Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 A._____ (Beklagter und Berufungskläger, fortan nur Beklagter) und B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, fortan nur Klägerin) haben am tt. August 1996 geheiratet (Prot. VI S. 3 und act. 6/4/1). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die heute mündige Tochter D._____ sowie die noch minderjährige Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2010. Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 wurde das Getrennt- leben der Parteien geregelt (act. 6/6/22).
E. 1.1 Entscheidet die Rechtsmittelinstanz in einer Sache neu, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.1.1 Der Beklagte ist Staatsangehöriger von Portugal und hat seit dem 1. Au- gust 2020 wieder Wohnsitz in Portugal, die Klägerin ist ebenfalls Staatsangehöri- ge von Portugal und lebt zusammen mit der minderjährigen Tochter C._____ in der Schweiz. Es liegt daher ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (vgl. BGE 118 II 83, E. 3, mit diversen weiteren Hinweisen).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 IPRG und erklärte unter Verweis auf Art. 62 Ab. 2 IPRG schweizerisches Recht für anwendbar (vgl. act. 5 E. I./2.). Bei- des ist im Ergebnis richtig und die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das dabei angewandte Recht wurde hier auch von keiner der Parteien bestritten. Da die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung sowie das auf eine Streitsache anwendbare Recht jedoch auch vom Berufungsge- richt von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO) und der guten Ordnung halber ist dazu das Folgende anzumerken:
E. 1.1.3 Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit, das anwend- bare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorab anhand der geltenden völkerrechtlichen Verträge, in Ermangelung solcher nach dem IPRG. Da sowohl die Schweiz als auch Portugal als Mitgliedstaat der EU das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) ratifiziert haben, gelangt dieses – und entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht das IPRG – auf die vorliegende Streitsache zur
- 8 - Anwendung, soweit es um die Regelung von Unterhaltsbeiträgen geht (und zwar sowohl in der Hauptsache [Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils] als auch betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffend Abände- rung von Kinderunterhaltsbeiträgen). Zwar sind familienrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ grundsätzlich vom Lugano-Übereinkommen aus- genommen. Eine Ausnahme stellen aber die Unterhaltssachen dar (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Auch gestützt auf das LugÜ ist die Zuständigkeit der Vorinstanz und der Kammer aber ohne weiteres gegeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ [der Beklagte hat seinen Wohnsitz erst per 1. August 2020, mithin erst nach Gesuchseinrei- chung nach Portugal verlegt] und Art. 31 LugÜ).
E. 1.1.4 Hinsichtlich des auf die vorliegende Streitsache anwendbaren Rechts ist zu bemerken, dass nach Art. 62 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art. 83 IPRG mit Be- zug auf die Kinderunterhaltsbeiträge das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht gilt. Die noch min- derjährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnsitz ihrer Mutter in Zürich, weshalb auf die Unterhaltspflicht nach Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Un- terhaltspflicht anzuwendende Recht Schweizer Recht anwendbar ist.
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich dem Beklagten. Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (act. 5, Dispositivziffern 3–5).
E. 1.2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grund- sätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Im Streit liegen hier die für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin vom Beklagten geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Toch- ter C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'300.–. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– (vgl. dazu ausführlich nachstehende E. III./2.2). Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur.
E. 1.2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün-
- 9 - dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Berufung vom 19. Oktober 2020 wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 6/32/2). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
E. 1.2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO, vgl. dazu sogleich nachstehende E. 1.2.4), hat das Gericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderli- chen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die (an sich) unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fielen (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2; OGer ZH LY200038 vom 6. Oktober 2020).
E. 1.2.4 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Verfah- rens betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungs- grundsatz bzw. soweit – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, die (uneinge-
- 10 - schränkte) Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das sowie die bei der Abänderung geltenden Grundsätze hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 5 E. II./2.). Für das Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht zufolge Geltung der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist und aus diesem Grund auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417, E. 2.1.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3).
E. 1.3 Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde vom Beklagten be- rufungsweise nicht angefochten, weshalb diese Anordnung Bestand hat. Dement-
- 42 - sprechend ist vorzumerken, dass Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Berufung angefochten hat der Beklagte hingegen die vorinstanzliche Kostenverlegung sowie die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.– festgesetzte Parteientschädigung zugunsten der Klägerin. Er bean- tragt berufungsweise, die Kosten für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie sei überdies dazu zu ver- pflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– zu bezahlen (vgl. act. 2, Anträge Nrn. 1, 5 und 6).
E. 1.3.1 Mit dem Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, insbes. E. 6.6 und E. 7 [zur Publikation vorgesehen]) hat das Bundesgericht eine einheitliche Metho- dik zur Berechnung u.a. des Kinderunterhaltes entwickelt und verbindlich festge- legt und damit den in der Schweiz bis anhin bestehenden sog. Methodenpluralis- mus beendet. Der hier angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist vor der Publika- tion der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung ergangen und dementsprechend hat die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge noch nach bisheriger zürcherischer Praxis ermittelt. Im Berufungsverfahren ist die neue Rechtsprechung bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge jedoch zu berücksichtigen, denn – unter Vorbehalt des Gebotes von Treu und Glauben – ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2).
E. 1.3.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen und insbesondere des Kinderunterhaltsbeitrages anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Da- bei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehe- gatten (und gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fa- milienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver-
- 11 - bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.3). Neu ist für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums zudem auf die für die ganze Schweiz geltenden "Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" vom 1. Juli 2009 abzustellen (publiziert in: BlSchK 2009, S. 193 ff.). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören neu einzig noch die folgenden Bedarfspositionen (vgl. dazu BGer 5A_311/2019, E. 7.2.; Fampra.ch 2021, 351 ff.):
- bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Kran- kenversicherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängli- che Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt und Berufsaus- übungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz).
- bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversi- cherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Ge- sundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, Fremdbetreuungskosten, bei Lehrlingen und Schülern Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz bzw. Schulhort. Nur dann, wenn nach Deckung dieser existenziellen Bedarfspositionen aus dem Einkommen noch ein Überschuss verbleibt, sind im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums zusätzlich die folgenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als dies der nach Deckung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums verbleibende Überschuss erlaubt:
- bei Erwachsenen: Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, erhöhte Wohnkosten (soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), Besuchsrechtskosten, an-
- 12 - gemessener Betrag für Schuldtilgung, Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse, private Vorsorge Selbständigerwerbender.
- bei Kindern: Steueranteil, erhöhte Wohnkosten (falls über dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum) und Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse. Resultiert nach Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen. Aus diesem allfälligen Überschussanteil sind etwa Hobbies, Ferien oder Autokosten für den Privatge- brauch zu finanzieren (vgl. zum Ganzen mit Bezug auf den Kinderunterhalt BGer 5A_311/2019, E. 7.3). Auf die konkreten Auswirkungen dieser neuen Rechtspre- chung auf den vorliegend zu beurteilenden Fall wird nachstehend in E. II./2.9 ff. eingegangen.
2. Materielles
E. 1.4 Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.
E. 1.5 In der Hauptsache wurden die Parteivorträge (Replik und Duplik) noch nicht erstattet (vgl. act. 6/1–32). Nachdem jedoch das Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) nach übereinstimmenden Angaben der Parteien Gegenstand eines zurzeit in Portugal hängigen Verfahrens bildet (vgl. Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1) und in der Hauptsache somit – nebst dem offenbar nicht strittigen Vorsorgeausgleich (vgl. Prot. VI S. 5) – noch über die Kinderbelan- ge elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und Kinderunterhalt sowie über die Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften zu entscheiden sein wird, ist mit einem Ab- schluss der Hauptsache innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des anteilsmässigen Obsiegens/Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit bis längstens 31. Juli 2022 im Streit liegen.
E. 1.6 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin die Erhöhung der vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 330.– pro Monat auf min- destens Fr. 1'287.– pro Monat, rückwirkend ab 1. Dezember 2019, sowie die Ver- pflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme ausserordentlicher Kinderkos- ten (vgl. act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und S. 13) und dementsprechend die Abweisung des beklagtischen Abänderungsbegehrens (Prot. VI S. 19). Demnach beantragte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren (für die vom Verfahren be- troffene Zeitdauer) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt
- 43 - Fr. 41'184.– (rückwirkend ab 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 = 32 Monate x Fr. 1'287.–).
E. 1.7 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz demgegenüber eine Reduktion der von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 330.– auf monatlich Fr. 150.– ab 2. September 2020 und die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Anträge (act. 6/21 S. 3). Nach dem Antrag des Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich Kinderunterhaltsbeiträge für den massgeblichen Zeitraum (ab 1. Dezember 2019) in der Höhe von insgesamt Fr. 6'420.– (9 Monate [1. Dezember 2019 bis 31. August 2020] x Fr. 330.00 plus 23 Monate [2. September 2020 bis 31. Juli 2022] x Fr. 150.–).
E. 1.8 Mit dem vorliegenden Entscheid werden ab dem 2. September 2020 Kin- derunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– zuge- sprochen (14 Monate [2. September 2020 bis 31. Oktober 2021] x Fr. 150.– = Fr. 2'100.– plus 9 Monate [1. November 2021 bis 31 Juli 2022] x Fr. 1'234.– = Fr. 8'262.–). Für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bleibt es bei Fr. 330.– pro Monat, was bei 9 Monaten Fr. 2'970.00 ergibt. Das Total über die ganze vom Verfahren betroffene Zeitperiode hinweg beträgt Fr. 16'176.–. Nach- dem der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Beteili- gung an ausserordentlichen Kinderkosten von der Vorinstanz rechtskräftig abge- wiesen wurde (act. 5, Dispositivziffer 1), unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zu ca. 4/5 und der Beklagte zu ca. 1/5. Dementsprechend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 4/5 und dem Be- klagten zu 1/5 aufzuerlegen.
E. 1.9 Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Partei- entschädigungen im selben Verhältnis zugesprochen, wie die Gerichtskosten ver- legt werden. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen.
E. 1.10 Der Beklagte hat eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– beantragt (act. 2 S. 2, Antrag Nr. 6), diese Höhe der Parteientschädi-
- 44 - gung aber nicht begründet. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (§ 1 Abs. 1 AnwGebV; Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich ge- mäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zu- sammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Die Ge- bühr ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Gesuches verdient und sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 Anw- GebV). In Verfahren betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils wird die Grundgebühr grundsätzlich gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Ist dabei jedoch – wie hier – einzig über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, ist die Grundgebühr gestützt auf § 4 AnwGebV festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Fest- setzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 34'764.–(Fr. 41'184.– minus Fr. 6'420.–) beträgt die ordentliche Parteient- schädigung Fr. 5'524.–. Ausgehend davon und in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf rund Fr. 2'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % festzusetzen. Dementsprechend ist die Klä- gerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 3/5 reduzierte Parteienschädigung von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Mit Urteil des Gerichtshofes des Bezirkes Braga, Portugal, vom tt. Juni 2019 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 6/4/1 und act. 6/23/1), wobei einzig der Scheidungspunkt geregelt wurde. Zurzeit ist nach übereinstimmenden Angaben der Parteien in Portugal aber noch ein Verfahren betreffend Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) pendent (Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1).
E. 2.1 Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils lediglich finanzielle Belange, so berechnet
- 45 - sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG.
E. 2.1.1 Mit Urteil vom 13. April 2018 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Im damaligen Zeitpunkt erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkom- men (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 4'089.– für ein 100% Pensum, der Beklagte erzielte ein solches in der Höhe von Fr. 5'058.– ebenfalls für ein 100% Pensum. Die Familienzulage für die Toch- ter C._____ belief sich damals auf Fr. 200.– pro Monat (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Die- sen Einkommen standen damals familienrechtliche Bedarfe der Parteien und der Tochter C._____ ab August 2018 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (= ab Lehrabschluss der älteren Tochter D._____) in der Höhe von Fr. 2'585.– (Klägerin; bei Mietanteil 2/5 und Grundbetrag von Fr. 1'100.–) bzw. von Fr. 4'275.– (Beklagter; bei hypothetischer Miete von Fr. 1'800.–) bzw. von Fr. 1'159.– (Tochter C._____) gegenüber. Für die Dauer des Getrenntlebens ver- pflichtete sich der Beklagte damals in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 26. März 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die
- 13 - jüngere Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Familienzulagen (vgl. act. 6/6/22 S. 4 und act. 6/6/21).
E. 2.1.2 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abänderung dieser mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 geregelten bzw. genehmigten Kinderunterhaltsbeiträge.
E. 2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist mit einem Abschluss der Hauptsa- che innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des Streitwertes des Be- rufungsverfahrens wird demzufolge ebenfalls davon ausgegangen, dass Kin- derunterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Juli 2022, mithin für rund 23 Monate im Streit liegen. Die Klägerin hat die im vo- rinstanzlichen Entscheid für diesen Zeitraum festgelegten Kinderunterhaltsbeiträ- ge (monatlich Fr. 330.– vom 2. September 2020 bis 31. Dezember 2020 = Fr. 1'320.– und monatlich Fr. 1'300.– vom 1. Januar 2021 bis mutmasslich 31. Juli 2022 = Fr. 24'700.–) im Betrag von insgesamt Fr. 26'020.– akzeptiert. Der Beklag- te verlangt mit der Berufung (im Hauptantrag) demgegenüber die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge per 2. September 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens auf monatlich Fr. 150.–. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 3'450.– für die hier angenommene weitere Verfahrensdauer der Hauptsache von rund ei- nem Jahr (23 Monate x Fr. 150.– = Fr. 3'450.–. Damit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens auf Fr. 22'570.– (Fr. 26'020.– minus Fr. 3'450.–).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz bejahte die von der Klägerin geltend gemachten Abände- rungsgründe (erhöhter Bedarf durch den Wegfall von Betreuungspersonen und den Auszug der volljährigen Tochter D._____ sowie Reduktion ihres Arbeitspen- sums von 100% auf 80%), verneinte hingegen den vom Beklagten geltend ge- machten Abänderungsgrund einer Einkommensreduktion infolge seines Wegzu- ges nach Portugal per 1. August 2020 (act. 5 S. 5–10). In der Konsequenz rech- nete sie dem Beklagten weiterhin sein bisheriges monatliches Einkommen bei der F._____ AG in der Höhe von rund Fr. 4'900.– netto als hypothetisches Einkom- men an und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 von monatlich Fr. 330.– auf Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen (vgl. act. 5, Dispositivziffer 1).
E. 2.2.2 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beklagte ha- be sein langjähriges Arbeitsverhältnis bei der Firma F._____ AG mit Schreiben vom 28. April 2020 per Ende Juli 2020 gekündigt und sich nach Portugal abge- meldet. In Portugal habe der Beklagte eigenen Angaben zufolge derzeit keine Ar- beit und kein Einkommen. Diese Behauptung sei aber durch nichts belegt und sie erscheine auch nicht glaubhaft. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte ausgerechnet in der derzeit sehr schwierigen Situation auf dem Arbeits- markt aufgrund der Corona-Pandemie seine gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz gekündigt habe. Dies erscheine insbesondere auch vor der vom Beklag- ten als desolat geschilderten finanziellen Situation seiner neuen Ehefrau als in hohem Masse unsinnig (act. 5, E. II./4.2.2, S. 9). Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass der Beklagte derzeit in Portugal über kein Einkommen (oder anderweitige
- 14 - Einkünfte) verfüge. Abgesehen davon gehe die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ aber ohnehin allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Sollte der Beklagte durch den freiwilli- gen Umzug nach Portugal und die damit einhergehende freiwillige Kündigung sei- ner langjährigen Arbeitsstelle seine Leistungsfähigkeit tatsächlich derart reduziert beziehungsweise gar gänzlich aufgehoben haben, dass er aktuell und auch in Zu- kunft nicht mehr in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ nachzukommen, so sei dieses Verhalten als der Tochter gegenüber in hohem Masse verantwortungslos zu bezeichnen und nicht zu schützen. Zudem sei nicht ausreichend dargelegt, dass sich der Beklagte um die Realisierung eines Famili- ennachzuges in die Schweiz bemüht habe, und ebenso wenig, dass ein solcher nicht möglich sein soll. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, dass seine neue Ehefrau deshalb nicht zu ihm in die Schweiz gezogen sei, weil der in Deutschland lebende Vater ihrer Kinder das Einverständnis zu einem solchen Umzug nicht erteilt habe, erscheine nicht glaubhaft, denn schliesslich habe man unbesehen davon mit dem Anmieten einer grossen Wohnung das Zusammenzie- hen in der Schweiz vorbereitet. Insgesamt seien vom Beklagten keine ernsthaften und nachvollziehbaren Gründe oder Hindernisse glaubhaft gemacht worden, wel- che dem beabsichtigten Vorhaben des Familiennachzuges hätten entgegenste- hen können (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 8). Dem Beklagten sei daher zuzumuten, auch weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Deshalb sei ihm das bis Ende Juli 2020 in der Schweiz erzielte Einkommen von rund Fr. 4'900.– netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– als hypothetisches Einkommen an- zurechnen, und zwar unter Berücksichtigung einer kurzen Umstellungsfrist von ca. 2 ½ Monaten bis Ende des Jahres 2020 (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 10).
E. 2.3 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'356.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist.
E. 2.3.1 Der Beklagte beanstandet in der Berufung primär, man habe die Verlegung seines Wohnsitzes nach Portugal zu Unrecht als missbräuchlich qualifiziert. Nach Ansicht des Beklagten hätte man die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ korrekterweise aufgrund seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in Portugal festlegen müssen (act. 2 Rz 3). Zusammengefasst moniert der Beklagte in der
- 15 - Berufung, die Vorinstanz führe aus, es sei ihm zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten und führe zur Begründung aus, es sei erstens nicht glaubhaft, dass der in Deutschland lebende Vater der Kinder ein Interesse an de- ren Verbleib in Portugal haben könnte und zweitens sei man offensichtlich ohne- hin dazu bereit gewesen, sich über diese angebliche Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen, habe der Beklagte in der Schweiz doch bereits eine grössere Wohnung angemietet. Aus der Tatsache des Anmietens einer grösseren Wohnung in der Schweiz könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch kei- nesfalls geschlossen werden, dass die neue Ehefrau bereit gewesen sei, sich über die Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen. Der Bezug der grösseren Wohnung belege vielmehr, dass er (der Beklagte) ernsthaft versucht habe, seine neue Familie in die Schweiz zu holen (act. 2 Rz 7 ff.). Mit der Mach- barkeit des Familiennachzuges habe er sich zunächst aber nicht vertieft ausei- nandergesetzt. In der Folge habe er feststellen müssen, dass der Familiennach- zug aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei: Erstens habe der Vater der Stiefkinder seine Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von Portugal in die Schweiz verweigert, zweitens liege der Umzug der 12- und 15-jährigen Stiefkinder nicht in deren Interesse und drittens sei er nicht dazu in der Lage gewesen, den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz zu finanzieren. Auch aus migrati- onsrechtlicher Sicht sei der Familiennachzug deshalb nicht möglich (act. 2 Rz 10 ff.). Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nur mit dem ers- ten der drei vorgenannten Gründe auseinandergesetzt und diesen als unglaubhaft qualifiziert. Soweit ihm die Vorinstanz sodann Verantwortungslosigkeit vorwerfe, indem er in einer wirtschaftlich unsicheren Zeit zu seiner neuen Familie nach Por- tugal gezogen sei, sei zu beachten, dass er den Entscheid nach Portugal zu zie- hen bereits im April 2020 getroffen habe und Ende April 2020 seine Arbeitsstelle und die Wohnung in der Schweiz gekündigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis vom Abänderungsbegehren der Klägerin gehabt und er sei davon ausgegangen, die bis anhin geschuldeten Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 330.– pro Monat weiterhin bezahlen zu können. Erst später habe er gemerkt, dass die Erzielung eines genügenden Einkommens in Portugal mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und darum ebenfalls ein Abände-
- 16 - rungsbegehren gestellt (act. 2 Rz 14 ff.). Per 1. Oktober 2020 habe er in Portu- gal eine feste Anstellung. Damit erziele er ein monatliches Einkommen von EUR 750.–. Er rechne aber weiterhin damit, mittelfristig ein Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können. Damit sei er jedoch nicht einmal mehr imstande, die bisher vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er im September 2020 ebenfalls eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragt habe (act. 2, Rz 16).
E. 2.3.2 Eventualiter macht der Beklagte in der Berufung das Folgende geltend: Da ihm im Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle in der Schweiz noch nicht be- kannt gewesen sei, dass die Klägerin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge bean- tragen werde, könne ihm im Zusammenhang mit seinem Wohnsitzwechsel keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz sei ihm deshalb – sollte sein Wegzug aus der Schweiz tat- sächlich für unzulässig erachtet werden – eine Übergangsfrist von insgesamt mindestens 9 Monaten zu gewähren (act. 2, Rz 17 f.). Zudem bemängelt der Be- klagte (eventualiter) diverse Positionen in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz (betreffend den Beklagten: Wohnkosten, auswärtige Verpflegung, Steuern, vgl. act. 2, Rz 19–22; betreffend die Klägerin und C._____: VVG-Prämien, Natelkos- ten, Fremdbetreuungskosten, Steuern, sowie Verzicht auf Abzug der Kinderzula- ge vom Bedarf von C._____, vgl. act. 2 Rz 23–31).
E. 2.3.3 Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, indem der Beklagte in sei- ner Berufungsschrift darlege, aus welchen Gründen sein Wegzug nach Portugal nicht missbräuchlich sei, verkenne er, dass für die Anrechnung des ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens nicht eine eigentliche Missbräuchlichkeit seines Verhaltens vorausgesetzt werde. Auch ein an sich zu- lässiger und damit nicht missbräuchlicher Wegzug ins Ausland bleibe nach der Rechtsprechung unbeachtlich, wenn dem Unterhaltsschuldner eine Arbeitstätig- keit in der Schweiz weiterhin zumutbar wäre (act. 10 Rz 4 ff.). Aus diesem Grund seien die Ausführungen des Beklagten im Kapitel A ("Missbräuchlichkeit der Ver- legung des Wohnsitzes") in weiten Teilen nicht relevant. Unzureichend sei sodann
- 17 - der pauschale Verweis des Beklagten hinsichtlich seines Bedarfes in Portugal, welcher von der Klägerin im Übrigen bestritten werde (act. 10 Rz 5).
E. 2.3.4 Weiter macht die Klägerin in der Berufungsantwort geltend, es sei dem Be- klagten weiterhin ohne weiteres zumutbar, seine Leistungsfähigkeit in der Schweiz auszuschöpfen. Mit Verweis darauf, dass die Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ allen anderen familien- rechtlichen Unterhaltspflichten – insbesondere der Unterstützung seiner neuen Ehefrau oder deren Kindern – vorgehe, führt sie aus, ein allfälliger persönlicher Wunsch des Beklagten, mit seiner neuen Frau in Portugal zu leben, habe der Er- füllung und Ausschöpfung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der zehnjährigen C._____ hintenanzustehen. Dies gelte selbst wenn dem Wegzug des Beklagten nach Portugal keine missbräuchlichen Absichten zugrunde gelegen haben sollten. Hinzu komme, dass es der neuen Frau und deren Kindern entgegen der Behaup- tungen des Beklagten ohne weiteres möglich wäre, in die Schweiz zu kommen, was sich an den widersprüchlichen Ausführungen des Beklagten zeige (act. 10 Rz 6).
E. 2.3.5 Schliesslich bestreitet die Klägerin in ihrer Berufungsantwort sämtliche vom Beklagten vorgetragenen Gründe, aus welchen ein Nachzug seiner neuen Familie von Portugal in die Schweiz nicht möglich sein soll, als unglaubhaft (act. 10 Rz 9 ff.). Es handle sich dabei um reine Schutzbehauptungen und sie (die Kläge- rin) gehe weiterhin davon aus, dass der Wegzug des Beklagten nach Portugal aus prozesstaktischen (missbräuchlichen) Gründen erfolgt sei. Das Ergänzungs- verfahren und die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei bereits seit Anfang des Jahres 2020 geplant gewesen und der Beklagte müsse davon – wohl über seine Töchter – erfahren haben. Ohnehin werde aber bestritten, dass der Beklagte die Kündigungen betreffend seinen Mietvertrag bzw. betreffend seinen Arbeitsvertrag tatsächlich am 28. April 2020 verschickt habe, wie er behaupte und mit den (nicht unterzeichneten) Kündigungsschreiben belegen wolle (act. 10 Rz 21). Bestritten wird von der Klägerin weiter, dass der Beklagte in Portugal eine Anstellung mit ei- nem Einkommen von monatlich lediglich EUR 750.– begonnen habe und selbst wenn dem so wäre, dann schöpfe er damit seine Arbeitskraft auch in Portugal bei
- 18 - weitem nicht aus (act. 10 Rz 19 f.). Sodann sei die dem Beklagten von der Vor- instanz eingeräumte Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Januar 2021 mehr als ausreichend, denn richtigerweise wäre vorliegend gar keine Übergangsfrist zu gewähren und die Unterhaltsbeiträge rückwirkend zu erhöhen gewesen, was im Berufungsverfahren in Anwendung der Offizialmaxime zu korrigieren sei (act. 10 Rz 22 ff.). Schliesslich bestreitet die Klägerin sämtliche vom Beklagten in der Berufungsschrift (in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid) geltend gemachten Bedarfspositionen, verlangt die Erhöhung einzelner Bedarfspositionen (Fremdbetreuungskosten für C._____ und auswärtige Verpflegung) und moniert das ihr angerechnete Einkommen als zu hoch (vgl. act. 10 Rz 25 ff. und Rz 41).
E. 2.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens war einerseits quasi vorfrageweise die zentrale Frage zu klären, ob dem Beklagten eine Rückkehr in die Schweiz zumutbar ist, um hier ein (hypothetisches) Einkommen zu erzielen. Die Beantwor- tung dieser Frage, die zugunsten der Klägerin entschieden wurde, nahm zwar ei- nige Zeit des Gerichtes in Anspruch, war aber nur halb so aufwändig wie die dar- aus folgende (Neu-) Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge. Damit entfällt un- gefähr 1/3 der Gerichtsgebühr auf die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz und 2/3 davon auf die daraus folgende Unterhalts- berechnung.
- 46 -
E. 2.5 Die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz wurde zulasten des Beklagten entschieden, weshalb er in diesem Punkt vollständig unterlegen ist. Mehrheitlich obsiegt hat der Beklagte demgegenüber im Berufungsverfahren mit Blick auf die gemäss vorstehenden Erwägungen zu spre- chenden Kinderunterhaltsbeiträge: Für den Fall, dass die Kammer ihm eine Rück- kehr in die Schweiz zumutet (Eventualantrag, vgl. act. 2, Antrag Nr. 4), beantragte der Beklagte mit seiner Berufung für den im Berufungsverfahren noch strittigen Zeitraum (2. September 2020 bis 31. Juli 2022) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr.10'990.– (10 Monate x Fr. 150.– und 13 Monate x Fr. 730.–). Die Klägerin identifizierte sich demgegenüber mit dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 10 S. 2), die für denselben Zeitraum Unterhaltsbeiträge im Ge- samtbetrag von Fr. 26'020.– gesprochen hatte (4 Monate x Fr. 330.– und
E. 2.5.1 In der Sache beantragt der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ auf monatlich Fr. 150.–, und zwar rückwir- kend ab 2. September 2020, und macht geltend, mit seinem aktuell in Portugal erzielten Einkommen in der Höhe von EUR 750.– sei er nicht mehr imstande, die bisher vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 2 Rz 16). Damit macht er zumindest sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz geltend, indem diese den von ihm geltend gemachten Abänderungsgrund einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensverminderung verneinte.
E. 2.5.2 Bis zu seinem Wegzug nach Portugal, mithin bis Ende Juli 2020, hat der Beklagte nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz in der Schweiz ein Nettoeinkommen in der Höhe von mo- natlich Fr. 4'900.– erzielt. Im August 2020 war der Beklagte eigenen Angaben zu- folge in Portugal als Erntehelfer tätig und erzielte damit ein in bar und ohne Beleg ausbezahltes Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– (act. 6/21 S. 6). Im Sep- tember 2020 erzielte er kein Einkommen (Prot. VI S. 15). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte – wie er in seiner Berufungsschrift erstmals ausführt – in Portugal eine feste Anstellung begonnen, aus welcher er ein monatliches Einkommen von EUR 750.– erzielt. Weiterhin rechnet er aber damit, in Portugal mittelfristig ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können (act. 2 Ziff. 16). Über das vom Beklagten seit August 2020 in Portugal erzielte Einkom- men liegen zwar keine Belege im Recht, doch erscheinen die von ihm (unter an- derem) im Rahmen der Parteibefragung (nach Art. 191 ZPO) anlässlich der Ver- handlung vor der Vorinstanz vom 2. September 2020 nach Ermahnung zur wahr- heitsgemässen Aussage gemachten Angaben glaubhaft. Es ist notorisch, dass das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer liegt als in der Schweiz (vgl. dazu z.B. den Bericht "Arbeitsmarktindikatoren 2018" – Kommentierte Ergebnisse für die Periode 2012 –2018 Auszug aus der umfassenden Publikation" des Bundesamtes für Statistik BFS, wonach der mittlere jährliche Bruttolohn für Vollzeitarbeitneh-
- 20 - mende im Industrie- und Dienstleistungssektor in der Schweiz im Jahr 2014 bei umgerechnet EUR 71'694.– lag, in Portugal demgegenüber bei lediglich EUR 16'425.–). Urkundlich belegt sind im Zusammenhang mit dem Wegzug des Beklagten nach Portugal per 1. August 2020 sodann die Kündigung seines Ar- beitsverhältnisses mit der F._____ AG und die Kündigung seines Mietvertrages für seine Wohnung in der Schweiz (act. 6/23/4, act. 6/23/6 und act. 6/23/9). Unter diesen Umständen erscheint die vom Beklagten geltend gemachte erhebliche und dauerhafte Einkommensverminderung als Folge seiner Rückkehr nach Portugal entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen glaubhaft.
E. 2.5.3 Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, ob der Wegzug bzw. die Rückkehr des Beklagten in sein Heimatland Portugal bzw. das dort von ihm erziel- te, gegenüber der Schweiz erheblich tiefere Einkommen rechtlich beachtlich ist und einen Abänderungsgrund darstellt und (bejahendenfalls) ob und ab wann dem Beklagten in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen (in Portugal oder in der Schweiz) anzurechnen ist.
E. 2.5.4 Unter dem Vorbehalt einer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbar rechtsmissbräuchlichen Verminderung der Leistungsfähigkeit (eine solche wäre ohne weiteres unbeachtlich, vgl. dazu BGE 143 III 233; BGer 5A_403/2019 vom
12. März 2020 und BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021) ist nachfolgend zu prü- fen, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen al- lerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypotheti- sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- scheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei ist das Gericht gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118, E. 3.2). Im
- 21 - Verhältnis zu unmündigen Kindern sind nach der Rechtsprechung besonders ho- he Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4). Die Eltern müssen sich daher in be- ruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann deshalb insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkom- mens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tat- sächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Aus- bildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibes des Beklagten in der Schweiz bzw. einer Rückkehr in die Schweiz ist aufgrund der konkreten Umstän- de zu beantworten. Es gilt, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse bzw. Wunsch des Beklagten nach einem Leben in seinem Heimatland Portugal mit seiner neuen Ehefrau und dem Interesse der minderjährigen Tochter C._____ an der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Beklagten andererseits vorzunehmen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Punkt zu prüfen, ob der Beklagte im konkreten Einzelfall plausible Gründe für den Wegzug hatte und in einem zweiten Punkt sind die neuen Lebensumstände und deren Verfestigung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_513/2012 vom
E. 2.5.5 Bereits vor der Vorinstanz nannte der Beklagte als Grund für die Rückkehr in sein Heimatland seinen Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner neuen Familie, konkret mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren zwei min- derjährigen Kindern. Ein Zusammenleben in der Schweiz sei zwar zunächst ge-
- 22 - plant gewesen, jedoch schliesslich nicht zustande gekommen, weil seine neue Ehefrau in Portugal für zwei minderjährige Kinder (12 und 15 Jahre alt) verant- wortlich sei und der Vater der Kinder dem Wohnortswechsel erstens nicht zuge- stimmt habe und ein Umzug derselben in die Schweiz zweitens nicht in deren In- teresse liege. Darüber hinaus sei ein Familiennachzug in die Schweiz aber auch aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar, denn er (der Beklagte) sei nicht dazu in der Lage, für den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz (inkl. einer nach schweizerischem Standard für eine vierköpfige Familie angemessene Familien- wohnung) aufzukommen, was aber migrationsrechtlich eine Grundvoraussetzung für den Familiennachzug sei. Da ein Zusammenleben mit seiner neuen Familie somit nur in Portugal möglich sei, habe er sich Ende April 2020 für eine Rückkehr in sein Heimatland entschieden (vgl. act. 6/21 Rz 5 ff.).
E. 2.5.6 Die Vorinstanz äussert sich im vorinstanzlichen Entscheid nur zum ersten der vom Beklagten genannten Gründe und erachtet es als unglaubhaft, dass der Familiennachzug mangels Zustimmung des Vaters der Stiefkinder des Beklagten nicht möglich sein soll (act. 5 E. 4.2.2, S. 8). Zudem wirft sie dem Beklagten vor, sich um die Realisierung des gewünschten Familiennachzuges in die Schweiz nicht genügend bemüht zu haben und auch nicht aufgezeigt zu haben, weshalb dieser nicht möglich sein soll. In der Folge gelangt sie zum Schluss, es sei dem Beklagten zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten (act. 5 E. 4.2.2, S. 10). Weiter qualifiziert die Vorinstanz den Wegzug des Beklagten aus der Schweiz und die damit verbundene (freiwillige) Aufgabe seiner Arbeitsstelle im Gartenbau – sollte er dies denn tatsächlich getan haben – als seiner Tochter C._____ gegenüber in hohem Masse verantwortungslos und nicht schützenswert. Zumindest implizit wirft die Vorinstanz dem Beklagten damit ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vor. Sie scheint davon auszugehen, der Beklagte habe die Schweiz vor allem deshalb verlassen, um sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter C._____ zu entledigen und er schiebe die Unmöglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz nur vor. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer- den: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin sind die vom Beklag- ten angeführten Gründe für seinen Wegzug aus der Schweiz sehr wohl plausibel. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar und aus menschlicher Sicht auch ver-
- 23 - ständlich, dass der Beklagte mit seiner neuen Ehefrau, die er aktenkundig und unbestrittenermassen Ende des Jahres 2019 geheiratet hat, zusammenleben möchte. Zu betonen gilt es sodann, dass weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur primären Prüfung bzw. der Ausschöpfung der Möglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz existiert. Dies scheint die Vorinstanz zu verkennen, indem sie dem Beklagten vorwirft, er habe nicht ausrei- chend dargelegt und belegt, dass er sich um die Realisierung des Familiennach- zuges bemüht habe (vgl. act. 5 E. 4.2.2, S. 10).
E. 2.5.7 Zur Plausibilität der vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seinen Weg- zug aus der Schweiz ist weiter anzumerken, dass zusätzlich das Vorgehen hin- sichtlich seines Wegzuges in keiner Weise darauf schliessen lässt, dass er sich für eine Rückkehr in sein Heimatland Portugal hauptsächlich deshalb entschieden hat, um sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner noch minderjährigen Toch- ter C._____ zu entledigen: Die Klägerin stellte ihr Begehren um Abänderung bzw. Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ am 11. Juni 2020 (vgl. act. 6/1). Seine Arbeitsstelle und den Mietvertrag für die Wohnung kündigte der Beklagte demgegenüber bereits am 28. April 2020 (act. 6/23/6 und act. 6/23/9), also in ei- nem Zeitpunkt, als er vom Abänderungsbegehren der Klägerin noch gar keine Kenntnis haben konnte. Die Klägerin moniert zwar, die beiden Kündigungsschrei- ben seien vom Beklagten nicht unterzeichnet (vgl. act. 10 Rz 21), doch vermag dies deren Echtheit nicht in Frage zu stellen, zumal etwa die Arbeitgeberin die Kündigung nachweislich akzeptiert hat (vgl. act. 6/23/10) und auch deshalb glaubhaft ist, dass diese bereits Ende April 2020 per Ende Juli 2020, mithin unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen 3-monatigen Kündigungsfrist (Art. 335c Abs. 1 OR), erfolgt ist. Beim weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Vor- bringen der Klägerin, der Beklagte müsse wohl vorab über seine Töchter vom ge- planten Abänderungsbegehren erfahren haben, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Entschlusses zum endgültigen Wegzug aus der Schweiz nach dem dannzumal geltenden Eheschutzurteil zur Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen für C._____ in der Höhe von lediglich Fr. 330.– pro Monat verpflichtet war (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Selbst wenn das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer
- 24 - liegt als in der Schweiz, erscheint es nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass der Beklagte in Portugal ein genügend hohes Einkommen hätte erzielen können, um weiterhin Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen. Der Beklagte selbst hat denn auch nicht etwa bereits im Zeitpunkt seines Wegzuges im Juli 2020, sondern erst im September 2020 ein Abänderungsbegehren gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten ein in hohem Mass verantwortungsloses Handeln vor- wirft, so übersieht sie, dass der Entscheid des Beklagten im damaligen Zeitpunkt aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist und ein vermeintlich unklu- ger Entscheid nicht unbedingt auch in missbräuchlicher Absicht erfolgt sein muss. Insgesamt sind dem Beklagten somit plausible Gründe für seinen Wegzug nach Portugal zu attestieren und die durch den Wegzug begründete Einkommensre- duktion auf Seiten des Beklagten ist, da nicht rechtsmissbräuchlich, rechtlich grundsätzlich beachtlich.
E. 2.5.8 In einem nächsten Schritt gilt es damit zu prüfen, ob es dem Beklagten in Anbetracht seiner neuen Lebensumstände in Portugal und deren Verfestigung zumutbar erscheint, wieder in die Schweiz zurückzukehren, um hier wieder sein bisheriges – der Höhe nach unbestritten bzw. unangefochten gebliebenes – Er- werbseinkommen als Gärtner zu erzielen. Zu berücksichtigten ist einerseits, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Schweizer Bürger, sondern um einen por- tugiesischen Staatsangehörigen handelt. Der Wegzug nach Portugal Ende Juli 2020 stellt somit nicht einfach einen Wegzug in ein anderes, dem Beklagten fremdes Land dar, sondern er ist vielmehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort lebt er seit nunmehr bald einem Jahr mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren Kindern zusammen in einer sehr preiswerten, seiner Ansicht nach aber eigentlich für eine vierköpfige Familie nicht angemessenen Mietwohnung für einen Mietzins von monatlich EUR 180.– (act. 6/21 Rz 17). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte offenbar eine feste Anstellung angetreten, womit er nach eigenen Anga- ben ein monatliches Einkommen von EUR 750.– netto erzielt (act. 2 Rz 16). Mit- telfristig beabsichtigt der Beklagte, sich in Portugal als Gartenbauer selbstständig zu machen (Prot. VI S. 15 und act. 6/21 Ziff. 8) und rechnet dannzumal – nach abgeschlossener Anfangsphase – mit einem Nettomonatseinkommen in der Höhe von ca. EUR 1'000.– (act. 2 Rz 16). Der Beklagte hat in seinem Heimatland Por-
- 25 - tugal also zwar bereits wieder "Fuss gefasst"; sowohl die aktuelle Wohnsituation als auch die vom Beklagten gemachten Angaben zu seiner beruflichen Zukunft zeigen jedoch auf, dass sich der Beklagte erst am Anfang des Aufbaus einer neu- en Existenz in Portugal befindet. Über das soziale Umfeld bzw. Netz des Beklag- ten in Portugal – abgesehen von seiner neuen Ehefrau und deren zwei Kinder – ist nichts bekannt. Nachdem der Beklagte jedoch immerhin während 15 Jahren für die F._____ AG in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. act. 6/23/10), dürfte er auch das persönliche Beziehungsnetz in Portugal zunächst wieder aufbauen bzw. reak- tivieren müssen. Von einer eigentlichen Verfestigung der neuen Lebensumstände des Beklagten kann vorliegend deshalb noch nicht gesprochen werden.
E. 2.5.9 Den privaten Wünschen und beruflichen Plänen des Beklagten stehen die Interessen seiner zehnjährigen Tochter C._____ gegenüber. C._____ ist als noch schulpflichtiges, minderjähriges Kind darauf angewiesen, dass ihre Eltern für ihren Unterhalt, bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldzahlung (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), aufkommen und zu diesem Zweck insbesondere ihre finanzielle Leistungs- fähigkeit ausschöpfen. Die Pflicht zur Leistung von Unterhalt für ein minderjähri- ges Kind geht dabei nicht nur sämtlichen anderen familienrechtlichen Unterhalts- pflichten vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB), sondern grundsätzlich auch den privaten und beruflichen Wünschen der Eltern. Letztere hat ein Elternteil jedenfalls solange hinter die Interessen des Kindes zurückzustellen, als dieses die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. Der Wegzug des Beklagten nach Portugal, ohne dass er dort über eine gleichwertige Arbeitsstelle wie in der Schweiz verfügt(e), hat vorlie- gend zu einer massiven Reduktion seiner Leistungsfähigkeit geführt mit der Kon- sequenz, dass der Beklagte nicht einmal mehr dazu in der Lage ist, den strikten Notbedarf von C._____ zu decken; ebenso wenig ist die Klägerin dazu in der La- ge. Dem Beklagten mag dies im Zeitpunkt der Aufgabe seiner langjährigen Ar- beitsstelle hier in der Schweiz nicht bewusst gewesen sein. Spätestens aus heuti- ger Sicht ist dies aber klar und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Nachdem der Beklagte selbst davon ausgeht, mittelfristig aus selbständiger Er- werbstätigkeit in Portugal lediglich ein Einkommen in der Höhe von rund EUR 1'000.– erzielen zu können, wohingegen er in der Schweiz bis zu seinem Wegzug als Gärtner ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.–
- 26 - erzielt hatte, erscheint eine Rückkehr des Beklagten in die Schweiz für die ange- messene Wahrnehmung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ unumgäng- lich. Verlangt man vom Beklagten die Rückkehr in die Schweiz, um hier wieder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit wie bis anhin nachzugehen bzw. rechnet man ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen in der Schweiz an, ver- pflichtet man ihn zwar zum (erneuten) Verlassen seines Heimatlandes, sowie al- lenfalls einer – sofern ein Familiennachzug tatsächlich nicht möglich sein sollte – (räumlichen) Trennung von seiner neuen Ehefrau und deren Kindern. Bereits im Zeitpunkt der Heirat lebte der Beklagte indes von seiner neuen Ehefrau (räumlich) getrennt und es musste ihm bereits damals bewusst gewesen sein, dass er ge- genüber seiner in der Schweiz aufwachsenden jüngsten Tochter trotz Wiederver- heiratung weiterhin in der Verantwortung steht und er nicht völlig frei ist, sein Le- ben einzig seinen eigenen Bedürfnissen folgend zu gestalten. Als Vater einer minderjährigen Tochter hat er sich vielmehr derart einzurichten, dass er seinen daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermag (vgl. z.B. BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 3.4). Auch der neuen Ehepart- nerin des Beklagten muss dieser Umstand bekannt gewesen sein als sie diesen kennenlernte und schliesslich heiratete, ist sie doch selbst Mutter unmündiger Kinder aus einer früheren Beziehung. Eigene in Portugal lebende Kinder, die auf gleicher Stufe mit C._____ stünden, hat der Beklagte nicht. Unter den konkreten Umständen ist das Interesse von C._____ an einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz, wo er unbestrittenermassen ein höheres Einkommen zu erzielen ver- mag als in Portugal, höher zu werten als das Interesse des Beklagten an einem Verbleib in seinem Heimatland Portugal. Eine Rückkehr in die Schweiz mit all ih- ren unangenehmen Konsequenzen sowie die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz sind dem Beklagten unter den gegebenen Umständen deshalb zumutbar und ist die Konsequenz, welche die Verantwortung als Eltern- teil in sozialer und finanzieller Hinsicht über viele Jahre (meist bis zur Eigenstän- digkeit des Kindes) mit sich bringt.
E. 2.5.10 Unbestritten blieb vom Beklagten in der Berufung, dass es ihm möglich sein wird, in der Schweiz als Gärtner wieder ein Einkommen in der Höhe seines bisherigen Einkommens, nämlich von monatlich netto Fr. 4'900.– zu erzielen. Der
- 27 - Beklagte selbst rechnet für den Fall, dass eine Rückkehr in die Schweiz für zu- mutbar erachtet werden sollte, (eventualiter) mit einem ebensolchen Nettoein- kommen (vgl. act. 2 Rz 21.). Auf eine Überprüfung der tatsächlichen Möglichkeit des Beklagten, wieder ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– netto pro Monat zu erzielen, kann hier aus diesem Grund verzichtet werden.
E. 2.5.11 Als zu kurz moniert der Beklagte in der Berufung demgegenüber (für den Fall, dass man ihm die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zumutet) die ihm von der Vorinstanz dafür gewährte Übergangsfrist. Zur Begrün- dung führt er an, er benötige für die Wohnungssuche in der Schweiz und die Or- ganisation des Umzuges mindestens drei Monate und alsdann angesichts der derzeit schwierigen Wirtschaftslage zufolge COVID-19 mindestens weitere sechs Monate für die Stellensuche (act. 2, Rz 17 f.). Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, richtigerweise wäre dem Beklagten vorliegend gar keine Über- gangsfrist zu gewähren gewesen (act. 10 Rz. 22).
E. 2.5.12 Verpflichtet das Gericht eine Partei zur Aufnahme oder Ausweitung der Er- werbstätigkeit und verlangt von der betroffenen Partei durch die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (der Standpunkt der Klägerin bez. Übergangsfrist wäre nur zu vertreten, wenn der Wegzug des Beklagten als offenbar rechtsmissbräuchlich von vornherein unbeachtlich wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist). Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Ein- zelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, E. 2.2 S. 421; BGE 114 II 13, E. 5 S. 17). Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten – ab dem Urteilsdatum (6. Oktober 2020) ge- rechnet – eine Übergangsfrist von ca. 2 ½ Monaten. In der Tat erscheint diese Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mitten in der zweiten Welle von COVID-19 als relativ knapp bemessen, zumal der Be- klagte einen internationalen Umzug organisieren muss, welcher nebst der Woh- nungssuche auch diverse administrative Vorbereitungen erfordert, insbesondere auch wegen der teilweise nach wie vor bestehenden Einreisebeschränkungen zu- folge COVID-19. Auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Bereich Gar-
- 28 - tenbau bzw. als Gärtner dürfte sich die Pandemiesituation indes nicht negativ auswirken, ist in der Schweiz die Impfkampagne gegen die Ausbreitung von CO- VID-19 inzwischen doch weit fortgeschritten und sind die ergriffenen Massnah- men gegen COVID-19 bereits grösstenteils wieder aufgehoben worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Branche Gartenbau bzw. Gärtner durch die Pandemie besonders betroffen wäre. Insgesamt erscheint es vorliegend an- gemessen, dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewäh- ren. Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten somit ein hypothetisches Ein- kommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau in der Schweiz anzurechnen.
E. 2.5.13 Zu Recht weist der Beklagte in seiner Berufung für den Eventualfall der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz jedoch darauf hin, dass er aufgrund seines Wegzuges nach Portugal per 1. August 2020 seine Nie- derlassungsbewilligung verloren hat (vgl. act. 2 Rz 22). Ein Gesuch um Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 61 Abs. 2 AIG kann er im heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr stellen. Bei einer Rückkehr in der Schweiz wird dem Beklagten deshalb bloss eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, womit er in der Schweiz quellensteuerpflichtig wird (vgl. § 1 Abs. 1 Quellensteuerverordnung I Kt. ZH). Ausgehend von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– beläuft sich der (hypothetische) Bruttomonatslohn unter Annahme von geschätzten Sozialabgaben von 12% auf Fr. 5'568.–, sodass Quel- lensteuern von mutmasslich Fr. 440.– pro Monat anfallen werden, die direkt vom Lohn des Beklagten abgezogen werden (bei Annahme Wohnsitz im Kanton Zürich und Quellensteuertarif C0N). Damit beläuft sich das (hypothetische) monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der Quellensteuern auf Fr. 4'460.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen).
E. 2.5.14 Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Vor- instanz richtigerweise auch den vom Beklagten geltend gemachten Abände- rungsgrund einer erheblichen Einkommensverminderung durch seinen Wegzug nach Portugal per Ende Juli 2020 hätte bejahen müssen. Als Folge davon hätte
- 29 - sie für die Berechnung der rückwirkend ab 2. September 2020 und bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz (nunmehr
1. November 2020) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge vom durch den Be- klagten in diesem Zeitraum nach glaubhaften Angaben des Beklagten tatsächlich erzielten Einkommen ausgehen müssen, mithin von EUR 750.– netto. Für die ab Verstreichen der Übergangsfrist (nunmehr ab 1. November 2021) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht nicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beklagten an seinem aktuellen Wohnort in Portugal, sondern auf das dem Beklagten hier in der Schweiz zumutbarer Weise erzielbare hypothetische Einkommen abgestellt. In Abänderung des vorinstanzli- chen Entscheides ist dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewähren, um in der Schweiz ab dem 1. November 2021 wieder ein Einkom- men in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau zu erzielen. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, sodass sich das für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge massgebliche Einkommen des Beklagten ab dann auf Fr. 4'460.– beläuft (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen).
E. 2.6 Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind somit wettzu- schlagen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) vollum- fänglich aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens der Klägerin so- wie in teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklag- ten und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Urteils vom 13. April
- 47 - 2018 (Dispositivziffer 3.3.b.) wird der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021: Fr. 150.– Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlt in diesem Zeitraum ein Betrag von monatlich Fr. 1'084.–.
- ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'234.–
4. Die Kosten werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf- erlegt.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung des Beklagten ab- gewiesen.
2. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) wird ersatzlos aufgehoben.
3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerich- tes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfah- ren-Nr. FP200048) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 48 -
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein, sowie an die Abteilung Rechnungswesen des Obergerichts des Kantons Zürich (mittels elektronischer Übermittlung). Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der gesetzliche Fristenstillstand gilt nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
E. 2.6.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin unter Einberechnung einer reduzierten Wäschezulage (wegen Ferien und Waschmittelverbrauchs) ein monatliches Net- toeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– an (act. 5 E. 5.2). Der Beklagte hat die- ses Einkommen berufungsweise nicht bestritten. Die Klägerin macht demgegen- über geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch festgesetzt. Richtiger- weise sei bei ihrem Einkommen die Wäschezulage, welche sie für das regelmäs- sige Waschen der Wäsche des Küchenpersonals erhalte, nicht einzuberechnen. Denn sie erhalte erstens die durch das Waschen anfallenden Auslagen (z.B. Waschmittel) nicht ersetzt und zweitens falle diese Zulage aus oder werde nur re- duziert ausbezahlt, wenn sie in den Ferien sei. In den letzten Monaten sei die Zu- lage sodann coronabedingt weggefallen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen von maximal Fr. 3'231.– anzurechnen (vgl act. 10 Rz 41).
- 30 -
E. 2.6.2 Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung von der Wäschezulage von insgesamt Fr. 130.– die Ferien und Waschmittelauslagen der Klägerin sowie die darauf zu entrichtenden Sozialabga- ben bereits berücksichtigt und nur eine reduzierte Wäschezulage in ihren Lohn miteinberechnet (vgl. act. 5 E. 5.2). Was konkret an der vorinstanzlichen Berech- nung dennoch falsch sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Offenbleiben kann so- dann, wie sich die Ausbreitung von COVID-19 und die damit verbundenen Mass- nahmen (insbes. Restaurantschliessungen) auf die Auszahlung der Wäschezula- ge ausgewirkt haben, denn: Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist der Beklagte für den Zeitraum ab seinem Wegzug nach Portugal per 1. August 2020 bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz ohnehin nur in sehr beschränktem Umfang leistungsfähig, sodass sich das Einkommen der Klägerin hier einzig für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. November 2021 als relevant erweist. Mit (erneuten) weitgehenden Restaurantschliessungen zufol- ge der Ausbreitung von COVID-19 ist angesichts der inzwischen in der Schweiz weit fortgeschrittenen Impfkampagne einstweilen nicht zu rechnen, sodass das Einkommen der Klägerin ab dem 1. November 2021 ohne weiteres unter Einbe- rechnung der (reduzierten) Wäschezulage festzustellen ist. Sollte sich die Pan- demiesituation entgegen dieser Annahme anders entwickeln, wäre die Klägerin auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Zusammenfassend ist die vor- instanzliche Einkommensberechnung nicht zu beanstanden und auf Seiten der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– ab
1. November 2021 auszugehen.
E. 2.7 Zum Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ beschränkt sich auf die ihr ausbezahlten Kinderzu- lagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.–.
E. 2.8 Zum Gesamtnettoeinkommen aller Beteiligten Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Klägerin und der Be- klagte ab dem 1. November 2021 zusammen über ein monatliches Gesamtein- kommen in der Höhe von Fr. 7'803.– netto (gerechnet: Fr. 3'343.– + Fr. 4'460.–)
- 31 - verfügen. Hinzu kommen die Kinderzulagen für die Tochter C._____ im Betrag von Fr. 200.– pro Monat. Demnach stehen zur Deckung der Bedarfe aller Beteilig- ten ab dann insgesamt Fr. 8'003.– pro Monat zur Verfügung.
E. 2.9 Zum Bedarf aller Beteiligten (in der Schweiz)
E. 2.9.1 Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge von den folgenden Bedarfszahlen ausgegangen (vgl. act. 5 S. 12): Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'255.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Krankenkasse VVG 8.– 2.70 Assura VVG 68.90 24.15 Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– Serafe 30.– 30.– Kommunikation 120.– 55.– 120.– Fahrtkosten 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 150.– Fremdbetreuung 200.– Steuern 300.– 350.– Total (gerundet) 3'150.– 1'411.– 3'555.–
E. 2.9.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist in einem ersten Schritt das strikte betreibungsrechtliche Existenzminium aller Beteiligten zu ermitteln und können nur, wenn dieses gedeckt ist, weitere Bedarf- spositionen überhaupt im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu vorstehende E. II./1.3.2). Von den für das betreibungsrechtliche Existenzminimum relevanten Bedarfspositionen sind im Berufungsverfahren hinsichtlich des Bedarfes des Be- klagten die Positionen "Miete inkl. NK" und "auswärtige Verpflegung" umstritten (act. 2 Rz 19 und Rz 20; act. 10 Rz 25 f. und Rz 28; act. 17 Rz. 9–11); hinsichtlich des Bedarfes der Klägerin und C._____ sind die Positionen "auswärtige Verpfle- gung" und "Fremdbetreuung" umstritten (act. 2 Rz 29; act. 10 Rz 37 und Rz 28; act. 17 Rz 10).
- 32 -
E. 2.9.3 Miete des Beklagten: Der Beklagte moniert in der Berufung die ihm ange- rechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'255.– als zu tief. Sinngemäss macht er geltend, wenn man ihm schon ein hypothetisches Einkommen im Kanton Zü- rich anrechne, dann habe man ihm auch eine angemessene Wohnung im Kanton Zürich zuzugestehen und könne nicht einfach auf den Mietvertrag für die zum Zwecke des geplanten Familiennachzuges im abgelegenen G._____ (Kanton Thurgau) angemietete Wohnung abstellen. Ihm sei für eine angemessene Woh- nung im Kanton Zürich wieder derselbe Betrag wie im Eheschutzentscheid, somit Fr. 1'800.–, einzusetzen, denn es lägen keinerlei Gründe vor, von der damals ge- troffenen Annahme abzuweichen (act. 2 Rz 19). Die Klägerin stellt sich demge- genüber auf den Standpunkt, dem Beklagten sei maximal die ihm von der Vo- rinstanz angerechnete Miete von Fr. 1'255.– im Bedarf einzusetzen, denn diese Wohnkosten für den Beklagten alleine seien mehr als angemessen, weshalb ins- besondere auch im familienrechtlichen Bedarf des Beklagten keine höheren Miet- kosten einzusetzen seien (act. 10 Rz 25 f. und act. 17 Rz. 9–11). Im betreibungsrechtlichen Notbedarf ist grundsätzlich der effektive Mietzins einzusetzen; ist dieser zu hoch, kann er – unter Berücksichtigung der mietvertrag- lichen Kündigungsfristen – auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, Ziff. II.). Da der Beklagte zurzeit im Ausland wohnt, ihm aber eine Rückkehr in die Schweiz, konkret in den Kanton Zürich, zugemutet wird, ist ihm eine hypothetische Miete einzusetzen, die sich am betreibungsrecht- lichen Existenzminimum zu orientieren hat. Allfällig höhere angemessene Wohn- kosten können erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminiums Berück- sichtigung finden, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien auch erst dort einzugehen ist. Es erscheint angemessen, dem Beklagten im be- treibungsrechtlichen Bedarf Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– für eine Wohnung im Kanton Zürich mit mindestens zwei Zimmern einzusetzen.
E. 2.9.4 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, bei der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz müsse er
- 33 - sich auswärts verpflegen, wofür ihm Fr. 10.– pro Tag bzw. Fr. 220.– pro Monat anzurechnen seien (act. 2 Rz 20). Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, es sei maximal von dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 150.– pro Monat auszugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr gar kein Betrag für auswärtige Verpflegung eingesetzt worden sei. Richtigerweise und auch aus Gründen den Gleichbehandlung der Parteien seien ihr für auswärtige Verpflegung Fr. 176.– einzusetzen (act. 10 Rz 28 und act. 17 Rz 10). Als unumgängliche Berufsauslagen sind im betreibungsrechtlichen Notbe- darf Fr. 9.– bis Fr. 11.− pro Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen, sofern dafür nachweislich Mehrauslagen entstehen und nicht der Ar- beitgeber dafür aufkommt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1 Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.b.). Die Vor- instanz setze dem Beklagten bei vorausgesetztem 100%-Pensum als Gärtner le- diglich Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung ein unter der Annahme, dass ein Teil dieser Auslagen – wie bei seiner bisherigen Anstellung – vom Arbeitgeber über- nommen werde (act. 5 E. 5.4 lit. g). Von einer teilweisen Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung durch den neuen künftigen Arbeitgeber des Beklagten kann indes nicht ohne weiteres ausgegangen werden, ist der Arbeitgeber zu die- ser Zusatzleistung doch keineswegs verpflichtet. Bei Anrechnung eines Einkom- mens aus einem 100%-Pensum sind dem Beklagten im betreibungsrechtlichen Notbedarf deshalb rund Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung einzusetzen (durchschnittlich 21.7 Arbeitstage p.Mt. x Fr. 10.–). Die Klägerin arbeitet inzwi- schen in einem anderen Restaurant als noch im Zeitpunkt des Eheschutzverfah- rens im Jahr 2018 (vgl. act. 6/6/20, act. 6/18 Rz 19). Dort kann sie sich – anders als bei ihrer früheren Arbeitsstelle im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (vgl. Prot. EE180059-L S. 21) – zwar nicht gratis, aber vergünstigt verpflegen. Gemäss Angaben der Klägerin in der persönlichen Befragung kostet jedoch selbst ein ver- günstigtes Menü Fr. 10.–, während es normalerweise Fr. 20.– kosten würde (Prot. VI S. 29). Bei einem angerechneten Arbeitspensum von 80% sind der Klä- gerin deshalb rund Fr. 90.– für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung im Bedarf
- 34 - einzusetzen (reduzierter Betrag, der den reduzierten Mehrkosten angesichts des vergünstigten Menüpreises entspricht).
E. 2.9.5 Fremdbetreuungskosten für C._____: Die von der Vorinstanz im Bedarf von C._____ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– erachtet der Beklagte als nicht ausgewiesen, da er C._____ in den Ferien betreuen könne. Aus diesem Grund seien dafür lediglich Fr. 180.– pro Monat einzusetzen (act. 2 Rz 29). Die Klägerin wendet dagegen ein, sie habe belegt, dass in einem norma- len Monat (ohne Ferien und Schliessungen zufolge Corona) Fremdbetreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 190.– anfallen würden. Nachdem sie für die Schulferi- en von C._____ zusätzliche Betreuungslösungen organisieren müsse, weil der Beklagte C._____ gemäss Eheschutzvereinbarung nur während drei Ferienwo- chen betreue (und faktisch noch weniger), seien Fr. 200.– pro Monat bereits tief angesetzt (act. 10 Rz 37). Gehen die Eltern – wie hier – einer Erwerbstätigkeit nach, sind Fremdbe- treuungskosten für Kinder im betreibungsrechtlichen Notbedarf angemessen zu berücksichtigten. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von rund Fr. 190.– für einen üblichen Monat (ohne Ferien und Hortschliessungen) in act. 6/4/9 ausgewiesen sind. Dass die Vorinstanz diesen ausgewiesenen Betrag auf Fr. 200.– aufgerundet hat mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass zusätzlich Kosten für den Ferienhort anfallen würden, weil der Beklagte bei einem 100%-Pensum in der Schweiz keinen Anspruch auf sieben Wochen Ferien habe (act. 5 E. 5.4 lit. h), ist nicht zu beanstanden. Was an dieser Begründung falsch sein soll, hat der Beklagte denn auch mit keinem Wort darge- tan. Im Bedarf von C._____ sind somit Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 200.– zu berücksichtigen.
E. 2.9.6 Die restlichen nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung im betrei- bungsrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigenden Bedarfspositionen wurden von keiner der Parteien angefochten, weshalb sie unverändert zu übernehmen sind. Damit präsentieren sich die betreibungsrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt:
- 35 - Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'200.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– Total 2'682.45 1'328.75 3'039.40
E. 2.9.7 Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Notbedarfes aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'050.60 [gerechnet: Fr. 2'682.45 + Fr. 1'328.75 + Fr. 3'039.40]) aus dem Gesamteinkommen aller Beteiligten (Fr. 8'003.–[gerechnet: Fr. 4'460.– + Fr. 3'343.– + Fr. 200.–]) verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 952.40. In einem nächsten Schritt sind deshalb die familienrechtlichen Notbedarfe aller Be- teiligten zu ermitteln (unter vorläufiger Belassung der Wohnkosten des Beklagten) bzw. sind ihre betreibungsrechtlichen Notbedarfe um Positionen des familien- rechtlichen Notbedarfes zu erweitern, jedoch maximal im Umfang des resultieren- den Überschusses (Fr. 952.40).
E. 2.9.8 Laufende Steuern: Nachdem auf Seiten des Beklagten die laufende Steu- erlast aufgrund seiner Quellensteuerpflicht bereits bei der Berechnung seines Einkommens berücksichtigt wurde (vgl. dazu vorstehende E. II./2.5.13), erscheint es angezeigt, auch im Bedarf der Klägerin und demjenigen von C._____ die lau- fenden Steuern zu berücksichtigen, zumal – entgegen den Berechnungen und Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 2 Rz 24 f.) – wie soeben gezeigt– ab An- rechnung eines hypothetischen Einkommens aufseiten des Beklagten kein Man- kofall mehr vorliegt und zusätzliche Bedarfspositionen des familienrechtlichen Notbedarfs auch bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einzusetzen sind. Darüber hinaus wurden die laufenden Steuern bereits bei der hier abzuän- dernden Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren der Parteien berücksich- tigt (vgl. act. 6/6/21–22). Die Vorinstanz errechnete die mutmassliche Höhe der laufenden Steuern auf Seiten der Klägerin auf Fr. 300.–; für C._____ wurde kein Steueranteil ausgeschieden. Dieser Betrag erscheint insgesamt angemessen und wurde im Berufungsverfahren betragsmässig auch von keiner der Parteien in Fra-
- 36 - ge gestellt, weshalb an diesem festzuhalten ist. In Nachachtung der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Gesamtbetrag von Fr. 300.– indes an- teilsmässig auf die Klägerin (5/6) und C._____ (1/6) zu verlegen, da diese Steuer- last teilweise den Kinderunterhaltsbeiträgen und den Kinderzulagen für C._____ zuzuordnen ist.
E. 2.9.9 Kommunikationspauschale: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Parteien eine Kommunikationspauschale von rund Fr. 120.– für Telefonie und Internetznutzung einzusetzen. Im Bedarf von C._____ ist den Erwägungen der Vorinstanz folgend ein Betrag in der Höhe von Fr. 55.– für ein Natel einzuset- zen. Die Berücksichtigung der Natelkosten von C._____ trotz knapper finanzieller Verhältnisse erscheint vorliegend angemessen, da die Klägerin mit einem Pen- sum von 80% in überobligatorischem Umfang erwerbstätig ist und dadurch für die erst 10-jährige C._____ ein erhöhter Bedarf an Erreichbarkeit besteht.
E. 2.9.10 Gebühr Serafe: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Par- teien ein Betrag von rund Fr. 30.– für die pro Haushalt anfallende Gebühr der Se- rafe einzusetzen.
E. 2.9.11 Angemessene Wohnkosten des Beklagten: Für die diesbezüglichen diver- gierenden Parteistandpunkte kann auf vorstehende E. II./2.9.3 verwiesen werden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens bzw. in der gerichtlich genehmigten Tren- nungsvereinbarung vom 26. März 2018 einigten sich die Parteien unter den da- mals vorliegenden Bedingungen explizit darauf, dem Beklagten angemessene (bereits damals hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzuge- stehen (vgl. act. 6/6/22). Damit haben die Parteien folglich die angemessenen Wohnkosten des Beklagten bei einem Betrag in der Höhe von Fr. 1'800.– fixiert. Im Rahmen einer Abänderung hat zwar eine Neuberechnung der Einkommen und Bedarfe der Parteien zu erfolgen, sofern ein Abänderungsgrund gegeben ist, je- doch hat sich diese an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wer- tungen zu orientieren und nur in Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (OGer ZH LY190009 vom 15. Oktober 2019, E. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Abänderung neu ein Mankofall vorliegt
- 37 - oder wenn – wie vorliegend (vgl. nachstehend E. 2.11.1) – aufgrund der gegebe- nen Betreuungssituation der Beklagte in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verpflichten ist, den gesamten Barbedarf von C._____ zu de- cken, Soweit die finanziellen Verhältnisse es auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zulassen würden, wären dem Beklagten deshalb weiterhin Wohnkos- ten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzugestehen. Allerdings lassen die im Vergleich zum Eheschutzverfahren verminderten Einkommen beider Parteien und vor allem die gegenüber damals erhöhten Bedarfe aller Beteiligten hier eine volle Berück- sichtigung der damals angenommenen Wohnkosten des Beklagten nicht mehr zu. Bei der nachstehenden Festlegung des familienrechtlichen Bedarfs sind nach dem Gesagten die Wohnkosten des Beklagten einstweilen auf Fr. 1'200.– zu be- lassen.
E. 2.9.12 Damit gestalten sich die familienrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl. NK (angemessen) 830.– 415.– 1'200. Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– laufende Steuern 250.– 50.– 0.–* Radio/TV (Gebühr Serafe) 30.– 30.– Kommunikationspauschale 120.– 55.– 120.– Total 3'082.45 1'433.75 3'189.40
* Quellensteuer bereits vom Einkommen in Abzug gebracht. Nach Deckung des (vorbehältlich Wohnkosten des Beklagten) familienrechtlichen Bedarfs aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'705.60 [gerechnet Fr. 3'082.45 + Fr. 1'433.75 + Fr. 3'189.40] verbleibt beim erwähnten Gesamteinkommen von Fr. 8'003.-- ein Überschuss von Fr. 297.40.
- 38 -
E. 2.10 Zum Bedarf des Beklagten in Portugal
E. 2.10.1 Für den Zeitraum ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021, in welchem hier davon ausgegangen wird, dass der Beklagte in Portugal lebt und arbeitet, ist schliesslich dessen Bedarf in Portugal festzustellen. Da die Vorinstanz einen Abänderungsgrund aufseiten des Beklagten verneint hat, hat sie sich zum Bedarf des Beklagten in Portugal nicht geäussert. Eine Rückweisung der vorlie- genden Streitsache an die Vorinstanz einzig zur Feststellung des Bedarfes des Beklagten in Portugal erscheint vorliegend jedoch nicht opportun, lässt sich dieser doch anhand der vorinstanzlichen Akten ermitteln.
E. 2.10.2 Der Beklagte machte vor der Vorinstanz einen Bedarf in Portugal in der Höhe von insgesamt EUR 1'327.28 geltend (act. 6/21 Rz 17). Er begründete dies damit, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal im Vergleich zur Schweiz bei rund 60% lägen (act. 6/21 Rz 16). Die Klägerin hat vor der Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Bedarf in Portugal als zu hoch bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Portugal lägen vielmehr bei 20–30% verglichen mit der Schweiz (Prot. VI S. 22).
E. 2.10.3 Gemäss den auf der Homepage der OECD publizierten "Prices and Purch- asing Power Parities"(https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL, zu- letzt besucht am 14. Juli 2021) lagen die Lebenshaltungskosten in Portugal ver- glichen mit jenen in der Schweiz im Mai 2021 bei 53%. Von dieser Kostendiffe- renz ist bei den Lebenshaltungskosten auszugehen. Soweit für die für den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in Portugal relevanten Bedarfspositio- nen keine Belege vorliegen, sind die dem Beklagten in der Schweiz angerechne- ten Bedarfspositionen entsprechend auf 53% zu kürzen.
E. 2.10.4 Wohnkosten des Beklagten in Portugal: Der Beklagte wohnte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in der 2-Zimmerwohnung seiner neuen Ehefrau in Portugal zusammen mit deren zwei minderjährigen Kindern für einen Mietzins von monatlich EUR 180.–. Damals machte der Beklagte geltend, diese Wohnung sei für die vierköpfige Familie viel zu klein und die Familie werde – sobald es das Einkommen des Beklagten erlaube – in eine grössere Wohnung für mindestens
- 39 - EUR 600.– umziehen und davon sei dem Beklagten 1/3 (entsprechend EUR 200.–) als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 6/21 Rz 17 und Prot. VI S. 25). Einen Umzug in eine grössere und teurere Wohnung hat der Beklagte bis heute aber nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach wie vor in derselben Wohnung in Portugal wohnt, weshalb rückwirkend und für die noch verbleibende Zeit bis zum Umzug in die Schweiz von Wohnkosten des Be- klagten im Betrag von EUR 60.– (ein Drittel pro Erwachsenem, ein Sechstel pro Kind), entsprechend ca. CHF 65.–, auszugehen ist.
E. 2.10.5 Krankenkassenprämien in Portugal: Die vom Beklagten geltend gemachten Prämien von EUR 107.– sind zwar urkundlich belegt (vgl. act. 6/23/7), jedoch handelt es sich dabei – soweit aus dem in Portugiesisch abgefassten Dokument ersichtlich – um Prämien für eine private Krankenversicherung. Wie die Klägerin zu Recht gegen die Berücksichtigung dieser Prämien vorgebracht hat (vgl. Prot. VI S. 22) verfügt Portugal über ein steuerfinanziertes öffentliches Gesund- heitssystem (Serviço Nacional de Saúde [SNS]; vgl. dazu https://www.sns.gov.pt/; zuletzt besucht am 14. Juli 2021), welches die medizinische Grundversorgung si- cherstellt. Die private Krankenversicherung des Beklagten ist im betreibungsrecht- lichen Notbedarf des Beklagten deshalb nicht zu berücksichtigen.
E. 2.10.6 In Analogie zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in der Schweiz ist somit von dem folgenden betreibungsrechtlichen Notbedarf des Be- klagten in Portugal auszugehen: Grundbetrag CHF 450.– (entsprechend ca. 53% von Fr. 850.–) Wohnkosten CHF 65.– (entsprechend ca. 1/3 von EUR 180.–*) Krankenkasse CHF 0.– (staatlich finanziert […]) Fahrtkosten (zur Arbeit) CHF 74.– (entsprechend ca. 53% von CHF 139.– auswärtige Verpflegung CHF 117.– (entsprechend ca. 53% von CHF 220.–) Total CHF 706.– (= ca. EUR 650.–*)
* bei Umrechnungskurs 1 CHF = 0.92 Euro per 15. Juli 2021
- 40 -
E. 2.11 Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge
E. 2.11.1 Der familienrechtliche Notbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– auf rund Fr. 1'234.– (vgl. vorstehende E. II./2.9.12). Für diesen Bedarf haben die Parteien als Eltern von C._____ aufzukommen, und zwar ein jeder nach seinen Kräften (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Klägerin – anders noch im Zeitpunkt des Eheschutz- verfahrens – in einem reduzierten Pensum von 80% arbeitet und somit vermehrt Betreuungsaufgaben übernimmt, wohingegen der Beklagte aktuell keine und künftig wohl ebenfalls nur wenige Betreuungsaufgaben übernimmt, erscheint es angemessen, den Beklagten grundsätzlich zur Deckung des gesamten familien- rechtlichen Notbedarfes (Barbedarf) von C._____ zu verpflichten (vgl. dazu z.B. auch BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 8.1).
E. 2.11.2 In der Zeitperiode vom 2. September 2020 bis 31. Oktober 2021 ist wie vorstehend ausgeführt von einem Einkommen des Beklagten in Portugal in der Höhe von EUR 750.– auszugehen. Diesem Einkommen steht ein betreibungs- rechtlicher Notbedarf des Beklagten in der Höhe von ca. EUR 650.– gegenüber. Dem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall das eigene Existenzminimum zu belas- sen (vgl. statt vieler BGE 135 III 66, E. 10 S. 80). Folglich könnte der Beklagte für die besagte Zeitperiode mangels ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von maximal Fr. 108.– (gerechnet: EUR 750.– [Einkommen Beklagter in Portugal] ab- züglich EUR 650.– [Bedarf Beklagter in Portugal = EUR 100.–] verpflichtet wer- den. Nachdem der Beklagte jedoch von sich aus zumindest einen symbolischen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat leisten will (vgl. act. 2, Antrag Nr. 2), ist er in Abänderung von Ziffer 3 der mit Eheschutz- urteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021 für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.– zu be- zahlen, zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen und zahlbar an die Kläge- rin. Weiter ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum zur Deckung des gebühren-
- 41 - den Unterhalts von C._____ somit monatlich der Betrag von rund Fr. 1'084.– fehlt (Manko; Art. 301a lit. c ZPO).
E. 2.11.3 Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten wie vorstehend aufgezeigt ein hypothetisches monatliches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'460.– netto (nach Abzug Quellensteuer, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) anzurechnen. Nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Notbedarfes (Fr. 3'189.40) verbleibt dem Beklagten somit ein Überschuss von rund Fr. 1'271.–. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres eigenen familien- rechtlichen Notbedarfes lediglich ein Überschuss von rund Fr. 261.–. Dement- sprechend ist der Beklagte in dieser Zeitperiode dazu in der Lage und hat vollum- fänglich für den Barbedarf von C._____ aufzukommen. Der ihm danach noch ver- bleibende Überschuss (Fr. 37.–) ist ihm für die ihm zuzugestehenden höheren Wohnkosten zu belassen. Er ist ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages für die Tochter C._____ in der Höhe von rund Fr. 1'234.–, zuzüglich allfälliger Kinder-/ Ausbildungszulagen, zu verpflichten.. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Vorinstanzliches Verfahren
E. 3 Am tt. Dezember 2019 hat der Beklagte erneut geheiratet (act. 6/23/1). Seine neue Ehefrau, E._____, lebt in Portugal und ist Mutter zweier minderjähri- ger Kinder (geb. tt. mm. 2005 und geb. tt. mm. 2008, vgl. act. 6/23/2). Per 1. Au- gust 2020 ist auch der Beklagte nach Portugal gezogen (act. 6/23/4).
E. 4 Am 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des ausländischen
- 5 - Scheidungsurteils anhängig. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen, womit sie die Abänderung bzw. Erhöhung der in Ziff. 3 der mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom
26. März 2018 vereinbarten Unterhaltsbeiträge des Beklagten für die Tochter C._____ auf monatlich mindestens CHF 1'287.– (zzgl. Kinder-/Familienzulagen) beantragte. Zudem beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme der für C._____ anfallenden ausserordentlichen Kosten, sofern diese nicht von Dritten bezahlt werden (vgl. dazu die eingangs zitierten Rechtsbegehren [auf vorstehender S. 3] und act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und 13).
E. 5 Der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abweisung des Massnahmebegehrens der Klägerin und stellte ein eigenständiges Abänderungs- begehren mit dem Antrag, der monatliche Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter C._____ sei ab September 2020 auf CHF 150.– zu reduzieren. Zudem stellte der Beklagte für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/21 S. 3).
E. 6 Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und entschied über die Anträge der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. In teilwei- ser Gutheissung der Massnahmebegehren der Klägerin und in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin ab 1. Januar 2021 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ mo- natlich Fr. 1'300.– (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen) zu bezahlen. Das Massnahmebegehren des Beklagten hat die Vorinstanz vollumfänglich abgewiesen (vgl. act. 6/29 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar], fort- an zit. als act. 5; vgl. dazu ferner das eingangs zitierte Dispositiv [vorstehende S. 3 f.]).
E. 7 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 hat der Beklagte Berufung und Be- schwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Oktober 2020 erhoben (vgl. act. 2 und act. 2 im Verfahren PC200035-O). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche
- 6 - Verfahren durch die Vorinstanz bildet Gegenstand eines separaten Beschwerde- verfahrens (Verfahren-Nr. PC200035-O).
E. 8 Mit Eingangsanzeigen vom 22. Oktober 2020 wurde den Parteien der Ein- gang der Berufung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass weitere prozess- leitende Anordnungen – soweit nötig – erfolgen würden (act. 7/1–2).
E. 9 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde der Klägerin die Berufung des Beklagten zugestellt und ihr gestützt auf Art. 312 und 314 Abs. 1 ZPO eine 10-tägige Frist zur Beantwortung derselben angesetzt. Zudem wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 8). Die Berufungsantwort der Klägerin vom
E. 14 Dezember 2020 ist bei der Kammer innert Frist eingegangen (vgl. act. 9, act. 10 und act. 11/1–3).
10. Am 17. Mai 2021 fand eine Zwischenberatung statt (Prot. S. 3). In der Fol- ge wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 3. Juni 2021 das Doppel der Beru- fungsantwort der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zu allfälligen Auswirkungen der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorliegende Berufungsverfahren zu äussern (act. 15, Dispositivziffern 1 und 2). Des Weiteren entschied die Kammer mit Beschluss vom 3. Juni 2021 über das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; das Ge- such wurde abgewiesen (act. 15, Dispositivziffer 3).
11. Während sich der Beklagte zu den Auswirkungen der neusten bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorlie- gende Berufungsverfahren innert Frist nicht vernehmen liess, reichte die Klägerin am 28. Juni 2021 fristgemäss eine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 17– 18). Diese wurde dem Beklagten mit Einschreiben vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis- nahme bzw. allfälligen freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 19). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
12. Die Akten der Vorinstanz wurden vom Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 -
13. Anzumerken bleibt, dass auf die Vorbringen der Parteien nachfolgend nur insoweit eingegangen wird, als diese entscheidrelevant sind. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. Prozessuales
E. 17 Oktober 2012, E. 4; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.3).
E. 19 Monate Fr. 1'300.–; vgl. act. 5 Dispositivziffer 1). Nachdem mit dem vorliegen- den Entscheid für den massgeblichen Zeitraum Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– (14 Monate x Fr. 150.– und 9 Monate x Fr. 1'234.–) gesprochen werden, obsiegt der Beklagte in diesem Punkt zu rund 85% (6/7). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung das Massnahmebegehrens der Klägerin und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Urteils vom 13. April 2018 (Dispositivziffer 3.3.b.) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021 neu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.– zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für die weitere Dauer des Verfahrens. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren der Klägerin abgewiesen. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt unverändert die Unterhaltsverpflichtung ge- mäss eheschutzrichterlichem Urteil vom 13. April 2018. - 3 -
- Das Massnahmebegehren des Beklagten wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'400.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Massnahmeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz.]
- [Rechtsmittelbelehrung; Berufung innert 10 Tagen.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 f.): "1. Disp. Ziff. 1., 2., 4., und 5. der Verfügung vom 6. Oktober 2020 seien aufzuheben;
- Das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagen sei vollumfänglich abzuweisen;
- Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 3 der mit Eheschutzur- teil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, ab
- September 2020 (Gesuchsdatum) für die gemeinsame Tochter C._____ ab 2. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 150.– zu bezahlen;
- Eventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziff. 3 der mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu ver- pflichten, für die gemeinsame Tochter C._____ ab Juli 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 730.– zu bezahlen.
- Die Kosten für das Massnahmeverfahren seien vollumfänglich der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen;
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Massnahmeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'600.– zu bezah- len;
- Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." - 4 - der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers (Berufung vom 19. Oktober 2020) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf die Berufung einzutreten sei;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)
- A._____ (Beklagter und Berufungskläger, fortan nur Beklagter) und B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, fortan nur Klägerin) haben am tt. August 1996 geheiratet (Prot. VI S. 3 und act. 6/4/1). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die heute mündige Tochter D._____ sowie die noch minderjährige Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2010. Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 wurde das Getrennt- leben der Parteien geregelt (act. 6/6/22).
- Mit Urteil des Gerichtshofes des Bezirkes Braga, Portugal, vom tt. Juni 2019 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 6/4/1 und act. 6/23/1), wobei einzig der Scheidungspunkt geregelt wurde. Zurzeit ist nach übereinstimmenden Angaben der Parteien in Portugal aber noch ein Verfahren betreffend Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) pendent (Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1).
- Am tt. Dezember 2019 hat der Beklagte erneut geheiratet (act. 6/23/1). Seine neue Ehefrau, E._____, lebt in Portugal und ist Mutter zweier minderjähri- ger Kinder (geb. tt. mm. 2005 und geb. tt. mm. 2008, vgl. act. 6/23/2). Per 1. Au- gust 2020 ist auch der Beklagte nach Portugal gezogen (act. 6/23/4).
- Am 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des ausländischen - 5 - Scheidungsurteils anhängig. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen, womit sie die Abänderung bzw. Erhöhung der in Ziff. 3 der mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom
- März 2018 vereinbarten Unterhaltsbeiträge des Beklagten für die Tochter C._____ auf monatlich mindestens CHF 1'287.– (zzgl. Kinder-/Familienzulagen) beantragte. Zudem beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme der für C._____ anfallenden ausserordentlichen Kosten, sofern diese nicht von Dritten bezahlt werden (vgl. dazu die eingangs zitierten Rechtsbegehren [auf vorstehender S. 3] und act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und 13).
- Der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abweisung des Massnahmebegehrens der Klägerin und stellte ein eigenständiges Abänderungs- begehren mit dem Antrag, der monatliche Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter C._____ sei ab September 2020 auf CHF 150.– zu reduzieren. Zudem stellte der Beklagte für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/21 S. 3).
- Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und entschied über die Anträge der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. In teilwei- ser Gutheissung der Massnahmebegehren der Klägerin und in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin ab 1. Januar 2021 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ mo- natlich Fr. 1'300.– (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen) zu bezahlen. Das Massnahmebegehren des Beklagten hat die Vorinstanz vollumfänglich abgewiesen (vgl. act. 6/29 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar], fort- an zit. als act. 5; vgl. dazu ferner das eingangs zitierte Dispositiv [vorstehende S. 3 f.]).
- Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 hat der Beklagte Berufung und Be- schwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Oktober 2020 erhoben (vgl. act. 2 und act. 2 im Verfahren PC200035-O). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche - 6 - Verfahren durch die Vorinstanz bildet Gegenstand eines separaten Beschwerde- verfahrens (Verfahren-Nr. PC200035-O).
- Mit Eingangsanzeigen vom 22. Oktober 2020 wurde den Parteien der Ein- gang der Berufung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass weitere prozess- leitende Anordnungen – soweit nötig – erfolgen würden (act. 7/1–2).
- Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde der Klägerin die Berufung des Beklagten zugestellt und ihr gestützt auf Art. 312 und 314 Abs. 1 ZPO eine 10-tägige Frist zur Beantwortung derselben angesetzt. Zudem wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 8). Die Berufungsantwort der Klägerin vom
- Dezember 2020 ist bei der Kammer innert Frist eingegangen (vgl. act. 9, act. 10 und act. 11/1–3).
- Am 17. Mai 2021 fand eine Zwischenberatung statt (Prot. S. 3). In der Fol- ge wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 3. Juni 2021 das Doppel der Beru- fungsantwort der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zu allfälligen Auswirkungen der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorliegende Berufungsverfahren zu äussern (act. 15, Dispositivziffern 1 und 2). Des Weiteren entschied die Kammer mit Beschluss vom 3. Juni 2021 über das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; das Ge- such wurde abgewiesen (act. 15, Dispositivziffer 3).
- Während sich der Beklagte zu den Auswirkungen der neusten bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorlie- gende Berufungsverfahren innert Frist nicht vernehmen liess, reichte die Klägerin am 28. Juni 2021 fristgemäss eine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 17– 18). Diese wurde dem Beklagten mit Einschreiben vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis- nahme bzw. allfälligen freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 19). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
- Die Akten der Vorinstanz wurden vom Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 -
- Anzumerken bleibt, dass auf die Vorbringen der Parteien nachfolgend nur insoweit eingegangen wird, als diese entscheidrelevant sind. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- Prozessuales 1.1 Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1.1 Der Beklagte ist Staatsangehöriger von Portugal und hat seit dem 1. Au- gust 2020 wieder Wohnsitz in Portugal, die Klägerin ist ebenfalls Staatsangehöri- ge von Portugal und lebt zusammen mit der minderjährigen Tochter C._____ in der Schweiz. Es liegt daher ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (vgl. BGE 118 II 83, E. 3, mit diversen weiteren Hinweisen). 1.1.2 Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 IPRG und erklärte unter Verweis auf Art. 62 Ab. 2 IPRG schweizerisches Recht für anwendbar (vgl. act. 5 E. I./2.). Bei- des ist im Ergebnis richtig und die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das dabei angewandte Recht wurde hier auch von keiner der Parteien bestritten. Da die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung sowie das auf eine Streitsache anwendbare Recht jedoch auch vom Berufungsge- richt von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO) und der guten Ordnung halber ist dazu das Folgende anzumerken: 1.1.3 Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit, das anwend- bare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorab anhand der geltenden völkerrechtlichen Verträge, in Ermangelung solcher nach dem IPRG. Da sowohl die Schweiz als auch Portugal als Mitgliedstaat der EU das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) ratifiziert haben, gelangt dieses – und entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht das IPRG – auf die vorliegende Streitsache zur - 8 - Anwendung, soweit es um die Regelung von Unterhaltsbeiträgen geht (und zwar sowohl in der Hauptsache [Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils] als auch betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffend Abände- rung von Kinderunterhaltsbeiträgen). Zwar sind familienrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ grundsätzlich vom Lugano-Übereinkommen aus- genommen. Eine Ausnahme stellen aber die Unterhaltssachen dar (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Auch gestützt auf das LugÜ ist die Zuständigkeit der Vorinstanz und der Kammer aber ohne weiteres gegeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ [der Beklagte hat seinen Wohnsitz erst per 1. August 2020, mithin erst nach Gesuchseinrei- chung nach Portugal verlegt] und Art. 31 LugÜ). 1.1.4 Hinsichtlich des auf die vorliegende Streitsache anwendbaren Rechts ist zu bemerken, dass nach Art. 62 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art. 83 IPRG mit Be- zug auf die Kinderunterhaltsbeiträge das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht gilt. Die noch min- derjährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnsitz ihrer Mutter in Zürich, weshalb auf die Unterhaltspflicht nach Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Un- terhaltspflicht anzuwendende Recht Schweizer Recht anwendbar ist. 1.2 Voraussetzungen der Berufung im Allgemeinen und Verfahrensgrundsätze 1.2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grund- sätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Im Streit liegen hier die für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin vom Beklagten geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Toch- ter C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'300.–. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– (vgl. dazu ausführlich nachstehende E. III./2.2). Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. 1.2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- - 9 - dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Berufung vom 19. Oktober 2020 wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 6/32/2). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 1.2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO, vgl. dazu sogleich nachstehende E. 1.2.4), hat das Gericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderli- chen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die (an sich) unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fielen (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2; OGer ZH LY200038 vom 6. Oktober 2020). 1.2.4 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Verfah- rens betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungs- grundsatz bzw. soweit – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, die (uneinge- - 10 - schränkte) Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das sowie die bei der Abänderung geltenden Grundsätze hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 5 E. II./2.). Für das Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht zufolge Geltung der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist und aus diesem Grund auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417, E. 2.1.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). 1.3 Grundsätze der Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen 1.3.1 Mit dem Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, insbes. E. 6.6 und E. 7 [zur Publikation vorgesehen]) hat das Bundesgericht eine einheitliche Metho- dik zur Berechnung u.a. des Kinderunterhaltes entwickelt und verbindlich festge- legt und damit den in der Schweiz bis anhin bestehenden sog. Methodenpluralis- mus beendet. Der hier angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist vor der Publika- tion der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung ergangen und dementsprechend hat die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge noch nach bisheriger zürcherischer Praxis ermittelt. Im Berufungsverfahren ist die neue Rechtsprechung bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge jedoch zu berücksichtigen, denn – unter Vorbehalt des Gebotes von Treu und Glauben – ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2). 1.3.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen und insbesondere des Kinderunterhaltsbeitrages anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Da- bei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehe- gatten (und gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fa- milienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- - 11 - bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu BGer 5A_311/2019 vom
- November 2020, E. 7.3). Neu ist für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums zudem auf die für die ganze Schweiz geltenden "Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" vom 1. Juli 2009 abzustellen (publiziert in: BlSchK 2009, S. 193 ff.). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören neu einzig noch die folgenden Bedarfspositionen (vgl. dazu BGer 5A_311/2019, E. 7.2.; Fampra.ch 2021, 351 ff.): - bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Kran- kenversicherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängli- che Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt und Berufsaus- übungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz). - bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversi- cherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Ge- sundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, Fremdbetreuungskosten, bei Lehrlingen und Schülern Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz bzw. Schulhort. Nur dann, wenn nach Deckung dieser existenziellen Bedarfspositionen aus dem Einkommen noch ein Überschuss verbleibt, sind im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums zusätzlich die folgenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als dies der nach Deckung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums verbleibende Überschuss erlaubt: - bei Erwachsenen: Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, erhöhte Wohnkosten (soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), Besuchsrechtskosten, an- - 12 - gemessener Betrag für Schuldtilgung, Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse, private Vorsorge Selbständigerwerbender. - bei Kindern: Steueranteil, erhöhte Wohnkosten (falls über dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum) und Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse. Resultiert nach Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen. Aus diesem allfälligen Überschussanteil sind etwa Hobbies, Ferien oder Autokosten für den Privatge- brauch zu finanzieren (vgl. zum Ganzen mit Bezug auf den Kinderunterhalt BGer 5A_311/2019, E. 7.3). Auf die konkreten Auswirkungen dieser neuen Rechtspre- chung auf den vorliegend zu beurteilenden Fall wird nachstehend in E. II./2.9 ff. eingegangen.
- Materielles 2.1 Bisherige Unterhaltsregelung 2.1.1 Mit Urteil vom 13. April 2018 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Im damaligen Zeitpunkt erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkom- men (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 4'089.– für ein 100% Pensum, der Beklagte erzielte ein solches in der Höhe von Fr. 5'058.– ebenfalls für ein 100% Pensum. Die Familienzulage für die Toch- ter C._____ belief sich damals auf Fr. 200.– pro Monat (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Die- sen Einkommen standen damals familienrechtliche Bedarfe der Parteien und der Tochter C._____ ab August 2018 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (= ab Lehrabschluss der älteren Tochter D._____) in der Höhe von Fr. 2'585.– (Klägerin; bei Mietanteil 2/5 und Grundbetrag von Fr. 1'100.–) bzw. von Fr. 4'275.– (Beklagter; bei hypothetischer Miete von Fr. 1'800.–) bzw. von Fr. 1'159.– (Tochter C._____) gegenüber. Für die Dauer des Getrenntlebens ver- pflichtete sich der Beklagte damals in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 26. März 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die - 13 - jüngere Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Familienzulagen (vgl. act. 6/6/22 S. 4 und act. 6/6/21). 2.1.2 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abänderung dieser mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 geregelten bzw. genehmigten Kinderunterhaltsbeiträge. 2.2 Vorinstanzlicher Entscheid 2.2.1 Die Vorinstanz bejahte die von der Klägerin geltend gemachten Abände- rungsgründe (erhöhter Bedarf durch den Wegfall von Betreuungspersonen und den Auszug der volljährigen Tochter D._____ sowie Reduktion ihres Arbeitspen- sums von 100% auf 80%), verneinte hingegen den vom Beklagten geltend ge- machten Abänderungsgrund einer Einkommensreduktion infolge seines Wegzu- ges nach Portugal per 1. August 2020 (act. 5 S. 5–10). In der Konsequenz rech- nete sie dem Beklagten weiterhin sein bisheriges monatliches Einkommen bei der F._____ AG in der Höhe von rund Fr. 4'900.– netto als hypothetisches Einkom- men an und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 von monatlich Fr. 330.– auf Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen (vgl. act. 5, Dispositivziffer 1). 2.2.2 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beklagte ha- be sein langjähriges Arbeitsverhältnis bei der Firma F._____ AG mit Schreiben vom 28. April 2020 per Ende Juli 2020 gekündigt und sich nach Portugal abge- meldet. In Portugal habe der Beklagte eigenen Angaben zufolge derzeit keine Ar- beit und kein Einkommen. Diese Behauptung sei aber durch nichts belegt und sie erscheine auch nicht glaubhaft. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte ausgerechnet in der derzeit sehr schwierigen Situation auf dem Arbeits- markt aufgrund der Corona-Pandemie seine gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz gekündigt habe. Dies erscheine insbesondere auch vor der vom Beklag- ten als desolat geschilderten finanziellen Situation seiner neuen Ehefrau als in hohem Masse unsinnig (act. 5, E. II./4.2.2, S. 9). Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass der Beklagte derzeit in Portugal über kein Einkommen (oder anderweitige - 14 - Einkünfte) verfüge. Abgesehen davon gehe die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ aber ohnehin allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Sollte der Beklagte durch den freiwilli- gen Umzug nach Portugal und die damit einhergehende freiwillige Kündigung sei- ner langjährigen Arbeitsstelle seine Leistungsfähigkeit tatsächlich derart reduziert beziehungsweise gar gänzlich aufgehoben haben, dass er aktuell und auch in Zu- kunft nicht mehr in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ nachzukommen, so sei dieses Verhalten als der Tochter gegenüber in hohem Masse verantwortungslos zu bezeichnen und nicht zu schützen. Zudem sei nicht ausreichend dargelegt, dass sich der Beklagte um die Realisierung eines Famili- ennachzuges in die Schweiz bemüht habe, und ebenso wenig, dass ein solcher nicht möglich sein soll. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, dass seine neue Ehefrau deshalb nicht zu ihm in die Schweiz gezogen sei, weil der in Deutschland lebende Vater ihrer Kinder das Einverständnis zu einem solchen Umzug nicht erteilt habe, erscheine nicht glaubhaft, denn schliesslich habe man unbesehen davon mit dem Anmieten einer grossen Wohnung das Zusammenzie- hen in der Schweiz vorbereitet. Insgesamt seien vom Beklagten keine ernsthaften und nachvollziehbaren Gründe oder Hindernisse glaubhaft gemacht worden, wel- che dem beabsichtigten Vorhaben des Familiennachzuges hätten entgegenste- hen können (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 8). Dem Beklagten sei daher zuzumuten, auch weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Deshalb sei ihm das bis Ende Juli 2020 in der Schweiz erzielte Einkommen von rund Fr. 4'900.– netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– als hypothetisches Einkommen an- zurechnen, und zwar unter Berücksichtigung einer kurzen Umstellungsfrist von ca. 2 ½ Monaten bis Ende des Jahres 2020 (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 10). 2.3 Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 2.3.1 Der Beklagte beanstandet in der Berufung primär, man habe die Verlegung seines Wohnsitzes nach Portugal zu Unrecht als missbräuchlich qualifiziert. Nach Ansicht des Beklagten hätte man die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ korrekterweise aufgrund seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in Portugal festlegen müssen (act. 2 Rz 3). Zusammengefasst moniert der Beklagte in der - 15 - Berufung, die Vorinstanz führe aus, es sei ihm zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten und führe zur Begründung aus, es sei erstens nicht glaubhaft, dass der in Deutschland lebende Vater der Kinder ein Interesse an de- ren Verbleib in Portugal haben könnte und zweitens sei man offensichtlich ohne- hin dazu bereit gewesen, sich über diese angebliche Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen, habe der Beklagte in der Schweiz doch bereits eine grössere Wohnung angemietet. Aus der Tatsache des Anmietens einer grösseren Wohnung in der Schweiz könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch kei- nesfalls geschlossen werden, dass die neue Ehefrau bereit gewesen sei, sich über die Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen. Der Bezug der grösseren Wohnung belege vielmehr, dass er (der Beklagte) ernsthaft versucht habe, seine neue Familie in die Schweiz zu holen (act. 2 Rz 7 ff.). Mit der Mach- barkeit des Familiennachzuges habe er sich zunächst aber nicht vertieft ausei- nandergesetzt. In der Folge habe er feststellen müssen, dass der Familiennach- zug aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei: Erstens habe der Vater der Stiefkinder seine Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von Portugal in die Schweiz verweigert, zweitens liege der Umzug der 12- und 15-jährigen Stiefkinder nicht in deren Interesse und drittens sei er nicht dazu in der Lage gewesen, den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz zu finanzieren. Auch aus migrati- onsrechtlicher Sicht sei der Familiennachzug deshalb nicht möglich (act. 2 Rz 10 ff.). Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nur mit dem ers- ten der drei vorgenannten Gründe auseinandergesetzt und diesen als unglaubhaft qualifiziert. Soweit ihm die Vorinstanz sodann Verantwortungslosigkeit vorwerfe, indem er in einer wirtschaftlich unsicheren Zeit zu seiner neuen Familie nach Por- tugal gezogen sei, sei zu beachten, dass er den Entscheid nach Portugal zu zie- hen bereits im April 2020 getroffen habe und Ende April 2020 seine Arbeitsstelle und die Wohnung in der Schweiz gekündigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis vom Abänderungsbegehren der Klägerin gehabt und er sei davon ausgegangen, die bis anhin geschuldeten Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 330.– pro Monat weiterhin bezahlen zu können. Erst später habe er gemerkt, dass die Erzielung eines genügenden Einkommens in Portugal mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und darum ebenfalls ein Abände- - 16 - rungsbegehren gestellt (act. 2 Rz 14 ff.). Per 1. Oktober 2020 habe er in Portu- gal eine feste Anstellung. Damit erziele er ein monatliches Einkommen von EUR 750.–. Er rechne aber weiterhin damit, mittelfristig ein Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können. Damit sei er jedoch nicht einmal mehr imstande, die bisher vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er im September 2020 ebenfalls eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragt habe (act. 2, Rz 16). 2.3.2 Eventualiter macht der Beklagte in der Berufung das Folgende geltend: Da ihm im Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle in der Schweiz noch nicht be- kannt gewesen sei, dass die Klägerin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge bean- tragen werde, könne ihm im Zusammenhang mit seinem Wohnsitzwechsel keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz sei ihm deshalb – sollte sein Wegzug aus der Schweiz tat- sächlich für unzulässig erachtet werden – eine Übergangsfrist von insgesamt mindestens 9 Monaten zu gewähren (act. 2, Rz 17 f.). Zudem bemängelt der Be- klagte (eventualiter) diverse Positionen in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz (betreffend den Beklagten: Wohnkosten, auswärtige Verpflegung, Steuern, vgl. act. 2, Rz 19–22; betreffend die Klägerin und C._____: VVG-Prämien, Natelkos- ten, Fremdbetreuungskosten, Steuern, sowie Verzicht auf Abzug der Kinderzula- ge vom Bedarf von C._____, vgl. act. 2 Rz 23–31). 2.3.3 Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, indem der Beklagte in sei- ner Berufungsschrift darlege, aus welchen Gründen sein Wegzug nach Portugal nicht missbräuchlich sei, verkenne er, dass für die Anrechnung des ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens nicht eine eigentliche Missbräuchlichkeit seines Verhaltens vorausgesetzt werde. Auch ein an sich zu- lässiger und damit nicht missbräuchlicher Wegzug ins Ausland bleibe nach der Rechtsprechung unbeachtlich, wenn dem Unterhaltsschuldner eine Arbeitstätig- keit in der Schweiz weiterhin zumutbar wäre (act. 10 Rz 4 ff.). Aus diesem Grund seien die Ausführungen des Beklagten im Kapitel A ("Missbräuchlichkeit der Ver- legung des Wohnsitzes") in weiten Teilen nicht relevant. Unzureichend sei sodann - 17 - der pauschale Verweis des Beklagten hinsichtlich seines Bedarfes in Portugal, welcher von der Klägerin im Übrigen bestritten werde (act. 10 Rz 5). 2.3.4 Weiter macht die Klägerin in der Berufungsantwort geltend, es sei dem Be- klagten weiterhin ohne weiteres zumutbar, seine Leistungsfähigkeit in der Schweiz auszuschöpfen. Mit Verweis darauf, dass die Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ allen anderen familien- rechtlichen Unterhaltspflichten – insbesondere der Unterstützung seiner neuen Ehefrau oder deren Kindern – vorgehe, führt sie aus, ein allfälliger persönlicher Wunsch des Beklagten, mit seiner neuen Frau in Portugal zu leben, habe der Er- füllung und Ausschöpfung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der zehnjährigen C._____ hintenanzustehen. Dies gelte selbst wenn dem Wegzug des Beklagten nach Portugal keine missbräuchlichen Absichten zugrunde gelegen haben sollten. Hinzu komme, dass es der neuen Frau und deren Kindern entgegen der Behaup- tungen des Beklagten ohne weiteres möglich wäre, in die Schweiz zu kommen, was sich an den widersprüchlichen Ausführungen des Beklagten zeige (act. 10 Rz 6). 2.3.5 Schliesslich bestreitet die Klägerin in ihrer Berufungsantwort sämtliche vom Beklagten vorgetragenen Gründe, aus welchen ein Nachzug seiner neuen Familie von Portugal in die Schweiz nicht möglich sein soll, als unglaubhaft (act. 10 Rz 9 ff.). Es handle sich dabei um reine Schutzbehauptungen und sie (die Kläge- rin) gehe weiterhin davon aus, dass der Wegzug des Beklagten nach Portugal aus prozesstaktischen (missbräuchlichen) Gründen erfolgt sei. Das Ergänzungs- verfahren und die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei bereits seit Anfang des Jahres 2020 geplant gewesen und der Beklagte müsse davon – wohl über seine Töchter – erfahren haben. Ohnehin werde aber bestritten, dass der Beklagte die Kündigungen betreffend seinen Mietvertrag bzw. betreffend seinen Arbeitsvertrag tatsächlich am 28. April 2020 verschickt habe, wie er behaupte und mit den (nicht unterzeichneten) Kündigungsschreiben belegen wolle (act. 10 Rz 21). Bestritten wird von der Klägerin weiter, dass der Beklagte in Portugal eine Anstellung mit ei- nem Einkommen von monatlich lediglich EUR 750.– begonnen habe und selbst wenn dem so wäre, dann schöpfe er damit seine Arbeitskraft auch in Portugal bei - 18 - weitem nicht aus (act. 10 Rz 19 f.). Sodann sei die dem Beklagten von der Vor- instanz eingeräumte Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Januar 2021 mehr als ausreichend, denn richtigerweise wäre vorliegend gar keine Übergangsfrist zu gewähren und die Unterhaltsbeiträge rückwirkend zu erhöhen gewesen, was im Berufungsverfahren in Anwendung der Offizialmaxime zu korrigieren sei (act. 10 Rz 22 ff.). Schliesslich bestreitet die Klägerin sämtliche vom Beklagten in der Berufungsschrift (in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid) geltend gemachten Bedarfspositionen, verlangt die Erhöhung einzelner Bedarfspositionen (Fremdbetreuungskosten für C._____ und auswärtige Verpflegung) und moniert das ihr angerechnete Einkommen als zu hoch (vgl. act. 10 Rz 25 ff. und Rz 41). 2.4 Vorbemerkung Im Berufungsverfahren ist der Abänderungsgrund der Klägerin (Vermindertes Einkommen zufolge Reduktion des Arbeitspensums auf 80% bei erhöhtem Be- darf) nicht mehr umstritten. Anlass zur Berufung bietet jedoch die Abweisung des Abänderungsbegehrens des Beklagten (begründet mit einer Einkommensredukti- on zufolge Wegzugs nach Portugal) sowie die Höhe des dem Beklagten von der Vorinstanz angerechneten (hypothetischen) Einkommens und die von der Vor- instanz vorgenommene Unterhaltsberechnung (insbesondere die Berechnung der Bedarfe der Parteien und von C._____). Im Folgenden gilt es deshalb vorab zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (auch) auf Seiten des Beklagten zu Recht verneint hat und ob die Vorinstanz dem Be- klagten zulässigerweise ab dem 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen (in der Schweiz) in der Höhe von Fr. 4'900.– netto pro Monat angerechnet hat. Dabei ist die hier zentrale Frage zu klären, ob der Wegzug bzw. die Rückkehr des Beklagten in sein Heimatland Portugal in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht ge- genüber seiner minderjährigen Tochter C._____ zu beachten ist, oder ob es ihm vielmehr möglich und zumutbar ist, weiterhin in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten und dementsprechend ein hier in der Schweiz (hypothetisch) erzielbares Einkommen anzurechnen ist. Sofern dem Beklagten ein hypothetisches Einkom- men in der Schweiz anzurechnen ist, gilt es weiter zu klären, ab wann ihm dieses - 19 - anzurechnen ist und wie sich dies auf seine Unterhaltspflicht auswirkt (konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge). 2.5 Zum Einkommen des Beklagten 2.5.1 In der Sache beantragt der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ auf monatlich Fr. 150.–, und zwar rückwir- kend ab 2. September 2020, und macht geltend, mit seinem aktuell in Portugal erzielten Einkommen in der Höhe von EUR 750.– sei er nicht mehr imstande, die bisher vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 2 Rz 16). Damit macht er zumindest sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz geltend, indem diese den von ihm geltend gemachten Abänderungsgrund einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensverminderung verneinte. 2.5.2 Bis zu seinem Wegzug nach Portugal, mithin bis Ende Juli 2020, hat der Beklagte nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz in der Schweiz ein Nettoeinkommen in der Höhe von mo- natlich Fr. 4'900.– erzielt. Im August 2020 war der Beklagte eigenen Angaben zu- folge in Portugal als Erntehelfer tätig und erzielte damit ein in bar und ohne Beleg ausbezahltes Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– (act. 6/21 S. 6). Im Sep- tember 2020 erzielte er kein Einkommen (Prot. VI S. 15). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte – wie er in seiner Berufungsschrift erstmals ausführt – in Portugal eine feste Anstellung begonnen, aus welcher er ein monatliches Einkommen von EUR 750.– erzielt. Weiterhin rechnet er aber damit, in Portugal mittelfristig ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können (act. 2 Ziff. 16). Über das vom Beklagten seit August 2020 in Portugal erzielte Einkom- men liegen zwar keine Belege im Recht, doch erscheinen die von ihm (unter an- derem) im Rahmen der Parteibefragung (nach Art. 191 ZPO) anlässlich der Ver- handlung vor der Vorinstanz vom 2. September 2020 nach Ermahnung zur wahr- heitsgemässen Aussage gemachten Angaben glaubhaft. Es ist notorisch, dass das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer liegt als in der Schweiz (vgl. dazu z.B. den Bericht "Arbeitsmarktindikatoren 2018" – Kommentierte Ergebnisse für die Periode 2012 –2018 Auszug aus der umfassenden Publikation" des Bundesamtes für Statistik BFS, wonach der mittlere jährliche Bruttolohn für Vollzeitarbeitneh- - 20 - mende im Industrie- und Dienstleistungssektor in der Schweiz im Jahr 2014 bei umgerechnet EUR 71'694.– lag, in Portugal demgegenüber bei lediglich EUR 16'425.–). Urkundlich belegt sind im Zusammenhang mit dem Wegzug des Beklagten nach Portugal per 1. August 2020 sodann die Kündigung seines Ar- beitsverhältnisses mit der F._____ AG und die Kündigung seines Mietvertrages für seine Wohnung in der Schweiz (act. 6/23/4, act. 6/23/6 und act. 6/23/9). Unter diesen Umständen erscheint die vom Beklagten geltend gemachte erhebliche und dauerhafte Einkommensverminderung als Folge seiner Rückkehr nach Portugal entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen glaubhaft. 2.5.3 Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, ob der Wegzug bzw. die Rückkehr des Beklagten in sein Heimatland Portugal bzw. das dort von ihm erziel- te, gegenüber der Schweiz erheblich tiefere Einkommen rechtlich beachtlich ist und einen Abänderungsgrund darstellt und (bejahendenfalls) ob und ab wann dem Beklagten in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen (in Portugal oder in der Schweiz) anzurechnen ist. 2.5.4 Unter dem Vorbehalt einer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbar rechtsmissbräuchlichen Verminderung der Leistungsfähigkeit (eine solche wäre ohne weiteres unbeachtlich, vgl. dazu BGE 143 III 233; BGer 5A_403/2019 vom
- März 2020 und BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021) ist nachfolgend zu prü- fen, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen al- lerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypotheti- sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- scheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei ist das Gericht gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118, E. 3.2). Im - 21 - Verhältnis zu unmündigen Kindern sind nach der Rechtsprechung besonders ho- he Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4). Die Eltern müssen sich daher in be- ruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann deshalb insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkom- mens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tat- sächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Aus- bildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibes des Beklagten in der Schweiz bzw. einer Rückkehr in die Schweiz ist aufgrund der konkreten Umstän- de zu beantworten. Es gilt, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse bzw. Wunsch des Beklagten nach einem Leben in seinem Heimatland Portugal mit seiner neuen Ehefrau und dem Interesse der minderjährigen Tochter C._____ an der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Beklagten andererseits vorzunehmen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Punkt zu prüfen, ob der Beklagte im konkreten Einzelfall plausible Gründe für den Wegzug hatte und in einem zweiten Punkt sind die neuen Lebensumstände und deren Verfestigung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_513/2012 vom
- Oktober 2012, E. 4; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.3). 2.5.5 Bereits vor der Vorinstanz nannte der Beklagte als Grund für die Rückkehr in sein Heimatland seinen Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner neuen Familie, konkret mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren zwei min- derjährigen Kindern. Ein Zusammenleben in der Schweiz sei zwar zunächst ge- - 22 - plant gewesen, jedoch schliesslich nicht zustande gekommen, weil seine neue Ehefrau in Portugal für zwei minderjährige Kinder (12 und 15 Jahre alt) verant- wortlich sei und der Vater der Kinder dem Wohnortswechsel erstens nicht zuge- stimmt habe und ein Umzug derselben in die Schweiz zweitens nicht in deren In- teresse liege. Darüber hinaus sei ein Familiennachzug in die Schweiz aber auch aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar, denn er (der Beklagte) sei nicht dazu in der Lage, für den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz (inkl. einer nach schweizerischem Standard für eine vierköpfige Familie angemessene Familien- wohnung) aufzukommen, was aber migrationsrechtlich eine Grundvoraussetzung für den Familiennachzug sei. Da ein Zusammenleben mit seiner neuen Familie somit nur in Portugal möglich sei, habe er sich Ende April 2020 für eine Rückkehr in sein Heimatland entschieden (vgl. act. 6/21 Rz 5 ff.). 2.5.6 Die Vorinstanz äussert sich im vorinstanzlichen Entscheid nur zum ersten der vom Beklagten genannten Gründe und erachtet es als unglaubhaft, dass der Familiennachzug mangels Zustimmung des Vaters der Stiefkinder des Beklagten nicht möglich sein soll (act. 5 E. 4.2.2, S. 8). Zudem wirft sie dem Beklagten vor, sich um die Realisierung des gewünschten Familiennachzuges in die Schweiz nicht genügend bemüht zu haben und auch nicht aufgezeigt zu haben, weshalb dieser nicht möglich sein soll. In der Folge gelangt sie zum Schluss, es sei dem Beklagten zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten (act. 5 E. 4.2.2, S. 10). Weiter qualifiziert die Vorinstanz den Wegzug des Beklagten aus der Schweiz und die damit verbundene (freiwillige) Aufgabe seiner Arbeitsstelle im Gartenbau – sollte er dies denn tatsächlich getan haben – als seiner Tochter C._____ gegenüber in hohem Masse verantwortungslos und nicht schützenswert. Zumindest implizit wirft die Vorinstanz dem Beklagten damit ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vor. Sie scheint davon auszugehen, der Beklagte habe die Schweiz vor allem deshalb verlassen, um sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter C._____ zu entledigen und er schiebe die Unmöglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz nur vor. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer- den: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin sind die vom Beklag- ten angeführten Gründe für seinen Wegzug aus der Schweiz sehr wohl plausibel. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar und aus menschlicher Sicht auch ver- - 23 - ständlich, dass der Beklagte mit seiner neuen Ehefrau, die er aktenkundig und unbestrittenermassen Ende des Jahres 2019 geheiratet hat, zusammenleben möchte. Zu betonen gilt es sodann, dass weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur primären Prüfung bzw. der Ausschöpfung der Möglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz existiert. Dies scheint die Vorinstanz zu verkennen, indem sie dem Beklagten vorwirft, er habe nicht ausrei- chend dargelegt und belegt, dass er sich um die Realisierung des Familiennach- zuges bemüht habe (vgl. act. 5 E. 4.2.2, S. 10). 2.5.7 Zur Plausibilität der vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seinen Weg- zug aus der Schweiz ist weiter anzumerken, dass zusätzlich das Vorgehen hin- sichtlich seines Wegzuges in keiner Weise darauf schliessen lässt, dass er sich für eine Rückkehr in sein Heimatland Portugal hauptsächlich deshalb entschieden hat, um sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner noch minderjährigen Toch- ter C._____ zu entledigen: Die Klägerin stellte ihr Begehren um Abänderung bzw. Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ am 11. Juni 2020 (vgl. act. 6/1). Seine Arbeitsstelle und den Mietvertrag für die Wohnung kündigte der Beklagte demgegenüber bereits am 28. April 2020 (act. 6/23/6 und act. 6/23/9), also in ei- nem Zeitpunkt, als er vom Abänderungsbegehren der Klägerin noch gar keine Kenntnis haben konnte. Die Klägerin moniert zwar, die beiden Kündigungsschrei- ben seien vom Beklagten nicht unterzeichnet (vgl. act. 10 Rz 21), doch vermag dies deren Echtheit nicht in Frage zu stellen, zumal etwa die Arbeitgeberin die Kündigung nachweislich akzeptiert hat (vgl. act. 6/23/10) und auch deshalb glaubhaft ist, dass diese bereits Ende April 2020 per Ende Juli 2020, mithin unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen 3-monatigen Kündigungsfrist (Art. 335c Abs. 1 OR), erfolgt ist. Beim weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Vor- bringen der Klägerin, der Beklagte müsse wohl vorab über seine Töchter vom ge- planten Abänderungsbegehren erfahren haben, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Entschlusses zum endgültigen Wegzug aus der Schweiz nach dem dannzumal geltenden Eheschutzurteil zur Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen für C._____ in der Höhe von lediglich Fr. 330.– pro Monat verpflichtet war (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Selbst wenn das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer - 24 - liegt als in der Schweiz, erscheint es nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass der Beklagte in Portugal ein genügend hohes Einkommen hätte erzielen können, um weiterhin Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen. Der Beklagte selbst hat denn auch nicht etwa bereits im Zeitpunkt seines Wegzuges im Juli 2020, sondern erst im September 2020 ein Abänderungsbegehren gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten ein in hohem Mass verantwortungsloses Handeln vor- wirft, so übersieht sie, dass der Entscheid des Beklagten im damaligen Zeitpunkt aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist und ein vermeintlich unklu- ger Entscheid nicht unbedingt auch in missbräuchlicher Absicht erfolgt sein muss. Insgesamt sind dem Beklagten somit plausible Gründe für seinen Wegzug nach Portugal zu attestieren und die durch den Wegzug begründete Einkommensre- duktion auf Seiten des Beklagten ist, da nicht rechtsmissbräuchlich, rechtlich grundsätzlich beachtlich. 2.5.8 In einem nächsten Schritt gilt es damit zu prüfen, ob es dem Beklagten in Anbetracht seiner neuen Lebensumstände in Portugal und deren Verfestigung zumutbar erscheint, wieder in die Schweiz zurückzukehren, um hier wieder sein bisheriges – der Höhe nach unbestritten bzw. unangefochten gebliebenes – Er- werbseinkommen als Gärtner zu erzielen. Zu berücksichtigten ist einerseits, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Schweizer Bürger, sondern um einen por- tugiesischen Staatsangehörigen handelt. Der Wegzug nach Portugal Ende Juli 2020 stellt somit nicht einfach einen Wegzug in ein anderes, dem Beklagten fremdes Land dar, sondern er ist vielmehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort lebt er seit nunmehr bald einem Jahr mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren Kindern zusammen in einer sehr preiswerten, seiner Ansicht nach aber eigentlich für eine vierköpfige Familie nicht angemessenen Mietwohnung für einen Mietzins von monatlich EUR 180.– (act. 6/21 Rz 17). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte offenbar eine feste Anstellung angetreten, womit er nach eigenen Anga- ben ein monatliches Einkommen von EUR 750.– netto erzielt (act. 2 Rz 16). Mit- telfristig beabsichtigt der Beklagte, sich in Portugal als Gartenbauer selbstständig zu machen (Prot. VI S. 15 und act. 6/21 Ziff. 8) und rechnet dannzumal – nach abgeschlossener Anfangsphase – mit einem Nettomonatseinkommen in der Höhe von ca. EUR 1'000.– (act. 2 Rz 16). Der Beklagte hat in seinem Heimatland Por- - 25 - tugal also zwar bereits wieder "Fuss gefasst"; sowohl die aktuelle Wohnsituation als auch die vom Beklagten gemachten Angaben zu seiner beruflichen Zukunft zeigen jedoch auf, dass sich der Beklagte erst am Anfang des Aufbaus einer neu- en Existenz in Portugal befindet. Über das soziale Umfeld bzw. Netz des Beklag- ten in Portugal – abgesehen von seiner neuen Ehefrau und deren zwei Kinder – ist nichts bekannt. Nachdem der Beklagte jedoch immerhin während 15 Jahren für die F._____ AG in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. act. 6/23/10), dürfte er auch das persönliche Beziehungsnetz in Portugal zunächst wieder aufbauen bzw. reak- tivieren müssen. Von einer eigentlichen Verfestigung der neuen Lebensumstände des Beklagten kann vorliegend deshalb noch nicht gesprochen werden. 2.5.9 Den privaten Wünschen und beruflichen Plänen des Beklagten stehen die Interessen seiner zehnjährigen Tochter C._____ gegenüber. C._____ ist als noch schulpflichtiges, minderjähriges Kind darauf angewiesen, dass ihre Eltern für ihren Unterhalt, bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldzahlung (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), aufkommen und zu diesem Zweck insbesondere ihre finanzielle Leistungs- fähigkeit ausschöpfen. Die Pflicht zur Leistung von Unterhalt für ein minderjähri- ges Kind geht dabei nicht nur sämtlichen anderen familienrechtlichen Unterhalts- pflichten vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB), sondern grundsätzlich auch den privaten und beruflichen Wünschen der Eltern. Letztere hat ein Elternteil jedenfalls solange hinter die Interessen des Kindes zurückzustellen, als dieses die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. Der Wegzug des Beklagten nach Portugal, ohne dass er dort über eine gleichwertige Arbeitsstelle wie in der Schweiz verfügt(e), hat vorlie- gend zu einer massiven Reduktion seiner Leistungsfähigkeit geführt mit der Kon- sequenz, dass der Beklagte nicht einmal mehr dazu in der Lage ist, den strikten Notbedarf von C._____ zu decken; ebenso wenig ist die Klägerin dazu in der La- ge. Dem Beklagten mag dies im Zeitpunkt der Aufgabe seiner langjährigen Ar- beitsstelle hier in der Schweiz nicht bewusst gewesen sein. Spätestens aus heuti- ger Sicht ist dies aber klar und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Nachdem der Beklagte selbst davon ausgeht, mittelfristig aus selbständiger Er- werbstätigkeit in Portugal lediglich ein Einkommen in der Höhe von rund EUR 1'000.– erzielen zu können, wohingegen er in der Schweiz bis zu seinem Wegzug als Gärtner ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– - 26 - erzielt hatte, erscheint eine Rückkehr des Beklagten in die Schweiz für die ange- messene Wahrnehmung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ unumgäng- lich. Verlangt man vom Beklagten die Rückkehr in die Schweiz, um hier wieder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit wie bis anhin nachzugehen bzw. rechnet man ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen in der Schweiz an, ver- pflichtet man ihn zwar zum (erneuten) Verlassen seines Heimatlandes, sowie al- lenfalls einer – sofern ein Familiennachzug tatsächlich nicht möglich sein sollte – (räumlichen) Trennung von seiner neuen Ehefrau und deren Kindern. Bereits im Zeitpunkt der Heirat lebte der Beklagte indes von seiner neuen Ehefrau (räumlich) getrennt und es musste ihm bereits damals bewusst gewesen sein, dass er ge- genüber seiner in der Schweiz aufwachsenden jüngsten Tochter trotz Wiederver- heiratung weiterhin in der Verantwortung steht und er nicht völlig frei ist, sein Le- ben einzig seinen eigenen Bedürfnissen folgend zu gestalten. Als Vater einer minderjährigen Tochter hat er sich vielmehr derart einzurichten, dass er seinen daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermag (vgl. z.B. BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 3.4). Auch der neuen Ehepart- nerin des Beklagten muss dieser Umstand bekannt gewesen sein als sie diesen kennenlernte und schliesslich heiratete, ist sie doch selbst Mutter unmündiger Kinder aus einer früheren Beziehung. Eigene in Portugal lebende Kinder, die auf gleicher Stufe mit C._____ stünden, hat der Beklagte nicht. Unter den konkreten Umständen ist das Interesse von C._____ an einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz, wo er unbestrittenermassen ein höheres Einkommen zu erzielen ver- mag als in Portugal, höher zu werten als das Interesse des Beklagten an einem Verbleib in seinem Heimatland Portugal. Eine Rückkehr in die Schweiz mit all ih- ren unangenehmen Konsequenzen sowie die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz sind dem Beklagten unter den gegebenen Umständen deshalb zumutbar und ist die Konsequenz, welche die Verantwortung als Eltern- teil in sozialer und finanzieller Hinsicht über viele Jahre (meist bis zur Eigenstän- digkeit des Kindes) mit sich bringt. 2.5.10 Unbestritten blieb vom Beklagten in der Berufung, dass es ihm möglich sein wird, in der Schweiz als Gärtner wieder ein Einkommen in der Höhe seines bisherigen Einkommens, nämlich von monatlich netto Fr. 4'900.– zu erzielen. Der - 27 - Beklagte selbst rechnet für den Fall, dass eine Rückkehr in die Schweiz für zu- mutbar erachtet werden sollte, (eventualiter) mit einem ebensolchen Nettoein- kommen (vgl. act. 2 Rz 21.). Auf eine Überprüfung der tatsächlichen Möglichkeit des Beklagten, wieder ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– netto pro Monat zu erzielen, kann hier aus diesem Grund verzichtet werden. 2.5.11 Als zu kurz moniert der Beklagte in der Berufung demgegenüber (für den Fall, dass man ihm die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zumutet) die ihm von der Vorinstanz dafür gewährte Übergangsfrist. Zur Begrün- dung führt er an, er benötige für die Wohnungssuche in der Schweiz und die Or- ganisation des Umzuges mindestens drei Monate und alsdann angesichts der derzeit schwierigen Wirtschaftslage zufolge COVID-19 mindestens weitere sechs Monate für die Stellensuche (act. 2, Rz 17 f.). Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, richtigerweise wäre dem Beklagten vorliegend gar keine Über- gangsfrist zu gewähren gewesen (act. 10 Rz. 22). 2.5.12 Verpflichtet das Gericht eine Partei zur Aufnahme oder Ausweitung der Er- werbstätigkeit und verlangt von der betroffenen Partei durch die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (der Standpunkt der Klägerin bez. Übergangsfrist wäre nur zu vertreten, wenn der Wegzug des Beklagten als offenbar rechtsmissbräuchlich von vornherein unbeachtlich wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist). Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Ein- zelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, E. 2.2 S. 421; BGE 114 II 13, E. 5 S. 17). Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten – ab dem Urteilsdatum (6. Oktober 2020) ge- rechnet – eine Übergangsfrist von ca. 2 ½ Monaten. In der Tat erscheint diese Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mitten in der zweiten Welle von COVID-19 als relativ knapp bemessen, zumal der Be- klagte einen internationalen Umzug organisieren muss, welcher nebst der Woh- nungssuche auch diverse administrative Vorbereitungen erfordert, insbesondere auch wegen der teilweise nach wie vor bestehenden Einreisebeschränkungen zu- folge COVID-19. Auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Bereich Gar- - 28 - tenbau bzw. als Gärtner dürfte sich die Pandemiesituation indes nicht negativ auswirken, ist in der Schweiz die Impfkampagne gegen die Ausbreitung von CO- VID-19 inzwischen doch weit fortgeschritten und sind die ergriffenen Massnah- men gegen COVID-19 bereits grösstenteils wieder aufgehoben worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Branche Gartenbau bzw. Gärtner durch die Pandemie besonders betroffen wäre. Insgesamt erscheint es vorliegend an- gemessen, dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewäh- ren. Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten somit ein hypothetisches Ein- kommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau in der Schweiz anzurechnen. 2.5.13 Zu Recht weist der Beklagte in seiner Berufung für den Eventualfall der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz jedoch darauf hin, dass er aufgrund seines Wegzuges nach Portugal per 1. August 2020 seine Nie- derlassungsbewilligung verloren hat (vgl. act. 2 Rz 22). Ein Gesuch um Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 61 Abs. 2 AIG kann er im heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr stellen. Bei einer Rückkehr in der Schweiz wird dem Beklagten deshalb bloss eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, womit er in der Schweiz quellensteuerpflichtig wird (vgl. § 1 Abs. 1 Quellensteuerverordnung I Kt. ZH). Ausgehend von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– beläuft sich der (hypothetische) Bruttomonatslohn unter Annahme von geschätzten Sozialabgaben von 12% auf Fr. 5'568.–, sodass Quel- lensteuern von mutmasslich Fr. 440.– pro Monat anfallen werden, die direkt vom Lohn des Beklagten abgezogen werden (bei Annahme Wohnsitz im Kanton Zürich und Quellensteuertarif C0N). Damit beläuft sich das (hypothetische) monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der Quellensteuern auf Fr. 4'460.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen). 2.5.14 Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Vor- instanz richtigerweise auch den vom Beklagten geltend gemachten Abände- rungsgrund einer erheblichen Einkommensverminderung durch seinen Wegzug nach Portugal per Ende Juli 2020 hätte bejahen müssen. Als Folge davon hätte - 29 - sie für die Berechnung der rückwirkend ab 2. September 2020 und bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz (nunmehr
- November 2020) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge vom durch den Be- klagten in diesem Zeitraum nach glaubhaften Angaben des Beklagten tatsächlich erzielten Einkommen ausgehen müssen, mithin von EUR 750.– netto. Für die ab Verstreichen der Übergangsfrist (nunmehr ab 1. November 2021) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht nicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beklagten an seinem aktuellen Wohnort in Portugal, sondern auf das dem Beklagten hier in der Schweiz zumutbarer Weise erzielbare hypothetische Einkommen abgestellt. In Abänderung des vorinstanzli- chen Entscheides ist dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewähren, um in der Schweiz ab dem 1. November 2021 wieder ein Einkom- men in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau zu erzielen. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, sodass sich das für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge massgebliche Einkommen des Beklagten ab dann auf Fr. 4'460.– beläuft (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen). 2.6 Zum Einkommen der Klägerin 2.6.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin unter Einberechnung einer reduzierten Wäschezulage (wegen Ferien und Waschmittelverbrauchs) ein monatliches Net- toeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– an (act. 5 E. 5.2). Der Beklagte hat die- ses Einkommen berufungsweise nicht bestritten. Die Klägerin macht demgegen- über geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch festgesetzt. Richtiger- weise sei bei ihrem Einkommen die Wäschezulage, welche sie für das regelmäs- sige Waschen der Wäsche des Küchenpersonals erhalte, nicht einzuberechnen. Denn sie erhalte erstens die durch das Waschen anfallenden Auslagen (z.B. Waschmittel) nicht ersetzt und zweitens falle diese Zulage aus oder werde nur re- duziert ausbezahlt, wenn sie in den Ferien sei. In den letzten Monaten sei die Zu- lage sodann coronabedingt weggefallen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen von maximal Fr. 3'231.– anzurechnen (vgl act. 10 Rz 41). - 30 - 2.6.2 Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung von der Wäschezulage von insgesamt Fr. 130.– die Ferien und Waschmittelauslagen der Klägerin sowie die darauf zu entrichtenden Sozialabga- ben bereits berücksichtigt und nur eine reduzierte Wäschezulage in ihren Lohn miteinberechnet (vgl. act. 5 E. 5.2). Was konkret an der vorinstanzlichen Berech- nung dennoch falsch sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Offenbleiben kann so- dann, wie sich die Ausbreitung von COVID-19 und die damit verbundenen Mass- nahmen (insbes. Restaurantschliessungen) auf die Auszahlung der Wäschezula- ge ausgewirkt haben, denn: Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist der Beklagte für den Zeitraum ab seinem Wegzug nach Portugal per 1. August 2020 bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz ohnehin nur in sehr beschränktem Umfang leistungsfähig, sodass sich das Einkommen der Klägerin hier einzig für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. November 2021 als relevant erweist. Mit (erneuten) weitgehenden Restaurantschliessungen zufol- ge der Ausbreitung von COVID-19 ist angesichts der inzwischen in der Schweiz weit fortgeschrittenen Impfkampagne einstweilen nicht zu rechnen, sodass das Einkommen der Klägerin ab dem 1. November 2021 ohne weiteres unter Einbe- rechnung der (reduzierten) Wäschezulage festzustellen ist. Sollte sich die Pan- demiesituation entgegen dieser Annahme anders entwickeln, wäre die Klägerin auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Zusammenfassend ist die vor- instanzliche Einkommensberechnung nicht zu beanstanden und auf Seiten der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– ab
- November 2021 auszugehen. 2.7 Zum Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ beschränkt sich auf die ihr ausbezahlten Kinderzu- lagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.–. 2.8 Zum Gesamtnettoeinkommen aller Beteiligten Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Klägerin und der Be- klagte ab dem 1. November 2021 zusammen über ein monatliches Gesamtein- kommen in der Höhe von Fr. 7'803.– netto (gerechnet: Fr. 3'343.– + Fr. 4'460.–) - 31 - verfügen. Hinzu kommen die Kinderzulagen für die Tochter C._____ im Betrag von Fr. 200.– pro Monat. Demnach stehen zur Deckung der Bedarfe aller Beteilig- ten ab dann insgesamt Fr. 8'003.– pro Monat zur Verfügung. 2.9 Zum Bedarf aller Beteiligten (in der Schweiz) 2.9.1 Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge von den folgenden Bedarfszahlen ausgegangen (vgl. act. 5 S. 12): Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'255.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Krankenkasse VVG 8.– 2.70 Assura VVG 68.90 24.15 Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– Serafe 30.– 30.– Kommunikation 120.– 55.– 120.– Fahrtkosten 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 150.– Fremdbetreuung 200.– Steuern 300.– 350.– Total (gerundet) 3'150.– 1'411.– 3'555.– 2.9.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist in einem ersten Schritt das strikte betreibungsrechtliche Existenzminium aller Beteiligten zu ermitteln und können nur, wenn dieses gedeckt ist, weitere Bedarf- spositionen überhaupt im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu vorstehende E. II./1.3.2). Von den für das betreibungsrechtliche Existenzminimum relevanten Bedarfspositionen sind im Berufungsverfahren hinsichtlich des Bedarfes des Be- klagten die Positionen "Miete inkl. NK" und "auswärtige Verpflegung" umstritten (act. 2 Rz 19 und Rz 20; act. 10 Rz 25 f. und Rz 28; act. 17 Rz. 9–11); hinsichtlich des Bedarfes der Klägerin und C._____ sind die Positionen "auswärtige Verpfle- gung" und "Fremdbetreuung" umstritten (act. 2 Rz 29; act. 10 Rz 37 und Rz 28; act. 17 Rz 10). - 32 - 2.9.3 Miete des Beklagten: Der Beklagte moniert in der Berufung die ihm ange- rechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'255.– als zu tief. Sinngemäss macht er geltend, wenn man ihm schon ein hypothetisches Einkommen im Kanton Zü- rich anrechne, dann habe man ihm auch eine angemessene Wohnung im Kanton Zürich zuzugestehen und könne nicht einfach auf den Mietvertrag für die zum Zwecke des geplanten Familiennachzuges im abgelegenen G._____ (Kanton Thurgau) angemietete Wohnung abstellen. Ihm sei für eine angemessene Woh- nung im Kanton Zürich wieder derselbe Betrag wie im Eheschutzentscheid, somit Fr. 1'800.–, einzusetzen, denn es lägen keinerlei Gründe vor, von der damals ge- troffenen Annahme abzuweichen (act. 2 Rz 19). Die Klägerin stellt sich demge- genüber auf den Standpunkt, dem Beklagten sei maximal die ihm von der Vo- rinstanz angerechnete Miete von Fr. 1'255.– im Bedarf einzusetzen, denn diese Wohnkosten für den Beklagten alleine seien mehr als angemessen, weshalb ins- besondere auch im familienrechtlichen Bedarf des Beklagten keine höheren Miet- kosten einzusetzen seien (act. 10 Rz 25 f. und act. 17 Rz. 9–11). Im betreibungsrechtlichen Notbedarf ist grundsätzlich der effektive Mietzins einzusetzen; ist dieser zu hoch, kann er – unter Berücksichtigung der mietvertrag- lichen Kündigungsfristen – auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, Ziff. II.). Da der Beklagte zurzeit im Ausland wohnt, ihm aber eine Rückkehr in die Schweiz, konkret in den Kanton Zürich, zugemutet wird, ist ihm eine hypothetische Miete einzusetzen, die sich am betreibungsrecht- lichen Existenzminimum zu orientieren hat. Allfällig höhere angemessene Wohn- kosten können erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminiums Berück- sichtigung finden, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien auch erst dort einzugehen ist. Es erscheint angemessen, dem Beklagten im be- treibungsrechtlichen Bedarf Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– für eine Wohnung im Kanton Zürich mit mindestens zwei Zimmern einzusetzen. 2.9.4 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, bei der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz müsse er - 33 - sich auswärts verpflegen, wofür ihm Fr. 10.– pro Tag bzw. Fr. 220.– pro Monat anzurechnen seien (act. 2 Rz 20). Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, es sei maximal von dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 150.– pro Monat auszugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr gar kein Betrag für auswärtige Verpflegung eingesetzt worden sei. Richtigerweise und auch aus Gründen den Gleichbehandlung der Parteien seien ihr für auswärtige Verpflegung Fr. 176.– einzusetzen (act. 10 Rz 28 und act. 17 Rz 10). Als unumgängliche Berufsauslagen sind im betreibungsrechtlichen Notbe- darf Fr. 9.– bis Fr. 11.− pro Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen, sofern dafür nachweislich Mehrauslagen entstehen und nicht der Ar- beitgeber dafür aufkommt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1 Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.b.). Die Vor- instanz setze dem Beklagten bei vorausgesetztem 100%-Pensum als Gärtner le- diglich Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung ein unter der Annahme, dass ein Teil dieser Auslagen – wie bei seiner bisherigen Anstellung – vom Arbeitgeber über- nommen werde (act. 5 E. 5.4 lit. g). Von einer teilweisen Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung durch den neuen künftigen Arbeitgeber des Beklagten kann indes nicht ohne weiteres ausgegangen werden, ist der Arbeitgeber zu die- ser Zusatzleistung doch keineswegs verpflichtet. Bei Anrechnung eines Einkom- mens aus einem 100%-Pensum sind dem Beklagten im betreibungsrechtlichen Notbedarf deshalb rund Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung einzusetzen (durchschnittlich 21.7 Arbeitstage p.Mt. x Fr. 10.–). Die Klägerin arbeitet inzwi- schen in einem anderen Restaurant als noch im Zeitpunkt des Eheschutzverfah- rens im Jahr 2018 (vgl. act. 6/6/20, act. 6/18 Rz 19). Dort kann sie sich – anders als bei ihrer früheren Arbeitsstelle im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (vgl. Prot. EE180059-L S. 21) – zwar nicht gratis, aber vergünstigt verpflegen. Gemäss Angaben der Klägerin in der persönlichen Befragung kostet jedoch selbst ein ver- günstigtes Menü Fr. 10.–, während es normalerweise Fr. 20.– kosten würde (Prot. VI S. 29). Bei einem angerechneten Arbeitspensum von 80% sind der Klä- gerin deshalb rund Fr. 90.– für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung im Bedarf - 34 - einzusetzen (reduzierter Betrag, der den reduzierten Mehrkosten angesichts des vergünstigten Menüpreises entspricht). 2.9.5 Fremdbetreuungskosten für C._____: Die von der Vorinstanz im Bedarf von C._____ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– erachtet der Beklagte als nicht ausgewiesen, da er C._____ in den Ferien betreuen könne. Aus diesem Grund seien dafür lediglich Fr. 180.– pro Monat einzusetzen (act. 2 Rz 29). Die Klägerin wendet dagegen ein, sie habe belegt, dass in einem norma- len Monat (ohne Ferien und Schliessungen zufolge Corona) Fremdbetreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 190.– anfallen würden. Nachdem sie für die Schulferi- en von C._____ zusätzliche Betreuungslösungen organisieren müsse, weil der Beklagte C._____ gemäss Eheschutzvereinbarung nur während drei Ferienwo- chen betreue (und faktisch noch weniger), seien Fr. 200.– pro Monat bereits tief angesetzt (act. 10 Rz 37). Gehen die Eltern – wie hier – einer Erwerbstätigkeit nach, sind Fremdbe- treuungskosten für Kinder im betreibungsrechtlichen Notbedarf angemessen zu berücksichtigten. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von rund Fr. 190.– für einen üblichen Monat (ohne Ferien und Hortschliessungen) in act. 6/4/9 ausgewiesen sind. Dass die Vorinstanz diesen ausgewiesenen Betrag auf Fr. 200.– aufgerundet hat mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass zusätzlich Kosten für den Ferienhort anfallen würden, weil der Beklagte bei einem 100%-Pensum in der Schweiz keinen Anspruch auf sieben Wochen Ferien habe (act. 5 E. 5.4 lit. h), ist nicht zu beanstanden. Was an dieser Begründung falsch sein soll, hat der Beklagte denn auch mit keinem Wort darge- tan. Im Bedarf von C._____ sind somit Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 200.– zu berücksichtigen. 2.9.6 Die restlichen nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung im betrei- bungsrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigenden Bedarfspositionen wurden von keiner der Parteien angefochten, weshalb sie unverändert zu übernehmen sind. Damit präsentieren sich die betreibungsrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt: - 35 - Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'200.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– Total 2'682.45 1'328.75 3'039.40 2.9.7 Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Notbedarfes aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'050.60 [gerechnet: Fr. 2'682.45 + Fr. 1'328.75 + Fr. 3'039.40]) aus dem Gesamteinkommen aller Beteiligten (Fr. 8'003.–[gerechnet: Fr. 4'460.– + Fr. 3'343.– + Fr. 200.–]) verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 952.40. In einem nächsten Schritt sind deshalb die familienrechtlichen Notbedarfe aller Be- teiligten zu ermitteln (unter vorläufiger Belassung der Wohnkosten des Beklagten) bzw. sind ihre betreibungsrechtlichen Notbedarfe um Positionen des familien- rechtlichen Notbedarfes zu erweitern, jedoch maximal im Umfang des resultieren- den Überschusses (Fr. 952.40). 2.9.8 Laufende Steuern: Nachdem auf Seiten des Beklagten die laufende Steu- erlast aufgrund seiner Quellensteuerpflicht bereits bei der Berechnung seines Einkommens berücksichtigt wurde (vgl. dazu vorstehende E. II./2.5.13), erscheint es angezeigt, auch im Bedarf der Klägerin und demjenigen von C._____ die lau- fenden Steuern zu berücksichtigen, zumal – entgegen den Berechnungen und Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 2 Rz 24 f.) – wie soeben gezeigt– ab An- rechnung eines hypothetischen Einkommens aufseiten des Beklagten kein Man- kofall mehr vorliegt und zusätzliche Bedarfspositionen des familienrechtlichen Notbedarfs auch bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einzusetzen sind. Darüber hinaus wurden die laufenden Steuern bereits bei der hier abzuän- dernden Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren der Parteien berücksich- tigt (vgl. act. 6/6/21–22). Die Vorinstanz errechnete die mutmassliche Höhe der laufenden Steuern auf Seiten der Klägerin auf Fr. 300.–; für C._____ wurde kein Steueranteil ausgeschieden. Dieser Betrag erscheint insgesamt angemessen und wurde im Berufungsverfahren betragsmässig auch von keiner der Parteien in Fra- - 36 - ge gestellt, weshalb an diesem festzuhalten ist. In Nachachtung der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Gesamtbetrag von Fr. 300.– indes an- teilsmässig auf die Klägerin (5/6) und C._____ (1/6) zu verlegen, da diese Steuer- last teilweise den Kinderunterhaltsbeiträgen und den Kinderzulagen für C._____ zuzuordnen ist. 2.9.9 Kommunikationspauschale: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Parteien eine Kommunikationspauschale von rund Fr. 120.– für Telefonie und Internetznutzung einzusetzen. Im Bedarf von C._____ ist den Erwägungen der Vorinstanz folgend ein Betrag in der Höhe von Fr. 55.– für ein Natel einzuset- zen. Die Berücksichtigung der Natelkosten von C._____ trotz knapper finanzieller Verhältnisse erscheint vorliegend angemessen, da die Klägerin mit einem Pen- sum von 80% in überobligatorischem Umfang erwerbstätig ist und dadurch für die erst 10-jährige C._____ ein erhöhter Bedarf an Erreichbarkeit besteht. 2.9.10 Gebühr Serafe: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Par- teien ein Betrag von rund Fr. 30.– für die pro Haushalt anfallende Gebühr der Se- rafe einzusetzen. 2.9.11 Angemessene Wohnkosten des Beklagten: Für die diesbezüglichen diver- gierenden Parteistandpunkte kann auf vorstehende E. II./2.9.3 verwiesen werden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens bzw. in der gerichtlich genehmigten Tren- nungsvereinbarung vom 26. März 2018 einigten sich die Parteien unter den da- mals vorliegenden Bedingungen explizit darauf, dem Beklagten angemessene (bereits damals hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzuge- stehen (vgl. act. 6/6/22). Damit haben die Parteien folglich die angemessenen Wohnkosten des Beklagten bei einem Betrag in der Höhe von Fr. 1'800.– fixiert. Im Rahmen einer Abänderung hat zwar eine Neuberechnung der Einkommen und Bedarfe der Parteien zu erfolgen, sofern ein Abänderungsgrund gegeben ist, je- doch hat sich diese an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wer- tungen zu orientieren und nur in Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (OGer ZH LY190009 vom 15. Oktober 2019, E. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Abänderung neu ein Mankofall vorliegt - 37 - oder wenn – wie vorliegend (vgl. nachstehend E. 2.11.1) – aufgrund der gegebe- nen Betreuungssituation der Beklagte in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verpflichten ist, den gesamten Barbedarf von C._____ zu de- cken, Soweit die finanziellen Verhältnisse es auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zulassen würden, wären dem Beklagten deshalb weiterhin Wohnkos- ten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzugestehen. Allerdings lassen die im Vergleich zum Eheschutzverfahren verminderten Einkommen beider Parteien und vor allem die gegenüber damals erhöhten Bedarfe aller Beteiligten hier eine volle Berück- sichtigung der damals angenommenen Wohnkosten des Beklagten nicht mehr zu. Bei der nachstehenden Festlegung des familienrechtlichen Bedarfs sind nach dem Gesagten die Wohnkosten des Beklagten einstweilen auf Fr. 1'200.– zu be- lassen. 2.9.12 Damit gestalten sich die familienrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl. NK (angemessen) 830.– 415.– 1'200. Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– laufende Steuern 250.– 50.– 0.–* Radio/TV (Gebühr Serafe) 30.– 30.– Kommunikationspauschale 120.– 55.– 120.– Total 3'082.45 1'433.75 3'189.40 * Quellensteuer bereits vom Einkommen in Abzug gebracht. Nach Deckung des (vorbehältlich Wohnkosten des Beklagten) familienrechtlichen Bedarfs aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'705.60 [gerechnet Fr. 3'082.45 + Fr. 1'433.75 + Fr. 3'189.40] verbleibt beim erwähnten Gesamteinkommen von Fr. 8'003.-- ein Überschuss von Fr. 297.40. - 38 - 2.10 Zum Bedarf des Beklagten in Portugal 2.10.1 Für den Zeitraum ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021, in welchem hier davon ausgegangen wird, dass der Beklagte in Portugal lebt und arbeitet, ist schliesslich dessen Bedarf in Portugal festzustellen. Da die Vorinstanz einen Abänderungsgrund aufseiten des Beklagten verneint hat, hat sie sich zum Bedarf des Beklagten in Portugal nicht geäussert. Eine Rückweisung der vorlie- genden Streitsache an die Vorinstanz einzig zur Feststellung des Bedarfes des Beklagten in Portugal erscheint vorliegend jedoch nicht opportun, lässt sich dieser doch anhand der vorinstanzlichen Akten ermitteln. 2.10.2 Der Beklagte machte vor der Vorinstanz einen Bedarf in Portugal in der Höhe von insgesamt EUR 1'327.28 geltend (act. 6/21 Rz 17). Er begründete dies damit, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal im Vergleich zur Schweiz bei rund 60% lägen (act. 6/21 Rz 16). Die Klägerin hat vor der Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Bedarf in Portugal als zu hoch bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Portugal lägen vielmehr bei 20–30% verglichen mit der Schweiz (Prot. VI S. 22). 2.10.3 Gemäss den auf der Homepage der OECD publizierten "Prices and Purch- asing Power Parities"(https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL, zu- letzt besucht am 14. Juli 2021) lagen die Lebenshaltungskosten in Portugal ver- glichen mit jenen in der Schweiz im Mai 2021 bei 53%. Von dieser Kostendiffe- renz ist bei den Lebenshaltungskosten auszugehen. Soweit für die für den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in Portugal relevanten Bedarfspositio- nen keine Belege vorliegen, sind die dem Beklagten in der Schweiz angerechne- ten Bedarfspositionen entsprechend auf 53% zu kürzen. 2.10.4 Wohnkosten des Beklagten in Portugal: Der Beklagte wohnte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in der 2-Zimmerwohnung seiner neuen Ehefrau in Portugal zusammen mit deren zwei minderjährigen Kindern für einen Mietzins von monatlich EUR 180.–. Damals machte der Beklagte geltend, diese Wohnung sei für die vierköpfige Familie viel zu klein und die Familie werde – sobald es das Einkommen des Beklagten erlaube – in eine grössere Wohnung für mindestens - 39 - EUR 600.– umziehen und davon sei dem Beklagten 1/3 (entsprechend EUR 200.–) als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 6/21 Rz 17 und Prot. VI S. 25). Einen Umzug in eine grössere und teurere Wohnung hat der Beklagte bis heute aber nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach wie vor in derselben Wohnung in Portugal wohnt, weshalb rückwirkend und für die noch verbleibende Zeit bis zum Umzug in die Schweiz von Wohnkosten des Be- klagten im Betrag von EUR 60.– (ein Drittel pro Erwachsenem, ein Sechstel pro Kind), entsprechend ca. CHF 65.–, auszugehen ist. 2.10.5 Krankenkassenprämien in Portugal: Die vom Beklagten geltend gemachten Prämien von EUR 107.– sind zwar urkundlich belegt (vgl. act. 6/23/7), jedoch handelt es sich dabei – soweit aus dem in Portugiesisch abgefassten Dokument ersichtlich – um Prämien für eine private Krankenversicherung. Wie die Klägerin zu Recht gegen die Berücksichtigung dieser Prämien vorgebracht hat (vgl. Prot. VI S. 22) verfügt Portugal über ein steuerfinanziertes öffentliches Gesund- heitssystem (Serviço Nacional de Saúde [SNS]; vgl. dazu https://www.sns.gov.pt/; zuletzt besucht am 14. Juli 2021), welches die medizinische Grundversorgung si- cherstellt. Die private Krankenversicherung des Beklagten ist im betreibungsrecht- lichen Notbedarf des Beklagten deshalb nicht zu berücksichtigen. 2.10.6 In Analogie zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in der Schweiz ist somit von dem folgenden betreibungsrechtlichen Notbedarf des Be- klagten in Portugal auszugehen: Grundbetrag CHF 450.– (entsprechend ca. 53% von Fr. 850.–) Wohnkosten CHF 65.– (entsprechend ca. 1/3 von EUR 180.–*) Krankenkasse CHF 0.– (staatlich finanziert […]) Fahrtkosten (zur Arbeit) CHF 74.– (entsprechend ca. 53% von CHF 139.– auswärtige Verpflegung CHF 117.– (entsprechend ca. 53% von CHF 220.–) Total CHF 706.– (= ca. EUR 650.–*) * bei Umrechnungskurs 1 CHF = 0.92 Euro per 15. Juli 2021 - 40 - 2.11 Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge 2.11.1 Der familienrechtliche Notbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– auf rund Fr. 1'234.– (vgl. vorstehende E. II./2.9.12). Für diesen Bedarf haben die Parteien als Eltern von C._____ aufzukommen, und zwar ein jeder nach seinen Kräften (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Klägerin – anders noch im Zeitpunkt des Eheschutz- verfahrens – in einem reduzierten Pensum von 80% arbeitet und somit vermehrt Betreuungsaufgaben übernimmt, wohingegen der Beklagte aktuell keine und künftig wohl ebenfalls nur wenige Betreuungsaufgaben übernimmt, erscheint es angemessen, den Beklagten grundsätzlich zur Deckung des gesamten familien- rechtlichen Notbedarfes (Barbedarf) von C._____ zu verpflichten (vgl. dazu z.B. auch BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 8.1). 2.11.2 In der Zeitperiode vom 2. September 2020 bis 31. Oktober 2021 ist wie vorstehend ausgeführt von einem Einkommen des Beklagten in Portugal in der Höhe von EUR 750.– auszugehen. Diesem Einkommen steht ein betreibungs- rechtlicher Notbedarf des Beklagten in der Höhe von ca. EUR 650.– gegenüber. Dem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall das eigene Existenzminimum zu belas- sen (vgl. statt vieler BGE 135 III 66, E. 10 S. 80). Folglich könnte der Beklagte für die besagte Zeitperiode mangels ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von maximal Fr. 108.– (gerechnet: EUR 750.– [Einkommen Beklagter in Portugal] ab- züglich EUR 650.– [Bedarf Beklagter in Portugal = EUR 100.–] verpflichtet wer- den. Nachdem der Beklagte jedoch von sich aus zumindest einen symbolischen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat leisten will (vgl. act. 2, Antrag Nr. 2), ist er in Abänderung von Ziffer 3 der mit Eheschutz- urteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021 für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.– zu be- zahlen, zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen und zahlbar an die Kläge- rin. Weiter ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum zur Deckung des gebühren- - 41 - den Unterhalts von C._____ somit monatlich der Betrag von rund Fr. 1'084.– fehlt (Manko; Art. 301a lit. c ZPO). 2.11.3 Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten wie vorstehend aufgezeigt ein hypothetisches monatliches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'460.– netto (nach Abzug Quellensteuer, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) anzurechnen. Nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Notbedarfes (Fr. 3'189.40) verbleibt dem Beklagten somit ein Überschuss von rund Fr. 1'271.–. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres eigenen familien- rechtlichen Notbedarfes lediglich ein Überschuss von rund Fr. 261.–. Dement- sprechend ist der Beklagte in dieser Zeitperiode dazu in der Lage und hat vollum- fänglich für den Barbedarf von C._____ aufzukommen. Der ihm danach noch ver- bleibende Überschuss (Fr. 37.–) ist ihm für die ihm zuzugestehenden höheren Wohnkosten zu belassen. Er ist ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages für die Tochter C._____ in der Höhe von rund Fr. 1'234.–, zuzüglich allfälliger Kinder-/ Ausbildungszulagen, zu verpflichten.. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Entscheidet die Rechtsmittelinstanz in einer Sache neu, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich dem Beklagten. Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (act. 5, Dispositivziffern 3–5). 1.3 Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde vom Beklagten be- rufungsweise nicht angefochten, weshalb diese Anordnung Bestand hat. Dement- - 42 - sprechend ist vorzumerken, dass Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Berufung angefochten hat der Beklagte hingegen die vorinstanzliche Kostenverlegung sowie die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.– festgesetzte Parteientschädigung zugunsten der Klägerin. Er bean- tragt berufungsweise, die Kosten für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie sei überdies dazu zu ver- pflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– zu bezahlen (vgl. act. 2, Anträge Nrn. 1, 5 und 6). 1.4 Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. 1.5 In der Hauptsache wurden die Parteivorträge (Replik und Duplik) noch nicht erstattet (vgl. act. 6/1–32). Nachdem jedoch das Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) nach übereinstimmenden Angaben der Parteien Gegenstand eines zurzeit in Portugal hängigen Verfahrens bildet (vgl. Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1) und in der Hauptsache somit – nebst dem offenbar nicht strittigen Vorsorgeausgleich (vgl. Prot. VI S. 5) – noch über die Kinderbelan- ge elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und Kinderunterhalt sowie über die Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften zu entscheiden sein wird, ist mit einem Ab- schluss der Hauptsache innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des anteilsmässigen Obsiegens/Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit bis längstens 31. Juli 2022 im Streit liegen. 1.6 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin die Erhöhung der vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 330.– pro Monat auf min- destens Fr. 1'287.– pro Monat, rückwirkend ab 1. Dezember 2019, sowie die Ver- pflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme ausserordentlicher Kinderkos- ten (vgl. act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und S. 13) und dementsprechend die Abweisung des beklagtischen Abänderungsbegehrens (Prot. VI S. 19). Demnach beantragte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren (für die vom Verfahren be- troffene Zeitdauer) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt - 43 - Fr. 41'184.– (rückwirkend ab 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 = 32 Monate x Fr. 1'287.–). 1.7 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz demgegenüber eine Reduktion der von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 330.– auf monatlich Fr. 150.– ab 2. September 2020 und die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Anträge (act. 6/21 S. 3). Nach dem Antrag des Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich Kinderunterhaltsbeiträge für den massgeblichen Zeitraum (ab 1. Dezember 2019) in der Höhe von insgesamt Fr. 6'420.– (9 Monate [1. Dezember 2019 bis 31. August 2020] x Fr. 330.00 plus 23 Monate [2. September 2020 bis 31. Juli 2022] x Fr. 150.–). 1.8 Mit dem vorliegenden Entscheid werden ab dem 2. September 2020 Kin- derunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– zuge- sprochen (14 Monate [2. September 2020 bis 31. Oktober 2021] x Fr. 150.– = Fr. 2'100.– plus 9 Monate [1. November 2021 bis 31 Juli 2022] x Fr. 1'234.– = Fr. 8'262.–). Für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bleibt es bei Fr. 330.– pro Monat, was bei 9 Monaten Fr. 2'970.00 ergibt. Das Total über die ganze vom Verfahren betroffene Zeitperiode hinweg beträgt Fr. 16'176.–. Nach- dem der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Beteili- gung an ausserordentlichen Kinderkosten von der Vorinstanz rechtskräftig abge- wiesen wurde (act. 5, Dispositivziffer 1), unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zu ca. 4/5 und der Beklagte zu ca. 1/5. Dementsprechend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 4/5 und dem Be- klagten zu 1/5 aufzuerlegen. 1.9 Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Partei- entschädigungen im selben Verhältnis zugesprochen, wie die Gerichtskosten ver- legt werden. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen. 1.10 Der Beklagte hat eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– beantragt (act. 2 S. 2, Antrag Nr. 6), diese Höhe der Parteientschädi- - 44 - gung aber nicht begründet. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (§ 1 Abs. 1 AnwGebV; Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich ge- mäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zu- sammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Die Ge- bühr ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Gesuches verdient und sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 Anw- GebV). In Verfahren betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils wird die Grundgebühr grundsätzlich gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Ist dabei jedoch – wie hier – einzig über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, ist die Grundgebühr gestützt auf § 4 AnwGebV festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Fest- setzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 34'764.–(Fr. 41'184.– minus Fr. 6'420.–) beträgt die ordentliche Parteient- schädigung Fr. 5'524.–. Ausgehend davon und in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf rund Fr. 2'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % festzusetzen. Dementsprechend ist die Klä- gerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 3/5 reduzierte Parteienschädigung von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen.
- Berufungsverfahren 2.1 Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils lediglich finanzielle Belange, so berechnet - 45 - sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist mit einem Abschluss der Hauptsa- che innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des Streitwertes des Be- rufungsverfahrens wird demzufolge ebenfalls davon ausgegangen, dass Kin- derunterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Juli 2022, mithin für rund 23 Monate im Streit liegen. Die Klägerin hat die im vo- rinstanzlichen Entscheid für diesen Zeitraum festgelegten Kinderunterhaltsbeiträ- ge (monatlich Fr. 330.– vom 2. September 2020 bis 31. Dezember 2020 = Fr. 1'320.– und monatlich Fr. 1'300.– vom 1. Januar 2021 bis mutmasslich 31. Juli 2022 = Fr. 24'700.–) im Betrag von insgesamt Fr. 26'020.– akzeptiert. Der Beklag- te verlangt mit der Berufung (im Hauptantrag) demgegenüber die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge per 2. September 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens auf monatlich Fr. 150.–. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 3'450.– für die hier angenommene weitere Verfahrensdauer der Hauptsache von rund ei- nem Jahr (23 Monate x Fr. 150.– = Fr. 3'450.–. Damit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens auf Fr. 22'570.– (Fr. 26'020.– minus Fr. 3'450.–). 2.3 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'356.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist. 2.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens war einerseits quasi vorfrageweise die zentrale Frage zu klären, ob dem Beklagten eine Rückkehr in die Schweiz zumutbar ist, um hier ein (hypothetisches) Einkommen zu erzielen. Die Beantwor- tung dieser Frage, die zugunsten der Klägerin entschieden wurde, nahm zwar ei- nige Zeit des Gerichtes in Anspruch, war aber nur halb so aufwändig wie die dar- aus folgende (Neu-) Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge. Damit entfällt un- gefähr 1/3 der Gerichtsgebühr auf die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz und 2/3 davon auf die daraus folgende Unterhalts- berechnung. - 46 - 2.5 Die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz wurde zulasten des Beklagten entschieden, weshalb er in diesem Punkt vollständig unterlegen ist. Mehrheitlich obsiegt hat der Beklagte demgegenüber im Berufungsverfahren mit Blick auf die gemäss vorstehenden Erwägungen zu spre- chenden Kinderunterhaltsbeiträge: Für den Fall, dass die Kammer ihm eine Rück- kehr in die Schweiz zumutet (Eventualantrag, vgl. act. 2, Antrag Nr. 4), beantragte der Beklagte mit seiner Berufung für den im Berufungsverfahren noch strittigen Zeitraum (2. September 2020 bis 31. Juli 2022) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr.10'990.– (10 Monate x Fr. 150.– und 13 Monate x Fr. 730.–). Die Klägerin identifizierte sich demgegenüber mit dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 10 S. 2), die für denselben Zeitraum Unterhaltsbeiträge im Ge- samtbetrag von Fr. 26'020.– gesprochen hatte (4 Monate x Fr. 330.– und 19 Monate Fr. 1'300.–; vgl. act. 5 Dispositivziffer 1). Nachdem mit dem vorliegen- den Entscheid für den massgeblichen Zeitraum Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– (14 Monate x Fr. 150.– und 9 Monate x Fr. 1'234.–) gesprochen werden, obsiegt der Beklagte in diesem Punkt zu rund 85% (6/7). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.6 Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind somit wettzu- schlagen. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) vollum- fänglich aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens der Klägerin so- wie in teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklag- ten und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Urteils vom 13. April - 47 - 2018 (Dispositivziffer 3.3.b.) wird der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021: Fr. 150.– Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlt in diesem Zeitraum ein Betrag von monatlich Fr. 1'084.–. - ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'234.–
- Die Kosten werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf- erlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung des Beklagten ab- gewiesen.
- Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) wird ersatzlos aufgehoben.
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerich- tes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfah- ren-Nr. FP200048) in Rechtskraft erwachsen ist. - 48 -
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein, sowie an die Abteilung Rechnungswesen des Obergerichts des Kantons Zürich (mittels elektronischer Übermittlung). Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der gesetzliche Fristenstillstand gilt nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzober- richterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 5. August 2021 in Sachen A._____ Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Oktober 2020; Proz. FP200048
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: (act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und 13) "1. a) Es sei der Gesuchsgegner in Abänderung von Ziff. 3 der mit Ehe- schutzurteil vom 13. April 2018 (Ziff. 3; Eheschutzurteil des Bezirksge- richts Zürich vom 13. April 2018; Geschäfts-Nr. EE180059-L) genehmig- ten Vereinbarung der Parteien vom 26. März 2018 zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Dezember 2019 und für die weitere Dauer des Scheidungs- bzw. Ergänzungsverfahrens an den Unterhalt von C._____, geb. tt. mm. 2010, monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens CHF 1'287 (zzgl. Kinder-/Familienzulagen; davon 0 Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen;
b) Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, der Gesuch- stellerin jeweils die Hälfte der ausserordentlichen Kosten für C._____ (insbes. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Schulkos- ten, Klassenlager, u.ä.) zu bezahlen, soweit solche Kosten nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind;
2. (…);
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 6/21 S. 3) "1. Die vorsorglichen Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen;
2. Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter C._____ sei ab September 2020 auf CHF 150.– zu reduzieren;
3. Es sei dem Beklagen für das VSM-Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6/29 = act. 4/2 = act. 5)
1. In teilweiser Gutheissung das Massnahmebegehrens der Klägerin und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Urteils vom 13. April 2018 (Dispositivziffer 3.3.b.) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021 neu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.– zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für die weitere Dauer des Verfahrens. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren der Klägerin abgewiesen. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt unverändert die Unterhaltsverpflichtung ge- mäss eheschutzrichterlichem Urteil vom 13. April 2018.
- 3 -
2. Das Massnahmebegehren des Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'400.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Massnahmeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
6. [Mitteilungssatz.]
7. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung innert 10 Tagen.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 f.): "1. Disp. Ziff. 1., 2., 4., und 5. der Verfügung vom 6. Oktober 2020 seien aufzuheben;
2. Das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagen sei vollumfänglich abzuweisen;
3. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 3 der mit Eheschutzur- teil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, ab
2. September 2020 (Gesuchsdatum) für die gemeinsame Tochter C._____ ab 2. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 150.– zu bezahlen;
4. Eventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziff. 3 der mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu ver- pflichten, für die gemeinsame Tochter C._____ ab Juli 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 730.– zu bezahlen.
5. Die Kosten für das Massnahmeverfahren seien vollumfänglich der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen;
6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Massnahmeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'600.– zu bezah- len;
7. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren;
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 4 - der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers (Berufung vom 19. Oktober 2020) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf die Berufung einzutreten sei;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1. A._____ (Beklagter und Berufungskläger, fortan nur Beklagter) und B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, fortan nur Klägerin) haben am tt. August 1996 geheiratet (Prot. VI S. 3 und act. 6/4/1). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die heute mündige Tochter D._____ sowie die noch minderjährige Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2010. Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 wurde das Getrennt- leben der Parteien geregelt (act. 6/6/22).
2. Mit Urteil des Gerichtshofes des Bezirkes Braga, Portugal, vom tt. Juni 2019 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 6/4/1 und act. 6/23/1), wobei einzig der Scheidungspunkt geregelt wurde. Zurzeit ist nach übereinstimmenden Angaben der Parteien in Portugal aber noch ein Verfahren betreffend Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) pendent (Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1).
3. Am tt. Dezember 2019 hat der Beklagte erneut geheiratet (act. 6/23/1). Seine neue Ehefrau, E._____, lebt in Portugal und ist Mutter zweier minderjähri- ger Kinder (geb. tt. mm. 2005 und geb. tt. mm. 2008, vgl. act. 6/23/2). Per 1. Au- gust 2020 ist auch der Beklagte nach Portugal gezogen (act. 6/23/4).
4. Am 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des ausländischen
- 5 - Scheidungsurteils anhängig. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen, womit sie die Abänderung bzw. Erhöhung der in Ziff. 3 der mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom
26. März 2018 vereinbarten Unterhaltsbeiträge des Beklagten für die Tochter C._____ auf monatlich mindestens CHF 1'287.– (zzgl. Kinder-/Familienzulagen) beantragte. Zudem beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme der für C._____ anfallenden ausserordentlichen Kosten, sofern diese nicht von Dritten bezahlt werden (vgl. dazu die eingangs zitierten Rechtsbegehren [auf vorstehender S. 3] und act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und 13).
5. Der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abweisung des Massnahmebegehrens der Klägerin und stellte ein eigenständiges Abänderungs- begehren mit dem Antrag, der monatliche Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter C._____ sei ab September 2020 auf CHF 150.– zu reduzieren. Zudem stellte der Beklagte für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/21 S. 3).
6. Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und entschied über die Anträge der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. In teilwei- ser Gutheissung der Massnahmebegehren der Klägerin und in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin ab 1. Januar 2021 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ mo- natlich Fr. 1'300.– (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen) zu bezahlen. Das Massnahmebegehren des Beklagten hat die Vorinstanz vollumfänglich abgewiesen (vgl. act. 6/29 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar], fort- an zit. als act. 5; vgl. dazu ferner das eingangs zitierte Dispositiv [vorstehende S. 3 f.]).
7. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 hat der Beklagte Berufung und Be- schwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Oktober 2020 erhoben (vgl. act. 2 und act. 2 im Verfahren PC200035-O). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche
- 6 - Verfahren durch die Vorinstanz bildet Gegenstand eines separaten Beschwerde- verfahrens (Verfahren-Nr. PC200035-O).
8. Mit Eingangsanzeigen vom 22. Oktober 2020 wurde den Parteien der Ein- gang der Berufung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass weitere prozess- leitende Anordnungen – soweit nötig – erfolgen würden (act. 7/1–2).
9. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde der Klägerin die Berufung des Beklagten zugestellt und ihr gestützt auf Art. 312 und 314 Abs. 1 ZPO eine 10-tägige Frist zur Beantwortung derselben angesetzt. Zudem wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 8). Die Berufungsantwort der Klägerin vom
14. Dezember 2020 ist bei der Kammer innert Frist eingegangen (vgl. act. 9, act. 10 und act. 11/1–3).
10. Am 17. Mai 2021 fand eine Zwischenberatung statt (Prot. S. 3). In der Fol- ge wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 3. Juni 2021 das Doppel der Beru- fungsantwort der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zu allfälligen Auswirkungen der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorliegende Berufungsverfahren zu äussern (act. 15, Dispositivziffern 1 und 2). Des Weiteren entschied die Kammer mit Beschluss vom 3. Juni 2021 über das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; das Ge- such wurde abgewiesen (act. 15, Dispositivziffer 3).
11. Während sich der Beklagte zu den Auswirkungen der neusten bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kinderunterhaltes auf das vorlie- gende Berufungsverfahren innert Frist nicht vernehmen liess, reichte die Klägerin am 28. Juni 2021 fristgemäss eine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 17– 18). Diese wurde dem Beklagten mit Einschreiben vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis- nahme bzw. allfälligen freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 19). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
12. Die Akten der Vorinstanz wurden vom Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 -
13. Anzumerken bleibt, dass auf die Vorbringen der Parteien nachfolgend nur insoweit eingegangen wird, als diese entscheidrelevant sind. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1.1 Der Beklagte ist Staatsangehöriger von Portugal und hat seit dem 1. Au- gust 2020 wieder Wohnsitz in Portugal, die Klägerin ist ebenfalls Staatsangehöri- ge von Portugal und lebt zusammen mit der minderjährigen Tochter C._____ in der Schweiz. Es liegt daher ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (vgl. BGE 118 II 83, E. 3, mit diversen weiteren Hinweisen). 1.1.2 Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 IPRG und erklärte unter Verweis auf Art. 62 Ab. 2 IPRG schweizerisches Recht für anwendbar (vgl. act. 5 E. I./2.). Bei- des ist im Ergebnis richtig und die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das dabei angewandte Recht wurde hier auch von keiner der Parteien bestritten. Da die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung sowie das auf eine Streitsache anwendbare Recht jedoch auch vom Berufungsge- richt von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO) und der guten Ordnung halber ist dazu das Folgende anzumerken: 1.1.3 Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit, das anwend- bare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorab anhand der geltenden völkerrechtlichen Verträge, in Ermangelung solcher nach dem IPRG. Da sowohl die Schweiz als auch Portugal als Mitgliedstaat der EU das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) ratifiziert haben, gelangt dieses – und entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht das IPRG – auf die vorliegende Streitsache zur
- 8 - Anwendung, soweit es um die Regelung von Unterhaltsbeiträgen geht (und zwar sowohl in der Hauptsache [Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils] als auch betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffend Abände- rung von Kinderunterhaltsbeiträgen). Zwar sind familienrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ grundsätzlich vom Lugano-Übereinkommen aus- genommen. Eine Ausnahme stellen aber die Unterhaltssachen dar (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Auch gestützt auf das LugÜ ist die Zuständigkeit der Vorinstanz und der Kammer aber ohne weiteres gegeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ [der Beklagte hat seinen Wohnsitz erst per 1. August 2020, mithin erst nach Gesuchseinrei- chung nach Portugal verlegt] und Art. 31 LugÜ). 1.1.4 Hinsichtlich des auf die vorliegende Streitsache anwendbaren Rechts ist zu bemerken, dass nach Art. 62 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art. 83 IPRG mit Be- zug auf die Kinderunterhaltsbeiträge das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht gilt. Die noch min- derjährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnsitz ihrer Mutter in Zürich, weshalb auf die Unterhaltspflicht nach Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Un- terhaltspflicht anzuwendende Recht Schweizer Recht anwendbar ist. 1.2 Voraussetzungen der Berufung im Allgemeinen und Verfahrensgrundsätze 1.2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grund- sätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Im Streit liegen hier die für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin vom Beklagten geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Toch- ter C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'300.–. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– (vgl. dazu ausführlich nachstehende E. III./2.2). Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. 1.2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün-
- 9 - dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Berufung vom 19. Oktober 2020 wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 6/32/2). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 1.2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO, vgl. dazu sogleich nachstehende E. 1.2.4), hat das Gericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderli- chen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die (an sich) unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fielen (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2; OGer ZH LY200038 vom 6. Oktober 2020). 1.2.4 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Verfah- rens betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungs- grundsatz bzw. soweit – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, die (uneinge-
- 10 - schränkte) Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das sowie die bei der Abänderung geltenden Grundsätze hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 5 E. II./2.). Für das Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht zufolge Geltung der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist und aus diesem Grund auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417, E. 2.1.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). 1.3 Grundsätze der Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen 1.3.1 Mit dem Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, insbes. E. 6.6 und E. 7 [zur Publikation vorgesehen]) hat das Bundesgericht eine einheitliche Metho- dik zur Berechnung u.a. des Kinderunterhaltes entwickelt und verbindlich festge- legt und damit den in der Schweiz bis anhin bestehenden sog. Methodenpluralis- mus beendet. Der hier angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist vor der Publika- tion der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung ergangen und dementsprechend hat die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge noch nach bisheriger zürcherischer Praxis ermittelt. Im Berufungsverfahren ist die neue Rechtsprechung bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge jedoch zu berücksichtigen, denn – unter Vorbehalt des Gebotes von Treu und Glauben – ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2). 1.3.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen und insbesondere des Kinderunterhaltsbeitrages anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Da- bei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehe- gatten (und gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fa- milienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver-
- 11 - bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.3). Neu ist für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums zudem auf die für die ganze Schweiz geltenden "Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" vom 1. Juli 2009 abzustellen (publiziert in: BlSchK 2009, S. 193 ff.). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören neu einzig noch die folgenden Bedarfspositionen (vgl. dazu BGer 5A_311/2019, E. 7.2.; Fampra.ch 2021, 351 ff.):
- bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Kran- kenversicherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängli- che Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt und Berufsaus- übungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz).
- bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversi- cherung (abzüglich Individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Ge- sundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, Fremdbetreuungskosten, bei Lehrlingen und Schülern Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz bzw. Schulhort. Nur dann, wenn nach Deckung dieser existenziellen Bedarfspositionen aus dem Einkommen noch ein Überschuss verbleibt, sind im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums zusätzlich die folgenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als dies der nach Deckung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums verbleibende Überschuss erlaubt:
- bei Erwachsenen: Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, erhöhte Wohnkosten (soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), Besuchsrechtskosten, an-
- 12 - gemessener Betrag für Schuldtilgung, Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse, private Vorsorge Selbständigerwerbender.
- bei Kindern: Steueranteil, erhöhte Wohnkosten (falls über dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum) und Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse. Resultiert nach Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen. Aus diesem allfälligen Überschussanteil sind etwa Hobbies, Ferien oder Autokosten für den Privatge- brauch zu finanzieren (vgl. zum Ganzen mit Bezug auf den Kinderunterhalt BGer 5A_311/2019, E. 7.3). Auf die konkreten Auswirkungen dieser neuen Rechtspre- chung auf den vorliegend zu beurteilenden Fall wird nachstehend in E. II./2.9 ff. eingegangen.
2. Materielles 2.1 Bisherige Unterhaltsregelung 2.1.1 Mit Urteil vom 13. April 2018 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Im damaligen Zeitpunkt erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkom- men (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 4'089.– für ein 100% Pensum, der Beklagte erzielte ein solches in der Höhe von Fr. 5'058.– ebenfalls für ein 100% Pensum. Die Familienzulage für die Toch- ter C._____ belief sich damals auf Fr. 200.– pro Monat (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Die- sen Einkommen standen damals familienrechtliche Bedarfe der Parteien und der Tochter C._____ ab August 2018 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (= ab Lehrabschluss der älteren Tochter D._____) in der Höhe von Fr. 2'585.– (Klägerin; bei Mietanteil 2/5 und Grundbetrag von Fr. 1'100.–) bzw. von Fr. 4'275.– (Beklagter; bei hypothetischer Miete von Fr. 1'800.–) bzw. von Fr. 1'159.– (Tochter C._____) gegenüber. Für die Dauer des Getrenntlebens ver- pflichtete sich der Beklagte damals in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 26. März 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die
- 13 - jüngere Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Familienzulagen (vgl. act. 6/6/22 S. 4 und act. 6/6/21). 2.1.2 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte beantragte vor der Vorinstanz die Abänderung dieser mit Eheschutzurteil vom 13. April 2018 geregelten bzw. genehmigten Kinderunterhaltsbeiträge. 2.2 Vorinstanzlicher Entscheid 2.2.1 Die Vorinstanz bejahte die von der Klägerin geltend gemachten Abände- rungsgründe (erhöhter Bedarf durch den Wegfall von Betreuungspersonen und den Auszug der volljährigen Tochter D._____ sowie Reduktion ihres Arbeitspen- sums von 100% auf 80%), verneinte hingegen den vom Beklagten geltend ge- machten Abänderungsgrund einer Einkommensreduktion infolge seines Wegzu- ges nach Portugal per 1. August 2020 (act. 5 S. 5–10). In der Konsequenz rech- nete sie dem Beklagten weiterhin sein bisheriges monatliches Einkommen bei der F._____ AG in der Höhe von rund Fr. 4'900.– netto als hypothetisches Einkom- men an und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. April 2018 von monatlich Fr. 330.– auf Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen (vgl. act. 5, Dispositivziffer 1). 2.2.2 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beklagte ha- be sein langjähriges Arbeitsverhältnis bei der Firma F._____ AG mit Schreiben vom 28. April 2020 per Ende Juli 2020 gekündigt und sich nach Portugal abge- meldet. In Portugal habe der Beklagte eigenen Angaben zufolge derzeit keine Ar- beit und kein Einkommen. Diese Behauptung sei aber durch nichts belegt und sie erscheine auch nicht glaubhaft. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte ausgerechnet in der derzeit sehr schwierigen Situation auf dem Arbeits- markt aufgrund der Corona-Pandemie seine gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz gekündigt habe. Dies erscheine insbesondere auch vor der vom Beklag- ten als desolat geschilderten finanziellen Situation seiner neuen Ehefrau als in hohem Masse unsinnig (act. 5, E. II./4.2.2, S. 9). Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass der Beklagte derzeit in Portugal über kein Einkommen (oder anderweitige
- 14 - Einkünfte) verfüge. Abgesehen davon gehe die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ aber ohnehin allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Sollte der Beklagte durch den freiwilli- gen Umzug nach Portugal und die damit einhergehende freiwillige Kündigung sei- ner langjährigen Arbeitsstelle seine Leistungsfähigkeit tatsächlich derart reduziert beziehungsweise gar gänzlich aufgehoben haben, dass er aktuell und auch in Zu- kunft nicht mehr in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ nachzukommen, so sei dieses Verhalten als der Tochter gegenüber in hohem Masse verantwortungslos zu bezeichnen und nicht zu schützen. Zudem sei nicht ausreichend dargelegt, dass sich der Beklagte um die Realisierung eines Famili- ennachzuges in die Schweiz bemüht habe, und ebenso wenig, dass ein solcher nicht möglich sein soll. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, dass seine neue Ehefrau deshalb nicht zu ihm in die Schweiz gezogen sei, weil der in Deutschland lebende Vater ihrer Kinder das Einverständnis zu einem solchen Umzug nicht erteilt habe, erscheine nicht glaubhaft, denn schliesslich habe man unbesehen davon mit dem Anmieten einer grossen Wohnung das Zusammenzie- hen in der Schweiz vorbereitet. Insgesamt seien vom Beklagten keine ernsthaften und nachvollziehbaren Gründe oder Hindernisse glaubhaft gemacht worden, wel- che dem beabsichtigten Vorhaben des Familiennachzuges hätten entgegenste- hen können (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 8). Dem Beklagten sei daher zuzumuten, auch weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Deshalb sei ihm das bis Ende Juli 2020 in der Schweiz erzielte Einkommen von rund Fr. 4'900.– netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– als hypothetisches Einkommen an- zurechnen, und zwar unter Berücksichtigung einer kurzen Umstellungsfrist von ca. 2 ½ Monaten bis Ende des Jahres 2020 (vgl. act. 5, E. II./4.2.2, S. 10). 2.3 Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 2.3.1 Der Beklagte beanstandet in der Berufung primär, man habe die Verlegung seines Wohnsitzes nach Portugal zu Unrecht als missbräuchlich qualifiziert. Nach Ansicht des Beklagten hätte man die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ korrekterweise aufgrund seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in Portugal festlegen müssen (act. 2 Rz 3). Zusammengefasst moniert der Beklagte in der
- 15 - Berufung, die Vorinstanz führe aus, es sei ihm zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten und führe zur Begründung aus, es sei erstens nicht glaubhaft, dass der in Deutschland lebende Vater der Kinder ein Interesse an de- ren Verbleib in Portugal haben könnte und zweitens sei man offensichtlich ohne- hin dazu bereit gewesen, sich über diese angebliche Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen, habe der Beklagte in der Schweiz doch bereits eine grössere Wohnung angemietet. Aus der Tatsache des Anmietens einer grösseren Wohnung in der Schweiz könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch kei- nesfalls geschlossen werden, dass die neue Ehefrau bereit gewesen sei, sich über die Weigerung des Vaters der Stiefkinder hinwegzusetzen. Der Bezug der grösseren Wohnung belege vielmehr, dass er (der Beklagte) ernsthaft versucht habe, seine neue Familie in die Schweiz zu holen (act. 2 Rz 7 ff.). Mit der Mach- barkeit des Familiennachzuges habe er sich zunächst aber nicht vertieft ausei- nandergesetzt. In der Folge habe er feststellen müssen, dass der Familiennach- zug aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei: Erstens habe der Vater der Stiefkinder seine Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von Portugal in die Schweiz verweigert, zweitens liege der Umzug der 12- und 15-jährigen Stiefkinder nicht in deren Interesse und drittens sei er nicht dazu in der Lage gewesen, den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz zu finanzieren. Auch aus migrati- onsrechtlicher Sicht sei der Familiennachzug deshalb nicht möglich (act. 2 Rz 10 ff.). Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nur mit dem ers- ten der drei vorgenannten Gründe auseinandergesetzt und diesen als unglaubhaft qualifiziert. Soweit ihm die Vorinstanz sodann Verantwortungslosigkeit vorwerfe, indem er in einer wirtschaftlich unsicheren Zeit zu seiner neuen Familie nach Por- tugal gezogen sei, sei zu beachten, dass er den Entscheid nach Portugal zu zie- hen bereits im April 2020 getroffen habe und Ende April 2020 seine Arbeitsstelle und die Wohnung in der Schweiz gekündigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis vom Abänderungsbegehren der Klägerin gehabt und er sei davon ausgegangen, die bis anhin geschuldeten Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 330.– pro Monat weiterhin bezahlen zu können. Erst später habe er gemerkt, dass die Erzielung eines genügenden Einkommens in Portugal mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und darum ebenfalls ein Abände-
- 16 - rungsbegehren gestellt (act. 2 Rz 14 ff.). Per 1. Oktober 2020 habe er in Portu- gal eine feste Anstellung. Damit erziele er ein monatliches Einkommen von EUR 750.–. Er rechne aber weiterhin damit, mittelfristig ein Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können. Damit sei er jedoch nicht einmal mehr imstande, die bisher vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er im September 2020 ebenfalls eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragt habe (act. 2, Rz 16). 2.3.2 Eventualiter macht der Beklagte in der Berufung das Folgende geltend: Da ihm im Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle in der Schweiz noch nicht be- kannt gewesen sei, dass die Klägerin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge bean- tragen werde, könne ihm im Zusammenhang mit seinem Wohnsitzwechsel keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz sei ihm deshalb – sollte sein Wegzug aus der Schweiz tat- sächlich für unzulässig erachtet werden – eine Übergangsfrist von insgesamt mindestens 9 Monaten zu gewähren (act. 2, Rz 17 f.). Zudem bemängelt der Be- klagte (eventualiter) diverse Positionen in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz (betreffend den Beklagten: Wohnkosten, auswärtige Verpflegung, Steuern, vgl. act. 2, Rz 19–22; betreffend die Klägerin und C._____: VVG-Prämien, Natelkos- ten, Fremdbetreuungskosten, Steuern, sowie Verzicht auf Abzug der Kinderzula- ge vom Bedarf von C._____, vgl. act. 2 Rz 23–31). 2.3.3 Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, indem der Beklagte in sei- ner Berufungsschrift darlege, aus welchen Gründen sein Wegzug nach Portugal nicht missbräuchlich sei, verkenne er, dass für die Anrechnung des ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens nicht eine eigentliche Missbräuchlichkeit seines Verhaltens vorausgesetzt werde. Auch ein an sich zu- lässiger und damit nicht missbräuchlicher Wegzug ins Ausland bleibe nach der Rechtsprechung unbeachtlich, wenn dem Unterhaltsschuldner eine Arbeitstätig- keit in der Schweiz weiterhin zumutbar wäre (act. 10 Rz 4 ff.). Aus diesem Grund seien die Ausführungen des Beklagten im Kapitel A ("Missbräuchlichkeit der Ver- legung des Wohnsitzes") in weiten Teilen nicht relevant. Unzureichend sei sodann
- 17 - der pauschale Verweis des Beklagten hinsichtlich seines Bedarfes in Portugal, welcher von der Klägerin im Übrigen bestritten werde (act. 10 Rz 5). 2.3.4 Weiter macht die Klägerin in der Berufungsantwort geltend, es sei dem Be- klagten weiterhin ohne weiteres zumutbar, seine Leistungsfähigkeit in der Schweiz auszuschöpfen. Mit Verweis darauf, dass die Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter C._____ allen anderen familien- rechtlichen Unterhaltspflichten – insbesondere der Unterstützung seiner neuen Ehefrau oder deren Kindern – vorgehe, führt sie aus, ein allfälliger persönlicher Wunsch des Beklagten, mit seiner neuen Frau in Portugal zu leben, habe der Er- füllung und Ausschöpfung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der zehnjährigen C._____ hintenanzustehen. Dies gelte selbst wenn dem Wegzug des Beklagten nach Portugal keine missbräuchlichen Absichten zugrunde gelegen haben sollten. Hinzu komme, dass es der neuen Frau und deren Kindern entgegen der Behaup- tungen des Beklagten ohne weiteres möglich wäre, in die Schweiz zu kommen, was sich an den widersprüchlichen Ausführungen des Beklagten zeige (act. 10 Rz 6). 2.3.5 Schliesslich bestreitet die Klägerin in ihrer Berufungsantwort sämtliche vom Beklagten vorgetragenen Gründe, aus welchen ein Nachzug seiner neuen Familie von Portugal in die Schweiz nicht möglich sein soll, als unglaubhaft (act. 10 Rz 9 ff.). Es handle sich dabei um reine Schutzbehauptungen und sie (die Kläge- rin) gehe weiterhin davon aus, dass der Wegzug des Beklagten nach Portugal aus prozesstaktischen (missbräuchlichen) Gründen erfolgt sei. Das Ergänzungs- verfahren und die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei bereits seit Anfang des Jahres 2020 geplant gewesen und der Beklagte müsse davon – wohl über seine Töchter – erfahren haben. Ohnehin werde aber bestritten, dass der Beklagte die Kündigungen betreffend seinen Mietvertrag bzw. betreffend seinen Arbeitsvertrag tatsächlich am 28. April 2020 verschickt habe, wie er behaupte und mit den (nicht unterzeichneten) Kündigungsschreiben belegen wolle (act. 10 Rz 21). Bestritten wird von der Klägerin weiter, dass der Beklagte in Portugal eine Anstellung mit ei- nem Einkommen von monatlich lediglich EUR 750.– begonnen habe und selbst wenn dem so wäre, dann schöpfe er damit seine Arbeitskraft auch in Portugal bei
- 18 - weitem nicht aus (act. 10 Rz 19 f.). Sodann sei die dem Beklagten von der Vor- instanz eingeräumte Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Januar 2021 mehr als ausreichend, denn richtigerweise wäre vorliegend gar keine Übergangsfrist zu gewähren und die Unterhaltsbeiträge rückwirkend zu erhöhen gewesen, was im Berufungsverfahren in Anwendung der Offizialmaxime zu korrigieren sei (act. 10 Rz 22 ff.). Schliesslich bestreitet die Klägerin sämtliche vom Beklagten in der Berufungsschrift (in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid) geltend gemachten Bedarfspositionen, verlangt die Erhöhung einzelner Bedarfspositionen (Fremdbetreuungskosten für C._____ und auswärtige Verpflegung) und moniert das ihr angerechnete Einkommen als zu hoch (vgl. act. 10 Rz 25 ff. und Rz 41). 2.4 Vorbemerkung Im Berufungsverfahren ist der Abänderungsgrund der Klägerin (Vermindertes Einkommen zufolge Reduktion des Arbeitspensums auf 80% bei erhöhtem Be- darf) nicht mehr umstritten. Anlass zur Berufung bietet jedoch die Abweisung des Abänderungsbegehrens des Beklagten (begründet mit einer Einkommensredukti- on zufolge Wegzugs nach Portugal) sowie die Höhe des dem Beklagten von der Vorinstanz angerechneten (hypothetischen) Einkommens und die von der Vor- instanz vorgenommene Unterhaltsberechnung (insbesondere die Berechnung der Bedarfe der Parteien und von C._____). Im Folgenden gilt es deshalb vorab zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (auch) auf Seiten des Beklagten zu Recht verneint hat und ob die Vorinstanz dem Be- klagten zulässigerweise ab dem 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen (in der Schweiz) in der Höhe von Fr. 4'900.– netto pro Monat angerechnet hat. Dabei ist die hier zentrale Frage zu klären, ob der Wegzug bzw. die Rückkehr des Beklagten in sein Heimatland Portugal in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht ge- genüber seiner minderjährigen Tochter C._____ zu beachten ist, oder ob es ihm vielmehr möglich und zumutbar ist, weiterhin in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten und dementsprechend ein hier in der Schweiz (hypothetisch) erzielbares Einkommen anzurechnen ist. Sofern dem Beklagten ein hypothetisches Einkom- men in der Schweiz anzurechnen ist, gilt es weiter zu klären, ab wann ihm dieses
- 19 - anzurechnen ist und wie sich dies auf seine Unterhaltspflicht auswirkt (konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge). 2.5 Zum Einkommen des Beklagten 2.5.1 In der Sache beantragt der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ auf monatlich Fr. 150.–, und zwar rückwir- kend ab 2. September 2020, und macht geltend, mit seinem aktuell in Portugal erzielten Einkommen in der Höhe von EUR 750.– sei er nicht mehr imstande, die bisher vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 2 Rz 16). Damit macht er zumindest sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz geltend, indem diese den von ihm geltend gemachten Abänderungsgrund einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensverminderung verneinte. 2.5.2 Bis zu seinem Wegzug nach Portugal, mithin bis Ende Juli 2020, hat der Beklagte nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz in der Schweiz ein Nettoeinkommen in der Höhe von mo- natlich Fr. 4'900.– erzielt. Im August 2020 war der Beklagte eigenen Angaben zu- folge in Portugal als Erntehelfer tätig und erzielte damit ein in bar und ohne Beleg ausbezahltes Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– (act. 6/21 S. 6). Im Sep- tember 2020 erzielte er kein Einkommen (Prot. VI S. 15). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte – wie er in seiner Berufungsschrift erstmals ausführt – in Portugal eine feste Anstellung begonnen, aus welcher er ein monatliches Einkommen von EUR 750.– erzielt. Weiterhin rechnet er aber damit, in Portugal mittelfristig ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1'000.– erzielen zu können (act. 2 Ziff. 16). Über das vom Beklagten seit August 2020 in Portugal erzielte Einkom- men liegen zwar keine Belege im Recht, doch erscheinen die von ihm (unter an- derem) im Rahmen der Parteibefragung (nach Art. 191 ZPO) anlässlich der Ver- handlung vor der Vorinstanz vom 2. September 2020 nach Ermahnung zur wahr- heitsgemässen Aussage gemachten Angaben glaubhaft. Es ist notorisch, dass das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer liegt als in der Schweiz (vgl. dazu z.B. den Bericht "Arbeitsmarktindikatoren 2018" – Kommentierte Ergebnisse für die Periode 2012 –2018 Auszug aus der umfassenden Publikation" des Bundesamtes für Statistik BFS, wonach der mittlere jährliche Bruttolohn für Vollzeitarbeitneh-
- 20 - mende im Industrie- und Dienstleistungssektor in der Schweiz im Jahr 2014 bei umgerechnet EUR 71'694.– lag, in Portugal demgegenüber bei lediglich EUR 16'425.–). Urkundlich belegt sind im Zusammenhang mit dem Wegzug des Beklagten nach Portugal per 1. August 2020 sodann die Kündigung seines Ar- beitsverhältnisses mit der F._____ AG und die Kündigung seines Mietvertrages für seine Wohnung in der Schweiz (act. 6/23/4, act. 6/23/6 und act. 6/23/9). Unter diesen Umständen erscheint die vom Beklagten geltend gemachte erhebliche und dauerhafte Einkommensverminderung als Folge seiner Rückkehr nach Portugal entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen glaubhaft. 2.5.3 Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, ob der Wegzug bzw. die Rückkehr des Beklagten in sein Heimatland Portugal bzw. das dort von ihm erziel- te, gegenüber der Schweiz erheblich tiefere Einkommen rechtlich beachtlich ist und einen Abänderungsgrund darstellt und (bejahendenfalls) ob und ab wann dem Beklagten in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen (in Portugal oder in der Schweiz) anzurechnen ist. 2.5.4 Unter dem Vorbehalt einer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbar rechtsmissbräuchlichen Verminderung der Leistungsfähigkeit (eine solche wäre ohne weiteres unbeachtlich, vgl. dazu BGE 143 III 233; BGer 5A_403/2019 vom
12. März 2020 und BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021) ist nachfolgend zu prü- fen, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen al- lerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypotheti- sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- scheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei ist das Gericht gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118, E. 3.2). Im
- 21 - Verhältnis zu unmündigen Kindern sind nach der Rechtsprechung besonders ho- he Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4). Die Eltern müssen sich daher in be- ruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann deshalb insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkom- mens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tat- sächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Aus- bildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibes des Beklagten in der Schweiz bzw. einer Rückkehr in die Schweiz ist aufgrund der konkreten Umstän- de zu beantworten. Es gilt, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse bzw. Wunsch des Beklagten nach einem Leben in seinem Heimatland Portugal mit seiner neuen Ehefrau und dem Interesse der minderjährigen Tochter C._____ an der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Beklagten andererseits vorzunehmen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Punkt zu prüfen, ob der Beklagte im konkreten Einzelfall plausible Gründe für den Wegzug hatte und in einem zweiten Punkt sind die neuen Lebensumstände und deren Verfestigung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_513/2012 vom
17. Oktober 2012, E. 4; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.3). 2.5.5 Bereits vor der Vorinstanz nannte der Beklagte als Grund für die Rückkehr in sein Heimatland seinen Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner neuen Familie, konkret mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren zwei min- derjährigen Kindern. Ein Zusammenleben in der Schweiz sei zwar zunächst ge-
- 22 - plant gewesen, jedoch schliesslich nicht zustande gekommen, weil seine neue Ehefrau in Portugal für zwei minderjährige Kinder (12 und 15 Jahre alt) verant- wortlich sei und der Vater der Kinder dem Wohnortswechsel erstens nicht zuge- stimmt habe und ein Umzug derselben in die Schweiz zweitens nicht in deren In- teresse liege. Darüber hinaus sei ein Familiennachzug in die Schweiz aber auch aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar, denn er (der Beklagte) sei nicht dazu in der Lage, für den Unterhalt seiner neuen Familie in der Schweiz (inkl. einer nach schweizerischem Standard für eine vierköpfige Familie angemessene Familien- wohnung) aufzukommen, was aber migrationsrechtlich eine Grundvoraussetzung für den Familiennachzug sei. Da ein Zusammenleben mit seiner neuen Familie somit nur in Portugal möglich sei, habe er sich Ende April 2020 für eine Rückkehr in sein Heimatland entschieden (vgl. act. 6/21 Rz 5 ff.). 2.5.6 Die Vorinstanz äussert sich im vorinstanzlichen Entscheid nur zum ersten der vom Beklagten genannten Gründe und erachtet es als unglaubhaft, dass der Familiennachzug mangels Zustimmung des Vaters der Stiefkinder des Beklagten nicht möglich sein soll (act. 5 E. 4.2.2, S. 8). Zudem wirft sie dem Beklagten vor, sich um die Realisierung des gewünschten Familiennachzuges in die Schweiz nicht genügend bemüht zu haben und auch nicht aufgezeigt zu haben, weshalb dieser nicht möglich sein soll. In der Folge gelangt sie zum Schluss, es sei dem Beklagten zumutbar, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten (act. 5 E. 4.2.2, S. 10). Weiter qualifiziert die Vorinstanz den Wegzug des Beklagten aus der Schweiz und die damit verbundene (freiwillige) Aufgabe seiner Arbeitsstelle im Gartenbau – sollte er dies denn tatsächlich getan haben – als seiner Tochter C._____ gegenüber in hohem Masse verantwortungslos und nicht schützenswert. Zumindest implizit wirft die Vorinstanz dem Beklagten damit ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vor. Sie scheint davon auszugehen, der Beklagte habe die Schweiz vor allem deshalb verlassen, um sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter C._____ zu entledigen und er schiebe die Unmöglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz nur vor. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer- den: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin sind die vom Beklag- ten angeführten Gründe für seinen Wegzug aus der Schweiz sehr wohl plausibel. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar und aus menschlicher Sicht auch ver-
- 23 - ständlich, dass der Beklagte mit seiner neuen Ehefrau, die er aktenkundig und unbestrittenermassen Ende des Jahres 2019 geheiratet hat, zusammenleben möchte. Zu betonen gilt es sodann, dass weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur primären Prüfung bzw. der Ausschöpfung der Möglichkeit eines Familiennachzuges in die Schweiz existiert. Dies scheint die Vorinstanz zu verkennen, indem sie dem Beklagten vorwirft, er habe nicht ausrei- chend dargelegt und belegt, dass er sich um die Realisierung des Familiennach- zuges bemüht habe (vgl. act. 5 E. 4.2.2, S. 10). 2.5.7 Zur Plausibilität der vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seinen Weg- zug aus der Schweiz ist weiter anzumerken, dass zusätzlich das Vorgehen hin- sichtlich seines Wegzuges in keiner Weise darauf schliessen lässt, dass er sich für eine Rückkehr in sein Heimatland Portugal hauptsächlich deshalb entschieden hat, um sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner noch minderjährigen Toch- ter C._____ zu entledigen: Die Klägerin stellte ihr Begehren um Abänderung bzw. Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ am 11. Juni 2020 (vgl. act. 6/1). Seine Arbeitsstelle und den Mietvertrag für die Wohnung kündigte der Beklagte demgegenüber bereits am 28. April 2020 (act. 6/23/6 und act. 6/23/9), also in ei- nem Zeitpunkt, als er vom Abänderungsbegehren der Klägerin noch gar keine Kenntnis haben konnte. Die Klägerin moniert zwar, die beiden Kündigungsschrei- ben seien vom Beklagten nicht unterzeichnet (vgl. act. 10 Rz 21), doch vermag dies deren Echtheit nicht in Frage zu stellen, zumal etwa die Arbeitgeberin die Kündigung nachweislich akzeptiert hat (vgl. act. 6/23/10) und auch deshalb glaubhaft ist, dass diese bereits Ende April 2020 per Ende Juli 2020, mithin unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen 3-monatigen Kündigungsfrist (Art. 335c Abs. 1 OR), erfolgt ist. Beim weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Vor- bringen der Klägerin, der Beklagte müsse wohl vorab über seine Töchter vom ge- planten Abänderungsbegehren erfahren haben, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Entschlusses zum endgültigen Wegzug aus der Schweiz nach dem dannzumal geltenden Eheschutzurteil zur Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen für C._____ in der Höhe von lediglich Fr. 330.– pro Monat verpflichtet war (vgl. act. 6/6/22 S. 4). Selbst wenn das Lohnniveau in Portugal erheblich tiefer
- 24 - liegt als in der Schweiz, erscheint es nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass der Beklagte in Portugal ein genügend hohes Einkommen hätte erzielen können, um weiterhin Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen. Der Beklagte selbst hat denn auch nicht etwa bereits im Zeitpunkt seines Wegzuges im Juli 2020, sondern erst im September 2020 ein Abänderungsbegehren gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten ein in hohem Mass verantwortungsloses Handeln vor- wirft, so übersieht sie, dass der Entscheid des Beklagten im damaligen Zeitpunkt aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist und ein vermeintlich unklu- ger Entscheid nicht unbedingt auch in missbräuchlicher Absicht erfolgt sein muss. Insgesamt sind dem Beklagten somit plausible Gründe für seinen Wegzug nach Portugal zu attestieren und die durch den Wegzug begründete Einkommensre- duktion auf Seiten des Beklagten ist, da nicht rechtsmissbräuchlich, rechtlich grundsätzlich beachtlich. 2.5.8 In einem nächsten Schritt gilt es damit zu prüfen, ob es dem Beklagten in Anbetracht seiner neuen Lebensumstände in Portugal und deren Verfestigung zumutbar erscheint, wieder in die Schweiz zurückzukehren, um hier wieder sein bisheriges – der Höhe nach unbestritten bzw. unangefochten gebliebenes – Er- werbseinkommen als Gärtner zu erzielen. Zu berücksichtigten ist einerseits, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Schweizer Bürger, sondern um einen por- tugiesischen Staatsangehörigen handelt. Der Wegzug nach Portugal Ende Juli 2020 stellt somit nicht einfach einen Wegzug in ein anderes, dem Beklagten fremdes Land dar, sondern er ist vielmehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort lebt er seit nunmehr bald einem Jahr mit seiner neuen portugiesischen Ehefrau und deren Kindern zusammen in einer sehr preiswerten, seiner Ansicht nach aber eigentlich für eine vierköpfige Familie nicht angemessenen Mietwohnung für einen Mietzins von monatlich EUR 180.– (act. 6/21 Rz 17). Per 1. Oktober 2020 hat der Beklagte offenbar eine feste Anstellung angetreten, womit er nach eigenen Anga- ben ein monatliches Einkommen von EUR 750.– netto erzielt (act. 2 Rz 16). Mit- telfristig beabsichtigt der Beklagte, sich in Portugal als Gartenbauer selbstständig zu machen (Prot. VI S. 15 und act. 6/21 Ziff. 8) und rechnet dannzumal – nach abgeschlossener Anfangsphase – mit einem Nettomonatseinkommen in der Höhe von ca. EUR 1'000.– (act. 2 Rz 16). Der Beklagte hat in seinem Heimatland Por-
- 25 - tugal also zwar bereits wieder "Fuss gefasst"; sowohl die aktuelle Wohnsituation als auch die vom Beklagten gemachten Angaben zu seiner beruflichen Zukunft zeigen jedoch auf, dass sich der Beklagte erst am Anfang des Aufbaus einer neu- en Existenz in Portugal befindet. Über das soziale Umfeld bzw. Netz des Beklag- ten in Portugal – abgesehen von seiner neuen Ehefrau und deren zwei Kinder – ist nichts bekannt. Nachdem der Beklagte jedoch immerhin während 15 Jahren für die F._____ AG in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. act. 6/23/10), dürfte er auch das persönliche Beziehungsnetz in Portugal zunächst wieder aufbauen bzw. reak- tivieren müssen. Von einer eigentlichen Verfestigung der neuen Lebensumstände des Beklagten kann vorliegend deshalb noch nicht gesprochen werden. 2.5.9 Den privaten Wünschen und beruflichen Plänen des Beklagten stehen die Interessen seiner zehnjährigen Tochter C._____ gegenüber. C._____ ist als noch schulpflichtiges, minderjähriges Kind darauf angewiesen, dass ihre Eltern für ihren Unterhalt, bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldzahlung (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), aufkommen und zu diesem Zweck insbesondere ihre finanzielle Leistungs- fähigkeit ausschöpfen. Die Pflicht zur Leistung von Unterhalt für ein minderjähri- ges Kind geht dabei nicht nur sämtlichen anderen familienrechtlichen Unterhalts- pflichten vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB), sondern grundsätzlich auch den privaten und beruflichen Wünschen der Eltern. Letztere hat ein Elternteil jedenfalls solange hinter die Interessen des Kindes zurückzustellen, als dieses die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. Der Wegzug des Beklagten nach Portugal, ohne dass er dort über eine gleichwertige Arbeitsstelle wie in der Schweiz verfügt(e), hat vorlie- gend zu einer massiven Reduktion seiner Leistungsfähigkeit geführt mit der Kon- sequenz, dass der Beklagte nicht einmal mehr dazu in der Lage ist, den strikten Notbedarf von C._____ zu decken; ebenso wenig ist die Klägerin dazu in der La- ge. Dem Beklagten mag dies im Zeitpunkt der Aufgabe seiner langjährigen Ar- beitsstelle hier in der Schweiz nicht bewusst gewesen sein. Spätestens aus heuti- ger Sicht ist dies aber klar und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Nachdem der Beklagte selbst davon ausgeht, mittelfristig aus selbständiger Er- werbstätigkeit in Portugal lediglich ein Einkommen in der Höhe von rund EUR 1'000.– erzielen zu können, wohingegen er in der Schweiz bis zu seinem Wegzug als Gärtner ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.–
- 26 - erzielt hatte, erscheint eine Rückkehr des Beklagten in die Schweiz für die ange- messene Wahrnehmung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ unumgäng- lich. Verlangt man vom Beklagten die Rückkehr in die Schweiz, um hier wieder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit wie bis anhin nachzugehen bzw. rechnet man ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen in der Schweiz an, ver- pflichtet man ihn zwar zum (erneuten) Verlassen seines Heimatlandes, sowie al- lenfalls einer – sofern ein Familiennachzug tatsächlich nicht möglich sein sollte – (räumlichen) Trennung von seiner neuen Ehefrau und deren Kindern. Bereits im Zeitpunkt der Heirat lebte der Beklagte indes von seiner neuen Ehefrau (räumlich) getrennt und es musste ihm bereits damals bewusst gewesen sein, dass er ge- genüber seiner in der Schweiz aufwachsenden jüngsten Tochter trotz Wiederver- heiratung weiterhin in der Verantwortung steht und er nicht völlig frei ist, sein Le- ben einzig seinen eigenen Bedürfnissen folgend zu gestalten. Als Vater einer minderjährigen Tochter hat er sich vielmehr derart einzurichten, dass er seinen daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermag (vgl. z.B. BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 3.4). Auch der neuen Ehepart- nerin des Beklagten muss dieser Umstand bekannt gewesen sein als sie diesen kennenlernte und schliesslich heiratete, ist sie doch selbst Mutter unmündiger Kinder aus einer früheren Beziehung. Eigene in Portugal lebende Kinder, die auf gleicher Stufe mit C._____ stünden, hat der Beklagte nicht. Unter den konkreten Umständen ist das Interesse von C._____ an einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz, wo er unbestrittenermassen ein höheres Einkommen zu erzielen ver- mag als in Portugal, höher zu werten als das Interesse des Beklagten an einem Verbleib in seinem Heimatland Portugal. Eine Rückkehr in die Schweiz mit all ih- ren unangenehmen Konsequenzen sowie die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz sind dem Beklagten unter den gegebenen Umständen deshalb zumutbar und ist die Konsequenz, welche die Verantwortung als Eltern- teil in sozialer und finanzieller Hinsicht über viele Jahre (meist bis zur Eigenstän- digkeit des Kindes) mit sich bringt. 2.5.10 Unbestritten blieb vom Beklagten in der Berufung, dass es ihm möglich sein wird, in der Schweiz als Gärtner wieder ein Einkommen in der Höhe seines bisherigen Einkommens, nämlich von monatlich netto Fr. 4'900.– zu erzielen. Der
- 27 - Beklagte selbst rechnet für den Fall, dass eine Rückkehr in die Schweiz für zu- mutbar erachtet werden sollte, (eventualiter) mit einem ebensolchen Nettoein- kommen (vgl. act. 2 Rz 21.). Auf eine Überprüfung der tatsächlichen Möglichkeit des Beklagten, wieder ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– netto pro Monat zu erzielen, kann hier aus diesem Grund verzichtet werden. 2.5.11 Als zu kurz moniert der Beklagte in der Berufung demgegenüber (für den Fall, dass man ihm die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zumutet) die ihm von der Vorinstanz dafür gewährte Übergangsfrist. Zur Begrün- dung führt er an, er benötige für die Wohnungssuche in der Schweiz und die Or- ganisation des Umzuges mindestens drei Monate und alsdann angesichts der derzeit schwierigen Wirtschaftslage zufolge COVID-19 mindestens weitere sechs Monate für die Stellensuche (act. 2, Rz 17 f.). Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, richtigerweise wäre dem Beklagten vorliegend gar keine Über- gangsfrist zu gewähren gewesen (act. 10 Rz. 22). 2.5.12 Verpflichtet das Gericht eine Partei zur Aufnahme oder Ausweitung der Er- werbstätigkeit und verlangt von der betroffenen Partei durch die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (der Standpunkt der Klägerin bez. Übergangsfrist wäre nur zu vertreten, wenn der Wegzug des Beklagten als offenbar rechtsmissbräuchlich von vornherein unbeachtlich wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist). Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Ein- zelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, E. 2.2 S. 421; BGE 114 II 13, E. 5 S. 17). Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten – ab dem Urteilsdatum (6. Oktober 2020) ge- rechnet – eine Übergangsfrist von ca. 2 ½ Monaten. In der Tat erscheint diese Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mitten in der zweiten Welle von COVID-19 als relativ knapp bemessen, zumal der Be- klagte einen internationalen Umzug organisieren muss, welcher nebst der Woh- nungssuche auch diverse administrative Vorbereitungen erfordert, insbesondere auch wegen der teilweise nach wie vor bestehenden Einreisebeschränkungen zu- folge COVID-19. Auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Bereich Gar-
- 28 - tenbau bzw. als Gärtner dürfte sich die Pandemiesituation indes nicht negativ auswirken, ist in der Schweiz die Impfkampagne gegen die Ausbreitung von CO- VID-19 inzwischen doch weit fortgeschritten und sind die ergriffenen Massnah- men gegen COVID-19 bereits grösstenteils wieder aufgehoben worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Branche Gartenbau bzw. Gärtner durch die Pandemie besonders betroffen wäre. Insgesamt erscheint es vorliegend an- gemessen, dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewäh- ren. Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten somit ein hypothetisches Ein- kommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau in der Schweiz anzurechnen. 2.5.13 Zu Recht weist der Beklagte in seiner Berufung für den Eventualfall der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz jedoch darauf hin, dass er aufgrund seines Wegzuges nach Portugal per 1. August 2020 seine Nie- derlassungsbewilligung verloren hat (vgl. act. 2 Rz 22). Ein Gesuch um Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 61 Abs. 2 AIG kann er im heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr stellen. Bei einer Rückkehr in der Schweiz wird dem Beklagten deshalb bloss eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, womit er in der Schweiz quellensteuerpflichtig wird (vgl. § 1 Abs. 1 Quellensteuerverordnung I Kt. ZH). Ausgehend von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– beläuft sich der (hypothetische) Bruttomonatslohn unter Annahme von geschätzten Sozialabgaben von 12% auf Fr. 5'568.–, sodass Quel- lensteuern von mutmasslich Fr. 440.– pro Monat anfallen werden, die direkt vom Lohn des Beklagten abgezogen werden (bei Annahme Wohnsitz im Kanton Zürich und Quellensteuertarif C0N). Damit beläuft sich das (hypothetische) monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der Quellensteuern auf Fr. 4'460.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen). 2.5.14 Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Vor- instanz richtigerweise auch den vom Beklagten geltend gemachten Abände- rungsgrund einer erheblichen Einkommensverminderung durch seinen Wegzug nach Portugal per Ende Juli 2020 hätte bejahen müssen. Als Folge davon hätte
- 29 - sie für die Berechnung der rückwirkend ab 2. September 2020 und bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz (nunmehr
1. November 2020) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge vom durch den Be- klagten in diesem Zeitraum nach glaubhaften Angaben des Beklagten tatsächlich erzielten Einkommen ausgehen müssen, mithin von EUR 750.– netto. Für die ab Verstreichen der Übergangsfrist (nunmehr ab 1. November 2021) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht nicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beklagten an seinem aktuellen Wohnort in Portugal, sondern auf das dem Beklagten hier in der Schweiz zumutbarer Weise erzielbare hypothetische Einkommen abgestellt. In Abänderung des vorinstanzli- chen Entscheides ist dem Beklagten eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2021 zu gewähren, um in der Schweiz ab dem 1. November 2021 wieder ein Einkom- men in der Höhe von monatlich Fr. 4'900.– netto für eine 100% Erwerbstätigkeit als Gärtner bzw. im Bereich Gartenbau zu erzielen. Davon ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen, sodass sich das für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge massgebliche Einkommen des Beklagten ab dann auf Fr. 4'460.– beläuft (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen). 2.6 Zum Einkommen der Klägerin 2.6.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin unter Einberechnung einer reduzierten Wäschezulage (wegen Ferien und Waschmittelverbrauchs) ein monatliches Net- toeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– an (act. 5 E. 5.2). Der Beklagte hat die- ses Einkommen berufungsweise nicht bestritten. Die Klägerin macht demgegen- über geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch festgesetzt. Richtiger- weise sei bei ihrem Einkommen die Wäschezulage, welche sie für das regelmäs- sige Waschen der Wäsche des Küchenpersonals erhalte, nicht einzuberechnen. Denn sie erhalte erstens die durch das Waschen anfallenden Auslagen (z.B. Waschmittel) nicht ersetzt und zweitens falle diese Zulage aus oder werde nur re- duziert ausbezahlt, wenn sie in den Ferien sei. In den letzten Monaten sei die Zu- lage sodann coronabedingt weggefallen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen von maximal Fr. 3'231.– anzurechnen (vgl act. 10 Rz 41).
- 30 - 2.6.2 Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung von der Wäschezulage von insgesamt Fr. 130.– die Ferien und Waschmittelauslagen der Klägerin sowie die darauf zu entrichtenden Sozialabga- ben bereits berücksichtigt und nur eine reduzierte Wäschezulage in ihren Lohn miteinberechnet (vgl. act. 5 E. 5.2). Was konkret an der vorinstanzlichen Berech- nung dennoch falsch sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Offenbleiben kann so- dann, wie sich die Ausbreitung von COVID-19 und die damit verbundenen Mass- nahmen (insbes. Restaurantschliessungen) auf die Auszahlung der Wäschezula- ge ausgewirkt haben, denn: Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist der Beklagte für den Zeitraum ab seinem Wegzug nach Portugal per 1. August 2020 bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz ohnehin nur in sehr beschränktem Umfang leistungsfähig, sodass sich das Einkommen der Klägerin hier einzig für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. November 2021 als relevant erweist. Mit (erneuten) weitgehenden Restaurantschliessungen zufol- ge der Ausbreitung von COVID-19 ist angesichts der inzwischen in der Schweiz weit fortgeschrittenen Impfkampagne einstweilen nicht zu rechnen, sodass das Einkommen der Klägerin ab dem 1. November 2021 ohne weiteres unter Einbe- rechnung der (reduzierten) Wäschezulage festzustellen ist. Sollte sich die Pan- demiesituation entgegen dieser Annahme anders entwickeln, wäre die Klägerin auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Zusammenfassend ist die vor- instanzliche Einkommensberechnung nicht zu beanstanden und auf Seiten der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'343.– ab
1. November 2021 auszugehen. 2.7 Zum Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ beschränkt sich auf die ihr ausbezahlten Kinderzu- lagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.–. 2.8 Zum Gesamtnettoeinkommen aller Beteiligten Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Klägerin und der Be- klagte ab dem 1. November 2021 zusammen über ein monatliches Gesamtein- kommen in der Höhe von Fr. 7'803.– netto (gerechnet: Fr. 3'343.– + Fr. 4'460.–)
- 31 - verfügen. Hinzu kommen die Kinderzulagen für die Tochter C._____ im Betrag von Fr. 200.– pro Monat. Demnach stehen zur Deckung der Bedarfe aller Beteilig- ten ab dann insgesamt Fr. 8'003.– pro Monat zur Verfügung. 2.9 Zum Bedarf aller Beteiligten (in der Schweiz) 2.9.1 Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge von den folgenden Bedarfszahlen ausgegangen (vgl. act. 5 S. 12): Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'255.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Krankenkasse VVG 8.– 2.70 Assura VVG 68.90 24.15 Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– Serafe 30.– 30.– Kommunikation 120.– 55.– 120.– Fahrtkosten 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 150.– Fremdbetreuung 200.– Steuern 300.– 350.– Total (gerundet) 3'150.– 1'411.– 3'555.– 2.9.2 Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist in einem ersten Schritt das strikte betreibungsrechtliche Existenzminium aller Beteiligten zu ermitteln und können nur, wenn dieses gedeckt ist, weitere Bedarf- spositionen überhaupt im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu vorstehende E. II./1.3.2). Von den für das betreibungsrechtliche Existenzminimum relevanten Bedarfspositionen sind im Berufungsverfahren hinsichtlich des Bedarfes des Be- klagten die Positionen "Miete inkl. NK" und "auswärtige Verpflegung" umstritten (act. 2 Rz 19 und Rz 20; act. 10 Rz 25 f. und Rz 28; act. 17 Rz. 9–11); hinsichtlich des Bedarfes der Klägerin und C._____ sind die Positionen "auswärtige Verpfle- gung" und "Fremdbetreuung" umstritten (act. 2 Rz 29; act. 10 Rz 37 und Rz 28; act. 17 Rz 10).
- 32 - 2.9.3 Miete des Beklagten: Der Beklagte moniert in der Berufung die ihm ange- rechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'255.– als zu tief. Sinngemäss macht er geltend, wenn man ihm schon ein hypothetisches Einkommen im Kanton Zü- rich anrechne, dann habe man ihm auch eine angemessene Wohnung im Kanton Zürich zuzugestehen und könne nicht einfach auf den Mietvertrag für die zum Zwecke des geplanten Familiennachzuges im abgelegenen G._____ (Kanton Thurgau) angemietete Wohnung abstellen. Ihm sei für eine angemessene Woh- nung im Kanton Zürich wieder derselbe Betrag wie im Eheschutzentscheid, somit Fr. 1'800.–, einzusetzen, denn es lägen keinerlei Gründe vor, von der damals ge- troffenen Annahme abzuweichen (act. 2 Rz 19). Die Klägerin stellt sich demge- genüber auf den Standpunkt, dem Beklagten sei maximal die ihm von der Vo- rinstanz angerechnete Miete von Fr. 1'255.– im Bedarf einzusetzen, denn diese Wohnkosten für den Beklagten alleine seien mehr als angemessen, weshalb ins- besondere auch im familienrechtlichen Bedarf des Beklagten keine höheren Miet- kosten einzusetzen seien (act. 10 Rz 25 f. und act. 17 Rz. 9–11). Im betreibungsrechtlichen Notbedarf ist grundsätzlich der effektive Mietzins einzusetzen; ist dieser zu hoch, kann er – unter Berücksichtigung der mietvertrag- lichen Kündigungsfristen – auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, Ziff. II.). Da der Beklagte zurzeit im Ausland wohnt, ihm aber eine Rückkehr in die Schweiz, konkret in den Kanton Zürich, zugemutet wird, ist ihm eine hypothetische Miete einzusetzen, die sich am betreibungsrecht- lichen Existenzminimum zu orientieren hat. Allfällig höhere angemessene Wohn- kosten können erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminiums Berück- sichtigung finden, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien auch erst dort einzugehen ist. Es erscheint angemessen, dem Beklagten im be- treibungsrechtlichen Bedarf Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– für eine Wohnung im Kanton Zürich mit mindestens zwei Zimmern einzusetzen. 2.9.4 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, bei der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Schweiz müsse er
- 33 - sich auswärts verpflegen, wofür ihm Fr. 10.– pro Tag bzw. Fr. 220.– pro Monat anzurechnen seien (act. 2 Rz 20). Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, es sei maximal von dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 150.– pro Monat auszugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr gar kein Betrag für auswärtige Verpflegung eingesetzt worden sei. Richtigerweise und auch aus Gründen den Gleichbehandlung der Parteien seien ihr für auswärtige Verpflegung Fr. 176.– einzusetzen (act. 10 Rz 28 und act. 17 Rz 10). Als unumgängliche Berufsauslagen sind im betreibungsrechtlichen Notbe- darf Fr. 9.– bis Fr. 11.− pro Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen, sofern dafür nachweislich Mehrauslagen entstehen und nicht der Ar- beitgeber dafür aufkommt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1 Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.b.). Die Vor- instanz setze dem Beklagten bei vorausgesetztem 100%-Pensum als Gärtner le- diglich Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung ein unter der Annahme, dass ein Teil dieser Auslagen – wie bei seiner bisherigen Anstellung – vom Arbeitgeber über- nommen werde (act. 5 E. 5.4 lit. g). Von einer teilweisen Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung durch den neuen künftigen Arbeitgeber des Beklagten kann indes nicht ohne weiteres ausgegangen werden, ist der Arbeitgeber zu die- ser Zusatzleistung doch keineswegs verpflichtet. Bei Anrechnung eines Einkom- mens aus einem 100%-Pensum sind dem Beklagten im betreibungsrechtlichen Notbedarf deshalb rund Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung einzusetzen (durchschnittlich 21.7 Arbeitstage p.Mt. x Fr. 10.–). Die Klägerin arbeitet inzwi- schen in einem anderen Restaurant als noch im Zeitpunkt des Eheschutzverfah- rens im Jahr 2018 (vgl. act. 6/6/20, act. 6/18 Rz 19). Dort kann sie sich – anders als bei ihrer früheren Arbeitsstelle im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (vgl. Prot. EE180059-L S. 21) – zwar nicht gratis, aber vergünstigt verpflegen. Gemäss Angaben der Klägerin in der persönlichen Befragung kostet jedoch selbst ein ver- günstigtes Menü Fr. 10.–, während es normalerweise Fr. 20.– kosten würde (Prot. VI S. 29). Bei einem angerechneten Arbeitspensum von 80% sind der Klä- gerin deshalb rund Fr. 90.– für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung im Bedarf
- 34 - einzusetzen (reduzierter Betrag, der den reduzierten Mehrkosten angesichts des vergünstigten Menüpreises entspricht). 2.9.5 Fremdbetreuungskosten für C._____: Die von der Vorinstanz im Bedarf von C._____ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– erachtet der Beklagte als nicht ausgewiesen, da er C._____ in den Ferien betreuen könne. Aus diesem Grund seien dafür lediglich Fr. 180.– pro Monat einzusetzen (act. 2 Rz 29). Die Klägerin wendet dagegen ein, sie habe belegt, dass in einem norma- len Monat (ohne Ferien und Schliessungen zufolge Corona) Fremdbetreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 190.– anfallen würden. Nachdem sie für die Schulferi- en von C._____ zusätzliche Betreuungslösungen organisieren müsse, weil der Beklagte C._____ gemäss Eheschutzvereinbarung nur während drei Ferienwo- chen betreue (und faktisch noch weniger), seien Fr. 200.– pro Monat bereits tief angesetzt (act. 10 Rz 37). Gehen die Eltern – wie hier – einer Erwerbstätigkeit nach, sind Fremdbe- treuungskosten für Kinder im betreibungsrechtlichen Notbedarf angemessen zu berücksichtigten. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von rund Fr. 190.– für einen üblichen Monat (ohne Ferien und Hortschliessungen) in act. 6/4/9 ausgewiesen sind. Dass die Vorinstanz diesen ausgewiesenen Betrag auf Fr. 200.– aufgerundet hat mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass zusätzlich Kosten für den Ferienhort anfallen würden, weil der Beklagte bei einem 100%-Pensum in der Schweiz keinen Anspruch auf sieben Wochen Ferien habe (act. 5 E. 5.4 lit. h), ist nicht zu beanstanden. Was an dieser Begründung falsch sein soll, hat der Beklagte denn auch mit keinem Wort darge- tan. Im Bedarf von C._____ sind somit Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 200.– zu berücksichtigen. 2.9.6 Die restlichen nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung im betrei- bungsrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigenden Bedarfspositionen wurden von keiner der Parteien angefochten, weshalb sie unverändert zu übernehmen sind. Damit präsentieren sich die betreibungsrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt:
- 35 - Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl NK 830.– 415.– 1'200.– Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– Total 2'682.45 1'328.75 3'039.40 2.9.7 Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Notbedarfes aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'050.60 [gerechnet: Fr. 2'682.45 + Fr. 1'328.75 + Fr. 3'039.40]) aus dem Gesamteinkommen aller Beteiligten (Fr. 8'003.–[gerechnet: Fr. 4'460.– + Fr. 3'343.– + Fr. 200.–]) verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 952.40. In einem nächsten Schritt sind deshalb die familienrechtlichen Notbedarfe aller Be- teiligten zu ermitteln (unter vorläufiger Belassung der Wohnkosten des Beklagten) bzw. sind ihre betreibungsrechtlichen Notbedarfe um Positionen des familien- rechtlichen Notbedarfes zu erweitern, jedoch maximal im Umfang des resultieren- den Überschusses (Fr. 952.40). 2.9.8 Laufende Steuern: Nachdem auf Seiten des Beklagten die laufende Steu- erlast aufgrund seiner Quellensteuerpflicht bereits bei der Berechnung seines Einkommens berücksichtigt wurde (vgl. dazu vorstehende E. II./2.5.13), erscheint es angezeigt, auch im Bedarf der Klägerin und demjenigen von C._____ die lau- fenden Steuern zu berücksichtigen, zumal – entgegen den Berechnungen und Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 2 Rz 24 f.) – wie soeben gezeigt– ab An- rechnung eines hypothetischen Einkommens aufseiten des Beklagten kein Man- kofall mehr vorliegt und zusätzliche Bedarfspositionen des familienrechtlichen Notbedarfs auch bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einzusetzen sind. Darüber hinaus wurden die laufenden Steuern bereits bei der hier abzuän- dernden Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren der Parteien berücksich- tigt (vgl. act. 6/6/21–22). Die Vorinstanz errechnete die mutmassliche Höhe der laufenden Steuern auf Seiten der Klägerin auf Fr. 300.–; für C._____ wurde kein Steueranteil ausgeschieden. Dieser Betrag erscheint insgesamt angemessen und wurde im Berufungsverfahren betragsmässig auch von keiner der Parteien in Fra-
- 36 - ge gestellt, weshalb an diesem festzuhalten ist. In Nachachtung der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Gesamtbetrag von Fr. 300.– indes an- teilsmässig auf die Klägerin (5/6) und C._____ (1/6) zu verlegen, da diese Steuer- last teilweise den Kinderunterhaltsbeiträgen und den Kinderzulagen für C._____ zuzuordnen ist. 2.9.9 Kommunikationspauschale: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Parteien eine Kommunikationspauschale von rund Fr. 120.– für Telefonie und Internetznutzung einzusetzen. Im Bedarf von C._____ ist den Erwägungen der Vorinstanz folgend ein Betrag in der Höhe von Fr. 55.– für ein Natel einzuset- zen. Die Berücksichtigung der Natelkosten von C._____ trotz knapper finanzieller Verhältnisse erscheint vorliegend angemessen, da die Klägerin mit einem Pen- sum von 80% in überobligatorischem Umfang erwerbstätig ist und dadurch für die erst 10-jährige C._____ ein erhöhter Bedarf an Erreichbarkeit besteht. 2.9.10 Gebühr Serafe: In Gleichbehandlung der Parteien ist im Bedarf beider Par- teien ein Betrag von rund Fr. 30.– für die pro Haushalt anfallende Gebühr der Se- rafe einzusetzen. 2.9.11 Angemessene Wohnkosten des Beklagten: Für die diesbezüglichen diver- gierenden Parteistandpunkte kann auf vorstehende E. II./2.9.3 verwiesen werden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens bzw. in der gerichtlich genehmigten Tren- nungsvereinbarung vom 26. März 2018 einigten sich die Parteien unter den da- mals vorliegenden Bedingungen explizit darauf, dem Beklagten angemessene (bereits damals hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzuge- stehen (vgl. act. 6/6/22). Damit haben die Parteien folglich die angemessenen Wohnkosten des Beklagten bei einem Betrag in der Höhe von Fr. 1'800.– fixiert. Im Rahmen einer Abänderung hat zwar eine Neuberechnung der Einkommen und Bedarfe der Parteien zu erfolgen, sofern ein Abänderungsgrund gegeben ist, je- doch hat sich diese an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wer- tungen zu orientieren und nur in Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (OGer ZH LY190009 vom 15. Oktober 2019, E. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Abänderung neu ein Mankofall vorliegt
- 37 - oder wenn – wie vorliegend (vgl. nachstehend E. 2.11.1) – aufgrund der gegebe- nen Betreuungssituation der Beklagte in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verpflichten ist, den gesamten Barbedarf von C._____ zu de- cken, Soweit die finanziellen Verhältnisse es auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zulassen würden, wären dem Beklagten deshalb weiterhin Wohnkos- ten in der Höhe von Fr. 1'800.– zuzugestehen. Allerdings lassen die im Vergleich zum Eheschutzverfahren verminderten Einkommen beider Parteien und vor allem die gegenüber damals erhöhten Bedarfe aller Beteiligten hier eine volle Berück- sichtigung der damals angenommenen Wohnkosten des Beklagten nicht mehr zu. Bei der nachstehenden Festlegung des familienrechtlichen Bedarfs sind nach dem Gesagten die Wohnkosten des Beklagten einstweilen auf Fr. 1'200.– zu be- lassen. 2.9.12 Damit gestalten sich die familienrechtlichen Notbedarfe der Beteiligten wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag 1'350.– 600.– 1'200.– Miete inkl. NK (angemessen) 830.– 415.– 1'200. Krankenkasse KVG 327.45 113.75 280.40 Fahrtkosten (zur Arbeit) 85.– 139.– auswärtige Verpflegung 90.– 220.– Fremdbetreuung 200.– laufende Steuern 250.– 50.– 0.–* Radio/TV (Gebühr Serafe) 30.– 30.– Kommunikationspauschale 120.– 55.– 120.– Total 3'082.45 1'433.75 3'189.40
* Quellensteuer bereits vom Einkommen in Abzug gebracht. Nach Deckung des (vorbehältlich Wohnkosten des Beklagten) familienrechtlichen Bedarfs aller Beteiligten (insgesamt Fr. 7'705.60 [gerechnet Fr. 3'082.45 + Fr. 1'433.75 + Fr. 3'189.40] verbleibt beim erwähnten Gesamteinkommen von Fr. 8'003.-- ein Überschuss von Fr. 297.40.
- 38 - 2.10 Zum Bedarf des Beklagten in Portugal 2.10.1 Für den Zeitraum ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021, in welchem hier davon ausgegangen wird, dass der Beklagte in Portugal lebt und arbeitet, ist schliesslich dessen Bedarf in Portugal festzustellen. Da die Vorinstanz einen Abänderungsgrund aufseiten des Beklagten verneint hat, hat sie sich zum Bedarf des Beklagten in Portugal nicht geäussert. Eine Rückweisung der vorlie- genden Streitsache an die Vorinstanz einzig zur Feststellung des Bedarfes des Beklagten in Portugal erscheint vorliegend jedoch nicht opportun, lässt sich dieser doch anhand der vorinstanzlichen Akten ermitteln. 2.10.2 Der Beklagte machte vor der Vorinstanz einen Bedarf in Portugal in der Höhe von insgesamt EUR 1'327.28 geltend (act. 6/21 Rz 17). Er begründete dies damit, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal im Vergleich zur Schweiz bei rund 60% lägen (act. 6/21 Rz 16). Die Klägerin hat vor der Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Bedarf in Portugal als zu hoch bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Portugal lägen vielmehr bei 20–30% verglichen mit der Schweiz (Prot. VI S. 22). 2.10.3 Gemäss den auf der Homepage der OECD publizierten "Prices and Purch- asing Power Parities"(https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL, zu- letzt besucht am 14. Juli 2021) lagen die Lebenshaltungskosten in Portugal ver- glichen mit jenen in der Schweiz im Mai 2021 bei 53%. Von dieser Kostendiffe- renz ist bei den Lebenshaltungskosten auszugehen. Soweit für die für den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in Portugal relevanten Bedarfspositio- nen keine Belege vorliegen, sind die dem Beklagten in der Schweiz angerechne- ten Bedarfspositionen entsprechend auf 53% zu kürzen. 2.10.4 Wohnkosten des Beklagten in Portugal: Der Beklagte wohnte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in der 2-Zimmerwohnung seiner neuen Ehefrau in Portugal zusammen mit deren zwei minderjährigen Kindern für einen Mietzins von monatlich EUR 180.–. Damals machte der Beklagte geltend, diese Wohnung sei für die vierköpfige Familie viel zu klein und die Familie werde – sobald es das Einkommen des Beklagten erlaube – in eine grössere Wohnung für mindestens
- 39 - EUR 600.– umziehen und davon sei dem Beklagten 1/3 (entsprechend EUR 200.–) als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 6/21 Rz 17 und Prot. VI S. 25). Einen Umzug in eine grössere und teurere Wohnung hat der Beklagte bis heute aber nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach wie vor in derselben Wohnung in Portugal wohnt, weshalb rückwirkend und für die noch verbleibende Zeit bis zum Umzug in die Schweiz von Wohnkosten des Be- klagten im Betrag von EUR 60.– (ein Drittel pro Erwachsenem, ein Sechstel pro Kind), entsprechend ca. CHF 65.–, auszugehen ist. 2.10.5 Krankenkassenprämien in Portugal: Die vom Beklagten geltend gemachten Prämien von EUR 107.– sind zwar urkundlich belegt (vgl. act. 6/23/7), jedoch handelt es sich dabei – soweit aus dem in Portugiesisch abgefassten Dokument ersichtlich – um Prämien für eine private Krankenversicherung. Wie die Klägerin zu Recht gegen die Berücksichtigung dieser Prämien vorgebracht hat (vgl. Prot. VI S. 22) verfügt Portugal über ein steuerfinanziertes öffentliches Gesund- heitssystem (Serviço Nacional de Saúde [SNS]; vgl. dazu https://www.sns.gov.pt/; zuletzt besucht am 14. Juli 2021), welches die medizinische Grundversorgung si- cherstellt. Die private Krankenversicherung des Beklagten ist im betreibungsrecht- lichen Notbedarf des Beklagten deshalb nicht zu berücksichtigen. 2.10.6 In Analogie zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten in der Schweiz ist somit von dem folgenden betreibungsrechtlichen Notbedarf des Be- klagten in Portugal auszugehen: Grundbetrag CHF 450.– (entsprechend ca. 53% von Fr. 850.–) Wohnkosten CHF 65.– (entsprechend ca. 1/3 von EUR 180.–*) Krankenkasse CHF 0.– (staatlich finanziert […]) Fahrtkosten (zur Arbeit) CHF 74.– (entsprechend ca. 53% von CHF 139.– auswärtige Verpflegung CHF 117.– (entsprechend ca. 53% von CHF 220.–) Total CHF 706.– (= ca. EUR 650.–*)
* bei Umrechnungskurs 1 CHF = 0.92 Euro per 15. Juli 2021
- 40 - 2.11 Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge 2.11.1 Der familienrechtliche Notbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– auf rund Fr. 1'234.– (vgl. vorstehende E. II./2.9.12). Für diesen Bedarf haben die Parteien als Eltern von C._____ aufzukommen, und zwar ein jeder nach seinen Kräften (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Klägerin – anders noch im Zeitpunkt des Eheschutz- verfahrens – in einem reduzierten Pensum von 80% arbeitet und somit vermehrt Betreuungsaufgaben übernimmt, wohingegen der Beklagte aktuell keine und künftig wohl ebenfalls nur wenige Betreuungsaufgaben übernimmt, erscheint es angemessen, den Beklagten grundsätzlich zur Deckung des gesamten familien- rechtlichen Notbedarfes (Barbedarf) von C._____ zu verpflichten (vgl. dazu z.B. auch BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 8.1). 2.11.2 In der Zeitperiode vom 2. September 2020 bis 31. Oktober 2021 ist wie vorstehend ausgeführt von einem Einkommen des Beklagten in Portugal in der Höhe von EUR 750.– auszugehen. Diesem Einkommen steht ein betreibungs- rechtlicher Notbedarf des Beklagten in der Höhe von ca. EUR 650.– gegenüber. Dem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall das eigene Existenzminimum zu belas- sen (vgl. statt vieler BGE 135 III 66, E. 10 S. 80). Folglich könnte der Beklagte für die besagte Zeitperiode mangels ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von maximal Fr. 108.– (gerechnet: EUR 750.– [Einkommen Beklagter in Portugal] ab- züglich EUR 650.– [Bedarf Beklagter in Portugal = EUR 100.–] verpflichtet wer- den. Nachdem der Beklagte jedoch von sich aus zumindest einen symbolischen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat leisten will (vgl. act. 2, Antrag Nr. 2), ist er in Abänderung von Ziffer 3 der mit Eheschutz- urteil vom 13. April 2018 genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021 für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.– zu be- zahlen, zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen und zahlbar an die Kläge- rin. Weiter ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum zur Deckung des gebühren-
- 41 - den Unterhalts von C._____ somit monatlich der Betrag von rund Fr. 1'084.– fehlt (Manko; Art. 301a lit. c ZPO). 2.11.3 Ab dem 1. November 2021 ist dem Beklagten wie vorstehend aufgezeigt ein hypothetisches monatliches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'460.– netto (nach Abzug Quellensteuer, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) anzurechnen. Nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Notbedarfes (Fr. 3'189.40) verbleibt dem Beklagten somit ein Überschuss von rund Fr. 1'271.–. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres eigenen familien- rechtlichen Notbedarfes lediglich ein Überschuss von rund Fr. 261.–. Dement- sprechend ist der Beklagte in dieser Zeitperiode dazu in der Lage und hat vollum- fänglich für den Barbedarf von C._____ aufzukommen. Der ihm danach noch ver- bleibende Überschuss (Fr. 37.–) ist ihm für die ihm zuzugestehenden höheren Wohnkosten zu belassen. Er ist ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages für die Tochter C._____ in der Höhe von rund Fr. 1'234.–, zuzüglich allfälliger Kinder-/ Ausbildungszulagen, zu verpflichten.. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Entscheidet die Rechtsmittelinstanz in einer Sache neu, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich dem Beklagten. Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (act. 5, Dispositivziffern 3–5). 1.3 Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde vom Beklagten be- rufungsweise nicht angefochten, weshalb diese Anordnung Bestand hat. Dement-
- 42 - sprechend ist vorzumerken, dass Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Berufung angefochten hat der Beklagte hingegen die vorinstanzliche Kostenverlegung sowie die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.– festgesetzte Parteientschädigung zugunsten der Klägerin. Er bean- tragt berufungsweise, die Kosten für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie sei überdies dazu zu ver- pflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– zu bezahlen (vgl. act. 2, Anträge Nrn. 1, 5 und 6). 1.4 Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. 1.5 In der Hauptsache wurden die Parteivorträge (Replik und Duplik) noch nicht erstattet (vgl. act. 6/1–32). Nachdem jedoch das Güterrecht (Aufteilung der Liegenschaften der Parteien in Portugal) nach übereinstimmenden Angaben der Parteien Gegenstand eines zurzeit in Portugal hängigen Verfahrens bildet (vgl. Prot. VI S. 4 und act. 6/4/1) und in der Hauptsache somit – nebst dem offenbar nicht strittigen Vorsorgeausgleich (vgl. Prot. VI S. 5) – noch über die Kinderbelan- ge elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und Kinderunterhalt sowie über die Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften zu entscheiden sein wird, ist mit einem Ab- schluss der Hauptsache innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des anteilsmässigen Obsiegens/Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit bis längstens 31. Juli 2022 im Streit liegen. 1.6 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin die Erhöhung der vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 330.– pro Monat auf min- destens Fr. 1'287.– pro Monat, rückwirkend ab 1. Dezember 2019, sowie die Ver- pflichtung des Beklagten zur hälftigen Übernahme ausserordentlicher Kinderkos- ten (vgl. act. 6/1 S. 2 i.V.m. act. 6/18 S. 2 und S. 13) und dementsprechend die Abweisung des beklagtischen Abänderungsbegehrens (Prot. VI S. 19). Demnach beantragte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren (für die vom Verfahren be- troffene Zeitdauer) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt
- 43 - Fr. 41'184.– (rückwirkend ab 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 = 32 Monate x Fr. 1'287.–). 1.7 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz demgegenüber eine Reduktion der von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 330.– auf monatlich Fr. 150.– ab 2. September 2020 und die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Anträge (act. 6/21 S. 3). Nach dem Antrag des Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich Kinderunterhaltsbeiträge für den massgeblichen Zeitraum (ab 1. Dezember 2019) in der Höhe von insgesamt Fr. 6'420.– (9 Monate [1. Dezember 2019 bis 31. August 2020] x Fr. 330.00 plus 23 Monate [2. September 2020 bis 31. Juli 2022] x Fr. 150.–). 1.8 Mit dem vorliegenden Entscheid werden ab dem 2. September 2020 Kin- derunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– zuge- sprochen (14 Monate [2. September 2020 bis 31. Oktober 2021] x Fr. 150.– = Fr. 2'100.– plus 9 Monate [1. November 2021 bis 31 Juli 2022] x Fr. 1'234.– = Fr. 8'262.–). Für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bleibt es bei Fr. 330.– pro Monat, was bei 9 Monaten Fr. 2'970.00 ergibt. Das Total über die ganze vom Verfahren betroffene Zeitperiode hinweg beträgt Fr. 16'176.–. Nach- dem der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Beteili- gung an ausserordentlichen Kinderkosten von der Vorinstanz rechtskräftig abge- wiesen wurde (act. 5, Dispositivziffer 1), unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zu ca. 4/5 und der Beklagte zu ca. 1/5. Dementsprechend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 4/5 und dem Be- klagten zu 1/5 aufzuerlegen. 1.9 Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Partei- entschädigungen im selben Verhältnis zugesprochen, wie die Gerichtskosten ver- legt werden. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen. 1.10 Der Beklagte hat eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– beantragt (act. 2 S. 2, Antrag Nr. 6), diese Höhe der Parteientschädi-
- 44 - gung aber nicht begründet. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (§ 1 Abs. 1 AnwGebV; Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich ge- mäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zu- sammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Die Ge- bühr ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Gesuches verdient und sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 Anw- GebV). In Verfahren betreffend Ergänzung eines Scheidungsurteils wird die Grundgebühr grundsätzlich gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Ist dabei jedoch – wie hier – einzig über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, ist die Grundgebühr gestützt auf § 4 AnwGebV festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Fest- setzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 34'764.–(Fr. 41'184.– minus Fr. 6'420.–) beträgt die ordentliche Parteient- schädigung Fr. 5'524.–. Ausgehend davon und in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf rund Fr. 2'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % festzusetzen. Dementsprechend ist die Klä- gerin zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 3/5 reduzierte Parteienschädigung von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils lediglich finanzielle Belange, so berechnet
- 45 - sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist mit einem Abschluss der Hauptsa- che innert eines Jahres zu rechnen. Für die Berechnung des Streitwertes des Be- rufungsverfahrens wird demzufolge ebenfalls davon ausgegangen, dass Kin- derunterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 2. September 2020 bis zum 31. Juli 2022, mithin für rund 23 Monate im Streit liegen. Die Klägerin hat die im vo- rinstanzlichen Entscheid für diesen Zeitraum festgelegten Kinderunterhaltsbeiträ- ge (monatlich Fr. 330.– vom 2. September 2020 bis 31. Dezember 2020 = Fr. 1'320.– und monatlich Fr. 1'300.– vom 1. Januar 2021 bis mutmasslich 31. Juli 2022 = Fr. 24'700.–) im Betrag von insgesamt Fr. 26'020.– akzeptiert. Der Beklag- te verlangt mit der Berufung (im Hauptantrag) demgegenüber die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge per 2. September 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens auf monatlich Fr. 150.–. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 3'450.– für die hier angenommene weitere Verfahrensdauer der Hauptsache von rund ei- nem Jahr (23 Monate x Fr. 150.– = Fr. 3'450.–. Damit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens auf Fr. 22'570.– (Fr. 26'020.– minus Fr. 3'450.–). 2.3 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'356.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist. 2.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens war einerseits quasi vorfrageweise die zentrale Frage zu klären, ob dem Beklagten eine Rückkehr in die Schweiz zumutbar ist, um hier ein (hypothetisches) Einkommen zu erzielen. Die Beantwor- tung dieser Frage, die zugunsten der Klägerin entschieden wurde, nahm zwar ei- nige Zeit des Gerichtes in Anspruch, war aber nur halb so aufwändig wie die dar- aus folgende (Neu-) Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge. Damit entfällt un- gefähr 1/3 der Gerichtsgebühr auf die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz und 2/3 davon auf die daraus folgende Unterhalts- berechnung.
- 46 - 2.5 Die Vorfrage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beklagten in die Schweiz wurde zulasten des Beklagten entschieden, weshalb er in diesem Punkt vollständig unterlegen ist. Mehrheitlich obsiegt hat der Beklagte demgegenüber im Berufungsverfahren mit Blick auf die gemäss vorstehenden Erwägungen zu spre- chenden Kinderunterhaltsbeiträge: Für den Fall, dass die Kammer ihm eine Rück- kehr in die Schweiz zumutet (Eventualantrag, vgl. act. 2, Antrag Nr. 4), beantragte der Beklagte mit seiner Berufung für den im Berufungsverfahren noch strittigen Zeitraum (2. September 2020 bis 31. Juli 2022) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr.10'990.– (10 Monate x Fr. 150.– und 13 Monate x Fr. 730.–). Die Klägerin identifizierte sich demgegenüber mit dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 10 S. 2), die für denselben Zeitraum Unterhaltsbeiträge im Ge- samtbetrag von Fr. 26'020.– gesprochen hatte (4 Monate x Fr. 330.– und 19 Monate Fr. 1'300.–; vgl. act. 5 Dispositivziffer 1). Nachdem mit dem vorliegen- den Entscheid für den massgeblichen Zeitraum Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 13'206.– (14 Monate x Fr. 150.– und 9 Monate x Fr. 1'234.–) gesprochen werden, obsiegt der Beklagte in diesem Punkt zu rund 85% (6/7). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.6 Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind somit wettzu- schlagen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) vollum- fänglich aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens der Klägerin so- wie in teilweiser Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklag- ten und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Urteils vom 13. April
- 47 - 2018 (Dispositivziffer 3.3.b.) wird der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- rückwirkend ab dem 2. September 2020 und bis zum 31. Oktober 2021: Fr. 150.– Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlt in diesem Zeitraum ein Betrag von monatlich Fr. 1'084.–.
- ab dem 1. November 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'234.–
4. Die Kosten werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf- erlegt.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1'620.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung des Beklagten ab- gewiesen.
2. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfahren-Nr. FP200048) wird ersatzlos aufgehoben.
3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerich- tes des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2020 (Verfah- ren-Nr. FP200048) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 48 -
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein, sowie an die Abteilung Rechnungswesen des Obergerichts des Kantons Zürich (mittels elektronischer Übermittlung). Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der gesetzliche Fristenstillstand gilt nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: