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LY220028

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2022-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. tt.mm.2017 (act. 6/18). Sie stehen sich seit Oktober 2020 im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/1).

- 10 -

E. 1.2 Gemäss Trennungsvereinbarung vom 29. September 2020 verpflichtete sich die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), die eheliche Wohnung bis spätestens per 31. Oktober 2020 zu verlassen. Hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes wurde die alternierende Obhut mit wechselnder Be- treuung vereinbart, sobald die Berufungsklägerin "eine eigene Wohnung im Bezirk Meilen gefunden hat". Bis dahin vereinbarten die Parteien eine Betreuung durch die Berufungsklägerin jeden zweiten Samstag (vgl. act. 6/10/47 Ziff. 2 lit. c). Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE200042) wurde das Getrenntleben der Parteien vorgemerkt. Das Kind C._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belas- sen und unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, mit vereinbarungs- gemässer Regelung der Betreuung. Bezüglich der übrigen Belange wurde die Trennungsvereinbarung genehmigt (vgl. act. 6/10/54 = act. 6/3).

E. 1.3 Drei Wochen nach Abschluss der Trennungsvereinbarung machte die Be- rufungsklägerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB bei der Vorinstanz anhängig. Die Parteien führten und führen seither diverse vorsorgliche Massnahmeverfahren, insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (vgl. act. 6/32 und act. 6/69; act. 6/81; act. 6/197). Zunächst stellte die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Scheidungsklage ein Begehren um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen bzw. um (superprovisorische) Abänderung der im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung, indem sie u.A. die alleinige Obhut über C._____ beantragte (act. 6/1). Hierauf ersuchte der Beklagte und Be- rufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) seinerseits um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ (vgl. act. 6/32 S. 18 f.). Mit Verfügung vom

22. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Begehren beider Parteien um Abän- derung der Obhuts- und Betreuungsregelung sowie um Abänderung der Unter- haltsbeiträge gemäss der mit vorerwähnter Verfügung vom 1. Oktober 2020 ge- nehmigten Vereinbarung der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab und ermahnte die Parteien, Auseinandersetzungen über C._____s Betreuung durch konstruktive Zusammenarbeit und Kooperation zu vermeiden (act. 6/32 S. 20 f.).

- 11 -

E. 1.4 Nachdem die Berufungsklägerin eine eigene Wohnung in der Stadt Zürich und nicht wie vereinbart im Bezirk Meilen bezogen hatte, war zwischen den Par- teien in der Folge strittig, ob trotzdem der von ihnen vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungsrhythmus gelte (so die Berufungsklägerin) oder die ein- geschränkte Übergangsregelung (so der Berufungsbeklagte). Auf erneuten Abän- derungsantrag der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2021 (act. 6/63) hat die Vo- rinstanz zunächst am 4. Februar 2021 superprovisorisch (act. 6/69) und hernach mit Verfügung vom 5. Juli 2021 die Übergangsregelung und den Passus "im Be- zirk Meilen" aus der Trennungsvereinbarung gestrichen und den Übergabeort den Aktualitäten angepasst (act. 6/138). Die von der Berufungsklägerin in anderen Punkten (zivilrechtlicher Wohnsitz und Reisepass von C._____) gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 31. August 2021 abgewiesen (Verfahren LY210032, act. 6/168).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 28. April 2021 ersuchte die Berufungsklägerin (act. 6/103 S. 2) und ergänzender Begründung vom 17. Juni 2021 (act. 6/129 S. 2) im Rah- men vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge (vgl. auch act. 6/169). Hie- rauf beantragte der Berufungsbeklagte die Anpassung der von der Berufungsklä- gerin zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge zu "seinen Gunsten" (act. 6/137, act. 6/156, act. 6/182 S. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies die Vor- instanz die Begehren beider Parteien um Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ab (act. 6/202). Eine vom Berufungsbeklagten dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 29. Juni 2022 ebenfalls ab (OGer ZH, LY210053).

E. 1.6 Schliesslich verlangte die Beiständin des Sohnes C._____ mit Eingabe vom 3. März 2022 gestützt auf die Empfehlungen des psychologischen Gutach- tens von Dr. phil. F._____ vom 20. Januar 2022 sinngemäss im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen eine detailliertere und weniger zerstückelte Festlegung der Weihnachts- und Neujahrstage (Zeiten, Tage, Aufteilung), damit die Anzahl Über- gaben reduziert werden könne. Ausserdem sei die Einteilung der Ferienwochen für das Jahr 2022 vom Gericht festzulegen. Bezüglich der Ferieneinteilung für das Jahr 2023 sei anzuordnen, dass die Eltern diese bis Ende Oktober des Vorjahres

- 12 - festzulegen hätten. Schliesslich sei der Übergabeort vom Gericht anzuordnen, wobei die Übergaben vor dem Haus des anderen Elternteils zu erfolgen hätten, wenn diese nicht im Kindergarten bzw. in der Schule erfolgen (act. 6/224). Das Gericht setzte in der Folge beiden Parteien sowie der Kindesvertreterin von C._____ Frist an, um schriftlich zum Begehren der Beiständin um Erlass vorsorg- licher Massnahmen Stellung zu nehmen und ihre Vorstellungen über die Auftei- lung der Ferien, die Regelung der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage und den Übergabeort zu äussern (act. 6/227). Die Parteien stellten daraufhin die vorer- wähnten Anträge, welche sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Mai 2022 teilweise präzisierten (act. 6/241 S. 2 f.; act. 6/244 S. 5 und 7; act. 6/265 S. 1 f.; Prot. Vi. S. 110 ff.). Für die weiteren Einzelheiten der vorinstanzlichen Pro- zessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen (act. 4/1 = act. 6/270 = act. 7, nachfolgend act. 7, E. II./1. ff.).

E. 1.7 Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (act. 7) änderte die Vorinstanz die vor- sorglichen Massnahmen hinsichtlich der Betreuung von C._____ teilweise ab, wobei sie insbesondere die Aufteilung der Ferienwochen detailliert regelte und Anträge der Berufungsklägerin auf regelmässige Videocalls mit C._____ während der Ferien beim Berufungsbeklagten abwies. Weiter ordnete sie generell, insbe- sondere auch während der Wochenbetreuung, die Übergaben von C._____ nach dem Bring-Bring-Modell an und wies den Antrag der Berufungsklägerin auf Ver- längerung der Betreuung von Sonntagabend auf Mittwoch in jeder geraden Wo- che ab.

E. 1.8 Gegen diese Verfügung vom 10. Mai 2022 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2).

E. 1.9 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1- 276 und act. 8/277-278). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, wurde auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertrete- rin sind indes noch die Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2–4) zu- zustellen.

- 13 -

E. 2 Rechtliches und Prozessuales

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.

E. 2.2 Die vorliegende Berufung vom 3. Juni 2022 wurde innert der Rechtsmittel- frist (act. 6/273/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist.

E. 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzli- chen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; DIKE-Komm ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).

E. 2.4 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwend- bar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE- Komm-ZPO-DOLGE, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung,

- 14 - und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer, 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 3; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER,

E. 2.5 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätz- lich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht selbst die Tat- sachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven bzw. darauf basierende Anträge zuzulassen, die un- ter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer, 5A_77/2018 vom 16. März 2018, E. 3.2; OGer ZH, Urteil LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2).

3. Ferienregelung 3.1. Die Berufungsklägerin verlangt die Betreuung von C._____ während 6 bzw. 7 Wochen Ferien jedes Jahr und begründet dies unter anderem damit, dass sie gestützt auf den Antrag der Kindesvertreterin den Sohn C._____ in geraden Jahren während insgesamt 7 Wochen betreuen solle, womit sie einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz habe ihr jedoch jedes Jahr nur sechs Wochen zuge- sprochen, weshalb ihr in den ungeraden Jahren eine zusätzliche Woche während der Frühlingsferien zu gewähren sei (act. 2 Rz. 16 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben sich die Parteien an- lässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 lediglich dahingehend übereinstim- mend ausgesprochen, dass die Berufungsklägerin C._____ aus beruflichen Gründen jeweils in der ersten Woche der Sportferien sowie in den letzten zwei

- 15 - Wochen der Sommerferien betreuen solle (Prot. Vi. S. 115, 119). Von einer zu- sätzlichen Woche Betreuung während der Frühlingsferien in den ungeraden Jah- ren, war an der Verhandlung nie die Rede, auch nicht seitens der Kindesvertrete- rin. Vielmehr hat die Berufungsklägerin auf entsprechende Nachfrage des Ge- richts explizit festgehalten, dass sie sechs Wochen Ferien bei der Arbeit habe. Ausserdem vertrat sie die Auffassung, sie halte es nicht für die beste Lösung, wenn ein Elternteil während der Ferien an einigen Tagen arbeiten müsse (Prot. Vi. S. 116). Sie stellte zwar auch in Aussicht, mehr Ferien beziehen zu können, konkrete Angaben und Nachweise diesbezüglich blieb sie jedoch sowohl anläss- lich der Verhandlung der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 als auch in ihrer Beru- fungsschrift schuldig. Angesichts dessen ist nach aktuellem Informationsstand davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die von ihr anbegehrte zusätzli- che Ferienwoche gar nicht übernehmen könnte. Eine Abänderung der von der Vo- rinstanz verfügten Ferienregelung erscheint damit nicht angezeigt. 3.3. Gestützt auf das vorstehend Erwähnte erscheint die vorinstanzliche Fest- legung der Ferienbetreuung jedenfalls vertretbar und ist damit zu bestätigen.

E. 4 Video-Anrufe

E. 4.1 Die Berufungsklägerin beantragt weiter, es sei ihr im Hinblick auf mehrwö- chige Ferien zu gestatten, einmal pro Ferienwoche, welche C._____ beim Beru- fungsbeklagten verbringt, mit C._____ einen mindestens 30-minütigen Video- Telefonanruf durchzuführen. Dieser Video-Anruf der Mutter solle jeweils am Mitt- woch oder Donnerstag zwischen 17.00 und 19.00 Uhr erfolgen und der Vater ha- be die Entgegennahme dieses Anrufes durch den Sohn zu ermöglichen (act. 2 S. 2 f.). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass sie anlässlich der In- struktionsverhandlung beantragt habe, mit C._____ alle 72 Stunden einen Video- call durchzuführen, wenn er Ferien mit dem Berufungsbeklagten verbringe, was sowohl von der Vorinstanz als auch der Kindesvertreterin als nicht sinnvoll erach- tet worden sei. Die Kindesvertreterin habe jedoch lediglich die Kadenz der Kon- takte, nicht jedoch die Kontaktaufnahme an sich abgelehnt. Sie habe vielmehr bei mehrwöchigen Ferien einen Telefonkontakt pro Woche als selbstverständlich er- achtet und auf eine sinnvolle Lösung gehofft. Damit hätte die Vorinstanz im Rah-

- 16 - men der Offizialmaxime prüfen müssen, ob ein Kontakt einmal pro Woche ange- ordnet werden müsste (act. 2 Rz. 20 ff.).

E. 4.2 Eine Ermöglichung der Kommunikation mit dem anderen Elternteil, insbe- sondere auf Wunsch des Kindes, liegt grundsätzlich auch während der Ferien im Kindeswohl. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient zum Aufbau und der Pfle- ge der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und den minderjähri- gen Kindern. Dazu gehört jegliche Art des Kontakts, d.h. insbesondere auch mit- tels (Video-)Telefonie (BGE 143 I 21 E. 5.3; FamKomm-Scheidung-BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 6). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung mehrfach her- vorgehoben (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ein alle 72 Stunden um 13.00 Uhr stattfindender Videocall in den Ferien angesichts der sehr schwierigen und konfliktbeladenen Kommunikation zwischen den Parteien eine (weitere) Be- lastung bzw. ein (weiterer) Stressfaktor für C._____ darstellen würde und über- dies nicht praktikabel sei, weil in den Ferien Aktivitäten losgelöst von terminlichen Verpflichtungen wahrgenommen werden können sollten (act. 7 E. III./1.4.). Auch die neu von der Berufungsklägerin vorgeschlagene Verpflichtung des Berufungs- beklagten, jede Ferienwoche zu einem bestimmten, fixen Zeitpunkt einen Video- Anruf durchführen zu müssen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls als zu einschränkend. C._____ sollte sich nicht zwischen einem ungestörten Feri- enablauf und dem Kontakt zur Berufungsklägerin entscheiden müssen. Es war und ist daher vertretbar, auch im Rahmen der geltenden Offizialma- xime davon abzusehen, den telefonischen Kontakt während der Ferien bis ins De- tail in einem gerichtlichen Entscheid zu regeln. Die Parteien sind in diesem Zu- sammenhang jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass sie im gegenseitigen Einverständnis auch während der Ferien darauf hinwirken sollten, dass ein spora- discher Telefonkontakt zwischen dem Sohn C._____ und dem nicht betreuenden Elternteil nach Möglichkeit stattfinden kann. Ob dieser Kontakt per Video-Anruf oder lediglich per Telefon stattfinden kann, wird von den jeweiligen Umständen in den Ferien bzw. den Möglichkeiten an der jeweiligen Destination abhängen. Eine

- 17 - Kooperation hinsichtlich Terminfindung kann und muss von den Eltern im Rah- men der alternierenden Obhut auch ohne hoheitliche Regelung bis ins Detail er- wartet werden. Falls sich die Parteien trotzdem auf eine derart grundlegende or- ganisatorische Angelegenheit nicht einigen können, wäre theoretisch zwar auch ein Beizug der Beiständin zur Terminabsprache möglich (vgl. auch Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZK1 20 97 vom 26. August 2020, E. 6.1). Indes muss es frag- lich erscheinen, ob weiterhin die alternierende Obhut angeordnet werden kann, wenn die Parteien nicht in der Lage sein sollten, sich hierüber zu einigen.

E. 4.4 Entsprechend ist der Antrag der Berufungsklägerin auf die detaillierte Re- gelung von Video-Anrufen während der Ferienwochen beim Berufungsbeklagten abzuweisen.

E. 5 Abänderung der Wochenbetreuung

E. 5.1 Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung sodann wie bereits vor der Vorinstanz, dass C._____ jede zweite Woche von Freitag bis Montag bei ihr bleiben und damit nicht am Sonntagabend zurück zum Berufungsbeklagten wechseln solle. Sie begründet dies zunächst damit, dass die Vorinstanz ihre Aus- sagen nicht richtig protokolliert und sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nicht genügend zur Betreuungsregelung befragt habe. Hätte sie dies getan, wäre bekannt gewesen, dass sie ihren Antrag damit begründet habe, dass im Sinne des Kindswohls der Unterbruch ihrer Betreuung durch eine Übernachtung beim Berufungsbeklagten unnötige Unruhe mit sich bringe und ein häufiger Wechsel der Obhut zu vermeiden sei (act. 2 Rz. 5 ff.). Weiter bemängelt die Berufungsklä- gerin auch die Argumentation der Vorinstanz, dass es ihr offensichtlich darum ge- he, ihre Betreuungsanteile Schritt für Schritt auszuweiten und den direkten Kon- takt mit dem Berufungsbeklagten anlässlich der Übergaben am Sonntagabend zu vermeiden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Ausführungen und denjeni- gen der Kindesvertreterin auseinander gesetzt bzw. nur mit denjenigen bezüglich der Mittagsbetreuung. Im Sinne einer Interessenabwägung zwischen einer Re- duktion der Betreuungszeit durch den Berufungsbeklagten um eine Übernachtung alle zwei Wochen und der Reduktion der Betreuungswechsel zwischen den Eltern

- 18 - zum Wohl von C._____ sei dem Kindeswohl der Vorzug zu geben (act. 2 Rz. 12 ff.).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Rügen bezüglich falscher Protokollierung bei der Vorinstanz Gegenstand eines Protokollberichtigungsverfahrens gemäss Art. 253 Abs. 3 ZPO hätten sein müssen. Dieser Umstand hätte der Berufungs- klägerin insbesondere bekannt sein müssen, weil im vorliegenden Scheidungsver- fahren bereits ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. Verfü- gung der Vorinstanz vom 21. August 2021, act. 6/163). Des Weiteren ist nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz ihrer Fragepflicht nicht ausreichend nachge- kommen sein soll, hat sie die Berufungsklägerin doch nicht nur hinsichtlich ihrer Wünsche bezüglich der Übergabe von C._____ befragt (vgl. Prot. Vi. S. 114 f.), sondern kannte sie auch die Begründung des Antrags der Berufungsklägerin zur Betreuungsregelung.

E. 5.3 Die Berufungsklägerin brachte anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 zum Ausdruck, dass sie sich wünsche, mehr Zeit mit C._____ verbringen zu können, insbesondere über Mittag, zumal sie es bereits schätze, die Mittagspause am Mittwoch mit ihm verbringen zu können. Den Weg zum Kindergarten, der mit der S-Bahn gerade mal fünf Minuten betrage, erachtete sie als unproblematisch. Sie sprach sich für eine Übergabe am Nachmittag aus, weil für C._____ die Über- gabezeit um 18.00 Uhr aufgrund seines Alters eher spät sei. Er nehme um 19.00 Uhr sein Bad und gehe zu Bett. Die Einhaltung dieses Rhythmus' sei bei einer Übergabe um 18.00 Uhr eher schwieriger. Aus ihrer Sicht sei es für C._____ auf- grund von gewissen Schwierigkeiten, die er bei der Regulierung von Emotionen zeige, besser, wenn nicht in seinen Tages- und Nachtrhythmus eingegriffen wer- de. Auch die Situationswechsel seien auf ein entsprechendes Niveau zu reduzie- ren (Prot. Vi S. 113 f., S. 115).

E. 5.4 Soweit die Vorinstanz in ihrer Begründung hervorhob, der Berufungskläge- rin gehe es offensichtlich darum, ihre Betreuungsanteile Schritt für Schritt auszu- weiten, liess sie ausser Acht, dass die Berufungsklägerin auch die Vermeidung von Situationswechseln sowie die Übergabezeit am Sonntagabend als Argument für eine Änderung der Betreuungsregelung erwähnte. Auch die Kindesvertreterin

- 19 - warf die Frage auf, ob ein Betreuungswechsel am Sonntagabend sinnvoll sei (Prot. Vi S. 111). Die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen machte die Be- rufungsklägerin denn auch explizit in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen der Kindesvertreterin (Prot. Vi S. 113), worauf die Berufungsklägerin in der Beru- fung zu Recht hinweist. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Punkt durch die vorinstanzliche Begründung, die sich einzig mit dem Wunsch betreffend Ausdehnung der Betreuungszeit befasst, falsch verstanden fühlt. Allerdings ändert dies nichts daran, dass Änderungen in der Kinderbetreuung zur Wahrung des Kindeswohls angezeigt sein müssen. Das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen wurde von der Beiständin gestützt auf die Empfehlungen im psychologischen Gutachten von Dr. phil. F._____ eingeleitet (act. 6/224). Die Beiständin beabsich- tigte damit, den langen Diskussionen der Eltern mit einer detaillierteren Regelung der Weihnachts- und Neujahrstage sowie einer Regelung der Ferienwochen für das Jahr 2022 und eines Übergabeortes zu begegnen. Eine Änderung der Be- treuung jeden zweiten Montag wird weder von der Beiständin noch von der Kin- desvertreterin zur Wahrung des Kindeswohls für notwendig erachtet. Wie erwähnt warf die Kindesvertreterin zwar die Frage auf, ob ein Wechsel am Sonntagabend sinnvoll sei. Damit hat sie sich aber nicht dafür ausgesprochen, dass eine Ände- rung der Betreuung jeden zweiten Montag zur Wahrung des Kindeswohls ange- zeigt ist. Das vorliegende Verfahren ist – Eheschutz miteingerechnet – bereits das vierte Verfahren hinsichtlich der Regelung der Betreuung C._____s. Bereits im letzten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Schei- dung wurde von der Kammer festgehalten, dass die schlechte Kommunikation beider Parteien hinsichtlich des Sohnes und die diesbezüglichen Auseinanderset- zungen nicht den Anschein erwecken, dass die Parteien das Wohl ihres Kindes über ihre eigenen Interessen zu stellen vermögen (vgl. OGer ZH, LY210032 vom

31. August 2021, E. 3.6). In der Zwischenzeit scheint sich die Situation nicht ver- bessert zu haben. C._____ scheint zudem nach wie vor auch psychisch auf den elterlichen Konflikt zu reagieren. Mittlerweile wird im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gestützt auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten eine

- 20 - Therapie C._____s beim D._____-Institut in Betracht gezogen, was auf eine er- hebliche Gefährdung seiner psychischen Entwicklung hindeutet (vgl. act. 7 E. III./3.3. mit Verweis auf act. 6/212 S. 49, 55, 62; zu möglichen Stressreaktionen auf die Trennung der Eltern vgl. FamKomm-Schreiner, a.a.O., Anh Psych N 64 ff., zum erheblichen Einfluss von sich verstärkenden Konflikten zwischen den Eltern nach der Trennung auf die Entwicklung eines Kindes sodann N 46 ff.).

E. 5.5 Zwar scheint mittlerweile das Bewusstsein der Eltern gewachsen, diesbe- züglich Unterstützung zu benötigen, welche im Rahmen der beidseits beantragten und von der Vorinstanz neu im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ange- ordneten KET-Beratung am D._____-Institut auch in Anspruch genommen wird. Sie scheinen sich im Rahmen der neu beschlossenen Inanspruchnahme der KET- Beratung zumindest darum zu bemühen, ihre Kommunikation hinsichtlich des Kindes zu verbessern. Gleichzeitig stehen sich die Parteien jedoch nach wie vor recht unversöhnlich gegenüber, was sich etwa daran zeigt, dass sie offenbar nicht in der Lage sind, sich über einfache organisatorische Belange wie die Aufteilung von Ferienwochen abzusprechen und zudem auch keine übereinstimmende Be- reitschaft besteht, sich für die vorliegenden, inhaltlich relativ eng gefassten und gemessen an der gesamten zu regelnden Betreuung eher marginalen Streitpunk- te im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einen Kompromiss zu finden (vgl. act. 10).

E. 5.6 Angesichts des ausgeprägten Elternkonflikts sind Änderungen in der Be- treuung nur sehr zurückhaltend anzuordnen, insbesondere nur, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls indiziert sind. Nachdem C._____s Betreuungsregelung schon mehrfach angepasst worden ist, erscheint eine weitere Änderung mit Blick auf das Kindeswohl nicht angezeigt. Der Kampf der Eltern um möglichst viel Be- treuungszeit kann den Loyalitätskonflikt von C._____ verschärfen. Für C._____ steht indessen nicht die Ausweitung der Betreuung des einen oder anderen El- ternteils an einzelnen Wochentagen oder Stunden im Vordergrund. Für seine ge- sunde Entwicklung kommt es primär darauf an, dass er zu beiden Eltern eine en- ge Bindung leben und pflegen kann und darf, ohne ständig dem tiefgreifenden El- ternkonflikt ausgesetzt zu sein.

- 21 -

E. 5.7 Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Wo- chenbetreuung von C._____ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Antrag der Berufungsklägerin betreffend die Änderung der Übergaben während der Wo- chenbetreuung von C._____ ist abzuweisen.

E. 6 Die Berufung ist damit abzuweisen.

E. 7 Kosten

E. 7.1 Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

E. 7.2 Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Be- rufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsbeklag- ten ist mangels erheblicher Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus demselben Grund ist auch keine Entschädigung für die Kindesvertreterin zuzusprechen.

E. 7.3 Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird. Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 28; DIKE-Komm-ZPO- BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 308 N 29). Somit beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Vor- liegend rechtfertigt sich gestützt auf den erheblichen Bearbeitungsaufwand, der mit einem im frühen Verfahrensstadium bereits sehr umfangreichen Scheidungs- verfahren verbunden ist, sowie den Umfang der Rechtsbegehren der Berufungs-

- 22 - klägerin eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'000.–. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Mai 2022 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an den Be- rufungsbeklagten sowie an die Kindesvertreterin unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 16. Dezember 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 10. Mai 2022; Proz. FE200692

- 2 - Anträge der Klägerin im Massnahmeverfahren: (act. 6/244 S. 5 - 7; Prot. Vi. S. 112 ff.):

1. Es seien die Ferien der Klägerin mit dem Sohn wie folgt zu regeln: − Samstag, 6. August 2022 (09.00 Uhr/Übergabeort G._____) bis Samstag, 20. August 2022 (12.00 Uhr/Übergabeort nach Bring- Bring Modell) − Samstag, 8. Oktober 2022 (09.00 Uhr/Übergabeort G._____) bis Samstag, 22. Oktober 2022 (12.00 Uhr/Übergabeort nach Bring- Bring Modell) − In den geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachts- /Neujahrsferien und in den ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien

2. Von einem Übergabeort nach einem Bring-Bring-Modell sei ausserhalb der Ferienregelung gemäss Ziff. 1 abzusehen.

3. Die Klägerin sei sodann für berechtigt und verpflichtet zu erklären, Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: − jede Woche von Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Mittwoch, 12.00 Uhr; − jede gerade Woche von Freitag, 11.45 Uhr, bis Mittwoch der da- rauffolgenden Woche, 12.00 Uhr.

4. Die Parteien seien zu verpflichten, umgehend und regelmässig (mind. im 2-Wochen-Rhythmus) die Eltern-Kind-Beratung am D._____-Institut, Zürich, unter Anleitung der Psychologin E._____ wahrzunehmen.

5. Es sei für den Sohn C._____ eine psychologische Betreuung zu orga- nisieren durch eine Fachperson des D._____-Instituts für das Kind.

6. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, mit Sohn C._____ in den Ferienwochen, die C._____ mit dem Beklagten verbringt, alle 72 Stun- den jeweils um 13.00 Uhr ein Video-Telefon zu führen. Anträge des Beklagten im Massnahmeverfahren: (act. 6/265 S. 1 f.): "1. Die Parteien seien zu verpflichten, umgehend und regelmässig (mind. im 2-Wochen-Rhythmus) die Eltern-Kind-Beratung am D._____-Institut, Zürich, unter Anleitung der Psychologin E._____ wahrzunehmen. Die Psychologin sei unter Vorbehalt der Entbindung vom Arztgeheimnis anzuweisen, dem Gericht per Ende Oktober 2022 einen Therapiebe- richt (insb. zur Frage der Elternbeziehung und ihrer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit) zu erstatten.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Aufteilung der restlichen Schulferien für das laufende Kalenderjahr 2022 in Ausübung des Ent- scheidungsrechts des Beklagten für das laufende Kalenderjahr (Tren- nungsvereinbarung der Parteien vom 29. September 2020, Ziff. 2 lit. c Abs. 3, act. 10/54, und Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Juli 2021, act. 138 Disp.-Ziff. 1 Abs. 3) wie folgt festgelegt wurde:

- 3 - Sommerferien (15. Juli - 21. August 2022): − Erste 3 Wochen (Freitag, 15. Juli 2022, um 18.00 Uhr - Sams- tag, 6. August 2022, um 14.00 Uhr): Vater − Letzte 2 Wochen (Samstag, 6. August 2022, um 09.00 Uhr - Sonntag 21. August 2022, um 18.00 Uhr): Mutter Herbstferien (8. Oktober - 23. Oktober 2022): Vater Weihnachtsferien (23. Dezember 2022 - 8. Januar 2023): − Freitag, 23. Dezember, 18.00 Uhr, nach Kindergarten - Sonntag,

25. Dezember 2022, 20.00 Uhr: Vater − Sonntag, 25. Dezember 2022, ab 20.00 Uhr - Sonntag, 8. Janu- ar 2022, 18.00 Uhr: Mutter

3. Die mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Juli 2021 festgelegte Betreuungsregelung für C._____ sei hinsichtlich der Feiertags- und Fe- rienregelung ab Beginn des Kalenderjahrs 2023 wie folgt anzupassen:

a) Streichung der bisherigen Weihnachts- und Neujahrsregelung un- ter Beibehaltung der übrigen Feiertagsregelung;

b) Der Kindsvater betreut C._____ während der Schulferien

• in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, wäh- rend der gesamten Frühlingsferien, während der ersten drei Wochen der Sommerferien, in der zweiten Woche der Weih- nachtsferien;

• in geraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferien, wäh- rend der ersten drei Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weih- nachtsferien;

c) Die Kindsmutter betreut C._____ während der Schulferien

• in ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferien, wäh- rend der letzten beiden Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weih- nachtsferien;

• in geraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, während der gesamten Frühlingsferien, während der letzten beiden Wo- chen der Sommerferien und in der zweiten Woche der Weih- nachtsferien.

d) Diese Ferienregelung geht der übrigen Betreuungsregelung (Fei- ertags-, Wochenend- und Wochentagsbetreuung vor.

e) Während der Sommerferien, Sportferien und Weihnachtsfe- rien (Wechsel von einem Elternteil zum anderen inmitten der Fe- rien) beginnt der erste Teil der Ferien am Freitag, 18 Uhr und dauert bis Samstag, 14 Uhr; der zweite Teil der Ferien dauert von Samstag, 14 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Die Frühlings- und Herbstferien (kein Wechsel innerhalb der Feri- en) dauern von Freitag 18 Uhr bis Samstag 18 Uhr.

4. Weiter sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen von 1. Oktober 2020 und durch Verfügung des hiesigen Gerichts festgelegte Betreu- ungsordnung in Bezug auf die Betreuungswechsel dahingehend zu er- gänzen, dass C._____ bei sämtlichen Betreuungswechseln vom je-

- 4 - weils betreuenden Elternteil auf Beginn der Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil zu dessen Wohnort gebracht wird (Bring- Bring-Modell). Ausgenommen sind diejenigen Betreuungswechsel, die ohne Beteiligung des übergebenden Elternteils an Drittorten (wie Be- ginn und/oder Ende der Schule, von Freizeitaktivitäten von C._____) stattfinden. An schulfreien Tagen und / oder Aus- bzw. Wegfall der Freizeitaktivitäten von C._____ gilt wiederum das Bring-Bring-Modell." Anträge der Kindesvertreterin im Massnahmeverfahren: (act. 6/241 S. 2 f., modifiziert gem. Prot. Vi. S. 110 ff.): "1. Für den Fall, dass anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10.05.2022 keine gerichtliche Einigung in Kinderbelangen erzielt wer- den kann, sei das vorsorgliche Massnahmebegehren der Beiständin vom 03.03.2022 grundsätzlich gutzuheissen.

2. Die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 01.10.2020 sowie Verfügung des Einzelgerichts Zürich vom 05.07.2021 festgelegte Betreuungsregelung für den Sohn C._____ sei hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung sowie hinsichtlich der Übergaberegelung wie folgt anzupassen: − Streichung der Weihnachts- und Neujahrsregelung unter Beibehaltung der übrigen Feiertagsregelung; − Der Kindsvater betreut C._____ während der Schulferien in ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferi- o en, während den gesamten Frühlingsferien, während der ersten drei Wochen der Sommerferien, in der zweiten Woche der Weihnachtsferien; in geraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferien, o während der ersten drei Wochen der Sommerferien, während den gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien. − Die Kindsmutter betreut C._____ während der Schulferien in geraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, o während den gesamten Frühlingsferien, während der letzten zwei Wochen der Sommerferien, in der zweiten Woche der Weihnachtsferien; in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportferi- o en, während der letzten zwei Wochen der Sommerferien, während den gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, dauert die o Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, fällt das Be-

- 5 - treuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag. Diese Ferienregelung geht der übrigen Betreuungsrege- o lung (Feiertags-, Wochenend- und Wochentagsbetreu- ung) vor. − Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 1800 Uhr, und en- den am Sonntagabend, 1800 Uhr, sofern sie bis zum Ende der Schulferien andauern. Während der Sommerferien und Sportferien (Wechsel von einem Elternteil zum anderen mit- ten in den Schulferien) beginnen die Ferien, welche auf die erste Hälfte der Schulferien fallen, am Freitag, 1800 Uhr, und dauern bis Samstag, 1200 Uhr, Ende der eigenen Feri- enwoche(n), respektive beginnen bei Ferien, welche auf zweite Hälfte der Schulferien fallen am Samstag, 1200 Uhr, und dauern bis Sonntag, 1800 Uhr, Ende der eigenen Ferien (zusammenfallend mit dem Ende der Schulferien). − C._____ wird bei sämtlichen Betreuungswechseln (inkl. Wo- chenend- und Wochenbetreuung) vom jeweils betreuenden Elternteil auf Beginn der Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil zu dessen Wohnort gebracht (Bring- Bring-Modell). Fällt während der effektiv stattfindenden Schule der Beginn der eigenen Betreuungszeit auf das Ende der Schulzeit oder das Ende der eigenen Betreuungszeit auf den Beginn der Schulzeit, so wird C._____ vom betreuen- den Elternteil in der Schule abgeholt respektive dorthin zu- rück gebracht. An ausnahmsweise schulfreien Tagen gilt das Bring-Bring-Modell." Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 4/1 = act. 6/270 = act. 7)

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der mit Verfügung des hie- sigen Gerichts vom 5. Juli 2021 festgelegten Betreuungsregelung werden die Parteien im Sinne vorsorglicher Massnahmen berech- tigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ wie folgt zu übernehmen:

a) Wochen-, Wochenend- und Feiertagsbetreuung

- jede Woche von Montag, 17.00 Uhr (aktuell Fussball in H._____) bis Mittwoch, 12.00 Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 11.45 Uhr (aktuell Kindergarten) bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- (Regelung Weihnachten und Neujahr gestrichen)

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- Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, dauert die Be- treuungsverantwortung des an diesem Wochenende betreu- enden Elternteils bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des an diesem Wochen- ende betreuenden Elternteils bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

b) Ferienbetreuung aa) Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der verbleibenden Kinder- garten- bzw. Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. bb) Während der im Jahre 2022 verbleibenden Ferien werden die Parteien wie folgt berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung für den Sohn C._____ zu übernehmen: Betreuung durch den Vater:

- während der ersten drei Wochen der Sommerferien vom 15. Juli 2022, 18.00 Uhr, bis 6. August 2022, 14.00 Uhr,

- während der Herbstferien von 7. Oktober 2022, 18.00 Uhr, bis 23. Oktober 2022, 18.00 Uhr, sowie

- an Weihnachten vom 23. Dezember 2022, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 25. Dezember 2022, 20.00 Uhr. Betreuung durch die Mutter:

- während der letzten beiden Wochen der Sommerferien von 6. August 2022, 14.00 Uhr, bis Sonntag,

21. August 2022, 18.00 Uhr sowie

- während der Weihnachtsferien vom 25. Dezember 2022, 20.00 Uhr, bis 8. Januar 2023, 18.00 Uhr. Die Betreuungsverantwortung der Mutter vom 25. Dezember 2022, 20.00 Uhr, bis 8. Januar 2023, 18.00 Uhr, wird aus- nahmsweise vollumfänglich an ihre sechswöchige Ferienbe- treuungsverantwortung für das Jahr 2022 angerechnet. cc) Ab dem Jahre 2023 werden die Parteien wie folgt berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ zu übernehmen: Betreuung durch den Vater:

- in ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Sport- ferien, während der gesamten Frühlingsferien, wäh- rend der ersten 3 Wochen der Sommerferien und in

- 7 - der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr);

- in geraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferi- en, während der ersten 3 Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien. Betreuung durch die Mutter:

- in geraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, während der gesamten Frühlingsferien, während der letzten 2 Wochen der Sommerferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr);

- in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportfe- rien, während der letzten 2 Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien. dd) Diese Ferienregelung geht der übrigen Betreuungsregelung (Feiertags-, Wochenend- und Wochentagsbetreuung) vor. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 18.00 Uhr, und en- den am Sonntagabend, 18.00 Uhr, sofern sie bis zum Ende der Schulferien andauern. Während der Sommerferien und der Sportferien (Wechsel von einem Elternteil zum anderen mitten in den Schulferien) beginnen die Ferien, welche auf die erste Hälfte der Schulfe- rien fallen, jeweils am Freitag, 18.00 Uhr, und dauern bis Samstag, 14.00 Uhr, Ende der eigenen Ferienwoche(n), respektive beginnen bei Ferien, welche auf die zweite Hälfte der Schulferien fallen, am Samstag, 14.00 Uhr, und dauern bis Sonntag, 18.00 Uhr, Ende der eigenen Ferien (zusam- menfallend mit dem Ende der Schulferien).

c) Übergaben Ab 1. September 2022 wird der Sohn C._____ bei sämtli- chen Betreuungswechseln (inkl. Wochenend- und Wochen- betreuung) vom jeweils betreuenden Elternteil auf Beginn der Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil zu dessen Wohnort gebracht (Bring-Bring-Modell). Fällt wäh- rend der effektiv stattfindenden Schule der Beginn der eige- nen Betreuungszeit auf das Ende der Schulzeit oder das Ende der eigenen Betreuungszeit auf den Beginn der Schul- zeit, so wird C._____ vom betreuenden Elternteil in der Schule abgeholt respektive dorthin zurück gebracht. An ausnahmsweise schulfreien Tagen gilt das Bring-Bring- Modell.

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2. Das Begehren der Klägerin um Festlegung von Videocalls wäh- rend der Ferien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird ab- gewiesen.

3. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314, Art. 315a sowie Art. 445 ZGB und Art. 276 ZPO wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) angeordnet.

4. Die Parteien werden angewiesen, die KET-Beratung im D._____- Institut für das Kind, … [Adresse], einstweilen bis mindestens En- de des Jahres 2022 regelmässig wahrzunehmen. Der Entscheid betreffend die Regelmässigkeit bzw. Häufig- keit der Inanspruchnahme der KET-Beratung durch die Parteien wird der zuständigen Fachperson des D._____-Instituts für das Kind überlassen. Das D._____-Institut für das Kind bzw. die mit der Beratung beauftragte Person ist ermächtigt, Antrag zu stellen, falls eine über Ende des Jahres 2022 hinausgehende Beratung angezeigt ist.

5. Das D._____-Institut für das Kind bzw. die entsprechend mit der Beratung betraute Person wird ersucht, mit den Parteien Kontakt aufzunehmen und verbindliche Termine festzusetzen.

6. Die Kosten der KET-Beratung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

7. Ein Therapiebericht der KET-Beratung der Parteien wird zu gege- bener Zeit vom Gericht eingeholt.

8. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2021 für das Kind C._____, gebo- ren am tt.mm.2017, errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird um folgende zusätzlichen Aufgaben erwei- tert:

- die den Eltern in Dispositiv Ziffer 3 angeordnete Weisung zur Aufnahme einer KET-Beratung (Kinder und Eltern in Tren- nung) zu überwachen;

- bei Bedarf in Absprache mit der zuständigen Fachperson des D._____-Instituts für das Kind eine niederfrequente psy- chologische Betreuung für den Sohn C._____ (Spielthera- pie) zu organisieren.

9. Auf das Begehren der Klägerin um Regelung der Rückzahlungs- modalitäten betreffend die Gesundheitskosten von C._____ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endent- scheid entschieden. 11.-12. [Mitteilungen/Rechtmittel]

- 9 - Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 f.): "1. Die Klägerin sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1. a) der Ver- fügung vom 10. Mai 2022 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, (FE200692) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:

- jede Woche von Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Mittwoch, 12.00 Uhr;

- jede gerade Woche von Freitag, 11.45 Uhr, bis Mittwoch der da- rauffolgenden Woche, 12.00 Uhr.

2. Die Klägerin sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1. b) aa) der Verfügung vom 10. Mai 2022 des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 8. Abteilung, (FE200692) für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, den Sohn C._____ in geraden Jahren wäh- rend 6 Wochen und in ungeraden Jahren während 7 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

3. Die Klägerin sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1. b) cc) der Verfügung vom 10. Mai 2022 des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 8. Abteilung, (FE200692) für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, während einer Woche der Frühlingsferien, wäh- rend der letzten zwei Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachts- ferien zu betreuen.

4. Die Klägerin sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 für berechtigt zu erklären, mit Sohn C._____ pro Ferienwoche, die C._____ mit dem Beklagten verbringt, ein mindestens 30-minütiges Video- Telefon zu führen. Dieser Video-Anruf der Mutter soll jeweils am Mittwoch oder Donnerstag zwischen 17.00 und 19.00 Uhr erfol- gen und der Vater hat die Entgegennahme dieses Anrufers durch den Sohn zu ermöglichen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7% MWST, zulasten des Beklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. tt.mm.2017 (act. 6/18). Sie stehen sich seit Oktober 2020 im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/1).

- 10 - 1.2. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 29. September 2020 verpflichtete sich die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), die eheliche Wohnung bis spätestens per 31. Oktober 2020 zu verlassen. Hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes wurde die alternierende Obhut mit wechselnder Be- treuung vereinbart, sobald die Berufungsklägerin "eine eigene Wohnung im Bezirk Meilen gefunden hat". Bis dahin vereinbarten die Parteien eine Betreuung durch die Berufungsklägerin jeden zweiten Samstag (vgl. act. 6/10/47 Ziff. 2 lit. c). Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE200042) wurde das Getrenntleben der Parteien vorgemerkt. Das Kind C._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belas- sen und unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, mit vereinbarungs- gemässer Regelung der Betreuung. Bezüglich der übrigen Belange wurde die Trennungsvereinbarung genehmigt (vgl. act. 6/10/54 = act. 6/3). 1.3. Drei Wochen nach Abschluss der Trennungsvereinbarung machte die Be- rufungsklägerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB bei der Vorinstanz anhängig. Die Parteien führten und führen seither diverse vorsorgliche Massnahmeverfahren, insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (vgl. act. 6/32 und act. 6/69; act. 6/81; act. 6/197). Zunächst stellte die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Scheidungsklage ein Begehren um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen bzw. um (superprovisorische) Abänderung der im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung, indem sie u.A. die alleinige Obhut über C._____ beantragte (act. 6/1). Hierauf ersuchte der Beklagte und Be- rufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) seinerseits um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ (vgl. act. 6/32 S. 18 f.). Mit Verfügung vom

22. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Begehren beider Parteien um Abän- derung der Obhuts- und Betreuungsregelung sowie um Abänderung der Unter- haltsbeiträge gemäss der mit vorerwähnter Verfügung vom 1. Oktober 2020 ge- nehmigten Vereinbarung der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab und ermahnte die Parteien, Auseinandersetzungen über C._____s Betreuung durch konstruktive Zusammenarbeit und Kooperation zu vermeiden (act. 6/32 S. 20 f.).

- 11 - 1.4. Nachdem die Berufungsklägerin eine eigene Wohnung in der Stadt Zürich und nicht wie vereinbart im Bezirk Meilen bezogen hatte, war zwischen den Par- teien in der Folge strittig, ob trotzdem der von ihnen vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungsrhythmus gelte (so die Berufungsklägerin) oder die ein- geschränkte Übergangsregelung (so der Berufungsbeklagte). Auf erneuten Abän- derungsantrag der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2021 (act. 6/63) hat die Vo- rinstanz zunächst am 4. Februar 2021 superprovisorisch (act. 6/69) und hernach mit Verfügung vom 5. Juli 2021 die Übergangsregelung und den Passus "im Be- zirk Meilen" aus der Trennungsvereinbarung gestrichen und den Übergabeort den Aktualitäten angepasst (act. 6/138). Die von der Berufungsklägerin in anderen Punkten (zivilrechtlicher Wohnsitz und Reisepass von C._____) gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 31. August 2021 abgewiesen (Verfahren LY210032, act. 6/168). 1.5. Mit Eingabe vom 28. April 2021 ersuchte die Berufungsklägerin (act. 6/103 S. 2) und ergänzender Begründung vom 17. Juni 2021 (act. 6/129 S. 2) im Rah- men vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge (vgl. auch act. 6/169). Hie- rauf beantragte der Berufungsbeklagte die Anpassung der von der Berufungsklä- gerin zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge zu "seinen Gunsten" (act. 6/137, act. 6/156, act. 6/182 S. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies die Vor- instanz die Begehren beider Parteien um Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ab (act. 6/202). Eine vom Berufungsbeklagten dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 29. Juni 2022 ebenfalls ab (OGer ZH, LY210053). 1.6. Schliesslich verlangte die Beiständin des Sohnes C._____ mit Eingabe vom 3. März 2022 gestützt auf die Empfehlungen des psychologischen Gutach- tens von Dr. phil. F._____ vom 20. Januar 2022 sinngemäss im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen eine detailliertere und weniger zerstückelte Festlegung der Weihnachts- und Neujahrstage (Zeiten, Tage, Aufteilung), damit die Anzahl Über- gaben reduziert werden könne. Ausserdem sei die Einteilung der Ferienwochen für das Jahr 2022 vom Gericht festzulegen. Bezüglich der Ferieneinteilung für das Jahr 2023 sei anzuordnen, dass die Eltern diese bis Ende Oktober des Vorjahres

- 12 - festzulegen hätten. Schliesslich sei der Übergabeort vom Gericht anzuordnen, wobei die Übergaben vor dem Haus des anderen Elternteils zu erfolgen hätten, wenn diese nicht im Kindergarten bzw. in der Schule erfolgen (act. 6/224). Das Gericht setzte in der Folge beiden Parteien sowie der Kindesvertreterin von C._____ Frist an, um schriftlich zum Begehren der Beiständin um Erlass vorsorg- licher Massnahmen Stellung zu nehmen und ihre Vorstellungen über die Auftei- lung der Ferien, die Regelung der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage und den Übergabeort zu äussern (act. 6/227). Die Parteien stellten daraufhin die vorer- wähnten Anträge, welche sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Mai 2022 teilweise präzisierten (act. 6/241 S. 2 f.; act. 6/244 S. 5 und 7; act. 6/265 S. 1 f.; Prot. Vi. S. 110 ff.). Für die weiteren Einzelheiten der vorinstanzlichen Pro- zessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen (act. 4/1 = act. 6/270 = act. 7, nachfolgend act. 7, E. II./1. ff.). 1.7. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (act. 7) änderte die Vorinstanz die vor- sorglichen Massnahmen hinsichtlich der Betreuung von C._____ teilweise ab, wobei sie insbesondere die Aufteilung der Ferienwochen detailliert regelte und Anträge der Berufungsklägerin auf regelmässige Videocalls mit C._____ während der Ferien beim Berufungsbeklagten abwies. Weiter ordnete sie generell, insbe- sondere auch während der Wochenbetreuung, die Übergaben von C._____ nach dem Bring-Bring-Modell an und wies den Antrag der Berufungsklägerin auf Ver- längerung der Betreuung von Sonntagabend auf Mittwoch in jeder geraden Wo- che ab. 1.8. Gegen diese Verfügung vom 10. Mai 2022 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). 1.9. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1- 276 und act. 8/277-278). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, wurde auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertrete- rin sind indes noch die Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2–4) zu- zustellen.

- 13 -

2. Rechtliches und Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Berufung vom 3. Juni 2022 wurde innert der Rechtsmittel- frist (act. 6/273/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzli- chen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; DIKE-Komm ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.4. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwend- bar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE- Komm-ZPO-DOLGE, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung,

- 14 - und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer, 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 3; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER,

4. Aufl. 2022, Anh ZPO Art. 296 N 6). 2.5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätz- lich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht selbst die Tat- sachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven bzw. darauf basierende Anträge zuzulassen, die un- ter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer, 5A_77/2018 vom 16. März 2018, E. 3.2; OGer ZH, Urteil LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2).

3. Ferienregelung 3.1. Die Berufungsklägerin verlangt die Betreuung von C._____ während 6 bzw. 7 Wochen Ferien jedes Jahr und begründet dies unter anderem damit, dass sie gestützt auf den Antrag der Kindesvertreterin den Sohn C._____ in geraden Jahren während insgesamt 7 Wochen betreuen solle, womit sie einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz habe ihr jedoch jedes Jahr nur sechs Wochen zuge- sprochen, weshalb ihr in den ungeraden Jahren eine zusätzliche Woche während der Frühlingsferien zu gewähren sei (act. 2 Rz. 16 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben sich die Parteien an- lässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 lediglich dahingehend übereinstim- mend ausgesprochen, dass die Berufungsklägerin C._____ aus beruflichen Gründen jeweils in der ersten Woche der Sportferien sowie in den letzten zwei

- 15 - Wochen der Sommerferien betreuen solle (Prot. Vi. S. 115, 119). Von einer zu- sätzlichen Woche Betreuung während der Frühlingsferien in den ungeraden Jah- ren, war an der Verhandlung nie die Rede, auch nicht seitens der Kindesvertrete- rin. Vielmehr hat die Berufungsklägerin auf entsprechende Nachfrage des Ge- richts explizit festgehalten, dass sie sechs Wochen Ferien bei der Arbeit habe. Ausserdem vertrat sie die Auffassung, sie halte es nicht für die beste Lösung, wenn ein Elternteil während der Ferien an einigen Tagen arbeiten müsse (Prot. Vi. S. 116). Sie stellte zwar auch in Aussicht, mehr Ferien beziehen zu können, konkrete Angaben und Nachweise diesbezüglich blieb sie jedoch sowohl anläss- lich der Verhandlung der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 als auch in ihrer Beru- fungsschrift schuldig. Angesichts dessen ist nach aktuellem Informationsstand davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die von ihr anbegehrte zusätzli- che Ferienwoche gar nicht übernehmen könnte. Eine Abänderung der von der Vo- rinstanz verfügten Ferienregelung erscheint damit nicht angezeigt. 3.3. Gestützt auf das vorstehend Erwähnte erscheint die vorinstanzliche Fest- legung der Ferienbetreuung jedenfalls vertretbar und ist damit zu bestätigen.

4. Video-Anrufe 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt weiter, es sei ihr im Hinblick auf mehrwö- chige Ferien zu gestatten, einmal pro Ferienwoche, welche C._____ beim Beru- fungsbeklagten verbringt, mit C._____ einen mindestens 30-minütigen Video- Telefonanruf durchzuführen. Dieser Video-Anruf der Mutter solle jeweils am Mitt- woch oder Donnerstag zwischen 17.00 und 19.00 Uhr erfolgen und der Vater ha- be die Entgegennahme dieses Anrufes durch den Sohn zu ermöglichen (act. 2 S. 2 f.). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass sie anlässlich der In- struktionsverhandlung beantragt habe, mit C._____ alle 72 Stunden einen Video- call durchzuführen, wenn er Ferien mit dem Berufungsbeklagten verbringe, was sowohl von der Vorinstanz als auch der Kindesvertreterin als nicht sinnvoll erach- tet worden sei. Die Kindesvertreterin habe jedoch lediglich die Kadenz der Kon- takte, nicht jedoch die Kontaktaufnahme an sich abgelehnt. Sie habe vielmehr bei mehrwöchigen Ferien einen Telefonkontakt pro Woche als selbstverständlich er- achtet und auf eine sinnvolle Lösung gehofft. Damit hätte die Vorinstanz im Rah-

- 16 - men der Offizialmaxime prüfen müssen, ob ein Kontakt einmal pro Woche ange- ordnet werden müsste (act. 2 Rz. 20 ff.). 4.2. Eine Ermöglichung der Kommunikation mit dem anderen Elternteil, insbe- sondere auf Wunsch des Kindes, liegt grundsätzlich auch während der Ferien im Kindeswohl. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient zum Aufbau und der Pfle- ge der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und den minderjähri- gen Kindern. Dazu gehört jegliche Art des Kontakts, d.h. insbesondere auch mit- tels (Video-)Telefonie (BGE 143 I 21 E. 5.3; FamKomm-Scheidung-BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 6). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung mehrfach her- vorgehoben (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ein alle 72 Stunden um 13.00 Uhr stattfindender Videocall in den Ferien angesichts der sehr schwierigen und konfliktbeladenen Kommunikation zwischen den Parteien eine (weitere) Be- lastung bzw. ein (weiterer) Stressfaktor für C._____ darstellen würde und über- dies nicht praktikabel sei, weil in den Ferien Aktivitäten losgelöst von terminlichen Verpflichtungen wahrgenommen werden können sollten (act. 7 E. III./1.4.). Auch die neu von der Berufungsklägerin vorgeschlagene Verpflichtung des Berufungs- beklagten, jede Ferienwoche zu einem bestimmten, fixen Zeitpunkt einen Video- Anruf durchführen zu müssen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls als zu einschränkend. C._____ sollte sich nicht zwischen einem ungestörten Feri- enablauf und dem Kontakt zur Berufungsklägerin entscheiden müssen. Es war und ist daher vertretbar, auch im Rahmen der geltenden Offizialma- xime davon abzusehen, den telefonischen Kontakt während der Ferien bis ins De- tail in einem gerichtlichen Entscheid zu regeln. Die Parteien sind in diesem Zu- sammenhang jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass sie im gegenseitigen Einverständnis auch während der Ferien darauf hinwirken sollten, dass ein spora- discher Telefonkontakt zwischen dem Sohn C._____ und dem nicht betreuenden Elternteil nach Möglichkeit stattfinden kann. Ob dieser Kontakt per Video-Anruf oder lediglich per Telefon stattfinden kann, wird von den jeweiligen Umständen in den Ferien bzw. den Möglichkeiten an der jeweiligen Destination abhängen. Eine

- 17 - Kooperation hinsichtlich Terminfindung kann und muss von den Eltern im Rah- men der alternierenden Obhut auch ohne hoheitliche Regelung bis ins Detail er- wartet werden. Falls sich die Parteien trotzdem auf eine derart grundlegende or- ganisatorische Angelegenheit nicht einigen können, wäre theoretisch zwar auch ein Beizug der Beiständin zur Terminabsprache möglich (vgl. auch Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZK1 20 97 vom 26. August 2020, E. 6.1). Indes muss es frag- lich erscheinen, ob weiterhin die alternierende Obhut angeordnet werden kann, wenn die Parteien nicht in der Lage sein sollten, sich hierüber zu einigen. 4.4. Entsprechend ist der Antrag der Berufungsklägerin auf die detaillierte Re- gelung von Video-Anrufen während der Ferienwochen beim Berufungsbeklagten abzuweisen.

5. Abänderung der Wochenbetreuung 5.1. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung sodann wie bereits vor der Vorinstanz, dass C._____ jede zweite Woche von Freitag bis Montag bei ihr bleiben und damit nicht am Sonntagabend zurück zum Berufungsbeklagten wechseln solle. Sie begründet dies zunächst damit, dass die Vorinstanz ihre Aus- sagen nicht richtig protokolliert und sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nicht genügend zur Betreuungsregelung befragt habe. Hätte sie dies getan, wäre bekannt gewesen, dass sie ihren Antrag damit begründet habe, dass im Sinne des Kindswohls der Unterbruch ihrer Betreuung durch eine Übernachtung beim Berufungsbeklagten unnötige Unruhe mit sich bringe und ein häufiger Wechsel der Obhut zu vermeiden sei (act. 2 Rz. 5 ff.). Weiter bemängelt die Berufungsklä- gerin auch die Argumentation der Vorinstanz, dass es ihr offensichtlich darum ge- he, ihre Betreuungsanteile Schritt für Schritt auszuweiten und den direkten Kon- takt mit dem Berufungsbeklagten anlässlich der Übergaben am Sonntagabend zu vermeiden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Ausführungen und denjeni- gen der Kindesvertreterin auseinander gesetzt bzw. nur mit denjenigen bezüglich der Mittagsbetreuung. Im Sinne einer Interessenabwägung zwischen einer Re- duktion der Betreuungszeit durch den Berufungsbeklagten um eine Übernachtung alle zwei Wochen und der Reduktion der Betreuungswechsel zwischen den Eltern

- 18 - zum Wohl von C._____ sei dem Kindeswohl der Vorzug zu geben (act. 2 Rz. 12 ff.). 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Rügen bezüglich falscher Protokollierung bei der Vorinstanz Gegenstand eines Protokollberichtigungsverfahrens gemäss Art. 253 Abs. 3 ZPO hätten sein müssen. Dieser Umstand hätte der Berufungs- klägerin insbesondere bekannt sein müssen, weil im vorliegenden Scheidungsver- fahren bereits ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. Verfü- gung der Vorinstanz vom 21. August 2021, act. 6/163). Des Weiteren ist nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz ihrer Fragepflicht nicht ausreichend nachge- kommen sein soll, hat sie die Berufungsklägerin doch nicht nur hinsichtlich ihrer Wünsche bezüglich der Übergabe von C._____ befragt (vgl. Prot. Vi. S. 114 f.), sondern kannte sie auch die Begründung des Antrags der Berufungsklägerin zur Betreuungsregelung. 5.3. Die Berufungsklägerin brachte anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 zum Ausdruck, dass sie sich wünsche, mehr Zeit mit C._____ verbringen zu können, insbesondere über Mittag, zumal sie es bereits schätze, die Mittagspause am Mittwoch mit ihm verbringen zu können. Den Weg zum Kindergarten, der mit der S-Bahn gerade mal fünf Minuten betrage, erachtete sie als unproblematisch. Sie sprach sich für eine Übergabe am Nachmittag aus, weil für C._____ die Über- gabezeit um 18.00 Uhr aufgrund seines Alters eher spät sei. Er nehme um 19.00 Uhr sein Bad und gehe zu Bett. Die Einhaltung dieses Rhythmus' sei bei einer Übergabe um 18.00 Uhr eher schwieriger. Aus ihrer Sicht sei es für C._____ auf- grund von gewissen Schwierigkeiten, die er bei der Regulierung von Emotionen zeige, besser, wenn nicht in seinen Tages- und Nachtrhythmus eingegriffen wer- de. Auch die Situationswechsel seien auf ein entsprechendes Niveau zu reduzie- ren (Prot. Vi S. 113 f., S. 115). 5.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Begründung hervorhob, der Berufungskläge- rin gehe es offensichtlich darum, ihre Betreuungsanteile Schritt für Schritt auszu- weiten, liess sie ausser Acht, dass die Berufungsklägerin auch die Vermeidung von Situationswechseln sowie die Übergabezeit am Sonntagabend als Argument für eine Änderung der Betreuungsregelung erwähnte. Auch die Kindesvertreterin

- 19 - warf die Frage auf, ob ein Betreuungswechsel am Sonntagabend sinnvoll sei (Prot. Vi S. 111). Die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen machte die Be- rufungsklägerin denn auch explizit in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen der Kindesvertreterin (Prot. Vi S. 113), worauf die Berufungsklägerin in der Beru- fung zu Recht hinweist. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Punkt durch die vorinstanzliche Begründung, die sich einzig mit dem Wunsch betreffend Ausdehnung der Betreuungszeit befasst, falsch verstanden fühlt. Allerdings ändert dies nichts daran, dass Änderungen in der Kinderbetreuung zur Wahrung des Kindeswohls angezeigt sein müssen. Das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen wurde von der Beiständin gestützt auf die Empfehlungen im psychologischen Gutachten von Dr. phil. F._____ eingeleitet (act. 6/224). Die Beiständin beabsich- tigte damit, den langen Diskussionen der Eltern mit einer detaillierteren Regelung der Weihnachts- und Neujahrstage sowie einer Regelung der Ferienwochen für das Jahr 2022 und eines Übergabeortes zu begegnen. Eine Änderung der Be- treuung jeden zweiten Montag wird weder von der Beiständin noch von der Kin- desvertreterin zur Wahrung des Kindeswohls für notwendig erachtet. Wie erwähnt warf die Kindesvertreterin zwar die Frage auf, ob ein Wechsel am Sonntagabend sinnvoll sei. Damit hat sie sich aber nicht dafür ausgesprochen, dass eine Ände- rung der Betreuung jeden zweiten Montag zur Wahrung des Kindeswohls ange- zeigt ist. Das vorliegende Verfahren ist – Eheschutz miteingerechnet – bereits das vierte Verfahren hinsichtlich der Regelung der Betreuung C._____s. Bereits im letzten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Schei- dung wurde von der Kammer festgehalten, dass die schlechte Kommunikation beider Parteien hinsichtlich des Sohnes und die diesbezüglichen Auseinanderset- zungen nicht den Anschein erwecken, dass die Parteien das Wohl ihres Kindes über ihre eigenen Interessen zu stellen vermögen (vgl. OGer ZH, LY210032 vom

31. August 2021, E. 3.6). In der Zwischenzeit scheint sich die Situation nicht ver- bessert zu haben. C._____ scheint zudem nach wie vor auch psychisch auf den elterlichen Konflikt zu reagieren. Mittlerweile wird im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gestützt auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten eine

- 20 - Therapie C._____s beim D._____-Institut in Betracht gezogen, was auf eine er- hebliche Gefährdung seiner psychischen Entwicklung hindeutet (vgl. act. 7 E. III./3.3. mit Verweis auf act. 6/212 S. 49, 55, 62; zu möglichen Stressreaktionen auf die Trennung der Eltern vgl. FamKomm-Schreiner, a.a.O., Anh Psych N 64 ff., zum erheblichen Einfluss von sich verstärkenden Konflikten zwischen den Eltern nach der Trennung auf die Entwicklung eines Kindes sodann N 46 ff.). 5.5. Zwar scheint mittlerweile das Bewusstsein der Eltern gewachsen, diesbe- züglich Unterstützung zu benötigen, welche im Rahmen der beidseits beantragten und von der Vorinstanz neu im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ange- ordneten KET-Beratung am D._____-Institut auch in Anspruch genommen wird. Sie scheinen sich im Rahmen der neu beschlossenen Inanspruchnahme der KET- Beratung zumindest darum zu bemühen, ihre Kommunikation hinsichtlich des Kindes zu verbessern. Gleichzeitig stehen sich die Parteien jedoch nach wie vor recht unversöhnlich gegenüber, was sich etwa daran zeigt, dass sie offenbar nicht in der Lage sind, sich über einfache organisatorische Belange wie die Aufteilung von Ferienwochen abzusprechen und zudem auch keine übereinstimmende Be- reitschaft besteht, sich für die vorliegenden, inhaltlich relativ eng gefassten und gemessen an der gesamten zu regelnden Betreuung eher marginalen Streitpunk- te im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einen Kompromiss zu finden (vgl. act. 10). 5.6. Angesichts des ausgeprägten Elternkonflikts sind Änderungen in der Be- treuung nur sehr zurückhaltend anzuordnen, insbesondere nur, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls indiziert sind. Nachdem C._____s Betreuungsregelung schon mehrfach angepasst worden ist, erscheint eine weitere Änderung mit Blick auf das Kindeswohl nicht angezeigt. Der Kampf der Eltern um möglichst viel Be- treuungszeit kann den Loyalitätskonflikt von C._____ verschärfen. Für C._____ steht indessen nicht die Ausweitung der Betreuung des einen oder anderen El- ternteils an einzelnen Wochentagen oder Stunden im Vordergrund. Für seine ge- sunde Entwicklung kommt es primär darauf an, dass er zu beiden Eltern eine en- ge Bindung leben und pflegen kann und darf, ohne ständig dem tiefgreifenden El- ternkonflikt ausgesetzt zu sein.

- 21 - 5.7. Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Wo- chenbetreuung von C._____ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Antrag der Berufungsklägerin betreffend die Änderung der Übergaben während der Wo- chenbetreuung von C._____ ist abzuweisen.

6. Die Berufung ist damit abzuweisen.

7. Kosten 7.1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 7.2. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Be- rufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsbeklag- ten ist mangels erheblicher Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus demselben Grund ist auch keine Entschädigung für die Kindesvertreterin zuzusprechen. 7.3. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird. Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 28; DIKE-Komm-ZPO- BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 308 N 29). Somit beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Vor- liegend rechtfertigt sich gestützt auf den erheblichen Bearbeitungsaufwand, der mit einem im frühen Verfahrensstadium bereits sehr umfangreichen Scheidungs- verfahren verbunden ist, sowie den Umfang der Rechtsbegehren der Berufungs-

- 22 - klägerin eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'000.–. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Mai 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an den Be- rufungsbeklagten sowie an die Kindesvertreterin unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: