Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Es seien die Kinder C._____ und D._____ unverzüglich in die al- leinige Obhut der Mutter zu geben.
E. 2.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes
- 8 - wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläge- rin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken (rechtliche) Ausführungen allgemeiner Natur (vgl. insbesondere zum Parental Alienation Syn- drom [Urk. 1 Rz. 17], zu einem Urteil des obersten italienischen Kassationsge- richts vom 22. Januar 2021 [Urk. 1 Rz. 18 f.], zu einer dem Kläger von der damals 4 ½-jährigen Tochter C._____ zugefügten Wunde [Urk. 1 Rz. 20, 46], zu den Um- ständen der Trennung der Parteien [Urk. 1 Rz. 21, 46, 50], zu den Intentionen von E._____ [Urk. 1 Rz. 47, 51] sowie zur elterlichen Sorge [Urk. 1 Rz. 62, 72]) bezie- hungsweise wiederholt sie (teilweise wörtlich), was sie bereits vor Vor-instanz vorgetragen hat und von dieser im angefochtenen Entscheid eingehend diskutiert wurde. So insbesondere:
- 9 - − dass die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor schwerwiegend gestört sei (Urk. 1 Rz. 12, 45; vgl. Urk. 6/600 Rz. 1 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.9]), − dass die vorinstanzlichen Massnahmen alleine auf der Grundlage der Berichte von E._____ und der darauf abstützenden Folgeberichte der Beiständin H._____ gefällt worden seien (Urk. 1 Rz. 13, 33, 65, 70; vgl. Urk. 6/600 Rz. 2, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. II.2 f., E. III.1.2.22]), − dass die Obhutszuteilung an den Kläger nur aufgrund seines Verhält- nisses zu E._____ erfolgt sei (Urk. 1 Rz. 12, 32, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz. 4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.20]), − dass die noch ganz junge Beziehung des Klägers zu E._____ jederzeit auseinanderbrechen könne (Urk. 1 Rz. 45, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz. 4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III. 1.2.4, E. III.1.2.20]), − dass der Kläger pädophile Phantasien hege (Urk. 1 Rz. 21 ff.; vgl. Urk. 6/509/9 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.17, E. III.1.3.22]), − dass die Beklagte immer die zentrale Bezugsperson im Leben der bei- den Kinder bleiben und auch die physische Trennung daran nichts än- dern werde (Urk. 1 Rz. 26; vgl. Urk. 6/600 Rz. 5 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.2]), − dass der Beklagten in diversen von ihr eingereichten psychiatrischen Gutachten eine hohe Erziehungskompetenz attestiert werde, was völlig ausgeblendet werde (Urk. 1 Rz. 41 f., 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.11 sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.8]), − dass die beiden Kinder anzuhören seien und es der Kindervertreterin nicht gelungen sei, zu den beiden Kindern durchzudringen bzw. deren Ansichten vor dem Gericht vorzutragen (Urk. 1 Rz. 43, 45; vgl. Urk. 6/600 Rz. 6 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.29, E. III.1.3.31 ff. sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.7]), − dass der Kläger im Jahr 2019 ein weiteres Mal geheiratet habe und da- vor zum Islam konvertiert sei (Urk. 1 Rz. 54 ff.; vgl. Urk. 6/587/1, Urk. 6/595/1, Urk. 6/600 Rz. 8 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.18]), − dass sich eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Überforderung und Hilflosigkeit des Klägers als äusserst bedenklich erweise (Urk. 1 Rz. 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12), − dass angesichts des bereits auf ein Minimum begrenzten Einflussspiel- raums der Beklagten keinerlei Notwendigkeit für einen Entzug des el- terlichen Sorgerechts bestanden habe (Urk. 1 Rz. 66; vgl. Urk. 6/600 Rz. 13 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. IV.4.2, E. IV.4.8]),
- 10 - − dass die Vorinstanz im Rahmen der vorgeschriebenen Subsidiarität hätte prüfen müssen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifi- scher Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in schulischen Belangen) ausgereicht hätte (Urk. 1 Rz. 69; vgl. Urk. 6/600 Rz. 14 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. IV.4.3 ff.]), − dass sich die Aufrechterhaltung der Sistierung des Besuchsrechts als unverhältnismässig sowie kindeswohlgefährdend erweise, kein einzi- ges eine derartige Massnahme billigendes Gutachten im Recht liege und damit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf Recht und Schutz der Familie verletzt werde (Urk. 1 Rz. 75 f.; vgl. Urk. 6/600 Rz. 20 ff. [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. V.7]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Ent- scheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wie- derholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, in- wiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachver- halt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt inso- weit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem in E. 2.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagten mit ihren pauschalen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz, namentlich − dass sich die angefochtene Verfügung durch haltlose Behauptungen seitens des Gerichts auszeichne, die nie auch nur annähernd belegt worden seien (Urk. 1 Rz. 24), − dass im vorliegenden Verfahren entgegen jedem Beweis, Faktum, Realität, Gesetz, durch alle Böden hindurch dem Narrativ von einem abgewiesenen Südländer gefolgt werde, mit verheerenden Auswirkun- gen für das Leben zweier Kinder und einer Mutter (Urk. 1 Rz. 27), − dass das Informations- und Anhörungsrecht der Beklagten mit der an- gefochtenen Verfügung geradezu willkürlich eingeschränkt worden und die vorinstanzliche Begründung, dass sich die Beklagte gegenüber der Beiständin arrogant und frech verhalte, geradezu anmassend sei (Urk. 1 Rz. 73), ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen.
- 11 -
3. In Bezug auf das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen die erstinstanzli- che Richterin Barbara Stingel (Urk. 1 S. 2, Rz. 7 ff., 68) ist das Folgende auszu- führen: Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstands- begehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Rechtsprechung hat unterdessen geklärt, dass Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanz- lichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und an- schliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfordernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts gestellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auf das Ausstandsbegehren der Beklag- ten gegen die Bezirksrichterin Barbara Stingel ist demnach nicht einzutreten. 4.1.1. Die Beklagte beanstandet im Rahmen der Vorbemerkungen ihrer Beru- fungsschrift die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2). Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Fa- milienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 abgestellt (Urk. 1 Rz. 5, 10). Diesbezüglich hat sie sich, wie bereits im Entscheid der Kammer vom
4. Mai 2021 ausgeführt, entgegenhalten zu lassen, dass die Tatsache allein, dass das Gutachten von I._____ nunmehr zwei Jahre alt ist, die darin enthaltenen Be- urteilungen nicht per se als überholt erscheinen lässt (vgl. Urk. 6/594). Die in E. II.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aufgeführten weiteren von der Vo- rinstanz berücksichtigten Urkunden neueren Datums zeigen ausserdem den Ein- bezug der aktuellen Entwicklungen deutlich auf. Unzutreffend ist im Weiteren der beklagtische Vorwurf, es sei von der Vorinstanz noch nie das rechtliche Gehör zum Familienpsychologischen Gutachten von I._____ gewährt worden (Urk. 1 Rz. 5). Schon in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 (vgl. Urk. 6/190 E. III.A.1.2.2) hat die Kammer hervorgehoben, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt MLaw X2._____ wie auch der Beklagten persönlich anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutz
- 12 - vom 19. Juli 2019 die Möglichkeit zu einer einlässlichen diesbezüglichen Stel- lungnahme eingeräumt worden ist, welche sie auch - ohne sich ausdrücklich wei- tere Ausführungen vorzubehalten - wahrgenommen haben (vgl. Urk. 6/106; Prot. I S. 128, 141 ff.). 4.1.2. Die Beklagte moniert des Weiteren, die Vorinstanz habe das Fachpsychi- atrische Gutachten von Dr. med. univ. J._____ und Dipl. Ärztin K._____ vom
E. 3 Es habe Bezirksrichterin Stingel unverzüglich wegen Befangen- heit in den Ausstand zu treten.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsbeklagten.
E. 4.3 Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Sorge, wonach die Beendigung des Settings an der Bergschule T._____ nicht auf sie, sondern vielmehr auf die Liebesbeziehung zwi- schen E._____ und dem Kläger zurückzuführen sei (Urk. 1 Rz. 66 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Zitat- stellen aus dem Schreiben des von der Bergschule T._____ mandatierten Rechtsanwaltes vom 1. März 2021 verwiesen werden (vgl. Urk. 2 E. I.2.1 ff., E. III.1.2.32, E. III.1.4.2, E. IV.4.4). Hervorzuheben bleibt ausserdem, dass in be- sagtem Schreiben im Sinne einer Schlussbemerkung nochmals ausdrücklich fest- gehalten wird, was folgt: ”Der direkte und/oder indirekte Aktivismus der Kindsmut- ter und ihre negative Haltung gegenüber der Bergschule T._____ und des Son- dersettings haben sicher einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung geleis- tet, was gerade im Hinblick auf das Kindeswohl aus der Sicht der Bergschule T._____ bedauerlich ist” (Urk. 6/525 S. 5). Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass auch das Konvolut an E-Mails zu verschiedensten Themengebieten (Urk. 4/3), auf welches die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 1 Rz. 66), keinen anderen Eindruck zu vermitteln vermag.
E. 4.4 Im Zusammenhang mit dem Entzug des Informations- und Anhörungsrechts der Beklagten ist vorab mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 66) dahingehend einig zu gehen, dass in diversen Aktenstücken das zuweilen unangemessene Auftreten der Beklagten gegenüber den Behörden und insbesondere der Beiständin H._____ dokumentiert wird. Davon, dass sie es nie an der gebührenden Höflich- keit habe mangeln lassen, wie die Beklagte in Rz. 73 der Berufungsschrift (Urk. 1) behauptet, kann keine Rede sein. Exemplarisch seien folgende Äusserungen der Beklagten gegenüber H._____ in Erinnerung zu rufen: − "Sie möchten etwas überprüfen, aber anstatt dies zu tun, wird die Post nicht ausgehändigt, an Sie weitergeleitet und Sie behalten sie ver- schlossen bei sich im Büro auf. Das Unterschlagen von Post an C._____ und D._____ ist als Diebstahl zu bezeichnen. Es ist eine reine
- 24 - Erfindung von Ihnen und Herr R._____ und weder durch eine gerichtli- che Verfügung noch durch das Kindswohl zu begründen. Ich mache zum wiederholten Mal darauf aufmerksam, dass ich weder für Hand- lungen oder Versenden von Post von anderen Personen noch für de- ren Koordination verantwortlich bin. Und ich weise Sie explizit noch- mals darauf hin, dass Geburtstagsgeschenke für C._____, sowie Briefe und Karten ihr ausgehändigt werden müssen. Jede Zuwiderhandlung wird entsprechend geahndet" (Urk. 6/394/13). − ”Ihre Heuchelei gereicht mir zu Brechreiz” (Urk. 6/598/2). Aus Urk. 6/349/1 ergibt sich sodann, dass sich das Auftreten der Beklagten ge- genüber dem Stellvertreter der Beiständin, R._____, in keiner Weise hiervon un- terscheidet. So führte die Beklagte beispielsweise in ihren E-Mails vom 7. bzw.
28. Mai 2020 Folgendes aus: − "Dankbar nehme ich zur Kenntnis, dass weniger als zwei Stunden nachdem ich Informationen per Einschreiben erbeten habe, die ersten Informationen hereintröpfeln. Leider besteht nun aber offensichtlich ein Missverständnis darüber, was ein Bericht ist, die paar E-Mail Zeilen von Ihnen sind es sicher nicht. Ich bitte nun hiermit höflichst, um einen mindestens A4-seitigen Bericht direkt von E._____ und/oder AC._____ mit präzisen Angaben zu Gesundheit, psychisch und physisch, Freizeit und Spiel, Schule, Reiten und Varia. Wenn die Informationen aus ers- ter Hand von Ihnen oder Frau H._____ bearbeitet werden, ist es leider nicht mehr nachvollziehbar, wo die Verzerrung stattfand. Ob Sie mir diesen Bericht dann übersenden dürfen oder Frau H._____ das ma- chen soll, muss nun erst mal geklärt werden: Bitte senden sie mir innert
E. 4.5 Die Beklagte möchte das von der Vorinstanz verfügte Rayonverbot bezüg- lich der Gemeinde M._____ aufgehoben wissen, eventualiter verlangt sie dessen Beschränkung auf einen Radius um die Wohnadresse des Klägers. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Antrag, zumindest eine Radiusbegrenzung auf den Wohnort des Klägers vorzunehmen, zu Unrecht mit der Begründung abgetan, dass sie es unterlassen habe, einen Grund anzugeben, weshalb sie in der Lage sein müsste, die Stadt M._____ zu besuchen. Die Vorinstanz habe dabei ver- kannt, dass es nicht an ihr sei, zu behaupten bzw. nachzuweisen, weshalb sie die Stadt M._____ besuchen möchte, sondern es an der Vorinstanz gewesen wäre aufzuzeigen, weshalb keine milderen Massnahmen, wie eben eine Radiusbe- schränkung auf die Wohnadresse des Klägers, möglich wären (Urk. 1 Rz. 78 f.). Dass eine solche mildere Massnahme ihren Zweck vollständig verfehlen würde, zeigen aber gerade die jüngsten Entwicklungen mit aller Deutlichkeit auf. Nach
- 27 - unbestrittener Darstellung des Klägers gab es in M._____ bereits wieder eine Fly- eraktion (Prot. I S. 345; vgl. auch Urk. 6/602 S. 7). Dass Personen aus der Be- klagten nahestehenden Kreisen sich sodann schon vor der Einschulung der Kin- der bei deren neuen Schule in M._____ gemeldet haben, ist nicht nur aktenkundig (vgl. Urk. 6/591/2), sondern wurde von der Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Mai 2021 auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 349). Aktenkundig ist im Übrigen die direkte Kontaktauf- nahme respektive das Auskunftsersuchen der Beklagten in Bezug auf den Kläger und die Kinder bei der Stadtverwaltung M._____ (Urk. 592A). Es ist demnach of- fenkundig, dass die Beklagte ihren Aktivismus in der neuen Wohngemeinde der Kinder ungeniert fortsetzt. Um den beiden Kindern ein möglichst ungestörtes Ein- leben in der neuen Umgebung in M._____ zu ermöglichen, wozu beispielsweise auch die Bestreitung des Schulweges oder der Besuch von Einkaufsgeschäften etc. vor Ort gehört, rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, das Rayonverbot für das ganze Gemeindegebiet auszusprechen. Im Übrigen hat sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht darzutun vermag, weshalb ein einzig auf die Gemeinde M._____ beschränk- tes Rayonverbot ein unverhältnismässiger Eingriff in ihre persönliche Freiheit dar- stellen sollte, führt sie nämlich lediglich völlig unsubstantiiert aus, Bekannte und Freunde in der gesamten Deutschschweiz und namentlich auch im AE._____ zu haben (Urk. 1 Rz. 80).
E. 4.6 Die Beklagte wendet sich schliesslich gegen die Aufhebung der persönli- chen Unterhaltspflicht des Klägers und gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens bzw. ihre Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbei- trägen (Urk. 1 Rz. 82 ff.). Einen bezifferten Berufungsantrag stellte sie indes nicht (Urk. 1 S. 2). Immerhin wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Dies ist sinngemäss als Antrag auf Beibehaltung der bishe- rigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und auf vollständige Aufhebung der Un- terhaltspflicht der Beklagten zu verstehen (vgl. auch Urk. 1 Rz 83 a.E.). Die Beklagte macht zunächst geltend, für die mit Verfügung vom 24. März 2021 angeordnete superprovisorische Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge
- 28 - habe kein entsprechendes Gesuch des Klägers auf Erlass einer superprovisori- schen Massnahme vorgelegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und gegen die Dispositionsmaxime verstossen, indem sie auf einen vor über zwei Jahren gestellten Antrag des Klägers auf Sistierung des persönlichen Unterhalts verwiesen habe (Urk. 1 Rz 83). Damit vermag die Beklagte mit Bezug auf den an- gefochtenen Entscheid keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Mittlerweile ist (nach Durchführung einer Verhandlung) im kontradiktorischen Verfahren der Massnahmeentscheid vom 10. Juni 2021 ergangen, der die superprovisorische Sistierung ablöste und allein Anfechtungsobjekt bildet. Anlässlich der Mass- nahmeverhandlung vom 19. Mai 2021 wurde seitens des Klägers ein Antrag auf Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge gestellt (Prot. I S. 340, S. 344). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab 24. März 2021 resp. ab 1. Oktober 2021 mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf bereits ergangene Auf- forderungen, ihre Erwerbstätigkeit baldmöglichst auszubauen, ein hypothetisches Einkommen als Sprachlehrerin von Fr. 5'900.– an (Urk. 2 S. 72 ff.). Die Beklagte führt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 600 Rz 28) – aus, sie befinde sich auf- grund des Verfahrens und der Fremdplatzierung der beiden Töchter in einer aus- serordentlich belastenden Situation, welche ihr die Aufnahme bzw. den weiteren Ausbau einer Erwerbstätigkeit verunmögliche (Urk. 1 Rz 85). Sie habe keinerlei Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit. Weder sei sie in der Lage, Home- Schooling anzubieten, noch erscheine eine Anstellung als Lehrerin an einer öf- fentlichen Schule – vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens – als realis- tisch. Damit dokumentiert die Beklagte weder eine eingeschränkte Erwerbsfähig- keit aus gesundheitlichen Gründen noch hinreichende Arbeitsbemühungen, z.B. in Form von Stellenbewerbungen (vgl. auch Prot. I S. 353). Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorzutragen, sie habe lediglich zwei Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet und ihre Anstellung als Gymnasiallehrerin liege Jahre zurück. Betreuungspflichten treffen die Beklagte seit Juli 2019 nicht mehr. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Erwerbsmöglichkeiten im pädagogischen Be- reich (Urk. 2 S. 75 f.) setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Gegen die Hö- he des anhand von mehreren Kriterien ermittelten erzielbaren Einkommens von Lehrkräften (Urk. 2 S. 77) und die Bedarfe (Urk. 2 S. 79) trägt die Beklagte keine
- 29 - Beanstandungen vor, weshalb es beim angerechneten hypothetischen Einkom- men und beim ermittelten Barbedarf der beiden Töchter (Unterhaltsanspruch) bleibt. Da die Beklagte mit einem Einkommen von Fr. 5'900.– nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'460.– ihren gebührenden Bedarf von Fr. 3'834.– vollständig decken kann, spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger mit seinem Einkommen in der Lage wäre, nach Deckung seiner persönlichen Ausga- ben und der Ausgaben der Kinder weiterhin für den Unterhalt der Beklagten auf- zukommen. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht vorliegend entge- gen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 Rz 86: "wesentlicher Anteil des Beru- fungsbeklagten an der derzeitigen schwierigen persönlichen Lage der Berufungs- klägerin") keine über die Unterhaltspflicht hinausgehende Verpflichtung zur Leis- tung von finanziellem Beistand. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 ist zu bestätigen.
E. 5 Es sei der Berufungsklägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Verfahrensbeteilig- ten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.3 Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichts- losigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2).
- 30 - Es wird beschlossen:
E. 9 Juni 2021 (Urk. 6/610) aus was folgt: "Seit der letzten Begutachtung (siehe Gutachten von Frau I._____ vom 01.06.2019) und der darauffolgenden Fremdplatzierung konnten C._____ und D._____ deutliche Entwicklungsfortschrit- te machen. Gemäss Rückmeldungen der Beiständin (siehe dazu Bericht von Frau H._____ vom 17.03.2021) gelang es den Kindern, sich in der Schule in F._____ zu integrieren, in der Bergschule T._____ Freundschaften zu anderen Kindern zu knüpfen, eine vertrauensvolle Beziehung zur Pflegemutter Frau E._____ aufzu- bauen und die Beziehung zwischen den Kindern und dem Kindsvater konnte sich aufgrund der regelmässigen Kontakte festigen. Im Rahmen des Hausbesuchs in T._____ bei der Pflegemutter konnte ebenfalls beobachtet werden, dass C._____ und Doralice in der Bergschule T._____ Freundschaften mit anderen Kindern knüpfen und eine Beziehung zu Frau E._____ aufbauen konnten". 4.2.1. Betreffend Obhutszuteilung bringt die Beklagte in Bezug auf den Kläger be- rufungsweise vor, beim Kläger könne in keiner Weise von einer Bezugsperson gesprochen werden. Im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 werde auf den Seiten 101 und 106 ausgeführt, dass sich der Kindsvater um einen adä- quaten Kontakt und eine gemeinsame Interaktion mit den Kindern bemühe, je- doch keine emotionale Bezogenheit habe festgestellt werden können. Gleichzeitig werde im Gutachten festgehalten, dass der Kindsvater im Rahmen der Interakti- onsbeobachtung deutliche Schwierigkeiten im Umgang mit C._____ und D._____ gezeigt habe. Es sei ihm kaum gelungen, mit den beiden Mädchen in einen emo- tionalen Kontakt zu treten, sie zu motivieren und ihnen auf adäquate Art und Wei-
- 16 - se Grenzen zu setzen. Der Kindsvater habe unsicher und überfordert mit der Si- tuation gewirkt. Vor diesem Hintergrund bedeute eine Obhutszuteilung an den Kindsvater, dass C._____ und D._____ auch die Pflegemutter als wichtige Be- zugsperson nicht verlören und der Kindsvater hinsichtlich der Betreuung und Er- ziehung unterstützt werde. Dem Kindsvater gelinge es aktuell ohne Mithilfe von E._____ noch nicht ausreichend, als Bindungsperson für seine Kinder zur Verfü- gung zu stehen (Urk. 1 Rz. 11, 42, 45). Die Beklagte kann aus diesen Gutach- tenszitaten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor im Aufbau befindet und er hier- für Unterstützung benötigt, ist - insbesondere auch von Seiten des Klägers (vgl. Prot. I S. 290, 295) - unbestritten. Die positive Entwicklung dieser Beziehung wird aber in aktuellen Berichten von involvierten Drittpersonen deutlich betont. Einer- seits führte die Beiständin H._____ am 17. März 2021 aus, dass sich die Vater- Töchter-Beziehung trotz der ausgeprägten Entfremdung der Mädchen gegenüber dem Kindsvater zu Beginn der Platzierung und dem bestehenden Loyalitätskon- flikt durch die wöchentlichen, inzwischen unbegleiteten Besuche gefestigt habe. Die Mädchen schätzten in der Zwischenzeit diese Kontakte, was sich daran zeige, dass sie aktiv mit ihrem Vater in Beziehung träten und ihn in ihre Aktivitäten mit- einbezögen. Der Kläger erweise sich als konstante und verlässliche Bezugsper- son. Durch die regelmässigen Kontakte und den Besuch der Elternkurse stärke er seine erzieherischen Kompetenzen zunehmend. In der aktuellen Krise überneh- me er Verantwortung und schaffe Bedingungen, welche die Bedürfnisse und die körperliche, psychische, geistige und soziale Entwicklung seiner Töchter gut be- rücksichtigten (Urk. 6/543 S. 5 f.). Andererseits berichtete die Kindsvertreterin Z._____ - worauf auch schon die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.4) - am
19. Mai 2021 durchwegs positiv von ihrem Besuch am neuen Wohnort der Kinder. Sie tat insbesondere dar, C._____ hole sich als Unterstützung insbesondere bei Rechenaufgaben den Kläger zu Hilfe, was noch vor Kurzem undenkbar gewesen sei und sehr schön aufzeige, wie sich die Kinder vorsichtig Schritt um Schritt ge- genüber ihrem Vater öffneten und seine Hilfe annähmen. Gegen Ende des Be- suchs seien sie in den Garten gegangen, wo sie habe beobachten können, wie die Kinder mit dem Vater in einem guten Kontakt stünden, wenn auch noch mit
- 17 - einer gewissen Distanz. Sie hätten ihn sofort in ihre Gartenarbeiten einbezogen (Urk. 6/602 S. 2 f.). Der Umstand, dass E._____ als engste Bezugsperson im neuen Beziehungssystem der Kinder diesen erhalten bleibt, erachtete die Vo- rinstanz zudem zu Recht gerade als wichtigen Faktor, welcher für die Zuteilung der Obhut an den Kläger spricht (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger hat in der Vergangenheit ferner auch - wie das Familienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 62) und die Berichte der Beiständin H._____ (Urk. 6/99 S. 5; Urk. 6/204 S. 3; Urk. 6/470/1-2 S. 16, 24, 28) belegen - den Beweis dafür erbracht, dass er bereit ist, bei Bedarf Unterstützung durch Fachpersonen anzunehmen bzw. mit den involvierten Stellen zu kooperieren, womit verbleibenden Bedenken hinsichtlich einer Überforderung seinerseits bei einer Obhutszuteilung an ihn hinreichend begegnet wird. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, die dem Kläger von der Vorinstanz in E. III.1.2.13 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) attestierte ausserordentlich hohe Bindungstoleranz werde durch die Feststellungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 widerlegt. Die Gutachterin hält darin zwar - wie von der Beklagten in Rz. 64 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegeben - Folgen- des fest: "Der KV zeigte verbal zu Beginn der Begutachtung eine ausreichende Bindungstoleranz bezüglich der KM, mittlerweile scheint er dies hier zu relativie- ren. Als Beispiel sei erwähnt, dass er erläuterte, mit der Pflegemutter E._____ be- sprochen zu haben, wie man reagieren wolle, wenn die KM nicht adäquat reagie- re: 'Wenn sie dann sehen würden, dass die KM nicht kindsgerecht handle, dann müsse man eigentlich der KM den Kontakt verbieten zu den Kindern'. Bindungsto- leranter wäre es jedoch sich zu überlegen, wie man der KM helfen könne, dass sie sich kindgerecht verhalte" (Urk. 6/610 S. 73, 105). Erstens müssen diese Äusserungen des Klägers in den Kontext der Ereignisse der jüngeren Vergan- genheit gestellt werden. So scheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich beim Kläger angesichts der in den Berichten der Besuchsbegleiter U._____ und V._____ geschilderten massivsten Instrumentalisierung der Kinder durch die Be- klagte anlässlich deren Besuchskontakte (vgl. Urk. 6/349/2-3; Urk. 6/467/3 S. 2 f.; Urk. 6/467/4 S. 2; Urk. 6/482/2-3; Urk. 6/539/2) Sorge um das Wohl der beiden Kinder breit machte. Zweitens lässt sich in Anbetracht der zeitlich bereits stark li-
- 18 - mitierten und ausserdem begleitet stattfindenden Besuchskontakte der Beklagten nicht von der Hand weisen, dass als ultima ratio nur noch eine komplette Sistie- rung des Kontaktrechtes der Beklagten in Frage kam. Der vom Kläger geäusserte Gedanke an diese Option alleine vermag daher seine Bindungstoleranz nicht in Zweifel zu ziehen. Drittens kam es - wie der weitere Verfahrensverlauf aufzeigt - schliesslich infolge der als massiv kindeswohlgefährdend zu qualifizierenden Ver- haltensweisen der Beklagten anlässlich der Besuche auch tatsächlich soweit, dass mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552; bestätigt durch die Kammer mit Urteil vom 4. Mai 2021 [Urk. 6/594]) das Kontaktrecht der Beklagten vorsorglich sistiert werden musste. Dass der Kläger sich eingehend Gedanken zur inskünftigen Gewährleistung des Kontaktrechtes der Beklagten macht, zeigen im Übrigen seine reflektierten Ausführungen anlässlich der Ver- handlung vom 18. März 2021 (vgl. Prot. I S. 284 ff.) auf. Insbesondere hat er an- lässlich dieser Verhandlung trotz der äusserst schwierigen Gesamtumstände einmal mehr deutlich und glaubhaft seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, die Kontakte der Kinder zur Beklagten zu unterstützen (vgl. Prot. I S. 284). Mehrfach macht die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass der Kläger suizidal sei und leitet daraus eine Kindeswohlgefährdung im Falle einer Obhutszu- teilung an ihn ab (Urk. 1 Rz. 53, 58). Hiermit wiederholt sie lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. Urk. 6/600 Rz. 1) ohne sich mit der Argumenta- tion der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach dem Familienpsychologischen Gutachten vom 1. Juni 2019 zu entnehmen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Klägers als gegeben eingeschätzt werde, seine Erziehungsziele funktional seien, und entgegen der Ansicht der Beklagten die Erziehungsfähigkeit des Klägers in- sofern abgeklärt und als intakt eingeschätzt worden sei (Urk. 2 E. III.1.2.3). Die Beklagte kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.1). Zu ei- nem anderen Ergebnis führt im Übrigen auch die von der Beklagten in Rz. 51 ih- rer Berufungsschrift (Urk. 1) angeführte Zitatstelle aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021, wonach der Kindesvater seine schwierigen und de- pressiven Phasen in der Vergangenheit offen eingeräumt habe, nicht. Weder tut die Beklagte dar noch ist ersichtlich, weshalb aus einer in der Vergangenheit lie- genden depressiven Phase Rückschlüsse auf die aktuelle psychische Verfassung
- 19 - des Klägers angebracht wären. Ausserdem gibt die Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 ohnehin un- vollständig wieder. So wird darin in Bezug auf den Kläger unter anderem festge- halten: − Psychopathologischer Befund: "Es ergaben sich keine Hinweise für ei- ne akute Selbst- oder Fremdgefährdung" (Urk. 6/610 S. 68); − Differentialdiagnostische Überlegungen: "Der KV berichtete in seinem Leben von zwei schwierigen Phasen in Zusammenhang mit Trennun- gen in welchen er sich depressiv gefühlt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen hatte. Betrachtet man die jeweilige Situation, so gehen diese mit einer Reihe von belastenden Faktoren einher (Tren- nung, Umzug, Jobwechsel, Verlust der Kinder,…). Die damit einherge- henden depressiven Gefühle erscheinen reaktiv und normalpsycholo- gisch gut erklärbar. Untermauert wird dies, dass der KV diese Situatio- nen mit reiner Gesprächstherapie in einer begrenzten Anzahl von Sit- zungen erfolgreich überwinden konnte. Daher erscheint bei dem KV in der Vergangenheit weniger eine affektive Erkrankung (mit Gefahr der Wiederkehr) vorgelegen zu haben, sondern viel mehr eine zeitlich be- grenzten Belastungsreaktion" (Urk. 6/610 S. 75); − Derzeitige psychische Verfassung: "Der KV zeigt derzeit eine unauffäl- lige und stabile psychische Verfassung" (Urk. 6/610 S. 75); − "Der KV zeigt aktuell keine psychiatrisch schwerwiegende Symptomatik und hat im Vorfeld zur Aufarbeitung des Sorgerechtsstreites und der eigenen Gefühle schon eine stützende Gesprächstherapie besucht. Ein Bedarf einer psychiatrisch-psychologischen Therapie scheint aktuell nicht indiziert. Jedoch benötigt er weiterhin Unterstützung in der Be- treuung seiner Töchter. Unter Umständen könnte es notwendig sein zur Beibehaltung der Bindungstoleranz eine neutrale Person, wie z.B. einen Psychotherapeuten zu konsultieren" (Urk. 6/610 S. 110). Die Beklagte vermag des Weiteren auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe keinerlei Anlass dafür, die von ihr gegenüber E._____ vorgebrachten Be- denken als zutreffend zu bewerten (Urk. 2 E. III.1.2.21), mit ihren berufungsweise erhobenen Vorhaltungen nicht umzustossen. Soweit sie E._____ der Vorberei- tung der Kinder für sexuelle Übergriffe bezichtigt (Urk. 1 Rz. 12, 34), unterschei- den sich die Ausführungen der Beklagten nicht von ihren vorinstanzlichen Vor- bringen, weshalb sich Weiterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 2 E. III.1.2.21, E. III.1.3.22) bereits aus diesem Grund erübrigen würden (E. 2.1). Einzig der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die entsprechen- de Situation - wie aus der Aktennotiz vom 28. Juli 2020 hervorgeht - von der Bei-
- 20 - ständin H._____ im Gespräch mit E._____ aufgegriffen wurde. E._____ stellte in diesem Rahmen Folgendes klar: "Es sei richtig, dass die Mädchen mit den beiden Jungs gemeinsam nackt in der Badewanne gewesen seien. Situation sei gewe- sen, dass die Buben gebadet hätten und die Mädchen von sich aus und freiwillig dazu gestiegen seien. Da alle Kinder noch nicht in der Pubertät seien, erachte sie, Frau E._____, dies als natürlich und normal. Sie habe deshalb nicht interveniert und es zugelassen" (Urk. 6/396). Auf die persönlichkeitsverletzenden Elemente der beklagtischen Aussagen wies die Vorinstanz ausserdem bereits in E. 5.9 der Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552) hin. In Rz. 34 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wirft die Beklagte E._____ weiter Kontroll- und Befehlssucht vor. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 betreffend eine Situation im Rahmen des Hausbesuchs der Gutachte- rinnen W._____ und K._____ in T._____, in der die Kinder im Gegensatz zu E._____ mehrfach dasselbe Lied hören wollten (Urk. 6/610 S. 102), liefert hierfür aber keine Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass die Gutachterinnen im Rahmen des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 103) wie auch schon in ihrem Protokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542 S. 7) in Bezug auf diese Situation ausdrücklich festhielten, es sei C._____ und D._____ gelungen zu akzeptieren, dass Frau E._____ Grenzen setze, indem sie den Ton abgedreht habe. D._____ sei zwar darauf eingegangen, indem sie gesagt habe, dass sie Frau E._____ nun auch nur noch dreimal am Tag sehen wolle. Dies habe sie jedoch nicht wütend, sondern eher auf eine witzige, ironische Art und Weise geäussert. Es bleibt an dieser Stelle auch nochmals deutlich her- vorzuheben, dass neben den Gutachterinnen W._____ und K._____ in ihrem Pro- tokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542) auch AA._____, die Psychotherapeutin der Kinder, angab, es bestehe eine liebevolle und vertrauensvolle Beziehung zwischen den Kindern und E._____ (Urk. 6/514/2; Urk. 6/570 S. 3). Mit ihren nicht über blosse Behauptungen hinausgehenden Vor- bringen, die beiden Kinder von E._____ würden den Kläger hassen (Urk. 1 Rz. 35, 58) und Basis des Verhältnisses vom Kläger und E._____ sei ihr gemein- samer Hass auf die Beklagte (Urk. 1 Rz. 48), gelingt es der Beklagten überdies auch nicht, die von der Vorinstanz ausgemachte ernsthafte und zukunftsgerichte-
- 21 - te Beziehungsabsicht des Klägers und E._____ zu widerlegen (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger führte im Übrigen seinerseits bereits vor Vorinstanz aus, ei- ne gute Beziehung zu beiden Söhnen von E._____ zu haben (Prot. I S. 296). Das von der Beklagten in Rz. 48 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegebene Zitat aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wonach der Kläger mit E._____ das Verhältnis zur Beklagten thematisiere, spricht zudem gerade für einen verantwortungsbewussten Umgang des Klägers und seiner Partnerin mit der schwierigen (familiären) Gesamtsituation, indem sie diese nicht verdrängen, sondern gemeinsam zu bewältigen versuchen. 4.2.2. In Bezug auf die von der Vorinstanz ebenfalls geprüfte und verneinte Ob- hutszuteilung an die Beklagte beschränkt sich diese in Rz. 20 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 1) darauf, jegliche Manipulation, Instrumentalisierung oder Beeinflus- sung der Kinder durch sie zu dementieren. Sie lässt damit eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen und durch diverse Berichte der Besuchsbegleiter der AB._____ GmbH untermauerten vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 2 E. III.1.3.6 ff.; vgl. auch bereits Urk. 6/552 E. 5.8 ff.; Urk. 6/594 E. 3.1 f.) vermissen und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO wiederum nicht nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen, die Vorinstanz scheue sich nicht, ihr eine Erkrankung anzudichten, um den Obhuts- und Sorgerechtsentzug zu recht- fertigen, obschon sie keinerlei Anzeichen irgendeiner psychiatrischen Auffälligkeit, geschweige denn Krankheit habe, und ohnehin auch eine psychische Erkrankung einer Rückplatzierung der Kinder zu ihr nicht entgegenstünde (Urk. 1 Rz. 25, 39). So geht die Beklagte damit nämlich nicht im Ansatz auf die rund 17 Seiten umfas- sende vorinstanzliche Begründung zum Ausschluss einer Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten ein, in welcher im Wesentlichen ihre fortbestehende einge- schränkte Erziehungsfähigkeit, sich äussernd in ihrer Instrumentalisierung der Kinder, ihrer fehlenden Kooperationsbereitschaft, ihrer fehlenden Bindungstole- ranz gegenüber dem Beklagten, ihrer mangelnden Akzeptanz der Kindesschutz- massnahmen (insbesondere in Bezug auf die Verhinderung der Psychotherapie der Kinder) sowie ihrem obstruktiven Verhalten im Prozess (insbesondere ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Begutachtung), angeführt wird (Urk. 2 E. III.1.3).
- 22 - Die Beklagte verweist in den Rz. 31 und 39 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) auf Sei- te 106 des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wo festgehalten werde, dass insbesondere C._____ belastet wirke und Symptome zeige, welche auf eine Störung nach einer Traumatisierung (Posttraumatische Be- lastungsstörung) hindeuten könnten. Die Beklagte bringt vor, diese PTBS bedürfe der unverzüglichen Heilung und zwar nicht in Form einer Psychotherapie, die bei bleibender täglicher Retraumatisierung durch die Trennung per definitionem nichts ausrichten könne, sondern in Form einer Wiederherstellung des Mutter- Kinder-Kontakts mit der unverzüglichen Rückplatzierung der beiden Mädchen zur Beklagten und ihrem sozialen Umfeld, in dem sie bis zum 26. Juni 2019 optimal aufgehoben gewesen seien (Urk. 1 Rz. 31). Hierbei handelt es sich lediglich um die Konklusion der Beklagten, welche mitnichten so im Fachpsychiatrischen Gut- achten vom 9. Juni 2021 eine Grundlage findet. Im Fachpsychiatrischen Gutach- ten vom 9. Juni 2021 wird im Anschluss an obiges Zitat vielmehr für beide Mäd- chen eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen (Urk. 6/610 S. 107, vgl. auch S. 110). Die Beklagte manifestiert damit insofern im Wesentlichen einmal mehr (vgl. Urk. 2 E. III.1.3.25 f.; Urk. 6/570) ihren Widerstand gegen eine psycho- therapeutische Begleitung der Kinder und setzt ihre eigenen Interessen mit den- jenigen der Kinder gleich, womit sie die Interessenlage der Kinder vollständig übergeht. So wurde die Wichtigkeit der - aufgrund der Empfehlung im Familien- psychologischen Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 65) mit vorinstanzlicher Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 6/60, Dispositiv-Ziffer 1) an- geordneten und mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113, Dispositiv-Ziffer 2) bestätigten - psychotherapeutischen Begleitung der beiden Kinder zwischenzeitlich nicht nur im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 107, 110) und den Entwicklungsabklärungen des Kantonsspi- tals Winterthur (Urk. 6/149 S. 3; Urk. 6/150 S. 4) erwähnt, sondern insbesondere auch von der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 6/450; Urk. 6/467/1 S. 26; Urk. 6/467/2 S. 27) sowie der Kindervertreterin Z._____ (vgl. Urk. 6/602 S. 9) unterstri- chen. Die Beklagte ignoriert mit ihrer Haltung insofern die einstimmigen Meinun- gen diverser Fachpersonen vollständig. Die von der Beklagten eingereichten Fo- tos (Urk. 4/10), mit denen sie aufzeigen möchte, wie gut es den Kindern bei ihr
- 23 - ging und wie schlecht es ihnen heute geht (Urk. 1 Rz. 31), stellen Momentauf- nahmen dar und es kommt ihnen keine darüber hinausgehende Aussagekraft in Bezug auf die grundsätzliche psychische Verfassung der Kinder zu.
E. 10 Tagen, den Einsetzungsentscheid der KESB, rsp. Bezirksrat, ohne den sie keine Befugnisse als Beistand haben. Ihre Zeilen sind auch ein Hinweis darauf, um was es bei dem von Ihnen konstruierten Kontakt- verbot ging: zu verhindern, dass ich mich mit eigenen Augen vom Zu- stand der Kinder überzeugen kann" (Urk. 6/349/1 S.1). − "Ihre Besessenheit, mir einen Kontaktverbotverstoss zu konstruieren ist beschämend und in höchstem Masse kindswohlschädigend. (…) Ich fasse zusammen: Sie beantragen ein Kontaktverbot mittels haltloser Lügen, sie erlauben mehrfache Ausnahmen und versuchen mir daraus entweder einen Verstoss zu konstruieren oder bestrafen mit dem will- kürlichen Rückzug der Ausnahme meine Tochter an ihrem Geburtstag. Alle diese Handlungen sind sowohl strafrechtlich relevant als auch in höchstem Masse kindswohlschädigend" (Urk. 6/349/1 S. 3). Ergänzend zu den von der Vorinstanz in Erwägung V.6.5 des angefochtenen Ent- scheids (Urk. 2) angeführten Urkunden kann auf diverse weitere E-Mails der Be- klagten an die Beiständin H._____ respektive ihren Stellvertreter R._____ verwie- sen werden (vgl. Urk. 6/189; Urk. 6/333/5-6; Urk. 6/473/1a). Aus der Dauer dieser
- 25 - Korrespondenz ergibt sich insbesondere auch, dass der von der Beklagten ge- genüber diesen Personen gewählte Tonfall nicht lediglich Ausdruck einer akuten Eskalation ist, sondern sich wie ein roter Faden durch das vorliegende Verfahren zieht. Der Abteilungsleiter des kjz Meilen, AD._____, wies die Beklagte denn auch bereits mit E-Mail vom 12. Mai 2020 darauf hin, dass er ihren Umgangston ge- genüber den Mitarbeitern des kjz Meilen nicht dulde und bat sie darum, zukünftig ihre E-Mails an H._____ und R._____ respektvoll abzufassen (vgl. Urk. 6/354/2). Demgegenüber vermag die Beklagte mit der bloss ihren eigenen Standpunkt wie- derholenden E-Mail ihrer vormaligen Rechtsvertreterin MLaw X3._____ an den Stellvertreter der Beiständin R._____ vom 24. November 2020 (Urk. 4/14) keinen unangemessenen Umgangston seitens der Behörden glaubhaft zu machen. Dass die Beiständin H._____ ihr Amt nach wie vor ausübt, ist sodann entgegen der Beklagten keineswegs zu beanstanden (Urk. 1 Rz. 74). So wurde einerseits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 28. November 2019 der von der Be- klagten beantragte Mandatsträgerwechsel abgewiesen (Urk. 6/230) und anderer- seits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 3. Juni 2021 der Antrag von H._____ um Entlassung aus dem Amt als Beiständin abgelehnt (Urk. 6/604/2). Der Vorwurf der Beklagten, die Beiständin H._____ sei ihren Ersuchen um Infor- mationen betreffend die beiden Kinder bereits jetzt nur punktuell und teilweise erst auf wiederholte Anfrage hin nachgekommen (Urk. 1 Rz. 74), erweist sich als völlig unsubstantiiert. Ausserdem zeugt die in den Akten liegende umfangreiche Kor- respondenz zwischen der Beiständin H._____ und der Beklagten von den bisheri- gen kontinuierlichen Bestrebungen der Beiständin H._____ respektive ihres Stell- vertreters R._____ auf die diversen Emails der Beklagten in sachlicher und adä- quater Weise zu reagieren (vgl. beispielsweise Urk. 6/333/4-6; Urk. 6/354/4; Urk. 6/395/6, 7, 16, 23; Urk. 6/406/3-4; Urk. 6/471; Urk. 6/473/1a; Urk. 6/598/2 S. 2). Die Beklagte führt in Rz. 74 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) im Weiteren aus, wenn die Beiständin nun in vollem Ermessen selber entscheiden könne, ob und was sie ihr mitteilen möchte, führe dies letztlich zu einem vollständigen Stopp von jegli- cher Kommunikation seitens der Beiständin. Bei H._____ handelt es sich - wie die Beklagte selbst ausführt (vgl. Urk. 1 Rz. 74) - um eine professionelle Beistands-
- 26 - person, was bereits darauf schliessen lässt, dass sie in der Lage ist, die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Triage hinsichtlich der der Beklagten zuzu- führenden Informationen vorzunehmen. Die Beklagte bringt auch keinerlei konkre- te Anhaltspunkte vor, die ihre Befürchtung untermauern würden, und solche lie- gen auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf eine E- Mail von H._____ an den Kläger und E._____ vom 1. April 2021 hinzuweisen, welche aufzeigt, dass die Beiständin die ihr von der Vorinstanz mit der angefoch- tenen Verfügung übertragene Aufgabe, die Beklagte über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Kinder (in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form) zu informieren (vgl. Urk. 2 Dispositiv- Ziffern 12 und 14d), bereits umgesetzt hat. Die Beiständin H._____ führt darin Folgendes aus: ”Frau A._____ hat sich gestern nach dem Gesundheitszustand von D._____ erkundigt. Können Sie mir eine kurze Rückmeldung geben, wie es den beiden Mädchen diesbezüglich ergeht? Eltern ohne elterliche Sorge haben weiterhin ein Informationsrecht. Dies bedeutet, dass sie über besondere Ereignis- se (zum Beispiel wichtige Prüfungen oder schwerwiegende Krankheiten) infor- miert werden sollen. Bitte teilen Sie mir solche besonderen Ereignisse jeweils mit, damit ich die Mutter jeweils darüber in Kenntnis setzen kann” (Urk. 6/572 S. 3).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 10. Juni 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beiständin, H._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, … [Adresse], − die KESB des Bezirks Meilen, − die Zürcher Kantonalbank (hinsichtlich Urteilsdispositiv Ziffer 1), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 31 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 30. August 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 - betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2021 (FE180195-G)
- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2021 (Urk. 6/607 = Urk. 2):
1. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 30. Juli 2019 wird neu verfügt: Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm. 2013, wer- den für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters, B._____, gestellt.
2. Der Beklagten, A._____, wird die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb.tt.mm.2013, entzogen.
3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt bis auf weiteres beim Staat. Die Kinder der Parteien, C._____ und D._____, haben derzeit ihren gewöhnli- chen Aufenthaltsort in M._____.
4. Das Kontaktrecht der Beklagten bleibt bis auf weiteres sistiert.
5. Über die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kindern wird frühestens im Herbst 2021, nach Eingang des Berichtes der Beiständin, entschieden.
6. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, ab Schulbeginn nach den Sommerferien einmal im Monat ihre Töchter im Rahmen eines begleiteten Video-Kontakts von je maximal 30 Minuten pro Kind zu sprechen. Die Begleitung hat die Kompetenz, das Gespräch zu unterbrechen oder zu beenden, sofern die Beklagte kindswohlgefährdende Aussagen macht.
7. Es ist der Beklagten, A._____, bis zu einem anders lautenden Entscheid verboten, mit C._____, D._____, dem Kläger, E._____ und deren Söhne sowie den Lehrpersonen und Therapeuten von C._____ und D._____, direkt oder indirekt (persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail etc., auch über Drittpersonen [ausgenommen die Beiständin]) in Kontakt zu treten.
- 4 - Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
8. Es ist der Beklagten, A._____, verboten, das Territorium der Gemeinde M._____ zu betreten. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
9. Der Beklagten, A._____, wird die Weisung erteilt, ihr persönliches Umfeld dazu anzuhalten, nicht mit ihren Kindern, C._____ und D._____ direkt in Kontakt zu treten. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
10. Der Beklagten, A._____, wird die Weisung erteilt, Akten des vorliegenden Verfahrens unbeteiligten Dritten gegenüber nicht offen zu legen oder daraus zu zitieren. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen. Die straf- bzw. zivilrechtliche Ahndung weitergehender Verstösse gegen die- se Weisung bleibt vorbehalten.
11. In Abänderung von Ziff. 4 der Verfügung vom 28. Februar 2020 wird das Rayonverbot für die Fraktion F._____ und G._____ für die Beklagte aufge- hoben.
12. Der Beklagten wird das Informationsrecht über Kinderbelange einstweilen entzogen und die Beiständin beauftragt, die Beklagte über wichtige Ereig-
- 5 - nisse und Entwicklungen im Leben der Kinder, in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form, zu informieren und bei Bedarf anzuhören. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr das Informationsrecht bei Missbrauch auch gänzlich entzogen werden kann.
13. In Abänderung des Entscheids des KESB Bezirk Meilen vom 20. September 2018 wird die derzeit bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 in ei- ne umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB mit be- sonderen Aufgaben gemäss Abs. 2 umgewandelt.
14. Die Aufgaben der Beiständin umfassen:
a) Unterstützung des Vaters als Inhaber der elterliche Sorge und Obhuts- berechtigten bei Fragen der Erziehung und Förderung der Kinder
b) Unterstützung und Begleitung der Beschulung der Kinder
c) Unterstützung und Begleitung der Psychotherapie der Kinder
d) die Beklagte über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Kinder, in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form, zu informieren und bei Bedarf anzuhören
e) Überprüfung, Beantragen und Organisieren der Wiederaufnahme der Mutter-Töchter-Kontakte
f) Organisation und Überwachung des monatlichen begleiteten Video- Kontaktes der Mutter von maximal 30 Minuten pro Kind
15. Ferner wird die Beiständin aufgefordert, Ende September einen aktualisier- ten Bericht über die Situation der Kinder C._____ und D._____ dem Gericht einzureichen, verbunden mit einer Empfehlung betreffend Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktrechts der Mutter.
- 6 -
16. In Abänderung von Ziff. 7 der Verfügung vom 29. Juli 2019 wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'430.– an die Beklagte per 1. April 2021 aufgehoben.
17. In Abänderung von Ziff. 6 der Verfügung vom 29. Juli 2019 wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 77.– pro Kind und Monat an die Beklagte ab sofort aufgehoben.
18. Die Beklagte wird verpflichtet, für C._____ und D._____ ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 830.– bzw. CHF 630.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahl- bar an den Kläger, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
19. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags gemäss Dispositiv-Ziffer 16 bis 18 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen Kläger: CHF 11'562.– (Hypothetisches) Einkommen Beklagte (ab 1. Oktober 2021): CHF 5'900.– Einkommen Kinder: je CHF 200.– Gebührender Bedarf Kläger: CHF 4'075.– Gebührender Bedarf Beklagte: CHF 3'834.– Bedarf C._____ CHF 1'029.– Bedarf D._____ CHF 829.–
20. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, das Konto CH … lautend auf D._____ auf den Kläger zu übertragen.
21. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
22. (Schriftliche Mitteilung)
23. (Rechtsmittelbelehrung)
- 7 - Erwägungen: 1.1. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens er- liess die Vorinstanz unter dem 10. Juni 2021 die vorstehend wiedergegebene Ver- fügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/607 = Urk. 2). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 1. Juli 2021 innert Frist Berufung mit folgenden Anträ- gen: "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. Juni 2021 im Verfahren FE180195 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unverzüglich in die al- leinige Obhut der Mutter zu geben.
3. Es habe Bezirksrichterin Stingel unverzüglich wegen Befangen- heit in den Ausstand zu treten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsbeklagten.
5. Es sei der Berufungsklägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Verfahrensbeteilig- ten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes
- 8 - wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläge- rin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken (rechtliche) Ausführungen allgemeiner Natur (vgl. insbesondere zum Parental Alienation Syn- drom [Urk. 1 Rz. 17], zu einem Urteil des obersten italienischen Kassationsge- richts vom 22. Januar 2021 [Urk. 1 Rz. 18 f.], zu einer dem Kläger von der damals 4 ½-jährigen Tochter C._____ zugefügten Wunde [Urk. 1 Rz. 20, 46], zu den Um- ständen der Trennung der Parteien [Urk. 1 Rz. 21, 46, 50], zu den Intentionen von E._____ [Urk. 1 Rz. 47, 51] sowie zur elterlichen Sorge [Urk. 1 Rz. 62, 72]) bezie- hungsweise wiederholt sie (teilweise wörtlich), was sie bereits vor Vor-instanz vorgetragen hat und von dieser im angefochtenen Entscheid eingehend diskutiert wurde. So insbesondere:
- 9 - − dass die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor schwerwiegend gestört sei (Urk. 1 Rz. 12, 45; vgl. Urk. 6/600 Rz. 1 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.9]), − dass die vorinstanzlichen Massnahmen alleine auf der Grundlage der Berichte von E._____ und der darauf abstützenden Folgeberichte der Beiständin H._____ gefällt worden seien (Urk. 1 Rz. 13, 33, 65, 70; vgl. Urk. 6/600 Rz. 2, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. II.2 f., E. III.1.2.22]), − dass die Obhutszuteilung an den Kläger nur aufgrund seines Verhält- nisses zu E._____ erfolgt sei (Urk. 1 Rz. 12, 32, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz. 4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.20]), − dass die noch ganz junge Beziehung des Klägers zu E._____ jederzeit auseinanderbrechen könne (Urk. 1 Rz. 45, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz. 4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III. 1.2.4, E. III.1.2.20]), − dass der Kläger pädophile Phantasien hege (Urk. 1 Rz. 21 ff.; vgl. Urk. 6/509/9 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.17, E. III.1.3.22]), − dass die Beklagte immer die zentrale Bezugsperson im Leben der bei- den Kinder bleiben und auch die physische Trennung daran nichts än- dern werde (Urk. 1 Rz. 26; vgl. Urk. 6/600 Rz. 5 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.2]), − dass der Beklagten in diversen von ihr eingereichten psychiatrischen Gutachten eine hohe Erziehungskompetenz attestiert werde, was völlig ausgeblendet werde (Urk. 1 Rz. 41 f., 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.11 sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.8]), − dass die beiden Kinder anzuhören seien und es der Kindervertreterin nicht gelungen sei, zu den beiden Kindern durchzudringen bzw. deren Ansichten vor dem Gericht vorzutragen (Urk. 1 Rz. 43, 45; vgl. Urk. 6/600 Rz. 6 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.29, E. III.1.3.31 ff. sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.7]), − dass der Kläger im Jahr 2019 ein weiteres Mal geheiratet habe und da- vor zum Islam konvertiert sei (Urk. 1 Rz. 54 ff.; vgl. Urk. 6/587/1, Urk. 6/595/1, Urk. 6/600 Rz. 8 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.18]), − dass sich eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Überforderung und Hilflosigkeit des Klägers als äusserst bedenklich erweise (Urk. 1 Rz. 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12), − dass angesichts des bereits auf ein Minimum begrenzten Einflussspiel- raums der Beklagten keinerlei Notwendigkeit für einen Entzug des el- terlichen Sorgerechts bestanden habe (Urk. 1 Rz. 66; vgl. Urk. 6/600 Rz. 13 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. IV.4.2, E. IV.4.8]),
- 10 - − dass die Vorinstanz im Rahmen der vorgeschriebenen Subsidiarität hätte prüfen müssen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifi- scher Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in schulischen Belangen) ausgereicht hätte (Urk. 1 Rz. 69; vgl. Urk. 6/600 Rz. 14 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. IV.4.3 ff.]), − dass sich die Aufrechterhaltung der Sistierung des Besuchsrechts als unverhältnismässig sowie kindeswohlgefährdend erweise, kein einzi- ges eine derartige Massnahme billigendes Gutachten im Recht liege und damit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf Recht und Schutz der Familie verletzt werde (Urk. 1 Rz. 75 f.; vgl. Urk. 6/600 Rz. 20 ff. [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. V.7]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Ent- scheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wie- derholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, in- wiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachver- halt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt inso- weit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem in E. 2.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagten mit ihren pauschalen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz, namentlich − dass sich die angefochtene Verfügung durch haltlose Behauptungen seitens des Gerichts auszeichne, die nie auch nur annähernd belegt worden seien (Urk. 1 Rz. 24), − dass im vorliegenden Verfahren entgegen jedem Beweis, Faktum, Realität, Gesetz, durch alle Böden hindurch dem Narrativ von einem abgewiesenen Südländer gefolgt werde, mit verheerenden Auswirkun- gen für das Leben zweier Kinder und einer Mutter (Urk. 1 Rz. 27), − dass das Informations- und Anhörungsrecht der Beklagten mit der an- gefochtenen Verfügung geradezu willkürlich eingeschränkt worden und die vorinstanzliche Begründung, dass sich die Beklagte gegenüber der Beiständin arrogant und frech verhalte, geradezu anmassend sei (Urk. 1 Rz. 73), ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen.
- 11 -
3. In Bezug auf das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen die erstinstanzli- che Richterin Barbara Stingel (Urk. 1 S. 2, Rz. 7 ff., 68) ist das Folgende auszu- führen: Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstands- begehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Rechtsprechung hat unterdessen geklärt, dass Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanz- lichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und an- schliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfordernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts gestellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auf das Ausstandsbegehren der Beklag- ten gegen die Bezirksrichterin Barbara Stingel ist demnach nicht einzutreten. 4.1.1. Die Beklagte beanstandet im Rahmen der Vorbemerkungen ihrer Beru- fungsschrift die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2). Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Fa- milienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 abgestellt (Urk. 1 Rz. 5, 10). Diesbezüglich hat sie sich, wie bereits im Entscheid der Kammer vom
4. Mai 2021 ausgeführt, entgegenhalten zu lassen, dass die Tatsache allein, dass das Gutachten von I._____ nunmehr zwei Jahre alt ist, die darin enthaltenen Be- urteilungen nicht per se als überholt erscheinen lässt (vgl. Urk. 6/594). Die in E. II.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aufgeführten weiteren von der Vo- rinstanz berücksichtigten Urkunden neueren Datums zeigen ausserdem den Ein- bezug der aktuellen Entwicklungen deutlich auf. Unzutreffend ist im Weiteren der beklagtische Vorwurf, es sei von der Vorinstanz noch nie das rechtliche Gehör zum Familienpsychologischen Gutachten von I._____ gewährt worden (Urk. 1 Rz. 5). Schon in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 (vgl. Urk. 6/190 E. III.A.1.2.2) hat die Kammer hervorgehoben, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt MLaw X2._____ wie auch der Beklagten persönlich anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutz
- 12 - vom 19. Juli 2019 die Möglichkeit zu einer einlässlichen diesbezüglichen Stel- lungnahme eingeräumt worden ist, welche sie auch - ohne sich ausdrücklich wei- tere Ausführungen vorzubehalten - wahrgenommen haben (vgl. Urk. 6/106; Prot. I S. 128, 141 ff.). 4.1.2. Die Beklagte moniert des Weiteren, die Vorinstanz habe das Fachpsychi- atrische Gutachten von Dr. med. univ. J._____ und Dipl. Ärztin K._____ vom
9. Juni 2021 im Rahmen des angefochtenen Entscheides vom 10. Juni 2021 un- berücksichtigt gelassen (Urk. 1 Rz. 5, 11, 42). Einerseits übersieht die Beklagte hiermit, dass Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 276 ZPO der Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung dienen (ZK ZPO-Sutter- Somm/Vontobel, Art. 276 N 5; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 1) und falls notwendig (ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 8; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 2) grundsätzlich jederzeit während des Scheidungsverfahrens und insbesondere auch aufgrund der aktuellen Aktenlage gefällt werden können, was einer Berücksichtigung weiterer Beweismittel im Rahmen des Endentschei- des keineswegs entgegensteht. Andererseits blendet die Beklagte damit komplett die überzeugende vorinstanzliche Begründung aus, wonach es vorliegend keine relevante Rolle spiele, dass das Fachpsychiatrische Gutachten von K._____ noch nicht vorliege und somit keine neuen gutachterlichen Erkenntnisse beisteuern könne, da sich die Beklagte der in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsbegut- achtung nicht unterzogen und im Gegenteil das Verhalten der Beklagten im bishe- rigen Verfahrensverlauf sämtliche Ausführungen der Gutachterin I._____ bestätigt bzw. sogar übertroffen habe (Urk. 2 E. III.1.3.3). 4.1.3. Da die Vorinstanz das Fachpsychiatrische Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610) dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gar nicht zugrunde gelegt hat, ist aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auf die beklagti- schen Einwände dagegen einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die be- klagtische Vorhaltung, dieses Gutachten lasse in Bezug auf die Sorgfalt, insbe- sondere in der Übertragung von Gesagtem und Gehörten, einiges zu wünschen übrig (Urk. 1 Rz. 6), als völlig unsubstantiiert erweist. Selbst wenn, wie die Be- klagte vorbringt (Urk. 1 Rz. 6), der Vater der Beklagten nicht - wie im Gutachten
- 13 - aufgrund der Ausführungen des Bruders der Beklagten festgehalten - aus L._____, sondern aus O._____ (P._____, Italien) stammen würde, vermöchte dieser Umstand sodann per se nicht den Beweiswert eines 114-seitigen gerichtli- chen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nicht nur von der Vorderrichterin, so anlässlich der Verhandlung vom 18. März 2021 (Prot. I S. 324 f.) wie auch im Rahmen ihrer Verfügung vom 24. März 2021 (Urk. 6/557 E. 1.4.11) und im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2021 (Urk. 2 E. III.1.3.30), sondern - infolge aktenkundiger mangelnder Kooperation der Be- klagten im Rahmen früherer Begutachtungen (vgl. Urk. 6/54 S. 18, 62) - auch von der Kammer in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 wurde die Beklagte aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sache der Beklagten ist, die Konditionen der Begutachtung zu bestimmen, sondern es grundsätzlich an der Gutachterin ist, festzulegen, wie sie vorgehen möchte, um den Gutachtensauftrag der Vorinstanz erfüllen zu können. Insbesondere sei es der Gutachterin überlas- sen, in welchen Settings sie ihre Beobachtungen machen möchte und was sie als zielführend erachtet (Urk. 6/190 E. III.A.1.2.2). Die Beklagte beharrt im Beru- fungsverfahren erneut auf ihrem Standpunkt, die Gutachterin K._____ unterstelle ihr die Verweigerung der Teilnahme am Gutachten sowie unentschuldigtes Fern- bleiben von Terminen obschon sie telefonisch, schriftlich, per E-Mail und durch ih- re Rechtsvertretung stets mitgeteilt habe, sie sei im Beisein eines Zeugen selbst- verständlich zu einer Teilnahme bereit (Urk. 1 Rz. 14). Hiermit bekräftigt die Be- klagte bloss einmal mehr die vorinstanzliche Schlussfolgerung, diese Erklärung ihrer Wahrnehmung der Situation verbunden mit ihrem Verhalten bestätige exemplarisch die Beobachtung der Gutachterin I._____ im Familienpsychologi- schen Gutachten (Urk. 6/54 S. 51), wonach die Beklagte abweichende Muster bei der Wahrnehmung und Interpretation von Ereignissen zeige (Urk. 2 E. III.1.3.30). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge der Beklagten, die Gutachterin K._____ habe - anstatt die zahlreichen Fachberichte von Menschen, die sie fachlich, pä- dagogisch, psychiatrisch, nachbarschaftlich, freundschaftlich und verwandtschaft- lich zum Teil seit Geburt der Kinder begleitet hätten, einzubeziehen - für die Anamnese der Kindsmutter den Kläger, von dem sie vor 4 ½ Jahren die Schei- dung verlangt habe, und ihren Bruder Q._____ befragt (Urk. 1 Rz. 15). Mehrfach,
- 14 - so von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügungen vom 26. Februar 2021 und vom 10. Juni 2021 (Urk. 6/529; Urk. 2 E. III.1.3.11) und insbesondere auch von der Kammer in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190 E. III.A.1.2.7), wurde eingehend dargelegt, weshalb auf entsprechende von der Beklagten bei- gebrachte Einschätzungen nicht abzustellen ist. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Ohnehin erweist sich die beklagti- sche Argumentation in diesem Punkt auch als widersprüchlich. Vor Vorinstanz versuchte sie den gegenüber den von ihr beigebrachten "psychiatrischen Gutach- ten" erhobenen Vorwurf der mangelnden Seriosität nämlich gerade mit der Be- gründung zu widerlegen, es handle sich bei den sie beurteilenden Personen um Fachpersonen, die sich die notwendigen Unterlagen verschaffen würden, wüssten sie schliesslich selber, welche Unterlagen sie sich zur Analyse der Persönlichkeit der Beklagten verschaffen müssten (Prot. I S. 347). Des Weiteren erhellt - entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 16) - auch nicht, inwie- fern aus der Feststellung der Gutachterin K._____, in den ihr vorliegenden Berich- ten werde wiederholt erwähnt, dass die Beklagte die Kinder instrumentalisiere und sie so vom Kindsvater entfremdet habe und dies weiter versuche, deren Befan- genheit abgeleitet werden müsste. Entsprechende Verhaltensweisen der Beklag- ten werden nicht nur im Familienpsychologischen Gutachten von I._____ vom
1. Juni 2019 (vgl. z.B. Urk. 6/54 S. 56, 60), sondern auch in diversen Berichten der Beiständin H._____ bzw. ihres Stellvertreters R._____ (unter Verweis auf die Mitteilungen der Mitarbeitenden der Krisenwohngruppe S._____ und der Berg- schule T._____ [vgl. z.B. Urk. 6/198/2; Urk. 6/204 S. 2; Urk. 6/246/1 S. 2; Urk. 6/467/1-2; Urk. 6/543 S. 5] sowie der Besuchsbegleiter U._____ und V._____ [vgl. Urk. 6/349/2-3; Urk. 6/467/3 S. 2 f.; Urk. 6/467/4 S. 2; Urk. 6/482/2-3; Urk. 6/539/2]) und damit von diversen weiteren aussenstehenden Drittpersonen bestä- tigt. Es bleibt im Übrigen in Bezug auf die Thematik der Instrumentalisierung der Kinder durch die Beklagte namentlich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552 E. 5.7 ff.) sowie im Entscheid der Kammer vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/594 E. 3.1 ff.) und in Bezug auf die Thematik der Entfremdung der Kinder vom Kläger insbesondere auf die Aus- führungen in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113 E.
- 15 - V.3.3 ff.) und vom 17. März 2021 (Urk. 6/552 E. 5.10) sowie im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190 E. III.A.2) zu verweisen. Die Beklagte moniert schliesslich im Fachpsychiatrischen Gutachten von K._____ werde ausgeführt, dass aus kinderpsychologischer Sicht festzuhalten sei, dass die Kinder seit dem Gutachten der Praxis Land in Sicht vom 2. Juli 2018 hinsicht- lich der emotionalen und sozialen Entwicklung grosse Fortschritte hätten machen können. Worin diese grossen Fortschritte bestünden, führe die Gutachterin jedoch nicht aus (Urk. 1 Rz. 36 f.). Dieser Vorhalt erweist sich ebenfalls als unbegründet. So führt die Gutachterin auf Seite 106 des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom
9. Juni 2021 (Urk. 6/610) aus was folgt: "Seit der letzten Begutachtung (siehe Gutachten von Frau I._____ vom 01.06.2019) und der darauffolgenden Fremdplatzierung konnten C._____ und D._____ deutliche Entwicklungsfortschrit- te machen. Gemäss Rückmeldungen der Beiständin (siehe dazu Bericht von Frau H._____ vom 17.03.2021) gelang es den Kindern, sich in der Schule in F._____ zu integrieren, in der Bergschule T._____ Freundschaften zu anderen Kindern zu knüpfen, eine vertrauensvolle Beziehung zur Pflegemutter Frau E._____ aufzu- bauen und die Beziehung zwischen den Kindern und dem Kindsvater konnte sich aufgrund der regelmässigen Kontakte festigen. Im Rahmen des Hausbesuchs in T._____ bei der Pflegemutter konnte ebenfalls beobachtet werden, dass C._____ und Doralice in der Bergschule T._____ Freundschaften mit anderen Kindern knüpfen und eine Beziehung zu Frau E._____ aufbauen konnten". 4.2.1. Betreffend Obhutszuteilung bringt die Beklagte in Bezug auf den Kläger be- rufungsweise vor, beim Kläger könne in keiner Weise von einer Bezugsperson gesprochen werden. Im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 werde auf den Seiten 101 und 106 ausgeführt, dass sich der Kindsvater um einen adä- quaten Kontakt und eine gemeinsame Interaktion mit den Kindern bemühe, je- doch keine emotionale Bezogenheit habe festgestellt werden können. Gleichzeitig werde im Gutachten festgehalten, dass der Kindsvater im Rahmen der Interakti- onsbeobachtung deutliche Schwierigkeiten im Umgang mit C._____ und D._____ gezeigt habe. Es sei ihm kaum gelungen, mit den beiden Mädchen in einen emo- tionalen Kontakt zu treten, sie zu motivieren und ihnen auf adäquate Art und Wei-
- 16 - se Grenzen zu setzen. Der Kindsvater habe unsicher und überfordert mit der Si- tuation gewirkt. Vor diesem Hintergrund bedeute eine Obhutszuteilung an den Kindsvater, dass C._____ und D._____ auch die Pflegemutter als wichtige Be- zugsperson nicht verlören und der Kindsvater hinsichtlich der Betreuung und Er- ziehung unterstützt werde. Dem Kindsvater gelinge es aktuell ohne Mithilfe von E._____ noch nicht ausreichend, als Bindungsperson für seine Kinder zur Verfü- gung zu stehen (Urk. 1 Rz. 11, 42, 45). Die Beklagte kann aus diesen Gutach- tenszitaten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor im Aufbau befindet und er hier- für Unterstützung benötigt, ist - insbesondere auch von Seiten des Klägers (vgl. Prot. I S. 290, 295) - unbestritten. Die positive Entwicklung dieser Beziehung wird aber in aktuellen Berichten von involvierten Drittpersonen deutlich betont. Einer- seits führte die Beiständin H._____ am 17. März 2021 aus, dass sich die Vater- Töchter-Beziehung trotz der ausgeprägten Entfremdung der Mädchen gegenüber dem Kindsvater zu Beginn der Platzierung und dem bestehenden Loyalitätskon- flikt durch die wöchentlichen, inzwischen unbegleiteten Besuche gefestigt habe. Die Mädchen schätzten in der Zwischenzeit diese Kontakte, was sich daran zeige, dass sie aktiv mit ihrem Vater in Beziehung träten und ihn in ihre Aktivitäten mit- einbezögen. Der Kläger erweise sich als konstante und verlässliche Bezugsper- son. Durch die regelmässigen Kontakte und den Besuch der Elternkurse stärke er seine erzieherischen Kompetenzen zunehmend. In der aktuellen Krise überneh- me er Verantwortung und schaffe Bedingungen, welche die Bedürfnisse und die körperliche, psychische, geistige und soziale Entwicklung seiner Töchter gut be- rücksichtigten (Urk. 6/543 S. 5 f.). Andererseits berichtete die Kindsvertreterin Z._____ - worauf auch schon die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.4) - am
19. Mai 2021 durchwegs positiv von ihrem Besuch am neuen Wohnort der Kinder. Sie tat insbesondere dar, C._____ hole sich als Unterstützung insbesondere bei Rechenaufgaben den Kläger zu Hilfe, was noch vor Kurzem undenkbar gewesen sei und sehr schön aufzeige, wie sich die Kinder vorsichtig Schritt um Schritt ge- genüber ihrem Vater öffneten und seine Hilfe annähmen. Gegen Ende des Be- suchs seien sie in den Garten gegangen, wo sie habe beobachten können, wie die Kinder mit dem Vater in einem guten Kontakt stünden, wenn auch noch mit
- 17 - einer gewissen Distanz. Sie hätten ihn sofort in ihre Gartenarbeiten einbezogen (Urk. 6/602 S. 2 f.). Der Umstand, dass E._____ als engste Bezugsperson im neuen Beziehungssystem der Kinder diesen erhalten bleibt, erachtete die Vo- rinstanz zudem zu Recht gerade als wichtigen Faktor, welcher für die Zuteilung der Obhut an den Kläger spricht (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger hat in der Vergangenheit ferner auch - wie das Familienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 62) und die Berichte der Beiständin H._____ (Urk. 6/99 S. 5; Urk. 6/204 S. 3; Urk. 6/470/1-2 S. 16, 24, 28) belegen - den Beweis dafür erbracht, dass er bereit ist, bei Bedarf Unterstützung durch Fachpersonen anzunehmen bzw. mit den involvierten Stellen zu kooperieren, womit verbleibenden Bedenken hinsichtlich einer Überforderung seinerseits bei einer Obhutszuteilung an ihn hinreichend begegnet wird. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, die dem Kläger von der Vorinstanz in E. III.1.2.13 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) attestierte ausserordentlich hohe Bindungstoleranz werde durch die Feststellungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 widerlegt. Die Gutachterin hält darin zwar - wie von der Beklagten in Rz. 64 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegeben - Folgen- des fest: "Der KV zeigte verbal zu Beginn der Begutachtung eine ausreichende Bindungstoleranz bezüglich der KM, mittlerweile scheint er dies hier zu relativie- ren. Als Beispiel sei erwähnt, dass er erläuterte, mit der Pflegemutter E._____ be- sprochen zu haben, wie man reagieren wolle, wenn die KM nicht adäquat reagie- re: 'Wenn sie dann sehen würden, dass die KM nicht kindsgerecht handle, dann müsse man eigentlich der KM den Kontakt verbieten zu den Kindern'. Bindungsto- leranter wäre es jedoch sich zu überlegen, wie man der KM helfen könne, dass sie sich kindgerecht verhalte" (Urk. 6/610 S. 73, 105). Erstens müssen diese Äusserungen des Klägers in den Kontext der Ereignisse der jüngeren Vergan- genheit gestellt werden. So scheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich beim Kläger angesichts der in den Berichten der Besuchsbegleiter U._____ und V._____ geschilderten massivsten Instrumentalisierung der Kinder durch die Be- klagte anlässlich deren Besuchskontakte (vgl. Urk. 6/349/2-3; Urk. 6/467/3 S. 2 f.; Urk. 6/467/4 S. 2; Urk. 6/482/2-3; Urk. 6/539/2) Sorge um das Wohl der beiden Kinder breit machte. Zweitens lässt sich in Anbetracht der zeitlich bereits stark li-
- 18 - mitierten und ausserdem begleitet stattfindenden Besuchskontakte der Beklagten nicht von der Hand weisen, dass als ultima ratio nur noch eine komplette Sistie- rung des Kontaktrechtes der Beklagten in Frage kam. Der vom Kläger geäusserte Gedanke an diese Option alleine vermag daher seine Bindungstoleranz nicht in Zweifel zu ziehen. Drittens kam es - wie der weitere Verfahrensverlauf aufzeigt - schliesslich infolge der als massiv kindeswohlgefährdend zu qualifizierenden Ver- haltensweisen der Beklagten anlässlich der Besuche auch tatsächlich soweit, dass mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552; bestätigt durch die Kammer mit Urteil vom 4. Mai 2021 [Urk. 6/594]) das Kontaktrecht der Beklagten vorsorglich sistiert werden musste. Dass der Kläger sich eingehend Gedanken zur inskünftigen Gewährleistung des Kontaktrechtes der Beklagten macht, zeigen im Übrigen seine reflektierten Ausführungen anlässlich der Ver- handlung vom 18. März 2021 (vgl. Prot. I S. 284 ff.) auf. Insbesondere hat er an- lässlich dieser Verhandlung trotz der äusserst schwierigen Gesamtumstände einmal mehr deutlich und glaubhaft seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, die Kontakte der Kinder zur Beklagten zu unterstützen (vgl. Prot. I S. 284). Mehrfach macht die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass der Kläger suizidal sei und leitet daraus eine Kindeswohlgefährdung im Falle einer Obhutszu- teilung an ihn ab (Urk. 1 Rz. 53, 58). Hiermit wiederholt sie lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. Urk. 6/600 Rz. 1) ohne sich mit der Argumenta- tion der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach dem Familienpsychologischen Gutachten vom 1. Juni 2019 zu entnehmen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Klägers als gegeben eingeschätzt werde, seine Erziehungsziele funktional seien, und entgegen der Ansicht der Beklagten die Erziehungsfähigkeit des Klägers in- sofern abgeklärt und als intakt eingeschätzt worden sei (Urk. 2 E. III.1.2.3). Die Beklagte kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.1). Zu ei- nem anderen Ergebnis führt im Übrigen auch die von der Beklagten in Rz. 51 ih- rer Berufungsschrift (Urk. 1) angeführte Zitatstelle aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021, wonach der Kindesvater seine schwierigen und de- pressiven Phasen in der Vergangenheit offen eingeräumt habe, nicht. Weder tut die Beklagte dar noch ist ersichtlich, weshalb aus einer in der Vergangenheit lie- genden depressiven Phase Rückschlüsse auf die aktuelle psychische Verfassung
- 19 - des Klägers angebracht wären. Ausserdem gibt die Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 ohnehin un- vollständig wieder. So wird darin in Bezug auf den Kläger unter anderem festge- halten: − Psychopathologischer Befund: "Es ergaben sich keine Hinweise für ei- ne akute Selbst- oder Fremdgefährdung" (Urk. 6/610 S. 68); − Differentialdiagnostische Überlegungen: "Der KV berichtete in seinem Leben von zwei schwierigen Phasen in Zusammenhang mit Trennun- gen in welchen er sich depressiv gefühlt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen hatte. Betrachtet man die jeweilige Situation, so gehen diese mit einer Reihe von belastenden Faktoren einher (Tren- nung, Umzug, Jobwechsel, Verlust der Kinder,…). Die damit einherge- henden depressiven Gefühle erscheinen reaktiv und normalpsycholo- gisch gut erklärbar. Untermauert wird dies, dass der KV diese Situatio- nen mit reiner Gesprächstherapie in einer begrenzten Anzahl von Sit- zungen erfolgreich überwinden konnte. Daher erscheint bei dem KV in der Vergangenheit weniger eine affektive Erkrankung (mit Gefahr der Wiederkehr) vorgelegen zu haben, sondern viel mehr eine zeitlich be- grenzten Belastungsreaktion" (Urk. 6/610 S. 75); − Derzeitige psychische Verfassung: "Der KV zeigt derzeit eine unauffäl- lige und stabile psychische Verfassung" (Urk. 6/610 S. 75); − "Der KV zeigt aktuell keine psychiatrisch schwerwiegende Symptomatik und hat im Vorfeld zur Aufarbeitung des Sorgerechtsstreites und der eigenen Gefühle schon eine stützende Gesprächstherapie besucht. Ein Bedarf einer psychiatrisch-psychologischen Therapie scheint aktuell nicht indiziert. Jedoch benötigt er weiterhin Unterstützung in der Be- treuung seiner Töchter. Unter Umständen könnte es notwendig sein zur Beibehaltung der Bindungstoleranz eine neutrale Person, wie z.B. einen Psychotherapeuten zu konsultieren" (Urk. 6/610 S. 110). Die Beklagte vermag des Weiteren auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe keinerlei Anlass dafür, die von ihr gegenüber E._____ vorgebrachten Be- denken als zutreffend zu bewerten (Urk. 2 E. III.1.2.21), mit ihren berufungsweise erhobenen Vorhaltungen nicht umzustossen. Soweit sie E._____ der Vorberei- tung der Kinder für sexuelle Übergriffe bezichtigt (Urk. 1 Rz. 12, 34), unterschei- den sich die Ausführungen der Beklagten nicht von ihren vorinstanzlichen Vor- bringen, weshalb sich Weiterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 2 E. III.1.2.21, E. III.1.3.22) bereits aus diesem Grund erübrigen würden (E. 2.1). Einzig der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die entsprechen- de Situation - wie aus der Aktennotiz vom 28. Juli 2020 hervorgeht - von der Bei-
- 20 - ständin H._____ im Gespräch mit E._____ aufgegriffen wurde. E._____ stellte in diesem Rahmen Folgendes klar: "Es sei richtig, dass die Mädchen mit den beiden Jungs gemeinsam nackt in der Badewanne gewesen seien. Situation sei gewe- sen, dass die Buben gebadet hätten und die Mädchen von sich aus und freiwillig dazu gestiegen seien. Da alle Kinder noch nicht in der Pubertät seien, erachte sie, Frau E._____, dies als natürlich und normal. Sie habe deshalb nicht interveniert und es zugelassen" (Urk. 6/396). Auf die persönlichkeitsverletzenden Elemente der beklagtischen Aussagen wies die Vorinstanz ausserdem bereits in E. 5.9 der Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552) hin. In Rz. 34 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wirft die Beklagte E._____ weiter Kontroll- und Befehlssucht vor. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 betreffend eine Situation im Rahmen des Hausbesuchs der Gutachte- rinnen W._____ und K._____ in T._____, in der die Kinder im Gegensatz zu E._____ mehrfach dasselbe Lied hören wollten (Urk. 6/610 S. 102), liefert hierfür aber keine Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass die Gutachterinnen im Rahmen des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 103) wie auch schon in ihrem Protokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542 S. 7) in Bezug auf diese Situation ausdrücklich festhielten, es sei C._____ und D._____ gelungen zu akzeptieren, dass Frau E._____ Grenzen setze, indem sie den Ton abgedreht habe. D._____ sei zwar darauf eingegangen, indem sie gesagt habe, dass sie Frau E._____ nun auch nur noch dreimal am Tag sehen wolle. Dies habe sie jedoch nicht wütend, sondern eher auf eine witzige, ironische Art und Weise geäussert. Es bleibt an dieser Stelle auch nochmals deutlich her- vorzuheben, dass neben den Gutachterinnen W._____ und K._____ in ihrem Pro- tokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542) auch AA._____, die Psychotherapeutin der Kinder, angab, es bestehe eine liebevolle und vertrauensvolle Beziehung zwischen den Kindern und E._____ (Urk. 6/514/2; Urk. 6/570 S. 3). Mit ihren nicht über blosse Behauptungen hinausgehenden Vor- bringen, die beiden Kinder von E._____ würden den Kläger hassen (Urk. 1 Rz. 35, 58) und Basis des Verhältnisses vom Kläger und E._____ sei ihr gemein- samer Hass auf die Beklagte (Urk. 1 Rz. 48), gelingt es der Beklagten überdies auch nicht, die von der Vorinstanz ausgemachte ernsthafte und zukunftsgerichte-
- 21 - te Beziehungsabsicht des Klägers und E._____ zu widerlegen (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger führte im Übrigen seinerseits bereits vor Vorinstanz aus, ei- ne gute Beziehung zu beiden Söhnen von E._____ zu haben (Prot. I S. 296). Das von der Beklagten in Rz. 48 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegebene Zitat aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wonach der Kläger mit E._____ das Verhältnis zur Beklagten thematisiere, spricht zudem gerade für einen verantwortungsbewussten Umgang des Klägers und seiner Partnerin mit der schwierigen (familiären) Gesamtsituation, indem sie diese nicht verdrängen, sondern gemeinsam zu bewältigen versuchen. 4.2.2. In Bezug auf die von der Vorinstanz ebenfalls geprüfte und verneinte Ob- hutszuteilung an die Beklagte beschränkt sich diese in Rz. 20 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 1) darauf, jegliche Manipulation, Instrumentalisierung oder Beeinflus- sung der Kinder durch sie zu dementieren. Sie lässt damit eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen und durch diverse Berichte der Besuchsbegleiter der AB._____ GmbH untermauerten vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 2 E. III.1.3.6 ff.; vgl. auch bereits Urk. 6/552 E. 5.8 ff.; Urk. 6/594 E. 3.1 f.) vermissen und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO wiederum nicht nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen, die Vorinstanz scheue sich nicht, ihr eine Erkrankung anzudichten, um den Obhuts- und Sorgerechtsentzug zu recht- fertigen, obschon sie keinerlei Anzeichen irgendeiner psychiatrischen Auffälligkeit, geschweige denn Krankheit habe, und ohnehin auch eine psychische Erkrankung einer Rückplatzierung der Kinder zu ihr nicht entgegenstünde (Urk. 1 Rz. 25, 39). So geht die Beklagte damit nämlich nicht im Ansatz auf die rund 17 Seiten umfas- sende vorinstanzliche Begründung zum Ausschluss einer Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten ein, in welcher im Wesentlichen ihre fortbestehende einge- schränkte Erziehungsfähigkeit, sich äussernd in ihrer Instrumentalisierung der Kinder, ihrer fehlenden Kooperationsbereitschaft, ihrer fehlenden Bindungstole- ranz gegenüber dem Beklagten, ihrer mangelnden Akzeptanz der Kindesschutz- massnahmen (insbesondere in Bezug auf die Verhinderung der Psychotherapie der Kinder) sowie ihrem obstruktiven Verhalten im Prozess (insbesondere ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Begutachtung), angeführt wird (Urk. 2 E. III.1.3).
- 22 - Die Beklagte verweist in den Rz. 31 und 39 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) auf Sei- te 106 des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wo festgehalten werde, dass insbesondere C._____ belastet wirke und Symptome zeige, welche auf eine Störung nach einer Traumatisierung (Posttraumatische Be- lastungsstörung) hindeuten könnten. Die Beklagte bringt vor, diese PTBS bedürfe der unverzüglichen Heilung und zwar nicht in Form einer Psychotherapie, die bei bleibender täglicher Retraumatisierung durch die Trennung per definitionem nichts ausrichten könne, sondern in Form einer Wiederherstellung des Mutter- Kinder-Kontakts mit der unverzüglichen Rückplatzierung der beiden Mädchen zur Beklagten und ihrem sozialen Umfeld, in dem sie bis zum 26. Juni 2019 optimal aufgehoben gewesen seien (Urk. 1 Rz. 31). Hierbei handelt es sich lediglich um die Konklusion der Beklagten, welche mitnichten so im Fachpsychiatrischen Gut- achten vom 9. Juni 2021 eine Grundlage findet. Im Fachpsychiatrischen Gutach- ten vom 9. Juni 2021 wird im Anschluss an obiges Zitat vielmehr für beide Mäd- chen eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen (Urk. 6/610 S. 107, vgl. auch S. 110). Die Beklagte manifestiert damit insofern im Wesentlichen einmal mehr (vgl. Urk. 2 E. III.1.3.25 f.; Urk. 6/570) ihren Widerstand gegen eine psycho- therapeutische Begleitung der Kinder und setzt ihre eigenen Interessen mit den- jenigen der Kinder gleich, womit sie die Interessenlage der Kinder vollständig übergeht. So wurde die Wichtigkeit der - aufgrund der Empfehlung im Familien- psychologischen Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 65) mit vorinstanzlicher Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 6/60, Dispositiv-Ziffer 1) an- geordneten und mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113, Dispositiv-Ziffer 2) bestätigten - psychotherapeutischen Begleitung der beiden Kinder zwischenzeitlich nicht nur im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 107, 110) und den Entwicklungsabklärungen des Kantonsspi- tals Winterthur (Urk. 6/149 S. 3; Urk. 6/150 S. 4) erwähnt, sondern insbesondere auch von der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 6/450; Urk. 6/467/1 S. 26; Urk. 6/467/2 S. 27) sowie der Kindervertreterin Z._____ (vgl. Urk. 6/602 S. 9) unterstri- chen. Die Beklagte ignoriert mit ihrer Haltung insofern die einstimmigen Meinun- gen diverser Fachpersonen vollständig. Die von der Beklagten eingereichten Fo- tos (Urk. 4/10), mit denen sie aufzeigen möchte, wie gut es den Kindern bei ihr
- 23 - ging und wie schlecht es ihnen heute geht (Urk. 1 Rz. 31), stellen Momentauf- nahmen dar und es kommt ihnen keine darüber hinausgehende Aussagekraft in Bezug auf die grundsätzliche psychische Verfassung der Kinder zu. 4.3. Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Sorge, wonach die Beendigung des Settings an der Bergschule T._____ nicht auf sie, sondern vielmehr auf die Liebesbeziehung zwi- schen E._____ und dem Kläger zurückzuführen sei (Urk. 1 Rz. 66 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Zitat- stellen aus dem Schreiben des von der Bergschule T._____ mandatierten Rechtsanwaltes vom 1. März 2021 verwiesen werden (vgl. Urk. 2 E. I.2.1 ff., E. III.1.2.32, E. III.1.4.2, E. IV.4.4). Hervorzuheben bleibt ausserdem, dass in be- sagtem Schreiben im Sinne einer Schlussbemerkung nochmals ausdrücklich fest- gehalten wird, was folgt: ”Der direkte und/oder indirekte Aktivismus der Kindsmut- ter und ihre negative Haltung gegenüber der Bergschule T._____ und des Son- dersettings haben sicher einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung geleis- tet, was gerade im Hinblick auf das Kindeswohl aus der Sicht der Bergschule T._____ bedauerlich ist” (Urk. 6/525 S. 5). Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass auch das Konvolut an E-Mails zu verschiedensten Themengebieten (Urk. 4/3), auf welches die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 1 Rz. 66), keinen anderen Eindruck zu vermitteln vermag. 4.4. Im Zusammenhang mit dem Entzug des Informations- und Anhörungsrechts der Beklagten ist vorab mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 66) dahingehend einig zu gehen, dass in diversen Aktenstücken das zuweilen unangemessene Auftreten der Beklagten gegenüber den Behörden und insbesondere der Beiständin H._____ dokumentiert wird. Davon, dass sie es nie an der gebührenden Höflich- keit habe mangeln lassen, wie die Beklagte in Rz. 73 der Berufungsschrift (Urk. 1) behauptet, kann keine Rede sein. Exemplarisch seien folgende Äusserungen der Beklagten gegenüber H._____ in Erinnerung zu rufen: − "Sie möchten etwas überprüfen, aber anstatt dies zu tun, wird die Post nicht ausgehändigt, an Sie weitergeleitet und Sie behalten sie ver- schlossen bei sich im Büro auf. Das Unterschlagen von Post an C._____ und D._____ ist als Diebstahl zu bezeichnen. Es ist eine reine
- 24 - Erfindung von Ihnen und Herr R._____ und weder durch eine gerichtli- che Verfügung noch durch das Kindswohl zu begründen. Ich mache zum wiederholten Mal darauf aufmerksam, dass ich weder für Hand- lungen oder Versenden von Post von anderen Personen noch für de- ren Koordination verantwortlich bin. Und ich weise Sie explizit noch- mals darauf hin, dass Geburtstagsgeschenke für C._____, sowie Briefe und Karten ihr ausgehändigt werden müssen. Jede Zuwiderhandlung wird entsprechend geahndet" (Urk. 6/394/13). − ”Ihre Heuchelei gereicht mir zu Brechreiz” (Urk. 6/598/2). Aus Urk. 6/349/1 ergibt sich sodann, dass sich das Auftreten der Beklagten ge- genüber dem Stellvertreter der Beiständin, R._____, in keiner Weise hiervon un- terscheidet. So führte die Beklagte beispielsweise in ihren E-Mails vom 7. bzw.
28. Mai 2020 Folgendes aus: − "Dankbar nehme ich zur Kenntnis, dass weniger als zwei Stunden nachdem ich Informationen per Einschreiben erbeten habe, die ersten Informationen hereintröpfeln. Leider besteht nun aber offensichtlich ein Missverständnis darüber, was ein Bericht ist, die paar E-Mail Zeilen von Ihnen sind es sicher nicht. Ich bitte nun hiermit höflichst, um einen mindestens A4-seitigen Bericht direkt von E._____ und/oder AC._____ mit präzisen Angaben zu Gesundheit, psychisch und physisch, Freizeit und Spiel, Schule, Reiten und Varia. Wenn die Informationen aus ers- ter Hand von Ihnen oder Frau H._____ bearbeitet werden, ist es leider nicht mehr nachvollziehbar, wo die Verzerrung stattfand. Ob Sie mir diesen Bericht dann übersenden dürfen oder Frau H._____ das ma- chen soll, muss nun erst mal geklärt werden: Bitte senden sie mir innert 10 Tagen, den Einsetzungsentscheid der KESB, rsp. Bezirksrat, ohne den sie keine Befugnisse als Beistand haben. Ihre Zeilen sind auch ein Hinweis darauf, um was es bei dem von Ihnen konstruierten Kontakt- verbot ging: zu verhindern, dass ich mich mit eigenen Augen vom Zu- stand der Kinder überzeugen kann" (Urk. 6/349/1 S.1). − "Ihre Besessenheit, mir einen Kontaktverbotverstoss zu konstruieren ist beschämend und in höchstem Masse kindswohlschädigend. (…) Ich fasse zusammen: Sie beantragen ein Kontaktverbot mittels haltloser Lügen, sie erlauben mehrfache Ausnahmen und versuchen mir daraus entweder einen Verstoss zu konstruieren oder bestrafen mit dem will- kürlichen Rückzug der Ausnahme meine Tochter an ihrem Geburtstag. Alle diese Handlungen sind sowohl strafrechtlich relevant als auch in höchstem Masse kindswohlschädigend" (Urk. 6/349/1 S. 3). Ergänzend zu den von der Vorinstanz in Erwägung V.6.5 des angefochtenen Ent- scheids (Urk. 2) angeführten Urkunden kann auf diverse weitere E-Mails der Be- klagten an die Beiständin H._____ respektive ihren Stellvertreter R._____ verwie- sen werden (vgl. Urk. 6/189; Urk. 6/333/5-6; Urk. 6/473/1a). Aus der Dauer dieser
- 25 - Korrespondenz ergibt sich insbesondere auch, dass der von der Beklagten ge- genüber diesen Personen gewählte Tonfall nicht lediglich Ausdruck einer akuten Eskalation ist, sondern sich wie ein roter Faden durch das vorliegende Verfahren zieht. Der Abteilungsleiter des kjz Meilen, AD._____, wies die Beklagte denn auch bereits mit E-Mail vom 12. Mai 2020 darauf hin, dass er ihren Umgangston ge- genüber den Mitarbeitern des kjz Meilen nicht dulde und bat sie darum, zukünftig ihre E-Mails an H._____ und R._____ respektvoll abzufassen (vgl. Urk. 6/354/2). Demgegenüber vermag die Beklagte mit der bloss ihren eigenen Standpunkt wie- derholenden E-Mail ihrer vormaligen Rechtsvertreterin MLaw X3._____ an den Stellvertreter der Beiständin R._____ vom 24. November 2020 (Urk. 4/14) keinen unangemessenen Umgangston seitens der Behörden glaubhaft zu machen. Dass die Beiständin H._____ ihr Amt nach wie vor ausübt, ist sodann entgegen der Beklagten keineswegs zu beanstanden (Urk. 1 Rz. 74). So wurde einerseits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 28. November 2019 der von der Be- klagten beantragte Mandatsträgerwechsel abgewiesen (Urk. 6/230) und anderer- seits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 3. Juni 2021 der Antrag von H._____ um Entlassung aus dem Amt als Beiständin abgelehnt (Urk. 6/604/2). Der Vorwurf der Beklagten, die Beiständin H._____ sei ihren Ersuchen um Infor- mationen betreffend die beiden Kinder bereits jetzt nur punktuell und teilweise erst auf wiederholte Anfrage hin nachgekommen (Urk. 1 Rz. 74), erweist sich als völlig unsubstantiiert. Ausserdem zeugt die in den Akten liegende umfangreiche Kor- respondenz zwischen der Beiständin H._____ und der Beklagten von den bisheri- gen kontinuierlichen Bestrebungen der Beiständin H._____ respektive ihres Stell- vertreters R._____ auf die diversen Emails der Beklagten in sachlicher und adä- quater Weise zu reagieren (vgl. beispielsweise Urk. 6/333/4-6; Urk. 6/354/4; Urk. 6/395/6, 7, 16, 23; Urk. 6/406/3-4; Urk. 6/471; Urk. 6/473/1a; Urk. 6/598/2 S. 2). Die Beklagte führt in Rz. 74 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) im Weiteren aus, wenn die Beiständin nun in vollem Ermessen selber entscheiden könne, ob und was sie ihr mitteilen möchte, führe dies letztlich zu einem vollständigen Stopp von jegli- cher Kommunikation seitens der Beiständin. Bei H._____ handelt es sich - wie die Beklagte selbst ausführt (vgl. Urk. 1 Rz. 74) - um eine professionelle Beistands-
- 26 - person, was bereits darauf schliessen lässt, dass sie in der Lage ist, die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Triage hinsichtlich der der Beklagten zuzu- führenden Informationen vorzunehmen. Die Beklagte bringt auch keinerlei konkre- te Anhaltspunkte vor, die ihre Befürchtung untermauern würden, und solche lie- gen auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf eine E- Mail von H._____ an den Kläger und E._____ vom 1. April 2021 hinzuweisen, welche aufzeigt, dass die Beiständin die ihr von der Vorinstanz mit der angefoch- tenen Verfügung übertragene Aufgabe, die Beklagte über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Kinder (in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form) zu informieren (vgl. Urk. 2 Dispositiv- Ziffern 12 und 14d), bereits umgesetzt hat. Die Beiständin H._____ führt darin Folgendes aus: ”Frau A._____ hat sich gestern nach dem Gesundheitszustand von D._____ erkundigt. Können Sie mir eine kurze Rückmeldung geben, wie es den beiden Mädchen diesbezüglich ergeht? Eltern ohne elterliche Sorge haben weiterhin ein Informationsrecht. Dies bedeutet, dass sie über besondere Ereignis- se (zum Beispiel wichtige Prüfungen oder schwerwiegende Krankheiten) infor- miert werden sollen. Bitte teilen Sie mir solche besonderen Ereignisse jeweils mit, damit ich die Mutter jeweils darüber in Kenntnis setzen kann” (Urk. 6/572 S. 3). 4.5. Die Beklagte möchte das von der Vorinstanz verfügte Rayonverbot bezüg- lich der Gemeinde M._____ aufgehoben wissen, eventualiter verlangt sie dessen Beschränkung auf einen Radius um die Wohnadresse des Klägers. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Antrag, zumindest eine Radiusbegrenzung auf den Wohnort des Klägers vorzunehmen, zu Unrecht mit der Begründung abgetan, dass sie es unterlassen habe, einen Grund anzugeben, weshalb sie in der Lage sein müsste, die Stadt M._____ zu besuchen. Die Vorinstanz habe dabei ver- kannt, dass es nicht an ihr sei, zu behaupten bzw. nachzuweisen, weshalb sie die Stadt M._____ besuchen möchte, sondern es an der Vorinstanz gewesen wäre aufzuzeigen, weshalb keine milderen Massnahmen, wie eben eine Radiusbe- schränkung auf die Wohnadresse des Klägers, möglich wären (Urk. 1 Rz. 78 f.). Dass eine solche mildere Massnahme ihren Zweck vollständig verfehlen würde, zeigen aber gerade die jüngsten Entwicklungen mit aller Deutlichkeit auf. Nach
- 27 - unbestrittener Darstellung des Klägers gab es in M._____ bereits wieder eine Fly- eraktion (Prot. I S. 345; vgl. auch Urk. 6/602 S. 7). Dass Personen aus der Be- klagten nahestehenden Kreisen sich sodann schon vor der Einschulung der Kin- der bei deren neuen Schule in M._____ gemeldet haben, ist nicht nur aktenkundig (vgl. Urk. 6/591/2), sondern wurde von der Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Mai 2021 auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 349). Aktenkundig ist im Übrigen die direkte Kontaktauf- nahme respektive das Auskunftsersuchen der Beklagten in Bezug auf den Kläger und die Kinder bei der Stadtverwaltung M._____ (Urk. 592A). Es ist demnach of- fenkundig, dass die Beklagte ihren Aktivismus in der neuen Wohngemeinde der Kinder ungeniert fortsetzt. Um den beiden Kindern ein möglichst ungestörtes Ein- leben in der neuen Umgebung in M._____ zu ermöglichen, wozu beispielsweise auch die Bestreitung des Schulweges oder der Besuch von Einkaufsgeschäften etc. vor Ort gehört, rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, das Rayonverbot für das ganze Gemeindegebiet auszusprechen. Im Übrigen hat sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht darzutun vermag, weshalb ein einzig auf die Gemeinde M._____ beschränk- tes Rayonverbot ein unverhältnismässiger Eingriff in ihre persönliche Freiheit dar- stellen sollte, führt sie nämlich lediglich völlig unsubstantiiert aus, Bekannte und Freunde in der gesamten Deutschschweiz und namentlich auch im AE._____ zu haben (Urk. 1 Rz. 80). 4.6. Die Beklagte wendet sich schliesslich gegen die Aufhebung der persönli- chen Unterhaltspflicht des Klägers und gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens bzw. ihre Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbei- trägen (Urk. 1 Rz. 82 ff.). Einen bezifferten Berufungsantrag stellte sie indes nicht (Urk. 1 S. 2). Immerhin wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Dies ist sinngemäss als Antrag auf Beibehaltung der bishe- rigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und auf vollständige Aufhebung der Un- terhaltspflicht der Beklagten zu verstehen (vgl. auch Urk. 1 Rz 83 a.E.). Die Beklagte macht zunächst geltend, für die mit Verfügung vom 24. März 2021 angeordnete superprovisorische Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge
- 28 - habe kein entsprechendes Gesuch des Klägers auf Erlass einer superprovisori- schen Massnahme vorgelegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und gegen die Dispositionsmaxime verstossen, indem sie auf einen vor über zwei Jahren gestellten Antrag des Klägers auf Sistierung des persönlichen Unterhalts verwiesen habe (Urk. 1 Rz 83). Damit vermag die Beklagte mit Bezug auf den an- gefochtenen Entscheid keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Mittlerweile ist (nach Durchführung einer Verhandlung) im kontradiktorischen Verfahren der Massnahmeentscheid vom 10. Juni 2021 ergangen, der die superprovisorische Sistierung ablöste und allein Anfechtungsobjekt bildet. Anlässlich der Mass- nahmeverhandlung vom 19. Mai 2021 wurde seitens des Klägers ein Antrag auf Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge gestellt (Prot. I S. 340, S. 344). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab 24. März 2021 resp. ab 1. Oktober 2021 mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf bereits ergangene Auf- forderungen, ihre Erwerbstätigkeit baldmöglichst auszubauen, ein hypothetisches Einkommen als Sprachlehrerin von Fr. 5'900.– an (Urk. 2 S. 72 ff.). Die Beklagte führt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 600 Rz 28) – aus, sie befinde sich auf- grund des Verfahrens und der Fremdplatzierung der beiden Töchter in einer aus- serordentlich belastenden Situation, welche ihr die Aufnahme bzw. den weiteren Ausbau einer Erwerbstätigkeit verunmögliche (Urk. 1 Rz 85). Sie habe keinerlei Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit. Weder sei sie in der Lage, Home- Schooling anzubieten, noch erscheine eine Anstellung als Lehrerin an einer öf- fentlichen Schule – vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens – als realis- tisch. Damit dokumentiert die Beklagte weder eine eingeschränkte Erwerbsfähig- keit aus gesundheitlichen Gründen noch hinreichende Arbeitsbemühungen, z.B. in Form von Stellenbewerbungen (vgl. auch Prot. I S. 353). Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorzutragen, sie habe lediglich zwei Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet und ihre Anstellung als Gymnasiallehrerin liege Jahre zurück. Betreuungspflichten treffen die Beklagte seit Juli 2019 nicht mehr. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Erwerbsmöglichkeiten im pädagogischen Be- reich (Urk. 2 S. 75 f.) setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Gegen die Hö- he des anhand von mehreren Kriterien ermittelten erzielbaren Einkommens von Lehrkräften (Urk. 2 S. 77) und die Bedarfe (Urk. 2 S. 79) trägt die Beklagte keine
- 29 - Beanstandungen vor, weshalb es beim angerechneten hypothetischen Einkom- men und beim ermittelten Barbedarf der beiden Töchter (Unterhaltsanspruch) bleibt. Da die Beklagte mit einem Einkommen von Fr. 5'900.– nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'460.– ihren gebührenden Bedarf von Fr. 3'834.– vollständig decken kann, spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger mit seinem Einkommen in der Lage wäre, nach Deckung seiner persönlichen Ausga- ben und der Ausgaben der Kinder weiterhin für den Unterhalt der Beklagten auf- zukommen. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht vorliegend entge- gen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 Rz 86: "wesentlicher Anteil des Beru- fungsbeklagten an der derzeitigen schwierigen persönlichen Lage der Berufungs- klägerin") keine über die Unterhaltspflicht hinausgehende Verpflichtung zur Leis- tung von finanziellem Beistand. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen. 4.7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 ist zu bestätigen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichts- losigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2).
- 30 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 10. Juni 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beiständin, H._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, … [Adresse], − die KESB des Bezirks Meilen, − die Zürcher Kantonalbank (hinsichtlich Urteilsdispositiv Ziffer 1), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 31 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: lm