Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Die Parteien waren seit 2018 oder 2019 ein Paar (Urk. 12/2 S. 24 und S. 27). Am tt.mm.2020 kam ihre Tochter, C._____, auf die Welt. Seit dem tt. Septem- ber 2020 sind sie verheiratet (Urk. 2 S. 3). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat aus einer früheren Ehe einen Sohn, F._____, geboren am tt.mm.2016. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) hat zwei voreheliche Kinder aus früheren Beziehungen, G._____, geboren am tt.mm.2008, und H._____, geboren im mm.2013 (Urk. 12/2 S. 7). Im mm.2024 ist er zudem zum vierten Mal Vater geworden (Urk. 38/1 S. 21 f.).
E. 1.1 Einkommen des Gesuchstellers
E. 1.1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsteller als Temporärangestellter auf Stundenlohnbasis arbeite. Gemäss Einsatzvertrag sei er bei der Firma N._____ zu einem Pensum von 80% mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 37.– (inkl. Ferien- /Feiertagsanteil und 13. Monatslohn) angestellt. Unter Berücksichtigung, dass der Stundenlohn eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalte und unter der An- nahme, dass der Gesuchsteller 4 Wochen Ferien habe, ergebe sich ein Jahresbrut- tolohn von Fr. 59'673.60 (33.6 Stunden Wochenarbeitszeit x 48 Wochen x Fr. 37.–). Davon seien gemäss Einsatzvertrag 14.9% Sozialabzüge abzuziehen, was einem
- 31 - Nettojahreseinkommen von Fr. 50'782.23 und einen Nettomonatslohn von gerun- det Fr. 4'250. – entspreche (Urk. 2 S. 31 f.).
E. 1.1.2 Der Gesuchsteller rügt in der Erstberufungsschrift, dass auch die Feiertag- sentschädigung bei der Berechnung des Monatslohn in Abzug zu bringen sei. Das anrechenbare Einkommen sei entsprechend Fr. 4'080.– (Urk. 1 S. 22). Die Rüge ist begründet. Ein Jahr hat 52 Wochen und die Vorinstanz zog nur vier Wochen davon ab für Ferien. Laut Einsatzvertrag finden die Einsätze des Gesuchstellers auf dem Gebiet des Kantons Luzern statt, in dem es acht kantonale Feiertage gibt. Es rechtfertigt sich somit, mit 47 Wochen zu rechnen, was einen Jahresbruttolohn von Fr. 58'430.40 (33.6 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–) und ein Net- tojahreseinkommen von Fr. 49'724.30 bzw. monatlich Fr. 4'143.70 ergibt. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 4'150.– zu runden. Da die alternierende Obhut mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird und die Gesuchstellerin C._____ ab sofort alleine betreut, hat der Gesuchsteller seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit künftig voll auszuschöpfen und sein Arbeitspensum auf 100% zu er- höhen. Bei einem 100%-Pensum würde der Gesuchsteller unter dem Einsatzver- trag einen Jahresbruttolohn von Fr. 73'038.– erzielen (42 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 14.9% ergäbe dies einen Jahresnettolohn von Fr. 62'155.35 bzw. einen Monatslohn von Fr. 5'179.60. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 5'200.– zu runden. Er ist ihm nach einer Übergangsfrist, in der er Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und um ein höheres Anstellungspensum zu kümmern, ab September 2025 als Einkommen anzurechnen. In seiner Zweitberufungsantwort behauptet der Gesuchsteller bei den Kosten neu, er habe sich selbstständig gemacht und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Als Beweis legt er seine aktuellen Kontoaus- züge ins Recht (Urk. 38/1 S. 21; Urk. 38/5/8). Die eingereichten Kontoauszüge be- legen die behauptete Selbstständigkeit des Gesuchstellers nicht. Aus den daraus ersichtlichen Gutschriften ergibt sich weder, von wem der Gesuchsteller das Geld erhalten hat noch, wofür, zumal der Gesuchsteller bei eigenen Gutschriften selbst als Absender aufgeführt wird. Selbst wenn der Gesuchsteller aktuell in keinem An- stellungsverhältnis mehr steht, kann ihm zugemutet werden, eine Anstellung anzu- nehmen, bei der er ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat erzielt.
- 32 -
E. 1.2 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 1.2.1 Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 1. Mai 2024 über kein Einkommen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass es ihr derzeit weder möglich noch zumutbar sei, einer Anstellung nachzugehen, weil sie eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung mache. Die höhere Berufsausbildung soll es ihr in Zukunft ermöglichen, mehr zu verdienen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie wird dabei von der Gemeinde K._____ unterstützt (Urk. 23 S. 1; Urk. 25/2; Urk. 27 S. 1; Urk. 49 S. 1 f.; Urk. 51/1-2). Nach Angaben der Gesuchstellerin dauert die Weiterbildung voraussichtlich zwei Jahre. Es ist ihr deshalb vorläufig kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
E. 1.3 Einkommen von C._____
E. 1.3.1 Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage für C._____ Fr. 215.–. Die- ser Betrag ist als ihr Einkommen zu berücksichtigen.
2. Bedarf
E. 2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzgesuch ein (Urk. 7/21/1). Während des Verfahrens stand C._____ vorwie- gend unter der alternierenden Obhut der Parteien. Von März bis Juni 2022 wurde sie jedoch temporär unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt, weil die Gesuchstellerin aufgrund eines psychischen Ausfalls nicht in der Lage war, sie zu betreuen (Urk. 7/21/233 S. 8 und S. 16). Mit gemeinsamem Begehren vom 19. Ja- nuar 2022 hatten die Parteien die Scheidung hängig gemacht. Nach der Anhörung zum Scheidungspunkt wurde das Scheidungsverfahren sistiert, um das Eheschutz- verfahren zu beenden (Urk. 7/11). Am 3. März 2023 erging das Eheschutzurteil, welches die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien stellte und die übrigen Belange regelte. Das Urteil blieb unangefochten (Urk. 7/21/233 und Urk. 2 S. 21).
E. 2.1 Aufgrund der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin sind die Kosten für C._____ vollumfänglich bei ihr zu berücksichtigen. Es liegt ein Mankofall vor, wes- halb den Parteien lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzurech- nen ist. Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin
1) Grundbetrag 1'350 400 850
2) Wohnkosten 1'065 533 423
3) Krankenkasse (KVG) 278 37 392
4) Fremdbetreuungskosten 0 300 0
5) Fahrten zum Arbeitsplatz 192 0 355
6) Auswärtige Verpflegung 0 0 0
7) Krankenkasse (VVG) 0 30 0 Total 2'885 1'300 2'020
- 33 -
1) Der Grundbetrag der Gesuchstellerin bleibt bei Fr. Fr. 1'350.– und derjenige von C._____ bei Fr. 400.–. Für den Gesuchsteller ist ein Grundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen, entsprechend einem hälftigen Anteil des Paaransat- zes. Der Gesuchsteller sagt selbst, dass von einer kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könnte, sobald er mit seiner Le- benspartnerin ein gemeinsames Kind habe. Der Zuschlag von Fr. 150.– ent- fällt, weil C._____ nicht mehr unter der alternierenden Obhut der Parteien steht.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich. Zwar entfällt der Wohnkosten- anteil von C._____ beim Gesuchsteller, hinzu kommt jedoch seine neugebo- rene Tochter. Praxisgemäss ist der Gesamtbetrag von Fr. 1'480.– auf grossen (zwei Erwachsene) und kleine Köpfe (drei Kinder) aufzuteilen.
3) Es kann auf die Zahlen im vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden.
4) C._____ besucht die Kinderkrippe "O._____" an fünf Nachmittagen pro Wo- che. Die aktuellen Kosten belaufen sich auf monatlich Fr. 300.– (Urk. 51/4).
5) Der Gesuchstellerin ist ein Zwölftel eines Jahresabonnements für alle Zonen im Kanton Zürich in Höhe von Fr. 192.– anzurechnen. Sie muss für ihre Wei- terbildung nach Zürich fahren (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller sind weiter- hin die Kosten von Fr. 355.– für ein Generalabonnement anzurechnen. Für seinen Arbeitsweg ist ihm ein Monatsabo für 4 Zonen von P._____ nach Q._____, welches Fr. 154.– kostet, zuzubilligen. Dazu kommt das Strecken- billet von P._____ nach K._____ zur Ausübung des begleiteten Besuchs- rechts, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.
6) Bei der Gesuchstellerin fallen keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller fallen ebenfalls keine Kosten für auswärtige Verpflegung an, da sein Arbeitgeber diese übernimmt bzw. übernehmen würde.
7) Bei C._____ sind wiederum die Kosten für die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse zu berücksichtigen, weil sie einen angeborenen Herzfehler hat.
- 34 -
3. Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 3 Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte der Gesuchsteller im Scheidungsver- fahren ein superprovisorisches Gesuch um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an ihn ein, nebst anderen Anträgen. Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin wieder einen psychischen Ausfall erlitten habe und die Tochter
- 13 - zurzeit nicht betreuen könne (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 26. April 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und ordnete superprovisorische Massnahmen an (Urk. 7/32). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf E. II der ersten angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (nachfolgend: erster Massnahmeentscheid) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist je- doch, dass die Vorinstanz am 5. Juni 2023 im Hauptverfahren ein kinderpsychiatri- sches und familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 42). Mit dem ersten Massnahmeentscheid hob sie die superprovisorischen Massnahmen auf und ordnete wiederum die alternierende Obhut an. Zudem passte sie den Kindes- unterhalt und die Aufgaben des Beistands an (Urk. 2 S. 40 ff. = Urk. 7/88 S. 40 ff.).
E. 3.1 Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich die folgenden, neuen Un- terhaltsberechnungen:
E. 3.2 Rückwirkende Unterhaltsbeträge ab 1. Dezember 2023 Ausgangszahlen von 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Gesuch- C._____ bei C._____ bei Gesuch- stellerin GSin GS steller Einkommen 3'060 200 0 4'150 Bedarf 2'979 1'100 383 2'170 Leistungsfä- 81 - 900 - 383 1'980 higkeit Ausgangszahlen von 1. Mai 2024 bis 31. März 2025 Gesuchstel- C._____ bei C._____ bei Gesuchstel- lerin GSin GS ler Einkommen 0 200 0 4'150 Bedarf 2'885 1'100 383 2'170 Leistungsfä- - 2'885 - 900 - 383 1'980 higkeit
E. 3.2.1 Das Einkommen von C._____ ist praktikabilitätshalber auch für die Monate Januar - März 2025 bei Fr. 200.– zu belassen. Das Einkommen des Gesuchstellers ist um Fr. 100. –auf Fr. 4'150.– zu reduzieren. Dadurch sinkt seine Leistungsfähig- keit (unter Berücksichtigung des Bedarfs von C._____) auf Fr. 1'597.–. Faktisch befindet sich C._____ jedoch seit März 2024 unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter, womit der beim Gesuchsteller anfallende Grundbetrag für C._____ von Fr. 172.– wegfiel. Es rechtfertigt sich deshalb, den Barunterhalt von C._____ ab 1. Dezember
- 35 - 2023 nicht zu ändern. Nach wie vor besteht auch kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Die Gesuchstellerin geht zwar seit Mai 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb sie ihren Bedarf nicht mehr decken kann. Ihre Einkommens- einbusse ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____ zurückzuführen, die an fünf Tagen in der Woche von der Kinderkrippe "O._____" betreut wird.
E. 3.3 Unterhalt ab 1. April 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 4'150 Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 2'130
E. 3.3.1 Ein Betreuungsunterhalt ist weiterhin nicht geschuldet. Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'130.–. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss des Gesuchstellers gleichmässig auf alle Kinder, wie bereits im Eheschutzurteil (Urk. 2 S. 39). Diese Verteilung wurde von den Parteien nicht beanstandet. Da der Gesuchsteller in der Zwischenzeit Vater einer weiteren Tochter geworden ist, recht- fertigt es sich, in Anwendung dieses Verteilungsmechanismus den Betrag zu vier- teln.
E. 3.3.2 Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. April 2025 Fr. 533.– (Fr. 2'130.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 552.– (Fr. 1'085.– - Fr. 533.–).
E. 3.4 Unterhalt ab 1. September 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 5'200
- 36 - Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 3'180
E. 3.4.1 Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'180.–, weil ihm zuzu- muten ist, eine 100% Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat anzunehmen. In Anwendung des gleichen Verteilungsmechanismus beträgt bei vier Kindern der Anteil von C._____ Fr. 795.–.
E. 3.4.2 Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. September 2025 Fr. 795.– (Fr. 3'180.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 290.– (Fr. 1'085.– - Fr. 795.–). Ein Betreuungsun- terhalt ist nach wie vor nicht geschuldet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziffer 5). Dies blieb unangefoch- ten und ist zu bestätigen.
2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30. Dezember 2020 E. IV.1.3.). Beide Parteien hatten unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorlie- genden Berufungsverfahren, weshalb ihnen die Prozesskosten betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht und Familienbeglei- tung) je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Bezüglich des Unterhalts unterliegt der Gesuchsteller vollständig. Seine Unterhaltspflicht wird nicht rückwirkend geändert. Insgesamt – unter Berücksichtigung, dass die Erstbe- rufung Unterhaltsfragen umfasste, die Zweitberufung hingegen nur weitere Kinder-
- 37 - belange – sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstel- lerin zu 3/8 aufzuerlegen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu be- urteilenden aufschiebenden Wirkung sowie den beiden Gesuchen um Prozesskos- tenvorschuss bzw. um Gewährung des Armenrechts gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
4. Gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 9 AnwGebV) erscheint eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 6'800.– (inkl. 8.1% Mehrwert- steuer) angemessen. Entsprechend dem Verhältnis der Kostenverlegung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf ¼ reduzierte Parteient- schädigung von rund Fr. 1'700.–, antragsgemäss zuzüglich Mehrwertsteuer, zu be- zahlen.
5. Der Gesuchsteller stellt in beiden Berufungen einen Antrag auf Prozesskos- tenvorschuss von der Gesuchstellerin von Fr. 5'000.– und ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 38/1 S. 4). Der Gesuchstellerin ist in beiden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. unten E. VIII.7.), weshalb ein Pro- zesskostenvorschuss aus ehelicher Beistandspflicht ausser Betracht fällt.
E. 3.5 Die Vorinstanz stellte wiederholt fest, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge Beziehung hat und pflegt. Im Sinne einer neu zu begründenden, künfti- gen Kontinuität im Leben von C._____ ist jedoch zu prüfen, bei welchem Elternteil diese besser gewährleistet ist. Laut Gutachten ist die Stabilität bezüglich Wohnort bei der Mutter besser gewährleistet als beim Vater. Die Wohnortwechsel des Vaters seien abhängig von der Aufrechterhaltung seiner Partnerschaften und nicht auf die Bedürfnisse von C._____ abgestimmt. Die fehlende Kontinuität mache sich bereits in ihrem Verhalten bemerkbar. Der Kindsvater habe ausserdem berichtet, dass möglicherweise ein erneuter Umzug anstehe, weshalb er auch in Zukunft keine Kontinuität bieten könne (Urk. 12/2 S. 61). Gemäss Bericht der Kita und der beiden Beistände, insbesondere des Erziehungsbeistands, ist die für C._____ so nötige Stabilität in der aktuellen Betreuungssituation, nämlich der seit Februar 2024 ge- lebten alleinigen Obhut der Gesuchstellerin, gegeben (vgl. Urk. 38/2 S. 25). Schliesslich besucht C._____ seit Sommer 2024 den Kindergarten am Wohnort der Gesuchstellerin. Dies spricht ebenfalls für eine Ansiedelung des Lebensmittel- punkts bei ihr. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität und Kontinuität für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin.
4. Was schliesslich den Wunsch des Kindes betrifft, ist festzuhalten, dass C._____ mit ihren erst vier Jahren noch zu jung ist, um bezüglich der hier relevan-
- 27 - ten Fragen als urteilsfähig zu gelten. Eine Kindesanhörung fand bisher folglich nicht statt.
5. Zusammengefasst spricht sowohl die Erziehungsfähigkeit als auch die Stabi- lität der Verhältnisse dafür, dass C._____ unter die alleinige Obhut ihrer Mutter ge- stellt wird. Sie ist deshalb ihr zuzuteilen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ bleibt ebenfalls bei ihr. V. Begleitetes Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz ordnete mit dem zweiten Massnahmeentscheid ein vorläufig begleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28). In ihrer Stellung- nahme vom 11. Juli 2024 empfehle die Besuchsrechtsbeiständin, dass mindestens vorläufig nur begleitete Besuche zwischen dem Gesuchsteller und C._____ statt- finden sollten. Dabei weise sie zutreffend darauf hin, dass das Kindswohl Vorrecht vor der Durchsetzung des Umgangsrechts habe. Obschon C._____ erst vierjährig sei, scheine sie gemäss allen Angaben fähig zu sein, ihre Wünsche relativ deutlich kommunizieren zu können. Selbst wenn ihr Bedürfnis, den Gesuchsteller nicht mehr alleine besuchen zu wollen, nicht auf Gewalterlebnisse, sondern auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, müsse dieses Bedürf- nis trotzdem berücksichtigt werden. Zusätzlich sei es auch für C._____ wichtig, wei- terhin Kontakt zum Gesuchsteller zu haben bzw. eine Beziehung zu ihrem Vater aufrecht erhalten zu können. Im Interesse des Kindeswohls müsse dies jedoch in einem für sie sicheren Rahmen stattfinden. Es seien folglich keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Umsetzung dieser Empfehlung sprechen würden, zumal alle Beteiligten mit Ausnahme des Gesuchstellers damit einverstanden seien und es eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes ermögliche. Das Besuchsrecht solle jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag während mehrerer Stunden stattfinden. Um möglichst viele Optionen betreffend Institutionen oder Besuchsbe- gleitungen offenzulassen und somit eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes zu ermöglichen, werde nicht festgelegt, an welchem Wochentag es stattfinden solle und ob morgens oder nachmittags. Die Vorinstanz ergänzte sodann den Aufgaben- katalog der Besuchsrechtsbeiständin mit der Organisation, Festlegung der Modali-
- 28 - täten und Antragstellung für die Finanzierung des Besuchsrechts (Urk. 29 S. 26 f. = Urk. 38/2 S. 26 f.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verweise in ihrer Begründung haupt- sächlich auf den Bericht der Besuchsrechtsbeiständin, auf welchen jedoch nicht abgestellt werden könne. Er sei nach einer einzigen Begegnung verfasst worden und C._____ habe damals seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen dürfen, weshalb sie klar unter dem Einfluss der Mutter gestanden sei. Diese sei entgegen jedem Standard sogar beim Gespräch dabei gewesen, sodass sich C._____ nicht unbeeinflusst habe äussern können. Eine Begleitung von Besuchen sei einzig angezeigt, wenn befürchtet werden müsse, dass während Besuchen Ge- walt ausgeübt werden könnte, wofür überhaupt keine konkreten Anzeichen vorlie- gen würden. Eine Begleitung von Besuchen sei ein sehr schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes und des Vaters. Dies sei bei den vorliegend diffus geäusserten Vorwürfen absolut unverhältnismässig (Urk. 38/1 S. 20 f.). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass die Gewaltvorwürfe zurzeit in Abklärung seien. Ohnehin sei das begleitete Besuchsrechts nicht nur deswegen angeordnet worden, sondern auch weil C._____ ihren Vater nicht mehr alleine sehen wolle. Dieser Schutz stehe ihr zu (Urk. 38/11 S. 7 f.).
3. Die Rügen des Gesuchstellers sind inhaltlich unbegründet. Die Vorinstanz er- richtete ein begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsteller, um die Gesamtsitua- tion zu entschärfen und das Umgangsrecht zwischen C._____ und ihm möglichst rasch wiederzuherstellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass C._____ an der Übergabe vom 23. Februar 2024 zum ersten Mal gegenüber einer Drittperson sagte, dass sie nicht zum Vater gehen wolle. Dieses Bedürfnis hat sie seitdem wiederholt geäussert. Laut Bericht der Besuchsrechtsbeiständin teilte sie ihr am ersten Kennenlerngespräch schon am Empfang ungefragt mit, dass sie nicht mehr zum Vater auf Besuch wolle. Auf Nachfrage, wie sie sich dann vorstellen könne, den Vater wieder zu sehen, habe sie erklärt, dass sie nicht mit ihm alleine sein wolle. Sie wünsche sich, dass ihre Mutter oder eine andere erwachsene Per- son dabei seien (Urk. 38/8/146 S. 2). Wie die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, ergibt sich aus der Aktenlage insgesamt, dass C._____ das klare Bedürfnis hat,
- 29 - den Gesuchsteller nicht alleine zu sehen. Dieses Bedürfnis ist zu respektieren, selbst wenn es auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, wie es die Besuchsrechtsbeiständin für möglich hält, und nicht auf potentiell erlebte Gewalterlebnisse. Das Kindeswohl geht bei der Ausübung des Umgangs- rechts vor. Ist es beispielsweise aufgrund anhaltender Spannungen zwischen den Eltern, die das Kind in einen enormen Loyalitätskonflikt bringen, gefährdet, kann es eingeschränkt werden (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9). Dies ist vor- liegend umso mehr angezeigt, als C._____ und auch die übrigen Beteiligten, abge- sehen vom Gesuchsteller, einem begleiteten Besuchsrecht zustimmen und eine Kontaktaufnahme zwischen ihrem Vater und ihr nach einem nun über einem halben Jahr andauernden Unterbruch dringend geboten ist. Das von der Vorinstanz errich- tete begleitete Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag ist somit zu bestätigen. Es ist vorübergehend beizubehalten, um den Kon- takt langsam wieder aufzubauen und in absehbarer Zeit in einen unbegleiteten um- wandeln zu können. Der von der Vorinstanz dafür modifizierte Aufgabenkatalog der Besuchsrechtsbeiständin ist entsprechend ebenfalls zu bestätigen. VI. Familienbegleitung
1. Der Gesuchsteller beantragt in beiden Berufungen die Errichtung einer sozi- alpädagogischen Familienbegleitung auf Seiten der Gesuchstellerin. In ihrem Re- chenschaftsbericht vom 3. April 2023 habe die damalige Beiständin Bedenken be- züglich des Schlussberichts der Familienbegleiterin geäussert. Sie halte ausdrück- lich fest, dass aus ihrer Sicht die Mutter sich lediglich vordergründig auf die sozial- pädagogische Familienbegleitung eingelassen habe. Die Begleitung sei abge- schlossen worden, ohne dass erzieherische bzw. kindorientierte Themen einge- hend hätten bearbeitet werden können. Demnach seien die Defizite in der Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin weiterhin vorhanden, weshalb nochmals eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei (Urk. 1 S. 21). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass sie zwar anfänglich nicht mit der Familien- begleiterin habe zusammenarbeiten wollen, weil sie Angst gehabt habe, sich zu öffnen. Sehr schnell habe sie ihre Haltung jedoch geändert und sehr motiviert mit
- 30 - dieser zusammengearbeitet, was sich aus deren Schlussbericht ergebe (Urk. 9 S. 3).
2. Die Beiständin kritisierte am Schlussbericht der Familienbegleiterin, dass un- klar bleibe, ob und wie die Mutter die Bedürfnisse von C._____ erkenne und darauf eingehe. Überdies bleibe offen, welche Strategien sie zur Verfügung habe, wenn diese unruhig sei (Urk. 5/9 S. 4). Diese offenen Punkte konnten in der Zwischenzeit durch das Gutachten geklärt werden. Wie erwähnt, attestieren die Gutachterinnen der Gesuchstellerin eine gute Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die kindsbezoge- nen Kriterien. Ausserdem stellen sie fest, dass sie Fortschritte in der psychothera- peutischen Behandlung mit Dr. E._____ erzielt habe, sodass sie nun wisse, wie sie im Falle von erneut auftretenden Anzeichen einer Instabilität vorgehen müsse (vgl. E. III.4.). In einer jüngst verfassten Stellungnahme des Erziehungsbeistands beur- teilt dieser die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin ebenfalls als gut und bean- tragt die Beibehaltung der Beistandschaft mit den derzeitigen Aufträgen (Urk. 38/8/151 S. 2). Die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Gesuchstellerin ist somit nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche An- trag des Gesuchstellers abzuweisen ist. VII. Unterhalt
1. Einkommen
E. 4 Gegen den ersten Massnahmeentscheid erhob der Gesuchsteller innert Frist (Urk. 7/89 S. 2) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 1). In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Am 18. Dezember 2023 erging das Gutachten im Hauptverfahren (Urk. 12/2). Die Gesuchstellerin reichte am 27. Dezember 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 13). Am 1. März 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 14), welche diese am 15. März 2024 fristge- recht einreichte (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. April 2024 nahm der Gesuchsteller zu den Eingaben der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2023 und 15. März 2024 Stellung. Darin gab er dem Gericht bekannt, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeits- stelle gekündigt habe und er einen Zusammenhang mit ihrem psychischen Zustand vermute (Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/10-15). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, sich zur Kündigung zu äussern und aus- zuführen, welchen Einfluss diese auf ihre psychische Stabilität habe (Urk. 21). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Stellung, wobei sie am
2. Juli 2024 eine Beilage nachreichte (Urk. 23 - 27). Der Gesuchsteller äusserte sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr (Urk. 28 S. 2).
- 14 -
E. 5 Am 16. September 2024 erliess die Vorinstanz einen zweiten Massnahmeent- scheid, mit dem sie den ersten abänderte (Urk. 29 = Urk. 38/2). Aus der Prozess- geschichte ergibt sich, dass die Übergabe vom 23. Februar 2024 gescheitert war und der Gesuchsteller in der Folge keinen Kontakt mehr zu C._____ hatte. Mit Ein- gabe vom 27. Februar 2024 hatte er deshalb erneut superprovisorisch die alleinige Obhut von C._____ beantragt. Die Gesuchstellerin ihrerseits hatte die Sistierung der Betreuungsverantwortung des Gesuchstellers beantragt, mit der Begründung, die Tochter mache geltend, dass er sie schlage. Mit ihrem zweiten Massnahmeent- scheid ordnete die Vorinstanz die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und ein be- gleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28).
E. 5.1 In der Erstberufung begründet der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit einem Verweis auf seine Ausführungen und die Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren. Es hätten sich seitdem keine Änderungen ergeben (Urk. 1 S. 23). Damit genügt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller den Substan- ziierungsanforderungen nicht. Im Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dieses hat den glei- chen formellen Anforderungen zu genügen wie dasjenige vor der ersten Instanz. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ist ungenügend (vgl. BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 4.2.; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 119 N 13). Legt eine
- 38 - Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, de- nen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 S. 22).
E. 5.2 Selbst wenn man die vorne in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen, die der Gesuchsteller beim Kindesunterhalt vorbringt, berücksichtigt, ist er nicht mit- tellos. Der Gesuchsteller geht bei seinem Einkommen von demjenigen aus, das die Vorinstanz für ihn ermittelte, abzüglich einer Feiertagsentschädigung. Wie darge- legt, entspricht dies einem Betrag von Fr. 4'150.–. Im Bedarf ist ihm ein Grundbe- trag von Fr. 1'000.– anzurechnen, weil er seit dem 1. August 2023 mit seiner neuen Lebenspartnerin in einer kostensenkenden Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft wohnt und C._____ im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch unter seiner alleinigen Obhut stand (Fr. 850.– und Zuschlag von Fr. 150.–). Dieser Grundbetrag ist praxis- gemäss um 25% zu erhöhen, da das prozessrechtliche Existenzminimum über dem betreibungsrechtlichen liegt, was Fr. 1'250.– ergibt. Die im erstinstanzlichen Ver- fahren belegten Wohnkosten betragen Fr. 1'480.–. Für die Ermittlung des prozes- sualen Notbedarfs sind sie bei einer Lebensgemeinschaft zwischen den Konkubi- natspartnern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rn. 303). Vorliegend ist es angemessen, sie zu halbieren, sprich auf Fr. 740.– festzusetzen. Die Krankenkas- senprämie des Gesuchstellers betrug im Jahr 2022 erwiesenermassen gerundet Fr. 392.–. Der Gesuchsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege für seine Mobilitätskosten eingereicht (vgl. Urk. 2 S. 35) und führte aus, sein Essen von zu Hause mitzunehmen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind ihm folglich da- für keine Kosten im Bedarf anzurechnen. Die Ausgaben, die er für C._____ aufge- wendet hat, sind ihm anzurechnen (Grundbetrag: Fr. 400.–, Zuschlag: Fr. 100.–, Wohnkosten: Fr. 211.– und Krankenkasse: Fr. 37.–), einen Kindesunterhalt erhielt er in dieser Zeitspanne nicht (Urk. 2 S. 38). Die Unterhaltsbeiträge für G._____ und
- 39 - H._____ sind auch nicht in seinem prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, da er diese nach eigener Aussage nicht zahlt (Prot. I S. 35). Dies ergibt einen Notbe- darf von Fr. 3'130.– und es resultiert ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'020.–. Der Gesuchsteller unterliegt im vorliegenden Verfahren zu 5/8. Im Erstberufungs- verfahren hat er folglich Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und eine Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin von Fr. 850.– zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den eigenen Anwalt von rund Fr. 4'000.–, was gesamthafte Prozesskosten von Fr. 6'350.– ergibt. Diesen Betrag hätte er in rund 6 Monaten abbezahlt. Da es sich um einen weniger aufwändigen Prozess handelt, dessen Kosten gemäss bundes- gerichtlicher Praxis bereits innert eines Jahres getilgt werden müssen, ist der Ge- suchsteller nicht mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstbe- rufungsverfahren ist abzuweisen.
E. 5.3 In seiner Zweitberufungsschrift verweist der Gesuchsteller für die Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiederum pauschal auf seine Aus- führungen und Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren und auf seine Berufungs- schrift im Erstberufungsverfahren. Lediglich betreffend sein aktuelles Einkommen führt er neu aus, dass er sich selbstständig gemacht habe (Urk. 38/1 S. 21 f.). Er macht jedoch keine Angaben zur Einkommenshöhe oder seinem derzeitigen Um- satz. Diese ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 38/5/8). Sein Gesuch ist somit nicht genügend substanziiert, zumal er in der Zweitberufungsschrift auch nicht an anderer Stelle Ausführungen zu seinem Bedarf macht und sein Einkommen nicht ermittelbar ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberufungsverfahren ist somit ebenfalls abzuweisen.
6. Die Gesuchstellerin stellt ebenfalls in beiden Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss verzichtet sie jeweils mit der Begründung, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, ihre Verfahrens- und Anwaltskosten zu zahlen (Urk. 9 S. 8 und Urk. 38/11 S. 8). Dies trifft zu. Der Gesuchsteller wäre zwar in der Lage, seine eigenen Prozesskos- ten zu finanzieren, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er keine wei- teren finanziellen Mittel besitzt, um der Gesuchstellerin ihre Prozesskosten in bei- den Berufungsverfahren vorzuschiessen.
- 40 -
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstberufungsverfahren ist begründet. Die Gesuchstellerin legt dar, dass sie mittellos ist (im Zeitpunkt des Ge- suchs hatte sie ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– [Urk. 12/1], welches bereits durch den Grundbetrag von Fr. 1'350.–, ihre Wohnkosten von Fr. 1'598.– [Urk. 7/64/11] und ihre Krankenkassenkosten von Fr. 278.– [Urk. 7/21/83/3-4] auf- gebraucht ist; relevantes Vermögen hat sie nicht [Urk. 2 S. 41]). Ihre Rechtsbegeh- ren sind auch nicht aussichtlos, sie beantragt die Abweisung der Berufung. Im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberu- fungsverfahren war die Gesuchstellerin unstrittigermassen nicht mehr erwerbstätig. Sie konnte somit nicht einmal ihren Grundbetrag decken, weshalb sie weiterhin als mittellos zu gelten hat. Ihre Rechtsbegehren waren auch nicht aussichtslos, sie be- antragte wiederum die Abweisung der Berufung. Es ist somit für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zur Wahrung ihrer Rechte eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu bestellen. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist nach Vorlage der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 8 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege werden ab- gewiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Erst- und das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei ihr."
2. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Hinwil vom 21. November 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ zu bezahlen: ab 1. Dezember 2023: Barunterhalt: Fr. 566.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 253.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. April 2025: Barunterhalt: Fr. 533.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 552.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. September 2025: Barunterhalt: Fr. 795.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 290.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind an die Ge- suchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit 30. November 2023 keinen Kinderunterhalt schuldet.
- 42 -
6. Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 5 liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen: Gesuchsteller: bis 31. August 2025 Fr. 4'150.– (80%-Pensum) ab 1. September 2025 Fr. 5'200.– (100%-Pensum) Gesuchstellerin: bis 30. April 2024 Fr. 3'060.– (70%-Pensum) ab 1. Mai 2024 Fr. 0.– (Weiterbildung) C._____: Fr. 200.– bzw. Fr. 215.– (Kinderzulagen) Vermögen der Eltern und des Kindes: Vorliegend ist das Vermögen der Parteien und ihrer gemeinsamen Tochter für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Gesuchsteller: ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2025 Fr. 2'170.– ab 1. April 2025 Fr. 2'020.– Gesuchstellerin: ab 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Fr. 2'979.– ab 1. Mai 2024 Fr. 2'885.– C._____: ab 1. Dezember 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 383.– bei der Gesuchstellerin: Fr. 1'100.– ab 1. April 2025 Fr. 1'300.–"
3. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
4. Die Anträge des Gesuchstellers auf Prozesskostenvorschuss von der Ge- suchstellerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren werden abgewiesen.
- 43 -
5. Die erstinstanzlichen Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziff. 5) werden bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstellerin zu 3/8 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstel- lerin wird im Umfang von Fr. 1'800.– zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'837.70 (einschliesslich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die Vorinstanz,
- die Obergerichtskasse,
- die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen
- an die Kinderkrippe "O._____"-R._____, … [Adresse] (zur Kenntnis- nahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 3)
- an den Erziehungsbeistand I._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 und 3)
- an die Besuchsrechtsbeiständin S._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffer 1 und 3) je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum zweiten Massnahmeentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 verwies der Gesuchsteller auf seine Ausführungen in der Be- rufung, die er in der Zwischenzeit gegen den Entscheid erhoben hatte (Verfahren LY240036-O; Urk. 32). Mit Eingabe ebenfalls vom 4. Oktober 2024 führte die Ge- suchstellerin aus, sie halte an der Abweisung der Berufung fest (Urk. 33). Am
15. November 2024 erstattete selbige im Verfahren LY240036-O ihre Berufungs- antwort (Urk. 38/11). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde das Verfahren LY240036-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und die Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren dem Gesuchsteller zugestellt (Urk. 39). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 6. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 41) und eine Ergänzung zu seiner Stellung- nahme ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurden diese der Ge- suchstellerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um weitere Unterlagen zu ihrer Wei- terbildung und den aktuellen Fremdbetreuungskosten von C._____ einzureichen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Gesuchstellerin Unter- lagen ein und äusserte sich zur Stellungnahme und der Ergänzung des Gesuch- stellers (Urk. 49). In der Folge liess sich der Gesuchsteller nicht mehr vernehmen.
E. 7 Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Erkenntnisse des Gutachtens seien nicht mehr aktuell. Die Gesuchstellerin habe im März 2024 ihre Arbeitsstelle gekün- digt, was vermuten lasse, dass sie einen dritten Ausfall erlitten habe. Mit der Kün- digung sei ohnehin klar, dass bei der Gesuchstellerin keine stabilen Verhältnisse vorliegen würden (Urk. 17 S. 2 f. und Urk. 38/1 S. 14). Auf entsprechende schriftli- che Nachfrage des Gerichts führte die Gesuchstellerin aus, ihre Arbeitsstelle ge- kündigt zu haben, weil der Arbeitsweg zu belastend gewesen sei. So habe sie je- weils um 4:00 Uhr aufstehen und auch dann die Tochter wecken müssen. Den Ar- beitsweg habe sie ursprünglich in Kauf genommen, um nach einer langen Pause wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen zu können. Aufgrund der rund einjährigen Berufserfahrung, die sie in der Zwischenzeit vorweisen könne, und des ausgezeich- neten Zwischenzeugnisses, das ihr Arbeitgeber ihr ausgestellt habe, sei sie zuver- sichtlich gewesen, dass sie nun auch eine Stelle an ihrem Wohnort finden könne. Mittlerweile habe sich über das Sozialamt ergeben, dass sie eine Weiterbildung machen könne, mit der sie in Zukunft besser verdienen könne. Deshalb habe sie sich dazu entschieden, diese zuerst zu absolvieren und danach auf Stellensuche zu gehen. Psychisch sei sie weiterhin stabil, was ein aktuelles Zeugnis ihres The- rapeuten bestätige (Urk. 23 S. 2 f.; vgl. Urk. 38/1 S. 6). Der Gesuchsteller äusserte sich nicht zu dieser Stellungnahme. Die Gründe, die die Gesuchstellerin für die Auf- gabe ihrer Anstellung anführt, sind nachvollziehbar und zeigen, dass sie sehr be- müht ist, ein auch in finanzieller Hinsicht gutes Umfeld für C._____ zu schaffen. Mit dem fachärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ hat sie zudem glaubhaft ge- macht, dass ihre psychische Gesundheit weiterhin stabil ist (Urk. 25/3). Der Ein- wand des Gesuchstellers ist somit unberechtigt.
E. 8 Im Übrigen wurde C._____ im August 2024 am Wohnort der Gesuchstellerin eingeschult (vgl. Urk. 38/2 S. 8; Urk. 38/8/151). Damit ist sie neu ortsgebunden und die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist unter diesen
- 21 - Umständen zu gross für eine alternierende Obhut. Bereits vor der Einschulung wohnten die Parteien sehr weit voneinander entfernt, sodass sich die alternierende Obhut nur mit grossem Aufwand umsetzen liess. Mit der Einschulung hat C._____ nun einen Stundenplan unter der Woche und entwickelt ein soziales Umfeld sowie eine Beziehung zu ihrer örtlichen Umgebung. Damit ist eine alternierende Obhut nicht mehr praktisch umsetzbar, was die Vorinstanz bereits andeutete (Urk. 2 S. 21).
E. 9 Schliesslich hat die alternierende Obhut aufgrund der sich bis heute nicht ver- besserten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien als gescheitert zu gelten. Die Parteien überhäufen sich seit Beginn des Eheschutzverfahrens mit Anschuldigungen, Vorwürfen und übergriffigen Ratschlägen. Beide werten die er- zieherischen Eigenschaften des anderen vollständig ab, und die Übergaben ver- laufen seit jeher schwierig. Im Eheschutzurteil wurden sie noch angehalten, ihre Zusammenarbeit zu überdenken, und für die zwischenzeitlichen Probleme wurden Kindesschutzmassnahmen installiert (Urk. 7/233 S. 29). Im ersten Massnahmeent- scheid wurde jedoch festgestellt, dass sich der Paarkonflikt nicht gebessert hatte und die Kommunikation zwischen den Parteien weiterhin sehr konfliktbehaftet war. Die Vorinstanz verwies unter anderem auf zwei Berichte der Beiständin, in denen sie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien umfassend ver- neint und die Aufgabe der alternierenden Obhut empfiehlt (Urk. 7/30 und Urk. 7/74). Im nun vorliegenden Gutachten wird die Situation zwischen den Eltern als hoch- konflikthaft beurteilt. Zwischen den Eltern bestehe eine tiefgreifende Kommunikati- onsstörung und sie wiesen tiefgreifende Einschränkungen im Kooperationsverhal- ten mit dem anderen auf. Das Gutachten sieht gerade darin die Gründe für die konflikthaften Übergaben, weshalb eine Entspannung in absehbarer Zeit für un- wahrscheinlich beurteilt wird (Urk. 12/2 S. 58-61 und S. 68). Aus der Prozessge- schichte des zweiten Massnahmeverfahrens ergibt sich, dass die SOS Bahnhofs- hilfe seit dem Vorfall vom 23. Februar 2024 nicht mehr bereit ist, die Übergaben zu begleiten. Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Parteien je dem anderen die Schuld für den Vorfall (vgl. Urk. 38/2). Aufgrund dieser Historie ist der Elternkonflikt der Parteien als längerfristig und gravierend einzustufen. Wie bereits mehrere Fachstellen festgestellt haben, akzeptieren die Parteien einander nicht als Eltern
- 22 - und können in Kinderbelangen nicht konstruktiv miteinander kommunizieren. C._____ ist diesem Konflikt seit nun bald 4 Jahren ausgesetzt, was dementspre- chend belastend für sie ist und offensichtlich nicht in ihrem Wohle liegt.
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 44 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: sba
Dispositiv
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 wird die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen vor- sorglich unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 wird der Beklagte für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens einstweilen vorsorglich für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder Sonntag jeweils während mehreren Stunden in begleitetem Rahmen zu betreuen.
- Die Aufträge der Besuchsrechtsbeiständin gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 werden einstweilen vorsorglich wie folgt ergänzt: Organisation und Festlegung der Modalitäten des begleiteten Besuchs- rechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung bei einer geeigneten In- stitution; Antragstellung für die Finanzierung der begleiteten Besuche in einer geeig- neten Institution.
- Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht gegen- standlos geworden sind.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel] - 8 - Berufungsanträge: Anträge des Gesuchstellers und Erstberufungsklägers in der Erstberufung (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. ln Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom
- November 2023 seien die mit Verfügung vom 26. April 2023 angeordneten superprovisorischen Massnahmen grundsätzlich zu bestätigen und wie folgt anzupassen;
- ln Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen; Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ solle sich beim Berufungskläger be- finden;
- ln Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, C._____, jeden zweiten Sonn- tag von 10.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen; Die Übergaben finden mit Begleitung statt;
- ln Abänderung von Ziffer 5 und 6 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ ei- nen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 720 zu bezahlen, jeweils auf den ersten jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2023;
- ln Abänderung von Ziffer 7 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die mit Entscheid vom 8. März 2021 und 3. März 2023 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 beizubehalten. Die KESB Bezirk Hinwil sei anzuweisen, die von ihr eingesetzte Beiständin nach Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Emmen zu entlas- sen. Gleichzeitig sei die KESB Emmen zu beauftragen eine Beistandsperson einzusetzen. Die KESB Emmen sei zu ersuchen, unverzüglich je eine Beiständin oder ei- nen Beistand für eine Besuchsrechts- und eine Erziehungsbeistandschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Besuchsrechtsbeistandschaft: Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.) Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; - 9 - Erziehungsbeistandschaft: Die Kindseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unter- stützen und zu beraten; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unter- stützung der Kindsmutter; Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogischen Familien- begleitung; die Parteien über den Eingang (mit Meldung lnhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. E._____ zu informieren; Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt] zulasten der Be- rufungsbeklagte." In prozessualer Hinsicht: "1. [aufschiebende Wirkung];
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen;
- Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Anträge des Gesuchstellers und Zweitberufungsklägers in der Zweitberufung (Urk. 38/1 S. 2 ff.): ln materieller Hinsicht: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 sei auf- zuheben;
- Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stel- len; - 10 - Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ solle sich beim Berufungskläger be- finden;
- Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, C._____, jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen; Die Übergaben finden mit Begleitung statt;
- Die KESB Winterthur Andelfingen sei anzuweisen, die von ihr eingesetzten Beistände nach Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Emmen zu entlassen. Die KESB Emmen sei zu ersuchen, unverzüglich je eine Bei- ständin oder einen Beistand für eine Besuchsrechts und eine Erziehungsbei- standschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu be- trauen: Besuchsrechtsbeistandschaft: Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.) Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Erziehungsbeistandschaft: Die Kindseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unter- stützen und zu beraten; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unter- stützung der Kindsmutter; Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogischen FamiIien- begIeitung; die Parteien über den Eingang (mit Meldung lnhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. E._____ zu informieren; Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten;
- Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte/Klägerin sei unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu zu verpflichten, C._____ entsprechend der Anordnung in Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023, jeden Freitagmorgen um 9.00 Uhr dem Berufungskläger/Be- klagten zu übergeben. Zudem seien die Anträge im Gesuch betreffend vor- sorgliche Massnahmen der Klägerin vom 26. März 2024 allesamt abzuweisen; - 11 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1% MwSt] zulasten des Ge- suchsgegners." ln prozessualer Hinsicht: "1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Berufungsverfahren LY230047 zu ver- einen, eventualiter seien die Akten des Verfahrens LY230047 beizuziehen;
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen
- Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. " Anträge der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten in der Erstberufung (Urk. 15 S. 1): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8.1% MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers." Anträge der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten in der Zweitberufung (Urk. 38/11 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- Das prozessuale Begehren des Berufungsklägers um Vereinigung des vorlie- genden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren LY230047 sei abzuweisen. Wie im Eventualstandpunkt durch den Berufungskläger beantragt, seien die Akten des Verfahrens LY230047 beizuziehen.
- Des Begehren des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die anwaltliche Vertretung einen Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, sei abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8.1% MwSt zu Lasten des Berufungsklägers." Gesuch: - 12 - "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin beizugeben." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien waren seit 2018 oder 2019 ein Paar (Urk. 12/2 S. 24 und S. 27). Am tt.mm.2020 kam ihre Tochter, C._____, auf die Welt. Seit dem tt. Septem- ber 2020 sind sie verheiratet (Urk. 2 S. 3). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat aus einer früheren Ehe einen Sohn, F._____, geboren am tt.mm.2016. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) hat zwei voreheliche Kinder aus früheren Beziehungen, G._____, geboren am tt.mm.2008, und H._____, geboren im mm.2013 (Urk. 12/2 S. 7). Im mm.2024 ist er zudem zum vierten Mal Vater geworden (Urk. 38/1 S. 21 f.).
- Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzgesuch ein (Urk. 7/21/1). Während des Verfahrens stand C._____ vorwie- gend unter der alternierenden Obhut der Parteien. Von März bis Juni 2022 wurde sie jedoch temporär unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt, weil die Gesuchstellerin aufgrund eines psychischen Ausfalls nicht in der Lage war, sie zu betreuen (Urk. 7/21/233 S. 8 und S. 16). Mit gemeinsamem Begehren vom 19. Ja- nuar 2022 hatten die Parteien die Scheidung hängig gemacht. Nach der Anhörung zum Scheidungspunkt wurde das Scheidungsverfahren sistiert, um das Eheschutz- verfahren zu beenden (Urk. 7/11). Am 3. März 2023 erging das Eheschutzurteil, welches die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien stellte und die übrigen Belange regelte. Das Urteil blieb unangefochten (Urk. 7/21/233 und Urk. 2 S. 21).
- Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte der Gesuchsteller im Scheidungsver- fahren ein superprovisorisches Gesuch um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an ihn ein, nebst anderen Anträgen. Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin wieder einen psychischen Ausfall erlitten habe und die Tochter - 13 - zurzeit nicht betreuen könne (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 26. April 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und ordnete superprovisorische Massnahmen an (Urk. 7/32). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf E. II der ersten angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (nachfolgend: erster Massnahmeentscheid) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist je- doch, dass die Vorinstanz am 5. Juni 2023 im Hauptverfahren ein kinderpsychiatri- sches und familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 42). Mit dem ersten Massnahmeentscheid hob sie die superprovisorischen Massnahmen auf und ordnete wiederum die alternierende Obhut an. Zudem passte sie den Kindes- unterhalt und die Aufgaben des Beistands an (Urk. 2 S. 40 ff. = Urk. 7/88 S. 40 ff.).
- Gegen den ersten Massnahmeentscheid erhob der Gesuchsteller innert Frist (Urk. 7/89 S. 2) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 1). In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Am 18. Dezember 2023 erging das Gutachten im Hauptverfahren (Urk. 12/2). Die Gesuchstellerin reichte am 27. Dezember 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 13). Am 1. März 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 14), welche diese am 15. März 2024 fristge- recht einreichte (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. April 2024 nahm der Gesuchsteller zu den Eingaben der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2023 und 15. März 2024 Stellung. Darin gab er dem Gericht bekannt, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeits- stelle gekündigt habe und er einen Zusammenhang mit ihrem psychischen Zustand vermute (Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/10-15). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, sich zur Kündigung zu äussern und aus- zuführen, welchen Einfluss diese auf ihre psychische Stabilität habe (Urk. 21). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Stellung, wobei sie am
- Juli 2024 eine Beilage nachreichte (Urk. 23 - 27). Der Gesuchsteller äusserte sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr (Urk. 28 S. 2). - 14 -
- Am 16. September 2024 erliess die Vorinstanz einen zweiten Massnahmeent- scheid, mit dem sie den ersten abänderte (Urk. 29 = Urk. 38/2). Aus der Prozess- geschichte ergibt sich, dass die Übergabe vom 23. Februar 2024 gescheitert war und der Gesuchsteller in der Folge keinen Kontakt mehr zu C._____ hatte. Mit Ein- gabe vom 27. Februar 2024 hatte er deshalb erneut superprovisorisch die alleinige Obhut von C._____ beantragt. Die Gesuchstellerin ihrerseits hatte die Sistierung der Betreuungsverantwortung des Gesuchstellers beantragt, mit der Begründung, die Tochter mache geltend, dass er sie schlage. Mit ihrem zweiten Massnahmeent- scheid ordnete die Vorinstanz die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und ein be- gleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28).
- Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum zweiten Massnahmeentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 verwies der Gesuchsteller auf seine Ausführungen in der Be- rufung, die er in der Zwischenzeit gegen den Entscheid erhoben hatte (Verfahren LY240036-O; Urk. 32). Mit Eingabe ebenfalls vom 4. Oktober 2024 führte die Ge- suchstellerin aus, sie halte an der Abweisung der Berufung fest (Urk. 33). Am
- November 2024 erstattete selbige im Verfahren LY240036-O ihre Berufungs- antwort (Urk. 38/11). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde das Verfahren LY240036-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und die Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren dem Gesuchsteller zugestellt (Urk. 39). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 6. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 41) und eine Ergänzung zu seiner Stellung- nahme ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurden diese der Ge- suchstellerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um weitere Unterlagen zu ihrer Wei- terbildung und den aktuellen Fremdbetreuungskosten von C._____ einzureichen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Gesuchstellerin Unter- lagen ein und äusserte sich zur Stellungnahme und der Ergänzung des Gesuch- stellers (Urk. 49). In der Folge liess sich der Gesuchsteller nicht mehr vernehmen.
- Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2025 angezeigt wurde (Urk. 53). Die vorinstanzlichen Akten inkl. die dort bei- - 15 - gezogenen Eheschutzverfahren wurden beigezogen (Urk. 7/1-89, Urk. 22/90-134 und Urk. 8/135-170). II. Prozessuales
- Die Dispositiv-Ziffern 2 und 8 des ersten Massnahmeentscheids wurden nicht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 268 Abs. 1 ZPO; Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
- In der Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist (BGE 142 I 93 E. 8.2). Das setzt voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden. Pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist es nicht an die Argumente der Parteien oder die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grund- sätze gelten auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung - 16 - an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tat- sachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (BGE 147 III 301 E. 2.2).
- Vorliegend sind zwei vorsorgliche Massnahmeentscheide des Scheidungs- gerichts (Art. 276 Abs. 1 ZPO) in Berufung. Liegt bereits ein Eheschutzentscheid vor, beschränkt sich die Zuständigkeit des Massnahmegerichts im Scheidungsver- fahren darauf, diesen abzuändern. Das Scheidungsgericht kann keine eigenen vor- sorglichen Massnahmen für sein Verfahren anordnen, sondern hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzentscheids erfüllt sind (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 95 E. 4.2. und 4.3.2.). Da in Kinderbelangen neue Tatsachen und Beweismittel noch im Berufungsverfah- ren vorgebracht werden können, sind alle bis zum Urteilszeitpunkt eingetretenen Noven zu berücksichtigen (vgl. auch Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rn. 231; BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). III. Abänderungsgrund
- Art. 179 Abs. 1 ZGB setzt für die Abänderung eines Entscheids voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Veränderte Verhältnisse liegen vor, wenn zwischen dem Sachverhalt, wie er gemäss dem Ursprungsent- scheid aktuell war, und dem Sachverhalt, wie er tatsächlich aktuell ist, eine Diver- genz besteht (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rn. 246). Das Wesentlichkeitskriterium bestimmt sich nach dem abzuändernden An- spruch. Vorliegend liegt primär die Obhut im Streit. Bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen wird ein mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehender Grund verlangt, der eine Änderung der bisherigen Regelung rechtfertigen muss. Mit ande- ren Worten betrachtet der Gesetzgeber einen Wechsel um des Wechsels Willen als nicht im Interesse des Kindes und misst dem Kriterium der Kontinuität und Sta- bilität erhöhte Bedeutung zu (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile) setzt deshalb voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Re- gelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Das Abänderungsge- - 17 - richt muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr scha- det als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Abänderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BGer 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.1. f.).
- Im Eheschutzurteil vom 3. März 2023 erachtete die Vorinstanz beide Eltern- teile als erziehungsfähig. Beim Gesuchsteller bestünden keine genügend substan- ziierten Bedenken, welche konkrete Hinweise auf seine Erziehungsunfähigkeit ge- ben würden. Die Gesuchstellerin sei ebenfalls als erziehungsfähig zu erachten. Sie pflege einen C._____ zugewandten Umgang und verfüge über die notwendigen Erziehungsressourcen. Dies ergebe sich aus einem Bericht des Frauenhauses, in dem sie sich zu Beginn der Trennung aufgehalten habe, sowie daraus, dass sie mit den beigezogenen Fachpersonen (Familienbegleiterin und Beiständin) und der Kita gut zusammenarbeite. Aus der Fremdplatzierung von F._____ könne nicht auf eine generelle Erziehungsunfähigkeit geschlossen werden. Es liege auch keine akute Kindeswohlgefährdung vor, die die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuch- steller gebiete. Der Zustand der Gesuchstellerin habe sich seit dem Vorfall im Früh- jahr 2022 gebessert. Die Gesuchstellerin habe sich in eine psychologische Behand- lung bei Dr. med. E._____ begeben, der berichte, dass ihr psychischer Zustand seit Längerem stabil sei. Aus den Berichten der übrigen Stellen ergebe sich, dass sich ihr Allgemeinzustand ebenfalls nicht verschlechtert habe. Mit Blick auf das Kindes- wohl und dem Kriterium der Stabilität, welches bei Kleinkindern eine grosse Bedeu- tung zukomme, sei eine alternierende Obhut anzuordnen. Es sei das bisherige Be- treuungsmodell beizubehalten, nachdem der Gesuchsteller C._____ an den erwei- terten Wochenenden jeweils persönlich betreue und sie in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin persönlich betreut werde. So könne die enge Mutter-Tochter- und Vater-Tochter-Beziehung aufrechterhalten werden, deren Fortbestand für C._____ sehr wichtig sei. Derzeit bestehe auch keine Ortsgebundenheit aufgrund von Schul- pflicht, welche einer alternierenden Obhut entgegenstehen würde. Allerdings liege ein erheblicher Paarkonflikt vor, der die nötige Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit verhindere. Vorübergehend könne dem mit flankierenden Kindesschutz- massnahmen in Form von begleiteten Übergaben und den beschriebenen Stellen noch im Interesse von C._____ begegnet werden. Langfristig müsse sich der Kon- - 18 - flikt jedoch entspannen, ansonsten zu einer alleinigen Obhut gewechselt werden müsse (Urk. 7/21/233 S. 17-29).
- Im ersten Massnahmeentscheid verneinte die Vorinstanz eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Die Parteien hätten die im Eheschutzurteil getrof- fene Obhutsregelung grundsätzlich als vorübergehende Lösung während des Ge- trenntlebens anerkannt. Die superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller sei nur erfolgt, weil damals aufgrund des zweiten Ausfalls der Gesuchstellerin eine Unklarheit betreffend ihre Situation und damit verbunden eine mögliche Kindeswohlgefährdung bestanden habe. Nun sei erstellt, dass damals keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, weshalb wieder zur alternierenden Obhut zurückzukehren sei. Die langfristige Aufrechterhaltung dieser sei jedoch kaum kindsgerecht. Die Beiständin spreche sich dagegen aus, der anhaltende Paarkonflikt habe sich nicht gebessert und die Kommunikation zwischen den Par- teien sei nach wie vor sehr konfliktbehaftet. Nach Vorliegen des Gutachtens sei die Obhut deshalb anzupassen, spätestens jedoch mit der Einschulung von C._____, weil die Parteien für eine alternierende Obhut dann zu weit auseinander wohnen würden (Urk. 2 S. 20 f.). Im zweiten Massnahmeentscheid verfügte die Vorinstanz vorübergehend, im Sinne einer Kindesschutzmassnahme, dass C._____, zumin- dest bis zur Abklärung der Gewaltvorwürfe gegenüber dem Gesuchsteller, in der seit Februar 2024 faktisch gelebten, alleinigen Obhut der Gesuchstellerin bleibe (Urk. 38/2). Sie prüfte somit nicht grundsätzlich, ob veränderte Verhältnisse zum vorherigen Entscheid vorlangen, sondern begegnete einer potentiellen Kindswohl- gefährdung.
- In der Zwischenzeit ist das familienpsychologische Gutachten ergangen, wel- ches als Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Dieses beurteilt den psychischen Zustand der Gesuchstellerin während des Beobachtungszeit- raums als unauffällig. Die Gesuchstellerin erhalte weiterhin psychotherapeutische Unterstützung durch Herrn Dr. med. E._____, der ebenfalls angegeben habe, dass sie aktuell psychisch stabil sei. Bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit hätten zunächst phasenweise Bedenken bei den kindesbezogenen Kriterien bestanden, da die Ge- suchstellerin zwei Mal nicht mehr in der Lage gewesen sei, C._____ angemessen - 19 - zu versorgen. Aufgrund der beobachteten Stabilität und den eingeholten Informati- onen von Dr. med. E._____ würden diese Bedenken jedoch aktuell nicht mehr als relevant eingeordnet. Aus gutachterlicher Sicht sei die Gesuchstellerin fähig, C._____ zu betreuen und zu erziehen. Dagegen sei der Gesuchsteller zwar in der Lage, die Tochter zu betreuen, er könne ihr jedoch aufgrund der andauernden In- stabilität in seinem Leben (wechselnde Partnerschaften und damit einhergehende Wohnwechsel sowie häufige Stellenwechsel) kein angemessenes und stabiles Um- feld bieten. Seine Erziehungsfähigkeit werde als deutlich schlechter beurteilt als diejenige der Gesuchstellerin, weshalb die Verlegung des Lebensmittelpunkts von C._____ zu ihr empfohlen werde (Urk. 12/2 S. 57-62).
- Die Erkenntnisse des Gutachtens stellen veränderte Verhältnisse dar. Zwar bestand auch im Eheschutzurteil bereits die Annahme, dass die Gesuchstellerin erziehungsfähig sei und ihr Gesundheitszustand wurde als stabil eingeschätzt. Nach einer vorübergehenden Verschlechterung ist dieser laut Gutachten nun wie- der stabil. Neu ist hingegen, dass gemäss Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als deutlich besser beurteilt wird als diejenige des Gesuchstellers. Das Gutachten spricht sich klar dafür aus, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ bei der Gesuchstellerin festgelegt wird. Es sieht dies als die kindeswohldienlichere Variante an, womit auch das Wesentlichkeitskriterium erfüllt ist.
- Der Gesuchsteller wendet gegen das Gutachten ein, dass die darin enthalte- nen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Die Gutachterinnen seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Sie hätten Behauptungen der Gesuchstel- lerin unbesehen übernommen und die Situationen im Einzelgespräch mit ihm oder bei seinem Hausbesuch völlig falsch eingeschätzt. Er sei mit der Beurteilung zu seiner Erziehungsfähigkeit deshalb nicht einverstanden (Urk. 17 S. 7 ff., Urk. 38/1 S. 10 ff. und S. 19). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Ausführungen und insbe- sondere die behauptete Voreingenommenheit der Gutachterinnen (Urk. 38/11 S. 5 ff.). Es gibt im Gutachten keine Anzeichen einer Befangenheit der begutachtenden Personen. Die vom Gesuchsteller zitierten Stellen, aus denen sich eine Befangen- heit ergeben soll, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen. Im Übrigen bewertet das Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin ebenfalls in vieler Hin- - 20 - sicht kritisch und trifft in Bezug auf ihre psychische Gesundheit weitere Abklärun- gen. Die Erkenntnisse des Gutachtens basieren auf umfassenden Abklärungen bei beiden Parteien und sind nachvollziehbar. Es kann somit für die Zwecke des vor- liegenden Verfahrens, das summarischer Natur ist, darauf abgestellt werden.
- Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Erkenntnisse des Gutachtens seien nicht mehr aktuell. Die Gesuchstellerin habe im März 2024 ihre Arbeitsstelle gekün- digt, was vermuten lasse, dass sie einen dritten Ausfall erlitten habe. Mit der Kün- digung sei ohnehin klar, dass bei der Gesuchstellerin keine stabilen Verhältnisse vorliegen würden (Urk. 17 S. 2 f. und Urk. 38/1 S. 14). Auf entsprechende schriftli- che Nachfrage des Gerichts führte die Gesuchstellerin aus, ihre Arbeitsstelle ge- kündigt zu haben, weil der Arbeitsweg zu belastend gewesen sei. So habe sie je- weils um 4:00 Uhr aufstehen und auch dann die Tochter wecken müssen. Den Ar- beitsweg habe sie ursprünglich in Kauf genommen, um nach einer langen Pause wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen zu können. Aufgrund der rund einjährigen Berufserfahrung, die sie in der Zwischenzeit vorweisen könne, und des ausgezeich- neten Zwischenzeugnisses, das ihr Arbeitgeber ihr ausgestellt habe, sei sie zuver- sichtlich gewesen, dass sie nun auch eine Stelle an ihrem Wohnort finden könne. Mittlerweile habe sich über das Sozialamt ergeben, dass sie eine Weiterbildung machen könne, mit der sie in Zukunft besser verdienen könne. Deshalb habe sie sich dazu entschieden, diese zuerst zu absolvieren und danach auf Stellensuche zu gehen. Psychisch sei sie weiterhin stabil, was ein aktuelles Zeugnis ihres The- rapeuten bestätige (Urk. 23 S. 2 f.; vgl. Urk. 38/1 S. 6). Der Gesuchsteller äusserte sich nicht zu dieser Stellungnahme. Die Gründe, die die Gesuchstellerin für die Auf- gabe ihrer Anstellung anführt, sind nachvollziehbar und zeigen, dass sie sehr be- müht ist, ein auch in finanzieller Hinsicht gutes Umfeld für C._____ zu schaffen. Mit dem fachärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ hat sie zudem glaubhaft ge- macht, dass ihre psychische Gesundheit weiterhin stabil ist (Urk. 25/3). Der Ein- wand des Gesuchstellers ist somit unberechtigt.
- Im Übrigen wurde C._____ im August 2024 am Wohnort der Gesuchstellerin eingeschult (vgl. Urk. 38/2 S. 8; Urk. 38/8/151). Damit ist sie neu ortsgebunden und die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist unter diesen - 21 - Umständen zu gross für eine alternierende Obhut. Bereits vor der Einschulung wohnten die Parteien sehr weit voneinander entfernt, sodass sich die alternierende Obhut nur mit grossem Aufwand umsetzen liess. Mit der Einschulung hat C._____ nun einen Stundenplan unter der Woche und entwickelt ein soziales Umfeld sowie eine Beziehung zu ihrer örtlichen Umgebung. Damit ist eine alternierende Obhut nicht mehr praktisch umsetzbar, was die Vorinstanz bereits andeutete (Urk. 2 S. 21).
- Schliesslich hat die alternierende Obhut aufgrund der sich bis heute nicht ver- besserten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien als gescheitert zu gelten. Die Parteien überhäufen sich seit Beginn des Eheschutzverfahrens mit Anschuldigungen, Vorwürfen und übergriffigen Ratschlägen. Beide werten die er- zieherischen Eigenschaften des anderen vollständig ab, und die Übergaben ver- laufen seit jeher schwierig. Im Eheschutzurteil wurden sie noch angehalten, ihre Zusammenarbeit zu überdenken, und für die zwischenzeitlichen Probleme wurden Kindesschutzmassnahmen installiert (Urk. 7/233 S. 29). Im ersten Massnahmeent- scheid wurde jedoch festgestellt, dass sich der Paarkonflikt nicht gebessert hatte und die Kommunikation zwischen den Parteien weiterhin sehr konfliktbehaftet war. Die Vorinstanz verwies unter anderem auf zwei Berichte der Beiständin, in denen sie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien umfassend ver- neint und die Aufgabe der alternierenden Obhut empfiehlt (Urk. 7/30 und Urk. 7/74). Im nun vorliegenden Gutachten wird die Situation zwischen den Eltern als hoch- konflikthaft beurteilt. Zwischen den Eltern bestehe eine tiefgreifende Kommunikati- onsstörung und sie wiesen tiefgreifende Einschränkungen im Kooperationsverhal- ten mit dem anderen auf. Das Gutachten sieht gerade darin die Gründe für die konflikthaften Übergaben, weshalb eine Entspannung in absehbarer Zeit für un- wahrscheinlich beurteilt wird (Urk. 12/2 S. 58-61 und S. 68). Aus der Prozessge- schichte des zweiten Massnahmeverfahrens ergibt sich, dass die SOS Bahnhofs- hilfe seit dem Vorfall vom 23. Februar 2024 nicht mehr bereit ist, die Übergaben zu begleiten. Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Parteien je dem anderen die Schuld für den Vorfall (vgl. Urk. 38/2). Aufgrund dieser Historie ist der Elternkonflikt der Parteien als längerfristig und gravierend einzustufen. Wie bereits mehrere Fachstellen festgestellt haben, akzeptieren die Parteien einander nicht als Eltern - 22 - und können in Kinderbelangen nicht konstruktiv miteinander kommunizieren. C._____ ist diesem Konflikt seit nun bald 4 Jahren ausgesetzt, was dementspre- chend belastend für sie ist und offensichtlich nicht in ihrem Wohle liegt.
- Zusammengefasst liegen mehrere Abänderungsgründe vor. Die Verhältnisse haben sich seit dem Eheschutzurteil wesentlich verändert, weshalb an einer alter- nierenden Obhut für die Dauer des Getrenntlebens nicht mehr festzuhalten ist. IV. Obhut
- Liegt die alternierende Obhut nicht (mehr) im Wohl des Kindes, ist einem El- ternteil die alleinige Obhut zuzuteilen. Das Bundesgericht hat für die Zuteilung der Obhut im Scheidungsfall Kriterien entwickelt, die auch für vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren gelten. Danach hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. In erster Linie ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung in ungefähr gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass die Zuteilung von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich kann ferner der Grundsatz sein, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ausserdem ist die soziale Einbettung des Kindes in ein weiteres Umfeld (bspw. die Nähe zur Schule) zu beachten, wobei dieses Kriterium vor allem bei Jugendlichen von grosser Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Be- dürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder ein Elternteil auch in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen (BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1.; BGer 5A_262/2019 vom
- September 2019 E. 6.1.; vgl. auch BGE 142 III 617 E. 3.2.4.). - 23 -
- Bezüglich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit kann auf die Erkenntnisse des Gutachtens abgestellt werden. Das Gutachten bejaht die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, beurteilt diejenige der Mutter jedoch deutlich besser als die des Vaters (vgl. E. III.4.). Die Ergebnisse des Gutachtens sprechen somit für eine Zu- teilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin. Die Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gesuchstellerin ändert nichts an der Beurteilung ihrer Erziehungsfähig- keit. Ihr allgemeiner und psychischer Zustand ist weiterhin als stabil zu beurteilen (vgl. E. III.7.). In einem jüngst von der Vorinstanz eingeholten Bericht des Erzie- hungsbeistands I._____ beurteilt dieser ihre Erziehungskompetenz ebenfalls als gut (Urk. 38/8/151). Betreffend die vor der Vorinstanz gegenüber dem Gesuchstel- ler im Raum stehenden Gewaltvorwürfe sind derzeit noch Abklärungen der Vorin- stanz im Gange. Die Vorwürfe sind nicht neu, brachte die Gesuchstellerin sie doch bereits an der Massnahmeverhandlung vom 11. September 2023 vor (Prot. I S. 38). Im Gutachten werden derartige Vorwürfe ebenfalls erwähnt, wobei die Gutachterin- nen diesen nicht nachgingen und sie keinen Einfluss auf ihre Beurteilung der Er- ziehungsfähigkeit des Gesuchstellers hatten. Neu ist jedoch, dass C._____ diese Äusserung auch gegenüber Dritten macht. Der Mitarbeiter der SOS Bahnhofshilfe, der beim Vorfall vom 23. Februar 2024 dabei war, J._____, berichtete, dass C._____ nicht zum Vater habe gehen wollen, weil sie von diesem geschlagen wor- den sei (Urk. 22/133). In ihrem Bericht vom 11. Juli 2024 schildert die neue Be- suchsrechtsbeiständin ebenfalls, C._____ habe beim ersten Kennenlerngespräch sofort gesagt, sie wolle nicht mehr zum Vater, weil dieser sie "haue" und sie von dessen Partnerin auch schon kalt abgeduscht worden sei (Urk. 38/8/146). Der Ge- suchsteller bestreitet dies (Urk. 17 S. 3 und Urk. 38/1 S. 7). Aus diesen Berichten lässt sich weder ableiten, ob die Vorwürfe zutreffen, noch lassen sich daraus Schlüsse auf den Erziehungsstil des Gesuchstellers ziehen. Dass C._____ an der gescheiterten Übergabe vom 23. Februar 2024 offenbar nicht zum Gesuchsteller gehen wollte, könnte auch ein Schutzmechanismus sein, weil sie sich mehr Stabi- lität in der Betreuung wünscht. Auch die Besuchsrechtsbeiständin hält es für mög- lich, dass ihr Verhalten ein Bewältigungsversuch im Loyalitätskonflikt ist. Zurzeit lassen sich somit aus den abzuklärenden Gewaltvorwürfen gegen den Gesuchstel- ler keine Schlüsse auf seine Erziehungsfähigkeit ziehen. Insgesamt spricht das Er- - 24 - ziehungsfähigkeitskriterium aufgrund des klaren und nachvollziehbaren Gutachten für eine Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin. 3.1. Bei der zu prüfenden Stabilität der Verhältnisse geht es um die Kontinuität im Sinne der Weiterführung der bisherigen Lebensweise, wobei die konkreten Lebens- umstände zu berücksichtigen sind (Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseiti- gen Antrag, Fampra 2019, S. 1105). Stabilität wird dabei einerseits örtlich (soziales Umfeld, Schule) und andererseits familiär (Bindung der Eltern zum Kind, eventuelle Hauptbezugsperson) verstanden. Während das Kriterium der familiären Stabilität überwiegend bei Kindern im Säuglings- bzw. Kleinkindalter eine Rolle spielt, ist für Kinder in der Adoleszenz wichtig, dass sie in einem sozialen Umfeld eingebettet sind (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). 3.2. In seiner Berufungsschrift stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, er habe die gemeinsame Tochter in den letzten eineinhalb Jahr grossmehrheitlich be- treut und sei deswegen auch ihre Hauptbezugsperson. Bei einem so jungen Mäd- chen sei die jüngste Vergangenheit entscheidend (Urk. 1 S. 6 und S. 12; vgl. Urk. 38/1 S. 16). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen fest, es sei irrelevant, wer die Hauptbetreuungsperson der Tochter sei, weil der Gesuchsteller sie ihr immer wieder vorenthalten habe (Urk. 9 S. 6). 3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, treffen die Behauptungen des Gesuch- stellers nicht zu. Nach der Geburt wurde C._____ unbestrittenermassen in den ers- ten fünf Monaten hauptsächlich durch die Gesuchstellerin betreut. Ab Dezember 2020 betreuten die Parteien sie ungefähr zur Hälfte, wobei beide alltägliche Aufga- ben wie Füttern, Wickeln, zu Bett Bringen und Spazierengehen übernahmen (Urk. 7/21/61 S. 10 f.). Nach der Trennung Ende Februar 2021 wurde sie vorüber- gehend im Frauenhaus K._____ fremdplatziert. Grund dafür war die Befürchtung, dass die Gesuchstellerin obdachlos sein könne. In dieser Zeit wurde sie von der Gesuchstellerin, die sich ebenfalls im Frauenhaus aufhielt, betreut, wobei dem Ge- suchsteller ein ausgedehntes Besuchsrecht zukam (Urk. 7/21/31). Im April 2021, als die Gesuchstellerin eine Wohnung in K._____ gefunden hatte, wurde C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (Urk. 7/21/61). Von Mai 2021 bis Oktober 2021 wohnten die Parteien versuchsweise wieder zusammen und betreu- - 25 - ten die Tochter gemeinsam in der Wohnung in K._____ (Prot. I S. 161). Als der Versuch scheiterte, zog der Gesuchsteller zuerst nach L._____ zu seinem Vater und kurz darauf zu seiner damaligen, neuen Lebenspartnerin nach M._____, und die Parteien kehrten zur alternierenden Obhut zurück. Von März 2022 bis Juni 2022 wurde C._____ aufgrund des ersten psychischen Ausfalls der Gesuchstellerin unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt (Urk. 7/21/118 und Urk.7/21/233). Danach wurde sie wieder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei diese erst mit einem Monat Verzögerung installiert werden konnte, weil der Ge- suchsteller C._____ zunächst unberechtigt bei sich behielt. Von April 2023 bis zum ersten Massnahmeentscheid hatte der Gesuchsteller wieder die alleinige Obhut über C._____, weil die Gesuchstellerin wegen des zweiten psychischen Zusam- menbruchs ausfiel. Diese Phase hielt ebenfalls länger als effektiv notwendig an, weil sich das Verfahren in die Länge zog (Urk. 2 S. 17). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde C._____ erneut unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt. Das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung wurde von der hiesigen Kammer am 24. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 13). Seit Februar 2024 ist C._____ faktisch unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin, welche mit dem zweiten Massnahmeentscheid angeordnet wurde. 3.4. Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass C._____ bis jetzt von beiden Par- teien etwa gleichviel betreut wurde, wobei sie von beiden auch schon mehrere Mo- nate am Stück alleine betreut wurde, was teilweise auch darauf zurückzuführen ist, dass der jeweils allein betreuende Elternteil sich weigerte, wieder zur angeordneten alternierenden Obhut zurückzukehren. Die jüngste Vergangenheit verbrachte C._____ ausschliesslich bei ihrer Mutter, weshalb das Argument des Gesuchstel- lers, er sei in jüngster Zeit ihre wichtigste Bezugsperson gewesen, nicht zutrifft. Aus der geschilderten Vorgeschichte ergibt sich aber klarerweise auch, dass C._____ in ihrem noch jungen Leben bereits zahlreiche Wechsel durchleben musste. Im Zeitpunkt der Trennung war sie erst 7 Monate alt und ist heute erst vierjährig. In den vergangenen 4.5 Jahren wurde sie insgesamt vier Mal wieder unter die alter- nierende Obhut ihrer Eltern gestellt und dazwischen jeweils vorübergehend einem Elternteil alleine zugeteilt oder lebte faktisch nur bei diesem. Dazu kommen unzäh- lige Wohnortwechsel, weil der Gesuchsteller in der Zwischenzeit zwei neue Part- - 26 - nerschaften hatte, wobei er nach dem Scheitern seiner Beziehungen jeweils vorerst zurück zu seinem Vater nach K._____ zog und dann bei der neuen Partnerin wieder einzog. Beide Lebenspartnerinnen haben selbst Kinder, sodass C._____ immer wieder mit einer neuen Betreuungsperson und einer anderen Familienkonstellation konfrontiert war. Angesichts dieser Wechsel gab es bei C._____ bisher noch keine Kontinuität in ihren Lebensverhältnissen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass ihr jüngstes Verhalten Ausdruck eines starken Wunsches nach Sta- bilität ist und sie keine dauernden Wechsel in der Betreuung mehr möchte. Vorlie- gend kann es somit nicht primär darum gehen, eine (nie dagewesene) Kontinuität aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist eine neue, im Kindeswohl liegende Betreuungslö- sung zu implementieren. 3.5. Die Vorinstanz stellte wiederholt fest, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge Beziehung hat und pflegt. Im Sinne einer neu zu begründenden, künfti- gen Kontinuität im Leben von C._____ ist jedoch zu prüfen, bei welchem Elternteil diese besser gewährleistet ist. Laut Gutachten ist die Stabilität bezüglich Wohnort bei der Mutter besser gewährleistet als beim Vater. Die Wohnortwechsel des Vaters seien abhängig von der Aufrechterhaltung seiner Partnerschaften und nicht auf die Bedürfnisse von C._____ abgestimmt. Die fehlende Kontinuität mache sich bereits in ihrem Verhalten bemerkbar. Der Kindsvater habe ausserdem berichtet, dass möglicherweise ein erneuter Umzug anstehe, weshalb er auch in Zukunft keine Kontinuität bieten könne (Urk. 12/2 S. 61). Gemäss Bericht der Kita und der beiden Beistände, insbesondere des Erziehungsbeistands, ist die für C._____ so nötige Stabilität in der aktuellen Betreuungssituation, nämlich der seit Februar 2024 ge- lebten alleinigen Obhut der Gesuchstellerin, gegeben (vgl. Urk. 38/2 S. 25). Schliesslich besucht C._____ seit Sommer 2024 den Kindergarten am Wohnort der Gesuchstellerin. Dies spricht ebenfalls für eine Ansiedelung des Lebensmittel- punkts bei ihr. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität und Kontinuität für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin.
- Was schliesslich den Wunsch des Kindes betrifft, ist festzuhalten, dass C._____ mit ihren erst vier Jahren noch zu jung ist, um bezüglich der hier relevan- - 27 - ten Fragen als urteilsfähig zu gelten. Eine Kindesanhörung fand bisher folglich nicht statt.
- Zusammengefasst spricht sowohl die Erziehungsfähigkeit als auch die Stabi- lität der Verhältnisse dafür, dass C._____ unter die alleinige Obhut ihrer Mutter ge- stellt wird. Sie ist deshalb ihr zuzuteilen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ bleibt ebenfalls bei ihr. V. Begleitetes Besuchsrecht
- Die Vorinstanz ordnete mit dem zweiten Massnahmeentscheid ein vorläufig begleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28). In ihrer Stellung- nahme vom 11. Juli 2024 empfehle die Besuchsrechtsbeiständin, dass mindestens vorläufig nur begleitete Besuche zwischen dem Gesuchsteller und C._____ statt- finden sollten. Dabei weise sie zutreffend darauf hin, dass das Kindswohl Vorrecht vor der Durchsetzung des Umgangsrechts habe. Obschon C._____ erst vierjährig sei, scheine sie gemäss allen Angaben fähig zu sein, ihre Wünsche relativ deutlich kommunizieren zu können. Selbst wenn ihr Bedürfnis, den Gesuchsteller nicht mehr alleine besuchen zu wollen, nicht auf Gewalterlebnisse, sondern auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, müsse dieses Bedürf- nis trotzdem berücksichtigt werden. Zusätzlich sei es auch für C._____ wichtig, wei- terhin Kontakt zum Gesuchsteller zu haben bzw. eine Beziehung zu ihrem Vater aufrecht erhalten zu können. Im Interesse des Kindeswohls müsse dies jedoch in einem für sie sicheren Rahmen stattfinden. Es seien folglich keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Umsetzung dieser Empfehlung sprechen würden, zumal alle Beteiligten mit Ausnahme des Gesuchstellers damit einverstanden seien und es eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes ermögliche. Das Besuchsrecht solle jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag während mehrerer Stunden stattfinden. Um möglichst viele Optionen betreffend Institutionen oder Besuchsbe- gleitungen offenzulassen und somit eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes zu ermöglichen, werde nicht festgelegt, an welchem Wochentag es stattfinden solle und ob morgens oder nachmittags. Die Vorinstanz ergänzte sodann den Aufgaben- katalog der Besuchsrechtsbeiständin mit der Organisation, Festlegung der Modali- - 28 - täten und Antragstellung für die Finanzierung des Besuchsrechts (Urk. 29 S. 26 f. = Urk. 38/2 S. 26 f.).
- Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verweise in ihrer Begründung haupt- sächlich auf den Bericht der Besuchsrechtsbeiständin, auf welchen jedoch nicht abgestellt werden könne. Er sei nach einer einzigen Begegnung verfasst worden und C._____ habe damals seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen dürfen, weshalb sie klar unter dem Einfluss der Mutter gestanden sei. Diese sei entgegen jedem Standard sogar beim Gespräch dabei gewesen, sodass sich C._____ nicht unbeeinflusst habe äussern können. Eine Begleitung von Besuchen sei einzig angezeigt, wenn befürchtet werden müsse, dass während Besuchen Ge- walt ausgeübt werden könnte, wofür überhaupt keine konkreten Anzeichen vorlie- gen würden. Eine Begleitung von Besuchen sei ein sehr schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes und des Vaters. Dies sei bei den vorliegend diffus geäusserten Vorwürfen absolut unverhältnismässig (Urk. 38/1 S. 20 f.). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass die Gewaltvorwürfe zurzeit in Abklärung seien. Ohnehin sei das begleitete Besuchsrechts nicht nur deswegen angeordnet worden, sondern auch weil C._____ ihren Vater nicht mehr alleine sehen wolle. Dieser Schutz stehe ihr zu (Urk. 38/11 S. 7 f.).
- Die Rügen des Gesuchstellers sind inhaltlich unbegründet. Die Vorinstanz er- richtete ein begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsteller, um die Gesamtsitua- tion zu entschärfen und das Umgangsrecht zwischen C._____ und ihm möglichst rasch wiederzuherstellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass C._____ an der Übergabe vom 23. Februar 2024 zum ersten Mal gegenüber einer Drittperson sagte, dass sie nicht zum Vater gehen wolle. Dieses Bedürfnis hat sie seitdem wiederholt geäussert. Laut Bericht der Besuchsrechtsbeiständin teilte sie ihr am ersten Kennenlerngespräch schon am Empfang ungefragt mit, dass sie nicht mehr zum Vater auf Besuch wolle. Auf Nachfrage, wie sie sich dann vorstellen könne, den Vater wieder zu sehen, habe sie erklärt, dass sie nicht mit ihm alleine sein wolle. Sie wünsche sich, dass ihre Mutter oder eine andere erwachsene Per- son dabei seien (Urk. 38/8/146 S. 2). Wie die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, ergibt sich aus der Aktenlage insgesamt, dass C._____ das klare Bedürfnis hat, - 29 - den Gesuchsteller nicht alleine zu sehen. Dieses Bedürfnis ist zu respektieren, selbst wenn es auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, wie es die Besuchsrechtsbeiständin für möglich hält, und nicht auf potentiell erlebte Gewalterlebnisse. Das Kindeswohl geht bei der Ausübung des Umgangs- rechts vor. Ist es beispielsweise aufgrund anhaltender Spannungen zwischen den Eltern, die das Kind in einen enormen Loyalitätskonflikt bringen, gefährdet, kann es eingeschränkt werden (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9). Dies ist vor- liegend umso mehr angezeigt, als C._____ und auch die übrigen Beteiligten, abge- sehen vom Gesuchsteller, einem begleiteten Besuchsrecht zustimmen und eine Kontaktaufnahme zwischen ihrem Vater und ihr nach einem nun über einem halben Jahr andauernden Unterbruch dringend geboten ist. Das von der Vorinstanz errich- tete begleitete Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag ist somit zu bestätigen. Es ist vorübergehend beizubehalten, um den Kon- takt langsam wieder aufzubauen und in absehbarer Zeit in einen unbegleiteten um- wandeln zu können. Der von der Vorinstanz dafür modifizierte Aufgabenkatalog der Besuchsrechtsbeiständin ist entsprechend ebenfalls zu bestätigen. VI. Familienbegleitung
- Der Gesuchsteller beantragt in beiden Berufungen die Errichtung einer sozi- alpädagogischen Familienbegleitung auf Seiten der Gesuchstellerin. In ihrem Re- chenschaftsbericht vom 3. April 2023 habe die damalige Beiständin Bedenken be- züglich des Schlussberichts der Familienbegleiterin geäussert. Sie halte ausdrück- lich fest, dass aus ihrer Sicht die Mutter sich lediglich vordergründig auf die sozial- pädagogische Familienbegleitung eingelassen habe. Die Begleitung sei abge- schlossen worden, ohne dass erzieherische bzw. kindorientierte Themen einge- hend hätten bearbeitet werden können. Demnach seien die Defizite in der Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin weiterhin vorhanden, weshalb nochmals eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei (Urk. 1 S. 21). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass sie zwar anfänglich nicht mit der Familien- begleiterin habe zusammenarbeiten wollen, weil sie Angst gehabt habe, sich zu öffnen. Sehr schnell habe sie ihre Haltung jedoch geändert und sehr motiviert mit - 30 - dieser zusammengearbeitet, was sich aus deren Schlussbericht ergebe (Urk. 9 S. 3).
- Die Beiständin kritisierte am Schlussbericht der Familienbegleiterin, dass un- klar bleibe, ob und wie die Mutter die Bedürfnisse von C._____ erkenne und darauf eingehe. Überdies bleibe offen, welche Strategien sie zur Verfügung habe, wenn diese unruhig sei (Urk. 5/9 S. 4). Diese offenen Punkte konnten in der Zwischenzeit durch das Gutachten geklärt werden. Wie erwähnt, attestieren die Gutachterinnen der Gesuchstellerin eine gute Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die kindsbezoge- nen Kriterien. Ausserdem stellen sie fest, dass sie Fortschritte in der psychothera- peutischen Behandlung mit Dr. E._____ erzielt habe, sodass sie nun wisse, wie sie im Falle von erneut auftretenden Anzeichen einer Instabilität vorgehen müsse (vgl. E. III.4.). In einer jüngst verfassten Stellungnahme des Erziehungsbeistands beur- teilt dieser die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin ebenfalls als gut und bean- tragt die Beibehaltung der Beistandschaft mit den derzeitigen Aufträgen (Urk. 38/8/151 S. 2). Die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Gesuchstellerin ist somit nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche An- trag des Gesuchstellers abzuweisen ist. VII. Unterhalt
- Einkommen 1.1. Einkommen des Gesuchstellers 1.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsteller als Temporärangestellter auf Stundenlohnbasis arbeite. Gemäss Einsatzvertrag sei er bei der Firma N._____ zu einem Pensum von 80% mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 37.– (inkl. Ferien- /Feiertagsanteil und 13. Monatslohn) angestellt. Unter Berücksichtigung, dass der Stundenlohn eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalte und unter der An- nahme, dass der Gesuchsteller 4 Wochen Ferien habe, ergebe sich ein Jahresbrut- tolohn von Fr. 59'673.60 (33.6 Stunden Wochenarbeitszeit x 48 Wochen x Fr. 37.–). Davon seien gemäss Einsatzvertrag 14.9% Sozialabzüge abzuziehen, was einem - 31 - Nettojahreseinkommen von Fr. 50'782.23 und einen Nettomonatslohn von gerun- det Fr. 4'250. – entspreche (Urk. 2 S. 31 f.). 1.1.2. Der Gesuchsteller rügt in der Erstberufungsschrift, dass auch die Feiertag- sentschädigung bei der Berechnung des Monatslohn in Abzug zu bringen sei. Das anrechenbare Einkommen sei entsprechend Fr. 4'080.– (Urk. 1 S. 22). Die Rüge ist begründet. Ein Jahr hat 52 Wochen und die Vorinstanz zog nur vier Wochen davon ab für Ferien. Laut Einsatzvertrag finden die Einsätze des Gesuchstellers auf dem Gebiet des Kantons Luzern statt, in dem es acht kantonale Feiertage gibt. Es rechtfertigt sich somit, mit 47 Wochen zu rechnen, was einen Jahresbruttolohn von Fr. 58'430.40 (33.6 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–) und ein Net- tojahreseinkommen von Fr. 49'724.30 bzw. monatlich Fr. 4'143.70 ergibt. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 4'150.– zu runden. Da die alternierende Obhut mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird und die Gesuchstellerin C._____ ab sofort alleine betreut, hat der Gesuchsteller seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit künftig voll auszuschöpfen und sein Arbeitspensum auf 100% zu er- höhen. Bei einem 100%-Pensum würde der Gesuchsteller unter dem Einsatzver- trag einen Jahresbruttolohn von Fr. 73'038.– erzielen (42 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 14.9% ergäbe dies einen Jahresnettolohn von Fr. 62'155.35 bzw. einen Monatslohn von Fr. 5'179.60. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 5'200.– zu runden. Er ist ihm nach einer Übergangsfrist, in der er Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und um ein höheres Anstellungspensum zu kümmern, ab September 2025 als Einkommen anzurechnen. In seiner Zweitberufungsantwort behauptet der Gesuchsteller bei den Kosten neu, er habe sich selbstständig gemacht und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Als Beweis legt er seine aktuellen Kontoaus- züge ins Recht (Urk. 38/1 S. 21; Urk. 38/5/8). Die eingereichten Kontoauszüge be- legen die behauptete Selbstständigkeit des Gesuchstellers nicht. Aus den daraus ersichtlichen Gutschriften ergibt sich weder, von wem der Gesuchsteller das Geld erhalten hat noch, wofür, zumal der Gesuchsteller bei eigenen Gutschriften selbst als Absender aufgeführt wird. Selbst wenn der Gesuchsteller aktuell in keinem An- stellungsverhältnis mehr steht, kann ihm zugemutet werden, eine Anstellung anzu- nehmen, bei der er ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat erzielt. - 32 - 1.2. Einkommen der Gesuchstellerin 1.2.1. Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 1. Mai 2024 über kein Einkommen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass es ihr derzeit weder möglich noch zumutbar sei, einer Anstellung nachzugehen, weil sie eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung mache. Die höhere Berufsausbildung soll es ihr in Zukunft ermöglichen, mehr zu verdienen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie wird dabei von der Gemeinde K._____ unterstützt (Urk. 23 S. 1; Urk. 25/2; Urk. 27 S. 1; Urk. 49 S. 1 f.; Urk. 51/1-2). Nach Angaben der Gesuchstellerin dauert die Weiterbildung voraussichtlich zwei Jahre. Es ist ihr deshalb vorläufig kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 1.3. Einkommen von C._____ 1.3.1. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage für C._____ Fr. 215.–. Die- ser Betrag ist als ihr Einkommen zu berücksichtigen.
- Bedarf 2.1. Aufgrund der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin sind die Kosten für C._____ vollumfänglich bei ihr zu berücksichtigen. Es liegt ein Mankofall vor, wes- halb den Parteien lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzurech- nen ist. Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin 1) Grundbetrag 1'350 400 850 2) Wohnkosten 1'065 533 423 3) Krankenkasse (KVG) 278 37 392 4) Fremdbetreuungskosten 0 300 0 5) Fahrten zum Arbeitsplatz 192 0 355 6) Auswärtige Verpflegung 0 0 0 7) Krankenkasse (VVG) 0 30 0 Total 2'885 1'300 2'020 - 33 - 1) Der Grundbetrag der Gesuchstellerin bleibt bei Fr. Fr. 1'350.– und derjenige von C._____ bei Fr. 400.–. Für den Gesuchsteller ist ein Grundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen, entsprechend einem hälftigen Anteil des Paaransat- zes. Der Gesuchsteller sagt selbst, dass von einer kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könnte, sobald er mit seiner Le- benspartnerin ein gemeinsames Kind habe. Der Zuschlag von Fr. 150.– ent- fällt, weil C._____ nicht mehr unter der alternierenden Obhut der Parteien steht. 2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich. Zwar entfällt der Wohnkosten- anteil von C._____ beim Gesuchsteller, hinzu kommt jedoch seine neugebo- rene Tochter. Praxisgemäss ist der Gesamtbetrag von Fr. 1'480.– auf grossen (zwei Erwachsene) und kleine Köpfe (drei Kinder) aufzuteilen. 3) Es kann auf die Zahlen im vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden. 4) C._____ besucht die Kinderkrippe "O._____" an fünf Nachmittagen pro Wo- che. Die aktuellen Kosten belaufen sich auf monatlich Fr. 300.– (Urk. 51/4). 5) Der Gesuchstellerin ist ein Zwölftel eines Jahresabonnements für alle Zonen im Kanton Zürich in Höhe von Fr. 192.– anzurechnen. Sie muss für ihre Wei- terbildung nach Zürich fahren (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller sind weiter- hin die Kosten von Fr. 355.– für ein Generalabonnement anzurechnen. Für seinen Arbeitsweg ist ihm ein Monatsabo für 4 Zonen von P._____ nach Q._____, welches Fr. 154.– kostet, zuzubilligen. Dazu kommt das Strecken- billet von P._____ nach K._____ zur Ausübung des begleiteten Besuchs- rechts, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. 6) Bei der Gesuchstellerin fallen keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller fallen ebenfalls keine Kosten für auswärtige Verpflegung an, da sein Arbeitgeber diese übernimmt bzw. übernehmen würde. 7) Bei C._____ sind wiederum die Kosten für die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse zu berücksichtigen, weil sie einen angeborenen Herzfehler hat. - 34 -
- Konkrete Unterhaltsberechnung 3.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich die folgenden, neuen Un- terhaltsberechnungen: 3.2. Rückwirkende Unterhaltsbeträge ab 1. Dezember 2023 Ausgangszahlen von 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Gesuch- C._____ bei C._____ bei Gesuch- stellerin GSin GS steller Einkommen 3'060 200 0 4'150 Bedarf 2'979 1'100 383 2'170 Leistungsfä- 81 - 900 - 383 1'980 higkeit Ausgangszahlen von 1. Mai 2024 bis 31. März 2025 Gesuchstel- C._____ bei C._____ bei Gesuchstel- lerin GSin GS ler Einkommen 0 200 0 4'150 Bedarf 2'885 1'100 383 2'170 Leistungsfä- - 2'885 - 900 - 383 1'980 higkeit 3.2.1. Das Einkommen von C._____ ist praktikabilitätshalber auch für die Monate Januar - März 2025 bei Fr. 200.– zu belassen. Das Einkommen des Gesuchstellers ist um Fr. 100. –auf Fr. 4'150.– zu reduzieren. Dadurch sinkt seine Leistungsfähig- keit (unter Berücksichtigung des Bedarfs von C._____) auf Fr. 1'597.–. Faktisch befindet sich C._____ jedoch seit März 2024 unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter, womit der beim Gesuchsteller anfallende Grundbetrag für C._____ von Fr. 172.– wegfiel. Es rechtfertigt sich deshalb, den Barunterhalt von C._____ ab 1. Dezember - 35 - 2023 nicht zu ändern. Nach wie vor besteht auch kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Die Gesuchstellerin geht zwar seit Mai 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb sie ihren Bedarf nicht mehr decken kann. Ihre Einkommens- einbusse ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____ zurückzuführen, die an fünf Tagen in der Woche von der Kinderkrippe "O._____" betreut wird. 3.3. Unterhalt ab 1. April 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 4'150 Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 2'130 3.3.1. Ein Betreuungsunterhalt ist weiterhin nicht geschuldet. Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'130.–. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss des Gesuchstellers gleichmässig auf alle Kinder, wie bereits im Eheschutzurteil (Urk. 2 S. 39). Diese Verteilung wurde von den Parteien nicht beanstandet. Da der Gesuchsteller in der Zwischenzeit Vater einer weiteren Tochter geworden ist, recht- fertigt es sich, in Anwendung dieses Verteilungsmechanismus den Betrag zu vier- teln. 3.3.2. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. April 2025 Fr. 533.– (Fr. 2'130.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 552.– (Fr. 1'085.– - Fr. 533.–). 3.4. Unterhalt ab 1. September 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 5'200 - 36 - Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 3'180 3.4.1. Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'180.–, weil ihm zuzu- muten ist, eine 100% Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat anzunehmen. In Anwendung des gleichen Verteilungsmechanismus beträgt bei vier Kindern der Anteil von C._____ Fr. 795.–. 3.4.2. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. September 2025 Fr. 795.– (Fr. 3'180.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 290.– (Fr. 1'085.– - Fr. 795.–). Ein Betreuungsun- terhalt ist nach wie vor nicht geschuldet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziffer 5). Dies blieb unangefoch- ten und ist zu bestätigen.
- Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30. Dezember 2020 E. IV.1.3.). Beide Parteien hatten unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorlie- genden Berufungsverfahren, weshalb ihnen die Prozesskosten betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht und Familienbeglei- tung) je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Bezüglich des Unterhalts unterliegt der Gesuchsteller vollständig. Seine Unterhaltspflicht wird nicht rückwirkend geändert. Insgesamt – unter Berücksichtigung, dass die Erstbe- rufung Unterhaltsfragen umfasste, die Zweitberufung hingegen nur weitere Kinder- - 37 - belange – sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstel- lerin zu 3/8 aufzuerlegen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu be- urteilenden aufschiebenden Wirkung sowie den beiden Gesuchen um Prozesskos- tenvorschuss bzw. um Gewährung des Armenrechts gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
- Gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 9 AnwGebV) erscheint eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 6'800.– (inkl. 8.1% Mehrwert- steuer) angemessen. Entsprechend dem Verhältnis der Kostenverlegung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf ¼ reduzierte Parteient- schädigung von rund Fr. 1'700.–, antragsgemäss zuzüglich Mehrwertsteuer, zu be- zahlen.
- Der Gesuchsteller stellt in beiden Berufungen einen Antrag auf Prozesskos- tenvorschuss von der Gesuchstellerin von Fr. 5'000.– und ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 38/1 S. 4). Der Gesuchstellerin ist in beiden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. unten E. VIII.7.), weshalb ein Pro- zesskostenvorschuss aus ehelicher Beistandspflicht ausser Betracht fällt. 5.1. In der Erstberufung begründet der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit einem Verweis auf seine Ausführungen und die Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren. Es hätten sich seitdem keine Änderungen ergeben (Urk. 1 S. 23). Damit genügt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller den Substan- ziierungsanforderungen nicht. Im Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dieses hat den glei- chen formellen Anforderungen zu genügen wie dasjenige vor der ersten Instanz. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ist ungenügend (vgl. BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 4.2.; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 119 N 13). Legt eine - 38 - Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, de- nen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 S. 22). 5.2. Selbst wenn man die vorne in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen, die der Gesuchsteller beim Kindesunterhalt vorbringt, berücksichtigt, ist er nicht mit- tellos. Der Gesuchsteller geht bei seinem Einkommen von demjenigen aus, das die Vorinstanz für ihn ermittelte, abzüglich einer Feiertagsentschädigung. Wie darge- legt, entspricht dies einem Betrag von Fr. 4'150.–. Im Bedarf ist ihm ein Grundbe- trag von Fr. 1'000.– anzurechnen, weil er seit dem 1. August 2023 mit seiner neuen Lebenspartnerin in einer kostensenkenden Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft wohnt und C._____ im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch unter seiner alleinigen Obhut stand (Fr. 850.– und Zuschlag von Fr. 150.–). Dieser Grundbetrag ist praxis- gemäss um 25% zu erhöhen, da das prozessrechtliche Existenzminimum über dem betreibungsrechtlichen liegt, was Fr. 1'250.– ergibt. Die im erstinstanzlichen Ver- fahren belegten Wohnkosten betragen Fr. 1'480.–. Für die Ermittlung des prozes- sualen Notbedarfs sind sie bei einer Lebensgemeinschaft zwischen den Konkubi- natspartnern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rn. 303). Vorliegend ist es angemessen, sie zu halbieren, sprich auf Fr. 740.– festzusetzen. Die Krankenkas- senprämie des Gesuchstellers betrug im Jahr 2022 erwiesenermassen gerundet Fr. 392.–. Der Gesuchsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege für seine Mobilitätskosten eingereicht (vgl. Urk. 2 S. 35) und führte aus, sein Essen von zu Hause mitzunehmen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind ihm folglich da- für keine Kosten im Bedarf anzurechnen. Die Ausgaben, die er für C._____ aufge- wendet hat, sind ihm anzurechnen (Grundbetrag: Fr. 400.–, Zuschlag: Fr. 100.–, Wohnkosten: Fr. 211.– und Krankenkasse: Fr. 37.–), einen Kindesunterhalt erhielt er in dieser Zeitspanne nicht (Urk. 2 S. 38). Die Unterhaltsbeiträge für G._____ und - 39 - H._____ sind auch nicht in seinem prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, da er diese nach eigener Aussage nicht zahlt (Prot. I S. 35). Dies ergibt einen Notbe- darf von Fr. 3'130.– und es resultiert ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'020.–. Der Gesuchsteller unterliegt im vorliegenden Verfahren zu 5/8. Im Erstberufungs- verfahren hat er folglich Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und eine Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin von Fr. 850.– zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den eigenen Anwalt von rund Fr. 4'000.–, was gesamthafte Prozesskosten von Fr. 6'350.– ergibt. Diesen Betrag hätte er in rund 6 Monaten abbezahlt. Da es sich um einen weniger aufwändigen Prozess handelt, dessen Kosten gemäss bundes- gerichtlicher Praxis bereits innert eines Jahres getilgt werden müssen, ist der Ge- suchsteller nicht mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstbe- rufungsverfahren ist abzuweisen. 5.3. In seiner Zweitberufungsschrift verweist der Gesuchsteller für die Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiederum pauschal auf seine Aus- führungen und Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren und auf seine Berufungs- schrift im Erstberufungsverfahren. Lediglich betreffend sein aktuelles Einkommen führt er neu aus, dass er sich selbstständig gemacht habe (Urk. 38/1 S. 21 f.). Er macht jedoch keine Angaben zur Einkommenshöhe oder seinem derzeitigen Um- satz. Diese ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 38/5/8). Sein Gesuch ist somit nicht genügend substanziiert, zumal er in der Zweitberufungsschrift auch nicht an anderer Stelle Ausführungen zu seinem Bedarf macht und sein Einkommen nicht ermittelbar ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberufungsverfahren ist somit ebenfalls abzuweisen.
- Die Gesuchstellerin stellt ebenfalls in beiden Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss verzichtet sie jeweils mit der Begründung, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, ihre Verfahrens- und Anwaltskosten zu zahlen (Urk. 9 S. 8 und Urk. 38/11 S. 8). Dies trifft zu. Der Gesuchsteller wäre zwar in der Lage, seine eigenen Prozesskos- ten zu finanzieren, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er keine wei- teren finanziellen Mittel besitzt, um der Gesuchstellerin ihre Prozesskosten in bei- den Berufungsverfahren vorzuschiessen. - 40 -
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstberufungsverfahren ist begründet. Die Gesuchstellerin legt dar, dass sie mittellos ist (im Zeitpunkt des Ge- suchs hatte sie ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– [Urk. 12/1], welches bereits durch den Grundbetrag von Fr. 1'350.–, ihre Wohnkosten von Fr. 1'598.– [Urk. 7/64/11] und ihre Krankenkassenkosten von Fr. 278.– [Urk. 7/21/83/3-4] auf- gebraucht ist; relevantes Vermögen hat sie nicht [Urk. 2 S. 41]). Ihre Rechtsbegeh- ren sind auch nicht aussichtlos, sie beantragt die Abweisung der Berufung. Im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberu- fungsverfahren war die Gesuchstellerin unstrittigermassen nicht mehr erwerbstätig. Sie konnte somit nicht einmal ihren Grundbetrag decken, weshalb sie weiterhin als mittellos zu gelten hat. Ihre Rechtsbegehren waren auch nicht aussichtslos, sie be- antragte wiederum die Abweisung der Berufung. Es ist somit für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zur Wahrung ihrer Rechte eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu bestellen. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist nach Vorlage der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 8 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege werden ab- gewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Erst- und das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 41 - Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei ihr."
- Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Hinwil vom 21. November 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ zu bezahlen: ab 1. Dezember 2023: Barunterhalt: Fr. 566.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 253.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. April 2025: Barunterhalt: Fr. 533.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 552.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. September 2025: Barunterhalt: Fr. 795.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 290.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind an die Ge- suchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit 30. November 2023 keinen Kinderunterhalt schuldet. - 42 -
- Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 5 liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen: Gesuchsteller: bis 31. August 2025 Fr. 4'150.– (80%-Pensum) ab 1. September 2025 Fr. 5'200.– (100%-Pensum) Gesuchstellerin: bis 30. April 2024 Fr. 3'060.– (70%-Pensum) ab 1. Mai 2024 Fr. 0.– (Weiterbildung) C._____: Fr. 200.– bzw. Fr. 215.– (Kinderzulagen) Vermögen der Eltern und des Kindes: Vorliegend ist das Vermögen der Parteien und ihrer gemeinsamen Tochter für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Gesuchsteller: ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2025 Fr. 2'170.– ab 1. April 2025 Fr. 2'020.– Gesuchstellerin: ab 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Fr. 2'979.– ab 1. Mai 2024 Fr. 2'885.– C._____: ab 1. Dezember 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 383.– bei der Gesuchstellerin: Fr. 1'100.– ab 1. April 2025 Fr. 1'300.–"
- Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
- Die Anträge des Gesuchstellers auf Prozesskostenvorschuss von der Ge- suchstellerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren werden abgewiesen. - 43 -
- Die erstinstanzlichen Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziff. 5) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstellerin zu 3/8 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstel- lerin wird im Umfang von Fr. 1'800.– zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'837.70 (einschliesslich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse, - die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen - an die Kinderkrippe "O._____"-R._____, … [Adresse] (zur Kenntnis- nahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 3) - an den Erziehungsbeistand I._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 und 3) - an die Besuchsrechtsbeiständin S._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffer 1 und 3) je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 44 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: sba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230047-O/U vereinigt damit Geschäfts-Nr. LY240036-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Beschluss und Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. November 2023 und 16. Septem- ber 2024 (FE220009-E)
- 2 - Rechtsbegehren: Anträge des Gesuchstellers im ersten Massnahmeverfahren (Urk. 7/60): "1. Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen;
2. Die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, C._____, unter Be- gleitung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung jeden zweiten Sonntag von 12 bis 18 Uhr zu besuchen;
3. Die mit Entscheid vom 8. März 2021 und 3. März 2023 errichtete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 sei beizubehalten. Die bestehenden Aufträge an die Beiständin seien folgendermassen zu er- gänzen: Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Begleitung der Besuche der Kindsmutter; Antragstellung für die Finanzierung der Besuchsbegleitung; Festlegung der Übergabemodalitäten in D._____ (Zeit, etc.)
4. Die elterliche Sorge über medizinische Belange betreffend C._____ sei der Gesuchsgegnerin zu entziehen und alleine dem Gesuchsteller zu übertragen;
5. In Abänderung von Ziffer 6 des Eheschutzurteils vom 3. März 2023 ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für C._____ ei- nen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 1'950 zu bezahlen, je- weils auf den ersten jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2023; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt] zulasten der Gesuchsgegnerin." Anträge des Gesuchstellers im zweiten Massnahmeverfahren (Urk. 38/8/101 bzw. Urk. 38/8/116): "1. Der Gesuchsteller/Beklagte sei für berechtigt zu erklären, C._____, geb. tt.mm.2020, zu betreuen, bis durch die Beiständin eine neue Übergabe- regelung aufgegleist werden konnte und die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ dafür an den Beklagter zu übergeben.
2. Die Gesuchstellerin/Klägerin sei unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu zu verpflichten, C._____ entsprechend der Anord- nung in Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. No- vember 2023, jeden Freitagmorgen um 9.00 Uhr dem Gesuchsteller/Be- klagten zu übergeben.
- 3 -
3. Die Anträge im Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen der Kläge- rin vom 26. März 2024 seien allesamt abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin/Klägerin." Anträge der Gesuchstellerin im ersten Massnahmeverfahren (Urk. 7/63 und Prot. I S. 35, sinngemäss): "1. Es seien die mit Eingabe des Gesuchstellers vom 20. April 2023 gestell- ten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Anträge, die anlässlich der Verhandlung vom 11. September 2023 gestellt worden sind, sind ebenfalls abzuweisen. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. April 2023 erlas- senen superprovisorischen Massnahmen seien aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 7.7% MwSt zu Lasten des Gesuchstellers." Anträge der Gesuchstellerin im zweiten Massnahmeverfahren (Urk. 38/8/112): "1. Die mit Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. No- vember 2023 verfügte Betreuungsverantwortung des Gesuchstellers sei zu sistieren.
2. Es sei bei den psychiatrischen Diensten des Spitals Thurgau eine Er- gänzung des Gutachtens vom 18. Dezember 2023 betr. die Äusserun- gen der Tochter, wonach diese vom Gesuchsteller geschlagen werde, einzuholen.
3. Für die Dauer der beantragten Sistierung der Betreuungsverantwortung gemäss Ziffer 1 hiervor sei dem Gesuchsteller jeden zweiten Samstag (oder Sonntag) ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.
4. Im Falle der Aufhebung der Sistierung der Betreuungsverantwortung ge- mäss Ziffer 1 hiervor sei die Betreuungsverantwortung des Gesuchstel- lers spätestens ab August 2024 auf zwei Wochenenden (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagnachmittag 16.00 Uhr) im Monat zu reduzieren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8.1% MwSt zu Lasten des Gesuchstellers."
- 4 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil vom 21. November 2023 (erster Massnahmeentscheid): (Urk. 2 S. 40 ff. = Urk. 7/88 S. 40 ff.)
1. Die mit Verfügung vom 26. April 2023 angeordneten superprovisorischen Massnahmen werden aufgehoben.
2. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, wird unter der vollumfänglichen gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Der Antrag des Gesuchstellers auf Entzug der elterlichen Sorge der Gesuchs- gegnerin über medizinische Belange für C._____ wird abgewiesen (Ziffer 4 des Gesuchs vom 11. September 2023).
3. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter der alternierenden Obhut beider Parteien belassen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Gesuchsgegne- rin.
4. Der Gesuchsteller übernimmt die Betreuungsverantwortung für C._____, ge- boren tt.mm.2020, jeweils von Freitagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. In der Übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchsgegnerin betreut. Die im Urteil vom 3. März 2023 festgesetzte Ferien- und Feiertagsregelung bleibt bestehen.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 1. Dezember 2023 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 566.– (Barunterhalt) für C._____ zu bezahlen. Das monatliche Manko be- trägt Fr. 253.–. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind an die Gesuchs- gegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit 30. November 2023 kein Kinderunterhalt schuldet.
- 5 -
6. Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 4 liegen folgende fi- nanzielle Verhältnisse zugrunde: Gesuchsteller: Einkommen (80%-Pensum, Stundenlohn): Fr. 4'250.– Vermögen: nicht rele- vant Gesuchsgegnerin: Einkommen (70%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn): Fr. 3'060.– Vermögen: nicht relevant C._____: Kinderzulagen: Fr. 200.– Vermögen: nicht relevant
7. Die mit Entscheid vom 8. März 2021 errichtete und mit Entscheid vom 3. März 2023 bestätigte Beistandschaft im Sinne vom Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten. Die KESB Bezirk Hinwil wird angewiesen, die von ihr eingesetzte Beiständin nach Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Bezirk Winterthur- Andelfingen zu entlassen. Gleichzeitig wird die KESB Bezirk Winterthur-An- delfingen beauftragt eine Beistandsperson einzusetzen. Die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen wird ersucht, unverzüglich je eine Beiständin oder einen Beistand für eine Besuchsrechts- und eine Erziehungs- beistandschaft zu ernennen. Die Beistände sind mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Besuchsregelungsbeistandschaft:
– Die Kindseltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unter- stützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen;
– Organisation und Festlegung der Modalitäten der Übergaben durch die Bahnhofshilfe respektive einer anderen geeigneten Institution im Rahmen der gemäss Ziffer 4 vereinbarten Übergabezeiten, wo- bei die Beiständin die Übergabezeiten jeweils direkt mit der jewei- ligen Institution vereinbart;
- 6 -
– Antragstellung für die Finanzierung der Übergaben durch die Bahn- hofshilfe respektive einer anderen geeigneten Institution;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig wer- den oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrän- gen sollten. Erziehungsbeistandschaft:
– Die Kindseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unter- stützen und zu beraten;
– Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
– Unterstützung der Gesuchsgegnerin bei der Organisation einer ausreichenden familienergänzenden Betreuung wie z.B. Mittags- tisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und An- tragstellung für deren Finanzierung;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern;
– die Parteien über den Eingang (ohne Meldung Inhaltsangaben) all- fälliger Meldungen von der Krippe resp. Dr. med. E._____ zu infor- mieren;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig wer- den oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrän- gen sollten.
8. In Abänderung von Ziff. 5.2.b) des Eheschutzurteils vom 3. März 2023 wird der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die psychologischen Behandlungstermine bei Dr. med. E._____ neu monat- lich wahrzunehmen.
9. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf sie einzu- treten ist oder sie nicht gegenstandlos geworden sind.
10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
11. [Mitteilung]
12. [Rechtsmittel]
- 7 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil vom 16. September 2024 (zweiter Massnahmeentscheid): (Urk. 38/2 S. 28 f. = Urk. 38/8/164 S. 28 f.)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 wird die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen vor- sorglich unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 wird der Beklagte für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens einstweilen vorsorglich für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder Sonntag jeweils während mehreren Stunden in begleitetem Rahmen zu betreuen.
3. Die Aufträge der Besuchsrechtsbeiständin gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 werden einstweilen vorsorglich wie folgt ergänzt: Organisation und Festlegung der Modalitäten des begleiteten Besuchs- rechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung bei einer geeigneten In- stitution; Antragstellung für die Finanzierung der begleiteten Besuche in einer geeig- neten Institution.
4. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht gegen- standlos geworden sind.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittel]
- 8 - Berufungsanträge: Anträge des Gesuchstellers und Erstberufungsklägers in der Erstberufung (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. ln Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom
21. November 2023 seien die mit Verfügung vom 26. April 2023 angeordneten superprovisorischen Massnahmen grundsätzlich zu bestätigen und wie folgt anzupassen;
2. ln Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen; Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ solle sich beim Berufungskläger be- finden;
3. ln Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, C._____, jeden zweiten Sonn- tag von 10.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen; Die Übergaben finden mit Begleitung statt;
4. ln Abänderung von Ziffer 5 und 6 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ ei- nen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 720 zu bezahlen, jeweils auf den ersten jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2023;
5. ln Abänderung von Ziffer 7 der Verfügung vom 21. November 2023 sei die mit Entscheid vom 8. März 2021 und 3. März 2023 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 beizubehalten. Die KESB Bezirk Hinwil sei anzuweisen, die von ihr eingesetzte Beiständin nach Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Emmen zu entlas- sen. Gleichzeitig sei die KESB Emmen zu beauftragen eine Beistandsperson einzusetzen. Die KESB Emmen sei zu ersuchen, unverzüglich je eine Beiständin oder ei- nen Beistand für eine Besuchsrechts- und eine Erziehungsbeistandschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Besuchsrechtsbeistandschaft: Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.) Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten;
- 9 - Erziehungsbeistandschaft: Die Kindseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unter- stützen und zu beraten; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unter- stützung der Kindsmutter; Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogischen Familien- begleitung; die Parteien über den Eingang (mit Meldung lnhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. E._____ zu informieren; Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt] zulasten der Be- rufungsbeklagte." In prozessualer Hinsicht: "1. [aufschiebende Wirkung];
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen;
3. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Anträge des Gesuchstellers und Zweitberufungsklägers in der Zweitberufung (Urk. 38/1 S. 2 ff.): ln materieller Hinsicht: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 sei auf- zuheben;
2. Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stel- len;
- 10 - Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ solle sich beim Berufungskläger be- finden;
3. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, C._____, jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen; Die Übergaben finden mit Begleitung statt;
4. Die KESB Winterthur Andelfingen sei anzuweisen, die von ihr eingesetzten Beistände nach Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Emmen zu entlassen. Die KESB Emmen sei zu ersuchen, unverzüglich je eine Bei- ständin oder einen Beistand für eine Besuchsrechts und eine Erziehungsbei- standschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu be- trauen: Besuchsrechtsbeistandschaft: Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.) Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Erziehungsbeistandschaft: Die Kindseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unter- stützen und zu beraten; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unter- stützung der Kindsmutter; Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogischen FamiIien- begIeitung; die Parteien über den Eingang (mit Meldung lnhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. E._____ zu informieren; Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten;
5. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte/Klägerin sei unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu zu verpflichten, C._____ entsprechend der Anordnung in Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023, jeden Freitagmorgen um 9.00 Uhr dem Berufungskläger/Be- klagten zu übergeben. Zudem seien die Anträge im Gesuch betreffend vor- sorgliche Massnahmen der Klägerin vom 26. März 2024 allesamt abzuweisen;
- 11 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1% MwSt] zulasten des Ge- suchsgegners." ln prozessualer Hinsicht: "1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Berufungsverfahren LY230047 zu ver- einen, eventualiter seien die Akten des Verfahrens LY230047 beizuziehen;
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen
3. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. " Anträge der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten in der Erstberufung (Urk. 15 S. 1): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8.1% MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers." Anträge der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten in der Zweitberufung (Urk. 38/11 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Das prozessuale Begehren des Berufungsklägers um Vereinigung des vorlie- genden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren LY230047 sei abzuweisen. Wie im Eventualstandpunkt durch den Berufungskläger beantragt, seien die Akten des Verfahrens LY230047 beizuziehen.
3. Des Begehren des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die anwaltliche Vertretung einen Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, sei abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8.1% MwSt zu Lasten des Berufungsklägers." Gesuch:
- 12 - "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin beizugeben." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien waren seit 2018 oder 2019 ein Paar (Urk. 12/2 S. 24 und S. 27). Am tt.mm.2020 kam ihre Tochter, C._____, auf die Welt. Seit dem tt. Septem- ber 2020 sind sie verheiratet (Urk. 2 S. 3). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat aus einer früheren Ehe einen Sohn, F._____, geboren am tt.mm.2016. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) hat zwei voreheliche Kinder aus früheren Beziehungen, G._____, geboren am tt.mm.2008, und H._____, geboren im mm.2013 (Urk. 12/2 S. 7). Im mm.2024 ist er zudem zum vierten Mal Vater geworden (Urk. 38/1 S. 21 f.).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzgesuch ein (Urk. 7/21/1). Während des Verfahrens stand C._____ vorwie- gend unter der alternierenden Obhut der Parteien. Von März bis Juni 2022 wurde sie jedoch temporär unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt, weil die Gesuchstellerin aufgrund eines psychischen Ausfalls nicht in der Lage war, sie zu betreuen (Urk. 7/21/233 S. 8 und S. 16). Mit gemeinsamem Begehren vom 19. Ja- nuar 2022 hatten die Parteien die Scheidung hängig gemacht. Nach der Anhörung zum Scheidungspunkt wurde das Scheidungsverfahren sistiert, um das Eheschutz- verfahren zu beenden (Urk. 7/11). Am 3. März 2023 erging das Eheschutzurteil, welches die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien stellte und die übrigen Belange regelte. Das Urteil blieb unangefochten (Urk. 7/21/233 und Urk. 2 S. 21).
3. Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte der Gesuchsteller im Scheidungsver- fahren ein superprovisorisches Gesuch um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an ihn ein, nebst anderen Anträgen. Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin wieder einen psychischen Ausfall erlitten habe und die Tochter
- 13 - zurzeit nicht betreuen könne (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 26. April 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und ordnete superprovisorische Massnahmen an (Urk. 7/32). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf E. II der ersten angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (nachfolgend: erster Massnahmeentscheid) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist je- doch, dass die Vorinstanz am 5. Juni 2023 im Hauptverfahren ein kinderpsychiatri- sches und familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 42). Mit dem ersten Massnahmeentscheid hob sie die superprovisorischen Massnahmen auf und ordnete wiederum die alternierende Obhut an. Zudem passte sie den Kindes- unterhalt und die Aufgaben des Beistands an (Urk. 2 S. 40 ff. = Urk. 7/88 S. 40 ff.).
4. Gegen den ersten Massnahmeentscheid erhob der Gesuchsteller innert Frist (Urk. 7/89 S. 2) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 1). In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Am 18. Dezember 2023 erging das Gutachten im Hauptverfahren (Urk. 12/2). Die Gesuchstellerin reichte am 27. Dezember 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 13). Am 1. März 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 14), welche diese am 15. März 2024 fristge- recht einreichte (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. April 2024 nahm der Gesuchsteller zu den Eingaben der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2023 und 15. März 2024 Stellung. Darin gab er dem Gericht bekannt, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeits- stelle gekündigt habe und er einen Zusammenhang mit ihrem psychischen Zustand vermute (Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/10-15). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, sich zur Kündigung zu äussern und aus- zuführen, welchen Einfluss diese auf ihre psychische Stabilität habe (Urk. 21). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Stellung, wobei sie am
2. Juli 2024 eine Beilage nachreichte (Urk. 23 - 27). Der Gesuchsteller äusserte sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr (Urk. 28 S. 2).
- 14 -
5. Am 16. September 2024 erliess die Vorinstanz einen zweiten Massnahmeent- scheid, mit dem sie den ersten abänderte (Urk. 29 = Urk. 38/2). Aus der Prozess- geschichte ergibt sich, dass die Übergabe vom 23. Februar 2024 gescheitert war und der Gesuchsteller in der Folge keinen Kontakt mehr zu C._____ hatte. Mit Ein- gabe vom 27. Februar 2024 hatte er deshalb erneut superprovisorisch die alleinige Obhut von C._____ beantragt. Die Gesuchstellerin ihrerseits hatte die Sistierung der Betreuungsverantwortung des Gesuchstellers beantragt, mit der Begründung, die Tochter mache geltend, dass er sie schlage. Mit ihrem zweiten Massnahmeent- scheid ordnete die Vorinstanz die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und ein be- gleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28).
6. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum zweiten Massnahmeentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 verwies der Gesuchsteller auf seine Ausführungen in der Be- rufung, die er in der Zwischenzeit gegen den Entscheid erhoben hatte (Verfahren LY240036-O; Urk. 32). Mit Eingabe ebenfalls vom 4. Oktober 2024 führte die Ge- suchstellerin aus, sie halte an der Abweisung der Berufung fest (Urk. 33). Am
15. November 2024 erstattete selbige im Verfahren LY240036-O ihre Berufungs- antwort (Urk. 38/11). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde das Verfahren LY240036-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und die Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren dem Gesuchsteller zugestellt (Urk. 39). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 6. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 41) und eine Ergänzung zu seiner Stellung- nahme ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurden diese der Ge- suchstellerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um weitere Unterlagen zu ihrer Wei- terbildung und den aktuellen Fremdbetreuungskosten von C._____ einzureichen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Gesuchstellerin Unter- lagen ein und äusserte sich zur Stellungnahme und der Ergänzung des Gesuch- stellers (Urk. 49). In der Folge liess sich der Gesuchsteller nicht mehr vernehmen.
7. Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2025 angezeigt wurde (Urk. 53). Die vorinstanzlichen Akten inkl. die dort bei-
- 15 - gezogenen Eheschutzverfahren wurden beigezogen (Urk. 7/1-89, Urk. 22/90-134 und Urk. 8/135-170). II. Prozessuales
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 8 des ersten Massnahmeentscheids wurden nicht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 268 Abs. 1 ZPO; Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
3. In der Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist (BGE 142 I 93 E. 8.2). Das setzt voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden. Pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist es nicht an die Argumente der Parteien oder die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grund- sätze gelten auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung
- 16 - an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tat- sachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (BGE 147 III 301 E. 2.2).
5. Vorliegend sind zwei vorsorgliche Massnahmeentscheide des Scheidungs- gerichts (Art. 276 Abs. 1 ZPO) in Berufung. Liegt bereits ein Eheschutzentscheid vor, beschränkt sich die Zuständigkeit des Massnahmegerichts im Scheidungsver- fahren darauf, diesen abzuändern. Das Scheidungsgericht kann keine eigenen vor- sorglichen Massnahmen für sein Verfahren anordnen, sondern hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzentscheids erfüllt sind (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 95 E. 4.2. und 4.3.2.). Da in Kinderbelangen neue Tatsachen und Beweismittel noch im Berufungsverfah- ren vorgebracht werden können, sind alle bis zum Urteilszeitpunkt eingetretenen Noven zu berücksichtigen (vgl. auch Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rn. 231; BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). III. Abänderungsgrund
1. Art. 179 Abs. 1 ZGB setzt für die Abänderung eines Entscheids voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Veränderte Verhältnisse liegen vor, wenn zwischen dem Sachverhalt, wie er gemäss dem Ursprungsent- scheid aktuell war, und dem Sachverhalt, wie er tatsächlich aktuell ist, eine Diver- genz besteht (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rn. 246). Das Wesentlichkeitskriterium bestimmt sich nach dem abzuändernden An- spruch. Vorliegend liegt primär die Obhut im Streit. Bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen wird ein mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehender Grund verlangt, der eine Änderung der bisherigen Regelung rechtfertigen muss. Mit ande- ren Worten betrachtet der Gesetzgeber einen Wechsel um des Wechsels Willen als nicht im Interesse des Kindes und misst dem Kriterium der Kontinuität und Sta- bilität erhöhte Bedeutung zu (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile) setzt deshalb voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Re- gelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Das Abänderungsge-
- 17 - richt muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr scha- det als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Abänderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BGer 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.1. f.).
2. Im Eheschutzurteil vom 3. März 2023 erachtete die Vorinstanz beide Eltern- teile als erziehungsfähig. Beim Gesuchsteller bestünden keine genügend substan- ziierten Bedenken, welche konkrete Hinweise auf seine Erziehungsunfähigkeit ge- ben würden. Die Gesuchstellerin sei ebenfalls als erziehungsfähig zu erachten. Sie pflege einen C._____ zugewandten Umgang und verfüge über die notwendigen Erziehungsressourcen. Dies ergebe sich aus einem Bericht des Frauenhauses, in dem sie sich zu Beginn der Trennung aufgehalten habe, sowie daraus, dass sie mit den beigezogenen Fachpersonen (Familienbegleiterin und Beiständin) und der Kita gut zusammenarbeite. Aus der Fremdplatzierung von F._____ könne nicht auf eine generelle Erziehungsunfähigkeit geschlossen werden. Es liege auch keine akute Kindeswohlgefährdung vor, die die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuch- steller gebiete. Der Zustand der Gesuchstellerin habe sich seit dem Vorfall im Früh- jahr 2022 gebessert. Die Gesuchstellerin habe sich in eine psychologische Behand- lung bei Dr. med. E._____ begeben, der berichte, dass ihr psychischer Zustand seit Längerem stabil sei. Aus den Berichten der übrigen Stellen ergebe sich, dass sich ihr Allgemeinzustand ebenfalls nicht verschlechtert habe. Mit Blick auf das Kindes- wohl und dem Kriterium der Stabilität, welches bei Kleinkindern eine grosse Bedeu- tung zukomme, sei eine alternierende Obhut anzuordnen. Es sei das bisherige Be- treuungsmodell beizubehalten, nachdem der Gesuchsteller C._____ an den erwei- terten Wochenenden jeweils persönlich betreue und sie in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin persönlich betreut werde. So könne die enge Mutter-Tochter- und Vater-Tochter-Beziehung aufrechterhalten werden, deren Fortbestand für C._____ sehr wichtig sei. Derzeit bestehe auch keine Ortsgebundenheit aufgrund von Schul- pflicht, welche einer alternierenden Obhut entgegenstehen würde. Allerdings liege ein erheblicher Paarkonflikt vor, der die nötige Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit verhindere. Vorübergehend könne dem mit flankierenden Kindesschutz- massnahmen in Form von begleiteten Übergaben und den beschriebenen Stellen noch im Interesse von C._____ begegnet werden. Langfristig müsse sich der Kon-
- 18 - flikt jedoch entspannen, ansonsten zu einer alleinigen Obhut gewechselt werden müsse (Urk. 7/21/233 S. 17-29).
3. Im ersten Massnahmeentscheid verneinte die Vorinstanz eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Die Parteien hätten die im Eheschutzurteil getrof- fene Obhutsregelung grundsätzlich als vorübergehende Lösung während des Ge- trenntlebens anerkannt. Die superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller sei nur erfolgt, weil damals aufgrund des zweiten Ausfalls der Gesuchstellerin eine Unklarheit betreffend ihre Situation und damit verbunden eine mögliche Kindeswohlgefährdung bestanden habe. Nun sei erstellt, dass damals keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, weshalb wieder zur alternierenden Obhut zurückzukehren sei. Die langfristige Aufrechterhaltung dieser sei jedoch kaum kindsgerecht. Die Beiständin spreche sich dagegen aus, der anhaltende Paarkonflikt habe sich nicht gebessert und die Kommunikation zwischen den Par- teien sei nach wie vor sehr konfliktbehaftet. Nach Vorliegen des Gutachtens sei die Obhut deshalb anzupassen, spätestens jedoch mit der Einschulung von C._____, weil die Parteien für eine alternierende Obhut dann zu weit auseinander wohnen würden (Urk. 2 S. 20 f.). Im zweiten Massnahmeentscheid verfügte die Vorinstanz vorübergehend, im Sinne einer Kindesschutzmassnahme, dass C._____, zumin- dest bis zur Abklärung der Gewaltvorwürfe gegenüber dem Gesuchsteller, in der seit Februar 2024 faktisch gelebten, alleinigen Obhut der Gesuchstellerin bleibe (Urk. 38/2). Sie prüfte somit nicht grundsätzlich, ob veränderte Verhältnisse zum vorherigen Entscheid vorlangen, sondern begegnete einer potentiellen Kindswohl- gefährdung.
4. In der Zwischenzeit ist das familienpsychologische Gutachten ergangen, wel- ches als Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Dieses beurteilt den psychischen Zustand der Gesuchstellerin während des Beobachtungszeit- raums als unauffällig. Die Gesuchstellerin erhalte weiterhin psychotherapeutische Unterstützung durch Herrn Dr. med. E._____, der ebenfalls angegeben habe, dass sie aktuell psychisch stabil sei. Bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit hätten zunächst phasenweise Bedenken bei den kindesbezogenen Kriterien bestanden, da die Ge- suchstellerin zwei Mal nicht mehr in der Lage gewesen sei, C._____ angemessen
- 19 - zu versorgen. Aufgrund der beobachteten Stabilität und den eingeholten Informati- onen von Dr. med. E._____ würden diese Bedenken jedoch aktuell nicht mehr als relevant eingeordnet. Aus gutachterlicher Sicht sei die Gesuchstellerin fähig, C._____ zu betreuen und zu erziehen. Dagegen sei der Gesuchsteller zwar in der Lage, die Tochter zu betreuen, er könne ihr jedoch aufgrund der andauernden In- stabilität in seinem Leben (wechselnde Partnerschaften und damit einhergehende Wohnwechsel sowie häufige Stellenwechsel) kein angemessenes und stabiles Um- feld bieten. Seine Erziehungsfähigkeit werde als deutlich schlechter beurteilt als diejenige der Gesuchstellerin, weshalb die Verlegung des Lebensmittelpunkts von C._____ zu ihr empfohlen werde (Urk. 12/2 S. 57-62).
5. Die Erkenntnisse des Gutachtens stellen veränderte Verhältnisse dar. Zwar bestand auch im Eheschutzurteil bereits die Annahme, dass die Gesuchstellerin erziehungsfähig sei und ihr Gesundheitszustand wurde als stabil eingeschätzt. Nach einer vorübergehenden Verschlechterung ist dieser laut Gutachten nun wie- der stabil. Neu ist hingegen, dass gemäss Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als deutlich besser beurteilt wird als diejenige des Gesuchstellers. Das Gutachten spricht sich klar dafür aus, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ bei der Gesuchstellerin festgelegt wird. Es sieht dies als die kindeswohldienlichere Variante an, womit auch das Wesentlichkeitskriterium erfüllt ist.
6. Der Gesuchsteller wendet gegen das Gutachten ein, dass die darin enthalte- nen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Die Gutachterinnen seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Sie hätten Behauptungen der Gesuchstel- lerin unbesehen übernommen und die Situationen im Einzelgespräch mit ihm oder bei seinem Hausbesuch völlig falsch eingeschätzt. Er sei mit der Beurteilung zu seiner Erziehungsfähigkeit deshalb nicht einverstanden (Urk. 17 S. 7 ff., Urk. 38/1 S. 10 ff. und S. 19). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Ausführungen und insbe- sondere die behauptete Voreingenommenheit der Gutachterinnen (Urk. 38/11 S. 5 ff.). Es gibt im Gutachten keine Anzeichen einer Befangenheit der begutachtenden Personen. Die vom Gesuchsteller zitierten Stellen, aus denen sich eine Befangen- heit ergeben soll, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen. Im Übrigen bewertet das Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin ebenfalls in vieler Hin-
- 20 - sicht kritisch und trifft in Bezug auf ihre psychische Gesundheit weitere Abklärun- gen. Die Erkenntnisse des Gutachtens basieren auf umfassenden Abklärungen bei beiden Parteien und sind nachvollziehbar. Es kann somit für die Zwecke des vor- liegenden Verfahrens, das summarischer Natur ist, darauf abgestellt werden.
7. Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Erkenntnisse des Gutachtens seien nicht mehr aktuell. Die Gesuchstellerin habe im März 2024 ihre Arbeitsstelle gekün- digt, was vermuten lasse, dass sie einen dritten Ausfall erlitten habe. Mit der Kün- digung sei ohnehin klar, dass bei der Gesuchstellerin keine stabilen Verhältnisse vorliegen würden (Urk. 17 S. 2 f. und Urk. 38/1 S. 14). Auf entsprechende schriftli- che Nachfrage des Gerichts führte die Gesuchstellerin aus, ihre Arbeitsstelle ge- kündigt zu haben, weil der Arbeitsweg zu belastend gewesen sei. So habe sie je- weils um 4:00 Uhr aufstehen und auch dann die Tochter wecken müssen. Den Ar- beitsweg habe sie ursprünglich in Kauf genommen, um nach einer langen Pause wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen zu können. Aufgrund der rund einjährigen Berufserfahrung, die sie in der Zwischenzeit vorweisen könne, und des ausgezeich- neten Zwischenzeugnisses, das ihr Arbeitgeber ihr ausgestellt habe, sei sie zuver- sichtlich gewesen, dass sie nun auch eine Stelle an ihrem Wohnort finden könne. Mittlerweile habe sich über das Sozialamt ergeben, dass sie eine Weiterbildung machen könne, mit der sie in Zukunft besser verdienen könne. Deshalb habe sie sich dazu entschieden, diese zuerst zu absolvieren und danach auf Stellensuche zu gehen. Psychisch sei sie weiterhin stabil, was ein aktuelles Zeugnis ihres The- rapeuten bestätige (Urk. 23 S. 2 f.; vgl. Urk. 38/1 S. 6). Der Gesuchsteller äusserte sich nicht zu dieser Stellungnahme. Die Gründe, die die Gesuchstellerin für die Auf- gabe ihrer Anstellung anführt, sind nachvollziehbar und zeigen, dass sie sehr be- müht ist, ein auch in finanzieller Hinsicht gutes Umfeld für C._____ zu schaffen. Mit dem fachärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ hat sie zudem glaubhaft ge- macht, dass ihre psychische Gesundheit weiterhin stabil ist (Urk. 25/3). Der Ein- wand des Gesuchstellers ist somit unberechtigt.
8. Im Übrigen wurde C._____ im August 2024 am Wohnort der Gesuchstellerin eingeschult (vgl. Urk. 38/2 S. 8; Urk. 38/8/151). Damit ist sie neu ortsgebunden und die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist unter diesen
- 21 - Umständen zu gross für eine alternierende Obhut. Bereits vor der Einschulung wohnten die Parteien sehr weit voneinander entfernt, sodass sich die alternierende Obhut nur mit grossem Aufwand umsetzen liess. Mit der Einschulung hat C._____ nun einen Stundenplan unter der Woche und entwickelt ein soziales Umfeld sowie eine Beziehung zu ihrer örtlichen Umgebung. Damit ist eine alternierende Obhut nicht mehr praktisch umsetzbar, was die Vorinstanz bereits andeutete (Urk. 2 S. 21).
9. Schliesslich hat die alternierende Obhut aufgrund der sich bis heute nicht ver- besserten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien als gescheitert zu gelten. Die Parteien überhäufen sich seit Beginn des Eheschutzverfahrens mit Anschuldigungen, Vorwürfen und übergriffigen Ratschlägen. Beide werten die er- zieherischen Eigenschaften des anderen vollständig ab, und die Übergaben ver- laufen seit jeher schwierig. Im Eheschutzurteil wurden sie noch angehalten, ihre Zusammenarbeit zu überdenken, und für die zwischenzeitlichen Probleme wurden Kindesschutzmassnahmen installiert (Urk. 7/233 S. 29). Im ersten Massnahmeent- scheid wurde jedoch festgestellt, dass sich der Paarkonflikt nicht gebessert hatte und die Kommunikation zwischen den Parteien weiterhin sehr konfliktbehaftet war. Die Vorinstanz verwies unter anderem auf zwei Berichte der Beiständin, in denen sie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien umfassend ver- neint und die Aufgabe der alternierenden Obhut empfiehlt (Urk. 7/30 und Urk. 7/74). Im nun vorliegenden Gutachten wird die Situation zwischen den Eltern als hoch- konflikthaft beurteilt. Zwischen den Eltern bestehe eine tiefgreifende Kommunikati- onsstörung und sie wiesen tiefgreifende Einschränkungen im Kooperationsverhal- ten mit dem anderen auf. Das Gutachten sieht gerade darin die Gründe für die konflikthaften Übergaben, weshalb eine Entspannung in absehbarer Zeit für un- wahrscheinlich beurteilt wird (Urk. 12/2 S. 58-61 und S. 68). Aus der Prozessge- schichte des zweiten Massnahmeverfahrens ergibt sich, dass die SOS Bahnhofs- hilfe seit dem Vorfall vom 23. Februar 2024 nicht mehr bereit ist, die Übergaben zu begleiten. Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Parteien je dem anderen die Schuld für den Vorfall (vgl. Urk. 38/2). Aufgrund dieser Historie ist der Elternkonflikt der Parteien als längerfristig und gravierend einzustufen. Wie bereits mehrere Fachstellen festgestellt haben, akzeptieren die Parteien einander nicht als Eltern
- 22 - und können in Kinderbelangen nicht konstruktiv miteinander kommunizieren. C._____ ist diesem Konflikt seit nun bald 4 Jahren ausgesetzt, was dementspre- chend belastend für sie ist und offensichtlich nicht in ihrem Wohle liegt.
10. Zusammengefasst liegen mehrere Abänderungsgründe vor. Die Verhältnisse haben sich seit dem Eheschutzurteil wesentlich verändert, weshalb an einer alter- nierenden Obhut für die Dauer des Getrenntlebens nicht mehr festzuhalten ist. IV. Obhut
1. Liegt die alternierende Obhut nicht (mehr) im Wohl des Kindes, ist einem El- ternteil die alleinige Obhut zuzuteilen. Das Bundesgericht hat für die Zuteilung der Obhut im Scheidungsfall Kriterien entwickelt, die auch für vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren gelten. Danach hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. In erster Linie ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung in ungefähr gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass die Zuteilung von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich kann ferner der Grundsatz sein, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ausserdem ist die soziale Einbettung des Kindes in ein weiteres Umfeld (bspw. die Nähe zur Schule) zu beachten, wobei dieses Kriterium vor allem bei Jugendlichen von grosser Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Be- dürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder ein Elternteil auch in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen (BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1.; BGer 5A_262/2019 vom
30. September 2019 E. 6.1.; vgl. auch BGE 142 III 617 E. 3.2.4.).
- 23 -
2. Bezüglich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit kann auf die Erkenntnisse des Gutachtens abgestellt werden. Das Gutachten bejaht die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, beurteilt diejenige der Mutter jedoch deutlich besser als die des Vaters (vgl. E. III.4.). Die Ergebnisse des Gutachtens sprechen somit für eine Zu- teilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin. Die Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gesuchstellerin ändert nichts an der Beurteilung ihrer Erziehungsfähig- keit. Ihr allgemeiner und psychischer Zustand ist weiterhin als stabil zu beurteilen (vgl. E. III.7.). In einem jüngst von der Vorinstanz eingeholten Bericht des Erzie- hungsbeistands I._____ beurteilt dieser ihre Erziehungskompetenz ebenfalls als gut (Urk. 38/8/151). Betreffend die vor der Vorinstanz gegenüber dem Gesuchstel- ler im Raum stehenden Gewaltvorwürfe sind derzeit noch Abklärungen der Vorin- stanz im Gange. Die Vorwürfe sind nicht neu, brachte die Gesuchstellerin sie doch bereits an der Massnahmeverhandlung vom 11. September 2023 vor (Prot. I S. 38). Im Gutachten werden derartige Vorwürfe ebenfalls erwähnt, wobei die Gutachterin- nen diesen nicht nachgingen und sie keinen Einfluss auf ihre Beurteilung der Er- ziehungsfähigkeit des Gesuchstellers hatten. Neu ist jedoch, dass C._____ diese Äusserung auch gegenüber Dritten macht. Der Mitarbeiter der SOS Bahnhofshilfe, der beim Vorfall vom 23. Februar 2024 dabei war, J._____, berichtete, dass C._____ nicht zum Vater habe gehen wollen, weil sie von diesem geschlagen wor- den sei (Urk. 22/133). In ihrem Bericht vom 11. Juli 2024 schildert die neue Be- suchsrechtsbeiständin ebenfalls, C._____ habe beim ersten Kennenlerngespräch sofort gesagt, sie wolle nicht mehr zum Vater, weil dieser sie "haue" und sie von dessen Partnerin auch schon kalt abgeduscht worden sei (Urk. 38/8/146). Der Ge- suchsteller bestreitet dies (Urk. 17 S. 3 und Urk. 38/1 S. 7). Aus diesen Berichten lässt sich weder ableiten, ob die Vorwürfe zutreffen, noch lassen sich daraus Schlüsse auf den Erziehungsstil des Gesuchstellers ziehen. Dass C._____ an der gescheiterten Übergabe vom 23. Februar 2024 offenbar nicht zum Gesuchsteller gehen wollte, könnte auch ein Schutzmechanismus sein, weil sie sich mehr Stabi- lität in der Betreuung wünscht. Auch die Besuchsrechtsbeiständin hält es für mög- lich, dass ihr Verhalten ein Bewältigungsversuch im Loyalitätskonflikt ist. Zurzeit lassen sich somit aus den abzuklärenden Gewaltvorwürfen gegen den Gesuchstel- ler keine Schlüsse auf seine Erziehungsfähigkeit ziehen. Insgesamt spricht das Er-
- 24 - ziehungsfähigkeitskriterium aufgrund des klaren und nachvollziehbaren Gutachten für eine Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin. 3.1. Bei der zu prüfenden Stabilität der Verhältnisse geht es um die Kontinuität im Sinne der Weiterführung der bisherigen Lebensweise, wobei die konkreten Lebens- umstände zu berücksichtigen sind (Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseiti- gen Antrag, Fampra 2019, S. 1105). Stabilität wird dabei einerseits örtlich (soziales Umfeld, Schule) und andererseits familiär (Bindung der Eltern zum Kind, eventuelle Hauptbezugsperson) verstanden. Während das Kriterium der familiären Stabilität überwiegend bei Kindern im Säuglings- bzw. Kleinkindalter eine Rolle spielt, ist für Kinder in der Adoleszenz wichtig, dass sie in einem sozialen Umfeld eingebettet sind (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). 3.2. In seiner Berufungsschrift stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, er habe die gemeinsame Tochter in den letzten eineinhalb Jahr grossmehrheitlich be- treut und sei deswegen auch ihre Hauptbezugsperson. Bei einem so jungen Mäd- chen sei die jüngste Vergangenheit entscheidend (Urk. 1 S. 6 und S. 12; vgl. Urk. 38/1 S. 16). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen fest, es sei irrelevant, wer die Hauptbetreuungsperson der Tochter sei, weil der Gesuchsteller sie ihr immer wieder vorenthalten habe (Urk. 9 S. 6). 3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, treffen die Behauptungen des Gesuch- stellers nicht zu. Nach der Geburt wurde C._____ unbestrittenermassen in den ers- ten fünf Monaten hauptsächlich durch die Gesuchstellerin betreut. Ab Dezember 2020 betreuten die Parteien sie ungefähr zur Hälfte, wobei beide alltägliche Aufga- ben wie Füttern, Wickeln, zu Bett Bringen und Spazierengehen übernahmen (Urk. 7/21/61 S. 10 f.). Nach der Trennung Ende Februar 2021 wurde sie vorüber- gehend im Frauenhaus K._____ fremdplatziert. Grund dafür war die Befürchtung, dass die Gesuchstellerin obdachlos sein könne. In dieser Zeit wurde sie von der Gesuchstellerin, die sich ebenfalls im Frauenhaus aufhielt, betreut, wobei dem Ge- suchsteller ein ausgedehntes Besuchsrecht zukam (Urk. 7/21/31). Im April 2021, als die Gesuchstellerin eine Wohnung in K._____ gefunden hatte, wurde C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (Urk. 7/21/61). Von Mai 2021 bis Oktober 2021 wohnten die Parteien versuchsweise wieder zusammen und betreu-
- 25 - ten die Tochter gemeinsam in der Wohnung in K._____ (Prot. I S. 161). Als der Versuch scheiterte, zog der Gesuchsteller zuerst nach L._____ zu seinem Vater und kurz darauf zu seiner damaligen, neuen Lebenspartnerin nach M._____, und die Parteien kehrten zur alternierenden Obhut zurück. Von März 2022 bis Juni 2022 wurde C._____ aufgrund des ersten psychischen Ausfalls der Gesuchstellerin unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt (Urk. 7/21/118 und Urk.7/21/233). Danach wurde sie wieder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei diese erst mit einem Monat Verzögerung installiert werden konnte, weil der Ge- suchsteller C._____ zunächst unberechtigt bei sich behielt. Von April 2023 bis zum ersten Massnahmeentscheid hatte der Gesuchsteller wieder die alleinige Obhut über C._____, weil die Gesuchstellerin wegen des zweiten psychischen Zusam- menbruchs ausfiel. Diese Phase hielt ebenfalls länger als effektiv notwendig an, weil sich das Verfahren in die Länge zog (Urk. 2 S. 17). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde C._____ erneut unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt. Das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung wurde von der hiesigen Kammer am 24. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 13). Seit Februar 2024 ist C._____ faktisch unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin, welche mit dem zweiten Massnahmeentscheid angeordnet wurde. 3.4. Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass C._____ bis jetzt von beiden Par- teien etwa gleichviel betreut wurde, wobei sie von beiden auch schon mehrere Mo- nate am Stück alleine betreut wurde, was teilweise auch darauf zurückzuführen ist, dass der jeweils allein betreuende Elternteil sich weigerte, wieder zur angeordneten alternierenden Obhut zurückzukehren. Die jüngste Vergangenheit verbrachte C._____ ausschliesslich bei ihrer Mutter, weshalb das Argument des Gesuchstel- lers, er sei in jüngster Zeit ihre wichtigste Bezugsperson gewesen, nicht zutrifft. Aus der geschilderten Vorgeschichte ergibt sich aber klarerweise auch, dass C._____ in ihrem noch jungen Leben bereits zahlreiche Wechsel durchleben musste. Im Zeitpunkt der Trennung war sie erst 7 Monate alt und ist heute erst vierjährig. In den vergangenen 4.5 Jahren wurde sie insgesamt vier Mal wieder unter die alter- nierende Obhut ihrer Eltern gestellt und dazwischen jeweils vorübergehend einem Elternteil alleine zugeteilt oder lebte faktisch nur bei diesem. Dazu kommen unzäh- lige Wohnortwechsel, weil der Gesuchsteller in der Zwischenzeit zwei neue Part-
- 26 - nerschaften hatte, wobei er nach dem Scheitern seiner Beziehungen jeweils vorerst zurück zu seinem Vater nach K._____ zog und dann bei der neuen Partnerin wieder einzog. Beide Lebenspartnerinnen haben selbst Kinder, sodass C._____ immer wieder mit einer neuen Betreuungsperson und einer anderen Familienkonstellation konfrontiert war. Angesichts dieser Wechsel gab es bei C._____ bisher noch keine Kontinuität in ihren Lebensverhältnissen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass ihr jüngstes Verhalten Ausdruck eines starken Wunsches nach Sta- bilität ist und sie keine dauernden Wechsel in der Betreuung mehr möchte. Vorlie- gend kann es somit nicht primär darum gehen, eine (nie dagewesene) Kontinuität aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist eine neue, im Kindeswohl liegende Betreuungslö- sung zu implementieren. 3.5. Die Vorinstanz stellte wiederholt fest, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge Beziehung hat und pflegt. Im Sinne einer neu zu begründenden, künfti- gen Kontinuität im Leben von C._____ ist jedoch zu prüfen, bei welchem Elternteil diese besser gewährleistet ist. Laut Gutachten ist die Stabilität bezüglich Wohnort bei der Mutter besser gewährleistet als beim Vater. Die Wohnortwechsel des Vaters seien abhängig von der Aufrechterhaltung seiner Partnerschaften und nicht auf die Bedürfnisse von C._____ abgestimmt. Die fehlende Kontinuität mache sich bereits in ihrem Verhalten bemerkbar. Der Kindsvater habe ausserdem berichtet, dass möglicherweise ein erneuter Umzug anstehe, weshalb er auch in Zukunft keine Kontinuität bieten könne (Urk. 12/2 S. 61). Gemäss Bericht der Kita und der beiden Beistände, insbesondere des Erziehungsbeistands, ist die für C._____ so nötige Stabilität in der aktuellen Betreuungssituation, nämlich der seit Februar 2024 ge- lebten alleinigen Obhut der Gesuchstellerin, gegeben (vgl. Urk. 38/2 S. 25). Schliesslich besucht C._____ seit Sommer 2024 den Kindergarten am Wohnort der Gesuchstellerin. Dies spricht ebenfalls für eine Ansiedelung des Lebensmittel- punkts bei ihr. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität und Kontinuität für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin.
4. Was schliesslich den Wunsch des Kindes betrifft, ist festzuhalten, dass C._____ mit ihren erst vier Jahren noch zu jung ist, um bezüglich der hier relevan-
- 27 - ten Fragen als urteilsfähig zu gelten. Eine Kindesanhörung fand bisher folglich nicht statt.
5. Zusammengefasst spricht sowohl die Erziehungsfähigkeit als auch die Stabi- lität der Verhältnisse dafür, dass C._____ unter die alleinige Obhut ihrer Mutter ge- stellt wird. Sie ist deshalb ihr zuzuteilen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ bleibt ebenfalls bei ihr. V. Begleitetes Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz ordnete mit dem zweiten Massnahmeentscheid ein vorläufig begleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 28). In ihrer Stellung- nahme vom 11. Juli 2024 empfehle die Besuchsrechtsbeiständin, dass mindestens vorläufig nur begleitete Besuche zwischen dem Gesuchsteller und C._____ statt- finden sollten. Dabei weise sie zutreffend darauf hin, dass das Kindswohl Vorrecht vor der Durchsetzung des Umgangsrechts habe. Obschon C._____ erst vierjährig sei, scheine sie gemäss allen Angaben fähig zu sein, ihre Wünsche relativ deutlich kommunizieren zu können. Selbst wenn ihr Bedürfnis, den Gesuchsteller nicht mehr alleine besuchen zu wollen, nicht auf Gewalterlebnisse, sondern auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, müsse dieses Bedürf- nis trotzdem berücksichtigt werden. Zusätzlich sei es auch für C._____ wichtig, wei- terhin Kontakt zum Gesuchsteller zu haben bzw. eine Beziehung zu ihrem Vater aufrecht erhalten zu können. Im Interesse des Kindeswohls müsse dies jedoch in einem für sie sicheren Rahmen stattfinden. Es seien folglich keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Umsetzung dieser Empfehlung sprechen würden, zumal alle Beteiligten mit Ausnahme des Gesuchstellers damit einverstanden seien und es eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes ermögliche. Das Besuchsrecht solle jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag während mehrerer Stunden stattfinden. Um möglichst viele Optionen betreffend Institutionen oder Besuchsbe- gleitungen offenzulassen und somit eine rasche Wiederaufnahme des Kontaktes zu ermöglichen, werde nicht festgelegt, an welchem Wochentag es stattfinden solle und ob morgens oder nachmittags. Die Vorinstanz ergänzte sodann den Aufgaben- katalog der Besuchsrechtsbeiständin mit der Organisation, Festlegung der Modali-
- 28 - täten und Antragstellung für die Finanzierung des Besuchsrechts (Urk. 29 S. 26 f. = Urk. 38/2 S. 26 f.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verweise in ihrer Begründung haupt- sächlich auf den Bericht der Besuchsrechtsbeiständin, auf welchen jedoch nicht abgestellt werden könne. Er sei nach einer einzigen Begegnung verfasst worden und C._____ habe damals seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen dürfen, weshalb sie klar unter dem Einfluss der Mutter gestanden sei. Diese sei entgegen jedem Standard sogar beim Gespräch dabei gewesen, sodass sich C._____ nicht unbeeinflusst habe äussern können. Eine Begleitung von Besuchen sei einzig angezeigt, wenn befürchtet werden müsse, dass während Besuchen Ge- walt ausgeübt werden könnte, wofür überhaupt keine konkreten Anzeichen vorlie- gen würden. Eine Begleitung von Besuchen sei ein sehr schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes und des Vaters. Dies sei bei den vorliegend diffus geäusserten Vorwürfen absolut unverhältnismässig (Urk. 38/1 S. 20 f.). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass die Gewaltvorwürfe zurzeit in Abklärung seien. Ohnehin sei das begleitete Besuchsrechts nicht nur deswegen angeordnet worden, sondern auch weil C._____ ihren Vater nicht mehr alleine sehen wolle. Dieser Schutz stehe ihr zu (Urk. 38/11 S. 7 f.).
3. Die Rügen des Gesuchstellers sind inhaltlich unbegründet. Die Vorinstanz er- richtete ein begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsteller, um die Gesamtsitua- tion zu entschärfen und das Umgangsrecht zwischen C._____ und ihm möglichst rasch wiederzuherstellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass C._____ an der Übergabe vom 23. Februar 2024 zum ersten Mal gegenüber einer Drittperson sagte, dass sie nicht zum Vater gehen wolle. Dieses Bedürfnis hat sie seitdem wiederholt geäussert. Laut Bericht der Besuchsrechtsbeiständin teilte sie ihr am ersten Kennenlerngespräch schon am Empfang ungefragt mit, dass sie nicht mehr zum Vater auf Besuch wolle. Auf Nachfrage, wie sie sich dann vorstellen könne, den Vater wieder zu sehen, habe sie erklärt, dass sie nicht mit ihm alleine sein wolle. Sie wünsche sich, dass ihre Mutter oder eine andere erwachsene Per- son dabei seien (Urk. 38/8/146 S. 2). Wie die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, ergibt sich aus der Aktenlage insgesamt, dass C._____ das klare Bedürfnis hat,
- 29 - den Gesuchsteller nicht alleine zu sehen. Dieses Bedürfnis ist zu respektieren, selbst wenn es auf einen Bewältigungsversuch im Elternkonflikt zurückzuführen wäre, wie es die Besuchsrechtsbeiständin für möglich hält, und nicht auf potentiell erlebte Gewalterlebnisse. Das Kindeswohl geht bei der Ausübung des Umgangs- rechts vor. Ist es beispielsweise aufgrund anhaltender Spannungen zwischen den Eltern, die das Kind in einen enormen Loyalitätskonflikt bringen, gefährdet, kann es eingeschränkt werden (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9). Dies ist vor- liegend umso mehr angezeigt, als C._____ und auch die übrigen Beteiligten, abge- sehen vom Gesuchsteller, einem begleiteten Besuchsrecht zustimmen und eine Kontaktaufnahme zwischen ihrem Vater und ihr nach einem nun über einem halben Jahr andauernden Unterbruch dringend geboten ist. Das von der Vorinstanz errich- tete begleitete Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag ist somit zu bestätigen. Es ist vorübergehend beizubehalten, um den Kon- takt langsam wieder aufzubauen und in absehbarer Zeit in einen unbegleiteten um- wandeln zu können. Der von der Vorinstanz dafür modifizierte Aufgabenkatalog der Besuchsrechtsbeiständin ist entsprechend ebenfalls zu bestätigen. VI. Familienbegleitung
1. Der Gesuchsteller beantragt in beiden Berufungen die Errichtung einer sozi- alpädagogischen Familienbegleitung auf Seiten der Gesuchstellerin. In ihrem Re- chenschaftsbericht vom 3. April 2023 habe die damalige Beiständin Bedenken be- züglich des Schlussberichts der Familienbegleiterin geäussert. Sie halte ausdrück- lich fest, dass aus ihrer Sicht die Mutter sich lediglich vordergründig auf die sozial- pädagogische Familienbegleitung eingelassen habe. Die Begleitung sei abge- schlossen worden, ohne dass erzieherische bzw. kindorientierte Themen einge- hend hätten bearbeitet werden können. Demnach seien die Defizite in der Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin weiterhin vorhanden, weshalb nochmals eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sei (Urk. 1 S. 21). Die Ge- suchstellerin hält dem entgegen, dass sie zwar anfänglich nicht mit der Familien- begleiterin habe zusammenarbeiten wollen, weil sie Angst gehabt habe, sich zu öffnen. Sehr schnell habe sie ihre Haltung jedoch geändert und sehr motiviert mit
- 30 - dieser zusammengearbeitet, was sich aus deren Schlussbericht ergebe (Urk. 9 S. 3).
2. Die Beiständin kritisierte am Schlussbericht der Familienbegleiterin, dass un- klar bleibe, ob und wie die Mutter die Bedürfnisse von C._____ erkenne und darauf eingehe. Überdies bleibe offen, welche Strategien sie zur Verfügung habe, wenn diese unruhig sei (Urk. 5/9 S. 4). Diese offenen Punkte konnten in der Zwischenzeit durch das Gutachten geklärt werden. Wie erwähnt, attestieren die Gutachterinnen der Gesuchstellerin eine gute Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die kindsbezoge- nen Kriterien. Ausserdem stellen sie fest, dass sie Fortschritte in der psychothera- peutischen Behandlung mit Dr. E._____ erzielt habe, sodass sie nun wisse, wie sie im Falle von erneut auftretenden Anzeichen einer Instabilität vorgehen müsse (vgl. E. III.4.). In einer jüngst verfassten Stellungnahme des Erziehungsbeistands beur- teilt dieser die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin ebenfalls als gut und bean- tragt die Beibehaltung der Beistandschaft mit den derzeitigen Aufträgen (Urk. 38/8/151 S. 2). Die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Gesuchstellerin ist somit nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche An- trag des Gesuchstellers abzuweisen ist. VII. Unterhalt
1. Einkommen 1.1. Einkommen des Gesuchstellers 1.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsteller als Temporärangestellter auf Stundenlohnbasis arbeite. Gemäss Einsatzvertrag sei er bei der Firma N._____ zu einem Pensum von 80% mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 37.– (inkl. Ferien- /Feiertagsanteil und 13. Monatslohn) angestellt. Unter Berücksichtigung, dass der Stundenlohn eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalte und unter der An- nahme, dass der Gesuchsteller 4 Wochen Ferien habe, ergebe sich ein Jahresbrut- tolohn von Fr. 59'673.60 (33.6 Stunden Wochenarbeitszeit x 48 Wochen x Fr. 37.–). Davon seien gemäss Einsatzvertrag 14.9% Sozialabzüge abzuziehen, was einem
- 31 - Nettojahreseinkommen von Fr. 50'782.23 und einen Nettomonatslohn von gerun- det Fr. 4'250. – entspreche (Urk. 2 S. 31 f.). 1.1.2. Der Gesuchsteller rügt in der Erstberufungsschrift, dass auch die Feiertag- sentschädigung bei der Berechnung des Monatslohn in Abzug zu bringen sei. Das anrechenbare Einkommen sei entsprechend Fr. 4'080.– (Urk. 1 S. 22). Die Rüge ist begründet. Ein Jahr hat 52 Wochen und die Vorinstanz zog nur vier Wochen davon ab für Ferien. Laut Einsatzvertrag finden die Einsätze des Gesuchstellers auf dem Gebiet des Kantons Luzern statt, in dem es acht kantonale Feiertage gibt. Es rechtfertigt sich somit, mit 47 Wochen zu rechnen, was einen Jahresbruttolohn von Fr. 58'430.40 (33.6 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–) und ein Net- tojahreseinkommen von Fr. 49'724.30 bzw. monatlich Fr. 4'143.70 ergibt. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 4'150.– zu runden. Da die alternierende Obhut mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird und die Gesuchstellerin C._____ ab sofort alleine betreut, hat der Gesuchsteller seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit künftig voll auszuschöpfen und sein Arbeitspensum auf 100% zu er- höhen. Bei einem 100%-Pensum würde der Gesuchsteller unter dem Einsatzver- trag einen Jahresbruttolohn von Fr. 73'038.– erzielen (42 Stunden pro Woche x 47 Wochen x Fr. 37.–). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 14.9% ergäbe dies einen Jahresnettolohn von Fr. 62'155.35 bzw. einen Monatslohn von Fr. 5'179.60. Es scheint angemessen, diesen Betrag auf Fr. 5'200.– zu runden. Er ist ihm nach einer Übergangsfrist, in der er Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und um ein höheres Anstellungspensum zu kümmern, ab September 2025 als Einkommen anzurechnen. In seiner Zweitberufungsantwort behauptet der Gesuchsteller bei den Kosten neu, er habe sich selbstständig gemacht und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Als Beweis legt er seine aktuellen Kontoaus- züge ins Recht (Urk. 38/1 S. 21; Urk. 38/5/8). Die eingereichten Kontoauszüge be- legen die behauptete Selbstständigkeit des Gesuchstellers nicht. Aus den daraus ersichtlichen Gutschriften ergibt sich weder, von wem der Gesuchsteller das Geld erhalten hat noch, wofür, zumal der Gesuchsteller bei eigenen Gutschriften selbst als Absender aufgeführt wird. Selbst wenn der Gesuchsteller aktuell in keinem An- stellungsverhältnis mehr steht, kann ihm zugemutet werden, eine Anstellung anzu- nehmen, bei der er ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat erzielt.
- 32 - 1.2. Einkommen der Gesuchstellerin 1.2.1. Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 1. Mai 2024 über kein Einkommen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass es ihr derzeit weder möglich noch zumutbar sei, einer Anstellung nachzugehen, weil sie eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung mache. Die höhere Berufsausbildung soll es ihr in Zukunft ermöglichen, mehr zu verdienen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie wird dabei von der Gemeinde K._____ unterstützt (Urk. 23 S. 1; Urk. 25/2; Urk. 27 S. 1; Urk. 49 S. 1 f.; Urk. 51/1-2). Nach Angaben der Gesuchstellerin dauert die Weiterbildung voraussichtlich zwei Jahre. Es ist ihr deshalb vorläufig kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 1.3. Einkommen von C._____ 1.3.1. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage für C._____ Fr. 215.–. Die- ser Betrag ist als ihr Einkommen zu berücksichtigen.
2. Bedarf 2.1. Aufgrund der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin sind die Kosten für C._____ vollumfänglich bei ihr zu berücksichtigen. Es liegt ein Mankofall vor, wes- halb den Parteien lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzurech- nen ist. Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin
1) Grundbetrag 1'350 400 850
2) Wohnkosten 1'065 533 423
3) Krankenkasse (KVG) 278 37 392
4) Fremdbetreuungskosten 0 300 0
5) Fahrten zum Arbeitsplatz 192 0 355
6) Auswärtige Verpflegung 0 0 0
7) Krankenkasse (VVG) 0 30 0 Total 2'885 1'300 2'020
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1) Der Grundbetrag der Gesuchstellerin bleibt bei Fr. Fr. 1'350.– und derjenige von C._____ bei Fr. 400.–. Für den Gesuchsteller ist ein Grundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen, entsprechend einem hälftigen Anteil des Paaransat- zes. Der Gesuchsteller sagt selbst, dass von einer kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könnte, sobald er mit seiner Le- benspartnerin ein gemeinsames Kind habe. Der Zuschlag von Fr. 150.– ent- fällt, weil C._____ nicht mehr unter der alternierenden Obhut der Parteien steht.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich. Zwar entfällt der Wohnkosten- anteil von C._____ beim Gesuchsteller, hinzu kommt jedoch seine neugebo- rene Tochter. Praxisgemäss ist der Gesamtbetrag von Fr. 1'480.– auf grossen (zwei Erwachsene) und kleine Köpfe (drei Kinder) aufzuteilen.
3) Es kann auf die Zahlen im vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden.
4) C._____ besucht die Kinderkrippe "O._____" an fünf Nachmittagen pro Wo- che. Die aktuellen Kosten belaufen sich auf monatlich Fr. 300.– (Urk. 51/4).
5) Der Gesuchstellerin ist ein Zwölftel eines Jahresabonnements für alle Zonen im Kanton Zürich in Höhe von Fr. 192.– anzurechnen. Sie muss für ihre Wei- terbildung nach Zürich fahren (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller sind weiter- hin die Kosten von Fr. 355.– für ein Generalabonnement anzurechnen. Für seinen Arbeitsweg ist ihm ein Monatsabo für 4 Zonen von P._____ nach Q._____, welches Fr. 154.– kostet, zuzubilligen. Dazu kommt das Strecken- billet von P._____ nach K._____ zur Ausübung des begleiteten Besuchs- rechts, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.
6) Bei der Gesuchstellerin fallen keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an (Urk. 49 S. 2). Dem Gesuchsteller fallen ebenfalls keine Kosten für auswärtige Verpflegung an, da sein Arbeitgeber diese übernimmt bzw. übernehmen würde.
7) Bei C._____ sind wiederum die Kosten für die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse zu berücksichtigen, weil sie einen angeborenen Herzfehler hat.
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3. Konkrete Unterhaltsberechnung 3.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich die folgenden, neuen Un- terhaltsberechnungen: 3.2. Rückwirkende Unterhaltsbeträge ab 1. Dezember 2023 Ausgangszahlen von 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Gesuch- C._____ bei C._____ bei Gesuch- stellerin GSin GS steller Einkommen 3'060 200 0 4'150 Bedarf 2'979 1'100 383 2'170 Leistungsfä- 81 - 900 - 383 1'980 higkeit Ausgangszahlen von 1. Mai 2024 bis 31. März 2025 Gesuchstel- C._____ bei C._____ bei Gesuchstel- lerin GSin GS ler Einkommen 0 200 0 4'150 Bedarf 2'885 1'100 383 2'170 Leistungsfä- - 2'885 - 900 - 383 1'980 higkeit 3.2.1. Das Einkommen von C._____ ist praktikabilitätshalber auch für die Monate Januar - März 2025 bei Fr. 200.– zu belassen. Das Einkommen des Gesuchstellers ist um Fr. 100. –auf Fr. 4'150.– zu reduzieren. Dadurch sinkt seine Leistungsfähig- keit (unter Berücksichtigung des Bedarfs von C._____) auf Fr. 1'597.–. Faktisch befindet sich C._____ jedoch seit März 2024 unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter, womit der beim Gesuchsteller anfallende Grundbetrag für C._____ von Fr. 172.– wegfiel. Es rechtfertigt sich deshalb, den Barunterhalt von C._____ ab 1. Dezember
- 35 - 2023 nicht zu ändern. Nach wie vor besteht auch kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Die Gesuchstellerin geht zwar seit Mai 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb sie ihren Bedarf nicht mehr decken kann. Ihre Einkommens- einbusse ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____ zurückzuführen, die an fünf Tagen in der Woche von der Kinderkrippe "O._____" betreut wird. 3.3. Unterhalt ab 1. April 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 4'150 Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 2'130 3.3.1. Ein Betreuungsunterhalt ist weiterhin nicht geschuldet. Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'130.–. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss des Gesuchstellers gleichmässig auf alle Kinder, wie bereits im Eheschutzurteil (Urk. 2 S. 39). Diese Verteilung wurde von den Parteien nicht beanstandet. Da der Gesuchsteller in der Zwischenzeit Vater einer weiteren Tochter geworden ist, recht- fertigt es sich, in Anwendung dieses Verteilungsmechanismus den Betrag zu vier- teln. 3.3.2. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. April 2025 Fr. 533.– (Fr. 2'130.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 552.– (Fr. 1'085.– - Fr. 533.–). 3.4. Unterhalt ab 1. September 2025 Gesuchstellerin C._____ bei Gesuchsteller GSin Einkommen 0 215 5'200
- 36 - Bedarf 2'885 1'300 2'020 Leistungsfähigkeit - 2'885 - 1'085 3'180 3.4.1. Der Gesuchsteller hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'180.–, weil ihm zuzu- muten ist, eine 100% Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat anzunehmen. In Anwendung des gleichen Verteilungsmechanismus beträgt bei vier Kindern der Anteil von C._____ Fr. 795.–. 3.4.2. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, ab 1. September 2025 Fr. 795.– (Fr. 3'180.– / 4) an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von Fr. 290.– (Fr. 1'085.– - Fr. 795.–). Ein Betreuungsun- terhalt ist nach wie vor nicht geschuldet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziffer 5). Dies blieb unangefoch- ten und ist zu bestätigen.
2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30. Dezember 2020 E. IV.1.3.). Beide Parteien hatten unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorlie- genden Berufungsverfahren, weshalb ihnen die Prozesskosten betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht und Familienbeglei- tung) je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Bezüglich des Unterhalts unterliegt der Gesuchsteller vollständig. Seine Unterhaltspflicht wird nicht rückwirkend geändert. Insgesamt – unter Berücksichtigung, dass die Erstbe- rufung Unterhaltsfragen umfasste, die Zweitberufung hingegen nur weitere Kinder-
- 37 - belange – sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstel- lerin zu 3/8 aufzuerlegen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu be- urteilenden aufschiebenden Wirkung sowie den beiden Gesuchen um Prozesskos- tenvorschuss bzw. um Gewährung des Armenrechts gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
4. Gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 9 AnwGebV) erscheint eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 6'800.– (inkl. 8.1% Mehrwert- steuer) angemessen. Entsprechend dem Verhältnis der Kostenverlegung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf ¼ reduzierte Parteient- schädigung von rund Fr. 1'700.–, antragsgemäss zuzüglich Mehrwertsteuer, zu be- zahlen.
5. Der Gesuchsteller stellt in beiden Berufungen einen Antrag auf Prozesskos- tenvorschuss von der Gesuchstellerin von Fr. 5'000.– und ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 38/1 S. 4). Der Gesuchstellerin ist in beiden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. unten E. VIII.7.), weshalb ein Pro- zesskostenvorschuss aus ehelicher Beistandspflicht ausser Betracht fällt. 5.1. In der Erstberufung begründet der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit einem Verweis auf seine Ausführungen und die Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren. Es hätten sich seitdem keine Änderungen ergeben (Urk. 1 S. 23). Damit genügt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller den Substan- ziierungsanforderungen nicht. Im Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dieses hat den glei- chen formellen Anforderungen zu genügen wie dasjenige vor der ersten Instanz. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ist ungenügend (vgl. BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 4.2.; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 119 N 13). Legt eine
- 38 - Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, de- nen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 S. 22). 5.2. Selbst wenn man die vorne in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen, die der Gesuchsteller beim Kindesunterhalt vorbringt, berücksichtigt, ist er nicht mit- tellos. Der Gesuchsteller geht bei seinem Einkommen von demjenigen aus, das die Vorinstanz für ihn ermittelte, abzüglich einer Feiertagsentschädigung. Wie darge- legt, entspricht dies einem Betrag von Fr. 4'150.–. Im Bedarf ist ihm ein Grundbe- trag von Fr. 1'000.– anzurechnen, weil er seit dem 1. August 2023 mit seiner neuen Lebenspartnerin in einer kostensenkenden Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft wohnt und C._____ im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch unter seiner alleinigen Obhut stand (Fr. 850.– und Zuschlag von Fr. 150.–). Dieser Grundbetrag ist praxis- gemäss um 25% zu erhöhen, da das prozessrechtliche Existenzminimum über dem betreibungsrechtlichen liegt, was Fr. 1'250.– ergibt. Die im erstinstanzlichen Ver- fahren belegten Wohnkosten betragen Fr. 1'480.–. Für die Ermittlung des prozes- sualen Notbedarfs sind sie bei einer Lebensgemeinschaft zwischen den Konkubi- natspartnern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rn. 303). Vorliegend ist es angemessen, sie zu halbieren, sprich auf Fr. 740.– festzusetzen. Die Krankenkas- senprämie des Gesuchstellers betrug im Jahr 2022 erwiesenermassen gerundet Fr. 392.–. Der Gesuchsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege für seine Mobilitätskosten eingereicht (vgl. Urk. 2 S. 35) und führte aus, sein Essen von zu Hause mitzunehmen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind ihm folglich da- für keine Kosten im Bedarf anzurechnen. Die Ausgaben, die er für C._____ aufge- wendet hat, sind ihm anzurechnen (Grundbetrag: Fr. 400.–, Zuschlag: Fr. 100.–, Wohnkosten: Fr. 211.– und Krankenkasse: Fr. 37.–), einen Kindesunterhalt erhielt er in dieser Zeitspanne nicht (Urk. 2 S. 38). Die Unterhaltsbeiträge für G._____ und
- 39 - H._____ sind auch nicht in seinem prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, da er diese nach eigener Aussage nicht zahlt (Prot. I S. 35). Dies ergibt einen Notbe- darf von Fr. 3'130.– und es resultiert ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'020.–. Der Gesuchsteller unterliegt im vorliegenden Verfahren zu 5/8. Im Erstberufungs- verfahren hat er folglich Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und eine Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin von Fr. 850.– zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den eigenen Anwalt von rund Fr. 4'000.–, was gesamthafte Prozesskosten von Fr. 6'350.– ergibt. Diesen Betrag hätte er in rund 6 Monaten abbezahlt. Da es sich um einen weniger aufwändigen Prozess handelt, dessen Kosten gemäss bundes- gerichtlicher Praxis bereits innert eines Jahres getilgt werden müssen, ist der Ge- suchsteller nicht mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstbe- rufungsverfahren ist abzuweisen. 5.3. In seiner Zweitberufungsschrift verweist der Gesuchsteller für die Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiederum pauschal auf seine Aus- führungen und Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren und auf seine Berufungs- schrift im Erstberufungsverfahren. Lediglich betreffend sein aktuelles Einkommen führt er neu aus, dass er sich selbstständig gemacht habe (Urk. 38/1 S. 21 f.). Er macht jedoch keine Angaben zur Einkommenshöhe oder seinem derzeitigen Um- satz. Diese ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 38/5/8). Sein Gesuch ist somit nicht genügend substanziiert, zumal er in der Zweitberufungsschrift auch nicht an anderer Stelle Ausführungen zu seinem Bedarf macht und sein Einkommen nicht ermittelbar ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberufungsverfahren ist somit ebenfalls abzuweisen.
6. Die Gesuchstellerin stellt ebenfalls in beiden Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss verzichtet sie jeweils mit der Begründung, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, ihre Verfahrens- und Anwaltskosten zu zahlen (Urk. 9 S. 8 und Urk. 38/11 S. 8). Dies trifft zu. Der Gesuchsteller wäre zwar in der Lage, seine eigenen Prozesskos- ten zu finanzieren, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er keine wei- teren finanziellen Mittel besitzt, um der Gesuchstellerin ihre Prozesskosten in bei- den Berufungsverfahren vorzuschiessen.
- 40 -
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Erstberufungsverfahren ist begründet. Die Gesuchstellerin legt dar, dass sie mittellos ist (im Zeitpunkt des Ge- suchs hatte sie ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– [Urk. 12/1], welches bereits durch den Grundbetrag von Fr. 1'350.–, ihre Wohnkosten von Fr. 1'598.– [Urk. 7/64/11] und ihre Krankenkassenkosten von Fr. 278.– [Urk. 7/21/83/3-4] auf- gebraucht ist; relevantes Vermögen hat sie nicht [Urk. 2 S. 41]). Ihre Rechtsbegeh- ren sind auch nicht aussichtlos, sie beantragt die Abweisung der Berufung. Im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Zweitberu- fungsverfahren war die Gesuchstellerin unstrittigermassen nicht mehr erwerbstätig. Sie konnte somit nicht einmal ihren Grundbetrag decken, weshalb sie weiterhin als mittellos zu gelten hat. Ihre Rechtsbegehren waren auch nicht aussichtslos, sie be- antragte wiederum die Abweisung der Berufung. Es ist somit für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zur Wahrung ihrer Rechte eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu bestellen. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist nach Vorlage der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 8 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege werden ab- gewiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Erst- und das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei ihr."
2. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Hinwil vom 21. November 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ zu bezahlen: ab 1. Dezember 2023: Barunterhalt: Fr. 566.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 253.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. April 2025: Barunterhalt: Fr. 533.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 552.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. ab 1. September 2025: Barunterhalt: Fr. 795.– (das monatliche Manko beträgt Fr. 290.–) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind an die Ge- suchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit 30. November 2023 keinen Kinderunterhalt schuldet.
- 42 -
6. Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 5 liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen: Gesuchsteller: bis 31. August 2025 Fr. 4'150.– (80%-Pensum) ab 1. September 2025 Fr. 5'200.– (100%-Pensum) Gesuchstellerin: bis 30. April 2024 Fr. 3'060.– (70%-Pensum) ab 1. Mai 2024 Fr. 0.– (Weiterbildung) C._____: Fr. 200.– bzw. Fr. 215.– (Kinderzulagen) Vermögen der Eltern und des Kindes: Vorliegend ist das Vermögen der Parteien und ihrer gemeinsamen Tochter für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Gesuchsteller: ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2025 Fr. 2'170.– ab 1. April 2025 Fr. 2'020.– Gesuchstellerin: ab 1. Dezember 2023 bis 30. April 2024 Fr. 2'979.– ab 1. Mai 2024 Fr. 2'885.– C._____: ab 1. Dezember 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 383.– bei der Gesuchstellerin: Fr. 1'100.– ab 1. April 2025 Fr. 1'300.–"
3. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
4. Die Anträge des Gesuchstellers auf Prozesskostenvorschuss von der Ge- suchstellerin im Erst- und Zweitberufungsverfahren werden abgewiesen.
- 43 -
5. Die erstinstanzlichen Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10 und Urk. 38/2 Dispositiv-Ziff. 5) werden bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchstellerin zu 3/8 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstel- lerin wird im Umfang von Fr. 1'800.– zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'837.70 (einschliesslich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die Vorinstanz,
- die Obergerichtskasse,
- die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen
- an die Kinderkrippe "O._____"-R._____, … [Adresse] (zur Kenntnis- nahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 3)
- an den Erziehungsbeistand I._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 und 3)
- an die Besuchsrechtsbeiständin S._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur (zur Kenntnisnahme; im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffer 1 und 3) je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 44 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: sba