Erwägungen (99 Absätze)
E. 1 A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) und B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) hei- rateten am tt. Juni 1998 in F._____. Aus der Ehe gingen die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, sowie der gemeinsame, bereits volljährige Sohn G._____, geboren am tt. Juni 2002, hervor (act. 5/3/2, act. 5/4).
E. 1.1 Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter C._____ unter Anwen- dung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung rückwirkend ab dem
1. Juli 2022 und für vier separate Phasen fest (act. 4 E. 4.4. ff.). Nicht in der Un- terhaltsberechnung berücksichtigt wurde der volljährige Sohn G._____ (act. 4 E. 4.4.1.3.).
E. 1.2 Für Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) ging die Vorinstanz von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum aus (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.–
- 13 - Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Garage – – – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'310.– Fr. 3'878.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 2'869.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.6., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.2.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 3'085.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.).
E. 1.3 In Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) wurde von folgen- dem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 600.– 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'384.– Fr. 1'682.–
- 14 - Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 3'632.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.7., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.5.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'982.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.).
E. 1.4 Für Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) wurde von fol- gendem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'570.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.6.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'621.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.).
E. 1.5 In Phase IV (ab 1. Dezember 2024) legte die Vorinstanz das folgende fami- lienrechtliche Existenzminimum fest (act. 4 E. 4.4.3.11.):
- 15 - Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Fr. 1'110.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.– Total Bedarf: Fr. 4'510.– Fr. 4'170.– Fr. 2'092.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.7.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'567.– (Barunterhalt) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'391.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.).
E. 1.6 Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Berufungskläger seien für den Zeit- raum vom 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 Zahlungen in der Höhe von insge- samt Fr. 52'171.80 als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.16.).
E. 1.7 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung die Nichtberücksichtigung des Sohnes G._____ in der Bedarfsberechnung, die Höhe verschiedener berücksich- tigter Bedarfspositionen, die Nichtberücksichtigung einer Sparquote sowie die festgestellte Höhe der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen.
- 16 -
2. Bedarf der Parteien
E. 2 Die Parteien standen sich ab dem 11. Juli 2022 in einem Scheidungsver- fahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens er- suchte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 5/10). Der Berufungskläger beantragte mit Eingaben vom 7. November 2022 (act. 5/16), 2. Februar 2023 (act. 5/29) und
30. Oktober 2023 (act. 5/39) davon abweichende vorsorgliche Massnahmen (vgl. die eingangs erwähnten, zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren). Für den de- taillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.1. ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen und verpflich- tete den Berufungskläger unter anderem zur Bezahlung von monatlichen Unter- haltsbeiträgen für die Tochter C._____ und die Berufungsbeklagte für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 5/44 = act. 3/63 = act. 4; fortan zitiert als act. 4).
E. 2.1 Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung
E. 2.1.1 Die Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen nach der zweistufi- gen Methode mit anschliessender Überschussverteilung grundsätzlich nicht (act. 21 S. 3; act. 29 Rz. 12). Der Berufungskläger rügt jedoch, die Vorinstanz sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge fälschlicherweise von überdurchschnitt- lichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen, obwohl er mittlerweile eine gerin- gere Leistungsfähigkeit habe (act. 2 Rz. 8). Die Vorinstanz ging insbesondere be- treffend die Bedarfsermittlung davon aus, es seien aufgrund der vorhandenen Einkommen genügend finanzielle Mittel vorhanden, um direkt das familienrechtli- che Existenzminimum, und nicht zuerst das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu bestimmen (vgl. act. 4 E. 4.4.3.2.). Ausgehend von den vorinstanzlich festgestellten, im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen monatlichen Ein- kommen (Berufungskläger: Fr. 11'228.–; Berufungsbeklagte: zwischen Fr. 2'869.– und Fr. 4'540.–) und dem Umstand, dass auch nach Berücksichtigung des famili- enrechtlichen Existenzminimums kein Mankofall resultierte, ist die Annahme von genügenden finanziellen Mitteln aber nicht zu beanstanden und es ist auch bei der nachfolgenden Bedarfsermittlung vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Betreffend seine behauptete geringere Leistungsfähigkeit verweist der Berufungskläger sodann lediglich auf den Rückgang seines Vermögens (act. 2 Rz. 8 f., act. 29 Rz. 11 f.), nicht jedoch auf ein etwaig vermindertes Ein- kommen. Da das Vermögen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist, kann der Berufungskläger daraus Nichts ableiten.
E. 2.1.2 Sodann moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den Sohn G._____ nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigte (act. 2 Rz. 9). Diesbe- züglich erwog die Vorinstanz, der volljährige Sohn G._____ habe seine Ausbil- dung als Elektroinstallateur EFZ abgeschlossen und absolviere momentan eine berufsbegleitende Weiterbildung. Es sei für den Massnahmenentscheid davon auszugehen, dass G._____ damit eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und daher keine Unterhaltspflicht ihm gegenüber mehr bestehe (act. 4 E. 4.4.1.3.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger in seiner Be-
- 17 - rufung nicht auseinander, sondern kritisiert die Nichtberücksichtigung von G._____ in allgemeiner Weise (act. 2 Rz. 9), verweist auf seine Vorbringen vor Vorinstanz (act. 29 Rz. 16) und reicht eine Weiterbildungsbestätigung ein (act. 36/75). Damit genügt der Berufungskläger dem Begründungserfordernis nicht (vgl. oben E. II/3.) und es hat mit der vorinstanzlichen Feststellung, G._____ sei nicht mehr unterhaltsberechtigt, sein Bewenden. Leistungen des Berufungs- klägers an ihn sind freiwillige Zuwendungen, die in der Bedarfsermittlung grund- sätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
E. 2.2 Beanstandete Bedarfspositionen
E. 2.2.1 Grundbetrag
E. 2.2.1.1 Für die Phasen I bis III berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Beru- fungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– und im Bedarf von C._____ ei- nen Grundbetrag von Fr. 600.–. Ab Phase IV legte die Vorinstanz den Grundbe- trag sowohl für die Berufungsbeklagte als auch für C._____ auf jeweils Fr. 1'100.– fest. Dazu erwog die Vorinstanz, C._____ werde am tt.mm.2024 volljährig, wes- halb es sich bei der Berufungsbeklagten ab Dezember 2024 nicht mehr um eine alleinerziehende Person handle und ihr nicht mehr der entsprechende Grundbe- trag anzurechnen sei. Allerdings handle es sich ab diesem Zeitpunkt bei C._____ auch nicht mehr um ein Kind, weshalb auch ihr neu der Grundbetrag einer er- wachsenen Person anzurechnen sei. Es werde eine Wohngemeinschaft von er- wachsenen Personen bestehen, wofür die Richtlinien (i.e. die Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) als Regel das Einsetzen der Hälfte des Ehegattengrundbetrags vorsähen. Allerdings passe diese grundsätzlich für Konkubinatspaare vorgese- hene Regel nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall. Es erscheine vorlie- gend vielmehr angemessen, beiden einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzuset- zen (act. 4 E. 4.4.3.3.). Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz im Bedarf über alle Phasen einen Grundbetrag von F. 1'100.– an. Er wohne mit dem erwachsenen Sohn
- 18 - G._____ zusammen, welcher eine angemessene Ausbildung absolviert habe. Es liege deshalb auch bei ihm eine Wohngemeinschaft vor, weshalb auch ihm Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen seien (act. 4 E. 4.4.3.3. in fine).
E. 2.2.1.2 Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, ihm sei für alle Pha- sen der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, da G._____ aufgrund seiner Weiterbildung und seinem finanziellen Manko nichts zu den Lebens- und Wohnkosten beigesteuert habe und er sich auch künftig nicht daran beteiligen werde (act. 2 Rz. 10). Sodann sei der Grundbetrag von C._____ und der Beru- fungsbeklagten in Phase IV auf je Fr. 850.– zu reduzieren, da bei ihnen eine kos- tensenkende Wohn-/ Lebensgemeinschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung den Grundbetrag für C._____ in Phase IV mit Fr. 1'110.– falsch eingetragen (act. 2 Rz. 11 f.).
E. 2.2.1.3 Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger wohne in einer Haushaltsgemeinschaft mit G._____, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht und richtlinienkonform einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– angerechnet habe. So- dann seien die Grundbeträge der Berufungsbeklagten und von C._____ in Phase IV bei Fr. 1'100.– zu belassen: Der reduzierte Grundbetrag für Hausgemeinschaf- ten komme nur bei Hausgemeinschaften partnerschaftlicher Natur zur Anwen- dung. Die Wohngemeinschaft einer Mutter mit ihrer Tochter lasse sich damit nicht vergleichen, schon gar nicht, wenn die Tochter noch in der Lehre sei (act. 21 S. 4).
E. 2.2.1.4 Der einzusetzende Grundbetrag ist nach den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Die Richtlinien sehen für erwachsene Personen folgende Grundbeträge vor: Für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft le- bende Personen oder ein Paar mit Kindern insgesamt Fr. 1'700.–. Sodann halten die Richtlinien fest, bei kinderlosen, kostensenkenden Wohn- und Lebensgemein- schaften, in welchen der Partner des Schuldners ebenfalls über Einkommen ver-
- 19 - füge, sei der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, dieser sei aber in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Richtlinien Ziff. I). Mit der kosten- senkenden Wohn- und Lebensgemeinschaften ist indessen hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint, welches mit einer Ehe gleichgestellt werden kann. Die von einem Elternteil mit einem volljährigen Kind gebildete Wohngemeinschaft lässt sich damit nicht vergleichen, weshalb in solchen Situationen nicht auf den entsprechenden Grundbetrag für kostensenkende Wohn- und Lebensgemein- schaften zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch BGE 132 III 485 E. 4.2). Ausgehend von den Richtlinien ist für Personen in Haushaltsgemeinschaften mit anderen erwachsenen Personen, zwischen denen keine partnerschaftliche Bezie- hung besteht und damit auch keine vergleichbare wirtschaftliche Verbindung an- zunehmen ist, vielmehr grundsätzlich der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner heranzuziehen, welcher jedoch durch einen kleinen Abzug angemes- sen zu reduzieren ist. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Person mit ihrem er- wachsenen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Kind zusammenwohnt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 935). Sodann beträgt gemäss Richtlinien der Grundbetrag für Kinder bis 10 Jahre Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre Fr. 600.–. Die Richtlinien äussern sich nicht dazu, ob der Grundbetrag für Kinder bis zur Volljährigkeit oder bis zum Ab- schluss der Erstausbildung gilt. Wird ein Kind volljährig, ist es mangels abge- schlossener Erstausbildung aber noch unterhaltsberechtigt, so ist jedoch davon auszugehen, dass sich sein Grundbetrag nicht ändert, solange es noch bei einem Elternteil wohnt. Der Grundbetrag eines volljährigen, noch bei einem Elternteil wohnenden Kindes, welches die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, ist demnach gleich zu bestimmen wie jener eines minderjährigen Kindes (vgl. auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Der Grundbetrag beträgt daher in diesem Fall bei einem Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 600.–. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch daher, als dass dem unterhaltsberechtigten Kind nicht sein gesamtes Einkommen angerechnet wird, sondern lediglich ein Anteil davon. Im Umkehrschluss ist jedoch beim Eltern- teil, bei welchem das nun volljährige Kind lebt, weiterhin der Grundbetrag für ei-
- 20 - nen alleinerziehenden Schuldner anzurechnen, solange das Kind die Erstausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat.
E. 2.2.1.5 Der Berufungskläger wohnt(e) mit seinem erwachsenen Sohn G._____ zusammen, womit bei ihm grundsätzlich der Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners im Betrag von Fr. 1'200.– einzusetzen ist. Der Grundbetrag ist jedoch für die Dauer des Zusammenlebens mit G._____ durch einen kleinen Abzug zu reduzieren, um der bestehenden Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat beim Berufungskläger Fr. 1'100.– berücksichtigt, was nach dem Gesagten als angemessen erscheint. Ab dem Auszug von G._____ wäre dem Be- rufungskläger der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen (vgl. dazu nachfolgend E. III/2.2.2.5.). Sodann ist in Phase IV der Grundbetrag von C._____ trotz Erreichen der Volljährigkeit auf Fr. 600.– zu belassen, solange sie noch bei der Berufungsbeklagten wohnt. Gleichzeitig ist jedoch der Berufungsbeklagten auch in Phase IV der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Schuldnerin anzurechnen.
E. 2.2.2 Miet- / Wohnkosten
E. 2.2.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Berufungsklägers über alle Phasen Miet- und Wohnkosten im Betrag von Fr. 953.–. Dazu hielt sie fest, es seien Hypothekarkosten im Betrag von Fr. 467.–, 1% des Wertes der Liegen- schaft für Nebenkosten, also Fr. 941.–, sowie Fr. 21.– für die obligatorische Ge- bäudeversicherung zu berücksichtigen. Weitere vom Berufungskläger geltend ge- machte Kosten für Strom, Heizung, Wasser etc. seien bereits in den Nebenkosten berücksichtigt und dürften nicht doppelt veranschlagt werden. Es erscheine ange- messen, die Wohnkosten (i.e. insgesamt Fr. 1'429.–) zu zwei Drittel dem Beru- fungskläger anzurechnen und zu einem Drittel dem Sohn G._____ zu überwälzen (act. 4 E. 4.4.3.4.).
E. 2.2.2.2 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung Miet- und Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'662.– geltend (act. 2 Rz. 16). Die Wohnkosten würden sich auf folgende Beträge pro Monat belaufen: Fr. 941.– für Unterhalt, Fr. 467.– für Hypo- thekarzinsen sowie Fr. 21.– für die Gebäudeversicherung, mithin Fr. 1'429.–.
- 21 - Diese Wohnkosten seien nicht marktgerecht, sondern der günstigen Festhypothek geschuldet. Der zu erwartende Anstieg der Hypothekarkosten Ende September 2024 sei in der Phasenbildung nicht berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 14, act. 29 Rz. 21). Sodann habe die Vorinstanz weitere nachgewiesene Kosten nicht be- rücksichtigt, obwohl es sich dabei um andere Kosten als die angerechneten Unterhaltskosten handeln würde. Durch die Berechnung der Vorinstanz würden daher nicht alle Kosten des Berufungsklägers gedeckt (act. 2 Rz. 15). Weiter macht der Berufungskläger zusätzliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 233.– pro Monat geltend, welche ihm durch das Elternhaus aus unverteilter Erbschaft ent- stehen würden. Diese Kosten würden den Betrieb und den Unterhalt des Eltern- hauses sicherstellen (act. 2 Rz. 16, act. 29 Rz. 23). Der Berufungskläger beansprucht in seiner Berufung sodann sämtliche Wohnkosten für sich, da G._____ nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Dies entspreche auch der tatsächlichen Situation, G._____ habe sich nie an den Wohnkosten beteiligt und habe aufgrund der laufenden Ausbildung auch keine Möglichkeit dazu. Zudem halte sich G._____ mehr und mehr bei seiner Freundin auf und sei nur noch selten zuhause. Es sei davon auszugehen, dass er bald ausziehen und nicht mehr beim Berufungskläger wohnen werde (act. 2 Rz. 13). In späteren Eingaben führt der Berufungskläger sodann aus, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm, sondern bei seiner Freundin (act. 29 Rz. 19, act. 35 S. 2).
E. 2.2.2.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort im Wesentli- chen, es würden Anhaltspunkte vorliegen, dass G._____ bald ausziehen würde. Der Situation von G._____ sei insofern Rechnung getragen worden, als dass der überwiegende Teil der Wohnkosten beim Berufungskläger eingesetzt worden sei (act. 21 S. 5). Behauptungen des Berufungsklägers, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm sondern bei seiner Freundin, seien unbelegt und würden bestritten (act. 32 S. 2). Eine entsprechende Bestätigung von G._____ sei ohne Beweiskraft, sondern eine blosse Parteibehauptung vom Berufungskläger, da zu vermuten sei, der Berufungskläger habe diese selbst verfasst und dem Sohn zur Unterschrift vorgelegt. Sodann werde durch die Semesterbestätigung des
- 22 - H._____ vom 17. Juni 2024 belegt, dass der Sohn nach wie vor an der gleichen Adresse wie der Berufungskläger wohne (act. 39 Rz. 2). Ebenso seien die weite- ren geltend gemachten Wohnkosten aus unverteilter Erbschaft der Eltern des Be- rufungsklägers nicht zu berücksichtigen. Im Nachlass befinde sich ein Haus auf der I._____, das der Berufungskläger und seine Geschwister zu Ferienzwecken nutzen würden. Solche Ausgaben gehörten nicht zum erweiterten familienrechtli- chen Existenzminimum (act. 21 S. 6).
E. 2.2.2.4 Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren, soweit ersichtlich, Wohnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'662.– geltend, bestehend aus Kosten von Fr. 1'429.– für selbstbewohntes Wohneigentum sowie Fr. 233.– für zusätzli- che Mietkosten für das sich in einer unverteilten Erbschaft befindende Elternhaus (act. 2 Rz. 16). Als Wohnkosten werden die effektiv anfallenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten angerechnet. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum ei- nes Ehegatten setzen sich die Wohnkosten gemäss den Richtlinien aus den Hy- pothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten im Miet- verhältnis geschuldet sind, zusammen. Dazu kommen Prämien für die Gebäude- versicherung, wenn diese obligatorisch sind. Gemäss Praxis des Kantons Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, 21.01 ff.; OGer ZH LE150035 vom 16. Juni 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Kosten für das selbstbewohnte Wohneigentum im Betrag von Fr. 1'429.– (davon Fr. 467.– Hypothekarzinsen, Fr. 941.– Nebenkosten und Fr. 21.– Prämien für die obligatorische Gebäudeversicherung) sind – abgesehen von der Verteilung davon – grundsätzlich unbestritten. Die Kosten im Betrag von Fr. 233.–, welche der Berufungskläger für das Elternhaus aufwendet, betreffen eine Liegenschaft, welche als Ferienhaus benutzt wird (vgl. act. 21 S. 6), was vom Berufungskläger nicht bestritten wird. Die Liegenschaft dient damit nicht eigentli- chen Wohnzwecken und die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im famili- enrechtlichen Existenzminimum als Wohnkosten anzurechnen. Der Berufungsklä- ger kritisiert sodann, die Vorinstanz habe weitere ausgewiesene Kosten für Strom, Wasser, Kehricht sowie Versicherungen nicht beachtet. Er scheint diese aber im Berufungsverfahren selbst nicht mehr geltend zu machen (vgl. dazu auch die Be-
- 23 - rechnungen des Berufungsklägers in act. 2 Rz. 34). Ebenso tut der Berufungsklä- ger seinen Unmut darüber kund, dass die Vorinstanz allenfalls steigende Hypo- thekarzinsen ab September 2024 nicht berücksichtigt habe, er leitet aber im Beru- fungsverfahren daraus ebenfalls nichts mehr ab. Es erübrigen sich entsprechend Weiterungen dazu, wobei festgehalten werden kann, dass das vorinstanzliche Vorgehen auch nicht zu beanstanden ist. Die vom Berufungskläger aufgeführten Kosten sind entgegen seinen Vorbringen sehr wohl durch die Nebenkostenpau- schale von 1% des Liegenschaftswertes erfasst. Sodann sind künftige Zinsent- wicklungen, die im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltes noch unbestimmt und blosse Vermutung sind, unbeachtlich, und wären allenfalls in einem Ände- rungsverfahren vorzubringen.
E. 2.2.2.5 Der Berufungskläger beantragt sodann, sämtliche Wohnkosten seien ihm anzurechnen und nicht teilweise seinem Sohn zu überwälzen. Besteht eine Wohngemeinschaft mit einem nicht unterstützungspflichtigen volljährigen Kind, ist dem grundsätzlich durch Reduktion bzw. anteilsmässige Umverteilung der Wohn- kosten Rechnung zu tragen (Richtlinien Ziff. II; vgl. dazu SIX, a.a.O., 21.01 ff.). Die Höhe der Reduktion ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen (JUNKER/BLUMENFELD/GLOOR, Kommentierte Musterklagen zum Familienrecht [Bd. IV], 2. Aufl., Zürich 2022, §72 Rz. 61 Bemerkung 31). Da der Berufungsklä- ger mit G._____ – zumindest zeitweise – eine Wohngemeinschaft bildet(e), sind die Wohnkosten für die Dauer der Wohngemeinschaft anteilsmässig zu verteilen. Dies wurde von der Vorinstanz unter Ausübung ihres Ermessens im Verhältnis 2/3 und 1/3 vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Einer allfälligen vermin- derten Leistungsfähigkeit von G._____ aufgrund seiner Weiterbildung wurde da- mit genügend Rechnung getragen. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich G._____ tatsächlich an den Kosten beteiligte oder nicht. Da G._____ nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, stellt eine vollständige Kostenübernahme der Wohnkos- ten durch den Berufungskläger eine freiwillige Unterhaltsleistung dar, welche im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu be- rücksichtigen ist. Eine vollständige Anrechnung der Wohnkosten beim Berufungs- kläger wäre nur dann angezeigt, wenn keine Wohngemeinschaft mit einer er- wachsenen Person mehr bestünde und die Kosten angemessen erscheinen. Der
- 24 - Berufungskläger bringt dazu in seiner Berufung neu vor, G._____ werde bald aus- ziehen (act. 2 Rz. 13), bzw. er sei Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19; act. 35 S. 2). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches mit Blick auf den Kindsunterhalt von C._____ aufgrund der geltenden uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen vorliegend beachtlich und somit auch hinsicht- lich des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. II/4.). Zwar be- streitet die Berufungsbeklagte, G._____ wohne nicht mehr bei seinem Vater (act. 32 S.2). Jedoch brachte der Berufungskläger bereits in seiner Berufung vom
22. November 2023 vor, der Auszug von G._____ zeichne sich ab (act. 2 Rz. 13), und er teilte schliesslich im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 mit, G._____ sei tatsächlich Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19). Dies wird von G._____ bestätigt (act. 36/74), wobei es ohne Belang ist, ob das entsprechende Schreiben vom Berufungskläger geschrieben und von G._____ lediglich unterzeichnet worden ist, oder ob G._____ es gänzlich selbst verfasst hat. Es dient jedenfalls dazu zu belegen, dass G._____ seinen Auszug selbst urkundlich bescheinigt. Der Berufungskläger macht damit glaubhaft, dass mittlerweile keine Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person mehr be- steht. Daran ändert auch nichts, dass die Semesterbestätigung des H._____ vom
17. Juni 2024 (act. 36/75) noch auf die Adresse des Berufungsklägers lautet. Es erscheint durchaus plausibel, dass G._____ bei der Weiterbildungseinrichtung noch die Adresse, welche zu Beginn seiner Ausbildung galt, hinterlegt hat. So- dann ist auch nicht entscheidend, dass der Berufungskläger erst mit Eingabe vom
E. 2.2.3 Hausrats- und Haftpflichtversicherung
E. 2.2.3.1 Für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung berücksichtigte die Vorin- stanz im Bedarf des Berufungsklägers für alle Phasen den Betrag von Fr. 57.– (act. 4 E. 4.4.3.6.).
E. 2.2.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Versicherungsgebühren würden nachweislich Fr. 708.90 bzw. Fr. 59.– pro Monat betragen und seien entspre- chend zu korrigieren (act. 2 Rz. 17; act. 29 Rz. 24). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Berufungskläger habe selbst vor Vorinstanz Fr. 57.– geltend gemacht (act. 21 S. 7).
E. 2.2.3.3 Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger ursprünglich gestützt auf die Prämienrechnung 2022 Fr. 57.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversi- cherung geltend (act. 5/16 Rz. 9; act. 5/18/7), erhöhte dies aber in den folgenden Eingaben auf Fr. 59.– (act. 5/29 Rz. 29, act. 5/39 Rz. 19). Die Berufungsbeklagte anerkannte die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten von Fr. 59.– pro Monat (act. 5/34 S. 9). Im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine entsprechende Prämienrechnung für das Jahr 2023 ein, aus welchem eine Jah- resprämie von Fr. 708.90, somit Fr. 59.– pro Monat, hervorgeht (act. 3/65). Diese Prämienrechnung datiert zwar vom 21. November 2022 und hätte ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht werden können. Da die entsprechenden Kosten im Massnahmeverfahren jedoch nur glaubhaft zu machen sind und die Berufungsbe- klagte die Kosten von Fr. 59.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversi- cherung selbst anerkannte, ist dies im Bedarf des Berufungsklägers entsprechend zu korrigieren, und ihm sind ab Phase II (2023) Fr. 59.– pro Monat anzurechnen.
E. 2.2.4 Mobilitätskosten
E. 2.2.4.1 Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz über alle Phasen hinweg monatliche Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– an, der Berufungsbeklagten in Phase I Fr. 134.–, in Phase II Fr. 370.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz und ab Phase III Fr. 462.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz. Zu den Mobili- tätskosten der Berufungsbeklagten erwog die Vorinstanz, in Phase I seien ihr die
- 27 - ausgewiesenen Kosten für das ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 134.– anzu- rechnen, ihrem Auto käme hingegen kein Kompetenzcharakter zu, da sie es nicht für den Arbeitsweg benutzt habe. Ab Februar 2023 komme dem Auto jedoch Kompetenzcharakter zu, zumal die dadurch erreichte Zeitersparnis beim Arbeits- weg von J._____ nach K._____ notorisch sei und über eineinhalb Stunden pro Tag betrage. Der Arbeitsweg umfasse 15 km, weshalb Kosten in der Höhe von Fr. 370.– (15 km x 2 x Fr. 0.70 x 22 Arbeitstage x 80%) anzurechnen seien. Ab Mai 2024 seien es sodann Fr. 462.– bei einem 100% Pensum. Hinzu kämen die ausgewiesenen Kosten für den Garagenplatz. Auch dem Auto des Berufungsklä- gers räumte die Vorinstanz Kompetenzcharakter ein, weshalb ihm die geltend ge- machten Kosten in der Höhe von Fr. 420.– angerechnet wurden (act. 4 E. 4.4.3.8.).
E. 2.2.4.2 Der Berufungskläger bestreitet den Kompetenzcharakter des Autos der Berufungsbeklagten (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz übersehe, dass die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig machen würde. Massgebend sei vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden könne. Der aktuelle Ar- beitsweg der Berufungsbeklagten mit dem öffentlichen Verkehr betrage rund 57 Minuten im 15-Minuten-Takt, was zumutbar sei. Dem Fahrzeug der Berufungsbe- klagten komme somit kein Kompetenzcharakter zu. Demzufolge könnten ihr ab Phase II nur die zugestandenen Kosten für ein Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 155.– pro Monat und ohne Parkplatz angerechnet werden (act. 2 Rz. 19 ff.). Sodann seien der Berufungsbeklagten ab Phase II 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet worden, dem Berufungskläger aber nur deren 20. Dies entspreche nicht dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Berufungskläger beantrage des- halb in seiner Bedarfsrechnung ebenfalls 22 Anfahrtstage pro Monat einzusetzen, was zu Mobilitätskosten von Fr. 462.– pro Monat führe (act. 2 Rz. 23). Die Be- rechnung seiner Mobilitätskosten ergebe sich aus der Steuererklärung und ba- siere bei Fr. 420.– pro Monat auf 20 Arbeitstagen x 15 km x Fr. 0.70 x 2 (act. 29 Rz. 26 ff.).
- 28 -
E. 2.2.4.3 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, ihrem Auto komme Kompe- tenzcharakter zu. Sie habe rund eine Stunde Zeitersparnis pro Weg, wenn sie das Auto nehme anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel. Sodann habe die Vorinstanz dem Berufungskläger nicht lediglich 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet. Viel- mehr habe der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 420.– geltend gemacht, wel- cher ihm auch von der Vorinstanz eingesetzt worden war. Der Berufungskläger habe nicht erläutert, wie er auf diesen Betrag gekommen sei (act. 2 S. 7).
E. 2.2.4.4 Strittig ist zunächst der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beru- fungsbeklagten. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahr- zeug Kompetenzcharakter zukommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zu- gemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompetenz- charakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benut- zung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3). Alleine aus der Zeitersparnis der Berufungsbeklagten lässt sich damit der Kompetenzcharakter ihres Autos zwar nicht ableiten, jedoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Kom- petenzqualität des Fahrzeuges der Berufungsbeklagten ausgegangen: Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz der Be- rufungsbeklagten bis zu ihrem Arbeitsort im L._____ dauert zwischen rund 1 Stunde und 1 Stunde 15 Minuten. Die Verbindung für den Heimweg dauert zwi- schen 1 Stunde 10 Minuten und 1 Stunde 25 Minuten. Mit dem Fahrzeug dauert die Fahrt der ca. 15 Kilometer langen Strecke in beide Richtungen ca. 20 Minuten (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Die Zeitersparnis mit dem eigenen Fahrzeug vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück beträgt damit mindestens 1 Stunde 30 Minuten pro Tag. Hinzu kommt, dass sich die Strecken- bewältigung relativ beschwerlich gestaltet, müsste die Berufungsbeklagte doch mindestens zweimal, beim Grossteil der Verbindung sogar dreimal umsteigen. Der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erscheint daher im Verhältnis zum relativ kurzen Arbeitsweg mit dem Fahrzeug als unangemessen lang und
- 29 - aufwendig, mit vielem Umsteigen und teilweise knappen Anschlüssen. Entspre- chend bejahte die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beru- fungsbeklagten im Rahmen ihres Ermessens zu Recht. Ebenso ist zu beachten, dass die Vorinstanz auch beim Berufungskläger selbst den Kompetenzcharakter mit Hinweis auf eine relevante Zeitersparnis anerkannte (act. 4 E. 4.4.3.8.), somit bei beiden Ehegatten die gleichen Kriterien anwandte. Die Berechnung der Höhe der Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten wurde vom Berufungskläger nicht bestritten, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten von Fr. 370.– in Phase II bzw. Fr. 462.– in Phasen III und IV, sowie die Parkplatzmiete im Betrag von Fr. 120.– ab Phase II zu bestätigen sind.
E. 2.2.4.5 Der Berufungskläger beantragt sodann, ihm seien wie der Berufungsbe- klagten Kosten für die Mobilität im Betrag von Fr. 462.– basierend auf 22 Arbeits- tagen zuzugestehen. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten im Betrag von Fr. 420.– geltend. Er legte dazu in seinen Eingaben jedoch keine Berechnungsgrundlagen dar (act. 5/16 Rz. 9 f.; act 5/29 vor Rz. 30 und Rz. 37). Somit war für die Vorinstanz nicht ersichtlich, auf welchen Berechnungs- grundlagen die geltend gemachte Pauschale basierte, sie hielt sie aber im Rah- men ihres Ermessens für angemessen. Es war dabei auch nicht Aufgabe der Vor- instanz, ohne konkrete Anhaltspunkte oder genaue Verweise auf die exakte Fund- stelle in den Beilagen die Steuererklärung zu durchforschen, um die Berech- nungsgrundlagen zu ergründen. Dies wäre vom Berufungskläger selbst darzule- gen gewesen, wenn er daraus etwas ableiten wollte. Die von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers eingesetzten Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– sind daher nicht zu beanstanden.
E. 2.2.5 Auswärtige Verpflegung
E. 2.2.5.1 Als unumgängliche Berufskosten rechnete die Vorinstanz beiden Parteien die Kosten für auswärtige Verpflegung an. Im Bedarf des Berufungsklägers wur- den dabei über alle Phasen Fr. 220.– berücksichtigt, bei der Berufungsbeklagten Fr. 176.– während ihrer 80%igen Erwerbstätigkeit in Phase I und II, und ab Phase III ebenfalls Fr. 220.– (act. 4 E. 4.4.3.9.).
- 30 -
E. 2.2.5.2 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, die Kosten für auswär- tige Verpflegung der Berufungsbeklagten würden nicht dem Stand der Ehe ent- sprechen und seien von der Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen worden (act. 2 nach Rz. 23). Der Stand der Ehe sei gewesen, dass sich die Berufungsbe- klagte das Essen zuhause gekocht und mitgenommen habe. Dies habe er so vor- gebracht und sei nicht bestritten worden (act. 29 Rz. 29).
E. 2.2.5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte Kosten für auswärtige Verpflegung erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 geltend (act. 5/34 S. 6). Der Berufungskläger bestritt diese in der Folge nicht ausdrücklich. Er nahm die Kosten zwar nicht in seine Bedarfsberechnung der Berufungsbeklag- ten auf, machte dazu aber keine weiteren Ausführungen (vgl. act. 5/39 S. 5). Ins- besondere brachte er – soweit ersichtlich – nicht vor, die Berufungsbeklagte habe ihr Essen jeweils zuhause gekocht und an den Arbeitsort mitgenommen. Der Be- rufungskläger verweist auch nicht auf entsprechende Fundstellen. Entsprechend kann aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht entnommen werden, die Beru- fungsbeklagte hätte ein solches Vorbringen nicht bestritten. Es handelt sich damit um eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Es ist indessen glaubhaft, dass der Berufungsbeklagten aufgrund des nun berücksichtigen Arbeitspensums von 80% bzw. 100% entsprechende Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an- fallen. Bei einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten pro Weg kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich ist. Zudem wurde der Berufungsbeklagten im Massnahmenentscheid ein höheres Arbeits- pensum angerechnet, weshalb es durchaus plausibel ist, dass sie nunmehr ihr Mittagessen auswärtig einnimmt, selbst wenn sie dieses bei früheren Arbeitsstel- len von zuhause mitgenommen hätte. Somit sind die bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden.
E. 2.2.6 Steuern
E. 2.2.6.1 Aufgrund der zu erwartenden Unterhaltszahlungen sowie der finanziellen Verhältnisse der Parteien (inkl. Vermögen und Liegenschaft sowie der steuerli- chen Behandlung von Volljährigenunterhalt) ging die Vorinstanz von folgenden summarisch geschätzten Steuerbeträgen aus (act. 4 E. 4.4.3.10.):
- 31 - Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Phase II Fr. 950.– Fr. 600.– Fr. 150.– Phase III Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Phase IV Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.–
E. 2.2.6.2 In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, ihm sei die Steuerbe- lastung, welche aus einer unverteilten Erbschaft resultiere, im Bedarf anzurech- nen. Es gehe dabei um zusätzliches Einkommen (Eigenmietwert) von Fr. 16'492.– und um ein Gesamtvermögen von Fr. 1'133'633.–, welches von den fünf Erben der Erbengemeinschaft je zu 20% versteuert werde. Es seien ihm daher zusätz- lich die Steuern für Einkommen von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– anzurechnen (act. 2 Rz. 24). Es seien die folgenden Steuerwerte basierend auf beigelegten Steuerberechnungen zu berücksichtigten (ebenfalls un- ter Berücksichtigung der korrigierten Unterhaltsberechnungen; act. 2 Rz. 28): Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'539.– Fr. 394.– Fr. 117.– Phase II Fr. 1'735.– Fr. 423.– Fr. 108.– Phase III Fr. 1'995.– Fr. 421.– Fr. 107.– Phase IV Fr. 2'045.– Fr. 365.– Fr. 131.–
E. 2.2.6.3 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Steuerbelastung für die unver- teilte Erbschaft im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei. Vor Vor- instanz habe der Berufungskläger nicht dargelegt, um was es gehe oder in wel- cher Höhe Steuern veranlagt würden. Zusätzlich zum Haus auf der I._____ wür- den sich im Nachlass auch Wertschriften im Betrag von über Fr. 400'000.– befin- den. Somit könne der Berufungskläger die Steuern aus seinem Erbschaftsanteil, den Nachlasserträgen oder aus dem Überschuss begleichen (act. 21 S. 8).
E. 2.2.6.4 Aus der angefochtenen Verfügung sind die Berechnungsgrundlagen, auf welchen die vorinstanzlich geschätzten Steuerbeträge basieren, nicht zu entneh- men (vgl. act. 4 E. 4.4.3.10.). Es ist daher unklar, von welchem steuerbaren Ein- kommen und Vermögen die Vorinstanz bei der Berechnung ausging. Da sich auf-
- 32 - grund der vorgenannten Ausführungen (und ebenso aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Sparquote, vgl. E. III/4.) sodann die Unterhaltsbei- träge, zu deren Leistung der Berufungskläger verpflichtet wird, zumindest teil- weise ändern (vgl. nachfolgend E. III/5.), sind die entsprechenden Berechnungen im Berufungsverfahren nochmals vorzunehmen. 2.2.6.4.1. Dem Berufungskläger wurde über alle Phasen ein unbestritten geblie- benes Einkommen von Fr. 11'228.– pro Monat angerechnet, mithin Fr. 134'736.– pro Jahr. Da der Berufungskläger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegen- schaft ist, ist er verpflichtet, auch den entsprechenden Eigenmietwert der Liegen- schaft zu versteuern (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG, § 21 Abs. 1 lit. b StG ZH). Dieser ist ihm entsprechend zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Gemäss den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 deklarierte der Berufungskläger einen Eigenmietwert von Fr. 31'500.–, abzüglich der Pauschale für Unterhalt und Abga- ben von Fr. 6'300.– (act. 5/18/8). Somit sind ihm zusätzlich Fr. 25'200.– als Ein- kommen anzurechnen. Ausgehend von diesem Gesamteinkommen und abzüglich der Berufsauslagen von ca. Fr. 11'640.– (direkte Bundessteuer: Fr. 9'640.–), Ver- sicherungsprämien von Fr. 2'600.– (direkte Bundessteuer: Fr. 1'700.–) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), ist in Phase I von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 100'000.– (bzw. Fr. 103'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Sodann hat der Berufungskläger seine Lie- genschaft als Vermögen zu versteuern. Gemäss Steuererklärungen deklariert er Liegenschaft(en) im Wert von Fr. 901'000.–, abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 640'000.– (act. 5/18/8). Da der Berufungskläger im Jahr 2022 zusätzlich noch Wertschriften und Kontoguthaben im Betrag von Fr. 56'500.– deklarierte (act. 3/62), sind diese in Phase I ebenso zu berücksichtigen. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 317'500.– auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultiert in Phase I so eine mutmassliche Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– pro Monat. In Phase II wird sich der geschuldete Unterhalts- betrag des Berufungsklägers (vgl. unten E. III/5.) reduzieren, weshalb er weniger Abzüge vom Einkommen geltend machen kann, und sich sein steuerbares Ein- kommen entsprechend leicht erhöhen wird. Es ist in Phase II von einem steuerba- ren Einkommen von rund Fr. 105'000.– (bzw. Fr. 108'000.–) auszugehen. Der Be-
- 33 - rufungskläger führt sodann aus, Ende 2023 über kein wesentliches Wertschriften- und Bankvermögen mehr zu verfügen (vgl. act. 2 Rz. 8), weshalb ab Phase II das mutmassliche steuerbare Vermögen Fr. 261'000.– (i.e. Liegenschaftswert abzüg- lich Hypothek) beträgt. In Phase II ergibt sich daraus eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'500.–. In Phase III werden die vom Einkommen abzieh- baren Unterhaltsbeiträge weiter sinken, und das steuerbare Einkommen ist auf etwa Fr. 115'000.– (bzw. Fr. 118'000.–) zu schätzen. Unter Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von Fr. 261'000.– ist für die Steuern monatlich Fr. 1'700.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. In Phase IV wer- den die zu leistenden Unterhaltsbeiträge schliesslich noch einmal sinken, womit in der Konsequenz ein höheres Einkommen zu versteuern sein wird. Es ist von rund Fr. 120'000.– (bzw. Fr. 123'000.–) auszugehen, und die monatlichen Steuerbelas- tungen sind beim Berufungskläger auf rund Fr. 1'900.– zu schätzen. 2.2.6.4.2. Der Berufungskläger bringt vor, ihm sei zusätzlich ein Eigenmietwert von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– aufgrund der Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft im Kanton Graubünden anzurechnen. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob diese Werte grundsätzlich berücksichtigt werden können: Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften sind von jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu versteuern und entsprechend in der Steuererklärung an seinem Wohnort zu deklarieren (Art. 10 Abs. 1 DBG, § 9 Abs. 1 Abs. 1 StG ZH). Demzufolge hätte der Berufungskläger in aller Regel sei- nen Einkommens- und Vermögensanteil an der seit 2013 bestehenden Erbenge- meinschaft auch in der Steuererklärung im Kanton Zürich offen zu legen. Aus den eingereichten Unterlagen (und insbesondere den Steuererklärungen des Kantons Zürich, act. 5/18/8) ist indessen nicht ersichtlich, aus welchen Beiträgen sich die deklarierten Einkünfte aus Liegenschaften und die deklarierten Liegenschafts- werte zusammensetzen, und ob dort allenfalls die entsprechenden Anteile an der unverteilten Erbschaft bereits berücksichtigt worden sind oder nicht. In den Steu- ererklärungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 findet sich unter Ziff. 60 jeweils le- diglich die Bemerkung "Für unverteilte Erbschaft: Siehe Beilage Kanton Graubün- den, Unverteilte Erbschaften, M._____ Erben". Zwar ist der Sachverhalt vorlie- gend von Amtes wegen zu erforschen, jedoch entbindet dies den Berufungskläger
- 34 - nicht von seiner Mitwirkungspflicht, und es wäre an ihm gelegen, die vollständigen Steuererklärungen, die interkantonale Steuerausscheidung oder Steuerrechnun- gen vom Kanton Graubünden einzureichen. Entsprechendes steuerbares Mehr- einkommen und Mehrvermögen kann der Berufungskläger jedenfalls mit dem Fra- gebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen bei unverteilten Erbschaften des Kantons Graubünden (act. 3/66) alleine nicht glaubhaft machen. Sodann ist festzuhalten, dass Steuern auch nur geschätzt werden können und Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden sind. Das geltend gemachte Mehreinkom- men von rund Fr. 3'300.– und -vermögen von rund Fr. 230'000.– führen zu einer verhältnismässig geringen Mehrbelastung, und würden wohl zumindest teilweise durch andere Abzüge, welche in der vorstehenden Berechnung nicht berücksich- tigt wurden (wie etwa Abzüge für Säule 3a-Beiträge oder Hypothekarzinszahlun- gen), kompensiert. Nach dem Gesagten ist das diesbezüglich geltend gemachte Mehreinkommen resp. –vermögen nicht zu berücksichtigen. 2.2.6.4.3. Der Berufungsbeklagten und C._____ ist für die Berechnung des steu- erbaren Einkommens in Phase I Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 34'428.– anzurechnen. Hinzu kommen die mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), abzüglich der Berufsauslagen von geschätzt Fr. 5'720.–, Ver- sicherungsprämien für beide von Fr. 3'900.– (Bundessteuer Fr. 2'400.–) sowie dem Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Bundessteuer Fr. 6'500.–). Es ist mithin von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 60'000.– (bzw. Fr. 66'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Steuerbares Vermögen ist keines ersichtlich. In Phase I resultiert so eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 450.– pro Monat, wovon Fr. 350.– im Bedarf der Berufungsbeklagten und Fr. 100.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sind. Ab Phase II werden die Berufungsbeklagte und C._____ zwar beide jeweils mehr verdienen (auch C._____ wird ein höheres Lehrlingseinkommen generieren), jedoch werden sie in der Summe weniger Unterhaltsbeiträge erhalten. Es kann bei ihnen für die Pha- sen II bis IV von einem stabil bleibenden steuerbaren Einkommen von schät- zungsweise rund 62'000.– (bzw. Fr. 68'000.–) ausgegangen werden, und es sind die monatlichen Steuern mit Fr. 500.– zu veranschlagen, wovon Fr. 400.– der Be- rufungsbeklagten und Fr. 100.– C._____ im Bedarf anzurechnen sind.
- 35 -
E. 2.3 Übersicht Bedarf der Parteien
E. 2.3.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden Bedarfe der Parteien, wobei auf unbeanstandet gebliebene Beträge, welche die Vorin- stanz festlegte, ohne Weiteres abgestellt wird:
E. 2.3.2 Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'400.– Fr. 350.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'710.– Fr. 3'778.– Fr. 1'632.–
E. 2.3.3 Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'500.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'812.– Fr. 4'184.– Fr. 1'632.–
- 36 -
E. 2.3.4 Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'700.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'588.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.–
E. 2.3.5 Phase IV (ab 1. Dezember 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'900.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'788.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.–
3. Phasenbildung
E. 3 Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum Poststempel: 23. November 2023) Berufung und stellte die eingangs auf- geführten materiellen Anträge (act. 2). Der vom Berufungskläger verlangte Kos- tenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 4 und act. 8). Sodann ersuchte der Beru- fungskläger mit separater Eingabe vom 25. Februar 2024 (Datum Poststempel:
26. Februar 2024) um aufschiebende Wirkung betreffend die rückständigen Unter- haltsbeiträge (act. 10). Mit Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Be-
- 8 - rufungsbeklagte die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nach dem Eingang von je einer weiteren Stellung- nahme des Berufungsklägers vom 21. April 2024 (Datum Poststempel: 22. April 2024; act. 19) und der Berufungsbeklagten vom 7. Mai 2024 (act. 28) wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2024 der Berufung des Berufungsklägers in Bezug auf die gemäss Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Novem- ber 2023 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 30). Die Berufungsbe- klagte erstattete mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht ihre Berufungsant- wort und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 21). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Berufungskläger Stellung zur Berufungs- antwort (act. 29), auf welche die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reagierte (act. 32). Der Berufungskläger reichte daraufhin am 18. Juni 2024 (Datum Poststempel: 19. Juni 2024) eine erneute Stellungnahme ein (act. 35), zu welcher sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 äusserte (act. 39).
E. 3.1 Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vor, es wäre ei- gentlich der Beginn ihrer Unterhaltsberechtigung anzupassen. In ihrem Gesuch
- 37 - um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. September 2022 habe sie bean- tragt, die Unterhaltsbeiträge für sie persönlich ab 1. Mai 2022 (Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes) und für die Tochter ab 15. Juli 2022 (Umzug der Tochter vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten) festzulegen. Die Vorinstanz habe davon abweichend für sie und die Tochter den gleichen Anfangszeitpunkt festge- legt, um unnötig kurze Phasen zu verhindern. Die Vorinstanz habe der Berufungs- beklagten damit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Unterhaltsanspruch für die Monate Mai und Juni 2022 entzogen. Dieser Betrag in der Höhe von mehreren tausend Franken werde nicht annährend dadurch kompensiert, dass die Vorin- stanz den Unterhaltsbeitrag für die Tochter bereits ab 1. Juli 2022 statt erst ab 15. Juli 2022 festgelegt habe (act. 21 S. 12). Jedenfalls anzupassen sei das Ende der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Tochter C._____. Die Vorinstanz habe den Unterhalt bis zum Abschluss der Lehre befristet. Die elterliche Unter- haltspflicht bestehe jedoch bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Dies müsse nicht der Lehrabschluss der Tochter sein. Die Tochter erwäge, nach der Lehre die Berufungsmittelschule zu besuchen und anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufzunehmen. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklä- gers sei deshalb nicht an das Ende der Lehre, sondern an den Abschluss einer angemessenen ordentlichen Erstausbildung zu knüpfen (act. 21 S. 13).
E. 3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, er habe den Beginn der Unter- haltspflicht sowie das Ende der Unterhaltspflicht von C._____ nicht beanstandet, die Vorbringen der Berufungsbeklagten seien daher unbeachtlich. Die Phasenbil- dung sei zur Vereinfachung gewählt worden. Ansonsten hätten aufgrund des Um- zugs der Tochter per Mitte Juli 2022 und des Abschlusses der Ausbildung des Sohnes Ende Juli 2022 noch weitere Phasen gebildet werden müssen (act. 29 Rz. 40).
E. 3.3 Die Berufungsbeklagte kritisiert zwar die vorinstanzliche Phasenbildung in- sofern, als dass sie in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von ehelichem Unterhalt nicht mit dem Beginn vom 1. Juli 2022 einverstanden zu sein scheint, sie stellte jedoch keinen entsprechenden Antrag. Es kann vorliegend offen blei- ben, ob hinsichtlich des ehelichen Unterhaltes ein solcher Antrag notwendig wäre,
- 38 - da die Phasenbildung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist: Zwar hätte die Be- rufungsbeklagte einen Unterhaltsanspruch ab 1. Mai 2022, die Tochter jedoch erst ab dem Umzug vom Vater zur Mutter, somit ab Mitte Juli 2022. Sodann wäre bis am 31. Juli 2022 auch noch der Sohn G._____ in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen gewesen, da er seine Berufslehre erst per Ende Juli 2022 ab- geschlossen hat (vgl. act. 5/10 S. 2). Für die Zeit von Mai 2022 bis Juli 2022 wäre der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten somit deutlich geringer ausgefal- len, da noch eine Person mehr im Bedarf zu berücksichtigten gewesen wäre. Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt und die damit einhergehende Phasenbil- dung sind nicht das Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung, und es liegt nur eine Scheingenauigkeit vor, welche auch dem Ermessen des Gerichts unterliegt. Indem die Vorinstanz die erste Phase für die Berufungsbeklagte zwar verkürzt, für die gemeinsame Tochter aber verlängerte und den Sohn gar nicht in die Berechnungen einbezog, hat sie ihr Ermessen indessen nicht überschritten.
E. 3.4 Der Berufungskläger hat mit der Berufung auch die Festlegung des Kindes- unterhaltes angefochten und beantragt dessen Herabsetzung. Wie festgestellt, ist die Berufungsinstanz in Verfahren, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht an die Parteianträge gebunden und kann somit grundsätzlich von den Berufungsan- trägen abweichen (vgl. oben E. II/5.). Der Unterhaltspruch eines volljährigen Kin- des besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dies hat auch die Vorinstanz entsprechend erwogen, knüpfte das Ende der Unterhaltspflicht aber an den Abschluss der Lehre (act. 4 E. 4.4.1.5.). Der Abschluss einer Berufslehre kann, muss aber nicht einer angemessenen Erstausbildung entsprechen. Die Unterhaltsbeiträge an C._____ sind daher nicht nur bis zum Abschluss der Lehre, sondern bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zuzusprechen. Es ist dabei unbeachtlich, dass bei G._____ die Wei- terbildung nicht mehr als Erstausbildung qualifiziert wurde (vgl. oben E. III/2.1.2.). Sollte C._____ einen weiteren Bildungsweg verfolgen, so wird unter Berücksichti- gung eines Ausbildungsplanes und des anvisierten Studiums in ihrem Fall noch zu beurteilen sein, ob es sich dabei um eine Erstausbildung handelt oder nicht.
- 39 -
4. Sparquote / letzter gemeinsam gelebter Standard
E. 4 Während des laufenden Berufungsverfahrens zog der Berufungskläger die Scheidungsklage vom 11. Juli 2022 anlässlich der beschränkten Hauptverhand- lung vom 25. April 2024 vor Vorinstanz vorbehaltlos zurück (act. 23, act. 26).
E. 4.1 Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz die Berücksichtigung einer Sparquote geltend (act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Vorinstanz be- rücksichtigte diese nicht, sondern ging davon aus, es könne offen bleiben, ob eine Sparquote nachgewiesen sei, da die trennungsbedingten Mehrkosten eine allfäl- lige Sparquote übersteigen würden (act. 4 E. 4.4.4.3.). Der Berufungskläger rügt berufungsweise die Nichtbeachtung der Sparquote, diese sei nachgewiesen und durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht kompensiert. Die Lebenshaltung sei auf jene im Zeitpunkt des Zusammenlebens zu plafonieren (act. 2 Rz. 29 ff.).
E. 4.2 Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam geleb- ten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien An- spruch haben. Gleichzeitig findet der Ehegattenunterhalt (wie auch der nacheheli- che Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensfüh- rung der Parteien. Dabei ist auch eine allfällige Sparquote zu beachten, wobei sich diese nach den Verhältnissen vor der Trennung richtet. Im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenlebens verbraucht und ent- sprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom
28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; OGer ZH LY220050 vom
22. Dezember 2023 E. 2.2.2; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 176 Rz. 29a). Das Vorliegen einer Sparquote wirkt sich daher begren- zend auf die Höhe des allfälligen Unterhaltsanspruchs aus. Daher ist in vom un- eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren bei hinrei- chend substantiierter Behauptung einer Sparquote auch die zuletzt gelebte Le- benshaltung zu bestimmen, damit der Unterhaltsanspruch diese Obergrenze nicht überschreitet (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.6.2.). Ist eine Sparquote substantiiert vorgebracht, ist folglich zur Eruierung des maximalen Überschussan- teils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote abzuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenun- terhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrennt-
- 40 - leben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsam verbrauchten Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Le- bensstandard abzustellen. Dabei sind grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine längere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote ha- ben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. 2.2.2.; OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FANKHAUSER/REUSSER/SCHWANDER [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge- burtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51).
E. 4.3 Die sinngemässe Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Überschussverteilung und Nichtberücksichtigung der Sparquote ist zutreffend. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, pauschal davon auszugehen, eine Spar- quote würde durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht. Da der Beru- fungskläger vor Vorinstanz jedoch substantiiert eine Sparquote behauptete (vgl. act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 25 ff.), wäre jedoch die zuletzt gelebte Lebens- haltung und damit einhergehend der Überschuss vor der Trennung der Ehegatten zu bestimmen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre auch die relevante Re- ferenzperiode und eine allfällige Sparquote festzulegen gewesen. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, eine Sparquote wäre durch von ihr nicht weiter bezifferte tren- nungsbedingte Mehrkosten konsumiert. Methodisch wäre eine Sparquote aber nicht vom Gesamtüberschuss abzuziehen, sondern vorab vom gedeckelten Über- schuss während des Zusammenlebens. Es ist entsprechend nachfolgend auf die zuletzt gelebte Lebenshaltung – somit auf den Überschuss und die Sparquote der noch festzulegenden Referenzperiode – einzugehen. Die zuletzt gelebte Lebens- haltung wurde zwar im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich thematisiert. Jedoch äusserten sich die Parteien bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Spa- rquote sowie zur Referenzperiode (act. 5/29 Rz.41 ff.; act. 5/34 S. 7; act. 5/39 Rz. 25 ff.). Sodann kann auch für die Referenzperiode der massgebliche Über- schuss aus den bekannten bzw. von den Parteien vor Vorinstanz geltend ge- machten Zahlen und eingereichten Belegen eruiert werden. Es rechtfertigt sich
- 41 - daher (auch angesichts der summarischen Natur des Verfahrens), von einer Rü- ckweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen, sondern nachfolgend im Berufungsverfahren die zuletzt gelebte Lebenshaltung festzustellen.
E. 4.4 Referenzperiode
E. 4.4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, auf welche Referenzperiode zur Bestim- mung der während des Zusammenlebens gelebten Lebenshaltung abzustellen ist. Der Berufungskläger macht geltend, die Sparquote der letzten Ehejahre sei nicht repräsentativ für die ganze Dauer der Ehe, da die Ehe für den Berufungskläger in den letzten Ehejahren kaum mehr auszuhalten gewesen sei, und er daher jede Möglichkeit ergriffen habe, nicht im Haus zu sein. Dies habe zu höheren Kosten geführt. Es sei daher auf die Sparquote der Jahre 2013 bis 2018 abzustellen, da- mit auf die letzten fünf Jahre vor der Trennung (act. 2 Rz. 31; act. 29 Rz. 35 ff.; ebenso in act. 5/29 Rz. 42). Die Berufungsbeklagte führt hingegen aus, die Par- teien hätten sich erst im Mai 2022 räumlich getrennt, massgebend sei somit der Zeitraum vom Mai 2021 bis April 2022. Es biete sich daher an, auf die Steuerer- klärung 2021 abzustellen (act. 5/34 S. 7; act. 21 S. 9).
E. 4.4.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass erst ab Mai 2022 getrennte Haushalte geführt wurden. Grundsätzlich wäre somit der Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 als Referenzperiode heranzuziehen. Daran ändert auch die Be- hauptung des Berufungsklägers nichts, aufgrund der zerrütteten Ehe sei es in den letzten Jahren der Ehe zu höheren Ausgaben gekommen. Diese Behauptungen sind unsubstantiiert und unbelegt, und der Berufungskläger macht keine Ausfüh- rungen dazu, welche Mehrkosten überhaupt angefallen sein sollten. Sodann ist aus seiner Übersicht über die behauptete Höhe der Sparquoten (vgl. act. 5/29 Rz. 42) ersichtlich, dass sich die Sparquote in den Jahren 2013 bis 2018 zwi- schen Fr. 14'880.– und Fr. 59'698.– bewegt haben soll, also bereits in diesen Jah- ren grösseren Schwankungen unterlag. Für das letzte ganze Jahr vor der Tren- nung (i.e. 2021) machte der Berufungskläger eine Sparquote von Fr. 24'233.– gel- tend, diese entspricht im Wesentlichen auch der behaupteten Sparquote der letz- ten zehn Jahre der Ehe (2011 - 2021, vgl. act. 2 Rz. 30). Es ist vorliegend daher nicht angezeigt, auf eine andere oder eine längere Zeitspanne abzustellen, als
- 42 - das Jahr vor der räumlichen Trennung. In Übereinstimmung mit der Berufungsbe- klagten rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, das Jahr 2021 als Referenzperi- ode festzulegen und u.a. auf die entsprechende Steuererklärung abzustellen.
E. 4.5 Überschussberechnung 2021
E. 4.5.1 Zur Bestimmung des ehelich gelebten Standards ist ausgehend vom Ein- kommen sowie vom familienrechtlichen Grundbedarf der Familie der Überschuss im Jahr 2021 zu bestimmen. Der Sohn der Ehegatten absolvierte unbestrittener- massen bis Ende Juli 2022 seine Erstausbildung zum Elektroinstallateur (vgl. act. 5/10 S. 2; act. 5/16 Rz. 11), er war somit während der Referenzperiode noch unterhaltsberechtigt und ist somit ebenfalls in der Berechnung zu berücksichtigen.
E. 4.5.2 Für das Jahr 2021 ergibt sich aus der Steuererklärung 2021 ein Nettoein- kommen des Berufungsklägers von Fr. 153'920.– und der Berufungsbeklagten von Fr. 23'143.–, zuzüglich Fr. 1'433.– Erwerbsausfallentschädigung aus Arbeits- losenversicherung (vgl. act. 5/18/8). C._____ war 2021 noch nicht in der Berufs- ausbildung (vgl. act. 5/10 S. 2). G._____ beendete seine Ausbildung zum Elektro- installateur EFZ im Juli 2022, war somit während des Referenzjahres im dritten, bzw. ab Juli 2021 im vierten Lehrjahr (vgl. act. 5/29 Rz. 49). Da C._____ gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein Drittel ihres Lehrlingslohnes an ihren eigenen Be- darf angerechnet wird (vgl. act. 4 E. 4.4.2.9.), rechtfertigt es sich, in der Referenz- periode auch von dem Lehrlingslohn von G._____ einen Drittel zum Familienein- kommen zu addieren. Die Parteien machten im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben dazu, wieviel G._____ in seiner Lehre verdiente. Gemäss öffentlich zu- gänglichen Quellen (vgl. Liste der empfohlenen Lehrlingslöhne auf www.beru- fungsberatung.ch) beträgt der empfohlene monatliche Lehrlingslohn für einen Elektroninstallateur EFZ im dritten Lehrjahr Fr. 950.– bis Fr. 1'200.– und im vier- ten Lehrjahr Fr. 1'100.– bis 1'600.–. Es ist vom Durchschnittswert davon auszuge- hen, mithin rund Fr. 1'200.–, wovon ein Drittel (i.e. Fr. 400.–) im Familieneinkom- men zu berücksichtigen ist. Das Familieneinkommen in der Referenzperiode be- trug somit Fr. 183'296.–, mithin Fr. 15'275.– pro Monat.
- 43 -
E. 4.5.3 Der familienrechtliche Bedarf der Familie für das Jahr 2021 kann sodann wie folgt festgestellt werden: Für den Grundbetrag der Ehegatten sind Fr. 1'700.– und für die beiden Kinder, welche im Jahr 2021 beide über 10 Jahre, aber noch in Erstausbildung waren, je Fr. 600.– zu berücksichtigen. Als Wohnkosten sind Fr. 1'429.– einzusetzen (Fr. 467.– für Hypothekarzinszahlungen [act. 5/31/39b], Fr. 941.– pauschal für die Nebenkosten [vgl. oben E. III/2.2.2.4.], Fr. 21.– für die obligatorische Gebäudeversicherung [act. 5/18/7]). Die Hausrats- und Haftpflicht- versicherung betrug im Jahr 2021 Fr. 57.– (act. 5/18/7 sowie oben, E. III/2.2.3.). Sodann sind die Krankenkassenprämien (VVG und KVG) der Familienmitglieder mit insgesamt Fr. 1'219.– zu berücksichtigen (Fr. 230.– + Fr. 182.– für den Beru- fungskläger [act. 5/18/9], Fr. 352.– + Fr. 44.– für die Berufungsbeklagte [act. 5/26/9 und act. 5/26/10], Fr. 174.– + Fr. 65.– für G._____ [act. 5/31/42], Fr. 107.– + Fr. 65.– für C._____ [act. 5/18/6a]). Hinzu kommen Kommunikations- kosten. Gerichtsüblich wird bei einer erwachsenen Einzelperson eine Kommuni- kationspauschale von Fr. 120.– und die Schweizerischen Radio- und TV-Emp- fangsgebühren (Serafe) von rund Fr. 28.– veranschlagt. Einige Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet und Festnetz), während andere (beispielsweise das Mobiltelefon) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspauschale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Für die beiden Kinder sind jeweils Fr. 30.– zu be- rücksichtigen. Die Kosten für Kommunikation und Mediennutzung sind somit auf insgesamt Fr. 220.– festzulegen. Weiter sind Kosten für die Mobilität miteinzube- rechnen: Dem Berufungskläger sind Fr. 420.– anzurechnen. Die Berufungsbe- klagte fuhr 2021 mit dem Zug zur Arbeit, wofür sie ein ZVV-Abonnement im Be- trag von Fr. 134.– benötigte (act. 5/10 S. 3 und S. 5). Die gleichen Kosten sind auch für die beiden Kinder zu berücksichtigen, was gerundet den Kosten eines Jahres-Junior-GA entspricht. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kosten für aus- wärtige Verpflegung – dem Berufungskläger basierend auf einem 100% Pensum (Fr. 220.–), der Berufungsbeklagten basierend auf 108 von 240 Arbeitstagen (Fr. 99.–; vgl. Aufstellung der Berufsauslagen der Berufungsbeklagten in der Steuererklärung 2021, act. 5/18/8). Schliesslich ist noch ein Steuerbetrag anzu- rechnen. Es ist dabei von dem in der Steuererklärung 2021 (act. 5/18/8) deklarier-
- 44 - ten steuerbaren Einkommen (Fr. 138'066.– für die Staatssteuer und Fr. 144'538.– für die Bundessteuer) und Vermögen (Fr. 397'554.–) auszugehen. Für das Jahr 2021 ergibt dies im Steuerrechner des Kantons Zürich für Privatpersonen mit dem Verheiratetentarif ohne Konfession mit zwei Kindern im Haushalt eine Staats- und Gemeindesteuer in E._____ von Fr. 17'272.– sowie eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'850.–, somit ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 1'850.–. Insge- samt betrug das familienrechtliche Existenzminimum der Familie im Referenzjahr (2021) damit monatlich Fr. 8'816.–.
E. 4.5.4 Die Parteien haben somit im Jahr 2021 von dem Einkommen von Fr. 15'275.– Fr. 8'816.– für ihren Bedarf verwendet. Es resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 6'459.–. Von diesem ist eine allfällige Sparquote abzuziehen.
E. 4.6 Sparquote 2021
E. 4.6.1 Weiter ist strittig, ob der Berufungskläger für die Referenzperiode eine Spa- rquote nachweisen konnte. Eine solche Sparquote, die grundsätzlich beim Unter- haltsschuldner verbleibt, hat dieser glaubhaft zu machen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die vom Haus- haltseinkommen während des Zusammenlebens nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (MAIER, a.a.O., Rz. 499). Dazu gehören der Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen), die Äufnung von Bar- mitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren, Einzahlungen in Säule 3a Konti, Tilgung von Schulden sowie Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, S. 52; vgl. zu diverser Kasuistik MAIER, a.a.O., Rz. 512 ff.). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind, wie Ausgaben für das Woh- nen (inkl. Nebenkosten), Freizeit und Ferien (ARNDT, a.a.O., S. 55).
E. 4.6.2 Der Berufungskläger macht für das Jahr 2021 eine Sparquote von insge- samt Fr. 24'233.– geltend. Dabei berücksichtigt er Einzahlungen in seine Säule 3a (Fr. 6'883.–), der Kauf eines Autos (Fr. 24'080.–), Renovationen am Haus (Fr. 2'443.–), und zieht davon Fr. 9'173.– aus der Veränderung des in der Steuer-
- 45 - erklärung 2020 deklarierten Vermögens gegenüber des Vermögens 2021 ab (act. 2 Rz. 33; ebenso in act. 5/39 Rz. 30).
E. 4.6.3 Die Berufungsbeklagte bringt vor, eine allfällige Sparquote sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten neutralisiert (act. 21 S. 9). Eine allfällige Spar- quote könne zudem nicht einseitig dem Berufungskläger zugewiesen werden. Die Parteien hätten sich auf eine Zuverdienstehe geeinigt, und die Berufungsbeklagte habe keine Ersparnisse bilden können, da sie für die Betreuung der Kinder und die Haushaltführung zuständig gewesen sei. Eine Sparquote, die während der Trennungszeit durch Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigten Person entstehe, müsse als gemeinsam erwirtschaftet gelten und entsprechend auch hälftig geteilt werden. Vorliegend wäre ein anderes Vorgehen besonders stossend, weil die Parteien die Gütertrennung vereinbart hätten, die Berufungsbe- klagte demnach nicht an der Errungenschaft des Berufungsklägers partizipiere (act. 21 S. 11).
E. 4.6.4 Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zur Sparquote im Jahr 2021 (vgl. act. 5/39 Rz. 30) und legte Belege ins Recht (act. 5/41/59). Vor Vorinstanz bestritt die Berufungsbeklagte das Vorliegen einer Sparquote in der Referenzperiode (vgl. act. 5/34 S. 7). Im Berufungsverfahren äussert sie sich nicht mehr zu den einzelnen, vom Berufungskläger geltend ge- machten Positionen, sie bestreitet die Sparquote lediglich mit Blick darauf, sie sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten kompensiert. Dem Berufungskläger gelingt es denn auch, eine Sparquote im Umfang von Fr. 24'233.– nachzuweisen: Unzweifelhaft ist die Einzahlung von Fr. 6'883.– auf das Säule 3a-Konto des Be- rufungsklägers als Sparen zu betrachten (vgl. Gutschriftanzeige in act. 5/41/59). Ebenso ist die Anschaffung eines neuen (Occasions-) Fahrzeugs im Betrag von Fr. 24'080.– als unregelmässige Ausgabe zur Sparquote zu zählen (vgl. Kaufver- trag in act. 5/41/59). Gleich verhält es sich mit den Kosten für eine Schallschutztür in der ehelichen Liegenschaft im Betrag von Fr. 2'443.– (vgl. Rechnung in act. 5/41/59). Diese Ersparnisse sind um den Rückgang des Vermögens im Refe- renzjahr zu bereinigen. Dieser Rückgang ergibt sich aus den Steuererklärungen 2020 und 2021 (act. 5/18/8) und beträgt Fr. 9'173.–. Im Referenzjahr weist der
- 46 - Berufungskläger somit eine Sparquote von Fr. 24'233.–, also Fr. 2'019.– pro Mo- nat, nach.
E. 4.6.5 Die Berufungsbeklagte macht selbst keine Sparquote geltend, welche ihr zugewiesen werden könnte. Sie führt vielmehr selbst aus, sie habe in der Ehe keine Ersparnisse gebildet. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen hat sich je- doch auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu beschränken. Im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsberechnung kann der Berufungsbeklagten entspre- chend nicht eine Sparquote zuerkannt werden, welche sie während der Ehe nicht tatsächlich gebildet und nachgewiesen hätte, ansonsten bei ihr der zuletzt gelebte eheliche Lebensstandard eben gerade überschritten würde. Die Festlegung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen dient nicht dazu, die güterrechtliche Auseinander- setzung vorwegzunehmen oder allenfalls gar korrigierend einzugreifen, wenn etwa eine Gütertrennung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sodann finden etwaige Ersparnisse, die nach der Trennung erwirtschaftet werden können, in die vorliegende Unterhaltsberechnung keinen Eingang.
E. 4.7 Trennungsbedingte Mehrkosten
E. 4.7.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten.
E. 4.7.2 Vorab bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger hätte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäus- sert. Er könne nicht im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen kommen, welche er im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, und die sich nun zu Lasten der Berufungsbeklagten und C._____ auswirken würden (act. 21 S. 9). Dazu ist festzuhalten, dass im Bereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes wie bereits ausgeführt die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht gilt, was sich auch auf den Ehegattenunterhalt auswirken kann (vgl. oben E. II/4.). Dies gilt nicht nur zugunsten des Unterhaltsgläubigers, sondern auch zu- gunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. BGE 147 III 301; OGer ZH LY200033 vom
24. November 2020 E. 2.6 m.w.H.). Entsprechende Vorbringen des Berufungsklä- gers wären daher auch im Berufungsverfahren zu beachten, selbst wenn sich dies zum Nachteil der Berufungsbeklagten oder C._____ auswirken würde.
- 47 -
E. 4.7.3 Der Berufungskläger äusserte sich vor Vorinstanz nicht zu den trennungs- bedingten Mehrkosten (vgl. act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Berufungsbeklagte führte hö- here Grundbeträge (+Fr. 750.–), zusätzliche Mietkosten (+Fr. 1'911.–) sowie Mehrausgaben für Kommunikation, Radio-/TV-Gebühr und für Versicherungsprä- mien an, welche die Sparquote vollständig konsumieren würden (vgl. act. 5/34 S. 7 unten). Die Vorinstanz bezifferte die trennungsbedingten Mehrkosten ebenso nicht, sah diese aber jedenfalls als eine allfällige Sparquote übersteigend an (vgl. act. 4 E. 4.4.4.3.). In der Berufung beziffert der Berufungskläger die trennungsbe- dingten Mehrkosten über alle Phasen hinweg auf Fr. 1'938.– (act. 2 Rz. 32). Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort die folgenden trennungsbe- dingten Mehrkosten geltend: Fr. 3'254.– für Phase I und Phase II, Fr. 3'448.– für Phase III und Fr. 3'798.– in Phase IV.
E. 4.7.4 In Phase I fallen aufgrund der Führung zweier Haushalte im Wesentlichen die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten im Vergleich mit der Referenzperi- ode (vgl. für den Bedarf der Phase I oben E. III/2.3.2. und für den Bedarf der Re- ferenzperiode oben E. III/4.5.3.) an: Der Grundbetrag der Ehegatten wird nicht mehr mit Fr. 1'700.– veranschlagt, sondern ab der räumlichen Trennung mit Fr. 1'100.– für den Berufungskläger und Fr. 1'350.– für die Berufungsbeklagte, so- mit um Fr. 750.– höher als während des Zusammenlebens. Hinzu kommen so- dann neu die separaten Wohnkosten der Berufungsbeklagten und C._____ im Betrag von Fr. 1'790.– sowie die entsprechende Haftpflichtversicherung der Beru- fungsbeklagten im Betrag von Fr. 30.–. Die Kommunikationskosten erhöhen sich um Fr. 136.–. Unter Berücksichtigung des in Phase I angerechneten Arbeitspen- sums erhöhen sich sodann die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Seiten der Berufungsklägerin um Fr. 77.– im Vergleich zur Referenzperiode. Keine Ab- weichungen gibt es hingegen entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Berufungsbeklagten bei den Mobilitätskosten, mangels Kompetenzcharakter ihres Autos in Phase I ist sodann auch der Garagenparkplatz nicht als Mehraus- gabe zu berücksichtigen. Sodann ist davon auszugehen, dass sich die Steuerbe- lastung der Ehegatten in Phase I gegenüber der Referenzperiode nicht erhöhen wird, auch wenn die Berufungsbeklagte mehr verdient. Die Parteien werden ab der Trennung getrennt besteuert, und der Berufungskläger kann seine Unterhalts-
- 48 - zahlungen als Abzug geltend machen. Die mutmassliche Steuerbelastung wird sich daher ungefähr im gleichen Rahmen bewegen. Insgesamt ist in Phase I von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'783.– auszugehen. In Phase II ist dem Auto der Berufungsbeklagten sodann Kompetenzcharakter zuzugestehen (vgl. oben E. III/2.2.4.4.), womit sich ihre Mobilitätskosten um Fr. 236.– erhöhen, und ebenso die Miete für die Garage im Betrag von Fr. 120.– in die Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten einzuberechnen ist. In Phase II ist davon auszu- gehen, dass sich die Steuern um rund Fr. 150.– erhöhen werden. Die trennungs- bedingten Mehrkosten in Phase II erhöhen sich somit insgesamt auf Fr. 3'289.–. Ab Phase III erhöhen sich aufgrund des höheren Arbeitspensums der Berufungs- beklagten nochmals die Kosten für die Mobilität (+ Fr. 92.–) und auswärtige Ver- pflegung (+ Fr. 44.–), und der Grundbetrag des Berufungsklägers steigt um Fr. 100.–. Sodann ist bei den Parteien von einer höheren Steuerbelastung von ca. Fr. 200.– auszugehen. Ab Phase III belaufen sich die trennungsbedingten Mehr- kosten daher auf Fr. 3'725.–. In Phase IV wird sich im Bedarf nur noch die Steuer- belastung geringfügig ändern und es ist gegenüber Phase III von Fr. 200.– Mehr- kosten auszugehen, somit im Verhältnis zur Referenzperiode von höheren Ausga- ben im Betrag von Fr. 3'925.–.
E. 4.7.5 Den trennungsbedingten Mehrkosten ist zusätzliches Einkommen der Par- teien gegenüber zu stellen, welches aufgrund eines zumutbaren Ausbaus der Ei- genversorgung erwirtschaftet wird (BGE 147 III 293 E. 4.4., so auch die Parteien in act. 2 Rz. 29 und act. 21 S. 10). Im Referenzjahr verdiente die Berufungsbe- klagte Fr. 2'048.– (vgl. oben E. III/4.5.2.). Die Vorinstanz rechnete ihr in Phase I ein Einkommen von Fr. 2'869.– an (act. 4 E. 4.4.2.6.), in Phase II Fr. 3'632.– (act. 4 E. 4.4.2.7.) und ab Phase III Fr. 4'540.– (act. 4 E. 4.4.2.8.). Somit erhöht die Berufungsbeklagte ihre Eigenversorgungskapazität in Phase I um Fr. 821.–, in Phase II um Fr. 1'584.– und in den Phasen III und IV um Fr. 2'492.–.
E. 4.7.6 Daraus ergeben sich die folgenden Mehrkosten und Mehreinnahmen: Phase I Phase II Phase III Phase IV Trennungsbedingte Mehrkosten Fr. 2'783.– Fr. 3'289.– Fr. 3'725.– Fr. 3'925.– Trennungsbedingte Mehreinnahmen Fr. 821.– Fr. 1'584.– Fr. 2'492.– Fr. 2'492.–
- 49 - Differenz Fr. 1'962.– Fr. 1'705.– Fr. 1'233.– Fr. 1'433.– Unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen können die trennungsbedingten Mehrkosten damit durch die im Referenzjahr erzielte Sparquote von Fr. 2'019.– grundsätzlich gedeckt werden..
E. 4.7.7 Sodann ist festzuhalten, dass in der nachfolgenden Berechnung zur Be- messung der Unterhaltsbeiträge auf den aktuellen Bedarf abgestellt und der Über- schuss gemäss Referenzjahr hinzugerechnet wird, womit die trennungsbedingten Mehrkosten bereits berücksichtigt sind. (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhalts- recht?, AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Die trennungsbedingten Mehrkosten sind daher nachfolgend nicht mehr zu beachten.
E. 4.8 Übersicht über die obere Grenze des ehelichen Unterhaltes
E. 4.8.1 Zusammenfassend ergibt sich in der Referenzperiode der folgende, für die Lebenshaltung der Parteien samt Kinder verwendete monatliche Überschuss: Einkommen der Parteien Fr. 15'275.– abzgl. Bedarf der Parteien Fr. 8'816.– abzgl. Sparquote Fr. 2'019.– Zu verteilender Überschuss Fr. 4'440.–
E. 4.8.2 Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die vorinstanzliche Überschussverteilung – die Deckelung des Überschusses von C._____ auf Fr. 600.– sowie die hälftige Verteilung des danach verbleibenden Überschusses auf die Parteien (vgl. act. 4 E. 4.4.4.4.) – wird von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angemessen. Da G._____ in der Referenzperi- ode ebenfalls noch unterhaltsberechtigt war, ist auch ihm in der Referenzperiode ein Überschussanteil von Fr. 600.– zuzuweisen. Der Überschuss der Referenzpe- riode ist somit zu je Fr. 600.– den beiden Kinder zuzuteilen und danach hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Daraus ergibt sich in der Referenzperiode ein Überschussanteil der Berufungsbeklagten von Fr. 1'620.–. Dieser Überschus-
- 50 - santeil bildet zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der ent- sprechenden Phase die Obergrenze ihres gebührenden Unterhaltes.
5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 5 Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberufung mit der Berufungs- antwort grundsätzlich unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 312 Rz. 13). Die Berufungsbeklagte beantragt in ih- rer Berufungsantwort indessen nicht nur die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung, sondern auch, der Berufungskläger sei zu verpflichten, die für die Tochter C._____ ab 1. Dezember 2024 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'567.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (und nicht bloss bis zum Abschluss der Lehre) zu bezahlen, sowie die Feststellung, der Berufungskläger sei berechtigt, lediglich Fr. 44'865.80 für rückwirkende Unterhaltbeiträge abzuziehen (und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt Fr. 52'171.80; act. 29 S. 2, Anträge Ziffer 1 und 2). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Be- rufungsverfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. No- vember 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Gel- tung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden pro- zessualen Ausgangslage der Berufungskläger beantragt eine Herabsetzung deshalb nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklagten betreffend längerer Dauer der Unterhaltsphase des Kindesunterhalts kann deshalb im Sinne eines unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, a.a.O., Art. 317 Rz. 76). Das Gleiche hat betreffend die Feststellung von an- rechenbaren Unterhaltsbeiträgen zu gelten, sofern davon (auch) Kindesunter- haltsbeiträge erfasst sind. Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, eigene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Be- rufung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend
- 12 - sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mit zu berücksichtigen.
E. 5.1 Die von der Vorinstanz festgestellten Einkommen blieben unbestritten und es wird nachfolgend auf diese abgestellt (Einkommen des Berufungsklägers über alle Phasen: Fr. 11'228.–; Einkommen der Berufungsbeklagten in Phase I: Fr. 2'869.–, in Phase II: Fr. 3'632.–, ab Phase III: Fr. 4'540.–; Einkommen von C._____: Fr. 525.–). Ebenso nicht beanstandet wurde der (gedeckelte) Über- schussanteil von C._____ im Betrag von Fr. 600.– (act. 4 E. 4.4.4.4.) sowie der Umstand, dass C._____ ab ihrer Volljährigkeit nicht mehr am Überschuss partizi- pieren wird (act. 4 E. 4.4.4.7.).
E. 5.2 Unterhaltsanspruch C._____ Phase I Phase II Phase III Phase IV Bedarf (E. III//2.3.) Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Einkommen Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– Überschussbeteiligung (E. III/5.1.) Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– - Unterhaltsanspruch Fr. 1'707.– Fr. 1'707.– Fr. 1'707.– Fr. 1'107.– Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung höhere Unterhaltszahlungen für die Tochter C._____ (Fr. 1'724.– in Phase I, Fr.1'715.– in Phase II, Fr. 1'714.– in Phase III und Fr. 1'388.– in Phase IV). Die Kammer ist hinsichtlich der Unter- haltspflicht an Kinder jedoch nicht an die Berufungsanträge des Berufungsklägers gebunden (vgl. oben E. II/2.), weshalb die Unterhaltszahlungen gemäss der oben- stehenden Berechnung neu festgelegt werden können.
E. 5.3 Unterhaltsanspruch Berufungsbeklagte Phase I Phase II Phase III Phase IV Bedarf (E. III//2.3.) Fr. 3'778.– Fr. 4'184.– Fr. 4'320.– Fr. 4'320.– Einkommen Fr. 2'869.– Fr. 3'632.– Fr. 4'540.– Fr. 4'540.– Überschussbeteiligung (E. III/4.8.2.) Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.–
- 51 - Unterhaltsanspruch Fr. 2'529.– Fr. 2'172.– Fr. 1'400.– Fr. 1'400.–
E. 5.4 Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beträgt in Phase I Fr. 6'518.– (Fr. 11'228.– - Fr. 4'710.–), in Phase II Fr. 6'416.– (Fr. 11'228.– - Fr. 4'812.–), in Phase III Fr. 5'640.– (Fr. 11'228.– - Fr. 5'588.–) und in Phase IV Fr. 5'440.– (Fr. 11'228.– - Fr. 5'788.–). Es ist dem Berufungskläger entsprechend ohne weite- res möglich, die entsprechenden Unterhaltsbeträge zu bezahlen, ohne dass bei ihm in den gelebten Standard eingegriffen würde.
6. Anrechenbare Unterhaltsbeiträge
E. 6 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage kann jeder Ehe- gatte für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben und das Gericht ersuchen, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens anzuordnen. Endet die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, ohne dass ein Urteil ergangen wäre, so wirken die zur Regelung des Getrenntle- bens angeordneten vorsorglichen Massnahmen so lange weiter, wie die Ehegat- ten getrennt bleiben und keiner von ihnen beim nunmehr zuständigen Eheschutz- gericht die Abänderung verlangt (BGE 137 III 614 E. 3.2.2). Mit Verfügung vom
E. 6.1 Die Vorinstanz stellte fest, dem Berufungskläger seien an die Unterhalts- verpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 29. Oktober 2023 Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 52'171.80 anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.16.). Die Vorin- stanz erwog hierzu, unbestritten seien Zahlungen an den Unterhalt der Beru- fungsbeklagten für die Wohnungsmiete und das Haushaltsgeld im Zeitraum vom Mai 2022 bis September 2023 in der Höhe von Fr. 38'580.–. Hinzu kämen Fr. 104.– für eine Zahlung vom 23. Oktober 2023 (act. 4 E. 4.4.4.12.). Zu addieren seien vier belegte Zahlungen für den VW Golf im Betrag von Fr. 56.50.–, Fr. 112.–, Fr. 559.40 und Fr. 229.– (act. 4 E. 4.4.4.13.). Weiter hinzu kämen die anerkannten Zahlungen an den Unterhalt der Tochter in der Höhe von Fr. 8'900.90 (act. 4 E. 4.4.4.14.). Schliesslich seien acht Zahlungen für die Kinder- zulagen sowie die Zahlung für das ZVV Jahresabo anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.15.). Nicht anzurechnen sei die Zahlung vom 30. Oktober 2023 über Fr. 1'989.–, da dazu kein strikter Beweis vorliege (act. 4 E. 4.4.4.12.), die Zahlung über Fr. 955.– vom 19. April 2022 für die Wohnungsmiete und die Zahlung der Miet- kaution im April 2022, da für April 2022 noch kein Unterhalt festzusetzen gewesen sei, sodann die Zahlungen für Steuern, der Wert der überlassenen Möbel und die Kosten für die Auswechslung der Schlüsselanlage, da der Unterhaltscharakter nicht strikt nachgewiesen worden sei. Ebenso sei der Wert für die Benutzung des überlassenen VW Golfes nicht anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.13.). Nicht anzurech- nen seien sodann Zahlungen an die Krankenkasse der Tochter in der Phase vor
- 52 - der Unterhaltsfestsetzung per Juli 2022. Ebenso sei die Hälfte der Rechnung der Zahnchirurgie, die Kosten für die Kieferorthopädie und die Brille nicht anzurech- nen, da der strikte Nachweis, dass es sich nicht um ausserordentliche Kinderkos- ten handle, nicht erbracht worden sei. Ebenso nicht angerechnet werde könne eine Zahlung vom 10. Mai 2022 für das Reiten von C._____, da sie vor der Unter- haltsfestsetzung erfolgt sei. Eine weitere geltend gemachte Zahlung über Fr. 350.– sei zwar belegt, es handle sich aber laut diesem Beleg um "Reiten und Jugendlohn", und nicht um Kinderzulagen, weshalb auch der Unterhaltscharakter dieser Zahlung nicht strikt nachgewiesen sei (act. 4 E. 4.4.4.14.). Weiter nicht zu berücksichtigen sei die Kinderzulage 2023/02, da diese bereits im anerkannten Betrag enthalten sei, die Zahlungen für die Aufenthaltsbescheinigung und den Heimatschein, da auch hier der Unterhaltscharakter nicht nachgewiesen sei sowie eine weitere Zahnarztrechnung, da nicht strikt nachgewiesen sei, dass es sich da- bei nicht um ausserordentliche Kinderkosten gehandelt habe. Beim Feriengeld über Fr. 300.– sei nicht nachgewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Schen- kung handle. Auch die Zahlung der Kinderzulage vom 30. Oktober 2023 sei nicht anzurechnen, da kein strikter Beweis der effektiven Zahlungen vorliege (act. 4. E. 4.4.4.15.).
E. 6.2 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, von der Vorinstanz seien hinsichtlich des ehelichen Unterhaltes Zahlungen im Betrag von Fr. 39'640.90 und hinsichtlich des Unterhaltes für C._____ Zahlungen im Betrag von Fr. 10'444.90 angerechnet worden (act. 2 Rz. 38 und 42). Nicht akzeptiert worden seien die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte geleisteten Zah- lungen für die Steuern 2022 (Fr. 3'155.–), überlassene Möbel im Betrag von Fr. 2'550.–, die Kosten des Ersatzes des Hausschlüssels / Zylinders (Fr. 2'500.–) sowie die Wohnungsmiete für November 2023 (Fr. 1'989.–). Es handle sich dabei jedoch um nachgewiesene Zahlungen des Berufungsklägers, um Werte, welche der Berufungsbeklagten im Rahmen des Auszugs mitgegeben worden seien so- wie um einen Schaden, welcher die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zu- gefügt habe (act. 2 Rz. 39 f.). In jedem Fall als Unterhaltszahlung zu berücksichti- gen sei die Zahlung von Fr. 1'989.– vom 30. Oktober 2023, welche mit einem Zahlungsbeleg nachgewiesen sei (act. 2 Rz. 41). Sodann seien für die Tochter
- 53 - C._____ Fr. 3'169.90 (Fr. 250.65 für Kieferorthopädiekosten, Fr. 2'108.60 für Zahnchirurgiekosten, Fr. 350.– für die Kinderzulage von C._____ für den August 2022, Fr. 76.50 für die Brille, Fr. 30.– für eine Aufenthaltsbescheinigung, Fr. 31.10 für einen Heimatschein, Fr. 100.20 für eine weitere Zahnarztrechnung, Fr. 300.– für ein Feriengeld sowie Fr. 250.– für die Kinderzulage vom November 2023) an den Unterhalt bezahlt worden. Auch hier handle es sich um nachgewiesene Zah- lungen (act. 2 Rz. 43 ff.). Insgesamt sei festzuhalten, dass im Zeitraum bis zum
31. Oktober 2023 durch den Berufungskläger Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 63'540.– geleistet worden seien (act. 2 Rz. 45).
E. 6.3 Die Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe dem Beru- fungskläger nicht zu wenig, sondern zu viel als geleisteten Unterhalt angerechnet. So habe die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. Juli 2022 festgesetzt, dem Berufungskläger aber Zahlungen an den Unterhalt angerechnet, die er vor diesem Zeitpunkt (i.e. bereits ab Mai 2022) geleistet habe. Die Berufungsbeklagte anerkennt als anrechenbare Zahlungen für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 23. Okto- ber 2022 [recte: 2023] einen Betrag von Fr. 34'420.90 (act. 21 S. 13 f.). Die Positi- onen für Steuern, überlassene Möbel, Ersatz Hausschlüssel / Zylinder würden so- dann nicht den Unterhalt, sondern das Güterrecht betreffen. Ebenso sei die Zah- lungsanweisung vom Oktober 2023 für den Mietzins des Monats November 2023 über Fr. 1'989.– zurecht nicht berücksichtigt worden (act. 21 S. 14). Betreffend den Unterhalt an die Tochter anerkenne die Berufungsbeklagte für die Zeit vom
E. 6.4 Im Berufungsverfahren nicht umstritten sind bereits geleistete Unterhalts- zahlungen des Berufungsklägers an den Unterhalt der Berufungsbeklagten im Be- trag von Fr. 34'420.90 im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Oktober 2023. Darüber hinaus macht der Berufungskläger wie gesehen Fr. 2'550.– für überlas- sene Möbel sowie Fr. 2'500.– für den Ersatz des Hausschlüssels / Zylinder gel- tend. Es handelt sich dabei indessen um Zahlungen, die nicht den Bedarf betref- fen und daher keinen Unterhaltscharakter aufweisen. Sie sind nicht an die festge- legten Unterhaltszahlungen anzurechnen. Anders verhält sich dies mit der be- haupteten Zahlung für die Steuern 2022 der Berufungsbeklagten. Ihr und C._____ wurden zusammen mindestens Fr. 450.– dafür im monatlichen Bedarf angerech- net. Es handelt sich damit grundsätzlich um eine unterhaltsrelevante Zahlung. Der Berufungskläger leistete am 30. Juni 2022 eine Zahlung von Fr. 6'310.– an die Gemeinde E._____ für die Steuerperiode 2022 (act. 5/41/61). Gemäss Bestäti- gung der Finanzverwaltung E._____ wurde dem Berufungskläger davon Fr. 3'155.– auf sein Steuerkonto 2022 umgebucht, währenddem der Berufungsbe- klagten Fr. 3'155.– infolge Wegzugs ausbezahlt worden sind (act. 5/41/64). Die entsprechende Vergütung an die Berufungsbeklagte betraf damit zumindest indi- rekt ihre Steuerbelastung 2022, auch wenn das Geld nicht dem Steueramt, son- dern schliesslich ihr direkt zukam. Die entsprechenden Fr. 3'155.– sind damit als bereits geleistete Unterhaltszahlung zu berücksichtigen. Sodann ist auch die Zah- lung vom 30. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 1'989.– für die unterhaltsrelevante Wohnungsmiete der Berufungsbeklagten anzurechnen. Zwar hielt die Vorinstanz nur Zahlungen bis zum 29. Oktober 2023 im Dispositiv fest, jedoch sind jeweils Tilgungen der Unterhaltsschuld bis zum Erlass des Sachurteils zu berücksichtigen (OGer ZH LY190028 vom 25. November 2019 E. II/B.2.). Die Zahlung der Miete erfolgte am 30. Oktober 2023 und damit vor Erlass der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 10. November 2023. Im Berufungsverfahren ist diese Zahlung auch be- legt (act. 3/68), der im Berufungsverfahren neu eingereichte Beleg ist aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zulässig. Betref- fend bereits geleistete Zahlungen an den ehelichen Unterhalt ist schliesslich noch fraglich, ob die Zahlungen des Berufungsklägers für die Wohnungsmiete und das Haushaltsgeld von Mai 2022 und Juni 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 5'220.– an-
- 55 - gerechnet werden können. Wie von der Berufungsbeklagten angemerkt, betreffen diese Zahlungen zwar Leistungen, die vor der ersten von der Vorinstanz festge- setzten Phase (i.e. 1. Juli 2022) getätigt worden sind. Jedoch hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten bestehe grundsätzlich bereits ab dem 1. Mai 2022 (act. 4 E. 4.4.1.4.). Sie hielt es aber für angemessen, den Beginn der ersten Unterhalts- phase für die Berufungsbeklagte etwas nach hinten zu schieben und gleichzeitig wie C._____s (vorgezogenem) Unterhaltsbeginn festzulegen, um so im Sinne ei- ner Mischrechnung unnötig kurze Phasen zu vermeiden (vgl. oben E. III/3.). Die Zahlungen vom Mai 2022 und Juni 2022 erfolgten nach Aufnahme des Getrennt- lebens der Ehegatten am 1. Mai 2022. Es spricht daher nichts dagegen, dass dem Berufungskläger auch die für Mai und Juni 2022 geleisteten Beiträge im Be- trag von Fr. 5'220.– an den Unterhalt der Berufungsbeklagten als bereits getätigte Unterhaltszahlungen angerechnet werden, insbesondere da ansonsten die von der Vorinstanz erwogene Mischrechnung ins Leere laufen würde.
E. 6.5 Hinsichtlich der geltend gemachten, bereits erfolgten Zahlungen an den Unterhalt von C._____ sind Leistungen über Fr. 10'444.90 unbestritten. Betref- fend die zusätzlich geltend gemachten Gesundheitskosten setzt sich der Beru- fungskläger indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wo- nach nicht erstellt sei, dass es sich dabei nicht um ausserordentliche Kinderkos- ten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB handeln würde. Sodann geht aus den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auch nicht hervor, ob für die entsprechenden Ge- sundheitskosten Rückvergütungen durch die Krankenkasse erfolgten. Die vorlie- gend geltend gemachten Zahlungen von Fr. 250.–, Fr. 2'108.60, Fr. 76.50 und Fr. 100.20 sind damit nicht anzurechnen. Mangels Unterhaltscharakter ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zahlungen für den Erwerb eines Heimatscheins (Fr. 31.10) und einer Aufenthaltsbescheinigung (Fr. 30.–). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Zahlung eines Feriengelds im Betrag von Fr. 300.– vom
5. Juni 2023 bringt der Berufungskläger nicht vor, es würde sich, wie von der Vor- instanz erwogen, nicht um eine Schenkung handeln, weshalb auch diese nicht an- zurechnen ist. Schliesslich sind gemäss dem Berufungskläger zwei weitere Zah- lungen der Kinderzulage zu beachten: eine Zahlung im Betrag von Fr. 350.– vom
- 56 -
2. August 2022 für die Kinderzulage August 2022 sowie eine Zahlung vom
30. Oktober 2023 über Fr. 250.– für die Kinderzulage November 2023. Erstere be- achtete die Vorinstanz nicht, da aus dem eingereichten Zahlungsbeleg nicht her- vorgehe, dass es sich um die Kinderzulage, sondern um einen Beitrag für "Reiten und Jugendlohn" handle. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, weshalb die Zahlung nicht zu beachten ist. Anzurechnen ist hingegen die Weiterleitung der Kinderzulage im Betrag von Fr. 250.– vom 30. Ok- tober 2023, auch wenn diese allenfalls bereits den November 2023 betreffen würde. Es handelt sich auch dabei um eine Leistung an den Unterhalt, die vor Er- lass der Verfügung vom 10. November 2023 erfolgte, und im Berufungsverfahren belegt ist (act. 3/68).
E. 6.6 Im Ergebnis hat der Berufungskläger seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten und C._____ damit für die Zeit vom 1. Juli 2022 und 30. Ok- tober 2023 im Umfang von Fr. 55'479.80 erfüllt (Fr. 34'420.90 + Fr. 3'155.– + Fr. 1'989.– + Fr. 5'220.– + Fr. 10'444.90 + Fr. 250.–).
7. Ratenzahlung der aufgeschobenen Unterhaltszahlungen 7.1. Im Rahmen des Gesuchs um aufschiebende Wirkung vom 25. Februar 2024 stellte der Berufungskläger den sinngemässen Antrag, für die vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 rückwirkend geschuldeten und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (act. 30) aufgeschobenen Unterhaltsbeiträge sei ab Berufungs- entscheid eine Ratenzahlung anzuordnen (act. 10 S. 2). 7.2. Mit dem Entscheid der Berufungsinstanz wird der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten und von C._____ – vorbehaltlich eines Weiterzugs an des Bundesgericht – geklärt. Somit sind auch die rückständigen Unterhaltsschulden mit diesem Entscheid geschuldet. Es ist dabei Sache der Parteien, sich auf et- waige Abzahlungsmodalitäten zu einigen, auf eine vom Gericht verfügte Raten- zahlung hat der Berufungskläger jedenfalls keinen Anspruch. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
- 57 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsregelung dem Endent- scheid vorbehalten. Die vorinstanzliche Kostenregelung wurde nicht angefochten. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu.
2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Anträge der Parteien und die tatsächlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ist zu be- rechnen, welche Partei zu welchem Anteil obsiegt bzw. unterliegt. In der oberge- richtlichen Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde zwecks Berechnung der tat- sächlich zugesprochenen bzw. zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von einer mutmasslichen Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens von zwei Jah- ren bis Ende 2025 ausgegangen (act. 6 E. 2.2.). In der Zwischenzeit zog der Be- rufungskläger die Scheidungsklage vor der Vorinstanz zurück (vgl. act. 26). Mit Blick darauf und in Anbetracht dessen, dass die Dauer der vorliegend zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge lediglich geschätzt werden kann, ist zur Bestimmung des Verfahrensausgangs davon auszugehen, dass ein allfälliges Scheidungsver- fahren – welches von den Parteien zuerst wieder anhängig gemacht werden müsste – nicht wie in der Verfügung vom 8. Dezember 2023 angenommen bis Ende 2025 beendet werden könnte, sondern mutmasslich Ende 2026. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2026 wurden der Berufungsbe- klagten für sie und die Tochter C._____ von der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 234'575.– zugesprochen. Währenddem der Berufungskläger für die geschätzte Dauer der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge berufungsweise Unterhaltszahlungen von Fr. 136'321.– beantragt, verlangt die Berufungsbeklagte die grundsätzliche Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbei- träge von Fr. 234'575.–. Im vorliegenden Verfahren wurde die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2026 auf Fr. 172'261.– reduziert. Ausgehend davon unterliegt der Berufungskläger zu rund
- 58 - 1/3 und die Berufungsbeklagte zu rund 2/3. Folglich sind dem Berufungskläger 1/3 und der Berufungsbeklagten 2/3 der Prozesskosten aufzuerlegen.
3. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Der Streitwert ist aufgrund der mutmasslich längeren Gültigkeit der Unter- haltsbeiträge abweichend von der Verfügung vom 8. Dezember 2023 (act. 6) auf Fr. 98'254.– zu beziffern (Total der von der Vorinstanz für die mutmassliche Dauer festgesetzten Unterhaltsbeiträge [Fr. 234'575.–] abzüglich Total der vom Beru- fungskläger beantragten Unterhaltsbeiträge für die mutmassliche Dauer [Fr. 136'321.–], vgl. oben E. IV/2.), was zu einer Grundgebühr von Fr. 8'680.– führt. Obwohl der Zeitaufwand für das Gericht erheblich war, wird von einem Zu- schlag gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG abgesehen, die Grundgebühr ist indes nach § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'510.– zu reduzieren, wovon der Berufungskläger Fr. 2'170.– (1/3) und die Berufungsbeklagte Fr. 4'340– (2/3) zu tragen hat.
4. Die Parteientschädigung für eine berufsmässig vertretene Partei wäre ge- stützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierigkeit des Falls, grundsätzlich auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten und macht keine Ausführungen zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Ihm ist somit trotz mehr- heitlichem Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies bedeutet um- gekehrt nicht, dass der Berufungskläger der mehrheitlich unterliegenden Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten hätte. Der Umstand, dass der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten war, ändert nichts daran, dass die Quo- ten des Obsiegens miteinander verrechnet werden (OGer ZH NP220004 vom
23. Juni 2022, E. IV.9.2; KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 4; s.a.
- 59 - OGer ZH vom 20. Dezember 1972, ZR 72/1973 Nr. 18; OGer SH vom 7. Novem- ber 1980, SJZ 77/1981 S. 342). Es wird beschlossen:
E. 10 November 2023 ordnete die Vorinstanz vorliegend vorsorgliche Massnahmen an, die nach dem Gesagten während der Dauer des Getrenntlebens weiter zu gel- ten haben, auch wenn der Berufungskläger die Scheidungsklage vor Vorinstanz in der Zwischenzeit zurückgezogen hat. Folglich ist die vom Berufungskläger erho- bene Berufung nachfolgend zu prüfen. III. Materielles
1. Überblick über die angefochtene Verfügung
E. 13 Mai 2024 vorbrachte, G._____ sei bereits Ende 2023 ausgezogen. Der Beru- fungskläger als Laie vertrat ungeachtet eines allfälligen Auszugs von G._____ den Standpunkt, alle Wohnkosten seien ihm anzurechnen, weshalb er es auch nicht für angezeigt hielt, den Auszug von G._____ sofort der Kammer mitzuteilen. In Anbetracht dieses Umstandes und zur Vermeidung einer neuen Phasenbildung sind dem Berufungskläger jedoch erst ab Phase III (also ab 1. Mai 2024) die voll- ständigen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'429.– anzurechnen. Diese Kosten er- scheinen sodann nicht als unangemessen, was von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger ab Phase III mit dem Auszug von G._____ auch der volle Grund-
- 25 - betrag für alleinstehende Schuldner von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (vgl. oben E. III/2.2.1.5.).
- 26 -
E. 15 Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Zahlungen im Betrag von Fr. 10'444.90 gemäss der Auflistung des Berufungsklägers in der Berufung. Weitere Positionen habe die Vorinstanz zurecht nicht berücksichtigt (act. 21 S. 14). Die Kinderzulage vom 30. Oktober 2023 betreffe den Monat November 2023 und könne dem Beru- fungskläger nicht für den Zeitraum bis Oktober 2023 angerechnet werden (act. 21 S. 15). Es sei insgesamt festzuhalten, dass der Berufungskläger für die Zeit vom
1. Juli 2022 bis zum 29. Oktober 2023 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbe- klagte und die Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 44'865.80 geleistet habe (act. 21 S. 15).
- 54 -
Dispositiv
- Auf die Anträge Ziffer 1 und 2 der Berufungsbeklagten wird nicht eingetre- ten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab
- Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) im fol- genden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'707.– (davon Fr. 1'107.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'107.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszula- gen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. - 60 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab
- Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 Fr. 2'529.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 Fr. 2'172.–. Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'400.–. Ab 1. Dezember 2024 Fr. 1'400.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbar.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in der Höhe von Fr. 55'479.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen."
- Im Übrigen wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'510.– festgesetzt und dem Berufungskläger zu 1/3 (Fr. 2'170.–) und der Berufungsbeklagten zu 2/3 (Fr. 4'340.–) auferlegt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.– bezo- gen. Für die fehlenden Fr. 2'710.– stellt die Gerichtskasse der Berufungsbe- klagten Rechnung. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 1'630.– zu ersetzen.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 61 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelge- richt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. November 2023; Proz. FE220112
- 2 - Anträge der Beklagten und Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren: (act. 5/10 S. 2, act. 5/24 S. 1, act. 5/34 S. 1) "1. Es sei die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festzu- stellen.
2. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2006, unter die elterli- che Obhut der Beklagten zu stellen.
3. Angesichts von C._____s Alter sei auf die gerichtliche Regelung der Betreuung zu verzichten.
4. Es sei der Kläger zu verpflichten, für die Tochter ab 15. Juli 2022 und für die Beklagte persönlich ab 1. Mai 2022 angemessene mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen für die Dauer des Prozes- ses, zahlbar monatlich und im Voraus an die Beklagte.
5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den Fahrzeug- ausweis für den in ihrem Besitz befindlichen VW Golf herauszu- geben.
6. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezah- len.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Klägers." Zuletzt aufrechterhaltene Anträge des Klägers und Berufungsklägers im Massnahmeverfahren: (act. 5/39 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien, zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Scheidungsbegehrens am 11. Juli 2022, bereits seit über drei Jahren getrennt leben;
2. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006 sei beiden Elternteilen zu belassen; die Obhut für die Tochter sei der Beklagten zuzuteilen;
3. Es sei allfälliger Kindesunterhalt für die Tochter C._____ nach Er- gebnis der Beweisaufnahme festzusetzen, jedoch max. 762.– CHF, die an die Mutter zu zahlen sind. Persönliche Unterhaltsbeträge sind keine geschuldet;
4. Die Beklagte sei zu verpflichten für die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs des Klägers alle Kosten und Ausgaben für das Fahr- zeug zu tragen, einschliesslich der Versicherung, der Steuern, der Reparaturen und dem laufenden Unterhalt und allfälliger Bussen;
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Schlüssel vom Haus D._____-Strasse …, E._____ auszuhändigen;
6. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen;
- 3 -
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulas- ten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 5/44 = 3/63 = act. 4)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien bereits getrennt le- ben.
2. Die Obhut für die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zugeteilt.
3. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs für die Tochter C._____ wird aufgrund ihres Alters verzichtet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss der Lehre Fr. 1'567.– (Barunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 Fr. 3'085.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 Fr. 2'982.–.
- 4 - Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 Fr. 2'621.–. Ab 1. Dezember 2024 Fr. 2'391.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
6. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in Höhe von Fr. 52'171.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Entscheids den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs VW Golf herauszugeben.
8. Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der Schlüssel des Hauses D._____-Strasse … (Rechtsbegehren-Ziffer 5) wird als durch Gegenstands- losigkeit erledigt abgeschrieben.
9. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Begehren der Parteien ab- gewiesen.
10. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
11. (Schriftliche Mitteilung)
12. (Rechtsmittelbelehrung)
13. (Fristenstillstand)
- 5 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 2): "1. Dispositivziff. 4 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: «Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeitrage (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszu- lagen) im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 CHF 1'724.– (davon CHF 1'124.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Februar 2023 bis 30. April 2024 CHF 1'715.– (davon CHF 1'115.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Mai 2024 bis 30. November 2024 CHF 1'714.– (davon CHF 1'114.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss der Lehre CHF 1'388.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungs- zulagen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.»
2. Dispositivziff. 5 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: «Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwir- kend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 CHF 1'990.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 CHF 1'326.–. Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 CHF 455.–. Ab 1. Dezember 2024 CHF 593.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbar.»
3. Dispositivziff. 6 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: «Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in der Höhe von CHF 63'450.– von den rückwirkend im Zeitraum
1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlun- gen in Abzug zu bringen.»
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Berufungsbeklagten."
- 6 - des Klägers und Berufungsklägers in seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 25. Februar 2024 (act. 10 S. 2): "Die rückwirkende Bezahlung des Differenzbetrags der Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023, sei bis zur Berufungsentscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgeschoben. Ein etwaig resultierender Diffe- renzbetrag sei in einer Ratenzahlung von max. CHF 1'000.– pro Monat, ab Berufungsentscheidung, abzubezahlen." der Beklagten und Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort (act. 21 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 sei aufzuheben und wie folgt zu berichtigen: Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in Höhe von Fr. 44'865.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, die monatlichen Unterhalts- beiträge von Fr. 1'567.– (Barunterhalt) für die Tochter ab 1. De- zember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung zu bezahlen.
3. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
- 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) und B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) hei- rateten am tt. Juni 1998 in F._____. Aus der Ehe gingen die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, sowie der gemeinsame, bereits volljährige Sohn G._____, geboren am tt. Juni 2002, hervor (act. 5/3/2, act. 5/4).
2. Die Parteien standen sich ab dem 11. Juli 2022 in einem Scheidungsver- fahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens er- suchte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 5/10). Der Berufungskläger beantragte mit Eingaben vom 7. November 2022 (act. 5/16), 2. Februar 2023 (act. 5/29) und
30. Oktober 2023 (act. 5/39) davon abweichende vorsorgliche Massnahmen (vgl. die eingangs erwähnten, zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren). Für den de- taillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.1. ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen und verpflich- tete den Berufungskläger unter anderem zur Bezahlung von monatlichen Unter- haltsbeiträgen für die Tochter C._____ und die Berufungsbeklagte für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 5/44 = act. 3/63 = act. 4; fortan zitiert als act. 4).
3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum Poststempel: 23. November 2023) Berufung und stellte die eingangs auf- geführten materiellen Anträge (act. 2). Der vom Berufungskläger verlangte Kos- tenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 4 und act. 8). Sodann ersuchte der Beru- fungskläger mit separater Eingabe vom 25. Februar 2024 (Datum Poststempel:
26. Februar 2024) um aufschiebende Wirkung betreffend die rückständigen Unter- haltsbeiträge (act. 10). Mit Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Be-
- 8 - rufungsbeklagte die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nach dem Eingang von je einer weiteren Stellung- nahme des Berufungsklägers vom 21. April 2024 (Datum Poststempel: 22. April 2024; act. 19) und der Berufungsbeklagten vom 7. Mai 2024 (act. 28) wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2024 der Berufung des Berufungsklägers in Bezug auf die gemäss Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Novem- ber 2023 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 30). Die Berufungsbe- klagte erstattete mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht ihre Berufungsant- wort und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 21). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Berufungskläger Stellung zur Berufungs- antwort (act. 29), auf welche die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reagierte (act. 32). Der Berufungskläger reichte daraufhin am 18. Juni 2024 (Datum Poststempel: 19. Juni 2024) eine erneute Stellungnahme ein (act. 35), zu welcher sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 äusserte (act. 39).
4. Während des laufenden Berufungsverfahrens zog der Berufungskläger die Scheidungsklage vom 11. Juli 2022 anlässlich der beschränkten Hauptverhand- lung vom 25. April 2024 vor Vorinstanz vorbehaltlos zurück (act. 23, act. 26).
5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 48). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen (vgl. act. 5/44), enthält Anträge sowie eine Begründung und der für das Beru-
- 9 - fungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 Rz. 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Frie- densordnung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur An- wendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Beste- hen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Ehegat- tenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungs- grundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) und in Bezug auf die Kinderbe- lange die Offizialmaxime mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die beru- fungführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Er- wägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 4.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtli-
- 10 - chen Mängeln – auf die Beurteilung der rechtsgenüglich vorgebrachten Beanstan- dungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begrün- dungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (sog. Motivsubstitution; Art. 57 ZPO; vgl. BK ZPO-HURNI, Art. 57 Rz. 21; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 57 Rz. 22).
4. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und Noven sind im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom
15. Mai 2024 E. II./3.). Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze und Novenregelungen, je nachdem ob die Beurteilung des Kindes- oder des Ehe- gattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Die Tatsachenfeststellung lässt sich in- des regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinder- unterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhalts- anspruchs vorgenommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen An- spruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend. Entsprechend sind die kraft der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime und dem damit verbundenen Novenrecht gewonnenen Erkennt- nisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt zu
- 11 - berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2; OGer ZH LY200033 vom 24. November 2020 E. 2.6. m.w.H.).
5. Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberufung mit der Berufungs- antwort grundsätzlich unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 312 Rz. 13). Die Berufungsbeklagte beantragt in ih- rer Berufungsantwort indessen nicht nur die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung, sondern auch, der Berufungskläger sei zu verpflichten, die für die Tochter C._____ ab 1. Dezember 2024 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'567.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (und nicht bloss bis zum Abschluss der Lehre) zu bezahlen, sowie die Feststellung, der Berufungskläger sei berechtigt, lediglich Fr. 44'865.80 für rückwirkende Unterhaltbeiträge abzuziehen (und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt Fr. 52'171.80; act. 29 S. 2, Anträge Ziffer 1 und 2). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Be- rufungsverfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. No- vember 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Gel- tung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden pro- zessualen Ausgangslage der Berufungskläger beantragt eine Herabsetzung deshalb nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklagten betreffend längerer Dauer der Unterhaltsphase des Kindesunterhalts kann deshalb im Sinne eines unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, a.a.O., Art. 317 Rz. 76). Das Gleiche hat betreffend die Feststellung von an- rechenbaren Unterhaltsbeiträgen zu gelten, sofern davon (auch) Kindesunter- haltsbeiträge erfasst sind. Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, eigene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Be- rufung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend
- 12 - sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mit zu berücksichtigen.
6. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage kann jeder Ehe- gatte für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben und das Gericht ersuchen, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens anzuordnen. Endet die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, ohne dass ein Urteil ergangen wäre, so wirken die zur Regelung des Getrenntle- bens angeordneten vorsorglichen Massnahmen so lange weiter, wie die Ehegat- ten getrennt bleiben und keiner von ihnen beim nunmehr zuständigen Eheschutz- gericht die Abänderung verlangt (BGE 137 III 614 E. 3.2.2). Mit Verfügung vom
10. November 2023 ordnete die Vorinstanz vorliegend vorsorgliche Massnahmen an, die nach dem Gesagten während der Dauer des Getrenntlebens weiter zu gel- ten haben, auch wenn der Berufungskläger die Scheidungsklage vor Vorinstanz in der Zwischenzeit zurückgezogen hat. Folglich ist die vom Berufungskläger erho- bene Berufung nachfolgend zu prüfen. III. Materielles
1. Überblick über die angefochtene Verfügung 1.1. Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter C._____ unter Anwen- dung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung rückwirkend ab dem
1. Juli 2022 und für vier separate Phasen fest (act. 4 E. 4.4. ff.). Nicht in der Un- terhaltsberechnung berücksichtigt wurde der volljährige Sohn G._____ (act. 4 E. 4.4.1.3.). 1.2. Für Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) ging die Vorinstanz von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum aus (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.–
- 13 - Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Garage – – – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'310.– Fr. 3'878.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 2'869.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.6., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.2.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 3'085.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.3. In Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) wurde von folgen- dem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 600.– 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'384.– Fr. 1'682.–
- 14 - Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 3'632.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.7., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.5.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'982.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.4. Für Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) wurde von fol- gendem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'570.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.6.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'621.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.5. In Phase IV (ab 1. Dezember 2024) legte die Vorinstanz das folgende fami- lienrechtliche Existenzminimum fest (act. 4 E. 4.4.3.11.):
- 15 - Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Fr. 1'110.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.– Total Bedarf: Fr. 4'510.– Fr. 4'170.– Fr. 2'092.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Beru- fungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.7.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'567.– (Barunterhalt) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'391.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.6. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Berufungskläger seien für den Zeit- raum vom 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 Zahlungen in der Höhe von insge- samt Fr. 52'171.80 als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.16.). 1.7. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung die Nichtberücksichtigung des Sohnes G._____ in der Bedarfsberechnung, die Höhe verschiedener berücksich- tigter Bedarfspositionen, die Nichtberücksichtigung einer Sparquote sowie die festgestellte Höhe der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen.
- 16 -
2. Bedarf der Parteien 2.1. Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung 2.1.1. Die Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen nach der zweistufi- gen Methode mit anschliessender Überschussverteilung grundsätzlich nicht (act. 21 S. 3; act. 29 Rz. 12). Der Berufungskläger rügt jedoch, die Vorinstanz sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge fälschlicherweise von überdurchschnitt- lichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen, obwohl er mittlerweile eine gerin- gere Leistungsfähigkeit habe (act. 2 Rz. 8). Die Vorinstanz ging insbesondere be- treffend die Bedarfsermittlung davon aus, es seien aufgrund der vorhandenen Einkommen genügend finanzielle Mittel vorhanden, um direkt das familienrechtli- che Existenzminimum, und nicht zuerst das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu bestimmen (vgl. act. 4 E. 4.4.3.2.). Ausgehend von den vorinstanzlich festgestellten, im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen monatlichen Ein- kommen (Berufungskläger: Fr. 11'228.–; Berufungsbeklagte: zwischen Fr. 2'869.– und Fr. 4'540.–) und dem Umstand, dass auch nach Berücksichtigung des famili- enrechtlichen Existenzminimums kein Mankofall resultierte, ist die Annahme von genügenden finanziellen Mitteln aber nicht zu beanstanden und es ist auch bei der nachfolgenden Bedarfsermittlung vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Betreffend seine behauptete geringere Leistungsfähigkeit verweist der Berufungskläger sodann lediglich auf den Rückgang seines Vermögens (act. 2 Rz. 8 f., act. 29 Rz. 11 f.), nicht jedoch auf ein etwaig vermindertes Ein- kommen. Da das Vermögen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist, kann der Berufungskläger daraus Nichts ableiten. 2.1.2. Sodann moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den Sohn G._____ nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigte (act. 2 Rz. 9). Diesbe- züglich erwog die Vorinstanz, der volljährige Sohn G._____ habe seine Ausbil- dung als Elektroinstallateur EFZ abgeschlossen und absolviere momentan eine berufsbegleitende Weiterbildung. Es sei für den Massnahmenentscheid davon auszugehen, dass G._____ damit eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und daher keine Unterhaltspflicht ihm gegenüber mehr bestehe (act. 4 E. 4.4.1.3.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger in seiner Be-
- 17 - rufung nicht auseinander, sondern kritisiert die Nichtberücksichtigung von G._____ in allgemeiner Weise (act. 2 Rz. 9), verweist auf seine Vorbringen vor Vorinstanz (act. 29 Rz. 16) und reicht eine Weiterbildungsbestätigung ein (act. 36/75). Damit genügt der Berufungskläger dem Begründungserfordernis nicht (vgl. oben E. II/3.) und es hat mit der vorinstanzlichen Feststellung, G._____ sei nicht mehr unterhaltsberechtigt, sein Bewenden. Leistungen des Berufungs- klägers an ihn sind freiwillige Zuwendungen, die in der Bedarfsermittlung grund- sätzlich nicht zu berücksichtigen sind. 2.2. Beanstandete Bedarfspositionen 2.2.1. Grundbetrag 2.2.1.1. Für die Phasen I bis III berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Beru- fungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– und im Bedarf von C._____ ei- nen Grundbetrag von Fr. 600.–. Ab Phase IV legte die Vorinstanz den Grundbe- trag sowohl für die Berufungsbeklagte als auch für C._____ auf jeweils Fr. 1'100.– fest. Dazu erwog die Vorinstanz, C._____ werde am tt.mm.2024 volljährig, wes- halb es sich bei der Berufungsbeklagten ab Dezember 2024 nicht mehr um eine alleinerziehende Person handle und ihr nicht mehr der entsprechende Grundbe- trag anzurechnen sei. Allerdings handle es sich ab diesem Zeitpunkt bei C._____ auch nicht mehr um ein Kind, weshalb auch ihr neu der Grundbetrag einer er- wachsenen Person anzurechnen sei. Es werde eine Wohngemeinschaft von er- wachsenen Personen bestehen, wofür die Richtlinien (i.e. die Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) als Regel das Einsetzen der Hälfte des Ehegattengrundbetrags vorsähen. Allerdings passe diese grundsätzlich für Konkubinatspaare vorgese- hene Regel nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall. Es erscheine vorlie- gend vielmehr angemessen, beiden einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzuset- zen (act. 4 E. 4.4.3.3.). Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz im Bedarf über alle Phasen einen Grundbetrag von F. 1'100.– an. Er wohne mit dem erwachsenen Sohn
- 18 - G._____ zusammen, welcher eine angemessene Ausbildung absolviert habe. Es liege deshalb auch bei ihm eine Wohngemeinschaft vor, weshalb auch ihm Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen seien (act. 4 E. 4.4.3.3. in fine). 2.2.1.2. Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, ihm sei für alle Pha- sen der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, da G._____ aufgrund seiner Weiterbildung und seinem finanziellen Manko nichts zu den Lebens- und Wohnkosten beigesteuert habe und er sich auch künftig nicht daran beteiligen werde (act. 2 Rz. 10). Sodann sei der Grundbetrag von C._____ und der Beru- fungsbeklagten in Phase IV auf je Fr. 850.– zu reduzieren, da bei ihnen eine kos- tensenkende Wohn-/ Lebensgemeinschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung den Grundbetrag für C._____ in Phase IV mit Fr. 1'110.– falsch eingetragen (act. 2 Rz. 11 f.). 2.2.1.3. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger wohne in einer Haushaltsgemeinschaft mit G._____, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht und richtlinienkonform einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– angerechnet habe. So- dann seien die Grundbeträge der Berufungsbeklagten und von C._____ in Phase IV bei Fr. 1'100.– zu belassen: Der reduzierte Grundbetrag für Hausgemeinschaf- ten komme nur bei Hausgemeinschaften partnerschaftlicher Natur zur Anwen- dung. Die Wohngemeinschaft einer Mutter mit ihrer Tochter lasse sich damit nicht vergleichen, schon gar nicht, wenn die Tochter noch in der Lehre sei (act. 21 S. 4). 2.2.1.4. Der einzusetzende Grundbetrag ist nach den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Die Richtlinien sehen für erwachsene Personen folgende Grundbeträge vor: Für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft le- bende Personen oder ein Paar mit Kindern insgesamt Fr. 1'700.–. Sodann halten die Richtlinien fest, bei kinderlosen, kostensenkenden Wohn- und Lebensgemein- schaften, in welchen der Partner des Schuldners ebenfalls über Einkommen ver-
- 19 - füge, sei der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, dieser sei aber in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Richtlinien Ziff. I). Mit der kosten- senkenden Wohn- und Lebensgemeinschaften ist indessen hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint, welches mit einer Ehe gleichgestellt werden kann. Die von einem Elternteil mit einem volljährigen Kind gebildete Wohngemeinschaft lässt sich damit nicht vergleichen, weshalb in solchen Situationen nicht auf den entsprechenden Grundbetrag für kostensenkende Wohn- und Lebensgemein- schaften zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch BGE 132 III 485 E. 4.2). Ausgehend von den Richtlinien ist für Personen in Haushaltsgemeinschaften mit anderen erwachsenen Personen, zwischen denen keine partnerschaftliche Bezie- hung besteht und damit auch keine vergleichbare wirtschaftliche Verbindung an- zunehmen ist, vielmehr grundsätzlich der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner heranzuziehen, welcher jedoch durch einen kleinen Abzug angemes- sen zu reduzieren ist. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Person mit ihrem er- wachsenen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Kind zusammenwohnt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 935). Sodann beträgt gemäss Richtlinien der Grundbetrag für Kinder bis 10 Jahre Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre Fr. 600.–. Die Richtlinien äussern sich nicht dazu, ob der Grundbetrag für Kinder bis zur Volljährigkeit oder bis zum Ab- schluss der Erstausbildung gilt. Wird ein Kind volljährig, ist es mangels abge- schlossener Erstausbildung aber noch unterhaltsberechtigt, so ist jedoch davon auszugehen, dass sich sein Grundbetrag nicht ändert, solange es noch bei einem Elternteil wohnt. Der Grundbetrag eines volljährigen, noch bei einem Elternteil wohnenden Kindes, welches die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, ist demnach gleich zu bestimmen wie jener eines minderjährigen Kindes (vgl. auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Der Grundbetrag beträgt daher in diesem Fall bei einem Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 600.–. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch daher, als dass dem unterhaltsberechtigten Kind nicht sein gesamtes Einkommen angerechnet wird, sondern lediglich ein Anteil davon. Im Umkehrschluss ist jedoch beim Eltern- teil, bei welchem das nun volljährige Kind lebt, weiterhin der Grundbetrag für ei-
- 20 - nen alleinerziehenden Schuldner anzurechnen, solange das Kind die Erstausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat. 2.2.1.5. Der Berufungskläger wohnt(e) mit seinem erwachsenen Sohn G._____ zusammen, womit bei ihm grundsätzlich der Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners im Betrag von Fr. 1'200.– einzusetzen ist. Der Grundbetrag ist jedoch für die Dauer des Zusammenlebens mit G._____ durch einen kleinen Abzug zu reduzieren, um der bestehenden Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat beim Berufungskläger Fr. 1'100.– berücksichtigt, was nach dem Gesagten als angemessen erscheint. Ab dem Auszug von G._____ wäre dem Be- rufungskläger der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen (vgl. dazu nachfolgend E. III/2.2.2.5.). Sodann ist in Phase IV der Grundbetrag von C._____ trotz Erreichen der Volljährigkeit auf Fr. 600.– zu belassen, solange sie noch bei der Berufungsbeklagten wohnt. Gleichzeitig ist jedoch der Berufungsbeklagten auch in Phase IV der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Schuldnerin anzurechnen. 2.2.2. Miet- / Wohnkosten 2.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Berufungsklägers über alle Phasen Miet- und Wohnkosten im Betrag von Fr. 953.–. Dazu hielt sie fest, es seien Hypothekarkosten im Betrag von Fr. 467.–, 1% des Wertes der Liegen- schaft für Nebenkosten, also Fr. 941.–, sowie Fr. 21.– für die obligatorische Ge- bäudeversicherung zu berücksichtigen. Weitere vom Berufungskläger geltend ge- machte Kosten für Strom, Heizung, Wasser etc. seien bereits in den Nebenkosten berücksichtigt und dürften nicht doppelt veranschlagt werden. Es erscheine ange- messen, die Wohnkosten (i.e. insgesamt Fr. 1'429.–) zu zwei Drittel dem Beru- fungskläger anzurechnen und zu einem Drittel dem Sohn G._____ zu überwälzen (act. 4 E. 4.4.3.4.). 2.2.2.2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung Miet- und Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'662.– geltend (act. 2 Rz. 16). Die Wohnkosten würden sich auf folgende Beträge pro Monat belaufen: Fr. 941.– für Unterhalt, Fr. 467.– für Hypo- thekarzinsen sowie Fr. 21.– für die Gebäudeversicherung, mithin Fr. 1'429.–.
- 21 - Diese Wohnkosten seien nicht marktgerecht, sondern der günstigen Festhypothek geschuldet. Der zu erwartende Anstieg der Hypothekarkosten Ende September 2024 sei in der Phasenbildung nicht berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 14, act. 29 Rz. 21). Sodann habe die Vorinstanz weitere nachgewiesene Kosten nicht be- rücksichtigt, obwohl es sich dabei um andere Kosten als die angerechneten Unterhaltskosten handeln würde. Durch die Berechnung der Vorinstanz würden daher nicht alle Kosten des Berufungsklägers gedeckt (act. 2 Rz. 15). Weiter macht der Berufungskläger zusätzliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 233.– pro Monat geltend, welche ihm durch das Elternhaus aus unverteilter Erbschaft ent- stehen würden. Diese Kosten würden den Betrieb und den Unterhalt des Eltern- hauses sicherstellen (act. 2 Rz. 16, act. 29 Rz. 23). Der Berufungskläger beansprucht in seiner Berufung sodann sämtliche Wohnkosten für sich, da G._____ nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Dies entspreche auch der tatsächlichen Situation, G._____ habe sich nie an den Wohnkosten beteiligt und habe aufgrund der laufenden Ausbildung auch keine Möglichkeit dazu. Zudem halte sich G._____ mehr und mehr bei seiner Freundin auf und sei nur noch selten zuhause. Es sei davon auszugehen, dass er bald ausziehen und nicht mehr beim Berufungskläger wohnen werde (act. 2 Rz. 13). In späteren Eingaben führt der Berufungskläger sodann aus, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm, sondern bei seiner Freundin (act. 29 Rz. 19, act. 35 S. 2). 2.2.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort im Wesentli- chen, es würden Anhaltspunkte vorliegen, dass G._____ bald ausziehen würde. Der Situation von G._____ sei insofern Rechnung getragen worden, als dass der überwiegende Teil der Wohnkosten beim Berufungskläger eingesetzt worden sei (act. 21 S. 5). Behauptungen des Berufungsklägers, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm sondern bei seiner Freundin, seien unbelegt und würden bestritten (act. 32 S. 2). Eine entsprechende Bestätigung von G._____ sei ohne Beweiskraft, sondern eine blosse Parteibehauptung vom Berufungskläger, da zu vermuten sei, der Berufungskläger habe diese selbst verfasst und dem Sohn zur Unterschrift vorgelegt. Sodann werde durch die Semesterbestätigung des
- 22 - H._____ vom 17. Juni 2024 belegt, dass der Sohn nach wie vor an der gleichen Adresse wie der Berufungskläger wohne (act. 39 Rz. 2). Ebenso seien die weite- ren geltend gemachten Wohnkosten aus unverteilter Erbschaft der Eltern des Be- rufungsklägers nicht zu berücksichtigen. Im Nachlass befinde sich ein Haus auf der I._____, das der Berufungskläger und seine Geschwister zu Ferienzwecken nutzen würden. Solche Ausgaben gehörten nicht zum erweiterten familienrechtli- chen Existenzminimum (act. 21 S. 6). 2.2.2.4. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren, soweit ersichtlich, Wohnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'662.– geltend, bestehend aus Kosten von Fr. 1'429.– für selbstbewohntes Wohneigentum sowie Fr. 233.– für zusätzli- che Mietkosten für das sich in einer unverteilten Erbschaft befindende Elternhaus (act. 2 Rz. 16). Als Wohnkosten werden die effektiv anfallenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten angerechnet. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum ei- nes Ehegatten setzen sich die Wohnkosten gemäss den Richtlinien aus den Hy- pothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten im Miet- verhältnis geschuldet sind, zusammen. Dazu kommen Prämien für die Gebäude- versicherung, wenn diese obligatorisch sind. Gemäss Praxis des Kantons Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, 21.01 ff.; OGer ZH LE150035 vom 16. Juni 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Kosten für das selbstbewohnte Wohneigentum im Betrag von Fr. 1'429.– (davon Fr. 467.– Hypothekarzinsen, Fr. 941.– Nebenkosten und Fr. 21.– Prämien für die obligatorische Gebäudeversicherung) sind – abgesehen von der Verteilung davon – grundsätzlich unbestritten. Die Kosten im Betrag von Fr. 233.–, welche der Berufungskläger für das Elternhaus aufwendet, betreffen eine Liegenschaft, welche als Ferienhaus benutzt wird (vgl. act. 21 S. 6), was vom Berufungskläger nicht bestritten wird. Die Liegenschaft dient damit nicht eigentli- chen Wohnzwecken und die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im famili- enrechtlichen Existenzminimum als Wohnkosten anzurechnen. Der Berufungsklä- ger kritisiert sodann, die Vorinstanz habe weitere ausgewiesene Kosten für Strom, Wasser, Kehricht sowie Versicherungen nicht beachtet. Er scheint diese aber im Berufungsverfahren selbst nicht mehr geltend zu machen (vgl. dazu auch die Be-
- 23 - rechnungen des Berufungsklägers in act. 2 Rz. 34). Ebenso tut der Berufungsklä- ger seinen Unmut darüber kund, dass die Vorinstanz allenfalls steigende Hypo- thekarzinsen ab September 2024 nicht berücksichtigt habe, er leitet aber im Beru- fungsverfahren daraus ebenfalls nichts mehr ab. Es erübrigen sich entsprechend Weiterungen dazu, wobei festgehalten werden kann, dass das vorinstanzliche Vorgehen auch nicht zu beanstanden ist. Die vom Berufungskläger aufgeführten Kosten sind entgegen seinen Vorbringen sehr wohl durch die Nebenkostenpau- schale von 1% des Liegenschaftswertes erfasst. Sodann sind künftige Zinsent- wicklungen, die im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltes noch unbestimmt und blosse Vermutung sind, unbeachtlich, und wären allenfalls in einem Ände- rungsverfahren vorzubringen. 2.2.2.5. Der Berufungskläger beantragt sodann, sämtliche Wohnkosten seien ihm anzurechnen und nicht teilweise seinem Sohn zu überwälzen. Besteht eine Wohngemeinschaft mit einem nicht unterstützungspflichtigen volljährigen Kind, ist dem grundsätzlich durch Reduktion bzw. anteilsmässige Umverteilung der Wohn- kosten Rechnung zu tragen (Richtlinien Ziff. II; vgl. dazu SIX, a.a.O., 21.01 ff.). Die Höhe der Reduktion ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen (JUNKER/BLUMENFELD/GLOOR, Kommentierte Musterklagen zum Familienrecht [Bd. IV], 2. Aufl., Zürich 2022, §72 Rz. 61 Bemerkung 31). Da der Berufungsklä- ger mit G._____ – zumindest zeitweise – eine Wohngemeinschaft bildet(e), sind die Wohnkosten für die Dauer der Wohngemeinschaft anteilsmässig zu verteilen. Dies wurde von der Vorinstanz unter Ausübung ihres Ermessens im Verhältnis 2/3 und 1/3 vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Einer allfälligen vermin- derten Leistungsfähigkeit von G._____ aufgrund seiner Weiterbildung wurde da- mit genügend Rechnung getragen. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich G._____ tatsächlich an den Kosten beteiligte oder nicht. Da G._____ nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, stellt eine vollständige Kostenübernahme der Wohnkos- ten durch den Berufungskläger eine freiwillige Unterhaltsleistung dar, welche im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu be- rücksichtigen ist. Eine vollständige Anrechnung der Wohnkosten beim Berufungs- kläger wäre nur dann angezeigt, wenn keine Wohngemeinschaft mit einer er- wachsenen Person mehr bestünde und die Kosten angemessen erscheinen. Der
- 24 - Berufungskläger bringt dazu in seiner Berufung neu vor, G._____ werde bald aus- ziehen (act. 2 Rz. 13), bzw. er sei Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19; act. 35 S. 2). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches mit Blick auf den Kindsunterhalt von C._____ aufgrund der geltenden uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen vorliegend beachtlich und somit auch hinsicht- lich des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. II/4.). Zwar be- streitet die Berufungsbeklagte, G._____ wohne nicht mehr bei seinem Vater (act. 32 S.2). Jedoch brachte der Berufungskläger bereits in seiner Berufung vom
22. November 2023 vor, der Auszug von G._____ zeichne sich ab (act. 2 Rz. 13), und er teilte schliesslich im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 mit, G._____ sei tatsächlich Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19). Dies wird von G._____ bestätigt (act. 36/74), wobei es ohne Belang ist, ob das entsprechende Schreiben vom Berufungskläger geschrieben und von G._____ lediglich unterzeichnet worden ist, oder ob G._____ es gänzlich selbst verfasst hat. Es dient jedenfalls dazu zu belegen, dass G._____ seinen Auszug selbst urkundlich bescheinigt. Der Berufungskläger macht damit glaubhaft, dass mittlerweile keine Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person mehr be- steht. Daran ändert auch nichts, dass die Semesterbestätigung des H._____ vom
17. Juni 2024 (act. 36/75) noch auf die Adresse des Berufungsklägers lautet. Es erscheint durchaus plausibel, dass G._____ bei der Weiterbildungseinrichtung noch die Adresse, welche zu Beginn seiner Ausbildung galt, hinterlegt hat. So- dann ist auch nicht entscheidend, dass der Berufungskläger erst mit Eingabe vom
13. Mai 2024 vorbrachte, G._____ sei bereits Ende 2023 ausgezogen. Der Beru- fungskläger als Laie vertrat ungeachtet eines allfälligen Auszugs von G._____ den Standpunkt, alle Wohnkosten seien ihm anzurechnen, weshalb er es auch nicht für angezeigt hielt, den Auszug von G._____ sofort der Kammer mitzuteilen. In Anbetracht dieses Umstandes und zur Vermeidung einer neuen Phasenbildung sind dem Berufungskläger jedoch erst ab Phase III (also ab 1. Mai 2024) die voll- ständigen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'429.– anzurechnen. Diese Kosten er- scheinen sodann nicht als unangemessen, was von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger ab Phase III mit dem Auszug von G._____ auch der volle Grund-
- 25 - betrag für alleinstehende Schuldner von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (vgl. oben E. III/2.2.1.5.).
- 26 - 2.2.3. Hausrats- und Haftpflichtversicherung 2.2.3.1. Für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung berücksichtigte die Vorin- stanz im Bedarf des Berufungsklägers für alle Phasen den Betrag von Fr. 57.– (act. 4 E. 4.4.3.6.). 2.2.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Versicherungsgebühren würden nachweislich Fr. 708.90 bzw. Fr. 59.– pro Monat betragen und seien entspre- chend zu korrigieren (act. 2 Rz. 17; act. 29 Rz. 24). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Berufungskläger habe selbst vor Vorinstanz Fr. 57.– geltend gemacht (act. 21 S. 7). 2.2.3.3. Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger ursprünglich gestützt auf die Prämienrechnung 2022 Fr. 57.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversi- cherung geltend (act. 5/16 Rz. 9; act. 5/18/7), erhöhte dies aber in den folgenden Eingaben auf Fr. 59.– (act. 5/29 Rz. 29, act. 5/39 Rz. 19). Die Berufungsbeklagte anerkannte die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten von Fr. 59.– pro Monat (act. 5/34 S. 9). Im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine entsprechende Prämienrechnung für das Jahr 2023 ein, aus welchem eine Jah- resprämie von Fr. 708.90, somit Fr. 59.– pro Monat, hervorgeht (act. 3/65). Diese Prämienrechnung datiert zwar vom 21. November 2022 und hätte ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht werden können. Da die entsprechenden Kosten im Massnahmeverfahren jedoch nur glaubhaft zu machen sind und die Berufungsbe- klagte die Kosten von Fr. 59.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversi- cherung selbst anerkannte, ist dies im Bedarf des Berufungsklägers entsprechend zu korrigieren, und ihm sind ab Phase II (2023) Fr. 59.– pro Monat anzurechnen. 2.2.4. Mobilitätskosten 2.2.4.1. Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz über alle Phasen hinweg monatliche Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– an, der Berufungsbeklagten in Phase I Fr. 134.–, in Phase II Fr. 370.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz und ab Phase III Fr. 462.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz. Zu den Mobili- tätskosten der Berufungsbeklagten erwog die Vorinstanz, in Phase I seien ihr die
- 27 - ausgewiesenen Kosten für das ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 134.– anzu- rechnen, ihrem Auto käme hingegen kein Kompetenzcharakter zu, da sie es nicht für den Arbeitsweg benutzt habe. Ab Februar 2023 komme dem Auto jedoch Kompetenzcharakter zu, zumal die dadurch erreichte Zeitersparnis beim Arbeits- weg von J._____ nach K._____ notorisch sei und über eineinhalb Stunden pro Tag betrage. Der Arbeitsweg umfasse 15 km, weshalb Kosten in der Höhe von Fr. 370.– (15 km x 2 x Fr. 0.70 x 22 Arbeitstage x 80%) anzurechnen seien. Ab Mai 2024 seien es sodann Fr. 462.– bei einem 100% Pensum. Hinzu kämen die ausgewiesenen Kosten für den Garagenplatz. Auch dem Auto des Berufungsklä- gers räumte die Vorinstanz Kompetenzcharakter ein, weshalb ihm die geltend ge- machten Kosten in der Höhe von Fr. 420.– angerechnet wurden (act. 4 E. 4.4.3.8.). 2.2.4.2. Der Berufungskläger bestreitet den Kompetenzcharakter des Autos der Berufungsbeklagten (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz übersehe, dass die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig machen würde. Massgebend sei vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden könne. Der aktuelle Ar- beitsweg der Berufungsbeklagten mit dem öffentlichen Verkehr betrage rund 57 Minuten im 15-Minuten-Takt, was zumutbar sei. Dem Fahrzeug der Berufungsbe- klagten komme somit kein Kompetenzcharakter zu. Demzufolge könnten ihr ab Phase II nur die zugestandenen Kosten für ein Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 155.– pro Monat und ohne Parkplatz angerechnet werden (act. 2 Rz. 19 ff.). Sodann seien der Berufungsbeklagten ab Phase II 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet worden, dem Berufungskläger aber nur deren 20. Dies entspreche nicht dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Berufungskläger beantrage des- halb in seiner Bedarfsrechnung ebenfalls 22 Anfahrtstage pro Monat einzusetzen, was zu Mobilitätskosten von Fr. 462.– pro Monat führe (act. 2 Rz. 23). Die Be- rechnung seiner Mobilitätskosten ergebe sich aus der Steuererklärung und ba- siere bei Fr. 420.– pro Monat auf 20 Arbeitstagen x 15 km x Fr. 0.70 x 2 (act. 29 Rz. 26 ff.).
- 28 - 2.2.4.3. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, ihrem Auto komme Kompe- tenzcharakter zu. Sie habe rund eine Stunde Zeitersparnis pro Weg, wenn sie das Auto nehme anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel. Sodann habe die Vorinstanz dem Berufungskläger nicht lediglich 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet. Viel- mehr habe der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 420.– geltend gemacht, wel- cher ihm auch von der Vorinstanz eingesetzt worden war. Der Berufungskläger habe nicht erläutert, wie er auf diesen Betrag gekommen sei (act. 2 S. 7). 2.2.4.4. Strittig ist zunächst der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beru- fungsbeklagten. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahr- zeug Kompetenzcharakter zukommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zu- gemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompetenz- charakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benut- zung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3). Alleine aus der Zeitersparnis der Berufungsbeklagten lässt sich damit der Kompetenzcharakter ihres Autos zwar nicht ableiten, jedoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Kom- petenzqualität des Fahrzeuges der Berufungsbeklagten ausgegangen: Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz der Be- rufungsbeklagten bis zu ihrem Arbeitsort im L._____ dauert zwischen rund 1 Stunde und 1 Stunde 15 Minuten. Die Verbindung für den Heimweg dauert zwi- schen 1 Stunde 10 Minuten und 1 Stunde 25 Minuten. Mit dem Fahrzeug dauert die Fahrt der ca. 15 Kilometer langen Strecke in beide Richtungen ca. 20 Minuten (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Die Zeitersparnis mit dem eigenen Fahrzeug vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück beträgt damit mindestens 1 Stunde 30 Minuten pro Tag. Hinzu kommt, dass sich die Strecken- bewältigung relativ beschwerlich gestaltet, müsste die Berufungsbeklagte doch mindestens zweimal, beim Grossteil der Verbindung sogar dreimal umsteigen. Der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erscheint daher im Verhältnis zum relativ kurzen Arbeitsweg mit dem Fahrzeug als unangemessen lang und
- 29 - aufwendig, mit vielem Umsteigen und teilweise knappen Anschlüssen. Entspre- chend bejahte die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beru- fungsbeklagten im Rahmen ihres Ermessens zu Recht. Ebenso ist zu beachten, dass die Vorinstanz auch beim Berufungskläger selbst den Kompetenzcharakter mit Hinweis auf eine relevante Zeitersparnis anerkannte (act. 4 E. 4.4.3.8.), somit bei beiden Ehegatten die gleichen Kriterien anwandte. Die Berechnung der Höhe der Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten wurde vom Berufungskläger nicht bestritten, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten von Fr. 370.– in Phase II bzw. Fr. 462.– in Phasen III und IV, sowie die Parkplatzmiete im Betrag von Fr. 120.– ab Phase II zu bestätigen sind. 2.2.4.5. Der Berufungskläger beantragt sodann, ihm seien wie der Berufungsbe- klagten Kosten für die Mobilität im Betrag von Fr. 462.– basierend auf 22 Arbeits- tagen zuzugestehen. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten im Betrag von Fr. 420.– geltend. Er legte dazu in seinen Eingaben jedoch keine Berechnungsgrundlagen dar (act. 5/16 Rz. 9 f.; act 5/29 vor Rz. 30 und Rz. 37). Somit war für die Vorinstanz nicht ersichtlich, auf welchen Berechnungs- grundlagen die geltend gemachte Pauschale basierte, sie hielt sie aber im Rah- men ihres Ermessens für angemessen. Es war dabei auch nicht Aufgabe der Vor- instanz, ohne konkrete Anhaltspunkte oder genaue Verweise auf die exakte Fund- stelle in den Beilagen die Steuererklärung zu durchforschen, um die Berech- nungsgrundlagen zu ergründen. Dies wäre vom Berufungskläger selbst darzule- gen gewesen, wenn er daraus etwas ableiten wollte. Die von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers eingesetzten Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– sind daher nicht zu beanstanden. 2.2.5. Auswärtige Verpflegung 2.2.5.1. Als unumgängliche Berufskosten rechnete die Vorinstanz beiden Parteien die Kosten für auswärtige Verpflegung an. Im Bedarf des Berufungsklägers wur- den dabei über alle Phasen Fr. 220.– berücksichtigt, bei der Berufungsbeklagten Fr. 176.– während ihrer 80%igen Erwerbstätigkeit in Phase I und II, und ab Phase III ebenfalls Fr. 220.– (act. 4 E. 4.4.3.9.).
- 30 - 2.2.5.2. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, die Kosten für auswär- tige Verpflegung der Berufungsbeklagten würden nicht dem Stand der Ehe ent- sprechen und seien von der Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen worden (act. 2 nach Rz. 23). Der Stand der Ehe sei gewesen, dass sich die Berufungsbe- klagte das Essen zuhause gekocht und mitgenommen habe. Dies habe er so vor- gebracht und sei nicht bestritten worden (act. 29 Rz. 29). 2.2.5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte Kosten für auswärtige Verpflegung erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 geltend (act. 5/34 S. 6). Der Berufungskläger bestritt diese in der Folge nicht ausdrücklich. Er nahm die Kosten zwar nicht in seine Bedarfsberechnung der Berufungsbeklag- ten auf, machte dazu aber keine weiteren Ausführungen (vgl. act. 5/39 S. 5). Ins- besondere brachte er – soweit ersichtlich – nicht vor, die Berufungsbeklagte habe ihr Essen jeweils zuhause gekocht und an den Arbeitsort mitgenommen. Der Be- rufungskläger verweist auch nicht auf entsprechende Fundstellen. Entsprechend kann aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht entnommen werden, die Beru- fungsbeklagte hätte ein solches Vorbringen nicht bestritten. Es handelt sich damit um eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Es ist indessen glaubhaft, dass der Berufungsbeklagten aufgrund des nun berücksichtigen Arbeitspensums von 80% bzw. 100% entsprechende Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an- fallen. Bei einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten pro Weg kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich ist. Zudem wurde der Berufungsbeklagten im Massnahmenentscheid ein höheres Arbeits- pensum angerechnet, weshalb es durchaus plausibel ist, dass sie nunmehr ihr Mittagessen auswärtig einnimmt, selbst wenn sie dieses bei früheren Arbeitsstel- len von zuhause mitgenommen hätte. Somit sind die bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden. 2.2.6. Steuern 2.2.6.1. Aufgrund der zu erwartenden Unterhaltszahlungen sowie der finanziellen Verhältnisse der Parteien (inkl. Vermögen und Liegenschaft sowie der steuerli- chen Behandlung von Volljährigenunterhalt) ging die Vorinstanz von folgenden summarisch geschätzten Steuerbeträgen aus (act. 4 E. 4.4.3.10.):
- 31 - Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Phase II Fr. 950.– Fr. 600.– Fr. 150.– Phase III Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Phase IV Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.– 2.2.6.2. In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, ihm sei die Steuerbe- lastung, welche aus einer unverteilten Erbschaft resultiere, im Bedarf anzurech- nen. Es gehe dabei um zusätzliches Einkommen (Eigenmietwert) von Fr. 16'492.– und um ein Gesamtvermögen von Fr. 1'133'633.–, welches von den fünf Erben der Erbengemeinschaft je zu 20% versteuert werde. Es seien ihm daher zusätz- lich die Steuern für Einkommen von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– anzurechnen (act. 2 Rz. 24). Es seien die folgenden Steuerwerte basierend auf beigelegten Steuerberechnungen zu berücksichtigten (ebenfalls un- ter Berücksichtigung der korrigierten Unterhaltsberechnungen; act. 2 Rz. 28): Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'539.– Fr. 394.– Fr. 117.– Phase II Fr. 1'735.– Fr. 423.– Fr. 108.– Phase III Fr. 1'995.– Fr. 421.– Fr. 107.– Phase IV Fr. 2'045.– Fr. 365.– Fr. 131.– 2.2.6.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Steuerbelastung für die unver- teilte Erbschaft im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei. Vor Vor- instanz habe der Berufungskläger nicht dargelegt, um was es gehe oder in wel- cher Höhe Steuern veranlagt würden. Zusätzlich zum Haus auf der I._____ wür- den sich im Nachlass auch Wertschriften im Betrag von über Fr. 400'000.– befin- den. Somit könne der Berufungskläger die Steuern aus seinem Erbschaftsanteil, den Nachlasserträgen oder aus dem Überschuss begleichen (act. 21 S. 8). 2.2.6.4. Aus der angefochtenen Verfügung sind die Berechnungsgrundlagen, auf welchen die vorinstanzlich geschätzten Steuerbeträge basieren, nicht zu entneh- men (vgl. act. 4 E. 4.4.3.10.). Es ist daher unklar, von welchem steuerbaren Ein- kommen und Vermögen die Vorinstanz bei der Berechnung ausging. Da sich auf-
- 32 - grund der vorgenannten Ausführungen (und ebenso aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Sparquote, vgl. E. III/4.) sodann die Unterhaltsbei- träge, zu deren Leistung der Berufungskläger verpflichtet wird, zumindest teil- weise ändern (vgl. nachfolgend E. III/5.), sind die entsprechenden Berechnungen im Berufungsverfahren nochmals vorzunehmen. 2.2.6.4.1. Dem Berufungskläger wurde über alle Phasen ein unbestritten geblie- benes Einkommen von Fr. 11'228.– pro Monat angerechnet, mithin Fr. 134'736.– pro Jahr. Da der Berufungskläger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegen- schaft ist, ist er verpflichtet, auch den entsprechenden Eigenmietwert der Liegen- schaft zu versteuern (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG, § 21 Abs. 1 lit. b StG ZH). Dieser ist ihm entsprechend zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Gemäss den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 deklarierte der Berufungskläger einen Eigenmietwert von Fr. 31'500.–, abzüglich der Pauschale für Unterhalt und Abga- ben von Fr. 6'300.– (act. 5/18/8). Somit sind ihm zusätzlich Fr. 25'200.– als Ein- kommen anzurechnen. Ausgehend von diesem Gesamteinkommen und abzüglich der Berufsauslagen von ca. Fr. 11'640.– (direkte Bundessteuer: Fr. 9'640.–), Ver- sicherungsprämien von Fr. 2'600.– (direkte Bundessteuer: Fr. 1'700.–) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), ist in Phase I von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 100'000.– (bzw. Fr. 103'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Sodann hat der Berufungskläger seine Lie- genschaft als Vermögen zu versteuern. Gemäss Steuererklärungen deklariert er Liegenschaft(en) im Wert von Fr. 901'000.–, abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 640'000.– (act. 5/18/8). Da der Berufungskläger im Jahr 2022 zusätzlich noch Wertschriften und Kontoguthaben im Betrag von Fr. 56'500.– deklarierte (act. 3/62), sind diese in Phase I ebenso zu berücksichtigen. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 317'500.– auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultiert in Phase I so eine mutmassliche Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– pro Monat. In Phase II wird sich der geschuldete Unterhalts- betrag des Berufungsklägers (vgl. unten E. III/5.) reduzieren, weshalb er weniger Abzüge vom Einkommen geltend machen kann, und sich sein steuerbares Ein- kommen entsprechend leicht erhöhen wird. Es ist in Phase II von einem steuerba- ren Einkommen von rund Fr. 105'000.– (bzw. Fr. 108'000.–) auszugehen. Der Be-
- 33 - rufungskläger führt sodann aus, Ende 2023 über kein wesentliches Wertschriften- und Bankvermögen mehr zu verfügen (vgl. act. 2 Rz. 8), weshalb ab Phase II das mutmassliche steuerbare Vermögen Fr. 261'000.– (i.e. Liegenschaftswert abzüg- lich Hypothek) beträgt. In Phase II ergibt sich daraus eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'500.–. In Phase III werden die vom Einkommen abzieh- baren Unterhaltsbeiträge weiter sinken, und das steuerbare Einkommen ist auf etwa Fr. 115'000.– (bzw. Fr. 118'000.–) zu schätzen. Unter Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von Fr. 261'000.– ist für die Steuern monatlich Fr. 1'700.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. In Phase IV wer- den die zu leistenden Unterhaltsbeiträge schliesslich noch einmal sinken, womit in der Konsequenz ein höheres Einkommen zu versteuern sein wird. Es ist von rund Fr. 120'000.– (bzw. Fr. 123'000.–) auszugehen, und die monatlichen Steuerbelas- tungen sind beim Berufungskläger auf rund Fr. 1'900.– zu schätzen. 2.2.6.4.2. Der Berufungskläger bringt vor, ihm sei zusätzlich ein Eigenmietwert von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– aufgrund der Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft im Kanton Graubünden anzurechnen. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob diese Werte grundsätzlich berücksichtigt werden können: Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften sind von jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu versteuern und entsprechend in der Steuererklärung an seinem Wohnort zu deklarieren (Art. 10 Abs. 1 DBG, § 9 Abs. 1 Abs. 1 StG ZH). Demzufolge hätte der Berufungskläger in aller Regel sei- nen Einkommens- und Vermögensanteil an der seit 2013 bestehenden Erbenge- meinschaft auch in der Steuererklärung im Kanton Zürich offen zu legen. Aus den eingereichten Unterlagen (und insbesondere den Steuererklärungen des Kantons Zürich, act. 5/18/8) ist indessen nicht ersichtlich, aus welchen Beiträgen sich die deklarierten Einkünfte aus Liegenschaften und die deklarierten Liegenschafts- werte zusammensetzen, und ob dort allenfalls die entsprechenden Anteile an der unverteilten Erbschaft bereits berücksichtigt worden sind oder nicht. In den Steu- ererklärungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 findet sich unter Ziff. 60 jeweils le- diglich die Bemerkung "Für unverteilte Erbschaft: Siehe Beilage Kanton Graubün- den, Unverteilte Erbschaften, M._____ Erben". Zwar ist der Sachverhalt vorlie- gend von Amtes wegen zu erforschen, jedoch entbindet dies den Berufungskläger
- 34 - nicht von seiner Mitwirkungspflicht, und es wäre an ihm gelegen, die vollständigen Steuererklärungen, die interkantonale Steuerausscheidung oder Steuerrechnun- gen vom Kanton Graubünden einzureichen. Entsprechendes steuerbares Mehr- einkommen und Mehrvermögen kann der Berufungskläger jedenfalls mit dem Fra- gebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen bei unverteilten Erbschaften des Kantons Graubünden (act. 3/66) alleine nicht glaubhaft machen. Sodann ist festzuhalten, dass Steuern auch nur geschätzt werden können und Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden sind. Das geltend gemachte Mehreinkom- men von rund Fr. 3'300.– und -vermögen von rund Fr. 230'000.– führen zu einer verhältnismässig geringen Mehrbelastung, und würden wohl zumindest teilweise durch andere Abzüge, welche in der vorstehenden Berechnung nicht berücksich- tigt wurden (wie etwa Abzüge für Säule 3a-Beiträge oder Hypothekarzinszahlun- gen), kompensiert. Nach dem Gesagten ist das diesbezüglich geltend gemachte Mehreinkommen resp. –vermögen nicht zu berücksichtigen. 2.2.6.4.3. Der Berufungsbeklagten und C._____ ist für die Berechnung des steu- erbaren Einkommens in Phase I Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 34'428.– anzurechnen. Hinzu kommen die mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), abzüglich der Berufsauslagen von geschätzt Fr. 5'720.–, Ver- sicherungsprämien für beide von Fr. 3'900.– (Bundessteuer Fr. 2'400.–) sowie dem Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Bundessteuer Fr. 6'500.–). Es ist mithin von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 60'000.– (bzw. Fr. 66'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Steuerbares Vermögen ist keines ersichtlich. In Phase I resultiert so eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 450.– pro Monat, wovon Fr. 350.– im Bedarf der Berufungsbeklagten und Fr. 100.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sind. Ab Phase II werden die Berufungsbeklagte und C._____ zwar beide jeweils mehr verdienen (auch C._____ wird ein höheres Lehrlingseinkommen generieren), jedoch werden sie in der Summe weniger Unterhaltsbeiträge erhalten. Es kann bei ihnen für die Pha- sen II bis IV von einem stabil bleibenden steuerbaren Einkommen von schät- zungsweise rund 62'000.– (bzw. Fr. 68'000.–) ausgegangen werden, und es sind die monatlichen Steuern mit Fr. 500.– zu veranschlagen, wovon Fr. 400.– der Be- rufungsbeklagten und Fr. 100.– C._____ im Bedarf anzurechnen sind.
- 35 - 2.3. Übersicht Bedarf der Parteien 2.3.1. Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden Bedarfe der Parteien, wobei auf unbeanstandet gebliebene Beträge, welche die Vorin- stanz festlegte, ohne Weiteres abgestellt wird: 2.3.2. Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'400.– Fr. 350.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'710.– Fr. 3'778.– Fr. 1'632.– 2.3.3. Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'500.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'812.– Fr. 4'184.– Fr. 1'632.–
- 36 - 2.3.4. Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'700.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'588.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.– 2.3.5. Phase IV (ab 1. Dezember 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'900.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'788.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.–
3. Phasenbildung 3.1. Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vor, es wäre ei- gentlich der Beginn ihrer Unterhaltsberechtigung anzupassen. In ihrem Gesuch
- 37 - um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. September 2022 habe sie bean- tragt, die Unterhaltsbeiträge für sie persönlich ab 1. Mai 2022 (Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes) und für die Tochter ab 15. Juli 2022 (Umzug der Tochter vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten) festzulegen. Die Vorinstanz habe davon abweichend für sie und die Tochter den gleichen Anfangszeitpunkt festge- legt, um unnötig kurze Phasen zu verhindern. Die Vorinstanz habe der Berufungs- beklagten damit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Unterhaltsanspruch für die Monate Mai und Juni 2022 entzogen. Dieser Betrag in der Höhe von mehreren tausend Franken werde nicht annährend dadurch kompensiert, dass die Vorin- stanz den Unterhaltsbeitrag für die Tochter bereits ab 1. Juli 2022 statt erst ab 15. Juli 2022 festgelegt habe (act. 21 S. 12). Jedenfalls anzupassen sei das Ende der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Tochter C._____. Die Vorinstanz habe den Unterhalt bis zum Abschluss der Lehre befristet. Die elterliche Unter- haltspflicht bestehe jedoch bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Dies müsse nicht der Lehrabschluss der Tochter sein. Die Tochter erwäge, nach der Lehre die Berufungsmittelschule zu besuchen und anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufzunehmen. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklä- gers sei deshalb nicht an das Ende der Lehre, sondern an den Abschluss einer angemessenen ordentlichen Erstausbildung zu knüpfen (act. 21 S. 13). 3.2. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, er habe den Beginn der Unter- haltspflicht sowie das Ende der Unterhaltspflicht von C._____ nicht beanstandet, die Vorbringen der Berufungsbeklagten seien daher unbeachtlich. Die Phasenbil- dung sei zur Vereinfachung gewählt worden. Ansonsten hätten aufgrund des Um- zugs der Tochter per Mitte Juli 2022 und des Abschlusses der Ausbildung des Sohnes Ende Juli 2022 noch weitere Phasen gebildet werden müssen (act. 29 Rz. 40). 3.3. Die Berufungsbeklagte kritisiert zwar die vorinstanzliche Phasenbildung in- sofern, als dass sie in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von ehelichem Unterhalt nicht mit dem Beginn vom 1. Juli 2022 einverstanden zu sein scheint, sie stellte jedoch keinen entsprechenden Antrag. Es kann vorliegend offen blei- ben, ob hinsichtlich des ehelichen Unterhaltes ein solcher Antrag notwendig wäre,
- 38 - da die Phasenbildung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist: Zwar hätte die Be- rufungsbeklagte einen Unterhaltsanspruch ab 1. Mai 2022, die Tochter jedoch erst ab dem Umzug vom Vater zur Mutter, somit ab Mitte Juli 2022. Sodann wäre bis am 31. Juli 2022 auch noch der Sohn G._____ in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen gewesen, da er seine Berufslehre erst per Ende Juli 2022 ab- geschlossen hat (vgl. act. 5/10 S. 2). Für die Zeit von Mai 2022 bis Juli 2022 wäre der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten somit deutlich geringer ausgefal- len, da noch eine Person mehr im Bedarf zu berücksichtigten gewesen wäre. Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt und die damit einhergehende Phasenbil- dung sind nicht das Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung, und es liegt nur eine Scheingenauigkeit vor, welche auch dem Ermessen des Gerichts unterliegt. Indem die Vorinstanz die erste Phase für die Berufungsbeklagte zwar verkürzt, für die gemeinsame Tochter aber verlängerte und den Sohn gar nicht in die Berechnungen einbezog, hat sie ihr Ermessen indessen nicht überschritten. 3.4. Der Berufungskläger hat mit der Berufung auch die Festlegung des Kindes- unterhaltes angefochten und beantragt dessen Herabsetzung. Wie festgestellt, ist die Berufungsinstanz in Verfahren, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht an die Parteianträge gebunden und kann somit grundsätzlich von den Berufungsan- trägen abweichen (vgl. oben E. II/5.). Der Unterhaltspruch eines volljährigen Kin- des besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dies hat auch die Vorinstanz entsprechend erwogen, knüpfte das Ende der Unterhaltspflicht aber an den Abschluss der Lehre (act. 4 E. 4.4.1.5.). Der Abschluss einer Berufslehre kann, muss aber nicht einer angemessenen Erstausbildung entsprechen. Die Unterhaltsbeiträge an C._____ sind daher nicht nur bis zum Abschluss der Lehre, sondern bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zuzusprechen. Es ist dabei unbeachtlich, dass bei G._____ die Wei- terbildung nicht mehr als Erstausbildung qualifiziert wurde (vgl. oben E. III/2.1.2.). Sollte C._____ einen weiteren Bildungsweg verfolgen, so wird unter Berücksichti- gung eines Ausbildungsplanes und des anvisierten Studiums in ihrem Fall noch zu beurteilen sein, ob es sich dabei um eine Erstausbildung handelt oder nicht.
- 39 -
4. Sparquote / letzter gemeinsam gelebter Standard 4.1. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz die Berücksichtigung einer Sparquote geltend (act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Vorinstanz be- rücksichtigte diese nicht, sondern ging davon aus, es könne offen bleiben, ob eine Sparquote nachgewiesen sei, da die trennungsbedingten Mehrkosten eine allfäl- lige Sparquote übersteigen würden (act. 4 E. 4.4.4.3.). Der Berufungskläger rügt berufungsweise die Nichtbeachtung der Sparquote, diese sei nachgewiesen und durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht kompensiert. Die Lebenshaltung sei auf jene im Zeitpunkt des Zusammenlebens zu plafonieren (act. 2 Rz. 29 ff.). 4.2. Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam geleb- ten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien An- spruch haben. Gleichzeitig findet der Ehegattenunterhalt (wie auch der nacheheli- che Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensfüh- rung der Parteien. Dabei ist auch eine allfällige Sparquote zu beachten, wobei sich diese nach den Verhältnissen vor der Trennung richtet. Im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenlebens verbraucht und ent- sprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom
28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; OGer ZH LY220050 vom
22. Dezember 2023 E. 2.2.2; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 176 Rz. 29a). Das Vorliegen einer Sparquote wirkt sich daher begren- zend auf die Höhe des allfälligen Unterhaltsanspruchs aus. Daher ist in vom un- eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren bei hinrei- chend substantiierter Behauptung einer Sparquote auch die zuletzt gelebte Le- benshaltung zu bestimmen, damit der Unterhaltsanspruch diese Obergrenze nicht überschreitet (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.6.2.). Ist eine Sparquote substantiiert vorgebracht, ist folglich zur Eruierung des maximalen Überschussan- teils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote abzuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenun- terhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrennt-
- 40 - leben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsam verbrauchten Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Le- bensstandard abzustellen. Dabei sind grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine längere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote ha- ben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. 2.2.2.; OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FANKHAUSER/REUSSER/SCHWANDER [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge- burtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51). 4.3. Die sinngemässe Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Überschussverteilung und Nichtberücksichtigung der Sparquote ist zutreffend. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, pauschal davon auszugehen, eine Spar- quote würde durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht. Da der Beru- fungskläger vor Vorinstanz jedoch substantiiert eine Sparquote behauptete (vgl. act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 25 ff.), wäre jedoch die zuletzt gelebte Lebens- haltung und damit einhergehend der Überschuss vor der Trennung der Ehegatten zu bestimmen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre auch die relevante Re- ferenzperiode und eine allfällige Sparquote festzulegen gewesen. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, eine Sparquote wäre durch von ihr nicht weiter bezifferte tren- nungsbedingte Mehrkosten konsumiert. Methodisch wäre eine Sparquote aber nicht vom Gesamtüberschuss abzuziehen, sondern vorab vom gedeckelten Über- schuss während des Zusammenlebens. Es ist entsprechend nachfolgend auf die zuletzt gelebte Lebenshaltung – somit auf den Überschuss und die Sparquote der noch festzulegenden Referenzperiode – einzugehen. Die zuletzt gelebte Lebens- haltung wurde zwar im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich thematisiert. Jedoch äusserten sich die Parteien bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Spa- rquote sowie zur Referenzperiode (act. 5/29 Rz.41 ff.; act. 5/34 S. 7; act. 5/39 Rz. 25 ff.). Sodann kann auch für die Referenzperiode der massgebliche Über- schuss aus den bekannten bzw. von den Parteien vor Vorinstanz geltend ge- machten Zahlen und eingereichten Belegen eruiert werden. Es rechtfertigt sich
- 41 - daher (auch angesichts der summarischen Natur des Verfahrens), von einer Rü- ckweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen, sondern nachfolgend im Berufungsverfahren die zuletzt gelebte Lebenshaltung festzustellen. 4.4. Referenzperiode 4.4.1. Zwischen den Parteien ist strittig, auf welche Referenzperiode zur Bestim- mung der während des Zusammenlebens gelebten Lebenshaltung abzustellen ist. Der Berufungskläger macht geltend, die Sparquote der letzten Ehejahre sei nicht repräsentativ für die ganze Dauer der Ehe, da die Ehe für den Berufungskläger in den letzten Ehejahren kaum mehr auszuhalten gewesen sei, und er daher jede Möglichkeit ergriffen habe, nicht im Haus zu sein. Dies habe zu höheren Kosten geführt. Es sei daher auf die Sparquote der Jahre 2013 bis 2018 abzustellen, da- mit auf die letzten fünf Jahre vor der Trennung (act. 2 Rz. 31; act. 29 Rz. 35 ff.; ebenso in act. 5/29 Rz. 42). Die Berufungsbeklagte führt hingegen aus, die Par- teien hätten sich erst im Mai 2022 räumlich getrennt, massgebend sei somit der Zeitraum vom Mai 2021 bis April 2022. Es biete sich daher an, auf die Steuerer- klärung 2021 abzustellen (act. 5/34 S. 7; act. 21 S. 9). 4.4.2. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass erst ab Mai 2022 getrennte Haushalte geführt wurden. Grundsätzlich wäre somit der Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 als Referenzperiode heranzuziehen. Daran ändert auch die Be- hauptung des Berufungsklägers nichts, aufgrund der zerrütteten Ehe sei es in den letzten Jahren der Ehe zu höheren Ausgaben gekommen. Diese Behauptungen sind unsubstantiiert und unbelegt, und der Berufungskläger macht keine Ausfüh- rungen dazu, welche Mehrkosten überhaupt angefallen sein sollten. Sodann ist aus seiner Übersicht über die behauptete Höhe der Sparquoten (vgl. act. 5/29 Rz. 42) ersichtlich, dass sich die Sparquote in den Jahren 2013 bis 2018 zwi- schen Fr. 14'880.– und Fr. 59'698.– bewegt haben soll, also bereits in diesen Jah- ren grösseren Schwankungen unterlag. Für das letzte ganze Jahr vor der Tren- nung (i.e. 2021) machte der Berufungskläger eine Sparquote von Fr. 24'233.– gel- tend, diese entspricht im Wesentlichen auch der behaupteten Sparquote der letz- ten zehn Jahre der Ehe (2011 - 2021, vgl. act. 2 Rz. 30). Es ist vorliegend daher nicht angezeigt, auf eine andere oder eine längere Zeitspanne abzustellen, als
- 42 - das Jahr vor der räumlichen Trennung. In Übereinstimmung mit der Berufungsbe- klagten rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, das Jahr 2021 als Referenzperi- ode festzulegen und u.a. auf die entsprechende Steuererklärung abzustellen. 4.5. Überschussberechnung 2021 4.5.1. Zur Bestimmung des ehelich gelebten Standards ist ausgehend vom Ein- kommen sowie vom familienrechtlichen Grundbedarf der Familie der Überschuss im Jahr 2021 zu bestimmen. Der Sohn der Ehegatten absolvierte unbestrittener- massen bis Ende Juli 2022 seine Erstausbildung zum Elektroinstallateur (vgl. act. 5/10 S. 2; act. 5/16 Rz. 11), er war somit während der Referenzperiode noch unterhaltsberechtigt und ist somit ebenfalls in der Berechnung zu berücksichtigen. 4.5.2. Für das Jahr 2021 ergibt sich aus der Steuererklärung 2021 ein Nettoein- kommen des Berufungsklägers von Fr. 153'920.– und der Berufungsbeklagten von Fr. 23'143.–, zuzüglich Fr. 1'433.– Erwerbsausfallentschädigung aus Arbeits- losenversicherung (vgl. act. 5/18/8). C._____ war 2021 noch nicht in der Berufs- ausbildung (vgl. act. 5/10 S. 2). G._____ beendete seine Ausbildung zum Elektro- installateur EFZ im Juli 2022, war somit während des Referenzjahres im dritten, bzw. ab Juli 2021 im vierten Lehrjahr (vgl. act. 5/29 Rz. 49). Da C._____ gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein Drittel ihres Lehrlingslohnes an ihren eigenen Be- darf angerechnet wird (vgl. act. 4 E. 4.4.2.9.), rechtfertigt es sich, in der Referenz- periode auch von dem Lehrlingslohn von G._____ einen Drittel zum Familienein- kommen zu addieren. Die Parteien machten im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben dazu, wieviel G._____ in seiner Lehre verdiente. Gemäss öffentlich zu- gänglichen Quellen (vgl. Liste der empfohlenen Lehrlingslöhne auf www.beru- fungsberatung.ch) beträgt der empfohlene monatliche Lehrlingslohn für einen Elektroninstallateur EFZ im dritten Lehrjahr Fr. 950.– bis Fr. 1'200.– und im vier- ten Lehrjahr Fr. 1'100.– bis 1'600.–. Es ist vom Durchschnittswert davon auszuge- hen, mithin rund Fr. 1'200.–, wovon ein Drittel (i.e. Fr. 400.–) im Familieneinkom- men zu berücksichtigen ist. Das Familieneinkommen in der Referenzperiode be- trug somit Fr. 183'296.–, mithin Fr. 15'275.– pro Monat.
- 43 - 4.5.3. Der familienrechtliche Bedarf der Familie für das Jahr 2021 kann sodann wie folgt festgestellt werden: Für den Grundbetrag der Ehegatten sind Fr. 1'700.– und für die beiden Kinder, welche im Jahr 2021 beide über 10 Jahre, aber noch in Erstausbildung waren, je Fr. 600.– zu berücksichtigen. Als Wohnkosten sind Fr. 1'429.– einzusetzen (Fr. 467.– für Hypothekarzinszahlungen [act. 5/31/39b], Fr. 941.– pauschal für die Nebenkosten [vgl. oben E. III/2.2.2.4.], Fr. 21.– für die obligatorische Gebäudeversicherung [act. 5/18/7]). Die Hausrats- und Haftpflicht- versicherung betrug im Jahr 2021 Fr. 57.– (act. 5/18/7 sowie oben, E. III/2.2.3.). Sodann sind die Krankenkassenprämien (VVG und KVG) der Familienmitglieder mit insgesamt Fr. 1'219.– zu berücksichtigen (Fr. 230.– + Fr. 182.– für den Beru- fungskläger [act. 5/18/9], Fr. 352.– + Fr. 44.– für die Berufungsbeklagte [act. 5/26/9 und act. 5/26/10], Fr. 174.– + Fr. 65.– für G._____ [act. 5/31/42], Fr. 107.– + Fr. 65.– für C._____ [act. 5/18/6a]). Hinzu kommen Kommunikations- kosten. Gerichtsüblich wird bei einer erwachsenen Einzelperson eine Kommuni- kationspauschale von Fr. 120.– und die Schweizerischen Radio- und TV-Emp- fangsgebühren (Serafe) von rund Fr. 28.– veranschlagt. Einige Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet und Festnetz), während andere (beispielsweise das Mobiltelefon) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspauschale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Für die beiden Kinder sind jeweils Fr. 30.– zu be- rücksichtigen. Die Kosten für Kommunikation und Mediennutzung sind somit auf insgesamt Fr. 220.– festzulegen. Weiter sind Kosten für die Mobilität miteinzube- rechnen: Dem Berufungskläger sind Fr. 420.– anzurechnen. Die Berufungsbe- klagte fuhr 2021 mit dem Zug zur Arbeit, wofür sie ein ZVV-Abonnement im Be- trag von Fr. 134.– benötigte (act. 5/10 S. 3 und S. 5). Die gleichen Kosten sind auch für die beiden Kinder zu berücksichtigen, was gerundet den Kosten eines Jahres-Junior-GA entspricht. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kosten für aus- wärtige Verpflegung – dem Berufungskläger basierend auf einem 100% Pensum (Fr. 220.–), der Berufungsbeklagten basierend auf 108 von 240 Arbeitstagen (Fr. 99.–; vgl. Aufstellung der Berufsauslagen der Berufungsbeklagten in der Steuererklärung 2021, act. 5/18/8). Schliesslich ist noch ein Steuerbetrag anzu- rechnen. Es ist dabei von dem in der Steuererklärung 2021 (act. 5/18/8) deklarier-
- 44 - ten steuerbaren Einkommen (Fr. 138'066.– für die Staatssteuer und Fr. 144'538.– für die Bundessteuer) und Vermögen (Fr. 397'554.–) auszugehen. Für das Jahr 2021 ergibt dies im Steuerrechner des Kantons Zürich für Privatpersonen mit dem Verheiratetentarif ohne Konfession mit zwei Kindern im Haushalt eine Staats- und Gemeindesteuer in E._____ von Fr. 17'272.– sowie eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'850.–, somit ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 1'850.–. Insge- samt betrug das familienrechtliche Existenzminimum der Familie im Referenzjahr (2021) damit monatlich Fr. 8'816.–. 4.5.4. Die Parteien haben somit im Jahr 2021 von dem Einkommen von Fr. 15'275.– Fr. 8'816.– für ihren Bedarf verwendet. Es resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 6'459.–. Von diesem ist eine allfällige Sparquote abzuziehen. 4.6. Sparquote 2021 4.6.1. Weiter ist strittig, ob der Berufungskläger für die Referenzperiode eine Spa- rquote nachweisen konnte. Eine solche Sparquote, die grundsätzlich beim Unter- haltsschuldner verbleibt, hat dieser glaubhaft zu machen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die vom Haus- haltseinkommen während des Zusammenlebens nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (MAIER, a.a.O., Rz. 499). Dazu gehören der Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen), die Äufnung von Bar- mitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren, Einzahlungen in Säule 3a Konti, Tilgung von Schulden sowie Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, S. 52; vgl. zu diverser Kasuistik MAIER, a.a.O., Rz. 512 ff.). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind, wie Ausgaben für das Woh- nen (inkl. Nebenkosten), Freizeit und Ferien (ARNDT, a.a.O., S. 55). 4.6.2. Der Berufungskläger macht für das Jahr 2021 eine Sparquote von insge- samt Fr. 24'233.– geltend. Dabei berücksichtigt er Einzahlungen in seine Säule 3a (Fr. 6'883.–), der Kauf eines Autos (Fr. 24'080.–), Renovationen am Haus (Fr. 2'443.–), und zieht davon Fr. 9'173.– aus der Veränderung des in der Steuer-
- 45 - erklärung 2020 deklarierten Vermögens gegenüber des Vermögens 2021 ab (act. 2 Rz. 33; ebenso in act. 5/39 Rz. 30). 4.6.3. Die Berufungsbeklagte bringt vor, eine allfällige Sparquote sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten neutralisiert (act. 21 S. 9). Eine allfällige Spar- quote könne zudem nicht einseitig dem Berufungskläger zugewiesen werden. Die Parteien hätten sich auf eine Zuverdienstehe geeinigt, und die Berufungsbeklagte habe keine Ersparnisse bilden können, da sie für die Betreuung der Kinder und die Haushaltführung zuständig gewesen sei. Eine Sparquote, die während der Trennungszeit durch Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigten Person entstehe, müsse als gemeinsam erwirtschaftet gelten und entsprechend auch hälftig geteilt werden. Vorliegend wäre ein anderes Vorgehen besonders stossend, weil die Parteien die Gütertrennung vereinbart hätten, die Berufungsbe- klagte demnach nicht an der Errungenschaft des Berufungsklägers partizipiere (act. 21 S. 11). 4.6.4. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zur Sparquote im Jahr 2021 (vgl. act. 5/39 Rz. 30) und legte Belege ins Recht (act. 5/41/59). Vor Vorinstanz bestritt die Berufungsbeklagte das Vorliegen einer Sparquote in der Referenzperiode (vgl. act. 5/34 S. 7). Im Berufungsverfahren äussert sie sich nicht mehr zu den einzelnen, vom Berufungskläger geltend ge- machten Positionen, sie bestreitet die Sparquote lediglich mit Blick darauf, sie sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten kompensiert. Dem Berufungskläger gelingt es denn auch, eine Sparquote im Umfang von Fr. 24'233.– nachzuweisen: Unzweifelhaft ist die Einzahlung von Fr. 6'883.– auf das Säule 3a-Konto des Be- rufungsklägers als Sparen zu betrachten (vgl. Gutschriftanzeige in act. 5/41/59). Ebenso ist die Anschaffung eines neuen (Occasions-) Fahrzeugs im Betrag von Fr. 24'080.– als unregelmässige Ausgabe zur Sparquote zu zählen (vgl. Kaufver- trag in act. 5/41/59). Gleich verhält es sich mit den Kosten für eine Schallschutztür in der ehelichen Liegenschaft im Betrag von Fr. 2'443.– (vgl. Rechnung in act. 5/41/59). Diese Ersparnisse sind um den Rückgang des Vermögens im Refe- renzjahr zu bereinigen. Dieser Rückgang ergibt sich aus den Steuererklärungen 2020 und 2021 (act. 5/18/8) und beträgt Fr. 9'173.–. Im Referenzjahr weist der
- 46 - Berufungskläger somit eine Sparquote von Fr. 24'233.–, also Fr. 2'019.– pro Mo- nat, nach. 4.6.5. Die Berufungsbeklagte macht selbst keine Sparquote geltend, welche ihr zugewiesen werden könnte. Sie führt vielmehr selbst aus, sie habe in der Ehe keine Ersparnisse gebildet. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen hat sich je- doch auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu beschränken. Im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsberechnung kann der Berufungsbeklagten entspre- chend nicht eine Sparquote zuerkannt werden, welche sie während der Ehe nicht tatsächlich gebildet und nachgewiesen hätte, ansonsten bei ihr der zuletzt gelebte eheliche Lebensstandard eben gerade überschritten würde. Die Festlegung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen dient nicht dazu, die güterrechtliche Auseinander- setzung vorwegzunehmen oder allenfalls gar korrigierend einzugreifen, wenn etwa eine Gütertrennung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sodann finden etwaige Ersparnisse, die nach der Trennung erwirtschaftet werden können, in die vorliegende Unterhaltsberechnung keinen Eingang. 4.7. Trennungsbedingte Mehrkosten 4.7.1. Zu prüfen bleibt die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten. 4.7.2. Vorab bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger hätte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäus- sert. Er könne nicht im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen kommen, welche er im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, und die sich nun zu Lasten der Berufungsbeklagten und C._____ auswirken würden (act. 21 S. 9). Dazu ist festzuhalten, dass im Bereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes wie bereits ausgeführt die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht gilt, was sich auch auf den Ehegattenunterhalt auswirken kann (vgl. oben E. II/4.). Dies gilt nicht nur zugunsten des Unterhaltsgläubigers, sondern auch zu- gunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. BGE 147 III 301; OGer ZH LY200033 vom
24. November 2020 E. 2.6 m.w.H.). Entsprechende Vorbringen des Berufungsklä- gers wären daher auch im Berufungsverfahren zu beachten, selbst wenn sich dies zum Nachteil der Berufungsbeklagten oder C._____ auswirken würde.
- 47 - 4.7.3. Der Berufungskläger äusserte sich vor Vorinstanz nicht zu den trennungs- bedingten Mehrkosten (vgl. act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Berufungsbeklagte führte hö- here Grundbeträge (+Fr. 750.–), zusätzliche Mietkosten (+Fr. 1'911.–) sowie Mehrausgaben für Kommunikation, Radio-/TV-Gebühr und für Versicherungsprä- mien an, welche die Sparquote vollständig konsumieren würden (vgl. act. 5/34 S. 7 unten). Die Vorinstanz bezifferte die trennungsbedingten Mehrkosten ebenso nicht, sah diese aber jedenfalls als eine allfällige Sparquote übersteigend an (vgl. act. 4 E. 4.4.4.3.). In der Berufung beziffert der Berufungskläger die trennungsbe- dingten Mehrkosten über alle Phasen hinweg auf Fr. 1'938.– (act. 2 Rz. 32). Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort die folgenden trennungsbe- dingten Mehrkosten geltend: Fr. 3'254.– für Phase I und Phase II, Fr. 3'448.– für Phase III und Fr. 3'798.– in Phase IV. 4.7.4. In Phase I fallen aufgrund der Führung zweier Haushalte im Wesentlichen die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten im Vergleich mit der Referenzperi- ode (vgl. für den Bedarf der Phase I oben E. III/2.3.2. und für den Bedarf der Re- ferenzperiode oben E. III/4.5.3.) an: Der Grundbetrag der Ehegatten wird nicht mehr mit Fr. 1'700.– veranschlagt, sondern ab der räumlichen Trennung mit Fr. 1'100.– für den Berufungskläger und Fr. 1'350.– für die Berufungsbeklagte, so- mit um Fr. 750.– höher als während des Zusammenlebens. Hinzu kommen so- dann neu die separaten Wohnkosten der Berufungsbeklagten und C._____ im Betrag von Fr. 1'790.– sowie die entsprechende Haftpflichtversicherung der Beru- fungsbeklagten im Betrag von Fr. 30.–. Die Kommunikationskosten erhöhen sich um Fr. 136.–. Unter Berücksichtigung des in Phase I angerechneten Arbeitspen- sums erhöhen sich sodann die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Seiten der Berufungsklägerin um Fr. 77.– im Vergleich zur Referenzperiode. Keine Ab- weichungen gibt es hingegen entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Berufungsbeklagten bei den Mobilitätskosten, mangels Kompetenzcharakter ihres Autos in Phase I ist sodann auch der Garagenparkplatz nicht als Mehraus- gabe zu berücksichtigen. Sodann ist davon auszugehen, dass sich die Steuerbe- lastung der Ehegatten in Phase I gegenüber der Referenzperiode nicht erhöhen wird, auch wenn die Berufungsbeklagte mehr verdient. Die Parteien werden ab der Trennung getrennt besteuert, und der Berufungskläger kann seine Unterhalts-
- 48 - zahlungen als Abzug geltend machen. Die mutmassliche Steuerbelastung wird sich daher ungefähr im gleichen Rahmen bewegen. Insgesamt ist in Phase I von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'783.– auszugehen. In Phase II ist dem Auto der Berufungsbeklagten sodann Kompetenzcharakter zuzugestehen (vgl. oben E. III/2.2.4.4.), womit sich ihre Mobilitätskosten um Fr. 236.– erhöhen, und ebenso die Miete für die Garage im Betrag von Fr. 120.– in die Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten einzuberechnen ist. In Phase II ist davon auszu- gehen, dass sich die Steuern um rund Fr. 150.– erhöhen werden. Die trennungs- bedingten Mehrkosten in Phase II erhöhen sich somit insgesamt auf Fr. 3'289.–. Ab Phase III erhöhen sich aufgrund des höheren Arbeitspensums der Berufungs- beklagten nochmals die Kosten für die Mobilität (+ Fr. 92.–) und auswärtige Ver- pflegung (+ Fr. 44.–), und der Grundbetrag des Berufungsklägers steigt um Fr. 100.–. Sodann ist bei den Parteien von einer höheren Steuerbelastung von ca. Fr. 200.– auszugehen. Ab Phase III belaufen sich die trennungsbedingten Mehr- kosten daher auf Fr. 3'725.–. In Phase IV wird sich im Bedarf nur noch die Steuer- belastung geringfügig ändern und es ist gegenüber Phase III von Fr. 200.– Mehr- kosten auszugehen, somit im Verhältnis zur Referenzperiode von höheren Ausga- ben im Betrag von Fr. 3'925.–. 4.7.5. Den trennungsbedingten Mehrkosten ist zusätzliches Einkommen der Par- teien gegenüber zu stellen, welches aufgrund eines zumutbaren Ausbaus der Ei- genversorgung erwirtschaftet wird (BGE 147 III 293 E. 4.4., so auch die Parteien in act. 2 Rz. 29 und act. 21 S. 10). Im Referenzjahr verdiente die Berufungsbe- klagte Fr. 2'048.– (vgl. oben E. III/4.5.2.). Die Vorinstanz rechnete ihr in Phase I ein Einkommen von Fr. 2'869.– an (act. 4 E. 4.4.2.6.), in Phase II Fr. 3'632.– (act. 4 E. 4.4.2.7.) und ab Phase III Fr. 4'540.– (act. 4 E. 4.4.2.8.). Somit erhöht die Berufungsbeklagte ihre Eigenversorgungskapazität in Phase I um Fr. 821.–, in Phase II um Fr. 1'584.– und in den Phasen III und IV um Fr. 2'492.–. 4.7.6. Daraus ergeben sich die folgenden Mehrkosten und Mehreinnahmen: Phase I Phase II Phase III Phase IV Trennungsbedingte Mehrkosten Fr. 2'783.– Fr. 3'289.– Fr. 3'725.– Fr. 3'925.– Trennungsbedingte Mehreinnahmen Fr. 821.– Fr. 1'584.– Fr. 2'492.– Fr. 2'492.–
- 49 - Differenz Fr. 1'962.– Fr. 1'705.– Fr. 1'233.– Fr. 1'433.– Unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen können die trennungsbedingten Mehrkosten damit durch die im Referenzjahr erzielte Sparquote von Fr. 2'019.– grundsätzlich gedeckt werden.. 4.7.7. Sodann ist festzuhalten, dass in der nachfolgenden Berechnung zur Be- messung der Unterhaltsbeiträge auf den aktuellen Bedarf abgestellt und der Über- schuss gemäss Referenzjahr hinzugerechnet wird, womit die trennungsbedingten Mehrkosten bereits berücksichtigt sind. (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhalts- recht?, AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Die trennungsbedingten Mehrkosten sind daher nachfolgend nicht mehr zu beachten. 4.8. Übersicht über die obere Grenze des ehelichen Unterhaltes 4.8.1. Zusammenfassend ergibt sich in der Referenzperiode der folgende, für die Lebenshaltung der Parteien samt Kinder verwendete monatliche Überschuss: Einkommen der Parteien Fr. 15'275.– abzgl. Bedarf der Parteien Fr. 8'816.– abzgl. Sparquote Fr. 2'019.– Zu verteilender Überschuss Fr. 4'440.– 4.8.2. Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die vorinstanzliche Überschussverteilung – die Deckelung des Überschusses von C._____ auf Fr. 600.– sowie die hälftige Verteilung des danach verbleibenden Überschusses auf die Parteien (vgl. act. 4 E. 4.4.4.4.) – wird von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angemessen. Da G._____ in der Referenzperi- ode ebenfalls noch unterhaltsberechtigt war, ist auch ihm in der Referenzperiode ein Überschussanteil von Fr. 600.– zuzuweisen. Der Überschuss der Referenzpe- riode ist somit zu je Fr. 600.– den beiden Kinder zuzuteilen und danach hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Daraus ergibt sich in der Referenzperiode ein Überschussanteil der Berufungsbeklagten von Fr. 1'620.–. Dieser Überschus-
- 50 - santeil bildet zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der ent- sprechenden Phase die Obergrenze ihres gebührenden Unterhaltes.
5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Die von der Vorinstanz festgestellten Einkommen blieben unbestritten und es wird nachfolgend auf diese abgestellt (Einkommen des Berufungsklägers über alle Phasen: Fr. 11'228.–; Einkommen der Berufungsbeklagten in Phase I: Fr. 2'869.–, in Phase II: Fr. 3'632.–, ab Phase III: Fr. 4'540.–; Einkommen von C._____: Fr. 525.–). Ebenso nicht beanstandet wurde der (gedeckelte) Über- schussanteil von C._____ im Betrag von Fr. 600.– (act. 4 E. 4.4.4.4.) sowie der Umstand, dass C._____ ab ihrer Volljährigkeit nicht mehr am Überschuss partizi- pieren wird (act. 4 E. 4.4.4.7.). 5.2. Unterhaltsanspruch C._____ Phase I Phase II Phase III Phase IV Bedarf (E. III//2.3.) Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Fr. 1'632.– Einkommen Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– Überschussbeteiligung (E. III/5.1.) Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– - Unterhaltsanspruch Fr. 1'707.– Fr. 1'707.– Fr. 1'707.– Fr. 1'107.– Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung höhere Unterhaltszahlungen für die Tochter C._____ (Fr. 1'724.– in Phase I, Fr.1'715.– in Phase II, Fr. 1'714.– in Phase III und Fr. 1'388.– in Phase IV). Die Kammer ist hinsichtlich der Unter- haltspflicht an Kinder jedoch nicht an die Berufungsanträge des Berufungsklägers gebunden (vgl. oben E. II/2.), weshalb die Unterhaltszahlungen gemäss der oben- stehenden Berechnung neu festgelegt werden können. 5.3. Unterhaltsanspruch Berufungsbeklagte Phase I Phase II Phase III Phase IV Bedarf (E. III//2.3.) Fr. 3'778.– Fr. 4'184.– Fr. 4'320.– Fr. 4'320.– Einkommen Fr. 2'869.– Fr. 3'632.– Fr. 4'540.– Fr. 4'540.– Überschussbeteiligung (E. III/4.8.2.) Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.–
- 51 - Unterhaltsanspruch Fr. 2'529.– Fr. 2'172.– Fr. 1'400.– Fr. 1'400.– 5.4. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beträgt in Phase I Fr. 6'518.– (Fr. 11'228.– - Fr. 4'710.–), in Phase II Fr. 6'416.– (Fr. 11'228.– - Fr. 4'812.–), in Phase III Fr. 5'640.– (Fr. 11'228.– - Fr. 5'588.–) und in Phase IV Fr. 5'440.– (Fr. 11'228.– - Fr. 5'788.–). Es ist dem Berufungskläger entsprechend ohne weite- res möglich, die entsprechenden Unterhaltsbeträge zu bezahlen, ohne dass bei ihm in den gelebten Standard eingegriffen würde.
6. Anrechenbare Unterhaltsbeiträge 6.1. Die Vorinstanz stellte fest, dem Berufungskläger seien an die Unterhalts- verpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 29. Oktober 2023 Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 52'171.80 anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.16.). Die Vorin- stanz erwog hierzu, unbestritten seien Zahlungen an den Unterhalt der Beru- fungsbeklagten für die Wohnungsmiete und das Haushaltsgeld im Zeitraum vom Mai 2022 bis September 2023 in der Höhe von Fr. 38'580.–. Hinzu kämen Fr. 104.– für eine Zahlung vom 23. Oktober 2023 (act. 4 E. 4.4.4.12.). Zu addieren seien vier belegte Zahlungen für den VW Golf im Betrag von Fr. 56.50.–, Fr. 112.–, Fr. 559.40 und Fr. 229.– (act. 4 E. 4.4.4.13.). Weiter hinzu kämen die anerkannten Zahlungen an den Unterhalt der Tochter in der Höhe von Fr. 8'900.90 (act. 4 E. 4.4.4.14.). Schliesslich seien acht Zahlungen für die Kinder- zulagen sowie die Zahlung für das ZVV Jahresabo anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.15.). Nicht anzurechnen sei die Zahlung vom 30. Oktober 2023 über Fr. 1'989.–, da dazu kein strikter Beweis vorliege (act. 4 E. 4.4.4.12.), die Zahlung über Fr. 955.– vom 19. April 2022 für die Wohnungsmiete und die Zahlung der Miet- kaution im April 2022, da für April 2022 noch kein Unterhalt festzusetzen gewesen sei, sodann die Zahlungen für Steuern, der Wert der überlassenen Möbel und die Kosten für die Auswechslung der Schlüsselanlage, da der Unterhaltscharakter nicht strikt nachgewiesen worden sei. Ebenso sei der Wert für die Benutzung des überlassenen VW Golfes nicht anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.13.). Nicht anzurech- nen seien sodann Zahlungen an die Krankenkasse der Tochter in der Phase vor
- 52 - der Unterhaltsfestsetzung per Juli 2022. Ebenso sei die Hälfte der Rechnung der Zahnchirurgie, die Kosten für die Kieferorthopädie und die Brille nicht anzurech- nen, da der strikte Nachweis, dass es sich nicht um ausserordentliche Kinderkos- ten handle, nicht erbracht worden sei. Ebenso nicht angerechnet werde könne eine Zahlung vom 10. Mai 2022 für das Reiten von C._____, da sie vor der Unter- haltsfestsetzung erfolgt sei. Eine weitere geltend gemachte Zahlung über Fr. 350.– sei zwar belegt, es handle sich aber laut diesem Beleg um "Reiten und Jugendlohn", und nicht um Kinderzulagen, weshalb auch der Unterhaltscharakter dieser Zahlung nicht strikt nachgewiesen sei (act. 4 E. 4.4.4.14.). Weiter nicht zu berücksichtigen sei die Kinderzulage 2023/02, da diese bereits im anerkannten Betrag enthalten sei, die Zahlungen für die Aufenthaltsbescheinigung und den Heimatschein, da auch hier der Unterhaltscharakter nicht nachgewiesen sei sowie eine weitere Zahnarztrechnung, da nicht strikt nachgewiesen sei, dass es sich da- bei nicht um ausserordentliche Kinderkosten gehandelt habe. Beim Feriengeld über Fr. 300.– sei nicht nachgewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Schen- kung handle. Auch die Zahlung der Kinderzulage vom 30. Oktober 2023 sei nicht anzurechnen, da kein strikter Beweis der effektiven Zahlungen vorliege (act. 4. E. 4.4.4.15.). 6.2. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, von der Vorinstanz seien hinsichtlich des ehelichen Unterhaltes Zahlungen im Betrag von Fr. 39'640.90 und hinsichtlich des Unterhaltes für C._____ Zahlungen im Betrag von Fr. 10'444.90 angerechnet worden (act. 2 Rz. 38 und 42). Nicht akzeptiert worden seien die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte geleisteten Zah- lungen für die Steuern 2022 (Fr. 3'155.–), überlassene Möbel im Betrag von Fr. 2'550.–, die Kosten des Ersatzes des Hausschlüssels / Zylinders (Fr. 2'500.–) sowie die Wohnungsmiete für November 2023 (Fr. 1'989.–). Es handle sich dabei jedoch um nachgewiesene Zahlungen des Berufungsklägers, um Werte, welche der Berufungsbeklagten im Rahmen des Auszugs mitgegeben worden seien so- wie um einen Schaden, welcher die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zu- gefügt habe (act. 2 Rz. 39 f.). In jedem Fall als Unterhaltszahlung zu berücksichti- gen sei die Zahlung von Fr. 1'989.– vom 30. Oktober 2023, welche mit einem Zahlungsbeleg nachgewiesen sei (act. 2 Rz. 41). Sodann seien für die Tochter
- 53 - C._____ Fr. 3'169.90 (Fr. 250.65 für Kieferorthopädiekosten, Fr. 2'108.60 für Zahnchirurgiekosten, Fr. 350.– für die Kinderzulage von C._____ für den August 2022, Fr. 76.50 für die Brille, Fr. 30.– für eine Aufenthaltsbescheinigung, Fr. 31.10 für einen Heimatschein, Fr. 100.20 für eine weitere Zahnarztrechnung, Fr. 300.– für ein Feriengeld sowie Fr. 250.– für die Kinderzulage vom November 2023) an den Unterhalt bezahlt worden. Auch hier handle es sich um nachgewiesene Zah- lungen (act. 2 Rz. 43 ff.). Insgesamt sei festzuhalten, dass im Zeitraum bis zum
31. Oktober 2023 durch den Berufungskläger Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 63'540.– geleistet worden seien (act. 2 Rz. 45). 6.3. Die Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe dem Beru- fungskläger nicht zu wenig, sondern zu viel als geleisteten Unterhalt angerechnet. So habe die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. Juli 2022 festgesetzt, dem Berufungskläger aber Zahlungen an den Unterhalt angerechnet, die er vor diesem Zeitpunkt (i.e. bereits ab Mai 2022) geleistet habe. Die Berufungsbeklagte anerkennt als anrechenbare Zahlungen für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 23. Okto- ber 2022 [recte: 2023] einen Betrag von Fr. 34'420.90 (act. 21 S. 13 f.). Die Positi- onen für Steuern, überlassene Möbel, Ersatz Hausschlüssel / Zylinder würden so- dann nicht den Unterhalt, sondern das Güterrecht betreffen. Ebenso sei die Zah- lungsanweisung vom Oktober 2023 für den Mietzins des Monats November 2023 über Fr. 1'989.– zurecht nicht berücksichtigt worden (act. 21 S. 14). Betreffend den Unterhalt an die Tochter anerkenne die Berufungsbeklagte für die Zeit vom
15. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Zahlungen im Betrag von Fr. 10'444.90 gemäss der Auflistung des Berufungsklägers in der Berufung. Weitere Positionen habe die Vorinstanz zurecht nicht berücksichtigt (act. 21 S. 14). Die Kinderzulage vom 30. Oktober 2023 betreffe den Monat November 2023 und könne dem Beru- fungskläger nicht für den Zeitraum bis Oktober 2023 angerechnet werden (act. 21 S. 15). Es sei insgesamt festzuhalten, dass der Berufungskläger für die Zeit vom
1. Juli 2022 bis zum 29. Oktober 2023 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbe- klagte und die Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 44'865.80 geleistet habe (act. 21 S. 15).
- 54 - 6.4. Im Berufungsverfahren nicht umstritten sind bereits geleistete Unterhalts- zahlungen des Berufungsklägers an den Unterhalt der Berufungsbeklagten im Be- trag von Fr. 34'420.90 im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Oktober 2023. Darüber hinaus macht der Berufungskläger wie gesehen Fr. 2'550.– für überlas- sene Möbel sowie Fr. 2'500.– für den Ersatz des Hausschlüssels / Zylinder gel- tend. Es handelt sich dabei indessen um Zahlungen, die nicht den Bedarf betref- fen und daher keinen Unterhaltscharakter aufweisen. Sie sind nicht an die festge- legten Unterhaltszahlungen anzurechnen. Anders verhält sich dies mit der be- haupteten Zahlung für die Steuern 2022 der Berufungsbeklagten. Ihr und C._____ wurden zusammen mindestens Fr. 450.– dafür im monatlichen Bedarf angerech- net. Es handelt sich damit grundsätzlich um eine unterhaltsrelevante Zahlung. Der Berufungskläger leistete am 30. Juni 2022 eine Zahlung von Fr. 6'310.– an die Gemeinde E._____ für die Steuerperiode 2022 (act. 5/41/61). Gemäss Bestäti- gung der Finanzverwaltung E._____ wurde dem Berufungskläger davon Fr. 3'155.– auf sein Steuerkonto 2022 umgebucht, währenddem der Berufungsbe- klagten Fr. 3'155.– infolge Wegzugs ausbezahlt worden sind (act. 5/41/64). Die entsprechende Vergütung an die Berufungsbeklagte betraf damit zumindest indi- rekt ihre Steuerbelastung 2022, auch wenn das Geld nicht dem Steueramt, son- dern schliesslich ihr direkt zukam. Die entsprechenden Fr. 3'155.– sind damit als bereits geleistete Unterhaltszahlung zu berücksichtigen. Sodann ist auch die Zah- lung vom 30. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 1'989.– für die unterhaltsrelevante Wohnungsmiete der Berufungsbeklagten anzurechnen. Zwar hielt die Vorinstanz nur Zahlungen bis zum 29. Oktober 2023 im Dispositiv fest, jedoch sind jeweils Tilgungen der Unterhaltsschuld bis zum Erlass des Sachurteils zu berücksichtigen (OGer ZH LY190028 vom 25. November 2019 E. II/B.2.). Die Zahlung der Miete erfolgte am 30. Oktober 2023 und damit vor Erlass der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 10. November 2023. Im Berufungsverfahren ist diese Zahlung auch be- legt (act. 3/68), der im Berufungsverfahren neu eingereichte Beleg ist aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zulässig. Betref- fend bereits geleistete Zahlungen an den ehelichen Unterhalt ist schliesslich noch fraglich, ob die Zahlungen des Berufungsklägers für die Wohnungsmiete und das Haushaltsgeld von Mai 2022 und Juni 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 5'220.– an-
- 55 - gerechnet werden können. Wie von der Berufungsbeklagten angemerkt, betreffen diese Zahlungen zwar Leistungen, die vor der ersten von der Vorinstanz festge- setzten Phase (i.e. 1. Juli 2022) getätigt worden sind. Jedoch hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten bestehe grundsätzlich bereits ab dem 1. Mai 2022 (act. 4 E. 4.4.1.4.). Sie hielt es aber für angemessen, den Beginn der ersten Unterhalts- phase für die Berufungsbeklagte etwas nach hinten zu schieben und gleichzeitig wie C._____s (vorgezogenem) Unterhaltsbeginn festzulegen, um so im Sinne ei- ner Mischrechnung unnötig kurze Phasen zu vermeiden (vgl. oben E. III/3.). Die Zahlungen vom Mai 2022 und Juni 2022 erfolgten nach Aufnahme des Getrennt- lebens der Ehegatten am 1. Mai 2022. Es spricht daher nichts dagegen, dass dem Berufungskläger auch die für Mai und Juni 2022 geleisteten Beiträge im Be- trag von Fr. 5'220.– an den Unterhalt der Berufungsbeklagten als bereits getätigte Unterhaltszahlungen angerechnet werden, insbesondere da ansonsten die von der Vorinstanz erwogene Mischrechnung ins Leere laufen würde. 6.5. Hinsichtlich der geltend gemachten, bereits erfolgten Zahlungen an den Unterhalt von C._____ sind Leistungen über Fr. 10'444.90 unbestritten. Betref- fend die zusätzlich geltend gemachten Gesundheitskosten setzt sich der Beru- fungskläger indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wo- nach nicht erstellt sei, dass es sich dabei nicht um ausserordentliche Kinderkos- ten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB handeln würde. Sodann geht aus den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auch nicht hervor, ob für die entsprechenden Ge- sundheitskosten Rückvergütungen durch die Krankenkasse erfolgten. Die vorlie- gend geltend gemachten Zahlungen von Fr. 250.–, Fr. 2'108.60, Fr. 76.50 und Fr. 100.20 sind damit nicht anzurechnen. Mangels Unterhaltscharakter ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zahlungen für den Erwerb eines Heimatscheins (Fr. 31.10) und einer Aufenthaltsbescheinigung (Fr. 30.–). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Zahlung eines Feriengelds im Betrag von Fr. 300.– vom
5. Juni 2023 bringt der Berufungskläger nicht vor, es würde sich, wie von der Vor- instanz erwogen, nicht um eine Schenkung handeln, weshalb auch diese nicht an- zurechnen ist. Schliesslich sind gemäss dem Berufungskläger zwei weitere Zah- lungen der Kinderzulage zu beachten: eine Zahlung im Betrag von Fr. 350.– vom
- 56 -
2. August 2022 für die Kinderzulage August 2022 sowie eine Zahlung vom
30. Oktober 2023 über Fr. 250.– für die Kinderzulage November 2023. Erstere be- achtete die Vorinstanz nicht, da aus dem eingereichten Zahlungsbeleg nicht her- vorgehe, dass es sich um die Kinderzulage, sondern um einen Beitrag für "Reiten und Jugendlohn" handle. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, weshalb die Zahlung nicht zu beachten ist. Anzurechnen ist hingegen die Weiterleitung der Kinderzulage im Betrag von Fr. 250.– vom 30. Ok- tober 2023, auch wenn diese allenfalls bereits den November 2023 betreffen würde. Es handelt sich auch dabei um eine Leistung an den Unterhalt, die vor Er- lass der Verfügung vom 10. November 2023 erfolgte, und im Berufungsverfahren belegt ist (act. 3/68). 6.6. Im Ergebnis hat der Berufungskläger seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten und C._____ damit für die Zeit vom 1. Juli 2022 und 30. Ok- tober 2023 im Umfang von Fr. 55'479.80 erfüllt (Fr. 34'420.90 + Fr. 3'155.– + Fr. 1'989.– + Fr. 5'220.– + Fr. 10'444.90 + Fr. 250.–).
7. Ratenzahlung der aufgeschobenen Unterhaltszahlungen 7.1. Im Rahmen des Gesuchs um aufschiebende Wirkung vom 25. Februar 2024 stellte der Berufungskläger den sinngemässen Antrag, für die vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 rückwirkend geschuldeten und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (act. 30) aufgeschobenen Unterhaltsbeiträge sei ab Berufungs- entscheid eine Ratenzahlung anzuordnen (act. 10 S. 2). 7.2. Mit dem Entscheid der Berufungsinstanz wird der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten und von C._____ – vorbehaltlich eines Weiterzugs an des Bundesgericht – geklärt. Somit sind auch die rückständigen Unterhaltsschulden mit diesem Entscheid geschuldet. Es ist dabei Sache der Parteien, sich auf et- waige Abzahlungsmodalitäten zu einigen, auf eine vom Gericht verfügte Raten- zahlung hat der Berufungskläger jedenfalls keinen Anspruch. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
- 57 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsregelung dem Endent- scheid vorbehalten. Die vorinstanzliche Kostenregelung wurde nicht angefochten. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu.
2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Anträge der Parteien und die tatsächlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ist zu be- rechnen, welche Partei zu welchem Anteil obsiegt bzw. unterliegt. In der oberge- richtlichen Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde zwecks Berechnung der tat- sächlich zugesprochenen bzw. zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von einer mutmasslichen Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens von zwei Jah- ren bis Ende 2025 ausgegangen (act. 6 E. 2.2.). In der Zwischenzeit zog der Be- rufungskläger die Scheidungsklage vor der Vorinstanz zurück (vgl. act. 26). Mit Blick darauf und in Anbetracht dessen, dass die Dauer der vorliegend zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge lediglich geschätzt werden kann, ist zur Bestimmung des Verfahrensausgangs davon auszugehen, dass ein allfälliges Scheidungsver- fahren – welches von den Parteien zuerst wieder anhängig gemacht werden müsste – nicht wie in der Verfügung vom 8. Dezember 2023 angenommen bis Ende 2025 beendet werden könnte, sondern mutmasslich Ende 2026. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2026 wurden der Berufungsbe- klagten für sie und die Tochter C._____ von der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 234'575.– zugesprochen. Währenddem der Berufungskläger für die geschätzte Dauer der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge berufungsweise Unterhaltszahlungen von Fr. 136'321.– beantragt, verlangt die Berufungsbeklagte die grundsätzliche Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbei- träge von Fr. 234'575.–. Im vorliegenden Verfahren wurde die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2026 auf Fr. 172'261.– reduziert. Ausgehend davon unterliegt der Berufungskläger zu rund
- 58 - 1/3 und die Berufungsbeklagte zu rund 2/3. Folglich sind dem Berufungskläger 1/3 und der Berufungsbeklagten 2/3 der Prozesskosten aufzuerlegen.
3. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Der Streitwert ist aufgrund der mutmasslich längeren Gültigkeit der Unter- haltsbeiträge abweichend von der Verfügung vom 8. Dezember 2023 (act. 6) auf Fr. 98'254.– zu beziffern (Total der von der Vorinstanz für die mutmassliche Dauer festgesetzten Unterhaltsbeiträge [Fr. 234'575.–] abzüglich Total der vom Beru- fungskläger beantragten Unterhaltsbeiträge für die mutmassliche Dauer [Fr. 136'321.–], vgl. oben E. IV/2.), was zu einer Grundgebühr von Fr. 8'680.– führt. Obwohl der Zeitaufwand für das Gericht erheblich war, wird von einem Zu- schlag gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG abgesehen, die Grundgebühr ist indes nach § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'510.– zu reduzieren, wovon der Berufungskläger Fr. 2'170.– (1/3) und die Berufungsbeklagte Fr. 4'340– (2/3) zu tragen hat.
4. Die Parteientschädigung für eine berufsmässig vertretene Partei wäre ge- stützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung, der summarischen Natur des Verfahrens sowie aufgrund der Schwierigkeit des Falls, grundsätzlich auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten und macht keine Ausführungen zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Ihm ist somit trotz mehr- heitlichem Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies bedeutet um- gekehrt nicht, dass der Berufungskläger der mehrheitlich unterliegenden Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten hätte. Der Umstand, dass der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten war, ändert nichts daran, dass die Quo- ten des Obsiegens miteinander verrechnet werden (OGer ZH NP220004 vom
23. Juni 2022, E. IV.9.2; KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 4; s.a.
- 59 - OGer ZH vom 20. Dezember 1972, ZR 72/1973 Nr. 18; OGer SH vom 7. Novem- ber 1980, SJZ 77/1981 S. 342). Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge Ziffer 1 und 2 der Berufungsbeklagten wird nicht eingetre- ten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab
1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) im fol- genden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'707.– (davon Fr. 1'107.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'107.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszula- gen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
- 60 -
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab
1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 Fr. 2'529.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 Fr. 2'172.–. Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'400.–. Ab 1. Dezember 2024 Fr. 1'400.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbar.
6. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in der Höhe von Fr. 55'479.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen."
2. Im Übrigen wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'510.– festgesetzt und dem Berufungskläger zu 1/3 (Fr. 2'170.–) und der Berufungsbeklagten zu 2/3 (Fr. 4'340.–) auferlegt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.– bezo- gen. Für die fehlenden Fr. 2'710.– stellt die Gerichtskasse der Berufungsbe- klagten Rechnung. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 1'630.– zu ersetzen.
5. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 61 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelge- richt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: