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LY220054

Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-04-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 A._____ (Mutter, Gesuchsgegnerin und Erst- und Zweitberufungsklägerin; fortan Mutter oder Berufungsklägerin) und B._____ (Vater, Gesuchsteller und Erst- und Zweitberufungsbeklagter; fortan Vater oder Berufungsbeklagter) heirate- ten am tt. Juli 2010, wobei aus der Ehe die gemeinsame Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2011, hervorgegangen ist. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 3. März 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die Tochter der Mutter zugeteilt, für den Vater ein vorerst begleitetes Besuchsrecht vorgesehen und der Unterhalt festgelegt (act. 8/4/2). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020 wurde das ge- nannte Scheidungsurteil (unter anderem) dahingehend abgeändert, dass das Be- suchsrecht des Vaters für jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Feri- en/Feiertage vorgesehen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter und der Tochter angepasst wurden (act. 8/4/3).

E. 1.2 Am 29. Juni 2021 ging bei der KESB Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung der Primarschule J._____ ein. Mit Entscheid der KESB vom

29. Juli 2021 wurde namentlich die Fortführung der bereits bestehenden Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB festgelegt sowie eine Inten- sivabklärung durch die Organisation Triangel angeordnet (act. 8/4/4). Als Folge der Intensivabklärung, gemäss welcher eine Fluchtgefahr der Berufungsklägerin mit C._____ ins Ausland, konkret nach Ungarn, bestand, weshalb die KESB von einer akuten Kindswohlgefährdung ausging, wurde das elterliche Aufenthaltsbe- stimmungsrecht der Berufungsklägerin mit Entscheid der KESB vom 19. Januar 2022 superprovisorisch entzogen und die Tochter beim Berufungsbeklagten plat- ziert. Weiter wurde die Beiständin unter anderem damit beauftragt, die persönli- chen Kontakte zwischen der Tochter und Berufungsklägerin in Form von begleite- ten Besuchen zu vereinbaren (act. 4/5). Mit Entscheid der KESB vom 8. März

- 11 - 2022 wurde die angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin vorsorglich bestätigt (act. 4/6). Der Bezirksrat Dielsdorf (fortan Bezirksrat) wies eine dagegen eingereichte Beschwerde seitens der Berufungs- klägerin mit Entscheid vom 27. Mai 2022 ab (act. 8/25). Die Kammer trat auf die Beschwerde gegen diesen Bezirksratsentscheid mangels sachlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. Juni 2022 nicht ein (PQ220039). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist zurzeit unter der Verfahrensnummer 5A_574/2022 hängig.

E. 1.3 Mit Eingaben vom 4. März 2022 reichte der Berufungsbeklagte beim Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Schei- dungsurteils vom 3. März 2016 bzw. des Abänderungsurteils vom 4. Dezember 2020 (act. 8/1) sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (act. 8/3) ein. Nach durchgeführtem Schrif- tenwechsel, einer Kindesanhörung und einer (gescheiterten) Einigungsverhand- lung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2022 – wie eingangs wie- dergegeben – die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die al- leinige Obhut des Berufungsklägers (nebst der Regelung zahlreicher weiterer Punkte). Das Begehren um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies sie ab (act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/64).

E. 1.4 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. November 2022 rechtzeitig Berufung (fortan Erstberufung) mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/64 hinten). Mit Be- schluss der Kammer vom 10. November 2022 wurde das Gesuch einer (super-) provisorischen Massnahme im Sinne einer Anordnung eines zusätzlichen Kon- taktrechts der Berufungsklägerin zur Tochter sowie Festlegung eines neuen Übergabeorts abgewiesen (act. 5). Sodann wurde mit Beschluss vom

22. November 2022 der Antrag auf aufschiebende Wirkung für die Berufung ab- gewiesen sowie Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 9). Mit Ein- gabe vom 7. Dezember 2022 erstatte der Berufungsbeklagte innert Frist die Beru- fungsantwort und beantragte – wie eingangs wiedergegeben – die Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechts-

- 12 - verbeiständung (act. 11; act. 12/1–11). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin weitere Beilagen ein (act. 14; act. 15/1–4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 stellte die Vorinstanz der Kammer eine Kopie des Protokolls über die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 zu (act. 16–17). Überdies reichte der Berufungsbeklagte am 24. Januar 2023 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 18; act. 19/1–2). Innert der Frist zur Ausübung des allgemeinen Replik- rechts nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Datum Poststempel) zur Berufungsantwort sowie zur weiteren Eingabe des Berufungs- beklagten vom 24. Januar 2023 Stellung (act. 28; act. 29/1–9).

E. 1.5 Am 16. Januar 2023 führte die Vorinstanz eine Kindesanhörung durch, wo- raufhin die Berufungsklägerin vor Vorinstanz erneut um Erlass von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen ersuchte. Insbesondere beantragte sie die (superprovisorische) Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die alleinige Obhut über die Tochter, eventualiter die Ausweitung des Be- suchsrechts auf den Mittwochnachmittag (act. 24 S. 2 f.). Mit Verfügung vom

31. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Begehren und Eventualbegehren um Er- lass von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen ab (act. 24 S. 17). Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer (act. 2 in LY230002), welche mit Urteil vom 22. Februar 2023 abgewiesen wurde (act. 10 in LY230002).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erklärte die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – den Berufungsbeklagten in Gutheissung seines Begeh- rens für berechtigt, für die weitere Dauer des Verfahrens Dr. E._____ (K._____/AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen und die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen zu organisieren und zu beauftragen (act. 31; act. 4/2 in LY230004). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. März 2023 ebenfalls rechtzeitig Berufung (fortan Zweitberufung; vgl. act. 2 in LY230004; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 33/90 hinten).

E. 1.7 Am 28. März 2023 ging erneut ein Schreiben samt Beilage seitens der Be- rufungsklägerin ein (act. 37–38).

- 13 -

E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–70; act. 30/71–89; act. 33/90–93). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Ver- fahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereini- gung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vorliegend be- ziehen sich sowohl die Erst- wie auch die Zweitberufung auf Entscheide, welche als vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren (FP220006) zwischen denselben Parteien ergangen sind und namentlich die el- terliche Sorge betreffen. Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Das Berufungsverfahren LY230004 ist deshalb mit dem Berufungsverfahren LY220054 zu vereinigen und unter der letzteren Verfah- rensnummer weiterzuführen.

E. 2.2 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschie- dener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinn- gemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten demnach die Art. 274–283 und Art. 290–293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entschei- det im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (SUTTER- SOMM/STANISCHEWSKI, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 276 N 41). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 2.3 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die un- richtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt

- 14 - werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENS- TORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzuset- zen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine ledig- lich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vor- instanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4).

E. 2.4 Die vorliegenden Berufungen wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und – mit nachstehender Ausnahme (vgl. E. 2.5) – be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und zur Be- rufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufungen einzutreten.

E. 2.5 Ausgenommen davon ist der Antrag der Berufungsklägerin betreffend die Ferienaufteilung (Antrag Ziff. 5.3; act. 2 S. 3), zumal sie diesen mit keinem Wort begründet. Es ist daher mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht darauf einzutreten. Anzufügen ist, dass die Ferienaufteilung durch die Vorinstanz zwar nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Im angefochtenen Entscheid ist jedoch vorgesehen, dass die Eltern in der Ferienaufteilung durch die Beiständin unter- stützt werden und mit ihr jeweils die anstehenden Ferienaufteilung vereinbaren (act. 7 Disp.-Ziff. 19 lit. b und E. III./4.4 S. 33). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern bei den Sommerferien 2022 die hälftige Aufteilung vereinbarten (vgl. act. 7 E. III. 2.4 S. 16 und E. III./4.4 S. 33). Schliesslich wendet der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort nichts gegen die hälftige Ferienauftei-

- 15 - lung ein (vgl. act. 11 S. 24). Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausge- gangen werden, dass sich die Eltern auch künftig auf die hälftige Aufteilung der Schulferien einigen können.

E. 2.6 Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist.

E. 3 Elterliche Sorge

E. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wonach die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2).

E. 3.2 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (KOBEL, ZK ZPO, a.a.O., Art. 276 N 8). Es muss also ein Bedürfnis für die Anordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen ge- regelt sind (vgl. LEUENBERGER/SUTER, FamKomm Scheidung, 4.A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 3), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheb- lich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Ver- fahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, welches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO, ZKNIB.2006.122 vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779).

E. 3.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, befasst sich Art. 134 ZGB mit der Änderung von im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelangen. Art. 134 Abs. 1 ZGB legt dabei fest, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln ist, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kin- des geboten ist. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abände- rung der getroffenen Anordnungen bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt

- 16 - sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Ent- wicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtli- chen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrech- te (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu ge- fährden droht. Das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Rege- lung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Änderung einhergeht (FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, 7.A. 2022, Art. 134 N 3; vgl. auch BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). In der Regel wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nur das Obhutsrecht übertragen (BGE 136 III 353 E. 3.1). In diesem Sinne ist die elterliche Sorge in derartigen Verfahren nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zuzuweisen (BGer 5A_243/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1.1).

E. 3.4 Die Vorinstanz erwog, C._____ habe seit dem Entscheid der KESB vom

19. Januar 2022 mittlerweile seit rund sieben Monaten – und der damit ergehen- den Umplatzierung – ihren Lebensmittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Der Be- rufungsbeklagte habe seither die faktische Obhut über C._____ und sei für deren alltägliche Bedürfnisse hauptverantwortlich, womit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliege. Da die Dauer des Hauptsachenverfahrens zurzeit nicht absehbar sei und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen – zum Schutz des Kindeswohls – vorerst nichts an der aktuellen Betreuungssituation ge- ändert werde, liege sodann eine auf unbestimmte Dauer angelegte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommuni- kationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung oder deren Beibehaltung gebieten, sofern sich genau dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Al- leinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bleibe jedoch eine eng begrenzte Ausnahme. Vorerst gelte es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei C._____, welche nota bene bis zum Entscheid der KESB unter der alleinigen elterlichen Sorge der Berufungsklägerin

- 17 - gestanden sei, eine Kindswohlgefährdung festgestellt worden sei. In der Folge sei sie zu ihrem Vater platziert worden und habe seither – gemäss übereinstimmen- den Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen – deutliche Fortschrit- te in der Schule gemacht. Und nicht nur das, ihre psychische Verfassung habe sich generell verbessert, sie sei aufgeblüht und habe sich rundum positiv entwi- ckelt. Im Zwischenbericht der Familienbegleitung, welche die Platzierung seit dem

14. Februar 2022 begleite, seien dem Berufungsbeklagten hohe Erziehungskom- petenzen, Reflexionsfähigkeit sowie ein kindsgerechter Umgang attestiert worden. Im selben Bericht sei festgehalten worden, dass der Berufungsbeklagte für C._____s Wohl bereit sei, eigene Kränkungen wegzustecken und an einem guten Kontakt zur Kindsmutter sowie an einer positiven Einstellung ihr gegenüber zu ar- beiten (vgl. dazu act. 8/37). Wenn die Berufungsklägerin gegen eine gemeinsame elterliche Sorge das Argument der mangelnden Kommunikationsfähigkeit der Par- teien ins Feld führe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Beibehaltung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei der Berufungskläge- rin eine Verbesserung der geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten einher gehen solle. Für das Gericht ergebe sich vielmehr der Eindruck, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung viel Konfliktpotential mit sich bringe und deshalb das Kindswohl gefährde. So scheine die Berufungsklägerin die Tatsache, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein, bei jeder sich bietenden Gele- genheit zu ihren Gunsten bzw. für ihre Argumentation zu nutzen und aberkenne dem Berufungsbeklagten – im Streitfall – fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil. Zu einem ähnlichen Schluss seien auch die Abklärerinnen von Triangel gekommen, welche in Ihrem Bericht ebenfalls die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge empfehlen würden, damit die Berufungsklägerin in ihrer Verant- wortung entlastet und der Kindsvater mehr in die elterlichen Rechte und Pflichten miteinbezogen werden könne. Dieser Konklusion schliesse sich die Vorinstanz an. Die gemeinsame elterliche Sorge bürde den Eltern entsprechende Verantwor- tung gegenüber ihrem gemeinsamen Kind auf. Sie treffe insbesondere die ge- meinsame Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes gemeinsam zu fördern und zu schützen in gegenseitiger Achtung und gegenseiti- gen Respekt. Kurz gesagt, die Parteien hätten gemeinsam alles Nötige zu unter-

- 18 - nehmen oder eben zu unterlassen, um das Kindswohl von C._____ zu fördern. Es scheine, dass die Parteien dabei auf dem richtigen Weg seien. Es sei zwar unbe- stritten, dass die Parteien seit Jahren immer wieder im Streit liegen. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 ausge- führt, dass es nach den jeweiligen Gerichtsverhandlungen zwischen den Parteien wieder besser funktioniert habe. Man habe sich zum Beispiel nach der Urteilsver- kündung in Zofingen wieder gefunden und den Kontakt aufgebaut, was die Beru- fungsklägerin bestätigt habe; dies sei auch der Weg, den die Parteien als Eltern von C._____ gehen sollten. Der Berufungsbeklagte wolle auch, dass C._____ ihre Mutter sehen könne, weshalb das gerichtsübliche Besuchsrecht für ihn in Ord- nung sei, ja er fördere das sogar. Überdies sei ihm wichtig, dass C._____ ihre Mutter nicht hasse, sondern weiterhin lieben könne, weshalb er die Berufungsklä- gerin nie schlecht gemacht habe (Prot. Vi. S. 33 ff.). Auch die Berufungsklägerin habe erklärt, sie habe den Berufungsbeklagten nach dem Unfall von C._____ kontaktiert, da es ja auch sein Kind sei und sie ihn nicht aussen vor lassen könne. Sie habe den Berufungsbeklagten auch darüber informiert, dass sie keine Schule finde und ihn beim ersten Abklärungsgespräch via Videocall dazu geschaltet. Sie habe ihn bei allem beigezogen und er habe das wegen dem Umzug nach Zürich auch gewusst. Diese E-Mail wegen C._____s "Knübeln" sei ebenfalls mit dem Be- rufungsbeklagten besprochen worden (Prot. Vi. S. 40 f.). Auch sei es den Parteien möglich gewesen, gemeinsam am Standortgespräch in der Tagesschule D._____ vom 1. Juni 2022 teilzunehmen, was für eine in einem gewissen Mass bestehen- de Kommunikationsfähigkeit auf Elternebene spreche (act. 8/30/4a). Schliesslich sei aus dem Bericht der Triangel ersichtlich, dass – zumindest noch während der lntensivabklärung – zwischen den Parteien ein freundschaftlicher Umgang ge- pflegt worden sei. Die Berufungsklägerin habe bekräftigt, dass der Berufungsbe- klagte sie in Belangen rund um C._____ sehr gut unterstützt habe. Auch sei der Berufungsbeklagte sehr dankbar für den harmonischen Kontakt und wolle diesen nicht oder nur ungern gefährden. Es scheine, dass die Ursachen des Konflikts und die damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien nicht vornehmlich auf der Ebene der Elternschaft, sondern eher im Umgang miteinan- der lägen. Den Parteien sei es jedoch bereits anlässlich der Verhandlung vom

- 19 -

E. 3.5 Dagegen wendet die Berufungsklägerin einerseits ein, die Vorinstanz habe bei der Erweiterung der elterlichen Sorge unter falscher Anwendung des Rechts statt einer Kindeswohlgefährdung das Vorliegen eines erheblichen Dauerkonflikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft (vgl. act. 2 Rz. 110 ff. S. 24 f.). Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass die Vorinstanz sehr wohl das Kindeswohl einbezogen hat. So führte sie aus, dass die bisherige Regelung (alleinige elterliche Sorge bei der Mutter) viel Konfliktpotential berge und daher das Kindeswohl gefährde, was auch die Abklärerinnen von Triangel so geäussert hätten (vgl. E. 3.4). Dass die Vorinstanz zusätzlich – im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung – die Frage des Dauerkonflikts geprüft hat, ist nicht zu be- anstanden, sondern war in der vorliegenden Konstellation angezeigt. Der Ein- wand trifft ins Leere.

E. 3.6 Andererseits bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie ohne weitere Begründung ausführe, C._____ habe seit der "abrupten Wegnahme" am 19. Januar 2022 den Lebens- mittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Auch wenn sich C._____ – so wie es die Berufungsklägerin vorbringt – tagsüber in der Tagesschule D._____ bzw. im Schultaxi aufhält und regelmässig von den Gros- seltern väterlicherseits bzw. von der Partnerin des Berufungsbeklagten oder der Tante betreut würde und jedes zweite Wochenende bzw. die Hälfte der Schulferi- en bei der Berufungsklägerin verbrächte (vgl. act. 2 Rz. 114 ff. S. 25 f.), so änder-

- 20 - te dies nichts am Umstand, dass C._____ seit 19. Januar 2022 grundsätzlich beim Berufungsbeklagten ihren Wohnsitz hat und auch dort übernachtet, mithin ihren Lebensmittelpunkt dort hat.

E. 3.7 Sodann wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach C._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen seit der Platzierung beim Berufungsbeklagten deutliche Fortschritte in der Schule gemacht habe. Gemäss der Berufungsklägerin übernehme die Vorinstanz unkritisch den Rückschluss der Schulpersonen, ohne andere Erklärungsansätze wie etwa die Änderung der Unterstützungsmassnah- men in der Schule, das Ende der Pandemie-Massnahmen oder die veränderte Medikation von C._____ in Erwägung zu ziehen (act. 2 Rz. 118 ff. S. 26 f.). Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Auch wenn es neben der Umplat- zierung von C._____ beim Vater andere Gründe für die Verbesserung in der Schule gegeben haben mag, hat sich die Umplatzierung nach übereinstimmen- dem Dafürhalten der in der Schule involvierten Fachpersonen förderlich auf die Schulsituation ausgewirkt. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist zu vernei- nen.

E. 3.8 Ferner moniert die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass sie dem Berufungsbeklagten fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil ab- erkenne. Immerhin habe die Berufungsklägerin die alleinige Sorgeberechtigung inne gehabt, womit eine Aberkennung gegenüber dem Berufungsbeklagten gar nicht möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 125 f. S. 27 f.). Die Berufungsklägerin über- geht hier, dass der Berufungsbeklagte bereits vor der Umplatzierung von C._____

– auch ohne elterliches Sorgerecht – elterliche Rechte und Pflichten innehatte, namentlich das Besuchsrecht. Seit der Umplatzierung im Januar 2022 liegt so- dann die faktische Obhut beim Berufungsbeklagten, was freilich mit weiteren Rechten und Pflichten verbunden ist. Insoweit war es – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – sehr wohl möglich, dem Berufungsbeklagten elterliche Rech- te und Pflichten abzuerkennen. Entsprechend ist das Vorbringen unbegründet. 3.9.1. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, die Parteien könnten sich mangels Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gerade in drei wesentli-

- 21 - chen Aspekten, die das Wohl von C._____ betreffen würden (Schule, Besuche bei der Mutter und medizinische Versorgung), nicht einigen. Es müsse bei den Parteien – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – von einem erheblichen, chronischen Dauerkonflikt ausgegangen werden, womit die Voraussetzungen für die Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt seien (act. 2 Rz. 127 ff. S. 28 ff.). 3.9.2. Wie die Berufungsklägerin ausführt, trifft es zwar zu, dass die Parteien sich nicht in allen Belangen betreffend C._____ einig sind. Gemäss den vorinstanzli- chen Ausführungen kommunizieren die Parteien jedoch regelmässig miteinander (namentlich im Zusammenhang mit der Schule), und es wurde während der Ab- klärungen durch die Fachstelle Triangel sogar ein freundschaftlicher Umfang fest- gestellt (vgl. E. 3.4). Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Streitpunk- te (Besuchsrecht, Schule, Arztwahl) sprechen dagegen nicht per se für einen chronifizierten Dauerkonflikt, sondern im vorliegenden Fall eher für punktuelle Meinungsverschiedenheiten. So wird das Besuchsrecht nun seit bereits einem Jahr ohne Probleme umgesetzt. Dass die Berufungsklägerin eine Ausweitung wünscht, diesbezüglich aber noch keine Einigung zwischen den Parteien gefun- den werden konnte, ist angesichts der laufenden Gerichtsverfahren, welche die Obhutsfrage zum Gegenstand haben, nicht verwunderlich. Sodann sorgt die Schulwahl für Konfliktstoff, nicht etwa weil die Parteien sich über die Qualität der Tagesschule D._____ uneinig wären. Vielmehr ist der Schulort aufgrund der gros- sen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien – wie die Berufungsklägerin selbst einräumt (act. 2 Rz. 131 S. 29) – eng mit der Obhutsfrage verknüpft. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass nach definitiver Klärung der Obhutszutei- lung das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Schulwahl wesentlich gerin- ger sein wird. Schliesslich wurde in Bezug auf die ärztliche Versorgung bereits mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Alleinzuweisung der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis an den Vater Abhilfe geschaffen (act. 31; vgl. E. 1.6 und nachfolgend E. 6). Nach dem Gesagten sind die Parteien sich hinsichtlich einzel- ner Themen nicht einig. Die Intensität eines chronifizierten Dauerkonflikts im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht erreicht. Wird – wie zu zeigen sein wird – an der aktuellen Betreuungssituation (Obhut beim Vater) –

- 22 - auch im Berufungsverfahren – nichts geändert (vgl. nachstehend E. 4), erscheint es gerechtfertigt und sinnvoll, die elterliche Sorge auf den Vater auszudehnen.

E. 3.10 Alles in allem war die vorinstanzliche Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Parteien mit Blick auf die veränderten Umstände und das Kindeswohl ge- rechtfertigt. Die Erstberufung ist diesbezüglich abzuweisen.

4. Obhut 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung sodann die Aufhe- bung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wo- nach C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beru- fungsbeklagten gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). 4.2. Wie vorstehend erwähnt, sind die Hürden für vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess hoch, da bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. E. 3.2). Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind, ist also davon auszu- gehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Schei- dungsurteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen er- scheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. das Wohl des Kindes unter der geltenden Re- gelung als gefährdet erscheint. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensumstände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kri- terien verfügt das Sachgericht über ein grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3. Eine Umteilung des Sorge- und Obhutsrechts setzt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) – nebst veränderten Verhältnissen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsunterbre- chung schaden würden.

- 23 - 4.4. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich insgesamt aus den Ausführungen der Beteiligten und den aktuellen örtlichen und familiären Verhältnissen das Fol- gende: C._____ habe zweifellos eine enge und vertraute Beziehung zu beiden El- ternteilen und sie fühle sich bei beiden Eltern jeweils zu Hause. C._____ verfüge beim Berufungsbeklagten über stabilere örtliche und familiäre Verhältnisse. Dies zumal er selber stärker an seinem aktuellen Wohnort verankert sei als die Beru- fungsklägerin in L._____. So gehe aus dem lntensivabklärungsbericht der Trian- gel hervor, dass der Berufungsbeklagte an seinem Wohnort über ein gut veran- kertes, grosses soziales Netz verfüge und viele Freunde und Bekannte habe, während die Berufungsklägerin über ein sehr kleines soziales Netz verfüge und sich selbst als Einzelgängerin bezeichne. Zudem würden die Grosseltern von C._____ väterlicherseits in der Nähe des Berufungsbeklagten leben und C._____ teilweise während den Randzeiten betreuen. Der Berufungsbeklagte führe aus- serdem eine bald fünfjährige Beziehung zu seiner Partnerin M._____, welche ein gutes Verhältnis zu C._____ pflege und als eine ihrer Vertrauenspersonen gelte. Die Beziehung könne als stabil bezeichnet werden. Die Berufungsklägerin habe ebenfalls einen neuen Partner, welchen C._____ jedoch noch nicht kennengelernt habe und der auch nicht mit ihr zusammen wohne. Insgesamt betrachtet könne das Umfeld des Berufungsbeklagten bei diesen Prämissen mehr Stabilität für C._____ gewährleisten als dasjenige der Berufungsklägerin. So würden dem Be- rufungsbeklagten neben seiner Partnerin noch seine Eltern und Schwester zur Verfügung stehen, um ihn in der Betreuung von C._____ zu unterstützen. Bei der Berufungsklägerin hingegen scheine in L._____ ausser ihr kein verlässliches Be- treuungsnetz vorhanden zu sein. Es müsse vorliegend jedoch betont werden, dass aufgrund der Unterbringung beim Berufungsbeklagten nicht von einer Fort- führung von stabilen örtlichen und familiären Verhältnissen bei C._____ gespro- chen werden könne. Diese habe ja bis zur Umplatzierung bei der Berufungskläge- rin gewohnt und den Berufungsbeklagten lediglich im Rahmen eines gerichtsübli- chen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende und teilweise wochenweise wäh- rend den Ferien besucht. Bezüglich Stabilität falle jedoch auch die Tatsache ins Gewicht, dass C._____ mit der Berufungsklägerin erst Ende Dezember 2020 nach L._____ gezogen sei. Bis zu ihrer Umplatzierung habe sie somit lediglich ein

- 24 - Jahr in L._____ verbracht, weshalb nicht von einer starken Verwurzelung ausge- gangen werden könne. Das scheine mitunter auch eine Erklärung dafür sein zu können, weshalb C._____ den Umzug so gut habe verarbeiten können. C._____ verfüge allerdings in der Umgebung der Berufungsklägerin bereits über Freundin- nen, während sie anlässlich der Kindsanhörung davon berichtet habe, beim Beru- fungsbeklagten noch über keine richtigen Freundinnen zu verfügen. In Würdigung all dieser Umstände scheine das örtliche und familiäre Umfeld beim Berufungsbe- klagten aber dem Kindswohl von C._____ gleichwohl besser zu entsprechen. Festzuhalten sei aber, dass der Schulweg, den C._____ vom Wohnort des Beru- fungsbeklagten bis zur Tagesschule D._____ auf sich nehmen müsse, enorm lange sei. Auf Dauer sei ein solcher Schulweg nicht zumutbar. Umso beeindru- ckender erscheine es, dass C._____ seit der Unterbringung beim Berufungsbe- klagten und der Inkaufnahme dieses Schulweges ihr allgemeines Wohlbefinden und ihre schulischen Leistungen derart steigern konnte. Die mit der Betreuung von C._____ involvierten Fachpersonen in der Schule würden denn auch von ei- ner rundum positiven Veränderung sprechen, seitdem sie beim Berufungsbeklag- ten untergebracht sei. Die Berufungsklägerin sehe diese Fortschritte in der Schule jedoch auch in anderen Umständen wie dem Wegfall der Pandemie oder der neu eingestellten Medikation von C._____ begründet, während der Berufungsbeklagte dies auf das effektive Lernen und die Unterbringung bei ihm zurückführe. Es kön- ne offenbleiben, worauf dies zurückzuführen sei; klar sei jedoch, dass seit der vorsorglichen Umplatzierung eine begrüssenswerte Stabilisierung und Beruhigung für C._____ hätten herbeigeführt werden können. Wichtig sei, dass es C._____ gut gehe und dies so bleibe. C._____ habe sich beim Berufungsbeklagten gut ein- leben können, auch wenn Vieles herausfordernd, ungewohnt und neu gewesen sei. Überdies scheine sie beim Berufungsbeklagten die Struktur im Alltag zu be- kommen, die sie benötige, um sich gedeihlich zu entwickeln. So habe C._____ beim Berufungsbeklagten feste Essens-, Lern- und Schlafzeiten. C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung vom 22. Juni 2022 den Wunsch geäussert, dass die aktuelle Betreuungssituation so beibehalten werde. Diese entspreche mithin dem expliziten Wunsch des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Stabi- lität der Verhältnisse für die Beibehaltung der aktuellen Lösung, denn der Aufent-

- 25 - halt beim Berufungsbeklagten dauert erst seit dem 19. Januar 2022 und ein er- neuter Wohnortwechsel scheine nicht förderlich. Es sei wichtig, dass das bisher Erreichte nicht leichtfertig gefährdet werde. Eine Änderung der Verhältnisse ma- che vor diesem Hintergrund wenig Sinn. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei im Einklang mit dem Antrag des Kindsvertreters und dem expliziten Kindes- wunsch das aktuelle Setting beizubehalten. Dem Berufungsbeklagten sei dem- nach für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuweisen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befinde sich somit für die Dauer des Ver- fahrens am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsbeklagten. Die Parteien seien sich dahingehend einig, dass der aktuelle Schulweg von C._____ zu lang sei. Bei Bei- behaltung der aktuellen Betreuungssituation werde sich die Frage eines Schul- wechsels aufdrängen. Hier gelte es jedoch zu betonen, dass ein Schulwechsel in Zusammenarbeit mit der Beiständin, den involvierten Behörden, den Lehrperso- nen und C._____ sehr gut vorbereitet werden müsse. Ein abrupter Schulwechsel lasse sich mit dem Kindeswohl nicht vereinen und einen solchen gelte es deshalb unbedingt zu vermeiden. Der Schulwechsel solle also sorgfältig geplant und – falls von C._____ nicht anders gewünscht – frühestens per Ende Schuljahr 2022/23 vollzogen werden (act. 7 E. III./3.15 f. S. 29 ff.). 4.5.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin zunächst ein, die Vorinstanz schaf- fe mit der Obutszuteilung an den Berufungsbeklagten bzw. dem Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau die Grundlage für einen Schulwechsel des Kindes, äussere sich aber mit keinem Wort zu den Folgen eines solchen Schulwechsels für das Kindeswohl. Sie missachte damit die von ihr zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung (so u.a. BGE 136 I 178 E. 5.3) und verletze Art. 134 ZGB. Sämtliche involvierten Personen (Schulpersonen, Beiständin, Abklärerinnen Triangel) wür- den die Wichtigkeit der Weiterführung des Besuchs der Tagesschule D._____ be- tonen. Auch C._____ wolle in dieser Schule bleiben. Der Obhutswechsel würde den weiteren Besuch der Tagesschule D._____ im Kanton Zürich verunmöglichen und so die von der Vorinstanz angeführten Kriterien der Stabilität und Kontinuität sowie den Kindeswillen missachten (act. 2 Rz. 140 ff. S. 32).

- 26 - 4.5.2. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als ein Schulwechsel an- gesichts der schulischen Fortschritte von C._____ und dem Umstand, dass sie die Tagesschule D._____ gerne besucht, gewisse Risiken birgt. Mit Blick darauf, dass ein Schulwechsel von C._____ laut Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen/Behörden gut vorbereitet werden müsste und frühes- tens per Ende Schuljahr 2022/2023 vorgesehen wäre (vgl. E. 4.4 in fine), darf je- doch davon ausgegangen werden, dass ein solcher Wechsel mit der nötigen Sorgfalt und Vorlaufzeit an die Hand genommen würde. Überdies geht die Tages- schule D._____ – worauf der Berufungsbeklagte zu Recht hinweist (act. 11 S. 26)

– lediglich bis zur Mittelstufe. Es verbleibt C._____, die aktuell die 5. Klasse be- sucht (act. 7 E. III./7.2 S. 44), so oder anders nach Ablauf des aktuellen Schuljah- res also nur noch ein Jahr an dieser Schule, bevor ohnehin ein Schulwechsel an- steht. Dem Kindeswohl wurde – entgegen den Behauptungen der Berufungsklä- gerin – genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat somit kein Recht ver- letzt. 4.6.1. Zudem stösst sich die Berufungsklägerin daran, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Parteien unterschiedliche Zeiträume be- rücksichtigt habe. So habe die Vorinstanz bei der Berufungsklägerin auf Vorfälle und Akten abgestellt, welche sich vor der Wegnahme, mithin vor dem rechtskräf- tigen Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020, er- eignet hätten. Beim Berufungsbeklagten sei die Beurteilung hingegen lediglich anhand eines aktuellen Berichts der sozialpädagogischen Familienbegleitung er- folgt. Zu den Problemen des Berufungsbeklagten, welche sich aus den umfang- reichen Vorakten ergeben würden, halte die Vorinstanz lediglich fest, dass diese schon einige Jahre zurückliegen würden. Weiter würde immer wieder auf die Aus- sagen der Kinderpsychologin N._____, welche sie anlässlich einer telefonischen Anfrage durch die KESB getätigt habe, abgestellt, obwohl sie sich als einseitig und lückenhaft erweisen würden (act. 2 Rz. 145 ff. S. 32 f.). 4.6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz auch Vorfälle nennt, welche sich bereits vor dem Dezember 2020 ereignet haben. So hält die Vorinstanz fest, dass es be- reits im August 2020 erste Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der

- 27 - Mutter gegeben habe und zitiert hernach die Kinderpsychologin N._____ (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19; act. 8/30/5 S. 2). Im Folgenden stützte sich die Vorinstanz jedoch schwerpunktmässig auf den KESB-Entscheid vom 8. März 2022, welcher sich insbesondere auf den Abklärungsbericht der Fachstelle Triangel bezieht (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19 f.; act. 8/30/1 S. 11 f.; vgl. E. 1.2). Besagte Abklärung erfolg- te im Jahr 2021 (vgl. act. 4/6 S. 1 f.); der von der Vorinstanz zur Erziehungsfähig- keit des Berufungsbeklagten erfolgte Zwischenbericht der Familienbegleitung be- zieht sich auf die erste Jahreshälfte 2022 (vgl. act. 8/37). Beide Berichte können entsprechend als aktuell bezeichnet werden. Der Vorwurf der Berufungsklägerin ist damit unbegründet. 4.7.1. Die weitere Kritik der Berufungsklägerin bezieht sich sodann auf die von der Vorinstanz für die Beurteilung der Obhutszuteilung hinzugezogenen Kriterien der Beziehung von C._____ zu den Eltern, der Stabilität, der Struktur des Alltages sowie des sozialen Umfelds. Im Einzelnen beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt habe, dass die Mutter bisherige Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, C._____ am Wohnsitz der Beru- fungsklägerin drei Freundinnen sowie zwei Katzen habe und die Berufungskläge- rin guten Kontakt zur Nachbarschaft pflege. Weiter hebe die Vorinstanz die Mög- lichkeit der Unterstützung im Haushalt des Berufungsbeklagten durch dessen Um- feld positiv hervor und lasse dabei unerwähnt, dass C._____ dadurch während den Randzeiten bzw. am schulfreien Nachmittag von einer Vielzahl von Personen betreut werde, was eine hohe Instabilität mit sich bringe. Dies im Gegensatz zur Situation bei der Berufungsklägerin, welche C._____ selber betreuen könne. Kaum Beachtung fände auch der lange Schulweg im Schultaxi von je 1.5 Stunden bzw. mindestens 3 Stunden täglich vom Wohnsitz des Berufungsbeklagten aus, was eine kindergerechte Freizeitgestaltung verunmögliche. Sodann führe die Vo- rinstanz aus, C._____ würde beim Berufungsbeklagten die nötige Struktur im All- tag erhalten, ohne zu berücksichtigen, dass diese Angaben nur auf der Auskunft des Berufungsbeklagten und C._____ beruhten und dass C._____ bei der Mutter bzw. durch die Schule ebenso einen strukturierten Alltag erhalte. Nicht berück- sichtigt werde von der Vorinstanz ausserdem, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Partnerin lediglich in einer 2.5-Zimmerwohnung wohne, während die Beru-

- 28 - fungsklägerin über eine 3.5-Wohnungwohnung verfüge. Schliesslich lasse die Vo- rinstanz ausser Acht, dass es sich bei einer Rückkehr von C._____ zur Mutter nicht um einen belastenden Wohnortwechsel, sondern um eine Rückkehr in ihr vertrautes Zuhause handeln würde (act. 2 Rz. 148 ff. S. 33 ff.). 4.7.2. Dass der Alltag beim Berufungsbeklagten strukturiert ist, ergibt sich nicht nur – wie von der Berufungsklägerin behauptet – aus den Aussagen des Beru- fungsbeklagten und C._____, sondern geht auch aus dem Zwischenbericht der Familienbegleitung vom 13. Juni 2022 (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 21 ff.; act. 8/37) sowie aus deren im Berufungsverfahren eingereichten Schlussbericht vom

16. Januar 2023 deutlich hervor (vgl. act. 19/1). So hält letztgenannter Bericht fest, dass der Berufungsbeklagte und seine Partnerin erfolgreich Strukturen etab- liert hätten und beim Aufbau eines gemeinsamen Alltages wenig bis keinen Un- terstützungsbedarf aufweisen würden (act. 19/1 S. 4). Demgegenüber wird die Fähigkeit der Berufungsklägerin, C._____ Stabilität zu vermitteln, im Abklärungs- bericht der Fachstelle Triangel klar verneint. Aus diesem Bericht geht unter ande- rem hervor, dass C._____ und ihre Mutter zwar im engen Kontakt seien, die Mut- ter jedoch generell viel Ruhe und Zeit für sich selbst geniesse und benötige, wie sie immer wieder betont habe. Während diesen Zeiten solle sich C._____ selber sinnvoll beschäftigen. Weiter habe die Mutter die Beziehung zwischen ihr und C._____ als eine Beziehung von "Freundinnen" beschrieben und sie informiere C._____ auch über neue potentielle Partner, was gemäss der bisherigen Kinder- psychologin von C._____, Frau N._____, diese tendenziell überfordere. Als Prob- lemfeld wird sodann der Umgang mit Social Media genannt. C._____ äussere ein grosses Interesse am Online Game "Fortnite" und habe bei der Mutter regelmäs- sig und teilweise exzessiv bis in die späten Abendstunden Online Games gespielt und dabei im Chat in Kontakt mit anderen Spielern gestanden, welche offenbar teilweise auch sexuelle Handlungen von C._____ einforderten. Der Mutter sei es schwer gefallen, die Suchtgefahr bei C._____ zu erkennen und C._____ entspre- chend zu unterstützen und zu schützen. Bei der Mutter zu Hause werde C._____ wenig gefördert. Mit der Mutter sei es schwierig gewesen, in ein Gespräch über Erziehungshaltungen/-methoden zu kommen. Sie verfüge gemäss ihrem Selbst- verständnis über ein sehr breites pädagogisches Wissen und sehe keinen Bedarf,

- 29 - sich mit anderen über C._____ auszutauschen. Auf Rückmeldungen von Fach- personen reagiere die Mutter mit Widerstand. Mit C._____s Vater habe sie immer wieder den Kontakt abgebrochen, aber ihn auch stets wieder zurück ins Boot ge- holt, wenn sie an ihre Grenzen gestossen sei. Beim Vater zu Hause werde C._____ demgegenüber viel gefördert und in ihrer Entwicklung unterstützt.(act. 8/55/47, Bericht Intensivabklärung Triangel vom 4. Dezember 2021, S. 6 ff.; vgl. act. 8/30/1 S. 6 f.). Für den Kindsvertreter steht gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz fest, dass C._____ bei der Mutter zu wenig Sicherheit und Stabilität erhalte. Es sei, so der Kindsvertreter, eine wiederkehrende und eine vielschichtige Gefährdung, wel- che über Jahre angehalten habe, sie sei mithin schleichend und deshalb insge- samt schwer. Die Mutter habe trotz langjähriger Begleitung durch die KESB und diverser Fachpersonen keine Verbesserung der Gefährdungssituation erreicht. Für den Kindsvertreter stellt sich bei dieser Ausgangslage deshalb weniger die Frage, ob C._____ zur Mutter zurückkehren solle, sondern vielmehr, ob C._____ beim Vater platziert bleiben oder fremdplatziert werden müsse. C._____ habe sich seit der Platzierung beim Vater positiv verändert. Das ehedem festgestellte depressive, stark selbstverletzende und sozial isolierende Verhalten von C._____ sei seither nicht mehr beobachtet worden. C._____ sei nach Aussage des Schul- leiters aufgestellt, sozial gut eingebunden und mache keine Selbstverletzungen mehr, sie habe sich rundum positiv verändert. Das sei nicht gespielt, das könne man nicht einüben und das sei nicht eingeflüstert. Anhaltspunkte, dass C._____ beim Vater nicht kinds- oder bedürfnisgerecht betreut werde, würden ihm nicht vorliegen. Schliesslich habe ihm C._____ immer wieder bestätigt, beim Vater le- ben zu wollen. Es stehe daher für ihn fest, dass es keinen Grund gebe, vom aktu- ellen Setting (Obhut beim Vater) im Grundsatz nach wieder abzuweichen (Prot. Vi. S. 26 ff.; vgl. auch act. 7 E. III./3.13 S. 28). Der ausführliche Abklärungsbericht von Triangel und die Einschätzung des Kin- desvertreters sprechen eine klare Sprache. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Argumente fallen demgegenüber deutlich weniger ins Gewicht. Das gilt etwa für den Umstand, dass C._____ beim Berufungsbeklagten von ver-

- 30 - schiedenen Personen betreut wird, zumal es sich bei den Betreuungspersonen nicht um wechselnde, sondern stabile Bezugspersonen (Grossmutter, langjährige Partnerin des Berufungsbeklagten und Tante) handelt (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 22; vgl. auch act. 19/1 S. 4). Es ist zudem zwar bedauerlich, dass C._____ ihre Freundinnen in der Nachbarschaft der Berufungsklägerin und die zwei Katzen weniger sehen kann. Diese Aspekte fallen jedoch angesichts der festgestellten Gefährdungselemente bei der Berufungsklägerin (fehlende Sicherheit/Stabilität für C._____, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit sich manifestieren- der Sucht- und Missbrauchsgefahr, Besprechung nicht altersgerechter Themen, Mutter überlässt C._____ oft sich selbst, Kontaktabbrüche zum Vater, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen) sowie dem Umstand, dass C._____ am Wohnort der Berufungsklägerin lediglich ein gutes Jahr wohnhaft war (Zuzug aus dem Kanton Baselland Ende 2020) und damit dort ebenso wenig verwurzelt war wie nunmehr am Wohnort des Berufungsbeklagten, nicht massgebend ins Ge- wicht. In Bezug auf aktuelle Freundschaften erzählte C._____ anlässlich der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 zudem, dass neben ihrer Grossmutter eine Kollegin von ihr wohne und dass sie auch in der Schule zwei Freunde habe (act. 17/82 S. 3). Was schliesslich die Wohnsituation anbelangt, so hat der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort angezeigt, unterdessen mit seiner Part- nerin und C._____ in eine 4.5-Zimmerwohnung an der gleichen Adresse umgezo- gen zu sein, womit nicht nur C._____, sondern auch die Erwachsenen ein eige- nes Schlafzimmer bzw. einen Rückzugsort haben (vgl. act. 11 S. 30; act. 12/1). 4.7.3. Der im Berufungsverfahren eingereichte Schlussbericht der Familienbeglei- tung vom 16. Januar 2023 (act. 19/1), der sich zur Entwicklung der Situation im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 beim Berufungsbeklagten äussert, bestä- tigt, dass dieser und seine Partnerin im Alltag erfolgreich Strukturen etabliert ha- ben und diesbezüglich keinen Unterstützungsbedarf haben. Sie sind demnach in der Lage, bei Bedarf neue Strukturen gemeinsam auszuhandeln, C._____ dabei miteinzubeziehen und dennoch darauf zu achten, dass ihre Rolle als Autorität klar bleibt. Der Alltag läuft nach Meinung aller drei direkt beteiligten Familienmitglieder gut, was sich mit den Beobachtungen der Familienbegleiterin deckt (act. 19/1 S. 4). Auch bei der Berufungsklägerin haben sich die Verhältnisse positiv entwi-

- 31 - ckelt. In den SPF-Berichten vom 14. Dezember 2022 bzw. vom 21. März 2023 wird auf die positive Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin seit Beginn (Ok- tober 2022) hingewiesen und es werden der Berufungsklägerin starke Bemühun- gen attestiert, die kritischen Themen aus dem Abklärungsbericht von Triangel zu bearbeiten, mitunter mittels einem Besuch eines Erziehungskurses, um den Be- dürfnissen für C._____ gerecht zu werden. Auch wird ihr eine gute Kooperations- bereitschaft attestiert. Der Bericht vom 21. März 2023 enthält sodann konkret be- reits erreichte Ziele, wie z.B. das Schaffen klarer Abläufe und Strukturen in der Zeit, in welcher C._____ bei der Mutter ist (act. 15/1, 15/3–4; act. 38). Da die Nachhaltigkeit dieser positiven Entwicklung derzeit noch ungewiss erscheint, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C._____ beim Berufungsbeklagten im Alltag mehr Sicherheit und Struktur erhält, nicht zu beanstanden. 4.8.1. Schliesslich lasse die Vorinstanz laut Berufungsklägerin der Aussage von C._____ anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2022, wonach sie die Betreuungs- situation so belassen wolle, wie sie sei, ein zu hohes Gewicht zukommen. Unbe- rücksichtigt seien die weiteren Aussagen von C._____ geblieben. C._____ habe im Rahmen der Anhörung bei der KESB am 30. Januar 2022 unter anderem aus- geführt, es sei eigentlich beim Papi nicht ok, weil sie ihr Mami schon lange nicht gesehen habe, abwechselnd sei besser. Diese Aussage sei kurz nach ihrer Um- platzierung erfolgt. Es sei nicht verwunderlich, wenn sich C._____ eine Zurückhal- tung auferlege bei der Äusserung ihrer Wünsche zum Aufenthaltsort. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz umso aufmerksamer auf weitere Äusserungen von C._____ achten müssen. So habe C._____ in der Anhörung vom 22. Juni 2022 auch gesagt, sie wolle für immer in der Tagesschule D._____ bleiben. Sodann habe der Familienbegleiter mitgeteilt, C._____ habe ihm gegenüber mindestens dreimal erwähnt, lieber bei ihrer Mutter leben zu wollen. Auch gegenüber dem Kindesvertreter habe C._____ eingeräumt, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mut- ter zu verbringen (act. 2 Rz. 159 ff. S. 37 f.). 4.8.2. Was die Schulsituation anbelangt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen klar zum Ausdruck gebracht, dass es C._____ in der Schule gut gehe und der Schulweg vom Wohnort des Berufungsbeklagten enorm lange und auf Dauer

- 32 - nicht zumutbar sei. Sie hielt auch weiter fest, dass sich bei Beibehaltung der Be- treuungssituation die Frage eines Schulwechsels aufdränge. Die Vorinstanz hat demnach die kritischen Punkte im Zusammenhang mit der Schulsituation durch- aus gesehen (und entgegen der Berufungsklägerin nicht ausser Acht gelassen), indes anders gewürdigt als die Berufungsklägerin. Anzufügen ist, dass – wie be- reits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.5.2) – die Tagesschule D._____ nur bis zum Ende der Mittelstufe besucht werden kann, womit für C._____ so oder anders bald, nämlich im Sommer 2024, ein Schulwechsel ansteht. Sodann setzte sich die Vorinstanz auch mit der Aussage von C._____ gegenüber dem Familienbegleiter auseinander, wobei sie hierzu ausführte, es sei auffällig, dass C._____ bei der Berufungsklägerin in Anwesenheit des Besuchsbegleiters diesem gegenüber wie- derholt und in Anwesenheit der Berufungsklägerin betont habe, dass sie lieber bei der Berufungsklägerin wohnen würde. Eine Aussage, die C._____ anlässlich der Befragungen durch das Gericht resp. den Kindsvertreter so nicht gemacht habe, sondern jeweils betont habe, dass die jetzige Regelung (mit Hauptbetreuung beim Vater und verlängerten Wochenendkontakten bei der Mutter) aber gut sei und sie diese beibehalten wolle (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Schliesslich trifft es zu, dass C._____ gegenüber dem Kindesvertreter eingeräumt hat, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mutter zu verbringen (vgl. Prot. Vi. S. 28). Die aufgeführten Aussagen sind Ausdruck dafür, dass C._____ ihre Mutter gerne hat. Sie sprechen jedoch nicht gegen den Vater als Hauptbetreuungsperson. 4.8.3. Anlässlich der Kinderanhörung vom 16. Januar 2023 äusserte C._____ im Wesentlichen, es gehe ihr sehr gut, wobei es auch in der Schule gut laufe. Unter der Woche sei sie bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater in O._____ gefalle es ihr. Der Schulweg mit dem Taxi sei gut, dort könne sie schlafen. Nach den Sommerferien würde sie in eine neue Schule ge- hen. In der Schule sei sie gut und könne sich gut konzentrieren. Auf Nachfrage hin äusserte C._____ sodann den Wunsch, an den Wochenenden öfters zu ihrer Mutter gehen zu können. Sie erwähnte weiter auch, dass ihre Mutter manchmal mit ihr über das Besuchsrecht bzw. die Wochenenden spreche. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass es nochmals zu einem Gespräch mit dem Gericht in der Schule kommen werde. Sie sei stolz, dass es ihr in der Schule gut gefalle und sie gute

- 33 - Noten habe. Ihre Mutter denke jeden Tag an sie und C._____ vermisse sie auch und möchte eigentlich gar keine andere Schule besuchen. Sie würde eigentlich gerne zurück zu ihrer Mutter. Es gefalle ihr bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater fühle es sich irgendwie anders an. Dort müsse sie lesen und lernen. Was genau "an- ders" sei, könne C._____ jedoch nicht genau beschreiben. Beim Vater werde viel weniger bzw. eigentlich gar nicht über das Besuchsrecht gesprochen (act. 17/82 S. 2 ff.). An dieser Anhörung erzählt C._____ zu Beginn der Anhörung aufgeschlossen über die jetzige Betreuungsregelung und spricht auch schon davon, nach den Sommerferien in eine neue Schule zu gehen. Es geht daraus deutlich hervor, dass sie sich gut an die aktuelle Betreuungsregelung gewöhnt hat. Dass C._____ im weiteren Verlauf auch den Wunsch äussert, mehr Zeit bei der Mutter verbrin- gen zu wollen, ist – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 28 S. 4 und S. 7 f.) – mit einer gewissen Zurückhaltung zu interpretieren. Sie berichtet hier sowohl von ihren eigenen Wünschen/Empfindungen wie auch von denjenigen der Mutter, was darauf hindeuten könnte, sie werde von der Mutter resp. von de- ren Wünschen (unbewusst) beeinflusst, zumal schon in der Vergangenheit durch die damalige Psychologin von C._____, Frau N._____, beschrieben wurde, C._____ könne kaum unterscheiden zwischen ihren eigenen Emotionen und Ge- fühlen und denjenigen ihrer Mutter (act. 8/30/5 S. 2) und sie überdies wusste, dass ihre Mutter ihre Aussagen lesen würde (act. 17/82 S. 1 f.), wobei in der Ver- gangenheit ihr Aussageverhalten teilweise unterschiedlich war, je nachdem, ob die Mutter dabei war oder nicht (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Jedenfalls liefert auch die neuste Kindesanhörung keinerlei Grundlage dafür, die vorinstanzliche Obhutszu- teilung aufzuheben. 4.9. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzlich angeordnete vorsorgliche Obhutszuteilung beim Berufungsbeklagten zu bestätigen. Zu beachten ist zudem, dass es in einer Situation wie der vorliegenden nicht im Kindeswohl läge, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu wiederholten Hin- und Herwechseln des Wohnortes des Kindes käme. Die Erstberufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 34 - 4.10. Abzuweisen sind entsprechend auch die damit verbundenen Anträge der Berufungsklägerin, wonach die Disp.-Ziff. 3 (Herausgabe Pass und Krankenkas- senpolice von C._____), 4 (bisherige Unterhaltsregelung), 6 (angepasste Unter- haltsregelung), 7 (Anweisung SVA) und 19 (Aufgaben Beiständin) des vorinstanz- lichen Entscheids aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). Das gleiche gilt für den Antrag, wonach festzustellen sei, dass sich das Kind C._____ per sofort wieder bei der Berufungsklägerin aufhalte (Antrag Ziff. 3; act. 2 S. 2) sowie für die beantragte Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin (Antrag Ziff. 4; act. 2 S. 2 f.).

5. Aufenthaltsbestimmungsrecht 5.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung zudem die Wiederer- teilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ (Antrag Ziff. 2; act. 2 S. 2). 5.2. Wie anfangs festgehalten, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Berufungsklägerin für C._____ mit superprovisorischem Entscheid vom

19. Januar 2022 bzw. mit vorsorglichem Entscheid vom 8. März 2022 der KESB entzogen und C._____ zum Berufungsbeklagten umplatziert. Der Bezirksrat wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab; die Kammer trat auf die darauf folgende Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2). 5.3. Die Vorinstanz erwog, sie sei nicht Rechtsmittelinstanz für die Überprüfung der Entscheide der KESB, mit welchen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- recht angeordnet worden sei. Somit werde sie die Rechtmässigkeit des angeord- neten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht formell, sondern allenfalls vorfragweise und nur so weit, wie für den eigenen Entscheid nötig, überprüfen. Dies sei vorstehend bereits gemacht worden. Die Berufungsklägerin habe in die- sem Verfahren zudem den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Dauer des Verfahrens gestellt. Gemäss Art. 315a ZGB könne das Gericht bei Veränderung der Verhältnisse (Art. 313 ZGB) bereits bestehende Kindesschutzmassnahmen anpassen. Vorliegend sei somit zu beurteilen, ob der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungs-

- 35 - recht wiederzuerteilen bzw. die Kindesschutzmassnahme anzupassen sei. Dies- bezüglich sei festzuhalten, dass auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen die Wahrung des Kindeswohls im Zentrum stehe. Das durch die Kindeschutz- massnahme Erreichte solle nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Vielmehr seien bereits angeordnete Kindesschutzmassnahmen lediglich zu ändern, wenn die positiven Veränderungen gesichert, mithin dauernd und erheblich seien. Das sei vorliegend noch nicht der Fall. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund der Kindeswohlgefährdung von C._____ erfolgt (Stichworte: beson- dere Bedürfnisse von C._____ wegen ADHS und Entwicklungsrückständen, selbstverletzendes Verhalten von C._____, fehlende Stabilität für C._____, Kon- taktabbrüche zum Vater, Besprechung nicht altersgerechter Fragen, Mutter über- lässt C._____ oft sich selbst, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit einhergehender Sucht- und Missbrauchsgefahr, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen). Diese Gefährdung habe bereits seit längerer Zeit bestanden und die Muster hätten sich wiederholt, weshalb C._____ vorsorglich beim Vater plat- ziert worden sei. In der Folge habe bei der Berufungsklägerin offenbar ein Um- denken stattgefunden. So habe sie sich nunmehr mit der Einsetzung einer SPF einverstanden erklärt und diese habe ihr eine gute und problemlose Zusammen- arbeit attestiert. Inwieweit diese Einsicht der Berufungsklägerin wirklich tiefgrei- fend und nachhaltig sei, werde sich zeigen. Jedenfalls habe aber bereits die KESB befunden, dass die Besuchsbegleitung nicht mehr nötig sei, weil die Beru- fungsklägerin in der Lage sei, während den nun kürzeren Betreuungszeiten mehr auf einen kindswohlgerechten Umgang mit C._____ zu achten. Dem schliesse sich die Vorinstanz an. Wenn die Berufungsklägerin nun geltend mache, die Wei- terführung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht verletze das Verhält- nismässigkeit- und Subsidiaritätsprinzip, da der mutmasslichen Kindeswohlge- fährdung ohne Weiteres mit geeigneten, milderen Massnahmen begegnet werde könnte, sei noch einmal zu betonen, dass das Kindswohl von C._____ und nicht die Berufungsklägerin im Zentrum stehe. Und C._____ sei nicht fremdplatziert, sondern sie sei statt bei der Mutter mit regelmässigem Kontaktrecht des Vaters bei diesem in Obhut, mit regelmässigem Kontaktrecht der Mutter. Dass und wa- rum die Obhutszuteilung beim Vater dem Kindeswohl entspreche und die geeig-

- 36 - nete Massnahme für C._____ sei, sei vorstehend in Bezug auf die Obhut einläss- lich begründet worden. Darauf sei zu verweisen. Insgesamt sei zu konstatieren, dass sich die Situation von C._____ deutlich verbessert habe. Gleichwohl müsse die Situation immer noch als angespannt und letztlich fragil angesehen werden. Eine definitive Lösung betreffend Wohnort und Beschulung sei noch nicht gefun- den worden. Mit diesem Entscheid werde die elterliche Sorge zwar auf beide El- tern ausgedehnt. Dieser Entscheid sei aber noch nicht rechtskräftig. Zum Schutz von C._____ habe die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb einstweilen fortzudauern, bis im vorliegenden Verfahren eine definitive Lösung ge- funden werden könne. Nach dem Gesagten sei der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen (act. 7 E. III./5.8–5.9 S. 38 ff.). 5.4. Die Berufungsklägerin wendet zunächst ein, ohne Umplatzierung von C._____ zum Vater seitens der KESB hätten im vorliegenden Gerichtsverfahren für den Berufungsbeklagten keine Abänderungsgründe vorgelegen (act. 2 Rz. 44 S. 11 f.). Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass der Ursprung der Abände- rung der Kinderbelange in der Kindeswohlgefährdung begründet liegt. Die Vorin- stanz hätte entsprechend auch ohne KESB-Entscheid die Kinderbelange auf ei- nen entsprechenden Antrag hin aufgrund veränderter Umstände bzw. der Kinds- wohlgefährdung anpassen können. 5.5.1. Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz hätte zu Un- recht festgehalten, den vorsorglichen Entscheid der KESB vom 8. März 2022 nicht formell (im Sinne einer Rechtsmittelinstanz), sondern nur vorfrageweise und nur soweit wie für den eigenen Entscheid notwendig zu überprüfen. Die Vorin- stanz hätte die getroffenen Kindesschutzmassnahmen der KESB auf ihre Recht- mässigkeit zum Zeitpunkt ihrer Anordnung prüfen müssen, ansonsten Art. 29 Abs. 1 BV verletzt werde bzw. eine Rechtsverweigerung drohe (act. 2 Rz. 45 ff. S. 11 ff.). 5.5.2. In der Tat mag auf den ersten Blick erstaunen, dass der Aufenthaltsbe- stimmungsrechtsentzug der KESB nicht einer Rechtsmittelprüfung unterzogen worden ist. Die Vorinstanz hat indes trotz ihrer Feststellung, hinsichtlich des KESB-Entscheides keine Rechtsmittelinstanz zu sein, die relevanten Fragen, na-

- 37 - mentlich ob eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe und die Umplatzierung zum Vater berechtigt sei, bei der Obhutszuteilung eingehend überprüft und bestä- tigt (vgl. E. 4.4). Wie bereits im erwähnten Kammer-Beschluss festgehalten, wur- den sowohl im Kindesschutz- wie auch im vorliegenden gerichtlichen Abände- rungsverfahren weitestgehend die wortwörtlich identischen Rechtsbegehren ge- stellt (OGer ZH PQ220039 vom 21. Juni 2022 E. 4.4). Somit konnten im vo- rinstanzlichen Verfahren sämtliche Streitfragen umfassend behandelt werden, auch wenn die Vorinstanz dies formell nicht als Rechtsmitteinstanz tat, sondern im Rahmen ihrer Kompetenzattraktion. Der vorinstanzliche Gerichtsentscheid hät- te denn auch wie gesehen genauso Bestand, falls der KESB-Entscheid nachträg- lich aufgehoben worden wäre (vgl. E. 5.4). Insoweit fehlt es der Berufungsklägerin hinsichtlich der formellen Überprüfung des KESB-Entscheids an einem Rechts- schutzinteresse. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung ist unter den gegebe- nen Umständen zu verneinen. 5.6. Ausserdem macht die Berufungsklägerin geltend, die vorinstanzliche Beur- teilung, wonach die Haltung und Kooperation der Berufungsklägerin noch nicht wirklich tiefgreifend und nachhaltig sei, sei willkürlich und nicht verständlich (act. 2 Rz. 53 ff. S. 14 f.). Die Vorinstanz möchte hier offensichtlich sagen, dass eine ef- fektive Veränderung in der Kooperationsbereitschaft seitens der Berufungskläge- rin noch zu wenig erkennbar resp. gefestigt sei, zumal dieses Umdenken bei der Berufungsklägerin erst vor Kurzem stattgefunden hat. Ob dem so sei, ist eine Er- messensfrage, und die Folgerung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Eine willkürliche Beurteilung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 5.7. Weiter rügt die Berufungsklägerin die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, da die Vorinstanz keinerlei Abklärungen über das Ergehen von C._____ im Haushalt der Berufungsklägerin vorgenommen habe. Sie habe sich einzig während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch bei der Bei- ständin nach dem Ergehen von C._____ erkundigt. Letztere habe maximal zwei- mal Kontakt mit C._____ gehabt und sei somit in keiner Weise kompetent gewe- sen, hierzu eine Aussage zu machen. Von der Einholung eines kinderpsychologi-

- 38 - schen Gutachtens habe die Vorinstanz ebenfalls abgesehen (act. 2 Rz. 59 ff. S. 15 f.). Diese Rüge trifft nicht zu. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid her- vor, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ auf zahlreiche weitere Grundlagen, namentlich auf die Aussagen des Kindesvertre- ters, auf den Zwischenbericht der Familienbegleitung, auf die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung, auf die Kinderanhörung vom 22. Juni 2022 sowie auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen in der Schule, stützte (vgl. act. 7 E. III./3.4–3.15 S. 19 ff.). Insofern trifft der Einwand ins Leere. 5.8.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, die von der KESB angeführ- ten Gefährdungsmomente würden in ihrer Gesamtausprägung nicht mehr vorlie- gen bzw. seien niemals gegeben gewesen. Zunächst hätten die ADHS und Ent- wicklungsstörungen bei C._____ nichts mit der Betreuung durch die Berufungs- klägerin zu tun. Weiter habe nie eine Fluchtgefahr und damit eine fehlende Stabili- tät bei der Berufungsklägerin bestanden. Die Berufungsklägerin habe ab März 2022 die Unterstützung der SPF angenommen. Dass sie auch in der Vergangen- heit mit Fachpersonen zusammengearbeitet habe, gehe zudem aus den Akten (genannt werden das Verhandlungsprotokoll, die Beizugsakten [act 8/14–15] und ein E-Mail der ehemaligen Schulleiterin [act. 8/46/52]) hervor. Ab Mitte März 2022 habe die Berufungsklägerin sodann an zwei bis drei Wochenenden pro Monat C._____ ohne Begleitung bei sich zu Besuch gehabt. Im Sommer 2022 hätten Mutter und Tochter zweieinhalb Wochen Ferien miteinander verbracht, unbeglei- tet und teilweise im Ausland mit Zustimmung und Kenntnis aller Beteiligten und des Gerichts. Es habe während der Dauer der Kindesschutzmassnahmen zu kei- nem Zeitpunkt auch nur die kleinste Beanstandung in der Betreuung und Erzie- hung der Berufungsklägerin gegeben. Weiter habe es keine Kontaktabbrüche

- 39 - zum Vater gegeben. Dass für den Berufungsbeklagten jahrelang nur begleitete Besuche empfohlen worden seien, werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Gefährdungen bei der Berufungsklägerin seit längerer Zeit bestanden hätten und die Muster sich wiederholen würden. Na- mentlich sei unzutreffend, dass es bereits im August 2020 erste Hinweise für eine Gefährdung gegeben habe. So sei zu diesem Zeitpunkt ein Abänderungsverfah- ren vor dem Bezirksgericht Zofingen pendent gewesen. Letzteres habe Ende Juni 2020 eine Vereinbarung genehmigt, wonach der Vater C._____ begleitet besucht, und mit Urteil vom 4. Dezember 2020 die alleinige elterliche Sorge und ein vier- zehntägliches Besuchsrecht des Berufungsbeklagten angeordnet, beides unter Berücksichtigung des Kindeswohls (act. 2 Rz. 63 ff. S. 16 ff.). 5.8.2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Berufungsklägerin die ADHS bzw. die Entwicklungsstörungen nicht auf die Betreuungsqualitäten der Mutter zurückführte. Vielmehr hielt die Vorinstanz mit Bezugnahme auf den KESB-Entscheid fest, dass C._____ aufgrund dieser Umstände auf mehr Unter- stützung und Förderung angewiesen sei und mehr Struktur als andere Kinder be- nötige, was sie bei der Berufungsklägerin eben nicht erhalte (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19). Weiter ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Unterstützung der SPF zwischenzeitlich angenommen hat, nachdem sie vor der Umplatzierung eine SPF strikt abgelehnt hatte (act. 4/5 S. 1) und nach der Umplatzierung insofern umgeschwenkt war, als sie nunmehr eine vorsorgliche Installierung einer SPF für beide Eltern verlangte. Da dies erst nach der Umplatzierung erfolgte, wird die Ko- operationsbereitschaft der Berufungsklägerin seitens der Vorinstanz (noch) nicht als nachhaltig betrachtet, was auf die ablehnende Haltung der Berufungsklägerin gegenüber diverser Fachpersonen in der Vergangenheit zurückzuführen ist (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 20). Die von der Berufungsklägerin bezeichneten Belege zeigen nur bedingt ein ande- res Bild auf. Der pauschale Hinweis auf die Beizugsakten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bzw. des Bezirksgerichts Zofingen (act. 8/14–15) genügt den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.3). Soweit die Beru- fungsklägerin ihre eigenen Aussagen zu ihrer Kooperationsbereitschaft aus der

- 40 - Hauptverhandlung zitiert, weisen sie naturgemäss eine beschränkte Aussagekraft auf. Was schliesslich die Antwortmail der damaligen Schulleiterin P._____ der ehemaligen Schule von C._____ (Sonderschule Q._____ in R._____) betrifft (vgl. act. 8/46/52), so sind deren Umstände nicht ganz klar; sie belegen indes, dass Frau P._____ eine Gefährdungsmeldung gegen den Berufungsbeklagten mit ei- nem schwerwiegenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch erstattet hatte, wel- cher sich in der Folge nicht erhärtete. Aus diesem Grund ist der Vorinstanz ent- gegen der Berufungsklägerin denn auch keine Verletzung der Untersuchungsma- xime vorzuwerfen (so act. 28 Rz. 22), wenn sie diesen Vorwürfen nicht weiter nachging, kann doch von einem "aktenkundig problematischen Verhalten" des Berufungsbeklagten entgegen der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dass das aktuelle Besuchsrecht der Mutter zu keinen Bean- standungen Anlass gegeben hat, ist unbestritten (vgl. act. 7 E. III./4.3 S. 33; act. 11 S. 12 f.) und erfreulich. Es ist auch Grund dafür, weshalb die Besuche un- begleitet stattfinden (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39). Der Berufungsbeklagte gibt hier zu Recht zu bedenken, dass die Berufungsklägerin aufgrund der eingeschränkten Betreuungszeiten besser in der Lage sein könnte, auf C._____ einzugehen (act. 11 S. 12 f.), was bereits von der KESB so eingeschätzt wurde (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39; act. 8/30/1 S. 16). Die unbeanstandeten Besuche bei der Mutter sprechen somit nicht unbedingt dafür, dass die festgestellten Gefährdungsele- mente nicht länger bestehen. Der Umstand, dass für den Berufungsbeklagten im Jahr 2018 ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen wurde, ändert nichts an der Feststellung, dass die Berufungsklägerin verschiedentlich den Kontakt zum Beru- fungsbeklagten abgebrochen hat. Mithin geht die Kritik an der Vorinstanz, wonach ihr die begleitete Besuchsempfehlung für den Berufungsbeklagten entgangen sei, an der Sache vorbei. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Verfahren nicht die Tatsache aufhebt, dass im August 2020 seitens der damaligen Beiständin S._____ der Sozialen Beratungsdienste in Reinach (BL) eine Gefähr- dung von C._____ bei der Mutter festgestellt wurde (vgl. act. 8/30/5 S. 2). Insofern ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im August 2020 erste

- 41 - Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der Mutter gab, entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin nicht aktenwidrig. 5.8.3. Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, dass die Gefährdungselemente nicht mehr bestehen bzw. nie bestanden haben. Ent- sprechend liegen – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 2 Rz. 88 f. S. 21) – auch keine veränderten Umstände vor, welche eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 313 ZGB gebieten würden. Vielmehr war es seitens der Vorinstanz nicht unangemessen, aufgrund der angespannten Be- treuungssituation an der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme einst- weilen festzuhalten. Der Antrag ist abzuweisen. 5.9. Demzufolge sind auch die damit zusammenhängenden Anträge der Beru- fungsklägerin, wonach Disp.-Ziff. 10–12 bzw. 16 aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2), abzuweisen.

6. Arztwahl 6.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Zweitberufung zudem die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. 36/2 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Situation betreffend die Arztwahl nach wie vor blockiert sei und C._____ im Ergebnis weder die ärztliche noch die therapeutische oder die zahnärztliche Behandlung erhalte, welche sie benötige. Wenn es sich nicht um medizinische Notfälle handle, seien Arzt- und Zahnarztbesuche für C._____ so faktisch kaum mehr möglich. Jegliche Arzt- und Zahnarztbesuche würden von beiden Elternteilen sofort hinterfragt, überprüft und kritisiert, indem sich die Eltern gegenseitig vorwerfen würden, den anderen dabei zu umgehen. Neben dieser kinderärztlichen Untersuchen und regelmässiger zahnärztlicher Betreuung im Hinblick auf eine mögliche kieferorthopädische The- rapie sei jedoch auch die durch beide Eltern als notwendig erachtete fachärztliche Begutachtung seither blockiert, genauso wie die unstrittig nötige Psychotherapie. Dies erscheine im Lichte der vorherigen Ausführungen als problematisch und ver- deutliche das tiefe Misstrauen der Parteien, welche sich in der Tat darauf zu fo-

- 42 - kussieren schienen, ob das (medizinische) Umfeld von C._____ künftig im Kanton Zürich oder eben im Kanton Aargau sein werde. Dass ein Kind unter normalen Umständen, selbst in diesem Alter, für eine kurze Zeit ohne ärztliche Betreuung auskomme, damit die Eltern sich in diesen Punkten absprechen und einigen könnten, scheine ein Stück weit nachvollziehbar. Eine Unterbrechung von einer Dauer wie vorliegend überspanne dagegen sicherlich dieses Mass. Der Anspruch von C._____ auf Fürsorge und Betreuung werde aufgrund der in diesem Bereich faktischen Kommunikationsunfähigkeit der Eltern verletzt, was aufgrund der be- kannten Prädispositionen von C._____ umso mehr gelten müsse, weshalb durch- aus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht sei, wenn jetzt nicht gehandelt werden könne. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und eingehender Prüfung könne festgestellt werden, dass die Eltern in Bezug auf die Arztwahl mangels Kommunikationsfähigkeit (noch) nicht in der Lage seien, ihre Pflicht gegenüber C._____ als Teil der elterlichen Sorge verantwortungsvoll und dem Kindeswohl entsprechend wahrzunehmen, weshalb eine Kindeswohlgefähr- dung zu bejahen sei. Die Kontinuität einer funktionierenden Arzt- und Patienten- beziehung spreche auf der einen Seite zwar für das Festhalten an den für C._____ bereits vertrauten Medizinalpersonen. Auf der anderen Seite müsse je- doch berücksichtigt werden, dass C._____ seit dem KESB-Entscheid vom

19. Januar 2022 ihren Lebensmittelpunkt beim Vater habe und sich die Situation inzwischen ein Stück weit stabilisiert habe und C._____ sich positiv entwickle. Um diesen Trend beizubehalten, sei es notwendig, dass C._____ zeitnah zum Arzt gehen könne. Da sich die Eltern in diesen Fragen nicht einigen könnten, erschei- ne es in Abwägung sämtlicher Interessen angebracht, im Gleichklang mit der Ob- hut zu entscheiden. Da die Obhut aktuell – gemäss dem Stand des jetzt massge- benden vorsorglichen Massnahmeentscheids – beim Berufungsbeklagten sei, sollten nun zeitnah Arztbesuche im Umfeld des Wohnorts von C._____ möglich sein. Da C._____ nun seit annähernd einem Jahr in der Obhut des Berufungsbe- klagten sei, erscheine es konsequent, wenn sich die behandelnden Ärzte im Um- feld ihres neuen Wohnortes befinden würden, sprich im Kanton Aargau. Insofern scheine es gerechtfertigt und notwendig, den Streit hinsichtlich der Arzt- und Zahnarztwahl von C._____ zugunsten des Berufungsbeklagten zu entscheiden,

- 43 - da C._____ die arzt- und zahnärztliche Behandlung nicht weiter verwehrt bleiben dürfe. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei eine mildere Massnahme nicht er- sichtlich. Allerdings erscheine eine (weitere) Beschränkung der elterlichen Sorge vorliegend aber noch nicht gerechtfertigt und somit nicht erforderlich. Es genüge, wenn entschieden werde, dass für die weitere Dauer des Verfahrens der obhuts- berechtigte Berufungsbeklagte ermächtigt werde, gewisse Arztwahlen zu treffen. Genannte Beschränkung der elterlichen Sorge sei ferner auch zumutbar. Der Be- rufungsbeklagte werde daher für die weitere Dauer des Verfahrens ermächtigt, Dr. ._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (K._____ AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztinnen und Ärzte, sofern notwendig). Der Vater sei zudem für berechtigt zu erklären, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinderarzt, Zahnarzt, Dentalhygiene) zu organisie- ren und zu beauftragen (act. 36/4/2 E. III./2.2–2.5 S. 13 ff.). 6.3. Was die Vorbringen der Berufungsklägerin anbelangt, wonach die Vorin- stanz mangels Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheids nicht auf das Abänderungsbegehren hätte eintreten dürfen bzw. sich die Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. August 2022 nicht geändert hätten, womit kein Abänderungsgrund vorliege (act. 36/2 Rz. 8 ff. S. 4 f. und Rz. 22 ff. S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer Abänderung des genann- ten vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 5. August 2022, sondern von der Abänderung des Scheidungsurteils ausging (vgl. act. 36/4/2 E. III./1.1 S. 9 f.). In- wiefern die Vorinstanz berechtigt war, das Scheidungsurteil in Bezug auf die elter- liche Sorge während des noch hängigen Erstberufungsverfahrens LY220054 er- neut abzuändern, ist unerheblich, da die Frage der Rechtmässigkeit der Ein- schränkung der elterlichen Sorge infolge Vereinigung Eingang in das vorliegende Erstberufungsverfahren gefunden hat und hier sogleich beurteilt werden kann. 6.4. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagte als aktueller Alleininhaber der Obhut keine Zustimmung der Berufungsklägerin für all- tägliche Entscheidungen (Vorsorgeuntersuchungen, Arztkonsultationen und The- rapie bei Kinderkrankheiten, Notfallversorgung und Zahnbehandlung) benötige

- 44 - (act. 36/2 Rz. 25 f. S. 7) und daher keine Dringlichkeit bzw. Kindeswohlgefähr- dung vorliege, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, dass solche Entscheide, mit Ausnahme von medizinischen Notfällen, grundsätzlich nicht ohne Absprache und Einverständnis durch den Elternteil, dem lediglich das Besuchs- recht zusteht, vorzunehmen sind (vgl. act. 36/4/2 E. III./2.3.1 S. 17; vgl. zudem SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, a.a.O., Art. 301 N 3c m.w.H.). Im Übrigen geht es vorliegend auch namentlich um die ADHS von C._____, deren Behandlung eindeutig das Einverständnis beider Elternteile verlangt. Insofern trifft der Einwand ins Leere. 6.5. Soweit die Berufungsklägerin sich sodann gegen die "Ermächtigung" des Berufungsbeklagten wehrt und argumentiert, dass hierzu eine gesetzliche Grund- lage fehle, sondern nur eine Abänderung nach Art. 134 ZGB möglich sei (act. 36/2 Rz. 16 ff. S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen letz- terer Bestimmung (wesentliche Veränderung der Verhältnisse) aufgrund der Um- platzierung von C._____ und der dadurch neu auftretenden Konflikte rund um die Arztwahl augenscheinlich erfüllt sind und diesbezüglich auch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich ist (vgl. E. 3.2–3.3). Entsprechend war in An- betracht der Kindeswohlgefährdung die vorsorgliche Einschränkung der elterli- chen Sorge der Berufungsklägerin bzw. die vorsorgliche Einräumung der Berech- tigung (oder eben Ermächtigung) zur Arztwahl zugunsten des Berufungsbeklagten

– unabhängig von der Wahl der Begrifflichkeiten – gerechtfertigt. 6.6. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz den Sach- verhalt falsch festgestellt habe, da sie von einer gegenseitigen und nicht einseiti- gen, vom Berufungsbeklagten ausgehenden Blockade bei der Arztwahl ausge- gangen sei (act. 36/2 Rz. 27 f. S. 7), überzeugt nicht. Auch wenn die Berufungs- klägerin dem Berufungsbeklagten angeboten hatte, gemeinsam einen Arzt zu su- chen, so hätte sich die Berufungsklägerin angesichts der Obhutsstreitigkeit ge- wiss mit keinem Angebot seitens des Berufungsbeklagten für einen Arzt am oder in der Nähe seines Wohnortes einverstanden erklärt, zumal beide Ärzte bzw. Ärz- tinnen in der Nähe ihres jeweiligen Wohnortes bevorzugen (vgl. E. 6.2). Vielmehr

- 45 - ist die gegenseitige Blockade deutlich sichtbar. Eine falsche Sachverhaltsfeststel- lung ist daher zu verneinen. 6.7. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als den Parteien die Weisung zu erteilen sei, für die wei- tere Dauer des Verfahrens Dr. med. G._____, Kinderarzt FMH (Kinderpraxis H._____) für die fachärztliche Behandlung von C._____ bezüglich ADHS bzw. die Praxis für Kinderzahnmedizin, Frau Dr. med. dent. I._____ (J._____) als Zahnärz- tin von C._____ für die zahnärztliche, kieferorthopädische und dentalhygienische Behandlung zu beauftragen (act. 36/2 S. 2 f.). Der Antrag ist abzuweisen. Da die Obhut von C._____ vorerst beim Berufungsbeklagten in O._____ bleibt, erscheint es nicht sinnvoll, einen Kinderarzt in der Stadt Zürich zu wählen. Sofern bei Dr. E._____ – wie von der Berufungsklägerin behauptet (act. 36/2 Rz. 32 S. 8) – kei- ne kompetente Behandlung des ADHS möglich wäre, bestünde gemäss dem an- gefochtenen Entscheid die Möglichkeit, weitere Ärzte bzw. Ärztinnen hinzuzuzie- hen. Was die Zahnärztin anbelangt, befindet diese sich zwar in der Nähe von C._____s Schule. Auch diesbezüglich erscheint es angebracht, die Wahl eines neuen Zahnarztes dem obhutsberechtigten Berufungsbeklagten zu überlassen, zumal es entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin als wenig wahrschein- lich erscheint, dass sich die Eltern im Rahmen des Elterncoachings zeitnah be- treffend die fachärztliche Behandlung einigen (act. 36/2 Rz. 30 S. 8). 6.8. Zusammenfassend war die vorinstanzliche Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin mangels elterlicher Kommunikationsfähigkeit rund um die Arztwahl gerechtfertigt. Die Zweitberufung ist daher abzuweisen. Da eine Abweisung direkt im Hauptbegehren erfolgt, ist der Antrag der Berufungsklägerin auf aufschiebende Wirkung (act. 36/2 S. 3 und Rz. 35 ff. S. 9) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

E. 7 Eventualantrag: Ausweitung Besuchsrecht

E. 7.1 Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung eventualiter, sie sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbe-

- 46 - ginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montag- morgen, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Erfolge die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____ (Antrag Ziff. 5.1; act. 2 S. 3; An- träge im Wortlaut abgedruckt oben, S. 8).

E. 7.2 In Bezug auf das Kontaktrecht erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe keine konkreten Anträge zur Ausgestaltung des Kontaktrechts gestellt, son- dern vielmehr die Wiederherstellung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechtsrechts und damit einhergehend die Obhutszuteilung an sich selbst beantragt. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch im Hauptverfahren beantragt, dass der Berufungsklä- gerin ein angemessenes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren und allfällige spätere Erweiterungen des Besuchsrechts an die Wahrung des Kindeswohls zu knüpfen seien. Auf konkrete Nachfrage des Einzelrichters habe der Berufungsbe- klagte anlässlich der Einigungsverhandlung ausgeführt, C._____ solle sich an beiden Elternteilen erfreuen und die Idee sei, dass C._____ jedes zweite Wo- chenende jeweils freitags nach der Schule zur Mutter und am Montag von dieser wieder in die Schule gehen könne (Prot. Vi. S. 37). Die KESB habe sodann mit ih- rem Entscheid vom 8. März 2022 die Besuchsbegleitung der Berufungsklägerin aufgehoben, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht mehr nötig sei (act. 8/30/1 S. 16). Der Kindsvertreter habe ausgeführt, C._____ habe ihm mitge- teilt, dass es ihr wichtig sei, auch mit der Mutter Zeit zu verbringen, so wie es jetzt eben laufe (Prot. Vi. S. 28). Auch anlässlich der Kindsanhörung habe C._____ ausgeführt, dass sie weiterhin unter der Woche bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter sein wolle; diese Situation könne man für den Mo- ment so lassen (Prot. KA Vi. S. 4). Den vorstehenden Ausführungen folgend sei, nachdem dem Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen sei, der Berufungsklägerin entsprechend ein Kontaktrecht einzuräumen. Nach Ansicht des Gerichts habe sich das bestehende Setting als tragfähig und gut er- wiesen. Auch C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung gesagt, dass sie keine Änderung des aktuellen Settings wünsche. C._____ scheine sich – auch nach ei- gener Ansicht – bei ihrem Vater gut eingelebt zu haben. Den Akten und den Aus- führungen der Parteien lasse sich entnehmen, dass die vom Berufungsbeklagten

- 47 - vorgeschlagene Besuchsregelung seit Monaten gelebt werde und zu funktionieren scheine. Folglich erscheine es dem Kindswohl und dem Kindeswunsch entspre- chend, das aktuell gelebte Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens weiterzu- führen (act. 7 E. III./4.2 f. S. 32 f.).

E. 7.3 Die Berufungsklägerin begründet den Eventualantrag im Wesentlichen damit, dass C._____ bereits in der Anhörung vom 30. Januar 2022 sowie gegen- über dem Kindsvertreter geäussert habe, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Die Vorinstanz habe C._____ zu ihren Wünschen zu wenig offen befragt. Im Gegen- satz zur aktuellen Situation, bei der C._____ am Mittwochnachmittag von ihrer Grossmutter väterlicherseits betreut werde, könnte die Berufungsklägerin C._____ persönlich betreuen und sie bei ihren Hausaufgaben unterstützen. Wei- ter könnte C._____ mit ihren Freundinnen aus der Nachbarschaft spielen und hät- te zudem an zwei Tagen pro Woche einen kurzen Schulweg. Diese Umstände habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Kin- deswohls nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz auch den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, da sie die Berufungsklägerin – im Gegensatz zum Berufungsbeklagten – nicht zu ihren Vorstellungen nach einem allfälligen Kontaktrecht befragt habe. Durch die von der Vorinstanz vorgesehene Kontaktregelung erhalte die Familienbegleiterin wenig Einblick in ein Zusammenleben von Mutter und Tochter im Alltag. Im Übrigen ha- be die Vorinstanz keine Regelung für das Bringen und Holen des Kindes anläss- lich der Besuchswochenenden bei der Mutter getroffen, weshalb als Übergabeort der Bahnhof F._____ vorzusehen sei (vgl. act. 2 Rz. 166 ff. S. 39 ff.).

E. 7.4 Es trifft zu, dass C._____ teilweise geäussert hat, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Ebenso hat sie aber ausgeführt, das aktuelle Setting beibehalten zu wollen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat sich das bestehende Setting bewährt. Dass sie C._____ nicht zu allen möglichen Optionen befragt hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr genügte diesbezüglich die Feststellung, dass C._____ mit der jetzigen Regelung zufrieden ist. Dass die Vorinstanz nicht die Ausweitung des Besuchsrechts auf den Mittwochnachmittag geprüft hat, ist nicht zu bean- standen, zumal diese Option weder von den Parteien noch von C._____ oder

- 48 - sonst einer Fachperson ins Spiel gebracht wurde. Dass die Berufungsklägerin möglichst viel Zeit mit C._____ verbringen will, ist offensichtlich und unbestritten. Längerfristig könnte die Ausweitung des mütterlichen Besuchsrechts auch durch- aus in Betracht gezogen werden. Unter den jetzigen Umständen ist jedoch davon abzusehen, zumal ab dem neuen Schuljahr ein Schulwechsel anstehen könnte (und spätestens 2024 anstehen wird), wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Nicht zuletzt mit Blick auf die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 ist festzuhal- ten, dass sich C._____ gut an die aktuelle Besuchsregelung gewöhnt zu haben scheint (vgl. act. 17/82 S. 2), womit sie zwecks Stabilität so zu belassen ist, zumal der Mittwochnachmittag der gemeinsamen Zeit von C._____ mit ihren Grosseltern väterlicherseits dient, was ebenfalls wertvoll ist für C._____.

E. 7.5 Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 8 Eventualantrag: Übergabeort

E. 8.1 Die Berufungsklägerin verlangt in der Erstberufung eventualiter, dass, so- fern keine Übergabe durch das Schultaxi erfolge, der Übergabeort der Tochter C._____ am Bahnhof F._____ sei (Antrag Ziff. 5.2; act. 2 S. 3).

E. 8.2 Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe für das Bringen und Holen des Kindes anlässlich der Besuchswochenenden bei der Mut- ter keine Regelung getroffen. Der Reiseweg zwischen den Wohnorten der Eltern (O._____ – L._____) betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 1 Std. 45 Minuten und 2 Stunden und sei mit erheblichen Kosten verbunden. Um sowohl die Reisezeit wie auch die Kosten einigermassen paritätisch aufzuteilen, sei eine Übergabe des Kindes jeweils am Bahnhof F._____ vorzusehen (act. 2 Rz. 173 S. 41). Der Berufungsbeklagte nahm hierzu nicht direkt Stellung. Er erklärte sich jedoch bei seinem Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Zusammen- hang mit den Besuchsrechtskosten bereit, jeweils den ganzen Weg für die Besu- che bei der Mutter zu übernehmen (vgl. act. 11 S. 38). Die Berufungsklägerin äusserte sich hierzu nicht (vgl. act. 28).

- 49 -

E. 8.3 Zurzeit sieht die vorinstanzliche Besuchsregelung vor, dass die Mutter C._____ jeden zweiten Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu Besuch nimmt (act. 7 Disp.-Ziff. 18). Angesichts dessen, dass C._____ am Frei- tag direkt von der Schule zur Mutter und am Montag von der Mutter wieder zurück in die Schule geht (wohl mit dem Schultaxi), ist zurzeit kein Bedarf zur Festlegung eines Übergabeortes ersichtlich. Dies könnte allerdings bei einem Schulwechsel, ab dem Schuljahr 2023/2024, ändern, weshalb mit Blick auf diese allfällige Ände- rung ein Übergabeort festzulegen ist. Der Berufungsbeklagte äusserte sich nicht direkt zum Bahnhof F._____ als Übergabeort. Er offerierte jedoch, den ganzen Weg zwischen den Wohnorten zu übernehmen (vgl. E. 8.2). Die Verpflichtung zur Übernahme eines kürzeren Wegs (O._____ bis Bahnhof F._____ [43 Km] statt bis L._____ [54 Km]) scheint daher zumutbar. Die Elternteile haben die Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort jeweils selbst zu übernehmen. Disp.- Ziff. 18 des vorinstanzlichen Entscheids (Besuchsrecht) ist im Sinne dieser Erwä- gung zu ergänzen.

E. 9 Eventualantrag: Kinderpsychologisches Gutachten

E. 9.1 Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin in der Erstberufung, es sei für C._____ ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Antrag Ziff. 6; act. 2 S. 3).

E. 9.2 Die Vorinstanz verneinte mit Blick auf die gesamten Umstände aktuell die Erforderlichkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens. Es sei weder eine be- sondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil er- sichtlich, wenn nicht bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein sol- ches Gutachten in Auftrag gegeben werde, zumal es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und sie in der Schule weiterhin Fortschritte verzeichne. Es seien sodann aktuell keine Gefährdungselemente ersichtlich, welche eine soforti- ge Aufgleisung von Abklärungen gebieten würden. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Einholung eines solchen Gutachtens notwendig sein werde, werde sich im Verlauf des Verfahrens zeigen. Folglich sei der diesbezügliche Eventualantrag im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen (act. 7 E. III./10.3 S. 66).

- 50 -

E. 9.3 Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht mit den Argumenten der Parteien aus- einandergesetzt, sondern mit Blick auf die gesamten Umstände die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens verneint, ohne auszuführen, was diese Umstände wä- ren, welche eine solche Schlussfolgerung erlauben würden. Die Vorinstanz habe mit der Erweiterung der elterlichen Sorge bzw. Obhutszuteilung einschneidende Massnahmen erlassen. C._____ sei durch die Unterbringung beim Vater massiv verunsichert und nicht gehört worden. Sie weise zudem einen Entwicklungsrück- stand auf, weshalb eine psychologisch-fachliche Beurteilung notwendig sei. Die einzige Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz habe darin bestanden, die Beistän- din während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch zu kontaktieren. Der Familienbegleiter habe darauf hingewiesen, dass C._____ ihm gegenüber mindestens dreimal geäussert habe, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach es C._____ gut gehe im aktuellen Setting, beru- he auf keiner sachlichen Grundlage. Die Dringlichkeit eines Gutachtens sei zu be- jahen, zumal die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Zeitablauf und die damit ge- schaffenen faktischen Verhältnisse abstelle. Je rascher ein Gutachten vorliege, desto schneller könne eine allfällige Korrektur vorgenommen werden und eine Kindeswohlgefährdung verhindert werden. Dabei stelle jede Verzögerung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sowohl für die Berufungsklägerin wie auch für C._____ dar, da sie ihr Familienleben nicht leben könnten (act. 2 Rz. 184 ff. S. 42 ff.).

E. 9.4 Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihre Rüge unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör er- fordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die vorinstanzliche

- 51 - Begründung genügt diesen Anforderungen. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und in der Schu- le weiterhin Fortschritte verzeichne bzw. auch keine Gefährdungselemente er- sichtlich seien, welche eine sofortige Aufgleisung von Abklärungen gebieten wür- den (vgl. E. 9.2). Die Berufungsklägerin konnte den Entscheid umfassend anfech- ten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. 9.5.1. Was die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens anbelangt, gilt grundsätzlich Folgendes: Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Am- tes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismit- teln. Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht ge- gen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorwegge- nommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiser- hebungen verzichten (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1 m.w.H.). Diesbezüglich steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2 = FamPra.ch 2009, 731, 732 f.). Zudem hat die Vorin- stanz wie gesehen ausdrücklich offen gelassen, ob ein kinderpsychologisches Gutachten im Verlauf des Hauptsache-Verfahrens notwendig sein könnte, indes die besondere Dringlichkeit verneint. Daran ist unter dem Aspekt der geltenden Untersuchungsmaxime nichts auszusetzen. 9.5.2. Dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung nicht einzig auf ein Te- lefonat mit der Beiständin, sondern sich auf zahlreiche weitere Akten bzw. Aussa- gen von involvierten Personen stützte, wurde bereits vorstehend im Einzelnen ausgeführt (vgl. E. 5.7). Sodann ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es C._____ aktuell gut zu gehen scheine, nicht zu beanstanden. So äus-

- 52 - sern sich die erwähnten Berichte überwiegend positiv zur aktuellen Situation von C._____. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass C._____ zu beiden Elterntei- len eine gute Beziehung hat und verständlicherweise mit beiden Elternteilen Kon- takt haben möchte, auch wenn C._____ teilweise äussert, mehr bei der Mutter sein zu wollen. Auch unter Berücksichtigung der neusten Berichte und der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 (act. 15/1, 17/82, 19/1) ist eine Notwendigkeit, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen nicht erkennbar und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bemängeln.

E. 9.6 Der Eventualantrag und der damit zusammenhänge Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 17 des vorinstanzlichen Entscheids (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2) sind folglich abzuweisen.

E. 10 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege

E. 10.1 Beide Parteien beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (act. 2 S. 4; act. 11 S. 2).

E. 10.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimm- ten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 10.3 Die Berufungsklägerin wurde im November 2022 "aktuell und voraussicht- lich bis auf weiteres" vom Sozialamt unterstützt (vgl. act. 4/22) Es ist entspre- chend glaubhaft, dass sie weder über ein hinreichendes Einkommen noch über Vermögen verfügt (vgl. act. 2 S. 45; act. 4/22; act. 8/17/15–19; vgl. auch act. 29/4, welches eine vollumfängliche Unterstützung mit Sozialhilfe bis 30. April 2023 be- legt). Sodann kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Ihr Gesuch ist gutzuheissen, unter Hinweis darauf, dass sie zur Rückzahlung

- 53 - der ihr einstweilen erlassenen Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

E. 10.4 Der Berufungsbeklagte verdient zurzeit brutto Fr. 5'850.– pro Monat, wobei offenbar netto Fr. 5'388.– ausbezahlt werden (act. 11 S. 36; act. 12/4). Sein Be- darf beträgt Fr. 4'420.– (= Grundbetrag Fr. 850.– + Zuschlag Fr. 213.– + Miete Fr. 640.– [act. 12/1] + KK Fr. 408.– [act. 12/5] + ausw. Verpflegung Fr. 176.– [act. 7] + Arbeitsweg Fr. 91.– [www.a-welle.ch] + Steuern Fr. 180.– [geschätzt; vgl. act. 7] + Unterhalt Berufungsklägerin Fr. 811.– [act. 12/9] + Unterhalt C._____ Fr. 930.– [act. 7] + Wegkosten Besuchsrecht Fr. 120.– [4 x 43 Km O._____ bis Bahnhof F._____, d.h. 172 Km x Fr. 0.7]). Die geltend gemachten Kosten für eine Hausratsversicherung sind unbelegt und damit unbeachtlich. Die Krankenkassen- kosten für C._____ sind bereits im Unterhaltsbetrag enthalten (act. 7 E. III./7.2 S. 50). Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 970.–. Über nen- nenswertes Vermögen scheint der Berufungsbeklagte demgegenüber nicht zu verfügen (vgl. act. 11 S. 36 ff.; act. 12/11). Dem Berufungsbeklagten verbleibt mithin lediglich ein kleiner Überschuss, der es ihm nicht erlauben dürfte, die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Auch sind seine Anträge nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO) gutzuheissen ist.

E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 11.1 Streitgegenstand war vorliegend namentlich die elterlichen Sorge (Erst-/ Zweitberufung) bzw. die Obhutszuteilung (Erstberufung). Es handelt sich entspre- chend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidge- bühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– beträgt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfah- rens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

- 54 -

E. 11.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessenspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016 E. III.). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin. Unter dem Gesichtspunkt der Kindesinteressen kann ihr jedoch nicht vorgeworfen wer- den, dass sie keine gute Gründe zur Antragsstellung hatte (vgl. etwa OGer ZH LY220002 vom 31. Mai 2022 E. III./2.2; LY210024 vom 1. September 2021 E. 4.3). Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Entscheidgebühr wird zufol- ge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 11.3 Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat die Rechtsbeiständin der Berufungs- klägerin bereits eine Honorarnote für ihre Bemühungen betreffend das Erstberu- fungsverfahren LY220054 eingereicht (act. 34–35). Aufgrund der Vereinigung des Verfahrens LY220054 mit dem Verfahren LY230004 ist es angebracht, auf die Aufstellung der Bemühungen für das letztere Verfahren zuzuwarten und hernach mit separatem Beschluss eine Gesamtentschädigung für beide Verfahren auszu- sprechen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Dabei wird auf allfällige Doppelspurigkei- ten in den Aufstellungen der Bemühungen zu achten sein. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren Nr. LY23004 wird mit dem vorliegenden Verfahren LY220054 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weiterge- führt. Das Verfahren Nr. LY23004 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zweitberufung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

- 55 -

3. Der Berufungsklägerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Dem Berufungsbeklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 18 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "18. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ für die Dau- er des Verfahrens an jedem zweiten Freitagnachmittag nach der Schule bis am Montagmorgen, Schulbeginn auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden, soweit sie nicht durch das Schultaxi erfolgen, am Bahnhof F._____ statt, wobei jeder Elternteil die jeweiligen Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort selbst übernimmt." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Zweitberufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2023 wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

4. Die Kosten inklusive die allfälligen Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 56 -

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden einem separaten Beschluss vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der act. 28–29/1–9, act. 36/2 und act. 36/4/2–6 sowie der act. 37–38, sowie an das Bezirksgericht Diels- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

Dispositiv
  1. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, für die weitere Dauer des Verfah- rens Dr. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Gemeinschafts- praxis für Kinder und Jugendliche, … [Adresse], als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztinnen und Ärz- te, sofern notwendig).
  2. Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Abänderungsverfahrens berechtigt erklärt, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinderarzt, Zahnarzt, Den- talhygiene) zu organisieren und zu beauftragen. 3.–5. [Kosten, Mitteilungen, Rechtsmittel] Erstberufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 7., 10., 11., 12., 16., 17. und 19. des zweiten Erkenntnisses der Verfügung vom 05. August 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf (FP220006-D/Z09/B- 3/pb) aufzuheben.
  3. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin für das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wieder herzustellen.
  4. Es sei festzustellen, dass das Kind C._____, geb. tt.mm.2022 sich per sofort wieder bei der Berufungsklägerin aufhält.
  5. Die bereits bestehende Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei fortzuführen und der Aufgabenbereich der Beiständin sei im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB anzupassen. Der Beiständin sei in Ergänzung der bisherigen Aufträge zusätz- lich folgende Aufgaben zu erteilen: a. Die Kontakte zwischen C._____ und dem Vater zu unter- stützen, mit den Eltern und C._____ die persönlichen Kon- takte zu vereinbaren. b. Die Eltern in der Ferienaufteilung zu unterstützen sowie mit den Eltern und C._____ die anstehenden Ferienaufteilung zu vereinbaren. - 8 -
  6. Eventualantrag bei Abweisung der Anträge 1-4:
  7. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
  8. Erfolgt die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____.
  9. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet, C._____ während 6,5 Wochen Schulferien pro Schuljahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
  10. Eventualantrag bei Abweisung der Anträge 1-4: Es sei für das Kind C._____ ein kinderpsychologisches Gutachten bspw. beim Marie-Meierhofer-Institut in Auftrag zu geben. Superprovisorisch sei anzuordnen:
  11. 1. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
  12. Erfolgt die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____. Sodann stel- le ich namens und im Auftrag der Berufungsklägerin folgende prozessuale Anträge:
  13. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  14. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7, 7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." - 9 - des Gesuchstellers, Erst- und Zweitberufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  15. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen, und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer von derzeit 7.7 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Zweitberufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin (act. 36/2 S. 2 ff.): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf 22. Februar 2023, Geschäfts- Nr. FP220006-D/Z15, sei aufzuheben.
  17. Eventualantrag: Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf 22. Februar 2023, Geschäfts- Nr. FP220006-D/Z15, Dispositiv Ziffer 1 und 2 sei wie folgt abzu- ändern: Dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin sei die Weisung zu erteilen für die weitere Dauer des Verfahrens - Dr. med. G._____, Kinderarzt FMH, spez. Entwicklungspä- diatrie, spez. Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Kinderpaxis H._____, medizinische und therapeu- tische Praxis für Kinder und Familien, … [Adresse], für die fachärztliche Behandlung ihrer Tochter C._____ bezüglich ADHS - die Praxis für Kinderzahnmedizin, Frau Dr. med. dent. I._____, … [Adresse], als Zahnärztin von C._____ für die zahnärztliche, kieferorthopädische und dentalhygienische Behandlung zu beauftragen." prozessuale Anträge: "3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
  18. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  19. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. - 10 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
  20. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (Mutter, Gesuchsgegnerin und Erst- und Zweitberufungsklägerin; fortan Mutter oder Berufungsklägerin) und B._____ (Vater, Gesuchsteller und Erst- und Zweitberufungsbeklagter; fortan Vater oder Berufungsbeklagter) heirate- ten am tt. Juli 2010, wobei aus der Ehe die gemeinsame Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2011, hervorgegangen ist. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 3. März 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die Tochter der Mutter zugeteilt, für den Vater ein vorerst begleitetes Besuchsrecht vorgesehen und der Unterhalt festgelegt (act. 8/4/2). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020 wurde das ge- nannte Scheidungsurteil (unter anderem) dahingehend abgeändert, dass das Be- suchsrecht des Vaters für jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Feri- en/Feiertage vorgesehen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter und der Tochter angepasst wurden (act. 8/4/3). 1.2. Am 29. Juni 2021 ging bei der KESB Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung der Primarschule J._____ ein. Mit Entscheid der KESB vom
  21. Juli 2021 wurde namentlich die Fortführung der bereits bestehenden Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB festgelegt sowie eine Inten- sivabklärung durch die Organisation Triangel angeordnet (act. 8/4/4). Als Folge der Intensivabklärung, gemäss welcher eine Fluchtgefahr der Berufungsklägerin mit C._____ ins Ausland, konkret nach Ungarn, bestand, weshalb die KESB von einer akuten Kindswohlgefährdung ausging, wurde das elterliche Aufenthaltsbe- stimmungsrecht der Berufungsklägerin mit Entscheid der KESB vom 19. Januar 2022 superprovisorisch entzogen und die Tochter beim Berufungsbeklagten plat- ziert. Weiter wurde die Beiständin unter anderem damit beauftragt, die persönli- chen Kontakte zwischen der Tochter und Berufungsklägerin in Form von begleite- ten Besuchen zu vereinbaren (act. 4/5). Mit Entscheid der KESB vom 8. März - 11 - 2022 wurde die angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin vorsorglich bestätigt (act. 4/6). Der Bezirksrat Dielsdorf (fortan Bezirksrat) wies eine dagegen eingereichte Beschwerde seitens der Berufungs- klägerin mit Entscheid vom 27. Mai 2022 ab (act. 8/25). Die Kammer trat auf die Beschwerde gegen diesen Bezirksratsentscheid mangels sachlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. Juni 2022 nicht ein (PQ220039). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist zurzeit unter der Verfahrensnummer 5A_574/2022 hängig. 1.3. Mit Eingaben vom 4. März 2022 reichte der Berufungsbeklagte beim Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Schei- dungsurteils vom 3. März 2016 bzw. des Abänderungsurteils vom 4. Dezember 2020 (act. 8/1) sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (act. 8/3) ein. Nach durchgeführtem Schrif- tenwechsel, einer Kindesanhörung und einer (gescheiterten) Einigungsverhand- lung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2022 – wie eingangs wie- dergegeben – die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die al- leinige Obhut des Berufungsklägers (nebst der Regelung zahlreicher weiterer Punkte). Das Begehren um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies sie ab (act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/64). 1.4. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. November 2022 rechtzeitig Berufung (fortan Erstberufung) mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/64 hinten). Mit Be- schluss der Kammer vom 10. November 2022 wurde das Gesuch einer (super-) provisorischen Massnahme im Sinne einer Anordnung eines zusätzlichen Kon- taktrechts der Berufungsklägerin zur Tochter sowie Festlegung eines neuen Übergabeorts abgewiesen (act. 5). Sodann wurde mit Beschluss vom
  22. November 2022 der Antrag auf aufschiebende Wirkung für die Berufung ab- gewiesen sowie Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 9). Mit Ein- gabe vom 7. Dezember 2022 erstatte der Berufungsbeklagte innert Frist die Beru- fungsantwort und beantragte – wie eingangs wiedergegeben – die Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechts- - 12 - verbeiständung (act. 11; act. 12/1–11). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin weitere Beilagen ein (act. 14; act. 15/1–4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 stellte die Vorinstanz der Kammer eine Kopie des Protokolls über die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 zu (act. 16–17). Überdies reichte der Berufungsbeklagte am 24. Januar 2023 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 18; act. 19/1–2). Innert der Frist zur Ausübung des allgemeinen Replik- rechts nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Datum Poststempel) zur Berufungsantwort sowie zur weiteren Eingabe des Berufungs- beklagten vom 24. Januar 2023 Stellung (act. 28; act. 29/1–9). 1.5. Am 16. Januar 2023 führte die Vorinstanz eine Kindesanhörung durch, wo- raufhin die Berufungsklägerin vor Vorinstanz erneut um Erlass von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen ersuchte. Insbesondere beantragte sie die (superprovisorische) Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die alleinige Obhut über die Tochter, eventualiter die Ausweitung des Be- suchsrechts auf den Mittwochnachmittag (act. 24 S. 2 f.). Mit Verfügung vom
  23. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Begehren und Eventualbegehren um Er- lass von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen ab (act. 24 S. 17). Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer (act. 2 in LY230002), welche mit Urteil vom 22. Februar 2023 abgewiesen wurde (act. 10 in LY230002). 1.6. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erklärte die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – den Berufungsbeklagten in Gutheissung seines Begeh- rens für berechtigt, für die weitere Dauer des Verfahrens Dr. E._____ (K._____/AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen und die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen zu organisieren und zu beauftragen (act. 31; act. 4/2 in LY230004). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. März 2023 ebenfalls rechtzeitig Berufung (fortan Zweitberufung; vgl. act. 2 in LY230004; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 33/90 hinten). 1.7. Am 28. März 2023 ging erneut ein Schreiben samt Beilage seitens der Be- rufungsklägerin ein (act. 37–38). - 13 - 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–70; act. 30/71–89; act. 33/90–93). Das Verfahren ist spruchreif.
  24. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Ver- fahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereini- gung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vorliegend be- ziehen sich sowohl die Erst- wie auch die Zweitberufung auf Entscheide, welche als vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren (FP220006) zwischen denselben Parteien ergangen sind und namentlich die el- terliche Sorge betreffen. Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Das Berufungsverfahren LY230004 ist deshalb mit dem Berufungsverfahren LY220054 zu vereinigen und unter der letzteren Verfah- rensnummer weiterzuführen. 2.2. Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschie- dener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinn- gemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten demnach die Art. 274–283 und Art. 290–293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entschei- det im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (SUTTER- SOMM/STANISCHEWSKI, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 276 N 41). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2.3. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die un- richtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt - 14 - werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENS- TORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzuset- zen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine ledig- lich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vor- instanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4). 2.4. Die vorliegenden Berufungen wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und – mit nachstehender Ausnahme (vgl. E. 2.5) – be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und zur Be- rufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufungen einzutreten. 2.5. Ausgenommen davon ist der Antrag der Berufungsklägerin betreffend die Ferienaufteilung (Antrag Ziff. 5.3; act. 2 S. 3), zumal sie diesen mit keinem Wort begründet. Es ist daher mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht darauf einzutreten. Anzufügen ist, dass die Ferienaufteilung durch die Vorinstanz zwar nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Im angefochtenen Entscheid ist jedoch vorgesehen, dass die Eltern in der Ferienaufteilung durch die Beiständin unter- stützt werden und mit ihr jeweils die anstehenden Ferienaufteilung vereinbaren (act. 7 Disp.-Ziff. 19 lit. b und E. III./4.4 S. 33). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern bei den Sommerferien 2022 die hälftige Aufteilung vereinbarten (vgl. act. 7 E. III. 2.4 S. 16 und E. III./4.4 S. 33). Schliesslich wendet der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort nichts gegen die hälftige Ferienauftei- - 15 - lung ein (vgl. act. 11 S. 24). Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausge- gangen werden, dass sich die Eltern auch künftig auf die hälftige Aufteilung der Schulferien einigen können. 2.6. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist.
  25. Elterliche Sorge 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wonach die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). 3.2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (KOBEL, ZK ZPO, a.a.O., Art. 276 N 8). Es muss also ein Bedürfnis für die Anordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen ge- regelt sind (vgl. LEUENBERGER/SUTER, FamKomm Scheidung, 4.A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 3), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheb- lich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Ver- fahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, welches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO, ZKNIB.2006.122 vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). 3.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, befasst sich Art. 134 ZGB mit der Änderung von im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelangen. Art. 134 Abs. 1 ZGB legt dabei fest, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln ist, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kin- des geboten ist. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abände- rung der getroffenen Anordnungen bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt - 16 - sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Ent- wicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtli- chen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrech- te (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu ge- fährden droht. Das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Rege- lung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Änderung einhergeht (FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, 7.A. 2022, Art. 134 N 3; vgl. auch BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). In der Regel wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nur das Obhutsrecht übertragen (BGE 136 III 353 E. 3.1). In diesem Sinne ist die elterliche Sorge in derartigen Verfahren nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zuzuweisen (BGer 5A_243/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1.1). 3.4. Die Vorinstanz erwog, C._____ habe seit dem Entscheid der KESB vom
  26. Januar 2022 mittlerweile seit rund sieben Monaten – und der damit ergehen- den Umplatzierung – ihren Lebensmittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Der Be- rufungsbeklagte habe seither die faktische Obhut über C._____ und sei für deren alltägliche Bedürfnisse hauptverantwortlich, womit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliege. Da die Dauer des Hauptsachenverfahrens zurzeit nicht absehbar sei und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen – zum Schutz des Kindeswohls – vorerst nichts an der aktuellen Betreuungssituation ge- ändert werde, liege sodann eine auf unbestimmte Dauer angelegte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommuni- kationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung oder deren Beibehaltung gebieten, sofern sich genau dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Al- leinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bleibe jedoch eine eng begrenzte Ausnahme. Vorerst gelte es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei C._____, welche nota bene bis zum Entscheid der KESB unter der alleinigen elterlichen Sorge der Berufungsklägerin - 17 - gestanden sei, eine Kindswohlgefährdung festgestellt worden sei. In der Folge sei sie zu ihrem Vater platziert worden und habe seither – gemäss übereinstimmen- den Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen – deutliche Fortschrit- te in der Schule gemacht. Und nicht nur das, ihre psychische Verfassung habe sich generell verbessert, sie sei aufgeblüht und habe sich rundum positiv entwi- ckelt. Im Zwischenbericht der Familienbegleitung, welche die Platzierung seit dem
  27. Februar 2022 begleite, seien dem Berufungsbeklagten hohe Erziehungskom- petenzen, Reflexionsfähigkeit sowie ein kindsgerechter Umgang attestiert worden. Im selben Bericht sei festgehalten worden, dass der Berufungsbeklagte für C._____s Wohl bereit sei, eigene Kränkungen wegzustecken und an einem guten Kontakt zur Kindsmutter sowie an einer positiven Einstellung ihr gegenüber zu ar- beiten (vgl. dazu act. 8/37). Wenn die Berufungsklägerin gegen eine gemeinsame elterliche Sorge das Argument der mangelnden Kommunikationsfähigkeit der Par- teien ins Feld führe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Beibehaltung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei der Berufungskläge- rin eine Verbesserung der geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten einher gehen solle. Für das Gericht ergebe sich vielmehr der Eindruck, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung viel Konfliktpotential mit sich bringe und deshalb das Kindswohl gefährde. So scheine die Berufungsklägerin die Tatsache, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein, bei jeder sich bietenden Gele- genheit zu ihren Gunsten bzw. für ihre Argumentation zu nutzen und aberkenne dem Berufungsbeklagten – im Streitfall – fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil. Zu einem ähnlichen Schluss seien auch die Abklärerinnen von Triangel gekommen, welche in Ihrem Bericht ebenfalls die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge empfehlen würden, damit die Berufungsklägerin in ihrer Verant- wortung entlastet und der Kindsvater mehr in die elterlichen Rechte und Pflichten miteinbezogen werden könne. Dieser Konklusion schliesse sich die Vorinstanz an. Die gemeinsame elterliche Sorge bürde den Eltern entsprechende Verantwor- tung gegenüber ihrem gemeinsamen Kind auf. Sie treffe insbesondere die ge- meinsame Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes gemeinsam zu fördern und zu schützen in gegenseitiger Achtung und gegenseiti- gen Respekt. Kurz gesagt, die Parteien hätten gemeinsam alles Nötige zu unter- - 18 - nehmen oder eben zu unterlassen, um das Kindswohl von C._____ zu fördern. Es scheine, dass die Parteien dabei auf dem richtigen Weg seien. Es sei zwar unbe- stritten, dass die Parteien seit Jahren immer wieder im Streit liegen. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 ausge- führt, dass es nach den jeweiligen Gerichtsverhandlungen zwischen den Parteien wieder besser funktioniert habe. Man habe sich zum Beispiel nach der Urteilsver- kündung in Zofingen wieder gefunden und den Kontakt aufgebaut, was die Beru- fungsklägerin bestätigt habe; dies sei auch der Weg, den die Parteien als Eltern von C._____ gehen sollten. Der Berufungsbeklagte wolle auch, dass C._____ ihre Mutter sehen könne, weshalb das gerichtsübliche Besuchsrecht für ihn in Ord- nung sei, ja er fördere das sogar. Überdies sei ihm wichtig, dass C._____ ihre Mutter nicht hasse, sondern weiterhin lieben könne, weshalb er die Berufungsklä- gerin nie schlecht gemacht habe (Prot. Vi. S. 33 ff.). Auch die Berufungsklägerin habe erklärt, sie habe den Berufungsbeklagten nach dem Unfall von C._____ kontaktiert, da es ja auch sein Kind sei und sie ihn nicht aussen vor lassen könne. Sie habe den Berufungsbeklagten auch darüber informiert, dass sie keine Schule finde und ihn beim ersten Abklärungsgespräch via Videocall dazu geschaltet. Sie habe ihn bei allem beigezogen und er habe das wegen dem Umzug nach Zürich auch gewusst. Diese E-Mail wegen C._____s "Knübeln" sei ebenfalls mit dem Be- rufungsbeklagten besprochen worden (Prot. Vi. S. 40 f.). Auch sei es den Parteien möglich gewesen, gemeinsam am Standortgespräch in der Tagesschule D._____ vom 1. Juni 2022 teilzunehmen, was für eine in einem gewissen Mass bestehen- de Kommunikationsfähigkeit auf Elternebene spreche (act. 8/30/4a). Schliesslich sei aus dem Bericht der Triangel ersichtlich, dass – zumindest noch während der lntensivabklärung – zwischen den Parteien ein freundschaftlicher Umgang ge- pflegt worden sei. Die Berufungsklägerin habe bekräftigt, dass der Berufungsbe- klagte sie in Belangen rund um C._____ sehr gut unterstützt habe. Auch sei der Berufungsbeklagte sehr dankbar für den harmonischen Kontakt und wolle diesen nicht oder nur ungern gefährden. Es scheine, dass die Ursachen des Konflikts und die damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien nicht vornehmlich auf der Ebene der Elternschaft, sondern eher im Umgang miteinan- der lägen. Den Parteien sei es jedoch bereits anlässlich der Verhandlung vom - 19 -
  28. Juli 2022 möglich gewesen, eine Einigung betreffend der Aufteilung der Som- merferien zu erzielen und in einer Vereinbarung festzuhalten. In Würdigung des Gesagten sei auch das Vorliegen eines erheblichen, chronischen Dauerkonflikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. In Conclusio seien die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Neuzuteilung der elterlichen Sor- ge gegeben. Das Sorgerecht sei deshalb bereits vorsorglich auf den Berufungs- beklagten zu erweitern und C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. Die elterliche Sorge der Berufungsklägerin bleibe jedoch einstweilen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____ einge- schränkt (act. 7 E. III./2.4 S. 14 ff.). 3.5. Dagegen wendet die Berufungsklägerin einerseits ein, die Vorinstanz habe bei der Erweiterung der elterlichen Sorge unter falscher Anwendung des Rechts statt einer Kindeswohlgefährdung das Vorliegen eines erheblichen Dauerkonflikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft (vgl. act. 2 Rz. 110 ff. S. 24 f.). Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass die Vorinstanz sehr wohl das Kindeswohl einbezogen hat. So führte sie aus, dass die bisherige Regelung (alleinige elterliche Sorge bei der Mutter) viel Konfliktpotential berge und daher das Kindeswohl gefährde, was auch die Abklärerinnen von Triangel so geäussert hätten (vgl. E. 3.4). Dass die Vorinstanz zusätzlich – im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung – die Frage des Dauerkonflikts geprüft hat, ist nicht zu be- anstanden, sondern war in der vorliegenden Konstellation angezeigt. Der Ein- wand trifft ins Leere. 3.6. Andererseits bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie ohne weitere Begründung ausführe, C._____ habe seit der "abrupten Wegnahme" am 19. Januar 2022 den Lebens- mittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Auch wenn sich C._____ – so wie es die Berufungsklägerin vorbringt – tagsüber in der Tagesschule D._____ bzw. im Schultaxi aufhält und regelmässig von den Gros- seltern väterlicherseits bzw. von der Partnerin des Berufungsbeklagten oder der Tante betreut würde und jedes zweite Wochenende bzw. die Hälfte der Schulferi- en bei der Berufungsklägerin verbrächte (vgl. act. 2 Rz. 114 ff. S. 25 f.), so änder- - 20 - te dies nichts am Umstand, dass C._____ seit 19. Januar 2022 grundsätzlich beim Berufungsbeklagten ihren Wohnsitz hat und auch dort übernachtet, mithin ihren Lebensmittelpunkt dort hat. 3.7. Sodann wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach C._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen seit der Platzierung beim Berufungsbeklagten deutliche Fortschritte in der Schule gemacht habe. Gemäss der Berufungsklägerin übernehme die Vorinstanz unkritisch den Rückschluss der Schulpersonen, ohne andere Erklärungsansätze wie etwa die Änderung der Unterstützungsmassnah- men in der Schule, das Ende der Pandemie-Massnahmen oder die veränderte Medikation von C._____ in Erwägung zu ziehen (act. 2 Rz. 118 ff. S. 26 f.). Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Auch wenn es neben der Umplat- zierung von C._____ beim Vater andere Gründe für die Verbesserung in der Schule gegeben haben mag, hat sich die Umplatzierung nach übereinstimmen- dem Dafürhalten der in der Schule involvierten Fachpersonen förderlich auf die Schulsituation ausgewirkt. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist zu vernei- nen. 3.8. Ferner moniert die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass sie dem Berufungsbeklagten fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil ab- erkenne. Immerhin habe die Berufungsklägerin die alleinige Sorgeberechtigung inne gehabt, womit eine Aberkennung gegenüber dem Berufungsbeklagten gar nicht möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 125 f. S. 27 f.). Die Berufungsklägerin über- geht hier, dass der Berufungsbeklagte bereits vor der Umplatzierung von C._____ – auch ohne elterliches Sorgerecht – elterliche Rechte und Pflichten innehatte, namentlich das Besuchsrecht. Seit der Umplatzierung im Januar 2022 liegt so- dann die faktische Obhut beim Berufungsbeklagten, was freilich mit weiteren Rechten und Pflichten verbunden ist. Insoweit war es – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – sehr wohl möglich, dem Berufungsbeklagten elterliche Rech- te und Pflichten abzuerkennen. Entsprechend ist das Vorbringen unbegründet. 3.9.1. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, die Parteien könnten sich mangels Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gerade in drei wesentli- - 21 - chen Aspekten, die das Wohl von C._____ betreffen würden (Schule, Besuche bei der Mutter und medizinische Versorgung), nicht einigen. Es müsse bei den Parteien – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – von einem erheblichen, chronischen Dauerkonflikt ausgegangen werden, womit die Voraussetzungen für die Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt seien (act. 2 Rz. 127 ff. S. 28 ff.). 3.9.2. Wie die Berufungsklägerin ausführt, trifft es zwar zu, dass die Parteien sich nicht in allen Belangen betreffend C._____ einig sind. Gemäss den vorinstanzli- chen Ausführungen kommunizieren die Parteien jedoch regelmässig miteinander (namentlich im Zusammenhang mit der Schule), und es wurde während der Ab- klärungen durch die Fachstelle Triangel sogar ein freundschaftlicher Umfang fest- gestellt (vgl. E. 3.4). Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Streitpunk- te (Besuchsrecht, Schule, Arztwahl) sprechen dagegen nicht per se für einen chronifizierten Dauerkonflikt, sondern im vorliegenden Fall eher für punktuelle Meinungsverschiedenheiten. So wird das Besuchsrecht nun seit bereits einem Jahr ohne Probleme umgesetzt. Dass die Berufungsklägerin eine Ausweitung wünscht, diesbezüglich aber noch keine Einigung zwischen den Parteien gefun- den werden konnte, ist angesichts der laufenden Gerichtsverfahren, welche die Obhutsfrage zum Gegenstand haben, nicht verwunderlich. Sodann sorgt die Schulwahl für Konfliktstoff, nicht etwa weil die Parteien sich über die Qualität der Tagesschule D._____ uneinig wären. Vielmehr ist der Schulort aufgrund der gros- sen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien – wie die Berufungsklägerin selbst einräumt (act. 2 Rz. 131 S. 29) – eng mit der Obhutsfrage verknüpft. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass nach definitiver Klärung der Obhutszutei- lung das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Schulwahl wesentlich gerin- ger sein wird. Schliesslich wurde in Bezug auf die ärztliche Versorgung bereits mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Alleinzuweisung der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis an den Vater Abhilfe geschaffen (act. 31; vgl. E. 1.6 und nachfolgend E. 6). Nach dem Gesagten sind die Parteien sich hinsichtlich einzel- ner Themen nicht einig. Die Intensität eines chronifizierten Dauerkonflikts im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht erreicht. Wird – wie zu zeigen sein wird – an der aktuellen Betreuungssituation (Obhut beim Vater) – - 22 - auch im Berufungsverfahren – nichts geändert (vgl. nachstehend E. 4), erscheint es gerechtfertigt und sinnvoll, die elterliche Sorge auf den Vater auszudehnen. 3.10. Alles in allem war die vorinstanzliche Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Parteien mit Blick auf die veränderten Umstände und das Kindeswohl ge- rechtfertigt. Die Erstberufung ist diesbezüglich abzuweisen.
  29. Obhut 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung sodann die Aufhe- bung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wo- nach C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beru- fungsbeklagten gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). 4.2. Wie vorstehend erwähnt, sind die Hürden für vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess hoch, da bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. E. 3.2). Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind, ist also davon auszu- gehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Schei- dungsurteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen er- scheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. das Wohl des Kindes unter der geltenden Re- gelung als gefährdet erscheint. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensumstände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kri- terien verfügt das Sachgericht über ein grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3. Eine Umteilung des Sorge- und Obhutsrechts setzt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) – nebst veränderten Verhältnissen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsunterbre- chung schaden würden. - 23 - 4.4. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich insgesamt aus den Ausführungen der Beteiligten und den aktuellen örtlichen und familiären Verhältnissen das Fol- gende: C._____ habe zweifellos eine enge und vertraute Beziehung zu beiden El- ternteilen und sie fühle sich bei beiden Eltern jeweils zu Hause. C._____ verfüge beim Berufungsbeklagten über stabilere örtliche und familiäre Verhältnisse. Dies zumal er selber stärker an seinem aktuellen Wohnort verankert sei als die Beru- fungsklägerin in L._____. So gehe aus dem lntensivabklärungsbericht der Trian- gel hervor, dass der Berufungsbeklagte an seinem Wohnort über ein gut veran- kertes, grosses soziales Netz verfüge und viele Freunde und Bekannte habe, während die Berufungsklägerin über ein sehr kleines soziales Netz verfüge und sich selbst als Einzelgängerin bezeichne. Zudem würden die Grosseltern von C._____ väterlicherseits in der Nähe des Berufungsbeklagten leben und C._____ teilweise während den Randzeiten betreuen. Der Berufungsbeklagte führe aus- serdem eine bald fünfjährige Beziehung zu seiner Partnerin M._____, welche ein gutes Verhältnis zu C._____ pflege und als eine ihrer Vertrauenspersonen gelte. Die Beziehung könne als stabil bezeichnet werden. Die Berufungsklägerin habe ebenfalls einen neuen Partner, welchen C._____ jedoch noch nicht kennengelernt habe und der auch nicht mit ihr zusammen wohne. Insgesamt betrachtet könne das Umfeld des Berufungsbeklagten bei diesen Prämissen mehr Stabilität für C._____ gewährleisten als dasjenige der Berufungsklägerin. So würden dem Be- rufungsbeklagten neben seiner Partnerin noch seine Eltern und Schwester zur Verfügung stehen, um ihn in der Betreuung von C._____ zu unterstützen. Bei der Berufungsklägerin hingegen scheine in L._____ ausser ihr kein verlässliches Be- treuungsnetz vorhanden zu sein. Es müsse vorliegend jedoch betont werden, dass aufgrund der Unterbringung beim Berufungsbeklagten nicht von einer Fort- führung von stabilen örtlichen und familiären Verhältnissen bei C._____ gespro- chen werden könne. Diese habe ja bis zur Umplatzierung bei der Berufungskläge- rin gewohnt und den Berufungsbeklagten lediglich im Rahmen eines gerichtsübli- chen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende und teilweise wochenweise wäh- rend den Ferien besucht. Bezüglich Stabilität falle jedoch auch die Tatsache ins Gewicht, dass C._____ mit der Berufungsklägerin erst Ende Dezember 2020 nach L._____ gezogen sei. Bis zu ihrer Umplatzierung habe sie somit lediglich ein - 24 - Jahr in L._____ verbracht, weshalb nicht von einer starken Verwurzelung ausge- gangen werden könne. Das scheine mitunter auch eine Erklärung dafür sein zu können, weshalb C._____ den Umzug so gut habe verarbeiten können. C._____ verfüge allerdings in der Umgebung der Berufungsklägerin bereits über Freundin- nen, während sie anlässlich der Kindsanhörung davon berichtet habe, beim Beru- fungsbeklagten noch über keine richtigen Freundinnen zu verfügen. In Würdigung all dieser Umstände scheine das örtliche und familiäre Umfeld beim Berufungsbe- klagten aber dem Kindswohl von C._____ gleichwohl besser zu entsprechen. Festzuhalten sei aber, dass der Schulweg, den C._____ vom Wohnort des Beru- fungsbeklagten bis zur Tagesschule D._____ auf sich nehmen müsse, enorm lange sei. Auf Dauer sei ein solcher Schulweg nicht zumutbar. Umso beeindru- ckender erscheine es, dass C._____ seit der Unterbringung beim Berufungsbe- klagten und der Inkaufnahme dieses Schulweges ihr allgemeines Wohlbefinden und ihre schulischen Leistungen derart steigern konnte. Die mit der Betreuung von C._____ involvierten Fachpersonen in der Schule würden denn auch von ei- ner rundum positiven Veränderung sprechen, seitdem sie beim Berufungsbeklag- ten untergebracht sei. Die Berufungsklägerin sehe diese Fortschritte in der Schule jedoch auch in anderen Umständen wie dem Wegfall der Pandemie oder der neu eingestellten Medikation von C._____ begründet, während der Berufungsbeklagte dies auf das effektive Lernen und die Unterbringung bei ihm zurückführe. Es kön- ne offenbleiben, worauf dies zurückzuführen sei; klar sei jedoch, dass seit der vorsorglichen Umplatzierung eine begrüssenswerte Stabilisierung und Beruhigung für C._____ hätten herbeigeführt werden können. Wichtig sei, dass es C._____ gut gehe und dies so bleibe. C._____ habe sich beim Berufungsbeklagten gut ein- leben können, auch wenn Vieles herausfordernd, ungewohnt und neu gewesen sei. Überdies scheine sie beim Berufungsbeklagten die Struktur im Alltag zu be- kommen, die sie benötige, um sich gedeihlich zu entwickeln. So habe C._____ beim Berufungsbeklagten feste Essens-, Lern- und Schlafzeiten. C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung vom 22. Juni 2022 den Wunsch geäussert, dass die aktuelle Betreuungssituation so beibehalten werde. Diese entspreche mithin dem expliziten Wunsch des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Stabi- lität der Verhältnisse für die Beibehaltung der aktuellen Lösung, denn der Aufent- - 25 - halt beim Berufungsbeklagten dauert erst seit dem 19. Januar 2022 und ein er- neuter Wohnortwechsel scheine nicht förderlich. Es sei wichtig, dass das bisher Erreichte nicht leichtfertig gefährdet werde. Eine Änderung der Verhältnisse ma- che vor diesem Hintergrund wenig Sinn. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei im Einklang mit dem Antrag des Kindsvertreters und dem expliziten Kindes- wunsch das aktuelle Setting beizubehalten. Dem Berufungsbeklagten sei dem- nach für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuweisen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befinde sich somit für die Dauer des Ver- fahrens am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsbeklagten. Die Parteien seien sich dahingehend einig, dass der aktuelle Schulweg von C._____ zu lang sei. Bei Bei- behaltung der aktuellen Betreuungssituation werde sich die Frage eines Schul- wechsels aufdrängen. Hier gelte es jedoch zu betonen, dass ein Schulwechsel in Zusammenarbeit mit der Beiständin, den involvierten Behörden, den Lehrperso- nen und C._____ sehr gut vorbereitet werden müsse. Ein abrupter Schulwechsel lasse sich mit dem Kindeswohl nicht vereinen und einen solchen gelte es deshalb unbedingt zu vermeiden. Der Schulwechsel solle also sorgfältig geplant und – falls von C._____ nicht anders gewünscht – frühestens per Ende Schuljahr 2022/23 vollzogen werden (act. 7 E. III./3.15 f. S. 29 ff.). 4.5.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin zunächst ein, die Vorinstanz schaf- fe mit der Obutszuteilung an den Berufungsbeklagten bzw. dem Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau die Grundlage für einen Schulwechsel des Kindes, äussere sich aber mit keinem Wort zu den Folgen eines solchen Schulwechsels für das Kindeswohl. Sie missachte damit die von ihr zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung (so u.a. BGE 136 I 178 E. 5.3) und verletze Art. 134 ZGB. Sämtliche involvierten Personen (Schulpersonen, Beiständin, Abklärerinnen Triangel) wür- den die Wichtigkeit der Weiterführung des Besuchs der Tagesschule D._____ be- tonen. Auch C._____ wolle in dieser Schule bleiben. Der Obhutswechsel würde den weiteren Besuch der Tagesschule D._____ im Kanton Zürich verunmöglichen und so die von der Vorinstanz angeführten Kriterien der Stabilität und Kontinuität sowie den Kindeswillen missachten (act. 2 Rz. 140 ff. S. 32). - 26 - 4.5.2. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als ein Schulwechsel an- gesichts der schulischen Fortschritte von C._____ und dem Umstand, dass sie die Tagesschule D._____ gerne besucht, gewisse Risiken birgt. Mit Blick darauf, dass ein Schulwechsel von C._____ laut Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen/Behörden gut vorbereitet werden müsste und frühes- tens per Ende Schuljahr 2022/2023 vorgesehen wäre (vgl. E. 4.4 in fine), darf je- doch davon ausgegangen werden, dass ein solcher Wechsel mit der nötigen Sorgfalt und Vorlaufzeit an die Hand genommen würde. Überdies geht die Tages- schule D._____ – worauf der Berufungsbeklagte zu Recht hinweist (act. 11 S. 26) – lediglich bis zur Mittelstufe. Es verbleibt C._____, die aktuell die 5. Klasse be- sucht (act. 7 E. III./7.2 S. 44), so oder anders nach Ablauf des aktuellen Schuljah- res also nur noch ein Jahr an dieser Schule, bevor ohnehin ein Schulwechsel an- steht. Dem Kindeswohl wurde – entgegen den Behauptungen der Berufungsklä- gerin – genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat somit kein Recht ver- letzt. 4.6.1. Zudem stösst sich die Berufungsklägerin daran, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Parteien unterschiedliche Zeiträume be- rücksichtigt habe. So habe die Vorinstanz bei der Berufungsklägerin auf Vorfälle und Akten abgestellt, welche sich vor der Wegnahme, mithin vor dem rechtskräf- tigen Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020, er- eignet hätten. Beim Berufungsbeklagten sei die Beurteilung hingegen lediglich anhand eines aktuellen Berichts der sozialpädagogischen Familienbegleitung er- folgt. Zu den Problemen des Berufungsbeklagten, welche sich aus den umfang- reichen Vorakten ergeben würden, halte die Vorinstanz lediglich fest, dass diese schon einige Jahre zurückliegen würden. Weiter würde immer wieder auf die Aus- sagen der Kinderpsychologin N._____, welche sie anlässlich einer telefonischen Anfrage durch die KESB getätigt habe, abgestellt, obwohl sie sich als einseitig und lückenhaft erweisen würden (act. 2 Rz. 145 ff. S. 32 f.). 4.6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz auch Vorfälle nennt, welche sich bereits vor dem Dezember 2020 ereignet haben. So hält die Vorinstanz fest, dass es be- reits im August 2020 erste Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der - 27 - Mutter gegeben habe und zitiert hernach die Kinderpsychologin N._____ (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19; act. 8/30/5 S. 2). Im Folgenden stützte sich die Vorinstanz jedoch schwerpunktmässig auf den KESB-Entscheid vom 8. März 2022, welcher sich insbesondere auf den Abklärungsbericht der Fachstelle Triangel bezieht (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19 f.; act. 8/30/1 S. 11 f.; vgl. E. 1.2). Besagte Abklärung erfolg- te im Jahr 2021 (vgl. act. 4/6 S. 1 f.); der von der Vorinstanz zur Erziehungsfähig- keit des Berufungsbeklagten erfolgte Zwischenbericht der Familienbegleitung be- zieht sich auf die erste Jahreshälfte 2022 (vgl. act. 8/37). Beide Berichte können entsprechend als aktuell bezeichnet werden. Der Vorwurf der Berufungsklägerin ist damit unbegründet. 4.7.1. Die weitere Kritik der Berufungsklägerin bezieht sich sodann auf die von der Vorinstanz für die Beurteilung der Obhutszuteilung hinzugezogenen Kriterien der Beziehung von C._____ zu den Eltern, der Stabilität, der Struktur des Alltages sowie des sozialen Umfelds. Im Einzelnen beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt habe, dass die Mutter bisherige Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, C._____ am Wohnsitz der Beru- fungsklägerin drei Freundinnen sowie zwei Katzen habe und die Berufungskläge- rin guten Kontakt zur Nachbarschaft pflege. Weiter hebe die Vorinstanz die Mög- lichkeit der Unterstützung im Haushalt des Berufungsbeklagten durch dessen Um- feld positiv hervor und lasse dabei unerwähnt, dass C._____ dadurch während den Randzeiten bzw. am schulfreien Nachmittag von einer Vielzahl von Personen betreut werde, was eine hohe Instabilität mit sich bringe. Dies im Gegensatz zur Situation bei der Berufungsklägerin, welche C._____ selber betreuen könne. Kaum Beachtung fände auch der lange Schulweg im Schultaxi von je 1.5 Stunden bzw. mindestens 3 Stunden täglich vom Wohnsitz des Berufungsbeklagten aus, was eine kindergerechte Freizeitgestaltung verunmögliche. Sodann führe die Vo- rinstanz aus, C._____ würde beim Berufungsbeklagten die nötige Struktur im All- tag erhalten, ohne zu berücksichtigen, dass diese Angaben nur auf der Auskunft des Berufungsbeklagten und C._____ beruhten und dass C._____ bei der Mutter bzw. durch die Schule ebenso einen strukturierten Alltag erhalte. Nicht berück- sichtigt werde von der Vorinstanz ausserdem, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Partnerin lediglich in einer 2.5-Zimmerwohnung wohne, während die Beru- - 28 - fungsklägerin über eine 3.5-Wohnungwohnung verfüge. Schliesslich lasse die Vo- rinstanz ausser Acht, dass es sich bei einer Rückkehr von C._____ zur Mutter nicht um einen belastenden Wohnortwechsel, sondern um eine Rückkehr in ihr vertrautes Zuhause handeln würde (act. 2 Rz. 148 ff. S. 33 ff.). 4.7.2. Dass der Alltag beim Berufungsbeklagten strukturiert ist, ergibt sich nicht nur – wie von der Berufungsklägerin behauptet – aus den Aussagen des Beru- fungsbeklagten und C._____, sondern geht auch aus dem Zwischenbericht der Familienbegleitung vom 13. Juni 2022 (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 21 ff.; act. 8/37) sowie aus deren im Berufungsverfahren eingereichten Schlussbericht vom
  30. Januar 2023 deutlich hervor (vgl. act. 19/1). So hält letztgenannter Bericht fest, dass der Berufungsbeklagte und seine Partnerin erfolgreich Strukturen etab- liert hätten und beim Aufbau eines gemeinsamen Alltages wenig bis keinen Un- terstützungsbedarf aufweisen würden (act. 19/1 S. 4). Demgegenüber wird die Fähigkeit der Berufungsklägerin, C._____ Stabilität zu vermitteln, im Abklärungs- bericht der Fachstelle Triangel klar verneint. Aus diesem Bericht geht unter ande- rem hervor, dass C._____ und ihre Mutter zwar im engen Kontakt seien, die Mut- ter jedoch generell viel Ruhe und Zeit für sich selbst geniesse und benötige, wie sie immer wieder betont habe. Während diesen Zeiten solle sich C._____ selber sinnvoll beschäftigen. Weiter habe die Mutter die Beziehung zwischen ihr und C._____ als eine Beziehung von "Freundinnen" beschrieben und sie informiere C._____ auch über neue potentielle Partner, was gemäss der bisherigen Kinder- psychologin von C._____, Frau N._____, diese tendenziell überfordere. Als Prob- lemfeld wird sodann der Umgang mit Social Media genannt. C._____ äussere ein grosses Interesse am Online Game "Fortnite" und habe bei der Mutter regelmäs- sig und teilweise exzessiv bis in die späten Abendstunden Online Games gespielt und dabei im Chat in Kontakt mit anderen Spielern gestanden, welche offenbar teilweise auch sexuelle Handlungen von C._____ einforderten. Der Mutter sei es schwer gefallen, die Suchtgefahr bei C._____ zu erkennen und C._____ entspre- chend zu unterstützen und zu schützen. Bei der Mutter zu Hause werde C._____ wenig gefördert. Mit der Mutter sei es schwierig gewesen, in ein Gespräch über Erziehungshaltungen/-methoden zu kommen. Sie verfüge gemäss ihrem Selbst- verständnis über ein sehr breites pädagogisches Wissen und sehe keinen Bedarf, - 29 - sich mit anderen über C._____ auszutauschen. Auf Rückmeldungen von Fach- personen reagiere die Mutter mit Widerstand. Mit C._____s Vater habe sie immer wieder den Kontakt abgebrochen, aber ihn auch stets wieder zurück ins Boot ge- holt, wenn sie an ihre Grenzen gestossen sei. Beim Vater zu Hause werde C._____ demgegenüber viel gefördert und in ihrer Entwicklung unterstützt.(act. 8/55/47, Bericht Intensivabklärung Triangel vom 4. Dezember 2021, S. 6 ff.; vgl. act. 8/30/1 S. 6 f.). Für den Kindsvertreter steht gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz fest, dass C._____ bei der Mutter zu wenig Sicherheit und Stabilität erhalte. Es sei, so der Kindsvertreter, eine wiederkehrende und eine vielschichtige Gefährdung, wel- che über Jahre angehalten habe, sie sei mithin schleichend und deshalb insge- samt schwer. Die Mutter habe trotz langjähriger Begleitung durch die KESB und diverser Fachpersonen keine Verbesserung der Gefährdungssituation erreicht. Für den Kindsvertreter stellt sich bei dieser Ausgangslage deshalb weniger die Frage, ob C._____ zur Mutter zurückkehren solle, sondern vielmehr, ob C._____ beim Vater platziert bleiben oder fremdplatziert werden müsse. C._____ habe sich seit der Platzierung beim Vater positiv verändert. Das ehedem festgestellte depressive, stark selbstverletzende und sozial isolierende Verhalten von C._____ sei seither nicht mehr beobachtet worden. C._____ sei nach Aussage des Schul- leiters aufgestellt, sozial gut eingebunden und mache keine Selbstverletzungen mehr, sie habe sich rundum positiv verändert. Das sei nicht gespielt, das könne man nicht einüben und das sei nicht eingeflüstert. Anhaltspunkte, dass C._____ beim Vater nicht kinds- oder bedürfnisgerecht betreut werde, würden ihm nicht vorliegen. Schliesslich habe ihm C._____ immer wieder bestätigt, beim Vater le- ben zu wollen. Es stehe daher für ihn fest, dass es keinen Grund gebe, vom aktu- ellen Setting (Obhut beim Vater) im Grundsatz nach wieder abzuweichen (Prot. Vi. S. 26 ff.; vgl. auch act. 7 E. III./3.13 S. 28). Der ausführliche Abklärungsbericht von Triangel und die Einschätzung des Kin- desvertreters sprechen eine klare Sprache. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Argumente fallen demgegenüber deutlich weniger ins Gewicht. Das gilt etwa für den Umstand, dass C._____ beim Berufungsbeklagten von ver- - 30 - schiedenen Personen betreut wird, zumal es sich bei den Betreuungspersonen nicht um wechselnde, sondern stabile Bezugspersonen (Grossmutter, langjährige Partnerin des Berufungsbeklagten und Tante) handelt (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 22; vgl. auch act. 19/1 S. 4). Es ist zudem zwar bedauerlich, dass C._____ ihre Freundinnen in der Nachbarschaft der Berufungsklägerin und die zwei Katzen weniger sehen kann. Diese Aspekte fallen jedoch angesichts der festgestellten Gefährdungselemente bei der Berufungsklägerin (fehlende Sicherheit/Stabilität für C._____, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit sich manifestieren- der Sucht- und Missbrauchsgefahr, Besprechung nicht altersgerechter Themen, Mutter überlässt C._____ oft sich selbst, Kontaktabbrüche zum Vater, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen) sowie dem Umstand, dass C._____ am Wohnort der Berufungsklägerin lediglich ein gutes Jahr wohnhaft war (Zuzug aus dem Kanton Baselland Ende 2020) und damit dort ebenso wenig verwurzelt war wie nunmehr am Wohnort des Berufungsbeklagten, nicht massgebend ins Ge- wicht. In Bezug auf aktuelle Freundschaften erzählte C._____ anlässlich der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 zudem, dass neben ihrer Grossmutter eine Kollegin von ihr wohne und dass sie auch in der Schule zwei Freunde habe (act. 17/82 S. 3). Was schliesslich die Wohnsituation anbelangt, so hat der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort angezeigt, unterdessen mit seiner Part- nerin und C._____ in eine 4.5-Zimmerwohnung an der gleichen Adresse umgezo- gen zu sein, womit nicht nur C._____, sondern auch die Erwachsenen ein eige- nes Schlafzimmer bzw. einen Rückzugsort haben (vgl. act. 11 S. 30; act. 12/1). 4.7.3. Der im Berufungsverfahren eingereichte Schlussbericht der Familienbeglei- tung vom 16. Januar 2023 (act. 19/1), der sich zur Entwicklung der Situation im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 beim Berufungsbeklagten äussert, bestä- tigt, dass dieser und seine Partnerin im Alltag erfolgreich Strukturen etabliert ha- ben und diesbezüglich keinen Unterstützungsbedarf haben. Sie sind demnach in der Lage, bei Bedarf neue Strukturen gemeinsam auszuhandeln, C._____ dabei miteinzubeziehen und dennoch darauf zu achten, dass ihre Rolle als Autorität klar bleibt. Der Alltag läuft nach Meinung aller drei direkt beteiligten Familienmitglieder gut, was sich mit den Beobachtungen der Familienbegleiterin deckt (act. 19/1 S. 4). Auch bei der Berufungsklägerin haben sich die Verhältnisse positiv entwi- - 31 - ckelt. In den SPF-Berichten vom 14. Dezember 2022 bzw. vom 21. März 2023 wird auf die positive Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin seit Beginn (Ok- tober 2022) hingewiesen und es werden der Berufungsklägerin starke Bemühun- gen attestiert, die kritischen Themen aus dem Abklärungsbericht von Triangel zu bearbeiten, mitunter mittels einem Besuch eines Erziehungskurses, um den Be- dürfnissen für C._____ gerecht zu werden. Auch wird ihr eine gute Kooperations- bereitschaft attestiert. Der Bericht vom 21. März 2023 enthält sodann konkret be- reits erreichte Ziele, wie z.B. das Schaffen klarer Abläufe und Strukturen in der Zeit, in welcher C._____ bei der Mutter ist (act. 15/1, 15/3–4; act. 38). Da die Nachhaltigkeit dieser positiven Entwicklung derzeit noch ungewiss erscheint, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C._____ beim Berufungsbeklagten im Alltag mehr Sicherheit und Struktur erhält, nicht zu beanstanden. 4.8.1. Schliesslich lasse die Vorinstanz laut Berufungsklägerin der Aussage von C._____ anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2022, wonach sie die Betreuungs- situation so belassen wolle, wie sie sei, ein zu hohes Gewicht zukommen. Unbe- rücksichtigt seien die weiteren Aussagen von C._____ geblieben. C._____ habe im Rahmen der Anhörung bei der KESB am 30. Januar 2022 unter anderem aus- geführt, es sei eigentlich beim Papi nicht ok, weil sie ihr Mami schon lange nicht gesehen habe, abwechselnd sei besser. Diese Aussage sei kurz nach ihrer Um- platzierung erfolgt. Es sei nicht verwunderlich, wenn sich C._____ eine Zurückhal- tung auferlege bei der Äusserung ihrer Wünsche zum Aufenthaltsort. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz umso aufmerksamer auf weitere Äusserungen von C._____ achten müssen. So habe C._____ in der Anhörung vom 22. Juni 2022 auch gesagt, sie wolle für immer in der Tagesschule D._____ bleiben. Sodann habe der Familienbegleiter mitgeteilt, C._____ habe ihm gegenüber mindestens dreimal erwähnt, lieber bei ihrer Mutter leben zu wollen. Auch gegenüber dem Kindesvertreter habe C._____ eingeräumt, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mut- ter zu verbringen (act. 2 Rz. 159 ff. S. 37 f.). 4.8.2. Was die Schulsituation anbelangt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen klar zum Ausdruck gebracht, dass es C._____ in der Schule gut gehe und der Schulweg vom Wohnort des Berufungsbeklagten enorm lange und auf Dauer - 32 - nicht zumutbar sei. Sie hielt auch weiter fest, dass sich bei Beibehaltung der Be- treuungssituation die Frage eines Schulwechsels aufdränge. Die Vorinstanz hat demnach die kritischen Punkte im Zusammenhang mit der Schulsituation durch- aus gesehen (und entgegen der Berufungsklägerin nicht ausser Acht gelassen), indes anders gewürdigt als die Berufungsklägerin. Anzufügen ist, dass – wie be- reits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.5.2) – die Tagesschule D._____ nur bis zum Ende der Mittelstufe besucht werden kann, womit für C._____ so oder anders bald, nämlich im Sommer 2024, ein Schulwechsel ansteht. Sodann setzte sich die Vorinstanz auch mit der Aussage von C._____ gegenüber dem Familienbegleiter auseinander, wobei sie hierzu ausführte, es sei auffällig, dass C._____ bei der Berufungsklägerin in Anwesenheit des Besuchsbegleiters diesem gegenüber wie- derholt und in Anwesenheit der Berufungsklägerin betont habe, dass sie lieber bei der Berufungsklägerin wohnen würde. Eine Aussage, die C._____ anlässlich der Befragungen durch das Gericht resp. den Kindsvertreter so nicht gemacht habe, sondern jeweils betont habe, dass die jetzige Regelung (mit Hauptbetreuung beim Vater und verlängerten Wochenendkontakten bei der Mutter) aber gut sei und sie diese beibehalten wolle (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Schliesslich trifft es zu, dass C._____ gegenüber dem Kindesvertreter eingeräumt hat, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mutter zu verbringen (vgl. Prot. Vi. S. 28). Die aufgeführten Aussagen sind Ausdruck dafür, dass C._____ ihre Mutter gerne hat. Sie sprechen jedoch nicht gegen den Vater als Hauptbetreuungsperson. 4.8.3. Anlässlich der Kinderanhörung vom 16. Januar 2023 äusserte C._____ im Wesentlichen, es gehe ihr sehr gut, wobei es auch in der Schule gut laufe. Unter der Woche sei sie bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater in O._____ gefalle es ihr. Der Schulweg mit dem Taxi sei gut, dort könne sie schlafen. Nach den Sommerferien würde sie in eine neue Schule ge- hen. In der Schule sei sie gut und könne sich gut konzentrieren. Auf Nachfrage hin äusserte C._____ sodann den Wunsch, an den Wochenenden öfters zu ihrer Mutter gehen zu können. Sie erwähnte weiter auch, dass ihre Mutter manchmal mit ihr über das Besuchsrecht bzw. die Wochenenden spreche. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass es nochmals zu einem Gespräch mit dem Gericht in der Schule kommen werde. Sie sei stolz, dass es ihr in der Schule gut gefalle und sie gute - 33 - Noten habe. Ihre Mutter denke jeden Tag an sie und C._____ vermisse sie auch und möchte eigentlich gar keine andere Schule besuchen. Sie würde eigentlich gerne zurück zu ihrer Mutter. Es gefalle ihr bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater fühle es sich irgendwie anders an. Dort müsse sie lesen und lernen. Was genau "an- ders" sei, könne C._____ jedoch nicht genau beschreiben. Beim Vater werde viel weniger bzw. eigentlich gar nicht über das Besuchsrecht gesprochen (act. 17/82 S. 2 ff.). An dieser Anhörung erzählt C._____ zu Beginn der Anhörung aufgeschlossen über die jetzige Betreuungsregelung und spricht auch schon davon, nach den Sommerferien in eine neue Schule zu gehen. Es geht daraus deutlich hervor, dass sie sich gut an die aktuelle Betreuungsregelung gewöhnt hat. Dass C._____ im weiteren Verlauf auch den Wunsch äussert, mehr Zeit bei der Mutter verbrin- gen zu wollen, ist – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 28 S. 4 und S. 7 f.) – mit einer gewissen Zurückhaltung zu interpretieren. Sie berichtet hier sowohl von ihren eigenen Wünschen/Empfindungen wie auch von denjenigen der Mutter, was darauf hindeuten könnte, sie werde von der Mutter resp. von de- ren Wünschen (unbewusst) beeinflusst, zumal schon in der Vergangenheit durch die damalige Psychologin von C._____, Frau N._____, beschrieben wurde, C._____ könne kaum unterscheiden zwischen ihren eigenen Emotionen und Ge- fühlen und denjenigen ihrer Mutter (act. 8/30/5 S. 2) und sie überdies wusste, dass ihre Mutter ihre Aussagen lesen würde (act. 17/82 S. 1 f.), wobei in der Ver- gangenheit ihr Aussageverhalten teilweise unterschiedlich war, je nachdem, ob die Mutter dabei war oder nicht (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Jedenfalls liefert auch die neuste Kindesanhörung keinerlei Grundlage dafür, die vorinstanzliche Obhutszu- teilung aufzuheben. 4.9. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzlich angeordnete vorsorgliche Obhutszuteilung beim Berufungsbeklagten zu bestätigen. Zu beachten ist zudem, dass es in einer Situation wie der vorliegenden nicht im Kindeswohl läge, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu wiederholten Hin- und Herwechseln des Wohnortes des Kindes käme. Die Erstberufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. - 34 - 4.10. Abzuweisen sind entsprechend auch die damit verbundenen Anträge der Berufungsklägerin, wonach die Disp.-Ziff. 3 (Herausgabe Pass und Krankenkas- senpolice von C._____), 4 (bisherige Unterhaltsregelung), 6 (angepasste Unter- haltsregelung), 7 (Anweisung SVA) und 19 (Aufgaben Beiständin) des vorinstanz- lichen Entscheids aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). Das gleiche gilt für den Antrag, wonach festzustellen sei, dass sich das Kind C._____ per sofort wieder bei der Berufungsklägerin aufhalte (Antrag Ziff. 3; act. 2 S. 2) sowie für die beantragte Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin (Antrag Ziff. 4; act. 2 S. 2 f.).
  31. Aufenthaltsbestimmungsrecht 5.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung zudem die Wiederer- teilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ (Antrag Ziff. 2; act. 2 S. 2). 5.2. Wie anfangs festgehalten, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Berufungsklägerin für C._____ mit superprovisorischem Entscheid vom
  32. Januar 2022 bzw. mit vorsorglichem Entscheid vom 8. März 2022 der KESB entzogen und C._____ zum Berufungsbeklagten umplatziert. Der Bezirksrat wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab; die Kammer trat auf die darauf folgende Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2). 5.3. Die Vorinstanz erwog, sie sei nicht Rechtsmittelinstanz für die Überprüfung der Entscheide der KESB, mit welchen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- recht angeordnet worden sei. Somit werde sie die Rechtmässigkeit des angeord- neten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht formell, sondern allenfalls vorfragweise und nur so weit, wie für den eigenen Entscheid nötig, überprüfen. Dies sei vorstehend bereits gemacht worden. Die Berufungsklägerin habe in die- sem Verfahren zudem den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Dauer des Verfahrens gestellt. Gemäss Art. 315a ZGB könne das Gericht bei Veränderung der Verhältnisse (Art. 313 ZGB) bereits bestehende Kindesschutzmassnahmen anpassen. Vorliegend sei somit zu beurteilen, ob der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungs- - 35 - recht wiederzuerteilen bzw. die Kindesschutzmassnahme anzupassen sei. Dies- bezüglich sei festzuhalten, dass auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen die Wahrung des Kindeswohls im Zentrum stehe. Das durch die Kindeschutz- massnahme Erreichte solle nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Vielmehr seien bereits angeordnete Kindesschutzmassnahmen lediglich zu ändern, wenn die positiven Veränderungen gesichert, mithin dauernd und erheblich seien. Das sei vorliegend noch nicht der Fall. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund der Kindeswohlgefährdung von C._____ erfolgt (Stichworte: beson- dere Bedürfnisse von C._____ wegen ADHS und Entwicklungsrückständen, selbstverletzendes Verhalten von C._____, fehlende Stabilität für C._____, Kon- taktabbrüche zum Vater, Besprechung nicht altersgerechter Fragen, Mutter über- lässt C._____ oft sich selbst, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit einhergehender Sucht- und Missbrauchsgefahr, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen). Diese Gefährdung habe bereits seit längerer Zeit bestanden und die Muster hätten sich wiederholt, weshalb C._____ vorsorglich beim Vater plat- ziert worden sei. In der Folge habe bei der Berufungsklägerin offenbar ein Um- denken stattgefunden. So habe sie sich nunmehr mit der Einsetzung einer SPF einverstanden erklärt und diese habe ihr eine gute und problemlose Zusammen- arbeit attestiert. Inwieweit diese Einsicht der Berufungsklägerin wirklich tiefgrei- fend und nachhaltig sei, werde sich zeigen. Jedenfalls habe aber bereits die KESB befunden, dass die Besuchsbegleitung nicht mehr nötig sei, weil die Beru- fungsklägerin in der Lage sei, während den nun kürzeren Betreuungszeiten mehr auf einen kindswohlgerechten Umgang mit C._____ zu achten. Dem schliesse sich die Vorinstanz an. Wenn die Berufungsklägerin nun geltend mache, die Wei- terführung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht verletze das Verhält- nismässigkeit- und Subsidiaritätsprinzip, da der mutmasslichen Kindeswohlge- fährdung ohne Weiteres mit geeigneten, milderen Massnahmen begegnet werde könnte, sei noch einmal zu betonen, dass das Kindswohl von C._____ und nicht die Berufungsklägerin im Zentrum stehe. Und C._____ sei nicht fremdplatziert, sondern sie sei statt bei der Mutter mit regelmässigem Kontaktrecht des Vaters bei diesem in Obhut, mit regelmässigem Kontaktrecht der Mutter. Dass und wa- rum die Obhutszuteilung beim Vater dem Kindeswohl entspreche und die geeig- - 36 - nete Massnahme für C._____ sei, sei vorstehend in Bezug auf die Obhut einläss- lich begründet worden. Darauf sei zu verweisen. Insgesamt sei zu konstatieren, dass sich die Situation von C._____ deutlich verbessert habe. Gleichwohl müsse die Situation immer noch als angespannt und letztlich fragil angesehen werden. Eine definitive Lösung betreffend Wohnort und Beschulung sei noch nicht gefun- den worden. Mit diesem Entscheid werde die elterliche Sorge zwar auf beide El- tern ausgedehnt. Dieser Entscheid sei aber noch nicht rechtskräftig. Zum Schutz von C._____ habe die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb einstweilen fortzudauern, bis im vorliegenden Verfahren eine definitive Lösung ge- funden werden könne. Nach dem Gesagten sei der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen (act. 7 E. III./5.8–5.9 S. 38 ff.). 5.4. Die Berufungsklägerin wendet zunächst ein, ohne Umplatzierung von C._____ zum Vater seitens der KESB hätten im vorliegenden Gerichtsverfahren für den Berufungsbeklagten keine Abänderungsgründe vorgelegen (act. 2 Rz. 44 S. 11 f.). Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass der Ursprung der Abände- rung der Kinderbelange in der Kindeswohlgefährdung begründet liegt. Die Vorin- stanz hätte entsprechend auch ohne KESB-Entscheid die Kinderbelange auf ei- nen entsprechenden Antrag hin aufgrund veränderter Umstände bzw. der Kinds- wohlgefährdung anpassen können. 5.5.1. Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz hätte zu Un- recht festgehalten, den vorsorglichen Entscheid der KESB vom 8. März 2022 nicht formell (im Sinne einer Rechtsmittelinstanz), sondern nur vorfrageweise und nur soweit wie für den eigenen Entscheid notwendig zu überprüfen. Die Vorin- stanz hätte die getroffenen Kindesschutzmassnahmen der KESB auf ihre Recht- mässigkeit zum Zeitpunkt ihrer Anordnung prüfen müssen, ansonsten Art. 29 Abs. 1 BV verletzt werde bzw. eine Rechtsverweigerung drohe (act. 2 Rz. 45 ff. S. 11 ff.). 5.5.2. In der Tat mag auf den ersten Blick erstaunen, dass der Aufenthaltsbe- stimmungsrechtsentzug der KESB nicht einer Rechtsmittelprüfung unterzogen worden ist. Die Vorinstanz hat indes trotz ihrer Feststellung, hinsichtlich des KESB-Entscheides keine Rechtsmittelinstanz zu sein, die relevanten Fragen, na- - 37 - mentlich ob eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe und die Umplatzierung zum Vater berechtigt sei, bei der Obhutszuteilung eingehend überprüft und bestä- tigt (vgl. E. 4.4). Wie bereits im erwähnten Kammer-Beschluss festgehalten, wur- den sowohl im Kindesschutz- wie auch im vorliegenden gerichtlichen Abände- rungsverfahren weitestgehend die wortwörtlich identischen Rechtsbegehren ge- stellt (OGer ZH PQ220039 vom 21. Juni 2022 E. 4.4). Somit konnten im vo- rinstanzlichen Verfahren sämtliche Streitfragen umfassend behandelt werden, auch wenn die Vorinstanz dies formell nicht als Rechtsmitteinstanz tat, sondern im Rahmen ihrer Kompetenzattraktion. Der vorinstanzliche Gerichtsentscheid hät- te denn auch wie gesehen genauso Bestand, falls der KESB-Entscheid nachträg- lich aufgehoben worden wäre (vgl. E. 5.4). Insoweit fehlt es der Berufungsklägerin hinsichtlich der formellen Überprüfung des KESB-Entscheids an einem Rechts- schutzinteresse. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung ist unter den gegebe- nen Umständen zu verneinen. 5.6. Ausserdem macht die Berufungsklägerin geltend, die vorinstanzliche Beur- teilung, wonach die Haltung und Kooperation der Berufungsklägerin noch nicht wirklich tiefgreifend und nachhaltig sei, sei willkürlich und nicht verständlich (act. 2 Rz. 53 ff. S. 14 f.). Die Vorinstanz möchte hier offensichtlich sagen, dass eine ef- fektive Veränderung in der Kooperationsbereitschaft seitens der Berufungskläge- rin noch zu wenig erkennbar resp. gefestigt sei, zumal dieses Umdenken bei der Berufungsklägerin erst vor Kurzem stattgefunden hat. Ob dem so sei, ist eine Er- messensfrage, und die Folgerung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Eine willkürliche Beurteilung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 5.7. Weiter rügt die Berufungsklägerin die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, da die Vorinstanz keinerlei Abklärungen über das Ergehen von C._____ im Haushalt der Berufungsklägerin vorgenommen habe. Sie habe sich einzig während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch bei der Bei- ständin nach dem Ergehen von C._____ erkundigt. Letztere habe maximal zwei- mal Kontakt mit C._____ gehabt und sei somit in keiner Weise kompetent gewe- sen, hierzu eine Aussage zu machen. Von der Einholung eines kinderpsychologi- - 38 - schen Gutachtens habe die Vorinstanz ebenfalls abgesehen (act. 2 Rz. 59 ff. S. 15 f.). Diese Rüge trifft nicht zu. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid her- vor, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ auf zahlreiche weitere Grundlagen, namentlich auf die Aussagen des Kindesvertre- ters, auf den Zwischenbericht der Familienbegleitung, auf die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung, auf die Kinderanhörung vom 22. Juni 2022 sowie auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen in der Schule, stützte (vgl. act. 7 E. III./3.4–3.15 S. 19 ff.). Insofern trifft der Einwand ins Leere. 5.8.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, die von der KESB angeführ- ten Gefährdungsmomente würden in ihrer Gesamtausprägung nicht mehr vorlie- gen bzw. seien niemals gegeben gewesen. Zunächst hätten die ADHS und Ent- wicklungsstörungen bei C._____ nichts mit der Betreuung durch die Berufungs- klägerin zu tun. Weiter habe nie eine Fluchtgefahr und damit eine fehlende Stabili- tät bei der Berufungsklägerin bestanden. Die Berufungsklägerin habe ab März 2022 die Unterstützung der SPF angenommen. Dass sie auch in der Vergangen- heit mit Fachpersonen zusammengearbeitet habe, gehe zudem aus den Akten (genannt werden das Verhandlungsprotokoll, die Beizugsakten [act 8/14–15] und ein E-Mail der ehemaligen Schulleiterin [act. 8/46/52]) hervor. Ab Mitte März 2022 habe die Berufungsklägerin sodann an zwei bis drei Wochenenden pro Monat C._____ ohne Begleitung bei sich zu Besuch gehabt. Im Sommer 2022 hätten Mutter und Tochter zweieinhalb Wochen Ferien miteinander verbracht, unbeglei- tet und teilweise im Ausland mit Zustimmung und Kenntnis aller Beteiligten und des Gerichts. Es habe während der Dauer der Kindesschutzmassnahmen zu kei- nem Zeitpunkt auch nur die kleinste Beanstandung in der Betreuung und Erzie- hung der Berufungsklägerin gegeben. Weiter habe es keine Kontaktabbrüche - 39 - zum Vater gegeben. Dass für den Berufungsbeklagten jahrelang nur begleitete Besuche empfohlen worden seien, werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Gefährdungen bei der Berufungsklägerin seit längerer Zeit bestanden hätten und die Muster sich wiederholen würden. Na- mentlich sei unzutreffend, dass es bereits im August 2020 erste Hinweise für eine Gefährdung gegeben habe. So sei zu diesem Zeitpunkt ein Abänderungsverfah- ren vor dem Bezirksgericht Zofingen pendent gewesen. Letzteres habe Ende Juni 2020 eine Vereinbarung genehmigt, wonach der Vater C._____ begleitet besucht, und mit Urteil vom 4. Dezember 2020 die alleinige elterliche Sorge und ein vier- zehntägliches Besuchsrecht des Berufungsbeklagten angeordnet, beides unter Berücksichtigung des Kindeswohls (act. 2 Rz. 63 ff. S. 16 ff.). 5.8.2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Berufungsklägerin die ADHS bzw. die Entwicklungsstörungen nicht auf die Betreuungsqualitäten der Mutter zurückführte. Vielmehr hielt die Vorinstanz mit Bezugnahme auf den KESB-Entscheid fest, dass C._____ aufgrund dieser Umstände auf mehr Unter- stützung und Förderung angewiesen sei und mehr Struktur als andere Kinder be- nötige, was sie bei der Berufungsklägerin eben nicht erhalte (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19). Weiter ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Unterstützung der SPF zwischenzeitlich angenommen hat, nachdem sie vor der Umplatzierung eine SPF strikt abgelehnt hatte (act. 4/5 S. 1) und nach der Umplatzierung insofern umgeschwenkt war, als sie nunmehr eine vorsorgliche Installierung einer SPF für beide Eltern verlangte. Da dies erst nach der Umplatzierung erfolgte, wird die Ko- operationsbereitschaft der Berufungsklägerin seitens der Vorinstanz (noch) nicht als nachhaltig betrachtet, was auf die ablehnende Haltung der Berufungsklägerin gegenüber diverser Fachpersonen in der Vergangenheit zurückzuführen ist (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 20). Die von der Berufungsklägerin bezeichneten Belege zeigen nur bedingt ein ande- res Bild auf. Der pauschale Hinweis auf die Beizugsakten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bzw. des Bezirksgerichts Zofingen (act. 8/14–15) genügt den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.3). Soweit die Beru- fungsklägerin ihre eigenen Aussagen zu ihrer Kooperationsbereitschaft aus der - 40 - Hauptverhandlung zitiert, weisen sie naturgemäss eine beschränkte Aussagekraft auf. Was schliesslich die Antwortmail der damaligen Schulleiterin P._____ der ehemaligen Schule von C._____ (Sonderschule Q._____ in R._____) betrifft (vgl. act. 8/46/52), so sind deren Umstände nicht ganz klar; sie belegen indes, dass Frau P._____ eine Gefährdungsmeldung gegen den Berufungsbeklagten mit ei- nem schwerwiegenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch erstattet hatte, wel- cher sich in der Folge nicht erhärtete. Aus diesem Grund ist der Vorinstanz ent- gegen der Berufungsklägerin denn auch keine Verletzung der Untersuchungsma- xime vorzuwerfen (so act. 28 Rz. 22), wenn sie diesen Vorwürfen nicht weiter nachging, kann doch von einem "aktenkundig problematischen Verhalten" des Berufungsbeklagten entgegen der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dass das aktuelle Besuchsrecht der Mutter zu keinen Bean- standungen Anlass gegeben hat, ist unbestritten (vgl. act. 7 E. III./4.3 S. 33; act. 11 S. 12 f.) und erfreulich. Es ist auch Grund dafür, weshalb die Besuche un- begleitet stattfinden (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39). Der Berufungsbeklagte gibt hier zu Recht zu bedenken, dass die Berufungsklägerin aufgrund der eingeschränkten Betreuungszeiten besser in der Lage sein könnte, auf C._____ einzugehen (act. 11 S. 12 f.), was bereits von der KESB so eingeschätzt wurde (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39; act. 8/30/1 S. 16). Die unbeanstandeten Besuche bei der Mutter sprechen somit nicht unbedingt dafür, dass die festgestellten Gefährdungsele- mente nicht länger bestehen. Der Umstand, dass für den Berufungsbeklagten im Jahr 2018 ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen wurde, ändert nichts an der Feststellung, dass die Berufungsklägerin verschiedentlich den Kontakt zum Beru- fungsbeklagten abgebrochen hat. Mithin geht die Kritik an der Vorinstanz, wonach ihr die begleitete Besuchsempfehlung für den Berufungsbeklagten entgangen sei, an der Sache vorbei. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Verfahren nicht die Tatsache aufhebt, dass im August 2020 seitens der damaligen Beiständin S._____ der Sozialen Beratungsdienste in Reinach (BL) eine Gefähr- dung von C._____ bei der Mutter festgestellt wurde (vgl. act. 8/30/5 S. 2). Insofern ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im August 2020 erste - 41 - Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der Mutter gab, entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin nicht aktenwidrig. 5.8.3. Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, dass die Gefährdungselemente nicht mehr bestehen bzw. nie bestanden haben. Ent- sprechend liegen – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 2 Rz. 88 f. S. 21) – auch keine veränderten Umstände vor, welche eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 313 ZGB gebieten würden. Vielmehr war es seitens der Vorinstanz nicht unangemessen, aufgrund der angespannten Be- treuungssituation an der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme einst- weilen festzuhalten. Der Antrag ist abzuweisen. 5.9. Demzufolge sind auch die damit zusammenhängenden Anträge der Beru- fungsklägerin, wonach Disp.-Ziff. 10–12 bzw. 16 aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2), abzuweisen.
  33. Arztwahl 6.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Zweitberufung zudem die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. 36/2 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Situation betreffend die Arztwahl nach wie vor blockiert sei und C._____ im Ergebnis weder die ärztliche noch die therapeutische oder die zahnärztliche Behandlung erhalte, welche sie benötige. Wenn es sich nicht um medizinische Notfälle handle, seien Arzt- und Zahnarztbesuche für C._____ so faktisch kaum mehr möglich. Jegliche Arzt- und Zahnarztbesuche würden von beiden Elternteilen sofort hinterfragt, überprüft und kritisiert, indem sich die Eltern gegenseitig vorwerfen würden, den anderen dabei zu umgehen. Neben dieser kinderärztlichen Untersuchen und regelmässiger zahnärztlicher Betreuung im Hinblick auf eine mögliche kieferorthopädische The- rapie sei jedoch auch die durch beide Eltern als notwendig erachtete fachärztliche Begutachtung seither blockiert, genauso wie die unstrittig nötige Psychotherapie. Dies erscheine im Lichte der vorherigen Ausführungen als problematisch und ver- deutliche das tiefe Misstrauen der Parteien, welche sich in der Tat darauf zu fo- - 42 - kussieren schienen, ob das (medizinische) Umfeld von C._____ künftig im Kanton Zürich oder eben im Kanton Aargau sein werde. Dass ein Kind unter normalen Umständen, selbst in diesem Alter, für eine kurze Zeit ohne ärztliche Betreuung auskomme, damit die Eltern sich in diesen Punkten absprechen und einigen könnten, scheine ein Stück weit nachvollziehbar. Eine Unterbrechung von einer Dauer wie vorliegend überspanne dagegen sicherlich dieses Mass. Der Anspruch von C._____ auf Fürsorge und Betreuung werde aufgrund der in diesem Bereich faktischen Kommunikationsunfähigkeit der Eltern verletzt, was aufgrund der be- kannten Prädispositionen von C._____ umso mehr gelten müsse, weshalb durch- aus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht sei, wenn jetzt nicht gehandelt werden könne. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und eingehender Prüfung könne festgestellt werden, dass die Eltern in Bezug auf die Arztwahl mangels Kommunikationsfähigkeit (noch) nicht in der Lage seien, ihre Pflicht gegenüber C._____ als Teil der elterlichen Sorge verantwortungsvoll und dem Kindeswohl entsprechend wahrzunehmen, weshalb eine Kindeswohlgefähr- dung zu bejahen sei. Die Kontinuität einer funktionierenden Arzt- und Patienten- beziehung spreche auf der einen Seite zwar für das Festhalten an den für C._____ bereits vertrauten Medizinalpersonen. Auf der anderen Seite müsse je- doch berücksichtigt werden, dass C._____ seit dem KESB-Entscheid vom
  34. Januar 2022 ihren Lebensmittelpunkt beim Vater habe und sich die Situation inzwischen ein Stück weit stabilisiert habe und C._____ sich positiv entwickle. Um diesen Trend beizubehalten, sei es notwendig, dass C._____ zeitnah zum Arzt gehen könne. Da sich die Eltern in diesen Fragen nicht einigen könnten, erschei- ne es in Abwägung sämtlicher Interessen angebracht, im Gleichklang mit der Ob- hut zu entscheiden. Da die Obhut aktuell – gemäss dem Stand des jetzt massge- benden vorsorglichen Massnahmeentscheids – beim Berufungsbeklagten sei, sollten nun zeitnah Arztbesuche im Umfeld des Wohnorts von C._____ möglich sein. Da C._____ nun seit annähernd einem Jahr in der Obhut des Berufungsbe- klagten sei, erscheine es konsequent, wenn sich die behandelnden Ärzte im Um- feld ihres neuen Wohnortes befinden würden, sprich im Kanton Aargau. Insofern scheine es gerechtfertigt und notwendig, den Streit hinsichtlich der Arzt- und Zahnarztwahl von C._____ zugunsten des Berufungsbeklagten zu entscheiden, - 43 - da C._____ die arzt- und zahnärztliche Behandlung nicht weiter verwehrt bleiben dürfe. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei eine mildere Massnahme nicht er- sichtlich. Allerdings erscheine eine (weitere) Beschränkung der elterlichen Sorge vorliegend aber noch nicht gerechtfertigt und somit nicht erforderlich. Es genüge, wenn entschieden werde, dass für die weitere Dauer des Verfahrens der obhuts- berechtigte Berufungsbeklagte ermächtigt werde, gewisse Arztwahlen zu treffen. Genannte Beschränkung der elterlichen Sorge sei ferner auch zumutbar. Der Be- rufungsbeklagte werde daher für die weitere Dauer des Verfahrens ermächtigt, Dr. ._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (K._____ AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztinnen und Ärzte, sofern notwendig). Der Vater sei zudem für berechtigt zu erklären, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinderarzt, Zahnarzt, Dentalhygiene) zu organisie- ren und zu beauftragen (act. 36/4/2 E. III./2.2–2.5 S. 13 ff.). 6.3. Was die Vorbringen der Berufungsklägerin anbelangt, wonach die Vorin- stanz mangels Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheids nicht auf das Abänderungsbegehren hätte eintreten dürfen bzw. sich die Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. August 2022 nicht geändert hätten, womit kein Abänderungsgrund vorliege (act. 36/2 Rz. 8 ff. S. 4 f. und Rz. 22 ff. S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer Abänderung des genann- ten vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 5. August 2022, sondern von der Abänderung des Scheidungsurteils ausging (vgl. act. 36/4/2 E. III./1.1 S. 9 f.). In- wiefern die Vorinstanz berechtigt war, das Scheidungsurteil in Bezug auf die elter- liche Sorge während des noch hängigen Erstberufungsverfahrens LY220054 er- neut abzuändern, ist unerheblich, da die Frage der Rechtmässigkeit der Ein- schränkung der elterlichen Sorge infolge Vereinigung Eingang in das vorliegende Erstberufungsverfahren gefunden hat und hier sogleich beurteilt werden kann. 6.4. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagte als aktueller Alleininhaber der Obhut keine Zustimmung der Berufungsklägerin für all- tägliche Entscheidungen (Vorsorgeuntersuchungen, Arztkonsultationen und The- rapie bei Kinderkrankheiten, Notfallversorgung und Zahnbehandlung) benötige - 44 - (act. 36/2 Rz. 25 f. S. 7) und daher keine Dringlichkeit bzw. Kindeswohlgefähr- dung vorliege, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, dass solche Entscheide, mit Ausnahme von medizinischen Notfällen, grundsätzlich nicht ohne Absprache und Einverständnis durch den Elternteil, dem lediglich das Besuchs- recht zusteht, vorzunehmen sind (vgl. act. 36/4/2 E. III./2.3.1 S. 17; vgl. zudem SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, a.a.O., Art. 301 N 3c m.w.H.). Im Übrigen geht es vorliegend auch namentlich um die ADHS von C._____, deren Behandlung eindeutig das Einverständnis beider Elternteile verlangt. Insofern trifft der Einwand ins Leere. 6.5. Soweit die Berufungsklägerin sich sodann gegen die "Ermächtigung" des Berufungsbeklagten wehrt und argumentiert, dass hierzu eine gesetzliche Grund- lage fehle, sondern nur eine Abänderung nach Art. 134 ZGB möglich sei (act. 36/2 Rz. 16 ff. S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen letz- terer Bestimmung (wesentliche Veränderung der Verhältnisse) aufgrund der Um- platzierung von C._____ und der dadurch neu auftretenden Konflikte rund um die Arztwahl augenscheinlich erfüllt sind und diesbezüglich auch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich ist (vgl. E. 3.2–3.3). Entsprechend war in An- betracht der Kindeswohlgefährdung die vorsorgliche Einschränkung der elterli- chen Sorge der Berufungsklägerin bzw. die vorsorgliche Einräumung der Berech- tigung (oder eben Ermächtigung) zur Arztwahl zugunsten des Berufungsbeklagten – unabhängig von der Wahl der Begrifflichkeiten – gerechtfertigt. 6.6. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz den Sach- verhalt falsch festgestellt habe, da sie von einer gegenseitigen und nicht einseiti- gen, vom Berufungsbeklagten ausgehenden Blockade bei der Arztwahl ausge- gangen sei (act. 36/2 Rz. 27 f. S. 7), überzeugt nicht. Auch wenn die Berufungs- klägerin dem Berufungsbeklagten angeboten hatte, gemeinsam einen Arzt zu su- chen, so hätte sich die Berufungsklägerin angesichts der Obhutsstreitigkeit ge- wiss mit keinem Angebot seitens des Berufungsbeklagten für einen Arzt am oder in der Nähe seines Wohnortes einverstanden erklärt, zumal beide Ärzte bzw. Ärz- tinnen in der Nähe ihres jeweiligen Wohnortes bevorzugen (vgl. E. 6.2). Vielmehr - 45 - ist die gegenseitige Blockade deutlich sichtbar. Eine falsche Sachverhaltsfeststel- lung ist daher zu verneinen. 6.7. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als den Parteien die Weisung zu erteilen sei, für die wei- tere Dauer des Verfahrens Dr. med. G._____, Kinderarzt FMH (Kinderpraxis H._____) für die fachärztliche Behandlung von C._____ bezüglich ADHS bzw. die Praxis für Kinderzahnmedizin, Frau Dr. med. dent. I._____ (J._____) als Zahnärz- tin von C._____ für die zahnärztliche, kieferorthopädische und dentalhygienische Behandlung zu beauftragen (act. 36/2 S. 2 f.). Der Antrag ist abzuweisen. Da die Obhut von C._____ vorerst beim Berufungsbeklagten in O._____ bleibt, erscheint es nicht sinnvoll, einen Kinderarzt in der Stadt Zürich zu wählen. Sofern bei Dr. E._____ – wie von der Berufungsklägerin behauptet (act. 36/2 Rz. 32 S. 8) – kei- ne kompetente Behandlung des ADHS möglich wäre, bestünde gemäss dem an- gefochtenen Entscheid die Möglichkeit, weitere Ärzte bzw. Ärztinnen hinzuzuzie- hen. Was die Zahnärztin anbelangt, befindet diese sich zwar in der Nähe von C._____s Schule. Auch diesbezüglich erscheint es angebracht, die Wahl eines neuen Zahnarztes dem obhutsberechtigten Berufungsbeklagten zu überlassen, zumal es entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin als wenig wahrschein- lich erscheint, dass sich die Eltern im Rahmen des Elterncoachings zeitnah be- treffend die fachärztliche Behandlung einigen (act. 36/2 Rz. 30 S. 8). 6.8. Zusammenfassend war die vorinstanzliche Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin mangels elterlicher Kommunikationsfähigkeit rund um die Arztwahl gerechtfertigt. Die Zweitberufung ist daher abzuweisen. Da eine Abweisung direkt im Hauptbegehren erfolgt, ist der Antrag der Berufungsklägerin auf aufschiebende Wirkung (act. 36/2 S. 3 und Rz. 35 ff. S. 9) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
  35. Eventualantrag: Ausweitung Besuchsrecht 7.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung eventualiter, sie sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbe- - 46 - ginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montag- morgen, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Erfolge die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____ (Antrag Ziff. 5.1; act. 2 S. 3; An- träge im Wortlaut abgedruckt oben, S. 8). 7.2. In Bezug auf das Kontaktrecht erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe keine konkreten Anträge zur Ausgestaltung des Kontaktrechts gestellt, son- dern vielmehr die Wiederherstellung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechtsrechts und damit einhergehend die Obhutszuteilung an sich selbst beantragt. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch im Hauptverfahren beantragt, dass der Berufungsklä- gerin ein angemessenes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren und allfällige spätere Erweiterungen des Besuchsrechts an die Wahrung des Kindeswohls zu knüpfen seien. Auf konkrete Nachfrage des Einzelrichters habe der Berufungsbe- klagte anlässlich der Einigungsverhandlung ausgeführt, C._____ solle sich an beiden Elternteilen erfreuen und die Idee sei, dass C._____ jedes zweite Wo- chenende jeweils freitags nach der Schule zur Mutter und am Montag von dieser wieder in die Schule gehen könne (Prot. Vi. S. 37). Die KESB habe sodann mit ih- rem Entscheid vom 8. März 2022 die Besuchsbegleitung der Berufungsklägerin aufgehoben, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht mehr nötig sei (act. 8/30/1 S. 16). Der Kindsvertreter habe ausgeführt, C._____ habe ihm mitge- teilt, dass es ihr wichtig sei, auch mit der Mutter Zeit zu verbringen, so wie es jetzt eben laufe (Prot. Vi. S. 28). Auch anlässlich der Kindsanhörung habe C._____ ausgeführt, dass sie weiterhin unter der Woche bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter sein wolle; diese Situation könne man für den Mo- ment so lassen (Prot. KA Vi. S. 4). Den vorstehenden Ausführungen folgend sei, nachdem dem Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen sei, der Berufungsklägerin entsprechend ein Kontaktrecht einzuräumen. Nach Ansicht des Gerichts habe sich das bestehende Setting als tragfähig und gut er- wiesen. Auch C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung gesagt, dass sie keine Änderung des aktuellen Settings wünsche. C._____ scheine sich – auch nach ei- gener Ansicht – bei ihrem Vater gut eingelebt zu haben. Den Akten und den Aus- führungen der Parteien lasse sich entnehmen, dass die vom Berufungsbeklagten - 47 - vorgeschlagene Besuchsregelung seit Monaten gelebt werde und zu funktionieren scheine. Folglich erscheine es dem Kindswohl und dem Kindeswunsch entspre- chend, das aktuell gelebte Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens weiterzu- führen (act. 7 E. III./4.2 f. S. 32 f.). 7.3. Die Berufungsklägerin begründet den Eventualantrag im Wesentlichen damit, dass C._____ bereits in der Anhörung vom 30. Januar 2022 sowie gegen- über dem Kindsvertreter geäussert habe, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Die Vorinstanz habe C._____ zu ihren Wünschen zu wenig offen befragt. Im Gegen- satz zur aktuellen Situation, bei der C._____ am Mittwochnachmittag von ihrer Grossmutter väterlicherseits betreut werde, könnte die Berufungsklägerin C._____ persönlich betreuen und sie bei ihren Hausaufgaben unterstützen. Wei- ter könnte C._____ mit ihren Freundinnen aus der Nachbarschaft spielen und hät- te zudem an zwei Tagen pro Woche einen kurzen Schulweg. Diese Umstände habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Kin- deswohls nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz auch den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, da sie die Berufungsklägerin – im Gegensatz zum Berufungsbeklagten – nicht zu ihren Vorstellungen nach einem allfälligen Kontaktrecht befragt habe. Durch die von der Vorinstanz vorgesehene Kontaktregelung erhalte die Familienbegleiterin wenig Einblick in ein Zusammenleben von Mutter und Tochter im Alltag. Im Übrigen ha- be die Vorinstanz keine Regelung für das Bringen und Holen des Kindes anläss- lich der Besuchswochenenden bei der Mutter getroffen, weshalb als Übergabeort der Bahnhof F._____ vorzusehen sei (vgl. act. 2 Rz. 166 ff. S. 39 ff.). 7.4. Es trifft zu, dass C._____ teilweise geäussert hat, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Ebenso hat sie aber ausgeführt, das aktuelle Setting beibehalten zu wollen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat sich das bestehende Setting bewährt. Dass sie C._____ nicht zu allen möglichen Optionen befragt hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr genügte diesbezüglich die Feststellung, dass C._____ mit der jetzigen Regelung zufrieden ist. Dass die Vorinstanz nicht die Ausweitung des Besuchsrechts auf den Mittwochnachmittag geprüft hat, ist nicht zu bean- standen, zumal diese Option weder von den Parteien noch von C._____ oder - 48 - sonst einer Fachperson ins Spiel gebracht wurde. Dass die Berufungsklägerin möglichst viel Zeit mit C._____ verbringen will, ist offensichtlich und unbestritten. Längerfristig könnte die Ausweitung des mütterlichen Besuchsrechts auch durch- aus in Betracht gezogen werden. Unter den jetzigen Umständen ist jedoch davon abzusehen, zumal ab dem neuen Schuljahr ein Schulwechsel anstehen könnte (und spätestens 2024 anstehen wird), wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Nicht zuletzt mit Blick auf die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 ist festzuhal- ten, dass sich C._____ gut an die aktuelle Besuchsregelung gewöhnt zu haben scheint (vgl. act. 17/82 S. 2), womit sie zwecks Stabilität so zu belassen ist, zumal der Mittwochnachmittag der gemeinsamen Zeit von C._____ mit ihren Grosseltern väterlicherseits dient, was ebenfalls wertvoll ist für C._____. 7.5. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.
  36. Eventualantrag: Übergabeort 8.1. Die Berufungsklägerin verlangt in der Erstberufung eventualiter, dass, so- fern keine Übergabe durch das Schultaxi erfolge, der Übergabeort der Tochter C._____ am Bahnhof F._____ sei (Antrag Ziff. 5.2; act. 2 S. 3). 8.2. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe für das Bringen und Holen des Kindes anlässlich der Besuchswochenenden bei der Mut- ter keine Regelung getroffen. Der Reiseweg zwischen den Wohnorten der Eltern (O._____ – L._____) betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 1 Std. 45 Minuten und 2 Stunden und sei mit erheblichen Kosten verbunden. Um sowohl die Reisezeit wie auch die Kosten einigermassen paritätisch aufzuteilen, sei eine Übergabe des Kindes jeweils am Bahnhof F._____ vorzusehen (act. 2 Rz. 173 S. 41). Der Berufungsbeklagte nahm hierzu nicht direkt Stellung. Er erklärte sich jedoch bei seinem Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Zusammen- hang mit den Besuchsrechtskosten bereit, jeweils den ganzen Weg für die Besu- che bei der Mutter zu übernehmen (vgl. act. 11 S. 38). Die Berufungsklägerin äusserte sich hierzu nicht (vgl. act. 28). - 49 - 8.3. Zurzeit sieht die vorinstanzliche Besuchsregelung vor, dass die Mutter C._____ jeden zweiten Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu Besuch nimmt (act. 7 Disp.-Ziff. 18). Angesichts dessen, dass C._____ am Frei- tag direkt von der Schule zur Mutter und am Montag von der Mutter wieder zurück in die Schule geht (wohl mit dem Schultaxi), ist zurzeit kein Bedarf zur Festlegung eines Übergabeortes ersichtlich. Dies könnte allerdings bei einem Schulwechsel, ab dem Schuljahr 2023/2024, ändern, weshalb mit Blick auf diese allfällige Ände- rung ein Übergabeort festzulegen ist. Der Berufungsbeklagte äusserte sich nicht direkt zum Bahnhof F._____ als Übergabeort. Er offerierte jedoch, den ganzen Weg zwischen den Wohnorten zu übernehmen (vgl. E. 8.2). Die Verpflichtung zur Übernahme eines kürzeren Wegs (O._____ bis Bahnhof F._____ [43 Km] statt bis L._____ [54 Km]) scheint daher zumutbar. Die Elternteile haben die Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort jeweils selbst zu übernehmen. Disp.- Ziff. 18 des vorinstanzlichen Entscheids (Besuchsrecht) ist im Sinne dieser Erwä- gung zu ergänzen.
  37. Eventualantrag: Kinderpsychologisches Gutachten 9.1. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin in der Erstberufung, es sei für C._____ ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Antrag Ziff. 6; act. 2 S. 3). 9.2. Die Vorinstanz verneinte mit Blick auf die gesamten Umstände aktuell die Erforderlichkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens. Es sei weder eine be- sondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil er- sichtlich, wenn nicht bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein sol- ches Gutachten in Auftrag gegeben werde, zumal es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und sie in der Schule weiterhin Fortschritte verzeichne. Es seien sodann aktuell keine Gefährdungselemente ersichtlich, welche eine soforti- ge Aufgleisung von Abklärungen gebieten würden. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Einholung eines solchen Gutachtens notwendig sein werde, werde sich im Verlauf des Verfahrens zeigen. Folglich sei der diesbezügliche Eventualantrag im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen (act. 7 E. III./10.3 S. 66). - 50 - 9.3. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht mit den Argumenten der Parteien aus- einandergesetzt, sondern mit Blick auf die gesamten Umstände die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens verneint, ohne auszuführen, was diese Umstände wä- ren, welche eine solche Schlussfolgerung erlauben würden. Die Vorinstanz habe mit der Erweiterung der elterlichen Sorge bzw. Obhutszuteilung einschneidende Massnahmen erlassen. C._____ sei durch die Unterbringung beim Vater massiv verunsichert und nicht gehört worden. Sie weise zudem einen Entwicklungsrück- stand auf, weshalb eine psychologisch-fachliche Beurteilung notwendig sei. Die einzige Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz habe darin bestanden, die Beistän- din während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch zu kontaktieren. Der Familienbegleiter habe darauf hingewiesen, dass C._____ ihm gegenüber mindestens dreimal geäussert habe, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach es C._____ gut gehe im aktuellen Setting, beru- he auf keiner sachlichen Grundlage. Die Dringlichkeit eines Gutachtens sei zu be- jahen, zumal die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Zeitablauf und die damit ge- schaffenen faktischen Verhältnisse abstelle. Je rascher ein Gutachten vorliege, desto schneller könne eine allfällige Korrektur vorgenommen werden und eine Kindeswohlgefährdung verhindert werden. Dabei stelle jede Verzögerung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sowohl für die Berufungsklägerin wie auch für C._____ dar, da sie ihr Familienleben nicht leben könnten (act. 2 Rz. 184 ff. S. 42 ff.). 9.4. Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihre Rüge unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör er- fordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die vorinstanzliche - 51 - Begründung genügt diesen Anforderungen. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und in der Schu- le weiterhin Fortschritte verzeichne bzw. auch keine Gefährdungselemente er- sichtlich seien, welche eine sofortige Aufgleisung von Abklärungen gebieten wür- den (vgl. E. 9.2). Die Berufungsklägerin konnte den Entscheid umfassend anfech- ten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. 9.5.1. Was die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens anbelangt, gilt grundsätzlich Folgendes: Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Am- tes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismit- teln. Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht ge- gen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorwegge- nommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiser- hebungen verzichten (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1 m.w.H.). Diesbezüglich steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2 = FamPra.ch 2009, 731, 732 f.). Zudem hat die Vorin- stanz wie gesehen ausdrücklich offen gelassen, ob ein kinderpsychologisches Gutachten im Verlauf des Hauptsache-Verfahrens notwendig sein könnte, indes die besondere Dringlichkeit verneint. Daran ist unter dem Aspekt der geltenden Untersuchungsmaxime nichts auszusetzen. 9.5.2. Dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung nicht einzig auf ein Te- lefonat mit der Beiständin, sondern sich auf zahlreiche weitere Akten bzw. Aussa- gen von involvierten Personen stützte, wurde bereits vorstehend im Einzelnen ausgeführt (vgl. E. 5.7). Sodann ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es C._____ aktuell gut zu gehen scheine, nicht zu beanstanden. So äus- - 52 - sern sich die erwähnten Berichte überwiegend positiv zur aktuellen Situation von C._____. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass C._____ zu beiden Elterntei- len eine gute Beziehung hat und verständlicherweise mit beiden Elternteilen Kon- takt haben möchte, auch wenn C._____ teilweise äussert, mehr bei der Mutter sein zu wollen. Auch unter Berücksichtigung der neusten Berichte und der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 (act. 15/1, 17/82, 19/1) ist eine Notwendigkeit, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen nicht erkennbar und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bemängeln. 9.6. Der Eventualantrag und der damit zusammenhänge Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 17 des vorinstanzlichen Entscheids (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2) sind folglich abzuweisen.
  38. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Beide Parteien beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (act. 2 S. 4; act. 11 S. 2). 10.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimm- ten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.3. Die Berufungsklägerin wurde im November 2022 "aktuell und voraussicht- lich bis auf weiteres" vom Sozialamt unterstützt (vgl. act. 4/22) Es ist entspre- chend glaubhaft, dass sie weder über ein hinreichendes Einkommen noch über Vermögen verfügt (vgl. act. 2 S. 45; act. 4/22; act. 8/17/15–19; vgl. auch act. 29/4, welches eine vollumfängliche Unterstützung mit Sozialhilfe bis 30. April 2023 be- legt). Sodann kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Ihr Gesuch ist gutzuheissen, unter Hinweis darauf, dass sie zur Rückzahlung - 53 - der ihr einstweilen erlassenen Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10.4. Der Berufungsbeklagte verdient zurzeit brutto Fr. 5'850.– pro Monat, wobei offenbar netto Fr. 5'388.– ausbezahlt werden (act. 11 S. 36; act. 12/4). Sein Be- darf beträgt Fr. 4'420.– (= Grundbetrag Fr. 850.– + Zuschlag Fr. 213.– + Miete Fr. 640.– [act. 12/1] + KK Fr. 408.– [act. 12/5] + ausw. Verpflegung Fr. 176.– [act. 7] + Arbeitsweg Fr. 91.– [www.a-welle.ch] + Steuern Fr. 180.– [geschätzt; vgl. act. 7] + Unterhalt Berufungsklägerin Fr. 811.– [act. 12/9] + Unterhalt C._____ Fr. 930.– [act. 7] + Wegkosten Besuchsrecht Fr. 120.– [4 x 43 Km O._____ bis Bahnhof F._____, d.h. 172 Km x Fr. 0.7]). Die geltend gemachten Kosten für eine Hausratsversicherung sind unbelegt und damit unbeachtlich. Die Krankenkassen- kosten für C._____ sind bereits im Unterhaltsbetrag enthalten (act. 7 E. III./7.2 S. 50). Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 970.–. Über nen- nenswertes Vermögen scheint der Berufungsbeklagte demgegenüber nicht zu verfügen (vgl. act. 11 S. 36 ff.; act. 12/11). Dem Berufungsbeklagten verbleibt mithin lediglich ein kleiner Überschuss, der es ihm nicht erlauben dürfte, die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Auch sind seine Anträge nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO) gutzuheissen ist.
  39. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Streitgegenstand war vorliegend namentlich die elterlichen Sorge (Erst-/ Zweitberufung) bzw. die Obhutszuteilung (Erstberufung). Es handelt sich entspre- chend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidge- bühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– beträgt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfah- rens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen. - 54 - 11.2. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessenspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016 E. III.). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin. Unter dem Gesichtspunkt der Kindesinteressen kann ihr jedoch nicht vorgeworfen wer- den, dass sie keine gute Gründe zur Antragsstellung hatte (vgl. etwa OGer ZH LY220002 vom 31. Mai 2022 E. III./2.2; LY210024 vom 1. September 2021 E. 4.3). Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Entscheidgebühr wird zufol- ge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 11.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat die Rechtsbeiständin der Berufungs- klägerin bereits eine Honorarnote für ihre Bemühungen betreffend das Erstberu- fungsverfahren LY220054 eingereicht (act. 34–35). Aufgrund der Vereinigung des Verfahrens LY220054 mit dem Verfahren LY230004 ist es angebracht, auf die Aufstellung der Bemühungen für das letztere Verfahren zuzuwarten und hernach mit separatem Beschluss eine Gesamtentschädigung für beide Verfahren auszu- sprechen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Dabei wird auf allfällige Doppelspurigkei- ten in den Aufstellungen der Bemühungen zu achten sein. Es wird beschlossen:
  40. Das Berufungsverfahren Nr. LY23004 wird mit dem vorliegenden Verfahren LY220054 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weiterge- führt. Das Verfahren Nr. LY23004 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  41. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zweitberufung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. - 55 -
  42. Der Berufungsklägerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  43. Dem Berufungsbeklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  44. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
  45. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 18 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "18. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ für die Dau- er des Verfahrens an jedem zweiten Freitagnachmittag nach der Schule bis am Montagmorgen, Schulbeginn auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden, soweit sie nicht durch das Schultaxi erfolgen, am Bahnhof F._____ statt, wobei jeder Elternteil die jeweiligen Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort selbst übernimmt." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  46. Die Zweitberufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2023 wird bestätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
  48. Die Kosten inklusive die allfälligen Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 56 -
  49. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  50. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden einem separaten Beschluss vorbehalten.
  51. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der act. 28–29/1–9, act. 36/2 und act. 36/4/2–6 sowie der act. 37–38, sowie an das Bezirksgericht Diels- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  52. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220054-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY230004-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 20. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beklagte, Erst- und Zweitberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Kläger, Erst- und Zweitberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. August 2022; Proz. FP220006 Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Februar 2023; Proz. FP220006

- 3 - Rechtsbegehren vom 4. März 2022: (act. 8/3 S. 2 f.) "1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, sei für die Dauer des Ab- änderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Gesuchstel- lers zu stellen.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller um- gehend den Pass und die Krankenkassenpolice von C._____ herauszugeben.

3. Der in Ziffer 5 des Abänderungsurteils festgelegte und vom Ge- suchsteller zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 für die Tochter C._____ sei für die Dauer des Ab- änderungsverfahrens aufzuheben, eventuell zu sistieren.

4. Der in Ziffer 6 des Abänderungsurteils festgelegte persönliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchgegnerin sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben, eventuell zu sistieren.

5. Die für C._____ bezogene Hilflosenentschädigung IV und der As- sistenzbeitrag IV seien per 01.03.2022 und für die Dauer des Ab- änderungsverfahrens dem Gesuchsteller auszurichten. Die SVA Zürich sei vom Gericht entsprechend anzuweisen.

6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der Tochter C._____, erstmals ab 01.03.2022, je- weils monatlich im Voraus einen angemessenen Unterhaltsbei- trag, mindestens aber CHF 300.00 pro Monat, zuzüglich allfällig von ihr bezogener Familienzulagen, zu bezahlen.

7. [ ... ]

8. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für das Hauptverfahren und das vorliegende Massnahmeverfahren einen Prozesskosten- vorschuss von CHF 15'000.00 zu leisten. Eventuell sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST von derzeit 7.7%, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Verfügung des Einzelgerichtes vom 5. August 2022: (act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/64)

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Verfah- rens unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.

- 4 -

2. C._____ wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Ge- suchstellers gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich für die Dauer des Verfahrens am jeweiligen Wohnsitz des Gesuchstellers.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Pass und die Krankenkassenpolice von C._____ herauszugeben.

4. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung der Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020 (Unterhaltsbeiträge für C._____ in Höhe von Fr. 1'400.-) wird für die Dauer des Verfahrens aufgehoben.

5. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, für die Dauer des Verfahrens Unterhalts- beiträge für C._____ zu bezahlen.

6. Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, den monat- lichen Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 930.- zu decken. Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Verfahrens weiter verpflichtet, die für C._____ anfallenden Kosten, insbesondere deren Krankenkassenprämien, Franchise- und Selbstbehaltskosten für ärztliche und zahnärztliche Behand- lungen sowie die Verpflegungskosten in der Tagesschule D._____ zu bezah- len.

7. Die SVA Zürich wird für die Dauer des Verfahrens ersucht, die Hilflosenent- schädigung IV für C._____, geboren am tt.mm.2011, rückwirkend per 1. März 2022 dem Gesuchsteller zu entrichten, sofern die Voraussetzungen hierfür er- füllt sind. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die tatsächlichen Übernachtun- gen von C._____ bei der Gesuchsgegnerin gegenüber der SVA aufzuführen und die entsprechenden Zahlungen an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten.

8. Das Begehren um Aufhebung, eventuell Sistierung, des in Ziffer 6 des Abän- derungsurteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember [2020, Ergän- zung hinzugefügt] festgelegten persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Ge- suchsgegnerin für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.

- 5 -

9. Das Begehren um Anweisung der SVA Zürich zur Ausrichtung der für C._____ bezogenen Assistenzbeiträge IV an den Gesuchsteller wird abge- wiesen.

10. Das Begehren um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Gesuchsgegnerin für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2011 wird abge- wiesen.

11. Das Begehren um Feststellung, dass sich C._____ per sofort wieder bei der Gesuchsgegnerin aufhalte, wird abgewiesen.

12. Das Begehren um Ermächtigung der Beiständin, C._____ per sofort zum Wohnort der Mutter zu führen, wird abgewiesen.

13. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Vormerknahme ihres Einverständ- nisses, dass C._____ eine für sie geeignete Psychotherapie gemäss Ziffer 5 ihres Begehrens besuchen kann, wird abgewiesen.

14. Das Begehren der Gesuchsgegnerin, um Installation einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung bei beiden Elternteilen gemäss Ziffer 6 ihres Be- gehrens wird als gegenstandslos abgeschrieben.

15. Das Begehren um rückwirkende Aufhebung der mit Verfügung vom 4. März 2022 einstweilen für die Dauer des Verfahrens aufgehobenen Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgericht Zofingen vom 4. Dezember 2022 [recte: 2020] wird abgewiesen.

16. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin um Aufhebung des mit vorsorg- lichem Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Diels- dorf vom 8. März 2022 (DD-2021/10848/ks) erfolgten Entzugs des Aufent- haltsbestimmungsrechts für das Kind C._____ wird abgewiesen.

17. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin, umgehend ein kinderpsycholo- gisches Gutachten mit der Prüfung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern beim Marie-Meierhofer-lnstitut in Zürich in Auftrag zu geben, wird abgewiesen.

18. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem zweiten Freitagnachmittag nach der Schule bis am Montagmorgen, Schulbeginn auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 6 -

19. Die bereits bestehende Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt und die Aufgabenbereiche der Beiständin werden im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB angepasst. Der Beiständin werden in Ergän- zung der bisherigen Aufträge zusätzlich folgende Aufgaben erteilt:

a) die Kontakte zwischen C._____ und der Mutter zu unterstützen, mit den Eltern und C._____ die persönliche Kontakte zu vereinbaren und nö- tigenfalls bzw. bei Bedarf das Besuchsrecht zwischen C._____ und der Mut- ter anzupassen;

b) die Eltern in der Ferienaufteilung zu unterstützen sowie mit den Eltern und C._____ die anstehenden Ferienaufteilung zu vereinbaren.

20. Weitergehende oder andere Begehren der Parteien auf Anpassung des Auf- gabenbereichs der Beiständin werden abgewiesen.

21. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid in der Hauptsache vorbehalten. 22.-24. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, keine Fristenstillstände]. Rechtsbegehren vom 7. November 2022: (act. 8/66 = act. 36/5/66 S. 4 f.) "1. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, Dr. E._____, Fach- arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Gemeinschaftspraxis für Kin- der und Jugendliche, … [Adresse], als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztin- nen und Ärzte, sofern notwendig). Zudem sei er berechtigt zu erklären, den Termin von C._____ bei Dr. E._____ am 14.11.2022 wahrzunehmen. Die vorgenannten Massnahmen seien aufgrund der Dringlichkeit superprovisorisch zu erlassen.

2. Der Gesuchsteller sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens berechtigt zu erklären, ohne jeweilige Zustimmung der Kindsmut- ter, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsver- sorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinder- arzt, Zahnarzt, Dentalhygiene) zu organisieren und zu beauftra- gen. Die elterliche Sorge der Kindsmutter sei entsprechend ein- zuschränken.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

- 7 - Verfügung des Einzelgerichtes vom 22. Februar 2023: (act. 31 = act. 33/90 = act. 36/4/2 = act. 36/7/90)

1. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, für die weitere Dauer des Verfah- rens Dr. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Gemeinschafts- praxis für Kinder und Jugendliche, … [Adresse], als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztinnen und Ärz- te, sofern notwendig).

2. Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Abänderungsverfahrens berechtigt erklärt, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinderarzt, Zahnarzt, Den- talhygiene) zu organisieren und zu beauftragen. 3.–5. [Kosten, Mitteilungen, Rechtsmittel] Erstberufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 7., 10., 11., 12., 16., 17. und 19. des zweiten Erkenntnisses der Verfügung vom 05. August 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf (FP220006-D/Z09/B- 3/pb) aufzuheben.

2. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin für das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wieder herzustellen.

3. Es sei festzustellen, dass das Kind C._____, geb. tt.mm.2022 sich per sofort wieder bei der Berufungsklägerin aufhält.

4. Die bereits bestehende Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei fortzuführen und der Aufgabenbereich der Beiständin sei im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB anzupassen. Der Beiständin sei in Ergänzung der bisherigen Aufträge zusätz- lich folgende Aufgaben zu erteilen:

a. Die Kontakte zwischen C._____ und dem Vater zu unter- stützen, mit den Eltern und C._____ die persönlichen Kon- takte zu vereinbaren.

b. Die Eltern in der Ferienaufteilung zu unterstützen sowie mit den Eltern und C._____ die anstehenden Ferienaufteilung zu vereinbaren.

- 8 -

5. Eventualantrag bei Abweisung der Anträge 1-4:

1. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

2. Erfolgt die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____.

3. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet, C._____ während 6,5 Wochen Schulferien pro Schuljahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

6. Eventualantrag bei Abweisung der Anträge 1-4: Es sei für das Kind C._____ ein kinderpsychologisches Gutachten bspw. beim Marie-Meierhofer-Institut in Auftrag zu geben. Superprovisorisch sei anzuordnen:

7. 1. Die Berufungsklägerin sei berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

2. Erfolgt die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____. Sodann stel- le ich namens und im Auftrag der Berufungsklägerin folgende prozessuale Anträge:

8. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

9. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7, 7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 9 - des Gesuchstellers, Erst- und Zweitberufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen, und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer von derzeit 7.7 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Zweitberufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin (act. 36/2 S. 2 ff.): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf 22. Februar 2023, Geschäfts- Nr. FP220006-D/Z15, sei aufzuheben.

2. Eventualantrag: Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf 22. Februar 2023, Geschäfts- Nr. FP220006-D/Z15, Dispositiv Ziffer 1 und 2 sei wie folgt abzu- ändern: Dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin sei die Weisung zu erteilen für die weitere Dauer des Verfahrens

- Dr. med. G._____, Kinderarzt FMH, spez. Entwicklungspä- diatrie, spez. Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Kinderpaxis H._____, medizinische und therapeu- tische Praxis für Kinder und Familien, … [Adresse], für die fachärztliche Behandlung ihrer Tochter C._____ bezüglich ADHS

- die Praxis für Kinderzahnmedizin, Frau Dr. med. dent. I._____, … [Adresse], als Zahnärztin von C._____ für die zahnärztliche, kieferorthopädische und dentalhygienische Behandlung zu beauftragen." prozessuale Anträge: "3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

4. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen.

- 10 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (Mutter, Gesuchsgegnerin und Erst- und Zweitberufungsklägerin; fortan Mutter oder Berufungsklägerin) und B._____ (Vater, Gesuchsteller und Erst- und Zweitberufungsbeklagter; fortan Vater oder Berufungsbeklagter) heirate- ten am tt. Juli 2010, wobei aus der Ehe die gemeinsame Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2011, hervorgegangen ist. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 3. März 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die Tochter der Mutter zugeteilt, für den Vater ein vorerst begleitetes Besuchsrecht vorgesehen und der Unterhalt festgelegt (act. 8/4/2). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020 wurde das ge- nannte Scheidungsurteil (unter anderem) dahingehend abgeändert, dass das Be- suchsrecht des Vaters für jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Feri- en/Feiertage vorgesehen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter und der Tochter angepasst wurden (act. 8/4/3). 1.2. Am 29. Juni 2021 ging bei der KESB Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung der Primarschule J._____ ein. Mit Entscheid der KESB vom

29. Juli 2021 wurde namentlich die Fortführung der bereits bestehenden Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB festgelegt sowie eine Inten- sivabklärung durch die Organisation Triangel angeordnet (act. 8/4/4). Als Folge der Intensivabklärung, gemäss welcher eine Fluchtgefahr der Berufungsklägerin mit C._____ ins Ausland, konkret nach Ungarn, bestand, weshalb die KESB von einer akuten Kindswohlgefährdung ausging, wurde das elterliche Aufenthaltsbe- stimmungsrecht der Berufungsklägerin mit Entscheid der KESB vom 19. Januar 2022 superprovisorisch entzogen und die Tochter beim Berufungsbeklagten plat- ziert. Weiter wurde die Beiständin unter anderem damit beauftragt, die persönli- chen Kontakte zwischen der Tochter und Berufungsklägerin in Form von begleite- ten Besuchen zu vereinbaren (act. 4/5). Mit Entscheid der KESB vom 8. März

- 11 - 2022 wurde die angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin vorsorglich bestätigt (act. 4/6). Der Bezirksrat Dielsdorf (fortan Bezirksrat) wies eine dagegen eingereichte Beschwerde seitens der Berufungs- klägerin mit Entscheid vom 27. Mai 2022 ab (act. 8/25). Die Kammer trat auf die Beschwerde gegen diesen Bezirksratsentscheid mangels sachlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. Juni 2022 nicht ein (PQ220039). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist zurzeit unter der Verfahrensnummer 5A_574/2022 hängig. 1.3. Mit Eingaben vom 4. März 2022 reichte der Berufungsbeklagte beim Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Schei- dungsurteils vom 3. März 2016 bzw. des Abänderungsurteils vom 4. Dezember 2020 (act. 8/1) sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (act. 8/3) ein. Nach durchgeführtem Schrif- tenwechsel, einer Kindesanhörung und einer (gescheiterten) Einigungsverhand- lung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2022 – wie eingangs wie- dergegeben – die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die al- leinige Obhut des Berufungsklägers (nebst der Regelung zahlreicher weiterer Punkte). Das Begehren um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies sie ab (act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/64). 1.4. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. November 2022 rechtzeitig Berufung (fortan Erstberufung) mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/64 hinten). Mit Be- schluss der Kammer vom 10. November 2022 wurde das Gesuch einer (super-) provisorischen Massnahme im Sinne einer Anordnung eines zusätzlichen Kon- taktrechts der Berufungsklägerin zur Tochter sowie Festlegung eines neuen Übergabeorts abgewiesen (act. 5). Sodann wurde mit Beschluss vom

22. November 2022 der Antrag auf aufschiebende Wirkung für die Berufung ab- gewiesen sowie Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 9). Mit Ein- gabe vom 7. Dezember 2022 erstatte der Berufungsbeklagte innert Frist die Beru- fungsantwort und beantragte – wie eingangs wiedergegeben – die Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechts-

- 12 - verbeiständung (act. 11; act. 12/1–11). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin weitere Beilagen ein (act. 14; act. 15/1–4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 stellte die Vorinstanz der Kammer eine Kopie des Protokolls über die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 zu (act. 16–17). Überdies reichte der Berufungsbeklagte am 24. Januar 2023 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 18; act. 19/1–2). Innert der Frist zur Ausübung des allgemeinen Replik- rechts nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Datum Poststempel) zur Berufungsantwort sowie zur weiteren Eingabe des Berufungs- beklagten vom 24. Januar 2023 Stellung (act. 28; act. 29/1–9). 1.5. Am 16. Januar 2023 führte die Vorinstanz eine Kindesanhörung durch, wo- raufhin die Berufungsklägerin vor Vorinstanz erneut um Erlass von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen ersuchte. Insbesondere beantragte sie die (superprovisorische) Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die alleinige Obhut über die Tochter, eventualiter die Ausweitung des Be- suchsrechts auf den Mittwochnachmittag (act. 24 S. 2 f.). Mit Verfügung vom

31. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Begehren und Eventualbegehren um Er- lass von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen ab (act. 24 S. 17). Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer (act. 2 in LY230002), welche mit Urteil vom 22. Februar 2023 abgewiesen wurde (act. 10 in LY230002). 1.6. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erklärte die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – den Berufungsbeklagten in Gutheissung seines Begeh- rens für berechtigt, für die weitere Dauer des Verfahrens Dr. E._____ (K._____/AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen und die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen zu organisieren und zu beauftragen (act. 31; act. 4/2 in LY230004). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. März 2023 ebenfalls rechtzeitig Berufung (fortan Zweitberufung; vgl. act. 2 in LY230004; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 33/90 hinten). 1.7. Am 28. März 2023 ging erneut ein Schreiben samt Beilage seitens der Be- rufungsklägerin ein (act. 37–38).

- 13 - 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–70; act. 30/71–89; act. 33/90–93). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Ver- fahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereini- gung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vorliegend be- ziehen sich sowohl die Erst- wie auch die Zweitberufung auf Entscheide, welche als vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren (FP220006) zwischen denselben Parteien ergangen sind und namentlich die el- terliche Sorge betreffen. Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Das Berufungsverfahren LY230004 ist deshalb mit dem Berufungsverfahren LY220054 zu vereinigen und unter der letzteren Verfah- rensnummer weiterzuführen. 2.2. Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschie- dener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinn- gemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten demnach die Art. 274–283 und Art. 290–293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entschei- det im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (SUTTER- SOMM/STANISCHEWSKI, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 276 N 41). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2.3. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die un- richtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt

- 14 - werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENS- TORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzuset- zen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine ledig- lich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vor- instanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4). 2.4. Die vorliegenden Berufungen wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und – mit nachstehender Ausnahme (vgl. E. 2.5) – be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und zur Be- rufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufungen einzutreten. 2.5. Ausgenommen davon ist der Antrag der Berufungsklägerin betreffend die Ferienaufteilung (Antrag Ziff. 5.3; act. 2 S. 3), zumal sie diesen mit keinem Wort begründet. Es ist daher mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht darauf einzutreten. Anzufügen ist, dass die Ferienaufteilung durch die Vorinstanz zwar nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Im angefochtenen Entscheid ist jedoch vorgesehen, dass die Eltern in der Ferienaufteilung durch die Beiständin unter- stützt werden und mit ihr jeweils die anstehenden Ferienaufteilung vereinbaren (act. 7 Disp.-Ziff. 19 lit. b und E. III./4.4 S. 33). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern bei den Sommerferien 2022 die hälftige Aufteilung vereinbarten (vgl. act. 7 E. III. 2.4 S. 16 und E. III./4.4 S. 33). Schliesslich wendet der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort nichts gegen die hälftige Ferienauftei-

- 15 - lung ein (vgl. act. 11 S. 24). Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausge- gangen werden, dass sich die Eltern auch künftig auf die hälftige Aufteilung der Schulferien einigen können. 2.6. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist.

3. Elterliche Sorge 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wonach die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). 3.2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (KOBEL, ZK ZPO, a.a.O., Art. 276 N 8). Es muss also ein Bedürfnis für die Anordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen ge- regelt sind (vgl. LEUENBERGER/SUTER, FamKomm Scheidung, 4.A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 3), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheb- lich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Ver- fahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, welches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO, ZKNIB.2006.122 vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). 3.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, befasst sich Art. 134 ZGB mit der Änderung von im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelangen. Art. 134 Abs. 1 ZGB legt dabei fest, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln ist, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kin- des geboten ist. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abände- rung der getroffenen Anordnungen bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt

- 16 - sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Ent- wicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtli- chen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrech- te (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu ge- fährden droht. Das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Rege- lung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Änderung einhergeht (FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, 7.A. 2022, Art. 134 N 3; vgl. auch BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). In der Regel wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nur das Obhutsrecht übertragen (BGE 136 III 353 E. 3.1). In diesem Sinne ist die elterliche Sorge in derartigen Verfahren nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zuzuweisen (BGer 5A_243/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1.1). 3.4. Die Vorinstanz erwog, C._____ habe seit dem Entscheid der KESB vom

19. Januar 2022 mittlerweile seit rund sieben Monaten – und der damit ergehen- den Umplatzierung – ihren Lebensmittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Der Be- rufungsbeklagte habe seither die faktische Obhut über C._____ und sei für deren alltägliche Bedürfnisse hauptverantwortlich, womit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliege. Da die Dauer des Hauptsachenverfahrens zurzeit nicht absehbar sei und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen – zum Schutz des Kindeswohls – vorerst nichts an der aktuellen Betreuungssituation ge- ändert werde, liege sodann eine auf unbestimmte Dauer angelegte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommuni- kationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung oder deren Beibehaltung gebieten, sofern sich genau dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Al- leinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bleibe jedoch eine eng begrenzte Ausnahme. Vorerst gelte es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei C._____, welche nota bene bis zum Entscheid der KESB unter der alleinigen elterlichen Sorge der Berufungsklägerin

- 17 - gestanden sei, eine Kindswohlgefährdung festgestellt worden sei. In der Folge sei sie zu ihrem Vater platziert worden und habe seither – gemäss übereinstimmen- den Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen – deutliche Fortschrit- te in der Schule gemacht. Und nicht nur das, ihre psychische Verfassung habe sich generell verbessert, sie sei aufgeblüht und habe sich rundum positiv entwi- ckelt. Im Zwischenbericht der Familienbegleitung, welche die Platzierung seit dem

14. Februar 2022 begleite, seien dem Berufungsbeklagten hohe Erziehungskom- petenzen, Reflexionsfähigkeit sowie ein kindsgerechter Umgang attestiert worden. Im selben Bericht sei festgehalten worden, dass der Berufungsbeklagte für C._____s Wohl bereit sei, eigene Kränkungen wegzustecken und an einem guten Kontakt zur Kindsmutter sowie an einer positiven Einstellung ihr gegenüber zu ar- beiten (vgl. dazu act. 8/37). Wenn die Berufungsklägerin gegen eine gemeinsame elterliche Sorge das Argument der mangelnden Kommunikationsfähigkeit der Par- teien ins Feld führe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Beibehaltung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei der Berufungskläge- rin eine Verbesserung der geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten einher gehen solle. Für das Gericht ergebe sich vielmehr der Eindruck, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung viel Konfliktpotential mit sich bringe und deshalb das Kindswohl gefährde. So scheine die Berufungsklägerin die Tatsache, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein, bei jeder sich bietenden Gele- genheit zu ihren Gunsten bzw. für ihre Argumentation zu nutzen und aberkenne dem Berufungsbeklagten – im Streitfall – fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil. Zu einem ähnlichen Schluss seien auch die Abklärerinnen von Triangel gekommen, welche in Ihrem Bericht ebenfalls die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge empfehlen würden, damit die Berufungsklägerin in ihrer Verant- wortung entlastet und der Kindsvater mehr in die elterlichen Rechte und Pflichten miteinbezogen werden könne. Dieser Konklusion schliesse sich die Vorinstanz an. Die gemeinsame elterliche Sorge bürde den Eltern entsprechende Verantwor- tung gegenüber ihrem gemeinsamen Kind auf. Sie treffe insbesondere die ge- meinsame Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes gemeinsam zu fördern und zu schützen in gegenseitiger Achtung und gegenseiti- gen Respekt. Kurz gesagt, die Parteien hätten gemeinsam alles Nötige zu unter-

- 18 - nehmen oder eben zu unterlassen, um das Kindswohl von C._____ zu fördern. Es scheine, dass die Parteien dabei auf dem richtigen Weg seien. Es sei zwar unbe- stritten, dass die Parteien seit Jahren immer wieder im Streit liegen. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 ausge- führt, dass es nach den jeweiligen Gerichtsverhandlungen zwischen den Parteien wieder besser funktioniert habe. Man habe sich zum Beispiel nach der Urteilsver- kündung in Zofingen wieder gefunden und den Kontakt aufgebaut, was die Beru- fungsklägerin bestätigt habe; dies sei auch der Weg, den die Parteien als Eltern von C._____ gehen sollten. Der Berufungsbeklagte wolle auch, dass C._____ ihre Mutter sehen könne, weshalb das gerichtsübliche Besuchsrecht für ihn in Ord- nung sei, ja er fördere das sogar. Überdies sei ihm wichtig, dass C._____ ihre Mutter nicht hasse, sondern weiterhin lieben könne, weshalb er die Berufungsklä- gerin nie schlecht gemacht habe (Prot. Vi. S. 33 ff.). Auch die Berufungsklägerin habe erklärt, sie habe den Berufungsbeklagten nach dem Unfall von C._____ kontaktiert, da es ja auch sein Kind sei und sie ihn nicht aussen vor lassen könne. Sie habe den Berufungsbeklagten auch darüber informiert, dass sie keine Schule finde und ihn beim ersten Abklärungsgespräch via Videocall dazu geschaltet. Sie habe ihn bei allem beigezogen und er habe das wegen dem Umzug nach Zürich auch gewusst. Diese E-Mail wegen C._____s "Knübeln" sei ebenfalls mit dem Be- rufungsbeklagten besprochen worden (Prot. Vi. S. 40 f.). Auch sei es den Parteien möglich gewesen, gemeinsam am Standortgespräch in der Tagesschule D._____ vom 1. Juni 2022 teilzunehmen, was für eine in einem gewissen Mass bestehen- de Kommunikationsfähigkeit auf Elternebene spreche (act. 8/30/4a). Schliesslich sei aus dem Bericht der Triangel ersichtlich, dass – zumindest noch während der lntensivabklärung – zwischen den Parteien ein freundschaftlicher Umgang ge- pflegt worden sei. Die Berufungsklägerin habe bekräftigt, dass der Berufungsbe- klagte sie in Belangen rund um C._____ sehr gut unterstützt habe. Auch sei der Berufungsbeklagte sehr dankbar für den harmonischen Kontakt und wolle diesen nicht oder nur ungern gefährden. Es scheine, dass die Ursachen des Konflikts und die damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien nicht vornehmlich auf der Ebene der Elternschaft, sondern eher im Umgang miteinan- der lägen. Den Parteien sei es jedoch bereits anlässlich der Verhandlung vom

- 19 -

7. Juli 2022 möglich gewesen, eine Einigung betreffend der Aufteilung der Som- merferien zu erzielen und in einer Vereinbarung festzuhalten. In Würdigung des Gesagten sei auch das Vorliegen eines erheblichen, chronischen Dauerkonflikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. In Conclusio seien die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Neuzuteilung der elterlichen Sor- ge gegeben. Das Sorgerecht sei deshalb bereits vorsorglich auf den Berufungs- beklagten zu erweitern und C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. Die elterliche Sorge der Berufungsklägerin bleibe jedoch einstweilen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____ einge- schränkt (act. 7 E. III./2.4 S. 14 ff.). 3.5. Dagegen wendet die Berufungsklägerin einerseits ein, die Vorinstanz habe bei der Erweiterung der elterlichen Sorge unter falscher Anwendung des Rechts statt einer Kindeswohlgefährdung das Vorliegen eines erheblichen Dauerkonflikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft (vgl. act. 2 Rz. 110 ff. S. 24 f.). Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass die Vorinstanz sehr wohl das Kindeswohl einbezogen hat. So führte sie aus, dass die bisherige Regelung (alleinige elterliche Sorge bei der Mutter) viel Konfliktpotential berge und daher das Kindeswohl gefährde, was auch die Abklärerinnen von Triangel so geäussert hätten (vgl. E. 3.4). Dass die Vorinstanz zusätzlich – im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung – die Frage des Dauerkonflikts geprüft hat, ist nicht zu be- anstanden, sondern war in der vorliegenden Konstellation angezeigt. Der Ein- wand trifft ins Leere. 3.6. Andererseits bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie ohne weitere Begründung ausführe, C._____ habe seit der "abrupten Wegnahme" am 19. Januar 2022 den Lebens- mittelpunkt beim Berufungsbeklagten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Auch wenn sich C._____ – so wie es die Berufungsklägerin vorbringt – tagsüber in der Tagesschule D._____ bzw. im Schultaxi aufhält und regelmässig von den Gros- seltern väterlicherseits bzw. von der Partnerin des Berufungsbeklagten oder der Tante betreut würde und jedes zweite Wochenende bzw. die Hälfte der Schulferi- en bei der Berufungsklägerin verbrächte (vgl. act. 2 Rz. 114 ff. S. 25 f.), so änder-

- 20 - te dies nichts am Umstand, dass C._____ seit 19. Januar 2022 grundsätzlich beim Berufungsbeklagten ihren Wohnsitz hat und auch dort übernachtet, mithin ihren Lebensmittelpunkt dort hat. 3.7. Sodann wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach C._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der in der Schule involvierten Fachpersonen seit der Platzierung beim Berufungsbeklagten deutliche Fortschritte in der Schule gemacht habe. Gemäss der Berufungsklägerin übernehme die Vorinstanz unkritisch den Rückschluss der Schulpersonen, ohne andere Erklärungsansätze wie etwa die Änderung der Unterstützungsmassnah- men in der Schule, das Ende der Pandemie-Massnahmen oder die veränderte Medikation von C._____ in Erwägung zu ziehen (act. 2 Rz. 118 ff. S. 26 f.). Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Auch wenn es neben der Umplat- zierung von C._____ beim Vater andere Gründe für die Verbesserung in der Schule gegeben haben mag, hat sich die Umplatzierung nach übereinstimmen- dem Dafürhalten der in der Schule involvierten Fachpersonen förderlich auf die Schulsituation ausgewirkt. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist zu vernei- nen. 3.8. Ferner moniert die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass sie dem Berufungsbeklagten fast sämtliche Rechte und Pflichten als Elternteil ab- erkenne. Immerhin habe die Berufungsklägerin die alleinige Sorgeberechtigung inne gehabt, womit eine Aberkennung gegenüber dem Berufungsbeklagten gar nicht möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 125 f. S. 27 f.). Die Berufungsklägerin über- geht hier, dass der Berufungsbeklagte bereits vor der Umplatzierung von C._____

– auch ohne elterliches Sorgerecht – elterliche Rechte und Pflichten innehatte, namentlich das Besuchsrecht. Seit der Umplatzierung im Januar 2022 liegt so- dann die faktische Obhut beim Berufungsbeklagten, was freilich mit weiteren Rechten und Pflichten verbunden ist. Insoweit war es – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – sehr wohl möglich, dem Berufungsbeklagten elterliche Rech- te und Pflichten abzuerkennen. Entsprechend ist das Vorbringen unbegründet. 3.9.1. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, die Parteien könnten sich mangels Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gerade in drei wesentli-

- 21 - chen Aspekten, die das Wohl von C._____ betreffen würden (Schule, Besuche bei der Mutter und medizinische Versorgung), nicht einigen. Es müsse bei den Parteien – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – von einem erheblichen, chronischen Dauerkonflikt ausgegangen werden, womit die Voraussetzungen für die Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt seien (act. 2 Rz. 127 ff. S. 28 ff.). 3.9.2. Wie die Berufungsklägerin ausführt, trifft es zwar zu, dass die Parteien sich nicht in allen Belangen betreffend C._____ einig sind. Gemäss den vorinstanzli- chen Ausführungen kommunizieren die Parteien jedoch regelmässig miteinander (namentlich im Zusammenhang mit der Schule), und es wurde während der Ab- klärungen durch die Fachstelle Triangel sogar ein freundschaftlicher Umfang fest- gestellt (vgl. E. 3.4). Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Streitpunk- te (Besuchsrecht, Schule, Arztwahl) sprechen dagegen nicht per se für einen chronifizierten Dauerkonflikt, sondern im vorliegenden Fall eher für punktuelle Meinungsverschiedenheiten. So wird das Besuchsrecht nun seit bereits einem Jahr ohne Probleme umgesetzt. Dass die Berufungsklägerin eine Ausweitung wünscht, diesbezüglich aber noch keine Einigung zwischen den Parteien gefun- den werden konnte, ist angesichts der laufenden Gerichtsverfahren, welche die Obhutsfrage zum Gegenstand haben, nicht verwunderlich. Sodann sorgt die Schulwahl für Konfliktstoff, nicht etwa weil die Parteien sich über die Qualität der Tagesschule D._____ uneinig wären. Vielmehr ist der Schulort aufgrund der gros- sen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien – wie die Berufungsklägerin selbst einräumt (act. 2 Rz. 131 S. 29) – eng mit der Obhutsfrage verknüpft. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass nach definitiver Klärung der Obhutszutei- lung das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Schulwahl wesentlich gerin- ger sein wird. Schliesslich wurde in Bezug auf die ärztliche Versorgung bereits mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Alleinzuweisung der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis an den Vater Abhilfe geschaffen (act. 31; vgl. E. 1.6 und nachfolgend E. 6). Nach dem Gesagten sind die Parteien sich hinsichtlich einzel- ner Themen nicht einig. Die Intensität eines chronifizierten Dauerkonflikts im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht erreicht. Wird – wie zu zeigen sein wird – an der aktuellen Betreuungssituation (Obhut beim Vater) –

- 22 - auch im Berufungsverfahren – nichts geändert (vgl. nachstehend E. 4), erscheint es gerechtfertigt und sinnvoll, die elterliche Sorge auf den Vater auszudehnen. 3.10. Alles in allem war die vorinstanzliche Ausweitung der elterlichen Sorge auf beide Parteien mit Blick auf die veränderten Umstände und das Kindeswohl ge- rechtfertigt. Die Erstberufung ist diesbezüglich abzuweisen.

4. Obhut 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung sodann die Aufhe- bung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2022, wo- nach C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beru- fungsbeklagten gestellt wird (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). 4.2. Wie vorstehend erwähnt, sind die Hürden für vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess hoch, da bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. E. 3.2). Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind, ist also davon auszu- gehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Schei- dungsurteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen er- scheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. das Wohl des Kindes unter der geltenden Re- gelung als gefährdet erscheint. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensumstände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kri- terien verfügt das Sachgericht über ein grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3. Eine Umteilung des Sorge- und Obhutsrechts setzt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) – nebst veränderten Verhältnissen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsunterbre- chung schaden würden.

- 23 - 4.4. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich insgesamt aus den Ausführungen der Beteiligten und den aktuellen örtlichen und familiären Verhältnissen das Fol- gende: C._____ habe zweifellos eine enge und vertraute Beziehung zu beiden El- ternteilen und sie fühle sich bei beiden Eltern jeweils zu Hause. C._____ verfüge beim Berufungsbeklagten über stabilere örtliche und familiäre Verhältnisse. Dies zumal er selber stärker an seinem aktuellen Wohnort verankert sei als die Beru- fungsklägerin in L._____. So gehe aus dem lntensivabklärungsbericht der Trian- gel hervor, dass der Berufungsbeklagte an seinem Wohnort über ein gut veran- kertes, grosses soziales Netz verfüge und viele Freunde und Bekannte habe, während die Berufungsklägerin über ein sehr kleines soziales Netz verfüge und sich selbst als Einzelgängerin bezeichne. Zudem würden die Grosseltern von C._____ väterlicherseits in der Nähe des Berufungsbeklagten leben und C._____ teilweise während den Randzeiten betreuen. Der Berufungsbeklagte führe aus- serdem eine bald fünfjährige Beziehung zu seiner Partnerin M._____, welche ein gutes Verhältnis zu C._____ pflege und als eine ihrer Vertrauenspersonen gelte. Die Beziehung könne als stabil bezeichnet werden. Die Berufungsklägerin habe ebenfalls einen neuen Partner, welchen C._____ jedoch noch nicht kennengelernt habe und der auch nicht mit ihr zusammen wohne. Insgesamt betrachtet könne das Umfeld des Berufungsbeklagten bei diesen Prämissen mehr Stabilität für C._____ gewährleisten als dasjenige der Berufungsklägerin. So würden dem Be- rufungsbeklagten neben seiner Partnerin noch seine Eltern und Schwester zur Verfügung stehen, um ihn in der Betreuung von C._____ zu unterstützen. Bei der Berufungsklägerin hingegen scheine in L._____ ausser ihr kein verlässliches Be- treuungsnetz vorhanden zu sein. Es müsse vorliegend jedoch betont werden, dass aufgrund der Unterbringung beim Berufungsbeklagten nicht von einer Fort- führung von stabilen örtlichen und familiären Verhältnissen bei C._____ gespro- chen werden könne. Diese habe ja bis zur Umplatzierung bei der Berufungskläge- rin gewohnt und den Berufungsbeklagten lediglich im Rahmen eines gerichtsübli- chen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende und teilweise wochenweise wäh- rend den Ferien besucht. Bezüglich Stabilität falle jedoch auch die Tatsache ins Gewicht, dass C._____ mit der Berufungsklägerin erst Ende Dezember 2020 nach L._____ gezogen sei. Bis zu ihrer Umplatzierung habe sie somit lediglich ein

- 24 - Jahr in L._____ verbracht, weshalb nicht von einer starken Verwurzelung ausge- gangen werden könne. Das scheine mitunter auch eine Erklärung dafür sein zu können, weshalb C._____ den Umzug so gut habe verarbeiten können. C._____ verfüge allerdings in der Umgebung der Berufungsklägerin bereits über Freundin- nen, während sie anlässlich der Kindsanhörung davon berichtet habe, beim Beru- fungsbeklagten noch über keine richtigen Freundinnen zu verfügen. In Würdigung all dieser Umstände scheine das örtliche und familiäre Umfeld beim Berufungsbe- klagten aber dem Kindswohl von C._____ gleichwohl besser zu entsprechen. Festzuhalten sei aber, dass der Schulweg, den C._____ vom Wohnort des Beru- fungsbeklagten bis zur Tagesschule D._____ auf sich nehmen müsse, enorm lange sei. Auf Dauer sei ein solcher Schulweg nicht zumutbar. Umso beeindru- ckender erscheine es, dass C._____ seit der Unterbringung beim Berufungsbe- klagten und der Inkaufnahme dieses Schulweges ihr allgemeines Wohlbefinden und ihre schulischen Leistungen derart steigern konnte. Die mit der Betreuung von C._____ involvierten Fachpersonen in der Schule würden denn auch von ei- ner rundum positiven Veränderung sprechen, seitdem sie beim Berufungsbeklag- ten untergebracht sei. Die Berufungsklägerin sehe diese Fortschritte in der Schule jedoch auch in anderen Umständen wie dem Wegfall der Pandemie oder der neu eingestellten Medikation von C._____ begründet, während der Berufungsbeklagte dies auf das effektive Lernen und die Unterbringung bei ihm zurückführe. Es kön- ne offenbleiben, worauf dies zurückzuführen sei; klar sei jedoch, dass seit der vorsorglichen Umplatzierung eine begrüssenswerte Stabilisierung und Beruhigung für C._____ hätten herbeigeführt werden können. Wichtig sei, dass es C._____ gut gehe und dies so bleibe. C._____ habe sich beim Berufungsbeklagten gut ein- leben können, auch wenn Vieles herausfordernd, ungewohnt und neu gewesen sei. Überdies scheine sie beim Berufungsbeklagten die Struktur im Alltag zu be- kommen, die sie benötige, um sich gedeihlich zu entwickeln. So habe C._____ beim Berufungsbeklagten feste Essens-, Lern- und Schlafzeiten. C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung vom 22. Juni 2022 den Wunsch geäussert, dass die aktuelle Betreuungssituation so beibehalten werde. Diese entspreche mithin dem expliziten Wunsch des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Stabi- lität der Verhältnisse für die Beibehaltung der aktuellen Lösung, denn der Aufent-

- 25 - halt beim Berufungsbeklagten dauert erst seit dem 19. Januar 2022 und ein er- neuter Wohnortwechsel scheine nicht förderlich. Es sei wichtig, dass das bisher Erreichte nicht leichtfertig gefährdet werde. Eine Änderung der Verhältnisse ma- che vor diesem Hintergrund wenig Sinn. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei im Einklang mit dem Antrag des Kindsvertreters und dem expliziten Kindes- wunsch das aktuelle Setting beizubehalten. Dem Berufungsbeklagten sei dem- nach für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuweisen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ befinde sich somit für die Dauer des Ver- fahrens am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsbeklagten. Die Parteien seien sich dahingehend einig, dass der aktuelle Schulweg von C._____ zu lang sei. Bei Bei- behaltung der aktuellen Betreuungssituation werde sich die Frage eines Schul- wechsels aufdrängen. Hier gelte es jedoch zu betonen, dass ein Schulwechsel in Zusammenarbeit mit der Beiständin, den involvierten Behörden, den Lehrperso- nen und C._____ sehr gut vorbereitet werden müsse. Ein abrupter Schulwechsel lasse sich mit dem Kindeswohl nicht vereinen und einen solchen gelte es deshalb unbedingt zu vermeiden. Der Schulwechsel solle also sorgfältig geplant und – falls von C._____ nicht anders gewünscht – frühestens per Ende Schuljahr 2022/23 vollzogen werden (act. 7 E. III./3.15 f. S. 29 ff.). 4.5.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin zunächst ein, die Vorinstanz schaf- fe mit der Obutszuteilung an den Berufungsbeklagten bzw. dem Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau die Grundlage für einen Schulwechsel des Kindes, äussere sich aber mit keinem Wort zu den Folgen eines solchen Schulwechsels für das Kindeswohl. Sie missachte damit die von ihr zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung (so u.a. BGE 136 I 178 E. 5.3) und verletze Art. 134 ZGB. Sämtliche involvierten Personen (Schulpersonen, Beiständin, Abklärerinnen Triangel) wür- den die Wichtigkeit der Weiterführung des Besuchs der Tagesschule D._____ be- tonen. Auch C._____ wolle in dieser Schule bleiben. Der Obhutswechsel würde den weiteren Besuch der Tagesschule D._____ im Kanton Zürich verunmöglichen und so die von der Vorinstanz angeführten Kriterien der Stabilität und Kontinuität sowie den Kindeswillen missachten (act. 2 Rz. 140 ff. S. 32).

- 26 - 4.5.2. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als ein Schulwechsel an- gesichts der schulischen Fortschritte von C._____ und dem Umstand, dass sie die Tagesschule D._____ gerne besucht, gewisse Risiken birgt. Mit Blick darauf, dass ein Schulwechsel von C._____ laut Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen/Behörden gut vorbereitet werden müsste und frühes- tens per Ende Schuljahr 2022/2023 vorgesehen wäre (vgl. E. 4.4 in fine), darf je- doch davon ausgegangen werden, dass ein solcher Wechsel mit der nötigen Sorgfalt und Vorlaufzeit an die Hand genommen würde. Überdies geht die Tages- schule D._____ – worauf der Berufungsbeklagte zu Recht hinweist (act. 11 S. 26)

– lediglich bis zur Mittelstufe. Es verbleibt C._____, die aktuell die 5. Klasse be- sucht (act. 7 E. III./7.2 S. 44), so oder anders nach Ablauf des aktuellen Schuljah- res also nur noch ein Jahr an dieser Schule, bevor ohnehin ein Schulwechsel an- steht. Dem Kindeswohl wurde – entgegen den Behauptungen der Berufungsklä- gerin – genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat somit kein Recht ver- letzt. 4.6.1. Zudem stösst sich die Berufungsklägerin daran, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Parteien unterschiedliche Zeiträume be- rücksichtigt habe. So habe die Vorinstanz bei der Berufungsklägerin auf Vorfälle und Akten abgestellt, welche sich vor der Wegnahme, mithin vor dem rechtskräf- tigen Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2020, er- eignet hätten. Beim Berufungsbeklagten sei die Beurteilung hingegen lediglich anhand eines aktuellen Berichts der sozialpädagogischen Familienbegleitung er- folgt. Zu den Problemen des Berufungsbeklagten, welche sich aus den umfang- reichen Vorakten ergeben würden, halte die Vorinstanz lediglich fest, dass diese schon einige Jahre zurückliegen würden. Weiter würde immer wieder auf die Aus- sagen der Kinderpsychologin N._____, welche sie anlässlich einer telefonischen Anfrage durch die KESB getätigt habe, abgestellt, obwohl sie sich als einseitig und lückenhaft erweisen würden (act. 2 Rz. 145 ff. S. 32 f.). 4.6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz auch Vorfälle nennt, welche sich bereits vor dem Dezember 2020 ereignet haben. So hält die Vorinstanz fest, dass es be- reits im August 2020 erste Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der

- 27 - Mutter gegeben habe und zitiert hernach die Kinderpsychologin N._____ (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19; act. 8/30/5 S. 2). Im Folgenden stützte sich die Vorinstanz jedoch schwerpunktmässig auf den KESB-Entscheid vom 8. März 2022, welcher sich insbesondere auf den Abklärungsbericht der Fachstelle Triangel bezieht (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19 f.; act. 8/30/1 S. 11 f.; vgl. E. 1.2). Besagte Abklärung erfolg- te im Jahr 2021 (vgl. act. 4/6 S. 1 f.); der von der Vorinstanz zur Erziehungsfähig- keit des Berufungsbeklagten erfolgte Zwischenbericht der Familienbegleitung be- zieht sich auf die erste Jahreshälfte 2022 (vgl. act. 8/37). Beide Berichte können entsprechend als aktuell bezeichnet werden. Der Vorwurf der Berufungsklägerin ist damit unbegründet. 4.7.1. Die weitere Kritik der Berufungsklägerin bezieht sich sodann auf die von der Vorinstanz für die Beurteilung der Obhutszuteilung hinzugezogenen Kriterien der Beziehung von C._____ zu den Eltern, der Stabilität, der Struktur des Alltages sowie des sozialen Umfelds. Im Einzelnen beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt habe, dass die Mutter bisherige Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, C._____ am Wohnsitz der Beru- fungsklägerin drei Freundinnen sowie zwei Katzen habe und die Berufungskläge- rin guten Kontakt zur Nachbarschaft pflege. Weiter hebe die Vorinstanz die Mög- lichkeit der Unterstützung im Haushalt des Berufungsbeklagten durch dessen Um- feld positiv hervor und lasse dabei unerwähnt, dass C._____ dadurch während den Randzeiten bzw. am schulfreien Nachmittag von einer Vielzahl von Personen betreut werde, was eine hohe Instabilität mit sich bringe. Dies im Gegensatz zur Situation bei der Berufungsklägerin, welche C._____ selber betreuen könne. Kaum Beachtung fände auch der lange Schulweg im Schultaxi von je 1.5 Stunden bzw. mindestens 3 Stunden täglich vom Wohnsitz des Berufungsbeklagten aus, was eine kindergerechte Freizeitgestaltung verunmögliche. Sodann führe die Vo- rinstanz aus, C._____ würde beim Berufungsbeklagten die nötige Struktur im All- tag erhalten, ohne zu berücksichtigen, dass diese Angaben nur auf der Auskunft des Berufungsbeklagten und C._____ beruhten und dass C._____ bei der Mutter bzw. durch die Schule ebenso einen strukturierten Alltag erhalte. Nicht berück- sichtigt werde von der Vorinstanz ausserdem, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Partnerin lediglich in einer 2.5-Zimmerwohnung wohne, während die Beru-

- 28 - fungsklägerin über eine 3.5-Wohnungwohnung verfüge. Schliesslich lasse die Vo- rinstanz ausser Acht, dass es sich bei einer Rückkehr von C._____ zur Mutter nicht um einen belastenden Wohnortwechsel, sondern um eine Rückkehr in ihr vertrautes Zuhause handeln würde (act. 2 Rz. 148 ff. S. 33 ff.). 4.7.2. Dass der Alltag beim Berufungsbeklagten strukturiert ist, ergibt sich nicht nur – wie von der Berufungsklägerin behauptet – aus den Aussagen des Beru- fungsbeklagten und C._____, sondern geht auch aus dem Zwischenbericht der Familienbegleitung vom 13. Juni 2022 (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 21 ff.; act. 8/37) sowie aus deren im Berufungsverfahren eingereichten Schlussbericht vom

16. Januar 2023 deutlich hervor (vgl. act. 19/1). So hält letztgenannter Bericht fest, dass der Berufungsbeklagte und seine Partnerin erfolgreich Strukturen etab- liert hätten und beim Aufbau eines gemeinsamen Alltages wenig bis keinen Un- terstützungsbedarf aufweisen würden (act. 19/1 S. 4). Demgegenüber wird die Fähigkeit der Berufungsklägerin, C._____ Stabilität zu vermitteln, im Abklärungs- bericht der Fachstelle Triangel klar verneint. Aus diesem Bericht geht unter ande- rem hervor, dass C._____ und ihre Mutter zwar im engen Kontakt seien, die Mut- ter jedoch generell viel Ruhe und Zeit für sich selbst geniesse und benötige, wie sie immer wieder betont habe. Während diesen Zeiten solle sich C._____ selber sinnvoll beschäftigen. Weiter habe die Mutter die Beziehung zwischen ihr und C._____ als eine Beziehung von "Freundinnen" beschrieben und sie informiere C._____ auch über neue potentielle Partner, was gemäss der bisherigen Kinder- psychologin von C._____, Frau N._____, diese tendenziell überfordere. Als Prob- lemfeld wird sodann der Umgang mit Social Media genannt. C._____ äussere ein grosses Interesse am Online Game "Fortnite" und habe bei der Mutter regelmäs- sig und teilweise exzessiv bis in die späten Abendstunden Online Games gespielt und dabei im Chat in Kontakt mit anderen Spielern gestanden, welche offenbar teilweise auch sexuelle Handlungen von C._____ einforderten. Der Mutter sei es schwer gefallen, die Suchtgefahr bei C._____ zu erkennen und C._____ entspre- chend zu unterstützen und zu schützen. Bei der Mutter zu Hause werde C._____ wenig gefördert. Mit der Mutter sei es schwierig gewesen, in ein Gespräch über Erziehungshaltungen/-methoden zu kommen. Sie verfüge gemäss ihrem Selbst- verständnis über ein sehr breites pädagogisches Wissen und sehe keinen Bedarf,

- 29 - sich mit anderen über C._____ auszutauschen. Auf Rückmeldungen von Fach- personen reagiere die Mutter mit Widerstand. Mit C._____s Vater habe sie immer wieder den Kontakt abgebrochen, aber ihn auch stets wieder zurück ins Boot ge- holt, wenn sie an ihre Grenzen gestossen sei. Beim Vater zu Hause werde C._____ demgegenüber viel gefördert und in ihrer Entwicklung unterstützt.(act. 8/55/47, Bericht Intensivabklärung Triangel vom 4. Dezember 2021, S. 6 ff.; vgl. act. 8/30/1 S. 6 f.). Für den Kindsvertreter steht gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz fest, dass C._____ bei der Mutter zu wenig Sicherheit und Stabilität erhalte. Es sei, so der Kindsvertreter, eine wiederkehrende und eine vielschichtige Gefährdung, wel- che über Jahre angehalten habe, sie sei mithin schleichend und deshalb insge- samt schwer. Die Mutter habe trotz langjähriger Begleitung durch die KESB und diverser Fachpersonen keine Verbesserung der Gefährdungssituation erreicht. Für den Kindsvertreter stellt sich bei dieser Ausgangslage deshalb weniger die Frage, ob C._____ zur Mutter zurückkehren solle, sondern vielmehr, ob C._____ beim Vater platziert bleiben oder fremdplatziert werden müsse. C._____ habe sich seit der Platzierung beim Vater positiv verändert. Das ehedem festgestellte depressive, stark selbstverletzende und sozial isolierende Verhalten von C._____ sei seither nicht mehr beobachtet worden. C._____ sei nach Aussage des Schul- leiters aufgestellt, sozial gut eingebunden und mache keine Selbstverletzungen mehr, sie habe sich rundum positiv verändert. Das sei nicht gespielt, das könne man nicht einüben und das sei nicht eingeflüstert. Anhaltspunkte, dass C._____ beim Vater nicht kinds- oder bedürfnisgerecht betreut werde, würden ihm nicht vorliegen. Schliesslich habe ihm C._____ immer wieder bestätigt, beim Vater le- ben zu wollen. Es stehe daher für ihn fest, dass es keinen Grund gebe, vom aktu- ellen Setting (Obhut beim Vater) im Grundsatz nach wieder abzuweichen (Prot. Vi. S. 26 ff.; vgl. auch act. 7 E. III./3.13 S. 28). Der ausführliche Abklärungsbericht von Triangel und die Einschätzung des Kin- desvertreters sprechen eine klare Sprache. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Argumente fallen demgegenüber deutlich weniger ins Gewicht. Das gilt etwa für den Umstand, dass C._____ beim Berufungsbeklagten von ver-

- 30 - schiedenen Personen betreut wird, zumal es sich bei den Betreuungspersonen nicht um wechselnde, sondern stabile Bezugspersonen (Grossmutter, langjährige Partnerin des Berufungsbeklagten und Tante) handelt (vgl. act. 7 E. III./3.6 S. 22; vgl. auch act. 19/1 S. 4). Es ist zudem zwar bedauerlich, dass C._____ ihre Freundinnen in der Nachbarschaft der Berufungsklägerin und die zwei Katzen weniger sehen kann. Diese Aspekte fallen jedoch angesichts der festgestellten Gefährdungselemente bei der Berufungsklägerin (fehlende Sicherheit/Stabilität für C._____, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit sich manifestieren- der Sucht- und Missbrauchsgefahr, Besprechung nicht altersgerechter Themen, Mutter überlässt C._____ oft sich selbst, Kontaktabbrüche zum Vater, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen) sowie dem Umstand, dass C._____ am Wohnort der Berufungsklägerin lediglich ein gutes Jahr wohnhaft war (Zuzug aus dem Kanton Baselland Ende 2020) und damit dort ebenso wenig verwurzelt war wie nunmehr am Wohnort des Berufungsbeklagten, nicht massgebend ins Ge- wicht. In Bezug auf aktuelle Freundschaften erzählte C._____ anlässlich der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 zudem, dass neben ihrer Grossmutter eine Kollegin von ihr wohne und dass sie auch in der Schule zwei Freunde habe (act. 17/82 S. 3). Was schliesslich die Wohnsituation anbelangt, so hat der Beru- fungsbeklagte in seiner Berufungsantwort angezeigt, unterdessen mit seiner Part- nerin und C._____ in eine 4.5-Zimmerwohnung an der gleichen Adresse umgezo- gen zu sein, womit nicht nur C._____, sondern auch die Erwachsenen ein eige- nes Schlafzimmer bzw. einen Rückzugsort haben (vgl. act. 11 S. 30; act. 12/1). 4.7.3. Der im Berufungsverfahren eingereichte Schlussbericht der Familienbeglei- tung vom 16. Januar 2023 (act. 19/1), der sich zur Entwicklung der Situation im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 beim Berufungsbeklagten äussert, bestä- tigt, dass dieser und seine Partnerin im Alltag erfolgreich Strukturen etabliert ha- ben und diesbezüglich keinen Unterstützungsbedarf haben. Sie sind demnach in der Lage, bei Bedarf neue Strukturen gemeinsam auszuhandeln, C._____ dabei miteinzubeziehen und dennoch darauf zu achten, dass ihre Rolle als Autorität klar bleibt. Der Alltag läuft nach Meinung aller drei direkt beteiligten Familienmitglieder gut, was sich mit den Beobachtungen der Familienbegleiterin deckt (act. 19/1 S. 4). Auch bei der Berufungsklägerin haben sich die Verhältnisse positiv entwi-

- 31 - ckelt. In den SPF-Berichten vom 14. Dezember 2022 bzw. vom 21. März 2023 wird auf die positive Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin seit Beginn (Ok- tober 2022) hingewiesen und es werden der Berufungsklägerin starke Bemühun- gen attestiert, die kritischen Themen aus dem Abklärungsbericht von Triangel zu bearbeiten, mitunter mittels einem Besuch eines Erziehungskurses, um den Be- dürfnissen für C._____ gerecht zu werden. Auch wird ihr eine gute Kooperations- bereitschaft attestiert. Der Bericht vom 21. März 2023 enthält sodann konkret be- reits erreichte Ziele, wie z.B. das Schaffen klarer Abläufe und Strukturen in der Zeit, in welcher C._____ bei der Mutter ist (act. 15/1, 15/3–4; act. 38). Da die Nachhaltigkeit dieser positiven Entwicklung derzeit noch ungewiss erscheint, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C._____ beim Berufungsbeklagten im Alltag mehr Sicherheit und Struktur erhält, nicht zu beanstanden. 4.8.1. Schliesslich lasse die Vorinstanz laut Berufungsklägerin der Aussage von C._____ anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2022, wonach sie die Betreuungs- situation so belassen wolle, wie sie sei, ein zu hohes Gewicht zukommen. Unbe- rücksichtigt seien die weiteren Aussagen von C._____ geblieben. C._____ habe im Rahmen der Anhörung bei der KESB am 30. Januar 2022 unter anderem aus- geführt, es sei eigentlich beim Papi nicht ok, weil sie ihr Mami schon lange nicht gesehen habe, abwechselnd sei besser. Diese Aussage sei kurz nach ihrer Um- platzierung erfolgt. Es sei nicht verwunderlich, wenn sich C._____ eine Zurückhal- tung auferlege bei der Äusserung ihrer Wünsche zum Aufenthaltsort. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz umso aufmerksamer auf weitere Äusserungen von C._____ achten müssen. So habe C._____ in der Anhörung vom 22. Juni 2022 auch gesagt, sie wolle für immer in der Tagesschule D._____ bleiben. Sodann habe der Familienbegleiter mitgeteilt, C._____ habe ihm gegenüber mindestens dreimal erwähnt, lieber bei ihrer Mutter leben zu wollen. Auch gegenüber dem Kindesvertreter habe C._____ eingeräumt, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mut- ter zu verbringen (act. 2 Rz. 159 ff. S. 37 f.). 4.8.2. Was die Schulsituation anbelangt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen klar zum Ausdruck gebracht, dass es C._____ in der Schule gut gehe und der Schulweg vom Wohnort des Berufungsbeklagten enorm lange und auf Dauer

- 32 - nicht zumutbar sei. Sie hielt auch weiter fest, dass sich bei Beibehaltung der Be- treuungssituation die Frage eines Schulwechsels aufdränge. Die Vorinstanz hat demnach die kritischen Punkte im Zusammenhang mit der Schulsituation durch- aus gesehen (und entgegen der Berufungsklägerin nicht ausser Acht gelassen), indes anders gewürdigt als die Berufungsklägerin. Anzufügen ist, dass – wie be- reits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.5.2) – die Tagesschule D._____ nur bis zum Ende der Mittelstufe besucht werden kann, womit für C._____ so oder anders bald, nämlich im Sommer 2024, ein Schulwechsel ansteht. Sodann setzte sich die Vorinstanz auch mit der Aussage von C._____ gegenüber dem Familienbegleiter auseinander, wobei sie hierzu ausführte, es sei auffällig, dass C._____ bei der Berufungsklägerin in Anwesenheit des Besuchsbegleiters diesem gegenüber wie- derholt und in Anwesenheit der Berufungsklägerin betont habe, dass sie lieber bei der Berufungsklägerin wohnen würde. Eine Aussage, die C._____ anlässlich der Befragungen durch das Gericht resp. den Kindsvertreter so nicht gemacht habe, sondern jeweils betont habe, dass die jetzige Regelung (mit Hauptbetreuung beim Vater und verlängerten Wochenendkontakten bei der Mutter) aber gut sei und sie diese beibehalten wolle (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Schliesslich trifft es zu, dass C._____ gegenüber dem Kindesvertreter eingeräumt hat, wie wichtig es ihr sei, Zeit mit der Mutter zu verbringen (vgl. Prot. Vi. S. 28). Die aufgeführten Aussagen sind Ausdruck dafür, dass C._____ ihre Mutter gerne hat. Sie sprechen jedoch nicht gegen den Vater als Hauptbetreuungsperson. 4.8.3. Anlässlich der Kinderanhörung vom 16. Januar 2023 äusserte C._____ im Wesentlichen, es gehe ihr sehr gut, wobei es auch in der Schule gut laufe. Unter der Woche sei sie bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater in O._____ gefalle es ihr. Der Schulweg mit dem Taxi sei gut, dort könne sie schlafen. Nach den Sommerferien würde sie in eine neue Schule ge- hen. In der Schule sei sie gut und könne sich gut konzentrieren. Auf Nachfrage hin äusserte C._____ sodann den Wunsch, an den Wochenenden öfters zu ihrer Mutter gehen zu können. Sie erwähnte weiter auch, dass ihre Mutter manchmal mit ihr über das Besuchsrecht bzw. die Wochenenden spreche. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass es nochmals zu einem Gespräch mit dem Gericht in der Schule kommen werde. Sie sei stolz, dass es ihr in der Schule gut gefalle und sie gute

- 33 - Noten habe. Ihre Mutter denke jeden Tag an sie und C._____ vermisse sie auch und möchte eigentlich gar keine andere Schule besuchen. Sie würde eigentlich gerne zurück zu ihrer Mutter. Es gefalle ihr bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater fühle es sich irgendwie anders an. Dort müsse sie lesen und lernen. Was genau "an- ders" sei, könne C._____ jedoch nicht genau beschreiben. Beim Vater werde viel weniger bzw. eigentlich gar nicht über das Besuchsrecht gesprochen (act. 17/82 S. 2 ff.). An dieser Anhörung erzählt C._____ zu Beginn der Anhörung aufgeschlossen über die jetzige Betreuungsregelung und spricht auch schon davon, nach den Sommerferien in eine neue Schule zu gehen. Es geht daraus deutlich hervor, dass sie sich gut an die aktuelle Betreuungsregelung gewöhnt hat. Dass C._____ im weiteren Verlauf auch den Wunsch äussert, mehr Zeit bei der Mutter verbrin- gen zu wollen, ist – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 28 S. 4 und S. 7 f.) – mit einer gewissen Zurückhaltung zu interpretieren. Sie berichtet hier sowohl von ihren eigenen Wünschen/Empfindungen wie auch von denjenigen der Mutter, was darauf hindeuten könnte, sie werde von der Mutter resp. von de- ren Wünschen (unbewusst) beeinflusst, zumal schon in der Vergangenheit durch die damalige Psychologin von C._____, Frau N._____, beschrieben wurde, C._____ könne kaum unterscheiden zwischen ihren eigenen Emotionen und Ge- fühlen und denjenigen ihrer Mutter (act. 8/30/5 S. 2) und sie überdies wusste, dass ihre Mutter ihre Aussagen lesen würde (act. 17/82 S. 1 f.), wobei in der Ver- gangenheit ihr Aussageverhalten teilweise unterschiedlich war, je nachdem, ob die Mutter dabei war oder nicht (act. 7 E. III./3.9 S. 24). Jedenfalls liefert auch die neuste Kindesanhörung keinerlei Grundlage dafür, die vorinstanzliche Obhutszu- teilung aufzuheben. 4.9. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzlich angeordnete vorsorgliche Obhutszuteilung beim Berufungsbeklagten zu bestätigen. Zu beachten ist zudem, dass es in einer Situation wie der vorliegenden nicht im Kindeswohl läge, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu wiederholten Hin- und Herwechseln des Wohnortes des Kindes käme. Die Erstberufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 34 - 4.10. Abzuweisen sind entsprechend auch die damit verbundenen Anträge der Berufungsklägerin, wonach die Disp.-Ziff. 3 (Herausgabe Pass und Krankenkas- senpolice von C._____), 4 (bisherige Unterhaltsregelung), 6 (angepasste Unter- haltsregelung), 7 (Anweisung SVA) und 19 (Aufgaben Beiständin) des vorinstanz- lichen Entscheids aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2). Das gleiche gilt für den Antrag, wonach festzustellen sei, dass sich das Kind C._____ per sofort wieder bei der Berufungsklägerin aufhalte (Antrag Ziff. 3; act. 2 S. 2) sowie für die beantragte Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin (Antrag Ziff. 4; act. 2 S. 2 f.).

5. Aufenthaltsbestimmungsrecht 5.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung zudem die Wiederer- teilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ (Antrag Ziff. 2; act. 2 S. 2). 5.2. Wie anfangs festgehalten, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Berufungsklägerin für C._____ mit superprovisorischem Entscheid vom

19. Januar 2022 bzw. mit vorsorglichem Entscheid vom 8. März 2022 der KESB entzogen und C._____ zum Berufungsbeklagten umplatziert. Der Bezirksrat wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab; die Kammer trat auf die darauf folgende Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2). 5.3. Die Vorinstanz erwog, sie sei nicht Rechtsmittelinstanz für die Überprüfung der Entscheide der KESB, mit welchen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- recht angeordnet worden sei. Somit werde sie die Rechtmässigkeit des angeord- neten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht formell, sondern allenfalls vorfragweise und nur so weit, wie für den eigenen Entscheid nötig, überprüfen. Dies sei vorstehend bereits gemacht worden. Die Berufungsklägerin habe in die- sem Verfahren zudem den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Dauer des Verfahrens gestellt. Gemäss Art. 315a ZGB könne das Gericht bei Veränderung der Verhältnisse (Art. 313 ZGB) bereits bestehende Kindesschutzmassnahmen anpassen. Vorliegend sei somit zu beurteilen, ob der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungs-

- 35 - recht wiederzuerteilen bzw. die Kindesschutzmassnahme anzupassen sei. Dies- bezüglich sei festzuhalten, dass auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen die Wahrung des Kindeswohls im Zentrum stehe. Das durch die Kindeschutz- massnahme Erreichte solle nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Vielmehr seien bereits angeordnete Kindesschutzmassnahmen lediglich zu ändern, wenn die positiven Veränderungen gesichert, mithin dauernd und erheblich seien. Das sei vorliegend noch nicht der Fall. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund der Kindeswohlgefährdung von C._____ erfolgt (Stichworte: beson- dere Bedürfnisse von C._____ wegen ADHS und Entwicklungsrückständen, selbstverletzendes Verhalten von C._____, fehlende Stabilität für C._____, Kon- taktabbrüche zum Vater, Besprechung nicht altersgerechter Fragen, Mutter über- lässt C._____ oft sich selbst, Konsumation von sozialen Medien und Gamen mit einhergehender Sucht- und Missbrauchsgefahr, fehlende Zusammenarbeit mit Fachpersonen). Diese Gefährdung habe bereits seit längerer Zeit bestanden und die Muster hätten sich wiederholt, weshalb C._____ vorsorglich beim Vater plat- ziert worden sei. In der Folge habe bei der Berufungsklägerin offenbar ein Um- denken stattgefunden. So habe sie sich nunmehr mit der Einsetzung einer SPF einverstanden erklärt und diese habe ihr eine gute und problemlose Zusammen- arbeit attestiert. Inwieweit diese Einsicht der Berufungsklägerin wirklich tiefgrei- fend und nachhaltig sei, werde sich zeigen. Jedenfalls habe aber bereits die KESB befunden, dass die Besuchsbegleitung nicht mehr nötig sei, weil die Beru- fungsklägerin in der Lage sei, während den nun kürzeren Betreuungszeiten mehr auf einen kindswohlgerechten Umgang mit C._____ zu achten. Dem schliesse sich die Vorinstanz an. Wenn die Berufungsklägerin nun geltend mache, die Wei- terführung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht verletze das Verhält- nismässigkeit- und Subsidiaritätsprinzip, da der mutmasslichen Kindeswohlge- fährdung ohne Weiteres mit geeigneten, milderen Massnahmen begegnet werde könnte, sei noch einmal zu betonen, dass das Kindswohl von C._____ und nicht die Berufungsklägerin im Zentrum stehe. Und C._____ sei nicht fremdplatziert, sondern sie sei statt bei der Mutter mit regelmässigem Kontaktrecht des Vaters bei diesem in Obhut, mit regelmässigem Kontaktrecht der Mutter. Dass und wa- rum die Obhutszuteilung beim Vater dem Kindeswohl entspreche und die geeig-

- 36 - nete Massnahme für C._____ sei, sei vorstehend in Bezug auf die Obhut einläss- lich begründet worden. Darauf sei zu verweisen. Insgesamt sei zu konstatieren, dass sich die Situation von C._____ deutlich verbessert habe. Gleichwohl müsse die Situation immer noch als angespannt und letztlich fragil angesehen werden. Eine definitive Lösung betreffend Wohnort und Beschulung sei noch nicht gefun- den worden. Mit diesem Entscheid werde die elterliche Sorge zwar auf beide El- tern ausgedehnt. Dieser Entscheid sei aber noch nicht rechtskräftig. Zum Schutz von C._____ habe die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb einstweilen fortzudauern, bis im vorliegenden Verfahren eine definitive Lösung ge- funden werden könne. Nach dem Gesagten sei der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen (act. 7 E. III./5.8–5.9 S. 38 ff.). 5.4. Die Berufungsklägerin wendet zunächst ein, ohne Umplatzierung von C._____ zum Vater seitens der KESB hätten im vorliegenden Gerichtsverfahren für den Berufungsbeklagten keine Abänderungsgründe vorgelegen (act. 2 Rz. 44 S. 11 f.). Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass der Ursprung der Abände- rung der Kinderbelange in der Kindeswohlgefährdung begründet liegt. Die Vorin- stanz hätte entsprechend auch ohne KESB-Entscheid die Kinderbelange auf ei- nen entsprechenden Antrag hin aufgrund veränderter Umstände bzw. der Kinds- wohlgefährdung anpassen können. 5.5.1. Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz hätte zu Un- recht festgehalten, den vorsorglichen Entscheid der KESB vom 8. März 2022 nicht formell (im Sinne einer Rechtsmittelinstanz), sondern nur vorfrageweise und nur soweit wie für den eigenen Entscheid notwendig zu überprüfen. Die Vorin- stanz hätte die getroffenen Kindesschutzmassnahmen der KESB auf ihre Recht- mässigkeit zum Zeitpunkt ihrer Anordnung prüfen müssen, ansonsten Art. 29 Abs. 1 BV verletzt werde bzw. eine Rechtsverweigerung drohe (act. 2 Rz. 45 ff. S. 11 ff.). 5.5.2. In der Tat mag auf den ersten Blick erstaunen, dass der Aufenthaltsbe- stimmungsrechtsentzug der KESB nicht einer Rechtsmittelprüfung unterzogen worden ist. Die Vorinstanz hat indes trotz ihrer Feststellung, hinsichtlich des KESB-Entscheides keine Rechtsmittelinstanz zu sein, die relevanten Fragen, na-

- 37 - mentlich ob eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe und die Umplatzierung zum Vater berechtigt sei, bei der Obhutszuteilung eingehend überprüft und bestä- tigt (vgl. E. 4.4). Wie bereits im erwähnten Kammer-Beschluss festgehalten, wur- den sowohl im Kindesschutz- wie auch im vorliegenden gerichtlichen Abände- rungsverfahren weitestgehend die wortwörtlich identischen Rechtsbegehren ge- stellt (OGer ZH PQ220039 vom 21. Juni 2022 E. 4.4). Somit konnten im vo- rinstanzlichen Verfahren sämtliche Streitfragen umfassend behandelt werden, auch wenn die Vorinstanz dies formell nicht als Rechtsmitteinstanz tat, sondern im Rahmen ihrer Kompetenzattraktion. Der vorinstanzliche Gerichtsentscheid hät- te denn auch wie gesehen genauso Bestand, falls der KESB-Entscheid nachträg- lich aufgehoben worden wäre (vgl. E. 5.4). Insoweit fehlt es der Berufungsklägerin hinsichtlich der formellen Überprüfung des KESB-Entscheids an einem Rechts- schutzinteresse. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung ist unter den gegebe- nen Umständen zu verneinen. 5.6. Ausserdem macht die Berufungsklägerin geltend, die vorinstanzliche Beur- teilung, wonach die Haltung und Kooperation der Berufungsklägerin noch nicht wirklich tiefgreifend und nachhaltig sei, sei willkürlich und nicht verständlich (act. 2 Rz. 53 ff. S. 14 f.). Die Vorinstanz möchte hier offensichtlich sagen, dass eine ef- fektive Veränderung in der Kooperationsbereitschaft seitens der Berufungskläge- rin noch zu wenig erkennbar resp. gefestigt sei, zumal dieses Umdenken bei der Berufungsklägerin erst vor Kurzem stattgefunden hat. Ob dem so sei, ist eine Er- messensfrage, und die Folgerung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Eine willkürliche Beurteilung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 5.7. Weiter rügt die Berufungsklägerin die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, da die Vorinstanz keinerlei Abklärungen über das Ergehen von C._____ im Haushalt der Berufungsklägerin vorgenommen habe. Sie habe sich einzig während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch bei der Bei- ständin nach dem Ergehen von C._____ erkundigt. Letztere habe maximal zwei- mal Kontakt mit C._____ gehabt und sei somit in keiner Weise kompetent gewe- sen, hierzu eine Aussage zu machen. Von der Einholung eines kinderpsychologi-

- 38 - schen Gutachtens habe die Vorinstanz ebenfalls abgesehen (act. 2 Rz. 59 ff. S. 15 f.). Diese Rüge trifft nicht zu. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid her- vor, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ auf zahlreiche weitere Grundlagen, namentlich auf die Aussagen des Kindesvertre- ters, auf den Zwischenbericht der Familienbegleitung, auf die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung, auf die Kinderanhörung vom 22. Juni 2022 sowie auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen in der Schule, stützte (vgl. act. 7 E. III./3.4–3.15 S. 19 ff.). Insofern trifft der Einwand ins Leere. 5.8.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, die von der KESB angeführ- ten Gefährdungsmomente würden in ihrer Gesamtausprägung nicht mehr vorlie- gen bzw. seien niemals gegeben gewesen. Zunächst hätten die ADHS und Ent- wicklungsstörungen bei C._____ nichts mit der Betreuung durch die Berufungs- klägerin zu tun. Weiter habe nie eine Fluchtgefahr und damit eine fehlende Stabili- tät bei der Berufungsklägerin bestanden. Die Berufungsklägerin habe ab März 2022 die Unterstützung der SPF angenommen. Dass sie auch in der Vergangen- heit mit Fachpersonen zusammengearbeitet habe, gehe zudem aus den Akten (genannt werden das Verhandlungsprotokoll, die Beizugsakten [act 8/14–15] und ein E-Mail der ehemaligen Schulleiterin [act. 8/46/52]) hervor. Ab Mitte März 2022 habe die Berufungsklägerin sodann an zwei bis drei Wochenenden pro Monat C._____ ohne Begleitung bei sich zu Besuch gehabt. Im Sommer 2022 hätten Mutter und Tochter zweieinhalb Wochen Ferien miteinander verbracht, unbeglei- tet und teilweise im Ausland mit Zustimmung und Kenntnis aller Beteiligten und des Gerichts. Es habe während der Dauer der Kindesschutzmassnahmen zu kei- nem Zeitpunkt auch nur die kleinste Beanstandung in der Betreuung und Erzie- hung der Berufungsklägerin gegeben. Weiter habe es keine Kontaktabbrüche

- 39 - zum Vater gegeben. Dass für den Berufungsbeklagten jahrelang nur begleitete Besuche empfohlen worden seien, werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Gefährdungen bei der Berufungsklägerin seit längerer Zeit bestanden hätten und die Muster sich wiederholen würden. Na- mentlich sei unzutreffend, dass es bereits im August 2020 erste Hinweise für eine Gefährdung gegeben habe. So sei zu diesem Zeitpunkt ein Abänderungsverfah- ren vor dem Bezirksgericht Zofingen pendent gewesen. Letzteres habe Ende Juni 2020 eine Vereinbarung genehmigt, wonach der Vater C._____ begleitet besucht, und mit Urteil vom 4. Dezember 2020 die alleinige elterliche Sorge und ein vier- zehntägliches Besuchsrecht des Berufungsbeklagten angeordnet, beides unter Berücksichtigung des Kindeswohls (act. 2 Rz. 63 ff. S. 16 ff.). 5.8.2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Berufungsklägerin die ADHS bzw. die Entwicklungsstörungen nicht auf die Betreuungsqualitäten der Mutter zurückführte. Vielmehr hielt die Vorinstanz mit Bezugnahme auf den KESB-Entscheid fest, dass C._____ aufgrund dieser Umstände auf mehr Unter- stützung und Förderung angewiesen sei und mehr Struktur als andere Kinder be- nötige, was sie bei der Berufungsklägerin eben nicht erhalte (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 19). Weiter ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Unterstützung der SPF zwischenzeitlich angenommen hat, nachdem sie vor der Umplatzierung eine SPF strikt abgelehnt hatte (act. 4/5 S. 1) und nach der Umplatzierung insofern umgeschwenkt war, als sie nunmehr eine vorsorgliche Installierung einer SPF für beide Eltern verlangte. Da dies erst nach der Umplatzierung erfolgte, wird die Ko- operationsbereitschaft der Berufungsklägerin seitens der Vorinstanz (noch) nicht als nachhaltig betrachtet, was auf die ablehnende Haltung der Berufungsklägerin gegenüber diverser Fachpersonen in der Vergangenheit zurückzuführen ist (vgl. act. 7 E. III./3.4 S. 20). Die von der Berufungsklägerin bezeichneten Belege zeigen nur bedingt ein ande- res Bild auf. Der pauschale Hinweis auf die Beizugsakten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bzw. des Bezirksgerichts Zofingen (act. 8/14–15) genügt den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.3). Soweit die Beru- fungsklägerin ihre eigenen Aussagen zu ihrer Kooperationsbereitschaft aus der

- 40 - Hauptverhandlung zitiert, weisen sie naturgemäss eine beschränkte Aussagekraft auf. Was schliesslich die Antwortmail der damaligen Schulleiterin P._____ der ehemaligen Schule von C._____ (Sonderschule Q._____ in R._____) betrifft (vgl. act. 8/46/52), so sind deren Umstände nicht ganz klar; sie belegen indes, dass Frau P._____ eine Gefährdungsmeldung gegen den Berufungsbeklagten mit ei- nem schwerwiegenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch erstattet hatte, wel- cher sich in der Folge nicht erhärtete. Aus diesem Grund ist der Vorinstanz ent- gegen der Berufungsklägerin denn auch keine Verletzung der Untersuchungsma- xime vorzuwerfen (so act. 28 Rz. 22), wenn sie diesen Vorwürfen nicht weiter nachging, kann doch von einem "aktenkundig problematischen Verhalten" des Berufungsbeklagten entgegen der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dass das aktuelle Besuchsrecht der Mutter zu keinen Bean- standungen Anlass gegeben hat, ist unbestritten (vgl. act. 7 E. III./4.3 S. 33; act. 11 S. 12 f.) und erfreulich. Es ist auch Grund dafür, weshalb die Besuche un- begleitet stattfinden (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39). Der Berufungsbeklagte gibt hier zu Recht zu bedenken, dass die Berufungsklägerin aufgrund der eingeschränkten Betreuungszeiten besser in der Lage sein könnte, auf C._____ einzugehen (act. 11 S. 12 f.), was bereits von der KESB so eingeschätzt wurde (vgl. act. 7 E. III./5.8 S. 39; act. 8/30/1 S. 16). Die unbeanstandeten Besuche bei der Mutter sprechen somit nicht unbedingt dafür, dass die festgestellten Gefährdungsele- mente nicht länger bestehen. Der Umstand, dass für den Berufungsbeklagten im Jahr 2018 ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen wurde, ändert nichts an der Feststellung, dass die Berufungsklägerin verschiedentlich den Kontakt zum Beru- fungsbeklagten abgebrochen hat. Mithin geht die Kritik an der Vorinstanz, wonach ihr die begleitete Besuchsempfehlung für den Berufungsbeklagten entgangen sei, an der Sache vorbei. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Verfahren nicht die Tatsache aufhebt, dass im August 2020 seitens der damaligen Beiständin S._____ der Sozialen Beratungsdienste in Reinach (BL) eine Gefähr- dung von C._____ bei der Mutter festgestellt wurde (vgl. act. 8/30/5 S. 2). Insofern ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im August 2020 erste

- 41 - Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ bei der Mutter gab, entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin nicht aktenwidrig. 5.8.3. Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, dass die Gefährdungselemente nicht mehr bestehen bzw. nie bestanden haben. Ent- sprechend liegen – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 2 Rz. 88 f. S. 21) – auch keine veränderten Umstände vor, welche eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 313 ZGB gebieten würden. Vielmehr war es seitens der Vorinstanz nicht unangemessen, aufgrund der angespannten Be- treuungssituation an der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme einst- weilen festzuhalten. Der Antrag ist abzuweisen. 5.9. Demzufolge sind auch die damit zusammenhängenden Anträge der Beru- fungsklägerin, wonach Disp.-Ziff. 10–12 bzw. 16 aufzuheben seien (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2), abzuweisen.

6. Arztwahl 6.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Zweitberufung zudem die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. 36/2 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Situation betreffend die Arztwahl nach wie vor blockiert sei und C._____ im Ergebnis weder die ärztliche noch die therapeutische oder die zahnärztliche Behandlung erhalte, welche sie benötige. Wenn es sich nicht um medizinische Notfälle handle, seien Arzt- und Zahnarztbesuche für C._____ so faktisch kaum mehr möglich. Jegliche Arzt- und Zahnarztbesuche würden von beiden Elternteilen sofort hinterfragt, überprüft und kritisiert, indem sich die Eltern gegenseitig vorwerfen würden, den anderen dabei zu umgehen. Neben dieser kinderärztlichen Untersuchen und regelmässiger zahnärztlicher Betreuung im Hinblick auf eine mögliche kieferorthopädische The- rapie sei jedoch auch die durch beide Eltern als notwendig erachtete fachärztliche Begutachtung seither blockiert, genauso wie die unstrittig nötige Psychotherapie. Dies erscheine im Lichte der vorherigen Ausführungen als problematisch und ver- deutliche das tiefe Misstrauen der Parteien, welche sich in der Tat darauf zu fo-

- 42 - kussieren schienen, ob das (medizinische) Umfeld von C._____ künftig im Kanton Zürich oder eben im Kanton Aargau sein werde. Dass ein Kind unter normalen Umständen, selbst in diesem Alter, für eine kurze Zeit ohne ärztliche Betreuung auskomme, damit die Eltern sich in diesen Punkten absprechen und einigen könnten, scheine ein Stück weit nachvollziehbar. Eine Unterbrechung von einer Dauer wie vorliegend überspanne dagegen sicherlich dieses Mass. Der Anspruch von C._____ auf Fürsorge und Betreuung werde aufgrund der in diesem Bereich faktischen Kommunikationsunfähigkeit der Eltern verletzt, was aufgrund der be- kannten Prädispositionen von C._____ umso mehr gelten müsse, weshalb durch- aus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht sei, wenn jetzt nicht gehandelt werden könne. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und eingehender Prüfung könne festgestellt werden, dass die Eltern in Bezug auf die Arztwahl mangels Kommunikationsfähigkeit (noch) nicht in der Lage seien, ihre Pflicht gegenüber C._____ als Teil der elterlichen Sorge verantwortungsvoll und dem Kindeswohl entsprechend wahrzunehmen, weshalb eine Kindeswohlgefähr- dung zu bejahen sei. Die Kontinuität einer funktionierenden Arzt- und Patienten- beziehung spreche auf der einen Seite zwar für das Festhalten an den für C._____ bereits vertrauten Medizinalpersonen. Auf der anderen Seite müsse je- doch berücksichtigt werden, dass C._____ seit dem KESB-Entscheid vom

19. Januar 2022 ihren Lebensmittelpunkt beim Vater habe und sich die Situation inzwischen ein Stück weit stabilisiert habe und C._____ sich positiv entwickle. Um diesen Trend beizubehalten, sei es notwendig, dass C._____ zeitnah zum Arzt gehen könne. Da sich die Eltern in diesen Fragen nicht einigen könnten, erschei- ne es in Abwägung sämtlicher Interessen angebracht, im Gleichklang mit der Ob- hut zu entscheiden. Da die Obhut aktuell – gemäss dem Stand des jetzt massge- benden vorsorglichen Massnahmeentscheids – beim Berufungsbeklagten sei, sollten nun zeitnah Arztbesuche im Umfeld des Wohnorts von C._____ möglich sein. Da C._____ nun seit annähernd einem Jahr in der Obhut des Berufungsbe- klagten sei, erscheine es konsequent, wenn sich die behandelnden Ärzte im Um- feld ihres neuen Wohnortes befinden würden, sprich im Kanton Aargau. Insofern scheine es gerechtfertigt und notwendig, den Streit hinsichtlich der Arzt- und Zahnarztwahl von C._____ zugunsten des Berufungsbeklagten zu entscheiden,

- 43 - da C._____ die arzt- und zahnärztliche Behandlung nicht weiter verwehrt bleiben dürfe. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei eine mildere Massnahme nicht er- sichtlich. Allerdings erscheine eine (weitere) Beschränkung der elterlichen Sorge vorliegend aber noch nicht gerechtfertigt und somit nicht erforderlich. Es genüge, wenn entschieden werde, dass für die weitere Dauer des Verfahrens der obhuts- berechtigte Berufungsbeklagte ermächtigt werde, gewisse Arztwahlen zu treffen. Genannte Beschränkung der elterlichen Sorge sei ferner auch zumutbar. Der Be- rufungsbeklagte werde daher für die weitere Dauer des Verfahrens ermächtigt, Dr. ._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (K._____ AG) als künftigen Kinderarzt von C._____ zu beauftragen (allenfalls unter Beizug weiterer Ärztinnen und Ärzte, sofern notwendig). Der Vater sei zudem für berechtigt zu erklären, die für C._____ im Rahmen der ordentlichen Gesundheitsversorgung beizuziehenden Ärzte/Ärztinnen (insbesondere Kinderarzt, Zahnarzt, Dentalhygiene) zu organisie- ren und zu beauftragen (act. 36/4/2 E. III./2.2–2.5 S. 13 ff.). 6.3. Was die Vorbringen der Berufungsklägerin anbelangt, wonach die Vorin- stanz mangels Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheids nicht auf das Abänderungsbegehren hätte eintreten dürfen bzw. sich die Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. August 2022 nicht geändert hätten, womit kein Abänderungsgrund vorliege (act. 36/2 Rz. 8 ff. S. 4 f. und Rz. 22 ff. S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer Abänderung des genann- ten vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 5. August 2022, sondern von der Abänderung des Scheidungsurteils ausging (vgl. act. 36/4/2 E. III./1.1 S. 9 f.). In- wiefern die Vorinstanz berechtigt war, das Scheidungsurteil in Bezug auf die elter- liche Sorge während des noch hängigen Erstberufungsverfahrens LY220054 er- neut abzuändern, ist unerheblich, da die Frage der Rechtmässigkeit der Ein- schränkung der elterlichen Sorge infolge Vereinigung Eingang in das vorliegende Erstberufungsverfahren gefunden hat und hier sogleich beurteilt werden kann. 6.4. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagte als aktueller Alleininhaber der Obhut keine Zustimmung der Berufungsklägerin für all- tägliche Entscheidungen (Vorsorgeuntersuchungen, Arztkonsultationen und The- rapie bei Kinderkrankheiten, Notfallversorgung und Zahnbehandlung) benötige

- 44 - (act. 36/2 Rz. 25 f. S. 7) und daher keine Dringlichkeit bzw. Kindeswohlgefähr- dung vorliege, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, dass solche Entscheide, mit Ausnahme von medizinischen Notfällen, grundsätzlich nicht ohne Absprache und Einverständnis durch den Elternteil, dem lediglich das Besuchs- recht zusteht, vorzunehmen sind (vgl. act. 36/4/2 E. III./2.3.1 S. 17; vgl. zudem SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, a.a.O., Art. 301 N 3c m.w.H.). Im Übrigen geht es vorliegend auch namentlich um die ADHS von C._____, deren Behandlung eindeutig das Einverständnis beider Elternteile verlangt. Insofern trifft der Einwand ins Leere. 6.5. Soweit die Berufungsklägerin sich sodann gegen die "Ermächtigung" des Berufungsbeklagten wehrt und argumentiert, dass hierzu eine gesetzliche Grund- lage fehle, sondern nur eine Abänderung nach Art. 134 ZGB möglich sei (act. 36/2 Rz. 16 ff. S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen letz- terer Bestimmung (wesentliche Veränderung der Verhältnisse) aufgrund der Um- platzierung von C._____ und der dadurch neu auftretenden Konflikte rund um die Arztwahl augenscheinlich erfüllt sind und diesbezüglich auch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich ist (vgl. E. 3.2–3.3). Entsprechend war in An- betracht der Kindeswohlgefährdung die vorsorgliche Einschränkung der elterli- chen Sorge der Berufungsklägerin bzw. die vorsorgliche Einräumung der Berech- tigung (oder eben Ermächtigung) zur Arztwahl zugunsten des Berufungsbeklagten

– unabhängig von der Wahl der Begrifflichkeiten – gerechtfertigt. 6.6. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz den Sach- verhalt falsch festgestellt habe, da sie von einer gegenseitigen und nicht einseiti- gen, vom Berufungsbeklagten ausgehenden Blockade bei der Arztwahl ausge- gangen sei (act. 36/2 Rz. 27 f. S. 7), überzeugt nicht. Auch wenn die Berufungs- klägerin dem Berufungsbeklagten angeboten hatte, gemeinsam einen Arzt zu su- chen, so hätte sich die Berufungsklägerin angesichts der Obhutsstreitigkeit ge- wiss mit keinem Angebot seitens des Berufungsbeklagten für einen Arzt am oder in der Nähe seines Wohnortes einverstanden erklärt, zumal beide Ärzte bzw. Ärz- tinnen in der Nähe ihres jeweiligen Wohnortes bevorzugen (vgl. E. 6.2). Vielmehr

- 45 - ist die gegenseitige Blockade deutlich sichtbar. Eine falsche Sachverhaltsfeststel- lung ist daher zu verneinen. 6.7. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als den Parteien die Weisung zu erteilen sei, für die wei- tere Dauer des Verfahrens Dr. med. G._____, Kinderarzt FMH (Kinderpraxis H._____) für die fachärztliche Behandlung von C._____ bezüglich ADHS bzw. die Praxis für Kinderzahnmedizin, Frau Dr. med. dent. I._____ (J._____) als Zahnärz- tin von C._____ für die zahnärztliche, kieferorthopädische und dentalhygienische Behandlung zu beauftragen (act. 36/2 S. 2 f.). Der Antrag ist abzuweisen. Da die Obhut von C._____ vorerst beim Berufungsbeklagten in O._____ bleibt, erscheint es nicht sinnvoll, einen Kinderarzt in der Stadt Zürich zu wählen. Sofern bei Dr. E._____ – wie von der Berufungsklägerin behauptet (act. 36/2 Rz. 32 S. 8) – kei- ne kompetente Behandlung des ADHS möglich wäre, bestünde gemäss dem an- gefochtenen Entscheid die Möglichkeit, weitere Ärzte bzw. Ärztinnen hinzuzuzie- hen. Was die Zahnärztin anbelangt, befindet diese sich zwar in der Nähe von C._____s Schule. Auch diesbezüglich erscheint es angebracht, die Wahl eines neuen Zahnarztes dem obhutsberechtigten Berufungsbeklagten zu überlassen, zumal es entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin als wenig wahrschein- lich erscheint, dass sich die Eltern im Rahmen des Elterncoachings zeitnah be- treffend die fachärztliche Behandlung einigen (act. 36/2 Rz. 30 S. 8). 6.8. Zusammenfassend war die vorinstanzliche Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin mangels elterlicher Kommunikationsfähigkeit rund um die Arztwahl gerechtfertigt. Die Zweitberufung ist daher abzuweisen. Da eine Abweisung direkt im Hauptbegehren erfolgt, ist der Antrag der Berufungsklägerin auf aufschiebende Wirkung (act. 36/2 S. 3 und Rz. 35 ff. S. 9) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

7. Eventualantrag: Ausweitung Besuchsrecht 7.1. Die Berufungsklägerin beantragt in der Erstberufung eventualiter, sie sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem Mittwochnachmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbe-

- 46 - ginn, sowie an jedem zweiten Freitagnachmittag, Schulschluss, bis zum Montag- morgen, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Erfolge die Übergabe des Kindes nicht durch das Schultaxi, sei der Übergabeort von C._____ am Bahnhof F._____ (Antrag Ziff. 5.1; act. 2 S. 3; An- träge im Wortlaut abgedruckt oben, S. 8). 7.2. In Bezug auf das Kontaktrecht erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe keine konkreten Anträge zur Ausgestaltung des Kontaktrechts gestellt, son- dern vielmehr die Wiederherstellung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechtsrechts und damit einhergehend die Obhutszuteilung an sich selbst beantragt. Der Beru- fungsbeklagte habe jedoch im Hauptverfahren beantragt, dass der Berufungsklä- gerin ein angemessenes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren und allfällige spätere Erweiterungen des Besuchsrechts an die Wahrung des Kindeswohls zu knüpfen seien. Auf konkrete Nachfrage des Einzelrichters habe der Berufungsbe- klagte anlässlich der Einigungsverhandlung ausgeführt, C._____ solle sich an beiden Elternteilen erfreuen und die Idee sei, dass C._____ jedes zweite Wo- chenende jeweils freitags nach der Schule zur Mutter und am Montag von dieser wieder in die Schule gehen könne (Prot. Vi. S. 37). Die KESB habe sodann mit ih- rem Entscheid vom 8. März 2022 die Besuchsbegleitung der Berufungsklägerin aufgehoben, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht mehr nötig sei (act. 8/30/1 S. 16). Der Kindsvertreter habe ausgeführt, C._____ habe ihm mitge- teilt, dass es ihr wichtig sei, auch mit der Mutter Zeit zu verbringen, so wie es jetzt eben laufe (Prot. Vi. S. 28). Auch anlässlich der Kindsanhörung habe C._____ ausgeführt, dass sie weiterhin unter der Woche bei ihrem Vater und jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter sein wolle; diese Situation könne man für den Mo- ment so lassen (Prot. KA Vi. S. 4). Den vorstehenden Ausführungen folgend sei, nachdem dem Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen sei, der Berufungsklägerin entsprechend ein Kontaktrecht einzuräumen. Nach Ansicht des Gerichts habe sich das bestehende Setting als tragfähig und gut er- wiesen. Auch C._____ habe anlässlich der Kindsanhörung gesagt, dass sie keine Änderung des aktuellen Settings wünsche. C._____ scheine sich – auch nach ei- gener Ansicht – bei ihrem Vater gut eingelebt zu haben. Den Akten und den Aus- führungen der Parteien lasse sich entnehmen, dass die vom Berufungsbeklagten

- 47 - vorgeschlagene Besuchsregelung seit Monaten gelebt werde und zu funktionieren scheine. Folglich erscheine es dem Kindswohl und dem Kindeswunsch entspre- chend, das aktuell gelebte Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens weiterzu- führen (act. 7 E. III./4.2 f. S. 32 f.). 7.3. Die Berufungsklägerin begründet den Eventualantrag im Wesentlichen damit, dass C._____ bereits in der Anhörung vom 30. Januar 2022 sowie gegen- über dem Kindsvertreter geäussert habe, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Die Vorinstanz habe C._____ zu ihren Wünschen zu wenig offen befragt. Im Gegen- satz zur aktuellen Situation, bei der C._____ am Mittwochnachmittag von ihrer Grossmutter väterlicherseits betreut werde, könnte die Berufungsklägerin C._____ persönlich betreuen und sie bei ihren Hausaufgaben unterstützen. Wei- ter könnte C._____ mit ihren Freundinnen aus der Nachbarschaft spielen und hät- te zudem an zwei Tagen pro Woche einen kurzen Schulweg. Diese Umstände habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Kin- deswohls nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz auch den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, da sie die Berufungsklägerin – im Gegensatz zum Berufungsbeklagten – nicht zu ihren Vorstellungen nach einem allfälligen Kontaktrecht befragt habe. Durch die von der Vorinstanz vorgesehene Kontaktregelung erhalte die Familienbegleiterin wenig Einblick in ein Zusammenleben von Mutter und Tochter im Alltag. Im Übrigen ha- be die Vorinstanz keine Regelung für das Bringen und Holen des Kindes anläss- lich der Besuchswochenenden bei der Mutter getroffen, weshalb als Übergabeort der Bahnhof F._____ vorzusehen sei (vgl. act. 2 Rz. 166 ff. S. 39 ff.). 7.4. Es trifft zu, dass C._____ teilweise geäussert hat, mehr bei ihrer Mutter sein zu wollen. Ebenso hat sie aber ausgeführt, das aktuelle Setting beibehalten zu wollen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat sich das bestehende Setting bewährt. Dass sie C._____ nicht zu allen möglichen Optionen befragt hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr genügte diesbezüglich die Feststellung, dass C._____ mit der jetzigen Regelung zufrieden ist. Dass die Vorinstanz nicht die Ausweitung des Besuchsrechts auf den Mittwochnachmittag geprüft hat, ist nicht zu bean- standen, zumal diese Option weder von den Parteien noch von C._____ oder

- 48 - sonst einer Fachperson ins Spiel gebracht wurde. Dass die Berufungsklägerin möglichst viel Zeit mit C._____ verbringen will, ist offensichtlich und unbestritten. Längerfristig könnte die Ausweitung des mütterlichen Besuchsrechts auch durch- aus in Betracht gezogen werden. Unter den jetzigen Umständen ist jedoch davon abzusehen, zumal ab dem neuen Schuljahr ein Schulwechsel anstehen könnte (und spätestens 2024 anstehen wird), wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Nicht zuletzt mit Blick auf die Kindesanhörung vom 16. Januar 2023 ist festzuhal- ten, dass sich C._____ gut an die aktuelle Besuchsregelung gewöhnt zu haben scheint (vgl. act. 17/82 S. 2), womit sie zwecks Stabilität so zu belassen ist, zumal der Mittwochnachmittag der gemeinsamen Zeit von C._____ mit ihren Grosseltern väterlicherseits dient, was ebenfalls wertvoll ist für C._____. 7.5. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.

8. Eventualantrag: Übergabeort 8.1. Die Berufungsklägerin verlangt in der Erstberufung eventualiter, dass, so- fern keine Übergabe durch das Schultaxi erfolge, der Übergabeort der Tochter C._____ am Bahnhof F._____ sei (Antrag Ziff. 5.2; act. 2 S. 3). 8.2. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe für das Bringen und Holen des Kindes anlässlich der Besuchswochenenden bei der Mut- ter keine Regelung getroffen. Der Reiseweg zwischen den Wohnorten der Eltern (O._____ – L._____) betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 1 Std. 45 Minuten und 2 Stunden und sei mit erheblichen Kosten verbunden. Um sowohl die Reisezeit wie auch die Kosten einigermassen paritätisch aufzuteilen, sei eine Übergabe des Kindes jeweils am Bahnhof F._____ vorzusehen (act. 2 Rz. 173 S. 41). Der Berufungsbeklagte nahm hierzu nicht direkt Stellung. Er erklärte sich jedoch bei seinem Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Zusammen- hang mit den Besuchsrechtskosten bereit, jeweils den ganzen Weg für die Besu- che bei der Mutter zu übernehmen (vgl. act. 11 S. 38). Die Berufungsklägerin äusserte sich hierzu nicht (vgl. act. 28).

- 49 - 8.3. Zurzeit sieht die vorinstanzliche Besuchsregelung vor, dass die Mutter C._____ jeden zweiten Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu Besuch nimmt (act. 7 Disp.-Ziff. 18). Angesichts dessen, dass C._____ am Frei- tag direkt von der Schule zur Mutter und am Montag von der Mutter wieder zurück in die Schule geht (wohl mit dem Schultaxi), ist zurzeit kein Bedarf zur Festlegung eines Übergabeortes ersichtlich. Dies könnte allerdings bei einem Schulwechsel, ab dem Schuljahr 2023/2024, ändern, weshalb mit Blick auf diese allfällige Ände- rung ein Übergabeort festzulegen ist. Der Berufungsbeklagte äusserte sich nicht direkt zum Bahnhof F._____ als Übergabeort. Er offerierte jedoch, den ganzen Weg zwischen den Wohnorten zu übernehmen (vgl. E. 8.2). Die Verpflichtung zur Übernahme eines kürzeren Wegs (O._____ bis Bahnhof F._____ [43 Km] statt bis L._____ [54 Km]) scheint daher zumutbar. Die Elternteile haben die Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort jeweils selbst zu übernehmen. Disp.- Ziff. 18 des vorinstanzlichen Entscheids (Besuchsrecht) ist im Sinne dieser Erwä- gung zu ergänzen.

9. Eventualantrag: Kinderpsychologisches Gutachten 9.1. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin in der Erstberufung, es sei für C._____ ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Antrag Ziff. 6; act. 2 S. 3). 9.2. Die Vorinstanz verneinte mit Blick auf die gesamten Umstände aktuell die Erforderlichkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens. Es sei weder eine be- sondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil er- sichtlich, wenn nicht bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein sol- ches Gutachten in Auftrag gegeben werde, zumal es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und sie in der Schule weiterhin Fortschritte verzeichne. Es seien sodann aktuell keine Gefährdungselemente ersichtlich, welche eine soforti- ge Aufgleisung von Abklärungen gebieten würden. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Einholung eines solchen Gutachtens notwendig sein werde, werde sich im Verlauf des Verfahrens zeigen. Folglich sei der diesbezügliche Eventualantrag im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen (act. 7 E. III./10.3 S. 66).

- 50 - 9.3. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht mit den Argumenten der Parteien aus- einandergesetzt, sondern mit Blick auf die gesamten Umstände die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens verneint, ohne auszuführen, was diese Umstände wä- ren, welche eine solche Schlussfolgerung erlauben würden. Die Vorinstanz habe mit der Erweiterung der elterlichen Sorge bzw. Obhutszuteilung einschneidende Massnahmen erlassen. C._____ sei durch die Unterbringung beim Vater massiv verunsichert und nicht gehört worden. Sie weise zudem einen Entwicklungsrück- stand auf, weshalb eine psychologisch-fachliche Beurteilung notwendig sei. Die einzige Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz habe darin bestanden, die Beistän- din während der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 telefonisch zu kontaktieren. Der Familienbegleiter habe darauf hingewiesen, dass C._____ ihm gegenüber mindestens dreimal geäussert habe, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach es C._____ gut gehe im aktuellen Setting, beru- he auf keiner sachlichen Grundlage. Die Dringlichkeit eines Gutachtens sei zu be- jahen, zumal die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Zeitablauf und die damit ge- schaffenen faktischen Verhältnisse abstelle. Je rascher ein Gutachten vorliege, desto schneller könne eine allfällige Korrektur vorgenommen werden und eine Kindeswohlgefährdung verhindert werden. Dabei stelle jede Verzögerung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sowohl für die Berufungsklägerin wie auch für C._____ dar, da sie ihr Familienleben nicht leben könnten (act. 2 Rz. 184 ff. S. 42 ff.). 9.4. Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihre Rüge unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör er- fordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die vorinstanzliche

- 51 - Begründung genügt diesen Anforderungen. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass es C._____ im aktuellen Setting gut zu gehen scheine und in der Schu- le weiterhin Fortschritte verzeichne bzw. auch keine Gefährdungselemente er- sichtlich seien, welche eine sofortige Aufgleisung von Abklärungen gebieten wür- den (vgl. E. 9.2). Die Berufungsklägerin konnte den Entscheid umfassend anfech- ten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. 9.5.1. Was die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens anbelangt, gilt grundsätzlich Folgendes: Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Am- tes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismit- teln. Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht ge- gen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorwegge- nommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiser- hebungen verzichten (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1 m.w.H.). Diesbezüglich steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2 = FamPra.ch 2009, 731, 732 f.). Zudem hat die Vorin- stanz wie gesehen ausdrücklich offen gelassen, ob ein kinderpsychologisches Gutachten im Verlauf des Hauptsache-Verfahrens notwendig sein könnte, indes die besondere Dringlichkeit verneint. Daran ist unter dem Aspekt der geltenden Untersuchungsmaxime nichts auszusetzen. 9.5.2. Dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung nicht einzig auf ein Te- lefonat mit der Beiständin, sondern sich auf zahlreiche weitere Akten bzw. Aussa- gen von involvierten Personen stützte, wurde bereits vorstehend im Einzelnen ausgeführt (vgl. E. 5.7). Sodann ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es C._____ aktuell gut zu gehen scheine, nicht zu beanstanden. So äus-

- 52 - sern sich die erwähnten Berichte überwiegend positiv zur aktuellen Situation von C._____. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass C._____ zu beiden Elterntei- len eine gute Beziehung hat und verständlicherweise mit beiden Elternteilen Kon- takt haben möchte, auch wenn C._____ teilweise äussert, mehr bei der Mutter sein zu wollen. Auch unter Berücksichtigung der neusten Berichte und der Kin- desanhörung vom 16. Januar 2023 (act. 15/1, 17/82, 19/1) ist eine Notwendigkeit, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen nicht erkennbar und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bemängeln. 9.6. Der Eventualantrag und der damit zusammenhänge Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 17 des vorinstanzlichen Entscheids (Antrag Ziff. 1; act. 2 S. 2) sind folglich abzuweisen.

10. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Beide Parteien beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (act. 2 S. 4; act. 11 S. 2). 10.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimm- ten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.3. Die Berufungsklägerin wurde im November 2022 "aktuell und voraussicht- lich bis auf weiteres" vom Sozialamt unterstützt (vgl. act. 4/22) Es ist entspre- chend glaubhaft, dass sie weder über ein hinreichendes Einkommen noch über Vermögen verfügt (vgl. act. 2 S. 45; act. 4/22; act. 8/17/15–19; vgl. auch act. 29/4, welches eine vollumfängliche Unterstützung mit Sozialhilfe bis 30. April 2023 be- legt). Sodann kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Ihr Gesuch ist gutzuheissen, unter Hinweis darauf, dass sie zur Rückzahlung

- 53 - der ihr einstweilen erlassenen Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10.4. Der Berufungsbeklagte verdient zurzeit brutto Fr. 5'850.– pro Monat, wobei offenbar netto Fr. 5'388.– ausbezahlt werden (act. 11 S. 36; act. 12/4). Sein Be- darf beträgt Fr. 4'420.– (= Grundbetrag Fr. 850.– + Zuschlag Fr. 213.– + Miete Fr. 640.– [act. 12/1] + KK Fr. 408.– [act. 12/5] + ausw. Verpflegung Fr. 176.– [act. 7] + Arbeitsweg Fr. 91.– [www.a-welle.ch] + Steuern Fr. 180.– [geschätzt; vgl. act. 7] + Unterhalt Berufungsklägerin Fr. 811.– [act. 12/9] + Unterhalt C._____ Fr. 930.– [act. 7] + Wegkosten Besuchsrecht Fr. 120.– [4 x 43 Km O._____ bis Bahnhof F._____, d.h. 172 Km x Fr. 0.7]). Die geltend gemachten Kosten für eine Hausratsversicherung sind unbelegt und damit unbeachtlich. Die Krankenkassen- kosten für C._____ sind bereits im Unterhaltsbetrag enthalten (act. 7 E. III./7.2 S. 50). Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 970.–. Über nen- nenswertes Vermögen scheint der Berufungsbeklagte demgegenüber nicht zu verfügen (vgl. act. 11 S. 36 ff.; act. 12/11). Dem Berufungsbeklagten verbleibt mithin lediglich ein kleiner Überschuss, der es ihm nicht erlauben dürfte, die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Auch sind seine Anträge nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO) gutzuheissen ist.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Streitgegenstand war vorliegend namentlich die elterlichen Sorge (Erst-/ Zweitberufung) bzw. die Obhutszuteilung (Erstberufung). Es handelt sich entspre- chend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidge- bühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– beträgt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfah- rens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

- 54 - 11.2. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessenspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016 E. III.). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin. Unter dem Gesichtspunkt der Kindesinteressen kann ihr jedoch nicht vorgeworfen wer- den, dass sie keine gute Gründe zur Antragsstellung hatte (vgl. etwa OGer ZH LY220002 vom 31. Mai 2022 E. III./2.2; LY210024 vom 1. September 2021 E. 4.3). Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Entscheidgebühr wird zufol- ge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 11.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat die Rechtsbeiständin der Berufungs- klägerin bereits eine Honorarnote für ihre Bemühungen betreffend das Erstberu- fungsverfahren LY220054 eingereicht (act. 34–35). Aufgrund der Vereinigung des Verfahrens LY220054 mit dem Verfahren LY230004 ist es angebracht, auf die Aufstellung der Bemühungen für das letztere Verfahren zuzuwarten und hernach mit separatem Beschluss eine Gesamtentschädigung für beide Verfahren auszu- sprechen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Dabei wird auf allfällige Doppelspurigkei- ten in den Aufstellungen der Bemühungen zu achten sein. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren Nr. LY23004 wird mit dem vorliegenden Verfahren LY220054 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weiterge- führt. Das Verfahren Nr. LY23004 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zweitberufung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

- 55 -

3. Der Berufungsklägerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Dem Berufungsbeklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 18 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "18. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ für die Dau- er des Verfahrens an jedem zweiten Freitagnachmittag nach der Schule bis am Montagmorgen, Schulbeginn auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden, soweit sie nicht durch das Schultaxi erfolgen, am Bahnhof F._____ statt, wobei jeder Elternteil die jeweiligen Fahrtkosten für sich und C._____ bis zum Übergabeort selbst übernimmt." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Zweitberufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2023 wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

4. Die Kosten inklusive die allfälligen Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden einem separaten Beschluss vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der act. 28–29/1–9, act. 36/2 und act. 36/4/2–6 sowie der act. 37–38, sowie an das Bezirksgericht Diels- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: