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LY220015

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2022-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 März 2022 (Urk. 1), erklärt sie zwar zunächst einen "Verzicht auf eine Beru- fung, nur gegen das Urteil (mangels Finanzierung Anwalt + Urteil)", nimmt ande- rerseits aber im Betreff und in ihren Ausführungen Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2022 und verweist zutreffend auf den Ablauf der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist am 28. März 2022 (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da aus

- 3 - den Ausführungen der Beklagten überdies hervorgeht, dass sie mit der vo- rinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2022 nicht einverstanden ist, wurde das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet.

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1 - 145). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte. Dabei ge- nügt es, wenn sich die Anträge aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.). 3.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Berufung zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Ent- scheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorin- stanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Be- rufung muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Ein- zelnen auseinandersetzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.).

- 4 -

4. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 nach Ausführungen zum Prozessverlauf und zu den Voraussetzungen für den Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen (Urk. 2 Erw. I.1 ff.), die Beklagte bringe zur Begründung ihres Gesuchs um eine vorsorgliche Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre vor, dass es sich bei der Lie- genschaft in D._____ um die Familienwohnung der Parteien handle und diese im hälftigen Miteigentum der Parteien stehe, die Hypotheken für die Liegenschaft durch die E._____ unter ihr fraglichen Umständen angeblich per sofort gekündigt worden seien und der Kläger sich gemäss eigener Aussage betreiben lasse. Da ihr die Liegenschaft nicht alleine gehöre, könne sie eine neue Hypothek bzw. eine Hypothekenverlängerung nicht alleine unterzeichnen. Bei einer – aufgrund der Kündigung der Hypotheken und der damit drohenden Betreibungen – vorzeitigen Verwertung der Liegenschaft seien ihre Unterhaltsansprüche, ihre Firmenliquida- tionsansprüche sowie die Begleichung der Gerichtskosten aller Verfahren gefähr- det (Urk. 2 Erw. II.1; vgl. auch Urk. 4/137). Weiter erwog die Vorinstanz, die E._____ habe die beiden auf der Liegenschaft in D._____ lastenden Hypotheken bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2021 gekündigt, ebenso seien die Forderun- gen aus den auf der Liegenschaft lastenden Papier-Inhaberschuldbriefen gekün- digt worden (Urk. II.2; Urk. 4/139/2). Demnach sei der Beklagten die Kündigung der Hypothekarverträge bereits seit Oktober 2021 bekannt. Eine Dringlichkeit (als Voraussetzung für den Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen) sei schon allein deswegen nicht auszumachen. Zudem habe die Hypothekargläubige- rin mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (Urk. 4/139/3) ein gleichentags mit der Beklagten geführtes Gespräch bestätigt, wonach sie unter Einhaltung von ver- schiedenen Bedingungen bis zum 1. April 2022 auf Betreibungsmassnahmen ver- zichte. Zudem lasse die Beklagte in ihrer Begründung völlig ausser Acht, dass auch sie (solidarische) Schuldnerin der Hypothekarzinsen bzw. Vertragspartei der Hypothekarverträge sei und für die ausstehenden Hypothekarzinsen mithafte. Ei- ne aus der Nichtbegleichung der Hypothekarzinsen resultierende Verletzung ihrer etwaigen Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie als Mitschuldnerin ebenfalls darum besorgt sein müsse, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden, gehe

- 5 - nicht an. Auch für die Erfüllung der im Schreiben der Hypothekargläubigerin vom

21. Oktober 2021 gestellten Bedingungen wäre die Beklagte zumindest mitver- antwortlich. Überdies hätte eine Grundbuchsperre zur Folge, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert würden. Eine vorzeitige Ver- wertung des Grundstücks zufolge nicht bezahlter Hypothekarzinsen könne mit ei- ner entsprechenden Grundbuchsperre daher ohnehin nicht verhindert werden (Urk. 2 Erw. II.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder eine besondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft ge- macht worden seien und die beantragte Grundbuchsperre überdies ein untaugli- ches Mittel für den von der Beklagten verfolgten Zweck darstelle, weshalb die Be- gehren der Beklagten sowohl im Sinne von superprovisorischen als auch von vor- sorglichen Massnahmen abzuweisen seien (Urk. 2 Erw. II.3). 5.1. Die Bestellung von RA X._____ als Vertretung der Beklagten gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ist rechtskräftig. Die prozessunfähige Beklagte kann demzu- folge nicht selbständig ein Rechtsmittel ergreifen. Davon ausgenommen ist die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinne von Art. 19c Abs. 2 ZGB, wobei die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nicht darunter fällt (BGer 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.1 m.H.; vgl. auch Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N 302). Bei der streitgegenständlichen Frage einer Kanzlei- und / oder Grund- buchsperre in Bezug auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Liegenschaft in D._____ geht es nicht um die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Der Mangel der nicht rechtsgültigen Prozesshandlung könnte zwar durch eine Ge- nehmigung des zur Prozessführung ermächtigten Beistands der Beklagten geheilt werden (BGer 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Berufung unabhängig von der fehlenden Prozessfä- higkeit der Beklagten nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, RA X._____ Frist zu einer allfälligen Genehmigung der von der Beklagten persönlich erhobe- nen Berufung vom 24. März 2022 (Urk. 1) anzusetzen. 5.2. In der Berufung fehlen konkrete Anträge, aus denen hervorgeht, inwie- fern die vorinstanzliche Verfügung angefochten wird und wie diese gemäss dem

- 6 - Standpunkt der Beklagten stattdessen zu lauten hätte. Zudem vermag die Beru- fung den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Die Be- klagte weist im Wesentlichen auf ihre fehlenden finanziellen Mittel hin und äussert sich sinngemäss zu dem von ihr vor Vorinstanz gestellten Begehren um unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 4/95; vgl. auch Urk. 107 S. 4) sowie der noch nicht definitiven Bestellung von RA X._____, wiederholt ihre Prozessstandpunkte in Bezug auf das vorinstanzliche Scheidungsverfahren, kritisiert die Vorgehensweise der E._____ AG bzw. des bei der E._____ AG zuständigen F._____ im Zusam- menhang mit der Kündigung der Hypothekarverträge (vgl. Urk. 4/139/1 ff.) und macht geltend, sie habe "nichts bestätigt und auch keine Hypozinsschulden (so- viel ich weiss)" (Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten weisen mehrheitlich kei- nen Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens auf, nämlich ihrem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre in Bezug auf die Liegenschaft in D._____. Insoweit die Beklagte vereinzelt darauf Bezug nimmt, begnügt sie sich im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung als unzutreffend und die Ausführungen der Vorinstanz als unwahr oder absurd zu bezeichnen. Hingegen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise mit den Erwä- gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekom- men sein sollte, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer (superprovisori- schen) vorsorglichen Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre nicht gegeben sind (Urk. 2 Erw. II.3). Im Gegenteil erweist sich die Behauptung der Beklagten, keine Hypothekarzinsschulden oder zumindest keine Kenntnis davon zu haben, auf- grund der von ihr eingereichten Korrespondenz der E._____ AG, die im Zusam- menhang mit der Kündigung der mit beiden Parteien abgeschlossenen und per

E. 30 November 2021 gekündigten Hypothekarverträge steht (Urk. 4/139/1 ff.), als aktenwidrig. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als of- fensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Offenbleiben kann, ob die Beklagte mit den Ausführungen zu ihren feh- lenden finanziellen Mitteln für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stellen wollte. Ein Anspruch auf unent-

- 7 - geltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht hätte gewährt werden können. 6.2. Umständehalber ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.3. Sodann sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 2. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 8. April 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. März 2022 (FE190138-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die seit 1988 verheirateten Parteien (fortan Kläger und Beklagte) sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ (Urk. 4/58/1; fortan Liegenschaft in D._____). Seit dem 2. Dezember 2019 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 bestellte die Vorinstanz der Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan RA X._____) als Rechtsver- tretung im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 4/123). Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PC210045-O; Urk. 4/136). Auf die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2022 nicht ein (BGer 5A_158/2022 vom 8. März 2022; vgl. PC210045-O, Urk. 12). 1.2. Noch vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils stellte die Beklagte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Februar 2022, Datum Poststempel 3. März 2022 und eingegangen am 4. März 2022, sinngemäss ein Begehren um Anmerkung ei- ner (superprovisorischen) vorsorglichen Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaft in D._____ samt Parkplatz, Unterstand und Umge- lände (Urk. 4/137 und Urk. 4/141 = Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Erlass superprovisorischer sowie vorsorglicher Massnahmen ab, wobei die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 2). Diese Verfü- gung wurde der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt (Urk. 4/142/1). 1.3. In der an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Eingabe der Beklagten vom 24. März 2022, Datum Poststempel 28. März 2022 und eingegangen am

29. März 2022 (Urk. 1), erklärt sie zwar zunächst einen "Verzicht auf eine Beru- fung, nur gegen das Urteil (mangels Finanzierung Anwalt + Urteil)", nimmt ande- rerseits aber im Betreff und in ihren Ausführungen Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2022 und verweist zutreffend auf den Ablauf der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist am 28. März 2022 (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da aus

- 3 - den Ausführungen der Beklagten überdies hervorgeht, dass sie mit der vo- rinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2022 nicht einverstanden ist, wurde das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet.

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1 - 145). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte. Dabei ge- nügt es, wenn sich die Anträge aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.). 3.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Berufung zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Ent- scheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorin- stanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Be- rufung muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Ein- zelnen auseinandersetzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.).

- 4 -

4. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 nach Ausführungen zum Prozessverlauf und zu den Voraussetzungen für den Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen (Urk. 2 Erw. I.1 ff.), die Beklagte bringe zur Begründung ihres Gesuchs um eine vorsorgliche Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre vor, dass es sich bei der Lie- genschaft in D._____ um die Familienwohnung der Parteien handle und diese im hälftigen Miteigentum der Parteien stehe, die Hypotheken für die Liegenschaft durch die E._____ unter ihr fraglichen Umständen angeblich per sofort gekündigt worden seien und der Kläger sich gemäss eigener Aussage betreiben lasse. Da ihr die Liegenschaft nicht alleine gehöre, könne sie eine neue Hypothek bzw. eine Hypothekenverlängerung nicht alleine unterzeichnen. Bei einer – aufgrund der Kündigung der Hypotheken und der damit drohenden Betreibungen – vorzeitigen Verwertung der Liegenschaft seien ihre Unterhaltsansprüche, ihre Firmenliquida- tionsansprüche sowie die Begleichung der Gerichtskosten aller Verfahren gefähr- det (Urk. 2 Erw. II.1; vgl. auch Urk. 4/137). Weiter erwog die Vorinstanz, die E._____ habe die beiden auf der Liegenschaft in D._____ lastenden Hypotheken bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2021 gekündigt, ebenso seien die Forderun- gen aus den auf der Liegenschaft lastenden Papier-Inhaberschuldbriefen gekün- digt worden (Urk. II.2; Urk. 4/139/2). Demnach sei der Beklagten die Kündigung der Hypothekarverträge bereits seit Oktober 2021 bekannt. Eine Dringlichkeit (als Voraussetzung für den Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen) sei schon allein deswegen nicht auszumachen. Zudem habe die Hypothekargläubige- rin mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (Urk. 4/139/3) ein gleichentags mit der Beklagten geführtes Gespräch bestätigt, wonach sie unter Einhaltung von ver- schiedenen Bedingungen bis zum 1. April 2022 auf Betreibungsmassnahmen ver- zichte. Zudem lasse die Beklagte in ihrer Begründung völlig ausser Acht, dass auch sie (solidarische) Schuldnerin der Hypothekarzinsen bzw. Vertragspartei der Hypothekarverträge sei und für die ausstehenden Hypothekarzinsen mithafte. Ei- ne aus der Nichtbegleichung der Hypothekarzinsen resultierende Verletzung ihrer etwaigen Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie als Mitschuldnerin ebenfalls darum besorgt sein müsse, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden, gehe

- 5 - nicht an. Auch für die Erfüllung der im Schreiben der Hypothekargläubigerin vom

21. Oktober 2021 gestellten Bedingungen wäre die Beklagte zumindest mitver- antwortlich. Überdies hätte eine Grundbuchsperre zur Folge, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert würden. Eine vorzeitige Ver- wertung des Grundstücks zufolge nicht bezahlter Hypothekarzinsen könne mit ei- ner entsprechenden Grundbuchsperre daher ohnehin nicht verhindert werden (Urk. 2 Erw. II.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder eine besondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft ge- macht worden seien und die beantragte Grundbuchsperre überdies ein untaugli- ches Mittel für den von der Beklagten verfolgten Zweck darstelle, weshalb die Be- gehren der Beklagten sowohl im Sinne von superprovisorischen als auch von vor- sorglichen Massnahmen abzuweisen seien (Urk. 2 Erw. II.3). 5.1. Die Bestellung von RA X._____ als Vertretung der Beklagten gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ist rechtskräftig. Die prozessunfähige Beklagte kann demzu- folge nicht selbständig ein Rechtsmittel ergreifen. Davon ausgenommen ist die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinne von Art. 19c Abs. 2 ZGB, wobei die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nicht darunter fällt (BGer 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.1 m.H.; vgl. auch Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N 302). Bei der streitgegenständlichen Frage einer Kanzlei- und / oder Grund- buchsperre in Bezug auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Liegenschaft in D._____ geht es nicht um die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Der Mangel der nicht rechtsgültigen Prozesshandlung könnte zwar durch eine Ge- nehmigung des zur Prozessführung ermächtigten Beistands der Beklagten geheilt werden (BGer 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Berufung unabhängig von der fehlenden Prozessfä- higkeit der Beklagten nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, RA X._____ Frist zu einer allfälligen Genehmigung der von der Beklagten persönlich erhobe- nen Berufung vom 24. März 2022 (Urk. 1) anzusetzen. 5.2. In der Berufung fehlen konkrete Anträge, aus denen hervorgeht, inwie- fern die vorinstanzliche Verfügung angefochten wird und wie diese gemäss dem

- 6 - Standpunkt der Beklagten stattdessen zu lauten hätte. Zudem vermag die Beru- fung den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Die Be- klagte weist im Wesentlichen auf ihre fehlenden finanziellen Mittel hin und äussert sich sinngemäss zu dem von ihr vor Vorinstanz gestellten Begehren um unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 4/95; vgl. auch Urk. 107 S. 4) sowie der noch nicht definitiven Bestellung von RA X._____, wiederholt ihre Prozessstandpunkte in Bezug auf das vorinstanzliche Scheidungsverfahren, kritisiert die Vorgehensweise der E._____ AG bzw. des bei der E._____ AG zuständigen F._____ im Zusam- menhang mit der Kündigung der Hypothekarverträge (vgl. Urk. 4/139/1 ff.) und macht geltend, sie habe "nichts bestätigt und auch keine Hypozinsschulden (so- viel ich weiss)" (Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten weisen mehrheitlich kei- nen Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens auf, nämlich ihrem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre in Bezug auf die Liegenschaft in D._____. Insoweit die Beklagte vereinzelt darauf Bezug nimmt, begnügt sie sich im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung als unzutreffend und die Ausführungen der Vorinstanz als unwahr oder absurd zu bezeichnen. Hingegen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise mit den Erwä- gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekom- men sein sollte, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer (superprovisori- schen) vorsorglichen Kanzlei- und / oder Grundbuchsperre nicht gegeben sind (Urk. 2 Erw. II.3). Im Gegenteil erweist sich die Behauptung der Beklagten, keine Hypothekarzinsschulden oder zumindest keine Kenntnis davon zu haben, auf- grund der von ihr eingereichten Korrespondenz der E._____ AG, die im Zusam- menhang mit der Kündigung der mit beiden Parteien abgeschlossenen und per

30. November 2021 gekündigten Hypothekarverträge steht (Urk. 4/139/1 ff.), als aktenwidrig. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als of- fensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Offenbleiben kann, ob die Beklagte mit den Ausführungen zu ihren feh- lenden finanziellen Mitteln für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stellen wollte. Ein Anspruch auf unent-

- 7 - geltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht hätte gewährt werden können. 6.2. Umständehalber ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.3. Sodann sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 2. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm