung von Fr. 13'685.– er- bracht hat.
- Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Un- terhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom
- September 2018 bis 14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 441'808.– geleistet hat."
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Berufungsbeklagten. - 6 - der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 3/14 S. 2):
- Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- […]
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten. Berufungsanträge zur Zweitberufung (Geschäfts-Nr. LY210049-O): der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 3/39/1 S. 2):
- Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
- September 2021 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte neu zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge - rückwirkend ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 34'746.– - von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 von Fr. 21'760.– - von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'635.– - ab 1. Juni 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens von Fr. 34'746.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 3/39/10 S. 2):
- Die Berufung der Berufungsklägerin vom 4. November 2021 sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 7.7 % zulasten der Klägerin. - 7 - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022: (Urk. 3/41)
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:
- September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
- Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
- Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
- Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
- Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.–
- April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
- Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis
- Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 441'808.– geleistet hat. Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte Valuta
- Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat.
- Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'754.40 zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung] - 8 -
- [Rechtsmittelbelehrung] Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 25. Oktober 2023: (Urk. 1)
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1, 2, 5 und 6 des Dis- positivs des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Okto- ber 2022 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.– werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (ausmachend Fr. 12'000.–) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (ausmachend Fr. 3'000.–) auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtli- che Verfahren mit Fr. 13'500.– zu entschädigen.
- [Schriftliche Mitteilung] Aktuelle Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 39 S. 2):
- Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen.
- Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.– - 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.– - 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.– - 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.– - 9 - - 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.– - 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 [recte: 2023] Fr. 23'840.– - 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– - Ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
- Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei zu bestätigen. Weiter sei festzustellen, dass der Beklagte Valuta 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat. Weiter sei festzuhalten, dass der Beklagte im November 2022 weitere Fr. 41'272.– an die Klägerin bezahlt hat und im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende De- zember 2023 weitere Fr. 303'542.40 an die Klägerin bezahlt hat. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beklagte am 28. Februar 2024, 25. März 2024, 25. April 2024 und 27. Mai 2024 je weitere Fr. 21'780.– an die Klägerin bezahlt hat.
- Die Anträge des Beklagten gemäss dessen Eingaben vom 10. Ja- nuar 2024 (Urk. 4) und 4. März 2024 (Urk. 11) sowie Eingabe vom
- Mai 2024 (Urk. 30) seien abzuweisen.
- Der neue Antrag Ziffer 3 des Beklagten sei abzuweisen soweit er geltend macht, bis 30. April 2024 Unterhaltsbeiträge von über Fr. 890'451.40 bezahlt zu haben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 30 S. 2, Urk. 33, Urk. 36, Urk. 43, Urk. 45, Urk. 51, Urk. 55, Urk. 60, Urk. 63, Urk. 68, Urk. 70, Urk. 73, Urk. 75, Urk. 78, Urk. 81, Urk. 84, Urk. 87, Urk. 90 und Urk. 93, sinngemäss):
- Die vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2023 aufgeho- benen Unterhaltsbeiträge in Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 seien neu wie folgt festzusetzen:
- Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 15'727.50
- Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 18'045.50
- Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 20'354.–
- Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 20'554.– ab 1. Januar 2024 Fr. 20'679.–
- Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, von den rück- wirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unter- haltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis - 10 - zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird.
- Es sei festzustellen, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Sep- tember 2018 bis 5. Januar 2026 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'581'559.40 an die Klägerin geleistet hat.
- Die Anträge der Klägerin gemäss Eingabe vom 28. März 2024 seien abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin. - 11 - Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. September 2002 geheiratet und keine Kinder (Urk. 2/23 Rz. 3 und 10; Urk. 2/51 Rz. 15 und 58). Seit März 2016 leben sie ge- trennt (Urk. 2/Prot. S. 5).
- Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beantragte die Klägerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz die Ehescheidung (Urk. 2/1). Mit der Klagebegründung vom 1. Oktober 2018 bean- tragte sie monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 35'000.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 2/23 S. 3). Der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) beantragte im Massnahmeverfahren, für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. Juni 2019 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 9'381.90 bezahlen zu müssen. Zudem sei er für berechtigt zu erklären, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geleisteten Zahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen (Urk. 2/51 S. 4 f.). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2021 und im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 2/230 E. I.; Urk. 3/41 E. I.2.). Mit Verfü- gung vom 30. September 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten – teil- weise rückwirkend – zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 32'079.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 20'636.– für den Zeitraum ab 1. Januar 2020. Zudem berechtigte sie den Beklagten, die bisher bezahlten Unterhaltszahlungen von diesen Beträgen abzuziehen und stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'123.– ge- leistet habe (Urk. 2/230).
- Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Berufung. In ihrer Berufungs- schrift beantragte die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von - 12 - Fr. 34'746.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019, Fr. 21'760.– für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, Fr. 22'635.– für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 und Fr. 34'746.– ab 1. Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsschrift, er sei zu verpflichten, der Klä- gerin für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 28. Februar 2021 Unterhaltsbei- träge in der Höhe von monatlich Fr. 8'791.90 zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass er der Klägerin im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unter- haltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– bezahlt habe (Urk. 3/1 S. 2). Für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 3/41 E. I.3 ff.).
- Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 verpflichtete das Obergericht den Beklagten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens – teilweise rückwirkend – folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen:
- September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
- Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
- Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
- Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
- Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.–
- April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– Der Beklagte wurde weiter berechtigt, von den rückwirkend zu bezahlenden Unter- haltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Das Obergericht stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– sowie weitere Fr. 38'489.– am 1. Februar 2022 an die Klägerin bezahlt habe. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt, wobei der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin eine Parteientschä- - 13 - digung in der Höhe von Fr. 7'754.40 für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 3/41).
- Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 1. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, wobei er beantragte, während des Scheidungs- verfahrens Unterhaltsbeiträge von zwischen Fr. 12'122.– und Fr. 23'417.– monat- lich bezahlen zu müssen. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 Sachverhalt C). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2023 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 des Ur- teils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 1 Dispositivziffer 1). Das Bundesge- richt begründete seinen Rückweisungsentscheid damit, dass das Obergericht der Klägerin eine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens ein- geräumt habe, ohne abzuklären, ob sie in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 selb- ständig erwerbstätig gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, könne der Klägerin keine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden (Urk. 1 E. 5.3.3.3). Zudem sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Oberge- richts aufzuheben und der Beklagte zu berechtigen, von den rückwirkend zu leis- tenden Unterhaltszahlungen bereits geleistete Unterhaltszahlungen bis zum Erlass des noch zu ergehenden Urteils des Obergerichts abzuziehen. Schliesslich seien die Verteilung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung durch das Oberge- richt neu festzusetzen (Urk. 1 E. 6.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 1 Dispositivziffer 1).
- Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 stellte der Beklagte im vorliegenden Verfahren Anträge (Urk. 4), die er mit Eingabe vom 7. Mai 2024 anpasste (Urk. 30). Die Klägerin reichte am 12. Februar 2024 eine Noveneingabe ein (Urk. 7), zu wel- cher der Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2024 Stellung nahm (Urk. 18). Die Klägerin nahm am 28. März 2024 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Ja- nuar 2024 Stellung, wobei sie Anträge stellte (Urk. 24), welche sie mit Eingabe vom
- Juli 2024 anpasste (Urk. 39). Beide Parteien reichten anschliessend in Aus- übung ihres Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 29; Urk. 30; Urk. 39; Urk. 50; Urk. 54), wobei die Klägerin die letzte Stellungnahme am 25. Oktober 2024 - 14 - eingereicht hat (Urk. 54). Der Beklagte nahm zu dieser Eingabe nicht mehr Stel- lung. Der Beklagte reichte im vorliegenden Verfahren insgesamt 20 Noveneinga- ben ein, mit denen er jeweils die Überweisung von Unterhaltsbeiträgen an die Klä- gerin als Noven geltend machte (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Die Klägerin nahm zu diesen Eingaben letztmals in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung (Urk. 39). Danach liess sie sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
- Ausgangslage & Rechtliches 1.1. Das Bundesgericht hat die Dispositivziffern 1 (Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 2 (bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge) sowie 5 und 6 (Ver- teilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung) des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben (Urk. 1 E. 6.1 und Dispositivziffer 1). Die übri- gen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben bestehen, weshalb hinsichtlich dieser nicht erneut (im gleichen Sinne) zu entscheiden ist. 1.2. Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 2022 wurde vom Bundesgericht betreffend die Übergangsfrist zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin gutgeheissen und an das Obergericht zur Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen. Ansonsten wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (vgl. Urk. 1). Beide Parteien machten nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2023 im vorliegenden Verfahren über die Frage der Übergangsfrist hinaus Noven zu einzel- nen Bedarfspositionen geltend. 1.3. Das Bundesgericht kann die Sache bei Gutheissung der Beschwerde zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Ge- richt, an welches die Sache zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägun- gen im Rückweisungsentscheid gebunden. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Gericht wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, - 15 - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Das kantonale Gericht darf sich nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Folglich ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; BGE 123 IV 1 E. 1; BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom
- Dezember 2013 E. 3.1; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Neue Tatsachen und Beweismittel können somit nur in Bezug auf die Punkte berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung waren (BGE 131 III 91 E. 5.2; BGer 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 f.; OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II.1.2.1 f.). 1.4. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 erachtet das Bundesgericht die Be- schwerde des Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung eines (hypo- thetischen) Einkommens als begründet. Grund dafür war, dass sich dem angefoch- tenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob die Klägerin in den Jahren 2020, 2021 und 2022 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von ihr keine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt und sei ihr des- halb keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Erwerbseinkommens anzurechnen. Deshalb hob das Bundesgericht Dispositivziffer 1 des Urteils vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der ab 1. Januar 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Ansonsten wies es die Beschwerde ab (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1 sowie Dispositivziffer 1).
- Steuern 2.1. Der Beklagte führt aus, dass er die definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2020 erst im September 2022 und somit nach Aktenschluss des obergerichtlichen - 16 - Verfahrens erhalten habe. Folglich handle es sich bei dieser Einschätzung um ein echtes Novum, das bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wer- den müsse (Urk. 4 Rz. 20 ff.). Für das Jahr 2021 habe er die Steuern erst 2023 bezahlt. Da dies nach Aktenschluss des obergerichtlichen Verfahrens geschehen sei, seien auch für das Jahr 2021 die effektiv bezahlten Steuern als echtes Novum bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 4 Rz. 23). Der Beklagte macht weiter geltend, dass er insgesamt für die Jahre 2018 bis 2021 effektiv Fr. 184'488.– mehr und die Klägerin Fr. 183'488.– weniger an Steuern bezahlt habe, als im jeweiligen Bedarf berücksichtigt worden sei. Der Bedarf der Parteien sei für die Jahre 2018 bis 2021 an die effektiv bezahlten Steuern anzupassen (Urk. 4 Rz. 25 ff.). 2.2. Die Klägerin führt betreffend die Steuern aus, dass diese nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sein könnten: Das Bundesgericht habe den Ent- scheid ausschliesslich wegen der Frage der Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zurückgewiesen. Die Steuern und der Bedarf der Par- teien könnten somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (Urk. 24 Rz. 24). Der Beklagte habe bereits vor Bundesgericht gerügt, dass ihm in den Jahren 2018 bis 2021 zu tiefe und der Klägerin zu hohe Steuern angerechnet worden seien. Das Bundesgericht habe diese Rüge nicht gelten lassen, da der Be- klagte die Belege nicht bereits im obergerichtlichen Verfahren eingereicht oder er- klärt habe, weshalb er diese erst vor Bundesgericht habe einreichen können. Ent- sprechend könnten diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht berücksich- tigt werden (Urk. 24 Rz. 27 und 42). Ohnehin seien die Steuern des Beklagten le- diglich höher als im obergerichtlichen Urteil angenommen ausgefallen, weil er die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Wenn er dies nachhole, könne er sie von seinen Steuern abziehen und müsse dann in diesem Jahr weniger Steuern als an- genommen bezahlen. Bei der Klägerin verhalte es sich in Bezug auf die Versteue- rung der Unterhaltszahlungen umgekehrt (Urk. 24 Rz. 25, 28, 35 und 43 ff.). 2.3. Das Obergericht setzte sich im Urteil vom 25. Oktober 2022 aufgrund entspre- chender Rügen mit den Steuern beider Parteien auseinander und schätzte die je- weils im Bedarf zu berücksichtigenden Steuern (vgl. Urk. 3/41 E. III.A.4.4 f. und - 17 - III.A.5.4). Das Bundesgerichts änderte nichts an den vom Obergericht geschätzten Steuern. Der Beklagte argumentierte bereits im bundesgerichtlichen Verfahren, dass in den Jahren 2018 bis 2021 auf die effektiv von ihm bezahlten Steuern abzu- stellen und das obergerichtliche Urteil entsprechend anzupassen sei. Das Bundes- gericht trat auf die entsprechenden Rügen des Beklagten nicht ein, da er den Be- hauptungs- und Begründungsanforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei (Urk. 1 E. 1.3 und 4). Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren verbindlich, weshalb nicht davon abgewichen werden darf. Allfällige No- ven zu den Steuern können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die Steuern nicht Gegenstand der Rückweisung waren (vgl. Urk. 1 E. 6.1). Folglich sind im Be- darf beider Parteien grundsätzlich weiterhin die im Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 2022 geschätzten Steuern anzurechnen (zu den Abweichungen der Steuerkosten aufgrund der Änderungen im Einkommen der Klägerin vgl. unten E. III.3.5).
- Wohnkosten Beklagter 3.1. Die Klägerin macht mit Noveneingabe vom 12. Februar 2024 geringere Wohn- kosten des Beklagten geltend: Der Baurechtszins betrage ab 2018 jährlich Fr. 10'142.70 und somit nur halb so viel, wie im Urteil berücksichtigt. Von dieser Reduktion habe sie erst am 6. Februar 2024 erfahren, weshalb ein echtes Novum vorliege, welches zu berücksichtigen sei. Da der Beklagte mit seiner Partnerin und ihren beiden Kindern in der Liegenschaft wohne, würden seine Wohnkosten 30 % des Baurechtszinses und somit Fr. 3'042.81 pro Jahr betragen (Urk. 7; Urk. 29 Rz. 4 f.). Die Behauptung des Beklagten, dass die Hypothekarzinsen gestiegen seien, sei verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 29 Rz. 9). 3.2. Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die Vorbringen der Klägerin ver- spätet und deshalb nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 18 Rz. 1). Die Klägerin habe von den Änderungen des Baurechtszinses bereits Kenntnis gehabt (Urk. 18 Rz. 3). Ohnehin sei für seine Wohnkosten neben dem Baurechtszins auch der Hy- pothekarzins massgebend. Die jährlichen Kosten der Hypothek betrügen aktuell Fr. 35'000.–, was als echtes Novum zu berücksichtigen sei. Er bezahle 50 % der Wohnkosten der von ihm mit seiner Partnerin bewohnten Liegenschaft. Aktuell - 18 - seien dies jährlich Fr. 23'585.50, bestehend aus 50 % der Hypothekarkosten von Fr. 35'000.– plus 50 % der Baurechtszinsen von aktuell Fr. 12'171.– (Urk. 18 Rz. 5 f.). 3.3. Bereits im Erstberufungsverfahren rügte der Beklagte, dass ihm nicht 30 %, sondern zumindest 50 % der Wohn- und Nebenkosten anzurechnen seien. Das Obergericht liess diese Rüge nicht gelten, da der Beklagte mit seiner Partnerin und deren zwei Kindern zusammenwohnt. Die Höhe der effektiven Wohnkosten (Bau- rechtszins, Hypothekarzins, Nebenkosten etc.) wurde von beiden Parteien im da- maligen Verfahren nicht gerügt, der Beklagte wollte einzig eine andere Beteiligung berücksichtigt haben (vgl. Urk. 3/41 E. III.A.5.2). Im bundesgerichtlichen Verfahren waren die Wohnkosten des Beklagten kein Thema (vgl. Urk. 1). Da die dem Be- klagten vom Obergericht angerechneten Wohnkosten nicht Gegenstand der Rück- weisung waren (vgl. Urk. 1 E. 6.1), darf im vorliegenden Verfahren nicht von den im Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 berücksichtigten Wohnkosten ab- gewichen werden. Auch allfällige Noven sind nicht mehr zu berücksichtigen. Folg- lich sind vorliegend weder ein allenfalls tieferer Baurechtszins noch allenfalls hö- here Hypothekarkosten zu berücksichtigen und dem Beklagten weiterhin die Wohn- kosten gemäss Urteil vom 25. Oktober 2022 anzurechnen.
- Berechnungsmethode 4.1. Der Beklagte rügt, dass das hypothetische Einkommen der Klägerin bei der Unterhaltsberechnung im Urteil vom 25. Oktober 2022 falsch berücksichtigt wor- den sei. Anstelle der Berücksichtigung beim Einkommen hätte es erst nach Be- rechnung der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von diesen Unterhaltsbei- trägen abgezogen werden müssen, da es sich ansonsten auf den gesamten Fa- milienüberschuss auch zu seinen Lasten auswirke. Dies sei zu korrigieren (Urk. 4 Rz. 42 f.; Urk. 50 Rz. 9). 4.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens. Dieses sei wie im obergerichtlichen Urteil vom
- Oktober 2022 zu berücksichtigen und nicht erst nach Berechnung der Unter- haltsbeiträge von diesen abzuziehen (Urk. 24 Rz. 54 f.). - 19 - 4.3. Das Obergericht berechnete im Urteil vom 25. Oktober 2022 die vom Beklag- ten zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge nach der zweistufig konkreten Methode (Urk. 3/41 E. III.A.1.4). Dabei hat es jeweils zum Bedarf der Klägerin ihren Überschussanteil (Hälfte des gemeinsamen Überschusses begrenzt auf maximal Fr. 21'949.–) addiert und ihr Einkommen abgezogen (Urk. 3/41 E. III.A.6). Im bun- desgerichtlichen Verfahren rügte der Beklagte die Anwendung der zweistufig-kon- kreten Methode und beantragte stattdessen die Anwendung der einstufig-konkre- ten Methode (Urk. 1 E. 3). Das Bundesgericht hat die Anwendung der zweistufig- konkreten Methode bestätigt (Urk. 1 E. 3.2). An welcher Stelle bei Anwendung der zweistufig-konkreten Methode das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, thematisierte der Beklagte soweit ersichtlich nicht, weshalb die Berechnungsme- thode bzw. deren Ausgestaltung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geändert werden darf. Ohnehin war die Berechnungsmethode nicht Gegenstand der Rück- weisung (vgl. Urk. 1 E. 6.1). Folglich sind die Unterhaltsbeiträge nach Berücksich- tigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zum Einkommen der Klägerin nach derselben Methode zu berechnen wie im Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 2022. III. Unterhaltsbeiträge
- Ausgangslage 1.1. Das Bezirksgericht Horgen rechnete der Klägerin in seiner Verfügung vom
- September 2021 lediglich monatliche Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 1'000.– als Einkommen an, indes kein Erwerbseinkommen (Urk. 2/230 E. III.4.1. und III.4.6.1.). 1.2. Das Obergericht rechnete der Klägerin im Urteil vom 25. Oktober 2022 ab April 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'450.– pro Monat an, bestehend aus Fr. 3'450.– hypothetischem selbständigen Erwerbseinkommen und Fr. 1'000.– an Mietzinseinnahmen. Bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Er- werbseinkommens berücksichtigte es die Gewinne und Verluste des Unterneh- mens der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2019, wobei es auf Durchschnittswerte abstellte und Ausreisser nach oben und unten nicht berücksichtigte. Für die An- - 20 - rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wurde ihr eine Übergangsfrist bis Ende März 2023 (rund fünf Monate nach Erlass des Entscheids) gewährt (Urk. 3/41 E. III.A.2.9). 1.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 25. Oktober 2023, dass das der Klä- gerin anzurechnende Einkommen nicht wie vom Beklagten verlangt bereits rück- wirkend ab 1. September 2018 angerechnet werden könne, da auf die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Dem Entscheid des Obergerichts lasse sich entnehmen, dass die Klägerin 2018 und 2019 zwar gearbeitet, aber kei- nen Gewinn erzielt habe. Ob sie auch in den Jahren 2020 bis 2022 gearbeitet habe, lasse sich dem Entscheid des Obergerichts hingegen nicht entnehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von der Klägerin keine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, womit ihr keine Übergangsfrist einzuräumen wäre. Entspre- chend hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1). 1.4. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Klägerin auch 2020 bis 2022 gearbeitet hat (Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 24 Rz. 9 und 12), womit dies unbestritten ist. Entsprechend ist ihr im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entgegen dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 keine Übergangsfrist einzuräu- men, was vorliegend ebenfalls unbestritten ist. Zwischen den Parteien ist im vorlie- genden Verfahren hingegen die Auslegung dieser Rückweisung umstritten. Konkret sind sie sich nicht einig darüber, ab wann das Bundesgericht bei der Klägerin das hypothetische Einkommen berücksichtigt haben will (vgl. sogleich E. III.2).
- Parteistandpunkte 2.1. Beklagter Der Beklagte führt aus, dass der Klägerin im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'450.– sowie ein effektives Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– anzurechnen sei (Urk. 4 Rz. 11; Urk. 30 Rz. 5, 11 und 16). Da zu keiner Zeit eine - 21 - vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestanden habe, habe die Klägerin bereits ab der Trennung 2018 die Pflicht zur Erwirtschaftung eines ei- genen Einkommens gehabt. Zudem sei ihr bereits im ersten Massnahmenent- scheid des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2019 ein höheres tatsächli- ches Einkommen angerechnet worden (Urk. 30 Rz. 9). Die Unterlassung jeglicher Suchbemühungen der Klägerin sei ohnehin rechtsmissbräuchlich, weshalb ihr rück- wirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse (Urk. 30 Rz. 10; Urk. 50 Rz. 1 ff.). 2.2. Klägerin Die Klägerin führt aus, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten in Frage komme. Ansonsten werde ein hypothetisches Einkommen mit einer Übergangsfrist ab erster Eröffnung durch das Gericht angerechnet. Vorliegend liege kein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vor und es gebe gemäss Bundesgericht keine Übergangsfrist. Folglich sei ihr das hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'450.– ab Dezem- ber 2022, nach der im November 2022 erfolgten Zustellung des Urteils vom 25. Ok- tober 2022, anzurechnen (Urk. 24 Rz. 6 ff.; Urk. 39 Rz. 4 und 6). Das Bundesge- richt habe das obergerichtliche Urteil einzig betreffend die Übergangsfrist aufgeho- ben, nicht um ihr neu rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 39 Rz. 4; Urk. 54 Rz. 2). Vorher sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Sie habe neben ihrem Nettolohn von Fr. 5'400.– mit ihrem Unterneh- men 2020 einen Gewinn von Fr. 5'506.–, 2021 einen Gewinn von Fr. 2'185.– und 2022 einen Verlust von Fr. 754.– erzielt (Urk. 24 Rz. 9).
- Würdigung 3.1. Soweit der Beklagte argumentiert, der Klägerin sei aufgrund ihres rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht verneinte auf entsprechende Rüge des Beklagten eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Klägerin (Urk. 1 E. 5.3.3.3). Das Obergericht ist im vorliegenden Verfahren an - 22 - diese bundesgerichtliche Erwägung gebunden und darf nicht von ihr abweichend rückwirkend ein hypothetisches Einkommen festlegen. 3.2. Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur Vervollständigung des Sachver- halts betreffend die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Klägerin in den Jahren 2020 bis 2022 an das Obergericht zurück. Sollte sie 2020 bis 2022 selbständig erwerbs- tätig gewesen sein, sei ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung des hypothetischen Einkommens einzuräumen, da in diesem Fall keine Umstellung der Lebensverhält- nisse von ihr verlangt werde (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1). Die Klägerin war unbestrit- tenermassen in den Jahren 2020 bis 2022 erwerbstätig, weshalb ihr keine Überg- angsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens einzuräumen ist. 3.3. Das Obergericht hielt im Urteil vom 25. Oktober 2022 fest, dass der Einwand der Klägerin, die Übergangsfrist müsse mindestens ein Jahr ab obergerichtlichem Entscheid dauern, nicht zu hören sei. Die Übergangsfrist zur Erzielung eines hypo- thetischen Einkommens müsse angemessen sein und betrage in der Regel drei bis sechs Monate. Unter Hinweis auf diese Praxis sei der Klägerin das hypothetische Einkommen ab April 2023 anzurechnen (Urk. 3/41 E. III.A.2.9). Dies kann nur so verstanden werden, dass die Übergangsfrist ab Eröffnung des Urteils bis Ende März 2023 und somit rund fünf Monate habe dauern sollen. Diese Dauer liegt in- nerhalb der vom Obergericht erwähnten Praxis von zwischen drei und sechs Mo- naten und unter der von der Klägerin verlangten Dauer von mindestens einem Jahr. Der Beklagte scheint zu argumentieren, dass die Übergangsfrist von 1. Januar 2020 bis Ende März 2023 gedauert habe und infolge deren Aufhebung der Klägerin bereits ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Auf- grund des erwähnten Hinweises auf die Praxis und der Ablehnung des Einwands der Klägerin kann aber ausgeschlossen werden, dass das Obergericht eine Über- gangsfrist vom Januar 2020 bis Ende März 2023 (insgesamt 39 Monate) berück- sichtigen wollte. Aus denselben Gründen kann auch ausgeschlossen werden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 von einer Übergangsfrist von Januar 2020 bis Ende März 2023 ausging und diese im Falle der Erwerbstätig- keit der Klägerin in diesem Zeitraum aufheben wollte. Folglich ist die Übergangsfrist ab Eröffnung des obergerichtlichen Urteils bis Ende März 2023 aufzuheben und - 23 - sind die Unterhaltsbeiträge im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägung einzig für diesen Zeitraum neu zu berechnen. 3.4. Das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 wurde der Klägerin am
- November 2022 zugestellt (Urk. 3/42/3). Entsprechend ist ihr ohne Übergangs- frist ab November 2022 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'450.– zusätzlich zu den Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 1'000.– anzu- rechnen. 3.5. In Abweichung zu Erwägung III.A.6.4.5 des Urteils des Obergerichts vom
- Oktober 2022 (Urk. 3/41) ist der Klägerin ab November 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'450.– anzurechnen. Das um Fr. 3'450.– höhere Einkommen in diesem Zeitraum führt bei der Klägerin zu höheren Steuern in den Jahren 2022 und 2023 als im Urteil vom 25. Oktober 2022 in ihrem Bedarf berücksichtigt. Ansonsten bleibt ihr Bedarf unverändert. 3.5.1. Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2022 auf Fr. 260'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'100.–, was 2022 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 10'730.– führte (Urk. 3/41 E. III.A.4.5 f.). Durch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens im Novem- ber und Dezember 2022 steigt das ansonsten vom Obergericht verbindlich ge- schätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 266'900.– (Fr. 260'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbelastung der Klägerin betrug folglich 2022 ins- gesamt rund Fr. 76'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finan- zen/steuern/steuern-berechnen/steuerkalkulator), was rund Fr. 6'300.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2022 demnach Fr. 10'930.– (Fr. 10'730.– [Bedarf 2022 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'100.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'300.– [Steuerbelastung 2022]). 3.5.2. Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2023 auf Fr. 270'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'500.–, was 2023 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 11'130.– führte (Urk. 3/41 - 24 - E. III.A.4.5 f.). Durch die zusätzliche Anrechnung des hypothetischen Einkommens in den Monaten Januar, Februar und März 2023 steigt das ansonsten vom Ober- gericht verbindlich geschätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 280'350.– (Fr. 270'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbe- lastung der Klägerin betrug folglich 2023 insgesamt rund Fr. 81'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finanzen/steuern/steuern-berechnen/steuer- kalkulator), was Fr. 6'750.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2023 demnach Fr. 11'380.– (Fr. 11'130.– [Bedarf 2023 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'500.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'750.– [Steuerbelastung 2023]). 3.6. Unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen berechnen sich die Un- terhaltszahlungen in Abweichung von Erwägung III.A.6.4.5 ff. wie folgt: 3.6.1. Januar 2022 bis Oktober 2022: Einkommen der Parteien Fr. 45'973.– (Fr. 44'973.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 27'948.– (1/2: Fr. 13'974.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 13'974.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 23'904.– (rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin in dieser Phase auf Fr. 23'840.– zu reduzieren. 3.6.2. November 2022 und Dezember 2022: Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–) - Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 31'398.– (1/2: Fr. 15'699.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 15'699.– - Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'179.– - 25 - 3.6.3. ab Januar 2023 Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–) - Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 30'948.– (1/2: Fr. 15'474.–) Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– + Überschussanteil Fr. 15'474.– - Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'404.– (teilweise rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin auf Fr. 22'280.– für den Zeitraum von April 2023 bis Dezember 2023 zu reduzieren. Der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 wird ohnehin auf die von der Klägerin beantragten Fr. 22'400.– abgerundet. 3.7. Gegenstand der Rückweisung war einzig die Übergangsfrist. Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis zur Eröffnung des Urteils ist der Klägerin weder das hypothetische Einkommen anzurechnen (Argumentation des Beklagten) noch ist in dieser Zeit auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (Argumen- tation der Klägerin). Das Einkommen der Klägerin in diesem Zeitraum war nicht Gegenstand der Rückweisung, weshalb die im Urteil vom 25. Oktober 2022 berück- sichtigten monatlichen Einkommenszahlen von lediglich Fr. 1'000.– (Mietzinsein- nahmen) vorliegend nicht mehr abgeändert werden dürfen, auch wenn die Klägerin ein höheres tatsächliches Einkommen anerkennt (vgl. Urk. 24 Rz. 9). Die Einkom- mens- und Bedarfszahlen der Parteien und daraus folgend die Unterhaltsbeiträge ändern sich gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 einzig in den oben erwähnten Phasen (vgl. oben E. III.3.6). Ansonsten bleiben sie unver- ändert. 3.8. Insgesamt ist der Beklagte unter Berücksichtigung der erwähnten Änderun- gen zum Urteil vom 25. Oktober 2022 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per- sönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen (gerundet, vgl. Urk. 3/41 E. III.A.6.5):
- September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
- Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.– - 26 -
- Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
- Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
- Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
- Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
- November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
- Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
- April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– IV. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen
- Ausgangslage In Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Oktober 2022 berechtigte das Ober- gericht den Beklagten zum Abzug bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von den rückwirkend noch zu leistenden Zahlungen. Weiter wurde festgestellt, dass der Be- klagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 insgesamt Fr. 441'808.– und am 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an Unterhalt an die Klä- gerin bezahlt habe (Urk. 3/41 Dispositivziffer 2). Das Bundesgericht hob diese Dis- positivziffer auf, da der Beklagte berechtigt sei, neben den bereits festgestellten Zahlungen auch jene Zahlungen, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden obergerichtlichen Entscheids geleistet haben werde, abzuziehen (Urk. 1 E. 6.1).
- Parteistandpunkte 2.1. Beklagter 2.1.1. Der Beklagte führt aus, dass er der Klägerin neben den im Urteil vom 25. Ok- tober 2022 festgehaltenen Fr. 441'808.– weitere Fr. 660'871.40 im Zeitraum von Juni 2021 bis Ende Dezember 2023 bezahlt habe (Urk. 4 Rz. 16 ff.). Weiter habe er ihr im Zeitraum ab Januar 2024 bis 5. Januar 2026 Fr. 478'880.– an Unterhalt bezahlt (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 30 Rz. 22; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Insgesamt macht der Beklagte folglich geltend, - 27 - im Zeitraum von 1. September 2018 bis 5. Januar 2026 Fr. 1'581'559.40 an Unter- halt an die Klägerin bezahlt zu haben und beantragt, dies sei festzustellen. 2.1.2. Ab Februar 2023 habe der Beklagte von den Unterhaltsbeiträgen nach münd- licher Vereinbarung mit der Klägerin jeweils Fr. 500.– abgezogen, da das Mietein- kommen der Liegenschaft in F._____ um monatlich Fr. 1'000.– reduziert worden sei (Urk. 4 Rz. 17). 2.1.3. Die Ausführungen der Klägerin, dass seine Behauptungen zu den bisher ge- leisteten Unterhaltszahlungen teilweise verspätet seien, bezeichnet der Beklagte als boshaft und rechtsmissbräuchlich, da sie einzig auf eine doppelte Zahlung ge- schuldeter Unterhaltszahlungen ausgerichtet seien: Das Bundesgericht habe ent- schieden, dass er alle bis zum Erlass des obergerichtlichen Entscheids geleisteten Unterhaltszahlungen abziehen könne (Urk. 30 Rz. 17 ff.; Urk. 50 Rz. 6). 2.2. Klägerin 2.2.1. Die Klägerin führt aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Unter- haltszahlungen im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 3. Oktober 2022 bereits im oberge- richtlichen Verfahren vor Erlass des Urteils vom 25. Oktober 2022 hätten geltend gemacht werden müssen. Die Behauptungen des Beklagten zu den weiteren Un- terhaltszahlungen im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis Ende November 2022 seien (mit Ausnahme der Zahlungen vom 1. Februar 2022 über Fr. 38'489.–, vom 8. No- vember 2022 über Fr. 20'636.– und vom 25. November 2022 über Fr. 20'636.–) ver- spätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 24 Rz. 19 f.). Die Berufung auf eine Verspätung einer Tatsachenbehauptung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO könne nicht rechtsmissbräuchlich sein, da sie sich auf eine Norm des schweizerischen Prozessrechts stütze (Urk. 39 Rz. 15). Die vom Beklagten geltend gemachten Un- terhaltszahlungen von Fr. 303'542.40 im Zeitraum von Dezember 2022 bis Ende Dezember 2023 anerkennt die Klägerin (Urk. 24 Rz. 21). 2.2.2. Die Klägerin führt weiter aus, dass die vom Beklagten mit Eingabe vom
- März 2024 geltend gemachte Unterhaltszahlung vom 31. Januar 2024 über Fr. 21'780.– um rund einen Monat verspätet geltend gemacht worden und deshalb - 28 - nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 24 Rz. 58). Insgesamt seien für den Zeitraum von
- September 2018 bis 31. Mai 2024 maximal Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 912'231.40 zu berücksichtigen (Urk. 39 Rz. 23). 2.2.3. Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachte Vereinbarung, wonach er seine Unterhaltsbeiträge aufgrund tieferer Mietzinseinnahmen um mo- natlich Fr. 500.– reduzieren könne (Urk. 24 Rz. 22).
- Würdigung 3.1. Das Bundesgericht hat Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
- Oktober 2022 insofern aufgehoben, als diese den bisher vom Beklagten be- zahlten Betrag festhält. Weiter hielt es fest: "Der Beschwerdeführer ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unter- haltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird" (Urk. 1 E. 6.1). Diese Erwägung ist für das Obergericht verbindlich (vgl. oben E. II.1.2). Folglich ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, wie viel der Beklagte der Klä- gerin seit 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. 3.2. Die vom Beklagten geltend gemachte mündliche Vereinbarung mit der Kläge- rin, dass er die Unterhaltszahlungen ab Februar 2023 aufgrund geringerer Mietzins- einnahmen um monatlich Fr. 500.– habe reduzieren dürfen, ist nicht zu berücksich- tigen: Der Beklagte macht erstmals eine mündliche Vereinbarung mit der Klägerin über die Reduktion von Fr. 500.– aufgrund geringerer Mietzinseinnahmen geltend. Wer sich auf Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und Voraussetzungen zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
- September 2016 E. 2.1). Der Beklagte führt nicht aus, inwiefern die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Zulässigkeit dieser erstmals geltend gemach- ten Behauptung erfüllt sind. Ohnehin bestreitet die Klägerin diese behauptete Ver- einbarung, womit der Beklagte deren Existenz beweisen müsste, was ihm mangels Beweisofferte nicht gelingt. - 29 - 3.3. Der Beklagte macht geltend, im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 insgesamt Fr. 1'581'559.40 an Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin be- zahlt zu haben. Die Zahlungen sind teilweise im Urteil vom 25. Oktober 2022 fest- gehalten und im darüber hinausgehenden Umfang belegt (vgl. Urk. 3/41 E. III.B und Dispositivziffer 2; Urk. 6/3-4; Urk. 13/13-14; Urk. 23/1; Urk. 32/1; Urk. 34/1; Urk. 37; Urk. 44/1; Urk. 47/1; Urk. 52/1; Urk. 57/1; Urk. 62/1; Urk. 66/1; Urk. 69; Urk. 71; Urk. 74; Urk. 76/1; Urk. 79; Urk. 82/1; Urk. 85; Urk. 88; Urk. 91; Urk. 94) und werden in ihrer Höhe von der Klägerin nicht bestritten. 3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt dass die Zahlungen teilweise verspätet geltend gemacht worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Klä- gerin ist mit dieser Argumentation nicht zu hören, da sie sich als rechtsmissbräuch- lich erweist: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmiss- brauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsordnung und ist von jeder Instanz von Am- tes wegen anzuwenden. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf (BGE 145 III 28 E. 2.1; BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 143 III 279 E. 3.1; BSK ZGB-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 34). Die Klägerin hat Anrecht auf Leis- tung der mit diesem Urteil festzulegenden monatlichen Unterhaltszahlungen ab
- September 2018 bis zum Erlass des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht ge- währte dem Beklagten hinsichtlich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 Sachverhalt C.c). Folglich sind diese Unterhaltsbeiträge teilweise noch nicht fällig. Trotzdem leistete der Be- klagte der Klägerin bisher regelmässig Unterhaltsbeiträge. Dies ist für beide Par- teien von Vorteil: Die Klägerin kann damit ihren monatlichen Lebensunterhalt be- streiten und der Beklagte muss nach Rechtskraft dieses Urteils für die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge eine massiv tiefere einmalige Zahlung leisten. Die Klägerin versucht im vorliegenden Verfahren, die Feststellung der Bezahlung eines Teils dieser Unterhaltsbeiträge aufgrund der aus ihrer Sicht verspäteten Geltendma- chung zu verhindern. Die Argumentation der Klägerin scheint einzig darauf abzu- - 30 - zielen, dass gewisse vom Beklagten tatsächlich geleistete Zahlungen im Urteil nicht berücksichtigt werden und die Klägerin sich dann später auf den Standpunkt stellen kann, dass der Beklagte diese Zahlungen erneut (und somit doppelt) leisten muss, da deren Leistung im Urteil nicht festgehalten sei. Die Berufung auf eine prozess- rechtliche Bestimmung (vorliegend Art. 317 ZPO), um eine doppelte Zahlung von (einfach) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu erreichen, ist offensichtlich rechts- missbräuchlich. 3.5. Ohnehin sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass die Feststel- lung der vom Beklagten bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Urteil weitere an die Unterhaltsschulden anrechenbare Zahlungen in der Vergangenheit nicht kategorisch ausschliesst. Sollte der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet haben, welche im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt werden, so kann er diese von den Unterhaltszahlungen ebenfalls abziehen, da er lediglich die im Urteil fest- zuhaltenden Unterhaltsbeiträge bzw. die Differenz zwischen diesen Unterhaltsbei- trägen und den tatsächlich erfolgten Zahlungen leisten muss. Anders verhält es sich hingegen, wenn im Scheidungsverfahren abschliessende Vereinbarungen oder Entscheide zum Güterrecht getroffen werden, welche eine erneute Überprü- fung der Zahlung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge ausschliessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangslage Im Urteil vom 25. Oktober 2022 setzte das Obergericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 4). Diese Kosten wurden ermessensweise der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 5). Weiter verpflichtete es den Beklag- ten zur Leistung einer auf 3/5 reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'200.– bzw. inkl. Mehrwertsteuer Fr. 7'754.40 (Urk. 3/41 E. IV und Dispositiv- ziffer 6). Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 hob das Bundesgericht die Dispositivzif- fern 5 und 6 des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und zur Neufestsetzung der Parteientschädi- - 31 - gung an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 6.1 und Dispositivziffer 1). Die Höhe der Entscheidgebühr bleibt unverändert bei Fr. 10'000.– (vgl. oben E. II.1.1).
- Gerichtskosten im Erst- und Zweitberufungsverfahren In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind die Prozesskosten grundsätz- lich nach Obsiegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine vollumfänglich vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Obsiegens wird vorliegend davon ausgegangen, dass die vorsorglichen Unterhalts- beiträge aufgrund der erfolgten Berufung gegen das Scheidungsurteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 6. Mai 2025 noch bis mindestens Ende 2026 bezahlt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Annahme beantragte die Klägerin im Zweit- berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LY210049-O, vereinigt mit dem Erstberufungs- verfahren Geschäfts-Nr. LY210048-O) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insge- samt Fr. 3'258'213.– (vgl. Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte im Erstberu- fungsverfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 263'757.– be- zahlen zu müssen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Der Streitwert im Erst- und Zweitberufungs- verfahren beträgt somit Fr. 2'994'456.– (Fr. 3'258'213.– - Fr. 263'757.–). Im vorlie- genden Verfahren werden die im Erst- und Zweitberufungsverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge – unter der Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind – auf insgesamt Fr. 2'448'920.– korrigiert (vgl. oben E. III.3.8). Im Erst- und Zweitberufungsverfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 2'185'163.– (Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–) und der Beklagte im Umfang von Fr. 809'293.– (Fr. 2'994'456.– - [Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–]). Folglich obsiegt die Klägerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren im Umfang von 73 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 2'185'163.–) und der Beklagte im Umfang von 27 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 809'293.–). Die Klägerin hat ausgangsgemäss von der Entscheidgebühr für das Erst- und Zweitberufungsverfahren Fr. 2'700.– (27 % von Fr. 10'000.–) und der Be- klagte Fr. 7'300.– (73 % von Fr. 10'000.–) zu tragen.
- Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind entstanden, weil das erste Urteil des Obergerichts im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise aufgehoben wurde. Die - 32 - Gerichtsgebühr für das für das vorliegende Verfahren hat entsprechend ausser An- satz zu fallen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
- Parteientschädigung 4.1. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 46 % (73 % - 27 %) reduzierte Parteientschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 5'945.05 (Fr. 12'000.– ge- mäss Urk. 3/41 E. IV x 0.46 x 1.077). 4.2. Da beiden Parteien im vorliegenden Verfahren zusätzliche Aufwendungen entstanden sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 6'000.–. Diese Erhöhung ist nach Obsiegen im vorliegenden Verfahren zu ver- teilen: Unter der Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge bis Ende 2026 zu leisten sind, beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'456'560.– (vgl. Urk. 39 S. 2). Der Beklagte beantragt im vorliegenden Verfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'181'816.– bezahlen zu müssen (vgl. Urk. 30 S. 2). Der Streitwert im vorliegen- den Verfahren beträgt somit Fr. 274'744.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'181'816.–). Im vorliegenden Verfahren werden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'448'920.– zugesprochen, unter der erwähnten Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind (vgl. oben E. III.3.8). 4.3. Folglich obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 267'104.– (Fr. 274'744.– - [Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–]) und der Beklagte im Umfang von Fr. 7'640.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–). Insgesamt obsiegt die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Umfang von 97 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 267'104.–) und der Beklagte im Umfang von 3 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 7'640.–). Für das vorlie- gende Verfahren hat der Beklagte folglich der Klägerin eine auf 94 % (97 % - 3 %) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 6'096.85 (Fr. 6'000.– x 0.94 x 1.081). Diese Parteientschädigung ist zur Partei- entschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu addieren, weshalb der Beklagte der Klägerin insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'041.90 (Fr. 5'945.05 + Fr. 6'096.85) zu bezahlen hat. - 33 - - 34 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. LY210048- O) Bestand haben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:
- September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
- Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
- Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
- Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
- Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
- November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
- Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
- April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
- Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'581'559.40 geleistet hat.
- Die Gerichtskosten für das Erst- und Zweitberufungsverfahren (Geschäfts- Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY210049-O) werden der Klä- gerin im Umfang von Fr. 2'700.– und dem Beklagten im Umfang von - 35 - Fr. 7'300.– auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschüssen bezogen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Erst- und Zweitberufungs- verfahren (Geschäfts-Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts- Nr. LY210049-O) und das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 12'041.90 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein sowie an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten LY210048-O und LC250018-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Beschluss und Urteil vom 5. März 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. X._____ gegen B._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2021 (FE180040-F) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2023 (vormaliges Verfahren: LY210048-O)
- 2 -
- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 2/23 S. 3 f.):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge von mindestens Fr. 35'000.– zu bezahlen.
2. […]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 2/51 S. 4 f.):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- Fr. 8'791.90 rückwirkend ab dem 1. September 2018 bis am
30. Juni 2019;
- Fr. 0.– ab dem 1. Juli 2019 für die weitere Dauer des Ver- fahrens. Zusätzlich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Un- terhalt ihres Pferdes C._____, solange dieses lebt, folgende mo- natliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 590.– rückwirkend ab dem 1. September 2018 bis am
30. Juni 2019;
- Fr. 0.– ab dem 1. Juli 2019 für die weitere Dauer des Ver- fahrens.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:
- Fr. 8'791.90 rückwirkend ab dem 1. September 2018 bis zum Auszug der Klägerin aus der Liegenschaft D._____ 1, E._____;
- Fr. 2'922.– ab dem Auszug der Klägerin aus der Liegenschaft D._____ 1, E._____ für die weitere Dauer des Ver- fahrens.
- 4 - Zusätzlich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Un- terhalt ihres Pferdes C._____, solange dieses lebt, folgende mo- natliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 590.– rückwirkend ab dem 1. September 2018 bis zum Auszug der Klägerin aus der Liegenschaft D._____ 1, E._____;
- Fr. 1'150.– ab dem Auszug der Klägerin aus der Liegenschaft D._____ 1, E._____ für die weitere Dauer des Ver- fahrens.
3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnah- men geleisteten Zahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge gemäss Ziff. 1 hievor anzurechnen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. September 2018 bis am
13. Dezember 2018 auf insgesamt Fr. 33'036.55 belaufen.
4. […]
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zulasten der Klägerin. Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 30. September 2021 (Urk. 2/230):
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. Septem- ber 2018 bis 31. Dezember 2019 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'079.– und ab 1. Januar 2020 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'636.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis
14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 428'123.– geleistet hat.
- 5 -
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge zur Erstberufung (Geschäfts-Nr. LY210048-O): des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 3/1 S. 2):
1. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem
1. September 2018 bis 28. Februar 2021 persönliche Unterhalts- beiträge von Fr. 8'791.90 und ab 1. März 2021 persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 0.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."
2. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
3. In Ergänzung zu Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei festzu- halten, dass der Beklagte für die Klägerin vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 eine zusätzliche Zahlung von Fr. 13'685.– er- bracht hat.
4. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen (FE180040-F) aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Un- terhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom
1. September 2018 bis 14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 441'808.– geleistet hat."
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Berufungsbeklagten.
- 6 - der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 3/14 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. […]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten. Berufungsanträge zur Zweitberufung (Geschäfts-Nr. LY210049-O): der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 3/39/1 S. 2):
1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
30. September 2021 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte neu zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge
- rückwirkend ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 34'746.–
- von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 von Fr. 21'760.–
- von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'635.–
- ab 1. Juni 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens von Fr. 34'746.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 3/39/10 S. 2):
1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 4. November 2021 sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 7.7 % zulasten der Klägerin.
- 7 - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022: (Urk. 3/41)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis
14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 441'808.– geleistet hat. Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte Valuta
1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat.
3. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'754.40 zu bezahlen.
7. [Schriftliche Mitteilung]
- 8 -
8. [Rechtsmittelbelehrung] Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 25. Oktober 2023: (Urk. 1)
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1, 2, 5 und 6 des Dis- positivs des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Okto- ber 2022 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.– werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (ausmachend Fr. 12'000.–) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (ausmachend Fr. 3'000.–) auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtli- che Verfahren mit Fr. 13'500.– zu entschädigen.
4. [Schriftliche Mitteilung] Aktuelle Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 39 S. 2):
1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:
- 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
- 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
- 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
- 9 -
- 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
- 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 [recte: 2023] Fr. 23'840.–
- 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.–
- Ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
3. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei zu bestätigen. Weiter sei festzustellen, dass der Beklagte Valuta 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat. Weiter sei festzuhalten, dass der Beklagte im November 2022 weitere Fr. 41'272.– an die Klägerin bezahlt hat und im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende De- zember 2023 weitere Fr. 303'542.40 an die Klägerin bezahlt hat. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beklagte am 28. Februar 2024, 25. März 2024, 25. April 2024 und 27. Mai 2024 je weitere Fr. 21'780.– an die Klägerin bezahlt hat.
4. Die Anträge des Beklagten gemäss dessen Eingaben vom 10. Ja- nuar 2024 (Urk. 4) und 4. März 2024 (Urk. 11) sowie Eingabe vom
7. Mai 2024 (Urk. 30) seien abzuweisen.
5. Der neue Antrag Ziffer 3 des Beklagten sei abzuweisen soweit er geltend macht, bis 30. April 2024 Unterhaltsbeiträge von über Fr. 890'451.40 bezahlt zu haben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 30 S. 2, Urk. 33, Urk. 36, Urk. 43, Urk. 45, Urk. 51, Urk. 55, Urk. 60, Urk. 63, Urk. 68, Urk. 70, Urk. 73, Urk. 75, Urk. 78, Urk. 81, Urk. 84, Urk. 87, Urk. 90 und Urk. 93, sinngemäss):
1. Die vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2023 aufgeho- benen Unterhaltsbeiträge in Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 seien neu wie folgt festzusetzen:
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 15'727.50
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 18'045.50
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 20'354.–
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 20'554.– ab 1. Januar 2024 Fr. 20'679.–
2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, von den rück- wirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unter- haltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis
- 10 - zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird.
3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Sep- tember 2018 bis 5. Januar 2026 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'581'559.40 an die Klägerin geleistet hat.
4. Die Anträge der Klägerin gemäss Eingabe vom 28. März 2024 seien abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin.
- 11 - Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. September 2002 geheiratet und keine Kinder (Urk. 2/23 Rz. 3 und 10; Urk. 2/51 Rz. 15 und 58). Seit März 2016 leben sie ge- trennt (Urk. 2/Prot. S. 5).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beantragte die Klägerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz die Ehescheidung (Urk. 2/1). Mit der Klagebegründung vom 1. Oktober 2018 bean- tragte sie monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 35'000.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 2/23 S. 3). Der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) beantragte im Massnahmeverfahren, für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. Juni 2019 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 9'381.90 bezahlen zu müssen. Zudem sei er für berechtigt zu erklären, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geleisteten Zahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen (Urk. 2/51 S. 4 f.). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2021 und im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 2/230 E. I.; Urk. 3/41 E. I.2.). Mit Verfü- gung vom 30. September 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten – teil- weise rückwirkend – zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 32'079.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 20'636.– für den Zeitraum ab 1. Januar 2020. Zudem berechtigte sie den Beklagten, die bisher bezahlten Unterhaltszahlungen von diesen Beträgen abzuziehen und stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'123.– ge- leistet habe (Urk. 2/230).
3. Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Berufung. In ihrer Berufungs- schrift beantragte die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
- 12 - Fr. 34'746.– für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019, Fr. 21'760.– für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, Fr. 22'635.– für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 und Fr. 34'746.– ab 1. Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsschrift, er sei zu verpflichten, der Klä- gerin für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 28. Februar 2021 Unterhaltsbei- träge in der Höhe von monatlich Fr. 8'791.90 zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass er der Klägerin im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unter- haltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– bezahlt habe (Urk. 3/1 S. 2). Für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 3/41 E. I.3 ff.).
4. Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 verpflichtete das Obergericht den Beklagten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens – teilweise rückwirkend – folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen:
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– Der Beklagte wurde weiter berechtigt, von den rückwirkend zu bezahlenden Unter- haltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Das Obergericht stellte fest, dass der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 441'808.– sowie weitere Fr. 38'489.– am 1. Februar 2022 an die Klägerin bezahlt habe. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt, wobei der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin eine Parteientschä-
- 13 - digung in der Höhe von Fr. 7'754.40 für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 3/41).
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 1. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, wobei er beantragte, während des Scheidungs- verfahrens Unterhaltsbeiträge von zwischen Fr. 12'122.– und Fr. 23'417.– monat- lich bezahlen zu müssen. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 Sachverhalt C). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2023 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 des Ur- teils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 1 Dispositivziffer 1). Das Bundesge- richt begründete seinen Rückweisungsentscheid damit, dass das Obergericht der Klägerin eine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens ein- geräumt habe, ohne abzuklären, ob sie in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 selb- ständig erwerbstätig gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, könne der Klägerin keine Übergangsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden (Urk. 1 E. 5.3.3.3). Zudem sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Oberge- richts aufzuheben und der Beklagte zu berechtigen, von den rückwirkend zu leis- tenden Unterhaltszahlungen bereits geleistete Unterhaltszahlungen bis zum Erlass des noch zu ergehenden Urteils des Obergerichts abzuziehen. Schliesslich seien die Verteilung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung durch das Oberge- richt neu festzusetzen (Urk. 1 E. 6.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 1 Dispositivziffer 1).
6. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 stellte der Beklagte im vorliegenden Verfahren Anträge (Urk. 4), die er mit Eingabe vom 7. Mai 2024 anpasste (Urk. 30). Die Klägerin reichte am 12. Februar 2024 eine Noveneingabe ein (Urk. 7), zu wel- cher der Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2024 Stellung nahm (Urk. 18). Die Klägerin nahm am 28. März 2024 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Ja- nuar 2024 Stellung, wobei sie Anträge stellte (Urk. 24), welche sie mit Eingabe vom
8. Juli 2024 anpasste (Urk. 39). Beide Parteien reichten anschliessend in Aus- übung ihres Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 29; Urk. 30; Urk. 39; Urk. 50; Urk. 54), wobei die Klägerin die letzte Stellungnahme am 25. Oktober 2024
- 14 - eingereicht hat (Urk. 54). Der Beklagte nahm zu dieser Eingabe nicht mehr Stel- lung. Der Beklagte reichte im vorliegenden Verfahren insgesamt 20 Noveneinga- ben ein, mit denen er jeweils die Überweisung von Unterhaltsbeiträgen an die Klä- gerin als Noven geltend machte (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Die Klägerin nahm zu diesen Eingaben letztmals in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung (Urk. 39). Danach liess sie sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Ausgangslage & Rechtliches 1.1. Das Bundesgericht hat die Dispositivziffern 1 (Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens), 2 (bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge) sowie 5 und 6 (Ver- teilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung) des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben (Urk. 1 E. 6.1 und Dispositivziffer 1). Die übri- gen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben bestehen, weshalb hinsichtlich dieser nicht erneut (im gleichen Sinne) zu entscheiden ist. 1.2. Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 wurde vom Bundesgericht betreffend die Übergangsfrist zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin gutgeheissen und an das Obergericht zur Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen. Ansonsten wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (vgl. Urk. 1). Beide Parteien machten nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2023 im vorliegenden Verfahren über die Frage der Übergangsfrist hinaus Noven zu einzel- nen Bedarfspositionen geltend. 1.3. Das Bundesgericht kann die Sache bei Gutheissung der Beschwerde zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Ge- richt, an welches die Sache zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägun- gen im Rückweisungsentscheid gebunden. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Gericht wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
- 15 - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Das kantonale Gericht darf sich nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Folglich ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; BGE 123 IV 1 E. 1; BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Neue Tatsachen und Beweismittel können somit nur in Bezug auf die Punkte berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung waren (BGE 131 III 91 E. 5.2; BGer 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 f.; OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II.1.2.1 f.). 1.4. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 erachtet das Bundesgericht die Be- schwerde des Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung eines (hypo- thetischen) Einkommens als begründet. Grund dafür war, dass sich dem angefoch- tenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob die Klägerin in den Jahren 2020, 2021 und 2022 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von ihr keine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt und sei ihr des- halb keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Erwerbseinkommens anzurechnen. Deshalb hob das Bundesgericht Dispositivziffer 1 des Urteils vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der ab 1. Januar 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Ansonsten wies es die Beschwerde ab (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1 sowie Dispositivziffer 1).
2. Steuern 2.1. Der Beklagte führt aus, dass er die definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2020 erst im September 2022 und somit nach Aktenschluss des obergerichtlichen
- 16 - Verfahrens erhalten habe. Folglich handle es sich bei dieser Einschätzung um ein echtes Novum, das bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wer- den müsse (Urk. 4 Rz. 20 ff.). Für das Jahr 2021 habe er die Steuern erst 2023 bezahlt. Da dies nach Aktenschluss des obergerichtlichen Verfahrens geschehen sei, seien auch für das Jahr 2021 die effektiv bezahlten Steuern als echtes Novum bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 4 Rz. 23). Der Beklagte macht weiter geltend, dass er insgesamt für die Jahre 2018 bis 2021 effektiv Fr. 184'488.– mehr und die Klägerin Fr. 183'488.– weniger an Steuern bezahlt habe, als im jeweiligen Bedarf berücksichtigt worden sei. Der Bedarf der Parteien sei für die Jahre 2018 bis 2021 an die effektiv bezahlten Steuern anzupassen (Urk. 4 Rz. 25 ff.). 2.2. Die Klägerin führt betreffend die Steuern aus, dass diese nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sein könnten: Das Bundesgericht habe den Ent- scheid ausschliesslich wegen der Frage der Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zurückgewiesen. Die Steuern und der Bedarf der Par- teien könnten somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (Urk. 24 Rz. 24). Der Beklagte habe bereits vor Bundesgericht gerügt, dass ihm in den Jahren 2018 bis 2021 zu tiefe und der Klägerin zu hohe Steuern angerechnet worden seien. Das Bundesgericht habe diese Rüge nicht gelten lassen, da der Be- klagte die Belege nicht bereits im obergerichtlichen Verfahren eingereicht oder er- klärt habe, weshalb er diese erst vor Bundesgericht habe einreichen können. Ent- sprechend könnten diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht berücksich- tigt werden (Urk. 24 Rz. 27 und 42). Ohnehin seien die Steuern des Beklagten le- diglich höher als im obergerichtlichen Urteil angenommen ausgefallen, weil er die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Wenn er dies nachhole, könne er sie von seinen Steuern abziehen und müsse dann in diesem Jahr weniger Steuern als an- genommen bezahlen. Bei der Klägerin verhalte es sich in Bezug auf die Versteue- rung der Unterhaltszahlungen umgekehrt (Urk. 24 Rz. 25, 28, 35 und 43 ff.). 2.3. Das Obergericht setzte sich im Urteil vom 25. Oktober 2022 aufgrund entspre- chender Rügen mit den Steuern beider Parteien auseinander und schätzte die je- weils im Bedarf zu berücksichtigenden Steuern (vgl. Urk. 3/41 E. III.A.4.4 f. und
- 17 - III.A.5.4). Das Bundesgerichts änderte nichts an den vom Obergericht geschätzten Steuern. Der Beklagte argumentierte bereits im bundesgerichtlichen Verfahren, dass in den Jahren 2018 bis 2021 auf die effektiv von ihm bezahlten Steuern abzu- stellen und das obergerichtliche Urteil entsprechend anzupassen sei. Das Bundes- gericht trat auf die entsprechenden Rügen des Beklagten nicht ein, da er den Be- hauptungs- und Begründungsanforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei (Urk. 1 E. 1.3 und 4). Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren verbindlich, weshalb nicht davon abgewichen werden darf. Allfällige No- ven zu den Steuern können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die Steuern nicht Gegenstand der Rückweisung waren (vgl. Urk. 1 E. 6.1). Folglich sind im Be- darf beider Parteien grundsätzlich weiterhin die im Urteil des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 geschätzten Steuern anzurechnen (zu den Abweichungen der Steuerkosten aufgrund der Änderungen im Einkommen der Klägerin vgl. unten E. III.3.5).
3. Wohnkosten Beklagter 3.1. Die Klägerin macht mit Noveneingabe vom 12. Februar 2024 geringere Wohn- kosten des Beklagten geltend: Der Baurechtszins betrage ab 2018 jährlich Fr. 10'142.70 und somit nur halb so viel, wie im Urteil berücksichtigt. Von dieser Reduktion habe sie erst am 6. Februar 2024 erfahren, weshalb ein echtes Novum vorliege, welches zu berücksichtigen sei. Da der Beklagte mit seiner Partnerin und ihren beiden Kindern in der Liegenschaft wohne, würden seine Wohnkosten 30 % des Baurechtszinses und somit Fr. 3'042.81 pro Jahr betragen (Urk. 7; Urk. 29 Rz. 4 f.). Die Behauptung des Beklagten, dass die Hypothekarzinsen gestiegen seien, sei verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 29 Rz. 9). 3.2. Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die Vorbringen der Klägerin ver- spätet und deshalb nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 18 Rz. 1). Die Klägerin habe von den Änderungen des Baurechtszinses bereits Kenntnis gehabt (Urk. 18 Rz. 3). Ohnehin sei für seine Wohnkosten neben dem Baurechtszins auch der Hy- pothekarzins massgebend. Die jährlichen Kosten der Hypothek betrügen aktuell Fr. 35'000.–, was als echtes Novum zu berücksichtigen sei. Er bezahle 50 % der Wohnkosten der von ihm mit seiner Partnerin bewohnten Liegenschaft. Aktuell
- 18 - seien dies jährlich Fr. 23'585.50, bestehend aus 50 % der Hypothekarkosten von Fr. 35'000.– plus 50 % der Baurechtszinsen von aktuell Fr. 12'171.– (Urk. 18 Rz. 5 f.). 3.3. Bereits im Erstberufungsverfahren rügte der Beklagte, dass ihm nicht 30 %, sondern zumindest 50 % der Wohn- und Nebenkosten anzurechnen seien. Das Obergericht liess diese Rüge nicht gelten, da der Beklagte mit seiner Partnerin und deren zwei Kindern zusammenwohnt. Die Höhe der effektiven Wohnkosten (Bau- rechtszins, Hypothekarzins, Nebenkosten etc.) wurde von beiden Parteien im da- maligen Verfahren nicht gerügt, der Beklagte wollte einzig eine andere Beteiligung berücksichtigt haben (vgl. Urk. 3/41 E. III.A.5.2). Im bundesgerichtlichen Verfahren waren die Wohnkosten des Beklagten kein Thema (vgl. Urk. 1). Da die dem Be- klagten vom Obergericht angerechneten Wohnkosten nicht Gegenstand der Rück- weisung waren (vgl. Urk. 1 E. 6.1), darf im vorliegenden Verfahren nicht von den im Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 berücksichtigten Wohnkosten ab- gewichen werden. Auch allfällige Noven sind nicht mehr zu berücksichtigen. Folg- lich sind vorliegend weder ein allenfalls tieferer Baurechtszins noch allenfalls hö- here Hypothekarkosten zu berücksichtigen und dem Beklagten weiterhin die Wohn- kosten gemäss Urteil vom 25. Oktober 2022 anzurechnen.
4. Berechnungsmethode 4.1. Der Beklagte rügt, dass das hypothetische Einkommen der Klägerin bei der Unterhaltsberechnung im Urteil vom 25. Oktober 2022 falsch berücksichtigt wor- den sei. Anstelle der Berücksichtigung beim Einkommen hätte es erst nach Be- rechnung der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von diesen Unterhaltsbei- trägen abgezogen werden müssen, da es sich ansonsten auf den gesamten Fa- milienüberschuss auch zu seinen Lasten auswirke. Dies sei zu korrigieren (Urk. 4 Rz. 42 f.; Urk. 50 Rz. 9). 4.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens. Dieses sei wie im obergerichtlichen Urteil vom
25. Oktober 2022 zu berücksichtigen und nicht erst nach Berechnung der Unter- haltsbeiträge von diesen abzuziehen (Urk. 24 Rz. 54 f.).
- 19 - 4.3. Das Obergericht berechnete im Urteil vom 25. Oktober 2022 die vom Beklag- ten zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge nach der zweistufig konkreten Methode (Urk. 3/41 E. III.A.1.4). Dabei hat es jeweils zum Bedarf der Klägerin ihren Überschussanteil (Hälfte des gemeinsamen Überschusses begrenzt auf maximal Fr. 21'949.–) addiert und ihr Einkommen abgezogen (Urk. 3/41 E. III.A.6). Im bun- desgerichtlichen Verfahren rügte der Beklagte die Anwendung der zweistufig-kon- kreten Methode und beantragte stattdessen die Anwendung der einstufig-konkre- ten Methode (Urk. 1 E. 3). Das Bundesgericht hat die Anwendung der zweistufig- konkreten Methode bestätigt (Urk. 1 E. 3.2). An welcher Stelle bei Anwendung der zweistufig-konkreten Methode das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, thematisierte der Beklagte soweit ersichtlich nicht, weshalb die Berechnungsme- thode bzw. deren Ausgestaltung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geändert werden darf. Ohnehin war die Berechnungsmethode nicht Gegenstand der Rück- weisung (vgl. Urk. 1 E. 6.1). Folglich sind die Unterhaltsbeiträge nach Berücksich- tigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zum Einkommen der Klägerin nach derselben Methode zu berechnen wie im Urteil des Obergerichts vom
25. Oktober 2022. III. Unterhaltsbeiträge
1. Ausgangslage 1.1. Das Bezirksgericht Horgen rechnete der Klägerin in seiner Verfügung vom
30. September 2021 lediglich monatliche Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 1'000.– als Einkommen an, indes kein Erwerbseinkommen (Urk. 2/230 E. III.4.1. und III.4.6.1.). 1.2. Das Obergericht rechnete der Klägerin im Urteil vom 25. Oktober 2022 ab April 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'450.– pro Monat an, bestehend aus Fr. 3'450.– hypothetischem selbständigen Erwerbseinkommen und Fr. 1'000.– an Mietzinseinnahmen. Bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Er- werbseinkommens berücksichtigte es die Gewinne und Verluste des Unterneh- mens der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2019, wobei es auf Durchschnittswerte abstellte und Ausreisser nach oben und unten nicht berücksichtigte. Für die An-
- 20 - rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wurde ihr eine Übergangsfrist bis Ende März 2023 (rund fünf Monate nach Erlass des Entscheids) gewährt (Urk. 3/41 E. III.A.2.9). 1.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 25. Oktober 2023, dass das der Klä- gerin anzurechnende Einkommen nicht wie vom Beklagten verlangt bereits rück- wirkend ab 1. September 2018 angerechnet werden könne, da auf die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Dem Entscheid des Obergerichts lasse sich entnehmen, dass die Klägerin 2018 und 2019 zwar gearbeitet, aber kei- nen Gewinn erzielt habe. Ob sie auch in den Jahren 2020 bis 2022 gearbeitet habe, lasse sich dem Entscheid des Obergerichts hingegen nicht entnehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von der Klägerin keine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, womit ihr keine Übergangsfrist einzuräumen wäre. Entspre- chend hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1). 1.4. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Klägerin auch 2020 bis 2022 gearbeitet hat (Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 24 Rz. 9 und 12), womit dies unbestritten ist. Entsprechend ist ihr im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entgegen dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 keine Übergangsfrist einzuräu- men, was vorliegend ebenfalls unbestritten ist. Zwischen den Parteien ist im vorlie- genden Verfahren hingegen die Auslegung dieser Rückweisung umstritten. Konkret sind sie sich nicht einig darüber, ab wann das Bundesgericht bei der Klägerin das hypothetische Einkommen berücksichtigt haben will (vgl. sogleich E. III.2).
2. Parteistandpunkte 2.1. Beklagter Der Beklagte führt aus, dass der Klägerin im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'450.– sowie ein effektives Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– anzurechnen sei (Urk. 4 Rz. 11; Urk. 30 Rz. 5, 11 und 16). Da zu keiner Zeit eine
- 21 - vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestanden habe, habe die Klägerin bereits ab der Trennung 2018 die Pflicht zur Erwirtschaftung eines ei- genen Einkommens gehabt. Zudem sei ihr bereits im ersten Massnahmenent- scheid des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2019 ein höheres tatsächli- ches Einkommen angerechnet worden (Urk. 30 Rz. 9). Die Unterlassung jeglicher Suchbemühungen der Klägerin sei ohnehin rechtsmissbräuchlich, weshalb ihr rück- wirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse (Urk. 30 Rz. 10; Urk. 50 Rz. 1 ff.). 2.2. Klägerin Die Klägerin führt aus, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten in Frage komme. Ansonsten werde ein hypothetisches Einkommen mit einer Übergangsfrist ab erster Eröffnung durch das Gericht angerechnet. Vorliegend liege kein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vor und es gebe gemäss Bundesgericht keine Übergangsfrist. Folglich sei ihr das hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'450.– ab Dezem- ber 2022, nach der im November 2022 erfolgten Zustellung des Urteils vom 25. Ok- tober 2022, anzurechnen (Urk. 24 Rz. 6 ff.; Urk. 39 Rz. 4 und 6). Das Bundesge- richt habe das obergerichtliche Urteil einzig betreffend die Übergangsfrist aufgeho- ben, nicht um ihr neu rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 39 Rz. 4; Urk. 54 Rz. 2). Vorher sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Sie habe neben ihrem Nettolohn von Fr. 5'400.– mit ihrem Unterneh- men 2020 einen Gewinn von Fr. 5'506.–, 2021 einen Gewinn von Fr. 2'185.– und 2022 einen Verlust von Fr. 754.– erzielt (Urk. 24 Rz. 9).
3. Würdigung 3.1. Soweit der Beklagte argumentiert, der Klägerin sei aufgrund ihres rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht verneinte auf entsprechende Rüge des Beklagten eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Klägerin (Urk. 1 E. 5.3.3.3). Das Obergericht ist im vorliegenden Verfahren an
- 22 - diese bundesgerichtliche Erwägung gebunden und darf nicht von ihr abweichend rückwirkend ein hypothetisches Einkommen festlegen. 3.2. Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur Vervollständigung des Sachver- halts betreffend die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Klägerin in den Jahren 2020 bis 2022 an das Obergericht zurück. Sollte sie 2020 bis 2022 selbständig erwerbs- tätig gewesen sein, sei ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung des hypothetischen Einkommens einzuräumen, da in diesem Fall keine Umstellung der Lebensverhält- nisse von ihr verlangt werde (Urk. 1 E. 5.3.3.3 und 6.1). Die Klägerin war unbestrit- tenermassen in den Jahren 2020 bis 2022 erwerbstätig, weshalb ihr keine Überg- angsfrist zur Erzielung eines hypothetischen Einkommens einzuräumen ist. 3.3. Das Obergericht hielt im Urteil vom 25. Oktober 2022 fest, dass der Einwand der Klägerin, die Übergangsfrist müsse mindestens ein Jahr ab obergerichtlichem Entscheid dauern, nicht zu hören sei. Die Übergangsfrist zur Erzielung eines hypo- thetischen Einkommens müsse angemessen sein und betrage in der Regel drei bis sechs Monate. Unter Hinweis auf diese Praxis sei der Klägerin das hypothetische Einkommen ab April 2023 anzurechnen (Urk. 3/41 E. III.A.2.9). Dies kann nur so verstanden werden, dass die Übergangsfrist ab Eröffnung des Urteils bis Ende März 2023 und somit rund fünf Monate habe dauern sollen. Diese Dauer liegt in- nerhalb der vom Obergericht erwähnten Praxis von zwischen drei und sechs Mo- naten und unter der von der Klägerin verlangten Dauer von mindestens einem Jahr. Der Beklagte scheint zu argumentieren, dass die Übergangsfrist von 1. Januar 2020 bis Ende März 2023 gedauert habe und infolge deren Aufhebung der Klägerin bereits ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Auf- grund des erwähnten Hinweises auf die Praxis und der Ablehnung des Einwands der Klägerin kann aber ausgeschlossen werden, dass das Obergericht eine Über- gangsfrist vom Januar 2020 bis Ende März 2023 (insgesamt 39 Monate) berück- sichtigen wollte. Aus denselben Gründen kann auch ausgeschlossen werden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 von einer Übergangsfrist von Januar 2020 bis Ende März 2023 ausging und diese im Falle der Erwerbstätig- keit der Klägerin in diesem Zeitraum aufheben wollte. Folglich ist die Übergangsfrist ab Eröffnung des obergerichtlichen Urteils bis Ende März 2023 aufzuheben und
- 23 - sind die Unterhaltsbeiträge im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägung einzig für diesen Zeitraum neu zu berechnen. 3.4. Das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 wurde der Klägerin am
2. November 2022 zugestellt (Urk. 3/42/3). Entsprechend ist ihr ohne Übergangs- frist ab November 2022 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'450.– zusätzlich zu den Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 1'000.– anzu- rechnen. 3.5. In Abweichung zu Erwägung III.A.6.4.5 des Urteils des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 (Urk. 3/41) ist der Klägerin ab November 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'450.– anzurechnen. Das um Fr. 3'450.– höhere Einkommen in diesem Zeitraum führt bei der Klägerin zu höheren Steuern in den Jahren 2022 und 2023 als im Urteil vom 25. Oktober 2022 in ihrem Bedarf berücksichtigt. Ansonsten bleibt ihr Bedarf unverändert. 3.5.1. Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2022 auf Fr. 260'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'100.–, was 2022 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 10'730.– führte (Urk. 3/41 E. III.A.4.5 f.). Durch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens im Novem- ber und Dezember 2022 steigt das ansonsten vom Obergericht verbindlich ge- schätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 266'900.– (Fr. 260'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbelastung der Klägerin betrug folglich 2022 ins- gesamt rund Fr. 76'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finan- zen/steuern/steuern-berechnen/steuerkalkulator), was rund Fr. 6'300.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2022 demnach Fr. 10'930.– (Fr. 10'730.– [Bedarf 2022 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'100.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'300.– [Steuerbelastung 2022]). 3.5.2. Das Obergericht schätzte das steuerbare Einkommen der Klägerin 2023 auf Fr. 270'000.– und die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 6'500.–, was 2023 zu ei- nem familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 11'130.– führte (Urk. 3/41
- 24 - E. III.A.4.5 f.). Durch die zusätzliche Anrechnung des hypothetischen Einkommens in den Monaten Januar, Februar und März 2023 steigt das ansonsten vom Ober- gericht verbindlich geschätzte steuerbare Einkommen auf Fr. 280'350.– (Fr. 270'000.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.– + Fr. 3'450.–). Die geschätzte Steuerbe- lastung der Klägerin betrug folglich 2023 insgesamt rund Fr. 81'000.– (Berechnung anhand des Online-Steuerrechners des Kantons Aargau, abrufbar unter: https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finanzen/steuern/steuern-berechnen/steuer- kalkulator), was Fr. 6'750.– pro Monat entspricht. Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin betrug 2023 demnach Fr. 11'380.– (Fr. 11'130.– [Bedarf 2023 gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.6] - Fr. 6'500.– [Steuerbelastung gemäss Urk. 3/41 E. III.A.4.5] + Fr. 6'750.– [Steuerbelastung 2023]). 3.6. Unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen berechnen sich die Un- terhaltszahlungen in Abweichung von Erwägung III.A.6.4.5 ff. wie folgt: 3.6.1. Januar 2022 bis Oktober 2022: Einkommen der Parteien Fr. 45'973.– (Fr. 44'973.– + Fr. 1'000.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 10'930.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 27'948.– (1/2: Fr. 13'974.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 13'974.–
- Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 23'904.– (rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin in dieser Phase auf Fr. 23'840.– zu reduzieren. 3.6.2. November 2022 und Dezember 2022: Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 10'930.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 31'398.– (1/2: Fr. 15'699.–) Bedarf Klägerin Fr. 10'930.– + Überschussanteil Fr. 15'699.–
- Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'179.–
- 25 - 3.6.3. ab Januar 2023 Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–)
- Bedarf Klägerin Fr. 11'380.–
- Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 30'948.– (1/2: Fr. 15'474.–) Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– + Überschussanteil Fr. 15'474.–
- Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'404.– (teilweise rechnerisch) Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin auf Fr. 22'280.– für den Zeitraum von April 2023 bis Dezember 2023 zu reduzieren. Der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 wird ohnehin auf die von der Klägerin beantragten Fr. 22'400.– abgerundet. 3.7. Gegenstand der Rückweisung war einzig die Übergangsfrist. Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis zur Eröffnung des Urteils ist der Klägerin weder das hypothetische Einkommen anzurechnen (Argumentation des Beklagten) noch ist in dieser Zeit auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (Argumen- tation der Klägerin). Das Einkommen der Klägerin in diesem Zeitraum war nicht Gegenstand der Rückweisung, weshalb die im Urteil vom 25. Oktober 2022 berück- sichtigten monatlichen Einkommenszahlen von lediglich Fr. 1'000.– (Mietzinsein- nahmen) vorliegend nicht mehr abgeändert werden dürfen, auch wenn die Klägerin ein höheres tatsächliches Einkommen anerkennt (vgl. Urk. 24 Rz. 9). Die Einkom- mens- und Bedarfszahlen der Parteien und daraus folgend die Unterhaltsbeiträge ändern sich gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 einzig in den oben erwähnten Phasen (vgl. oben E. III.3.6). Ansonsten bleiben sie unver- ändert. 3.8. Insgesamt ist der Beklagte unter Berücksichtigung der erwähnten Änderun- gen zum Urteil vom 25. Oktober 2022 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per- sönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen (gerundet, vgl. Urk. 3/41 E. III.A.6.5):
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
- 26 -
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– IV. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen
1. Ausgangslage In Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Oktober 2022 berechtigte das Ober- gericht den Beklagten zum Abzug bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von den rückwirkend noch zu leistenden Zahlungen. Weiter wurde festgestellt, dass der Be- klagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 insgesamt Fr. 441'808.– und am 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an Unterhalt an die Klä- gerin bezahlt habe (Urk. 3/41 Dispositivziffer 2). Das Bundesgericht hob diese Dis- positivziffer auf, da der Beklagte berechtigt sei, neben den bereits festgestellten Zahlungen auch jene Zahlungen, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden obergerichtlichen Entscheids geleistet haben werde, abzuziehen (Urk. 1 E. 6.1).
2. Parteistandpunkte 2.1. Beklagter 2.1.1. Der Beklagte führt aus, dass er der Klägerin neben den im Urteil vom 25. Ok- tober 2022 festgehaltenen Fr. 441'808.– weitere Fr. 660'871.40 im Zeitraum von Juni 2021 bis Ende Dezember 2023 bezahlt habe (Urk. 4 Rz. 16 ff.). Weiter habe er ihr im Zeitraum ab Januar 2024 bis 5. Januar 2026 Fr. 478'880.– an Unterhalt bezahlt (Urk. 11; Urk. 21; Urk. 30 Rz. 22; Urk. 33; Urk. 36; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 51; Urk. 55; Urk. 60; Urk. 63; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 73; Urk. 75; Urk. 78; Urk. 81; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 90; Urk. 93). Insgesamt macht der Beklagte folglich geltend,
- 27 - im Zeitraum von 1. September 2018 bis 5. Januar 2026 Fr. 1'581'559.40 an Unter- halt an die Klägerin bezahlt zu haben und beantragt, dies sei festzustellen. 2.1.2. Ab Februar 2023 habe der Beklagte von den Unterhaltsbeiträgen nach münd- licher Vereinbarung mit der Klägerin jeweils Fr. 500.– abgezogen, da das Mietein- kommen der Liegenschaft in F._____ um monatlich Fr. 1'000.– reduziert worden sei (Urk. 4 Rz. 17). 2.1.3. Die Ausführungen der Klägerin, dass seine Behauptungen zu den bisher ge- leisteten Unterhaltszahlungen teilweise verspätet seien, bezeichnet der Beklagte als boshaft und rechtsmissbräuchlich, da sie einzig auf eine doppelte Zahlung ge- schuldeter Unterhaltszahlungen ausgerichtet seien: Das Bundesgericht habe ent- schieden, dass er alle bis zum Erlass des obergerichtlichen Entscheids geleisteten Unterhaltszahlungen abziehen könne (Urk. 30 Rz. 17 ff.; Urk. 50 Rz. 6). 2.2. Klägerin 2.2.1. Die Klägerin führt aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Unter- haltszahlungen im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 3. Oktober 2022 bereits im oberge- richtlichen Verfahren vor Erlass des Urteils vom 25. Oktober 2022 hätten geltend gemacht werden müssen. Die Behauptungen des Beklagten zu den weiteren Un- terhaltszahlungen im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis Ende November 2022 seien (mit Ausnahme der Zahlungen vom 1. Februar 2022 über Fr. 38'489.–, vom 8. No- vember 2022 über Fr. 20'636.– und vom 25. November 2022 über Fr. 20'636.–) ver- spätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 24 Rz. 19 f.). Die Berufung auf eine Verspätung einer Tatsachenbehauptung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO könne nicht rechtsmissbräuchlich sein, da sie sich auf eine Norm des schweizerischen Prozessrechts stütze (Urk. 39 Rz. 15). Die vom Beklagten geltend gemachten Un- terhaltszahlungen von Fr. 303'542.40 im Zeitraum von Dezember 2022 bis Ende Dezember 2023 anerkennt die Klägerin (Urk. 24 Rz. 21). 2.2.2. Die Klägerin führt weiter aus, dass die vom Beklagten mit Eingabe vom
4. März 2024 geltend gemachte Unterhaltszahlung vom 31. Januar 2024 über Fr. 21'780.– um rund einen Monat verspätet geltend gemacht worden und deshalb
- 28 - nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 24 Rz. 58). Insgesamt seien für den Zeitraum von
1. September 2018 bis 31. Mai 2024 maximal Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 912'231.40 zu berücksichtigen (Urk. 39 Rz. 23). 2.2.3. Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachte Vereinbarung, wonach er seine Unterhaltsbeiträge aufgrund tieferer Mietzinseinnahmen um mo- natlich Fr. 500.– reduzieren könne (Urk. 24 Rz. 22).
3. Würdigung 3.1. Das Bundesgericht hat Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
25. Oktober 2022 insofern aufgehoben, als diese den bisher vom Beklagten be- zahlten Betrag festhält. Weiter hielt es fest: "Der Beschwerdeführer ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unter- haltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird" (Urk. 1 E. 6.1). Diese Erwägung ist für das Obergericht verbindlich (vgl. oben E. II.1.2). Folglich ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, wie viel der Beklagte der Klä- gerin seit 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. 3.2. Die vom Beklagten geltend gemachte mündliche Vereinbarung mit der Kläge- rin, dass er die Unterhaltszahlungen ab Februar 2023 aufgrund geringerer Mietzins- einnahmen um monatlich Fr. 500.– habe reduzieren dürfen, ist nicht zu berücksich- tigen: Der Beklagte macht erstmals eine mündliche Vereinbarung mit der Klägerin über die Reduktion von Fr. 500.– aufgrund geringerer Mietzinseinnahmen geltend. Wer sich auf Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und Voraussetzungen zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
5. September 2016 E. 2.1). Der Beklagte führt nicht aus, inwiefern die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Zulässigkeit dieser erstmals geltend gemach- ten Behauptung erfüllt sind. Ohnehin bestreitet die Klägerin diese behauptete Ver- einbarung, womit der Beklagte deren Existenz beweisen müsste, was ihm mangels Beweisofferte nicht gelingt.
- 29 - 3.3. Der Beklagte macht geltend, im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 insgesamt Fr. 1'581'559.40 an Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin be- zahlt zu haben. Die Zahlungen sind teilweise im Urteil vom 25. Oktober 2022 fest- gehalten und im darüber hinausgehenden Umfang belegt (vgl. Urk. 3/41 E. III.B und Dispositivziffer 2; Urk. 6/3-4; Urk. 13/13-14; Urk. 23/1; Urk. 32/1; Urk. 34/1; Urk. 37; Urk. 44/1; Urk. 47/1; Urk. 52/1; Urk. 57/1; Urk. 62/1; Urk. 66/1; Urk. 69; Urk. 71; Urk. 74; Urk. 76/1; Urk. 79; Urk. 82/1; Urk. 85; Urk. 88; Urk. 91; Urk. 94) und werden in ihrer Höhe von der Klägerin nicht bestritten. 3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt dass die Zahlungen teilweise verspätet geltend gemacht worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Klä- gerin ist mit dieser Argumentation nicht zu hören, da sie sich als rechtsmissbräuch- lich erweist: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmiss- brauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsordnung und ist von jeder Instanz von Am- tes wegen anzuwenden. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf (BGE 145 III 28 E. 2.1; BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 143 III 279 E. 3.1; BSK ZGB-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 34). Die Klägerin hat Anrecht auf Leis- tung der mit diesem Urteil festzulegenden monatlichen Unterhaltszahlungen ab
1. September 2018 bis zum Erlass des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht ge- währte dem Beklagten hinsichtlich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 Sachverhalt C.c). Folglich sind diese Unterhaltsbeiträge teilweise noch nicht fällig. Trotzdem leistete der Be- klagte der Klägerin bisher regelmässig Unterhaltsbeiträge. Dies ist für beide Par- teien von Vorteil: Die Klägerin kann damit ihren monatlichen Lebensunterhalt be- streiten und der Beklagte muss nach Rechtskraft dieses Urteils für die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge eine massiv tiefere einmalige Zahlung leisten. Die Klägerin versucht im vorliegenden Verfahren, die Feststellung der Bezahlung eines Teils dieser Unterhaltsbeiträge aufgrund der aus ihrer Sicht verspäteten Geltendma- chung zu verhindern. Die Argumentation der Klägerin scheint einzig darauf abzu-
- 30 - zielen, dass gewisse vom Beklagten tatsächlich geleistete Zahlungen im Urteil nicht berücksichtigt werden und die Klägerin sich dann später auf den Standpunkt stellen kann, dass der Beklagte diese Zahlungen erneut (und somit doppelt) leisten muss, da deren Leistung im Urteil nicht festgehalten sei. Die Berufung auf eine prozess- rechtliche Bestimmung (vorliegend Art. 317 ZPO), um eine doppelte Zahlung von (einfach) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu erreichen, ist offensichtlich rechts- missbräuchlich. 3.5. Ohnehin sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass die Feststel- lung der vom Beklagten bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Urteil weitere an die Unterhaltsschulden anrechenbare Zahlungen in der Vergangenheit nicht kategorisch ausschliesst. Sollte der Beklagte im Zeitraum von 1. September 2018 bis zum Erlass dieses Urteils Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet haben, welche im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt werden, so kann er diese von den Unterhaltszahlungen ebenfalls abziehen, da er lediglich die im Urteil fest- zuhaltenden Unterhaltsbeiträge bzw. die Differenz zwischen diesen Unterhaltsbei- trägen und den tatsächlich erfolgten Zahlungen leisten muss. Anders verhält es sich hingegen, wenn im Scheidungsverfahren abschliessende Vereinbarungen oder Entscheide zum Güterrecht getroffen werden, welche eine erneute Überprü- fung der Zahlung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge ausschliessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangslage Im Urteil vom 25. Oktober 2022 setzte das Obergericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 4). Diese Kosten wurden ermessensweise der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt (Urk. 3/41 E. IV und Dispositivziffer 5). Weiter verpflichtete es den Beklag- ten zur Leistung einer auf 3/5 reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'200.– bzw. inkl. Mehrwertsteuer Fr. 7'754.40 (Urk. 3/41 E. IV und Dispositiv- ziffer 6). Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 hob das Bundesgericht die Dispositivzif- fern 5 und 6 des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und zur Neufestsetzung der Parteientschädi-
- 31 - gung an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 6.1 und Dispositivziffer 1). Die Höhe der Entscheidgebühr bleibt unverändert bei Fr. 10'000.– (vgl. oben E. II.1.1).
2. Gerichtskosten im Erst- und Zweitberufungsverfahren In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind die Prozesskosten grundsätz- lich nach Obsiegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine vollumfänglich vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Obsiegens wird vorliegend davon ausgegangen, dass die vorsorglichen Unterhalts- beiträge aufgrund der erfolgten Berufung gegen das Scheidungsurteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 6. Mai 2025 noch bis mindestens Ende 2026 bezahlt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Annahme beantragte die Klägerin im Zweit- berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LY210049-O, vereinigt mit dem Erstberufungs- verfahren Geschäfts-Nr. LY210048-O) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insge- samt Fr. 3'258'213.– (vgl. Urk. 3/39/1 S. 2). Der Beklagte beantragte im Erstberu- fungsverfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 263'757.– be- zahlen zu müssen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Der Streitwert im Erst- und Zweitberufungs- verfahren beträgt somit Fr. 2'994'456.– (Fr. 3'258'213.– - Fr. 263'757.–). Im vorlie- genden Verfahren werden die im Erst- und Zweitberufungsverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge – unter der Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind – auf insgesamt Fr. 2'448'920.– korrigiert (vgl. oben E. III.3.8). Im Erst- und Zweitberufungsverfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 2'185'163.– (Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–) und der Beklagte im Umfang von Fr. 809'293.– (Fr. 2'994'456.– - [Fr. 2'448'920.– - Fr. 263'757.–]). Folglich obsiegt die Klägerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren im Umfang von 73 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 2'185'163.–) und der Beklagte im Umfang von 27 % (100 % / Fr. 2'994'456.– x Fr. 809'293.–). Die Klägerin hat ausgangsgemäss von der Entscheidgebühr für das Erst- und Zweitberufungsverfahren Fr. 2'700.– (27 % von Fr. 10'000.–) und der Be- klagte Fr. 7'300.– (73 % von Fr. 10'000.–) zu tragen.
3. Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind entstanden, weil das erste Urteil des Obergerichts im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise aufgehoben wurde. Die
- 32 - Gerichtsgebühr für das für das vorliegende Verfahren hat entsprechend ausser An- satz zu fallen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
4. Parteientschädigung 4.1. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 46 % (73 % - 27 %) reduzierte Parteientschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 5'945.05 (Fr. 12'000.– ge- mäss Urk. 3/41 E. IV x 0.46 x 1.077). 4.2. Da beiden Parteien im vorliegenden Verfahren zusätzliche Aufwendungen entstanden sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 6'000.–. Diese Erhöhung ist nach Obsiegen im vorliegenden Verfahren zu ver- teilen: Unter der Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge bis Ende 2026 zu leisten sind, beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'456'560.– (vgl. Urk. 39 S. 2). Der Beklagte beantragt im vorliegenden Verfahren, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'181'816.– bezahlen zu müssen (vgl. Urk. 30 S. 2). Der Streitwert im vorliegen- den Verfahren beträgt somit Fr. 274'744.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'181'816.–). Im vorliegenden Verfahren werden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'448'920.– zugesprochen, unter der erwähnten Annahme, dass sie bis Ende Dezember 2026 zu leisten sind (vgl. oben E. III.3.8). 4.3. Folglich obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 267'104.– (Fr. 274'744.– - [Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–]) und der Beklagte im Umfang von Fr. 7'640.– (Fr. 2'456'560.– - Fr. 2'448'920.–). Insgesamt obsiegt die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Umfang von 97 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 267'104.–) und der Beklagte im Umfang von 3 % (100 % / Fr. 274'744.– x Fr. 7'640.–). Für das vorlie- gende Verfahren hat der Beklagte folglich der Klägerin eine auf 94 % (97 % - 3 %) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dies entspricht inkl. Mehrwertsteuer Fr. 6'096.85 (Fr. 6'000.– x 0.94 x 1.081). Diese Parteientschädigung ist zur Partei- entschädigung für das Erst- und Zweitberufungsverfahren zu addieren, weshalb der Beklagte der Klägerin insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'041.90 (Fr. 5'945.05 + Fr. 6'096.85) zu bezahlen hat.
- 33 -
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. LY210048- O) Bestand haben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.–
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.–
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.–
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.–
1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.–
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 23'840.–
1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 22'180.–
1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 22'400.–
1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–
2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbei- trägen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 5. Ja- nuar 2026 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'581'559.40 geleistet hat.
3. Die Gerichtskosten für das Erst- und Zweitberufungsverfahren (Geschäfts- Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY210049-O) werden der Klä- gerin im Umfang von Fr. 2'700.– und dem Beklagten im Umfang von
- 35 - Fr. 7'300.– auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschüssen bezogen.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Erst- und Zweitberufungs- verfahren (Geschäfts-Nr. LY210048-O, vereinigt mit Geschäfts- Nr. LY210049-O) und das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 12'041.90 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein sowie an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten LY210048-O und LC250018-O.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: ms