Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Söhne D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2010. Im März 2017 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am Bezirksgericht Zürich ein Ehe- schutzgesuch (Urk. 10/47A/1), über welches erstinstanzlich mit Urteil vom 4. Juli 2018 entschieden wurde (Urk. 10/47A/59). Während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens betreffend Eheschutz reichte der Kläger am 30. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 10/1). Die Vorinstanz sistierte das Verfahren um Anordnung vorsorglicher
- 7 - Massnahmen bis zum Vorliegen des zweitinstanzlichen Eheschutzentscheids der erkennenden Kammer (Urk. 10/7). Letzterer erging am 27. Mai 2019 (Urk. 10/25). Am 20. November 2019 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorg- licher Massnahmen statt, an welcher beide Parteien ausführlich plädierten (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 10/42; Urk. 10/44; Urk. 10/46). Nach Eingang weiterer Parteieinga- ben (Urk. 10/48; Urk. 10/51; Urk. 10/57; Urk. 10/62; Urk. 10/64) erliess die Vorinstanz am 21. April 2020 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 2; zum detail- lierteren erstinstanzlichen Prozessverlauf vgl. Urk. 2 E. I S. 4-6).
E. 1.1 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenver- fahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. II.A S. 6-8).
E. 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli-
- 9 - chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnenen Erkenntnisse sind auch für den im gleichen Entscheid beur- teilten ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Angesichts dessen zielen die Einwände der Parteien, die jeweilige Gegenpartei bringe im Be- rufungsverfahren neue unzulässige Behauptungen vor (so die Beklagte vgl. Urk. 26 Rz 6 S. 3, Rz 12 S. 4; und auch der Kläger vgl. Urk. 40 Rz 9 S. 6), vorlie- gend ins Leere.
2. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens (ab Dezember 2018) geltende Unterhaltspflicht des Klä- gers gegenüber den Kindern D._____ und E._____ sowie gegenüber der Beklag- ten (Dispositiv-Ziff. 2-4 der angefochtenen Verfügung, vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 1). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange-
- 10 - fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Disposi- tiv-Ziffern 1 und 5-9 der vorinstanzlichen Verfügung blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. III.
1. Vorbemerkungen Die Parteien hatten in ungetrennter Ehe Lebenshaltungskosten von durch- schnittlich rund Fr. 780'000.– pro Jahr. Dieser Lebensstil wurde vorwiegend mit- tels Schenkungen aus dem Vermögen der Mutter des Klägers bzw. seines Gross- vaters bestritten (vgl. im Einzelnen Urk. 10/25 E. III.4.1 S. 23 f., S. 33 f.). Im Ehe- schutzverfahren war daher höchst strittig, ob die Beklagte (zusammen mit den Kindern) nach der Trennung der Parteien Anspruch auf Weiterführung des aus- serordentlich hohen ehelichen Lebensstandards hat. Die erkennende Kammer hielt dazu im Urteil vom 27. Mai 2019 unangefochten fest, dass die bisherigen Zuwendungen der (Schwieger-)Mutter den Parteien künftig nicht mehr zur Verfü- gung stünden, zumal die (Schwieger-)Mutter nicht dazu verpflichtet werden kön- ne, ihren Sohn und dessen Familie auch künftig finanziell zu unterstützen (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.1.9 S. 33 f.). Im Weiteren befand es die erkennende Kammer im besagten Entscheid zwar als glaubhaft, dass der Kläger nicht mehr über nen- nenswertes liquides Vermögen verfüge, sondern von den sukzessiven Geldüber- weisungen seiner Mutter bzw. ihrem guten Willen abhängig sei. Die Frage, wel- ches (hypothetische) Einkommen dem Kläger künftig anzurechnen ist, wurde im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren jedoch offengelassen, da aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nur über die rückwirkende Unterhalts- pflicht für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 zu befinden war und es dem Kläger zugemutet wurde, die rückständigen Unterhaltszahlungen im noch ausstehenden Umfang von Fr. 70'000.– aus den Schenkungen bzw. Darle- hen der Jahre 2017 und 2018 oder weiteren Darlehen seiner Mutter (auf die Lie- genschaft in O._____) zu leisten (vgl. Urk. 25 E. III.4.1.10-4.1.11 S. 35-42). Daher hatte die Vorinstanz die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkom-
- 11 - mens (und dessen Höhe) im vorliegenden Massnahmenverfahren originär – und nicht im Rahmen einer Abänderung – zu prüfen.
2. Einkommen des Klägers
E. 2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/67/1) Berufung mit den vorne zitierten Berufungsanträgen (Urk. 1). Der von ihm einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– wurde fristgerecht ge- leistet (Urk. 7; Urk. 9). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2020 (Urk. 12). Der Kläger liess sich dazu innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 15) mit Stellungnahme vom 19. August 2020 vernehmen (Urk. 16). Zudem reichte er am 9. September 2020 eine Noveneingabe ein (Urk. 19 bis Urk. 21/1-4), welche er mit Eingabe vom 17. September 2020 ergänzte (Urk. 23; Urk. 24). Mit Einga- ben vom 21. und 22. September 2020 nahm die Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 22; Urk. 25) zu den Noven Stellung und legte ebenfalls neue Unterlagen ins Recht (Urk. 26 bis Urk. 29). Mit Verfügung vom 28. September 2020 wurden diese Eingaben dem Kläger unter Ansetzung einer Frist zur Novenstellungnahme zuge- stellt (Urk. 31). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 7. Oktober 2020 (Urk. 32 bis Urk. 34/1-10). Diese Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnisnah- me zugestellt (Prot. S. 9). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 nahm die Beklagte unaufgefordert ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 36 bis 38/23-29). Nach Erhalt der Doppel dieser Eingabe reichte auch der Kläger am 27. Oktober 2020 eine unauf- geforderte Stellungnahme und weitere Beilagen ein (Urk. 40 bis Urk. 42/1-9). Zu dieser Eingabe liess sich die Beklagte mit (ebenfalls unaufgeforderter) Stellung- nahme vom 12. November 2020 vernehmen (Urk. 44). Zudem reichte die Beklag- te am 23. November 2020 eine weitere Noveneingabe samt Beilage ein (Urk. 46; Urk. 47). Dazu erstattete der Kläger – wiederum unaufgefordert – mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme (Urk. 49). Mit Verfügung vom
E. 2.1 Zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Klägers erwog die Vorinstanz das Folgende: Der Kläger habe einen I._____-Abschluss, welchen er im Rahmen einer J._____-Lehre bei der K._____ AG erlangt habe. Er verfüge über jahrelange Be- rufserfahrung in diesem Bereich, sei er doch von 1993 bis 2008 als Angestellter der K._____ AG und später auch als quasi Selbständiger in der von ihm be- herrschten L._____ AG (fortan L._____ AG) tätig gewesen. Bei der K._____ AG habe der Kläger unbestrittenermassen ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 180'000.– erzielt, bei seiner letzten Anstellung bei der M._____ (Schweiz) AG (fortan M._____) ein solches von rund Fr. 200'000.– netto (zzgl. Kinderzulagen) und in den Jahren 2012 bis 2017 (ohne Berücksichtigung des Ausreissers von Fr. 47'000.– im Jahr 2016) jährlich durchschnittlich rund Fr. 130'000.– netto (zzgl. Kinderzulagen). Vom 22. August 2018 bis Ende November 2018 sei der Kläger krankge- schrieben gewesen. Auch im Dezember 2018 sei er keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen, habe aber Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 6'500.– pro Monat von seiner Versicherung erhalten. Seit 1. Januar 2019 habe der Kläger unbestrittenermassen als Arbeitnehmer des von ihm etablierten Gastronomieunternehmens – der H._____ Gastro AG – ein Einkommen generiert. Die vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen seien jedoch wenig aussagekräftig. Es falle auf, dass sein Lohn stark schwanke und sich grundsätzlich kontinuierlich reduziere. So habe er in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 noch netto Fr. 7'000.– (inkl. Familienzulagen) erhalten, wohin- gegen sein Einkommen im Juni und Oktober 2019 gemäss Lohnabrechnungen gar Fr. 0.– betragen habe. Als Angestellter einer juristischen Person habe der Kläger eigentlich Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Der Kläger habe aber an-
- 12 - gegeben, dass er selber bestimme, wie viel er verdiene. Im Rahmen des Mass- nahmenverfahrens sei ihm jedenfalls dasjenige Einkommen anzurechnen, das er sich während der ersten drei Monate ausbezahlt habe. Somit sei von einem (ef- fektiven) monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'550.– (zzgl. Familienzulagen) auszugehen. Wie die Beklagte zu Recht geltend mache, sei dem Kläger für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er eine Unterhaltsverpflich- tung habe, der er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten nachkommen müsse. In seiner Lebensgestaltung sei er entsprechend eingeschränkt. Zwar be- haupte der Kläger, dass es für ihn unmöglich sei, wieder eine Stelle als Vermö- gensverwalter zu finden. Belege, dass er tatsächlich Anstalten unternommen hät- te, um eine neue Stelle zu finden (Bewerbungen / Absagen), fehlten aber gänz- lich. Der Umstand, dass der Kläger keine Ausbildung als Vermögensverwalter ha- be, verunmögliche es ihm nicht, eine neue Stelle in dieser Position zu finden, zu- mal er bis Ende 2018 mehrere Jahre als Vermögensverwalter – auch in unselb- ständigem Arbeitsverhältnis – tätig gewesen sei. Es gehe nicht an, dass der Klä- ger trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung gar nicht erst versuche, eine Stelle zu finden, in welcher er ein Einkommen in der Höhe des früher erreichten generie- re. Es erscheine somit nicht glaubhaft, dass es für den Kläger nicht zumutbar und möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Gerechtfertigt sei daher, dem Kläger ein Einkommen im Durchschnitt der drei früheren Anstellungsverhältnisse hypothetisch anzurechnen. Ausgehend von den genannten Zahlen (Fr. 180'000.– bei der K._____ AG, Fr. 200'000.– bei der M._____, Fr. 130'000.– bei der L._____ AG) ergebe dies ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 170'000.– (zzgl. allfällige Familienzulagen). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit dem Mandatsentzug durch seine Mutter bereits ca. eineinhalb Jahre vergangen seien, in welchen der Kläger keine Arbeitsstelle in seinem angestammten Beruf gesucht habe, erschei- ne eine Übergangsfrist von fünfeinhalb Monaten angemessen. Entsprechend sei dem Kläger ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen von rund
- 13 - Fr. 14'200.– netto pro Monat anzurechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. II.C.4.2 S. 29-31).
E. 2.2 Hiergegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, er habe bereits vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt, dass er einzig und allein im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die L._____ AG als Vermögensver- walter gearbeitet und dabei grossmehrheitlich das Vermögen seiner Mutter ver- waltet habe. Dass Letztere weitgehend seine einzige Kundin gewesen sei, sei vor Vorinstanz nie bestritten worden. Nachdem seine Mutter ihm das Vermögensver- waltungsmandat entzogen habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter nachzugehen. So ha- be es ihm einerseits an einem grossen Kundenstamm gefehlt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass durch Inkrafttreten der neuen Finanzmarktgesetzgebung per 1. Januar 2020 für Vermögensverwalter verschärfte Vorschriften gälten. Die administrativen Anforderungen an Vermögensverwalter seien mittlerweile mit sehr hohem Aufwand und Kosten verbunden, so dass sich eine selbständige Tätigkeit als Vermögensverwalter mit geringem Verwaltungsvolumen nicht lohne. Darüber hinaus habe der Kläger angesichts der Entwicklungen der Märkte infolge der Coronakrise sicherlich auch keine Möglichkeit, bei einer Bank als Vermögensver- walter tätig zu sein. Bei der Bank sei er nämlich nie in dieser Funktion, sondern lediglich als Sachbearbeiter im Handel tätig gewesen sei. Die Funktion, welche er früher bei der Bank bekleidet habe, existiere heute nicht mehr; diese Prozesse seien digitalisiert worden. Dass die gutbezahlten Händlerpositionen seit Jahren nicht mehr besetzt werden könnten, sei allgemein bekannt. Zudem sei für eine Tätigkeit als Vermögensverwalter im Angestelltenverhältnis bei der Bank ein ei- gener grosser Kundenstamm genauso unabdingbar wie ein Hochschulabschluss oder eine höhere Bankausbildung. Unbestrittenermassen erfülle der Kläger keine dieser Voraussetzungen. Damit sei er nicht genügend qualifiziert, um bei einer Bank als Vermögensverwalter tätig zu sein. Mit seinen diesbezüglichen Vorbrin- gen habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt. Auch habe weder die Vorinstanz noch die Beklagte erklärt, dass er die Tätigkeit als Vermögensver- walter in einer Schädigungsabsicht aufgegeben hätte. An einem böswilligen Han- deln fehle es vorliegend, habe er sich doch zufolge der ausweglosen Situation im
- 14 - Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter – d.h., insbesondere wegen der weitgehend fehlenden Kundschaft – gezwungen gesehen, eine Er- werbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig nachzugehen. Über die L._____ AG halte er nun die Aktien an der H._____ Gastro AG. Bei Letzterer sei er angestellt. Dabei verkaufe er insbesondere frische Crêpes über seinen Foodtruck und erbringe Cateringdienstleistungen. In den Wintermonaten erziele er deutlich weniger Einkommen und auch die Coronakrise im Laufe des Frühjahrs 2020 habe ihn sehr schwer getroffen, zumal die Umsätze praktisch vollständig weggebrochen seien. Er gehe davon aus, dass er mit seiner Tätigkeit in der Gast- ro-Branche inskünftig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– erzielen könne. Die Perspektive einer darüber hinausgehenden Einkommenssteigerung fehle, da er seiner von 2011 bis 2018 ausgeübten Erwerbstätigkeit zufolge Feh- lens genügender Kundschaft sowie aufgrund der geltenden Finanzmarktgesetz- gebung nicht mehr werde nachgehen können. Da die Verdiensteinbusse nicht in Schädigungsabsicht erfolgt sei, erweise sich die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, als unzulässig. Falls eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig wäre, sei sicherlich nicht von der vorinstanzlich angenommenen Höhe des Nettoeinkom- mens – Fr. 14'000.– pro Monat bzw. Fr. 170'400.– pro Jahr – auszugehen. Insbe- sondere die Durchschnittsberechnung der letzten drei Anstellungsverhältnisse sei nicht sachgerecht. Der Kläger sei nämlich weder für die K._____ AG noch für die M._____ als Vermögensverwalter angestellt gewesen. Eine solch undifferenzierte Betrachtung der Einkommenssituation der vergangenen Jahre gehe nicht an. Ausserdem habe sich die Bankenlandschaft in den Jahren 2008 bis 2010 noch vollkommen anders gestaltet. Wenn überhaupt, hätte daher einzig und allein auf die seit 2011 bis 2018 ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter abgestellt werden dürfen. Bei dieser Tätigkeit habe er ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 118'202.38 pro Jahr bzw. Fr. 9'850.20 pro Monat erzielt, wobei
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch das Einkommen des Jahres 2016 in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sei, zumal dieses nur des- halb so tief ausgefallen sei, weil in den Jahre 2014 und 2015 zu hohe Lohnbezü- ge erfolgt seien. Selbst das Obergericht habe im Entscheid vom 27. Mai 2019 le-
- 15 - diglich das Einkommen des Klägers aus der L._____ AG als massgeblich erachtet und dieses – ausgehend vom Durchschnitt der Jahre 2013 bis und mit 2016 – auf rund Fr. 9'260.– pro Monat beziffert. Selbst wenn aber eine Durchschnittsberechnung der letzten drei Anstel- lungsverhältnisse vorgenommen würde, sei die Vorinstanz für alle drei Anstel- lungsverhältnisse von falschen Zahlen ausgegangen: So habe der Kläger wäh- rend seiner Anstellung bei der K._____ AG nicht ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 180'000.– erzielt, vielmehr habe sich dieses im Jahr 2007 auf Fr. 152'005.– belaufen. Zudem habe er in den Jahren 2008 und 2010 jährlich nicht Fr. 200'000.–, sondern durchschnittlich Fr. 186'359.98 pro Jahr und im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter durchschnittlich lediglich Fr. 118'202.38 pro Jahr verdient. Selbst bei dieser – als unzulässig beanstandeten – Vorge- hensweise wäre sein Nettojahreseinkommen daher auf durchschnittlich Fr. 138'058.86 (und nicht wie vorinstanzlich angenommen auf Fr. 170'000.–) zu beziffern (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 7-13; Urk. 16 S. 7-12; Urk. 32 S. 5 f.).
E. 2.3 Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, der Kläger habe sich in keiner Art und Weise um eine Anstellung bemüht. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er keine einzige Bewerbung und auch keine Absagen von poten- tiellen Arbeitgebern ins Recht gelegt. Auch im Berufungsverfahren habe er keine Suchbemühungen eingereicht, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich keine Stelle als Vermögensverwalter, als "Trader" oder in einer anderen Funktion in der Bank finden würde. Insofern habe er keinerlei guten Willen und Anstrengungen behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im Weiteren werde bestritten, dass der Kläger seit der Beendigung des Vermögensverwaltungsmandats seiner Mutter keine nennenswerte eigene Kundschaft mehr habe. Selbst wenn dem so wäre, wäre auch dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich gar nicht darum bemüht habe. Entsprechend wäre es ihm auch weiterhin möglich, als selbständiger Vermögensverwalter weiterzuarbeiten oder aber eine Anstellung als Vermögensverwalter zu finden. Unzutreffend sei ferner, dass Banken für ihre Vermögensverwalter und "Trader" einen Hochschulabschluss oder eine höhere Bankausbildung sowie einen eigenen grossen Kundenstamm voraussetzen wür-
- 16 - den. Soweit der Kläger die Veränderungen in der Bankenlandschaft ins Feld füh- re, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch gerade zu Zeiten der Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 bis 2010 gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 186'359.95, mithin Fr. 15'530.– pro Monat, verfügt. Seit der Finanzkrise habe sich die Finanzbranche prächtig erholt. Die Löhne seien eher gestiegen als gesunken. Ob der Kläger letztlich als Vermögensverwalter oder als "Trader" bei einer Bank oder bei einem anderen Finanzinstitut arbeite, sei unerheblich. Er könne beides und habe in bei- den Berufszweigen sehr viele Jahre Erfahrung. Erheblich sei, dass er mindestens das Durchschnittseinkommen der Jahre 2008 bis 2010 wieder erwirtschaften kön- ne. Daran ändere auch die Corona-Pandemie nichts, zumal diese für Finanzinsti- tute keine Einbussen zur Folge hätten. Im Gegenteil: Die Banken hätten seit dem Ausbruch der Pandemie aufgrund der hohen Courtagen im Wertschriftenhandel verdient. Dass der Kläger aufgrund regulatorischer Vorschriften kein genügendes Einkommen erzielt habe bzw. erzielen könnte, werde genauso bestritten wie die klägerische Behauptung, er habe seine Tätigkeit bei der Bank aufgeben müssen, da seine gut bezahlte Händlerposition nicht mehr habe besetzt werden können. Entgegen seiner Darstellung habe sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter nicht in einer ausweglosen Situation be- funden. Er habe schlicht und ergreifend diese Arbeit nicht mehr ausüben wollen, erst recht nicht als Angestellter. Vielmehr habe er seinem Hobby der Crêpes- Zubereitung frönen wollen. Seine selbständige Tätigkeit, der Crêpes-Verkauf über die gegründete H._____ Gastro AG, entspreche nicht dem erlernten Beruf des 43- jährigen Klägers, welcher zwei minderjährige Kinder und eine Ehefrau aus klassi- scher Rollenteilungsehe habe. Es sei nicht zu schützen, dass ein solcher Vater und Ehemann seinem Hobby nachgehe und nicht alles Erdenkliche unternehme, um in seinem angestammten Beruf und gemäss seinen beruflichen Erfahrungen als Vermögensverwalter und "Trader" ein marktübliches Einkommen zu erwirt- schaften. Die Durchschnittsberechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner letzten Anstellung bei einer Bank im Jahr 2010 durchschnittlich rund Fr. 17'300.– pro Monat verdient habe. Alles in allem sei die Vorinstanz ab Oktober 2020 zu Recht
- 17 - von einem mindestanrechenbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 14'200.– pro Monat ausgegangen (vgl. zum Ganzen Urk. 12 S. 7-13; Urk. 26 S. 3 f.).
E. 2.4 Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsver- pflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nach- zukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsver- pflichtete in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflich- teter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflich- teten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumut- barem Aufwand und gutem Willen tatsächlich möglich ist. Mit der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beklagten zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tat- sächlich erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3). Dabei ist das Ge- richt gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwor- tung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Aus- bildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten be- rücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020, E. 2.2.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Ein- kommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jähr- lich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zü- rich abgestellt werden.
- 18 -
E. 2.5 Der Kläger war bis im Herbst 2018 unbestrittenermassen in der Fi- nanzbranche tätig und hat dabei stets weitaus mehr als Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Aktenkundig und unbestritten ist ferner, dass er sich – nach dem im Herbst 2018 erfolgten Entzug des Vermögensverwaltungsmandats durch seine Mutter – Anfang 2019 beruflich neu orientierte, indem er die H._____ Gastro AG gründete. Über dieses Unternehmen betreibt er seither zusammen mit einem Ge- schäftspartner ein Gastgewerbe namens "N._____", wobei er als Geschäftsführer die Höhe seines Lohnes selber bestimmt (vgl. zum Ganzen Urk. 10/1 S. 81; Urk. 10/42 S. 3 und S. 7; Urk. 10/44 S. 15; Urk. 10/43/4; Prot. I S. 56). Anhalts- punkte dafür, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit als Vermögensverwal- ter seiner Mutter freiwillig aufgegeben oder den Mandatsentzug selbst verschuldet hätte, bestehen keine. Eine freiwillig und einseitig herbeigeführte Einkommens- verminderung wird für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aber auch gar nicht vorausgesetzt. Vielmehr gilt es in Fällen, in welchen ein Unter- haltsschuldner seinen familiären Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines zu tie- fen Einkommens nicht nachkommen kann, generell zu prüfen, ob sich die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis zur Gründung der H._____ Gastro AG nicht in der Gastro-Branche tätig gewesen war, drängt sich vorliegend zweifel- los die Frage auf, weshalb sich der Kläger nach dem Mandatsentzug im Herbst 2018 nicht zunächst um eine neue Tätigkeit im angestammten Bereich – dem Fi- nanzsektor – bemühte. Diesbezüglich greift die vorinstanzliche Begründung aber zu kurz und trägt den tatsächlichen Verhältnissen zu wenig Rechnung. Aus dem blossen Umstand, dass der Kläger damals keine Anstalten unternommen hatte, um eine Stelle in der Finanzbranche zu suchen, lässt sich nämlich nicht einfach ableiten, er vermöge – trotz fehlender Ausbildung – mit seiner Berufserfahrung ohne weiteres eine neue Stelle als Vermögensverwalter zu finden und könne da- bei ein auf dem Durchschnitt der letzten drei "Anstellungsverhältnisse" berechne- tes Einkommen von rund Fr. 14'200.– pro Monat erzielen. Wie es dem Kläger konkret möglich sein soll, diesen – auf einer undifferenzierten Mischrechnung aus Zahlen der vergangenen zehn Jahren basierenden – Durchschnittslohn zu erzie-
- 19 - len, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Insoweit sind die Beanstandungen des Klägers berechtigt. Wie der Kläger vorbringt, ist zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 zwar bei Banken angestellt war, jedoch nicht als Vermögensverwalter, sondern als Händler ("Trader"). Die Funktion des Vermögensverwalters bekleide- te er bis anhin lediglich als Selbständigerwerbender in seinem eigenen Unter- nehmen – der L._____ AG. Diese Tätigkeit übte er von September 2010 bis Herbst 2018 aus. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren in Abrede stellen will, dass diese Arbeit grossmehrheitlich darin bestand, das Vermögen seiner Mutter zu verwalteten, ist ihre Darstellung nicht glaubhaft. Im Eheschutzverfahren hatte sie selbst nämlich noch geltend gemacht, der Kläger wickle über die L._____ AG praktisch ausschliesslich Vermögensverwaltungsmandate seiner Mutter ab (vgl. Urk. 10/47A/32 Rz 47 S. 14; siehe auch Urk. 10/47A/59 E. II.E.3.2 S. 35). Das daraus generierte Jahreseinkommen des Klägers belief sich gemäss den eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2010 bis und mit 2018 (Urk. 5/9) auf durchschnittlich rund Fr. 118'000.– (unter Berücksichtigung des Jahres 2016; so der Kläger) bzw. knapp Fr. 130'000.– (unter Ausklammerung des Jahres 2016; so die Vorinstanz und die Beklagte, vgl. Urk. 12 Rz 39 f. S. 11). Da der Kläger über die L._____ AG hauptsächlich Mandate für seine Mutter übernahm, erscheint das aus dieser Tätigkeit generierte Einkommen aber nicht repräsentativ. So ist einer- seits durchaus denkbar, dass es sich dabei nicht um ein marktübliches Honorar handelte (wie es die Beklagte im Eheschutzverfahren geltend gemacht hatte, vgl. Urk. 10/47A/32 Rz 47 S. 14). Andererseits ist aber auch fraglich, ob eine weitere Tätigkeit als Vermögensverwalter nach dem Mandatsentzug noch erfolgsverspre- chend gewesen wäre. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass seit Inkrafttreten der neuen Finanzmarktgesetzgebung per
1. Januar 2020 in diesem Berufsumfeld verschärfte Vorschriften gelten: Unab- hängige Vermögensverwalter müssen sich einer von der FINMA bewilligten Auf- sichtsorganisation anschliessen und bedürfen zur Ausübung ihrer finanzinterme- diären Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA (vgl. im Einzelnen Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 5, Art. 7 ff. des Finanzinstitutsgesetzes [FINIG, SR 954.1] sowie Art. 9 ff. der Finanzinstitutsverordnung [FINIV, SR 954.11]). Ob der Kläger eine entsprechende
- 20 - Bewilligung hätte erhältlich mache können, erscheint fraglich. Er verfügt zwar über eine Banklehre und über langjährige Berufserfahrung im Finanzsektor. Abgese- hen von den über die L._____ AG – hauptsächlich für seine Mutter – abgewickel- ten Vermögensverwaltungsmandaten war er in der Vergangenheit aber nie bei ei- ner Bank oder einem anderen Finanzinstitut in der Funktion des Vermögensver- walters tätig. Unbestrittenermassen verfügt er weder über einen Universitäts- / Fachhoch- oder Hochschulabschluss, noch ist aktenkundig, dass er nach seiner Banklehre eine branchenbezogene Weiterbildung irgendeiner Art gemacht hätte. Dass solche Qualifikationen im Bereich der Anlageberatung und Vermögensver- waltung auf dem Arbeitsmarkt vorausgesetzt werden, kann als notorisch gelten. Bei dieser Ausgangslage ist wahrlich zu bezweifeln, dass es dem Kläger nach dem Mandatsentzug durch seine Mutter möglich gewesen wäre, einer – ab
1. Januar 2020 bewilligungspflichtigen – Tätigkeit als Vermögensverwalter nach- zugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger hätte bei zumutbarem Aufwand und gutem Willen eine Anstellung als Vermögensverwalter gefunden. Genauso wenig lässt sich demnach sagen, dass die Weiterführung der selbständigen Erwerbstä- tigkeit im Bereich Vermögensverwaltung ohne die Aufträge seiner Mutter langfris- tig erfolgsversprechend gewesen wäre. Dass er dieses Risiko nicht einging, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach dem Gesagten erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Kläger in seiner besonderen Situation beruflich neu positionieren musste. Da ins- besondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, war der Kläger in der Wahl der künftigen Erwerbstätigkeit aber nicht völlig frei. Vielmehr war er in der Pflicht, sich in beruflicher Hinsicht so auszurichten, dass er seine Arbeitskapazität maximal ausschöpfen kann. Insofern stand und steht es ihm nicht zu, nach sei- nem Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Konkret wäre der Kläger daher nach der Aufgabe seiner selbständi- gen Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung verpflichtet gewesen, sich um eine Stelle im angestammten Berufsumfeld – dem Finanzsektor – zu bemü-
- 21 - hen. Reelle Chancen dürfte er nach wie vor in der Funktion des Händlers haben, verfügt er doch über eine Swiss Exchange Trader License aus dem Jahre 2001 (vgl. Urk. 10/58/2). Dabei handelt es sich um eine von der SIX Swiss Exchange AG anerkannte Börsenlizenz, sodass er für eine Registrierung als Händler ledig- lich eine einstündige Händlerprüfung absolvieren müsste (https://www.six- group.com/de/products-services/the-swiss-stock- exchange/education/trading/exchange-trader.html; zuletzt besucht am 7. Mai 2021). Da der Kläger auch nach seinen Anstellungen bei Banken weiterhin in der Branche tätig blieb, kann angenommen werden, dass er diese Prüfung ohne Mü- he bestehen könnte. Zudem dürfte ihm seine zusätzliche Berufserfahrung im Be- reich Vermögensverwaltung bei der Stellensuche für eine Händlerposition zu Gute kommen. Entgegen seinen unsubstantiierten Behauptungen ist daher anzuneh- men, dass es ihm bei zumutbarem Aufwand und gutem Willen möglich (gewesen) wäre, eine Anstellung als (Börsen-)Händler ("Trader") zu finden. Da die letzte Anstellung des Klägers als Händler mehr als zehn Jahre zurück liegt, kann zur Bestimmung der Höhe des erzielbaren Einkommens nicht auf den damaligen Verdienst abgestellt werden. Stattdessen ist auf statistische Daten ab- zustellen. Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundes (Salarium 2018) beträgt der Medianlohn für einen 44-jährigen, männlichen Börsenhändler mit ab- geschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung (Branche Nr. 64: Finanzdienstleistungen; Berufsgruppe Nr. 33: nicht akademische betriebswirt- schaftliche und kaufmännische Fachkräfte; Anstellung im unteren Kader: ausfüh- rungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, d.h. insb. Verantwortung für die Reali- sierung von Aufträgen im eigenen Tätigkeitsbereich – was bei einem Börsenhänd- ler zu bejahen ist) Fr. 10'873.– pro Monat. Es rechtfertigt sich somit, von einem zumutbaren und tatsächlich erzielbaren Bruttoeinkommen von rund Fr. 10'870.– pro Monat auszugehen. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben von geschätzt 13% (5.3% AHV/IV/EO, 1.1% ALV, ca. 6.5% BVG) ergibt sich damit ein Nettoein- kommen von rund Fr. 9'500.– pro Monat.
E. 2.6 Wie bereits erwähnt, wäre der Kläger bereits nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung verpflichtet ge-
- 22 - wesen, eine Anstellung im Finanzsektor zu suchen. Die geforderte Umstellung war für ihn seit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides (23. April 2020, vgl. Urk. 10/67/1) voraussehbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger bei ausreichenden – d.h. intensiven und ernsthaften – Suchbemühun- gen innert einer Frist von gut fünf Monaten eine entsprechende Anstellung gefun- den hätte. Da die eingeräumte Übergangsfrist als angemessen erscheint, ist das hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 9'500.– netto ab 1. Oktober 2020 anzurechnen.
E. 2.7 Dass die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis
30. September 2020 von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 6'550.– (zzgl. Familienzulagen) ausging, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte die An- sicht vertritt, dem Kläger sei aus seiner Arbeit als Gastronom seines Unterneh- mens H._____ Gastro AG zufolge namhafter Barbezüge nicht bloss das von ihm anerkannte Einkommen von monatlich Fr. 6'500.–, sondern ein solches von mo- natlich Fr. 13'000.– anzurechnen (vgl. im Einzelnen Urk. 12 Rz 32-36 S. 9 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen nahm die H._____ Gastro AG erst am 1. Januar 2019 ihren operativen Betrieb auf (vgl. Urk. 16 S. 10; Urk. 26 S. 3 f.; siehe auch Urk. 10/44 Rz 53 S. 15). Dass der Kläger sogleich nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'000.– hätte erzielen können, ist schlicht undenkbar. Mit dem Kläger (vgl. im Einzelnen Urk. 16 S. 10 f.; Urk. 32 S. 6 f.) ist zudem davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie den Geschäftsbetrieb der H._____ Gastro AG nicht unerheb- lich erschwerte. Insbesondere erscheint glaubhaft, dass zumindest im Geschäfts- bereich der Cateringdienstleistungen zufolge pandemiebedingter Absagen von Anlässen ab Frühjahr 2020 namhafte Umsatzeinbussen hinzunehmen waren. Mit einem höheren als dem vorinstanzlich angenommen Nettolohn von durchschnitt- lich Fr. 6'550.– pro Monat ist demnach für die Zeit von 1. Januar 2019 bis
30. September 2020 nicht zu rechnen. Weshalb für die besagte Zeit ein um mo- natlich Fr. 50.– tieferer Betrag zu berücksichtigen sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt. Insgesamt drängt sich hinsichtlich dieser Zeitperiode somit keine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheids auf.
- 23 -
E. 3 Einkommen der Beklagten
E. 3.1 Erwerbseinkommen (hypothetisch)
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Erwerbssituation der Beklagten verwies die Vo- rinstanz auf das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell und erwog zu- sammengefasst, der aktuell nicht berufstätigen Beklagten sei aufgrund ihrer frühe- ren Erfahrungen im gehobenen Detailhandelssegment und der unbestritten ge- bliebenen früheren Selbständigkeit im Kosmetikbereich ein Wiedereinstieg im De- tailhandel in einem Pensum von 50% zuzumuten. Daran vermöge weder ihr Alter noch die Betreuungssituation etwas zu ändern: Mit ihren 43 Jahren befinde sich die Beklagte etwa in der Mitte ihres Berufslebens. Dass die Kinder einer erhöhten Betreuung durch die Beklagte bedürften, erscheine nicht glaubhaft, besuchten doch beide Kinder eine Tagesschule. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass es der Beklagten mit ihren Sprachkenntnissen möglich sein werde, bei entsprechenden Anstrengungen eine Stelle im Detailhandel zu finden. Gegenteili- ges sei nicht glaubhaft gemacht worden, zumal die Beklagte gar nicht erst be- hauptet habe, sich irgendwo erfolglos beworben zu haben. Dass sie über keine in der Schweiz "verwertbare" Ausbildung verfüge und seit knapp 15 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, möge zwar die Arbeitssuche etwas erschweren. Diese Tat- sachen seien aber im Detailhandel nicht von grosser Relevanz, da in diesem Be- reich ungelernte Arbeitnehmerinnen vergleichsweise häufig anzutreffen seien. Ein über 50% hinausgehendes Arbeitspensum sei der Beklagten demgegenüber im Moment nicht zumutbar. So komme ihr nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung zu, wozu auch die Organisation im Zusammenhang mit Schule, Freizeitgestaltung etc. und die Besorgung alltäglicher Bedürfnisse der Kinder gehöre. Auch wenn die Kinder eine Tagesschule besuchten, bedeute dies nicht, dass es dem obhutsberechtigten Elternteil per se möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Entsprechend habe die Beklagte ihr Pen- sum erst ab dem Übertritt von E._____ in die Oberstufe auf 80% zu erhöhen. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes sowie unter Berück- sichtigung der bekannten Daten der Beklagten erscheine für ein 50%-Pensum ein Monatslohn von Fr. 2'300.– brutto bzw. von Fr. 2'125.– netto angemessen. Dieses
- 24 - hypothetische Einkommen sei der Beklagten nach einer Übergangsfrist von rund fünfeinhalb Monaten, d.h. ab dem 1. Oktober 2020 anzurechnen, zumal die Be- klagte seit geraumer Zeit wisse, dass sie früher oder später eine Arbeit finden müsse und die Fluktuationsrate im Detailhandel vergleichsweise hoch sowie das Angebot an Teilzeitstellen relativ gross sei. Ab 1. August 2022 – dem voraussicht- lichen Übertritt von E._____ in die Oberstufe – sei alsdann zufolge der geforder- ten Pensumerhöhung mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'400.– netto zu rechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. II.C.3 S. 23-28).
E. 3.1.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, der Beklagten sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz ab 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen, zumal ein Vollzeitpensum seit Jahren möglich und zumutbar sei (vgl. im Einzelnen Urk. 1 S. 6 f.). Sein Einwand, es sei verkannt worden, dass beide Kinder seit Jahren Schulen mit Tagesstruktu- ren besuchten, geht ins Leere, hat die Vorinstanz auf diesen Umstand doch konk- ret Bezug genommen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht rechts- genügend auseinander. Im Übrigen sind die Auslagen für die Privatschule bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht mehr länger tragbar (vgl. dazu im Einzelnen unten Ziff. 6.4.2 Bst. h). Ent- sprechend lässt sich die Zumutbarkeit des vom Kläger geforderten Vollzeitpen- sums auf Seiten der Beklagten auch nicht mit den besagten Tagesstrukturen be- gründen. Auch der von der Beklagten im Frühjahr 2016 unternommene Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Kosmetikbranche wurde von der Vo- rinstanz berücksichtigt. Was der Kläger mit seinen diesbezüglichen Vorbringen (vgl. Urk. 16 S. 6; Urk. 32 S. 4 f.) zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar, räumt er doch selbst ein, dass dieser Versuch erfolglos blieb (vgl. Urk. 32 S. 5). Umstände, welche ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die vorinstanzlich berücksichtigten Arbeitspen- sen (50% ab 1. Oktober 2020; 80% ab 1. August 2022) sind daher genauso wenig zu beanstanden wie die angenommene Höhe der anzurechnenden Monatsein- kommen (netto Fr. 2'125.– bei einem 50%-Pensum; netto Fr. 3'400.– bei einem 80%-Pensum). Auch bezüglich Letzteren zeigt der Kläger nämlich nicht hinrei- chend genau auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll.
- 25 -
E. 3.2 Mietzinserträge der Liegenschaft in O._____ [Stadt in einem asiati- schen Staat]
E. 3.2.1 Mit Noveneingaben vom 9. und 17. September 2020 machte der Klä- ger im Berufungsverfahren neu geltend, der Beklagten seien als Einkommen auch Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in O._____ anzu- rechnen. Kürzlich habe er nämlich erfahren, dass die Beklagte diese im Miteigen- tum beider Parteien stehende Wohnung ohne sein Einverständnis vermiete. Seit der Trennung habe er aufgrund des finanziellen Drucks, unter welchem die Par- teien stünden, auf den Verkauf der Ferienwohnung gedrängt, was die Beklagte stets abgelehnt habe. Der Grund für ihre Weigerungshaltung liege nunmehr auf der Hand: Die Beklagte erziele seit Jahren Mietzinseinnahmen, welche sie dem Kläger vorenthalte. Die monatlichen Einnahmen für diese Immobilie der Luxus- klasse mit Schwimmbad und Fitnessanlagen dürften sich mindestens auf Fr. 3'500.– pro Monat belaufen. Es sei naheliegend, dass die Wohnung bereits seit längerer Zeit ohne Wissen des Klägers von Dritten bewohnt werde und dass die Beklagte ein regelmässiges Einkommen erziele, welches sie im Scheidungs- verfahren nicht offenlege. Ferner sei nachgewiesen, dass die Beklagte auch künf- tig ein Einkommen in der besagten Höhe erzielen könne. Dieses sei ihr vollum- fänglich anzurechnen, zumal sie keinerlei Bereitschaft zeige, die Mietzinseinnah- men mit dem Kläger zu teilen (Urk. 19 S. 2-4; Urk. 23).
E. 3.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 räumte die Beklagte ein, die im Miteigentum beider Parteien stehende Wohnung in P._____ [Staat] – welche keine Luxusliegenschaft sei – zweimal ohne Einverständniserklärung des Klägers vermietet zu haben. So habe sie im August 2019 erstmals – alleine – ei- nen wenige Monate dauernden Mietvertrag abgeschlossen und aktuell einen zweiten befristeten Mietvertrag für die Zeit vom 1. September bis 30. November
2020. Zu diesen Handlungen habe sie sich in einer Verzweiflungssituation ent- schlossen: Seit rund zwei Jahren komme der Kläger seiner Zahlungspflicht für die Liegenschaft in O._____ gegenüber dem Staat, der Gemeinde O._____ und der Verwaltung nicht nach. Er bezahle weder Staats-/Gemeindesteuern noch Verwal- tungskosten/-steuern. Die Parteien seien mehrfach gemahnt worden und es sei
- 26 - bereits die Betreibung angedroht worden. Die Beklagte habe eine Betreibung nicht riskieren wollen, zumal diese mit einer Einreisesperre ins Land verbunden werde. Daher sei sie an das Q._____ [Gericht] O._____ gelangt und habe dort zunächst im November 2018 eine einstweilige Verfügung und am 30. Januar 2019 die religiöse Scheidung verlangt, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Er- laubnis zur Vermietung der Wohnung in O._____. Alsdann habe das besagte Q._____ mit einstweiliger Verfügung vom 29. November 2018 eine Verfügungs- beschränkung über die Wohnung in O._____ ausgesprochen. Der Kläger habe sich am Verfahren in O._____ jedoch nicht beteiligt. Weder zur Frage der religiö- sen Scheidung noch zur Vermietung der Wohnung habe er sich geäussert. Die Steuerschulden und die Schulden gegenüber der Verwaltung seien weiter aufge- laufen. Dem Kläger sei eine Betreibung und Einreisesperre in P._____ – bis heute
– egal, da er nicht nach P._____ reisen wolle. Die Beklagte aber habe ihre ge- samte Ursprungsfamilie in P._____ und auch die Kinder hätten bis zur Corona- Pandemie jedes Jahr viel Zeit in ihren Ferien dort verbracht. Daher habe die Be- klagte handeln müssen und die besagten Mietverträge ohne Zustimmung des Klägers abgeschlossen. Die ab August 2019 generierten Mietzinseinnahmen von insgesamt 45'000 R._____ [Währung], entsprechend ca. Fr. 11'000.–, seien direkt an die Steuerbehörde geflossen. Auch im aktuellen Mietvertrag sei vereinbart worden, dass der erste Mietzins (für September 2020) von 9'150 R._____, ent- sprechend ca. Fr. 2'424.–, direkt an die Gemeinde O._____-… einzuzahlen sei – wie es am 3. September 2020 auch erfolgt sei – und dass die anderen beiden Mietzinse (für Oktober und November 2020) direkt an die Verwaltung zur Tilgung der seit Jahren ausstehenden Kosten zu überweisen seien. Soweit der Kläger vorbringe, die Wohnung sei seit vielen Jahren vermietet worden, woraus Mietein- nahmen von mindestens Fr. 3'500.– erzielt worden seien, seien seine Behaup- tungen falsch. Die Wohnung sei bloss zweimal für wenige Monate vermietet wor- den, wobei sämtliche Einnahmen zur Begleichung ausstehender Schulden beider Parteien an das Steueramt, die Gemeinde O._____ und die Verwaltung geflossen seien (bzw. fliessen würden). Entgegen der Darstellung des Klägers könne die Wohnung denn auch nicht verkauft werden, zumal darauf – resultierend aus der langjährigen Weigerung des Klägers, der Beklagten den "…" (die religiöse Schei-
- 27 - dung) zu geben und die Wohnung zu vermieten – nach wie vor eine Verfügungs- beschränkung laste (Urk. 26 S. 5-9).
E. 3.2.3 In seinen diversen weiteren Eingaben (Urk. 32; Urk. 40; Urk. 49; Urk. 51; Urk. 61) stellte sich der Kläger alsdann im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beklagte habe auf hinterlistige Art und Weise während mindestens zwei Jahren Mietzinserträge eingenommen und dies sowohl ihm wie auch dem Gericht verschwiegen. Wie sie selbst dargelegt habe, habe sie die Wohnung seit Novem- ber 2018 vermieten wollen. Entsprechend seien ihr auch ab diesem Zeitpunkt Mietzinserträge anzurechnen. Diese seien auf mindestens Fr. 3'500.– pro Monat zu beziffern. Mit einer Vermietung der Wohnung in P._____ wäre er sehr wohl einverstanden gewesen. Dies sei aber von der Beklagten nie thematisiert worden. Entscheidend sei ferner, dass die Verfügungsbeschränkung auf der besagten Liegenschaft im Rahmen der religiösen Scheidung durch die Beklagte erwirkt worden sei und von ihr entsprechend jederzeit aufgehoben werden könnte. Daher sei es auch widersprüchlich, zu behaupten, ein Verkauf oder eine Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, weil eben diese von ihr selbst erwirkte und auf- rechterhaltene Verfügungsbeschränkung bestehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im April 2019 seine Bereitschaft zur religiösen Scheidung gegenüber dem zuständigen Zürcher … bekräftigt habe. Alsdann habe die Be- klagte die religiöse Scheidung massiv verzögert, sodass diese erst am 20. Januar 2020 in Zürich habe vollzogen werden können. Nunmehr – nachdem die besagte Vermietung und die daraus generierten Einnahmen ans Licht gekommen seien – sei denn auch nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte auch nach der religiö- sen Scheidung noch geweigert habe, die Verfügungsbeschränkung aufzuheben. Auch sei offensichtlich, dass die Beklagte die religiöse Scheidung bewusst verzö- gert habe, um die Luxuswohnung in P._____ heimlich zu vermieten und Einkünfte zu generieren. Die Beklagte habe ein verwerfliches, treuwidriges und unent- schuldbares Verhalten an den Tag gelegt und jede Glaubwürdigkeit verloren. Ins- besondere ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung heimlich vermietet habe, weil die Schulden in P._____ sie belastet hätten, sei offensichtlich unglaubwürdig und stehe im Widerspruch dazu, dass sie in der Schweiz völlig sorglos Schulden generiere und sich daran erfreut habe, dass der Vermieter der von ihr bewohnten
- 28 - Wohnung regelmässig Betreibungen gegen den Kläger für die ausstehenden Mietzinse von monatlich Fr. 6'000.– eingeleitet habe. Ausserdem sei darauf hin- zuweisen, dass P._____-ische Staatsangehörige auch bei Schulden in P._____ keiner Einreisesperre unterlägen. Die Gefahr einer Einreisesperre habe somit nie gedroht und sei auch nie konkret in Aussicht gestellt worden. Die Beklagte lege nur jene Einnahmen offen, welche zu einer Zahlung an das Steueramt oder an die Verwaltung geführt hätten und daher vom P._____-ischen Rechtsvertreter des Klägers ohnehin erhältlich gemacht worden wären. Alle anderen Mietzinseinnah- men, welche nicht an Gläubiger in P._____ geflossen seien, seien unter der Hand oder über ein Familienmitglied der Beklagten einkassiert worden. Es liege auf der Hand und sei aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten glaubhaft, dass sie die Luxuswohnung seit Jahren vermiete, daraus regelmässige Einnahmen ge- neriere und diese für sich alleine einkassiere bzw. sich damit ihren Lebensunter- halt finanziere. Die Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 3'500.– seien ihr nicht nur rückwirkend ab November 2018, sondern auch für die Zukunft – solange sie ihm den Zugang zur Wohnung verweigere und die Wohnungsschlüssel nicht aus- händige – anzurechnen, zumal die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb die Wohnung künftig nicht vermietet werden könne, und für sie auch bisher stets irre- levant und unerheblich gewesen sei, ob er – der Kläger – mit einer Vermietung einverstanden gewesen wäre. Da die Beklage ihn nicht an den Mietzinseinnah- men habe partizipieren lassen und er über keinen Zugang zur Wohnung verfüge, seien die Mietzinseinnahmen vollumfänglich der Beklagten als Einkommen anzu- rechnen. Nicht zuletzt aus dem Umstand, dass das Q._____ O._____ mit Ent- scheiden vom 10. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 seine Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Beklagten anhängig gemachten Klage betreffend Ansprü- che aus der "S._____" (… Ehevertrag) verneint und die von der Beklagten erwirk- te Verfügungsbeschränkung aufgehoben habe, werde deutlich, dass die Beklagte Unwahrheiten verbreite, welche seitens des Klägers allesamt widerlegt worden seien (vgl. zum Ganzen Urk. 32 S. 9-20; Urk. 40 S. 5-12; Urk. 49 S. 3; Urk. 51 S. 2 f.; Urk. 61).
E. 3.2.4 Unbestritten bzw. aktenkundig ist, dass die Parteien je hälftige Mitei- gentümer einer Ferienwohnung in O._____ sind, welche bereits Gegenstand
- 29 - mehrerer Gerichtsverfahren war: Im Eheschutzverfahren beantragte der Kläger insbesondere, die besagte Wohnung sei zu vermieten oder zu verkaufen; die Be- klagte verlangte die Zuweisung der Wohnung zur Benützung während jeweils 25 Wochen pro Jahr. Sämtliche Parteianträge zur Ferienwohnung in O._____ wurden mit erstinstanzlichem Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 abgewiesen (Urk. 10/47A/59 Dispositiv-Ziffer 12 S. 58; unangefochten geblieben vgl. Urk. 10/25 S. 81) – dies mit der Begründung, im Eheschutzverfahren bestehe we- der ein Anspruch auf Regelung der Benützung einer Ferienwohnung, noch gehöre die Anordnung eines Verkaufs oder einer Vermietung in den Katalog der vom Ge- setz vorgesehenen Eheschutzmassnahmen (vgl. Urk. 10/47A/59 E. II.D.4 S. 25- 28). Im November 2018 stellte alsdann die Beklagte im Rahmen eines von ihr beim Q._____ O._____ anhängig gemachten Verfahrens betreffend religiöse Scheidung / Ansprüche aus "S._____" (… Ehevertrag) diverse Anträge betreffend diese Wohnung; insbesondere ersuchte sie um eine Auflösung der "Wohnge- meinschaft" der Parteien sowie um Erteilung der Erlaubnis zur Vermietung der- selben bis zu einem Verkauf und um Erlass weiterer gerichtlicher Verfügungen zur Sicherung ihrer Klage (vgl. Urk. 28/14, insb. letztes Blatt). Daraufhin erliess das Q._____ O._____ am 29. November 2018 eine einstweilige Verfügung, mit welcher jegliche Disposition über die bestehenden Rechte des Klägers an seinem Eigentum an der besagten Wohnung verboten wurde (Urk. 28/15). Diese Verfü- gungsbeschränkung wurde auf Verlangen des Klägers mit Entscheid des Q._____ O._____ vom 10. Januar 2021 aufgehoben (Urk. 53). Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Beklagten (vgl. Urk. 57; Urk. 59/12) blieb erfolglos (vgl. Urk. 62). Im Weiteren steht fest, dass die Beklagte die Ferienwohnung während be- stehender Verfügungsbeschränkung zweimal für wenige Monate – ab August 2019 und ab September 2020 – vermietete, ohne den Kläger darüber vorgängig zu informieren bzw. sein Einverständnis einzuholen. Die Vermietung der Ferien- wohnung legte die Beklagte erst offen, nachdem der Kläger im September 2020 entdeckt hatte, dass die Wohnung von fremden Personen bewohnt wurde. Dabei ist aber – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. Urk. 40 S. 7) – zu berück- sichtigen, dass die Beklagte von Anfang an – d.h. bereits mit Eingabe vom
21. September 2020 (Urk. 26) – auch die frühere, ab August 2019 für wenige Mo-
- 30 - nate erfolgte Vermietung zugegeben bzw. offengelegt hat, welche bis dahin un- entdeckt geblieben war. Dass die Beklagte sogleich mehr zugestand, als der Klä- ger aufgedeckt hatte, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Belegt ist zudem, dass die Mietzinseinnahmen aus den zwei befristeten Vermietungen (ca. Fr. 11'000.– für die erste Vermietung ab August 2019 und ca. Fr. 4'848.– für die zweite, vorzeitig per 30. Oktober 2020 beendete Vermietung) direkt an die Steu- erbehörde bzw. an die Gemeinde O._____-… und an die Liegenschaftsverwal- tung flossen und entsprechend vollständig zur Tilgung gemeinsamer Schulden der Parteien verwendet wurden (vgl. Urk. 28/17; Urk. 28/18 Ziff. 5; Urk. 28/19-20; Urk. 36 S. 4 i.V.m. Urk. 38/23). Da die Beklagte im zweiten Mietvertrag vom
24. August 2020 mit dem Mieter direkte Mietzinszahlungen an die genannten Drittgläubiger vereinbart hat (vgl. Urk. 28/18 Ziff. 5), erscheint nicht glaubhaft, dass sie – wie der Kläger behauptet – die Mietzinserträge auf hinterlistige Art und Weise für eigene Zwecke einnehmen und verheimlichen wollte. Geschweige denn wurde nachgewiesen, dass die Beklagte Mietzinseinnahmen für eigene Bedürf- nisse bzw. zur Deckung ihres Lebensunterhalts verwendet hat. Zudem vermag der Kläger mit seinen pauschalen Bestreitungen in Bezug auf die Zahlungsaus- stände in P._____ (vgl. Urk. 32 S. 12) die diesbezügliche Darstellung der Beklag- ten nicht zu entkräften, gab er im E-Mail vom 11. April 2019 doch selbst an, seit Anfang 2019 keine Rechnungen in P._____ mehr zu bezahlen (vgl. Urk. 38/24). Aktenkundig ist ferner, dass der Liegenschaftsverwalter der Ferienwohnung in O._____ mehrmals an die Parteien gelangte und eine Bezahlung der ausstehen- den Schulden verlangte (vgl. Urk. 28/16). Dass der Beklagten im Falle einer Ein- reise nach P._____ wegen dieser Ausstände Sanktionen drohten, ist durchaus denkbar. Zumindest aber ist glaubhaft, dass die Beklagte solches befürchtete, hat sie diese Befürchtungen doch bereits im Frühjahr 2019 dem Kläger gegenüber geäussert (vgl. Urk. 38/24) und die Mietzinserträge in der Folge auch tatsächlich zur Begleichung der gemeinsamen Schulden verwendet. Ob ihr tatsächlich eine Ein- oder Ausreisesperre gedroht hätte, kann vorliegend offenbleiben. Massge- bend ist einzig, dass sie ernsthaft mit entsprechenden Sanktionen rechnete und daher alles daran setzte, die Ausstände zu begleichen, um weiterhin ohne Hin- dernisse nach P._____ reisen und ihre Ursprungsfamilie besuchen zu können. Da
- 31 - ihre Mutter im Sommer 2019 im Sterben lag (vgl. Urk. 36 S. 6), ist denn auch nachvollziehbar, dass sie damals unbedingt nach P._____ reisen wollte. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Beklagte die beiden befristeten Mietverträge angesichts des bestehenden Zahlungsdrucks in einer Verzweiflungssituation abgeschlossen hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Wohnung weitere Male vermietet und dabei seit November 2018 regelmässige Mietzinseinnahmen von monatlich mindestens Fr. 3'500.– erzielt haben soll, vermochte der Kläger nicht darzutun. Auch ist nicht ersichtlich, was er aus seinen Vorbringen zu der von der Beklagten erwirkten Verfügungsbeschränkung für seinen Standpunkt gewinnen könnte: Gemäss plausibler Darstellung der Beklagten erfolgte die vom Q._____ O._____ erlassene einstweilige Verfügungsbeschränkung im Zusammenhang mit der religiösen Scheidung und wurde von der Beklagten insbesondere zur Siche- rung ihrer Ansprüche aus der "S._____" aufrechterhalten (vgl. Urk. 36 S. 3; siehe auch Urk. 53, Blatt 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger ins Recht gelegten Schreiben des Zürcher T._____ vom 20. August 2020, in welchem Letz- terer bestätigt, dass die gemeinsame Wohnung in P._____ im Jahr 2018 vom Q._____ O._____ als Sanktion gesperrt worden sei, da sich der Kläger damals noch geweigert habe, die religiöse Scheidung zu vollziehen (vgl. Urk. 34/8). Dass die Beklagte die religiöse Scheidung planmässig verzögert hätte, um – wie vom Kläger geltend gemacht – die Ferienwohnung in O._____ heimlich zu vermieten und für sich alleine Mietzinserträge einzunehmen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr steht fest, dass der Kläger sich zunächst – d.h. wohl bis im Frühjahr 2019 (vgl. Urk. 34/6) – gegen eine religiöse Scheidung stellte und dass die Beklagte diese in P._____ vollziehen wollte, wobei der Kläger bis zuletzt die Zuständigkeit des Q._____ O._____ in Frage stellte, woraufhin die Beklagte im Juni 2019 ihr Ein- verständnis dazu gab, die religiöse Scheidung beim T._____ in Zürich zu vollzie- hen (vgl. Urk. 38/25). Glaubhaft ist auch, dass sich die religiöse Scheidung als- dann zufolge des im September 2019 erfolgten Versterbens der Mutter der Be- klagten nochmals verzögerte, sodass die Parteien erst im Januar 2020 den nächstmöglichen Termin beim T._____ wahrnehmen konnten (vgl. Urk. 36 S. 5 f. i.V.m. Urk. 38/25).
- 32 - Die angebliche Vermietung der Ferienwohnung seit November 2018 und die daraus resultierenden regelmässigen Mietzinseinnahmen von mindestens Fr. 3'500.– pro Monat blieben damit blosse Behauptungen, welche sich – entge- gen der Ansicht des Klägers – nicht aus dem Verhalten der Beklagten ableiten lassen. Da weder für effektiv generierte regelmässige monatliche Mietzinsein- nahmen noch für deren Verwendung zu Gunsten eigener Bedürfnisse der Beklag- ten ein Nachweis vorliegt, sind der Beklagten für die Vergangenheit keine Miet- zinserträge als Einkommen anzurechnen. Genauso wenig kommt die hypotheti- sche Anrechnung regelmässiger monatlicher Mietzinseinnahmen in der vom Klä- ger geltend gemachten Höhe in Frage: Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 44 S. 2), wäre für eine künftige Vermietung nicht nur ein Mieter, sondern auch ein Konsens der Parteien betreffend sämtlicher Mietkonditionen erforderlich. Dass diese Voraussetzungen erfüllt und entsprechende Mietzinseinnahmen tat- sächlich möglich wären, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Insofern hat es damit sein Bewenden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen offenbleiben kann, ob die Beklagte dem Kläger den Zugang zur Fe- rienwohnung zu Unrecht verweigert hat bzw. nach wie vor verweigert. Die Frage, ob zufolge entgangener Nutzungsmöglichkeiten betreffend Miteigentum allfällige Entschädigungsansprüche bestehen, beschlägt das Güterrecht und wird bei ent- sprechenden Vorbringen allenfalls im Rahmen des Hauptverfahrens von der Vorinstanz zu prüfen sein.
E. 4 Gesamteinkommen der Parteien und Kinder Nach dem Gesagten ist bis 30. September 2020 auf Seiten des Klägers mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'550.– und ab 1. Oktober 2020 mit einem solchen von Fr. 9'500.– (100% Pensum, hypothetisch) zu rechnen. Die Be- klagte erzielt bis 30. September 2020 kein Einkommen, ab 1. Oktober 2020 ist ihr ein Nettomonatslohn von Fr. 2'125.– (50% Pensum, hypothetisch) und ab
1. August 2022 ein solcher von Fr. 3'400.– (80% Pensum, hypothetisch) anzu- rechnen. Die monatlichen Familienzulagen der Kinder sind bis 31. Oktober 2022 auf insgesamt Fr. 450.– (nämlich Fr. 250.– für D._____ und Fr. 200.– für E._____,
- 33 - vgl. auch Urk. 42/4) zu beziffern und ab 1. November 2022 (Erreichen des 12. Al- tersjahrs von E._____) auf insgesamt Fr. 500.– (für beide Kinder je Fr. 250.–), wobei es sich aufgrund der vernachlässigbaren Differenz aus Praktikabilitätsgrün- den rechtfertigt, bereits ab 1. August 2022 mit den höheren Familienzulagen zu rechnen. Für die Unterhaltsberechnung sind demnach die folgenden Gesamtein- kommen der Parteien und Kinder massgebend: Fr. 7'000.– ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020; Fr. 12'075.– ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022; Fr. 13'400.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens.
E. 5 Familienrechtlicher Bedarf / Methodik der Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode oder nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung berechnete. So ist einerseits von einem Überschuss die Rede (auf dessen Verteilung jedoch verzichtet wurde, vgl. Urk. 2 E. II.C.5.2-5.3 S. 36 f.). Andererseits finden sich im Bedarf der Beklagten und der Kinder Positionen, wel- che weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten familienrechtlichen Be- darf gehören (koschere Metzgerei, Hobbys, Ferien), wohingegen sich der Bedarf des Klägers lediglich aus Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs zusammensetzt (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f. und E. II.C.4 S. 32 f.). Überdies wird einleitend betreffend den Bedarf der Beklagten und der Kinder auf die Ausführun- gen im obergerichtlichen Eheschutzentscheid verwiesen (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 14), in welchem allerdings die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung kam (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.4 ff. S. 47 ff.). Bereits zufolge dieser Vermischung der verschiedenen Methoden drängen sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Be- darfs- und Unterhaltsberechnung diverse Korrekturen auf, welche unabhängig von den Parteianträgen und -vorbringen vorzunehmen sind (vgl. dazu oben E. II.1.3).
- 34 -
E. 5.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine bis- herige Praxis betreffend Methodenpluralismus mit zur Publikation bestimmten Ur- teilen 5A_311/2019 vom 11. November 2020, 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 und 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 geändert hat, indem es nunmehr für alle Unterhaltsarten die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweiz- weit einheitliche Berechnungsmethode verbindlich vorschreibt und dabei hinsicht- lich des konkreten Vorgehens folgende Grundsätze statuiert: Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt, wobei von effektiven oder hypothetischen Ein- kommen ausgegangen werden kann (so auch vorliegend, vgl. oben Ziff. 2 und Ziff. 3). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grös- se, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fa- milienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fort- an Richtlinien) – und damit nicht mehr das bis anhin im Kanton Zürich angewand- te Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) – den Aus- gangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind
- 35 - zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsun- terhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des be- treuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Bar- unterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungs- unterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Bei den Elternteilen gehören hierzu typi- scherweise die Steuern, ferner die Kommunikations- und Versicherungspauscha- le, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkos- ten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schul- dentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die ob- ligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum familienrechtli- chen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode liegt insbesondere dann vor, wenn Zusatzpositionen wie Reisen resp. Ferien, Hobbys, u.ä.m. berücksichtigt werden; ein solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Beson- derheiten des Einzelfalls erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Über- schussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4), da damit die persönliche Be- treuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Le- bensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungs-
- 36 - unterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2). Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen (dahingehend bereits BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1): Vorab ist dem Unter- haltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach- )ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Res- sourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – ent- sprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanzi- ellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt (vgl. dazu Art. 276a Abs. 1 ZGB sowie BGE 144 III 481 E. 4.3) aufzufüllen sind und etap- penweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Über- schuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: El- tern und minderjährige Kinder) vorgenommen, wobei von dieser Regel aus man- nigfaltigen Gründen abgewichen werden kann (BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und Verweisen).
E. 6 Bedarf der Parteien und der Kinder
E. 6.1 Die vorinstanzliche Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung hält diesen Grundsätzen nicht stand. In Anwendung der neuen Rechtsprechung sind daher für die Parteien und die Kinder neue Bedarfsberechnungen vorzunehmen, wobei jeweils das Existenzminimum und der – um bestimmte Positionen erweiterte – familienrechtliche Bedarf separat aufzuschlüsseln ist. Unter Berücksichtigung der einkommensseitigen Veränderungen und da sich bedarfsseitig keine weiteren Ab-
- 37 - stufungen aufdrängen, rechtfertigt es sich, der Unterhaltsberechnung in zeitlicher Hinsicht die folgenden drei Phasen zu Grunde zu legen:
- Phase 1: ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020;
- Phase 2: ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022;
- Phase 3: ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens.
E. 6.2 Der Bedarf des Klägers setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Be- träge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3
E. 6.2.1 Positionen des Existenzminimums
a) Die Vorinstanz setzte beim Kläger den hälftigen Ehegatten- Grundbetrag von Fr. 850.– ein und verwies dabei auf das Kreisschreiben sowie auf den Umstand, dass der Kläger seit geraumer Zeit mit seiner Partnerin zu- sammenlebe (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32). Dies blieb im Berufungsverfahren unbean- standet. Da die Richtlinien hinsichtlich der Grundbeträge dieselben Grundsätze
- 38 - vorsehen wie das Kreisschreiben, bleibt es vorliegend in allen drei Phasen bei ei- nem Grundbetrag von Fr. 850.– pro Monat. Soweit der Kläger berufungsweise vorbringt, aufgrund seines ausgedehnten Betreuungsumfangs wäre ein Drittel des Grundbetrags der Kinder zu seinem ei- genen Bedarf hinzuzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss eheschutzrichterlichen Anordnungen stehen die Kinder nämlich unter der alleinigen Obhut der Beklagten, wobei dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- recht (Betreuung jedes zweite Wochenende und an einem Abend pro Woche samt Übernachtung sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr) zusteht (Urk. 10/25 S. 81 i.V.m. Urk. 10/47A/59 S. 56). Damit leistet die Beklagte ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (durch Pflege und Erziehung, sog. Naturalunterhalt), sodass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwer- tigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vollständig dem weit leistungsfähigeren Kläger anheimfällt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.4). Gründe, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insofern ist auch kein Anteil des Grundbetrags der Kinder im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
b) Auch hinsichtlich der Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Kläger mit seiner Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebt und rechnete ihm daher die Hälfte des unbestrittenen Gesamtbetrages von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) an (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Dieses Vorgehen blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet. Entsprechend ist in allen drei Phasen von Wohnkosten von monatlich Fr. 750.– (inkl. Nebenkosten) auszu- gehen.
c) Als Auslagen für die Krankenkasse (KVG und VVG) rechnete die Vorinstanz mit dem anerkannten Betrag von Fr. 765.– (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Im Existenzminimum sind allerdings gemäss obzitierter Rechtsprechung nur die Prämien der obligatorischen Grundversicherung zu berücksichtigen (so auch S. 2 der Richtlinien mit Verweis auf BGE 134 III 323 ff.). Diese belaufen sich unbestrit- tenermassen auf Fr. 430.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 88; Urk. 10/44 S. 15). Im
- 39 - Rahmen des Existenzminimums ist daher in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen.
E. 6.2.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Im familienrechtlichen Existenzminimum können demgegenüber auch die über die obligatorischen Grundversicherung hinausgehenden Krankenkas- senprämien berücksichtigt werden (vgl. oben Ziff. 5.2). Die entsprechende Erwei- terung um Fr. 335.– pro Monat (für VVG, vgl. vorstehend Bst. c) ist daher – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7) – im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
e) Für Kommunikation (inkl. Serafe) ging die Vorinstanz vom geltend ge- machten Betrag von Fr. 150.– aus und rechnete dem Kläger zufolge Kostenbetei- ligung der Lebenspartnerin die Hälfte davon, entsprechend Fr. 75.–, an (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Daher ist die- ser monatliche Betrag – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Pha- sen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7) – im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen.
f) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Klägers – anders als auf Seiten der Beklagten (vgl. dazu unten Ziff. 6.3.2 Bst. f) – keine Kosten für Haus- rat-/Haftpflichtversicherungen (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.), obwohl die Beklagte dem Kläger solche im Umfang von Fr. 50.– zugestanden hatte (vgl. Urk. 10/44 S. 14). Zufolge dieser Anerkennung wie auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist der Pauschalbetrag von Fr. 50.– dem Kläger als Erweiterung aufzurechnen, so- bald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7).
g) Für Mobilität setzte die Vorinstanz den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 65.– (monatliche Kosten des ZVV-Jahresabonnements für die Stadt Zürich) ein, wobei sie zur Begründung einzig anführte, der Betrag sei dem Kläger ohne Weiteres zuzubilligen (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Auch im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unum- gängliche Berufsauslagen berücksichtigt (vgl. oben Ziff. 5.2), wozu namentlich die effektiven Ausgaben öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz ge-
- 40 - hören (Richtlinien, S. 2). Dass dem Kläger solche Kosten effektiv anfallen, wurde nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 10/1 S. 90, wo der Kläger selbst angibt, dass er aus beruflichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen sei). Da dem Kläger je- doch ab Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen für eine Tätigkeit im An- stellungsverhältnis angerechnet wird, rechtfertigt es sich, sein Existenzminimum ab der Phase 2 auch um (hypothetische) Berufsauslagen zu erweitern. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Arbeitsort nicht feststeht, der Kläger bei der Stellenwahl in örtlicher Hinsicht wohl aber flexibel sein muss, erscheint ein monatlicher Betrag von rund Fr. 185.– (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen im Kanton Zürich) angemessen.
h) Da der Kläger keine besonderen Gesundheitskosten geltend gemacht hat, sind ihm auch keine entsprechenden Auslagen anzurechnen (vgl. Richtlinien S. 3; so wohl bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.).
i) Im familienrechtlichen Existenzminimum – d.h. vorliegend in den Pha- sen 2 und 3 (vgl. unten Ziff. 7) – sind auch Steuern einzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Die Steuerbelastung auf Seiten des Klägers ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annährend zu berechnen: In der Phase 2 beläuft sich das steuerbare Einkommen des Klägers ausge- hend vom Nettojahreseinkommen von Fr. 114'000.– sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von gesamthaft jährlich Fr. 83'400.– für die Staats- und Gemeindesteuern (ca. Fr. 74'200.– mutmassliche Unterhaltsbeiträge, geschätzter Mittelwert; Fr. 4'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr. 5'200.– Versi- cherungsprämien, Maximalbetrag) bzw. von gesamthaft jährlich Fr. 79'900.– für die direkte Bundessteuer (ca. Fr. 74'200.– mutmassliche Unterhaltsbeiträge, ge- schätzter Mittelwert; Fr. 4'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr.1'700.– Versiche- rungsprämien, Maximalbetrag) auf Fr. 30'600.– für die Staats- und Gemeinde- steuern bzw. auf Fr. 34'100.– für die direkte Bundessteuer. Als steuerbares Ver- mögen ist sodann gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung 2018 ein Betrag von Fr. 600'000.– einzusetzen (vgl. Urk. 10/43/6). Setzt man diese Be- rechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert unter Anwendung des Grundtarifs eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge-
- 41 - meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 230.– pro Monat. Dieser Betrag ist da- her in der Phase 2 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Für die Phase 3 ist die Steuerberechnung grundsätzlich anhand derselben Berechnungsgrundlagen vorzunehmen; anzupassen ist einzig der Abzug der ge- schätzten Unterhaltsbeiträge, zumal diese zufolge der höheren beklagtischen Ei- genversorgungskapazität etwas tiefer ausfallen dürften und mutmasslich auf ca. Fr. 69'200.– pro Jahr (geschätzter Mittelwert) zu liegen kommen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen des Klägers in der Phase 3 auf Fr. 35'600.– für die Staats- und Gemeindesteuern und auf Fr. 39'100.– für die di- rekte Bundessteuer. Unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners resultiert für die Phase 3 – wiederum unter Anwendung des Grundtarifs – eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 305.–.
E. 6.2.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Da die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Phase 1 nicht aus- reichen, um das Existenzminium der Familie vollumfänglich zu decken (vgl. unten Ziff. 7.2), ist in dieser Phase nur der enge Notbedarf (Existenzminimum) zu be- rücksichtigen. Dieser beläuft sich beim Kläger auf insgesamt Fr. 2'030.– pro Mo- nat. Ab der Phase 2 übersteigen demgegenüber die vorhandenen Mittel das be- treibungs- wie auch das familienrechtliche Existenzminimum; es resultiert jeweils ein Überschuss (vgl. unten Ziff. 7.3 f.). Daher sind in den Phasen 2 und 3 sämtli- che Erweiterungen zu berücksichtigen, sodass der monatliche Gesamtbedarf des Klägers in der Phase 2 auf Fr. 2'905.– und in der Phase 3 auf Fr. 2'980.– zu lie- gen kommt.
- 42 -
E. 6.3 Der Bedarf der Beklagten setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3
E. 6.3.1 Positionen des Existenzminimums
a) Die Vorinstanz setzte bei der Beklagten unter Verweis auf das Kreis- schreiben den Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.– ein (Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f.), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb und auch gemäss Richtlinien gilt. Da die Kosten für Nahrung wie auch jene für Elektri- zität im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Richtlinien, S. 1), sind die von der Be- klagten geltend gemachten monatlichen Auslagen von Fr. 262.– für koschere Metzgerei und von Fr. 133.40 für Elektrizität – entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 17) – weder gesondert im Existenzminimum noch im familienrechtlichen Bedarf aufzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist an die- ser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Verweis auf den obergerichtlichen Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 fehl geht, zumal dort die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung kam.
- 43 -
b) Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der monatliche Mietzins der von der Beklagten und den Kindern bewohnten ehemals ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 6'000.– sei ausgewiesen und im Grundsatz unbe- stritten. Aufgrund der reduzierten Einkommen der Parteien sei dieser Mietzins je- doch in Zukunft nicht mehr tragbar. Da die Parteien seit Oktober 2016 getrennt seien und der Auszug aus der ehelichen Wohnung bereits seit Beginn des Ehe- schutzverfahrens ein Thema sei, könne die Beklagte nicht weiterhin darauf ver- trauen, in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dürfen. Dass sich die Parteien die teure Mietwohnung künftig nicht mehr leisten könnten, sei auch vom Oberge- richt im zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid festgehalten worden. Daher sei der Beklagten unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist ein reduzier- ter Mietzins anzurechnen. Unter Berücksichtigung der im Mietvertrag vorgesehe- nen dreimonatigen Kündigungsfrist und der Kündigungstermine per Ende März, Juni und September sei der Beklagten bis Ende September 2020 Zeit zu geben, um eine neue und günstigere Wohnung zu suchen. Aufgrund des hohen Lebens- standards der Parteien während ihres Zusammenlebens und da der Beklagten angesichts der Haushaltsgrösse (eine erwachsene Person und zwei Kinder im Al- ter von 9 und 14 Jahren) eine 4 ½-Zimmerwohnung zuzugestehen sei, erscheine ein hypothetischer Mietzins von Fr. 4'000.– pro Monat angemessen. Insgesamt seien damit bis 30. September 2020 die effektiven Mietkosten von monatlich Fr. 6'000.– zu berücksichtigen und ab 1. Oktober 2020 ein hypothetischer Betrag von monatlich Fr. 4'000.–. Praxisgemäss seien diese Wohnkosten zur Hälfte im Bedarf der Beklagten und zu je einem Viertel im Barbedarf der Kinder anzurech- nen. Der Mietzinsanteil der Beklagten betrage damit bis 30. September 2020 Fr. 3'000.– und ab 1. Oktober 2020 Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 2 E. II.C.2 S. 16). Die Anrechnung der effektiven Wohnkosten bis 30. September 2020 (Pha- se 1) blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Auch wenn diese Kosten die in der Phase 1 zur Verfügung stehenden Mittel der Parteien bei Weitem übersteigen, kommt auch im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums die sofortige Berücksichtigung eines tieferen – auf ein ortsübliches Nor- malmass herabgesetzten – Mietzinses nicht in Frage (vgl. Richtlinien, S. 1). Inso-
- 44 - fern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bis zur nächsten Kündigungs- möglichkeit die hohen Wohnkosten angerechnet hat. Hinsichtlich der ab 1. Oktober 2020 hypothetisch angerechneten Mietkosten macht der Kläger berufungsweise geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dabei von Fr. 4'000.– pro Monat ausgehe. Im selben Stadtkreis liessen sich 4- bis 4½-Zimmerwohnungen für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– finden, wobei sich das Angebot rund um die offiziellen Umzugstermine sicherlich erhöhen werde. Es sei daher von Wohnkosten von Fr. 3'000.– pro Monat auszugehen, d.h. einem monatlichen Wohnkostenanteil von Fr. 1'500.– auf Seiten der Beklagten und einem solchen von je Fr. 750.– auf Sei- ten der Kinder (Urk. 1 S. 4). Da die vorhandenen Mittel ab Oktober 2020 – d.h. in den Phasen 2 und 3 – das betreibungs- wie auch das familienrechtliche Existenzminimum übersteigen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht bloss ortsübliche, sondern den finanziellen Ver- hältnissen angemessene Wohnkosten anzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 16 S. 3), gehen die Vorinstanz und die Be- klagte (vgl. Urk. 12 S. 2 f.) aber fehl in der Annahme, bei der Bemessung dieser Wohnkosten sei auf den ehelichen Standard während des Zusammenlebens ab- zustellen. Den Parteien stehen ab Oktober 2020 nämlich nicht mehr dieselben fi- nanziellen Mittel zur Verfügung wie während ungetrennter Ehe. Entsprechend kann die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass sie Anspruch auf Beibehal- tung des früheren Wohnstandards hat. Vielmehr sind die anrechenbaren Mietkos- ten unter Berücksichtigung der (hypothetischen) Einkommenszahlen zu bemes- sen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach einem allgemeingültigen Grundsatz die Mietkosten einen Drittel der verfügbaren Mittel nicht übersteigen sollten. Vor- liegend verfügen die Parteien in der Phase 2 über ein monatliches Gesamtein- kommen von Fr. 11'625.– und in der Phase 3 über ein solches Fr. 12'900.– (vgl. oben Ziff. 4; jeweils unter Ausklammerung der Familienzulagen, welche aus- schliesslich zur Finanzierung des Barbedarfs der Kinder zu verwenden sind). Ausgehend von der besagten Drittels-Regel sollten die gesamten Wohnkosten der Parteien monatlich nicht mehr als Fr. 3'800.– (Phase 2) bzw. Fr. 4'300.–
- 45 - (Phase 3) betragen. Nach Abzug der auf Seiten des Klägers anfallenden Wohn- kosten von monatlich Fr. 750.– (vgl. oben Ziff. 6.2) verbleiben zur Finanzierung der Wohnkosten der Beklagten und der Kinder monatlich noch maximal rund Fr. 3'000.– (Phase 2) resp. Fr. 3'500.– (Phase 3). Insgesamt erscheint es ange- messen, der Beklagten und den Kindern Wohnkosten von gesamthaft Fr. 3'000.– zuzugestehen. Mit dem Kläger ist nämlich auch davon auszugehen, dass sich in der Stadt Zürich zum Mietpreis von Fr. 3'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) eine geeignete Wohnung finden lässt. Aus Praktikabilitätsgründen ist sowohl in der Phase 2 wie auch in der Phase 3 mit diesem Betrag zu rechnen. Allfällig höhere effektive Mietkosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Der (hypothetische) Mietzinsanteil der Beklagten ist damit ab Oktober 2020 (Phase 2 und Phase 3) auf monatlich Fr. 1'500.– (½ der gesamten Wohnkosten) zu beziffern.
c) Auch im Bedarf der Beklagten rechnete die Vorinstanz die Kranken- kassenprämien der Grundversicherung und der Zusatzversicherungen (KVG und VVG) im anerkannten Umfang von gesamthaft Fr. 857.– ein (Urk. 2 E. II.C.2 S. 15). Entsprechend dem Vorgehen auf Seiten des Klägers sind im Existenzmi- nimum der Beklagten jedoch lediglich die Prämien der obligatorischen Grundver- sicherung (KVG) zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf rund Fr. 460.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 13; Urk. 10/3/51). Im Rahmen des Exis- tenzminimums ist daher in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen.
E. 6.3.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Die Erweiterung um die Prämien der Zusatzversicherungen (VVG) im Umfang von rund Fr. 395.– pro Monat (vgl. Urk. 10/3/51 sowie vorstehend Bst. c) kann demgegenüber auch im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten berücksichtigt werden, sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, unten Ziff. 7).
e) Die Kommunikationskosten (inkl. Serafe) im gerichtsüblichen Umfang von monatlich Fr. 150.– sind der Beklagten im erweiterten Bedarf anzurechnen, sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7).
- 46 -
f) Dasselbe gilt für die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherun- gen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von monatlich Fr. 90.– (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 19) erscheint aber übersetzt, zumal gerichtsüblich mit einem solchen von monatlich Fr. 30.– gerechnet wird und die Wohnverhältnisse der Be- klagten ab der Phase 2 – wie gesehen – nicht mehr gleich sind wie während un- getrennter Ehe. Die Höhe der Prämie der Hausratversicherung richtet sich aller- dings nicht einzig nach dem jeweiligen Wohnstandard, sondern insbesondere nach dem Wert der zu versichernden Gegenstände. Mit höheren Prämien ist da- her auch zu rechnen, wenn die Versicherungssumme zufolge Besitzes luxuriöser Einrichtungsgegenstände und teurer Kleider höher angesetzt wird, was vorliegend wohl der Fall sein dürfte. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, den gerichts- üblichen Betrag auf Fr. 50.– pro Monat zu erhöhen.
g) Für Mobilität setzte die Vorinstanz den von der Beklagten geltend ge- machten Betrag von Fr. 550.– ein und begründete dies damit, dass der Audi Q7 der Beklagten unbestrittenermassen zum ehelichen Standard gehöre und die be- haupteten Kosten daher auch während der Trennungsphase weiterhin zu berück- sichtigen seien (Urk. 2 E. II.C.2 S. 19). Dies wird vom Kläger zu Recht bean- standet (vgl. Urk. 1 S. 4). Wie bereits erwähnt, sind bei der zweistufigen Berech- nungsmethode nur unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen, wohinge- gen dem ehelichen Standard entsprechende Zusatzpositionen aus dem Über- schuss zu finanzieren sind (vgl. oben Ziff. 5.2). Insofern vermag die Beklagte mit ihren Vorbringen betreffend ehelichen Standard (vgl. Urk. 12 S. 3) nichts auszu- richten. Weshalb die Beklagte zur Wahrnehmung von Arztbesuchen auf ein Fahr- zeug angewiesen sein soll (vgl. dazu Urk. 12 S. 3 f.), ist nicht einsichtig. Für den Weg ins Fussballtraining beim FC U._____ ist den Kindern ausserdem ohne Wei- teres zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen und für die Gast- spiele des Fussballclubs werden unbestrittenermassen innerhalb der Mannschaft Fahrgemeinschaften gebildet (vgl. Urk. 16 S. 4; Urk. 26 S. 2), weshalb auch die von der Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Umstände (vgl. Urk. 12 S. 3) kei- ne Angewiesenheit auf ein Fahrzeug begründen. Der Beklagten sind daher erst ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Mobilitäts- kosten anzurechnen. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie bei der
- 47 - Stellenwahl flexibel sein muss (vgl. Urk. 12 S. 4). Damit alleine lässt sich aber der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs nicht begründen. Vielmehr erscheint es auch auf Seiten der Beklagten angemessen, ihr (hypothetische) Berufsauslagen in der Höhe von monatlich rund Fr. 185.– (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen im Kanton Zürich) anzurechnen.
h) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Gesundheits- kosten von Fr. 42.– pro Monat (Kosten für die Franchise von Fr. 500.– pro Jahr), obwohl der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Gesundheitskosten vollumfänglich bestritten hatte und die Beklagte substantiierte Behauptungen zu den von ihr zu tragenden Gesundheitskosten vermissen liess (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 20 sowie Prot. I S. 32; Urk. 10/44 S. 12 f.). Dieses Vorgehen erscheint insbe- sondere deshalb unbillig, weil im Bedarf des Klägers keine entsprechenden Aus- lagen angerechnet wurden. Mangels substantiierter Behauptungen und da auch ein Nachweis für regelmässig anfallende ungedeckte Gesundheitskosten fehlt, obwohl die Beklagte entsprechende Abrechnungsbelege ohne Weiteres von ihrer Versicherung hätte erhältlich machen und dem Gericht hätte vorlegen können, sind auch auf Seiten der Beklagten keine besonderen Gesundheitskosten im er- weiterten Bedarf zu berücksichtigen.
i) Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums – d.h. vorlie- gend in den Phasen 2 und 3 (vgl. unten Ziff. 7) – sind auch Steuern einzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Die Steuerbelastung im Haushalt der Beklagten ist unter Zu- hilfe-nahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen: In der Phase 2 beläuft sich das steuerbare Einkommen der Beklagten aus- gehend vom Nettojahreseinkommen der Beklagten von Fr. 30'900.– (inkl. Famili- enzulagen von Fr. 450.– pro Monat, vgl. oben Ziff. 3) und mutmasslichen Unter- haltsbeiträgen von ca. Fr. 74'200.– pro Jahr (geschätzter Mittelwert) sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von gesamthaft Fr. 27'800.– für die Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 2'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr. 5'200.– Versicherungsprämien der Beklagten und je Fr. 1'300.– Versiche- rungsprämien der Kinder, Maximalbeträge; Fr. 18'000.– Kinderabzüge) bzw. von Fr. 18'100.– für die direkte Bundessteuer (Fr. 2'000.– Berufsauslagen, geschätzt;
- 48 - Fr. 1'700.– Versicherungsprämien der Beklagten und je Fr. 700.– für Versiche- rungsprämien der Kinder, Maximalbeträge; Fr. 13'000.– Kinderabzüge) auf ca. Fr. 77'300.– für die Staats- und Gemeindesteuern und auf ca. Fr. 87'000.– für die direkte Bundessteuer. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 8'700.– einzusetzen (vgl. Urk. 10/16/3). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steu- errechner ein, so resultiert unter Anwendung des Verheirateten- bzw. Einelternta- rifs eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 670.– pro Monat. Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Beklagte und die Kinder aufzuteilen. Der Steueranteil der Beklagten ist daher in der Phase 2 auf rund Fr. 340.– pro Monat zu beziffern. Für die Steuerberechnung in der Phase 3 ist entsprechend der geforderten Erhöhung des Arbeitspensums auf 80% von einem höheren Nettojahreseinkom- mens der Beklagten von Fr. 46'800.– (inkl. Familienzulagen von Fr. 500.– pro Monat, vgl. oben Ziff. 3) auszugehen, wobei die Unterhaltsbeiträge in dieser Pha- se entsprechend tiefer ausfallen dürften und auf ca. Fr. 69'200.– pro Jahr zu lie- gen kommen (geschätzter Mittelwert). Hinsichtlich der übrigen Berechnungs- grundlagen drängen sich jedoch keine Anpassungen auf, weshalb mit den ge- nannten Zahlen der Phase 2 zu rechnen ist. Entsprechend beläuft sich das steu- erbare Einkommen der Beklagten auf ca. Fr. 88'200.– für die Staats- und Ge- meindesteuern und auf ca. Fr. 97'900.– für die direkte Bundessteuer. Unter Zuhil- fenahme des kantonalen Steuerrechners resultiert für die Phase 3 wiederum unter Anwendung des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs eine monatliche Steuerbelas- tung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 840.– pro Monat und mithin ein Steueranteil der Beklagten von Fr. 420.–.
E. 6.3.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Aus den bereits erwähnten Umständen (vgl. oben Ziff. 6.2.3) ist der Unter- haltsberechnung in der Phase 1 nur das Existenzminimum zu Grunde zu legen. Dieses beläuft sich bei der Beklagten – zufolge der aussergewöhnlich hohen, tat- sächlich angefallenen Mietkosten – auf insgesamt Fr. 4'810.– pro Monat. In den Phasen 2 und 3 können demgegenüber sämtliche Erweiterungen berücksichtigt
- 49 - werden. Der Gesamtbedarf der Beklagten beläuft sich demnach auf monatlich Fr. 4'430.– in der Phase 2 sowie auf monatlich Fr. 4'510.– in der Phase 3.
E. 6.4 Der Barbedarf der Kinder setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3
E. 6.4.1 Positionen des Existenzminimums
a) Als monatlichen Grundbetrag setzte die Vorinstanz in Anwendung des Kreisschreibens bei D._____ Fr. 600.– ein; bei E._____ bis 31. Oktober 2020 Fr. 400.– sowie ab 1. November 2020 (Erreichen des 10. Altersjahres) Fr. 600.– (Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f.). Diese Beträge sind grundsätzlich zutreffend (vgl. Richtli- nien, S. 1). Zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung sowie angesichts des- sen, dass bei E._____ bereits ab 1. August 2022 statt ab 1. November 2022 mit
- 50 - den um monatlich Fr. 50.– höheren Familienzulagen gerechnet wird (vgl. oben Ziff. 4), ist im Barbedarf von E._____ bereits ab 1. Oktober 2020 (Beginn der Phase 2) der Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
b) Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf das bereits Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. oben Ziff. 6.3.1 Bst. b). Die Wohnkostenanteile der Kinder betra- gen demnach in der Phase 1 je Fr. 1'500.– pro Monat und in den Phasen 2 und 3 je Fr. 750.– pro Monat.
c) Auch im Existenzminimum der Kinder sind einzig die Krankenkassen- prämien der obligatorischen Grundversicherung (KVG) zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf je rund Fr. 100.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 10 f.; Urk. 10/3/53). Im Rahmen des Existenzminimums ist daher bei beiden Kindern in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen.
E. 6.4.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7), können im familienrechtlichen Bedarf der Kinder auch die Auslagen der Zusatzversicherung (VVG) von je Fr. 105.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 10 f.; Urk. 10/3/53) angerechnet werden.
e) Hinsichtlich der Kommunikationskosten der Kinder kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. II.C.2 S. 18), welche im Berufungsverfahren unbeanstandet blieben. Entsprechend sind im er- weiterten Barbedarf der Kinder dafür je Fr. 50.– pro Monat einzusetzen.
f) Die Vorinstanz rechnete beiden Kindern die vom Kläger anerkannten monatlichen Auslagen für ein ZVV-Abonnement der Stadt Zürich, Zone 110, von je Fr. 48.– an (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20). Angesichts des Alters der Kinder und unter Berücksichtigung ihrer Freizeitaktivitäten (vgl. oben Ziff. 6.3.2 Bst. g) erscheint angemessen, die im Rahmen des erweiterten Barbedarfs anrechenbaren Mobili- tätskosten der Kinder auf je Fr. 70.– pro Monat (Kosten für ein ZVV- Jahresabonnement für 3 Zonen) zu erhöhen.
- 51 -
g) Als Auslagen für besondere Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz bei den Kindern zu Recht lediglich einen monatlichen Betrag von Fr. 30.– für den Selbstbehalt der Krankenversicherung, zumal die Beklagte sub- stantiierte Behauptungen hinsichtlich regelmässig anfallender Kosten genauso vermissen liess wie das Vorlegen aktueller Unterlagen (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20; sie- he auch Urk. 10/44 S. 11; Prot. I S. 8 ff.).
h) Hinsichtlich der Schulkosten der Kinder erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, die Parteien hätten betreffend die von D._____ besuchte V._____- Privatschule am 15. August 2019 eine Vereinbarung abgeschlossen (mit Verweis auf Urk. 10/43/2). Darin habe sich die Beklagte verpflichtet, sämtliche Schulkosten für D._____ für die V._____-Schule zu tragen, soweit und sofern D._____ kein Stipendium erhalte. Da der Kläger mit dieser Vereinbarung ausdrücklich und vor- behaltslos von der Tragung irgendwelcher Kosten der V._____-Schule befreit worden sei, seien im Bedarf von D._____ keine Schulkosten aufzunehmen. Be- treffend E._____ sei zu berücksichtigen, dass dieser seit dem Kindergarten bis heute die F._____-Schule besuche, womit der Besuch unbestrittenermassen zum während ungetrennter Ehe gelebten Standard gehöre. Der Kläger habe aber er- klärt, er sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse mit dem Besuch der F._____- Schule – die monatlich Fr. 2'640.– koste – nicht mehr einverstanden. Vorbehalte anderer Art mache er nicht geltend. Ursprünglich sei er auch noch bereit gewe- sen, monatliche Schulkosten – auch für eine private Lösung – in der Höhe von Fr. 1'000.– zu übernehmen. Dass die Beklagte sich bereit erklärt habe, die Schul- kosten beider Kinder zu übernehmen, sei – entgegen den klägerischen Ausfüh- rungen – nicht aktenkundig. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse der Parteien es – zumindest vorläufig – nicht erlauben würden, dass E._____ eine Privatschule besuche, so sei festzuhalten, dass aufgrund der den Parteien anzurechnenden hypothetischen Einkommen die Finanzierung der Schule wieder möglich sein werde. Es erscheine nicht sachgerecht, wenn Auslagen für die Privatschule von E._____ lediglich für einen begrenzten Zeitraum nicht berücksichtigt und später aber wieder in die Bedarfsberechnung aufgenommen würden. Daher seien die Auslagen für die Privatschule von Anfang an zu berücksichtigen. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Parteien unter Berücksichti-
- 52 - gung ihres Vermögens – gemeinsames Eigentum an einer praktisch unbelasteten Eigentumswohnung in Israel und allfällige weitere von der Beklagten behauptete namhafte Vermögenswerte des Klägers – weiterhin zur Finanzierung der F._____-Schule in der Lage sein würden (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Schulkosten von D._____ blieben im Berufungsverfahren unangefochten und geben auch keinerlei Grund zur Bean- standung. Mithin bleibt es dabei, dass im Bedarf von D._____ keine Schulkosten zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Schulkosten von E._____ hält der Kläger im Berufungsver- fahren daran fest, dass die Finanzierung der teuren Privatschule angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht mehr tragbar sei. Dabei macht er ins- besondere geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen hypothetischen Ein- kommen ausgegangen, weshalb ihre Argumentation nicht verfange (vgl. Urk. 1 S. 5). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe die Kosten der F._____-Schule zu Recht mit Verweis auf den ehelichen Standard im Bedarf von E._____ berücksichtigt. Im Weiteren lässt sie ausführen, die Schule habe damit gedroht, E._____ aus der Schule auszuschliessen, weil der Kläger die Aus- stände der Schule plötzlich nicht mehr zahlen wolle, obwohl er gegenüber der Schule anfänglich noch zugesagt habe, die Schulden zu begleichen. Damit habe der Kläger die Beklagte erneut unter Druck gesetzt. Zum Schutz ihres 9-jährigen Kindes habe sich die Beklagte verpflichtet gefühlt, ein Darlehen aufzunehmen, um die Ausstände zu begleichen und einen Schulausschluss zu verhindern. Das Ver- halten des Klägers verdiene keinen Rechtsschutz. Die Schulkosten gehörten zum Bedarf des Kindes und seien demnach zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 4-5). An anderer Stelle ergänzte die Beklagte, bei der F._____-Schule seien mittlerweile Schulden von Fr. 44'000.– offen und es sei denkbar, dass die Schule E._____ ab August 2020 tatsächlich nicht mehr "behalten" werde. Diesfalls müsste der erst 9- jährige E._____ in die öffentliche Schule wechseln (Urk. 12 S. 6).
- 53 - Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Kosten der teuren Privatschule die zur Verfügung stehenden Mittel sowohl in der Phase 1 wie auch in den Pha- sen 2 und 3 übersteigen und demnach nicht mit der Beibehaltung des ehelichen Standards begründet werden können. Unter Berücksichtigung der (hypotheti- schen) Einkommenszahlen der Parteien sind die Kosten der F._____-Schule von monatlich Fr. 2'640.– nicht bloss vorübergehend, sondern dauerhaft untragbar. Insofern verfängt die vorinstanzliche Begründung nicht. Im Weiteren ist zu be- rücksichtigen, dass der Kläger mit dem Besuch der Privatschule seit Langem nicht mehr einverstanden ist. Namentlich erklärte er bereits am 24. Januar 2019 im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren, dass er seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage sei, die teuren Privatschulen der Kinder zu übernehmen (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.7 S. 60). Alsdann geht aus dem obergerichtlichen Ehe- schutzentscheid vom 27. Mai 2019 hervor, dass ab September 2017 bis (mindes- tens) August 2018 die Kosten der F._____-Schule von der Mutter des Klägers be- zahlt worden sind. Entsprechend wurden bereits in der damaligen (nach einstufi- ger Methode erfolgten) Bedarfsberechnung keine Kosten für die Privatschule be- rücksichtigt (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.7 S. 58 und S. 60). Dass die Mutter des Klä- gers nicht zu Unterstützungsleistungen an den Kläger, die Beklagte oder die Kin- der verpflichtet werden kann, muss der Beklagten spätestens seit Eröffnung des obergerichtlichen Eheschutzentscheides bewusst sein (vgl. auch oben Ziff. 1). In- sofern durfte sie auch nicht darauf vertrauen, dass die Kosten der Privatschule weiterhin von ihrer Schwiegermutter finanziert würden. Von seinem Standpunkt, für die Kosten der F._____-Schule nicht aufzukommen, wich der Kläger in der Folge nicht ab. Zudem war offenbar auch seine Mutter nicht länger zu entspre- chenden Unterstützungsleistungen bereit. Gemäss den von der Beklagten einge- reichten Unterlagen wurden die Kosten der von E._____ besuchten F._____- Schule nämlich seit August 2018 nicht mehr bezahlt, sodass sich die Ausstände per Juni/Juli 2020 auf insgesamt Fr. 44'220.– belaufen (vgl. Urk. 14/6). Angesichts dieser Ausstände verlangte die Schulleitung der W._____ [Ortschaft] F._____ Schule von der Beklagten mit E-Mail vom 6. Juli 2020 einen konkreten Rückzah- lungsplan oder eine Bürgschaft für die ausstehende Summe; zudem müsse die Zahlung der Schulgelder für E._____ ab August 2020 gesichert sein (Urk. 14/6).
- 54 - Dass sie diesen Forderungen der Schule nachkommen konnte, zeigte die Beklag- te im Berufungsverfahren nicht auf. Genauso wenig bestritt sie die klägerischen Vorbringen in seiner Eingabe vom 19. August 2020, wonach E._____ ab dem
17. August 2020 die F._____-Schule nicht mehr besuchen könne (vgl. Urk. 16 S. 5; Urk. 26 S. 2). Dass E._____ die F._____-Schule seither weiterhin besuchte bzw. nach wie vor besucht, wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist nach dem Gesagten zu bezweifeln. Eine Anrechnung monatlicher Privatschul- kosten von Fr. 2'640.– über Juli 2020 hinaus kommt demnach bereits mangels Glaubhaftmachens effektiver Auslagen nicht in Frage. Aufgrund der geschilderten Umstände ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte derart lange auf einer Privatbeschulung von E._____ beharrte, obwohl deren Finanzierung – wie gesehen – seit August 2018 nicht mehr gesichert war und selbst die Vo- rinstanz darauf hinwies, dass der Besuch der Privatschule angesichts der finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien in der Phase 1 nicht tragbar sei. Gründe, welche den Besuch einer öffentliche Schule unzumutbar machen würden, machte die Be- klagte keine geltend (so auch der Kläger vgl. Urk. 16 S. 4 f.). Dass sie derart hohe Ausstände generierte und sich zur Finanzierung der bis August 2020 angefalle- nen Schulkosten verschuldete, hat sie nach dem Gesagten selbst zu verantwor- ten. Daher erscheint es unbillig, diese Kosten im Barbedarf von E._____ zu be- rücksichtigen und damit letztlich dem Kläger – über die von ihm zu leistenden Un- terhaltsbeiträge resp. durch Ausweisung eines entsprechenden Mankobetrages – aufzubürden. Sowohl in der Phase 1 wie auch in den Phasen 2 und 3 sind daher im Barbedarf von E._____ keine Schulkosten aufzunehmen.
i) Hinsichtlich der Steuern kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.3.2 Bst. i). Die Steueranteile der Kinder betragen dem- nach in der Phase 2 je Fr. 165.– pro Monat und in der Phase 3 je Fr. 210.– pro Monat.
E. 6.4.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Auch bei den Kindern ist der Unterhaltsberechnung in der Phase 1 nur das Existenzminimum zu Grunde zu legen. Dieses beläuft sich – zufolge der ausser- gewöhnlich hohen tatsächlich angefallenen Mietkosten – bei D._____ auf monat-
- 55 - lich Fr. 2'200.– und bei E._____ auf monatlich Fr. 2'000.–. In den Phasen 2 und 3 können demgegenüber sämtliche Erweiterungen berücksichtigt werden. Der mo- natliche Barbedarf der Kinder beläuft sich demnach in der Phase 2 auf je Fr. 1'870.– und in der Phase 3 auf je Fr. 1'915.–.
E. 7 Ermittlung der Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 5.2), ergeben sich die geschul- deten Unterhaltsbeiträge aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hin- tergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungs- verhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. 7.2.1 In der Phase 1 übersteigen bereits die ermittelten Existenzminima der Parteien und Kinder die vorhandenen Mittel der Familie. Da dem Kläger das Exis- tenzminimum zu belassen ist, ist er lediglich im Umfang von Fr. 4'520.– leistungs- fähig (Fr. 6'550.– Einkommen minus Fr. 2'030.– Existenzminium). Dieser Betrag ist zunächst zur Deckung der Barbedarfe der Kinder zu verwenden (vgl. oben Ziff. 5.2). Nach Abzug der jeweiligen Familienzulagen beträgt der monatliche Bar- unterhalt für D._____ Fr. 1'950.– (Fr. 2'200.– Existenzminimum minus Fr. 250.– Familienzulage) und für E._____ Fr. 1'800.– (Fr. 2'000.– Existenzminimum minus Fr. 200.– Familienzulage). Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 12 S. 14), wäre theoretisch – d.h. bei genügender Leistungsfähigkeit des Klägers – im Umfang des Eigenversorgungsmankos der Beklagten ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Da die Beklagte in dieser Phase über kein Einkommen verfügt, ist der theoretisch geschuldete Betreuungsunterhalt auf Fr. 4'810.– zu beziffern (Le- benshaltungskosten bzw. Existenzminimum minus Einkommen). Diesen vermag der Kläger aber nur im Betrag von Fr. 770.– zu decken (Fr. 4'520.– Leistungsfä- higkeit Kläger minus Fr. 3'750.– Barunterhalt Kinder). Praxisgemäss ist der Be- treuungsunterhalt – aus Praktikabilitätsgründen – dem Kinderunterhaltsbeitrag des jüngsten Kindes zuzuschlagen. Insgesamt ergeben sich in der Phase 1 demnach folgende, vom Kläger zu leistende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen):
- 56 - Fr. 1'950.– für D._____ (nur Barunterhalt) Fr. 2'570.– für E._____ (Fr. 1'800.– Barunterhalt, Fr. 770.– Betreuungsunterhalt) Fr. 4'520.– Total Unterhaltsbeiträge = Leistungsfähigkeit Kläger Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Familie nicht gedeckt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 12 S. 14), sind im Unterhaltsentscheid betreffend Kinder zwingend auch die Beträge festzuhal- ten, welche zur Deckung des gebührenden Bedarfs jedes Kindes fehlen (vgl. Art. 301a lit. c ZPO), was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Berechnung hinsichtlich des Betreuungsunterhalts unterliess (vgl. Urk. 2 E. III.5.1 S. 34). Für die Phase 1 ist demnach festzuhalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von E._____ monatlich Fr. 4'040.– (Manko Betreuungsunterhalt) fehlen. Die gesamte Unterdeckung in der Phase 1 beträgt somit Fr. 88'880.– (Fr. 4'040.– x 22 Monate). Einem Gesamtunterhalt in Phase 1 von Fr. 4'520.– pro Monat steht aufgrund der in Kindessachen anwendbaren Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) trotz Unzulässigkeit der Anschlussberufung im summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 12 S. 1 f.) nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Gesamtun- terhalt in dieser Phase auf Fr. 3'945.– pro Monat bemessen hat. 7.2.2 Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, der Kläger sei bereits in der Phase 1 zu weiteren Zahlungen – namentlich zur Zahlung der Mietzinsanteile der Beklagten – zu verpflichten, zumal es ihm zumutbar und mög- lich sei, für die beschränkte Zeit bis 30. September 2020 dazu sein Vermögen an- zugreifen resp. zu belasten (vgl. Urk. 12 S. 16 f.), kann ihr nicht gefolgt werden:
a) Wie gesehen, gewährte die Vorinstanz der Beklagten zwar eine Über- gangsfrist bis 30. September 2020, um eine günstigere Wohnung für sich und die Kinder zu suchen. Angesichts dessen werden die bis dahin tatsächlich angefalle- nen hohen Mietzinskosten auch im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberech- nung im Existenzminimum der Beklagten und der Kinder angerechnet (vgl. oben Ziff. 6.3.1 Bst. b). Allerdings wurde bereits im obergerichtlichen Eheschutzent- scheid vom 27. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Parteien die teure Mietwoh-
- 57 - nung künftig nicht mehr leisten könnten. Entsprechend geht die Beklagte fehl in der Annahme (vgl. Urk. 12 S. 18), sie hätte bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2020 darauf vertrauen dürfen, dass sie künftig mit den Kindern in der seit 2011 bewohnten Wohnung bleiben könne. Den Kläger mit sei- nem Vermögen für den durch die hohen Mietkosten verursachten Mankobetrag haften zu lassen, erscheint bereits angesichts dieser Ausgangslange nicht ge- rechtfertigt.
b) Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die im Haushalt der Beklagten angefallenen hohen Mietzinse in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 bezahlt hat (vgl. Urk. 1 S. 14; Urk. 12 S. 16; zu den tatsächlich geleis- teten Mietzinszahlungen siehe auch unten Ziff. 8.3 Bst. c), nicht per se auf eine höhere Leistungsfähigkeit schliessen. Wie der Kläger im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht hat, musste er zur Finanzierung der besagten Mietzinse ein weiteres Darlehen bei seiner Mutter aufnehmen (vgl. Urk. 16 S. 13 f; Urk. 18/6). Dass er selber – neben seinem Einkommen – nicht leistungsfähig, sondern von den sukzessiven Geldüberweisungen seiner Mutter abhängig ist, wurde bereits im obergerichtlichen Eheschutzentscheid als glaubhaft erachtet (vgl. oben Ziff. 1). Daran vermögen die Behauptungen der Beklagten im vorliegenden Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 12 S. 16 f.; Urk. 26 S. 4) nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass dem Kläger im Rahmen des Eheschutzverfahrens zugemutet worden war, zur Leistung rückständiger Unterhaltsbeiträge teilweise weitere Darlehen bei sei- ner Mutter (auf die Liegenschaft in O._____) aufzunehmen (vgl. oben Ziff. 1). In- des wurde im obergerichtlichen Eheschutzentscheid darauf hingewiesen, dass künftig kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die Mutter des Klägers be- steht und dass ein Rückgriff auf das Vermögen seiner Ursprungsfamilie nur dann
– und vorwiegend während der Dauer des Eheschutzes – zumutbar wäre, wenn der Kläger selbst in erheblichem Umfang erben würde (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.1.9 S. 33). Insofern geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger müsse unbe- schränkt auf Geldquellen seiner Ursprungsfamilie zurückzugreifen, um seiner Un- terhaltspflicht nachzukommen (vgl. Urk. 26 S. 4). Vor dem Hintergrund, dass die Parteien nunmehr seit über vier Jahren getrennt leben und die Scheidung bereits am 30. November 2018 anhängig gemacht wurde, kann es nicht angehen, vom
- 58 - Kläger das Anhäufen weiterer Schulden bzw. die Belastung seines Vermögens zu verlangen, um den bisherigen Lebens- bzw. Wohnstandard der Beklagten und der Kinder zu finanzieren. Solches erschiene umso stossender, da auch die Beklagte über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in O._____ verfügt und es in der Vergangenheit aktenkundig auch ihr möglich gewesen war, Darle- hen im Gesamtbetrag von Fr. 82'880.– aufzunehmen (vgl. Urk. 10/16/3).
c) Nach dem Gesagten bildet die vorliegend festgestellte Leistungsfähig- keit des Klägers die Schranke für die Unterhaltspflicht. Hinsichtlich der Fehlbeträ- ge in der Phase 1 ist die Beklagte auf Art. 286a ZGB zu verweisen.
E. 7.3 In der Phase 2 lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Einkommen Kläger 9'500.00 Einkommen Beklagte 2'125.00 Familienzulagen Kinder 450.00 Verfügbare Mittel der Familie 12'075.00 Bedarf Kläger 2'905.00 Bedarf Beklagte 4'430.00 Bedarf D._____ 1'870.00 Bedarf E._____ 1'870.00 Gesamtbedarf der Familie 11'075.00 Überschuss 1'000.00 Da nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür verwendete Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan- teils weiter erhöht werden. Vorliegend erscheint angemessen, die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, zumal keine Gründe für ein Abwei- chen von dieser Regel erkennbar sind. Mithin steht jedem Kind ein Überschus- santeil von rund Fr. 165.– zu (1/ von Fr. 1'000.–). Der Barunterhalt der Kinder 6 setzt sich demnach wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 59 - Barbedarf D._____ 1'870.00 abzüglich Familienzulage D._____ 250.00 zuzüglich Überschussanteil D._____ 165.00 Barunterhalt für D._____ 1'785.00 Barbedarf E._____ 1'870.00 abzüglich Familienzulage E._____ 200.00 zuzüglich Überschussanteil E._____ 165.00 Barunterhalt für E._____ 1'835.00 Der Betreuungsunterhalt bleibt demgegenüber – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2) – auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und berechnet sich wie folgt (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Bedarf Beklagte 4'430.00 abzüglich Einkommen Beklagte 2'125.00 Betreuungsunterhalt 2'305.00 Praxisgemäss ist der Betreuungsunterhalt wiederum dem Kinderunterhalts- beitrag von E._____ zuzuschlagen. Da auch die Beklagte persönlich Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt hat und über den Betreuungsunterhalt nur ihr familienrechtliches Existenzmini- mum gesichert wird, ist ihr im Umfang des Überschussanteils ein ehelicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen. Ausgehend vom Gesamtüberschuss von Fr. 1'000.– ist der Beklagten ein monatlicher Ehegattenunterhalt von Fr. 335.– (2/ resp. 1/ 6 3 von Fr. 1'000.–) zuzusprechen. Insgesamt ergeben sich in der Phase 2 demnach folgende, vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen):
- 60 - Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'305.– Betreuungsunterhalt) Fr. 335.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Fr. 6'260.– Total Unterhaltsbeiträge Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 9'500.– verbleibt dem Kläger damit nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs ebenfalls ein Überschussanteil von Fr. 335.– (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Einkommen Kläger 9'500.00 abzüglich Unterhaltsbeiträge 6'260.00 abzüglich Bedarf Kläger 2'905.00 Überschussanteil (ca. 1/3 von Fr. 1'000.–) 335.00
E. 7.4 In der Phase 3 ist nach denselben Grundsätzen vorzugehen, zumal wiederum nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, welcher nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen ist. Dabei ergeben sich folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 61 - Einkommen Kläger 9'500.00 Einkommen Beklagte 3'400.00 Familienzulagen Kinder 500.00 Verfügbare Mittel der Familie 13'400.00 Bedarf Kläger 2'980.00 Bedarf Beklagte 4'510.00 Bedarf D._____ 1'915.00 Bedarf E._____ 1'915.00 Gesamtbedarf der Familie 11'320.00 Überschuss 2'080.00 Überschussanteil Kinder (je ca. 1/6 von Fr. 2'080.–) 345.00 Überschussanteile Eltern (je ca. 1/3 von Fr. 2'080.–) 695.00 Der Barunterhalt beider Kinder setzt sich demnach wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Barbedarf je Kind 1'915.00 abzüglich Familienzulage je Kind 250.00 zuzüglich Überschussanteil je Kind 345.00 Barunterhalt je Kind 2'010.00 Der Betreuungsunterhalt bleibt demgegenüber – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2) – auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und berechnet sich wie folgt (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Bedarf Beklagte 4'510.00 abzüglich Einkommen Beklagte 3'400.00 Betreuungsunterhalt 1'110.00 Der Betreuungsunterhalt ist wiederum dem Kinderunterhaltsbeitrag von E._____ zuzuschlagen.
- 62 - Der Beklagten ist zudem wiederum im Umfang ihres Überschussanteils ein Ehegattenunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Dieser beträgt Fr. 695.– pro Monat (ca. 1/ von Fr. 2'080.–). 3 Insgesamt ergeben sich in der Phase 3 demnach folgende, vom Kläger zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen): Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'110.– Betreuungsunterhalt) Fr. 695.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Fr. 5'825.– Total Unterhaltsbeiträge Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 9'500.– verbleibt dem Kläger damit nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs ebenfalls ein Überschussanteil von Fr. 695.– (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 63 - Einkommen Kläger 9'500.00 abzüglich Unterhaltsbeiträge 5'825.00 abzüglich Bedarf Kläger 2'980.00 Überschussanteil (ca. 1/3 von Fr. 1'000.–) 695.00
E. 8 Anrechnung geleisteter Zahlungen
E. 8.1 Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlun- gen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhalts- schuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6).
E. 8.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Kläger sei seiner Unterhaltspflicht in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 1. November 2019 im Umfang von insgesamt Fr. 28'968.– bereits nachgekommen (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 4 S. 46). Berücksichtigt wurden dabei die von der Beklagten anerkannten Unterhaltszahlungen von 12 x Fr. 2'000.– sowie die ebenfalls anerkannten Zah- lungen der Krankenkassenprämien der Kinder von 12 x 2 x Fr. 207.– (vgl. Urk. 2 E. II.C.5.1 S. 34).
E. 8.3 Im Berufungsverfahren macht der Kläger unter Einreichung neuer Un- terlagen weitere bereits erbrachte Leistungen geltend und verlangt, es seien ihm für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 Zahlungen von gesamthaft Fr. 63'041.65 anzurechnen (Urk. 1 S. 2 und S. 14-16). Im Folgenden ist daher un- ter Berücksichtigung der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Belege zu prüfen, welche Leistungen an die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen sind.
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a) Banküberweisungen Der Kläger macht geltend, er habe nicht nur die vorinstanzlich berücksichtig- ten Barüberweisungen von 12 x Fr. 2'000.– (1. Dezember 2018 bis 1. November 2019), sondern zwischen 1. Dezember 2018 und 30. April 2020 insgesamt Bar- überweisungen von Fr. 26'000.– getätigt (Urk. 1 S. 15). Die Beklagte bringt dies- bezüglich vor, der Kläger zahle seit März 2020 nicht einmal mehr den Betrag von monatlich Fr. 2'000.– (Urk. 12 S. 17). Aus dem vom Kläger ins Recht gelegten Bankbeleg geht hervor, dass der Kläger auch nach dem 1. November 2019 wei- terhin monatlich Fr. 2'000.– an die Beklagte überwies; die letzte belegte Zahlung erfolgte dabei am 4. Februar 2020 (Urk. 5/12). Insgesamt sind demnach Bank- überweisungen von 15 x Fr. 2'000.– (Dezember 2018 bis und mit Februar 2020), entsprechend Fr. 30'000.– zu berücksichtigen.
b) Bezahlte Krankenkassenprämien der Kinder Die vom Kläger geltend gemachten Krankenkassenprämien von gesamthaft Fr. 5'796.–, welche er im Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 für die Kinder bezahlt habe (vgl. Urk. 1 S. 15), werden von der Beklagten zwar vollum- fänglich anerkannt (vgl. Urk. 12 S. 18). Da angesichts der beschränkten finanziel- len Mittel in der Phase 1 lediglich die Prämien der obligatorischen Grundversiche- rung (KVG, ohne VVG) im Barbedarf der Kinder berücksichtigt werden, können als erbrachte Unterhaltsleistungen aber auch nur Zahlungen für Auslagen der Grundversicherung an die rückwirkende Unterhaltspflicht des Klägers angerech- net werden. Ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 100.– pro Kind (vgl. oben Ziff. 6.4.1 Bst. c) bezahlte der Kläger im Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 KVG-Prämien der Kinder von insgesamt Fr. 3'400.–, welche an seine Unterhaltspflicht anzurechnen sind.
c) Mietzinszahlungen Hinsichtlich der Mietzinse für die von der Beklagten und den Kindern bis September 2020 bewohnte Mietwohnung machte der Kläger in der Berufungs- schrift zunächst Zahlungen von gesamthaft Fr. 12'000.– für den Zeitraum
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1. Dezember 2018 bis 1. April 2019 geltend (Urk. 1 S. 15). Dem diesbezüglichen Bankbeleg lassen sich allerdings für diesen Zeitraum fünf Zahlungen à Fr. 6'000.– , entsprechend gesamthaft Fr. 30'000.–, entnehmen (vgl. Urk. 5/14). In seiner Eingabe vom 19. August 2020 führte der Kläger zudem aus, er habe "bis heute" den monatlichen Mietzins von Fr. 6'000.– für die besagte Wohnung bezahlt (Urk. 16 S. 15). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten; stattdessen erklär- te Letztere, der Kläger habe bis 30. September 2020 die Mietzinse der Beklagten und der Kinder zahlen können (Urk. 26 S. 4). Dass der Kläger auf entsprechende Betreibungen des Vermieters AA._____ weitere Mietzinse à Fr. 6'000.– zahlte, geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor (vgl. Urk. 18/7; Urk. 42/1-3). Ausserdem machte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 geltend, die Betreibungen des Vermieters seien durch Bezahlung der ausstehenden Miet- zinse erledigt (Urk. 36 S. 2). Angesichts all dieser Umstände ist davon auszuge- hen, dass der Kläger in der Zwischenzeit sämtliche ausstehenden Mietzinse der besagten Wohnung betreffend den Zeitraum Dezember 2018 bis und mit Sep- tember 2020 (Phase 1) im Gesamtbetrag von Fr. 132'000.– (22 x Fr. 6'000.–) be- glichen hat. An die rückwirkende Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen sind daher die vom ihm für die Phase 1 geleisteten Wohnkostenanteile der Kinder von insgesamt Fr. 66'000.– (22 x Fr. 3'000.–). Dass der Kläger darüber hinaus auch den Wohnkostenanteil der Beklagten in der Phase 1 bezahlt hat (22 x Fr. 3'000.–, entsprechend Fr. 66'000.–), ist im Rahmen des festzuhaltenden Mankos entspre- chend zu berücksichtigen. Nach Abzug des geleisteten Gesamtbetrages beträgt die Unterdeckung in der Phase 1 demnach noch Fr. 22'880.– (Fr. 88'880.– [vgl. oben Ziff. 7.2.1] minus Fr. 66'000.–). Soweit die Beklagte diesbezüglich anderes verlangt (vgl. Urk. 12 S. 16 f.), kann ihr aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben Ziff. 7.2.2) nicht gefolgt werden.
d) Bezahlte Schulkosten der Kinder Der Kläger behauptet – ohne nähere Substantiierung – im Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 Schulkosten für beide Kinder im Gesamtbe- trag von Fr. 12'405.– bezahlt zu haben (Urk. 1 S. 15). Dazu reicht er Kontoauszü- ge seiner Bank ein, aus welchen in den Monaten Januar bis November 2019 ge-
- 66 - leistete Zahlungen von gesamthaft Fr. 12'265.– zu Gunsten der G._____ Schule AB._____, Zürich, bzw. des Vereins G._____ Schulen, Zürich, hervorgehen (Urk. 5/16 Blatt 1 und 2 ). Die Beklagte macht geltend, die G._____ AB._____ sei die ehemalige Schule des Sohnes D._____. Entsprechend beträfen diese Zah- lungen Kosten, welche mangels Berücksichtigung im Barbedarf von D._____ nicht angerechnet werden könnten (Urk. 12 S. 18 f.). Dieser Einwand, welchem der Kläger nichts Substantiiertes entgegenhält (vgl. Urk. 16 S. 15), ist begründet. Eine Anrechnung des besagten Betrages kommt daher nicht in Frage. Die weitere Zah- lung von Fr. 140.–, welche der Kläger gemäss eingereichtem Kontoauszug am
22. Mai 2019 mit dem Vermerk "KLASSENKASSE PE" zu Gunsten von AC._____, W._____ F._____, Zürich, leistete (vgl. Urk. 5/16 Blatt 3), betrifft zwar die F._____-Schule von E._____. Da die Schulkosten von E._____ in seinem Barbedarf nicht berücksichtigt werden und der Kläger diese daher auch nicht über die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, ist auch der nachweislich geleistete Be- trag von Fr. 140.– nicht als bereits erbrachte Unterhaltsleistung an die rückwir- kende Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen.
e) Bezahlte Gesundheits-, Hobby- und Telefonkosten der Kinder Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen von Fr. 4'816.05 für Gesundheitskosten/Selbstbehalte der Kinder, von Fr. 200.– für Hobbykosten der Kinder und von Fr. 1'824.60 für Telefonkosten der Kinder. Diese Zahlungen, welche der Kläger teilweise nachweislich (vgl. Urk. 5/15; Urk. 5/17), teilweise anerkanntermassen (vgl. Urk. 12 S. 18 f.) leistete, können nicht als erbrachte Unterhaltsleistungen an seine rückwirkende Unter- haltspflicht angerechnet werden, da in der Phase 1 zufolge des resultierenden Mankos keine Gesundheits-, Hobby- und Telefonkosten im Barbedarf der Kinder berücksichtigt werden.
f) Total Nach dem Gesagten erbrachte der Kläger im vorliegend relevanten Zeitraum Leistungen von gerundet Fr. 99'400.–, welche an seine rückwirkende Unterhalts- pflicht anzurechnen sind.
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E. 9 Zusammenfassung
E. 9.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 (Phase 1) gesamthaft Unterhaltsbei- träge von Fr. 99'440.– geschuldet (Fr. 4'520.– x 22 Monate; vgl. oben Ziff. 7.2.1). Diese hat der Kläger bereits im Umfang von Fr. 99'400.– getilgt (vgl. oben Ziff. 8.3 Bst. f), weshalb er für diesen Zeitraum zu verpflichten ist, der Beklagten noch ei- nen Beitrag an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder von Fr. 40.– zu bezah- len. Hinsichtlich der Phase 1 ist zudem der zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlende Betrag (Manko Betreuungsunterhalt) auszuweisen. Dieser beträgt für die gesamte Zeitperiode (Phase 1) Fr. 22'880.– (vgl. oben Ziff. 7.2.1 und Ziff. 8.3 Bst. c).
E. 9.2 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022:
- Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
- Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Über- schussanteil, Fr. 2'305.– Betreu- ungsunterhalt)
- Fr. 335.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Ab 1. August 2022
- Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
- Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Über- schussanteil, Fr. 1'110.– Betreu- ungsunterhalt)
- Fr. 695.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt).
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E. 10 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.– angemessen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die vermögensrechtlichen Be- lange des Kinder- und Ehegattenunterhalts. Die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten sind daher entsprechend dem Verfahrensausgang betreffend Unterhalts- streit zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Beklagten und den Kindern für den Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 (Phase 1) Unterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 86'790.– ([Fr. 1'285.– + Fr. 2'660.–] x 22 Monate) zu; für die Zeit- spanne vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022 (Phase 2) solche von gesamthaft Fr. 246'970.– ([Fr. 1'835.– + Fr. 6'450.– + Fr. 2'750] x 1 Monat + [Fr. 1'835.– + Fr. 6'650.– + Fr. 2'750.–] x 21 Monate) sowie für die Zeit ab 1. August 2022 (Pha- se 3) bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen bis 31. Juli 2024 solche von gesamthaft Fr. 239'040.– ([Fr. 1'835.– + Fr. 5'375.– + Fr. 2'750.–] x 24 Monate; vgl. zum Ganzen Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 2 und 3 S. 45 f.). Für den Gesamtzeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2024 verlangt der Kläger mit seiner Berufung die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen von insgesamt Fr. 235'830.– (Phase 1: Fr. 86'790.– [wie Vorinstanz]; Pha- sen 2 und 3: Fr. 1'620.– x 2 Kinder x 46 Monate, vgl. Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren – ausgehend von derselben Zeitspanne – die Zu-
- 69 - sprechung eines Gesamtbetrages von Fr. 749'900.– (Phase 1: [Fr. 2'585.– + Fr. 4'160.– + Fr. 5'250.–] x 22 Monate = Fr. 263'890.–; Phase 2: Fr. 246'970.– [wie Vorinstanz]; Phase 3: Fr. 239'040.– [wie Vorinstanz]; vgl. Urk. 12 S. 1 f.). Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 376'960.– (Phase 1: Fr. 4'520.– x 22 Monate = Fr. 99'440.–; Phase 2: Fr. 6'260.– x 22 Monate = Fr. 137'720.–; Phase 3: Fr. 5'825.– x 24 Monate = Fr. 139'800; vgl. oben Ziff. III.7). Damit obsiegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund drei Vierteln. Auch die vom Kläger geltend gemachten bereits geleisteten (Unterhalts-)Zahlungen konnten überwiegend berücksichtigt werden. Im Verhält- nis zur Unterhaltsberechnung fiel der diesbezügliche Aufwand allerdings nicht massgeblich ins Gewicht. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu einem Viertel (d.h. im Betrag von Fr. 2'125.–) und der Beklagten zu drei Vierteln (d.h. im Betrag von Fr. 6'375.–) aufzuerlegen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– verrechnet; der Fehlbetrag von Fr. 4'000.– ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'375.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
4. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zudem zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die volle Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 8'616.– (Fr. 8'000.– zuzüglich 7.7% MwSt.) festzusetzen. Entsprechend ist die von der Beklagten zu leistende Partei- entschädigung auf Fr. 4'308.– zu beziffern.
- 70 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 5-9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2018 bis 30. September 2020 an den Unterhalt und Erziehung der Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 40.– zu bezahlen. In diesem Zeitraum ist der gebührende Bedarf der Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 22'280.– nicht gedeckt (Manko Betreuungsunterhalt).
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022 - Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussan- teil) - Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'305.– Betreu- ungsunterhalt) Ab 1. August 2022 - Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussan- teil) - Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'110.– Betreu- ungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sowie Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 71 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022: Fr. 335.– Ab 1. August 2022: Fr. 695.–.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'500.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger im Um- fang von Fr. 2'125.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 6'375.– auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 4'500.– be- zogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'375.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 72 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 750'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. April 2020 (FE180855-L)
- 2 - Rechtsbegehren:
- des Klägers (Urk. 10/42 i.V.m. Urk. 10/51):
1. Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, das Mietverhältnis betr. die Liegenschaft an der C._____-strasse … auf den nächstmögli- chen Termin zu kündigen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Be- klagten.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder ab Einreichung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu bezahlen: CHF 1'004.00 (inkl. allfälliger Kinderzulagen) pro Monat für D._____; CHF 1'004.00 (inkl. allfälliger Kinderzulagen) pro Monat für E._____.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Kosten für eine allfälli- ge Privatschule und/oder Nachhilfeunterricht zu bezahlen.
4. Der Beklagten seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen, eventualiter sei der an die Beklagte persönlich zu leis- tende Unterhaltsbeitrag ab Einreichung des Begehrens um vor- sorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf den Betrag von maximal CHF 525.00 festzusetzen.
- der Beklagten (Urk. 10/44 i.V.m. Urk. 10/57):
1. Das Massnahmebegehren des Klägers vom 11. Februar 2020, wonach er zu berechtigen sei, den Mietvertrag für die Wohnung an der C._____-strasse …, Zürich, ohne Zustimmung der Beklag- ten auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sei abzuwei- sen, eventualiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Mietver- hältnis auf den der Rechtskraft des noch zu erlassenden Mass- nahmeentscheides über die Unterhaltsbeiträge übernächst fol- gende Kündigungstermin zu kündigen;
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kin- der D._____, geboren tt.mm.2005, und E._____, geboren tt.mm.2010, folgende Unterhaltsbeiträge, inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Dezember 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 3'500.– Barunterhalt für D._____; CHF 6'000.– Barunterhalt für E._____;
- 3 - CHF 6'000.– Betreuungsunterhalt für E._____. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger an die vorge- nannten Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2018 bis
1. November 2019 insgesamt 12 x CHF 2'000.– und die Kranken- kassenprämien bezahlt hat.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, für die F._____ Schule des Sohnes E._____ ab Februar 2019 bis auf Weiteres aufzukommen. Der hierfür anfallende Betrag ist im Barunterhalt für E._____ mitent- halten.
4. Des Weiteren sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Kosten der F._____ Schule für den Sohn E._____ für das Winter- semester 2018/2019 im Umfang von CHF 17'380.– zu erstatten.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, CHF 418.– an die G._____ Schule Zürich für den Mittagstisch von D._____ 2. Semester 2018/ 2019 zu bezahlen; ev. sei er zu verpflichten, diesen Betrag der Beklag- ten zu bezahlen.
6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'300.– zu bezahlen, zahlbar im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. De- zember 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger die Kranken- kassenprämien der Beklagten von 1. Dezember 2018 bis Novem- ber 2019 bereits bezahlt hat.
7. Die Beklagte sei zu ermächtigen, die Pässe und die Identitätskar- ten der Söhne D._____ und E._____ alleine, ohne Zutun des Klä- gers, zu verlängern.
8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 15'000.– zu bezahlen.
9. Der Kläger sei zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren:
- Steuererklärung 2017 inkl. sämtlicher Verzeichnisse und Beilagen
- Steuererklärung 2018 inkl. sämtlicher Verzeichnisse und Beilagen
- Sämtliche Geschäftskonten und Einnahmen der H._____ Gastro AG für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis aktuell sowie eine Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung per
31. Oktober 2019
- Detaillierte Auszüge sämtlicher auf ihn lautenden Kreditkar- ten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019
- 4 -
- Detaillierte Auszüge sämtlicher seiner Bankkonten im In- und Ausland für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Okto- ber 2019
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 21. April 2020: (Urk. 10/65 S. 45 ff. = Urk. 2 S. 45 ff.)
1. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den Mietvertrag der ehelichen Woh- nung an der C._____-strasse …, … Zürich, ohne Zustimmung der Beklagten auf den 30. September 2020 ordentlich zu kündigen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderun- terhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:
a) Phase vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 − CHF 1'285.– für D._____ − CHF 2'660.– für E._____ Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der Bedarf der Kinder in dieser Phase nicht gedeckt.
b) Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020 − CHF 1'835.– für D._____ − CHF 6'450.– für E._____ (davon CHF 2'125.– als Betreuungsun- terhalt)
c) Phase vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2022 − CHF 1'835.– für D._____ − CHF 6'650.– für E._____ (davon CHF 2'125.– als Betreuungsun- terhalt)
d) Phase ab dem 1. August 2022 − CHF 1'835.– für D._____ − CHF 5'375.– für E._____ (davon CHF 850.– als Betreuungsunter- halt) Die Unterhaltsbeiträge sowie die Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens ab dem 1. Oktober 2020 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'750.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte
- 5 - zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Es wird festgehalten, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 1. November 2019 im Umfang von insgesamt CHF 28'968.– bereits nachgekommen ist.
5. Die Beklagte wird ermächtigt, die Reisepässe und Identitätskarten der Kin- der D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2010, ohne Zustimmung des Klägers zu verlängern resp. zu erneuern. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten dazu die Identitätskarten der Kin- der herauszugeben; die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Identi- tätskarten der Kinder nach erfolgter Erneuerung wieder zurückzugeben.
6. Über das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beklagten betreffend Rückerstattung der Schulkosten für die Privatschule von E._____ wird im Scheidungsurteil entschieden.
7. Der Kläger wird verpflichtet, die CHF 418.– für den Mittagstisch von D._____, 2. Semester 2018/2019, an die G._____ Schule zu bezahlen.
8. Der Kläger wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Gericht folgende Urkunden im Doppel zu edieren:
- die Bilanz und Erfolgsrechnung der H._____ Gastro AG für das Jahr 2019, inkl. sämtlicher Kontoblätter;
- Detaillierte Auszüge sämtlicher Abrechnungen seiner auf ihn lautenden Kreditkarten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2019;
- Detaillierte Auszüge sämtlicher seiner Bankkonten im In- und Ausland für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.
9. Das Begehren der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger wird abgewiesen.
10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids wird im Scheidungsurteil befunden.
11. [Schriftliche Mitteilung]
12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand; Hinweis auf sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids] Berufungsanträge:
- des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Dispositivziffer 2 lit. b bis d der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 21. April 2020 (Geschäfts-Nr. FE180855) auf- zuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Be-
- 6 - rufungsbeklagten ab 1. Oktober 2020 für die beiden Kinder Un- terhaltsbeiträge von CHF 1'620.– pro Kind zu bezahlen.
2. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2020 ersatzlos aufzuheben.
3. Es sei Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beru- fungskläger in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 21. April 2020 im Umfang von insgesamt CHF 63'041.65 nachgekommen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 1 f.): " Die Berufung des Klägers / Berufungsklägers vom 4. Mai 2020 sei vollumfänglich abzuweisen; die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit von 1. Dezember 2018 bis
30. September 2020 seien wie folgt festzusetzen:
- CHF 2'585.– Barunterhaltsbeitrag für D._____
- CHF 4'160.– Barunterhaltsbeitrag für E._____
- CHF 5'250.– Betreuungsunterhaltsbeitrag für E._____. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten des Klägers / Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Söhne D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2010. Im März 2017 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am Bezirksgericht Zürich ein Ehe- schutzgesuch (Urk. 10/47A/1), über welches erstinstanzlich mit Urteil vom 4. Juli 2018 entschieden wurde (Urk. 10/47A/59). Während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens betreffend Eheschutz reichte der Kläger am 30. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 10/1). Die Vorinstanz sistierte das Verfahren um Anordnung vorsorglicher
- 7 - Massnahmen bis zum Vorliegen des zweitinstanzlichen Eheschutzentscheids der erkennenden Kammer (Urk. 10/7). Letzterer erging am 27. Mai 2019 (Urk. 10/25). Am 20. November 2019 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorg- licher Massnahmen statt, an welcher beide Parteien ausführlich plädierten (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 10/42; Urk. 10/44; Urk. 10/46). Nach Eingang weiterer Parteieinga- ben (Urk. 10/48; Urk. 10/51; Urk. 10/57; Urk. 10/62; Urk. 10/64) erliess die Vorinstanz am 21. April 2020 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 2; zum detail- lierteren erstinstanzlichen Prozessverlauf vgl. Urk. 2 E. I S. 4-6).
2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/67/1) Berufung mit den vorne zitierten Berufungsanträgen (Urk. 1). Der von ihm einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– wurde fristgerecht ge- leistet (Urk. 7; Urk. 9). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2020 (Urk. 12). Der Kläger liess sich dazu innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 15) mit Stellungnahme vom 19. August 2020 vernehmen (Urk. 16). Zudem reichte er am 9. September 2020 eine Noveneingabe ein (Urk. 19 bis Urk. 21/1-4), welche er mit Eingabe vom 17. September 2020 ergänzte (Urk. 23; Urk. 24). Mit Einga- ben vom 21. und 22. September 2020 nahm die Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 22; Urk. 25) zu den Noven Stellung und legte ebenfalls neue Unterlagen ins Recht (Urk. 26 bis Urk. 29). Mit Verfügung vom 28. September 2020 wurden diese Eingaben dem Kläger unter Ansetzung einer Frist zur Novenstellungnahme zuge- stellt (Urk. 31). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 7. Oktober 2020 (Urk. 32 bis Urk. 34/1-10). Diese Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnisnah- me zugestellt (Prot. S. 9). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 nahm die Beklagte unaufgefordert ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 36 bis 38/23-29). Nach Erhalt der Doppel dieser Eingabe reichte auch der Kläger am 27. Oktober 2020 eine unauf- geforderte Stellungnahme und weitere Beilagen ein (Urk. 40 bis Urk. 42/1-9). Zu dieser Eingabe liess sich die Beklagte mit (ebenfalls unaufgeforderter) Stellung- nahme vom 12. November 2020 vernehmen (Urk. 44). Zudem reichte die Beklag- te am 23. November 2020 eine weitere Noveneingabe samt Beilage ein (Urk. 46; Urk. 47). Dazu erstattete der Kläger – wiederum unaufgefordert – mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme (Urk. 49). Mit Verfügung vom
3. Dezember 2020 wurde diese Eingabe der Beklagten zugestellt (Urk. 50). In der
- 8 - Folge reichte der Kläger am 12. Januar 2021 eine weitere Noveneingabe ein (Urk. 51 bis Urk. 53). Dazu liess sich die Beklagte mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Januar 2021 vernehmen, wobei sie ankündigte, weitere Unterlagen nachzureichen (Urk. 55). Ihre entsprechende Ergänzung erfolgte am 28. Januar 2021 (Urk. 57 bis Urk. 59/30-31). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 nahm der Kläger unaufgefordert zu den beklagtischen Eingaben vom 21. und 28. Januar 2021 Stellung (Urk. 61). Die Beklagte verzichtete alsdann auf eine weitere Stel- lungnahme zur klägerischen Eingabe vom 15. Februar 2021 (vgl. Urk. 64 sowie Prot. S. 20). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsbera- tung übergegangen ist (Urk. 65). Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 ersuchte die Be- klagte darum, das "überjährige" Verfahren zu erledigen (Urk. 66).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-70). II.
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenver- fahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. II.A S. 6-8). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli-
- 9 - chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnenen Erkenntnisse sind auch für den im gleichen Entscheid beur- teilten ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Angesichts dessen zielen die Einwände der Parteien, die jeweilige Gegenpartei bringe im Be- rufungsverfahren neue unzulässige Behauptungen vor (so die Beklagte vgl. Urk. 26 Rz 6 S. 3, Rz 12 S. 4; und auch der Kläger vgl. Urk. 40 Rz 9 S. 6), vorlie- gend ins Leere.
2. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens (ab Dezember 2018) geltende Unterhaltspflicht des Klä- gers gegenüber den Kindern D._____ und E._____ sowie gegenüber der Beklag- ten (Dispositiv-Ziff. 2-4 der angefochtenen Verfügung, vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 1). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange-
- 10 - fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Disposi- tiv-Ziffern 1 und 5-9 der vorinstanzlichen Verfügung blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. III.
1. Vorbemerkungen Die Parteien hatten in ungetrennter Ehe Lebenshaltungskosten von durch- schnittlich rund Fr. 780'000.– pro Jahr. Dieser Lebensstil wurde vorwiegend mit- tels Schenkungen aus dem Vermögen der Mutter des Klägers bzw. seines Gross- vaters bestritten (vgl. im Einzelnen Urk. 10/25 E. III.4.1 S. 23 f., S. 33 f.). Im Ehe- schutzverfahren war daher höchst strittig, ob die Beklagte (zusammen mit den Kindern) nach der Trennung der Parteien Anspruch auf Weiterführung des aus- serordentlich hohen ehelichen Lebensstandards hat. Die erkennende Kammer hielt dazu im Urteil vom 27. Mai 2019 unangefochten fest, dass die bisherigen Zuwendungen der (Schwieger-)Mutter den Parteien künftig nicht mehr zur Verfü- gung stünden, zumal die (Schwieger-)Mutter nicht dazu verpflichtet werden kön- ne, ihren Sohn und dessen Familie auch künftig finanziell zu unterstützen (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.1.9 S. 33 f.). Im Weiteren befand es die erkennende Kammer im besagten Entscheid zwar als glaubhaft, dass der Kläger nicht mehr über nen- nenswertes liquides Vermögen verfüge, sondern von den sukzessiven Geldüber- weisungen seiner Mutter bzw. ihrem guten Willen abhängig sei. Die Frage, wel- ches (hypothetische) Einkommen dem Kläger künftig anzurechnen ist, wurde im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren jedoch offengelassen, da aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nur über die rückwirkende Unterhalts- pflicht für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 zu befinden war und es dem Kläger zugemutet wurde, die rückständigen Unterhaltszahlungen im noch ausstehenden Umfang von Fr. 70'000.– aus den Schenkungen bzw. Darle- hen der Jahre 2017 und 2018 oder weiteren Darlehen seiner Mutter (auf die Lie- genschaft in O._____) zu leisten (vgl. Urk. 25 E. III.4.1.10-4.1.11 S. 35-42). Daher hatte die Vorinstanz die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkom-
- 11 - mens (und dessen Höhe) im vorliegenden Massnahmenverfahren originär – und nicht im Rahmen einer Abänderung – zu prüfen.
2. Einkommen des Klägers 2.1 Zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Klägers erwog die Vorinstanz das Folgende: Der Kläger habe einen I._____-Abschluss, welchen er im Rahmen einer J._____-Lehre bei der K._____ AG erlangt habe. Er verfüge über jahrelange Be- rufserfahrung in diesem Bereich, sei er doch von 1993 bis 2008 als Angestellter der K._____ AG und später auch als quasi Selbständiger in der von ihm be- herrschten L._____ AG (fortan L._____ AG) tätig gewesen. Bei der K._____ AG habe der Kläger unbestrittenermassen ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 180'000.– erzielt, bei seiner letzten Anstellung bei der M._____ (Schweiz) AG (fortan M._____) ein solches von rund Fr. 200'000.– netto (zzgl. Kinderzulagen) und in den Jahren 2012 bis 2017 (ohne Berücksichtigung des Ausreissers von Fr. 47'000.– im Jahr 2016) jährlich durchschnittlich rund Fr. 130'000.– netto (zzgl. Kinderzulagen). Vom 22. August 2018 bis Ende November 2018 sei der Kläger krankge- schrieben gewesen. Auch im Dezember 2018 sei er keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen, habe aber Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 6'500.– pro Monat von seiner Versicherung erhalten. Seit 1. Januar 2019 habe der Kläger unbestrittenermassen als Arbeitnehmer des von ihm etablierten Gastronomieunternehmens – der H._____ Gastro AG – ein Einkommen generiert. Die vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen seien jedoch wenig aussagekräftig. Es falle auf, dass sein Lohn stark schwanke und sich grundsätzlich kontinuierlich reduziere. So habe er in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 noch netto Fr. 7'000.– (inkl. Familienzulagen) erhalten, wohin- gegen sein Einkommen im Juni und Oktober 2019 gemäss Lohnabrechnungen gar Fr. 0.– betragen habe. Als Angestellter einer juristischen Person habe der Kläger eigentlich Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Der Kläger habe aber an-
- 12 - gegeben, dass er selber bestimme, wie viel er verdiene. Im Rahmen des Mass- nahmenverfahrens sei ihm jedenfalls dasjenige Einkommen anzurechnen, das er sich während der ersten drei Monate ausbezahlt habe. Somit sei von einem (ef- fektiven) monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'550.– (zzgl. Familienzulagen) auszugehen. Wie die Beklagte zu Recht geltend mache, sei dem Kläger für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er eine Unterhaltsverpflich- tung habe, der er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten nachkommen müsse. In seiner Lebensgestaltung sei er entsprechend eingeschränkt. Zwar be- haupte der Kläger, dass es für ihn unmöglich sei, wieder eine Stelle als Vermö- gensverwalter zu finden. Belege, dass er tatsächlich Anstalten unternommen hät- te, um eine neue Stelle zu finden (Bewerbungen / Absagen), fehlten aber gänz- lich. Der Umstand, dass der Kläger keine Ausbildung als Vermögensverwalter ha- be, verunmögliche es ihm nicht, eine neue Stelle in dieser Position zu finden, zu- mal er bis Ende 2018 mehrere Jahre als Vermögensverwalter – auch in unselb- ständigem Arbeitsverhältnis – tätig gewesen sei. Es gehe nicht an, dass der Klä- ger trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung gar nicht erst versuche, eine Stelle zu finden, in welcher er ein Einkommen in der Höhe des früher erreichten generie- re. Es erscheine somit nicht glaubhaft, dass es für den Kläger nicht zumutbar und möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Gerechtfertigt sei daher, dem Kläger ein Einkommen im Durchschnitt der drei früheren Anstellungsverhältnisse hypothetisch anzurechnen. Ausgehend von den genannten Zahlen (Fr. 180'000.– bei der K._____ AG, Fr. 200'000.– bei der M._____, Fr. 130'000.– bei der L._____ AG) ergebe dies ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 170'000.– (zzgl. allfällige Familienzulagen). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit dem Mandatsentzug durch seine Mutter bereits ca. eineinhalb Jahre vergangen seien, in welchen der Kläger keine Arbeitsstelle in seinem angestammten Beruf gesucht habe, erschei- ne eine Übergangsfrist von fünfeinhalb Monaten angemessen. Entsprechend sei dem Kläger ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen von rund
- 13 - Fr. 14'200.– netto pro Monat anzurechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. II.C.4.2 S. 29-31). 2.2 Hiergegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, er habe bereits vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt, dass er einzig und allein im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die L._____ AG als Vermögensver- walter gearbeitet und dabei grossmehrheitlich das Vermögen seiner Mutter ver- waltet habe. Dass Letztere weitgehend seine einzige Kundin gewesen sei, sei vor Vorinstanz nie bestritten worden. Nachdem seine Mutter ihm das Vermögensver- waltungsmandat entzogen habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter nachzugehen. So ha- be es ihm einerseits an einem grossen Kundenstamm gefehlt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass durch Inkrafttreten der neuen Finanzmarktgesetzgebung per 1. Januar 2020 für Vermögensverwalter verschärfte Vorschriften gälten. Die administrativen Anforderungen an Vermögensverwalter seien mittlerweile mit sehr hohem Aufwand und Kosten verbunden, so dass sich eine selbständige Tätigkeit als Vermögensverwalter mit geringem Verwaltungsvolumen nicht lohne. Darüber hinaus habe der Kläger angesichts der Entwicklungen der Märkte infolge der Coronakrise sicherlich auch keine Möglichkeit, bei einer Bank als Vermögensver- walter tätig zu sein. Bei der Bank sei er nämlich nie in dieser Funktion, sondern lediglich als Sachbearbeiter im Handel tätig gewesen sei. Die Funktion, welche er früher bei der Bank bekleidet habe, existiere heute nicht mehr; diese Prozesse seien digitalisiert worden. Dass die gutbezahlten Händlerpositionen seit Jahren nicht mehr besetzt werden könnten, sei allgemein bekannt. Zudem sei für eine Tätigkeit als Vermögensverwalter im Angestelltenverhältnis bei der Bank ein ei- gener grosser Kundenstamm genauso unabdingbar wie ein Hochschulabschluss oder eine höhere Bankausbildung. Unbestrittenermassen erfülle der Kläger keine dieser Voraussetzungen. Damit sei er nicht genügend qualifiziert, um bei einer Bank als Vermögensverwalter tätig zu sein. Mit seinen diesbezüglichen Vorbrin- gen habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt. Auch habe weder die Vorinstanz noch die Beklagte erklärt, dass er die Tätigkeit als Vermögensver- walter in einer Schädigungsabsicht aufgegeben hätte. An einem böswilligen Han- deln fehle es vorliegend, habe er sich doch zufolge der ausweglosen Situation im
- 14 - Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter – d.h., insbesondere wegen der weitgehend fehlenden Kundschaft – gezwungen gesehen, eine Er- werbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig nachzugehen. Über die L._____ AG halte er nun die Aktien an der H._____ Gastro AG. Bei Letzterer sei er angestellt. Dabei verkaufe er insbesondere frische Crêpes über seinen Foodtruck und erbringe Cateringdienstleistungen. In den Wintermonaten erziele er deutlich weniger Einkommen und auch die Coronakrise im Laufe des Frühjahrs 2020 habe ihn sehr schwer getroffen, zumal die Umsätze praktisch vollständig weggebrochen seien. Er gehe davon aus, dass er mit seiner Tätigkeit in der Gast- ro-Branche inskünftig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– erzielen könne. Die Perspektive einer darüber hinausgehenden Einkommenssteigerung fehle, da er seiner von 2011 bis 2018 ausgeübten Erwerbstätigkeit zufolge Feh- lens genügender Kundschaft sowie aufgrund der geltenden Finanzmarktgesetz- gebung nicht mehr werde nachgehen können. Da die Verdiensteinbusse nicht in Schädigungsabsicht erfolgt sei, erweise sich die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, als unzulässig. Falls eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig wäre, sei sicherlich nicht von der vorinstanzlich angenommenen Höhe des Nettoeinkom- mens – Fr. 14'000.– pro Monat bzw. Fr. 170'400.– pro Jahr – auszugehen. Insbe- sondere die Durchschnittsberechnung der letzten drei Anstellungsverhältnisse sei nicht sachgerecht. Der Kläger sei nämlich weder für die K._____ AG noch für die M._____ als Vermögensverwalter angestellt gewesen. Eine solch undifferenzierte Betrachtung der Einkommenssituation der vergangenen Jahre gehe nicht an. Ausserdem habe sich die Bankenlandschaft in den Jahren 2008 bis 2010 noch vollkommen anders gestaltet. Wenn überhaupt, hätte daher einzig und allein auf die seit 2011 bis 2018 ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter abgestellt werden dürfen. Bei dieser Tätigkeit habe er ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 118'202.38 pro Jahr bzw. Fr. 9'850.20 pro Monat erzielt, wobei
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch das Einkommen des Jahres 2016 in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sei, zumal dieses nur des- halb so tief ausgefallen sei, weil in den Jahre 2014 und 2015 zu hohe Lohnbezü- ge erfolgt seien. Selbst das Obergericht habe im Entscheid vom 27. Mai 2019 le-
- 15 - diglich das Einkommen des Klägers aus der L._____ AG als massgeblich erachtet und dieses – ausgehend vom Durchschnitt der Jahre 2013 bis und mit 2016 – auf rund Fr. 9'260.– pro Monat beziffert. Selbst wenn aber eine Durchschnittsberechnung der letzten drei Anstel- lungsverhältnisse vorgenommen würde, sei die Vorinstanz für alle drei Anstel- lungsverhältnisse von falschen Zahlen ausgegangen: So habe der Kläger wäh- rend seiner Anstellung bei der K._____ AG nicht ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 180'000.– erzielt, vielmehr habe sich dieses im Jahr 2007 auf Fr. 152'005.– belaufen. Zudem habe er in den Jahren 2008 und 2010 jährlich nicht Fr. 200'000.–, sondern durchschnittlich Fr. 186'359.98 pro Jahr und im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter durchschnittlich lediglich Fr. 118'202.38 pro Jahr verdient. Selbst bei dieser – als unzulässig beanstandeten – Vorge- hensweise wäre sein Nettojahreseinkommen daher auf durchschnittlich Fr. 138'058.86 (und nicht wie vorinstanzlich angenommen auf Fr. 170'000.–) zu beziffern (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 7-13; Urk. 16 S. 7-12; Urk. 32 S. 5 f.). 2.3 Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, der Kläger habe sich in keiner Art und Weise um eine Anstellung bemüht. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er keine einzige Bewerbung und auch keine Absagen von poten- tiellen Arbeitgebern ins Recht gelegt. Auch im Berufungsverfahren habe er keine Suchbemühungen eingereicht, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich keine Stelle als Vermögensverwalter, als "Trader" oder in einer anderen Funktion in der Bank finden würde. Insofern habe er keinerlei guten Willen und Anstrengungen behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im Weiteren werde bestritten, dass der Kläger seit der Beendigung des Vermögensverwaltungsmandats seiner Mutter keine nennenswerte eigene Kundschaft mehr habe. Selbst wenn dem so wäre, wäre auch dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich gar nicht darum bemüht habe. Entsprechend wäre es ihm auch weiterhin möglich, als selbständiger Vermögensverwalter weiterzuarbeiten oder aber eine Anstellung als Vermögensverwalter zu finden. Unzutreffend sei ferner, dass Banken für ihre Vermögensverwalter und "Trader" einen Hochschulabschluss oder eine höhere Bankausbildung sowie einen eigenen grossen Kundenstamm voraussetzen wür-
- 16 - den. Soweit der Kläger die Veränderungen in der Bankenlandschaft ins Feld füh- re, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch gerade zu Zeiten der Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 bis 2010 gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 186'359.95, mithin Fr. 15'530.– pro Monat, verfügt. Seit der Finanzkrise habe sich die Finanzbranche prächtig erholt. Die Löhne seien eher gestiegen als gesunken. Ob der Kläger letztlich als Vermögensverwalter oder als "Trader" bei einer Bank oder bei einem anderen Finanzinstitut arbeite, sei unerheblich. Er könne beides und habe in bei- den Berufszweigen sehr viele Jahre Erfahrung. Erheblich sei, dass er mindestens das Durchschnittseinkommen der Jahre 2008 bis 2010 wieder erwirtschaften kön- ne. Daran ändere auch die Corona-Pandemie nichts, zumal diese für Finanzinsti- tute keine Einbussen zur Folge hätten. Im Gegenteil: Die Banken hätten seit dem Ausbruch der Pandemie aufgrund der hohen Courtagen im Wertschriftenhandel verdient. Dass der Kläger aufgrund regulatorischer Vorschriften kein genügendes Einkommen erzielt habe bzw. erzielen könnte, werde genauso bestritten wie die klägerische Behauptung, er habe seine Tätigkeit bei der Bank aufgeben müssen, da seine gut bezahlte Händlerposition nicht mehr habe besetzt werden können. Entgegen seiner Darstellung habe sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter nicht in einer ausweglosen Situation be- funden. Er habe schlicht und ergreifend diese Arbeit nicht mehr ausüben wollen, erst recht nicht als Angestellter. Vielmehr habe er seinem Hobby der Crêpes- Zubereitung frönen wollen. Seine selbständige Tätigkeit, der Crêpes-Verkauf über die gegründete H._____ Gastro AG, entspreche nicht dem erlernten Beruf des 43- jährigen Klägers, welcher zwei minderjährige Kinder und eine Ehefrau aus klassi- scher Rollenteilungsehe habe. Es sei nicht zu schützen, dass ein solcher Vater und Ehemann seinem Hobby nachgehe und nicht alles Erdenkliche unternehme, um in seinem angestammten Beruf und gemäss seinen beruflichen Erfahrungen als Vermögensverwalter und "Trader" ein marktübliches Einkommen zu erwirt- schaften. Die Durchschnittsberechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner letzten Anstellung bei einer Bank im Jahr 2010 durchschnittlich rund Fr. 17'300.– pro Monat verdient habe. Alles in allem sei die Vorinstanz ab Oktober 2020 zu Recht
- 17 - von einem mindestanrechenbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 14'200.– pro Monat ausgegangen (vgl. zum Ganzen Urk. 12 S. 7-13; Urk. 26 S. 3 f.). 2.4 Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsver- pflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nach- zukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsver- pflichtete in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflich- teter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflich- teten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumut- barem Aufwand und gutem Willen tatsächlich möglich ist. Mit der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beklagten zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tat- sächlich erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3). Dabei ist das Ge- richt gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwor- tung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Aus- bildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten be- rücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020, E. 2.2.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Ein- kommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jähr- lich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zü- rich abgestellt werden.
- 18 - 2.5 Der Kläger war bis im Herbst 2018 unbestrittenermassen in der Fi- nanzbranche tätig und hat dabei stets weitaus mehr als Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Aktenkundig und unbestritten ist ferner, dass er sich – nach dem im Herbst 2018 erfolgten Entzug des Vermögensverwaltungsmandats durch seine Mutter – Anfang 2019 beruflich neu orientierte, indem er die H._____ Gastro AG gründete. Über dieses Unternehmen betreibt er seither zusammen mit einem Ge- schäftspartner ein Gastgewerbe namens "N._____", wobei er als Geschäftsführer die Höhe seines Lohnes selber bestimmt (vgl. zum Ganzen Urk. 10/1 S. 81; Urk. 10/42 S. 3 und S. 7; Urk. 10/44 S. 15; Urk. 10/43/4; Prot. I S. 56). Anhalts- punkte dafür, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit als Vermögensverwal- ter seiner Mutter freiwillig aufgegeben oder den Mandatsentzug selbst verschuldet hätte, bestehen keine. Eine freiwillig und einseitig herbeigeführte Einkommens- verminderung wird für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aber auch gar nicht vorausgesetzt. Vielmehr gilt es in Fällen, in welchen ein Unter- haltsschuldner seinen familiären Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines zu tie- fen Einkommens nicht nachkommen kann, generell zu prüfen, ob sich die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis zur Gründung der H._____ Gastro AG nicht in der Gastro-Branche tätig gewesen war, drängt sich vorliegend zweifel- los die Frage auf, weshalb sich der Kläger nach dem Mandatsentzug im Herbst 2018 nicht zunächst um eine neue Tätigkeit im angestammten Bereich – dem Fi- nanzsektor – bemühte. Diesbezüglich greift die vorinstanzliche Begründung aber zu kurz und trägt den tatsächlichen Verhältnissen zu wenig Rechnung. Aus dem blossen Umstand, dass der Kläger damals keine Anstalten unternommen hatte, um eine Stelle in der Finanzbranche zu suchen, lässt sich nämlich nicht einfach ableiten, er vermöge – trotz fehlender Ausbildung – mit seiner Berufserfahrung ohne weiteres eine neue Stelle als Vermögensverwalter zu finden und könne da- bei ein auf dem Durchschnitt der letzten drei "Anstellungsverhältnisse" berechne- tes Einkommen von rund Fr. 14'200.– pro Monat erzielen. Wie es dem Kläger konkret möglich sein soll, diesen – auf einer undifferenzierten Mischrechnung aus Zahlen der vergangenen zehn Jahren basierenden – Durchschnittslohn zu erzie-
- 19 - len, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Insoweit sind die Beanstandungen des Klägers berechtigt. Wie der Kläger vorbringt, ist zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 zwar bei Banken angestellt war, jedoch nicht als Vermögensverwalter, sondern als Händler ("Trader"). Die Funktion des Vermögensverwalters bekleide- te er bis anhin lediglich als Selbständigerwerbender in seinem eigenen Unter- nehmen – der L._____ AG. Diese Tätigkeit übte er von September 2010 bis Herbst 2018 aus. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren in Abrede stellen will, dass diese Arbeit grossmehrheitlich darin bestand, das Vermögen seiner Mutter zu verwalteten, ist ihre Darstellung nicht glaubhaft. Im Eheschutzverfahren hatte sie selbst nämlich noch geltend gemacht, der Kläger wickle über die L._____ AG praktisch ausschliesslich Vermögensverwaltungsmandate seiner Mutter ab (vgl. Urk. 10/47A/32 Rz 47 S. 14; siehe auch Urk. 10/47A/59 E. II.E.3.2 S. 35). Das daraus generierte Jahreseinkommen des Klägers belief sich gemäss den eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2010 bis und mit 2018 (Urk. 5/9) auf durchschnittlich rund Fr. 118'000.– (unter Berücksichtigung des Jahres 2016; so der Kläger) bzw. knapp Fr. 130'000.– (unter Ausklammerung des Jahres 2016; so die Vorinstanz und die Beklagte, vgl. Urk. 12 Rz 39 f. S. 11). Da der Kläger über die L._____ AG hauptsächlich Mandate für seine Mutter übernahm, erscheint das aus dieser Tätigkeit generierte Einkommen aber nicht repräsentativ. So ist einer- seits durchaus denkbar, dass es sich dabei nicht um ein marktübliches Honorar handelte (wie es die Beklagte im Eheschutzverfahren geltend gemacht hatte, vgl. Urk. 10/47A/32 Rz 47 S. 14). Andererseits ist aber auch fraglich, ob eine weitere Tätigkeit als Vermögensverwalter nach dem Mandatsentzug noch erfolgsverspre- chend gewesen wäre. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass seit Inkrafttreten der neuen Finanzmarktgesetzgebung per
1. Januar 2020 in diesem Berufsumfeld verschärfte Vorschriften gelten: Unab- hängige Vermögensverwalter müssen sich einer von der FINMA bewilligten Auf- sichtsorganisation anschliessen und bedürfen zur Ausübung ihrer finanzinterme- diären Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA (vgl. im Einzelnen Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 5, Art. 7 ff. des Finanzinstitutsgesetzes [FINIG, SR 954.1] sowie Art. 9 ff. der Finanzinstitutsverordnung [FINIV, SR 954.11]). Ob der Kläger eine entsprechende
- 20 - Bewilligung hätte erhältlich mache können, erscheint fraglich. Er verfügt zwar über eine Banklehre und über langjährige Berufserfahrung im Finanzsektor. Abgese- hen von den über die L._____ AG – hauptsächlich für seine Mutter – abgewickel- ten Vermögensverwaltungsmandaten war er in der Vergangenheit aber nie bei ei- ner Bank oder einem anderen Finanzinstitut in der Funktion des Vermögensver- walters tätig. Unbestrittenermassen verfügt er weder über einen Universitäts- / Fachhoch- oder Hochschulabschluss, noch ist aktenkundig, dass er nach seiner Banklehre eine branchenbezogene Weiterbildung irgendeiner Art gemacht hätte. Dass solche Qualifikationen im Bereich der Anlageberatung und Vermögensver- waltung auf dem Arbeitsmarkt vorausgesetzt werden, kann als notorisch gelten. Bei dieser Ausgangslage ist wahrlich zu bezweifeln, dass es dem Kläger nach dem Mandatsentzug durch seine Mutter möglich gewesen wäre, einer – ab
1. Januar 2020 bewilligungspflichtigen – Tätigkeit als Vermögensverwalter nach- zugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger hätte bei zumutbarem Aufwand und gutem Willen eine Anstellung als Vermögensverwalter gefunden. Genauso wenig lässt sich demnach sagen, dass die Weiterführung der selbständigen Erwerbstä- tigkeit im Bereich Vermögensverwaltung ohne die Aufträge seiner Mutter langfris- tig erfolgsversprechend gewesen wäre. Dass er dieses Risiko nicht einging, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach dem Gesagten erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Kläger in seiner besonderen Situation beruflich neu positionieren musste. Da ins- besondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, war der Kläger in der Wahl der künftigen Erwerbstätigkeit aber nicht völlig frei. Vielmehr war er in der Pflicht, sich in beruflicher Hinsicht so auszurichten, dass er seine Arbeitskapazität maximal ausschöpfen kann. Insofern stand und steht es ihm nicht zu, nach sei- nem Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Konkret wäre der Kläger daher nach der Aufgabe seiner selbständi- gen Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung verpflichtet gewesen, sich um eine Stelle im angestammten Berufsumfeld – dem Finanzsektor – zu bemü-
- 21 - hen. Reelle Chancen dürfte er nach wie vor in der Funktion des Händlers haben, verfügt er doch über eine Swiss Exchange Trader License aus dem Jahre 2001 (vgl. Urk. 10/58/2). Dabei handelt es sich um eine von der SIX Swiss Exchange AG anerkannte Börsenlizenz, sodass er für eine Registrierung als Händler ledig- lich eine einstündige Händlerprüfung absolvieren müsste (https://www.six- group.com/de/products-services/the-swiss-stock- exchange/education/trading/exchange-trader.html; zuletzt besucht am 7. Mai 2021). Da der Kläger auch nach seinen Anstellungen bei Banken weiterhin in der Branche tätig blieb, kann angenommen werden, dass er diese Prüfung ohne Mü- he bestehen könnte. Zudem dürfte ihm seine zusätzliche Berufserfahrung im Be- reich Vermögensverwaltung bei der Stellensuche für eine Händlerposition zu Gute kommen. Entgegen seinen unsubstantiierten Behauptungen ist daher anzuneh- men, dass es ihm bei zumutbarem Aufwand und gutem Willen möglich (gewesen) wäre, eine Anstellung als (Börsen-)Händler ("Trader") zu finden. Da die letzte Anstellung des Klägers als Händler mehr als zehn Jahre zurück liegt, kann zur Bestimmung der Höhe des erzielbaren Einkommens nicht auf den damaligen Verdienst abgestellt werden. Stattdessen ist auf statistische Daten ab- zustellen. Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundes (Salarium 2018) beträgt der Medianlohn für einen 44-jährigen, männlichen Börsenhändler mit ab- geschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung (Branche Nr. 64: Finanzdienstleistungen; Berufsgruppe Nr. 33: nicht akademische betriebswirt- schaftliche und kaufmännische Fachkräfte; Anstellung im unteren Kader: ausfüh- rungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, d.h. insb. Verantwortung für die Reali- sierung von Aufträgen im eigenen Tätigkeitsbereich – was bei einem Börsenhänd- ler zu bejahen ist) Fr. 10'873.– pro Monat. Es rechtfertigt sich somit, von einem zumutbaren und tatsächlich erzielbaren Bruttoeinkommen von rund Fr. 10'870.– pro Monat auszugehen. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben von geschätzt 13% (5.3% AHV/IV/EO, 1.1% ALV, ca. 6.5% BVG) ergibt sich damit ein Nettoein- kommen von rund Fr. 9'500.– pro Monat. 2.6 Wie bereits erwähnt, wäre der Kläger bereits nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung verpflichtet ge-
- 22 - wesen, eine Anstellung im Finanzsektor zu suchen. Die geforderte Umstellung war für ihn seit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides (23. April 2020, vgl. Urk. 10/67/1) voraussehbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger bei ausreichenden – d.h. intensiven und ernsthaften – Suchbemühun- gen innert einer Frist von gut fünf Monaten eine entsprechende Anstellung gefun- den hätte. Da die eingeräumte Übergangsfrist als angemessen erscheint, ist das hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 9'500.– netto ab 1. Oktober 2020 anzurechnen. 2.7 Dass die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis
30. September 2020 von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 6'550.– (zzgl. Familienzulagen) ausging, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte die An- sicht vertritt, dem Kläger sei aus seiner Arbeit als Gastronom seines Unterneh- mens H._____ Gastro AG zufolge namhafter Barbezüge nicht bloss das von ihm anerkannte Einkommen von monatlich Fr. 6'500.–, sondern ein solches von mo- natlich Fr. 13'000.– anzurechnen (vgl. im Einzelnen Urk. 12 Rz 32-36 S. 9 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen nahm die H._____ Gastro AG erst am 1. Januar 2019 ihren operativen Betrieb auf (vgl. Urk. 16 S. 10; Urk. 26 S. 3 f.; siehe auch Urk. 10/44 Rz 53 S. 15). Dass der Kläger sogleich nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'000.– hätte erzielen können, ist schlicht undenkbar. Mit dem Kläger (vgl. im Einzelnen Urk. 16 S. 10 f.; Urk. 32 S. 6 f.) ist zudem davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie den Geschäftsbetrieb der H._____ Gastro AG nicht unerheb- lich erschwerte. Insbesondere erscheint glaubhaft, dass zumindest im Geschäfts- bereich der Cateringdienstleistungen zufolge pandemiebedingter Absagen von Anlässen ab Frühjahr 2020 namhafte Umsatzeinbussen hinzunehmen waren. Mit einem höheren als dem vorinstanzlich angenommen Nettolohn von durchschnitt- lich Fr. 6'550.– pro Monat ist demnach für die Zeit von 1. Januar 2019 bis
30. September 2020 nicht zu rechnen. Weshalb für die besagte Zeit ein um mo- natlich Fr. 50.– tieferer Betrag zu berücksichtigen sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt. Insgesamt drängt sich hinsichtlich dieser Zeitperiode somit keine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheids auf.
- 23 -
3. Einkommen der Beklagten 3.1 Erwerbseinkommen (hypothetisch) 3.1.1 Hinsichtlich der Erwerbssituation der Beklagten verwies die Vo- rinstanz auf das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell und erwog zu- sammengefasst, der aktuell nicht berufstätigen Beklagten sei aufgrund ihrer frühe- ren Erfahrungen im gehobenen Detailhandelssegment und der unbestritten ge- bliebenen früheren Selbständigkeit im Kosmetikbereich ein Wiedereinstieg im De- tailhandel in einem Pensum von 50% zuzumuten. Daran vermöge weder ihr Alter noch die Betreuungssituation etwas zu ändern: Mit ihren 43 Jahren befinde sich die Beklagte etwa in der Mitte ihres Berufslebens. Dass die Kinder einer erhöhten Betreuung durch die Beklagte bedürften, erscheine nicht glaubhaft, besuchten doch beide Kinder eine Tagesschule. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass es der Beklagten mit ihren Sprachkenntnissen möglich sein werde, bei entsprechenden Anstrengungen eine Stelle im Detailhandel zu finden. Gegenteili- ges sei nicht glaubhaft gemacht worden, zumal die Beklagte gar nicht erst be- hauptet habe, sich irgendwo erfolglos beworben zu haben. Dass sie über keine in der Schweiz "verwertbare" Ausbildung verfüge und seit knapp 15 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, möge zwar die Arbeitssuche etwas erschweren. Diese Tat- sachen seien aber im Detailhandel nicht von grosser Relevanz, da in diesem Be- reich ungelernte Arbeitnehmerinnen vergleichsweise häufig anzutreffen seien. Ein über 50% hinausgehendes Arbeitspensum sei der Beklagten demgegenüber im Moment nicht zumutbar. So komme ihr nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung zu, wozu auch die Organisation im Zusammenhang mit Schule, Freizeitgestaltung etc. und die Besorgung alltäglicher Bedürfnisse der Kinder gehöre. Auch wenn die Kinder eine Tagesschule besuchten, bedeute dies nicht, dass es dem obhutsberechtigten Elternteil per se möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Entsprechend habe die Beklagte ihr Pen- sum erst ab dem Übertritt von E._____ in die Oberstufe auf 80% zu erhöhen. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes sowie unter Berück- sichtigung der bekannten Daten der Beklagten erscheine für ein 50%-Pensum ein Monatslohn von Fr. 2'300.– brutto bzw. von Fr. 2'125.– netto angemessen. Dieses
- 24 - hypothetische Einkommen sei der Beklagten nach einer Übergangsfrist von rund fünfeinhalb Monaten, d.h. ab dem 1. Oktober 2020 anzurechnen, zumal die Be- klagte seit geraumer Zeit wisse, dass sie früher oder später eine Arbeit finden müsse und die Fluktuationsrate im Detailhandel vergleichsweise hoch sowie das Angebot an Teilzeitstellen relativ gross sei. Ab 1. August 2022 – dem voraussicht- lichen Übertritt von E._____ in die Oberstufe – sei alsdann zufolge der geforder- ten Pensumerhöhung mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'400.– netto zu rechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. II.C.3 S. 23-28). 3.1.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, der Beklagten sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz ab 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen, zumal ein Vollzeitpensum seit Jahren möglich und zumutbar sei (vgl. im Einzelnen Urk. 1 S. 6 f.). Sein Einwand, es sei verkannt worden, dass beide Kinder seit Jahren Schulen mit Tagesstruktu- ren besuchten, geht ins Leere, hat die Vorinstanz auf diesen Umstand doch konk- ret Bezug genommen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht rechts- genügend auseinander. Im Übrigen sind die Auslagen für die Privatschule bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht mehr länger tragbar (vgl. dazu im Einzelnen unten Ziff. 6.4.2 Bst. h). Ent- sprechend lässt sich die Zumutbarkeit des vom Kläger geforderten Vollzeitpen- sums auf Seiten der Beklagten auch nicht mit den besagten Tagesstrukturen be- gründen. Auch der von der Beklagten im Frühjahr 2016 unternommene Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Kosmetikbranche wurde von der Vo- rinstanz berücksichtigt. Was der Kläger mit seinen diesbezüglichen Vorbringen (vgl. Urk. 16 S. 6; Urk. 32 S. 4 f.) zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar, räumt er doch selbst ein, dass dieser Versuch erfolglos blieb (vgl. Urk. 32 S. 5). Umstände, welche ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die vorinstanzlich berücksichtigten Arbeitspen- sen (50% ab 1. Oktober 2020; 80% ab 1. August 2022) sind daher genauso wenig zu beanstanden wie die angenommene Höhe der anzurechnenden Monatsein- kommen (netto Fr. 2'125.– bei einem 50%-Pensum; netto Fr. 3'400.– bei einem 80%-Pensum). Auch bezüglich Letzteren zeigt der Kläger nämlich nicht hinrei- chend genau auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll.
- 25 - 3.2 Mietzinserträge der Liegenschaft in O._____ [Stadt in einem asiati- schen Staat] 3.2.1 Mit Noveneingaben vom 9. und 17. September 2020 machte der Klä- ger im Berufungsverfahren neu geltend, der Beklagten seien als Einkommen auch Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in O._____ anzu- rechnen. Kürzlich habe er nämlich erfahren, dass die Beklagte diese im Miteigen- tum beider Parteien stehende Wohnung ohne sein Einverständnis vermiete. Seit der Trennung habe er aufgrund des finanziellen Drucks, unter welchem die Par- teien stünden, auf den Verkauf der Ferienwohnung gedrängt, was die Beklagte stets abgelehnt habe. Der Grund für ihre Weigerungshaltung liege nunmehr auf der Hand: Die Beklagte erziele seit Jahren Mietzinseinnahmen, welche sie dem Kläger vorenthalte. Die monatlichen Einnahmen für diese Immobilie der Luxus- klasse mit Schwimmbad und Fitnessanlagen dürften sich mindestens auf Fr. 3'500.– pro Monat belaufen. Es sei naheliegend, dass die Wohnung bereits seit längerer Zeit ohne Wissen des Klägers von Dritten bewohnt werde und dass die Beklagte ein regelmässiges Einkommen erziele, welches sie im Scheidungs- verfahren nicht offenlege. Ferner sei nachgewiesen, dass die Beklagte auch künf- tig ein Einkommen in der besagten Höhe erzielen könne. Dieses sei ihr vollum- fänglich anzurechnen, zumal sie keinerlei Bereitschaft zeige, die Mietzinseinnah- men mit dem Kläger zu teilen (Urk. 19 S. 2-4; Urk. 23). 3.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 räumte die Beklagte ein, die im Miteigentum beider Parteien stehende Wohnung in P._____ [Staat] – welche keine Luxusliegenschaft sei – zweimal ohne Einverständniserklärung des Klägers vermietet zu haben. So habe sie im August 2019 erstmals – alleine – ei- nen wenige Monate dauernden Mietvertrag abgeschlossen und aktuell einen zweiten befristeten Mietvertrag für die Zeit vom 1. September bis 30. November
2020. Zu diesen Handlungen habe sie sich in einer Verzweiflungssituation ent- schlossen: Seit rund zwei Jahren komme der Kläger seiner Zahlungspflicht für die Liegenschaft in O._____ gegenüber dem Staat, der Gemeinde O._____ und der Verwaltung nicht nach. Er bezahle weder Staats-/Gemeindesteuern noch Verwal- tungskosten/-steuern. Die Parteien seien mehrfach gemahnt worden und es sei
- 26 - bereits die Betreibung angedroht worden. Die Beklagte habe eine Betreibung nicht riskieren wollen, zumal diese mit einer Einreisesperre ins Land verbunden werde. Daher sei sie an das Q._____ [Gericht] O._____ gelangt und habe dort zunächst im November 2018 eine einstweilige Verfügung und am 30. Januar 2019 die religiöse Scheidung verlangt, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Er- laubnis zur Vermietung der Wohnung in O._____. Alsdann habe das besagte Q._____ mit einstweiliger Verfügung vom 29. November 2018 eine Verfügungs- beschränkung über die Wohnung in O._____ ausgesprochen. Der Kläger habe sich am Verfahren in O._____ jedoch nicht beteiligt. Weder zur Frage der religiö- sen Scheidung noch zur Vermietung der Wohnung habe er sich geäussert. Die Steuerschulden und die Schulden gegenüber der Verwaltung seien weiter aufge- laufen. Dem Kläger sei eine Betreibung und Einreisesperre in P._____ – bis heute
– egal, da er nicht nach P._____ reisen wolle. Die Beklagte aber habe ihre ge- samte Ursprungsfamilie in P._____ und auch die Kinder hätten bis zur Corona- Pandemie jedes Jahr viel Zeit in ihren Ferien dort verbracht. Daher habe die Be- klagte handeln müssen und die besagten Mietverträge ohne Zustimmung des Klägers abgeschlossen. Die ab August 2019 generierten Mietzinseinnahmen von insgesamt 45'000 R._____ [Währung], entsprechend ca. Fr. 11'000.–, seien direkt an die Steuerbehörde geflossen. Auch im aktuellen Mietvertrag sei vereinbart worden, dass der erste Mietzins (für September 2020) von 9'150 R._____, ent- sprechend ca. Fr. 2'424.–, direkt an die Gemeinde O._____-… einzuzahlen sei – wie es am 3. September 2020 auch erfolgt sei – und dass die anderen beiden Mietzinse (für Oktober und November 2020) direkt an die Verwaltung zur Tilgung der seit Jahren ausstehenden Kosten zu überweisen seien. Soweit der Kläger vorbringe, die Wohnung sei seit vielen Jahren vermietet worden, woraus Mietein- nahmen von mindestens Fr. 3'500.– erzielt worden seien, seien seine Behaup- tungen falsch. Die Wohnung sei bloss zweimal für wenige Monate vermietet wor- den, wobei sämtliche Einnahmen zur Begleichung ausstehender Schulden beider Parteien an das Steueramt, die Gemeinde O._____ und die Verwaltung geflossen seien (bzw. fliessen würden). Entgegen der Darstellung des Klägers könne die Wohnung denn auch nicht verkauft werden, zumal darauf – resultierend aus der langjährigen Weigerung des Klägers, der Beklagten den "…" (die religiöse Schei-
- 27 - dung) zu geben und die Wohnung zu vermieten – nach wie vor eine Verfügungs- beschränkung laste (Urk. 26 S. 5-9). 3.2.3 In seinen diversen weiteren Eingaben (Urk. 32; Urk. 40; Urk. 49; Urk. 51; Urk. 61) stellte sich der Kläger alsdann im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beklagte habe auf hinterlistige Art und Weise während mindestens zwei Jahren Mietzinserträge eingenommen und dies sowohl ihm wie auch dem Gericht verschwiegen. Wie sie selbst dargelegt habe, habe sie die Wohnung seit Novem- ber 2018 vermieten wollen. Entsprechend seien ihr auch ab diesem Zeitpunkt Mietzinserträge anzurechnen. Diese seien auf mindestens Fr. 3'500.– pro Monat zu beziffern. Mit einer Vermietung der Wohnung in P._____ wäre er sehr wohl einverstanden gewesen. Dies sei aber von der Beklagten nie thematisiert worden. Entscheidend sei ferner, dass die Verfügungsbeschränkung auf der besagten Liegenschaft im Rahmen der religiösen Scheidung durch die Beklagte erwirkt worden sei und von ihr entsprechend jederzeit aufgehoben werden könnte. Daher sei es auch widersprüchlich, zu behaupten, ein Verkauf oder eine Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, weil eben diese von ihr selbst erwirkte und auf- rechterhaltene Verfügungsbeschränkung bestehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im April 2019 seine Bereitschaft zur religiösen Scheidung gegenüber dem zuständigen Zürcher … bekräftigt habe. Alsdann habe die Be- klagte die religiöse Scheidung massiv verzögert, sodass diese erst am 20. Januar 2020 in Zürich habe vollzogen werden können. Nunmehr – nachdem die besagte Vermietung und die daraus generierten Einnahmen ans Licht gekommen seien – sei denn auch nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte auch nach der religiö- sen Scheidung noch geweigert habe, die Verfügungsbeschränkung aufzuheben. Auch sei offensichtlich, dass die Beklagte die religiöse Scheidung bewusst verzö- gert habe, um die Luxuswohnung in P._____ heimlich zu vermieten und Einkünfte zu generieren. Die Beklagte habe ein verwerfliches, treuwidriges und unent- schuldbares Verhalten an den Tag gelegt und jede Glaubwürdigkeit verloren. Ins- besondere ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung heimlich vermietet habe, weil die Schulden in P._____ sie belastet hätten, sei offensichtlich unglaubwürdig und stehe im Widerspruch dazu, dass sie in der Schweiz völlig sorglos Schulden generiere und sich daran erfreut habe, dass der Vermieter der von ihr bewohnten
- 28 - Wohnung regelmässig Betreibungen gegen den Kläger für die ausstehenden Mietzinse von monatlich Fr. 6'000.– eingeleitet habe. Ausserdem sei darauf hin- zuweisen, dass P._____-ische Staatsangehörige auch bei Schulden in P._____ keiner Einreisesperre unterlägen. Die Gefahr einer Einreisesperre habe somit nie gedroht und sei auch nie konkret in Aussicht gestellt worden. Die Beklagte lege nur jene Einnahmen offen, welche zu einer Zahlung an das Steueramt oder an die Verwaltung geführt hätten und daher vom P._____-ischen Rechtsvertreter des Klägers ohnehin erhältlich gemacht worden wären. Alle anderen Mietzinseinnah- men, welche nicht an Gläubiger in P._____ geflossen seien, seien unter der Hand oder über ein Familienmitglied der Beklagten einkassiert worden. Es liege auf der Hand und sei aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten glaubhaft, dass sie die Luxuswohnung seit Jahren vermiete, daraus regelmässige Einnahmen ge- neriere und diese für sich alleine einkassiere bzw. sich damit ihren Lebensunter- halt finanziere. Die Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 3'500.– seien ihr nicht nur rückwirkend ab November 2018, sondern auch für die Zukunft – solange sie ihm den Zugang zur Wohnung verweigere und die Wohnungsschlüssel nicht aus- händige – anzurechnen, zumal die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb die Wohnung künftig nicht vermietet werden könne, und für sie auch bisher stets irre- levant und unerheblich gewesen sei, ob er – der Kläger – mit einer Vermietung einverstanden gewesen wäre. Da die Beklage ihn nicht an den Mietzinseinnah- men habe partizipieren lassen und er über keinen Zugang zur Wohnung verfüge, seien die Mietzinseinnahmen vollumfänglich der Beklagten als Einkommen anzu- rechnen. Nicht zuletzt aus dem Umstand, dass das Q._____ O._____ mit Ent- scheiden vom 10. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 seine Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Beklagten anhängig gemachten Klage betreffend Ansprü- che aus der "S._____" (… Ehevertrag) verneint und die von der Beklagten erwirk- te Verfügungsbeschränkung aufgehoben habe, werde deutlich, dass die Beklagte Unwahrheiten verbreite, welche seitens des Klägers allesamt widerlegt worden seien (vgl. zum Ganzen Urk. 32 S. 9-20; Urk. 40 S. 5-12; Urk. 49 S. 3; Urk. 51 S. 2 f.; Urk. 61). 3.2.4 Unbestritten bzw. aktenkundig ist, dass die Parteien je hälftige Mitei- gentümer einer Ferienwohnung in O._____ sind, welche bereits Gegenstand
- 29 - mehrerer Gerichtsverfahren war: Im Eheschutzverfahren beantragte der Kläger insbesondere, die besagte Wohnung sei zu vermieten oder zu verkaufen; die Be- klagte verlangte die Zuweisung der Wohnung zur Benützung während jeweils 25 Wochen pro Jahr. Sämtliche Parteianträge zur Ferienwohnung in O._____ wurden mit erstinstanzlichem Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 abgewiesen (Urk. 10/47A/59 Dispositiv-Ziffer 12 S. 58; unangefochten geblieben vgl. Urk. 10/25 S. 81) – dies mit der Begründung, im Eheschutzverfahren bestehe we- der ein Anspruch auf Regelung der Benützung einer Ferienwohnung, noch gehöre die Anordnung eines Verkaufs oder einer Vermietung in den Katalog der vom Ge- setz vorgesehenen Eheschutzmassnahmen (vgl. Urk. 10/47A/59 E. II.D.4 S. 25- 28). Im November 2018 stellte alsdann die Beklagte im Rahmen eines von ihr beim Q._____ O._____ anhängig gemachten Verfahrens betreffend religiöse Scheidung / Ansprüche aus "S._____" (… Ehevertrag) diverse Anträge betreffend diese Wohnung; insbesondere ersuchte sie um eine Auflösung der "Wohnge- meinschaft" der Parteien sowie um Erteilung der Erlaubnis zur Vermietung der- selben bis zu einem Verkauf und um Erlass weiterer gerichtlicher Verfügungen zur Sicherung ihrer Klage (vgl. Urk. 28/14, insb. letztes Blatt). Daraufhin erliess das Q._____ O._____ am 29. November 2018 eine einstweilige Verfügung, mit welcher jegliche Disposition über die bestehenden Rechte des Klägers an seinem Eigentum an der besagten Wohnung verboten wurde (Urk. 28/15). Diese Verfü- gungsbeschränkung wurde auf Verlangen des Klägers mit Entscheid des Q._____ O._____ vom 10. Januar 2021 aufgehoben (Urk. 53). Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Beklagten (vgl. Urk. 57; Urk. 59/12) blieb erfolglos (vgl. Urk. 62). Im Weiteren steht fest, dass die Beklagte die Ferienwohnung während be- stehender Verfügungsbeschränkung zweimal für wenige Monate – ab August 2019 und ab September 2020 – vermietete, ohne den Kläger darüber vorgängig zu informieren bzw. sein Einverständnis einzuholen. Die Vermietung der Ferien- wohnung legte die Beklagte erst offen, nachdem der Kläger im September 2020 entdeckt hatte, dass die Wohnung von fremden Personen bewohnt wurde. Dabei ist aber – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. Urk. 40 S. 7) – zu berück- sichtigen, dass die Beklagte von Anfang an – d.h. bereits mit Eingabe vom
21. September 2020 (Urk. 26) – auch die frühere, ab August 2019 für wenige Mo-
- 30 - nate erfolgte Vermietung zugegeben bzw. offengelegt hat, welche bis dahin un- entdeckt geblieben war. Dass die Beklagte sogleich mehr zugestand, als der Klä- ger aufgedeckt hatte, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Belegt ist zudem, dass die Mietzinseinnahmen aus den zwei befristeten Vermietungen (ca. Fr. 11'000.– für die erste Vermietung ab August 2019 und ca. Fr. 4'848.– für die zweite, vorzeitig per 30. Oktober 2020 beendete Vermietung) direkt an die Steu- erbehörde bzw. an die Gemeinde O._____-… und an die Liegenschaftsverwal- tung flossen und entsprechend vollständig zur Tilgung gemeinsamer Schulden der Parteien verwendet wurden (vgl. Urk. 28/17; Urk. 28/18 Ziff. 5; Urk. 28/19-20; Urk. 36 S. 4 i.V.m. Urk. 38/23). Da die Beklagte im zweiten Mietvertrag vom
24. August 2020 mit dem Mieter direkte Mietzinszahlungen an die genannten Drittgläubiger vereinbart hat (vgl. Urk. 28/18 Ziff. 5), erscheint nicht glaubhaft, dass sie – wie der Kläger behauptet – die Mietzinserträge auf hinterlistige Art und Weise für eigene Zwecke einnehmen und verheimlichen wollte. Geschweige denn wurde nachgewiesen, dass die Beklagte Mietzinseinnahmen für eigene Bedürf- nisse bzw. zur Deckung ihres Lebensunterhalts verwendet hat. Zudem vermag der Kläger mit seinen pauschalen Bestreitungen in Bezug auf die Zahlungsaus- stände in P._____ (vgl. Urk. 32 S. 12) die diesbezügliche Darstellung der Beklag- ten nicht zu entkräften, gab er im E-Mail vom 11. April 2019 doch selbst an, seit Anfang 2019 keine Rechnungen in P._____ mehr zu bezahlen (vgl. Urk. 38/24). Aktenkundig ist ferner, dass der Liegenschaftsverwalter der Ferienwohnung in O._____ mehrmals an die Parteien gelangte und eine Bezahlung der ausstehen- den Schulden verlangte (vgl. Urk. 28/16). Dass der Beklagten im Falle einer Ein- reise nach P._____ wegen dieser Ausstände Sanktionen drohten, ist durchaus denkbar. Zumindest aber ist glaubhaft, dass die Beklagte solches befürchtete, hat sie diese Befürchtungen doch bereits im Frühjahr 2019 dem Kläger gegenüber geäussert (vgl. Urk. 38/24) und die Mietzinserträge in der Folge auch tatsächlich zur Begleichung der gemeinsamen Schulden verwendet. Ob ihr tatsächlich eine Ein- oder Ausreisesperre gedroht hätte, kann vorliegend offenbleiben. Massge- bend ist einzig, dass sie ernsthaft mit entsprechenden Sanktionen rechnete und daher alles daran setzte, die Ausstände zu begleichen, um weiterhin ohne Hin- dernisse nach P._____ reisen und ihre Ursprungsfamilie besuchen zu können. Da
- 31 - ihre Mutter im Sommer 2019 im Sterben lag (vgl. Urk. 36 S. 6), ist denn auch nachvollziehbar, dass sie damals unbedingt nach P._____ reisen wollte. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Beklagte die beiden befristeten Mietverträge angesichts des bestehenden Zahlungsdrucks in einer Verzweiflungssituation abgeschlossen hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Wohnung weitere Male vermietet und dabei seit November 2018 regelmässige Mietzinseinnahmen von monatlich mindestens Fr. 3'500.– erzielt haben soll, vermochte der Kläger nicht darzutun. Auch ist nicht ersichtlich, was er aus seinen Vorbringen zu der von der Beklagten erwirkten Verfügungsbeschränkung für seinen Standpunkt gewinnen könnte: Gemäss plausibler Darstellung der Beklagten erfolgte die vom Q._____ O._____ erlassene einstweilige Verfügungsbeschränkung im Zusammenhang mit der religiösen Scheidung und wurde von der Beklagten insbesondere zur Siche- rung ihrer Ansprüche aus der "S._____" aufrechterhalten (vgl. Urk. 36 S. 3; siehe auch Urk. 53, Blatt 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger ins Recht gelegten Schreiben des Zürcher T._____ vom 20. August 2020, in welchem Letz- terer bestätigt, dass die gemeinsame Wohnung in P._____ im Jahr 2018 vom Q._____ O._____ als Sanktion gesperrt worden sei, da sich der Kläger damals noch geweigert habe, die religiöse Scheidung zu vollziehen (vgl. Urk. 34/8). Dass die Beklagte die religiöse Scheidung planmässig verzögert hätte, um – wie vom Kläger geltend gemacht – die Ferienwohnung in O._____ heimlich zu vermieten und für sich alleine Mietzinserträge einzunehmen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr steht fest, dass der Kläger sich zunächst – d.h. wohl bis im Frühjahr 2019 (vgl. Urk. 34/6) – gegen eine religiöse Scheidung stellte und dass die Beklagte diese in P._____ vollziehen wollte, wobei der Kläger bis zuletzt die Zuständigkeit des Q._____ O._____ in Frage stellte, woraufhin die Beklagte im Juni 2019 ihr Ein- verständnis dazu gab, die religiöse Scheidung beim T._____ in Zürich zu vollzie- hen (vgl. Urk. 38/25). Glaubhaft ist auch, dass sich die religiöse Scheidung als- dann zufolge des im September 2019 erfolgten Versterbens der Mutter der Be- klagten nochmals verzögerte, sodass die Parteien erst im Januar 2020 den nächstmöglichen Termin beim T._____ wahrnehmen konnten (vgl. Urk. 36 S. 5 f. i.V.m. Urk. 38/25).
- 32 - Die angebliche Vermietung der Ferienwohnung seit November 2018 und die daraus resultierenden regelmässigen Mietzinseinnahmen von mindestens Fr. 3'500.– pro Monat blieben damit blosse Behauptungen, welche sich – entge- gen der Ansicht des Klägers – nicht aus dem Verhalten der Beklagten ableiten lassen. Da weder für effektiv generierte regelmässige monatliche Mietzinsein- nahmen noch für deren Verwendung zu Gunsten eigener Bedürfnisse der Beklag- ten ein Nachweis vorliegt, sind der Beklagten für die Vergangenheit keine Miet- zinserträge als Einkommen anzurechnen. Genauso wenig kommt die hypotheti- sche Anrechnung regelmässiger monatlicher Mietzinseinnahmen in der vom Klä- ger geltend gemachten Höhe in Frage: Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 44 S. 2), wäre für eine künftige Vermietung nicht nur ein Mieter, sondern auch ein Konsens der Parteien betreffend sämtlicher Mietkonditionen erforderlich. Dass diese Voraussetzungen erfüllt und entsprechende Mietzinseinnahmen tat- sächlich möglich wären, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Insofern hat es damit sein Bewenden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen offenbleiben kann, ob die Beklagte dem Kläger den Zugang zur Fe- rienwohnung zu Unrecht verweigert hat bzw. nach wie vor verweigert. Die Frage, ob zufolge entgangener Nutzungsmöglichkeiten betreffend Miteigentum allfällige Entschädigungsansprüche bestehen, beschlägt das Güterrecht und wird bei ent- sprechenden Vorbringen allenfalls im Rahmen des Hauptverfahrens von der Vorinstanz zu prüfen sein.
4. Gesamteinkommen der Parteien und Kinder Nach dem Gesagten ist bis 30. September 2020 auf Seiten des Klägers mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'550.– und ab 1. Oktober 2020 mit einem solchen von Fr. 9'500.– (100% Pensum, hypothetisch) zu rechnen. Die Be- klagte erzielt bis 30. September 2020 kein Einkommen, ab 1. Oktober 2020 ist ihr ein Nettomonatslohn von Fr. 2'125.– (50% Pensum, hypothetisch) und ab
1. August 2022 ein solcher von Fr. 3'400.– (80% Pensum, hypothetisch) anzu- rechnen. Die monatlichen Familienzulagen der Kinder sind bis 31. Oktober 2022 auf insgesamt Fr. 450.– (nämlich Fr. 250.– für D._____ und Fr. 200.– für E._____,
- 33 - vgl. auch Urk. 42/4) zu beziffern und ab 1. November 2022 (Erreichen des 12. Al- tersjahrs von E._____) auf insgesamt Fr. 500.– (für beide Kinder je Fr. 250.–), wobei es sich aufgrund der vernachlässigbaren Differenz aus Praktikabilitätsgrün- den rechtfertigt, bereits ab 1. August 2022 mit den höheren Familienzulagen zu rechnen. Für die Unterhaltsberechnung sind demnach die folgenden Gesamtein- kommen der Parteien und Kinder massgebend: Fr. 7'000.– ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020; Fr. 12'075.– ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022; Fr. 13'400.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens.
5. Familienrechtlicher Bedarf / Methodik der Unterhaltsberechnung 5.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode oder nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung berechnete. So ist einerseits von einem Überschuss die Rede (auf dessen Verteilung jedoch verzichtet wurde, vgl. Urk. 2 E. II.C.5.2-5.3 S. 36 f.). Andererseits finden sich im Bedarf der Beklagten und der Kinder Positionen, wel- che weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten familienrechtlichen Be- darf gehören (koschere Metzgerei, Hobbys, Ferien), wohingegen sich der Bedarf des Klägers lediglich aus Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs zusammensetzt (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f. und E. II.C.4 S. 32 f.). Überdies wird einleitend betreffend den Bedarf der Beklagten und der Kinder auf die Ausführun- gen im obergerichtlichen Eheschutzentscheid verwiesen (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 14), in welchem allerdings die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung kam (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.4 ff. S. 47 ff.). Bereits zufolge dieser Vermischung der verschiedenen Methoden drängen sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Be- darfs- und Unterhaltsberechnung diverse Korrekturen auf, welche unabhängig von den Parteianträgen und -vorbringen vorzunehmen sind (vgl. dazu oben E. II.1.3).
- 34 - 5.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine bis- herige Praxis betreffend Methodenpluralismus mit zur Publikation bestimmten Ur- teilen 5A_311/2019 vom 11. November 2020, 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 und 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 geändert hat, indem es nunmehr für alle Unterhaltsarten die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweiz- weit einheitliche Berechnungsmethode verbindlich vorschreibt und dabei hinsicht- lich des konkreten Vorgehens folgende Grundsätze statuiert: Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt, wobei von effektiven oder hypothetischen Ein- kommen ausgegangen werden kann (so auch vorliegend, vgl. oben Ziff. 2 und Ziff. 3). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grös- se, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fa- milienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fort- an Richtlinien) – und damit nicht mehr das bis anhin im Kanton Zürich angewand- te Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) – den Aus- gangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind
- 35 - zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsun- terhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des be- treuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Bar- unterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungs- unterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Bei den Elternteilen gehören hierzu typi- scherweise die Steuern, ferner die Kommunikations- und Versicherungspauscha- le, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkos- ten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schul- dentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die ob- ligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum familienrechtli- chen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode liegt insbesondere dann vor, wenn Zusatzpositionen wie Reisen resp. Ferien, Hobbys, u.ä.m. berücksichtigt werden; ein solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Beson- derheiten des Einzelfalls erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Über- schussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4), da damit die persönliche Be- treuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Le- bensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungs-
- 36 - unterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2). Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen (dahingehend bereits BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1): Vorab ist dem Unter- haltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach- )ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Res- sourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – ent- sprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanzi- ellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt (vgl. dazu Art. 276a Abs. 1 ZGB sowie BGE 144 III 481 E. 4.3) aufzufüllen sind und etap- penweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Über- schuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: El- tern und minderjährige Kinder) vorgenommen, wobei von dieser Regel aus man- nigfaltigen Gründen abgewichen werden kann (BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und Verweisen).
6. Bedarf der Parteien und der Kinder 6.1 Die vorinstanzliche Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung hält diesen Grundsätzen nicht stand. In Anwendung der neuen Rechtsprechung sind daher für die Parteien und die Kinder neue Bedarfsberechnungen vorzunehmen, wobei jeweils das Existenzminimum und der – um bestimmte Positionen erweiterte – familienrechtliche Bedarf separat aufzuschlüsseln ist. Unter Berücksichtigung der einkommensseitigen Veränderungen und da sich bedarfsseitig keine weiteren Ab-
- 37 - stufungen aufdrängen, rechtfertigt es sich, der Unterhaltsberechnung in zeitlicher Hinsicht die folgenden drei Phasen zu Grunde zu legen:
- Phase 1: ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020;
- Phase 2: ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022;
- Phase 3: ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens. 6.2 Der Bedarf des Klägers setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Be- träge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3 6.2.1 Existenzminimum
a) Grundbetrag 850.00 850.00 850.00
b) Wohnkosten 750.00 750.00 750.00
c) Krankenkasse (KVG) 430.00 430.00 430.00 Total 6.2.1 2'030.00 2'030.00 2'030.00 6.2.2 Erweiterungen
d) Krankenkasse (VVG) 335.00 335.00
e) Kommunikation 75.00 75.00
f) Versicherungen 50.00 50.00
g) Mobilität 185.00 185.00
h) Gesundheitskosten 0.00 0.00
i) Steuern 230.00 305.00 Total 6.2.2 875.00 950.00 6.2.3 Massgebender Bedarf 2'030.00 2'905.00 2'980.00 6.2.1 Positionen des Existenzminimums
a) Die Vorinstanz setzte beim Kläger den hälftigen Ehegatten- Grundbetrag von Fr. 850.– ein und verwies dabei auf das Kreisschreiben sowie auf den Umstand, dass der Kläger seit geraumer Zeit mit seiner Partnerin zu- sammenlebe (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32). Dies blieb im Berufungsverfahren unbean- standet. Da die Richtlinien hinsichtlich der Grundbeträge dieselben Grundsätze
- 38 - vorsehen wie das Kreisschreiben, bleibt es vorliegend in allen drei Phasen bei ei- nem Grundbetrag von Fr. 850.– pro Monat. Soweit der Kläger berufungsweise vorbringt, aufgrund seines ausgedehnten Betreuungsumfangs wäre ein Drittel des Grundbetrags der Kinder zu seinem ei- genen Bedarf hinzuzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss eheschutzrichterlichen Anordnungen stehen die Kinder nämlich unter der alleinigen Obhut der Beklagten, wobei dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- recht (Betreuung jedes zweite Wochenende und an einem Abend pro Woche samt Übernachtung sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr) zusteht (Urk. 10/25 S. 81 i.V.m. Urk. 10/47A/59 S. 56). Damit leistet die Beklagte ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (durch Pflege und Erziehung, sog. Naturalunterhalt), sodass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwer- tigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vollständig dem weit leistungsfähigeren Kläger anheimfällt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.4). Gründe, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insofern ist auch kein Anteil des Grundbetrags der Kinder im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
b) Auch hinsichtlich der Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Kläger mit seiner Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebt und rechnete ihm daher die Hälfte des unbestrittenen Gesamtbetrages von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) an (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Dieses Vorgehen blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet. Entsprechend ist in allen drei Phasen von Wohnkosten von monatlich Fr. 750.– (inkl. Nebenkosten) auszu- gehen.
c) Als Auslagen für die Krankenkasse (KVG und VVG) rechnete die Vorinstanz mit dem anerkannten Betrag von Fr. 765.– (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Im Existenzminimum sind allerdings gemäss obzitierter Rechtsprechung nur die Prämien der obligatorischen Grundversicherung zu berücksichtigen (so auch S. 2 der Richtlinien mit Verweis auf BGE 134 III 323 ff.). Diese belaufen sich unbestrit- tenermassen auf Fr. 430.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 88; Urk. 10/44 S. 15). Im
- 39 - Rahmen des Existenzminimums ist daher in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen. 6.2.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Im familienrechtlichen Existenzminimum können demgegenüber auch die über die obligatorischen Grundversicherung hinausgehenden Krankenkas- senprämien berücksichtigt werden (vgl. oben Ziff. 5.2). Die entsprechende Erwei- terung um Fr. 335.– pro Monat (für VVG, vgl. vorstehend Bst. c) ist daher – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7) – im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
e) Für Kommunikation (inkl. Serafe) ging die Vorinstanz vom geltend ge- machten Betrag von Fr. 150.– aus und rechnete dem Kläger zufolge Kostenbetei- ligung der Lebenspartnerin die Hälfte davon, entsprechend Fr. 75.–, an (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Daher ist die- ser monatliche Betrag – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Pha- sen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7) – im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen.
f) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Klägers – anders als auf Seiten der Beklagten (vgl. dazu unten Ziff. 6.3.2 Bst. f) – keine Kosten für Haus- rat-/Haftpflichtversicherungen (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.), obwohl die Beklagte dem Kläger solche im Umfang von Fr. 50.– zugestanden hatte (vgl. Urk. 10/44 S. 14). Zufolge dieser Anerkennung wie auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist der Pauschalbetrag von Fr. 50.– dem Kläger als Erweiterung aufzurechnen, so- bald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7).
g) Für Mobilität setzte die Vorinstanz den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 65.– (monatliche Kosten des ZVV-Jahresabonnements für die Stadt Zürich) ein, wobei sie zur Begründung einzig anführte, der Betrag sei dem Kläger ohne Weiteres zuzubilligen (Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.). Auch im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unum- gängliche Berufsauslagen berücksichtigt (vgl. oben Ziff. 5.2), wozu namentlich die effektiven Ausgaben öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz ge-
- 40 - hören (Richtlinien, S. 2). Dass dem Kläger solche Kosten effektiv anfallen, wurde nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 10/1 S. 90, wo der Kläger selbst angibt, dass er aus beruflichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen sei). Da dem Kläger je- doch ab Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen für eine Tätigkeit im An- stellungsverhältnis angerechnet wird, rechtfertigt es sich, sein Existenzminimum ab der Phase 2 auch um (hypothetische) Berufsauslagen zu erweitern. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Arbeitsort nicht feststeht, der Kläger bei der Stellenwahl in örtlicher Hinsicht wohl aber flexibel sein muss, erscheint ein monatlicher Betrag von rund Fr. 185.– (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen im Kanton Zürich) angemessen.
h) Da der Kläger keine besonderen Gesundheitskosten geltend gemacht hat, sind ihm auch keine entsprechenden Auslagen anzurechnen (vgl. Richtlinien S. 3; so wohl bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 2 E. II.C.4 S. 32 f.).
i) Im familienrechtlichen Existenzminimum – d.h. vorliegend in den Pha- sen 2 und 3 (vgl. unten Ziff. 7) – sind auch Steuern einzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Die Steuerbelastung auf Seiten des Klägers ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annährend zu berechnen: In der Phase 2 beläuft sich das steuerbare Einkommen des Klägers ausge- hend vom Nettojahreseinkommen von Fr. 114'000.– sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von gesamthaft jährlich Fr. 83'400.– für die Staats- und Gemeindesteuern (ca. Fr. 74'200.– mutmassliche Unterhaltsbeiträge, geschätzter Mittelwert; Fr. 4'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr. 5'200.– Versi- cherungsprämien, Maximalbetrag) bzw. von gesamthaft jährlich Fr. 79'900.– für die direkte Bundessteuer (ca. Fr. 74'200.– mutmassliche Unterhaltsbeiträge, ge- schätzter Mittelwert; Fr. 4'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr.1'700.– Versiche- rungsprämien, Maximalbetrag) auf Fr. 30'600.– für die Staats- und Gemeinde- steuern bzw. auf Fr. 34'100.– für die direkte Bundessteuer. Als steuerbares Ver- mögen ist sodann gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung 2018 ein Betrag von Fr. 600'000.– einzusetzen (vgl. Urk. 10/43/6). Setzt man diese Be- rechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert unter Anwendung des Grundtarifs eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge-
- 41 - meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 230.– pro Monat. Dieser Betrag ist da- her in der Phase 2 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Für die Phase 3 ist die Steuerberechnung grundsätzlich anhand derselben Berechnungsgrundlagen vorzunehmen; anzupassen ist einzig der Abzug der ge- schätzten Unterhaltsbeiträge, zumal diese zufolge der höheren beklagtischen Ei- genversorgungskapazität etwas tiefer ausfallen dürften und mutmasslich auf ca. Fr. 69'200.– pro Jahr (geschätzter Mittelwert) zu liegen kommen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen des Klägers in der Phase 3 auf Fr. 35'600.– für die Staats- und Gemeindesteuern und auf Fr. 39'100.– für die di- rekte Bundessteuer. Unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners resultiert für die Phase 3 – wiederum unter Anwendung des Grundtarifs – eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 305.–. 6.2.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Da die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Phase 1 nicht aus- reichen, um das Existenzminium der Familie vollumfänglich zu decken (vgl. unten Ziff. 7.2), ist in dieser Phase nur der enge Notbedarf (Existenzminimum) zu be- rücksichtigen. Dieser beläuft sich beim Kläger auf insgesamt Fr. 2'030.– pro Mo- nat. Ab der Phase 2 übersteigen demgegenüber die vorhandenen Mittel das be- treibungs- wie auch das familienrechtliche Existenzminimum; es resultiert jeweils ein Überschuss (vgl. unten Ziff. 7.3 f.). Daher sind in den Phasen 2 und 3 sämtli- che Erweiterungen zu berücksichtigen, sodass der monatliche Gesamtbedarf des Klägers in der Phase 2 auf Fr. 2'905.– und in der Phase 3 auf Fr. 2'980.– zu lie- gen kommt.
- 42 - 6.3 Der Bedarf der Beklagten setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3 6.3.1 Existenzminimum
a) Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 1'350.00
b) Wohnkostenanteil 3'000.00 1'500.00 1'500.00
c) Krankenkasse KVG 460.00 460.00 460.00 Total 6.3.1 4'810.00 3'310.00 3'310.00 6.3.2 Erweiterungen
d) Krankenkasse VVG 395.00 395.00
e) Kommunikation 150.00 150.00
f) Versicherungen 50.00 50.00
g) Mobilität 185.00 185.00
h) Gesundheitskosten 0.00 0.00
i) Steueranteil 340.00 420.00 Total 6.3.2 1'120.00 1'200.00 6.3.3 Massgebender Bedarf 4'810.00 4'430.00 4'510.00 6.3.1 Positionen des Existenzminimums
a) Die Vorinstanz setzte bei der Beklagten unter Verweis auf das Kreis- schreiben den Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.– ein (Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f.), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb und auch gemäss Richtlinien gilt. Da die Kosten für Nahrung wie auch jene für Elektri- zität im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Richtlinien, S. 1), sind die von der Be- klagten geltend gemachten monatlichen Auslagen von Fr. 262.– für koschere Metzgerei und von Fr. 133.40 für Elektrizität – entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 17) – weder gesondert im Existenzminimum noch im familienrechtlichen Bedarf aufzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist an die- ser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Verweis auf den obergerichtlichen Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 fehl geht, zumal dort die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung kam.
- 43 -
b) Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der monatliche Mietzins der von der Beklagten und den Kindern bewohnten ehemals ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 6'000.– sei ausgewiesen und im Grundsatz unbe- stritten. Aufgrund der reduzierten Einkommen der Parteien sei dieser Mietzins je- doch in Zukunft nicht mehr tragbar. Da die Parteien seit Oktober 2016 getrennt seien und der Auszug aus der ehelichen Wohnung bereits seit Beginn des Ehe- schutzverfahrens ein Thema sei, könne die Beklagte nicht weiterhin darauf ver- trauen, in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dürfen. Dass sich die Parteien die teure Mietwohnung künftig nicht mehr leisten könnten, sei auch vom Oberge- richt im zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid festgehalten worden. Daher sei der Beklagten unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist ein reduzier- ter Mietzins anzurechnen. Unter Berücksichtigung der im Mietvertrag vorgesehe- nen dreimonatigen Kündigungsfrist und der Kündigungstermine per Ende März, Juni und September sei der Beklagten bis Ende September 2020 Zeit zu geben, um eine neue und günstigere Wohnung zu suchen. Aufgrund des hohen Lebens- standards der Parteien während ihres Zusammenlebens und da der Beklagten angesichts der Haushaltsgrösse (eine erwachsene Person und zwei Kinder im Al- ter von 9 und 14 Jahren) eine 4 ½-Zimmerwohnung zuzugestehen sei, erscheine ein hypothetischer Mietzins von Fr. 4'000.– pro Monat angemessen. Insgesamt seien damit bis 30. September 2020 die effektiven Mietkosten von monatlich Fr. 6'000.– zu berücksichtigen und ab 1. Oktober 2020 ein hypothetischer Betrag von monatlich Fr. 4'000.–. Praxisgemäss seien diese Wohnkosten zur Hälfte im Bedarf der Beklagten und zu je einem Viertel im Barbedarf der Kinder anzurech- nen. Der Mietzinsanteil der Beklagten betrage damit bis 30. September 2020 Fr. 3'000.– und ab 1. Oktober 2020 Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 2 E. II.C.2 S. 16). Die Anrechnung der effektiven Wohnkosten bis 30. September 2020 (Pha- se 1) blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Auch wenn diese Kosten die in der Phase 1 zur Verfügung stehenden Mittel der Parteien bei Weitem übersteigen, kommt auch im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums die sofortige Berücksichtigung eines tieferen – auf ein ortsübliches Nor- malmass herabgesetzten – Mietzinses nicht in Frage (vgl. Richtlinien, S. 1). Inso-
- 44 - fern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bis zur nächsten Kündigungs- möglichkeit die hohen Wohnkosten angerechnet hat. Hinsichtlich der ab 1. Oktober 2020 hypothetisch angerechneten Mietkosten macht der Kläger berufungsweise geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dabei von Fr. 4'000.– pro Monat ausgehe. Im selben Stadtkreis liessen sich 4- bis 4½-Zimmerwohnungen für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– finden, wobei sich das Angebot rund um die offiziellen Umzugstermine sicherlich erhöhen werde. Es sei daher von Wohnkosten von Fr. 3'000.– pro Monat auszugehen, d.h. einem monatlichen Wohnkostenanteil von Fr. 1'500.– auf Seiten der Beklagten und einem solchen von je Fr. 750.– auf Sei- ten der Kinder (Urk. 1 S. 4). Da die vorhandenen Mittel ab Oktober 2020 – d.h. in den Phasen 2 und 3 – das betreibungs- wie auch das familienrechtliche Existenzminimum übersteigen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht bloss ortsübliche, sondern den finanziellen Ver- hältnissen angemessene Wohnkosten anzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 16 S. 3), gehen die Vorinstanz und die Be- klagte (vgl. Urk. 12 S. 2 f.) aber fehl in der Annahme, bei der Bemessung dieser Wohnkosten sei auf den ehelichen Standard während des Zusammenlebens ab- zustellen. Den Parteien stehen ab Oktober 2020 nämlich nicht mehr dieselben fi- nanziellen Mittel zur Verfügung wie während ungetrennter Ehe. Entsprechend kann die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass sie Anspruch auf Beibehal- tung des früheren Wohnstandards hat. Vielmehr sind die anrechenbaren Mietkos- ten unter Berücksichtigung der (hypothetischen) Einkommenszahlen zu bemes- sen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach einem allgemeingültigen Grundsatz die Mietkosten einen Drittel der verfügbaren Mittel nicht übersteigen sollten. Vor- liegend verfügen die Parteien in der Phase 2 über ein monatliches Gesamtein- kommen von Fr. 11'625.– und in der Phase 3 über ein solches Fr. 12'900.– (vgl. oben Ziff. 4; jeweils unter Ausklammerung der Familienzulagen, welche aus- schliesslich zur Finanzierung des Barbedarfs der Kinder zu verwenden sind). Ausgehend von der besagten Drittels-Regel sollten die gesamten Wohnkosten der Parteien monatlich nicht mehr als Fr. 3'800.– (Phase 2) bzw. Fr. 4'300.–
- 45 - (Phase 3) betragen. Nach Abzug der auf Seiten des Klägers anfallenden Wohn- kosten von monatlich Fr. 750.– (vgl. oben Ziff. 6.2) verbleiben zur Finanzierung der Wohnkosten der Beklagten und der Kinder monatlich noch maximal rund Fr. 3'000.– (Phase 2) resp. Fr. 3'500.– (Phase 3). Insgesamt erscheint es ange- messen, der Beklagten und den Kindern Wohnkosten von gesamthaft Fr. 3'000.– zuzugestehen. Mit dem Kläger ist nämlich auch davon auszugehen, dass sich in der Stadt Zürich zum Mietpreis von Fr. 3'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) eine geeignete Wohnung finden lässt. Aus Praktikabilitätsgründen ist sowohl in der Phase 2 wie auch in der Phase 3 mit diesem Betrag zu rechnen. Allfällig höhere effektive Mietkosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Der (hypothetische) Mietzinsanteil der Beklagten ist damit ab Oktober 2020 (Phase 2 und Phase 3) auf monatlich Fr. 1'500.– (½ der gesamten Wohnkosten) zu beziffern.
c) Auch im Bedarf der Beklagten rechnete die Vorinstanz die Kranken- kassenprämien der Grundversicherung und der Zusatzversicherungen (KVG und VVG) im anerkannten Umfang von gesamthaft Fr. 857.– ein (Urk. 2 E. II.C.2 S. 15). Entsprechend dem Vorgehen auf Seiten des Klägers sind im Existenzmi- nimum der Beklagten jedoch lediglich die Prämien der obligatorischen Grundver- sicherung (KVG) zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf rund Fr. 460.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 13; Urk. 10/3/51). Im Rahmen des Exis- tenzminimums ist daher in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen. 6.3.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Die Erweiterung um die Prämien der Zusatzversicherungen (VVG) im Umfang von rund Fr. 395.– pro Monat (vgl. Urk. 10/3/51 sowie vorstehend Bst. c) kann demgegenüber auch im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten berücksichtigt werden, sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, unten Ziff. 7).
e) Die Kommunikationskosten (inkl. Serafe) im gerichtsüblichen Umfang von monatlich Fr. 150.– sind der Beklagten im erweiterten Bedarf anzurechnen, sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7).
- 46 -
f) Dasselbe gilt für die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherun- gen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von monatlich Fr. 90.– (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 19) erscheint aber übersetzt, zumal gerichtsüblich mit einem solchen von monatlich Fr. 30.– gerechnet wird und die Wohnverhältnisse der Be- klagten ab der Phase 2 – wie gesehen – nicht mehr gleich sind wie während un- getrennter Ehe. Die Höhe der Prämie der Hausratversicherung richtet sich aller- dings nicht einzig nach dem jeweiligen Wohnstandard, sondern insbesondere nach dem Wert der zu versichernden Gegenstände. Mit höheren Prämien ist da- her auch zu rechnen, wenn die Versicherungssumme zufolge Besitzes luxuriöser Einrichtungsgegenstände und teurer Kleider höher angesetzt wird, was vorliegend wohl der Fall sein dürfte. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, den gerichts- üblichen Betrag auf Fr. 50.– pro Monat zu erhöhen.
g) Für Mobilität setzte die Vorinstanz den von der Beklagten geltend ge- machten Betrag von Fr. 550.– ein und begründete dies damit, dass der Audi Q7 der Beklagten unbestrittenermassen zum ehelichen Standard gehöre und die be- haupteten Kosten daher auch während der Trennungsphase weiterhin zu berück- sichtigen seien (Urk. 2 E. II.C.2 S. 19). Dies wird vom Kläger zu Recht bean- standet (vgl. Urk. 1 S. 4). Wie bereits erwähnt, sind bei der zweistufigen Berech- nungsmethode nur unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen, wohinge- gen dem ehelichen Standard entsprechende Zusatzpositionen aus dem Über- schuss zu finanzieren sind (vgl. oben Ziff. 5.2). Insofern vermag die Beklagte mit ihren Vorbringen betreffend ehelichen Standard (vgl. Urk. 12 S. 3) nichts auszu- richten. Weshalb die Beklagte zur Wahrnehmung von Arztbesuchen auf ein Fahr- zeug angewiesen sein soll (vgl. dazu Urk. 12 S. 3 f.), ist nicht einsichtig. Für den Weg ins Fussballtraining beim FC U._____ ist den Kindern ausserdem ohne Wei- teres zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen und für die Gast- spiele des Fussballclubs werden unbestrittenermassen innerhalb der Mannschaft Fahrgemeinschaften gebildet (vgl. Urk. 16 S. 4; Urk. 26 S. 2), weshalb auch die von der Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Umstände (vgl. Urk. 12 S. 3) kei- ne Angewiesenheit auf ein Fahrzeug begründen. Der Beklagten sind daher erst ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Mobilitäts- kosten anzurechnen. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie bei der
- 47 - Stellenwahl flexibel sein muss (vgl. Urk. 12 S. 4). Damit alleine lässt sich aber der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs nicht begründen. Vielmehr erscheint es auch auf Seiten der Beklagten angemessen, ihr (hypothetische) Berufsauslagen in der Höhe von monatlich rund Fr. 185.– (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen im Kanton Zürich) anzurechnen.
h) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Gesundheits- kosten von Fr. 42.– pro Monat (Kosten für die Franchise von Fr. 500.– pro Jahr), obwohl der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Gesundheitskosten vollumfänglich bestritten hatte und die Beklagte substantiierte Behauptungen zu den von ihr zu tragenden Gesundheitskosten vermissen liess (vgl. Urk. 2 E. II.C.2 S. 20 sowie Prot. I S. 32; Urk. 10/44 S. 12 f.). Dieses Vorgehen erscheint insbe- sondere deshalb unbillig, weil im Bedarf des Klägers keine entsprechenden Aus- lagen angerechnet wurden. Mangels substantiierter Behauptungen und da auch ein Nachweis für regelmässig anfallende ungedeckte Gesundheitskosten fehlt, obwohl die Beklagte entsprechende Abrechnungsbelege ohne Weiteres von ihrer Versicherung hätte erhältlich machen und dem Gericht hätte vorlegen können, sind auch auf Seiten der Beklagten keine besonderen Gesundheitskosten im er- weiterten Bedarf zu berücksichtigen.
i) Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums – d.h. vorlie- gend in den Phasen 2 und 3 (vgl. unten Ziff. 7) – sind auch Steuern einzurechnen (vgl. oben Ziff. 5.2). Die Steuerbelastung im Haushalt der Beklagten ist unter Zu- hilfe-nahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen: In der Phase 2 beläuft sich das steuerbare Einkommen der Beklagten aus- gehend vom Nettojahreseinkommen der Beklagten von Fr. 30'900.– (inkl. Famili- enzulagen von Fr. 450.– pro Monat, vgl. oben Ziff. 3) und mutmasslichen Unter- haltsbeiträgen von ca. Fr. 74'200.– pro Jahr (geschätzter Mittelwert) sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von gesamthaft Fr. 27'800.– für die Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 2'000.– Berufsauslagen, geschätzt; Fr. 5'200.– Versicherungsprämien der Beklagten und je Fr. 1'300.– Versiche- rungsprämien der Kinder, Maximalbeträge; Fr. 18'000.– Kinderabzüge) bzw. von Fr. 18'100.– für die direkte Bundessteuer (Fr. 2'000.– Berufsauslagen, geschätzt;
- 48 - Fr. 1'700.– Versicherungsprämien der Beklagten und je Fr. 700.– für Versiche- rungsprämien der Kinder, Maximalbeträge; Fr. 13'000.– Kinderabzüge) auf ca. Fr. 77'300.– für die Staats- und Gemeindesteuern und auf ca. Fr. 87'000.– für die direkte Bundessteuer. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 8'700.– einzusetzen (vgl. Urk. 10/16/3). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steu- errechner ein, so resultiert unter Anwendung des Verheirateten- bzw. Einelternta- rifs eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 670.– pro Monat. Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Beklagte und die Kinder aufzuteilen. Der Steueranteil der Beklagten ist daher in der Phase 2 auf rund Fr. 340.– pro Monat zu beziffern. Für die Steuerberechnung in der Phase 3 ist entsprechend der geforderten Erhöhung des Arbeitspensums auf 80% von einem höheren Nettojahreseinkom- mens der Beklagten von Fr. 46'800.– (inkl. Familienzulagen von Fr. 500.– pro Monat, vgl. oben Ziff. 3) auszugehen, wobei die Unterhaltsbeiträge in dieser Pha- se entsprechend tiefer ausfallen dürften und auf ca. Fr. 69'200.– pro Jahr zu lie- gen kommen (geschätzter Mittelwert). Hinsichtlich der übrigen Berechnungs- grundlagen drängen sich jedoch keine Anpassungen auf, weshalb mit den ge- nannten Zahlen der Phase 2 zu rechnen ist. Entsprechend beläuft sich das steu- erbare Einkommen der Beklagten auf ca. Fr. 88'200.– für die Staats- und Ge- meindesteuern und auf ca. Fr. 97'900.– für die direkte Bundessteuer. Unter Zuhil- fenahme des kantonalen Steuerrechners resultiert für die Phase 3 wiederum unter Anwendung des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs eine monatliche Steuerbelas- tung für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von rund Fr. 840.– pro Monat und mithin ein Steueranteil der Beklagten von Fr. 420.–. 6.3.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Aus den bereits erwähnten Umständen (vgl. oben Ziff. 6.2.3) ist der Unter- haltsberechnung in der Phase 1 nur das Existenzminimum zu Grunde zu legen. Dieses beläuft sich bei der Beklagten – zufolge der aussergewöhnlich hohen, tat- sächlich angefallenen Mietkosten – auf insgesamt Fr. 4'810.– pro Monat. In den Phasen 2 und 3 können demgegenüber sämtliche Erweiterungen berücksichtigt
- 49 - werden. Der Gesamtbedarf der Beklagten beläuft sich demnach auf monatlich Fr. 4'430.– in der Phase 2 sowie auf monatlich Fr. 4'510.– in der Phase 3. 6.4 Der Barbedarf der Kinder setzt sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Phase 1 Phase 2 Phase 3 6.4.1 Existenzminimum
a) Grundbetrag 600.00 600.00 600.00 D._____ 400.00 600.00 600.00 E._____
b) Wohnkostenanteil 1'500.00 750.00 750.00
c) Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Total 6.4.1 2'200.00 1'450.00 1'450.00 D._____ 2'000.00 1'450.00 1'450.00 E._____ 6.4.2 Erweiterungen
d) Krankenkasse VVG 105.00 105.00
e) Kommunikation 50.00 50.00
f) Mobilität 70.00 70.00
g) Gesundheitskosten 30.00 30.00
h) Schulkosten 0.00 0.00
i) Steueranteil 165.00 210.00 Total 6.4.2 420.00 465.00 6.4.3 Massgebender Bedarf 2'200.00 1'870.00 1'915.00 D._____ 2'000.00 1'870.00 1'915.00 E._____ 6.4.1 Positionen des Existenzminimums
a) Als monatlichen Grundbetrag setzte die Vorinstanz in Anwendung des Kreisschreibens bei D._____ Fr. 600.– ein; bei E._____ bis 31. Oktober 2020 Fr. 400.– sowie ab 1. November 2020 (Erreichen des 10. Altersjahres) Fr. 600.– (Urk. 2 E. II.C.2 S. 14 f.). Diese Beträge sind grundsätzlich zutreffend (vgl. Richtli- nien, S. 1). Zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung sowie angesichts des- sen, dass bei E._____ bereits ab 1. August 2022 statt ab 1. November 2022 mit
- 50 - den um monatlich Fr. 50.– höheren Familienzulagen gerechnet wird (vgl. oben Ziff. 4), ist im Barbedarf von E._____ bereits ab 1. Oktober 2020 (Beginn der Phase 2) der Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
b) Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf das bereits Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. oben Ziff. 6.3.1 Bst. b). Die Wohnkostenanteile der Kinder betra- gen demnach in der Phase 1 je Fr. 1'500.– pro Monat und in den Phasen 2 und 3 je Fr. 750.– pro Monat.
c) Auch im Existenzminimum der Kinder sind einzig die Krankenkassen- prämien der obligatorischen Grundversicherung (KVG) zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf je rund Fr. 100.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 10 f.; Urk. 10/3/53). Im Rahmen des Existenzminimums ist daher bei beiden Kindern in allen drei Phasen mit diesem Betrag zu rechnen. 6.4.2 Positionen des (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs
d) Sobald es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Phasen 2 und 3, vgl. unten Ziff. 7), können im familienrechtlichen Bedarf der Kinder auch die Auslagen der Zusatzversicherung (VVG) von je Fr. 105.– pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 85; Urk. 10/44 S. 10 f.; Urk. 10/3/53) angerechnet werden.
e) Hinsichtlich der Kommunikationskosten der Kinder kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. II.C.2 S. 18), welche im Berufungsverfahren unbeanstandet blieben. Entsprechend sind im er- weiterten Barbedarf der Kinder dafür je Fr. 50.– pro Monat einzusetzen.
f) Die Vorinstanz rechnete beiden Kindern die vom Kläger anerkannten monatlichen Auslagen für ein ZVV-Abonnement der Stadt Zürich, Zone 110, von je Fr. 48.– an (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20). Angesichts des Alters der Kinder und unter Berücksichtigung ihrer Freizeitaktivitäten (vgl. oben Ziff. 6.3.2 Bst. g) erscheint angemessen, die im Rahmen des erweiterten Barbedarfs anrechenbaren Mobili- tätskosten der Kinder auf je Fr. 70.– pro Monat (Kosten für ein ZVV- Jahresabonnement für 3 Zonen) zu erhöhen.
- 51 -
g) Als Auslagen für besondere Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz bei den Kindern zu Recht lediglich einen monatlichen Betrag von Fr. 30.– für den Selbstbehalt der Krankenversicherung, zumal die Beklagte sub- stantiierte Behauptungen hinsichtlich regelmässig anfallender Kosten genauso vermissen liess wie das Vorlegen aktueller Unterlagen (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20; sie- he auch Urk. 10/44 S. 11; Prot. I S. 8 ff.).
h) Hinsichtlich der Schulkosten der Kinder erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, die Parteien hätten betreffend die von D._____ besuchte V._____- Privatschule am 15. August 2019 eine Vereinbarung abgeschlossen (mit Verweis auf Urk. 10/43/2). Darin habe sich die Beklagte verpflichtet, sämtliche Schulkosten für D._____ für die V._____-Schule zu tragen, soweit und sofern D._____ kein Stipendium erhalte. Da der Kläger mit dieser Vereinbarung ausdrücklich und vor- behaltslos von der Tragung irgendwelcher Kosten der V._____-Schule befreit worden sei, seien im Bedarf von D._____ keine Schulkosten aufzunehmen. Be- treffend E._____ sei zu berücksichtigen, dass dieser seit dem Kindergarten bis heute die F._____-Schule besuche, womit der Besuch unbestrittenermassen zum während ungetrennter Ehe gelebten Standard gehöre. Der Kläger habe aber er- klärt, er sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse mit dem Besuch der F._____- Schule – die monatlich Fr. 2'640.– koste – nicht mehr einverstanden. Vorbehalte anderer Art mache er nicht geltend. Ursprünglich sei er auch noch bereit gewe- sen, monatliche Schulkosten – auch für eine private Lösung – in der Höhe von Fr. 1'000.– zu übernehmen. Dass die Beklagte sich bereit erklärt habe, die Schul- kosten beider Kinder zu übernehmen, sei – entgegen den klägerischen Ausfüh- rungen – nicht aktenkundig. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse der Parteien es – zumindest vorläufig – nicht erlauben würden, dass E._____ eine Privatschule besuche, so sei festzuhalten, dass aufgrund der den Parteien anzurechnenden hypothetischen Einkommen die Finanzierung der Schule wieder möglich sein werde. Es erscheine nicht sachgerecht, wenn Auslagen für die Privatschule von E._____ lediglich für einen begrenzten Zeitraum nicht berücksichtigt und später aber wieder in die Bedarfsberechnung aufgenommen würden. Daher seien die Auslagen für die Privatschule von Anfang an zu berücksichtigen. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Parteien unter Berücksichti-
- 52 - gung ihres Vermögens – gemeinsames Eigentum an einer praktisch unbelasteten Eigentumswohnung in Israel und allfällige weitere von der Beklagten behauptete namhafte Vermögenswerte des Klägers – weiterhin zur Finanzierung der F._____-Schule in der Lage sein würden (Urk. 2 E. II.C.2 S. 20 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Schulkosten von D._____ blieben im Berufungsverfahren unangefochten und geben auch keinerlei Grund zur Bean- standung. Mithin bleibt es dabei, dass im Bedarf von D._____ keine Schulkosten zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Schulkosten von E._____ hält der Kläger im Berufungsver- fahren daran fest, dass die Finanzierung der teuren Privatschule angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht mehr tragbar sei. Dabei macht er ins- besondere geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen hypothetischen Ein- kommen ausgegangen, weshalb ihre Argumentation nicht verfange (vgl. Urk. 1 S. 5). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe die Kosten der F._____-Schule zu Recht mit Verweis auf den ehelichen Standard im Bedarf von E._____ berücksichtigt. Im Weiteren lässt sie ausführen, die Schule habe damit gedroht, E._____ aus der Schule auszuschliessen, weil der Kläger die Aus- stände der Schule plötzlich nicht mehr zahlen wolle, obwohl er gegenüber der Schule anfänglich noch zugesagt habe, die Schulden zu begleichen. Damit habe der Kläger die Beklagte erneut unter Druck gesetzt. Zum Schutz ihres 9-jährigen Kindes habe sich die Beklagte verpflichtet gefühlt, ein Darlehen aufzunehmen, um die Ausstände zu begleichen und einen Schulausschluss zu verhindern. Das Ver- halten des Klägers verdiene keinen Rechtsschutz. Die Schulkosten gehörten zum Bedarf des Kindes und seien demnach zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 4-5). An anderer Stelle ergänzte die Beklagte, bei der F._____-Schule seien mittlerweile Schulden von Fr. 44'000.– offen und es sei denkbar, dass die Schule E._____ ab August 2020 tatsächlich nicht mehr "behalten" werde. Diesfalls müsste der erst 9- jährige E._____ in die öffentliche Schule wechseln (Urk. 12 S. 6).
- 53 - Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Kosten der teuren Privatschule die zur Verfügung stehenden Mittel sowohl in der Phase 1 wie auch in den Pha- sen 2 und 3 übersteigen und demnach nicht mit der Beibehaltung des ehelichen Standards begründet werden können. Unter Berücksichtigung der (hypotheti- schen) Einkommenszahlen der Parteien sind die Kosten der F._____-Schule von monatlich Fr. 2'640.– nicht bloss vorübergehend, sondern dauerhaft untragbar. Insofern verfängt die vorinstanzliche Begründung nicht. Im Weiteren ist zu be- rücksichtigen, dass der Kläger mit dem Besuch der Privatschule seit Langem nicht mehr einverstanden ist. Namentlich erklärte er bereits am 24. Januar 2019 im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren, dass er seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage sei, die teuren Privatschulen der Kinder zu übernehmen (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.7 S. 60). Alsdann geht aus dem obergerichtlichen Ehe- schutzentscheid vom 27. Mai 2019 hervor, dass ab September 2017 bis (mindes- tens) August 2018 die Kosten der F._____-Schule von der Mutter des Klägers be- zahlt worden sind. Entsprechend wurden bereits in der damaligen (nach einstufi- ger Methode erfolgten) Bedarfsberechnung keine Kosten für die Privatschule be- rücksichtigt (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.3.7 S. 58 und S. 60). Dass die Mutter des Klä- gers nicht zu Unterstützungsleistungen an den Kläger, die Beklagte oder die Kin- der verpflichtet werden kann, muss der Beklagten spätestens seit Eröffnung des obergerichtlichen Eheschutzentscheides bewusst sein (vgl. auch oben Ziff. 1). In- sofern durfte sie auch nicht darauf vertrauen, dass die Kosten der Privatschule weiterhin von ihrer Schwiegermutter finanziert würden. Von seinem Standpunkt, für die Kosten der F._____-Schule nicht aufzukommen, wich der Kläger in der Folge nicht ab. Zudem war offenbar auch seine Mutter nicht länger zu entspre- chenden Unterstützungsleistungen bereit. Gemäss den von der Beklagten einge- reichten Unterlagen wurden die Kosten der von E._____ besuchten F._____- Schule nämlich seit August 2018 nicht mehr bezahlt, sodass sich die Ausstände per Juni/Juli 2020 auf insgesamt Fr. 44'220.– belaufen (vgl. Urk. 14/6). Angesichts dieser Ausstände verlangte die Schulleitung der W._____ [Ortschaft] F._____ Schule von der Beklagten mit E-Mail vom 6. Juli 2020 einen konkreten Rückzah- lungsplan oder eine Bürgschaft für die ausstehende Summe; zudem müsse die Zahlung der Schulgelder für E._____ ab August 2020 gesichert sein (Urk. 14/6).
- 54 - Dass sie diesen Forderungen der Schule nachkommen konnte, zeigte die Beklag- te im Berufungsverfahren nicht auf. Genauso wenig bestritt sie die klägerischen Vorbringen in seiner Eingabe vom 19. August 2020, wonach E._____ ab dem
17. August 2020 die F._____-Schule nicht mehr besuchen könne (vgl. Urk. 16 S. 5; Urk. 26 S. 2). Dass E._____ die F._____-Schule seither weiterhin besuchte bzw. nach wie vor besucht, wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist nach dem Gesagten zu bezweifeln. Eine Anrechnung monatlicher Privatschul- kosten von Fr. 2'640.– über Juli 2020 hinaus kommt demnach bereits mangels Glaubhaftmachens effektiver Auslagen nicht in Frage. Aufgrund der geschilderten Umstände ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte derart lange auf einer Privatbeschulung von E._____ beharrte, obwohl deren Finanzierung – wie gesehen – seit August 2018 nicht mehr gesichert war und selbst die Vo- rinstanz darauf hinwies, dass der Besuch der Privatschule angesichts der finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien in der Phase 1 nicht tragbar sei. Gründe, welche den Besuch einer öffentliche Schule unzumutbar machen würden, machte die Be- klagte keine geltend (so auch der Kläger vgl. Urk. 16 S. 4 f.). Dass sie derart hohe Ausstände generierte und sich zur Finanzierung der bis August 2020 angefalle- nen Schulkosten verschuldete, hat sie nach dem Gesagten selbst zu verantwor- ten. Daher erscheint es unbillig, diese Kosten im Barbedarf von E._____ zu be- rücksichtigen und damit letztlich dem Kläger – über die von ihm zu leistenden Un- terhaltsbeiträge resp. durch Ausweisung eines entsprechenden Mankobetrages – aufzubürden. Sowohl in der Phase 1 wie auch in den Phasen 2 und 3 sind daher im Barbedarf von E._____ keine Schulkosten aufzunehmen.
i) Hinsichtlich der Steuern kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.3.2 Bst. i). Die Steueranteile der Kinder betragen dem- nach in der Phase 2 je Fr. 165.– pro Monat und in der Phase 3 je Fr. 210.– pro Monat. 6.4.3 Massgebender Bedarf in den einzelnen Phasen Auch bei den Kindern ist der Unterhaltsberechnung in der Phase 1 nur das Existenzminimum zu Grunde zu legen. Dieses beläuft sich – zufolge der ausser- gewöhnlich hohen tatsächlich angefallenen Mietkosten – bei D._____ auf monat-
- 55 - lich Fr. 2'200.– und bei E._____ auf monatlich Fr. 2'000.–. In den Phasen 2 und 3 können demgegenüber sämtliche Erweiterungen berücksichtigt werden. Der mo- natliche Barbedarf der Kinder beläuft sich demnach in der Phase 2 auf je Fr. 1'870.– und in der Phase 3 auf je Fr. 1'915.–.
7. Ermittlung der Unterhaltsbeiträge 7.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 5.2), ergeben sich die geschul- deten Unterhaltsbeiträge aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hin- tergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungs- verhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. 7.2.1 In der Phase 1 übersteigen bereits die ermittelten Existenzminima der Parteien und Kinder die vorhandenen Mittel der Familie. Da dem Kläger das Exis- tenzminimum zu belassen ist, ist er lediglich im Umfang von Fr. 4'520.– leistungs- fähig (Fr. 6'550.– Einkommen minus Fr. 2'030.– Existenzminium). Dieser Betrag ist zunächst zur Deckung der Barbedarfe der Kinder zu verwenden (vgl. oben Ziff. 5.2). Nach Abzug der jeweiligen Familienzulagen beträgt der monatliche Bar- unterhalt für D._____ Fr. 1'950.– (Fr. 2'200.– Existenzminimum minus Fr. 250.– Familienzulage) und für E._____ Fr. 1'800.– (Fr. 2'000.– Existenzminimum minus Fr. 200.– Familienzulage). Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 12 S. 14), wäre theoretisch – d.h. bei genügender Leistungsfähigkeit des Klägers – im Umfang des Eigenversorgungsmankos der Beklagten ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Da die Beklagte in dieser Phase über kein Einkommen verfügt, ist der theoretisch geschuldete Betreuungsunterhalt auf Fr. 4'810.– zu beziffern (Le- benshaltungskosten bzw. Existenzminimum minus Einkommen). Diesen vermag der Kläger aber nur im Betrag von Fr. 770.– zu decken (Fr. 4'520.– Leistungsfä- higkeit Kläger minus Fr. 3'750.– Barunterhalt Kinder). Praxisgemäss ist der Be- treuungsunterhalt – aus Praktikabilitätsgründen – dem Kinderunterhaltsbeitrag des jüngsten Kindes zuzuschlagen. Insgesamt ergeben sich in der Phase 1 demnach folgende, vom Kläger zu leistende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen):
- 56 - Fr. 1'950.– für D._____ (nur Barunterhalt) Fr. 2'570.– für E._____ (Fr. 1'800.– Barunterhalt, Fr. 770.– Betreuungsunterhalt) Fr. 4'520.– Total Unterhaltsbeiträge = Leistungsfähigkeit Kläger Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Familie nicht gedeckt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 12 S. 14), sind im Unterhaltsentscheid betreffend Kinder zwingend auch die Beträge festzuhal- ten, welche zur Deckung des gebührenden Bedarfs jedes Kindes fehlen (vgl. Art. 301a lit. c ZPO), was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Berechnung hinsichtlich des Betreuungsunterhalts unterliess (vgl. Urk. 2 E. III.5.1 S. 34). Für die Phase 1 ist demnach festzuhalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von E._____ monatlich Fr. 4'040.– (Manko Betreuungsunterhalt) fehlen. Die gesamte Unterdeckung in der Phase 1 beträgt somit Fr. 88'880.– (Fr. 4'040.– x 22 Monate). Einem Gesamtunterhalt in Phase 1 von Fr. 4'520.– pro Monat steht aufgrund der in Kindessachen anwendbaren Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) trotz Unzulässigkeit der Anschlussberufung im summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 12 S. 1 f.) nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Gesamtun- terhalt in dieser Phase auf Fr. 3'945.– pro Monat bemessen hat. 7.2.2 Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, der Kläger sei bereits in der Phase 1 zu weiteren Zahlungen – namentlich zur Zahlung der Mietzinsanteile der Beklagten – zu verpflichten, zumal es ihm zumutbar und mög- lich sei, für die beschränkte Zeit bis 30. September 2020 dazu sein Vermögen an- zugreifen resp. zu belasten (vgl. Urk. 12 S. 16 f.), kann ihr nicht gefolgt werden:
a) Wie gesehen, gewährte die Vorinstanz der Beklagten zwar eine Über- gangsfrist bis 30. September 2020, um eine günstigere Wohnung für sich und die Kinder zu suchen. Angesichts dessen werden die bis dahin tatsächlich angefalle- nen hohen Mietzinskosten auch im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberech- nung im Existenzminimum der Beklagten und der Kinder angerechnet (vgl. oben Ziff. 6.3.1 Bst. b). Allerdings wurde bereits im obergerichtlichen Eheschutzent- scheid vom 27. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Parteien die teure Mietwoh-
- 57 - nung künftig nicht mehr leisten könnten. Entsprechend geht die Beklagte fehl in der Annahme (vgl. Urk. 12 S. 18), sie hätte bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2020 darauf vertrauen dürfen, dass sie künftig mit den Kindern in der seit 2011 bewohnten Wohnung bleiben könne. Den Kläger mit sei- nem Vermögen für den durch die hohen Mietkosten verursachten Mankobetrag haften zu lassen, erscheint bereits angesichts dieser Ausgangslange nicht ge- rechtfertigt.
b) Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die im Haushalt der Beklagten angefallenen hohen Mietzinse in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 bezahlt hat (vgl. Urk. 1 S. 14; Urk. 12 S. 16; zu den tatsächlich geleis- teten Mietzinszahlungen siehe auch unten Ziff. 8.3 Bst. c), nicht per se auf eine höhere Leistungsfähigkeit schliessen. Wie der Kläger im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht hat, musste er zur Finanzierung der besagten Mietzinse ein weiteres Darlehen bei seiner Mutter aufnehmen (vgl. Urk. 16 S. 13 f; Urk. 18/6). Dass er selber – neben seinem Einkommen – nicht leistungsfähig, sondern von den sukzessiven Geldüberweisungen seiner Mutter abhängig ist, wurde bereits im obergerichtlichen Eheschutzentscheid als glaubhaft erachtet (vgl. oben Ziff. 1). Daran vermögen die Behauptungen der Beklagten im vorliegenden Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 12 S. 16 f.; Urk. 26 S. 4) nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass dem Kläger im Rahmen des Eheschutzverfahrens zugemutet worden war, zur Leistung rückständiger Unterhaltsbeiträge teilweise weitere Darlehen bei sei- ner Mutter (auf die Liegenschaft in O._____) aufzunehmen (vgl. oben Ziff. 1). In- des wurde im obergerichtlichen Eheschutzentscheid darauf hingewiesen, dass künftig kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die Mutter des Klägers be- steht und dass ein Rückgriff auf das Vermögen seiner Ursprungsfamilie nur dann
– und vorwiegend während der Dauer des Eheschutzes – zumutbar wäre, wenn der Kläger selbst in erheblichem Umfang erben würde (vgl. Urk. 10/25 E. III.4.1.9 S. 33). Insofern geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger müsse unbe- schränkt auf Geldquellen seiner Ursprungsfamilie zurückzugreifen, um seiner Un- terhaltspflicht nachzukommen (vgl. Urk. 26 S. 4). Vor dem Hintergrund, dass die Parteien nunmehr seit über vier Jahren getrennt leben und die Scheidung bereits am 30. November 2018 anhängig gemacht wurde, kann es nicht angehen, vom
- 58 - Kläger das Anhäufen weiterer Schulden bzw. die Belastung seines Vermögens zu verlangen, um den bisherigen Lebens- bzw. Wohnstandard der Beklagten und der Kinder zu finanzieren. Solches erschiene umso stossender, da auch die Beklagte über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in O._____ verfügt und es in der Vergangenheit aktenkundig auch ihr möglich gewesen war, Darle- hen im Gesamtbetrag von Fr. 82'880.– aufzunehmen (vgl. Urk. 10/16/3).
c) Nach dem Gesagten bildet die vorliegend festgestellte Leistungsfähig- keit des Klägers die Schranke für die Unterhaltspflicht. Hinsichtlich der Fehlbeträ- ge in der Phase 1 ist die Beklagte auf Art. 286a ZGB zu verweisen. 7.3 In der Phase 2 lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Einkommen Kläger 9'500.00 Einkommen Beklagte 2'125.00 Familienzulagen Kinder 450.00 Verfügbare Mittel der Familie 12'075.00 Bedarf Kläger 2'905.00 Bedarf Beklagte 4'430.00 Bedarf D._____ 1'870.00 Bedarf E._____ 1'870.00 Gesamtbedarf der Familie 11'075.00 Überschuss 1'000.00 Da nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür verwendete Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan- teils weiter erhöht werden. Vorliegend erscheint angemessen, die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, zumal keine Gründe für ein Abwei- chen von dieser Regel erkennbar sind. Mithin steht jedem Kind ein Überschus- santeil von rund Fr. 165.– zu (1/ von Fr. 1'000.–). Der Barunterhalt der Kinder 6 setzt sich demnach wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 59 - Barbedarf D._____ 1'870.00 abzüglich Familienzulage D._____ 250.00 zuzüglich Überschussanteil D._____ 165.00 Barunterhalt für D._____ 1'785.00 Barbedarf E._____ 1'870.00 abzüglich Familienzulage E._____ 200.00 zuzüglich Überschussanteil E._____ 165.00 Barunterhalt für E._____ 1'835.00 Der Betreuungsunterhalt bleibt demgegenüber – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2) – auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und berechnet sich wie folgt (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Bedarf Beklagte 4'430.00 abzüglich Einkommen Beklagte 2'125.00 Betreuungsunterhalt 2'305.00 Praxisgemäss ist der Betreuungsunterhalt wiederum dem Kinderunterhalts- beitrag von E._____ zuzuschlagen. Da auch die Beklagte persönlich Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt hat und über den Betreuungsunterhalt nur ihr familienrechtliches Existenzmini- mum gesichert wird, ist ihr im Umfang des Überschussanteils ein ehelicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen. Ausgehend vom Gesamtüberschuss von Fr. 1'000.– ist der Beklagten ein monatlicher Ehegattenunterhalt von Fr. 335.– (2/ resp. 1/ 6 3 von Fr. 1'000.–) zuzusprechen. Insgesamt ergeben sich in der Phase 2 demnach folgende, vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen):
- 60 - Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'305.– Betreuungsunterhalt) Fr. 335.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Fr. 6'260.– Total Unterhaltsbeiträge Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 9'500.– verbleibt dem Kläger damit nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs ebenfalls ein Überschussanteil von Fr. 335.– (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Einkommen Kläger 9'500.00 abzüglich Unterhaltsbeiträge 6'260.00 abzüglich Bedarf Kläger 2'905.00 Überschussanteil (ca. 1/3 von Fr. 1'000.–) 335.00 7.4 In der Phase 3 ist nach denselben Grundsätzen vorzugehen, zumal wiederum nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, welcher nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen ist. Dabei ergeben sich folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 61 - Einkommen Kläger 9'500.00 Einkommen Beklagte 3'400.00 Familienzulagen Kinder 500.00 Verfügbare Mittel der Familie 13'400.00 Bedarf Kläger 2'980.00 Bedarf Beklagte 4'510.00 Bedarf D._____ 1'915.00 Bedarf E._____ 1'915.00 Gesamtbedarf der Familie 11'320.00 Überschuss 2'080.00 Überschussanteil Kinder (je ca. 1/6 von Fr. 2'080.–) 345.00 Überschussanteile Eltern (je ca. 1/3 von Fr. 2'080.–) 695.00 Der Barunterhalt beider Kinder setzt sich demnach wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Barbedarf je Kind 1'915.00 abzüglich Familienzulage je Kind 250.00 zuzüglich Überschussanteil je Kind 345.00 Barunterhalt je Kind 2'010.00 Der Betreuungsunterhalt bleibt demgegenüber – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2) – auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und berechnet sich wie folgt (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat): Bedarf Beklagte 4'510.00 abzüglich Einkommen Beklagte 3'400.00 Betreuungsunterhalt 1'110.00 Der Betreuungsunterhalt ist wiederum dem Kinderunterhaltsbeitrag von E._____ zuzuschlagen.
- 62 - Der Beklagten ist zudem wiederum im Umfang ihres Überschussanteils ein Ehegattenunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Dieser beträgt Fr. 695.– pro Monat (ca. 1/ von Fr. 2'080.–). 3 Insgesamt ergeben sich in der Phase 3 demnach folgende, vom Kläger zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen): Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'110.– Betreuungsunterhalt) Fr. 695.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Fr. 5'825.– Total Unterhaltsbeiträge Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 9'500.– verbleibt dem Kläger damit nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs ebenfalls ein Überschussanteil von Fr. 695.– (sämtliche Beträge in Fr. pro Monat):
- 63 - Einkommen Kläger 9'500.00 abzüglich Unterhaltsbeiträge 5'825.00 abzüglich Bedarf Kläger 2'980.00 Überschussanteil (ca. 1/3 von Fr. 1'000.–) 695.00
8. Anrechnung geleisteter Zahlungen 8.1 Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlun- gen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhalts- schuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). 8.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Kläger sei seiner Unterhaltspflicht in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 1. November 2019 im Umfang von insgesamt Fr. 28'968.– bereits nachgekommen (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 4 S. 46). Berücksichtigt wurden dabei die von der Beklagten anerkannten Unterhaltszahlungen von 12 x Fr. 2'000.– sowie die ebenfalls anerkannten Zah- lungen der Krankenkassenprämien der Kinder von 12 x 2 x Fr. 207.– (vgl. Urk. 2 E. II.C.5.1 S. 34). 8.3 Im Berufungsverfahren macht der Kläger unter Einreichung neuer Un- terlagen weitere bereits erbrachte Leistungen geltend und verlangt, es seien ihm für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 Zahlungen von gesamthaft Fr. 63'041.65 anzurechnen (Urk. 1 S. 2 und S. 14-16). Im Folgenden ist daher un- ter Berücksichtigung der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Belege zu prüfen, welche Leistungen an die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen sind.
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a) Banküberweisungen Der Kläger macht geltend, er habe nicht nur die vorinstanzlich berücksichtig- ten Barüberweisungen von 12 x Fr. 2'000.– (1. Dezember 2018 bis 1. November 2019), sondern zwischen 1. Dezember 2018 und 30. April 2020 insgesamt Bar- überweisungen von Fr. 26'000.– getätigt (Urk. 1 S. 15). Die Beklagte bringt dies- bezüglich vor, der Kläger zahle seit März 2020 nicht einmal mehr den Betrag von monatlich Fr. 2'000.– (Urk. 12 S. 17). Aus dem vom Kläger ins Recht gelegten Bankbeleg geht hervor, dass der Kläger auch nach dem 1. November 2019 wei- terhin monatlich Fr. 2'000.– an die Beklagte überwies; die letzte belegte Zahlung erfolgte dabei am 4. Februar 2020 (Urk. 5/12). Insgesamt sind demnach Bank- überweisungen von 15 x Fr. 2'000.– (Dezember 2018 bis und mit Februar 2020), entsprechend Fr. 30'000.– zu berücksichtigen.
b) Bezahlte Krankenkassenprämien der Kinder Die vom Kläger geltend gemachten Krankenkassenprämien von gesamthaft Fr. 5'796.–, welche er im Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 für die Kinder bezahlt habe (vgl. Urk. 1 S. 15), werden von der Beklagten zwar vollum- fänglich anerkannt (vgl. Urk. 12 S. 18). Da angesichts der beschränkten finanziel- len Mittel in der Phase 1 lediglich die Prämien der obligatorischen Grundversiche- rung (KVG, ohne VVG) im Barbedarf der Kinder berücksichtigt werden, können als erbrachte Unterhaltsleistungen aber auch nur Zahlungen für Auslagen der Grundversicherung an die rückwirkende Unterhaltspflicht des Klägers angerech- net werden. Ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 100.– pro Kind (vgl. oben Ziff. 6.4.1 Bst. c) bezahlte der Kläger im Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 KVG-Prämien der Kinder von insgesamt Fr. 3'400.–, welche an seine Unterhaltspflicht anzurechnen sind.
c) Mietzinszahlungen Hinsichtlich der Mietzinse für die von der Beklagten und den Kindern bis September 2020 bewohnte Mietwohnung machte der Kläger in der Berufungs- schrift zunächst Zahlungen von gesamthaft Fr. 12'000.– für den Zeitraum
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1. Dezember 2018 bis 1. April 2019 geltend (Urk. 1 S. 15). Dem diesbezüglichen Bankbeleg lassen sich allerdings für diesen Zeitraum fünf Zahlungen à Fr. 6'000.– , entsprechend gesamthaft Fr. 30'000.–, entnehmen (vgl. Urk. 5/14). In seiner Eingabe vom 19. August 2020 führte der Kläger zudem aus, er habe "bis heute" den monatlichen Mietzins von Fr. 6'000.– für die besagte Wohnung bezahlt (Urk. 16 S. 15). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten; stattdessen erklär- te Letztere, der Kläger habe bis 30. September 2020 die Mietzinse der Beklagten und der Kinder zahlen können (Urk. 26 S. 4). Dass der Kläger auf entsprechende Betreibungen des Vermieters AA._____ weitere Mietzinse à Fr. 6'000.– zahlte, geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor (vgl. Urk. 18/7; Urk. 42/1-3). Ausserdem machte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 geltend, die Betreibungen des Vermieters seien durch Bezahlung der ausstehenden Miet- zinse erledigt (Urk. 36 S. 2). Angesichts all dieser Umstände ist davon auszuge- hen, dass der Kläger in der Zwischenzeit sämtliche ausstehenden Mietzinse der besagten Wohnung betreffend den Zeitraum Dezember 2018 bis und mit Sep- tember 2020 (Phase 1) im Gesamtbetrag von Fr. 132'000.– (22 x Fr. 6'000.–) be- glichen hat. An die rückwirkende Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen sind daher die vom ihm für die Phase 1 geleisteten Wohnkostenanteile der Kinder von insgesamt Fr. 66'000.– (22 x Fr. 3'000.–). Dass der Kläger darüber hinaus auch den Wohnkostenanteil der Beklagten in der Phase 1 bezahlt hat (22 x Fr. 3'000.–, entsprechend Fr. 66'000.–), ist im Rahmen des festzuhaltenden Mankos entspre- chend zu berücksichtigen. Nach Abzug des geleisteten Gesamtbetrages beträgt die Unterdeckung in der Phase 1 demnach noch Fr. 22'880.– (Fr. 88'880.– [vgl. oben Ziff. 7.2.1] minus Fr. 66'000.–). Soweit die Beklagte diesbezüglich anderes verlangt (vgl. Urk. 12 S. 16 f.), kann ihr aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben Ziff. 7.2.2) nicht gefolgt werden.
d) Bezahlte Schulkosten der Kinder Der Kläger behauptet – ohne nähere Substantiierung – im Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. April 2020 Schulkosten für beide Kinder im Gesamtbe- trag von Fr. 12'405.– bezahlt zu haben (Urk. 1 S. 15). Dazu reicht er Kontoauszü- ge seiner Bank ein, aus welchen in den Monaten Januar bis November 2019 ge-
- 66 - leistete Zahlungen von gesamthaft Fr. 12'265.– zu Gunsten der G._____ Schule AB._____, Zürich, bzw. des Vereins G._____ Schulen, Zürich, hervorgehen (Urk. 5/16 Blatt 1 und 2 ). Die Beklagte macht geltend, die G._____ AB._____ sei die ehemalige Schule des Sohnes D._____. Entsprechend beträfen diese Zah- lungen Kosten, welche mangels Berücksichtigung im Barbedarf von D._____ nicht angerechnet werden könnten (Urk. 12 S. 18 f.). Dieser Einwand, welchem der Kläger nichts Substantiiertes entgegenhält (vgl. Urk. 16 S. 15), ist begründet. Eine Anrechnung des besagten Betrages kommt daher nicht in Frage. Die weitere Zah- lung von Fr. 140.–, welche der Kläger gemäss eingereichtem Kontoauszug am
22. Mai 2019 mit dem Vermerk "KLASSENKASSE PE" zu Gunsten von AC._____, W._____ F._____, Zürich, leistete (vgl. Urk. 5/16 Blatt 3), betrifft zwar die F._____-Schule von E._____. Da die Schulkosten von E._____ in seinem Barbedarf nicht berücksichtigt werden und der Kläger diese daher auch nicht über die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, ist auch der nachweislich geleistete Be- trag von Fr. 140.– nicht als bereits erbrachte Unterhaltsleistung an die rückwir- kende Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen.
e) Bezahlte Gesundheits-, Hobby- und Telefonkosten der Kinder Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen von Fr. 4'816.05 für Gesundheitskosten/Selbstbehalte der Kinder, von Fr. 200.– für Hobbykosten der Kinder und von Fr. 1'824.60 für Telefonkosten der Kinder. Diese Zahlungen, welche der Kläger teilweise nachweislich (vgl. Urk. 5/15; Urk. 5/17), teilweise anerkanntermassen (vgl. Urk. 12 S. 18 f.) leistete, können nicht als erbrachte Unterhaltsleistungen an seine rückwirkende Unter- haltspflicht angerechnet werden, da in der Phase 1 zufolge des resultierenden Mankos keine Gesundheits-, Hobby- und Telefonkosten im Barbedarf der Kinder berücksichtigt werden.
f) Total Nach dem Gesagten erbrachte der Kläger im vorliegend relevanten Zeitraum Leistungen von gerundet Fr. 99'400.–, welche an seine rückwirkende Unterhalts- pflicht anzurechnen sind.
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9. Zusammenfassung 9.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 (Phase 1) gesamthaft Unterhaltsbei- träge von Fr. 99'440.– geschuldet (Fr. 4'520.– x 22 Monate; vgl. oben Ziff. 7.2.1). Diese hat der Kläger bereits im Umfang von Fr. 99'400.– getilgt (vgl. oben Ziff. 8.3 Bst. f), weshalb er für diesen Zeitraum zu verpflichten ist, der Beklagten noch ei- nen Beitrag an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder von Fr. 40.– zu bezah- len. Hinsichtlich der Phase 1 ist zudem der zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlende Betrag (Manko Betreuungsunterhalt) auszuweisen. Dieser beträgt für die gesamte Zeitperiode (Phase 1) Fr. 22'880.– (vgl. oben Ziff. 7.2.1 und Ziff. 8.3 Bst. c). 9.2 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022:
- Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
- Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Über- schussanteil, Fr. 2'305.– Betreu- ungsunterhalt)
- Fr. 335.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt) Ab 1. August 2022
- Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
- Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Über- schussanteil, Fr. 1'110.– Betreu- ungsunterhalt)
- Fr. 695.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt).
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10. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 10). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.– angemessen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die vermögensrechtlichen Be- lange des Kinder- und Ehegattenunterhalts. Die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten sind daher entsprechend dem Verfahrensausgang betreffend Unterhalts- streit zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Beklagten und den Kindern für den Zeitraum
1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 (Phase 1) Unterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 86'790.– ([Fr. 1'285.– + Fr. 2'660.–] x 22 Monate) zu; für die Zeit- spanne vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022 (Phase 2) solche von gesamthaft Fr. 246'970.– ([Fr. 1'835.– + Fr. 6'450.– + Fr. 2'750] x 1 Monat + [Fr. 1'835.– + Fr. 6'650.– + Fr. 2'750.–] x 21 Monate) sowie für die Zeit ab 1. August 2022 (Pha- se 3) bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen bis 31. Juli 2024 solche von gesamthaft Fr. 239'040.– ([Fr. 1'835.– + Fr. 5'375.– + Fr. 2'750.–] x 24 Monate; vgl. zum Ganzen Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 2 und 3 S. 45 f.). Für den Gesamtzeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2024 verlangt der Kläger mit seiner Berufung die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen von insgesamt Fr. 235'830.– (Phase 1: Fr. 86'790.– [wie Vorinstanz]; Pha- sen 2 und 3: Fr. 1'620.– x 2 Kinder x 46 Monate, vgl. Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren – ausgehend von derselben Zeitspanne – die Zu-
- 69 - sprechung eines Gesamtbetrages von Fr. 749'900.– (Phase 1: [Fr. 2'585.– + Fr. 4'160.– + Fr. 5'250.–] x 22 Monate = Fr. 263'890.–; Phase 2: Fr. 246'970.– [wie Vorinstanz]; Phase 3: Fr. 239'040.– [wie Vorinstanz]; vgl. Urk. 12 S. 1 f.). Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 376'960.– (Phase 1: Fr. 4'520.– x 22 Monate = Fr. 99'440.–; Phase 2: Fr. 6'260.– x 22 Monate = Fr. 137'720.–; Phase 3: Fr. 5'825.– x 24 Monate = Fr. 139'800; vgl. oben Ziff. III.7). Damit obsiegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund drei Vierteln. Auch die vom Kläger geltend gemachten bereits geleisteten (Unterhalts-)Zahlungen konnten überwiegend berücksichtigt werden. Im Verhält- nis zur Unterhaltsberechnung fiel der diesbezügliche Aufwand allerdings nicht massgeblich ins Gewicht. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu einem Viertel (d.h. im Betrag von Fr. 2'125.–) und der Beklagten zu drei Vierteln (d.h. im Betrag von Fr. 6'375.–) aufzuerlegen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– verrechnet; der Fehlbetrag von Fr. 4'000.– ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'375.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
4. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zudem zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die volle Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 8'616.– (Fr. 8'000.– zuzüglich 7.7% MwSt.) festzusetzen. Entsprechend ist die von der Beklagten zu leistende Partei- entschädigung auf Fr. 4'308.– zu beziffern.
- 70 - Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 5-9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2018 bis 30. September 2020 an den Unterhalt und Erziehung der Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 40.– zu bezahlen. In diesem Zeitraum ist der gebührende Bedarf der Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 22'280.– nicht gedeckt (Manko Betreuungsunterhalt).
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022
- Fr. 1'785.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussan- teil)
- Fr. 4'140.– für E._____ (Fr. 1'835.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'305.– Betreu- ungsunterhalt) Ab 1. August 2022
- Fr. 2'010.– für D._____ (Barunterhalt inkl. Überschussan- teil)
- Fr. 3'120.– für E._____ (Fr. 2'010.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'110.– Betreu- ungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sowie Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 71 -
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022: Fr. 335.– Ab 1. August 2022: Fr. 695.–.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'500.– festge- setzt.
5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger im Um- fang von Fr. 2'125.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 6'375.– auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 4'500.– be- zogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'375.– zu ersetzen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 72 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 750'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: la