Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2022 (Urk. 151).
E. 2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am
27. Juni 2022, zog der Berufungskläger die Berufung im vorliegenden sowie im ebenfalls bei der hiesigen Kammer anhängigen Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LC220020-O zurück (Urk. 158). Ein Klagerückzug hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rück- zugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechts- kräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
E. 3 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss – unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– (vgl. Urk. 156 und 157) – dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zugesprochen (vgl. Urk. 158 S. 2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 151, 154, 155/3 und 158, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 30. Juni 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2022 (Urk. 151).
2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am
27. Juni 2022, zog der Berufungskläger die Berufung im vorliegenden sowie im ebenfalls bei der hiesigen Kammer anhängigen Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LC220020-O zurück (Urk. 158). Ein Klagerückzug hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rück- zugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechts- kräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss – unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– (vgl. Urk. 156 und 157) – dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zugesprochen (vgl. Urk. 158 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 151, 154, 155/3 und 158, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st