Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 3. September 2018 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010.
E. 2 Am 5. Juli 2016 bzw. 2. August 2016 unterzeichneten die Parteien im Rah- men eines am Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Eheschutzverfahrens ei- ne umfassende Trennungsvereinbarung; diese wurde mit Verfügung vom 10. Au- gust 2016 genehmigt (act. 6/15). Diese Regelung wurde in der Folge mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Höfe vom 26. April 2018 teilweise – mit Bezug auf das Sorge- und das Besuchsrecht – abgeändert (act. 6/14). Am 13. Juli 2018 machte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) am Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen ein Begehren um Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen – mit Bezug auf den Kinder- und Ehegat- tenunterhalt – anhängig (Geschäfts-Nr. EE180033-F; act. 6/5/1). Am 4. Dezember 2018 schlossen die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung (act. 6/5/14), die das Eheschutzgericht am 25. Januar 2019 genehmigte bzw. von welcher dieses Vormerk nahm (act. 6/5/16).
E. 3 Mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 (act. 6/88), vom 3. April 2020 (act. 6/112) und vom 27. April 2020 (act. 6/123) stellte der Berufungskläger vor Vorinstanz ein vorsorgliches Massnahmebegehren um (erneute) Abänderung der bestehenden Eheschutzregelung. Im Unterhaltspunkt beantragte er eine vollstän- dige Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung des Massnahmebegehrens (act. 6/135).
- 3 -
E. 4 Mit Verfügung vom 11. August 2020 (act. 5) setzte die Vorinstanz – nebst anderen Anordnungen – die Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest: " […]
E. 6 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 452.– (total: Fr. 904.–) zu leisten.
E. 7 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 1'077.– (total: Fr. 2'154.–) zu leisten.
E. 8 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der eheli- chen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 454.– zu leisten. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht ge- deckt ist.
E. 9 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'704.– zu leisten. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht ge- deckt ist. […]"
5. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. August 2020 (act. 2) rechtzeitig Berufung. Am 8. Februar 2021 wurde eine Vergleichsverhand- lung durchgeführt (Prot. S. 6), anlässlich welcher die Parteien folgende Abände- rungsvereinbarung schlossen (act. 20):
- 4 - " 1. Kindesunterhalt Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für die gemeinsa- men Kinder C._____, geb. am tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Für C._____: − Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 1'077.– (als Barunterhalt). − Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'700.– (als Barunterhalt). − Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt). Für D._____: − Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 2'781.– (davon Fr. 1'077.– als Barunterhalt und Fr. 1'704.– als Betreuungsunterhalt). Es wird festgestellt, dass der gebührende Betreuungsunterhalt bis 31. Mai 2021 im Umfang von monatlich Fr. 341.– und danach bis am 31. Juli 2022 im Umfang von Fr. 1'316.– nicht ge- deckt wird. − Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'700.– (als Barunterhalt). − Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt). Zahlungsmodalität: Bis zum Auszug der Berufungsbeklagten sowie der gemeinsa- men Kinder aus der ehelichen Wohnung an der E._____-str. …, … F._____, redu- zieren sich die vorgenannten Beträge aufgrund von Direktzahlungen des Beru- fungsklägers um Fr. 2'500.– (Wohnkosten). Diese Reduktion wird in erster Linie auf den Betreuungsunterhalt angerechnet und in zweiter Linie je hälftig auf den Barun- terhalt. Die Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) sowie die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Ehegattenunterhalt Die Parteien stellen fest, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: Fr. 975.– vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 (gelegentli- che Küchenhilfe); Fr. 0.– vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022 (voraussichtlicher Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I) (Wei- terbildung im 50%-Pensum);
- 5 - Fr. 3'500.– vom 1. August 2022 bis zu einem allfällig späte- ren Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (50%-Arbeitspensum) Fr. 5'600.– ab Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (80%-Arbeitspensum); − Ehemann: Fr. 8'736.– ab 1. März 2021 (Fr. 7'570.– bei einem 50%- Pensum, zzgl. Fr. 166.– Pauschalspesen und Fr. 1'000.– Vermögensertrag); − C._____ und D._____: Familienzulage von je Fr. 220.–. Vermögen: − Ehefrau: Fr. 0.– − Ehemann: Fr. 1.6 Mio. (circa) − C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: Fr. 3'020.– − Ehemann: Fr. 4'878.– − C._____: Fr. 1'297.– − D._____: Fr. 1'297.–
4. Zahlung akonto Güterrecht Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten Fr. 7'500.– akonto Güterrecht per sofort zu bezahlen.
5. Genehmigung der Vereinbarung Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die vor- liegende Vereinbarung zu genehmigen und die mit Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 25. Januar 2019 (EE180033-F) genehmigte Trennungsvereinbarung der Parteien vom 4. Dezember 2018 entsprechend abzuändern.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Berufungskläger übernimmt die Kosten der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– (Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 11. August 2020, FE180179-F, betreffend vorsorgliche Massnahmen) zu drei Vierteln, die Berufungs- beklagte zu einem Viertel. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzli- che Verfahren (vorsorgliche Massnahmen) eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen. Die Parteien übernehmen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten je gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
- 6 -
7. Weitere Bestimmungen Im Übrigen werden sämtliche im Berufungsverfahren LY200041-O gestellten Anträ- ge zurückgezogen."
6. Diese Abänderungsvereinbarung ist in Anwendung von Art. 287 Abs. 3 ZGB sowie von Art. 279 ZPO analog zu genehmigen, und die Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils sind entsprechend aufzuheben.
7. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 12-14) ist zu bestätigen (vgl. Ziff. 6 Abs. 1-2 der Vereinbarung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinbarung; Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm ge- leisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinba- rung; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt und beschlossen:
Dispositiv
- Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2021 betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen wird genehmigt. Die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom
- August 2020 (Geschäfts-Nr. FE180179-F) werden aufgehoben.
- Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 12, 13 und 14) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. - 7 - Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil und Beschluss vom 3. März 2021 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch lic. iur. Y2._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. August 2020; Proz. FE180179
- 2 - Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 20, sinngemäss) Es sei die Abänderungsvereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2021 zu genehmigen. Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit dem 3. September 2018 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010.
2. Am 5. Juli 2016 bzw. 2. August 2016 unterzeichneten die Parteien im Rah- men eines am Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Eheschutzverfahrens ei- ne umfassende Trennungsvereinbarung; diese wurde mit Verfügung vom 10. Au- gust 2016 genehmigt (act. 6/15). Diese Regelung wurde in der Folge mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Höfe vom 26. April 2018 teilweise – mit Bezug auf das Sorge- und das Besuchsrecht – abgeändert (act. 6/14). Am 13. Juli 2018 machte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) am Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen ein Begehren um Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen – mit Bezug auf den Kinder- und Ehegat- tenunterhalt – anhängig (Geschäfts-Nr. EE180033-F; act. 6/5/1). Am 4. Dezember 2018 schlossen die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung (act. 6/5/14), die das Eheschutzgericht am 25. Januar 2019 genehmigte bzw. von welcher dieses Vormerk nahm (act. 6/5/16).
3. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 (act. 6/88), vom 3. April 2020 (act. 6/112) und vom 27. April 2020 (act. 6/123) stellte der Berufungskläger vor Vorinstanz ein vorsorgliches Massnahmebegehren um (erneute) Abänderung der bestehenden Eheschutzregelung. Im Unterhaltspunkt beantragte er eine vollstän- dige Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung des Massnahmebegehrens (act. 6/135).
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (act. 5) setzte die Vorinstanz – nebst anderen Anordnungen – die Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest: " […]
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 452.– (total: Fr. 904.–) zu leisten.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 1'077.– (total: Fr. 2'154.–) zu leisten.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der eheli- chen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 454.– zu leisten. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht ge- deckt ist.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'704.– zu leisten. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht ge- deckt ist. […]"
5. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. August 2020 (act. 2) rechtzeitig Berufung. Am 8. Februar 2021 wurde eine Vergleichsverhand- lung durchgeführt (Prot. S. 6), anlässlich welcher die Parteien folgende Abände- rungsvereinbarung schlossen (act. 20):
- 4 - " 1. Kindesunterhalt Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für die gemeinsa- men Kinder C._____, geb. am tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Für C._____: − Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 1'077.– (als Barunterhalt). − Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'700.– (als Barunterhalt). − Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt). Für D._____: − Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 2'781.– (davon Fr. 1'077.– als Barunterhalt und Fr. 1'704.– als Betreuungsunterhalt). Es wird festgestellt, dass der gebührende Betreuungsunterhalt bis 31. Mai 2021 im Umfang von monatlich Fr. 341.– und danach bis am 31. Juli 2022 im Umfang von Fr. 1'316.– nicht ge- deckt wird. − Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'700.– (als Barunterhalt). − Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt). Zahlungsmodalität: Bis zum Auszug der Berufungsbeklagten sowie der gemeinsa- men Kinder aus der ehelichen Wohnung an der E._____-str. …, … F._____, redu- zieren sich die vorgenannten Beträge aufgrund von Direktzahlungen des Beru- fungsklägers um Fr. 2'500.– (Wohnkosten). Diese Reduktion wird in erster Linie auf den Betreuungsunterhalt angerechnet und in zweiter Linie je hälftig auf den Barun- terhalt. Die Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) sowie die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Ehegattenunterhalt Die Parteien stellen fest, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: Fr. 975.– vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 (gelegentli- che Küchenhilfe); Fr. 0.– vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022 (voraussichtlicher Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I) (Wei- terbildung im 50%-Pensum);
- 5 - Fr. 3'500.– vom 1. August 2022 bis zu einem allfällig späte- ren Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (50%-Arbeitspensum) Fr. 5'600.– ab Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (80%-Arbeitspensum); − Ehemann: Fr. 8'736.– ab 1. März 2021 (Fr. 7'570.– bei einem 50%- Pensum, zzgl. Fr. 166.– Pauschalspesen und Fr. 1'000.– Vermögensertrag); − C._____ und D._____: Familienzulage von je Fr. 220.–. Vermögen: − Ehefrau: Fr. 0.– − Ehemann: Fr. 1.6 Mio. (circa) − C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: Fr. 3'020.– − Ehemann: Fr. 4'878.– − C._____: Fr. 1'297.– − D._____: Fr. 1'297.–
4. Zahlung akonto Güterrecht Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten Fr. 7'500.– akonto Güterrecht per sofort zu bezahlen.
5. Genehmigung der Vereinbarung Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die vor- liegende Vereinbarung zu genehmigen und die mit Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 25. Januar 2019 (EE180033-F) genehmigte Trennungsvereinbarung der Parteien vom 4. Dezember 2018 entsprechend abzuändern.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Berufungskläger übernimmt die Kosten der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– (Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 11. August 2020, FE180179-F, betreffend vorsorgliche Massnahmen) zu drei Vierteln, die Berufungs- beklagte zu einem Viertel. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzli- che Verfahren (vorsorgliche Massnahmen) eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen. Die Parteien übernehmen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten je gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
- 6 -
7. Weitere Bestimmungen Im Übrigen werden sämtliche im Berufungsverfahren LY200041-O gestellten Anträ- ge zurückgezogen."
6. Diese Abänderungsvereinbarung ist in Anwendung von Art. 287 Abs. 3 ZGB sowie von Art. 279 ZPO analog zu genehmigen, und die Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils sind entsprechend aufzuheben.
7. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 12-14) ist zu bestätigen (vgl. Ziff. 6 Abs. 1-2 der Vereinbarung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinbarung; Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm ge- leisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinba- rung; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt und beschlossen:
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2021 betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen wird genehmigt. Die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom
11. August 2020 (Geschäfts-Nr. FE180179-F) werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.
3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 12, 13 und 14) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.
- 7 - Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: