Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2005 miteinander verheiratet und haben die zwei gemeinsame Söhne C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005 (vgl. act. 7/3). Über das konkrete Trennungsda- tum sind die Parteien uneins, jedoch besteht Einvernehmen darüber, dass die Vo- raussetzungen für eine Scheidung gemäss Art. 114 ZGB gegeben sind (vgl. Prot. Vi. S. 7; act. 7/41 N 4; 7/47 Ziff. II.4; act. 7/64 N 12 und act. 7/73 Ziff. III.4)
E. 1.2 Am 28. Mai 2019 (act. 7/1) reichte der Kläger (bzw. Berufungskläger und Berufungsbeklagter; nachfolgend: Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine unbegründete Scheidungsklage ein. Mit Ein- gabe vom 27. Juni 2019 (act. 7/13) machte die Beklagte (bzw. Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend: Beklagte) eingangs erwähntes Massnah- menbegehren anhängig. Dieses passte sie im Folgenden anlässlich der Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Oktober 2019 (Prot. Vi. S. 8 i.V.m. act. 7/41) – wie den eingangs dargestellten Rechtsbegehren zu entnehmen ist – an. Der Kläger schloss anlässlich der Verhandlung auf Abweisung des Mas- snahmenbegehrens (Prot. Vi. S. 11 i.V.m. act. 7/47 S. 2). In der Folge erstattete der Kläger eine Novenstellungnahme vom 4. November 2019 (act. 7/54), im Zuge deren er seine prozessualen Anträge anpasste. Nach Fristansetzungen (vgl. act. 7/57 und 7/69) reichten die Parteien jeweils Novenstellungnahmen vom
23. Dezember 2019 (act. 7/64) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) ein. Der Kläger liess sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (act. 7/99) vernehmen, welche der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 7/101). Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (act. 7/105) legte die Beklagte Beilagen ins Recht. Am 27. Mai
- 12 - 2020 fand eine Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Hauptsache statt, anlässlich derer eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgli- cher Regelung der Kinderbelange, bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie Akonto-Ehegattenunterhaltsbeiträge geschlossen wurde (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.; act. 7/109). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) wurde dem Kläger Frist zur Novenstellungnahme angesetzt, woraufhin sich dieser mit Eingabe vom
E. 1.3 Dagegen erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte rechtzeitig Be- rufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe des Klägers vom 9. Juli 2020 [Datum Poststempel], act. 2; Eingabe der Beklagten vom 13. Juli 2020 [Da- tum Poststempel], act. 16/4). Für die Berufungen wurden Verfahren mit den Ge- schäfts-Nummern LY200033 (Berufung des Klägers) und LY200034 (Berufung der Beklagten) angelegt. Im Berufungsverfahren des Klägers wurde der Berufung mit Verfügung vom
- 13 -
14. Juli 2020 (act. 4) bezüglich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschieben- den Wirkung sowie dem Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- rufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig auf der Gerichtskasse eingegangen war (vgl. act. 9) und die Beklagte Verzicht auf Stel- lungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärt hatte (vgl. act. 10), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 11) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese ging mit Eingabe vom
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-149). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
- 14 -
2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Ehegattenunterhalt, weshalb die Streitigkeit eine vermö- gensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; BGer, 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; BGer, 5D_41/2007 vom
27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres er- reicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 6 S. 82 i.V.m. act. 2 S.2 und act. 16/4 S. 2). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begrün- dungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungs- grundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; BGer, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). Beide Berufungsschriften weisen grundsätzlich eine dem Begründungserfordernis genügende Begründung auf. 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un-
- 15 - richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beru- fungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom
E. 3 Juni 2020 (act. 7/114) vernehmen liess. Unaufgefordert erstattete die Beklagte eine Eingabe vom 8. Juni 2020 (act. 7/116). Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils mit Kurzbriefen (act. 7/119–120) zur Kenntnis gebracht. Es ging in der Fol- ge eine abermalige Novenstellungnahme der Beklagten vom 12. Juni 2020 (act. 7/121) ein, welche dem Kläger mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/124) zur Kenntnis zugestellt wurde. Der Kläger reichte unaufgefordert eine Stellung- nahme vom 17. Juni 2020 (act. 7/125) ein, welche der Beklagten mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/127) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beklagte reichte der Vorinstanz eine Novenstellungnahme mit Datum vom 18. Juni 2020 (act. 7/129) ein. Diese wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 22. Juni 2020 (act. 7/132) zugestellt, welcher sich wiederum mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (act. 7/133) unaufgefordert vernehmen liess. Diese Vernehmlassung wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 25. Juni 2020 (act. 7/134) zur Kenntnis gebracht. Mit Datum vom 25. Juni 2020 erstatteten beide Parteien nochmalige Noveneingaben (act. 7/135 und act. 7/136), welche mit Kurzbriefen vom 26. Juni 2020 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (act. 7/139 und 7/140). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (act. 7/142 = act. 3/1 = act. 6 = act. 16/5 = act. 16/7) über das Massnahmengesuch.
E. 3.1 Art. 163 ZGB bleibt die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorgli- chen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, [. . .] (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Für die Festsetzung des Unterhaltsbei- trags muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrückli- chen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten be- züglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst der gebüh- rende Unterhalt der Familie, die Ehegatten verpflichtet, sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten zu beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 III 385 E. 3 = Pra 101 (2012) Nr. 4). Gemäss dieser Praxis besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser stellt zugleich die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt dar (vgl. etwa BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1).
E. 3.2 Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages keine be- stimmte Methode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (einstufig-konkrete Methode). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussvertei- lung (zweistufige Methode) ergebe jedenfalls dann zulässige Resultate, wenn die Ehegatten – allenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hät- ten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Die Berechnungsmethode richtet sich somit primär danach, ob nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine beachtenswerte Spar- quote verbleibt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3. m.w.H.).
- 22 -
E. 3.3 Im Massnahmenverfahren gilt eine Beweismittel- und Beweismassbe- schränkung (Art. 248 lit. d ZPO). Die Tatsachen, auf die sich eine Partei beruft, sind bloss glaubhaft zu machen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts schon dann der Fall, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat somit keine eingehende Ab- klärung der Sachlage zu erfolgen und der Sachverhalt wird nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren. Es geht in erster Linie darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu finden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nicht nur, wenn sie durch Urkunden näher belegt ist, sondern auch, wenn sie aufgrund substantiierter, stimmiger Behauptungen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und Gerichtsnotorietät als wahrscheinlich zu betrachten ist. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl. 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO).
E. 3.4 Die Vorinstanz ermittelte entsprechend den Parteibehauptungen den Be- darf der Beklagten anhand der einstufigen Berechnungsmethode auf der Basis des Jahres 2016, dem letzten Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens. Dies bedeutet indessen nicht, dass partout nur Ausgaben, welche im Jahr 2016 anfie- len, zum glaubhaft gemachten damaligen Lebensstandard der Parteien zu zählen sind, zumal gewisse Kosten (bspw. für Neuanschaffungen) nicht jährlich anfallen. Vielmehr ist massgeblich, ob insgesamt glaubhaft dargetan ist, dass Kosten zum üblichen Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2016 zählten. Grundsätzlich ist der konkrete Bedarf im Einzelnen darzutun. Zu- mindest im Summarverfahren ist eine gewisse Pauschalisierung zuzulassen. Es
- 23 - ist gerichtsnotorisch, dass im Nachhinein nicht jede einzelne Ausgabe während eines Jahres substantiiert und belegt werden kann.
4. Zur Unterhaltsberechnung im Konkreten 4.1. Die Vorinstanz ermittelte den vorsorglichen Unterhaltsanspruch der Ehe- frau unter Hinweis auf eine vom Kläger behauptete hohe Sparquote während der Ehe nach der einstufig-konkreten Methode. Diese Methodik blieb von beiden Par- teien unangefochten, so dass sie auch vorliegend massgeblich bleibt, wenngleich die Parteistandpunkte in Bezug auf das Vorhandensein einer Sparquote nach wie vor auseinandergehen (vgl. sogleich E. 4.2). Die Vorinstanz ging bei der Beklag- ten von einem monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 10'837.– aus (act. 6 E. 4.5.3.2) und legte die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der (variierenden) Eigenleistungskapazität der Beklagten fest. Daneben geneh- migte sie die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung betreffend die für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zu leistenden Kinderunter- haltsbeiträge. 4.2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu- nächst eine Sparquote von (jährlich) Fr. 225'375.– festgestellt habe, sodann aber hiervon willkürlich einen Abzug von Fr. 41'075.– vorgenommen habe. Auf jeden Fall sei die Vorinstanz auf einen erheblichen Sparbetrag von Fr. 184'300.– ge- kommen. Ziehe man von einem Gesamteinkommen von Fr. 390'000.– diesen Be- trag ab, verbleibe ein Betrag von Fr. 205'700.–, wovon die ganze Familie gelebt habe. Dies sei der effektive Lebensbedarf der Familie – jedenfalls im Jahr 2016 – gewesen, welcher sich auch mit einer von ihm vorgenommenen tabellarischen Analyse aller Ausgaben (act. 3/2) decke (act. 2 Ziff. III.3.). Wenn die gesamte Familie damals von monatlich Fr. 17'141.– (Fr. 205'700.– / 12) ihrem Lebensstan- dard entsprechend habe leben können, gehe es nicht an, dass die Vorinstanz von einem Einkommen (recte: Bedarf) der Beklagten von Fr. 10'837.– ausgehe und der Beklagten, zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 5'960.–, monatlich (gerundet) Fr. 16'800.– zuspreche. Dies habe zur Folge, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus der bisherigen Sparquote finanzieren
- 24 - müsse. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund bundesrechtwidrig (act. 2 Ziff. III.4). Die Beklagte legt in ihrer Berufungsantwort ausführlich dar, wieso nach ihrer Auf- fassung die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sparquote von Fr. 184'300.– oder Fr. 225'375.– im Jahr 2016 gekommen ist (act. 13 N 13 ff.). Ihrer Meinung nach sei die Sparquote viel tiefer und habe die Vorinstanz diese nicht anhand einer ein- lässlichen Prüfung der gesamten Vermögenssituation der Parteien vorgenommen. Sie leitet daraus indes nicht die Anwendbarkeit der zweistufig-konkreten Berech- nungsmethode ab, so dass auf ihre Ausführungen nur einzugehen ist, falls die klägerische Argumentation verfängt. 4.3. Dem klägerischen Standpunkt ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bestehen einer Sparquote für die Frage der Anwendbarkeit der einstufig- konkreten Berechnungsmethode zwar von Relevanz war. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Sparquote im Referenzjahr jedoch betragsmässig keines- wegs gleichsam eine Sperre dar, welche das Total der zuzusprechenden Unter- haltsbeiträge begrenzen würde. Durch die Aufnahme des Getrenntlebens durch die Ehegatten entstehen in aller Regel erhebliche Mehrkosten, insbesondere, wenn der während des Zusammenlebens gelebte eheliche Standard als über- durchschnittlich zu bezeichnen ist. Diese Mehrkosten müssen – soll der eheliche Standard beibehalten werden, worauf wie gesehen ein Anspruch besteht – aus der vormaligen Sparquote finanziert werden, wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat (act. 6 E. 4.4.6; vgl. ferner ARNDT, Die Sparquote, in: Festschrift Geiser, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43, 51). Das Argument des Klägers ist daher bereits dem Grundsatz nach nicht stichhaltig. In Bezug auf den konkreten Fall ist zudem zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei Lichte besehen nicht auf eine präzise Sparquote festgelegt hat, sondern in ihren Erwägungen lediglich zum Schluss ge- kommen ist, dass eine solche vor und nach der Trennung jedenfalls in einem be- deutenden Umfang bestand und besteht (vgl. act. 6 E. 4.4.5.6). Dies war auch ausreichend, da es darum ging, die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode zu prüfen. Daneben wurde bzw. wird die vom Kläger ange- stellte Analyse der Ausgaben der Parteien im Referenzjahr 2016 von der Beklag-
- 25 - ten vorinstanzlich und berufungsweise bestritten (vgl. act. 7/90 N 13 ff.; act. 13 N 25 ff.). Dass diese Zusammenstellung für die Höhe des Bedarfes der Beklagten
– anstelle der anerkannten einstufig-konkreten Berechnungsmethode, welche zu verlässigen Ergebnissen führt – ausschlaggebend sein kann, ist nicht einzusehen. Zuletzt übersieht der Kläger, dass sich die Erwägungen bezüglich der Sparquote auf das Referenzjahr 2016 beziehen, währenddessen die Kinderunterhaltsbeiträ- ge, welche vergleichsweise festgelegt und in der Folge gerichtlich genehmigt wurden, ab Mitte 2018 geschuldet waren bzw. sind. Im Rahmen ihrer Festlegung war der altersgerechte Bedarf der Söhne zu bestimmen. Augenfällig stiegen die finanziellen Bedürfnisse der Söhne, welche zwischenzeitlich beide in das Puber- tätsalter gekommen sind, seit dem Referenzjahr 2016 relativ stark an, so dass sich ihre Bedarfe ab Mitte 2018 erhöhten und nicht mehr ohne Weiteres mit jenem aus dem Referenzjahr 2016 verglichen werden können. Auch aus diesem Grund zielen sowohl die vom Kläger angestellte Berechnung auf der Basis der Ausgaben im Jahr 2016 als auch seine Kritik an den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage der Sparquote der Parteien ins Leere. 4.4. Bei der einstufig-konkreten Methode werden sämtliche Positionen des bis- herigen Lebensstandards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausga- ben ermittelt – relevant ist dabei die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung. In einem zweiten Schritt ist die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtig- ten zu ermitteln. Kann der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht (vollumfänglich) selbst decken, so ist der andere Ehegatte dazu verpflichtet. Weil direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgestellt wird, kommt es auch auf die genaue Höhe des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibenden Einkommens grundsätzlich nicht an (vgl. etwa OGer ZH, LE190018 vom 29. November 2019, E. III.4.3.1; BGer, 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Dennoch ist die Höhe des Einkommens des Pflichtigen von Belang, zumal sich die Lebenshaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unmassgeblich von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Familie abhängt. Der Kläger geht selber von einem jährlichen Gesamteinkommen der Familie von
- 26 - Fr. 390'000.– aus. Es bestehen unter diesen Umständen keine begründeten Zwei- fel daran, dass daraus beidseits der maximal behauptete Lebensstandard nach der Trennung bestritten werden kann. Ausdiesem Grund erübrigt sich eine Edition der Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Bonus- und Provisionsabrechnungen des Klägers zwecks Ermittlung des genauen aktuellen Einkommens, wie sie die Be- klagte im Berufungsverfahren beantragt (vgl. act. 13 N 12). 4.5. Die Vorinstanz ging von folgendem konkreten monatlichen Bedarf der Be- klagten aus: − Miete und Nebenkosten Fr. 1'599.00 − Tiefgarage Fr. 130.00 − Energiekosten Fr. 21.00 − Radio / TV Gebühren (Billag / Serafe) Fr. 30.00 − G._____ KVG Fr. 408.50 − H._____ Zusatz VVG Fr. 168.00 − Eigenbeteiligung inkl. Franchise G._____ Fr. 110.00 − Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 51.00 − Mieterverband Zürich Fr. 9.00 − MFZ Versicherung Fr. 120.00 − Strassenverkehrsabgabe Fr. 48.00 − Reifenersatz Fr. 26.00 − Reifen wechseln, einlagern / Waschstrasse Fr. 42.00 − ÖV Halbtax Fr. 25.00 − Drogerie Fr. 79.00 − Pflanzen, Garten, Baumarkt Fr. 33.00 − Wochenenden Gesuchstellerin alleine Fr. 60.00 − Mobilfunk-Abonnement Fr. 64.00 − Haushaltshilfe Fr. 105.50 − Internet / Festnetz / digitales Fernsehen Fr. 53.00 − Spotify / Netflix / MS Office Fr. 17.00 − Eigenbeteiligung H.____ Fr. 57.00
- 27 - − Zahnreinigung 7 Zahneingriffe Fr. 13.00 − Optiker Fr. 42.00 − Apotheke und nicht kassenpflichtige Medikamente Fr. 12.00 − Therapie Fr. 432.00 − Weitere Gesundheitskosten Fr. 50.00 − Rechtsschutzversicherung Fr. 34.00 − Reiseschutzversicherung Fr. 6.00 − Kontoführungsgebühren Fr. 22.00 − Steuerberater Fr. 100.00 − Unterhalt / Werkstatt Auto Fr.100.00 − Treibstoff Fr. 340.00 − TCS Mitgliedschaft Fr. 13.00 − Fahrzeugersatz Fr. 190.00 − Geschenke für beide Kinder Fr. 33.00 − Lebensmittel und Getränke Fr. 675.00 − Ausstattungen, Anschaffungen, etc. Fr. 359.00 − Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, etc. Fr. 168.00 − Kleider, Schuhe und Accessoires Fr. 412.00 − Sportausrüstung / Freizeit Fr. 59.00 − Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 − Gymnastik / Yoga / Fitness etc. Fr. 163.00 − Ausgang Beklagte Fr. 200.00 − Coiffeur Fr. 67.00 − Geschenke / Einladungen / Geburtstagsfeier Fr. 83.00 − Ausflüge / Aktivitäten mit Kindern Fr. 39.00 − Spenden Fr. 37.00 − Kurse /Weiterbildung Fr. 27.00 − Ferien Fr. 560.00 − Betrag zur freien Verfügung Fr. 750.00 TOTAL Fr. 8'352.00
- 28 - 4.6. Von den Parteien werden die folgenden Bedarfspositionen berufungsweise beanstandet: 4.7. Internet/Festnetz/digitales Fernsehen 4.7.1. Die Vorinstanz gestand der Beklagten für diese Bedarfsposition Fr. 53.– zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. b). 4.7.2. Der Kläger anerkennt diese Position zwar grundsätzlich, macht jedoch geltend, dass diese Kosten zur Hälfte im Bedarf der Kinder berücksichtigt worden seien, weswegen der Beklagten nur die Hälfte der Kosten verblieben (act. 2 Ziff. IV.2). Laut der Beklagten ist dies nicht zutreffend. Die Vorinstanz habe sich bewusst für diese Aufteilung entschieden, was sich aus der abweichenden Erwägung zur Po- sition "Spotify/Netflix/MS Office" ergebe (act. 13 N 30 f.). 4.7.3. Die Parteien haben über die Kinderunterhaltsbeiträge anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 27. Mai 2020 eine Teilvereinbarung geschlossen (vgl. Prot. Vi. S. 23 i.V.m. act. 7/109). Grundlage hierfür bildete eine vorläufige Berech- nung der Bedarfszahlen durch die Vorinstanz (act. 7/108A). Die dort festgehalte- nen Kinderbedarfe decken sich mit jenen in der Teilvereinbarung. Aus der dorti- gen Position "Internet/Festnetz/digitales Fernsehen" ergibt sich, dass die Vorin- stanz diese Kosten zur Hälfte der Berufungsbeklagten und zu je einem Viertel den Kindern angerechnet hat. Indem die Vorinstanz gleichwohl die gesamten diesbezüglichen Kosten im Bedarf der Beklagten zuliess, wurde ein Teil dieser Kosten doppelt, das heisst sowohl im Bedarf der Beklagten als auch der Kinder, berücksichtigt. Die Position ist daher auf Fr. 26.50 zu reduzieren. 4.8. Spotify/Netflix/MS Office 4.8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Beklagten einen Drittel der von ihr geltend gemachten Abonnementskosten von Fr. 51.– an, da diese typischer- weise den trennungsbedingten Mehrkosten zuzurechnen seien, welche bei ge-
- 29 - trennten Haushalten doppelt anfielen und daher gerechtfertigt seien – dies unge- achtet der Mitbenutzung des Netflix-Abonnements des Klägers durch seine Söh- ne. Unter Verweis auf eine Kreditkartenabrechnung vom 12. Januar 2016 (act. 7/43/KK1) bejahte sie die Zugehörigkeit des Netflix-Abonnements zum eheli- chen Standard. Die anteilsmässige Anrechnung lediglich eines Drittels nahm die Vorinstanz vor, weil auch die Söhne die genannten Programme mitbenutzen könnten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. d). 4.8.2. Der Kläger führt berufungsweise ins Feld, dass diese Ausführungen tat- sachenwidrig seien. Er habe ein Abonnement mit seiner Kreditkarte für sich abge- schlossen, als die Parteien bereits getrennt gelebt hätten. Die Kinder hätten die- ses mitbenutzt. Umgekehrt habe die Beklagte weder dieses Netflix-Konto in An- spruch genommen, noch einen eigenen Zugang gehabt. Die Beklagte habe erst im Januar 2018 ein Spotify-Abonnement und im September 2019 ein Netflix- Abonnement erworben. Diese Abonnemente gehörten daher nicht zum ehelichen Standard (act. 2 Ziff. IV.3). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass es jeder Le- benserfahrung widerspreche, dass die Beklagte die besagten Abonnemente nicht genutzt habe. Die Bezahlung über die Kreditkarte des Klägers sage nichts über die Zuordnung des Bedarfs aus. Die ganze Familie habe diese Abonnemente ge- nutzt, weswegen die Position zu belassen sei (act. 13 N 33 ff.). 4.8.3. Der Kläger beanstandet die Position nur betreffend die Abonnemente für Netflix und Spotify. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befinden sich in der von ihr erwähnten Kreditkartenabrechnung zwei Abbuchungen für entsprechende Dienste, welche auch in den acht Folgeabrechnungen zu finden sind (vgl act. 7/43/KK2–9). Damit ist glaubhaft gemacht, dass derartige Abonnemente zum ehelichen Standard im Jahr 2016 gehörten. Wann die Beklagte in der Folge derartige Dienste auf eigene Rechnung gelöst hat, ist irrelevant. Die Position ist im vorinstanzlich festgelegten Umfang zu belassen.
- 30 - 4.9. Zahnreinigung/Zahneingriffe 4.9.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten, welche einen monatlichen Bedarf von Fr. 108.– für Zahnreinigung und Zahneingriffe geltend macht, hierfür einen monatlichen Betrag von rund Fr. 13.– an. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (act. 7/43/31) die Jahre 2017 bis 2019 beschlügen und daher keinen ehelichen Standard glaubhaft machen könn- ten. Zu berücksichtigen sei daher nur die vom Kläger anerkannte jährliche Zahn- reinigung, wobei für deren Kosten – da die Beklagte ihre Zähne mittlerweile in der Schweiz reinigen lasse – auf einen Beleg aus dem Januar 2019 über Fr. 158.– abzustellen sei (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. f). 4.9.2. Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufungsschrift zunächst, dass die Vorin- stanz zwei Belege betreffend das Referenzjahr 2016 übersehen habe, nämlich ei- ne Rechnung der Gemeinschaftspraxis I._____ vom 23. Februar 2017 über Fr. 233.– (act. 7/43/31) und einen Verweis in der Zusammenstellung der diesbezügli- chen Kosten (act. 7/43/31) auf einen Kontoauszug, in welchem eine Überweisung vom 16. Juni 2016 über Fr. 180.– zu Gunsten des Zahnarztes Dr. J._____ enthal- ten sei (act. 7/43/ZKB6). Die Beklagte legt die dazugehörige Rechnung, welche sie mittlerweile wieder habe beschaffen können, ins Recht (act. 16/6/2). Unbe- rücksichtigt geblieben sei durch die Vorinstanz ferner das Vorbringen, dass die Beklagte immer wieder grössere Zahneingriffe gehabt habe. Aktuell sei ein her- ausgebrochener Zahn zu ersetzen, wofür im Massnahmengesuch jährliche Kos- ten von Fr. 470.– geltend gemacht worden seien. Sie habe ausgeführt, dass es bei medizinischen und zahnmedizinischen Kosten und Auslagen selbstverständ- lich sei, dass (auch) die aktuellen Kosten und Auslagen in den Bedarf gehörten, da solche auch Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Ergän- zend spreche auch der Umstand, dass die Beklagte bis im April 2018 ungehinder- ten Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen gehabt habe und nicht wegen jeder Kleinigkeit oder Notwendigkeit den Kläger um sein Einverständnis habe ersuchen müssen, für diese Sicht. Dieser freie Zugriff habe ebenfalls zum ehelichen Le- bensstandard gehört (act. 16/4 N 15 ff.).
- 31 - Der Kläger stellt die novenrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten neu ein- gereichten Rechnung von Dr. J._____ in Abrede. Demgegenüber anerkennt er Kosten von EUR 233.– betreffend die Behandlung durch die Zahnärzte I._____. Ferner wirft er der Beklagten vor, einen fiktiven Lebensstandard zu behaupten, da sie ihre Zahnreinigung weiterhin in Deutschland vornehme. Dass die Zahnkosten im Jahr 2016 besonders gering gewesen seien und in den anderen Jahren viel höher, hätte die Beklagte glaubhaft machen und substantiieren müssen. Stattdes- sen seien ein Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2019 und diverse Belege für Zahnbehandlungen aus den Jahren 2017 eingereicht worden. Dass die Beklagte Zugriff auf beide Erwerbseinkommen gehabt habe, sage nichts über den gelebten Lebensstandard aus. Auch wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, Geld auszuge- ben, habe sie es bewusst nicht getan, weil sie der Sparsamkeitsdevise der Ehe- leute nachgelebt habe (act. 16/15 Ziff. II.6) 4.9.3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, die Kosten für Zahnreinigungen in der Höhe der Kosten, welche eine Behandlung in der Schweiz nach sich zieht, zu berücksichtigen. Einerseits liess sich die Beklagte nachweis- lich nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Schweiz behandeln. Andererseits fällt die entsprechende Preisdifferenz nicht ins Gewicht. Zu den von der Vorin- stanz demnach zu Recht zugelassenen Kosten von jährlich Fr. 158 .– treten die vom Kläger im Berufungsfahren anerkannten und ausgewiesenen Kosten von Fr. 249.– (EUR 233.– zum damaligen CHF/EUR-Wechselkurs von 1.07) für die Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis I._____ gemäss Rechnung vom 23. Februar 2019 (act. 7/43/31). Mit der aufgrund der Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.6) als Novum zulässigen Rechnung von Dr. J._____ vom 25. Mai 2016 (act 16/6/2) sind weitere Kosten von Fr. 180.95 glaub- haft gemacht. Für die Frage, ob auch zahnärztliche Behandlungskosten ausserhalb der Refe- renzperiode in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen sind, ist das Augenmerk auf die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten, das heisst auf Art. 163 ZGB, zu richten. Diese Norm verschafft der unterhaltsberechtigten Per- son, wie gesehen, ein Recht darauf, auch nach Aufnahme des Getrenntlebens
- 32 - den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard weiterzuführen (vgl. E. 3.1). In guten finanziellen Verhältnissen ist dabei ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine (zumindest implizite) Vereinbarung zwischen den Ehegatten bestanden hat, dass medizinisch notwendige Eingriffe im Sinne einer Grundversorgung vor- genommen und aus dem ehelichen Einkommen oder Vermögen finanziert wer- den. Anders zu werten hiesse, einen Unterhaltsberechtigten, bei dessen Bedarfs- berechnung zweistufig vorgegangen wird, ohne sachlichen Grund besser zu be- handeln, da dort nach Lehre und Rechtsprechung auch aktuelle Gesundheitskos- ten, insb. Zahnarztkosten, im Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. OGer ZH, LE110053 vom 21. Dezember 2012, E. 9; MAIER, AJP 2007, S. 1223, 1236). Der Kläger hat nicht bestritten, dass die von der Beklagten veranschlagten Kosten von EUR 1'580.– für die Behandlung eines herausgebrochenen Zahns anfallen werden und als medizinisch notwendig zu erachten sind. Der einschlägige Beleg, ein von der Beklagten unterschriftlich akzeptierter Kostenvoranschlag vom
17. Juni 2019 (act. 7/43/31), lässt dies im Gegenteil als glaubhaft erscheinen. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind nach dem Gesagten über ei- nen Zeitraum von 4 Jahren verteilt in ihrem Bedarf zu berücksichtigen; dies aller- dings aufgrund des historischen und aktuellen EUR/CHF-Wechselkurses nur mit jährlich Fr. 426.50 (EUR 1'580.– x 1.08 = Fr 1'706.– / 4 Jahre). Nach dem Gesagten ist die Position Zahnreinigung/Zahneingriffe daher auf jähr- lich Fr. 1'014.45 (Fr. 158 + Fr. 249.– + Fr. 180.95 + Fr. 426.50) bzw. monatlich ge- rundet Fr. 85.– abzuändern. 4.10. Optiker 4.10.1 Die Beklagte machte vor der Vorinstanz geltend, dass sie alle zwei Jahre, da ihre Sehleistung tendenziell abnehme, eine Gleitsichtbrille für Fr. 1'000.–, eine Sonnenbrille für Fr. 800.– und eine Computerbrille für Fr. 640.– benötige. Die Vor- instanz erwog, dass die Beklagte die Notwendigkeit einer Sehhilfe mittels eines ärztlichen Attests vom 29. Januar 2019 glaubhaft gemacht habe. Es sei vom Klä- ger auch nicht bestritten worden, dass eine Sehhilfe zum ehelichen Standard ge- hört habe. Sie liess zweijährlich anfallende Kosten für eine Gleitsichtbrille von
- 33 - Fr. 1'000.–, entsprechend monatlich Fr. 42.–, im Bedarf der Beklagten zu und be- fand die restlichen Kosten aufgrund der Bestreitungen des Klägers als nicht glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. g). 4.10.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.10.3. Der Kläger moniert in seiner Berufungsschrift, dass auf einen Beleg von Fielmann aus dem Jahr 2019 abgestellt worden sei. Dieser betreffe nicht das Re- ferenzjahr 2016. Wenn es bereits während der Ehe (recte: des Zusammenlebens) alle zwei Jahre neue Brillen gegeben hätte, hätte die Beklagte entsprechende Be- lege eingereicht. Die Position sei vollständig zu streichen (act. 2 Ziff. IV.4). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass die Vorinstanz zutreffend von der Notwendigkeit einer Sehhilfe und von deren Ersatz alle zwei Jahre ausgegangen sei. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetra- gen, dass es schon im Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört habe, sich grundsätzlich den Bedürfnissen entsprechend medizinisch behandeln zu las- sen, weswegen auch aktuelle diesbezügliche Kosten zu berücksichtigen seien (act. 13 N 36 ff.). 4.10.4. In ihrer Berufungsschrift macht die Beklagte darüber hinaus geltend, dass die Kosten für die Computer- und die korrigierte Sonnenbrille nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die Notwendigkeit einer Sehhilfe bejaht worden sei. Gleich wie bei den Kosten für Zahnreinigung und Zahneingriffe könne es nicht darauf an- kommen, ob die Kosten bereits im Referenzjahr angefallen seien. Ferner sei der freie Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen als ehelicher Lebensstandard auch hier zu berücksichtigen. Sie habe den Beleg für die Computerbrille in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) eingereicht. Wer eine Lesebrille be- nötige, brauche notorischerweise auch eine korrigierte Sonnenbrille, weshalb die veranschlagten zweijährlichen Kosten von Fr. 800.– glaubhaft gemacht seien. Es resultiere nach Abzug einer Kostenbeteiligung der Krankenkasse ein Bedarf für diese Position von monatlich Fr. 91.– (act. 16/4 N 24 ff.).
- 34 - Der Kläger will in den Kosten betreffend diese Position in seiner Berufungsantwort eine absichtliche Aufblähung der Kosten ausmachen. Eine Gleitsichtbrille könne auch für Computerarbeiten genutzt werden. Eine korrigierte Sportbrille habe es während der Ehe nie gegeben und gebe es nach wie vor nicht, da keine Rech- nungen hierzu vorgelegt würden. Unsubstantiiert sei auch, dass es alle zwei Jah- re solcher Brillen bedürfe. Die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 91.– würden bestritten (act. 16/15 Ziff. II.7). 4.10.5 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung (vgl. E. 4.9.3) ist davon auszu- gehen, dass es vor dem Hintergrund der vorliegenden wirtschaftlich überdurch- schnittlich guten Verhältnisse zwischen den Parteien ein Einvernehmen dahinge- hend gab, medizinisch notwendige Behandlungen und Anschaffungen als Teil des ehelichen Standards jeweils zu tätigen. Angesichts der ausgewiesenen Sehschwäche der Beklagten (vgl. act. 7/43/34) ist es unabdingbar, dass die Beklagte über eine (Gleitsicht)-Brille verfügt und diese in einem zweijährlichen Rhythmus ersetzt wird. Die Beklagte hat zwar die Kosten einer Computerbrille in der Höhe von CHF 572.– (act. 7/43/34) belegt, indessen nicht dargetan, dass auch diese nötig und alle zwei Jahre zu ersetzen ist. Eine Sonnenbrille dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Grundausstattung von Personen in der Lebenshaltung der Parteien gehören. Aus der dargelegten Seh- schwäche leitet sich ab, dass die Beklagte eine korrigierte Sonnenbrille benötigt, ansonsten sie (bspw. beim Autofahren) jeweils eine Sonnenbrille über die Gleit- sichtbrille anziehen müsste, um einwandfrei sehen zu können. Es sind ihr deshalb hiefür angemessene Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich bei einer summarischen Betrachtung, die Kosten für Optik zu verdoppeln und mit Fr. 84.– monatlich zu veranschlagen. 4.11. K._____ / L._____ / M._____ 4.11.1. Die Beklagte machte vorinstanzlich unter dem Titel "Versicherun- gen/Finanzen" einen Bedarf von insgesamt monatlich Fr. 416.– für einen flexiblen Rentenplan bei der K._____, eine Lebensversicherung bei der L._____ und einen
- 35 - Bausparplan bei der M._____ geltend. Der Kläger bestritt, dass diese Positionen zum ehelich gelebten Standard zählten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. i). Die Vorinstanz stellte zunächst auf die beklagtische Bezeichnung dieser Positio- nen in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 als Bestandteil der Altersvorsorge ab (vgl. act. 7/65 N 114). In der Folge erwog sie, dass es sich konkret um eine freiwillige Altersvorsorge handle. Gemäss BGE 145 III 169 verschaffe Art. 163 ZGB – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – einzig einen Anspruch auf Verbrauchs-, nicht jedoch auf Vorsorgeunterhalt. Das Bundesgericht habe erkannt, dass es sich um eine unerlaubte Lückenfüllung handeln würde, wenn Art. 163 ZGB dahin- gehend ausgelegt würde, dass der eheliche Unterhalt auch einen Vorsorgeunter- halt umfasse. Dies entspreche auch der kantonalen Rechtsprechung (OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom
26. Februar 2019, E. 5.6). Zwar habe das Bundesgericht nicht entschieden, ob der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge umfasse. Es sei jedoch grund- sätzlich unumstritten, dass der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge be- inhalte. Die von der Beklagten beanspruchten Positionen könnten daher mangels rechtlicher Grundlage und "sachlicher Unangemessenheit" nicht im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens zugesprochen werden. 4.11.2. Die Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Qualifikation der besag- ten Positionen als freiwillige Altersvorsorge in ihrer Berufungsschrift an, hält aber dafür, dass es sich bei den von ihr beanspruchten Bedarfspositionen entgegen der Vorinstanz nicht um Vorsorgeunterhalt im Sinne des bundesgerichtlichen Prä- judizes handle. Während dort die Zulässigkeit einer neuen Bedarfsposition zwecks Deckung zukünftiger Lücken in der Altersvorsorge, verursacht durch den Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage, angespro- chen werde, gehe es vorliegend um die Fortsetzung einer seit Ehebeginn von beiden Parteien betriebenen freiwilligen Altersvorsorge. Namentlich verlange sie die Berücksichtigung von seit Jahren und Jahrzehnten bezahlten Prämien in ih- rem Bedarf. Die kantonale Rechtsprechung lasse seit Langem die Berücksichti- gung einer fortgeführten privaten Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzun- gen zu. Sie verweist diesbezüglich auf einen Entscheid der hiesigen Berufungs-
- 36 - instanz vom 24. April 2019, LE190014, und macht geltend, dass vorliegend alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien (act. 16/4 N 29 ff.). Der Kläger zweifelt in seiner Berufungsantwort an, dass es sich bei der Lebens- versicherung bei der L._____ und dem Bausparplan bei der M._____ um Be- standteile der Altersvorsorge handle. Dass der flexible Rentenplan bei der K._____ nicht zu berücksichtigen sei, habe die Vorinstanz zu Recht erkannt. Es seien daher die geltend gemachten Fr. 416.– nicht im Bedarf zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.8). 4.11.3 Aufgeworfen ist die Frage, ob es vor dem Hintergrund von BGE 145 III 169 und der Praxis des hiesigen Berufungsgerichts (OGer ZH, LY170050 vom
E. 7 September 2020 (act. 13) rechtzeitig ein. Im Berufungsverfahren der Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 16/9) die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet worden war (vgl. act. 16/12), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 16/13) Frist zur Berufungsantwort gesetzt. Diese ging mit Eingabe vom 31. September 2020 (act. 16/15) fristgerecht ein. Mit Verfügung vom 8. September 2020 (act. 16/17) wurden die Berufungsverfah- ren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LY200033 fortgeführt. Mit Verfü- gung vom gleichen Tag (act. 17) wurde den Parteien die jeweilige Berufungsant- wort der Gegenpartei zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. Unaufgefordert erstattete der Klä- ger mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 19) eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 22) wurde diese der Beklagten zugestellt. Gleichzeit wurde ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls eine mündliche Verhand- lung zum "letzten Wort" zu verlangen (act. 22). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (act. 24) ihren Verzicht auf eine solche Verhandlung.
E. 8 Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beru- fungsinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebun- den; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Ar- gumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; BGer, 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Ver- hältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht
- 16 - zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklä- rungen verzichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom
18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kin- derbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersu- chungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbe- langen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungs- verfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; OGer, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; OGer, LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; OGer, LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.6. Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Aller- dings lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorge-
- 17 - nommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheb- lich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, bei- spielsweise mit Bezug auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materi- ell-rechtliche gegenseitige Abhängigkeit besteht und dass letztlich eine gemeinsa- me Berechnung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung un- terschiedlicher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinderunterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbe- züglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenun- terhaltsanspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen für den gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden Kinderun- terhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom
7. Dezember 2011, E. 5.3). Dies gilt – entgegen dem Kläger (vgl. act. 16/15 S. 8)
– auch im Falle einer Einigung der Parteien über die Kinderbelange. Mangels Dispositionsfähigkeit unterstand auch diese einer gerichtlichen Genehmigung, so dass sich an den anwendbaren Prozessmaximen nichts ändert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfas- sende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegat- tenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers, sondern auch zuguns- ten des Unterhaltsschuldners wirken (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 2.7. Die Beklagte moniert in prozessualer Hinsicht allgemein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Parteien zur ehelichen Lebenshaltung und den einzel- nen Bedarfspositionen zu befragen. Insbesondere habe die Beklagte zu jeder Be- darfsposition (mehrmals) ihre eigene Parteibefragung beantragt. Dadurch habe die Vorinstanz sie ihrer Möglichkeit beraubt, ihre Behauptungen und Belege zu untermauern bzw. zu plausibilisieren und damit ihre Bedarfszahlen glaubhaft zu machen. Dies stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, was bei der Würdigung der Berufung zu berücksichtigen sei. Gegebenenfalls sei eine Partei- befragung im Berufungsverfahren nachzuholen (act. 16/4 N 4 ff.).
- 18 - 2.8. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzu- nehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 138 V 125 E. 2.1). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 153 ZPO als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör explizit statuiert. Tatsachen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, sind nicht erheblich; es ist darüber nicht Beweis zu führen. Das Gericht kann auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen verzichten, wenn es sich ohne in Willkür zu verfallen bereits eine Meinung gebildet hat (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). 2.9. Die Beklagte ist – weil eine antizipierte Beweiswürdigung bei gegebenen Voraussetzungen zulässig ist – mit ihrer abstrakten Rüge einer Gehörsverletzung wegen unterlassener Befragung der Parteien nicht zu hören. Sofern und soweit diese Beanstandung in Bezug auf eine einzelne Tatsachenbehauptung ange- bracht wird, bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob die unterlassene Abnahme des Beweismittels zulässig gewesen ist. 2.10. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Zeit- punkt des Aktenschlusses unzutreffend bestimmt. Dieser sei nicht am 27. Mai 2010 (recte: 2020), dem Tag der Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmenbegehren und zur Hauptsache, eingetreten. Das Protokoll enthalte nichts, was auf eine gleichentags beginnende Urteilsberatung schliessen lasse. Im Gegenteil deute die gerichtliche Frage nach Ferienabwesenheiten der Partei- vertreter anlässlich der Verhandlung auf einen Entscheid erst nach der Sommer- pause hin. Eben so wenig habe die Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) ei- nen Hinweis auf den Beginn der Urteilsberatung enthalten. Zudem sehe die Vor- instanz die Eingabe vom 18. Juni 2020 als noch nicht von der Novenschranke er- fasst. Vor diesem Hintergrund seien mindestens die Eingaben der Parteien bis am
18. Juni 2020 (act. 7/116, act. 7/128 und act. 7/129) als noch rechtzeitig erfolgt zu betrachten (act. 16/4 N 7 ff.). 2.11. Die Kritik der Beklagten ist inhaltlich begründet. Wohl geht es – anders als die Beklagte beanstandet – nicht um die Frage des sog. "Aktenschlusses". Damit
- 19 - wird gemeinhin der Zeitpunkt bezeichnet, in welchem Noven nur noch einge- schränkt nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt werden können (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Relevant ist vorliegend indes, ab wann überhaupt keine Noven mehr zulässig sind. Unter Geltung der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime ist dies mit Beginn der Urteilsberatung der Fall. Der Beginn der Urteilsberatung wurde den Parteien nicht ausdrücklich mitgeteilt. Ebensowenig findet sich ein entsprechender Eintrag im vorinstanzlichen Verfah- rensprotokoll (vgl. Prot. Vi.). Setzt die Vorinstanz, wie hier mit Verfügung vom
29. Mai 2020 (act. 7/112) geschehen, nach durchgeführter Hauptverhandlung ei- ner Partei Frist zur Stellungnahme, so gibt sie damit unmissverständlich zu ver- stehen, dass sie die Sache noch nicht für spruchreif hält. Daher konnte die Ur- teilsberatung keinesfalls vor dem Eingang der Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. 7/114) beginnen. Erstatten die Parteien während laufender Frist und in der Folge unaufgefordert weitere Novenstellungnahmen und werden diese der jewei- ligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht, so ist das Gericht gehalten, zwecks Wahrung des sog. unbedingten Replikrechts eine angemessene Zeitspanne mit seinem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemei- nen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer, 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3; BGer, 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2; BGer, 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Dies schliesst indessen nicht aus, dass während dieses Zuwartens die Urteilsberatung beginnt. Denn mit der blossen Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei ohne formelle Fristanset- zung gibt das Gericht zur Kenntnis, dass die Sache seiner Meinung nach spruch- reif ist und die Partei mit einem baldigen Entscheid rechnen muss (Urteile 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.3). Wie der unter E. 1.2 dargestellten vor- instanzlichen Prozessgeschichte zu entnehmen ist, erstatteten beide Parteien nach der Verhandlung vom 27. Mai 2020 in kurzer zeitlicher Abfolge eine Vielzahl von Novenstellungnahmen, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden. Zwecks Gewährung des Replikrechts musste die Vorinstanz zwar immer aufs Neue mit ihrem Entscheid zuwarten, durfte jedoch grundsätzlich mit der Ur-
- 20 - teilsberatung beginnen, sofern sie die Sache für spruchreif hielt. Wann sie ins Stadium der Urteilsberatung gelangte und Noven unbeachtlich waren, kommuni- zierte das Gericht indessen nicht deutlich und dies lässt sich auch den Akten nicht klar entnehmen. Ob Noven zu Unrecht nicht beachtet wurden, kann offen gelas- sen werden, zumal eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wie nachfolgend gezeigt, im Berufungsverfahren geheilt würde. 2.12. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; OGer ZH, PF190040 vom 14. Juli 2020, E. II.3; OGer ZH, LF170010 vom 10. April 2017, E. 5). 2.13. Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind, da die Berufungsinstanz den Massnahmenentscheid mit voller Kognition (vgl. vorstehen- de E. 2.3) überprüft, gegeben. Zwar ist die Anzahl der durch die Vorinstanz nicht berücksichtigen Eingaben der Parteien durchaus beträchtlich. Indes ist bereits jetzt vorwegzunehmen, dass diese den vorinstanzlichen Entscheid nur bezüglich zweier Bedarfspositionen ("Therapie" und "Kleider, Schuhe und Accessoires"; vgl. E. 4.16 und 4.22) beeinflussen können. Da zudem ein überwiegendes Interesse beider Parteien an einer zeitnahen vorsorglichen Regelung der Unterhaltsver- pflichtungen des Klägers besteht, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da diese einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Die ent- sprechenden Eingaben sind stattdessen im Rahmen der Beanstandungen der Parteien bei der Beurteilung der Berufung(en) zu beachten.
- 21 -
3. Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Summarverfahren
E. 10 August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6) statthaft ist, in einer einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung Kosten für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge im Bedarf der unterhaltsberechtigen Person zu berücksichtigen. Die Problematik, mit welcher sich das Bundesgericht zu befassen hatte, kann wie folgt umrissen werden: durch die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revi- sion des Art. 122 ZGB änderte sich der Zeitpunkt, bis zu welchem Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten auszugleichen sind. Wurde alt- rechtlich im Rahmen des sog. Vorsorgeausgleichs auf das Vorsorgekapital bei Rechtskraft des Scheidungsurteils abgestellt, ist nunmehr der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für die Berechnung des Ausgleichs- anspruches der berechtigen Person massgebend. Dies hat zur Folge, dass "der Endtermin für die Teilung der Austrittsleistungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinanderfallen, indem während der Dauer des Scheidungsverfahrens nunmehr dem anspruchsverpflich- teten Teil das Vorsorgekapital (…) alleine anwächst, er jedoch für diese Zeit nicht zur Leistung von Vorsorgeunterhalt verpflichtet ist" (BGE 145 III 169 E. 3.2). Zu- nächst war zu entscheiden, ob hierin – nämlich im Fehlen eines gesetzlich stipu- lierten ehelichen Vorsorgeunterhalts, welcher den mit Rechtshängigkeit der Scheidung eintretenden Ausfall der Partizipation am Vorsorgekapital ausgleichen
- 37 - könnte – eine echte Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu erblicken sei. Das Bundesgericht – wie auch die Kammer in den erwähnten, gleich gelagerten Fällen – sprachen sich mit eingehender Begründung und Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien für Letzteres aus, mit der Folge, dass eine richterliche Lückenfüllung als unzulässig erachtet wurde (BGE 145 III 169 E. 3.3 ff.; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6; OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq). In einem nächsten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob die Zusprache eines ehelichen Vorsorgeun- terhalts gleichwohl auf der Grundlage von Art. 163 ZGB erfolgen könnte. Im Zuge der Auslegung dieser Norm hielt es dafür, dass sie – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – ausschliesslich einen Anspruch auf Deckung des Verbrauchsunterhaltes, nicht aber eines Vorsorgeunterhaltes, vermittle und verwies auf seine diesbezüg- liche ständige Rechtsprechung (BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; BGer, 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.1; BGer, 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1; BGer, 5A_1020/2015 vom 15. No- vember 2016, E. 5.1; BGer, 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Es würde in diesem Zusammenhang unzulässige Lückenfüllung und nicht blosse Normaus- legung bedeuten, wenn aus Art. 163 ZGB neu ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt abgeleitet würde (BGE 145 III 169 E. 3.6 ff.). Im von der Beklagten ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheid vom
24. April 2019, LE190014, wird ausgeführt, dass die Anrechnung von monatlichen Beiträgen an eine private Vorsorgeeinrichtung in der Praxis bei guten finanziellen Verhältnissen zugelassen werde, wenn beiden Parteien solche Beträge ange- rechnet werden, belegt wird, dass der Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge dem Lebensstandard während des Zusammenlebens entsprochen hat, und zudem glaubhaft ist, dass die Beiträge auch weiterhin geleistet werden und – dies als Vo- raussetzung für den Sonderfall einer Berücksichtigung einer derartigen Position im Bedarf der unterhaltspflichtigen Person – der Unterhaltsbeitrag des Berechtig- ten auf diese Weise nicht geschmälert wird (OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017, E. 2.2 lit. k; unpubliziertes Urteil OGer ZH, LP040032 vom 30. September 2004, zitiert in MAIER, AJP 2007 S.1223, 1234). Es besteht kein Grund, von die- sen Erwägungen im vorliegenden Fall abzuweichen. Sofern und soweit die unter-
- 38 - haltsberechtigte Person während des ehelichen Zusammenlebens einen nicht bloss vernachlässigbaren Anteil zur Erwirtschaftung der gemeinsamen Sparquote beigetragen und diesen für den Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge verwendet hat, darf diese Spartätigkeit auch nach Aufnahme des Getrenntlebens weitergeführt werden, wenn die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorab ge- deckt werden können. In diesem Umfang handelt es sich denn nicht um einen verpönten Vermögensaufbau aus dem fremden Anteil an der Sparquote des an- deren Ehegatten, sondern lediglich um eine Fortführung der während des Zu- sammenlebens bereits praktizierten Spartätigkeit aus dem eigenen Anteil an der Sparquote. Um dies zu verwirklichen, können Einzahlungen in die private Alters- vorsorge, sofern diese nachgewiesen werden, als Bedarfsposition der unterhalts- berechtigten Person berücksichtigt werden. Dies gebietet die Funktion der Spar- quote (vgl. hierzu HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.66). Den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 6 E. 4.3.3 f.; vgl. aber zu den irrigerwei- se doppelt in Anschlag gebrachten Sozialversicherungsabzügen nachfolgende E. 4.27.3) und der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2016 ist zu entneh- men, dass der Kläger ein Jahreseinkommen von rund Fr. 363'000.– erzielte, wäh- rend die Beklagte ein solches von rund Fr. 34'000.– erwirtschaftete (act. 7/20/4). Die Einkommen standen demnach in einem Verhältnis von ungefähr 1 zu 10, weswegen auch die gemeinsame Sparquote dieses Jahres in diesem Verhältnis zu verlegen ist. Um die für die private Altersvorsorge der Beklagten geltend ge- machten Einlagen von jährlich insgesamt rund Fr. 5'000.– aus ihrem Anteil an der Sparquote in der Referenzperiode zu äufnen, bedurfte es einer gemeinsamen Sparquote von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2016. Zusätzlich müssen die trennungs- bedingten Mehrkosten durch die vorhandene Sparquote gedeckt werden. Diese wurden vorinstanzlich auf Fr. 50'000.– geschätzt, was nicht beanstandet wurde und plausibel erscheint, zumal mit Aufnahme des Getrenntlebens eine getrennte Besteuerung der Parteien zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast führt, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Damit lag nach den im Berufungsver- fahren der Beklagten unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Sparquote im Referenzjahr 2016 (vgl. act. 6 E. 4.4) in jedem
- 39 - Fall eine ausreichend hohe Sparquote vor, um sowohl die strittige Bedarfsposition als auch die trennungsbedingten Mehrkosten abzudecken. Dass die Beklagte im Referenzjahr 2016 Einzahlungen von monatlich circa Fr. 416.– an die K._____, die L._____ und die M._____ geleistet hat, ist ausge- wiesen (vgl. act. 7/44/45, act. 7/44/45a i.V.m. act. 7/44/48 und act. 7/44/52). Ent- gegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Einzahlungen in diese ausländischen Vorsorgeleinrichtungen, auch wenn diese anders als inländische Vorsorgeprodukte strukturiert sein mögen, um einen – hier zulässigerweise in ei- nem weiten Sinne verstandenen – Aufbau einer privaten Altersvorsorge durch die Beklagte. Für die geltend gemachte Position "K._____ / L._____ /M.______" sind mithin monatlich Fr. 416.– im Bedarf der Beklagten zu veranschlagen. 4.12. Unterhalt / Werkstatt Auto 4.12.1. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Reparaturen der beiden Autos der Ehegatten von Fr. 2'346.50 (Fr 4'693.– / 2) liess die Vorinstanz nur im Umfang von Fr. 1'186.– zu. Die Beklagte gehe zwar davon aus, dass die Familie das Auto des Klägers vorwiegend genutzt habe. Das Anfallen des Grossteils der Kosten beim Auto des Klägers habe sie jedoch nicht bestritten. Je- ner habe dies im Umfang von Fr. 3'507.– belegt. Die Beklagte habe nur behaup- tet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Trennung bei ihrem Auto höhere Unterhaltskosten angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. p). 4.12.2. Berufungsweise weist die Beklagte auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen hin, wonach auf die überwiegende Nutzung des BMW des Klägers als Familien- auto abzustellen sei. Insbesondere sei bei längeren Strecken, was unbestritten geblieben sei, auf diesen zurückgegriffen worden. Deshalb seien bei diesem Auto die meisten Reparaturen angefallen mit der Folge, dass die Werkstattrechnungen den Parteien je hälftig im Bedarf anzurechnen seien. Es seien daher monatlich Fr. 196.– in ihrem Bedarf für diese Position zu berücksichtigen (act. 16/4 N 40 ff.). Der Kläger stellt sich in seiner Berufungsantwort auf den Standpunkt, der geltend gemachte Betrag sei deutlich überrissen. Er habe mit Stellungnahme vom
- 40 -
4. November 2019 (act. 7/54) alle Werkstattrechnungen ediert, aus denen sich ergebe, dass es sich, bis auf eine Rechnung, um Werkstattrechnungen für den überwiegend von ihm gefahrenen BWM handle. Er macht des Weiteren erstmals im Berufungsverfahren geltend, dass einzig auf einen Durchschnitt der regelmäs- sigen Service-, nicht jedoch der Reparaturkosten abgestellt werden könne, was einen Betrag von Fr. 89.– ergebe. Einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten fie- len nicht regelmässig an und dürften deswegen nicht in den Bedarf der Beklagten eingerechnet werden (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.12.3. Unbestrittenermassen entsprach die Nutzung zweier Autos dem eheli- chen Standard. Die Beklagte machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine überwiegende Nutzung des BMW des Klägers im Referenzjahr 2016 als Famili- enauto geltend und hält daran berufungsweise fest. Dieser Umstand wurde nicht bestritten und ist damit glaubhaft gemacht, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Da mithin auf dieses Fahrzeug im Referenzjahr von beiden Parteien zu- rückgegriffen wurde, sind auch die es betreffenden Kosten grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Mit Aufnahme des Getrenntlebens kann nämlich nicht mehr ein Fahr- zeug schwergewichtig als Familienauto benützt werden, weswegen anzunehmen ist, dass sich ab dann die Kosten entsprechend auf die beiden Fahrzeug verteilen. Fraglich ist jedoch, ob hiervon einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten betref- fend den BMW auszunehmen sind. Im Jahr 2016 fielen solche Kosten zwei Mal an (Reparaturaufträge vom 1. April 2016 und vom 1. November 2016; vgl. act. 16/55/1). Im Rahmen des Summarverfahrens braucht nicht im Einzelnen abgeklärt zu werden, worauf diese Kosten zurückzuführen sind. Die Höhe der Kosten ist belegt. Nach dem Gesagten ist diese Position auf monatlich Fr. 196.– zu erhöhen. 4.13. Fahrzeugersatz 4.13.1. Die Vorinstanz erwog zur Position "Fahrzeugersatz", unter welcher die Beklagte monatlich Fr. 649.– verlangt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen Rückstellungen für teure Gebrauchsgüter, deren Wiederanschaffung periodisch erfolgt und zum ehelichen Lebensstandard gehört, in der Höhe des jährlichen Ab-
- 41 - schreibungsbetrages im Bedarf zuzulassen seien. Unter Annahme eines durch- schnittlichen Anschaffungswertes der Autos der Beklagten in den Jahren 2010 und 2015 von Fr. 20'750.– (Durchschnitt aus Fr. 22'500.– und Fr. 19'000.–), einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 4.5 Jahren und einem durchschnittlichen Wiederverkaufswert von Fr. 10'500.– liess sie monatlich Fr. 190.– im Bedarf der Beklagten zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. s) 4.13.2. Die Beklagte moniert zunächst die dieser Berechnung zu Grunde geleg- ten Anschaffungswerte. Sie könne, anders als bisher, ihre Autos mittlerweile nicht mehr vom Arbeitgeber des Klägers zu Buchwerten erwerben, weswegen der (durchschnittliche) Anschaffungsbetrag angemessen zu erhöhen sei, nämlich auf Fr. 26'100.–. Auch der Wiederverkaufswert sei zu überprüfen und es sei von höchstens Fr. 8'600.– auszugehen. Zum Nachweis dieser Beträge legt sie im Be- rufungsverfahren neue Urkunden ins Recht (act. 16/4 N 49 ff.; act. 16/6/3–4). Vom Kläger wird hiegegen eingewendet, die Beklagte könne weiterhin Fahrzeuge aus dem Pool seines Arbeitgebers beziehen. Die Fahrzeuge würden jedoch nicht zum Buchpreis verkauft. Vielmehr hätten jeweils ein bis zwei Angebote von PKW- Händlern als Grundlage gedient, wobei der Verkaufspreis dann etwas darüber ge- legen habe. Ein Abschlag habe sich jeweils ergeben, weil es sich um deutsche Importfahrzeuge gehandelt habe, welche circa 15 % billiger seien. Es sei daher möglich, vergleichbare Fahrzeuge von Dritten zu einem ähnlichen Preis zu kau- fen, was ein (Dritt-)Angebot auf der Website … belege (act. 16/16/2). Der ange- nommene Wiederverkaufspreis sei vorinstanzlich eher zu konservativ festgelegt worden. Insgesamt sei die Berechnung der Vorinstanz plausibel (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.13.3. Die vorinstanzliche Berechnung der Bedarfsposition ist nicht zu kritisieren. Sie stellte zu Recht auf den Mittelwert der bei während des Zusammenlebens ge- zahlten Kaufpreise für die Autos der Beklagten ab. Entgegen der Ansicht der Be- klagten kann sie aus dem Umstand, dass ihr diese Autos allenfalls – der Kläger bestreitet dies – unter dem Marktpreis überlassen wurden, nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Der eheliche Standard wird in dieser Situation durch den aufgewen- deten Geldbetrag, nicht jedoch den Wert des hierfür erworbenen Gebrauchsge-
- 42 - genstands bzw. einen bestimmten Fahrzeugtyp fixiert. Ebensowenig ist am vo- rinstanzlich verwendeten Wiederverkaufswert bei summarischer Betrachtung et- was auszusetzen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichte Fahrzeug- bewertung (act. 16/6/4) betrifft im Übrigen nicht den gleichen Fahrzeugtyp (TFSI statt TDI) und ist daher für seinen Standpunkt unbehelflich. Nach dem Gesagten ist die Position bei den vorinstanzlich festgelegten Fr. 190.– zu belassen. 4.14. Geschenke für die Kinder 4.14.1. Vorinstanzlich hat die Beklagte für Geschenke an die Söhne C._____ und D._____ zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten und anderen Gelegenheiten ei- nen Bedarf von insgesamt Fr. 45.– geltend gemacht. Demgegenüber liess der Kläger ausführen, dass die Parteien ihren Kindern für je maximal Fr. 400.– pro Jahr Geschenke gemacht hätten. Die Vorinstanz erachtete einen hälftigen Anteil von jährlich Fr. 800.–, entsprechend monatlich Fr. 33.–, als Bedarf der Beklagten für diese Position glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. t). 4.14.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.14.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass diese Position nach wie vor bestritten werde. Die Beklagte könne diesen Betrag "locker" aus den überhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen beziehen, weswegen die Position zu strei- chen sei (act. 2 Ziff. IV.9). Die Beklagte bekundet in ihrer Berufungsantwort zunächst ihr Erstaunen über die Angabe des Klägers, wonach die Kosten "nach wie vor bestritten" seien, habe die Vorinstanz doch auf seine Angaben abgestellt. Im Weiteren trägt sie vor, dass der Kläger in jüngerer Zeit C._____ einen Ausflug nach Wien als Geburtstagsge- schenk gemacht habe, was mit Sicherheit mehr als Fr. 200.– gekostet habe. Zu- dem habe er unlängst D._____ einen Gaming-Computer im Wert von Fr. 1'500.– geschenkt (act. 13 N 59 ff.).
- 43 - In seiner Novenstellungnahme vom 18. September 2020 macht der Kläger gel- tend, die Reise nach Wien sei kein Geburtstagsgeschenk gewesen (act. 19 Ziff. 7). 4.14.4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Berufungsschrift eine falsche Würdigung ihrer Vorbringen und das Unterlassen einer Parteibefragung vor. Die Beklagte habe konkret vorgebracht, dass C._____ und D._____ von ihr auf den Geburtstag und auf Weihnachten je Fr. 200.– bekommen hätten. Dies seien Fr. 400.– für C._____ und Fr. 400.– für D._____. Daneben kämen kleinere Geldge- schenke zu Ostern, zu St. Nikolaus und bei guten Noten, was sich pro Sohn nochmals auf weitere rund Fr. 150.– belaufe. Es resultiere ein Gesamtbetrag pro Kind von jährlich Fr. 550.–. Vorinstanzlich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) dargelegt, dass die Söhne vom Kläger typischerweise grössere Ge- schenke bekommen hätten. Namentlich hätten die Parteien D._____ im Jahr 2017 den Besuch eines Spiels des FC Barcelona geschenkt, was mit über Fr. 1'100.– zu Buche geschlagen habe. Auch sei C._____ ein paar Jahre zuvor eine ähnlich teure Reise bezahlt worden. Der Kläger habe sodann D._____ zwei Gutscheine für einen Service an seinem Mofa und einen neuen Mofa-Lenker im Gesamtwert von Fr. 285.– bis Fr. 350.– geschenkt. Damit seien die Kosten im von ihr geltend gemachten Umfang glaubhaft gemacht (act. 16/4 N 55 ff.). Dem hält der Kläger in seiner Berufungsantwort was folgt entgegen. Man müsse sich zunächst fragen, ob diese Ausgaben nicht im überhöhten Unterhaltsbeitrag für die Kinder Platz fänden. Die Parteien hätten immer sehr sparsam gelebt, wes- wegen auch die Söhne keine übertrieben teuren Geschenke erhalten hätten. Ge- schenke von maximal Fr. 150.– bis 200.– von beiden Eltern zu Weihnachten und den Geburtstagen seien durchaus normal gewesen. Geldzuwendungen für gute Noten seien aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren, wobei C._____ keine solchen mehr erhalte. Zu St. Nikolaus oder Ostern habe es kein Geld, son- dern nur Süssigkeiten oder kleine Geschenke gegeben. Er bestreite, dass es sich beim Besuch des Spiels des FC Barcelona um ein Geburtstagsgeschenk gehan- delt habe. Die Übernahme der Kosten des Services für das Mofa von D._____ sei
- 44 - zunächst wegen mangelnder Verkehrstauglichkeit notwendig gewesen; alsdann habe er die übernommenen Fr. 300.– aus pädagogischen Gründen mit dem Ge- burtstagsgeschenk verrechnet. Der berufungsweise geltend gemachte Mehrbe- trag sei daher nicht zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.10). 4.14.5. Zunächst ist klarzustellen, dass übliche Geschenke der Beklagten an die Söhne grundsätzlich nicht aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren sind. Die Unterhaltsbeiträge dienen dem Unterhalt der Söhne und nicht der Finanzie- rung von Geschenken der Eltern an die Söhne (vgl. Art. 289 ZGB). Würde die Be- klagte hieraus Geschenke an die Söhne machen, so würde es sich letztlich gar nicht um Geschenke handeln, da solche begriffsnotwendig nicht aus dem eigenen Vermögen des Empfängers finanziert würden. Im Übrigen wurde in der Berech- nung, welche dem Teilvergleich der Parteien betreffend Kinderbelange zugrunde liegt (act. 7/108A), keine derartige Position veranschlagt. Die Parteien machen unterschiedliche Angaben zu den während des Zusammen- lebens an die Söhne gemachten Geschenken. Während die Beklagte behauptet, es seien Fr. 550.– pro Jahr und Sohn für Geschenke ausgegeben worden, be- streitet der Kläger dies mit der Angabe, dass "die Parteien (…) den Kindern nie für Fr. 550.– pro Jahr Geschenke gemacht (haben). Im Maximum waren dies Fr. 400.– pro Jahr." (vgl. act. 7/54 Ziff. II.30.). Die Vorinstanz verstand den Kläger zu Recht dahingehend, dass damit Fr. 400.– jährlich je Kind durch beide Partei gemeinsam gemeint war. Sie berücksichtigte dementsprechend die Hälfte von Fr. 800.–, verlegt auf zwölf Monate, im Bedarf der Beklagten. Der Kläger irrt demnach, soweit er im Berufungsverfahren geltend macht, er be- streite diese Position "nach wie vor". Im vorinstanzlich berücksichtigten Umfang hatte er die Position anerkannt. Hierauf ist er auch im Berufungsverfahren zu be- haften, weswegen seine Kritik an der Vorinstanz nicht verfängt. Die Position ist berufungsweise nicht zu erhöhen. Die Beklagte hat vorinstanzlich nur pauschal die Ausrichtung von Geldgeschenken im Referenzjahr behauptet. Es ist nicht Zweck einer Parteibefragung, der beweisbelasteten Partei die Gelegen- heit einzuräumen, ihr Tatsachenfundament nachträglich zu substantiieren und
- 45 - damit die Glaubhaftmachung erst zu ermöglichen. Zudem ist nicht näher belegt oder anderweitig glaubhaft, dass es der Lebenshal- tung der Parteien im Jahr 2016 entsprach, dass dem damals 13-jährigen C._____ und dem damals 11-jährigen D._____ neben Geschenken des Klägers weitere Geldgeschenke von jährlich jeweils Fr. 550.– von der Beklagten gemacht wurden. Insbesondere bei D._____ scheinen diese Beträge angesichts des damaligen Al- ters des Sohnes selbst bei den vorliegend guten Verhältnissen als wenig plausi- bel. Zudem ist nicht belegt und auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den Reisen, auch wenn diese im Interesse der Kinder gelegen haben mögen, um reine Geschenke an diese handelte. Weil nach dem Gesagten Geldzuwendungen an die Söhne in dieser Grössenordnung von vornherein nicht als plausibel zu er- achten sind, hätte die Beklagte aus einer dahingehenden Zusicherung anlässlich einer Pateibefragung nichts zu ihren Gunsten ableiten können (i.d.S. auch die von der Beklagten zitierte Literaturstelle SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12). Deswegen durfte die Vorinstanz auf die Durchfüh- rung einer Parteibefragung zu dieser Bedarfsposition verzichten. Damit gelingt der Beklagten nicht, einen über den zugestandenen Teil hinausgehenden Bedarf be- treffend Geschenke an die Söhne glaubhaft zu machen. Die Position ist beru- fungsweise nicht abzuändern. 4.15. Kosmetik, Kosmetikbehandlungen etc. 4.15.1. Die Vorinstanz liess von den geltend gemachten Fr. 340.– pro Monat le- diglich Fr. 168.– zu. Sie strich eine doppelte Position ("Kosmetik … aus Amerika" über Fr. 240.–). Zudem erachtete sie die Kosten, welche die Beklagte im Zusam- menhang mit Behandlungen von bzw. Käufen bei "N._____" in O._____ [Ort- schaft] behauptete, wegen unerklärt gebliebener Unstimmigkeiten in den Belegen nur insofern als glaubhaft, als diese auch in den Kreditkartenabrechnungen der Beklagten figurieren. Sie bereinigte den Bedarf ausserdem um die Positionen "Venenzentrum", "Body …" und "Laser", da diese nicht in der Referenzperiode angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. w). 4.15.2. Beide Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen.
- 46 - 4.15.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass die in der Ver- fügung "anerkannten" Zahlen nicht nachvollziehbar seien und stellt diesen eine Liste mit von ihm anerkannten Positionen mit kurzen Bemerkungen gegenüber, welche zu einem monatlichen Bedarf von Fr. 152.– führten (act. 2 Ziff. IV.12). In ihrer Berufungsantwort spricht die Beklagte dem Kläger eine genügende Be- gründung der Berufung in diesem Punkt ab (act. 13 N 71 ff.). 4.15.4. Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz nicht alle Positionen in der Übersicht von "N._____" berücksichtigt habe. Das fal- sche Datum eines Belegs dürfte aus einem Verschrieb herrühren. Auch sei das Datum eines anderen Belegs, welcher von der Vorinstanz wegen einer Ferienab- wesenheit der Beklagten zum Rechnungsdatum angezweifelt worden sei, richtig. Die Kosmetikerin habe die Rechnung wohl bei Erhalt bestellter Produkte ausge- stellt. Die Beklagte habe mit Sicherheit keine "erfundenen" Kosmetikprodukte in ihrem Bedarf aufgeführt. Des Weiteren seien auch Auslagen für Behandlungen, die zwar regelmässig, aber nicht jährlich anfallen würden, zu berücksichtigen und zwar auch, wenn es keine Rechnungen aus dem Jahr 2016 gebe. Dies betreffe die Rechnungen "Venenzentrum" und "Body …". Die Position sei daher im Um- fang von monatlich Fr. 340.– zu berücksichtigen (act. 16/4 N 60 ff.). Der Kläger hält dem abermals eine Liste von "nicht anerkannten" Positionen mit kurzen Anmerkungen entgegen (act. 16/15 Ziff. II.11). 4.15.5. Die Berufungsbegründung des Klägers ist entgegen der Ansicht der Be- klagten gerade noch ausreichend. Sinngemäss ist der Kläger nämlich so zu ver- stehen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf das Total der glaubhaft gemachten Kosten von Fr. 2'013.– komme. Werden nur die explizit von der Vorinstanz zugelassenen Kostenpositionen – Fr. 358.– und Fr. 216.– für Kosmetikbehandlungen vom 23. Juni 2016 und vom 6. November 2016 (recte: 6. Oktober 2016), Fr. 570.– für die Position "Praxis P._____", Fr. 362.– für die Posi- tion "Piroschka Prediger", Fr. 257.– für "Augencreme shisheido alle 3 Monate", Fr. 35.– für die Position "by nature " und Fr. 28.– für die Position "Vitalsana" – summiert, ergibt sich ein Total von lediglich Fr. 1'826.–. Ohne Begründung nicht
- 47 - zugelassen wurden zwei Positionen, nämlich "Duty Free Malaga Augencre- me+Parfum" über Fr. 159.– und "Parfum" / "Geschenk A._____" über Fr. 100.-. Wie die Vorinstanz ihr Total von Fr. 2'013.– errechnet hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Unter Vorbehalt weiterer zu berücksichtigender Positionen ist daher einstweilen von einem Total von Fr. 1'826.– auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtigte den von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass diese für die Behandlung bei "N._____" über Fr. 355.– eine Kreditkartenab- buchung (act. 7/43/KK13) einreichte, nicht. Damit sind von den sieben Rech- nungspositionen bei "N._____" gemäss der Übersicht in act. 7/44/83 (= act. 7/117/9) nunmehr drei mit Abbuchungen auf dem Kreditkartenkonto der Be- klagten belegt. Entgegen der Vorinstanz bestehen keine objektivierbaren Um- stände, welche nach dem Beweismass der Glaubhaftmachung relevante Zweifel an der Richtigkeit der Kostenübersicht zu erzeugen vermöchten. Selbst wenn die Betreiberin des "N._____" mit der Beklagten befreundet wäre – was bestritten wurde (act. 7/54 S. 24; act. 7/64 N 152) – spräche dies keineswegs dafür, dass die Übersicht teils fingierte Kosten abbildet. Ebensowenig ist dem Umstand, dass eine Buchung in einen Zeitraum fiel, in welchem die Beklagte in den Skiferien ge- wesen war, eine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen, da die Beklagte den dahinterstehenden Vorgang plausibel erklärte. Es sind daher alle Positionen des "N._____" zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung des jährlichen Bedarfs um Fr. 1'385.– (Fr. 235.– + Fr. 358.– + Fr. 179.– + Fr. 258.– + Fr. 355.–) führt. Auch betreffend die Position "Body …" ist die Kritik der Beklagten gerechtfertigt . Da der Beleg der dauerhaften Haarentfernung, welche unbestrittenermassen alle fünf Jahre vorgenommen wird, aus dem Jahr 2014 stammt, ist sie geeignet, einen ehelichen Standard im Jahr 2016 zu begründen. Sie ist mit Fr. 67.– im jährlichen Bedarf zu veranschlagen. Ebenso ist die kosmetische Behandlung beim "Venen- zentrum" belegt, wenn gleich der Beleg aus dem Jahr 2017 stammt (act. 7/43/83), einstweilen glaubhaft dem gelebten damaligen Lebensstandard zuzurechnen. Die Kosten von CHF 300.– fallen alle zwei Jahre an, weshalb diese mit CHF 12.50 monatlich zu berücksichtigen sind .
- 48 - Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf unter dieser Position gerundet auf monatlich Fr. 285.– (Fr. 3'428.– / 12) zu erhöhen. 4.16. Therapie 4.16.1. Die Vorinstanz liess die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für ihre Psychotherapie bei lic. phil. Q._____ von monatlich Fr. 432.– vollumfänglich zu. Sie befand, dass es dem ehelichen Standard entspreche, die Kosten nicht über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzurechnen, weswegen die Ausführungen des Klägers hierzu unerheblich seien. Es sei vom Kläger nicht be- stritten worden, dass dies bewusst so gehalten wurde, um keine Vermerke in den Krankenakten zu haben (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. i). 4.16.2. Der Kläger macht berufungshalber geltend, die Parteien hätten nach einer ersten Trennung im Jahr 2013 eine Paartherapie bei lic. phil. Q._____ gemacht. Diese sei nicht medizinisch indiziert gewesen und hätte die Rettung der Ehe zum Ziel gehabt. Nach der erneuten Trennung im Jahr 2017 sei der Grund für die Paartherapie weggefallen. Wenn die Beklagte weiterhin Therapiestunden bean- spruche, so habe das andere Gründe, die während der Ehe noch nicht vorgele- gen hätten. Soweit dies medizinisch indiziert sei, müsse die Beklagte die Kosten über die Krankenkasse abrechnen. Eine Übernahme der Kosten sei ihm nicht zumutbar. Im Übrigen sei die Behandlung der Höhe nach keineswegs glaubhaft gemacht, gebe es aus dem Referenzjahr 2016 doch nur zwei Überweisungen und es stammten die restlichen Belege aus den Jahren 2018 und 2019. Die Kosten unter dieser Position seien daher vollumfänglich zu streichen (act. 2 Ziff. IV.5). Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen in ihrer Berufungsantwort. Die Beklagte sei seit dem Jahr 2013 regelmässig in der Psychotherapie bei lic. phil. Q._____ und der Kläger habe lediglich phasenweise ebenfalls teilgenommen. Die Thera- pie(n) sei bzw. seien psychisch indiziert gewesen und im gegenseitigen Einver- ständnis nicht über die Krankenkasse abgerechnet worden, was vom Kläger nie substantiiert bestritten worden sei. Die Therapie der Beklagten habe stets ihrer psychischen Unterstützung, erst recht nach der Trennung 2017, gedient, was bei der Krankenkasse nicht habe aktenkundig werden sollen. Es lägen gerade keine
- 49 - neuen Gründe für eine Therapie vor. Die Position sei demnach beim vorinstanz- lich festgelegten Betrag zu belassen (act. 13 N 42 ff.). 4.16.3. Der Kläger hat vorinstanzlich nicht in Abrede gestellt, dass die Therapien der Beklagten medizinisch indiziert gewesen waren. Im Gegenteil hielt er, ohne substantiierte Bestreitung, fest: "wenn die Therapiekosten aber psychisch indiziert wären (…) könnte sie (diese) über die Krankenkasse abrechnen" (act. 7/54 Ziff. II.18). Erst im Berufungsverfahren stellt der Kläger eine medizinische Indika- tion in Abrede. Selbst unter Zulassung der neuen Bestreitung ist festzuhalten, dass es keine hinreichenden Anzeichen dafür gibt, dass die Beklagte die mehrjäh- rige Therapie bei lic. phil. Q._____ ohne Grund durchführt. Im Gegenteil spricht ein von der Vorinstanz zufolge der unter E. 2.11 festgehaltenen Gehörsverletzung unbeachtet gelassenes ärztliches Zeugnis von Dr. med. R._____ vom 22. Juni 2020 (act. 6/138/1), in welchem dringend eine Fortsetzung der Psychotherapie angeraten wird, klar für eine medizinische Indikation. Unter Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen zur Berücksichtigung von medizinisch notwendigen Kos- ten ausserhalb der Referenzperiode (E. 4.9.3) kann der Vorinstanz nicht vorge- worfen werden, dass sie die Kosten anhand der Auslagen des ersten Halbjahres 2019 anstelle jener aus dem Referenzjahr bestimmte. Wie der Kläger richtiger- weise vorbringt, liegt allerdings auch ein Beleg aus Jahr 2018 im Recht. Die Vo- rinstanz übersah dies und errechnete daher einen unzutreffenden Durchschnitts- betrag. An seiner Stelle ist ein Durchschnittbetrag von monatlich Fr. 375.– (Januar 2019: Fr. 340.–; März 2019: Fr. 340.–; April 2019: Fr. 722.50; Mai 2019: Fr. 510.–; Juni 2019: Fr. 340.–; vgl. act. 7/43/37) im Bedarf der Beklagten zu berücksichti- gen. Was die Pflicht der Beklagten zu einer Abrechnung über die Krankenkasse angelangt, so ist dem Kläger grundsätzlich zuzustimmen. Als Ausfluss des allge- meinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht scheint es gerechtfertigt, wenn die Beklagte auf lange Sicht für diese Kosten, sofern möglich, auf ihre Ver- sicherungsdeckung zurückgreift. Da aber notorischerweise Psychotherapeuten wie lic. phil. Q._____ nur bei Vorliegen einer Zusatzversicherung zur Abrechnung über die Krankenkasse berechtigt sind und die Rechnungen unbestritten bisher selber bezahlt wurden, sind die Kosten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen im Bedarf der Beklagten zu belassen. Der Kläger hat im Übrigen nicht
- 50 - dargelegt, wie hoch die Kostenbeteiligung der Klägerin wäre. Damit hat es hat es beim bisherigen Entscheid sein Bewenden. 4.17. Weitere Gesundheitskosten 4.17.1. Der Beklagten wurde unter diesem Titel ein monatlicher Betrag von Fr. 50.– für ein aus gesundheitlichen Gründen notwendiges Muskelaufbautraining im Bedarf zugelassen. Der Kläger habe die Kosten in diesem Umfang anerkannt (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. j). 4.17.2 Hiergegen trägt der Kläger in seiner Berufungsschrift vor, er bestreite den geltend gemachten Betrag von Fr. 50.–. Es sei an der Beklagten, die genaue Hö- he glaubhaft zu machen, was sie nicht getan habe, weswegen die Position zu streichen sei (act. 2 Ziff. IV.6). Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger vorinstanzlich nur den Fr. 600.– p.a. übersteigenden Betrag bestritten habe. Die neue Bestreitung sei verspätet und damit unbeachtlich (act. 13 N 48 ff.). 4.17.3. Der Kläger hat in der Tat, wie die Vorinstanz ausführte, die veranschlag- ten Fr. 50.– vorinstanzlich anerkannt (vgl. act. 7/54 Ziff. II.18). Hierauf ist er zu behaften. Ohnehin wären die Kosten unter Verweis auf das Arztzeugnis vom
8. Februar 2018 (act. 7/43/38), Belege betreffend die Jahre 2018 und 2019 (act. 7/43/39) und obstehende Erwägungen unter Ziff. 4.9.3 zu medizinisch indi- zierten Gesundheitskosten im Bedarf der Beklagten zu belassen. So oder anders ist die vorinstanzlich festgelegte Position nicht zu reduzieren.
- 51 - 4.18. Steuerberatung 4.18.1. Die Vorinstanz befand den von der Beklagten geltend gemachten monat- lichen Bedarf von Fr. 100.– für die Dienstleistungen eines Steuerberaters als glaubhaft. Sie mass den Einwendungen des Klägers, welcher diesen Betrag als wegen Sondereffekten überhöht bezeichnete, keine Bedeutung zu und stellte auf die eingereichten Belege ab (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. o). 4.18.2. In seiner Berufungsschrift erneuert der Kläger zunächst seine vorinstanz- lichen Vorbringen betreffend die Höhe dieser Position und weist insbesondere da- rauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren auf Sondereffekte hingewiesen ha- be. Er führt zudem neu aus, dass die Rechnungen der Steuerberater S._____ ei- nen erheblichen Aufwand für eine straflose Selbstanzeige der Parteien enthielten, welche sie im Jahr 2018 für die Jahre ab 2008 erstattet hätten. Anerkannt sei die Position nur im Umfang von Fr. 45.– (act. 2 Ziff. IV.7). In ihrer Berufungsantwort hält die Beklagte im Wesentlichen dafür, dass die Vor- instanz diese Position zutreffend festgelegt und die Ausführungen des Klägers zu Recht als unzureichend bezeichnet habe (act. 13 N 51 ff.). In seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 weist der Kläger – neben Wie- derholung seines bisherigen Standpunktes – auf seine Offerte des Steuerberaters S._____ als Zeugen hin (act. 19 Ziff. 6). 4.18.3 Der Kläger beanstandet in seiner Berufung zu Recht nicht, dass die ein- gereichten Belege (act. 7/43/53–54) nicht das Referenzjahr 2016, sondern die Jahre 2017 und 2018 beschlagen. Auf diese ist daher auch im Berufungsverfah- ren abzustellen. Beanstandet wird indes die Höhe der Position, welche wegen angeblicher Sondereffekte aus einer steuerlichen Selbstanzeige herrührend über- höht sei. Aus der Rechnung der S._____ Finanzberatung GmbH vom
25. November 2018 (act. 7/43/54) ergibt sich, dass diese grundsätzlich für Bemü- hungen in Zusammenhang mit der Steuererklärung 2017 ausgestellt wurde, je- doch auch Aufwände für "div. Besprechungen und Bemühungen betr. straflose Selbstanzeige an die Steuerbehörden" in Rechnung gestellt wurden. Weil die ver-
- 52 - schiedenen Leistungen jedoch nicht separat ausgewiesen werden, können einma- lig angefallene Aufwände nicht ausgeschieden werden. Der Kläger begründet nicht, wieso an Stelle der von der Beklagten geltend gemachten Beträge jährlich Fr. 750.– (Massnahmenverfahren) oder Fr. 540.– (Berufungsverfahren) in An- schlag gebracht werden sollen. Vor dem Hintergrund von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO war bzw. ist der Steuerberater S._____ zu den Kosten der regulären Steuer- beratung nicht als Zeuge einzuvernehmen, da dies das (summarische) Verfahren wesentlich verzögert hätte bzw. verzögern würde. Damit bleibt es unter dieser Position bei den durch Belege glaubhaft gemachten Kosten von monatlich Fr. 100.–. 4.19. Treibstoff 4.19.1. Die Vorinstanz liess unter der Position Treibstoff antragsgemäss Fr. 340.– im Bedarf der Beklagten zu. Sie erachtete aufgrund der Differenz der Kilometer- stände eine jährliche Fahrleistung des Audi Q5 von 20'000 Kilometern als glaub- haft. Zudem folgte sie dem beklagtischen Standpunkt, insoweit trennungsbedingte Mehrkosten durch zusätzlich anfallende Fahrten von jährlich 10'000 Kilometern geltend gemacht wurden. Sie befand die diesbezügliche klägerische Bestreitung als unsubstantiiert (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. q). 4.19.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift betreffend die Fahrleistung vom August 2015 bis zum September 2017 geltend, dass damals die Söhne erst
E. 11 und 13 Jahre alt gewesen seien und sie den öffentlichen Verkehr noch nicht selbständig benutzt hätten. Heute müsse die Beklagte die Söhne nicht mehr zu Terminen und Veranstaltungen fahren. Die zusätzlichen 10'000 Kilometer jährlich bestreitet der Kläger mit dem Hinweis auf die heute schwergewichtige Nutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel durch die Söhne. Die Fahrleistungen seien zudem nicht "substantiiert" belegt. Unberücksichtigt geblieben seien zudem "trennungsbeding- te Minder-Kilometer". Zuletzt wendet er ein, dass bei der Berechnung sowohl von einem falschen Dieselpreis als auch einem inkorrekten Treibstoffverbrauch aus- gegangen worden sei (act. 2 Ziff. IV.8).
- 53 - Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass der Kläger ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschal bestritten habe. Die nun im Berufungsverfahren vorgetragenen Noven seien verspätet und bestritten. Es sei insbesondere notorisch, dass sich die Her- stellerangaben zum Treibstoffverbrauch beschönigt würden. Die Position sei bei Fr. 340.– zu belassen (act. 13 N 55 ff.). 4.19.3. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur effektiven Fahrleistung in der Zeitspanne vom August 2015 bis zum Oktober 2017 auseinander. Das von ihm ins Feld ge- führte Argument, wonach wegen des Alters der beiden Söhne nun geringere mit dem Auto gefahrene Distanzen anfielen – was von der Beklagten bestritten wird –, ist pauschal und nicht weiter belegt. Eben so wenig verfängt sein Hinweis auf ungenügende Substantiierung der trennungsbedingten Mehrdistanzen seitens der Beklagten. Diese hat im vorinstanzlichen Verfahren genaue Angaben dazu ge- macht, wie sich die zusätzlichen 10'000 Kilometer zusammensetzen würden (vgl. act. 7/41 N 57). Dem wurde vom Kläger nur die Bemerkung "Bestritten. Festhalten an der eigenen Sachdarstellung." entgegengesetzt (vgl. act. 7/54 Ziff. II.23 sowie Prot. Vi. S. 16). Was an diesen Distanzen eine allfällige Nutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel durch die gemeinsamen Söhne ändern würde, hat er nicht konkret dargetan. Der vom Kläger im Berufungsverfahren neu eingereichte Beleg zum Treibstoffverbrauch eines Audi Q5 (act. 3/5) ist sodann nicht tauglich, den von der Vorinstanz angenommenen Treibstoffverbrauch von 7.5 Liter pro 100 Kilometer in Zweifel zu ziehen, ist doch bereits unklar, ob sich dieser Auszug überhaupt auf das von der Beklagten gefahrene Automodell bezieht. Es ist zudem gerichtnoto- risch, dass sich die publizierten tiefen durchschnittlichen Verbrauchswerte nur un- ter optimalen Testverhältnissen erreichen lassen. Zuletzt fällt die Abweichung zwischen dem vom Kläger neu vorgebrachten (Fr. 1.74/l) und dem von der Vorin- stanz angewendeten Dieselpreis in den Jahren 2018 und 2019 (Fr. 1.81/l) unbe- deutend aus und ist im Rahmen summarischer Betrachtung nicht zu berücksichti- gen. Die Position ist nach dem Gesagten bei monatlich Fr. 340.– zu belassen.
- 54 - 4.20. Lebensmittel und Getränke 4.20.1. Vorinstanzlich wurde der Beklagten unter dieser Position ein monatlicher Bedarf von Fr. 675.– zugelassen. Dabei ging die Vorinstanz von der Hälfte des Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner gemäss dem Kreisschrei- ben des Obergerichts Zürich vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aus. Sie liess eine Erhöhung auf das Eineinhalbfache, wie von der Beklagten geltend gemacht, nicht zu, da aus den eingereichten Kontoauszügen (act. 7/43/ZKB1–12) und Kre- ditkartenabrechnungen (act. 7/43/KK1–12) hervorgehe, dass die Parteien mit überwiegender Mehrheit bei Discountern ihre Lebensmittel bezogen hätten. Auf die klägerischerseits eingereichten Übersichten zu den Lebensmittelkäufen der Parteien (act. 7/55/7–8) stellte die Vorinstanz nicht ab, da diese die Jahre 2014 und 2015 beträfen und zudem glaubhaft sei, dass derartige Einkäufe vielfach auch in bar bezahlt worden seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. u). 4.20.2. Der Kläger bemängelt berufungsweise eine durch Einbezug einer pau- schalisierten Position unzulässige Vermischung der ein- und zweistufigen Metho- de. Dies verletze Bundesrecht. Man habe sich an den tatsächlichen Ausgaben im Referenzjahr 2016 zu orientieren. Die Beklagte habe es unterlassen, diese konk- ret zu ermitteln und substantiiert zu belegen, was aber durchaus möglich gewe- sen wäre. Daher habe der Kläger eine entsprechende Analyse vorgenommen und der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 4. November 2019 (act. 7/54 Ziff. II.30 samt Sammelbeilage act. 7/55/7) dargelegt. Alle nicht mit Bargeld bezahlten Einkäufe seien erfasst und beliefen sich auf jährlich Fr. 5'896.18. Unter der pauschalen An- nahme, dass die Hälfte der Einkäufe bar beglichen worden seien, hätten die der Beklagten zuzurechnenden Lebensmitteleinkäufe nach Abzug der Kinderanteile monatlich Fr. 383.– betragen. Im Mehrbetrag sei die Position zu streichen (act. 2 Ziff. IV.10). In ihrer Berufungsantwort erneuert die Beklagte ihr vorinstanzliches Vorbringen, wonach die Zusammenstellungen des Klägers offensichtlich willkürlich und un- vollständig seien. Ihr selber könne es nicht gelingen, die Ausgaben für Lebensmit- tel und Getränke mit Urkunden vollständig zu belegen, zumal viele Einkäufe in bar
- 55 - erfolgt seien, weswegen sie sich einer Pauschalisierung bedient habe. Der vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Gesamtverbrauch von monatlich Fr. 983.30 sei unzutreffend und werde, wie seine früheren Berechnungen, bestrit- ten. Die Position sei demnach beim vorinstanzlich festgelegten Betrag zu belas- sen (act. 13 N 64 ff.). In seiner Novenstellungnahme wiederholt der Kläger lediglich seinen bisherigen Standpunkt (act. 19 Ziff. 8). 4.20.3. Wie der Kläger zutreffend vorbringt, hat sich das Bundesgericht grund- sätzlich gegen eine Vermischung der ein- und zweistufigen Unterhaltsberech- nungsmethoden ausgesprochen, indem es diese willkürlich bezeichnet hat (vgl. BGer, 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.2; BGer, 5A_593/2014 vom
23. Dezember 2014, E. 4.2.1). Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass die vom Bundesgericht zu überprüfenden kantonalen Urteile sich jeweils weit von den zwei zulässigen Methoden der Unterhaltsberechnung entfernt hatten. Aus den bisheri- gen bundesgerichtlichen Präjudizien dürfen für die vorliegende Rechtsfrage, näm- lich, ob eine Pauschalisierung für eine einzelne Bedarfsposition zulässig ist, daher keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der ge- naue Aufwand für Nahrung und Getränke für die Zeitspanne eines Jahres im Nachhinein im Detail weder substantiiert noch belegt werden kann, weshalb es sich gerade im summarischen Massnahmenverfahren rechtfertigt, eine auf den Vorbringen der Parteien und deren Lebenshaltung basierende Pauschale einzu- setzen. Ein solche Pauschalisierung für einzelne Positionen des Alltagsbedarfs im Rah- men einer einstufig-konkreten Berechnung entspricht der Praxis der hiesigen Be- rufungsinstanz (OGer ZH, LE180041 vom 27. Mai 2019, E. 4.3.4). Sie wird zudem im Schrifttum befürwortet (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 193; SCHWENZER/BÜCHLER, FammKomm, Band I, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 125 N 108). Das vorinstanzliche Vorgehen ist nach diesem Massstab nicht zu kritisieren. Für diese Einzelposition, welche rückwirkend schwer zu dokumentierende Alltagsaus- gaben beschlägt, durfte eine Pauschalisierung vorgenommen werden. Angesichts
- 56 - der finanziellen Verhältnisse scheint ein Abstellen auf einen Standard, welcher bei der Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Anwendung gelangt, selbst dann noch angemessen, wenn die Parteien während des Zusam- menlebens einen Grossteil ihrer Einkäufe in Deutschland getätigt haben. Dass daneben durchaus auch in der Schweiz und bei teureren Geschäften eingekauft worden ist, blieb vom Kläger denn auch unbestritten, und lässt eine Pauschalisie- rung mit der Hälfte des Grundbetrages eines alleinerziehenden Schuldners umso mehr als zulässig erscheinen. Damit ist die vorinstanzlich festgelegte Position nicht abzuändern. 4.21. Ausstattungen 4.21.1. Die Vorinstanz erwog, dass monatliche Kosten von Fr. 242.– für den Un- terhalt der Wohnungseinrichtung und von Fr. 233.– für den Unterhalt von teureren Einrichtungsgegenständen, insgesamt demnach Fr. 475.–, glaubhaft gemacht seien. Davon seien Fr. 116.– abzuziehen, weil dieser Anteil bereits im Bedarf der Kinder berücksichtigt sei. Der Kläger habe nicht bestritten, dass kleinere Anschaf- fungen zum ehelichen Standard zählten, und er habe die Kosten nur pauschal bestritten. Bei sehr guten Verhältnissen seien finanzielle Rückstellungen für Neu- anschaffungen im Bedarf einzubeziehen. Betreffend die Fr. 332.– für den Unter- halt von teureren Einrichtungsgegenständen schied sie gewisse Positionen aus, welche nach dem Referenzjahr 2016 angefallen seien. Der Kläger habe die Ab- schreibungszeiträume dieser Gegenstände nicht bestritten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. v). 4.21.2. Der Kläger streitet in seiner Berufungsschrift eine pauschale Bestreitung betreffend diese Position ab. Er sei in seinen Eingaben vom 4. November 2019 (act. 7/54) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) detailliert auf sie eingegangen. Neu trägt er berufungsweise vor, dass die Beklagte zu den kleineren Anschaffungen nur einen einzigen Beleg, welcher auf ihren Namen laute, eingereicht habe. So- dann seien die Abschreibungszeiträume willkürlich gewählt und die Neuanschaf- fungen seien nicht nachgewiesen. Dies zeige sich am Beispiel der Kosten für Stühle, welche angeblich alle fünf Jahre ersetzt würden, und eines iPads. Er ver- weist zudem auf seine Beilage act. 7/74/13. Die Gesamtanschaffungen der Be-
- 57 - klagen betrügen daher im Jahr 2016 Fr. 2'436.68, entsprechend monatlich Fr. 203.06 (act. 2 Ziff. IV.11). In ihrer Berufungsantwort stimmt die Beklagte der vorinstanzlichen Würdigung zu. Der Kläger könne eine substantiierte Auseinandersetzung mit ihren Vorbingen nicht im Berufungsverfahren nachholen. Die Tabelle des Klägers (act. 7/74/13) sei unvollständig, da sie sich nur auf Ausgaben im Jahr 2016 beziehe, wohingegen bei Ausstattungsgegenständen mit mehrjähriger Abschreibungsdauer klar sei, dass nicht in jedem Jahr eine entsprechende Ausgabe erfolgen könne. Daher sei der vorinstanzlich festgelegte Betrag unter dieser Position zu belassen (act. 13 N 68 ff.). 4.21.3. In der Tabelle "8 Anschaffungen" (act. 7/44/79), auf welche die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2019 für ihren Bedarf für klei- nere Anschaffungen verwies (Prot. Vi. S. 8 i.V.m. act. 7/41 N 81), listet sie diese Ausgaben einzeln auf. Damit behauptet die Beklagte die in der Tabelle enthalte- nen Positionen und Verweise auf Belege rechtsgenügend. Dasselbe gilt zumin- dest teilweise für die grösseren Anschaffungen, welche die Beklagte ebenfalls auflistet und durch zahlreiche Belege untermauert (act. 7/44/80/1-25). Die Bestreitung dieser Positionen durch den Kläger in seinen Eingaben vom
4. November 2019 (act. 7/54) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) erfolgte lediglich pauschal. Der Kläger ging, anders als er im Berufungsverfahren vorträgt, nicht auf einzelne Positionen ein. Da sie überdies sowohl bezüglich ihrer Bezugsquellen (Amazon, Exlibris, Tchibo etc.) als auch ihrer Betragshöhen dem üblichen Ver- brauch im Rahmen des (überdurchschnittlichen) ehelich gelebten Standards ohne Weiteres entsprechen, sind die einzelnen Positionen glaubhaft gemacht und es sind die von der Vorinstanz festgehaltenen Fr. 242.– im Bedarf zu belassen. Was den Unterhalt von teureren Einrichtungsgegenständen betrifft, kommt dem Kriterium der Regelmässigkeit bei der Berücksichtigung von Anschaffungen bzw. Auslagen bei der Zuordnung entweder zur Sparquote oder zum Bedarf entschei- dende Bedeutung zu. Erfolgen diese nämlich nur einmalig, so sind diese Anschaf- fungen der Sparquote zugehörig (vgl. ARNDT/LANGER, a.a.O., S. 187).
- 58 - Es ist gerichtsnotorisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einrichtungsgegenstände und -geräte wie Matratzen, Kaffeemaschine etc., in re- gelmässigen Abständen zu erneuern sind und dies auch dem Lebensstandard der Parteien entsprochen haben dürfte. Der Kläger hat denn auch nicht geltend ge- macht, dass einer der in den Listen aufgezahlten Gegenstände nicht zum geleb- ten ehelichen Lebensstandard zählt. Es ist deshalb unerheblich, wann die Rech- nungen datieren, zumal diese Anschaffungen unregelmässig und nicht notwendi- gerweise im Referenzjahr 2016 anfallen müssen. Im Rahmen eines summarisch geführten Verfahrens führte es zu weit, die Lebenserwartung jedes einzelnen Ge- genstands abzuschätzen und eine genaue Kostenaufteilung pro Jahr vorzuneh- men. Der von der Beklagten verlangte Betrag von Fr. 332.– scheint grundsätzlich plausibel. Die Liste umfasst allerdings zahlreiche Gegenstände, die auch den Kindern zu Gute kommen. Es rechtfertigt sich daher, die in den Bedarfen der Söhne unter der Rubrik "Haushalt und Garten" für "Ausst./Anschaffungen" vorge- sehenen Beträge von je Fr. 113.– (act. 108/A) in Abzug zu bringen, so dass noch ein solcher von rund CHF 100.– für die Beklagte verbleibt. Demzufolge ist Position im Bedarf der Beklagten leicht auf Fr. 343.– zu reduzie- ren. 4.22. Kleider, Schuhe und Accessoires 4.22.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Beklagten unter dieser Position auf Fr. 412.– fest, nachdem sie den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 700.– mangels periodengerechter Belege als nicht glaubhaft erachtet hatte. Sie stellte auf eine Anerkennung des Klägers in seiner Eingabe vom 2. März 2020 (act. 7/73, S. 23) in diesem Umfang ab (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. x). 4.22.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Analyse gemäss Beilage act. 7/74/14 (=act. 3/8) nicht für die Beklagte allein, sondern auch für die Söhne gewesen sei. Deswegen sei die Position auf Fr. 206.– zu reduzieren (act. 2 Ziff. IV.13).
- 59 - Die Beklagte bezeichnet diese Interpretation in ihrer Berufungsantwort als unzu- treffend. Es sei in den fraglichen (vorinstanzlichen) Ausführungen in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 700.– immer von Bekleidung und Schuhen der Beklagten die Rede gewesen. Hierfür habe der Kläger Fr. 412.– an- erkannt, weswegen die Position zu belassen sei (act. 13 N 75 ff.). 4.22.3 Die Frage, ob die Vorinstanz mit Fug von einer klägerischen Anerkennung von Fr. 412.– zu dieser Position ausgegangen ist, kann offen gelassen werden. Die Beklagte hatte nämlich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 (act. 7/116), welche im Berufungsverfahren zwecks Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung (vgl. hierzu obstehende E. 2.11) im Rahmen der Beanstandungen der Parteien zu berücksichtigen ist, Kosten betreffend ihre Bekleidung im Referenzjahr 2016 be- hauptet und belegt (act. 7/116 N 41 ff.). Dass diese Fr. 5'200.– betrugen, entspre- chend monatlich Fr. 433.–, blieb klägerischerseits unbestritten. Sodann finden sich die einzelnen Käufe gemäss der tabellarischen Übersicht (act. 7/117/10) in den Kreditkarten- bzw. Postkontoabrechnungen (act. 7/43/KK2–12 und act. 7/43/Post 3–Post1) und in den eingereichten Belegen (act. 7/117/11). Diese Auslagen sind dadurch im Mindesten glaubhaft gemacht. Die Bedarfsposition ist ungeachtet einer Anerkennung durch den Kläger im von der Vorinstanz festgeleg- ten Umfang von Fr. 412.– zu belassen. 4.23. "Ausgang" 4.23.1. Die Vorinstanz gestand der Beklagten für ihren eigenen "Ausgang", Es- sen mit Freundinnen etc. – nachdem diese hierfür monatlich Fr. 435.– bean- sprucht hatte – einen Betrag von monatlich Fr. 200.– zu. Sie verwarf das Argu- ment, dass die Beklagte nach der Trennung vermehrt auf soziale Kontakte ange- wiesen sei, weshalb der Bedarf höher als während der Ehe (recte: des Zusam- menlebens) ausfalle und legte den besagten Betrag pauschalisiert fest, da die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Belege nicht das Re- ferenzjahr 2016 beschlügen (act. 6 E 4.5.2.4 lit. cc). 4.23.2. Der Kläger moniert in seiner Berufungsschrift, dass er in seiner Eingabe vom 2. März 2020 (act. 7/73 Ziff. III.19 mit Beilage act. 7/74/15) die genauen Kos-
- 60 - ten der Beklagten für ihren "Ausgang" dargelegt habe. Diese hätten Fr. 115.– be- tragen und nicht Fr. 200.–, wie dies die Vorinstanz willkürlich angenommen habe. Der Mehrbetrag sei zu streichen (act. 2 Ziff. IV.14). Dagegen wendet die Beklagte in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Berechnun- gen des Klägers bestritten würden und nicht vollständig seien, weil auch im "Aus- gang" vieles bar bezahlt worden sei. Die Position sei daher im Betrag von Fr. 200.– pro Monat im Bedarf der Beklagten zu belassen (act. 13 N 79 ff.). 4.23.3. Relevant für die Bestimmung des ehelich gelebten Lebensstandards ist im Wesentlichen das Referenzjahr 2016. Die Beklagte machte vorinstanzlich in- dessen keine Angaben zu den in diesem Jahr angefallenen Kosten unter dieser Position. Demgegenüber behauptete der Kläger vorinstanzlich, worauf er zu Recht in seiner Berufungsschrift hinweist, dass damals durchschnittliche monatli- che Kosten für auswärtige Essen von Fr. 115.– für die ganze Familie angefallen seien und legte eine diesbezügliche Übersicht ins Recht (act. 7/74/15). Deren Vollständigkeit wird von der Beklagten zwar bestritten, indem sie insbesondere vorträgt, es sei daneben "viel" in bar bezahlt worden. Es ist gerichtsnotorisch und entspricht der Lebenserfahrung, dass nicht sämtliche Kosten im Ausgang stets mit Kreditkarte bezahlt werden, selbst wenn diese Zahlungsart gerade aktuell vermehrt angewendet werden dürfte. Da es unzumutbar erscheint, sämtliche Ausgaben während eines Jahres im Nachhinein zu substantiieren und zu bele- gen, muss auch hier gerade im Summarverfahren eine gewisse Pauschalisierung greifen. Der von der Vorinstanz angenommene, bereits um mehr als die Hälfte re- duzierte Betrag von Fr. 200.– erweist sich als realistisch, zumal für ein späteres Jahr erheblich höhere Ausgaben belegt werden (act. 44/94). Die Position ist daher auf Fr. 200.– zu belassen. 4.24. Ferien 4.24.1 Die Vorinstanz gestand der Beklagten einen monatlichen Bedarf von ins- gesamt Fr. 560.– (Fr. 150.– + Fr. 200.– + Fr. 30.– + Fr. 180.–) für Ferien zu. Zum einzigen noch strittigen Bereich "Wochenendausflüge" führte sie aus, aufgrund der eingereichten Belege und der bloss pauschalen Bestreitungen des Klägers sei
- 61 - davon auszugehen, dass diese Bedarfsposition dem ehelichen Standard entspre- che und damit glaubhaft sei (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. ii). 4.24.2. Unbestritten bleiben berufungsweise, wie gesagt, Ferienkosten von mo- natlich Fr. 380.– für Ski-, Sommer- und Herbstferien. Der Kläger beanstandet ein- zig die Kosten für Wochenendausflüge und führt hierzu aus, dass in den Ehejah- ren 2013 bis 2016 die Kosten hierfür insgesamt Fr. 2'477.–, also monatlich Fr. 60.–, betragen hätten. Die wesentlichen von der Beklagten eingereichten Be- lege beträfen jedoch nicht die Ehejahre (recte: Jahre des Zusammenlebens), sondern die Jahre 2017 bis 2019. Die Beträge seien willkürlich und deutlich er- höht worden, wobei dieser Zeitraum nicht rechtsrelevant sei. Die Urlaubsreise nach Formentera im Jahr 2016 habe der Kläger allein mit den Söhnen unternom- men und werde dies auch zukünftig so tun. Die entsprechenden Kosten seien da- her nicht der Beklagten zuzurechnen. Ihr seien für Wochenendreisen nur Fr. 82.– anstatt Fr. 180.– einzugestehen und die Position Ferien entsprechend zu kürzen (act. 2 Ziff. IV.15). Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsschrift auf den Standpunkt, dass der Kläger ihren detaillierten vorinstanzlichen Ausführungen nichts entgegen gehalten habe. Somit müsse es bei den unbestritten gebliebenen Fr. 180.– pro Monat blei- ben (act. 13 N 82 ff.). 4.24.3. Wie bereits mehrfach erwähnt, trifft den Berufungskläger eine Begrün- dungsobliegenheit (vgl. obstehende E. 2.2). Grundsätzlich hat er sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass und in- wieweit diese unzutreffend sind. Ist dies nicht möglich, weil die Erwägungen ihrer- seits eine ungenügende Begründungsdichte aufweisen, so ist dies zu beanstan- den. Vorliegend handelte die Vorinstanz die Unterposition "Wochenendausflüge" zwar ohne eigentliche Begründung ab. Dies wurde aber vom Kläger nicht beanstandet. Es ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, woraus er die von ihm verlangte Kür- zung der Position um monatlich Fr. 98.– ableitet. Klar ist einzig, dass die Redukti- on einen Zusammenhang mit der Reise nach Formentera aus dem Jahr 2016 ha-
- 62 - ben soll, an welcher die Beklagte (unbestrittenermassen) nicht teilgenommen hat. Aber selbst wenn die aktenkundigen Gesamtkosten dieser Reise von Fr. 1'512.– (vgl. act. 7/44/106) mit in Betracht gezogen werden, erschliesst sich aus seinen Angaben nicht, wie sich hieraus eine Kürzung der Position um Fr. 98.– ergeben soll. Sie ist daher unverändert zu lassen. 4.25. Betrag zur freien Verfügung 4.25.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim von der Beklagten geltend ge- machten Taschengeld von monatlich Fr. 750.–, welches vom Kläger bestritten werde, um einen Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 Abs. 1 ZGB handle. Sie bejahte das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen und setzte den Betrag nach eigenem Ermessen auf Fr. 750.– fest (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. jj). 4.25.2. Berufungsweise trägt der Kläger vor, dass das Taschengeld zu belegen sei. Zudem sei im Bedarf der Beklagten bereits die "hinterletzte" Ausgabe berück- sichtigt, weswegen kein Raum für ein Taschengeld, welches nichts anderes als Sparguthaben wäre, bestehe. Die tatsächlichen Ausgaben der Beklagten im Jahr 2016 seien – mit den in der Berufungsschrift angeführten Korrekturen – der (Be- darfs-)Tabelle zu entnehmen. Mehr habe sie nicht ausgegeben, ansonsten ein derartiger Betrag auf einem Konto verbucht worden wäre. Der Betrag gemäss dieser Position sei von der Vorinstanz völlig willkürlich bestimmt worden und sie habe ihr Ermessen verletzt und überschritten (act. 2 Ziff. IV.16). Die Beklagte bemängelt in ihrer Berufungsantwort zunächst eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Zudem basiere die kläge- rische Bestreitung der Position augenscheinlich ausschliesslich auf fehlenden Be- legen. Diese seien jedoch bereits in der Massnahmenbegründung vorlegt worden (act. 7/44/99). Unbestritten sei vom Kläger geblieben, dass die Parteien die Aus- zahlung des Taschengelds im Jahr 2013 auf Wunsch des Klägers vereinbart hät- ten und dass dieses nicht zur Finanzierung der Bedarfspositionen habe verwen- det werden sollen. Es treffe keineswegs zu, dass die Beklagte Positionen mehr- fach geltend mache. Es sei daher die Position bei den vorinstanzlich festgelegten Fr. 750.– pro Monat zu belassen.
- 63 - 4.25.3. Nach Art. 164 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch da- rauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Herbeiführung einer finanziellen Gleichstellung der beiden Ehepartner, nämlich des haushaltfüh- renden Ehegatten, der – unter der Voraussetzung, dass er über kein eigenes Ein- kommen verfügt – wirtschaftlich vollständig abhängig ist, mit dem anderen, der über eine grosse Freiheit in der Verwendung seines Lohnes verfügt. Es geht da- bei namentlich um die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des haushalt- führenden Ehegatten. Der Betrag nach Art. 164 ZGB soll ihm erlauben, frei über eine gewisse Summe für Ausgaben nach eigener Wahl zu verfügen (vgl. BGE 114 II 301 = Pra 78 (1989) Nr. 112, E. 4a, m.w.H.). Daneben gewährt auch Art. 163 ZGB ein Anrecht auf ein angemessenes Taschengeld (u.a. BSK ZGB I-BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Art. 163 N 11). Dieser Betrag kann im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung nur berücksichtigt werden, wenn er während des Zusammenlebens bereits Teil des gelebten Standards bildete. Ob sich der Anspruch vorliegend auf Art. 163 ZGB oder Art. 164 ZGB kann im summarischen Verfahren vorsorglicher Massnahmen offen gelassen werden. Die Beklagte muss daher glaubhaft machen, dass es im Referenzjahr 2016 dem ehelichen Standard entsprochen hat, ihr ein Taschengeld von monatlich Fr. 750.– auszurichten, was der Kläger bestreitet. Die Parteien sind uneins darüber, ob dies ausreichend durch Belege nachgewiesen wurde. Die Beklagte ruft in ihrer Mass- nahmenbegründung als Beweismittel eine Übersicht von Überweisungen samt Kontoauszügen an (act. 7/44/99). Die Übersicht listet folgende Überweisungen auf: Fr. 10'000.– am 2. September 2013, Fr. 10'000.– am 5. März 2014, Fr. 10'000.– am 5. November 2014, Fr. 5'000.– am 9. März 2015, Fr. 5'000.– am
20. März 2017 und Fr. 5'000.– am 20. November 2017. Hierzu ist erstens zu be- merken, dass die Kadenz der Überweisungen keiner jährlichen Zahlung, wie sie die Beklagte behauptet, entspricht. Zweitens ergibt die Höhe der Überweisungen nicht einen regelmässig ausgerichteten Betrag von monatlich Fr. 750. – als Ta- schengeld. Drittens fehlt eine Überweisung im Referenzjahr 2016. Anderseits sind die Behauptungen der Beklagten auch im Berufungsverfahren (act. 13 N 86 ff.)
- 64 - stimmig und detailliert. Auch sind diese zusätzlichen Zahlungen des Beklagten an die Klägerin in den Kontoauszügen aufgeführt und damit in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 vollständig belegt (act. 44/99). Entscheidend fällt aber in Betracht, dass der Kläger keine plausible Erklärung vorbringt, wofür sonst diese Zahlungen geleistet wurden, und damit die an sich glaubhaften Ausführungen der Beklagten nicht in Zweifel zieht. Demnach ist einstweilen glaubhaft, dass es sich um Zahlungen zur freien Verfügung der Klägerin handelt. Diese belaufen sich über fünf Jahre (2013 - 2017) auf insgesamt Fr. 45'000.–, was einen Jahres- durchschnitt von CHF 9'000.– und einen monatlichen Durchschnitt von CHF 750.– ergibt. 4.26. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgendem Bedarf der Beklagten auszugehen (abgeänderte Positionen in kursivem Fettdruck): − Miete und Nebenkosten Fr. 1'599.00 − Tiefgarage Fr. 130.00 − Energiekosten Fr. 21.00 − Radio / TV Gebühren (Billag / Serafe) Fr. 30.00 − G._____ KVG Fr. 408.50 − H._____ Zusatz VVG Fr. 168.00 − Eigenbeteiligung inkl. Franchise H._____ Fr. 110.00 − Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 51.00 − Mieterverband Zürich Fr. 9.00 − MFZ Versicherung Fr. 120.00 − Strassenverkehrsabgabe Fr. 48.00 − Reifenersatz Fr. 26.00 − Reifen wechseln, einlagern / Waschstrasse Fr. 42.00 − ÖV Halbtax Fr. 25.00 − Drogerie Fr. 79.00 − Pflanzen, Garten, Baumarkt Fr. 33.00 − Wochenenden Gesuchstellerin alleine Fr. 60.00 − Mobilfunk-Abonnement Fr. 64.00
- 65 - − Haushaltshilfe Fr. 105.50 − Internet / Festnetz / digitales Fernsehen Fr. 26.50 − Spotify / Netflix / MS Office Fr. 17.00 − Eigenbeteiligung H._____ Fr. 57.00 − Zahnreinigung / Zahneingriffe Fr. 85.00 − Optiker Fr. 84.00 − Apotheke und nicht kassenpflichtige Medikamente Fr. 12.00 − Therapie Fr. 432.00 − Weitere Gesundheitskosten Fr. 50.00 − Rechtsschutzversicherung Fr. 34.00 − Reiseschutzversicherung Fr. 6.00 − Kontoführungsgebühren Fr. 22.00 − Steuerberater Fr. 100.00 − Unterhalt / Werkstatt Auto Fr.196.00 − Treibstoff Fr. 340.00 − TCS Mitgliedschaft Fr. 13.00 − Fahrzeugersatz Fr. 190.00 − Geschenke für beide Kinder Fr. 33.00 − Lebensmittel und Getränke Fr. 675.00 − Ausstattungen, Anschaffungen, etc. Fr. 343.00 − Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, etc. Fr. 285.00 − Kleider, Schuhe und Accessoires Fr. 412.00 − Sportausrüstung / Freizeit Fr. 59.00 − Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 − Gymnastik / Yoga / Fitness etc. Fr. 163.00 − Ausgang Beklagte Fr. 200.00 − Coiffeur Fr. 67.00 − Geschenke / Einladungen / Geburtstagsfeier Fr. 83.00 − Ausflüge / Aktivitäten mit Kindern Fr. 39.00 − Spenden Fr. 37.00 − Kurse /Weiterbildung Fr. 27.00
- 66 - − Ferien Fr. 560.00 − Taschengeld Fr. 750.00 − K._____ / L._____/M._____ Fr. 412.00 TOTAL Fr. 9'048.50 4.27. Eigenversorgungskapazität der Beklagten 4.27.1. Vorinstanzlich wurde vom folgenden gerundeten monatlichen Einkommen der Beklagten – 13. Monatslöhne und Boni eingeschlossen – in den Jahren 2018 bis 2021 ausgegangen (act. 6 E. 4.3.4.6): Jahr 2018: Fr. 3'200.– Jahr 2019: Fr. 3'940.– Jahr 2020: Fr. 2'980.– ab Jahr 2021: Fr. 3'080.– 4.27.2. Der Kläger beanstandet in seiner Berufungsschrift, dass beim Bruttolohn 2020 ab der Kündigung der Beklagten keine Lohnkürzung wegen Kurzarbeit vor- genommen werden dürfe. Es sei der volle Lohn gemäss Lohnblatt einzusetzen. Sodann habe die Vorinstanz bei den Nettolöhnen 2020 und 2021 fehlerhaft die Sozialversicherungsabzüge doppelt vorgenommen. Das Nettoeinkommen 2020 und 2021 betrage daher pro Monat Fr. 3'642.– (act. 2 Ziff. IV.18). Die Beklagte räumt unter Verweis auf die Lohnabrechnungen Juni bis August 2020 (act. 14/2) ein, dass die Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit in der Tat ab Juni 2020 weggefallen seien. Sie macht ab Januar 2020 bis zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses per 30. September 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'550.– (Bruttolohn Fr. 3'850.– + Anteil 13. Monatslohn Fr. 321.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 318.– [7.619% von Fr. 4'171.–]) geltend. Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte erhalte jedes Jahr einen ordentlichen Bonus von Fr. 1'500.– brutto, sei falsch. Ein solcher sei nur im Jahr 2018 einmalig ausgerichtet worden. Ab dem 1. Oktober 2020 reduziere sich das Einkommen der Beklagten, weil sie ab dann eine ALV-Taggeldentschädigung beziehe, auf rund Fr. 3'000.– netto (act. 13 N 96 ff.).
- 67 - 4.27.3. Die Kritik des Klägers, wonach die Vorinstanz die Sozialversicherungsbei- träge doppelt abgezogen habe, ist berechtigt und im Berufungsverfahren unbe- stritten geblieben. Dies ist anhand der Angaben gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis August 2020 (act. 7/107/6–7, act. 7/117/1 und act. 14/2) richtig zu stellen. Kontrovers ist jedoch, ob der Beklagten im Jahr 2020 ein Bonus ausgerichtet wurde und welches Einkommen der Beklagten während ihrer Ar- beitslosigkeit anzurechnen ist. Ausweislich der genannten Lohnabrechnungen wurde im Jahr 2020 kein Bonus an die Beklagte ausbezahlt. Dass sich dies noch ändern könnte, scheint vor dem Hintergrund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis per 30. September 2020 und der aktuellen wirtschaftlichen Lage als nicht plausibel. Damit ist der Be- klagten auch im Folgejahr kein Bonus anzurechnen. Da der Kläger sich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ausspricht, ist für den Rest des Jahres 2020 auf das aktuelle Einkommen aus ALV-Taggeldern abzustellen. Dass dieses rund Fr. 3'000.– beträgt, ist nicht bestritten und glaubhaft. Für das Jahr 2020 ist nach dem Gesagten von folgendem Einkommen der Be- klagten auszugehen: Januar bis März 2020: Fr. 3'253.75 April bis Mai 2020: Fr. 2'945.75 Juni 2020: Fr. 3'869.75 Juli bis September 2020: Fr. 3'253.75 Oktober bis Dezember 2020: Fr. 3'000.00 Durchschnitt pro Monat: Fr. 3'129.00 4.27.4. Die Vorinstanz prüfte, ob der Beklagten – neben ihrem tatsächlich erziel- ten Einkommen aus ihrer 50%-Anstellung bei der T._____ AG (vgl. act. 6 S. 27) – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach zutreffender Darlegung der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen werden kann, kam sie zum Schluss, dass aufgrund der bisherigen und weiterbestehenden Er-
- 68 - ziehungs- und Betreuungsaufgaben, der klassischen Rollenverteilung in der Ehe und der sehr guten finanziellen Verhältnisse kein hypothetisches Einkommen für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen sei (act. 6 E. 4.5.3.3). 4.27.5. Der Kläger führt hierzu berufungsweise aus, dass er an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festhalte. Es sei eine Übergangsfrist von sechs Monaten anzusetzen. Innert (recte: nach) sechs Monaten sei ihr ein hypo- thetisches Einkommen einer Arbeitstätigkeit von 80% anzurechnen. Da die Be- klagte eine neue Stelle suche, müsse diese eben in einem solchen Pensum sein. Die Kinder belasteten sie nicht mehr, da sie sehr selbständig seien, und stellten keinen Grund für ein reduziertes Pensum dar (act. 2 Ziff. IV.19). Die Beklagte widersetzt sich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie hält dafür, dass sich das Nettoeinkommen der Beklagten in Form der ALV- Taggeldentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 auf rund Fr. 3'000.– netto redu- ziere, weswegen die Unterhaltsbeiträge um den Fehlbetrag zu erhöhen seien (act. 13 N 93 ff.). 4.27.6. Das klägerische Berufungsvorbringen zum hypothetischen Einkommen weist keine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf. Weder befasst sich der Kläger mit allen diesbezüglichen Argu- menten der Vorinstanz, noch geht er auf jenes Argument, welchem er sich explizit entgegenstellt – namentlich jenes der fehlenden Belastung der Beklagten durch die Kinderbetreuung – in substantiierter Art und Weise ein. Was nicht begründet beanstandet wird hat, wie gesagt (vgl. E. 2.2), Bestand. Damit ist der Beklagten auch berufungsweise kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach auch in Zukunft von einem Einkommen von Fr. 3'000.– auszugehen sei, setzt der Kläger nichts entgegen. Der Betrag scheint aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch ab dem 1. Januar 2021 als glaubhaft. 4.28. Steuerbelastung der Beklagten
- 69 - 4.28.1. Die Vorinstanz legte die Gesamtsteuerlast der Beklagten auf monatlich Fr. 2'485.– fest (act. 6 E. 4.5.3.2). 4.28.2. Beide Parteien beantragen eine Neuberechnung der Steuerlast der Be- klagten (vgl. act. 2 Ziff. IV.18; act. 16/4 N 70 ff.) 4.28.3 Steuerliche Verpflichtungen sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträ- gen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen (BGE 114 II 393 E. 4b). Im Rahmen des summarischen Massnahmenverfahrens ist die steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (vgl. etwa OGer ZH, LE170026 vom 6. November 2017, E. II.B.2.4.1.c für das Eheschutzverfahren). Ausgehend von einem Bedarf (vor Steuern) der Beklagten von Fr. 9'048.50, Kin- derunterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'300.–, einem durchschnittlichen Ein- kommen der Beklagten von Fr. 3'330.– (Durchschnitt der Jahre 2018 – 2021), zu versteuernden Kinderzulagen von Fr. 500.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 471'000.– resultiert, nach Steuerabzügen von rund 27'000.–, eine monatli- che Steuerbelastung aus Gemeinde- und Staatssteuern sowie aus direkten Bun- dessteuern der Beklagten von circa Fr. 2'780.–. 4.29. Höhe der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge Nach Berücksichtigung der Steuern ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Beklagten von rund Fr. 11'830.–. Ungedeckt sind daher im Jahr 2018 Fr. 8'630.– (monatliches Einkommen. Fr. 3'200.–), im Jahr 2019 Fr. 7'890.– (monatliches Einkommen: Fr. 3'940.–), im Jahr 2020 Fr. 8'700.– (monatliches Einkommen: rund Fr. 3'130.–) und im Jahr 2021 Fr. 8'830.– (monatliches Einkommen: Fr. 3'000.–).
- 70 - Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfah- rens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang ihres ungedeckten Bedarfs zu leisten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 5.2. Sind wie hier in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess nur finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidge- bühr nach § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). 5.3 Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz der Berufungsanträge zum vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungsanträge des Klägers weichen bei einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfah- rens bis Mai 2021 im Umfang von ca. Fr. 180'000.– (nach unten) vom vorinstanz- lichen Entscheid ab, die Anträge der Beklagten im Umfang von ca. Fr. 42'000.– (nach oben). Das Total der Differenz zwischen den beantragten Beträgen von Fr. 222'000.– stellt den Streitwert des vereinigten Berufungsverfahrens dar. 5.4 Die Beklagte würde mit ihrer Berufung – falls sie hypothetisch noch getrennt am Register geführt würde – zu zwei Dritteln obsiegen. In der klägerischen Beru- fung, würde sie einzeln behandelt, würde der Kläger zu einem Achtel obsiegen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der beiden Berufungen (mit einem Ver- hältnis ca. 4 zu 1) resultiert ein gesamthaftes Obsiegen der Beklagten zu fünf Sechsteln. Der Kläger wird entsprechend zu fünf Sechsteln kostenpflichtig und die Beklagte zu einem Sechstel. Der Ehemann hat der Ehefrau eine auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 5.5. Die Entscheidgebühr für das ungewöhnlich aufwändige Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'600.– festzusetzen.
- 71 - 5.6 Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwalt- lichen Vertretung bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebVO). Unter Berück- sichtigung des massgeblichen Streitinteresses, das sich jedoch aus wiederkeh- renden Leistungen ergibt sowie des anwendbaren summarischen Verfahrens ist die der Beklagten zuzusprechende (reduzierte) Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 8'000.– (7.7% MwSt. inkl.) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden Dispositivziffern 4 und 6 a) und b) der Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. FE190216) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen:
- Fr. 8'630.– rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum
31. Dezember 2018;
- Fr. 7'890.– rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019;
- Fr. 8'700.– ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und
- Fr. 8'830.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats." " 6a) Einkommen
- Beklagte
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018
- 72 - (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'200.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'940.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (monatlich netto, 50 % Pensum, ab 1. Oktober Fr. 3'130.– 2020 aus ALV-Taggeldern, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (monatlich netto, aus ALV-Taggeldern, exkl. Kin- Fr. 3'000.– derzulagen)
- Kläger
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 20'169.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 28'240.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)" " 6b) Bedarf der Beklagten: Fr. 11'830.–" Im Übrigen werden die Berufungsanträge abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu fünf Sechsteln dem Kläger und einem Sechstel der Beklagten auferlegt.
- 73 - Die dem Kläger auferlegten Kosten werden so weit ausreichend aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im übrigen nachgefor- dert. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden aus ihrem Vorschuss be- zogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 24, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 221'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200033-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY200034 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 24. November 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020; Proz. FE190126
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers vom 28. Mai 2019: (act. 7/1 S. 2) " 1. Es sei die Ehe der Eheleute A._____B._____ im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es seien die Nebenfolgen der Scheidung von Gerichts wegen zu regeln, wobei das Protokoll für diesbezügliche Anträge des Klä- gers offenzuhalten sei.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Vorsorgliches Massnahmenbegehren der Beklagten vom 27. Juni 2019: (act. 7/13 S. 2) " 1. Es sei der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe von über CHF 7'500.00 pro Monat für die Beklagte und die beiden gemein- samen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2003, sowie D._____, geb. tt.mm.2005, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den
1. eines Monats, zu bezahlen.
2. Prozessualer Antrag: Für den Fall, dass bis an der Einigungsver- handlung keine gütliche Regelung betreffend das Massnahmebe- gehren gefunden werden kann, beantragt die Beklagte, dass ihr nach der Einigungsverhandlung zur schriftlichen Begründung des Massnahmebegehrens eine angemessene Frist angesetzt wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten des Klägers." Modifiziertes vorsorgliches Massnahmenbegehren der Beklagten vom 16. Oktober 2019: (act. 7/41 S. 2 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt sind. 2.1 Es sei die Obhut über die gemeinsamen Söhne C._____, geb. tt.mm.2003, und D._____, geb. tt.mm.2005, der Beklagten zuzu- teilen. 2.2 Es sei angesichts des Alters von C._____ und D._____ von einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts bzw. der Betreuungs- zeiten des Klägers abzusehen.
3. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ samt Hausrat und Ausstattung während der Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. des Getrenntlebens der Beklagten
- 3 - zur alleinigen Nutzung zusammen mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ zuzuweisen.
4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens bzw. für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen,
- für die Beklagte persönlich:
• monatlich CHF 12'700.00 für die Zeit vom 1. Mai bis zum
31. Dezember 2018,
• monatlich CHF 12'000 für das Jahr 2019 und
• monatlich CHF 12'370.00 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020,
- monatlich CHF 2'800.00 für C._____, geb. tt.mm.2003, sowie
- monatlich CHF 3'150.00 für D._____, geb. tt.mm.2005, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten des Klägers." Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 16. Oktober 2019: (act. 7/47 S. 2) " 1. Es sei das Massnahmenbegehren der Beklagten und Massnah- meklägerin vom 27. Juli 2019 und die heutigen Anträge vollum- fänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten und Massnahmeklägerin." Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 16. Oktober 2019: (act. 7/47 S. 3 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien effektiv seit 2013 getrennt leben und es sei ihnen weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es seien die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2003 und D._____, geb. tt.mm.2005 unter der gemeinsamen Sorge der Parteien zu belassen, aber unter die alleinige Obhut der Beklagten und Mas- snahmeklägerin zu stellen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei ihr verbleiben soll.
- 4 -
3. Es sei von der Regelung des Besuchsrechts abzusehen und das Kontaktrecht der freien Vereinbarung zwischen Kläger und den beiden Söhnen zu belassen.
4. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass der Beklagte bis anhin seine Unterhaltsbeiträge gegenüber der Massnahmeklägerin so- wie den beiden Söhnen vollumfänglich erfüllt hat und er sei ins- künftig, erstmals mit Wirkung ab 1. November 2019 zu verpflich- ten, angemessenen Barunterhalt, im Maximum aber Fr. 1'500.– pro Kind und Monat zu bezahlen, jeweils zahlbar am Ersten eine jeden Monats im Voraus zuzüglich allfälliger vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen.
5. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse …, in F._____, mitsamt Inventar und Mobiliar, der Beklagten und den beiden Söhnen C._____ und D._____, zur Nutzung zuzuweisen.
6. Es sei der Beklagten mit Wirkung ab 1. November ein angemes- sener persönlicher Unterhaltsbeitrag, maximal aber Fr. 4'000.– pro Monat zuzusprechen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, wobei bei Pensumserhöhung durch die Be- klagte (derzeit 50%) der Mehrverdienst 1 zu 1 vom oben genann- ten Unterhalt abzuziehen sei.
7. Es seien alle weiteren, anderslautenden Anträge der Beklagten und Massnahmeklägerin vollumfänglich abzuweisen.
8. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endur- teil in der Hauptsache zu verlegen." Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 4. November 2019: (act. 7/54 S. 2) " 1. Es seien sämtliche Massnahmenanträge der Beklagten abzuwei- sen, soweit und sofern sie sich nicht mit den Massnahmeanträgen des Klägers decken.
2. Es seien sämtliche Massnahmenanträge des Klägers gutzuheis- sen.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Beklagten vom 23. Dezember 2019: (act. 7/64 S. 2 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die Parteien bezüg- lich des Getrenntlebens an sich (nicht aber in Bezug auf den Zeit- punkt des Beginns des Getrenntlebens; Anträge Ziff. 1 der Partei- en), bezüglich der Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an die Beklagte (Anträge Ziff. 2.1 der Be-
- 5 - klagten, Antrag Ziff. 2 des Klägers) und bezüglich der Zuweisung der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ an die Beklagte zur alleinigen Nutzung zusammen mit C._____ und D._____ (Antrag Ziff. 3 der Beklagten; Antrag Ziff. 5 des Klägers) einig sind.
2. Die Beklagte hält an ihren Anträgen Ziff. 4 vom 16. Oktober 2019 (Unterhalt für die Klägerin [sic] persönlich sowie für C._____ und D._____ ab dem 1. Mai 2018) ausdrücklich fest.
3. Es seien sämtliche Anträge des Klägers, sowohl vom 16. Oktober 2019 als auch vom 4. November 2019, abzuweisen, sofern und soweit sie von den Anträgen der Beklagten abweichen.
4. […]
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuersatz zulasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2020: (act. 5)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die Söhne C._____, geb. tt.mm.2003 und D._____, geboren tt.mm.2005, werden für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien über vorsorgliche Massnahmen vom
27. Mai 2020 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 5 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Der Kläger zieht seinen Antrag vom 16. Oktober 2019 betr. vorsorgliche Regelung der elterli- chen Sorge zurück.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Beklagten zuzuteilen.
- 6 -
c) Betreuungsregelung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile und des persönlichen Verkehrs zwi- schen dem Kläger und den Söhnen C._____ und D._____ wird mit Rücksicht auf deren Alter verzichtet.
2. Kinderunterhalt Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens monatliche Beiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____: − Fr. 2'500.– rückwirkend vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2019; − Fr. 2'400.– rückwirkend vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020; − Fr. 2'300.– ab 1. August 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens für D._____: − Fr. 2'800.– rückwirkend vom 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an die Beklagte zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Parteien halten fest, dass die monatlichen Ausbildungszulagen für die Söhne C._____ und D._____ gegenwärtig von der Beklagten bezogen werden. Der Kläger übernimmt diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihm bzw. mit ihm verbringen jeweils selber.
3. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge Die Parteien halten fest, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Mai 2020 Gesamtunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 172'500.– (23 Monate x Fr. 7'500.–) bezahlt hat, davon Fr. 56'500 ([13 Monate x Fr. 2'500.–] + [10 Monate x Fr. 2'400.–]) an die Kinderunterhaltsbeiträge des Sohnes C._____ und Fr. 64'400.– (23 Monate x Fr. 2'800.–) an die Kinderunterhaltsbeiträge des Sohnes D._____ sowie Fr. 51'600.– Akonto an den strittigen Ehegattenunterhalt der Beklagten.
- 7 - Eine Verrechnung des bereits geleisteten Akontos an die strittigen Ehegattenunterhaltsbei- träge erfolgt, sobald die Ehegattenunterhaltsbeiträge im Vorsorgeverfahren definitiv festste- hen bzw. vereinbart sind.
4. Akonto-Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Beklagte Der Kläger verpflichtet sich, ab dem 1. Juni 2020 monatliche Akonto-Unterhaltsbeiträge an die Beklagte von mindestens Fr. 2'300.– und ab dem 1. August 2020 von mindestens Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte und zwar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse C._____ Ausbildungszulage Fr. 250.– Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto im Fr. 730.–
1. Lehrjahr) Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto im Fr. 930.–
2. Lehrjahr) Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto ab Fr. 1'450.– dem 3. Lehrjahr) D._____ Ausbildungszulage Fr. 250.– Bedarfszahlen Bedarf (brutto) Fr. 2'896.50 Bedarf netto: Fr. 2'896.50 abzgl. Ausbildungszulage Fr. 2'464.– C._____ i.H.v. Fr. 250.– und 1/4 Lehrlingslohn (Fr. 182.50 Fr. 2'414.– bzw. Fr. 232.50 bzw. Fr. 362.50) Fr. 2'284.– Bedarf (brutto) Fr. 3'063.– D._____ Bedarf netto: Fr. 3'063 abzgl. Ausbildungszulage Fr. 2'813.–" i.H.v. Fr. 250.–
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen:
- Fr. 7'637.– rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum
31. Dezember 2018;
- Fr. 6'897.– rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019;
- 8 -
- Fr. 7'857.– ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und
- Fr. 7'757.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger gemäss Dispositivzif- fern 3.3 und 3.4 des vorliegenden Entscheides berechtigt ist, bereits geleis- tete Unterhaltsbeiträge an die Beklagte persönlich mit den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte gemäss Dispositivziffer 4 zu verrechnen.
6. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen
- Beklagte
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'200.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'940.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 2'980.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'080.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- 9 -
- Kläger
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 20'169.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 28'240.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)
b) Bedarf der Beklagten: Fr. 10'837.–
c) Vermögen (basierend auf der Steuererklärung 2017)
- Beklagte (hälftiger Anteil) Fr. 371'000.–
- Kläger (hälftiger Anteil) Fr. 371'000.–
- Sohn C._____ Fr. 105'000.–
- Sohn D._____ Fr. 103'000.–
7. Die eheliche Wohnung (mit Hausrat und Mobiliar) an der E._____-strasse … in F._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten zu- sammen mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ zur alleinigen Nutzung überlassen.
8. Die Editionsbegehren des Klägers vom 16. Oktober 2019, vom 4. November 2019 und vom 2. März 2020 werden abgewiesen.
9. Die Editionsbegehren der Beklagten vom 26. Mai 2020 werden abgewiesen.
10. Die Anträge der Parteien vom 16. Oktober 2019 bzw. 23. Dezember 2019 betreffend Vormerknahme des Trennungszeitpunktes werden abgewiesen.
- 10 -
11. Der Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2019 betr. vorsorgliche Regelung der elterlichen Sorge wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
12. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diese Verfügung erfolgt im Endentscheid. [Mitteilung / Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten (act. 2 S. 2): " 1. Es sei Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2020 (Geschäftsnummer FE190126-I/Ri/Z06/li) ersatzlos aufzuheben.
2. Es seien in teilweiser Aufhebung von Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2020 die finanziellen Eckdaten neu zu bestimmen.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beru- fungsverfahren zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (act. 16/4 S. 2 f.): " 1. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen:
- CHF 8'847.00 rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018;
- CHF 8'107.00 rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019;
- CHF 9'067.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und
- CHF 8'967.00 ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
- 11 -
2. Dispositivziffer 6 Bst. b des angefochtenen Entscheids sei dahingehend zu ändern, dass von einem Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 12'047.00 ausgegangen wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwert- steuerzusatz zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2005 miteinander verheiratet und haben die zwei gemeinsame Söhne C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005 (vgl. act. 7/3). Über das konkrete Trennungsda- tum sind die Parteien uneins, jedoch besteht Einvernehmen darüber, dass die Vo- raussetzungen für eine Scheidung gemäss Art. 114 ZGB gegeben sind (vgl. Prot. Vi. S. 7; act. 7/41 N 4; 7/47 Ziff. II.4; act. 7/64 N 12 und act. 7/73 Ziff. III.4) 1.2. Am 28. Mai 2019 (act. 7/1) reichte der Kläger (bzw. Berufungskläger und Berufungsbeklagter; nachfolgend: Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine unbegründete Scheidungsklage ein. Mit Ein- gabe vom 27. Juni 2019 (act. 7/13) machte die Beklagte (bzw. Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend: Beklagte) eingangs erwähntes Massnah- menbegehren anhängig. Dieses passte sie im Folgenden anlässlich der Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Oktober 2019 (Prot. Vi. S. 8 i.V.m. act. 7/41) – wie den eingangs dargestellten Rechtsbegehren zu entnehmen ist – an. Der Kläger schloss anlässlich der Verhandlung auf Abweisung des Mas- snahmenbegehrens (Prot. Vi. S. 11 i.V.m. act. 7/47 S. 2). In der Folge erstattete der Kläger eine Novenstellungnahme vom 4. November 2019 (act. 7/54), im Zuge deren er seine prozessualen Anträge anpasste. Nach Fristansetzungen (vgl. act. 7/57 und 7/69) reichten die Parteien jeweils Novenstellungnahmen vom
23. Dezember 2019 (act. 7/64) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) ein. Der Kläger liess sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (act. 7/99) vernehmen, welche der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 7/101). Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (act. 7/105) legte die Beklagte Beilagen ins Recht. Am 27. Mai
- 12 - 2020 fand eine Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Hauptsache statt, anlässlich derer eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgli- cher Regelung der Kinderbelange, bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie Akonto-Ehegattenunterhaltsbeiträge geschlossen wurde (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.; act. 7/109). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) wurde dem Kläger Frist zur Novenstellungnahme angesetzt, woraufhin sich dieser mit Eingabe vom
3. Juni 2020 (act. 7/114) vernehmen liess. Unaufgefordert erstattete die Beklagte eine Eingabe vom 8. Juni 2020 (act. 7/116). Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils mit Kurzbriefen (act. 7/119–120) zur Kenntnis gebracht. Es ging in der Fol- ge eine abermalige Novenstellungnahme der Beklagten vom 12. Juni 2020 (act. 7/121) ein, welche dem Kläger mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/124) zur Kenntnis zugestellt wurde. Der Kläger reichte unaufgefordert eine Stellung- nahme vom 17. Juni 2020 (act. 7/125) ein, welche der Beklagten mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/127) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beklagte reichte der Vorinstanz eine Novenstellungnahme mit Datum vom 18. Juni 2020 (act. 7/129) ein. Diese wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 22. Juni 2020 (act. 7/132) zugestellt, welcher sich wiederum mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (act. 7/133) unaufgefordert vernehmen liess. Diese Vernehmlassung wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 25. Juni 2020 (act. 7/134) zur Kenntnis gebracht. Mit Datum vom 25. Juni 2020 erstatteten beide Parteien nochmalige Noveneingaben (act. 7/135 und act. 7/136), welche mit Kurzbriefen vom 26. Juni 2020 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (act. 7/139 und 7/140). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (act. 7/142 = act. 3/1 = act. 6 = act. 16/5 = act. 16/7) über das Massnahmengesuch. 1.3. Dagegen erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte rechtzeitig Be- rufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe des Klägers vom 9. Juli 2020 [Datum Poststempel], act. 2; Eingabe der Beklagten vom 13. Juli 2020 [Da- tum Poststempel], act. 16/4). Für die Berufungen wurden Verfahren mit den Ge- schäfts-Nummern LY200033 (Berufung des Klägers) und LY200034 (Berufung der Beklagten) angelegt. Im Berufungsverfahren des Klägers wurde der Berufung mit Verfügung vom
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14. Juli 2020 (act. 4) bezüglich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschieben- den Wirkung sowie dem Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- rufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig auf der Gerichtskasse eingegangen war (vgl. act. 9) und die Beklagte Verzicht auf Stel- lungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärt hatte (vgl. act. 10), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 11) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese ging mit Eingabe vom
7. September 2020 (act. 13) rechtzeitig ein. Im Berufungsverfahren der Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 16/9) die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet worden war (vgl. act. 16/12), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 16/13) Frist zur Berufungsantwort gesetzt. Diese ging mit Eingabe vom 31. September 2020 (act. 16/15) fristgerecht ein. Mit Verfügung vom 8. September 2020 (act. 16/17) wurden die Berufungsverfah- ren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LY200033 fortgeführt. Mit Verfü- gung vom gleichen Tag (act. 17) wurde den Parteien die jeweilige Berufungsant- wort der Gegenpartei zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. Unaufgefordert erstattete der Klä- ger mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 19) eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 22) wurde diese der Beklagten zugestellt. Gleichzeit wurde ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls eine mündliche Verhand- lung zum "letzten Wort" zu verlangen (act. 22). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (act. 24) ihren Verzicht auf eine solche Verhandlung. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-149). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
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2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Ehegattenunterhalt, weshalb die Streitigkeit eine vermö- gensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; BGer, 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; BGer, 5D_41/2007 vom
27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres er- reicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 6 S. 82 i.V.m. act. 2 S.2 und act. 16/4 S. 2). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begrün- dungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungs- grundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; BGer, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). Beide Berufungsschriften weisen grundsätzlich eine dem Begründungserfordernis genügende Begründung auf. 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un-
- 15 - richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beru- fungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom
8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beru- fungsinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebun- den; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Ar- gumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; BGer, 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Ver- hältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht
- 16 - zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklä- rungen verzichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom
18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kin- derbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersu- chungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbe- langen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungs- verfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; OGer, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; OGer, LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; OGer, LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.6. Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Aller- dings lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorge-
- 17 - nommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheb- lich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, bei- spielsweise mit Bezug auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materi- ell-rechtliche gegenseitige Abhängigkeit besteht und dass letztlich eine gemeinsa- me Berechnung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung un- terschiedlicher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinderunterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbe- züglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenun- terhaltsanspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen für den gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden Kinderun- terhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom
7. Dezember 2011, E. 5.3). Dies gilt – entgegen dem Kläger (vgl. act. 16/15 S. 8)
– auch im Falle einer Einigung der Parteien über die Kinderbelange. Mangels Dispositionsfähigkeit unterstand auch diese einer gerichtlichen Genehmigung, so dass sich an den anwendbaren Prozessmaximen nichts ändert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfas- sende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegat- tenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers, sondern auch zuguns- ten des Unterhaltsschuldners wirken (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 2.7. Die Beklagte moniert in prozessualer Hinsicht allgemein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Parteien zur ehelichen Lebenshaltung und den einzel- nen Bedarfspositionen zu befragen. Insbesondere habe die Beklagte zu jeder Be- darfsposition (mehrmals) ihre eigene Parteibefragung beantragt. Dadurch habe die Vorinstanz sie ihrer Möglichkeit beraubt, ihre Behauptungen und Belege zu untermauern bzw. zu plausibilisieren und damit ihre Bedarfszahlen glaubhaft zu machen. Dies stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, was bei der Würdigung der Berufung zu berücksichtigen sei. Gegebenenfalls sei eine Partei- befragung im Berufungsverfahren nachzuholen (act. 16/4 N 4 ff.).
- 18 - 2.8. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzu- nehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 138 V 125 E. 2.1). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 153 ZPO als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör explizit statuiert. Tatsachen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, sind nicht erheblich; es ist darüber nicht Beweis zu führen. Das Gericht kann auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen verzichten, wenn es sich ohne in Willkür zu verfallen bereits eine Meinung gebildet hat (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). 2.9. Die Beklagte ist – weil eine antizipierte Beweiswürdigung bei gegebenen Voraussetzungen zulässig ist – mit ihrer abstrakten Rüge einer Gehörsverletzung wegen unterlassener Befragung der Parteien nicht zu hören. Sofern und soweit diese Beanstandung in Bezug auf eine einzelne Tatsachenbehauptung ange- bracht wird, bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob die unterlassene Abnahme des Beweismittels zulässig gewesen ist. 2.10. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Zeit- punkt des Aktenschlusses unzutreffend bestimmt. Dieser sei nicht am 27. Mai 2010 (recte: 2020), dem Tag der Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmenbegehren und zur Hauptsache, eingetreten. Das Protokoll enthalte nichts, was auf eine gleichentags beginnende Urteilsberatung schliessen lasse. Im Gegenteil deute die gerichtliche Frage nach Ferienabwesenheiten der Partei- vertreter anlässlich der Verhandlung auf einen Entscheid erst nach der Sommer- pause hin. Eben so wenig habe die Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) ei- nen Hinweis auf den Beginn der Urteilsberatung enthalten. Zudem sehe die Vor- instanz die Eingabe vom 18. Juni 2020 als noch nicht von der Novenschranke er- fasst. Vor diesem Hintergrund seien mindestens die Eingaben der Parteien bis am
18. Juni 2020 (act. 7/116, act. 7/128 und act. 7/129) als noch rechtzeitig erfolgt zu betrachten (act. 16/4 N 7 ff.). 2.11. Die Kritik der Beklagten ist inhaltlich begründet. Wohl geht es – anders als die Beklagte beanstandet – nicht um die Frage des sog. "Aktenschlusses". Damit
- 19 - wird gemeinhin der Zeitpunkt bezeichnet, in welchem Noven nur noch einge- schränkt nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt werden können (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Relevant ist vorliegend indes, ab wann überhaupt keine Noven mehr zulässig sind. Unter Geltung der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime ist dies mit Beginn der Urteilsberatung der Fall. Der Beginn der Urteilsberatung wurde den Parteien nicht ausdrücklich mitgeteilt. Ebensowenig findet sich ein entsprechender Eintrag im vorinstanzlichen Verfah- rensprotokoll (vgl. Prot. Vi.). Setzt die Vorinstanz, wie hier mit Verfügung vom
29. Mai 2020 (act. 7/112) geschehen, nach durchgeführter Hauptverhandlung ei- ner Partei Frist zur Stellungnahme, so gibt sie damit unmissverständlich zu ver- stehen, dass sie die Sache noch nicht für spruchreif hält. Daher konnte die Ur- teilsberatung keinesfalls vor dem Eingang der Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. 7/114) beginnen. Erstatten die Parteien während laufender Frist und in der Folge unaufgefordert weitere Novenstellungnahmen und werden diese der jewei- ligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht, so ist das Gericht gehalten, zwecks Wahrung des sog. unbedingten Replikrechts eine angemessene Zeitspanne mit seinem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemei- nen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer, 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3; BGer, 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2; BGer, 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Dies schliesst indessen nicht aus, dass während dieses Zuwartens die Urteilsberatung beginnt. Denn mit der blossen Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei ohne formelle Fristanset- zung gibt das Gericht zur Kenntnis, dass die Sache seiner Meinung nach spruch- reif ist und die Partei mit einem baldigen Entscheid rechnen muss (Urteile 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.3). Wie der unter E. 1.2 dargestellten vor- instanzlichen Prozessgeschichte zu entnehmen ist, erstatteten beide Parteien nach der Verhandlung vom 27. Mai 2020 in kurzer zeitlicher Abfolge eine Vielzahl von Novenstellungnahmen, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden. Zwecks Gewährung des Replikrechts musste die Vorinstanz zwar immer aufs Neue mit ihrem Entscheid zuwarten, durfte jedoch grundsätzlich mit der Ur-
- 20 - teilsberatung beginnen, sofern sie die Sache für spruchreif hielt. Wann sie ins Stadium der Urteilsberatung gelangte und Noven unbeachtlich waren, kommuni- zierte das Gericht indessen nicht deutlich und dies lässt sich auch den Akten nicht klar entnehmen. Ob Noven zu Unrecht nicht beachtet wurden, kann offen gelas- sen werden, zumal eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wie nachfolgend gezeigt, im Berufungsverfahren geheilt würde. 2.12. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; OGer ZH, PF190040 vom 14. Juli 2020, E. II.3; OGer ZH, LF170010 vom 10. April 2017, E. 5). 2.13. Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind, da die Berufungsinstanz den Massnahmenentscheid mit voller Kognition (vgl. vorstehen- de E. 2.3) überprüft, gegeben. Zwar ist die Anzahl der durch die Vorinstanz nicht berücksichtigen Eingaben der Parteien durchaus beträchtlich. Indes ist bereits jetzt vorwegzunehmen, dass diese den vorinstanzlichen Entscheid nur bezüglich zweier Bedarfspositionen ("Therapie" und "Kleider, Schuhe und Accessoires"; vgl. E. 4.16 und 4.22) beeinflussen können. Da zudem ein überwiegendes Interesse beider Parteien an einer zeitnahen vorsorglichen Regelung der Unterhaltsver- pflichtungen des Klägers besteht, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da diese einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Die ent- sprechenden Eingaben sind stattdessen im Rahmen der Beanstandungen der Parteien bei der Beurteilung der Berufung(en) zu beachten.
- 21 -
3. Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Summarverfahren 3.1. Art. 163 ZGB bleibt die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorgli- chen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, [. . .] (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Für die Festsetzung des Unterhaltsbei- trags muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrückli- chen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten be- züglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst der gebüh- rende Unterhalt der Familie, die Ehegatten verpflichtet, sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten zu beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 III 385 E. 3 = Pra 101 (2012) Nr. 4). Gemäss dieser Praxis besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser stellt zugleich die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt dar (vgl. etwa BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1). 3.2. Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages keine be- stimmte Methode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (einstufig-konkrete Methode). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussvertei- lung (zweistufige Methode) ergebe jedenfalls dann zulässige Resultate, wenn die Ehegatten – allenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hät- ten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Die Berechnungsmethode richtet sich somit primär danach, ob nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine beachtenswerte Spar- quote verbleibt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3. m.w.H.).
- 22 - 3.3 Im Massnahmenverfahren gilt eine Beweismittel- und Beweismassbe- schränkung (Art. 248 lit. d ZPO). Die Tatsachen, auf die sich eine Partei beruft, sind bloss glaubhaft zu machen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts schon dann der Fall, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat somit keine eingehende Ab- klärung der Sachlage zu erfolgen und der Sachverhalt wird nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren. Es geht in erster Linie darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu finden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nicht nur, wenn sie durch Urkunden näher belegt ist, sondern auch, wenn sie aufgrund substantiierter, stimmiger Behauptungen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und Gerichtsnotorietät als wahrscheinlich zu betrachten ist. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl. 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). 3.4 Die Vorinstanz ermittelte entsprechend den Parteibehauptungen den Be- darf der Beklagten anhand der einstufigen Berechnungsmethode auf der Basis des Jahres 2016, dem letzten Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens. Dies bedeutet indessen nicht, dass partout nur Ausgaben, welche im Jahr 2016 anfie- len, zum glaubhaft gemachten damaligen Lebensstandard der Parteien zu zählen sind, zumal gewisse Kosten (bspw. für Neuanschaffungen) nicht jährlich anfallen. Vielmehr ist massgeblich, ob insgesamt glaubhaft dargetan ist, dass Kosten zum üblichen Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2016 zählten. Grundsätzlich ist der konkrete Bedarf im Einzelnen darzutun. Zu- mindest im Summarverfahren ist eine gewisse Pauschalisierung zuzulassen. Es
- 23 - ist gerichtsnotorisch, dass im Nachhinein nicht jede einzelne Ausgabe während eines Jahres substantiiert und belegt werden kann.
4. Zur Unterhaltsberechnung im Konkreten 4.1. Die Vorinstanz ermittelte den vorsorglichen Unterhaltsanspruch der Ehe- frau unter Hinweis auf eine vom Kläger behauptete hohe Sparquote während der Ehe nach der einstufig-konkreten Methode. Diese Methodik blieb von beiden Par- teien unangefochten, so dass sie auch vorliegend massgeblich bleibt, wenngleich die Parteistandpunkte in Bezug auf das Vorhandensein einer Sparquote nach wie vor auseinandergehen (vgl. sogleich E. 4.2). Die Vorinstanz ging bei der Beklag- ten von einem monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 10'837.– aus (act. 6 E. 4.5.3.2) und legte die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der (variierenden) Eigenleistungskapazität der Beklagten fest. Daneben geneh- migte sie die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung betreffend die für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zu leistenden Kinderunter- haltsbeiträge. 4.2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu- nächst eine Sparquote von (jährlich) Fr. 225'375.– festgestellt habe, sodann aber hiervon willkürlich einen Abzug von Fr. 41'075.– vorgenommen habe. Auf jeden Fall sei die Vorinstanz auf einen erheblichen Sparbetrag von Fr. 184'300.– ge- kommen. Ziehe man von einem Gesamteinkommen von Fr. 390'000.– diesen Be- trag ab, verbleibe ein Betrag von Fr. 205'700.–, wovon die ganze Familie gelebt habe. Dies sei der effektive Lebensbedarf der Familie – jedenfalls im Jahr 2016 – gewesen, welcher sich auch mit einer von ihm vorgenommenen tabellarischen Analyse aller Ausgaben (act. 3/2) decke (act. 2 Ziff. III.3.). Wenn die gesamte Familie damals von monatlich Fr. 17'141.– (Fr. 205'700.– / 12) ihrem Lebensstan- dard entsprechend habe leben können, gehe es nicht an, dass die Vorinstanz von einem Einkommen (recte: Bedarf) der Beklagten von Fr. 10'837.– ausgehe und der Beklagten, zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 5'960.–, monatlich (gerundet) Fr. 16'800.– zuspreche. Dies habe zur Folge, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus der bisherigen Sparquote finanzieren
- 24 - müsse. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund bundesrechtwidrig (act. 2 Ziff. III.4). Die Beklagte legt in ihrer Berufungsantwort ausführlich dar, wieso nach ihrer Auf- fassung die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sparquote von Fr. 184'300.– oder Fr. 225'375.– im Jahr 2016 gekommen ist (act. 13 N 13 ff.). Ihrer Meinung nach sei die Sparquote viel tiefer und habe die Vorinstanz diese nicht anhand einer ein- lässlichen Prüfung der gesamten Vermögenssituation der Parteien vorgenommen. Sie leitet daraus indes nicht die Anwendbarkeit der zweistufig-konkreten Berech- nungsmethode ab, so dass auf ihre Ausführungen nur einzugehen ist, falls die klägerische Argumentation verfängt. 4.3. Dem klägerischen Standpunkt ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bestehen einer Sparquote für die Frage der Anwendbarkeit der einstufig- konkreten Berechnungsmethode zwar von Relevanz war. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Sparquote im Referenzjahr jedoch betragsmässig keines- wegs gleichsam eine Sperre dar, welche das Total der zuzusprechenden Unter- haltsbeiträge begrenzen würde. Durch die Aufnahme des Getrenntlebens durch die Ehegatten entstehen in aller Regel erhebliche Mehrkosten, insbesondere, wenn der während des Zusammenlebens gelebte eheliche Standard als über- durchschnittlich zu bezeichnen ist. Diese Mehrkosten müssen – soll der eheliche Standard beibehalten werden, worauf wie gesehen ein Anspruch besteht – aus der vormaligen Sparquote finanziert werden, wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat (act. 6 E. 4.4.6; vgl. ferner ARNDT, Die Sparquote, in: Festschrift Geiser, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43, 51). Das Argument des Klägers ist daher bereits dem Grundsatz nach nicht stichhaltig. In Bezug auf den konkreten Fall ist zudem zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei Lichte besehen nicht auf eine präzise Sparquote festgelegt hat, sondern in ihren Erwägungen lediglich zum Schluss ge- kommen ist, dass eine solche vor und nach der Trennung jedenfalls in einem be- deutenden Umfang bestand und besteht (vgl. act. 6 E. 4.4.5.6). Dies war auch ausreichend, da es darum ging, die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode zu prüfen. Daneben wurde bzw. wird die vom Kläger ange- stellte Analyse der Ausgaben der Parteien im Referenzjahr 2016 von der Beklag-
- 25 - ten vorinstanzlich und berufungsweise bestritten (vgl. act. 7/90 N 13 ff.; act. 13 N 25 ff.). Dass diese Zusammenstellung für die Höhe des Bedarfes der Beklagten
– anstelle der anerkannten einstufig-konkreten Berechnungsmethode, welche zu verlässigen Ergebnissen führt – ausschlaggebend sein kann, ist nicht einzusehen. Zuletzt übersieht der Kläger, dass sich die Erwägungen bezüglich der Sparquote auf das Referenzjahr 2016 beziehen, währenddessen die Kinderunterhaltsbeiträ- ge, welche vergleichsweise festgelegt und in der Folge gerichtlich genehmigt wurden, ab Mitte 2018 geschuldet waren bzw. sind. Im Rahmen ihrer Festlegung war der altersgerechte Bedarf der Söhne zu bestimmen. Augenfällig stiegen die finanziellen Bedürfnisse der Söhne, welche zwischenzeitlich beide in das Puber- tätsalter gekommen sind, seit dem Referenzjahr 2016 relativ stark an, so dass sich ihre Bedarfe ab Mitte 2018 erhöhten und nicht mehr ohne Weiteres mit jenem aus dem Referenzjahr 2016 verglichen werden können. Auch aus diesem Grund zielen sowohl die vom Kläger angestellte Berechnung auf der Basis der Ausgaben im Jahr 2016 als auch seine Kritik an den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage der Sparquote der Parteien ins Leere. 4.4. Bei der einstufig-konkreten Methode werden sämtliche Positionen des bis- herigen Lebensstandards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausga- ben ermittelt – relevant ist dabei die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung. In einem zweiten Schritt ist die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtig- ten zu ermitteln. Kann der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht (vollumfänglich) selbst decken, so ist der andere Ehegatte dazu verpflichtet. Weil direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgestellt wird, kommt es auch auf die genaue Höhe des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibenden Einkommens grundsätzlich nicht an (vgl. etwa OGer ZH, LE190018 vom 29. November 2019, E. III.4.3.1; BGer, 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Dennoch ist die Höhe des Einkommens des Pflichtigen von Belang, zumal sich die Lebenshaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unmassgeblich von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Familie abhängt. Der Kläger geht selber von einem jährlichen Gesamteinkommen der Familie von
- 26 - Fr. 390'000.– aus. Es bestehen unter diesen Umständen keine begründeten Zwei- fel daran, dass daraus beidseits der maximal behauptete Lebensstandard nach der Trennung bestritten werden kann. Ausdiesem Grund erübrigt sich eine Edition der Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Bonus- und Provisionsabrechnungen des Klägers zwecks Ermittlung des genauen aktuellen Einkommens, wie sie die Be- klagte im Berufungsverfahren beantragt (vgl. act. 13 N 12). 4.5. Die Vorinstanz ging von folgendem konkreten monatlichen Bedarf der Be- klagten aus: − Miete und Nebenkosten Fr. 1'599.00 − Tiefgarage Fr. 130.00 − Energiekosten Fr. 21.00 − Radio / TV Gebühren (Billag / Serafe) Fr. 30.00 − G._____ KVG Fr. 408.50 − H._____ Zusatz VVG Fr. 168.00 − Eigenbeteiligung inkl. Franchise G._____ Fr. 110.00 − Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 51.00 − Mieterverband Zürich Fr. 9.00 − MFZ Versicherung Fr. 120.00 − Strassenverkehrsabgabe Fr. 48.00 − Reifenersatz Fr. 26.00 − Reifen wechseln, einlagern / Waschstrasse Fr. 42.00 − ÖV Halbtax Fr. 25.00 − Drogerie Fr. 79.00 − Pflanzen, Garten, Baumarkt Fr. 33.00 − Wochenenden Gesuchstellerin alleine Fr. 60.00 − Mobilfunk-Abonnement Fr. 64.00 − Haushaltshilfe Fr. 105.50 − Internet / Festnetz / digitales Fernsehen Fr. 53.00 − Spotify / Netflix / MS Office Fr. 17.00 − Eigenbeteiligung H.____ Fr. 57.00
- 27 - − Zahnreinigung 7 Zahneingriffe Fr. 13.00 − Optiker Fr. 42.00 − Apotheke und nicht kassenpflichtige Medikamente Fr. 12.00 − Therapie Fr. 432.00 − Weitere Gesundheitskosten Fr. 50.00 − Rechtsschutzversicherung Fr. 34.00 − Reiseschutzversicherung Fr. 6.00 − Kontoführungsgebühren Fr. 22.00 − Steuerberater Fr. 100.00 − Unterhalt / Werkstatt Auto Fr.100.00 − Treibstoff Fr. 340.00 − TCS Mitgliedschaft Fr. 13.00 − Fahrzeugersatz Fr. 190.00 − Geschenke für beide Kinder Fr. 33.00 − Lebensmittel und Getränke Fr. 675.00 − Ausstattungen, Anschaffungen, etc. Fr. 359.00 − Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, etc. Fr. 168.00 − Kleider, Schuhe und Accessoires Fr. 412.00 − Sportausrüstung / Freizeit Fr. 59.00 − Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 − Gymnastik / Yoga / Fitness etc. Fr. 163.00 − Ausgang Beklagte Fr. 200.00 − Coiffeur Fr. 67.00 − Geschenke / Einladungen / Geburtstagsfeier Fr. 83.00 − Ausflüge / Aktivitäten mit Kindern Fr. 39.00 − Spenden Fr. 37.00 − Kurse /Weiterbildung Fr. 27.00 − Ferien Fr. 560.00 − Betrag zur freien Verfügung Fr. 750.00 TOTAL Fr. 8'352.00
- 28 - 4.6. Von den Parteien werden die folgenden Bedarfspositionen berufungsweise beanstandet: 4.7. Internet/Festnetz/digitales Fernsehen 4.7.1. Die Vorinstanz gestand der Beklagten für diese Bedarfsposition Fr. 53.– zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. b). 4.7.2. Der Kläger anerkennt diese Position zwar grundsätzlich, macht jedoch geltend, dass diese Kosten zur Hälfte im Bedarf der Kinder berücksichtigt worden seien, weswegen der Beklagten nur die Hälfte der Kosten verblieben (act. 2 Ziff. IV.2). Laut der Beklagten ist dies nicht zutreffend. Die Vorinstanz habe sich bewusst für diese Aufteilung entschieden, was sich aus der abweichenden Erwägung zur Po- sition "Spotify/Netflix/MS Office" ergebe (act. 13 N 30 f.). 4.7.3. Die Parteien haben über die Kinderunterhaltsbeiträge anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 27. Mai 2020 eine Teilvereinbarung geschlossen (vgl. Prot. Vi. S. 23 i.V.m. act. 7/109). Grundlage hierfür bildete eine vorläufige Berech- nung der Bedarfszahlen durch die Vorinstanz (act. 7/108A). Die dort festgehalte- nen Kinderbedarfe decken sich mit jenen in der Teilvereinbarung. Aus der dorti- gen Position "Internet/Festnetz/digitales Fernsehen" ergibt sich, dass die Vorin- stanz diese Kosten zur Hälfte der Berufungsbeklagten und zu je einem Viertel den Kindern angerechnet hat. Indem die Vorinstanz gleichwohl die gesamten diesbezüglichen Kosten im Bedarf der Beklagten zuliess, wurde ein Teil dieser Kosten doppelt, das heisst sowohl im Bedarf der Beklagten als auch der Kinder, berücksichtigt. Die Position ist daher auf Fr. 26.50 zu reduzieren. 4.8. Spotify/Netflix/MS Office 4.8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Beklagten einen Drittel der von ihr geltend gemachten Abonnementskosten von Fr. 51.– an, da diese typischer- weise den trennungsbedingten Mehrkosten zuzurechnen seien, welche bei ge-
- 29 - trennten Haushalten doppelt anfielen und daher gerechtfertigt seien – dies unge- achtet der Mitbenutzung des Netflix-Abonnements des Klägers durch seine Söh- ne. Unter Verweis auf eine Kreditkartenabrechnung vom 12. Januar 2016 (act. 7/43/KK1) bejahte sie die Zugehörigkeit des Netflix-Abonnements zum eheli- chen Standard. Die anteilsmässige Anrechnung lediglich eines Drittels nahm die Vorinstanz vor, weil auch die Söhne die genannten Programme mitbenutzen könnten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. d). 4.8.2. Der Kläger führt berufungsweise ins Feld, dass diese Ausführungen tat- sachenwidrig seien. Er habe ein Abonnement mit seiner Kreditkarte für sich abge- schlossen, als die Parteien bereits getrennt gelebt hätten. Die Kinder hätten die- ses mitbenutzt. Umgekehrt habe die Beklagte weder dieses Netflix-Konto in An- spruch genommen, noch einen eigenen Zugang gehabt. Die Beklagte habe erst im Januar 2018 ein Spotify-Abonnement und im September 2019 ein Netflix- Abonnement erworben. Diese Abonnemente gehörten daher nicht zum ehelichen Standard (act. 2 Ziff. IV.3). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass es jeder Le- benserfahrung widerspreche, dass die Beklagte die besagten Abonnemente nicht genutzt habe. Die Bezahlung über die Kreditkarte des Klägers sage nichts über die Zuordnung des Bedarfs aus. Die ganze Familie habe diese Abonnemente ge- nutzt, weswegen die Position zu belassen sei (act. 13 N 33 ff.). 4.8.3. Der Kläger beanstandet die Position nur betreffend die Abonnemente für Netflix und Spotify. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befinden sich in der von ihr erwähnten Kreditkartenabrechnung zwei Abbuchungen für entsprechende Dienste, welche auch in den acht Folgeabrechnungen zu finden sind (vgl act. 7/43/KK2–9). Damit ist glaubhaft gemacht, dass derartige Abonnemente zum ehelichen Standard im Jahr 2016 gehörten. Wann die Beklagte in der Folge derartige Dienste auf eigene Rechnung gelöst hat, ist irrelevant. Die Position ist im vorinstanzlich festgelegten Umfang zu belassen.
- 30 - 4.9. Zahnreinigung/Zahneingriffe 4.9.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten, welche einen monatlichen Bedarf von Fr. 108.– für Zahnreinigung und Zahneingriffe geltend macht, hierfür einen monatlichen Betrag von rund Fr. 13.– an. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (act. 7/43/31) die Jahre 2017 bis 2019 beschlügen und daher keinen ehelichen Standard glaubhaft machen könn- ten. Zu berücksichtigen sei daher nur die vom Kläger anerkannte jährliche Zahn- reinigung, wobei für deren Kosten – da die Beklagte ihre Zähne mittlerweile in der Schweiz reinigen lasse – auf einen Beleg aus dem Januar 2019 über Fr. 158.– abzustellen sei (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. f). 4.9.2. Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufungsschrift zunächst, dass die Vorin- stanz zwei Belege betreffend das Referenzjahr 2016 übersehen habe, nämlich ei- ne Rechnung der Gemeinschaftspraxis I._____ vom 23. Februar 2017 über Fr. 233.– (act. 7/43/31) und einen Verweis in der Zusammenstellung der diesbezügli- chen Kosten (act. 7/43/31) auf einen Kontoauszug, in welchem eine Überweisung vom 16. Juni 2016 über Fr. 180.– zu Gunsten des Zahnarztes Dr. J._____ enthal- ten sei (act. 7/43/ZKB6). Die Beklagte legt die dazugehörige Rechnung, welche sie mittlerweile wieder habe beschaffen können, ins Recht (act. 16/6/2). Unbe- rücksichtigt geblieben sei durch die Vorinstanz ferner das Vorbringen, dass die Beklagte immer wieder grössere Zahneingriffe gehabt habe. Aktuell sei ein her- ausgebrochener Zahn zu ersetzen, wofür im Massnahmengesuch jährliche Kos- ten von Fr. 470.– geltend gemacht worden seien. Sie habe ausgeführt, dass es bei medizinischen und zahnmedizinischen Kosten und Auslagen selbstverständ- lich sei, dass (auch) die aktuellen Kosten und Auslagen in den Bedarf gehörten, da solche auch Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Ergän- zend spreche auch der Umstand, dass die Beklagte bis im April 2018 ungehinder- ten Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen gehabt habe und nicht wegen jeder Kleinigkeit oder Notwendigkeit den Kläger um sein Einverständnis habe ersuchen müssen, für diese Sicht. Dieser freie Zugriff habe ebenfalls zum ehelichen Le- bensstandard gehört (act. 16/4 N 15 ff.).
- 31 - Der Kläger stellt die novenrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten neu ein- gereichten Rechnung von Dr. J._____ in Abrede. Demgegenüber anerkennt er Kosten von EUR 233.– betreffend die Behandlung durch die Zahnärzte I._____. Ferner wirft er der Beklagten vor, einen fiktiven Lebensstandard zu behaupten, da sie ihre Zahnreinigung weiterhin in Deutschland vornehme. Dass die Zahnkosten im Jahr 2016 besonders gering gewesen seien und in den anderen Jahren viel höher, hätte die Beklagte glaubhaft machen und substantiieren müssen. Stattdes- sen seien ein Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2019 und diverse Belege für Zahnbehandlungen aus den Jahren 2017 eingereicht worden. Dass die Beklagte Zugriff auf beide Erwerbseinkommen gehabt habe, sage nichts über den gelebten Lebensstandard aus. Auch wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, Geld auszuge- ben, habe sie es bewusst nicht getan, weil sie der Sparsamkeitsdevise der Ehe- leute nachgelebt habe (act. 16/15 Ziff. II.6) 4.9.3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, die Kosten für Zahnreinigungen in der Höhe der Kosten, welche eine Behandlung in der Schweiz nach sich zieht, zu berücksichtigen. Einerseits liess sich die Beklagte nachweis- lich nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Schweiz behandeln. Andererseits fällt die entsprechende Preisdifferenz nicht ins Gewicht. Zu den von der Vorin- stanz demnach zu Recht zugelassenen Kosten von jährlich Fr. 158 .– treten die vom Kläger im Berufungsfahren anerkannten und ausgewiesenen Kosten von Fr. 249.– (EUR 233.– zum damaligen CHF/EUR-Wechselkurs von 1.07) für die Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis I._____ gemäss Rechnung vom 23. Februar 2019 (act. 7/43/31). Mit der aufgrund der Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.6) als Novum zulässigen Rechnung von Dr. J._____ vom 25. Mai 2016 (act 16/6/2) sind weitere Kosten von Fr. 180.95 glaub- haft gemacht. Für die Frage, ob auch zahnärztliche Behandlungskosten ausserhalb der Refe- renzperiode in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen sind, ist das Augenmerk auf die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten, das heisst auf Art. 163 ZGB, zu richten. Diese Norm verschafft der unterhaltsberechtigten Per- son, wie gesehen, ein Recht darauf, auch nach Aufnahme des Getrenntlebens
- 32 - den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard weiterzuführen (vgl. E. 3.1). In guten finanziellen Verhältnissen ist dabei ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine (zumindest implizite) Vereinbarung zwischen den Ehegatten bestanden hat, dass medizinisch notwendige Eingriffe im Sinne einer Grundversorgung vor- genommen und aus dem ehelichen Einkommen oder Vermögen finanziert wer- den. Anders zu werten hiesse, einen Unterhaltsberechtigten, bei dessen Bedarfs- berechnung zweistufig vorgegangen wird, ohne sachlichen Grund besser zu be- handeln, da dort nach Lehre und Rechtsprechung auch aktuelle Gesundheitskos- ten, insb. Zahnarztkosten, im Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. OGer ZH, LE110053 vom 21. Dezember 2012, E. 9; MAIER, AJP 2007, S. 1223, 1236). Der Kläger hat nicht bestritten, dass die von der Beklagten veranschlagten Kosten von EUR 1'580.– für die Behandlung eines herausgebrochenen Zahns anfallen werden und als medizinisch notwendig zu erachten sind. Der einschlägige Beleg, ein von der Beklagten unterschriftlich akzeptierter Kostenvoranschlag vom
17. Juni 2019 (act. 7/43/31), lässt dies im Gegenteil als glaubhaft erscheinen. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind nach dem Gesagten über ei- nen Zeitraum von 4 Jahren verteilt in ihrem Bedarf zu berücksichtigen; dies aller- dings aufgrund des historischen und aktuellen EUR/CHF-Wechselkurses nur mit jährlich Fr. 426.50 (EUR 1'580.– x 1.08 = Fr 1'706.– / 4 Jahre). Nach dem Gesagten ist die Position Zahnreinigung/Zahneingriffe daher auf jähr- lich Fr. 1'014.45 (Fr. 158 + Fr. 249.– + Fr. 180.95 + Fr. 426.50) bzw. monatlich ge- rundet Fr. 85.– abzuändern. 4.10. Optiker 4.10.1 Die Beklagte machte vor der Vorinstanz geltend, dass sie alle zwei Jahre, da ihre Sehleistung tendenziell abnehme, eine Gleitsichtbrille für Fr. 1'000.–, eine Sonnenbrille für Fr. 800.– und eine Computerbrille für Fr. 640.– benötige. Die Vor- instanz erwog, dass die Beklagte die Notwendigkeit einer Sehhilfe mittels eines ärztlichen Attests vom 29. Januar 2019 glaubhaft gemacht habe. Es sei vom Klä- ger auch nicht bestritten worden, dass eine Sehhilfe zum ehelichen Standard ge- hört habe. Sie liess zweijährlich anfallende Kosten für eine Gleitsichtbrille von
- 33 - Fr. 1'000.–, entsprechend monatlich Fr. 42.–, im Bedarf der Beklagten zu und be- fand die restlichen Kosten aufgrund der Bestreitungen des Klägers als nicht glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. g). 4.10.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.10.3. Der Kläger moniert in seiner Berufungsschrift, dass auf einen Beleg von Fielmann aus dem Jahr 2019 abgestellt worden sei. Dieser betreffe nicht das Re- ferenzjahr 2016. Wenn es bereits während der Ehe (recte: des Zusammenlebens) alle zwei Jahre neue Brillen gegeben hätte, hätte die Beklagte entsprechende Be- lege eingereicht. Die Position sei vollständig zu streichen (act. 2 Ziff. IV.4). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass die Vorinstanz zutreffend von der Notwendigkeit einer Sehhilfe und von deren Ersatz alle zwei Jahre ausgegangen sei. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetra- gen, dass es schon im Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört habe, sich grundsätzlich den Bedürfnissen entsprechend medizinisch behandeln zu las- sen, weswegen auch aktuelle diesbezügliche Kosten zu berücksichtigen seien (act. 13 N 36 ff.). 4.10.4. In ihrer Berufungsschrift macht die Beklagte darüber hinaus geltend, dass die Kosten für die Computer- und die korrigierte Sonnenbrille nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die Notwendigkeit einer Sehhilfe bejaht worden sei. Gleich wie bei den Kosten für Zahnreinigung und Zahneingriffe könne es nicht darauf an- kommen, ob die Kosten bereits im Referenzjahr angefallen seien. Ferner sei der freie Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen als ehelicher Lebensstandard auch hier zu berücksichtigen. Sie habe den Beleg für die Computerbrille in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) eingereicht. Wer eine Lesebrille be- nötige, brauche notorischerweise auch eine korrigierte Sonnenbrille, weshalb die veranschlagten zweijährlichen Kosten von Fr. 800.– glaubhaft gemacht seien. Es resultiere nach Abzug einer Kostenbeteiligung der Krankenkasse ein Bedarf für diese Position von monatlich Fr. 91.– (act. 16/4 N 24 ff.).
- 34 - Der Kläger will in den Kosten betreffend diese Position in seiner Berufungsantwort eine absichtliche Aufblähung der Kosten ausmachen. Eine Gleitsichtbrille könne auch für Computerarbeiten genutzt werden. Eine korrigierte Sportbrille habe es während der Ehe nie gegeben und gebe es nach wie vor nicht, da keine Rech- nungen hierzu vorgelegt würden. Unsubstantiiert sei auch, dass es alle zwei Jah- re solcher Brillen bedürfe. Die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 91.– würden bestritten (act. 16/15 Ziff. II.7). 4.10.5 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung (vgl. E. 4.9.3) ist davon auszu- gehen, dass es vor dem Hintergrund der vorliegenden wirtschaftlich überdurch- schnittlich guten Verhältnisse zwischen den Parteien ein Einvernehmen dahinge- hend gab, medizinisch notwendige Behandlungen und Anschaffungen als Teil des ehelichen Standards jeweils zu tätigen. Angesichts der ausgewiesenen Sehschwäche der Beklagten (vgl. act. 7/43/34) ist es unabdingbar, dass die Beklagte über eine (Gleitsicht)-Brille verfügt und diese in einem zweijährlichen Rhythmus ersetzt wird. Die Beklagte hat zwar die Kosten einer Computerbrille in der Höhe von CHF 572.– (act. 7/43/34) belegt, indessen nicht dargetan, dass auch diese nötig und alle zwei Jahre zu ersetzen ist. Eine Sonnenbrille dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Grundausstattung von Personen in der Lebenshaltung der Parteien gehören. Aus der dargelegten Seh- schwäche leitet sich ab, dass die Beklagte eine korrigierte Sonnenbrille benötigt, ansonsten sie (bspw. beim Autofahren) jeweils eine Sonnenbrille über die Gleit- sichtbrille anziehen müsste, um einwandfrei sehen zu können. Es sind ihr deshalb hiefür angemessene Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich bei einer summarischen Betrachtung, die Kosten für Optik zu verdoppeln und mit Fr. 84.– monatlich zu veranschlagen. 4.11. K._____ / L._____ / M._____ 4.11.1. Die Beklagte machte vorinstanzlich unter dem Titel "Versicherun- gen/Finanzen" einen Bedarf von insgesamt monatlich Fr. 416.– für einen flexiblen Rentenplan bei der K._____, eine Lebensversicherung bei der L._____ und einen
- 35 - Bausparplan bei der M._____ geltend. Der Kläger bestritt, dass diese Positionen zum ehelich gelebten Standard zählten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. i). Die Vorinstanz stellte zunächst auf die beklagtische Bezeichnung dieser Positio- nen in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 als Bestandteil der Altersvorsorge ab (vgl. act. 7/65 N 114). In der Folge erwog sie, dass es sich konkret um eine freiwillige Altersvorsorge handle. Gemäss BGE 145 III 169 verschaffe Art. 163 ZGB – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – einzig einen Anspruch auf Verbrauchs-, nicht jedoch auf Vorsorgeunterhalt. Das Bundesgericht habe erkannt, dass es sich um eine unerlaubte Lückenfüllung handeln würde, wenn Art. 163 ZGB dahin- gehend ausgelegt würde, dass der eheliche Unterhalt auch einen Vorsorgeunter- halt umfasse. Dies entspreche auch der kantonalen Rechtsprechung (OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom
26. Februar 2019, E. 5.6). Zwar habe das Bundesgericht nicht entschieden, ob der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge umfasse. Es sei jedoch grund- sätzlich unumstritten, dass der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge be- inhalte. Die von der Beklagten beanspruchten Positionen könnten daher mangels rechtlicher Grundlage und "sachlicher Unangemessenheit" nicht im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens zugesprochen werden. 4.11.2. Die Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Qualifikation der besag- ten Positionen als freiwillige Altersvorsorge in ihrer Berufungsschrift an, hält aber dafür, dass es sich bei den von ihr beanspruchten Bedarfspositionen entgegen der Vorinstanz nicht um Vorsorgeunterhalt im Sinne des bundesgerichtlichen Prä- judizes handle. Während dort die Zulässigkeit einer neuen Bedarfsposition zwecks Deckung zukünftiger Lücken in der Altersvorsorge, verursacht durch den Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage, angespro- chen werde, gehe es vorliegend um die Fortsetzung einer seit Ehebeginn von beiden Parteien betriebenen freiwilligen Altersvorsorge. Namentlich verlange sie die Berücksichtigung von seit Jahren und Jahrzehnten bezahlten Prämien in ih- rem Bedarf. Die kantonale Rechtsprechung lasse seit Langem die Berücksichti- gung einer fortgeführten privaten Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzun- gen zu. Sie verweist diesbezüglich auf einen Entscheid der hiesigen Berufungs-
- 36 - instanz vom 24. April 2019, LE190014, und macht geltend, dass vorliegend alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien (act. 16/4 N 29 ff.). Der Kläger zweifelt in seiner Berufungsantwort an, dass es sich bei der Lebens- versicherung bei der L._____ und dem Bausparplan bei der M._____ um Be- standteile der Altersvorsorge handle. Dass der flexible Rentenplan bei der K._____ nicht zu berücksichtigen sei, habe die Vorinstanz zu Recht erkannt. Es seien daher die geltend gemachten Fr. 416.– nicht im Bedarf zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.8). 4.11.3 Aufgeworfen ist die Frage, ob es vor dem Hintergrund von BGE 145 III 169 und der Praxis des hiesigen Berufungsgerichts (OGer ZH, LY170050 vom
10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6) statthaft ist, in einer einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung Kosten für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge im Bedarf der unterhaltsberechtigen Person zu berücksichtigen. Die Problematik, mit welcher sich das Bundesgericht zu befassen hatte, kann wie folgt umrissen werden: durch die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revi- sion des Art. 122 ZGB änderte sich der Zeitpunkt, bis zu welchem Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten auszugleichen sind. Wurde alt- rechtlich im Rahmen des sog. Vorsorgeausgleichs auf das Vorsorgekapital bei Rechtskraft des Scheidungsurteils abgestellt, ist nunmehr der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für die Berechnung des Ausgleichs- anspruches der berechtigen Person massgebend. Dies hat zur Folge, dass "der Endtermin für die Teilung der Austrittsleistungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinanderfallen, indem während der Dauer des Scheidungsverfahrens nunmehr dem anspruchsverpflich- teten Teil das Vorsorgekapital (…) alleine anwächst, er jedoch für diese Zeit nicht zur Leistung von Vorsorgeunterhalt verpflichtet ist" (BGE 145 III 169 E. 3.2). Zu- nächst war zu entscheiden, ob hierin – nämlich im Fehlen eines gesetzlich stipu- lierten ehelichen Vorsorgeunterhalts, welcher den mit Rechtshängigkeit der Scheidung eintretenden Ausfall der Partizipation am Vorsorgekapital ausgleichen
- 37 - könnte – eine echte Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu erblicken sei. Das Bundesgericht – wie auch die Kammer in den erwähnten, gleich gelagerten Fällen – sprachen sich mit eingehender Begründung und Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien für Letzteres aus, mit der Folge, dass eine richterliche Lückenfüllung als unzulässig erachtet wurde (BGE 145 III 169 E. 3.3 ff.; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6; OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq). In einem nächsten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob die Zusprache eines ehelichen Vorsorgeun- terhalts gleichwohl auf der Grundlage von Art. 163 ZGB erfolgen könnte. Im Zuge der Auslegung dieser Norm hielt es dafür, dass sie – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – ausschliesslich einen Anspruch auf Deckung des Verbrauchsunterhaltes, nicht aber eines Vorsorgeunterhaltes, vermittle und verwies auf seine diesbezüg- liche ständige Rechtsprechung (BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; BGer, 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.1; BGer, 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1; BGer, 5A_1020/2015 vom 15. No- vember 2016, E. 5.1; BGer, 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Es würde in diesem Zusammenhang unzulässige Lückenfüllung und nicht blosse Normaus- legung bedeuten, wenn aus Art. 163 ZGB neu ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt abgeleitet würde (BGE 145 III 169 E. 3.6 ff.). Im von der Beklagten ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheid vom
24. April 2019, LE190014, wird ausgeführt, dass die Anrechnung von monatlichen Beiträgen an eine private Vorsorgeeinrichtung in der Praxis bei guten finanziellen Verhältnissen zugelassen werde, wenn beiden Parteien solche Beträge ange- rechnet werden, belegt wird, dass der Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge dem Lebensstandard während des Zusammenlebens entsprochen hat, und zudem glaubhaft ist, dass die Beiträge auch weiterhin geleistet werden und – dies als Vo- raussetzung für den Sonderfall einer Berücksichtigung einer derartigen Position im Bedarf der unterhaltspflichtigen Person – der Unterhaltsbeitrag des Berechtig- ten auf diese Weise nicht geschmälert wird (OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017, E. 2.2 lit. k; unpubliziertes Urteil OGer ZH, LP040032 vom 30. September 2004, zitiert in MAIER, AJP 2007 S.1223, 1234). Es besteht kein Grund, von die- sen Erwägungen im vorliegenden Fall abzuweichen. Sofern und soweit die unter-
- 38 - haltsberechtigte Person während des ehelichen Zusammenlebens einen nicht bloss vernachlässigbaren Anteil zur Erwirtschaftung der gemeinsamen Sparquote beigetragen und diesen für den Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge verwendet hat, darf diese Spartätigkeit auch nach Aufnahme des Getrenntlebens weitergeführt werden, wenn die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorab ge- deckt werden können. In diesem Umfang handelt es sich denn nicht um einen verpönten Vermögensaufbau aus dem fremden Anteil an der Sparquote des an- deren Ehegatten, sondern lediglich um eine Fortführung der während des Zu- sammenlebens bereits praktizierten Spartätigkeit aus dem eigenen Anteil an der Sparquote. Um dies zu verwirklichen, können Einzahlungen in die private Alters- vorsorge, sofern diese nachgewiesen werden, als Bedarfsposition der unterhalts- berechtigten Person berücksichtigt werden. Dies gebietet die Funktion der Spar- quote (vgl. hierzu HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.66). Den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 6 E. 4.3.3 f.; vgl. aber zu den irrigerwei- se doppelt in Anschlag gebrachten Sozialversicherungsabzügen nachfolgende E. 4.27.3) und der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2016 ist zu entneh- men, dass der Kläger ein Jahreseinkommen von rund Fr. 363'000.– erzielte, wäh- rend die Beklagte ein solches von rund Fr. 34'000.– erwirtschaftete (act. 7/20/4). Die Einkommen standen demnach in einem Verhältnis von ungefähr 1 zu 10, weswegen auch die gemeinsame Sparquote dieses Jahres in diesem Verhältnis zu verlegen ist. Um die für die private Altersvorsorge der Beklagten geltend ge- machten Einlagen von jährlich insgesamt rund Fr. 5'000.– aus ihrem Anteil an der Sparquote in der Referenzperiode zu äufnen, bedurfte es einer gemeinsamen Sparquote von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2016. Zusätzlich müssen die trennungs- bedingten Mehrkosten durch die vorhandene Sparquote gedeckt werden. Diese wurden vorinstanzlich auf Fr. 50'000.– geschätzt, was nicht beanstandet wurde und plausibel erscheint, zumal mit Aufnahme des Getrenntlebens eine getrennte Besteuerung der Parteien zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast führt, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Damit lag nach den im Berufungsver- fahren der Beklagten unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Sparquote im Referenzjahr 2016 (vgl. act. 6 E. 4.4) in jedem
- 39 - Fall eine ausreichend hohe Sparquote vor, um sowohl die strittige Bedarfsposition als auch die trennungsbedingten Mehrkosten abzudecken. Dass die Beklagte im Referenzjahr 2016 Einzahlungen von monatlich circa Fr. 416.– an die K._____, die L._____ und die M._____ geleistet hat, ist ausge- wiesen (vgl. act. 7/44/45, act. 7/44/45a i.V.m. act. 7/44/48 und act. 7/44/52). Ent- gegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Einzahlungen in diese ausländischen Vorsorgeleinrichtungen, auch wenn diese anders als inländische Vorsorgeprodukte strukturiert sein mögen, um einen – hier zulässigerweise in ei- nem weiten Sinne verstandenen – Aufbau einer privaten Altersvorsorge durch die Beklagte. Für die geltend gemachte Position "K._____ / L._____ /M.______" sind mithin monatlich Fr. 416.– im Bedarf der Beklagten zu veranschlagen. 4.12. Unterhalt / Werkstatt Auto 4.12.1. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Reparaturen der beiden Autos der Ehegatten von Fr. 2'346.50 (Fr 4'693.– / 2) liess die Vorinstanz nur im Umfang von Fr. 1'186.– zu. Die Beklagte gehe zwar davon aus, dass die Familie das Auto des Klägers vorwiegend genutzt habe. Das Anfallen des Grossteils der Kosten beim Auto des Klägers habe sie jedoch nicht bestritten. Je- ner habe dies im Umfang von Fr. 3'507.– belegt. Die Beklagte habe nur behaup- tet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Trennung bei ihrem Auto höhere Unterhaltskosten angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. p). 4.12.2. Berufungsweise weist die Beklagte auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen hin, wonach auf die überwiegende Nutzung des BMW des Klägers als Familien- auto abzustellen sei. Insbesondere sei bei längeren Strecken, was unbestritten geblieben sei, auf diesen zurückgegriffen worden. Deshalb seien bei diesem Auto die meisten Reparaturen angefallen mit der Folge, dass die Werkstattrechnungen den Parteien je hälftig im Bedarf anzurechnen seien. Es seien daher monatlich Fr. 196.– in ihrem Bedarf für diese Position zu berücksichtigen (act. 16/4 N 40 ff.). Der Kläger stellt sich in seiner Berufungsantwort auf den Standpunkt, der geltend gemachte Betrag sei deutlich überrissen. Er habe mit Stellungnahme vom
- 40 -
4. November 2019 (act. 7/54) alle Werkstattrechnungen ediert, aus denen sich ergebe, dass es sich, bis auf eine Rechnung, um Werkstattrechnungen für den überwiegend von ihm gefahrenen BWM handle. Er macht des Weiteren erstmals im Berufungsverfahren geltend, dass einzig auf einen Durchschnitt der regelmäs- sigen Service-, nicht jedoch der Reparaturkosten abgestellt werden könne, was einen Betrag von Fr. 89.– ergebe. Einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten fie- len nicht regelmässig an und dürften deswegen nicht in den Bedarf der Beklagten eingerechnet werden (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.12.3. Unbestrittenermassen entsprach die Nutzung zweier Autos dem eheli- chen Standard. Die Beklagte machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine überwiegende Nutzung des BMW des Klägers im Referenzjahr 2016 als Famili- enauto geltend und hält daran berufungsweise fest. Dieser Umstand wurde nicht bestritten und ist damit glaubhaft gemacht, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Da mithin auf dieses Fahrzeug im Referenzjahr von beiden Parteien zu- rückgegriffen wurde, sind auch die es betreffenden Kosten grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Mit Aufnahme des Getrenntlebens kann nämlich nicht mehr ein Fahr- zeug schwergewichtig als Familienauto benützt werden, weswegen anzunehmen ist, dass sich ab dann die Kosten entsprechend auf die beiden Fahrzeug verteilen. Fraglich ist jedoch, ob hiervon einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten betref- fend den BMW auszunehmen sind. Im Jahr 2016 fielen solche Kosten zwei Mal an (Reparaturaufträge vom 1. April 2016 und vom 1. November 2016; vgl. act. 16/55/1). Im Rahmen des Summarverfahrens braucht nicht im Einzelnen abgeklärt zu werden, worauf diese Kosten zurückzuführen sind. Die Höhe der Kosten ist belegt. Nach dem Gesagten ist diese Position auf monatlich Fr. 196.– zu erhöhen. 4.13. Fahrzeugersatz 4.13.1. Die Vorinstanz erwog zur Position "Fahrzeugersatz", unter welcher die Beklagte monatlich Fr. 649.– verlangt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen Rückstellungen für teure Gebrauchsgüter, deren Wiederanschaffung periodisch erfolgt und zum ehelichen Lebensstandard gehört, in der Höhe des jährlichen Ab-
- 41 - schreibungsbetrages im Bedarf zuzulassen seien. Unter Annahme eines durch- schnittlichen Anschaffungswertes der Autos der Beklagten in den Jahren 2010 und 2015 von Fr. 20'750.– (Durchschnitt aus Fr. 22'500.– und Fr. 19'000.–), einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 4.5 Jahren und einem durchschnittlichen Wiederverkaufswert von Fr. 10'500.– liess sie monatlich Fr. 190.– im Bedarf der Beklagten zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. s) 4.13.2. Die Beklagte moniert zunächst die dieser Berechnung zu Grunde geleg- ten Anschaffungswerte. Sie könne, anders als bisher, ihre Autos mittlerweile nicht mehr vom Arbeitgeber des Klägers zu Buchwerten erwerben, weswegen der (durchschnittliche) Anschaffungsbetrag angemessen zu erhöhen sei, nämlich auf Fr. 26'100.–. Auch der Wiederverkaufswert sei zu überprüfen und es sei von höchstens Fr. 8'600.– auszugehen. Zum Nachweis dieser Beträge legt sie im Be- rufungsverfahren neue Urkunden ins Recht (act. 16/4 N 49 ff.; act. 16/6/3–4). Vom Kläger wird hiegegen eingewendet, die Beklagte könne weiterhin Fahrzeuge aus dem Pool seines Arbeitgebers beziehen. Die Fahrzeuge würden jedoch nicht zum Buchpreis verkauft. Vielmehr hätten jeweils ein bis zwei Angebote von PKW- Händlern als Grundlage gedient, wobei der Verkaufspreis dann etwas darüber ge- legen habe. Ein Abschlag habe sich jeweils ergeben, weil es sich um deutsche Importfahrzeuge gehandelt habe, welche circa 15 % billiger seien. Es sei daher möglich, vergleichbare Fahrzeuge von Dritten zu einem ähnlichen Preis zu kau- fen, was ein (Dritt-)Angebot auf der Website … belege (act. 16/16/2). Der ange- nommene Wiederverkaufspreis sei vorinstanzlich eher zu konservativ festgelegt worden. Insgesamt sei die Berechnung der Vorinstanz plausibel (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.13.3. Die vorinstanzliche Berechnung der Bedarfsposition ist nicht zu kritisieren. Sie stellte zu Recht auf den Mittelwert der bei während des Zusammenlebens ge- zahlten Kaufpreise für die Autos der Beklagten ab. Entgegen der Ansicht der Be- klagten kann sie aus dem Umstand, dass ihr diese Autos allenfalls – der Kläger bestreitet dies – unter dem Marktpreis überlassen wurden, nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Der eheliche Standard wird in dieser Situation durch den aufgewen- deten Geldbetrag, nicht jedoch den Wert des hierfür erworbenen Gebrauchsge-
- 42 - genstands bzw. einen bestimmten Fahrzeugtyp fixiert. Ebensowenig ist am vo- rinstanzlich verwendeten Wiederverkaufswert bei summarischer Betrachtung et- was auszusetzen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichte Fahrzeug- bewertung (act. 16/6/4) betrifft im Übrigen nicht den gleichen Fahrzeugtyp (TFSI statt TDI) und ist daher für seinen Standpunkt unbehelflich. Nach dem Gesagten ist die Position bei den vorinstanzlich festgelegten Fr. 190.– zu belassen. 4.14. Geschenke für die Kinder 4.14.1. Vorinstanzlich hat die Beklagte für Geschenke an die Söhne C._____ und D._____ zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten und anderen Gelegenheiten ei- nen Bedarf von insgesamt Fr. 45.– geltend gemacht. Demgegenüber liess der Kläger ausführen, dass die Parteien ihren Kindern für je maximal Fr. 400.– pro Jahr Geschenke gemacht hätten. Die Vorinstanz erachtete einen hälftigen Anteil von jährlich Fr. 800.–, entsprechend monatlich Fr. 33.–, als Bedarf der Beklagten für diese Position glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. t). 4.14.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.14.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass diese Position nach wie vor bestritten werde. Die Beklagte könne diesen Betrag "locker" aus den überhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen beziehen, weswegen die Position zu strei- chen sei (act. 2 Ziff. IV.9). Die Beklagte bekundet in ihrer Berufungsantwort zunächst ihr Erstaunen über die Angabe des Klägers, wonach die Kosten "nach wie vor bestritten" seien, habe die Vorinstanz doch auf seine Angaben abgestellt. Im Weiteren trägt sie vor, dass der Kläger in jüngerer Zeit C._____ einen Ausflug nach Wien als Geburtstagsge- schenk gemacht habe, was mit Sicherheit mehr als Fr. 200.– gekostet habe. Zu- dem habe er unlängst D._____ einen Gaming-Computer im Wert von Fr. 1'500.– geschenkt (act. 13 N 59 ff.).
- 43 - In seiner Novenstellungnahme vom 18. September 2020 macht der Kläger gel- tend, die Reise nach Wien sei kein Geburtstagsgeschenk gewesen (act. 19 Ziff. 7). 4.14.4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Berufungsschrift eine falsche Würdigung ihrer Vorbringen und das Unterlassen einer Parteibefragung vor. Die Beklagte habe konkret vorgebracht, dass C._____ und D._____ von ihr auf den Geburtstag und auf Weihnachten je Fr. 200.– bekommen hätten. Dies seien Fr. 400.– für C._____ und Fr. 400.– für D._____. Daneben kämen kleinere Geldge- schenke zu Ostern, zu St. Nikolaus und bei guten Noten, was sich pro Sohn nochmals auf weitere rund Fr. 150.– belaufe. Es resultiere ein Gesamtbetrag pro Kind von jährlich Fr. 550.–. Vorinstanzlich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) dargelegt, dass die Söhne vom Kläger typischerweise grössere Ge- schenke bekommen hätten. Namentlich hätten die Parteien D._____ im Jahr 2017 den Besuch eines Spiels des FC Barcelona geschenkt, was mit über Fr. 1'100.– zu Buche geschlagen habe. Auch sei C._____ ein paar Jahre zuvor eine ähnlich teure Reise bezahlt worden. Der Kläger habe sodann D._____ zwei Gutscheine für einen Service an seinem Mofa und einen neuen Mofa-Lenker im Gesamtwert von Fr. 285.– bis Fr. 350.– geschenkt. Damit seien die Kosten im von ihr geltend gemachten Umfang glaubhaft gemacht (act. 16/4 N 55 ff.). Dem hält der Kläger in seiner Berufungsantwort was folgt entgegen. Man müsse sich zunächst fragen, ob diese Ausgaben nicht im überhöhten Unterhaltsbeitrag für die Kinder Platz fänden. Die Parteien hätten immer sehr sparsam gelebt, wes- wegen auch die Söhne keine übertrieben teuren Geschenke erhalten hätten. Ge- schenke von maximal Fr. 150.– bis 200.– von beiden Eltern zu Weihnachten und den Geburtstagen seien durchaus normal gewesen. Geldzuwendungen für gute Noten seien aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren, wobei C._____ keine solchen mehr erhalte. Zu St. Nikolaus oder Ostern habe es kein Geld, son- dern nur Süssigkeiten oder kleine Geschenke gegeben. Er bestreite, dass es sich beim Besuch des Spiels des FC Barcelona um ein Geburtstagsgeschenk gehan- delt habe. Die Übernahme der Kosten des Services für das Mofa von D._____ sei
- 44 - zunächst wegen mangelnder Verkehrstauglichkeit notwendig gewesen; alsdann habe er die übernommenen Fr. 300.– aus pädagogischen Gründen mit dem Ge- burtstagsgeschenk verrechnet. Der berufungsweise geltend gemachte Mehrbe- trag sei daher nicht zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.10). 4.14.5. Zunächst ist klarzustellen, dass übliche Geschenke der Beklagten an die Söhne grundsätzlich nicht aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren sind. Die Unterhaltsbeiträge dienen dem Unterhalt der Söhne und nicht der Finanzie- rung von Geschenken der Eltern an die Söhne (vgl. Art. 289 ZGB). Würde die Be- klagte hieraus Geschenke an die Söhne machen, so würde es sich letztlich gar nicht um Geschenke handeln, da solche begriffsnotwendig nicht aus dem eigenen Vermögen des Empfängers finanziert würden. Im Übrigen wurde in der Berech- nung, welche dem Teilvergleich der Parteien betreffend Kinderbelange zugrunde liegt (act. 7/108A), keine derartige Position veranschlagt. Die Parteien machen unterschiedliche Angaben zu den während des Zusammen- lebens an die Söhne gemachten Geschenken. Während die Beklagte behauptet, es seien Fr. 550.– pro Jahr und Sohn für Geschenke ausgegeben worden, be- streitet der Kläger dies mit der Angabe, dass "die Parteien (…) den Kindern nie für Fr. 550.– pro Jahr Geschenke gemacht (haben). Im Maximum waren dies Fr. 400.– pro Jahr." (vgl. act. 7/54 Ziff. II.30.). Die Vorinstanz verstand den Kläger zu Recht dahingehend, dass damit Fr. 400.– jährlich je Kind durch beide Partei gemeinsam gemeint war. Sie berücksichtigte dementsprechend die Hälfte von Fr. 800.–, verlegt auf zwölf Monate, im Bedarf der Beklagten. Der Kläger irrt demnach, soweit er im Berufungsverfahren geltend macht, er be- streite diese Position "nach wie vor". Im vorinstanzlich berücksichtigten Umfang hatte er die Position anerkannt. Hierauf ist er auch im Berufungsverfahren zu be- haften, weswegen seine Kritik an der Vorinstanz nicht verfängt. Die Position ist berufungsweise nicht zu erhöhen. Die Beklagte hat vorinstanzlich nur pauschal die Ausrichtung von Geldgeschenken im Referenzjahr behauptet. Es ist nicht Zweck einer Parteibefragung, der beweisbelasteten Partei die Gelegen- heit einzuräumen, ihr Tatsachenfundament nachträglich zu substantiieren und
- 45 - damit die Glaubhaftmachung erst zu ermöglichen. Zudem ist nicht näher belegt oder anderweitig glaubhaft, dass es der Lebenshal- tung der Parteien im Jahr 2016 entsprach, dass dem damals 13-jährigen C._____ und dem damals 11-jährigen D._____ neben Geschenken des Klägers weitere Geldgeschenke von jährlich jeweils Fr. 550.– von der Beklagten gemacht wurden. Insbesondere bei D._____ scheinen diese Beträge angesichts des damaligen Al- ters des Sohnes selbst bei den vorliegend guten Verhältnissen als wenig plausi- bel. Zudem ist nicht belegt und auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den Reisen, auch wenn diese im Interesse der Kinder gelegen haben mögen, um reine Geschenke an diese handelte. Weil nach dem Gesagten Geldzuwendungen an die Söhne in dieser Grössenordnung von vornherein nicht als plausibel zu er- achten sind, hätte die Beklagte aus einer dahingehenden Zusicherung anlässlich einer Pateibefragung nichts zu ihren Gunsten ableiten können (i.d.S. auch die von der Beklagten zitierte Literaturstelle SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12). Deswegen durfte die Vorinstanz auf die Durchfüh- rung einer Parteibefragung zu dieser Bedarfsposition verzichten. Damit gelingt der Beklagten nicht, einen über den zugestandenen Teil hinausgehenden Bedarf be- treffend Geschenke an die Söhne glaubhaft zu machen. Die Position ist beru- fungsweise nicht abzuändern. 4.15. Kosmetik, Kosmetikbehandlungen etc. 4.15.1. Die Vorinstanz liess von den geltend gemachten Fr. 340.– pro Monat le- diglich Fr. 168.– zu. Sie strich eine doppelte Position ("Kosmetik … aus Amerika" über Fr. 240.–). Zudem erachtete sie die Kosten, welche die Beklagte im Zusam- menhang mit Behandlungen von bzw. Käufen bei "N._____" in O._____ [Ort- schaft] behauptete, wegen unerklärt gebliebener Unstimmigkeiten in den Belegen nur insofern als glaubhaft, als diese auch in den Kreditkartenabrechnungen der Beklagten figurieren. Sie bereinigte den Bedarf ausserdem um die Positionen "Venenzentrum", "Body …" und "Laser", da diese nicht in der Referenzperiode angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. w). 4.15.2. Beide Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen.
- 46 - 4.15.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass die in der Ver- fügung "anerkannten" Zahlen nicht nachvollziehbar seien und stellt diesen eine Liste mit von ihm anerkannten Positionen mit kurzen Bemerkungen gegenüber, welche zu einem monatlichen Bedarf von Fr. 152.– führten (act. 2 Ziff. IV.12). In ihrer Berufungsantwort spricht die Beklagte dem Kläger eine genügende Be- gründung der Berufung in diesem Punkt ab (act. 13 N 71 ff.). 4.15.4. Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz nicht alle Positionen in der Übersicht von "N._____" berücksichtigt habe. Das fal- sche Datum eines Belegs dürfte aus einem Verschrieb herrühren. Auch sei das Datum eines anderen Belegs, welcher von der Vorinstanz wegen einer Ferienab- wesenheit der Beklagten zum Rechnungsdatum angezweifelt worden sei, richtig. Die Kosmetikerin habe die Rechnung wohl bei Erhalt bestellter Produkte ausge- stellt. Die Beklagte habe mit Sicherheit keine "erfundenen" Kosmetikprodukte in ihrem Bedarf aufgeführt. Des Weiteren seien auch Auslagen für Behandlungen, die zwar regelmässig, aber nicht jährlich anfallen würden, zu berücksichtigen und zwar auch, wenn es keine Rechnungen aus dem Jahr 2016 gebe. Dies betreffe die Rechnungen "Venenzentrum" und "Body …". Die Position sei daher im Um- fang von monatlich Fr. 340.– zu berücksichtigen (act. 16/4 N 60 ff.). Der Kläger hält dem abermals eine Liste von "nicht anerkannten" Positionen mit kurzen Anmerkungen entgegen (act. 16/15 Ziff. II.11). 4.15.5. Die Berufungsbegründung des Klägers ist entgegen der Ansicht der Be- klagten gerade noch ausreichend. Sinngemäss ist der Kläger nämlich so zu ver- stehen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf das Total der glaubhaft gemachten Kosten von Fr. 2'013.– komme. Werden nur die explizit von der Vorinstanz zugelassenen Kostenpositionen – Fr. 358.– und Fr. 216.– für Kosmetikbehandlungen vom 23. Juni 2016 und vom 6. November 2016 (recte: 6. Oktober 2016), Fr. 570.– für die Position "Praxis P._____", Fr. 362.– für die Posi- tion "Piroschka Prediger", Fr. 257.– für "Augencreme shisheido alle 3 Monate", Fr. 35.– für die Position "by nature " und Fr. 28.– für die Position "Vitalsana" – summiert, ergibt sich ein Total von lediglich Fr. 1'826.–. Ohne Begründung nicht
- 47 - zugelassen wurden zwei Positionen, nämlich "Duty Free Malaga Augencre- me+Parfum" über Fr. 159.– und "Parfum" / "Geschenk A._____" über Fr. 100.-. Wie die Vorinstanz ihr Total von Fr. 2'013.– errechnet hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Unter Vorbehalt weiterer zu berücksichtigender Positionen ist daher einstweilen von einem Total von Fr. 1'826.– auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtigte den von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass diese für die Behandlung bei "N._____" über Fr. 355.– eine Kreditkartenab- buchung (act. 7/43/KK13) einreichte, nicht. Damit sind von den sieben Rech- nungspositionen bei "N._____" gemäss der Übersicht in act. 7/44/83 (= act. 7/117/9) nunmehr drei mit Abbuchungen auf dem Kreditkartenkonto der Be- klagten belegt. Entgegen der Vorinstanz bestehen keine objektivierbaren Um- stände, welche nach dem Beweismass der Glaubhaftmachung relevante Zweifel an der Richtigkeit der Kostenübersicht zu erzeugen vermöchten. Selbst wenn die Betreiberin des "N._____" mit der Beklagten befreundet wäre – was bestritten wurde (act. 7/54 S. 24; act. 7/64 N 152) – spräche dies keineswegs dafür, dass die Übersicht teils fingierte Kosten abbildet. Ebensowenig ist dem Umstand, dass eine Buchung in einen Zeitraum fiel, in welchem die Beklagte in den Skiferien ge- wesen war, eine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen, da die Beklagte den dahinterstehenden Vorgang plausibel erklärte. Es sind daher alle Positionen des "N._____" zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung des jährlichen Bedarfs um Fr. 1'385.– (Fr. 235.– + Fr. 358.– + Fr. 179.– + Fr. 258.– + Fr. 355.–) führt. Auch betreffend die Position "Body …" ist die Kritik der Beklagten gerechtfertigt . Da der Beleg der dauerhaften Haarentfernung, welche unbestrittenermassen alle fünf Jahre vorgenommen wird, aus dem Jahr 2014 stammt, ist sie geeignet, einen ehelichen Standard im Jahr 2016 zu begründen. Sie ist mit Fr. 67.– im jährlichen Bedarf zu veranschlagen. Ebenso ist die kosmetische Behandlung beim "Venen- zentrum" belegt, wenn gleich der Beleg aus dem Jahr 2017 stammt (act. 7/43/83), einstweilen glaubhaft dem gelebten damaligen Lebensstandard zuzurechnen. Die Kosten von CHF 300.– fallen alle zwei Jahre an, weshalb diese mit CHF 12.50 monatlich zu berücksichtigen sind .
- 48 - Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf unter dieser Position gerundet auf monatlich Fr. 285.– (Fr. 3'428.– / 12) zu erhöhen. 4.16. Therapie 4.16.1. Die Vorinstanz liess die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für ihre Psychotherapie bei lic. phil. Q._____ von monatlich Fr. 432.– vollumfänglich zu. Sie befand, dass es dem ehelichen Standard entspreche, die Kosten nicht über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzurechnen, weswegen die Ausführungen des Klägers hierzu unerheblich seien. Es sei vom Kläger nicht be- stritten worden, dass dies bewusst so gehalten wurde, um keine Vermerke in den Krankenakten zu haben (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. i). 4.16.2. Der Kläger macht berufungshalber geltend, die Parteien hätten nach einer ersten Trennung im Jahr 2013 eine Paartherapie bei lic. phil. Q._____ gemacht. Diese sei nicht medizinisch indiziert gewesen und hätte die Rettung der Ehe zum Ziel gehabt. Nach der erneuten Trennung im Jahr 2017 sei der Grund für die Paartherapie weggefallen. Wenn die Beklagte weiterhin Therapiestunden bean- spruche, so habe das andere Gründe, die während der Ehe noch nicht vorgele- gen hätten. Soweit dies medizinisch indiziert sei, müsse die Beklagte die Kosten über die Krankenkasse abrechnen. Eine Übernahme der Kosten sei ihm nicht zumutbar. Im Übrigen sei die Behandlung der Höhe nach keineswegs glaubhaft gemacht, gebe es aus dem Referenzjahr 2016 doch nur zwei Überweisungen und es stammten die restlichen Belege aus den Jahren 2018 und 2019. Die Kosten unter dieser Position seien daher vollumfänglich zu streichen (act. 2 Ziff. IV.5). Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen in ihrer Berufungsantwort. Die Beklagte sei seit dem Jahr 2013 regelmässig in der Psychotherapie bei lic. phil. Q._____ und der Kläger habe lediglich phasenweise ebenfalls teilgenommen. Die Thera- pie(n) sei bzw. seien psychisch indiziert gewesen und im gegenseitigen Einver- ständnis nicht über die Krankenkasse abgerechnet worden, was vom Kläger nie substantiiert bestritten worden sei. Die Therapie der Beklagten habe stets ihrer psychischen Unterstützung, erst recht nach der Trennung 2017, gedient, was bei der Krankenkasse nicht habe aktenkundig werden sollen. Es lägen gerade keine
- 49 - neuen Gründe für eine Therapie vor. Die Position sei demnach beim vorinstanz- lich festgelegten Betrag zu belassen (act. 13 N 42 ff.). 4.16.3. Der Kläger hat vorinstanzlich nicht in Abrede gestellt, dass die Therapien der Beklagten medizinisch indiziert gewesen waren. Im Gegenteil hielt er, ohne substantiierte Bestreitung, fest: "wenn die Therapiekosten aber psychisch indiziert wären (…) könnte sie (diese) über die Krankenkasse abrechnen" (act. 7/54 Ziff. II.18). Erst im Berufungsverfahren stellt der Kläger eine medizinische Indika- tion in Abrede. Selbst unter Zulassung der neuen Bestreitung ist festzuhalten, dass es keine hinreichenden Anzeichen dafür gibt, dass die Beklagte die mehrjäh- rige Therapie bei lic. phil. Q._____ ohne Grund durchführt. Im Gegenteil spricht ein von der Vorinstanz zufolge der unter E. 2.11 festgehaltenen Gehörsverletzung unbeachtet gelassenes ärztliches Zeugnis von Dr. med. R._____ vom 22. Juni 2020 (act. 6/138/1), in welchem dringend eine Fortsetzung der Psychotherapie angeraten wird, klar für eine medizinische Indikation. Unter Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen zur Berücksichtigung von medizinisch notwendigen Kos- ten ausserhalb der Referenzperiode (E. 4.9.3) kann der Vorinstanz nicht vorge- worfen werden, dass sie die Kosten anhand der Auslagen des ersten Halbjahres 2019 anstelle jener aus dem Referenzjahr bestimmte. Wie der Kläger richtiger- weise vorbringt, liegt allerdings auch ein Beleg aus Jahr 2018 im Recht. Die Vo- rinstanz übersah dies und errechnete daher einen unzutreffenden Durchschnitts- betrag. An seiner Stelle ist ein Durchschnittbetrag von monatlich Fr. 375.– (Januar 2019: Fr. 340.–; März 2019: Fr. 340.–; April 2019: Fr. 722.50; Mai 2019: Fr. 510.–; Juni 2019: Fr. 340.–; vgl. act. 7/43/37) im Bedarf der Beklagten zu berücksichti- gen. Was die Pflicht der Beklagten zu einer Abrechnung über die Krankenkasse angelangt, so ist dem Kläger grundsätzlich zuzustimmen. Als Ausfluss des allge- meinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht scheint es gerechtfertigt, wenn die Beklagte auf lange Sicht für diese Kosten, sofern möglich, auf ihre Ver- sicherungsdeckung zurückgreift. Da aber notorischerweise Psychotherapeuten wie lic. phil. Q._____ nur bei Vorliegen einer Zusatzversicherung zur Abrechnung über die Krankenkasse berechtigt sind und die Rechnungen unbestritten bisher selber bezahlt wurden, sind die Kosten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen im Bedarf der Beklagten zu belassen. Der Kläger hat im Übrigen nicht
- 50 - dargelegt, wie hoch die Kostenbeteiligung der Klägerin wäre. Damit hat es hat es beim bisherigen Entscheid sein Bewenden. 4.17. Weitere Gesundheitskosten 4.17.1. Der Beklagten wurde unter diesem Titel ein monatlicher Betrag von Fr. 50.– für ein aus gesundheitlichen Gründen notwendiges Muskelaufbautraining im Bedarf zugelassen. Der Kläger habe die Kosten in diesem Umfang anerkannt (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. j). 4.17.2 Hiergegen trägt der Kläger in seiner Berufungsschrift vor, er bestreite den geltend gemachten Betrag von Fr. 50.–. Es sei an der Beklagten, die genaue Hö- he glaubhaft zu machen, was sie nicht getan habe, weswegen die Position zu streichen sei (act. 2 Ziff. IV.6). Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger vorinstanzlich nur den Fr. 600.– p.a. übersteigenden Betrag bestritten habe. Die neue Bestreitung sei verspätet und damit unbeachtlich (act. 13 N 48 ff.). 4.17.3. Der Kläger hat in der Tat, wie die Vorinstanz ausführte, die veranschlag- ten Fr. 50.– vorinstanzlich anerkannt (vgl. act. 7/54 Ziff. II.18). Hierauf ist er zu behaften. Ohnehin wären die Kosten unter Verweis auf das Arztzeugnis vom
8. Februar 2018 (act. 7/43/38), Belege betreffend die Jahre 2018 und 2019 (act. 7/43/39) und obstehende Erwägungen unter Ziff. 4.9.3 zu medizinisch indi- zierten Gesundheitskosten im Bedarf der Beklagten zu belassen. So oder anders ist die vorinstanzlich festgelegte Position nicht zu reduzieren.
- 51 - 4.18. Steuerberatung 4.18.1. Die Vorinstanz befand den von der Beklagten geltend gemachten monat- lichen Bedarf von Fr. 100.– für die Dienstleistungen eines Steuerberaters als glaubhaft. Sie mass den Einwendungen des Klägers, welcher diesen Betrag als wegen Sondereffekten überhöht bezeichnete, keine Bedeutung zu und stellte auf die eingereichten Belege ab (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. o). 4.18.2. In seiner Berufungsschrift erneuert der Kläger zunächst seine vorinstanz- lichen Vorbringen betreffend die Höhe dieser Position und weist insbesondere da- rauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren auf Sondereffekte hingewiesen ha- be. Er führt zudem neu aus, dass die Rechnungen der Steuerberater S._____ ei- nen erheblichen Aufwand für eine straflose Selbstanzeige der Parteien enthielten, welche sie im Jahr 2018 für die Jahre ab 2008 erstattet hätten. Anerkannt sei die Position nur im Umfang von Fr. 45.– (act. 2 Ziff. IV.7). In ihrer Berufungsantwort hält die Beklagte im Wesentlichen dafür, dass die Vor- instanz diese Position zutreffend festgelegt und die Ausführungen des Klägers zu Recht als unzureichend bezeichnet habe (act. 13 N 51 ff.). In seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 weist der Kläger – neben Wie- derholung seines bisherigen Standpunktes – auf seine Offerte des Steuerberaters S._____ als Zeugen hin (act. 19 Ziff. 6). 4.18.3 Der Kläger beanstandet in seiner Berufung zu Recht nicht, dass die ein- gereichten Belege (act. 7/43/53–54) nicht das Referenzjahr 2016, sondern die Jahre 2017 und 2018 beschlagen. Auf diese ist daher auch im Berufungsverfah- ren abzustellen. Beanstandet wird indes die Höhe der Position, welche wegen angeblicher Sondereffekte aus einer steuerlichen Selbstanzeige herrührend über- höht sei. Aus der Rechnung der S._____ Finanzberatung GmbH vom
25. November 2018 (act. 7/43/54) ergibt sich, dass diese grundsätzlich für Bemü- hungen in Zusammenhang mit der Steuererklärung 2017 ausgestellt wurde, je- doch auch Aufwände für "div. Besprechungen und Bemühungen betr. straflose Selbstanzeige an die Steuerbehörden" in Rechnung gestellt wurden. Weil die ver-
- 52 - schiedenen Leistungen jedoch nicht separat ausgewiesen werden, können einma- lig angefallene Aufwände nicht ausgeschieden werden. Der Kläger begründet nicht, wieso an Stelle der von der Beklagten geltend gemachten Beträge jährlich Fr. 750.– (Massnahmenverfahren) oder Fr. 540.– (Berufungsverfahren) in An- schlag gebracht werden sollen. Vor dem Hintergrund von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO war bzw. ist der Steuerberater S._____ zu den Kosten der regulären Steuer- beratung nicht als Zeuge einzuvernehmen, da dies das (summarische) Verfahren wesentlich verzögert hätte bzw. verzögern würde. Damit bleibt es unter dieser Position bei den durch Belege glaubhaft gemachten Kosten von monatlich Fr. 100.–. 4.19. Treibstoff 4.19.1. Die Vorinstanz liess unter der Position Treibstoff antragsgemäss Fr. 340.– im Bedarf der Beklagten zu. Sie erachtete aufgrund der Differenz der Kilometer- stände eine jährliche Fahrleistung des Audi Q5 von 20'000 Kilometern als glaub- haft. Zudem folgte sie dem beklagtischen Standpunkt, insoweit trennungsbedingte Mehrkosten durch zusätzlich anfallende Fahrten von jährlich 10'000 Kilometern geltend gemacht wurden. Sie befand die diesbezügliche klägerische Bestreitung als unsubstantiiert (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. q). 4.19.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift betreffend die Fahrleistung vom August 2015 bis zum September 2017 geltend, dass damals die Söhne erst 11 und 13 Jahre alt gewesen seien und sie den öffentlichen Verkehr noch nicht selbständig benutzt hätten. Heute müsse die Beklagte die Söhne nicht mehr zu Terminen und Veranstaltungen fahren. Die zusätzlichen 10'000 Kilometer jährlich bestreitet der Kläger mit dem Hinweis auf die heute schwergewichtige Nutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel durch die Söhne. Die Fahrleistungen seien zudem nicht "substantiiert" belegt. Unberücksichtigt geblieben seien zudem "trennungsbeding- te Minder-Kilometer". Zuletzt wendet er ein, dass bei der Berechnung sowohl von einem falschen Dieselpreis als auch einem inkorrekten Treibstoffverbrauch aus- gegangen worden sei (act. 2 Ziff. IV.8).
- 53 - Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass der Kläger ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschal bestritten habe. Die nun im Berufungsverfahren vorgetragenen Noven seien verspätet und bestritten. Es sei insbesondere notorisch, dass sich die Her- stellerangaben zum Treibstoffverbrauch beschönigt würden. Die Position sei bei Fr. 340.– zu belassen (act. 13 N 55 ff.). 4.19.3. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur effektiven Fahrleistung in der Zeitspanne vom August 2015 bis zum Oktober 2017 auseinander. Das von ihm ins Feld ge- führte Argument, wonach wegen des Alters der beiden Söhne nun geringere mit dem Auto gefahrene Distanzen anfielen – was von der Beklagten bestritten wird –, ist pauschal und nicht weiter belegt. Eben so wenig verfängt sein Hinweis auf ungenügende Substantiierung der trennungsbedingten Mehrdistanzen seitens der Beklagten. Diese hat im vorinstanzlichen Verfahren genaue Angaben dazu ge- macht, wie sich die zusätzlichen 10'000 Kilometer zusammensetzen würden (vgl. act. 7/41 N 57). Dem wurde vom Kläger nur die Bemerkung "Bestritten. Festhalten an der eigenen Sachdarstellung." entgegengesetzt (vgl. act. 7/54 Ziff. II.23 sowie Prot. Vi. S. 16). Was an diesen Distanzen eine allfällige Nutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel durch die gemeinsamen Söhne ändern würde, hat er nicht konkret dargetan. Der vom Kläger im Berufungsverfahren neu eingereichte Beleg zum Treibstoffverbrauch eines Audi Q5 (act. 3/5) ist sodann nicht tauglich, den von der Vorinstanz angenommenen Treibstoffverbrauch von 7.5 Liter pro 100 Kilometer in Zweifel zu ziehen, ist doch bereits unklar, ob sich dieser Auszug überhaupt auf das von der Beklagten gefahrene Automodell bezieht. Es ist zudem gerichtnoto- risch, dass sich die publizierten tiefen durchschnittlichen Verbrauchswerte nur un- ter optimalen Testverhältnissen erreichen lassen. Zuletzt fällt die Abweichung zwischen dem vom Kläger neu vorgebrachten (Fr. 1.74/l) und dem von der Vorin- stanz angewendeten Dieselpreis in den Jahren 2018 und 2019 (Fr. 1.81/l) unbe- deutend aus und ist im Rahmen summarischer Betrachtung nicht zu berücksichti- gen. Die Position ist nach dem Gesagten bei monatlich Fr. 340.– zu belassen.
- 54 - 4.20. Lebensmittel und Getränke 4.20.1. Vorinstanzlich wurde der Beklagten unter dieser Position ein monatlicher Bedarf von Fr. 675.– zugelassen. Dabei ging die Vorinstanz von der Hälfte des Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner gemäss dem Kreisschrei- ben des Obergerichts Zürich vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aus. Sie liess eine Erhöhung auf das Eineinhalbfache, wie von der Beklagten geltend gemacht, nicht zu, da aus den eingereichten Kontoauszügen (act. 7/43/ZKB1–12) und Kre- ditkartenabrechnungen (act. 7/43/KK1–12) hervorgehe, dass die Parteien mit überwiegender Mehrheit bei Discountern ihre Lebensmittel bezogen hätten. Auf die klägerischerseits eingereichten Übersichten zu den Lebensmittelkäufen der Parteien (act. 7/55/7–8) stellte die Vorinstanz nicht ab, da diese die Jahre 2014 und 2015 beträfen und zudem glaubhaft sei, dass derartige Einkäufe vielfach auch in bar bezahlt worden seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. u). 4.20.2. Der Kläger bemängelt berufungsweise eine durch Einbezug einer pau- schalisierten Position unzulässige Vermischung der ein- und zweistufigen Metho- de. Dies verletze Bundesrecht. Man habe sich an den tatsächlichen Ausgaben im Referenzjahr 2016 zu orientieren. Die Beklagte habe es unterlassen, diese konk- ret zu ermitteln und substantiiert zu belegen, was aber durchaus möglich gewe- sen wäre. Daher habe der Kläger eine entsprechende Analyse vorgenommen und der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 4. November 2019 (act. 7/54 Ziff. II.30 samt Sammelbeilage act. 7/55/7) dargelegt. Alle nicht mit Bargeld bezahlten Einkäufe seien erfasst und beliefen sich auf jährlich Fr. 5'896.18. Unter der pauschalen An- nahme, dass die Hälfte der Einkäufe bar beglichen worden seien, hätten die der Beklagten zuzurechnenden Lebensmitteleinkäufe nach Abzug der Kinderanteile monatlich Fr. 383.– betragen. Im Mehrbetrag sei die Position zu streichen (act. 2 Ziff. IV.10). In ihrer Berufungsantwort erneuert die Beklagte ihr vorinstanzliches Vorbringen, wonach die Zusammenstellungen des Klägers offensichtlich willkürlich und un- vollständig seien. Ihr selber könne es nicht gelingen, die Ausgaben für Lebensmit- tel und Getränke mit Urkunden vollständig zu belegen, zumal viele Einkäufe in bar
- 55 - erfolgt seien, weswegen sie sich einer Pauschalisierung bedient habe. Der vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Gesamtverbrauch von monatlich Fr. 983.30 sei unzutreffend und werde, wie seine früheren Berechnungen, bestrit- ten. Die Position sei demnach beim vorinstanzlich festgelegten Betrag zu belas- sen (act. 13 N 64 ff.). In seiner Novenstellungnahme wiederholt der Kläger lediglich seinen bisherigen Standpunkt (act. 19 Ziff. 8). 4.20.3. Wie der Kläger zutreffend vorbringt, hat sich das Bundesgericht grund- sätzlich gegen eine Vermischung der ein- und zweistufigen Unterhaltsberech- nungsmethoden ausgesprochen, indem es diese willkürlich bezeichnet hat (vgl. BGer, 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.2; BGer, 5A_593/2014 vom
23. Dezember 2014, E. 4.2.1). Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass die vom Bundesgericht zu überprüfenden kantonalen Urteile sich jeweils weit von den zwei zulässigen Methoden der Unterhaltsberechnung entfernt hatten. Aus den bisheri- gen bundesgerichtlichen Präjudizien dürfen für die vorliegende Rechtsfrage, näm- lich, ob eine Pauschalisierung für eine einzelne Bedarfsposition zulässig ist, daher keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der ge- naue Aufwand für Nahrung und Getränke für die Zeitspanne eines Jahres im Nachhinein im Detail weder substantiiert noch belegt werden kann, weshalb es sich gerade im summarischen Massnahmenverfahren rechtfertigt, eine auf den Vorbringen der Parteien und deren Lebenshaltung basierende Pauschale einzu- setzen. Ein solche Pauschalisierung für einzelne Positionen des Alltagsbedarfs im Rah- men einer einstufig-konkreten Berechnung entspricht der Praxis der hiesigen Be- rufungsinstanz (OGer ZH, LE180041 vom 27. Mai 2019, E. 4.3.4). Sie wird zudem im Schrifttum befürwortet (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 193; SCHWENZER/BÜCHLER, FammKomm, Band I, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 125 N 108). Das vorinstanzliche Vorgehen ist nach diesem Massstab nicht zu kritisieren. Für diese Einzelposition, welche rückwirkend schwer zu dokumentierende Alltagsaus- gaben beschlägt, durfte eine Pauschalisierung vorgenommen werden. Angesichts
- 56 - der finanziellen Verhältnisse scheint ein Abstellen auf einen Standard, welcher bei der Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Anwendung gelangt, selbst dann noch angemessen, wenn die Parteien während des Zusam- menlebens einen Grossteil ihrer Einkäufe in Deutschland getätigt haben. Dass daneben durchaus auch in der Schweiz und bei teureren Geschäften eingekauft worden ist, blieb vom Kläger denn auch unbestritten, und lässt eine Pauschalisie- rung mit der Hälfte des Grundbetrages eines alleinerziehenden Schuldners umso mehr als zulässig erscheinen. Damit ist die vorinstanzlich festgelegte Position nicht abzuändern. 4.21. Ausstattungen 4.21.1. Die Vorinstanz erwog, dass monatliche Kosten von Fr. 242.– für den Un- terhalt der Wohnungseinrichtung und von Fr. 233.– für den Unterhalt von teureren Einrichtungsgegenständen, insgesamt demnach Fr. 475.–, glaubhaft gemacht seien. Davon seien Fr. 116.– abzuziehen, weil dieser Anteil bereits im Bedarf der Kinder berücksichtigt sei. Der Kläger habe nicht bestritten, dass kleinere Anschaf- fungen zum ehelichen Standard zählten, und er habe die Kosten nur pauschal bestritten. Bei sehr guten Verhältnissen seien finanzielle Rückstellungen für Neu- anschaffungen im Bedarf einzubeziehen. Betreffend die Fr. 332.– für den Unter- halt von teureren Einrichtungsgegenständen schied sie gewisse Positionen aus, welche nach dem Referenzjahr 2016 angefallen seien. Der Kläger habe die Ab- schreibungszeiträume dieser Gegenstände nicht bestritten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. v). 4.21.2. Der Kläger streitet in seiner Berufungsschrift eine pauschale Bestreitung betreffend diese Position ab. Er sei in seinen Eingaben vom 4. November 2019 (act. 7/54) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) detailliert auf sie eingegangen. Neu trägt er berufungsweise vor, dass die Beklagte zu den kleineren Anschaffungen nur einen einzigen Beleg, welcher auf ihren Namen laute, eingereicht habe. So- dann seien die Abschreibungszeiträume willkürlich gewählt und die Neuanschaf- fungen seien nicht nachgewiesen. Dies zeige sich am Beispiel der Kosten für Stühle, welche angeblich alle fünf Jahre ersetzt würden, und eines iPads. Er ver- weist zudem auf seine Beilage act. 7/74/13. Die Gesamtanschaffungen der Be-
- 57 - klagen betrügen daher im Jahr 2016 Fr. 2'436.68, entsprechend monatlich Fr. 203.06 (act. 2 Ziff. IV.11). In ihrer Berufungsantwort stimmt die Beklagte der vorinstanzlichen Würdigung zu. Der Kläger könne eine substantiierte Auseinandersetzung mit ihren Vorbingen nicht im Berufungsverfahren nachholen. Die Tabelle des Klägers (act. 7/74/13) sei unvollständig, da sie sich nur auf Ausgaben im Jahr 2016 beziehe, wohingegen bei Ausstattungsgegenständen mit mehrjähriger Abschreibungsdauer klar sei, dass nicht in jedem Jahr eine entsprechende Ausgabe erfolgen könne. Daher sei der vorinstanzlich festgelegte Betrag unter dieser Position zu belassen (act. 13 N 68 ff.). 4.21.3. In der Tabelle "8 Anschaffungen" (act. 7/44/79), auf welche die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2019 für ihren Bedarf für klei- nere Anschaffungen verwies (Prot. Vi. S. 8 i.V.m. act. 7/41 N 81), listet sie diese Ausgaben einzeln auf. Damit behauptet die Beklagte die in der Tabelle enthalte- nen Positionen und Verweise auf Belege rechtsgenügend. Dasselbe gilt zumin- dest teilweise für die grösseren Anschaffungen, welche die Beklagte ebenfalls auflistet und durch zahlreiche Belege untermauert (act. 7/44/80/1-25). Die Bestreitung dieser Positionen durch den Kläger in seinen Eingaben vom
4. November 2019 (act. 7/54) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) erfolgte lediglich pauschal. Der Kläger ging, anders als er im Berufungsverfahren vorträgt, nicht auf einzelne Positionen ein. Da sie überdies sowohl bezüglich ihrer Bezugsquellen (Amazon, Exlibris, Tchibo etc.) als auch ihrer Betragshöhen dem üblichen Ver- brauch im Rahmen des (überdurchschnittlichen) ehelich gelebten Standards ohne Weiteres entsprechen, sind die einzelnen Positionen glaubhaft gemacht und es sind die von der Vorinstanz festgehaltenen Fr. 242.– im Bedarf zu belassen. Was den Unterhalt von teureren Einrichtungsgegenständen betrifft, kommt dem Kriterium der Regelmässigkeit bei der Berücksichtigung von Anschaffungen bzw. Auslagen bei der Zuordnung entweder zur Sparquote oder zum Bedarf entschei- dende Bedeutung zu. Erfolgen diese nämlich nur einmalig, so sind diese Anschaf- fungen der Sparquote zugehörig (vgl. ARNDT/LANGER, a.a.O., S. 187).
- 58 - Es ist gerichtsnotorisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einrichtungsgegenstände und -geräte wie Matratzen, Kaffeemaschine etc., in re- gelmässigen Abständen zu erneuern sind und dies auch dem Lebensstandard der Parteien entsprochen haben dürfte. Der Kläger hat denn auch nicht geltend ge- macht, dass einer der in den Listen aufgezahlten Gegenstände nicht zum geleb- ten ehelichen Lebensstandard zählt. Es ist deshalb unerheblich, wann die Rech- nungen datieren, zumal diese Anschaffungen unregelmässig und nicht notwendi- gerweise im Referenzjahr 2016 anfallen müssen. Im Rahmen eines summarisch geführten Verfahrens führte es zu weit, die Lebenserwartung jedes einzelnen Ge- genstands abzuschätzen und eine genaue Kostenaufteilung pro Jahr vorzuneh- men. Der von der Beklagten verlangte Betrag von Fr. 332.– scheint grundsätzlich plausibel. Die Liste umfasst allerdings zahlreiche Gegenstände, die auch den Kindern zu Gute kommen. Es rechtfertigt sich daher, die in den Bedarfen der Söhne unter der Rubrik "Haushalt und Garten" für "Ausst./Anschaffungen" vorge- sehenen Beträge von je Fr. 113.– (act. 108/A) in Abzug zu bringen, so dass noch ein solcher von rund CHF 100.– für die Beklagte verbleibt. Demzufolge ist Position im Bedarf der Beklagten leicht auf Fr. 343.– zu reduzie- ren. 4.22. Kleider, Schuhe und Accessoires 4.22.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Beklagten unter dieser Position auf Fr. 412.– fest, nachdem sie den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 700.– mangels periodengerechter Belege als nicht glaubhaft erachtet hatte. Sie stellte auf eine Anerkennung des Klägers in seiner Eingabe vom 2. März 2020 (act. 7/73, S. 23) in diesem Umfang ab (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. x). 4.22.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Analyse gemäss Beilage act. 7/74/14 (=act. 3/8) nicht für die Beklagte allein, sondern auch für die Söhne gewesen sei. Deswegen sei die Position auf Fr. 206.– zu reduzieren (act. 2 Ziff. IV.13).
- 59 - Die Beklagte bezeichnet diese Interpretation in ihrer Berufungsantwort als unzu- treffend. Es sei in den fraglichen (vorinstanzlichen) Ausführungen in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 700.– immer von Bekleidung und Schuhen der Beklagten die Rede gewesen. Hierfür habe der Kläger Fr. 412.– an- erkannt, weswegen die Position zu belassen sei (act. 13 N 75 ff.). 4.22.3 Die Frage, ob die Vorinstanz mit Fug von einer klägerischen Anerkennung von Fr. 412.– zu dieser Position ausgegangen ist, kann offen gelassen werden. Die Beklagte hatte nämlich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 (act. 7/116), welche im Berufungsverfahren zwecks Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung (vgl. hierzu obstehende E. 2.11) im Rahmen der Beanstandungen der Parteien zu berücksichtigen ist, Kosten betreffend ihre Bekleidung im Referenzjahr 2016 be- hauptet und belegt (act. 7/116 N 41 ff.). Dass diese Fr. 5'200.– betrugen, entspre- chend monatlich Fr. 433.–, blieb klägerischerseits unbestritten. Sodann finden sich die einzelnen Käufe gemäss der tabellarischen Übersicht (act. 7/117/10) in den Kreditkarten- bzw. Postkontoabrechnungen (act. 7/43/KK2–12 und act. 7/43/Post 3–Post1) und in den eingereichten Belegen (act. 7/117/11). Diese Auslagen sind dadurch im Mindesten glaubhaft gemacht. Die Bedarfsposition ist ungeachtet einer Anerkennung durch den Kläger im von der Vorinstanz festgeleg- ten Umfang von Fr. 412.– zu belassen. 4.23. "Ausgang" 4.23.1. Die Vorinstanz gestand der Beklagten für ihren eigenen "Ausgang", Es- sen mit Freundinnen etc. – nachdem diese hierfür monatlich Fr. 435.– bean- sprucht hatte – einen Betrag von monatlich Fr. 200.– zu. Sie verwarf das Argu- ment, dass die Beklagte nach der Trennung vermehrt auf soziale Kontakte ange- wiesen sei, weshalb der Bedarf höher als während der Ehe (recte: des Zusam- menlebens) ausfalle und legte den besagten Betrag pauschalisiert fest, da die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Belege nicht das Re- ferenzjahr 2016 beschlügen (act. 6 E 4.5.2.4 lit. cc). 4.23.2. Der Kläger moniert in seiner Berufungsschrift, dass er in seiner Eingabe vom 2. März 2020 (act. 7/73 Ziff. III.19 mit Beilage act. 7/74/15) die genauen Kos-
- 60 - ten der Beklagten für ihren "Ausgang" dargelegt habe. Diese hätten Fr. 115.– be- tragen und nicht Fr. 200.–, wie dies die Vorinstanz willkürlich angenommen habe. Der Mehrbetrag sei zu streichen (act. 2 Ziff. IV.14). Dagegen wendet die Beklagte in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Berechnun- gen des Klägers bestritten würden und nicht vollständig seien, weil auch im "Aus- gang" vieles bar bezahlt worden sei. Die Position sei daher im Betrag von Fr. 200.– pro Monat im Bedarf der Beklagten zu belassen (act. 13 N 79 ff.). 4.23.3. Relevant für die Bestimmung des ehelich gelebten Lebensstandards ist im Wesentlichen das Referenzjahr 2016. Die Beklagte machte vorinstanzlich in- dessen keine Angaben zu den in diesem Jahr angefallenen Kosten unter dieser Position. Demgegenüber behauptete der Kläger vorinstanzlich, worauf er zu Recht in seiner Berufungsschrift hinweist, dass damals durchschnittliche monatli- che Kosten für auswärtige Essen von Fr. 115.– für die ganze Familie angefallen seien und legte eine diesbezügliche Übersicht ins Recht (act. 7/74/15). Deren Vollständigkeit wird von der Beklagten zwar bestritten, indem sie insbesondere vorträgt, es sei daneben "viel" in bar bezahlt worden. Es ist gerichtsnotorisch und entspricht der Lebenserfahrung, dass nicht sämtliche Kosten im Ausgang stets mit Kreditkarte bezahlt werden, selbst wenn diese Zahlungsart gerade aktuell vermehrt angewendet werden dürfte. Da es unzumutbar erscheint, sämtliche Ausgaben während eines Jahres im Nachhinein zu substantiieren und zu bele- gen, muss auch hier gerade im Summarverfahren eine gewisse Pauschalisierung greifen. Der von der Vorinstanz angenommene, bereits um mehr als die Hälfte re- duzierte Betrag von Fr. 200.– erweist sich als realistisch, zumal für ein späteres Jahr erheblich höhere Ausgaben belegt werden (act. 44/94). Die Position ist daher auf Fr. 200.– zu belassen. 4.24. Ferien 4.24.1 Die Vorinstanz gestand der Beklagten einen monatlichen Bedarf von ins- gesamt Fr. 560.– (Fr. 150.– + Fr. 200.– + Fr. 30.– + Fr. 180.–) für Ferien zu. Zum einzigen noch strittigen Bereich "Wochenendausflüge" führte sie aus, aufgrund der eingereichten Belege und der bloss pauschalen Bestreitungen des Klägers sei
- 61 - davon auszugehen, dass diese Bedarfsposition dem ehelichen Standard entspre- che und damit glaubhaft sei (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. ii). 4.24.2. Unbestritten bleiben berufungsweise, wie gesagt, Ferienkosten von mo- natlich Fr. 380.– für Ski-, Sommer- und Herbstferien. Der Kläger beanstandet ein- zig die Kosten für Wochenendausflüge und führt hierzu aus, dass in den Ehejah- ren 2013 bis 2016 die Kosten hierfür insgesamt Fr. 2'477.–, also monatlich Fr. 60.–, betragen hätten. Die wesentlichen von der Beklagten eingereichten Be- lege beträfen jedoch nicht die Ehejahre (recte: Jahre des Zusammenlebens), sondern die Jahre 2017 bis 2019. Die Beträge seien willkürlich und deutlich er- höht worden, wobei dieser Zeitraum nicht rechtsrelevant sei. Die Urlaubsreise nach Formentera im Jahr 2016 habe der Kläger allein mit den Söhnen unternom- men und werde dies auch zukünftig so tun. Die entsprechenden Kosten seien da- her nicht der Beklagten zuzurechnen. Ihr seien für Wochenendreisen nur Fr. 82.– anstatt Fr. 180.– einzugestehen und die Position Ferien entsprechend zu kürzen (act. 2 Ziff. IV.15). Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsschrift auf den Standpunkt, dass der Kläger ihren detaillierten vorinstanzlichen Ausführungen nichts entgegen gehalten habe. Somit müsse es bei den unbestritten gebliebenen Fr. 180.– pro Monat blei- ben (act. 13 N 82 ff.). 4.24.3. Wie bereits mehrfach erwähnt, trifft den Berufungskläger eine Begrün- dungsobliegenheit (vgl. obstehende E. 2.2). Grundsätzlich hat er sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass und in- wieweit diese unzutreffend sind. Ist dies nicht möglich, weil die Erwägungen ihrer- seits eine ungenügende Begründungsdichte aufweisen, so ist dies zu beanstan- den. Vorliegend handelte die Vorinstanz die Unterposition "Wochenendausflüge" zwar ohne eigentliche Begründung ab. Dies wurde aber vom Kläger nicht beanstandet. Es ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, woraus er die von ihm verlangte Kür- zung der Position um monatlich Fr. 98.– ableitet. Klar ist einzig, dass die Redukti- on einen Zusammenhang mit der Reise nach Formentera aus dem Jahr 2016 ha-
- 62 - ben soll, an welcher die Beklagte (unbestrittenermassen) nicht teilgenommen hat. Aber selbst wenn die aktenkundigen Gesamtkosten dieser Reise von Fr. 1'512.– (vgl. act. 7/44/106) mit in Betracht gezogen werden, erschliesst sich aus seinen Angaben nicht, wie sich hieraus eine Kürzung der Position um Fr. 98.– ergeben soll. Sie ist daher unverändert zu lassen. 4.25. Betrag zur freien Verfügung 4.25.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim von der Beklagten geltend ge- machten Taschengeld von monatlich Fr. 750.–, welches vom Kläger bestritten werde, um einen Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 Abs. 1 ZGB handle. Sie bejahte das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen und setzte den Betrag nach eigenem Ermessen auf Fr. 750.– fest (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. jj). 4.25.2. Berufungsweise trägt der Kläger vor, dass das Taschengeld zu belegen sei. Zudem sei im Bedarf der Beklagten bereits die "hinterletzte" Ausgabe berück- sichtigt, weswegen kein Raum für ein Taschengeld, welches nichts anderes als Sparguthaben wäre, bestehe. Die tatsächlichen Ausgaben der Beklagten im Jahr 2016 seien – mit den in der Berufungsschrift angeführten Korrekturen – der (Be- darfs-)Tabelle zu entnehmen. Mehr habe sie nicht ausgegeben, ansonsten ein derartiger Betrag auf einem Konto verbucht worden wäre. Der Betrag gemäss dieser Position sei von der Vorinstanz völlig willkürlich bestimmt worden und sie habe ihr Ermessen verletzt und überschritten (act. 2 Ziff. IV.16). Die Beklagte bemängelt in ihrer Berufungsantwort zunächst eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Zudem basiere die kläge- rische Bestreitung der Position augenscheinlich ausschliesslich auf fehlenden Be- legen. Diese seien jedoch bereits in der Massnahmenbegründung vorlegt worden (act. 7/44/99). Unbestritten sei vom Kläger geblieben, dass die Parteien die Aus- zahlung des Taschengelds im Jahr 2013 auf Wunsch des Klägers vereinbart hät- ten und dass dieses nicht zur Finanzierung der Bedarfspositionen habe verwen- det werden sollen. Es treffe keineswegs zu, dass die Beklagte Positionen mehr- fach geltend mache. Es sei daher die Position bei den vorinstanzlich festgelegten Fr. 750.– pro Monat zu belassen.
- 63 - 4.25.3. Nach Art. 164 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch da- rauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Herbeiführung einer finanziellen Gleichstellung der beiden Ehepartner, nämlich des haushaltfüh- renden Ehegatten, der – unter der Voraussetzung, dass er über kein eigenes Ein- kommen verfügt – wirtschaftlich vollständig abhängig ist, mit dem anderen, der über eine grosse Freiheit in der Verwendung seines Lohnes verfügt. Es geht da- bei namentlich um die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des haushalt- führenden Ehegatten. Der Betrag nach Art. 164 ZGB soll ihm erlauben, frei über eine gewisse Summe für Ausgaben nach eigener Wahl zu verfügen (vgl. BGE 114 II 301 = Pra 78 (1989) Nr. 112, E. 4a, m.w.H.). Daneben gewährt auch Art. 163 ZGB ein Anrecht auf ein angemessenes Taschengeld (u.a. BSK ZGB I-BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Art. 163 N 11). Dieser Betrag kann im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung nur berücksichtigt werden, wenn er während des Zusammenlebens bereits Teil des gelebten Standards bildete. Ob sich der Anspruch vorliegend auf Art. 163 ZGB oder Art. 164 ZGB kann im summarischen Verfahren vorsorglicher Massnahmen offen gelassen werden. Die Beklagte muss daher glaubhaft machen, dass es im Referenzjahr 2016 dem ehelichen Standard entsprochen hat, ihr ein Taschengeld von monatlich Fr. 750.– auszurichten, was der Kläger bestreitet. Die Parteien sind uneins darüber, ob dies ausreichend durch Belege nachgewiesen wurde. Die Beklagte ruft in ihrer Mass- nahmenbegründung als Beweismittel eine Übersicht von Überweisungen samt Kontoauszügen an (act. 7/44/99). Die Übersicht listet folgende Überweisungen auf: Fr. 10'000.– am 2. September 2013, Fr. 10'000.– am 5. März 2014, Fr. 10'000.– am 5. November 2014, Fr. 5'000.– am 9. März 2015, Fr. 5'000.– am
20. März 2017 und Fr. 5'000.– am 20. November 2017. Hierzu ist erstens zu be- merken, dass die Kadenz der Überweisungen keiner jährlichen Zahlung, wie sie die Beklagte behauptet, entspricht. Zweitens ergibt die Höhe der Überweisungen nicht einen regelmässig ausgerichteten Betrag von monatlich Fr. 750. – als Ta- schengeld. Drittens fehlt eine Überweisung im Referenzjahr 2016. Anderseits sind die Behauptungen der Beklagten auch im Berufungsverfahren (act. 13 N 86 ff.)
- 64 - stimmig und detailliert. Auch sind diese zusätzlichen Zahlungen des Beklagten an die Klägerin in den Kontoauszügen aufgeführt und damit in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 vollständig belegt (act. 44/99). Entscheidend fällt aber in Betracht, dass der Kläger keine plausible Erklärung vorbringt, wofür sonst diese Zahlungen geleistet wurden, und damit die an sich glaubhaften Ausführungen der Beklagten nicht in Zweifel zieht. Demnach ist einstweilen glaubhaft, dass es sich um Zahlungen zur freien Verfügung der Klägerin handelt. Diese belaufen sich über fünf Jahre (2013 - 2017) auf insgesamt Fr. 45'000.–, was einen Jahres- durchschnitt von CHF 9'000.– und einen monatlichen Durchschnitt von CHF 750.– ergibt. 4.26. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgendem Bedarf der Beklagten auszugehen (abgeänderte Positionen in kursivem Fettdruck): − Miete und Nebenkosten Fr. 1'599.00 − Tiefgarage Fr. 130.00 − Energiekosten Fr. 21.00 − Radio / TV Gebühren (Billag / Serafe) Fr. 30.00 − G._____ KVG Fr. 408.50 − H._____ Zusatz VVG Fr. 168.00 − Eigenbeteiligung inkl. Franchise H._____ Fr. 110.00 − Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 51.00 − Mieterverband Zürich Fr. 9.00 − MFZ Versicherung Fr. 120.00 − Strassenverkehrsabgabe Fr. 48.00 − Reifenersatz Fr. 26.00 − Reifen wechseln, einlagern / Waschstrasse Fr. 42.00 − ÖV Halbtax Fr. 25.00 − Drogerie Fr. 79.00 − Pflanzen, Garten, Baumarkt Fr. 33.00 − Wochenenden Gesuchstellerin alleine Fr. 60.00 − Mobilfunk-Abonnement Fr. 64.00
- 65 - − Haushaltshilfe Fr. 105.50 − Internet / Festnetz / digitales Fernsehen Fr. 26.50 − Spotify / Netflix / MS Office Fr. 17.00 − Eigenbeteiligung H._____ Fr. 57.00 − Zahnreinigung / Zahneingriffe Fr. 85.00 − Optiker Fr. 84.00 − Apotheke und nicht kassenpflichtige Medikamente Fr. 12.00 − Therapie Fr. 432.00 − Weitere Gesundheitskosten Fr. 50.00 − Rechtsschutzversicherung Fr. 34.00 − Reiseschutzversicherung Fr. 6.00 − Kontoführungsgebühren Fr. 22.00 − Steuerberater Fr. 100.00 − Unterhalt / Werkstatt Auto Fr.196.00 − Treibstoff Fr. 340.00 − TCS Mitgliedschaft Fr. 13.00 − Fahrzeugersatz Fr. 190.00 − Geschenke für beide Kinder Fr. 33.00 − Lebensmittel und Getränke Fr. 675.00 − Ausstattungen, Anschaffungen, etc. Fr. 343.00 − Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, etc. Fr. 285.00 − Kleider, Schuhe und Accessoires Fr. 412.00 − Sportausrüstung / Freizeit Fr. 59.00 − Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 − Gymnastik / Yoga / Fitness etc. Fr. 163.00 − Ausgang Beklagte Fr. 200.00 − Coiffeur Fr. 67.00 − Geschenke / Einladungen / Geburtstagsfeier Fr. 83.00 − Ausflüge / Aktivitäten mit Kindern Fr. 39.00 − Spenden Fr. 37.00 − Kurse /Weiterbildung Fr. 27.00
- 66 - − Ferien Fr. 560.00 − Taschengeld Fr. 750.00 − K._____ / L._____/M._____ Fr. 412.00 TOTAL Fr. 9'048.50 4.27. Eigenversorgungskapazität der Beklagten 4.27.1. Vorinstanzlich wurde vom folgenden gerundeten monatlichen Einkommen der Beklagten – 13. Monatslöhne und Boni eingeschlossen – in den Jahren 2018 bis 2021 ausgegangen (act. 6 E. 4.3.4.6): Jahr 2018: Fr. 3'200.– Jahr 2019: Fr. 3'940.– Jahr 2020: Fr. 2'980.– ab Jahr 2021: Fr. 3'080.– 4.27.2. Der Kläger beanstandet in seiner Berufungsschrift, dass beim Bruttolohn 2020 ab der Kündigung der Beklagten keine Lohnkürzung wegen Kurzarbeit vor- genommen werden dürfe. Es sei der volle Lohn gemäss Lohnblatt einzusetzen. Sodann habe die Vorinstanz bei den Nettolöhnen 2020 und 2021 fehlerhaft die Sozialversicherungsabzüge doppelt vorgenommen. Das Nettoeinkommen 2020 und 2021 betrage daher pro Monat Fr. 3'642.– (act. 2 Ziff. IV.18). Die Beklagte räumt unter Verweis auf die Lohnabrechnungen Juni bis August 2020 (act. 14/2) ein, dass die Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit in der Tat ab Juni 2020 weggefallen seien. Sie macht ab Januar 2020 bis zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses per 30. September 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'550.– (Bruttolohn Fr. 3'850.– + Anteil 13. Monatslohn Fr. 321.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 318.– [7.619% von Fr. 4'171.–]) geltend. Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte erhalte jedes Jahr einen ordentlichen Bonus von Fr. 1'500.– brutto, sei falsch. Ein solcher sei nur im Jahr 2018 einmalig ausgerichtet worden. Ab dem 1. Oktober 2020 reduziere sich das Einkommen der Beklagten, weil sie ab dann eine ALV-Taggeldentschädigung beziehe, auf rund Fr. 3'000.– netto (act. 13 N 96 ff.).
- 67 - 4.27.3. Die Kritik des Klägers, wonach die Vorinstanz die Sozialversicherungsbei- träge doppelt abgezogen habe, ist berechtigt und im Berufungsverfahren unbe- stritten geblieben. Dies ist anhand der Angaben gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis August 2020 (act. 7/107/6–7, act. 7/117/1 und act. 14/2) richtig zu stellen. Kontrovers ist jedoch, ob der Beklagten im Jahr 2020 ein Bonus ausgerichtet wurde und welches Einkommen der Beklagten während ihrer Ar- beitslosigkeit anzurechnen ist. Ausweislich der genannten Lohnabrechnungen wurde im Jahr 2020 kein Bonus an die Beklagte ausbezahlt. Dass sich dies noch ändern könnte, scheint vor dem Hintergrund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis per 30. September 2020 und der aktuellen wirtschaftlichen Lage als nicht plausibel. Damit ist der Be- klagten auch im Folgejahr kein Bonus anzurechnen. Da der Kläger sich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ausspricht, ist für den Rest des Jahres 2020 auf das aktuelle Einkommen aus ALV-Taggeldern abzustellen. Dass dieses rund Fr. 3'000.– beträgt, ist nicht bestritten und glaubhaft. Für das Jahr 2020 ist nach dem Gesagten von folgendem Einkommen der Be- klagten auszugehen: Januar bis März 2020: Fr. 3'253.75 April bis Mai 2020: Fr. 2'945.75 Juni 2020: Fr. 3'869.75 Juli bis September 2020: Fr. 3'253.75 Oktober bis Dezember 2020: Fr. 3'000.00 Durchschnitt pro Monat: Fr. 3'129.00 4.27.4. Die Vorinstanz prüfte, ob der Beklagten – neben ihrem tatsächlich erziel- ten Einkommen aus ihrer 50%-Anstellung bei der T._____ AG (vgl. act. 6 S. 27) – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach zutreffender Darlegung der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen werden kann, kam sie zum Schluss, dass aufgrund der bisherigen und weiterbestehenden Er-
- 68 - ziehungs- und Betreuungsaufgaben, der klassischen Rollenverteilung in der Ehe und der sehr guten finanziellen Verhältnisse kein hypothetisches Einkommen für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen sei (act. 6 E. 4.5.3.3). 4.27.5. Der Kläger führt hierzu berufungsweise aus, dass er an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festhalte. Es sei eine Übergangsfrist von sechs Monaten anzusetzen. Innert (recte: nach) sechs Monaten sei ihr ein hypo- thetisches Einkommen einer Arbeitstätigkeit von 80% anzurechnen. Da die Be- klagte eine neue Stelle suche, müsse diese eben in einem solchen Pensum sein. Die Kinder belasteten sie nicht mehr, da sie sehr selbständig seien, und stellten keinen Grund für ein reduziertes Pensum dar (act. 2 Ziff. IV.19). Die Beklagte widersetzt sich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie hält dafür, dass sich das Nettoeinkommen der Beklagten in Form der ALV- Taggeldentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 auf rund Fr. 3'000.– netto redu- ziere, weswegen die Unterhaltsbeiträge um den Fehlbetrag zu erhöhen seien (act. 13 N 93 ff.). 4.27.6. Das klägerische Berufungsvorbringen zum hypothetischen Einkommen weist keine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf. Weder befasst sich der Kläger mit allen diesbezüglichen Argu- menten der Vorinstanz, noch geht er auf jenes Argument, welchem er sich explizit entgegenstellt – namentlich jenes der fehlenden Belastung der Beklagten durch die Kinderbetreuung – in substantiierter Art und Weise ein. Was nicht begründet beanstandet wird hat, wie gesagt (vgl. E. 2.2), Bestand. Damit ist der Beklagten auch berufungsweise kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach auch in Zukunft von einem Einkommen von Fr. 3'000.– auszugehen sei, setzt der Kläger nichts entgegen. Der Betrag scheint aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch ab dem 1. Januar 2021 als glaubhaft. 4.28. Steuerbelastung der Beklagten
- 69 - 4.28.1. Die Vorinstanz legte die Gesamtsteuerlast der Beklagten auf monatlich Fr. 2'485.– fest (act. 6 E. 4.5.3.2). 4.28.2. Beide Parteien beantragen eine Neuberechnung der Steuerlast der Be- klagten (vgl. act. 2 Ziff. IV.18; act. 16/4 N 70 ff.) 4.28.3 Steuerliche Verpflichtungen sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträ- gen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen (BGE 114 II 393 E. 4b). Im Rahmen des summarischen Massnahmenverfahrens ist die steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (vgl. etwa OGer ZH, LE170026 vom 6. November 2017, E. II.B.2.4.1.c für das Eheschutzverfahren). Ausgehend von einem Bedarf (vor Steuern) der Beklagten von Fr. 9'048.50, Kin- derunterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'300.–, einem durchschnittlichen Ein- kommen der Beklagten von Fr. 3'330.– (Durchschnitt der Jahre 2018 – 2021), zu versteuernden Kinderzulagen von Fr. 500.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 471'000.– resultiert, nach Steuerabzügen von rund 27'000.–, eine monatli- che Steuerbelastung aus Gemeinde- und Staatssteuern sowie aus direkten Bun- dessteuern der Beklagten von circa Fr. 2'780.–. 4.29. Höhe der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge Nach Berücksichtigung der Steuern ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Beklagten von rund Fr. 11'830.–. Ungedeckt sind daher im Jahr 2018 Fr. 8'630.– (monatliches Einkommen. Fr. 3'200.–), im Jahr 2019 Fr. 7'890.– (monatliches Einkommen: Fr. 3'940.–), im Jahr 2020 Fr. 8'700.– (monatliches Einkommen: rund Fr. 3'130.–) und im Jahr 2021 Fr. 8'830.– (monatliches Einkommen: Fr. 3'000.–).
- 70 - Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfah- rens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang ihres ungedeckten Bedarfs zu leisten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 5.2. Sind wie hier in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess nur finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidge- bühr nach § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). 5.3 Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz der Berufungsanträge zum vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungsanträge des Klägers weichen bei einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfah- rens bis Mai 2021 im Umfang von ca. Fr. 180'000.– (nach unten) vom vorinstanz- lichen Entscheid ab, die Anträge der Beklagten im Umfang von ca. Fr. 42'000.– (nach oben). Das Total der Differenz zwischen den beantragten Beträgen von Fr. 222'000.– stellt den Streitwert des vereinigten Berufungsverfahrens dar. 5.4 Die Beklagte würde mit ihrer Berufung – falls sie hypothetisch noch getrennt am Register geführt würde – zu zwei Dritteln obsiegen. In der klägerischen Beru- fung, würde sie einzeln behandelt, würde der Kläger zu einem Achtel obsiegen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der beiden Berufungen (mit einem Ver- hältnis ca. 4 zu 1) resultiert ein gesamthaftes Obsiegen der Beklagten zu fünf Sechsteln. Der Kläger wird entsprechend zu fünf Sechsteln kostenpflichtig und die Beklagte zu einem Sechstel. Der Ehemann hat der Ehefrau eine auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 5.5. Die Entscheidgebühr für das ungewöhnlich aufwändige Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'600.– festzusetzen.
- 71 - 5.6 Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwalt- lichen Vertretung bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebVO). Unter Berück- sichtigung des massgeblichen Streitinteresses, das sich jedoch aus wiederkeh- renden Leistungen ergibt sowie des anwendbaren summarischen Verfahrens ist die der Beklagten zuzusprechende (reduzierte) Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 8'000.– (7.7% MwSt. inkl.) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden Dispositivziffern 4 und 6 a) und b) der Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. FE190216) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen:
- Fr. 8'630.– rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum
31. Dezember 2018;
- Fr. 7'890.– rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019;
- Fr. 8'700.– ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und
- Fr. 8'830.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats." " 6a) Einkommen
- Beklagte
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018
- 72 - (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'200.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monats- Fr. 3'940.– lohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (monatlich netto, 50 % Pensum, ab 1. Oktober Fr. 3'130.– 2020 aus ALV-Taggeldern, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)
- ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (monatlich netto, aus ALV-Taggeldern, exkl. Kin- Fr. 3'000.– derzulagen)
- Kläger
- 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 20'169.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)
- 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnut- Fr. 28'240.– zungspauschale Geschäftsfahrzeug und Reprä- sentationspauschale, exkl. Kinderzulagen)" " 6b) Bedarf der Beklagten: Fr. 11'830.–" Im Übrigen werden die Berufungsanträge abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu fünf Sechsteln dem Kläger und einem Sechstel der Beklagten auferlegt.
- 73 - Die dem Kläger auferlegten Kosten werden so weit ausreichend aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im übrigen nachgefor- dert. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden aus ihrem Vorschuss be- zogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 24, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 221'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: