Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Juni 2019, auf den der Kläger verweist, befindet sich seit September 2019 nicht mehr in den beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens (act. 5/8/53/3 und 5/8/76). Allerdings geht aus dem aktuellen Leistungsentscheid hervor, dass die Angaben der Beklagten im Unterstützungsantrag belegt gewesen seien (act. 5/24 S. 1 unten). Im Übrigen sprechen die Umstände, dass die Beklagte be- reits im Januar 2020 zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von über CHF 20'000.– verpflichtet wurde, ihr danach aber dennoch wirt- schaftliche Hilfe zugesprochen wurde (vgl. act. 5/24/13 S. 2), dagegen, dass das Sozialzentrum sich lediglich auf die Aussagen der Beklagten gestützt und selbst keine Prüfungen vorgenommen hat. Im Gegenteil geht aus dem Entscheid vom
25. November 2020 hervor, dass der Unterstützungsanspruch der Beklagten lau- fend überprüft wird (act. 5/24/13). Somit besteht auch kein Anlass, Abrechnungen der letzten drei Monate einzufordern (vgl. act. 2 Rz. 1.2). Entsprechend besteht auch kein Grund, die Akten des Sozialamtes bei- zuziehen (vgl. act. 2 S. 9, Rz. 1.4). Im Übrigen stellt der Kläger diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren und damit aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet.
- 13 - 5.2.2. Zwar wird im Budget vom 15. April 2020 das Einkommen der Beklagten lediglich mit "variiert" festgehalten (act. 5/24/3). Allerdings geht aus dem Rückfor- derungsentscheid vom 25. November 2020 hervor, dass das Sozialzentrum den- noch ein Netto-Einkommen von CHF 1'850.– monatlich budgetiert hat (act. 5/24/13). Dieses Einkommen bestätigen auch die eingereichten Lohnab- rechnungen (act. 5/24/1). Auch der Kläger bestreitet in seiner Berufung nicht, dass das Einkommen der Beklagten derzeit CHF 1'850.– netto monatlich bei ei- nem 50 %-Pensum beträgt; er wiederholt im Grundsatz lediglich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und stellt sich zusammen- gefasst auf den Standpunkt, der Beklagten sei aufgrund ihres rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 2 S. 21 f., Rz. 1.16; vgl. unbestritten gebliebene Zusammenfassung der Vorinstanz in act. 4 E. 3.4.). Wie er selbst vorbringt, gilt bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Ef- fektivitätsgrundsatz. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, das diesen Grundsatz aushebeln würde, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Rechtsmissbrauch im vorliegend relevanten Zusammenhang liegt nur vor, wenn eine gesuchstellende Partei gerade mit der – als innere Tatsache nur mittelbar (durch Indizien) nachweisbaren – Absicht auf Einkommen verzichtet oder Vermö- gen entäussert hat, um in einem zu führenden oder bereits rechtshängigen Pro- zess in den Genuss des Prozesskostenvorschusses resp. der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen. Umgekehrt besteht aber auch keine Pflicht zum An- sparen der erforderlichen Mittel und zwar auch dann nicht, wenn die Prozessfüh- rung für einen Kläger nicht dringlich ist und damit ohne Rechtsnachteile noch zu- gewartet werden könnte (OGer ZH LY130007 vom 22. Mai 2013 E. III.6. mit Ver- weis auf BK ZPO I-BÜHLER, Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 N 66, mit Beispie- len aus der Rechtsprechung; vgl. auch BGer 5P.218/2001 vom 3. September 2001 E. 2b). Dass die Beklagte ihr Einkommen reduziert haben soll, um im Schei- dungsverfahren in den Genuss des Prozesskostenvorschusses resp. der unent- geltlichen Rechtspflege zu gelangen, behauptet der Kläger gar nicht erst. Ent- sprechend braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.2.3. In Bezug auf das Vermögen der Beklagten ist festzuhalten, dass dieses auch im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt und überprüft wird
- 14 - (vgl. § 16 Abs. 2 SHV; der derzeitige Vermögensfreibetrag beträgt CHF 4'000.– pro Person, § 17 Abs. 1 SHV mit Verweis auf SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1. Abs. 4, Version vom 1. Januar 2021). Entsprechend erscheint es aufgrund des aktuellen Leistungsentscheids der Sozialhilfebehörde einstweilen glaubhaft, dass die Beklagte über kein Vermögen verfügt, welches sie zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens heranziehen könnte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Klägers nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte dar, dass die Beklagte auf diversen Konten ein Guthaben von insgesamt rund CHF 1'800.– verfüge, was vom Kläger unbestritten blieb. Dass sich die Vorinstanz bezüglich BMW X4, Eigentumswohnung und L._____ im Grundsatz auf den rechtskräftigen Entscheid betreffend Leistung eines Prozess- kostenbeitrags im Eheschutzverfahren stützte, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. 4 E. 4.2. ff.). In Bezug auf den BMW X4 und die Eigentumswohnung (im Übri- gen auch betreffend die Fonds und Lebensversicherungen) verwies der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auf seine Ausführungen im Eheschutzverfahren, "um unnötige Wiederholungen zu vermeiden"; einzig betreffend Wohnung merkt er in rechtlicher Hinsicht an, dass diese – selbst wenn sie der Mutter der Beklagten ge- hören würde – eine Anwartschaft darstelle (act. 5/33 S. 9 Mitte). Eine solche An- wartschaft bliebe allerdings gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz im vorliegen- den Verfahren ohne Belang. In tatsächlicher Hinsicht brachte er weder neue Um- stände vor noch offerierte er neue Beweismittel. Da keine neuen Tatsachenbe- hauptungen aufgestellt wurden, durfte die Vorinstanz auf die Vorbringen und den Entscheid des Eheschutzverfahrens verweisen. Eine abweichende Einschätzung der Vorinstanz ohne das Vorliegen veränderter Verhältnisse aufgrund neuer Tat- sachen und Beweismittel hätte im Widerspruch zur Rechtskraft einer Eheschutz- resp. vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren gestanden. In Bezug auf die Gesellschaft L._____ ist – entgegen der Ansicht des Klägers – bestritten, dass sich die Beklagte im Jahr 2018 Verwaltungskosten von insgesamt CHF 130'000.– selbst ausgezahlt habe (Prot. VI S. 9 mit der Behaup- tung, die Gesellschaft sei liquidiert worden). Der Kläger anerkennt, dass die Ge- sellschaft operativ nicht mehr tätig ist, und rügt die vorinstanzliche Feststellung
- 15 - nicht, dass die Beklagte – gestützt auf ihre Vorbringen im Eheschutzverfahren – beachtliche Schulden aus der Geschäftstätigkeit glaubhaft gemacht habe (vgl. act. 4 E. 4.2.3. mit Verweis auf act. 5/8/72 S. 39). Damit hat es bei der vorinstanz- lichen Feststellung sein Bewenden. Ferner bringt der Kläger in seiner Berufung nicht vor, weshalb aus der Tatsache, dass in der Steuererklärung 2018 der Be- klagten kein entsprechendes Vermögen aufgeführt werde, nichts abgeleitet wer- den könne (vgl. act. 2 S. 29 f., Rz. 2.4.). Bei der Behauptung, aus der fraglichen Steuererklärung gehe auch die seit 2009 in ihrem Eigentum stehende Liegen- schaft in C._____ nicht hervor, handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Da- mit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass es weder damals im Eheschutzverfahren noch aktuell konkrete Anhaltspunkte für ein ent- sprechendes Vermögen der Beklagten gebe (vgl. act. 4 E. 4.2.3.). Wie dargelegt hat die Vorinstanz den Einzahlungen der Beklagten an den Fonds und die Lebensversicherungen in Höhe von CHF 3'775.– Darlehensein- gänge von CHF 2'800.– gegenüberstellt (act. 4 E. 4.1.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers stützte sich die Vorinstanz dabei auf in Deutsch übersetzte Bankun- terlagen (act. 4 E. 4.1.2. mit Verweis auf act. 5/24/8; vgl. klägerische Rüge act. 2 S. 24, Rz. 2.1). Aus dem Bankbeleg geht hervor, dass Zahlungseingänge mit "Darlehen" und Zahlungsausgänge mit "Rückzahlung Darlehen" vermerkt wurden, woraus die Vorinstanz die Differenz von umgerechnet CHF 2'800.– errechnete. Entsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Beträge "schlicht" zusammengezählt habe, ohne zu wissen, ob es sich dabei tatsächlich um Darlehensbeträge handle (vgl. act. 2 S. 24, Rz. 2.1). Dass die Beklagte Darle- hensschulden hat, ist damit glaubhaft gemacht. Ferner kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass die Vorinstanz aus act. 5/24/11 auf weitere Darlehen geschlossen hat. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger lediglich pau- schal, dass sich die Beklagte Geld leihen müsse, um ihre finanziellen Löcher zu stopfen (Prot. VI S. 6 unten). Dabei nahm er insbesondere keinen Bezug auf die eingereichten Bankbelege der Beklagten. Auch wenn diese nicht ins Deutsch übersetzt sind, lassen sich daraus in Verbindung mit dem vorstehend dargelegten act. 5/24/8 Darlehenszahlungen glaubhaft machen, zumal einige Zahlungen auch im übersetzten Bankdokument zu finden sind (vgl. Zahlungseingänge vom
- 16 -
E. 12 Juni 2020 um 16:16 Uhr in Höhe von RMB 10'000.–, 1. November 2020 um 23:49 Uhr in Höhe von RMB 11'000.–, vom 2. Dezember 2020 um 00:32 Uhr in Höhe von RMB 3'000.–, etc., act. 5/24/8 und 5/24/11). Auch wenn im Zusammen- hang mit dem Fonds und den Lebensversicherungen keinerlei Belege vorhanden sind, erscheint die Bejahung der Mittellosigkeit in diesem Zusammenhang nicht als willkürlich; selbst wenn die Beklagte vor der Heirat jährlich CHF 3'775.– einbe- zahlt hätte – wobei zu berücksichtigen ist, dass Rückkaufswerte regelmässig nicht der Einzahlungssumme entsprechen –, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass nach Abzug der Darlehensschulden und der Schulden beim Sozialamt von über CHF 20'000.– (act. 5/24/13 S. 3) ein über einen Notgroschen hinaus beste- hender Vermögenswert vorhanden wäre. 5.2.4. Dass die Vorinstanz unter diesen Gesamtumständen die Editionsanträge des Klägers für die Beurteilung der Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels Relevanz abwies, ist nicht zu beanstanden. Wie sie korrekt ausführte, machte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine aktuellen und konkreten Hinweise geltend, die eine Edition gerechtfertigt hätten. Er begründete seine An- träge äusserst rudimentär und vage. So brachte er vor, dass mit den zu edieren- den Dokumenten überprüft werden könne, ob die Beklagte nicht noch weiteres Einkommen generiere, so bspw. bei der L._____ bzw. M._____ oder Gelder be- wusst auf andere, nicht offengelegte Konti abtransferiert habe (vgl. act. 5/33 S. 6 unten f.). Im Berufungsverfahren holt er die notwendige Konkretisierung von Ver- mögenswerten und Einkünften nicht nach, sondern wiederholt – und ergänzt teil- weise – lediglich seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. act. 2 S. 15 ff., Rz. 1.10 ff., und S. 31, Rz. 2.5). Dabei kann er sich auch nicht darauf stützen, dass er die geforderten Unterlagen ohnehin im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung bräuchte (act. 2 S. 15, Rz. 1.10). Dafür hat er die Herausgabe der Dokumente gerade nicht beantragt. Er beantragte detaillierte Kontoauszüge sämtlicher Konten im In- und Ausland für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis zur vorinstanzlichen Verhandlung, ohne jedoch anzugeben, weshalb er diese bereits für den Zeitraum ab Eheschliessung braucht. Schliesslich ist unzutreffend, dass die Vorinstanz zu einigen Editionsanträgen nicht Stellung genommen habe, zumal
- 17 - sie sämtliche Anträge für unbegründet hielt (vgl. act. 4 E. 3.5 und insbesondere das "etc." am Ende ihrer ausdrücklichen Auflistung). 5.3. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Leistungs- fähigkeit bzw. prozessualer Mittellosigkeit der Beklagten nicht zu beanstanden. 6.1.1. In Bezug auf seine eigene Leistungsfähigkeit bringt der Kläger zusam- mengefasst vor, die Vorinstanz halte aktenwidrig fest, dass er sich nicht zum Vermögen auf seinem E._____-Konto geäussert habe und sich auch keine aktuel- len Kontobelege in den Akten befinden würden. Die von ihm eingereichten Bele- ge, insb. der Kontoauszug seines Privatkontos bei der E._____ AG, seien in kei- ner Weise in Erwägung gezogen worden. Entsprechend komme die Vorinstanz willkürlich zum Schluss, dass er über den sog. Notgroschen hinausgehendes Vermögen in Höhe von CHF 80'000.– besitze, was er schlicht und erwiesener- massen nicht tue (act. 2 S. 34, Rz. 3.3). Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert behauptet, dass der Kläger auf seinem E._____-Konto über CHF 80'000.– verfüge. Sie habe keinen einzigen Beleg betreffend eines an- geblichen Vermögens des Klägers in der Höhe von CHF 80'000.– eingereicht resp. schlüssig dargelegt, wie er in der Lage sein sollte, ein solches zu äufnen (act. 2 S. 33, Rz. 3.2, und S. 36, Rz. 3.5). 6.1.2. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb Stammanteile kein liquides Ver- mögen darstellen sollten. Darüber hinaus habe der Kläger nicht konkret bestritten, dass er über ein Barvermögen von CHF 80'000.– verfüge, sondern lediglich be- hauptet, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Weder habe der Kläger sein Vermögen belegt noch ausgewiesen. Entsprechend sei es auch nicht akten- widrig, wenn die Vorinstanz feststelle, dass sich der Kläger nicht zum Vermögen auf seinem E._____-Konto geäussert resp. dass er keine aktuellen Kontobelege eingereicht habe (act. 14 S. 22 f., Rz. 24 ff.). Es sei nicht ersichtlich, warum ein früher vorhandenes Vermögen des Klägers von rund CHF 100'000.– plötzlich ver- schwunden sein soll, ohne irgendwelche Substantiierungen zu machen. Damit habe die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger immer noch über ein erhebliches Vermögen verfüge (act. 14 S. 23, Rz. 26.2). Darüber
- 18 - hinaus verfüge der Kläger neben den Stammanteilen auch über Aktien der N._____ Group AG (act. 14 S. 14 f., Rz. 4.1 f.). 6.2.1. Hervorzuheben ist, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ledig- lich behauptete, es gebe ein E._____-Konto, auf dem sich CHF 80'000.– befinden würden, ohne ihre Mutmassung auch nur annähernd begründet oder belegt zu haben (Prot. VI S. 10 oben). Betreffend die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde bereits in den zwei Entscheiden der Kammer betreffend aufschiebende Wirkung festgehalten, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger aktuell über ein Barvermögen von CHF 80'000.– verfügen soll (vgl. act. 6 E. 4.2 und act. 11 E. II.3.1.). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beklagten in ihrer Be- rufungsantwort nichts zu ändern. Entgegen ihrer Ansicht liegt ein – für den rele- vanten Beurteilungszeitpunkt – aktueller Auszug zweier E._____-Konten vor, der einen Saldo von insgesamt rund CHF 18'000.– aufweist (act. 5/4/10). Es beste- hen keine Hinweise, dass neben den zwei E._____-Konten weitere Bankkonten oder sonstiges Guthaben existieren. Entsprechend kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht geschützt werden, beim Kläger sei von einem glaubhaft- gemachten privaten Barvermögen in Höhe von rund CHF 80'000.– auszugehen (vgl. act. 4 E. 5.2. i.f.; dass per Ende 2018 ein Vermögen von CHF 100'000.– vor- handen gewesen sein soll, spielt aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes für die Beurteilung des Gesuchs per Herbst 2020 keine Rolle). Ferner blieb der Umstand unbestritten und ist glaubhaft, dass der Kläger per Einleitung des Scheidungsver- fahrens Kreditkartenschulden von insgesamt CHF 4'127.85 aufwies (act. 5/4/13). Entsprechend ist beim Kläger von einem Vermögen von rund CHF 14'000.– aus- zugehen, der ihm als Notgroschen zu belassen ist. 6.2.2. Im Gegensatz zu Aktien können Stammanteile nicht als leicht handelbare Wertpapiere ausgestaltet sein, zumal die Handelbarkeit aufgrund der notwendi- gen schriftlichen Abtretungserklärung eingeschränkt ist (vgl. Art. 784 Abs. 1 und Art. 785 Abs. 1 OR ). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als personen- bezogene Kapitalgesellschaft ist bereits vom Grundprinzip nicht derart ausgestal- tet, dass ihre Stammanteile leicht übertragbar sind und liquidiert werden können. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die
- 19 - Stammanteile der Gesellschaften des Klägers als nicht liquide Vermögenswerte anzusehen. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2021 erwogen, handelt es sich bei der Behauptung, der Kläger verfüge über Aktien der N._____ Group AG um ein unzulässiges – und darüber hinaus unbelegtes – Novum (vgl. act. 14 S. 14, Rz. 4.1, und act. 11 E. II.3.4. i.f.; im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beklagte offenbar fälschlicherweise davon aus, bei der O._____ oder P._____ handle es sich um eine Aktiengesellschaft, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid so übernahm, vgl. Prot. VI S. 10 und act. 4 E. 5.2.). Entsprechend ist nicht darauf einzugehen. 6.3. Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Kläger über ein liquides Vermögen verfügt, das über einen Notgroschen hinausgeht. Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.
7. Nachdem die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Klägers lediglich mit seinem Vermögen begründete, stellt sich die Frage, ob der Kläger aus seinem laufenden Einkommen fähig ist, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Nachdem die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren dazu plädierten, kann die Berufungsinstanz darüber befinden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO e contrario). 7.1. In Bezug auf sein Einkommen blieb unbestritten, dass der Kläger bei der Q._____ GmbH in einer Vollzeitanstellung monatlich netto CHF 8'924.– verdient (vgl. 5/33 S. 13 f., Rz. 2.1, und act. 14 S. 11, Rz. 2.1). Strittig ist, ob dem Kläger aus seiner Geschäftstätigkeit bei seiner anderen Gesellschaft, der O._____ GmbH, ebenfalls ein Einkommen angerechnet werden kann. Die Vorinstanz liess die Frage – wie bereits dargelegt – offen (act. 4 E. 5.3.). Im vor-instanzlichen Ver- fahren stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, im Jahr 2020 habe er sich für seine Tätigkeit bei der fraglichen Gesellschaft ein Salär von insgesamt CHF 31'882.– auszahlen lassen, was CHF 2'656.80 netto pro Monat ausmache. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihm dies ab September 2020 nicht mehr möglich (act. 5/33 S. 14, Rz. 2.1.). Die Beklagte bestritt dies und brachte vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb er ab dem 30. September 2021 [recte: 2020] diesen Lohn nicht mehr erhalten sollte (Prot. VI S. 10 oben). Als Beweis offerierte der Kläger
- 20 - lediglich den Lohnausweis 2020 der O._____ GmbH (act. 5/22/2). Wie die Vo- rinstanz korrekt erwog, geht aus diesem einzig hervor, dass der Kläger über den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 einen Lohn von CHF 31'882.– bezog. Mit dem Lohnausweis kann der Kläger damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der eingereichte Zwischenabschluss per 30. September 2020 der O._____ GmbH belegt nicht, dass sich der Kläger ab September 2020 keinen Lohn habe auszahlen können (act. 5/22/14). Damit konnte der Kläger seine Behauptung nicht glaubhaft machen, und es ist davon auszugehen, dass er von der O._____ GmbH weiterhin einen Jahreslohn von CHF 31'882.– bezieht, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 2'657.– entspricht. Allerdings ist in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigen, dass der Kläger dieses Einkommen neben seiner voll- zeitlichen Erwerbstätigkeit bei der Q._____ GmbH erzielt. Aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes ist auch dieses Einkommen anzurechnen. Daraus folgt ein anre- chenbares Gesamteinkommen von gerundet CHF 11'500.– netto pro Monat (was im Übrigen auch dem Einkommen entspricht, das im Eheschutzverfahren ange- nommen wurde, act. 5/8/72 S. 22). 7.2. Als Bedarf machte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren – hauptsäch- lich unter Verweis auf das rechtskräftige Eheschutzurteil – rund CHF 8'573.25 zzgl. eigene Anwaltskosten und Steuern von je CHF 1'000.– geltend (act. 5/33 S. 15 ff., Rz. 2.2.). Die Beklagte bestritt konkret lediglich die auswärtige Verpfle- gung beim Kläger, die Kosten für die Hobbys, die auswärtige Verpflegung und die Mobilität bei den Kindern sowie die Höhe der Wohnkosten (Prot. VI S. 10 Mitte; auf die nachgeholten Bestreitungen in ihrer Berufungsantwort ist aufgrund Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht einzugehen, vgl. act. 14 S. 12 ff., Rz. 3.2.). Die im vor- liegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen für die auswärtige Verpflegung wurden dem Kläger bereits bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzentscheid zugestanden, was auch für die Mobilitätskosten der Kinder und die Wohnkosten gilt (act. 5/8/72 S. 24 und 26). Diese sind in der Bedarfsberechnung weiterhin zu belassen. Da der Sohn R._____ nun das Gymnasium besucht, sind ihm die Aus- lagen der auswärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 105.– zuzugestehen. Eine Erhöhung der Auslagen für "Hobby/Freizeit/Schulkosten" bei der Tochter S._____ von CHF 150.– (gemäss Eheschutzentscheid, act. 5/8/72 S. 26) auf CHF 450.– ist
- 21 - hingegen nicht gerechtfertigt, da die Erhöhung mit dem Beginn des Studiums be- gründet wird, das erst weit nach der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren relevanten Periode aktuell wird (vgl. act. 5/33 S. 16 Rz. 2.2.). Aus diesem Grund sind bei S._____ auch keine Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung (CHF 105.–) zu berücksichtigen. Daraus folgt ein korrigierter Gesamtbedarf von rund CHF 8'170.–, dem die unbestritten gebliebenen Anwalts- kosten und Steuern in Höhe von je CHF 1'000.– hinzuzurechnen sind. Damit steht dem Einkommen von CHF 11'500.– (zzgl. Kinderzulagen für R._____ in Höhe von CHF 250.–) ein Gesamtbedarf von CHF 10'170.– gegenüber. Der Überschuss be- trägt damit rund CHF 1'300.–. Damit ist es dem Kläger möglich, der Klägerin wäh- rend eines Jahres einen reduzierten Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.– zu bezahlen. Im weiteren Betrag ist das Begehren abzuweisen.
8. Zum Eventualantrag der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist festzuhalten, dass ihr die zur Finanzierung des Scheidungsver- fahrens erforderlichen Mittel gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fehlen und ihre Begehren – da es sich um ein erstinstanzliches familienrechtliches Ver- fahren handelt – nicht als aussichtslos anzusehen sind. Der Beklagten ist daher für den CHF 6'000.– übersteigenden Betrag für das vorinstanzliche Scheidungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihr – da auch der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO. III.
1. Die Beklagte beantragte auch für das Rechtsmittelverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss durch den Kläger und eventualiter die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2 und act. 14 S. 2). Gemäss vorstehenden Erwägungen resultiert im Haushalt des Klägers ein Überschuss von rund CHF 1'300.– monatlich (s. E. II.7.2.); dieser wird jedoch durch den glaubhaft gemachten bevorstehenden Studienbeginn von S._____ und der dadurch entstehenden Mehrauslagen von geschätzt CHF 450.– monatlich
- 22 - (inkl. Kosten für die auswärtige Verpflegung) teilweise konsumiert (vgl. act. 19 S. 14 f., Rz. 3.3, und act. 20/4-5). Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen in Höhe von CHF 250.– monatlich, auf die S._____ nun wieder Anspruch hat, verbleibt ein Überschuss von CHF 1'130.–. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Antrag auf Bezahlung eines Prozesskosten- vorschusses abzuweisen. In dem CHF 2'000.-- übersteigenden Betrag ist der Be- klagten alsdann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Entscheidet die Berufungsinstanz neu, regelt sie in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanz- lichen Verfahrens. Die Höhe der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'890.– (Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'500.– und Dolmetscher- kosten in Höhe von CHF 390.–) sind unbeanstandet geblieben. Nachdem die Be- klagte mit ihrem Hauptantrag teilweise und im Eventualantrag vollumfänglich ob- siegt, sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen; die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kläger ist zu ver- pflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 3.1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GebV OG. Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles erscheint nach den erwähnten Bestimmun- gen eine Gerichtsgebühr von CHF 2'600.– angemessen. Diese ist aufgrund des summarischen Verfahrens gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'300.– zu re- duzieren. Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln. Die Kosten dieses Verfahrens sind ihm daher zu einem und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
- 23 - 3.2. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger für das Rechtsmittel- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 3). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 der AnwGebV auf Fr. 1'750.– festzusetzen. Folglich ist die Beklag- te zu verpflichten, dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 600.– (inkl. allfälliger MwSt., vgl. act. 2 S. 3) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Beklagten abgewiesen. Der Beklagten wird für die CHF 2'000.-- übersteigenden Prozesskosten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich vom 25. März 2021 (Geschäfts-Nr. FE200663-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Gesuch der Beklagten um Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses durch den Kläger wird teilweise gutgeheissen und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen reduzierten Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000.– zu bezahlen. Im darüber hinaus- gehenden Umfang wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab- gewiesen. Der Beklagten wird für die CHF 6'000.-- übersteigenden Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
- 24 - bestellt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 390.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten betreffend Prozesskostenvorschuss werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 700.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen."
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'300.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt,
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 24. August 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen / Prozesskostenvor- schuss / unentgeltliche Rechtspflege Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. März 2021; Proz. FE200663
- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten (act. 5/9 und 5/31) " 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Pro- zesskostenvorschuss in Höhe von CHF 20'000.00 zu bezah- len. Die Beklagte behält sich vor, den Betrag im Laufe des Verfahrens zu erhöhen.
2. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und der Beklagten in der Person von Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len." des Klägers (act. 5/33 S. 1) " 1. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses durch den Kläger bzw. das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzli- cher MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichts: " 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 390.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten betreffend Prozesskostenvorschuss wer- den dem Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss eine auf drei Fünftel re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. / 6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung"
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers (act. 2 S. 2 f.): " 1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts, 3. Abteilung, des Be- zirksgerichts Zürich vom 25.03.2021 betreffend Ehescheidung bzw. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. FE200663) betr. Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Das Gesuch der Berufungsbeklagten bzw. Beklagten auf Verpflichtung des Klägers, ihr einen Prozesskos- tenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.00 zu be- zahlen, sei abzuweisen. 1.2. Die Gerichtskosten betreffend Prozesskostenvor- schuss seien der Berufungsbeklagten bzw. Beklagten aufzuerlegen. 1.3 Die Berufungsbeklagte bzw. Beklagte sei zu verpflich- ten, dem Berufungskläger bzw. Kläger für das Verfah- ren betreffend Prozesskostenvorschuss eine Parteient- schädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.- (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu zahlen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts, 3. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 25.03.2021 betreffend Ehe- scheidung bzw. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. FE200663) betr. Dispositiv- Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter für den Fall, dass der Berufungskläger bzw. Kläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ver- pflichtet werden sollte, sei er zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses von max. CHF 5'000.00 zu verpflichten und es sei im Massnahmeentscheid festzuhalten, dass der Pro- zesskostenvorschuss des Berufungsklägers bzw. Klägers als Akontozahlung an allfällige güterrechtliche Ansprüche der Be- rufungsbeklagten bzw. Beklagten bezahlt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Beklagten."
- 4 - der Beklagten (act. 14 S. 2): " 1. Die Berufung des Klägers vom 8. April 2021 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei diese Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen." Prozessuale Anträge: " 1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss in Höhe von CHF 4'000.– zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Berufungsbeklagten in der Person von Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 12. Oktober 2020 in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich gegenüber (act. 5/1). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte die Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend Beklagte), es sei der Berufungskläger und Kläger (nachfolgend Kläger) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 5/9). Anlässlich der Verhandlung vom
11. Februar 2021 begründete die Beklagte diesen Antrag (act. 5/31; Prot. VI S. 4
f. und S. 7 ff.). Der Kläger beantragte die Abweisung der Gesuche der Beklagten (act. 5/33; Prot. VI S. 5 ff. und S. 11). Am 25. Februar 2021 reichte der Kläger ei- ne weitere Eingabe betreffend Prozesskostenvorschuss ein (act. 5/36). 1.2. Mit Verfügung vom 25. März 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 16'000.– zu bezahlen. Zudem wurden ihm vier Fünftel der Gerichtskosten auferlegt, und er wurde ver-
- 5 - pflichtet, der Beklagten für dieses Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (inkl. allfällige MwSt.) zu bezahlen (act. 4). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2021 rechtzeitig Berufung und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Ent- scheids bzw. Abweisung des Gesuchs der Beklagten um Prozesskostenvor- schuss. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Leistung des Prozesskostenvorschusses und der Parteientschädigung sowie der Auferlegung der Gerichtskosten (act. 2 S. 2 f.). 2.2. Mit Verfügung der Kammer vom 16. April 2021 wurde der Berufung einst- weilen aufschiebende Wirkung gewährt sowie der Beklagten Frist zur Stellung- nahme dazu angesetzt. Dem Kläger wurde Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von CHF 1'300.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 7 f.). 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 beantragte die Beklagte, es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem beantragte sie für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestätigt. Zudem wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren Stellung zu nehmen, und der Beklagten, um die Berufung zu beantworten (act. 11). 3.1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 reichte die Beklagte ihre Berufungsantwort ein, die dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 14 und 16). Der Kläger nahm mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2021 unaufgefordert zur Berufungs- antwort Stellung (act. 23). Mit Kurzbrief vom 4. August 2021 wurde die Stellung- nahme der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 29). Ihre darauffolgende Stellungnahme vom 13. August 2021 wurde dem Kläger mit Kurzbrief zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 31 f.).
- 6 - 3.2. Zwischenzeitlich nahm der Kläger mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 innert erstreckter Frist Stellung zum Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren (act. 13 und 19). Diese wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt, woraufhin sie ihrerseits eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers einreichte (act. 26). Diese wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 27).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-41). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II. 1.1. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist als vorsorgliche Massnahme zu behandeln. Bei der Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfah- rensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit ent- sprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO). 1.2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der einge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1. m.w.H.). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün-
- 7 - dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Dazu hat sie sich mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und kon- kret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufung führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ih- re Kritik beruht. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen (vgl. zum Ganzen: ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 1.2.2. Die Berufung vom 8. April 2021 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 5/40/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Kläger ist durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.1. Betreffend die Grundlagen und Voraussetzungen der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 E. 3.1. f.). Zu ergänzen resp. hervorzuheben ist, dass die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dieselben sind wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Dabei hat die ge- suchstellende Partei sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S.
- 8 - 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; BGer 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe gelten – ohne nähere Einkommens- und Auslagenbe- rechnung – nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilrechtlichen Sinne (BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Allerdings reicht ein von den sozialen Diensten aktuelles und unterzeichnetes Budget aus, um die Mittellosigkeit über- prüfen zu können (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1. f.). Die ge- suchstellende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (vgl. BGer 5A_447/2012 E. 3.1. mit Verweis auf BGer 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3 m.w.H.). Die Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ändert nichts daran, zumal sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststel- lung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. OGer ZH LY170046 vom 19. April 2018 E. II. 1.2. m.w.H.). 2.2. Gemäss dem sog. Effektivitätsgrundsatz sind für die Beurteilung der Mit- tellosigkeit diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die tat- sächlich vorhanden und effektiv für die gesuchstellende Partei verfügbar oder we- nigstens realisierbar sind. Erst in der Zukunft allfällig an- bzw. wegfallende Ein- künfte sind demnach unbeachtlich. Hypothetische Einkommensauf- bzw. -abrechnungen haben – unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch – zu un- terbleiben (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 117 N 20 je m.w.H.). 2.3. Es reicht, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind. Das Ge- richt würdigt die Beweismittel frei (Art. 157 ZPO). Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum, in welches die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Auflage 2017, Art. 261 N 77). 3.1. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Beklagten und führte dazu zusammengefasst aus, dass diese seit November 2019 zu einem Pensum von 50 % angestellt sei und dabei ein Nettoeinkommen von CHF 1'927.– pro Monat
- 9 - (inkl. 13. Monatslohn) erziele. Zudem sei ihr durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen Krankheit bescheinigt worden. Schliesslich reiche sie einen Leis- tungsentscheid der Sozialbehörde für die Zeit vom 1. April 2020 bis 28. Februar 2021 über wirtschaftliche Hilfe ein. Darüber hinaus verfüge die Beklagte auf diver- sen Konten über ein Guthaben von insgesamt CHF 1'813.– (act. 4 E. 4.1.1.). Wei- ter ständen Einzahlungen an einen Fonds und zwei Lebensversicherungen diver- se Darlehenseingänge gegenüber; einem bestrittenen Rückkaufswert der Versi- cherungen ständen glaubhafterweise beachtliche Schulden gegenüber, was be- reits im Eheschutzverfahren festgehalten worden sei. Die Beklagte verfüge in Le- bensversicherungen und Fonds in C._____ [Land] nicht über liquide Vermögen, die über einen Notgroschen hinausgehen würden (act. 4 E. 4.1.2.). Die Ausfüh- rungen des Klägers zu früheren finanziellen Verhältnissen der Beklagten gingen an der Sache vorbei und ständen im Widerspruch zu früheren gerichtlichen Ent- scheidungen, namentlich im Eheschutzverfahren und der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege in Strafverfahren; neue oder zusätzliche Hinweise bringe der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht vor (act. 4 E. 4.2. ff.). Seine Editions- anträge seien zeitlich sowie inhaltlich sehr weit gefasst und würden sich auf sämt- liche Belege betreffend Anstellungsverhältnis der Beklagten bei der D._____ AG, sämtliche Konten der Beklagten, insbesondere bei der E._____ AG, Bank F._____, G._____ [Bank], H._____ Bank, I._____ [Bank], Unterlagen betreffend Rückkaufswert sämtlicher Lebensversicherungen bei der J._____ Ltd. etc. bezie- hen. Dies sei Ausdruck davon, dass er von Geldabflüssen zu unbestimmten Zeit- punkten zu unbestimmten Orten und nicht bekannten Einkünften ausgehe. Der Kläger könne der Darlegung der Beklagten keine gegenteiligen konkreten An- haltspunkte entgegensetzen. Dies zeige die Schwierigkeiten des Klägers auf, Be- weise für seine Überzeugung nennen zu können, ohne in vollständigen Konten-, Versicherungs- und Kreditkartenbelegen der Beklagten danach suchen zu können (act. 4 E. 3.5). 3.2. Die Leistungsfähigkeit des Klägers bejahte die Vorinstanz und begründete dies damit, dass die Stammanteile seiner Gesellschaften zwar keine liquiden Vermögenswerte darstellen würden; zur Höhe seines liquiden Vermögens auf dem E._____-Konto und behaupteten Aktien äussere sich der Kläger hingegen
- 10 - nicht. Damit bestreite er die Behauptungen der Beklagten nicht konkret, die von einem derzeitigen Vermögen von CHF 80'000.– ausgehe. Vielmehr offenbare er mit dem Vorbringen, er sei nicht gehalten, sein Vermögen anzuzehren, dass er über solches verfüge. In den Akten würden sich keine aktuellen Kontobelege oder Steuerunterlagen befinden. Entsprechend sei beim Kläger von einem Barvermö- gen in Höhe von rund CHF 80'000.– nebst Aktienbesitz auszugehen. Damit verfü- ge er über ein liquides Vermögen, das weit über einen Notgroschen hinausgehe und die Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses zulasse, ohne seine eigene Prozessarmut nach sich zu ziehen (act. 4 E. 5.2.). Aufgrund dessen setzte sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlich gel- tend gemachten Einkommens- und Bedarfszahlen des Klägers nicht auseinander (vgl. act. 4 E. 5.1. f.). Sie liess ausdrücklich offen, ob aufgrund der Darlegungen des Klägers sowie eines Zwischenabschlusses einer seiner Gesellschaften seit September 2020 ein dauerhafter Wegfall eines Salärs aus dieser Gesellschaft glaubhaft sei (act. 4 E. 5.3.).
4. Der Kläger kritisiert in seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit beider Parteien und macht – teilweise in aus- ufernder und pauschalisierender Weise (vgl. act. 2 Rz. 1.8.) – diverse Rechtsver- letzungen geltend. Nachstehend wird zunächst auf die Leistungsfähigkeit der Be- klagten und danach auf diejenige des Klägers eingegangen. 5.1.1. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten rügt der Kläger, der eingereichte Leistungsentscheid des Sozialzentrums sei nicht mehr aktuell und es gebe kein aktuelles und unterzeichnetes Budget samt Angaben zum weltweiten Einkommen und dem weltweiten Vermögen der Beklagten. Abrechnungen der letzten drei Monate seien ebenfalls nicht eingereicht worden. Der eingereichte Entscheid der Stellenleitung betreffend zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder sei vorliegend nicht relevant; allerdings tangiere die Tatsache der Rückforderung den Beweiswert des ursprünglichen Leistungsentscheids. Schliesslich komme hinzu, dass die Sozialleistungen längstens bis 28. Februar 20[2]1 bewilligt worden seien (act. 2 S. 7 f., Rz. 1.2). Zudem habe die Vorinstanz in keiner Weise seine Ausführungen gewürdigt, dass sich die Unterstützungsleistungen des Sozialamtes
- 11 - lediglich auf die Ausführungen der Beklagten stützen würden. Es könne nicht ihm zum Nachteil gereichen, wenn das Sozialzentrum K._____ keine hinreichende Abklärung zur Einkommens- und Vermögenssituation der Beklagten mache (act. 2 S. 8 f., Rz. 1.3.). 5.1.2. In Bezug auf das Vermögen der Beklagten verfalle die Vorinstanz in Will- kür und stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie davon ausgehe, dass die Mit- tellosigkeit der Beklagten glaubhaft sei. Belege, dass die Gelder der Beklagten nicht mehr existieren bzw. zum Kläger und/oder des L._____ Co. Ltd. geflossen seien, seien keine eingereicht worden. Dabei wäre es problemlos möglich gewe- sen, hierfür Belege einzureichen, würden ihre Behauptungen tatsächlich stimmen (act. 2 S. 10 ff., Rz. 1.6.). Indem die Vorinstanz festhalte, dass einem allenfalls bestehenden – durch die Beklagte bestrittenen – Rückkaufswert der Versicherung beachtliche Schulden gegenüber stünden, verfalle sie in Willkür, überschreite ihr Ermessen und halte den Sachverhalt aktenwidrig bzw. falsch fest; weder seien zur Lebens- versicherung noch zum Fonds irgendwelche Belege seitens der Beklagten einge- reicht. Zudem seien weder der Rückkaufswert noch die angeblichen Schulden er- stellt (act. 2 S. 24 ff., Rz. 2.1). Weiter verkenne die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers zu früheren finanziellen Verhältnissen der Beklagten, dass diese ihr Gesuch hinreichend zu begründen habe und die Vorinstanz erneut zu prüfen ha- be, ob die Mittellosigkeit vorliege (act. 2 S. 25, Rz. 2.2). 5.1.3. Ferner wende die Vorinstanz unzulässigerweise den Effektivitätsgrund- satz an, obwohl sich die Beklagte hinsichtlich ihres Einkommens rechtsmiss- bräuchlich verhalte (act. 2 S. 21 ff., Rz. 1.16). 5.1.4. Hinsichtlich seiner abgelehnten Editionsbegehren macht der Kläger gel- tend, die Vorinstanz verletze die Beweislastverteilung, wenn der Kläger faktisch gezwungen werde, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Beklagte nicht mit- tellos sei. Die Beklagte hätte dies glaubhaft machen müssen. Könne der Kläger – wie vorliegend – glaubhaft darlegen, dass die Beklagte ihre finanziellen Verhält- nisse nicht offenlege, dann habe sie die Rechtsnachteile zu tragen und nicht er
- 12 - (act. 2 S. 17, Rz. 1.10 i.f.). Zu einigen Editionsanträgen des Klägers habe die Vor- instanz gar nicht erst Stellung genommen (act. 2 S. 19, Rz. 1.12). 5.2.1. In Bezug auf die Sozialhilfeleistungen verkennt der Kläger, dass es sich beim Leistungsentscheid vom 15. April 2020 nicht lediglich um ein "Schreiben" handelt (vgl. act. 2 S. 7, Rz. 1.2.). Vielmehr handelt es sich um einen unterzeich- neten Entscheid einer Sozialhilfebehörde, in welchem auch ein Monatsbudget über belegte regelmässige Beträge festgehalten wurde (act. 5/24/3). Dieses Budget ist – entgegen der Ansicht des Klägers – als aktuell zu bezeichnen, zumal der Leistungsentscheid den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 28. Februar 2021 und damit auch die für die vorinstanzliche Prüfung der Mittellosigkeit der Beklagten re- levante Periode umfasst. Dass das Sozialzentrum "offensichtlich keine hinrei- chende Prüfung der weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse" der Beklagten vorgenommen und sich dabei lediglich auf die Aussagen der Beklagten gestützt habe, ist eine unbelegte Parteibehauptung. Der Leistungsentscheid vom
11. Juni 2019, auf den der Kläger verweist, befindet sich seit September 2019 nicht mehr in den beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens (act. 5/8/53/3 und 5/8/76). Allerdings geht aus dem aktuellen Leistungsentscheid hervor, dass die Angaben der Beklagten im Unterstützungsantrag belegt gewesen seien (act. 5/24 S. 1 unten). Im Übrigen sprechen die Umstände, dass die Beklagte be- reits im Januar 2020 zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von über CHF 20'000.– verpflichtet wurde, ihr danach aber dennoch wirt- schaftliche Hilfe zugesprochen wurde (vgl. act. 5/24/13 S. 2), dagegen, dass das Sozialzentrum sich lediglich auf die Aussagen der Beklagten gestützt und selbst keine Prüfungen vorgenommen hat. Im Gegenteil geht aus dem Entscheid vom
25. November 2020 hervor, dass der Unterstützungsanspruch der Beklagten lau- fend überprüft wird (act. 5/24/13). Somit besteht auch kein Anlass, Abrechnungen der letzten drei Monate einzufordern (vgl. act. 2 Rz. 1.2). Entsprechend besteht auch kein Grund, die Akten des Sozialamtes bei- zuziehen (vgl. act. 2 S. 9, Rz. 1.4). Im Übrigen stellt der Kläger diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren und damit aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet.
- 13 - 5.2.2. Zwar wird im Budget vom 15. April 2020 das Einkommen der Beklagten lediglich mit "variiert" festgehalten (act. 5/24/3). Allerdings geht aus dem Rückfor- derungsentscheid vom 25. November 2020 hervor, dass das Sozialzentrum den- noch ein Netto-Einkommen von CHF 1'850.– monatlich budgetiert hat (act. 5/24/13). Dieses Einkommen bestätigen auch die eingereichten Lohnab- rechnungen (act. 5/24/1). Auch der Kläger bestreitet in seiner Berufung nicht, dass das Einkommen der Beklagten derzeit CHF 1'850.– netto monatlich bei ei- nem 50 %-Pensum beträgt; er wiederholt im Grundsatz lediglich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und stellt sich zusammen- gefasst auf den Standpunkt, der Beklagten sei aufgrund ihres rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 2 S. 21 f., Rz. 1.16; vgl. unbestritten gebliebene Zusammenfassung der Vorinstanz in act. 4 E. 3.4.). Wie er selbst vorbringt, gilt bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Ef- fektivitätsgrundsatz. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, das diesen Grundsatz aushebeln würde, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Rechtsmissbrauch im vorliegend relevanten Zusammenhang liegt nur vor, wenn eine gesuchstellende Partei gerade mit der – als innere Tatsache nur mittelbar (durch Indizien) nachweisbaren – Absicht auf Einkommen verzichtet oder Vermö- gen entäussert hat, um in einem zu führenden oder bereits rechtshängigen Pro- zess in den Genuss des Prozesskostenvorschusses resp. der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen. Umgekehrt besteht aber auch keine Pflicht zum An- sparen der erforderlichen Mittel und zwar auch dann nicht, wenn die Prozessfüh- rung für einen Kläger nicht dringlich ist und damit ohne Rechtsnachteile noch zu- gewartet werden könnte (OGer ZH LY130007 vom 22. Mai 2013 E. III.6. mit Ver- weis auf BK ZPO I-BÜHLER, Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 N 66, mit Beispie- len aus der Rechtsprechung; vgl. auch BGer 5P.218/2001 vom 3. September 2001 E. 2b). Dass die Beklagte ihr Einkommen reduziert haben soll, um im Schei- dungsverfahren in den Genuss des Prozesskostenvorschusses resp. der unent- geltlichen Rechtspflege zu gelangen, behauptet der Kläger gar nicht erst. Ent- sprechend braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.2.3. In Bezug auf das Vermögen der Beklagten ist festzuhalten, dass dieses auch im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt und überprüft wird
- 14 - (vgl. § 16 Abs. 2 SHV; der derzeitige Vermögensfreibetrag beträgt CHF 4'000.– pro Person, § 17 Abs. 1 SHV mit Verweis auf SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1. Abs. 4, Version vom 1. Januar 2021). Entsprechend erscheint es aufgrund des aktuellen Leistungsentscheids der Sozialhilfebehörde einstweilen glaubhaft, dass die Beklagte über kein Vermögen verfügt, welches sie zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens heranziehen könnte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Klägers nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte dar, dass die Beklagte auf diversen Konten ein Guthaben von insgesamt rund CHF 1'800.– verfüge, was vom Kläger unbestritten blieb. Dass sich die Vorinstanz bezüglich BMW X4, Eigentumswohnung und L._____ im Grundsatz auf den rechtskräftigen Entscheid betreffend Leistung eines Prozess- kostenbeitrags im Eheschutzverfahren stützte, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. 4 E. 4.2. ff.). In Bezug auf den BMW X4 und die Eigentumswohnung (im Übri- gen auch betreffend die Fonds und Lebensversicherungen) verwies der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auf seine Ausführungen im Eheschutzverfahren, "um unnötige Wiederholungen zu vermeiden"; einzig betreffend Wohnung merkt er in rechtlicher Hinsicht an, dass diese – selbst wenn sie der Mutter der Beklagten ge- hören würde – eine Anwartschaft darstelle (act. 5/33 S. 9 Mitte). Eine solche An- wartschaft bliebe allerdings gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz im vorliegen- den Verfahren ohne Belang. In tatsächlicher Hinsicht brachte er weder neue Um- stände vor noch offerierte er neue Beweismittel. Da keine neuen Tatsachenbe- hauptungen aufgestellt wurden, durfte die Vorinstanz auf die Vorbringen und den Entscheid des Eheschutzverfahrens verweisen. Eine abweichende Einschätzung der Vorinstanz ohne das Vorliegen veränderter Verhältnisse aufgrund neuer Tat- sachen und Beweismittel hätte im Widerspruch zur Rechtskraft einer Eheschutz- resp. vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren gestanden. In Bezug auf die Gesellschaft L._____ ist – entgegen der Ansicht des Klägers – bestritten, dass sich die Beklagte im Jahr 2018 Verwaltungskosten von insgesamt CHF 130'000.– selbst ausgezahlt habe (Prot. VI S. 9 mit der Behaup- tung, die Gesellschaft sei liquidiert worden). Der Kläger anerkennt, dass die Ge- sellschaft operativ nicht mehr tätig ist, und rügt die vorinstanzliche Feststellung
- 15 - nicht, dass die Beklagte – gestützt auf ihre Vorbringen im Eheschutzverfahren – beachtliche Schulden aus der Geschäftstätigkeit glaubhaft gemacht habe (vgl. act. 4 E. 4.2.3. mit Verweis auf act. 5/8/72 S. 39). Damit hat es bei der vorinstanz- lichen Feststellung sein Bewenden. Ferner bringt der Kläger in seiner Berufung nicht vor, weshalb aus der Tatsache, dass in der Steuererklärung 2018 der Be- klagten kein entsprechendes Vermögen aufgeführt werde, nichts abgeleitet wer- den könne (vgl. act. 2 S. 29 f., Rz. 2.4.). Bei der Behauptung, aus der fraglichen Steuererklärung gehe auch die seit 2009 in ihrem Eigentum stehende Liegen- schaft in C._____ nicht hervor, handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Da- mit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass es weder damals im Eheschutzverfahren noch aktuell konkrete Anhaltspunkte für ein ent- sprechendes Vermögen der Beklagten gebe (vgl. act. 4 E. 4.2.3.). Wie dargelegt hat die Vorinstanz den Einzahlungen der Beklagten an den Fonds und die Lebensversicherungen in Höhe von CHF 3'775.– Darlehensein- gänge von CHF 2'800.– gegenüberstellt (act. 4 E. 4.1.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers stützte sich die Vorinstanz dabei auf in Deutsch übersetzte Bankun- terlagen (act. 4 E. 4.1.2. mit Verweis auf act. 5/24/8; vgl. klägerische Rüge act. 2 S. 24, Rz. 2.1). Aus dem Bankbeleg geht hervor, dass Zahlungseingänge mit "Darlehen" und Zahlungsausgänge mit "Rückzahlung Darlehen" vermerkt wurden, woraus die Vorinstanz die Differenz von umgerechnet CHF 2'800.– errechnete. Entsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Beträge "schlicht" zusammengezählt habe, ohne zu wissen, ob es sich dabei tatsächlich um Darlehensbeträge handle (vgl. act. 2 S. 24, Rz. 2.1). Dass die Beklagte Darle- hensschulden hat, ist damit glaubhaft gemacht. Ferner kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass die Vorinstanz aus act. 5/24/11 auf weitere Darlehen geschlossen hat. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger lediglich pau- schal, dass sich die Beklagte Geld leihen müsse, um ihre finanziellen Löcher zu stopfen (Prot. VI S. 6 unten). Dabei nahm er insbesondere keinen Bezug auf die eingereichten Bankbelege der Beklagten. Auch wenn diese nicht ins Deutsch übersetzt sind, lassen sich daraus in Verbindung mit dem vorstehend dargelegten act. 5/24/8 Darlehenszahlungen glaubhaft machen, zumal einige Zahlungen auch im übersetzten Bankdokument zu finden sind (vgl. Zahlungseingänge vom
- 16 -
12. Juni 2020 um 16:16 Uhr in Höhe von RMB 10'000.–, 1. November 2020 um 23:49 Uhr in Höhe von RMB 11'000.–, vom 2. Dezember 2020 um 00:32 Uhr in Höhe von RMB 3'000.–, etc., act. 5/24/8 und 5/24/11). Auch wenn im Zusammen- hang mit dem Fonds und den Lebensversicherungen keinerlei Belege vorhanden sind, erscheint die Bejahung der Mittellosigkeit in diesem Zusammenhang nicht als willkürlich; selbst wenn die Beklagte vor der Heirat jährlich CHF 3'775.– einbe- zahlt hätte – wobei zu berücksichtigen ist, dass Rückkaufswerte regelmässig nicht der Einzahlungssumme entsprechen –, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass nach Abzug der Darlehensschulden und der Schulden beim Sozialamt von über CHF 20'000.– (act. 5/24/13 S. 3) ein über einen Notgroschen hinaus beste- hender Vermögenswert vorhanden wäre. 5.2.4. Dass die Vorinstanz unter diesen Gesamtumständen die Editionsanträge des Klägers für die Beurteilung der Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels Relevanz abwies, ist nicht zu beanstanden. Wie sie korrekt ausführte, machte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine aktuellen und konkreten Hinweise geltend, die eine Edition gerechtfertigt hätten. Er begründete seine An- träge äusserst rudimentär und vage. So brachte er vor, dass mit den zu edieren- den Dokumenten überprüft werden könne, ob die Beklagte nicht noch weiteres Einkommen generiere, so bspw. bei der L._____ bzw. M._____ oder Gelder be- wusst auf andere, nicht offengelegte Konti abtransferiert habe (vgl. act. 5/33 S. 6 unten f.). Im Berufungsverfahren holt er die notwendige Konkretisierung von Ver- mögenswerten und Einkünften nicht nach, sondern wiederholt – und ergänzt teil- weise – lediglich seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. act. 2 S. 15 ff., Rz. 1.10 ff., und S. 31, Rz. 2.5). Dabei kann er sich auch nicht darauf stützen, dass er die geforderten Unterlagen ohnehin im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung bräuchte (act. 2 S. 15, Rz. 1.10). Dafür hat er die Herausgabe der Dokumente gerade nicht beantragt. Er beantragte detaillierte Kontoauszüge sämtlicher Konten im In- und Ausland für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis zur vorinstanzlichen Verhandlung, ohne jedoch anzugeben, weshalb er diese bereits für den Zeitraum ab Eheschliessung braucht. Schliesslich ist unzutreffend, dass die Vorinstanz zu einigen Editionsanträgen nicht Stellung genommen habe, zumal
- 17 - sie sämtliche Anträge für unbegründet hielt (vgl. act. 4 E. 3.5 und insbesondere das "etc." am Ende ihrer ausdrücklichen Auflistung). 5.3. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Leistungs- fähigkeit bzw. prozessualer Mittellosigkeit der Beklagten nicht zu beanstanden. 6.1.1. In Bezug auf seine eigene Leistungsfähigkeit bringt der Kläger zusam- mengefasst vor, die Vorinstanz halte aktenwidrig fest, dass er sich nicht zum Vermögen auf seinem E._____-Konto geäussert habe und sich auch keine aktuel- len Kontobelege in den Akten befinden würden. Die von ihm eingereichten Bele- ge, insb. der Kontoauszug seines Privatkontos bei der E._____ AG, seien in kei- ner Weise in Erwägung gezogen worden. Entsprechend komme die Vorinstanz willkürlich zum Schluss, dass er über den sog. Notgroschen hinausgehendes Vermögen in Höhe von CHF 80'000.– besitze, was er schlicht und erwiesener- massen nicht tue (act. 2 S. 34, Rz. 3.3). Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert behauptet, dass der Kläger auf seinem E._____-Konto über CHF 80'000.– verfüge. Sie habe keinen einzigen Beleg betreffend eines an- geblichen Vermögens des Klägers in der Höhe von CHF 80'000.– eingereicht resp. schlüssig dargelegt, wie er in der Lage sein sollte, ein solches zu äufnen (act. 2 S. 33, Rz. 3.2, und S. 36, Rz. 3.5). 6.1.2. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb Stammanteile kein liquides Ver- mögen darstellen sollten. Darüber hinaus habe der Kläger nicht konkret bestritten, dass er über ein Barvermögen von CHF 80'000.– verfüge, sondern lediglich be- hauptet, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Weder habe der Kläger sein Vermögen belegt noch ausgewiesen. Entsprechend sei es auch nicht akten- widrig, wenn die Vorinstanz feststelle, dass sich der Kläger nicht zum Vermögen auf seinem E._____-Konto geäussert resp. dass er keine aktuellen Kontobelege eingereicht habe (act. 14 S. 22 f., Rz. 24 ff.). Es sei nicht ersichtlich, warum ein früher vorhandenes Vermögen des Klägers von rund CHF 100'000.– plötzlich ver- schwunden sein soll, ohne irgendwelche Substantiierungen zu machen. Damit habe die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger immer noch über ein erhebliches Vermögen verfüge (act. 14 S. 23, Rz. 26.2). Darüber
- 18 - hinaus verfüge der Kläger neben den Stammanteilen auch über Aktien der N._____ Group AG (act. 14 S. 14 f., Rz. 4.1 f.). 6.2.1. Hervorzuheben ist, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ledig- lich behauptete, es gebe ein E._____-Konto, auf dem sich CHF 80'000.– befinden würden, ohne ihre Mutmassung auch nur annähernd begründet oder belegt zu haben (Prot. VI S. 10 oben). Betreffend die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde bereits in den zwei Entscheiden der Kammer betreffend aufschiebende Wirkung festgehalten, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger aktuell über ein Barvermögen von CHF 80'000.– verfügen soll (vgl. act. 6 E. 4.2 und act. 11 E. II.3.1.). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beklagten in ihrer Be- rufungsantwort nichts zu ändern. Entgegen ihrer Ansicht liegt ein – für den rele- vanten Beurteilungszeitpunkt – aktueller Auszug zweier E._____-Konten vor, der einen Saldo von insgesamt rund CHF 18'000.– aufweist (act. 5/4/10). Es beste- hen keine Hinweise, dass neben den zwei E._____-Konten weitere Bankkonten oder sonstiges Guthaben existieren. Entsprechend kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht geschützt werden, beim Kläger sei von einem glaubhaft- gemachten privaten Barvermögen in Höhe von rund CHF 80'000.– auszugehen (vgl. act. 4 E. 5.2. i.f.; dass per Ende 2018 ein Vermögen von CHF 100'000.– vor- handen gewesen sein soll, spielt aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes für die Beurteilung des Gesuchs per Herbst 2020 keine Rolle). Ferner blieb der Umstand unbestritten und ist glaubhaft, dass der Kläger per Einleitung des Scheidungsver- fahrens Kreditkartenschulden von insgesamt CHF 4'127.85 aufwies (act. 5/4/13). Entsprechend ist beim Kläger von einem Vermögen von rund CHF 14'000.– aus- zugehen, der ihm als Notgroschen zu belassen ist. 6.2.2. Im Gegensatz zu Aktien können Stammanteile nicht als leicht handelbare Wertpapiere ausgestaltet sein, zumal die Handelbarkeit aufgrund der notwendi- gen schriftlichen Abtretungserklärung eingeschränkt ist (vgl. Art. 784 Abs. 1 und Art. 785 Abs. 1 OR ). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als personen- bezogene Kapitalgesellschaft ist bereits vom Grundprinzip nicht derart ausgestal- tet, dass ihre Stammanteile leicht übertragbar sind und liquidiert werden können. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die
- 19 - Stammanteile der Gesellschaften des Klägers als nicht liquide Vermögenswerte anzusehen. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2021 erwogen, handelt es sich bei der Behauptung, der Kläger verfüge über Aktien der N._____ Group AG um ein unzulässiges – und darüber hinaus unbelegtes – Novum (vgl. act. 14 S. 14, Rz. 4.1, und act. 11 E. II.3.4. i.f.; im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beklagte offenbar fälschlicherweise davon aus, bei der O._____ oder P._____ handle es sich um eine Aktiengesellschaft, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid so übernahm, vgl. Prot. VI S. 10 und act. 4 E. 5.2.). Entsprechend ist nicht darauf einzugehen. 6.3. Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Kläger über ein liquides Vermögen verfügt, das über einen Notgroschen hinausgeht. Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.
7. Nachdem die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Klägers lediglich mit seinem Vermögen begründete, stellt sich die Frage, ob der Kläger aus seinem laufenden Einkommen fähig ist, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Nachdem die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren dazu plädierten, kann die Berufungsinstanz darüber befinden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO e contrario). 7.1. In Bezug auf sein Einkommen blieb unbestritten, dass der Kläger bei der Q._____ GmbH in einer Vollzeitanstellung monatlich netto CHF 8'924.– verdient (vgl. 5/33 S. 13 f., Rz. 2.1, und act. 14 S. 11, Rz. 2.1). Strittig ist, ob dem Kläger aus seiner Geschäftstätigkeit bei seiner anderen Gesellschaft, der O._____ GmbH, ebenfalls ein Einkommen angerechnet werden kann. Die Vorinstanz liess die Frage – wie bereits dargelegt – offen (act. 4 E. 5.3.). Im vor-instanzlichen Ver- fahren stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, im Jahr 2020 habe er sich für seine Tätigkeit bei der fraglichen Gesellschaft ein Salär von insgesamt CHF 31'882.– auszahlen lassen, was CHF 2'656.80 netto pro Monat ausmache. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihm dies ab September 2020 nicht mehr möglich (act. 5/33 S. 14, Rz. 2.1.). Die Beklagte bestritt dies und brachte vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb er ab dem 30. September 2021 [recte: 2020] diesen Lohn nicht mehr erhalten sollte (Prot. VI S. 10 oben). Als Beweis offerierte der Kläger
- 20 - lediglich den Lohnausweis 2020 der O._____ GmbH (act. 5/22/2). Wie die Vo- rinstanz korrekt erwog, geht aus diesem einzig hervor, dass der Kläger über den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 einen Lohn von CHF 31'882.– bezog. Mit dem Lohnausweis kann der Kläger damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der eingereichte Zwischenabschluss per 30. September 2020 der O._____ GmbH belegt nicht, dass sich der Kläger ab September 2020 keinen Lohn habe auszahlen können (act. 5/22/14). Damit konnte der Kläger seine Behauptung nicht glaubhaft machen, und es ist davon auszugehen, dass er von der O._____ GmbH weiterhin einen Jahreslohn von CHF 31'882.– bezieht, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 2'657.– entspricht. Allerdings ist in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigen, dass der Kläger dieses Einkommen neben seiner voll- zeitlichen Erwerbstätigkeit bei der Q._____ GmbH erzielt. Aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes ist auch dieses Einkommen anzurechnen. Daraus folgt ein anre- chenbares Gesamteinkommen von gerundet CHF 11'500.– netto pro Monat (was im Übrigen auch dem Einkommen entspricht, das im Eheschutzverfahren ange- nommen wurde, act. 5/8/72 S. 22). 7.2. Als Bedarf machte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren – hauptsäch- lich unter Verweis auf das rechtskräftige Eheschutzurteil – rund CHF 8'573.25 zzgl. eigene Anwaltskosten und Steuern von je CHF 1'000.– geltend (act. 5/33 S. 15 ff., Rz. 2.2.). Die Beklagte bestritt konkret lediglich die auswärtige Verpfle- gung beim Kläger, die Kosten für die Hobbys, die auswärtige Verpflegung und die Mobilität bei den Kindern sowie die Höhe der Wohnkosten (Prot. VI S. 10 Mitte; auf die nachgeholten Bestreitungen in ihrer Berufungsantwort ist aufgrund Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht einzugehen, vgl. act. 14 S. 12 ff., Rz. 3.2.). Die im vor- liegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen für die auswärtige Verpflegung wurden dem Kläger bereits bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzentscheid zugestanden, was auch für die Mobilitätskosten der Kinder und die Wohnkosten gilt (act. 5/8/72 S. 24 und 26). Diese sind in der Bedarfsberechnung weiterhin zu belassen. Da der Sohn R._____ nun das Gymnasium besucht, sind ihm die Aus- lagen der auswärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 105.– zuzugestehen. Eine Erhöhung der Auslagen für "Hobby/Freizeit/Schulkosten" bei der Tochter S._____ von CHF 150.– (gemäss Eheschutzentscheid, act. 5/8/72 S. 26) auf CHF 450.– ist
- 21 - hingegen nicht gerechtfertigt, da die Erhöhung mit dem Beginn des Studiums be- gründet wird, das erst weit nach der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren relevanten Periode aktuell wird (vgl. act. 5/33 S. 16 Rz. 2.2.). Aus diesem Grund sind bei S._____ auch keine Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung (CHF 105.–) zu berücksichtigen. Daraus folgt ein korrigierter Gesamtbedarf von rund CHF 8'170.–, dem die unbestritten gebliebenen Anwalts- kosten und Steuern in Höhe von je CHF 1'000.– hinzuzurechnen sind. Damit steht dem Einkommen von CHF 11'500.– (zzgl. Kinderzulagen für R._____ in Höhe von CHF 250.–) ein Gesamtbedarf von CHF 10'170.– gegenüber. Der Überschuss be- trägt damit rund CHF 1'300.–. Damit ist es dem Kläger möglich, der Klägerin wäh- rend eines Jahres einen reduzierten Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.– zu bezahlen. Im weiteren Betrag ist das Begehren abzuweisen.
8. Zum Eventualantrag der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist festzuhalten, dass ihr die zur Finanzierung des Scheidungsver- fahrens erforderlichen Mittel gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fehlen und ihre Begehren – da es sich um ein erstinstanzliches familienrechtliches Ver- fahren handelt – nicht als aussichtslos anzusehen sind. Der Beklagten ist daher für den CHF 6'000.– übersteigenden Betrag für das vorinstanzliche Scheidungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihr – da auch der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO. III.
1. Die Beklagte beantragte auch für das Rechtsmittelverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss durch den Kläger und eventualiter die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2 und act. 14 S. 2). Gemäss vorstehenden Erwägungen resultiert im Haushalt des Klägers ein Überschuss von rund CHF 1'300.– monatlich (s. E. II.7.2.); dieser wird jedoch durch den glaubhaft gemachten bevorstehenden Studienbeginn von S._____ und der dadurch entstehenden Mehrauslagen von geschätzt CHF 450.– monatlich
- 22 - (inkl. Kosten für die auswärtige Verpflegung) teilweise konsumiert (vgl. act. 19 S. 14 f., Rz. 3.3, und act. 20/4-5). Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen in Höhe von CHF 250.– monatlich, auf die S._____ nun wieder Anspruch hat, verbleibt ein Überschuss von CHF 1'130.–. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Antrag auf Bezahlung eines Prozesskosten- vorschusses abzuweisen. In dem CHF 2'000.-- übersteigenden Betrag ist der Be- klagten alsdann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Entscheidet die Berufungsinstanz neu, regelt sie in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanz- lichen Verfahrens. Die Höhe der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'890.– (Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'500.– und Dolmetscher- kosten in Höhe von CHF 390.–) sind unbeanstandet geblieben. Nachdem die Be- klagte mit ihrem Hauptantrag teilweise und im Eventualantrag vollumfänglich ob- siegt, sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen; die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kläger ist zu ver- pflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 3.1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GebV OG. Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles erscheint nach den erwähnten Bestimmun- gen eine Gerichtsgebühr von CHF 2'600.– angemessen. Diese ist aufgrund des summarischen Verfahrens gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'300.– zu re- duzieren. Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln. Die Kosten dieses Verfahrens sind ihm daher zu einem und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
- 23 - 3.2. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger für das Rechtsmittel- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 3). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 der AnwGebV auf Fr. 1'750.– festzusetzen. Folglich ist die Beklag- te zu verpflichten, dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 600.– (inkl. allfälliger MwSt., vgl. act. 2 S. 3) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Beklagten abgewiesen. Der Beklagten wird für die CHF 2'000.-- übersteigenden Prozesskosten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich vom 25. März 2021 (Geschäfts-Nr. FE200663-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Gesuch der Beklagten um Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses durch den Kläger wird teilweise gutgeheissen und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen reduzierten Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000.– zu bezahlen. Im darüber hinaus- gehenden Umfang wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab- gewiesen. Der Beklagten wird für die CHF 6'000.-- übersteigenden Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
- 24 - bestellt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 390.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten betreffend Prozesskostenvorschuss werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 700.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen."
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'300.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt,
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: