Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 4. April 2016 in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Töchter C._____ (geboren tt. De- zember 2001) und D._____ (geboren tt. Dezember 2003), die beide bereits voll- jährig sind. Während des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor dem Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) ersuchten die Parteien wiederholt um Erlass/Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen. Zuletzt beantragte der Berufungsbeklagte mit Gesuchen vom
31. Januar 2023 und vom 28. März 2023 die Aufhebung/Änderung der bestehen- den Schuldneranweisung und die Aufhebung seiner Pflicht zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen für D._____ ab Oktober 2022 und für C._____ ab Januar 2023 (vgl. act. 6/519; act. 6/551 und Prot. Vi. S. 379 f.).
E. 2.1 Am 12. Juli 2023 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfü- gung über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Mit dieser hob sie die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ ab dem 1. April 2023 auf. Die Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklag- ten für D._____ setzte sie von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. herab und befristete sie bis zum Abschluss der Passarelle (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Die Schuldneranwei- sung passte sie der neuen Unterhaltsregelung an (act. 5 Dispositiv-Ziff. 5); den (ersten) Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung wies sie ab (act. 5 Dispo- sitiv-Ziff. 3).
E. 2.2 Ebenfalls am 12. Juli 2023 fällte die Vorinstanz das Scheidungsurteil. Darin wies sie die Anträge der Berufungsklägerin auf Zusprechung von Volljährigenun- terhalt an C._____ und D._____ ab (act. 6/606 Dispositiv-Ziff. 3).
- 5 -
E. 3.1 Mit Eingabe vom 3. November 2023 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 3/2), worauf die Kammer das vorliegende Verfahren LY230040 eröffnete (fortan: Massnahmeverfahren). Am 22. November 2023 er- hob die Berufungsklägerin sodann auch Berufung gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz (LC230052 act. 604). Das betreffende Berufungsverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. LC230052 geführt (fortan: Scheidungsverfahren).
E. 3.2 Sowohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren beantragt die Be- rufungsklägerin, es sei der Berufungsbeklagte rückwirkend ab dem 18. Septem- ber 2023 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ von min- destens Fr. 2'211.50 zu verpflichten (act. 2 S. 2 und LC230052 act. 604 S. 2, je- weils Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Massnahmeverfahren stellt sie zudem die eingangs aufgeführten Anträge betreffend Anpassung der Schuldneranweisung an die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge und Neuregelung der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2 S. 2). Aus der Berufungsbe- gründung ergibt sich weiter, dass die Berufungsklägerin sinngemäss auch die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahme- verfahren verlangt (vgl. act. 2 Rz. 17). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 6/1-602), schob auf Antrag der Berufungsklägerin superprovisorisch die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung auf und setzte dem Berufungsbe- klagten Frist zur Beantwortung der Berufung an (act. 9 S. 12). Mit Eingabe vom
E. 4 Mit Urteil vom heutigen Tag fällte die Kammer den Endentscheid im Schei- dungsverfahren. Darin entschied sie u.a., dass der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, für C._____ rückwirkend ab 18. September 2023 und längstens bis zum
- 6 - Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'680. pro Monat zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, für den Monat September 2023 den hälftigen Betrag von Fr. 840. zuzüglich allfälli- ger Ausbildungszulagen (LC230052 act. 620).
E. 5 Es ist zu prüfen, wie sich dieser Endentscheid im Scheidungsverfahren auf die Berufungsanträge im vorliegenden Massnahmeverfahren auswirkt.
E. 5.1 Der zweitinstanzliche Endentscheid über die Nebenfolgen der Scheidung ist mit der Ausfällung bzw. Eröffnung formell rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 102 BGG; BGE 146 III 284 E. 2; BGer 5A_611/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 1; BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1). Mit der endgültigen Re- gelung des Volljährigenunterhalts rückwirkend ab 18. September 2023 bis längs- tens zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung besteht an der Abände- rung der vorsorglichen Unterhaltsregelung kein schutzwürdiges Interesse mehr (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 242 N 8).
E. 5.2 Gegenstandslos ist das vorliegende Verfahren weiter auch hinsichtlich des Berufungsantrags betreffend Anpassung der Schuldneranweisung. Eine Anpas- sung der Schuldneranweisung kann nur für die Zukunft erfolgen. Selbst wenn über die Berufungsanträge im Massnahmeverfahren vor Abschluss des Schei- dungsverfahrens entschieden und zwecks Vollstreckung der vorsorglichen Unter- haltsbeiträge eine Anpassung der Schuldneranweisung angeordnet worden wäre, würde diese mangels Bestätigung im heutigen Scheidungsurteil ex nunc dahinfal- len (zur resolutiv bedingten Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren vgl. BGE 146 III 284 E. 2.2; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/ SUTER, 4. Aufl. 2022, Art. 276 ZPO N 11; KUKO ZPO-STADLER/VAN DE GRAAF,
3. Aufl. 2021, Art. 276 N 6). Das Verfahren ist auch diesbezüglich abzuschreiben. Der Berufungsklägerin steht es frei, in einem selbständigen Verfahren neu eine Schuldneranweisung zu beantragen (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 24 lit. c GOG).
- 7 -
E. 5.3 Die Berufungsklägerin hat hingegen weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten und der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren. Da diesbezüglich auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Rechtzeitig- keit der Berufung, Anträge, Begründung und formelle Beschwer; vgl. Art. 59 f. i.V.m. Art. 311 ZPO), ist auf die betreffenden Berufungsanträge einzutreten und sind diese zu behandeln. Dabei sind vorweg in einem ersten Schritt die der Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren anfallenden Prozesskosten zu bestimmen. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beru- fungsklägerin, wie von der Vorinstanz angenommen, über die erforderlichen Mittel verfügt, um diese Prozesskosten bezahlen zu können (vgl. act. 5 E. III.2.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien im Regelfall der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiege keine Partei vollständig, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht könne aber in gewissen Konstellationen, so namentlich in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), von diese Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Bezüglich des ersten Begehrens um "Abänderung" (gemeint wohl: Aufhebung) unterliege der Berufungsbeklagte vollumfänglich, wohingegen seinem zweiten Be- gehren um Abänderung der Schuldneranweisung "je nach Urteil" entsprochen worden sei. Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge für die Töchter unterlägen beide Parteien teilweise, der Berufungsbeklagte in etwas grösserem Umfang. Allerdings bleibe bei dieser Feststellung unberücksichtigt, dass die Beru- fungsklägerin mit ihrem Antrag, wonach eine allfällige Herabsetzung der Unter- haltsbeiträge bis Ende August 2023 zu begrenzen sei, unterliege. Es rechtfertige sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 5 S. 49 E. III.1.2).
E. 6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte bei voll- umfänglicher Gutheissung ihrer Berufungsanträge im Massnahmeverfahren be-
- 8 - treffend Volljährigenunterhalt von C._____ und Schuldneranweisung insgesamt zu rund zwei Dritteln unterliegen würde. Er sei daher zu verpflichten, zwei Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und ihr für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen (act. 2 Rz. 15 f.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die betreffenden Berufungsanträge der Berufungs- klägerin nicht zu beurteilen, sondern ist das Verfahren diesbezüglich als gegen- standslos abzuschreiben. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen kann namentlich berücksichtigt werden, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre (statt vieler BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.).
E. 6.4 Der tatsächliche und mutmassliche Ausgang des Massnahmeverfahrens präsentiert sich wie folgt: Der Berufungsbeklagte obsiegt insofern, als er von April bis Mitte September 2023 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen hat (zuvor waren es monatlich Fr. 1'840.). Zudem erreichte er betreffend den Unter- halt von D._____ für die Monate April bis August 2023 (Abschluss Passarelle) eine Reduktion der Beiträge von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. und für die fünf weite- ren Monate bis zur Rechtskraft des betreffenden Scheidungspunktes (Ablauf Be- rufungsantwortfrist) eine Aufhebung der Beiträge. Schliesslich dringt er mit sei- nem Antrag auf Anpassung der Schuldneranweisung teilweise durch. Hingegen konnte die Berufungsklägerin eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu einem (weit) früheren Zeitpunkt erfolgreich verhindern. Wäre ihr Berufungsantrag betref- fend Volljährigenunterhalt für C._____ nicht gegenstandslos worden, wäre er vor- aussichtlich wie im Scheidungsverfahren im Umfang von Fr. 1'680. bzw. zu rund drei Vierteln gutgeheissen worden. Zudem wäre die Schuldneranweisung für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens wiederum entsprechend angepasst worden.
- 9 -
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund sind die erstinstanzlichen Prozesskosten zu drei Fünfteln dem Berufungsbeklagten und zu zwei Fünfteln der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf einen Fünftel (3/5 - 2/5) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die reduzierte Parteientschädigung ist auf Fr. 650. festzusetzen (Grundgebühr ge- mäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 5'000.; Herabsetzung auf drei Fünftel gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV: Fr. 3'000.; davon einen Fünftel: Fr. 600.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet).
E. 7.1 Somit fallen der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einer- seits Gerichtskosten in Höhe von Fr. 560. und andererseits die nach Abzug der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 650. verbleibenden Parteikosten an. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Kündigung ihres Arbeitsvertra- ges beim Restaurant H._____ erhalten und müsse damit rechnen, nur noch 80% ihres bisherigen Salärs als Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Entgegen der Vorinstanz sei sie daher sehr wohl mittellos (act. 2 Rz. 17 f.). Die von der Beru- fungsklägerin geltend gemachte Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhält- nisse hat sich erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugetragen. Es erscheint deshalb fraglich, ob sie bei der Beurteilung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt zu berück- sichtigen ist (vgl. dazu BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1; WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 156 ff.). Sodann ermittelte die Kammer im Beschluss vom 19. Dezember 2023, dass die Beru- fungsklägerin selbst bei Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung anstelle des Ein- kommens beim Restaurant H._____ noch über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 903. verfügen würde (act. 13 E. 3.5). Zieht man davon ihren Beitrag von Fr. 411.50 an den Unterhalt von C._____ gemäss dem heutigen Scheidungs- urteil ab (vgl. LC230052 act. 620 E. II.2.5.10 und 9.2), verbleiben der Berufungs- klägerin noch rund Fr. 490. pro Monat. Mit einem monatlichen Überschuss in dieser Höhe ist sie in der Lage, die eingangs beschriebenen erstinstanzlichen
- 10 - Prozesskosten innert Jahresfrist zu bezahlen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 7.2 Hingegen ist auf die Abweisung des Gesuchs der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück- zukommen. Nach dem Gesagten beträgt der monatliche Überschuss der Beru- fungsklägerin unter Berücksichtigung des Beitrages an den Unterhalt von C._____ nur noch knapp die Hälfte des im Beschluss vom 19. Dezember 2023 angenommenen Überschussbetrages. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben den erstinstanzlichen auch noch die zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. sogleich E. 8) innert nützlicher Frist zu bezahlen. Da die Be- rufung nicht aussichtslos war und die Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsbeistand benötigte (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 abzu- ändern und der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
E. 8 Aufgrund des tatsächlichen und des mutmasslichen Ausgangs des Beru- fungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Ausserdem ist der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Im Restbetrag wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Staatskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die volle Parteientschädigung ist mit Blick auf die eher geringe Schwierig- keit des Falls, den eher geringen notwendigen Zeitaufwand und die erhöhte Ver- antwortung des Rechtsanwaltes auf Fr. 2'600. festzusetzen (Grundgebühr ge- mäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 6'500.; Herab- setzungen gemäss § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV je auf drei Fünftel: Fr. 2'340.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird hinsichtlich der Berufungsbegehren Ziffern 1 (teilweise), 2 und 3 abgeschrieben.
- Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.. Sie wird dem Ge- suchsteller im Umfang von Fr. 840. und der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 560. auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 650. zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- Juli 2023 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800. festgesetzt und im Umfang von Fr. 600. dem Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 200. der Berufungsklägerin auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin wird zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. - 12 -
- Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300. (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'300. entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel; für sich und für die Berufungsklägerin), an den Berufungsbeklagten, an C._____ (mit separatem Schreiben) sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin (im Massnahmeverfahren: Gesuchsgegnerin) und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter (im Massnahmeverfahren: Gesuchsteller) und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Ent- scheid über die Begehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen / Aufhebung resp. Abänderung Schuldneranweisung / Abänderung Unter- haltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. Juli 2023; Proz. FE160013
- 2 - Verfügung des Einzelgerichts: (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar])
1. [Abweisung der Anträge des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvor- schuss, unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.]
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.
3. Das (erste) Begehren des Gesuchstellers vom 31. Januar 2023 um Aufhe- bung bzw. Abänderung der Schuldneranweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2022 wird abgewiesen.
4. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird mit Wirkung ab dem 1. April 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen:
• für C._____ (Volljährigenunterhalt): ab dem 1. April 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet; Indes wird der Gesuchsteller verpflichtet, allfällige von ihm bezogene Aus- bildungszulagen für die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens an diese weiterzuleiten. Es ist Sache von C._____, einen allfälligen Unterhaltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen.
• für D._____ (Volljährigenunterhalt): ab 1. April 2023 bis zum Abschluss der Passerelle der Tochter D._____ an der E._____ [Schule]: Fr. 1'051.– pro Monat zuzüglich allfälliger vom Gesuchsteller bezogener Ausbildungszulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von D._____ bezeichnetes Konto. Ab dem Folgemonat nach Abschluss der Passerelle von D._____ an der E._____ sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Indes wird der Gesuchsteller ab dem Folgemonat nach Abschluss der Pas- serelle bei der E._____ verpflichtet, allfällige von ihm bezogene Ausbil- dungszulagen für die Tochter D._____ für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens an diese weiterzuleiten. Es ist Sache von D._____, einen allfälligen Unterhaltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen. Die Festsetzung des vorstehenden Unterhaltsbeitrages für D._____ basiert bezüg- lich der Parteien auf den Grundlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom
22. Dezember 2022 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 und bezüglich D._____ auf folgenden Grundlagen:
- 3 -
- Monatliches Nettoeinkommen D._____: Fr. 3'070.– (inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Ausbildungszulagen; anrechenbarer Betrag während Passe- relle bei der E._____: 60% von Fr. 3'070.– = Fr. 1'842.–);
- Familienrechtliches Existenzminimum D._____: Fr. 2'893.–."
5. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2022 wird mit sofortiger Wir- kung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die F._____ AG,…, Postfach, … Zürich, wird unter Androhung der doppelten Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab sofort und bis und mit August 2023 Fr. 1'051.– (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für D._____) in Abzug zu bringen und per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchsgegnerin, IBAN CH …, bei der Raiffeisenbank G._____, zu überweisen."
6. Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.– und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.-10.[Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2 f.) "1. Ziff. 2, Ziff. 4 Abs. 1 alinea 1 sowie Abs. 2, Ziff. 58 der Verfügung des Be- zirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 (FE16013-B) seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ (geb. tt. Dezember 2001) mit Wirkung ab dem 18. September 2023 einen ange- messenen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 2'211.50 pro Monat zuzüg- lich allfällige Ausbildungskosten zu bezahlen. Die Grundlagen für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei basierend auf vorstehend Abs. 1 neu festzulegen.
3. Entsprechend der Höhe des vom Berufungsbeklagten gemäss vorstehend Ziff. 2 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags ist die F._____ AG auch weiterhin unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht zu verpflichten, diesen mo- natlich vom Lohn des Berufungsbeklagten in Abzug zu bringen und per Aus- zahlungsdatum direkt auf das Konto der Berufungsklägerin, IBAN CH … bei der Raiffeisenbank G._____ zu überweisen.
4. Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien neu festzulegen und zu verteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beru- fungsbeklagten."
- 4 - Berufungsanträge des Berufungsbeklagten: (act. 12) Kein Antrag zur Sache Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit dem 4. April 2016 in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Töchter C._____ (geboren tt. De- zember 2001) und D._____ (geboren tt. Dezember 2003), die beide bereits voll- jährig sind. Während des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor dem Einzel- gericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) ersuchten die Parteien wiederholt um Erlass/Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen. Zuletzt beantragte der Berufungsbeklagte mit Gesuchen vom
31. Januar 2023 und vom 28. März 2023 die Aufhebung/Änderung der bestehen- den Schuldneranweisung und die Aufhebung seiner Pflicht zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen für D._____ ab Oktober 2022 und für C._____ ab Januar 2023 (vgl. act. 6/519; act. 6/551 und Prot. Vi. S. 379 f.). 2. 2.1. Am 12. Juli 2023 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfü- gung über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Mit dieser hob sie die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ ab dem 1. April 2023 auf. Die Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklag- ten für D._____ setzte sie von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. herab und befristete sie bis zum Abschluss der Passarelle (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Die Schuldneranwei- sung passte sie der neuen Unterhaltsregelung an (act. 5 Dispositiv-Ziff. 5); den (ersten) Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung wies sie ab (act. 5 Dispo- sitiv-Ziff. 3). 2.2. Ebenfalls am 12. Juli 2023 fällte die Vorinstanz das Scheidungsurteil. Darin wies sie die Anträge der Berufungsklägerin auf Zusprechung von Volljährigenun- terhalt an C._____ und D._____ ab (act. 6/606 Dispositiv-Ziff. 3).
- 5 - 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. November 2023 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 3/2), worauf die Kammer das vorliegende Verfahren LY230040 eröffnete (fortan: Massnahmeverfahren). Am 22. November 2023 er- hob die Berufungsklägerin sodann auch Berufung gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz (LC230052 act. 604). Das betreffende Berufungsverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. LC230052 geführt (fortan: Scheidungsverfahren). 3.2. Sowohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren beantragt die Be- rufungsklägerin, es sei der Berufungsbeklagte rückwirkend ab dem 18. Septem- ber 2023 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ von min- destens Fr. 2'211.50 zu verpflichten (act. 2 S. 2 und LC230052 act. 604 S. 2, je- weils Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Massnahmeverfahren stellt sie zudem die eingangs aufgeführten Anträge betreffend Anpassung der Schuldneranweisung an die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge und Neuregelung der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2 S. 2). Aus der Berufungsbe- gründung ergibt sich weiter, dass die Berufungsklägerin sinngemäss auch die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahme- verfahren verlangt (vgl. act. 2 Rz. 17). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 6/1-602), schob auf Antrag der Berufungsklägerin superprovisorisch die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung auf und setzte dem Berufungsbe- klagten Frist zur Beantwortung der Berufung an (act. 9 S. 12). Mit Eingabe vom
4. Dezember 2023 (Datum Poststempel) stellte der Berufungsbeklagte sodann nur prozessuale Anträge (act. 12). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 ent- schied die Kammer über die prozessualen Anträge beider Parteien, insbesondere wies sie die Gesuche der Berufungsklägerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren ab (act. 13).
4. Mit Urteil vom heutigen Tag fällte die Kammer den Endentscheid im Schei- dungsverfahren. Darin entschied sie u.a., dass der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, für C._____ rückwirkend ab 18. September 2023 und längstens bis zum
- 6 - Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'680. pro Monat zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, für den Monat September 2023 den hälftigen Betrag von Fr. 840. zuzüglich allfälli- ger Ausbildungszulagen (LC230052 act. 620).
5. Es ist zu prüfen, wie sich dieser Endentscheid im Scheidungsverfahren auf die Berufungsanträge im vorliegenden Massnahmeverfahren auswirkt. 5.1. Der zweitinstanzliche Endentscheid über die Nebenfolgen der Scheidung ist mit der Ausfällung bzw. Eröffnung formell rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 102 BGG; BGE 146 III 284 E. 2; BGer 5A_611/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 1; BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1). Mit der endgültigen Re- gelung des Volljährigenunterhalts rückwirkend ab 18. September 2023 bis längs- tens zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung besteht an der Abände- rung der vorsorglichen Unterhaltsregelung kein schutzwürdiges Interesse mehr (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 242 N 8). 5.2. Gegenstandslos ist das vorliegende Verfahren weiter auch hinsichtlich des Berufungsantrags betreffend Anpassung der Schuldneranweisung. Eine Anpas- sung der Schuldneranweisung kann nur für die Zukunft erfolgen. Selbst wenn über die Berufungsanträge im Massnahmeverfahren vor Abschluss des Schei- dungsverfahrens entschieden und zwecks Vollstreckung der vorsorglichen Unter- haltsbeiträge eine Anpassung der Schuldneranweisung angeordnet worden wäre, würde diese mangels Bestätigung im heutigen Scheidungsurteil ex nunc dahinfal- len (zur resolutiv bedingten Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren vgl. BGE 146 III 284 E. 2.2; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/ SUTER, 4. Aufl. 2022, Art. 276 ZPO N 11; KUKO ZPO-STADLER/VAN DE GRAAF,
3. Aufl. 2021, Art. 276 N 6). Das Verfahren ist auch diesbezüglich abzuschreiben. Der Berufungsklägerin steht es frei, in einem selbständigen Verfahren neu eine Schuldneranweisung zu beantragen (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 24 lit. c GOG).
- 7 - 5.3. Die Berufungsklägerin hat hingegen weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten und der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren. Da diesbezüglich auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Rechtzeitig- keit der Berufung, Anträge, Begründung und formelle Beschwer; vgl. Art. 59 f. i.V.m. Art. 311 ZPO), ist auf die betreffenden Berufungsanträge einzutreten und sind diese zu behandeln. Dabei sind vorweg in einem ersten Schritt die der Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren anfallenden Prozesskosten zu bestimmen. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beru- fungsklägerin, wie von der Vorinstanz angenommen, über die erforderlichen Mittel verfügt, um diese Prozesskosten bezahlen zu können (vgl. act. 5 E. III.2.3). 6. 6.1. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien im Regelfall der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiege keine Partei vollständig, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht könne aber in gewissen Konstellationen, so namentlich in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), von diese Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Bezüglich des ersten Begehrens um "Abänderung" (gemeint wohl: Aufhebung) unterliege der Berufungsbeklagte vollumfänglich, wohingegen seinem zweiten Be- gehren um Abänderung der Schuldneranweisung "je nach Urteil" entsprochen worden sei. Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge für die Töchter unterlägen beide Parteien teilweise, der Berufungsbeklagte in etwas grösserem Umfang. Allerdings bleibe bei dieser Feststellung unberücksichtigt, dass die Beru- fungsklägerin mit ihrem Antrag, wonach eine allfällige Herabsetzung der Unter- haltsbeiträge bis Ende August 2023 zu begrenzen sei, unterliege. Es rechtfertige sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 5 S. 49 E. III.1.2). 6.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte bei voll- umfänglicher Gutheissung ihrer Berufungsanträge im Massnahmeverfahren be-
- 8 - treffend Volljährigenunterhalt von C._____ und Schuldneranweisung insgesamt zu rund zwei Dritteln unterliegen würde. Er sei daher zu verpflichten, zwei Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und ihr für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen (act. 2 Rz. 15 f.). 6.3. Nach dem Gesagten sind die betreffenden Berufungsanträge der Berufungs- klägerin nicht zu beurteilen, sondern ist das Verfahren diesbezüglich als gegen- standslos abzuschreiben. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen kann namentlich berücksichtigt werden, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre (statt vieler BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.). 6.4. Der tatsächliche und mutmassliche Ausgang des Massnahmeverfahrens präsentiert sich wie folgt: Der Berufungsbeklagte obsiegt insofern, als er von April bis Mitte September 2023 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen hat (zuvor waren es monatlich Fr. 1'840.). Zudem erreichte er betreffend den Unter- halt von D._____ für die Monate April bis August 2023 (Abschluss Passarelle) eine Reduktion der Beiträge von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. und für die fünf weite- ren Monate bis zur Rechtskraft des betreffenden Scheidungspunktes (Ablauf Be- rufungsantwortfrist) eine Aufhebung der Beiträge. Schliesslich dringt er mit sei- nem Antrag auf Anpassung der Schuldneranweisung teilweise durch. Hingegen konnte die Berufungsklägerin eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu einem (weit) früheren Zeitpunkt erfolgreich verhindern. Wäre ihr Berufungsantrag betref- fend Volljährigenunterhalt für C._____ nicht gegenstandslos worden, wäre er vor- aussichtlich wie im Scheidungsverfahren im Umfang von Fr. 1'680. bzw. zu rund drei Vierteln gutgeheissen worden. Zudem wäre die Schuldneranweisung für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens wiederum entsprechend angepasst worden.
- 9 - 6.5. Vor diesem Hintergrund sind die erstinstanzlichen Prozesskosten zu drei Fünfteln dem Berufungsbeklagten und zu zwei Fünfteln der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf einen Fünftel (3/5 - 2/5) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die reduzierte Parteientschädigung ist auf Fr. 650. festzusetzen (Grundgebühr ge- mäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 5'000.; Herabsetzung auf drei Fünftel gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV: Fr. 3'000.; davon einen Fünftel: Fr. 600.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet). 7. 7.1. Somit fallen der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einer- seits Gerichtskosten in Höhe von Fr. 560. und andererseits die nach Abzug der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 650. verbleibenden Parteikosten an. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Kündigung ihres Arbeitsvertra- ges beim Restaurant H._____ erhalten und müsse damit rechnen, nur noch 80% ihres bisherigen Salärs als Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Entgegen der Vorinstanz sei sie daher sehr wohl mittellos (act. 2 Rz. 17 f.). Die von der Beru- fungsklägerin geltend gemachte Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhält- nisse hat sich erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugetragen. Es erscheint deshalb fraglich, ob sie bei der Beurteilung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt zu berück- sichtigen ist (vgl. dazu BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1; WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 156 ff.). Sodann ermittelte die Kammer im Beschluss vom 19. Dezember 2023, dass die Beru- fungsklägerin selbst bei Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung anstelle des Ein- kommens beim Restaurant H._____ noch über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 903. verfügen würde (act. 13 E. 3.5). Zieht man davon ihren Beitrag von Fr. 411.50 an den Unterhalt von C._____ gemäss dem heutigen Scheidungs- urteil ab (vgl. LC230052 act. 620 E. II.2.5.10 und 9.2), verbleiben der Berufungs- klägerin noch rund Fr. 490. pro Monat. Mit einem monatlichen Überschuss in dieser Höhe ist sie in der Lage, die eingangs beschriebenen erstinstanzlichen
- 10 - Prozesskosten innert Jahresfrist zu bezahlen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. 7.2. Hingegen ist auf die Abweisung des Gesuchs der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück- zukommen. Nach dem Gesagten beträgt der monatliche Überschuss der Beru- fungsklägerin unter Berücksichtigung des Beitrages an den Unterhalt von C._____ nur noch knapp die Hälfte des im Beschluss vom 19. Dezember 2023 angenommenen Überschussbetrages. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben den erstinstanzlichen auch noch die zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. sogleich E. 8) innert nützlicher Frist zu bezahlen. Da die Be- rufung nicht aussichtslos war und die Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsbeistand benötigte (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 abzu- ändern und der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
8. Aufgrund des tatsächlichen und des mutmasslichen Ausgangs des Beru- fungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Ausserdem ist der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Im Restbetrag wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Staatskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die volle Parteientschädigung ist mit Blick auf die eher geringe Schwierig- keit des Falls, den eher geringen notwendigen Zeitaufwand und die erhöhte Ver- antwortung des Rechtsanwaltes auf Fr. 2'600. festzusetzen (Grundgebühr ge- mäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 6'500.; Herab- setzungen gemäss § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV je auf drei Fünftel: Fr. 2'340.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Berufungsbegehren Ziffern 1 (teilweise), 2 und 3 abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.. Sie wird dem Ge- suchsteller im Umfang von Fr. 840. und der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 560. auferlegt.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 650. zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom
12. Juli 2023 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800. festgesetzt und im Umfang von Fr. 600. dem Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 200. der Berufungsklägerin auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin wird zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- 12 -
4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300. (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'300. entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel; für sich und für die Berufungsklägerin), an den Berufungsbeklagten, an C._____ (mit separatem Schreiben) sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: