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LY220061

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2013 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016 (act. 1 S. 4). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Dietikon vom 31. Mai 2017 wurde im Rahmen eines Eheschutzes unter anderem die Obhut über die beiden Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt, es wurde die Betreuung der Kinder geregelt und es wurde der Berufungskläger zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte verpflichtet (act. 3/1).

E. 1.2 Seit dem 4. August 2022 stehen sich die Parteien nunmehr in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht, 4. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 1). In diesem Verfahren erliess das Einzelgericht mit Urteil vom

10. November 2022 vorsorgliche Massnahmen (act. 54 [unbegründet] = act. 63 =

- 10 - act. 75). Unter anderem wurde die Obhut für die beiden Kinder sowie deren zivil- rechtlichen Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten belassen und es wurde das Be- suchsrecht des Berufungsklägers sowie der Kinderunterhalt geregelt. Für die Ein- zelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 75 S. 6 f.).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil vom 10. November 2022 erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Abgabezeitpunkt via IncaMail) Beru- fung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 72). Gleichzeitig verlangte er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschieben- den Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung.

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-70). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde der Berufung in Bezug auf Disposi- tiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils für geschuldete Unterhaltsbeiträge bis zum

30. April 2022 im Umfang von Fr. 350.-- sowie ab 1. Mai 2023 im Umfang von Fr. 198.-- jeweils für jedes der beiden Kinder einstweilen die aufschiebende Wir- kung erteilt und im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 76). Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Gele- genheit gegeben, sich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu äussern, ansonsten es bei der bestehenden Anordnung bleibt. Am 28. Dezember 2022 er- stattete die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme (act. 78). Sie verlangte die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, ersuchte um Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 4'000.-- für das obergerichtliche Verfahren und subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 78).

E. 1.5 Unter dem 17. Februar 2023 gelangte der Berufungskläger erneut an die Kammer und ersuchte um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Er beantrag- te in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Ent- scheides, es sei festzustellen, dass er derzeit mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne (act. 79). Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wurde der Antrag des Berufungs-

- 11 - klägers auf sofortige gänzliche Aufhebung der Unterhaltszahlungen an die Kinder abgewiesen und der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen an die Kinder angesetzt, es wurde weiter das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zah- lung eines Prozesskostenbeitrags abgewiesen, und es wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung bewilligt (act. 82). Nachdem die Berufungsbeklagte am 6. März 2023 zum Antrag auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen Stellung genommen hatte und auf vollständige Abweisung des Gesuchs schloss (act. 85), und die Kindervertreterin mit Eingabe vom 27. Februar 2023 um Anpassung der Betreuungszeiten des Be- rufungsklägers ersucht hatte (act. 84), wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 in Abänderung der Anordnung gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz für geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 30. April 2023 im Umfang von Fr. 240.-- sowie ab 1. Mai 2023 im Umfang von Fr. 87.-- jeweils für jedes der beiden Kinder und pro Monat die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Entsprechend wurde festge- stellt, dass die Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Verfahrens und bis auf Weiteres im Umfang von monatlich Fr. 558.-- für jedes der beiden Kinder, C._____ und D._____, vollstreckbar bleiben, und es wurde den Parteien mit er- wähnter Verfügung vom 16. März 2023 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindervertreterin vom 27. Februar 2023 angesetzt (act. 86). Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist eine Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2023 und 3. April 2023 betref- fend die vorsorgliche Betreuungsregelung zu den Akten und verzichtete im Übri- gen auf Stellungnahme (act. 93-94). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom

E. 6 April 2023 Stellung, zog seinen Berufungsantrag Ziff. 1 zurück, ersuchte um Genehmigung der Vereinbarung vom 31. März 2023 und 3. April 2023 und reichte weitere Noven ein (act. 95-96). Beide Eingaben wurden den Parteien gegenseitig sowie der Kindervertreterin zugestellt (act. 98/1-3, act. 99/1-3). Die Kindesvertre- terin reichte schliesslich am 16. Mai 2023 eine Aufstellung über ihre Bemühungen

- 12 - im vorliegenden Verfahren ein (act. 100). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufung des Berufungsklägers vom 19. Dezember 2022 (act. 72) in ihrer Gesamtheit der Berufungsbeklagten nicht zur Beantwortung zugestellt worden war (vgl. Verfügung vom 22. Dezember 2022, act. 76 S. 7, Dispositivziffer 4). Es sollte dem summarischen Charakter und der Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens Rechnung getragen und un- nötige Weiterungen vermieden werden. In Bezug auf die Frage der Obhutszutei- lung erwies sich das Verfahren anhand der in der Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil vorgebrachten Beanstandungen als sofort spruchreif (act. 72 S. 3-11). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse (act. 72 S. 11- 13) wurde der Beru- fungsbeklagten das rechtliche Gehör gewährt (act. 76, act. 78, act. 82, act. 85, act. 95 i.V.m. act. 98/2 und act. act. 99/2 [Empfangsschein" für act. 95]). Die von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten und den Kindern angerechneten Bedarfs- positionen wurden von keiner Partei beanstandet und werden dem heutigen Ent- scheid zugrunde gelegt (act. 75 S. 42-44). Der Berufungsbeklagten ist noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 72 zuzustellen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Berufung vom 19. Dezember 2022 wurde innert der Rechtsmittel- frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

- 13 - 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 4 S. 5 f.). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer 5A_923/2014 Urteil vom 27.8.2015; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Anh ZPO Art. 296 N 6). Die in Kinderbelangen geltende strenge Untersuchungsmaxime wird im Rechts- mittelverfahren aber durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Bean- standungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19.8.2015, E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28.4.2014, E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9.9.2014, E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16.7.2020, E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18.4.2017, E. II.3.2). 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz

- 14 - grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtli- che und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Bezirksge- richt nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIK- E-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6.3.2019 E. 3.2; OGer ZH LY160019 vom 21.07.2016). Unter dieser Voraussetzung sind die von den Parteien in ihren Rechtsschriften al- lenfalls neu erhobenen Behauptungen und eingereichten Beilagen unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie zu einer Anpassung zu Ungunsten des Rechtsmit- telklägers führen, weil auf Grund der anwendbaren Offizialmaxime das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (BGer 5A_841/2018 E. 5.2; BGer 5A_169/2012 E. 3.3; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). 2.5. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Be- gründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 15 - Auf die Ausführungen der Parteien wird daher in den nachfolgenden Erwägungen insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundla- gen und die massgebenden Kriterien für die Abänderung vorsorglicher bzw. ehe- schutzrechtlicher Massnahmen zutreffend dar und erachtete sie als gegeben (act. 75 S. 7 ff. und S. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund überprüfte die Vorinstanz die Obhutszuteilung über die beiden Kinder C._____ und D._____ und beliess die Obhut in einer Gesamtwürdigung der einschlägigen Kriterien im Sinne des Kin- deswohls für die Dauer des Scheidungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem letztgenannte Kinderwillen, bei der Berufungsbeklagten wohnen zu wollen, vorläu- fig bei der Berufungsbeklagten (act. 75 S. 7-24). 3.2. Der Berufungskläger machte zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend und kritisierte diese Erwägungen als willkürlich (act. 72 S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 6. April 2023 zog der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens seinen entsprechenden Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut indes zurück (act. 94 unten, act. 95 S. 1). Das Verfahren, das heisst die Berufung gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz, ist daher abzu- schreiben (Art. 241 ZPO). 4. 4.1. Im Weiteren berechtigte und verpflichtete die Vorinstanz den Berufungsklä- ger für die Dauer des Verfahrens, die beiden Kinder an drei Wochenenden im Monat jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn, wäh- rend der Hälfte der Schulferien und während der zweiten Weihnachtsferienwoche (inklusive 1. und 2. Januar) auf eigene Kosten zu betreuen. 4.2. Im Berufungsverfahren verlangte der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an ihn, es sei der Berufungsbeklagten ein Besuchsrecht in diesem Umfang einzuräumen (Antrag Ziff. 2, act. 72 S. 3 und S. 11).

- 16 - 4.3. Die Kindesvertreterin beantragte im Berufungsverfahren hingegen, die Be- treuungsregelung insofern abzuändern, als dass die Kinder den Berufungsbeklag- ten nur noch an zwei Wochenenden pro Monat besuchen, jeweils von Freitag- abend ab 18 Uhr, bis Sonntagabend um 19 Uhr, und während der Hälfte der Schulferien, sofern die Kinder gegenüber der Beiständin nicht den Wunsch an- bringen, die Ferien zusammen mit der Berufungsbeklagten zu verbringen. Die Kindesvertreterin begründete diesen Antrag damit, dass mit der geltenden Rege- lung die Besuchswochenenden für die Kinder nach deren Angaben einen psychi- schen und zeitlichen Stress bedeuten würden, weshalb sie nicht mehr so viel Zeit beim Vater verbringen möchten. Die Kinder müssten am Montagmorgen früh auf- stehen und würden vom Vater zu früh in die Schule gebracht, wo sie dann bis zu einer Stunde in der Kälte vor dem Schulhaus warten müssten, was besorgniser- regend sei. Insbesondere deshalb, weil der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung versichert habe, mit seinem Arbeitgeber einen fle- xiblen Arbeitsstart am Vormittag vereinbart zu haben. Zudem könnten die Kinder ihre Grosseltern mütterlicherseits nur an dem einen freien Wochenende bei ihrer Mutter treffen. Die Kinder würden ihre Grosseltern aber vermissen und mehr Kon- takt wünschen (act. 84 S. 5 f.). 4.4. Mit Eingabe vom 6. April 2023 änderte der Berufungskläger seinen Antrag Ziff. 2 mit Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien vom 31. März und

4. April 2023 und verlangte nunmehr deren Genehmigung (act. 95). Mit der ge- nannten Vereinbarung einigten sich die Parteien über die Betreuungsregelung wie folgt (act. 94): "Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- jeden zweiten Mittwochnachmittag, nach dem Fussballtraining von C._____, bis Donnerstagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie

- an zwei Wochenenden pro Monat jeweils ab Samstagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,

- während der Hälfte der Schulferien.

- 17 - In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ von der Beklagten betreut. Der Kläger holt die Kinder am Mittwoch- und Samstagnachmittag jeweils bei der Beklagten ab. Im Verhinderungsfall verpflichtet er sich, die Besuche jeweils min- destens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten." 4.5. Gemäss dieser Regelung der Parteien ist das Wochenendbesuchsrecht neu auf zwei Wochenende pro Monat begrenzt. Gleichzeitig finden die Wochenendbe- suche in einer verkürzten Form von Samstagnachmittag bis Sonntagabend, an- statt von Freitagabend bis Montagmorgen, statt. Im Gegenzug wird neu ein zwei- wöchentliches Besuchsrecht von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen vor- gesehen. Damit werden einerseits die veränderten Arbeitszeiten des Berufungs- klägers berücksichtigt. Der Berufungskläger arbeitet seit Februar 2023 neu von Montag bis Samstag von 4.00 bis 13.00 Uhr; am Donnerstag sowie an den Nachmittagen hat er jeweils frei (act. 79 S. 2 und act. 80/2). Andererseits müssen die Kinder zwar weiterhin an einem Tag früh aufstehen, um direkt vom Beru- fungskläger zur Schule zu gelangen, dies aber nur zweiwöchentlich. Zudem wird mit der der Kammer unterbreiteten Regelung vermieden, dass die Kinder zu früh in die Schule gefahren werden und alleine vor der Schule warten müssen, wie es offenbar in der Vergangenheit der Fall gewesen war (vgl. act. 84 S. 4 und S. 6). Der Berufungskläger hat am Donnerstag, wie erwähnt, jeweils frei und kann sich für das Bringen der Kinder ohne Zeitdruck nach dem Schulplan richten. Im Übri- gen wurde hinsichtlich der Ferien im Wesentlichen die von der Vorinstanz festge- setzte Regelung übernommen. Demnach setzt die von den Parteien vereinbarte Regelung die von der Kinderbeiständin vorgebrachten Punkte um und trägt dem Kindeswohl verstärkt Rechnung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darüber hinaus ein Tätigwerden der Kammer (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) notwendig er- scheinen lassen würden. In Genehmigung der Vereinbarung ist das Besuchsrecht entsprechend zu regeln.

- 18 - 5. 5.1. Schliesslich verlangt der Berufungskläger eine Abänderung der von der Vor- instanz festgesetzten Unterhaltsregelung, wobei er seinen diesbezüglichen Antrag Ziff. 3 ebenfalls mit Eingabe vom 6. April 2023 insofern modifiziert, als dass er nur noch an seinem ursprünglichen Eventualstandpunkt festhält (act. 95). 5.2. Im Eventualstandpunkt verlangt der Berufungskläger die Abänderung der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der von ihm für die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Dabei beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz zutreffend dargestellten Grundlagen der Unterhaltsbemessung sowie die der Berechnung zu Grunde gelegten Einkommens- und Bedarfszahlen der Be- rufungsbeklagten und der Kinder nicht, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 75 S. 32 ff.). Die Vorinstanz ging sodann von zwei Phasen aus. In Phase I bis 30. April 2023 verfügte die Berufungsbeklagte über kein Einkommen, und es wurde der betreibungsrechtliche Bedarf berücksichtigt. In Phase II ab 1. Mai 2023 wird der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, und es wurde der erweiterte familienrechtliche Bedarf berücksichtigt. 5.3. Das Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz in beiden Phasen mit Fr. 4'167.--. Dazu führte sie aus, der Berufungskläger arbeite in einem 100 %-Pensum und verdiene monatlich inklusive 13. Monatslohn Fr. 4'167.-- netto (act. 75 S. 35). 5.3.1. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren zunächst neu geltend, er sei bereits seit Anfang August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig und habe daher nicht mehr seinen vollen Lohn ausbezahlt erhalten, sondern lediglich ein Kranken- taggeld in Höhe von 80 % seines Einkommens. Zudem sei ihm die Arbeitsstelle unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2022 gekün- digt worden (act. 72 S. 12). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 macht der Beru- fungskläger sodann geltend, per 1. Februar 2023 eine neue Arbeitsstelle zu ha- ben und ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- zu erzielen. Unter Berücksichti- gung der üblichen Sozialabzüge von rund 15 % sei von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 4'100.-- auszugehen (act. 79 S. 1 f.).

- 19 - 5.3.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, der Berufungskläger habe an beiden Gerichtsverhandlungen vor Vorinstanz vom 14. September 2022 und

E. 6.1 Trifft die Kammer wie vorliegend einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsa- che vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO, act. 6 Dispositiv-Ziff. 5), ist auch im Rechts- mittelverfahren kein diesbezüglicher Entscheid zu treffen. Demgegenüber ist an dieser Stelle über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu befinden.

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E. 6.2 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitig- keiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. Ist im Rahmen dieser Strei- tigkeit, wie vorliegend, auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu ent- scheiden, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Im Berufungsverfahren waren zu einem wesentlichen Teil ver- mögensrechtliche Aspekte (Höhe der Unterhaltsleistungen während der Dauer des Verfahrens) zu beurteilen. Ausgehend von der verlangten Herabsetzung der vom Berufungskläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge um insgesamt Fr. 1'596.-- von 14. September 2022 bis 30. April 2023 (Fr. 12'023.--) und Fr. 1'290.-- ab 1. Mai 2023 bei einer geschätzten Verfahrensdauer von zwei Jah- ren ab Einreichung des Scheidungsbegehrens im August 2022 (Fr. 19'350.--) ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 31'373.-- auszugehen. Die Entscheidgebühr ist im Berufungsver- fahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin. Diese beantragt gestützt auf eine Aufstellung ihrer Bemühungen bei einem Zeitaufwand von 155 Min und Auslagen in der Höhe von Fr. 5.85 eine Entschädigung von Fr. 574.20 zuzüglich Fr. 44.20 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 574.20), also total Fr. 618.40, was angesichts der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung angemessen erscheint.

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E. 6.3 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So können bei Streitigkeiten über die Regelung der Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) die Prozesskos- ten den Eltern in der Regel – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – hälftig auferlegt, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kin- des gute Gründe für ihren Standpunkt hatten. Stehen hingegen vermögensrechtli- che Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Vertei- lung nach Obsiegen und Unterliegen auf. Demnach erscheint eine hälftige Auftei- lung der auf die Obhuts- und Kontaktregelung entfallenden Kosten als ange- bracht. Dies insbesondere, weil auch die Kindesvertreterin Anträge gestellt hat. Ferner unterliegt der Berufungskläger betreffend die Unterhaltsregelung gemes- sen an der konkret beantragten Korrektur der Höhe der Unterhaltsansprüche rund zur Hälfte. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten (inklusive die weiteren Kosten für die Kindesvertretung) insgesamt den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. act. 82) sind die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Vorlage der Aufstellung ihrer Bemü- hungen werden die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen:

E. 8 November 2022 nicht einmal ansatzweise etwas davon gesagt, dass er seit dem 3. August 2022 arbeitsunfähig sei. Auch habe er sich bei der zweiten Ver- handlung nicht zur Arbeitgeberkündigung geäussert. Sie, die Berufungsbeklagte, habe sich wegen der Versäumnisse nicht zur Arbeitslosigkeit des Berufungsklä- gers äussern und die Vorinstanz habe diese Tatsachen nicht bereits im angefoch- tenen Entscheid berücksichtigen und würdigen können. Der Verlust der Arbeits- stelle sei vom Berufungskläger selbstverschuldet, und es sei nicht gerechtfertigt, ab Januar 2023 von einem tieferen Lohn auf Basis der Arbeitslosentaggelder auszugehen. Vielmehr sei von einem hypothetischen Einkommen entsprechend der erstinstanzlichen Berechnung auszugehen. Das Verhalten des Berufungsklä- gers, die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Stellenverlust erst im Berufungsverfahren vorzubringen, sei rechtsmissbräuchlich und verdiene daher keinen Rechtsschutz (act. 78 S. 2 f.). Gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag sei inklusive

E. 13 Monatslohn neu von einem Einkommen von mindestens Fr. 4'450.-- auszuge- hen (act. 85 S. 2). 5.3.3. Gestützt auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (act. 73/2-4, act. 80/1-4 und act. 96/1-2) macht der Berufungskläger einerseits geltend, dass er auf Grund einer seit dem 3. August 2022 andauernden Arbeits- unfähigkeit lediglich 80 % seines Lohnes erhielt, und das Arbeitsverhältnis infolge einer dadurch veranlassten Kündigung am 31. Dezember 2022 endete (act. 73/2- 4). Es ist mit der Berufungsbeklagten nicht verständlich, weshalb der Berufungs- kläger nicht spätestens bei der Verhandlung vor Vorinstanz am 8. November 2022 sich über die Entwicklung am Arbeitsplatz geäussert hatte (vgl. Prot. I S. 5 ff. und S. 41 ff.). Im Gegenteil beschrieb der Berufungskläger bei verschiedenen Gele- genheiten wiederholt seine Arbeit und bestätigte seine Arbeitsstelle und seine Ar- beitszeiten als aktuell (Prot. I S. 28 und S. 31, act. 50 S. 5). Selbst in der Beru- fungsschrift vom 19. Dezember 2022 wies der Berufungskläger auf seine (angeb- lich fortbestehende) Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit hin (act. 72 S. 10) und verzich- tete demzufolge weiterhin darauf, Transparenz zu schaffen. Damit vermag der Berufungskläger nicht glaubhaft zu machen, in der Zeit bis zum 31. Januar 2023

- 20 - kein Einkommen (in der Höhe von Fr. 4'167.-- netto) mehr erzielt zu haben. Die- ses Einkommen muss sich der Berufungskläger mangels glaubhaften anderslau- tenden Angaben letztlich auch als hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Ein solches Einkommen ist vor allem auch im Vergleich zum angerechneten hy- pothetischen Einkommen der bis anhin nicht berufstätigen Berufungsbeklagten, Mutter von vier (teilweise noch sehr kleinen) Kindern, von monatlich Fr. 1'800.-- netto, gerechnet auf ein 50% Arbeitspensum, dies ab Mai 2023 (vgl. act. 75 S. 37), nicht zu hoch angesetzt. Ab 1. Februar 2023 ist gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag vom

19. Januar 2023 von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'913.-- auszugehen (vgl. act. 80/1 S. 2 oben "Zulagen", und act. 96/1). Ein 13. Monatslohn ist dem Beru- fungskläger entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten mangels ver- traglicher Grundlage derzeit nicht anzurechnen. 5.4. Den Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz in Phase I bis 30. April 2023 mit Fr. 2'572.-- und in Phase II ab 1. Mai 2023 mit Fr. 2'692.--, wobei der Grundbetrag mit Fr. 850.--, die Wohnkosten mit Fr. 985.--, die Kranken- kassenprämien mit Fr. 315.--, die Mobilitätskosten mit Fr. 202.--, die auswärtige Verpflegung mit Fr. 220.-- sowie im erweiterten Bedarf ab Mai 2023 zusätzlich die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kommunikation, Radio und Fernsehen und Steuern mit insgesamt Fr. 120.-- veranschlagt wurden (act. 75 S. 39 ff.). 5.4.1. Der Berufungskläger beanstandete zunächst die Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrages sowie die Beschränkung der Mobilitätskosten auf Kosten des öffentlichen Verkehrs und verlangte den Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für die in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Person sowie die Berücksichtigung von Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 300.-- (act. 72 S. 12 f.). Mit Noveneingabe vom

E. 17 Februar 2023 machte der Berufungskläger sodann geltend, sich von seiner Lebenspartnerin getrennt zu haben, weshalb der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.-- und Wohnkosten im gesamten Umfang von Fr. 1'970.-- zu berücksich- tigen seien. Zudem hätten sich die Krankenkassenprämien auf Fr. 443.79 erhöht (act. 79 S. 2).

- 21 - 5.4.2. Die Berufungsbeklagte bezweifelt die Trennung des Berufungsklägers und seiner Lebenspartnerin und äussert den Verdacht, die entsprechende Argumenta- tion des Berufungsklägers sei finanztaktischer Natur. Selbst wenn die Trennung tatsächlich erfolgt sei, sei aber darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger und die Lebenspartnerin einen solidarischen Mietvertrag unterzeichnet hätten, wes- halb Letztere trotz Auszug weiterhin für den hälftigen Mietzins aufzukommen ha- be. Auch bei der künftigen Unterhaltsberechnung könne und dürfe es nicht sein, dass dem Berufungskläger zum Nachteil der Kinder ein Mietzins von Fr. 1'970.-- pro Monat angerechnet werde. Weiter sei es dem Berufungskläger möglich und zumutbar eine Krankenkassenprämienverbilligung geltend zu machen, weshalb ihm schätzungsweise höchstens Fr. 100.-- an verbilligten Krankenkassenprämien anzurechnen seien. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger plötzlich Fr. 300.-- an Mobilitätskosten anzurechnen seien, und es sei davon aus- zugehen, dass dem Berufungskläger als Chauffeur eine Mittagsentschädigung zustehe, und er keine zusätzlichen Aufwendungen für auswärtige Verpflegung habe (act. 85 S. 2 f.). 5.4.3. H._____ bestätigte und begründete mit Schreiben vom 16. Februar 2023 ih- ren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Berufungskläger (act. 80/3), weshalb von ihrem Auszug aus der Wohnung auszugehen ist. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte jedoch darauf hin, dass der Berufungskläger und H._____ die Wohnung solidarisch gemietet haben, weshalb es bis zum frühestmöglichen Kün- digungstermin per Ende Mai 2023 bei den auf den Berufungskläger hälftig entfal- lenden Wohnkosten in Höhe von Fr. 985.-- bleibt (vgl. act. 4). Anschliessend sind beim Berufungskläger auf Grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber den beiden Kindern von Wohnkosten auszugehen, die für einen Einpersonenhaushalt mit ei- nem zusätzlichen Zimmer für den Besuch der Kinder angemessen erscheinen. Ausgehend von den von der Sozialkommission des Wohnortes (I._____) ausge- arbeiteten Richtlinien zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, wonach für ein Einpersonenhaushalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.-- für eine 1-2- Zimmerwohnung mit eigenem Bad und Kochgelegenheit (vgl. Auszug aus dem Protokoll der … der Stadt I._____ vom tt.mm.2018; vgl. auch DOLDER MAT-

- 22 - TIAS/DIETHELM PASCAL, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655 ff., 660) berücksichtigt wird, rechtfertigen sich vorliegend Wohnkos- ten in Höhe von Fr. 1'400.--. Sodann ist der Grundbetrag des Berufungsklägers ab Auszug von H._____ auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen. Bis zu diesem Zeitpunkt war H._____ nach Darstellung des Berufungsklägers seine Lebenspartnerin und ihr kam bei der Begründung seines ursprünglichen Antrags auf Obhutszuteilung eine wesentliche Rolle zu (vgl. act. 1 S. 12 f., act. 50 S. 5 f., act. 51 S. 3, Prot. I S. 13 f.). Daher ging die Vorinstanz zu Recht nicht bloss von einer Haushaltsge- meinschaft, sondern von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft und mithin von einem Grundbetrag von Fr. 850.-- aus. Mit Bezug auf die Mobilitätskosten ging die Vorinstanz davon aus, dem Beru- fungskläger sei es zumutbar und möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort in I._____ zur Arbeit in J._____ zu gehen, zumal seine Ar- beitszeiten von 9.00 bis 19.00 Uhr seien, und berücksichtigte die Kosten für ein ZVV-Monatsabo für fünf Zonen in Höhe von Fr. 202.-- (act. 75 S. 41). Der Berufungskläger will auch Fahrspesen für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt haben. Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Be- suchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschrei- ten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen – dennoch möglich, wenn dies namentlich im Hin- blick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Inte- ressen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendi- gen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019, E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Das Zuge- ständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2). Im relevanten Zeitraum von Mitte Sep- tember 2022 bis Ende Januar 2023 brachte der Berufungskläger die Kinder

- 23 - durchschnittlich 6 mal pro Monat zu sich nach Hause, was 12 Fahrten zwischen I._____ und G._____ bedingte. Angesichts der sehr knappen finanziellen Verhält- nisse und des kurzen Zeitraumes können keine Kosten für die Besuche einge- setzt werden. Es bleibt bei einem Betrag für Mobilität von Fr. 200.--. Ab Februar 2023 arbeitet der Berufungskläger neu an seinem Wohnort in I._____, weshalb grundsätzlich von keinen arbeitsbedingten Mobilitätskosten mehr auszu- gehen ist. Solche macht der Berufungskläger auch nicht geltend (act. 95 S. 2). Damit sind lediglich noch Fahrspesen für die Ausübung des Besuchsrechts zu be- rücksichtigen, wobei sich die Fahrten mit der neuen Besuchsrechtsregelung aus- gedehnt haben, der Berufungskläger in der Vereinbarung (act. 94) sich indes ver- pflichtete, die Betreuung der Kinder auf eigene Kosten zu übernehmen (vgl. E. 4 vorstehend). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten für allgemeine Mobilität ab Februar 2023 ermessensweise bei Fr. 200.-- zu belassen. Sodann weist der Berufungskläger per Januar 2023 eine Erhöhung der Prämien für die obligatorische Krankenkasse von Fr. 315.-- auf Fr. 444.-- aus (act. 3/7 und act. 80/4). Die Berufungsbeklagte weist indes zutreffend darauf hin, dass der Be- rufungskläger auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse Anspruch auf eine indivi- duelle Prämienverbilligung hat. Die Berufungsbeklagte geht von verbilligten Prä- mien in Höhe von Fr. 100.-- aus (act. 85 S. 4). Der Berufungskläger äussert sich hierzu nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Im Übrigen bleibt es bei der Berück- sichtigung von Fr. 220.-- für die auswärtige Verpflegung, zumal sich auch aus dem neuen Arbeitsvertrag nicht ergibt, dass der Berufungskläger eine Essensent- schädigung erhält, wie es die Berufungsbeklagte behauptet. 5.5. Daraus folgt zunächst, dass nicht mehr an den zwei Phasen des vorinstanz- lichen Entscheids festgehalten werden kann. Vielmehr sind die dargestellten Än- derungen in den Verhältnissen neu grob in drei Phasen aufzuteilen, wobei Phase I den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023 (bisherige Verhältnisse), Phase II den Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 (neue Arbeitsstelle Berufungsklä- ger und Auszug H._____) und Phase III den Zeitraum ab 1. Juni 2023 für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens (neue Wohnung Berufungskläger und hy- pothetisches Einkommen Berufungsbeklagte) umfasst. Sodann ist darauf hinzu-

- 24 - weisen, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien in Abweichung zur Phase II des vorinstanzlichen Entscheids eine Berücksichtigung des erweiterten familien- rechtlichen Bedarfs nicht mehr zulassen und in allen Phasen vom betreibungs- rechtlichen Bedarf der Beteiligten auszugehen ist. 5.6. Für die Unterhaltsberechnung ist demnach von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen: Phase I (bis 31.1.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 4 Fr. 0.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 850 F r. 1'350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 985 F r. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Mobilität Fr. 200 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 220 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Bedarf Fr. 2 Fr. 2 '030.-- Fr. 740.-- Fr. 740.-- Überschuss/Manko Fr. 1 Fr. -2 '030.-- Fr. -540.-- Fr. -540.-- Phase II (ab 1.2.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 3 Fr. 0.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 1 Fr. 1 '350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 985 F r. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Mobilität Fr. 200 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 220 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Bedarf Fr. 2 Fr. 2 '030.-- Fr. 740.-- Fr. 740.-- Überschuss/Manko Fr. 1 Fr. -2 '030.-- Fr. -540.-- Fr. -540.--

- 25 - Phase III (ab 1.6.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 3 Fr. 1 '800.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 1 Fr. 1 '350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 1 Fr. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 60.-- Fr. 15.-- Fr. 15.-- Mobilität Fr. 200 F r. 125.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung bzw. Fr. 220 F r. 110.-- Fr. 90.-- Fr. 90.-- Mittagstisch Bedarf Fr. 3 Fr. 2 '325.-- Fr. 845.-- Fr. 845.-- Überschuss/Manko Fr. 793 F r. -525.-- Fr. -645.-- Fr. -645.-- 5.7. Der Barbedarf der Kinder C._____ und D._____ beträgt Fr. 740 bzw. Fr. 845.--. Abzüglich der Familienzulagen von je Fr. 200.-- ergibt dies einen Bar- unterhalt von Fr. 540.-- (Phasen I - II) bzw. Fr. 645.-- (Phase III), jeweils pro Kind und Monat (vgl. act. 75 S. 45 f.). 5.7.1. In Phase I verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Existenz- minimums sowie des vollständigen Barbedarfs der Kinder ein Betrag von Fr. 732.-- (Fr. 4'167.-- - Fr. 2'355.-- - Fr. 1'080.--), der zur Deckung des Betreuungsunterhalts von C._____ und D._____ heranzuziehen ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten von Fr. 2'030.-- entspricht hier auch dem Betrag des Betreuungsunterhaltes. Der Be- treuungsunterhalt für das Kind K._____ ist aber nicht vom Berufungskläger zu be- zahlen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 75 S. 47 f.). Entsprechend reduziert sich der Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ um einen Drittel, weshalb der Berufungskläger grundsätz- lich einen Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 1'353.-- (2/3 von Fr. 2'030.--) bzw. von Fr. 677.-- pro Kind und Monat, zu bezahlen hat. Der Berufungskläger hat entsprechend seiner Leistungsfähigkeit für jedes der bei- den Kinder einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 906.--, nämlich Fr. 540.-- Barbedarf

- 26 - und Fr. 366.-- Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Es resultiert ein Fehlbetrag im Betreuungsunterhalt von Fr. 311.-- pro Kind und Monat (Fr. 677.-- - Fr. 366.--). 5.7.2. In Phase II verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Existenz- minimums sowie des vollständigen Barbedarfs der Kinder ein Betrag von Fr. 128.-- (Fr. 3'913.-- - Fr. 2'705.-- - Fr. 1'080.--). Auch in dieser Phase vermag der Beru- fungskläger den geschuldeten Betreuungsunterhalt nicht zu decken. Der Beru- fungskläger hat pro Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 604.--, nämlich Fr. 540.-- Barbedarf und Fr. 64.-- Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Der Fehlbetrag im Be- treuungsunterhalt beträgt Fr. 613.-- pro Kind. 5.7.3. In Phase III reicht der dem Berufungskläger nach Abzug seines Existenz- minimums verbleibende Freibetrag von Fr. 793.-- (Fr. 3'913.-- - Fr. 3'120.--) nicht aus, um den ganzen Barbedarf der Kinder in Höhe von total Fr. 1'690.--, Fr. 845.-- pro Kind, zu decken. Der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für jedes der beiden Kinder beträgt Fr. 397.--. Es fehlen C._____ und D._____ je Fr. 335.--, wovon Vormerk zu nehmen ist. In Phase III schuldet der Berufungskläger keinen Betreuungsunterhalt mehr, weil die Berufungsbeklagte mit ihrem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'800.-- den auf C._____ und D._____ entfallenden Anteil ihrer Lebenshaltungskosten in Höhe von Fr. 1'690.-- (2/3 von Fr. 2'535.--) selbst decken kann (vgl. auch act. 75 S. 48). 6.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird bezüglich Berufungsantrag Ziff. 1 abgeschrieben. Damit bleibt die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, für die Dauer des Verfahrens bei der Beklag- ten. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder liegt bei der Beklagten. - 29 -
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. Die Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2023 und 3. April 2023 wird genehmigt. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelge- richts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jeden zweiten Mittwochnachmittag, nach dem Fussballtraining von C._____, bis Donnerstagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie - an zwei Wochenenden pro Monat jeweils ab Samstagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, - während der Hälfte der Schulferien. In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ von der Beklagten be- treut. Der Kläger holt die Kinder am Mittwoch- und Samstagnachmittag jeweils bei der Beklagten ab. Im Verhinderungsfall verpflichtet er sich, die Besuche jeweils mindes- tens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten."
  4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  5. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrags des Berufungsklägers wer- den die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts, 4. Abtei- - 30 - lung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "9. Der Kläger wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien- bzw. Kinderzulagen, in der Höhe von Fr. 906.-- (davon Fr. 366.-- je als Betreuungsunterhalt) bis zum 31. Januar 2023 zu bezahlen, ab
  6. Februar 2023 wird der Kläger verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familien- bzw. Kinderzula- gen) in der Höhe von Fr. 604.-- (davon Fr. 64.-- je als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, und ab 1. Juni 2023 wird der Kläger für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbei- träge (zzgl. Familien- bzw. Kinderzulagen) in der Höhe von Fr. 397.-- (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend (pro rata) ab 14. September 2022. Der Kläger ist berechtigt, durch ihn bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge respektive Familien- bzw. Kinderzulagen für die Monate ab September 2022 gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs mit rück- wirkenden Unterhaltsbeiträgen respektive Familienzulagen zu verrechnen. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der betreibungsrechtliche Unter- haltsbedarf der Kinder nicht gedeckt. Es fehlen bis zum 31. Januar 2023 Fr. 311.-- (Betreuungsunterhalt), ab 1. Februar 2023 Fr. 613.-- (Betreuungs- unterhalt) und ab 1. Juni 2023 Fr. 335.-- Barunterhalt, monatlich pro Kind.
  7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: − Kläger: Fr. 4'167.-- (100% Pensum) Fr. 3'913.-- (100% Pensum ab 1. Februar 2023) - 31 - − Beklagte: Fr. 0.-- Fr. 1'800.-- (hypothetisch; 50% Pensum ab 1. Mai 2023) − Kinder: je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.– Vermögen: − Mutter: Fr. 0.– − Vater: Fr. 0.– − Kinder: Fr. 0.–"
  8. Im Übrigen wird die Berufung vom 19. Dezember 2022 abgewiesen und es wird das Urteil des Einzelgerichts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2022 bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten für die Kindesvertretung betragen Fr. 618.40.
  10. Die Gerichtskosten (inklusive die Kosten für die Kindesvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  11. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin der Kinder C._____ und D._____ mit Fr. 574.20 zuzüglich Fr. 44.20 (7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 574.20), also total Fr. 618.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin MLaw X._____, und der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, werden nach Vorlage der Aufstellungen für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden. - 32 -
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindervertreterin, an die Beru- fungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 72 (Berufungsschrift), sowie an das Einzelgericht, 4. Abteilung, des Bezirksge- richts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'373.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. November 2022; Proz. FE220514

- 3 - Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers (act. 1 S. 2; act. 51 S. 1 ff.; Prot. Vi S. 6 und S. 41 ff,; sinngemäss): "In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 7 des Eheschutzurteils des Be- zirksgerichts Dietikon vom 31. Mai 2017 sei Folgendes vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen:

1. Die Obhut über die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, sei dem Kläger zuzuteilen und die Kinder sol- len demzufolge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm haben.

2. Der Beklagten sei ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat und ein hälftiges Ferienrecht einzuräumen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, für die beiden Kinder bis zu dessen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung monatlich zum Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 975.– für C._____ und mindestens Fr. 910.– für D._____ (nur Barunterhalt, zuzüglich allfälliger ver- traglich geregelter oder gesetzlicher Familienzulagen) zu bezahlen.

4. Die von der Kindesprozessbeiständin anlässlich der Verhandlung vom

8. November 2022 für die Dauer des Verfahrens gestellten Anträge gemäss Ziffer 4, 5 und 6 seien anzuordnen, wobei sich die Anweisung gemäss ge- nannter Ziffer 6 an die Beklagte zu richten habe.

5. Eventualiter seien alle von der Kindesprozessbeiständin anlässlich der Ver- handlung vom 8. November 2022 für die Dauer des Verfahrens gestellten Anträge anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zulasten der Beklagten." Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 35 S. 1 f.; act. 52 S. 7; Prot. Vi S. 10 und S. 41 ff.; sinngemäss): "1. Es sei das Gesuch um Obhutswechsel des Vaters über die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, abzuwei- sen.

2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. August 2022 sei aufzuhe- ben und die Beklagte sei berechtigt zu erklären, dass C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, wieder umfassend inkl. Übernachtung bei der Mutter wohnen dürfen.

- 4 -

3. Es sei dem Vater ein regelmässiges Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat sowie ein hälftiges Ferienrecht zuzusprechen.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, für die beiden Kinder C._____ und D._____ rückwirkend auf ein Jahr (d.h. ab September 2021) monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von je mindestens Fr. 975.– zu bezahlen, zuzüglich allfälliger bezogener Kinderzulagen.

5. Es seien alle – mit Ausnahme des Antrags gemäss Ziffer 3 – von der Kinde- sprozessbeiständin anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2022 für die Dauer des Verfahrens gestellten Anträge anzuordnen, wobei sich die Anweisung gemäss Ziffer 6 der Anträge der Kindesprozessbeiständin an die Beklagte zu richten habe.

6. Eventualiter sei die Obhut für die beiden Kinder C._____ und D._____ im Sinne einer Probephase von z.B. drei oder sechs Monaten dem Kläger zu- zuteilen und der Beklagten ein Besuchs- sowie Ferienrecht gemäss bean- tragter Ziffer 3 einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Rechtsbegehren der Kindsvertreterin (act. 50 S. 10 ff; Prot. Vi S. 41 ff.; sinngemäss): "1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Es sei die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, für die Dauer des Verfahrens bei der Mutter zu belassen.

3. Es sei der Vater für die Dauer des Verfahrens zu berechtigen und zu ver- pflichten, die Kinder jedes Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen.

4. Es sei für die Dauer des Verfahrens für die Kinder C._____ und D._____ ei- ne Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten und der Bei- ständin folgende Aufgaben zu übertragen: − Die Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend zu unterstüt- zen; − Die kindsorientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der El- tern zu unterstützen, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt alle Kinderbelange selbständig und im Interesse der Kinder regeln können;

- 5 - − Unter Berücksichtigung der Kinderinteressen und Einbezug aller Betei- ligten die Umsetzung der geltenden Betreuungsregelung zu begleiten und im Streitfall die Modalitäten festzulegen; − Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, respektive bei einer drohenden Kindswohlgefährdung, entsprechende Massnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen; − Die Familienbegleitung zu organisieren und instruieren und regelmäs- sig einen Bericht einzuholen in Bezug auf die Organisation des Tages- ablaufs und in Bezug auf das Verhalten der Eltern im Umgang mit ihren Kindern; − Für die Organisation einer Therapie von C._____ und D._____ besorgt zu sein, sollten die Eltern dies nicht selbst regeln; − Bei den Eltern den Nachweis für den Besuch eines Elternkurses einzu- fordern.

5. Es sei eine Familienbegleitung für die Parteien durch die Beiständin zu in- stallieren und diese soll während sechs Monaten bei der Beklagten mindes- tens vier Stunden pro Woche anwesend sein sowie in den ersten zwei Mo- naten die Übergaben der Kinder am Freitagabend von der Beklagten an den Kläger begleiten, danach für weitere zwei Stunden den Kläger und seine Partnerin in deren Erziehungsfähigkeiten unterstützen. Bei einem positiven Verlauf habe die Familienbegleitung die Übergaben der Kinder den Parteien zu überlassen und den Kläger sowie die Kinder einmal pro Monat am Sams- tag für zwei Stunden zu besuchen.

6. Der Partner der Beklagten, E._____, sei anzuweisen, sich von der Famili- enwohnung am F._____-weg …, G._____, fernzuhalten, solange die Kinder D._____ und C._____ sich darin aufhalten würden.

7. Die Parteien seien anzuweisen, einen Elternkurs bei Pinocchio oder bei der KET-Beratung am Marie Meierhofer Institut für das Kind zu besuchen." Urteil des Einzelgerichtes: "1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, werden für die Dauer des Verfahrens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens bei der Beklagten belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz liegt bei der Beklagten.

3. Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 6 - − an drei Wochenenden im Monat jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn, − während der Hälfte der Schulferien, − während der zweiten Weihnachtsferienwoche (inklusive 1. und

2. Januar), In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ von der Beklag- ten betreut. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Vorstehende Dispositiv Ziffern 2 und 3 ersetzen Dispositiv Ziffer 1 der Verfü- gung vom 5. August 2022 im vorliegenden Verfahren und Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Mai 2017 (EE170016-M).

5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens eine Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB er- richtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für C._____ und D._____ zu beraten und zu unterstützen; − für die gedeihliche, persönliche und schulische Entwicklung von C._____ und D._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein sowie in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vor- kehrungen zu treffen; − die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu unterstützen sowie zwischen den Eltern bei Konflik- ten zu vermitteln, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt alle Kin- derbelange selbständig und im Interesse der Kinder regeln können; − die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von einstweilen sechs Monaten während mindestens vier Stun- den pro Woche bei der Beklagten und für die Begleitung der Überga- ben der Kinder am Freitagabend, sofern erforderlich, doch maximal für die ersten zwei Monate, sowie während zwei Stunden pro Wochenen- de beim Kläger während den ersten zwei Monaten und danach für wei- tere vier Monate beim Kläger während zwei Stunden pro Monat an ei- nem Wochenende;

- 7 - − die sozialpädagogische Familienbegleitung zu überwachen, regelmäs- sig einen Bericht bezüglich der Organisation des Tagesablaufs und be- züglich des Verhaltens der Eltern im Umgang mit den Kindern einzuho- len und die Eltern in deren Finanzierung zu unterstützen; − die Eltern in der Umsetzung der behördlichen Regelung des persönli- chen Verkehrs zu unterstützen; − bei Konflikten betreffend des persönlichen Verkehrs zwischen den El- tern zu vermitteln und bei Uneinigkeit der Eltern über die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu entscheiden; − bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, respektive bei einer drohenden Kindswohlgefährdung, entsprechende Massnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen; − dafür besorgt zu sein, dass die für C._____ und D._____ notwendige therapeutische Versorgung zuverlässig gewährleistet ist und hierfür die erforderlichen Gespräche mit den Eltern und den Fachpersonen zu füh- ren, sofern die Eltern nicht von sich aus eine Therapie für C._____ und D._____ organisieren und gewährleisten; − die der Beklagten erteilten Weisung gemäss nachstehender Dispositiv Ziffer 8 zu überwachen und bei einem allfälligen Verstoss unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren.

6. Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden wird ange- wiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 5 zu ernen- nen und ihm/ihr die diesbezüglichen Aufgaben zu übertragen.

7. Den Parteien wird für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer Kindes- schutzmassnahme die Weisung erteilt, einen Elternkurs bei der KET- Beratung am Marie Meierhofer Institut für das Kind zu besuchen.

8. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer Kindes- schutzmassnahme die Weisung erteilt, ein Zusammentreffen der Kinder C._____ und D._____ mit Herrn E._____ zu unterlassen und/oder zu ver- hindern.

9. Der Kläger wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzula- gen) in der Höhe von Fr. 798.– (davon Fr. 258.– je als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen und ab 1. Mai 2023 wird der Kläger für die Dauer des Verfah- rens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unter- haltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 645.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwir- kend (pro rata) ab 14. September 2022. Der Kläger ist berechtigt, durch ihn bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge respektive Familienzulagen für die Mo- nate ab September 2022 gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs mit rückwir- kenden Unterhaltsbeiträgen respektive Familienzulagen zu verrechnen.

- 8 - Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis 30. April 2023 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich Fr. 419.– pro Kind Betreuungsunterhalt.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Kläger: Fr. 4'167.– (100% Pensum) − Beklagte: Fr. 0.– Fr. 1'800.– (hypothetisch; 50% Pensum ab 1. Mai 2023) − Kinder: je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.– Vermögen: − Mutter: Fr. 0.– − Vater: Fr. 0.– − Kinder: Fr. 0.–

11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den. 12./13. [Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge des Berufungsklägers (act. 72 S.3 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 10. November 2022 sei aufzuheben und die Obhut über die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, sei in Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170016-M) für die Dauer des Verfahrens dem Berufungskläger allein zu- zuteilen und die Kinder sollen demzufolge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm haben.

2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 10. November 2022 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170016-M) für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men.

- 9 -

3. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz vom 10. November 2022 sei aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170016-M) festzustellen, dass die Berufungsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit für die Dauer des Verfahrens nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Eventualbegehren Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz vom 10. November 2022 sei aufzu- heben und es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170016-M) festzuhalten, dass der Berufungskläger man- gels Leistungsfähigkeit für die Dauer des Verfahrens nicht zur Leistung von Kin- derunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2013 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016 (act. 1 S. 4). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Dietikon vom 31. Mai 2017 wurde im Rahmen eines Eheschutzes unter anderem die Obhut über die beiden Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt, es wurde die Betreuung der Kinder geregelt und es wurde der Berufungskläger zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte verpflichtet (act. 3/1). 1.2. Seit dem 4. August 2022 stehen sich die Parteien nunmehr in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht, 4. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 1). In diesem Verfahren erliess das Einzelgericht mit Urteil vom

10. November 2022 vorsorgliche Massnahmen (act. 54 [unbegründet] = act. 63 =

- 10 - act. 75). Unter anderem wurde die Obhut für die beiden Kinder sowie deren zivil- rechtlichen Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten belassen und es wurde das Be- suchsrecht des Berufungsklägers sowie der Kinderunterhalt geregelt. Für die Ein- zelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 75 S. 6 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil vom 10. November 2022 erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Abgabezeitpunkt via IncaMail) Beru- fung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 72). Gleichzeitig verlangte er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschieben- den Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-70). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde der Berufung in Bezug auf Disposi- tiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils für geschuldete Unterhaltsbeiträge bis zum

30. April 2022 im Umfang von Fr. 350.-- sowie ab 1. Mai 2023 im Umfang von Fr. 198.-- jeweils für jedes der beiden Kinder einstweilen die aufschiebende Wir- kung erteilt und im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 76). Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Gele- genheit gegeben, sich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu äussern, ansonsten es bei der bestehenden Anordnung bleibt. Am 28. Dezember 2022 er- stattete die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme (act. 78). Sie verlangte die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, ersuchte um Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 4'000.-- für das obergerichtliche Verfahren und subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 78). 1.5. Unter dem 17. Februar 2023 gelangte der Berufungskläger erneut an die Kammer und ersuchte um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Er beantrag- te in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Ent- scheides, es sei festzustellen, dass er derzeit mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne (act. 79). Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wurde der Antrag des Berufungs-

- 11 - klägers auf sofortige gänzliche Aufhebung der Unterhaltszahlungen an die Kinder abgewiesen und der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen an die Kinder angesetzt, es wurde weiter das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zah- lung eines Prozesskostenbeitrags abgewiesen, und es wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung bewilligt (act. 82). Nachdem die Berufungsbeklagte am 6. März 2023 zum Antrag auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen Stellung genommen hatte und auf vollständige Abweisung des Gesuchs schloss (act. 85), und die Kindervertreterin mit Eingabe vom 27. Februar 2023 um Anpassung der Betreuungszeiten des Be- rufungsklägers ersucht hatte (act. 84), wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 in Abänderung der Anordnung gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz für geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 30. April 2023 im Umfang von Fr. 240.-- sowie ab 1. Mai 2023 im Umfang von Fr. 87.-- jeweils für jedes der beiden Kinder und pro Monat die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Entsprechend wurde festge- stellt, dass die Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Verfahrens und bis auf Weiteres im Umfang von monatlich Fr. 558.-- für jedes der beiden Kinder, C._____ und D._____, vollstreckbar bleiben, und es wurde den Parteien mit er- wähnter Verfügung vom 16. März 2023 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindervertreterin vom 27. Februar 2023 angesetzt (act. 86). Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist eine Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2023 und 3. April 2023 betref- fend die vorsorgliche Betreuungsregelung zu den Akten und verzichtete im Übri- gen auf Stellungnahme (act. 93-94). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom

6. April 2023 Stellung, zog seinen Berufungsantrag Ziff. 1 zurück, ersuchte um Genehmigung der Vereinbarung vom 31. März 2023 und 3. April 2023 und reichte weitere Noven ein (act. 95-96). Beide Eingaben wurden den Parteien gegenseitig sowie der Kindervertreterin zugestellt (act. 98/1-3, act. 99/1-3). Die Kindesvertre- terin reichte schliesslich am 16. Mai 2023 eine Aufstellung über ihre Bemühungen

- 12 - im vorliegenden Verfahren ein (act. 100). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufung des Berufungsklägers vom 19. Dezember 2022 (act. 72) in ihrer Gesamtheit der Berufungsbeklagten nicht zur Beantwortung zugestellt worden war (vgl. Verfügung vom 22. Dezember 2022, act. 76 S. 7, Dispositivziffer 4). Es sollte dem summarischen Charakter und der Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens Rechnung getragen und un- nötige Weiterungen vermieden werden. In Bezug auf die Frage der Obhutszutei- lung erwies sich das Verfahren anhand der in der Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil vorgebrachten Beanstandungen als sofort spruchreif (act. 72 S. 3-11). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse (act. 72 S. 11- 13) wurde der Beru- fungsbeklagten das rechtliche Gehör gewährt (act. 76, act. 78, act. 82, act. 85, act. 95 i.V.m. act. 98/2 und act. act. 99/2 [Empfangsschein" für act. 95]). Die von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten und den Kindern angerechneten Bedarfs- positionen wurden von keiner Partei beanstandet und werden dem heutigen Ent- scheid zugrunde gelegt (act. 75 S. 42-44). Der Berufungsbeklagten ist noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 72 zuzustellen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Berufung vom 19. Dezember 2022 wurde innert der Rechtsmittel- frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

- 13 - 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 4 S. 5 f.). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer 5A_923/2014 Urteil vom 27.8.2015; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Anh ZPO Art. 296 N 6). Die in Kinderbelangen geltende strenge Untersuchungsmaxime wird im Rechts- mittelverfahren aber durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Bean- standungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19.8.2015, E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28.4.2014, E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9.9.2014, E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16.7.2020, E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18.4.2017, E. II.3.2). 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz

- 14 - grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtli- che und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Bezirksge- richt nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIK- E-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6.3.2019 E. 3.2; OGer ZH LY160019 vom 21.07.2016). Unter dieser Voraussetzung sind die von den Parteien in ihren Rechtsschriften al- lenfalls neu erhobenen Behauptungen und eingereichten Beilagen unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie zu einer Anpassung zu Ungunsten des Rechtsmit- telklägers führen, weil auf Grund der anwendbaren Offizialmaxime das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (BGer 5A_841/2018 E. 5.2; BGer 5A_169/2012 E. 3.3; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). 2.5. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Be- gründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 15 - Auf die Ausführungen der Parteien wird daher in den nachfolgenden Erwägungen insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundla- gen und die massgebenden Kriterien für die Abänderung vorsorglicher bzw. ehe- schutzrechtlicher Massnahmen zutreffend dar und erachtete sie als gegeben (act. 75 S. 7 ff. und S. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund überprüfte die Vorinstanz die Obhutszuteilung über die beiden Kinder C._____ und D._____ und beliess die Obhut in einer Gesamtwürdigung der einschlägigen Kriterien im Sinne des Kin- deswohls für die Dauer des Scheidungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem letztgenannte Kinderwillen, bei der Berufungsbeklagten wohnen zu wollen, vorläu- fig bei der Berufungsbeklagten (act. 75 S. 7-24). 3.2. Der Berufungskläger machte zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend und kritisierte diese Erwägungen als willkürlich (act. 72 S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 6. April 2023 zog der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens seinen entsprechenden Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut indes zurück (act. 94 unten, act. 95 S. 1). Das Verfahren, das heisst die Berufung gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz, ist daher abzu- schreiben (Art. 241 ZPO). 4. 4.1. Im Weiteren berechtigte und verpflichtete die Vorinstanz den Berufungsklä- ger für die Dauer des Verfahrens, die beiden Kinder an drei Wochenenden im Monat jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn, wäh- rend der Hälfte der Schulferien und während der zweiten Weihnachtsferienwoche (inklusive 1. und 2. Januar) auf eigene Kosten zu betreuen. 4.2. Im Berufungsverfahren verlangte der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an ihn, es sei der Berufungsbeklagten ein Besuchsrecht in diesem Umfang einzuräumen (Antrag Ziff. 2, act. 72 S. 3 und S. 11).

- 16 - 4.3. Die Kindesvertreterin beantragte im Berufungsverfahren hingegen, die Be- treuungsregelung insofern abzuändern, als dass die Kinder den Berufungsbeklag- ten nur noch an zwei Wochenenden pro Monat besuchen, jeweils von Freitag- abend ab 18 Uhr, bis Sonntagabend um 19 Uhr, und während der Hälfte der Schulferien, sofern die Kinder gegenüber der Beiständin nicht den Wunsch an- bringen, die Ferien zusammen mit der Berufungsbeklagten zu verbringen. Die Kindesvertreterin begründete diesen Antrag damit, dass mit der geltenden Rege- lung die Besuchswochenenden für die Kinder nach deren Angaben einen psychi- schen und zeitlichen Stress bedeuten würden, weshalb sie nicht mehr so viel Zeit beim Vater verbringen möchten. Die Kinder müssten am Montagmorgen früh auf- stehen und würden vom Vater zu früh in die Schule gebracht, wo sie dann bis zu einer Stunde in der Kälte vor dem Schulhaus warten müssten, was besorgniser- regend sei. Insbesondere deshalb, weil der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung versichert habe, mit seinem Arbeitgeber einen fle- xiblen Arbeitsstart am Vormittag vereinbart zu haben. Zudem könnten die Kinder ihre Grosseltern mütterlicherseits nur an dem einen freien Wochenende bei ihrer Mutter treffen. Die Kinder würden ihre Grosseltern aber vermissen und mehr Kon- takt wünschen (act. 84 S. 5 f.). 4.4. Mit Eingabe vom 6. April 2023 änderte der Berufungskläger seinen Antrag Ziff. 2 mit Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien vom 31. März und

4. April 2023 und verlangte nunmehr deren Genehmigung (act. 95). Mit der ge- nannten Vereinbarung einigten sich die Parteien über die Betreuungsregelung wie folgt (act. 94): "Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- jeden zweiten Mittwochnachmittag, nach dem Fussballtraining von C._____, bis Donnerstagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie

- an zwei Wochenenden pro Monat jeweils ab Samstagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,

- während der Hälfte der Schulferien.

- 17 - In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ von der Beklagten betreut. Der Kläger holt die Kinder am Mittwoch- und Samstagnachmittag jeweils bei der Beklagten ab. Im Verhinderungsfall verpflichtet er sich, die Besuche jeweils min- destens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten." 4.5. Gemäss dieser Regelung der Parteien ist das Wochenendbesuchsrecht neu auf zwei Wochenende pro Monat begrenzt. Gleichzeitig finden die Wochenendbe- suche in einer verkürzten Form von Samstagnachmittag bis Sonntagabend, an- statt von Freitagabend bis Montagmorgen, statt. Im Gegenzug wird neu ein zwei- wöchentliches Besuchsrecht von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen vor- gesehen. Damit werden einerseits die veränderten Arbeitszeiten des Berufungs- klägers berücksichtigt. Der Berufungskläger arbeitet seit Februar 2023 neu von Montag bis Samstag von 4.00 bis 13.00 Uhr; am Donnerstag sowie an den Nachmittagen hat er jeweils frei (act. 79 S. 2 und act. 80/2). Andererseits müssen die Kinder zwar weiterhin an einem Tag früh aufstehen, um direkt vom Beru- fungskläger zur Schule zu gelangen, dies aber nur zweiwöchentlich. Zudem wird mit der der Kammer unterbreiteten Regelung vermieden, dass die Kinder zu früh in die Schule gefahren werden und alleine vor der Schule warten müssen, wie es offenbar in der Vergangenheit der Fall gewesen war (vgl. act. 84 S. 4 und S. 6). Der Berufungskläger hat am Donnerstag, wie erwähnt, jeweils frei und kann sich für das Bringen der Kinder ohne Zeitdruck nach dem Schulplan richten. Im Übri- gen wurde hinsichtlich der Ferien im Wesentlichen die von der Vorinstanz festge- setzte Regelung übernommen. Demnach setzt die von den Parteien vereinbarte Regelung die von der Kinderbeiständin vorgebrachten Punkte um und trägt dem Kindeswohl verstärkt Rechnung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darüber hinaus ein Tätigwerden der Kammer (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) notwendig er- scheinen lassen würden. In Genehmigung der Vereinbarung ist das Besuchsrecht entsprechend zu regeln.

- 18 - 5. 5.1. Schliesslich verlangt der Berufungskläger eine Abänderung der von der Vor- instanz festgesetzten Unterhaltsregelung, wobei er seinen diesbezüglichen Antrag Ziff. 3 ebenfalls mit Eingabe vom 6. April 2023 insofern modifiziert, als dass er nur noch an seinem ursprünglichen Eventualstandpunkt festhält (act. 95). 5.2. Im Eventualstandpunkt verlangt der Berufungskläger die Abänderung der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der von ihm für die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Dabei beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz zutreffend dargestellten Grundlagen der Unterhaltsbemessung sowie die der Berechnung zu Grunde gelegten Einkommens- und Bedarfszahlen der Be- rufungsbeklagten und der Kinder nicht, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 75 S. 32 ff.). Die Vorinstanz ging sodann von zwei Phasen aus. In Phase I bis 30. April 2023 verfügte die Berufungsbeklagte über kein Einkommen, und es wurde der betreibungsrechtliche Bedarf berücksichtigt. In Phase II ab 1. Mai 2023 wird der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, und es wurde der erweiterte familienrechtliche Bedarf berücksichtigt. 5.3. Das Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz in beiden Phasen mit Fr. 4'167.--. Dazu führte sie aus, der Berufungskläger arbeite in einem 100 %-Pensum und verdiene monatlich inklusive 13. Monatslohn Fr. 4'167.-- netto (act. 75 S. 35). 5.3.1. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren zunächst neu geltend, er sei bereits seit Anfang August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig und habe daher nicht mehr seinen vollen Lohn ausbezahlt erhalten, sondern lediglich ein Kranken- taggeld in Höhe von 80 % seines Einkommens. Zudem sei ihm die Arbeitsstelle unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2022 gekün- digt worden (act. 72 S. 12). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 macht der Beru- fungskläger sodann geltend, per 1. Februar 2023 eine neue Arbeitsstelle zu ha- ben und ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- zu erzielen. Unter Berücksichti- gung der üblichen Sozialabzüge von rund 15 % sei von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 4'100.-- auszugehen (act. 79 S. 1 f.).

- 19 - 5.3.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, der Berufungskläger habe an beiden Gerichtsverhandlungen vor Vorinstanz vom 14. September 2022 und

8. November 2022 nicht einmal ansatzweise etwas davon gesagt, dass er seit dem 3. August 2022 arbeitsunfähig sei. Auch habe er sich bei der zweiten Ver- handlung nicht zur Arbeitgeberkündigung geäussert. Sie, die Berufungsbeklagte, habe sich wegen der Versäumnisse nicht zur Arbeitslosigkeit des Berufungsklä- gers äussern und die Vorinstanz habe diese Tatsachen nicht bereits im angefoch- tenen Entscheid berücksichtigen und würdigen können. Der Verlust der Arbeits- stelle sei vom Berufungskläger selbstverschuldet, und es sei nicht gerechtfertigt, ab Januar 2023 von einem tieferen Lohn auf Basis der Arbeitslosentaggelder auszugehen. Vielmehr sei von einem hypothetischen Einkommen entsprechend der erstinstanzlichen Berechnung auszugehen. Das Verhalten des Berufungsklä- gers, die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Stellenverlust erst im Berufungsverfahren vorzubringen, sei rechtsmissbräuchlich und verdiene daher keinen Rechtsschutz (act. 78 S. 2 f.). Gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag sei inklusive

13. Monatslohn neu von einem Einkommen von mindestens Fr. 4'450.-- auszuge- hen (act. 85 S. 2). 5.3.3. Gestützt auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (act. 73/2-4, act. 80/1-4 und act. 96/1-2) macht der Berufungskläger einerseits geltend, dass er auf Grund einer seit dem 3. August 2022 andauernden Arbeits- unfähigkeit lediglich 80 % seines Lohnes erhielt, und das Arbeitsverhältnis infolge einer dadurch veranlassten Kündigung am 31. Dezember 2022 endete (act. 73/2- 4). Es ist mit der Berufungsbeklagten nicht verständlich, weshalb der Berufungs- kläger nicht spätestens bei der Verhandlung vor Vorinstanz am 8. November 2022 sich über die Entwicklung am Arbeitsplatz geäussert hatte (vgl. Prot. I S. 5 ff. und S. 41 ff.). Im Gegenteil beschrieb der Berufungskläger bei verschiedenen Gele- genheiten wiederholt seine Arbeit und bestätigte seine Arbeitsstelle und seine Ar- beitszeiten als aktuell (Prot. I S. 28 und S. 31, act. 50 S. 5). Selbst in der Beru- fungsschrift vom 19. Dezember 2022 wies der Berufungskläger auf seine (angeb- lich fortbestehende) Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit hin (act. 72 S. 10) und verzich- tete demzufolge weiterhin darauf, Transparenz zu schaffen. Damit vermag der Berufungskläger nicht glaubhaft zu machen, in der Zeit bis zum 31. Januar 2023

- 20 - kein Einkommen (in der Höhe von Fr. 4'167.-- netto) mehr erzielt zu haben. Die- ses Einkommen muss sich der Berufungskläger mangels glaubhaften anderslau- tenden Angaben letztlich auch als hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Ein solches Einkommen ist vor allem auch im Vergleich zum angerechneten hy- pothetischen Einkommen der bis anhin nicht berufstätigen Berufungsbeklagten, Mutter von vier (teilweise noch sehr kleinen) Kindern, von monatlich Fr. 1'800.-- netto, gerechnet auf ein 50% Arbeitspensum, dies ab Mai 2023 (vgl. act. 75 S. 37), nicht zu hoch angesetzt. Ab 1. Februar 2023 ist gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag vom

19. Januar 2023 von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'913.-- auszugehen (vgl. act. 80/1 S. 2 oben "Zulagen", und act. 96/1). Ein 13. Monatslohn ist dem Beru- fungskläger entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten mangels ver- traglicher Grundlage derzeit nicht anzurechnen. 5.4. Den Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz in Phase I bis 30. April 2023 mit Fr. 2'572.-- und in Phase II ab 1. Mai 2023 mit Fr. 2'692.--, wobei der Grundbetrag mit Fr. 850.--, die Wohnkosten mit Fr. 985.--, die Kranken- kassenprämien mit Fr. 315.--, die Mobilitätskosten mit Fr. 202.--, die auswärtige Verpflegung mit Fr. 220.-- sowie im erweiterten Bedarf ab Mai 2023 zusätzlich die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kommunikation, Radio und Fernsehen und Steuern mit insgesamt Fr. 120.-- veranschlagt wurden (act. 75 S. 39 ff.). 5.4.1. Der Berufungskläger beanstandete zunächst die Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrages sowie die Beschränkung der Mobilitätskosten auf Kosten des öffentlichen Verkehrs und verlangte den Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für die in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Person sowie die Berücksichtigung von Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 300.-- (act. 72 S. 12 f.). Mit Noveneingabe vom

17. Februar 2023 machte der Berufungskläger sodann geltend, sich von seiner Lebenspartnerin getrennt zu haben, weshalb der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.-- und Wohnkosten im gesamten Umfang von Fr. 1'970.-- zu berücksich- tigen seien. Zudem hätten sich die Krankenkassenprämien auf Fr. 443.79 erhöht (act. 79 S. 2).

- 21 - 5.4.2. Die Berufungsbeklagte bezweifelt die Trennung des Berufungsklägers und seiner Lebenspartnerin und äussert den Verdacht, die entsprechende Argumenta- tion des Berufungsklägers sei finanztaktischer Natur. Selbst wenn die Trennung tatsächlich erfolgt sei, sei aber darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger und die Lebenspartnerin einen solidarischen Mietvertrag unterzeichnet hätten, wes- halb Letztere trotz Auszug weiterhin für den hälftigen Mietzins aufzukommen ha- be. Auch bei der künftigen Unterhaltsberechnung könne und dürfe es nicht sein, dass dem Berufungskläger zum Nachteil der Kinder ein Mietzins von Fr. 1'970.-- pro Monat angerechnet werde. Weiter sei es dem Berufungskläger möglich und zumutbar eine Krankenkassenprämienverbilligung geltend zu machen, weshalb ihm schätzungsweise höchstens Fr. 100.-- an verbilligten Krankenkassenprämien anzurechnen seien. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger plötzlich Fr. 300.-- an Mobilitätskosten anzurechnen seien, und es sei davon aus- zugehen, dass dem Berufungskläger als Chauffeur eine Mittagsentschädigung zustehe, und er keine zusätzlichen Aufwendungen für auswärtige Verpflegung habe (act. 85 S. 2 f.). 5.4.3. H._____ bestätigte und begründete mit Schreiben vom 16. Februar 2023 ih- ren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Berufungskläger (act. 80/3), weshalb von ihrem Auszug aus der Wohnung auszugehen ist. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte jedoch darauf hin, dass der Berufungskläger und H._____ die Wohnung solidarisch gemietet haben, weshalb es bis zum frühestmöglichen Kün- digungstermin per Ende Mai 2023 bei den auf den Berufungskläger hälftig entfal- lenden Wohnkosten in Höhe von Fr. 985.-- bleibt (vgl. act. 4). Anschliessend sind beim Berufungskläger auf Grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber den beiden Kindern von Wohnkosten auszugehen, die für einen Einpersonenhaushalt mit ei- nem zusätzlichen Zimmer für den Besuch der Kinder angemessen erscheinen. Ausgehend von den von der Sozialkommission des Wohnortes (I._____) ausge- arbeiteten Richtlinien zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, wonach für ein Einpersonenhaushalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.-- für eine 1-2- Zimmerwohnung mit eigenem Bad und Kochgelegenheit (vgl. Auszug aus dem Protokoll der … der Stadt I._____ vom tt.mm.2018; vgl. auch DOLDER MAT-

- 22 - TIAS/DIETHELM PASCAL, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655 ff., 660) berücksichtigt wird, rechtfertigen sich vorliegend Wohnkos- ten in Höhe von Fr. 1'400.--. Sodann ist der Grundbetrag des Berufungsklägers ab Auszug von H._____ auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen. Bis zu diesem Zeitpunkt war H._____ nach Darstellung des Berufungsklägers seine Lebenspartnerin und ihr kam bei der Begründung seines ursprünglichen Antrags auf Obhutszuteilung eine wesentliche Rolle zu (vgl. act. 1 S. 12 f., act. 50 S. 5 f., act. 51 S. 3, Prot. I S. 13 f.). Daher ging die Vorinstanz zu Recht nicht bloss von einer Haushaltsge- meinschaft, sondern von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft und mithin von einem Grundbetrag von Fr. 850.-- aus. Mit Bezug auf die Mobilitätskosten ging die Vorinstanz davon aus, dem Beru- fungskläger sei es zumutbar und möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort in I._____ zur Arbeit in J._____ zu gehen, zumal seine Ar- beitszeiten von 9.00 bis 19.00 Uhr seien, und berücksichtigte die Kosten für ein ZVV-Monatsabo für fünf Zonen in Höhe von Fr. 202.-- (act. 75 S. 41). Der Berufungskläger will auch Fahrspesen für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt haben. Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Be- suchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschrei- ten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen – dennoch möglich, wenn dies namentlich im Hin- blick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Inte- ressen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendi- gen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019, E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Das Zuge- ständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2). Im relevanten Zeitraum von Mitte Sep- tember 2022 bis Ende Januar 2023 brachte der Berufungskläger die Kinder

- 23 - durchschnittlich 6 mal pro Monat zu sich nach Hause, was 12 Fahrten zwischen I._____ und G._____ bedingte. Angesichts der sehr knappen finanziellen Verhält- nisse und des kurzen Zeitraumes können keine Kosten für die Besuche einge- setzt werden. Es bleibt bei einem Betrag für Mobilität von Fr. 200.--. Ab Februar 2023 arbeitet der Berufungskläger neu an seinem Wohnort in I._____, weshalb grundsätzlich von keinen arbeitsbedingten Mobilitätskosten mehr auszu- gehen ist. Solche macht der Berufungskläger auch nicht geltend (act. 95 S. 2). Damit sind lediglich noch Fahrspesen für die Ausübung des Besuchsrechts zu be- rücksichtigen, wobei sich die Fahrten mit der neuen Besuchsrechtsregelung aus- gedehnt haben, der Berufungskläger in der Vereinbarung (act. 94) sich indes ver- pflichtete, die Betreuung der Kinder auf eigene Kosten zu übernehmen (vgl. E. 4 vorstehend). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten für allgemeine Mobilität ab Februar 2023 ermessensweise bei Fr. 200.-- zu belassen. Sodann weist der Berufungskläger per Januar 2023 eine Erhöhung der Prämien für die obligatorische Krankenkasse von Fr. 315.-- auf Fr. 444.-- aus (act. 3/7 und act. 80/4). Die Berufungsbeklagte weist indes zutreffend darauf hin, dass der Be- rufungskläger auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse Anspruch auf eine indivi- duelle Prämienverbilligung hat. Die Berufungsbeklagte geht von verbilligten Prä- mien in Höhe von Fr. 100.-- aus (act. 85 S. 4). Der Berufungskläger äussert sich hierzu nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Im Übrigen bleibt es bei der Berück- sichtigung von Fr. 220.-- für die auswärtige Verpflegung, zumal sich auch aus dem neuen Arbeitsvertrag nicht ergibt, dass der Berufungskläger eine Essensent- schädigung erhält, wie es die Berufungsbeklagte behauptet. 5.5. Daraus folgt zunächst, dass nicht mehr an den zwei Phasen des vorinstanz- lichen Entscheids festgehalten werden kann. Vielmehr sind die dargestellten Än- derungen in den Verhältnissen neu grob in drei Phasen aufzuteilen, wobei Phase I den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023 (bisherige Verhältnisse), Phase II den Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 (neue Arbeitsstelle Berufungsklä- ger und Auszug H._____) und Phase III den Zeitraum ab 1. Juni 2023 für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens (neue Wohnung Berufungskläger und hy- pothetisches Einkommen Berufungsbeklagte) umfasst. Sodann ist darauf hinzu-

- 24 - weisen, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien in Abweichung zur Phase II des vorinstanzlichen Entscheids eine Berücksichtigung des erweiterten familien- rechtlichen Bedarfs nicht mehr zulassen und in allen Phasen vom betreibungs- rechtlichen Bedarf der Beteiligten auszugehen ist. 5.6. Für die Unterhaltsberechnung ist demnach von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen: Phase I (bis 31.1.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 4 Fr. 0.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 850 F r. 1'350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 985 F r. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Mobilität Fr. 200 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 220 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Bedarf Fr. 2 Fr. 2 '030.-- Fr. 740.-- Fr. 740.-- Überschuss/Manko Fr. 1 Fr. -2 '030.-- Fr. -540.-- Fr. -540.-- Phase II (ab 1.2.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 3 Fr. 0.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 1 Fr. 1 '350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 985 F r. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Mobilität Fr. 200 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 220 F r. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Bedarf Fr. 2 Fr. 2 '030.-- Fr. 740.-- Fr. 740.-- Überschuss/Manko Fr. 1 Fr. -2 '030.-- Fr. -540.-- Fr. -540.--

- 25 - Phase III (ab 1.6.23): Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 3 Fr. 1 '800.-- Fr. 200.-- Fr. 200.-- Grundbetrag Fr. 1 Fr. 1 '350.-- Fr. 400.-- Fr. 400.-- Wohnkosten Fr. 1 Fr. 680.-- Fr. 340.-- Fr. 340.-- Krankenkasse Fr. 100 F r. 60.-- Fr. 15.-- Fr. 15.-- Mobilität Fr. 200 F r. 125.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Auswärtige Verpflegung bzw. Fr. 220 F r. 110.-- Fr. 90.-- Fr. 90.-- Mittagstisch Bedarf Fr. 3 Fr. 2 '325.-- Fr. 845.-- Fr. 845.-- Überschuss/Manko Fr. 793 F r. -525.-- Fr. -645.-- Fr. -645.-- 5.7. Der Barbedarf der Kinder C._____ und D._____ beträgt Fr. 740 bzw. Fr. 845.--. Abzüglich der Familienzulagen von je Fr. 200.-- ergibt dies einen Bar- unterhalt von Fr. 540.-- (Phasen I - II) bzw. Fr. 645.-- (Phase III), jeweils pro Kind und Monat (vgl. act. 75 S. 45 f.). 5.7.1. In Phase I verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Existenz- minimums sowie des vollständigen Barbedarfs der Kinder ein Betrag von Fr. 732.-- (Fr. 4'167.-- - Fr. 2'355.-- - Fr. 1'080.--), der zur Deckung des Betreuungsunterhalts von C._____ und D._____ heranzuziehen ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten von Fr. 2'030.-- entspricht hier auch dem Betrag des Betreuungsunterhaltes. Der Be- treuungsunterhalt für das Kind K._____ ist aber nicht vom Berufungskläger zu be- zahlen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 75 S. 47 f.). Entsprechend reduziert sich der Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ um einen Drittel, weshalb der Berufungskläger grundsätz- lich einen Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 1'353.-- (2/3 von Fr. 2'030.--) bzw. von Fr. 677.-- pro Kind und Monat, zu bezahlen hat. Der Berufungskläger hat entsprechend seiner Leistungsfähigkeit für jedes der bei- den Kinder einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 906.--, nämlich Fr. 540.-- Barbedarf

- 26 - und Fr. 366.-- Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Es resultiert ein Fehlbetrag im Betreuungsunterhalt von Fr. 311.-- pro Kind und Monat (Fr. 677.-- - Fr. 366.--). 5.7.2. In Phase II verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Existenz- minimums sowie des vollständigen Barbedarfs der Kinder ein Betrag von Fr. 128.-- (Fr. 3'913.-- - Fr. 2'705.-- - Fr. 1'080.--). Auch in dieser Phase vermag der Beru- fungskläger den geschuldeten Betreuungsunterhalt nicht zu decken. Der Beru- fungskläger hat pro Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 604.--, nämlich Fr. 540.-- Barbedarf und Fr. 64.-- Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Der Fehlbetrag im Be- treuungsunterhalt beträgt Fr. 613.-- pro Kind. 5.7.3. In Phase III reicht der dem Berufungskläger nach Abzug seines Existenz- minimums verbleibende Freibetrag von Fr. 793.-- (Fr. 3'913.-- - Fr. 3'120.--) nicht aus, um den ganzen Barbedarf der Kinder in Höhe von total Fr. 1'690.--, Fr. 845.-- pro Kind, zu decken. Der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für jedes der beiden Kinder beträgt Fr. 397.--. Es fehlen C._____ und D._____ je Fr. 335.--, wovon Vormerk zu nehmen ist. In Phase III schuldet der Berufungskläger keinen Betreuungsunterhalt mehr, weil die Berufungsbeklagte mit ihrem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'800.-- den auf C._____ und D._____ entfallenden Anteil ihrer Lebenshaltungskosten in Höhe von Fr. 1'690.-- (2/3 von Fr. 2'535.--) selbst decken kann (vgl. auch act. 75 S. 48). 6. 6.1. Trifft die Kammer wie vorliegend einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsa- che vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO, act. 6 Dispositiv-Ziff. 5), ist auch im Rechts- mittelverfahren kein diesbezüglicher Entscheid zu treffen. Demgegenüber ist an dieser Stelle über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu befinden.

- 27 - 6.2. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitig- keiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. Ist im Rahmen dieser Strei- tigkeit, wie vorliegend, auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu ent- scheiden, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Im Berufungsverfahren waren zu einem wesentlichen Teil ver- mögensrechtliche Aspekte (Höhe der Unterhaltsleistungen während der Dauer des Verfahrens) zu beurteilen. Ausgehend von der verlangten Herabsetzung der vom Berufungskläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge um insgesamt Fr. 1'596.-- von 14. September 2022 bis 30. April 2023 (Fr. 12'023.--) und Fr. 1'290.-- ab 1. Mai 2023 bei einer geschätzten Verfahrensdauer von zwei Jah- ren ab Einreichung des Scheidungsbegehrens im August 2022 (Fr. 19'350.--) ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 31'373.-- auszugehen. Die Entscheidgebühr ist im Berufungsver- fahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin. Diese beantragt gestützt auf eine Aufstellung ihrer Bemühungen bei einem Zeitaufwand von 155 Min und Auslagen in der Höhe von Fr. 5.85 eine Entschädigung von Fr. 574.20 zuzüglich Fr. 44.20 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 574.20), also total Fr. 618.40, was angesichts der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung angemessen erscheint.

- 28 - 6.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So können bei Streitigkeiten über die Regelung der Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) die Prozesskos- ten den Eltern in der Regel – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – hälftig auferlegt, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kin- des gute Gründe für ihren Standpunkt hatten. Stehen hingegen vermögensrechtli- che Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Vertei- lung nach Obsiegen und Unterliegen auf. Demnach erscheint eine hälftige Auftei- lung der auf die Obhuts- und Kontaktregelung entfallenden Kosten als ange- bracht. Dies insbesondere, weil auch die Kindesvertreterin Anträge gestellt hat. Ferner unterliegt der Berufungskläger betreffend die Unterhaltsregelung gemes- sen an der konkret beantragten Korrektur der Höhe der Unterhaltsansprüche rund zur Hälfte. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten (inklusive die weiteren Kosten für die Kindesvertretung) insgesamt den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. act. 82) sind die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Vorlage der Aufstellung ihrer Bemü- hungen werden die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung wird bezüglich Berufungsantrag Ziff. 1 abgeschrieben. Damit bleibt die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, für die Dauer des Verfahrens bei der Beklag- ten. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder liegt bei der Beklagten.

- 29 -

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2023 und 3. April 2023 wird genehmigt. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelge- richts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- jeden zweiten Mittwochnachmittag, nach dem Fussballtraining von C._____, bis Donnerstagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie

- an zwei Wochenenden pro Monat jeweils ab Samstagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,

- während der Hälfte der Schulferien. In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ von der Beklagten be- treut. Der Kläger holt die Kinder am Mittwoch- und Samstagnachmittag jeweils bei der Beklagten ab. Im Verhinderungsfall verpflichtet er sich, die Besuche jeweils mindes- tens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrags des Berufungsklägers wer- den die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts, 4. Abtei-

- 30 - lung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "9. Der Kläger wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien- bzw. Kinderzulagen, in der Höhe von Fr. 906.-- (davon Fr. 366.-- je als Betreuungsunterhalt) bis zum 31. Januar 2023 zu bezahlen, ab

1. Februar 2023 wird der Kläger verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familien- bzw. Kinderzula- gen) in der Höhe von Fr. 604.-- (davon Fr. 64.-- je als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, und ab 1. Juni 2023 wird der Kläger für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbei- träge (zzgl. Familien- bzw. Kinderzulagen) in der Höhe von Fr. 397.-- (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend (pro rata) ab 14. September 2022. Der Kläger ist berechtigt, durch ihn bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge respektive Familien- bzw. Kinderzulagen für die Monate ab September 2022 gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs mit rück- wirkenden Unterhaltsbeiträgen respektive Familienzulagen zu verrechnen. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der betreibungsrechtliche Unter- haltsbedarf der Kinder nicht gedeckt. Es fehlen bis zum 31. Januar 2023 Fr. 311.-- (Betreuungsunterhalt), ab 1. Februar 2023 Fr. 613.-- (Betreuungs- unterhalt) und ab 1. Juni 2023 Fr. 335.-- Barunterhalt, monatlich pro Kind.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: − Kläger: Fr. 4'167.-- (100% Pensum) Fr. 3'913.-- (100% Pensum ab 1. Februar 2023)

- 31 - − Beklagte: Fr. 0.-- Fr. 1'800.-- (hypothetisch; 50% Pensum ab 1. Mai 2023) − Kinder: je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.– Vermögen: − Mutter: Fr. 0.– − Vater: Fr. 0.– − Kinder: Fr. 0.–"

4. Im Übrigen wird die Berufung vom 19. Dezember 2022 abgewiesen und es wird das Urteil des Einzelgerichts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2022 bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten für die Kindesvertretung betragen Fr. 618.40.

6. Die Gerichtskosten (inklusive die Kosten für die Kindesvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin der Kinder C._____ und D._____ mit Fr. 574.20 zuzüglich Fr. 44.20 (7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 574.20), also total Fr. 618.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin MLaw X._____, und der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, werden nach Vorlage der Aufstellungen für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden.

- 32 -

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindervertreterin, an die Beru- fungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 72 (Berufungsschrift), sowie an das Einzelgericht, 4. Abteilung, des Bezirksge- richts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'373.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: