Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens im Rahmen des Scheidungsverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaub- haftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6). 5.1 Was die Rüge der Klägerin angeht, die Vorinstanz habe mehrfach ihr recht- liches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Erkenntnis stützt. Die Vor- instanz hatte daher auf die umfangreichen Vorbringen der Klägerin nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war; sie musste sich gera- de nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen der Klägerin ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge der Klägerin verfängt daher nicht. 5.2 Im Lichte des Gesagten ist denn auch nachfolgend nur insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A. Ausgangslage
1. Die Parteien heirateten am tt. mm. 2016 in Serbien. Etwa ein Jahr später, mithin am tt. mm. 2017, kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt (Urk. 5/8).
- 14 - Nach der Geburt von C._____ verschlechterte sich der psychische Gesundheits- zustand des Beklagten zusehends, sodass er – nach einem ersten kurzen Klini- kaufenthalt – vom 12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 stationär in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (PUK) behandelt werden musste (Prot. I S. 18 ff.). Am 5. Mai 2018 kam es zur Trennung der Parteien, wobei die Klägerin zusammen mit C._____ aus der ehelichen Wohnung auszog (Urk. 2 S. 20; Urk. 5/19 S. 4). Fortan lebte C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und sah seinen Va- ter – stets in Begleitung seiner Mutter – am Samstag und Sonntag jeweils für rund zwei Stunden (Prot. I S. 29). Diese Besuchsrechtsordnung behielten die Parteien während rund dreieinhalb Jahren, mithin bis zur vorsorglichen Regelung der Ob- hut und des Besuchsrechts durch die Vorinstanz, bei.
2. Wie erwähnt ersuchte der Beklagte, nachdem die Klägerin vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, um den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen für die Dauer des Verfahrens. Dabei beantragte er u.a. die Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 5/19 S. 2). Die Klägerin zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte u.a., es sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen und dem Beklagten sei ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 5/47 S. 1). Nach durchgeführtem Massnahmeverfahren erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2022 die eingangs zitierte Verfügung und stellte C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin. Dem Beklagten sprach sie ein in drei Phasen abgestuftes Besuchsrecht zu (Urk. 2 S. 22 f.). Zudem errichtete die Vorinstanz für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 22 S. 23 f.). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben wie erwähnt beide Parteien Berufung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher sowohl die Zuteilung der Obhut über C._____ als auch die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beklag- ten. Während der Beklagte wiederum die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 25/1 S. 2), verlangt die Klägerin – neben der Abklärung des psy- chischen Gesundheitszustands des Beklagten bzw. seiner Erziehungsfähigkeit – es seien für die Dauer des Scheidungsverfahrens ausschliesslich Besuche des
- 15 - Beklagten in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson zuzulassen (Urk. 1 S. 2). 3.2 Dabei geht es vordergründig um die Frage, wie im vorliegenden Verfahren mit dem Umstand umzugehen ist, dass der Beklagte Anfang des Jahres 2018 ei- ne psychische Krise erlitten hat. Die Parteien sind sich diesbezüglich uneinig: Der Beklagte vertritt die Ansicht, die psychische Krise spiele zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr, und lehnt es insbesondere ab, jedwede Krankenakten zugäng- lich zu machen. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychische Gesundheit des Beklagten müsse zur Wahrung des Kindeswohls ei- ner eingehenden Prüfung unterzogen werden. Zu diesem Zweck seien sämtliche Krankenakten die psychische Gesundheit des Beklagten betreffend zu edieren, und es sei über ihn ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen. Zudem sei dem Beklagten die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen.
4. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 29. März 2022 wurde Frau E._____ zur Beiständin von C._____ ernannt (Urk. 11/1). Seither befindet sich die von der Vorinstanz erlassene Besuchs- rechtsordnung in der Umsetzung, zumal der Antrag der Klägerin, es sei ihrer Be- rufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5.b) und 5.c) der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (Urk. 14).
5. Die Beiständin von C._____ äusserte sich in ihrem Kurzbericht vom 30. November 2022 wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuchsrechtsbeistand- schaft (Urk. 38): 5.1 C._____ habe die Besuchsrechtsregelung, so ihr Eindruck, noch nicht ganz verinnerlicht. Kinder in seinem Alter würden eine gewisse Regelmässigkeit und Konstanz benötigen, um sich an neue Situationen zu gewöhnen. Durch mehrere Unterbrüche (Ferien, Absenzen des Beklagten) habe diese Regelmässigkeit noch nicht über längere Zeit hinweg aufrechterhalten werden können. Zudem habe C._____ mit dem Start der Kontaktregelung sowie dem Kindergarteneintritt viel Neues bewältigen müssen.
- 16 - Momentan befinde sich das Besuchsrecht in seiner ersten Phase – C._____ und der Beklagte träfen sich in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson während acht Stunden. Sie sei darüber informiert worden, dass die Klägerin zu Beginn der Umsetzung der begleiteten Kontakte jeweils anwesend gewesen sei bzw. sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Es hätten bisher sechs Treffen ohne die Anwesenheit der Klägerin stattfinden können. Es sei der Klägerin und C._____ jeweils schwer gefallen, sich voneinander zu lösen. Es ha- be einen Vertrauensaufbau benötigt, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ oh- ne die Klägerin habe verbringen können. Da die Übergaben trotz Begleitung durch den Besuchsrechtsbegleiter oft konfliktbelastet gewesen seien und C._____ dadurch in Loyalitätskonflikte geraten sei, habe man Mitte September 2022 ver- einbart, dass die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Parteien stattfänden. Dies scheine eine gewisse Beruhigung mit sich gebracht zu haben, obwohl es C._____ gemäss der Klägerin nach wie vor schwerfalle, sich auf den Kontakt mit seinem Vater einzulassen. Mit der zweiten Phase des Besuchsrechts habe noch nicht begonnen wer- den können. Es habe sich im Verlauf der begleiteten Kontakte gezeigt, dass C._____ viel Zeit benötige, um sich an die neue Situation zu gewöhnen und vor allem die Loslösung von der Klägerin zu bewältigen. Zudem sei der Fokus in der ersten Zeit auf begleitete Kontakte ohne Anwesenheit der Klägerin gelegt worden. Es zeige sich zudem, dass die Klägerin in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten Bedenken zu haben scheine und viel Zeit benötige, Vertrauen aufzu- bauen. Um die zweite Phase zu beginnen, sei es wichtig, dass sich C._____ nach der einmonatigen Abwesenheit des Beklagten wieder auf seinen Vater einlassen und sich an die regelmässigen Kontakte gewöhnen könne. 5.2 C._____ und die Klägerin hätten eine enge Beziehung. In Einzelgesprä- chen sei mit der Klägerin besprochen worden, was sie machen könne, um C._____ die Übergänge möglichst zu erleichtern. Sie habe den Eindruck, dass die Klägerin sehr um das Wohlergehen von C._____ besorgt sei und Inputs der Fachperson annehme. Die Beziehung von C._____ zum Beklagten könne sie aus eigener Wahrnehmung nicht beurteilen.
- 17 - 5.3 Die Parteien hätten auf verschiedenen Ebenen Konflikte und es bestünden Verletzungen aus der Vergangenheit. C._____ sei durch den anhaltenden Konflikt zwischen seinen Eltern in seiner Entwicklung gefährdet. Ein Kind in C._____s Al- ter wolle grundsätzlich Kontakt sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter. C._____ spüre, dass die Beziehung zwischen den Eltern sehr konfliktbehaftet sei. Er sei in einem Loyalitätskonflikt, welcher eine Gefährdung des Kindeswohls dar- stelle. In gemeinsamen Gesprächen habe sich bisher gezeigt, dass es den Par- teien oft schwerfalle, auf der Elternebene zu kooperieren. Die gemachten Erfah- rungen auf der Paar-Ebene würden bei den Elterngesprächen oder auch bei Ein- zelgesprächen oftmals mitschwingen.
6. Die die Besuche des Beklagten persönlich begleitende sozialpädagogische Fachperson hat sich sodann in ihrem Kurzbericht vom 18. November 2022 – so- weit nachvollziehbar – wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuche geäußert (Urk. 39): 6.1 C._____ sei ein intelligentes und aufgestelltes Kind. Gemäss Aussage der Klägerin freue er sich weniger auf Treffen mit dem Beklagten. Sobald er aber beim Beklagten sei, fühle er sich meistens wohl und geniesse die Zeit mit ihm. Insgesamt hätten bereits 23 begleitete Besuche stattgefunden. Zunächst – mithin von Juni bis Ende September 2022 – hätten die Besuche des Beklagten vier Stunden gedauert, hernach habe man die Besuchszeiten auf acht Stunden erhöht. Zweimal hätten die Besuche abgebrochen werden müssen, weil C._____ heftig geweint und zu seiner Mutter habe gehen wollen. Ohne Beisein der Kläge- rin seien bereits sechs Besuche durchgeführt worden. Diese Treffen hätten in der Wohnung des Beklagten stattgefunden. Die Vater-Sohn-Beziehung sei herzlich und liebevoll gewesen. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen C._____ plötzlich wütend auf seinen Vater geworden sei und ihn abgewiesen habe. Die konfliktbeladene Beziehung zwischen den Eltern könnte einen starken Einfluss auf das Verhalten von C._____ haben. 6.2 Unbegleitete Besuche hätten noch nicht stattgefunden. Man sei zum Schluss gekommen, dass der Zeitpunkt dafür noch nicht reif sei. Grund seien Un- sicherheiten und Bedenken der Klägerin, dass C._____ noch nicht in der Lage
- 18 - sei, alleine Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit sei die Klägerin noch nicht so weit. Ausserdem falle es C._____ schwer, sich von seiner Mutter zu trennen. Wenn C._____ aber alleine mit dem Beklagten sei, habe er die Zeit durchaus genossen. 6.3 Die Bindung von C._____ zu seiner Mutter scheine eng. Es sei momentan schwierig für C._____, sich von ihr loszulösen. Auch wenn C._____ beim Beklag- ten sei, habe er das Bedürfnis, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu sein. Die Klägerin habe einen starken Einfluss auf ihn. Die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater sei herzlich und liebe- voll. C._____ spüre, dass der Beklagte ihn sehr gern habe und sich auf ihn freue. Der Beklagte sei sehr bemüht, die Treffen so angenehm wie möglich zu gestalten, sodass C._____ sich dabei wohl fühle. Für den Beklagten sei es wichtig, dass C._____ ihn als vertrauensvoll und verlässlich empfinde. C._____ habe bei den letzten Treffen mehr Zeit mit seinem Vater verbringen können, wodurch die Vater- Kind-Beziehung enger geworden sei. Er unterhalte sich mehr mit seinem Vater und erzähle ihm über seine Erlebnisse. Die gemeinsamen Aktivitäten – zum Bei- spiel kochen oder Film schauen – würden C._____ Freude bereiten. Die Bezie- hung zwischen C._____ und dem Beklagten sei aus Sicht der Familienbegleiter vertrauensvoll genug, und der Beklagte sei durchaus in der Lage und gewillt, un- begleitete Besuche mit C._____ zu organisieren. 6.4 Die Beziehung der Parteien sei ausschlaggebend für das Wohlbefinden von C._____. Er spüre die konflikthafte Stimmung zwischen seinen Eltern. Wenn C._____ beobachte, dass seine Eltern konfliktfrei miteinander reden würden, fühle er sich sicherer. C._____ würde seine Eltern gerne gemeinsam in seiner Nähe haben. B. Obhut
1. Die Vorinstanz erwog betreffend die Obhutsfrage, es sei zu beachten, dass es seit der Trennung der Parteien im Mai 2018 nur zu sehr eingeschränkten Kon- takten zwischen C._____ und dem Beklagten gekommen sei. Der Beklagte habe
- 19 - C._____ an den Wochenenden, oft samstags und sonntags, für jeweils rund zwei Stunden meist draussen, selten in seiner Wohnung, getroffen. Diese Treffen hät- ten zudem stets in Begleitung der Klägerin stattgefunden. Die Begleitung habe zwar der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beklagten seit der Trennung gedient. Die eingeschränkte Kontaktregelung habe jedoch auch zur Folge, dass der Beklagte C._____ seit der Trennung der Parteien noch nie al- leine betreut habe. C._____ sei entsprechend auch noch nie – auch nicht für kur- ze Zeit – alleine mit dem Beklagten zusammen gewesen; die Klägerin sei stets in unmittelbarer Nähe gewesen. Eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung habe auf diese Weise noch nicht aufgebaut werden können. Bei dieser Ausgangslage kön- ne die Anordnung einer alternierenden Obhut, bei welcher der Beklagte für einen massgeblichen Teil der Alltagsbetreuung verantwortlich wäre, jedenfalls im heuti- gen Zeitpunkt nicht im Kindeswohl liegen. C._____ sei daher in Weiterführung der seit der Trennung gelebten Betreuungsregelung unter die alleinige Obhut der Klä- gerin zu stellen (Urk. 2 S. 12).
2. Der Beklagte setzt dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin habe seit der Trennung der Parteien über C._____ bestimmt und seinen Kontakt bzw. seine Beziehung zu C._____ behindert. Es hätten nur noch Treffen zwischen ihm und C._____ in Anwesenheit der Klägerin stattgefunden, wobei letztere die Modalitä- ten vorgegeben habe. Obschon die Vorinstanz erwäge, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nur über wenig Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern verfüge, laufe der angefochtene Entscheid genau darauf hinaus: C._____ solle nicht von ihm betreut werden, weil die Klägerin dies bis anhin ver- hindert habe. Damit stelle die Vorinstanz auf Fakten ab, welche die Klägerin seit der Trennung unberechtigterweise geschaffen habe. Ein solcher Entscheid be- deute erhebliches Missbrauchspotential. Zudem könne eine bis anhin einge- schränkte Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil aus Sicht des Kin- deswohls nicht per se gegen eine alternierende Obhut sprechen. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprächen: Der Beklagte sei erziehungsfähig. Er könne, wie dies die Klägerin ebenfalls getan habe, sein
- 20 - Arbeitspensum reduzieren und damit C._____ auch persönlich betreuen. Die Par- teien seien ferner grundsätzlich in der Lage, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zudem würden sie nahe beieinander wohnen. Schliesslich werde C._____ bereits fünf Jahre alt, weshalb die teilweise bei Säuglingen und Kleinkindern geäusserten Bedenken gegenüber einer alternierenden Obhut vor- liegend keine Berechtigung mehr fänden. Zutreffend sei, dass seine persönliche Beziehung zu C._____ von der Klägerin behindert worden sei. Das stelle aber keinen Grund dar, den Beziehungsaufbau weiterhin zu verzögern. Im Gegenteil – C._____ sei endlich eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen zu er- möglichen. Hierzu sei ihm seitens des Gerichts keine Probezeit anzusetzen. Ebenso wenig müsse sich C._____ zuerst an ihn gewöhnen, zumal er mit seinem Vater vertraut sei, ihn liebe und er ihn wöchentlich sehe, sodass durchaus bereits eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Sofern keine Anzeichen für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls vorlägen, gebe es schlicht keinen Grund, weshalb ihm das Gericht nicht umgehend eine gleichwertige Betreuung gewähren sollte (Urk. 25/1 S. 3 ff.).
3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung des Beklagten bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spräche – neben anderen Gründen – die fehlende Erziehungs- fähigkeit des Beklagten (Urk. 25/13 S. 11 ff.) sowie die Tatsache, dass zwischen dem Beklagten und C._____ keine tragfähige Beziehung bestehe (Urk. 25/13 S. 22 ff.). 4.1 C._____ wird seit der Trennung der Parteien ausschliesslich von seiner Mutter betreut. Sie ist zweifellos seine Hauptbezugsperson und er hat eine sehr enge Bindung zu ihr. Es scheint ihm daher auch heute noch schwer zu fallen, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die – nicht (mehr) von seiner Mutter begleiteten – Kontakte mit dem Beklagten einzulassen. So befindet sich denn die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung noch immer in der ers- ten Phase: Der Beklagte betreut C._____, in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, jeweils an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Gemäss Einschätzung der Beiständin hat C._____ die Besuchsre-
- 21 - gelung noch nicht ganz verinnerlicht. Zudem mussten vereinzelt Besuche abge- brochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Mit anderen Worten ist die Vater-Kind-Beziehung nach wie vor im Aufbau, und die Erwägungen der Vorinstanz haben insofern auch heute noch Gültigkeit. 4.2 Der Aufbau bzw. Ausbau der Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ hat sich stets am Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu orientieren. Das Kindeswohl ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor und die Interessen und Wünsche der Eltern ha- ben in den Hintergrund zu treten. Würde der Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt für berechtigt erklärt, C._____ hälftig zu betreuen, bedeutete dies für C._____ al- ler Voraussicht nach eine massive Überforderung. Dem Antrag des Beklagten auf Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist weiterhin auf einen schrittweisen, sich am Wohl von C._____ orientierenden Aus- bau des Besuchsrechts des Beklagten hinzuarbeiten.
5. Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens stetig verschlechtert hat und sich heute in hohem Masse konfliktbehaftet zeigt. Dies ergibt sich bereits aus den zahlreichen Einga- ben der Parteien, welche diverse an die Gegenpartei gerichtete Vorwürfe enthal- ten. Die konfliktbehaftete Elternbeziehung wird sodann von der Beiständin aufge- griffen, welche davon ausgeht, dass sich C._____ in einem das Kindeswohl ge- fährdenden Loyalitätskonflikt befindet (Urk. 38 S. 3 f.). Würde C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wäre daher zu befürchten, dass er dem gravierenden Elternkonflikt noch mehr ausgesetzt würde, was seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (vgl. Urk. 42 S. 4 f.) erscheint daher die Anordnung der alternierenden Obhut nicht als ange- zeigt, um dem Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ augenscheinlich befin- det, zu begegnen. Vielmehr wäre diesbezüglich eine Intervention auf der Eltern- ebene zu prüfen (vgl. Ausführungen unter Ziffer III.C.5.8).
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen.
- 22 - C. Besuchsrecht
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz erwog vorab, es sei unbestritten, dass der Beklagte vor der Trennung der Parteien eine psychische Krise erlitten habe, und er sich nach ei- nem ersten kurzen Aufenthalt von wenigen Tagen Ende Februar 2018 vom
12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) in Behandlung begeben habe. Gemäss Angaben des Beklagten sei in der PUK die Diagnose einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ge- stellt worden. Die Klägerin habe demgegenüber ausgeführt, man habe ihr in der PUK mitgeteilt, beim Beklagten sei eine Psychose festgestellt worden. Zu den somit von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen psychotischen Symp- tomen – sei es nun im Sinne einer "depressiven Episode mit psychotischen Symptomen" oder einer "Psychose" – würden die von der Klägerin detailliert ge- schilderten und vom Beklagten an sich nicht bestrittenen Geschehnisse passen, die während der Krise vorgefallen seien. Insbesondere habe die Klägerin ver- schiedene wahnhafte Vorstellungen des Beklagten wiedergegeben, so beispiels- weise, dass er kein Blut mehr habe, er keinen Geruch habe, weil er keine Seele habe, die Menschen und Tiere Roboter seien, C._____ gegen einen Roboter ausgetauscht worden sei, die Bäume tot und deren Knospen aus Plastik seien, seine Muttermale verblassen würden, obwohl sie noch da gewesen seien, und sich alle Leute, auch seine Familie, gegen ihn verschworen hätten und ihn kon- trollieren würden. Ausserdem, so die Klägerin, habe der Beklagte Suizidgedanken geäussert. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Beklagte in seinem damaligen Zustand zweifelsohne nicht in der Lage gewesen sei, C._____ alleine zu betreuen (Urk. 2 S. 10). Ebenfalls unstrittig sei, dass der Beklagte im August 2018 seine Arbeit wie- der aufgenommen habe und seither zu 100 % arbeitstätig sei. Dass der Beklagte seither aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben gewesen wäre, werde weder geltend gemacht noch bestünden dafür Anhaltspunkte. Die Klägerin ihrerseits räume ein, dass sie, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, keine Krise sehe. Zu beach-
- 23 - ten sei sodann, dass die Klägerin anlässlich der Treffen mit C._____ wöchentlich persönlichen Kontakt mit dem Beklagten habe. Den sehr ausführlichen Schilde- rungen dieser Treffen liessen sich keine ernsthaften Hinweise betreffend eine all- fällige psychische Beeinträchtigung des Beklagten entnehmen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass sich seine gesundheitliche Situation nach der Erkrankung im Jahre 2018 wieder stabilisiert habe. Die Einsichtnahme in die den Beklagten betreffenden medizinischen bzw. psychiatrischen Unterlagen des Jah- res 2018 sei deshalb für den vorliegenden Entscheid nicht erforderlich. Ebenso wenig bestehe angesichts der nun wieder gefestigten gesundheitlichen Situation Anlass, den Beklagten heute psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 2 S. 11). Dass der Beklagte aktuell einer psychiatrischen Therapie bedürfe, sei – aus den- selben Gründen – nicht glaubhaft, womit von einer entsprechenden Weisung ab- zusehen sei (Urk. 2 S. 20). 1.2 Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz so- dann, die Klägerin stelle seit der Trennung den regelmässigen Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten durch die von ihr begleiteten Treffen sicher. C._____ und der Beklagte müssten sich aber baldmöglichst ohne die Gegenwart der Klä- gerin auch während mehr als jeweils zwei Stunden treffen können. Dies gelte um- so mehr, da sich das Verhältnis zwischen den Parteien inzwischen merklich ab- gekühlt habe, was an C._____ nicht unbemerkt vorbeigehe. Dadurch werde un- vermeidlich das Auftreten eines Loyalitätskonflikts bei C._____ gefördert. Dem sei jedoch mit allen Mitteln entgegenzutreten. Zu diesem Zweck sei dem Beklagten und C._____ die Gelegenheit zu geben, unabhängig von der Klägerin eine tragfä- hige Vater-Sohn-Beziehung aufbauen zu können. Da aber der Beklagte C._____ noch nie alleine betreut habe, hätten die Treffen zunächst in Begleitung einer neutralen und unabhängigen sozialpädagogischen Fachperson stattzufinden. Bei gutem Verlauf sei hernach – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – stufenweise zu unbegleiteten Kontakten und schliesslich zu einem üblichen Wochenendbesuchsrecht überzugehen (Urk. 2 S. 14). 1.3 Die Klägerin wolle ein begleitetes Besuchsrecht "solange C._____ noch klein ist". Sie befürchte, dass beim Beklagten unbemerkt wieder Wahnvorstellun-
- 24 - gen auftreten könnten. Auch, so die Klägerin weiter, sei nicht voraussehbar, wie sich der Beklagte in einer ungewohnten Situation und unter Stress verhalten wer- de bzw. ob Stress eine erneute Psychose auslösen könnte. Konkrete Anhalts- punkte, welche auf eine psychotische Symptome auslösende erhöhte Stressemp- findlichkeit des Beklagten hinweisen würden, habe die Klägerin jedoch nicht vor- gebracht. Ihre Befürchtung, beim Beklagten könnte in Zukunft wieder ein Krank- heitsschub auftreten, sei angesichts seiner Erkrankung und seiner Klinikaufenthal- te im Jahre 2018 nachvollziehbar und verständlich. Die Ängste der Klägerin und ihre Sorge um C._____ könnten aber nicht zur Folge haben, dass sich Vater und Sohn auf unabsehbare Zeit lediglich in Begleitung stundenweise sehen könnten, obwohl sich der Beklagte seit August 2018 gesundheitlich stabilisiert habe. So stelle das Vorliegen einer psychischen Erkrankung für sich allein noch keinen Grund dar, ein übliches Besuchsrecht zu verweigern. Im Übrigen sei eine Progno- se, ob eine psychische Erkrankung der Art, wie sie der Beklagte erlitten habe, in Zukunft erneut auftreten werde, naturgemäss sehr schwierig. Sowohl depressive als auch psychotische Episoden könnten einmalig, aber auch wiederholt auftre- ten. Mit der blossen Möglichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden könnte, lasse sich ein nur begleitetes Besuchsrecht aber nicht begründen. Soweit die Klä- gerin geltend mache, der Beklagte sei nach wie vor nicht dieselbe Person wie vor der Psychose, so sei ihr entgegenzuhalten, dass eine psychische Erkrankung und deren Therapie bei den betroffenen Personen immer Spuren hinterlasse; diese würden zwangsläufig nicht mehr "dieselbe Person" sein. Das müssten sowohl die Betroffenen selbst als auch deren Familienangehörigen akzeptieren. Sie müssten lernen, damit umzugehen. Solange keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei, könne deshalb eine in der Vergangenheit durchgemachte psychi- sche Erkrankung nicht dazu führen, dass der betreffende Elternteil sein Kind auch mehrere Jahre später nur noch in Begleitung treffen dürfe (Urk. 2 S. 15). 1.4 Weiter sei die Klägerin der Ansicht, der Beklagte sei nicht erziehungsfähig, da er mit der Erziehung von C._____ überfordert und nicht in der Lage sei, adä- quat auf C._____ einzugehen. Diesen Bedenken der Klägerin könne mit der an- zuordnenden Kontaktregelung hinreichend Rechnung getragen werden. Der Be- klagte werde C._____ erst nach einem stufenweisen Ausbau der Kontakte – bei
- 25 - gutem Verlauf und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – unbegleitet treffen. Dabei könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in der Betreuung von Kleinkindern nur über wenig Erfahrung verfüge, habe er doch C._____ auf Begehren der Klägerin bisher ausschliesslich im Rahmen kur- zer Treffen und stets in Begleitung getroffen. Die mangelnde Erfahrung werde der Beklagte im Rahmen der zunächst durch eine unabhängige und neutrale Fach- person begleiteten Treffen voraussichtlich bald wettmachen. Sollte der Beklagte keinen adäquaten Umgang mit C._____ finden können, werde dies von der die Besuche begleitenden Fachperson nicht unbemerkt bleiben (Urk. 2 S. 16).
2. Standpunkt der Klägerin 2.1 Die Klägerin beantragt wie dargelegt, es seien ausschliesslich von einer sozialpädagogischen Fachperson begleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ zuzulassen. Sodann sei über den Beklagten ein Erziehungsfähig- keitsgutachten einzuholen, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 1 S. 2 f.). Zur Begründung dieser Anträge bringt die Klägerin zusammengefasst was folgt vor (Urk. 1 S. 5 ff.): 2.2 Der Sachverhalt sei vorliegend von Amtes wegen zu erforschen und es gel- te die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 255 ZPO komme daher – entgegen der Vorinstanz – nicht zur An- wendung. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes in seiner Erziehungsfähig- keit eingeschränkt und das Wohl von C._____ konkret und nicht nur abstrakt ge- fährdet sei. Diesbezüglich habe sie zahlreiche Beweise offeriert, welche die Vorin- stanz – obwohl sie ihre Schilderungen zur akuten Krise des Beklagten im Jahr 2018 als glaubhaft erachtet habe – nicht abgenommen habe. Dies sei besonders stossend und widersprüchlich, da die Vorinstanz in der Verhandlung vom 30. März 2021 selbst der Auffassung gewesen sei, dass die im Jahr 2018 gestellte Diagnose und Prognose des Beklagten relevant für die Regelung der Kinderbe- lange sei. Die Vorinstanz sei wohl aufgrund der Verweigerungshaltung des Be- klagten eingeknickt und es sei ihr wohl zu mühsam gewesen, die nötigen Abklä- rungen vorzunehmen. Es sei verantwortungslos, dass die Vorinstanz ohne die nö-
- 26 - tigen Abklärungen und die Einholung der offerierten Beweise zum Schluss ge- kommen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht eingeschränkt sei und sie bereits nach einer kurzen Übergangsfrist unbegleitete Besuche vorgese- hen habe. Die Vorinstanz sei gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beklagten tatsächlich stabilisiert habe und ob ei- ne allfällige Stabilisierung nachhaltig wäre. Die Tatsache, dass die Vorinstanz der Beiständin von C._____ das Recht einräume, zu prüfen, ob die nächste Phase des Besuchsrechts den Bedürfnissen von C._____ entspreche, und sie gar be- rechtige, nötigenfalls zu Phase 1 zurückzukehren, zeige, dass die Vorinstanz selbst Zweifel daran habe, dass die von ihr angeordnete unbegleitete Betreuungs- regelung ab Phase 2 dem Kindeswohl entspreche. Die Vorinstanz habe aber, statt die nötigen Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf einen fundierten Ent- scheid zu treffen, ihre eigene Verantwortung unrechtmässig an die Beiständin ab- geschoben. Es lägen genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlge- fährdung bei unbegleiteten Kontakten vor. Falls wider Erwarten nicht bereits ge- nügend Anhaltspunkte für die Anordnung von ausschliesslich begleiteten Besu- chen vorliegen sollten, habe das angerufene Gericht den Gesundheitszustand des Beklagten durch die Edition von Unterlagen und die Einholung schriftlicher Auskünfte abzuklären und einen Sachverständigen beizuziehen, der aufgrund seiner Ausbildung – anders als die Vorinstanz – in der Lage sei, den Gesund- heitszustand und die Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3 Sodann sei die Diagnose betreffend den Beklagten entgegen der Vorin- stanz nicht irrelevant. Eine Psychose während einer Depression habe einen ande- ren Verlauf und eine andere Prognose als eine Psychose/Schizophrenie. Im erst- instanzlichen Verfahren habe sie zahlreiche Ausführungen zur chronischen Krankheit selber, aber auch zur Tatsache, dass der Beklagte bereits früher Episo- den erlebt habe, gemacht. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass beim Beklagten ei- ne schwere Psychose diagnostiziert worden sei und Dr. F._____ dem Beklagten eine Broschüre für Schizophrenie ausgehändigt habe. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass die Ärzte, welche den Beklagten während der Krise behandelt hätten, stets von einer endogenen, also genetischen Ursache der Krankheit ge-
- 27 - sprochen hätten und, dass der Beklagte sogar nach der Einweisung in die PUK noch versucht habe, seine Wahnvorstellungen zu verheimlichen und seine Medi- kamente nicht einzunehmen. Erst die Einnahme von Leponex – einem Antipsy- chotikum zur Behandlung von therapieresistenten, schizophrenen Patienten – ha- be eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt. Anlässlich der persönlichen Befragung des Beklagten vor Vorinstanz habe sich sodann heraus- gestellt, dass er die Medikamente eigenmächtig und ohne ärztliche Absprache abgesetzt habe. Der Beklagte zeige auch heute keine Krankheitseinsicht, verwei- gere jegliche Auskunft und Mitwirkung und vertrete eine ablehnende Haltung ge- gen ärztliche Behandlungen und Medikation. Jedoch sei es bei Psychosen sehr wichtig, die Frühzeichen zu erkennen und entsprechend handeln zu können. Die Geschehnisse im Jahr 2018 und die durchgehende Leugnung seiner Diagnose würden klar zeigen, dass sich der Beklagte beim erneuten Auftreten von Psycho- sen nicht selber Hilfe holen, sondern diese abermals zu verheimlichen versuchen würde. Der Beklagte habe selber ausgeführt, er sei von ihr bzw. ihrem Vater dazu gedrängt worden, einen Psychiater aufzusuchen. Unter diesen Umständen gehe bei unbegleiteten Besuchen durch den Beklagten eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl aus (Urk. 1 S. 9 f.). 2.4 Weiter verkenne die Vorinstanz, dass vom Beklagten nicht nur eine Selbst- gefährdung, sondern auch eine Gefährdung für C._____ ausgegangen sei. Der Beklagte habe geglaubt, C._____ sei mit einem Roboter ausgetauscht worden und habe keine Seele. Zum Beweis, dass die Ameisen gemäss seinen Wahnvor- stellungen ebenfalls Roboter darstellten und nicht bluten würden, habe er diese zerdrückt. Man wolle sich nicht ausmalen, was der Beklagte gemacht hätte, um zu beweisen, dass C._____ ein Roboter sei. Der Beklagte habe vor und während seines Aufenthalts in der PUK sehr oft von Möglichkeiten gesprochen, sich selbst zu verletzen und Selbstmord zu begehen. Er habe damit begonnen, C._____ in diese Gedanken miteinzubeziehen. So habe er ausgeführt, dass es für ihn und C._____ am besten sei, wenn sie in einem abstürzenden Flugzeug sitzen würden. Weiter werde auf den Vorfall mit dem Messer und die Tatsache, dass die behan- delnde Ärztin in der PUK bestätigt habe, es sei für C._____ sicherer, sich nicht in der gleichen Wohnung wie der Beklagte aufzuhalten, verwiesen. Damit habe sich
- 28 - die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt, weshalb sie ihre Begrün- dungspflicht und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Angesichts der Schwere und des chronischen Charakters der Krankheit sei es zu kurz gegriffen, einfach zu sagen, diese liege in der Vergangenheit (Urk. 1 S. 10 f.). 2.5 Des Weiteren habe sie vor Vorinstanz glaubhaft aufgezeigt, dass der Be- klagte seit Einleitung des Scheidungsverfahrens offenbar mehrere Psychiater be- sucht habe, um eine Bestätigung erhältlich zu machen, dass es ihm heute besser gehe. Die Tatsache, dass er während des gesamten Massnahmeverfahrens den- noch keine einzige Bestätigung oder dergleichen eingereicht habe und nicht ein- mal die neu konsultierten Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, zeige, dass er keinen Psychiater gefunden habe, der bestätige, dass er gesund sei und keine Gefahr für sein Kind darstelle. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sondern die unbe- gründete Verweigerungshaltung des Beklagten schütze (Urk. 1 S. 11 f.). 2.6 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise auf eine psychoti- sche Symptome auslösende erhöhte Stressempfindlichkeit des Beklagten vorlie- gen würden, sei unhaltbar und stehe im Widerspruch zu den Akten. Zunächst einmal sei wissenschaftlich belegt, dass bei einer Psychose akute Krankheitspha- sen entstehen könnten, wenn zur Erkrankungsbereitschaft noch zusätzliche Be- lastungen (Stressfaktoren) hinzukämen. Weiter habe sie vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt, dass bereits die früheren Psychosen des Beklagten durch Stress ausgelöst worden seien. Bereits die Geburt von C._____ habe einen Stressfaktor für den Beklagten dargestellt und er habe angefangen, sich über alles Sorgen zu machen. Die psychische Krise des Beklagten sei sodann durch die Operation und die Masernerkrankung von C._____ endgültig ausgelöst worden. Zudem habe sich gezeigt, dass der Beklagte nicht mit Stresssituationen umgehen könne. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass bereits durch die Alltagsbetreuung von C._____ beim Beklagten erneut eine akute Phase ausgelöst werde, sei doch die Betreuung eines Kindes im Alltag mit viel Stress und Unerwartetem verbunden (Urk. 1 S. 12 f.).
- 29 - 2.7 Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beklagten seit August 2018 stabilisiert habe. Dar- aus, dass der Beklagte seit August 2018 wieder arbeite, lasse sich keinesfalls ab- leiten, dass er wieder vollständig genesen sei. So habe sie vor Vorinstanz ausge- führt, dass der Beklagte im August 2018 noch sehr schlecht ausgesehen habe und weiterhin aggressiv gewesen sei. Zudem sei der Beklagte während der letz- ten zwei Jahre aufgrund der Pandemie durchgehend im Homeoffice gewesen. Es sei nicht bekannt, ob er davor tatsächlich in den Büroräumlichkeiten seiner Ar- beitgeberin G._____ gearbeitet habe und ob diese eine mangelhafte Leistung o- der zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten überhaupt habe wahr- nehmen können oder gar geduldet habe. Auch an dieser Stelle sei noch einmal festzuhalten, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, selbst Fachpersonen zu täuschen. Sodann gebe es Krankheitsbilder, welche eine vollständige Arbeitsfä- higkeit sowie die Bewerkstelligung des Alltags erlauben würden, bei der die be- troffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Betreuung zu gewährleisten, weil sie dies überfordern würde (Urk. 1 S. 13 f.). Überdies habe der Beklagte selbst im Verhalten seiner nächsten Familien- angehörigen eine Verschwörung gegen ihn gesehen. Dies sei ein typisches Symptom einer Psychose/Schizophrenie. Indem der Beklagte C._____ während der Treffen immer wieder vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm ge- genüber erfolge bewusst [auf] Anweisung einer Drittperson, offenbare er seine nach wie vor bestehende Paranoia. Die Vorinstanz verkenne, dass die Angst der Klägerin keineswegs nur aus den Ereignissen im Jahr 2018 herrühre. Das aktuel- le Verhalten des Beklagten gegenüber C._____ sei nicht auf eine allgemeine Un- erfahrenheit zurückzuführen, sondern stelle ein Symptom seiner Krankheit dar. Bei ihren Feststellungen betreibe die Vorinstanz gar "Stammtischpsychologie", in- dem sie ausführe, dass eine psychische Erkrankung und Therapie bei der be- troffenen Person immer Spuren hinterlasse und diese zwangsläufig nicht mehr dieselbe Person sein würde. Dabei stütze sie sich auf keinerlei wissenschaftliche Quellen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die Klägerin mit ihrer Aussage, der Beklagte sei nicht mehr dieselbe Person, gemeint habe, dass der Beklagte heute
- 30 - immer noch dieselben besorgniserregenden Gedanken äussere und sich anders verhalte als vor der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 14 f.). Würden also unbegleitete Kontakte oder gar Übernachtungen zugelassen, läge nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für das physische und psychische Wohl von C._____ vor. Die konkrete Gefahr sei darin zu sehen, dass der Beklagte bei den Treffen mit C._____ Situationen falsch einschätze, nicht adäquat auf C._____ eingehen könne und mit seinem Verhalten enormen psychi- schen Druck auf ihn ausübe sowie im Umgang mit C._____ ein paranoides Ver- halten zeige. In der Gesamtheit sei klar, dass mit dem Beklagten nach wie vor et- was nicht stimme und dieses Verhalten als Krankheitsbild interpretiert werden könne. Es liege demnach nicht nur eine abstrakte Gefahr vor für den Fall, dass der Beklagte wieder in eine akute Krise falle, sondern auch eine konkrete Gefahr für C._____ durch das aktuelle Verhalten des Beklagten (Urk. 1 S. 15). 2.8 Auch aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zu- stand vergleiche, keine Krise sehe, lasse sich nichts ableiten, zumal sich der Be- klagte offensichtlich nicht in einer akuten Krise wie im Jahr 2018 befinde. Jedoch verhalte sich der Beklagte nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise 2018. Der Beklagte habe sich noch immer nicht normalisiert, und die Tatsache, dass er nicht stationär behandelt werde und keine akute Krise vor- liege, bedeute nicht, dass der Beklagte vollständig genesen sei und bei unbeglei- teten Kontakten keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Beklagte sei nicht in der Lage, adäquat auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen und Gefahren und Situationen richtig zu deuten bzw. damit umzugehen. Zudem äussere er heu- te noch Gedanken wie in der Krise im Jahr 2018. Die Erziehungsfähigkeit des Be- klagten sei daher infolge seines Gesundheitszustandes zu verneinen (Urk. 1 S. 16). 2.9 Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz zu einem falschen Fazit gekom- men: Es stehe fest, dass der Beklagte eine schwere Psychose erlitten habe. Er zeige keinerlei Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, bei der Feststellung seiner Diagnose und entsprechend einer Prognose mitzuwirken. Er habe während des
- 31 - gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben zur Diagnose, zum Krankheits- verlauf und zu den Gründen, welche zur Krise geführt hätten, gemacht. Sodann habe sich der Beklagte durchgehend gegen eine ärztliche Behandlung und Medi- kation gewehrt, habe seine Medikation entgegen dem ärztlichen Rat eigenmächtig abgesetzt, die von der Klägerin glaubhaft dargelegte Diagnose bestritten und ge- be noch heute seinen behandelnden Ärzten sowie der Klägerin und deren Vater die Schuld für die Einweisung in die PUK. Anhand der Ausführungen des Beklag- ten lasse sich zudem feststellen, dass er sich bei einer akuten Krise keine Hilfe holen würde und sowohl ärztliche Behandlung als auch Medikation kategorisch ablehne. Sodann komme das heutige Verhalten des Beklagten zumindest mit glaubhaft gemachter grosser Wahrscheinlichkeit immer noch aus einem Krank- heitsbild, wofür keine Einsicht bestehe; entsprechend sei nicht von einer vollstän- digen Genesung auszugehen. Schliesslich sei das heutige Verhalten des Beklag- ten nicht nur als allgemeine Unerfahrenheit zu sehen. Aus all diesen Gründen sei von einer schlechten Diagnose und einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden werde, auszugehen. Damit lasse sich zum Schutz von C._____ ohne weiteres ein nur begleitetes Kontaktrecht begründen (Urk. 1 S. 16 f.). 2.10 Der Beklagte leide wahrscheinlich an einer chronischen psychischen Krankheit. Zur Verhinderung einer erneuten akuten Krise sei es erforderlich, Frühzeichen möglichst sofort zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte derartige Frühzei- chen entweder gar nicht erkennen oder sie ignorieren würde. Sodann sei es selbst für Experten schwierig, Frühzeichen zu erkennen, da es keine solchen ge- be, die eindeutig und zuverlässig auf eine drohende Psychose hinweisen würden. Demzufolge erscheine es erforderlich und verhältnismässig, dem Beklagten die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zu absolvieren (Urk. 1 S. 17). 2.11 Schliesslich habe die Vorinstanz das Recht verletzt, indem sie der Beistän- din von C._____ die Befugnis eingeräumt habe, eine nächste Phase des Be- suchsrechts zu beginnen bzw. die Besuche nötigenfalls bis hin zu den begleiteten Besuchen gemäss Phase 1 einzuschränken. Es sei dies eine unzulässige Kompe-
- 32 - tenzdelegation an die Beiständin von C._____, da es Aufgabe der Vorinstanz sei, zu prüfen, ob die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuche den Be- dürfnissen von C._____ entspreche und möglich sei (Urk. 1 S. 19).
3. Standpunkt des Beklagten 3.1 Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Klägerin (Urk. 16 S. 1). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen was folgt vor: 3.2 Die Klägerin habe entgegen ihren Vorbringen nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Erziehungsfähigkeit eingeschränkt oder das Kindeswohl konkret gefährdet sei. Sie habe sich zunächst darauf konzentriert, unablässig zu wieder- holen, dass er im Jahr 2018 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Als sie festgestellt habe, dass sie damit ins Leere ziele, habe sie versucht, anhand von Ereignissen im Rahmen der kurzen Treffen zwischen ihm und C._____ eine Kin- deswohlgefährdung zu konstruieren. Es sei irritierend, mit welcher Obsession die Klägerin nach wie vor auf den Ereignissen im Jahr 2018 beharre (Urk. 16 S. 4). 3.3 Es sei üblich, dem Beistand gewisse Kompetenzen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts zuzugestehen. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Rahmen genügend konkretisiert, indem sie entsprechende Phasen unter Angabe von Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer der Besuche definiert habe. Daran habe sich die Beiständin auszurichten. Die Klägerin missverstehe den vorinstanzlichen Ent- scheid, wenn sie annehme, die Beiständin sei ermächtigt worden, über die Besu- che und insbesondere deren Begleitung frei zu bestimmen. Die Vorinstanz habe vorgesehen, wie die Besuche auszudehnen bzw. in unbegleitete Kontakte zu überführen seien (Urk. 16 S. 11).
4. Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Besuchen 4.1 Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche des Beklagten würden eine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellen. Den Grund dafür sieht sie im psychischen Gesundheitszustand des Beklagten, der sich ihrer Einschätzung nach bis heute weder stabilisiert noch normalisiert hat. Entsprechend beantragt sie, es seien ausschliesslich begleitete Kontakte zu-
- 33 - zulassen, solange C._____ noch zu klein sei, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und Hilfe zu holen. 4.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein begleitetes Besuchsrecht – wel- ches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – nur angeordnet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge- fährdung vorliegen. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus, um den persönli- chen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Zudem darf die Eingriffsschwel- le beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr über- haupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGer 5A_68/2020 vom 2. Septem- ber 2020, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach der Geburt von C._____ erlitt der Beklagte eine akute psychische Krise, in deren Verlauf er u. a. eine psychotische Symptomatik zeigte. Ob ihm damals eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte und wie diese gegebenenfalls lautete, ist nicht aktenkundig. Jedoch lassen bereits die – glaubhaften – Aussagen der Klägerin im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz den Schluss zu, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten während dieser akuten Phase im Frühjahr 2018 stark beeinträchtigt gewesen sein dürfte: Die Klägerin hat nachvollziehbar und detailliert beschrieben, wie der Beklagte nach der Geburt von C._____ erste psychische Auffälligkeiten zeigte, sich sein psychischer Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechterte, er sich sodann während rund zwei Monaten in stationärer Behandlung in der PUK befand und – nach der Trennung der Parteien – zu seinen Eltern nach Serbien reiste, bis er dann nach Zürich zurückkehrte und im August 2018 seine Arbeit bei G._____ wieder aufnahm. Zudem nannte die Klägerin die Symptome, die die psychische Krise des Beklagten begleiteten; mitunter habe der Beklagte nicht mehr schlafen können, habe sich verfolgt gefühlt und habe geglaubt, alle hätten sich gegen ihn
- 34 - verschworen, er habe keine Seele mehr und C._____ sei im Spital ausgetauscht worden (Prot. I S. 16 ff.). 4.4 Diese Ereignisse, welche bei der Klägerin verständlicherweise Ängste aus- lösten, liegen rund fünf Jahre zurück. Seither zeigt sich der Gesundheitszustand des Beklagten stabil, ist es doch nach Bewältigung der Krise im Jahr 2018 zu kei- ner weiteren akuten psychischen Erkrankung des Beklagten gekommen. Gegen- teiliges wird denn auch von der Klägerin nicht behauptet, welche vor Vorinstanz zu Protokoll gab, sie sehe, wenn sie die aktuelle gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, heute keine Krise mehr. Wenn sie mit dem Beklagten spreche, höre sie nichts von seinen früheren Aussa- gen, beispielsweise, dass alle Menschen Roboter seien (Prot. I S. 25). 4.5 Die Klägerin stellt sich nun aber trotz dieser unbestrittenen Tatsache auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche stellten eine konkrete Gefährdung für das Kindeswohl dar, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beklagten bis heute nicht normalisiert habe und er noch immer ein krankhaftes Verhalten zeige. Hierfür gibt es jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte: 4.5.1 Der Beklagte arbeitet seit August 2018 wieder Vollzeit in seinem ange- stammten Beruf bei G._____. Er vermag seinen Arbeitsalltag, der aufgrund seiner Position vergleichsweise anspruchsvoll sein dürfte, zu bewältigen. Gegenteiliges ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Dass der Beklagte ausserhalb seines beruflichen Alltags Mühe hätte, selbstständig zurechtzukommen, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Sodann berichtet weder die Beiständin, welche seit nunmehr fast einem Jahr mit der praktischen Umsetzung des Besuchsrechts betraut ist und den Beklagten im Rahmen persönlicher Gespräche immer wieder vor sich hat, noch die sozialpädagogische Fachperson, welche dem Beklagten im Rahmen der begleiteten Besuche fast jedes Wochenende persönlich begegnet und bereits mehrere Besuche in der Wohnung des Beklagten begleitet hat, von besorgniserregenden Vorkommnissen oder einem psychisch auffälligen oder problematischen Verhalten des Beklagten (vgl. Urk. 38 f.).
- 35 - 4.5.2 Die rein theoretischen Bemerkungen bzw. Befürchtungen der Klägerin (Urk. 1 S. 13 f.) – dass eine mangelhafte Leistung oder eine zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten von seiner Arbeitgeberin möglicherweise nicht wahrgenommen oder gar geduldet worden sei; dass der Beklagte aufgrund seiner Intelligenz in der Lage sei, selbst Fachpersonen zu täuschen; dass es Er- krankungen gebe, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit und die Bewerkstelli- gung des Alltags erlauben würden, bei denen die betroffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Be- treuung zu gewährleisten – vermögen am Gesagten bzw. den daraus zu ziehen- den Schlussfolgerungen keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand der Klägerin, die sozialpädagogische Fachperson habe offenbar die Sichtweise des Beklagten übernommen und sei nicht neutral (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 45 S. 1). Es gibt weder Hinweise darauf, dass die Fachper- son ihre Arbeit nicht am Kindeswohl ausrichtet, noch, dass sie sich vom Beklag- ten hätte instrumentalisieren lassen. Solches kann jedenfalls nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sozialpädagogische Fachperson mitunter eine Position vertritt, welche die Klägerin im vorliegenden Prozess als für sich nachteilig erachtet. 4.6 Auch im Übrigen vermögen die Vorbringen der Klägerin zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beklagten bzw. ihre damit zusammenhän- genden tatsächlichen und juristischen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen: 4.6.1 Zwar behauptete die Klägerin in ihrer Berufungsschrift, die psychische Er- krankung des Beklagten sei chronisch und er verhalte sich nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 16 f.). Letztlich blieb es jedoch bei dieser pauschalen, unsubstantiierten Behauptung. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klä- gerin, der Beklagte offenbare eine nach wie vor bestehende Paranoia, da er C._____ vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm gegenüber erfolge auf Anweisung einer Drittperson (Urk. 1 S. 14 f.). C._____ befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt, und es ist aktenkundig, dass der Beklagte der Klägerin in diesem Zusammenhang vorwirft, sie würde C._____ zu seinen Ungunsten ne-
- 36 - gativ beeinflussen. Daraus – und aus weiteren Vorkommnissen, welche typi- scherweise Ausfluss des gravierenden Elternkonflikts sind – eine nach wie vor bestehende psychische Einschränkung bzw. einen pathologischen psychischen Zustand des Beklagten (vgl. Urk. 30 S. 6 f.) ableiten zu wollen, erscheint nicht zielführend. 4.6.2 Darüber hinaus gründet die Argumentation der Klägerin zu einem wesentli- chen Teil auf abstrakten Hypothesen: Der Beklagte werde im Falle eines Rezidivs keine Hilfe suchen, sondern das erneute Auftreten der psychischen Krankheit verheimlichen (Urk. 1 S. 9); die Alltagsbetreuung von C._____ und der damit ver- bundene Stress werde beim Beklagten erneut eine akute Phase auslösen (Urk. 1 S. 13; vgl. sodann oben Ziffer III.C.4.5.2). Es sind dies theoretische Befürchtun- gen der Klägerin, woraus sich von vornherein keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Kindeswohlgefährdung ergeben. 4.7 Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Falle unbegleiteter Kontakte glaubhaft zu ma- chen. Es gibt weder Hinweise auf eine Chronifizierung der psychischen Erkran- kung des Beklagten noch auf eine derzeit bestehende Einschränkung seiner Er- ziehungsfähigkeit. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich weder, ein Erziehungs- fähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen, noch ihm die Weisung zu er- teilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die betreffenden Anträge der Klägerin zu Recht abgewiesen, und die Berufung der Klägerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.8 Abschliessend sei erwähnt, dass naturgemäss nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass der Beklagte in Zukunft ein Rezidiv erleiden wird. Ob und gege- benenfalls wann es zu einer solchen zweiten Episode kommen wird, und ob und gegebenenfalls wie sich diese auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten auswir- ken wird, ist derzeit nicht voraussehbar. Indes verbietet es das Verhältnismässig- keitsprinzip, zum heutigen Zeitpunkt und ohne jegliche Indikation bzw. allein auf- grund der abstrakten Möglichkeit, dass der Beklagte vielleicht irgendwann und überdies noch unbemerkt ein Rezidiv erleiden könnte, ausschliesslich begleitete Besuche zuzulassen. Ein solches Vorgehen widerspräche zudem dem Kindes-
- 37 - wohl, für welches der Kontakt zu beiden Elternteilen zentral ist. Ein Besuch unter Aufsicht hat nun einmal nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2). Es bleibt anzumerken, dass die Klägerin die Anordnung begleiteter Besuche verlangt, solange C._____ noch zu klein ist, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und selber Hilfe zu holen (Urk. 1 S. 18). Sie scheint also letztlich selber davon auszugehen, dass sich eine Gefährdung für C._____ erst realisieren wird, wenn sich das Verhalten des Beklagten – im Vergleich zu heute – verändert.
5. Ausgestaltung des Besuchsrechts 5.1 Derzeit sieht der Beklagte C._____ – in Begleitung der sozialpädagogi- schen Fachperson – an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Mithin befindet sich die von der Vorinstanz installierte Besuchs- rechtsordnung in der ersten Phase, zweite Unterphase (Urk. 38 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 22). 5.2 Wie dargelegt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf eine Ge- fährdung des Kindeswohls im Falle unbegleiteter Besuche hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund ist sogleich mit der Umsetzung der zweiten Phase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung zu beginnen, mithin mit der stufenweisen Überführung der begleiteten Besuche in unbegleitete Kontakte, indem der Beklag- te C._____ im Rahmen der begleiteten Besuche zunächst stufenweise in Abwe- senheit der Fachperson alleine betreut. Es erscheint angemessen, die Dauer die- ser Übergangsphase auf die nächsten vier Besuche zu beschränken. Die Über- gaben von C._____ haben dabei begleitet zu erfolgen. 5.3 Hernach ist zur dritten Phase, erste Unterphase des vorinstanzlichen Be- suchsrechts überzugehen. Mithin ist der Beklagte für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an jedem Samstag jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben von C._____ haben nach wie vor begleitet zu erfolgen. Sollte C._____ einmal heftig weinen und nach seiner Mutter verlangen,
- 38 - so hat der Beklagte selbstredend den Kontakt zur Klägerin herzustellen und die Besuche sind nötigenfalls abzubrechen. 5.4 Die Umsetzung der geltenden Besuchsrechtsordnung bzw. der schrittweise Auf- und Ausbau der Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ nimmt er- heblich mehr Zeit in Anspruch, als von der Vorinstanz angenommen. Der von ihr aufgestellte Zeitplan konnte nicht eingehalten werden. Dies ist insbesondere da- rauf zurückzuführen, dass C._____ von Anfang an Mühe bekundete, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die von derselben nicht mehr begleiteten Kontakte mit seinem Vater einzulassen. Es musste zunächst darauf hingearbeitet werden, dass überhaupt Besuche ohne Anwesenheit der Klägerin stattfinden konnten. Vereinzelt mussten Besuche abgebrochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht absehbar, wann C._____ dazu bereit sein wird, ein ganzes Wochenende von sei- ner Mutter getrennt zu sein bzw. bei seinem Vater zu übernachten. Eine über die dritte Phase, erste Unterphase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsordnung hin- ausgehende Ausweitung des Besuchsrechts hat daher im Rahmen des vorliegen- den Massnahmeentscheids zu unterbleiben. 5.5 Die Regelung des Besuchsrechts fällt ausschliesslich in den Zuständig- keitsbereich des Scheidungsgerichts. Dem Besuchsrechtsbeistand kann daher nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung festzulegen oder abzuändern (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom
26. Mai 2004, E. 2.4). Die Klägerin beanstandet daher zu Recht die von der Vorin- stanz vorgesehene Regelung, wonach es faktisch in der Kompetenz der Beistän- din liegt, entweder in die nächste Phase des Besuchsrechts überzugehen oder aber das Besuchsrecht vorübergehend im Interesse von C._____ einzuschrän- ken. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist entsprechend anzupassen, und es ist ihr die (zusätzliche) Aufgabe zu übertragen, die Besuchsrechtsordnung regelmäs- sig zu überprüfen und, sobald sie es für angezeigt erachtet, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erweiterung bzw. nötigenfalls Einschränkung des Be- suchsrechts zu stellen.
- 39 - 5.6 Die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung zur Kostentragung – der Beklagte trägt die aus der Begleitung durch die sozialpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten zu vier Fünfteln und hat die übrigen während der Be- suche anfallenden Kosten zu tragen (Dispositiv-Ziffer 5, letzte beiden Abschnitte)
– wird von den Parteien nicht beanstandet und ist folglich zu bestätigen. 5.7 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass für C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist. Die Parteien haben daher die Pflicht, eine gute Be- ziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB), was insbesondere bedeutet, dass die Klägerin C._____ positiv auf die Kontakte mit seinem Vater vorzubereiten hat. 5.8 Sodann belastet und verunsichert C._____ das konfliktbehaftete Verhältnis seiner Eltern und er befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt. Dieser Zustand stellt, wird er auch in Zukunft aufrechterhalten, zweifellos eine ernstzu- nehmende Bedrohung für die Entwicklung von C._____ dar. Letztlich tragen die Parteien die Hauptverantwortung für das Wohlergehen von C._____ und es hängt von ihrem Verhalten ab, ob sich ihr Konflikt in der nächsten Zeit löst oder zumindest entspannt. Erreichen die Parteien aus eigener Kraft bzw. in Zusammenarbeit mit der Beiständin keine Verbesserung der Situati- on, wird eine weitere Intervention auf der Elternebene zu prüfen sein. Zu denken ist insbesondere an die – verbindliche – Anordnung einer Mediation im Sinne ei- ner auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Ver- letzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 51). Nicht zielführend erscheint es vorliegend, für C._____ unterstützende Mas- snamen anzuordnen, wie dies die Klägerin verlangt (vgl. Urk. 43). Ursprung des Loyalitätskonflikts ist klarerweise die dysfunktionale Elternbeziehung. Eine be-
- 40 - hördliche Intervention hätte nicht bei C._____, sondern auf der Elternebene anzu- setzen. IV.
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziffer 9). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In nicht vermögensrechtlichen Kin- derbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Die Par- teientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. mm. 2017 (Urk. 5/8).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog vorab, es sei unbestritten, dass der Beklagte vor der Trennung der Parteien eine psychische Krise erlitten habe, und er sich nach ei- nem ersten kurzen Aufenthalt von wenigen Tagen Ende Februar 2018 vom
E. 1.2 Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz so- dann, die Klägerin stelle seit der Trennung den regelmässigen Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten durch die von ihr begleiteten Treffen sicher. C._____ und der Beklagte müssten sich aber baldmöglichst ohne die Gegenwart der Klä- gerin auch während mehr als jeweils zwei Stunden treffen können. Dies gelte um- so mehr, da sich das Verhältnis zwischen den Parteien inzwischen merklich ab- gekühlt habe, was an C._____ nicht unbemerkt vorbeigehe. Dadurch werde un- vermeidlich das Auftreten eines Loyalitätskonflikts bei C._____ gefördert. Dem sei jedoch mit allen Mitteln entgegenzutreten. Zu diesem Zweck sei dem Beklagten und C._____ die Gelegenheit zu geben, unabhängig von der Klägerin eine tragfä- hige Vater-Sohn-Beziehung aufbauen zu können. Da aber der Beklagte C._____ noch nie alleine betreut habe, hätten die Treffen zunächst in Begleitung einer neutralen und unabhängigen sozialpädagogischen Fachperson stattzufinden. Bei gutem Verlauf sei hernach – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – stufenweise zu unbegleiteten Kontakten und schliesslich zu einem üblichen Wochenendbesuchsrecht überzugehen (Urk. 2 S. 14).
E. 1.3 Die Klägerin wolle ein begleitetes Besuchsrecht "solange C._____ noch klein ist". Sie befürchte, dass beim Beklagten unbemerkt wieder Wahnvorstellun-
- 24 - gen auftreten könnten. Auch, so die Klägerin weiter, sei nicht voraussehbar, wie sich der Beklagte in einer ungewohnten Situation und unter Stress verhalten wer- de bzw. ob Stress eine erneute Psychose auslösen könnte. Konkrete Anhalts- punkte, welche auf eine psychotische Symptome auslösende erhöhte Stressemp- findlichkeit des Beklagten hinweisen würden, habe die Klägerin jedoch nicht vor- gebracht. Ihre Befürchtung, beim Beklagten könnte in Zukunft wieder ein Krank- heitsschub auftreten, sei angesichts seiner Erkrankung und seiner Klinikaufenthal- te im Jahre 2018 nachvollziehbar und verständlich. Die Ängste der Klägerin und ihre Sorge um C._____ könnten aber nicht zur Folge haben, dass sich Vater und Sohn auf unabsehbare Zeit lediglich in Begleitung stundenweise sehen könnten, obwohl sich der Beklagte seit August 2018 gesundheitlich stabilisiert habe. So stelle das Vorliegen einer psychischen Erkrankung für sich allein noch keinen Grund dar, ein übliches Besuchsrecht zu verweigern. Im Übrigen sei eine Progno- se, ob eine psychische Erkrankung der Art, wie sie der Beklagte erlitten habe, in Zukunft erneut auftreten werde, naturgemäss sehr schwierig. Sowohl depressive als auch psychotische Episoden könnten einmalig, aber auch wiederholt auftre- ten. Mit der blossen Möglichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden könnte, lasse sich ein nur begleitetes Besuchsrecht aber nicht begründen. Soweit die Klä- gerin geltend mache, der Beklagte sei nach wie vor nicht dieselbe Person wie vor der Psychose, so sei ihr entgegenzuhalten, dass eine psychische Erkrankung und deren Therapie bei den betroffenen Personen immer Spuren hinterlasse; diese würden zwangsläufig nicht mehr "dieselbe Person" sein. Das müssten sowohl die Betroffenen selbst als auch deren Familienangehörigen akzeptieren. Sie müssten lernen, damit umzugehen. Solange keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei, könne deshalb eine in der Vergangenheit durchgemachte psychi- sche Erkrankung nicht dazu führen, dass der betreffende Elternteil sein Kind auch mehrere Jahre später nur noch in Begleitung treffen dürfe (Urk. 2 S. 15).
E. 1.4 Weiter sei die Klägerin der Ansicht, der Beklagte sei nicht erziehungsfähig, da er mit der Erziehung von C._____ überfordert und nicht in der Lage sei, adä- quat auf C._____ einzugehen. Diesen Bedenken der Klägerin könne mit der an- zuordnenden Kontaktregelung hinreichend Rechnung getragen werden. Der Be- klagte werde C._____ erst nach einem stufenweisen Ausbau der Kontakte – bei
- 25 - gutem Verlauf und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – unbegleitet treffen. Dabei könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in der Betreuung von Kleinkindern nur über wenig Erfahrung verfüge, habe er doch C._____ auf Begehren der Klägerin bisher ausschliesslich im Rahmen kur- zer Treffen und stets in Begleitung getroffen. Die mangelnde Erfahrung werde der Beklagte im Rahmen der zunächst durch eine unabhängige und neutrale Fach- person begleiteten Treffen voraussichtlich bald wettmachen. Sollte der Beklagte keinen adäquaten Umgang mit C._____ finden können, werde dies von der die Besuche begleitenden Fachperson nicht unbemerkt bleiben (Urk. 2 S. 16).
2. Standpunkt der Klägerin
E. 2 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 machte die Klägerin, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 5/1). In der Folge ersuchte der Be- klagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 9. Januar 2021 um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/19). Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Massnahmever- fahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 5/92 S. 4 ff. = Urk. 2 S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 genehmigte die Vorin- stanz die am 15. Dezember 2021 geschlossene Teilvereinbarung der Parteien be- treffend Unterhalt (vgl. Urk. 5/90) und entschied zudem über die strittig gebliebe- nen Massnahmebegehren der Parteien (Urk. 2). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 7. März 2022 (Urk. 5/93/2) und der Klägerin am 9. März 2022 (Urk. 5/93/1) zugestellt. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Klägerin (Urk. 1) als auch der Beklagte (Urk. 25/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der ihnen auf- erlegte Kostenvorschuss leisteten die Parteien fristgerecht (Urk. 6 und 8; Urk. 25/6 f.). Nachdem der Beklagte dazu Stellung genommen hatte (Urk. 9), wurde das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hin- sichtlich Dispositiv-Ziffern 5.b und 5.c der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen (Urk. 14). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der jeweiligen Gegenpartei zu beantworten (Urk. 15; Urk. 25/11). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 13. Juni 2022 (Urk. 16), diejeni- ge der Klägerin vom 20. Juni 2022 (Urk. 25/13). In der Folge replizierten die Par- teien auf die Berufungsantwort der jeweiligen Gegenseite – der Beklagte mit Ein- gabe vom 3. August 2022 (Urk. 25/19), die Klägerin mit solcher vom 10. August 2022 (Urk. 22). Mit Beschluss vom 24. August 2022 wurden die bis anhin unter
- 11 - den Geschäfts-Nr. LY220011-O und LY220012-O geführten Verfahren vereinigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 26 f.). Gleichzeitig wurden den Parteien die Replikschriften der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Wiederum machten beide Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch, der Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 29), die Kläge- rin mit solcher vom 12. September 2022 (Urk. 30). Die Eingaben wurden den Par- teien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9 f.). Die diesbezügliche Rep- lik des Beklagten datiert vom 1. November 2022 (Urk. 34), diejenige der Klägerin vom 2. November 2022 (Urk. 35). 3.2 Daraufhin wurde die Beiständin von C._____ ersucht, der Kammer einen Kurzbericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft einzureichen sowie von der die Besuche des Beklagten persönlich begleitenden sozialpädagogischen Fachperson einen Kurzbericht über den bisherigen Verlauf der Besuche erhältlich zu machen (Urk. 33). Dem kam die Beiständin mit Eingabe vom 30. November 2022 nach (Urk. 38 und 39). Die Berichte wurden den Parteien mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Klägerin beantragt wie dargelegt, es seien ausschliesslich von einer sozialpädagogischen Fachperson begleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ zuzulassen. Sodann sei über den Beklagten ein Erziehungsfähig- keitsgutachten einzuholen, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 1 S. 2 f.). Zur Begründung dieser Anträge bringt die Klägerin zusammengefasst was folgt vor (Urk. 1 S. 5 ff.):
E. 2.2 Der Sachverhalt sei vorliegend von Amtes wegen zu erforschen und es gel- te die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 255 ZPO komme daher – entgegen der Vorinstanz – nicht zur An- wendung. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes in seiner Erziehungsfähig- keit eingeschränkt und das Wohl von C._____ konkret und nicht nur abstrakt ge- fährdet sei. Diesbezüglich habe sie zahlreiche Beweise offeriert, welche die Vorin- stanz – obwohl sie ihre Schilderungen zur akuten Krise des Beklagten im Jahr 2018 als glaubhaft erachtet habe – nicht abgenommen habe. Dies sei besonders stossend und widersprüchlich, da die Vorinstanz in der Verhandlung vom 30. März 2021 selbst der Auffassung gewesen sei, dass die im Jahr 2018 gestellte Diagnose und Prognose des Beklagten relevant für die Regelung der Kinderbe- lange sei. Die Vorinstanz sei wohl aufgrund der Verweigerungshaltung des Be- klagten eingeknickt und es sei ihr wohl zu mühsam gewesen, die nötigen Abklä- rungen vorzunehmen. Es sei verantwortungslos, dass die Vorinstanz ohne die nö-
- 26 - tigen Abklärungen und die Einholung der offerierten Beweise zum Schluss ge- kommen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht eingeschränkt sei und sie bereits nach einer kurzen Übergangsfrist unbegleitete Besuche vorgese- hen habe. Die Vorinstanz sei gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beklagten tatsächlich stabilisiert habe und ob ei- ne allfällige Stabilisierung nachhaltig wäre. Die Tatsache, dass die Vorinstanz der Beiständin von C._____ das Recht einräume, zu prüfen, ob die nächste Phase des Besuchsrechts den Bedürfnissen von C._____ entspreche, und sie gar be- rechtige, nötigenfalls zu Phase 1 zurückzukehren, zeige, dass die Vorinstanz selbst Zweifel daran habe, dass die von ihr angeordnete unbegleitete Betreuungs- regelung ab Phase 2 dem Kindeswohl entspreche. Die Vorinstanz habe aber, statt die nötigen Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf einen fundierten Ent- scheid zu treffen, ihre eigene Verantwortung unrechtmässig an die Beiständin ab- geschoben. Es lägen genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlge- fährdung bei unbegleiteten Kontakten vor. Falls wider Erwarten nicht bereits ge- nügend Anhaltspunkte für die Anordnung von ausschliesslich begleiteten Besu- chen vorliegen sollten, habe das angerufene Gericht den Gesundheitszustand des Beklagten durch die Edition von Unterlagen und die Einholung schriftlicher Auskünfte abzuklären und einen Sachverständigen beizuziehen, der aufgrund seiner Ausbildung – anders als die Vorinstanz – in der Lage sei, den Gesund- heitszustand und die Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 2.3 Sodann sei die Diagnose betreffend den Beklagten entgegen der Vorin- stanz nicht irrelevant. Eine Psychose während einer Depression habe einen ande- ren Verlauf und eine andere Prognose als eine Psychose/Schizophrenie. Im erst- instanzlichen Verfahren habe sie zahlreiche Ausführungen zur chronischen Krankheit selber, aber auch zur Tatsache, dass der Beklagte bereits früher Episo- den erlebt habe, gemacht. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass beim Beklagten ei- ne schwere Psychose diagnostiziert worden sei und Dr. F._____ dem Beklagten eine Broschüre für Schizophrenie ausgehändigt habe. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass die Ärzte, welche den Beklagten während der Krise behandelt hätten, stets von einer endogenen, also genetischen Ursache der Krankheit ge-
- 27 - sprochen hätten und, dass der Beklagte sogar nach der Einweisung in die PUK noch versucht habe, seine Wahnvorstellungen zu verheimlichen und seine Medi- kamente nicht einzunehmen. Erst die Einnahme von Leponex – einem Antipsy- chotikum zur Behandlung von therapieresistenten, schizophrenen Patienten – ha- be eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt. Anlässlich der persönlichen Befragung des Beklagten vor Vorinstanz habe sich sodann heraus- gestellt, dass er die Medikamente eigenmächtig und ohne ärztliche Absprache abgesetzt habe. Der Beklagte zeige auch heute keine Krankheitseinsicht, verwei- gere jegliche Auskunft und Mitwirkung und vertrete eine ablehnende Haltung ge- gen ärztliche Behandlungen und Medikation. Jedoch sei es bei Psychosen sehr wichtig, die Frühzeichen zu erkennen und entsprechend handeln zu können. Die Geschehnisse im Jahr 2018 und die durchgehende Leugnung seiner Diagnose würden klar zeigen, dass sich der Beklagte beim erneuten Auftreten von Psycho- sen nicht selber Hilfe holen, sondern diese abermals zu verheimlichen versuchen würde. Der Beklagte habe selber ausgeführt, er sei von ihr bzw. ihrem Vater dazu gedrängt worden, einen Psychiater aufzusuchen. Unter diesen Umständen gehe bei unbegleiteten Besuchen durch den Beklagten eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl aus (Urk. 1 S. 9 f.).
E. 2.4 Weiter verkenne die Vorinstanz, dass vom Beklagten nicht nur eine Selbst- gefährdung, sondern auch eine Gefährdung für C._____ ausgegangen sei. Der Beklagte habe geglaubt, C._____ sei mit einem Roboter ausgetauscht worden und habe keine Seele. Zum Beweis, dass die Ameisen gemäss seinen Wahnvor- stellungen ebenfalls Roboter darstellten und nicht bluten würden, habe er diese zerdrückt. Man wolle sich nicht ausmalen, was der Beklagte gemacht hätte, um zu beweisen, dass C._____ ein Roboter sei. Der Beklagte habe vor und während seines Aufenthalts in der PUK sehr oft von Möglichkeiten gesprochen, sich selbst zu verletzen und Selbstmord zu begehen. Er habe damit begonnen, C._____ in diese Gedanken miteinzubeziehen. So habe er ausgeführt, dass es für ihn und C._____ am besten sei, wenn sie in einem abstürzenden Flugzeug sitzen würden. Weiter werde auf den Vorfall mit dem Messer und die Tatsache, dass die behan- delnde Ärztin in der PUK bestätigt habe, es sei für C._____ sicherer, sich nicht in der gleichen Wohnung wie der Beklagte aufzuhalten, verwiesen. Damit habe sich
- 28 - die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt, weshalb sie ihre Begrün- dungspflicht und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Angesichts der Schwere und des chronischen Charakters der Krankheit sei es zu kurz gegriffen, einfach zu sagen, diese liege in der Vergangenheit (Urk. 1 S. 10 f.).
E. 2.5 Des Weiteren habe sie vor Vorinstanz glaubhaft aufgezeigt, dass der Be- klagte seit Einleitung des Scheidungsverfahrens offenbar mehrere Psychiater be- sucht habe, um eine Bestätigung erhältlich zu machen, dass es ihm heute besser gehe. Die Tatsache, dass er während des gesamten Massnahmeverfahrens den- noch keine einzige Bestätigung oder dergleichen eingereicht habe und nicht ein- mal die neu konsultierten Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, zeige, dass er keinen Psychiater gefunden habe, der bestätige, dass er gesund sei und keine Gefahr für sein Kind darstelle. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sondern die unbe- gründete Verweigerungshaltung des Beklagten schütze (Urk. 1 S. 11 f.).
E. 2.6 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise auf eine psychoti- sche Symptome auslösende erhöhte Stressempfindlichkeit des Beklagten vorlie- gen würden, sei unhaltbar und stehe im Widerspruch zu den Akten. Zunächst einmal sei wissenschaftlich belegt, dass bei einer Psychose akute Krankheitspha- sen entstehen könnten, wenn zur Erkrankungsbereitschaft noch zusätzliche Be- lastungen (Stressfaktoren) hinzukämen. Weiter habe sie vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt, dass bereits die früheren Psychosen des Beklagten durch Stress ausgelöst worden seien. Bereits die Geburt von C._____ habe einen Stressfaktor für den Beklagten dargestellt und er habe angefangen, sich über alles Sorgen zu machen. Die psychische Krise des Beklagten sei sodann durch die Operation und die Masernerkrankung von C._____ endgültig ausgelöst worden. Zudem habe sich gezeigt, dass der Beklagte nicht mit Stresssituationen umgehen könne. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass bereits durch die Alltagsbetreuung von C._____ beim Beklagten erneut eine akute Phase ausgelöst werde, sei doch die Betreuung eines Kindes im Alltag mit viel Stress und Unerwartetem verbunden (Urk. 1 S. 12 f.).
- 29 -
E. 2.7 Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beklagten seit August 2018 stabilisiert habe. Dar- aus, dass der Beklagte seit August 2018 wieder arbeite, lasse sich keinesfalls ab- leiten, dass er wieder vollständig genesen sei. So habe sie vor Vorinstanz ausge- führt, dass der Beklagte im August 2018 noch sehr schlecht ausgesehen habe und weiterhin aggressiv gewesen sei. Zudem sei der Beklagte während der letz- ten zwei Jahre aufgrund der Pandemie durchgehend im Homeoffice gewesen. Es sei nicht bekannt, ob er davor tatsächlich in den Büroräumlichkeiten seiner Ar- beitgeberin G._____ gearbeitet habe und ob diese eine mangelhafte Leistung o- der zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten überhaupt habe wahr- nehmen können oder gar geduldet habe. Auch an dieser Stelle sei noch einmal festzuhalten, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, selbst Fachpersonen zu täuschen. Sodann gebe es Krankheitsbilder, welche eine vollständige Arbeitsfä- higkeit sowie die Bewerkstelligung des Alltags erlauben würden, bei der die be- troffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Betreuung zu gewährleisten, weil sie dies überfordern würde (Urk. 1 S. 13 f.). Überdies habe der Beklagte selbst im Verhalten seiner nächsten Familien- angehörigen eine Verschwörung gegen ihn gesehen. Dies sei ein typisches Symptom einer Psychose/Schizophrenie. Indem der Beklagte C._____ während der Treffen immer wieder vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm ge- genüber erfolge bewusst [auf] Anweisung einer Drittperson, offenbare er seine nach wie vor bestehende Paranoia. Die Vorinstanz verkenne, dass die Angst der Klägerin keineswegs nur aus den Ereignissen im Jahr 2018 herrühre. Das aktuel- le Verhalten des Beklagten gegenüber C._____ sei nicht auf eine allgemeine Un- erfahrenheit zurückzuführen, sondern stelle ein Symptom seiner Krankheit dar. Bei ihren Feststellungen betreibe die Vorinstanz gar "Stammtischpsychologie", in- dem sie ausführe, dass eine psychische Erkrankung und Therapie bei der be- troffenen Person immer Spuren hinterlasse und diese zwangsläufig nicht mehr dieselbe Person sein würde. Dabei stütze sie sich auf keinerlei wissenschaftliche Quellen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die Klägerin mit ihrer Aussage, der Beklagte sei nicht mehr dieselbe Person, gemeint habe, dass der Beklagte heute
- 30 - immer noch dieselben besorgniserregenden Gedanken äussere und sich anders verhalte als vor der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 14 f.). Würden also unbegleitete Kontakte oder gar Übernachtungen zugelassen, läge nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für das physische und psychische Wohl von C._____ vor. Die konkrete Gefahr sei darin zu sehen, dass der Beklagte bei den Treffen mit C._____ Situationen falsch einschätze, nicht adäquat auf C._____ eingehen könne und mit seinem Verhalten enormen psychi- schen Druck auf ihn ausübe sowie im Umgang mit C._____ ein paranoides Ver- halten zeige. In der Gesamtheit sei klar, dass mit dem Beklagten nach wie vor et- was nicht stimme und dieses Verhalten als Krankheitsbild interpretiert werden könne. Es liege demnach nicht nur eine abstrakte Gefahr vor für den Fall, dass der Beklagte wieder in eine akute Krise falle, sondern auch eine konkrete Gefahr für C._____ durch das aktuelle Verhalten des Beklagten (Urk. 1 S. 15).
E. 2.8 Auch aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zu- stand vergleiche, keine Krise sehe, lasse sich nichts ableiten, zumal sich der Be- klagte offensichtlich nicht in einer akuten Krise wie im Jahr 2018 befinde. Jedoch verhalte sich der Beklagte nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise 2018. Der Beklagte habe sich noch immer nicht normalisiert, und die Tatsache, dass er nicht stationär behandelt werde und keine akute Krise vor- liege, bedeute nicht, dass der Beklagte vollständig genesen sei und bei unbeglei- teten Kontakten keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Beklagte sei nicht in der Lage, adäquat auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen und Gefahren und Situationen richtig zu deuten bzw. damit umzugehen. Zudem äussere er heu- te noch Gedanken wie in der Krise im Jahr 2018. Die Erziehungsfähigkeit des Be- klagten sei daher infolge seines Gesundheitszustandes zu verneinen (Urk. 1 S. 16).
E. 2.9 Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz zu einem falschen Fazit gekom- men: Es stehe fest, dass der Beklagte eine schwere Psychose erlitten habe. Er zeige keinerlei Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, bei der Feststellung seiner Diagnose und entsprechend einer Prognose mitzuwirken. Er habe während des
- 31 - gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben zur Diagnose, zum Krankheits- verlauf und zu den Gründen, welche zur Krise geführt hätten, gemacht. Sodann habe sich der Beklagte durchgehend gegen eine ärztliche Behandlung und Medi- kation gewehrt, habe seine Medikation entgegen dem ärztlichen Rat eigenmächtig abgesetzt, die von der Klägerin glaubhaft dargelegte Diagnose bestritten und ge- be noch heute seinen behandelnden Ärzten sowie der Klägerin und deren Vater die Schuld für die Einweisung in die PUK. Anhand der Ausführungen des Beklag- ten lasse sich zudem feststellen, dass er sich bei einer akuten Krise keine Hilfe holen würde und sowohl ärztliche Behandlung als auch Medikation kategorisch ablehne. Sodann komme das heutige Verhalten des Beklagten zumindest mit glaubhaft gemachter grosser Wahrscheinlichkeit immer noch aus einem Krank- heitsbild, wofür keine Einsicht bestehe; entsprechend sei nicht von einer vollstän- digen Genesung auszugehen. Schliesslich sei das heutige Verhalten des Beklag- ten nicht nur als allgemeine Unerfahrenheit zu sehen. Aus all diesen Gründen sei von einer schlechten Diagnose und einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden werde, auszugehen. Damit lasse sich zum Schutz von C._____ ohne weiteres ein nur begleitetes Kontaktrecht begründen (Urk. 1 S.
E. 2.10 Der Beklagte leide wahrscheinlich an einer chronischen psychischen Krankheit. Zur Verhinderung einer erneuten akuten Krise sei es erforderlich, Frühzeichen möglichst sofort zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte derartige Frühzei- chen entweder gar nicht erkennen oder sie ignorieren würde. Sodann sei es selbst für Experten schwierig, Frühzeichen zu erkennen, da es keine solchen ge- be, die eindeutig und zuverlässig auf eine drohende Psychose hinweisen würden. Demzufolge erscheine es erforderlich und verhältnismässig, dem Beklagten die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zu absolvieren (Urk. 1 S. 17).
E. 2.11 Schliesslich habe die Vorinstanz das Recht verletzt, indem sie der Beistän- din von C._____ die Befugnis eingeräumt habe, eine nächste Phase des Be- suchsrechts zu beginnen bzw. die Besuche nötigenfalls bis hin zu den begleiteten Besuchen gemäss Phase 1 einzuschränken. Es sei dies eine unzulässige Kompe-
- 32 - tenzdelegation an die Beiständin von C._____, da es Aufgabe der Vorinstanz sei, zu prüfen, ob die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuche den Be- dürfnissen von C._____ entspreche und möglich sei (Urk. 1 S. 19).
3. Standpunkt des Beklagten 3.1 Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Klägerin (Urk. 16 S. 1). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen was folgt vor: 3.2 Die Klägerin habe entgegen ihren Vorbringen nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Erziehungsfähigkeit eingeschränkt oder das Kindeswohl konkret gefährdet sei. Sie habe sich zunächst darauf konzentriert, unablässig zu wieder- holen, dass er im Jahr 2018 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Als sie festgestellt habe, dass sie damit ins Leere ziele, habe sie versucht, anhand von Ereignissen im Rahmen der kurzen Treffen zwischen ihm und C._____ eine Kin- deswohlgefährdung zu konstruieren. Es sei irritierend, mit welcher Obsession die Klägerin nach wie vor auf den Ereignissen im Jahr 2018 beharre (Urk. 16 S. 4). 3.3 Es sei üblich, dem Beistand gewisse Kompetenzen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts zuzugestehen. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Rahmen genügend konkretisiert, indem sie entsprechende Phasen unter Angabe von Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer der Besuche definiert habe. Daran habe sich die Beiständin auszurichten. Die Klägerin missverstehe den vorinstanzlichen Ent- scheid, wenn sie annehme, die Beiständin sei ermächtigt worden, über die Besu- che und insbesondere deren Begleitung frei zu bestimmen. Die Vorinstanz habe vorgesehen, wie die Besuche auszudehnen bzw. in unbegleitete Kontakte zu überführen seien (Urk. 16 S. 11).
4. Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Besuchen 4.1 Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche des Beklagten würden eine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellen. Den Grund dafür sieht sie im psychischen Gesundheitszustand des Beklagten, der sich ihrer Einschätzung nach bis heute weder stabilisiert noch normalisiert hat. Entsprechend beantragt sie, es seien ausschliesslich begleitete Kontakte zu-
- 33 - zulassen, solange C._____ noch zu klein sei, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und Hilfe zu holen. 4.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein begleitetes Besuchsrecht – wel- ches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – nur angeordnet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge- fährdung vorliegen. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus, um den persönli- chen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Zudem darf die Eingriffsschwel- le beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr über- haupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGer 5A_68/2020 vom 2. Septem- ber 2020, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach der Geburt von C._____ erlitt der Beklagte eine akute psychische Krise, in deren Verlauf er u. a. eine psychotische Symptomatik zeigte. Ob ihm damals eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte und wie diese gegebenenfalls lautete, ist nicht aktenkundig. Jedoch lassen bereits die – glaubhaften – Aussagen der Klägerin im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz den Schluss zu, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten während dieser akuten Phase im Frühjahr 2018 stark beeinträchtigt gewesen sein dürfte: Die Klägerin hat nachvollziehbar und detailliert beschrieben, wie der Beklagte nach der Geburt von C._____ erste psychische Auffälligkeiten zeigte, sich sein psychischer Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechterte, er sich sodann während rund zwei Monaten in stationärer Behandlung in der PUK befand und – nach der Trennung der Parteien – zu seinen Eltern nach Serbien reiste, bis er dann nach Zürich zurückkehrte und im August 2018 seine Arbeit bei G._____ wieder aufnahm. Zudem nannte die Klägerin die Symptome, die die psychische Krise des Beklagten begleiteten; mitunter habe der Beklagte nicht mehr schlafen können, habe sich verfolgt gefühlt und habe geglaubt, alle hätten sich gegen ihn
- 34 - verschworen, er habe keine Seele mehr und C._____ sei im Spital ausgetauscht worden (Prot. I S. 16 ff.). 4.4 Diese Ereignisse, welche bei der Klägerin verständlicherweise Ängste aus- lösten, liegen rund fünf Jahre zurück. Seither zeigt sich der Gesundheitszustand des Beklagten stabil, ist es doch nach Bewältigung der Krise im Jahr 2018 zu kei- ner weiteren akuten psychischen Erkrankung des Beklagten gekommen. Gegen- teiliges wird denn auch von der Klägerin nicht behauptet, welche vor Vorinstanz zu Protokoll gab, sie sehe, wenn sie die aktuelle gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, heute keine Krise mehr. Wenn sie mit dem Beklagten spreche, höre sie nichts von seinen früheren Aussa- gen, beispielsweise, dass alle Menschen Roboter seien (Prot. I S. 25). 4.5 Die Klägerin stellt sich nun aber trotz dieser unbestrittenen Tatsache auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche stellten eine konkrete Gefährdung für das Kindeswohl dar, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beklagten bis heute nicht normalisiert habe und er noch immer ein krankhaftes Verhalten zeige. Hierfür gibt es jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte: 4.5.1 Der Beklagte arbeitet seit August 2018 wieder Vollzeit in seinem ange- stammten Beruf bei G._____. Er vermag seinen Arbeitsalltag, der aufgrund seiner Position vergleichsweise anspruchsvoll sein dürfte, zu bewältigen. Gegenteiliges ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Dass der Beklagte ausserhalb seines beruflichen Alltags Mühe hätte, selbstständig zurechtzukommen, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Sodann berichtet weder die Beiständin, welche seit nunmehr fast einem Jahr mit der praktischen Umsetzung des Besuchsrechts betraut ist und den Beklagten im Rahmen persönlicher Gespräche immer wieder vor sich hat, noch die sozialpädagogische Fachperson, welche dem Beklagten im Rahmen der begleiteten Besuche fast jedes Wochenende persönlich begegnet und bereits mehrere Besuche in der Wohnung des Beklagten begleitet hat, von besorgniserregenden Vorkommnissen oder einem psychisch auffälligen oder problematischen Verhalten des Beklagten (vgl. Urk. 38 f.).
- 35 - 4.5.2 Die rein theoretischen Bemerkungen bzw. Befürchtungen der Klägerin (Urk. 1 S. 13 f.) – dass eine mangelhafte Leistung oder eine zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten von seiner Arbeitgeberin möglicherweise nicht wahrgenommen oder gar geduldet worden sei; dass der Beklagte aufgrund seiner Intelligenz in der Lage sei, selbst Fachpersonen zu täuschen; dass es Er- krankungen gebe, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit und die Bewerkstelli- gung des Alltags erlauben würden, bei denen die betroffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Be- treuung zu gewährleisten – vermögen am Gesagten bzw. den daraus zu ziehen- den Schlussfolgerungen keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand der Klägerin, die sozialpädagogische Fachperson habe offenbar die Sichtweise des Beklagten übernommen und sei nicht neutral (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 45 S. 1). Es gibt weder Hinweise darauf, dass die Fachper- son ihre Arbeit nicht am Kindeswohl ausrichtet, noch, dass sie sich vom Beklag- ten hätte instrumentalisieren lassen. Solches kann jedenfalls nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sozialpädagogische Fachperson mitunter eine Position vertritt, welche die Klägerin im vorliegenden Prozess als für sich nachteilig erachtet. 4.6 Auch im Übrigen vermögen die Vorbringen der Klägerin zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beklagten bzw. ihre damit zusammenhän- genden tatsächlichen und juristischen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen: 4.6.1 Zwar behauptete die Klägerin in ihrer Berufungsschrift, die psychische Er- krankung des Beklagten sei chronisch und er verhalte sich nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 16 f.). Letztlich blieb es jedoch bei dieser pauschalen, unsubstantiierten Behauptung. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klä- gerin, der Beklagte offenbare eine nach wie vor bestehende Paranoia, da er C._____ vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm gegenüber erfolge auf Anweisung einer Drittperson (Urk. 1 S. 14 f.). C._____ befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt, und es ist aktenkundig, dass der Beklagte der Klägerin in diesem Zusammenhang vorwirft, sie würde C._____ zu seinen Ungunsten ne-
- 36 - gativ beeinflussen. Daraus – und aus weiteren Vorkommnissen, welche typi- scherweise Ausfluss des gravierenden Elternkonflikts sind – eine nach wie vor bestehende psychische Einschränkung bzw. einen pathologischen psychischen Zustand des Beklagten (vgl. Urk. 30 S. 6 f.) ableiten zu wollen, erscheint nicht zielführend. 4.6.2 Darüber hinaus gründet die Argumentation der Klägerin zu einem wesentli- chen Teil auf abstrakten Hypothesen: Der Beklagte werde im Falle eines Rezidivs keine Hilfe suchen, sondern das erneute Auftreten der psychischen Krankheit verheimlichen (Urk. 1 S. 9); die Alltagsbetreuung von C._____ und der damit ver- bundene Stress werde beim Beklagten erneut eine akute Phase auslösen (Urk. 1 S. 13; vgl. sodann oben Ziffer III.C.4.5.2). Es sind dies theoretische Befürchtun- gen der Klägerin, woraus sich von vornherein keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Kindeswohlgefährdung ergeben. 4.7 Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Falle unbegleiteter Kontakte glaubhaft zu ma- chen. Es gibt weder Hinweise auf eine Chronifizierung der psychischen Erkran- kung des Beklagten noch auf eine derzeit bestehende Einschränkung seiner Er- ziehungsfähigkeit. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich weder, ein Erziehungs- fähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen, noch ihm die Weisung zu er- teilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die betreffenden Anträge der Klägerin zu Recht abgewiesen, und die Berufung der Klägerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.8 Abschliessend sei erwähnt, dass naturgemäss nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass der Beklagte in Zukunft ein Rezidiv erleiden wird. Ob und gege- benenfalls wann es zu einer solchen zweiten Episode kommen wird, und ob und gegebenenfalls wie sich diese auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten auswir- ken wird, ist derzeit nicht voraussehbar. Indes verbietet es das Verhältnismässig- keitsprinzip, zum heutigen Zeitpunkt und ohne jegliche Indikation bzw. allein auf- grund der abstrakten Möglichkeit, dass der Beklagte vielleicht irgendwann und überdies noch unbemerkt ein Rezidiv erleiden könnte, ausschliesslich begleitete Besuche zuzulassen. Ein solches Vorgehen widerspräche zudem dem Kindes-
- 37 - wohl, für welches der Kontakt zu beiden Elternteilen zentral ist. Ein Besuch unter Aufsicht hat nun einmal nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2). Es bleibt anzumerken, dass die Klägerin die Anordnung begleiteter Besuche verlangt, solange C._____ noch zu klein ist, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und selber Hilfe zu holen (Urk. 1 S. 18). Sie scheint also letztlich selber davon auszugehen, dass sich eine Gefährdung für C._____ erst realisieren wird, wenn sich das Verhalten des Beklagten – im Vergleich zu heute – verändert.
5. Ausgestaltung des Besuchsrechts 5.1 Derzeit sieht der Beklagte C._____ – in Begleitung der sozialpädagogi- schen Fachperson – an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Mithin befindet sich die von der Vorinstanz installierte Besuchs- rechtsordnung in der ersten Phase, zweite Unterphase (Urk. 38 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 22). 5.2 Wie dargelegt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf eine Ge- fährdung des Kindeswohls im Falle unbegleiteter Besuche hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund ist sogleich mit der Umsetzung der zweiten Phase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung zu beginnen, mithin mit der stufenweisen Überführung der begleiteten Besuche in unbegleitete Kontakte, indem der Beklag- te C._____ im Rahmen der begleiteten Besuche zunächst stufenweise in Abwe- senheit der Fachperson alleine betreut. Es erscheint angemessen, die Dauer die- ser Übergangsphase auf die nächsten vier Besuche zu beschränken. Die Über- gaben von C._____ haben dabei begleitet zu erfolgen. 5.3 Hernach ist zur dritten Phase, erste Unterphase des vorinstanzlichen Be- suchsrechts überzugehen. Mithin ist der Beklagte für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an jedem Samstag jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben von C._____ haben nach wie vor begleitet zu erfolgen. Sollte C._____ einmal heftig weinen und nach seiner Mutter verlangen,
- 38 - so hat der Beklagte selbstredend den Kontakt zur Klägerin herzustellen und die Besuche sind nötigenfalls abzubrechen. 5.4 Die Umsetzung der geltenden Besuchsrechtsordnung bzw. der schrittweise Auf- und Ausbau der Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ nimmt er- heblich mehr Zeit in Anspruch, als von der Vorinstanz angenommen. Der von ihr aufgestellte Zeitplan konnte nicht eingehalten werden. Dies ist insbesondere da- rauf zurückzuführen, dass C._____ von Anfang an Mühe bekundete, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die von derselben nicht mehr begleiteten Kontakte mit seinem Vater einzulassen. Es musste zunächst darauf hingearbeitet werden, dass überhaupt Besuche ohne Anwesenheit der Klägerin stattfinden konnten. Vereinzelt mussten Besuche abgebrochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht absehbar, wann C._____ dazu bereit sein wird, ein ganzes Wochenende von sei- ner Mutter getrennt zu sein bzw. bei seinem Vater zu übernachten. Eine über die dritte Phase, erste Unterphase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsordnung hin- ausgehende Ausweitung des Besuchsrechts hat daher im Rahmen des vorliegen- den Massnahmeentscheids zu unterbleiben. 5.5 Die Regelung des Besuchsrechts fällt ausschliesslich in den Zuständig- keitsbereich des Scheidungsgerichts. Dem Besuchsrechtsbeistand kann daher nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung festzulegen oder abzuändern (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom
26. Mai 2004, E. 2.4). Die Klägerin beanstandet daher zu Recht die von der Vorin- stanz vorgesehene Regelung, wonach es faktisch in der Kompetenz der Beistän- din liegt, entweder in die nächste Phase des Besuchsrechts überzugehen oder aber das Besuchsrecht vorübergehend im Interesse von C._____ einzuschrän- ken. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist entsprechend anzupassen, und es ist ihr die (zusätzliche) Aufgabe zu übertragen, die Besuchsrechtsordnung regelmäs- sig zu überprüfen und, sobald sie es für angezeigt erachtet, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erweiterung bzw. nötigenfalls Einschränkung des Be- suchsrechts zu stellen.
- 39 - 5.6 Die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung zur Kostentragung – der Beklagte trägt die aus der Begleitung durch die sozialpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten zu vier Fünfteln und hat die übrigen während der Be- suche anfallenden Kosten zu tragen (Dispositiv-Ziffer 5, letzte beiden Abschnitte)
– wird von den Parteien nicht beanstandet und ist folglich zu bestätigen. 5.7 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass für C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist. Die Parteien haben daher die Pflicht, eine gute Be- ziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB), was insbesondere bedeutet, dass die Klägerin C._____ positiv auf die Kontakte mit seinem Vater vorzubereiten hat. 5.8 Sodann belastet und verunsichert C._____ das konfliktbehaftete Verhältnis seiner Eltern und er befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt. Dieser Zustand stellt, wird er auch in Zukunft aufrechterhalten, zweifellos eine ernstzu- nehmende Bedrohung für die Entwicklung von C._____ dar. Letztlich tragen die Parteien die Hauptverantwortung für das Wohlergehen von C._____ und es hängt von ihrem Verhalten ab, ob sich ihr Konflikt in der nächsten Zeit löst oder zumindest entspannt. Erreichen die Parteien aus eigener Kraft bzw. in Zusammenarbeit mit der Beiständin keine Verbesserung der Situati- on, wird eine weitere Intervention auf der Elternebene zu prüfen sein. Zu denken ist insbesondere an die – verbindliche – Anordnung einer Mediation im Sinne ei- ner auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Ver- letzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 51). Nicht zielführend erscheint es vorliegend, für C._____ unterstützende Mas- snamen anzuordnen, wie dies die Klägerin verlangt (vgl. Urk. 43). Ursprung des Loyalitätskonflikts ist klarerweise die dysfunktionale Elternbeziehung. Eine be-
- 40 - hördliche Intervention hätte nicht bei C._____, sondern auf der Elternebene anzu- setzen. IV.
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziffer 9). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In nicht vermögensrechtlichen Kin- derbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Die Par- teientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
E. 7 Dezember 2022 zur Kenntnisnahme bzw. zur Wahrung ihres unbedingten Rep- likrechts zugestellt (Urk. 41). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten datiert vom 17. Dezember 2022 (Urk. 42), diejenige der Klägerin vom 19. Dezem- ber 2022 (Urk. 43). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurden die Stellungnah- men der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Ur- teilsberatung angezeigt (Urk. 44). Am 2. Februar 2023 reichte die Klägerin eine letzte Replikschrift ein, welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wur- de (Urk. 45 und 46). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/1-95) wurden beigezogen. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass die
- 12 - vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-3 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Be- rufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt – im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung – voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Die- se Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
- 13 -
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens im Rahmen des Scheidungsverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaub- haftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6). 5.1 Was die Rüge der Klägerin angeht, die Vorinstanz habe mehrfach ihr recht- liches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Erkenntnis stützt. Die Vor- instanz hatte daher auf die umfangreichen Vorbringen der Klägerin nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war; sie musste sich gera- de nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen der Klägerin ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge der Klägerin verfängt daher nicht. 5.2 Im Lichte des Gesagten ist denn auch nachfolgend nur insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A. Ausgangslage
1. Die Parteien heirateten am tt. mm. 2016 in Serbien. Etwa ein Jahr später, mithin am tt. mm. 2017, kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt (Urk. 5/8).
- 14 - Nach der Geburt von C._____ verschlechterte sich der psychische Gesundheits- zustand des Beklagten zusehends, sodass er – nach einem ersten kurzen Klini- kaufenthalt – vom 12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 stationär in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (PUK) behandelt werden musste (Prot. I S. 18 ff.). Am 5. Mai 2018 kam es zur Trennung der Parteien, wobei die Klägerin zusammen mit C._____ aus der ehelichen Wohnung auszog (Urk. 2 S. 20; Urk. 5/19 S. 4). Fortan lebte C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und sah seinen Va- ter – stets in Begleitung seiner Mutter – am Samstag und Sonntag jeweils für rund zwei Stunden (Prot. I S. 29). Diese Besuchsrechtsordnung behielten die Parteien während rund dreieinhalb Jahren, mithin bis zur vorsorglichen Regelung der Ob- hut und des Besuchsrechts durch die Vorinstanz, bei.
2. Wie erwähnt ersuchte der Beklagte, nachdem die Klägerin vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, um den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen für die Dauer des Verfahrens. Dabei beantragte er u.a. die Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 5/19 S. 2). Die Klägerin zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte u.a., es sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen und dem Beklagten sei ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 5/47 S. 1). Nach durchgeführtem Massnahmeverfahren erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2022 die eingangs zitierte Verfügung und stellte C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin. Dem Beklagten sprach sie ein in drei Phasen abgestuftes Besuchsrecht zu (Urk. 2 S. 22 f.). Zudem errichtete die Vorinstanz für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 22 S. 23 f.). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben wie erwähnt beide Parteien Berufung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher sowohl die Zuteilung der Obhut über C._____ als auch die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beklag- ten. Während der Beklagte wiederum die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 25/1 S. 2), verlangt die Klägerin – neben der Abklärung des psy- chischen Gesundheitszustands des Beklagten bzw. seiner Erziehungsfähigkeit – es seien für die Dauer des Scheidungsverfahrens ausschliesslich Besuche des
- 15 - Beklagten in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson zuzulassen (Urk. 1 S. 2). 3.2 Dabei geht es vordergründig um die Frage, wie im vorliegenden Verfahren mit dem Umstand umzugehen ist, dass der Beklagte Anfang des Jahres 2018 ei- ne psychische Krise erlitten hat. Die Parteien sind sich diesbezüglich uneinig: Der Beklagte vertritt die Ansicht, die psychische Krise spiele zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr, und lehnt es insbesondere ab, jedwede Krankenakten zugäng- lich zu machen. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychische Gesundheit des Beklagten müsse zur Wahrung des Kindeswohls ei- ner eingehenden Prüfung unterzogen werden. Zu diesem Zweck seien sämtliche Krankenakten die psychische Gesundheit des Beklagten betreffend zu edieren, und es sei über ihn ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen. Zudem sei dem Beklagten die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen.
4. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 29. März 2022 wurde Frau E._____ zur Beiständin von C._____ ernannt (Urk. 11/1). Seither befindet sich die von der Vorinstanz erlassene Besuchs- rechtsordnung in der Umsetzung, zumal der Antrag der Klägerin, es sei ihrer Be- rufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5.b) und 5.c) der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (Urk. 14).
5. Die Beiständin von C._____ äusserte sich in ihrem Kurzbericht vom 30. November 2022 wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuchsrechtsbeistand- schaft (Urk. 38): 5.1 C._____ habe die Besuchsrechtsregelung, so ihr Eindruck, noch nicht ganz verinnerlicht. Kinder in seinem Alter würden eine gewisse Regelmässigkeit und Konstanz benötigen, um sich an neue Situationen zu gewöhnen. Durch mehrere Unterbrüche (Ferien, Absenzen des Beklagten) habe diese Regelmässigkeit noch nicht über längere Zeit hinweg aufrechterhalten werden können. Zudem habe C._____ mit dem Start der Kontaktregelung sowie dem Kindergarteneintritt viel Neues bewältigen müssen.
- 16 - Momentan befinde sich das Besuchsrecht in seiner ersten Phase – C._____ und der Beklagte träfen sich in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson während acht Stunden. Sie sei darüber informiert worden, dass die Klägerin zu Beginn der Umsetzung der begleiteten Kontakte jeweils anwesend gewesen sei bzw. sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Es hätten bisher sechs Treffen ohne die Anwesenheit der Klägerin stattfinden können. Es sei der Klägerin und C._____ jeweils schwer gefallen, sich voneinander zu lösen. Es ha- be einen Vertrauensaufbau benötigt, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ oh- ne die Klägerin habe verbringen können. Da die Übergaben trotz Begleitung durch den Besuchsrechtsbegleiter oft konfliktbelastet gewesen seien und C._____ dadurch in Loyalitätskonflikte geraten sei, habe man Mitte September 2022 ver- einbart, dass die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Parteien stattfänden. Dies scheine eine gewisse Beruhigung mit sich gebracht zu haben, obwohl es C._____ gemäss der Klägerin nach wie vor schwerfalle, sich auf den Kontakt mit seinem Vater einzulassen. Mit der zweiten Phase des Besuchsrechts habe noch nicht begonnen wer- den können. Es habe sich im Verlauf der begleiteten Kontakte gezeigt, dass C._____ viel Zeit benötige, um sich an die neue Situation zu gewöhnen und vor allem die Loslösung von der Klägerin zu bewältigen. Zudem sei der Fokus in der ersten Zeit auf begleitete Kontakte ohne Anwesenheit der Klägerin gelegt worden. Es zeige sich zudem, dass die Klägerin in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten Bedenken zu haben scheine und viel Zeit benötige, Vertrauen aufzu- bauen. Um die zweite Phase zu beginnen, sei es wichtig, dass sich C._____ nach der einmonatigen Abwesenheit des Beklagten wieder auf seinen Vater einlassen und sich an die regelmässigen Kontakte gewöhnen könne. 5.2 C._____ und die Klägerin hätten eine enge Beziehung. In Einzelgesprä- chen sei mit der Klägerin besprochen worden, was sie machen könne, um C._____ die Übergänge möglichst zu erleichtern. Sie habe den Eindruck, dass die Klägerin sehr um das Wohlergehen von C._____ besorgt sei und Inputs der Fachperson annehme. Die Beziehung von C._____ zum Beklagten könne sie aus eigener Wahrnehmung nicht beurteilen.
- 17 - 5.3 Die Parteien hätten auf verschiedenen Ebenen Konflikte und es bestünden Verletzungen aus der Vergangenheit. C._____ sei durch den anhaltenden Konflikt zwischen seinen Eltern in seiner Entwicklung gefährdet. Ein Kind in C._____s Al- ter wolle grundsätzlich Kontakt sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter. C._____ spüre, dass die Beziehung zwischen den Eltern sehr konfliktbehaftet sei. Er sei in einem Loyalitätskonflikt, welcher eine Gefährdung des Kindeswohls dar- stelle. In gemeinsamen Gesprächen habe sich bisher gezeigt, dass es den Par- teien oft schwerfalle, auf der Elternebene zu kooperieren. Die gemachten Erfah- rungen auf der Paar-Ebene würden bei den Elterngesprächen oder auch bei Ein- zelgesprächen oftmals mitschwingen.
6. Die die Besuche des Beklagten persönlich begleitende sozialpädagogische Fachperson hat sich sodann in ihrem Kurzbericht vom 18. November 2022 – so- weit nachvollziehbar – wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuche geäußert (Urk. 39): 6.1 C._____ sei ein intelligentes und aufgestelltes Kind. Gemäss Aussage der Klägerin freue er sich weniger auf Treffen mit dem Beklagten. Sobald er aber beim Beklagten sei, fühle er sich meistens wohl und geniesse die Zeit mit ihm. Insgesamt hätten bereits 23 begleitete Besuche stattgefunden. Zunächst – mithin von Juni bis Ende September 2022 – hätten die Besuche des Beklagten vier Stunden gedauert, hernach habe man die Besuchszeiten auf acht Stunden erhöht. Zweimal hätten die Besuche abgebrochen werden müssen, weil C._____ heftig geweint und zu seiner Mutter habe gehen wollen. Ohne Beisein der Kläge- rin seien bereits sechs Besuche durchgeführt worden. Diese Treffen hätten in der Wohnung des Beklagten stattgefunden. Die Vater-Sohn-Beziehung sei herzlich und liebevoll gewesen. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen C._____ plötzlich wütend auf seinen Vater geworden sei und ihn abgewiesen habe. Die konfliktbeladene Beziehung zwischen den Eltern könnte einen starken Einfluss auf das Verhalten von C._____ haben. 6.2 Unbegleitete Besuche hätten noch nicht stattgefunden. Man sei zum Schluss gekommen, dass der Zeitpunkt dafür noch nicht reif sei. Grund seien Un- sicherheiten und Bedenken der Klägerin, dass C._____ noch nicht in der Lage
- 18 - sei, alleine Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit sei die Klägerin noch nicht so weit. Ausserdem falle es C._____ schwer, sich von seiner Mutter zu trennen. Wenn C._____ aber alleine mit dem Beklagten sei, habe er die Zeit durchaus genossen. 6.3 Die Bindung von C._____ zu seiner Mutter scheine eng. Es sei momentan schwierig für C._____, sich von ihr loszulösen. Auch wenn C._____ beim Beklag- ten sei, habe er das Bedürfnis, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu sein. Die Klägerin habe einen starken Einfluss auf ihn. Die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater sei herzlich und liebe- voll. C._____ spüre, dass der Beklagte ihn sehr gern habe und sich auf ihn freue. Der Beklagte sei sehr bemüht, die Treffen so angenehm wie möglich zu gestalten, sodass C._____ sich dabei wohl fühle. Für den Beklagten sei es wichtig, dass C._____ ihn als vertrauensvoll und verlässlich empfinde. C._____ habe bei den letzten Treffen mehr Zeit mit seinem Vater verbringen können, wodurch die Vater- Kind-Beziehung enger geworden sei. Er unterhalte sich mehr mit seinem Vater und erzähle ihm über seine Erlebnisse. Die gemeinsamen Aktivitäten – zum Bei- spiel kochen oder Film schauen – würden C._____ Freude bereiten. Die Bezie- hung zwischen C._____ und dem Beklagten sei aus Sicht der Familienbegleiter vertrauensvoll genug, und der Beklagte sei durchaus in der Lage und gewillt, un- begleitete Besuche mit C._____ zu organisieren. 6.4 Die Beziehung der Parteien sei ausschlaggebend für das Wohlbefinden von C._____. Er spüre die konflikthafte Stimmung zwischen seinen Eltern. Wenn C._____ beobachte, dass seine Eltern konfliktfrei miteinander reden würden, fühle er sich sicherer. C._____ würde seine Eltern gerne gemeinsam in seiner Nähe haben. B. Obhut
1. Die Vorinstanz erwog betreffend die Obhutsfrage, es sei zu beachten, dass es seit der Trennung der Parteien im Mai 2018 nur zu sehr eingeschränkten Kon- takten zwischen C._____ und dem Beklagten gekommen sei. Der Beklagte habe
- 19 - C._____ an den Wochenenden, oft samstags und sonntags, für jeweils rund zwei Stunden meist draussen, selten in seiner Wohnung, getroffen. Diese Treffen hät- ten zudem stets in Begleitung der Klägerin stattgefunden. Die Begleitung habe zwar der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beklagten seit der Trennung gedient. Die eingeschränkte Kontaktregelung habe jedoch auch zur Folge, dass der Beklagte C._____ seit der Trennung der Parteien noch nie al- leine betreut habe. C._____ sei entsprechend auch noch nie – auch nicht für kur- ze Zeit – alleine mit dem Beklagten zusammen gewesen; die Klägerin sei stets in unmittelbarer Nähe gewesen. Eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung habe auf diese Weise noch nicht aufgebaut werden können. Bei dieser Ausgangslage kön- ne die Anordnung einer alternierenden Obhut, bei welcher der Beklagte für einen massgeblichen Teil der Alltagsbetreuung verantwortlich wäre, jedenfalls im heuti- gen Zeitpunkt nicht im Kindeswohl liegen. C._____ sei daher in Weiterführung der seit der Trennung gelebten Betreuungsregelung unter die alleinige Obhut der Klä- gerin zu stellen (Urk. 2 S. 12).
2. Der Beklagte setzt dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin habe seit der Trennung der Parteien über C._____ bestimmt und seinen Kontakt bzw. seine Beziehung zu C._____ behindert. Es hätten nur noch Treffen zwischen ihm und C._____ in Anwesenheit der Klägerin stattgefunden, wobei letztere die Modalitä- ten vorgegeben habe. Obschon die Vorinstanz erwäge, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nur über wenig Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern verfüge, laufe der angefochtene Entscheid genau darauf hinaus: C._____ solle nicht von ihm betreut werden, weil die Klägerin dies bis anhin ver- hindert habe. Damit stelle die Vorinstanz auf Fakten ab, welche die Klägerin seit der Trennung unberechtigterweise geschaffen habe. Ein solcher Entscheid be- deute erhebliches Missbrauchspotential. Zudem könne eine bis anhin einge- schränkte Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil aus Sicht des Kin- deswohls nicht per se gegen eine alternierende Obhut sprechen. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprächen: Der Beklagte sei erziehungsfähig. Er könne, wie dies die Klägerin ebenfalls getan habe, sein
- 20 - Arbeitspensum reduzieren und damit C._____ auch persönlich betreuen. Die Par- teien seien ferner grundsätzlich in der Lage, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zudem würden sie nahe beieinander wohnen. Schliesslich werde C._____ bereits fünf Jahre alt, weshalb die teilweise bei Säuglingen und Kleinkindern geäusserten Bedenken gegenüber einer alternierenden Obhut vor- liegend keine Berechtigung mehr fänden. Zutreffend sei, dass seine persönliche Beziehung zu C._____ von der Klägerin behindert worden sei. Das stelle aber keinen Grund dar, den Beziehungsaufbau weiterhin zu verzögern. Im Gegenteil – C._____ sei endlich eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen zu er- möglichen. Hierzu sei ihm seitens des Gerichts keine Probezeit anzusetzen. Ebenso wenig müsse sich C._____ zuerst an ihn gewöhnen, zumal er mit seinem Vater vertraut sei, ihn liebe und er ihn wöchentlich sehe, sodass durchaus bereits eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Sofern keine Anzeichen für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls vorlägen, gebe es schlicht keinen Grund, weshalb ihm das Gericht nicht umgehend eine gleichwertige Betreuung gewähren sollte (Urk. 25/1 S. 3 ff.).
3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung des Beklagten bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spräche – neben anderen Gründen – die fehlende Erziehungs- fähigkeit des Beklagten (Urk. 25/13 S. 11 ff.) sowie die Tatsache, dass zwischen dem Beklagten und C._____ keine tragfähige Beziehung bestehe (Urk. 25/13 S. 22 ff.). 4.1 C._____ wird seit der Trennung der Parteien ausschliesslich von seiner Mutter betreut. Sie ist zweifellos seine Hauptbezugsperson und er hat eine sehr enge Bindung zu ihr. Es scheint ihm daher auch heute noch schwer zu fallen, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die – nicht (mehr) von seiner Mutter begleiteten – Kontakte mit dem Beklagten einzulassen. So befindet sich denn die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung noch immer in der ers- ten Phase: Der Beklagte betreut C._____, in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, jeweils an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Gemäss Einschätzung der Beiständin hat C._____ die Besuchsre-
- 21 - gelung noch nicht ganz verinnerlicht. Zudem mussten vereinzelt Besuche abge- brochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Mit anderen Worten ist die Vater-Kind-Beziehung nach wie vor im Aufbau, und die Erwägungen der Vorinstanz haben insofern auch heute noch Gültigkeit. 4.2 Der Aufbau bzw. Ausbau der Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ hat sich stets am Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu orientieren. Das Kindeswohl ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor und die Interessen und Wünsche der Eltern ha- ben in den Hintergrund zu treten. Würde der Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt für berechtigt erklärt, C._____ hälftig zu betreuen, bedeutete dies für C._____ al- ler Voraussicht nach eine massive Überforderung. Dem Antrag des Beklagten auf Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist weiterhin auf einen schrittweisen, sich am Wohl von C._____ orientierenden Aus- bau des Besuchsrechts des Beklagten hinzuarbeiten.
5. Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens stetig verschlechtert hat und sich heute in hohem Masse konfliktbehaftet zeigt. Dies ergibt sich bereits aus den zahlreichen Einga- ben der Parteien, welche diverse an die Gegenpartei gerichtete Vorwürfe enthal- ten. Die konfliktbehaftete Elternbeziehung wird sodann von der Beiständin aufge- griffen, welche davon ausgeht, dass sich C._____ in einem das Kindeswohl ge- fährdenden Loyalitätskonflikt befindet (Urk. 38 S. 3 f.). Würde C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wäre daher zu befürchten, dass er dem gravierenden Elternkonflikt noch mehr ausgesetzt würde, was seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (vgl. Urk. 42 S. 4 f.) erscheint daher die Anordnung der alternierenden Obhut nicht als ange- zeigt, um dem Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ augenscheinlich befin- det, zu begegnen. Vielmehr wäre diesbezüglich eine Intervention auf der Eltern- ebene zu prüfen (vgl. Ausführungen unter Ziffer III.C.5.8).
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen.
- 22 - C. Besuchsrecht
1. Erwägungen der Vorinstanz
E. 12 März 2018 bis zum 11. Mai 2018 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) in Behandlung begeben habe. Gemäss Angaben des Beklagten sei in der PUK die Diagnose einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ge- stellt worden. Die Klägerin habe demgegenüber ausgeführt, man habe ihr in der PUK mitgeteilt, beim Beklagten sei eine Psychose festgestellt worden. Zu den somit von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen psychotischen Symp- tomen – sei es nun im Sinne einer "depressiven Episode mit psychotischen Symptomen" oder einer "Psychose" – würden die von der Klägerin detailliert ge- schilderten und vom Beklagten an sich nicht bestrittenen Geschehnisse passen, die während der Krise vorgefallen seien. Insbesondere habe die Klägerin ver- schiedene wahnhafte Vorstellungen des Beklagten wiedergegeben, so beispiels- weise, dass er kein Blut mehr habe, er keinen Geruch habe, weil er keine Seele habe, die Menschen und Tiere Roboter seien, C._____ gegen einen Roboter ausgetauscht worden sei, die Bäume tot und deren Knospen aus Plastik seien, seine Muttermale verblassen würden, obwohl sie noch da gewesen seien, und sich alle Leute, auch seine Familie, gegen ihn verschworen hätten und ihn kon- trollieren würden. Ausserdem, so die Klägerin, habe der Beklagte Suizidgedanken geäussert. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Beklagte in seinem damaligen Zustand zweifelsohne nicht in der Lage gewesen sei, C._____ alleine zu betreuen (Urk. 2 S. 10). Ebenfalls unstrittig sei, dass der Beklagte im August 2018 seine Arbeit wie- der aufgenommen habe und seither zu 100 % arbeitstätig sei. Dass der Beklagte seither aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben gewesen wäre, werde weder geltend gemacht noch bestünden dafür Anhaltspunkte. Die Klägerin ihrerseits räume ein, dass sie, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, keine Krise sehe. Zu beach-
- 23 - ten sei sodann, dass die Klägerin anlässlich der Treffen mit C._____ wöchentlich persönlichen Kontakt mit dem Beklagten habe. Den sehr ausführlichen Schilde- rungen dieser Treffen liessen sich keine ernsthaften Hinweise betreffend eine all- fällige psychische Beeinträchtigung des Beklagten entnehmen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass sich seine gesundheitliche Situation nach der Erkrankung im Jahre 2018 wieder stabilisiert habe. Die Einsichtnahme in die den Beklagten betreffenden medizinischen bzw. psychiatrischen Unterlagen des Jah- res 2018 sei deshalb für den vorliegenden Entscheid nicht erforderlich. Ebenso wenig bestehe angesichts der nun wieder gefestigten gesundheitlichen Situation Anlass, den Beklagten heute psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 2 S. 11). Dass der Beklagte aktuell einer psychiatrischen Therapie bedürfe, sei – aus den- selben Gründen – nicht glaubhaft, womit von einer entsprechenden Weisung ab- zusehen sei (Urk. 2 S. 20).
E. 16 f.).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1-3 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 41 - "5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - Ab sofort für die nächsten vier Besuche (Übergangsphase zu un- begleiteten Kontakten): An einem Tag pro Woche in teilweiser Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson. Mithin ist wäh- rend der nächsten vier Besuche schrittweise zu einem unbegleite- ten Besuchsrecht überzugehen, indem der Beklagte C._____ zu- nächst stundenweise in Abwesenheit der sozialpädagogischen Fachperson alleine betreut. Die Übergaben von C._____ haben begleitet zu erfolgen. - Nach der Übergangsphase für die weitere Dauer des Verfahrens: An jedem Samstag unbegleitet jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Übergaben von C._____ haben begleitet zu erfolgen. Der Beklagte wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozi- alpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu vier Fünfteln zu bezahlen; die Klägerin wird verpflichtet, diese Mehrkosten im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.
- Die für C._____ mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenbehörde vom 29. März 2022 errichtete Beistandschaft wird beibehalten. Der zu- ständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertra- gen: − die vorstehend festgelegten Besuchskontakte zu organisieren (Regelung der Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbe- sondere Bestimmung von Übergabeorten und -zeiten; Organisati- on der begleiteten Übergaben von C._____ sowie in der Über- gangsphase der teilweisen Begleitung der Besuche durch die so- zialpädagogische Fachperson); - 42 - − zwischen den Parteien als neutrale Drittperson betreffend das Besuchsrecht zu vermitteln und die entsprechenden Modalitäten der Besuche im Streitfall verbindlich festzulegen; − Überwachung der Besuchskontakte insofern, als sie in regelmäs- sigen Abständen mit den Parteien klärt, wie diese verlaufen sind; − die Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützend zu begleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Be- suchsrechtsausübung zu wirken; − regelmässige Überprüfung der Besuchsrechtsordnung und, so- bald angezeigt, Antragsstellung auf Erweiterung bzw. Einschrän- kung des Besuchsrechts; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern; − zwischen den Eltern bei Konflikten, welche die Kinderbelange be- treffen, zu vermitteln; − für die Finanzierung der sozialpädagogischen Besuchsrechtsbe- gleitung in der Übergangsphase besorgt zu sein."
- Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüs- sen bezogen. - 43 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB der Stadt Zürich, die Bei- ständin E._____ sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220011-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220012-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Beschluss und Urteil vom 2. Mai 2023 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 (FE200685-L)
- 2 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022: (Urk. 5/92 S. 20 ff. = Urk. 2 S. 20 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. Mai 2018 getrennt leben.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
15. Dezember 2021 wird – was die Kinderbelange anbelangt – genehmigt; im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Fami- lienzulagen) wie folgt zu bezahlen: − CHF 4'000.– rückwirkend ab April 2020 bis und mit Juli 2021 − CHF 5'000.– ab August 2021 bis und mit Juli 2022 − CHF 4'000.– ab August 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, für die Zeit von Januar 2020 bis März 2020 einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.– an den Unterhalt von C._____ zu be- zahlen. Die Parteien halten fest, dass der Vater der Mutter im Zeitraum von April 2020 bis heute bereits Unterhaltszahlungen für C._____ in der Höhe von insgesamt CHF 59'620.– geleistet hat. Bis und mit Dezember 2021 sind rückwirkende Unterhalts- zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 31'380.– (exkl. Familienzulagen) noch offen. Der Vater erklärt sich damit einverstanden die Krankenkassenpolice von C._____ auf die Mutter zu übertragen. Solange er C._____s Krankenkassenprämie direkt bezahlt, ist er berechtigt den entsprechenden Betrag (aktuell CHF 166.–) vom vor- stehend genannten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Der Vater verpflichtet sich, die Familienzulagen für C._____ für die Zeit ab dessen Geburt bis 24. Juni 2018 zu beziehen und an die Mutter weiterzuleiten.
2. Ehegattenunterhalt Beide Parteien verzichten auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Parteien halten fest, dass der Ehemann im Zeitraum von Januar 2020 bis und mit Januar 2021 die Krankenkassenprämien der Ehefrau bezahlt hat. Die entspre- chenden Zahlungen werden an den Kinderunterhalt angerechnet und sind im in Zif- fer 1 erwähnten Betrag von Fr. 59'620.– enthalten.
- 3 -
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 7'901.– April 2020 bis und mit April 2021 (100% Pensum, zzgl. Bonus) CHF 8'042.– Mai und Juni 2021 (100% Pensum, zzgl. Bonus) CHF 9'016.– Juli 2021 (100% Pensum, zzgl. Bonus und CHF 400.– Pauschalspesen) CHF 7'236.– ab 1. August 2021 (80% Pensum, zzgl. Bonus und CHF 320.– Pauschalspesen) − Ehemann: CHF 31'585.– bis 31. Dezember 2020 (100% Pensum) CHF 31'122.– ab 1. Januar 2021 (100% Pensum) − Sohn: CHF 200.– Familienzulage Vermögen: Die Vermögen der Parteien und des Sohnes C._____ sind für die Unterhaltsbe- rechnung nicht von Bedeutung. familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: CHF 5'133.– bis und mit Juli 2021 CHF 5'089.– ab August 2021 − Ehemann: CHF 11'641.– − Sohn: CHF 3'195.– bis und mit Juli 2021 CHF 4'090.– ab August 2021 bis und mit Juli 2022 CHF 3'090.– ab August 2022 Die Unterhaltsberechnung basiert auf der alleinigen Obhut der Mutter. Der Vater hält an seinem Antrag auf Zuteilung der alternierenden Obhut ausdrücklich fest.
4. Informationsrecht Die Mutter wird den Vater regelmässig über die Entwicklung des Sohnes informie- ren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihm besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung oder Behandlung des Sohnes betraut sind.
5. Weiteres Verfahren Die Parteien beantragen, im Übrigen sei über ihre Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens gerichtlich zu ent- scheiden."
3. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse ... in … Zürich wird für die Dauer des Verfahrens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 4 - Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die eheliche Woh- nung bereits verlassen hat.
4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin zugeteilt.
5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt zu Besuch zu nehmen:
a) erste Phase: − ab Einsetzung einer sozialpädagogischen Fachperson durch die noch zu ernennende Beistandsperson gemäss Dispositiv Ziffer 7 nachfolgend jeweils für die Dauer von vier Stunden pro Woche in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, − nach einem Monat ab Beginn der durch eine sozialpädagogische Fachperson begleiteten Besuche – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zulassen – an einem Tag pro Wo- che in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson,
b) zweite Phase: − ca. drei Monate ab Beginn der durch eine sozialpädagogische Fachperson begleiteten Besuche – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zulassen – stufenweise Überfüh- rung der begleiteten Besuche in unbegleitete Kontakte, indem der Beklagte C._____ im Rahmen der begleiteten Besuche zunächst stundenweise in Abwesenheit der Fachperson alleine betreut; die Übergaben von C._____ haben dabei begleitet zu erfolgen,
c) dritte Phase: − ca. zwei Monate nach Beginn der Überführung der begleiteten Treffen in teilweise unbegleitete Kontakte – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zulassen – Überführung in ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem Samstag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, − nach weiteren ca. zwei Monaten Ausdehnung der Besuche mit C._____ auf jedes zweite Wochenende jeweils in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag je von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ohne Übernachtungen) sowie in den ungeraden Wochen je- weils am Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, − nach weiteren ca. zwei Monaten an jedem zweiten Wochenende jeweils in den geraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonn- tag 17.00 Uhr (mit Übernachtungen) sowie in den ungeraden Wo- chen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- 5 - In der dritten Phase erfolgen die Übergaben von C._____ begleitet, soweit dies im Hinblick auf dessen Kindeswohl notwendig erscheint. Der Beklagte wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozialpä- dagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu vier Fünfteln zu bezahlen; die Klägerin wird verpflichtet, diese Mehrkosten im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.
6. Für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beistän- din werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die vorstehend festgelegten begleiteten Besuchskontakte zu organisie- ren und die Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbesondere Bestimmung von Übergabeorten und -zeiten sowie Organisation der individuell begleiteten Besuchskontakte durch eine entsprechende so- zialpädagogische Fachperson und Übergaben, zu regeln; − zwischen den Parteien als neutrale Drittperson betreffend das Be- suchsrecht zu vermitteln und die entsprechenden Modalitäten der Be- suche im Streitfall verbindlich festzulegen; − Überwachung der Besuchskontakte (insbesondere bezüglich des stu- fenweisen Aufbaus des Besuchsrechts des Beklagten) insofern, als der Beistand bzw. die Beiständin in regelmässigen Abständen mit den Par- teien klärt, wie diese verlaufen sind, und insbesondere auch die Einhal- tung und die Durchführung der begleiteten Besuche und Übergaben bei der involvierten Fachperson in Erfahrung bringt; − die Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützend zu begleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Besuchs- rechtsausübung zu wirken; − mit den Parteien darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Besuchs- kontakte in unbegleitete überführt werden können; − über allfällige von den Parteien einvernehmlich gewünschte Anpassun- gen der Besuchskontakte unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ zu befinden; − soweit – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ – ange- zeigt: Einschränkung der Besuchskontakte bis hin zu den begleiteten Besuchen gemäss Phase 1; − Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten die Kinderbelange betreffend;
- 6 - − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien sowie − für die Finanzierung der sozialpädagogischen Besuchsrechtsbegleitung besorgt zu sein.
7. Die Kindesschutzbehörde Zürich wird dringend ersucht, für den Sohn C._____ einen für die Aufgaben gemäss Ziffer 6. vorstehend geeigneten Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen und dem entsprechenden Ent- scheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
8. Der Antrag der Klägerin um Erteilung einer Weisung an den Beklagten, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen, wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
9. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden.
10. [Schriftliche Mitteilung]
11. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge zur Erstberufung: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung der 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen: Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt zu Besuch zu nehmen:
- Ab Einsetzung einer sozialpädagogischen Fachperson durch die noch zu ernennende Beistandsperson gemäss Disposi- tiv-Ziffer 7 nachfolgend jeweils für die Dauer von vier Stun- den pro Woche in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson,
- nach einem Monat ab Beginn der durch eine sozialpädago- gische Fachperson begleiteten Besuche - soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zulassen - an einem Tag pro Woche in Begleitung der sozialpädagogi- schen Fachperson.
- 7 - Der Beklagte wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozialpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu vier Fünfteln zu bezahlen; die Klägerin wird verpflichtet, diese Mehrkosten im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen: Für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, wird eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Bei- stand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben über- tragen:
- die vorstehend festgelegten begleiteten Besuchskontakte zu organisieren und die Modalitäten bezüglich deren Umset- zung, insbesondere Bestimmung von Übergabeorten und -zeiten sowie Organisation der individuell begleiteten Be- suchskontakte durch eine entsprechende sozialpädagogi- sche Fachperson und Übergaben, zu regeln;
- zwischen den Parteien als neutrale Drittperson betreffend das Besuchsrecht zu vermitteln und die entsprechenden Modalitäten der Besuche im Streitfall verbindlich festzule- gen;
- Überwachung der Besuchskontakte insofern, als der Bei- stand bzw. die Beiständin in regelmässigen Abständen mit den Parteien klärt, wie diese verlaufen sind, und insbeson- dere auch die Einhaltung und die Durchführung der begleite- ten Besuche bei der involvierten Fachperson in Erfahrung bringt;
- die Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstüt- zend zu begleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Besuchsrechtsausübung zu wirken;
- über allfällige von den Parteien einvernehmlich gewünschte Anpassungen der Besuchskontakte unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ zu befinden;
- Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten die Kin- derbelange betreffend;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Be- zug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von ge- meinsamen Gesprächen mit den Parteien sowie
- für die Finanzierung der sozialpädagogischen Besuchs- rechtsbegleitung besorgt zu sein.
- 8 -
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung der 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen: Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, sich einer psychiatri- schen Therapie zu unterziehen.
4. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen.
5. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 5 b) und c) der Verfügung der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung einzuräumen bzw. die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffern 5 b) und c) aufzuschieben." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 16 S. 1): "Die Berufung der Klägerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 (FE200685-L) sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." Berufungsanträge zur Zweitberufung: des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 25/1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. FE200685-L) sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7 aufzuheben.
2. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Par- teien zu stellen.
3. Es sei der Sohn C._____ jeweils
– in den geraden Kalenderwochen
– in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfings- ten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag sowie
– während der Hälfte seiner Ferien
- 9 - unter die Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers zu stel- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 25/13 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzu- weisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. mm. 2017 (Urk. 5/8).
2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 machte die Klägerin, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 5/1). In der Folge ersuchte der Be- klagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 9. Januar 2021 um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/19). Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Massnahmever- fahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 5/92 S. 4 ff. = Urk. 2 S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 genehmigte die Vorin- stanz die am 15. Dezember 2021 geschlossene Teilvereinbarung der Parteien be- treffend Unterhalt (vgl. Urk. 5/90) und entschied zudem über die strittig gebliebe- nen Massnahmebegehren der Parteien (Urk. 2). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 7. März 2022 (Urk. 5/93/2) und der Klägerin am 9. März 2022 (Urk. 5/93/1) zugestellt. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Klägerin (Urk. 1) als auch der Beklagte (Urk. 25/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der ihnen auf- erlegte Kostenvorschuss leisteten die Parteien fristgerecht (Urk. 6 und 8; Urk. 25/6 f.). Nachdem der Beklagte dazu Stellung genommen hatte (Urk. 9), wurde das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hin- sichtlich Dispositiv-Ziffern 5.b und 5.c der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen (Urk. 14). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der jeweiligen Gegenpartei zu beantworten (Urk. 15; Urk. 25/11). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 13. Juni 2022 (Urk. 16), diejeni- ge der Klägerin vom 20. Juni 2022 (Urk. 25/13). In der Folge replizierten die Par- teien auf die Berufungsantwort der jeweiligen Gegenseite – der Beklagte mit Ein- gabe vom 3. August 2022 (Urk. 25/19), die Klägerin mit solcher vom 10. August 2022 (Urk. 22). Mit Beschluss vom 24. August 2022 wurden die bis anhin unter
- 11 - den Geschäfts-Nr. LY220011-O und LY220012-O geführten Verfahren vereinigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 26 f.). Gleichzeitig wurden den Parteien die Replikschriften der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Wiederum machten beide Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch, der Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 29), die Kläge- rin mit solcher vom 12. September 2022 (Urk. 30). Die Eingaben wurden den Par- teien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9 f.). Die diesbezügliche Rep- lik des Beklagten datiert vom 1. November 2022 (Urk. 34), diejenige der Klägerin vom 2. November 2022 (Urk. 35). 3.2 Daraufhin wurde die Beiständin von C._____ ersucht, der Kammer einen Kurzbericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft einzureichen sowie von der die Besuche des Beklagten persönlich begleitenden sozialpädagogischen Fachperson einen Kurzbericht über den bisherigen Verlauf der Besuche erhältlich zu machen (Urk. 33). Dem kam die Beiständin mit Eingabe vom 30. November 2022 nach (Urk. 38 und 39). Die Berichte wurden den Parteien mit Verfügung vom
7. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme bzw. zur Wahrung ihres unbedingten Rep- likrechts zugestellt (Urk. 41). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten datiert vom 17. Dezember 2022 (Urk. 42), diejenige der Klägerin vom 19. Dezem- ber 2022 (Urk. 43). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurden die Stellungnah- men der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Ur- teilsberatung angezeigt (Urk. 44). Am 2. Februar 2023 reichte die Klägerin eine letzte Replikschrift ein, welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wur- de (Urk. 45 und 46). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/1-95) wurden beigezogen. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass die
- 12 - vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-3 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Be- rufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt – im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung – voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Die- se Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
- 13 -
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens im Rahmen des Scheidungsverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaub- haftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6). 5.1 Was die Rüge der Klägerin angeht, die Vorinstanz habe mehrfach ihr recht- liches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Erkenntnis stützt. Die Vor- instanz hatte daher auf die umfangreichen Vorbringen der Klägerin nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war; sie musste sich gera- de nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen der Klägerin ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge der Klägerin verfängt daher nicht. 5.2 Im Lichte des Gesagten ist denn auch nachfolgend nur insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A. Ausgangslage
1. Die Parteien heirateten am tt. mm. 2016 in Serbien. Etwa ein Jahr später, mithin am tt. mm. 2017, kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt (Urk. 5/8).
- 14 - Nach der Geburt von C._____ verschlechterte sich der psychische Gesundheits- zustand des Beklagten zusehends, sodass er – nach einem ersten kurzen Klini- kaufenthalt – vom 12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 stationär in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (PUK) behandelt werden musste (Prot. I S. 18 ff.). Am 5. Mai 2018 kam es zur Trennung der Parteien, wobei die Klägerin zusammen mit C._____ aus der ehelichen Wohnung auszog (Urk. 2 S. 20; Urk. 5/19 S. 4). Fortan lebte C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und sah seinen Va- ter – stets in Begleitung seiner Mutter – am Samstag und Sonntag jeweils für rund zwei Stunden (Prot. I S. 29). Diese Besuchsrechtsordnung behielten die Parteien während rund dreieinhalb Jahren, mithin bis zur vorsorglichen Regelung der Ob- hut und des Besuchsrechts durch die Vorinstanz, bei.
2. Wie erwähnt ersuchte der Beklagte, nachdem die Klägerin vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, um den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen für die Dauer des Verfahrens. Dabei beantragte er u.a. die Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 5/19 S. 2). Die Klägerin zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte u.a., es sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen und dem Beklagten sei ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 5/47 S. 1). Nach durchgeführtem Massnahmeverfahren erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2022 die eingangs zitierte Verfügung und stellte C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin. Dem Beklagten sprach sie ein in drei Phasen abgestuftes Besuchsrecht zu (Urk. 2 S. 22 f.). Zudem errichtete die Vorinstanz für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 22 S. 23 f.). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben wie erwähnt beide Parteien Berufung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher sowohl die Zuteilung der Obhut über C._____ als auch die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beklag- ten. Während der Beklagte wiederum die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 25/1 S. 2), verlangt die Klägerin – neben der Abklärung des psy- chischen Gesundheitszustands des Beklagten bzw. seiner Erziehungsfähigkeit – es seien für die Dauer des Scheidungsverfahrens ausschliesslich Besuche des
- 15 - Beklagten in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson zuzulassen (Urk. 1 S. 2). 3.2 Dabei geht es vordergründig um die Frage, wie im vorliegenden Verfahren mit dem Umstand umzugehen ist, dass der Beklagte Anfang des Jahres 2018 ei- ne psychische Krise erlitten hat. Die Parteien sind sich diesbezüglich uneinig: Der Beklagte vertritt die Ansicht, die psychische Krise spiele zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr, und lehnt es insbesondere ab, jedwede Krankenakten zugäng- lich zu machen. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychische Gesundheit des Beklagten müsse zur Wahrung des Kindeswohls ei- ner eingehenden Prüfung unterzogen werden. Zu diesem Zweck seien sämtliche Krankenakten die psychische Gesundheit des Beklagten betreffend zu edieren, und es sei über ihn ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen. Zudem sei dem Beklagten die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen.
4. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 29. März 2022 wurde Frau E._____ zur Beiständin von C._____ ernannt (Urk. 11/1). Seither befindet sich die von der Vorinstanz erlassene Besuchs- rechtsordnung in der Umsetzung, zumal der Antrag der Klägerin, es sei ihrer Be- rufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5.b) und 5.c) der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (Urk. 14).
5. Die Beiständin von C._____ äusserte sich in ihrem Kurzbericht vom 30. November 2022 wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuchsrechtsbeistand- schaft (Urk. 38): 5.1 C._____ habe die Besuchsrechtsregelung, so ihr Eindruck, noch nicht ganz verinnerlicht. Kinder in seinem Alter würden eine gewisse Regelmässigkeit und Konstanz benötigen, um sich an neue Situationen zu gewöhnen. Durch mehrere Unterbrüche (Ferien, Absenzen des Beklagten) habe diese Regelmässigkeit noch nicht über längere Zeit hinweg aufrechterhalten werden können. Zudem habe C._____ mit dem Start der Kontaktregelung sowie dem Kindergarteneintritt viel Neues bewältigen müssen.
- 16 - Momentan befinde sich das Besuchsrecht in seiner ersten Phase – C._____ und der Beklagte träfen sich in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson während acht Stunden. Sie sei darüber informiert worden, dass die Klägerin zu Beginn der Umsetzung der begleiteten Kontakte jeweils anwesend gewesen sei bzw. sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Es hätten bisher sechs Treffen ohne die Anwesenheit der Klägerin stattfinden können. Es sei der Klägerin und C._____ jeweils schwer gefallen, sich voneinander zu lösen. Es ha- be einen Vertrauensaufbau benötigt, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ oh- ne die Klägerin habe verbringen können. Da die Übergaben trotz Begleitung durch den Besuchsrechtsbegleiter oft konfliktbelastet gewesen seien und C._____ dadurch in Loyalitätskonflikte geraten sei, habe man Mitte September 2022 ver- einbart, dass die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Parteien stattfänden. Dies scheine eine gewisse Beruhigung mit sich gebracht zu haben, obwohl es C._____ gemäss der Klägerin nach wie vor schwerfalle, sich auf den Kontakt mit seinem Vater einzulassen. Mit der zweiten Phase des Besuchsrechts habe noch nicht begonnen wer- den können. Es habe sich im Verlauf der begleiteten Kontakte gezeigt, dass C._____ viel Zeit benötige, um sich an die neue Situation zu gewöhnen und vor allem die Loslösung von der Klägerin zu bewältigen. Zudem sei der Fokus in der ersten Zeit auf begleitete Kontakte ohne Anwesenheit der Klägerin gelegt worden. Es zeige sich zudem, dass die Klägerin in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten Bedenken zu haben scheine und viel Zeit benötige, Vertrauen aufzu- bauen. Um die zweite Phase zu beginnen, sei es wichtig, dass sich C._____ nach der einmonatigen Abwesenheit des Beklagten wieder auf seinen Vater einlassen und sich an die regelmässigen Kontakte gewöhnen könne. 5.2 C._____ und die Klägerin hätten eine enge Beziehung. In Einzelgesprä- chen sei mit der Klägerin besprochen worden, was sie machen könne, um C._____ die Übergänge möglichst zu erleichtern. Sie habe den Eindruck, dass die Klägerin sehr um das Wohlergehen von C._____ besorgt sei und Inputs der Fachperson annehme. Die Beziehung von C._____ zum Beklagten könne sie aus eigener Wahrnehmung nicht beurteilen.
- 17 - 5.3 Die Parteien hätten auf verschiedenen Ebenen Konflikte und es bestünden Verletzungen aus der Vergangenheit. C._____ sei durch den anhaltenden Konflikt zwischen seinen Eltern in seiner Entwicklung gefährdet. Ein Kind in C._____s Al- ter wolle grundsätzlich Kontakt sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter. C._____ spüre, dass die Beziehung zwischen den Eltern sehr konfliktbehaftet sei. Er sei in einem Loyalitätskonflikt, welcher eine Gefährdung des Kindeswohls dar- stelle. In gemeinsamen Gesprächen habe sich bisher gezeigt, dass es den Par- teien oft schwerfalle, auf der Elternebene zu kooperieren. Die gemachten Erfah- rungen auf der Paar-Ebene würden bei den Elterngesprächen oder auch bei Ein- zelgesprächen oftmals mitschwingen.
6. Die die Besuche des Beklagten persönlich begleitende sozialpädagogische Fachperson hat sich sodann in ihrem Kurzbericht vom 18. November 2022 – so- weit nachvollziehbar – wie folgt zum bisherigen Verlauf der Besuche geäußert (Urk. 39): 6.1 C._____ sei ein intelligentes und aufgestelltes Kind. Gemäss Aussage der Klägerin freue er sich weniger auf Treffen mit dem Beklagten. Sobald er aber beim Beklagten sei, fühle er sich meistens wohl und geniesse die Zeit mit ihm. Insgesamt hätten bereits 23 begleitete Besuche stattgefunden. Zunächst – mithin von Juni bis Ende September 2022 – hätten die Besuche des Beklagten vier Stunden gedauert, hernach habe man die Besuchszeiten auf acht Stunden erhöht. Zweimal hätten die Besuche abgebrochen werden müssen, weil C._____ heftig geweint und zu seiner Mutter habe gehen wollen. Ohne Beisein der Kläge- rin seien bereits sechs Besuche durchgeführt worden. Diese Treffen hätten in der Wohnung des Beklagten stattgefunden. Die Vater-Sohn-Beziehung sei herzlich und liebevoll gewesen. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen C._____ plötzlich wütend auf seinen Vater geworden sei und ihn abgewiesen habe. Die konfliktbeladene Beziehung zwischen den Eltern könnte einen starken Einfluss auf das Verhalten von C._____ haben. 6.2 Unbegleitete Besuche hätten noch nicht stattgefunden. Man sei zum Schluss gekommen, dass der Zeitpunkt dafür noch nicht reif sei. Grund seien Un- sicherheiten und Bedenken der Klägerin, dass C._____ noch nicht in der Lage
- 18 - sei, alleine Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit sei die Klägerin noch nicht so weit. Ausserdem falle es C._____ schwer, sich von seiner Mutter zu trennen. Wenn C._____ aber alleine mit dem Beklagten sei, habe er die Zeit durchaus genossen. 6.3 Die Bindung von C._____ zu seiner Mutter scheine eng. Es sei momentan schwierig für C._____, sich von ihr loszulösen. Auch wenn C._____ beim Beklag- ten sei, habe er das Bedürfnis, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu sein. Die Klägerin habe einen starken Einfluss auf ihn. Die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater sei herzlich und liebe- voll. C._____ spüre, dass der Beklagte ihn sehr gern habe und sich auf ihn freue. Der Beklagte sei sehr bemüht, die Treffen so angenehm wie möglich zu gestalten, sodass C._____ sich dabei wohl fühle. Für den Beklagten sei es wichtig, dass C._____ ihn als vertrauensvoll und verlässlich empfinde. C._____ habe bei den letzten Treffen mehr Zeit mit seinem Vater verbringen können, wodurch die Vater- Kind-Beziehung enger geworden sei. Er unterhalte sich mehr mit seinem Vater und erzähle ihm über seine Erlebnisse. Die gemeinsamen Aktivitäten – zum Bei- spiel kochen oder Film schauen – würden C._____ Freude bereiten. Die Bezie- hung zwischen C._____ und dem Beklagten sei aus Sicht der Familienbegleiter vertrauensvoll genug, und der Beklagte sei durchaus in der Lage und gewillt, un- begleitete Besuche mit C._____ zu organisieren. 6.4 Die Beziehung der Parteien sei ausschlaggebend für das Wohlbefinden von C._____. Er spüre die konflikthafte Stimmung zwischen seinen Eltern. Wenn C._____ beobachte, dass seine Eltern konfliktfrei miteinander reden würden, fühle er sich sicherer. C._____ würde seine Eltern gerne gemeinsam in seiner Nähe haben. B. Obhut
1. Die Vorinstanz erwog betreffend die Obhutsfrage, es sei zu beachten, dass es seit der Trennung der Parteien im Mai 2018 nur zu sehr eingeschränkten Kon- takten zwischen C._____ und dem Beklagten gekommen sei. Der Beklagte habe
- 19 - C._____ an den Wochenenden, oft samstags und sonntags, für jeweils rund zwei Stunden meist draussen, selten in seiner Wohnung, getroffen. Diese Treffen hät- ten zudem stets in Begleitung der Klägerin stattgefunden. Die Begleitung habe zwar der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beklagten seit der Trennung gedient. Die eingeschränkte Kontaktregelung habe jedoch auch zur Folge, dass der Beklagte C._____ seit der Trennung der Parteien noch nie al- leine betreut habe. C._____ sei entsprechend auch noch nie – auch nicht für kur- ze Zeit – alleine mit dem Beklagten zusammen gewesen; die Klägerin sei stets in unmittelbarer Nähe gewesen. Eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung habe auf diese Weise noch nicht aufgebaut werden können. Bei dieser Ausgangslage kön- ne die Anordnung einer alternierenden Obhut, bei welcher der Beklagte für einen massgeblichen Teil der Alltagsbetreuung verantwortlich wäre, jedenfalls im heuti- gen Zeitpunkt nicht im Kindeswohl liegen. C._____ sei daher in Weiterführung der seit der Trennung gelebten Betreuungsregelung unter die alleinige Obhut der Klä- gerin zu stellen (Urk. 2 S. 12).
2. Der Beklagte setzt dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin habe seit der Trennung der Parteien über C._____ bestimmt und seinen Kontakt bzw. seine Beziehung zu C._____ behindert. Es hätten nur noch Treffen zwischen ihm und C._____ in Anwesenheit der Klägerin stattgefunden, wobei letztere die Modalitä- ten vorgegeben habe. Obschon die Vorinstanz erwäge, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nur über wenig Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern verfüge, laufe der angefochtene Entscheid genau darauf hinaus: C._____ solle nicht von ihm betreut werden, weil die Klägerin dies bis anhin ver- hindert habe. Damit stelle die Vorinstanz auf Fakten ab, welche die Klägerin seit der Trennung unberechtigterweise geschaffen habe. Ein solcher Entscheid be- deute erhebliches Missbrauchspotential. Zudem könne eine bis anhin einge- schränkte Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil aus Sicht des Kin- deswohls nicht per se gegen eine alternierende Obhut sprechen. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprächen: Der Beklagte sei erziehungsfähig. Er könne, wie dies die Klägerin ebenfalls getan habe, sein
- 20 - Arbeitspensum reduzieren und damit C._____ auch persönlich betreuen. Die Par- teien seien ferner grundsätzlich in der Lage, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zudem würden sie nahe beieinander wohnen. Schliesslich werde C._____ bereits fünf Jahre alt, weshalb die teilweise bei Säuglingen und Kleinkindern geäusserten Bedenken gegenüber einer alternierenden Obhut vor- liegend keine Berechtigung mehr fänden. Zutreffend sei, dass seine persönliche Beziehung zu C._____ von der Klägerin behindert worden sei. Das stelle aber keinen Grund dar, den Beziehungsaufbau weiterhin zu verzögern. Im Gegenteil – C._____ sei endlich eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen zu er- möglichen. Hierzu sei ihm seitens des Gerichts keine Probezeit anzusetzen. Ebenso wenig müsse sich C._____ zuerst an ihn gewöhnen, zumal er mit seinem Vater vertraut sei, ihn liebe und er ihn wöchentlich sehe, sodass durchaus bereits eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Sofern keine Anzeichen für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls vorlägen, gebe es schlicht keinen Grund, weshalb ihm das Gericht nicht umgehend eine gleichwertige Betreuung gewähren sollte (Urk. 25/1 S. 3 ff.).
3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung des Beklagten bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spräche – neben anderen Gründen – die fehlende Erziehungs- fähigkeit des Beklagten (Urk. 25/13 S. 11 ff.) sowie die Tatsache, dass zwischen dem Beklagten und C._____ keine tragfähige Beziehung bestehe (Urk. 25/13 S. 22 ff.). 4.1 C._____ wird seit der Trennung der Parteien ausschliesslich von seiner Mutter betreut. Sie ist zweifellos seine Hauptbezugsperson und er hat eine sehr enge Bindung zu ihr. Es scheint ihm daher auch heute noch schwer zu fallen, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die – nicht (mehr) von seiner Mutter begleiteten – Kontakte mit dem Beklagten einzulassen. So befindet sich denn die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung noch immer in der ers- ten Phase: Der Beklagte betreut C._____, in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, jeweils an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Gemäss Einschätzung der Beiständin hat C._____ die Besuchsre-
- 21 - gelung noch nicht ganz verinnerlicht. Zudem mussten vereinzelt Besuche abge- brochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Mit anderen Worten ist die Vater-Kind-Beziehung nach wie vor im Aufbau, und die Erwägungen der Vorinstanz haben insofern auch heute noch Gültigkeit. 4.2 Der Aufbau bzw. Ausbau der Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ hat sich stets am Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu orientieren. Das Kindeswohl ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor und die Interessen und Wünsche der Eltern ha- ben in den Hintergrund zu treten. Würde der Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt für berechtigt erklärt, C._____ hälftig zu betreuen, bedeutete dies für C._____ al- ler Voraussicht nach eine massive Überforderung. Dem Antrag des Beklagten auf Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist weiterhin auf einen schrittweisen, sich am Wohl von C._____ orientierenden Aus- bau des Besuchsrechts des Beklagten hinzuarbeiten.
5. Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens stetig verschlechtert hat und sich heute in hohem Masse konfliktbehaftet zeigt. Dies ergibt sich bereits aus den zahlreichen Einga- ben der Parteien, welche diverse an die Gegenpartei gerichtete Vorwürfe enthal- ten. Die konfliktbehaftete Elternbeziehung wird sodann von der Beiständin aufge- griffen, welche davon ausgeht, dass sich C._____ in einem das Kindeswohl ge- fährdenden Loyalitätskonflikt befindet (Urk. 38 S. 3 f.). Würde C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wäre daher zu befürchten, dass er dem gravierenden Elternkonflikt noch mehr ausgesetzt würde, was seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (vgl. Urk. 42 S. 4 f.) erscheint daher die Anordnung der alternierenden Obhut nicht als ange- zeigt, um dem Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ augenscheinlich befin- det, zu begegnen. Vielmehr wäre diesbezüglich eine Intervention auf der Eltern- ebene zu prüfen (vgl. Ausführungen unter Ziffer III.C.5.8).
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen.
- 22 - C. Besuchsrecht
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz erwog vorab, es sei unbestritten, dass der Beklagte vor der Trennung der Parteien eine psychische Krise erlitten habe, und er sich nach ei- nem ersten kurzen Aufenthalt von wenigen Tagen Ende Februar 2018 vom
12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) in Behandlung begeben habe. Gemäss Angaben des Beklagten sei in der PUK die Diagnose einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ge- stellt worden. Die Klägerin habe demgegenüber ausgeführt, man habe ihr in der PUK mitgeteilt, beim Beklagten sei eine Psychose festgestellt worden. Zu den somit von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen psychotischen Symp- tomen – sei es nun im Sinne einer "depressiven Episode mit psychotischen Symptomen" oder einer "Psychose" – würden die von der Klägerin detailliert ge- schilderten und vom Beklagten an sich nicht bestrittenen Geschehnisse passen, die während der Krise vorgefallen seien. Insbesondere habe die Klägerin ver- schiedene wahnhafte Vorstellungen des Beklagten wiedergegeben, so beispiels- weise, dass er kein Blut mehr habe, er keinen Geruch habe, weil er keine Seele habe, die Menschen und Tiere Roboter seien, C._____ gegen einen Roboter ausgetauscht worden sei, die Bäume tot und deren Knospen aus Plastik seien, seine Muttermale verblassen würden, obwohl sie noch da gewesen seien, und sich alle Leute, auch seine Familie, gegen ihn verschworen hätten und ihn kon- trollieren würden. Ausserdem, so die Klägerin, habe der Beklagte Suizidgedanken geäussert. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Beklagte in seinem damaligen Zustand zweifelsohne nicht in der Lage gewesen sei, C._____ alleine zu betreuen (Urk. 2 S. 10). Ebenfalls unstrittig sei, dass der Beklagte im August 2018 seine Arbeit wie- der aufgenommen habe und seither zu 100 % arbeitstätig sei. Dass der Beklagte seither aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben gewesen wäre, werde weder geltend gemacht noch bestünden dafür Anhaltspunkte. Die Klägerin ihrerseits räume ein, dass sie, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, keine Krise sehe. Zu beach-
- 23 - ten sei sodann, dass die Klägerin anlässlich der Treffen mit C._____ wöchentlich persönlichen Kontakt mit dem Beklagten habe. Den sehr ausführlichen Schilde- rungen dieser Treffen liessen sich keine ernsthaften Hinweise betreffend eine all- fällige psychische Beeinträchtigung des Beklagten entnehmen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass sich seine gesundheitliche Situation nach der Erkrankung im Jahre 2018 wieder stabilisiert habe. Die Einsichtnahme in die den Beklagten betreffenden medizinischen bzw. psychiatrischen Unterlagen des Jah- res 2018 sei deshalb für den vorliegenden Entscheid nicht erforderlich. Ebenso wenig bestehe angesichts der nun wieder gefestigten gesundheitlichen Situation Anlass, den Beklagten heute psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 2 S. 11). Dass der Beklagte aktuell einer psychiatrischen Therapie bedürfe, sei – aus den- selben Gründen – nicht glaubhaft, womit von einer entsprechenden Weisung ab- zusehen sei (Urk. 2 S. 20). 1.2 Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz so- dann, die Klägerin stelle seit der Trennung den regelmässigen Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten durch die von ihr begleiteten Treffen sicher. C._____ und der Beklagte müssten sich aber baldmöglichst ohne die Gegenwart der Klä- gerin auch während mehr als jeweils zwei Stunden treffen können. Dies gelte um- so mehr, da sich das Verhältnis zwischen den Parteien inzwischen merklich ab- gekühlt habe, was an C._____ nicht unbemerkt vorbeigehe. Dadurch werde un- vermeidlich das Auftreten eines Loyalitätskonflikts bei C._____ gefördert. Dem sei jedoch mit allen Mitteln entgegenzutreten. Zu diesem Zweck sei dem Beklagten und C._____ die Gelegenheit zu geben, unabhängig von der Klägerin eine tragfä- hige Vater-Sohn-Beziehung aufbauen zu können. Da aber der Beklagte C._____ noch nie alleine betreut habe, hätten die Treffen zunächst in Begleitung einer neutralen und unabhängigen sozialpädagogischen Fachperson stattzufinden. Bei gutem Verlauf sei hernach – soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – stufenweise zu unbegleiteten Kontakten und schliesslich zu einem üblichen Wochenendbesuchsrecht überzugehen (Urk. 2 S. 14). 1.3 Die Klägerin wolle ein begleitetes Besuchsrecht "solange C._____ noch klein ist". Sie befürchte, dass beim Beklagten unbemerkt wieder Wahnvorstellun-
- 24 - gen auftreten könnten. Auch, so die Klägerin weiter, sei nicht voraussehbar, wie sich der Beklagte in einer ungewohnten Situation und unter Stress verhalten wer- de bzw. ob Stress eine erneute Psychose auslösen könnte. Konkrete Anhalts- punkte, welche auf eine psychotische Symptome auslösende erhöhte Stressemp- findlichkeit des Beklagten hinweisen würden, habe die Klägerin jedoch nicht vor- gebracht. Ihre Befürchtung, beim Beklagten könnte in Zukunft wieder ein Krank- heitsschub auftreten, sei angesichts seiner Erkrankung und seiner Klinikaufenthal- te im Jahre 2018 nachvollziehbar und verständlich. Die Ängste der Klägerin und ihre Sorge um C._____ könnten aber nicht zur Folge haben, dass sich Vater und Sohn auf unabsehbare Zeit lediglich in Begleitung stundenweise sehen könnten, obwohl sich der Beklagte seit August 2018 gesundheitlich stabilisiert habe. So stelle das Vorliegen einer psychischen Erkrankung für sich allein noch keinen Grund dar, ein übliches Besuchsrecht zu verweigern. Im Übrigen sei eine Progno- se, ob eine psychische Erkrankung der Art, wie sie der Beklagte erlitten habe, in Zukunft erneut auftreten werde, naturgemäss sehr schwierig. Sowohl depressive als auch psychotische Episoden könnten einmalig, aber auch wiederholt auftre- ten. Mit der blossen Möglichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden könnte, lasse sich ein nur begleitetes Besuchsrecht aber nicht begründen. Soweit die Klä- gerin geltend mache, der Beklagte sei nach wie vor nicht dieselbe Person wie vor der Psychose, so sei ihr entgegenzuhalten, dass eine psychische Erkrankung und deren Therapie bei den betroffenen Personen immer Spuren hinterlasse; diese würden zwangsläufig nicht mehr "dieselbe Person" sein. Das müssten sowohl die Betroffenen selbst als auch deren Familienangehörigen akzeptieren. Sie müssten lernen, damit umzugehen. Solange keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei, könne deshalb eine in der Vergangenheit durchgemachte psychi- sche Erkrankung nicht dazu führen, dass der betreffende Elternteil sein Kind auch mehrere Jahre später nur noch in Begleitung treffen dürfe (Urk. 2 S. 15). 1.4 Weiter sei die Klägerin der Ansicht, der Beklagte sei nicht erziehungsfähig, da er mit der Erziehung von C._____ überfordert und nicht in der Lage sei, adä- quat auf C._____ einzugehen. Diesen Bedenken der Klägerin könne mit der an- zuordnenden Kontaktregelung hinreichend Rechnung getragen werden. Der Be- klagte werde C._____ erst nach einem stufenweisen Ausbau der Kontakte – bei
- 25 - gutem Verlauf und soweit es die Bedürfnisse von C._____ zuliessen – unbegleitet treffen. Dabei könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in der Betreuung von Kleinkindern nur über wenig Erfahrung verfüge, habe er doch C._____ auf Begehren der Klägerin bisher ausschliesslich im Rahmen kur- zer Treffen und stets in Begleitung getroffen. Die mangelnde Erfahrung werde der Beklagte im Rahmen der zunächst durch eine unabhängige und neutrale Fach- person begleiteten Treffen voraussichtlich bald wettmachen. Sollte der Beklagte keinen adäquaten Umgang mit C._____ finden können, werde dies von der die Besuche begleitenden Fachperson nicht unbemerkt bleiben (Urk. 2 S. 16).
2. Standpunkt der Klägerin 2.1 Die Klägerin beantragt wie dargelegt, es seien ausschliesslich von einer sozialpädagogischen Fachperson begleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ zuzulassen. Sodann sei über den Beklagten ein Erziehungsfähig- keitsgutachten einzuholen, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 1 S. 2 f.). Zur Begründung dieser Anträge bringt die Klägerin zusammengefasst was folgt vor (Urk. 1 S. 5 ff.): 2.2 Der Sachverhalt sei vorliegend von Amtes wegen zu erforschen und es gel- te die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 255 ZPO komme daher – entgegen der Vorinstanz – nicht zur An- wendung. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes in seiner Erziehungsfähig- keit eingeschränkt und das Wohl von C._____ konkret und nicht nur abstrakt ge- fährdet sei. Diesbezüglich habe sie zahlreiche Beweise offeriert, welche die Vorin- stanz – obwohl sie ihre Schilderungen zur akuten Krise des Beklagten im Jahr 2018 als glaubhaft erachtet habe – nicht abgenommen habe. Dies sei besonders stossend und widersprüchlich, da die Vorinstanz in der Verhandlung vom 30. März 2021 selbst der Auffassung gewesen sei, dass die im Jahr 2018 gestellte Diagnose und Prognose des Beklagten relevant für die Regelung der Kinderbe- lange sei. Die Vorinstanz sei wohl aufgrund der Verweigerungshaltung des Be- klagten eingeknickt und es sei ihr wohl zu mühsam gewesen, die nötigen Abklä- rungen vorzunehmen. Es sei verantwortungslos, dass die Vorinstanz ohne die nö-
- 26 - tigen Abklärungen und die Einholung der offerierten Beweise zum Schluss ge- kommen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht eingeschränkt sei und sie bereits nach einer kurzen Übergangsfrist unbegleitete Besuche vorgese- hen habe. Die Vorinstanz sei gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beklagten tatsächlich stabilisiert habe und ob ei- ne allfällige Stabilisierung nachhaltig wäre. Die Tatsache, dass die Vorinstanz der Beiständin von C._____ das Recht einräume, zu prüfen, ob die nächste Phase des Besuchsrechts den Bedürfnissen von C._____ entspreche, und sie gar be- rechtige, nötigenfalls zu Phase 1 zurückzukehren, zeige, dass die Vorinstanz selbst Zweifel daran habe, dass die von ihr angeordnete unbegleitete Betreuungs- regelung ab Phase 2 dem Kindeswohl entspreche. Die Vorinstanz habe aber, statt die nötigen Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf einen fundierten Ent- scheid zu treffen, ihre eigene Verantwortung unrechtmässig an die Beiständin ab- geschoben. Es lägen genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlge- fährdung bei unbegleiteten Kontakten vor. Falls wider Erwarten nicht bereits ge- nügend Anhaltspunkte für die Anordnung von ausschliesslich begleiteten Besu- chen vorliegen sollten, habe das angerufene Gericht den Gesundheitszustand des Beklagten durch die Edition von Unterlagen und die Einholung schriftlicher Auskünfte abzuklären und einen Sachverständigen beizuziehen, der aufgrund seiner Ausbildung – anders als die Vorinstanz – in der Lage sei, den Gesund- heitszustand und die Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3 Sodann sei die Diagnose betreffend den Beklagten entgegen der Vorin- stanz nicht irrelevant. Eine Psychose während einer Depression habe einen ande- ren Verlauf und eine andere Prognose als eine Psychose/Schizophrenie. Im erst- instanzlichen Verfahren habe sie zahlreiche Ausführungen zur chronischen Krankheit selber, aber auch zur Tatsache, dass der Beklagte bereits früher Episo- den erlebt habe, gemacht. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass beim Beklagten ei- ne schwere Psychose diagnostiziert worden sei und Dr. F._____ dem Beklagten eine Broschüre für Schizophrenie ausgehändigt habe. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass die Ärzte, welche den Beklagten während der Krise behandelt hätten, stets von einer endogenen, also genetischen Ursache der Krankheit ge-
- 27 - sprochen hätten und, dass der Beklagte sogar nach der Einweisung in die PUK noch versucht habe, seine Wahnvorstellungen zu verheimlichen und seine Medi- kamente nicht einzunehmen. Erst die Einnahme von Leponex – einem Antipsy- chotikum zur Behandlung von therapieresistenten, schizophrenen Patienten – ha- be eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt. Anlässlich der persönlichen Befragung des Beklagten vor Vorinstanz habe sich sodann heraus- gestellt, dass er die Medikamente eigenmächtig und ohne ärztliche Absprache abgesetzt habe. Der Beklagte zeige auch heute keine Krankheitseinsicht, verwei- gere jegliche Auskunft und Mitwirkung und vertrete eine ablehnende Haltung ge- gen ärztliche Behandlungen und Medikation. Jedoch sei es bei Psychosen sehr wichtig, die Frühzeichen zu erkennen und entsprechend handeln zu können. Die Geschehnisse im Jahr 2018 und die durchgehende Leugnung seiner Diagnose würden klar zeigen, dass sich der Beklagte beim erneuten Auftreten von Psycho- sen nicht selber Hilfe holen, sondern diese abermals zu verheimlichen versuchen würde. Der Beklagte habe selber ausgeführt, er sei von ihr bzw. ihrem Vater dazu gedrängt worden, einen Psychiater aufzusuchen. Unter diesen Umständen gehe bei unbegleiteten Besuchen durch den Beklagten eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl aus (Urk. 1 S. 9 f.). 2.4 Weiter verkenne die Vorinstanz, dass vom Beklagten nicht nur eine Selbst- gefährdung, sondern auch eine Gefährdung für C._____ ausgegangen sei. Der Beklagte habe geglaubt, C._____ sei mit einem Roboter ausgetauscht worden und habe keine Seele. Zum Beweis, dass die Ameisen gemäss seinen Wahnvor- stellungen ebenfalls Roboter darstellten und nicht bluten würden, habe er diese zerdrückt. Man wolle sich nicht ausmalen, was der Beklagte gemacht hätte, um zu beweisen, dass C._____ ein Roboter sei. Der Beklagte habe vor und während seines Aufenthalts in der PUK sehr oft von Möglichkeiten gesprochen, sich selbst zu verletzen und Selbstmord zu begehen. Er habe damit begonnen, C._____ in diese Gedanken miteinzubeziehen. So habe er ausgeführt, dass es für ihn und C._____ am besten sei, wenn sie in einem abstürzenden Flugzeug sitzen würden. Weiter werde auf den Vorfall mit dem Messer und die Tatsache, dass die behan- delnde Ärztin in der PUK bestätigt habe, es sei für C._____ sicherer, sich nicht in der gleichen Wohnung wie der Beklagte aufzuhalten, verwiesen. Damit habe sich
- 28 - die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt, weshalb sie ihre Begrün- dungspflicht und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Angesichts der Schwere und des chronischen Charakters der Krankheit sei es zu kurz gegriffen, einfach zu sagen, diese liege in der Vergangenheit (Urk. 1 S. 10 f.). 2.5 Des Weiteren habe sie vor Vorinstanz glaubhaft aufgezeigt, dass der Be- klagte seit Einleitung des Scheidungsverfahrens offenbar mehrere Psychiater be- sucht habe, um eine Bestätigung erhältlich zu machen, dass es ihm heute besser gehe. Die Tatsache, dass er während des gesamten Massnahmeverfahrens den- noch keine einzige Bestätigung oder dergleichen eingereicht habe und nicht ein- mal die neu konsultierten Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, zeige, dass er keinen Psychiater gefunden habe, der bestätige, dass er gesund sei und keine Gefahr für sein Kind darstelle. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sondern die unbe- gründete Verweigerungshaltung des Beklagten schütze (Urk. 1 S. 11 f.). 2.6 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise auf eine psychoti- sche Symptome auslösende erhöhte Stressempfindlichkeit des Beklagten vorlie- gen würden, sei unhaltbar und stehe im Widerspruch zu den Akten. Zunächst einmal sei wissenschaftlich belegt, dass bei einer Psychose akute Krankheitspha- sen entstehen könnten, wenn zur Erkrankungsbereitschaft noch zusätzliche Be- lastungen (Stressfaktoren) hinzukämen. Weiter habe sie vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt, dass bereits die früheren Psychosen des Beklagten durch Stress ausgelöst worden seien. Bereits die Geburt von C._____ habe einen Stressfaktor für den Beklagten dargestellt und er habe angefangen, sich über alles Sorgen zu machen. Die psychische Krise des Beklagten sei sodann durch die Operation und die Masernerkrankung von C._____ endgültig ausgelöst worden. Zudem habe sich gezeigt, dass der Beklagte nicht mit Stresssituationen umgehen könne. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass bereits durch die Alltagsbetreuung von C._____ beim Beklagten erneut eine akute Phase ausgelöst werde, sei doch die Betreuung eines Kindes im Alltag mit viel Stress und Unerwartetem verbunden (Urk. 1 S. 12 f.).
- 29 - 2.7 Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beklagten seit August 2018 stabilisiert habe. Dar- aus, dass der Beklagte seit August 2018 wieder arbeite, lasse sich keinesfalls ab- leiten, dass er wieder vollständig genesen sei. So habe sie vor Vorinstanz ausge- führt, dass der Beklagte im August 2018 noch sehr schlecht ausgesehen habe und weiterhin aggressiv gewesen sei. Zudem sei der Beklagte während der letz- ten zwei Jahre aufgrund der Pandemie durchgehend im Homeoffice gewesen. Es sei nicht bekannt, ob er davor tatsächlich in den Büroräumlichkeiten seiner Ar- beitgeberin G._____ gearbeitet habe und ob diese eine mangelhafte Leistung o- der zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten überhaupt habe wahr- nehmen können oder gar geduldet habe. Auch an dieser Stelle sei noch einmal festzuhalten, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, selbst Fachpersonen zu täuschen. Sodann gebe es Krankheitsbilder, welche eine vollständige Arbeitsfä- higkeit sowie die Bewerkstelligung des Alltags erlauben würden, bei der die be- troffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Betreuung zu gewährleisten, weil sie dies überfordern würde (Urk. 1 S. 13 f.). Überdies habe der Beklagte selbst im Verhalten seiner nächsten Familien- angehörigen eine Verschwörung gegen ihn gesehen. Dies sei ein typisches Symptom einer Psychose/Schizophrenie. Indem der Beklagte C._____ während der Treffen immer wieder vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm ge- genüber erfolge bewusst [auf] Anweisung einer Drittperson, offenbare er seine nach wie vor bestehende Paranoia. Die Vorinstanz verkenne, dass die Angst der Klägerin keineswegs nur aus den Ereignissen im Jahr 2018 herrühre. Das aktuel- le Verhalten des Beklagten gegenüber C._____ sei nicht auf eine allgemeine Un- erfahrenheit zurückzuführen, sondern stelle ein Symptom seiner Krankheit dar. Bei ihren Feststellungen betreibe die Vorinstanz gar "Stammtischpsychologie", in- dem sie ausführe, dass eine psychische Erkrankung und Therapie bei der be- troffenen Person immer Spuren hinterlasse und diese zwangsläufig nicht mehr dieselbe Person sein würde. Dabei stütze sie sich auf keinerlei wissenschaftliche Quellen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die Klägerin mit ihrer Aussage, der Beklagte sei nicht mehr dieselbe Person, gemeint habe, dass der Beklagte heute
- 30 - immer noch dieselben besorgniserregenden Gedanken äussere und sich anders verhalte als vor der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 14 f.). Würden also unbegleitete Kontakte oder gar Übernachtungen zugelassen, läge nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für das physische und psychische Wohl von C._____ vor. Die konkrete Gefahr sei darin zu sehen, dass der Beklagte bei den Treffen mit C._____ Situationen falsch einschätze, nicht adäquat auf C._____ eingehen könne und mit seinem Verhalten enormen psychi- schen Druck auf ihn ausübe sowie im Umgang mit C._____ ein paranoides Ver- halten zeige. In der Gesamtheit sei klar, dass mit dem Beklagten nach wie vor et- was nicht stimme und dieses Verhalten als Krankheitsbild interpretiert werden könne. Es liege demnach nicht nur eine abstrakte Gefahr vor für den Fall, dass der Beklagte wieder in eine akute Krise falle, sondern auch eine konkrete Gefahr für C._____ durch das aktuelle Verhalten des Beklagten (Urk. 1 S. 15). 2.8 Auch aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin, wenn sie die heutige gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zu- stand vergleiche, keine Krise sehe, lasse sich nichts ableiten, zumal sich der Be- klagte offensichtlich nicht in einer akuten Krise wie im Jahr 2018 befinde. Jedoch verhalte sich der Beklagte nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise 2018. Der Beklagte habe sich noch immer nicht normalisiert, und die Tatsache, dass er nicht stationär behandelt werde und keine akute Krise vor- liege, bedeute nicht, dass der Beklagte vollständig genesen sei und bei unbeglei- teten Kontakten keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Beklagte sei nicht in der Lage, adäquat auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen und Gefahren und Situationen richtig zu deuten bzw. damit umzugehen. Zudem äussere er heu- te noch Gedanken wie in der Krise im Jahr 2018. Die Erziehungsfähigkeit des Be- klagten sei daher infolge seines Gesundheitszustandes zu verneinen (Urk. 1 S. 16). 2.9 Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz zu einem falschen Fazit gekom- men: Es stehe fest, dass der Beklagte eine schwere Psychose erlitten habe. Er zeige keinerlei Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, bei der Feststellung seiner Diagnose und entsprechend einer Prognose mitzuwirken. Er habe während des
- 31 - gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben zur Diagnose, zum Krankheits- verlauf und zu den Gründen, welche zur Krise geführt hätten, gemacht. Sodann habe sich der Beklagte durchgehend gegen eine ärztliche Behandlung und Medi- kation gewehrt, habe seine Medikation entgegen dem ärztlichen Rat eigenmächtig abgesetzt, die von der Klägerin glaubhaft dargelegte Diagnose bestritten und ge- be noch heute seinen behandelnden Ärzten sowie der Klägerin und deren Vater die Schuld für die Einweisung in die PUK. Anhand der Ausführungen des Beklag- ten lasse sich zudem feststellen, dass er sich bei einer akuten Krise keine Hilfe holen würde und sowohl ärztliche Behandlung als auch Medikation kategorisch ablehne. Sodann komme das heutige Verhalten des Beklagten zumindest mit glaubhaft gemachter grosser Wahrscheinlichkeit immer noch aus einem Krank- heitsbild, wofür keine Einsicht bestehe; entsprechend sei nicht von einer vollstän- digen Genesung auszugehen. Schliesslich sei das heutige Verhalten des Beklag- ten nicht nur als allgemeine Unerfahrenheit zu sehen. Aus all diesen Gründen sei von einer schlechten Diagnose und einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte ein Rezidiv erleiden werde, auszugehen. Damit lasse sich zum Schutz von C._____ ohne weiteres ein nur begleitetes Kontaktrecht begründen (Urk. 1 S. 16 f.). 2.10 Der Beklagte leide wahrscheinlich an einer chronischen psychischen Krankheit. Zur Verhinderung einer erneuten akuten Krise sei es erforderlich, Frühzeichen möglichst sofort zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte derartige Frühzei- chen entweder gar nicht erkennen oder sie ignorieren würde. Sodann sei es selbst für Experten schwierig, Frühzeichen zu erkennen, da es keine solchen ge- be, die eindeutig und zuverlässig auf eine drohende Psychose hinweisen würden. Demzufolge erscheine es erforderlich und verhältnismässig, dem Beklagten die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zu absolvieren (Urk. 1 S. 17). 2.11 Schliesslich habe die Vorinstanz das Recht verletzt, indem sie der Beistän- din von C._____ die Befugnis eingeräumt habe, eine nächste Phase des Be- suchsrechts zu beginnen bzw. die Besuche nötigenfalls bis hin zu den begleiteten Besuchen gemäss Phase 1 einzuschränken. Es sei dies eine unzulässige Kompe-
- 32 - tenzdelegation an die Beiständin von C._____, da es Aufgabe der Vorinstanz sei, zu prüfen, ob die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuche den Be- dürfnissen von C._____ entspreche und möglich sei (Urk. 1 S. 19).
3. Standpunkt des Beklagten 3.1 Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Klägerin (Urk. 16 S. 1). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen was folgt vor: 3.2 Die Klägerin habe entgegen ihren Vorbringen nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Erziehungsfähigkeit eingeschränkt oder das Kindeswohl konkret gefährdet sei. Sie habe sich zunächst darauf konzentriert, unablässig zu wieder- holen, dass er im Jahr 2018 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Als sie festgestellt habe, dass sie damit ins Leere ziele, habe sie versucht, anhand von Ereignissen im Rahmen der kurzen Treffen zwischen ihm und C._____ eine Kin- deswohlgefährdung zu konstruieren. Es sei irritierend, mit welcher Obsession die Klägerin nach wie vor auf den Ereignissen im Jahr 2018 beharre (Urk. 16 S. 4). 3.3 Es sei üblich, dem Beistand gewisse Kompetenzen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts zuzugestehen. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Rahmen genügend konkretisiert, indem sie entsprechende Phasen unter Angabe von Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer der Besuche definiert habe. Daran habe sich die Beiständin auszurichten. Die Klägerin missverstehe den vorinstanzlichen Ent- scheid, wenn sie annehme, die Beiständin sei ermächtigt worden, über die Besu- che und insbesondere deren Begleitung frei zu bestimmen. Die Vorinstanz habe vorgesehen, wie die Besuche auszudehnen bzw. in unbegleitete Kontakte zu überführen seien (Urk. 16 S. 11).
4. Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Besuchen 4.1 Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche des Beklagten würden eine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellen. Den Grund dafür sieht sie im psychischen Gesundheitszustand des Beklagten, der sich ihrer Einschätzung nach bis heute weder stabilisiert noch normalisiert hat. Entsprechend beantragt sie, es seien ausschliesslich begleitete Kontakte zu-
- 33 - zulassen, solange C._____ noch zu klein sei, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und Hilfe zu holen. 4.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein begleitetes Besuchsrecht – wel- ches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – nur angeordnet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge- fährdung vorliegen. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus, um den persönli- chen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Zudem darf die Eingriffsschwel- le beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr über- haupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGer 5A_68/2020 vom 2. Septem- ber 2020, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach der Geburt von C._____ erlitt der Beklagte eine akute psychische Krise, in deren Verlauf er u. a. eine psychotische Symptomatik zeigte. Ob ihm damals eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte und wie diese gegebenenfalls lautete, ist nicht aktenkundig. Jedoch lassen bereits die – glaubhaften – Aussagen der Klägerin im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz den Schluss zu, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten während dieser akuten Phase im Frühjahr 2018 stark beeinträchtigt gewesen sein dürfte: Die Klägerin hat nachvollziehbar und detailliert beschrieben, wie der Beklagte nach der Geburt von C._____ erste psychische Auffälligkeiten zeigte, sich sein psychischer Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechterte, er sich sodann während rund zwei Monaten in stationärer Behandlung in der PUK befand und – nach der Trennung der Parteien – zu seinen Eltern nach Serbien reiste, bis er dann nach Zürich zurückkehrte und im August 2018 seine Arbeit bei G._____ wieder aufnahm. Zudem nannte die Klägerin die Symptome, die die psychische Krise des Beklagten begleiteten; mitunter habe der Beklagte nicht mehr schlafen können, habe sich verfolgt gefühlt und habe geglaubt, alle hätten sich gegen ihn
- 34 - verschworen, er habe keine Seele mehr und C._____ sei im Spital ausgetauscht worden (Prot. I S. 16 ff.). 4.4 Diese Ereignisse, welche bei der Klägerin verständlicherweise Ängste aus- lösten, liegen rund fünf Jahre zurück. Seither zeigt sich der Gesundheitszustand des Beklagten stabil, ist es doch nach Bewältigung der Krise im Jahr 2018 zu kei- ner weiteren akuten psychischen Erkrankung des Beklagten gekommen. Gegen- teiliges wird denn auch von der Klägerin nicht behauptet, welche vor Vorinstanz zu Protokoll gab, sie sehe, wenn sie die aktuelle gesundheitliche Situation des Beklagten mit seinem damaligen Zustand vergleiche, heute keine Krise mehr. Wenn sie mit dem Beklagten spreche, höre sie nichts von seinen früheren Aussa- gen, beispielsweise, dass alle Menschen Roboter seien (Prot. I S. 25). 4.5 Die Klägerin stellt sich nun aber trotz dieser unbestrittenen Tatsache auf den Standpunkt, unbegleitete Besuche stellten eine konkrete Gefährdung für das Kindeswohl dar, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beklagten bis heute nicht normalisiert habe und er noch immer ein krankhaftes Verhalten zeige. Hierfür gibt es jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte: 4.5.1 Der Beklagte arbeitet seit August 2018 wieder Vollzeit in seinem ange- stammten Beruf bei G._____. Er vermag seinen Arbeitsalltag, der aufgrund seiner Position vergleichsweise anspruchsvoll sein dürfte, zu bewältigen. Gegenteiliges ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Dass der Beklagte ausserhalb seines beruflichen Alltags Mühe hätte, selbstständig zurechtzukommen, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Sodann berichtet weder die Beiständin, welche seit nunmehr fast einem Jahr mit der praktischen Umsetzung des Besuchsrechts betraut ist und den Beklagten im Rahmen persönlicher Gespräche immer wieder vor sich hat, noch die sozialpädagogische Fachperson, welche dem Beklagten im Rahmen der begleiteten Besuche fast jedes Wochenende persönlich begegnet und bereits mehrere Besuche in der Wohnung des Beklagten begleitet hat, von besorgniserregenden Vorkommnissen oder einem psychisch auffälligen oder problematischen Verhalten des Beklagten (vgl. Urk. 38 f.).
- 35 - 4.5.2 Die rein theoretischen Bemerkungen bzw. Befürchtungen der Klägerin (Urk. 1 S. 13 f.) – dass eine mangelhafte Leistung oder eine zwischenzeitliche Leistungsunfähigkeit des Beklagten von seiner Arbeitgeberin möglicherweise nicht wahrgenommen oder gar geduldet worden sei; dass der Beklagte aufgrund seiner Intelligenz in der Lage sei, selbst Fachpersonen zu täuschen; dass es Er- krankungen gebe, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit und die Bewerkstelli- gung des Alltags erlauben würden, bei denen die betroffene Person jedoch nicht in der Lage sei, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen und dessen Be- treuung zu gewährleisten – vermögen am Gesagten bzw. den daraus zu ziehen- den Schlussfolgerungen keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand der Klägerin, die sozialpädagogische Fachperson habe offenbar die Sichtweise des Beklagten übernommen und sei nicht neutral (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 45 S. 1). Es gibt weder Hinweise darauf, dass die Fachper- son ihre Arbeit nicht am Kindeswohl ausrichtet, noch, dass sie sich vom Beklag- ten hätte instrumentalisieren lassen. Solches kann jedenfalls nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sozialpädagogische Fachperson mitunter eine Position vertritt, welche die Klägerin im vorliegenden Prozess als für sich nachteilig erachtet. 4.6 Auch im Übrigen vermögen die Vorbringen der Klägerin zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beklagten bzw. ihre damit zusammenhän- genden tatsächlichen und juristischen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen: 4.6.1 Zwar behauptete die Klägerin in ihrer Berufungsschrift, die psychische Er- krankung des Beklagten sei chronisch und er verhalte sich nach wie vor krankhaft und äussere Gedanken wie in der akuten Krise im Jahr 2018 (Urk. 1 S. 16 f.). Letztlich blieb es jedoch bei dieser pauschalen, unsubstantiierten Behauptung. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klä- gerin, der Beklagte offenbare eine nach wie vor bestehende Paranoia, da er C._____ vorwerfe, sein normales kindliches Verhalten ihm gegenüber erfolge auf Anweisung einer Drittperson (Urk. 1 S. 14 f.). C._____ befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt, und es ist aktenkundig, dass der Beklagte der Klägerin in diesem Zusammenhang vorwirft, sie würde C._____ zu seinen Ungunsten ne-
- 36 - gativ beeinflussen. Daraus – und aus weiteren Vorkommnissen, welche typi- scherweise Ausfluss des gravierenden Elternkonflikts sind – eine nach wie vor bestehende psychische Einschränkung bzw. einen pathologischen psychischen Zustand des Beklagten (vgl. Urk. 30 S. 6 f.) ableiten zu wollen, erscheint nicht zielführend. 4.6.2 Darüber hinaus gründet die Argumentation der Klägerin zu einem wesentli- chen Teil auf abstrakten Hypothesen: Der Beklagte werde im Falle eines Rezidivs keine Hilfe suchen, sondern das erneute Auftreten der psychischen Krankheit verheimlichen (Urk. 1 S. 9); die Alltagsbetreuung von C._____ und der damit ver- bundene Stress werde beim Beklagten erneut eine akute Phase auslösen (Urk. 1 S. 13; vgl. sodann oben Ziffer III.C.4.5.2). Es sind dies theoretische Befürchtun- gen der Klägerin, woraus sich von vornherein keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Kindeswohlgefährdung ergeben. 4.7 Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Falle unbegleiteter Kontakte glaubhaft zu ma- chen. Es gibt weder Hinweise auf eine Chronifizierung der psychischen Erkran- kung des Beklagten noch auf eine derzeit bestehende Einschränkung seiner Er- ziehungsfähigkeit. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich weder, ein Erziehungs- fähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen, noch ihm die Weisung zu er- teilen, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die betreffenden Anträge der Klägerin zu Recht abgewiesen, und die Berufung der Klägerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.8 Abschliessend sei erwähnt, dass naturgemäss nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass der Beklagte in Zukunft ein Rezidiv erleiden wird. Ob und gege- benenfalls wann es zu einer solchen zweiten Episode kommen wird, und ob und gegebenenfalls wie sich diese auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten auswir- ken wird, ist derzeit nicht voraussehbar. Indes verbietet es das Verhältnismässig- keitsprinzip, zum heutigen Zeitpunkt und ohne jegliche Indikation bzw. allein auf- grund der abstrakten Möglichkeit, dass der Beklagte vielleicht irgendwann und überdies noch unbemerkt ein Rezidiv erleiden könnte, ausschliesslich begleitete Besuche zuzulassen. Ein solches Vorgehen widerspräche zudem dem Kindes-
- 37 - wohl, für welches der Kontakt zu beiden Elternteilen zentral ist. Ein Besuch unter Aufsicht hat nun einmal nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2). Es bleibt anzumerken, dass die Klägerin die Anordnung begleiteter Besuche verlangt, solange C._____ noch zu klein ist, um Veränderungen im Verhalten des Beklagten zu bemerken und selber Hilfe zu holen (Urk. 1 S. 18). Sie scheint also letztlich selber davon auszugehen, dass sich eine Gefährdung für C._____ erst realisieren wird, wenn sich das Verhalten des Beklagten – im Vergleich zu heute – verändert.
5. Ausgestaltung des Besuchsrechts 5.1 Derzeit sieht der Beklagte C._____ – in Begleitung der sozialpädagogi- schen Fachperson – an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Mithin befindet sich die von der Vorinstanz installierte Besuchs- rechtsordnung in der ersten Phase, zweite Unterphase (Urk. 38 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 22). 5.2 Wie dargelegt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf eine Ge- fährdung des Kindeswohls im Falle unbegleiteter Besuche hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund ist sogleich mit der Umsetzung der zweiten Phase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung zu beginnen, mithin mit der stufenweisen Überführung der begleiteten Besuche in unbegleitete Kontakte, indem der Beklag- te C._____ im Rahmen der begleiteten Besuche zunächst stufenweise in Abwe- senheit der Fachperson alleine betreut. Es erscheint angemessen, die Dauer die- ser Übergangsphase auf die nächsten vier Besuche zu beschränken. Die Über- gaben von C._____ haben dabei begleitet zu erfolgen. 5.3 Hernach ist zur dritten Phase, erste Unterphase des vorinstanzlichen Be- suchsrechts überzugehen. Mithin ist der Beklagte für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an jedem Samstag jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben von C._____ haben nach wie vor begleitet zu erfolgen. Sollte C._____ einmal heftig weinen und nach seiner Mutter verlangen,
- 38 - so hat der Beklagte selbstredend den Kontakt zur Klägerin herzustellen und die Besuche sind nötigenfalls abzubrechen. 5.4 Die Umsetzung der geltenden Besuchsrechtsordnung bzw. der schrittweise Auf- und Ausbau der Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ nimmt er- heblich mehr Zeit in Anspruch, als von der Vorinstanz angenommen. Der von ihr aufgestellte Zeitplan konnte nicht eingehalten werden. Dies ist insbesondere da- rauf zurückzuführen, dass C._____ von Anfang an Mühe bekundete, sich von der Klägerin zu lösen bzw. sich vollends auf die von derselben nicht mehr begleiteten Kontakte mit seinem Vater einzulassen. Es musste zunächst darauf hingearbeitet werden, dass überhaupt Besuche ohne Anwesenheit der Klägerin stattfinden konnten. Vereinzelt mussten Besuche abgebrochen werden, weil C._____ heftig weinte und zu seiner Mutter gehen wollte. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht absehbar, wann C._____ dazu bereit sein wird, ein ganzes Wochenende von sei- ner Mutter getrennt zu sein bzw. bei seinem Vater zu übernachten. Eine über die dritte Phase, erste Unterphase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsordnung hin- ausgehende Ausweitung des Besuchsrechts hat daher im Rahmen des vorliegen- den Massnahmeentscheids zu unterbleiben. 5.5 Die Regelung des Besuchsrechts fällt ausschliesslich in den Zuständig- keitsbereich des Scheidungsgerichts. Dem Besuchsrechtsbeistand kann daher nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung festzulegen oder abzuändern (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom
26. Mai 2004, E. 2.4). Die Klägerin beanstandet daher zu Recht die von der Vorin- stanz vorgesehene Regelung, wonach es faktisch in der Kompetenz der Beistän- din liegt, entweder in die nächste Phase des Besuchsrechts überzugehen oder aber das Besuchsrecht vorübergehend im Interesse von C._____ einzuschrän- ken. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist entsprechend anzupassen, und es ist ihr die (zusätzliche) Aufgabe zu übertragen, die Besuchsrechtsordnung regelmäs- sig zu überprüfen und, sobald sie es für angezeigt erachtet, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erweiterung bzw. nötigenfalls Einschränkung des Be- suchsrechts zu stellen.
- 39 - 5.6 Die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung zur Kostentragung – der Beklagte trägt die aus der Begleitung durch die sozialpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten zu vier Fünfteln und hat die übrigen während der Be- suche anfallenden Kosten zu tragen (Dispositiv-Ziffer 5, letzte beiden Abschnitte)
– wird von den Parteien nicht beanstandet und ist folglich zu bestätigen. 5.7 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass für C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist. Die Parteien haben daher die Pflicht, eine gute Be- ziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB), was insbesondere bedeutet, dass die Klägerin C._____ positiv auf die Kontakte mit seinem Vater vorzubereiten hat. 5.8 Sodann belastet und verunsichert C._____ das konfliktbehaftete Verhältnis seiner Eltern und er befindet sich offenkundig in einem Loyalitätskonflikt. Dieser Zustand stellt, wird er auch in Zukunft aufrechterhalten, zweifellos eine ernstzu- nehmende Bedrohung für die Entwicklung von C._____ dar. Letztlich tragen die Parteien die Hauptverantwortung für das Wohlergehen von C._____ und es hängt von ihrem Verhalten ab, ob sich ihr Konflikt in der nächsten Zeit löst oder zumindest entspannt. Erreichen die Parteien aus eigener Kraft bzw. in Zusammenarbeit mit der Beiständin keine Verbesserung der Situati- on, wird eine weitere Intervention auf der Elternebene zu prüfen sein. Zu denken ist insbesondere an die – verbindliche – Anordnung einer Mediation im Sinne ei- ner auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Ver- letzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 51). Nicht zielführend erscheint es vorliegend, für C._____ unterstützende Mas- snamen anzuordnen, wie dies die Klägerin verlangt (vgl. Urk. 43). Ursprung des Loyalitätskonflikts ist klarerweise die dysfunktionale Elternbeziehung. Eine be-
- 40 - hördliche Intervention hätte nicht bei C._____, sondern auf der Elternebene anzu- setzen. IV.
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziffer 9). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In nicht vermögensrechtlichen Kin- derbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Die Par- teientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1-3 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 41 - "5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
- Ab sofort für die nächsten vier Besuche (Übergangsphase zu un- begleiteten Kontakten): An einem Tag pro Woche in teilweiser Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson. Mithin ist wäh- rend der nächsten vier Besuche schrittweise zu einem unbegleite- ten Besuchsrecht überzugehen, indem der Beklagte C._____ zu- nächst stundenweise in Abwesenheit der sozialpädagogischen Fachperson alleine betreut. Die Übergaben von C._____ haben begleitet zu erfolgen.
- Nach der Übergangsphase für die weitere Dauer des Verfahrens: An jedem Samstag unbegleitet jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Übergaben von C._____ haben begleitet zu erfolgen. Der Beklagte wird verpflichtet, die aus der Begleitung durch eine sozi- alpädagogische Fachperson entstehenden Mehrkosten seiner Besuche mit C._____ zu vier Fünfteln zu bezahlen; die Klägerin wird verpflichtet, diese Mehrkosten im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die übrigen während der Besuche anfallenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.
6. Die für C._____ mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenbehörde vom 29. März 2022 errichtete Beistandschaft wird beibehalten. Der zu- ständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertra- gen: − die vorstehend festgelegten Besuchskontakte zu organisieren (Regelung der Modalitäten bezüglich deren Umsetzung, insbe- sondere Bestimmung von Übergabeorten und -zeiten; Organisati- on der begleiteten Übergaben von C._____ sowie in der Über- gangsphase der teilweisen Begleitung der Besuche durch die so- zialpädagogische Fachperson);
- 42 - − zwischen den Parteien als neutrale Drittperson betreffend das Besuchsrecht zu vermitteln und die entsprechenden Modalitäten der Besuche im Streitfall verbindlich festzulegen; − Überwachung der Besuchskontakte insofern, als sie in regelmäs- sigen Abständen mit den Parteien klärt, wie diese verlaufen sind; − die Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützend zu begleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Be- suchsrechtsausübung zu wirken; − regelmässige Überprüfung der Besuchsrechtsordnung und, so- bald angezeigt, Antragsstellung auf Erweiterung bzw. Einschrän- kung des Besuchsrechts; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern; − zwischen den Eltern bei Konflikten, welche die Kinderbelange be- treffen, zu vermitteln; − für die Finanzierung der sozialpädagogischen Besuchsrechtsbe- gleitung in der Übergangsphase besorgt zu sein."
2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Februar 2022 werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüs- sen bezogen.
- 43 -
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB der Stadt Zürich, die Bei- ständin E._____ sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: