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LY230007

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2024-02-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Dezember 1996 geheiratet. Der Ehe entspran- gen die mittlerweile erwachsenen Söhne E._____ (geboren am tt. April 1997) und F._____ (geboren am tt. Januar 1999). Die Parteien lebten auf dem Bauernhof des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) in D._____, wo die Be- klagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) eine Reitschule und eine Pferdepension führte sowie Kutschenfahrstunden erteilte. Per 1. Juni 2012 zog sie nach G._____. Dabei kamen die Parteien überein, die Situation mit den Pferden wie bisher zu belassen. Zudem benutzte die Beklagte auch nach der Trennung ei- nen Teil des Wohnhauses des Klägers; unter anderem kochte sie darin (Urk. 7/5/43 S. 9).

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 ZPO, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Endentscheid zu regeln (Urk. 2 S. 36).

E. 1.2 Die Beklagte wendet ein, dem Kläger seien nicht nur die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen, sondern er sei überdies zu verpflichten, die Beklagte für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren angemessen zu entschädigen (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich fälschlicherweise auf Art. 104 Abs. 1 ZPO statt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO beziehe, bestehe bei einem vollumfänglichen Unterliegen im Massnahmeverfahren kein Anlass, die Kosten erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verteilen (Urk. 1 Rz. 41).

E. 1.3 Nach Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über Prozesskosten vorsorglicher Mass- nahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ob das Berufungs- gericht diese Vorschrift anwendet, entscheidet es nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 104 Abs. 3 ZPO würde es dem Gericht aber auch ermöglichen, den Entscheid über die Prozesskosten vor- sorglicher Massnahmen selbständig vorzunehmen. Bei Abweisung des Massnah- megesuchs trifft die gesuchstellende Partei als unterliegende Partei die grundsätz- liche Kostenpflicht, auch wenn später in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschie- den werden sollte. Bei dieser Ausgangslage kann eine gesonderte Kostenliquida- tion als gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die durch das Massnahmeverfahren entstandenen Kosten von den übrigen Prozesskosten klar abgrenzen lassen. Es hindert jedoch nichts, dies auch erst im Endentscheid in Anwendung von Art. 108 ZPO (unnötige Kosten) zu berücksichtigen (KGer GR ZK2 18 15 vom 16.10.2019, E. II.5.1. mit weiteren Hinweisen). In der Regel steht die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten durch den angefochtenen Entscheid fest (BK ZPO II- Sterchi, Art. 318 N 22). Ist dies nicht der Fall und soll die Rechtsmittelinstanz die

- 27 - Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festsetzen, so ist sie zu be- ziffern (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1).

E. 1.4 Die Beklagte hat die Parteientschädigung, welche ihr für das erstinstanz- liche Verfahren zuzusprechen sei, nicht beziffert (Urk. 1 S. 2). Damit ist es der Be- rufungsinstanz verwehrt, eine solche festzusetzen, und es rechtfertigt sich auch nicht, einen Entscheid über die übrigen Aspekte der erstinstanzlichen Prozesskos- ten zu treffen. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zu bestäti- gen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Beklagte die Vorin- stanz um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 7/5/1). Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid datiert vom 11. August 2020 (Urk. 7/5/38). Dagegen erhoben

- 6 - beide Parteien Berufung an die hiesige Kammer. Der Berufungsentscheid erging am 9. April 2021 (Urk. 7/5/43). Dabei wurde die Beklagte für berechtigt erklärt, den von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzten Teil des land- wirtschaftlichen Betriebs (exklusive Wohnhaus) im Umfang der aufgeführten Ein- richtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten weiter zu benutzen. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab dem 14. Dezember 2018 monat- liche eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'307.– zu bezahlen (Urk. 7/5/43 S. 60 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2020 hatte der Kläger das Scheidungsverfahren hängig gemacht (Urk. 7/1). Deshalb wurden allfällige Änderungen seit Rechtshän- gigkeit der Scheidung nach damaliger (und mittlerweile überholter [BGE 148 III 95 E. 4.5]) Praxis nicht berücksichtigt. Dies betraf insbesondere die Fragen, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte ihren Pferdebetrieb auf dem Hof des Klägers einstellen müsse und wie sich dies auf die Unterhaltsbeiträge auswirke (Urk. 7/5/43 S. 41).

E. 2.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Kläger unterliegt hinsichtlich des Unterhalts zum weitaus grösseren Teil. Was die Nutzung der Hofteile betrifft, wird das Berufungsverfahren infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben (E. II.1.2.). Es ist unbestritten, dass der Kläger mit den Söhnen, kurz nachdem die Beklagte den Hof mit den Pferden verlassen hatte, grosse Teile der Inneneinrichtung der vorher von der Beklagten benutzten Räume herausriss (Urk. 27 Rz. 2; siehe Urk. 31 S. 1). Das Verhalten des Klägers zielte dar- auf ab, der Beklagten selbst im Falle eines gutheissenden Berufungsentscheids die Rückkehr zu verunmöglichen. Er hat somit die Gegenstandslosigkeit verursacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen.

E. 2.2 Die Parteien stehen sich in der Hauptsache in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG) und zu 90 % dem Kläger sowie 10 % der Beklagten auf- zuerlegen. Sie ist zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 28 -

E. 2.3 Die Parteientschädigung ist nach § 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen (§ 13 Abs. 1–3 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie beläuft sich in der Regel auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und wird nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt. Die Verant- wortung ist hoch, da es für die Beklagte um existenzielle Fragen geht. Der notwen- dige Zeitaufwand bewegt sich im mittleren Rahmen: Das vorliegende Berufungs- verfahren gab auf Seiten der Beklagten zu sechs Eingaben mit einem Gesamtum- fang von 53 Seiten Anlass (Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 24; Urk. 27). Die zu beurteilenden Fragen sind nicht kompliziert. Insgesamt erscheint eine volle Par- teientschädigung (inklusive Barauslagen) in Höhe von Fr. 6'500.– angemessen. Hinzu kommt die Mehrwehrsteuer (siehe Urk. 1 S. 2). Der Anteil des Aufwandes, welcher auf 2024 entfällt (Lektüre des vorliegenden Entscheids und Besprechung mit der Beklagten) ist im Verhältnis zum übrigen Aufwand marginal. Daher recht- fertigt es sich, für die die gesamte Parteientschädigung die bis Ende 2023 geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % zuzusprechen. Da die Beklagte zu 10 % unterliegt, muss der Kläger 80 % (oder Fr. 5'600.40 inklusive Mehrwertsteuer) bezahlen. Die volle Parteientschädigung deckt sämtliche Aufwände des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ab (OGer ZH LD230001 vom 27.06.2023, E. III.3.; ausführlich OGer ZH RE180008 vom 24.08.2018, E. 3.5.3. mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beklagten ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Um- fang der Differenz von Fr. 1'400.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Der Ehegattenunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften des Ehe- schutzverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO). In diesem ist die Möglichkeit und Zumut- barkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (sog. Primat

- 14 - der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob und wie schnell ein (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben gelingen kann, sind di- verse Kriterien zu prüfen (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geogra- phische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und Ähnliches mehr). Es ist dabei eine Tatsache, dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurtei- lung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen (BGE 147 III 308 E. 5.5 f.). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn das Primat der Eigen- versorgung greift (BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 10.3.2), und damit auch während des hängigen Scheidungsverfahrens. Sowohl die unterhaltspflichtige, als auch die unterhaltsberechtigte Partei unterliegt einer besonderen Anstrengungs- pflicht (siehe BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022, E. 6.3.4.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 2 S. 24 ff.).

E. 2.5 Bereits im Entscheid vom 9. April 2021 wurde festgestellt, dass der Pfer- debetrieb der Beklagten nie selbsttragend war; im angerechneten Einkommen von Fr. 1'300.– waren sodann keine hypothetischen Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen abgezogen worden (Urk. 7/5/43 S. 37 f.). Die Beklagte bringt denn auch vor, dass ihre Betriebskosten seit dem Wegzug mit den Pferden ab dem 1. Oktober 2023 massiv gestiegen seien und ihr Einkommen aus dem Pferde- und Reitbetrieb per Ende September 2023 gänzlich entfallen sei (Urk. 27 Rz. 11). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit dem Pferdebetrieb unter den gegebenen Umständen jemals ein relevantes Einkommen wird erzielen können. Sie nennt denn auch kein solches (siehe Urk. 27 Rz. 14 [S. 7]). Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte eine Stelle finden müssen, mit welcher sie ihrer Anstrengungspflicht genügt.

E. 2.6 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagte gelernte Platten- legerin ist und über einen Führerschein der Kategorie C verfügt, blieb unangefoch- ten. Unangefochten ist auch, dass sie keine Kinder zu betreuen hat, als Reitlehrerin arbeitete und eine Pferdepension führte (Urk. 2 S. 26). Dasselbe gilt für die vorin-

- 15 - stanzliche Feststellung, wonach Chauffeure auf dem Arbeitsmarkt rege gesucht werden (Urk. 2 S. 27). Die Beklagte ist mittlerweile 54 Jahre alt.

E. 2.7 Zu Diskussionen Anlass geben die Bewerbungen der Beklagten. Vorab ist festzuhalten, dass sie sich oft auf Stellenanzeigen bewarb, welche sie auf JobS- cout24 fand (Urk. 7/59/3; Urk. 7/62/6–7). Es ist im Allgemeinen und bei Stellenan- zeigen im Internet im Besonderen entgegen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 28) üblich, dass man sich online bewirbt. Dies ist notorisch. Zutreffend ist der Vorwurf, wonach die Beklagte meistens denselben Standardsatz verwendet. Die Schreiben lauten wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren Mit grossem Interesse habe ich Ihr Stelleninserat auf JobScout24 gelesen und be- werbe mich bei Ihnen als [Funktionsbezeichnung]. Freundliche Grüsse A._____" Auch nichtakademisch gebildeten Personen dürfte bekannt sein, dass man die Person, an welche sich die Bewerbung richtet, mit Namen anschreiben sollte. Ebenso dürfte bekannt sein, dass es von Vorteil ist, wenn man bei einer Stelle, deren Anforderungsprofil man nicht ganz entspricht, angibt, weshalb man sie den- noch erhalten sollte. Die Beklagte bewarb sich beispielsweise am 28. Juni 2022 mit dem Standardsatz auf ein Stellenangebot als LKW-Chauffeur/in bei der J._____ AG. Unter den Anforderungen war der Fahrausweis CE aufgeführt. Die Beklagte erhielt eine Absage, weil sie keinen CE Führerschein hat (Urk. 7/62/6). Ihre Bewer- bung hätte sicherlich anders gewirkt, wenn sie ihre Bereitschaft erklärt hätte, den CE Führerschein noch zu erwerben. Die Beklagte behauptet, Motivationsschreiben würden oft nicht mehr erwartet und seien häufig geradezu unerwünscht (Urk. 1 Rz. 35). Sie zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hätte oder in- wiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3. f.). Es ist sodann auch nicht notorisch, dass Motivationsschreiben unerwünscht wären. Insgesamt muss sich die Beklagte

- 16 - entgegenhalten lassen, sich nicht gemäss den üblichen Anforderungen des Ar- beitsmarktes beworben zu haben.

E. 2.8 Hinsichtlich des Arbeitspensums weist die Beklagte zu Recht auf den Widerspruch in der angefochtenen Verfügung hin (Urk. 1 Rz. 37). Sie behauptet indessen nicht, nur weniger als 100 % arbeiten zu können (siehe Urk. 1 Rz. 33 und 37). Mit ihren Pferden wird sie kein Einkommen mehr erzielen können, weshalb ihr ein Arbeitspensum von 100 % in einer anderen Tätigkeit zumutbar ist.

E. 2.9 Die Vorinstanz hat zunächst verschiedenste Berufe aufgeführt, in wel- chen die Beklagte arbeiten könne (Reitlehrerin, Chauffeuse, Pflegerin, Reinigungs- angestellte, Assistentin in der Schulpflege, Gastronomie). Sie hat jedoch nicht be- gründet, mit welchem sie das geforderte Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– erzielen kann (Urk. 2 S. 27 und 30). In der Folge hat sie nach einem Verweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik erwogen, die Beklagte könne als Pflegehelferin bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'000.–, als Chauffeuse Katego- rie C ein solches von Fr. 60'000.– sowie im Detailhandel und Gastgewerbe ein sol- ches von Fr. 50'000.– erzielen. Im Allgemeinen dürfte es ihr daher möglich sein, monatlich brutto mindestens Fr. 4'500.– zu verdienen (Urk. 2 S. 34). Der Hinweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen ist derart allgemein gehalten, dass er nicht überprüfbar ist. Im Übrigen widerspricht sich die Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Beklagte könne innert dreier Monate als Pflegehelferin Fr. 57'000.– verdienen (Urk. 2 S. 33 f.), wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass man für die SRK-Ausbildung vier Monate benötige (Urk. 2 S. 27). Das Jahreseinkommen von Fr. 50'000.–, welches die Vorinstanz im Detailhandel und der Gastronomie als mög- lich erachtet, entspricht weniger als den Fr. 4'500.– pro Monat, welche sie der Be- klagten in der Folge anrechnen will. Das wohl höchste Einkommen wird die Be- klagte als Lastwagenfahrerin erzielen können. Auf Stellen als Lastwagen-Chauf- feuse hat sie sich wie erwähnt auch schon beworben, sodass davon auszugehen ist, dass ihr eine solche Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Gemäss Salarium (Region: Zürich; Branche: 49 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen; Berufsgruppe: 83 Fahrzeugführer und Bediener mobiler Anlagen; Stellung im Betrieb: Stufe 5:

- 17 - Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Be- rufsausbildung; Alter: 54 Jahre; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 20–49 Be- schäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 12 Monatslohn; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) beträgt der mittlere monatliche Bruttolohn Fr. 4'815.–, 25 % verdienen weniger als Fr. 4'248.–. Die Beklagte hat keinen Ausweis der Ka- tegorie CE. Sie verfügt auch über keine Berufserfahrung als Chauffeuse. Damit erscheint ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 4'200.– realistisch. Davon abzu- ziehen sind die Sozialabgaben von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2). Es resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von netto (gerundet) Fr. 3'650.–. Aufgrund fehlender konkreter Vorgaben der Vorinstanz ist die Übergangsfrist neu anzusetzen. Es ist notorisch bekannt, dass ältere Arbeit- nehmende auch mit guten Bewerbungsdossiers Mühe bekunden, eine Stelle zu fin- den. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten ab dem 1. Juni 2024 ein Einkommen von Fr. 3'650.– anzurechnen. Ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 60'000.– – wie die Vorinstanz meint – erscheint unter den gegebenen Umständen nicht realis- tisch.

3. Wohnkosten der Beklagten

E. 3 Mit Eingabe vom 28. April 2021 verlangte der Kläger vor Vorinstanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 9. April 2021 und verzichtete vorerst darauf, das Gesuch zu begründen (Urk. 7/36). Letzteres holte er anlässlich der Ver- handlung vom 16. November 2021 nach (Urk. 7/44). Hinsichtlich der weiteren Pro- zessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Diese erging am 7. März 2023 (Urk. 2 = Urk. 7/70).

E. 3.1 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'140.– pro Monat an (Urk. 2 S. 35).

E. 3.2 Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilt die Beklagte mit, ihre Mietkosten betrügen neu Fr. 1'195.– pro Monat. Sie seien mit dem Mietvertrag vom 26. Mai 2023 ausgewiesen (Urk. 17 Rz. 21).

E. 3.3 Der Kläger entgegnet, er bestreite den eingereichten Mietvertrag mit dem neuen Lebenspartner der Beklagten. Die beiden führten eine mehrjährige, ge- festigte Haus- und Lebensgemeinschaft. Es handle sich nicht um ein Mietverhältnis (Urk. 22 S. 2). Am 27. Oktober 2023 ergänzt er, die Beklagte lebe schon seit Jahren mit ihrem neuen Lebenspartner auf seinem Hof in K._____. Dabei handle es sich um eine Wohn- und Lebensgemeinschaft mit entsprechenden Auswirkungen auf den familienrechtlichen Grundbedarf der Beklagten (Urk. 31 S. 2).

- 18 -

E. 3.4 Die Beklagte äussert sich nicht zur Zulässigkeit des Novums. Schon deshalb hat es unberücksichtigt zu bleiben (E. II.1.4.). Zudem unterschrieb sie den Mietvertrag am 26. Mai 2023 (Urk. 19/33), reichte ihn jedoch erst mit Eingabe vom

17. August 2023 ein (Urk. 17 Rz. 21). Diese Zeitspanne kann nicht mehr als unver- züglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO angesehen werden. Auch der Kläger äussert sich hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte lebe seit Jahren in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, nicht zur Zulässigkeit des Novums. Er offeriert für seine Behauptung auch nichts zum Beweis (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 2).

E. 3.5 Zusammenfassend bleibt es bei den vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'140.– pro Monat.

4. Wohnkosten des Klägers

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte innert Frist (siehe Urk. 7/71/2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Gleichzei- tig ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 5'000.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 6). Mit Verfügung vom

E. 4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger Wohnkosten von Fr. 1'250.– pro Monat (Urk. 2 S. 35).

E. 4.2 In ihrer Replik vom 17. August 2023 bringt die Beklagte vor, der Kläger wohne seit rund einem Jahr mit seiner Mutter zusammen. Die Mieteinnahmen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Sollte die Mutter unentgeltlich dort wohnen, sei der vom Kläger erfolgte Verzicht respektive die Schenkung an seine Mutter in der Höhe eines angemessenen Wohnkostenanteils als hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Zudem seien die Wohn- und Wohnnebenkosten entsprechend herabzusetzen. Dasselbe gelte bezüglich der neuen Lebenspartnerin des Klägers, welche seit mehreren Jahren bei ihm wohne (Urk. 17 Rz. 22).

E. 4.3 Der Kläger entgegnet, seine Freundin wohne in L._____, wo sie auch angemeldet sei. Seine Mutter wohne seit einigen Monaten auf seinem Hof, zahle ihm jedoch nichts für das Wohnen (Urk. 22 S. 2).

E. 4.4 Sollte die Beklagte das Novum im Rahmen des Unterhalts geltend ma- chen wollen (ihre Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf das gegnerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Urk. 17 Rz. 22), so zeigt sie nicht auf, in- wiefern es zulässig wäre (E. II.1.4.). Aus diesem Grund verbietet es sich im Rah- men des vorliegenden Verfahrens, einen Wohnkostenanteil für die Mutter des Klä-

- 19 - gers auszuscheiden. Es kann ferner offenbleiben, ob die Freundin nun bei ihm wohnt oder nicht.

5. Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Mai 2024 5.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Kläger mit Urteil vom 9. April 2021, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'307.– zu bezahlen (Urk. 7/5/43 S. 61). Die Vorinstanz änderte den Entscheid mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023, indem sie die Unterhaltspflicht des Klägers aufhob (Urk. 2 S. 38). Es ist unbestritten, dass die Unterhaltspflicht bis zu jenem Datum weiterhin gilt. 5.2. Das Einkommen des Klägers von Fr. 6'750.– blieb unangefochten (siehe Urk. 2 S. 36). Im Entscheid vom 9. April 2021 ging die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit dem Pferdebetrieb ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'300.– hat (Urk. 7/5/43 S. 38). Es ist unklar, ob sie dieses Einkommen zwi- schen dem 1. Juli 2023 und dem 30. September 2023, als sie den Hof mit den Pfer- den verliess (Urk. 27 Rz. 2; Urk. 31 S. 1), weiterhin erzielen konnte. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nämlich die Unterhalts- pflicht nicht aufzuheben. Glaubhaft erscheint, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 über kein Einkommen mehr verfügt (siehe E. II.2.5.). Ihr durchschnittliches Einkom- men beträgt maximal 3 x Fr. 1'300.– / 11 (Juli 2023 bis Mai 2024) = Fr. 355.–. 5.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Beklagte Kläger

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'140.– Fr. 1'250.–

1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 272.– Fr. 247.–

1) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.–

1) Telekommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.– (inkl. SERAFE)

1) Versicherungen Fr. 38.– Fr. 89.–

3) Mobilität Fr. 76.– Fr. 280.–

3) auswärtige Verpflegung Fr. 57.– Fr. 210.–

- 20 -

4) Steuern Fr. 213.– Fr. 233.– Total Fr. 3'146.– Fr. 3'659.–

1) Die Grundbeträge, Krankenkassenprämien, zusätzlichen Gesundheitskosten, die Telekommunikationskosten sowie die Versicherungskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).

2) Bezüglich der Wohnkosten ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.3. f.) zu ver- weisen.

3) Auch die Mobilitätskosten blieben unangefochten. Weil der Beklagten ab dem 1. Ok- tober 2023 kein Einkommen mehr angerechnet wird, entfallen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch ihre Mobilitätskosten (ob ihr für die Stellensuche welche anzu- rechnen sind, kann offenbleiben). Diese belaufen sich folglich durchschnittlich noch auf 3 x Fr. 280.– / 11 = Fr. 76.–. Analoge Überlegungen gelten für die auswärtige Verpflegung der Beklagten. Anzurechnen sind durchschnittlich 3 x Fr. 210.– / 11 = Fr. 57.–.

4) Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000.–. Davon abzuziehen sind Berufs- auslagen von Fr. 7'800.– bzw. Fr. 7'500.– (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungs- prämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bun- dessteuer) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 34'800.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 35'800.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 37'000.– (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M._____), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'623.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 176.15. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 233.–. Die Konfession der Beklagten ist unbekannt, offenbar reicht sie keine ausgefüllten Steuererklärungen ein (Urk. 7/27/1–2). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie keine Kirchensteuern zahlen muss. Ihr Einkommen be- trägt Fr. 3'900.–. Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 34'800.– (§ 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000.– / 11 x 3 = (gerundet) Fr. 1'600.–, Versicherungsprämien von Fr. 2'600.–

- 21 - (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer). Das steuer- bare Einkommen beträgt Fr. 34'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 35'400.– (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zi- vilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: K._____), resul- tiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'395.80 und eine direkte Bundes- steuer von Fr. 162.10. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 213.–. 5.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 7'105.– (siehe E. II.5.2.) steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 6'805.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 300.–. Dieser ist zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen; beide haben nämlich Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_112/2020 vom

28. März 2022, E. 6.2). Die Beklagte hätte Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt von Fr. 3'146.– (Bedarf) - Fr. 355.– (Einkommen) + Fr. 150.– (Überschussanteil) = Fr. 2'941.–. Nun unterliegen die Ehegattenunterhaltsbeiträge jedoch der Dispositi- onsmaxime, weshalb das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men dreht sich um die Frage, ob die bestehenden Unterhaltsbeiträge herabzuset- zen oder aufzuheben sind (Urk. 7/36). Eine Erhöhung verbietet sich deshalb. Es bleibt bei den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'307.–, welche die Kammer der Beklagten mit Urteil vom 9. April 2021 zugesprochen hat.

E. 6 Unterhalt ab dem 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens

E. 6.1 Das Einkommen des Klägers beträgt weiterhin Fr. 6'750.– (E. II.5.2.); je- nes der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'650.– (E. II.2.9.).

E. 6.2 Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Beklagte Kläger

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'140.– Fr. 1'250.–

- 22 -

1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 272.– Fr. 247.–

1) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.–

1) Telekommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.– (inkl. SERAFE)

1) Versicherungen Fr. 38.– Fr. 89.–

1) Mobilität Fr. 280.– Fr. 280.–

1) auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Fr. 210.–

2) Steuern Fr. 464.– Fr. 466.– Total Fr. 3'754.– Fr. 3'892.–

1) Bis auf die Steuern, welche aufgrund der neuen Einkommensverhältnisse von Amtes wegen neu zu berechnen sind, blieben die Bedarfspositionen unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).

2) Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000.–. Davon abzuziehen sind Berufs- auslagen von Fr. 7'800.– bzw. Fr. 7'500.– (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungs- prämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bun- dessteuer) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 18'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 52'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 53'800.– (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M._____), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'058.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 528.15. Dies entspricht monatlichen Steuern von Fr. 466.–. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 43'800.–. Hinzu kommen Unterhaltsbei- träge von geschätzt Fr. 18'000.– (§ 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000.–, Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 53'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 54'100.– (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zi- vilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere [E. II.5.3.]; Gemeinde:

- 23 - K._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'036.70 und eine di- rekte Bundessteuer von Fr. 536.10. Die Steuern betragen monatlich Fr. 464.–.

E. 6.3 Dem Gesamteinkommen von Fr. 10'400.– (siehe E. II.6.1.) steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 7'646.– gegenüber. Der Überschuss beträgt Fr. 2'754.–. Er ist hälftig aufzuteilen (E. II.5.4.). Der Unterhaltsanspruch der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'754.– (Bedarf) - Fr. 3'650.– (Einkommen) + Fr. 1'377.– (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'480–.

E. 7 Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'480.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.

16. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten Unter- haltsbeiträge abgewiesen.

4. Die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:  Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeits- pensum von 100 %): Fr. 6'750.– netto;  Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Ar- beitspensum von 100 %): Fr. 3'650.– netto;

- 24 -  Bedarf des Klägers: Fr. 3'892.–  Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754.– Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen." III. Gesuche um Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss (recte: Prozess- kostenbeitrag), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Um letz- teres ersucht auch der Kläger (Urk. 11 S. 1).

2. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit weiteren Hinwei- sen). Dabei sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1.; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 31]; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4. [S. 41]; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2.). Erforderlich ist demzufolge, dass die gesuch- stellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie er- forderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönli- chen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskos- ten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGer 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021, E. 4.1).

- 25 -

3. Die Unterhaltsberechnung zeigt, dass das Existenzminimum der Beklag- ten knapp gedeckt ist (E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass sie Schulden hat bzw. ihr die liquiden Mittel als Notgroschen zu belassen sind (siehe Urk. 5/20). Ihr Stand- punkt ist nicht aussichtslos, da sie grösstenteils obsiegt. Sie ist auf einen Rechts- beistand angewiesen, weil auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

4. Auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein Einkommen teil- weise ein hypothetisches ist (siehe Urk. 2 S. 35 f.). Sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen beträgt seit dem 1. Juli 2021 ([Fr. 4'715.40 + Fr. 4'673.40 + Fr. 4'688.25 + Fr. 4'697.65] / 4) x 13 / 12 = Fr. 5'085.– (Pensum von 75 %; Urk. 7/43/43–44) anstelle der Fr. 6'750.– (E. II.5.2.). Entsprechend sind auch die Steuern tatsächlich tiefer als vorstehend (E. II.5.3.) errechnet. Unbestritten ist so- dann, dass er mit seiner Mutter zusammenlebt (E. II.4.2. f.). Damit ist ihm die Hälfte der vorinstanzlich angenommenen Wohnkosten anzurechnen. Zu berücksichtigen sind die wegen des tieferen Arbeitspensums reduzierten Berufsauslagen. Gleich- wohl ist der Kläger nicht in der Lage, mit seinem tatsächlichen Einkommen die ge- samten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'307.– zu bezahlen und sein Existenzminimum zu decken (siehe E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass er verschuldet ist (siehe Urk. 13/2 S. 4). Er hat vor Vorinstanz obsiegt, weshalb sein Standpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Er ist sodann auf einen Rechtsbeistand an- gewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

5. Zusammenfassend ist das Gesuch der Beklagten um Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen. Der Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auch dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die unent- geltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Die Berufung wird abgeschrieben, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 richtet. - 29 -
  3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten im Berufungsverfahren LY230007-O mit Fr. 1'300.– zuzüglich Fr. 100.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.–), also total Fr. 1'400.10, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewie- sen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 7. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'480.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.
  8. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des - 30 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten Unter- haltsbeiträge abgewiesen.
  9. Die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:  Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeits- pensum von 100 %): Fr. 6'750.– netto;  Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Ar- beitspensum von 100 %): Fr. 3'650.– netto;  Bedarf des Klägers: Fr. 3'892.–  Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754.– Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen."
  10. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  11. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo- sitiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten auferlegt, aber zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
  14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.40 zu bezahlen. - 31 -
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an die Ge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 (FE200020-H)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 7/44 S. 1; siehe Urk. 7/36): "1. In Abänderung von Ziff. 1 bzw. 1.1 des Dispositivs des Eheschut- zurteils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Zuteilung von Einrichtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten sowie Hausrat sei der landwirtschaftliche Hof des Klägers an der C._____- Strasse …, in D._____, spätestens per Ende Februar 2022 vollum- fänglich dem Kläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, und es sei die Beklagte anzuweisen, den Hof mit ihrer Pferdepension und als Reitlehrerin bis spätestens Ende Februar 2022 definitiv zu ver- lassen. Der Beklagten sei dementsprechend eine minimale Überg- angsfrist bzw. Umzugsfrist bis Ende Februar 2022 gerichtlich an- zuordnen.

2. In Abänderung von Ziff. 1 bzw. 3 des Dispositivs des Eheschutzur- teils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend eheliche Un- terhaltsbeiträge sei die laufende Unterhaltspflicht an die Beklagte per 1. Juni 2021 bzw. spätestens per Ende Februar 2022 aufzuhe- ben oder angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7,7 % zulasten der Be- klagten.

3. […]" der Beklagten (Urk. 7/46 S. 2): "1. Es sei auf das Begehren vom 28. April 2021 um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei das Begehren abzuweisen.

3. Subeventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin ab 1. Mai 2021 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'414.00 zu bezahlen, wobei sich die Gesuchsgegnerin eine Erhöhung nach Vorliegen weiterer Unterlagen zum Einkom- men des Gesuchstellers gemäss Ziffer 4 nachstehend ausdrücklich vorbehält.

4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die nachstehenden Unter- lagen zu edieren und es sei der Gesuchsgegnerin nach Eingang derselben zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Gelegen- heit zu geben, sich dazu zu äussern:  vollständige Steuererklärung 2018 mit allen Hilfsblättern so- wie sämtlichen dazu eingereichten Belegen  vollständige Steuererklärung 2019 mit allen Hilfsblättern so- wie sämtlichen dazu eingereichten Belegen

- 3 -

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers.

6. […]" Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023: (Urk. 2 S. 37 f. = Urk. 7/70 S. 37 f.)

1. Das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom

30. März 2020 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Rückzug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht umfasst.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Be- triebs (exklusive Wohnhaus) an der C._____-Strasse 1 in D._____ bis spä- testens Ende Juni 2023 ordnungsgemäss zu übergeben und samt Pferden zu verlassen, insbesondere die folgenden Einrichtungen, Bereiche und Gebäu- lichkeiten:

a) Ökonomieteil Hauptgebäude (bestehend aus Tenn inklusive WC, Stal- lungen und Heustock) inklusive Vorplatz

b) Miststock

c) Schopf (ganzes Erdgeschoss sowie das Obergeschoss im Rahmen der Reitlager jeweils im Sommer)

d) Paddock

e) Weiden angrenzend an Paddock

f) Fahrplatz

g) Sandplatz

h) Parkplatz

i) Traktor (zur Mitbenutzung).

- 4 -

3. In Abänderung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom

9. April 2021 (Verfahren-Nr. LE200061) steht der Beklagten ab Juli 2023 kein persönlicher Unterhalt mehr zu.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstä-  tigkeit von 100 %): Fr. 6'750.– netto; Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, hypothetisch bei ei-  ner Erwerbstätigkeit von 100 %): mind. Fr. 4'000.– netto; Bedarf Kläger: Fr. 4'460.–;  Bedarf Beklagte: Fr. 3'500.–. 

5. Über die Kosten dieses Entscheides wird mit der Hauptsache entschieden.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts- Nr. FE200020) – Ziffer 4 nur bezüglich des dort festgehaltenen hy- pothetischen Erwerbseinkommens der Berufungsklägerin von CHF 4'000.00, des Umfangs ihrer (ebenfalls hypothetischen) Er- werbstätigkeit von 100 % sowie ihres Bedarfs von CHF 3'500.00 – seien aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1 Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen des Beru- fungsbeklagten/Klägers vom 28. April/16. November 2021 sei voll- umfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die teilweise Nutzung des Betriebs des Berufungsbeklagten bis 90 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, mindestens aber bis zum 30. September 2024, zu ermöglichen. 1.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten/Kläger aufzuerlegen.

- 5 - 1.3 Der Berufungsbeklagte/Kläger sei zu verpflichten, die Berufungs- klägerin/Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Pfäf- fikon (Geschäfts-Nr. FE200020) – Ziffer 4 nur bezüglich des dort festgehaltenen hypothetischen Erwerbseinkommens der Beru- fungsklägerin von CHF 4'000.00, des Umfangs ihrer (ebenfalls hy- pothetischen) Erwerbstätigkeit von 100 % sowie ihres Bedarfs von CHF 3'500.00 – vollumfänglich aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 1 sinngemäss): Die Berufung vom 27. März 2023 sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. Dezember 1996 geheiratet. Der Ehe entspran- gen die mittlerweile erwachsenen Söhne E._____ (geboren am tt. April 1997) und F._____ (geboren am tt. Januar 1999). Die Parteien lebten auf dem Bauernhof des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) in D._____, wo die Be- klagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) eine Reitschule und eine Pferdepension führte sowie Kutschenfahrstunden erteilte. Per 1. Juni 2012 zog sie nach G._____. Dabei kamen die Parteien überein, die Situation mit den Pferden wie bisher zu belassen. Zudem benutzte die Beklagte auch nach der Trennung ei- nen Teil des Wohnhauses des Klägers; unter anderem kochte sie darin (Urk. 7/5/43 S. 9).

2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Beklagte die Vorin- stanz um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 7/5/1). Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid datiert vom 11. August 2020 (Urk. 7/5/38). Dagegen erhoben

- 6 - beide Parteien Berufung an die hiesige Kammer. Der Berufungsentscheid erging am 9. April 2021 (Urk. 7/5/43). Dabei wurde die Beklagte für berechtigt erklärt, den von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzten Teil des land- wirtschaftlichen Betriebs (exklusive Wohnhaus) im Umfang der aufgeführten Ein- richtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten weiter zu benutzen. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab dem 14. Dezember 2018 monat- liche eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'307.– zu bezahlen (Urk. 7/5/43 S. 60 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2020 hatte der Kläger das Scheidungsverfahren hängig gemacht (Urk. 7/1). Deshalb wurden allfällige Änderungen seit Rechtshän- gigkeit der Scheidung nach damaliger (und mittlerweile überholter [BGE 148 III 95 E. 4.5]) Praxis nicht berücksichtigt. Dies betraf insbesondere die Fragen, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte ihren Pferdebetrieb auf dem Hof des Klägers einstellen müsse und wie sich dies auf die Unterhaltsbeiträge auswirke (Urk. 7/5/43 S. 41).

3. Mit Eingabe vom 28. April 2021 verlangte der Kläger vor Vorinstanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 9. April 2021 und verzichtete vorerst darauf, das Gesuch zu begründen (Urk. 7/36). Letzteres holte er anlässlich der Ver- handlung vom 16. November 2021 nach (Urk. 7/44). Hinsichtlich der weiteren Pro- zessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Diese erging am 7. März 2023 (Urk. 2 = Urk. 7/70).

4. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte innert Frist (siehe Urk. 7/71/2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Gleichzei- tig ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 5'000.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 6). Mit Verfügung vom

6. Juli 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 8). Die entsprechende Eingabe datiert vom 17. Juli 2023 (Urk. 11). Kurz vor- her, nämlich am 14. Juli 2023, hatte die Beklagte darum ersucht, die Verfügung betreffend der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einge-

- 7 - treten. Zugleich wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 14). Letztere replizierte am 17. August 2023 (Urk. 17). Die Duplik da- tiert vom 15. September 2023 (Urk. 22). Es folgten zwei weitere Stellungnahmen (Urk. 24; Urk. 25). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte als- dann, ihre Berufung sei hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 der Ver- fügung vom 7. März 2023 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Urk. 27 S. 2). Am 27. Oktober 2023 äusserte sich der Kläger dazu (Urk. 31). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–74). Das Ver- fahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 be- reits angezeigt wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 6. November 2023 hatte die an- waltlich vertretene Beklagte gegenüber der Vorinstanz als Novum unter anderem vorgebracht, sie werde ab dem 1. Januar 2024 bei der H._____ GmbH in einem Pensum von 50 % arbeiten und ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 1'520.– er- zielen (Urk. 34/76 Rz. 34). Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 3. Januar 2024 an die Kammer weiter, wo sie am 5. Januar 2024 einging (Urk. 35). Sie kann nicht mehr berücksichtigt werden, da sich das Berufungsverfahren zu jenem Zeitpunkt – wie mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 angezeigt – bereits in der Urteilsbera- tungsphase befand (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Offenbleiben kann vor diesem Hin- tergrund, ob die Noveneingabe, welche sich an die Vorinstanz richtet und nach dem Willen der Beklagten "im weiteren Verlauf des (Haupt-)Verfahrens zu berücksichti- gen" ist (Urk. 34/76), überhaupt für das Berufungsverfahren bestimmt war und die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (dazu E. II.1.4.) erfüllt. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist die Dispositiv-Ziffer 1 (Abschreibung zufolge Rückzugs) der vorinstanzlichen Verfügung (siehe Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 37 f.). Diese Ziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

- 8 - 1.2. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufung auch gegen die Aufforderung ge- wehrt, den von ihr bis anhin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu verlassen. Sie ersuchte darum, dass ihrer Berufung diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Das entsprechende Gesuch wurde am 30. März 2023 abgewiesen (Urk. 6). Am 30. September 2023 verliess die Beklagte den klägerischen Hof mit den letzten Pferden (Urk. 25; Urk. 27 Rz. 2). In der Folge beantragte sie, dass ihre Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dis- positiv-Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei (Urk. 27 S. 2). Da sie offenbar nicht beabsichtigt, auf den Hof des Klägers zurückzukehren, ist diesem Antrag zu entsprechen (Art. 242 ZPO). 1.3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die An- forderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

- 9 - vorliegend anwendbare beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO) ändert nichts an diesen Grundsätzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 1.4. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- fliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44).

2. Einkommen der Beklagten 2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung (unter anderem BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 6.2), dass die Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Aus- dehnung einer bestehenden Tätigkeit gelte, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe (Urk. 2 S. 24). Die Beklagte sei mittlerweile 53 Jahre alt, gelernte Plattenlegerin und verfüge über einen Führer- schein der Kategorie C. Während der Ehe habe sie ihren angestammten Beruf als Plattenlegerin aufgegeben und für die Kinder, die Familie sowie ihre Pferde gesorgt, wobei die Kinder mittlerweile bereits ausgezogen und älter als 20 seien. Kinderbe- treuungspflichten bestünden somit seit Längerem nicht mehr. So habe die Beklagte nebst der Betreuung der Familie auf dem Hof als Reitlehrerin gearbeitet und eine Pferdepension betrieben. Insofern sei sie auch während des Ehelebens stets be- rufstätig gewesen – wenn auch mit einem sehr geringen Verdienst. Es stelle sich

- 10 - somit die Frage, ob und inwiefern sich die Beklagte beruflich umorientieren könne und müsse. Da sie stets arbeitstätig gewesen sei und sie gemäss eigener Aussage auch wöchentlich viele Stunden bei der Arbeit mit ihren Pferden verbracht habe, sei eine weitere Arbeitstätigkeit im selben Umfang durchaus möglich. Wenn die von der Beklagten angegebenen Arbeitsstunden im Zusammenhang mit den Pferden addiert würden, ergebe dies einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 %, so- dass sie auch weiterhin dazu im Stande sein könne, einer Arbeit in diesem Umfang nachzugehen. Sie gebe denn auch selber an, eine Beschäftigung im Umfang von 80 % bis 100 % zu suchen. Da sie stets arbeitstätig gewesen sei, über eine abge- schlossene Grundausbildung, weitergehende Kenntnisse als Reitlehrerin und in der Pferdepflege sowie den Führerschein der Kategorie C verfüge, dürfte ihr Alter dabei zwar nicht förderlich, aber auch nicht hinderlich sein, eine geeignete Anstellung zu finden und finanziell für sich selber zu sorgen. Die Beklagte könnte sich beispiels- weise als Reitlehrerin anstellen lassen. Ferner habe sie durch ihre Tätigkeit als Mut- ter und Reitlehrerin für Kinder sicherlich auch Fähigkeiten im Rahmen der Betreu- ung und Ausbildung von Kindern oder erwachsenen Personen. Sie könnte mit ih- rem Führerschein der Kategorie C auch Fahrdienste leisten, wobei zurzeit Chauf- feure auf dem Arbeitsmarkt rege gesucht würden. Ferner könnte sie sich weiterbil- den lassen mit einer viermonatigen SRK-Ausbildung im Pflegebereich oder eine weitere Führerausweiskategorie erwerben, um auch Personentransporte machen zu können. Sie könnte als Reinigungsangestellte arbeiten oder sich als Assistentin in der Schulpflege engagieren. Ferner würden auch in der Gastronomie immer wie- der Leute gesucht. Dies seien nur einige Beispiele der tatsächlichen beruflichen Möglichkeiten der Beklagten, um mit ihren Fähigkeiten und Grundvoraussetzungen sowie allfälligem geringem Zusatzaufwand ihre Eigenversorgungskapazität auszu- schöpfen. Die Arbeitsmarktlage sei zurzeit für die Arbeitnehmer/-innen hervorra- gend und Arbeitskräfte würden in den unterschiedlichsten Branchen gesucht. Für die genannten beruflichen Möglichkeiten sei das Alter der Beklagten nicht relevant. Dies gelte umso mehr, als dass die Parteien bereits seit Langem getrennt lebten, die Kinder auch seit Langem keiner Betreuung mehr bedürften und sich die Be- klagte somit bereits seit einiger Zeit habe bewusst sein müssen, dass es auf dem Hof nicht ewig eine Zukunft für sie geben dürfte (Urk. 2 S. 26 f.). Die Beklagte be-

- 11 - haupte, sie habe bereits diverse Bewerbungen im Bereich Pflege, Chauffeuse oder Verkäuferin geschrieben, um sich beruflich umzuorientieren, aber nur Absagen er- halten. Sie habe die entsprechenden Bewerbungen zusammen mit diversen Stel- leninseraten eingereicht sowie – wenn vorliegend – die dazugehörigen Absagen. Aus den eingereichten Unterlagen zu ihren Bewerbungen gehe allerdings hervor, dass sie sich fast ausschliesslich nur online und ohne eigenes konkretes Motivati- onsschreiben auf die ausgeschriebenen Stellen beworben habe. Bei den wenigen eingereichten Motivationsschreiben handle es sich um immer denselben Standard- brief, ohne konkreten Bezug auf die vom potentiellen Arbeitgeber gewünschten Merkmale. Viele der von der Beklagten eingereichten Bewerbungen beträfen zu- dem Bewerbungen auf Stellen, deren Anforderungsprofil sie von vornherein gar nicht erfülle. Die Beklagte habe sich beispielsweise als Pflegefachfrau SRK bewor- ben, ohne über einen solchen Fähigkeitsausweis zu verfügen oder dem potentiellen Arbeitgeber zumindest in Aussicht zu stellen, einen solchen zu erlangen. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass sie gewillt sei, sich in irgendeiner Weise weiterzu- bilden und sich einige auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Fähigkeiten nun anzueig- nen wie beispielsweise den Besuch eines Computerkurses oder dergleichen. Fer- ner habe sie sich auch als Köchin oder Schreinerin beworben, ohne gar über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Im Übrigen habe sie sich mehrfach auf Stellen beworben, bei welchen sie mangels ihrer Fachkenntnisse bereits diverse Male abgelehnt worden sei (Bewerbung bei I._____). Sie habe somit alles in allem zwar eine Vielzahl an Bewerbungen eingereicht, um ihre mangelnden Jobaussich- ten zu belegen. Aus der Quantität ihrer Bewerbungen könne indes mangels Qualität nicht auf fehlende Erwerbsmöglichkeiten geschlossen werden. Anhand der einge- reichten unpersönlichen und standardisierten Bewerbungen müsse vielmehr auf ein mangelndes effektives Interesse an einer beruflichen Umorientierung und Wei- terentwicklung geschlossen werden. Von ernsthaften und eindringlichen Suchbe- mühungen könne daher keine Rede sein. Folglich sei trotz der vielen Absagen auf die Bewerbungen davon auszugehen, dass es der Beklagten mit ihren Grundvor- aussetzungen bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen durchaus möglich sei, sich beruflich neu zu orientieren und bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen eine Anstellung von mindestens 80 % zu finden (Urk. 2 S. 27 ff.). Nach der Auf-

- 12 - nahme einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 100 % werde sie keinen Grund mehr haben, auf dem Hof des Klägers zu bleiben. Sie werde nämlich keine Zeit mehr haben für die zeitintensive, aber ertragsschwache Betreuung von sieben Pferden. Spätestens nach der gewährten Übergangsfrist müsse sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihr ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– einbringe. Ein solches Einkommen könne sie mit der Art und Weise, wie sie den Pferdebetrieb führe, nicht erzielen (Urk. 2 S. 30). 2.2. Die Beklagte erklärt, sie habe nie in Abrede gestellt, einer Erwerbstätig- keit nachgehen zu können. Indessen habe sie nie beabsichtigt, ihren Pferdebetrieb einzustellen. Sie habe diesen Betrieb während Jahrzehnten aufgebaut und geführt. Es sei ihr deshalb nicht zuzumuten, ihn aufzugeben (Urk. 1 Rz. 31). Sie bemühe sich trotz der Arztzeugnisse und den seitens der Ärztin geäusserten Bedenken nebst ihrer Tätigkeit im Pferdebetrieb um eine Anstellung von mindestens 50 %. Dass ihr auch Tätigkeiten im Niedriglohnbereich zuzumuten seien, sei ihr durchaus bewusst. Sie habe ihre Stellensuchbemühungen schon vor Längerem auch auf die- sen Bereich ausgedehnt, da sie kaum über auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Be- rufserfahrung verfüge. Was die Vorinstanz zur Qualität der Bewerbungen ausführe, mute nicht nur weltfremd an, sondern sei unhaltbar und zynisch (Urk. 1 Rz. 33). Sie werfe der Beklagten unter anderem vor, sie bewerbe sich fast ausschliesslich nur online und ohne eigenes konkretes Motivationsschreiben auf die ausgeschriebenen Stellen. Damit setze die Vorinstanz einen Massstab an, welcher allenfalls für Be- werbungen im akademischen Bereich oder für Kader gelte, nicht aber für jene Stel- len, für welche die Beklagte überhaupt in Frage kommen könnte. Im Niedriglohn- bereich bestehe ein Überangebot und die Beklagte stehe dort mit wesentlich jün- geren Bewerbern in Konkurrenz. Dies gelte insbesondere auch für Stellen im Pfle- gebereich. Auch dort würden Fachkräfte mit Lehrabschluss und Weiterbildungen gesucht, während bei Pflegehelferinnen – mit oder ohne mehrwöchigen Kurs zur Pflegehelferin SRK – nach wie vor ein Überangebot bestehe und die Konkurrenz dementsprechend hoch sei. Im Übrigen würden Arbeitgeber im Pflegebereich auf- grund der hohen damit einhergehenden Belastung nur noch Teilzeitstellen bis ma- ximal 80 % ausschreiben und vergeben (Urk. 1 Rz. 34). Die meisten Stelleninse- rate, insbesondere im Niedriglohnbereich, würden heute fast ausschliesslich nur

- 13 - noch online ausgeschrieben. Eigentliche Bewerbungs- oder Motivationsschreiben würden oft nicht mehr erwartet und seien häufig geradezu unerwünscht, weil der damit einhergehende Bearbeitungsaufwand für die potentiellen Arbeitgeber in kei- nem Verhältnis mehr zu den angebotenen Stellen stehe. Dass sich die Beklagte auf Stellen beworben habe und bewerbe, deren Profil sie gar nicht erfülle, sei auch nicht auf ihr Desinteresse, sondern auf pure Verzweiflung zurückzuführen (Urk. 1 Rz. 35). Sie habe sich in einzelnen Fällen mehrfach auf dieselbe Stelle beworben, wenn sie erneut ausgeschrieben worden sei, weil sie gehofft habe, man habe al- lenfalls das Anforderungsprofil gesenkt (Urk. 1 Rz. 36). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie davon ausgehe, die Beklagte könne eine An- stellung von mindestens 80 % finden. Es bleibe im Übrigen auch das Geheimnis der Vorinstanz, weshalb sie dann doch von einer Anstellung von 100 % ausgehe (Urk. 1 Rz. 37). Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf ein erzielbares hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– komme. Sie be- gründe dies auch nicht im Ansatz, obwohl als gerichtsnotorisch gelten könne, dass Löhne im Tieflohnbereich gemäss Salarium selten über Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– brutto betrügen. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach (Urk. 1 Rz. 38). 2.3. Der Kläger entgegnet, die Beklagte schöpfe ihre Eigenversorgungska- pazität seit Jahren absolut ungenügend aus. Mit ihrer Reitschule und ihrer Pferde- pension habe sie viel weniger als in einer ihr zumutbaren und möglichen Anstellung verdient. Sie könnte problemlos Fr. 4'300.– pro Monat in fast irgendeiner Vollzeit- stelle verdienen (Urk. 11 S. 3). Gemäss seinen Ausführungen vom 16. November 2021 könnte sie vollzeitlich netto rund Fr. 4'900.– pro Monat verdienen und so ihren gebührenden Lebensunterhalt bei Weitem selbst decken (Urk. 11 S. 5). 2.4. Der Ehegattenunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften des Ehe- schutzverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO). In diesem ist die Möglichkeit und Zumut- barkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (sog. Primat

- 14 - der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob und wie schnell ein (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben gelingen kann, sind di- verse Kriterien zu prüfen (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geogra- phische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und Ähnliches mehr). Es ist dabei eine Tatsache, dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurtei- lung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen (BGE 147 III 308 E. 5.5 f.). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn das Primat der Eigen- versorgung greift (BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 10.3.2), und damit auch während des hängigen Scheidungsverfahrens. Sowohl die unterhaltspflichtige, als auch die unterhaltsberechtigte Partei unterliegt einer besonderen Anstrengungs- pflicht (siehe BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022, E. 6.3.4.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 2 S. 24 ff.). 2.5. Bereits im Entscheid vom 9. April 2021 wurde festgestellt, dass der Pfer- debetrieb der Beklagten nie selbsttragend war; im angerechneten Einkommen von Fr. 1'300.– waren sodann keine hypothetischen Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen abgezogen worden (Urk. 7/5/43 S. 37 f.). Die Beklagte bringt denn auch vor, dass ihre Betriebskosten seit dem Wegzug mit den Pferden ab dem 1. Oktober 2023 massiv gestiegen seien und ihr Einkommen aus dem Pferde- und Reitbetrieb per Ende September 2023 gänzlich entfallen sei (Urk. 27 Rz. 11). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit dem Pferdebetrieb unter den gegebenen Umständen jemals ein relevantes Einkommen wird erzielen können. Sie nennt denn auch kein solches (siehe Urk. 27 Rz. 14 [S. 7]). Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte eine Stelle finden müssen, mit welcher sie ihrer Anstrengungspflicht genügt. 2.6. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagte gelernte Platten- legerin ist und über einen Führerschein der Kategorie C verfügt, blieb unangefoch- ten. Unangefochten ist auch, dass sie keine Kinder zu betreuen hat, als Reitlehrerin arbeitete und eine Pferdepension führte (Urk. 2 S. 26). Dasselbe gilt für die vorin-

- 15 - stanzliche Feststellung, wonach Chauffeure auf dem Arbeitsmarkt rege gesucht werden (Urk. 2 S. 27). Die Beklagte ist mittlerweile 54 Jahre alt. 2.7. Zu Diskussionen Anlass geben die Bewerbungen der Beklagten. Vorab ist festzuhalten, dass sie sich oft auf Stellenanzeigen bewarb, welche sie auf JobS- cout24 fand (Urk. 7/59/3; Urk. 7/62/6–7). Es ist im Allgemeinen und bei Stellenan- zeigen im Internet im Besonderen entgegen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 28) üblich, dass man sich online bewirbt. Dies ist notorisch. Zutreffend ist der Vorwurf, wonach die Beklagte meistens denselben Standardsatz verwendet. Die Schreiben lauten wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren Mit grossem Interesse habe ich Ihr Stelleninserat auf JobScout24 gelesen und be- werbe mich bei Ihnen als [Funktionsbezeichnung]. Freundliche Grüsse A._____" Auch nichtakademisch gebildeten Personen dürfte bekannt sein, dass man die Person, an welche sich die Bewerbung richtet, mit Namen anschreiben sollte. Ebenso dürfte bekannt sein, dass es von Vorteil ist, wenn man bei einer Stelle, deren Anforderungsprofil man nicht ganz entspricht, angibt, weshalb man sie den- noch erhalten sollte. Die Beklagte bewarb sich beispielsweise am 28. Juni 2022 mit dem Standardsatz auf ein Stellenangebot als LKW-Chauffeur/in bei der J._____ AG. Unter den Anforderungen war der Fahrausweis CE aufgeführt. Die Beklagte erhielt eine Absage, weil sie keinen CE Führerschein hat (Urk. 7/62/6). Ihre Bewer- bung hätte sicherlich anders gewirkt, wenn sie ihre Bereitschaft erklärt hätte, den CE Führerschein noch zu erwerben. Die Beklagte behauptet, Motivationsschreiben würden oft nicht mehr erwartet und seien häufig geradezu unerwünscht (Urk. 1 Rz. 35). Sie zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hätte oder in- wiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3. f.). Es ist sodann auch nicht notorisch, dass Motivationsschreiben unerwünscht wären. Insgesamt muss sich die Beklagte

- 16 - entgegenhalten lassen, sich nicht gemäss den üblichen Anforderungen des Ar- beitsmarktes beworben zu haben. 2.8. Hinsichtlich des Arbeitspensums weist die Beklagte zu Recht auf den Widerspruch in der angefochtenen Verfügung hin (Urk. 1 Rz. 37). Sie behauptet indessen nicht, nur weniger als 100 % arbeiten zu können (siehe Urk. 1 Rz. 33 und 37). Mit ihren Pferden wird sie kein Einkommen mehr erzielen können, weshalb ihr ein Arbeitspensum von 100 % in einer anderen Tätigkeit zumutbar ist. 2.9. Die Vorinstanz hat zunächst verschiedenste Berufe aufgeführt, in wel- chen die Beklagte arbeiten könne (Reitlehrerin, Chauffeuse, Pflegerin, Reinigungs- angestellte, Assistentin in der Schulpflege, Gastronomie). Sie hat jedoch nicht be- gründet, mit welchem sie das geforderte Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– erzielen kann (Urk. 2 S. 27 und 30). In der Folge hat sie nach einem Verweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik erwogen, die Beklagte könne als Pflegehelferin bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'000.–, als Chauffeuse Katego- rie C ein solches von Fr. 60'000.– sowie im Detailhandel und Gastgewerbe ein sol- ches von Fr. 50'000.– erzielen. Im Allgemeinen dürfte es ihr daher möglich sein, monatlich brutto mindestens Fr. 4'500.– zu verdienen (Urk. 2 S. 34). Der Hinweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen ist derart allgemein gehalten, dass er nicht überprüfbar ist. Im Übrigen widerspricht sich die Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Beklagte könne innert dreier Monate als Pflegehelferin Fr. 57'000.– verdienen (Urk. 2 S. 33 f.), wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass man für die SRK-Ausbildung vier Monate benötige (Urk. 2 S. 27). Das Jahreseinkommen von Fr. 50'000.–, welches die Vorinstanz im Detailhandel und der Gastronomie als mög- lich erachtet, entspricht weniger als den Fr. 4'500.– pro Monat, welche sie der Be- klagten in der Folge anrechnen will. Das wohl höchste Einkommen wird die Be- klagte als Lastwagenfahrerin erzielen können. Auf Stellen als Lastwagen-Chauf- feuse hat sie sich wie erwähnt auch schon beworben, sodass davon auszugehen ist, dass ihr eine solche Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Gemäss Salarium (Region: Zürich; Branche: 49 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen; Berufsgruppe: 83 Fahrzeugführer und Bediener mobiler Anlagen; Stellung im Betrieb: Stufe 5:

- 17 - Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Be- rufsausbildung; Alter: 54 Jahre; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 20–49 Be- schäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 12 Monatslohn; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) beträgt der mittlere monatliche Bruttolohn Fr. 4'815.–, 25 % verdienen weniger als Fr. 4'248.–. Die Beklagte hat keinen Ausweis der Ka- tegorie CE. Sie verfügt auch über keine Berufserfahrung als Chauffeuse. Damit erscheint ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 4'200.– realistisch. Davon abzu- ziehen sind die Sozialabgaben von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2). Es resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von netto (gerundet) Fr. 3'650.–. Aufgrund fehlender konkreter Vorgaben der Vorinstanz ist die Übergangsfrist neu anzusetzen. Es ist notorisch bekannt, dass ältere Arbeit- nehmende auch mit guten Bewerbungsdossiers Mühe bekunden, eine Stelle zu fin- den. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten ab dem 1. Juni 2024 ein Einkommen von Fr. 3'650.– anzurechnen. Ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 60'000.– – wie die Vorinstanz meint – erscheint unter den gegebenen Umständen nicht realis- tisch.

3. Wohnkosten der Beklagten 3.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'140.– pro Monat an (Urk. 2 S. 35). 3.2. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilt die Beklagte mit, ihre Mietkosten betrügen neu Fr. 1'195.– pro Monat. Sie seien mit dem Mietvertrag vom 26. Mai 2023 ausgewiesen (Urk. 17 Rz. 21). 3.3. Der Kläger entgegnet, er bestreite den eingereichten Mietvertrag mit dem neuen Lebenspartner der Beklagten. Die beiden führten eine mehrjährige, ge- festigte Haus- und Lebensgemeinschaft. Es handle sich nicht um ein Mietverhältnis (Urk. 22 S. 2). Am 27. Oktober 2023 ergänzt er, die Beklagte lebe schon seit Jahren mit ihrem neuen Lebenspartner auf seinem Hof in K._____. Dabei handle es sich um eine Wohn- und Lebensgemeinschaft mit entsprechenden Auswirkungen auf den familienrechtlichen Grundbedarf der Beklagten (Urk. 31 S. 2).

- 18 - 3.4. Die Beklagte äussert sich nicht zur Zulässigkeit des Novums. Schon deshalb hat es unberücksichtigt zu bleiben (E. II.1.4.). Zudem unterschrieb sie den Mietvertrag am 26. Mai 2023 (Urk. 19/33), reichte ihn jedoch erst mit Eingabe vom

17. August 2023 ein (Urk. 17 Rz. 21). Diese Zeitspanne kann nicht mehr als unver- züglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO angesehen werden. Auch der Kläger äussert sich hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte lebe seit Jahren in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, nicht zur Zulässigkeit des Novums. Er offeriert für seine Behauptung auch nichts zum Beweis (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 2). 3.5. Zusammenfassend bleibt es bei den vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'140.– pro Monat.

4. Wohnkosten des Klägers 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger Wohnkosten von Fr. 1'250.– pro Monat (Urk. 2 S. 35). 4.2. In ihrer Replik vom 17. August 2023 bringt die Beklagte vor, der Kläger wohne seit rund einem Jahr mit seiner Mutter zusammen. Die Mieteinnahmen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Sollte die Mutter unentgeltlich dort wohnen, sei der vom Kläger erfolgte Verzicht respektive die Schenkung an seine Mutter in der Höhe eines angemessenen Wohnkostenanteils als hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Zudem seien die Wohn- und Wohnnebenkosten entsprechend herabzusetzen. Dasselbe gelte bezüglich der neuen Lebenspartnerin des Klägers, welche seit mehreren Jahren bei ihm wohne (Urk. 17 Rz. 22). 4.3. Der Kläger entgegnet, seine Freundin wohne in L._____, wo sie auch angemeldet sei. Seine Mutter wohne seit einigen Monaten auf seinem Hof, zahle ihm jedoch nichts für das Wohnen (Urk. 22 S. 2). 4.4. Sollte die Beklagte das Novum im Rahmen des Unterhalts geltend ma- chen wollen (ihre Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf das gegnerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Urk. 17 Rz. 22), so zeigt sie nicht auf, in- wiefern es zulässig wäre (E. II.1.4.). Aus diesem Grund verbietet es sich im Rah- men des vorliegenden Verfahrens, einen Wohnkostenanteil für die Mutter des Klä-

- 19 - gers auszuscheiden. Es kann ferner offenbleiben, ob die Freundin nun bei ihm wohnt oder nicht.

5. Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Mai 2024 5.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Kläger mit Urteil vom 9. April 2021, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'307.– zu bezahlen (Urk. 7/5/43 S. 61). Die Vorinstanz änderte den Entscheid mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023, indem sie die Unterhaltspflicht des Klägers aufhob (Urk. 2 S. 38). Es ist unbestritten, dass die Unterhaltspflicht bis zu jenem Datum weiterhin gilt. 5.2. Das Einkommen des Klägers von Fr. 6'750.– blieb unangefochten (siehe Urk. 2 S. 36). Im Entscheid vom 9. April 2021 ging die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit dem Pferdebetrieb ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'300.– hat (Urk. 7/5/43 S. 38). Es ist unklar, ob sie dieses Einkommen zwi- schen dem 1. Juli 2023 und dem 30. September 2023, als sie den Hof mit den Pfer- den verliess (Urk. 27 Rz. 2; Urk. 31 S. 1), weiterhin erzielen konnte. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nämlich die Unterhalts- pflicht nicht aufzuheben. Glaubhaft erscheint, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 über kein Einkommen mehr verfügt (siehe E. II.2.5.). Ihr durchschnittliches Einkom- men beträgt maximal 3 x Fr. 1'300.– / 11 (Juli 2023 bis Mai 2024) = Fr. 355.–. 5.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Beklagte Kläger

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'140.– Fr. 1'250.–

1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 272.– Fr. 247.–

1) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.–

1) Telekommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.– (inkl. SERAFE)

1) Versicherungen Fr. 38.– Fr. 89.–

3) Mobilität Fr. 76.– Fr. 280.–

3) auswärtige Verpflegung Fr. 57.– Fr. 210.–

- 20 -

4) Steuern Fr. 213.– Fr. 233.– Total Fr. 3'146.– Fr. 3'659.–

1) Die Grundbeträge, Krankenkassenprämien, zusätzlichen Gesundheitskosten, die Telekommunikationskosten sowie die Versicherungskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).

2) Bezüglich der Wohnkosten ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.3. f.) zu ver- weisen.

3) Auch die Mobilitätskosten blieben unangefochten. Weil der Beklagten ab dem 1. Ok- tober 2023 kein Einkommen mehr angerechnet wird, entfallen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch ihre Mobilitätskosten (ob ihr für die Stellensuche welche anzu- rechnen sind, kann offenbleiben). Diese belaufen sich folglich durchschnittlich noch auf 3 x Fr. 280.– / 11 = Fr. 76.–. Analoge Überlegungen gelten für die auswärtige Verpflegung der Beklagten. Anzurechnen sind durchschnittlich 3 x Fr. 210.– / 11 = Fr. 57.–.

4) Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000.–. Davon abzuziehen sind Berufs- auslagen von Fr. 7'800.– bzw. Fr. 7'500.– (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungs- prämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bun- dessteuer) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 34'800.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 35'800.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 37'000.– (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M._____), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'623.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 176.15. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 233.–. Die Konfession der Beklagten ist unbekannt, offenbar reicht sie keine ausgefüllten Steuererklärungen ein (Urk. 7/27/1–2). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie keine Kirchensteuern zahlen muss. Ihr Einkommen be- trägt Fr. 3'900.–. Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 34'800.– (§ 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000.– / 11 x 3 = (gerundet) Fr. 1'600.–, Versicherungsprämien von Fr. 2'600.–

- 21 - (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer). Das steuer- bare Einkommen beträgt Fr. 34'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 35'400.– (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zi- vilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: K._____), resul- tiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'395.80 und eine direkte Bundes- steuer von Fr. 162.10. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 213.–. 5.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 7'105.– (siehe E. II.5.2.) steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 6'805.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 300.–. Dieser ist zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen; beide haben nämlich Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_112/2020 vom

28. März 2022, E. 6.2). Die Beklagte hätte Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt von Fr. 3'146.– (Bedarf) - Fr. 355.– (Einkommen) + Fr. 150.– (Überschussanteil) = Fr. 2'941.–. Nun unterliegen die Ehegattenunterhaltsbeiträge jedoch der Dispositi- onsmaxime, weshalb das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men dreht sich um die Frage, ob die bestehenden Unterhaltsbeiträge herabzuset- zen oder aufzuheben sind (Urk. 7/36). Eine Erhöhung verbietet sich deshalb. Es bleibt bei den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'307.–, welche die Kammer der Beklagten mit Urteil vom 9. April 2021 zugesprochen hat.

6. Unterhalt ab dem 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens 6.1. Das Einkommen des Klägers beträgt weiterhin Fr. 6'750.– (E. II.5.2.); je- nes der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'650.– (E. II.2.9.). 6.2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Beklagte Kläger

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'140.– Fr. 1'250.–

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1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 272.– Fr. 247.–

1) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.–

1) Telekommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.– (inkl. SERAFE)

1) Versicherungen Fr. 38.– Fr. 89.–

1) Mobilität Fr. 280.– Fr. 280.–

1) auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Fr. 210.–

2) Steuern Fr. 464.– Fr. 466.– Total Fr. 3'754.– Fr. 3'892.–

1) Bis auf die Steuern, welche aufgrund der neuen Einkommensverhältnisse von Amtes wegen neu zu berechnen sind, blieben die Bedarfspositionen unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).

2) Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000.–. Davon abzuziehen sind Berufs- auslagen von Fr. 7'800.– bzw. Fr. 7'500.– (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungs- prämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bun- dessteuer) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 18'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 52'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 53'800.– (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M._____), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'058.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 528.15. Dies entspricht monatlichen Steuern von Fr. 466.–. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 43'800.–. Hinzu kommen Unterhaltsbei- träge von geschätzt Fr. 18'000.– (§ 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000.–, Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 53'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 54'100.– (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zi- vilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere [E. II.5.3.]; Gemeinde:

- 23 - K._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'036.70 und eine di- rekte Bundessteuer von Fr. 536.10. Die Steuern betragen monatlich Fr. 464.–. 6.3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 10'400.– (siehe E. II.6.1.) steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 7'646.– gegenüber. Der Überschuss beträgt Fr. 2'754.–. Er ist hälftig aufzuteilen (E. II.5.4.). Der Unterhaltsanspruch der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'754.– (Bedarf) - Fr. 3'650.– (Einkommen) + Fr. 1'377.– (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'480–.

7. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'480.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.

16. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten Unter- haltsbeiträge abgewiesen.

4. Die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:  Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeits- pensum von 100 %): Fr. 6'750.– netto;  Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Ar- beitspensum von 100 %): Fr. 3'650.– netto;

- 24 -  Bedarf des Klägers: Fr. 3'892.–  Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754.– Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen." III. Gesuche um Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss (recte: Prozess- kostenbeitrag), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Um letz- teres ersucht auch der Kläger (Urk. 11 S. 1).

2. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit weiteren Hinwei- sen). Dabei sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1.; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 31]; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4. [S. 41]; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2.). Erforderlich ist demzufolge, dass die gesuch- stellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie er- forderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönli- chen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskos- ten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGer 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021, E. 4.1).

- 25 -

3. Die Unterhaltsberechnung zeigt, dass das Existenzminimum der Beklag- ten knapp gedeckt ist (E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass sie Schulden hat bzw. ihr die liquiden Mittel als Notgroschen zu belassen sind (siehe Urk. 5/20). Ihr Stand- punkt ist nicht aussichtslos, da sie grösstenteils obsiegt. Sie ist auf einen Rechts- beistand angewiesen, weil auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

4. Auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein Einkommen teil- weise ein hypothetisches ist (siehe Urk. 2 S. 35 f.). Sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen beträgt seit dem 1. Juli 2021 ([Fr. 4'715.40 + Fr. 4'673.40 + Fr. 4'688.25 + Fr. 4'697.65] / 4) x 13 / 12 = Fr. 5'085.– (Pensum von 75 %; Urk. 7/43/43–44) anstelle der Fr. 6'750.– (E. II.5.2.). Entsprechend sind auch die Steuern tatsächlich tiefer als vorstehend (E. II.5.3.) errechnet. Unbestritten ist so- dann, dass er mit seiner Mutter zusammenlebt (E. II.4.2. f.). Damit ist ihm die Hälfte der vorinstanzlich angenommenen Wohnkosten anzurechnen. Zu berücksichtigen sind die wegen des tieferen Arbeitspensums reduzierten Berufsauslagen. Gleich- wohl ist der Kläger nicht in der Lage, mit seinem tatsächlichen Einkommen die ge- samten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'307.– zu bezahlen und sein Existenzminimum zu decken (siehe E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass er verschuldet ist (siehe Urk. 13/2 S. 4). Er hat vor Vorinstanz obsiegt, weshalb sein Standpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Er ist sodann auf einen Rechtsbeistand an- gewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

5. Zusammenfassend ist das Gesuch der Beklagten um Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen. Der Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auch dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die unent- geltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 ZPO, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Endentscheid zu regeln (Urk. 2 S. 36). 1.2. Die Beklagte wendet ein, dem Kläger seien nicht nur die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen, sondern er sei überdies zu verpflichten, die Beklagte für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren angemessen zu entschädigen (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich fälschlicherweise auf Art. 104 Abs. 1 ZPO statt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO beziehe, bestehe bei einem vollumfänglichen Unterliegen im Massnahmeverfahren kein Anlass, die Kosten erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verteilen (Urk. 1 Rz. 41). 1.3. Nach Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über Prozesskosten vorsorglicher Mass- nahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ob das Berufungs- gericht diese Vorschrift anwendet, entscheidet es nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 104 Abs. 3 ZPO würde es dem Gericht aber auch ermöglichen, den Entscheid über die Prozesskosten vor- sorglicher Massnahmen selbständig vorzunehmen. Bei Abweisung des Massnah- megesuchs trifft die gesuchstellende Partei als unterliegende Partei die grundsätz- liche Kostenpflicht, auch wenn später in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschie- den werden sollte. Bei dieser Ausgangslage kann eine gesonderte Kostenliquida- tion als gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die durch das Massnahmeverfahren entstandenen Kosten von den übrigen Prozesskosten klar abgrenzen lassen. Es hindert jedoch nichts, dies auch erst im Endentscheid in Anwendung von Art. 108 ZPO (unnötige Kosten) zu berücksichtigen (KGer GR ZK2 18 15 vom 16.10.2019, E. II.5.1. mit weiteren Hinweisen). In der Regel steht die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten durch den angefochtenen Entscheid fest (BK ZPO II- Sterchi, Art. 318 N 22). Ist dies nicht der Fall und soll die Rechtsmittelinstanz die

- 27 - Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festsetzen, so ist sie zu be- ziffern (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1). 1.4. Die Beklagte hat die Parteientschädigung, welche ihr für das erstinstanz- liche Verfahren zuzusprechen sei, nicht beziffert (Urk. 1 S. 2). Damit ist es der Be- rufungsinstanz verwehrt, eine solche festzusetzen, und es rechtfertigt sich auch nicht, einen Entscheid über die übrigen Aspekte der erstinstanzlichen Prozesskos- ten zu treffen. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zu bestäti- gen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Kläger unterliegt hinsichtlich des Unterhalts zum weitaus grösseren Teil. Was die Nutzung der Hofteile betrifft, wird das Berufungsverfahren infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben (E. II.1.2.). Es ist unbestritten, dass der Kläger mit den Söhnen, kurz nachdem die Beklagte den Hof mit den Pferden verlassen hatte, grosse Teile der Inneneinrichtung der vorher von der Beklagten benutzten Räume herausriss (Urk. 27 Rz. 2; siehe Urk. 31 S. 1). Das Verhalten des Klägers zielte dar- auf ab, der Beklagten selbst im Falle eines gutheissenden Berufungsentscheids die Rückkehr zu verunmöglichen. Er hat somit die Gegenstandslosigkeit verursacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen. 2.2. Die Parteien stehen sich in der Hauptsache in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG) und zu 90 % dem Kläger sowie 10 % der Beklagten auf- zuerlegen. Sie ist zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 28 - 2.3. Die Parteientschädigung ist nach § 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen (§ 13 Abs. 1–3 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie beläuft sich in der Regel auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und wird nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt. Die Verant- wortung ist hoch, da es für die Beklagte um existenzielle Fragen geht. Der notwen- dige Zeitaufwand bewegt sich im mittleren Rahmen: Das vorliegende Berufungs- verfahren gab auf Seiten der Beklagten zu sechs Eingaben mit einem Gesamtum- fang von 53 Seiten Anlass (Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 24; Urk. 27). Die zu beurteilenden Fragen sind nicht kompliziert. Insgesamt erscheint eine volle Par- teientschädigung (inklusive Barauslagen) in Höhe von Fr. 6'500.– angemessen. Hinzu kommt die Mehrwehrsteuer (siehe Urk. 1 S. 2). Der Anteil des Aufwandes, welcher auf 2024 entfällt (Lektüre des vorliegenden Entscheids und Besprechung mit der Beklagten) ist im Verhältnis zum übrigen Aufwand marginal. Daher recht- fertigt es sich, für die die gesamte Parteientschädigung die bis Ende 2023 geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % zuzusprechen. Da die Beklagte zu 10 % unterliegt, muss der Kläger 80 % (oder Fr. 5'600.40 inklusive Mehrwertsteuer) bezahlen. Die volle Parteientschädigung deckt sämtliche Aufwände des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ab (OGer ZH LD230001 vom 27.06.2023, E. III.3.; ausführlich OGer ZH RE180008 vom 24.08.2018, E. 3.5.3. mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beklagten ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Um- fang der Differenz von Fr. 1'400.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufung wird abgeschrieben, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. März 2023 richtet.

- 29 -

3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten im Berufungsverfahren LY230007-O mit Fr. 1'300.– zuzüglich Fr. 100.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.–), also total Fr. 1'400.10, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewie- sen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 7. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'480.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.

16. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des

- 30 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten Unter- haltsbeiträge abgewiesen.

4. Die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:  Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeits- pensum von 100 %): Fr. 6'750.– netto;  Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Ar- beitspensum von 100 %): Fr. 3'650.– netto;  Bedarf des Klägers: Fr. 3'892.–  Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754.– Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen."

2. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo- sitiv-Ziffer 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten auferlegt, aber zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.40 zu bezahlen.

- 31 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an die Ge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip