Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Die Beklagte erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom
E. 2.1 Einkommen Beklagte
E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten, dass sich dieses auf Fr. 3'375.– bei einem 50 %-Arbeitspensum belaufe. In Nachachtung des Schulstu- fenmodells und des einstweilen verminderten Betreuungsanteils aufgrund der allei- nigen Obhut beim Kläger sei die Beklagte als unterhaltspflichtige Partei gehalten, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (oder zumindest in einem Pensum, mit wel- chem ihr Bedarf und der Barbedarf der drei Kinder beim Kläger gedeckt sei) resp.
– so die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3. weiter – sei ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang anzurechnen. Unter Berücksichti- gung des Alters, der Gesundheit und der Ausbildung der Beklagten sei es ihr mög- lich und zumutbar, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Die Beklagte sei bereits seit
- 13 - dem Jahr 2018 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgegangen und an- gesichts des Alters der gemeinsamen Kinder und der neuen Obhutsregelung nicht in einem aussergewöhnlichen Masse belastet. Zum Einwand der Beklagten, sie könne ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erhöhen, er- wog die Vorinstanz, dass sich in den Akten verschiedene Arztberichte aus dem Zeitraum von Januar 2020 bis August 2022 befänden. Danach leide die Beklagte an Rücken- und Schulterproblemen, weshalb ihr eine Pensumserhöhung nicht empfohlen werde. Die Einschätzungen basierten allerdings – so die Vorinstanz – nicht auf einer eingehenden ärztlichen Untersuchung der Beklagten. Zudem werde nicht näher ausgeführt, worin oder in welchem Umfang die Beschränkung der Ar- beitsfähigkeit genau liege. Entgegen der Ankündigung in der Klageantwort seien keine Belege für eine IV-Anmeldung eingereicht worden, weshalb nicht davon aus- zugehen sei, die Beklagte habe ein entsprechendes Verfahren angestrengt. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % sei zusammengefasst nicht glaubhaft ge- macht. Dem sei anzufügen, dass die Parteien seit dem Jahr 2018 getrennt seien und die Beklagte schon im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe somit seit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. Mai 2020 von der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kenntnis. Auch wenn die allei- nige Obhut der Kinder weiterhin bei ihr wäre, hätte sie ihr Pensum gemäss Schul- stufenmodell auf 80 % zu erhöhen, sobald die jüngste Tochter die Oberstufe errei- che (Urk. 2 S. 26 f.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten eine Übergangsfrist bis 1. Februar 2024 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 6'750.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100 %-Pensum an. Dies begründete sie damit, dass die Beklagte als Pflegefachperson in einem Arbeitsumfeld tätig sei, in wel- chem ein grosser Fachkräftemangel herrsche (Urk. 2 S. 27).
E. 2.1.2 Die Beklagte bringt dagegen zusammenfassend vor, die der Vorinstanz vorgelegten Arztzeugnisse belegten ihre Arbeitsunfähigkeit. Zumindest seien die Rücken- und Schulterbeschwerden mit dem klaren Hinweis, dass eine Aufstockung von 50 % in der Pflege nicht sinnvoll sei, glaubhaft gemacht. Es mache unter den gegebenen Umständen keinen Sinn, sie in ein Arbeitspensum von 100 % zu zwin-
- 14 - gen mit dem Resultat, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überlastet und ständig für kürzere oder längere Zeit arbeitsunfähig sei. Dies hätte sehr schnell eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge (Urk. 1 S. 7 f.).
E. 2.1.3 Bei sämtlichen Arztzeugnissen, auf die sich die Beklagte in der Berufung bezieht, fehlt die Bezeichnung der Aktenstelle. Der blosse Verweis, die Arztzeug- nisse befänden sich "in den Akten" (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), reicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach den bezeichneten Fundstellen zu durchfors- ten (siehe hiervor E. II.1.2.). Die von der Beklagten vorgebrachten Behauptungen im Zusammenhang mit den Arztzeugnissen sind eigentlich schon aus diesem Grund nicht beachtlich. Wie aber noch gezeigt wird, hat die Berufung auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg.
E. 2.1.4 Zunächst verweist die Beklagte auf ein Arztzeugnis von Frau Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2020 und von Frau Dr. med. G._____ vom 7. Januar 2022. Die Beklagte sieht in den beiden Arztberichten einen Beleg dafür, dass sie ab dem Jahr 2007 bis 2014 wegen Rückenbeschwerden durchgehend in ärztlicher Behand- lung war. Im Jahr 2014 seien zudem Schulterbeschwerden aufgetreten (Urk. 1 S. 7). Die vorgebrachten körperlichen Beschwerden betreffen einen abgeschlosse- nen Zeitraum, der mehrere Jahre zurückliegt. Sie sind für die Frage, ob die Vorin- stanz der Beklagten auf den 1. Februar 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkom- men anrechnete, nicht (direkt) relevant, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Beschwerden auch nach dem Jahr 2014 durchgehend auftraten und die aktuell behaupteten Beschwerden dasselbe Krankheitsbild betreffen. Als weitere Belege nennt die Beklagte einen Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. Januar 2022 sowie einen Sprechstundenbericht der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 10. August 2022 (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. med. H._____ ge- lange in seinem Bericht zum Schluss, dass die Patientin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Pflegerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei, in akuten Phasen vermutlich auch mehr. Die Beklagte sei gemäss Bericht bereits von seinem Vorgänger Dr. med. I._____ wegen derselben Probleme behandelt worden. Er empfehle ein maximales Arbeitspensum von 50 % und halte fest, dass es sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung handle (Urk. 1 S. 7).
- 15 - Ferner werde – so die Beklagte weiter – im Sprechstundenbericht der Universitäts- klinik Balgrist vom 10. August 2022 unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitspen- sums von 50 % in der Pflege ausdrücklich festgehalten, dass ein Aufstocken des Pensums in Anbetracht der Schulterpathologie, aber auch der anderen Probleme im Bereich der Hüfte links und der Wirbelsäule nicht sinnvoll sei (Urk. 1 S. 8).
E. 2.1.5 Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist nicht seine Her- kunft oder Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes oder der Ärztin gut begründet sind. Einem ärztlichen Attest, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt keine hohe Beweiskraft zu (BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023, E. 3.3.3. m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu be- rücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017, E. 2.4. m.w.H.).
E. 2.1.6 Gemäss Behauptungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die bei- den Arztberichte vom 25. Januar 2022 und vom 10. August 2022 ihr keine Arbeits- unfähigkeit resp. keine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren. So handelt es sich beim Bericht von Dr. med. H._____ nach den Ausführungen der Beklagten um eine reine Empfehlung, beim Bericht der Universitätsklinik Balgrist um eine Einschät- zung. Diese sind für sich alleine nicht ausreichend, um die behauptete anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beklagten zu begründen (vgl. OGer ZH LY170024, E. 4.4.4.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass die Berichte vom
25. Januar 2022 sowie 10. August 2022 – und somit zwei Jahre resp. knapp 1.5 Jahre vor dem Zeitpunkt des angerechneten 100 %-Pensums – datieren. Aufgrund der erheblichen dazwischenliegenden Zeitspanne sind sie wenig aussagekräftig. Daran ändert nichts, dass Dr. med. H._____ seiner Empfehlung hinzugefügt haben soll, es handle sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung
- 16 - (Urk. 1 S. 8 oben). Für die Glaubhaftmachung einer in das Jahr 2024 hineinreichen- den Arbeitsunfähigkeit reicht dies nicht aus. Stattdessen wären aktuelle Nach- weise, wie etwa ein aktuelles ärztliches Attest mit hinreichendem Detaillierungs- grad, erforderlich.
E. 2.1.7 Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Beklagte – ohne weitere Vor- bringen – einen Sprechstundenbericht von Dr. med. univ. J._____ vom 13. Dezem- ber 2023 ein (Urk. 15 und 16). Der Bericht beschränkt sich auf eine Einschätzung der aktuellen Situation. So hält Dr. med. univ. J._____ fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sehe er aufgrund der geschilderten Beschwerden als nicht realistisch an (Urk. 16 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit unter Erwähnung von Dauer, Umfang und Grund wird darin abermals nicht attestiert. Mangels Angabe der Dauer lässt sich auch nicht darauf schliessen, wie die Krankheitssituation der Beklagten ab dem 1. Februar 2024 zu beurteilen war. Die Einschätzung von Dr. med. univ. J._____ beruht gemäss Wortlaut des Berichts zudem nicht auf ein- gehenden Untersuchungen, sondern auf den geschilderten Beschwerden der Be- klagten. Zusammengefasst reicht auch der neue Bericht nicht aus, die Arbeitsunfä- higkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als an ein ärztli- ches Attest höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn der behauptete Krank- heitszustand länger andauert. Eine präzise und kontinuierliche Dokumentation der Krankheit bei einem über Jahre dauernden Zustand ist unerlässlich, um die Nach- vollziehbarkeit der medizinischen Beurteilung zu gewährleisten. Erweist sich der Krankheitszustand als unverändert schwerwiegend, sodass eine dauerhafte Ar- beitsunfähigkeit zu vermuten ist, ist von der betroffenen Person im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit zudem zu erwarten, dass sie zusätzlich ein IV-Verfahren anstrengt. Die Beklagte macht zwar geltend, sich bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben (Urk. 1 S. 8 f.), einen Beleg reicht sie allerdings nicht nach; dies, obwohl sie schon von der Vorinstanz darauf hinge- wiesen worden war (vgl. Urk. 2 S. 26).
E. 2.1.8 Schliesslich wirft es Fragen auf, weshalb es der Beklagten bis heute nicht gelungen ist, ein ärztliches Attest einzureichen, das klare Angaben zur Dauer, dem Grund und dem Umfang ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit enthält.
- 17 -
E. 2.1.9 Auch wenn man die einzelnen vorliegenden Belege nicht isoliert, sondern als Gesamtes würdigt, vermag die Darstellung der Beklagten nicht zu überzeugen. Die behauptete 50 %-Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist somit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihren Vorbrin- gen (vgl. Urk. 1 S. 9) ist folglich auch nicht von verminderten Bewerbungschancen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen.
E. 2.1.10 Die Beklagte macht ferner geltend, sie sei nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten eine Arbeitsstelle von 100 % zu finden. Ihr sei eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren, da für sie die Obhutsumteilung mit der Konsequenz einer 100 % Erwerbstätigkeit nicht absehbar gewesen sei. Tatsa- che sei, dass eine Aufstockung bei ihrem jetzigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 1 S. 9 und 11; Urk. 12). Abgesehen von einer Be- stätigung ihres Arbeitgebers (Urk. 4/1 = Urk. 13) macht die Beklagte keinerlei wei- tere erfolglose Suchbemühungen geltend. Dies reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die von der Vorinstanz angerechnete Übergangsfrist zu kurz ist.
E. 2.1.11 Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten hypotheti- schen Einkommen der Beklagten in der Höhe von Fr. 6'750.– ab dem 1. Februar 2024.
E. 2.2 Einkommen Kläger Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz für die Berechnung ihres Einkommens auf den Lohnausweis für das Jahr 2022 abgestellt habe, während sie sich beim Kläger mit dem Lohnausweis für das Jahr 2021 begnügt habe. Der Vorinstanz sei es zu- mutbar gewesen, auch vom Kläger zumindest den Lohnausweis für das Jahr 2022 einzufordern. Es sei denkbar, dass der Kläger im Jahr 2022 oder 2023 ein deutlich höheres Einkommen als im Jahr 2021 erzielt habe (Urk. 1 S. 5 f.). Wie sie auf diese Annahme kommt, lässt die Beklagte offen. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit eines höheren Einkommens stellt jedenfalls keine rechtsgenügende Rüge für das festgesetzte Einkommen dar. Ferner nennt die Beklagte kein bestimmtes, Fr. 4'984.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindes- tens) auszugehen wäre, und macht keine Ausführungen dazu, weshalb dem Kläger
- 18 - neben dem Naturalunterhalt auch ein Teil des Barunterhalts der Kinder aufzubür- den wäre. Ihre Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend substanti- iert.
E. 2.3 Bedarfspositionen
E. 2.3.1 Die Vorinstanz veranschlagte den monatlichen Bedarf der Beklagten mit Fr. 4'264.–, wobei sie obligatorische Krankenkassenprämien gemäss KVG in der Höhe von Fr. 250.– berücksichtigte (Urk. 2 S. 28). Die Beklagte macht für das Jahr 2024 in Abweichung davon monatliche Prämien von Fr. 388.35 geltend. Durch die Anrechnung höherer Krankenkassenkosten betrage ihr Existenzminimum ab Ja- nuar 2024 Fr. 4'402.35, womit sie nicht mehr über einen Überschuss von Fr. 81.– verfüge, sondern ein Manko von Fr. 57.35 aufweise (Urk. 1 S. 10). Die von der Beklagten behaupteten Krankenkassenprämien sind belegt (Urk. 4/2 und Urk. 7). Mit Ausnahme der gestiegenen Krankenkassenprämien ab
1. Januar 2024 können die unbeanstandet gebliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz übernommen werden (vgl. Urk. 2 S. 28). Angesichts der knappen finan- ziellen Verhältnisse hat die Beklagte Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung. Es ist von folgenden Grunddaten auszugehen: Alter älter als 25 Jahre Wohnort K._____ Zürich Verheiratet da getrennt lebend, gilt für IPV Beklagte: nein Kinder da Kinder in Obhut des Klägers, gilt für IPV Beklagte: nein Total der Einkünfte Fr. 81'000.– (Ziff. 199) Total der Abzüge Kinderunterhalt Fr. 28'860.– (Ziff. 299) Fahrkosten Fr. 1'500.– Verpflegungspauschale Fr. 3'200.– Krankenkasse Fr. 2'900.– Total Fr. 36'160.– Vermögen vernachlässigbar (Ziff. 490) Weitere für die Berechnung relevante Erträge und Abzüge sind nicht er- sichtlich. Allfällige Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a (vgl. Urk. 4/3 S. 3) sind angesichts der knappen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. In Anwendung des Online-Rechners der SVA Zürich (abrufbar unter https://svazurich.ch/ihr-anlie- gen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/online-rech- ner.html) resultiert ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung von Fr. 641.–
- 19 - jährlich (Fr. 3'600.– [Referenzprämie gemäss Online-Rechner]) - Fr. 2'959.– [Selbstbehalt gemäss Online-Rechner]) resp. Fr. 53.– monatlich. Die monatlichen obligatorischen Krankenkassenprämien nach KVG sind somit auf gerundet Fr. 335.– (Fr. 388.– [monatliche Krankenkassenprämien] - Fr. 53.– [monatliche in- dividuelle Prämienverbilligung]) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenprämien abzüglich der individuellen Prämienverbilligung berechnet sich der monatliche Bedarf der Be- klagten auf gerundet Fr. 4'350.–. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 6'750.– verbleibt der Beklagten monatlich ein Betrag von gerundet Fr. 2'400.–. Die Vorinstanz berechnete den ungedeckten Barbedarf der gemeinsamen Kinder auf insgesamt Fr. 2'405.– (Fr. 835.– für E._____ und je Fr. 785.– für C._____ und D._____; Urk. 2 S. 28 ff.). Der Differenzbetrag von Fr. 5.– ist vernachlässigbar. Die Beklagte ist somit auch unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenkos- ten in der Lage, die ungedeckten Barbedarfe der Kinder zu decken, zumal sich in den Bedarfszahlen der Kinder keine Änderungen ergeben (vgl. nachfolgende Er- wägung).
E. 2.3.2 Im Bedarf des Klägers und der Kinder rügt die Beklagte einzig die Höhe der Wohnungskosten. Sie verlangt die Anrechnung eines Mietzinses von gesamthaft Fr. 1'510.– monatlich (Urk. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger und den Kindern aufgrund der Obhut- sumteilung eine grössere Wohnung und damit monatliche Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.– an. Die Aufteilung der Wohnkosten steht weitgehend im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten rechnerisch zur Hälfte auf den Kläger und zur Hälfte auf die Kinder (ein Sechstel pro Kind) auf (Urk. 2 S. 28 Tabelle), was nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen dazu (Urk. 2 S. 28 Ziff. 2.), wonach die Kosten zu zwei Teilen dem Kläger und je zu einem Teil auf die Kinder aufzuteilen seien, sind zwar fehlerhaft, ändern aber nichts an der Richtigkeit der tabellarisch dargestellten Mietzinsbeträge (vgl. diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, Urk. 1 S. 10). Wie die Beklagte darauf kommt, dass der Kläger "nach wie vor und mit Sicherheit auch für die weitere Zu- kunft in seiner 3.5-Zimmer Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1'510 pro Monat"
- 20 - lebe, lässt sie offen. Unterhaltsregelungen erheben nicht den Anspruch, dass sämt- liche Bedarfspositionen auch strikt ausgeschöpft werden. Den Betroffenen soll ein gewisser Handlungsspielraum erhalten bleiben, wie sie ihre (oft knappen) Mittel einsetzen. Die blosse Befürchtung, ein gewisses Budget werde ohnehin nicht aus- geschöpft, genügt jedenfalls nicht, die erstinstanzliche Unterhaltsregelung als feh- lerhaft zu bezeichnen.
E. 2.3.3 Nicht näher einzugehen ist auf die pauschale Kritik der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht darauf beschränkt habe, die Kostenpositionen aus der Eheschutzregelung, welche sich unvorhersehbar und dauerhaft verändert hätten, zu aktualisieren (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge hat die Beklagte nicht substantiiert; und es ist auch nicht augenfällig, dass sich die angefochtene vorsorgliche Unterhalts- regelung nicht an den Wertungen des abzuändernden Eheschutzentscheids orien- tiert hätte.
3. Ferienbetreuungsregelung Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Betreuung der Kinder während der Schulferien hälftig auf die Parteien aufgeteilt hat. Mit Eheschutzentscheid vom
22. Juni 2018 sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr während der Schulferien der Kinder eingeräumt worden. Sie wünsche ebenfalls ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen, da sie aufgrund der nunmehr veränderten Betreuungsregelung die Zeit nutzen möchte, sich beruflich weiterzubilden (Urk. 1 S. 4). Worin die berufliche Weiterbildung bestehen und inwiefern dafür die Ferien- zeit der Kinder nötig sein soll, lässt die Beklagte offen. Mangels zureichender Sub- stantiierung und auch weil der Einbezug der Mutter in die Ferienbetreuung gemäss dem Konzept der Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll erscheint, ist dem Antrag der Beklagten nicht zu folgen. Insoweit sie der Ansicht ist, sich aufgrund der behaupteten Arbeitsunfähigkeit beruflich neuorientieren zu müssen, kann zu- dem auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.1.): Der Beklagten ge- lingt es nicht, ihre Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Pflegerin glaub- haft zu machen, weshalb eine Weiterbildung im Sinne einer beruflichen Neuorien- tierung nicht ersichtlich ist.
- 21 - Ebenfalls ins Leere zielt die Rüge der Beklagten, die vorinstanzliche Rege- lung, wonach die Parteien die Ferienaufteilung jeweils mindestens drei Monate im Voraus festzulegen hätten, sei nicht praktikabel. Sie bringt in diesem Zusammen- hang vor, sie sei an ihrem Arbeitsplatz normalerweise gehalten, die Ferienwünsche bereits in der ersten Dezemberhälfte für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Ferienwünsche an seinem Ar- beitsplatz ebenfalls ihm Dezember für das Folgejahr angeben müsse. Entspre- chend sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung dahingehend abzuän- dern, dass die Parteien die Ferienaufteilung für das nächste Jahr bereits im De- zember miteinander abzusprechen haben (Urk. 1 S. 4 f.). Ihre Behauptung lässt die Beklagte unbelegt. Zudem sah bereits die bisherige, mit Urteil vom 22. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. EE180019-D) definierte Regelung eine Absprache der Ferien min- destens drei Monate im Voraus vor (vgl. Urk. 5/12/26 S. 6). Inwiefern dies nun nicht mehr funktionieren soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nicht behauptet, den Arbeitgeber in der Zwischenzeit gewechselt zu haben. Es bleibt den Parteien unbenommen, sich einvernehmlich frühzeitig über die Ferienaufteilung zu verstän- digen. Gewöhnlich besteht aber auch ein Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität, was im Alltag mit Kindern verständlich ist. Die Regelung der Vorinstanz trägt den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung – Hinweise auf eine eigentliche Mangelhaftigkeit der Regelung fehlen jedenfalls.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1,
E. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Kos- ten für die Kindsvertreterin fallen mangels Aufwand in diesem Verfahren nicht an.
- 22 - Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen – der Beklagten zufolge ihres Unterliegens nicht, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
- Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel resp. Kopien von Urk. 1, 3, 4/1-4, 6, 7, 12, 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 23 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 6. August 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
- 2 - Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 (FE200068-D)
- 3 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 5/108 S. 2 f.): "1. (…) Die vorsorglichen Massnahmen für die weitere Dauer des vorlie- genden Scheidungsverfahrens seinen [recte: seien] mit folgendem Inhalt zu erlassen:
2. Alleinige Obhut / persönlicher Verkehr der Beklagten 2.1. Die Obhut und der persönliche Verkehr seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts sV des Bezirks Dielsdorf vom 22. Juni 2018 (EE180019) gemäss den in der Eingabe der Kindsvertreterin vom 21. August 2023 (act. 107) gestellten Anträgen neu festzulegen. 2.2. Es sei festzulegen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz der ehe- lichen Kinder am Wohnsitz des Klägers befindet. 2.3. Die mit Eingabe vom 21. Juni 2023 gestellten Anträge 2 und 3 werden zurückgezogen.
3. Kinderunterhalt 3.1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelge- richts sV des Bezirks Dielsdorf sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger: 3.1.1. in der Zeit bis 31. Oktober 2023 die von ihr vereinnahmten Kin- derzulagen für die drei ehelichen Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils spätestens bis am 3. des der Auszahlung der Kinderzu- lagen folgenden Monats. 3.1.2. In der Zeit ab 1. November 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die drei ehelichen Kinder die folgen- den, jeweils per Ersten eines Monats im Voraus zahlbaren Un- terhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: Für C._____ CHF 902.75 (davon CHF 902.75 Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 902.75 (davon CHF 902.75 Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) Für E._____ CHF 906.05 (davon CHF 906.05 Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) 3.2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelge- richts sV des Bezirks Dielsdorf vom 22. Juni 2018 (EE180019) seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für die ehelichen Kinder (mehr als CHF 200.– pro Ausgabesituation, z.B. zahnmedizinische Behandlungen, medizinische Operatio-
- 4 - nen, Kosten für schulische Stütz- und Förderungsmassnahmen, obligatorische Schullager etc.) je zur Hälfte zu bezahlen, sofern und soweit nicht Dritte hierfür aufzukommen haben, und sofern sich die Parteien – medizinische Notfälle vorbehalten – vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Sollte keine vorgängige Einigung über die ausserordentliche Ausgabe zustande kommen, hat die veranlassende Partei die entspre- chende Ausgabe einstweilen alleine zu tragen, wobei die ge- richtliche Geltendmachung vorbehalten bleibt.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen und dem Kläger eine angemessene, gestützt auf die Anw- GebV festzusetzende Parteientschädigung, zuzüglich MWST von derzeit 7,7% zu bezahlen." der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 5/93 S. 2): "1. Die Beklagte lehnt im jetzigen Zeitpunkt eine Neuregelung der Obhut sowie der Betreuung für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab.
2. Es sei zur Frage der Obhut sowie einer alternierenden Betreuung der Kinder durch die Parteien ein kinderpsychologisches Gutach- ten durch das Gericht einzuholen.
3. Eventualiter seien bei einer alternierenden Betreuung der Kinder die Aufgaben an die Beiständin neu festzulegen und zwar wie folgt:
a) Bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln;
b) Nötigenfalls die Modalitäten, die erforderlich sind für eine kin- dergerechte Durchführung der Betreuung durch die Eltern, im Rahmen der getroffenen Anordnung für die Eltern verbindlich festzulegen;
c) Zusammen mit den Eltern frühzeitig, spätestens bis Ende No- vember, für das drauffolgende Jahr einen Ferienplan zu erstel- len;
d) Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben festgelegt werden müssen oder Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zu Lasten des Klägers." der Kindsvertreterin (Urk. 5/107, S. 2 f.):
- 5 - "1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2009, D._____, geb. tt.mm.2011, und E._____, geb. tt.mm.2012, vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.
2. Der persönliche Verkehr mit der Beklagten sei für den Streitfall wie folgt zu regeln: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kin- der wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, bzw. bis zum Beginn des Schulunterrichts;
- In den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr;
- In den ungeraden Kalenderjahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie vom 22. Dezember, 12.00 Uhr, bis 28. Dezember, 18.00 Uhr;
- In den geraden Kalenderjahren an Ostern von Gründonners- tag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie vom 25. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 28. Dezember, 18.00 Uhr;
- Während der Hälfte der Schulferien der Kinder;
- Die Eltern planen die Ferienaufteilung jeweils bis 3 Monate vor den Ferien mit den Kindern. Kommt bei der Aufteilung der Fe- rien zwischen den Eltern keine Einigkeit zustande, so kommt das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kläger bzw. in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten zu.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Eltern unter vollständiger Schadloshal- tung der Kinder." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 (FE200068-D): (Urk. 5/110 S. 31 ff. = Urk. 2 S. 31 ff.)
1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, D._____, gebo- ren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2012, werden ab
1. November 2023 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Klägers.
- 6 -
2. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. der Ferien) für C._____, D._____ und E._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt fol- gendes: Die Beklagte ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und wird verpflichtet, C._____, D._____ und E._____
- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr bzw. bis zum Beginn des Schulunterrichts;
- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donners- tag, 18.00 Uhr;
- in den ungeraden Kalenderjahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie vom 22. Dezember, 12.00 Uhr, bis 28. De- zember, 18.00 Uhr;
- in den geraden Kalenderjahren an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 28. Dezember, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, C._____, D._____ und E._____ jährlich während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien planen die Ferienaufteilung jeweils mindestens drei Monate im Voraus. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jah- reszahl dem Kläger bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten zu.
3. Die Kinderunterhaltsbeiträge, welche gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 22. Juni 2018 (Geschäfts-Nr.: EE180019-D) festgelegt wurden, entfal- len ab dem Zeitpunkt der Umteilung der Obhut bzw. per 1. November 2023.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetz-
- 7 - licher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab 1. Februar 2024 wie folgt zu bezahlen: C._____: Fr. 785.– (nur Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); D._____: Fr. 785.– (nur Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); E._____: Fr. 835.– (nur Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar jeweils an den Kläger, solange das Kind in dessen Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides.
5. Für die Monate November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024 ist der gebührende Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder nicht gedeckt. Zur De- ckung des gebührenden Unterhalts fehlen für C._____ und D._____ monat- lich je Fr. 108.– und für E._____ Fr. 115.–.
6. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen liegen folgende fi- nanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat):
- Kläger: (Arbeitspensum: 70% inkl. 13. ML) Fr. 4'984. –
- Beklagte bis 31.01.24: (Arbeitspensum 50% inkl. 13. ML) Fr. 3'375. –
- Beklagte ab 01.02.24: (Arbeitspensum: 100% inkl. 13. ML, hyp.) Fr. 6'750.–
- C._____: (Familienzulage) Fr. 250.–
- D._____: (Familienzulage) Fr. 250.–
- E._____: (Familienzulage) Fr. 200.– Bedarf (pro Monat):
- Kläger: Fr. 2'911.–
- Beklagte: Fr. 4'264.–
- C._____: Fr. 1'035.–
- D._____: Fr. 1'035.–
- E._____: Fr. 1'035.–
- 8 - Vermögen und Schulden: Keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schul- den.
7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel]
10. [Hinweis betreffend nicht geltendem Fristenstillstand] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16.10.2023, in Dispo. Ziff. 4 ganz und in Dispo. Ziff. 6 teilweise aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 4.: Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkung ihrer Arbeitsfähig- keit von 50% nicht in der Lage ist, ab 01.02.2024 für die drei ge- meinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten zu bezahlen. 6.: Einkommen der Beklagten (Arbeitspensum 50% inkl. 13. ML) CHF 3'375.00 Bedarf Beklagte CHF 4'402.35 Bedarf Kläger CHF 2'616.00
2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16.10.2023, in Dispo. Ziff. 2 mit Bezug auf das Ferienbesuchsrecht teilweise auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 2.: ... jährlich während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien planen die Ferienaufteilung bereits im Dezember für das Folgejahr.
3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozess- führung/ unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 9 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2012. Nach entsprechender Vereinbarung zwischen den Par- teien vom 22. Juni 2018 wurde mit gleichentags ergangenem Eheschutzurteil im Verfahren EE180019-D u.a. die Obhut über die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten (Berufungsklägerin) zugeteilt, der persönliche Verkehr des Klägers (Berufungsbeklagter) zu den Kindern geregelt und der Kläger zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtet (Urk. 5/12/26 S. 3 ff.). 1.2. Seit dem 30. April 2020 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Nach erfolgten Abklärungen zu den Kinderbelan- gen (vgl. Urk. 31 und 40 sowie Prot. I S. 50) zog die Vorinstanz näher in Betracht, die Obhut und Betreuung der Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor- sorglich neu zu regeln, und setzte den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist an, um zum Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 5/84). Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde auch der (inzwischen einge- setzten [Urk. 5/95]) Kindsvertreterin der drei Töchter Frist zur Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 5/102). Die Stellungnahmen gin- gen fristgerecht, mit den eingangs zitierten Anträgen ein (Urk. 5/89, 5/93 und Urk. 5/107). Der detaillierte vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochte- nen Entscheid entnommen werden (Urk. 5/110 S. 5 = Urk. 2 S. 5). Am 16. Oktober erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung über vorsorgliche Massnahmen, mit welcher sie die Obhut über die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Schei- dungsverfahrens neu dem Kläger zuteilte, die Betreuungsverantwortung der Be- klagten regelte und die Beklagte zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtete. Fer- ner verfügte sie, dass die mit Eheschutzurteil vom 22. Juni 2018 (Geschäfts- Nr. EE18019-D) festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Ob- hutsumteilung entfallen würden (Urk. 2 S. 31 ff.).
- 10 -
2. Die Beklagte erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom
6. November 2023 fristgerecht (Urk. 5/110 letzte Seite) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingaben vom 16. November 2023, 13. De- zember 2023 und 15. Januar 2024 reichte sie weitere Unterlagen nach (Urk. 6, 12 und 15). Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das Be- rufungsverfahren abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (Urk. 9 S. 5). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 11 und 14).
3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/1-115) wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
4. An der Gerichtsbesetzung haben sich während des zweitinstanzlichen Ver- fahrens Änderungen ergeben (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.2; BGer 1B_77/2019 vom 24. April 2019, E. 2.3.2). Beim Beschluss vom 21. Novem- ber 2023 wirkten unter anderem Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn mit (vgl. Urk. 9). Ersterer wurde in der Zwischenzeit pensioniert und letz- terer ist seit der Neukonstituierung des Obergerichts nicht mehr an der Kammer tätig. An ihrer Stelle wirken an diesem Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. K. Vogel mit. II.
1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechts- erheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 11 f.).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechts-
- 11 - anwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Über- prüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die berufungsklagende Partei muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom
20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn die berufungsklagende Partei bloss auf die Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden.
3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Un- tersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu
- 12 - beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Auf die Parteivorbringen ist insoweit ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt es vorzumerken. III.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die vorsorgliche Ferien- betreuungsregelung für die gemeinsamen Kinder durch die Beklagte sowie die von der Beklagten zu leistenden vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträge. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beanstandet die Beklagte vorab das methodische Vorgehen der Vorinstanz (u.a. Abstellen auf den Lohnausweis 2021 des Klägers) und na- mentlich das der Beklagten hypothetisch angerechnete Einkommen, die bei ihr be- rücksichtigten Krankenkassenprämien sowie die im Bedarf des Klägers und der Kinder berücksichtigten Wohnkosten (Urk. 1 S. 4 ff.).
2. Kinderunterhaltsbeiträge 2.1. Einkommen Beklagte 2.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten, dass sich dieses auf Fr. 3'375.– bei einem 50 %-Arbeitspensum belaufe. In Nachachtung des Schulstu- fenmodells und des einstweilen verminderten Betreuungsanteils aufgrund der allei- nigen Obhut beim Kläger sei die Beklagte als unterhaltspflichtige Partei gehalten, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (oder zumindest in einem Pensum, mit wel- chem ihr Bedarf und der Barbedarf der drei Kinder beim Kläger gedeckt sei) resp.
– so die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3. weiter – sei ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang anzurechnen. Unter Berücksichti- gung des Alters, der Gesundheit und der Ausbildung der Beklagten sei es ihr mög- lich und zumutbar, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Die Beklagte sei bereits seit
- 13 - dem Jahr 2018 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgegangen und an- gesichts des Alters der gemeinsamen Kinder und der neuen Obhutsregelung nicht in einem aussergewöhnlichen Masse belastet. Zum Einwand der Beklagten, sie könne ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erhöhen, er- wog die Vorinstanz, dass sich in den Akten verschiedene Arztberichte aus dem Zeitraum von Januar 2020 bis August 2022 befänden. Danach leide die Beklagte an Rücken- und Schulterproblemen, weshalb ihr eine Pensumserhöhung nicht empfohlen werde. Die Einschätzungen basierten allerdings – so die Vorinstanz – nicht auf einer eingehenden ärztlichen Untersuchung der Beklagten. Zudem werde nicht näher ausgeführt, worin oder in welchem Umfang die Beschränkung der Ar- beitsfähigkeit genau liege. Entgegen der Ankündigung in der Klageantwort seien keine Belege für eine IV-Anmeldung eingereicht worden, weshalb nicht davon aus- zugehen sei, die Beklagte habe ein entsprechendes Verfahren angestrengt. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % sei zusammengefasst nicht glaubhaft ge- macht. Dem sei anzufügen, dass die Parteien seit dem Jahr 2018 getrennt seien und die Beklagte schon im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe somit seit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. Mai 2020 von der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kenntnis. Auch wenn die allei- nige Obhut der Kinder weiterhin bei ihr wäre, hätte sie ihr Pensum gemäss Schul- stufenmodell auf 80 % zu erhöhen, sobald die jüngste Tochter die Oberstufe errei- che (Urk. 2 S. 26 f.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten eine Übergangsfrist bis 1. Februar 2024 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 6'750.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100 %-Pensum an. Dies begründete sie damit, dass die Beklagte als Pflegefachperson in einem Arbeitsumfeld tätig sei, in wel- chem ein grosser Fachkräftemangel herrsche (Urk. 2 S. 27). 2.1.2. Die Beklagte bringt dagegen zusammenfassend vor, die der Vorinstanz vorgelegten Arztzeugnisse belegten ihre Arbeitsunfähigkeit. Zumindest seien die Rücken- und Schulterbeschwerden mit dem klaren Hinweis, dass eine Aufstockung von 50 % in der Pflege nicht sinnvoll sei, glaubhaft gemacht. Es mache unter den gegebenen Umständen keinen Sinn, sie in ein Arbeitspensum von 100 % zu zwin-
- 14 - gen mit dem Resultat, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überlastet und ständig für kürzere oder längere Zeit arbeitsunfähig sei. Dies hätte sehr schnell eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge (Urk. 1 S. 7 f.). 2.1.3. Bei sämtlichen Arztzeugnissen, auf die sich die Beklagte in der Berufung bezieht, fehlt die Bezeichnung der Aktenstelle. Der blosse Verweis, die Arztzeug- nisse befänden sich "in den Akten" (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), reicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach den bezeichneten Fundstellen zu durchfors- ten (siehe hiervor E. II.1.2.). Die von der Beklagten vorgebrachten Behauptungen im Zusammenhang mit den Arztzeugnissen sind eigentlich schon aus diesem Grund nicht beachtlich. Wie aber noch gezeigt wird, hat die Berufung auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg. 2.1.4. Zunächst verweist die Beklagte auf ein Arztzeugnis von Frau Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2020 und von Frau Dr. med. G._____ vom 7. Januar 2022. Die Beklagte sieht in den beiden Arztberichten einen Beleg dafür, dass sie ab dem Jahr 2007 bis 2014 wegen Rückenbeschwerden durchgehend in ärztlicher Behand- lung war. Im Jahr 2014 seien zudem Schulterbeschwerden aufgetreten (Urk. 1 S. 7). Die vorgebrachten körperlichen Beschwerden betreffen einen abgeschlosse- nen Zeitraum, der mehrere Jahre zurückliegt. Sie sind für die Frage, ob die Vorin- stanz der Beklagten auf den 1. Februar 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkom- men anrechnete, nicht (direkt) relevant, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Beschwerden auch nach dem Jahr 2014 durchgehend auftraten und die aktuell behaupteten Beschwerden dasselbe Krankheitsbild betreffen. Als weitere Belege nennt die Beklagte einen Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. Januar 2022 sowie einen Sprechstundenbericht der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 10. August 2022 (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. med. H._____ ge- lange in seinem Bericht zum Schluss, dass die Patientin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Pflegerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei, in akuten Phasen vermutlich auch mehr. Die Beklagte sei gemäss Bericht bereits von seinem Vorgänger Dr. med. I._____ wegen derselben Probleme behandelt worden. Er empfehle ein maximales Arbeitspensum von 50 % und halte fest, dass es sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung handle (Urk. 1 S. 7).
- 15 - Ferner werde – so die Beklagte weiter – im Sprechstundenbericht der Universitäts- klinik Balgrist vom 10. August 2022 unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitspen- sums von 50 % in der Pflege ausdrücklich festgehalten, dass ein Aufstocken des Pensums in Anbetracht der Schulterpathologie, aber auch der anderen Probleme im Bereich der Hüfte links und der Wirbelsäule nicht sinnvoll sei (Urk. 1 S. 8). 2.1.5. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist nicht seine Her- kunft oder Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes oder der Ärztin gut begründet sind. Einem ärztlichen Attest, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt keine hohe Beweiskraft zu (BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023, E. 3.3.3. m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu be- rücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017, E. 2.4. m.w.H.). 2.1.6. Gemäss Behauptungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die bei- den Arztberichte vom 25. Januar 2022 und vom 10. August 2022 ihr keine Arbeits- unfähigkeit resp. keine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren. So handelt es sich beim Bericht von Dr. med. H._____ nach den Ausführungen der Beklagten um eine reine Empfehlung, beim Bericht der Universitätsklinik Balgrist um eine Einschät- zung. Diese sind für sich alleine nicht ausreichend, um die behauptete anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beklagten zu begründen (vgl. OGer ZH LY170024, E. 4.4.4.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass die Berichte vom
25. Januar 2022 sowie 10. August 2022 – und somit zwei Jahre resp. knapp 1.5 Jahre vor dem Zeitpunkt des angerechneten 100 %-Pensums – datieren. Aufgrund der erheblichen dazwischenliegenden Zeitspanne sind sie wenig aussagekräftig. Daran ändert nichts, dass Dr. med. H._____ seiner Empfehlung hinzugefügt haben soll, es handle sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung
- 16 - (Urk. 1 S. 8 oben). Für die Glaubhaftmachung einer in das Jahr 2024 hineinreichen- den Arbeitsunfähigkeit reicht dies nicht aus. Stattdessen wären aktuelle Nach- weise, wie etwa ein aktuelles ärztliches Attest mit hinreichendem Detaillierungs- grad, erforderlich. 2.1.7. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Beklagte – ohne weitere Vor- bringen – einen Sprechstundenbericht von Dr. med. univ. J._____ vom 13. Dezem- ber 2023 ein (Urk. 15 und 16). Der Bericht beschränkt sich auf eine Einschätzung der aktuellen Situation. So hält Dr. med. univ. J._____ fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sehe er aufgrund der geschilderten Beschwerden als nicht realistisch an (Urk. 16 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit unter Erwähnung von Dauer, Umfang und Grund wird darin abermals nicht attestiert. Mangels Angabe der Dauer lässt sich auch nicht darauf schliessen, wie die Krankheitssituation der Beklagten ab dem 1. Februar 2024 zu beurteilen war. Die Einschätzung von Dr. med. univ. J._____ beruht gemäss Wortlaut des Berichts zudem nicht auf ein- gehenden Untersuchungen, sondern auf den geschilderten Beschwerden der Be- klagten. Zusammengefasst reicht auch der neue Bericht nicht aus, die Arbeitsunfä- higkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als an ein ärztli- ches Attest höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn der behauptete Krank- heitszustand länger andauert. Eine präzise und kontinuierliche Dokumentation der Krankheit bei einem über Jahre dauernden Zustand ist unerlässlich, um die Nach- vollziehbarkeit der medizinischen Beurteilung zu gewährleisten. Erweist sich der Krankheitszustand als unverändert schwerwiegend, sodass eine dauerhafte Ar- beitsunfähigkeit zu vermuten ist, ist von der betroffenen Person im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit zudem zu erwarten, dass sie zusätzlich ein IV-Verfahren anstrengt. Die Beklagte macht zwar geltend, sich bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben (Urk. 1 S. 8 f.), einen Beleg reicht sie allerdings nicht nach; dies, obwohl sie schon von der Vorinstanz darauf hinge- wiesen worden war (vgl. Urk. 2 S. 26). 2.1.8. Schliesslich wirft es Fragen auf, weshalb es der Beklagten bis heute nicht gelungen ist, ein ärztliches Attest einzureichen, das klare Angaben zur Dauer, dem Grund und dem Umfang ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit enthält.
- 17 - 2.1.9. Auch wenn man die einzelnen vorliegenden Belege nicht isoliert, sondern als Gesamtes würdigt, vermag die Darstellung der Beklagten nicht zu überzeugen. Die behauptete 50 %-Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist somit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihren Vorbrin- gen (vgl. Urk. 1 S. 9) ist folglich auch nicht von verminderten Bewerbungschancen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen. 2.1.10. Die Beklagte macht ferner geltend, sie sei nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten eine Arbeitsstelle von 100 % zu finden. Ihr sei eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren, da für sie die Obhutsumteilung mit der Konsequenz einer 100 % Erwerbstätigkeit nicht absehbar gewesen sei. Tatsa- che sei, dass eine Aufstockung bei ihrem jetzigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 1 S. 9 und 11; Urk. 12). Abgesehen von einer Be- stätigung ihres Arbeitgebers (Urk. 4/1 = Urk. 13) macht die Beklagte keinerlei wei- tere erfolglose Suchbemühungen geltend. Dies reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die von der Vorinstanz angerechnete Übergangsfrist zu kurz ist. 2.1.11. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten hypotheti- schen Einkommen der Beklagten in der Höhe von Fr. 6'750.– ab dem 1. Februar 2024. 2.2. Einkommen Kläger Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz für die Berechnung ihres Einkommens auf den Lohnausweis für das Jahr 2022 abgestellt habe, während sie sich beim Kläger mit dem Lohnausweis für das Jahr 2021 begnügt habe. Der Vorinstanz sei es zu- mutbar gewesen, auch vom Kläger zumindest den Lohnausweis für das Jahr 2022 einzufordern. Es sei denkbar, dass der Kläger im Jahr 2022 oder 2023 ein deutlich höheres Einkommen als im Jahr 2021 erzielt habe (Urk. 1 S. 5 f.). Wie sie auf diese Annahme kommt, lässt die Beklagte offen. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit eines höheren Einkommens stellt jedenfalls keine rechtsgenügende Rüge für das festgesetzte Einkommen dar. Ferner nennt die Beklagte kein bestimmtes, Fr. 4'984.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindes- tens) auszugehen wäre, und macht keine Ausführungen dazu, weshalb dem Kläger
- 18 - neben dem Naturalunterhalt auch ein Teil des Barunterhalts der Kinder aufzubür- den wäre. Ihre Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend substanti- iert. 2.3. Bedarfspositionen 2.3.1. Die Vorinstanz veranschlagte den monatlichen Bedarf der Beklagten mit Fr. 4'264.–, wobei sie obligatorische Krankenkassenprämien gemäss KVG in der Höhe von Fr. 250.– berücksichtigte (Urk. 2 S. 28). Die Beklagte macht für das Jahr 2024 in Abweichung davon monatliche Prämien von Fr. 388.35 geltend. Durch die Anrechnung höherer Krankenkassenkosten betrage ihr Existenzminimum ab Ja- nuar 2024 Fr. 4'402.35, womit sie nicht mehr über einen Überschuss von Fr. 81.– verfüge, sondern ein Manko von Fr. 57.35 aufweise (Urk. 1 S. 10). Die von der Beklagten behaupteten Krankenkassenprämien sind belegt (Urk. 4/2 und Urk. 7). Mit Ausnahme der gestiegenen Krankenkassenprämien ab
1. Januar 2024 können die unbeanstandet gebliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz übernommen werden (vgl. Urk. 2 S. 28). Angesichts der knappen finan- ziellen Verhältnisse hat die Beklagte Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung. Es ist von folgenden Grunddaten auszugehen: Alter älter als 25 Jahre Wohnort K._____ Zürich Verheiratet da getrennt lebend, gilt für IPV Beklagte: nein Kinder da Kinder in Obhut des Klägers, gilt für IPV Beklagte: nein Total der Einkünfte Fr. 81'000.– (Ziff. 199) Total der Abzüge Kinderunterhalt Fr. 28'860.– (Ziff. 299) Fahrkosten Fr. 1'500.– Verpflegungspauschale Fr. 3'200.– Krankenkasse Fr. 2'900.– Total Fr. 36'160.– Vermögen vernachlässigbar (Ziff. 490) Weitere für die Berechnung relevante Erträge und Abzüge sind nicht er- sichtlich. Allfällige Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a (vgl. Urk. 4/3 S. 3) sind angesichts der knappen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. In Anwendung des Online-Rechners der SVA Zürich (abrufbar unter https://svazurich.ch/ihr-anlie- gen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/online-rech- ner.html) resultiert ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung von Fr. 641.–
- 19 - jährlich (Fr. 3'600.– [Referenzprämie gemäss Online-Rechner]) - Fr. 2'959.– [Selbstbehalt gemäss Online-Rechner]) resp. Fr. 53.– monatlich. Die monatlichen obligatorischen Krankenkassenprämien nach KVG sind somit auf gerundet Fr. 335.– (Fr. 388.– [monatliche Krankenkassenprämien] - Fr. 53.– [monatliche in- dividuelle Prämienverbilligung]) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenprämien abzüglich der individuellen Prämienverbilligung berechnet sich der monatliche Bedarf der Be- klagten auf gerundet Fr. 4'350.–. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 6'750.– verbleibt der Beklagten monatlich ein Betrag von gerundet Fr. 2'400.–. Die Vorinstanz berechnete den ungedeckten Barbedarf der gemeinsamen Kinder auf insgesamt Fr. 2'405.– (Fr. 835.– für E._____ und je Fr. 785.– für C._____ und D._____; Urk. 2 S. 28 ff.). Der Differenzbetrag von Fr. 5.– ist vernachlässigbar. Die Beklagte ist somit auch unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenkos- ten in der Lage, die ungedeckten Barbedarfe der Kinder zu decken, zumal sich in den Bedarfszahlen der Kinder keine Änderungen ergeben (vgl. nachfolgende Er- wägung). 2.3.2. Im Bedarf des Klägers und der Kinder rügt die Beklagte einzig die Höhe der Wohnungskosten. Sie verlangt die Anrechnung eines Mietzinses von gesamthaft Fr. 1'510.– monatlich (Urk. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger und den Kindern aufgrund der Obhut- sumteilung eine grössere Wohnung und damit monatliche Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.– an. Die Aufteilung der Wohnkosten steht weitgehend im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten rechnerisch zur Hälfte auf den Kläger und zur Hälfte auf die Kinder (ein Sechstel pro Kind) auf (Urk. 2 S. 28 Tabelle), was nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen dazu (Urk. 2 S. 28 Ziff. 2.), wonach die Kosten zu zwei Teilen dem Kläger und je zu einem Teil auf die Kinder aufzuteilen seien, sind zwar fehlerhaft, ändern aber nichts an der Richtigkeit der tabellarisch dargestellten Mietzinsbeträge (vgl. diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, Urk. 1 S. 10). Wie die Beklagte darauf kommt, dass der Kläger "nach wie vor und mit Sicherheit auch für die weitere Zu- kunft in seiner 3.5-Zimmer Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1'510 pro Monat"
- 20 - lebe, lässt sie offen. Unterhaltsregelungen erheben nicht den Anspruch, dass sämt- liche Bedarfspositionen auch strikt ausgeschöpft werden. Den Betroffenen soll ein gewisser Handlungsspielraum erhalten bleiben, wie sie ihre (oft knappen) Mittel einsetzen. Die blosse Befürchtung, ein gewisses Budget werde ohnehin nicht aus- geschöpft, genügt jedenfalls nicht, die erstinstanzliche Unterhaltsregelung als feh- lerhaft zu bezeichnen. 2.3.3. Nicht näher einzugehen ist auf die pauschale Kritik der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht darauf beschränkt habe, die Kostenpositionen aus der Eheschutzregelung, welche sich unvorhersehbar und dauerhaft verändert hätten, zu aktualisieren (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge hat die Beklagte nicht substantiiert; und es ist auch nicht augenfällig, dass sich die angefochtene vorsorgliche Unterhalts- regelung nicht an den Wertungen des abzuändernden Eheschutzentscheids orien- tiert hätte.
3. Ferienbetreuungsregelung Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Betreuung der Kinder während der Schulferien hälftig auf die Parteien aufgeteilt hat. Mit Eheschutzentscheid vom
22. Juni 2018 sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr während der Schulferien der Kinder eingeräumt worden. Sie wünsche ebenfalls ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen, da sie aufgrund der nunmehr veränderten Betreuungsregelung die Zeit nutzen möchte, sich beruflich weiterzubilden (Urk. 1 S. 4). Worin die berufliche Weiterbildung bestehen und inwiefern dafür die Ferien- zeit der Kinder nötig sein soll, lässt die Beklagte offen. Mangels zureichender Sub- stantiierung und auch weil der Einbezug der Mutter in die Ferienbetreuung gemäss dem Konzept der Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll erscheint, ist dem Antrag der Beklagten nicht zu folgen. Insoweit sie der Ansicht ist, sich aufgrund der behaupteten Arbeitsunfähigkeit beruflich neuorientieren zu müssen, kann zu- dem auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.1.): Der Beklagten ge- lingt es nicht, ihre Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Pflegerin glaub- haft zu machen, weshalb eine Weiterbildung im Sinne einer beruflichen Neuorien- tierung nicht ersichtlich ist.
- 21 - Ebenfalls ins Leere zielt die Rüge der Beklagten, die vorinstanzliche Rege- lung, wonach die Parteien die Ferienaufteilung jeweils mindestens drei Monate im Voraus festzulegen hätten, sei nicht praktikabel. Sie bringt in diesem Zusammen- hang vor, sie sei an ihrem Arbeitsplatz normalerweise gehalten, die Ferienwünsche bereits in der ersten Dezemberhälfte für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Ferienwünsche an seinem Ar- beitsplatz ebenfalls ihm Dezember für das Folgejahr angeben müsse. Entspre- chend sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung dahingehend abzuän- dern, dass die Parteien die Ferienaufteilung für das nächste Jahr bereits im De- zember miteinander abzusprechen haben (Urk. 1 S. 4 f.). Ihre Behauptung lässt die Beklagte unbelegt. Zudem sah bereits die bisherige, mit Urteil vom 22. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. EE180019-D) definierte Regelung eine Absprache der Ferien min- destens drei Monate im Voraus vor (vgl. Urk. 5/12/26 S. 6). Inwiefern dies nun nicht mehr funktionieren soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nicht behauptet, den Arbeitgeber in der Zwischenzeit gewechselt zu haben. Es bleibt den Parteien unbenommen, sich einvernehmlich frühzeitig über die Ferienaufteilung zu verstän- digen. Gewöhnlich besteht aber auch ein Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität, was im Alltag mit Kindern verständlich ist. Die Regelung der Vorinstanz trägt den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung – Hinweise auf eine eigentliche Mangelhaftigkeit der Regelung fehlen jedenfalls.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Kos- ten für die Kindsvertreterin fallen mangels Aufwand in diesem Verfahren nicht an.
- 22 - Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen – der Beklagten zufolge ihres Unterliegens nicht, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
16. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel resp. Kopien von Urk. 1, 3, 4/1-4, 6, 7, 12, 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 23 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo