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LY230013

Ehescheidung (Abänderung vorsorglicher Massnahmen)

Zürich OG · 2024-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (123 Absätze)

E. 1 April 2017 auf monatlich Fr. 31'756.– beziehungsweise ab 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/45). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 5. Februar 2018 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. August 2018 hiess das Obergericht dieses Rechtsmittel teilweise gut und setzte die Unterhaltsbei- träge neu auf monatlich Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 beziehungsweise Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens fest (act. 5/58).

E. 1.1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Solche Anordnungen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein derartiger Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weiter muss sie ein Rechtsbegehren ent- halten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. A., Art. 311 N 12).

E. 1.2 Die Vorinstanz stellte der Berufungsklägerin die begründete Ausfertigung ihrer Verfügung vom 31. März 2023 am 12. April 2023 zu (act. 5/436/2). Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Berufung am 24. April 2023 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Sie hat den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig geleistet (act. 8). Ihre Eingabe enthält eine Be- gründung und klare Anträge (act. 2 S. 2). Damit erfüllt sie die formellen Beru- fungsvoraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist.

- 7 -

2. Kognition der Berufungsinstanz Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Sie hat substanziiert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft alle hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufungsklägerin diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungsinstanz auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochte- nen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 2 Abgeänderter Massnahmeentscheid der Vorinstanz Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte der Berufungsbeklagte die Vorinstanz um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheides (act. 5/321). Die Vorin- stanz hiess dieses Begehren mit Verfügung vom 31. März 2023 teilweise gut und verpflichtete den Berufungsbeklagten dazu, Unterhaltsbeiträge wie im vorstehend abgedruckten Dispositiv zu bezahlen (act. 4).

E. 2.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; sogenanntes Unterliegerprinzip). Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche An- gelegenheit, kann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens anhand des Streitwertes berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid (BGer, 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021, E. 3.2). Unterhaltsbeiträge sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Hier bildet der Kapi- talwert den Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). In einem familienrechtlichen Massnah- meverfahren ermittelt das Gericht den Streitwert aufgrund der mutmasslichen Ver- fahrensdauer bis zum Vorliegen eines Endentscheides. Aufgrund der komplexen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil nicht vor Ende 2026 rechtskräftig wird. Für die Berechnung des Kapitalwertes sind somit die fol- genden zwei Zeitspannen zu bilden: Juni 2022 bis und mit Dezember 2024 (31 Monate) sowie Januar 2025 bis und mit Dezember 2026 (24 Monate). Dies entspricht insgesamt 55 Monaten.

E. 2.2 Das Obergericht setzte den Unterhaltsbeitrag mit Urteil vom 19. Januar 2018 ab April 2019 bis zur weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/58). Nach diesem Urteil hätte der Berufungsbeklagte für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 insgesamt Fr. 1'544'180.– (55 x

- 62 - Fr. 28'076.–) Unterhalt bezahlen müssen. Das ist zugleich der von der Berufungs- klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren beantragte Unterhaltsbeitrag.

E. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in ihrer Verfügung vom

E. 2.4 Der vorliegende Berufungsentscheid setzt die Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2024 auf Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 auf Fr. 19'429.– fest. Für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 führt dies zu einem Unterhalt von Fr. 1'255'246.– ([31 x Fr. 25'450.–] + [24 x Fr. 19'429.–]).

E. 2.5 Die Berufungsklägerin beantragt somit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitra- ges um Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher OGer-Entscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzlicher Entscheid]). Der vorliegende Entscheid erhöht den Unterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung um Fr. 53'646.– (Fr. 1'255'246.– [vorliegender Berufungsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzli- cher Entscheid]). Folglich unterliegt die Berufungsklägerin im Umfang von un- gefähr fünf Sechstel (Fr. 53'646.–: Fr. 342'580.–). 3.

E. 3 Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen

E. 3.1 Die Berufungsklägerin hat die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– nicht angefochten. Auch die Höhe der vollen Parteientschädigung von Fr. 20'000.–, welche der erstinstanzlichen Verpflichtung zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zugrunde lag, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (act. 2 S. 2, 29 f.).

E. 3.2 Bei einem Streitwert von Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher Obergerichtsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [angefochtener Entscheid der Vorin- stanz]) und unter Berücksichtigung des sehr aufwändigen Berufungsverfahrens – es erfolgten mehrere Noveneingaben, weshalb die Parteien zu einer Verhandlung

- 63 - vorgeladen werden mussten – ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 lit. b analog GebV OG). Sowohl die erst- als auch die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin zu fünf Sechstel und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel aufzuerlegen.

E. 3.3 Der Berufungsbeklagte obsiegt zu fünf Sechsteln und er unterliegt zu ei- nem Sechstel, weshalb ihm für das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 20'000.–) zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gungen für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'667.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 16'000.–) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 3 analog AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom

E. 3.4 Die Berufungsklägerin hat in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom

1. Dezember 2022 bloss festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten "mindes- tens ein monatliches Einkommen aus Wertschriftenertrag in dieser Höhe [gemeint Fr. 9'777.–] anzurechnen" sei (act. 406 S. 7). Zwar hat sie damit nicht ausdrück- lich einen Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– anerkannt, wie die Vorinstanz zu

- 18 - Unrecht annimmt (act. 4 E. 3.1.1.1). Indessen wäre es Aufgabe der Berufungsklä- gerin gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe des aus ihrer Sicht massgeblichen Wertschriftenertrags zu beziffern, zumal ihr die Unterlagen des Berufungsbeklagten vorlagen. Da die Berufungsklägerin mit der blossen Bezeich- nung eines Mindestbetrages ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekom- men ist, ist für das Jahr 2022 von Fr. 9'777.– als monatlichem Wertschriftenertrag auszugehen. Für die Wertschriftenerträge der Jahre 2020 und 2021 stellte die Vorinstanz auf die Steuererklärungen ab (act. 5/251/2 S. 2, act. 5/318/6 S. 2) und berechnete monatliche Erträge von Fr. 8'627.50 (Fr. 103'530.– : 12) und Fr. 7'696.– (Fr. 92'352.– : 12) beziehungsweise einen monatlichen Durchschnitts- wert von Fr. 8'162.–. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Wertschriftenertra- ges gewichtete die Vorinstanz den Durchschnittswert der Jahre 2020 und 2021 gleich wie den Wertschriftenertrag im Jahr 2022, was zu einem falschen Durch- schnittswert führte, der vorliegend zu korrigieren ist.

E. 3.5 Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten für die Phase 1 und 2 je ein mo- natlicher Wertschriftenertrag von Fr. 8'700.– ([Fr. 8'627.50 + Fr. 7'696.– + Fr. 9'777.–] : 3) anzurechnen.

E. 4 Liegenschaftenertrag C._____

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, bei den Mieteinnahmen aus der Liegenschaft C._____ sei vom Netto- und nicht vom Bruttomietertrag auszugehen. Vorliegend weise die Steuererklärung sowohl den jährlichen Mietertrag als auch die angefal- lenen Unterhalts- und Verwaltungskosten aus. Die Parteien hätten den Vertrag mit der bisherigen Verwaltung R._____ im November 2021 aufgelöst. Entspre- chend seien die künftigen jährlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten unklar. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, von einem Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021 auszugehen. Im Jahr 2019 habe der Berufungsbeklagte einen Net- toliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, im Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und im Jahr 2021 von Fr. 25'110.– deklariert, wobei er den Ertragseinbruch im Jahr 2021 urkundlich belegt und anlässlich der Verhandlung begründet habe. Daraus resul- tiere ein monatlicher Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2).

- 19 -

E. 4.1.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Noveneingabe der Berufungsklä- gerin vom 22. Mai 2023 (act. 9) sei verspätet und deshalb unbeachtlich. Die Beru- fungsklägerin habe schon Mitte April 2023 gewusst, dass der neue Mietzins für die Liegenschaft C._____ mehr als USD 8'200.– betragen werde. So habe die Be- rufungsklägerin dem Berufungsbeklagten am 30. April 2023 Folgendes mitgeteilt: "And now new monthly tenant fee is going to be USA 10,000/11,000 per month." Folglich hätte die Berufungsklägerin diesen Umstand bereits in ihrer Berufungs- schrift vom 24. April 2023 erwähnen können (act. 20 S. 2).

E. 4.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in einem Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Dabei ist zwischen echten und unechten No- ven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstan- den sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorlagen(BGE 143 III 42 E. 4.1).

E. 4.1.3 Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven aus- nahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu diffe- renzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Insofern fällt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; a.M. CHK ZPO-Sutter-

- 11 - Somm/Seiler, Art. 317 N 6, die eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren befürworten). Art. 317 Abs. 1bis nZPO lautet ab dem 1. Ja- nuar 2025 wie folgt: "Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen [gemeint ist im Falle der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime], so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung."). Damit hat der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi- ziert, wonach bei Geltung der sozialen beziehungsweise eingeschränkten Unter- suchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (Honegger-Müntener/Rufi- bach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 2023, S. 1157 ff., 1206).

E. 4.1.4 Die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt nur für Tatsachen und Be- weismittel. Demgegenüber bilden rechtliche Ausführungen keine Noven (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 5). Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhaltsprozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfeh- ler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO).

E. 4.1.5 Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfah- ren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/ oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an ent- sprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vor- getragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A., Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). Es ist nicht Sache des Gerichts, sich mit vagen Anhaltspunkten oder blossen Vermutungen zu befassen. Entspre- chend bildet die blosse Möglichkeit eines künftigen Novums noch kein Novum, das dem Gericht vorgebracht werden müsste. Von einem Novum kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn sich die neue Tatsache oder das neue Be- weismittel effektiv verwirklicht hat.

- 12 -

E. 4.1.6 Die Parteien vermieteten D._____ und E._____ ihre Liegenschaft C._____ zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.–. Die Mieter unterzeichneten den Mietvertrag am 12. Mai 2023, die Vermieter taten dies am 14. Mai 2023 (act. 10/1). Der Vertrag ist damit am 14. Mai 2023 zustande gekommen. Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Noveneingabe am 22. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 9) und damit rechtzeitig innert der praxisgemäss zehntägigen Novenfrist ein (OGer, LB120115 vom 1. Oktober 2013, E. 2.3.2).

E. 4.2.1 Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, per 1. Juli 2021 sei der monatliche Mietzins von USD 7'000.– auf USD 8'200.– erhöht worden (m.H.a. act. 5/407/1; act. 5/407/2; Prot. VI S. 164 und 168). Dementsprechend be- trügen die Mieteinnahmen seit dem 1. Juli 2021 USD 1'200.– mehr pro Monat als in den Jahren 2019 bis Mitte 2021. Folglich seien diese Differenzbeträge auch den früheren Jahren 2019 bis 2021 hinzuzurechnen. Konkret hätte die Vorinstanz dem Jahr 2019 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–), dem Jahr 2020 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–) und dem Jahr 2021 (6 x Fr. 1'080.–) hinzurechnen müssen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass die Firma R._____, welche die Vermietung der Liegenschaft geführt habe, für ihre Dienst- leistungen jeweils 10 % der Mieteinnahmen in Rechnung gestellt habe (m.H.a act. 406 Rz. 18; Prot. VI S. 168 f.). Seit dem 1. Dezember 2021 falle diese Ent- schädigung nicht mehr an. Entsprechend sei dieser Betrag ebenfalls zum Mieter- trag hinzuzurechnen. Zudem habe die Vorinstanz beim Berechnen des durch- schnittlichen Mietertrages der Jahre 2019 bis 2021 ausser Acht gelassen, dass im Jahr 2021 wegen der Behebung der Wetland Violation ausnahmsweise beson- ders hohe Ausgaben angefallen seien. Solche Ausgaben seien in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Beim Jahr 2021 handle es sich daher eindeutig um einen "Aus- reisser", das nicht berücksichtigt werden dürfe. Im Jahr 2022 seien nur die vom Berufungsbeklagten belegten Ausgaben angefallen. So habe der Berufungsbe- klagte eine Rechnung von S._____ Gartenpflege über USD 7'485.96 (m.H.a. act. 5/388/18), eine Rechnung für einen Rasenroboter über USD 862.– (m.H.a. act. 5/395/2) und einen Zahlungsbeleg für einen Sanitär über USD 1'876.25 (m.H.a. act. 5/395/3) eingereicht. Insgesamt habe der Berufungsbeklagte somit bloss Auslagen in der Höhe von USD 10'224.20 belegt. Sein Mietertragseinkom- men sei anhand des Durchschnittes aus den Jahren 2018 bis 2022 zu berechnen, wobei dieser Betrag um die höheren Mietzinsen sowie die weggefallenen Verwal- tungskosten zu korrigieren sei. Das Ausreisserjahr 2021 dürfe nicht berücksichtigt werden. Aus der Vermietung der Liegenschaft C._____ sei dem Berufungsbeklag- ten ein Nettoeinkommen von Fr. 5'283.– pro Monat anzurechnen (act. 2 S. 6–10). Die Berufungsklägerin teilte der Kammer am 15. Juni 2023 in einer Noveneingabe

- 20 - mit, die Parteien hätten die Liegenschaft C._____ ab dem 10. Juli 2023 zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.– neu vermietet. Entsprechend werde sich das Einkommen des Berufungsbeklagten um mindestens USD 3'800.– bzw. Fr. 3'420.– erhöhen (act. 9 S. 1–3).

E. 4.2.2 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, es sei richtig, dass sich der Berufungsbeklagte vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 ferienhalber in den USA aufgehalten habe. Es werde indessen bestritten, dass dies wegen der Lie- genschaft C._____ nötig gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit einzig mit der Maklerin T._____ getroffen. Demgegenüber habe er weder die neuen Mieter noch irgendwelche Handwerker getroffen und auch nie die Liegenschaft besichtigt. Die Maklerin habe sich um sämtliche Vorkehrungen und Kontakte mit den Mietern und Handwerkern gekümmert. Der Berufungsbeklagte habe einzig deren Rechnungen bezahlt. Auch werde bestritten, dass dem Berufungsbeklagten deswegen Kosten von USD 5'000.– entstanden seien. Der Berufungsbeklagte habe keine solchen Belege eingereicht (act. 27 S. 3–6).

E. 4.2.3 Sodann bestreitet die Berufungsklägerin, dass im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Liegenschaft Kosten für Umgebungsarbeiten und Malerarbei- ten sowie diverse kleinere Reparaturen in der Höhe von USD 34'590.– angefallen seien. Gemäss dem Berufungsbeklagten seien diese Kosten von den Mehrein- nahmen aufgrund der Mietzinserhöhung abzuziehen, so dass schlussendlich kein höheres Einkommen resultiere, als der von der Vorinstanz angenommene Netto- ertrag von CHF 3'026.– pro Monat. Der Berufungsbeklagte lasse in seiner Argu- mentation unberücksichtigt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Nettoer- trages aus den Liegenschaftseinnahmen ja bereits Kosten für Instandstellung, Unterhalt, Reparaturen berücksichtigt habe. Der angerechnete Nettoertrag von Fr. 3'026.– sei aus einem Durchschnitt der Erträge der Jahre 2019 bis 2021 be- rechnet worden. Diese Berechnung basiere teilweise auf dem zu tiefen Mietzins von USD 7'000.– anstatt auf dem seit dem 1. Juli 2021 geltenden Mietzins von USD 8'200.–. Auf jeden Fall habe die Vorinstanz bereits Kosten für Verwaltung, Reparaturen und Unterhalt der Liegenschaft von mindestens USD 4'000.– pro Monat berücksichtigt. Bei Mietzinseinnahmen von USD 8'200.– pro Monat, habe

- 21 - die Vorinstanz sogar einen Aufwand von USD 5'200.– pro Monat angerechnet. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Liegen- schaft seien durch den bereits berücksichtigten monatlichen Betrag von mindes- tens USD 4'000.– bei weitem gedeckt. Die Mieter bezahlten neben einem höhe- ren Mietzins von USD 12'000.– zusätzlich auch höhere Unterhaltskosten. So seien sie neu für die Wartung des Pools, das Rasenmähen und das Reinigen des Hofs und der Einfahrt verantwortlich. Da früher die Vermieter diese Kosten getra- gen hätten, reduzierten sich die Unterhaltskosten in diesem Umfang. Daher sei es gerechtfertigt, den gesamten Betrag von USD 3'800.–, um welchen sich der Miet- zins erhöht habe, dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzu- rechnen. Weiter habe sich die Berufungsklägerin an den ausserordentlichen Kos- ten der Dachreparatur zur Hälfte beteiligt, obwohl sie selber keine Mieterträge er- halte. Dementsprechend könne der Berufungsbeklagte korrekterweise seinen An- teil an diesen ausserordentlichen Kosten auch nicht von den Mietzinseinnahmen abziehen. Schliesslich werde bestritten, dass Maklergebühren regelmässig anfal- len würden. Die neuen Mieter würden – trotz des auf ein Jahr befristeten Mietver- trages – langfristig im Haus bleiben (act. 27 S. 3–6). Selbst im Falle eines Auszu- ges könnte zweifelsfrei ein neuer Mieter gefunden werden. Vor allem in dieser Gegend sei der Markt nämlich sehr gut. Die Parteien hätten mit T._____ eine Maklerin, die den Auszug überwachen könnte; eine persönliche Anwesenheit des Berufungsbeklagten sei nicht nötig (Prot. S. 8 f.).

E. 4.2.4 Der Berufungsbeklagte befasst sich in seiner Novenstellungnahme vom

20. Juli 2023 nicht nur mit den Noven der Berufungsklägerin in den Eingaben vom

22. Mai 2023 und 15. Juni 2023, das heisst mit der Neuvermietung der Liegen- schaft C._____ und der Mietzinserhöhung der Wohnung in F._____. Vielmehr geht er auch auf seine (fehlenden) Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit für die G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG, J._____ und die K._____ AG ein (act. 20 S. 7–15). Diese weiteren Ausführungen sprengen den Rahmen einer blossen No- venstellungnahme, gehörten sie doch thematisch in die Berufungsantwort. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Berufungsbeklagten "Zum Editi- onsbegehren vom 28.06.2023", da sich keine entsprechend datierte Eingabe in den Berufungsakten findet und sich die Ausführungen inhaltlich auf die von der Berufungsklägerin in der Berufung gestellten Editionsbegehren beziehen (vgl. act. 2 Rz. 28–30). Entsprechend müssen die Seiten 7 Mitte bis 15 der Novenstel- lungnahme vom 20. Juli 2023 (act. 20) unberücksichtigt bleiben. Als Konsequenz davon haben auch die sich darauf beziehenden Ausführungen der Berufungsklä- gerin in der Novenstellungnahme vom 28. September 2023 (act. 27 S. 6–12) so- wie die sich darauf beziehenden Ausführungen des Berufungsbeklagten anläss- lich der Verhandlung (act. 42 S. 8–12 Mitte) unberücksichtigt zu bleiben.

E. 4.2.5 Soweit der Berufungsbeklagte sinngemäss geltend machen sollte, die von ihm eingereichten Beilagen zu seinen verschiedenen Verwaltungsrats- bezie- hungsweise Beratungsmandaten (act. 21/5–14; act. 43/10–15) bildeten zulässige eigene Noven, die er begründen dürfe, hilft ihm dies nicht weiter: In diesem Fall

- 14 - hätte er nämlich schlüssig aufzeigen müssen, weshalb er diese Beilagen nicht schon mit der Berufungsantwort hat einreichen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2.6 Die Parteien haben im Berufungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO: "[Die Rechtsmitte- linstanz] kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen."). Die Berufungsinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen solchen zweiten Schriftenwechsel anordnen möchte oder nicht. Dabei findet bei einer Berufung im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel kaum je statt (BGE 138 III 252 E. 2.1; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 316 N 5; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 316 N 5). Die Verfahrensleitung verzichtete darauf, einen zwei- ten Schriftenwechsel anzuordnen. Gegenstand der Verhandlung waren die Stel- lungnahme zu act. 27 f. und die Ausübung des Replikrechts (act. 31 S. 1 ganz unten). Die Berufungsklägerin reichte am 27. Oktober 2023 und am 20. November 2023 weitere Noveneingaben betreffend ihre neue Krankenkassenprämie (act. 34) respektive das Engagement des Berufungsbeklagten für die L._____ AG ein (act. 39 f.). Auch diese Eingaben wurden dem Berufungsbeklagten zugestellt, damit dieser an der Verhandlung vom 23. November 2023 dazu Stellung nehmen könne (act. 36; act. 41). Zudem erfolgte dort im Zusammenhang mit den neuen Behauptungen der Berufungsklägerin zum Einkommen des Berufungsbeklagten aus der L._____ AG auf entsprechenden Antrag (act. 42 S. 14) eine persönliche Befragung des Berufungsbeklagten. Auch die mündlichen Ausführungen des Be- rufungsbeklagten sind nur insoweit beachtlich, als sie sich auf die Noveneingaben der Berufungsklägerin beziehen.

E. 4.3 Die Novenstellungnahme des Berufungsbeklagten vom 20. Juli 2023 (act. 20 f.), die Novenstellungnahme der Berufungsklägerin vom 28. September 2023 (act. 27 f.) sowie die mündlichen Parteivorträge (Prot. S. 5 ff.) sind nach dem Ge- sagten bloss insofern zu berücksichtigen, als sie sich entweder auf eine der vier Noveneingaben der Berufungsbeklagten, das heisst die Liegenschaft C._____, die Mietzinserhöhung der … Wohnung [in F._____], die neue Krankenkassenprä- mie der Berufungsklägerin und die L._____ AG, beziehen oder ihrerseits zuläs-

- 15 - sige Noven enthalten. Unbeachtlich sind demgegenüber alle übrigen Ausführun- gen, soweit sie sich mit anderen Themen, insbesondere den Einkünften des Beru- fungsbeklagten aus der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____ und der K._____ AG, befassen. Der Berufungsbeklagte reichte am

21. Juli 2023 (act. 23) und am 23. November 2023 (act. 43/1–9) verschiedene Be- lege zu den Unterhaltskosten der Liegenschaft C._____ ein. Die Erwägungen II/4.4.8–4.4.11 befassen sich mit deren novenrechtlichen Zulässigkeit. III. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)

1. Überblick über das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Berufungs- beklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten folgendes monatliches Ein- kommen an (act. 4 E. 3.1.19): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Wertschriftenertrag Fr. 8'969.– Fr. 8'969.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'026.– Fr. 3'026.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'229.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– TOTAL Fr. 46'288.– Fr. 34'059.–

2. M._____-Rente/P._____ AG-Entschädigung/Q._____ AG-Entschädigung Der Berufungsbeklagte bezieht von der M._____ eine monatliche Rente von Fr. 12'496.– (act. 5/394 S. 2). Er ist zudem Verwaltungsrat der P._____ AG. Dafür

- 16 - wird er mit Fr. 1'872.– pro Monat entschädigt (vgl. Prot. VI S. 173: Fr. 2'000.– x 0.936 [Sozialversicherungsbeiträge]). Schliesslich ist der Berufungsbeklagte für die Q._____ AG tätig, was ihm zu einem Verdienst von Fr. 7'696.– pro Monat ver- hilft (act. 5/388/1). Die Berufungsklägerin hat die Höhe dieser drei Einkommens- positionen nicht angefochten (act. 2 S. 4; act. 18 S. 3). Insgesamt ist dem Beru- fungsbeklagten daher für die Phase 1 und Phase 2 je ein monatliches M._____ Renteneinkommen von Fr. 12'496.–, eine Verwaltungsratsentschädigung der P._____ AG von Fr. 1'872.– und eine weitere Entschädigung der Q._____ AG von Fr. 7'696.– anzurechnen.

3. Wertschriftenertrag

E. 4.3.1 Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Mietzinsentwicklung zu Recht auf Durchschnitts- und Schätz- werte abgestützt. Vorliegend sei es zwar zu einem Mieterwechsel in der Liegen- schaft C._____ gekommen. Es bleibe aber ungewiss, ob die neuen Mieter lang- fristig im Haus blieben. Abgesehen davon sei mit erheblichen Unterhaltskosten zu rechnen, stehe doch insbesondere eine grössere Dachsanierung an. Er habe ein Interesse daran, die Liegenschaft in einem guten Zustand zu erhalten. Es sei rich- tig, dass der Vertrag mit der bisherigen Liegenschaftenverwaltungsfirma R._____

- 22 - aufgelöst worden sei. Indessen dürfe aus diesem Umstand nicht abgeleitet wer- den, dass dem Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft keine Kosten mehr ent- stünden. Entsprechend dürfe man die früheren Verwaltungskosten der R._____ nicht einfach zu seinem Liegenschafteneinkommen hinzuzählen (act. 18 S. 5–8). Die Noveneingabe vom 22. Mai 2023 betreffend Liegenschaft C._____ sei ver- spätet. Die Berufungsklägerin habe nämlich bereits Mitte April 2023 gewusst, dass der künftige Mietzins USD 10'000.– bis 11'000.– betragen werde. Die Beru- fungsklägerin hätte diesen Umstand daher in ihrer Berufungsschrift vom 24. April 2023 erwähnen können. Der Mietvertrag sei bloss für ein Jahr abgeschlossen worden. So hätten die neuen Mieter betont, dass sie ein eigenes Haus kaufen wollten. Um diese Mieter zu finden, habe er einem Makler eine Gebühr von USD 10'500.– bezahlen müssen. Da der Mietvertrag bloss für ein Jahr abge- schlossen worden sei, werde in einem Jahr voraussichtlich erneut eine solche Maklergebühr anfallen. Die Kosten für die Instandstellung der Umgebung hätten sich auf USD 12'570.– belaufen. Die Malerarbeiten hätten USD 4'000.–, die Arbei- ten an den Bäumen USD 1'207.– und die Abflussarbeiten USD 392.43 betragen (act. 22 S. 2). Für Malerarbeiten habe er USD 4'000.– und für diverse kleinere Re- paraturen USD 2'500.– bezahlt. Um diese Unterhaltsarbeiten durchführen und kontrollieren zu können, habe er sich vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 in den USA aufgehalten. Die ihm daraus resultierenden Kosten für Flugticket, Unter- kunft, Automiete und Essen hätten ca. USD 5'000.– betragen. Die geschätzten Kosten für die Dachrenovation beliefen sich auf USD 35'000.– bis USD 40'000.– (act. 20 S. 1–5; act. 22 S. 1 f.).

E. 4.3.2 An der Gerichtsverhandlung liess der Berufungsbeklagte ausführen, er sei vor allem wegen der Liegenschaft in die USA gereist. Namentlich habe er dort die Stadtverwaltung besucht, um die Wetland-Schäden zu besprechen. Er habe sich mit seinem Anwalt getroffen, um die Auswirkungen der Wetland Penalty Resolu- tion und die Nichtzahlung einer Monatsmiete durch den Vormieter zu besprechen. Weiter hätten mehrere Treffen mit der Maklerin T._____ stattgefunden, an denen sie Renovations- und Sanierungsarbeiten sowie weitere offene Probleme mit dem Haus besprochen hätten. Schliesslich seien Treffen mit dem Dachdecker und der Gartenbaufirma erfolgt (act. 42 S. 3 f.). Er sehe sich für das Jahr 2023 mit Liegen-

- 23 - schaftenkosten von USD 46'794.– konfrontiert. Für das Jahr 2024 rechne er mit zusätzlichen Kosten von USD 29'080.–. Bei ihm fielen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzliche Ausgaben von USD 76'054.– (USD 46'974.– [2023] + USD 29'080.– [2024]) an. Dem stehe ein zusätzliches Einkommen aus Mietzinsen in den Jahren 2023 und 2024 von USD 68'400.– (18 Monate x [USD 12'000.– ./. USD 8'200.–]) zuzüglich eines Einkommens aus von den Mietern selbst bezahl- tem Gartenunterhalt von USD 2'000.–, das heisst total USD 70'400.– gegenüber. Insgesamt resultiere so aus der Vermietung der Liegenschaft ein Mindereinkom- men von USD 5'654.– (USD 76'054.– ./. USD 70'400.–; act. 42 S. 5). Der Beru- fungsbeklagte erziele somit kein höheres Einkommen als dasjenige, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die jetzigen Mieter die Liegenschaft nach Ablauf der einjährigen Ver- tragslaufzeit wieder verliessen. Folglich bestehe das Risiko, dass der Berufungs- beklagte kein Mieteinkommen erziele, bis er neue Mieter finde. Hinzu kämen dann auch noch die damit verbundenen Maklergebühren (act. 42 S. 6). Die Dachrepa- ratur der Liegenschaft habe insgesamt USD 37'508.– gekostet. Davon habe die Berufungsklägerin USD 16'250.– und der Berufungsbeklagte USD 21'258.– bezahlt. Es treffe somit nicht zu, dass die Berufungsklägerin die Hälfte der Repa- raturkosten übernommen habe. Vielmehr habe er den Differenzbetrag von USD 5'008.– selbst getragen (act. 42 S. 6 f.). Schliesslich habe er gegenüber den früheren Mietern noch eine offene Forderung von USD 4'671.– (act. 42 S. 8).

E. 4.4 Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch die Erträge aus vermie- teten oder verpachteten Liegenschaften (Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spy- cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., Bern 2023, Kap. 1 N 60). Dabei dür- fen der unterhaltspflichtigen Person allerdings nicht das ganze Brutto-, sondern bloss das reduzierte Nettoeinkommen angerechnet werden. Von den Einkünften sind all diejenigen Auslagen abzuziehen, die den Abschluss des Mietvertrags erst ermöglichten oder welche die Vermieterschaft während laufenden Vertrages selbst zu tragen hat. Diese Differenz bildet entweder den Gewinn oder den Ver- lust aus der Liegenschaftenvermietung.

- 24 -

E. 4.4.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2019 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, für das Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und für das Jahr 2021 von Fr. 25'100.– an. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 (act. 5/251/1 S. 13), 2020 (act. 5/252/2 S. 14) und 2021 (act. 5/318/6 S. 13) ab. Gestützt auf diese Nettoerträge ermittelte sie einen durchschnittlichen monatlichen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2).

E. 4.4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend gemachte Mietzinserhöhung per

1. Juli 2021 von USD 7'000.– auf USD 8'200.– nicht berücksichtigt. Der vorin- stanzliche Aktenschluss trat im vorliegenden summarischen Verfahren spätestens nach der Verhandlung vom 3. November 2022 ein. Danach konnten neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO ins Verfahren eingebracht werden. Die Berufungsklägerin begründet nicht, weshalb ihr eine frühere Mitteilung nicht möglich war. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die Mietzinserhöhung durchaus berücksichtigt: Die Vorinstanz legte ih- rer Berechnung die Nettoliegenschaftenerträge aus den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 zugrunde. Der Nettoliegenschaftenertrag setzt sich aus den Brut- tomietzinsen abzüglich der Unterhalts- und Verwaltungskosten zusammen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, erzielte der Berufungsbeklagte ab Juli 2021 einen höheren Bruttomietzins. Indessen macht sie nicht geltend, der Beru- fungsbeklagte habe in seiner Steuererklärung 2021 seine Mieteinnahmen falsch, das heisst zu tief, deklariert. Folglich durfte die Vorinstanz auf diesen Steuerwert abstellen. Soweit die Berufungsklägerin den Jahren 2019 und 2020 die höheren Erträge des Jahres 2021 hinzurechnen möchte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Der Sinn einer Durchschnittsbildung besteht gerade darin, den Mittelwert über mehrere Jahre zu bestimmen. Dies drängt sich vor allem dann auf, wenn die Mieterträge – wie hier – Schwankungen unterworfen sind.

E. 4.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erzielte der Berufungsbe- klagte im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung 2019 aus der Immobilie C._____ ei- nen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag

- 25 - setzt sich aus Fr. 82'638.– Mietzinsen abzüglich Fr. 41'674.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 251/1 S. 13).

E. 4.4.4 Im Jahr 2020 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2020 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 42'871.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 78'874.– Mietzinsen abzüglich Fr. 36'003.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/251/2 S. 14). Auch diese Ertragsermittlung der Vorinstanz ist korrekt.

E. 4.4.5 Im Jahr 2021 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2021 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 25'110.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 74'897.– Mietzinsen abzüglich Fr. 49'787.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/318/6 S. 13). Diese vorinstanzliche Ertragser- mittlung ist ebenfalls zutreffend.

E. 4.4.6 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der durchschnittlichen Liegenschaftenerträge nicht auf das Jahr 2022 abstellte, stan- den diese doch anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2022 noch nicht fest. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Weg- fall der Management Fee nicht berücksichtigte. Als sogenannt echtes Novum sind die Liegenschaftenerträge 2022 im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2022 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 32'685.–. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 91'965.– Mietzinsen abzüglich Fr. 59'280.– Unter- halts- und Verwaltungskosten zusammen (act. 43/3).

E. 4.4.7 Mit Noveneingabe vom 22. Mai 2023 machte die Berufungsklägerin gel- tend, die Parteien hätten per 10. Juli 2023 mit neuen Mietern einen neuen Miet- vertrag (act. 10) abgeschlossen. Der neue Mietzins betrage USD 12'000.– pro Monat. Zusätzlich würden die neuen Mieter den wöchentlichen Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 S. 2). Wie in E. II/4.1.6. dargelegt, bildet dieser neue Mietvertrag ein rechtzeitig eingereichtes und damit novenrechtlich zulässiges (Art. 317 Abs. 1 ZPO) neues Beweismittel. Der Beru- fungsbeklagte erzielte aufgrund des früheren Mietvertrages von Januar bis Juni

- 26 - 2023 ein Bruttoeinkommen von USD 8'200.–. Seit dem 10. Juli 2023 beträgt das Bruttomonatseinkommen gemäss neuem Mietvertrag USD 12'000.– (act. 10/1). Der Einfachheit halber wird hier dieses Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2023 angerechnet. Der Berufungsbeklagte reichte keine Beweismittel für seine Behaup- tung ein, wonach die neuen Mieter erst im August 2023 in die Liegenschaft einge- zogen seien. Letztlich kann diese Fragen offenbleiben, haben doch die Mieter, wie der Berufungsbeklagte selbst ausführt, auch den Juli-Mietzins bezahlt (vgl. act. 42 S. 4). Die Berufungsklägerin führt nicht näher aus, wie hoch die Erspar- nisse des Berufungsbeklagten infolge des von der neuen Mieterschaft bezahlten wöchentliche Pool- beziehungsweise Gartenunterhalts sind (vgl. act. 9). Entspre- chend erübrigen sich Ausführungen dazu. Insgesamt ist somit von einem Brutto- monatseinkommen im Jahr 2023 in der Höhe von USD 121'200.– auszugehen ([6 x USD 8'200.–] + [6 x USD 12'000.–]).Unter Berücksichtigung des vorinstanzli- chen Wechselkurses von USD 1 = CHF 0,921 führt dies zu einem Bruttoliegen- schaftenertrag von Fr. 111'625.20.

E. 4.4.8 Der Berufungsbeklagte nahm innert erstreckter Frist (act. 29) am 20. Juli 2023 zum neuen Mietvertrag Stellung (act. 20). In diesem Rahmen reichte er als liegenschaftenbezogene Beweismittel mehrere E-Mails ein, die von April, Mai und Juni 2023 datieren. Wie oben dargelegt, müssen neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Verzug, das heisst praxisgemäss innert 10 Tagen, vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Folglich hätte der Berufungsbeklagte mit deren Einrei- chung nicht bis zum 20. Juli 2023 zuwarten dürfen. Die E-Mails bilden somit ver- spätete und damit unzulässige Noven.

E. 4.4.9 Am 21. Juli 2023 reichte der Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ weitere Sanierungs- und Reparaturbelege ein (act. 22 f.). Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen dieser Belege zu prüfen, ob der Beru- fungsbeklagte ihn innert 10 Tagen als Novum vorgebracht hat (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO): Rechnung der U._____ vom 21. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 23/1), Rechnung der V._____ ohne Datum (zulässiges Novum; act. 23/2), Rechnung von W._____ vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/3), Rech-

- 27 - nung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/4) und Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/5).

E. 4.4.10 An der Verhandlung vom 23. November 2023 reichte der Berufungsbe- klagte weitere Unterlagen zur Liegenschaft C._____ ein. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Belege unter Beachtung der 10-Tagefrist als Noven zu berücksichtigen sind: AC._____ Service vom 30. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/5), AD._____ vom 16. Juli 2023 (act. 43/1/6), ein AE._____ Ticket vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/7), diverse Checkzahlungen von Juni, Juli und Au- gust 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/8–13), diverse American Express Zahlun- gen von Juli bis Oktober 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/14), eine Airbnb- Rechnung vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/15), eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Pool vom September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/16), eine Rechnung von AF._____ vom 8. Juli 2023 (verspätetes No- vum; act. 43/1/17), eine Rechnung der AG._____ LLC vom 27. September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/18), eine Rechnung für einen Geschirrspüler vom

29. Oktober 2022 (verspätetes Novum; act. 43/1/19), eine Rechnung von V._____ ohne Datum (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/2]; zuläs- siges Novum; act. 43/1/20), eine Rechnung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/4]; zulässiges Novum; act. 43/1/21), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 4. August 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/22), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (ver- spätetes Novum; act. 43/1/23), eine Rechnung der AH._____ vom 21. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/24), eine Rechnung von AI._____ vom 31. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/4), eine Rechnung von AJ._____ vom 14. Au- gust 2023 (verspätetes Novum; act. 43/6) und eine Rechnung von U._____ vom

21. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 43/7).

E. 4.4.11 Zusammenfassend sind die meisten der vom Berufungsbeklagten einge- reichten Unterhalts- und Reparaturrechnungen als unzulässige Noven zu qualifi- zieren. Wie vorstehend erwähnt, zählen die Erträge aus vermieteten Liegenschaf- ten zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Entsprechend ist nicht allein auf den Bruttomietertrag abzustellen. Mit den wenigen zulässigen Noven lässt sich die

- 28 - Liegenschaftenertragsberechnung indessen nicht bewerkstelligen. Im Anwen- dungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 in Verbin- dung mit Art. 55 Abs. 2 ZPO) darf die Berufungsinstanz ihrem Entscheid keinen offensichtlich unvollständigen Sachverhalt zugrunde legen. Die Berufungsklägerin weist zwar darauf hin, dass die neuen Mieter zusätzlich den Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 Rz. 1 und 3). Diese Ausführungen sind jedoch zu unsubstantiiert, weshalb sie unberücksichtigt blei- ben müssen. Letztlich geht die Berufungsklägerin von gleichbleibenden Unter- haltskosten aus (act. 9 S. 2 f.). Entsprechend sind die bisherigen Unterhaltskosten der Berechnung des Liegenschaftenertrags zugrunde zu legen.

E. 4.4.12 Bei dieser Ausgangslage sind die Unterhaltskosten für das Jahr 2023 auf- grund des Durchschnitts der Jahre 2019–2022 zu berechnen. Wie oben darge- legt, betrugen die Unterhaltskosten im Jahr 2019 Fr. 41'674.– (act. 251/1 S. 13), im Jahr 2020 Fr. 36'003.– (act. 5/251/2 S. 14), im Jahr 2021 Fr. 49'787.– (act. 5/318/6 S. 13) und im Jahr 2022 Fr. 59'280.– (act. 43/3). Dies führt zu durch- schnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 46'686.–. Entsprechend beträgt der Netto- liegenschaftenertrag für das Jahr 2023 Fr. 64'939.20 (Fr. 111'625.20 ./. Fr. 46'686.–.).

E. 4.5 Aufgrund des deutlich höheren Mietzinses seit Juli 2023 resultiert im Jahr 2023 ein besonders hoher Liegenschaftenertrag. Da der aktuelle Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist (act. 23/1) und aus der E-Mail-Korrespondenz (act. 43/8) her- vorgeht, dass die Mieter auf der Suche nach einem Eigenheim sind, kann aktuell nicht angenommen werden, der Liegenschaftenertrag halte sich künftig auf die- sem hohen Niveau. Auch vermag die Berufungsklägerin nicht schlüssig aufzuzei- gen, weshalb sich das Mietzinsniveau in der Standortgemeinde AK._____ voraus- sichtlich auf diesem hohen Niveau halten werde (act. 9). Entsprechend ist weiter von schwankenden Erträgen auszugehen und auf eine Durchschnittsberechnung abzustellen. Das durchschnittliche Liegenschafteneinkommen von 2019 bis 2023 beträgt somit Fr. 41'313.85 ([Fr. 40'964.– {2019} + Fr. 42'871.– {2020} + Fr. 25'110.– {2021} + Fr. 32'685.– {2022} + Fr. 64'939.20 {2023}] : 5). Teilt man

- 29 - diesen Betrag durch zwölf resultiert ein Nettomonatseinkommen von gerundet Fr. 3'443.– für die Phasen 1 und 2.

E. 5 Einkommen aus N._____/O._____

E. 5.1 Der Berufungsbeklagte erzielt weitere Einkünfte aus einem N._____ Plan (N._____) und einem O._____ (O._____). Die Vorinstanz führte dazu aus, die entsprechenden Einkommen müssten geschätzt werden. Massgeblich sei die Overview per 4. November 2022 (act. 5/322/3), wobei zusätzlich ein O._____ inte- rest payment berücksichtigt werden müsse. Dieses O._____ interest payment habe 9 % im Jahr 2020 (Fr. 21'025.90 von Fr. 231'378.25) und 7 % im Jahr 2021 (Fr. 34'626.80 von Fr. 479'757.95) betragen. Es sei deshalb für die Jahre 2023 und 2024 von einem O._____ interest payment von durchschnittlich 8 % auszuge- hen. Dies ergebe einen Bruttobetrag von Fr. 151'469.21 (Fr. 140'249.27 zuzüglich

E. 5.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die O._____ Zinszahlungen falsch berechnet (act. 2 S. 10. Sie bezieht sich damit auf ihre Ausführungen in ihrer Massnahmegesuchsantwort vom 5. August 2022. Darin hatte sie Folgendes geltend gemacht: Wie sich aus dem der Steuererklärung 2021 beigelegten Lohnausweis 2021 ergebe, habe die M._____ dem Berufungs- beklagten im Jahr 2021 Beteiligungen in der Höhe von Fr. 479'758.– sowie Zinsen auf den Beteiligungsrechten in der Höhe von Fr. 35'867.– ausbezahlt. Nach Ab-

- 30 - zug der Sozialabgaben von insgesamt Fr. 29'787.– resultiere ein Nettoeinkom- men aus den Beteiligungsrechten N._____ und O._____ und Zinsen von total Fr. 485'920.–. Der effektiv ausbezahlte und ausgewiesene Betrag sei daher Fr. 103'375.– höher als vom Berufungsbeklagten angegeben. Selbstverständlich sei von den im Lohnausweis 2021 deklarierten Einnahmen auszugehen (act. 5/353 Rz. 9). In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin nun geltend, ge- mäss Vorinstanz habe das O._____ interest payment im Jahr 2022 9 % und im Jahr 2021 7 % betragen. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass bis und mit dem Jahr 2022 neben den O._____ Mitarbeiterbeteiligungen auch noch N._____ Mitarbeiterbeteiligungen ausbezahlt worden seien. Wie aus dem Lohnausweis 2022 hervorgehe, seien in diesem Jahr Fr. 165'807.40 an O._____ Mitarbeiterbeteiligung ausbezahlt worden. Der Rest seien N._____ Beteiligungen gewesen. Das O._____ Interest payment von Fr. 21'025.90 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 165'807.40 bezogen, was 12.68 % entspreche. Im Jahr 2021 seien gemäss Lohnausweis 2021 Fr. 331'000.– an O._____ Mitarbeiterbeteiligun- gen ausbezahlt worden, wobei auch hier der Rest N._____ Beteiligungen gewe- sen seien. Das O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 331'000.– bezogen, was einem Zins von 10.45 % entspre- che. Nehme man den Mittelwert von 12.68 % und 10.45 % ergebe dies einen Durchschnitt von 11.56 % und nicht 8 %. Somit seien im Jahr 2023 zum Betrag von Fr. 140'249.27 O._____ interest payments von Fr. 16'212.81 (11.56 %) hinzu- zurechnen, was insgesamt Fr. 156'462.08 ergebe. Im Jahr 2024 seien zum Be- trag von Fr. 59'967.15 noch O._____ interest payments von Fr. 6'932.20 (11.56 %) zu addieren, was insgesamt Fr. 66'899.35 ergebe. Abzüglich der AHV Beiträge von 6.4 % bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– und 5.3 % auf dem diesen Betrag übersteigenden Einkommen führe dies für das Jahr 2023 zu einem Einkommen von Fr. 146'539.39 und für das Jahr 2024 zu einem solchen von Fr. 62'617.80. Zusammen mit dem Einkommen aus dem Jahr 2022 resultiere auf diese Weise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 12'416.25 ([Fr. 237'828.– + Fr. 146'539.39 + Fr. 62'617.80] : 36; act. 2 S. 10 f.).

E. 5.3 Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Berufungsklägerin hätte ihre Berechnungen bezüglich N._____/O._____ schon viel früher vornehmen kön-

- 31 - nen. Da sie dies unterlassen habe, seien ihre Ausführungen nun nicht mehr zuläs- sig (act. 18 S. 9). Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin einen Ver- stoss gegen das Novenrecht vor. Die Berufungsklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf das im Lohnausweis des Berufungsbeklagten ausgewie- sene Einkommen Ausführungen zur Höhe der Mitarbeiterbeteiligungen gemacht (act. 5/353 Rz. 9; act. 5/354/1). Die Berechnungen im angefochtenen Urteil geben der Berufungsklägerin Anlass, sich in ihrer Berufungsbegründung dazu zu äus- sern. Unter novenrechtlichen Gesichtspunkten sind diese Ausführungen daher zu- lässig. Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhalts- prozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO).

E. 5.4 Was die Berechnung der N._____/O._____ Zahlungen betrifft, ergeben sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen folgende Beträge (act. 4 E. 3.1.1.4):

E. 5.4.1 Dem Berufungsbeklagten wurden im Jahr 2021 insgesamt Fr. 331'000.– an O._____ Zahlungen vergütet. Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Beru- fungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 gutgeschrieben (act. 354/1 Blätter 3 und 4). Dies entspricht einer Verzinsung von 10.45 %. Insge- samt erzielte der Berufungsbeklagten im Jahr 2021 ein totales O._____ Einkom- men von Fr. 365'616.80 (Fr. 331'000.– + Fr. 34'616.80).

E. 5.4.2 Dem Berufungsbeklagten wurde im Jahr 2022 insgesamt Fr. 165'807.40 an O._____ Zahlungen vergütet (act. 5/368/7 Blatt 3). Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Berufungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 21'025.90 gutgeschrieben (act. 368/7 Blätter 2 und 3). Dies entspricht einer Verzinsung von 12.68 %. Insgesamt erzielte der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 ein O._____ Einkommen von Fr. 186'833.30 (Fr. 165'807.40 + Fr. 21'025.90). Dazu kommen N._____ Zahlungen von total Fr. 65'570.85 (act. 5/368/7 Blatt 2). Das gesamte Netto-Einkommen aus N._____/O._____ betrug somit Fr. 252'404.15 (Fr. 186'833.30 + Fr. 65'570.85).

E. 5.4.3 Der Mittelwert der Verzinsung des Jahres 2021 von 10.45 % und des Jah- res 2022 von 12.68 % beträgt somit 11.56 %.

- 32 -

E. 5.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Berufungsbeklagte in den Jahren 2023 und 2024 mit O._____ Zahlungen von Fr. 140'249.27 respektive Fr. 59'967.15 rechnen (act. 5/322/3). Zu diesen Beträgen ist der oben ermittelte, durchschnittliche O._____ Zins von 11.56 % hinzuzuzählen. Dies führt zu einem gesamten O._____ Einkommen für das Jahr 2023 von Fr. 156'462.08 respektive für das Jahr 2024 von Fr. 66'899.35.

E. 5.4.5 Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, wird der Empfänger solcher Einkommen AHV- und ALV-abgabepflichtig. Bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– beträgt dieser Abgabesatz 6.4 %. Im Mehrbetrag reduziert sich der Satz auf 5.3 % (www.bsv.admin.ch -> BSV-Online -> Sozialversicherungen -> Überblick -> Beiträge an die Sozialversicherungen). Vorliegend sind diese Sozial- versicherungsbeiträge antragsgemäss nur in den Jahren 2023 und 2024 abzuzie- hen. Die so bereinigten O._____ Einkommen betragen für das Jahr 2023 Fr. 146'539.38 ([0.936 x Fr. 148'200.–] + [0.947 x Fr. 8'262.08]) und für das Jahr 2024 Fr. 62'617.79 (0.936 x Fr. 66'899.35).

E. 5.4.6 Das durchschnittliche Monatseinkommen aus N._____/O._____ beträgt für die Phase 1 somit Fr. 12'821.– (gerundet) ([Fr. 252'404.15 {Jahr 2022} + Fr. 146'539.38 {Jahr 2023} + Fr. 62'617.79 {Jahr 2024}] : 36). Für die Phase 2 ist dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen kein Einkommen aus N._____/O._____ anzurechnen.

6. Verwaltungsrats- und Beratungsmandate 6.1. G._____ AG 6.1.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe über die K._____ AG diverse Mandate angenommen, die er im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen habe. Per Ende 2022 sei er Mitglied des Beirates der G._____ AG geworden (act. 2 S. 12). In ihrer Novenstellungnahme vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, die G._____ AG sei ein äusserst erfolgreiches Unternehmen, deren Aktien an der BEKB SME|X – Die Schweizerische Handels- plattform für tokenisierte Vermögenswerte gehandelt würden. Der Berufungsbe-

- 33 - klagte erhalte monatlich 500 Aktien, was bei einem Kurs von Fr. 5.50 zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'750.– führe. Der Börsenwert einer einzelnen Aktie betrage Fr. 5.50. Der Berufungsbeklagte habe zudem die Option gehabt, einmalig 50'000 Aktien zum halben Preis zu kaufen. Wenn man von einem Aktien- preis von Fr. 5.50 pro Aktie ausgehe, entspreche dies einer zusätzlichen Vergü- tung von Fr. 137'500.– (act. 27 S. 6–8). 6.1.2. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht aus seiner Tätigkeit für die K._____ AG kein Einkommen angerechnet. Er müsse immer wieder Mandate annehmen, die bloss pro bono vergütet würden. Er hoffe aber, durch solche Mandate Interessenten aufzufallen, die ihn später für seine Dienste auch bezahlen könnten. Weder die K._____ AG noch der Beru- fungsbeklagte persönlich habe bis anhin von der G._____ AG eine Vergütung er- halten. Zwar habe die K._____ AG Aktien von der G._____ AG ausgehändigt be- kommen. Der Steuerwert einer solchen Aktie betrage indessen bloss Fr. 0.02. Auch habe die G._____ AG im Jahr 2021 Verluste erlitten (act. 20 S. 7). 6.1.3. Die Berufungsklägerin macht in der Novenstellungnahme vom 28. Septem- ber 2023 keine Angaben zur Zulässigkeit ihrer neuen Ausführungen zum Börsen- wert der G._____ Aktien (vgl. vorstehend E. III/4.1.2), weshalb diese als unbe- achtlich zu gelten haben. Sie hätte den Kurswert dieses öffentlich gehandelten Wertpapiers spätestens in ihrer Berufung behaupten müssen. Wie in E. II./4 dar- gelegt, kann sie dieses Versäumnis nicht in einer Novenstellungnahme nachho- len, die sich richtigerweise einzig auf die Liegenschaft C._____ hätte beschränken müssen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Berufungsbeklagten zum Steuer- wert dieser Aktien. Damit muss offenbleiben, welchen Wert die G._____ AG Ak- tien hat. Dem Berufungsbeklagten kann aus diesem Mandat daher kein rechtser- hebliches Einkommen angerechnet werden. 6.2. H._____ AG 6.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus einer Mitteilung auf der Webseite von AL._____ vom 28. Februar 2023 gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte Aufsichtsratsmitglied der in Liechtenstein domizilierten Firma H._____ AG sei.

- 34 - Auch auf der Webseite der H._____ AG sei der Berufungsbeklagte als Verwal- tungsrat aufgeführt. Aus dieser Tätigkeit erziele der Berufungsbeklagte auf jeden Fall ein Einkommen. Dessen Höhe sei aktuell aber nicht bekannt (act. 2 S. 13). In der Noveneingabe vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, der Berufungsbeklagte habe zwar eine Bestätigung eingereicht, wonach er von der H._____ AG in den nächsten 12–24 Monate keine Vergütung erhalte. Indessen sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte spätestens ab 2024 das übli- che Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'000.– pro Monat beziehen werde. Auch würden dem Berufungsbeklagten bereits heute Optionen auf Aktien der H._____ AG zugeteilt (act. 27 S. 8 f.). 6.2.2. Der Berufungsbeklagte macht geltend, von der H._____ AG bekomme er kein Einkommen. Wie aus dem Schreiben ihres CFO hervorgehe, könne er in den kommenden 12 bis 24 Monate keine Vergütung erwarten. Ihm würden lediglich Optionen ohne einen relevanten Wert gutgeschrieben (act. 20 S. 8). 6.2.3. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur H._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es an der Berufungsklägerin gele- gen, konkrete Ausführungen zu dem vom Berufungsbeklagten von der H._____ AG erzielten Einkommen zu machen. Daran fehlt es. Zudem hielt der CFO dieser Gesellschaft, AM._____, am 14. Juli 2023 ausdrücklich fest, dass sich seine Ge- sellschaft in einer ernsten Liquiditätssituation befinde. Die H._____ AG könne da- her dem Berufungsbeklagten in den kommenden 12 bis 24 Monaten keine Vergü- tung auszahlen. Die H._____ AG schreibe dem Berufungsbeklagten aber für seine Tätigkeiten Optionen an der Gesellschaft gut, deren Wert gegenwärtig Null betrage (act. 21/12). Folglich ist dem Berufungsbeklagten aus diesem Mandat kein Einkommen anzurechnen. 6.3. I._____ AG 6.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei neu im Beirat der I._____ AG. Dort erhalte er für seine Beratungsdienste ein Entgelt, des-

- 35 - sen Höhe unbekannt sei (act. 2 S. 13). Es sei ihm ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'000.– pro Monat anzurechnen (act. 27 S. 9). 6.3.2. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er erhalte von der I._____ AG keine finanzielle Entschädigung, sondern bloss wertlose Optionen. Die I._____ AG verfüge als Startup-Unternehmen nicht über die nötigen liquiden Mittel, um Honorarzahlungen zu leisten (act. 20 S. 9). 6.3.3. Auch hier kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur I._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. Der Berufungsbe- klagte ist bloss Mitglied des Beirates, ohne Geschäftsleitungsmitglied oder Ange- stellter der Gesellschaft zu sein. Als Startup-Unternehmen vermag die I._____ AG ihre Betriebskosten noch nicht zu decken, wie aus dem Schreiben ihres CEO AN._____ hervorgeht (act. 21/14). Für seine Tätigkeit erhält der Berufungsbe- klagte keine Barentschädigung. Vielmehr wird er dafür ab dem Jahr 2024 Gesell- schaftsaktien als Vergütung erhalten. Wie hoch deren Wert sein wird, ist unklar. Folglich ist nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte aus dieser Beratungstä- tigkeit ein Einkommen erzielt. 6.4. J._____ 6.4.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei dem Board of Mentors von J._____ beigetreten. Der Berufungsbeklagte biete dort Be- ratungen von Geschäftsführern und leitenden Angestellten auf der ganzen Welt an. Diese Tätigkeit erfolge selbstverständlich nicht unentgeltlich und es sei mit zahlreichen solchen Beratungsmandaten zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er aus dieser Beratungstätigkeit ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr erwirtschafte (act. 2 S. 14). 6.4.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er aus seiner Tätigkeit beim Board of Mentors von J._____ ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr generiere (act. 18 S. 11 f.). Weder er selbst noch die K._____ AG erziele aus der Tätigkeit bei der J._____ ein solches jährliches Zusatzeinkommen. J._____

- 36 - sei nämlich bloss eine Peer-to-Peer-Gemeinschaft von Vorstandsmitgliedern. Der Berufungsbeklagte sei kein Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglied von J._____. Vielmehr werde ihm als Mentor nur dann ein Honorar bezahlt, wenn ein Mitglieds- unternehmen seine Mentordienste tatsächlich auch beanspruche. Bis jetzt sei er noch nie aufgeboten worden, weshalb er auch keine Vergütung erhalten habe. Für ihn sei es wichtig, sich bekannt zu machen und sein Beziehungsnetz auszu- dehnen. Er erhoffe sich dadurch spätere Aufträge, welche ihm erlaubten, die weg- fallenden Einkünfte aus N._____/O._____ zu ersetzen (act. 20 S. 9–11). Das E- Mail von AO._____ bestätige, dass er keine feste Vergütung erhalte. Ein Honorar werde ihm erst ausbezahlt, wenn ihn J._____ effektiv wegen eines Mentorauftra- ges kontaktiere. Dies sei bisher aber noch nie geschehen (act. 42 S. 10 f.). 6.4.3. Erneut kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Par- teien zu J._____ novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. AO._____, Senior As- sociate von J._____, erklärte in einem E-Mail vom 6. November 2023, dass der Berufungsbeklagte kein fixes Salär ausbezahlt erhalte. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Berufungsbeklagte bereits irgendwelche Mentoraufträge er- halten hätte. Folglich kann ihm auch aus dieser Beratungstätigkeit kein Einkom- men angerechnet werden. 6.5. L._____ AG 6.5.1. In ihrer Noveneingabe vom 20. November 2023 führte die Berufungskläge- rin aus, der Berufungsbeklagte sei Mitte September 2023 Verwaltungsratspräsi- dent der L._____ AG geworden. Ein solches Mandat werde in der Regel deutlich besser entlöhnt als ein gewöhnliches Verwaltungsratsmandat. Es sei davon aus- zugehen, dass der Berufungsbeklagte aus diesem Mandat ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.– pro Monat erziele, wenn nicht deutlich mehr. Es sei nicht bekannt, ob dieses Mandat über die K._____ AG laufe und daher deren Gewinn erhöhe oder ob es auf den Berufungsbeklagten persönlich laute (act. 39 S. 2). 6.5.2. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die L._____ AG sei eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Die Tätigkeit für die L._____ AG sei derart

- 37 - eng mit derjenigen für die P._____ AG verbunden, dass beispielsweise die Ver- waltungsratssitzungen der beiden Gesellschaften gemeinsam abgehalten würden. Für die Verwaltungsratsmitglieder entstehe so keine zusätzliche Arbeit. Entspre- chend erziele er durch dieses Mandat kein zusätzliches Einkommen (act. 42 S. 13 f.). 6.5.3. Die L._____ AG ist eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Wie der Be- rufungsbeklagte an der persönlichen Befragung glaubhaft darlegte, gründete die P._____ AG die L._____ AG aus regulatorischen Gründen. Mit Blick auf die ge- ringe Unternehmensgrösse und die faktische Identität der beiden Gesellschaften erscheint nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte aus der L._____ AG kein zusätzliches Einkommen erzielt (Prot. S. 12). 6.6. K._____ AG 6.6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten kein Einkommen aus sei- ner Tätigkeit bei der K._____ AG an, da zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätz- bar sei, ob, wann und in welcher Höhe diese Gesellschaft einen Gewinn erzielen werde und der Berufungsbeklagte ein Einkommen generieren könne (act. 4 E. 3.1.1.5.2 lit. a S. 27). 6.6.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die K._____ AG habe im Jahr 2021 nachweislich einen Jahresgewinn von Fr. 13'479.50 erwirtschaftet. Dies entspre- che einem Monatsgewinn von Fr. 1'125.–. Eine neu gegründete Firma erwirt- schafte in der Startphase einen eher tiefen Gewinn, der sich bei normaler Ge- schäftstätigkeit indessen stetig steigere. Angesichts der bekannten Mandate und Aufträge erziele der Berufungskläger über die K._____ AG ein monatliches Ein- kommen von mindestens Fr. 8'000.– netto (act. 2 S. 16–17). 6.6.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht kein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der K._____ AG angerechnet. Es sei allgemein bekannt, dass selbstständig erwerbende Personen, insbesondere solche eines gewissen Alters, immer wieder Mandate annehmen müssten, welche pro bono erstattet würden. Auf diese Weise würden sie zahlungsfähigen Interes-

- 38 - senten auffallen, die sie für ihre Dienste bezahlen könnten (act. 18 S. 9 f.). Viele Betriebe, insbesondere die öffentliche Hand, erteilten Mandate nicht an Einzelfir- men, sondern nur an Gesellschaften. Aus diesem Grund habe der Berufungsbe- klagte die K._____ AG gegründet und eine Website für Branding und Marketing erstellt. Der Berufungsbeklagte bilde sich weiter, reise und treffe Investoren. Die K._____ AG dürfe als eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft dem Be- rufungsbeklagten erst dann ein Honorar oder Dividenden auszahlen, wenn ge- wisse aktienrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise ein Verlustausgleich oder die Bildung von Reserven, erfüllt seien. Die Berufungsklägerin mache eine Art "Durchgriff" und rechne jedes Einkommen, welches die K._____ AG ihrer Mei- nung nach erzielen könne, einfach dem Berufungsbeklagten persönlich an. Die K._____ AG befinde sich aber weiterhin in der Verlustzone. Aufgrund dieser Ver- luste könne die K._____ AG keine Dividenden ausschütten (act. 18 S. 11–14). 6.6.4. Die Berufungsklägerin vermag mit dem Verweis auf die Buchhaltungsunter- lagen nicht glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte aus der K._____ AG ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 8'000.– erzielt (act. 2 S. 16 m.H.a. act. 5/382/2). 6.7. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte von der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____, der L._____ AG und der K._____ AG keine unterhaltsrelevanten Entschädigungen erhält.

7. Nutzung der Firmenkreditkarte 7.1. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob der Berufungsbeklagte mit der Firmenkreditkarte der K._____ AG private Auslagen finanziert. Die Vorinstanz er- wog dazu, der Berufungsbeklagte habe an der Gerichtsverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den Kreditkartenbeträgen nicht um private Ausgaben, sondern um Geschäftsaufwand gehandelt habe. Der Berufungsbe- klagte habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er allfällige private Aufwendungen, die er mit Firmenkreditkarte bezahle, jeweils an die K._____ AG zurückvergüte. Zwar habe der Berufungsbeklagte seine Sachdarstellung nicht voll bewiesen. In- dessen genüge in einem Massnahmeverfahren blosses Glaubhaftmachen. Hilfs-

- 39 - weise hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn man von dem von der Beru- fungsbeklagten behaupteten Aufwand von durchschnittlich Fr. 583.82 im Jahr 2021 und Fr. 655.95 im Jahr 2022 ausginge, würde es sich dabei bloss um ge- ringfügige Einkommensbestandteile handeln, die unbeachtlich seien (act. 4 E. 3.1.5.2.c). 7.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte habe sich verschiedene private Auslagen durch die K._____ AG bezahlen lassen. Diese pri- vaten Aufwendungen seien dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzurechnen. So führe die Buchhaltung der K._____ AG unter dem Vermerk "M._____ KK" diverse Zahlungen in erheblicher Höhe auf. Es bleibe indessen un- klar, was mit der Firmenkreditkarte genau bezahlt worden sei. Normalerweise müsse man den Zahlungszweck in der Buchhaltung offenlegen. Für den Beru- fungsbeklagten wäre es ein Leichtes gewesen, die detaillierten Kreditkartenab- rechnungen einzureichen. Trotz mehrmaligem Hinweis habe er dies nicht getan. Die Zahlungen von total Fr. 7'006.15 an die Kreditkarte des Berufungsbeklagten, welche unter dem Konto Nr. … als Repräsentationsspesen aufgelistet seien, seien daher als Einkommen anzurechnen. Auch ein vergleichsweise geringer Be- trag wirke sich auf den Unterhalt aus. Dementsprechend sei dem Berufungsbe- klagten ein monatliches Einkommen von Fr. 583.– für die von der K._____ AG be- zahlten Privatauslagen anzurechnen (act. 2 S. 17–19). 7.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er sich private Aufwendungen durch die K._____ AG habe bezahlen lassen. Soweit er versehentlich einmal die Firmenkreditkarte für private Zahlungen verwendet habe, habe er den entspre- chenden Betrag wieder in seine Firma einbezahlt. Sein Treuhänder würde es nämlich nicht akzeptieren, wenn er Privatbezüge zu Lasten der Firma tätige. Auch das Steueramt wäre mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden. In einer Buchhaltung müsse nicht exakt aufgeführt werden, was mit der Kreditkarte genau bezahlt worden sei. Es könne daher nicht angehen, dass Kreditkartenzahlungen einfach in Privatbezüge umgedeutet würden, nur weil diese bloss als Pauschal- zahlungen aus der Buchhaltung hervorgingen. Ihm dürfe daher kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden (act. 18 S. 14–16).

- 40 - 7.4. Die Berufungsklägerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be- rufungsbeklagte seine Firmenkreditkarte systematisch für private Zwecke miss- braucht. Selbst wenn der Berufungsbeklagte vereinzelt private Zahlungen über seine Firmenkreditkarte abgewickelt haben sollte, darf daraus nicht unbesehen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden. Der Berufungsbe- klagte legt überzeugend dar, dass er die bezogenen Vorteile jeweils an seine Akti- engesellschaft zurückbezahlt hat (act. 18 S. 14–16). Wer heimlich Privatausgaben über seine Gesellschaft abrechnet, dem drohen einschneidende strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel § 261 Abs. 1 StG/ZH: Steuerbetrug bei inhaltlich un- wahren Erfolgsrechnungen). Der Berufungsbeklagte arbeitet in der Finanzbran- che. Personen wie er müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 FINIG). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung könnte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Berufsver- bot aussprechen. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an den Aus- führungen des Berufungsbeklagten zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann daher auf eine Edition seiner Kreditkartenabrechnung verzichtet werden.

E. 8 Mietzinszahlungen der K._____ AG für die Büronutzung

E. 8.1 Die K._____ AG verfügt über keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern ist in der Wohnung des Berufungsbeklagten domiziliert. Im Jahr 2021 zahlte sie dem Berufungsbeklagten Fr. 4'446.–, wobei sie diesen Betrag mit "AP._____, Büro Zuhause" in ihrer Buchhaltung verbuchte (act. 382/2 Konto 4700F). Die Vor- instanz erwog dazu, nach den glaubhaften Ausführungen des Berufungsbeklagten bezahle die K._____ AG keine Miete, sondern bloss einen Betrag für den Strom- verbrauch, die Benutzung der Geräte, den Kaffee usw. Dem von der K._____ AG vergüteten Betrag stünden effektive Aufwendungen gegenüber, die nicht im Be- darf des Berufungsbeklagten enthalten seien, weshalb ihm aus dieser Zahlung kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 E. 3.1.1.5.2c).

E. 8.2 Die Berufungsklägerin führt dazu aus, die K._____ AG habe dem Beru- fungsbeklagten am 1. November 2021 Fr. 4'446.– direkt auf sein Konto ausbe- zahlt. Umgerechnet auf einen Monat entspreche dies Fr. 370.50. Dabei könne es sich nicht um das Entgelt für den geschäftlich bedingten Stromverbrauch und Kaf-

- 41 - feekonsum handeln. Dies sei nur schon deshalb nicht möglich, weil sich die Stromkosten für die ganze Wohnung auf Fr. 77.– pro Monat beliefen. Es er- scheine auch nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte im behaupteten Aus- mass geschäftsbedingt Kaffee trinke. Entsprechend sei ihm ein Betrag von Fr. 370.50 pro Monat als Einkommen aus der Büronutzung anzurechnen oder alternativ seinen Bedarf um diesen Betrag zu reduzieren (act. 2 S. 19 f.).

E. 8.3 Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die K._____ AG entschädige ihn für den Stromverbrauch, die Geräte, den Kaffee usw. Er habe zudem bei der Gründung der K._____ AG Büromöbel gekauft, diese dann aber wegen der Co- rona Pandemie nicht gebraucht und in einem separaten Abstellraum zwischenge- lagert. Er selbst zahle für diesen Lagerraum Miete. Als Entschädigung habe ihm die K._____ AG Fr. 4'446.– auf sein Konto überwiesen. Da es sich dabei um Ge- schäftsauslagen der K._____ AG handle, dürfe ihm dieser Betrag nicht als Ein- kommen angerechnet werden (act. 18 S. 16 f.).

E. 8.4 Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf, dass der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren einräumte, dass ihm ein Betrag von Fr. 4'446.– auf sein Konto bezahlt werde (act. 2 Rz. 43; Prot. VI S. 171). Der Berufungsbeklagte reichte dem Gericht keinen Mietvertrag für den behaupteten Möbellagerraum ein. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass der genannte Betrag eine Entschädigung für die von ihm persönlich bezahlten Lagerkosten darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fragliche Zahlung als Mietzins für die Büronutzung in der Wohnung des Berufungsbeklagten zu verstehen ist. Entsprechend sind ihm die Fr. 370.50 als monatliches Mietertragseinkommen anzurechnen.

E. 8.5 Ähnliches gilt für das Jahr 2022: Die Erfolgsrechnung der K._____ AG weist für dieses Jahr einen jährlichen Mietaufwand von Fr. 4'200.– aus (act. 21/10 Konto 4100). Der Berufungsbeklagte vermag mangels eines Mietvertrages auch hier nicht glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um externe Möbellagerkosten handelt. Vielmehr wird ihm die K._____ diesen Betrag als Mietzins für die Büro- nutzung in seiner eigenen Wohnung entrichtet haben. Umgerechnet auf einen Monat resultiert so für das Jahr 2022 ein Mietertragseinkommen von Fr. 350.– (Fr. 4'200.– : 12).

- 42 -

E. 8.6 Zusammenfassend ist dem Berufungsbeklagten ein durchschnittliches Ein- kommen aus der Untervermietung seiner Wohnung an die K._____ AG von Fr. 360.– (gerundet) anzurechnen ([Fr. 370.50 {Jahr 2021} + Fr. 350.– {Jahr 2022}] : 2).

E. 9 Lehrauftrag an der Universität AQ._____

E. 9.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungsbeklagte an der Univer- sität AQ._____ einen Lehrauftrag ausübt, der ihm zu einem regelmässigen Ein- kommen verhilft. Die Vorinstanz erwog dazu, aus dem eingereichten Vertrag mit dem AQ._____ Institute of … gehe ohne Weiteres hervor, dass es sich beim Man- dat nur um ein einmaliges Engagement vom 28. März bis zum 1. April 2022 ge- handelt habe. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten daraus kein Einkom- men anzurechnen (act. 4 E. 3.1.5.2.b).

E. 9.2 Die Berufungsklägerin führt dazu aus, mittlerweile seien alle coronabeding- ten Reisebeschränkungen aufgehoben worden. Soweit infolge der Pandemie eine Lehrveranstaltung nicht durchgeführt worden sei, könne diese nun nachgeholt werden. Werde eine Lehrveranstaltung wegen zu wenig Teilnehmern abgesagt, zahle die Universität AQ._____ dem Berufungsbeklagten eine Vorbereitungsge- bühr von Fr. 1'500.–. Es sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte einen wie- derkehrenden Lehrauftrag in AQ._____ habe. Für einen dreitägigen Kurs erhalte er ein Entgelt von Fr. 5'250.–. Da der Berufungsbeklagte mindestens zwei Kurse pro Jahr gebe, sei ihm ein Nettoeinkommen von Fr. 9'828.– anzurechnen (Fr. 10'500.– abzüglich 6.4 % AHV). Umgerechnet auf einen Monat, ergebe dies ein Einkommen aus Lehrtätigkeit von Fr. 819.– (act. 2 S. 20 f.).

E. 9.3 Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, er habe bis anhin keine neuen Mandate vom AQ._____ Institute of … erhalten und es seien auch keine solchen Mandate geplant. Die Berufungsklägerin vermag ihre Darstellung durch nichts zu untermauern. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten kein Ein- kommen aus diesem Lehrauftrag anzurechnen (act. 18 S. 18).

- 43 -

E. 9.4 Die Universität AQ._____ schloss mit dem Berufungsbeklagten am 2. Fe- bruar 2022 einen Lehrvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, am 29. März 2022 und am 1. April 2022 eine Lehrveranstaltung zum Thema Ver- mögensplanung und grenzüberschreitende Bankgeschäfte zu halten. Im Gegen- zug entrichtete ihm die Universität AQ._____ eine Entschädigung von total Fr. 5'250.– (act. 5/382/1). Dieser Lehrauftrag beschränkt sich auf zwei genau um- schriebene Seminartage. Von einer wiederkehrenden Lehrveranstaltung kann un- ter diesen Umständen keine Rede sein. Folglich ist dem Berufungsbeklagten dar- aus kein Einkommen anzurechnen.

E. 10 Hypothetisches Einkommen

E. 10.1 Die Vorinstanz erwog, der 60-jährige Berufungsbeklagte werde nach seiner Kündigung realistischerweise keine unselbstständige Anstellung mehr finden. Auch sei völlig offen, ob ihm die K._____ AG dereinst zu einem Einkommen ver- helfen werde. Entsprechend dürfe man ihm kein hypothetisches Einkommen an- rechnen (act. 4 E. 3.1.1.7).

E. 10.2 Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, der Berufungsbeklagte baue seine selbstständige Erwerbstätigkeit laufend aus. Als langjähriger Spezialist im Bankensektor sei er sehr gefragt und könne daher problemlos eine gut bezahlte Anstellung im oberen Kader finden. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten nach dem Wegfall seines Einkommens aus N._____/O._____ per 1. Januar 2025 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 S. 21 f.).

E. 10.3 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er wolle eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen. Indessen sei ungewiss, ob und wenn ja, in welchem Umfang ihm dies gelingen werde. Wer wie er im Alter von mehr als 50 Jahren ent- lassen werde, finde bekanntermassen kaum mehr eine Stelle. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er sich auch auf Pro-bono-Mandate einlasse. Damit wolle er sein berufliches Beziehungsnetz stärken. Es sei völlig unpassend, wenn ihm ab Wegfall der N._____/O._____-Zahlungen ein hypothetisches Einkommen von mindestens monatlich Fr. 15'000.– aus weiteren Mandaten oder einer Anstellung

- 44 - zusätzlich zu dem bereits angerechneten Einkommen aus selbstständiger Tätig- keit angerechnet würde. Es sei absolut unrealistisch, dass er aus seiner selbst- ständigen Tätigkeit über die K._____ AG ein Einkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Monat erzielen könne. Beim Wegfall der N._____/O._____-Ein- kommen werde er fast 63 Jahre alt sein. In diesem Alter würden Spitzenkräfte üb- licherweise in den Ruhestand treten (act. 18 S. 19 f.).

E. 10.4 Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Be- darf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer, 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Vorliegend kann der Be- darf der Parteien ohne weiteres gedeckt werden, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Vorneherein nicht in Frage kommt. Darüber hin- aus arbeitete der Berufungsbeklagte bis zu seiner unfreiwilligen Frühpensionie- rung in einer sehr gut bezahlten Kaderfunktion für die M._____. Mittlerweile ist er 61 Jahre alt. Wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung haben Arbeitneh- mende häufig Mühe, eine neue Anstellung zu finden. Erschwerend kommt hinzu, dass nach der Eingliederung der AR._____ in die M._____ im Bankensektor zahl- reiche Arbeitsplätze verloren gingen. Im Bankensektor ist deshalb in den nächs- ten Jahren mit einem Überhang an Stellensuchenden zu rechnen. Selbst wenn es für den Berufungsbeklagten zumutbar wäre, eine Festanstellung im Bankensektor anzunehmen, erscheint es – anders als die Berufungsklägerin mit pauschalen Be- hauptungen geltend macht – höchst fraglich, ob es ihm auch möglich wäre, in sei- nem Alter eine gutbezahlte Festanstellung zu finden. Aufgrund des Gesagten ist ihm kein hypothetisches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit anzurechnen.

E. 10.5 Im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beru- fungsbeklagten wies die Vorinstanz auf dessen Alter und den Umstand hin, dass es ihm aktuell – trotz entsprechender Absicht – noch nicht gelinge, mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Gewinne zu erzielen. Sollte er in den nächsten

- 45 - Jahren vor seiner Pensionierung seine Selbstständigkeit derart aufbauen können, dass hieraus ein Einkommen resultiere, bleibe es der Berufungsklägerin unbe- nommen, ein Abänderungsverfahren anzustreben. Aufgrund der aktuell bestehen- den Ungewissheit betreffend Zeitpunkt und Höhe eines allfälligen Einkommens aus Selbstständigkeit sei dem Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen (act. 4 S. 32 f.). Nach Ansicht der Berufungsklägerin werde auf- grund der neu bekannt gewordenen Mandate ersichtlich, dass der Berufungsbe- klagte seine selbstständige Tätigkeit laufend ausbaue. Seine Behauptungen, dass er kein Einkommen generiere bzw. keine neuen Mandate habe, hätten sich mehr- fach als falsch erwiesen. Auch der Berufungsbeklagte selbst gehe davon aus, dass er seine Tätigkeit in Zukunft ausbauen werde. Ihm sei deshalb ab Wegfall des Einkommens aus O._____/N._____ zusätzlich zum bereits angerechneten Einkommen ein hypothetisches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 Rz 48). Der Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Berufungsbeklagte seine Einkünfte aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit glaubhaft dargelegt hat. Ob überhaupt, wann bzw. in wel- chem Umfang er diese in Zukunft wird erhöhen können, ist heute völlig unklar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Berufungsbeklagte selbst um eine Kompensation der wegfallenden O._____/N._____-Entschädigungen be- müht, da er dazu nicht verpflichtet wäre (vgl. hiervor E. III/10.4). Mit der Vorin- stanz ist deshalb auch auf die Anrechnung eines hypothetisches Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten. Die Vorinstanz hat die Be- rufungsklägerin in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Abänderungsmög- lichkeit hingewiesen, wobei neue Tatsachen grundsätzlich auch im Hauptverfah- ren vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 ZPO).

E. 11 Einkommen des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich das Einkommen des Berufungsbeklagten aus fol- genden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025

- 46 - Wertschriftenertrag Fr. 8'700.– Fr. 8'700.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'443.– Fr. 3'443.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'821.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– K._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– K._____ AG (Mietzins- Fr. 360.– Fr. 360.– zahlung) G._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– H._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– I._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– L._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– Lehrtätigkeit AQ._____ Fr. 0.– Fr. 0.– hypoth. Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 47'388.– Fr. 34'567.–

E. 12 Vorinstanzlich ermittelter Bedarf des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.1.10): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025

- 47 - Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.– Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'573.– Fr. 4'024.– US-Steuern Fr. 745.– Fr. 745.– TOTAL Fr. 10'684.– Fr. 8'135.–

E. 13 Unangefochtene Bedarfspositionen des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz setzte für beide Phasen die Krankenkassenprämien (KVG/VVG) auf Fr. 1'104.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 374.–, die Mobilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 23.–, die Serafegebühr auf Fr. 15.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 167.– fest (act. 4 E. 3.2.1.3–3.2.1.8). Diese Beträge blieben im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten (act. 2 S. 24), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

- 48 -

E. 14 Grundbetrag des Berufungsbeklagten

E. 14.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 850.– an (act. 4 E. 3.2.1.1). Die Berufungsklägerin hat diesen Grundbetrag nicht angefochten (act. 2 S. 25).

E. 14.2 Der Berufungsbeklagte hingegen macht geltend, aus Gründen der Gleich- behandlung sei bei beiden Parteien der gleiche Grundbetrag von Fr. 1'200.– ein- zusetzen (act. 18 S. 25).

E. 14.3 Der Grundbetrag bestimmt sich nach den Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009. Diese Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grund- betrag von Fr. 1'200.– und für ein Ehepaar einen solchen von Fr. 1'700.– vor. Bei einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft ist der Ehegattengrund- betrag einzusetzen und in der Regel bis auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2). Der Berufungsbeklagte lebt mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft zusammen. Es ist mithin von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Grundbetrag des Berufungsbeklagten auf Fr. 850.– festgesetzt.

E. 15 Wohnkosten des Berufungsbeklagten

E. 15.1 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger wohne mit seiner Partnerin und deren Sohn in seiner Wohnung. Entsprechend sei es nicht angemessen, dem Be- rufungsbeklagten die Wohnkosten vollumfänglich anzurechnen. Vielmehr rechtfer- tige es sich, dem Berufungsbeklagten und dessen Partnerin je zur Hälfte die Hy- pothekarzinsen von Fr. 590.70 und die Nebenkosten von Fr. 1'075.92 aufzuerle- gen. Entsprechend seien dem Berufungsbeklagten Wohnkosten von Fr. 833.– pro Monat anzurechnen (act. 4 E. 3.2.1.2).

E. 15.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie lasse bei ihrer Berech- nung ausser Acht, dass der Berufungsbeklagte nicht nur mit seiner Partnerin, son- dern auch mit deren 17-jährigem Sohn zusammenlebe. Dieser Sohn habe ein ei-

- 49 - genes Zimmer in der Wohnung, welches dem Berufungsbeklagten nicht mehr zur Verfügung stehe. Die gesamten Wohnkosten seien vorliegend nach "grossen" und "kleinen" Köpfen aufzuteilen. Dem Berufungsbeklagten seien richtigerweise 2/5 der gesamten Wohnkosten von Fr. 1'666.60 anzurechnen, was Fr. 666.65 er- gebe (act. 2 S. 23).

E. 15.3 Der Berufungsbeklagte erachtet es als stossend, wenn man ihm lediglich Wohnkosten von Fr. 666.65 anrechne, während die Berufungsklägerin Wohnkos- ten von mehr als Fr. 4'000.– für sich alleine beanspruchen könne. Dies führe zu einem völligen Ungleichgewicht. Sie halte an ihren Ausführungen im erstinstanzli- chen Verfahren fest. Richtigerweise müssten ihm deshalb neben den gesamten Kosten seiner Eigentumswohnung von Fr. 1'666.60 zusätzlich Fr. 2'000.– als er- weiterte Wohnkosten angerechnet werden (act. 18 S. 22 f.).

E. 15.4 Das Gericht muss die Parteien wohnkostenmässig möglichst gleichbehan- deln (vgl. Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kap. 2 Rz. 39). Nur aus sachlichen Gründen darf es dem einen Ehe- gatten eine deutlich teurere Wohnung zugestehen. Zu denken ist etwa an eine körperliche Behinderung, die eine hindernisfreie Wohnung erfordert. Die Beru- fungsklägerin beansprucht Fr. 4'446.– für ihre Wohnung. Zugleich möchte sie dem Berufungsbeklagten bloss Fr. 666.65 an Wohnkosten zugestehen. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Ehegatten wäre es nicht angemessen, die Wohnkos- ten des Berufungsbeklagten von Fr. 833.– auf Fr. 666.65 zu reduzieren. Soweit der Berufungsbeklagte eine pauschale Erhöhung seiner Wohnkosten um Fr. 2'000.– für nicht näher bezeichnete erweiterte Wohnkosten beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden: Er setzt sich in seiner Berufungsantwort nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern verweist bloss pauschal auf seine erstinstanzlichen Ausführungen (act. 18 S. 22 f.). Aus derartigen Wiederho- lungen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend bleibt es auf Sei- ten des Berufungsbeklagten bei den vorinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von Fr. 833.–.

- 50 -

E. 16 Krankenkassenprämien KVG und VVG

E. 16.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, seine monatliche Krankenkassen- prämie erhöhe sich für das Jahr 2024 von CHF 1'103.80 auf CHF 1'214.85 (act. 42 S. 13).

E. 16.2 Der Berufungsbeklagte stützt sich auf seine ab dem 1. Januar 2024 gültige Versicherungspolice. Der Berufungsbeklagte ist wie die Berufungsklägerin bei der AS._____ krankenversichert. Lebensnah ist davon auszugehen, dass beide Par- teien ihre neuen Policen ungefähr gleichzeitig, das heisst Ende Oktober 2023, er- halten haben (vgl. act. 34 S. 2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO werden im Be- rufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Wie oben dargelegt, berücksichtigt die Be- rufungsinstanz Noven praxisgemäss bloss dann, wenn sie innert zehn Tagen mit- geteilt werden. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte nach Erhalt der neuen Krankenversicherungsprämie rund drei Wochen zugewartet, ehe er dieses Novum an der Verhandlung bekanntgab. Entsprechend ist seine neue Krankenversiche- rungspolice im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

E. 17 Schweizer Steuern des Berufungsbeklagten

E. 17.1 Für die Berechnung der Schweizer Steuern ging die Vorinstanz von einem Jahreseinkommen von Fr. 555'456.– (Phase 1) respektive Fr. 408'708.– (Phase 2) aus. Diese Beträge reduzierte die Vorinstanz einerseits um die an die Berufungsklägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge und andererseits um die Steu- erabzüge. Die Steuerabzüge setzte die Vorinstanz anhand der Jahre 2020 und 2021 auf Fr. 40'000.– fest. Weiter legte die Vorinstanz ihrer Steuerberechnung ein Vermögen von Fr. 4'000'000.– zugrunde. Auf diese Weise ermittelte die Vorinstanz eine monatliche CH-Steuerschuld (Staats- und Gemeindesteuern so- wie direkte Bundessteuer) von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 (act. 4 E. 3.2.1.9.1).

E. 17.2 Die Berufungsklägerin hält fest, die vorinstanzliche Steuerberechnung sei unter Annahme des von der Vorinstanz ermittelten Einkommens und der Unter- haltsbeiträge korrekt. Gehe man indessen richtigerweise von einem Einkommen

- 51 - von Fr. 59'312.– und monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 28'076.– aus, resul- tiere für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von Fr. 91'706.10 und für die direkte Bundessteuer ein solcher von Fr. 31'109.55, was total Fr. 122'815.65 er- gebe. Dies entspreche einer monatlichen Steuerschuld von Fr. 10'234.– (act. 2 S. 24 f.).

E. 17.3 Der Berufungsbeklagte bezeichnet die vorinstanzliche Steuerberechnung als korrekt. Es bestehe kein Grund, die Beträge von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 zu senken. Sofern das Obergericht wider Erwarten von einem höheren Einkommen ausgehe, müssten die Steuerbeträge erhöht werden (act. 18 S. 24).

E. 17.4 Ein Eheschutz- oder Massnahmegericht schätzt die mutmassliche Steuer- last in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens. Mit Blick auf die summari- sche Natur von eherechtlichen Massnahmeverfahren dürfen hier gewisse Pau- schalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Es erfolgt keine frankenmässig exakte Steuerberechnung (OGer, LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. II/15.3; OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021, E. C/2.3/y; OGer ZH, LE190034 vom

E. 18 US-Steuern des Berufungsbeklagten

E. 18.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten monatliche US-Steuern von USD 810.75 respektive Fr. 745.– an. Sie stützte sich bei ihrer Berechnung auf die US-Steuererklärung des Jahres 2021 ab (act. 4 E. 3.2.1.9.2).

E. 18.2 Die Berufungsklägerin erachtet einen solchen US-Steueraufwand als zu hoch. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz missachte, dass der Beru- fungsbeklagte im Jahr 2021 noch ein Monatseinkommen von Fr. 70'166.65 erzielt habe. Richtigerweise sei aktuell bei der Steuerberechnung von einem Einkommen von bloss Fr. 59'312.– auszugehen. Da sich das Einkommen des Berufungsbe- klagten um 15 % reduziert habe, müsse das Gericht auch den Steueraufwand um diesen Betrag verringern. Folglich belaufe sich die monatliche US-Steuerschuld auf Fr. 633.–. Soweit das Gericht von einem noch tieferen Einkommen ausgehe, müsste es den US-Steueraufwand prozentual noch stärker reduzieren (act. 2 S. 23 f.).

E. 18.3 Der Berufungsbeklagte führte dazu aus, seine US-Steuerausgaben dürften unter keinen Umständen unter Fr. 745.– gesetzt werden. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er sich verpflichtet habe, auch die US-Steuern der Berufungs- klägerin zu bezahlen. Als er die entsprechende Erklärung abgegeben habe, habe er bei der M._____ ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Damals sei es auf seinen Bedarf nicht wirklich angekommen. Heute sehe die Situation aber anders aus. Wenn er schon weiterhin verpflichtet bleiben solle, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen, müssten diese auch in seinem Bedarf be- rücksichtigt werden (act. 18 S. 23 f.).

- 53 -

E. 18.4 Die Parteien reichten keine US-Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 ein. Mit der Vorinstanz ist deshalb für die Berechnung von der US-Steuererklä- rung 2021 auszugehen (act. 5/382/3). Der Berufungsbeklagte erzielte im Jahr 2021 ein totales Einkommen von USD 825'889.– (entsprechend Fr. 760'643.80), wofür er einen US-Steuerbetrag von USD 9'729.– (entsprechend Fr. 8'960.40) zu entrichten hatte (act. 5/382/3 S. 1 f.). Umgerechnet auf einen Monat entspricht dies einem Einkommen von Fr. 63'386.95 (Fr. 760'643.80 : 12) respektive einer US-Steuerbelastung von Fr. 746.70 (Fr. 8'960.40 : 12). Nach der obigen Berech- nung beträgt das Einkommen des Berufungsbeklagten Fr. 47'388.–vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (1. Phase) beziehungsweise Fr. 34'567.– ab dem

1. Januar 2025 (2. Phase). Vermindert sich das ursprüngliche Monatseinkommen von Fr. 63'386.95 auf neu Fr. 47'388.– (Phase 1) respektive auf neu Fr. 34'567.– (Phase 2) entspricht dies einer Reduktion von 25 % (Phase 1) respektive 45 % (Phase 2). Da der behauptungs- und beweisbelastete Berufungsbeklagte keine konkreten Angaben machte, ist gestützt auf die Darstellung der Berufungsklägerin von einer linearen Anpassung der US-Steuern auszugehen. Dies wiederum führt zu jährlichen US-Steuern von Fr. 6'720.– (Phase 1; Fr. 8'960.40 x 0,75) respektive Fr. 4'928.– (Phase 2; Fr. 8'960.40 x 0,55). Umgerechnet auf einen Monat resultiert so eine US-Steuerbelastung von Fr. 560.–(Phase 1) respektive Fr. 411.– (Phase 2).

E. 19 Bedarf des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Berufungsbeklagten aus folgen- den Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.–

- 54 - Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'293.– Fr. 3'748.– US-Steuern Fr. 560.– Fr. 411.– TOTAL Fr. 10'219.– Fr. 7'525.–

E. 20 Einkommen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig, weshalb ihr kein Einkommen an- zurechnen ist.

E. 21 Vorinstanzlich ermittelter Bedarf der Berufungsklägerin Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.2.9.): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

- 55 - Wohnkosten Fr. 4'184.– Fr. 4'184.– Krankenkasse Fr. 1'013.– Fr. 1'013.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'067.– Fr. 7'067.– CH-Steuern Fr. 6'100.– Fr. 4'000.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'167.– Fr. 11'067.–

E. 22 Unangefochtene Bedarfspositionen der Berufungsklägerin Wie gesehen setzte die Vorinstanz für beide Phasen den Grundbetrag auf Fr. 1'200.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 350.–, die Mo- bilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 40.–, die Serafegebühr auf Fr. 30.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 250.– fest (act. 4 E. 3.2.2.1–3.2.2.9). Die Berufungsklägerin anerkennt ausdrü- cklich die Höhe dieser Bedarfszahlen als richtig (act. 2 S. 26), weshalb sich Aus- führungen dazu erübrigen.

- 56 -

E. 23 Wohnkosten der Berufungsklägerin

E. 23.1 Die Berufungsklägerin in ihrer Noveneingabe vom 15. Juni 2023 geltend, ihr Wohnungsmietzins betrage ab dem 1. Oktober 2023 anstatt Fr. 4'184.– neu Fr. 4'446.– (act. 11 S. 2).

E. 23.2 Der Berufungsbeklagte erachtet es als unklar, was die Berufungsklägerin mit dieser Noveneingabe genau erreichen wolle, stelle sie doch darin keine kon- kreten Anträge. Entsprechend sei auf ihre Eingabe nicht einzutreten. Die von der Berufungsklägerin eingereichte Mietzinserhöhung erhelle zudem in keiner Weise, ob die Mietzinserhöhung gerechtfertigt sei oder ob die Berufungsklägerin diese angefochten habe. Der Berufungsbeklagte bestreite daher, dass die Mietzinserhö- hung rechtens sei (act. 20 S. 6 f.; act. 42 S. 8).

E. 23.3 Die Berufungsinstanz muss in einer eherechtlichen Angelegenheit Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich berücksichti- gen (BGE 143 III 42 E. 5). Die Berufungsklägerin stützt sich auf ein Schreiben der AT._____ AG. Darin wird ihr eine Erhöhung ihres Bruttomietzinses von Fr. 4'184.– auf Fr. 4'446.– ankündigt (act. 12/1). Diese Mitteilung datiert vom 10. Juni 2023 und wurde der Berufungsklägerin somit nach Einreichen der Berufung am

E. 24 Krankenkassenprämie KVG und VVG

E. 24.1 Die Vorinstanz setzte die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten auf Fr. 1'013.– fest. Am 27. Oktober 2023 machte die Berufungsbeklagte in einer Noveneingabe geltend, ihre Krankenkassenprämie betrage ab Januar 2024 neu Fr. 1'086.75 (act. 34).

E. 24.2 Die Höhe der neuen Krankenkassenprämie von Fr. 1'086.75 ergibt sich aus der Versicherungspolice für das Jahr 2024 (act. 35/1). Die Zeitspanne Juni 2022 bis und mit Dezember 2023 dauert 19, die Zeitspanne Januar 2024 bis De- zember 2024 12 Monate. Es resultiert somit in der Phase 1 eine durchschnittliche Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 1'042.– ([19 x Fr. 1'013.– + 12 x Fr. 1'086.75] : 31). In der Phase 2 beträgt die Krankenkassenprämie durchgehend gerundet Fr. 1'087.–.

E. 25 Schweizer Steuern der Berufungsklägerin

E. 25.1 Die Vorinstanz errechnete die Staats- und Gemeindesteuern sowie die di- rekte Bundessteuer mit Fr. 6'100.– (Phase 1) respektive Fr. 4'000.– (Phase 2). Für die US-Steuern setzte die Vorinstanz keinen Betrag in die Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin ein, da sich der Berufungsbeklagte verpflichtet habe, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen (act. 4 E. 3.2.2.8.2). Diese Po- sition ist daher nicht in die Unterhaltsrechnung aufzunehmen.

E. 25.2 Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte sei nach wie vor in der Lage, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem ursprünglichen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018 in der Höhe von Fr. 28'076.– zu bezahlen. Entsprechend müsse die Steuerberechnung auf einem Einkommen von Fr. 28'076.– beruhen. Bei der Staats- und Gemeindesteuer be- trage ihr steuerbares Einkommen Fr. 333'012.–, bei der direkten Bundessteuer Fr. 334'362.–. Zudem habe sie ein steuerbares Vermögen von insgesamt Fr. 378'000.–. Aufgrund dieser Eckwerte habe sie jährlich Fr. 57'994.30 an Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 31'043.55 an direkten Bundessteuern zu bezah- len. Ihre monatliche Steuerlast betrage daher Fr. 7'420.– ([Fr. 57'994.30 + Fr. 31'043.55] : 12; act. 2 S. 26 f.).

- 58 -

E. 25.3 Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, man könne nicht von ihm ver- langen, dass er die US-Steuern der Berufungsklägerin aus seinem Vermögen be- zahle. Die Vorinstanz habe den Unterhaltsbetrag von Fr. 28'076.– auf Fr. 24'472 (bis zum 31. Dezember 2024) beziehungsweise auf Fr. 18'457.– (ab dem 1. Ja- nuar 2025) reduziert. Der von der Berufungsklägerin selbst eingesetzte Steuerbe- trag von Fr. 7'420.– beruhe indessen auf einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 28'076.– und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Entsprechend seien die Schweizer Steuern bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 6'100.– be- ziehungsweise Fr. 4'000.– zu belassen (act. 18 S. 26).

E. 25.4 Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich am 18. Juni 2019 schriftlich, den auf die Berufungsklägerin entfallenden US-Steueranteil zu bezahlen. Diese Ver- pflichtung sollte nach dem Willen des Berufungsbeklagten während des Schei- dungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen nachehelichen Unter- haltsentscheides andauern (act. 5/224/1). Da gegenwärtig noch kein solches Scheidungsurteil vorliegt, ist der Berufungsbeklagte weiterhin an seine Erklärung gebunden. Er hat daher zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen die auf die Beru- fungsklägerin entfallenden US-Steuern zu bezahlen.

E. 25.5 Die Schweizer Steuern der Berufungsklägerin sind nach denselben Grund- sätzen und wie diejenigen des Berufungsbeklagten zu ermitteln. Es resultiert auf diese Weise eine CH-Steuerschuld der Berufungsklägerin von Fr. 6'508.– (Phase 1) respektive Fr. 4'412.– (Phase 2).

E. 26 Bedarf der Berufungsklägerin Zusammenfassend setzt sich der Bedarf der Berufungsklägerin aus folgenden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 4'311.– Fr. 4'446.–

- 59 - Krankenkasse Fr. 1'042.– Fr. 1'087.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'223.– Fr. 7'403.– CH-Steuern Fr. 6'508.– Fr. 4'412.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'731.– Fr. 11'815.–

E. 27 Überschussberechnung

E. 27.1 Gestützt auf die obigen Zahlen ist der hälftige Überschuss wie folgt zu be- rechnen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Einkommen des Beru- Fr. 47'388.– Fr. 34'567.– fungsbeklagten abzüglich Bedarf des Be- ./. Fr. 10'219.– ./. Fr. 7'525.– rufungsbeklagten

- 60 - abzüglich Bedarf der Be- ./. Fr. 13'731.– ./. Fr. 11'815.– rufungsklägerin Überschuss Fr. 23'438.– Fr. 15'227.– HÄLFTIGER ÜBER- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– SCHUSS

E. 27.2 Dies führt zu folgendem Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Bedarf der Berufungsklä- Fr. 13'731.– Fr. 11'815.– gerin zuzüglich hälftiger Über- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– schuss UNTERHALTSAN- Fr. 25'450.– Fr. 19'429.– SPRUCH (gerundet)

E. 28 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Berufungsbe- klagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeitspanne 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 (Phase 2) Fr. 19'429.– Unterhalt zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

- 61 - IV. (Kosten- und Entschädigungsregelung) 1. Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, kann es entweder im Massnah- meentscheid oder im Endentscheid über die Kosten- und Entschädigungsrege- lung befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf das mutmasslich noch lange andauernde Scheidungsverfahren sind die Prozesskosten bereits im vorliegenden Rechtsmittelentscheid zu verteilen. 2.

E. 31 März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

7. August 2018, II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LY180006, sowie die Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Januar 2018 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönlich monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019

- 64 -

- Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022

- Fr. 25'450.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024

- Fr. 19'429.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 31. März 2023 bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird bestätigt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu ei- nem Sechstel auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beru- fungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 6'000.– herangezogen; im Mehr- betrag von Fr. 6'000.– stellt die Kasse im Umfang von Fr. 4'000.– bei der Be- rufungsklägerin und im Umfang von Fr. 2'000.– beim Berufungsbeklagten Rechnung.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– (zu- züglich 7.7 % MWST).

5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'667.– (zu- züglich 7.7 % MWST).

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 65 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342'580.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018, II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LY180006, sowie die Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönlich monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 - Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022 - Fr. 24'472.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 18'457.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens."
  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Sie werden dem Gesuch- steller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 auferlegt.
  3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (zuzüglich MWSt. von 7.7 %) zu bezahlen.
  4. [Mitteilung]
  5. [Rechtsmittel der Berufung; Frist 10 Tage] - 4 - Berufungsanträge der Beklagten, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2):
  6. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und das Begehren des Gesuchstellers vom 31. Mai 2022 betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.
  7. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– seien vollum- fänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
  8. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (zuzüg- lich MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Berufungsanträge des Klägers, Massnahmegesuchsstellers und Berufungsbeklagten (act. 18 S. 2):
  10. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
  12. Ursprünglicher Massnahmeentscheid Der Kläger, Massnahmegesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungs- beklagter) reichte am 28. März 2017 beim Bezirksgericht Horgen (fortan Vorin- stanz) ein Scheidungsbegehren ein (act. 5/1). Am 30. Juni 2017 machte die Be- klagte, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklä- gerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen - 5 - anhängig (act. 5/18). Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 19. Januar 2018 über dieses Massnahmebegehren und setzte die Unterhaltsbeiträge ab
  13. April 2017 auf monatlich Fr. 31'756.– beziehungsweise ab 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/45). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 5. Februar 2018 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. August 2018 hiess das Obergericht dieses Rechtsmittel teilweise gut und setzte die Unterhaltsbei- träge neu auf monatlich Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 beziehungsweise Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens fest (act. 5/58).
  14. Abgeänderter Massnahmeentscheid der Vorinstanz Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte der Berufungsbeklagte die Vorinstanz um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheides (act. 5/321). Die Vorin- stanz hiess dieses Begehren mit Verfügung vom 31. März 2023 teilweise gut und verpflichtete den Berufungsbeklagten dazu, Unterhaltsbeiträge wie im vorstehend abgedruckten Dispositiv zu bezahlen (act. 4).
  15. Vorliegendes Berufungsverfahren Am 24. April 2023 führte die Berufungsklägerin mit den eingangs umschriebenen Rechtsmittelanträgen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 setzte die Kammer der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (act. 6). Dieser Betrag ging mit Valuta- datum vom 9. Mai 2023 beim Obergericht ein (act. 8). Die Berufungsklägerin übermittelte der Kammer am 22. Mai 2023 (act. 9) und am 15. Juni 2023 (act. 11) je eine Noveneingabe. Der Berufungsbeklagte reichte am 10. Juli 2023 seine Be- rufungsantwort (act. 18) sowie am 20. Juli 2023 (act. 20) und am 21. Juli 2023 (act. 22) je seine Stellungnahme zu den Noveneingaben ein. Die Berufungskläge- rin nahm dazu am 28. September 2023 Stellung (act. 27 f.). Diese Eingabe wurde dem Berufungsbeklagten mit Kurzbrief vom 5. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme - 6 - zugestellt (act. 29). Am 17. Oktober 2023 ersuchte der Berufungsbeklagte um An- setzung einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (act. 30). In der Folge wur- den die Parteien auf den 23. November 2023 "zur Stellungnahme zu act. 27 f. und Ausübung Replikrecht" vorgeladen (act. 31). Am 27. Oktober 2023 (act. 34 f.) und am 20. November 2023 (act. 39 f.) reichte die Berufungsklägerin weitere Nove- neingaben ein. Sie wurden dem Berufungsbeklagten mit Kurzbrief vom 30. Okto- ber 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 36) beziehungsweise am 21. Novem- ber 2023 übergeben (act. 41). Die Verhandlung fand am festgesetzten Termin statt (act. 42–44; Prot. S. 5 ff.). Die Angelegenheit ist spruchreif. II. (Prozessuales)
  16. Prozessuales 1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Solche Anordnungen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein derartiger Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weiter muss sie ein Rechtsbegehren ent- halten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. A., Art. 311 N 12). 1.2. Die Vorinstanz stellte der Berufungsklägerin die begründete Ausfertigung ihrer Verfügung vom 31. März 2023 am 12. April 2023 zu (act. 5/436/2). Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Berufung am 24. April 2023 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Sie hat den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig geleistet (act. 8). Ihre Eingabe enthält eine Be- gründung und klare Anträge (act. 2 S. 2). Damit erfüllt sie die formellen Beru- fungsvoraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist. - 7 -
  17. Kognition der Berufungsinstanz Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Sie hat substanziiert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft alle hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufungsklägerin diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungsinstanz auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochte- nen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
  18. Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen 3.1. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren hängig. Besteht für die Dauer eines solchen Prozesses Regelungsbedarf, erlässt das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wendet es die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinn- gemäss an (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 172–179 ZGB). Das Gericht trifft seine Massnahmen aufgrund einer bloss summarischen Würdi- gung der Sach- und Rechtslage. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung be- schränkt Art. 254 Abs. 1 ZPO den Kreis der zulässigen Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden. Weitere Beweismittel sind bloss unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Parteien müssen in einem Massnahmeverfah- ren ihren Standpunkt nicht voll beweisen, sondern bloss glaubhaft machen (BGer, 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 2.2). Eine bestimmte Tatsache ist bereits dann glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit - 8 - der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.2. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, können sie geändert oder aufge- hoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren richtet sich die Ab- änderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB. Das Gericht darf nur dann auf seinen früheren Entscheid zu- rückkommen, wenn dessen Grundlage seit Anordnung der Massnahme in we- sentlichen Punkten nicht mehr dieselbe ist. Lehre und Rechtsprechung nehmen dies in zwei Fällen an: Zum einen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse er- heblich und dauerhaft verändert haben. Und zum anderen, wenn das Gericht auf- grund vertiefter Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der frühere Ent- scheid auf unzutreffenden Annahmen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 7. A., Art. 179 N 3 f.). Ausgeschlossen ist eine Abänderung, wenn ein Ehegatte die neue Sachlage eigenmächtig durch widerrechtliches oder zumindest rechtsmiss- bräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 N 13). Waren im ursprünglichen Verfahren bestimmte Veränderungen bereits voraussehbar und flossen diese in den Erstentscheid hinein, kann ihretwegen später keine Abänderung erfolgen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 3.3. Das Gericht ändert vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein entsprechendes Parteibegehren hin ab (vgl. Art. 179 ZGB: "so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an"; BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 7. A., Art. 179 N 5). Wer als Ehe- gatte eine Abänderung eines Massnahmeentscheides erreichen möchte, muss in seinem Gesuch substantiiert und schlüssig aufzeigen, dass alle Abänderungsvor- aussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen hat der Ehegatte darzutun, weshalb sich die massgeblichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben oder weshalb die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde la- gen, sich als nachträglich unrichtig herausstellen. Der gesuchstellende Ehegatte leitet aus einer Abänderung Rechte ab. Entsprechend trifft ihn für das Vorliegen - 9 - der Abänderungsgründe die Beweislast (Art. 8 ZGB). Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte der Berufungsbeklagte die Vorinstanz um Abänderung des vor- sorglichen Massnahmeentscheides (act. 5/321). Darin zeigte der Berufungsbe- klagte auf, dass er seit dem 1. Januar 2019 vorzeitig pensioniert sei und nun ein deutlich tieferes Einkommen erziele (act. 5/321 S. 3–9). Gestützt auf die Partei- ausführungen bejahte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer nachträgli- chen, dauerhaften und erheblichen Veränderung der finanziellen Situation des Berufungsbeklagten. Da keine Partei im vorliegenden Berufungsverfahren den Abänderungsgrund in Frage stellt, kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. II). 3.4. Die wesentlich und dauerhaft veränderten Verhältnisse bilden eine doppel- relevante Tatsache: Sie sind nicht nur für die formelle Zulässigkeit des Abände- rungsbegehrens, sondern auch für deren materielle Begründetheit von Bedeu- tung. So wie das ursprüngliche Massnahmeverfahren ist auch das Abänderungs- verfahren kontradiktorisch ausgestaltet (vgl. zur Abänderung eines Scheidungsur- teils OGer ZH, LC210019 vom 30. September 2021, E. II/4.3). Es obliegt beiden Ehegatten, dem Gericht je ihre eigene finanzielle Situation aufzuzeigen. Sie müs- sen dazu ihre Einnahmen und Ausgaben prozesskonform behaupten (Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und gegebenenfalls die Ausfüh- rungen der Gegenseite bestreiten (Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO). Dabei ist jede Partei grundsätzlich für ihre eigenen Parteibehauptungen be- weisbelastet (Art. 8 ZGB). 3.5. Vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren unterstehen dem summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Das Gericht stellt hier den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). In diesem Punkt unterscheidet sich das Eheschutz- beziehungsweise Massnahmeverfahren vom Scheidungsverfahren, wo für die güterrechtliche Aus- einandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsma- xime ist das Gericht nicht an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden. Gleichwohl obliegt es letztlich ihnen, dem Gericht die relevanten Fak- - 10 - ten vorzubringen, zumal sie dazu am besten in der Lage sind (KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, 3. A., Art. 55 N 17). Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Sie müs- sen die nötigen Tatbestandselemente nennen und die verfügbaren Beweismittel bezeichnen (BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2).
  19. Prozessstoff/Novenrecht 4.1. 4.1.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Noveneingabe der Berufungsklä- gerin vom 22. Mai 2023 (act. 9) sei verspätet und deshalb unbeachtlich. Die Beru- fungsklägerin habe schon Mitte April 2023 gewusst, dass der neue Mietzins für die Liegenschaft C._____ mehr als USD 8'200.– betragen werde. So habe die Be- rufungsklägerin dem Berufungsbeklagten am 30. April 2023 Folgendes mitgeteilt: "And now new monthly tenant fee is going to be USA 10,000/11,000 per month." Folglich hätte die Berufungsklägerin diesen Umstand bereits in ihrer Berufungs- schrift vom 24. April 2023 erwähnen können (act. 20 S. 2). 4.1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in einem Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Dabei ist zwischen echten und unechten No- ven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstan- den sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorlagen(BGE 143 III 42 E. 4.1). 4.1.3. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven aus- nahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu diffe- renzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Insofern fällt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; a.M. CHK ZPO-Sutter- - 11 - Somm/Seiler, Art. 317 N 6, die eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren befürworten). Art. 317 Abs. 1bis nZPO lautet ab dem 1. Ja- nuar 2025 wie folgt: "Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen [gemeint ist im Falle der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime], so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung."). Damit hat der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi- ziert, wonach bei Geltung der sozialen beziehungsweise eingeschränkten Unter- suchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (Honegger-Müntener/Rufi- bach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 2023, S. 1157 ff., 1206). 4.1.4. Die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt nur für Tatsachen und Be- weismittel. Demgegenüber bilden rechtliche Ausführungen keine Noven (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 5). Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhaltsprozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfeh- ler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). 4.1.5. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfah- ren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/ oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an ent- sprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vor- getragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A., Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). Es ist nicht Sache des Gerichts, sich mit vagen Anhaltspunkten oder blossen Vermutungen zu befassen. Entspre- chend bildet die blosse Möglichkeit eines künftigen Novums noch kein Novum, das dem Gericht vorgebracht werden müsste. Von einem Novum kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn sich die neue Tatsache oder das neue Be- weismittel effektiv verwirklicht hat. - 12 - 4.1.6. Die Parteien vermieteten D._____ und E._____ ihre Liegenschaft C._____ zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.–. Die Mieter unterzeichneten den Mietvertrag am 12. Mai 2023, die Vermieter taten dies am 14. Mai 2023 (act. 10/1). Der Vertrag ist damit am 14. Mai 2023 zustande gekommen. Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Noveneingabe am 22. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 9) und damit rechtzeitig innert der praxisgemäss zehntägigen Novenfrist ein (OGer, LB120115 vom 1. Oktober 2013, E. 2.3.2). 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin ihrerseits macht bezüglich Novenrecht geltend, der Berufungsbeklagte beschränke sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2023 nicht auf Ausführungen zu ihren beiden Noveneingaben vom 22. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023. Vielmehr befasse er sich in Ziffer 3–5 ausdrücklich auch mit ihrer Berufung vom 24. April 2023. Der Berufungsbeklagte dürfe in seiner Noven- stellungnahme nicht Ausführungen nachholen, die er in seiner Berufungsantwort verpasst habe. Entsprechend seien die Ziffern 3–5 seiner Stellungnahme vom
  20. Juli 2023 verspätet und damit unbeachtlich (act. 27 S. 2). 4.2.2. Der Berufungsbeklagte seinerseits erachtet es als zulässig, im Rahmen weiterer Stellungnahmen nochmals Punkte aufzugreifen, die im Verfahren ange- sprochen worden seien. Eine Berufung müsse als Ganzes betrachtet und ent- schieden werden (act. 42 S. 2). 4.2.3. Mit Referentenverfügung vom 28. Juni 2023 wurden dem Berufungsbeklag- ten zwei Fristen angesetzt: erstens eine nicht erstreckbare Zehntagesfrist, um die Berufungsantwort zu erstatten, und zweitens eine erstreckbare Zehntagesfrist für die Stellungnahme zu den beiden Noveneingaben der Berufungsklägerin vom
  21. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023 (act. 13). Nach dem Willen des Gesetzge- bers sind weder die Berufungs- noch die Berufungsantwortfrist erstreckbar (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 ZPO je in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die identische Fristdauer soll das Gebot der Waffengleich- heit im Berufungsverfahren sicherstellen (BGE 141 III 554 E. 2.4; CHK ZPO-Sut- ter-Somm/Seiler, Art. 312 N 8). Anders als bei einer versäumten Klageantwort - 13 - (Art. 223 Abs. 1 ZPO) sieht das Gesetz in zweiter Instanz keine Nachfrist vor (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Vor diesem Hintergrund steht es nicht im Ermessen des Berufungsbeklagten zu entscheiden, in welcher Rechtsschrift er die Berufung beantwortet. Eine Novenstellungnahme muss sich – wie ihr Name bereits sagt – auf die Auseinandersetzung mit dem Novum beschränken. Eine Partei darf ihre Novenstellungnahme nicht dazu verwenden, um Behauptungen nachzuholen, die sie – je nach Parteirolle – in der Berufung oder der Berufungsantwort versäumt hat. Die nicht näher begründete gegenteilige Ansicht des Berufungsbeklagten überzeugt nicht (act. 42 S. 2). 4.2.4. Der Berufungsbeklagte befasst sich in seiner Novenstellungnahme vom
  22. Juli 2023 nicht nur mit den Noven der Berufungsklägerin in den Eingaben vom
  23. Mai 2023 und 15. Juni 2023, das heisst mit der Neuvermietung der Liegen- schaft C._____ und der Mietzinserhöhung der Wohnung in F._____. Vielmehr geht er auch auf seine (fehlenden) Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit für die G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG, J._____ und die K._____ AG ein (act. 20 S. 7–15). Diese weiteren Ausführungen sprengen den Rahmen einer blossen No- venstellungnahme, gehörten sie doch thematisch in die Berufungsantwort. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Berufungsbeklagten "Zum Editi- onsbegehren vom 28.06.2023", da sich keine entsprechend datierte Eingabe in den Berufungsakten findet und sich die Ausführungen inhaltlich auf die von der Berufungsklägerin in der Berufung gestellten Editionsbegehren beziehen (vgl. act. 2 Rz. 28–30). Entsprechend müssen die Seiten 7 Mitte bis 15 der Novenstel- lungnahme vom 20. Juli 2023 (act. 20) unberücksichtigt bleiben. Als Konsequenz davon haben auch die sich darauf beziehenden Ausführungen der Berufungsklä- gerin in der Novenstellungnahme vom 28. September 2023 (act. 27 S. 6–12) so- wie die sich darauf beziehenden Ausführungen des Berufungsbeklagten anläss- lich der Verhandlung (act. 42 S. 8–12 Mitte) unberücksichtigt zu bleiben. 4.2.5. Soweit der Berufungsbeklagte sinngemäss geltend machen sollte, die von ihm eingereichten Beilagen zu seinen verschiedenen Verwaltungsrats- bezie- hungsweise Beratungsmandaten (act. 21/5–14; act. 43/10–15) bildeten zulässige eigene Noven, die er begründen dürfe, hilft ihm dies nicht weiter: In diesem Fall - 14 - hätte er nämlich schlüssig aufzeigen müssen, weshalb er diese Beilagen nicht schon mit der Berufungsantwort hat einreichen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.2.6. Die Parteien haben im Berufungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO: "[Die Rechtsmitte- linstanz] kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen."). Die Berufungsinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen solchen zweiten Schriftenwechsel anordnen möchte oder nicht. Dabei findet bei einer Berufung im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel kaum je statt (BGE 138 III 252 E. 2.1; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 316 N 5; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 316 N 5). Die Verfahrensleitung verzichtete darauf, einen zwei- ten Schriftenwechsel anzuordnen. Gegenstand der Verhandlung waren die Stel- lungnahme zu act. 27 f. und die Ausübung des Replikrechts (act. 31 S. 1 ganz unten). Die Berufungsklägerin reichte am 27. Oktober 2023 und am 20. November 2023 weitere Noveneingaben betreffend ihre neue Krankenkassenprämie (act. 34) respektive das Engagement des Berufungsbeklagten für die L._____ AG ein (act. 39 f.). Auch diese Eingaben wurden dem Berufungsbeklagten zugestellt, damit dieser an der Verhandlung vom 23. November 2023 dazu Stellung nehmen könne (act. 36; act. 41). Zudem erfolgte dort im Zusammenhang mit den neuen Behauptungen der Berufungsklägerin zum Einkommen des Berufungsbeklagten aus der L._____ AG auf entsprechenden Antrag (act. 42 S. 14) eine persönliche Befragung des Berufungsbeklagten. Auch die mündlichen Ausführungen des Be- rufungsbeklagten sind nur insoweit beachtlich, als sie sich auf die Noveneingaben der Berufungsklägerin beziehen. 4.3. Die Novenstellungnahme des Berufungsbeklagten vom 20. Juli 2023 (act. 20 f.), die Novenstellungnahme der Berufungsklägerin vom 28. September 2023 (act. 27 f.) sowie die mündlichen Parteivorträge (Prot. S. 5 ff.) sind nach dem Ge- sagten bloss insofern zu berücksichtigen, als sie sich entweder auf eine der vier Noveneingaben der Berufungsbeklagten, das heisst die Liegenschaft C._____, die Mietzinserhöhung der … Wohnung [in F._____], die neue Krankenkassenprä- mie der Berufungsklägerin und die L._____ AG, beziehen oder ihrerseits zuläs- - 15 - sige Noven enthalten. Unbeachtlich sind demgegenüber alle übrigen Ausführun- gen, soweit sie sich mit anderen Themen, insbesondere den Einkünften des Beru- fungsbeklagten aus der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____ und der K._____ AG, befassen. Der Berufungsbeklagte reichte am
  24. Juli 2023 (act. 23) und am 23. November 2023 (act. 43/1–9) verschiedene Be- lege zu den Unterhaltskosten der Liegenschaft C._____ ein. Die Erwägungen II/4.4.8–4.4.11 befassen sich mit deren novenrechtlichen Zulässigkeit. III. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)
  25. Überblick über das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Berufungs- beklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten folgendes monatliches Ein- kommen an (act. 4 E. 3.1.19): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Wertschriftenertrag Fr. 8'969.– Fr. 8'969.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'026.– Fr. 3'026.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'229.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– TOTAL Fr. 46'288.– Fr. 34'059.–
  26. M._____-Rente/P._____ AG-Entschädigung/Q._____ AG-Entschädigung Der Berufungsbeklagte bezieht von der M._____ eine monatliche Rente von Fr. 12'496.– (act. 5/394 S. 2). Er ist zudem Verwaltungsrat der P._____ AG. Dafür - 16 - wird er mit Fr. 1'872.– pro Monat entschädigt (vgl. Prot. VI S. 173: Fr. 2'000.– x 0.936 [Sozialversicherungsbeiträge]). Schliesslich ist der Berufungsbeklagte für die Q._____ AG tätig, was ihm zu einem Verdienst von Fr. 7'696.– pro Monat ver- hilft (act. 5/388/1). Die Berufungsklägerin hat die Höhe dieser drei Einkommens- positionen nicht angefochten (act. 2 S. 4; act. 18 S. 3). Insgesamt ist dem Beru- fungsbeklagten daher für die Phase 1 und Phase 2 je ein monatliches M._____ Renteneinkommen von Fr. 12'496.–, eine Verwaltungsratsentschädigung der P._____ AG von Fr. 1'872.– und eine weitere Entschädigung der Q._____ AG von Fr. 7'696.– anzurechnen.
  27. Wertschriftenertrag 3.1. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Wertschriftenertrags strittig. Die Vorinstanz erwog, dieser sei anhand eines mehrjährigen Durchschnitts zu ermit- teln. Der Wertschriftenertrag für die Jahre 2020 und 2021 ergebe sich direkt aus den Steuererklärungen und betrage durchschnittlich Fr. 8'162.–. Demgegenüber könne der Wertschriftenertrag für das Jahr 2022 bloss indirekt aus den unterjähri- gen einzelnen Portfolioabrechnungen ermittelt werden. Der Berufungsbeklagte verfüge über drei Portfolio, nämlich das Portfolio "M._____ Switzerland", das Port- folio "M1._____" und das Portfolio "M2._____". Das Portfolio "M._____ Switzer- land" weise für die Zeitspanne Januar bis September 2022 einen Ertrag von Fr. 49'739.35 auf, was umgerechnet auf einen Monat Fr. 5'526.60 entspreche. Das Portfolio "M1._____" weise für die Zeitspanne Januar bis September 2022 ei- nen Ertrag von Fr. 7'708.– auf. Das Portfolio "M2._____" weise für die Zeitspanne Januar bis und mit Juni 2022 einen monatlichen Ertrag von Fr. 3'032.– auf. Für die Monate Juli bis Oktober 2022 sei zudem ein Wertschriftenertrag von Fr. 3'252.65 belegt. Wenn man die Erträge der genannten drei Portfolios zusam- menrechne, resultiere ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 12'667.65. Die- ser Betrag erscheine im Vergleich zu den Jahren 2020 und 2021 klar überhöht, zumal unklar sei, wie sich der zusätzliche Wertschriftenertrag von Fr. 3'032.– in den übrigen Monaten entwickelt habe. Deswegen sei für das Jahr 2022 bloss von einem monatlichen Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– auszugehen. Dies sei vor allem deshalb angezeigt, weil der Berufungsbeklagte diesen Betrag selbst geltend - 17 - gemacht und die Berufungsklägerin ihn anerkannt habe. Da auf den Durch- schnittswert der Jahre 2020, 2021 und 2022 abzustellen sei, betrage der Wert- schriftenertrag Fr. 8'969.– (act. 4 E. 3.1.1.1). 3.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Wertschriften- ertrag des Jahres 2022 in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 12'667.65 auf Fr. 9'777.– pro Monat reduziert. Anschliessend habe die Vorinstanz aus den Jah- ren 2020, 2021 und 2022 einen Durchschnitt von Fr. 8'969.– ermittelt. Entgegen der Vorinstanz habe sie (die Berufungsklägerin) den Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– nicht anerkannt, sondern den ursprünglich errechneten Wertschriften- ertrag aufgrund der nachgereichten Unterlagen in der Verhandlung auf Fr. 15'464.80 korrigiert. In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 habe sie darauf hingewiesen, dass richtigerweise dieser dreijährige Durchschnittsbetrag mindestens Fr. 9'777.– betragen müsse. Der Berufungsbeklagte habe nämlich in seiner Eingabe vom 14. November 2022 ausdrücklich ein Wertschrifteneinkom- men von Fr. 9'777.– bestätigt. Zudem habe er ausgeführt, dass die Geldanleger im Jahr 2022 massive Verluste erlitten hätten. Folglich könne er in künftigen Jah- ren mit höheren Erträgen rechnen (act. 2 S. 4–6). 3.3. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht gestützt auf die Durchschnittszahlen der vergangenen Jahre Prognosen für die Zukunft gemacht. Er habe in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb der Wertschriftenertrag mit Fr. 12'667.65 für das Jahr 2022 klar zu hoch sei. Es sei denn auch unerfindlich, weshalb allein der (ausnahmsweise) höhere Betrag von 2022 für die zukünftigen Jahre massgeblich sein soll. Die Vorinstanz habe nach- vollziehbar und fundiert aufgezeigt, wie sie auf einen durchschnittlichen Wert- schriftenertrag von Fr. 8'969.– pro Monat gekommen sei. Es sei deshalb von die- sem Wert auszugehen (act. 18 S. 3–5). 3.4. Die Berufungsklägerin hat in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom
  28. Dezember 2022 bloss festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten "mindes- tens ein monatliches Einkommen aus Wertschriftenertrag in dieser Höhe [gemeint Fr. 9'777.–] anzurechnen" sei (act. 406 S. 7). Zwar hat sie damit nicht ausdrück- lich einen Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– anerkannt, wie die Vorinstanz zu - 18 - Unrecht annimmt (act. 4 E. 3.1.1.1). Indessen wäre es Aufgabe der Berufungsklä- gerin gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe des aus ihrer Sicht massgeblichen Wertschriftenertrags zu beziffern, zumal ihr die Unterlagen des Berufungsbeklagten vorlagen. Da die Berufungsklägerin mit der blossen Bezeich- nung eines Mindestbetrages ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekom- men ist, ist für das Jahr 2022 von Fr. 9'777.– als monatlichem Wertschriftenertrag auszugehen. Für die Wertschriftenerträge der Jahre 2020 und 2021 stellte die Vorinstanz auf die Steuererklärungen ab (act. 5/251/2 S. 2, act. 5/318/6 S. 2) und berechnete monatliche Erträge von Fr. 8'627.50 (Fr. 103'530.– : 12) und Fr. 7'696.– (Fr. 92'352.– : 12) beziehungsweise einen monatlichen Durchschnitts- wert von Fr. 8'162.–. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Wertschriftenertra- ges gewichtete die Vorinstanz den Durchschnittswert der Jahre 2020 und 2021 gleich wie den Wertschriftenertrag im Jahr 2022, was zu einem falschen Durch- schnittswert führte, der vorliegend zu korrigieren ist. 3.5. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten für die Phase 1 und 2 je ein mo- natlicher Wertschriftenertrag von Fr. 8'700.– ([Fr. 8'627.50 + Fr. 7'696.– + Fr. 9'777.–] : 3) anzurechnen.
  29. Liegenschaftenertrag C._____ 4.1. Die Vorinstanz erwog, bei den Mieteinnahmen aus der Liegenschaft C._____ sei vom Netto- und nicht vom Bruttomietertrag auszugehen. Vorliegend weise die Steuererklärung sowohl den jährlichen Mietertrag als auch die angefal- lenen Unterhalts- und Verwaltungskosten aus. Die Parteien hätten den Vertrag mit der bisherigen Verwaltung R._____ im November 2021 aufgelöst. Entspre- chend seien die künftigen jährlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten unklar. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, von einem Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021 auszugehen. Im Jahr 2019 habe der Berufungsbeklagte einen Net- toliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, im Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und im Jahr 2021 von Fr. 25'110.– deklariert, wobei er den Ertragseinbruch im Jahr 2021 urkundlich belegt und anlässlich der Verhandlung begründet habe. Daraus resul- tiere ein monatlicher Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2). - 19 - 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, per 1. Juli 2021 sei der monatliche Mietzins von USD 7'000.– auf USD 8'200.– erhöht worden (m.H.a. act. 5/407/1; act. 5/407/2; Prot. VI S. 164 und 168). Dementsprechend be- trügen die Mieteinnahmen seit dem 1. Juli 2021 USD 1'200.– mehr pro Monat als in den Jahren 2019 bis Mitte 2021. Folglich seien diese Differenzbeträge auch den früheren Jahren 2019 bis 2021 hinzuzurechnen. Konkret hätte die Vorinstanz dem Jahr 2019 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–), dem Jahr 2020 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–) und dem Jahr 2021 (6 x Fr. 1'080.–) hinzurechnen müssen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass die Firma R._____, welche die Vermietung der Liegenschaft geführt habe, für ihre Dienst- leistungen jeweils 10 % der Mieteinnahmen in Rechnung gestellt habe (m.H.a act. 406 Rz. 18; Prot. VI S. 168 f.). Seit dem 1. Dezember 2021 falle diese Ent- schädigung nicht mehr an. Entsprechend sei dieser Betrag ebenfalls zum Mieter- trag hinzuzurechnen. Zudem habe die Vorinstanz beim Berechnen des durch- schnittlichen Mietertrages der Jahre 2019 bis 2021 ausser Acht gelassen, dass im Jahr 2021 wegen der Behebung der Wetland Violation ausnahmsweise beson- ders hohe Ausgaben angefallen seien. Solche Ausgaben seien in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Beim Jahr 2021 handle es sich daher eindeutig um einen "Aus- reisser", das nicht berücksichtigt werden dürfe. Im Jahr 2022 seien nur die vom Berufungsbeklagten belegten Ausgaben angefallen. So habe der Berufungsbe- klagte eine Rechnung von S._____ Gartenpflege über USD 7'485.96 (m.H.a. act. 5/388/18), eine Rechnung für einen Rasenroboter über USD 862.– (m.H.a. act. 5/395/2) und einen Zahlungsbeleg für einen Sanitär über USD 1'876.25 (m.H.a. act. 5/395/3) eingereicht. Insgesamt habe der Berufungsbeklagte somit bloss Auslagen in der Höhe von USD 10'224.20 belegt. Sein Mietertragseinkom- men sei anhand des Durchschnittes aus den Jahren 2018 bis 2022 zu berechnen, wobei dieser Betrag um die höheren Mietzinsen sowie die weggefallenen Verwal- tungskosten zu korrigieren sei. Das Ausreisserjahr 2021 dürfe nicht berücksichtigt werden. Aus der Vermietung der Liegenschaft C._____ sei dem Berufungsbeklag- ten ein Nettoeinkommen von Fr. 5'283.– pro Monat anzurechnen (act. 2 S. 6–10). Die Berufungsklägerin teilte der Kammer am 15. Juni 2023 in einer Noveneingabe - 20 - mit, die Parteien hätten die Liegenschaft C._____ ab dem 10. Juli 2023 zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.– neu vermietet. Entsprechend werde sich das Einkommen des Berufungsbeklagten um mindestens USD 3'800.– bzw. Fr. 3'420.– erhöhen (act. 9 S. 1–3). 4.2.2. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, es sei richtig, dass sich der Berufungsbeklagte vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 ferienhalber in den USA aufgehalten habe. Es werde indessen bestritten, dass dies wegen der Lie- genschaft C._____ nötig gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit einzig mit der Maklerin T._____ getroffen. Demgegenüber habe er weder die neuen Mieter noch irgendwelche Handwerker getroffen und auch nie die Liegenschaft besichtigt. Die Maklerin habe sich um sämtliche Vorkehrungen und Kontakte mit den Mietern und Handwerkern gekümmert. Der Berufungsbeklagte habe einzig deren Rechnungen bezahlt. Auch werde bestritten, dass dem Berufungsbeklagten deswegen Kosten von USD 5'000.– entstanden seien. Der Berufungsbeklagte habe keine solchen Belege eingereicht (act. 27 S. 3–6). 4.2.3. Sodann bestreitet die Berufungsklägerin, dass im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Liegenschaft Kosten für Umgebungsarbeiten und Malerarbei- ten sowie diverse kleinere Reparaturen in der Höhe von USD 34'590.– angefallen seien. Gemäss dem Berufungsbeklagten seien diese Kosten von den Mehrein- nahmen aufgrund der Mietzinserhöhung abzuziehen, so dass schlussendlich kein höheres Einkommen resultiere, als der von der Vorinstanz angenommene Netto- ertrag von CHF 3'026.– pro Monat. Der Berufungsbeklagte lasse in seiner Argu- mentation unberücksichtigt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Nettoer- trages aus den Liegenschaftseinnahmen ja bereits Kosten für Instandstellung, Unterhalt, Reparaturen berücksichtigt habe. Der angerechnete Nettoertrag von Fr. 3'026.– sei aus einem Durchschnitt der Erträge der Jahre 2019 bis 2021 be- rechnet worden. Diese Berechnung basiere teilweise auf dem zu tiefen Mietzins von USD 7'000.– anstatt auf dem seit dem 1. Juli 2021 geltenden Mietzins von USD 8'200.–. Auf jeden Fall habe die Vorinstanz bereits Kosten für Verwaltung, Reparaturen und Unterhalt der Liegenschaft von mindestens USD 4'000.– pro Monat berücksichtigt. Bei Mietzinseinnahmen von USD 8'200.– pro Monat, habe - 21 - die Vorinstanz sogar einen Aufwand von USD 5'200.– pro Monat angerechnet. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Liegen- schaft seien durch den bereits berücksichtigten monatlichen Betrag von mindes- tens USD 4'000.– bei weitem gedeckt. Die Mieter bezahlten neben einem höhe- ren Mietzins von USD 12'000.– zusätzlich auch höhere Unterhaltskosten. So seien sie neu für die Wartung des Pools, das Rasenmähen und das Reinigen des Hofs und der Einfahrt verantwortlich. Da früher die Vermieter diese Kosten getra- gen hätten, reduzierten sich die Unterhaltskosten in diesem Umfang. Daher sei es gerechtfertigt, den gesamten Betrag von USD 3'800.–, um welchen sich der Miet- zins erhöht habe, dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzu- rechnen. Weiter habe sich die Berufungsklägerin an den ausserordentlichen Kos- ten der Dachreparatur zur Hälfte beteiligt, obwohl sie selber keine Mieterträge er- halte. Dementsprechend könne der Berufungsbeklagte korrekterweise seinen An- teil an diesen ausserordentlichen Kosten auch nicht von den Mietzinseinnahmen abziehen. Schliesslich werde bestritten, dass Maklergebühren regelmässig anfal- len würden. Die neuen Mieter würden – trotz des auf ein Jahr befristeten Mietver- trages – langfristig im Haus bleiben (act. 27 S. 3–6). Selbst im Falle eines Auszu- ges könnte zweifelsfrei ein neuer Mieter gefunden werden. Vor allem in dieser Gegend sei der Markt nämlich sehr gut. Die Parteien hätten mit T._____ eine Maklerin, die den Auszug überwachen könnte; eine persönliche Anwesenheit des Berufungsbeklagten sei nicht nötig (Prot. S. 8 f.). 4.3. 4.3.1. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Mietzinsentwicklung zu Recht auf Durchschnitts- und Schätz- werte abgestützt. Vorliegend sei es zwar zu einem Mieterwechsel in der Liegen- schaft C._____ gekommen. Es bleibe aber ungewiss, ob die neuen Mieter lang- fristig im Haus blieben. Abgesehen davon sei mit erheblichen Unterhaltskosten zu rechnen, stehe doch insbesondere eine grössere Dachsanierung an. Er habe ein Interesse daran, die Liegenschaft in einem guten Zustand zu erhalten. Es sei rich- tig, dass der Vertrag mit der bisherigen Liegenschaftenverwaltungsfirma R._____ - 22 - aufgelöst worden sei. Indessen dürfe aus diesem Umstand nicht abgeleitet wer- den, dass dem Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft keine Kosten mehr ent- stünden. Entsprechend dürfe man die früheren Verwaltungskosten der R._____ nicht einfach zu seinem Liegenschafteneinkommen hinzuzählen (act. 18 S. 5–8). Die Noveneingabe vom 22. Mai 2023 betreffend Liegenschaft C._____ sei ver- spätet. Die Berufungsklägerin habe nämlich bereits Mitte April 2023 gewusst, dass der künftige Mietzins USD 10'000.– bis 11'000.– betragen werde. Die Beru- fungsklägerin hätte diesen Umstand daher in ihrer Berufungsschrift vom 24. April 2023 erwähnen können. Der Mietvertrag sei bloss für ein Jahr abgeschlossen worden. So hätten die neuen Mieter betont, dass sie ein eigenes Haus kaufen wollten. Um diese Mieter zu finden, habe er einem Makler eine Gebühr von USD 10'500.– bezahlen müssen. Da der Mietvertrag bloss für ein Jahr abge- schlossen worden sei, werde in einem Jahr voraussichtlich erneut eine solche Maklergebühr anfallen. Die Kosten für die Instandstellung der Umgebung hätten sich auf USD 12'570.– belaufen. Die Malerarbeiten hätten USD 4'000.–, die Arbei- ten an den Bäumen USD 1'207.– und die Abflussarbeiten USD 392.43 betragen (act. 22 S. 2). Für Malerarbeiten habe er USD 4'000.– und für diverse kleinere Re- paraturen USD 2'500.– bezahlt. Um diese Unterhaltsarbeiten durchführen und kontrollieren zu können, habe er sich vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 in den USA aufgehalten. Die ihm daraus resultierenden Kosten für Flugticket, Unter- kunft, Automiete und Essen hätten ca. USD 5'000.– betragen. Die geschätzten Kosten für die Dachrenovation beliefen sich auf USD 35'000.– bis USD 40'000.– (act. 20 S. 1–5; act. 22 S. 1 f.). 4.3.2. An der Gerichtsverhandlung liess der Berufungsbeklagte ausführen, er sei vor allem wegen der Liegenschaft in die USA gereist. Namentlich habe er dort die Stadtverwaltung besucht, um die Wetland-Schäden zu besprechen. Er habe sich mit seinem Anwalt getroffen, um die Auswirkungen der Wetland Penalty Resolu- tion und die Nichtzahlung einer Monatsmiete durch den Vormieter zu besprechen. Weiter hätten mehrere Treffen mit der Maklerin T._____ stattgefunden, an denen sie Renovations- und Sanierungsarbeiten sowie weitere offene Probleme mit dem Haus besprochen hätten. Schliesslich seien Treffen mit dem Dachdecker und der Gartenbaufirma erfolgt (act. 42 S. 3 f.). Er sehe sich für das Jahr 2023 mit Liegen- - 23 - schaftenkosten von USD 46'794.– konfrontiert. Für das Jahr 2024 rechne er mit zusätzlichen Kosten von USD 29'080.–. Bei ihm fielen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzliche Ausgaben von USD 76'054.– (USD 46'974.– [2023] + USD 29'080.– [2024]) an. Dem stehe ein zusätzliches Einkommen aus Mietzinsen in den Jahren 2023 und 2024 von USD 68'400.– (18 Monate x [USD 12'000.– ./. USD 8'200.–]) zuzüglich eines Einkommens aus von den Mietern selbst bezahl- tem Gartenunterhalt von USD 2'000.–, das heisst total USD 70'400.– gegenüber. Insgesamt resultiere so aus der Vermietung der Liegenschaft ein Mindereinkom- men von USD 5'654.– (USD 76'054.– ./. USD 70'400.–; act. 42 S. 5). Der Beru- fungsbeklagte erziele somit kein höheres Einkommen als dasjenige, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die jetzigen Mieter die Liegenschaft nach Ablauf der einjährigen Ver- tragslaufzeit wieder verliessen. Folglich bestehe das Risiko, dass der Berufungs- beklagte kein Mieteinkommen erziele, bis er neue Mieter finde. Hinzu kämen dann auch noch die damit verbundenen Maklergebühren (act. 42 S. 6). Die Dachrepa- ratur der Liegenschaft habe insgesamt USD 37'508.– gekostet. Davon habe die Berufungsklägerin USD 16'250.– und der Berufungsbeklagte USD 21'258.– bezahlt. Es treffe somit nicht zu, dass die Berufungsklägerin die Hälfte der Repa- raturkosten übernommen habe. Vielmehr habe er den Differenzbetrag von USD 5'008.– selbst getragen (act. 42 S. 6 f.). Schliesslich habe er gegenüber den früheren Mietern noch eine offene Forderung von USD 4'671.– (act. 42 S. 8). 4.4. Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch die Erträge aus vermie- teten oder verpachteten Liegenschaften (Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spy- cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., Bern 2023, Kap. 1 N 60). Dabei dür- fen der unterhaltspflichtigen Person allerdings nicht das ganze Brutto-, sondern bloss das reduzierte Nettoeinkommen angerechnet werden. Von den Einkünften sind all diejenigen Auslagen abzuziehen, die den Abschluss des Mietvertrags erst ermöglichten oder welche die Vermieterschaft während laufenden Vertrages selbst zu tragen hat. Diese Differenz bildet entweder den Gewinn oder den Ver- lust aus der Liegenschaftenvermietung. - 24 - 4.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2019 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, für das Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und für das Jahr 2021 von Fr. 25'100.– an. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 (act. 5/251/1 S. 13), 2020 (act. 5/252/2 S. 14) und 2021 (act. 5/318/6 S. 13) ab. Gestützt auf diese Nettoerträge ermittelte sie einen durchschnittlichen monatlichen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2). 4.4.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend gemachte Mietzinserhöhung per
  30. Juli 2021 von USD 7'000.– auf USD 8'200.– nicht berücksichtigt. Der vorin- stanzliche Aktenschluss trat im vorliegenden summarischen Verfahren spätestens nach der Verhandlung vom 3. November 2022 ein. Danach konnten neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO ins Verfahren eingebracht werden. Die Berufungsklägerin begründet nicht, weshalb ihr eine frühere Mitteilung nicht möglich war. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die Mietzinserhöhung durchaus berücksichtigt: Die Vorinstanz legte ih- rer Berechnung die Nettoliegenschaftenerträge aus den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 zugrunde. Der Nettoliegenschaftenertrag setzt sich aus den Brut- tomietzinsen abzüglich der Unterhalts- und Verwaltungskosten zusammen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, erzielte der Berufungsbeklagte ab Juli 2021 einen höheren Bruttomietzins. Indessen macht sie nicht geltend, der Beru- fungsbeklagte habe in seiner Steuererklärung 2021 seine Mieteinnahmen falsch, das heisst zu tief, deklariert. Folglich durfte die Vorinstanz auf diesen Steuerwert abstellen. Soweit die Berufungsklägerin den Jahren 2019 und 2020 die höheren Erträge des Jahres 2021 hinzurechnen möchte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Der Sinn einer Durchschnittsbildung besteht gerade darin, den Mittelwert über mehrere Jahre zu bestimmen. Dies drängt sich vor allem dann auf, wenn die Mieterträge – wie hier – Schwankungen unterworfen sind. 4.4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erzielte der Berufungsbe- klagte im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung 2019 aus der Immobilie C._____ ei- nen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag - 25 - setzt sich aus Fr. 82'638.– Mietzinsen abzüglich Fr. 41'674.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 251/1 S. 13). 4.4.4. Im Jahr 2020 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2020 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 42'871.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 78'874.– Mietzinsen abzüglich Fr. 36'003.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/251/2 S. 14). Auch diese Ertragsermittlung der Vorinstanz ist korrekt. 4.4.5. Im Jahr 2021 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2021 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 25'110.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 74'897.– Mietzinsen abzüglich Fr. 49'787.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/318/6 S. 13). Diese vorinstanzliche Ertragser- mittlung ist ebenfalls zutreffend. 4.4.6. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der durchschnittlichen Liegenschaftenerträge nicht auf das Jahr 2022 abstellte, stan- den diese doch anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2022 noch nicht fest. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Weg- fall der Management Fee nicht berücksichtigte. Als sogenannt echtes Novum sind die Liegenschaftenerträge 2022 im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2022 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 32'685.–. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 91'965.– Mietzinsen abzüglich Fr. 59'280.– Unter- halts- und Verwaltungskosten zusammen (act. 43/3). 4.4.7. Mit Noveneingabe vom 22. Mai 2023 machte die Berufungsklägerin gel- tend, die Parteien hätten per 10. Juli 2023 mit neuen Mietern einen neuen Miet- vertrag (act. 10) abgeschlossen. Der neue Mietzins betrage USD 12'000.– pro Monat. Zusätzlich würden die neuen Mieter den wöchentlichen Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 S. 2). Wie in E. II/4.1.6. dargelegt, bildet dieser neue Mietvertrag ein rechtzeitig eingereichtes und damit novenrechtlich zulässiges (Art. 317 Abs. 1 ZPO) neues Beweismittel. Der Beru- fungsbeklagte erzielte aufgrund des früheren Mietvertrages von Januar bis Juni - 26 - 2023 ein Bruttoeinkommen von USD 8'200.–. Seit dem 10. Juli 2023 beträgt das Bruttomonatseinkommen gemäss neuem Mietvertrag USD 12'000.– (act. 10/1). Der Einfachheit halber wird hier dieses Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2023 angerechnet. Der Berufungsbeklagte reichte keine Beweismittel für seine Behaup- tung ein, wonach die neuen Mieter erst im August 2023 in die Liegenschaft einge- zogen seien. Letztlich kann diese Fragen offenbleiben, haben doch die Mieter, wie der Berufungsbeklagte selbst ausführt, auch den Juli-Mietzins bezahlt (vgl. act. 42 S. 4). Die Berufungsklägerin führt nicht näher aus, wie hoch die Erspar- nisse des Berufungsbeklagten infolge des von der neuen Mieterschaft bezahlten wöchentliche Pool- beziehungsweise Gartenunterhalts sind (vgl. act. 9). Entspre- chend erübrigen sich Ausführungen dazu. Insgesamt ist somit von einem Brutto- monatseinkommen im Jahr 2023 in der Höhe von USD 121'200.– auszugehen ([6 x USD 8'200.–] + [6 x USD 12'000.–]).Unter Berücksichtigung des vorinstanzli- chen Wechselkurses von USD 1 = CHF 0,921 führt dies zu einem Bruttoliegen- schaftenertrag von Fr. 111'625.20. 4.4.8. Der Berufungsbeklagte nahm innert erstreckter Frist (act. 29) am 20. Juli 2023 zum neuen Mietvertrag Stellung (act. 20). In diesem Rahmen reichte er als liegenschaftenbezogene Beweismittel mehrere E-Mails ein, die von April, Mai und Juni 2023 datieren. Wie oben dargelegt, müssen neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Verzug, das heisst praxisgemäss innert 10 Tagen, vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Folglich hätte der Berufungsbeklagte mit deren Einrei- chung nicht bis zum 20. Juli 2023 zuwarten dürfen. Die E-Mails bilden somit ver- spätete und damit unzulässige Noven. 4.4.9. Am 21. Juli 2023 reichte der Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ weitere Sanierungs- und Reparaturbelege ein (act. 22 f.). Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen dieser Belege zu prüfen, ob der Beru- fungsbeklagte ihn innert 10 Tagen als Novum vorgebracht hat (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO): Rechnung der U._____ vom 21. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 23/1), Rechnung der V._____ ohne Datum (zulässiges Novum; act. 23/2), Rechnung von W._____ vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/3), Rech- - 27 - nung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/4) und Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/5). 4.4.10. An der Verhandlung vom 23. November 2023 reichte der Berufungsbe- klagte weitere Unterlagen zur Liegenschaft C._____ ein. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Belege unter Beachtung der 10-Tagefrist als Noven zu berücksichtigen sind: AC._____ Service vom 30. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/5), AD._____ vom 16. Juli 2023 (act. 43/1/6), ein AE._____ Ticket vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/7), diverse Checkzahlungen von Juni, Juli und Au- gust 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/8–13), diverse American Express Zahlun- gen von Juli bis Oktober 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/14), eine Airbnb- Rechnung vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/15), eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Pool vom September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/16), eine Rechnung von AF._____ vom 8. Juli 2023 (verspätetes No- vum; act. 43/1/17), eine Rechnung der AG._____ LLC vom 27. September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/18), eine Rechnung für einen Geschirrspüler vom
  31. Oktober 2022 (verspätetes Novum; act. 43/1/19), eine Rechnung von V._____ ohne Datum (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/2]; zuläs- siges Novum; act. 43/1/20), eine Rechnung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/4]; zulässiges Novum; act. 43/1/21), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 4. August 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/22), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (ver- spätetes Novum; act. 43/1/23), eine Rechnung der AH._____ vom 21. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/24), eine Rechnung von AI._____ vom 31. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/4), eine Rechnung von AJ._____ vom 14. Au- gust 2023 (verspätetes Novum; act. 43/6) und eine Rechnung von U._____ vom
  32. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 43/7). 4.4.11. Zusammenfassend sind die meisten der vom Berufungsbeklagten einge- reichten Unterhalts- und Reparaturrechnungen als unzulässige Noven zu qualifi- zieren. Wie vorstehend erwähnt, zählen die Erträge aus vermieteten Liegenschaf- ten zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Entsprechend ist nicht allein auf den Bruttomietertrag abzustellen. Mit den wenigen zulässigen Noven lässt sich die - 28 - Liegenschaftenertragsberechnung indessen nicht bewerkstelligen. Im Anwen- dungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 in Verbin- dung mit Art. 55 Abs. 2 ZPO) darf die Berufungsinstanz ihrem Entscheid keinen offensichtlich unvollständigen Sachverhalt zugrunde legen. Die Berufungsklägerin weist zwar darauf hin, dass die neuen Mieter zusätzlich den Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 Rz. 1 und 3). Diese Ausführungen sind jedoch zu unsubstantiiert, weshalb sie unberücksichtigt blei- ben müssen. Letztlich geht die Berufungsklägerin von gleichbleibenden Unter- haltskosten aus (act. 9 S. 2 f.). Entsprechend sind die bisherigen Unterhaltskosten der Berechnung des Liegenschaftenertrags zugrunde zu legen. 4.4.12. Bei dieser Ausgangslage sind die Unterhaltskosten für das Jahr 2023 auf- grund des Durchschnitts der Jahre 2019–2022 zu berechnen. Wie oben darge- legt, betrugen die Unterhaltskosten im Jahr 2019 Fr. 41'674.– (act. 251/1 S. 13), im Jahr 2020 Fr. 36'003.– (act. 5/251/2 S. 14), im Jahr 2021 Fr. 49'787.– (act. 5/318/6 S. 13) und im Jahr 2022 Fr. 59'280.– (act. 43/3). Dies führt zu durch- schnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 46'686.–. Entsprechend beträgt der Netto- liegenschaftenertrag für das Jahr 2023 Fr. 64'939.20 (Fr. 111'625.20 ./. Fr. 46'686.–.). 4.5. Aufgrund des deutlich höheren Mietzinses seit Juli 2023 resultiert im Jahr 2023 ein besonders hoher Liegenschaftenertrag. Da der aktuelle Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist (act. 23/1) und aus der E-Mail-Korrespondenz (act. 43/8) her- vorgeht, dass die Mieter auf der Suche nach einem Eigenheim sind, kann aktuell nicht angenommen werden, der Liegenschaftenertrag halte sich künftig auf die- sem hohen Niveau. Auch vermag die Berufungsklägerin nicht schlüssig aufzuzei- gen, weshalb sich das Mietzinsniveau in der Standortgemeinde AK._____ voraus- sichtlich auf diesem hohen Niveau halten werde (act. 9). Entsprechend ist weiter von schwankenden Erträgen auszugehen und auf eine Durchschnittsberechnung abzustellen. Das durchschnittliche Liegenschafteneinkommen von 2019 bis 2023 beträgt somit Fr. 41'313.85 ([Fr. 40'964.– {2019} + Fr. 42'871.– {2020} + Fr. 25'110.– {2021} + Fr. 32'685.– {2022} + Fr. 64'939.20 {2023}] : 5). Teilt man - 29 - diesen Betrag durch zwölf resultiert ein Nettomonatseinkommen von gerundet Fr. 3'443.– für die Phasen 1 und 2.
  33. Einkommen aus N._____/O._____ 5.1. Der Berufungsbeklagte erzielt weitere Einkünfte aus einem N._____ Plan (N._____) und einem O._____ (O._____). Die Vorinstanz führte dazu aus, die entsprechenden Einkommen müssten geschätzt werden. Massgeblich sei die Overview per 4. November 2022 (act. 5/322/3), wobei zusätzlich ein O._____ inte- rest payment berücksichtigt werden müsse. Dieses O._____ interest payment habe 9 % im Jahr 2020 (Fr. 21'025.90 von Fr. 231'378.25) und 7 % im Jahr 2021 (Fr. 34'626.80 von Fr. 479'757.95) betragen. Es sei deshalb für die Jahre 2023 und 2024 von einem O._____ interest payment von durchschnittlich 8 % auszuge- hen. Dies ergebe einen Bruttobetrag von Fr. 151'469.21 (Fr. 140'249.27 zuzüglich 8 %) und von Fr. 64'764.52 (Fr. 59'967.15 zuzüglich 8 %). Von diesen Beträgen seien die Sozialversicherungsabzüge abzuziehen. Diese beliefen sich bis zu ei- nem Bruttoeinkommen von Fr. 148'200.– auf 6.4 % und bei einem höheren Ein- kommen auf 5.3 %. Folglich sei dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 141'811.– sowie für das Jahr 2024 ein solches von Fr. 60'619.– aus N._____/O._____ anzurechnen. Um nicht weitere Einkommens- phasen bilden zu müssen, sei für die Berechnung der Einnahmen aus N._____/O._____ auf den Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024 abzustellen. Folglich belaufe sich das monatliche Einkommen aus N._____/O._____ auf Fr. 12'229.– ([12 x Fr. 19'819.–} + Fr. 141'811.– + Fr. 60'619.–] : 36). Ab dem Jahr 2025 erhalte der Berufungsbeklagte keine N._____/O._____ Zahlungen mehr (act. 4 E. 3.1.1.4). 5.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die O._____ Zinszahlungen falsch berechnet (act. 2 S. 10. Sie bezieht sich damit auf ihre Ausführungen in ihrer Massnahmegesuchsantwort vom 5. August 2022. Darin hatte sie Folgendes geltend gemacht: Wie sich aus dem der Steuererklärung 2021 beigelegten Lohnausweis 2021 ergebe, habe die M._____ dem Berufungs- beklagten im Jahr 2021 Beteiligungen in der Höhe von Fr. 479'758.– sowie Zinsen auf den Beteiligungsrechten in der Höhe von Fr. 35'867.– ausbezahlt. Nach Ab- - 30 - zug der Sozialabgaben von insgesamt Fr. 29'787.– resultiere ein Nettoeinkom- men aus den Beteiligungsrechten N._____ und O._____ und Zinsen von total Fr. 485'920.–. Der effektiv ausbezahlte und ausgewiesene Betrag sei daher Fr. 103'375.– höher als vom Berufungsbeklagten angegeben. Selbstverständlich sei von den im Lohnausweis 2021 deklarierten Einnahmen auszugehen (act. 5/353 Rz. 9). In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin nun geltend, ge- mäss Vorinstanz habe das O._____ interest payment im Jahr 2022 9 % und im Jahr 2021 7 % betragen. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass bis und mit dem Jahr 2022 neben den O._____ Mitarbeiterbeteiligungen auch noch N._____ Mitarbeiterbeteiligungen ausbezahlt worden seien. Wie aus dem Lohnausweis 2022 hervorgehe, seien in diesem Jahr Fr. 165'807.40 an O._____ Mitarbeiterbeteiligung ausbezahlt worden. Der Rest seien N._____ Beteiligungen gewesen. Das O._____ Interest payment von Fr. 21'025.90 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 165'807.40 bezogen, was 12.68 % entspreche. Im Jahr 2021 seien gemäss Lohnausweis 2021 Fr. 331'000.– an O._____ Mitarbeiterbeteiligun- gen ausbezahlt worden, wobei auch hier der Rest N._____ Beteiligungen gewe- sen seien. Das O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 331'000.– bezogen, was einem Zins von 10.45 % entspre- che. Nehme man den Mittelwert von 12.68 % und 10.45 % ergebe dies einen Durchschnitt von 11.56 % und nicht 8 %. Somit seien im Jahr 2023 zum Betrag von Fr. 140'249.27 O._____ interest payments von Fr. 16'212.81 (11.56 %) hinzu- zurechnen, was insgesamt Fr. 156'462.08 ergebe. Im Jahr 2024 seien zum Be- trag von Fr. 59'967.15 noch O._____ interest payments von Fr. 6'932.20 (11.56 %) zu addieren, was insgesamt Fr. 66'899.35 ergebe. Abzüglich der AHV Beiträge von 6.4 % bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– und 5.3 % auf dem diesen Betrag übersteigenden Einkommen führe dies für das Jahr 2023 zu einem Einkommen von Fr. 146'539.39 und für das Jahr 2024 zu einem solchen von Fr. 62'617.80. Zusammen mit dem Einkommen aus dem Jahr 2022 resultiere auf diese Weise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 12'416.25 ([Fr. 237'828.– + Fr. 146'539.39 + Fr. 62'617.80] : 36; act. 2 S. 10 f.). 5.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Berufungsklägerin hätte ihre Berechnungen bezüglich N._____/O._____ schon viel früher vornehmen kön- - 31 - nen. Da sie dies unterlassen habe, seien ihre Ausführungen nun nicht mehr zuläs- sig (act. 18 S. 9). Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin einen Ver- stoss gegen das Novenrecht vor. Die Berufungsklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf das im Lohnausweis des Berufungsbeklagten ausgewie- sene Einkommen Ausführungen zur Höhe der Mitarbeiterbeteiligungen gemacht (act. 5/353 Rz. 9; act. 5/354/1). Die Berechnungen im angefochtenen Urteil geben der Berufungsklägerin Anlass, sich in ihrer Berufungsbegründung dazu zu äus- sern. Unter novenrechtlichen Gesichtspunkten sind diese Ausführungen daher zu- lässig. Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhalts- prozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). 5.4. Was die Berechnung der N._____/O._____ Zahlungen betrifft, ergeben sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen folgende Beträge (act. 4 E. 3.1.1.4): 5.4.1. Dem Berufungsbeklagten wurden im Jahr 2021 insgesamt Fr. 331'000.– an O._____ Zahlungen vergütet. Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Beru- fungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 gutgeschrieben (act. 354/1 Blätter 3 und 4). Dies entspricht einer Verzinsung von 10.45 %. Insge- samt erzielte der Berufungsbeklagten im Jahr 2021 ein totales O._____ Einkom- men von Fr. 365'616.80 (Fr. 331'000.– + Fr. 34'616.80). 5.4.2. Dem Berufungsbeklagten wurde im Jahr 2022 insgesamt Fr. 165'807.40 an O._____ Zahlungen vergütet (act. 5/368/7 Blatt 3). Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Berufungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 21'025.90 gutgeschrieben (act. 368/7 Blätter 2 und 3). Dies entspricht einer Verzinsung von 12.68 %. Insgesamt erzielte der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 ein O._____ Einkommen von Fr. 186'833.30 (Fr. 165'807.40 + Fr. 21'025.90). Dazu kommen N._____ Zahlungen von total Fr. 65'570.85 (act. 5/368/7 Blatt 2). Das gesamte Netto-Einkommen aus N._____/O._____ betrug somit Fr. 252'404.15 (Fr. 186'833.30 + Fr. 65'570.85). 5.4.3. Der Mittelwert der Verzinsung des Jahres 2021 von 10.45 % und des Jah- res 2022 von 12.68 % beträgt somit 11.56 %. - 32 - 5.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Berufungsbeklagte in den Jahren 2023 und 2024 mit O._____ Zahlungen von Fr. 140'249.27 respektive Fr. 59'967.15 rechnen (act. 5/322/3). Zu diesen Beträgen ist der oben ermittelte, durchschnittliche O._____ Zins von 11.56 % hinzuzuzählen. Dies führt zu einem gesamten O._____ Einkommen für das Jahr 2023 von Fr. 156'462.08 respektive für das Jahr 2024 von Fr. 66'899.35. 5.4.5. Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, wird der Empfänger solcher Einkommen AHV- und ALV-abgabepflichtig. Bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– beträgt dieser Abgabesatz 6.4 %. Im Mehrbetrag reduziert sich der Satz auf 5.3 % (www.bsv.admin.ch -> BSV-Online -> Sozialversicherungen -> Überblick -> Beiträge an die Sozialversicherungen). Vorliegend sind diese Sozial- versicherungsbeiträge antragsgemäss nur in den Jahren 2023 und 2024 abzuzie- hen. Die so bereinigten O._____ Einkommen betragen für das Jahr 2023 Fr. 146'539.38 ([0.936 x Fr. 148'200.–] + [0.947 x Fr. 8'262.08]) und für das Jahr 2024 Fr. 62'617.79 (0.936 x Fr. 66'899.35). 5.4.6. Das durchschnittliche Monatseinkommen aus N._____/O._____ beträgt für die Phase 1 somit Fr. 12'821.– (gerundet) ([Fr. 252'404.15 {Jahr 2022} + Fr. 146'539.38 {Jahr 2023} + Fr. 62'617.79 {Jahr 2024}] : 36). Für die Phase 2 ist dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen kein Einkommen aus N._____/O._____ anzurechnen.
  34. Verwaltungsrats- und Beratungsmandate 6.1. G._____ AG 6.1.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe über die K._____ AG diverse Mandate angenommen, die er im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen habe. Per Ende 2022 sei er Mitglied des Beirates der G._____ AG geworden (act. 2 S. 12). In ihrer Novenstellungnahme vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, die G._____ AG sei ein äusserst erfolgreiches Unternehmen, deren Aktien an der BEKB SME|X – Die Schweizerische Handels- plattform für tokenisierte Vermögenswerte gehandelt würden. Der Berufungsbe- - 33 - klagte erhalte monatlich 500 Aktien, was bei einem Kurs von Fr. 5.50 zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'750.– führe. Der Börsenwert einer einzelnen Aktie betrage Fr. 5.50. Der Berufungsbeklagte habe zudem die Option gehabt, einmalig 50'000 Aktien zum halben Preis zu kaufen. Wenn man von einem Aktien- preis von Fr. 5.50 pro Aktie ausgehe, entspreche dies einer zusätzlichen Vergü- tung von Fr. 137'500.– (act. 27 S. 6–8). 6.1.2. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht aus seiner Tätigkeit für die K._____ AG kein Einkommen angerechnet. Er müsse immer wieder Mandate annehmen, die bloss pro bono vergütet würden. Er hoffe aber, durch solche Mandate Interessenten aufzufallen, die ihn später für seine Dienste auch bezahlen könnten. Weder die K._____ AG noch der Beru- fungsbeklagte persönlich habe bis anhin von der G._____ AG eine Vergütung er- halten. Zwar habe die K._____ AG Aktien von der G._____ AG ausgehändigt be- kommen. Der Steuerwert einer solchen Aktie betrage indessen bloss Fr. 0.02. Auch habe die G._____ AG im Jahr 2021 Verluste erlitten (act. 20 S. 7). 6.1.3. Die Berufungsklägerin macht in der Novenstellungnahme vom 28. Septem- ber 2023 keine Angaben zur Zulässigkeit ihrer neuen Ausführungen zum Börsen- wert der G._____ Aktien (vgl. vorstehend E. III/4.1.2), weshalb diese als unbe- achtlich zu gelten haben. Sie hätte den Kurswert dieses öffentlich gehandelten Wertpapiers spätestens in ihrer Berufung behaupten müssen. Wie in E. II./4 dar- gelegt, kann sie dieses Versäumnis nicht in einer Novenstellungnahme nachho- len, die sich richtigerweise einzig auf die Liegenschaft C._____ hätte beschränken müssen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Berufungsbeklagten zum Steuer- wert dieser Aktien. Damit muss offenbleiben, welchen Wert die G._____ AG Ak- tien hat. Dem Berufungsbeklagten kann aus diesem Mandat daher kein rechtser- hebliches Einkommen angerechnet werden. 6.2. H._____ AG 6.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus einer Mitteilung auf der Webseite von AL._____ vom 28. Februar 2023 gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte Aufsichtsratsmitglied der in Liechtenstein domizilierten Firma H._____ AG sei. - 34 - Auch auf der Webseite der H._____ AG sei der Berufungsbeklagte als Verwal- tungsrat aufgeführt. Aus dieser Tätigkeit erziele der Berufungsbeklagte auf jeden Fall ein Einkommen. Dessen Höhe sei aktuell aber nicht bekannt (act. 2 S. 13). In der Noveneingabe vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, der Berufungsbeklagte habe zwar eine Bestätigung eingereicht, wonach er von der H._____ AG in den nächsten 12–24 Monate keine Vergütung erhalte. Indessen sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte spätestens ab 2024 das übli- che Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'000.– pro Monat beziehen werde. Auch würden dem Berufungsbeklagten bereits heute Optionen auf Aktien der H._____ AG zugeteilt (act. 27 S. 8 f.). 6.2.2. Der Berufungsbeklagte macht geltend, von der H._____ AG bekomme er kein Einkommen. Wie aus dem Schreiben ihres CFO hervorgehe, könne er in den kommenden 12 bis 24 Monate keine Vergütung erwarten. Ihm würden lediglich Optionen ohne einen relevanten Wert gutgeschrieben (act. 20 S. 8). 6.2.3. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur H._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es an der Berufungsklägerin gele- gen, konkrete Ausführungen zu dem vom Berufungsbeklagten von der H._____ AG erzielten Einkommen zu machen. Daran fehlt es. Zudem hielt der CFO dieser Gesellschaft, AM._____, am 14. Juli 2023 ausdrücklich fest, dass sich seine Ge- sellschaft in einer ernsten Liquiditätssituation befinde. Die H._____ AG könne da- her dem Berufungsbeklagten in den kommenden 12 bis 24 Monaten keine Vergü- tung auszahlen. Die H._____ AG schreibe dem Berufungsbeklagten aber für seine Tätigkeiten Optionen an der Gesellschaft gut, deren Wert gegenwärtig Null betrage (act. 21/12). Folglich ist dem Berufungsbeklagten aus diesem Mandat kein Einkommen anzurechnen. 6.3. I._____ AG 6.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei neu im Beirat der I._____ AG. Dort erhalte er für seine Beratungsdienste ein Entgelt, des- - 35 - sen Höhe unbekannt sei (act. 2 S. 13). Es sei ihm ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'000.– pro Monat anzurechnen (act. 27 S. 9). 6.3.2. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er erhalte von der I._____ AG keine finanzielle Entschädigung, sondern bloss wertlose Optionen. Die I._____ AG verfüge als Startup-Unternehmen nicht über die nötigen liquiden Mittel, um Honorarzahlungen zu leisten (act. 20 S. 9). 6.3.3. Auch hier kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur I._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. Der Berufungsbe- klagte ist bloss Mitglied des Beirates, ohne Geschäftsleitungsmitglied oder Ange- stellter der Gesellschaft zu sein. Als Startup-Unternehmen vermag die I._____ AG ihre Betriebskosten noch nicht zu decken, wie aus dem Schreiben ihres CEO AN._____ hervorgeht (act. 21/14). Für seine Tätigkeit erhält der Berufungsbe- klagte keine Barentschädigung. Vielmehr wird er dafür ab dem Jahr 2024 Gesell- schaftsaktien als Vergütung erhalten. Wie hoch deren Wert sein wird, ist unklar. Folglich ist nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte aus dieser Beratungstä- tigkeit ein Einkommen erzielt. 6.4. J._____ 6.4.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei dem Board of Mentors von J._____ beigetreten. Der Berufungsbeklagte biete dort Be- ratungen von Geschäftsführern und leitenden Angestellten auf der ganzen Welt an. Diese Tätigkeit erfolge selbstverständlich nicht unentgeltlich und es sei mit zahlreichen solchen Beratungsmandaten zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er aus dieser Beratungstätigkeit ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr erwirtschafte (act. 2 S. 14). 6.4.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er aus seiner Tätigkeit beim Board of Mentors von J._____ ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr generiere (act. 18 S. 11 f.). Weder er selbst noch die K._____ AG erziele aus der Tätigkeit bei der J._____ ein solches jährliches Zusatzeinkommen. J._____ - 36 - sei nämlich bloss eine Peer-to-Peer-Gemeinschaft von Vorstandsmitgliedern. Der Berufungsbeklagte sei kein Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglied von J._____. Vielmehr werde ihm als Mentor nur dann ein Honorar bezahlt, wenn ein Mitglieds- unternehmen seine Mentordienste tatsächlich auch beanspruche. Bis jetzt sei er noch nie aufgeboten worden, weshalb er auch keine Vergütung erhalten habe. Für ihn sei es wichtig, sich bekannt zu machen und sein Beziehungsnetz auszu- dehnen. Er erhoffe sich dadurch spätere Aufträge, welche ihm erlaubten, die weg- fallenden Einkünfte aus N._____/O._____ zu ersetzen (act. 20 S. 9–11). Das E- Mail von AO._____ bestätige, dass er keine feste Vergütung erhalte. Ein Honorar werde ihm erst ausbezahlt, wenn ihn J._____ effektiv wegen eines Mentorauftra- ges kontaktiere. Dies sei bisher aber noch nie geschehen (act. 42 S. 10 f.). 6.4.3. Erneut kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Par- teien zu J._____ novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. AO._____, Senior As- sociate von J._____, erklärte in einem E-Mail vom 6. November 2023, dass der Berufungsbeklagte kein fixes Salär ausbezahlt erhalte. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Berufungsbeklagte bereits irgendwelche Mentoraufträge er- halten hätte. Folglich kann ihm auch aus dieser Beratungstätigkeit kein Einkom- men angerechnet werden. 6.5. L._____ AG 6.5.1. In ihrer Noveneingabe vom 20. November 2023 führte die Berufungskläge- rin aus, der Berufungsbeklagte sei Mitte September 2023 Verwaltungsratspräsi- dent der L._____ AG geworden. Ein solches Mandat werde in der Regel deutlich besser entlöhnt als ein gewöhnliches Verwaltungsratsmandat. Es sei davon aus- zugehen, dass der Berufungsbeklagte aus diesem Mandat ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.– pro Monat erziele, wenn nicht deutlich mehr. Es sei nicht bekannt, ob dieses Mandat über die K._____ AG laufe und daher deren Gewinn erhöhe oder ob es auf den Berufungsbeklagten persönlich laute (act. 39 S. 2). 6.5.2. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die L._____ AG sei eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Die Tätigkeit für die L._____ AG sei derart - 37 - eng mit derjenigen für die P._____ AG verbunden, dass beispielsweise die Ver- waltungsratssitzungen der beiden Gesellschaften gemeinsam abgehalten würden. Für die Verwaltungsratsmitglieder entstehe so keine zusätzliche Arbeit. Entspre- chend erziele er durch dieses Mandat kein zusätzliches Einkommen (act. 42 S. 13 f.). 6.5.3. Die L._____ AG ist eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Wie der Be- rufungsbeklagte an der persönlichen Befragung glaubhaft darlegte, gründete die P._____ AG die L._____ AG aus regulatorischen Gründen. Mit Blick auf die ge- ringe Unternehmensgrösse und die faktische Identität der beiden Gesellschaften erscheint nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte aus der L._____ AG kein zusätzliches Einkommen erzielt (Prot. S. 12). 6.6. K._____ AG 6.6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten kein Einkommen aus sei- ner Tätigkeit bei der K._____ AG an, da zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätz- bar sei, ob, wann und in welcher Höhe diese Gesellschaft einen Gewinn erzielen werde und der Berufungsbeklagte ein Einkommen generieren könne (act. 4 E. 3.1.1.5.2 lit. a S. 27). 6.6.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die K._____ AG habe im Jahr 2021 nachweislich einen Jahresgewinn von Fr. 13'479.50 erwirtschaftet. Dies entspre- che einem Monatsgewinn von Fr. 1'125.–. Eine neu gegründete Firma erwirt- schafte in der Startphase einen eher tiefen Gewinn, der sich bei normaler Ge- schäftstätigkeit indessen stetig steigere. Angesichts der bekannten Mandate und Aufträge erziele der Berufungskläger über die K._____ AG ein monatliches Ein- kommen von mindestens Fr. 8'000.– netto (act. 2 S. 16–17). 6.6.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht kein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der K._____ AG angerechnet. Es sei allgemein bekannt, dass selbstständig erwerbende Personen, insbesondere solche eines gewissen Alters, immer wieder Mandate annehmen müssten, welche pro bono erstattet würden. Auf diese Weise würden sie zahlungsfähigen Interes- - 38 - senten auffallen, die sie für ihre Dienste bezahlen könnten (act. 18 S. 9 f.). Viele Betriebe, insbesondere die öffentliche Hand, erteilten Mandate nicht an Einzelfir- men, sondern nur an Gesellschaften. Aus diesem Grund habe der Berufungsbe- klagte die K._____ AG gegründet und eine Website für Branding und Marketing erstellt. Der Berufungsbeklagte bilde sich weiter, reise und treffe Investoren. Die K._____ AG dürfe als eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft dem Be- rufungsbeklagten erst dann ein Honorar oder Dividenden auszahlen, wenn ge- wisse aktienrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise ein Verlustausgleich oder die Bildung von Reserven, erfüllt seien. Die Berufungsklägerin mache eine Art "Durchgriff" und rechne jedes Einkommen, welches die K._____ AG ihrer Mei- nung nach erzielen könne, einfach dem Berufungsbeklagten persönlich an. Die K._____ AG befinde sich aber weiterhin in der Verlustzone. Aufgrund dieser Ver- luste könne die K._____ AG keine Dividenden ausschütten (act. 18 S. 11–14). 6.6.4. Die Berufungsklägerin vermag mit dem Verweis auf die Buchhaltungsunter- lagen nicht glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte aus der K._____ AG ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 8'000.– erzielt (act. 2 S. 16 m.H.a. act. 5/382/2). 6.7. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte von der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____, der L._____ AG und der K._____ AG keine unterhaltsrelevanten Entschädigungen erhält.
  35. Nutzung der Firmenkreditkarte 7.1. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob der Berufungsbeklagte mit der Firmenkreditkarte der K._____ AG private Auslagen finanziert. Die Vorinstanz er- wog dazu, der Berufungsbeklagte habe an der Gerichtsverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den Kreditkartenbeträgen nicht um private Ausgaben, sondern um Geschäftsaufwand gehandelt habe. Der Berufungsbe- klagte habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er allfällige private Aufwendungen, die er mit Firmenkreditkarte bezahle, jeweils an die K._____ AG zurückvergüte. Zwar habe der Berufungsbeklagte seine Sachdarstellung nicht voll bewiesen. In- dessen genüge in einem Massnahmeverfahren blosses Glaubhaftmachen. Hilfs- - 39 - weise hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn man von dem von der Beru- fungsbeklagten behaupteten Aufwand von durchschnittlich Fr. 583.82 im Jahr 2021 und Fr. 655.95 im Jahr 2022 ausginge, würde es sich dabei bloss um ge- ringfügige Einkommensbestandteile handeln, die unbeachtlich seien (act. 4 E. 3.1.5.2.c). 7.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte habe sich verschiedene private Auslagen durch die K._____ AG bezahlen lassen. Diese pri- vaten Aufwendungen seien dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzurechnen. So führe die Buchhaltung der K._____ AG unter dem Vermerk "M._____ KK" diverse Zahlungen in erheblicher Höhe auf. Es bleibe indessen un- klar, was mit der Firmenkreditkarte genau bezahlt worden sei. Normalerweise müsse man den Zahlungszweck in der Buchhaltung offenlegen. Für den Beru- fungsbeklagten wäre es ein Leichtes gewesen, die detaillierten Kreditkartenab- rechnungen einzureichen. Trotz mehrmaligem Hinweis habe er dies nicht getan. Die Zahlungen von total Fr. 7'006.15 an die Kreditkarte des Berufungsbeklagten, welche unter dem Konto Nr. … als Repräsentationsspesen aufgelistet seien, seien daher als Einkommen anzurechnen. Auch ein vergleichsweise geringer Be- trag wirke sich auf den Unterhalt aus. Dementsprechend sei dem Berufungsbe- klagten ein monatliches Einkommen von Fr. 583.– für die von der K._____ AG be- zahlten Privatauslagen anzurechnen (act. 2 S. 17–19). 7.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er sich private Aufwendungen durch die K._____ AG habe bezahlen lassen. Soweit er versehentlich einmal die Firmenkreditkarte für private Zahlungen verwendet habe, habe er den entspre- chenden Betrag wieder in seine Firma einbezahlt. Sein Treuhänder würde es nämlich nicht akzeptieren, wenn er Privatbezüge zu Lasten der Firma tätige. Auch das Steueramt wäre mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden. In einer Buchhaltung müsse nicht exakt aufgeführt werden, was mit der Kreditkarte genau bezahlt worden sei. Es könne daher nicht angehen, dass Kreditkartenzahlungen einfach in Privatbezüge umgedeutet würden, nur weil diese bloss als Pauschal- zahlungen aus der Buchhaltung hervorgingen. Ihm dürfe daher kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden (act. 18 S. 14–16). - 40 - 7.4. Die Berufungsklägerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be- rufungsbeklagte seine Firmenkreditkarte systematisch für private Zwecke miss- braucht. Selbst wenn der Berufungsbeklagte vereinzelt private Zahlungen über seine Firmenkreditkarte abgewickelt haben sollte, darf daraus nicht unbesehen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden. Der Berufungsbe- klagte legt überzeugend dar, dass er die bezogenen Vorteile jeweils an seine Akti- engesellschaft zurückbezahlt hat (act. 18 S. 14–16). Wer heimlich Privatausgaben über seine Gesellschaft abrechnet, dem drohen einschneidende strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel § 261 Abs. 1 StG/ZH: Steuerbetrug bei inhaltlich un- wahren Erfolgsrechnungen). Der Berufungsbeklagte arbeitet in der Finanzbran- che. Personen wie er müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 FINIG). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung könnte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Berufsver- bot aussprechen. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an den Aus- führungen des Berufungsbeklagten zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann daher auf eine Edition seiner Kreditkartenabrechnung verzichtet werden.
  36. Mietzinszahlungen der K._____ AG für die Büronutzung 8.1. Die K._____ AG verfügt über keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern ist in der Wohnung des Berufungsbeklagten domiziliert. Im Jahr 2021 zahlte sie dem Berufungsbeklagten Fr. 4'446.–, wobei sie diesen Betrag mit "AP._____, Büro Zuhause" in ihrer Buchhaltung verbuchte (act. 382/2 Konto 4700F). Die Vor- instanz erwog dazu, nach den glaubhaften Ausführungen des Berufungsbeklagten bezahle die K._____ AG keine Miete, sondern bloss einen Betrag für den Strom- verbrauch, die Benutzung der Geräte, den Kaffee usw. Dem von der K._____ AG vergüteten Betrag stünden effektive Aufwendungen gegenüber, die nicht im Be- darf des Berufungsbeklagten enthalten seien, weshalb ihm aus dieser Zahlung kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 E. 3.1.1.5.2c). 8.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, die K._____ AG habe dem Beru- fungsbeklagten am 1. November 2021 Fr. 4'446.– direkt auf sein Konto ausbe- zahlt. Umgerechnet auf einen Monat entspreche dies Fr. 370.50. Dabei könne es sich nicht um das Entgelt für den geschäftlich bedingten Stromverbrauch und Kaf- - 41 - feekonsum handeln. Dies sei nur schon deshalb nicht möglich, weil sich die Stromkosten für die ganze Wohnung auf Fr. 77.– pro Monat beliefen. Es er- scheine auch nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte im behaupteten Aus- mass geschäftsbedingt Kaffee trinke. Entsprechend sei ihm ein Betrag von Fr. 370.50 pro Monat als Einkommen aus der Büronutzung anzurechnen oder alternativ seinen Bedarf um diesen Betrag zu reduzieren (act. 2 S. 19 f.). 8.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die K._____ AG entschädige ihn für den Stromverbrauch, die Geräte, den Kaffee usw. Er habe zudem bei der Gründung der K._____ AG Büromöbel gekauft, diese dann aber wegen der Co- rona Pandemie nicht gebraucht und in einem separaten Abstellraum zwischenge- lagert. Er selbst zahle für diesen Lagerraum Miete. Als Entschädigung habe ihm die K._____ AG Fr. 4'446.– auf sein Konto überwiesen. Da es sich dabei um Ge- schäftsauslagen der K._____ AG handle, dürfe ihm dieser Betrag nicht als Ein- kommen angerechnet werden (act. 18 S. 16 f.). 8.4. Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf, dass der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren einräumte, dass ihm ein Betrag von Fr. 4'446.– auf sein Konto bezahlt werde (act. 2 Rz. 43; Prot. VI S. 171). Der Berufungsbeklagte reichte dem Gericht keinen Mietvertrag für den behaupteten Möbellagerraum ein. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass der genannte Betrag eine Entschädigung für die von ihm persönlich bezahlten Lagerkosten darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fragliche Zahlung als Mietzins für die Büronutzung in der Wohnung des Berufungsbeklagten zu verstehen ist. Entsprechend sind ihm die Fr. 370.50 als monatliches Mietertragseinkommen anzurechnen. 8.5. Ähnliches gilt für das Jahr 2022: Die Erfolgsrechnung der K._____ AG weist für dieses Jahr einen jährlichen Mietaufwand von Fr. 4'200.– aus (act. 21/10 Konto 4100). Der Berufungsbeklagte vermag mangels eines Mietvertrages auch hier nicht glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um externe Möbellagerkosten handelt. Vielmehr wird ihm die K._____ diesen Betrag als Mietzins für die Büro- nutzung in seiner eigenen Wohnung entrichtet haben. Umgerechnet auf einen Monat resultiert so für das Jahr 2022 ein Mietertragseinkommen von Fr. 350.– (Fr. 4'200.– : 12). - 42 - 8.6. Zusammenfassend ist dem Berufungsbeklagten ein durchschnittliches Ein- kommen aus der Untervermietung seiner Wohnung an die K._____ AG von Fr. 360.– (gerundet) anzurechnen ([Fr. 370.50 {Jahr 2021} + Fr. 350.– {Jahr 2022}] : 2).
  37. Lehrauftrag an der Universität AQ._____ 9.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungsbeklagte an der Univer- sität AQ._____ einen Lehrauftrag ausübt, der ihm zu einem regelmässigen Ein- kommen verhilft. Die Vorinstanz erwog dazu, aus dem eingereichten Vertrag mit dem AQ._____ Institute of … gehe ohne Weiteres hervor, dass es sich beim Man- dat nur um ein einmaliges Engagement vom 28. März bis zum 1. April 2022 ge- handelt habe. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten daraus kein Einkom- men anzurechnen (act. 4 E. 3.1.5.2.b). 9.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, mittlerweile seien alle coronabeding- ten Reisebeschränkungen aufgehoben worden. Soweit infolge der Pandemie eine Lehrveranstaltung nicht durchgeführt worden sei, könne diese nun nachgeholt werden. Werde eine Lehrveranstaltung wegen zu wenig Teilnehmern abgesagt, zahle die Universität AQ._____ dem Berufungsbeklagten eine Vorbereitungsge- bühr von Fr. 1'500.–. Es sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte einen wie- derkehrenden Lehrauftrag in AQ._____ habe. Für einen dreitägigen Kurs erhalte er ein Entgelt von Fr. 5'250.–. Da der Berufungsbeklagte mindestens zwei Kurse pro Jahr gebe, sei ihm ein Nettoeinkommen von Fr. 9'828.– anzurechnen (Fr. 10'500.– abzüglich 6.4 % AHV). Umgerechnet auf einen Monat, ergebe dies ein Einkommen aus Lehrtätigkeit von Fr. 819.– (act. 2 S. 20 f.). 9.3. Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, er habe bis anhin keine neuen Mandate vom AQ._____ Institute of … erhalten und es seien auch keine solchen Mandate geplant. Die Berufungsklägerin vermag ihre Darstellung durch nichts zu untermauern. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten kein Ein- kommen aus diesem Lehrauftrag anzurechnen (act. 18 S. 18). - 43 - 9.4. Die Universität AQ._____ schloss mit dem Berufungsbeklagten am 2. Fe- bruar 2022 einen Lehrvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, am 29. März 2022 und am 1. April 2022 eine Lehrveranstaltung zum Thema Ver- mögensplanung und grenzüberschreitende Bankgeschäfte zu halten. Im Gegen- zug entrichtete ihm die Universität AQ._____ eine Entschädigung von total Fr. 5'250.– (act. 5/382/1). Dieser Lehrauftrag beschränkt sich auf zwei genau um- schriebene Seminartage. Von einer wiederkehrenden Lehrveranstaltung kann un- ter diesen Umständen keine Rede sein. Folglich ist dem Berufungsbeklagten dar- aus kein Einkommen anzurechnen.
  38. Hypothetisches Einkommen 10.1. Die Vorinstanz erwog, der 60-jährige Berufungsbeklagte werde nach seiner Kündigung realistischerweise keine unselbstständige Anstellung mehr finden. Auch sei völlig offen, ob ihm die K._____ AG dereinst zu einem Einkommen ver- helfen werde. Entsprechend dürfe man ihm kein hypothetisches Einkommen an- rechnen (act. 4 E. 3.1.1.7). 10.2. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, der Berufungsbeklagte baue seine selbstständige Erwerbstätigkeit laufend aus. Als langjähriger Spezialist im Bankensektor sei er sehr gefragt und könne daher problemlos eine gut bezahlte Anstellung im oberen Kader finden. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten nach dem Wegfall seines Einkommens aus N._____/O._____ per 1. Januar 2025 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 S. 21 f.). 10.3. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er wolle eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen. Indessen sei ungewiss, ob und wenn ja, in welchem Umfang ihm dies gelingen werde. Wer wie er im Alter von mehr als 50 Jahren ent- lassen werde, finde bekanntermassen kaum mehr eine Stelle. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er sich auch auf Pro-bono-Mandate einlasse. Damit wolle er sein berufliches Beziehungsnetz stärken. Es sei völlig unpassend, wenn ihm ab Wegfall der N._____/O._____-Zahlungen ein hypothetisches Einkommen von mindestens monatlich Fr. 15'000.– aus weiteren Mandaten oder einer Anstellung - 44 - zusätzlich zu dem bereits angerechneten Einkommen aus selbstständiger Tätig- keit angerechnet würde. Es sei absolut unrealistisch, dass er aus seiner selbst- ständigen Tätigkeit über die K._____ AG ein Einkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Monat erzielen könne. Beim Wegfall der N._____/O._____-Ein- kommen werde er fast 63 Jahre alt sein. In diesem Alter würden Spitzenkräfte üb- licherweise in den Ruhestand treten (act. 18 S. 19 f.). 10.4. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Be- darf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer, 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Vorliegend kann der Be- darf der Parteien ohne weiteres gedeckt werden, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Vorneherein nicht in Frage kommt. Darüber hin- aus arbeitete der Berufungsbeklagte bis zu seiner unfreiwilligen Frühpensionie- rung in einer sehr gut bezahlten Kaderfunktion für die M._____. Mittlerweile ist er 61 Jahre alt. Wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung haben Arbeitneh- mende häufig Mühe, eine neue Anstellung zu finden. Erschwerend kommt hinzu, dass nach der Eingliederung der AR._____ in die M._____ im Bankensektor zahl- reiche Arbeitsplätze verloren gingen. Im Bankensektor ist deshalb in den nächs- ten Jahren mit einem Überhang an Stellensuchenden zu rechnen. Selbst wenn es für den Berufungsbeklagten zumutbar wäre, eine Festanstellung im Bankensektor anzunehmen, erscheint es – anders als die Berufungsklägerin mit pauschalen Be- hauptungen geltend macht – höchst fraglich, ob es ihm auch möglich wäre, in sei- nem Alter eine gutbezahlte Festanstellung zu finden. Aufgrund des Gesagten ist ihm kein hypothetisches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit anzurechnen. 10.5. Im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beru- fungsbeklagten wies die Vorinstanz auf dessen Alter und den Umstand hin, dass es ihm aktuell – trotz entsprechender Absicht – noch nicht gelinge, mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Gewinne zu erzielen. Sollte er in den nächsten - 45 - Jahren vor seiner Pensionierung seine Selbstständigkeit derart aufbauen können, dass hieraus ein Einkommen resultiere, bleibe es der Berufungsklägerin unbe- nommen, ein Abänderungsverfahren anzustreben. Aufgrund der aktuell bestehen- den Ungewissheit betreffend Zeitpunkt und Höhe eines allfälligen Einkommens aus Selbstständigkeit sei dem Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen (act. 4 S. 32 f.). Nach Ansicht der Berufungsklägerin werde auf- grund der neu bekannt gewordenen Mandate ersichtlich, dass der Berufungsbe- klagte seine selbstständige Tätigkeit laufend ausbaue. Seine Behauptungen, dass er kein Einkommen generiere bzw. keine neuen Mandate habe, hätten sich mehr- fach als falsch erwiesen. Auch der Berufungsbeklagte selbst gehe davon aus, dass er seine Tätigkeit in Zukunft ausbauen werde. Ihm sei deshalb ab Wegfall des Einkommens aus O._____/N._____ zusätzlich zum bereits angerechneten Einkommen ein hypothetisches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 Rz 48). Der Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Berufungsbeklagte seine Einkünfte aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit glaubhaft dargelegt hat. Ob überhaupt, wann bzw. in wel- chem Umfang er diese in Zukunft wird erhöhen können, ist heute völlig unklar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Berufungsbeklagte selbst um eine Kompensation der wegfallenden O._____/N._____-Entschädigungen be- müht, da er dazu nicht verpflichtet wäre (vgl. hiervor E. III/10.4). Mit der Vorin- stanz ist deshalb auch auf die Anrechnung eines hypothetisches Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten. Die Vorinstanz hat die Be- rufungsklägerin in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Abänderungsmög- lichkeit hingewiesen, wobei neue Tatsachen grundsätzlich auch im Hauptverfah- ren vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 ZPO).
  39. Einkommen des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich das Einkommen des Berufungsbeklagten aus fol- genden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 - 46 - Wertschriftenertrag Fr. 8'700.– Fr. 8'700.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'443.– Fr. 3'443.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'821.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– K._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– K._____ AG (Mietzins- Fr. 360.– Fr. 360.– zahlung) G._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– H._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– I._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– L._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– Lehrtätigkeit AQ._____ Fr. 0.– Fr. 0.– hypoth. Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 47'388.– Fr. 34'567.–
  40. Vorinstanzlich ermittelter Bedarf des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.1.10): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 - 47 - Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.– Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'573.– Fr. 4'024.– US-Steuern Fr. 745.– Fr. 745.– TOTAL Fr. 10'684.– Fr. 8'135.–
  41. Unangefochtene Bedarfspositionen des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz setzte für beide Phasen die Krankenkassenprämien (KVG/VVG) auf Fr. 1'104.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 374.–, die Mobilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 23.–, die Serafegebühr auf Fr. 15.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 167.– fest (act. 4 E. 3.2.1.3–3.2.1.8). Diese Beträge blieben im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten (act. 2 S. 24), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. - 48 -
  42. Grundbetrag des Berufungsbeklagten 14.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 850.– an (act. 4 E. 3.2.1.1). Die Berufungsklägerin hat diesen Grundbetrag nicht angefochten (act. 2 S. 25). 14.2. Der Berufungsbeklagte hingegen macht geltend, aus Gründen der Gleich- behandlung sei bei beiden Parteien der gleiche Grundbetrag von Fr. 1'200.– ein- zusetzen (act. 18 S. 25). 14.3. Der Grundbetrag bestimmt sich nach den Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli
  43. Diese Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grund- betrag von Fr. 1'200.– und für ein Ehepaar einen solchen von Fr. 1'700.– vor. Bei einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft ist der Ehegattengrund- betrag einzusetzen und in der Regel bis auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2). Der Berufungsbeklagte lebt mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft zusammen. Es ist mithin von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Grundbetrag des Berufungsbeklagten auf Fr. 850.– festgesetzt.
  44. Wohnkosten des Berufungsbeklagten 15.1. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger wohne mit seiner Partnerin und deren Sohn in seiner Wohnung. Entsprechend sei es nicht angemessen, dem Be- rufungsbeklagten die Wohnkosten vollumfänglich anzurechnen. Vielmehr rechtfer- tige es sich, dem Berufungsbeklagten und dessen Partnerin je zur Hälfte die Hy- pothekarzinsen von Fr. 590.70 und die Nebenkosten von Fr. 1'075.92 aufzuerle- gen. Entsprechend seien dem Berufungsbeklagten Wohnkosten von Fr. 833.– pro Monat anzurechnen (act. 4 E. 3.2.1.2). 15.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie lasse bei ihrer Berech- nung ausser Acht, dass der Berufungsbeklagte nicht nur mit seiner Partnerin, son- dern auch mit deren 17-jährigem Sohn zusammenlebe. Dieser Sohn habe ein ei- - 49 - genes Zimmer in der Wohnung, welches dem Berufungsbeklagten nicht mehr zur Verfügung stehe. Die gesamten Wohnkosten seien vorliegend nach "grossen" und "kleinen" Köpfen aufzuteilen. Dem Berufungsbeklagten seien richtigerweise 2/5 der gesamten Wohnkosten von Fr. 1'666.60 anzurechnen, was Fr. 666.65 er- gebe (act. 2 S. 23). 15.3. Der Berufungsbeklagte erachtet es als stossend, wenn man ihm lediglich Wohnkosten von Fr. 666.65 anrechne, während die Berufungsklägerin Wohnkos- ten von mehr als Fr. 4'000.– für sich alleine beanspruchen könne. Dies führe zu einem völligen Ungleichgewicht. Sie halte an ihren Ausführungen im erstinstanzli- chen Verfahren fest. Richtigerweise müssten ihm deshalb neben den gesamten Kosten seiner Eigentumswohnung von Fr. 1'666.60 zusätzlich Fr. 2'000.– als er- weiterte Wohnkosten angerechnet werden (act. 18 S. 22 f.). 15.4. Das Gericht muss die Parteien wohnkostenmässig möglichst gleichbehan- deln (vgl. Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kap. 2 Rz. 39). Nur aus sachlichen Gründen darf es dem einen Ehe- gatten eine deutlich teurere Wohnung zugestehen. Zu denken ist etwa an eine körperliche Behinderung, die eine hindernisfreie Wohnung erfordert. Die Beru- fungsklägerin beansprucht Fr. 4'446.– für ihre Wohnung. Zugleich möchte sie dem Berufungsbeklagten bloss Fr. 666.65 an Wohnkosten zugestehen. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Ehegatten wäre es nicht angemessen, die Wohnkos- ten des Berufungsbeklagten von Fr. 833.– auf Fr. 666.65 zu reduzieren. Soweit der Berufungsbeklagte eine pauschale Erhöhung seiner Wohnkosten um Fr. 2'000.– für nicht näher bezeichnete erweiterte Wohnkosten beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden: Er setzt sich in seiner Berufungsantwort nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern verweist bloss pauschal auf seine erstinstanzlichen Ausführungen (act. 18 S. 22 f.). Aus derartigen Wiederho- lungen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend bleibt es auf Sei- ten des Berufungsbeklagten bei den vorinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von Fr. 833.–. - 50 -
  45. Krankenkassenprämien KVG und VVG 16.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, seine monatliche Krankenkassen- prämie erhöhe sich für das Jahr 2024 von CHF 1'103.80 auf CHF 1'214.85 (act. 42 S. 13). 16.2. Der Berufungsbeklagte stützt sich auf seine ab dem 1. Januar 2024 gültige Versicherungspolice. Der Berufungsbeklagte ist wie die Berufungsklägerin bei der AS._____ krankenversichert. Lebensnah ist davon auszugehen, dass beide Par- teien ihre neuen Policen ungefähr gleichzeitig, das heisst Ende Oktober 2023, er- halten haben (vgl. act. 34 S. 2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO werden im Be- rufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Wie oben dargelegt, berücksichtigt die Be- rufungsinstanz Noven praxisgemäss bloss dann, wenn sie innert zehn Tagen mit- geteilt werden. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte nach Erhalt der neuen Krankenversicherungsprämie rund drei Wochen zugewartet, ehe er dieses Novum an der Verhandlung bekanntgab. Entsprechend ist seine neue Krankenversiche- rungspolice im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
  46. Schweizer Steuern des Berufungsbeklagten 17.1. Für die Berechnung der Schweizer Steuern ging die Vorinstanz von einem Jahreseinkommen von Fr. 555'456.– (Phase 1) respektive Fr. 408'708.– (Phase 2) aus. Diese Beträge reduzierte die Vorinstanz einerseits um die an die Berufungsklägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge und andererseits um die Steu- erabzüge. Die Steuerabzüge setzte die Vorinstanz anhand der Jahre 2020 und 2021 auf Fr. 40'000.– fest. Weiter legte die Vorinstanz ihrer Steuerberechnung ein Vermögen von Fr. 4'000'000.– zugrunde. Auf diese Weise ermittelte die Vorinstanz eine monatliche CH-Steuerschuld (Staats- und Gemeindesteuern so- wie direkte Bundessteuer) von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 (act. 4 E. 3.2.1.9.1). 17.2. Die Berufungsklägerin hält fest, die vorinstanzliche Steuerberechnung sei unter Annahme des von der Vorinstanz ermittelten Einkommens und der Unter- haltsbeiträge korrekt. Gehe man indessen richtigerweise von einem Einkommen - 51 - von Fr. 59'312.– und monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 28'076.– aus, resul- tiere für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von Fr. 91'706.10 und für die direkte Bundessteuer ein solcher von Fr. 31'109.55, was total Fr. 122'815.65 er- gebe. Dies entspreche einer monatlichen Steuerschuld von Fr. 10'234.– (act. 2 S. 24 f.). 17.3. Der Berufungsbeklagte bezeichnet die vorinstanzliche Steuerberechnung als korrekt. Es bestehe kein Grund, die Beträge von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 zu senken. Sofern das Obergericht wider Erwarten von einem höheren Einkommen ausgehe, müssten die Steuerbeträge erhöht werden (act. 18 S. 24). 17.4. Ein Eheschutz- oder Massnahmegericht schätzt die mutmassliche Steuer- last in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens. Mit Blick auf die summari- sche Natur von eherechtlichen Massnahmeverfahren dürfen hier gewisse Pau- schalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Es erfolgt keine frankenmässig exakte Steuerberechnung (OGer, LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. II/15.3; OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021, E. C/2.3/y; OGer ZH, LE190034 vom
  47. Dezember 2018, E. III/C/11.2; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Die Unterhaltsbeiträge und die CH-Steuern beeinflussen sich wechselseitig. Die leistungspflichtige Person kann die Unterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen ab- ziehen, während sich die unterhaltsberechtigte Person diese Beträge als Einkom- men anrechnen lassen muss. Werden beispielsweise die Unterhaltsbeträge redu- ziert, führt dies bei der unterhaltspflichtigen Person zu höheren und bei der unter- haltsberechtigten Person zu tieferen Steuern. Zugleich wirkt sich die Höhe der Steuern auf den Bedarf aus. Aufgrund dieser gegenseitigen Abhängigkeiten müs- sen die Steuern und mit ihnen auch die Unterhaltsbeiträge in einem sogenannt iterativen, das heisst näherungsweisen Prozess ermittelt werden (Bähler, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., Bern 2023, Kap. 12 N 111). Die Steuerberechnung der konfessionslosen Parteien erfolgt dabei an- hand des Steuerfusses des Kantons Zürich von 99 % sowie der kommunalen Steuerfüsse von 119 % für die Stadt Zürich respektive 72 % für die Gemeinde F._____ (https://www.zh.ch -> Steuern & Finanzen -> Steuern -> Steuerstatistiken - 52 - -> Gemeindesteuerfüsse). Der Berufungsbeklagte verfügt unbestrittenermassen über ein Vermögen von Fr. 4'000'000.– (act. 3/9), die Berufungsklägerin über ein solches von Fr. 378'000.– (act. 3/10). Auf diese Weise resultieren für den Beru- fungsbeklagten eine monatliche Schweizer Steuerschuld von Fr. 6'293.– (Phase 1) respektive von Fr. 3'748.– (Phase 2).
  48. US-Steuern des Berufungsbeklagten 18.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten monatliche US-Steuern von USD 810.75 respektive Fr. 745.– an. Sie stützte sich bei ihrer Berechnung auf die US-Steuererklärung des Jahres 2021 ab (act. 4 E. 3.2.1.9.2). 18.2. Die Berufungsklägerin erachtet einen solchen US-Steueraufwand als zu hoch. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz missachte, dass der Beru- fungsbeklagte im Jahr 2021 noch ein Monatseinkommen von Fr. 70'166.65 erzielt habe. Richtigerweise sei aktuell bei der Steuerberechnung von einem Einkommen von bloss Fr. 59'312.– auszugehen. Da sich das Einkommen des Berufungsbe- klagten um 15 % reduziert habe, müsse das Gericht auch den Steueraufwand um diesen Betrag verringern. Folglich belaufe sich die monatliche US-Steuerschuld auf Fr. 633.–. Soweit das Gericht von einem noch tieferen Einkommen ausgehe, müsste es den US-Steueraufwand prozentual noch stärker reduzieren (act. 2 S. 23 f.). 18.3. Der Berufungsbeklagte führte dazu aus, seine US-Steuerausgaben dürften unter keinen Umständen unter Fr. 745.– gesetzt werden. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er sich verpflichtet habe, auch die US-Steuern der Berufungs- klägerin zu bezahlen. Als er die entsprechende Erklärung abgegeben habe, habe er bei der M._____ ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Damals sei es auf seinen Bedarf nicht wirklich angekommen. Heute sehe die Situation aber anders aus. Wenn er schon weiterhin verpflichtet bleiben solle, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen, müssten diese auch in seinem Bedarf be- rücksichtigt werden (act. 18 S. 23 f.). - 53 - 18.4. Die Parteien reichten keine US-Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 ein. Mit der Vorinstanz ist deshalb für die Berechnung von der US-Steuererklä- rung 2021 auszugehen (act. 5/382/3). Der Berufungsbeklagte erzielte im Jahr 2021 ein totales Einkommen von USD 825'889.– (entsprechend Fr. 760'643.80), wofür er einen US-Steuerbetrag von USD 9'729.– (entsprechend Fr. 8'960.40) zu entrichten hatte (act. 5/382/3 S. 1 f.). Umgerechnet auf einen Monat entspricht dies einem Einkommen von Fr. 63'386.95 (Fr. 760'643.80 : 12) respektive einer US-Steuerbelastung von Fr. 746.70 (Fr. 8'960.40 : 12). Nach der obigen Berech- nung beträgt das Einkommen des Berufungsbeklagten Fr. 47'388.–vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (1. Phase) beziehungsweise Fr. 34'567.– ab dem
  49. Januar 2025 (2. Phase). Vermindert sich das ursprüngliche Monatseinkommen von Fr. 63'386.95 auf neu Fr. 47'388.– (Phase 1) respektive auf neu Fr. 34'567.– (Phase 2) entspricht dies einer Reduktion von 25 % (Phase 1) respektive 45 % (Phase 2). Da der behauptungs- und beweisbelastete Berufungsbeklagte keine konkreten Angaben machte, ist gestützt auf die Darstellung der Berufungsklägerin von einer linearen Anpassung der US-Steuern auszugehen. Dies wiederum führt zu jährlichen US-Steuern von Fr. 6'720.– (Phase 1; Fr. 8'960.40 x 0,75) respektive Fr. 4'928.– (Phase 2; Fr. 8'960.40 x 0,55). Umgerechnet auf einen Monat resultiert so eine US-Steuerbelastung von Fr. 560.–(Phase 1) respektive Fr. 411.– (Phase 2).
  50. Bedarf des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Berufungsbeklagten aus folgen- den Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.– - 54 - Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'293.– Fr. 3'748.– US-Steuern Fr. 560.– Fr. 411.– TOTAL Fr. 10'219.– Fr. 7'525.–
  51. Einkommen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig, weshalb ihr kein Einkommen an- zurechnen ist.
  52. Vorinstanzlich ermittelter Bedarf der Berufungsklägerin Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.2.9.): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– - 55 - Wohnkosten Fr. 4'184.– Fr. 4'184.– Krankenkasse Fr. 1'013.– Fr. 1'013.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'067.– Fr. 7'067.– CH-Steuern Fr. 6'100.– Fr. 4'000.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'167.– Fr. 11'067.–
  53. Unangefochtene Bedarfspositionen der Berufungsklägerin Wie gesehen setzte die Vorinstanz für beide Phasen den Grundbetrag auf Fr. 1'200.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 350.–, die Mo- bilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 40.–, die Serafegebühr auf Fr. 30.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 250.– fest (act. 4 E. 3.2.2.1–3.2.2.9). Die Berufungsklägerin anerkennt ausdrü- cklich die Höhe dieser Bedarfszahlen als richtig (act. 2 S. 26), weshalb sich Aus- führungen dazu erübrigen. - 56 -
  54. Wohnkosten der Berufungsklägerin 23.1. Die Berufungsklägerin in ihrer Noveneingabe vom 15. Juni 2023 geltend, ihr Wohnungsmietzins betrage ab dem 1. Oktober 2023 anstatt Fr. 4'184.– neu Fr. 4'446.– (act. 11 S. 2). 23.2. Der Berufungsbeklagte erachtet es als unklar, was die Berufungsklägerin mit dieser Noveneingabe genau erreichen wolle, stelle sie doch darin keine kon- kreten Anträge. Entsprechend sei auf ihre Eingabe nicht einzutreten. Die von der Berufungsklägerin eingereichte Mietzinserhöhung erhelle zudem in keiner Weise, ob die Mietzinserhöhung gerechtfertigt sei oder ob die Berufungsklägerin diese angefochten habe. Der Berufungsbeklagte bestreite daher, dass die Mietzinserhö- hung rechtens sei (act. 20 S. 6 f.; act. 42 S. 8). 23.3. Die Berufungsinstanz muss in einer eherechtlichen Angelegenheit Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich berücksichti- gen (BGE 143 III 42 E. 5). Die Berufungsklägerin stützt sich auf ein Schreiben der AT._____ AG. Darin wird ihr eine Erhöhung ihres Bruttomietzinses von Fr. 4'184.– auf Fr. 4'446.– ankündigt (act. 12/1). Diese Mitteilung datiert vom 10. Juni 2023 und wurde der Berufungsklägerin somit nach Einreichen der Berufung am
  55. April 2023 (act. 2 S. 1) zugestellt. Es handelt sich mithin um ein echtes No- vum, das die Berufungsklägerin nicht schon vor der ersten Instanz vorbringen konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin reichte ihre Novenein- gabe am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel; act. 11 S. 1) und damit ohne Verzug (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) bei der Kammer ein. Die pauschalen Ausführungen des Berufungsbeklagten zur angeblichen Missbräuchlichkeit der Mietzinserhö- hung sind unbeachtlich (act. 20 S. 6 f.). Entsprechend betragen die Mietzinsen der Berufungsklägerin ab Oktober 2023 neu Fr. 4'446.–. Um keine Zwischen- phase bilden zu müssen, ist für die Bedarfsberechnung ein Durchschnitt der Miet- zinsen zu bilden: Die Zeitspanne Juni 2022 bis und mit September 2023 dauert 16, die Zeitspanne Oktober 2023 bis Dezember 2024 15 Monate. Es resultiert so- mit in der Phase 1 ein durchschnittlicher Mietzins von gerundet Fr. 4'311.– ([16 x Fr. 4'184.– + 15 x Fr. 4'446.–] : 31). In der Phase 2 beträgt der Mietzins Fr. 4'446.–. - 57 -
  56. Krankenkassenprämie KVG und VVG 24.1. Die Vorinstanz setzte die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten auf Fr. 1'013.– fest. Am 27. Oktober 2023 machte die Berufungsbeklagte in einer Noveneingabe geltend, ihre Krankenkassenprämie betrage ab Januar 2024 neu Fr. 1'086.75 (act. 34). 24.2. Die Höhe der neuen Krankenkassenprämie von Fr. 1'086.75 ergibt sich aus der Versicherungspolice für das Jahr 2024 (act. 35/1). Die Zeitspanne Juni 2022 bis und mit Dezember 2023 dauert 19, die Zeitspanne Januar 2024 bis De- zember 2024 12 Monate. Es resultiert somit in der Phase 1 eine durchschnittliche Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 1'042.– ([19 x Fr. 1'013.– + 12 x Fr. 1'086.75] : 31). In der Phase 2 beträgt die Krankenkassenprämie durchgehend gerundet Fr. 1'087.–.
  57. Schweizer Steuern der Berufungsklägerin 25.1. Die Vorinstanz errechnete die Staats- und Gemeindesteuern sowie die di- rekte Bundessteuer mit Fr. 6'100.– (Phase 1) respektive Fr. 4'000.– (Phase 2). Für die US-Steuern setzte die Vorinstanz keinen Betrag in die Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin ein, da sich der Berufungsbeklagte verpflichtet habe, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen (act. 4 E. 3.2.2.8.2). Diese Po- sition ist daher nicht in die Unterhaltsrechnung aufzunehmen. 25.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte sei nach wie vor in der Lage, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem ursprünglichen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018 in der Höhe von Fr. 28'076.– zu bezahlen. Entsprechend müsse die Steuerberechnung auf einem Einkommen von Fr. 28'076.– beruhen. Bei der Staats- und Gemeindesteuer be- trage ihr steuerbares Einkommen Fr. 333'012.–, bei der direkten Bundessteuer Fr. 334'362.–. Zudem habe sie ein steuerbares Vermögen von insgesamt Fr. 378'000.–. Aufgrund dieser Eckwerte habe sie jährlich Fr. 57'994.30 an Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 31'043.55 an direkten Bundessteuern zu bezah- len. Ihre monatliche Steuerlast betrage daher Fr. 7'420.– ([Fr. 57'994.30 + Fr. 31'043.55] : 12; act. 2 S. 26 f.). - 58 - 25.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, man könne nicht von ihm ver- langen, dass er die US-Steuern der Berufungsklägerin aus seinem Vermögen be- zahle. Die Vorinstanz habe den Unterhaltsbetrag von Fr. 28'076.– auf Fr. 24'472 (bis zum 31. Dezember 2024) beziehungsweise auf Fr. 18'457.– (ab dem 1. Ja- nuar 2025) reduziert. Der von der Berufungsklägerin selbst eingesetzte Steuerbe- trag von Fr. 7'420.– beruhe indessen auf einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 28'076.– und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Entsprechend seien die Schweizer Steuern bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 6'100.– be- ziehungsweise Fr. 4'000.– zu belassen (act. 18 S. 26). 25.4. Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich am 18. Juni 2019 schriftlich, den auf die Berufungsklägerin entfallenden US-Steueranteil zu bezahlen. Diese Ver- pflichtung sollte nach dem Willen des Berufungsbeklagten während des Schei- dungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen nachehelichen Unter- haltsentscheides andauern (act. 5/224/1). Da gegenwärtig noch kein solches Scheidungsurteil vorliegt, ist der Berufungsbeklagte weiterhin an seine Erklärung gebunden. Er hat daher zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen die auf die Beru- fungsklägerin entfallenden US-Steuern zu bezahlen. 25.5. Die Schweizer Steuern der Berufungsklägerin sind nach denselben Grund- sätzen und wie diejenigen des Berufungsbeklagten zu ermitteln. Es resultiert auf diese Weise eine CH-Steuerschuld der Berufungsklägerin von Fr. 6'508.– (Phase 1) respektive Fr. 4'412.– (Phase 2).
  58. Bedarf der Berufungsklägerin Zusammenfassend setzt sich der Bedarf der Berufungsklägerin aus folgenden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 4'311.– Fr. 4'446.– - 59 - Krankenkasse Fr. 1'042.– Fr. 1'087.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'223.– Fr. 7'403.– CH-Steuern Fr. 6'508.– Fr. 4'412.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'731.– Fr. 11'815.–
  59. Überschussberechnung 27.1. Gestützt auf die obigen Zahlen ist der hälftige Überschuss wie folgt zu be- rechnen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Einkommen des Beru- Fr. 47'388.– Fr. 34'567.– fungsbeklagten abzüglich Bedarf des Be- ./. Fr. 10'219.– ./. Fr. 7'525.– rufungsbeklagten - 60 - abzüglich Bedarf der Be- ./. Fr. 13'731.– ./. Fr. 11'815.– rufungsklägerin Überschuss Fr. 23'438.– Fr. 15'227.– HÄLFTIGER ÜBER- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– SCHUSS 27.2. Dies führt zu folgendem Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Bedarf der Berufungsklä- Fr. 13'731.– Fr. 11'815.– gerin zuzüglich hälftiger Über- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– schuss UNTERHALTSAN- Fr. 25'450.– Fr. 19'429.– SPRUCH (gerundet)
  60. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Berufungsbe- klagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeitspanne 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 (Phase 2) Fr. 19'429.– Unterhalt zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. - 61 - IV. (Kosten- und Entschädigungsregelung)
  61. Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, kann es entweder im Massnah- meentscheid oder im Endentscheid über die Kosten- und Entschädigungsrege- lung befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf das mutmasslich noch lange andauernde Scheidungsverfahren sind die Prozesskosten bereits im vorliegenden Rechtsmittelentscheid zu verteilen.
  62. 2.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; sogenanntes Unterliegerprinzip). Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche An- gelegenheit, kann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens anhand des Streitwertes berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid (BGer, 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021, E. 3.2). Unterhaltsbeiträge sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Hier bildet der Kapi- talwert den Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). In einem familienrechtlichen Massnah- meverfahren ermittelt das Gericht den Streitwert aufgrund der mutmasslichen Ver- fahrensdauer bis zum Vorliegen eines Endentscheides. Aufgrund der komplexen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil nicht vor Ende 2026 rechtskräftig wird. Für die Berechnung des Kapitalwertes sind somit die fol- genden zwei Zeitspannen zu bilden: Juni 2022 bis und mit Dezember 2024 (31 Monate) sowie Januar 2025 bis und mit Dezember 2026 (24 Monate). Dies entspricht insgesamt 55 Monaten. 2.2. Das Obergericht setzte den Unterhaltsbeitrag mit Urteil vom 19. Januar 2018 ab April 2019 bis zur weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/58). Nach diesem Urteil hätte der Berufungsbeklagte für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 insgesamt Fr. 1'544'180.– (55 x - 62 - Fr. 28'076.–) Unterhalt bezahlen müssen. Das ist zugleich der von der Berufungs- klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren beantragte Unterhaltsbeitrag. 2.3. Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in ihrer Verfügung vom
  63. März 2023 für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2024 auf Fr. 24'472.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 auf Fr. 18'457.– fest. Für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 führt dies zu einem Unterhalt von Fr. 1'201'600.– ([31 x Fr. 24'472.–] + [24 x Fr. 18'457.–]). 2.4. Der vorliegende Berufungsentscheid setzt die Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2024 auf Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 auf Fr. 19'429.– fest. Für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 führt dies zu einem Unterhalt von Fr. 1'255'246.– ([31 x Fr. 25'450.–] + [24 x Fr. 19'429.–]). 2.5. Die Berufungsklägerin beantragt somit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitra- ges um Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher OGer-Entscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzlicher Entscheid]). Der vorliegende Entscheid erhöht den Unterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung um Fr. 53'646.– (Fr. 1'255'246.– [vorliegender Berufungsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzli- cher Entscheid]). Folglich unterliegt die Berufungsklägerin im Umfang von un- gefähr fünf Sechstel (Fr. 53'646.–: Fr. 342'580.–).
  64. 3.1. Die Berufungsklägerin hat die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– nicht angefochten. Auch die Höhe der vollen Parteientschädigung von Fr. 20'000.–, welche der erstinstanzlichen Verpflichtung zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zugrunde lag, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (act. 2 S. 2, 29 f.). 3.2. Bei einem Streitwert von Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher Obergerichtsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [angefochtener Entscheid der Vorin- stanz]) und unter Berücksichtigung des sehr aufwändigen Berufungsverfahrens – es erfolgten mehrere Noveneingaben, weshalb die Parteien zu einer Verhandlung - 63 - vorgeladen werden mussten – ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 lit. b analog GebV OG). Sowohl die erst- als auch die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin zu fünf Sechstel und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel aufzuerlegen. 3.3. Der Berufungsbeklagte obsiegt zu fünf Sechsteln und er unterliegt zu ei- nem Sechstel, weshalb ihm für das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 20'000.–) zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gungen für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'667.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 16'000.–) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 3 analog AnwGebV). Es wird erkannt:
  65. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom
  66. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  67. August 2018, II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LY180006, sowie die Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Januar 2018 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönlich monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 - 64 - - Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022 - Fr. 25'450.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 19'429.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 31. März 2023 bestätigt.
  68. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird bestätigt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu ei- nem Sechstel auferlegt.
  69. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beru- fungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 6'000.– herangezogen; im Mehr- betrag von Fr. 6'000.– stellt die Kasse im Umfang von Fr. 4'000.– bei der Be- rufungsklägerin und im Umfang von Fr. 2'000.– beim Berufungsbeklagten Rechnung.
  70. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– (zu- züglich 7.7 % MWST).
  71. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'667.– (zu- züglich 7.7 % MWST).
  72. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. - 65 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  73. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342'580.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 11. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagte, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Massnahmegesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorglicher Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2023; Proz. FE170075

- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers, Massnahmegesuchsstellers und Berufungsbeklagten: (act. 5/387 S. 21 f.)

1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 07.08.2018, II. Zivilkammer, (Geschäfts-Nr. LY180006) betreffend Dispositivziffer 1 bzw. Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Horgen vom 19.01.2018 wie folgt abzuändern:

1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 33'200.– ab 1. April bis 31. März 2019  Fr. 28'076.– ab 1. April bis 31. Mai 2022  max. Fr. 6'000.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022  Fr. 0.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens … Eventualiter, für den Fall recte: Fall, dass die zweistufig-konkrete Be- rechnungsmethode zur Anwendung kommt:

1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 33'200.– ab 1. April bis 31. März 2019  Fr. 28'076.– ab 1. April bis 31. Mai 2022  max. Fr. 10'000.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022  max. Fr. 7'000.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023  max. Fr. 3'000.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 0.– ab 1. Januar 2023 recte: 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens …

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

- 3 - Rechtsbegehren der Beklagten, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 5/353 S. 2)

1. Das klägerische Begehren vom 31. Mai 2022 betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt.) zulasten des Klägers. Urteil des Einzelgerichtes:

1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018, II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LY180006, sowie die Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönlich monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019

- Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022

- Fr. 24'472.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024

- Fr. 18'457.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens."

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Sie werden dem Gesuch- steller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 auferlegt.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (zuzüglich MWSt. von 7.7 %) zu bezahlen.

4. [Mitteilung]

5. [Rechtsmittel der Berufung; Frist 10 Tage]

- 4 - Berufungsanträge der Beklagten, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2):

1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und das Begehren des Gesuchstellers vom 31. Mai 2022 betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– seien vollum- fänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

3. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2023 sei abzuändern und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (zuzüg- lich MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Berufungsanträge des Klägers, Massnahmegesuchsstellers und Berufungsbeklagten (act. 18 S. 2):

1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Ursprünglicher Massnahmeentscheid Der Kläger, Massnahmegesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungs- beklagter) reichte am 28. März 2017 beim Bezirksgericht Horgen (fortan Vorin- stanz) ein Scheidungsbegehren ein (act. 5/1). Am 30. Juni 2017 machte die Be- klagte, Massnahmegesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklä- gerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen

- 5 - anhängig (act. 5/18). Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 19. Januar 2018 über dieses Massnahmebegehren und setzte die Unterhaltsbeiträge ab

1. April 2017 auf monatlich Fr. 31'756.– beziehungsweise ab 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/45). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 5. Februar 2018 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. August 2018 hiess das Obergericht dieses Rechtsmittel teilweise gut und setzte die Unterhaltsbei- träge neu auf monatlich Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 beziehungsweise Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens fest (act. 5/58).

2. Abgeänderter Massnahmeentscheid der Vorinstanz Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte der Berufungsbeklagte die Vorinstanz um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheides (act. 5/321). Die Vorin- stanz hiess dieses Begehren mit Verfügung vom 31. März 2023 teilweise gut und verpflichtete den Berufungsbeklagten dazu, Unterhaltsbeiträge wie im vorstehend abgedruckten Dispositiv zu bezahlen (act. 4).

3. Vorliegendes Berufungsverfahren Am 24. April 2023 führte die Berufungsklägerin mit den eingangs umschriebenen Rechtsmittelanträgen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 setzte die Kammer der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (act. 6). Dieser Betrag ging mit Valuta- datum vom 9. Mai 2023 beim Obergericht ein (act. 8). Die Berufungsklägerin übermittelte der Kammer am 22. Mai 2023 (act. 9) und am 15. Juni 2023 (act. 11) je eine Noveneingabe. Der Berufungsbeklagte reichte am 10. Juli 2023 seine Be- rufungsantwort (act. 18) sowie am 20. Juli 2023 (act. 20) und am 21. Juli 2023 (act. 22) je seine Stellungnahme zu den Noveneingaben ein. Die Berufungskläge- rin nahm dazu am 28. September 2023 Stellung (act. 27 f.). Diese Eingabe wurde dem Berufungsbeklagten mit Kurzbrief vom 5. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme

- 6 - zugestellt (act. 29). Am 17. Oktober 2023 ersuchte der Berufungsbeklagte um An- setzung einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (act. 30). In der Folge wur- den die Parteien auf den 23. November 2023 "zur Stellungnahme zu act. 27 f. und Ausübung Replikrecht" vorgeladen (act. 31). Am 27. Oktober 2023 (act. 34 f.) und am 20. November 2023 (act. 39 f.) reichte die Berufungsklägerin weitere Nove- neingaben ein. Sie wurden dem Berufungsbeklagten mit Kurzbrief vom 30. Okto- ber 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 36) beziehungsweise am 21. Novem- ber 2023 übergeben (act. 41). Die Verhandlung fand am festgesetzten Termin statt (act. 42–44; Prot. S. 5 ff.). Die Angelegenheit ist spruchreif. II. (Prozessuales)

1. Prozessuales 1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Solche Anordnungen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein derartiger Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weiter muss sie ein Rechtsbegehren ent- halten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. A., Art. 311 N 12). 1.2. Die Vorinstanz stellte der Berufungsklägerin die begründete Ausfertigung ihrer Verfügung vom 31. März 2023 am 12. April 2023 zu (act. 5/436/2). Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Berufung am 24. April 2023 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Sie hat den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig geleistet (act. 8). Ihre Eingabe enthält eine Be- gründung und klare Anträge (act. 2 S. 2). Damit erfüllt sie die formellen Beru- fungsvoraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist.

- 7 -

2. Kognition der Berufungsinstanz Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Sie hat substanziiert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft alle hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufungsklägerin diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungsinstanz auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochte- nen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen 3.1. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren hängig. Besteht für die Dauer eines solchen Prozesses Regelungsbedarf, erlässt das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wendet es die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinn- gemäss an (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 172–179 ZGB). Das Gericht trifft seine Massnahmen aufgrund einer bloss summarischen Würdi- gung der Sach- und Rechtslage. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung be- schränkt Art. 254 Abs. 1 ZPO den Kreis der zulässigen Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden. Weitere Beweismittel sind bloss unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Parteien müssen in einem Massnahmeverfah- ren ihren Standpunkt nicht voll beweisen, sondern bloss glaubhaft machen (BGer, 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 2.2). Eine bestimmte Tatsache ist bereits dann glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

- 8 - der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.2. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, können sie geändert oder aufge- hoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren richtet sich die Ab- änderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB. Das Gericht darf nur dann auf seinen früheren Entscheid zu- rückkommen, wenn dessen Grundlage seit Anordnung der Massnahme in we- sentlichen Punkten nicht mehr dieselbe ist. Lehre und Rechtsprechung nehmen dies in zwei Fällen an: Zum einen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse er- heblich und dauerhaft verändert haben. Und zum anderen, wenn das Gericht auf- grund vertiefter Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der frühere Ent- scheid auf unzutreffenden Annahmen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 7. A., Art. 179 N 3 f.). Ausgeschlossen ist eine Abänderung, wenn ein Ehegatte die neue Sachlage eigenmächtig durch widerrechtliches oder zumindest rechtsmiss- bräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 N 13). Waren im ursprünglichen Verfahren bestimmte Veränderungen bereits voraussehbar und flossen diese in den Erstentscheid hinein, kann ihretwegen später keine Abänderung erfolgen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 3.3. Das Gericht ändert vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein entsprechendes Parteibegehren hin ab (vgl. Art. 179 ZGB: "so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an"; BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 7. A., Art. 179 N 5). Wer als Ehe- gatte eine Abänderung eines Massnahmeentscheides erreichen möchte, muss in seinem Gesuch substantiiert und schlüssig aufzeigen, dass alle Abänderungsvor- aussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen hat der Ehegatte darzutun, weshalb sich die massgeblichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben oder weshalb die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde la- gen, sich als nachträglich unrichtig herausstellen. Der gesuchstellende Ehegatte leitet aus einer Abänderung Rechte ab. Entsprechend trifft ihn für das Vorliegen

- 9 - der Abänderungsgründe die Beweislast (Art. 8 ZGB). Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte der Berufungsbeklagte die Vorinstanz um Abänderung des vor- sorglichen Massnahmeentscheides (act. 5/321). Darin zeigte der Berufungsbe- klagte auf, dass er seit dem 1. Januar 2019 vorzeitig pensioniert sei und nun ein deutlich tieferes Einkommen erziele (act. 5/321 S. 3–9). Gestützt auf die Partei- ausführungen bejahte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer nachträgli- chen, dauerhaften und erheblichen Veränderung der finanziellen Situation des Berufungsbeklagten. Da keine Partei im vorliegenden Berufungsverfahren den Abänderungsgrund in Frage stellt, kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. II). 3.4. Die wesentlich und dauerhaft veränderten Verhältnisse bilden eine doppel- relevante Tatsache: Sie sind nicht nur für die formelle Zulässigkeit des Abände- rungsbegehrens, sondern auch für deren materielle Begründetheit von Bedeu- tung. So wie das ursprüngliche Massnahmeverfahren ist auch das Abänderungs- verfahren kontradiktorisch ausgestaltet (vgl. zur Abänderung eines Scheidungsur- teils OGer ZH, LC210019 vom 30. September 2021, E. II/4.3). Es obliegt beiden Ehegatten, dem Gericht je ihre eigene finanzielle Situation aufzuzeigen. Sie müs- sen dazu ihre Einnahmen und Ausgaben prozesskonform behaupten (Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und gegebenenfalls die Ausfüh- rungen der Gegenseite bestreiten (Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO). Dabei ist jede Partei grundsätzlich für ihre eigenen Parteibehauptungen be- weisbelastet (Art. 8 ZGB). 3.5. Vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren unterstehen dem summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Das Gericht stellt hier den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). In diesem Punkt unterscheidet sich das Eheschutz- beziehungsweise Massnahmeverfahren vom Scheidungsverfahren, wo für die güterrechtliche Aus- einandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsma- xime ist das Gericht nicht an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden. Gleichwohl obliegt es letztlich ihnen, dem Gericht die relevanten Fak-

- 10 - ten vorzubringen, zumal sie dazu am besten in der Lage sind (KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, 3. A., Art. 55 N 17). Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Sie müs- sen die nötigen Tatbestandselemente nennen und die verfügbaren Beweismittel bezeichnen (BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2).

4. Prozessstoff/Novenrecht 4.1. 4.1.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Noveneingabe der Berufungsklä- gerin vom 22. Mai 2023 (act. 9) sei verspätet und deshalb unbeachtlich. Die Beru- fungsklägerin habe schon Mitte April 2023 gewusst, dass der neue Mietzins für die Liegenschaft C._____ mehr als USD 8'200.– betragen werde. So habe die Be- rufungsklägerin dem Berufungsbeklagten am 30. April 2023 Folgendes mitgeteilt: "And now new monthly tenant fee is going to be USA 10,000/11,000 per month." Folglich hätte die Berufungsklägerin diesen Umstand bereits in ihrer Berufungs- schrift vom 24. April 2023 erwähnen können (act. 20 S. 2). 4.1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in einem Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Dabei ist zwischen echten und unechten No- ven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstan- den sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorlagen(BGE 143 III 42 E. 4.1). 4.1.3. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven aus- nahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu diffe- renzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Insofern fällt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; a.M. CHK ZPO-Sutter-

- 11 - Somm/Seiler, Art. 317 N 6, die eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren befürworten). Art. 317 Abs. 1bis nZPO lautet ab dem 1. Ja- nuar 2025 wie folgt: "Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen [gemeint ist im Falle der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime], so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung."). Damit hat der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi- ziert, wonach bei Geltung der sozialen beziehungsweise eingeschränkten Unter- suchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (Honegger-Müntener/Rufi- bach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 2023, S. 1157 ff., 1206). 4.1.4. Die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt nur für Tatsachen und Be- weismittel. Demgegenüber bilden rechtliche Ausführungen keine Noven (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 5). Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhaltsprozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfeh- ler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). 4.1.5. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfah- ren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/ oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an ent- sprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vor- getragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A., Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). Es ist nicht Sache des Gerichts, sich mit vagen Anhaltspunkten oder blossen Vermutungen zu befassen. Entspre- chend bildet die blosse Möglichkeit eines künftigen Novums noch kein Novum, das dem Gericht vorgebracht werden müsste. Von einem Novum kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn sich die neue Tatsache oder das neue Be- weismittel effektiv verwirklicht hat.

- 12 - 4.1.6. Die Parteien vermieteten D._____ und E._____ ihre Liegenschaft C._____ zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.–. Die Mieter unterzeichneten den Mietvertrag am 12. Mai 2023, die Vermieter taten dies am 14. Mai 2023 (act. 10/1). Der Vertrag ist damit am 14. Mai 2023 zustande gekommen. Die Beru- fungsklägerin reichte ihre Noveneingabe am 22. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 9) und damit rechtzeitig innert der praxisgemäss zehntägigen Novenfrist ein (OGer, LB120115 vom 1. Oktober 2013, E. 2.3.2). 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin ihrerseits macht bezüglich Novenrecht geltend, der Berufungsbeklagte beschränke sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2023 nicht auf Ausführungen zu ihren beiden Noveneingaben vom 22. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023. Vielmehr befasse er sich in Ziffer 3–5 ausdrücklich auch mit ihrer Berufung vom 24. April 2023. Der Berufungsbeklagte dürfe in seiner Noven- stellungnahme nicht Ausführungen nachholen, die er in seiner Berufungsantwort verpasst habe. Entsprechend seien die Ziffern 3–5 seiner Stellungnahme vom

20. Juli 2023 verspätet und damit unbeachtlich (act. 27 S. 2). 4.2.2. Der Berufungsbeklagte seinerseits erachtet es als zulässig, im Rahmen weiterer Stellungnahmen nochmals Punkte aufzugreifen, die im Verfahren ange- sprochen worden seien. Eine Berufung müsse als Ganzes betrachtet und ent- schieden werden (act. 42 S. 2). 4.2.3. Mit Referentenverfügung vom 28. Juni 2023 wurden dem Berufungsbeklag- ten zwei Fristen angesetzt: erstens eine nicht erstreckbare Zehntagesfrist, um die Berufungsantwort zu erstatten, und zweitens eine erstreckbare Zehntagesfrist für die Stellungnahme zu den beiden Noveneingaben der Berufungsklägerin vom

22. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023 (act. 13). Nach dem Willen des Gesetzge- bers sind weder die Berufungs- noch die Berufungsantwortfrist erstreckbar (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 ZPO je in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die identische Fristdauer soll das Gebot der Waffengleich- heit im Berufungsverfahren sicherstellen (BGE 141 III 554 E. 2.4; CHK ZPO-Sut- ter-Somm/Seiler, Art. 312 N 8). Anders als bei einer versäumten Klageantwort

- 13 - (Art. 223 Abs. 1 ZPO) sieht das Gesetz in zweiter Instanz keine Nachfrist vor (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Vor diesem Hintergrund steht es nicht im Ermessen des Berufungsbeklagten zu entscheiden, in welcher Rechtsschrift er die Berufung beantwortet. Eine Novenstellungnahme muss sich – wie ihr Name bereits sagt – auf die Auseinandersetzung mit dem Novum beschränken. Eine Partei darf ihre Novenstellungnahme nicht dazu verwenden, um Behauptungen nachzuholen, die sie – je nach Parteirolle – in der Berufung oder der Berufungsantwort versäumt hat. Die nicht näher begründete gegenteilige Ansicht des Berufungsbeklagten überzeugt nicht (act. 42 S. 2). 4.2.4. Der Berufungsbeklagte befasst sich in seiner Novenstellungnahme vom

20. Juli 2023 nicht nur mit den Noven der Berufungsklägerin in den Eingaben vom

22. Mai 2023 und 15. Juni 2023, das heisst mit der Neuvermietung der Liegen- schaft C._____ und der Mietzinserhöhung der Wohnung in F._____. Vielmehr geht er auch auf seine (fehlenden) Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit für die G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG, J._____ und die K._____ AG ein (act. 20 S. 7–15). Diese weiteren Ausführungen sprengen den Rahmen einer blossen No- venstellungnahme, gehörten sie doch thematisch in die Berufungsantwort. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Berufungsbeklagten "Zum Editi- onsbegehren vom 28.06.2023", da sich keine entsprechend datierte Eingabe in den Berufungsakten findet und sich die Ausführungen inhaltlich auf die von der Berufungsklägerin in der Berufung gestellten Editionsbegehren beziehen (vgl. act. 2 Rz. 28–30). Entsprechend müssen die Seiten 7 Mitte bis 15 der Novenstel- lungnahme vom 20. Juli 2023 (act. 20) unberücksichtigt bleiben. Als Konsequenz davon haben auch die sich darauf beziehenden Ausführungen der Berufungsklä- gerin in der Novenstellungnahme vom 28. September 2023 (act. 27 S. 6–12) so- wie die sich darauf beziehenden Ausführungen des Berufungsbeklagten anläss- lich der Verhandlung (act. 42 S. 8–12 Mitte) unberücksichtigt zu bleiben. 4.2.5. Soweit der Berufungsbeklagte sinngemäss geltend machen sollte, die von ihm eingereichten Beilagen zu seinen verschiedenen Verwaltungsrats- bezie- hungsweise Beratungsmandaten (act. 21/5–14; act. 43/10–15) bildeten zulässige eigene Noven, die er begründen dürfe, hilft ihm dies nicht weiter: In diesem Fall

- 14 - hätte er nämlich schlüssig aufzeigen müssen, weshalb er diese Beilagen nicht schon mit der Berufungsantwort hat einreichen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.2.6. Die Parteien haben im Berufungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO: "[Die Rechtsmitte- linstanz] kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen."). Die Berufungsinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen solchen zweiten Schriftenwechsel anordnen möchte oder nicht. Dabei findet bei einer Berufung im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel kaum je statt (BGE 138 III 252 E. 2.1; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 316 N 5; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 316 N 5). Die Verfahrensleitung verzichtete darauf, einen zwei- ten Schriftenwechsel anzuordnen. Gegenstand der Verhandlung waren die Stel- lungnahme zu act. 27 f. und die Ausübung des Replikrechts (act. 31 S. 1 ganz unten). Die Berufungsklägerin reichte am 27. Oktober 2023 und am 20. November 2023 weitere Noveneingaben betreffend ihre neue Krankenkassenprämie (act. 34) respektive das Engagement des Berufungsbeklagten für die L._____ AG ein (act. 39 f.). Auch diese Eingaben wurden dem Berufungsbeklagten zugestellt, damit dieser an der Verhandlung vom 23. November 2023 dazu Stellung nehmen könne (act. 36; act. 41). Zudem erfolgte dort im Zusammenhang mit den neuen Behauptungen der Berufungsklägerin zum Einkommen des Berufungsbeklagten aus der L._____ AG auf entsprechenden Antrag (act. 42 S. 14) eine persönliche Befragung des Berufungsbeklagten. Auch die mündlichen Ausführungen des Be- rufungsbeklagten sind nur insoweit beachtlich, als sie sich auf die Noveneingaben der Berufungsklägerin beziehen. 4.3. Die Novenstellungnahme des Berufungsbeklagten vom 20. Juli 2023 (act. 20 f.), die Novenstellungnahme der Berufungsklägerin vom 28. September 2023 (act. 27 f.) sowie die mündlichen Parteivorträge (Prot. S. 5 ff.) sind nach dem Ge- sagten bloss insofern zu berücksichtigen, als sie sich entweder auf eine der vier Noveneingaben der Berufungsbeklagten, das heisst die Liegenschaft C._____, die Mietzinserhöhung der … Wohnung [in F._____], die neue Krankenkassenprä- mie der Berufungsklägerin und die L._____ AG, beziehen oder ihrerseits zuläs-

- 15 - sige Noven enthalten. Unbeachtlich sind demgegenüber alle übrigen Ausführun- gen, soweit sie sich mit anderen Themen, insbesondere den Einkünften des Beru- fungsbeklagten aus der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____ und der K._____ AG, befassen. Der Berufungsbeklagte reichte am

21. Juli 2023 (act. 23) und am 23. November 2023 (act. 43/1–9) verschiedene Be- lege zu den Unterhaltskosten der Liegenschaft C._____ ein. Die Erwägungen II/4.4.8–4.4.11 befassen sich mit deren novenrechtlichen Zulässigkeit. III. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)

1. Überblick über das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Berufungs- beklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten folgendes monatliches Ein- kommen an (act. 4 E. 3.1.19): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Wertschriftenertrag Fr. 8'969.– Fr. 8'969.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'026.– Fr. 3'026.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'229.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– TOTAL Fr. 46'288.– Fr. 34'059.–

2. M._____-Rente/P._____ AG-Entschädigung/Q._____ AG-Entschädigung Der Berufungsbeklagte bezieht von der M._____ eine monatliche Rente von Fr. 12'496.– (act. 5/394 S. 2). Er ist zudem Verwaltungsrat der P._____ AG. Dafür

- 16 - wird er mit Fr. 1'872.– pro Monat entschädigt (vgl. Prot. VI S. 173: Fr. 2'000.– x 0.936 [Sozialversicherungsbeiträge]). Schliesslich ist der Berufungsbeklagte für die Q._____ AG tätig, was ihm zu einem Verdienst von Fr. 7'696.– pro Monat ver- hilft (act. 5/388/1). Die Berufungsklägerin hat die Höhe dieser drei Einkommens- positionen nicht angefochten (act. 2 S. 4; act. 18 S. 3). Insgesamt ist dem Beru- fungsbeklagten daher für die Phase 1 und Phase 2 je ein monatliches M._____ Renteneinkommen von Fr. 12'496.–, eine Verwaltungsratsentschädigung der P._____ AG von Fr. 1'872.– und eine weitere Entschädigung der Q._____ AG von Fr. 7'696.– anzurechnen.

3. Wertschriftenertrag 3.1. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Wertschriftenertrags strittig. Die Vorinstanz erwog, dieser sei anhand eines mehrjährigen Durchschnitts zu ermit- teln. Der Wertschriftenertrag für die Jahre 2020 und 2021 ergebe sich direkt aus den Steuererklärungen und betrage durchschnittlich Fr. 8'162.–. Demgegenüber könne der Wertschriftenertrag für das Jahr 2022 bloss indirekt aus den unterjähri- gen einzelnen Portfolioabrechnungen ermittelt werden. Der Berufungsbeklagte verfüge über drei Portfolio, nämlich das Portfolio "M._____ Switzerland", das Port- folio "M1._____" und das Portfolio "M2._____". Das Portfolio "M._____ Switzer- land" weise für die Zeitspanne Januar bis September 2022 einen Ertrag von Fr. 49'739.35 auf, was umgerechnet auf einen Monat Fr. 5'526.60 entspreche. Das Portfolio "M1._____" weise für die Zeitspanne Januar bis September 2022 ei- nen Ertrag von Fr. 7'708.– auf. Das Portfolio "M2._____" weise für die Zeitspanne Januar bis und mit Juni 2022 einen monatlichen Ertrag von Fr. 3'032.– auf. Für die Monate Juli bis Oktober 2022 sei zudem ein Wertschriftenertrag von Fr. 3'252.65 belegt. Wenn man die Erträge der genannten drei Portfolios zusam- menrechne, resultiere ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 12'667.65. Die- ser Betrag erscheine im Vergleich zu den Jahren 2020 und 2021 klar überhöht, zumal unklar sei, wie sich der zusätzliche Wertschriftenertrag von Fr. 3'032.– in den übrigen Monaten entwickelt habe. Deswegen sei für das Jahr 2022 bloss von einem monatlichen Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– auszugehen. Dies sei vor allem deshalb angezeigt, weil der Berufungsbeklagte diesen Betrag selbst geltend

- 17 - gemacht und die Berufungsklägerin ihn anerkannt habe. Da auf den Durch- schnittswert der Jahre 2020, 2021 und 2022 abzustellen sei, betrage der Wert- schriftenertrag Fr. 8'969.– (act. 4 E. 3.1.1.1). 3.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Wertschriften- ertrag des Jahres 2022 in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 12'667.65 auf Fr. 9'777.– pro Monat reduziert. Anschliessend habe die Vorinstanz aus den Jah- ren 2020, 2021 und 2022 einen Durchschnitt von Fr. 8'969.– ermittelt. Entgegen der Vorinstanz habe sie (die Berufungsklägerin) den Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– nicht anerkannt, sondern den ursprünglich errechneten Wertschriften- ertrag aufgrund der nachgereichten Unterlagen in der Verhandlung auf Fr. 15'464.80 korrigiert. In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 habe sie darauf hingewiesen, dass richtigerweise dieser dreijährige Durchschnittsbetrag mindestens Fr. 9'777.– betragen müsse. Der Berufungsbeklagte habe nämlich in seiner Eingabe vom 14. November 2022 ausdrücklich ein Wertschrifteneinkom- men von Fr. 9'777.– bestätigt. Zudem habe er ausgeführt, dass die Geldanleger im Jahr 2022 massive Verluste erlitten hätten. Folglich könne er in künftigen Jah- ren mit höheren Erträgen rechnen (act. 2 S. 4–6). 3.3. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht gestützt auf die Durchschnittszahlen der vergangenen Jahre Prognosen für die Zukunft gemacht. Er habe in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb der Wertschriftenertrag mit Fr. 12'667.65 für das Jahr 2022 klar zu hoch sei. Es sei denn auch unerfindlich, weshalb allein der (ausnahmsweise) höhere Betrag von 2022 für die zukünftigen Jahre massgeblich sein soll. Die Vorinstanz habe nach- vollziehbar und fundiert aufgezeigt, wie sie auf einen durchschnittlichen Wert- schriftenertrag von Fr. 8'969.– pro Monat gekommen sei. Es sei deshalb von die- sem Wert auszugehen (act. 18 S. 3–5). 3.4. Die Berufungsklägerin hat in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom

1. Dezember 2022 bloss festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten "mindes- tens ein monatliches Einkommen aus Wertschriftenertrag in dieser Höhe [gemeint Fr. 9'777.–] anzurechnen" sei (act. 406 S. 7). Zwar hat sie damit nicht ausdrück- lich einen Wertschriftenertrag von Fr. 9'777.– anerkannt, wie die Vorinstanz zu

- 18 - Unrecht annimmt (act. 4 E. 3.1.1.1). Indessen wäre es Aufgabe der Berufungsklä- gerin gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe des aus ihrer Sicht massgeblichen Wertschriftenertrags zu beziffern, zumal ihr die Unterlagen des Berufungsbeklagten vorlagen. Da die Berufungsklägerin mit der blossen Bezeich- nung eines Mindestbetrages ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekom- men ist, ist für das Jahr 2022 von Fr. 9'777.– als monatlichem Wertschriftenertrag auszugehen. Für die Wertschriftenerträge der Jahre 2020 und 2021 stellte die Vorinstanz auf die Steuererklärungen ab (act. 5/251/2 S. 2, act. 5/318/6 S. 2) und berechnete monatliche Erträge von Fr. 8'627.50 (Fr. 103'530.– : 12) und Fr. 7'696.– (Fr. 92'352.– : 12) beziehungsweise einen monatlichen Durchschnitts- wert von Fr. 8'162.–. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Wertschriftenertra- ges gewichtete die Vorinstanz den Durchschnittswert der Jahre 2020 und 2021 gleich wie den Wertschriftenertrag im Jahr 2022, was zu einem falschen Durch- schnittswert führte, der vorliegend zu korrigieren ist. 3.5. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten für die Phase 1 und 2 je ein mo- natlicher Wertschriftenertrag von Fr. 8'700.– ([Fr. 8'627.50 + Fr. 7'696.– + Fr. 9'777.–] : 3) anzurechnen.

4. Liegenschaftenertrag C._____ 4.1. Die Vorinstanz erwog, bei den Mieteinnahmen aus der Liegenschaft C._____ sei vom Netto- und nicht vom Bruttomietertrag auszugehen. Vorliegend weise die Steuererklärung sowohl den jährlichen Mietertrag als auch die angefal- lenen Unterhalts- und Verwaltungskosten aus. Die Parteien hätten den Vertrag mit der bisherigen Verwaltung R._____ im November 2021 aufgelöst. Entspre- chend seien die künftigen jährlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten unklar. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, von einem Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021 auszugehen. Im Jahr 2019 habe der Berufungsbeklagte einen Net- toliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, im Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und im Jahr 2021 von Fr. 25'110.– deklariert, wobei er den Ertragseinbruch im Jahr 2021 urkundlich belegt und anlässlich der Verhandlung begründet habe. Daraus resul- tiere ein monatlicher Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2).

- 19 - 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, per 1. Juli 2021 sei der monatliche Mietzins von USD 7'000.– auf USD 8'200.– erhöht worden (m.H.a. act. 5/407/1; act. 5/407/2; Prot. VI S. 164 und 168). Dementsprechend be- trügen die Mieteinnahmen seit dem 1. Juli 2021 USD 1'200.– mehr pro Monat als in den Jahren 2019 bis Mitte 2021. Folglich seien diese Differenzbeträge auch den früheren Jahren 2019 bis 2021 hinzuzurechnen. Konkret hätte die Vorinstanz dem Jahr 2019 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–), dem Jahr 2020 Fr. 12'960.– (12 x Fr. 1'080.–) und dem Jahr 2021 (6 x Fr. 1'080.–) hinzurechnen müssen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass die Firma R._____, welche die Vermietung der Liegenschaft geführt habe, für ihre Dienst- leistungen jeweils 10 % der Mieteinnahmen in Rechnung gestellt habe (m.H.a act. 406 Rz. 18; Prot. VI S. 168 f.). Seit dem 1. Dezember 2021 falle diese Ent- schädigung nicht mehr an. Entsprechend sei dieser Betrag ebenfalls zum Mieter- trag hinzuzurechnen. Zudem habe die Vorinstanz beim Berechnen des durch- schnittlichen Mietertrages der Jahre 2019 bis 2021 ausser Acht gelassen, dass im Jahr 2021 wegen der Behebung der Wetland Violation ausnahmsweise beson- ders hohe Ausgaben angefallen seien. Solche Ausgaben seien in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Beim Jahr 2021 handle es sich daher eindeutig um einen "Aus- reisser", das nicht berücksichtigt werden dürfe. Im Jahr 2022 seien nur die vom Berufungsbeklagten belegten Ausgaben angefallen. So habe der Berufungsbe- klagte eine Rechnung von S._____ Gartenpflege über USD 7'485.96 (m.H.a. act. 5/388/18), eine Rechnung für einen Rasenroboter über USD 862.– (m.H.a. act. 5/395/2) und einen Zahlungsbeleg für einen Sanitär über USD 1'876.25 (m.H.a. act. 5/395/3) eingereicht. Insgesamt habe der Berufungsbeklagte somit bloss Auslagen in der Höhe von USD 10'224.20 belegt. Sein Mietertragseinkom- men sei anhand des Durchschnittes aus den Jahren 2018 bis 2022 zu berechnen, wobei dieser Betrag um die höheren Mietzinsen sowie die weggefallenen Verwal- tungskosten zu korrigieren sei. Das Ausreisserjahr 2021 dürfe nicht berücksichtigt werden. Aus der Vermietung der Liegenschaft C._____ sei dem Berufungsbeklag- ten ein Nettoeinkommen von Fr. 5'283.– pro Monat anzurechnen (act. 2 S. 6–10). Die Berufungsklägerin teilte der Kammer am 15. Juni 2023 in einer Noveneingabe

- 20 - mit, die Parteien hätten die Liegenschaft C._____ ab dem 10. Juli 2023 zu einem monatlichen Mietzins von USD 12'000.– neu vermietet. Entsprechend werde sich das Einkommen des Berufungsbeklagten um mindestens USD 3'800.– bzw. Fr. 3'420.– erhöhen (act. 9 S. 1–3). 4.2.2. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, es sei richtig, dass sich der Berufungsbeklagte vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 ferienhalber in den USA aufgehalten habe. Es werde indessen bestritten, dass dies wegen der Lie- genschaft C._____ nötig gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit einzig mit der Maklerin T._____ getroffen. Demgegenüber habe er weder die neuen Mieter noch irgendwelche Handwerker getroffen und auch nie die Liegenschaft besichtigt. Die Maklerin habe sich um sämtliche Vorkehrungen und Kontakte mit den Mietern und Handwerkern gekümmert. Der Berufungsbeklagte habe einzig deren Rechnungen bezahlt. Auch werde bestritten, dass dem Berufungsbeklagten deswegen Kosten von USD 5'000.– entstanden seien. Der Berufungsbeklagte habe keine solchen Belege eingereicht (act. 27 S. 3–6). 4.2.3. Sodann bestreitet die Berufungsklägerin, dass im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Liegenschaft Kosten für Umgebungsarbeiten und Malerarbei- ten sowie diverse kleinere Reparaturen in der Höhe von USD 34'590.– angefallen seien. Gemäss dem Berufungsbeklagten seien diese Kosten von den Mehrein- nahmen aufgrund der Mietzinserhöhung abzuziehen, so dass schlussendlich kein höheres Einkommen resultiere, als der von der Vorinstanz angenommene Netto- ertrag von CHF 3'026.– pro Monat. Der Berufungsbeklagte lasse in seiner Argu- mentation unberücksichtigt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Nettoer- trages aus den Liegenschaftseinnahmen ja bereits Kosten für Instandstellung, Unterhalt, Reparaturen berücksichtigt habe. Der angerechnete Nettoertrag von Fr. 3'026.– sei aus einem Durchschnitt der Erträge der Jahre 2019 bis 2021 be- rechnet worden. Diese Berechnung basiere teilweise auf dem zu tiefen Mietzins von USD 7'000.– anstatt auf dem seit dem 1. Juli 2021 geltenden Mietzins von USD 8'200.–. Auf jeden Fall habe die Vorinstanz bereits Kosten für Verwaltung, Reparaturen und Unterhalt der Liegenschaft von mindestens USD 4'000.– pro Monat berücksichtigt. Bei Mietzinseinnahmen von USD 8'200.– pro Monat, habe

- 21 - die Vorinstanz sogar einen Aufwand von USD 5'200.– pro Monat angerechnet. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Liegen- schaft seien durch den bereits berücksichtigten monatlichen Betrag von mindes- tens USD 4'000.– bei weitem gedeckt. Die Mieter bezahlten neben einem höhe- ren Mietzins von USD 12'000.– zusätzlich auch höhere Unterhaltskosten. So seien sie neu für die Wartung des Pools, das Rasenmähen und das Reinigen des Hofs und der Einfahrt verantwortlich. Da früher die Vermieter diese Kosten getra- gen hätten, reduzierten sich die Unterhaltskosten in diesem Umfang. Daher sei es gerechtfertigt, den gesamten Betrag von USD 3'800.–, um welchen sich der Miet- zins erhöht habe, dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzu- rechnen. Weiter habe sich die Berufungsklägerin an den ausserordentlichen Kos- ten der Dachreparatur zur Hälfte beteiligt, obwohl sie selber keine Mieterträge er- halte. Dementsprechend könne der Berufungsbeklagte korrekterweise seinen An- teil an diesen ausserordentlichen Kosten auch nicht von den Mietzinseinnahmen abziehen. Schliesslich werde bestritten, dass Maklergebühren regelmässig anfal- len würden. Die neuen Mieter würden – trotz des auf ein Jahr befristeten Mietver- trages – langfristig im Haus bleiben (act. 27 S. 3–6). Selbst im Falle eines Auszu- ges könnte zweifelsfrei ein neuer Mieter gefunden werden. Vor allem in dieser Gegend sei der Markt nämlich sehr gut. Die Parteien hätten mit T._____ eine Maklerin, die den Auszug überwachen könnte; eine persönliche Anwesenheit des Berufungsbeklagten sei nicht nötig (Prot. S. 8 f.). 4.3. 4.3.1. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Mietzinsentwicklung zu Recht auf Durchschnitts- und Schätz- werte abgestützt. Vorliegend sei es zwar zu einem Mieterwechsel in der Liegen- schaft C._____ gekommen. Es bleibe aber ungewiss, ob die neuen Mieter lang- fristig im Haus blieben. Abgesehen davon sei mit erheblichen Unterhaltskosten zu rechnen, stehe doch insbesondere eine grössere Dachsanierung an. Er habe ein Interesse daran, die Liegenschaft in einem guten Zustand zu erhalten. Es sei rich- tig, dass der Vertrag mit der bisherigen Liegenschaftenverwaltungsfirma R._____

- 22 - aufgelöst worden sei. Indessen dürfe aus diesem Umstand nicht abgeleitet wer- den, dass dem Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft keine Kosten mehr ent- stünden. Entsprechend dürfe man die früheren Verwaltungskosten der R._____ nicht einfach zu seinem Liegenschafteneinkommen hinzuzählen (act. 18 S. 5–8). Die Noveneingabe vom 22. Mai 2023 betreffend Liegenschaft C._____ sei ver- spätet. Die Berufungsklägerin habe nämlich bereits Mitte April 2023 gewusst, dass der künftige Mietzins USD 10'000.– bis 11'000.– betragen werde. Die Beru- fungsklägerin hätte diesen Umstand daher in ihrer Berufungsschrift vom 24. April 2023 erwähnen können. Der Mietvertrag sei bloss für ein Jahr abgeschlossen worden. So hätten die neuen Mieter betont, dass sie ein eigenes Haus kaufen wollten. Um diese Mieter zu finden, habe er einem Makler eine Gebühr von USD 10'500.– bezahlen müssen. Da der Mietvertrag bloss für ein Jahr abge- schlossen worden sei, werde in einem Jahr voraussichtlich erneut eine solche Maklergebühr anfallen. Die Kosten für die Instandstellung der Umgebung hätten sich auf USD 12'570.– belaufen. Die Malerarbeiten hätten USD 4'000.–, die Arbei- ten an den Bäumen USD 1'207.– und die Abflussarbeiten USD 392.43 betragen (act. 22 S. 2). Für Malerarbeiten habe er USD 4'000.– und für diverse kleinere Re- paraturen USD 2'500.– bezahlt. Um diese Unterhaltsarbeiten durchführen und kontrollieren zu können, habe er sich vom 19. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 in den USA aufgehalten. Die ihm daraus resultierenden Kosten für Flugticket, Unter- kunft, Automiete und Essen hätten ca. USD 5'000.– betragen. Die geschätzten Kosten für die Dachrenovation beliefen sich auf USD 35'000.– bis USD 40'000.– (act. 20 S. 1–5; act. 22 S. 1 f.). 4.3.2. An der Gerichtsverhandlung liess der Berufungsbeklagte ausführen, er sei vor allem wegen der Liegenschaft in die USA gereist. Namentlich habe er dort die Stadtverwaltung besucht, um die Wetland-Schäden zu besprechen. Er habe sich mit seinem Anwalt getroffen, um die Auswirkungen der Wetland Penalty Resolu- tion und die Nichtzahlung einer Monatsmiete durch den Vormieter zu besprechen. Weiter hätten mehrere Treffen mit der Maklerin T._____ stattgefunden, an denen sie Renovations- und Sanierungsarbeiten sowie weitere offene Probleme mit dem Haus besprochen hätten. Schliesslich seien Treffen mit dem Dachdecker und der Gartenbaufirma erfolgt (act. 42 S. 3 f.). Er sehe sich für das Jahr 2023 mit Liegen-

- 23 - schaftenkosten von USD 46'794.– konfrontiert. Für das Jahr 2024 rechne er mit zusätzlichen Kosten von USD 29'080.–. Bei ihm fielen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzliche Ausgaben von USD 76'054.– (USD 46'974.– [2023] + USD 29'080.– [2024]) an. Dem stehe ein zusätzliches Einkommen aus Mietzinsen in den Jahren 2023 und 2024 von USD 68'400.– (18 Monate x [USD 12'000.– ./. USD 8'200.–]) zuzüglich eines Einkommens aus von den Mietern selbst bezahl- tem Gartenunterhalt von USD 2'000.–, das heisst total USD 70'400.– gegenüber. Insgesamt resultiere so aus der Vermietung der Liegenschaft ein Mindereinkom- men von USD 5'654.– (USD 76'054.– ./. USD 70'400.–; act. 42 S. 5). Der Beru- fungsbeklagte erziele somit kein höheres Einkommen als dasjenige, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die jetzigen Mieter die Liegenschaft nach Ablauf der einjährigen Ver- tragslaufzeit wieder verliessen. Folglich bestehe das Risiko, dass der Berufungs- beklagte kein Mieteinkommen erziele, bis er neue Mieter finde. Hinzu kämen dann auch noch die damit verbundenen Maklergebühren (act. 42 S. 6). Die Dachrepa- ratur der Liegenschaft habe insgesamt USD 37'508.– gekostet. Davon habe die Berufungsklägerin USD 16'250.– und der Berufungsbeklagte USD 21'258.– bezahlt. Es treffe somit nicht zu, dass die Berufungsklägerin die Hälfte der Repa- raturkosten übernommen habe. Vielmehr habe er den Differenzbetrag von USD 5'008.– selbst getragen (act. 42 S. 6 f.). Schliesslich habe er gegenüber den früheren Mietern noch eine offene Forderung von USD 4'671.– (act. 42 S. 8). 4.4. Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch die Erträge aus vermie- teten oder verpachteten Liegenschaften (Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spy- cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., Bern 2023, Kap. 1 N 60). Dabei dür- fen der unterhaltspflichtigen Person allerdings nicht das ganze Brutto-, sondern bloss das reduzierte Nettoeinkommen angerechnet werden. Von den Einkünften sind all diejenigen Auslagen abzuziehen, die den Abschluss des Mietvertrags erst ermöglichten oder welche die Vermieterschaft während laufenden Vertrages selbst zu tragen hat. Diese Differenz bildet entweder den Gewinn oder den Ver- lust aus der Liegenschaftenvermietung.

- 24 - 4.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2019 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.–, für das Jahr 2020 von Fr. 42'871.– und für das Jahr 2021 von Fr. 25'100.– an. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 (act. 5/251/1 S. 13), 2020 (act. 5/252/2 S. 14) und 2021 (act. 5/318/6 S. 13) ab. Gestützt auf diese Nettoerträge ermittelte sie einen durchschnittlichen monatlichen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 3'026.– (act. 4 E. 3.1.1.2). 4.4.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend gemachte Mietzinserhöhung per

1. Juli 2021 von USD 7'000.– auf USD 8'200.– nicht berücksichtigt. Der vorin- stanzliche Aktenschluss trat im vorliegenden summarischen Verfahren spätestens nach der Verhandlung vom 3. November 2022 ein. Danach konnten neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO ins Verfahren eingebracht werden. Die Berufungsklägerin begründet nicht, weshalb ihr eine frühere Mitteilung nicht möglich war. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die Mietzinserhöhung durchaus berücksichtigt: Die Vorinstanz legte ih- rer Berechnung die Nettoliegenschaftenerträge aus den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 zugrunde. Der Nettoliegenschaftenertrag setzt sich aus den Brut- tomietzinsen abzüglich der Unterhalts- und Verwaltungskosten zusammen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, erzielte der Berufungsbeklagte ab Juli 2021 einen höheren Bruttomietzins. Indessen macht sie nicht geltend, der Beru- fungsbeklagte habe in seiner Steuererklärung 2021 seine Mieteinnahmen falsch, das heisst zu tief, deklariert. Folglich durfte die Vorinstanz auf diesen Steuerwert abstellen. Soweit die Berufungsklägerin den Jahren 2019 und 2020 die höheren Erträge des Jahres 2021 hinzurechnen möchte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Der Sinn einer Durchschnittsbildung besteht gerade darin, den Mittelwert über mehrere Jahre zu bestimmen. Dies drängt sich vor allem dann auf, wenn die Mieterträge – wie hier – Schwankungen unterworfen sind. 4.4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erzielte der Berufungsbe- klagte im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung 2019 aus der Immobilie C._____ ei- nen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 40'964.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag

- 25 - setzt sich aus Fr. 82'638.– Mietzinsen abzüglich Fr. 41'674.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 251/1 S. 13). 4.4.4. Im Jahr 2020 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2020 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 42'871.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 78'874.– Mietzinsen abzüglich Fr. 36'003.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/251/2 S. 14). Auch diese Ertragsermittlung der Vorinstanz ist korrekt. 4.4.5. Im Jahr 2021 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2021 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 25'110.– (act. 4 E. 3.1.1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 74'897.– Mietzinsen abzüglich Fr. 49'787.– Unterhalts- und Ver- waltungskosten zusammen (act. 5/318/6 S. 13). Diese vorinstanzliche Ertragser- mittlung ist ebenfalls zutreffend. 4.4.6. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der durchschnittlichen Liegenschaftenerträge nicht auf das Jahr 2022 abstellte, stan- den diese doch anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2022 noch nicht fest. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Weg- fall der Management Fee nicht berücksichtigte. Als sogenannt echtes Novum sind die Liegenschaftenerträge 2022 im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 erzielte der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärung 2022 einen Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 32'685.–. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 91'965.– Mietzinsen abzüglich Fr. 59'280.– Unter- halts- und Verwaltungskosten zusammen (act. 43/3). 4.4.7. Mit Noveneingabe vom 22. Mai 2023 machte die Berufungsklägerin gel- tend, die Parteien hätten per 10. Juli 2023 mit neuen Mietern einen neuen Miet- vertrag (act. 10) abgeschlossen. Der neue Mietzins betrage USD 12'000.– pro Monat. Zusätzlich würden die neuen Mieter den wöchentlichen Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 S. 2). Wie in E. II/4.1.6. dargelegt, bildet dieser neue Mietvertrag ein rechtzeitig eingereichtes und damit novenrechtlich zulässiges (Art. 317 Abs. 1 ZPO) neues Beweismittel. Der Beru- fungsbeklagte erzielte aufgrund des früheren Mietvertrages von Januar bis Juni

- 26 - 2023 ein Bruttoeinkommen von USD 8'200.–. Seit dem 10. Juli 2023 beträgt das Bruttomonatseinkommen gemäss neuem Mietvertrag USD 12'000.– (act. 10/1). Der Einfachheit halber wird hier dieses Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2023 angerechnet. Der Berufungsbeklagte reichte keine Beweismittel für seine Behaup- tung ein, wonach die neuen Mieter erst im August 2023 in die Liegenschaft einge- zogen seien. Letztlich kann diese Fragen offenbleiben, haben doch die Mieter, wie der Berufungsbeklagte selbst ausführt, auch den Juli-Mietzins bezahlt (vgl. act. 42 S. 4). Die Berufungsklägerin führt nicht näher aus, wie hoch die Erspar- nisse des Berufungsbeklagten infolge des von der neuen Mieterschaft bezahlten wöchentliche Pool- beziehungsweise Gartenunterhalts sind (vgl. act. 9). Entspre- chend erübrigen sich Ausführungen dazu. Insgesamt ist somit von einem Brutto- monatseinkommen im Jahr 2023 in der Höhe von USD 121'200.– auszugehen ([6 x USD 8'200.–] + [6 x USD 12'000.–]).Unter Berücksichtigung des vorinstanzli- chen Wechselkurses von USD 1 = CHF 0,921 führt dies zu einem Bruttoliegen- schaftenertrag von Fr. 111'625.20. 4.4.8. Der Berufungsbeklagte nahm innert erstreckter Frist (act. 29) am 20. Juli 2023 zum neuen Mietvertrag Stellung (act. 20). In diesem Rahmen reichte er als liegenschaftenbezogene Beweismittel mehrere E-Mails ein, die von April, Mai und Juni 2023 datieren. Wie oben dargelegt, müssen neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Verzug, das heisst praxisgemäss innert 10 Tagen, vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Folglich hätte der Berufungsbeklagte mit deren Einrei- chung nicht bis zum 20. Juli 2023 zuwarten dürfen. Die E-Mails bilden somit ver- spätete und damit unzulässige Noven. 4.4.9. Am 21. Juli 2023 reichte der Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ weitere Sanierungs- und Reparaturbelege ein (act. 22 f.). Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen dieser Belege zu prüfen, ob der Beru- fungsbeklagte ihn innert 10 Tagen als Novum vorgebracht hat (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO): Rechnung der U._____ vom 21. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 23/1), Rechnung der V._____ ohne Datum (zulässiges Novum; act. 23/2), Rechnung von W._____ vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/3), Rech-

- 27 - nung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/4) und Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (zulässiges Novum; act. 23/5). 4.4.10. An der Verhandlung vom 23. November 2023 reichte der Berufungsbe- klagte weitere Unterlagen zur Liegenschaft C._____ ein. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Belege unter Beachtung der 10-Tagefrist als Noven zu berücksichtigen sind: AC._____ Service vom 30. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/5), AD._____ vom 16. Juli 2023 (act. 43/1/6), ein AE._____ Ticket vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/7), diverse Checkzahlungen von Juni, Juli und Au- gust 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/8–13), diverse American Express Zahlun- gen von Juli bis Oktober 2023 (verspätete Noven; act. 43/1/14), eine Airbnb- Rechnung vom 15. Juni 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/15), eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Pool vom September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/16), eine Rechnung von AF._____ vom 8. Juli 2023 (verspätetes No- vum; act. 43/1/17), eine Rechnung der AG._____ LLC vom 27. September 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/18), eine Rechnung für einen Geschirrspüler vom

29. Oktober 2022 (verspätetes Novum; act. 43/1/19), eine Rechnung von V._____ ohne Datum (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/2]; zuläs- siges Novum; act. 43/1/20), eine Rechnung der AA._____ LLC vom 18. Juli 2023 (bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2023 eingereicht [act. 23/4]; zulässiges Novum; act. 43/1/21), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 4. August 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/22), eine Rechnung der AB._____ LLC vom 11. Juli 2023 (ver- spätetes Novum; act. 43/1/23), eine Rechnung der AH._____ vom 21. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/1/24), eine Rechnung von AI._____ vom 31. Juli 2023 (verspätetes Novum; act. 43/4), eine Rechnung von AJ._____ vom 14. Au- gust 2023 (verspätetes Novum; act. 43/6) und eine Rechnung von U._____ vom

21. Mai 2023 (verspätetes Novum; act. 43/7). 4.4.11. Zusammenfassend sind die meisten der vom Berufungsbeklagten einge- reichten Unterhalts- und Reparaturrechnungen als unzulässige Noven zu qualifi- zieren. Wie vorstehend erwähnt, zählen die Erträge aus vermieteten Liegenschaf- ten zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Entsprechend ist nicht allein auf den Bruttomietertrag abzustellen. Mit den wenigen zulässigen Noven lässt sich die

- 28 - Liegenschaftenertragsberechnung indessen nicht bewerkstelligen. Im Anwen- dungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 in Verbin- dung mit Art. 55 Abs. 2 ZPO) darf die Berufungsinstanz ihrem Entscheid keinen offensichtlich unvollständigen Sachverhalt zugrunde legen. Die Berufungsklägerin weist zwar darauf hin, dass die neuen Mieter zusätzlich den Poolunterhalt und den wöchentlichen Gartenunterhalt direkt bezahlen (act. 9 Rz. 1 und 3). Diese Ausführungen sind jedoch zu unsubstantiiert, weshalb sie unberücksichtigt blei- ben müssen. Letztlich geht die Berufungsklägerin von gleichbleibenden Unter- haltskosten aus (act. 9 S. 2 f.). Entsprechend sind die bisherigen Unterhaltskosten der Berechnung des Liegenschaftenertrags zugrunde zu legen. 4.4.12. Bei dieser Ausgangslage sind die Unterhaltskosten für das Jahr 2023 auf- grund des Durchschnitts der Jahre 2019–2022 zu berechnen. Wie oben darge- legt, betrugen die Unterhaltskosten im Jahr 2019 Fr. 41'674.– (act. 251/1 S. 13), im Jahr 2020 Fr. 36'003.– (act. 5/251/2 S. 14), im Jahr 2021 Fr. 49'787.– (act. 5/318/6 S. 13) und im Jahr 2022 Fr. 59'280.– (act. 43/3). Dies führt zu durch- schnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 46'686.–. Entsprechend beträgt der Netto- liegenschaftenertrag für das Jahr 2023 Fr. 64'939.20 (Fr. 111'625.20 ./. Fr. 46'686.–.). 4.5. Aufgrund des deutlich höheren Mietzinses seit Juli 2023 resultiert im Jahr 2023 ein besonders hoher Liegenschaftenertrag. Da der aktuelle Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist (act. 23/1) und aus der E-Mail-Korrespondenz (act. 43/8) her- vorgeht, dass die Mieter auf der Suche nach einem Eigenheim sind, kann aktuell nicht angenommen werden, der Liegenschaftenertrag halte sich künftig auf die- sem hohen Niveau. Auch vermag die Berufungsklägerin nicht schlüssig aufzuzei- gen, weshalb sich das Mietzinsniveau in der Standortgemeinde AK._____ voraus- sichtlich auf diesem hohen Niveau halten werde (act. 9). Entsprechend ist weiter von schwankenden Erträgen auszugehen und auf eine Durchschnittsberechnung abzustellen. Das durchschnittliche Liegenschafteneinkommen von 2019 bis 2023 beträgt somit Fr. 41'313.85 ([Fr. 40'964.– {2019} + Fr. 42'871.– {2020} + Fr. 25'110.– {2021} + Fr. 32'685.– {2022} + Fr. 64'939.20 {2023}] : 5). Teilt man

- 29 - diesen Betrag durch zwölf resultiert ein Nettomonatseinkommen von gerundet Fr. 3'443.– für die Phasen 1 und 2.

5. Einkommen aus N._____/O._____ 5.1. Der Berufungsbeklagte erzielt weitere Einkünfte aus einem N._____ Plan (N._____) und einem O._____ (O._____). Die Vorinstanz führte dazu aus, die entsprechenden Einkommen müssten geschätzt werden. Massgeblich sei die Overview per 4. November 2022 (act. 5/322/3), wobei zusätzlich ein O._____ inte- rest payment berücksichtigt werden müsse. Dieses O._____ interest payment habe 9 % im Jahr 2020 (Fr. 21'025.90 von Fr. 231'378.25) und 7 % im Jahr 2021 (Fr. 34'626.80 von Fr. 479'757.95) betragen. Es sei deshalb für die Jahre 2023 und 2024 von einem O._____ interest payment von durchschnittlich 8 % auszuge- hen. Dies ergebe einen Bruttobetrag von Fr. 151'469.21 (Fr. 140'249.27 zuzüglich 8 %) und von Fr. 64'764.52 (Fr. 59'967.15 zuzüglich 8 %). Von diesen Beträgen seien die Sozialversicherungsabzüge abzuziehen. Diese beliefen sich bis zu ei- nem Bruttoeinkommen von Fr. 148'200.– auf 6.4 % und bei einem höheren Ein- kommen auf 5.3 %. Folglich sei dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 141'811.– sowie für das Jahr 2024 ein solches von Fr. 60'619.– aus N._____/O._____ anzurechnen. Um nicht weitere Einkommens- phasen bilden zu müssen, sei für die Berechnung der Einnahmen aus N._____/O._____ auf den Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024 abzustellen. Folglich belaufe sich das monatliche Einkommen aus N._____/O._____ auf Fr. 12'229.– ([12 x Fr. 19'819.–} + Fr. 141'811.– + Fr. 60'619.–] : 36). Ab dem Jahr 2025 erhalte der Berufungsbeklagte keine N._____/O._____ Zahlungen mehr (act. 4 E. 3.1.1.4). 5.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die O._____ Zinszahlungen falsch berechnet (act. 2 S. 10. Sie bezieht sich damit auf ihre Ausführungen in ihrer Massnahmegesuchsantwort vom 5. August 2022. Darin hatte sie Folgendes geltend gemacht: Wie sich aus dem der Steuererklärung 2021 beigelegten Lohnausweis 2021 ergebe, habe die M._____ dem Berufungs- beklagten im Jahr 2021 Beteiligungen in der Höhe von Fr. 479'758.– sowie Zinsen auf den Beteiligungsrechten in der Höhe von Fr. 35'867.– ausbezahlt. Nach Ab-

- 30 - zug der Sozialabgaben von insgesamt Fr. 29'787.– resultiere ein Nettoeinkom- men aus den Beteiligungsrechten N._____ und O._____ und Zinsen von total Fr. 485'920.–. Der effektiv ausbezahlte und ausgewiesene Betrag sei daher Fr. 103'375.– höher als vom Berufungsbeklagten angegeben. Selbstverständlich sei von den im Lohnausweis 2021 deklarierten Einnahmen auszugehen (act. 5/353 Rz. 9). In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin nun geltend, ge- mäss Vorinstanz habe das O._____ interest payment im Jahr 2022 9 % und im Jahr 2021 7 % betragen. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass bis und mit dem Jahr 2022 neben den O._____ Mitarbeiterbeteiligungen auch noch N._____ Mitarbeiterbeteiligungen ausbezahlt worden seien. Wie aus dem Lohnausweis 2022 hervorgehe, seien in diesem Jahr Fr. 165'807.40 an O._____ Mitarbeiterbeteiligung ausbezahlt worden. Der Rest seien N._____ Beteiligungen gewesen. Das O._____ Interest payment von Fr. 21'025.90 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 165'807.40 bezogen, was 12.68 % entspreche. Im Jahr 2021 seien gemäss Lohnausweis 2021 Fr. 331'000.– an O._____ Mitarbeiterbeteiligun- gen ausbezahlt worden, wobei auch hier der Rest N._____ Beteiligungen gewe- sen seien. Das O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 habe sich daher auf einen Betrag von Fr. 331'000.– bezogen, was einem Zins von 10.45 % entspre- che. Nehme man den Mittelwert von 12.68 % und 10.45 % ergebe dies einen Durchschnitt von 11.56 % und nicht 8 %. Somit seien im Jahr 2023 zum Betrag von Fr. 140'249.27 O._____ interest payments von Fr. 16'212.81 (11.56 %) hinzu- zurechnen, was insgesamt Fr. 156'462.08 ergebe. Im Jahr 2024 seien zum Be- trag von Fr. 59'967.15 noch O._____ interest payments von Fr. 6'932.20 (11.56 %) zu addieren, was insgesamt Fr. 66'899.35 ergebe. Abzüglich der AHV Beiträge von 6.4 % bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– und 5.3 % auf dem diesen Betrag übersteigenden Einkommen führe dies für das Jahr 2023 zu einem Einkommen von Fr. 146'539.39 und für das Jahr 2024 zu einem solchen von Fr. 62'617.80. Zusammen mit dem Einkommen aus dem Jahr 2022 resultiere auf diese Weise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 12'416.25 ([Fr. 237'828.– + Fr. 146'539.39 + Fr. 62'617.80] : 36; act. 2 S. 10 f.). 5.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Berufungsklägerin hätte ihre Berechnungen bezüglich N._____/O._____ schon viel früher vornehmen kön-

- 31 - nen. Da sie dies unterlassen habe, seien ihre Ausführungen nun nicht mehr zuläs- sig (act. 18 S. 9). Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin einen Ver- stoss gegen das Novenrecht vor. Die Berufungsklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf das im Lohnausweis des Berufungsbeklagten ausgewie- sene Einkommen Ausführungen zur Höhe der Mitarbeiterbeteiligungen gemacht (act. 5/353 Rz. 9; act. 5/354/1). Die Berechnungen im angefochtenen Urteil geben der Berufungsklägerin Anlass, sich in ihrer Berufungsbegründung dazu zu äus- sern. Unter novenrechtlichen Gesichtspunkten sind diese Ausführungen daher zu- lässig. Berechnet das erstinstanzliche Gericht eine Position in einem Unterhalts- prozess falsch, liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). 5.4. Was die Berechnung der N._____/O._____ Zahlungen betrifft, ergeben sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen folgende Beträge (act. 4 E. 3.1.1.4): 5.4.1. Dem Berufungsbeklagten wurden im Jahr 2021 insgesamt Fr. 331'000.– an O._____ Zahlungen vergütet. Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Beru- fungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 34'616.80 gutgeschrieben (act. 354/1 Blätter 3 und 4). Dies entspricht einer Verzinsung von 10.45 %. Insge- samt erzielte der Berufungsbeklagten im Jahr 2021 ein totales O._____ Einkom- men von Fr. 365'616.80 (Fr. 331'000.– + Fr. 34'616.80). 5.4.2. Dem Berufungsbeklagten wurde im Jahr 2022 insgesamt Fr. 165'807.40 an O._____ Zahlungen vergütet (act. 5/368/7 Blatt 3). Zusätzlich zu diesem Betrag wurden dem Berufungsbeklagten ein O._____ interest payment von Fr. 21'025.90 gutgeschrieben (act. 368/7 Blätter 2 und 3). Dies entspricht einer Verzinsung von 12.68 %. Insgesamt erzielte der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 ein O._____ Einkommen von Fr. 186'833.30 (Fr. 165'807.40 + Fr. 21'025.90). Dazu kommen N._____ Zahlungen von total Fr. 65'570.85 (act. 5/368/7 Blatt 2). Das gesamte Netto-Einkommen aus N._____/O._____ betrug somit Fr. 252'404.15 (Fr. 186'833.30 + Fr. 65'570.85). 5.4.3. Der Mittelwert der Verzinsung des Jahres 2021 von 10.45 % und des Jah- res 2022 von 12.68 % beträgt somit 11.56 %.

- 32 - 5.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Berufungsbeklagte in den Jahren 2023 und 2024 mit O._____ Zahlungen von Fr. 140'249.27 respektive Fr. 59'967.15 rechnen (act. 5/322/3). Zu diesen Beträgen ist der oben ermittelte, durchschnittliche O._____ Zins von 11.56 % hinzuzuzählen. Dies führt zu einem gesamten O._____ Einkommen für das Jahr 2023 von Fr. 156'462.08 respektive für das Jahr 2024 von Fr. 66'899.35. 5.4.5. Wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, wird der Empfänger solcher Einkommen AHV- und ALV-abgabepflichtig. Bis zu einem Einkommen von Fr. 148'200.– beträgt dieser Abgabesatz 6.4 %. Im Mehrbetrag reduziert sich der Satz auf 5.3 % (www.bsv.admin.ch -> BSV-Online -> Sozialversicherungen -> Überblick -> Beiträge an die Sozialversicherungen). Vorliegend sind diese Sozial- versicherungsbeiträge antragsgemäss nur in den Jahren 2023 und 2024 abzuzie- hen. Die so bereinigten O._____ Einkommen betragen für das Jahr 2023 Fr. 146'539.38 ([0.936 x Fr. 148'200.–] + [0.947 x Fr. 8'262.08]) und für das Jahr 2024 Fr. 62'617.79 (0.936 x Fr. 66'899.35). 5.4.6. Das durchschnittliche Monatseinkommen aus N._____/O._____ beträgt für die Phase 1 somit Fr. 12'821.– (gerundet) ([Fr. 252'404.15 {Jahr 2022} + Fr. 146'539.38 {Jahr 2023} + Fr. 62'617.79 {Jahr 2024}] : 36). Für die Phase 2 ist dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen kein Einkommen aus N._____/O._____ anzurechnen.

6. Verwaltungsrats- und Beratungsmandate 6.1. G._____ AG 6.1.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe über die K._____ AG diverse Mandate angenommen, die er im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen habe. Per Ende 2022 sei er Mitglied des Beirates der G._____ AG geworden (act. 2 S. 12). In ihrer Novenstellungnahme vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, die G._____ AG sei ein äusserst erfolgreiches Unternehmen, deren Aktien an der BEKB SME|X – Die Schweizerische Handels- plattform für tokenisierte Vermögenswerte gehandelt würden. Der Berufungsbe-

- 33 - klagte erhalte monatlich 500 Aktien, was bei einem Kurs von Fr. 5.50 zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'750.– führe. Der Börsenwert einer einzelnen Aktie betrage Fr. 5.50. Der Berufungsbeklagte habe zudem die Option gehabt, einmalig 50'000 Aktien zum halben Preis zu kaufen. Wenn man von einem Aktien- preis von Fr. 5.50 pro Aktie ausgehe, entspreche dies einer zusätzlichen Vergü- tung von Fr. 137'500.– (act. 27 S. 6–8). 6.1.2. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht aus seiner Tätigkeit für die K._____ AG kein Einkommen angerechnet. Er müsse immer wieder Mandate annehmen, die bloss pro bono vergütet würden. Er hoffe aber, durch solche Mandate Interessenten aufzufallen, die ihn später für seine Dienste auch bezahlen könnten. Weder die K._____ AG noch der Beru- fungsbeklagte persönlich habe bis anhin von der G._____ AG eine Vergütung er- halten. Zwar habe die K._____ AG Aktien von der G._____ AG ausgehändigt be- kommen. Der Steuerwert einer solchen Aktie betrage indessen bloss Fr. 0.02. Auch habe die G._____ AG im Jahr 2021 Verluste erlitten (act. 20 S. 7). 6.1.3. Die Berufungsklägerin macht in der Novenstellungnahme vom 28. Septem- ber 2023 keine Angaben zur Zulässigkeit ihrer neuen Ausführungen zum Börsen- wert der G._____ Aktien (vgl. vorstehend E. III/4.1.2), weshalb diese als unbe- achtlich zu gelten haben. Sie hätte den Kurswert dieses öffentlich gehandelten Wertpapiers spätestens in ihrer Berufung behaupten müssen. Wie in E. II./4 dar- gelegt, kann sie dieses Versäumnis nicht in einer Novenstellungnahme nachho- len, die sich richtigerweise einzig auf die Liegenschaft C._____ hätte beschränken müssen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Berufungsbeklagten zum Steuer- wert dieser Aktien. Damit muss offenbleiben, welchen Wert die G._____ AG Ak- tien hat. Dem Berufungsbeklagten kann aus diesem Mandat daher kein rechtser- hebliches Einkommen angerechnet werden. 6.2. H._____ AG 6.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus einer Mitteilung auf der Webseite von AL._____ vom 28. Februar 2023 gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte Aufsichtsratsmitglied der in Liechtenstein domizilierten Firma H._____ AG sei.

- 34 - Auch auf der Webseite der H._____ AG sei der Berufungsbeklagte als Verwal- tungsrat aufgeführt. Aus dieser Tätigkeit erziele der Berufungsbeklagte auf jeden Fall ein Einkommen. Dessen Höhe sei aktuell aber nicht bekannt (act. 2 S. 13). In der Noveneingabe vom 28. September 2023 führte die Berufungsklägerin aus, der Berufungsbeklagte habe zwar eine Bestätigung eingereicht, wonach er von der H._____ AG in den nächsten 12–24 Monate keine Vergütung erhalte. Indessen sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte spätestens ab 2024 das übli- che Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'000.– pro Monat beziehen werde. Auch würden dem Berufungsbeklagten bereits heute Optionen auf Aktien der H._____ AG zugeteilt (act. 27 S. 8 f.). 6.2.2. Der Berufungsbeklagte macht geltend, von der H._____ AG bekomme er kein Einkommen. Wie aus dem Schreiben ihres CFO hervorgehe, könne er in den kommenden 12 bis 24 Monate keine Vergütung erwarten. Ihm würden lediglich Optionen ohne einen relevanten Wert gutgeschrieben (act. 20 S. 8). 6.2.3. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur H._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es an der Berufungsklägerin gele- gen, konkrete Ausführungen zu dem vom Berufungsbeklagten von der H._____ AG erzielten Einkommen zu machen. Daran fehlt es. Zudem hielt der CFO dieser Gesellschaft, AM._____, am 14. Juli 2023 ausdrücklich fest, dass sich seine Ge- sellschaft in einer ernsten Liquiditätssituation befinde. Die H._____ AG könne da- her dem Berufungsbeklagten in den kommenden 12 bis 24 Monaten keine Vergü- tung auszahlen. Die H._____ AG schreibe dem Berufungsbeklagten aber für seine Tätigkeiten Optionen an der Gesellschaft gut, deren Wert gegenwärtig Null betrage (act. 21/12). Folglich ist dem Berufungsbeklagten aus diesem Mandat kein Einkommen anzurechnen. 6.3. I._____ AG 6.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei neu im Beirat der I._____ AG. Dort erhalte er für seine Beratungsdienste ein Entgelt, des-

- 35 - sen Höhe unbekannt sei (act. 2 S. 13). Es sei ihm ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'000.– pro Monat anzurechnen (act. 27 S. 9). 6.3.2. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er erhalte von der I._____ AG keine finanzielle Entschädigung, sondern bloss wertlose Optionen. Die I._____ AG verfüge als Startup-Unternehmen nicht über die nötigen liquiden Mittel, um Honorarzahlungen zu leisten (act. 20 S. 9). 6.3.3. Auch hier kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Parteien zur I._____ AG novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. Der Berufungsbe- klagte ist bloss Mitglied des Beirates, ohne Geschäftsleitungsmitglied oder Ange- stellter der Gesellschaft zu sein. Als Startup-Unternehmen vermag die I._____ AG ihre Betriebskosten noch nicht zu decken, wie aus dem Schreiben ihres CEO AN._____ hervorgeht (act. 21/14). Für seine Tätigkeit erhält der Berufungsbe- klagte keine Barentschädigung. Vielmehr wird er dafür ab dem Jahr 2024 Gesell- schaftsaktien als Vergütung erhalten. Wie hoch deren Wert sein wird, ist unklar. Folglich ist nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte aus dieser Beratungstä- tigkeit ein Einkommen erzielt. 6.4. J._____ 6.4.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei dem Board of Mentors von J._____ beigetreten. Der Berufungsbeklagte biete dort Be- ratungen von Geschäftsführern und leitenden Angestellten auf der ganzen Welt an. Diese Tätigkeit erfolge selbstverständlich nicht unentgeltlich und es sei mit zahlreichen solchen Beratungsmandaten zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er aus dieser Beratungstätigkeit ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr erwirtschafte (act. 2 S. 14). 6.4.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er aus seiner Tätigkeit beim Board of Mentors von J._____ ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Jahr generiere (act. 18 S. 11 f.). Weder er selbst noch die K._____ AG erziele aus der Tätigkeit bei der J._____ ein solches jährliches Zusatzeinkommen. J._____

- 36 - sei nämlich bloss eine Peer-to-Peer-Gemeinschaft von Vorstandsmitgliedern. Der Berufungsbeklagte sei kein Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglied von J._____. Vielmehr werde ihm als Mentor nur dann ein Honorar bezahlt, wenn ein Mitglieds- unternehmen seine Mentordienste tatsächlich auch beanspruche. Bis jetzt sei er noch nie aufgeboten worden, weshalb er auch keine Vergütung erhalten habe. Für ihn sei es wichtig, sich bekannt zu machen und sein Beziehungsnetz auszu- dehnen. Er erhoffe sich dadurch spätere Aufträge, welche ihm erlaubten, die weg- fallenden Einkünfte aus N._____/O._____ zu ersetzen (act. 20 S. 9–11). Das E- Mail von AO._____ bestätige, dass er keine feste Vergütung erhalte. Ein Honorar werde ihm erst ausbezahlt, wenn ihn J._____ effektiv wegen eines Mentorauftra- ges kontaktiere. Dies sei bisher aber noch nie geschehen (act. 42 S. 10 f.). 6.4.3. Erneut kann offenbleiben, ob die Ausführungen und Beweismittel der Par- teien zu J._____ novenrechtlich zulässig sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. AO._____, Senior As- sociate von J._____, erklärte in einem E-Mail vom 6. November 2023, dass der Berufungsbeklagte kein fixes Salär ausbezahlt erhalte. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Berufungsbeklagte bereits irgendwelche Mentoraufträge er- halten hätte. Folglich kann ihm auch aus dieser Beratungstätigkeit kein Einkom- men angerechnet werden. 6.5. L._____ AG 6.5.1. In ihrer Noveneingabe vom 20. November 2023 führte die Berufungskläge- rin aus, der Berufungsbeklagte sei Mitte September 2023 Verwaltungsratspräsi- dent der L._____ AG geworden. Ein solches Mandat werde in der Regel deutlich besser entlöhnt als ein gewöhnliches Verwaltungsratsmandat. Es sei davon aus- zugehen, dass der Berufungsbeklagte aus diesem Mandat ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.– pro Monat erziele, wenn nicht deutlich mehr. Es sei nicht bekannt, ob dieses Mandat über die K._____ AG laufe und daher deren Gewinn erhöhe oder ob es auf den Berufungsbeklagten persönlich laute (act. 39 S. 2). 6.5.2. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, die L._____ AG sei eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Die Tätigkeit für die L._____ AG sei derart

- 37 - eng mit derjenigen für die P._____ AG verbunden, dass beispielsweise die Ver- waltungsratssitzungen der beiden Gesellschaften gemeinsam abgehalten würden. Für die Verwaltungsratsmitglieder entstehe so keine zusätzliche Arbeit. Entspre- chend erziele er durch dieses Mandat kein zusätzliches Einkommen (act. 42 S. 13 f.). 6.5.3. Die L._____ AG ist eine Tochtergesellschaft der P._____ AG. Wie der Be- rufungsbeklagte an der persönlichen Befragung glaubhaft darlegte, gründete die P._____ AG die L._____ AG aus regulatorischen Gründen. Mit Blick auf die ge- ringe Unternehmensgrösse und die faktische Identität der beiden Gesellschaften erscheint nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte aus der L._____ AG kein zusätzliches Einkommen erzielt (Prot. S. 12). 6.6. K._____ AG 6.6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten kein Einkommen aus sei- ner Tätigkeit bei der K._____ AG an, da zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätz- bar sei, ob, wann und in welcher Höhe diese Gesellschaft einen Gewinn erzielen werde und der Berufungsbeklagte ein Einkommen generieren könne (act. 4 E. 3.1.1.5.2 lit. a S. 27). 6.6.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die K._____ AG habe im Jahr 2021 nachweislich einen Jahresgewinn von Fr. 13'479.50 erwirtschaftet. Dies entspre- che einem Monatsgewinn von Fr. 1'125.–. Eine neu gegründete Firma erwirt- schafte in der Startphase einen eher tiefen Gewinn, der sich bei normaler Ge- schäftstätigkeit indessen stetig steigere. Angesichts der bekannten Mandate und Aufträge erziele der Berufungskläger über die K._____ AG ein monatliches Ein- kommen von mindestens Fr. 8'000.– netto (act. 2 S. 16–17). 6.6.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Recht kein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der K._____ AG angerechnet. Es sei allgemein bekannt, dass selbstständig erwerbende Personen, insbesondere solche eines gewissen Alters, immer wieder Mandate annehmen müssten, welche pro bono erstattet würden. Auf diese Weise würden sie zahlungsfähigen Interes-

- 38 - senten auffallen, die sie für ihre Dienste bezahlen könnten (act. 18 S. 9 f.). Viele Betriebe, insbesondere die öffentliche Hand, erteilten Mandate nicht an Einzelfir- men, sondern nur an Gesellschaften. Aus diesem Grund habe der Berufungsbe- klagte die K._____ AG gegründet und eine Website für Branding und Marketing erstellt. Der Berufungsbeklagte bilde sich weiter, reise und treffe Investoren. Die K._____ AG dürfe als eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft dem Be- rufungsbeklagten erst dann ein Honorar oder Dividenden auszahlen, wenn ge- wisse aktienrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise ein Verlustausgleich oder die Bildung von Reserven, erfüllt seien. Die Berufungsklägerin mache eine Art "Durchgriff" und rechne jedes Einkommen, welches die K._____ AG ihrer Mei- nung nach erzielen könne, einfach dem Berufungsbeklagten persönlich an. Die K._____ AG befinde sich aber weiterhin in der Verlustzone. Aufgrund dieser Ver- luste könne die K._____ AG keine Dividenden ausschütten (act. 18 S. 11–14). 6.6.4. Die Berufungsklägerin vermag mit dem Verweis auf die Buchhaltungsunter- lagen nicht glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte aus der K._____ AG ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 8'000.– erzielt (act. 2 S. 16 m.H.a. act. 5/382/2). 6.7. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte von der G._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG, der J._____, der L._____ AG und der K._____ AG keine unterhaltsrelevanten Entschädigungen erhält.

7. Nutzung der Firmenkreditkarte 7.1. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob der Berufungsbeklagte mit der Firmenkreditkarte der K._____ AG private Auslagen finanziert. Die Vorinstanz er- wog dazu, der Berufungsbeklagte habe an der Gerichtsverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den Kreditkartenbeträgen nicht um private Ausgaben, sondern um Geschäftsaufwand gehandelt habe. Der Berufungsbe- klagte habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er allfällige private Aufwendungen, die er mit Firmenkreditkarte bezahle, jeweils an die K._____ AG zurückvergüte. Zwar habe der Berufungsbeklagte seine Sachdarstellung nicht voll bewiesen. In- dessen genüge in einem Massnahmeverfahren blosses Glaubhaftmachen. Hilfs-

- 39 - weise hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn man von dem von der Beru- fungsbeklagten behaupteten Aufwand von durchschnittlich Fr. 583.82 im Jahr 2021 und Fr. 655.95 im Jahr 2022 ausginge, würde es sich dabei bloss um ge- ringfügige Einkommensbestandteile handeln, die unbeachtlich seien (act. 4 E. 3.1.5.2.c). 7.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte habe sich verschiedene private Auslagen durch die K._____ AG bezahlen lassen. Diese pri- vaten Aufwendungen seien dem Berufungsbeklagten als zusätzliches Einkommen anzurechnen. So führe die Buchhaltung der K._____ AG unter dem Vermerk "M._____ KK" diverse Zahlungen in erheblicher Höhe auf. Es bleibe indessen un- klar, was mit der Firmenkreditkarte genau bezahlt worden sei. Normalerweise müsse man den Zahlungszweck in der Buchhaltung offenlegen. Für den Beru- fungsbeklagten wäre es ein Leichtes gewesen, die detaillierten Kreditkartenab- rechnungen einzureichen. Trotz mehrmaligem Hinweis habe er dies nicht getan. Die Zahlungen von total Fr. 7'006.15 an die Kreditkarte des Berufungsbeklagten, welche unter dem Konto Nr. … als Repräsentationsspesen aufgelistet seien, seien daher als Einkommen anzurechnen. Auch ein vergleichsweise geringer Be- trag wirke sich auf den Unterhalt aus. Dementsprechend sei dem Berufungsbe- klagten ein monatliches Einkommen von Fr. 583.– für die von der K._____ AG be- zahlten Privatauslagen anzurechnen (act. 2 S. 17–19). 7.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er sich private Aufwendungen durch die K._____ AG habe bezahlen lassen. Soweit er versehentlich einmal die Firmenkreditkarte für private Zahlungen verwendet habe, habe er den entspre- chenden Betrag wieder in seine Firma einbezahlt. Sein Treuhänder würde es nämlich nicht akzeptieren, wenn er Privatbezüge zu Lasten der Firma tätige. Auch das Steueramt wäre mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden. In einer Buchhaltung müsse nicht exakt aufgeführt werden, was mit der Kreditkarte genau bezahlt worden sei. Es könne daher nicht angehen, dass Kreditkartenzahlungen einfach in Privatbezüge umgedeutet würden, nur weil diese bloss als Pauschal- zahlungen aus der Buchhaltung hervorgingen. Ihm dürfe daher kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden (act. 18 S. 14–16).

- 40 - 7.4. Die Berufungsklägerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be- rufungsbeklagte seine Firmenkreditkarte systematisch für private Zwecke miss- braucht. Selbst wenn der Berufungsbeklagte vereinzelt private Zahlungen über seine Firmenkreditkarte abgewickelt haben sollte, darf daraus nicht unbesehen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden. Der Berufungsbe- klagte legt überzeugend dar, dass er die bezogenen Vorteile jeweils an seine Akti- engesellschaft zurückbezahlt hat (act. 18 S. 14–16). Wer heimlich Privatausgaben über seine Gesellschaft abrechnet, dem drohen einschneidende strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel § 261 Abs. 1 StG/ZH: Steuerbetrug bei inhaltlich un- wahren Erfolgsrechnungen). Der Berufungsbeklagte arbeitet in der Finanzbran- che. Personen wie er müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 FINIG). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung könnte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Berufsver- bot aussprechen. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an den Aus- führungen des Berufungsbeklagten zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann daher auf eine Edition seiner Kreditkartenabrechnung verzichtet werden.

8. Mietzinszahlungen der K._____ AG für die Büronutzung 8.1. Die K._____ AG verfügt über keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern ist in der Wohnung des Berufungsbeklagten domiziliert. Im Jahr 2021 zahlte sie dem Berufungsbeklagten Fr. 4'446.–, wobei sie diesen Betrag mit "AP._____, Büro Zuhause" in ihrer Buchhaltung verbuchte (act. 382/2 Konto 4700F). Die Vor- instanz erwog dazu, nach den glaubhaften Ausführungen des Berufungsbeklagten bezahle die K._____ AG keine Miete, sondern bloss einen Betrag für den Strom- verbrauch, die Benutzung der Geräte, den Kaffee usw. Dem von der K._____ AG vergüteten Betrag stünden effektive Aufwendungen gegenüber, die nicht im Be- darf des Berufungsbeklagten enthalten seien, weshalb ihm aus dieser Zahlung kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 E. 3.1.1.5.2c). 8.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, die K._____ AG habe dem Beru- fungsbeklagten am 1. November 2021 Fr. 4'446.– direkt auf sein Konto ausbe- zahlt. Umgerechnet auf einen Monat entspreche dies Fr. 370.50. Dabei könne es sich nicht um das Entgelt für den geschäftlich bedingten Stromverbrauch und Kaf-

- 41 - feekonsum handeln. Dies sei nur schon deshalb nicht möglich, weil sich die Stromkosten für die ganze Wohnung auf Fr. 77.– pro Monat beliefen. Es er- scheine auch nicht glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte im behaupteten Aus- mass geschäftsbedingt Kaffee trinke. Entsprechend sei ihm ein Betrag von Fr. 370.50 pro Monat als Einkommen aus der Büronutzung anzurechnen oder alternativ seinen Bedarf um diesen Betrag zu reduzieren (act. 2 S. 19 f.). 8.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die K._____ AG entschädige ihn für den Stromverbrauch, die Geräte, den Kaffee usw. Er habe zudem bei der Gründung der K._____ AG Büromöbel gekauft, diese dann aber wegen der Co- rona Pandemie nicht gebraucht und in einem separaten Abstellraum zwischenge- lagert. Er selbst zahle für diesen Lagerraum Miete. Als Entschädigung habe ihm die K._____ AG Fr. 4'446.– auf sein Konto überwiesen. Da es sich dabei um Ge- schäftsauslagen der K._____ AG handle, dürfe ihm dieser Betrag nicht als Ein- kommen angerechnet werden (act. 18 S. 16 f.). 8.4. Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf, dass der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren einräumte, dass ihm ein Betrag von Fr. 4'446.– auf sein Konto bezahlt werde (act. 2 Rz. 43; Prot. VI S. 171). Der Berufungsbeklagte reichte dem Gericht keinen Mietvertrag für den behaupteten Möbellagerraum ein. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass der genannte Betrag eine Entschädigung für die von ihm persönlich bezahlten Lagerkosten darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fragliche Zahlung als Mietzins für die Büronutzung in der Wohnung des Berufungsbeklagten zu verstehen ist. Entsprechend sind ihm die Fr. 370.50 als monatliches Mietertragseinkommen anzurechnen. 8.5. Ähnliches gilt für das Jahr 2022: Die Erfolgsrechnung der K._____ AG weist für dieses Jahr einen jährlichen Mietaufwand von Fr. 4'200.– aus (act. 21/10 Konto 4100). Der Berufungsbeklagte vermag mangels eines Mietvertrages auch hier nicht glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um externe Möbellagerkosten handelt. Vielmehr wird ihm die K._____ diesen Betrag als Mietzins für die Büro- nutzung in seiner eigenen Wohnung entrichtet haben. Umgerechnet auf einen Monat resultiert so für das Jahr 2022 ein Mietertragseinkommen von Fr. 350.– (Fr. 4'200.– : 12).

- 42 - 8.6. Zusammenfassend ist dem Berufungsbeklagten ein durchschnittliches Ein- kommen aus der Untervermietung seiner Wohnung an die K._____ AG von Fr. 360.– (gerundet) anzurechnen ([Fr. 370.50 {Jahr 2021} + Fr. 350.– {Jahr 2022}] : 2).

9. Lehrauftrag an der Universität AQ._____ 9.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungsbeklagte an der Univer- sität AQ._____ einen Lehrauftrag ausübt, der ihm zu einem regelmässigen Ein- kommen verhilft. Die Vorinstanz erwog dazu, aus dem eingereichten Vertrag mit dem AQ._____ Institute of … gehe ohne Weiteres hervor, dass es sich beim Man- dat nur um ein einmaliges Engagement vom 28. März bis zum 1. April 2022 ge- handelt habe. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten daraus kein Einkom- men anzurechnen (act. 4 E. 3.1.5.2.b). 9.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, mittlerweile seien alle coronabeding- ten Reisebeschränkungen aufgehoben worden. Soweit infolge der Pandemie eine Lehrveranstaltung nicht durchgeführt worden sei, könne diese nun nachgeholt werden. Werde eine Lehrveranstaltung wegen zu wenig Teilnehmern abgesagt, zahle die Universität AQ._____ dem Berufungsbeklagten eine Vorbereitungsge- bühr von Fr. 1'500.–. Es sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte einen wie- derkehrenden Lehrauftrag in AQ._____ habe. Für einen dreitägigen Kurs erhalte er ein Entgelt von Fr. 5'250.–. Da der Berufungsbeklagte mindestens zwei Kurse pro Jahr gebe, sei ihm ein Nettoeinkommen von Fr. 9'828.– anzurechnen (Fr. 10'500.– abzüglich 6.4 % AHV). Umgerechnet auf einen Monat, ergebe dies ein Einkommen aus Lehrtätigkeit von Fr. 819.– (act. 2 S. 20 f.). 9.3. Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, er habe bis anhin keine neuen Mandate vom AQ._____ Institute of … erhalten und es seien auch keine solchen Mandate geplant. Die Berufungsklägerin vermag ihre Darstellung durch nichts zu untermauern. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten kein Ein- kommen aus diesem Lehrauftrag anzurechnen (act. 18 S. 18).

- 43 - 9.4. Die Universität AQ._____ schloss mit dem Berufungsbeklagten am 2. Fe- bruar 2022 einen Lehrvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, am 29. März 2022 und am 1. April 2022 eine Lehrveranstaltung zum Thema Ver- mögensplanung und grenzüberschreitende Bankgeschäfte zu halten. Im Gegen- zug entrichtete ihm die Universität AQ._____ eine Entschädigung von total Fr. 5'250.– (act. 5/382/1). Dieser Lehrauftrag beschränkt sich auf zwei genau um- schriebene Seminartage. Von einer wiederkehrenden Lehrveranstaltung kann un- ter diesen Umständen keine Rede sein. Folglich ist dem Berufungsbeklagten dar- aus kein Einkommen anzurechnen.

10. Hypothetisches Einkommen 10.1. Die Vorinstanz erwog, der 60-jährige Berufungsbeklagte werde nach seiner Kündigung realistischerweise keine unselbstständige Anstellung mehr finden. Auch sei völlig offen, ob ihm die K._____ AG dereinst zu einem Einkommen ver- helfen werde. Entsprechend dürfe man ihm kein hypothetisches Einkommen an- rechnen (act. 4 E. 3.1.1.7). 10.2. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, der Berufungsbeklagte baue seine selbstständige Erwerbstätigkeit laufend aus. Als langjähriger Spezialist im Bankensektor sei er sehr gefragt und könne daher problemlos eine gut bezahlte Anstellung im oberen Kader finden. Entsprechend sei dem Berufungsbeklagten nach dem Wegfall seines Einkommens aus N._____/O._____ per 1. Januar 2025 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 S. 21 f.). 10.3. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er wolle eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen. Indessen sei ungewiss, ob und wenn ja, in welchem Umfang ihm dies gelingen werde. Wer wie er im Alter von mehr als 50 Jahren ent- lassen werde, finde bekanntermassen kaum mehr eine Stelle. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er sich auch auf Pro-bono-Mandate einlasse. Damit wolle er sein berufliches Beziehungsnetz stärken. Es sei völlig unpassend, wenn ihm ab Wegfall der N._____/O._____-Zahlungen ein hypothetisches Einkommen von mindestens monatlich Fr. 15'000.– aus weiteren Mandaten oder einer Anstellung

- 44 - zusätzlich zu dem bereits angerechneten Einkommen aus selbstständiger Tätig- keit angerechnet würde. Es sei absolut unrealistisch, dass er aus seiner selbst- ständigen Tätigkeit über die K._____ AG ein Einkommen von mindestens Fr. 24'000.– pro Monat erzielen könne. Beim Wegfall der N._____/O._____-Ein- kommen werde er fast 63 Jahre alt sein. In diesem Alter würden Spitzenkräfte üb- licherweise in den Ruhestand treten (act. 18 S. 19 f.). 10.4. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Be- darf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer, 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Vorliegend kann der Be- darf der Parteien ohne weiteres gedeckt werden, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Vorneherein nicht in Frage kommt. Darüber hin- aus arbeitete der Berufungsbeklagte bis zu seiner unfreiwilligen Frühpensionie- rung in einer sehr gut bezahlten Kaderfunktion für die M._____. Mittlerweile ist er 61 Jahre alt. Wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung haben Arbeitneh- mende häufig Mühe, eine neue Anstellung zu finden. Erschwerend kommt hinzu, dass nach der Eingliederung der AR._____ in die M._____ im Bankensektor zahl- reiche Arbeitsplätze verloren gingen. Im Bankensektor ist deshalb in den nächs- ten Jahren mit einem Überhang an Stellensuchenden zu rechnen. Selbst wenn es für den Berufungsbeklagten zumutbar wäre, eine Festanstellung im Bankensektor anzunehmen, erscheint es – anders als die Berufungsklägerin mit pauschalen Be- hauptungen geltend macht – höchst fraglich, ob es ihm auch möglich wäre, in sei- nem Alter eine gutbezahlte Festanstellung zu finden. Aufgrund des Gesagten ist ihm kein hypothetisches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit anzurechnen. 10.5. Im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beru- fungsbeklagten wies die Vorinstanz auf dessen Alter und den Umstand hin, dass es ihm aktuell – trotz entsprechender Absicht – noch nicht gelinge, mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Gewinne zu erzielen. Sollte er in den nächsten

- 45 - Jahren vor seiner Pensionierung seine Selbstständigkeit derart aufbauen können, dass hieraus ein Einkommen resultiere, bleibe es der Berufungsklägerin unbe- nommen, ein Abänderungsverfahren anzustreben. Aufgrund der aktuell bestehen- den Ungewissheit betreffend Zeitpunkt und Höhe eines allfälligen Einkommens aus Selbstständigkeit sei dem Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen (act. 4 S. 32 f.). Nach Ansicht der Berufungsklägerin werde auf- grund der neu bekannt gewordenen Mandate ersichtlich, dass der Berufungsbe- klagte seine selbstständige Tätigkeit laufend ausbaue. Seine Behauptungen, dass er kein Einkommen generiere bzw. keine neuen Mandate habe, hätten sich mehr- fach als falsch erwiesen. Auch der Berufungsbeklagte selbst gehe davon aus, dass er seine Tätigkeit in Zukunft ausbauen werde. Ihm sei deshalb ab Wegfall des Einkommens aus O._____/N._____ zusätzlich zum bereits angerechneten Einkommen ein hypothetisches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens Fr. 15'000.– anzurechnen (act. 2 Rz 48). Der Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Berufungsbeklagte seine Einkünfte aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit glaubhaft dargelegt hat. Ob überhaupt, wann bzw. in wel- chem Umfang er diese in Zukunft wird erhöhen können, ist heute völlig unklar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Berufungsbeklagte selbst um eine Kompensation der wegfallenden O._____/N._____-Entschädigungen be- müht, da er dazu nicht verpflichtet wäre (vgl. hiervor E. III/10.4). Mit der Vorin- stanz ist deshalb auch auf die Anrechnung eines hypothetisches Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten. Die Vorinstanz hat die Be- rufungsklägerin in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Abänderungsmög- lichkeit hingewiesen, wobei neue Tatsachen grundsätzlich auch im Hauptverfah- ren vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 ZPO).

11. Einkommen des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich das Einkommen des Berufungsbeklagten aus fol- genden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025

- 46 - Wertschriftenertrag Fr. 8'700.– Fr. 8'700.– Liegenschaftenertrag Fr. 3'443.– Fr. 3'443.– Rente M._____ Fr. 12'496.– Fr. 12'496.– N._____/O._____ Fr. 12'821.– Fr. 0.– P._____ AG Fr. 1'872.– Fr. 1'872.– Q._____ AG Fr. 7'696.– Fr. 7'696.– K._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– K._____ AG (Mietzins- Fr. 360.– Fr. 360.– zahlung) G._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– H._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– I._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– L._____ AG Fr. 0.– Fr. 0.– Lehrtätigkeit AQ._____ Fr. 0.– Fr. 0.– hypoth. Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 47'388.– Fr. 34'567.–

12. Vorinstanzlich ermittelter Bedarf des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.1.10): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025

- 47 - Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.– Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'573.– Fr. 4'024.– US-Steuern Fr. 745.– Fr. 745.– TOTAL Fr. 10'684.– Fr. 8'135.–

13. Unangefochtene Bedarfspositionen des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz setzte für beide Phasen die Krankenkassenprämien (KVG/VVG) auf Fr. 1'104.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 374.–, die Mobilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 23.–, die Serafegebühr auf Fr. 15.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 167.– fest (act. 4 E. 3.2.1.3–3.2.1.8). Diese Beträge blieben im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten (act. 2 S. 24), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

- 48 -

14. Grundbetrag des Berufungsbeklagten 14.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 850.– an (act. 4 E. 3.2.1.1). Die Berufungsklägerin hat diesen Grundbetrag nicht angefochten (act. 2 S. 25). 14.2. Der Berufungsbeklagte hingegen macht geltend, aus Gründen der Gleich- behandlung sei bei beiden Parteien der gleiche Grundbetrag von Fr. 1'200.– ein- zusetzen (act. 18 S. 25). 14.3. Der Grundbetrag bestimmt sich nach den Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009. Diese Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grund- betrag von Fr. 1'200.– und für ein Ehepaar einen solchen von Fr. 1'700.– vor. Bei einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft ist der Ehegattengrund- betrag einzusetzen und in der Regel bis auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2). Der Berufungsbeklagte lebt mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft zusammen. Es ist mithin von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Grundbetrag des Berufungsbeklagten auf Fr. 850.– festgesetzt.

15. Wohnkosten des Berufungsbeklagten 15.1. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger wohne mit seiner Partnerin und deren Sohn in seiner Wohnung. Entsprechend sei es nicht angemessen, dem Be- rufungsbeklagten die Wohnkosten vollumfänglich anzurechnen. Vielmehr rechtfer- tige es sich, dem Berufungsbeklagten und dessen Partnerin je zur Hälfte die Hy- pothekarzinsen von Fr. 590.70 und die Nebenkosten von Fr. 1'075.92 aufzuerle- gen. Entsprechend seien dem Berufungsbeklagten Wohnkosten von Fr. 833.– pro Monat anzurechnen (act. 4 E. 3.2.1.2). 15.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie lasse bei ihrer Berech- nung ausser Acht, dass der Berufungsbeklagte nicht nur mit seiner Partnerin, son- dern auch mit deren 17-jährigem Sohn zusammenlebe. Dieser Sohn habe ein ei-

- 49 - genes Zimmer in der Wohnung, welches dem Berufungsbeklagten nicht mehr zur Verfügung stehe. Die gesamten Wohnkosten seien vorliegend nach "grossen" und "kleinen" Köpfen aufzuteilen. Dem Berufungsbeklagten seien richtigerweise 2/5 der gesamten Wohnkosten von Fr. 1'666.60 anzurechnen, was Fr. 666.65 er- gebe (act. 2 S. 23). 15.3. Der Berufungsbeklagte erachtet es als stossend, wenn man ihm lediglich Wohnkosten von Fr. 666.65 anrechne, während die Berufungsklägerin Wohnkos- ten von mehr als Fr. 4'000.– für sich alleine beanspruchen könne. Dies führe zu einem völligen Ungleichgewicht. Sie halte an ihren Ausführungen im erstinstanzli- chen Verfahren fest. Richtigerweise müssten ihm deshalb neben den gesamten Kosten seiner Eigentumswohnung von Fr. 1'666.60 zusätzlich Fr. 2'000.– als er- weiterte Wohnkosten angerechnet werden (act. 18 S. 22 f.). 15.4. Das Gericht muss die Parteien wohnkostenmässig möglichst gleichbehan- deln (vgl. Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kap. 2 Rz. 39). Nur aus sachlichen Gründen darf es dem einen Ehe- gatten eine deutlich teurere Wohnung zugestehen. Zu denken ist etwa an eine körperliche Behinderung, die eine hindernisfreie Wohnung erfordert. Die Beru- fungsklägerin beansprucht Fr. 4'446.– für ihre Wohnung. Zugleich möchte sie dem Berufungsbeklagten bloss Fr. 666.65 an Wohnkosten zugestehen. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Ehegatten wäre es nicht angemessen, die Wohnkos- ten des Berufungsbeklagten von Fr. 833.– auf Fr. 666.65 zu reduzieren. Soweit der Berufungsbeklagte eine pauschale Erhöhung seiner Wohnkosten um Fr. 2'000.– für nicht näher bezeichnete erweiterte Wohnkosten beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden: Er setzt sich in seiner Berufungsantwort nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern verweist bloss pauschal auf seine erstinstanzlichen Ausführungen (act. 18 S. 22 f.). Aus derartigen Wiederho- lungen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend bleibt es auf Sei- ten des Berufungsbeklagten bei den vorinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von Fr. 833.–.

- 50 -

16. Krankenkassenprämien KVG und VVG 16.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, seine monatliche Krankenkassen- prämie erhöhe sich für das Jahr 2024 von CHF 1'103.80 auf CHF 1'214.85 (act. 42 S. 13). 16.2. Der Berufungsbeklagte stützt sich auf seine ab dem 1. Januar 2024 gültige Versicherungspolice. Der Berufungsbeklagte ist wie die Berufungsklägerin bei der AS._____ krankenversichert. Lebensnah ist davon auszugehen, dass beide Par- teien ihre neuen Policen ungefähr gleichzeitig, das heisst Ende Oktober 2023, er- halten haben (vgl. act. 34 S. 2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO werden im Be- rufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Wie oben dargelegt, berücksichtigt die Be- rufungsinstanz Noven praxisgemäss bloss dann, wenn sie innert zehn Tagen mit- geteilt werden. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte nach Erhalt der neuen Krankenversicherungsprämie rund drei Wochen zugewartet, ehe er dieses Novum an der Verhandlung bekanntgab. Entsprechend ist seine neue Krankenversiche- rungspolice im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

17. Schweizer Steuern des Berufungsbeklagten 17.1. Für die Berechnung der Schweizer Steuern ging die Vorinstanz von einem Jahreseinkommen von Fr. 555'456.– (Phase 1) respektive Fr. 408'708.– (Phase 2) aus. Diese Beträge reduzierte die Vorinstanz einerseits um die an die Berufungsklägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge und andererseits um die Steu- erabzüge. Die Steuerabzüge setzte die Vorinstanz anhand der Jahre 2020 und 2021 auf Fr. 40'000.– fest. Weiter legte die Vorinstanz ihrer Steuerberechnung ein Vermögen von Fr. 4'000'000.– zugrunde. Auf diese Weise ermittelte die Vorinstanz eine monatliche CH-Steuerschuld (Staats- und Gemeindesteuern so- wie direkte Bundessteuer) von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 (act. 4 E. 3.2.1.9.1). 17.2. Die Berufungsklägerin hält fest, die vorinstanzliche Steuerberechnung sei unter Annahme des von der Vorinstanz ermittelten Einkommens und der Unter- haltsbeiträge korrekt. Gehe man indessen richtigerweise von einem Einkommen

- 51 - von Fr. 59'312.– und monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 28'076.– aus, resul- tiere für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von Fr. 91'706.10 und für die direkte Bundessteuer ein solcher von Fr. 31'109.55, was total Fr. 122'815.65 er- gebe. Dies entspreche einer monatlichen Steuerschuld von Fr. 10'234.– (act. 2 S. 24 f.). 17.3. Der Berufungsbeklagte bezeichnet die vorinstanzliche Steuerberechnung als korrekt. Es bestehe kein Grund, die Beträge von Fr. 6'400.– für die Phase 1 respektive Fr. 4'100.– für die Phase 2 zu senken. Sofern das Obergericht wider Erwarten von einem höheren Einkommen ausgehe, müssten die Steuerbeträge erhöht werden (act. 18 S. 24). 17.4. Ein Eheschutz- oder Massnahmegericht schätzt die mutmassliche Steuer- last in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens. Mit Blick auf die summari- sche Natur von eherechtlichen Massnahmeverfahren dürfen hier gewisse Pau- schalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Es erfolgt keine frankenmässig exakte Steuerberechnung (OGer, LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. II/15.3; OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021, E. C/2.3/y; OGer ZH, LE190034 vom

18. Dezember 2018, E. III/C/11.2; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Die Unterhaltsbeiträge und die CH-Steuern beeinflussen sich wechselseitig. Die leistungspflichtige Person kann die Unterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen ab- ziehen, während sich die unterhaltsberechtigte Person diese Beträge als Einkom- men anrechnen lassen muss. Werden beispielsweise die Unterhaltsbeträge redu- ziert, führt dies bei der unterhaltspflichtigen Person zu höheren und bei der unter- haltsberechtigten Person zu tieferen Steuern. Zugleich wirkt sich die Höhe der Steuern auf den Bedarf aus. Aufgrund dieser gegenseitigen Abhängigkeiten müs- sen die Steuern und mit ihnen auch die Unterhaltsbeiträge in einem sogenannt iterativen, das heisst näherungsweisen Prozess ermittelt werden (Bähler, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., Bern 2023, Kap. 12 N 111). Die Steuerberechnung der konfessionslosen Parteien erfolgt dabei an- hand des Steuerfusses des Kantons Zürich von 99 % sowie der kommunalen Steuerfüsse von 119 % für die Stadt Zürich respektive 72 % für die Gemeinde F._____ (https://www.zh.ch -> Steuern & Finanzen -> Steuern -> Steuerstatistiken

- 52 - -> Gemeindesteuerfüsse). Der Berufungsbeklagte verfügt unbestrittenermassen über ein Vermögen von Fr. 4'000'000.– (act. 3/9), die Berufungsklägerin über ein solches von Fr. 378'000.– (act. 3/10). Auf diese Weise resultieren für den Beru- fungsbeklagten eine monatliche Schweizer Steuerschuld von Fr. 6'293.– (Phase 1) respektive von Fr. 3'748.– (Phase 2).

18. US-Steuern des Berufungsbeklagten 18.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten monatliche US-Steuern von USD 810.75 respektive Fr. 745.– an. Sie stützte sich bei ihrer Berechnung auf die US-Steuererklärung des Jahres 2021 ab (act. 4 E. 3.2.1.9.2). 18.2. Die Berufungsklägerin erachtet einen solchen US-Steueraufwand als zu hoch. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz missachte, dass der Beru- fungsbeklagte im Jahr 2021 noch ein Monatseinkommen von Fr. 70'166.65 erzielt habe. Richtigerweise sei aktuell bei der Steuerberechnung von einem Einkommen von bloss Fr. 59'312.– auszugehen. Da sich das Einkommen des Berufungsbe- klagten um 15 % reduziert habe, müsse das Gericht auch den Steueraufwand um diesen Betrag verringern. Folglich belaufe sich die monatliche US-Steuerschuld auf Fr. 633.–. Soweit das Gericht von einem noch tieferen Einkommen ausgehe, müsste es den US-Steueraufwand prozentual noch stärker reduzieren (act. 2 S. 23 f.). 18.3. Der Berufungsbeklagte führte dazu aus, seine US-Steuerausgaben dürften unter keinen Umständen unter Fr. 745.– gesetzt werden. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er sich verpflichtet habe, auch die US-Steuern der Berufungs- klägerin zu bezahlen. Als er die entsprechende Erklärung abgegeben habe, habe er bei der M._____ ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Damals sei es auf seinen Bedarf nicht wirklich angekommen. Heute sehe die Situation aber anders aus. Wenn er schon weiterhin verpflichtet bleiben solle, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen, müssten diese auch in seinem Bedarf be- rücksichtigt werden (act. 18 S. 23 f.).

- 53 - 18.4. Die Parteien reichten keine US-Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 ein. Mit der Vorinstanz ist deshalb für die Berechnung von der US-Steuererklä- rung 2021 auszugehen (act. 5/382/3). Der Berufungsbeklagte erzielte im Jahr 2021 ein totales Einkommen von USD 825'889.– (entsprechend Fr. 760'643.80), wofür er einen US-Steuerbetrag von USD 9'729.– (entsprechend Fr. 8'960.40) zu entrichten hatte (act. 5/382/3 S. 1 f.). Umgerechnet auf einen Monat entspricht dies einem Einkommen von Fr. 63'386.95 (Fr. 760'643.80 : 12) respektive einer US-Steuerbelastung von Fr. 746.70 (Fr. 8'960.40 : 12). Nach der obigen Berech- nung beträgt das Einkommen des Berufungsbeklagten Fr. 47'388.–vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (1. Phase) beziehungsweise Fr. 34'567.– ab dem

1. Januar 2025 (2. Phase). Vermindert sich das ursprüngliche Monatseinkommen von Fr. 63'386.95 auf neu Fr. 47'388.– (Phase 1) respektive auf neu Fr. 34'567.– (Phase 2) entspricht dies einer Reduktion von 25 % (Phase 1) respektive 45 % (Phase 2). Da der behauptungs- und beweisbelastete Berufungsbeklagte keine konkreten Angaben machte, ist gestützt auf die Darstellung der Berufungsklägerin von einer linearen Anpassung der US-Steuern auszugehen. Dies wiederum führt zu jährlichen US-Steuern von Fr. 6'720.– (Phase 1; Fr. 8'960.40 x 0,75) respektive Fr. 4'928.– (Phase 2; Fr. 8'960.40 x 0,55). Umgerechnet auf einen Monat resultiert so eine US-Steuerbelastung von Fr. 560.–(Phase 1) respektive Fr. 411.– (Phase 2).

19. Bedarf des Berufungsbeklagten Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Berufungsbeklagten aus folgen- den Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 833.– Fr. 833.–

- 54 - Krankenkasse Fr. 1'104.– Fr. 1'104.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 374.– Fr. 374.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 23.– Fr. 23.– cherung Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Kommunikationskosten Fr. 167.– Fr. 167.– Zwischentotal Fr. 3'366.– Fr. 3'366.– CH-Steuern Fr. 6'293.– Fr. 3'748.– US-Steuern Fr. 560.– Fr. 411.– TOTAL Fr. 10'219.– Fr. 7'525.–

20. Einkommen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig, weshalb ihr kein Einkommen an- zurechnen ist.

21. Vorinstanzlich ermittelter Bedarf der Berufungsklägerin Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin zusammengefasst folgenden monatlichen Bedarf an (act. 4 E. 3.2.2.9.): Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

- 55 - Wohnkosten Fr. 4'184.– Fr. 4'184.– Krankenkasse Fr. 1'013.– Fr. 1'013.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'067.– Fr. 7'067.– CH-Steuern Fr. 6'100.– Fr. 4'000.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'167.– Fr. 11'067.–

22. Unangefochtene Bedarfspositionen der Berufungsklägerin Wie gesehen setzte die Vorinstanz für beide Phasen den Grundbetrag auf Fr. 1'200.–, die ausserordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 350.–, die Mo- bilitätskosten auf Fr. 0.–, die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämien auf Fr. 40.–, die Serafegebühr auf Fr. 30.– und die Kommunikationskosten auf Fr. 250.– fest (act. 4 E. 3.2.2.1–3.2.2.9). Die Berufungsklägerin anerkennt ausdrü- cklich die Höhe dieser Bedarfszahlen als richtig (act. 2 S. 26), weshalb sich Aus- führungen dazu erübrigen.

- 56 -

23. Wohnkosten der Berufungsklägerin 23.1. Die Berufungsklägerin in ihrer Noveneingabe vom 15. Juni 2023 geltend, ihr Wohnungsmietzins betrage ab dem 1. Oktober 2023 anstatt Fr. 4'184.– neu Fr. 4'446.– (act. 11 S. 2). 23.2. Der Berufungsbeklagte erachtet es als unklar, was die Berufungsklägerin mit dieser Noveneingabe genau erreichen wolle, stelle sie doch darin keine kon- kreten Anträge. Entsprechend sei auf ihre Eingabe nicht einzutreten. Die von der Berufungsklägerin eingereichte Mietzinserhöhung erhelle zudem in keiner Weise, ob die Mietzinserhöhung gerechtfertigt sei oder ob die Berufungsklägerin diese angefochten habe. Der Berufungsbeklagte bestreite daher, dass die Mietzinserhö- hung rechtens sei (act. 20 S. 6 f.; act. 42 S. 8). 23.3. Die Berufungsinstanz muss in einer eherechtlichen Angelegenheit Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich berücksichti- gen (BGE 143 III 42 E. 5). Die Berufungsklägerin stützt sich auf ein Schreiben der AT._____ AG. Darin wird ihr eine Erhöhung ihres Bruttomietzinses von Fr. 4'184.– auf Fr. 4'446.– ankündigt (act. 12/1). Diese Mitteilung datiert vom 10. Juni 2023 und wurde der Berufungsklägerin somit nach Einreichen der Berufung am

24. April 2023 (act. 2 S. 1) zugestellt. Es handelt sich mithin um ein echtes No- vum, das die Berufungsklägerin nicht schon vor der ersten Instanz vorbringen konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin reichte ihre Novenein- gabe am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel; act. 11 S. 1) und damit ohne Verzug (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) bei der Kammer ein. Die pauschalen Ausführungen des Berufungsbeklagten zur angeblichen Missbräuchlichkeit der Mietzinserhö- hung sind unbeachtlich (act. 20 S. 6 f.). Entsprechend betragen die Mietzinsen der Berufungsklägerin ab Oktober 2023 neu Fr. 4'446.–. Um keine Zwischen- phase bilden zu müssen, ist für die Bedarfsberechnung ein Durchschnitt der Miet- zinsen zu bilden: Die Zeitspanne Juni 2022 bis und mit September 2023 dauert 16, die Zeitspanne Oktober 2023 bis Dezember 2024 15 Monate. Es resultiert so- mit in der Phase 1 ein durchschnittlicher Mietzins von gerundet Fr. 4'311.– ([16 x Fr. 4'184.– + 15 x Fr. 4'446.–] : 31). In der Phase 2 beträgt der Mietzins Fr. 4'446.–.

- 57 -

24. Krankenkassenprämie KVG und VVG 24.1. Die Vorinstanz setzte die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten auf Fr. 1'013.– fest. Am 27. Oktober 2023 machte die Berufungsbeklagte in einer Noveneingabe geltend, ihre Krankenkassenprämie betrage ab Januar 2024 neu Fr. 1'086.75 (act. 34). 24.2. Die Höhe der neuen Krankenkassenprämie von Fr. 1'086.75 ergibt sich aus der Versicherungspolice für das Jahr 2024 (act. 35/1). Die Zeitspanne Juni 2022 bis und mit Dezember 2023 dauert 19, die Zeitspanne Januar 2024 bis De- zember 2024 12 Monate. Es resultiert somit in der Phase 1 eine durchschnittliche Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 1'042.– ([19 x Fr. 1'013.– + 12 x Fr. 1'086.75] : 31). In der Phase 2 beträgt die Krankenkassenprämie durchgehend gerundet Fr. 1'087.–.

25. Schweizer Steuern der Berufungsklägerin 25.1. Die Vorinstanz errechnete die Staats- und Gemeindesteuern sowie die di- rekte Bundessteuer mit Fr. 6'100.– (Phase 1) respektive Fr. 4'000.– (Phase 2). Für die US-Steuern setzte die Vorinstanz keinen Betrag in die Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin ein, da sich der Berufungsbeklagte verpflichtet habe, die US-Steuern der Berufungsklägerin zu übernehmen (act. 4 E. 3.2.2.8.2). Diese Po- sition ist daher nicht in die Unterhaltsrechnung aufzunehmen. 25.2. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der Berufungsbeklagte sei nach wie vor in der Lage, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem ursprünglichen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018 in der Höhe von Fr. 28'076.– zu bezahlen. Entsprechend müsse die Steuerberechnung auf einem Einkommen von Fr. 28'076.– beruhen. Bei der Staats- und Gemeindesteuer be- trage ihr steuerbares Einkommen Fr. 333'012.–, bei der direkten Bundessteuer Fr. 334'362.–. Zudem habe sie ein steuerbares Vermögen von insgesamt Fr. 378'000.–. Aufgrund dieser Eckwerte habe sie jährlich Fr. 57'994.30 an Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 31'043.55 an direkten Bundessteuern zu bezah- len. Ihre monatliche Steuerlast betrage daher Fr. 7'420.– ([Fr. 57'994.30 + Fr. 31'043.55] : 12; act. 2 S. 26 f.).

- 58 - 25.3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, man könne nicht von ihm ver- langen, dass er die US-Steuern der Berufungsklägerin aus seinem Vermögen be- zahle. Die Vorinstanz habe den Unterhaltsbetrag von Fr. 28'076.– auf Fr. 24'472 (bis zum 31. Dezember 2024) beziehungsweise auf Fr. 18'457.– (ab dem 1. Ja- nuar 2025) reduziert. Der von der Berufungsklägerin selbst eingesetzte Steuerbe- trag von Fr. 7'420.– beruhe indessen auf einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 28'076.– und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Entsprechend seien die Schweizer Steuern bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 6'100.– be- ziehungsweise Fr. 4'000.– zu belassen (act. 18 S. 26). 25.4. Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich am 18. Juni 2019 schriftlich, den auf die Berufungsklägerin entfallenden US-Steueranteil zu bezahlen. Diese Ver- pflichtung sollte nach dem Willen des Berufungsbeklagten während des Schei- dungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen nachehelichen Unter- haltsentscheides andauern (act. 5/224/1). Da gegenwärtig noch kein solches Scheidungsurteil vorliegt, ist der Berufungsbeklagte weiterhin an seine Erklärung gebunden. Er hat daher zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen die auf die Beru- fungsklägerin entfallenden US-Steuern zu bezahlen. 25.5. Die Schweizer Steuern der Berufungsklägerin sind nach denselben Grund- sätzen und wie diejenigen des Berufungsbeklagten zu ermitteln. Es resultiert auf diese Weise eine CH-Steuerschuld der Berufungsklägerin von Fr. 6'508.– (Phase 1) respektive Fr. 4'412.– (Phase 2).

26. Bedarf der Berufungsklägerin Zusammenfassend setzt sich der Bedarf der Berufungsklägerin aus folgenden Positionen zusammen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 4'311.– Fr. 4'446.–

- 59 - Krankenkasse Fr. 1'042.– Fr. 1'087.– (KVG/VVG) Ausserordentliche Ge- Fr. 350.– Fr. 350.– sundheitskosten Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 40.– Fr. 40.– cherung Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 250.– Fr. 250.– Zwischentotal Fr. 7'223.– Fr. 7'403.– CH-Steuern Fr. 6'508.– Fr. 4'412.– US-Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 13'731.– Fr. 11'815.–

27. Überschussberechnung 27.1. Gestützt auf die obigen Zahlen ist der hälftige Überschuss wie folgt zu be- rechnen: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Einkommen des Beru- Fr. 47'388.– Fr. 34'567.– fungsbeklagten abzüglich Bedarf des Be- ./. Fr. 10'219.– ./. Fr. 7'525.– rufungsbeklagten

- 60 - abzüglich Bedarf der Be- ./. Fr. 13'731.– ./. Fr. 11'815.– rufungsklägerin Überschuss Fr. 23'438.– Fr. 15'227.– HÄLFTIGER ÜBER- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– SCHUSS 27.2. Dies führt zu folgendem Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin: Phase 1: Juni 2022 bis Phase 2: ab Januar Dezember 2024 2025 Bedarf der Berufungsklä- Fr. 13'731.– Fr. 11'815.– gerin zuzüglich hälftiger Über- Fr. 11'719.– Fr. 7'614.– schuss UNTERHALTSAN- Fr. 25'450.– Fr. 19'429.– SPRUCH (gerundet) 28. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Berufungsbe- klagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeitspanne 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 (Phase 2) Fr. 19'429.– Unterhalt zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

- 61 - IV. (Kosten- und Entschädigungsregelung) 1. Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, kann es entweder im Massnah- meentscheid oder im Endentscheid über die Kosten- und Entschädigungsrege- lung befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf das mutmasslich noch lange andauernde Scheidungsverfahren sind die Prozesskosten bereits im vorliegenden Rechtsmittelentscheid zu verteilen. 2. 2.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; sogenanntes Unterliegerprinzip). Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche An- gelegenheit, kann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens anhand des Streitwertes berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid (BGer, 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021, E. 3.2). Unterhaltsbeiträge sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Hier bildet der Kapi- talwert den Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). In einem familienrechtlichen Massnah- meverfahren ermittelt das Gericht den Streitwert aufgrund der mutmasslichen Ver- fahrensdauer bis zum Vorliegen eines Endentscheides. Aufgrund der komplexen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil nicht vor Ende 2026 rechtskräftig wird. Für die Berechnung des Kapitalwertes sind somit die fol- genden zwei Zeitspannen zu bilden: Juni 2022 bis und mit Dezember 2024 (31 Monate) sowie Januar 2025 bis und mit Dezember 2026 (24 Monate). Dies entspricht insgesamt 55 Monaten. 2.2. Das Obergericht setzte den Unterhaltsbeitrag mit Urteil vom 19. Januar 2018 ab April 2019 bis zur weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 28'076.– fest (act. 5/58). Nach diesem Urteil hätte der Berufungsbeklagte für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 insgesamt Fr. 1'544'180.– (55 x

- 62 - Fr. 28'076.–) Unterhalt bezahlen müssen. Das ist zugleich der von der Berufungs- klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren beantragte Unterhaltsbeitrag. 2.3. Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in ihrer Verfügung vom

31. März 2023 für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2024 auf Fr. 24'472.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 auf Fr. 18'457.– fest. Für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 führt dies zu einem Unterhalt von Fr. 1'201'600.– ([31 x Fr. 24'472.–] + [24 x Fr. 18'457.–]). 2.4. Der vorliegende Berufungsentscheid setzt die Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2024 auf Fr. 25'450.– und für die Zeitspanne ab Januar 2025 auf Fr. 19'429.– fest. Für die Zeitspanne Juni 2022 bis Dezember 2026 führt dies zu einem Unterhalt von Fr. 1'255'246.– ([31 x Fr. 25'450.–] + [24 x Fr. 19'429.–]). 2.5. Die Berufungsklägerin beantragt somit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitra- ges um Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher OGer-Entscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzlicher Entscheid]). Der vorliegende Entscheid erhöht den Unterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung um Fr. 53'646.– (Fr. 1'255'246.– [vorliegender Berufungsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [vorinstanzli- cher Entscheid]). Folglich unterliegt die Berufungsklägerin im Umfang von un- gefähr fünf Sechstel (Fr. 53'646.–: Fr. 342'580.–). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin hat die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– nicht angefochten. Auch die Höhe der vollen Parteientschädigung von Fr. 20'000.–, welche der erstinstanzlichen Verpflichtung zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zugrunde lag, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (act. 2 S. 2, 29 f.). 3.2. Bei einem Streitwert von Fr. 342'580.– (Fr. 1'544'180.– [ursprünglicher Obergerichtsentscheid] ./. Fr. 1'201'600.– [angefochtener Entscheid der Vorin- stanz]) und unter Berücksichtigung des sehr aufwändigen Berufungsverfahrens – es erfolgten mehrere Noveneingaben, weshalb die Parteien zu einer Verhandlung

- 63 - vorgeladen werden mussten – ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 lit. b analog GebV OG). Sowohl die erst- als auch die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin zu fünf Sechstel und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel aufzuerlegen. 3.3. Der Berufungsbeklagte obsiegt zu fünf Sechsteln und er unterliegt zu ei- nem Sechstel, weshalb ihm für das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 20'000.–) zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gungen für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'667.– zuzüglich 7.7 % MWST (4/6 von Fr. 16'000.–) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 3 analog AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom

31. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

7. August 2018, II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LY180006, sowie die Dispositivziffer 1a der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Januar 2018 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönlich monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019

- 64 -

- Fr. 28'076.– ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022

- Fr. 25'450.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024

- Fr. 19'429.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 31. März 2023 bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird bestätigt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu ei- nem Sechstel auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Sie wird der Berufungsklägerin zu fünf Sechsteln und dem Berufungsbeklagten zu einem Sechstel auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beru- fungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 6'000.– herangezogen; im Mehr- betrag von Fr. 6'000.– stellt die Kasse im Umfang von Fr. 4'000.– bei der Be- rufungsklägerin und im Umfang von Fr. 2'000.– beim Berufungsbeklagten Rechnung.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'333.– (zu- züglich 7.7 % MWST).

5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'667.– (zu- züglich 7.7 % MWST).

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 65 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342'580.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: