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LY220042

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2022-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 3 Im Zeitpunkt der eheschutzrechtlichen Trennungsvereinbarung vom

31. Oktober 2019 war C._____ acht Monate alt. Das Besuchsrecht des Klägers wurde auf zwei Stunden jeden Sonntag festgelegt. Dass eine Abstufung bei so kleinen Kindern unterbleibt, ist nicht aussergewöhnlich, wenn auch – wie die Be- klagte geltend macht – das Älterwerden von C._____ voraussehbar war (act. 2 S. 9 f.). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien praktizieren sie seit Juni 2021 und damit seit über einem Jahr eine vom Eheschutzentscheid abwei- chende bzw. ausgedehntere Besuchsrechtsregelung, indem der Kläger C._____ jeden Donnerstag von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und jeden Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr betreut (act. 10 S. 8; Prot. VI S. 31; act. 2 S. 10; act. 7/29 S. 16). Es ist daher entgegen der Beklagten (act. 2 S. 9) mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass sich durch diese seit über einem Jahr gelebte Besuchsrechtsregelung die Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauerhaft verändert ha- ben. Damit ist eine Neubeurteilung des Besuchsrechts bzw. vorsorgliche Anpas- sung der eheschutzrechtlichen Besuchsrechtsregelung grundsätzlich gerechtfer- tigt.

- 11 -

E. 4 Mit der Berufung macht die Beklagte im Kern geltend, der Kläger habe vor Vorinstanz nicht dargetan, weshalb das gelebte Besuchsrecht nicht weiterhin angemessen sei (act. 2 S. 10). Das auf vier Phasen zersplitterte Besuchsrecht mit zahlreichen unregelmässigen Aufenthaltstagen beim Kläger sei für Eltern und Kind belastend. Sie hält grundsätzlich am bisher praktizierten Besuchsrecht von einem halben und einem ganzen Tag fest (mit einem Wechsel von Donnerstag- auf Mittwochnachmittag und von Samstag auf Sonntag) und beantragt ab dem vierten Geburtstag von C._____ (tt.mm.2023) eine Ausdehnung auf zweitägige Wochenendbesuche (jede zweite Woche) ohne Übernachtungen beim Kläger (act. 2 S. 2 und 19 f.). Übernachtungen seien vor dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten im Sommer 2023 nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (act. 2 S.11, 15, 20; act. 17 S. 10). 4.1.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt, in welchem C._____ seit seiner Geburt lebe, nicht genügend erforscht zu haben. Erstmals im Berufungsverfahren lässt sie ausführen, die Parteien hätten nach der Trennung im Mai 2019 bis April 2020 weiterhin unter einem Dach gelebt, jedoch räumlich voneinander getrennt. Sie seien sich bis zur Eheschutzverhandlung im Oktober 2019 aus dem Weg gegangen und sie (die Beklagte) habe sich allein um C._____ gekümmert. Von Dezember 2019 bis Januar 2021 (recte 2020) sei der Kläger in Peru gewesen, sie mit C._____ in der Zeit von März bis Juni 2020 ebenfalls (act. 2 S. 5, 8-10; act. 17 S. 3). Erst hernach, als C._____ bereits eineinhalb Jahre alt gewesen sei, habe das eheschutzrechtlich verfügte Besuchsrecht ausgeübt werden können. Ein Urvertrauen habe C._____ zum Kläger nicht aufbauen kön- nen. (act. 2 S. 15 f.). 4.1.2 Die Parteien haben sich kurz nach der Geburt von C._____ getrennt und der Kläger hatte ein dem Alter des Kindes entsprechend eingeschränktes Be- suchsrecht. Dass er dieses gemäss Darstellung der Beklagten erst ab Juni 2020 hat ausüben können, weil beide Parteien davor je für mehrere Monate in Peru gewesen seien, fällt insofern nicht ins Gewicht, als nicht behauptet wird, der Klä- ger habe hernach das Besuchsrecht nicht zuverlässig und korrekt wahrgenom- men. Andernfalls wäre wohl auch dessen Ausdehnung im gegenseitigen Einver-

- 12 - nehmen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Kontext die divergierenden Darstellungen der Parteien zu den gelebten Verhältnissen im Trennungszeitpunkt (act. 2 S. 9; act. 10 S. 3 f., 9) wie auch die Umstände rund um den verlängerten Aufenthalt der Beklagten mit C._____ in Peru von März bis Juni 2020 (geschlossene Grenzen aufgrund der Pandemie gemäss der Beklagten [act. 2 S. 9] / Verweigerung der Rückreise trotz organisierter Flüge gemäss dem Kläger [act. 10 S. 6 f., 9]) nicht entscheidend. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf die seit Juni 2021 gelebten Betreuungsverhältnisse stützte, ist nicht zu bean- standen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht gegeben.

E. 4.2 Weiter lässt die Beklagte ausführen, die auf ihre Initiative und mit Zu- stimmung des Klägers erfolgte sukzessive Ausdehnung der Besuchszeiten, seit Juni 2021 auf wöchentlich einen Ganztages- und einen Nachmittagsbesuch, solle einen angemessenen Beziehungsaufbau zum Kläger fördern, damit C._____ ab dem Kindergarten im Sommer 2023 in der Lage sei, beim Kläger zu übernachten bzw. jedes zweite Wochenende bei ihm zu verbringen (act. 2 S. 11 f., 15, 18; act. 17 S. 6 f.). Wie bereits vor Vorinstanz (act. 7/29 S. 16 ff., Prot. VI S. 36 ff.) macht sie geltend, die derzeitige Besuchsregelung sei noch nicht genügend etab- liert und habe zu Verhaltens- und Schlafstörungen bei C._____ geführt, welcher Mühe mit den unterschiedlichen Erziehungsstilen der Eltern habe. Nach den Be- suchen beim Kläger habe C._____ berichtet, dass er sie (die Beklagte) sehr ver- misst habe und er beim Kläger viel habe weinen müssen. Er sei in den folgenden Monaten oft verwirrt gewesen und in der Nacht weinend aufgewacht und habe plötzlich nicht mehr allein in der Spielgruppe bleiben wollen (act. 2 S. 11-13, 19 f.; act. 17 S. 7 f., 10). Hinzu komme, dass der Kläger C._____ eine ständig spürbare Ablehnung ihr (der Beklagten) gegenüber vorlebe; diesbezüglich zählt die Beklag- te zahlreiche Anschuldigungen und Beleidigungen auf, welche der Kläger geäus- sert und C._____ in der Folge nach der Rückkehr vom Kläger wiederholt haben soll (act. 2 S. 12 f., 19). Der Kläger wolle auch nicht, dass sie C._____ zu ihm bringe und wieder abhole, damit C._____ verstehe, dass sie immer zurückkom- men werde. Auch wolle er nicht, das sie ihm C._____s Sachen mitgebe, wie z.B. sein Lieblingsschaf, mit welchem er schlafe. Er nehme die Bedürfnisse von C._____ zu wenig wahr (act. 2 S. 13; act. 17 S. 8). Entgegen der Vorinstanz treffe

- 13 - es nicht zu, dass C._____ beim Kläger Mittagschlaf halte. Wenn er während Aus- flügen mit dem Kläger im Auto einschlafe, sei das nicht mit Mittagsschlaf gleich- zusetzen. In einem Bett sei er beim Kläger noch nie eingeschlafen. Seit ca. April 2022 mache C._____ keinen Mittagsschlaf mehr. Er sei bis vor kurzem noch ge- stillt worden, habe noch nie eine Nacht getrennt von seiner Mutter verbracht und suche insbesondere in der Nacht ihre Nähe. All das zeige auf, dass die von der Vorinstanz verfügte Ausdehnung des Besuchsrechts zu rasch erfolgt sei und nicht den Verhältnissen entspreche (act. 2 S. 14, 18, 20; act. 17 S. 10.). Dass C._____ noch mit der Umstellung zu kämpfen habe, belege auch der Bericht der Psycho- therapeutin D._____ (act. 2 S. 18 f.; act. 17 S. 10, act. 7/30). Auch heute noch vermisse C._____ sie (die Beklagte) während den Besuchstagen und weine dann oft. Die Phase, bei welcher die Verlustängste von C._____ abgebaut werden und er das Vertrauen zu beiden Eltern festigen könne, solle daher weiterdauern und erst im Kindergartenalter auf Wochenendbesuche mit Übernachtungen ausge- dehnt werden (act. 2 S. 15). Die Vorinstanz anerkenne zwar das besonders schutzwürdige Interesse am persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind, fo- kussiere dann aber einzig auf den Kläger und lasse ausser Acht, dass die persön- liche Situation von C._____ einen behutsamen Beziehungsaufbau erfordere und seine Interessen im Vordergrund stehen sollten (act. 2 S. 19).

E. 5 Der Kläger bestreitet, dass das von der Beklagten geschilderte Verhal- ten C._____s auf die Ausdehnung des Besuchsrechts zurückzuführen sei. C._____ und er hätten eine innige, herzliche und gefestigte Vater-Sohn- Beziehung. Es sei unglaubwürdig, dass die gelebte Betreuung so lange Zeit prak- tiziert worden wäre, wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffen würden (act. 10 S. 11, 14 f., 19). Dass die derzeitige Betreuung noch nicht gefestigt sei, sei absurd (act. 10 S. 11). Die Abnabelung von C._____ falle der Beklagten schwer. So habe sie C._____ auch noch mit drei Jahren gestillt. Durch ihr eigenes Nicht-Loslassen-Können verliere sie C._____ und seine Bedürfnisse aus dem Fo- kus (act. 10 S. 13). Dass er schlecht über die Beklagte spreche, sei nicht zutref- fend. Im Gegenteil habe er im 2021 und dieses Jahr zusammen mit C._____ ein aufwendiges Muttertagsgeschenk für die Beklagte gebastelt (act. 10 S. 12, 17, act. 11/10). C._____ habe bei ihm ein voll ausgestattetes Kinderzimmer. Dass er

- 14 - bei ihm Mittagsschlaf gehalten habe, habe er der Beklagten mit ihr zugesandten Bildern im Juni/Juli 2021 belegt. Ihre gegenteiligen Behauptungen seien verwerf- lich (act. 10 S. 13 und 16). Er habe seit der Geburt von C._____ regelmässigen Kontakt zu ihm gepflegt und sich seit dessen Rückkehr aus Peru auch regelmäs- sig um ihn gekümmert, seit über einem Jahr jeden Donnerstagnachmittag und je- den Sonntag. Eine sofortige Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen sei für die persönliche Entwicklung und das Wohl von C._____ angezeigt (act. 10 S. 15). Die Beklagte vermöge nicht objektiv zu begründen, weshalb sie diesbe- züglich auf den Eintritt von C._____ in den Kindergarten fokussiert sei (act. 10 S. 19). 6.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist sehr wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich stets am Einzelfall orientie- ren, wobei als oberste Richtschnur für dessen Ausgestaltung das Kindeswohl gilt (vgl. statt vieler FamKomm Scheidung/Büchler, 4. A. 2022, N 25 zu Art. 273 m.w.H. und BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.2). 6.2 Für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind auch Übernachtungen miteinzu- schliessen. Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts sind für das Kind wichtig, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonde- rem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein. Es gibt keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen. Diese können auch bei Klein- kindern angeordnet werden, namentlich, wenn sie mit dem Aufenthaltsort schon vertraut sind und sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchrechtsbe- rechtigten als auch eine gute Beziehungsqualität bestehen (vgl. FamKomm Scheidung/Büchler, N 28 zu Art. 273; KGer SG KES.2016.2 vom 12. Juli 2016, E.

E. 7 f. m.w.H.).

E. 7.1 Gemäss Darstellung der Beklagten sollte die Ausdehnung der Be- suchszeiten den Beziehungsaufbau von C._____ zum Vater fördern (act. 7/29

- 15 - S. 16, act. 2 S. 11) und erfolgte somit mit Blick auf das Kindeswohl. Diese Haltung und die Erweiterung des Besuchsrechts, zu welcher beide Parteien Hand boten, ganz unabhängig davon, von wem die Initiative ausging, verdienen Respekt. Auch räumten beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung ein, dass es C._____ beim jeweilig anderen Elternteil gut geht (vgl. Prot. VI S. 32 und 39). Wie bereits vor Vorinstanz lehnt die Beklagte eine Erweiterung des Besuchsrechts auf Übernachtungen bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich im Sommer 2023, act. 2 S. 15) ab, weil sie sich um dessen Wohlbefinden sorgt.

E. 7.2 C._____ wird in Kürze (tt.mm.2023) vier Jahre alt. Er ist jetzt schon in einem Alter, in welchem Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil durchaus in Betracht gezogen werden können. Sodann wird C._____ vom Kläger seit Juni 2021 und damit seit über einem Jahr wöchentlich jeweils am Donners- tagnachmittag und Sonntag bei sich zu Hause betreut. In dieser für ein Kleinkind relativ langen Zeitspanne konnte er sich an die regelmässigen Besuche beim Klä- ger gewöhnen. Der Wohnort des Klägers ist ihm bekannt. Er hat beim Kläger ein eingerichtetes Kinderzimmer, in welchem er auch schon Mittagsschlaf gehalten hat, wie der Kläger mit Fotos belegt (vgl. act. 12/9 und 12/12). Die diesbezügli- chen Behauptungen der Beklagten (Ziff. III.4.2) zielen an der Sache vorbei. Ent- scheidend ist ohnehin nicht, ob C._____ im Bett oder an einem anderen Ort (So- fa, Auto) einschläft, sondern vielmehr, dass er sich beim Kläger entspannen und einschlafen kann. Der Kläger zeigt Interesse am Sohn. Er konnte sich mit seinem 100%-Arbeitspensum so einrichten, dass er C._____ unter der Woche einen hal- ben Tag betreuen kann. Der Umstand, dass die Parteien seit Juni 2021 ein aus- gedehntes Besuchsrechts praktizieren, zeugt vom Interesse des Klägers, mehr Zeit mit C._____ verbringen zu wollen, unabhängig davon, von wem die Initiative hiezu ausging. Dies vermag die Beklagte, welche dem Kläger vorwirft, vor Einlei- tung des Scheidungsverfahrens nie um die Ausdehnung des Besuchsrechts be- müht gewesen zu sein (act. 2 S. 10 f.), nicht in Frage zu stellen. Dass der Kläger das Besuchsrecht bis anhin nicht zuverlässig ausgeübt und C._____ nicht alters- gerecht betreut hätte, wird nicht geltend gemacht. Die Befürchtung der Beklagten, C._____ habe sich noch nicht an das Besuchsrecht beim Kläger gewöhnt und die

- 16 - Beziehung zum Vater sei für eine weitere Ausdehnung noch nicht hinreichend ge- festigt, scheint nach dem Gesagten nicht realitätsnah. 7.3.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die von ihr gegen die Auswei- tung des Besuchsrechts vorgebrachten Gründe nicht berücksichtigt zu haben. Dabei bezieht sie sich auf den Bericht der Psychotherapeutin D._____ und die verschiedenen Erziehungsstile der Parteien (act. 2 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat ih- re Argumente wiedergegeben (act. 6 S. 16), ist jedoch implizit davon ausgegan- gen, dass diese einer Besuchsrechtserweiterung auf Übernachtungen nicht ent- gegenstehen. 7.3.2 Der von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Bericht der Psy- chotherapeutin D._____ vom 28. März 2022 basiert auf drei Beratungsterminen mit der Beklagten, zwei im Beisein von C._____, in der Zeit von Januar bis März

2022. Der Bericht hält die von der Beklagten berichteten Sachdarstellungen fest und kommt zum Schluss, dass die wahrscheinliche Ursache für C._____s Tren- nungsängste das belastete Verhältnis zwischen den Eltern und die damit verbun- denen Übergaben sei, im Rahmen welcher C._____ zu wenig Halt bekomme. Zwecks deren Überwindung wird empfohlen, die bisherige Betreuung bis zum Kindergarteneintritt im gleichen Umfang bestehen zu lassen (act. 7/30). Einerseits beruht dieser Bericht allein auf Sachdarstellungen der Beklagten, weshalb der Kläger zu Recht einwendet, dass ihm beschränkte Aussagekraft zu- kommt. Anderseits kommt darin zum Ausdruck, dass C._____s Trennungsängste wahrscheinliche Folge des elterlichen Konflikts sind. Dieser Konflikt zeigt sich ins- besondere auch daran, dass die Parteien hauptsächlich schriftlich miteinander kommunizieren, nach Ansicht des Klägers u.a. zwecks Deeskalation, und anläss- lich der Übergaben von C._____ kein Austausch zwischen den Eltern stattfindet. Sie begrüssen einander auch nicht (Prot. VI S. 33, 37, 39; act. 2 S. 13, act. 10 S. 12). Der Kläger mutmasst, die Beklagte habe Mühe mit dem Loslassen von C._____. Sie wirft ihm vor, vor C._____ schlecht über sie zu sprechen und unge- nügendes Interesse an seinem Wohl zu zeigen (er wolle nicht, dass sie ihm Sa- chen von C._____ mitgebe oder anrufe, wenn C._____ bei ihm sei oder die Über- gaben am klägerischen Wohnort stattfinde, vgl. act. 2 S. 12 f; Ziff. III.4.2). Dass

- 17 - der Kläger sich jedoch nicht fürsorglich um C._____ kümmern würde, wenn er bei ihm ist, behauptet die Beklagte nicht. Chronischer elterlicher Konflikt gilt erwiesenermassen als erheblicher Risiko- faktor für die kindliche Entwicklung (FamKomm Scheidung Band II/Schreiner,

4. A. 2022, Anh. Psych N 168). Ein Kind hat Vater und Mutter gern. Wenn diese gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien bei der Übergabe von C._____ selbst eine Begrüssung unterlassen, bringt das ein Kind in seinem Alter zwangsläufig in einen Gefühlskonflikt. Kinder erleben den Wechsel von einem zum anderen Elternteil oft als anstrengend und das Weggehen bzw. Loslassen fällt ihnen schwer (Büchler/Simoni, Kinder und Scheidung, S. 269 ff. 279 ff.); unter den vorstehend geschilderten Bedingungen gilt das umso mehr. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Situation C._____ schadet (act. 6 S. 18). Die Parteien müssen sich bewusst sein, dass sie damit das Wohl von C._____ missachten und ihn in einen Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern bringen. Daran ändert nichts, dass sie ansonsten je einzeln engagiert und um das Wohl von C._____ bemüht sind. Damit C._____ eine konfliktbefreite Beziehung zu beiden Elternteilen haben kann, ist er auch anlässlich der Übergänge von ei- nem Elternteil zum anderen auf deren Unterstützung angewiesen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (vgl. auch Ziff. III.7.2) scheint es unwahrscheinlich, dass die Erweiterung der Besuche als solche Ursa- che der von der Beklagten geschilderten Probleme (insb. Trennungsängste) C._____s ist. Von massgeblicher Bedeutung dürfte eher die angespannte Situati- on sein, in welche C._____ insbesondere auch bei den Übergaben gebracht wird. Die Trennungsangst im Rahmen der Drittbetreuung (insb. Spielgruppe) und der elterliche Konflikt sind vorliegend jedoch keine Gründe, die einer Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen entgegen stehen, solange damit nicht eine Beeinträchtigung von C._____s Wohl einhergeht. Eine solche ist vorliegend nicht zu sehen (s. dazu E. III. 7.6.1). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhal- ten, dass die von der Beklagten ab Februar 2023 beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein ganzes Wochenende ohne Übernachtung ein viermaliges

- 18 - Hin und Her innert zwei Tagen darstellen würde. Dies würde für C._____ Unruhe und Stress bedeuten und läge nicht in seinem Interesse.

E. 7.4 Entgegen der Beklagten (act. 2 S. 10) kam die Vorinstanz hinsichtlich der vom Kläger beantragten alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung nicht zum Schluss, dass die Veränderung an sich eine Kindeswohlgefährdung darstel- len würde, sondern dass das konfliktbehaftete Verhältnis der Parteien mit man- gelnder Kommunikationsfähigkeit und Bereitschaft im einem Wechselmodell zu leben, einer solchen Regelung entgegenstünde (vgl. act. 6 S. 18 f.). Tatsächlich stellt eine geteilte Obhut mit alternierender Betreuung noch höhere Anforderun- gen an die elterliche Kommunikation und funktionierende Absprachefähigkeit, welchen die Parteien gemäss Vorinstanz aktuell nicht zu genügen vermögen.

E. 7.5 Die Ausführungen der Beklagten zum Arbeitspensum des Klägers (act. 2 S. 16 f.) sind für das vorliegende Verfahren – in welchem die geteilte Obhut mit hälftiger Betreuung nicht (mehr) Thema ist – irrelevant, macht doch die Be- klagte nicht geltend, am Besuchshalbtag unter der Woche betreue der Kläger C._____ nicht persönlich. Sodann ist unbestritten, dass er an den Wochenenden nicht arbeitet. Nicht einzugehen ist sodann auf die behaupteten (act. 2 5, 20) und bestrittenen (act. 10 S. 4, 18) häuslichen Gewalttätigkeiten des Klägers gegen- über der Beklagten, welche diese in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 noch als verbale Aggressionen bezeichnet (act. 17 S. 4), da sie weder durch die eingereichten Polizeirapporte erhärtet wurden (act. 16) noch entsprechendes Verhalten gegenüber C._____ behauptet wurde. 7.6.1 Gegen Übernachtungen beim Kläger spräche, wenn die Aufenthalte beim Vater für C._____ besonders belastend wären. Das ist aufgrund der seit ei- nem Jahr praktizierten Betreuungsregelung, während welcher Zeit C._____ viel Zeit mit dem Vater hat verbringen und zweifelsohne eine gefestigte Vertrauens- beziehung zu diesem hat aufbauen können, nicht anzunehmen (vgl. auch vorste- hend Ziff. III.7.2). Eine Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson sollte im Alter von C._____, welcher im Februar 2023 vier Jahre alt und seit über einem Jahr regelmässig vom Vater bei sich zu Hause betreut wird, möglich sein. Dass C._____ die Mutter als Hauptbezugsperson auch heute noch vermisst, wenn er

- 19 - beim Kläger ist (act. 2 S. 15), ist altersadäquat und kein Argument gegen ein Be- suchsrecht mit Übernachtungen beim Vater. Ebenso wenig der Umstand, dass die Eltern verschiedene Erziehungsstile haben, zumal keine objektiven Gründe aus- zumachen sind, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls schliessen liessen. Auch ist das Interesse des Klägers, die Vater-Kind-Beziehung mit Übernachtun- gen weiter zu festigen, nicht ausser Acht zu lassen. Dass der Kläger die Besuche bisher nicht verlässlich und fürsorglich wahrgenommen und C._____ die Besuche beim Vater nicht genossen hätte, behauptet auch die Beklagte nicht. Zwar macht sie wie gesagt geltend, der Kläger nehme die Bedürfnisse von C._____ nicht hin- reichend war, bezieht sich dabei aber nicht auf die von C._____ mit dem Kläger verbrachte Zeit, sondern vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Koopera- tionsbereitschaft des Klägers auf der Elternebene (vgl. Ziff. III.7.3.2). Dass eine Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen beim Kläger nicht im Wohl von C._____ wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 7.6.2 Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass das Besuchsrecht neu auch Übernachtungen beim Vater beinhalten soll. Die Bedenken der Beklagten aufgrund des Umstands, dass C._____ noch nie eine Nacht getrennt von ihr ver- bracht habe und insbesondere in der Nacht ihre Nähe suche (act. 2 S. 14, 20), sind nachvollziehbar. Aufgrund der bisherigen Besuchrechtsausübung gibt es in- des keine Gründe zur Annahme, dass der Kläger C._____ während den Über- nachtungen nicht liebevoll umsorgen würde. Die erste Übernachtung beim Kläger wird sodann, unabhängig vom Zeitpunkt, ein grosses Ereignis sein, welches eine Umstellung mit sich bringen wird. Es ist am Kläger, sich hinreichend mit der Be- klagten über die abendlichen Einschlafgewohnheiten von C._____ auszutau- schen, liegt es doch auch in seinem Interesse, dass C._____ die Übernachtungen bei ihm positiv erlebt. Von Bedeutung kann dabei sein, dass er seine "Giraffe" mitbringen kann, dem sich der Kläger denn auch nicht verschliesst (act. 10 S. 12). Wenn auch C._____ beim Kläger zweifelsohne und anhand der Einrichtung des Kinderzimmers ersichtlich über genügend Spielsachen verfügt, haben Kinder oft das eine spezielle Plüschtier, welches sie zum Einschlafen (wo auch immer) brauchen, ganz unabhängig davon, von wem sie dieses erhalten haben.

- 20 - 7.6.3 Gründe, weshalb mit den Übernachtungen bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich Sommer 2023) zuzuwarten ist, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Beklagten erwähnten Besuchsrecht mit Über- nachtungen ab dem Kindergartenalter, wie sie von Bekannten wisse, handelt es sich nicht um eine allgemeingültige Praxis. Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dass die Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtun- gen im vorliegenden Fall gerade nicht mit dem Eintritt von C._____ in den Kinder- garten zusammenfallen sollte, liegt auf der Hand. So wurde und wird C._____ hauptsächlich von der Beklagten betreut. Die Trennung von der Hauptbezugsper- son und Betreuung durch Drittpersonen im Rahmen der Spielgruppenbesuche scheint ihm noch Mühe zu bereiten, wie die Beklagte geltend macht. Mit dem Ein- tritt in den Kindergarten wird C._____ an fünf Tagen die Woche jeweils den gan- zen Vormittag im Kindergarten sein. Ein wesentlicher Teil der Betreuung während des Tages wird somit durch die Schule übernommen, was für C._____ eine gros- se Umstellung mit sich bringen wird. Daher scheint es angebracht und spricht nichts dagegen, das Besuchsrecht beim Vater nicht erst bzw. gleichzeitig mit dem Kindergarteneintritt, sondern umgehend auf Übernachtungen auszudehnen, wie es auch die Vorinstanz für angemessen gehalten hat. 7.6.4 Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht mit Beibehaltung der Samstagsbesuche in den Wochen ohne Übernachtungen, deren Ausgestal- tung aber je nach Phase variiert, wird von der Beklagten zu Recht als belastend empfunden, müssen sich die Eltern und C._____ doch immer wieder nach relativ kurzer Zeit neu orientieren. Es drängt sich eine vereinfachte und konsistentere Regelung auf. In Anlehnung an den angefochtenen Entscheid ist das Besuchs- recht des Klägers an jedem zweiten Wochenende auf Übernachtungen auszu- dehnen, jedoch unter konstanter Beibehaltung der bisherigen Regelung von ei- nem halben Wochentag und einem ganzen Wochenendtag in den Wochen ohne Übernachtung (wie von der Beklagten vor Vorinstanz beantragt, vom Kläger nicht abgelehnt und von der Vorinstanz verfügt: neu am Mittwoch- statt am Donners- tagnachmittag und am Samstag statt am Sonntag) und wie folgt abzustufen: Ab

1. Januar bis 31. März 2023 von Samstag 09:30 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr und ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt C._____s von Samstag 09:30 Uhr bis

- 21 - Sonntag 18:30 Uhr. Gegen diese von der Vorinstanz verfügten Übergabezeiten wandten die Parteien nichts Konkretes ein. Damit C._____ hinreichend Zeit hat, sich an diese Ausweitung zu gewöhnen, ist von einer weiteren Ausdehnung der Übernachtungen im Rahmen des Massnahmeverfahren abzusehen. Die vorste- hende Besuchsrechtsreglung ist – mit der Vorinstanz – bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ zu beschränken. Zwar trifft es zu, dass C._____ bei dieser Re- gelung kein ganzes Wochenende bei der Klägerin verbringt. Dies entspricht je- doch den bereits seit über einem Jahr gelebten Verhältnissen, betreute doch der Kläger C._____ seit Sommer 2021 immer sonntags. Da die Beklagte nicht berufs- tätig ist und C._____ an den übrigen Tagen, mit Ausnahme der beiden Spielgrup- penhalbtage (Prot. VI S. 42), betreut, steht dieser Einwand der vorstehenden Re- gelung nicht entgegen. Ausführliche Betreuungsregelungen für die Zeit nach dem Kindergarteneintritt sind in Anlehnung an den vorinstanzlichen Entscheid dem Hauptsachenprozess vorzubehalten. Das vorliegende Verfahren zielt nicht auf die endgültige Regelung der Verhältnisse ab. 7.6.5 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren ein Ferienbesuchs- recht des Klägers erst ab dem Kindergartenalter. Der Kläger schliesst auf Abwei- sung ihrer Anträge. In Anbetracht des im Berufungsverfahren festzusetzenden Besuchsrechts mit Übernachtungen ab Januar 2023, welches sich erst noch etab- lieren und zur Gewohnheit werden muss, ist die von der Vorinstanz verfügte Feri- enregelung für wenige Monate, d.h. ab März 2023 bis zum Kindergarteneintritt (voraussichtlich Sommer 2023) von je sieben Wochen (Kläger max. eine Woche am Stück und Beklagte max. vier Wochen Stück) aufzuheben und diesbezüglich von einer Abänderung/Anpassung des Eheschutzentscheids abzusehen. Die Re- gelung des Ferienbesuchsrechts ist ebenfalls dem Hauptverfahren vor Vorinstanz vorzubehalten. 7.6.6 In Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ist der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ am zweiten Weihnachtstag bzw. am Montag,

26. Dezember 2022, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Regelung der weiteren Doppelfeiertage Ostern und Pfings- ten 2023 ist insofern obsolet, als C._____ am Osterwochenende (gerade Kalen-

- 22 - derwoche) beim Kläger übernachtet und am zweiten Doppelfeiertag bzw. dem Os- termontag bei der Beklagten sowie am Pfingstwochenende (ungerade Kalender- woche) am Samstag beim Kläger und hernach bei der Mutter ist. 7.6.7 Zur Übergabe von C._____ stellen die Parteien keine Anträge. Falls nötig entfällt eine entsprechende Regelungskompetenz auf die Beiständin (vgl. act. 6 S. 29). Es seien die Parteien an dieser Stelle daran erinnert, dass die Art und Weise der Übergabe des Kindes an den jeweils anderen Elternteil mitent- scheidend dafür ist, wie das Kind diese Situation erlebt. Mit einer Regelung, ge- mäss welcher die Beklagte C._____ zu den Besuchstagen beim Kläger bringt und er C._____ nach der Besuchszeit wieder an seinen Wohnort zurück bringt – oder umgekehrt –, könnten sie C._____ zeigen, dass sie die Besuchsrechtsregelung mittragen.

E. 8 Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Besuchsrecht des Klägers im Sinne der vorstehenden Erwägungen wie folgt neu zu regeln:

a) ab 1. Januar bis 31. März 2023:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 09:30 Uhr (verpflegt), bis Sonntag, 12:00 Uhr (unverpflegt),

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr,

b) ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt von C._____:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr,

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

- 23 -

c) Der Kläger ist berechtigt, C._____ am zweiten Weihnachtstag d.h. am

26. Dezember 2022 von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." Im übrigen Umfang ist die Berufung abzuweisen.

E. 9 Abschliessend ist anzumerken, dass es von grosser Bedeutung ist, dass die Beklagte C._____ mit dem nötigen Vertrauen auf die Wochenendbesu- che beim Vater mit Übernachtung vorbereitet und wohlwollend einstimmt, denn die Gemütslage und Haltung der Eltern ist mitentscheidend dafür, wie Kinder die neuen Erfahrungen verknüpfen. Fehlt es an dieser Kooperationsbereitschaft, überträgt sich die ablehnende Haltung auf das Kind, was bei diesem – unabhän- gig vom Alter – zu einer Belastung und Überforderung führen kann. Umgekehrt ist das Risiko von Irritationen und Stress auch bei einem noch kleinen Kind in der Regel gering, wenn beide Eltern das Besuchsrecht unterstützen. Das Funktionie- ren einer konfliktfreien Kontaktregelung hängt somit zu weiten Teilen vom Verhal- ten der Eltern ab (vgl. KGer GR ZK1 15 152 vom 16. Februar 2016, E. II.4.b). Diesem Aspekt sollten die Parteien gerade im vorliegenden Fall stets Rechnung tragen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird der Entscheid hinsichtlich der Aufrechter- haltung der aufschiebenden Wirkung obsolet. IV.

1. Die Vorinstanz hat die Kinderbelange mit 40% der Kosten gewichtet und die Kosten der Kinderbelange den Parteien je hälftig auferlegt. Da der Kläger lediglich betreffend – dem vorliegend nicht zu beurteilenden – Editionsbegehren obsiegte, wurde dem Kläger die Entscheidgebühr zu 70% und der Beklagten zu 30% auferlegt und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen (act. 6 S. 24). Die vorinstanzli- che Kostenteilung bzw. -regelung ist zu bestätigen, zumal das Berufungsverfah- ren auf das Thema des Besuchsrechts beschränkt war.

- 24 - 2.1 Die Beklagte stellte im vorliegenden Fall ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags und beantragte eventualiter die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 22). Dies ist folgerichtig, da die unentgeltliche Rechts- pflege in Verfahren, die den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlagen, erst dann zu gewähren ist, wenn eine Partei über keine eigenen Mittel verfügt und auch kein Prozesskostenbeitrag vom Ehegatten erhältlich zu machen ist. Für die Bestimmung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (Beklagte) sind also ih- re Mittel sowie diejenigen der ihr gegenüber unterstützungsverpflichteten Person massgeblich. 2.2 Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss des Klägers von Fr. 687.05 und kam zum Schluss, damit könne er die mutmasslichen Pro- zesskosten innert 24 Monaten zwar abbezahlen, mit diesem Überschuss und dem verbleibenden Vermögen von rund Fr. 5'000.– sei er jedoch finanziell nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag an die Beklagte zu leisten (act. 6 S. 9-13). Dass sich die Verhältnisse seither bedeutend verändert hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 2 S. 23-27). Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags durch den Kläger in Höhe von Fr. 7'000.– bzw. Fr. 8'000.– (vgl. act. 2 S. 4 und 22) ist somit abzuweisen. 2.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Rechtsmittelinstanz den Antrag nur für das Berufungsverfahren prüft, kann die ausführliche Darlegung der beklagtischen Rechtsvertreterin rund um den von der Beklagten veranlassten Anwaltswechsel vor Vorinstanz – die Entlassung ihrer vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin und Abweisung des beklagtischen Gesuchs um deren Auswechslung (vgl. auch act. 7/59) – unberücksichtigt bleiben. 2.3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Vertre- tung wurde der Beklagten von der Vorinstanz bewilligt (act. 6 S. 29). Die nicht be- rufstätige Beklagte verfügt über kein Einkommen und lebt von den im Eheschutz verfügten Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 4'480.– (inkl. Kinderzulage, vgl. auch

- 25 - act. 6 S. 12). Diesem Einkommen steht ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'625.– gegenüber. Dieser setzt sich wie folgt zusammen (vgl. act. 2 S. 21 f.): Grundbe- trag Beklagte Fr. 1'350.– und C._____ Fr. 400.–, Wohnkosten 2/3 Beklagte Fr. 1'153.– und 1/3 C._____ Fr. 577.– (act. 7/22/9 und /11), Krankenkasse Beklagte Fr. 377.75 und C._____ Fr. 86.75 (act. 7/22/7), Hausrat und Haftpflicht Beklagte Fr. 17.50 (act. 7/22/15), Kommunikation Beklagte Fr. 150.– (act. 7/22/16) und Se- rafe Beklagte Fr. 39.– (act. 7/22/17), Spielgruppe C._____ Fr. 174.– (act. 7/22/14 und act. 7/31/30) und Steuern Beklagte Fr. 300.– (act. 7/22/11). Es resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 145.– (act. 2 S. 21 f.). Es ist augenscheinlich, dass die Beklag- te nicht in der Lage ist, mit den Unterhaltsbeiträgen auch die Prozesskosten zu fi- nanzieren. Zwar hat sie ihre Vermögenssituation nicht belegt, wie der Kläger mo- niert. Hinweise, dass sie bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen bedeu- tende, den Notgroschen übersteigende Ersparnisse hätte äufnen können, liegen jedoch nicht vor und werden auch nicht behauptet. Die Rechtsbegehren im Beru- fungsverfahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertretung für die Wahrung der Rechte angezeigt. Daher ist der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertrete- rin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beklagte ist darauf hin- zuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in einem separaten Beschluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersicht festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).

3. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Eltern haben ihre Standpunkte in guten Treuen mit dem Interesse des Kindes begründet. Die Berufung wird zudem teilweise gutgeheis- sen. Es rechtfertigt sich daher die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den

- 26 - Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Beklagten ist infolge der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorzubehalten ist. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten kei- ne zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
  2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt.
  3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Juli 2022 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 2.3. der mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190092) genehmigten Parteivereinbarung vom 31. Oktober 2019 ab Ja- nuar 2023 bis zum Kindergarteneintritt des Sohnes, C._____, geboren tt.mm.2019, berechtigt, diesen wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - 27 - a) ab 1. Januar bis 31. März 2023: - jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Sam- tag, 9:30 Uhr (verpflegt), bis Sonntag, 12:00 Uhr (unverpflegt), - sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, - sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr b) ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt von C._____: - jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Sam- tag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, - sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, - sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr. c) Der Kläger ist berechtigt, C._____ am zweiten Weihnachtstag d.h. am
  6. Dezember 2022 von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen".
  7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  8. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 28 -
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach sowie an die KESB Bülach Nord, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung (begründet) des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 20. Juli 2022; Proz. FE210351

- 2 - Abänderungs-Anträge des Klägers im Massnahmeverfahren: (act. 7/1 S. 6) 1.-3. […] "4. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190092) die Ob- hut für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2019, beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Wohnsitz des Sohnes soll beim Vater sein.

5. Es sei der Kläger in Abänderung von Ziffer 2.3 der mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Ge- schäfts-Nr. EE190092) genehmigten Parteivereinbarung vom 31. Okto- ber 2019 zu berechtigen, den Sohn ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 09:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr;

- in den geraden Jahren an den Weihnachtsfeiertagen (25. und

26. Dezember)." 6.-10. […] Abänderungs-Anträge der Beklagten im Massnahmeverfahren: (act. 7/29 S. 1) "1. Es seien die vom Kläger beantragten vorsorglichen Massnahmen voll- umfänglich abzuweisen." 2.-5. […] Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach: 1.-3. […] "4. In teilweiser Gutheissung des klägerischen vorsorglichen Massnahmebegehrens Ziff. 5 (Besuchsrecht) wird der Kläger in Abänderung von Ziffer 2.3. der mit Disposi- tivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts- Nr. EE190092) genehmigten Parteivereinbarung vom 31. Oktober 2019 ab sofort bis zum Kindergarteneintritt des Sohnes, C._____, geboren tt.mm.2019, berechtigt, diesen wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 3 -

f) im Juli bis September 2022: − jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 9:30 Uhr (verpflegt), bis Sonntag, 12:00 Uhr (unverpflegt), − sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, − sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

g) im Oktober und November 2022: − jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, − sowie den ersten ungeraden Samstag im Monat, 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, − sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

h) ab Dezember 2022: − jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, − sowie den ersten ungeraden Samstag im Monat, 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, − sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

i) ab Februar 2023: − jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, − sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr, − sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

j) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Klägers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

b) Die Parteien sind ab März 2023 bis zum Kindergarteneintritt des Sohnes be- rechtigt, mit dem Sohn jährlich während jeweils insgesamt sieben Wochen bis zu maximal einer Woche am Stück (Kläger) bzw. maximal vier Wochen am Stück (Beklagte) in die Ferien zu fahren.

- 4 - Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Klägers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Können die Parteien keine Einigung erzielen, so kommt der Beklagten in ge- raden Jahren das Entscheidrecht betreffend die Aufteilung des Ferienrechts zu, dem Kläger in ungeraden Jahren." 5.-12. […]

13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […]

14. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit dieser Verfügung werden zu 70% dem Kläger und zu 30% der Beklagten auferlegt, der Anteil der Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

15. Der Kläger wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigungen von Fr. 1'600.– zu bezahlen. 16./17. [Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2-4): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom

20. Juli 2022 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziffer 2.3. der mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäft EE190092) genehmigten Parteivereinbarung vom 31. Oktober 2019 ab sofort bis zum Kindergarteneintritt des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2019, berechtigt zu erklären, diesen wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

- jeden Mittwoch von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr

- 5 - Sodann soll der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt sein, den Sohn C._____ am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten, Os- tern, und Pfingsten von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem vierten Geburtstag von C._____ soll der Kläger und Berufungs- beklagte berechtigt sein, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- an jedem geraden Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtungen)

- sowie jeweils am Mittwoch vom 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten soll der Kläger und Beru- fungsbeklagte berechtigt sein, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- an jedem geraden Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr

- in jeder ungeraden Woche an einem Wochentag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Sodann soll der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt sein, den Sohn C._____ am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten, Os- tern, und Pfingsten jeweils mit einer Übernachtung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Überdies soll der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt sein, den Sohn C._____ ab dem Kindergartenalter für drei Wochen Ferien wäh- rend der Schulferien zu sich oder mit sich zu nehmen, wobei in den ers- ten zwei Jahren max. eine Woche am Stück zu beziehen ist. Das Feri- enbesuchsrecht ist mind. drei Monate im Voraus mit der Berufungsklä- gerin abzusprechen. Kommt keine Einigung zustande, so steht der Be- rufungsklägerin in ungeraden Jahren und dem Berufungsbeklagten in geraden Jahren das Recht zu, die eigenen Ferien mit C._____ zu be- stimmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache soll vorbehalten bleiben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer von 7,7 % zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 8'000.00 für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu bezahlen.

- 6 -

2. Eventualiter sei der Beklagten und Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstre- ckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsklägerin." Prozessuale Anträge: "1. Es sei der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin auf Aufschub der Voll- streckung von Dispositiv-Ziffer 4 (Besuchs- und Ferienregelung) der Verfü- gung des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Juli 2022 abzuweisen. 2.1 Es seien die prozessualen Gesuche der Berufungsklägerin vollumfänglich ab- zuweisen. 2.2 Eventualiter sei das prozessuale Gesuch der Berufungsklägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Berufungsbeklagten abzuweisen und der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren". Erwägungen: I. 1.1 A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin, fortan Beklagte) und B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter, fortan Kläger) haben am tt. Januar 2014 geheiratet und sind Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. tt.mm.2019 (vgl. act. 7/4). Die getrennt lebenden Parteien stehen sich seit De- zember 2021 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (fortan Vor-instanz) gegenüber (vgl. act. 7/1). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die strittige Abänderung einer bestehen- den eheschutzrechtlichen Regelung zum Besuchsrecht des Klägers. 1.2 Mit Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190092-C) wurde das Getrenntleben der Parteien seit 1. Mai 2019 vorgemerkt, die Obhut über

- 7 - C._____ der Beklagten zugeteilt und die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf die übrigen Kinderbelange genehmigt, so ins- besondere hinsichtlich des Besuchsrechts des Klägers, welches – soweit für den vorliegenden Fall relevant – wie folgt lautet (act. 7/37/18 S. 4): "2.3. Besuchsrecht Der Ehemann soll berechtigt sein, den Sohn jedes Wochenende am Sonntag von 16:00 bis 18:00 zu besuchen. […] […]." 1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 machte der Kläger vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren anhängig. Zugleich ersuchte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 31. Oktober 2019 und beantragte u.a. die geteilte Obhut über C._____ mit wechselnder Betreuung (act. 7/1). Die Beklagte schloss auf Abweisung dieser Anträge (act. 7/29). Im Rahmen der Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Mass- nahmen schlossen die Parteien vor Vorinstanz am 4. April 2022 eine Vereinba- rung betreffend Besuchs- und Ferienregelung, beantragten die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft und zogen ihre übrigen Massnahmebegehren (ausge- nommen Prozesskostenbeitrag) zurück (act. 7/35; Prot. VI S. 44). Die Vereinba- rung mit Widerrufsvorbehalt wurde am 7. April 2022 von der neuen Rechtsvertre- terin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, widerrufen (act. 7/40). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (zunächst unbegründet [act. 7/49] und hernach auf Ersuchen des Klägers begründet [act. 7/61 = act. 6]) wies die Vorinstanz im Rah- men vorsorglicher Massnahmen u.a. das Begehren des Klägers um geteilte Ob- hut ab und regelte das Besuchsrecht im vorstehend wiedergegebenen Sinne (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziff. 4). Für C._____ wurde eine Besuchrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (act. 6 Dispositiv-Ziff. 8). Alle weiteren Mas- snahmebegehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit sie nicht zurückgezo- gen wurden (act. 6 Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5-7). 2.1 Dagegen liess die Beklagte mit Eingabe vom 29. August 2022 fristge- recht Berufung erheben (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-6; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/2 und act. 7/62) und die eingangs wiedergegebenen Anträge stellen (act. 2

- 8 - S. 2 f.). Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Besuchs- und Ferien- regelung (act. 6 Dispositiv-Ziff. 4). 2.2 Dem prozessualen Antrag der Beklagten auf Aufschub der Vollstreck- barkeit von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids (Besuchs- und Feri- enregelung) wurde mit Verfügung der Kammer vom 6. September 2022 superpro- visorisch entsprochen und dem Kläger Frist zur freigestellten Stellungnahme hie- zu angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde ihm Frist angesetzt, um sich zum ver- langten Prozesskostenbeitrag zu äussern und die Berufung zu beantworten. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Mit rechtzeitiger Berufungs- antwort vom 19. September 2022 (Poststempel) stellte der Kläger die vorstehend wiedergegebenen Anträge (act. 10 S. 2 f. und Beilagen act. 12/1-17). Die Eingabe wurde der Beklagten samt Beilagen zugestellt (act. 13 f.). Die von beiden Parteien in Aussicht gestellten Polizeirapporte wurden mit Nachtrag vom 6. Oktober 2022 vom Kläger eingereicht (act. 15 und act. 16) und der Beklagten zur Kenntnis ge- bracht (act. 20). Die Beklagte äusserte sich im Rahmen des allgemeinen Replik- rechts mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 und reichte weitere Beilagen ein (act. 17 und act. 18/1-24). Diese Eingabe (inkl. Beilagen) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. November 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Verfah- ren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-70). Die Sache ist spruchreif. II. Es liegt ein berufungsfähiger Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht vermögensrechtlicher Natur vor (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. act. 6 S. 24). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid zwar innerhalb des gerichtlichen

- 9 - Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht un- verständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles als unzweckmässig erscheint (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A. 2016, Art. 310 N 6 und 36). Strittig im vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträ- ge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Novenschranke von Art. 317 ZPO gilt nicht (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2; BGE 144 III 349, E. 4.2.1). III.

1. Bereits vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen, zu welchen auch das Besuchsrecht zählt, dauern auch nach Erhebung der Scheidungsklage weiter (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. 6 S. 14), ist deren Abänderung für die Dauer des Scheidungsverfahrens möglich, setzt allerdings ein Rechtsschutzinte- resse voraus, welches insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Eheschutzmassnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

2. Die Vorinstanz hielt eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung ge- mäss Eheschutzentscheid für zulässig und deren Erweiterung auf Übernachtun- gen für angezeigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten über- einstimmend eine Anpassung der eheschutzrechtlichen Besuchsrechtsregelung für angemessen gehalten, weshalb der Kläger C._____ nicht mehr nur zwei Stun- den pro Wochenende, sondern seit Juni 2021 jeweils donnerstagnachmittags und sonntags betreue. Allein daraus ergebe sich, dass sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauerhaft verändert hätten. Da C._____ nun drei Jahre alt sei und bereits jetzt beim Kläger schlafe, wenn auch nur in Form eines Mittagsschlafs, sei nicht ersichtlich, weshalb das praktizierte Besuchsrecht nach rund einem Jahr nicht auf eine Übernachtung ausgedehnt werden könne, handle es sich hierbei doch gerade um eine schrittweise Ausdehnung, wie es die Beklag-

- 10 - te wünsche. Der Kläger zeige sein Interesse und seine Bereitschaft, C._____ ein guter Vater zu sein. Dem und dem Umstand, dass C._____ heute als Dreijähriger andere Bedürfnisse habe als damals mit acht Monaten, sei umgehend Rechnung zu tragen. Kinder hätten das Bedürfnis, regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern zu pflegen. Für C._____s Entwicklung und die Vater-Kind-Beziehung sei es wich- tig, das Besuchsrecht weiter auszudehnen. Gründe, welche dagegen sprechen würden, seien nicht ersichtlich (act. 6 S. 17 und 19). Entsprechend verfügte die Vorinstanz in Abänderung des Eheschutzentscheids ab sofort ein Besuchsrecht mit Übernachtungen jedes zweite Wochenende, unterteilt in vier Phasen (ab Pha- se 3 dreitägig). Dabei wurde das bisherige Besuchsrecht im Grundsatz beibehal- ten, jedoch dem Wunsch der Beklagten entsprechend von Donnerstag- auf Mitt- wochnachmittag und von Sonntag auf Samstag verlegt, wobei die Samstagsbe- suche in den Wochen ohne Übernachtungen in der Häufigkeit je nach Phase vari- ieren. Diese Besuchs- und die Ferienregelung im einleitend wiedergegebenen Sinne wurden bis zum Kindergarteneintritt von C._____ befristet (act. 6 S. 20 f.).

3. Im Zeitpunkt der eheschutzrechtlichen Trennungsvereinbarung vom

31. Oktober 2019 war C._____ acht Monate alt. Das Besuchsrecht des Klägers wurde auf zwei Stunden jeden Sonntag festgelegt. Dass eine Abstufung bei so kleinen Kindern unterbleibt, ist nicht aussergewöhnlich, wenn auch – wie die Be- klagte geltend macht – das Älterwerden von C._____ voraussehbar war (act. 2 S. 9 f.). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien praktizieren sie seit Juni 2021 und damit seit über einem Jahr eine vom Eheschutzentscheid abwei- chende bzw. ausgedehntere Besuchsrechtsregelung, indem der Kläger C._____ jeden Donnerstag von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und jeden Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr betreut (act. 10 S. 8; Prot. VI S. 31; act. 2 S. 10; act. 7/29 S. 16). Es ist daher entgegen der Beklagten (act. 2 S. 9) mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass sich durch diese seit über einem Jahr gelebte Besuchsrechtsregelung die Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauerhaft verändert ha- ben. Damit ist eine Neubeurteilung des Besuchsrechts bzw. vorsorgliche Anpas- sung der eheschutzrechtlichen Besuchsrechtsregelung grundsätzlich gerechtfer- tigt.

- 11 -

4. Mit der Berufung macht die Beklagte im Kern geltend, der Kläger habe vor Vorinstanz nicht dargetan, weshalb das gelebte Besuchsrecht nicht weiterhin angemessen sei (act. 2 S. 10). Das auf vier Phasen zersplitterte Besuchsrecht mit zahlreichen unregelmässigen Aufenthaltstagen beim Kläger sei für Eltern und Kind belastend. Sie hält grundsätzlich am bisher praktizierten Besuchsrecht von einem halben und einem ganzen Tag fest (mit einem Wechsel von Donnerstag- auf Mittwochnachmittag und von Samstag auf Sonntag) und beantragt ab dem vierten Geburtstag von C._____ (tt.mm.2023) eine Ausdehnung auf zweitägige Wochenendbesuche (jede zweite Woche) ohne Übernachtungen beim Kläger (act. 2 S. 2 und 19 f.). Übernachtungen seien vor dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten im Sommer 2023 nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (act. 2 S.11, 15, 20; act. 17 S. 10). 4.1.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt, in welchem C._____ seit seiner Geburt lebe, nicht genügend erforscht zu haben. Erstmals im Berufungsverfahren lässt sie ausführen, die Parteien hätten nach der Trennung im Mai 2019 bis April 2020 weiterhin unter einem Dach gelebt, jedoch räumlich voneinander getrennt. Sie seien sich bis zur Eheschutzverhandlung im Oktober 2019 aus dem Weg gegangen und sie (die Beklagte) habe sich allein um C._____ gekümmert. Von Dezember 2019 bis Januar 2021 (recte 2020) sei der Kläger in Peru gewesen, sie mit C._____ in der Zeit von März bis Juni 2020 ebenfalls (act. 2 S. 5, 8-10; act. 17 S. 3). Erst hernach, als C._____ bereits eineinhalb Jahre alt gewesen sei, habe das eheschutzrechtlich verfügte Besuchsrecht ausgeübt werden können. Ein Urvertrauen habe C._____ zum Kläger nicht aufbauen kön- nen. (act. 2 S. 15 f.). 4.1.2 Die Parteien haben sich kurz nach der Geburt von C._____ getrennt und der Kläger hatte ein dem Alter des Kindes entsprechend eingeschränktes Be- suchsrecht. Dass er dieses gemäss Darstellung der Beklagten erst ab Juni 2020 hat ausüben können, weil beide Parteien davor je für mehrere Monate in Peru gewesen seien, fällt insofern nicht ins Gewicht, als nicht behauptet wird, der Klä- ger habe hernach das Besuchsrecht nicht zuverlässig und korrekt wahrgenom- men. Andernfalls wäre wohl auch dessen Ausdehnung im gegenseitigen Einver-

- 12 - nehmen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Kontext die divergierenden Darstellungen der Parteien zu den gelebten Verhältnissen im Trennungszeitpunkt (act. 2 S. 9; act. 10 S. 3 f., 9) wie auch die Umstände rund um den verlängerten Aufenthalt der Beklagten mit C._____ in Peru von März bis Juni 2020 (geschlossene Grenzen aufgrund der Pandemie gemäss der Beklagten [act. 2 S. 9] / Verweigerung der Rückreise trotz organisierter Flüge gemäss dem Kläger [act. 10 S. 6 f., 9]) nicht entscheidend. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf die seit Juni 2021 gelebten Betreuungsverhältnisse stützte, ist nicht zu bean- standen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht gegeben. 4.2 Weiter lässt die Beklagte ausführen, die auf ihre Initiative und mit Zu- stimmung des Klägers erfolgte sukzessive Ausdehnung der Besuchszeiten, seit Juni 2021 auf wöchentlich einen Ganztages- und einen Nachmittagsbesuch, solle einen angemessenen Beziehungsaufbau zum Kläger fördern, damit C._____ ab dem Kindergarten im Sommer 2023 in der Lage sei, beim Kläger zu übernachten bzw. jedes zweite Wochenende bei ihm zu verbringen (act. 2 S. 11 f., 15, 18; act. 17 S. 6 f.). Wie bereits vor Vorinstanz (act. 7/29 S. 16 ff., Prot. VI S. 36 ff.) macht sie geltend, die derzeitige Besuchsregelung sei noch nicht genügend etab- liert und habe zu Verhaltens- und Schlafstörungen bei C._____ geführt, welcher Mühe mit den unterschiedlichen Erziehungsstilen der Eltern habe. Nach den Be- suchen beim Kläger habe C._____ berichtet, dass er sie (die Beklagte) sehr ver- misst habe und er beim Kläger viel habe weinen müssen. Er sei in den folgenden Monaten oft verwirrt gewesen und in der Nacht weinend aufgewacht und habe plötzlich nicht mehr allein in der Spielgruppe bleiben wollen (act. 2 S. 11-13, 19 f.; act. 17 S. 7 f., 10). Hinzu komme, dass der Kläger C._____ eine ständig spürbare Ablehnung ihr (der Beklagten) gegenüber vorlebe; diesbezüglich zählt die Beklag- te zahlreiche Anschuldigungen und Beleidigungen auf, welche der Kläger geäus- sert und C._____ in der Folge nach der Rückkehr vom Kläger wiederholt haben soll (act. 2 S. 12 f., 19). Der Kläger wolle auch nicht, dass sie C._____ zu ihm bringe und wieder abhole, damit C._____ verstehe, dass sie immer zurückkom- men werde. Auch wolle er nicht, das sie ihm C._____s Sachen mitgebe, wie z.B. sein Lieblingsschaf, mit welchem er schlafe. Er nehme die Bedürfnisse von C._____ zu wenig wahr (act. 2 S. 13; act. 17 S. 8). Entgegen der Vorinstanz treffe

- 13 - es nicht zu, dass C._____ beim Kläger Mittagschlaf halte. Wenn er während Aus- flügen mit dem Kläger im Auto einschlafe, sei das nicht mit Mittagsschlaf gleich- zusetzen. In einem Bett sei er beim Kläger noch nie eingeschlafen. Seit ca. April 2022 mache C._____ keinen Mittagsschlaf mehr. Er sei bis vor kurzem noch ge- stillt worden, habe noch nie eine Nacht getrennt von seiner Mutter verbracht und suche insbesondere in der Nacht ihre Nähe. All das zeige auf, dass die von der Vorinstanz verfügte Ausdehnung des Besuchsrechts zu rasch erfolgt sei und nicht den Verhältnissen entspreche (act. 2 S. 14, 18, 20; act. 17 S. 10.). Dass C._____ noch mit der Umstellung zu kämpfen habe, belege auch der Bericht der Psycho- therapeutin D._____ (act. 2 S. 18 f.; act. 17 S. 10, act. 7/30). Auch heute noch vermisse C._____ sie (die Beklagte) während den Besuchstagen und weine dann oft. Die Phase, bei welcher die Verlustängste von C._____ abgebaut werden und er das Vertrauen zu beiden Eltern festigen könne, solle daher weiterdauern und erst im Kindergartenalter auf Wochenendbesuche mit Übernachtungen ausge- dehnt werden (act. 2 S. 15). Die Vorinstanz anerkenne zwar das besonders schutzwürdige Interesse am persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind, fo- kussiere dann aber einzig auf den Kläger und lasse ausser Acht, dass die persön- liche Situation von C._____ einen behutsamen Beziehungsaufbau erfordere und seine Interessen im Vordergrund stehen sollten (act. 2 S. 19).

5. Der Kläger bestreitet, dass das von der Beklagten geschilderte Verhal- ten C._____s auf die Ausdehnung des Besuchsrechts zurückzuführen sei. C._____ und er hätten eine innige, herzliche und gefestigte Vater-Sohn- Beziehung. Es sei unglaubwürdig, dass die gelebte Betreuung so lange Zeit prak- tiziert worden wäre, wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffen würden (act. 10 S. 11, 14 f., 19). Dass die derzeitige Betreuung noch nicht gefestigt sei, sei absurd (act. 10 S. 11). Die Abnabelung von C._____ falle der Beklagten schwer. So habe sie C._____ auch noch mit drei Jahren gestillt. Durch ihr eigenes Nicht-Loslassen-Können verliere sie C._____ und seine Bedürfnisse aus dem Fo- kus (act. 10 S. 13). Dass er schlecht über die Beklagte spreche, sei nicht zutref- fend. Im Gegenteil habe er im 2021 und dieses Jahr zusammen mit C._____ ein aufwendiges Muttertagsgeschenk für die Beklagte gebastelt (act. 10 S. 12, 17, act. 11/10). C._____ habe bei ihm ein voll ausgestattetes Kinderzimmer. Dass er

- 14 - bei ihm Mittagsschlaf gehalten habe, habe er der Beklagten mit ihr zugesandten Bildern im Juni/Juli 2021 belegt. Ihre gegenteiligen Behauptungen seien verwerf- lich (act. 10 S. 13 und 16). Er habe seit der Geburt von C._____ regelmässigen Kontakt zu ihm gepflegt und sich seit dessen Rückkehr aus Peru auch regelmäs- sig um ihn gekümmert, seit über einem Jahr jeden Donnerstagnachmittag und je- den Sonntag. Eine sofortige Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen sei für die persönliche Entwicklung und das Wohl von C._____ angezeigt (act. 10 S. 15). Die Beklagte vermöge nicht objektiv zu begründen, weshalb sie diesbe- züglich auf den Eintritt von C._____ in den Kindergarten fokussiert sei (act. 10 S. 19). 6.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist sehr wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich stets am Einzelfall orientie- ren, wobei als oberste Richtschnur für dessen Ausgestaltung das Kindeswohl gilt (vgl. statt vieler FamKomm Scheidung/Büchler, 4. A. 2022, N 25 zu Art. 273 m.w.H. und BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.2). 6.2 Für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind auch Übernachtungen miteinzu- schliessen. Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts sind für das Kind wichtig, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonde- rem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein. Es gibt keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen. Diese können auch bei Klein- kindern angeordnet werden, namentlich, wenn sie mit dem Aufenthaltsort schon vertraut sind und sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchrechtsbe- rechtigten als auch eine gute Beziehungsqualität bestehen (vgl. FamKomm Scheidung/Büchler, N 28 zu Art. 273; KGer SG KES.2016.2 vom 12. Juli 2016, E. 7 f. m.w.H.). 7.1 Gemäss Darstellung der Beklagten sollte die Ausdehnung der Be- suchszeiten den Beziehungsaufbau von C._____ zum Vater fördern (act. 7/29

- 15 - S. 16, act. 2 S. 11) und erfolgte somit mit Blick auf das Kindeswohl. Diese Haltung und die Erweiterung des Besuchsrechts, zu welcher beide Parteien Hand boten, ganz unabhängig davon, von wem die Initiative ausging, verdienen Respekt. Auch räumten beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung ein, dass es C._____ beim jeweilig anderen Elternteil gut geht (vgl. Prot. VI S. 32 und 39). Wie bereits vor Vorinstanz lehnt die Beklagte eine Erweiterung des Besuchsrechts auf Übernachtungen bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich im Sommer 2023, act. 2 S. 15) ab, weil sie sich um dessen Wohlbefinden sorgt. 7.2 C._____ wird in Kürze (tt.mm.2023) vier Jahre alt. Er ist jetzt schon in einem Alter, in welchem Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil durchaus in Betracht gezogen werden können. Sodann wird C._____ vom Kläger seit Juni 2021 und damit seit über einem Jahr wöchentlich jeweils am Donners- tagnachmittag und Sonntag bei sich zu Hause betreut. In dieser für ein Kleinkind relativ langen Zeitspanne konnte er sich an die regelmässigen Besuche beim Klä- ger gewöhnen. Der Wohnort des Klägers ist ihm bekannt. Er hat beim Kläger ein eingerichtetes Kinderzimmer, in welchem er auch schon Mittagsschlaf gehalten hat, wie der Kläger mit Fotos belegt (vgl. act. 12/9 und 12/12). Die diesbezügli- chen Behauptungen der Beklagten (Ziff. III.4.2) zielen an der Sache vorbei. Ent- scheidend ist ohnehin nicht, ob C._____ im Bett oder an einem anderen Ort (So- fa, Auto) einschläft, sondern vielmehr, dass er sich beim Kläger entspannen und einschlafen kann. Der Kläger zeigt Interesse am Sohn. Er konnte sich mit seinem 100%-Arbeitspensum so einrichten, dass er C._____ unter der Woche einen hal- ben Tag betreuen kann. Der Umstand, dass die Parteien seit Juni 2021 ein aus- gedehntes Besuchsrechts praktizieren, zeugt vom Interesse des Klägers, mehr Zeit mit C._____ verbringen zu wollen, unabhängig davon, von wem die Initiative hiezu ausging. Dies vermag die Beklagte, welche dem Kläger vorwirft, vor Einlei- tung des Scheidungsverfahrens nie um die Ausdehnung des Besuchsrechts be- müht gewesen zu sein (act. 2 S. 10 f.), nicht in Frage zu stellen. Dass der Kläger das Besuchsrecht bis anhin nicht zuverlässig ausgeübt und C._____ nicht alters- gerecht betreut hätte, wird nicht geltend gemacht. Die Befürchtung der Beklagten, C._____ habe sich noch nicht an das Besuchsrecht beim Kläger gewöhnt und die

- 16 - Beziehung zum Vater sei für eine weitere Ausdehnung noch nicht hinreichend ge- festigt, scheint nach dem Gesagten nicht realitätsnah. 7.3.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die von ihr gegen die Auswei- tung des Besuchsrechts vorgebrachten Gründe nicht berücksichtigt zu haben. Dabei bezieht sie sich auf den Bericht der Psychotherapeutin D._____ und die verschiedenen Erziehungsstile der Parteien (act. 2 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat ih- re Argumente wiedergegeben (act. 6 S. 16), ist jedoch implizit davon ausgegan- gen, dass diese einer Besuchsrechtserweiterung auf Übernachtungen nicht ent- gegenstehen. 7.3.2 Der von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Bericht der Psy- chotherapeutin D._____ vom 28. März 2022 basiert auf drei Beratungsterminen mit der Beklagten, zwei im Beisein von C._____, in der Zeit von Januar bis März

2022. Der Bericht hält die von der Beklagten berichteten Sachdarstellungen fest und kommt zum Schluss, dass die wahrscheinliche Ursache für C._____s Tren- nungsängste das belastete Verhältnis zwischen den Eltern und die damit verbun- denen Übergaben sei, im Rahmen welcher C._____ zu wenig Halt bekomme. Zwecks deren Überwindung wird empfohlen, die bisherige Betreuung bis zum Kindergarteneintritt im gleichen Umfang bestehen zu lassen (act. 7/30). Einerseits beruht dieser Bericht allein auf Sachdarstellungen der Beklagten, weshalb der Kläger zu Recht einwendet, dass ihm beschränkte Aussagekraft zu- kommt. Anderseits kommt darin zum Ausdruck, dass C._____s Trennungsängste wahrscheinliche Folge des elterlichen Konflikts sind. Dieser Konflikt zeigt sich ins- besondere auch daran, dass die Parteien hauptsächlich schriftlich miteinander kommunizieren, nach Ansicht des Klägers u.a. zwecks Deeskalation, und anläss- lich der Übergaben von C._____ kein Austausch zwischen den Eltern stattfindet. Sie begrüssen einander auch nicht (Prot. VI S. 33, 37, 39; act. 2 S. 13, act. 10 S. 12). Der Kläger mutmasst, die Beklagte habe Mühe mit dem Loslassen von C._____. Sie wirft ihm vor, vor C._____ schlecht über sie zu sprechen und unge- nügendes Interesse an seinem Wohl zu zeigen (er wolle nicht, dass sie ihm Sa- chen von C._____ mitgebe oder anrufe, wenn C._____ bei ihm sei oder die Über- gaben am klägerischen Wohnort stattfinde, vgl. act. 2 S. 12 f; Ziff. III.4.2). Dass

- 17 - der Kläger sich jedoch nicht fürsorglich um C._____ kümmern würde, wenn er bei ihm ist, behauptet die Beklagte nicht. Chronischer elterlicher Konflikt gilt erwiesenermassen als erheblicher Risiko- faktor für die kindliche Entwicklung (FamKomm Scheidung Band II/Schreiner,

4. A. 2022, Anh. Psych N 168). Ein Kind hat Vater und Mutter gern. Wenn diese gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien bei der Übergabe von C._____ selbst eine Begrüssung unterlassen, bringt das ein Kind in seinem Alter zwangsläufig in einen Gefühlskonflikt. Kinder erleben den Wechsel von einem zum anderen Elternteil oft als anstrengend und das Weggehen bzw. Loslassen fällt ihnen schwer (Büchler/Simoni, Kinder und Scheidung, S. 269 ff. 279 ff.); unter den vorstehend geschilderten Bedingungen gilt das umso mehr. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Situation C._____ schadet (act. 6 S. 18). Die Parteien müssen sich bewusst sein, dass sie damit das Wohl von C._____ missachten und ihn in einen Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern bringen. Daran ändert nichts, dass sie ansonsten je einzeln engagiert und um das Wohl von C._____ bemüht sind. Damit C._____ eine konfliktbefreite Beziehung zu beiden Elternteilen haben kann, ist er auch anlässlich der Übergänge von ei- nem Elternteil zum anderen auf deren Unterstützung angewiesen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (vgl. auch Ziff. III.7.2) scheint es unwahrscheinlich, dass die Erweiterung der Besuche als solche Ursa- che der von der Beklagten geschilderten Probleme (insb. Trennungsängste) C._____s ist. Von massgeblicher Bedeutung dürfte eher die angespannte Situati- on sein, in welche C._____ insbesondere auch bei den Übergaben gebracht wird. Die Trennungsangst im Rahmen der Drittbetreuung (insb. Spielgruppe) und der elterliche Konflikt sind vorliegend jedoch keine Gründe, die einer Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen entgegen stehen, solange damit nicht eine Beeinträchtigung von C._____s Wohl einhergeht. Eine solche ist vorliegend nicht zu sehen (s. dazu E. III. 7.6.1). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhal- ten, dass die von der Beklagten ab Februar 2023 beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein ganzes Wochenende ohne Übernachtung ein viermaliges

- 18 - Hin und Her innert zwei Tagen darstellen würde. Dies würde für C._____ Unruhe und Stress bedeuten und läge nicht in seinem Interesse. 7.4 Entgegen der Beklagten (act. 2 S. 10) kam die Vorinstanz hinsichtlich der vom Kläger beantragten alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung nicht zum Schluss, dass die Veränderung an sich eine Kindeswohlgefährdung darstel- len würde, sondern dass das konfliktbehaftete Verhältnis der Parteien mit man- gelnder Kommunikationsfähigkeit und Bereitschaft im einem Wechselmodell zu leben, einer solchen Regelung entgegenstünde (vgl. act. 6 S. 18 f.). Tatsächlich stellt eine geteilte Obhut mit alternierender Betreuung noch höhere Anforderun- gen an die elterliche Kommunikation und funktionierende Absprachefähigkeit, welchen die Parteien gemäss Vorinstanz aktuell nicht zu genügen vermögen. 7.5 Die Ausführungen der Beklagten zum Arbeitspensum des Klägers (act. 2 S. 16 f.) sind für das vorliegende Verfahren – in welchem die geteilte Obhut mit hälftiger Betreuung nicht (mehr) Thema ist – irrelevant, macht doch die Be- klagte nicht geltend, am Besuchshalbtag unter der Woche betreue der Kläger C._____ nicht persönlich. Sodann ist unbestritten, dass er an den Wochenenden nicht arbeitet. Nicht einzugehen ist sodann auf die behaupteten (act. 2 5, 20) und bestrittenen (act. 10 S. 4, 18) häuslichen Gewalttätigkeiten des Klägers gegen- über der Beklagten, welche diese in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 noch als verbale Aggressionen bezeichnet (act. 17 S. 4), da sie weder durch die eingereichten Polizeirapporte erhärtet wurden (act. 16) noch entsprechendes Verhalten gegenüber C._____ behauptet wurde. 7.6.1 Gegen Übernachtungen beim Kläger spräche, wenn die Aufenthalte beim Vater für C._____ besonders belastend wären. Das ist aufgrund der seit ei- nem Jahr praktizierten Betreuungsregelung, während welcher Zeit C._____ viel Zeit mit dem Vater hat verbringen und zweifelsohne eine gefestigte Vertrauens- beziehung zu diesem hat aufbauen können, nicht anzunehmen (vgl. auch vorste- hend Ziff. III.7.2). Eine Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson sollte im Alter von C._____, welcher im Februar 2023 vier Jahre alt und seit über einem Jahr regelmässig vom Vater bei sich zu Hause betreut wird, möglich sein. Dass C._____ die Mutter als Hauptbezugsperson auch heute noch vermisst, wenn er

- 19 - beim Kläger ist (act. 2 S. 15), ist altersadäquat und kein Argument gegen ein Be- suchsrecht mit Übernachtungen beim Vater. Ebenso wenig der Umstand, dass die Eltern verschiedene Erziehungsstile haben, zumal keine objektiven Gründe aus- zumachen sind, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls schliessen liessen. Auch ist das Interesse des Klägers, die Vater-Kind-Beziehung mit Übernachtun- gen weiter zu festigen, nicht ausser Acht zu lassen. Dass der Kläger die Besuche bisher nicht verlässlich und fürsorglich wahrgenommen und C._____ die Besuche beim Vater nicht genossen hätte, behauptet auch die Beklagte nicht. Zwar macht sie wie gesagt geltend, der Kläger nehme die Bedürfnisse von C._____ nicht hin- reichend war, bezieht sich dabei aber nicht auf die von C._____ mit dem Kläger verbrachte Zeit, sondern vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Koopera- tionsbereitschaft des Klägers auf der Elternebene (vgl. Ziff. III.7.3.2). Dass eine Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen beim Kläger nicht im Wohl von C._____ wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 7.6.2 Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass das Besuchsrecht neu auch Übernachtungen beim Vater beinhalten soll. Die Bedenken der Beklagten aufgrund des Umstands, dass C._____ noch nie eine Nacht getrennt von ihr ver- bracht habe und insbesondere in der Nacht ihre Nähe suche (act. 2 S. 14, 20), sind nachvollziehbar. Aufgrund der bisherigen Besuchrechtsausübung gibt es in- des keine Gründe zur Annahme, dass der Kläger C._____ während den Über- nachtungen nicht liebevoll umsorgen würde. Die erste Übernachtung beim Kläger wird sodann, unabhängig vom Zeitpunkt, ein grosses Ereignis sein, welches eine Umstellung mit sich bringen wird. Es ist am Kläger, sich hinreichend mit der Be- klagten über die abendlichen Einschlafgewohnheiten von C._____ auszutau- schen, liegt es doch auch in seinem Interesse, dass C._____ die Übernachtungen bei ihm positiv erlebt. Von Bedeutung kann dabei sein, dass er seine "Giraffe" mitbringen kann, dem sich der Kläger denn auch nicht verschliesst (act. 10 S. 12). Wenn auch C._____ beim Kläger zweifelsohne und anhand der Einrichtung des Kinderzimmers ersichtlich über genügend Spielsachen verfügt, haben Kinder oft das eine spezielle Plüschtier, welches sie zum Einschlafen (wo auch immer) brauchen, ganz unabhängig davon, von wem sie dieses erhalten haben.

- 20 - 7.6.3 Gründe, weshalb mit den Übernachtungen bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich Sommer 2023) zuzuwarten ist, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Beklagten erwähnten Besuchsrecht mit Über- nachtungen ab dem Kindergartenalter, wie sie von Bekannten wisse, handelt es sich nicht um eine allgemeingültige Praxis. Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dass die Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtun- gen im vorliegenden Fall gerade nicht mit dem Eintritt von C._____ in den Kinder- garten zusammenfallen sollte, liegt auf der Hand. So wurde und wird C._____ hauptsächlich von der Beklagten betreut. Die Trennung von der Hauptbezugsper- son und Betreuung durch Drittpersonen im Rahmen der Spielgruppenbesuche scheint ihm noch Mühe zu bereiten, wie die Beklagte geltend macht. Mit dem Ein- tritt in den Kindergarten wird C._____ an fünf Tagen die Woche jeweils den gan- zen Vormittag im Kindergarten sein. Ein wesentlicher Teil der Betreuung während des Tages wird somit durch die Schule übernommen, was für C._____ eine gros- se Umstellung mit sich bringen wird. Daher scheint es angebracht und spricht nichts dagegen, das Besuchsrecht beim Vater nicht erst bzw. gleichzeitig mit dem Kindergarteneintritt, sondern umgehend auf Übernachtungen auszudehnen, wie es auch die Vorinstanz für angemessen gehalten hat. 7.6.4 Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht mit Beibehaltung der Samstagsbesuche in den Wochen ohne Übernachtungen, deren Ausgestal- tung aber je nach Phase variiert, wird von der Beklagten zu Recht als belastend empfunden, müssen sich die Eltern und C._____ doch immer wieder nach relativ kurzer Zeit neu orientieren. Es drängt sich eine vereinfachte und konsistentere Regelung auf. In Anlehnung an den angefochtenen Entscheid ist das Besuchs- recht des Klägers an jedem zweiten Wochenende auf Übernachtungen auszu- dehnen, jedoch unter konstanter Beibehaltung der bisherigen Regelung von ei- nem halben Wochentag und einem ganzen Wochenendtag in den Wochen ohne Übernachtung (wie von der Beklagten vor Vorinstanz beantragt, vom Kläger nicht abgelehnt und von der Vorinstanz verfügt: neu am Mittwoch- statt am Donners- tagnachmittag und am Samstag statt am Sonntag) und wie folgt abzustufen: Ab

1. Januar bis 31. März 2023 von Samstag 09:30 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr und ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt C._____s von Samstag 09:30 Uhr bis

- 21 - Sonntag 18:30 Uhr. Gegen diese von der Vorinstanz verfügten Übergabezeiten wandten die Parteien nichts Konkretes ein. Damit C._____ hinreichend Zeit hat, sich an diese Ausweitung zu gewöhnen, ist von einer weiteren Ausdehnung der Übernachtungen im Rahmen des Massnahmeverfahren abzusehen. Die vorste- hende Besuchsrechtsreglung ist – mit der Vorinstanz – bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ zu beschränken. Zwar trifft es zu, dass C._____ bei dieser Re- gelung kein ganzes Wochenende bei der Klägerin verbringt. Dies entspricht je- doch den bereits seit über einem Jahr gelebten Verhältnissen, betreute doch der Kläger C._____ seit Sommer 2021 immer sonntags. Da die Beklagte nicht berufs- tätig ist und C._____ an den übrigen Tagen, mit Ausnahme der beiden Spielgrup- penhalbtage (Prot. VI S. 42), betreut, steht dieser Einwand der vorstehenden Re- gelung nicht entgegen. Ausführliche Betreuungsregelungen für die Zeit nach dem Kindergarteneintritt sind in Anlehnung an den vorinstanzlichen Entscheid dem Hauptsachenprozess vorzubehalten. Das vorliegende Verfahren zielt nicht auf die endgültige Regelung der Verhältnisse ab. 7.6.5 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren ein Ferienbesuchs- recht des Klägers erst ab dem Kindergartenalter. Der Kläger schliesst auf Abwei- sung ihrer Anträge. In Anbetracht des im Berufungsverfahren festzusetzenden Besuchsrechts mit Übernachtungen ab Januar 2023, welches sich erst noch etab- lieren und zur Gewohnheit werden muss, ist die von der Vorinstanz verfügte Feri- enregelung für wenige Monate, d.h. ab März 2023 bis zum Kindergarteneintritt (voraussichtlich Sommer 2023) von je sieben Wochen (Kläger max. eine Woche am Stück und Beklagte max. vier Wochen Stück) aufzuheben und diesbezüglich von einer Abänderung/Anpassung des Eheschutzentscheids abzusehen. Die Re- gelung des Ferienbesuchsrechts ist ebenfalls dem Hauptverfahren vor Vorinstanz vorzubehalten. 7.6.6 In Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ist der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ am zweiten Weihnachtstag bzw. am Montag,

26. Dezember 2022, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Regelung der weiteren Doppelfeiertage Ostern und Pfings- ten 2023 ist insofern obsolet, als C._____ am Osterwochenende (gerade Kalen-

- 22 - derwoche) beim Kläger übernachtet und am zweiten Doppelfeiertag bzw. dem Os- termontag bei der Beklagten sowie am Pfingstwochenende (ungerade Kalender- woche) am Samstag beim Kläger und hernach bei der Mutter ist. 7.6.7 Zur Übergabe von C._____ stellen die Parteien keine Anträge. Falls nötig entfällt eine entsprechende Regelungskompetenz auf die Beiständin (vgl. act. 6 S. 29). Es seien die Parteien an dieser Stelle daran erinnert, dass die Art und Weise der Übergabe des Kindes an den jeweils anderen Elternteil mitent- scheidend dafür ist, wie das Kind diese Situation erlebt. Mit einer Regelung, ge- mäss welcher die Beklagte C._____ zu den Besuchstagen beim Kläger bringt und er C._____ nach der Besuchszeit wieder an seinen Wohnort zurück bringt – oder umgekehrt –, könnten sie C._____ zeigen, dass sie die Besuchsrechtsregelung mittragen.

8. Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Besuchsrecht des Klägers im Sinne der vorstehenden Erwägungen wie folgt neu zu regeln:

a) ab 1. Januar bis 31. März 2023:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 09:30 Uhr (verpflegt), bis Sonntag, 12:00 Uhr (unverpflegt),

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr,

b) ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt von C._____:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr,

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

- 23 -

c) Der Kläger ist berechtigt, C._____ am zweiten Weihnachtstag d.h. am

26. Dezember 2022 von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." Im übrigen Umfang ist die Berufung abzuweisen.

9. Abschliessend ist anzumerken, dass es von grosser Bedeutung ist, dass die Beklagte C._____ mit dem nötigen Vertrauen auf die Wochenendbesu- che beim Vater mit Übernachtung vorbereitet und wohlwollend einstimmt, denn die Gemütslage und Haltung der Eltern ist mitentscheidend dafür, wie Kinder die neuen Erfahrungen verknüpfen. Fehlt es an dieser Kooperationsbereitschaft, überträgt sich die ablehnende Haltung auf das Kind, was bei diesem – unabhän- gig vom Alter – zu einer Belastung und Überforderung führen kann. Umgekehrt ist das Risiko von Irritationen und Stress auch bei einem noch kleinen Kind in der Regel gering, wenn beide Eltern das Besuchsrecht unterstützen. Das Funktionie- ren einer konfliktfreien Kontaktregelung hängt somit zu weiten Teilen vom Verhal- ten der Eltern ab (vgl. KGer GR ZK1 15 152 vom 16. Februar 2016, E. II.4.b). Diesem Aspekt sollten die Parteien gerade im vorliegenden Fall stets Rechnung tragen.

10. Mit vorliegendem Urteil wird der Entscheid hinsichtlich der Aufrechter- haltung der aufschiebenden Wirkung obsolet. IV.

1. Die Vorinstanz hat die Kinderbelange mit 40% der Kosten gewichtet und die Kosten der Kinderbelange den Parteien je hälftig auferlegt. Da der Kläger lediglich betreffend – dem vorliegend nicht zu beurteilenden – Editionsbegehren obsiegte, wurde dem Kläger die Entscheidgebühr zu 70% und der Beklagten zu 30% auferlegt und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen (act. 6 S. 24). Die vorinstanzli- che Kostenteilung bzw. -regelung ist zu bestätigen, zumal das Berufungsverfah- ren auf das Thema des Besuchsrechts beschränkt war.

- 24 - 2.1 Die Beklagte stellte im vorliegenden Fall ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags und beantragte eventualiter die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 22). Dies ist folgerichtig, da die unentgeltliche Rechts- pflege in Verfahren, die den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlagen, erst dann zu gewähren ist, wenn eine Partei über keine eigenen Mittel verfügt und auch kein Prozesskostenbeitrag vom Ehegatten erhältlich zu machen ist. Für die Bestimmung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (Beklagte) sind also ih- re Mittel sowie diejenigen der ihr gegenüber unterstützungsverpflichteten Person massgeblich. 2.2 Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss des Klägers von Fr. 687.05 und kam zum Schluss, damit könne er die mutmasslichen Pro- zesskosten innert 24 Monaten zwar abbezahlen, mit diesem Überschuss und dem verbleibenden Vermögen von rund Fr. 5'000.– sei er jedoch finanziell nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag an die Beklagte zu leisten (act. 6 S. 9-13). Dass sich die Verhältnisse seither bedeutend verändert hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 2 S. 23-27). Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags durch den Kläger in Höhe von Fr. 7'000.– bzw. Fr. 8'000.– (vgl. act. 2 S. 4 und 22) ist somit abzuweisen. 2.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Rechtsmittelinstanz den Antrag nur für das Berufungsverfahren prüft, kann die ausführliche Darlegung der beklagtischen Rechtsvertreterin rund um den von der Beklagten veranlassten Anwaltswechsel vor Vorinstanz – die Entlassung ihrer vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin und Abweisung des beklagtischen Gesuchs um deren Auswechslung (vgl. auch act. 7/59) – unberücksichtigt bleiben. 2.3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Vertre- tung wurde der Beklagten von der Vorinstanz bewilligt (act. 6 S. 29). Die nicht be- rufstätige Beklagte verfügt über kein Einkommen und lebt von den im Eheschutz verfügten Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 4'480.– (inkl. Kinderzulage, vgl. auch

- 25 - act. 6 S. 12). Diesem Einkommen steht ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'625.– gegenüber. Dieser setzt sich wie folgt zusammen (vgl. act. 2 S. 21 f.): Grundbe- trag Beklagte Fr. 1'350.– und C._____ Fr. 400.–, Wohnkosten 2/3 Beklagte Fr. 1'153.– und 1/3 C._____ Fr. 577.– (act. 7/22/9 und /11), Krankenkasse Beklagte Fr. 377.75 und C._____ Fr. 86.75 (act. 7/22/7), Hausrat und Haftpflicht Beklagte Fr. 17.50 (act. 7/22/15), Kommunikation Beklagte Fr. 150.– (act. 7/22/16) und Se- rafe Beklagte Fr. 39.– (act. 7/22/17), Spielgruppe C._____ Fr. 174.– (act. 7/22/14 und act. 7/31/30) und Steuern Beklagte Fr. 300.– (act. 7/22/11). Es resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 145.– (act. 2 S. 21 f.). Es ist augenscheinlich, dass die Beklag- te nicht in der Lage ist, mit den Unterhaltsbeiträgen auch die Prozesskosten zu fi- nanzieren. Zwar hat sie ihre Vermögenssituation nicht belegt, wie der Kläger mo- niert. Hinweise, dass sie bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen bedeu- tende, den Notgroschen übersteigende Ersparnisse hätte äufnen können, liegen jedoch nicht vor und werden auch nicht behauptet. Die Rechtsbegehren im Beru- fungsverfahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertretung für die Wahrung der Rechte angezeigt. Daher ist der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertrete- rin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beklagte ist darauf hin- zuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in einem separaten Beschluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersicht festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).

3. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Eltern haben ihre Standpunkte in guten Treuen mit dem Interesse des Kindes begründet. Die Berufung wird zudem teilweise gutgeheis- sen. Es rechtfertigt sich daher die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den

- 26 - Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Beklagten ist infolge der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorzubehalten ist. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten kei- ne zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt.

3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Juli 2022 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 2.3. der mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190092) genehmigten Parteivereinbarung vom 31. Oktober 2019 ab Ja- nuar 2023 bis zum Kindergarteneintritt des Sohnes, C._____, geboren tt.mm.2019, berechtigt, diesen wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 27 -

a) ab 1. Januar bis 31. März 2023:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Sam- tag, 9:30 Uhr (verpflegt), bis Sonntag, 12:00 Uhr (unverpflegt),

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

b) ab 1. April 2023 bis zum Kindergarteneintritt von C._____:

- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Sam- tag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr,

- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwochen ab 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

- sowie jeden Mittwoch, 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

c) Der Kläger ist berechtigt, C._____ am zweiten Weihnachtstag d.h. am

26. Dezember 2022 von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen".

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 28 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach sowie an die KESB Bülach Nord, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: