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LY210044

Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2022-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachstehend Ge- suchsgegnerin) reichte am 9. November 2018 (Datum Poststempel) beim Be- zirksgericht Zürich (nachstehend Vorinstanz) eine Scheidungsklage gegen den Beklagten, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachstehend Gesuchsteller) ein (act. 5/1). An der Einigungsverhandlung vom 27. November 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der für die Dauer des Scheidungsverfah- rens nötigen vorsorglichen Massnahmen. Sie hielten in ihrer Vereinbarung Fol- gendes fest (act. 5/6 in Verbindung mit Prot. Vi. S. 5): "1. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungs- verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge von Akonto CHF 4'500.– zu bezahlen. Die Unterhalts- beiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, erstmals auf den 1. Januar 2019.

E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen eine gerichtliche Anordnung, die im sum- marischen Verfahren ergangen ist. In einem solchen Fall beträgt die Rechtsmittel- frist 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung muss begründet werden und einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 Abs. 1 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7 f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz stellte dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung am

30. September 2021 zu (act. 5/132/2). Der Gesuchsteller erhob am 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig Berufung gegen die- sen Entscheid. Seine Berufungsschrift enthält eine Begründung und klare Anträ- ge. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (insbesondere Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

- 8 - 2.

E. 2 Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 5. Mai 2020 zur Fortsetzung der Ei- nigungsverhandlung vor. Im Rahmen dieser Verhandlung legten die Parteien ver- gleichsweise die Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (act. 5/76 in Ver- bindung mit Prot. Vi. S. 19): "Ehegattenunterhalt

a) Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens und in Anrechnung an die am 27. November 2018 vereinbarten und bereits geleisteten Akontozahlungen folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

- 6 -

- ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020: CHF 4'500.–

- ab 1. Februar 2020 bis 31. März 2020: CHF 4'000.–

- ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020: CHF 3'700.–

- ab 1. Juni für die weitere Dauer des Verfahrens: CHF 4'200.– Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten ei- nes jeden Monats.

b) Solange der Sohn C._____ im Haushalt der Ehefrau wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 2020 auf CHF 3'700.– pro Monat. Sobald C._____ den Haushalt der Ehefrau verlässt und einen eigenen Wohnsitz begründet (unter Vorlage eines unterschriebenen Mietvertrages und der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle), erhöht sich der während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldete Unterhaltsbeitrag wieder auf CHF 4'200.– pro Monat.

c) Sollte der jüngere Sohn D._____ ein Nettoeinkommen von monatlich min- destens CHF 2'000.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen und seinen Wohnsitz noch bei der Ehefrau haben, reduziert sich der gemäss lit. b) zu leistende Unterhaltsbeitrag um CHF 500.–.

d) Die Parteien sind sich einig, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis und mit 31. Mai 2020 bereits Unterhaltszah- lungen in Gesamthöhe von CHF 76'500.– (17 x CHF 4'500.–) geleistet hat. Demzufolge schuldet die Ehefrau dem Ehemann noch einen Betrag von CHF 2'600.– aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Monate Feb- ruar bis und mit Mai 2020. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Betrag von CHF 2'600.– im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berück- sichtigt wird. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Ehefrau: ca. CHF 3.–

- Ehemann: ca. CHF 8'812.– (inkl. Award und bei 80 %-Taggelder für 40 %-Arbeitsunfähigkeit) familienrechtlicher Bedarf inkl. Steuern:

- Ehefrau: CHF 3'745.–

- Ehemann: CHF 4'071.–" Die Vorinstanz nahm mit Verfügung vom 6. Mai 2020 Vormerk von dieser Verein- barung (act. 5/79).

- 7 -

E. 2.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- ziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kogniti- on der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungs- instanz auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobe- nen Beanstandungen beschränken; vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 2.2 Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren hängig. Besteht für die Dauer eines solchen Prozesses Regelungsbedarf, erlässt das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wendet es die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 172–179 ZGB). Das Gericht trifft seine Massnahmen aufgrund einer bloss summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Im Interesse der Verfahrensbeschleuni- gung beschränkt Art. 254 Abs. 1 ZPO den Kreis der zulässigen Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden. Weitere Beweismittel sind bloss unter den Voraus- setzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Parteien müssen in einem Mas- snahmeverfahren ihren Standpunkt nicht voll beweisen, sondern bloss glaubhaft machen (BGer, 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2; OGer ZH, LY180053 vom

26. Februar 2019, E. 2.2). Eine bestimmte Tatsache ist bereits dann glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge-

- 9 - richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könn- te (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.

E. 3 Am 25. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Abänderung der Mas- snahmeverfügung vom 6. Mai 2020, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 (act. 5/110 f.). Nachdem am 7. Juli 2021 Vergleichsgespräche erfolglos ge- blieben waren, erliess die Vorinstanz am 27. September 2021 eine Abänderungs- verfügung (act. 4).

E. 3.1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder auf- gehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren richtet sich die Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB. Das Gericht darf nur dann auf seinen früheren Entscheid zu- rückkommen, wenn die Entscheidgrundlage seit Anordnung der Massnahme in wesentlichen Punkten nicht mehr dieselbe ist. Lehre und Rechtsprechung neh- men dies in zwei Fällen an: Zum einen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Und zum anderen, wenn das Gericht aufgrund vertiefter Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Annahmen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler,

E. 3.2 Waren im ursprünglichen Verfahren bestimmte Veränderungen bereits vo- raussehbar und flossen diese in den Erstentscheid hinein, kann ihretwegen später keine Abänderung mehr erfolgen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Besondere Zurück- haltung ist auch geboten, wenn sich das Abänderungsbegehren gegen eine ge- richtliche Vereinbarung richtet, in welcher die Parteien die Modalitäten des Ge- trenntlebens regelten. In einem solchen Fall kann ein Ehegatte eine Anpassung nur verlangen, wenn erhebliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f.).

- 10 - 4. Im Rahmen vorsorglicher Scheidungsmassnahmen setzt das Gericht unter ande- rem die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 163 ZGB). Da- bei bildet Art. 163 ZGB die gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch. Vorliegend ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushal- tes zu rechnen. In einem solchen Fall hat das Gericht im Rahmen von Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) in seinen Entscheid miteinzubeziehen. Es muss dabei prüfen, ob und in welchem Umfang vom bisher haushaltführenden Ehegatten erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehen- den Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Ein Unterhaltsbeitrag ist nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Sorgfalt nicht oder nicht voll- ständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Vermag ein Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst zu decken, hat der andere Ehegatte zumin- dest bei lebensprägenden Ehen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Ob Unter- halt geschuldet ist, beurteilt das Gericht anhand folgender Kriterien: Alter, körper- liche Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, frühere Tätigkeiten, bisherige und zu- mutbare Weiterbildungen, persönliche Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, Ehedauer und Kinderbetreuung und ähnliches. Das Gericht muss sämtliche Um- stände des Einzelfalles in seinen Entscheid miteinbeziehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4–3.4.6). 5. 5.1. Zwischen den Ehegatten ist zunächst die Höhe des Einkommens des Ge- suchstellers strittig. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Gesuchsteller habe während des hängigen Scheidungsverfahrens seinen Pensionskassenbeitrag von

E. 4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Gesuch- steller Berufung (act. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte am 22. November 2021 ei- ne Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 setzte das Ge- richt dem Gesuchsteller eine Frist an, um im Rahmen des sog. EGMR- Replikrechts eine Stellungnahme einzureichen (act. 10). Der Gesuchsteller reichte am 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) eine solche Eingabe ein (act. 12). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 9. Januar 2022 (Datum Poststempel) Stel- lung (act. 15). Die Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 13. Januar 2022 zuge- stellt (act. 17). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1–132) wurden von Amtes wegen beigezogen. II. 1.

E. 6 Aufl., Art. 179 N 3 f.). Ausgeschlossen ist eine Abänderung, wenn ein Ehegatte die neue Sachlage eigenmächtig durch widerrechtliches oder zumindest rechts- missbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 ZPO N 13).

E. 6.1 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob zum Einkommen des Gesuch- stellers auch ein Award zählt. Die Vorinstanz erwog, mit Ausnahme des Jahres 2020 sei dem Gesuchsteller in den vergangenen acht Jahren jeweils ein Award ausbezahlt worden. Entsprechend werde der Gesuchsteller voraussichtlich auch künftig einen solchen Award erhalten. Seine Höhe sei in der Einkommensberech- nung auf CHF 110.– festzusetzen (act. 4 E. 1.2.4).

E. 6.2 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, ob und in welcher Höhe ihm ein Award ausbezahlt werde, hänge zum einen von der wirtschaftlichen Situation der E._____ und zum anderen von seiner Arbeitsleistung ab. Es sei bekannt, dass seine Bank kürzlich erneut Verluste in Milliardenhöhe erlitten habe. Entsprechend werde sie die Awards sehr wahrscheinlich weiter kürzen bzw. gar nicht erst aus- bezahlen. Dies gelte besonders im IT-Bereich, der von Sparmassnahmen regel- mässig stark betroffenen sei. Bezüglich seiner Leistung sei belegt, dass er ge- sundheitlich angeschlagen sei (act. 2 Rz. 17–19).

E. 6.3 Der Gesuchsteller wiederholt in der Berufung seine bereits im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne indessen konkret aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich falsch sei. Er vermag sich nicht auf Unterlagen abzustützen, welche die behauptete finanzielle Schieflage der E._____ dokumentieren würden. Ebenso wenig reichte er etwa Mitarbeiterbe- urteilungsbögen ein, wonach ihm die Bank angedroht habe, sie werde ihm auf- grund ungenügender Leistungen inskünftig keinen Award mehr auszahlen. Folg- lich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu ändern.

E. 7 % auf 14 % erhöht. Da der Gesuchsteller diese Erhöhung eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich vorgenommen habe, könne er sich die entsprechende Ein- kommensreduktion unterhaltsrechtlich nicht anrechnen lassen. Zu berücksichtigen

- 11 - sei allerdings, dass der Gesuchsteller seit Januar 2021 nur noch mit einem 80-%- Pensum arbeite. Im Vergleich zum Massnahmeentscheid vom 6. Mai 2020 verdie- ne der Gesuchsteller somit rund CHF 1'402.– pro Monat weniger (CHF 8'812.– [ursprünglicher Verdienst] ./. CHF 7'410.– [neuer Verdienst]). Dieser Minderbetrag übersteige den Schwellenwert von 10 % und sei damit als wesentliche Einkom- mensreduktion zu qualifizieren. Die Änderung sei auch als dauerhaft einzustufen (act. 4 E. 1.2.4 und 1.3). 5.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, er habe nie die Absicht gehabt, mit der Erhöhung seines Pensionskassenarbeitnehmerbeitrags den Unterhaltsan- spruch seiner Ehegattin zu schmälern. Vielmehr habe er damit nur für eine ange- messene eigene Altersvorsorge sorgen wollen. Seine Unachtsamkeit beim Ankli- cken eines anderen Pensionskassenmodells dürfe ihm nicht als Schädigungsab- sicht angelastet werden. Nicht einmal die Gesuchsgegnerin selbst behaupte eine solche Schädigungsabsicht. Das Bundesgericht habe in einem neueren Urteil festgehalten, für den Nachweis einer Schädigungsabsicht genüge es nicht, dass das Verhalten des Unterhaltspflichtigen aus objektiver Sicht nachträglich wenig sinnvoll erscheine. Vielmehr seien eindeutige Indizien notwendig, dass der Unter- haltspflichtige mit seinem Tun sich seiner Unterhaltspflicht entziehen und die an- dere Seite schädigen wolle (act. 2 Rz. 7–19). 5.3. Das Gericht rechnet einer unterhaltspflichtigen Person ein hypothetisches Einkommen an, wenn diese ihren Verdienst in Schädigungsabsicht schmälert. Die pflichtige Person muss böswillig gehandelt haben und sich ein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vorwerfen lassen (BGer, 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.1.3). Ob jemand gut- oder böswillig handelt, ist eine innere Tatsache und als solche keinem direkten Beweis zugänglich. Vielmehr können innere Tatsachen nur durch Parteibefragung (Art. 191 ZPO) bzw. Beweisaussage (Art. 192 ZPO) und vor allem durch Indizien erschlossen werden. Als solche Indizien kommen insbesondere das Verhalten der Person und die äusseren Umstände in Frage (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., Art. 150 N 1, unter Hinweis auf BGE 145 III 1 E. 3.3 und BGE 140 III 193 E. 2.2.1).

- 12 - 5.4. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinem neuen Pensionskassen- beitrag überzeugen nicht. In seinem Abänderungsbegehren begründete er sein Mindereinkommen noch wie folgt (act. 5/110 Rz. 13): "Seit 1. Februar 2021 be- trägt das Einkommen wegen der höheren PK-Abzüge (die der Gesuchsteller nicht beeinflussen kann) nur noch CHF 6'851.–." Die Behauptung des Gesuchstellers, er könne die höheren PK-Abzüge nicht beeinflussen, widersprechen seinen spä- teren Aussagen. In der persönlichen Befragung anerkannte der Gesuchsteller nämlich ausdrücklich, er habe den Pensionskassenabzug von 7 % auf 14 % er- höht. So gab der Gesuchsteller auf Frage des Gerichts, ob er selbst ein anderes Pensionskassenmodell gewählt bzw. angeklickt habe, wörtlich zu Protokoll (Prot. Vi. S. 79 f.): "Ja, ich gehe davon aus, weil von selber macht das die E._____ nicht. Ich habe dort etwas gemacht und nehme an, dass ich dies angeklickt ha- be." Der Gesuchsteller anerkennt somit ausdrücklich, dass er selbst (und nicht sein Arbeitgeber) die Änderung veranlasst hat. Wer durch seinen Anwalt in einer Rechtsschrift zunächst falsche Behauptungen aufstellen lässt, kann nicht gut- gläubig sein. Seltsam mutet auch an, dass der Gesuchsteller später die Erhöhung sinngemäss mit geringen Computerkenntnissen begründet (Prot. Vi. S. 79): "[I]ch habe einfach dort draufgeklickt. Ich muss aber sagen, dass ich mir nicht gross et- was gedacht habe, was für Auswirkungen es haben könnte." In seiner Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort erklärte er schliesslich, er habe sich über den Pensionskassenabzug geirrt (act. 12 Rz. 10–12). Der Gesuchsteller war früher weltweit im Audit und Compliance tätig; aktuell ist er Systemoperator (Prot. Vi. S. 77). Wer gemäss eigenen Worten "hinter dem Bildschirm" arbeitet (Prot. Vi. S. 77), kann nicht ernsthaft behaupten, er messe seinen Mausklicks keine Bedeu- tung bei. Schliesslich widerspricht auch die allgemeine Lebenserfahrung der Sachdarstellung des Gesuchstellers: Wären die einzelnen Pensionskassenmodel- le nicht lohnrelevant, würde die E._____ die Arbeitnehmer gar nicht erst vor eine solche Wahl stellen. Eine bessere Pensionskassenabsicherung ist nicht umsonst zu haben. Vielmehr reduzieren höhere Abzüge zwingend den Nettolohn. Als Con- troller war es der Gesuchsteller gewohnt, genau hinzusehen. Aufgrund seiner be- ruflichen Tätigkeit erkannte er die Einkommenswirksamkeit seines Tuns. Die Vo-

- 13 - rinstanz stufte die pensionskassenbezogene Einkommensreduktion daher zu Recht als bösgläubig ein. 6.

E. 7.1 Zwischen den Parteien ist sodann strittig, ob sich die Gesuchsgegnerin ein eigenes (hypothetisches) Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Die Vor- instanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe während der Ehe ausschliesslich den

- 14 - ehelichen Haushalt geführt und sich um die Kindererziehung gekümmert. Demge- genüber sei der Gesuchsteller in der Familie stets der Alleinverdiener gewesen und habe eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Seit 2001/2002 schreibe die Ge- suchsgegnerin Kinderbücher, ohne indessen mit dieser Tätigkeit ein nennenswer- tes Einkommen zu erzielen. Aufgrund des Arztzeugnisses von Frau PD Dr. med. F._____ vom 20. Mai 2021 und der Ausführungen der Gesuchsgegnerin selbst erscheine glaubhaft, dass diese bereits während der Ehe diverse gesundheitliche Beschwerden (Asthma, Lagerungsschwindel, Burn-out, Schlafstörungen etc.) ge- habt habe. Seit Oktober 2018 befinde sie sich aufgrund dieser Störungen in psy- chotherapeutischer Behandlung. Die Invalidenversicherung habe zudem eine Wiedereingliederungsmassnahme angeordnet. Es sei von einer längeren Aufbau- phase von drei bis fünf Jahren auszugehen. Entsprechend könne die Gesuchs- gegnerin nicht für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen (act. 4 E. 2.3).

E. 7.2 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, sie stütze ihren Entscheid auf objektiv nicht überprüf- und verifizierbare Gesundheitsbeschwerden der Ge- suchsgegnerin. Insbesondere verkenne sie, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens weder an einer erheblichen Depres- sion noch an Burn-out-Symptomen gelitten habe. Auch habe sie damals keinerlei Therapien absolviert. Die Gesuchsgegnerin habe erst nach Einreichung des Ehe- schutzbegehrens PD Dr. med. F._____ aufgesucht. Die ärztlichen Schreiben stammten mithin alle aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten. Die Ge- suchsgegnerin leide angeblich seit 2006 an einem Lagerungsschwindel. Trotzdem fehlten Belege für eine längerdauernde Behandlung. Obwohl Dr. med. G._____ am 7. Juli 2020 und PD Dr. med. F._____ am 5. Februar 2020 der Gesuchsgeg- nerin eine Arbeitsfähigkeit von 20–30 % attestiert hätten, gehe die Vorinstanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das Schreiben von PD Dr. med. F._____ sei ganz offensichtlich im Hinblick auf die anstehende Gerichtsverhand- lung erstellt worden. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin an gesundheitlichen Be- schwerden wie Lagerungsschwindel litte, müsse sie sich zumindest den Vorwurf gefallen lassen, nichts unternommen zu haben, um diese Beschwerden zu behe- ben. In dieses Bild passe auch, dass ihr IV-Antrag nicht zu einer vertrauensärztli-

- 15 - chen Untersuchung geführt habe, sondern die IV-Stelle sie bloss zu einem Auf- bautraining aufgefordert habe. Aus einem solchen Erwerbstraining dürfe nicht ge- schlossen werden, dass eine Person erwerbsunfähig sei. Vielmehr bedeute die- ses Training de facto eine mildere Form einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon aus- zugehen, dass die Gesuchsgegnerin mindestens mit einem 60–80-%-Pensum erwerbstätig sein könne. Die Vorinstanz verkenne, dass nach Abschluss der Wie- dereingliederungsmassnahme wenigstens eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn nicht eine Vollzeitstelle, möglich sein müsse. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach davon ausgehen, dass auch nach Abschluss der IV- Wiedereingliederungsmassnahme überhaupt kein Einkommen erzielt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass diese IV- Wiedereingliederungsmassnahme spätestens per Ende 2021 abgeschlossen sei. So habe die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gege- ben, dass sie aktuell während zweier Stunden pro Tag bei der I._____ tätig sei. Dieses Belastungstraining daure drei Monate, anschliessend komme das Aufbau- training, welches auch ein paar Monate gehe. Entsprechend sei davon auszuge- hen, dass per 1. Januar 2022 eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit möglich sei. Als ausgebildete Verkäuferin könne die Gesuchsgegnerin beispielsweise bei Aldi arbeiten und dort mit einem 60 %-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'000.– erzielen (act. 2 Rz. 18–51).

E. 8.1 Vorliegend kann offenbleiben, wie die langfristigen Erwerbsaussichten der Gesuchsgegnerin aussehen. Art. 276 ZPO bezweckt vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten, und zwar bloss für die Dauer des Scheidungs- verfahrens (Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 276 ZPO N 5; noch deutlicher CR CPC-Tappy, 2e éd., Art. 276 N 1: "L'art. 276 règle les mesures provisionnelles dans le cadre d'un procès en divorce."). Ein Mass- nahmeverfahren beantwortet folglich einzig die Frage, ob (und wenn ja, in wel- chem Umfang) ein Ehegatte während hängigem Scheidungsverfahren für den ei- genen Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Das Gericht hat daher bloss eine kurz- bis mittelfristige Perspektive einzunehmen.

- 16 -

E. 8.2 Beide Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Gesuchsgegnerin Eingliederungsmassnahmen der IV besuche (act. 2 Rz. 41–45; act. 9 Rz. 42–44). Art. 14a IVG umschreibt die Zielgruppe dieser Massnahmen: Nur solche Perso- nen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Integrationsmassnahmen rich- ten sich mithin an gesundheitlich stark beeinträchtigte Menschen. Mit dieser Ein- schränkung trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass Integrations- massnahmen betreuungsaufwändig und teuer sind. In diesem Punkt unterschei- den sich Integrationsmassnahmen von anderen Angeboten der Erwachsenenbil- dung, die ebenfalls den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern wollen und al- len Interessenten offenstehen. Der Gesuchsteller behauptet nicht, die IV habe die Eingliederungsmassnahmen der Gesuchsgegnerin zu Unrecht angeordnet. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die IV die Gesuchsgegnerin als zu min- destens 50 % arbeitsunfähig eingestuft hat. Der Besuch von Integrationsmass- nahmen bedeutet nicht automatisch, dass der invaliden Person am Ende die Wie- dereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen wird. Vielmehr können Integrati- onsmassnahmen auch scheitern. Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittlerweile wieder mindestens 60–80 % arbeitsfähig sei, sind unbelegte Mutmassungen (act. 2 Rz. 42 und 51). Wie nachstehend im Ein- zelnen aufzuzeigen ist, wird die Gesuchsgegnerin kurz- bis mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für ihren Unterhalt aufkommen können.

E. 9.1 Die Gesuchsgegnerin verfügt über keinen eidgenössisch anerkannten EFZ-Lehrabschluss; sie hat bloss zwischen 1984–1986 eine zweijährige Ausbil- dung zur H._____ absolviert. Seither hat sie keinen weiteren Beruf erlernt (Prot. Vi. S. 54; act. 5/44/3 S. 5). Im Jahr 1993 heiratete sie den Gesuchsteller (act. 5/15). Die Ehegatten lebten in ihrer Ehe ein traditionelles Rollenmodell: Wäh- rend der Gesuchsteller das Familieneinkommen erarbeitete, kümmerte sich die Gesuchsgegnerin um den Haushalt und erzog die Kinder. Diese Aufgabenvertei- lung entsprach dem Wunsch beider Ehegatten (Prot. Vi. S. 51, 70 f.). Während der Ehe ging die Gesuchsgegnerin keiner festen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach.

- 17 - Sie half bloss sporadisch im Schmuckgeschäft ihrer Freundin aus, ohne von die- ser indessen einen nennenswerten Lohn erhalten zu haben (Prot. Vi. S. 56 f.). Die Gesuchsgegnerin verbrachte einen grossen Teil ihrer Freizeit mit dem Schreiben von Kinderbüchern (Prot. Vi. S. 54–56). Obwohl sie vereinzelt auch Lesungen in Schulen abhalten konnte (Prot. Vi. S 57 f.), blieb ihr schriftstellerisches Wirken fi- nanziell erfolglos. Die Gesuchsgegnerin verdiente mit ihren Büchern bloss wenige Franken (act. 5/51/15; act. 5/119/51); von einer Zuverdienerehe kann hier entge- gen dem Gesuchsteller nicht gesprochen werden (act. 12 Rz. 18). Aktuell arbeitet die Gesuchsgegnerin an fünf Tagen die Woche während je zwei Stunden in der I._____. Im dazugehörigen Brockenhaus übt sie einfache manuelle Tätigkeiten aus, indem sie dort Kleider kontrolliert und Gürtel beschriftet (Prot. Vi. S. 59).

E. 9.2 Stellt man auf den beruflichen Lebenslauf der Gesuchsgegnerin ab, sehen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlecht aus. Ihre angestammte Branche, der stationäre Fotofachhandel, ist weitestgehend verschwunden. Die Gründe dafür sind vielfältig: Im Amateurbereich haben Smartphones klassische Fotoapparate weitgehend verdrängt. Fotoenthusiastinnen und -enthusiasten erwerben ihre Ka- meras zumeist in einem Onlineshop. Die Gesuchsgegnerin dürfte auch nicht ohne Weiteres eine Anstellung bei einem Lebensmitteldiscounter finden. Unternehmen wie Aldi, Lidl oder Denner stellen nicht beliebige Personen als Verkäuferinnen und Verkäufer ein. Vielmehr verlangen sie typischerweise eine Lehre oder zumindest Erfahrung im Verkauf. Die Gesuchsgegnerin arbeitete zuletzt vor rund 30 Jahren im Verkauf. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben dürfte sich daher aufgrund ihres un- günstigen beruflichen Lebenslaufes als schwierig erweisen.

E. 10.1 Die Vorinstanz verneinte die Arbeitsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zudem aufgrund ihrer Arztzeugnisse (act. 4 E. 2.3.1). Der Gesuchsteller zweifelt deren Beweiswert an. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe diese Schreiben im Hinblick auf das vorliegende Scheidungsverfahren eingeholt, weshalb das Gericht nicht darauf abstellen dürfe (act. 2 Rz. 22–51). Dem Gesuchsteller ist insofern beizupflichten, als zwischen Ärztinnen und Ärzten auf der einen sowie ihren Pati- entinnen und Patienten auf der anderen Seite ein Vertrauensverhältnis besteht.

- 18 - Als Folge davon werden Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen möglicherweise eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus dieser Tatsache darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass ärztliche Atteste deswe- gen beweisrechtlich von vornherein wertlos wären. Eine solche Annahme verbie- tet sich nur schon deshalb, weil das Strafgesetzbuch das falsche ärztliche Zeug- nis ausdrücklich sanktioniert. Nach Art. 318 Abs. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte bei vorsätzlich falschem Zeugnis mit einer Geldstrafe, bei fahrlässig fal- schem Zeugnis mit einer Busse bestraft. Hätte der Gesetzgeber einem Arztzeug- nis jede prozessuale Bedeutung absprechen wollen, dann wäre diese Sanktion nicht nötig gewesen. Zudem drohen einer Ärztin oder einem Arzt bei einem fal- schen Zeugnis einschneidende verwaltungsrechtliche Sanktionen, die bis zum Entzug der Berufsbewilligung reichen (§ 5 GesG/ZH). Auch müssen Ärztinnen und Ärzte damit rechnen, in den Zeugenstand berufen zu werden. Sie sind des- halb kaum gewillt, sich in einem Scheidungsverfahren instrumentalisieren zu las- sen. Wie bei allen anderen Beweismitteln gilt auch bei Arztzeugnissen der Grund- satz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht muss sich insbe- sondere fragen, ob ein bestimmter Arztbericht in sich schlüssig ist und mit den üb- rigen Beweismitteln übereinstimmt.

E. 11.1 Die Gesuchsgegnerin leidet nach eigenen Angaben seit 2006 an Zucker- krankheit, Schwindel und Schlafstörungen (Prot. Vi. S. 60–63). Der Gesuchsteller bestätigte in der persönlichen Anhörung, dass die Gesuchsgegnerin bereits wäh- rend des Zusammenlebens über Schwindel und Angststörungen geklagt habe (Prot. Vi. S. 75 f.). Die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin bestan- den mithin schon in der Ehe. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellun- gen von Dr. med. J._____. Sie war während 24 Jahren (1990 bis 2014) die Haus- ärztin der Gesuchsgegnerin und folglich mit ihrem Gesundheitszustand bestens vertraut. Am 19. März 2019 verfasste sie einen kurzen Bericht, in dem sie die Krankengeschichte zusammenfasste (act. 5/29/2): "Oben genannte Patientin [die Gesuchstellerin] stand bei mir in Behandlung vom 7. Dezember 1990 bis Februar

2014. Am 8. September 1999 erstmals Konsultation wegen Panikattacken mit

- 19 - Schwindel, vegetativen Symptomen wie Herzklopfen. In der Folge häufig notfall- mässige Konsultationen auch auf der Notfallstation mit Hyperventilation, Angstzu- ständen, Panikattacken, Schlafstörungen. Therapieversuche mit Antidepressiva, Tranquilizer mit wenig Erfolg. Eine Psychotherapie wurde anfänglich abgelehnt, später aber aufgenommen. Die Patientin leidet heute noch unter chronischem Schwindel, Schlafstörungen und Erschöpfungszustand." Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln: Dr. med. J._____ ist seit März 2014 nicht mehr die Hausärztin der Gesuchsgegnerin. Sie musste in ihrem Arzt- zeugnis keine Rücksicht auf eine bestehende Ärztin/Patientin-Beziehung nehmen. Vielmehr konnte sie die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin mit mehreren Jahren Distanz beschreiben. Dies spricht für die Richtigkeit ihrer Schil- derung. Auch der neue Hausarzt der Gesuchsgegnerin, Dr. med. G._____, bestä- tigte am 7. Juli 2020 ihre langjährigen psychischen Probleme. Er hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin seit ca. 1999 wiederkehrende depressive Episoden habe, die nur schwer behandelbar seien. Zugleich wies er darauf hin, dass die Ge- suchsgegnerin an Zuckerkrankheit, Übergewicht, Bluthochdruck und Lagerungs- schwindel leide. Diese Mehrfacherkrankung mache eine Prognose zur zukünfti- gen Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschätzbar (act. 5/86/30).

E. 11.2 Die Gesuchsgegnerin ist seit Oktober 2018 bei PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ in Behandlung. Diese beiden Psychotherapeutinnen halten am 13. März 2019 fest, die Gesuchsgegnerin leide seit dem Jahr 2006 an starken Erschöpfungszuständen, Angstzuständen und massiven Schlafbeschwerden. Da- zu komme ein seit mehreren Jahren vorherrschender Lagerungsschwindel sowie ein psychisch induzierter Schwindel. Die Gesuchsgegnerin habe von 1999 bis 2012 unter Panikattacken gelitten, die sie in der Zwischenzeit aber in den Griff bekommen habe (act. 5/29/01). Am 19. Juli 2019 meldeten PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Als "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" hielten sie fest: "F33.2 Re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, mit mannig- faltigen Ängsten, negativen Gedankenkreisen und ausgeprägter Erschöpfung rückblickend seit etlichen Jahren (seit ca. 2006)". Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Defizite in Konzentration, Aufmerksamkeit, eine reduzierte Stress-

- 20 - resistenz, Müdigkeit und ein Gefühl von körperlicher und geistiger Erschöpfung. Mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit auf 20 % bis 30 % einzuschätzen, wobei eine langfristige Prognose noch nicht absehbar sei. PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ verfassten am 5. Februar 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht (act. 5/86/29). Darin halten sie erneut fest, dass die Gesuchsgegnerin an Er- schöpfungszuständen, Angstzuständen, massiven Schlafbeschwerden und Lage- rungsschwindel leide. Aufgrund dieses Störungsbildes sei die Gesuchsgegnerin aktuell maximal bloss 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Prognose zur künftigen Ar- beitsfähigkeit sei schwer abschätzbar. Sie gingen indessen davon aus, dass die Gesuchsgegnerin langfristig kaum mehr als 30 % arbeitsfähig sei (act. 5/86/29). Der jüngste Bericht von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ datiert vom 20. Mai 2021 (act. 5/119/42). Darin umschrieben sie das psychiatrische Stö- rungsbild der Gesuchsgegnerin mit: "Erschöpfungszustände, massive Schlafbe- schwerden, niedriger Selbstwert, Gedankenkreisen". Bei diesem Störungsbild sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bis 50 % derzeit unrealistisch. Zudem sei mit einer längeren Aufbauphase von drei bis fünf Jahren zu rechnen, bis die ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Aufgrund des komplexen psychiatrischen und somatischen Störungsbildes sei ungewiss, ob das Aufbau- training erfolgreich sein werde.

E. 12.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die psychischen Beschwerden der Ge- suchsgegnerin liessen sich nicht durch Röntgenbilder, erhöhte Blutdruckwerte oder dergleichen objektiv feststellen und verifizieren. Vielmehr beruhten sie auf der rein subjektiven Schilderung der Gesuchsgegnerin (act. 2 Rz. 32; act. 12 Rz. 31).

E. 12.2 Der Gesuchsteller zweifelt damit grundlegend die Nachweisbarkeit (und damit letztlich auch die Existenz) seelischer Erkrankungen an. Seine Auffassung ist überholt: Psychologie und Psychiatrie bilden seit Jahrzehnten Teil des universi- tären Curriculums. Diese Wissenschaften haben anerkannte Methoden entwickelt, um das Vorhandensein oder Fehlen seelischer Erkrankungen zu ermitteln. Das Recht misst solchen Erkenntnissen einen hohen Stellenwert bei, macht es doch

- 21 - schwerwiegende Grundrechtseingriffe häufig von einem entsprechenden Gutach- ten abhängig. So darf beispielsweise das Gericht einen Straftäter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten verwahren (Art. 56 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB). Das Strassenverkehrsamt hebt bestimmte Administrativmassnahmen erst auf, wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung wieder bejaht (z.B. Art. 17 Abs. 4 SVG). Wäre der Gesetzgeber nicht von der Verlässlichkeit derarti- ger Abklärungen überzeugt, würde er sie gar nicht erst anordnen. Selbstverständ- lich können sich auch solche Gutachten im Einzelfall als falsch herausstellen. Da- raus darf aber nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass psychologi- sche Beurteilungen überhaupt zu keinen Erkenntnissen führen würden, da sie ge- nerell unzuverlässig seien.

E. 12.3 PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ behandeln die Gesuchs- gegnerin seit Oktober 2018 (act. 5/29/1). Erst am 19. Juli 2019 meldeten sie die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Das Einschalten der IV ist folglich kein überstürzter Schritt, sondern beruht auf den Erkenntnissen aus einer damals bereits neun Monate dauernden Behandlung. Die beiden Therapeutinnen hätten sich wohl kaum zu diesem Schritt entschieden, wären sie nicht von den psychi- schen Störungen der Gesuchsgegnerin überzeugt gewesen. Der Gesuchsteller zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die medizinischen Beurteilungen von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ falsch seien. Seine Kritik bleibt unsub- stanziiert und ist daher unbeachtlich.

E. 12.4 Ebenso wenig besteht Anlass, an den Feststellungen des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des USZ vom 12. März 2020 zu zweifeln (act. 5/69/17). Der Gesuchsgegner erhebt diesbezüglich den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin sei bloss für eine Erstkonsultation dort gewesen (act. 2 Rz. 32). Zugleich lässt er offen, weshalb für die Diagnose von Schwindel seiner Meinung nach zwingend mehrere Konsultationen nötig gewesen wären. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Gesuchs- gegnerin habe ihren Schwindel erst nach 14 Jahren behandeln lassen, weshalb dieser nicht besonders störend sein könne (act. 2 Rz. 33). Auch dieses Argument verfängt nicht: Die Gesuchsgegnerin arbeitete nahezu die ganze Ehe in der eige-

- 22 - nen Wohnung. Im häuslichen Umfeld lassen sich Schwindel auslösende Situatio- nen eher vermeiden als an einem hektischen auswärtigen Arbeitsplatz. Entspre- chend lässt auch das Schreiben von Kinderbüchern nicht automatisch auf eine bestehende Erwerbsfähigkeit schliessen. Insgesamt besteht kein Anlass, am Be- richt des USZ zu zweifeln.

E. 13.1 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, bis jetzt habe niemand die Er- werbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin dauerhaft verneint (act. 2 Rz. 34). Dem Ge- suchsteller ist insofern beizupflichten als sich alle Ärztinnen und Ärzte bloss zu- rückhaltend zur künftigen Erwerbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin äussern. So schreiben PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ (act. 5/119/42): "Auf- grund des Störungsbildes [der Gesuchsgegnerin] halten wir eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 %–50 % derzeit aber für unrealistisch. Zudem ist mit einer länge- ren Aufbauphase von 3–5 Jahren zu rechnen, bis die eingeschränkte Arbeitsfä- higkeit erreicht werden kann." Dieser Verzicht auf eine eindeutige Prognose darf nicht als mangelhafte Beurteilung missverstanden werden. Die beiden Psychothe- rapeutinnen legen sich nicht fest, weil sich der weitere Krankheitsverlauf (und mit ihr die Arbeitsfähigkeit) der Gesuchsgegnerin bei Verfassen dieses Schreibens noch nicht mit genügender Sicherheit voraussagen lässt. Der Verzicht auf eine klare Prognose kann insofern als weiteres Indiz dafür verstanden werden, dass sich die beiden Therapeutinnen um möglichst grosse Objektivität bemühen.

E. 14.1 Neben dem Einkommen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin sind auch einzelne Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung strittig. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der angefochtene Entscheid rechne zu Unrecht ein ZVV-Monatsabonnement in der Höhe von CHF 85.– in den Bedarf der Gesuchsgegnerin ein. Richtigerweise übernehme die IV diese Transportkos- ten. Da es sich dabei um eine notorische Tatsache handle, könne er den entspre- chenden Beleg auch noch im Berufungsverfahren einreichen (act. 2 Rz. 49–51).

- 23 -

E. 14.2 Die IV hält auf dem vom Gesuchsteller eingereichten Internetprintscreen bloss fest, dass sie "in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln" übernehme, wenn diese "für die Eingliederungsmassnahmen Fahrten notwendig" seien (act. 3/1). Es besteht mithin kein zwingender Anspruch auf Kostenübernahme. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde und regelmässige Arztbesuche wahrzunehmen habe, sei es glaubhaft, dass sie auf ein ZVV-Monatsabonnement angewiesen sei (act. 4 S. 61). Der Ge- suchsteller stellt dies nicht in Frage.

E. 15.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe nicht belegt, dass sie an Diabetes leide. Entsprechend seien die von der Vorinstanz gewährten CHF 162.– für Zahnarztkosten völlig übersetzt. In Gleichbehandlung mit dem Gesuchsteller seien ihr daher für den Zahnarzt bloss eine Pauschale von CHF 67.– anzurechnen (act. 2 Rz. 53).

E. 15.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Sowohl das USZ (act. 5/69/17 S. 1) wie auch der Hausarzt Dr. med. G._____ (act. 5/86/30) schrei- ben, dass die Gesuchsgegnerin an Diabetes mellitus Typ II leide. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die erhöhten Zahnarztkosten durchaus glaubhaft.

E. 16.1 Weiter wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz vor, sie habe der Gesuchs- gegnerin in ihrer Bedarfsberechnung übersetzte Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'506.– gutgeschrieben. Die Gesuchsgegnerin habe nämlich zusätzlich zu ihrer 4-Zimmerwohnung (CHF 1'379.–) unnötigerweise ein separates Mansarden- zimmer (CHF 127.–) gemietet (act. 2 Rz. 53).

E. 16.2 In der persönlichen Befragung führte die Gesuchsgegnerin aus, neben ih- rer 4-Zimmerwohnung auch noch eine Mansarde gemietet zu haben. Solange der Umbau ihres Badezimmers andauere, werde sie diese Mansarde behalten. Da- nach brauche sie die Mansarde im Prinzip nicht mehr. Der Umbau beginne am

- 24 -

E. 21 Juni 2021 und daure mehrere Wochen (Prot. Vi. S. 64). Der Gesuchsteller er- klärte sich bereit, die Mietkosten für die Mansarde bis Ende Januar 2022 zu über- nehmen (act. 2 Rz. 53b). Lebensnah ist davon auszugehen, dass die Sanierung des Badezimmers seit längerer Zeit abgeschlossen ist und die Gesuchsgegnerin die nicht mehr benötigte Mansarde abgegeben hat. Ihre Wohnkosten betragen daher seit dem 1. Februar 2022 statt CHF 1'506.– nur noch CHF 1'379.– (act. 5/44/1). Entsprechend reduziert sich auch der vom Gesuchsteller geschulde- te Unterhaltsbeitrag um CHF 127.–. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 17. 17.1. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, bei einem Zusammenleben übernehme das Sozialamt jeweils die Hälfte der Wohnkosten. Entsprechend be- trage der Wohnkostenanteil nicht CHF 600.–, sondern CHF 755.– (act. 2 Rz. 53). 17.2. Der Gesuchsteller reichte keine Belege ein, welche die angebliche Praxis einer hälftigen Mietkostenübernahme durch das Sozialamt belegen würden. Die beantragte Reduktion ist daher abzulehnen. 18. 18.1. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, dass sein Sohn C._____ die Hälf- te der Versicherungs- und Serafe-Kosten der Gesuchsgegnerin zu tragen habe (act. 2 Rz. 53). 18.2. Der Gesuchsteller verkennt, dass der angefochtene Entscheid genau diese Aufteilung bereits vorgenommen hat (act. 4 E. 3.2 Ziff. 6 ff.). Er legt nicht dar, in- wiefern diese falsch sein soll. 19. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise (betreffend anrechenbare Mietkos- ten der Gesuchsgegnerin) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

- 25 - 20. 20.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3; act. 9 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 20.2. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin verfügen über nen- nenswerte Ersparnis. Die Gesuchsgegnerin ist aus den oben dargelegten Grün- den nicht berufstätig. Das Einkommen des Gesuchstellers reicht nur knapp, um den Bedarf zweier Haushalte zu decken. Beide Ehegatten sind daher als mittellos zu betrachten. Obwohl der Gesuchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überwiegend unterliegt, kann sein Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt. Mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens sind beide Ehegatten auf unentgeltli- che Rechtsvertretung angewiesen. 20.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ haben bisher noch keine Honorarnoten eingereicht. Sobald Zusammenstellungen ihrer Bemühungen vorliegen, werden sie mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Das Gericht setzt das Honorar auf der Grundlage von § 5 i.V.m. § 13 Anw- GebV festgesetzt. Dabei bildet der Zeitaufwand nur ein Bemessungsfaktor neben anderen. Insofern führen lange Rechtsschriften nicht automatisch zu einer hohen Entschädigung.

E. 21.1 Der Gesuchsteller will mit dem vorliegenden Verfahren seine Unterhalts- pflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin verringern. Im Einzelnen strebt er folgen- de Reduktion an: vom 1. März 2021 bis 30. April 2021 anstatt CHF 3'072.– bloss CHF 2'583.–; vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 anstatt CHF 3'250.– bloss

- 26 - CHF 2'657.–; vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 2'859.–; ab dem 1. Februar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 477.– monatlich (act. 2 S. 2). Geht man ab dem 1. Februar 2022 von einer mutmassli- chen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 12 Monaten aus, resultiert folgender Streitwert: CHF 38'985.– (2 x [CHF 3'072.– ./. CHF 2'583.–]) + (6 x [CHF 3'250.– ./. CHF 2'657.–]) + (3 x [CHF 3'250.– ./. CHF 2'859.–]) + (12 x [CHF 3'250.– ./. CHF 477.–]). Gemäss § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b analog in Ver- bindung mit § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'600.– festzusetzen.

E. 21.2 Wie oben dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Februar 2022 nicht mehr auf die Mansarde angewiesen, was ihren monatlichen Bedarf um CHF 127.– vermindert. In diesem Umfang ist das Begehren des Gesuchstellers um Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung gutzuheissen. Abgesehen davon ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des vorlie- genden Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller zu 6/7 und der Gesuchsgeg- nerin zu 1/7 aufzuerlegen. Da den Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 21.3 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine redu- zierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Anw- GebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 1'800.– festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. X._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. September 2021 des Bezirksgerichts Zürich,
  8. Abteilung, werden durch folgende Fassung ersetzt:
  9. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Ehegattenunterhalt lit. a-c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Mai 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - 28 - − CHF 3'072.– rückwirkend ab 1. März 2021 bis 30. April 2021; − CHF 3'250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022; − CHF 3'123.– rückwirkend ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfah- rens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 25. Februar 2021 abgewiesen.
  10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Gesuchsteller: CHF 7'410.– (CHF 7'300.– netto zzgl. Award von CHF 110.–; 80% Pensum) − Gesuchsgegnerin: CHF 0.– Vermögen: − Gesuchsteller: CHF 0.– − Gesuchsgegnerin: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf − Gesuchsteller: CHF 3'913.– (März und April 2021) CHF 4'077.– (ab Mai 2021) − Gesuchsgegnerin: CHF 2'646.– (März und April 2021) CHF 3'167.– (ab Mai 2021 bis Januar 2022) CHF 3'040.– (ab Februar 2022) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'600.– festgesetzt und zu 6/7 dem Gesuchsteller und zu 1/7 der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  12. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu zahlen. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf diese Parteientschädigung geht mit ihrer Zahlung an den Kanton über. - 29 -
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  14. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 38'985.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2022 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 27. September 2021; Proz. FE180784

- 2 - Rechtsbegehren des Beklagten/Gesuchstellers/Berufungsklägers: (act. 5/110 S. 1 und act. 5/116 S. 1) "1. In Abänderung der im Massnahmeverfahren FE180784 erlassenen Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Vereinbarung vom

6. Mai 2020 sei […] der Gesuchsteller […] zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin rückwirkend ab 1. Januar 2021 einen ehelichen Unterhalt von CHF 2'387 für Januar 2021, ab 1. Februar 2021 CHF 1'937 monatlich zu be- zahlen, befristet bis 31. August 2021.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne- rin, zzgl. MWST." Rechtsbegehren der Klägerin/Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten: (act. 5/118 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab März 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'700.– zu bezahlen. Im Übrigen seien die Abänderungsanträ- ge des Beklagten abzuweisen.

2. Ein etwaiger Differenzbetrag sei auszugleichen unter Anrechnung der bis dato erfolgten Zahlungen.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Endentscheid zu befin- den." Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 4) "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Ehegattenunterhalt lit. a–c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Mai 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 3'072.– rückwirkend ab 1. März 2021 bis 30. April 2021

- CHF 3'250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom

25. Februar 2021 abgewiesen.

- 3 -

2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Gesuchsteller: CHF 7'410.– (CHF 7'300.– netto zzgl. Award von CHF 110.–; 80 % Pensum)

- Gesuchsgegnerin: CHF 0.– Vermögen:

- Gesuchsteller: CHF 0.–

- Gesuchsgegnerin: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf:

- Gesuchsteller: CHF 3'913.– (März und April 2021) CHF 4'077.– (ab Mai 2021)

- Gesuchsgegnerin: CHF 2'646.– (März und April 2021) CHF 3'167.– (ab Mai 2021)

3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin in der Zeit von 1. März 2021 (Zahlung vom 26. Februar 2021) bis und mit 1. Juni 2021 (Zahlung vom 28. Mai 2021) bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 12'800.– bezahlt hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 1 des Dispositivs anzurechnen sind.

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Massnahmeentscheids wird im Scheidungsurteil befunden.

5. Mitteilungen.

6. Rechtsmittel der Berufung." Berufungsanträge des Beklagten/Gesuchstellers/Berufungsklägers: (act. 2 S. 2 f.) "1. Ziff. 1 Urteilsdispositiv (ehelicher Unterhalt) sei aufzuheben; stattdessen sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 (Ehegattenunterhalt lit. a bis c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich 5. Abteilung vom 6. Mai 2020 der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfah- rens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 4 - CHF 2'583 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 2'657 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 2'859 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 477 ab 1. Februar 2022

2. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und stattdes- sen sei beim Berufungskläger ein Nettoeinkommen von CHF 6'851 vom

1. März 2021 bis Ende Oktober 2021 festzusetzen, anschliessend CHF 7'300; auf Seiten der Berufungsbeklagten sei von einem Nettoeinkom- men von CHF 3'000 ab 1. Februar 2022 als Grundlage auszugehen. Die Bedarfszahlen seien zu korrigieren und wie folgt festzusetzen: Berufungskläger: CHF 4'041 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 4'194 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 4'282 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 4'294 ab 1. Februar 2022 Berufungsbeklagte: CHF 2'357 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 2'699 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 2'699 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 2'634 ab 1. Februar 2022

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten, zzgl. MwSt." Berufungsanträge der Klägerin/Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten: (act. 9 S. 2) " Die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich sei zu bestätigen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachstehend Ge- suchsgegnerin) reichte am 9. November 2018 (Datum Poststempel) beim Be- zirksgericht Zürich (nachstehend Vorinstanz) eine Scheidungsklage gegen den Beklagten, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachstehend Gesuchsteller) ein (act. 5/1). An der Einigungsverhandlung vom 27. November 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der für die Dauer des Scheidungsverfah- rens nötigen vorsorglichen Massnahmen. Sie hielten in ihrer Vereinbarung Fol- gendes fest (act. 5/6 in Verbindung mit Prot. Vi. S. 5): "1. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungs- verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge von Akonto CHF 4'500.– zu bezahlen. Die Unterhalts- beiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, erstmals auf den 1. Januar 2019.

2. Vermögensübertragung Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau auf das ZKB Konto (Konto-Nr. […]) in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 26'648.75 bis spätestens am 15. Dezember 2018 zu bezahlen."

2. Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 5. Mai 2020 zur Fortsetzung der Ei- nigungsverhandlung vor. Im Rahmen dieser Verhandlung legten die Parteien ver- gleichsweise die Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (act. 5/76 in Ver- bindung mit Prot. Vi. S. 19): "Ehegattenunterhalt

a) Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens und in Anrechnung an die am 27. November 2018 vereinbarten und bereits geleisteten Akontozahlungen folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

- 6 -

- ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020: CHF 4'500.–

- ab 1. Februar 2020 bis 31. März 2020: CHF 4'000.–

- ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020: CHF 3'700.–

- ab 1. Juni für die weitere Dauer des Verfahrens: CHF 4'200.– Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten ei- nes jeden Monats.

b) Solange der Sohn C._____ im Haushalt der Ehefrau wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 2020 auf CHF 3'700.– pro Monat. Sobald C._____ den Haushalt der Ehefrau verlässt und einen eigenen Wohnsitz begründet (unter Vorlage eines unterschriebenen Mietvertrages und der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle), erhöht sich der während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldete Unterhaltsbeitrag wieder auf CHF 4'200.– pro Monat.

c) Sollte der jüngere Sohn D._____ ein Nettoeinkommen von monatlich min- destens CHF 2'000.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen und seinen Wohnsitz noch bei der Ehefrau haben, reduziert sich der gemäss lit. b) zu leistende Unterhaltsbeitrag um CHF 500.–.

d) Die Parteien sind sich einig, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis und mit 31. Mai 2020 bereits Unterhaltszah- lungen in Gesamthöhe von CHF 76'500.– (17 x CHF 4'500.–) geleistet hat. Demzufolge schuldet die Ehefrau dem Ehemann noch einen Betrag von CHF 2'600.– aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Monate Feb- ruar bis und mit Mai 2020. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Betrag von CHF 2'600.– im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berück- sichtigt wird. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Ehefrau: ca. CHF 3.–

- Ehemann: ca. CHF 8'812.– (inkl. Award und bei 80 %-Taggelder für 40 %-Arbeitsunfähigkeit) familienrechtlicher Bedarf inkl. Steuern:

- Ehefrau: CHF 3'745.–

- Ehemann: CHF 4'071.–" Die Vorinstanz nahm mit Verfügung vom 6. Mai 2020 Vormerk von dieser Verein- barung (act. 5/79).

- 7 -

3. Am 25. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Abänderung der Mas- snahmeverfügung vom 6. Mai 2020, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 (act. 5/110 f.). Nachdem am 7. Juli 2021 Vergleichsgespräche erfolglos ge- blieben waren, erliess die Vorinstanz am 27. September 2021 eine Abänderungs- verfügung (act. 4).

4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Gesuch- steller Berufung (act. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte am 22. November 2021 ei- ne Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 setzte das Ge- richt dem Gesuchsteller eine Frist an, um im Rahmen des sog. EGMR- Replikrechts eine Stellungnahme einzureichen (act. 10). Der Gesuchsteller reichte am 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) eine solche Eingabe ein (act. 12). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 9. Januar 2022 (Datum Poststempel) Stel- lung (act. 15). Die Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 13. Januar 2022 zuge- stellt (act. 17). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1–132) wurden von Amtes wegen beigezogen. II. 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen eine gerichtliche Anordnung, die im sum- marischen Verfahren ergangen ist. In einem solchen Fall beträgt die Rechtsmittel- frist 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung muss begründet werden und einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 Abs. 1 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz stellte dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung am

30. September 2021 zu (act. 5/132/2). Der Gesuchsteller erhob am 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig Berufung gegen die- sen Entscheid. Seine Berufungsschrift enthält eine Begründung und klare Anträ- ge. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (insbesondere Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

- 8 - 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- ziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kogniti- on der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungs- instanz auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobe- nen Beanstandungen beschränken; vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.2. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren hängig. Besteht für die Dauer eines solchen Prozesses Regelungsbedarf, erlässt das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wendet es die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 172–179 ZGB). Das Gericht trifft seine Massnahmen aufgrund einer bloss summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Im Interesse der Verfahrensbeschleuni- gung beschränkt Art. 254 Abs. 1 ZPO den Kreis der zulässigen Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden. Weitere Beweismittel sind bloss unter den Voraus- setzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Parteien müssen in einem Mas- snahmeverfahren ihren Standpunkt nicht voll beweisen, sondern bloss glaubhaft machen (BGer, 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2; OGer ZH, LY180053 vom

26. Februar 2019, E. 2.2). Eine bestimmte Tatsache ist bereits dann glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge-

- 9 - richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könn- te (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3. 3.1. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder auf- gehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren richtet sich die Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB. Das Gericht darf nur dann auf seinen früheren Entscheid zu- rückkommen, wenn die Entscheidgrundlage seit Anordnung der Massnahme in wesentlichen Punkten nicht mehr dieselbe ist. Lehre und Rechtsprechung neh- men dies in zwei Fällen an: Zum einen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Und zum anderen, wenn das Gericht aufgrund vertiefter Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Annahmen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler,

6. Aufl., Art. 179 N 3 f.). Ausgeschlossen ist eine Abänderung, wenn ein Ehegatte die neue Sachlage eigenmächtig durch widerrechtliches oder zumindest rechts- missbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 ZPO N 13). 3.2. Waren im ursprünglichen Verfahren bestimmte Veränderungen bereits vo- raussehbar und flossen diese in den Erstentscheid hinein, kann ihretwegen später keine Abänderung mehr erfolgen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Besondere Zurück- haltung ist auch geboten, wenn sich das Abänderungsbegehren gegen eine ge- richtliche Vereinbarung richtet, in welcher die Parteien die Modalitäten des Ge- trenntlebens regelten. In einem solchen Fall kann ein Ehegatte eine Anpassung nur verlangen, wenn erhebliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f.).

- 10 - 4. Im Rahmen vorsorglicher Scheidungsmassnahmen setzt das Gericht unter ande- rem die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 163 ZGB). Da- bei bildet Art. 163 ZGB die gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch. Vorliegend ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushal- tes zu rechnen. In einem solchen Fall hat das Gericht im Rahmen von Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) in seinen Entscheid miteinzubeziehen. Es muss dabei prüfen, ob und in welchem Umfang vom bisher haushaltführenden Ehegatten erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehen- den Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Ein Unterhaltsbeitrag ist nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Sorgfalt nicht oder nicht voll- ständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Vermag ein Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst zu decken, hat der andere Ehegatte zumin- dest bei lebensprägenden Ehen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Ob Unter- halt geschuldet ist, beurteilt das Gericht anhand folgender Kriterien: Alter, körper- liche Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, frühere Tätigkeiten, bisherige und zu- mutbare Weiterbildungen, persönliche Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, Ehedauer und Kinderbetreuung und ähnliches. Das Gericht muss sämtliche Um- stände des Einzelfalles in seinen Entscheid miteinbeziehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4–3.4.6). 5. 5.1. Zwischen den Ehegatten ist zunächst die Höhe des Einkommens des Ge- suchstellers strittig. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Gesuchsteller habe während des hängigen Scheidungsverfahrens seinen Pensionskassenbeitrag von 7 % auf 14 % erhöht. Da der Gesuchsteller diese Erhöhung eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich vorgenommen habe, könne er sich die entsprechende Ein- kommensreduktion unterhaltsrechtlich nicht anrechnen lassen. Zu berücksichtigen

- 11 - sei allerdings, dass der Gesuchsteller seit Januar 2021 nur noch mit einem 80-%- Pensum arbeite. Im Vergleich zum Massnahmeentscheid vom 6. Mai 2020 verdie- ne der Gesuchsteller somit rund CHF 1'402.– pro Monat weniger (CHF 8'812.– [ursprünglicher Verdienst] ./. CHF 7'410.– [neuer Verdienst]). Dieser Minderbetrag übersteige den Schwellenwert von 10 % und sei damit als wesentliche Einkom- mensreduktion zu qualifizieren. Die Änderung sei auch als dauerhaft einzustufen (act. 4 E. 1.2.4 und 1.3). 5.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, er habe nie die Absicht gehabt, mit der Erhöhung seines Pensionskassenarbeitnehmerbeitrags den Unterhaltsan- spruch seiner Ehegattin zu schmälern. Vielmehr habe er damit nur für eine ange- messene eigene Altersvorsorge sorgen wollen. Seine Unachtsamkeit beim Ankli- cken eines anderen Pensionskassenmodells dürfe ihm nicht als Schädigungsab- sicht angelastet werden. Nicht einmal die Gesuchsgegnerin selbst behaupte eine solche Schädigungsabsicht. Das Bundesgericht habe in einem neueren Urteil festgehalten, für den Nachweis einer Schädigungsabsicht genüge es nicht, dass das Verhalten des Unterhaltspflichtigen aus objektiver Sicht nachträglich wenig sinnvoll erscheine. Vielmehr seien eindeutige Indizien notwendig, dass der Unter- haltspflichtige mit seinem Tun sich seiner Unterhaltspflicht entziehen und die an- dere Seite schädigen wolle (act. 2 Rz. 7–19). 5.3. Das Gericht rechnet einer unterhaltspflichtigen Person ein hypothetisches Einkommen an, wenn diese ihren Verdienst in Schädigungsabsicht schmälert. Die pflichtige Person muss böswillig gehandelt haben und sich ein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vorwerfen lassen (BGer, 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.1.3). Ob jemand gut- oder böswillig handelt, ist eine innere Tatsache und als solche keinem direkten Beweis zugänglich. Vielmehr können innere Tatsachen nur durch Parteibefragung (Art. 191 ZPO) bzw. Beweisaussage (Art. 192 ZPO) und vor allem durch Indizien erschlossen werden. Als solche Indizien kommen insbesondere das Verhalten der Person und die äusseren Umstände in Frage (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., Art. 150 N 1, unter Hinweis auf BGE 145 III 1 E. 3.3 und BGE 140 III 193 E. 2.2.1).

- 12 - 5.4. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinem neuen Pensionskassen- beitrag überzeugen nicht. In seinem Abänderungsbegehren begründete er sein Mindereinkommen noch wie folgt (act. 5/110 Rz. 13): "Seit 1. Februar 2021 be- trägt das Einkommen wegen der höheren PK-Abzüge (die der Gesuchsteller nicht beeinflussen kann) nur noch CHF 6'851.–." Die Behauptung des Gesuchstellers, er könne die höheren PK-Abzüge nicht beeinflussen, widersprechen seinen spä- teren Aussagen. In der persönlichen Befragung anerkannte der Gesuchsteller nämlich ausdrücklich, er habe den Pensionskassenabzug von 7 % auf 14 % er- höht. So gab der Gesuchsteller auf Frage des Gerichts, ob er selbst ein anderes Pensionskassenmodell gewählt bzw. angeklickt habe, wörtlich zu Protokoll (Prot. Vi. S. 79 f.): "Ja, ich gehe davon aus, weil von selber macht das die E._____ nicht. Ich habe dort etwas gemacht und nehme an, dass ich dies angeklickt ha- be." Der Gesuchsteller anerkennt somit ausdrücklich, dass er selbst (und nicht sein Arbeitgeber) die Änderung veranlasst hat. Wer durch seinen Anwalt in einer Rechtsschrift zunächst falsche Behauptungen aufstellen lässt, kann nicht gut- gläubig sein. Seltsam mutet auch an, dass der Gesuchsteller später die Erhöhung sinngemäss mit geringen Computerkenntnissen begründet (Prot. Vi. S. 79): "[I]ch habe einfach dort draufgeklickt. Ich muss aber sagen, dass ich mir nicht gross et- was gedacht habe, was für Auswirkungen es haben könnte." In seiner Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort erklärte er schliesslich, er habe sich über den Pensionskassenabzug geirrt (act. 12 Rz. 10–12). Der Gesuchsteller war früher weltweit im Audit und Compliance tätig; aktuell ist er Systemoperator (Prot. Vi. S. 77). Wer gemäss eigenen Worten "hinter dem Bildschirm" arbeitet (Prot. Vi. S. 77), kann nicht ernsthaft behaupten, er messe seinen Mausklicks keine Bedeu- tung bei. Schliesslich widerspricht auch die allgemeine Lebenserfahrung der Sachdarstellung des Gesuchstellers: Wären die einzelnen Pensionskassenmodel- le nicht lohnrelevant, würde die E._____ die Arbeitnehmer gar nicht erst vor eine solche Wahl stellen. Eine bessere Pensionskassenabsicherung ist nicht umsonst zu haben. Vielmehr reduzieren höhere Abzüge zwingend den Nettolohn. Als Con- troller war es der Gesuchsteller gewohnt, genau hinzusehen. Aufgrund seiner be- ruflichen Tätigkeit erkannte er die Einkommenswirksamkeit seines Tuns. Die Vo-

- 13 - rinstanz stufte die pensionskassenbezogene Einkommensreduktion daher zu Recht als bösgläubig ein. 6. 6.1. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob zum Einkommen des Gesuch- stellers auch ein Award zählt. Die Vorinstanz erwog, mit Ausnahme des Jahres 2020 sei dem Gesuchsteller in den vergangenen acht Jahren jeweils ein Award ausbezahlt worden. Entsprechend werde der Gesuchsteller voraussichtlich auch künftig einen solchen Award erhalten. Seine Höhe sei in der Einkommensberech- nung auf CHF 110.– festzusetzen (act. 4 E. 1.2.4). 6.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, ob und in welcher Höhe ihm ein Award ausbezahlt werde, hänge zum einen von der wirtschaftlichen Situation der E._____ und zum anderen von seiner Arbeitsleistung ab. Es sei bekannt, dass seine Bank kürzlich erneut Verluste in Milliardenhöhe erlitten habe. Entsprechend werde sie die Awards sehr wahrscheinlich weiter kürzen bzw. gar nicht erst aus- bezahlen. Dies gelte besonders im IT-Bereich, der von Sparmassnahmen regel- mässig stark betroffenen sei. Bezüglich seiner Leistung sei belegt, dass er ge- sundheitlich angeschlagen sei (act. 2 Rz. 17–19). 6.3. Der Gesuchsteller wiederholt in der Berufung seine bereits im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne indessen konkret aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich falsch sei. Er vermag sich nicht auf Unterlagen abzustützen, welche die behauptete finanzielle Schieflage der E._____ dokumentieren würden. Ebenso wenig reichte er etwa Mitarbeiterbe- urteilungsbögen ein, wonach ihm die Bank angedroht habe, sie werde ihm auf- grund ungenügender Leistungen inskünftig keinen Award mehr auszahlen. Folg- lich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu ändern. 7. 7.1. Zwischen den Parteien ist sodann strittig, ob sich die Gesuchsgegnerin ein eigenes (hypothetisches) Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Die Vor- instanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe während der Ehe ausschliesslich den

- 14 - ehelichen Haushalt geführt und sich um die Kindererziehung gekümmert. Demge- genüber sei der Gesuchsteller in der Familie stets der Alleinverdiener gewesen und habe eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Seit 2001/2002 schreibe die Ge- suchsgegnerin Kinderbücher, ohne indessen mit dieser Tätigkeit ein nennenswer- tes Einkommen zu erzielen. Aufgrund des Arztzeugnisses von Frau PD Dr. med. F._____ vom 20. Mai 2021 und der Ausführungen der Gesuchsgegnerin selbst erscheine glaubhaft, dass diese bereits während der Ehe diverse gesundheitliche Beschwerden (Asthma, Lagerungsschwindel, Burn-out, Schlafstörungen etc.) ge- habt habe. Seit Oktober 2018 befinde sie sich aufgrund dieser Störungen in psy- chotherapeutischer Behandlung. Die Invalidenversicherung habe zudem eine Wiedereingliederungsmassnahme angeordnet. Es sei von einer längeren Aufbau- phase von drei bis fünf Jahren auszugehen. Entsprechend könne die Gesuchs- gegnerin nicht für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen (act. 4 E. 2.3). 7.2. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, sie stütze ihren Entscheid auf objektiv nicht überprüf- und verifizierbare Gesundheitsbeschwerden der Ge- suchsgegnerin. Insbesondere verkenne sie, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens weder an einer erheblichen Depres- sion noch an Burn-out-Symptomen gelitten habe. Auch habe sie damals keinerlei Therapien absolviert. Die Gesuchsgegnerin habe erst nach Einreichung des Ehe- schutzbegehrens PD Dr. med. F._____ aufgesucht. Die ärztlichen Schreiben stammten mithin alle aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten. Die Ge- suchsgegnerin leide angeblich seit 2006 an einem Lagerungsschwindel. Trotzdem fehlten Belege für eine längerdauernde Behandlung. Obwohl Dr. med. G._____ am 7. Juli 2020 und PD Dr. med. F._____ am 5. Februar 2020 der Gesuchsgeg- nerin eine Arbeitsfähigkeit von 20–30 % attestiert hätten, gehe die Vorinstanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das Schreiben von PD Dr. med. F._____ sei ganz offensichtlich im Hinblick auf die anstehende Gerichtsverhand- lung erstellt worden. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin an gesundheitlichen Be- schwerden wie Lagerungsschwindel litte, müsse sie sich zumindest den Vorwurf gefallen lassen, nichts unternommen zu haben, um diese Beschwerden zu behe- ben. In dieses Bild passe auch, dass ihr IV-Antrag nicht zu einer vertrauensärztli-

- 15 - chen Untersuchung geführt habe, sondern die IV-Stelle sie bloss zu einem Auf- bautraining aufgefordert habe. Aus einem solchen Erwerbstraining dürfe nicht ge- schlossen werden, dass eine Person erwerbsunfähig sei. Vielmehr bedeute die- ses Training de facto eine mildere Form einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon aus- zugehen, dass die Gesuchsgegnerin mindestens mit einem 60–80-%-Pensum erwerbstätig sein könne. Die Vorinstanz verkenne, dass nach Abschluss der Wie- dereingliederungsmassnahme wenigstens eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn nicht eine Vollzeitstelle, möglich sein müsse. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach davon ausgehen, dass auch nach Abschluss der IV- Wiedereingliederungsmassnahme überhaupt kein Einkommen erzielt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass diese IV- Wiedereingliederungsmassnahme spätestens per Ende 2021 abgeschlossen sei. So habe die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gege- ben, dass sie aktuell während zweier Stunden pro Tag bei der I._____ tätig sei. Dieses Belastungstraining daure drei Monate, anschliessend komme das Aufbau- training, welches auch ein paar Monate gehe. Entsprechend sei davon auszuge- hen, dass per 1. Januar 2022 eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit möglich sei. Als ausgebildete Verkäuferin könne die Gesuchsgegnerin beispielsweise bei Aldi arbeiten und dort mit einem 60 %-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'000.– erzielen (act. 2 Rz. 18–51). 8. 8.1. Vorliegend kann offenbleiben, wie die langfristigen Erwerbsaussichten der Gesuchsgegnerin aussehen. Art. 276 ZPO bezweckt vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten, und zwar bloss für die Dauer des Scheidungs- verfahrens (Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 276 ZPO N 5; noch deutlicher CR CPC-Tappy, 2e éd., Art. 276 N 1: "L'art. 276 règle les mesures provisionnelles dans le cadre d'un procès en divorce."). Ein Mass- nahmeverfahren beantwortet folglich einzig die Frage, ob (und wenn ja, in wel- chem Umfang) ein Ehegatte während hängigem Scheidungsverfahren für den ei- genen Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Das Gericht hat daher bloss eine kurz- bis mittelfristige Perspektive einzunehmen.

- 16 - 8.2. Beide Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Gesuchsgegnerin Eingliederungsmassnahmen der IV besuche (act. 2 Rz. 41–45; act. 9 Rz. 42–44). Art. 14a IVG umschreibt die Zielgruppe dieser Massnahmen: Nur solche Perso- nen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Integrationsmassnahmen rich- ten sich mithin an gesundheitlich stark beeinträchtigte Menschen. Mit dieser Ein- schränkung trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass Integrations- massnahmen betreuungsaufwändig und teuer sind. In diesem Punkt unterschei- den sich Integrationsmassnahmen von anderen Angeboten der Erwachsenenbil- dung, die ebenfalls den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern wollen und al- len Interessenten offenstehen. Der Gesuchsteller behauptet nicht, die IV habe die Eingliederungsmassnahmen der Gesuchsgegnerin zu Unrecht angeordnet. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die IV die Gesuchsgegnerin als zu min- destens 50 % arbeitsunfähig eingestuft hat. Der Besuch von Integrationsmass- nahmen bedeutet nicht automatisch, dass der invaliden Person am Ende die Wie- dereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen wird. Vielmehr können Integrati- onsmassnahmen auch scheitern. Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittlerweile wieder mindestens 60–80 % arbeitsfähig sei, sind unbelegte Mutmassungen (act. 2 Rz. 42 und 51). Wie nachstehend im Ein- zelnen aufzuzeigen ist, wird die Gesuchsgegnerin kurz- bis mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für ihren Unterhalt aufkommen können. 9. 9.1. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keinen eidgenössisch anerkannten EFZ-Lehrabschluss; sie hat bloss zwischen 1984–1986 eine zweijährige Ausbil- dung zur H._____ absolviert. Seither hat sie keinen weiteren Beruf erlernt (Prot. Vi. S. 54; act. 5/44/3 S. 5). Im Jahr 1993 heiratete sie den Gesuchsteller (act. 5/15). Die Ehegatten lebten in ihrer Ehe ein traditionelles Rollenmodell: Wäh- rend der Gesuchsteller das Familieneinkommen erarbeitete, kümmerte sich die Gesuchsgegnerin um den Haushalt und erzog die Kinder. Diese Aufgabenvertei- lung entsprach dem Wunsch beider Ehegatten (Prot. Vi. S. 51, 70 f.). Während der Ehe ging die Gesuchsgegnerin keiner festen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach.

- 17 - Sie half bloss sporadisch im Schmuckgeschäft ihrer Freundin aus, ohne von die- ser indessen einen nennenswerten Lohn erhalten zu haben (Prot. Vi. S. 56 f.). Die Gesuchsgegnerin verbrachte einen grossen Teil ihrer Freizeit mit dem Schreiben von Kinderbüchern (Prot. Vi. S. 54–56). Obwohl sie vereinzelt auch Lesungen in Schulen abhalten konnte (Prot. Vi. S 57 f.), blieb ihr schriftstellerisches Wirken fi- nanziell erfolglos. Die Gesuchsgegnerin verdiente mit ihren Büchern bloss wenige Franken (act. 5/51/15; act. 5/119/51); von einer Zuverdienerehe kann hier entge- gen dem Gesuchsteller nicht gesprochen werden (act. 12 Rz. 18). Aktuell arbeitet die Gesuchsgegnerin an fünf Tagen die Woche während je zwei Stunden in der I._____. Im dazugehörigen Brockenhaus übt sie einfache manuelle Tätigkeiten aus, indem sie dort Kleider kontrolliert und Gürtel beschriftet (Prot. Vi. S. 59). 9.2. Stellt man auf den beruflichen Lebenslauf der Gesuchsgegnerin ab, sehen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlecht aus. Ihre angestammte Branche, der stationäre Fotofachhandel, ist weitestgehend verschwunden. Die Gründe dafür sind vielfältig: Im Amateurbereich haben Smartphones klassische Fotoapparate weitgehend verdrängt. Fotoenthusiastinnen und -enthusiasten erwerben ihre Ka- meras zumeist in einem Onlineshop. Die Gesuchsgegnerin dürfte auch nicht ohne Weiteres eine Anstellung bei einem Lebensmitteldiscounter finden. Unternehmen wie Aldi, Lidl oder Denner stellen nicht beliebige Personen als Verkäuferinnen und Verkäufer ein. Vielmehr verlangen sie typischerweise eine Lehre oder zumindest Erfahrung im Verkauf. Die Gesuchsgegnerin arbeitete zuletzt vor rund 30 Jahren im Verkauf. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben dürfte sich daher aufgrund ihres un- günstigen beruflichen Lebenslaufes als schwierig erweisen. 10. 10.1. Die Vorinstanz verneinte die Arbeitsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zudem aufgrund ihrer Arztzeugnisse (act. 4 E. 2.3.1). Der Gesuchsteller zweifelt deren Beweiswert an. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe diese Schreiben im Hinblick auf das vorliegende Scheidungsverfahren eingeholt, weshalb das Gericht nicht darauf abstellen dürfe (act. 2 Rz. 22–51). Dem Gesuchsteller ist insofern beizupflichten, als zwischen Ärztinnen und Ärzten auf der einen sowie ihren Pati- entinnen und Patienten auf der anderen Seite ein Vertrauensverhältnis besteht.

- 18 - Als Folge davon werden Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen möglicherweise eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus dieser Tatsache darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass ärztliche Atteste deswe- gen beweisrechtlich von vornherein wertlos wären. Eine solche Annahme verbie- tet sich nur schon deshalb, weil das Strafgesetzbuch das falsche ärztliche Zeug- nis ausdrücklich sanktioniert. Nach Art. 318 Abs. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte bei vorsätzlich falschem Zeugnis mit einer Geldstrafe, bei fahrlässig fal- schem Zeugnis mit einer Busse bestraft. Hätte der Gesetzgeber einem Arztzeug- nis jede prozessuale Bedeutung absprechen wollen, dann wäre diese Sanktion nicht nötig gewesen. Zudem drohen einer Ärztin oder einem Arzt bei einem fal- schen Zeugnis einschneidende verwaltungsrechtliche Sanktionen, die bis zum Entzug der Berufsbewilligung reichen (§ 5 GesG/ZH). Auch müssen Ärztinnen und Ärzte damit rechnen, in den Zeugenstand berufen zu werden. Sie sind des- halb kaum gewillt, sich in einem Scheidungsverfahren instrumentalisieren zu las- sen. Wie bei allen anderen Beweismitteln gilt auch bei Arztzeugnissen der Grund- satz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht muss sich insbe- sondere fragen, ob ein bestimmter Arztbericht in sich schlüssig ist und mit den üb- rigen Beweismitteln übereinstimmt. 11. 11.1. Die Gesuchsgegnerin leidet nach eigenen Angaben seit 2006 an Zucker- krankheit, Schwindel und Schlafstörungen (Prot. Vi. S. 60–63). Der Gesuchsteller bestätigte in der persönlichen Anhörung, dass die Gesuchsgegnerin bereits wäh- rend des Zusammenlebens über Schwindel und Angststörungen geklagt habe (Prot. Vi. S. 75 f.). Die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin bestan- den mithin schon in der Ehe. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellun- gen von Dr. med. J._____. Sie war während 24 Jahren (1990 bis 2014) die Haus- ärztin der Gesuchsgegnerin und folglich mit ihrem Gesundheitszustand bestens vertraut. Am 19. März 2019 verfasste sie einen kurzen Bericht, in dem sie die Krankengeschichte zusammenfasste (act. 5/29/2): "Oben genannte Patientin [die Gesuchstellerin] stand bei mir in Behandlung vom 7. Dezember 1990 bis Februar

2014. Am 8. September 1999 erstmals Konsultation wegen Panikattacken mit

- 19 - Schwindel, vegetativen Symptomen wie Herzklopfen. In der Folge häufig notfall- mässige Konsultationen auch auf der Notfallstation mit Hyperventilation, Angstzu- ständen, Panikattacken, Schlafstörungen. Therapieversuche mit Antidepressiva, Tranquilizer mit wenig Erfolg. Eine Psychotherapie wurde anfänglich abgelehnt, später aber aufgenommen. Die Patientin leidet heute noch unter chronischem Schwindel, Schlafstörungen und Erschöpfungszustand." Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln: Dr. med. J._____ ist seit März 2014 nicht mehr die Hausärztin der Gesuchsgegnerin. Sie musste in ihrem Arzt- zeugnis keine Rücksicht auf eine bestehende Ärztin/Patientin-Beziehung nehmen. Vielmehr konnte sie die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin mit mehreren Jahren Distanz beschreiben. Dies spricht für die Richtigkeit ihrer Schil- derung. Auch der neue Hausarzt der Gesuchsgegnerin, Dr. med. G._____, bestä- tigte am 7. Juli 2020 ihre langjährigen psychischen Probleme. Er hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin seit ca. 1999 wiederkehrende depressive Episoden habe, die nur schwer behandelbar seien. Zugleich wies er darauf hin, dass die Ge- suchsgegnerin an Zuckerkrankheit, Übergewicht, Bluthochdruck und Lagerungs- schwindel leide. Diese Mehrfacherkrankung mache eine Prognose zur zukünfti- gen Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschätzbar (act. 5/86/30). 11.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Oktober 2018 bei PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ in Behandlung. Diese beiden Psychotherapeutinnen halten am 13. März 2019 fest, die Gesuchsgegnerin leide seit dem Jahr 2006 an starken Erschöpfungszuständen, Angstzuständen und massiven Schlafbeschwerden. Da- zu komme ein seit mehreren Jahren vorherrschender Lagerungsschwindel sowie ein psychisch induzierter Schwindel. Die Gesuchsgegnerin habe von 1999 bis 2012 unter Panikattacken gelitten, die sie in der Zwischenzeit aber in den Griff bekommen habe (act. 5/29/01). Am 19. Juli 2019 meldeten PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Als "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" hielten sie fest: "F33.2 Re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, mit mannig- faltigen Ängsten, negativen Gedankenkreisen und ausgeprägter Erschöpfung rückblickend seit etlichen Jahren (seit ca. 2006)". Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Defizite in Konzentration, Aufmerksamkeit, eine reduzierte Stress-

- 20 - resistenz, Müdigkeit und ein Gefühl von körperlicher und geistiger Erschöpfung. Mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit auf 20 % bis 30 % einzuschätzen, wobei eine langfristige Prognose noch nicht absehbar sei. PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ verfassten am 5. Februar 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht (act. 5/86/29). Darin halten sie erneut fest, dass die Gesuchsgegnerin an Er- schöpfungszuständen, Angstzuständen, massiven Schlafbeschwerden und Lage- rungsschwindel leide. Aufgrund dieses Störungsbildes sei die Gesuchsgegnerin aktuell maximal bloss 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Prognose zur künftigen Ar- beitsfähigkeit sei schwer abschätzbar. Sie gingen indessen davon aus, dass die Gesuchsgegnerin langfristig kaum mehr als 30 % arbeitsfähig sei (act. 5/86/29). Der jüngste Bericht von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ datiert vom 20. Mai 2021 (act. 5/119/42). Darin umschrieben sie das psychiatrische Stö- rungsbild der Gesuchsgegnerin mit: "Erschöpfungszustände, massive Schlafbe- schwerden, niedriger Selbstwert, Gedankenkreisen". Bei diesem Störungsbild sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bis 50 % derzeit unrealistisch. Zudem sei mit einer längeren Aufbauphase von drei bis fünf Jahren zu rechnen, bis die ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Aufgrund des komplexen psychiatrischen und somatischen Störungsbildes sei ungewiss, ob das Aufbau- training erfolgreich sein werde. 12. 12.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die psychischen Beschwerden der Ge- suchsgegnerin liessen sich nicht durch Röntgenbilder, erhöhte Blutdruckwerte oder dergleichen objektiv feststellen und verifizieren. Vielmehr beruhten sie auf der rein subjektiven Schilderung der Gesuchsgegnerin (act. 2 Rz. 32; act. 12 Rz. 31). 12.2. Der Gesuchsteller zweifelt damit grundlegend die Nachweisbarkeit (und damit letztlich auch die Existenz) seelischer Erkrankungen an. Seine Auffassung ist überholt: Psychologie und Psychiatrie bilden seit Jahrzehnten Teil des universi- tären Curriculums. Diese Wissenschaften haben anerkannte Methoden entwickelt, um das Vorhandensein oder Fehlen seelischer Erkrankungen zu ermitteln. Das Recht misst solchen Erkenntnissen einen hohen Stellenwert bei, macht es doch

- 21 - schwerwiegende Grundrechtseingriffe häufig von einem entsprechenden Gutach- ten abhängig. So darf beispielsweise das Gericht einen Straftäter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten verwahren (Art. 56 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB). Das Strassenverkehrsamt hebt bestimmte Administrativmassnahmen erst auf, wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung wieder bejaht (z.B. Art. 17 Abs. 4 SVG). Wäre der Gesetzgeber nicht von der Verlässlichkeit derarti- ger Abklärungen überzeugt, würde er sie gar nicht erst anordnen. Selbstverständ- lich können sich auch solche Gutachten im Einzelfall als falsch herausstellen. Da- raus darf aber nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass psychologi- sche Beurteilungen überhaupt zu keinen Erkenntnissen führen würden, da sie ge- nerell unzuverlässig seien. 12.3. PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ behandeln die Gesuchs- gegnerin seit Oktober 2018 (act. 5/29/1). Erst am 19. Juli 2019 meldeten sie die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Das Einschalten der IV ist folglich kein überstürzter Schritt, sondern beruht auf den Erkenntnissen aus einer damals bereits neun Monate dauernden Behandlung. Die beiden Therapeutinnen hätten sich wohl kaum zu diesem Schritt entschieden, wären sie nicht von den psychi- schen Störungen der Gesuchsgegnerin überzeugt gewesen. Der Gesuchsteller zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die medizinischen Beurteilungen von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ falsch seien. Seine Kritik bleibt unsub- stanziiert und ist daher unbeachtlich. 12.4. Ebenso wenig besteht Anlass, an den Feststellungen des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des USZ vom 12. März 2020 zu zweifeln (act. 5/69/17). Der Gesuchsgegner erhebt diesbezüglich den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin sei bloss für eine Erstkonsultation dort gewesen (act. 2 Rz. 32). Zugleich lässt er offen, weshalb für die Diagnose von Schwindel seiner Meinung nach zwingend mehrere Konsultationen nötig gewesen wären. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Gesuchs- gegnerin habe ihren Schwindel erst nach 14 Jahren behandeln lassen, weshalb dieser nicht besonders störend sein könne (act. 2 Rz. 33). Auch dieses Argument verfängt nicht: Die Gesuchsgegnerin arbeitete nahezu die ganze Ehe in der eige-

- 22 - nen Wohnung. Im häuslichen Umfeld lassen sich Schwindel auslösende Situatio- nen eher vermeiden als an einem hektischen auswärtigen Arbeitsplatz. Entspre- chend lässt auch das Schreiben von Kinderbüchern nicht automatisch auf eine bestehende Erwerbsfähigkeit schliessen. Insgesamt besteht kein Anlass, am Be- richt des USZ zu zweifeln. 13. 13.1. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, bis jetzt habe niemand die Er- werbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin dauerhaft verneint (act. 2 Rz. 34). Dem Ge- suchsteller ist insofern beizupflichten als sich alle Ärztinnen und Ärzte bloss zu- rückhaltend zur künftigen Erwerbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin äussern. So schreiben PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ (act. 5/119/42): "Auf- grund des Störungsbildes [der Gesuchsgegnerin] halten wir eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 %–50 % derzeit aber für unrealistisch. Zudem ist mit einer länge- ren Aufbauphase von 3–5 Jahren zu rechnen, bis die eingeschränkte Arbeitsfä- higkeit erreicht werden kann." Dieser Verzicht auf eine eindeutige Prognose darf nicht als mangelhafte Beurteilung missverstanden werden. Die beiden Psychothe- rapeutinnen legen sich nicht fest, weil sich der weitere Krankheitsverlauf (und mit ihr die Arbeitsfähigkeit) der Gesuchsgegnerin bei Verfassen dieses Schreibens noch nicht mit genügender Sicherheit voraussagen lässt. Der Verzicht auf eine klare Prognose kann insofern als weiteres Indiz dafür verstanden werden, dass sich die beiden Therapeutinnen um möglichst grosse Objektivität bemühen. 14. 14.1. Neben dem Einkommen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin sind auch einzelne Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung strittig. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der angefochtene Entscheid rechne zu Unrecht ein ZVV-Monatsabonnement in der Höhe von CHF 85.– in den Bedarf der Gesuchsgegnerin ein. Richtigerweise übernehme die IV diese Transportkos- ten. Da es sich dabei um eine notorische Tatsache handle, könne er den entspre- chenden Beleg auch noch im Berufungsverfahren einreichen (act. 2 Rz. 49–51).

- 23 - 14.2. Die IV hält auf dem vom Gesuchsteller eingereichten Internetprintscreen bloss fest, dass sie "in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln" übernehme, wenn diese "für die Eingliederungsmassnahmen Fahrten notwendig" seien (act. 3/1). Es besteht mithin kein zwingender Anspruch auf Kostenübernahme. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde und regelmässige Arztbesuche wahrzunehmen habe, sei es glaubhaft, dass sie auf ein ZVV-Monatsabonnement angewiesen sei (act. 4 S. 61). Der Ge- suchsteller stellt dies nicht in Frage. 15. 15.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe nicht belegt, dass sie an Diabetes leide. Entsprechend seien die von der Vorinstanz gewährten CHF 162.– für Zahnarztkosten völlig übersetzt. In Gleichbehandlung mit dem Gesuchsteller seien ihr daher für den Zahnarzt bloss eine Pauschale von CHF 67.– anzurechnen (act. 2 Rz. 53). 15.2. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Sowohl das USZ (act. 5/69/17 S. 1) wie auch der Hausarzt Dr. med. G._____ (act. 5/86/30) schrei- ben, dass die Gesuchsgegnerin an Diabetes mellitus Typ II leide. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die erhöhten Zahnarztkosten durchaus glaubhaft. 16. 16.1. Weiter wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz vor, sie habe der Gesuchs- gegnerin in ihrer Bedarfsberechnung übersetzte Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'506.– gutgeschrieben. Die Gesuchsgegnerin habe nämlich zusätzlich zu ihrer 4-Zimmerwohnung (CHF 1'379.–) unnötigerweise ein separates Mansarden- zimmer (CHF 127.–) gemietet (act. 2 Rz. 53). 16.2. In der persönlichen Befragung führte die Gesuchsgegnerin aus, neben ih- rer 4-Zimmerwohnung auch noch eine Mansarde gemietet zu haben. Solange der Umbau ihres Badezimmers andauere, werde sie diese Mansarde behalten. Da- nach brauche sie die Mansarde im Prinzip nicht mehr. Der Umbau beginne am

- 24 -

21. Juni 2021 und daure mehrere Wochen (Prot. Vi. S. 64). Der Gesuchsteller er- klärte sich bereit, die Mietkosten für die Mansarde bis Ende Januar 2022 zu über- nehmen (act. 2 Rz. 53b). Lebensnah ist davon auszugehen, dass die Sanierung des Badezimmers seit längerer Zeit abgeschlossen ist und die Gesuchsgegnerin die nicht mehr benötigte Mansarde abgegeben hat. Ihre Wohnkosten betragen daher seit dem 1. Februar 2022 statt CHF 1'506.– nur noch CHF 1'379.– (act. 5/44/1). Entsprechend reduziert sich auch der vom Gesuchsteller geschulde- te Unterhaltsbeitrag um CHF 127.–. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 17. 17.1. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, bei einem Zusammenleben übernehme das Sozialamt jeweils die Hälfte der Wohnkosten. Entsprechend be- trage der Wohnkostenanteil nicht CHF 600.–, sondern CHF 755.– (act. 2 Rz. 53). 17.2. Der Gesuchsteller reichte keine Belege ein, welche die angebliche Praxis einer hälftigen Mietkostenübernahme durch das Sozialamt belegen würden. Die beantragte Reduktion ist daher abzulehnen. 18. 18.1. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, dass sein Sohn C._____ die Hälf- te der Versicherungs- und Serafe-Kosten der Gesuchsgegnerin zu tragen habe (act. 2 Rz. 53). 18.2. Der Gesuchsteller verkennt, dass der angefochtene Entscheid genau diese Aufteilung bereits vorgenommen hat (act. 4 E. 3.2 Ziff. 6 ff.). Er legt nicht dar, in- wiefern diese falsch sein soll. 19. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise (betreffend anrechenbare Mietkos- ten der Gesuchsgegnerin) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

- 25 - 20. 20.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3; act. 9 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 20.2. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin verfügen über nen- nenswerte Ersparnis. Die Gesuchsgegnerin ist aus den oben dargelegten Grün- den nicht berufstätig. Das Einkommen des Gesuchstellers reicht nur knapp, um den Bedarf zweier Haushalte zu decken. Beide Ehegatten sind daher als mittellos zu betrachten. Obwohl der Gesuchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überwiegend unterliegt, kann sein Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt. Mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens sind beide Ehegatten auf unentgeltli- che Rechtsvertretung angewiesen. 20.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ haben bisher noch keine Honorarnoten eingereicht. Sobald Zusammenstellungen ihrer Bemühungen vorliegen, werden sie mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Das Gericht setzt das Honorar auf der Grundlage von § 5 i.V.m. § 13 Anw- GebV festgesetzt. Dabei bildet der Zeitaufwand nur ein Bemessungsfaktor neben anderen. Insofern führen lange Rechtsschriften nicht automatisch zu einer hohen Entschädigung. 21. 21.1. Der Gesuchsteller will mit dem vorliegenden Verfahren seine Unterhalts- pflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin verringern. Im Einzelnen strebt er folgen- de Reduktion an: vom 1. März 2021 bis 30. April 2021 anstatt CHF 3'072.– bloss CHF 2'583.–; vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 anstatt CHF 3'250.– bloss

- 26 - CHF 2'657.–; vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 2'859.–; ab dem 1. Februar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 477.– monatlich (act. 2 S. 2). Geht man ab dem 1. Februar 2022 von einer mutmassli- chen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 12 Monaten aus, resultiert folgender Streitwert: CHF 38'985.– (2 x [CHF 3'072.– ./. CHF 2'583.–]) + (6 x [CHF 3'250.– ./. CHF 2'657.–]) + (3 x [CHF 3'250.– ./. CHF 2'859.–]) + (12 x [CHF 3'250.– ./. CHF 477.–]). Gemäss § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b analog in Ver- bindung mit § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'600.– festzusetzen. 21.2. Wie oben dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Februar 2022 nicht mehr auf die Mansarde angewiesen, was ihren monatlichen Bedarf um CHF 127.– vermindert. In diesem Umfang ist das Begehren des Gesuchstellers um Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung gutzuheissen. Abgesehen davon ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des vorlie- genden Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller zu 6/7 und der Gesuchsgeg- nerin zu 1/7 aufzuerlegen. Da den Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 21.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine redu- zierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Anw- GebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 1'800.– festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. X._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. September 2021 des Bezirksgerichts Zürich,

5. Abteilung, werden durch folgende Fassung ersetzt:

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Ehegattenunterhalt lit. a-c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Mai 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 28 - − CHF 3'072.– rückwirkend ab 1. März 2021 bis 30. April 2021; − CHF 3'250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022; − CHF 3'123.– rückwirkend ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfah- rens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 25. Februar 2021 abgewiesen.

2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Gesuchsteller: CHF 7'410.– (CHF 7'300.– netto zzgl. Award von CHF 110.–; 80% Pensum) − Gesuchsgegnerin: CHF 0.– Vermögen: − Gesuchsteller: CHF 0.– − Gesuchsgegnerin: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf − Gesuchsteller: CHF 3'913.– (März und April 2021) CHF 4'077.– (ab Mai 2021) − Gesuchsgegnerin: CHF 2'646.– (März und April 2021) CHF 3'167.– (ab Mai 2021 bis Januar 2022) CHF 3'040.– (ab Februar 2022) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'600.– festgesetzt und zu 6/7 dem Gesuchsteller und zu 1/7 der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu zahlen. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf diese Parteientschädigung geht mit ihrer Zahlung an den Kanton über.

- 29 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 38'985.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: