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LY220045

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 B._____ (nachfolgend: Kläger) und A._____ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt. Mai 2007 in …. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, hervor (act. 5/3).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 (act. 5/9/20) im Eheschutzverfah- ren nahm der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach Vormerk, dass die Parteien per 1. Februar 2010 das Getrenntleben aufnehmen (Dispo.-Ziff. 1) und genehmig- te deren Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Dispo.-Ziff. 2). In der betreffenden Vereinbarung einigten sich die Parteien darauf, dass C._____ unter die Obhut der Beklagten gestellt wird. Der Kläger verpflichtete sich, monatli- che Unterhaltsbeiträge für C._____ in Höhe von Fr. 1'700.– und für die Beklagte in Höhe von Fr. 5'700.– zu bezahlen (vgl. auch act. 5/9/19).

E. 1.3 Seit dem 30. September 2019 stehen sich die Parteien vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 das eingangs aufgeführte Begehren be- treffend vorsorgliche Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unter- haltsbeiträge (act. 5/49). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 16. November 2020 (act. 5/59) die Abweisung des Massnahmebegehrens, eventualiter eine von den Anträgen des Klägers abweichende Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vgl. das eingangs aufgeführte Begehren). Nach weiteren Stellungnahmen der Partei- en (vgl. act. 5/71, 5/75, 5/79 und 5/83) und Durchführung der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen am 29. November 2021 (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.) er- liess die Vorinstanz am 14. April 2022 die Massnahmeverfügung (act. 5/140 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). Darin verpflichtete sie den Kläger in teilweiser

- 7 - Gutheissung seines Abänderungsbegehrens, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 4 S. 22 f. Dispositiv-Ziff. 1 und 2): − für C._____ (nur Barunterhalt): − Fr. 1'494.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechtskraft dieser Verfügung − Fr. 1'720.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens − zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder ver- tragliche Familienzulagen − für die Beklagte: − Fr. 4'447.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechtskraft dieser Verfügung − Fr. 3'576.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens

E. 1.4 Dagegen erhob die Beklagte am 5. September 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– zu bezahlen (act. 6). Die Beklagte leis- tete diesen fristgerecht am 23. September 2022 (vgl. act. 8 f.). Mit Verfügung vom

17. Januar 2023 wurde alsdann dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 10). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erstattete der Kläger rechtzeitig (vgl. act. 11) die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Reduktion des Kindesunterhalts auf monatlich Fr. 830.– (vgl. das eingangs aufgeführte Begehren; act. 12). Mit Begleitschreiben vom 23. Februar 2023 (act. 16) reichte die Beklagte neue Beweismittel ein (act. 17/2+3). Am 6. März 2023 wurden dem Kläger Doppel der Eingabe der Be- klagten und der Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18). Weitere Einga- ben gingen daraufhin nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Begründung

- 8 - der Vorinstanz und die Vorbringen der Beklagten ist, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden einzugeben.

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Mas- snahmen in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Beklagte reichte ihre Berufung am

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO); die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Ehegattenun- terhalt gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) und in Bezug auf die Kinderbelange die Offi- zialmaxime mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Es besteht deshalb keine Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).

- 9 -

E. 2.3 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beklagte trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander- zusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Ein- zelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der rechtsgenüglich vorgebrachten Beanstandungen zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Dies gilt auch in Ver- fahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (sog. Motivsubstitution; Art. 57 ZPO; vgl. BK ZPO- HURNI, Art. 57 N 21; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22).

E. 2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und sind Noven im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Es gelten damit unterschiedliche Verfah-

- 10 - rensgrundsätze und Novenregelungen, je nachdem ob die Beurteilung des Kin- der- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Die Tatsachenfest- stellung lässt sich indes regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, so beispielsweise das Einkommen der beiden Ehe- gatten/Elternteile. Entsprechend sind die kraft der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime und dem damit verbundenen Novenrecht gewonnenen Erkennt- nisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2; OGer ZH LY190050 vom 26. Juni 2020, E. 2.6 mit Hinweisen; OGer ZH LY200033 vom 24. November 2020, E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 2.5 Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort nicht nur die vollum- fängliche Abweisung der Berufung, sondern auch die Kürzung der im angefochte- nen Entscheid festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge. Die vom Kläger mit Beru- fungsantwort beantragten Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 830.− sind dabei tiefer als die Kindesunterhaltsbeiträge, welche er in seinem Massnahmebe- gehren betreffend Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unter- haltsbeiträge vor Vorinstanz beantragt hatte (Fr. 1'010.00; vgl. die eingangs auf- geführten Rechtsbegehren). Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberu- fung und entsprechend auch eine Klageänderung mit der Berufungsantwort grundsätzlich unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 312 N 13). Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungsverfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom

3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage − die Berufungsklägerin beantragt eine Erhöhung − deshalb nicht nur erhöht, sondern auch gekürzt werden (BGer 5A_524/2017 vom

E. 5 September 2022 und somit innert zehn Tagen seit der nachträglichen Zustel- lung der Entscheidbegründung am 26. August 2022 (act. 5/151) ein (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung enthält Anträge sowie eine Be- gründung und der für das Berufungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist da- her einzutreten.

E. 5.1 Eine Abänderung bestehender Eheschutzmassnahmen durch vorsorg- liche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens setzt eine Verände- rung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Soll eine Eheschutzvereinbarung abgeändert werden, ist zusätzlich zu beachten, dass dies nur eingeschränkt möglich ist. So kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts be- treffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), können hingegen grundsätz- lich nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerwei- se ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6 und 2.6.1). Liegt ein die Unterhaltsbeiträge betreffender Abänderungsgrund vor, hat das Ge- richt diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem ab- zuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen. Diese sind den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfäl- lige Veränderungen der einzelnen Positionen ebenfalls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Mit anderen Worten ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und

- 13 - Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich diese allerdings an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat (OGer ZH LY190009 vom 15. Oktober 2019 E. II.4; OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; OGer ZH LY150047 vom 20. November 2015 E. 2.1)

E. 5.2 Der Kläger begründete sein Abänderungsbegehren primär mit drei Gründen: (1) Die Beklagte sei mit C._____ nach Deutschland in ein Eigenheim gezogen, weshalb tiefere Wohn- und Lebenshaltungskosten anfielen; (2) sein Einkommen habe sich seit dem Eheschutzverfahren massgeblich reduziert; (3) C._____ sei älter geworden, womit sich die Erwerbsmöglichkeiten der Beklagten und der ihr zumutbare Beschäftigungsumfang seit dem Eheschutzverfahren mas- sgeblich verändert hätten (vgl. act. 4 S. 8 E. III.1 sowie die dortigen Aktenhinwei- se). Die Vorinstanz nahm eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen vor (act. 4 S. 11-21 E. IV.2-10) und schloss aus dem Ergebnis, die Bedarfe der Beklagten und von C._____ hät- ten sich aufgrund des Wegzugs nach Deutschland um 31.6% reduziert. Diese Reduktion stelle eine erhebliche und dauerhafte Veränderung dar, welche eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 27. Januar 2010 rechtfertige. Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens deshalb neu fest, wobei sie in einer zweiten Phase ab Rechtskraft der Verfügung auch ein hypothetisches Einkommen der Beklagten berücksichtigte (act. 4 S. 22 ff. Dispositiv-Ziffern 1-3).

E. 5.3 Die Beklagte macht geltend, die Parteien seien bereits bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, sich künftig zeitweise in D._____ [Ort] in der Schweiz und zeitweise in E._____ [Ort] in Deutschland aufhalten werde (act. 2 S. 4-9 Rz. 4-16). Deshalb hätten sie bei ihr als Wohnkosten einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.− eingesetzt (act. 2 S. 8 Rz. 15). Entsprechend gehe es im Rahmen einer allfälligen Abänderung der Ehe- schutzvereinbarung nicht an, von diesen Grundsätzen abzuweichen und ihr fortan nur noch die Lebenshaltungskosten in Deutschland anzurechnen (act. 2 S. 4 f. Rz. 7). Es treffe keineswegs zu, dass sie sich kurz nach dem Eheschutzentscheid im Januar 2010 nach Deutschland begeben und ihren Wohnsitz in D._____ fak-

- 14 - tisch aufgegeben habe, wie der Kläger vor Vorinstanz behauptet habe. Dies zeige bereits der Umstand, dass C._____ bis zur Einschulung in Deutschland En- de 2014 zwei Tage pro Woche eine Spielgruppe in F._____ [Ort] besucht habe (act. 2 S. 5 Rz. 8 mit Hinweis auf act. 5/146/1-3).

E. 5.4 Es trifft zu, dass die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge in der Eheschutzvereinbarung von Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) der Be- klagten in Höhe von Fr. 2'000.− ausgingen (act. 5/9/20 S. 2 f.). Allerdings zeigt die Beklagte in ihrer Berufung selbst mit Aktenhinweisen auf, dass allein ihre Wohn- kosten in D._____ damals effektiv Fr. 2'781.− bzw. per 1. April 2010 Fr. 2'707.− betrugen (act. 2 S. 8 f. Rz. 15 mit Hinweis auf act. 5/50/1). Sie führt weiter aus, diese Kosten seien sowohl vom Kläger als auch vom Eheschutzrichter als zu hoch erachtet worden und es sei ihr vorgeschlagen worden, die Wohnkosten durch Aufnahme eines oder mehrerer Untermieter zu reduzieren. Dies habe sie in der Folge auch getan und die Parteien hätten sich in der Vereinbarung darauf verständigt, ihr unter dem Titel Wohnkosten insgesamt Fr. 2'000.− anzurechnen (act. 2 S. 8 f. Rz. 15). Inwiefern vor diesem vom Kläger in seiner Berufungsant- wort nicht bestrittenen (vgl. act. 12) Hintergrund davon auszugehen wäre, es sei- en bei der Festlegung des Pauschalbetrags von Fr. 2'000.− auch noch Wohnkos- ten der Beklagten in Deutschland berücksichtigt worden, erschliesst sich nicht. Im Gegenteil legen diese Begleitumstände nahe, dass die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon ausgingen, die Beklagte werde künftig aus- schliesslich in der Schweiz wohnen. Dafür spricht auch, dass die Beklagte im De- zember 2009, also rund einen Monat vor Abschluss der Eheschutzvereinbarung, ihre Wohnung in Deutschlang gekündigt (vgl. act. 5/9/16 S. 2 f. und act. 5/60/24) und sich bei der Stadtverwaltung E._____ abgemeldet hatte (vgl. act. 5/60/21). Die Beklagte erklärte weiter auch gegenüber dem Eheschutzgericht, dass sie seit Januar 2010 wieder in der Schweiz wohne (act. 5/9/7 f.). In der Eheschutzverein- barung gingen die Parteien folglich von einem Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz aus. Etwas anderes vermag die Beklagte nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.5 Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich der Wohnsitz der Beklagten in der Zwischenzeit verändert hat. Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz, sie habe ih-

- 15 - ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und bloss Zweitwohnsitz in Deutschland. Ih- re Tochter C._____ − so die Beklagte weiter − habe ihren Lebensmittelpunkt demgegenüber in E._____, Deutschland, wo sie zur Schule gehe (act. 59 S. 5 Rz. 13-15; act. 75 S. 3 ff. Rz.5-8). Die Vorinstanz schloss aus den Ausführungen der Beklagten zu ihren Lebensumständen (Entgegennahme der Post in E._____, Wohneigentum in E._____, tägliche Betreuung von C._____ und ihrer schwerst- behinderten Mutter in E._____), dass auch die Beklagte ihren Lebensmittelpunkt inzwischen in Deutschland haben müsse (act. 4 S. 12 f. E. IV.4.1). Gegen diese Feststellung bringt die Beklagte in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges vor. Ob die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland bereits kurz nach Ab- schluss des Eheschutzverfahrens oder erst nach der Einschulung von C._____ Ende 2014 stattfand, ist nicht relevant. Der Kläger stellte sein Massnahmebegeh- ren am 1. Oktober 2020 (act. 5/49). Massgeblich für die Beurteilung der Abände- rungsvoraussetzungen sind somit einerseits die Verhältnisse bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung und andererseits die Verhältnisse bei Einreichung des Massnahmebegehrens (vgl. MAIER/VETTERLI, FamKomm, 4. Aufl. 2022, Art. 179 ZGB N 2a). Bei Einreichung des Massnahmebegehrens ging C._____, die an den Wochentagen von der Beklagten betreut wird, bereits seit einigen Jahren in E._____ zur Schule. Da die Beklagte nach eigenen Angaben in E._____ auch noch täglich während drei Stunden ihre Mutter betreut, erscheint ausgeschlossen, dass sie seit Einreichung des Massnahmebegehrens noch namhaft Zeit in der Schweiz verbringt. Solches macht die Beklagte denn auch nicht substantiiert gel- tend.

E. 5.6 Zusammenfassend haben sich die Wohnverhältnisse seit Abschluss der Eheschutzvereinbarung insofern verändert, als die Beklagte mit C._____ nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnt. Diese Veränderung betrifft keinen Sachverhalt, den die Parteien vergleichsweise geregelt haben, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Damit ist das Vorliegen eines Abänderungs- grundes zu bejahen. Die Unterhaltsbeiträge sind folglich ausgehend vom Wohn- sitz der Beklagten in Deutschland und basierend auf den Verhältnissen im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs neu zu berechnen.

- 16 -

6. Umrechnungskurs und Anpassung Preisniveau 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz erwog, für die Unterhaltsberechnung seien die in Euro anfallenden Bedarfspositionen zum Umrechnungskurs am Tag der Einreichung des (begründeten) Massnahmebegehrens in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend sei demzufolge der Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2020 von EUR 1 = Fr. 1.079 (act. 4 S. 11 E. IV.2.1). 6.1.2. Der Kläger hält dem in seiner Berufungsantwort entgegen, der aktuelle Monatsmittelkurs liege laut dem Bund bei EUR 1 = Fr. 1.0030. Dies gelte es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (act. 12 S. 10 Rz. 24). 6.1.3. Wenn der Kläger auf den aktuellen Umrechnungskurs abstellen will, übergeht er, dass die Vorinstanz die im Eheschutzverfahren vereinbarten Ehegat- ten- und Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 (Datum der Gesuchseinreichung) bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens abänder- te (vgl. act. 4 S. 22 Dispositivziffern 1 und 2). Die in Frage stehende Abänderung betrifft somit nicht nur einen zukünftigen, sondern auch einen vergangenen Zeit- raum. Der Umrechnungskurs hat sich seit dem 1. Oktober 2020 verändert und er wird voraussichtlich auch bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens Schwan- kungen aufweisen. Um ganz korrekt zu sein, müsste man deshalb bei der Unter- haltsberechnung auf den durchschnittlichen Wechselkurs im Zeitraum vom

1. Oktober 2020 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens abstellen. Dies wäre jedoch völlig impraktikabel. Es kommt hinzu, dass es im vorliegenden sum- marischen Verfahren darum geht, rasch eine vorläufige Friedensordnung herzu- stellen; dazu sind gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen unumgäng- lich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden und erscheint auch im Berufungsverfah- ren weiterhin sachgerecht, auf den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung von EUR 1 = Fr. 1.079 abzustellen.

- 17 - 6.2. 6.2.1. Weiter führte die Vorinstanz aus, die in Deutschland anfallenden Aus- gaben der Beklagten müssten dem dortigen Preisniveau angepasst werden. Ge- mäss der UBS-Studie "Prices and Earnings" von 2018 (act. 5/56/2) sei das Preis- niveau in Zürich bei 116.8% des Preisniveaus von New York. Das Preisniveau von München sei wiederum bei 83% des Preisniveaus von New York und das Preisniveau von Frankfurt bei 81.2% des Preisniveaus von New York. Das Preis- niveau von München betrage folglich 71.1% des Preisniveaus von Zürich (100% / 116.8% x 83%), dasjenige von Frankfurt 69.5% (100% / 116.8% x 81.2%). Ge- mäss deutschem Bundesamt für Statistik habe das Preisniveau der Schweiz im Juli 2021 151% des Preisniveaus in Deutschland betragen. Unter Berücksichti- gung dieser Quellen erscheine es korrekt, davon auszugehen, dass das Preisni- veau am Wohnort der Beklagten 70% des Preisniveaus in der Schweiz entspre- che (act. 4 S. 11 ff. E. IV.2.2). 6.2.2. Gegen die Bestimmung des Preisniveaus in Deutschland wendet die Beklagte ein, der Kläger habe in der Begründung seines Massnahmebegehrens unter Hinweis auf die von der Vorinstanz erwähnte UBS Studie sowie die ein- schlägige Rechtsprechung anerkannt, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland rund 80% des Schweizerischen Preisniveaus betrügen. Damit erwei- se sich die vorinstanzliche Feststellung eines Preisniveaus von 70% von vornhe- rein als unzulässig (act. 2 S. 10 Rz. 19 f.). 6.2.3. Der Einwand der Beklagten verfängt nicht. Wie oben erwähnt (vgl. E. 2.2 und 2.4), untersteht das vorliegende Verfahren dem (eingeschränkten bzw. uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz. Das hat namentlich zur Folge, dass das Gericht nicht an übereinstimmende Parteivorträge gebunden ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 153 N 3; OFK ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2015, Art. 153 N 2). Es darf auch unstrittige Tatsachen aufgrund der im Recht befindli- chen Beweismittel einer eigenen Würdigung unterziehen, und zwar nicht bloss dann, wenn an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Art. 153 ZPO; BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2; LEU, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 153 N 10; ferner act. 5/71 Rz. 29, wo der Kläger ausführt, die Lebenshaltungskosten in E._____ lägen tatsächlich weit unter 80% der Lebens- haltungskosten im Kanton Zürich). Weiter sprach die Vorinstanz der Beklagten im Ergebnis nicht weniger Ehegattenunterhalt zu, als der Kläger in seinem Mass- nahmebegehren anerkannt hatte, weshalb auch der für den Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsgrundsatz nicht verletzt ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der

- 18 - konkreten Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht ausei- nander. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, wonach das Preisniveau am Wohnort der Beklagten 70% des Preisniveaus in der Schweiz beträgt (vgl. zur Begründungsobliegenheit E. 2.3.).

7. Ausgangslage Unterhaltsberechnung 7.1. Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis über die Massgeblichkeit der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 144 III 481, BGE 147 III 265, BGE 147 III 293) korrekt fest, worauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 8 ff. E. IV.1.1-1.4; vgl. auch FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Auflage 2022, Art. 176 N 29b). Soweit die Parteien im Berufungsverfahren dieselben Beträge (vgl. die eingangs wiedergegebene Tabelle in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils bzw. act. 4 S. 23 f.) geltend machen, wird im Wesentlichen ohne Weiteres darauf abgestellt. Auf die einzelnen Positionen wird nachfolgend nur insoweit ein- gegangen, als sie Gegenstand einer Parteibeanstandung bilden oder sich von Amtes wegen eine Änderung aufdrängt.

8. Einkommen Kläger 8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'905.– an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 8'942.30 Netto- einkommen des Klägers aus seiner Anstellung bei der Stadt Zürich (inkl. 13. Mo- natslohn; abzüglich Abzug Lunch-Checks) und Fr. 3'963.– monatlichen Mietzins- einnahmen gemäss Steuererklärung 2019 (act. 4 S. 12 E. IV.3). 8.2. Der Kläger rügt dies als willkürlich. Er habe in seiner Eingabe vom

E. 9 Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III

- 11 - 617 E. 4.5.3; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Der Antrag des Klägers betreffend Kür- zung des Kindesunterhalts kann deshalb im Sinne eines unverbindlichen Vor- schlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 76). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die zur Begründung des Antrags vorge- brachten Beanstandungen. Der Berufungsbeklagte ist befugt und gehalten eigene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Berufung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; BGer 5A_660/2014 E. 4.2).

3. Materielle Vorbemerkungen Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um die Abänderung der im Ehe- schutzverfahren vor über 13 Jahren genehmigten Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, konkret um die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die der Kläger für die Beklagte und für C._____ zu bezahlen hat. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz habe bestimmte Positionen ihres Bedarfs nicht oder nur ungenügend berücksichtigt und ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet (act. 2 S. 4-16). Bei zutreffender Beurteilung hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sich die finanziellen Umstände seit dem Eheschutzverfahren nicht massgeblich verändert hätten. Sie hätte das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren des- halb abweisen müssen. Der Kläger auf der anderen Seite ist mit der Berechnung gewisser Einkommens- und Bedarfspositionen ebenfalls nicht einverstanden und kritisiert, dass C._____ ein für deutsche Verhältnisse deutlich zu hoher Unter- haltsbeitrag zugesprochen worden sei, den es im Sinne des Kindeswohls aus er- zieherischen Gründen zu reduzieren gelte (act. 12 S. 10-15).

- 12 -

4. Anwendbares Recht Die Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten, die Beklagte und C._____ in Deutschland (vgl. E. 5.6.), der Kläger in der Schweiz. Die Vorinstanz setzte sich deshalb mit der Frage des anwendbaren Rechts ausei- nander und erwog, sowohl auf den Kinderunterhalt als auch auf den Trennungs- unterhalt sei Schweizer Recht anzuwenden (act. 4 S. 5 E. II.2). Dies wird im Beru- fungsverfahren zu Recht von keiner Partei beanstandet. Es kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5. Abänderungsgrund

E. 9.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich die nicht erwerbstätige Be- klagte ein eigenes hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Vorliegend ist aufgrund der langjährigen Trennung und des anhängigen Schei- dungsverfahrens nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen. In einem solchen Fall hat das Gericht bei der Festsetzung des Ehegat- tenunterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt gel- tenden Kriterien (Art. 125 ZGB) in seinem Entscheid miteinzubeziehen. Es muss dabei prüfen, ob und in welchem Umfang vom bisher haushaltführenden Ehegat- ten erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 147 III 308 E. 5.4). Ein hypothetisches Einkommen ist anzurechnen, wenn die Wiederauf- nahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetischen Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Nach dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen

- 21 - Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Ein- tritt in die Sekundarstufe I von 80% und ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 100% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei den tatsächlichen Verhält- nissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumut- baren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in ei- nem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

E. 9.2 Die Beklagte arbeitete von 2000 bis einige Monate vor der Geburt von C._____ im September 2007 als SAP-Beraterin im Controlling und verdiente da- bei nach Darstellung des Klägers ca. Fr. 10'000.− netto pro Monat (act. 5/55 S. 5 Rz. 21). Seither widmete sie sich dem Haushalt und der Erziehung von C._____ sowie ihrer Tochter H._____ (selig) aus früherer Ehe. Vor Vorinstanz machte sie geltend, ihr Know-How im Bereich SAP sei nicht mehr verwertbar; ein beruflicher Wiedereinstieg als Consultant in die schnelllebige Informatikbranche würde − so die Beklagte weiter − umfassende und kostenaufwendige Weiterbildungen erfor- dern und wäre aufgrund ihres Alters dennoch wenig aussichtsreich. Die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Weiterbildung sei ihr aber auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie sei seit der Geburt von C._____ in regelmässiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Die betref- fenden Ärzte und Therapeuten hätten ihr stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weil sich ihre ständige Müdigkeit und ihr Erschöpfungszustand seit 2007 immer weiter verstärkt hätten, sei sie von ihrem Arzt zwecks neurologischer Abklärung an einen Spezialisten überwiesen worden. Der Neurologe sei zum Schluss ge- kommen, dass sie an Narkolepsie (Schlafkrankheit) leide. Um die Diagnose defi- nitiv bestätigen zu können, müssten jedoch noch weitere Untersuchungen durch- geführt werden. In Absprache mit ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten habe sie zwischenzeitlich einen IV-Antrag gestellt. Das Verfahren sei derzeit hän- gig (zum Ganzen: act. 5/59 S. 10 Rz. 26 ff.; act. 5/75 S. 7 ff. Rz.14 f.; act. 5/109 Rz. 17 ff.).

- 22 - Der Kläger bestritt die Darstellung der Beklagten: Er machte geltend, die Beklagte könne ohne Weiteres, jedenfalls aber nach Inanspruchnahme kos- tenloser Ausbildungsangebote wieder als IT-Consultant im Bereich SAP tätig sein; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht glaubhaft. C._____ be- suche mittlerweile die Oberstufe, weshalb der Beklagten nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zugemutet werden könne (act. 5/49 S. 10 ff. Rz. 29 ff.; act. 5/71 S. 7 ff. Rz. 12 ff.; act. 5/79 S. 5 ff. Rz. 17 ff.).

E. 9.3 Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte werde aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland trotz laufendem Verfahren keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben. Zur Behauptung der Beklagten, sie leide an Narkolepsie, führte die Vorinstanz weiter aus, der eingereichte Beleg enthalte lediglich einen entspre- chenden Verdacht. Dies reiche nicht aus, um eine Narkolepsie glaubhaft zu ma- chen. Der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 habe die Beklagte von 8:22 Uhr (Beginn) bis 12:43 Uhr ohne ersichtliche Einschränkungen folgen können. Danach sei sie in der Pause anscheinend ein- geschlafen, wobei ihre Atmung nicht so langsam gewesen sei, wie dies beim Schlafen üblich sei. Dieser Vorfall im Zusammenhang mit ihren Ausführungen lasse es zwar glaubhaft erscheinen, dass sie gewisse gesundheitliche Einschrän- kungen habe. Trotzdem scheine sie in der Lage zu sein, zumindest einen halben Tag am Stück vollständig konzentriert zu sein. Die Betreuung ihrer schwerstbe- hinderten Mutter zeuge ebenfalls davon, dass sie in der Lage sei, zumindest einer Teilzeitarbeit in der Pflege nachzugehen. Aufgrund des Personalmangels in der Pflege sei davon auszugehen, dass sie trotz ihres Alters und allfälliger gesund- heitlicher Einschränkungen die Möglichkeit habe, eine entsprechende Stelle zu finden. Wegen den gesundheitlichen Einschränkungen erscheine eine 80%-Stelle bzw. eine 100%-Stelle ab 14. September 2023 nach dem Schulstufenmodell nicht zumutbar, hingegen sei ihr eine Arbeit in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin für die Dauer das Scheidungsverfahrens zuzumuten. Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Statistik sei bei einem 100%-Pensum mit den Angaben der Be- klagten bei Einreichung des Massnahmebegehrens mit einem monatlichen Ein-

- 23 - kommen in Höhe von EUR 2'726.– zu rechnen. Bei einer 50%-Stelle entspreche dies EUR 1'363.– bzw. umgerechnet Fr. 1'471.– (act. 4 S. 13 ff. E. IV.4.2-5).

E. 9.4 Damit ist die Beklagte in verschiedenerlei Hinsicht nicht einverstanden: Sie kritisiert, die Vorinstanz habe ihr keine Übergangsfrist angesetzt und sei bei der Schätzung des hypothetischen Einkommens von einem Brutto- anstatt einem Nettolohn ausgegangen. In erster Linie macht sie aber geltend, sie sei seit vielen Jahren gesundheitlich stark angeschlagen, was sie im erstinstanzlichen Verfahren anhand diverser Atteste eingehend thematisiert habe. Alle Ärzte und Psychothe- rapeuten seien dabei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zuletzt hätten ihr Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ im April 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Be- weismitteln zu Unrecht überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl ärztliche At- teste ohne weiteres geeignet seien, eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Solange ärztliche Atteste im Recht lägen, in welchen ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, dürfe die Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen an- lässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen auf eine Teilar- beitsfähigkeit schliessen. Sie, die Beklagte, sei weder psychisch noch physisch in der Lage, einen solch anspruchsvollen Job wie jenen einer Pflegehelferin auszu- führen. Es sei völlig unklar, weshalb die Vorinstanz von der Vorstellung ausgehe, dass sie namhafte Pflegeleistungen für ihre Mutter erbringe. Die Pflege werde selbstverständlich von geschultem Personal übernommen, welches sich fast rund um die Uhr um ihre Mutter kümmere. Sie habe anlässlich der Verhandlung klar ausgeführt, dass sie das Pflegepersonal unter der Woche ca. drei Stunden täglich entlaste, indem sie mit ihrer Mutter spazieren gehe, Kuchen esse oder Kaffee trinke. Dies sei selbstverständlich nicht mit Pflege gleichzusetzen. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sei davon auszugehen, dass sie, die Beklagte, arbeitsunfähig sei. Ob allenfalls eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bestehe, werde im Scheidungsverfahren mittels Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären sein (act. 2 S. 14 ff. Rz. 35 ff.). Der Kläger hält dem in seiner Berufungsantwort entgegen, die von der Beklagten beigebrachten ärztlichen Urkunden vom April 2022 seien bald ein Jahr

- 24 - alt. Eine nachvollziehbare Diagnose habe die Beklagte im vorliegenden Verfahren weder substantiiert behauptet noch belegt. Dies obwohl die behaupteten Be- schwerden laut der Beklagten bereits seit Jahren bestünden. Im Gegensatz zur Vorinstanz gehe er davon aus, dass die Beklagte voll arbeitsfähig sei und das Ge- richt hinsichtlich ihres Gesundheitszustands in die Irre führen wolle. Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen seien beweis- untauglich; er verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen anlässlich der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021. In ei- nem zumindest formal seriösen Attest vom 16. Juni 2021 werde der Beklagten ge- rade keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch der Umstand, dass die Beklagte et- wa zur VSM-Verhandlung zweieinhalb Stunden alleine mit dem Auto in die Schweiz gefahren sei, spreche gegen eine Arbeitsunfähigkeit. Eine dauerhafte, volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend glaubhaft gemacht bzw. durch das Verhalten der Beklagten widerlegt. Es sei ihr entsprechend ein hypothetisches, volles Einkommen anzurechnen (Vi. Prot. S. 25 f.).

E. 9.5 Als Reaktion darauf reichte die Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (act. 16) einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._____ vom

26. Januar 2023 (act. 17/2) sowie einen Befundbericht des Psychotherapeuten K._____ vom 17. Dezember 2022 (act. 17/3) zu den Akten.

E. 9.6 Da im Berufungsverfahren aufgrund des mit Bezug auf den Kindesun- terhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes unbeschränkt Noven zulässig sind (vgl. oben E. 2.4.), sind die im Scheidungsverfahren erst nach dem angefochte- nen Entscheid vorgebrachten Behauptungen und Belege, auf welche die Beklagte in der Berufung pauschal verweist (act. 2 S. 14 Rz 35 m.H. auf act. 145 N 39 ff.) sowie die mit Eingabe vom 23. Februar 2023 neu eingereichten Beweismittel (act. 17/2 f.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten zu berücksich- tigen.

E. 9.7.1 Die Beklagte erlitt laut eigenen Angaben nach der Geburt von C._____ im Jahr 2007 eine postnatale Depression und leidet seither an Konzentrations- und Merkschwierigkeiten, Blutdruckschwankungen, ausgeprägter Tagesmüdigkeit

- 25 - und starken Erschöpfungszuständen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 schlief sie während der Mittagspause auf einem Stuhl ein, worauf der Kläger der Gerichts- besetzung mitteilte, man solle sie schlafen lassen; würde man die Beklagte sofort wecken − so der Kläger weiter −, würde sie möglicherweise etwas antworten, was sie danach nicht mehr wisse (Vi. Prot. S. 62). Damit bestätigte der Kläger implizit, dass ihm die Problematik mit den Schlafstörungen und der Tagesmüdigkeit der Beklagten aus eigener Erfahrung bekannt ist. Aus den erstinstanzlichen Akten er- gibt sich denn auch, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt ärzt- lich untersuchen und seit 2016 regelmässig psychotherapeutisch behandeln liess. Dabei attestierten ihr die Hausärzte und der Psychotherapeut K._____ mehrfach eine Erwerbsunfähigkeit, zuletzt am 17. Dezember 2022 bzw. 26. Januar 2023 (vgl. act. 5/31; act. 5/31/1; act. 5/42/10; act. 5/146/18; act. 5/146/17; act. 17/2 f.). Es erscheint daher glaubhaft, dass bei der Beklagten in den vergangenen Jahren gewisse gesundheitliche Beschwerden bestanden, die sie in ihrer Erwerbsfähig- keit einschränkten.

E. 9.7.2 Mitte November 2021, d.h. kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen, wurde die Beklagte wegen den Schlafstö- rungen, der Tagesmüdigkeit und der Konzentrations- und Merkschwierigkeiten mit dem Verdacht auf eine Narkolepsie zur neurologischen Abklärung an einen Spe- zialisten überwiesen (vgl. act. 5/110/57). Die Verdachtsdiagnose einer Narkolep- sie erhärtete sich in den vom 10. bis 11. Februar 2022 und vom 13. bis

E. 9.7.3 Mit dem schwergradigen rückenlageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom konnte eine mögliche (Teil-)Ursache für die von der Be- klagten behaupteten Symptome (Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen) gefunden werden. Damit dürften sich neue Mög- lichkeiten eröffnen, um gezielt gegen die Symptome vorzugehen und diese allen- falls zu beseitigen bzw. zu lindern. Dass alle zumutbaren Massnahmen zur Be- handlung des Schlafapnoe-Syndroms in der Zwischenzeit bereits versucht wor- den wären, ohne dass sich die Symptome dadurch zumindest vermindert hätten, lässt sich den im Berufungsverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten nicht entnehmen. Diese stammen denn auch nicht von den in die weiteren Abklä- rungen bzw. Behandlungen involvierten Spezialisten (vgl. dazu die Behauptungen der Beklagten in act. 5/145 S. 20 f. N 49), sondern vom Hausarzt und vom Psy- chotherapeuten der Beklagten (act. 17/2 f.). Es besteht demnach Grund zur An- nahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beklagten verbessern lässt und sie künftig mindestens teilweise erwerbsfähig sein wird; bis auf Weiteres muss je- denfalls nicht von einer anhaltenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegan- gen werden. Der Umfang der künftigen bzw. allenfalls bereits bestehenden Er- werbsfähigkeit der Beklagten kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen allerdings einstweilen offenbleiben.

E. 9.8.1 Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse von einer Partei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2). Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom

E. 9.8.2 Die Beklagte, die über einen Fachhochschulabschluss in Betriebswirt- schaft und eine Zusatzausbildung im Bereich SAP verfügt, arbeitete von 2000 bis einige Monate vor der Geburt von C._____ im mm.2007 als IT-Business Consul- tant (im SAP Umfeld, Fachexpertise im Controlling). In den vergangenen knapp 15 Jahren übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern kümmerte sich um die Betreuung und Erziehung von C._____, während der Kläger das Familienein- kommen erwirtschaftete (vgl. act. 5/55 S. 5 Rz. 21; act. 5/59 S. 10 Rz. 26 f.; act. 5/75 S. 7 ff. Rz.14 f.; act. 5/109 Rz. 17 ff.). Bis zur Einreichung des streitge- genständlichen Begehrens um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfah- ren mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 wurde diese Rollenverteilung von beiden Ehegatten gewünscht bzw. vom Kläger auch während des Getrenntlebens zumin- dest geduldet; aufgrund der in der Eheschutzvereinbarung vereinbarten Unter- haltszahlungen hatte die Beklagte bis zur Eröffnung des angefochtenen Abände- rungsentscheids am 20. April 2022 im Dispositiv keinen Anlass, eine Arbeitsstelle zu suchen oder zur Vorbereitung für den beruflichen Wiedereinstieg Weiterbildun- gen zu besuchen. Daneben kämpft die Beklagte seit Jahren mit gesundheitlichen Beschwerden, die sie in ihrer Lebensführung einschränken.

E. 9.8.3 Unter diesen Umständen dürfte sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben für die inzwischen 56-jährige Beklagte schwierig gestalten und einige Zeit in An- spruch nehmen. Die Beklagte wird entgegen der Vorstellung der Vorinstanz mit ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte und ihrem fortgeschrittenen Alter nicht ohne Weiteres in wenigen Monaten eine Anstellung als Pflegehelferin finden (act. 4 S. 14 E. IV.4.4). Zunächst mangelt es im Bundesland Baden-Württemberg ge- mäss der Statistik Fachkräftebedarf der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie an ausgebildeten Pflegefachkräften (vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive- Statistiken/Fachkraeftebedarf/Fachkraeftebedarf-

- 28 - Nav.html;jsessionid=1813F83603035DD55F08B042190FD5CF; zuletzt besucht am: 2. Mai 2023). Sodann werden als Pflegehelferinnen sowohl in der Alten- als auch in der Krankenpflege typischerweise Personen angestellt, die eine entspre- chende Ausbildung absolviert haben oder zumindest bereits Berufserfahrung vor- weisen können. Schliesslich sind vermehrte Ruhezeiten, wie sie von der Beklag- ten aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung möglicherweise benötigt werden, in einem Pflegeberuf erfahrungsgemäss nur schwierig umzusetzen. Statt eines Wechsels in die Pflege erscheint es deshalb vielmehr sinnvoll, wenn die Beklagte unter Zuhilfenahme von Beratungsdienstleistungen sowie durch die Absolvierung geeigneter Weiterbildungen die Voraussetzungen dafür schafft, um wieder als SAP-Beraterin im Controlling oder zumindest in einem Beruf tätig zu werden, in dem sie ihre Ausbildung verwerten kann. Ein Wiedereinstieg in das angestammte Berufsfeld nach entsprechender Vorbereitung verspricht mehr Erfolg sowie län- gerfristig einen höheren Lohn und damit eine höhere Eigenversorgungskapazität, wovon letztlich auch der (unterhaltspflichtige) Kläger profitiert. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Klägers sind die Parteien zur Deckung der Kosten der beiden Haushalte zudem nicht auf einen sofortigen beruflichen Wiedereinstieg der Beklagten angewiesen.

E. 9.9 Aufgrund des Gesagten ist der Beklagten für die Dauer des (bereits fortgeschrittenen) Scheidungsverfahrens noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Beklagte ist jedoch bereits jetzt im Rahmen ihrer gesundheitli- chen Möglichkeiten gehalten, sich um eine berufliche (Wieder-)Eingliederung zu bemühen. Bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts gestützt auf Art. 125 ZGB im Hauptsacheverfahren vor Vorinstanz wird die Einschätzung der mittel- und längerfristigen Erwerbsfähigkeit der Beklagten und die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens nämlich erneut zu thematisieren sein. Falls die Vorin- stanz der Beklagten dannzumal ein hypothetisches Einkommen anrechnen will, wird sie zu beachten haben, dass mit dem Gehaltsrechner des deutschen Statisti- schen Bundesamts, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwendete (vgl. act. 4 S. 14 f. E. IV.4.5), der geschätzte Bruttomonatsverdienst ermittelt wird (vgl. https://service.destatis.de/DE/gehaltsvergleich/ergebnis.html, zuletzt besucht am 2. Mai 2023). Ausserdem wären bei der Anrechnung eines (hypothetischen)

- 29 - Einkommens der Beklagten auch allfällige Weiterbildungskosten zu berücksichti- gen, soweit sie für den beruflichen Wiedereinstieg erforderlich sind und nicht von einem zukünftigen Arbeitgeber übernommen werden (vgl. OGer ZH LY180003 vom 10. Juli 2018 E. II.5.6.2.2. m.w.H.).

10. Umstrittene Bedarfspositionen 10.1. Grundbeträge der Beklagten und von C._____ Die Vorinstanz setzte in Anpassung an das deutsche Preisniveau im Bedarf der Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 945.– (Fr. 1'350.– x 0.7) und im Bedarf von C._____ einem Grundbetrag Fr. 420.– (Fr. 600.– x 0.7) ein (vgl. act. 4 S. 16 E. IV.7.1 und S. 18 E. IV.8.1). Nach dem in E. 6.2. Gesagten ist dies nicht zu be- anstanden und verfängt die von der Beklagten daran geübte Kritik nicht (vgl. act. 2 S. 10 und 12 Rz. 19, 27). 10.2. Wohnkosten der Beklagten und von C._____ 10.2.1. Die Beklagte erwarb in E._____, Deutschland, mithilfe eines Darlehens des Klägers eine Liegenschaft (vgl. act. 5/56/15). Als Wohnkosten rechnete die Vorinstanz der Beklagten und C._____ die monatlichen Unterhaltskosten dieser Liegenschaft von Fr. 79.– an, das heisst der Beklagten Fr. 53.– und C._____ Fr. 26.– (act. 4 S. 16 E. IV.7.2). 10.2.2 Die Beklagte macht geltend, betreffend die Position Wohnen habe sich im Vergleich zum Eheschutzentscheid nichts geändert, weshalb ihr (zusammen mit C._____) weiterhin eine Wohnkostenpauschale von Fr. 2'000.– zuzugestehen sei. Dieser Pauschalbetrag sei das Ergebnis von Vergleichsgesprächen und falle deshalb in den Bereich des caput controversum (act. 2 S. 9 Rz. 16 und S. 11 Rz. 25). Weiter wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe mit keinem Wort er- wähnt, dass der Kläger das Darlehen, welches er ihr zum Erwerb des Eigenheims in E._____ zur Verfügung gestellt habe, längst gekündigt habe und dringlich des- sen Rückzahlung fordere (act. 5/55 Rz. 52). Ein Verkauf des Eigenheims stehe deshalb kurz bevor und sie werde für sich und ihre Tochter eine neue Unterkunft finden müssen. Auch deshalb seien ihr und C._____ für die Dauer des Schei-

- 30 - dungsverfahrens Wohnkosten von total Fr. 2'000.– anzurechnen (act. 2 S. 9 Rz. 17). 10.2.3. Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht. Die Parteien gin- gen in der Eheschutzvereinbarung davon aus, dass die Beklagte mit C._____ in Zukunft ausschliesslich in der Schweiz wohnen werde. Weil der Mietzins der bis- herigen Familienwohnung nach dem Auszug des Klägers für einen Elternteil mit Kind als zu hoch erachtet wurde, einigten sich die Parteien in der Eheschutzver- einbarung darauf, als Wohnkosten der Beklagten Fr. 2'000.– zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.4.). Bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung rechneten die Par- teien jedoch nicht damit, dass die Beklagte mit C._____ wieder nach Deutschland zurückkehren, dort mithilfe eines Darlehens des Klägers eine Liegenschaft erwer- ben und monatlich viel weniger Wohnkosten (Fr. 79.–) bezahlen würde. Diese Tatsachen liegen klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwick- lungen, welche aus Sicht der Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Als Wohnkosten der Beklagten und von C._____ sind deshalb den aktuellen Gegebenheiten entsprechend nur die Unterhaltskosten der Liegenschaft in Deutschland von monatlich Fr. 53.– (Beklag- te) bzw. Fr. 26.– (C._____) zu berücksichtigen. Die Kosten für die Beibehaltung der bis auf Weiteres höchstens als Wochenend- bzw. Feriendomizil dienenden Wohnung in D._____ gehören nicht zum Bedarf, sondern sind luxuriöse Aufwen- dungen, die gegebenenfalls aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (die Beklagte vermietet die Wohnung in D._____ zudem praktisch kostendeckend un- ter [act. 5/59 Rz. 37]). Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Verkauf der Liegenschaft in E._____ noch vor Ablauf des Schei- dungsverfahrens bevorstehen könnte, weshalb der Beklagten auch unter diesem Blickwinkel keine höheren Wohnkosten zuzugestehen sind.

- 31 - 10.3. Kranken- und Unfallversicherung 10.3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu- sätzlich zur deutschen Krankenversicherung noch eine Krankenversicherung in der Schweiz benötige. Sie rechnete der Beklagten daher nur die Kosten der deut- schen Krankenversicherung von monatlich EUR 186.38 bzw. gerundet Fr. 201.– an (act. 4 S. 17 E. IV.7.3). 10.3.2. Die Beklagte macht geltend, in der Eheschutzvereinbarung seien ihr die Prämien der schweizerischen Krankenversicherung und die Prämien der (deutschen) Unfallversicherung angerechnet worden. Die Kosten der Unfallversi- cherung habe der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 134.55 an- erkannt. Die Kosten der schweizerischen Krankenversicherung seien seit der Eheschutzverhandlung von Fr. 218.10 auf Fr. 387.85 gestiegen. Es seien daher Kranken- und Unfallversicherungskosten von total Fr. 522.20 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 2 S. 10 f. Rz. 22). 10.3.3. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nennt die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine überzeugenden Gründe dafür, weshalb sie neben der deutschen Krankenversicherung auch noch eine solche in der Schweiz benötigen sollte (vgl. E. 5.6. und E. 10.2.). Ihre Kritik ist nur, aber immerhin insofern berech- tigt, als ihr in der Eheschutzvereinbarung tatsächlich sowohl die Kosten der Kran- kenversicherung als auch die Kosten der privaten Unfallversicherung angerechnet wurden (vgl. act. 5/9/20: "Krankenkasse (bei Beklagter inkl. Unfallversicherung und Krankenkasse C._____"). Die Prämien der deutschen Unfallversicherung be- laufen sich anerkanntermassen auf EUR 126.96 pro Monat (act. 5/49 S. 8 Rz. 17), diejenigen der deutschen Krankenversicherung auf EUR 186.38 pro Monat (act. 5/31/7/2). Umgerechnet sind der Beklagten somit Krankenversicherungskos- ten von Fr. 201.− pro Monat und Unfallversicherungskosten von Fr. 137.− pro Monat anzurechnen (zum Umrechnungskurs vgl. oben E. 6.1.).

- 32 - 10.4. Mobilitätskosten / Gesundheitskosten 10.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten erst ab Rechtskraft ihrer Verfügung (d.h. ab Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) Auslagen für den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 73.– (act. 4 S. 17 E. IV.7.4). Die Beklagte bringt dagegen vor, in der Eheschutzvereinbarung seien ihr Mobili- tätskosten zugestanden worden, obwohl sie schon damals nicht erwerbstätig ge- wesen sei. Folglich seien ihr auch heute Mobilitätskosten im entsprechenden Um- fang von Fr. 150.– zuzugestehen. Gleich verhalte es sich mit den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten. Diesbezüglich hätten sich die Ehegatten im Eheschutzverfahren gegenseitig je Fr. 100.– zugestanden, welche auch heute in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 2 S. 10 Rz. 21). 10.4.2. In der Eheschutzvereinbarung wurden der Beklagten tatsächlich Mobili- tätskosten von Fr. 150.– angerechnet, obwohl sie bereits damals keiner Erwerbs- tätigkeit nachging (vgl. act. 5/9/20 S. 2 f.). Ebenso berücksichtigten die Parteien unter dem Titel "Gesundheit" bei beiden Ehegatten monatlich je Fr. 100.– (vgl. act. 5/9/20 S. 3). Mit Blick auf die Plädoyernotizen der Beklagten für die Haupt- verhandlung im damaligen Eheschutzverfahren erscheint glaubhaft, dass die Par- teien diese Bedarfspositionen vergleichsweise definiert haben, um eine strittige Sachlage zu bewältigen (vgl. act. 5/9/16 S. 8 und 10 f.). Im vorliegenden Mass- nahmeverfahren ist deshalb grundsätzlich weiterhin von den damals vereinbarten Beträgen auszugehen, auch wenn gemäss der neueren Rechtsprechung nur noch die berufsbedingten Auslagen für Mobilität im Bedarf zu berücksichtigen und die nicht berufsbedingten aus dem Überschuss bzw. Grundbetrag zu finanzieren sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 338 m.w.H.). Beiden Ehegatten sind deshalb grundsätzlich die Mobilitäts- (Kläger: Fr. 200.–; Beklagte: Fr. 150.–) und Gesundheitskosten (je Fr. 100.–) gemäss der Eheschutzvereinbarung anzurech- nen (act. 5/9/20 S. 3; vgl. ferner act. 5/59 Rz. 31). Da die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung jedoch davon ausgingen, dass beide Ehegatten künf- tig in der Schweiz wohnen werden (vgl. oben E. 5.6.), sind die entsprechenden Positionen im Fall der Beklagten an das tiefere Preisniveau an ihrem neuen Woh-

- 33 - nort in Deutschland anzupassen. Demzufolge sind im Bedarf der Beklagten Mobi- litätskosten von Fr. 105.– (Fr. 150.– x 0.7) pro Monat und regelmässige, unge- deckte Gesundheitskosten von Fr. 70.– (Fr. 100.– x 0.7) pro Monat zu berücksich- tigen (so auch der Kläger: vgl. act. 5/49 Rz. 22). Dem Kläger sind Mobilitätskosten von monatlich Fr. 200.– und regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 100.– anzurechnen. 10.5. Kommunikationskosten Betreffend die Kommunikationskosten der Beklagten ging die Vorinstanz von ei- ner Pauschale von Fr. 120.– (Fr. 30.– Mobiltelefonkosten, Fr. 30.– Serafe und Fr. 60.– für Internet, Radio und Fernsehen) aus. Diese Pauschale passte die Vor- instanz dem deutschen Preisniveau an (Fr. 120.– x 0.7) und berücksichtigte im Bedarf der Beklagten monatliche Kommunikationskosten von Fr. 84.– (act. 4 S. 17 E. 7.5). Die Beklagte wendet dagegen zweierlei ein (act. 2 S. 10 Rz. 21): Erstens verlangt sie eine Anpassung an das deutsche Preisniveau mit dem Fak- tor 0.8 statt 0.7. Diesbezüglich kann auf das in E. 6.2. Gesagte verwiesen werden. Zweitens ist sie der Ansicht, die Kommunikationskosten ihres Haushaltes müss- ten nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und C._____ verteilt werden. Auch damit dringt die Beklagte nicht durch. Bei der Kommunikationspauschale wird praxisgemäss kein Anteil für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder aus- geschieden. Im Bedarf der Kinder werden nur dann Kommunikationskosten be- rücksichtigt, wenn ihnen selbst solche anfallen, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters ein Mobiltelefon benötigen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 361 f.). Von diesen Grundsätzen ging auch die Vorinstanz aus und rechnete der inzwischen 15-jährigen C._____ Mobil- telefonkosten von Fr. 21.– (Fr. 30.– Pauschale x 0.7) pro Monat an (act. 4 S. 19 E. IV.8.5). Daran gibt es nichts auszusetzen. Im Bedarf der Beklagten sind somit Kommunikationskosten von Fr. 84.– pro Monat und im Bedarf von C._____ Kom- munikationskosten von Fr. 21.– pro Monat zu berücksichtigen.

- 34 - 10.6. Haftpflicht-/Mobiliarversicherung 10.6.1. Die Vorinstanz passte die Versicherungspauschale von monatlich Fr. 30.– (vgl. ZR 2017 Nr. 21) an das deutsche Preisniveau an und rechnete der Beklagte letztlich monatlich Fr. 21.– für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung an (act. 4 S. 17 Rz. 7.5). 10.6.2. Die Beklagte bringt vor, bei der Pauschale für Haftpflicht- und Mobiliar- versicherung sei eine Reduktion auf das deutsche Preisniveau nicht angezeigt. Sie habe sowohl für die Wohnung in D._____ als auch für das Haus in E._____ eine Versicherung abgeschlossen (act. 2 S. 10 Rz. 21). 10.6.3 Wie bereits gesagt, gehören die Kosten für die Beibehaltung der bis auf Weiteres höchstens als Wochenend- bzw. Feriendomizil dienenden Wohnung in D._____ nicht zum Bedarf der Beklagten, sondern sind gegebenenfalls aus dem Überschuss zu finanzieren (vgl. oben E. 10.2.). Gleich verhält es sich mit der für die entsprechende Wohnung abgeschlossenen Hausratsversicherung. Die Vorin- stanz passte die Versicherungspauschale zu Recht dem deutschen Preisniveau an. 10.7. Schuldentilgung 10.7.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten monatliche Darlehensrückzahlungen an den Kläger in Höhe von Fr. 1'000.– (act. 4 S. 16 E. IV.7.2). 10.7.2. Der Kläger bezeichnet dies in seiner Berufungsantwort als unhaltbar. Bei der Rückzahlung von Schulden handle es sich um Vermögensbildung. Die Rückzahlungen seien deshalb bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Be- darf nicht zu berücksichtigen. Andernfalls er, der Kläger, sich das Darlehen im Er- gebnis selbst zurückzahlen müsste, da der Stichtag der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens festgelegt wor- den sei (act. 12 S. 11 Rz. 29).

- 35 - 10.7.3. Lassen die finanziellen Mittel − wie vorliegend − eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu, ist eine Schuldentilgung gegebenen- falls im Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind jedoch grundsätz- lich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; BGer 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016 E. 2.7 m.w.H.; vgl. OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016, E. III.3.7; OGer ZH LE150007 vom 1. September 2015 E. III.B.5.2; OGer ZH LY150032 vom 15. September 2015 E. 8.1.3). Beides ist vorliegend nicht der Fall: Der Kläger gewährte der Beklagten das Darlehen nach der Trennung zum Erwerb und Umbau der Liegenschaft in E._____. Entsprechend ist die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens eine persönliche Schuld der Beklagten gegenüber dem Kläger (vgl. act. 5/56/15). Die Rückzahlungen dienen zudem der Vermö- gensbildung. Entsprechend sind sie bei der Unterhaltsberechnung nicht dem Be- darf der Beklagten hinzuzurechnen. Im Rahmen der Überschussverteilung ist al- lerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Lage sein muss, die vertrag- lich geschuldeten Rückzahlungen zu leisten, andernfalls sie die Liegenschaft ge- gebenenfalls verkaufen müsste, wodurch ihr und C._____ deutlich höhere Wohn- kosten anfallen würden (vgl. unten E. 12.5.). 10.8. Steuern 10.8.1. Die Vorinstanz hielt fest, im Jahr 2017 habe die Beklagte gemäss Schlussrechnung monatliche Steuerkosten in Höhe von gerundet Fr. 538.− ge- habt, wobei zu beachten sei, dass sie eigentlich in Deutschland steuerpflichtig sei und die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers aufgrund des vorliegenden Entscheids deutlich gesenkt würden. Im Sinne einer Schätzung würden deshalb vorliegend die direkten Bundessteuern nicht berücksichtigt. Die Steuerkosten sei- en im Verhältnis der erzielten Einkommen (bzw. Unterhaltsbeiträge) auf die Be- klagte und C._____ aufzuteilen. Entsprechend seien der Beklagten Fr. 415.− (77%) und C._____ Fr. 124.− (23%) anzurechnen (act. 4 S. 17 f. E. IV.7.6).

- 36 - 10.8.2. Dagegen wendet die Beklagte ein, im Eheschutzverfahren sei ihr Steu- eranteil auf Fr. 750.− festgesetzt worden. Zwar würden die Unterhaltsbeiträge heute etwas tiefer ausfallen, doch liege der Grund hierfür hauptsächlich darin, dass die Wohnkosten neu auch auf C._____ aufzuteilen seien. Die Steuern seien daher rechnerisch im Umfang von Fr. 550.− auf sie, die Beklagte, und von Fr. 200.− auf C._____ aufzuteilen. Sodann habe sie ihr Einkommen aus den Un- terhaltsbeiträgen des Klägers stets an ihrem Wohnort in der Schweiz versteuert und werde dies entgegen der Vorinstanz auch weiterhin tun. Überdies habe sich die Vorinstanz in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, wie die Steuer- belastung in Deutschland sei. Dass sich ihre Steuerbelastung in Deutschland et- wa um den Betrag der schweizerischen direkten Bundessteuer verringern werde, entbehre jeglicher vernünftiger Grundlage. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Steuerbelastung in Deutschland gerade auch bei den niedrigeren Einkommens- klassen im Vergleich mit der Schweiz deutlich erhöht sei (act. 2 S. 11 Rz. 23 ff.). 10.8.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, befindet sich der steuerrecht- liche Wohnsitz der Beklagten in Deutschland und nicht (mehr) in der Schweiz. Sie ist daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 deutsches Einkommen- steuergesetz [EStG]). Der Empfang von Unterhaltsleistungen von einem aus der Schweiz stammenden Unterhaltsschuldner führt auch nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht der Beklagten in der Schweiz (vgl. Art. 4 f. DBG und § 4 f. Steuerge- setz [STG]; ferner Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen). In Deutschland sind Unterhaltsleistungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, wie die Beklagte, von ihrem in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschie- denen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, nicht steuerbar (Bun- desfinanzhof, Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03). Auch der für Kinder gezahlte Unterhalt ist nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG; vgl. zum Ganzen auch ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht − wenn verflossene Liebe Steuern kos- tet, FamPra 2020 S. 644 ff., S. 668). Als die Parteien in der Eheschutzvereinba- rung von einem Steueranteil der Beklagten von Fr. 750.− ausgingen, haben sie

- 37 - mit Sicherheit nicht vorausgesehen, dass die Beklagte die empfangenen Unter- haltsleistungen zufolge Wegzugs nach Deutschland dereinst nicht mehr wird ver- steuern müssen. Entsprechend ist die betreffende Position einer Abänderung zu- gänglich und sind im Bedarf der Beklagten sowie im Bedarf von C._____ keine Steuern zu berücksichtigen. 10.9. Musikunterricht 10.9.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf von C._____ als Schulkosten neben dem Schulbeitrag von monatlich EUR 40.– auch die Kosten des Musikun- terrichts in Höhe von monatlich EUR 96.–, d.h. umgerechnet total Fr. 147.− (act. 4 S. 19 E. IV.8.4). 10.9.2. Der Kläger wendet gegen die Berücksichtigung der Kosten des Musik- unterrichts ein, nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Hobbys durch einen angemessenen Überschussanteil zu finanzieren und nicht durch eine Erweiterung der Bedarfspositionen oder eine pauschale Erhöhung des Grundbetrags (act. 12 S. 12 Rz. 30). 10.9.3. Dem Kläger ist dahingehend beizupflichten, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m. nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Be- klagte machte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren geltend, im Rahmen des von C._____ am Gymnasium gewählten Schulprofils Musik sei das Erlernen eines Musikinstruments obligatorisch (act. 5/59 S. 14 Rz. 34; act. 75 S. 11 Rz. 26; vom Kläger bestritten: act. 5/71 S. 11 Rz. 34; act. 79 S. 12 f. Rz. 26). Diese Behaup- tung der Beklagten erscheint mit Blick auf die auf der Homepage des Gymnasi- ums auffindbaren Informationen glaubhaft (https://www.heimschule- N._____.de/angebot-der-N._____/unser-bildungsangebot/allgemeinbildendes- gymnasium/profilfach-musik/, Dokument 2023_24 InfoBlatt Musikzug.pdf [1 MB], zuletzt besucht am: 14. April 2023; vgl. auch act. 5/76/41). Folglich sind die Kos- ten des Musikunterrichts hier Bestandteil der Schulkosten und deshalb bei der Unterhaltsberechnung bereits im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, betragen die Schulkosten von C._____

- 38 - demnach insgesamt EUR 136.– (EUR 96.– Musikunterricht [act. 5/31/4/2] + EUR 40.– Schulbeitrag [act. 5/31/3/1]) bzw. umgerechnet rund Fr. 147.− (act. 4 S. 18 f. E. 8.4; zum Umrechnungskurs vgl. oben E. 6.1.) 10.10. Aus dem Gesagten ergeben sich folgende Bedarfsberechnungen: Bedarf Kläger Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'692.– Krankenkasse KVG Fr. 328.– Krankenkasse VVG Fr. 44.– regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 100.– Mobilitätskosten Fr. 200.– Besuchsrechtskosten Fr. 100.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 30.– Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe: Fr. 120.– Steuern Fr. 850.– Total Fr. 4'664.– Bedarf Beklagte Grundbetrag Fr. 945.– Wohnkosten Fr. 53.– Krankenkasse Fr. 201.−

- 39 - Unfallversicherung Fr. 137.− regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 70.– Mobilitätskosten Fr. 105.– Auswärtige Verpflegung Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe: Fr. 84.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 21.– Abzahlungsraten Schulden Steuern Total Fr. 1'616.− Bedarf C._____ Grundbetrag Fr. 420.– Wohnkosten Fr. 26.– Krankenkasse KVG Fr. 100.– Mobilitätskosten Fr. 40.– Weiterbildungs-/Schulkosten Fr. 147.− Telefon Fr. 21.– Steueranteil Total Fr. 754.–

- 40 -

11. Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die beruflichen Einschränkungen der Beklagten nicht betreuungsbedingt seien (act. 4 E. 10.1). Diese Feststellung ficht keine der Parteien im Berufungsverfahren an, womit es dabei sein Bewenden hat (zur Begründungsobliegenheit der Berufungs- klägerin vgl. E. 2.2.).

12. Überschussverteilung

E. 12 Februar 2021 (Rz. 11) rechtzeitig behauptet und urkundlich belegt, dass er im Jahr 2020 einen Liegenschaftsertrag von lediglich Fr. 34'358.70 gehabt habe. Dieser tiefere Ertrag von Fr. 2'863.00 pro Monat wäre von der Vorinstanz als glaubhaft gemachter Mietertrag zu berücksichtigen gewesen. Er sei realistisch und bewege sich, wie nun der Zeitablauf gezeigt habe, im Rahmen des Durch- schnitts der letzten drei Jahre 2019 bis 2021 (2019: Fr. 45'524.–; 2020:

- 19 - Fr. 34'358.70; 2021: Fr. 24'671.–) von monatlich rund Fr. 2'904.–. Die tieferen Er- träge als in den Jahren vor 2020 seien entgegen den Behauptungen der Beklag- ten real, verursacht einerseits durch Leerstände und andererseits durch das Alter der Liegenschaft und die zunehmenden Reparatur- und Unterhaltskosten. Zum Beweis verweist er auf die sich in den Akten der Vorinstanz zum Scheidungsver- fahren (inkl. VSM) befindenden Erfolgsrechnungen (act. 12 S. 10 f. Rz. 25-28). 8.3. Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester Eigentümer eines Mehrfamilienhauses an der G._____-Strasse ... in D._____ (vgl. act. 5/4/4; act. 5/72/1 f.). Die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft teilen sich die Geschwister je zur Hälfte. Es trifft zu, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 zur Gesuchsantwort der Beklagten unter Verweis auf zwei Erfolgsrechnungen sowie die Steuererklärung 2019 behauptete, sein hälftiger An- teil am Liegenschaftsertrag habe im Jahr 2019 Fr. 47'556.− und im Jahr 2020 Fr. 34'358.70 betragen. Aus welchen Gründen die Vorinstanz alsdann aus- schliesslich auf den Liegenschaftsertrag 2019 abstellte, lässt sich dem angefoch- tenen Entscheid nicht entnehmen. Dieses Vorgehen wird der Tatsache nicht ge- recht, dass die Erträge aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses naturge- mäss von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterworfen sind. Ein alleiniges Abstellen auf den Liegenschaftsertrag 2020, wie der Kläger dies in seiner Beru- fungsantwort verlangt, würde diesen Schwankungen indes genauso wenig Rech- nung tragen. Stattdessen rechtfertigt es sich (auch um einem allfälligen Ausreis- ser kein zu starkes Gewicht zu geben) aus den Liegenschaftserträgen der Jahre 2018-2021 einen Durchschnittswert zu bilden. Dabei ist auf die Nettogewinne ge- mäss den Erfolgsrechnungen (dividiert durch zwei) abzustellen, da diese unter Berücksichtigung der effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten errechnet wurden (vgl. 5/72/4; act. 5/137/7-9); in den Steuererklärungen machte der Kläger für die Unterhalts- und Verwaltungskosten lediglich einen Pauschalabzug geltend (vgl. act. 5/4/4; act. 5/72/1 f.; act. 5/137/5). Die Erfolgsrechnungen 2018 und 2021 (act. 5/137/7; act. 5/137/9) stellen im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen zwar Noven dar (sie wurden im Scheidungsverfahren erst ein- gereicht, nachdem die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen bereits entschieden hatte). Weil sie jedoch das Einkommen des Klägers und damit eine

- 20 - Tatsache betreffen, die auch für die Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge von Bedeutung ist, dürfen sie im Berufungsverfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.4.). Aus den Erfolgsrechnungen ergibt sich für das Jahr 2018 ein hälftiger Liegenschaftsertrag von Fr. 43'901.− (act. 5/137/9), für das Jahr 2019 ein solcher von Fr. 45'524.− (act. 5/72/4), für das Jahr 2020 ein solcher von Fr. 34'359.− (act. 5/72/4) und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 24'671.− (act. 5/137/7). Der durchschnittliche jährliche Liegenschaftsertrag des Klägers in den Jahren 2019-2021 betrug somit Fr. 37'114.–, was einen monatlichen Durch- schnitt von rund Fr. 3'093.− ergibt. Dem Kläger ist bei der nachfolgenden Unter- haltsberechnung demnach ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 12'035.− anzurechnen (Fr. 3'093.− + Fr. 8'942.30; gerundet).

9. Einkommen Beklagte

E. 12.1 Gemäss der zweistufigen Berechnungsmethode ist der Gesamtbedarf der Parteien dem Familieneinkommen gegenüberzustellen. Ein (allenfalls) verblei- bender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist die Verteilung des Überschusses grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstren- gungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Entsprechend diesem Grundsatz wies die Vorinstanz in einem ersten Schritt den Parteien je 40% und C._____ 20% des Überschusses zu. In einem zweiten Schritt berücksichtigte sie sodann, dass das Preisniveau am Aufenthalts- ort der Beklagten und von C._____ tiefer ist als am Aufenthaltsort des Klägers. Deshalb passte sie die Überschussanteile der Beklagten und von C._____ an das Preisniveau an ihrem Aufenthaltsort an (x 0.7) und kürzte sie auf 28% (40% x 0.7) bzw. 14% (20% x 0.7). Die dadurch wegfallenden 18% verteilte sie wiederum im selben Verhältnis (40:28:14) auf die Beteiligten auf, so dass sie dem Kläger schlussendlich einen Überschussanteil von 48.8% (40% + [18% / 82% x 40%]), der Beklagten einen Überschussanteil von 34.1% (28% + [18% / 82% x 28%]) und C._____ einen Überschussanteil von 17.1% zusprach (14% + [18% / 82% x 14%]; vgl. act. 4 S. 20 f. E. IV.10.1).

E. 12.2 Die Beklagte hält der vorinstanzlichen Überschussverteilung lediglich ent- gegen, dass die Kürzung aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Deutsch- land 20% und nicht 30% betragen sollte; ansonsten erachtet sie die Überschuss- verteilung als vertretbar (act. 2 S. 12 ff. Rz. 31). Wie in E. 6.2. gezeigt, ist der

- 41 - Einwand der Beklagten betreffend die Grösse des Preisniveauunterschieds un- behelflich.

E. 12.3 Der Kläger bezeichnet die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen demgegenüber als "klar unangemessen" (act. 12 S. 12 Rz. 31). Die Be- klagte sei die Ehe mit einem Seitensprung eingegangen, bei welchem sie schwanger geworden sei. Sie verschweige allen Beteiligten bis heute den biologi- schen Vater von C._____. Unter diesen Umständen habe die Beklagte nicht ernsthaft auf den Bestand der Ehe vertrauen können und habe die Ehe trotz − oder gerade wegen − dem Kind keine Lebensprägung und keine nacheheliche Solidarität begründen können. Zudem habe die Beklagte aus rein monetären Mo- tiven sowohl im Hauptverfahren als auch im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich prozessiert, etwa betreffend die Gültigkeit des Eheschutzentscheids. Dieses Verhalten solle und müsse Konsequenzen haben und dazu führen, dass die Beklagte auf den Grundbedarf ohne Überschussanteil begrenzt werde (act. 12 S. 8 ff. Rz. 19 ff. und S. 12 Rz. 32). Auch hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ habe die Vo- rinstanz ihr Ermessen überschritten und C._____ − gemessen an der Kaufkraft bzw. dem Preisniveau in Deutschland − einen deutlich zu hohen Unterhalt zuge- sprochen. Ziehe man zum Vergleich etwa die Düsseldorfer- Kinderunterhaltstabelle oder das Sozialhilfeminimum in Deutschland heran, so werde rasch klar, dass sich C._____ mit einem Kinderunterhalt von Fr. 1'494.− bzw. Fr. 1'720.− einen deutlich zu hohen Standard leisten könne, der erzieherisch nicht zu rechtfertigen wäre und auch eine verpönte Sparquote enthalten würde. Allein die Überschussanteile von C._____ von Fr. 866.− bzw. Fr. 1'092.− lägen im Bereich dessen, was gemäss Düsseldorfer-Tabelle als Gesamtunterhalt geschul- det wäre; beide Überschussanteile seien zudem grösser als der Barbedarf, was bei sehr guten finanziellen Verhältnissen vorkommen könne, bei tiefen bis mittle- ren Verhältnissen aber unüblich und erklärungsbedürftig sei. Der Überschussan- teil von C._____ sei deshalb aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgrün- den zu reduzieren. Schliesslich sei es zwar richtig, dass die Vorinstanz bei der Überschussverteilung die Kaufkraft berücksichtige. Indem sie den dadurch frei

- 42 - gewordenen Überschuss dann aber abermals verteilt habe, habe sie die Kauf- kraftbereinigung letztendlich weitgehend wieder aufgehoben (act. 12 S. 12 f. Rz. 31 ff.).

E. 12.4 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend kein Anlass, um vom Grundsatz der Überschussverteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" ab- zuweichen. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er den Über- schuss praktisch komplett für sich beanspruchen will. Soweit er mit dem angeblich nicht schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Ehe und der angeblich fehlenden Lebensprägung der Ehe argumentiert, übersieht er, dass es vorliegend nicht um den nachehelichen Unterhalt, sondern um ehelichen Unter- halt geht. Für den ehelichen Unterhalt bleibt Art. 163 ZGB auch bei den vorsorgli- chen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage. Bei der Anwendung von Art. 163 ZGB ist die Frage der Le- bensprägung nicht entscheidend, sondern spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine zentrale Rolle. Solange die Ehe besteht, haben beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf Fortsetzung des früheren gemeinsa- men Standards (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Weiter ist es zwar richtig, dass es sich unter Umständen rechtfertigen kann, den rechnerischen Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren; eine solche Limitierung drängt sich aber vor allem bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auf (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_52/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 3.1 und 7.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neu- en Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erst- instanzlichen Gerichts, FamPra 2021 S. 871 ff., S. 883 f.). Bei einem Gesamtein- kommen der Eltern von rund Fr. 12'000.− im Monat (vgl. oben E. 8 f.) sind vorlie- gend indes noch keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse gegeben, selbst wenn man bedenkt, dass ein Elternteil mit dem Kind in Deutsch- land wohnt, wo das Preisniveau tiefer als in der Schweiz ist. Die Vorinstanz trug diesem Preisniveau-Unterschied bei der Überschussverteilung Rechnung. Entge- gen der Auffassung des Klägers ging sie dabei rechnerisch korrekt vor, gerade auch indem sie die nach einer ersten Kürzung wegfallenden 18% nochmals auf

- 43 - den Kläger, die Beklagte und C._____ aufteilte. Der von der Vorinstanz errechne- te Überschussanteil der Beklagten von 34.1% entspricht nämlich genau 70% des klägerischen Überschussanteils von 48.8% und C._____ erhält mit 17.1% die Hälfte des Überschussanteils der Beklagten und 70% der Hälfte des Überschus- santeils des Klägers. Diese Kontrollrechnung zeigt, dass die Berechnung der Vo- rinstanz nicht zu beanstanden ist. An der vorinstanzlichen Regelung der Über- schussverteilung ist deshalb festzuhalten. Sie führt aufgrund der vorstehend er- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ schliesslich zu einem Kinderunterhaltsbeitrag, der sich jedenfalls nicht weit ober- halb der oberen Ansätze der Düsseldorfer-Kinderunterhaltstabelle bewegt (vgl. sogleich E. 12.5.). Somit hat es bei den vorinstanzlichen Überschussanteilen von 48.8% (Kläger), 34.1% (Beklagte) und 17.1% (C._____) sein Bewenden.

E. 12.5 Berechnung der Überschussanteile Einkommen Bedarf Kläger Fr. 12'035.− Fr. 4'664.– Beklagte Fr. 0.– Fr. 1'616.− C._____ Fr. 250.– Fr. 754.– Total Fr. 12'285.– Fr. 7'034.– Überschuss Fr. 5'251.– Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'251.–. Der Anteil des Klägers beträgt folg- lich Fr. 2'562.– (Fr. 5'251.– x 48.8%), der Anteil der Beklagten Fr. 1'791.– (Fr. 5'251.– x 34.1%) und der Anteil von C._____ Fr. 898.– (Fr. 5'251.– x 17.1%). Aus ihrem Überschussanteil von Fr. 1'791.– kann die Beklagte die vertraglich ge- schuldeten Darlehensrückzahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat an den Kläger oh- ne Weiteres finanzieren und läuft somit nicht Gefahr, die Liegenschaft in E._____ Deutschland verkaufen und eine Mietwohnung beziehen zu müssen (vgl. oben E. 10.7.3. und unten E. 13.1.).

- 44 -

13. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 13.1. Unterhaltsbeitrag Beklagte Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Trennungsunterhalt in Pha- se 1 Fr. 4'447.– und in Phase 2 Fr. 3'576.– (act. 4 S. 20 f. E. IV.10.1 f. und S. 23 Dispositiv-Ziff. 2). Im Berufungsverfahren resultiert folgender Unterhaltsbeitrag (mangels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten [vgl. oben E. 9.] für beide Phasen): UHB Beklagte Bedarf Fr. 1'616.− Überschussbeteiligung Fr. 1'791.– Einkommen Fr. 0.– Unterhaltbeitrag (gerundet) Fr. 3'410.– Diese Berechnung führt für beide Phasen zu einem tieferen Unterhaltsanspruch der Beklagten als nach dem angefochtenen Entscheid. Aufgrund des Dispositi- onsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.) bleibt es jedoch sowohl in Phase 1, das heisst vom

1. Oktober 2020 bis zur Rechtskraft des Massnahmeentscheids, die mit dem vor- liegenden Berufungsentscheid eintritt (vgl. BGE 146 III 284 E. 2; BGE 148 III 95 E. 4.5), als auch in Phase 2 bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss dem angefoch- tenen Entscheid. 13.2. Unterhaltsbeitrag C._____ Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Kinderunterhalt in Phase 1 Fr. 1'494.– und in Phase 2 Fr. 1'720.– (act. 4 S. 20 E. IV.10.1 f. und Dispositiv- Ziff. 1). Im Berufungsverfahren resultiert folgender Unterhaltsbeitrag: UHB C._____ Bedarf Fr. 754.–

- 45 - Überschussbeteiligung Fr. 898.– Einkommen Fr. 250.– Unterhaltbeitrag (gerundet) Fr. 1'400.– Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt der Offizialgrundsatz und entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. oben E. 2.5.). Der Kläger hat der Beklagten deshalb für C._____ rückwirkend ab

1. Oktober 2020 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'400.– pro Monat zu bezahlen. 13.3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Kinderun- terhaltsbeiträge sind in Anwendung des Offizialgrundsatzes zu reduzieren.

14. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 14 April 2022 durchgeführten ambulanten Polysomnographien indes nicht. Statt- dessen diagnostizierte der Leiter des Zentrums Schlafmedizin des L._____ Klini- kums Dr. M._____ nach Abschluss der Untersuchungen am 14. April 2022 ein schwergradiges rückenlageabhängiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei der Beklagten. Er empfahl die Meidung der Rückenlage im Schlaf, sprach der Be- klagten aufgrund von reduzierter Vigilanz aktuell die Fahreignung ab und bot ihr bei Wunsch die Einleitung einer Überdruckbeatmungstherapie an. Eine Ein- schränkung in der Erwerbsfähigkeit attestierte er ihr demgegenüber nicht (vgl. act. 145 S. 20 f. Rz. 49 f. m.H. auf act. 146/19).

- 26 -

E. 14.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Ge- richt jedoch von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskos- ten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist in familienrechtli- chen Verfahren somit nicht ausgeschlossen, dass auch die obsiegende Partei zur Tragung von Prozesskosten verpflichtet wird (vgl. BGer 5A_489/2019 und 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 19.1; BGer 5A_71/2018 vom 12. Juli 2018 E. 5.2).

E. 14.2 Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 4 S. 22 E. V.). Das wird zu Recht von keiner Partei bean- standet (vgl. Art. 104 ZPO).

E. 14.3 Im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegt die Beklagte mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Daneben kommt es in Anwendung des Offizialgrundsatzes zu

- 46 - einer Kürzung der Kindesunterhaltsbeiträge, wobei diese deutlich geringer als die vom Kläger mit Berufungsantwort beantragte bzw. angeregte Kürzung ausfällt (vgl. oben E. 2.5). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der Beklagten die Prozesskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens zu 75 % und dem Kläger zu 25 % aufzuerlegen.

E. 14.4 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung massgebliche Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Vorinstanz festgesetzten und den mit Berufung verlangten Unterhaltsbeiträgen und beträgt rund Fr. 68'400.– (31 Monate [1. Oktober 2020 bis April 2023] x Fr. 1'459.– [Fr. 206.– + Fr. 1253.–] + 11 Monate [ab Mai 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens] x Fr. 2'104.– [-Fr. 20.– + Fr. 2'124.–]; vgl. auch act. 6 S. 4).

E. 14.5 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'400.– und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 und 12 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– zu beziehen. Der Kläger hat ihr Fr. 650.– (= 25% der Gerichtskosten) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 14.6 Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger eine auf 50% (= 75% - 25%) reduzierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Anw- GebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– (inkl. MWST) festzu- setzen.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach vom 14. April 2022 werden in Anwendung des Offizialgrund- satzes durch folgende Fassung ersetzt:

1. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom

27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) rückwirkend ab 1. Oktober 2020 ver- pflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.− zu bezahlen (nur Barunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezah- len an die Beklagte, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen An- sprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Ziffern 1 und 2 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Kläger: Fr.12'035.− (zur Zusammensetzung vgl. E. 8)

- Beklagte: Fr. 0.−

- C._____: Fr. 250.− (Familienzulagen) Vermögen:

- Kläger: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant

- Beklagte: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant

- C._____: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):

- Kläger: Fr. 4'664.−

- Beklagte: Fr. 1'616.−

- C._____: Fr. 754.− (alle Beträge in Fr.) Kläger Beklagte C._____

- 48 - Lohn 8'942.30 0.00 0.00 Liegenschaftsertrag 3'963.00 0.00 0.00 Familienzulagen 0.00 0.00 250.00 Einkommen 12'035.30 0.00 250.00 Grundbetrag 1'200.00 945.00 420.00 Wohnkosten 1'692.00 53.00 26.00 Grundversicherung (KVG) 328.00 201.00 100.00 Auslagen Arbeits-/Schulweg 127.00 0.00 40.00 regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 100.00 70.00 0.00 Betreibungsrechtlicher Notbedarf 3'447.00 1'269.00 586.00 Schulkosten (Privatschule, Musikunterricht) 0.00 0.00 147.00 Übrige Mobilitätskosten 73.00 105.00 0.00 Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe 120.00 84.00 21.00 Besuchsrechtskosten 100.00 0.00 0.00

3. Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April 2022 bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt und dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75% auferlegt. Sie wird aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 650.– des Vorschusses zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 49 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

E. 16 Oktober 2018 E. III.2.2; OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019 E. III.2.1.4.7). Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstel- lungsfrist zu laufen (OGer LY190016 vom 1. November 2019 E. 3.2.2; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018 E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015 E. III.C.3.3). Ist eine Zusatz- ausbildung oder eine Weiterbildung zur Erlangung einer besseren Eigenversor-

- 27 - gungskapazität angezeigt, kann sich unter Umständen auch eine längere Über- gangsfrist aufdrängen. Bei guten finanziellen Verhältnissen ist sie grundsätzlich grosszügig zu bemessen (BGE 147 III 308 E. 5.4; BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 15. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. April 2022; Proz. FE190300

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers, Gesuchstellers und Berufungs- beklagten betreffend vorsorgliche Massnahmen: (act. 5/49 S. 2 und act. 5/71 S. 2)

1. In Abänderung der mit Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (EE090222) genehmig- ten Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien, sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten für das Kind C._____ ab 31. Januar 2020 und bis zur Aufhebung des Abstammungsverhältnisses, längstens aber für die Dauer des Scheidungsverfahrens, monatlich, im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare, Kinderunter- haltsbeiträge von CHF 1'010.00 (davon CHF 0.00 als Betreu- ungsunterhalt), zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kin- derzulagen, zu bezahlen.

2. In Abänderung der mit Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (EE090222) genehmig- ten Ziffer 5 der Vereinbarung der Parteien, sei ab 31. Januar und bis längstens 28. Februar 2021 der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'050.00 zu bezahlen; für die Zeit ab 1. März 2021 sei die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich vollumfänglich aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungs- klägerin betreffend vorsorgliche Massnahmen: (act. 5/59 S. 2 und act. 5/109 S. 1)

1. Das Massnahmebegehren des Klägers und Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Ge- schäfts-Nr. EE090222) in Verbindung mit Ziffer 4 der Vereinba- rung der Parteien vom 21. Januar 2010, der Kläger zu verpflich- ten, einen monatlichen Barunterhalt von CHF 2'135.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Mas- snahmeentscheids. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Ge- schäfts-Nr. EE090222) in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinba- rung der Parteien vom 21. Januar 2010, der Kläger und Gesuch- steller zu verpflichten, der Beklagten und Gesuchsgegnerin mo- natliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'960.– zu bezahlen, zahlbar

- 3 - ab Rechtskraft des Massnahmeentscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zulasten des Klägers und Gesuchstellers. Verfügung des Einzelgerichts: (act. 3 = act. 4 = act. 5/150 S. 22 ff.)

1. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) rückwirkend ab 1. Oktober 2020 verpflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt): − Fr. 1'494.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechts- kraft dieser Verfügung − Fr. 1'720.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) rückwirkend ab 1. Oktober 2020 verpflichtet, der Beklagten während der Dauer des Scheidungsverfah- rens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 4'447.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechts- kraft dieser Verfügung − Fr. 3'576.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte.

- 4 -

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Ziffern 1 und 2 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte C._____

- Einkommen (netto, inkl. 8'942 (Lohn) 0 250 (Familienzulage)

13. Monatslohn, inkl. Bo- + nus, exkl. Quellensteuer) 3'963 (Ertrag Liegen- ab Rechtskraft: 1'471 schaft) (hypothetisch 50%)

- Kinderzulagen = 12'905 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1'200 945 420 Anteil Wohnkosten inkl. 1'692 53 26 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung 328 201 100 (KVG): Auslagen Arbeitsweg 127 0 40 ab Rechtskraft: 73 Auswärtige Verpflegung: 0 0 ab Rechtskraft: 77 Schulkosten der Kinder 147 (ÖV, Schulmaterial usw.): familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall) Radi- 120 84 21 di- o/TV/Internet/Telefon/Ser afe: Besuchsrechtskosten: 100 Zusatzversicherung 44 0 0 (VVG): Haftpflicht- 30 21 /Mobiliarversicherung: Steuern Eltern: 850 415 (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: 124 Schuldentilgung: 0 1'000 TOTAL: 4'491 2'719 878 ab Rechtskraft: 2'869 Einnahmen abzüglich + 8'414 - 2'719 - 628 Ausgaben: ab Rechtskraft: - 1'398

4. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2010 im Ehe- schutzverfahren zwischen den Parteien (Geschäfts-Nr. EE090222) wird ent- sprechend vorstehenden Ziffern 1-3 angepasst.

- 5 -

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand] Berufungsanträge der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1. Das Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April 2022 (Geschäfts- Nr. FE190300-C) entsprechend aufzuheben.

2. Eventualiter seien Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Bülach vom 14. April 2022 (Geschäfts-Nr. FE190300-C) aufzuheben und folgendermassen zu ersetzen:

- Der Gesuchsteller sei in Abänderung der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, ab Rechtskraft des Massnahmeentscheids und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen; Barunterhalt) von CHF 2'000.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- Der Gesuchsteller sei in Abänderung der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach vom 27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) ferner zu verpflichten, ab Rechtskraft des Massnahmeentscheids und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin von CHF 4'894.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers. Berufungsanträge des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten: (act. 12) Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Es sei der Dispo-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Kläger sei in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Bü- lach vom 27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) rückwirkend ab

1. Oktober 2020 zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, während der Dauer des Scheidungsverfah-

- 6 - rens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 830.00 zu bezahlen (nur Barunterhalt). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. B._____ (nachfolgend: Kläger) und A._____ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt. Mai 2007 in …. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, hervor (act. 5/3). 1.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 (act. 5/9/20) im Eheschutzverfah- ren nahm der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach Vormerk, dass die Parteien per 1. Februar 2010 das Getrenntleben aufnehmen (Dispo.-Ziff. 1) und genehmig- te deren Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Dispo.-Ziff. 2). In der betreffenden Vereinbarung einigten sich die Parteien darauf, dass C._____ unter die Obhut der Beklagten gestellt wird. Der Kläger verpflichtete sich, monatli- che Unterhaltsbeiträge für C._____ in Höhe von Fr. 1'700.– und für die Beklagte in Höhe von Fr. 5'700.– zu bezahlen (vgl. auch act. 5/9/19). 1.3. Seit dem 30. September 2019 stehen sich die Parteien vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 das eingangs aufgeführte Begehren be- treffend vorsorgliche Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unter- haltsbeiträge (act. 5/49). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 16. November 2020 (act. 5/59) die Abweisung des Massnahmebegehrens, eventualiter eine von den Anträgen des Klägers abweichende Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vgl. das eingangs aufgeführte Begehren). Nach weiteren Stellungnahmen der Partei- en (vgl. act. 5/71, 5/75, 5/79 und 5/83) und Durchführung der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen am 29. November 2021 (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.) er- liess die Vorinstanz am 14. April 2022 die Massnahmeverfügung (act. 5/140 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). Darin verpflichtete sie den Kläger in teilweiser

- 7 - Gutheissung seines Abänderungsbegehrens, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 4 S. 22 f. Dispositiv-Ziff. 1 und 2): − für C._____ (nur Barunterhalt): − Fr. 1'494.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechtskraft dieser Verfügung − Fr. 1'720.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens − zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder ver- tragliche Familienzulagen − für die Beklagte: − Fr. 4'447.– rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis und mit Rechtskraft dieser Verfügung − Fr. 3'576.– ab Rechtskraft dieser Verfügung bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens 1.4. Dagegen erhob die Beklagte am 5. September 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– zu bezahlen (act. 6). Die Beklagte leis- tete diesen fristgerecht am 23. September 2022 (vgl. act. 8 f.). Mit Verfügung vom

17. Januar 2023 wurde alsdann dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 10). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erstattete der Kläger rechtzeitig (vgl. act. 11) die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Reduktion des Kindesunterhalts auf monatlich Fr. 830.– (vgl. das eingangs aufgeführte Begehren; act. 12). Mit Begleitschreiben vom 23. Februar 2023 (act. 16) reichte die Beklagte neue Beweismittel ein (act. 17/2+3). Am 6. März 2023 wurden dem Kläger Doppel der Eingabe der Be- klagten und der Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18). Weitere Einga- ben gingen daraufhin nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Begründung

- 8 - der Vorinstanz und die Vorbringen der Beklagten ist, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden einzugeben.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Mas- snahmen in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Beklagte reichte ihre Berufung am

5. September 2022 und somit innert zehn Tagen seit der nachträglichen Zustel- lung der Entscheidbegründung am 26. August 2022 (act. 5/151) ein (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung enthält Anträge sowie eine Be- gründung und der für das Berufungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist da- her einzutreten. 2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO); die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Ehegattenun- terhalt gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) und in Bezug auf die Kinderbelange die Offi- zialmaxime mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Es besteht deshalb keine Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).

- 9 - 2.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beklagte trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander- zusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Ein- zelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der rechtsgenüglich vorgebrachten Beanstandungen zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Dies gilt auch in Ver- fahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (sog. Motivsubstitution; Art. 57 ZPO; vgl. BK ZPO- HURNI, Art. 57 N 21; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22). 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und sind Noven im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Es gelten damit unterschiedliche Verfah-

- 10 - rensgrundsätze und Novenregelungen, je nachdem ob die Beurteilung des Kin- der- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Die Tatsachenfest- stellung lässt sich indes regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, so beispielsweise das Einkommen der beiden Ehe- gatten/Elternteile. Entsprechend sind die kraft der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime und dem damit verbundenen Novenrecht gewonnenen Erkennt- nisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2; OGer ZH LY190050 vom 26. Juni 2020, E. 2.6 mit Hinweisen; OGer ZH LY200033 vom 24. November 2020, E. 2.6 mit Hinweisen). 2.5. Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort nicht nur die vollum- fängliche Abweisung der Berufung, sondern auch die Kürzung der im angefochte- nen Entscheid festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge. Die vom Kläger mit Beru- fungsantwort beantragten Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 830.− sind dabei tiefer als die Kindesunterhaltsbeiträge, welche er in seinem Massnahmebe- gehren betreffend Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unter- haltsbeiträge vor Vorinstanz beantragt hatte (Fr. 1'010.00; vgl. die eingangs auf- geführten Rechtsbegehren). Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberu- fung und entsprechend auch eine Klageänderung mit der Berufungsantwort grundsätzlich unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 312 N 13). Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungsverfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom

3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage − die Berufungsklägerin beantragt eine Erhöhung − deshalb nicht nur erhöht, sondern auch gekürzt werden (BGer 5A_524/2017 vom

9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III

- 11 - 617 E. 4.5.3; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Der Antrag des Klägers betreffend Kür- zung des Kindesunterhalts kann deshalb im Sinne eines unverbindlichen Vor- schlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 76). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die zur Begründung des Antrags vorge- brachten Beanstandungen. Der Berufungsbeklagte ist befugt und gehalten eigene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Berufung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; BGer 5A_660/2014 E. 4.2).

3. Materielle Vorbemerkungen Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um die Abänderung der im Ehe- schutzverfahren vor über 13 Jahren genehmigten Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, konkret um die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die der Kläger für die Beklagte und für C._____ zu bezahlen hat. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz habe bestimmte Positionen ihres Bedarfs nicht oder nur ungenügend berücksichtigt und ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet (act. 2 S. 4-16). Bei zutreffender Beurteilung hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sich die finanziellen Umstände seit dem Eheschutzverfahren nicht massgeblich verändert hätten. Sie hätte das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren des- halb abweisen müssen. Der Kläger auf der anderen Seite ist mit der Berechnung gewisser Einkommens- und Bedarfspositionen ebenfalls nicht einverstanden und kritisiert, dass C._____ ein für deutsche Verhältnisse deutlich zu hoher Unter- haltsbeitrag zugesprochen worden sei, den es im Sinne des Kindeswohls aus er- zieherischen Gründen zu reduzieren gelte (act. 12 S. 10-15).

- 12 -

4. Anwendbares Recht Die Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten, die Beklagte und C._____ in Deutschland (vgl. E. 5.6.), der Kläger in der Schweiz. Die Vorinstanz setzte sich deshalb mit der Frage des anwendbaren Rechts ausei- nander und erwog, sowohl auf den Kinderunterhalt als auch auf den Trennungs- unterhalt sei Schweizer Recht anzuwenden (act. 4 S. 5 E. II.2). Dies wird im Beru- fungsverfahren zu Recht von keiner Partei beanstandet. Es kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5. Abänderungsgrund 5.1. Eine Abänderung bestehender Eheschutzmassnahmen durch vorsorg- liche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens setzt eine Verände- rung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Soll eine Eheschutzvereinbarung abgeändert werden, ist zusätzlich zu beachten, dass dies nur eingeschränkt möglich ist. So kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts be- treffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), können hingegen grundsätz- lich nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerwei- se ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6 und 2.6.1). Liegt ein die Unterhaltsbeiträge betreffender Abänderungsgrund vor, hat das Ge- richt diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem ab- zuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen. Diese sind den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfäl- lige Veränderungen der einzelnen Positionen ebenfalls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Mit anderen Worten ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und

- 13 - Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich diese allerdings an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat (OGer ZH LY190009 vom 15. Oktober 2019 E. II.4; OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; OGer ZH LY150047 vom 20. November 2015 E. 2.1) 5.2. Der Kläger begründete sein Abänderungsbegehren primär mit drei Gründen: (1) Die Beklagte sei mit C._____ nach Deutschland in ein Eigenheim gezogen, weshalb tiefere Wohn- und Lebenshaltungskosten anfielen; (2) sein Einkommen habe sich seit dem Eheschutzverfahren massgeblich reduziert; (3) C._____ sei älter geworden, womit sich die Erwerbsmöglichkeiten der Beklagten und der ihr zumutbare Beschäftigungsumfang seit dem Eheschutzverfahren mas- sgeblich verändert hätten (vgl. act. 4 S. 8 E. III.1 sowie die dortigen Aktenhinwei- se). Die Vorinstanz nahm eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen vor (act. 4 S. 11-21 E. IV.2-10) und schloss aus dem Ergebnis, die Bedarfe der Beklagten und von C._____ hät- ten sich aufgrund des Wegzugs nach Deutschland um 31.6% reduziert. Diese Reduktion stelle eine erhebliche und dauerhafte Veränderung dar, welche eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 27. Januar 2010 rechtfertige. Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens deshalb neu fest, wobei sie in einer zweiten Phase ab Rechtskraft der Verfügung auch ein hypothetisches Einkommen der Beklagten berücksichtigte (act. 4 S. 22 ff. Dispositiv-Ziffern 1-3). 5.3. Die Beklagte macht geltend, die Parteien seien bereits bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, sich künftig zeitweise in D._____ [Ort] in der Schweiz und zeitweise in E._____ [Ort] in Deutschland aufhalten werde (act. 2 S. 4-9 Rz. 4-16). Deshalb hätten sie bei ihr als Wohnkosten einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.− eingesetzt (act. 2 S. 8 Rz. 15). Entsprechend gehe es im Rahmen einer allfälligen Abänderung der Ehe- schutzvereinbarung nicht an, von diesen Grundsätzen abzuweichen und ihr fortan nur noch die Lebenshaltungskosten in Deutschland anzurechnen (act. 2 S. 4 f. Rz. 7). Es treffe keineswegs zu, dass sie sich kurz nach dem Eheschutzentscheid im Januar 2010 nach Deutschland begeben und ihren Wohnsitz in D._____ fak-

- 14 - tisch aufgegeben habe, wie der Kläger vor Vorinstanz behauptet habe. Dies zeige bereits der Umstand, dass C._____ bis zur Einschulung in Deutschland En- de 2014 zwei Tage pro Woche eine Spielgruppe in F._____ [Ort] besucht habe (act. 2 S. 5 Rz. 8 mit Hinweis auf act. 5/146/1-3). 5.4. Es trifft zu, dass die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge in der Eheschutzvereinbarung von Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) der Be- klagten in Höhe von Fr. 2'000.− ausgingen (act. 5/9/20 S. 2 f.). Allerdings zeigt die Beklagte in ihrer Berufung selbst mit Aktenhinweisen auf, dass allein ihre Wohn- kosten in D._____ damals effektiv Fr. 2'781.− bzw. per 1. April 2010 Fr. 2'707.− betrugen (act. 2 S. 8 f. Rz. 15 mit Hinweis auf act. 5/50/1). Sie führt weiter aus, diese Kosten seien sowohl vom Kläger als auch vom Eheschutzrichter als zu hoch erachtet worden und es sei ihr vorgeschlagen worden, die Wohnkosten durch Aufnahme eines oder mehrerer Untermieter zu reduzieren. Dies habe sie in der Folge auch getan und die Parteien hätten sich in der Vereinbarung darauf verständigt, ihr unter dem Titel Wohnkosten insgesamt Fr. 2'000.− anzurechnen (act. 2 S. 8 f. Rz. 15). Inwiefern vor diesem vom Kläger in seiner Berufungsant- wort nicht bestrittenen (vgl. act. 12) Hintergrund davon auszugehen wäre, es sei- en bei der Festlegung des Pauschalbetrags von Fr. 2'000.− auch noch Wohnkos- ten der Beklagten in Deutschland berücksichtigt worden, erschliesst sich nicht. Im Gegenteil legen diese Begleitumstände nahe, dass die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon ausgingen, die Beklagte werde künftig aus- schliesslich in der Schweiz wohnen. Dafür spricht auch, dass die Beklagte im De- zember 2009, also rund einen Monat vor Abschluss der Eheschutzvereinbarung, ihre Wohnung in Deutschlang gekündigt (vgl. act. 5/9/16 S. 2 f. und act. 5/60/24) und sich bei der Stadtverwaltung E._____ abgemeldet hatte (vgl. act. 5/60/21). Die Beklagte erklärte weiter auch gegenüber dem Eheschutzgericht, dass sie seit Januar 2010 wieder in der Schweiz wohne (act. 5/9/7 f.). In der Eheschutzverein- barung gingen die Parteien folglich von einem Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz aus. Etwas anderes vermag die Beklagte nicht glaubhaft zu machen. 5.5. Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich der Wohnsitz der Beklagten in der Zwischenzeit verändert hat. Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz, sie habe ih-

- 15 - ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und bloss Zweitwohnsitz in Deutschland. Ih- re Tochter C._____ − so die Beklagte weiter − habe ihren Lebensmittelpunkt demgegenüber in E._____, Deutschland, wo sie zur Schule gehe (act. 59 S. 5 Rz. 13-15; act. 75 S. 3 ff. Rz.5-8). Die Vorinstanz schloss aus den Ausführungen der Beklagten zu ihren Lebensumständen (Entgegennahme der Post in E._____, Wohneigentum in E._____, tägliche Betreuung von C._____ und ihrer schwerst- behinderten Mutter in E._____), dass auch die Beklagte ihren Lebensmittelpunkt inzwischen in Deutschland haben müsse (act. 4 S. 12 f. E. IV.4.1). Gegen diese Feststellung bringt die Beklagte in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges vor. Ob die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland bereits kurz nach Ab- schluss des Eheschutzverfahrens oder erst nach der Einschulung von C._____ Ende 2014 stattfand, ist nicht relevant. Der Kläger stellte sein Massnahmebegeh- ren am 1. Oktober 2020 (act. 5/49). Massgeblich für die Beurteilung der Abände- rungsvoraussetzungen sind somit einerseits die Verhältnisse bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung und andererseits die Verhältnisse bei Einreichung des Massnahmebegehrens (vgl. MAIER/VETTERLI, FamKomm, 4. Aufl. 2022, Art. 179 ZGB N 2a). Bei Einreichung des Massnahmebegehrens ging C._____, die an den Wochentagen von der Beklagten betreut wird, bereits seit einigen Jahren in E._____ zur Schule. Da die Beklagte nach eigenen Angaben in E._____ auch noch täglich während drei Stunden ihre Mutter betreut, erscheint ausgeschlossen, dass sie seit Einreichung des Massnahmebegehrens noch namhaft Zeit in der Schweiz verbringt. Solches macht die Beklagte denn auch nicht substantiiert gel- tend. 5.6. Zusammenfassend haben sich die Wohnverhältnisse seit Abschluss der Eheschutzvereinbarung insofern verändert, als die Beklagte mit C._____ nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnt. Diese Veränderung betrifft keinen Sachverhalt, den die Parteien vergleichsweise geregelt haben, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Damit ist das Vorliegen eines Abänderungs- grundes zu bejahen. Die Unterhaltsbeiträge sind folglich ausgehend vom Wohn- sitz der Beklagten in Deutschland und basierend auf den Verhältnissen im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs neu zu berechnen.

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6. Umrechnungskurs und Anpassung Preisniveau 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz erwog, für die Unterhaltsberechnung seien die in Euro anfallenden Bedarfspositionen zum Umrechnungskurs am Tag der Einreichung des (begründeten) Massnahmebegehrens in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend sei demzufolge der Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2020 von EUR 1 = Fr. 1.079 (act. 4 S. 11 E. IV.2.1). 6.1.2. Der Kläger hält dem in seiner Berufungsantwort entgegen, der aktuelle Monatsmittelkurs liege laut dem Bund bei EUR 1 = Fr. 1.0030. Dies gelte es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (act. 12 S. 10 Rz. 24). 6.1.3. Wenn der Kläger auf den aktuellen Umrechnungskurs abstellen will, übergeht er, dass die Vorinstanz die im Eheschutzverfahren vereinbarten Ehegat- ten- und Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 (Datum der Gesuchseinreichung) bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens abänder- te (vgl. act. 4 S. 22 Dispositivziffern 1 und 2). Die in Frage stehende Abänderung betrifft somit nicht nur einen zukünftigen, sondern auch einen vergangenen Zeit- raum. Der Umrechnungskurs hat sich seit dem 1. Oktober 2020 verändert und er wird voraussichtlich auch bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens Schwan- kungen aufweisen. Um ganz korrekt zu sein, müsste man deshalb bei der Unter- haltsberechnung auf den durchschnittlichen Wechselkurs im Zeitraum vom

1. Oktober 2020 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens abstellen. Dies wäre jedoch völlig impraktikabel. Es kommt hinzu, dass es im vorliegenden sum- marischen Verfahren darum geht, rasch eine vorläufige Friedensordnung herzu- stellen; dazu sind gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen unumgäng- lich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden und erscheint auch im Berufungsverfah- ren weiterhin sachgerecht, auf den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung von EUR 1 = Fr. 1.079 abzustellen.

- 17 - 6.2. 6.2.1. Weiter führte die Vorinstanz aus, die in Deutschland anfallenden Aus- gaben der Beklagten müssten dem dortigen Preisniveau angepasst werden. Ge- mäss der UBS-Studie "Prices and Earnings" von 2018 (act. 5/56/2) sei das Preis- niveau in Zürich bei 116.8% des Preisniveaus von New York. Das Preisniveau von München sei wiederum bei 83% des Preisniveaus von New York und das Preisniveau von Frankfurt bei 81.2% des Preisniveaus von New York. Das Preis- niveau von München betrage folglich 71.1% des Preisniveaus von Zürich (100% / 116.8% x 83%), dasjenige von Frankfurt 69.5% (100% / 116.8% x 81.2%). Ge- mäss deutschem Bundesamt für Statistik habe das Preisniveau der Schweiz im Juli 2021 151% des Preisniveaus in Deutschland betragen. Unter Berücksichti- gung dieser Quellen erscheine es korrekt, davon auszugehen, dass das Preisni- veau am Wohnort der Beklagten 70% des Preisniveaus in der Schweiz entspre- che (act. 4 S. 11 ff. E. IV.2.2). 6.2.2. Gegen die Bestimmung des Preisniveaus in Deutschland wendet die Beklagte ein, der Kläger habe in der Begründung seines Massnahmebegehrens unter Hinweis auf die von der Vorinstanz erwähnte UBS Studie sowie die ein- schlägige Rechtsprechung anerkannt, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland rund 80% des Schweizerischen Preisniveaus betrügen. Damit erwei- se sich die vorinstanzliche Feststellung eines Preisniveaus von 70% von vornhe- rein als unzulässig (act. 2 S. 10 Rz. 19 f.). 6.2.3. Der Einwand der Beklagten verfängt nicht. Wie oben erwähnt (vgl. E. 2.2 und 2.4), untersteht das vorliegende Verfahren dem (eingeschränkten bzw. uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz. Das hat namentlich zur Folge, dass das Gericht nicht an übereinstimmende Parteivorträge gebunden ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 153 N 3; OFK ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2015, Art. 153 N 2). Es darf auch unstrittige Tatsachen aufgrund der im Recht befindli- chen Beweismittel einer eigenen Würdigung unterziehen, und zwar nicht bloss dann, wenn an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Art. 153 ZPO; BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2; LEU, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 153 N 10; ferner act. 5/71 Rz. 29, wo der Kläger ausführt, die Lebenshaltungskosten in E._____ lägen tatsächlich weit unter 80% der Lebens- haltungskosten im Kanton Zürich). Weiter sprach die Vorinstanz der Beklagten im Ergebnis nicht weniger Ehegattenunterhalt zu, als der Kläger in seinem Mass- nahmebegehren anerkannt hatte, weshalb auch der für den Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsgrundsatz nicht verletzt ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der

- 18 - konkreten Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht ausei- nander. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, wonach das Preisniveau am Wohnort der Beklagten 70% des Preisniveaus in der Schweiz beträgt (vgl. zur Begründungsobliegenheit E. 2.3.).

7. Ausgangslage Unterhaltsberechnung 7.1. Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis über die Massgeblichkeit der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 144 III 481, BGE 147 III 265, BGE 147 III 293) korrekt fest, worauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 8 ff. E. IV.1.1-1.4; vgl. auch FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Auflage 2022, Art. 176 N 29b). Soweit die Parteien im Berufungsverfahren dieselben Beträge (vgl. die eingangs wiedergegebene Tabelle in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils bzw. act. 4 S. 23 f.) geltend machen, wird im Wesentlichen ohne Weiteres darauf abgestellt. Auf die einzelnen Positionen wird nachfolgend nur insoweit ein- gegangen, als sie Gegenstand einer Parteibeanstandung bilden oder sich von Amtes wegen eine Änderung aufdrängt.

8. Einkommen Kläger 8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'905.– an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 8'942.30 Netto- einkommen des Klägers aus seiner Anstellung bei der Stadt Zürich (inkl. 13. Mo- natslohn; abzüglich Abzug Lunch-Checks) und Fr. 3'963.– monatlichen Mietzins- einnahmen gemäss Steuererklärung 2019 (act. 4 S. 12 E. IV.3). 8.2. Der Kläger rügt dies als willkürlich. Er habe in seiner Eingabe vom

12. Februar 2021 (Rz. 11) rechtzeitig behauptet und urkundlich belegt, dass er im Jahr 2020 einen Liegenschaftsertrag von lediglich Fr. 34'358.70 gehabt habe. Dieser tiefere Ertrag von Fr. 2'863.00 pro Monat wäre von der Vorinstanz als glaubhaft gemachter Mietertrag zu berücksichtigen gewesen. Er sei realistisch und bewege sich, wie nun der Zeitablauf gezeigt habe, im Rahmen des Durch- schnitts der letzten drei Jahre 2019 bis 2021 (2019: Fr. 45'524.–; 2020:

- 19 - Fr. 34'358.70; 2021: Fr. 24'671.–) von monatlich rund Fr. 2'904.–. Die tieferen Er- träge als in den Jahren vor 2020 seien entgegen den Behauptungen der Beklag- ten real, verursacht einerseits durch Leerstände und andererseits durch das Alter der Liegenschaft und die zunehmenden Reparatur- und Unterhaltskosten. Zum Beweis verweist er auf die sich in den Akten der Vorinstanz zum Scheidungsver- fahren (inkl. VSM) befindenden Erfolgsrechnungen (act. 12 S. 10 f. Rz. 25-28). 8.3. Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester Eigentümer eines Mehrfamilienhauses an der G._____-Strasse ... in D._____ (vgl. act. 5/4/4; act. 5/72/1 f.). Die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft teilen sich die Geschwister je zur Hälfte. Es trifft zu, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 zur Gesuchsantwort der Beklagten unter Verweis auf zwei Erfolgsrechnungen sowie die Steuererklärung 2019 behauptete, sein hälftiger An- teil am Liegenschaftsertrag habe im Jahr 2019 Fr. 47'556.− und im Jahr 2020 Fr. 34'358.70 betragen. Aus welchen Gründen die Vorinstanz alsdann aus- schliesslich auf den Liegenschaftsertrag 2019 abstellte, lässt sich dem angefoch- tenen Entscheid nicht entnehmen. Dieses Vorgehen wird der Tatsache nicht ge- recht, dass die Erträge aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses naturge- mäss von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterworfen sind. Ein alleiniges Abstellen auf den Liegenschaftsertrag 2020, wie der Kläger dies in seiner Beru- fungsantwort verlangt, würde diesen Schwankungen indes genauso wenig Rech- nung tragen. Stattdessen rechtfertigt es sich (auch um einem allfälligen Ausreis- ser kein zu starkes Gewicht zu geben) aus den Liegenschaftserträgen der Jahre 2018-2021 einen Durchschnittswert zu bilden. Dabei ist auf die Nettogewinne ge- mäss den Erfolgsrechnungen (dividiert durch zwei) abzustellen, da diese unter Berücksichtigung der effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten errechnet wurden (vgl. 5/72/4; act. 5/137/7-9); in den Steuererklärungen machte der Kläger für die Unterhalts- und Verwaltungskosten lediglich einen Pauschalabzug geltend (vgl. act. 5/4/4; act. 5/72/1 f.; act. 5/137/5). Die Erfolgsrechnungen 2018 und 2021 (act. 5/137/7; act. 5/137/9) stellen im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen zwar Noven dar (sie wurden im Scheidungsverfahren erst ein- gereicht, nachdem die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen bereits entschieden hatte). Weil sie jedoch das Einkommen des Klägers und damit eine

- 20 - Tatsache betreffen, die auch für die Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge von Bedeutung ist, dürfen sie im Berufungsverfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.4.). Aus den Erfolgsrechnungen ergibt sich für das Jahr 2018 ein hälftiger Liegenschaftsertrag von Fr. 43'901.− (act. 5/137/9), für das Jahr 2019 ein solcher von Fr. 45'524.− (act. 5/72/4), für das Jahr 2020 ein solcher von Fr. 34'359.− (act. 5/72/4) und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 24'671.− (act. 5/137/7). Der durchschnittliche jährliche Liegenschaftsertrag des Klägers in den Jahren 2019-2021 betrug somit Fr. 37'114.–, was einen monatlichen Durch- schnitt von rund Fr. 3'093.− ergibt. Dem Kläger ist bei der nachfolgenden Unter- haltsberechnung demnach ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 12'035.− anzurechnen (Fr. 3'093.− + Fr. 8'942.30; gerundet).

9. Einkommen Beklagte 9.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich die nicht erwerbstätige Be- klagte ein eigenes hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Vorliegend ist aufgrund der langjährigen Trennung und des anhängigen Schei- dungsverfahrens nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen. In einem solchen Fall hat das Gericht bei der Festsetzung des Ehegat- tenunterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt gel- tenden Kriterien (Art. 125 ZGB) in seinem Entscheid miteinzubeziehen. Es muss dabei prüfen, ob und in welchem Umfang vom bisher haushaltführenden Ehegat- ten erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 147 III 308 E. 5.4). Ein hypothetisches Einkommen ist anzurechnen, wenn die Wiederauf- nahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetischen Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Nach dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen

- 21 - Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Ein- tritt in die Sekundarstufe I von 80% und ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 100% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei den tatsächlichen Verhält- nissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumut- baren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in ei- nem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). 9.2. Die Beklagte arbeitete von 2000 bis einige Monate vor der Geburt von C._____ im September 2007 als SAP-Beraterin im Controlling und verdiente da- bei nach Darstellung des Klägers ca. Fr. 10'000.− netto pro Monat (act. 5/55 S. 5 Rz. 21). Seither widmete sie sich dem Haushalt und der Erziehung von C._____ sowie ihrer Tochter H._____ (selig) aus früherer Ehe. Vor Vorinstanz machte sie geltend, ihr Know-How im Bereich SAP sei nicht mehr verwertbar; ein beruflicher Wiedereinstieg als Consultant in die schnelllebige Informatikbranche würde − so die Beklagte weiter − umfassende und kostenaufwendige Weiterbildungen erfor- dern und wäre aufgrund ihres Alters dennoch wenig aussichtsreich. Die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Weiterbildung sei ihr aber auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie sei seit der Geburt von C._____ in regelmässiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Die betref- fenden Ärzte und Therapeuten hätten ihr stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weil sich ihre ständige Müdigkeit und ihr Erschöpfungszustand seit 2007 immer weiter verstärkt hätten, sei sie von ihrem Arzt zwecks neurologischer Abklärung an einen Spezialisten überwiesen worden. Der Neurologe sei zum Schluss ge- kommen, dass sie an Narkolepsie (Schlafkrankheit) leide. Um die Diagnose defi- nitiv bestätigen zu können, müssten jedoch noch weitere Untersuchungen durch- geführt werden. In Absprache mit ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten habe sie zwischenzeitlich einen IV-Antrag gestellt. Das Verfahren sei derzeit hän- gig (zum Ganzen: act. 5/59 S. 10 Rz. 26 ff.; act. 5/75 S. 7 ff. Rz.14 f.; act. 5/109 Rz. 17 ff.).

- 22 - Der Kläger bestritt die Darstellung der Beklagten: Er machte geltend, die Beklagte könne ohne Weiteres, jedenfalls aber nach Inanspruchnahme kos- tenloser Ausbildungsangebote wieder als IT-Consultant im Bereich SAP tätig sein; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht glaubhaft. C._____ be- suche mittlerweile die Oberstufe, weshalb der Beklagten nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zugemutet werden könne (act. 5/49 S. 10 ff. Rz. 29 ff.; act. 5/71 S. 7 ff. Rz. 12 ff.; act. 5/79 S. 5 ff. Rz. 17 ff.). 9.3. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte werde aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland trotz laufendem Verfahren keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben. Zur Behauptung der Beklagten, sie leide an Narkolepsie, führte die Vorinstanz weiter aus, der eingereichte Beleg enthalte lediglich einen entspre- chenden Verdacht. Dies reiche nicht aus, um eine Narkolepsie glaubhaft zu ma- chen. Der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 habe die Beklagte von 8:22 Uhr (Beginn) bis 12:43 Uhr ohne ersichtliche Einschränkungen folgen können. Danach sei sie in der Pause anscheinend ein- geschlafen, wobei ihre Atmung nicht so langsam gewesen sei, wie dies beim Schlafen üblich sei. Dieser Vorfall im Zusammenhang mit ihren Ausführungen lasse es zwar glaubhaft erscheinen, dass sie gewisse gesundheitliche Einschrän- kungen habe. Trotzdem scheine sie in der Lage zu sein, zumindest einen halben Tag am Stück vollständig konzentriert zu sein. Die Betreuung ihrer schwerstbe- hinderten Mutter zeuge ebenfalls davon, dass sie in der Lage sei, zumindest einer Teilzeitarbeit in der Pflege nachzugehen. Aufgrund des Personalmangels in der Pflege sei davon auszugehen, dass sie trotz ihres Alters und allfälliger gesund- heitlicher Einschränkungen die Möglichkeit habe, eine entsprechende Stelle zu finden. Wegen den gesundheitlichen Einschränkungen erscheine eine 80%-Stelle bzw. eine 100%-Stelle ab 14. September 2023 nach dem Schulstufenmodell nicht zumutbar, hingegen sei ihr eine Arbeit in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin für die Dauer das Scheidungsverfahrens zuzumuten. Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Statistik sei bei einem 100%-Pensum mit den Angaben der Be- klagten bei Einreichung des Massnahmebegehrens mit einem monatlichen Ein-

- 23 - kommen in Höhe von EUR 2'726.– zu rechnen. Bei einer 50%-Stelle entspreche dies EUR 1'363.– bzw. umgerechnet Fr. 1'471.– (act. 4 S. 13 ff. E. IV.4.2-5). 9.4. Damit ist die Beklagte in verschiedenerlei Hinsicht nicht einverstanden: Sie kritisiert, die Vorinstanz habe ihr keine Übergangsfrist angesetzt und sei bei der Schätzung des hypothetischen Einkommens von einem Brutto- anstatt einem Nettolohn ausgegangen. In erster Linie macht sie aber geltend, sie sei seit vielen Jahren gesundheitlich stark angeschlagen, was sie im erstinstanzlichen Verfahren anhand diverser Atteste eingehend thematisiert habe. Alle Ärzte und Psychothe- rapeuten seien dabei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zuletzt hätten ihr Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ im April 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Be- weismitteln zu Unrecht überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl ärztliche At- teste ohne weiteres geeignet seien, eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Solange ärztliche Atteste im Recht lägen, in welchen ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, dürfe die Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen an- lässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen auf eine Teilar- beitsfähigkeit schliessen. Sie, die Beklagte, sei weder psychisch noch physisch in der Lage, einen solch anspruchsvollen Job wie jenen einer Pflegehelferin auszu- führen. Es sei völlig unklar, weshalb die Vorinstanz von der Vorstellung ausgehe, dass sie namhafte Pflegeleistungen für ihre Mutter erbringe. Die Pflege werde selbstverständlich von geschultem Personal übernommen, welches sich fast rund um die Uhr um ihre Mutter kümmere. Sie habe anlässlich der Verhandlung klar ausgeführt, dass sie das Pflegepersonal unter der Woche ca. drei Stunden täglich entlaste, indem sie mit ihrer Mutter spazieren gehe, Kuchen esse oder Kaffee trinke. Dies sei selbstverständlich nicht mit Pflege gleichzusetzen. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sei davon auszugehen, dass sie, die Beklagte, arbeitsunfähig sei. Ob allenfalls eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bestehe, werde im Scheidungsverfahren mittels Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären sein (act. 2 S. 14 ff. Rz. 35 ff.). Der Kläger hält dem in seiner Berufungsantwort entgegen, die von der Beklagten beigebrachten ärztlichen Urkunden vom April 2022 seien bald ein Jahr

- 24 - alt. Eine nachvollziehbare Diagnose habe die Beklagte im vorliegenden Verfahren weder substantiiert behauptet noch belegt. Dies obwohl die behaupteten Be- schwerden laut der Beklagten bereits seit Jahren bestünden. Im Gegensatz zur Vorinstanz gehe er davon aus, dass die Beklagte voll arbeitsfähig sei und das Ge- richt hinsichtlich ihres Gesundheitszustands in die Irre führen wolle. Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen seien beweis- untauglich; er verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen anlässlich der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021. In ei- nem zumindest formal seriösen Attest vom 16. Juni 2021 werde der Beklagten ge- rade keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch der Umstand, dass die Beklagte et- wa zur VSM-Verhandlung zweieinhalb Stunden alleine mit dem Auto in die Schweiz gefahren sei, spreche gegen eine Arbeitsunfähigkeit. Eine dauerhafte, volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend glaubhaft gemacht bzw. durch das Verhalten der Beklagten widerlegt. Es sei ihr entsprechend ein hypothetisches, volles Einkommen anzurechnen (Vi. Prot. S. 25 f.). 9.5. Als Reaktion darauf reichte die Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (act. 16) einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._____ vom

26. Januar 2023 (act. 17/2) sowie einen Befundbericht des Psychotherapeuten K._____ vom 17. Dezember 2022 (act. 17/3) zu den Akten. 9.6. Da im Berufungsverfahren aufgrund des mit Bezug auf den Kindesun- terhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes unbeschränkt Noven zulässig sind (vgl. oben E. 2.4.), sind die im Scheidungsverfahren erst nach dem angefochte- nen Entscheid vorgebrachten Behauptungen und Belege, auf welche die Beklagte in der Berufung pauschal verweist (act. 2 S. 14 Rz 35 m.H. auf act. 145 N 39 ff.) sowie die mit Eingabe vom 23. Februar 2023 neu eingereichten Beweismittel (act. 17/2 f.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten zu berücksich- tigen. 9.7. 9.7.1. Die Beklagte erlitt laut eigenen Angaben nach der Geburt von C._____ im Jahr 2007 eine postnatale Depression und leidet seither an Konzentrations- und Merkschwierigkeiten, Blutdruckschwankungen, ausgeprägter Tagesmüdigkeit

- 25 - und starken Erschöpfungszuständen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 schlief sie während der Mittagspause auf einem Stuhl ein, worauf der Kläger der Gerichts- besetzung mitteilte, man solle sie schlafen lassen; würde man die Beklagte sofort wecken − so der Kläger weiter −, würde sie möglicherweise etwas antworten, was sie danach nicht mehr wisse (Vi. Prot. S. 62). Damit bestätigte der Kläger implizit, dass ihm die Problematik mit den Schlafstörungen und der Tagesmüdigkeit der Beklagten aus eigener Erfahrung bekannt ist. Aus den erstinstanzlichen Akten er- gibt sich denn auch, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt ärzt- lich untersuchen und seit 2016 regelmässig psychotherapeutisch behandeln liess. Dabei attestierten ihr die Hausärzte und der Psychotherapeut K._____ mehrfach eine Erwerbsunfähigkeit, zuletzt am 17. Dezember 2022 bzw. 26. Januar 2023 (vgl. act. 5/31; act. 5/31/1; act. 5/42/10; act. 5/146/18; act. 5/146/17; act. 17/2 f.). Es erscheint daher glaubhaft, dass bei der Beklagten in den vergangenen Jahren gewisse gesundheitliche Beschwerden bestanden, die sie in ihrer Erwerbsfähig- keit einschränkten. 9.7.2. Mitte November 2021, d.h. kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen, wurde die Beklagte wegen den Schlafstö- rungen, der Tagesmüdigkeit und der Konzentrations- und Merkschwierigkeiten mit dem Verdacht auf eine Narkolepsie zur neurologischen Abklärung an einen Spe- zialisten überwiesen (vgl. act. 5/110/57). Die Verdachtsdiagnose einer Narkolep- sie erhärtete sich in den vom 10. bis 11. Februar 2022 und vom 13. bis

14. April 2022 durchgeführten ambulanten Polysomnographien indes nicht. Statt- dessen diagnostizierte der Leiter des Zentrums Schlafmedizin des L._____ Klini- kums Dr. M._____ nach Abschluss der Untersuchungen am 14. April 2022 ein schwergradiges rückenlageabhängiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei der Beklagten. Er empfahl die Meidung der Rückenlage im Schlaf, sprach der Be- klagten aufgrund von reduzierter Vigilanz aktuell die Fahreignung ab und bot ihr bei Wunsch die Einleitung einer Überdruckbeatmungstherapie an. Eine Ein- schränkung in der Erwerbsfähigkeit attestierte er ihr demgegenüber nicht (vgl. act. 145 S. 20 f. Rz. 49 f. m.H. auf act. 146/19).

- 26 - 9.7.3. Mit dem schwergradigen rückenlageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom konnte eine mögliche (Teil-)Ursache für die von der Be- klagten behaupteten Symptome (Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen) gefunden werden. Damit dürften sich neue Mög- lichkeiten eröffnen, um gezielt gegen die Symptome vorzugehen und diese allen- falls zu beseitigen bzw. zu lindern. Dass alle zumutbaren Massnahmen zur Be- handlung des Schlafapnoe-Syndroms in der Zwischenzeit bereits versucht wor- den wären, ohne dass sich die Symptome dadurch zumindest vermindert hätten, lässt sich den im Berufungsverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten nicht entnehmen. Diese stammen denn auch nicht von den in die weiteren Abklä- rungen bzw. Behandlungen involvierten Spezialisten (vgl. dazu die Behauptungen der Beklagten in act. 5/145 S. 20 f. N 49), sondern vom Hausarzt und vom Psy- chotherapeuten der Beklagten (act. 17/2 f.). Es besteht demnach Grund zur An- nahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beklagten verbessern lässt und sie künftig mindestens teilweise erwerbsfähig sein wird; bis auf Weiteres muss je- denfalls nicht von einer anhaltenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegan- gen werden. Der Umfang der künftigen bzw. allenfalls bereits bestehenden Er- werbsfähigkeit der Beklagten kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen allerdings einstweilen offenbleiben. 9.8. 9.8.1. Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse von einer Partei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2). Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom

16. Oktober 2018 E. III.2.2; OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019 E. III.2.1.4.7). Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstel- lungsfrist zu laufen (OGer LY190016 vom 1. November 2019 E. 3.2.2; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018 E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015 E. III.C.3.3). Ist eine Zusatz- ausbildung oder eine Weiterbildung zur Erlangung einer besseren Eigenversor-

- 27 - gungskapazität angezeigt, kann sich unter Umständen auch eine längere Über- gangsfrist aufdrängen. Bei guten finanziellen Verhältnissen ist sie grundsätzlich grosszügig zu bemessen (BGE 147 III 308 E. 5.4; BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). 9.8.2. Die Beklagte, die über einen Fachhochschulabschluss in Betriebswirt- schaft und eine Zusatzausbildung im Bereich SAP verfügt, arbeitete von 2000 bis einige Monate vor der Geburt von C._____ im mm.2007 als IT-Business Consul- tant (im SAP Umfeld, Fachexpertise im Controlling). In den vergangenen knapp 15 Jahren übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern kümmerte sich um die Betreuung und Erziehung von C._____, während der Kläger das Familienein- kommen erwirtschaftete (vgl. act. 5/55 S. 5 Rz. 21; act. 5/59 S. 10 Rz. 26 f.; act. 5/75 S. 7 ff. Rz.14 f.; act. 5/109 Rz. 17 ff.). Bis zur Einreichung des streitge- genständlichen Begehrens um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfah- ren mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 wurde diese Rollenverteilung von beiden Ehegatten gewünscht bzw. vom Kläger auch während des Getrenntlebens zumin- dest geduldet; aufgrund der in der Eheschutzvereinbarung vereinbarten Unter- haltszahlungen hatte die Beklagte bis zur Eröffnung des angefochtenen Abände- rungsentscheids am 20. April 2022 im Dispositiv keinen Anlass, eine Arbeitsstelle zu suchen oder zur Vorbereitung für den beruflichen Wiedereinstieg Weiterbildun- gen zu besuchen. Daneben kämpft die Beklagte seit Jahren mit gesundheitlichen Beschwerden, die sie in ihrer Lebensführung einschränken. 9.8.3. Unter diesen Umständen dürfte sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben für die inzwischen 56-jährige Beklagte schwierig gestalten und einige Zeit in An- spruch nehmen. Die Beklagte wird entgegen der Vorstellung der Vorinstanz mit ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte und ihrem fortgeschrittenen Alter nicht ohne Weiteres in wenigen Monaten eine Anstellung als Pflegehelferin finden (act. 4 S. 14 E. IV.4.4). Zunächst mangelt es im Bundesland Baden-Württemberg ge- mäss der Statistik Fachkräftebedarf der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie an ausgebildeten Pflegefachkräften (vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive- Statistiken/Fachkraeftebedarf/Fachkraeftebedarf-

- 28 - Nav.html;jsessionid=1813F83603035DD55F08B042190FD5CF; zuletzt besucht am: 2. Mai 2023). Sodann werden als Pflegehelferinnen sowohl in der Alten- als auch in der Krankenpflege typischerweise Personen angestellt, die eine entspre- chende Ausbildung absolviert haben oder zumindest bereits Berufserfahrung vor- weisen können. Schliesslich sind vermehrte Ruhezeiten, wie sie von der Beklag- ten aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung möglicherweise benötigt werden, in einem Pflegeberuf erfahrungsgemäss nur schwierig umzusetzen. Statt eines Wechsels in die Pflege erscheint es deshalb vielmehr sinnvoll, wenn die Beklagte unter Zuhilfenahme von Beratungsdienstleistungen sowie durch die Absolvierung geeigneter Weiterbildungen die Voraussetzungen dafür schafft, um wieder als SAP-Beraterin im Controlling oder zumindest in einem Beruf tätig zu werden, in dem sie ihre Ausbildung verwerten kann. Ein Wiedereinstieg in das angestammte Berufsfeld nach entsprechender Vorbereitung verspricht mehr Erfolg sowie län- gerfristig einen höheren Lohn und damit eine höhere Eigenversorgungskapazität, wovon letztlich auch der (unterhaltspflichtige) Kläger profitiert. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Klägers sind die Parteien zur Deckung der Kosten der beiden Haushalte zudem nicht auf einen sofortigen beruflichen Wiedereinstieg der Beklagten angewiesen. 9.9. Aufgrund des Gesagten ist der Beklagten für die Dauer des (bereits fortgeschrittenen) Scheidungsverfahrens noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Beklagte ist jedoch bereits jetzt im Rahmen ihrer gesundheitli- chen Möglichkeiten gehalten, sich um eine berufliche (Wieder-)Eingliederung zu bemühen. Bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts gestützt auf Art. 125 ZGB im Hauptsacheverfahren vor Vorinstanz wird die Einschätzung der mittel- und längerfristigen Erwerbsfähigkeit der Beklagten und die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens nämlich erneut zu thematisieren sein. Falls die Vorin- stanz der Beklagten dannzumal ein hypothetisches Einkommen anrechnen will, wird sie zu beachten haben, dass mit dem Gehaltsrechner des deutschen Statisti- schen Bundesamts, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwendete (vgl. act. 4 S. 14 f. E. IV.4.5), der geschätzte Bruttomonatsverdienst ermittelt wird (vgl. https://service.destatis.de/DE/gehaltsvergleich/ergebnis.html, zuletzt besucht am 2. Mai 2023). Ausserdem wären bei der Anrechnung eines (hypothetischen)

- 29 - Einkommens der Beklagten auch allfällige Weiterbildungskosten zu berücksichti- gen, soweit sie für den beruflichen Wiedereinstieg erforderlich sind und nicht von einem zukünftigen Arbeitgeber übernommen werden (vgl. OGer ZH LY180003 vom 10. Juli 2018 E. II.5.6.2.2. m.w.H.).

10. Umstrittene Bedarfspositionen 10.1. Grundbeträge der Beklagten und von C._____ Die Vorinstanz setzte in Anpassung an das deutsche Preisniveau im Bedarf der Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 945.– (Fr. 1'350.– x 0.7) und im Bedarf von C._____ einem Grundbetrag Fr. 420.– (Fr. 600.– x 0.7) ein (vgl. act. 4 S. 16 E. IV.7.1 und S. 18 E. IV.8.1). Nach dem in E. 6.2. Gesagten ist dies nicht zu be- anstanden und verfängt die von der Beklagten daran geübte Kritik nicht (vgl. act. 2 S. 10 und 12 Rz. 19, 27). 10.2. Wohnkosten der Beklagten und von C._____ 10.2.1. Die Beklagte erwarb in E._____, Deutschland, mithilfe eines Darlehens des Klägers eine Liegenschaft (vgl. act. 5/56/15). Als Wohnkosten rechnete die Vorinstanz der Beklagten und C._____ die monatlichen Unterhaltskosten dieser Liegenschaft von Fr. 79.– an, das heisst der Beklagten Fr. 53.– und C._____ Fr. 26.– (act. 4 S. 16 E. IV.7.2). 10.2.2 Die Beklagte macht geltend, betreffend die Position Wohnen habe sich im Vergleich zum Eheschutzentscheid nichts geändert, weshalb ihr (zusammen mit C._____) weiterhin eine Wohnkostenpauschale von Fr. 2'000.– zuzugestehen sei. Dieser Pauschalbetrag sei das Ergebnis von Vergleichsgesprächen und falle deshalb in den Bereich des caput controversum (act. 2 S. 9 Rz. 16 und S. 11 Rz. 25). Weiter wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe mit keinem Wort er- wähnt, dass der Kläger das Darlehen, welches er ihr zum Erwerb des Eigenheims in E._____ zur Verfügung gestellt habe, längst gekündigt habe und dringlich des- sen Rückzahlung fordere (act. 5/55 Rz. 52). Ein Verkauf des Eigenheims stehe deshalb kurz bevor und sie werde für sich und ihre Tochter eine neue Unterkunft finden müssen. Auch deshalb seien ihr und C._____ für die Dauer des Schei-

- 30 - dungsverfahrens Wohnkosten von total Fr. 2'000.– anzurechnen (act. 2 S. 9 Rz. 17). 10.2.3. Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht. Die Parteien gin- gen in der Eheschutzvereinbarung davon aus, dass die Beklagte mit C._____ in Zukunft ausschliesslich in der Schweiz wohnen werde. Weil der Mietzins der bis- herigen Familienwohnung nach dem Auszug des Klägers für einen Elternteil mit Kind als zu hoch erachtet wurde, einigten sich die Parteien in der Eheschutzver- einbarung darauf, als Wohnkosten der Beklagten Fr. 2'000.– zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.4.). Bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung rechneten die Par- teien jedoch nicht damit, dass die Beklagte mit C._____ wieder nach Deutschland zurückkehren, dort mithilfe eines Darlehens des Klägers eine Liegenschaft erwer- ben und monatlich viel weniger Wohnkosten (Fr. 79.–) bezahlen würde. Diese Tatsachen liegen klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwick- lungen, welche aus Sicht der Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Als Wohnkosten der Beklagten und von C._____ sind deshalb den aktuellen Gegebenheiten entsprechend nur die Unterhaltskosten der Liegenschaft in Deutschland von monatlich Fr. 53.– (Beklag- te) bzw. Fr. 26.– (C._____) zu berücksichtigen. Die Kosten für die Beibehaltung der bis auf Weiteres höchstens als Wochenend- bzw. Feriendomizil dienenden Wohnung in D._____ gehören nicht zum Bedarf, sondern sind luxuriöse Aufwen- dungen, die gegebenenfalls aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (die Beklagte vermietet die Wohnung in D._____ zudem praktisch kostendeckend un- ter [act. 5/59 Rz. 37]). Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Verkauf der Liegenschaft in E._____ noch vor Ablauf des Schei- dungsverfahrens bevorstehen könnte, weshalb der Beklagten auch unter diesem Blickwinkel keine höheren Wohnkosten zuzugestehen sind.

- 31 - 10.3. Kranken- und Unfallversicherung 10.3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu- sätzlich zur deutschen Krankenversicherung noch eine Krankenversicherung in der Schweiz benötige. Sie rechnete der Beklagten daher nur die Kosten der deut- schen Krankenversicherung von monatlich EUR 186.38 bzw. gerundet Fr. 201.– an (act. 4 S. 17 E. IV.7.3). 10.3.2. Die Beklagte macht geltend, in der Eheschutzvereinbarung seien ihr die Prämien der schweizerischen Krankenversicherung und die Prämien der (deutschen) Unfallversicherung angerechnet worden. Die Kosten der Unfallversi- cherung habe der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 134.55 an- erkannt. Die Kosten der schweizerischen Krankenversicherung seien seit der Eheschutzverhandlung von Fr. 218.10 auf Fr. 387.85 gestiegen. Es seien daher Kranken- und Unfallversicherungskosten von total Fr. 522.20 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 2 S. 10 f. Rz. 22). 10.3.3. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nennt die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine überzeugenden Gründe dafür, weshalb sie neben der deutschen Krankenversicherung auch noch eine solche in der Schweiz benötigen sollte (vgl. E. 5.6. und E. 10.2.). Ihre Kritik ist nur, aber immerhin insofern berech- tigt, als ihr in der Eheschutzvereinbarung tatsächlich sowohl die Kosten der Kran- kenversicherung als auch die Kosten der privaten Unfallversicherung angerechnet wurden (vgl. act. 5/9/20: "Krankenkasse (bei Beklagter inkl. Unfallversicherung und Krankenkasse C._____"). Die Prämien der deutschen Unfallversicherung be- laufen sich anerkanntermassen auf EUR 126.96 pro Monat (act. 5/49 S. 8 Rz. 17), diejenigen der deutschen Krankenversicherung auf EUR 186.38 pro Monat (act. 5/31/7/2). Umgerechnet sind der Beklagten somit Krankenversicherungskos- ten von Fr. 201.− pro Monat und Unfallversicherungskosten von Fr. 137.− pro Monat anzurechnen (zum Umrechnungskurs vgl. oben E. 6.1.).

- 32 - 10.4. Mobilitätskosten / Gesundheitskosten 10.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten erst ab Rechtskraft ihrer Verfügung (d.h. ab Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) Auslagen für den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 73.– (act. 4 S. 17 E. IV.7.4). Die Beklagte bringt dagegen vor, in der Eheschutzvereinbarung seien ihr Mobili- tätskosten zugestanden worden, obwohl sie schon damals nicht erwerbstätig ge- wesen sei. Folglich seien ihr auch heute Mobilitätskosten im entsprechenden Um- fang von Fr. 150.– zuzugestehen. Gleich verhalte es sich mit den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten. Diesbezüglich hätten sich die Ehegatten im Eheschutzverfahren gegenseitig je Fr. 100.– zugestanden, welche auch heute in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 2 S. 10 Rz. 21). 10.4.2. In der Eheschutzvereinbarung wurden der Beklagten tatsächlich Mobili- tätskosten von Fr. 150.– angerechnet, obwohl sie bereits damals keiner Erwerbs- tätigkeit nachging (vgl. act. 5/9/20 S. 2 f.). Ebenso berücksichtigten die Parteien unter dem Titel "Gesundheit" bei beiden Ehegatten monatlich je Fr. 100.– (vgl. act. 5/9/20 S. 3). Mit Blick auf die Plädoyernotizen der Beklagten für die Haupt- verhandlung im damaligen Eheschutzverfahren erscheint glaubhaft, dass die Par- teien diese Bedarfspositionen vergleichsweise definiert haben, um eine strittige Sachlage zu bewältigen (vgl. act. 5/9/16 S. 8 und 10 f.). Im vorliegenden Mass- nahmeverfahren ist deshalb grundsätzlich weiterhin von den damals vereinbarten Beträgen auszugehen, auch wenn gemäss der neueren Rechtsprechung nur noch die berufsbedingten Auslagen für Mobilität im Bedarf zu berücksichtigen und die nicht berufsbedingten aus dem Überschuss bzw. Grundbetrag zu finanzieren sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 338 m.w.H.). Beiden Ehegatten sind deshalb grundsätzlich die Mobilitäts- (Kläger: Fr. 200.–; Beklagte: Fr. 150.–) und Gesundheitskosten (je Fr. 100.–) gemäss der Eheschutzvereinbarung anzurech- nen (act. 5/9/20 S. 3; vgl. ferner act. 5/59 Rz. 31). Da die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung jedoch davon ausgingen, dass beide Ehegatten künf- tig in der Schweiz wohnen werden (vgl. oben E. 5.6.), sind die entsprechenden Positionen im Fall der Beklagten an das tiefere Preisniveau an ihrem neuen Woh-

- 33 - nort in Deutschland anzupassen. Demzufolge sind im Bedarf der Beklagten Mobi- litätskosten von Fr. 105.– (Fr. 150.– x 0.7) pro Monat und regelmässige, unge- deckte Gesundheitskosten von Fr. 70.– (Fr. 100.– x 0.7) pro Monat zu berücksich- tigen (so auch der Kläger: vgl. act. 5/49 Rz. 22). Dem Kläger sind Mobilitätskosten von monatlich Fr. 200.– und regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 100.– anzurechnen. 10.5. Kommunikationskosten Betreffend die Kommunikationskosten der Beklagten ging die Vorinstanz von ei- ner Pauschale von Fr. 120.– (Fr. 30.– Mobiltelefonkosten, Fr. 30.– Serafe und Fr. 60.– für Internet, Radio und Fernsehen) aus. Diese Pauschale passte die Vor- instanz dem deutschen Preisniveau an (Fr. 120.– x 0.7) und berücksichtigte im Bedarf der Beklagten monatliche Kommunikationskosten von Fr. 84.– (act. 4 S. 17 E. 7.5). Die Beklagte wendet dagegen zweierlei ein (act. 2 S. 10 Rz. 21): Erstens verlangt sie eine Anpassung an das deutsche Preisniveau mit dem Fak- tor 0.8 statt 0.7. Diesbezüglich kann auf das in E. 6.2. Gesagte verwiesen werden. Zweitens ist sie der Ansicht, die Kommunikationskosten ihres Haushaltes müss- ten nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und C._____ verteilt werden. Auch damit dringt die Beklagte nicht durch. Bei der Kommunikationspauschale wird praxisgemäss kein Anteil für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder aus- geschieden. Im Bedarf der Kinder werden nur dann Kommunikationskosten be- rücksichtigt, wenn ihnen selbst solche anfallen, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters ein Mobiltelefon benötigen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 361 f.). Von diesen Grundsätzen ging auch die Vorinstanz aus und rechnete der inzwischen 15-jährigen C._____ Mobil- telefonkosten von Fr. 21.– (Fr. 30.– Pauschale x 0.7) pro Monat an (act. 4 S. 19 E. IV.8.5). Daran gibt es nichts auszusetzen. Im Bedarf der Beklagten sind somit Kommunikationskosten von Fr. 84.– pro Monat und im Bedarf von C._____ Kom- munikationskosten von Fr. 21.– pro Monat zu berücksichtigen.

- 34 - 10.6. Haftpflicht-/Mobiliarversicherung 10.6.1. Die Vorinstanz passte die Versicherungspauschale von monatlich Fr. 30.– (vgl. ZR 2017 Nr. 21) an das deutsche Preisniveau an und rechnete der Beklagte letztlich monatlich Fr. 21.– für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung an (act. 4 S. 17 Rz. 7.5). 10.6.2. Die Beklagte bringt vor, bei der Pauschale für Haftpflicht- und Mobiliar- versicherung sei eine Reduktion auf das deutsche Preisniveau nicht angezeigt. Sie habe sowohl für die Wohnung in D._____ als auch für das Haus in E._____ eine Versicherung abgeschlossen (act. 2 S. 10 Rz. 21). 10.6.3 Wie bereits gesagt, gehören die Kosten für die Beibehaltung der bis auf Weiteres höchstens als Wochenend- bzw. Feriendomizil dienenden Wohnung in D._____ nicht zum Bedarf der Beklagten, sondern sind gegebenenfalls aus dem Überschuss zu finanzieren (vgl. oben E. 10.2.). Gleich verhält es sich mit der für die entsprechende Wohnung abgeschlossenen Hausratsversicherung. Die Vorin- stanz passte die Versicherungspauschale zu Recht dem deutschen Preisniveau an. 10.7. Schuldentilgung 10.7.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten monatliche Darlehensrückzahlungen an den Kläger in Höhe von Fr. 1'000.– (act. 4 S. 16 E. IV.7.2). 10.7.2. Der Kläger bezeichnet dies in seiner Berufungsantwort als unhaltbar. Bei der Rückzahlung von Schulden handle es sich um Vermögensbildung. Die Rückzahlungen seien deshalb bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Be- darf nicht zu berücksichtigen. Andernfalls er, der Kläger, sich das Darlehen im Er- gebnis selbst zurückzahlen müsste, da der Stichtag der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens festgelegt wor- den sei (act. 12 S. 11 Rz. 29).

- 35 - 10.7.3. Lassen die finanziellen Mittel − wie vorliegend − eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu, ist eine Schuldentilgung gegebenen- falls im Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind jedoch grundsätz- lich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; BGer 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016 E. 2.7 m.w.H.; vgl. OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016, E. III.3.7; OGer ZH LE150007 vom 1. September 2015 E. III.B.5.2; OGer ZH LY150032 vom 15. September 2015 E. 8.1.3). Beides ist vorliegend nicht der Fall: Der Kläger gewährte der Beklagten das Darlehen nach der Trennung zum Erwerb und Umbau der Liegenschaft in E._____. Entsprechend ist die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens eine persönliche Schuld der Beklagten gegenüber dem Kläger (vgl. act. 5/56/15). Die Rückzahlungen dienen zudem der Vermö- gensbildung. Entsprechend sind sie bei der Unterhaltsberechnung nicht dem Be- darf der Beklagten hinzuzurechnen. Im Rahmen der Überschussverteilung ist al- lerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Lage sein muss, die vertrag- lich geschuldeten Rückzahlungen zu leisten, andernfalls sie die Liegenschaft ge- gebenenfalls verkaufen müsste, wodurch ihr und C._____ deutlich höhere Wohn- kosten anfallen würden (vgl. unten E. 12.5.). 10.8. Steuern 10.8.1. Die Vorinstanz hielt fest, im Jahr 2017 habe die Beklagte gemäss Schlussrechnung monatliche Steuerkosten in Höhe von gerundet Fr. 538.− ge- habt, wobei zu beachten sei, dass sie eigentlich in Deutschland steuerpflichtig sei und die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers aufgrund des vorliegenden Entscheids deutlich gesenkt würden. Im Sinne einer Schätzung würden deshalb vorliegend die direkten Bundessteuern nicht berücksichtigt. Die Steuerkosten sei- en im Verhältnis der erzielten Einkommen (bzw. Unterhaltsbeiträge) auf die Be- klagte und C._____ aufzuteilen. Entsprechend seien der Beklagten Fr. 415.− (77%) und C._____ Fr. 124.− (23%) anzurechnen (act. 4 S. 17 f. E. IV.7.6).

- 36 - 10.8.2. Dagegen wendet die Beklagte ein, im Eheschutzverfahren sei ihr Steu- eranteil auf Fr. 750.− festgesetzt worden. Zwar würden die Unterhaltsbeiträge heute etwas tiefer ausfallen, doch liege der Grund hierfür hauptsächlich darin, dass die Wohnkosten neu auch auf C._____ aufzuteilen seien. Die Steuern seien daher rechnerisch im Umfang von Fr. 550.− auf sie, die Beklagte, und von Fr. 200.− auf C._____ aufzuteilen. Sodann habe sie ihr Einkommen aus den Un- terhaltsbeiträgen des Klägers stets an ihrem Wohnort in der Schweiz versteuert und werde dies entgegen der Vorinstanz auch weiterhin tun. Überdies habe sich die Vorinstanz in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, wie die Steuer- belastung in Deutschland sei. Dass sich ihre Steuerbelastung in Deutschland et- wa um den Betrag der schweizerischen direkten Bundessteuer verringern werde, entbehre jeglicher vernünftiger Grundlage. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Steuerbelastung in Deutschland gerade auch bei den niedrigeren Einkommens- klassen im Vergleich mit der Schweiz deutlich erhöht sei (act. 2 S. 11 Rz. 23 ff.). 10.8.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, befindet sich der steuerrecht- liche Wohnsitz der Beklagten in Deutschland und nicht (mehr) in der Schweiz. Sie ist daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 deutsches Einkommen- steuergesetz [EStG]). Der Empfang von Unterhaltsleistungen von einem aus der Schweiz stammenden Unterhaltsschuldner führt auch nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht der Beklagten in der Schweiz (vgl. Art. 4 f. DBG und § 4 f. Steuerge- setz [STG]; ferner Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen). In Deutschland sind Unterhaltsleistungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, wie die Beklagte, von ihrem in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschie- denen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, nicht steuerbar (Bun- desfinanzhof, Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03). Auch der für Kinder gezahlte Unterhalt ist nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG; vgl. zum Ganzen auch ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht − wenn verflossene Liebe Steuern kos- tet, FamPra 2020 S. 644 ff., S. 668). Als die Parteien in der Eheschutzvereinba- rung von einem Steueranteil der Beklagten von Fr. 750.− ausgingen, haben sie

- 37 - mit Sicherheit nicht vorausgesehen, dass die Beklagte die empfangenen Unter- haltsleistungen zufolge Wegzugs nach Deutschland dereinst nicht mehr wird ver- steuern müssen. Entsprechend ist die betreffende Position einer Abänderung zu- gänglich und sind im Bedarf der Beklagten sowie im Bedarf von C._____ keine Steuern zu berücksichtigen. 10.9. Musikunterricht 10.9.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf von C._____ als Schulkosten neben dem Schulbeitrag von monatlich EUR 40.– auch die Kosten des Musikun- terrichts in Höhe von monatlich EUR 96.–, d.h. umgerechnet total Fr. 147.− (act. 4 S. 19 E. IV.8.4). 10.9.2. Der Kläger wendet gegen die Berücksichtigung der Kosten des Musik- unterrichts ein, nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Hobbys durch einen angemessenen Überschussanteil zu finanzieren und nicht durch eine Erweiterung der Bedarfspositionen oder eine pauschale Erhöhung des Grundbetrags (act. 12 S. 12 Rz. 30). 10.9.3. Dem Kläger ist dahingehend beizupflichten, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m. nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Be- klagte machte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren geltend, im Rahmen des von C._____ am Gymnasium gewählten Schulprofils Musik sei das Erlernen eines Musikinstruments obligatorisch (act. 5/59 S. 14 Rz. 34; act. 75 S. 11 Rz. 26; vom Kläger bestritten: act. 5/71 S. 11 Rz. 34; act. 79 S. 12 f. Rz. 26). Diese Behaup- tung der Beklagten erscheint mit Blick auf die auf der Homepage des Gymnasi- ums auffindbaren Informationen glaubhaft (https://www.heimschule- N._____.de/angebot-der-N._____/unser-bildungsangebot/allgemeinbildendes- gymnasium/profilfach-musik/, Dokument 2023_24 InfoBlatt Musikzug.pdf [1 MB], zuletzt besucht am: 14. April 2023; vgl. auch act. 5/76/41). Folglich sind die Kos- ten des Musikunterrichts hier Bestandteil der Schulkosten und deshalb bei der Unterhaltsberechnung bereits im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, betragen die Schulkosten von C._____

- 38 - demnach insgesamt EUR 136.– (EUR 96.– Musikunterricht [act. 5/31/4/2] + EUR 40.– Schulbeitrag [act. 5/31/3/1]) bzw. umgerechnet rund Fr. 147.− (act. 4 S. 18 f. E. 8.4; zum Umrechnungskurs vgl. oben E. 6.1.) 10.10. Aus dem Gesagten ergeben sich folgende Bedarfsberechnungen: Bedarf Kläger Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'692.– Krankenkasse KVG Fr. 328.– Krankenkasse VVG Fr. 44.– regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 100.– Mobilitätskosten Fr. 200.– Besuchsrechtskosten Fr. 100.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 30.– Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe: Fr. 120.– Steuern Fr. 850.– Total Fr. 4'664.– Bedarf Beklagte Grundbetrag Fr. 945.– Wohnkosten Fr. 53.– Krankenkasse Fr. 201.−

- 39 - Unfallversicherung Fr. 137.− regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 70.– Mobilitätskosten Fr. 105.– Auswärtige Verpflegung Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe: Fr. 84.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 21.– Abzahlungsraten Schulden Steuern Total Fr. 1'616.− Bedarf C._____ Grundbetrag Fr. 420.– Wohnkosten Fr. 26.– Krankenkasse KVG Fr. 100.– Mobilitätskosten Fr. 40.– Weiterbildungs-/Schulkosten Fr. 147.− Telefon Fr. 21.– Steueranteil Total Fr. 754.–

- 40 -

11. Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die beruflichen Einschränkungen der Beklagten nicht betreuungsbedingt seien (act. 4 E. 10.1). Diese Feststellung ficht keine der Parteien im Berufungsverfahren an, womit es dabei sein Bewenden hat (zur Begründungsobliegenheit der Berufungs- klägerin vgl. E. 2.2.).

12. Überschussverteilung 12.1 Gemäss der zweistufigen Berechnungsmethode ist der Gesamtbedarf der Parteien dem Familieneinkommen gegenüberzustellen. Ein (allenfalls) verblei- bender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist die Verteilung des Überschusses grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstren- gungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Entsprechend diesem Grundsatz wies die Vorinstanz in einem ersten Schritt den Parteien je 40% und C._____ 20% des Überschusses zu. In einem zweiten Schritt berücksichtigte sie sodann, dass das Preisniveau am Aufenthalts- ort der Beklagten und von C._____ tiefer ist als am Aufenthaltsort des Klägers. Deshalb passte sie die Überschussanteile der Beklagten und von C._____ an das Preisniveau an ihrem Aufenthaltsort an (x 0.7) und kürzte sie auf 28% (40% x 0.7) bzw. 14% (20% x 0.7). Die dadurch wegfallenden 18% verteilte sie wiederum im selben Verhältnis (40:28:14) auf die Beteiligten auf, so dass sie dem Kläger schlussendlich einen Überschussanteil von 48.8% (40% + [18% / 82% x 40%]), der Beklagten einen Überschussanteil von 34.1% (28% + [18% / 82% x 28%]) und C._____ einen Überschussanteil von 17.1% zusprach (14% + [18% / 82% x 14%]; vgl. act. 4 S. 20 f. E. IV.10.1). 12.2. Die Beklagte hält der vorinstanzlichen Überschussverteilung lediglich ent- gegen, dass die Kürzung aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Deutsch- land 20% und nicht 30% betragen sollte; ansonsten erachtet sie die Überschuss- verteilung als vertretbar (act. 2 S. 12 ff. Rz. 31). Wie in E. 6.2. gezeigt, ist der

- 41 - Einwand der Beklagten betreffend die Grösse des Preisniveauunterschieds un- behelflich. 12.3. Der Kläger bezeichnet die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen demgegenüber als "klar unangemessen" (act. 12 S. 12 Rz. 31). Die Be- klagte sei die Ehe mit einem Seitensprung eingegangen, bei welchem sie schwanger geworden sei. Sie verschweige allen Beteiligten bis heute den biologi- schen Vater von C._____. Unter diesen Umständen habe die Beklagte nicht ernsthaft auf den Bestand der Ehe vertrauen können und habe die Ehe trotz − oder gerade wegen − dem Kind keine Lebensprägung und keine nacheheliche Solidarität begründen können. Zudem habe die Beklagte aus rein monetären Mo- tiven sowohl im Hauptverfahren als auch im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich prozessiert, etwa betreffend die Gültigkeit des Eheschutzentscheids. Dieses Verhalten solle und müsse Konsequenzen haben und dazu führen, dass die Beklagte auf den Grundbedarf ohne Überschussanteil begrenzt werde (act. 12 S. 8 ff. Rz. 19 ff. und S. 12 Rz. 32). Auch hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ habe die Vo- rinstanz ihr Ermessen überschritten und C._____ − gemessen an der Kaufkraft bzw. dem Preisniveau in Deutschland − einen deutlich zu hohen Unterhalt zuge- sprochen. Ziehe man zum Vergleich etwa die Düsseldorfer- Kinderunterhaltstabelle oder das Sozialhilfeminimum in Deutschland heran, so werde rasch klar, dass sich C._____ mit einem Kinderunterhalt von Fr. 1'494.− bzw. Fr. 1'720.− einen deutlich zu hohen Standard leisten könne, der erzieherisch nicht zu rechtfertigen wäre und auch eine verpönte Sparquote enthalten würde. Allein die Überschussanteile von C._____ von Fr. 866.− bzw. Fr. 1'092.− lägen im Bereich dessen, was gemäss Düsseldorfer-Tabelle als Gesamtunterhalt geschul- det wäre; beide Überschussanteile seien zudem grösser als der Barbedarf, was bei sehr guten finanziellen Verhältnissen vorkommen könne, bei tiefen bis mittle- ren Verhältnissen aber unüblich und erklärungsbedürftig sei. Der Überschussan- teil von C._____ sei deshalb aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgrün- den zu reduzieren. Schliesslich sei es zwar richtig, dass die Vorinstanz bei der Überschussverteilung die Kaufkraft berücksichtige. Indem sie den dadurch frei

- 42 - gewordenen Überschuss dann aber abermals verteilt habe, habe sie die Kauf- kraftbereinigung letztendlich weitgehend wieder aufgehoben (act. 12 S. 12 f. Rz. 31 ff.). 12.4. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend kein Anlass, um vom Grundsatz der Überschussverteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" ab- zuweichen. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er den Über- schuss praktisch komplett für sich beanspruchen will. Soweit er mit dem angeblich nicht schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Ehe und der angeblich fehlenden Lebensprägung der Ehe argumentiert, übersieht er, dass es vorliegend nicht um den nachehelichen Unterhalt, sondern um ehelichen Unter- halt geht. Für den ehelichen Unterhalt bleibt Art. 163 ZGB auch bei den vorsorgli- chen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage. Bei der Anwendung von Art. 163 ZGB ist die Frage der Le- bensprägung nicht entscheidend, sondern spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine zentrale Rolle. Solange die Ehe besteht, haben beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf Fortsetzung des früheren gemeinsa- men Standards (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Weiter ist es zwar richtig, dass es sich unter Umständen rechtfertigen kann, den rechnerischen Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren; eine solche Limitierung drängt sich aber vor allem bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auf (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_52/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 3.1 und 7.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neu- en Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erst- instanzlichen Gerichts, FamPra 2021 S. 871 ff., S. 883 f.). Bei einem Gesamtein- kommen der Eltern von rund Fr. 12'000.− im Monat (vgl. oben E. 8 f.) sind vorlie- gend indes noch keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse gegeben, selbst wenn man bedenkt, dass ein Elternteil mit dem Kind in Deutsch- land wohnt, wo das Preisniveau tiefer als in der Schweiz ist. Die Vorinstanz trug diesem Preisniveau-Unterschied bei der Überschussverteilung Rechnung. Entge- gen der Auffassung des Klägers ging sie dabei rechnerisch korrekt vor, gerade auch indem sie die nach einer ersten Kürzung wegfallenden 18% nochmals auf

- 43 - den Kläger, die Beklagte und C._____ aufteilte. Der von der Vorinstanz errechne- te Überschussanteil der Beklagten von 34.1% entspricht nämlich genau 70% des klägerischen Überschussanteils von 48.8% und C._____ erhält mit 17.1% die Hälfte des Überschussanteils der Beklagten und 70% der Hälfte des Überschus- santeils des Klägers. Diese Kontrollrechnung zeigt, dass die Berechnung der Vo- rinstanz nicht zu beanstanden ist. An der vorinstanzlichen Regelung der Über- schussverteilung ist deshalb festzuhalten. Sie führt aufgrund der vorstehend er- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ schliesslich zu einem Kinderunterhaltsbeitrag, der sich jedenfalls nicht weit ober- halb der oberen Ansätze der Düsseldorfer-Kinderunterhaltstabelle bewegt (vgl. sogleich E. 12.5.). Somit hat es bei den vorinstanzlichen Überschussanteilen von 48.8% (Kläger), 34.1% (Beklagte) und 17.1% (C._____) sein Bewenden. 12.5. Berechnung der Überschussanteile Einkommen Bedarf Kläger Fr. 12'035.− Fr. 4'664.– Beklagte Fr. 0.– Fr. 1'616.− C._____ Fr. 250.– Fr. 754.– Total Fr. 12'285.– Fr. 7'034.– Überschuss Fr. 5'251.– Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'251.–. Der Anteil des Klägers beträgt folg- lich Fr. 2'562.– (Fr. 5'251.– x 48.8%), der Anteil der Beklagten Fr. 1'791.– (Fr. 5'251.– x 34.1%) und der Anteil von C._____ Fr. 898.– (Fr. 5'251.– x 17.1%). Aus ihrem Überschussanteil von Fr. 1'791.– kann die Beklagte die vertraglich ge- schuldeten Darlehensrückzahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat an den Kläger oh- ne Weiteres finanzieren und läuft somit nicht Gefahr, die Liegenschaft in E._____ Deutschland verkaufen und eine Mietwohnung beziehen zu müssen (vgl. oben E. 10.7.3. und unten E. 13.1.).

- 44 -

13. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 13.1. Unterhaltsbeitrag Beklagte Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Trennungsunterhalt in Pha- se 1 Fr. 4'447.– und in Phase 2 Fr. 3'576.– (act. 4 S. 20 f. E. IV.10.1 f. und S. 23 Dispositiv-Ziff. 2). Im Berufungsverfahren resultiert folgender Unterhaltsbeitrag (mangels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten [vgl. oben E. 9.] für beide Phasen): UHB Beklagte Bedarf Fr. 1'616.− Überschussbeteiligung Fr. 1'791.– Einkommen Fr. 0.– Unterhaltbeitrag (gerundet) Fr. 3'410.– Diese Berechnung führt für beide Phasen zu einem tieferen Unterhaltsanspruch der Beklagten als nach dem angefochtenen Entscheid. Aufgrund des Dispositi- onsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.) bleibt es jedoch sowohl in Phase 1, das heisst vom

1. Oktober 2020 bis zur Rechtskraft des Massnahmeentscheids, die mit dem vor- liegenden Berufungsentscheid eintritt (vgl. BGE 146 III 284 E. 2; BGE 148 III 95 E. 4.5), als auch in Phase 2 bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss dem angefoch- tenen Entscheid. 13.2. Unterhaltsbeitrag C._____ Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Kinderunterhalt in Phase 1 Fr. 1'494.– und in Phase 2 Fr. 1'720.– (act. 4 S. 20 E. IV.10.1 f. und Dispositiv- Ziff. 1). Im Berufungsverfahren resultiert folgender Unterhaltsbeitrag: UHB C._____ Bedarf Fr. 754.–

- 45 - Überschussbeteiligung Fr. 898.– Einkommen Fr. 250.– Unterhaltbeitrag (gerundet) Fr. 1'400.– Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt der Offizialgrundsatz und entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. oben E. 2.5.). Der Kläger hat der Beklagten deshalb für C._____ rückwirkend ab

1. Oktober 2020 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'400.– pro Monat zu bezahlen. 13.3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Kinderun- terhaltsbeiträge sind in Anwendung des Offizialgrundsatzes zu reduzieren.

14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Ge- richt jedoch von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskos- ten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist in familienrechtli- chen Verfahren somit nicht ausgeschlossen, dass auch die obsiegende Partei zur Tragung von Prozesskosten verpflichtet wird (vgl. BGer 5A_489/2019 und 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 19.1; BGer 5A_71/2018 vom 12. Juli 2018 E. 5.2). 14.2. Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 4 S. 22 E. V.). Das wird zu Recht von keiner Partei bean- standet (vgl. Art. 104 ZPO). 14.3 Im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegt die Beklagte mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Daneben kommt es in Anwendung des Offizialgrundsatzes zu

- 46 - einer Kürzung der Kindesunterhaltsbeiträge, wobei diese deutlich geringer als die vom Kläger mit Berufungsantwort beantragte bzw. angeregte Kürzung ausfällt (vgl. oben E. 2.5). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der Beklagten die Prozesskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens zu 75 % und dem Kläger zu 25 % aufzuerlegen. 14.4 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung massgebliche Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Vorinstanz festgesetzten und den mit Berufung verlangten Unterhaltsbeiträgen und beträgt rund Fr. 68'400.– (31 Monate [1. Oktober 2020 bis April 2023] x Fr. 1'459.– [Fr. 206.– + Fr. 1253.–] + 11 Monate [ab Mai 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens] x Fr. 2'104.– [-Fr. 20.– + Fr. 2'124.–]; vgl. auch act. 6 S. 4). 14.5. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'400.– und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 und 12 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– zu beziehen. Der Kläger hat ihr Fr. 650.– (= 25% der Gerichtskosten) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 14.6. Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger eine auf 50% (= 75% - 25%) reduzierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Anw- GebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– (inkl. MWST) festzu- setzen.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach vom 14. April 2022 werden in Anwendung des Offizialgrund- satzes durch folgende Fassung ersetzt:

1. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom

27. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. EE090222) rückwirkend ab 1. Oktober 2020 ver- pflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.− zu bezahlen (nur Barunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezah- len an die Beklagte, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen An- sprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Ziffern 1 und 2 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Kläger: Fr.12'035.− (zur Zusammensetzung vgl. E. 8)

- Beklagte: Fr. 0.−

- C._____: Fr. 250.− (Familienzulagen) Vermögen:

- Kläger: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant

- Beklagte: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant

- C._____: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):

- Kläger: Fr. 4'664.−

- Beklagte: Fr. 1'616.−

- C._____: Fr. 754.− (alle Beträge in Fr.) Kläger Beklagte C._____

- 48 - Lohn 8'942.30 0.00 0.00 Liegenschaftsertrag 3'963.00 0.00 0.00 Familienzulagen 0.00 0.00 250.00 Einkommen 12'035.30 0.00 250.00 Grundbetrag 1'200.00 945.00 420.00 Wohnkosten 1'692.00 53.00 26.00 Grundversicherung (KVG) 328.00 201.00 100.00 Auslagen Arbeits-/Schulweg 127.00 0.00 40.00 regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 100.00 70.00 0.00 Betreibungsrechtlicher Notbedarf 3'447.00 1'269.00 586.00 Schulkosten (Privatschule, Musikunterricht) 0.00 0.00 147.00 Übrige Mobilitätskosten 73.00 105.00 0.00 Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe 120.00 84.00 21.00 Besuchsrechtskosten 100.00 0.00 0.00

3. Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April 2022 bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt und dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75% auferlegt. Sie wird aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 650.– des Vorschusses zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 49 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: