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LY220047

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. März 2000 geheiratet. Der Ehe entsprangen drei Söhne: J._____, geboren am tt.mm.2000, G._____, geboren am tt.mm.2004, und H._____, geboren am tt.mm.2007 (Urk. 5/5). J._____ studiert seit Septem- ber 2021 an der Universität T.; G._____ macht seit August 2020 eine Lehre als Informatiker EFZ bei der K._____ AG; H._____ besucht seit 2022 das Gymnasium L._____ (siehe Urk. 5/79 S. 3 f.; Prot. I, S. 37 f.; Urk. 10 S. 11).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Grenze des ehelichen sowie auch des nach- ehelichen Unterhalts bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard der Fa- milie. Diese Obergrenze entspreche rechnerisch dem familienrechtlichen Existenz- minimum zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemein- samen Überschuss. Massgebend für die Berechnung sei der zuletzt gemeinsam

- 18 - gelebte Lebensstandard im Jahr vor der Trennung. Die Parteien hätten sich am

27. Mai 2017 getrennt. Es sei daher auf das Jahr 2016 abzustellen (Urk. 13/2 S. 16). Das Familieneinkommen habe sich in diesem Jahr auf Fr. 388'420.– belau- fen (Urk. 13/2 S. 17). Vorliegend belegten jedoch die Kontoauszüge der UBS [UBS Privatkonto 4; Urk. 5/31/11/1–12], dass die Familie im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 ausgegeben habe und damit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Bestimmung des Lebensstandards sei daher von den effek- tiven Ausgaben und nicht vom Familieneinkommen auszugehen (Urk. 13/2 S. 25). Die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie im Jahr 2016 hätten somit insge- samt Fr. 309'600.– (Fr. 461'501.90 - Fr. 151'901.45 [Sparquote]) betragen. Dies entspreche einem monatlichen Lebensstandard während des Zusammenlebens von rund Fr. 25'800.–. Die Parteien hätten somit im Jahr 2016 über einen monatli- chen Überschuss von Fr. 9'361.40 (monatliche Ausgaben von Fr. 25'800.– abzüg- lich familienrechtlicher Bedarf von Fr. 16'438.–) verfügt. Dieser sei zu je 2/7 (oder Fr. 2'674.70) auf die Parteien und zu je 1/7 (oder Fr. 1'337.35) auf deren drei Kinder aufzuteilen (Urk. 13/2 S. 25 f.).

E. 1.2 Anlass zur Rüge bildet zunächst die Tatsache, dass die Vorinstanz von den effektiven Ausgaben ausging:

E. 1.2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Berechnung des Unterhalts sei von einem Zeitraum von einem Jahr vor der Trennung auszugehen. Die Vorinstanz gehe vom Einkommen und den Bedarfszahlen im letzten Jahr vor der Trennung der Parteien aus. Die Gesuchstellerin beanstande dies aber nicht (Urk. 13/1 S. 3). Die Vorinstanz halte fest, das Familieneinkommen habe sich netto auf Fr. 388'420.– belaufen. Statt jedoch vom tatsächlichen Familieneinkommen auszugehen, weise sie darauf hin, dass die Familie im Jahr 2016 Fr. 461'501.90 ausgegeben habe. Dies sei weit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Be- stimmung des seinerzeitigen Lebensstandards sei daher von diesen effektiven Ausgaben auszugehen und nicht vom Familieneinkommen (Urk. 13/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz erkläre jedoch nicht, aufgrund von welchen tatsächlichen bzw. rechtli- chen Überlegungen sie die Annahme treffe, dass von den Ausgaben der Parteien im Jahr vor deren Trennung auszugehen sei. Es fehle dazu eine nachvollziehbare

- 19 - Begründung. Tatsache sei, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 auch im Betrag von Fr. 461'501.90 nicht den wirklichen Lebenshaltungskosten der Familie entsprochen hätten. Diese seien bedeutend höher gewesen, wenn man die Steu- ern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berück- sichtige. Gemessen am Einkommen der Parteien im Jahr 2016 von Fr. 388'420.– hätten diese monatlich Fr. 32'368.– zur Verfügung gehabt. Dies ergebe nach Abzug des vorehelichen Familienbedarfs von Fr. 16'438.60 einen monatlichen Über- schuss von Fr. 15'930.–. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe dies für jede der Parteien Fr. 4'551.50 und für jedes der drei Kinder Fr. 2'275.– (Urk. 13/1 S. 5).

E. 1.2.2 Der Gesuchsgegner erwidert, die Rüge der Gesuchstellerin sei völlig unbegründet und auch falsch. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Parteien im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 und damit mehr ausgegeben hätten, als sie verdient hätten (nämlich Fr. 388'420.–). Aus diesem Grund stelle die Vorinstanz auf die Ausgaben ab, welche durch die Kontoauszüge belegt seien. Darüber hinaus hätten beide Parteien den Betrag auch anerkannt (Urk. 13/35 Rz. 7). Der Gesuchs- gegner bestreite, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 effektiv noch höher ausgefallen seien. Die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Die Gesuchstellerin lasse in ihrer Berechnung die nachgewiesene Sparquote völlig ausser Acht, obwohl sie selber ausführe, dass sie zu berücksichtigen sei (Urk. 13/35 Rz. 9).

E. 1.2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der eheliche Standard rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie ent- weder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestim- mung des ehelichen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermö- gensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.2.1). In einem solchen Fall kann man auf die Ausgaben abstellen. Diese ent-

- 20 - sprechen nämlich der Summe der Einkommen und des Vermögensverzehrs oder der neuen Schulden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise an- hand zweier Steuererklärungen einen Vermögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat bestimmten Familieneinkommen zu addieren.

E. 1.2.4 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz von den effektiven Belastungen des Kontos bei der UBS Switzerland AG aus- ging. Zu berücksichtigen ist, dass nicht sämtliche Belastungen im Zusammenhang mit einem Verbrauch stehen. Teilweise wurden Beträge auch umgeschichtet, wie beispielsweise Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– (Urk. 13/2 S. 22; Urk. 5/31/11/12 S. 8). Darauf wird im Zusammenhang mit der Sparquote zu- rückzukommen sein.

E. 1.3 Umstritten ist sodann die Höhe der Ausgaben:

E. 1.3.1 Die Gesuchstellerin wendet ein, die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 seien noch bedeutend höher gewesen als die Fr. 461'501.90, wenn man die Steuern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berücksichtige (Urk. 13/1 S. 5). Die Steuern hätten sich auf Fr. 85'299.55 belaufen und seien in der im Jahr 2016 ausgegebenen Summe von Fr. 461'501.90 nicht ent- halten. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz offene Kreditkartenschul- den von Fr. 6'819.–. Würden diese Positionen sowie die bestrittenen Sparbeiträge von der angeblichen Sparquote von Fr. 151'901.45 subtrahiert, so verbleibe keine vom Überschuss abziehbare Summe mehr (Urk. 13/1 S. 10).

E. 1.3.2 Der Gesuchsgegner erwidert, die Berechnung der Vorinstanz sei kor- rekt (Urk. 13/35 Rz. 22).

E. 1.3.3 Die Steuern für das Jahr 2016 wurden nicht im Jahr 2016 bezahlt (Urk. 13/35 Rz. 12; Urk. 5/31/18). Überhaupt geht aus den Auszügen für das UBS Privatkonto IBAN 4 nicht hervor, dass die Parteien 2016 Ausgaben für Steuern ge- habt hätten (Urk. 5/31/11/1–12). Gleichwohl hat die Vorinstanz solche in der Be- darfsberechnung berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 18). Nimmt man anstelle des Einkom- mens die effektiven Auslagen und führt gleichzeitig im Bedarf Positionen auf, die

- 21 - nicht angefallen sind, so verfälscht dies das Ergebnis: Der Überschuss erscheint kleiner als er effektiv ist. Vor diesem Hintergrund sind die Steuern aus dem Bedarf der Familie für das Jahr 2016 zu entfernen. Alternativ könnte man die hypothetische Bedarfsposition auch mit einer hypothetischen Ausgabenposition auf Einkommens- seite ausgleichen.

E. 1.3.4 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Kreditkartenschulden bezögen sich auf Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 (Urk. 13/1 S. 10). Der Gesuchsgegner entgegnet, die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Der Einwand ist korrekt: Der Schuldenstand am Ende der massgeblichen Periode ist mit jenem zu Beginn zu vergleichen. Sind die Schulden am Ende geringer, so wurden sie abgebaut. Die Verminderung der Passiven gehört zur Sparquote (Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Sind die Schulden höher als zu Beginn der massgeblichen Periode, so haben die Parteien über ihre Verhältnisse gelebt (E. III.1.2.3.). Soweit die Kreditkartenschulden unabhängig von den Ausga- ben aus dem UBS Privatkonto angehäuft worden wären, wären sie zu diesen zu addieren. Vorliegend ist belegt, dass die Parteien per 31. Dezember 2016 Kredit- kartenschulden in der Höhe von Fr. 6'819.– hatten (Urk. 5/31/15). Wie hoch die Schulden per 1. Januar 2016 waren, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). Vor diesem Hintergrund können sich die Kreditkartenschulden nicht auf die Berechnung des ehelichen Standards auswirken.

E. 1.4 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstan- den, soweit darin von einem jährlichen "Familieneinkommen" von Fr. 461'501.90 ausgegangen wird (Urk. 13/2 S. 25). Indessen ist der monatliche Bedarf von Fr. 16'438.60 um die Steuern von Fr. 7'108.30 auf Fr. 9'330.30 zu reduzieren (siehe Urk. 13/2 S. 18).

- 22 -

2. Falsche Berechnung der Sparquote

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Gesuchsgegner, Erstberu- fungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) das ge- meinsame Scheidungsbegehren ein (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Am 25. Juni 2020 ersuchte

- 14 - die Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/29/1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 13/2 S. 6 f.). Dieser erging am 2. September 2022 (Urk. 3 = Urk. 5/111). Nachdem der Text in der gedruckten Version aus technischen Gründen nur unvoll- ständig erschienen war (Urk. 13/33 S. 6 f.), eröffnete die Vorinstanz denselben Ent- scheid mit vollständigem Text erneut als "berichtigte Fassung i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO" (Urk. 5/113 = Urk. 13/2). Soweit nachfolgend auf den vorinstanzlichen Ent- scheid Bezug genommen wird, ist die berichtigte Fassung gemeint, deren Disposi- tiv eingangs wiedergegeben ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote von Fr. 151'901.45 für das Jahr 2016 und subtrahierte diese von den vorerwähnten Ausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 (Urk. 13/2 S. 25 f.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin rügt, sie habe ausführlich dargelegt, dass es im Jahr 2016 mit wenigen anerkannten Ausnahmen keinerlei bei der Überschussver- teilung zu berücksichtigende Sparquote gegeben habe, schon gar nicht eine sol- che, welche nicht von den trennungsbedingten Mehrkosten, Steuer- und Kreditkar- tenschulden konsumiert worden wäre. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sei einfach davon ausgegangen, dass von den Ausgaben im Jahr 2016 die Sparquote in Abzug zu bringen sei (Urk. 13/1 S. 6).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Die Steuern für das Jahr 2016 seien nicht von der Sparquote abzuziehen, weil sie nicht im Jahr 2016, sondern erst spä- ter bezahlt worden seien. Entsprechend sei die Berechnung der Vorinstanz korrekt (Urk. 13/35 Rz. 10 und 12).

E. 2.4 Wie erwähnt entspricht der eheliche Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils bei Zusam- menleben (E. III.1.2.3.). Dies bedeutet, dass der Überschussanteil während des Zusammenlebens zu berechnen ist. Trennungsbedingte Mehrkosten fallen dabei naturgemäss nicht an. Von einem allfälligen Überschuss ist die nachgewiesene Sparquote zu subtrahieren. Als Referenzperiode für die Sparquote gelten grund- sätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelt es sich, da es unangefochten blieb (Urk. 13/1 S. 3), um das Jahr 2016. In einem zweiten Schritt wird das familienrechtliche Existenzminimum nach der Trennung ermittelt. In die- sem sind die trennungsbedingten Mehrkosten enthalten. Die Summe des im zwei- ten Schritt ermittelten familienrechtlichen Existenzminimums und des im ersten Schritt ermittelten Überschussanteils bilden die Obergrenze des Ehegatten-, nicht aber des Kinderunterhalts (siehe BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; Arndt, a.a.O.,

- 23 - S. 43 Fn. 1). Dies zeigt, dass die Sparquote zumindest hinsichtlich des Ehegatten- unterhalts nur im ersten Schritt eine Rolle spielt.

E. 2.5 Die Vorinstanz hat die Überschussanteile in Einklang mit den dargeleg- ten Grundsätzen errechnet (Urk. 13/2 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach der Trennung erneut berücksichtigt hätte.

3. Sparquote: Amortisation der Hypothek / Einzahlungen in die 3. Säule

E. 3 Der Gesuchsgegner erhob innert Frist (siehe Urk. 3) Berufung gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 1). Mit Verfügung vom

27. September 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 7 f.). Die Gesuchstellerin er- hob am 8. [recte: 7.] Oktober 2022 Berufung gegen die "berichtigte Fassung" (Urk. 13/1). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 wies sie darauf hin, dass sie einige Jahreszahlen in ihrer Berufung verwechselt habe (Urk. 13/5). Mit Verfügung vom

13. Oktober 2022 wurde auch ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; auch dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 13/7–8). Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte sie eine Vollmacht des nun volljährigen Sohnes G._____ zu den Akten (Urk. 13/9–10). Gleichentags wurde ihr Frist angesetzt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 9). Am 11. November 2022 wurde auch dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/11). Auf sein Ersuchen und mit Einverständnis der Gegenseite wurde das Zweitberufungsverfahren mit Verfügung vom 15. November 2022 einstweilen auf die Frage beschränkt, ob die Zweitberufung rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 13/13–15). Bezüglich der weiteren Prozessgeschichte in diesem Zusammen- hang kann auf den Beschluss vom 15. März 2023 verwiesen werden, in welchem die Kammer zum Schluss kam, dass die Zweitberufung die Rechtsmittelfrist wahrt (Urk. 13/33 S. 3 f. und 11). Die Erstberufungsantwort datiert vom 28. November 2022 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde dem Gesuchsgegner (er- neut) Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/34). Die ent- sprechende Eingabe datiert vom 12. Mai 2023 (Urk. 13/35). Mit Beschluss vom

- 15 -

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die jährliche Amortisation der Hypothek in Höhe von Fr. 20'000.–, die Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– sowie die Leistungen an die Säule 3b im Betrag von Fr. 6'000.– seien unbestritten geblie- ben. Sie gehörten zur Sparquote für das Jahr 2016 (Urk. 13/2 S. 22 f.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass die Sparquote in diesem Umfang un- bestritten sei. Sie rügt, sie habe darauf hingewiesen, dass diese Sparquote allein schon durch die trennungsbedingten Mehrkosten und die nicht berücksichtigten Steuern 2016 und Kreditkartenschulden vollumfänglich konsumiert werde (Urk. 13/1 S. 7).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner erwidert, der Hinweis der Gesuchstellerin sei schlicht falsch. Sie verkenne, dass aus der getrennten Besteuerung der Parteien Minderkosten von Fr. 28'686.50 resultierten. Damit beliefen sich die trennungsbe- dingten Mehrkosten von Fr. 32'085.– gerade mal noch auf Fr. 3'216.50 pro Jahr. Mitnichten werde die Sparquote somit durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert (Urk. 13/35 Rz. 16).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Sparquote für die Zeit vor der Trennung errechnet. Dabei spielen trennungsbedingte Mehrkosten keine Rolle (E. III.2.4.). Soweit sich die Gesuchstellerin auf die Steuern 2016 und die Kreditkartenschulden bezieht, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.1.3.1. ff.) zu verweisen.

- 24 -

4. Sparquote: BMW 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 16. März 2016 einen Be- trag von Fr. 29'857.45 für den Auskauf ihres BMW … [Modell] aus dem Leasing- vertrag bezahlt. Sie hätten das Fahrzeug in der Folge gewinnbringend zu einem Preis von Fr. 45'000.– weiterverkaufen können. Den für den Auskauf aus dem Lea- singvertrag bezahlten Betrag hätten sie nicht verbraucht, sondern ihn wertbestän- dig angelegt respektive gespart. Es handle sich somit, analog zu einer Investition in eine Liegenschaft, um eine Vermögensbildung, die in der Sparquote zu berück- sichtigen sei (Urk. 13/2 S. 23). 4.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Summe von Fr. 45'000.– sei auf das Konto der Parteien geflossen und in der Folge vollumfänglich ausgegeben worden. Der gesamte Betrag von Fr. 45'000.– sei im ausgegebenen Betrag von Fr. 461'505.90 enthalten. Der Betrag von Fr. 29'857.45 sei nur kurz investiert und gleich darauf wieder devestiert worden. Die Vorinstanz übersehe, dass das Fahr- zeug nicht als Vermögensgegenstand im Eigentum der Parteien geblieben sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Familie als Gegenwert für ihre Investition ein Fahrzeug in ihrem Vermögen auflisten können. Von einer Sparquote im Sinne von Vermögensbildung könne keine Rede sein (Urk. 13/1 S. 8). 4.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Der Betrag sei investiert worden, weshalb die Rüge der Gesuchstellerin ins Leere gehe (Urk. 13/35 Rz. 17). 4.4. Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzu- rechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Spa- ren, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (Arndt, a.a.O., S. 52). 4.5. Die Parteien zahlten für den BMW am 16. März 2016 Fr. 29'857.45 aus dem UBS Privatkonto 4; gleichentags wurden auf demselben Konto Fr. 45'000.– gutgeschrieben (Urk. 5/31/11/3 S. 4). Die Vorinstanz hat anhand dieses Kontos Jahresausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 bei einem Familieneinkommen von Fr. 388'420.– festgestellt (E. III.1.1.). Demzufolge sind keine Anhaltspunkte dafür

- 25 - ersichtlich, dass Ende 2016 im Zusammenhang mit dem Verkauf des BMW noch Gelder vorhanden waren. 4.6. Zusammenfassend gehören die Fr. 29'857.45 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

5. Sparquote: Hobby Kartfahren

E. 5 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu-

- 17 - chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2016 Fr. 35'207.– für das Hobby Kartfahren ausgegeben zu haben. Die Gesuchstellerin gebe an, dass die gesamte Familie an diesem Hobby teilgenom- men habe. Unbeachtlich sei, dass sie lediglich als Zuschauerin die Familienmitglie- der angefeuert habe und nicht selbst sportlich aktiv gewesen sei, denn sie sei auch an den Wochenendanlässen zugegen gewesen. Der Gesuchsgegner führe dem- gegenüber aus, dass es sich beim Kartfahren um ein sehr teures Hobby gehandelt habe, welches nur er mit den Kindern ausgeführt habe. Zumal die Gesuchstellerin selbst behauptet habe, nur manchmal an den Kartanlässen dabei gewesen zu sein, erscheine es glaubhaft und plausibel, dass es sich um ein Hobby gehandelt habe, welches lediglich der Gesuchsgegner mit den Kindern geteilt habe. Der für das Kartfahren ausgegebene Betrag habe somit nicht zur Deckung der Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin zur Verfügung gestanden und sei damit auch nicht Bestandteil ihres Lebensstandards. Folglich sei der Betrag von Fr. 35'207.– der Sparquote zuzurechnen (Urk. 13/2 S. 24 f.).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei zwar richtig, dass es sich beim Kartsport um ein Hobby der drei Söhne und des Gesuchsgegners gehandelt habe. Sie sei aber in dem Sinne involviert gewesen, dass sie die Kinder jeweils vorbereitet und sie auch zu manchen Kartanlässen (auch solche im Ausland) begleitet habe. Fraglos seien die Ausgaben für das Kartfahren im Jahr vor der Trennung effektiv getätigt worden (Urk. 13/1 S. 8 f.). Man könne daher nicht den Schluss ziehen, der Betrag von Fr. 35'207.– habe nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin zur Verfügung gestanden, weshalb dieser der Sparquote anzurech- nen sei. Die Familie habe diesen Betrag ausgegeben und somit verbraucht (Urk. 13/1 S. 9).

- 26 -

E. 5.3 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin in das Hobby Kartfahren involviert gewesen sei. Es habe sich um ein Hobby gehandelt, welches der Gesuchsgegner mit J._____ ausgeübt habe. Nur ein einziges Mal im Jahr 2016 habe er mit allen Söhnen an einem Rennen in Frankreich teilgenommen (Urk. 13/35 Rz. 18). Die Vorinstanz habe den Betrag von Fr. 35'207.– zu Recht der Sparquote zugerechnet. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin ei- nen höheren Überschussanteil für sich persönlich zur Verfügung hätte. Beim Hobby Kartfahren habe es sich um eine ausserordentliche Ausgabe gehandelt (Urk. 13/35 Rz. 19).

E. 5.4 Auslagen, die auf Verbrauch ausgerichtet sind, gehören nicht zur Spar- quote. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Freizeit und Ferien (Arndt, a.a.O., S. 55). Es ist auf der Stufe der Ermittlung der Sparquote irrelevant, für wen das Geld ausgegeben wird. Ein besonders teures Hobby kann indessen bei der Verteilung des Überschusses eine Rolle spielen (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5. [S. 42]).

E. 5.5 Es ist unbestritten, dass J._____ als Erster mit dem Kartfahren begon- nen hat. 2016 begannen auch der Gesuchsgegner und die beiden jüngeren Söhne damit (Prot. I, S. 58 und 71). Die Auslagen von Fr. 35'207.30 erfolgten mit einer Ausnahme bei der M._____ AG (Urk. 5/59/21). Es ist demzufolge glaubhaft, wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorbrachte, dass die Kosten für Übernachtun- gen usw. nicht eingerechnet wurden (Prot. I, S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird (E. III.12.5.), handelte es sich nicht um ausserordentliche Auslagen.

E. 5.6 Zusammenfassend gehören die Fr. 35'207.30 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

E. 6 Sparquote: Möbel

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien im Jahr 2016 in die Liegen- schaft E._____ ... in F._____ eingezogen und hätten diese neu eingerichtet. Einen Grossteil der Inneneinrichtung hätten sie damals neu gekauft. Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft seien keine jährlichen Ausga-

- 27 - ben. Die Auslagen für die Inneneinrichtung seien deshalb nicht dem Konsum zuzu- rechnen. Es handle sich um qualitativ hochstehende Möbel, welche nicht regelmäs- sig zu ersetzen seien. Entsprechend seien die ausgewiesenen Beträge für die Ein- richtungsgegenstände in Höhe von Fr. 25'574.– grundsätzlich der Sparquote anzu- rechnen und nicht dem Konsum. Der Betrag sei um 1/10 zu kürzen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Möbel nach deren Gebrauch ungefähr nach zehn Jahren zu ersetzen seien. Im Umfang von 1/10 zählten die Kosten deshalb zum Bedarf. Im Umfang von 9/10, daher Fr. 23'016.60 (Fr. 25'574.– - Fr. 2'557.40) seien sie bei der Sparquote zu berücksichtigen (Urk. 13/2 S. 23 f.).

E. 6.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten im Jahr 2016 über ein Ein- kommen von Fr. 388'420.– verfügt. Die Wohnungseinrichtung im Betrag von ge- samthaft Fr. 25'574.– habe demnach gerade einmal ungefähr 6.6 % des Einkom- mens ausgemacht. Daher könne nicht von einer dem Sparen anzurechnenden An- schaffung ausgegangen werden. Auch wenn einige Möbel etwas teurer gewesen seien, könnten diese nicht – wie beispielsweise Kunstobjekte – als Wertanlage be- trachtet werden. Demnach seien diese Ausgaben bei einem Einkommen wie jenem der Parteien als Verbrauch einzustufen (Urk. 13/1 S. 10).

E. 6.3 Der Gesuchsgegner erwidert, die Erwägungen der Vorinstanz überzeug- ten und seien nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin setze sich mit den korrek- ten Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich bei Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft nicht um jährliche Ausgaben handle, nicht auseinander. Sie übe sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass es gerade nicht um kleinere Anschaffungen gehe, welche regelmässig ersetzt werden müssten. Irrelevant sei, dass die Parteien "nur"

E. 6.4 Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe ge- tätigt, so ist für diese Positionen die Referenzperiode zu verlängern. Die entspre- chenden Auslagen sind pro rata als Verbrauch anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). So darf bei hochwertigen Möbeln davon ausgegangen werden, dass sie nicht sofort ersetzt werden; dies bedeutet, dass am Ende der Referenzperiode noch ein (allen-

- 28 - falls um Abschreibungen verminderter) Vermögenswert vorhanden ist. Die Situa- tion ist diesbezüglich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen dieselbe. Qua- litativ schlechtere Möbel sind demgegenüber sehr viel schneller abzuschreiben, so- dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die entsprechenden Ausgaben zum Ver- brauch und nicht zur Sparquote gehören (siehe OGer ZH LE180013 vom 19.03.2019, E. D.2.5). Dieser Konstellation gleichzustellen sind Fälle, in denen die Parteien teure Möbel erwerben und nach kurzer Nutzungsdauer entsorgen oder verschenken.

E. 6.5 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich um qualitativ hochste- hende Möbel handle, welche nicht regelmässig zu ersetzen seien (Urk. 13/2 S. 24), blieb unangefochten (siehe Urk. 13/1 S. 10). Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach Abzug von einem Zehntel infolge Abschreibung Fr. 23'016.60 der Sparquote zuwies.

E. 6.6 % des Einkommens für Möbel ausgegeben hätten. Ein Betrag von Fr. 25'574.– könne nicht ernsthaft als gering eingestuft werden (Urk. 13/35 Rz. 20).

E. 7 x 2 + Fr. 725.– = Fr. 6'151.–.

E. 7.1 Die Parteien tätigten 2016 monatliche Ausgaben in der Höhe von durch- schnittlich Fr. 38'458.50 (siehe E. III.1.4.). Der monatliche Bedarf belief sich für die gesamte Familie auf Fr. 9'330.30 (E. III.1.4.). Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 29'128.20.

E. 7.2 Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote für das Jahr 2016 von Fr. 151'901.45 (Urk. 13/2 S. 22). Dabei berücksichtigte sie zu Unrecht Fr. 29'857.45 für den BMW (E. III.4.6.) und Fr. 35'207.30 für das Kartfahren (E. III.5.6.). Auszugehen ist mithin von einer Sparquote von jährlich Fr. 86'836.70 oder monatlich Fr. 7'236.40. Die Sparquote ist vom Überschuss zu subtrahieren. Zu verteilen sind mithin monatliche Fr. 21'891.80.

E. 7.3 Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu je 2/7 auf die Parteien und je 1/7 auf die drei Söhne auf (Urk. 13/2 S. 26). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass monatliche Ausgaben von rund Fr. 2'900.– für das Kartfahren nur beim Gesuchs- gegner und den drei Söhnen anfielen (siehe E. III.5.5.). Es rechtfertigt sich daher, den Überschussanteil der Gesuchstellerin in diesem Umfang zu kürzen. Er beträgt

- 29 - (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 x 2 = Fr. 5'426.–. Die freien Fr. 2'900.– sind zu je einem Viertel (oder Fr. 725.–) auf den Gesuchsgegner und die drei Kinder zu ver- teilen. Die Überschussanteile der Kinder betragen (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 + Fr. 725.– = Fr. 3'438.–, jener des Gesuchsgegners (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) /

E. 8 Ehegattenunterhaltsbeiträge: Dispositionsmaxime

E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, in der Phase vom 25. Juni 2019 bis zum 31. De- zember 2020 stehe dem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'072.– ein Bedarf in Höhe von Fr. 5'550.– gegenüber. Es resultiere ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 1'478.–, welcher in Form von Betreuungsunterhalt ausgeglichen werde. Um den zuletzt gelebten Lebensstandard erhalten zu können, habe die Gesuchstellerin zu- sätzlich einen Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 2'680.–, welcher als persönlicher Unterhalt geschuldet sei. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbei- träge gelte der Dispositionsgrundsatz. Sei das Existenzminimum beider Parteien gedeckt, stehe es den Ehegatten frei, höhere Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren respektive anzuerkennen. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Ehegatten- unterhalt laute in der erste Phase Fr. 5'228.00 (Fr. 4'661.– zuzüglich Fr. 567.– pro Monat vom Bonus des Gesuchsgegners). Davon sei der Betreuungsunterhalt von Fr. 1'478.– abzuziehen. Der Gesuchsgegner sei deshalb zu verpflichten, der Ge- suchstellerin in der ersten Phase die von ihm anerkannten Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 3'750.– zu bezahlen (Urk. 13/2 S. 39). Analog errechnete die Vorin- stanz für die Phase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 354.– und persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'680.–. Sie sprach der Gesuchstellerin in der Folge die vom Gesuchsgegner beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'870.– abzüglich des Betreuungsunter- halts von Fr. 354.–, somit Fr. 3'516.–, zu (Urk. 13/2 S. 40). Für die Phase ab dem

1. September 2023 errechnete die Vorinstanz persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'848.–, sprach aber die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 2'513.– zu (Urk. 13/2 S. 40).

E. 8.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Kinder- sei vom Ehegattenunterhalt abhängig. Massgebend sei die Gesamtgrösse aus Ehegatten- und Kinderunterhalt,

- 30 - da bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine grosse Interdepen- denz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe (Urk. 1 Rz. 22). Er sei von weit tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen, dafür von etwas höheren Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen ausgegangen, dabei aber insgesamt von einer tieferen Unterhaltspflicht, als sie die Vorinstanz festgesetzt habe (Urk. 1 Rz. 23). Letztere verpflichte ihn zu monatlich zwischen Fr. 2'225.– und Fr. 3'600.– höheren Unter- haltszahlungen. Damit habe sie Art. 173 ZGB in Verbindung mit Art. 163 ZGB ver- letzt (Urk. 1 Rz. 25). Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die von der Vorinstanz errechneten monatlichen Fr. 2'680.– vom 25. Juni 2019 bis 31. August 2023 und Fr. 1'848.– ab 1. September 2023 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 26).

E. 8.3 Die Gesuchstellerin erwidert, die bemängelte Differenz von Fr. 2'225.– bis Fr. 3'600.– ergebe sich allein durch die höher als von ihm beantragten Kinder- unterhaltsbeiträge, nicht aber infolge eines höheren Unterhalts zugunsten der Ge- suchstellerin. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge lägen deutlich unter den vom Gesuchsgegner beantragten Beiträgen, und zwar für alle Phasen (Urk. 10 S. 13). Das Bundesgericht habe erwogen, dass bei der zweistufigen Methode mit Über- schussverteilung eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe. Es sei dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime einen höheren Kinderunterhalt zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventual- begehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen (Urk. 10 S. 13 f.). Massgeblich könne diese bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nur sein, wenn nicht ausrei- chende Mittel vorhanden seien, um den gebührenden Bedarf aller Unterhaltsbe- rechtigten abzudecken. Dürften die gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbei- träge nämlich – wie es der Gesuchsgegner vorzugeben versuche – nicht höher liegen als die gesamthaft beantragten, so wäre es für den Unterhaltsverpflichteten naheliegend, jeweils möglichst tiefe Unterhaltsbeiträge zu beantragen (Urk. 10 S. 14).

E. 8.4 Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei

- 31 - eine Kategorie des Kinderunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interde- pendenz: Die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbe- gehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen. Er kann nämlich nicht wissen, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Dies bedeutet, dass die Summe der Kin- der- und Ehegattenunterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht höher sein darf als die Summe der beantragten Alimente.

E. 8.5 Der Gesuchsgegner beantragte im Rahmen der vorsorglichen Massnah- men folgende Unterhaltsbeiträge inklusive Schulkosten (Urk. 5/80 S. 1 f.): Juni 2019 bis Aug. 2020 bis Jan. 2021 bis ab Juli 2023 Juli 2020 Dez. 2020 Juni 2023 G._____ Fr. 1'500.– Fr. 275.– Fr. 275.– Fr. 275.– H._____ Fr. 2'959.30 Fr. 2'959.30 Fr. 2'375.60 Fr. 1'500.– Gesuchstellerin Fr. 5'228.– Fr. 5'228.– Fr. 3'870.– Fr. 2'513.– Total Fr. 9'687.30 Fr. 8'462.30 Fr. 6'520.60 Fr. 4'288.– Die Schulkosten fielen bis Juni 2022 an (E. III.12.6.2.). Demzufolge bean- tragte der Gesuchsgegner für H._____ für die Zeit vom Januar 2021 bis zum Juni 2023 Unterhaltsbeiträge von (18 x Fr. 2'959.30 + 12 x Fr. 1'500.–) / 30 = Fr. 2'375.60. Die Vorinstanz errechnete folgende Alimente, bevor sie die persönli-

- 32 - chen Unterhaltsbeiträge mit Hinweis auf die Dispositionsmaxime erhöhte und die Schulkosten nicht berücksichtigte (Urk. 13/2 S. 37, 39 f. und 49): Juni 2019 bis Jan. 2021 bis Nov. 2022 bis ab Sept. 2023 Dez. 2020 Okt. 2022 Aug. 2023 G._____ Fr. 2'480.– Fr. 2'480.– Fr. 1'480.– Fr. 1'480.– H._____ Fr. 4'223.– Fr. 3'249.– Fr. 3'249.– Fr. 2'895.– Gesuchstellerin Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 1'848.– Total Fr. 9'383.– Fr. 8'409.– Fr. 7'409.– Fr. 6'223.– Die Vorinstanz hat in Anwendung der Offizialmaxime insgesamt höhere Un- terhaltsbeiträge errechnet, als der Gesuchsgegner beantragt hat (dies gilt auch für die Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2022, wenn man die Schulkosten berücksich- tigt). Indem sie ihn zusätzlich auf den beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen (abzüglich des Betreuungsunterhalts) behaftete, liess sie ausser Acht, dass auch zum Barunterhalt eine Interdependenz besteht. Damit verletzte sie die Dispo- sitionsmaxime. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Zweitberufung einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt (Urk. 13/1 S. 2 f.). Vor Vorinstanz beantragte sie sodann folgende Alimente zuzüglich Schulkosten von H._____, wobei die 6.6 % bzw. 40 % des 13. Monatslohns der Einfachheit halber ausgeblendet werden (Urk. 5/29/1 S. 3 f.; Urk. 5/79 S. 2): Juni 2019 bis ab Sept. 2023 Aug. 2023 G._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– H._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– Gesuchstellerin Fr. 8'800.– Fr. 7'300.– Total Fr. 14'434.– Fr. 12'934.–

- 33 -

E. 8.6 Einstweilen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz innerhalb der An- träge bewegte. Sie hätte den Ehegattenunterhalt indessen nicht mit dem Argument erhöhen dürfen, der Gesuchsgegner habe höhere Ehegattenalimente anerkannt. Wie noch zu zeigen sein wird, spielt dies vorliegend jedoch keine Rolle. Die Unter- haltsbeiträge sind nämlich aus anderen Gründen insgesamt anzuheben.

E. 9 Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2021 bis zum

31. August 2023

E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, die Eheleute lebten seit dem Jahr 2017 getrennt. Die Gesuchstellerin habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 5. Februar 2019 – wenn nicht schon in deren Vorfeld – von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung [zum Schulstufenmodell] Kenntnis gehabt. Sie habe deshalb auch schon bei N._____ eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 % in Betracht ge- zogen. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie genügende An- strengungen unternommen habe, um ihr Arbeitspensum auf 80 % auszudehnen; sie habe lediglich zwei Bewerbungen sowie eine Übersicht über die gemäss ihren Angaben getätigten Suchbemühungen ins Recht gelegt. Grundsätzlich sei bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinreichend Zeit für die Stellensu- che zu lassen. Da die Gesuchstellerin zumindest seit Einleitung des Scheidungs- verfahrens von einer möglichen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit einem 80 %-Pensum wisse, scheine hier keine Notwendigkeit vorzuliegen, ihr eine weitere Übergangsfrist zu gewähren. Der jüngste Sohn H._____ sei im August 2020 in die Sekundarschule und somit in die Oberstufe übergetreten, weshalb das Erwerbspensum der Gesuchstellerin gemäss Schulstufenregel auf 80 % ausge- dehnt werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, ihr ein hypothetisches Einkommen rückwirkend per 1. Januar 2021 – viereinhalb Monate nach dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe – anzurechnen. Es sei bei ihr daher ab 1. Januar 2021 von einem hypothetischen Nettoeinkommen von monat- lich Fr. 5'430.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 80 %-Pensum auszugehen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres von H._____ am tt.mm.2023 sei ihr ab 1. Sep- tember 2023 ein hypothetisches 100 %-Einkommen mit einen Nettolohn von Fr. 6'787.– (inkl. 13. Monatslohn) zugrunde zu legen (Urk. 13/2 S. 29 f.).

- 34 -

E. 9.2 Die Gesuchstellerin rügt, sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr bei N._____ ab 2021 eine Anstellung von 80 % in Aussicht gestellt worden sei. Durch Umstrukturierungen hätten sich jedoch Veränderungen ergeben. Im Septem- ber 2020 sei klar geworden, dass sie bei N._____ keine Anstellung mehr erhalten würde. Darauf habe sie intensiv nach Stellen gesucht. Umgehend nach Beendi- gung der Anstellung bei N._____ per 31. Dezember 2020 habe sie bei der O._____ in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei dankbar gewesen, diese Stelle trotz ihres Alters und ihrer geringen Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) bekommen zu haben. Aus gesundheitlichen Gründen hätte sie nicht mehr arbeiten können, denn sie sei aufgrund der psychischen Belastung am Limit gewesen (Urk. 13/1 S. 11; Urk. 13/5 S. 1). Angesichts ihrer glaubhaften Aussagen sowie der vorliegenden ärztlichen Atteste sei es nicht nur unverständlich, sondern auch extrem willkürlich, dass sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, ohne sich näher damit auseinander- zusetzen (Urk. 13/1 S. 12). Ein hypothetisches Einkommen sei grundsätzlich nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Überg- angsfrist. Diese beginne frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Ausnahmen könnten zum Beispiel vorliegen, wenn die betreffende Person nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Er- werbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübe, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnüge (Urk. 13/1 S. 12 f.). Die Gesuchstel- lerin sei davon ausgegangen, bei N._____ in einem höheren Arbeitspensum tätig sein zu können. Als sie im September 2020 erfahren habe, dass dies nicht der Fall sein würde, habe sie sich umgehend um eine neue Stelle bemüht und ab dem 1. Ja- nuar 2021 nahtlos bei der O._____ gearbeitet. Es könne ihr nicht vorgeworfen wer- den, sich unredlich verhalten zu haben (Urk. 13/1 S. 13; siehe Urk. 13/5 S. 1).

E. 9.3 Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin äussere sich nicht dazu, dass sie bereits vorprozessual darauf hingewiesen worden sei, dass sie ab August 2020 ihr Pensum auf 80 % erhöhen müsse. An der Verhandlung vom

E. 9.4 Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- zurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erst- maligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.3.4. [S. 36]; OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die be- treffende Partei nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstä- tigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur unge- nügend erträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3), oder eine beste- hende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend, also ohne Übergangsfrist von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an, angerechnet werden. Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankün- digungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; siehe OGer LY190039 vom 09.04.2020, E. IV.2.4. [S. 45 f.]). Ist die Verminderung des Einkommens un- umkehrbar, ist darüber hinaus erforderlich, dass der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom

E. 9.5 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum an, ohne ihr eine Übergangsfrist zu gewähren. Sie be- gründete dies damit, dass die Gesuchstellerin um die Möglichkeit gewusst habe, dass ihr mit dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum ange- rechnet werden könnte (E. III.9.1.). Das Schulstufenmodell gilt nicht ohne Aus- nahme. Es ist immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage usw.) zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Deshalb ist es irrelevant, ob eine Person das Schulstufenmodell be- reits kennt oder nicht. Wie es sich konkret verhält, ist erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids klar. Bereits deshalb hätte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin nicht rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum anrechnen dür- fen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aussagte, sie könne aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr als 60 % arbeiten (Prot. I, S. 64). Dr. med. P._____ und Dr. phil. Dipl. Psych. Q.____ bestätigten mit Schreiben vom

20. Januar 2021, dass die Gesuchstellerin seit November 2017 in psychotherapeu- tischer Behandlung sei. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien einge- schränkt. Ein höheres Arbeitspensum als das derzeitige von 60 % sei für sie weder zu bewältigen noch zumutbar (Urk. 5/79B/69). Weitere Zeugnisse mit ähnlichem Inhalt datieren vom 25. Mai 2021 (Urk. 5/86/1) und vom 24. August 2021 (Urk. 5/90/2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, weshalb der Gesuchstellerin trotz anderslautenden ärztlichen Attesten ein höheres Arbeitspensum möglich ge- wesen wäre. Entsprechende Gründe behauptet der Gesuchsgegner nicht (siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Es sind auch keine solchen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ärztlichen Atteste glaubhaft.

E. 9.6 Die Gesuchstellerin arbeitete gemäss den unangefochtenen Feststellun- gen der Vorinstanz bis Ende 2020 in einem Pensum von 60 % für N._____ und ab dem 1. Januar 2021 im selben Pensum … bei O._____; ihr Pensum bei O._____ wurde per September 2021 auf 70 % erhöht (Urk. 13/2 S. 28 f.). Als sie für N._____ arbeitete, war sie bei der R._____ AG angestellt. 2019 erzielte sie dort ein durch-

- 37 - schnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 4'071.90 (Urk. 5/31/9); aus den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis März 2020 ist demgegenüber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'341.95 ersichtlich (Urk. 5/31/10), das durchschnittliche Einkommen betrug jedoch gestützt auf den Lohnausweis 2020 Fr. 4'339.– (Urk. 5/79B/116). Bei O._____ verdiente sie ab Januar 2021 Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/67–68). Dies liegt im Rahmen des vor- herigen Verdienstes. Der Gesuchsgegner bemängelte vor Vorinstanz, die Gegen- seite habe sich von August 2020 bis Dezember 2020 offenbar auf nur 40 Stellen beworben (Prot. I, S. 39). Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen ledig- lich über eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 13/1 S. 11; siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Sie war 50 Jahre alt, als sie die Stelle suchte. Ihre frühere Arbeitsstelle war bis Ende 2020 befristet (Prot. I, S. 63; Urk. 13/35 Rz. 25). Es ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit einer Stelle begnügte, in welcher sie ein Einkommen erzielte, das etwas tiefer als das vorherige war. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich nicht, ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

E. 9.7 Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2023 auf das tatsächliche Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen. Sie hat ei- nen 13. Monatslohn (Urk. 5/79B/67). Die Gesuchstellerin verdiente vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 Fr. 3'487.10 x 13 / 12 = Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive Anteil 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/68; Urk. 5/97/1). Per 1. September 2021 erhöhte sich ihr Arbeitspensum um 10 % auf 70 % (Urk. 5/90/1), womit ihr monatliches Einkommen Fr. 4'068.25 x 13 / 12 = Fr. 4'407.– betrug (Urk. 5/97/2). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie arbeite seit dem 1. Januar 2022 in einem Pensum von 80 % bei O._____, wobei ihr Einkommen Fr. 4'890.– betrage (Urk. 13/1 S. 12 und 14). Der Gesuchsgegner bestritt sowohl das Pensum als auch das Einkommen (Urk. 13/35 Rz. 30 und 33). Er brachte jedoch an anderer Stelle zum Ausdruck, dass ihr (auch) ab dem 1. Januar 2022 ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen sei (Urk. 13/35 Rz. 25). Daher rechtfertigt es sich, ab dem 1. Januar 2022 von einem solchen auszugehen. Die frühere Pensumserhöhung bei O._____ zeigt, dass das Einkommen im Verhältnis zum Arbeitspensum steigt. In Ermange- lung eines anderen Belegs ist davon auszugehen, dass dies auch bei der Erhöhung

- 38 - auf 80 % so war. Das Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) beträgt daher ab dem

1. Januar 2022 Fr. 4'407.– / 7 x 8 = Fr. 5'037.–. Dies ergibt für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 durchschnittliche Einkünfte von (8 x Fr. 3'778.– + 4 x Fr. 4'407.– + 10 x Fr. 5'037.–) / 22 = Fr. 4'465.–. Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 beträgt das monatli- che Einkommen Fr. 5'037.–.

10. Lohn der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2023 10.1.Die Vorinstanz rechnete ausgehend vom Lohn bei N._____ für ein 60 %- Pensum von Fr. 4'072.– ein hypothetisches Nettoeinkommen für ein 100 %-Pen- sum ab dem 1. September 2023 von Fr. 6'787.– an (Urk. 13/2 S. 30). 10.2.Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2021 gefordert, dass von einem Lohn von Fr. 4'700.– als hypothetisches Einkommen für eine 80 %-Tätigkeit auszugehen sei. Dagegen habe sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 opponiert. Weshalb die Vorinstanz ihr ab dem 1. September 2023 ein Einkommen von Fr. 6'787.– an- rechne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 13/1 S. 12). In der Folge geht die Gesuch- stellerin ohne weitere Begründung von einem Einkommen von Fr. 6'000.– für ein 100 %-Pensum aus (Urk. 13/1 S. 15). 10.3.Der Gesuchsgegner erwidert, er habe das Einkommen der Gesuchstel- lerin in seiner Eingabe vom 8. November 2021 nicht auf Fr. 4'700.–, sondern auf Fr. 5'430.– beziffert (Urk. 13/35 Rz. 29). 10.4.Es ist nicht unüblich, vom aktuellen Einkommen auszugehen und dieses dann mit einer Dreisatzrechnung auf das vorgesehene Pensum hochzurechnen (siehe OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.4.2. ff.; OGer ZH LZ210008 vom 01.07.2022, E. III.3.4.3.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 3.1 f.). 10.5.Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wie sie auf das Einkommen von Fr. 6'000.– kommt. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Es bleibt bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'787.– pro Mo-

- 39 - nat. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch ein tieferes Ein- kommen nichts an der Unterhaltsberechnung ändern würde, da für diese Phase den Anträgen der Gesuchstellerin vollumfänglich zu entsprechen ist (E. III.16.4. f.).

11. Lehrlingslohn und berufsbedingte Kosten von G._____ 11.1.Die Vorinstanz erwog, G._____ befinde sich seit dem 1. August 2020 in einem Lehrverhältnis als Informatiker bei der K._____ AG und erhalte einen Lehr- lingslohn von Fr. 850.– im ersten Lehrjahr, Fr. 1'050.– im zweiten Lehrjahr, Fr. 1'450.– im dritten Lehrjahr und Fr. 1'550.– im vierten Lehrjahr. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB könnten die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit wer- den, in welchem man dem Kind zumuten könne, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die vorliegend guten finanziellen Verhält- nisse rechtfertigten es, den Lehrlingslohn von G._____ nicht in Abzug des ihm zu- stehenden Unterhaltsbeitrags zu bringen. Demgegenüber würden die berufsbe- dingten Kosten wie auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 36). Diese habe G._____ nämlich mit seinem Lehrlingslohn selbst zu tragen (Urk. 13/2 S. 33 f.). 11.2.Der Gesuchsgegner anerkennt den Lehrlingslohn, welchen die Vorin- stanz festgestellt hat (Urk. 1 Rz. 9). Er rügt aber, die elterliche Unterhaltspflicht solle ihre Grenzen in der eigenen Leistungsfähigkeit der Kinder finden. In jedem Fall sei der effektiv erzielte Eigenverdienst der Kinder bei der Berechnung des Barunter- haltsbeitrags zumindest anteilsmässig angemessen zu berücksichtigen. Dem Ge- richt stehe ein gewisses Ermessen zu. Nicht zuletzt aus erzieherischen Überlegun- gen sei aber auch bei guten finanziellen Verhältnissen eine anteilsmässige Anrech- nung angezeigt (Urk. 1 Rz. 10). Indem die Vorinstanz den Lehrlingslohn von G._____ nicht berücksichtigt habe, habe sie Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt. Dadurch habe sie ihr Ermessen nicht nur überschritten, son- dern gar nicht ausgeübt und verfalle in Willkür (Urk. 1 Rz. 11). Neben den gesetzli- chen und vertraglichen Ausbildungszulagen von Fr. 250.– sei der von G._____ ef- fektiv erzielte Lohn aus erzieherischen Überlegungen vollständig von seinem Bar- bedarf abzuziehen, eventualiter aber mindestens dessen Hälfte (Urk. 1 Rz. 12). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf von G._____ werde grundsätzlich nicht be-

- 40 - anstandet (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die aner- kannten berufsbedingten Kosten für Mobilität von Fr. 70.– und für auswärtige Ver- pflegung von Fr. 80.– ab Lehrbeginn im August 2020 in G._____s Bedarf zu be- rücksichtigen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass G._____ diese Kosten mit dem sonst nicht anrechenbaren Lehrlingslohn selbst decke (Urk. 1 Rz. 14). 11.3.Die Gesuchstellerin erwidert unter Verweis auf Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei, und zwar in dem Mass, als dies dem Kind zugemutet werden könne (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht rechtfertige es, an die Zumutbarkeit von Eigenleis- tungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem müsse das Kind nur realisierbare Mittel einbringen, nicht aber zulasten seines Ausbildungsan- spruchs einen Arbeitserwerb aufnehmen (Urk. 10 S. 7). Die Vorinstanz habe auf die guten finanziellen Verhältnisse verwiesen. Zudem habe sie die berufsbedingten Kosten nicht in G._____s Bedarf eingerechnet. Auch im Hinblick auf die Zeit nach G._____s Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz auf die deutlich höhere Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners gegenüber derjenigen der Gesuchstellerin bezogen. Deshalb habe sie diesem auferlegt, den Barunterhalt für G._____ bis zum Ab- schluss einer Erstausbildung alleine zu tragen. Da G._____ als Volljähriger am Überschuss nicht mehr beteiligt werde, habe die Vorinstanz den ihm bis dahin zu- gesprochenen Überschussanteil von monatlich Fr. 1'000.– auf Fr. 0.– gekürzt. Der Gesuchsgegner äussere sich nicht zu den konkreten Gründen, welche auf die Zu- mutbarkeit einer Beteiligung von G._____ an seinem Unterhalt schliessen liessen (Urk. 10 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesam- ten Umständen zugemutet werden könne, für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men, stehe dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Die Berufungsinstanz über- prüfe Ermessensentscheide an sich frei, greife jedoch nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht habe. Vor- liegend habe die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse und die nicht in den Bedarf von G._____ eingerechneten berufsbedingten Kosten berücksichtigt. Damit habe sie ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt (Urk. 10 S. 9). Der Gesuchsgegner übergehe sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Über-

- 41 - schussanteils von G._____ im Rahmen ihres Ermessens von der bundesgerichtli- chen Vorgabe, den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, ab- gewichen sei. Statt G._____ den errechneten Überschussanteil von Fr. 1'337.35 zuzusprechen, habe sie ihm lediglich Fr. 1'000.– angerechnet und unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm sein Lehrlingseinkommen belassen werde. Auch da- mit befasse sich der Gesuchsgegner nicht (Urk. 10 S. 10). Zu beachten sei auch das Gebot der Gleichberechtigung zwischen G._____ und seinen beiden Brüdern. Der ältere Bruder, J._____, studiere an der Universität T. Der jüngere, H._____, besuche seit dem laufenden Schuljahr [2022/2023] das Gymnasium L._____. Für diese beiden Söhne habe der Gesuchsgegner vollumfänglich aufzukommen. Es wäre daher stossend, G._____, welcher den Weg über eine Lehre gewählt und damit bedeutend weniger Ferien habe, nicht einen finanziellen Ausgleich in Form seines Lehrlingslohns zuzugestehen, zumal der Überschussanteil nach Erreichen der Volljährigkeit ohnehin wegfalle (Urk. 10 S. 11). 11.4.Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermö- gen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als es dem Kind zugemu- tet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus den erwähnten Gesetzesvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Kind sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hätte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; siehe BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1). Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkom- mens von den Verhältnissen im Einzelfall ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Die kantonalen Ge- richte verfügen dabei über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Um-

- 42 - stände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1). Der Ermessensspielraum reicht von der fehlenden bis zur gänzlichen Anrechnung des Einkommens des Kindes. Je ge- ringer die Leistungsfähigkeit der Eltern ist, desto eher ist es dem Kind zumutbar, seinen Unterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten. 11.5.Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin (Urk. 10 S. 8), dass sich der Gesuchsgegner nicht dazu äussert, inwiefern G._____ eine (höhere) Beteili- gung an seinem Unterhalt zumutbar ist (siehe Urk. 1 Rz. 9 ff.). Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Dasselbe gilt für den Hinweis, wonach G._____s Lohn "aus erzieherischen Überlegungen" vollstän- dig, eventualiter aber mindestens zur Hälfte von seinem Barbedarf abzuziehen sei (Urk. 1 Rz. 12). Dabei blendet der Gesuchsgegner nämlich die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern als massgebende Kriterien im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB aus. 11.6.Auch inhaltlich erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbe- gründet: So hat die Vorinstanz einen Teil des Einkommens von G._____ insofern berücksichtigt, als sie ihm in seinem Bedarf keine berufsbedingten Auslagen (ins- besondere Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung) anrechnete (Urk. 13/2 S. 33 f. und 36). Sie bewegte sich damit innerhalb ihres Ermessensspielraums. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel auf Fr. 70.– belaufen; umstritten ist, ob die Auslagen für auswärtige Ver- pflegung Fr. 80.– oder Fr. 200.– betragen (Urk. 5/79 S. 32; Urk. 5/80 S. 23 f.). G._____ wohnt bei der Gesuchstellerin in F._____ (Urk. 13/2 S. 48). Er macht eine Lehre zum Informatiker EFZ bei der K._____ AG in Zürich. Die Berufsfachschule ist das Bildungszentrum S._____ (Urk. 5/53/37 = Urk. 5/79B/66). Folglich muss er sich regelmässig auswärts verpflegen. Fr. 80.– reichen dafür kaum aus. G._____ benötigt sodann Schulmaterial und Kleidung, "die den arbeitsplatzbedingten Ver- hältnissen angepasst ist" (Urk. 5/53/37). Es ist vor diesem Hintergrund davon aus- zugehen, dass sich die berufsbedingten Auslagen, für welche G._____ mit seinem Lohn aufkommen muss, auf weit mehr als Fr. 150.– pro Monat belaufen. Die Leis-

- 43 - tungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt in der ersten Phase Fr. 29'333.– - Fr. 7'722.– = Fr. 21'611.–, jene der Gesuchstellerin auf Fr. 4'072.– - Fr. 5'945.– = - Fr. 1'873.– (E. III.13.1. f.). Es ist bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht zu be- anstanden, wenn G._____ mit seinem Lehrlingslohn "lediglich" für seine berufsbe- dingten Auslagen aufzukommen hat. Auch die Tatsache, dass die beiden weiteren Söhne der Parteien ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen (E. I.1.) und da- her Anspruch auf Unterhalt haben (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.

E. 12 Überschussanteil der Kinder 12.1.Die Vorinstanz erwog, der verfügbare Überschuss von Fr. 9'361.40 sei wie folgt aufzuteilen: Gesuchstellerin J._____ G._____ H._____ Gesuchsgegner 2/7 1/7 1/7 1/7 2/7 Fr. 2'674.70 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 2'674.70 In Bezug auf den Überschussanteil der Kinder sei anzumerken, dass das Ge- richt von der Verteilung nach Köpfen im Einzelfall und im Rahmen des Ermessens abweichen könne. Bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Wie die nachfolgenden Bedarfszahlen ergäben, würden den Kindern G._____ und H._____ hohe Beträge in ihren Bedarf angerechnet. So ergebe sich vorliegend ein überdurchschnittlich hoher Bedarf pro Kind. Ferner sei zu beachten, dass G._____ bereits ein Lehrlingseinkommen habe, welches pro Lehrjahr an- steige, aber nicht in seinem Einkommen berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner die Schulkosten für H._____ zusätzlich zu den Unterhaltsbei- trägen zu leisten. Entsprechend erscheine es angemessen, den Überschussanteil für die Kinder G._____ und H._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat zu begrenzen (Urk. 13/2 S. 26). 12.2.Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner erziele ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto pro Monat. Die Parteien hätten im Jahr vor der Tren-

- 44 - nung (2016) denn auch weit mehr als ihr gesamtes Erwerbseinkommen von Fr. 388'420.– für den Familienunterhalt ausgegeben. Es stehe ausser Frage, dass deren Lebensstandard hoch gewesen sei. Die Kinder hätten daran genauso wie die Parteien teilhaben können (Urk. 13/1 S. 15). Der Kindesunterhalt habe nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungs- fähigkeit der Eltern zu entsprechen. Das Gesetz enthalte keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall seine Ober- grenze im Lebensstandard finde, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Teilhabe am elterlichen Standard sei den Kin- dern auch nach der Trennung zu gewähren. Der Überschuss solle dazu dienen, Ausgaben für Hobbys, Freizeit, Ferien usw. abzudecken. Die Unterhaltsbeiträge, wie sie für G._____ und H._____ inklusive Überschuss von Fr. 1'000.– von der Vor- instanz gesprochen worden seien, würden in keinerlei Weise den Lebensstandard widerspiegeln, wie er von der Familie vor der Trennung gelebt worden sei. Alleine die Kartkosten hätten im Jahr 2016 monatlich beinahe Fr. 3'000.– ausgemacht. Die Familie sei auch mehrfach in die Ferien verreist. Es gebe demnach keinen Grund, im vorliegenden Fall von der üblichen Aufteilung abzusehen. Dass die Vorinstanz für G._____ keinen Anteil am Lehrlingslohn anrechne, sei ebenfalls kein valabler Grund, den ihm zustehenden Überschussanteil zu reduzieren, zumal er ohnehin bald 18 Jahre alt werde und dann nicht mehr am Überschuss partizipieren werde (Urk. 13/1 S. 16). 12.3.Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto im Monat verdienen solle. Sein Bonus sei 2021 abermals gesun- ken. Er habe gerade mal noch Fr. 88'333.– im Vergleich zu noch Fr. 97'222.– im Jahr 2020 betragen. Insgesamt sei sein Einkommen somit stets sinkend gewesen. Im Jahr 2021 habe es "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen (Urk. 13/35 Rz. 37). Es sei unbestritten, dass die Kinder am höheren Lebensstandard des Ge- suchsgegners teilhaben sollten. Der Überschussanteil der Kinder müsse aber nach oben begrenzt sein. Die Gesuchstellerin begnüge sich mit appellatorischer Kritik. Sie zeige nicht auf und mache nicht geltend, dass ein Überschuss von Fr. 1'000.– pro Monat nicht ausreichend sein solle, um Hobbys, Freizeitgestaltung und Ferien

- 45 - abzudecken. Ihr Verweis auf die Kartkosten verfange nicht, da es sich dabei um ausserordentliche Auslagen gehandelt habe (Urk. 13/35 Rz. 38). 12.4.Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinder- unterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Le- bensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung eines weiteren neueren Entscheids, wonach die Ober- grenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Le- bensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitent- scheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen El- ternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischen- zeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Keine weit über- durchschnittlichen Verhältnisse liegen dabei bei einem massgeblichen Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.– vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.3.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Lebensstellung und Leistungsfä-

- 46 - higkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu be- handeln als solche, bei denen dies der Fall war. 12.5.Hinsichtlich des Kartfahrens fielen allein für das Material monatliche Kosten von fast Fr. 3'000.– an. Hinzu kamen weitere Kosten wie jene für die Trans- fers und die Unterkunft (E. III.5.5.). Die Parteien sagten vor Vorinstanz übereinstim- mend aus, dass die Aktivität nach der Trennung finanziell nicht mehr möglich ge- wesen sei (Prot. I, S. 59 und 71). Es handelte sich demzufolge nicht um ausseror- dentliche Auslagen, sondern um ein teures Hobby, welches man ohne die Tren- nung weitergeführt hätte. Generell zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die Familie einen sehr hohen Lebensstandard führte; die Kinder hatten einen Über- schussanteil von je Fr. 3'438.– (E. III.7.3.). Es leuchtet nicht ein, weshalb dieser nun nach der Trennung unter Hinweis auf erzieherische und Bedarfsgründe plötz- lich auf Fr. 1'000.– pro Kind beschränkt werden sollte. 12.6.Entgegen der Vorinstanz sind die Schulgebühren nicht erst bei der Über- schussverteilung zu berücksichtigen. Sie gehören vielmehr in den Bedarf der Kin- der (BGE 147 III 265 E. 7.2), was zur Folge hat, dass sich der Überschuss entspre- chend vermindert. 12.6.1. Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststel- lungen besuchte G._____ die I._____ bis im Juni 2020 (Urk. 13/2 S. 38). Dafür zahlte der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. Juni 2020 9 x Fr. 1'597.50 = Fr. 14'377.50 (die kleineren Beträge sind als ausserordentliche Aus- lagen zu qualifizieren; Urk. 5/80B/88). Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Zeit beliefen sich die Schulkosten auf durch- schnittlich Fr. 14'377.50 / 18 = (gerundet) Fr. 800.–. 12.6.2. H._____ besuchte die I._____ von August 2020 bis und mit Juni 2022 (Urk. 5/80 Rz. 81; Urk. 13/2 S. 38). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Schulkosten auf Fr. 16'982.– pro Schuljahr beliefen (Urk. 13/2 S. 38), wurde nicht beanstandet. Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember

- 47 - 2020, die zweite vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 (Volljährigkeit von G._____). Über diese beiden Phasen gesehen fielen bei H._____ Schulkosten von durchschnittlich 2 x Fr. 16'982.– / 40 = (gerundet) Fr. 850.– an.

E. 13 Unterhaltsbeiträge vom 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 13.1.Das Einkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 29'333.– (Urk. 13/2 S. 28) blieb unangefochten. Dasselbe gilt für das Einkommen der Ge- suchstellerin in Höhe von Fr. 4'072.– (Urk. 13/2 S. 39). G._____ macht seit dem

1. August 2020 eine Lehre bei der K._____ AG (Urk. 13/2 S. 36). Sein Lehrlings- lohn sowie seine berufsbedingten Kosten bleiben unberücksichtigt (E. III.11.5. f.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen an- zurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 13.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

2) auswärtige Verpflegung Fr. 132.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

3) Schulkosten Fr. 800.– Fr. 850.–

4) Steuern Fr. 1'939.– Fr. 1'218.– Fr. 1'353.– Fr. 2'570.– Total (gerundet) Fr. 5'945.– Fr. 3'398.– Fr. 3'848.– Fr. 7'722.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunika- tion, Versicherungen, Mobilität und die zusätzlichen Gesundheitskosten blie-

- 48 - ben unangefochten. Demzufolge ist auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen (Urk. 13/2 S. 32).

2) Der Gesuchstellerin wird neu ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet (E. III.9.6.). Damit vermindern sich ihre Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– (Pensum von 80 %) auf Fr. 132.–.

3) Die Schulkosten von G._____ belaufen sich auf Fr. 800.– (E. III.12.6.1.), jene von H._____ auf Fr. 850.– (E. III.12.6.2.).

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 48'864.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 1'584.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom

1. Januar 2019) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 229'789.–, jenes für die Bundes- steuer Fr. 238'889.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteu- erguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Im Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____) resultiert damit eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 37'042.60 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 17'104.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 4'510.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'510.– ist dem Barbedarf eines jeden Kin- des zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament-

- 49 - lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kin- desvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der ge- samten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 5'000.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 250.– [Kinder- zulage]) / Fr. 229'789.– = 0.27. 27 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'218.– . Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 229'789.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'353.–. Die Steu- ern der Gesuchstellerin reduzieren sich auf Fr. 1'939.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 141'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 144'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 23'850.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 6'939.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'570.– pro Monat.

- 50 - 13.3.Dem Gesamteinkommen von Fr. 33'905.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'913.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 12'992.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 3'712.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 1'856.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Die "gewöhnliche" Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt sich, weil der Gesuchsgegner und seine Söhne seit der Trennung der Parteien nicht mehr Kart fahren (E. III.12.5.). Es ist vorab festzu- halten, dass dieser Überschussanteil der Gesuchstellerin den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht überschreitet (siehe E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 3'398.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 1'856.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 5'004.–; jener von H._____ beträgt Fr. 3'848.– - Fr. 250.– + Fr. 1'856.– = Fr. 5'454.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 5'945.– (Bedarf der Gesuchstel- lerin) - Fr. 4'072.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'873.–. Ihr Überschus- santeil von Fr. 3'712.– bildet den ehelichen Unterhalt. 13.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 16'043.–. Die Gesuchstel- lerin beantragte einen persönlichen Unterhalt (inklusive Betreuungsunterhalt) von Fr. 6'029.–, Alimente für G._____ von Fr. 3'755.– und solche für H._____ von Fr. 4'020.– (Urk. 13/2 S. 14 und 16 f.), mithin insgesamt Fr. 13'804.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Ge- suchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflichtet wer- den (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussanteile der Kinder auf je Fr. 1'500.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 2'185.– zu begrenzen. 13.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'804.– zu bezahlen, nämlich Fr. 4'648.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt), Fr. 6'971.– für H._____ (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'185.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Famili- enzulagen (Art. 8 FamZG).

- 51 -

E. 14 Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 14.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'465.– (E. III.9.7.). Beim Gesuchsgegner ist weiterhin vom einem solchen von Fr. 29'333.– auszuge- hen. Zwar machte er geltend, dass sein Bonus 2021 gesunken sei, womit sein Ein- kommen "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen habe und stets sinkend sei (Urk. 13/35 Rz. 37). Er äussert sich indessen nicht zu seinem Einkommen 2022, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 14.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

2) auswärtige Verpflegung Fr. 154.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

3) Schulkosten Fr. 0.– Fr. 850.–

4) Steuern Fr. 2'092.– Fr. 991.– Fr. 1'322.– Fr. 2'810.– Total (gerundet) Fr. 6'120.– Fr. 2'371.– Fr. 3'817.– Fr. 7'962.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunika- tion, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

- 52 -

2) Die Gesuchstellerin arbeitet durchschnittlich (8 x 60 % + 4 x 70 % + 10 x 80 %) / 22 = (gerundet) 70 % (E. III.9.7.). Daher sind ihre Kosten für auswärtige Ver- pflegung auf Fr. 154.– anzuheben.

3) Bei G._____ fallen keine Schulkosten mehr an (E. III.12.6.1.).

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 53'580.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 1'848.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom

1. Januar 2021) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 226'241.–, jenes für die Bundes- steuer Fr. 235'341.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteu- erguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Ge- trennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 36'207.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 16'649.–. Dies entspricht Fr. 4'405.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'405.– ist dem Barbedarf eines jeden Kin- des zuzuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 4'000.– [geschätzter Barunterhalt von G._____] + Fr. 250.– [Kinderzu- lage]) / Fr. 226'241.– = 0.225. 22.5 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 991.–. Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 226'241.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 1'322.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'092.–.

- 53 - Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 149'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 152'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'856.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'819.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'810.– pro Monat. 14.3.Dem Gesamteinkommen von Fr. 34'298.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'270.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 14'028.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 4'008.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 2'004.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 2'371.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'004.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 4'125.–; jener von H._____ entspricht Fr. 3'817.– - Fr. 250.– + Fr. 2'004.– = Fr. 5'571.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 6'120.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 4'465.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'655.–. Ihr Überschussanteil von Fr. 4'008.– bildet den ehelichen Unterhalt. 14.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'359.–. Die Gesuchstel- lerin beantragte einen persönlichen Unterhalt von (8 x Fr. 6'341.50 + 4 x Fr. 5'656.20 + 10 x Fr. 5'211.50) / 22 = Fr. 5'703.– (siehe Urk. 13/1 S. 3). Weiter beantragte sie Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'775.– (Urk. 13/1

- 54 - S. 16 f.). Insgesamt resultieren beantragte Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung ver- pflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussan- teile der Kinder auf Fr. 1'300.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'535.– zu begrenzen. 14.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'421.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt), Fr. 6'522.– für H._____ (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 3'535.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Famili- enzulagen (Art. 8 FamZG).

E. 15 Unterhaltsbeiträge vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 15.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 5'037.– (E. III.9.7.), je- nes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzu- lage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 15.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt, wobei zu berücksichti- gen ist, dass G._____ nun volljährig ist (E. I.1.): Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 332.– Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

3) auswärtige Verpflegung Fr. 176.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

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1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

4) Schulkosten Fr. 0.–

5) Steuern Fr. 2'059.– Fr. 7.– Fr. 925.– Fr. 4'870.– Total (gerundet) Fr. 6'109.– Fr. 1'581.– Fr. 2'570.– Fr. 10'022.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Kommunikation, Privathaft- pflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

2) Bei G._____ fallen ab dem 1. Januar 2023 neu Krankenkassenkosten von monatlich insgesamt Fr. 380.– (davon Fr. 307.30 KVG und Fr. 72.20 VVG) an (Urk. 10 S. 3; Urk. 12/2; Urk. 20 Rz. 2). Für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 belaufen sie sich auf Fr. 138.– (E. III.14.2.). So- mit ist von durchschnittlichen Kosten von (2 x Fr. 138.– + 8 x Fr. 380.–) / 10 = Fr. 332.– auszugehen.

3) Die Gesuchstellerin arbeitet in einem Pensum von durchschnittlich (gerundet) 80 % (E. III.9.7.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpfle- gung auf Fr. 154.– / 7 x 8 = Fr. 176.–.

4) Bei H._____ fallen keine Kosten für die I._____ mehr an (E. III.12.6.2.).

5) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 60'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 120'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'112.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'500.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022)

- 56 - für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Ge- meindesteuer beträgt Fr. 178'141.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'141.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'569.25 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'244.–. Dies entspricht Fr. 2'984.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'984.– ist dem Barbedarf von H._____ zu- zuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'400.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'141.– = 0.31. 31 % von Fr. 2'984.– entsprechen Fr. 925.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'059.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 120'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuer- bare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 214'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 217'660.–. Das steuer- bare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), re- sultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 42'561.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 15'884.80. Dies entspricht Fr. 4'870.– pro Monat. G._____ verdient im dritten Lehrjahr Fr. 1'450.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozia-

- 57 - labzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 15'138.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbei- träge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpfle- gung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übri- gen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versi- cherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'238.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'138.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Ge- meinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 89.80 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 7.–. 15.3.Der Volljährigenunterhalt steht hinter dem familienrechtlichen Existenz- minimum der übrigen Familienmitglieder. Ein auf diese aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Den Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 34'620.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 18'701.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 15'919.– ist vorab der Voll- jährigenunterhalt von Fr. 1'581.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'330.– zu decken. Der Überschuss beträgt mithin Fr. 14'589.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'168.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'084.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'570.– (Bedarf von H._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'084.– = Fr. 4'404.–, sein Betreuungsunterhalt auf Fr. 6'109.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 5'037.– (Einkommen der Gesuchstel- lerin) = Fr. 1'072.–. Der Gesuchstellerin steht ihr Überschussanteil von Fr. 4'168.– als persönlicher Unterhalt zu.

- 58 - 15.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'974.–. Die Gesuchstel- lerin hat einen persönlichen Unterhalt von (2 x Fr. 5'656.20 + 8 x Fr. 5'211.50) / 10 = Fr. 5'300.– beantragt (siehe Urk. 13/1 S. 3 und 14). Für G._____ verlangte sie Fr. 1'480.–, für H._____ Fr. 4'020.– (Urk. 13/1 S. 16 f.). Insgesamt belaufen sich die beantragten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 10'800.–. Aufgrund der Dispositionsma- xime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljährigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflich- tet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Differenz von Fr. 174.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu bringen. 15.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'800.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'330.– für G._____, Fr. 5'302.– für H._____ (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 4'168.– für die Gesuchstellerin. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

E. 16 Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil 16.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 6'787.– (E. III.10.5.), je- nes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzu- lage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 16.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 380.– Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

- 59 -

3) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

4) Steuern Fr. 2'023.– Fr. 11.– Fr. 952.– Fr. 5'522.– Total (gerundet) Fr. 6'117.– Fr. 1'633.– Fr. 2'597.– Fr. 10'674.–

1) Die Grundbeträge sowie die Kosten für das Wohnen, den Strom, die Kommu- nikation, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

2) Die Krankenkassenkosten für G._____ betragen neu Fr. 380.– pro Monat (E. III.15.2.).

3) Der Gesuchstellerin wird nunmehr ein Arbeitspensum von 100 % angerechnet (E. III.10.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.–.

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 81'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 100'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'600.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Ge- meindesteuer beträgt Fr. 178'613.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'313.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde:

- 60 - D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'679.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'015.–. Dies entspricht Fr. 2'975.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'975.– ist dem Barbedarf von H._____ zu- zuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'613.– = 0.32. 32 % von Fr. 2'975.– entsprechen Fr. 952.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'023.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 100'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuer- bare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 234'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 237'460.–. Das steuer- bare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), re- sultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 48'009.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 18'252.75. Dies entspricht Fr. 5'522.– pro Monat. G._____ verdient im vierten Lehrjahr Fr. 1'550.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozia- labzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'182.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbei- träge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpfle-

- 61 - gung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übri- gen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versi- cherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 9'282.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 10'182.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Ge- meinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 135.20 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 11.–. 16.3.Dem Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 36'370.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 19'388.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 16'982.– ist vorab der Volljähri- genunterhalt von Fr. 1'633.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'380.– zu decken (E. III.15.3.). Der Überschuss beträgt Fr. 15'602.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'458.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'228.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'597.– (Bedarf von H._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'228.– = Fr. 4'575.–. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken. Dies gilt im Umfang von Fr. 6'787.– (Einkom- men der Gesuchstellerin) - Fr. 6'117.– (Bedarf der Gesuchstellerin) = Fr. 670.– auch für ihren Überschussanteil. Der eheliche Unterhalt beläuft sich demzufolge auf Fr. 4'458.– - Fr. 670.– = Fr. 3'788.–. 16.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 9'743.–. Die Gesuchstel- lerin hat einen persönlichen Unterhalt von Fr. 4'101.50, einen solchen für G._____ von Fr. 1'480.– und einen solchen für H._____ von Fr. 4'020.– beantragt (Urk. 13/1 S. 15 ff.). Insgesamt betragen die beantragten Unterhaltsbeiträge Fr. 9'601.50. Auf- grund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljäh- rigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Un- terhaltszahlung verpflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Diffe-

- 62 - renz von (gerundet) Fr. 142.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu brin- gen. 16.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (bzw. im Fall von G._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, falls dies früher eintritt) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'601.– zu bezah- len, nämlich Fr. 1'380.– für G._____, Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter- halt) für H._____ und Fr. 3'788.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

E. 17 Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 sind auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020:

• Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022:

• Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023:

- 63 -

• Für G._____ Fr. 1'330.–;

• für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil:

• Für G._____ Fr. 1'380.–;

• für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020;

b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022;

c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023;

d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]

11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde:

• Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum)

- 64 -

• Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum)

• Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage)

• Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage)

• Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.–

• Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.–

• Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.–

• Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbei- träge nicht relevant." IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen im Endentscheid befunden werde (Urk. 13/2 S. 51). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (siehe Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Vorliegend geht es um Unterhaltsbeiträge ab dem 25. Juni 2019. Für die Streitwertberechnung ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil Ende Juni 2025 rechtskräftig wird. Die Vorinstanz setzte die Kinderunterhaltsbeiträge auf 40 x Fr. 2'480.– + 32 x Fr. 1'480.– + 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 390'232.– fest (Urk. 13/2 S. 49). Zudem sprach sie der Gesuch- stellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 3'750.– + 32 x Fr. 3'516.– + 22 x Fr. 2'513.– = Fr. 235'298.– zu (Urk. 13/2 S. 49 f.). Insgesamt verpflichtete sie den Gesuchsgegner, Alimente in Höhe von Fr. 625'530.– zu bezahlen.

- 65 -

3. Der Gesuchsgegner beantragt für G._____ Unterhaltsbeiträge von 13 x Fr. 2'480.– + 13 x Fr. 1'780.– + 14 x Fr. 1'580.– + 10 x Fr. 180.– + 22 x Fr. 80.– = Fr. 81'060.–, für H._____ solche von 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 243'672.– und für die Gesuchstellerin solche von 50 x Fr. 2'680.– + 22 x Fr. 1'848.– = Fr. 174'656.– (Urk. 1 S. 2 f.). Insgesamt belaufen sich die be- antragten Alimente auf Fr. 499'388.–. Der Streitwert der Erstberufung beträgt somit Fr. 126'142.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 9'800.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 3'000.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 12'470.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

4. Die Gesuchstellerin beantragt Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 13'804.– (E. III.13.4. f.) + 22 x Fr. 13'478.– (E. III.14.4. f.) + 10 x Fr. 10'800.– (E. III.15.4. f.) + 22 x Fr. 9'601.– (E. III.16.4. f.) = Fr. 864'210.–. Der Streitwert der Zweitberufung beläuft sich folglich auf Fr. 238'680.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 14'300.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 8'500.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 17'255.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

5. Die Gesuchstellerin obsiegt vollumfänglich (E. III.13.4. f., III.14.4. f., III.15.4. f. und III.16.4. f.). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zwei- tinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 11'500.– dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– (Urk. 8) sowie jenem der Gesuchstellerin in gleicher Höhe (Urk. 13/8) zu verrech- nen; im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Darüber hin-

- 66 - aus ist er zu verpflichten, sie für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 11'000.– zuzüglich 7.7 % (oder Fr. 847.–) Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe Urk. 10 S. 2; Urk. 13/1 S. 3). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 13 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dielsdorf vom 2. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Regelung der Obhut, des Wohnsitzes und des Besuchsrechts betreffend G._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  4. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020: • Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022: - 67 - • Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023: • Für G._____ Fr. 1'330.–; • für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil: • Für G._____ Fr. 1'380.–; • für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020; b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022; c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023; d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […] - 68 -
  6. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde: • Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum) • Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum) • Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage) • Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage) • Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.– • Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.– • Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.– • Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht relevant."
  7. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo- sitiv-Ziffer 14) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem sowie dem Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rech- nung. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleiste- ten Vorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen. - 69 -
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'847.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220047-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220049-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 (FE190019-D)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 5/29/1 S. 2 ff.; Urk. 5/79 S. 1 f.): "1. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert Frist folgende Unterlagen zu edieren:

a. aktueller Arbeitsvertrag mit C._____

b. sämtliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, insbe- sondere Bonusreglement, Zielvereinbarungen, Spesenregle- ment, Aktienbezugsprogramm

c. Bonusentscheide C._____ für die Jahre 2018 - 2019

d. Steuererklärung 2018

e. Steuererklärung 2019

f. Kontoauszüge UBS D._____ Konto IBAN 1 (Jahre 2017 – Juni 2020)

g. Kontoauszüge ZKB Zürich Konto Nr. 2 (Jahre 2017 – Juni 2020)

h. Kreditkartenabrechnungen Master Card und American Express 2016 (inkl. Partnerkarte)

i. Kreditkartenabrechnungen Master Card und American Express 2017 (inkl. Partnerkarte)

j. Auskunft über den Verbleib der Mitarbeiteraktien der C._____

2. Die eheliche Einfamilienhausliegenschaft E._____ … in F._____ inklusive Einrichtungsgegenstände und Hausrat sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin und den Kindern der Parteien zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Es seien die Kinder der Parteien, G._____, geboren tt. mm.2004, H._____, geboren tt. mm.2007, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

4. Angesichts des Alters von G._____ sei auf die Fixierung eines ge- genseitigen Besuch[s]- und Ferienrechts zwischen ihm und dem Gesuchsgegner zu verzichten. Es sei für den Sohn H._____ und den Gesuchsgegner ein ge- richtübliches gegenseitiges Besuchs- und Ferienrecht zu bewilli- gen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend auf ein Jahr vor Gesuchseinreichung, somit ab 25. Juni 2019, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Kinder folgende Beiträge zu leisten, und zwar auch über deren Mü[n]digkeit hinaus, sofern sie noch in Ausbildung stehen, mit der

- 3 - Gesuchstellerin wohnen und keine andere Zahlstelle bekanntgege- ben haben: für G._____ monatlich im Voraus auf den Monatsersten CHF 2'000.00 zuzüglich gesetzliche bzw./und vertragliche Ausbil- dungs[zu]lagen, zuzüglich 6.6 % des 13. Monatslohns (innert 10 Tagen nach Aus- zahlung), zuzüglich CHF 9'800.00 vom Bonus (innert 10 Tagen nach Auszahlung). für H._____ monatlich CHF 2'000.00 zuzüglich gesetzliche bzw./und vertragliche Kinderzulagen zuzüglich 6.6 % des 13. Mo- natslohns (innert 10 Tagen nach Auszahlung), zuzüglich CHF 9'800.00 vom Bonus (innert 10 Tagen nach Auszahlung); der Gesuchsgegner sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus auf den Monatsersten CHF 1'460.00 für die Schulkosten von H._____ und die damit verbundenen Ausgaben zu bezahlen.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend auf ein Jahr vor Gesuchseinreichung, somit ab

25. Juni 2019, für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Ehe- gattenunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Monats- ersten bzw. bei Auszahlung des 13. Monatslohn[s] und des Bonus, folgende Beiträge zu leisten: vom 25. Juni 2019 bis 31. August 2023 monatlich [Fr.] 4'000.00 zuzüglich 40% des 13. Monatslohns (innert 10 Tagen nach Aus- zahlung) zuzüglich CHF 57'600.00 vom Bonus (innert 10 Tagen nach Aus- zahlung) ab 01. September 2023 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich CHF 2'500.00 zuzüglich 40% des 13. Monatslohns (innert 10 Tagen nach Aus- zahlung) zuzüglich CHF 57'600.00 vom Bonus (innert 10 Tagen nach Auszahlung).

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchstellerin vorbehält, höhere Beiträge für sich persönlich zu beantragen (CHF 12'065.25 bzw. CHF 11'137.15), sollten die Kinderunterhalte für alle drei Kinder der Parteien nicht wie beantragt vom Gesuchs- gegner anerkannt werden. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Ge- suchsgegners."

- 4 - des Gesuchsgegners (Urk. 5/38 S. 2 ff.; Urk. 5/80 S. 1 f.; Prot. I, S. 36): "1. Es sei die eheliche Liegenschaft E._____ … in F._____ samt Haus- rat und Mobiliar für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zu- zuweisen.

2. Es seien die Kinder G._____, geb. tt.mm.2004, und H._____, geb. tt.mm.2007, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stel- len.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass G._____ und H._____ ih- ren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.

4. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr;

- an jedem Mittwoch von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern von Gründonners- tagabend 18.00 Uhr bis Ostermontagabend 20.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Pfingstfrei- tagabend 18.00 Uhr bis Pfingstmontagabend, 20.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Weihnachtsferi- enwoche (mit den Weihnachtstagen) und in Jahren mit ungera- der Jahreszahl in der zweiten Weihnachtsferienwoche (mit den Neujahrstagen);

- während den ersten zwei Wochen der Sommerschulferien;

- alternativ während einer Woche in den Frühlings- oder Herbst- ferien, wobei der Gesuchsteller verpflichtet ist, der Gesuchstel- lerin spätestens bis am 31. Januar eines jeden Jahres mitzutei- len, ob er die Kinder in den Frühlings- oder Herbstferien betreut und in welcher Ferienwoche. Es sei festzustellen, dass die Kinder in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin betreut werden.

5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Un- terhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Für G._____:

- CHF 1'500.00 rückwirkend ab dem 25. Juni 2019 bis und mit dem 31. Juli 2020;

- CHF 275.00 rückwirkend ab dem 1. August 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen

- 5 - Ausbildung, voraussichtlich 31. Juli 2023, auch über die Mündigkeit hinaus. Eventualiter: CHF 650 rückwirkend ab dem 1. August 2020 bis und mit 31. Juli 2021, CHF 450 ab dem

1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022 und CHF 50.00 ab dem 1. August 2022 bis und mit dem 31. Juli 2023. Für H._____

- CHF 1'500.00 rückwirkend ab dem 25. Juni 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, abzüglich eines allfälligen Lehrlingslohnes und/oder Kinderrenten (AHV und Pensions- kasse). Darüber hinaus sei der Gesuchsteller zu verpflichten und für be- rechtigt zu erklären, für H._____ zusätzlich die Schulkosten der I._____ im Betrag von CHF 1'459.30 pro Monat (Schulkosten CHF 16'982.50 pro Jahr und Lehrmittel CHF 528.80 pro Jahr) als Direktzahlungen zu leisten.

6. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin die folgenden jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

- CHF 4'661.00 rückwirkend ab dem 25. Juni 2019 bis und mit

31. Dezember 2020, zuzüglich CHF 567 pro Monat vom Bonus des Gesuchstellers;

- CHF 3'870.00 ab dem 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2023;

- CHF 2'513.00 ab dem 1. Juli 2023 bis am 25. April 2026.

8. Es seien die vom Gesuchsteller im Zeitraum 25. Juni 2019 bis zum Erlass des Massnahm[e]entscheids bezahlten Unterhaltsbeiträge festzuhalten (bis heute: CHF 319'008.45).

9. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen seine Armeewaffe (Pistole Nr. 3) zusammen mit den zwei 'cachons' Munition herauszugeben.

10. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegner darüber zu informieren, bei welcher Bank sie welche(s) Kinderkon- ten für H._____ und G._____ eröffnet hat, ihm Einblick in dieselben zu gewähren sowie sämtliche notwendigen Willenserklärungen ab- zugeben, damit dem Gesuchsgegner die Vollmacht für die Kinder- konten eingeräumt wird.

- 6 -

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022: (Urk. 5/113 S. 48 ff. = Urk. 13/2 S. 48 ff.)

1. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Die eheliche Liegenschaft E._____ ... in F._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin zuge- wiesen.

3. Die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2004, und H._____, geboren am tt.mm.2007, werden für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich damit am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

4. Auf eine Besuchsrechtsregelung für den gemeinsamen Sohn G._____ wird aufgrund seines Alters verzichtet.

5. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. der Ferien) für den Sohn H._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt folgendes: Der Gesuchsgegner ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 19.00 Uhr bis  Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt); in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon-  tag) und am 25. Dezember; in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis  Pfingstmontag) und am 24. Dezember, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn H._____ jährlich während der Schulferien für drei Wochen (respektive eben-

- 7 - falls für zwei Wochen, wenn er eine Berufslehre absolviert) auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin min- destens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchs- recht ausüben will.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: G._____: Fr. 2'480.– Phase I: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis und mit Ok- tober 2022 (Volljährigkeit; davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt, inkl. Überschuss Fr. 1'000.–); Fr. 1'480.– Phase II: ab 1. November 2022 bis zum rechtskräfti- gen Scheidungsurteil respektive Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (nur Barunterhalt); H._____: Fr. 4'223.– Phase I: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezem- ber 2020 (davon Fr. 1'478.– Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss Fr. 1'000.–); Fr. 3'249.– Phase II: ab 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 (davon Fr. 354.– Betreuungsunterhalt, inkl. Über- schuss Fr. 1'000.–); Fr. 2'895.– Phase III: ab dem 1. September 2023 bis zum rechts- kräftigen Scheidungsurteil respektive Abschluss einer angemessenen Ausbildung (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt, inkl. Überschuss Fr. 1'000.–); zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides.

- 8 -

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 3'750.– rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020;

b) Fr. 3'516.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 und

c) Fr. 2'513.– ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit ab

25. Juni 2019 bis 15. Juni 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 374'766.80 geleistet hat (Kinderunterhalt und persönliche Unterhaltsbei- träge). Dieser Betrag ist bei den rückwirkend geschuldeten Unterhaltszah- lungen in Anrechnung zu bringen.

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit ab

25. Juni 2019 bis 15. Juni 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 48'677.30 in Form von Direktzahlungen an die I._____ geleistet hat.

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit ab

25. Juni 2019 bis 15. Juni 2022 ausserordentliche Kinderkosten in der Höhe von Fr. 3'479.75 geleistet hat.

11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmenbegehren liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsgegner zugrunde: Einkommen (netto pro Monat):

- Gesuchsgegner: mindestens Fr. 29'333.– (Phase I bis III: Arbeitspensum: 100 %, inkl. 13. ML)

- Gesuchstellerin: Fr. 4'072.– (Phase I: Arbeitspensum: 60 %, inkl. 13. ML)

- Gesuchstellerin: Fr. 5'430.– (Phase II, Arbeitspensum: hypothetisch 80 %, inkl. 13. ML)

- 9 -

- Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (Phase III, Arbeitspensum: hypothetisch 100 %, inkl. 13. ML)

- G._____: Fr. 250.– (Phase I bis III: Familienzulagen exkl. Lehrlingslohn)

- H._____: Fr. 250.– (Phase I bis III: Familienzulagen) Bedarf (pro Monat):

- Gesuchsgegner (Phase I bis III): Fr. 10'752.–

- Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 5'550.–

- Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 5'784.–

- Gesuchstellerin (Phase III): Fr. 5'955.–

- G._____ (Phase I bis III) Fr. 1'730.30

- H._____ (Phase I): Fr. 1'994.95

- H._____ (Phasen II und III) Fr. 2'144.95 Vermögen und Schulden: Keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schul- den.

12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner mit den dafür rele- vanten Bankbelegen darüber zu informieren, bei welcher Bank sie die Kin- derkonti für H._____ und G._____ eröffnet hat, wie hoch das aktuelle Gutha- ben ist und über die detaillierten Kontobewegungen seit der Trennung Aus- kunft zu erteilen. Ausserdem wird sie verpflichtet, ihn regelmässig, jeweils per Ende eines jeden Jahres, über die Höhe der Guthaben auf den Kinder- konti von H._____ und G._____ zu informieren, indem sie ihm detaillierte Kontoauszüge des vergangenen Jahres zur Verfügung stellt.

13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, auf erstes Verlangen des Gesuchsgeg- ners seine Armeewaffe (Pistole Nr. 3) samt der dazugehörenden Munition (zwei «cachons») an den Gesuchsgegner herauszugeben.

14. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.

- 10 -

15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde.

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

17. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht. Berufungsanträge der Erstberufung: des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei die Dispositivziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2022 aufzuheben und der Gesuchs- gegner sei zu verpflichten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Kinderzu- lagen) wie folgt zu bezahlen: für G._____  CHF 2'480.00 Phase I: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis und mit 30. Juli 2020 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 1'780.00 Phase II: rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. August 2021 (davon CHF 0.00 Betreuungsunter- halt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 1'580.00 Phase III: rückwirkend ab 1. September 2021 bis und mit 31. Oktober 2022 (bis zur Volljährigkeit; davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 180.00 Phase IV: ab 1. November 2022 bis und mit

31. August 2023 (ab Volljährigkeit; nur Barbedarf);  CHF 80.00 Phase VI: ab 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil, respektive Abschluss einer angemessenen Ausbildung (nur Barunterhalt); Eventualiter, für G._____

- 11 -  CHF 2'480.00 Phase I: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis und mit 30. Juli 2020 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 2'205.00 Phase II: rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. August 2021 (davon CHF 0.00 Betreuungsunter- halt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 2'105.00 Phase III: rückwirkend ab 1. September 2021 bis und mit 31. Oktober 2022 (bis zur Volljährigkeit; davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 905.00 Phase IV: ab 1. November 2022 bis und mit

31. August 2023 (ab Volljährigkeit; nur Barbedarf);  CHF 855.00: Phase VI: ab 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil, respektive Abschluss einer angemessenen Ausbildung (nur Barunterhalt); für H._____  CHF 4'223.00 Phase I: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis und mit 31. Dezember 2020 (davon CHF 1'478.00 Betreu- ungsunterhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 3'249.00 Phase II: rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis und mit 31. August 2023 (davon CHF 354.00 Betreuungsun- terhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00);  CHF 2'895.00 Phase III: ab 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil, respektive Abschluss einer angemessenen Ausbildung (davon [Fr.] 0.00 Betreuungsun- terhalt, inkl. Überschuss CHF 1'000.00); zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides;

2. Es sei die Dispositivziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2022 aufzuheben und der Gesuchs- gegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu be- zahlen:  CHF 2'680.00 rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis und mit

31. August 2023;  CHF 1'848.00 ab 1. September 2023 bis zum rechtskräfti- gen Scheidungsurteil;

3. Es sei die Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 2. September 2022 aufzuheben und die neuen finanziel- len Verhältnisse der Parteien festzuhalten, insbesondere den Lehr-

- 12 - lingslohn von G._____ von CHF 850.00 im ersten Lehrjahr (2020/2021), von CHF 1'050.00 im zweiten Lehrjahr (2021/2022), von CHF 1'450.00 im dritten Lehrjahr (2022/2023) und von CHF 1'550.00 im vierten Lehrjahr (2023/2024) seinem monatlichen Einkommen anzurechnen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers." Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 13/1 S. 2 f. und 16 f.): "1. Es sei Disp. Ziff. 6. der Verfügung des Einzelrichters im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgericht[s] Dielsdorf vom 02. September 2022 aufzuheben und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Kinder der Par- teien folgende monatliche, jeweils im Voraus zu bezahlende Unter- haltsbeiträge zu leisten: Für G._____: rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 30. Oktober 2022 CHF [3'755.–] zuzüglich Ausbildungszulagen Ab 01. November 2022 für die Dauer des Scheidungsverfahrens CHF [1'480.–] zuzüglich Ausbildungszulagen Für H._____: rückwirkend ab 25. Juni 2019 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens CHF [4'020.–] zuzüglich Kinderzulagen,

2. Es sei Disp. Ziff. 7. der Verfügung des Einzelrichters im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgericht[s] Dielsdorf vom 02. September 2022 aufzuheben und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin monat- liche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich wie folgt zu leisten: Phase I (rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020) Unterhalt CHF 6'029.50 Phase 1 (ab 01. Januar 2021 bis 31. August 2023)

- 13 - 01.01.2020 [recte: 2021] – 31.08.2020 [recte: 2021] Unterhalt CHF 6'341.50 01.09. 2020 [recte: 2021]- 31. Dezember 2020 [recte: 2021] Unterhalt CHF 5'656.20 01.01.2021 [recte: 2022] – 31.08.2023 Unterhalt CHF 5'211.50 Phase 3 (ab 01. September 2023 für die Dauer des Scheidungs- verfahrens) 01.09.2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhalt […] CHF 4'101.50 Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 8. [recte: 7.] Oktober 2022 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 8. [recte: 7.] Oktober 2022 vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7% Mehrwert- steuer, zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. März 2000 geheiratet. Der Ehe entsprangen drei Söhne: J._____, geboren am tt.mm.2000, G._____, geboren am tt.mm.2004, und H._____, geboren am tt.mm.2007 (Urk. 5/5). J._____ studiert seit Septem- ber 2021 an der Universität T.; G._____ macht seit August 2020 eine Lehre als Informatiker EFZ bei der K._____ AG; H._____ besucht seit 2022 das Gymnasium L._____ (siehe Urk. 5/79 S. 3 f.; Prot. I, S. 37 f.; Urk. 10 S. 11).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Gesuchsgegner, Erstberu- fungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) das ge- meinsame Scheidungsbegehren ein (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Am 25. Juni 2020 ersuchte

- 14 - die Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/29/1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 13/2 S. 6 f.). Dieser erging am 2. September 2022 (Urk. 3 = Urk. 5/111). Nachdem der Text in der gedruckten Version aus technischen Gründen nur unvoll- ständig erschienen war (Urk. 13/33 S. 6 f.), eröffnete die Vorinstanz denselben Ent- scheid mit vollständigem Text erneut als "berichtigte Fassung i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO" (Urk. 5/113 = Urk. 13/2). Soweit nachfolgend auf den vorinstanzlichen Ent- scheid Bezug genommen wird, ist die berichtigte Fassung gemeint, deren Disposi- tiv eingangs wiedergegeben ist.

3. Der Gesuchsgegner erhob innert Frist (siehe Urk. 3) Berufung gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 1). Mit Verfügung vom

27. September 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 7 f.). Die Gesuchstellerin er- hob am 8. [recte: 7.] Oktober 2022 Berufung gegen die "berichtigte Fassung" (Urk. 13/1). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 wies sie darauf hin, dass sie einige Jahreszahlen in ihrer Berufung verwechselt habe (Urk. 13/5). Mit Verfügung vom

13. Oktober 2022 wurde auch ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; auch dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 13/7–8). Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte sie eine Vollmacht des nun volljährigen Sohnes G._____ zu den Akten (Urk. 13/9–10). Gleichentags wurde ihr Frist angesetzt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 9). Am 11. November 2022 wurde auch dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/11). Auf sein Ersuchen und mit Einverständnis der Gegenseite wurde das Zweitberufungsverfahren mit Verfügung vom 15. November 2022 einstweilen auf die Frage beschränkt, ob die Zweitberufung rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 13/13–15). Bezüglich der weiteren Prozessgeschichte in diesem Zusammen- hang kann auf den Beschluss vom 15. März 2023 verwiesen werden, in welchem die Kammer zum Schluss kam, dass die Zweitberufung die Rechtsmittelfrist wahrt (Urk. 13/33 S. 3 f. und 11). Die Erstberufungsantwort datiert vom 28. November 2022 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde dem Gesuchsgegner (er- neut) Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/34). Die ent- sprechende Eingabe datiert vom 12. Mai 2023 (Urk. 13/35). Mit Beschluss vom

- 15 -

5. Juni 2023 wurden die Berufungsverfahren vereinigt und die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Die Replik der Gesuchstellerin datiert vom 19. Juni 2022 [recte: 2023] (Urk. 17), jene des Ge- suchsgegners vom 17. Juli 2023 (Urk. 20). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 11. August 2023 be- reits angezeigt wurde (Urk. 23).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–122). Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffer 1 (Editionsbegehren), 2 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft), 3 (Obhut), 5 (Betreuungsverantwortung für H._____), 8 (geleistete Unterhaltsbeiträge), 9 (geleistete Unterhaltsbeiträge in Form von Direktzahlungen an die I._____), 10 (geleistete Beiträge für ausseror- dentliche Kinderkosten), 12 (Auskunftspflicht) und 13 (Herausgabe einer Armee- waffe und der dazugehörenden Munition; siehe Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 13/1 S. 2 f.; Urk. 13/2 S. 48 ff.). Diese sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. G._____ ist am tt. mm. 2022 volljährig geworden (siehe Art. 14 ZGB; E. I.1.). Die Regelung der Obhut, des Wohnsitzes und des Besuchsrechts (Dispo- sitiv-Ziffern 3 und 4) sind daher gegenstandslos geworden, soweit sie ihn betreffen. Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich des Volljährigenunterhalts verhält. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend ma- chen, das heisst die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess auch in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen). Eine entsprechende Vollmacht hat die Gesuchstellerin eingereicht (Urk. 12/1; Urk. 13/10).

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3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

4. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungs- antwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu-

- 17 - chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

6. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Gesuchstellerin die Kinderun- terhaltsbeiträge in ihren Rechtsbegehren nicht beziffert habe. Daher sei auf ihre Berufung nicht einzutreten (Urk. 13/35 Rz. 6). Rechtsbegehren, die eine Geldleis- tung zum Gegenstand haben, sind zu beziffern; dies gilt auch im Bereich des Un- terhaltsrechts (BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 1.2). Die Rechtsbe- gehren sind indessen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei auch die Be- gründung zu berücksichtigen ist (BGer 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020, E. 2; BGer 4A_279/2013 vom 12. November 2013, E. 1). Es genügt aufgrund des Ver- bots des überspitzten Formalismus, wenn aus der Begründung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, was die berufungsklagende Partei will (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_462/2022 vom 6. März 2023, E. 6.1). Die Gesuchstel- lerin hat die Ehegattenunterhaltsbeiträge in ihren Rechtsbegehren beziffert (Urk. 13/1 S. 2 f.). Allein deshalb verbietet es sich, auf die Zweitberufung als Gan- zes nicht einzutreten. Aus der Begründung geht weiter hervor, wie hoch die Kinder- unterhaltsbeiträge sind, welche die Gesuchstellerin beantragt (Urk. 13/1 S. 16 f.). Damit ist auf die Zweitberufung unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung einzutreten. III. Materielle Beurteilung

1. Ehelicher Standard: Familieneinkommen 2016 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Grenze des ehelichen sowie auch des nach- ehelichen Unterhalts bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard der Fa- milie. Diese Obergrenze entspreche rechnerisch dem familienrechtlichen Existenz- minimum zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemein- samen Überschuss. Massgebend für die Berechnung sei der zuletzt gemeinsam

- 18 - gelebte Lebensstandard im Jahr vor der Trennung. Die Parteien hätten sich am

27. Mai 2017 getrennt. Es sei daher auf das Jahr 2016 abzustellen (Urk. 13/2 S. 16). Das Familieneinkommen habe sich in diesem Jahr auf Fr. 388'420.– belau- fen (Urk. 13/2 S. 17). Vorliegend belegten jedoch die Kontoauszüge der UBS [UBS Privatkonto 4; Urk. 5/31/11/1–12], dass die Familie im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 ausgegeben habe und damit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Bestimmung des Lebensstandards sei daher von den effek- tiven Ausgaben und nicht vom Familieneinkommen auszugehen (Urk. 13/2 S. 25). Die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie im Jahr 2016 hätten somit insge- samt Fr. 309'600.– (Fr. 461'501.90 - Fr. 151'901.45 [Sparquote]) betragen. Dies entspreche einem monatlichen Lebensstandard während des Zusammenlebens von rund Fr. 25'800.–. Die Parteien hätten somit im Jahr 2016 über einen monatli- chen Überschuss von Fr. 9'361.40 (monatliche Ausgaben von Fr. 25'800.– abzüg- lich familienrechtlicher Bedarf von Fr. 16'438.–) verfügt. Dieser sei zu je 2/7 (oder Fr. 2'674.70) auf die Parteien und zu je 1/7 (oder Fr. 1'337.35) auf deren drei Kinder aufzuteilen (Urk. 13/2 S. 25 f.). 1.2. Anlass zur Rüge bildet zunächst die Tatsache, dass die Vorinstanz von den effektiven Ausgaben ausging: 1.2.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Berechnung des Unterhalts sei von einem Zeitraum von einem Jahr vor der Trennung auszugehen. Die Vorinstanz gehe vom Einkommen und den Bedarfszahlen im letzten Jahr vor der Trennung der Parteien aus. Die Gesuchstellerin beanstande dies aber nicht (Urk. 13/1 S. 3). Die Vorinstanz halte fest, das Familieneinkommen habe sich netto auf Fr. 388'420.– belaufen. Statt jedoch vom tatsächlichen Familieneinkommen auszugehen, weise sie darauf hin, dass die Familie im Jahr 2016 Fr. 461'501.90 ausgegeben habe. Dies sei weit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Be- stimmung des seinerzeitigen Lebensstandards sei daher von diesen effektiven Ausgaben auszugehen und nicht vom Familieneinkommen (Urk. 13/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz erkläre jedoch nicht, aufgrund von welchen tatsächlichen bzw. rechtli- chen Überlegungen sie die Annahme treffe, dass von den Ausgaben der Parteien im Jahr vor deren Trennung auszugehen sei. Es fehle dazu eine nachvollziehbare

- 19 - Begründung. Tatsache sei, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 auch im Betrag von Fr. 461'501.90 nicht den wirklichen Lebenshaltungskosten der Familie entsprochen hätten. Diese seien bedeutend höher gewesen, wenn man die Steu- ern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berück- sichtige. Gemessen am Einkommen der Parteien im Jahr 2016 von Fr. 388'420.– hätten diese monatlich Fr. 32'368.– zur Verfügung gehabt. Dies ergebe nach Abzug des vorehelichen Familienbedarfs von Fr. 16'438.60 einen monatlichen Über- schuss von Fr. 15'930.–. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe dies für jede der Parteien Fr. 4'551.50 und für jedes der drei Kinder Fr. 2'275.– (Urk. 13/1 S. 5). 1.2.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Rüge der Gesuchstellerin sei völlig unbegründet und auch falsch. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Parteien im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 und damit mehr ausgegeben hätten, als sie verdient hätten (nämlich Fr. 388'420.–). Aus diesem Grund stelle die Vorinstanz auf die Ausgaben ab, welche durch die Kontoauszüge belegt seien. Darüber hinaus hätten beide Parteien den Betrag auch anerkannt (Urk. 13/35 Rz. 7). Der Gesuchs- gegner bestreite, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 effektiv noch höher ausgefallen seien. Die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Die Gesuchstellerin lasse in ihrer Berechnung die nachgewiesene Sparquote völlig ausser Acht, obwohl sie selber ausführe, dass sie zu berücksichtigen sei (Urk. 13/35 Rz. 9). 1.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der eheliche Standard rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie ent- weder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestim- mung des ehelichen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermö- gensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.2.1). In einem solchen Fall kann man auf die Ausgaben abstellen. Diese ent-

- 20 - sprechen nämlich der Summe der Einkommen und des Vermögensverzehrs oder der neuen Schulden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise an- hand zweier Steuererklärungen einen Vermögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat bestimmten Familieneinkommen zu addieren. 1.2.4. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz von den effektiven Belastungen des Kontos bei der UBS Switzerland AG aus- ging. Zu berücksichtigen ist, dass nicht sämtliche Belastungen im Zusammenhang mit einem Verbrauch stehen. Teilweise wurden Beträge auch umgeschichtet, wie beispielsweise Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– (Urk. 13/2 S. 22; Urk. 5/31/11/12 S. 8). Darauf wird im Zusammenhang mit der Sparquote zu- rückzukommen sein. 1.3. Umstritten ist sodann die Höhe der Ausgaben: 1.3.1. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 seien noch bedeutend höher gewesen als die Fr. 461'501.90, wenn man die Steuern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berücksichtige (Urk. 13/1 S. 5). Die Steuern hätten sich auf Fr. 85'299.55 belaufen und seien in der im Jahr 2016 ausgegebenen Summe von Fr. 461'501.90 nicht ent- halten. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz offene Kreditkartenschul- den von Fr. 6'819.–. Würden diese Positionen sowie die bestrittenen Sparbeiträge von der angeblichen Sparquote von Fr. 151'901.45 subtrahiert, so verbleibe keine vom Überschuss abziehbare Summe mehr (Urk. 13/1 S. 10). 1.3.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Berechnung der Vorinstanz sei kor- rekt (Urk. 13/35 Rz. 22). 1.3.3. Die Steuern für das Jahr 2016 wurden nicht im Jahr 2016 bezahlt (Urk. 13/35 Rz. 12; Urk. 5/31/18). Überhaupt geht aus den Auszügen für das UBS Privatkonto IBAN 4 nicht hervor, dass die Parteien 2016 Ausgaben für Steuern ge- habt hätten (Urk. 5/31/11/1–12). Gleichwohl hat die Vorinstanz solche in der Be- darfsberechnung berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 18). Nimmt man anstelle des Einkom- mens die effektiven Auslagen und führt gleichzeitig im Bedarf Positionen auf, die

- 21 - nicht angefallen sind, so verfälscht dies das Ergebnis: Der Überschuss erscheint kleiner als er effektiv ist. Vor diesem Hintergrund sind die Steuern aus dem Bedarf der Familie für das Jahr 2016 zu entfernen. Alternativ könnte man die hypothetische Bedarfsposition auch mit einer hypothetischen Ausgabenposition auf Einkommens- seite ausgleichen. 1.3.4. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Kreditkartenschulden bezögen sich auf Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 (Urk. 13/1 S. 10). Der Gesuchsgegner entgegnet, die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Der Einwand ist korrekt: Der Schuldenstand am Ende der massgeblichen Periode ist mit jenem zu Beginn zu vergleichen. Sind die Schulden am Ende geringer, so wurden sie abgebaut. Die Verminderung der Passiven gehört zur Sparquote (Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Sind die Schulden höher als zu Beginn der massgeblichen Periode, so haben die Parteien über ihre Verhältnisse gelebt (E. III.1.2.3.). Soweit die Kreditkartenschulden unabhängig von den Ausga- ben aus dem UBS Privatkonto angehäuft worden wären, wären sie zu diesen zu addieren. Vorliegend ist belegt, dass die Parteien per 31. Dezember 2016 Kredit- kartenschulden in der Höhe von Fr. 6'819.– hatten (Urk. 5/31/15). Wie hoch die Schulden per 1. Januar 2016 waren, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). Vor diesem Hintergrund können sich die Kreditkartenschulden nicht auf die Berechnung des ehelichen Standards auswirken. 1.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstan- den, soweit darin von einem jährlichen "Familieneinkommen" von Fr. 461'501.90 ausgegangen wird (Urk. 13/2 S. 25). Indessen ist der monatliche Bedarf von Fr. 16'438.60 um die Steuern von Fr. 7'108.30 auf Fr. 9'330.30 zu reduzieren (siehe Urk. 13/2 S. 18).

- 22 -

2. Falsche Berechnung der Sparquote 2.1. Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote von Fr. 151'901.45 für das Jahr 2016 und subtrahierte diese von den vorerwähnten Ausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 (Urk. 13/2 S. 25 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe ausführlich dargelegt, dass es im Jahr 2016 mit wenigen anerkannten Ausnahmen keinerlei bei der Überschussver- teilung zu berücksichtigende Sparquote gegeben habe, schon gar nicht eine sol- che, welche nicht von den trennungsbedingten Mehrkosten, Steuer- und Kreditkar- tenschulden konsumiert worden wäre. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sei einfach davon ausgegangen, dass von den Ausgaben im Jahr 2016 die Sparquote in Abzug zu bringen sei (Urk. 13/1 S. 6). 2.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Die Steuern für das Jahr 2016 seien nicht von der Sparquote abzuziehen, weil sie nicht im Jahr 2016, sondern erst spä- ter bezahlt worden seien. Entsprechend sei die Berechnung der Vorinstanz korrekt (Urk. 13/35 Rz. 10 und 12). 2.4. Wie erwähnt entspricht der eheliche Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils bei Zusam- menleben (E. III.1.2.3.). Dies bedeutet, dass der Überschussanteil während des Zusammenlebens zu berechnen ist. Trennungsbedingte Mehrkosten fallen dabei naturgemäss nicht an. Von einem allfälligen Überschuss ist die nachgewiesene Sparquote zu subtrahieren. Als Referenzperiode für die Sparquote gelten grund- sätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelt es sich, da es unangefochten blieb (Urk. 13/1 S. 3), um das Jahr 2016. In einem zweiten Schritt wird das familienrechtliche Existenzminimum nach der Trennung ermittelt. In die- sem sind die trennungsbedingten Mehrkosten enthalten. Die Summe des im zwei- ten Schritt ermittelten familienrechtlichen Existenzminimums und des im ersten Schritt ermittelten Überschussanteils bilden die Obergrenze des Ehegatten-, nicht aber des Kinderunterhalts (siehe BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; Arndt, a.a.O.,

- 23 - S. 43 Fn. 1). Dies zeigt, dass die Sparquote zumindest hinsichtlich des Ehegatten- unterhalts nur im ersten Schritt eine Rolle spielt. 2.5. Die Vorinstanz hat die Überschussanteile in Einklang mit den dargeleg- ten Grundsätzen errechnet (Urk. 13/2 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach der Trennung erneut berücksichtigt hätte.

3. Sparquote: Amortisation der Hypothek / Einzahlungen in die 3. Säule 3.1. Die Vorinstanz erwog, die jährliche Amortisation der Hypothek in Höhe von Fr. 20'000.–, die Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– sowie die Leistungen an die Säule 3b im Betrag von Fr. 6'000.– seien unbestritten geblie- ben. Sie gehörten zur Sparquote für das Jahr 2016 (Urk. 13/2 S. 22 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin bestätigt, dass die Sparquote in diesem Umfang un- bestritten sei. Sie rügt, sie habe darauf hingewiesen, dass diese Sparquote allein schon durch die trennungsbedingten Mehrkosten und die nicht berücksichtigten Steuern 2016 und Kreditkartenschulden vollumfänglich konsumiert werde (Urk. 13/1 S. 7). 3.3. Der Gesuchsgegner erwidert, der Hinweis der Gesuchstellerin sei schlicht falsch. Sie verkenne, dass aus der getrennten Besteuerung der Parteien Minderkosten von Fr. 28'686.50 resultierten. Damit beliefen sich die trennungsbe- dingten Mehrkosten von Fr. 32'085.– gerade mal noch auf Fr. 3'216.50 pro Jahr. Mitnichten werde die Sparquote somit durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert (Urk. 13/35 Rz. 16). 3.4. Die Vorinstanz hat die Sparquote für die Zeit vor der Trennung errechnet. Dabei spielen trennungsbedingte Mehrkosten keine Rolle (E. III.2.4.). Soweit sich die Gesuchstellerin auf die Steuern 2016 und die Kreditkartenschulden bezieht, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.1.3.1. ff.) zu verweisen.

- 24 -

4. Sparquote: BMW 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 16. März 2016 einen Be- trag von Fr. 29'857.45 für den Auskauf ihres BMW … [Modell] aus dem Leasing- vertrag bezahlt. Sie hätten das Fahrzeug in der Folge gewinnbringend zu einem Preis von Fr. 45'000.– weiterverkaufen können. Den für den Auskauf aus dem Lea- singvertrag bezahlten Betrag hätten sie nicht verbraucht, sondern ihn wertbestän- dig angelegt respektive gespart. Es handle sich somit, analog zu einer Investition in eine Liegenschaft, um eine Vermögensbildung, die in der Sparquote zu berück- sichtigen sei (Urk. 13/2 S. 23). 4.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Summe von Fr. 45'000.– sei auf das Konto der Parteien geflossen und in der Folge vollumfänglich ausgegeben worden. Der gesamte Betrag von Fr. 45'000.– sei im ausgegebenen Betrag von Fr. 461'505.90 enthalten. Der Betrag von Fr. 29'857.45 sei nur kurz investiert und gleich darauf wieder devestiert worden. Die Vorinstanz übersehe, dass das Fahr- zeug nicht als Vermögensgegenstand im Eigentum der Parteien geblieben sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Familie als Gegenwert für ihre Investition ein Fahrzeug in ihrem Vermögen auflisten können. Von einer Sparquote im Sinne von Vermögensbildung könne keine Rede sein (Urk. 13/1 S. 8). 4.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Der Betrag sei investiert worden, weshalb die Rüge der Gesuchstellerin ins Leere gehe (Urk. 13/35 Rz. 17). 4.4. Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzu- rechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Spa- ren, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (Arndt, a.a.O., S. 52). 4.5. Die Parteien zahlten für den BMW am 16. März 2016 Fr. 29'857.45 aus dem UBS Privatkonto 4; gleichentags wurden auf demselben Konto Fr. 45'000.– gutgeschrieben (Urk. 5/31/11/3 S. 4). Die Vorinstanz hat anhand dieses Kontos Jahresausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 bei einem Familieneinkommen von Fr. 388'420.– festgestellt (E. III.1.1.). Demzufolge sind keine Anhaltspunkte dafür

- 25 - ersichtlich, dass Ende 2016 im Zusammenhang mit dem Verkauf des BMW noch Gelder vorhanden waren. 4.6. Zusammenfassend gehören die Fr. 29'857.45 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

5. Sparquote: Hobby Kartfahren 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2016 Fr. 35'207.– für das Hobby Kartfahren ausgegeben zu haben. Die Gesuchstellerin gebe an, dass die gesamte Familie an diesem Hobby teilgenom- men habe. Unbeachtlich sei, dass sie lediglich als Zuschauerin die Familienmitglie- der angefeuert habe und nicht selbst sportlich aktiv gewesen sei, denn sie sei auch an den Wochenendanlässen zugegen gewesen. Der Gesuchsgegner führe dem- gegenüber aus, dass es sich beim Kartfahren um ein sehr teures Hobby gehandelt habe, welches nur er mit den Kindern ausgeführt habe. Zumal die Gesuchstellerin selbst behauptet habe, nur manchmal an den Kartanlässen dabei gewesen zu sein, erscheine es glaubhaft und plausibel, dass es sich um ein Hobby gehandelt habe, welches lediglich der Gesuchsgegner mit den Kindern geteilt habe. Der für das Kartfahren ausgegebene Betrag habe somit nicht zur Deckung der Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin zur Verfügung gestanden und sei damit auch nicht Bestandteil ihres Lebensstandards. Folglich sei der Betrag von Fr. 35'207.– der Sparquote zuzurechnen (Urk. 13/2 S. 24 f.). 5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei zwar richtig, dass es sich beim Kartsport um ein Hobby der drei Söhne und des Gesuchsgegners gehandelt habe. Sie sei aber in dem Sinne involviert gewesen, dass sie die Kinder jeweils vorbereitet und sie auch zu manchen Kartanlässen (auch solche im Ausland) begleitet habe. Fraglos seien die Ausgaben für das Kartfahren im Jahr vor der Trennung effektiv getätigt worden (Urk. 13/1 S. 8 f.). Man könne daher nicht den Schluss ziehen, der Betrag von Fr. 35'207.– habe nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin zur Verfügung gestanden, weshalb dieser der Sparquote anzurech- nen sei. Die Familie habe diesen Betrag ausgegeben und somit verbraucht (Urk. 13/1 S. 9).

- 26 - 5.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin in das Hobby Kartfahren involviert gewesen sei. Es habe sich um ein Hobby gehandelt, welches der Gesuchsgegner mit J._____ ausgeübt habe. Nur ein einziges Mal im Jahr 2016 habe er mit allen Söhnen an einem Rennen in Frankreich teilgenommen (Urk. 13/35 Rz. 18). Die Vorinstanz habe den Betrag von Fr. 35'207.– zu Recht der Sparquote zugerechnet. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin ei- nen höheren Überschussanteil für sich persönlich zur Verfügung hätte. Beim Hobby Kartfahren habe es sich um eine ausserordentliche Ausgabe gehandelt (Urk. 13/35 Rz. 19). 5.4. Auslagen, die auf Verbrauch ausgerichtet sind, gehören nicht zur Spar- quote. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Freizeit und Ferien (Arndt, a.a.O., S. 55). Es ist auf der Stufe der Ermittlung der Sparquote irrelevant, für wen das Geld ausgegeben wird. Ein besonders teures Hobby kann indessen bei der Verteilung des Überschusses eine Rolle spielen (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5. [S. 42]). 5.5. Es ist unbestritten, dass J._____ als Erster mit dem Kartfahren begon- nen hat. 2016 begannen auch der Gesuchsgegner und die beiden jüngeren Söhne damit (Prot. I, S. 58 und 71). Die Auslagen von Fr. 35'207.30 erfolgten mit einer Ausnahme bei der M._____ AG (Urk. 5/59/21). Es ist demzufolge glaubhaft, wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorbrachte, dass die Kosten für Übernachtun- gen usw. nicht eingerechnet wurden (Prot. I, S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird (E. III.12.5.), handelte es sich nicht um ausserordentliche Auslagen. 5.6. Zusammenfassend gehören die Fr. 35'207.30 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

6. Sparquote: Möbel 6.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien im Jahr 2016 in die Liegen- schaft E._____ ... in F._____ eingezogen und hätten diese neu eingerichtet. Einen Grossteil der Inneneinrichtung hätten sie damals neu gekauft. Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft seien keine jährlichen Ausga-

- 27 - ben. Die Auslagen für die Inneneinrichtung seien deshalb nicht dem Konsum zuzu- rechnen. Es handle sich um qualitativ hochstehende Möbel, welche nicht regelmäs- sig zu ersetzen seien. Entsprechend seien die ausgewiesenen Beträge für die Ein- richtungsgegenstände in Höhe von Fr. 25'574.– grundsätzlich der Sparquote anzu- rechnen und nicht dem Konsum. Der Betrag sei um 1/10 zu kürzen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Möbel nach deren Gebrauch ungefähr nach zehn Jahren zu ersetzen seien. Im Umfang von 1/10 zählten die Kosten deshalb zum Bedarf. Im Umfang von 9/10, daher Fr. 23'016.60 (Fr. 25'574.– - Fr. 2'557.40) seien sie bei der Sparquote zu berücksichtigen (Urk. 13/2 S. 23 f.). 6.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten im Jahr 2016 über ein Ein- kommen von Fr. 388'420.– verfügt. Die Wohnungseinrichtung im Betrag von ge- samthaft Fr. 25'574.– habe demnach gerade einmal ungefähr 6.6 % des Einkom- mens ausgemacht. Daher könne nicht von einer dem Sparen anzurechnenden An- schaffung ausgegangen werden. Auch wenn einige Möbel etwas teurer gewesen seien, könnten diese nicht – wie beispielsweise Kunstobjekte – als Wertanlage be- trachtet werden. Demnach seien diese Ausgaben bei einem Einkommen wie jenem der Parteien als Verbrauch einzustufen (Urk. 13/1 S. 10). 6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Erwägungen der Vorinstanz überzeug- ten und seien nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin setze sich mit den korrek- ten Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich bei Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft nicht um jährliche Ausgaben handle, nicht auseinander. Sie übe sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass es gerade nicht um kleinere Anschaffungen gehe, welche regelmässig ersetzt werden müssten. Irrelevant sei, dass die Parteien "nur" 6.6 % des Einkommens für Möbel ausgegeben hätten. Ein Betrag von Fr. 25'574.– könne nicht ernsthaft als gering eingestuft werden (Urk. 13/35 Rz. 20). 6.4. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe ge- tätigt, so ist für diese Positionen die Referenzperiode zu verlängern. Die entspre- chenden Auslagen sind pro rata als Verbrauch anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). So darf bei hochwertigen Möbeln davon ausgegangen werden, dass sie nicht sofort ersetzt werden; dies bedeutet, dass am Ende der Referenzperiode noch ein (allen-

- 28 - falls um Abschreibungen verminderter) Vermögenswert vorhanden ist. Die Situa- tion ist diesbezüglich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen dieselbe. Qua- litativ schlechtere Möbel sind demgegenüber sehr viel schneller abzuschreiben, so- dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die entsprechenden Ausgaben zum Ver- brauch und nicht zur Sparquote gehören (siehe OGer ZH LE180013 vom 19.03.2019, E. D.2.5). Dieser Konstellation gleichzustellen sind Fälle, in denen die Parteien teure Möbel erwerben und nach kurzer Nutzungsdauer entsorgen oder verschenken. 6.5. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich um qualitativ hochste- hende Möbel handle, welche nicht regelmässig zu ersetzen seien (Urk. 13/2 S. 24), blieb unangefochten (siehe Urk. 13/1 S. 10). Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach Abzug von einem Zehntel infolge Abschreibung Fr. 23'016.60 der Sparquote zuwies.

7. Zwischenergebnis: Ehelicher Standard 7.1. Die Parteien tätigten 2016 monatliche Ausgaben in der Höhe von durch- schnittlich Fr. 38'458.50 (siehe E. III.1.4.). Der monatliche Bedarf belief sich für die gesamte Familie auf Fr. 9'330.30 (E. III.1.4.). Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 29'128.20. 7.2. Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote für das Jahr 2016 von Fr. 151'901.45 (Urk. 13/2 S. 22). Dabei berücksichtigte sie zu Unrecht Fr. 29'857.45 für den BMW (E. III.4.6.) und Fr. 35'207.30 für das Kartfahren (E. III.5.6.). Auszugehen ist mithin von einer Sparquote von jährlich Fr. 86'836.70 oder monatlich Fr. 7'236.40. Die Sparquote ist vom Überschuss zu subtrahieren. Zu verteilen sind mithin monatliche Fr. 21'891.80. 7.3. Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu je 2/7 auf die Parteien und je 1/7 auf die drei Söhne auf (Urk. 13/2 S. 26). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass monatliche Ausgaben von rund Fr. 2'900.– für das Kartfahren nur beim Gesuchs- gegner und den drei Söhnen anfielen (siehe E. III.5.5.). Es rechtfertigt sich daher, den Überschussanteil der Gesuchstellerin in diesem Umfang zu kürzen. Er beträgt

- 29 - (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 x 2 = Fr. 5'426.–. Die freien Fr. 2'900.– sind zu je einem Viertel (oder Fr. 725.–) auf den Gesuchsgegner und die drei Kinder zu ver- teilen. Die Überschussanteile der Kinder betragen (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 + Fr. 725.– = Fr. 3'438.–, jener des Gesuchsgegners (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 x 2 + Fr. 725.– = Fr. 6'151.–.

8. Ehegattenunterhaltsbeiträge: Dispositionsmaxime 8.1. Die Vorinstanz erwog, in der Phase vom 25. Juni 2019 bis zum 31. De- zember 2020 stehe dem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'072.– ein Bedarf in Höhe von Fr. 5'550.– gegenüber. Es resultiere ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 1'478.–, welcher in Form von Betreuungsunterhalt ausgeglichen werde. Um den zuletzt gelebten Lebensstandard erhalten zu können, habe die Gesuchstellerin zu- sätzlich einen Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 2'680.–, welcher als persönlicher Unterhalt geschuldet sei. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbei- träge gelte der Dispositionsgrundsatz. Sei das Existenzminimum beider Parteien gedeckt, stehe es den Ehegatten frei, höhere Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren respektive anzuerkennen. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Ehegatten- unterhalt laute in der erste Phase Fr. 5'228.00 (Fr. 4'661.– zuzüglich Fr. 567.– pro Monat vom Bonus des Gesuchsgegners). Davon sei der Betreuungsunterhalt von Fr. 1'478.– abzuziehen. Der Gesuchsgegner sei deshalb zu verpflichten, der Ge- suchstellerin in der ersten Phase die von ihm anerkannten Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 3'750.– zu bezahlen (Urk. 13/2 S. 39). Analog errechnete die Vorin- stanz für die Phase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 354.– und persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'680.–. Sie sprach der Gesuchstellerin in der Folge die vom Gesuchsgegner beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'870.– abzüglich des Betreuungsunter- halts von Fr. 354.–, somit Fr. 3'516.–, zu (Urk. 13/2 S. 40). Für die Phase ab dem

1. September 2023 errechnete die Vorinstanz persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'848.–, sprach aber die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 2'513.– zu (Urk. 13/2 S. 40). 8.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, der Kinder- sei vom Ehegattenunterhalt abhängig. Massgebend sei die Gesamtgrösse aus Ehegatten- und Kinderunterhalt,

- 30 - da bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine grosse Interdepen- denz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe (Urk. 1 Rz. 22). Er sei von weit tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen, dafür von etwas höheren Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen ausgegangen, dabei aber insgesamt von einer tieferen Unterhaltspflicht, als sie die Vorinstanz festgesetzt habe (Urk. 1 Rz. 23). Letztere verpflichte ihn zu monatlich zwischen Fr. 2'225.– und Fr. 3'600.– höheren Unter- haltszahlungen. Damit habe sie Art. 173 ZGB in Verbindung mit Art. 163 ZGB ver- letzt (Urk. 1 Rz. 25). Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die von der Vorinstanz errechneten monatlichen Fr. 2'680.– vom 25. Juni 2019 bis 31. August 2023 und Fr. 1'848.– ab 1. September 2023 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 26). 8.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die bemängelte Differenz von Fr. 2'225.– bis Fr. 3'600.– ergebe sich allein durch die höher als von ihm beantragten Kinder- unterhaltsbeiträge, nicht aber infolge eines höheren Unterhalts zugunsten der Ge- suchstellerin. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge lägen deutlich unter den vom Gesuchsgegner beantragten Beiträgen, und zwar für alle Phasen (Urk. 10 S. 13). Das Bundesgericht habe erwogen, dass bei der zweistufigen Methode mit Über- schussverteilung eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe. Es sei dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime einen höheren Kinderunterhalt zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventual- begehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen (Urk. 10 S. 13 f.). Massgeblich könne diese bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nur sein, wenn nicht ausrei- chende Mittel vorhanden seien, um den gebührenden Bedarf aller Unterhaltsbe- rechtigten abzudecken. Dürften die gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbei- träge nämlich – wie es der Gesuchsgegner vorzugeben versuche – nicht höher liegen als die gesamthaft beantragten, so wäre es für den Unterhaltsverpflichteten naheliegend, jeweils möglichst tiefe Unterhaltsbeiträge zu beantragen (Urk. 10 S. 14). 8.4. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei

- 31 - eine Kategorie des Kinderunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interde- pendenz: Die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbe- gehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen. Er kann nämlich nicht wissen, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Dies bedeutet, dass die Summe der Kin- der- und Ehegattenunterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht höher sein darf als die Summe der beantragten Alimente. 8.5. Der Gesuchsgegner beantragte im Rahmen der vorsorglichen Massnah- men folgende Unterhaltsbeiträge inklusive Schulkosten (Urk. 5/80 S. 1 f.): Juni 2019 bis Aug. 2020 bis Jan. 2021 bis ab Juli 2023 Juli 2020 Dez. 2020 Juni 2023 G._____ Fr. 1'500.– Fr. 275.– Fr. 275.– Fr. 275.– H._____ Fr. 2'959.30 Fr. 2'959.30 Fr. 2'375.60 Fr. 1'500.– Gesuchstellerin Fr. 5'228.– Fr. 5'228.– Fr. 3'870.– Fr. 2'513.– Total Fr. 9'687.30 Fr. 8'462.30 Fr. 6'520.60 Fr. 4'288.– Die Schulkosten fielen bis Juni 2022 an (E. III.12.6.2.). Demzufolge bean- tragte der Gesuchsgegner für H._____ für die Zeit vom Januar 2021 bis zum Juni 2023 Unterhaltsbeiträge von (18 x Fr. 2'959.30 + 12 x Fr. 1'500.–) / 30 = Fr. 2'375.60. Die Vorinstanz errechnete folgende Alimente, bevor sie die persönli-

- 32 - chen Unterhaltsbeiträge mit Hinweis auf die Dispositionsmaxime erhöhte und die Schulkosten nicht berücksichtigte (Urk. 13/2 S. 37, 39 f. und 49): Juni 2019 bis Jan. 2021 bis Nov. 2022 bis ab Sept. 2023 Dez. 2020 Okt. 2022 Aug. 2023 G._____ Fr. 2'480.– Fr. 2'480.– Fr. 1'480.– Fr. 1'480.– H._____ Fr. 4'223.– Fr. 3'249.– Fr. 3'249.– Fr. 2'895.– Gesuchstellerin Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 1'848.– Total Fr. 9'383.– Fr. 8'409.– Fr. 7'409.– Fr. 6'223.– Die Vorinstanz hat in Anwendung der Offizialmaxime insgesamt höhere Un- terhaltsbeiträge errechnet, als der Gesuchsgegner beantragt hat (dies gilt auch für die Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2022, wenn man die Schulkosten berücksich- tigt). Indem sie ihn zusätzlich auf den beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen (abzüglich des Betreuungsunterhalts) behaftete, liess sie ausser Acht, dass auch zum Barunterhalt eine Interdependenz besteht. Damit verletzte sie die Dispo- sitionsmaxime. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Zweitberufung einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt (Urk. 13/1 S. 2 f.). Vor Vorinstanz beantragte sie sodann folgende Alimente zuzüglich Schulkosten von H._____, wobei die 6.6 % bzw. 40 % des 13. Monatslohns der Einfachheit halber ausgeblendet werden (Urk. 5/29/1 S. 3 f.; Urk. 5/79 S. 2): Juni 2019 bis ab Sept. 2023 Aug. 2023 G._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– H._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– Gesuchstellerin Fr. 8'800.– Fr. 7'300.– Total Fr. 14'434.– Fr. 12'934.–

- 33 - 8.6. Einstweilen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz innerhalb der An- träge bewegte. Sie hätte den Ehegattenunterhalt indessen nicht mit dem Argument erhöhen dürfen, der Gesuchsgegner habe höhere Ehegattenalimente anerkannt. Wie noch zu zeigen sein wird, spielt dies vorliegend jedoch keine Rolle. Die Unter- haltsbeiträge sind nämlich aus anderen Gründen insgesamt anzuheben.

9. Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2021 bis zum

31. August 2023 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Eheleute lebten seit dem Jahr 2017 getrennt. Die Gesuchstellerin habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 5. Februar 2019 – wenn nicht schon in deren Vorfeld – von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung [zum Schulstufenmodell] Kenntnis gehabt. Sie habe deshalb auch schon bei N._____ eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 % in Betracht ge- zogen. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie genügende An- strengungen unternommen habe, um ihr Arbeitspensum auf 80 % auszudehnen; sie habe lediglich zwei Bewerbungen sowie eine Übersicht über die gemäss ihren Angaben getätigten Suchbemühungen ins Recht gelegt. Grundsätzlich sei bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinreichend Zeit für die Stellensu- che zu lassen. Da die Gesuchstellerin zumindest seit Einleitung des Scheidungs- verfahrens von einer möglichen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit einem 80 %-Pensum wisse, scheine hier keine Notwendigkeit vorzuliegen, ihr eine weitere Übergangsfrist zu gewähren. Der jüngste Sohn H._____ sei im August 2020 in die Sekundarschule und somit in die Oberstufe übergetreten, weshalb das Erwerbspensum der Gesuchstellerin gemäss Schulstufenregel auf 80 % ausge- dehnt werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, ihr ein hypothetisches Einkommen rückwirkend per 1. Januar 2021 – viereinhalb Monate nach dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe – anzurechnen. Es sei bei ihr daher ab 1. Januar 2021 von einem hypothetischen Nettoeinkommen von monat- lich Fr. 5'430.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 80 %-Pensum auszugehen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres von H._____ am tt.mm.2023 sei ihr ab 1. Sep- tember 2023 ein hypothetisches 100 %-Einkommen mit einen Nettolohn von Fr. 6'787.– (inkl. 13. Monatslohn) zugrunde zu legen (Urk. 13/2 S. 29 f.).

- 34 - 9.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr bei N._____ ab 2021 eine Anstellung von 80 % in Aussicht gestellt worden sei. Durch Umstrukturierungen hätten sich jedoch Veränderungen ergeben. Im Septem- ber 2020 sei klar geworden, dass sie bei N._____ keine Anstellung mehr erhalten würde. Darauf habe sie intensiv nach Stellen gesucht. Umgehend nach Beendi- gung der Anstellung bei N._____ per 31. Dezember 2020 habe sie bei der O._____ in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei dankbar gewesen, diese Stelle trotz ihres Alters und ihrer geringen Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) bekommen zu haben. Aus gesundheitlichen Gründen hätte sie nicht mehr arbeiten können, denn sie sei aufgrund der psychischen Belastung am Limit gewesen (Urk. 13/1 S. 11; Urk. 13/5 S. 1). Angesichts ihrer glaubhaften Aussagen sowie der vorliegenden ärztlichen Atteste sei es nicht nur unverständlich, sondern auch extrem willkürlich, dass sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, ohne sich näher damit auseinander- zusetzen (Urk. 13/1 S. 12). Ein hypothetisches Einkommen sei grundsätzlich nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Überg- angsfrist. Diese beginne frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Ausnahmen könnten zum Beispiel vorliegen, wenn die betreffende Person nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Er- werbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübe, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnüge (Urk. 13/1 S. 12 f.). Die Gesuchstel- lerin sei davon ausgegangen, bei N._____ in einem höheren Arbeitspensum tätig sein zu können. Als sie im September 2020 erfahren habe, dass dies nicht der Fall sein würde, habe sie sich umgehend um eine neue Stelle bemüht und ab dem 1. Ja- nuar 2021 nahtlos bei der O._____ gearbeitet. Es könne ihr nicht vorgeworfen wer- den, sich unredlich verhalten zu haben (Urk. 13/1 S. 13; siehe Urk. 13/5 S. 1). 9.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin äussere sich nicht dazu, dass sie bereits vorprozessual darauf hingewiesen worden sei, dass sie ab August 2020 ihr Pensum auf 80 % erhöhen müsse. An der Verhandlung vom

12. Mai 2021 habe sie ausgeführt, dass sie im ganzen Jahr 2020 bewusst keine neue Stelle gesucht habe, da sie sich mit einem 70 %-Pensum begnügen wolle. Sie habe sodann stets gewusst, dass ihr Arbeitsverhältnis bis Ende 2020 befristet sei (Urk. 13/35 Rz. 25). Schlicht falsch sei, dass sie sich im September 2019 [recte:

- 35 - 2020] intensiv auf Stellensuche gemacht habe (Urk. 13/35 Rz. 26). Es werde be- stritten, dass die Gesuchstellerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage ge- wesen sei, mehr zu arbeiten (Urk. 13/35 Rz. 27). 9.4. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- zurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erst- maligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.3.4. [S. 36]; OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die be- treffende Partei nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstä- tigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur unge- nügend erträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3), oder eine beste- hende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend, also ohne Übergangsfrist von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an, angerechnet werden. Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankün- digungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; siehe OGer LY190039 vom 09.04.2020, E. IV.2.4. [S. 45 f.]). Ist die Verminderung des Einkommens un- umkehrbar, ist darüber hinaus erforderlich, dass der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom

12. März 2020, E. 4.1). Diese Grundsätze gelten sowohl für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsverpflichteten (siehe BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2) als auch beim Unterhaltsberechtigten (siehe BGer 5A_848/2010 vom

4. April 2011, Sachverhalt sowie E. 2). Kann der betroffenen Partei kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und war eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht vorhersehbar, so ist die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Ein-

- 36 - kommens willkürlich; es fehlt nämlich an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). 9.5. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum an, ohne ihr eine Übergangsfrist zu gewähren. Sie be- gründete dies damit, dass die Gesuchstellerin um die Möglichkeit gewusst habe, dass ihr mit dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum ange- rechnet werden könnte (E. III.9.1.). Das Schulstufenmodell gilt nicht ohne Aus- nahme. Es ist immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage usw.) zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Deshalb ist es irrelevant, ob eine Person das Schulstufenmodell be- reits kennt oder nicht. Wie es sich konkret verhält, ist erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids klar. Bereits deshalb hätte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin nicht rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum anrechnen dür- fen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aussagte, sie könne aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr als 60 % arbeiten (Prot. I, S. 64). Dr. med. P._____ und Dr. phil. Dipl. Psych. Q.____ bestätigten mit Schreiben vom

20. Januar 2021, dass die Gesuchstellerin seit November 2017 in psychotherapeu- tischer Behandlung sei. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien einge- schränkt. Ein höheres Arbeitspensum als das derzeitige von 60 % sei für sie weder zu bewältigen noch zumutbar (Urk. 5/79B/69). Weitere Zeugnisse mit ähnlichem Inhalt datieren vom 25. Mai 2021 (Urk. 5/86/1) und vom 24. August 2021 (Urk. 5/90/2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, weshalb der Gesuchstellerin trotz anderslautenden ärztlichen Attesten ein höheres Arbeitspensum möglich ge- wesen wäre. Entsprechende Gründe behauptet der Gesuchsgegner nicht (siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Es sind auch keine solchen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ärztlichen Atteste glaubhaft. 9.6. Die Gesuchstellerin arbeitete gemäss den unangefochtenen Feststellun- gen der Vorinstanz bis Ende 2020 in einem Pensum von 60 % für N._____ und ab dem 1. Januar 2021 im selben Pensum … bei O._____; ihr Pensum bei O._____ wurde per September 2021 auf 70 % erhöht (Urk. 13/2 S. 28 f.). Als sie für N._____ arbeitete, war sie bei der R._____ AG angestellt. 2019 erzielte sie dort ein durch-

- 37 - schnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 4'071.90 (Urk. 5/31/9); aus den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis März 2020 ist demgegenüber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'341.95 ersichtlich (Urk. 5/31/10), das durchschnittliche Einkommen betrug jedoch gestützt auf den Lohnausweis 2020 Fr. 4'339.– (Urk. 5/79B/116). Bei O._____ verdiente sie ab Januar 2021 Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/67–68). Dies liegt im Rahmen des vor- herigen Verdienstes. Der Gesuchsgegner bemängelte vor Vorinstanz, die Gegen- seite habe sich von August 2020 bis Dezember 2020 offenbar auf nur 40 Stellen beworben (Prot. I, S. 39). Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen ledig- lich über eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 13/1 S. 11; siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Sie war 50 Jahre alt, als sie die Stelle suchte. Ihre frühere Arbeitsstelle war bis Ende 2020 befristet (Prot. I, S. 63; Urk. 13/35 Rz. 25). Es ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit einer Stelle begnügte, in welcher sie ein Einkommen erzielte, das etwas tiefer als das vorherige war. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich nicht, ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 9.7. Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2023 auf das tatsächliche Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen. Sie hat ei- nen 13. Monatslohn (Urk. 5/79B/67). Die Gesuchstellerin verdiente vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 Fr. 3'487.10 x 13 / 12 = Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive Anteil 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/68; Urk. 5/97/1). Per 1. September 2021 erhöhte sich ihr Arbeitspensum um 10 % auf 70 % (Urk. 5/90/1), womit ihr monatliches Einkommen Fr. 4'068.25 x 13 / 12 = Fr. 4'407.– betrug (Urk. 5/97/2). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie arbeite seit dem 1. Januar 2022 in einem Pensum von 80 % bei O._____, wobei ihr Einkommen Fr. 4'890.– betrage (Urk. 13/1 S. 12 und 14). Der Gesuchsgegner bestritt sowohl das Pensum als auch das Einkommen (Urk. 13/35 Rz. 30 und 33). Er brachte jedoch an anderer Stelle zum Ausdruck, dass ihr (auch) ab dem 1. Januar 2022 ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen sei (Urk. 13/35 Rz. 25). Daher rechtfertigt es sich, ab dem 1. Januar 2022 von einem solchen auszugehen. Die frühere Pensumserhöhung bei O._____ zeigt, dass das Einkommen im Verhältnis zum Arbeitspensum steigt. In Ermange- lung eines anderen Belegs ist davon auszugehen, dass dies auch bei der Erhöhung

- 38 - auf 80 % so war. Das Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) beträgt daher ab dem

1. Januar 2022 Fr. 4'407.– / 7 x 8 = Fr. 5'037.–. Dies ergibt für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 durchschnittliche Einkünfte von (8 x Fr. 3'778.– + 4 x Fr. 4'407.– + 10 x Fr. 5'037.–) / 22 = Fr. 4'465.–. Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 beträgt das monatli- che Einkommen Fr. 5'037.–.

10. Lohn der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2023 10.1.Die Vorinstanz rechnete ausgehend vom Lohn bei N._____ für ein 60 %- Pensum von Fr. 4'072.– ein hypothetisches Nettoeinkommen für ein 100 %-Pen- sum ab dem 1. September 2023 von Fr. 6'787.– an (Urk. 13/2 S. 30). 10.2.Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2021 gefordert, dass von einem Lohn von Fr. 4'700.– als hypothetisches Einkommen für eine 80 %-Tätigkeit auszugehen sei. Dagegen habe sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 opponiert. Weshalb die Vorinstanz ihr ab dem 1. September 2023 ein Einkommen von Fr. 6'787.– an- rechne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 13/1 S. 12). In der Folge geht die Gesuch- stellerin ohne weitere Begründung von einem Einkommen von Fr. 6'000.– für ein 100 %-Pensum aus (Urk. 13/1 S. 15). 10.3.Der Gesuchsgegner erwidert, er habe das Einkommen der Gesuchstel- lerin in seiner Eingabe vom 8. November 2021 nicht auf Fr. 4'700.–, sondern auf Fr. 5'430.– beziffert (Urk. 13/35 Rz. 29). 10.4.Es ist nicht unüblich, vom aktuellen Einkommen auszugehen und dieses dann mit einer Dreisatzrechnung auf das vorgesehene Pensum hochzurechnen (siehe OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.4.2. ff.; OGer ZH LZ210008 vom 01.07.2022, E. III.3.4.3.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 3.1 f.). 10.5.Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wie sie auf das Einkommen von Fr. 6'000.– kommt. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Es bleibt bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'787.– pro Mo-

- 39 - nat. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch ein tieferes Ein- kommen nichts an der Unterhaltsberechnung ändern würde, da für diese Phase den Anträgen der Gesuchstellerin vollumfänglich zu entsprechen ist (E. III.16.4. f.).

11. Lehrlingslohn und berufsbedingte Kosten von G._____ 11.1.Die Vorinstanz erwog, G._____ befinde sich seit dem 1. August 2020 in einem Lehrverhältnis als Informatiker bei der K._____ AG und erhalte einen Lehr- lingslohn von Fr. 850.– im ersten Lehrjahr, Fr. 1'050.– im zweiten Lehrjahr, Fr. 1'450.– im dritten Lehrjahr und Fr. 1'550.– im vierten Lehrjahr. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB könnten die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit wer- den, in welchem man dem Kind zumuten könne, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die vorliegend guten finanziellen Verhält- nisse rechtfertigten es, den Lehrlingslohn von G._____ nicht in Abzug des ihm zu- stehenden Unterhaltsbeitrags zu bringen. Demgegenüber würden die berufsbe- dingten Kosten wie auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 36). Diese habe G._____ nämlich mit seinem Lehrlingslohn selbst zu tragen (Urk. 13/2 S. 33 f.). 11.2.Der Gesuchsgegner anerkennt den Lehrlingslohn, welchen die Vorin- stanz festgestellt hat (Urk. 1 Rz. 9). Er rügt aber, die elterliche Unterhaltspflicht solle ihre Grenzen in der eigenen Leistungsfähigkeit der Kinder finden. In jedem Fall sei der effektiv erzielte Eigenverdienst der Kinder bei der Berechnung des Barunter- haltsbeitrags zumindest anteilsmässig angemessen zu berücksichtigen. Dem Ge- richt stehe ein gewisses Ermessen zu. Nicht zuletzt aus erzieherischen Überlegun- gen sei aber auch bei guten finanziellen Verhältnissen eine anteilsmässige Anrech- nung angezeigt (Urk. 1 Rz. 10). Indem die Vorinstanz den Lehrlingslohn von G._____ nicht berücksichtigt habe, habe sie Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt. Dadurch habe sie ihr Ermessen nicht nur überschritten, son- dern gar nicht ausgeübt und verfalle in Willkür (Urk. 1 Rz. 11). Neben den gesetzli- chen und vertraglichen Ausbildungszulagen von Fr. 250.– sei der von G._____ ef- fektiv erzielte Lohn aus erzieherischen Überlegungen vollständig von seinem Bar- bedarf abzuziehen, eventualiter aber mindestens dessen Hälfte (Urk. 1 Rz. 12). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf von G._____ werde grundsätzlich nicht be-

- 40 - anstandet (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die aner- kannten berufsbedingten Kosten für Mobilität von Fr. 70.– und für auswärtige Ver- pflegung von Fr. 80.– ab Lehrbeginn im August 2020 in G._____s Bedarf zu be- rücksichtigen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass G._____ diese Kosten mit dem sonst nicht anrechenbaren Lehrlingslohn selbst decke (Urk. 1 Rz. 14). 11.3.Die Gesuchstellerin erwidert unter Verweis auf Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei, und zwar in dem Mass, als dies dem Kind zugemutet werden könne (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht rechtfertige es, an die Zumutbarkeit von Eigenleis- tungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem müsse das Kind nur realisierbare Mittel einbringen, nicht aber zulasten seines Ausbildungsan- spruchs einen Arbeitserwerb aufnehmen (Urk. 10 S. 7). Die Vorinstanz habe auf die guten finanziellen Verhältnisse verwiesen. Zudem habe sie die berufsbedingten Kosten nicht in G._____s Bedarf eingerechnet. Auch im Hinblick auf die Zeit nach G._____s Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz auf die deutlich höhere Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners gegenüber derjenigen der Gesuchstellerin bezogen. Deshalb habe sie diesem auferlegt, den Barunterhalt für G._____ bis zum Ab- schluss einer Erstausbildung alleine zu tragen. Da G._____ als Volljähriger am Überschuss nicht mehr beteiligt werde, habe die Vorinstanz den ihm bis dahin zu- gesprochenen Überschussanteil von monatlich Fr. 1'000.– auf Fr. 0.– gekürzt. Der Gesuchsgegner äussere sich nicht zu den konkreten Gründen, welche auf die Zu- mutbarkeit einer Beteiligung von G._____ an seinem Unterhalt schliessen liessen (Urk. 10 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesam- ten Umständen zugemutet werden könne, für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men, stehe dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Die Berufungsinstanz über- prüfe Ermessensentscheide an sich frei, greife jedoch nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht habe. Vor- liegend habe die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse und die nicht in den Bedarf von G._____ eingerechneten berufsbedingten Kosten berücksichtigt. Damit habe sie ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt (Urk. 10 S. 9). Der Gesuchsgegner übergehe sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Über-

- 41 - schussanteils von G._____ im Rahmen ihres Ermessens von der bundesgerichtli- chen Vorgabe, den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, ab- gewichen sei. Statt G._____ den errechneten Überschussanteil von Fr. 1'337.35 zuzusprechen, habe sie ihm lediglich Fr. 1'000.– angerechnet und unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm sein Lehrlingseinkommen belassen werde. Auch da- mit befasse sich der Gesuchsgegner nicht (Urk. 10 S. 10). Zu beachten sei auch das Gebot der Gleichberechtigung zwischen G._____ und seinen beiden Brüdern. Der ältere Bruder, J._____, studiere an der Universität T. Der jüngere, H._____, besuche seit dem laufenden Schuljahr [2022/2023] das Gymnasium L._____. Für diese beiden Söhne habe der Gesuchsgegner vollumfänglich aufzukommen. Es wäre daher stossend, G._____, welcher den Weg über eine Lehre gewählt und damit bedeutend weniger Ferien habe, nicht einen finanziellen Ausgleich in Form seines Lehrlingslohns zuzugestehen, zumal der Überschussanteil nach Erreichen der Volljährigkeit ohnehin wegfalle (Urk. 10 S. 11). 11.4.Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermö- gen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als es dem Kind zugemu- tet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus den erwähnten Gesetzesvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Kind sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hätte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; siehe BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1). Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkom- mens von den Verhältnissen im Einzelfall ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Die kantonalen Ge- richte verfügen dabei über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Um-

- 42 - stände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1). Der Ermessensspielraum reicht von der fehlenden bis zur gänzlichen Anrechnung des Einkommens des Kindes. Je ge- ringer die Leistungsfähigkeit der Eltern ist, desto eher ist es dem Kind zumutbar, seinen Unterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten. 11.5.Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin (Urk. 10 S. 8), dass sich der Gesuchsgegner nicht dazu äussert, inwiefern G._____ eine (höhere) Beteili- gung an seinem Unterhalt zumutbar ist (siehe Urk. 1 Rz. 9 ff.). Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Dasselbe gilt für den Hinweis, wonach G._____s Lohn "aus erzieherischen Überlegungen" vollstän- dig, eventualiter aber mindestens zur Hälfte von seinem Barbedarf abzuziehen sei (Urk. 1 Rz. 12). Dabei blendet der Gesuchsgegner nämlich die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern als massgebende Kriterien im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB aus. 11.6.Auch inhaltlich erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbe- gründet: So hat die Vorinstanz einen Teil des Einkommens von G._____ insofern berücksichtigt, als sie ihm in seinem Bedarf keine berufsbedingten Auslagen (ins- besondere Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung) anrechnete (Urk. 13/2 S. 33 f. und 36). Sie bewegte sich damit innerhalb ihres Ermessensspielraums. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel auf Fr. 70.– belaufen; umstritten ist, ob die Auslagen für auswärtige Ver- pflegung Fr. 80.– oder Fr. 200.– betragen (Urk. 5/79 S. 32; Urk. 5/80 S. 23 f.). G._____ wohnt bei der Gesuchstellerin in F._____ (Urk. 13/2 S. 48). Er macht eine Lehre zum Informatiker EFZ bei der K._____ AG in Zürich. Die Berufsfachschule ist das Bildungszentrum S._____ (Urk. 5/53/37 = Urk. 5/79B/66). Folglich muss er sich regelmässig auswärts verpflegen. Fr. 80.– reichen dafür kaum aus. G._____ benötigt sodann Schulmaterial und Kleidung, "die den arbeitsplatzbedingten Ver- hältnissen angepasst ist" (Urk. 5/53/37). Es ist vor diesem Hintergrund davon aus- zugehen, dass sich die berufsbedingten Auslagen, für welche G._____ mit seinem Lohn aufkommen muss, auf weit mehr als Fr. 150.– pro Monat belaufen. Die Leis-

- 43 - tungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt in der ersten Phase Fr. 29'333.– - Fr. 7'722.– = Fr. 21'611.–, jene der Gesuchstellerin auf Fr. 4'072.– - Fr. 5'945.– = - Fr. 1'873.– (E. III.13.1. f.). Es ist bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht zu be- anstanden, wenn G._____ mit seinem Lehrlingslohn "lediglich" für seine berufsbe- dingten Auslagen aufzukommen hat. Auch die Tatsache, dass die beiden weiteren Söhne der Parteien ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen (E. I.1.) und da- her Anspruch auf Unterhalt haben (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.

12. Überschussanteil der Kinder 12.1.Die Vorinstanz erwog, der verfügbare Überschuss von Fr. 9'361.40 sei wie folgt aufzuteilen: Gesuchstellerin J._____ G._____ H._____ Gesuchsgegner 2/7 1/7 1/7 1/7 2/7 Fr. 2'674.70 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 2'674.70 In Bezug auf den Überschussanteil der Kinder sei anzumerken, dass das Ge- richt von der Verteilung nach Köpfen im Einzelfall und im Rahmen des Ermessens abweichen könne. Bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Wie die nachfolgenden Bedarfszahlen ergäben, würden den Kindern G._____ und H._____ hohe Beträge in ihren Bedarf angerechnet. So ergebe sich vorliegend ein überdurchschnittlich hoher Bedarf pro Kind. Ferner sei zu beachten, dass G._____ bereits ein Lehrlingseinkommen habe, welches pro Lehrjahr an- steige, aber nicht in seinem Einkommen berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner die Schulkosten für H._____ zusätzlich zu den Unterhaltsbei- trägen zu leisten. Entsprechend erscheine es angemessen, den Überschussanteil für die Kinder G._____ und H._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat zu begrenzen (Urk. 13/2 S. 26). 12.2.Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner erziele ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto pro Monat. Die Parteien hätten im Jahr vor der Tren-

- 44 - nung (2016) denn auch weit mehr als ihr gesamtes Erwerbseinkommen von Fr. 388'420.– für den Familienunterhalt ausgegeben. Es stehe ausser Frage, dass deren Lebensstandard hoch gewesen sei. Die Kinder hätten daran genauso wie die Parteien teilhaben können (Urk. 13/1 S. 15). Der Kindesunterhalt habe nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungs- fähigkeit der Eltern zu entsprechen. Das Gesetz enthalte keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall seine Ober- grenze im Lebensstandard finde, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Teilhabe am elterlichen Standard sei den Kin- dern auch nach der Trennung zu gewähren. Der Überschuss solle dazu dienen, Ausgaben für Hobbys, Freizeit, Ferien usw. abzudecken. Die Unterhaltsbeiträge, wie sie für G._____ und H._____ inklusive Überschuss von Fr. 1'000.– von der Vor- instanz gesprochen worden seien, würden in keinerlei Weise den Lebensstandard widerspiegeln, wie er von der Familie vor der Trennung gelebt worden sei. Alleine die Kartkosten hätten im Jahr 2016 monatlich beinahe Fr. 3'000.– ausgemacht. Die Familie sei auch mehrfach in die Ferien verreist. Es gebe demnach keinen Grund, im vorliegenden Fall von der üblichen Aufteilung abzusehen. Dass die Vorinstanz für G._____ keinen Anteil am Lehrlingslohn anrechne, sei ebenfalls kein valabler Grund, den ihm zustehenden Überschussanteil zu reduzieren, zumal er ohnehin bald 18 Jahre alt werde und dann nicht mehr am Überschuss partizipieren werde (Urk. 13/1 S. 16). 12.3.Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto im Monat verdienen solle. Sein Bonus sei 2021 abermals gesun- ken. Er habe gerade mal noch Fr. 88'333.– im Vergleich zu noch Fr. 97'222.– im Jahr 2020 betragen. Insgesamt sei sein Einkommen somit stets sinkend gewesen. Im Jahr 2021 habe es "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen (Urk. 13/35 Rz. 37). Es sei unbestritten, dass die Kinder am höheren Lebensstandard des Ge- suchsgegners teilhaben sollten. Der Überschussanteil der Kinder müsse aber nach oben begrenzt sein. Die Gesuchstellerin begnüge sich mit appellatorischer Kritik. Sie zeige nicht auf und mache nicht geltend, dass ein Überschuss von Fr. 1'000.– pro Monat nicht ausreichend sein solle, um Hobbys, Freizeitgestaltung und Ferien

- 45 - abzudecken. Ihr Verweis auf die Kartkosten verfange nicht, da es sich dabei um ausserordentliche Auslagen gehandelt habe (Urk. 13/35 Rz. 38). 12.4.Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinder- unterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Le- bensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung eines weiteren neueren Entscheids, wonach die Ober- grenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Le- bensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitent- scheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen El- ternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischen- zeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Keine weit über- durchschnittlichen Verhältnisse liegen dabei bei einem massgeblichen Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.– vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.3.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Lebensstellung und Leistungsfä-

- 46 - higkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu be- handeln als solche, bei denen dies der Fall war. 12.5.Hinsichtlich des Kartfahrens fielen allein für das Material monatliche Kosten von fast Fr. 3'000.– an. Hinzu kamen weitere Kosten wie jene für die Trans- fers und die Unterkunft (E. III.5.5.). Die Parteien sagten vor Vorinstanz übereinstim- mend aus, dass die Aktivität nach der Trennung finanziell nicht mehr möglich ge- wesen sei (Prot. I, S. 59 und 71). Es handelte sich demzufolge nicht um ausseror- dentliche Auslagen, sondern um ein teures Hobby, welches man ohne die Tren- nung weitergeführt hätte. Generell zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die Familie einen sehr hohen Lebensstandard führte; die Kinder hatten einen Über- schussanteil von je Fr. 3'438.– (E. III.7.3.). Es leuchtet nicht ein, weshalb dieser nun nach der Trennung unter Hinweis auf erzieherische und Bedarfsgründe plötz- lich auf Fr. 1'000.– pro Kind beschränkt werden sollte. 12.6.Entgegen der Vorinstanz sind die Schulgebühren nicht erst bei der Über- schussverteilung zu berücksichtigen. Sie gehören vielmehr in den Bedarf der Kin- der (BGE 147 III 265 E. 7.2), was zur Folge hat, dass sich der Überschuss entspre- chend vermindert. 12.6.1. Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststel- lungen besuchte G._____ die I._____ bis im Juni 2020 (Urk. 13/2 S. 38). Dafür zahlte der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. Juni 2020 9 x Fr. 1'597.50 = Fr. 14'377.50 (die kleineren Beträge sind als ausserordentliche Aus- lagen zu qualifizieren; Urk. 5/80B/88). Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Zeit beliefen sich die Schulkosten auf durch- schnittlich Fr. 14'377.50 / 18 = (gerundet) Fr. 800.–. 12.6.2. H._____ besuchte die I._____ von August 2020 bis und mit Juni 2022 (Urk. 5/80 Rz. 81; Urk. 13/2 S. 38). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Schulkosten auf Fr. 16'982.– pro Schuljahr beliefen (Urk. 13/2 S. 38), wurde nicht beanstandet. Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember

- 47 - 2020, die zweite vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 (Volljährigkeit von G._____). Über diese beiden Phasen gesehen fielen bei H._____ Schulkosten von durchschnittlich 2 x Fr. 16'982.– / 40 = (gerundet) Fr. 850.– an.

13. Unterhaltsbeiträge vom 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 13.1.Das Einkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 29'333.– (Urk. 13/2 S. 28) blieb unangefochten. Dasselbe gilt für das Einkommen der Ge- suchstellerin in Höhe von Fr. 4'072.– (Urk. 13/2 S. 39). G._____ macht seit dem

1. August 2020 eine Lehre bei der K._____ AG (Urk. 13/2 S. 36). Sein Lehrlings- lohn sowie seine berufsbedingten Kosten bleiben unberücksichtigt (E. III.11.5. f.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen an- zurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 13.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

2) auswärtige Verpflegung Fr. 132.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

3) Schulkosten Fr. 800.– Fr. 850.–

4) Steuern Fr. 1'939.– Fr. 1'218.– Fr. 1'353.– Fr. 2'570.– Total (gerundet) Fr. 5'945.– Fr. 3'398.– Fr. 3'848.– Fr. 7'722.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunika- tion, Versicherungen, Mobilität und die zusätzlichen Gesundheitskosten blie-

- 48 - ben unangefochten. Demzufolge ist auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen (Urk. 13/2 S. 32).

2) Der Gesuchstellerin wird neu ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet (E. III.9.6.). Damit vermindern sich ihre Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– (Pensum von 80 %) auf Fr. 132.–.

3) Die Schulkosten von G._____ belaufen sich auf Fr. 800.– (E. III.12.6.1.), jene von H._____ auf Fr. 850.– (E. III.12.6.2.).

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 48'864.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 1'584.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom

1. Januar 2019) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 229'789.–, jenes für die Bundes- steuer Fr. 238'889.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteu- erguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Im Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____) resultiert damit eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 37'042.60 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 17'104.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 4'510.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'510.– ist dem Barbedarf eines jeden Kin- des zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament-

- 49 - lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kin- desvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der ge- samten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 5'000.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 250.– [Kinder- zulage]) / Fr. 229'789.– = 0.27. 27 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'218.– . Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 229'789.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'353.–. Die Steu- ern der Gesuchstellerin reduzieren sich auf Fr. 1'939.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 141'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 144'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 23'850.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 6'939.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'570.– pro Monat.

- 50 - 13.3.Dem Gesamteinkommen von Fr. 33'905.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'913.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 12'992.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 3'712.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 1'856.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Die "gewöhnliche" Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt sich, weil der Gesuchsgegner und seine Söhne seit der Trennung der Parteien nicht mehr Kart fahren (E. III.12.5.). Es ist vorab festzu- halten, dass dieser Überschussanteil der Gesuchstellerin den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht überschreitet (siehe E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 3'398.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 1'856.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 5'004.–; jener von H._____ beträgt Fr. 3'848.– - Fr. 250.– + Fr. 1'856.– = Fr. 5'454.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 5'945.– (Bedarf der Gesuchstel- lerin) - Fr. 4'072.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'873.–. Ihr Überschus- santeil von Fr. 3'712.– bildet den ehelichen Unterhalt. 13.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 16'043.–. Die Gesuchstel- lerin beantragte einen persönlichen Unterhalt (inklusive Betreuungsunterhalt) von Fr. 6'029.–, Alimente für G._____ von Fr. 3'755.– und solche für H._____ von Fr. 4'020.– (Urk. 13/2 S. 14 und 16 f.), mithin insgesamt Fr. 13'804.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Ge- suchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflichtet wer- den (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussanteile der Kinder auf je Fr. 1'500.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 2'185.– zu begrenzen. 13.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'804.– zu bezahlen, nämlich Fr. 4'648.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt), Fr. 6'971.– für H._____ (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'185.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Famili- enzulagen (Art. 8 FamZG).

- 51 -

14. Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 14.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'465.– (E. III.9.7.). Beim Gesuchsgegner ist weiterhin vom einem solchen von Fr. 29'333.– auszuge- hen. Zwar machte er geltend, dass sein Bonus 2021 gesunken sei, womit sein Ein- kommen "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen habe und stets sinkend sei (Urk. 13/35 Rz. 37). Er äussert sich indessen nicht zu seinem Einkommen 2022, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 14.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

2) auswärtige Verpflegung Fr. 154.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

3) Schulkosten Fr. 0.– Fr. 850.–

4) Steuern Fr. 2'092.– Fr. 991.– Fr. 1'322.– Fr. 2'810.– Total (gerundet) Fr. 6'120.– Fr. 2'371.– Fr. 3'817.– Fr. 7'962.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunika- tion, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

- 52 -

2) Die Gesuchstellerin arbeitet durchschnittlich (8 x 60 % + 4 x 70 % + 10 x 80 %) / 22 = (gerundet) 70 % (E. III.9.7.). Daher sind ihre Kosten für auswärtige Ver- pflegung auf Fr. 154.– anzuheben.

3) Bei G._____ fallen keine Schulkosten mehr an (E. III.12.6.1.).

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 53'580.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 1'848.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom

1. Januar 2021) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 226'241.–, jenes für die Bundes- steuer Fr. 235'341.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteu- erguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Ge- trennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 36'207.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 16'649.–. Dies entspricht Fr. 4'405.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'405.– ist dem Barbedarf eines jeden Kin- des zuzuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 4'000.– [geschätzter Barunterhalt von G._____] + Fr. 250.– [Kinderzu- lage]) / Fr. 226'241.– = 0.225. 22.5 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 991.–. Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 226'241.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 1'322.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'092.–.

- 53 - Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 149'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 152'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'856.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'819.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'810.– pro Monat. 14.3.Dem Gesamteinkommen von Fr. 34'298.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'270.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 14'028.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 4'008.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 2'004.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 2'371.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'004.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 4'125.–; jener von H._____ entspricht Fr. 3'817.– - Fr. 250.– + Fr. 2'004.– = Fr. 5'571.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 6'120.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 4'465.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'655.–. Ihr Überschussanteil von Fr. 4'008.– bildet den ehelichen Unterhalt. 14.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'359.–. Die Gesuchstel- lerin beantragte einen persönlichen Unterhalt von (8 x Fr. 6'341.50 + 4 x Fr. 5'656.20 + 10 x Fr. 5'211.50) / 22 = Fr. 5'703.– (siehe Urk. 13/1 S. 3). Weiter beantragte sie Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'775.– (Urk. 13/1

- 54 - S. 16 f.). Insgesamt resultieren beantragte Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung ver- pflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussan- teile der Kinder auf Fr. 1'300.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'535.– zu begrenzen. 14.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'421.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt), Fr. 6'522.– für H._____ (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 3'535.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Famili- enzulagen (Art. 8 FamZG).

15. Unterhaltsbeiträge vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 15.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 5'037.– (E. III.9.7.), je- nes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzu- lage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 15.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt, wobei zu berücksichti- gen ist, dass G._____ nun volljährig ist (E. I.1.): Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 332.– Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

3) auswärtige Verpflegung Fr. 176.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

- 55 -

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

4) Schulkosten Fr. 0.–

5) Steuern Fr. 2'059.– Fr. 7.– Fr. 925.– Fr. 4'870.– Total (gerundet) Fr. 6'109.– Fr. 1'581.– Fr. 2'570.– Fr. 10'022.–

1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Kommunikation, Privathaft- pflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

2) Bei G._____ fallen ab dem 1. Januar 2023 neu Krankenkassenkosten von monatlich insgesamt Fr. 380.– (davon Fr. 307.30 KVG und Fr. 72.20 VVG) an (Urk. 10 S. 3; Urk. 12/2; Urk. 20 Rz. 2). Für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 belaufen sie sich auf Fr. 138.– (E. III.14.2.). So- mit ist von durchschnittlichen Kosten von (2 x Fr. 138.– + 8 x Fr. 380.–) / 10 = Fr. 332.– auszugehen.

3) Die Gesuchstellerin arbeitet in einem Pensum von durchschnittlich (gerundet) 80 % (E. III.9.7.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpfle- gung auf Fr. 154.– / 7 x 8 = Fr. 176.–.

4) Bei H._____ fallen keine Kosten für die I._____ mehr an (E. III.12.6.2.).

5) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 60'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 120'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'112.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'500.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022)

- 56 - für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Ge- meindesteuer beträgt Fr. 178'141.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'141.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'569.25 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'244.–. Dies entspricht Fr. 2'984.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'984.– ist dem Barbedarf von H._____ zu- zuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'400.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'141.– = 0.31. 31 % von Fr. 2'984.– entsprechen Fr. 925.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'059.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 120'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuer- bare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 214'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 217'660.–. Das steuer- bare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), re- sultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 42'561.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 15'884.80. Dies entspricht Fr. 4'870.– pro Monat. G._____ verdient im dritten Lehrjahr Fr. 1'450.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozia-

- 57 - labzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 15'138.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbei- träge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpfle- gung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übri- gen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versi- cherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'238.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'138.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Ge- meinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 89.80 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 7.–. 15.3.Der Volljährigenunterhalt steht hinter dem familienrechtlichen Existenz- minimum der übrigen Familienmitglieder. Ein auf diese aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Den Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 34'620.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 18'701.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 15'919.– ist vorab der Voll- jährigenunterhalt von Fr. 1'581.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'330.– zu decken. Der Überschuss beträgt mithin Fr. 14'589.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'168.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'084.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'570.– (Bedarf von H._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'084.– = Fr. 4'404.–, sein Betreuungsunterhalt auf Fr. 6'109.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 5'037.– (Einkommen der Gesuchstel- lerin) = Fr. 1'072.–. Der Gesuchstellerin steht ihr Überschussanteil von Fr. 4'168.– als persönlicher Unterhalt zu.

- 58 - 15.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'974.–. Die Gesuchstel- lerin hat einen persönlichen Unterhalt von (2 x Fr. 5'656.20 + 8 x Fr. 5'211.50) / 10 = Fr. 5'300.– beantragt (siehe Urk. 13/1 S. 3 und 14). Für G._____ verlangte sie Fr. 1'480.–, für H._____ Fr. 4'020.– (Urk. 13/1 S. 16 f.). Insgesamt belaufen sich die beantragten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 10'800.–. Aufgrund der Dispositionsma- xime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljährigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflich- tet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Differenz von Fr. 174.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu bringen. 15.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'800.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'330.– für G._____, Fr. 5'302.– für H._____ (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 4'168.– für die Gesuchstellerin. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

16. Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil 16.1.Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 6'787.– (E. III.10.5.), je- nes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzu- lage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.). 16.2.Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.–

1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 380.– Fr. 138.40 Fr. 552.–

1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.–

1) Privathaftpflicht- / Hausrat- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– versicherung

1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.–

- 59 -

3) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.–

1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.–

4) Steuern Fr. 2'023.– Fr. 11.– Fr. 952.– Fr. 5'522.– Total (gerundet) Fr. 6'117.– Fr. 1'633.– Fr. 2'597.– Fr. 10'674.–

1) Die Grundbeträge sowie die Kosten für das Wohnen, den Strom, die Kommu- nikation, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

2) Die Krankenkassenkosten für G._____ betragen neu Fr. 380.– pro Monat (E. III.15.2.).

3) Der Gesuchstellerin wird nunmehr ein Arbeitspensum von 100 % angerechnet (E. III.10.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.–.

4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 81'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 100'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'600.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Ge- meindesteuer beträgt Fr. 178'613.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'313.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde:

- 60 - D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'679.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'015.–. Dies entspricht Fr. 2'975.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'975.– ist dem Barbedarf von H._____ zu- zuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'613.– = 0.32. 32 % von Fr. 2'975.– entsprechen Fr. 952.–. Der Ge- suchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'023.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkom- men beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (wei- tere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) so- wie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 100'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuer- bare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 234'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 237'460.–. Das steuer- bare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), re- sultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 48'009.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 18'252.75. Dies entspricht Fr. 5'522.– pro Monat. G._____ verdient im vierten Lehrjahr Fr. 1'550.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozia- labzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'182.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbei- träge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpfle-

- 61 - gung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übri- gen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versi- cherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 9'282.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 10'182.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Ge- meinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 135.20 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 11.–. 16.3.Dem Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 36'370.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 19'388.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 16'982.– ist vorab der Volljähri- genunterhalt von Fr. 1'633.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'380.– zu decken (E. III.15.3.). Der Überschuss beträgt Fr. 15'602.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'458.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'228.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'597.– (Bedarf von H._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'228.– = Fr. 4'575.–. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken. Dies gilt im Umfang von Fr. 6'787.– (Einkom- men der Gesuchstellerin) - Fr. 6'117.– (Bedarf der Gesuchstellerin) = Fr. 670.– auch für ihren Überschussanteil. Der eheliche Unterhalt beläuft sich demzufolge auf Fr. 4'458.– - Fr. 670.– = Fr. 3'788.–. 16.4.Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 9'743.–. Die Gesuchstel- lerin hat einen persönlichen Unterhalt von Fr. 4'101.50, einen solchen für G._____ von Fr. 1'480.– und einen solchen für H._____ von Fr. 4'020.– beantragt (Urk. 13/1 S. 15 ff.). Insgesamt betragen die beantragten Unterhaltsbeiträge Fr. 9'601.50. Auf- grund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljäh- rigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Un- terhaltszahlung verpflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Diffe-

- 62 - renz von (gerundet) Fr. 142.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu brin- gen. 16.5.Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (bzw. im Fall von G._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, falls dies früher eintritt) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'601.– zu bezah- len, nämlich Fr. 1'380.– für G._____, Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter- halt) für H._____ und Fr. 3'788.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

17. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 sind auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020:

• Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022:

• Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023:

- 63 -

• Für G._____ Fr. 1'330.–;

• für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil:

• Für G._____ Fr. 1'380.–;

• für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020;

b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022;

c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023;

d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]

11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde:

• Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum)

- 64 -

• Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum)

• Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage)

• Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage)

• Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.–

• Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.–

• Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.–

• Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbei- träge nicht relevant." IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen im Endentscheid befunden werde (Urk. 13/2 S. 51). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (siehe Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Vorliegend geht es um Unterhaltsbeiträge ab dem 25. Juni 2019. Für die Streitwertberechnung ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil Ende Juni 2025 rechtskräftig wird. Die Vorinstanz setzte die Kinderunterhaltsbeiträge auf 40 x Fr. 2'480.– + 32 x Fr. 1'480.– + 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 390'232.– fest (Urk. 13/2 S. 49). Zudem sprach sie der Gesuch- stellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 3'750.– + 32 x Fr. 3'516.– + 22 x Fr. 2'513.– = Fr. 235'298.– zu (Urk. 13/2 S. 49 f.). Insgesamt verpflichtete sie den Gesuchsgegner, Alimente in Höhe von Fr. 625'530.– zu bezahlen.

- 65 -

3. Der Gesuchsgegner beantragt für G._____ Unterhaltsbeiträge von 13 x Fr. 2'480.– + 13 x Fr. 1'780.– + 14 x Fr. 1'580.– + 10 x Fr. 180.– + 22 x Fr. 80.– = Fr. 81'060.–, für H._____ solche von 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 243'672.– und für die Gesuchstellerin solche von 50 x Fr. 2'680.– + 22 x Fr. 1'848.– = Fr. 174'656.– (Urk. 1 S. 2 f.). Insgesamt belaufen sich die be- antragten Alimente auf Fr. 499'388.–. Der Streitwert der Erstberufung beträgt somit Fr. 126'142.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 9'800.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 3'000.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 12'470.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

4. Die Gesuchstellerin beantragt Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 13'804.– (E. III.13.4. f.) + 22 x Fr. 13'478.– (E. III.14.4. f.) + 10 x Fr. 10'800.– (E. III.15.4. f.) + 22 x Fr. 9'601.– (E. III.16.4. f.) = Fr. 864'210.–. Der Streitwert der Zweitberufung beläuft sich folglich auf Fr. 238'680.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 14'300.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 8'500.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 17'255.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

5. Die Gesuchstellerin obsiegt vollumfänglich (E. III.13.4. f., III.14.4. f., III.15.4. f. und III.16.4. f.). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zwei- tinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 11'500.– dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– (Urk. 8) sowie jenem der Gesuchstellerin in gleicher Höhe (Urk. 13/8) zu verrech- nen; im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Darüber hin-

- 66 - aus ist er zu verpflichten, sie für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 11'000.– zuzüglich 7.7 % (oder Fr. 847.–) Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe Urk. 10 S. 2; Urk. 13/1 S. 3). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 13 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dielsdorf vom 2. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Regelung der Obhut, des Wohnsitzes und des Besuchsrechts betreffend G._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020:

• Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022:

- 67 -

• Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

• für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023:

• Für G._____ Fr. 1'330.–;

• für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil:

• Für G._____ Fr. 1'380.–;

• für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020;

b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022;

c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023;

d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]

- 68 -

11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde:

• Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum)

• Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum)

• Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage)

• Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage)

• Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.–

• Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.–

• Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.–

• Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht relevant."

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo- sitiv-Ziffer 14) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem sowie dem Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rech- nung. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleiste- ten Vorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen.

- 69 -

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'847.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya