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LY200020

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Kontaktrecht)

Zürich OG · 2020-07-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 4. Mai 2020 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/69/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Die anlässlich des Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden sind aufgrund vorstehender Erwägungen – entgegen den Anmerkungen des Berufungsbeklagten (vgl. act. 9 S. 15) – zu beachten.

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3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, dass eine Kindeswohlgefährdung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten nicht ersichtlich sei. Zwar erscheine es insgesamt glaubhaft, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts unter er- heblichem psychischem Stress gestanden habe bzw. stehe, was auch der Beru- fungsbeklagte nicht grundsätzlich in Abrede stelle. Indes wäre es zu kurz gegrif- fen, diesen Stress auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückzufüh- ren, wie dies die Berufungsklägerin aus ihrer subjektiven Warte heraus tue. Nachdem es im vorliegenden Fall keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adä- quat, respektvoll und liebevoll behandeln würde und er zudem fähig und willig scheine, seine Vaterrolle und die damit verbundene Verantwortung wahrzuneh- men, gebe es keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu zwei- feln. Vielmehr erscheine es sehr wahrscheinlich, dass C._____ in einen belasten- den Loyalitätskonflikt geraten sei. Die Sistierung oder Einschränkung des Be- suchsrechts könne jedoch keine Abhilfe gegen den Konflikt schaffen; im Gegenteil erscheine es für das Wohl und insbesondere für die persönliche Entwicklung von C._____ unbedingt notwendig, möglichst umgehend wieder einen regelmässigen Kontakt zum Vater aufzubauen. Entsprechend sei der Antrag auf Sistierung des mit Eheschutzurteil vom 3. Januar 2018 geregelten Besuchsrechts abzuweisen (act. 7 S. 21 f.). Ebenfalls seien die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ bzw. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten abzuweisen. Ein Gutachten sei nur dann erforderlich, wenn das Gericht nicht über das nötige Sach- und Fachwissen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen verfüge. Da das Gericht kei- nerlei Anlass habe, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zwei- feln, müsse über diese Frage auch kein Gutachten eingeholt werden. Ebenfalls weder notwendig noch zielführend für den Entscheid über das Besuchsrecht sei die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens, da von den Besuchen bzw. dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Wohles von C._____ ausgehe (act. 7 S. 23).

- 12 - 4.1. Dagegen bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass die psy- chische Gesundheit von C._____ offensichtlich durch die Kontakte zum Beru- fungsbeklagten leide (act. 2 S. 9). Dies hätten wiederholt Arztzeugnisse des Kin- derarztes bestätigt, sei aber auch von der Beiständin von C._____, Frau F._____, so gesehen worden. Die Kita-Mitarbeiterinnen, die Kindergärtnerinnen und vor al- lem die C._____ behandelnde Kinderpsychiaterin (recte: Kinderpsychologin) wür- den dies ebenfalls bestätigen (act. 2 S. 9). Zudem könne auch die Grossmutter mütterlicherseits, die C._____ auch regelmässig betreue und ihn sehr gut kenne, Auskunft dazu geben, wie es C._____ jeweils nach Besuchen beim Berufungsbe- klagten gegangen sei (act. 2 S. 10 unten). Es müsse zwingend ein kinderpsychiat- risches Gutachten eingeholt werden und bis zu seinem Vorliegen von Besuchs- kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten abgesehen werden, um die Kindswohlgefährdung durch die Kontakte zu vermeiden (act. 2 S. 13). Ma- ximal, wie subeventualiter beantragt, sei das Kontaktrecht im Beisein einer Fach- person (Psychologe/Psychiater) auszuüben, damit beurteilt werden könne, warum C._____ so auf den Berufungsbeklagten reagiere und wie dem entgegengewirkt werden könne. Dabei sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, mit C._____ Deutsch zu sprechen, damit die Fachperson dem Gespräch folgen könne (act. 2 S. 13 f.). 4.2. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz komme (richtigerweise) zum Schluss, dass es kei- nerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle; eine Kindswohlgefähr- dung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten sei somit nicht er- sichtlich (act. 9 S. 7). Der Berufungsbeklagte fährt fort, dass die Aussagen der Beiständin und des Kinderarztes gerade nicht auf deren Wahrnehmungen beru- hen würden, sondern auf den Aussagen der Berufungsklägerin selber. Dass C._____ nach dem Besuch psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, sei eine reine Parteibehauptung und müsse bestritten werden. Falls dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, sei dies auf den Loyalitätskonflikt zurückzuführen, in wel- chem sich C._____ befinde (act. 9 S. 9). Betreffend Berichte der Kita- Mitarbeiterinnen müsse darauf hingewiesen werden, dass die Berufungsklägerin

- 13 - Vorgesetzte dieser Personen sei und auch hier offensichtlich sei, dass diese Per- sonen einseitig über den aktuellen Stand informiert würden. Dies gelte sinnge- mäss auch für die Mutter der Berufungsklägerin. Entsprechend seien den Berich- ten und Aussagen jegliche Aussagekraft abzusprechen (act. 9 S. 11). Der von der Berufungsklägerin wiederholt behauptete Zusammenhang zwischen Besuchskon- takten und übermässiger psychischer Belastung sei nicht ansatzweise erstellt (act. 9 S. 10). 5.1. Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorausset- zung für den Entzug resp. die Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbe- klagten im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gegeben waren. Die rechtlichen Erwä- gungen hierzu hat sie korrekt wiedergegeben (act. 7 S. 13 f.). 5.2. Zusammengefasst rügt die Berufungsklägerin hauptsächlich die Würdi- gung der Beweismittel durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes. Dem kann – wie nachstehend zu zeigen sein wird – nicht ge- folgt werden. 6.1.1. Die Berufungsklägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass C._____ jeweils nach den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten physische und psychische Reaktionen gezeigt habe, weshalb die Besuche auszusetzen seien. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich die Berufungsklägerin in ihrem Schluss durch die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 bestätigt fühlen würde, in welchen der Kinderarzt die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt hatte (act. 7 S. 15). Daraufhin hat die Vor-instanz die Berichte zusammengefasst, gewürdigt und zunächst festge- halten, dass der Kinderarzt – der gemäss eigenen Angaben über keine Ausbil- dung in den Fachbereichen Kinder-/Jugendpsychiatrie resp. -psychologie verfüge

– zumindest seinen zweiten Bericht vom 15. November 2019 verfasst habe, ohne dass er C._____ zeitnah persönlich untersucht gehabt habe (act. 7 S. 16). Weiter habe der Kinderarzt in seinem Schreiben vom 12. Januar 2020 an die Vorinstanz erklärt, C._____ jeweils nur körperlich untersucht und eine Beurteilung des Allge- meinzustandes vorgenommen zu haben; insbesondere eine psychische Untersu- chung habe er nicht durchgeführt. Auch aufgrund dieser Aussage erscheine die

- 14 - vom Kinderarzt in den Berichten vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 ge- stellte (psychiatrische) Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" fraglich. Der Kinderarzt habe zudem schriftlich erklärt, dass er die bei C._____ gemäss den zwei Berichten bestehenden Auffälligkeiten (schwere sprachliche Regression, aggressives Verhalten und Schlafstörungen) und deren Auftreten im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater nur anamnestisch, d.h. nur anhand von Aussagen der Berufungsklägerin, habe feststellen können; C._____ selbst habe damals in den Untersuchungen nicht gesprochen. Ebenfalls allein gestützt auf die Angaben der Berufungsklägerin sei die Kinderarzt offenbar davon ausge- gangen, dass C._____ in den ersten drei Jahren zuhause Gewalt miterlebt habe, worauf er bei seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wesent- lich abgestellt habe. Nachdem die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und vom 15. November 2019 zum Gesundheitszustand von C._____ massgeblich auf Angaben der Berufungsklägerin und nicht etwa auf eigenen Wahrnehmungen basieren würden, komme ihnen lediglich der Wert einer Parteibehauptung – und nicht einer neutralen ärztlichen Einschätzung – zu. Damit würden als Hinweise auf das Vorhandensein physischer und psychischer Auffälligkeiten bei C._____ einzig die Aussagen der Berufungsklägerin verbleiben (act. 7 S. 16 f.). 6.1.2. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der Kinderarzt mit Dr. G._____, die C._____ am 1. Oktober 2019 gesehen habe, in Praxisgemeinschaft sei und diese C._____ am besagten Tag behandelt habe. Der Kinderarzt sei somit sehr wohl informiert gewesen, wie es C._____ anlässlich der Konsultation am 1. Oktober 2019 gegangen sei, zumal man sich in einer Praxisgemeinschaft über gemeinsame Patienten austausche, insbesondere wenn ein Arztzeugnis zu erstellen sei und die Ärzte verpflichtet sei- en, eine ausführliche Krankengeschichte zu führen, die über jeden Arztbesuch dokumentiere (act. 2 S. 12). 6.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausdrücklich erwogen hat, der Kinderarzt habe anlässlich seines Berichts vom 15. November 2019 C._____ persönlich nicht zeitnah untersucht, wobei sein Bericht auch keinerlei Hinweis auf eine (von der Berufungsklägerin behauptete) Konsultation bei Dr. G._____ vom 1.

- 15 - Oktober 2019 enthält (act. 8/27/23) Dass Frau Dr. G._____ eine (kinder- )psychiatrische Ausbildung hätte, wird sodann von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Zudem steht fest, dass der Kinderarzt selber C._____ jeweils lediglich körperlich untersucht und er keine psychische Untersuchung vorgenom- men hat. Die Berufungsklägerin lässt unberücksichtigt, dass der Kinderarzt ge- genüber der Vorinstanz ausdrücklich erklärte, dass er sich bei seinen Feststellun- gen betreffend psychische Auffälligkeiten lediglich auf die Aussagen der Beru- fungsklägerin stützte (vgl. act. 8/45 F/A 7, 9a, 12 und 13). Dass er für seine Fest- stellungen Rücksprache mit anderen Ärzten genommen haben soll, erwähnte er nicht. In dieser Hinsicht verweist der Kinderarzt in seinen zwei Berichten von 2019 konsequenterweise denn auch nicht auf Inhalte oder Ergebnisse der Konsultatio- nen mit den anderen Ärzten. Nicht aktenkundig ist überdies, was Gegenstand der behaupteten Behandlung durch Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 gewesen sein soll; die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Berufungsschrift gar nicht erst, dass dort Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen des Berufungsbeklag- ten thematisiert worden wären. Dies wäre im Übrigen auch insofern unwahr- scheinlich, als ab April 2019 – und damit zum fraglichen Behandlungszeitpunkt seit über fünf Monaten – unbestritten keine Kontakte zwischen dem Berufungsbe- klagten und C._____ stattgefunden hatten. Zusammenfassend kann aufgrund des Dargelegten damit davon ausgegangen werden, dass bei der behaupteten Kon- sultation bei Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 keine Auffälligkeiten von C._____ im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Zentrum standen, zumal dies der Kinderarzt ansonsten wohl spätestens in seinem Schrei- ben an die Vorinstanz vom 12. Januar 2020 offengelegt hätte. Entsprechend geht diese Rüge der Berufungsklägerin an der Sache vorbei. 6.2.1. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, der Kinderarzt kenne C._____ schon seit 2016 und verfüge über einen Fähigkeitsausweis für delegierte Psycho- therapie (FMPP). Er interessiere sich bereits seit Absolvieren des Grundstudiums der Psychologie an der Universität Zürich neben den somatischen Problemen in der Kinder- und Jugendmedizin auch für die verschiedenen Formen und Möglich- keiten der Psychotherapie. Weiter arbeite er mit einer Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie und Beratung zusammen. Aus diesen Gründen sei er in jedem

- 16 - Fall qualifiziert, die eingereichten Beurteilungen abzugeben und den Verdacht ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren sowie die gemach- ten Empfehlungen abzugeben (act. 2 S. 12). 6.2.2. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, inwiefern diese Umstände hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes rele- vant sein sollten, und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kinderarzt hat C._____ aktenkundig nicht auf seinen psychischen Zustand untersucht und seine Diagno- se (Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) lediglich auf einen Sach- verhalt gestützt, den ihm die Berufungsklägerin dargelegt hatte. So basiert der in den Berichten festgehaltene Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Kontakten zum Berufungsbeklagten lediglich auf Aussagen der Berufungsklägerin und nicht auf eigener Erkenntnisgewinnung des Kinderarztes (act. 8/45 F/A 9a). Damit kann offen bleiben, ob der Kinderarzt (im Allgemeinen) qualifiziert ist, die eingereichten Berichte, gemachten Empfehlungen sowie die gestellten Diagnosen abzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nicht (ausdrücklich) seine Qualifikation angezweifelt, sondern die Tatsache, wie resp. auf welchen Grundla- gen er zu seiner Diagnose gelangt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungskläge- rin ändern die neu eingereichten Berichte nichts an diesen Überlegungen (s. dazu nachstehend E. II.8.). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den restlichen Erwä- gungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht auseinander. Entsprechend hat es mit den Erörterungen der Vorinstanz damit sein Bewenden. 6.3. Zusammengefasst konnte die Berufungsklägerin nicht darlegen, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, indem sie die Berichte des Kinderarztes von C._____ als Parteibehauptungen qualifizierte und die darin geltend gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beru- fungsbeklagten für unglaubhaft hielt. Nachdem sich der damalige Antrag der Beiständin vom 14. Juni 2019, mit wel- chem sie bei der damals zuständigen Kindesschutzbehörde die Anordnung be- gleiteter Besuche beantragte, hauptsächlich auf den Arztbericht vom 15. Mai 2019 und die Aussagen der Berufungsklägerin stützte, ist diesem ebenfalls keine über

- 17 - die Behauptung der Berufungsklägerin hinausgehende Beweiskraft zuzusprechen (act. 8/15/35). 7.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid weiter damit, dass die Beru- fungsklägerin die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 glaubhaft geschildert habe und auch der Berufungsbe- klagte die von der Berufungsklägerin bei C._____ beobachteten und beschriebe- nen physischen und psychischen Probleme nicht grundsätzlich in Abrede gestellt habe. Die Vorinstanz beurteilte die fraglichen Symptome sodann unter Hinweis auf die Fachliteratur als typische psychosomatische Beschwerden, die bei Tren- nungs-/Scheidungsstress ausgesetzten Kindern im Kindergartenalter festgestellt werden könnten. Sie erwog, die Berufungsklägerin verkenne die wahre Ursache der Beschwerden des Kindes, wenn sie diese auf eine inadäquate, unterdrücken- de oder ungeduldige Behandlung durch den Berufungsbeklagten während dessen Besuchszeiten zurückführe. Es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle. Ebenso wenig lägen der Vorinstanz objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit des Beklagten hindeuten würden. Beim Gericht habe der Berufungsbeklagte anlässlich der Ver- handlung vom 12. Dezember 2019 den Eindruck eines „normalen“ Vaters hinter- lassen, dem sein Sohn sehr am Herzen liege, der unter der Trennung von ihm lei- de und sich darum bemühe, den Bedürfnissen seines Sohnes trotz der nun be- stehenden räumlichen Trennung gerecht zu werden. Dieser Eindruck werde auch durch eine von der Beiständin vorgenommene Interaktionsbeobachtung anlässlich eines Hausbesuches beim Berufungsbeklagten im November 2018 gestützt, an- lässlich welcher bei C._____ keinerlei Unsicherheit oder Angst gegenüber dem Berufungsbeklagten habe festgestellt werden können (act. 7 S. 17 f.). Dies werde auch durch den Bericht des begleiteten Besuchstreffs (BBT) des Bezirks Horgen über den Verlauf des Treffens vom 15. Dezember 2019 zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ gestützt. Das Wiedersehen zwischen den beiden nach dannzumal acht Monaten des totalen Kontaktunterbruchs sei erstaunlich po- sitiv verlaufen. Hätte C._____ den Berufungsbeklagten tatsächlich nicht sehen wollen bzw. hätte er sich von ihm unter Druck gesetzt und eingeschüchtert ge-

- 18 - fühlt, wie dies die Berufungsklägerin behaupte, so hätte sich C._____ anlässlich des Besuchs ganz anders verhalten (act. 7 S. 20). Auf die Frage, weshalb sie so sicher sei, dass die Ursache von C._____s Beschwerden beim Berufungsbeklag- ten lägen, habe die Berufungsklägerin einzig unsubstantiiert die angeblich sehr tiefe Frustrationstoleranz des Berufungsbeklagten genannt und dass er ihr ge- genüber im Beisein von C._____ mehrere Male Gewalt ausgeübt habe. Da der Berufungsbeklagte vom Vorwurf der Gewaltausübung rechtskräftig freigesprochen worden sei, gelte es, diesen Freispruch zu berücksichtigen, weshalb dieser Vor- wurf als haltlos erscheine (act. 7 S. 17 f.). Aufgrund dessen habe die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zweifeln, weshalb kein Gutachten darüber eingeholt werden müsse. Für den Entscheid über die Ausgestaltung resp. Sistierung des Besuchsrechts sei die Einholung ei- nes kinderpsychiatrischen Gutachtens ebenso weder notwendig noch zielführend, da von den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Woh- les von C._____ ausgehe. Die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ resp. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten seien folglich abzuweisen (act. 7 S. 23). 7.2. Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang zusammenge- fasst geltend, es sei willkürlich von der Vorinstanz, wenn sie vom Kanzleitisch aus die Beschwerden von C._____ (einzig) damit erkläre, dass es sich um ein hoch- strittiges Scheidungsverfahren mit einem schwelenden Elternkonflikt handle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz keine medizinische/psychologische oder auch pädagogische Ausbildung irgendwelcher Art habe, C._____ nicht ken- ne und ihn nie gesehen habe (act. 2 S. 13; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17). Vielmehr hätte die Vorinstanz von der Kinderpsychologin, den Kindergärtnerinnen und Kita-Betreuerinnen von C._____ zwingend weitere Abklärungen vornehmen und Berichte einholen müssen, nachdem die Berufungsklägerin mitgeteilt gehabt habe, dass sich C._____ in psychiatrischer (recte: psychologischer) Behandlung befinde und auch in der Kita und im Kindergarten Auffälligkeiten gezeigt habe (act. 2 S. 8 f.).

- 19 - Der mit der Berufung eingereichte Bericht der Kinderpsychologin würde denn auch bestätigen, dass die psychische Gesundheit von C._____ offensicht- lich durch die Kontakte zum Berufungsbeklagten leide. Weiter hätten die Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen ohne Instruktion, mit eigenen Worten in der kurzen Berufungsfrist ihren Eindruck über die psychische Verfassung von C._____ und der Zeitnähe der Auffälligkeiten zu den Kontakten zum Berufungsbeklagten schriftlich dargelegt (act. 2 S. 9). Schliesslich wäre aufgrund der Aussagen der involvierten Personen zwin- gend ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen (act. 2 S. 12 f.; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17 f.). Daran ändere auch nichts, dass der Beru- fungsbeklagte sich während ein paar Stunden vor Gericht offenbar positiv habe darstellen können; es sei allgemein bekannt, dass dies nichts damit zu tun habe, wie sich Personen in den eigenen vier Wänden gegenüber ihren Partnern und Kindern verhalten würden (act. 2 S. 13). Ein Gutachten müsse selbst dann zwin- gend eingeholt werden, wenn C._____ in einem gewissen Loyalitätskonflikt stün- de, zumal ein solcher in keiner Art und Weise die extremen Verhaltensauffälligkei- ten erklären würde, wie sie bei C._____ auftreten würden. Weiter habe der Beru- fungsbeklagte anlässlich des Treffens vom 15. Dezember 2019 massenweise Spielsachen angeschleppt, um C._____ für sich zu gewinnen und damit C._____ sich auf diese konzentriere und nicht auf ihn. C._____ sei ängstlich gewesen. Um für Dritte den Eindruck zu erwecken, dass sie vertraut seien, habe der Berufungs- beklagte C._____ auf Albanisch angewiesen, ihn auf Auge und Backe zu küssen. Er sei mit C._____ vom einen in das andere Zimmer gegangen, um sich den Au- gen der Aufsicht der Grossmutter mütterlicherseits zu entziehen. Auf Albanisch habe der Berufungsbeklagte C._____ immer wieder befohlen, was dieser zu tun habe, und wiederholt schlecht über die Berufungsklägerin gesprochen. Bezeich- nend sei die massive Reaktion von C._____ nach dem Treffen gewesen. Dies inskünftig zu vermeiden und der Ursache auf den Grund zu gehen, sei Aufgabe einer kinderpsychiatrischen Begutachtung (act. 2 S. 15 f.). Da C._____ auf die Kontakte mit dem Berufungsbeklagten derart reagiere, sei die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ebenfalls abzuklären, liege doch na-

- 20 - he, dass C._____ auf das (aggressive) Verhalten des Berufungsbeklagten reagie- re (act. 2 S. 14). Weiter spreche es gegen die Erziehungsfähigkeit des Beru- fungsbeklagten, wenn er es – wie bspw. anlässlich des Besuches am

15. Dezember 2019, als die Grossmutter von C._____ ebenfalls anwesend gewe- sen sei – nicht einmal für eine kurze Zeit und unter Beobachtung unterlassen könne, die Berufungsklägerin gegenüber C._____ schlecht zu machen (act. 2 S. 14 f.). 7.3. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte bei den entsprechenden An- zeichen weitere Beweismittel bei der Kinderpsychologin und den Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen beschaffen müssen, ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Kinderbelange wohl der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sich dadurch indes nichts an der (bereits geschilderten) summarischen Natur des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens ändert. Zudem sind die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (FamKomm– SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbe- langen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Trotz des Untersuchungs- grundsatzes ist im Übrigen eine vorweggenommene Würdigung von Beweisaner- bieten jedoch nicht ausgeschlossen. Verfügt das Gericht über genügende Grund- lagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebun- gen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichten (Urteil BGer 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1. m.w.H.). Die Weigerung, zu- sätzlich beantragte Beweismittel, wie bspw. Gutachten, abzunehmen, verletzt in einem solchen Fall weder den verfassungsmässigen Beweisanspruch noch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3. m.w.H.). Das Gericht hat dabei ein Ermessen, in welches die Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift. 7.4. Unter diesen Umständen erscheint es zunächst zumindest fraglich, wes- halb die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin – aufgrund ihrer Mitwirkungs-

- 21 - pflicht – im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung der Berichte nicht beantragt hat resp. nicht selbst aktuelle Berichte der Kinderpsychologin und der Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen als Urkunden eingereicht hat. Die Berufungskläge- rin hätte solche ohne Weiteres beschaffen und einreichen können – wie sie es im Berufungsverfahren getan hat, in welchem sie die Erklärungen gar nur während der zehntägigen Berufungsfrist besorgen konnte (vgl. act. 16 S. 7). Dass die Vor- instanz im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen nicht von sich aus solche eingeholt hat, zumal sie aufgrund der Vorbringen und bereits in den Akten liegenden Berichte zum Schluss gekommen ist, dass eine Kindswohlge- fährdung durch Kontakte zum Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist auch unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu bean- standen. Lediglich die bestrittenen Behauptungen, dass der Berufungsbeklagte eine sehr tiefe Frustrationstoleranz habe und C._____ deswegen Auffälligkeiten zeige oder der Berufungsbeklagte nie Interesse an einer Beziehung gezeigt habe, sind zu wenig detailliert und zu pauschal gehalten, als dass aufgrund dieser von Amtes wegen Beweise zu sammeln wären. Betreffend das Strafverfahren und den Freispruch ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Berufungsbeklag- te wurde rechtskräftig unter anderem vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung und der Nötigung freigesprochen resp. wurden die Verfah- ren teilweise eingestellt, nachdem das Strafgericht die Aussagen beider Parteien auf über sechs Seiten gewürdigt hatte und zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen der Berufungsklägerin wenig glaubhaft erscheinen (act. 8/20B/48 S. 16–22). Aufgrund dieses Ergebnisses des Strafverfahrens durfte die Vorinstanz die Gewaltvorwürfe der Berufungsklägerin für unbegründet resp. unbelegt erach- ten. Ohnehin ist festzuhalten, dass ein anderes Ergebnis des Strafverfahrens vor- liegend nur aber immerhin etwas über das Verhältnis zwischen den Parteien aus- gesagt hätte und sich aus diesem jedenfalls keine direkten Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ hätten ziehen lassen. 7.5.1. Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Interaktionsbericht aus dem Jahr 2018 und den Bericht des BBT D._____ setzt sich die Berufungs- klägerin nicht auseinander (act. 7 S. 20 i.V.m. act. 8/34). Sie hält in dieser Hin- sicht lediglich fest, dass der von C._____ im Vorfeld des Besuchs im Dezember

- 22 - 2019 geäusserte und im Bericht festgehaltene Widerstand "von allen Beteiligten ignoriert und negiert" worden sei (act. 2 S. 15 mit Verweis auf act. 34 1. Absatz). Die Vorinstanz hat diese "Ablehnung" allerdings weder ignoriert noch negiert, hält sie doch fest, dass sich C._____ im Voraus gegenüber einem Treffen zunächst ablehnend geäussert haben soll, er und der Berufungsbeklagte aber in der Folge freudig aufeinander zugegangen seien (act. 7 S. 20). Diese Sachverhaltsdarstel- lung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht des BBT H._____/I._____, des- sen Inhalt von keiner der Parteien angezweifelt wird. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass C._____ – nach anfänglich zögerndem Verhalten – Freude am Treffen hatte und sich wohl fühlte sowie dass sich der Berufungsbeklagte gut um C._____ gekümmert hat und seine Bedürfnisse wahr und ernst nahm (act. 8/34). Hervorzuheben ist sodann, dass es keineswegs selbstverständlich ist, wenn ein Fünfjähriger nach 8-monatigen völligen Kontaktunterbruch freudig auf den Vater zugeht (act. 8/34; vgl. dazu auch unten, Ziff. 7.5.7). Daraus kann viel mehr ge- schlossen werden, dass eine Beziehung bestand, an welche (noch) angeknüpft werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 7 S. 21). 7.5.2. Die von der Berufungsklägerin berufungsweise eingereichten Schreiben der Kita-/Kindergartenmitarbeiterinnen und ihrer Mutter im Zusammenhang mit dem Besuch vom 15. Dezember 2019 vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Vorab ist nicht ersichtlich, weshalb die Berichte der Kita- und Kindergartenmitarbeiterinnen und der Mutter der Berufungsklägerin erst mit der Berufung eingereicht und gar erst dann erstellt wurden. Es hätte auch im Interes- se der – vertretenen – Berufungsklägerin gelegen, diese bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (spätestens nach der Zustellung des Berichts des BBT im Januar

2020) einzureichen, zumal sie mit diesen ihren (damaligen) Standpunkt und ihren Antrag auf Sistierung der Besuche hätte untermauern können. Die Berufungsklä- gerin erklärt denn auch nicht stichhaltig, weshalb die Berichte erst im Hinblick auf ihre Berufung erstellt wurden. Sie hat dazu lediglich ausführen lassen, sie habe die neuen Belege damals nicht eingereicht, weil es ihr nicht um Prozesstaktik, sondern um das Wohl von C._____ gegangen sei (act. 16 S. 6). Es ist aber gera- de im Interesse des Kindeswohls und damit aller Prozessbeteiligten, dass das er- kennende Gericht einen umfassenden Überblick über den prozessrelevanten

- 23 - Sachverhalt hat, damit dieses einen sachgerechten Entscheid fällen kann. Dies müsste der vertretenen Berufungsklägerin bekannt sein. Umso befremdlicher ist es nun, wenn sie dem Gericht eine – ihrer Meinung nach – wichtige Tatsache vorenthält mit der Begründung, ihr sei es um das Wohl von C._____ gegangen. Statt der Vorinstanz ihre neuen Erkenntnisse vom Treffen zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ darzulegen, damit das Gericht allfällige Schritte ein- leiten kann, lässt die Berufungsklägerin vielmehr eigenmächtig die weiteren ver- einbarten Kontakte nicht stattfinden und verhindert seit Frühling 2019 entgegen den geltenden gerichtlichen Anordnungen so gut wie jeden Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater. Dies lässt die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklä- gerin nicht im guten Licht erscheinen, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat (act. 7 S. 22). Schliesslich ist dem Berufungsgericht nicht bekannt, unter welchen Umständen die Schreiben entstanden sind. 7.5.3. Betreffend die Schreiben von J._____, K._____ und L._____ ist weiter anzumerken, dass sie Angestellte der Berufungsklägerin sind resp. im Zeitpunkt der Berichtsverfassung waren (act. 4/1-3). Entsprechend ist eine Nähe und Ab- hängigkeit dieser Personen zur Berufungsklägerin – entgegen ihrer Ansicht (act. 16 S. 4 f.) – notorischerweise nicht von der Hand zu weisen; die Sachver- haltsdarstellungen der Mitarbeiterinnen sind damit mit einer gewissen Zurückhal- tung zu würdigen. Viel wichtiger als die Glaubwürdigkeit der Personen ist aller- dings der Inhalt ihrer Schreiben. Dabei ist festzuhalten, dass daraus kein Verhal- ten des Berufungsbeklagten anlässlich von Kontakten mit C._____ abgeleitet werden könnte, das nicht im Kindswohl läge – selbst wenn die geschilderten Vor- fälle der Wahrheit entsprechen würden. Das Schreiben von J._____ ist undatiert und hält zu Beginn fest, dass C._____ in der Woche nach dem fraglichen Treffen gesagt habe, der Berufungsbeklagte sei böse (act. 4/1). Selbst wenn C._____ dies ausgesagt hätte, ist diese Aussage alleine resp. die von J._____ in ihrem Schreiben festgehaltene Feststellung zu unsubstantiiert, als dass damit eine Kindswohlgefährdung durch Kontakte mit dem Berufungsbeklagten glaubhaft ge- macht ist. So ist unklar, an welchem Tag C._____ dies genau gesagt haben soll und wie die Umstände gewesen sein sollen, als er dies aussagte. Es erscheint weiter unwahrscheinlich, dass ein Kind von sich aus und ohne Zusammenhang

- 24 - seiner Kindergärtnerin gegenüber eine solche Aussage macht. Ein Zusammen- hang zwischen den restlichen Vorbringen im Schreiben und der geltend gemach- ten Gefährdung aufgrund des Besuchsrechts ist nicht erkennbar; einerseits sind diese teilweise vage und geben nicht eine eigene Wahrnehmung wieder, anderer- seits ist unklar, woher C._____s Aussage, Angst vor einer Entführung zu haben, herrühren soll. Eine solche Angst ist bislang nicht aktenkundig, weswegen auch diese behauptete Aussage mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen ist. Dies gilt insbesondere, zumal die Berufungsklägerin – soweit ersichtlich – erst anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2020 das erste Mal im Scheidungsverfahren auf eine Entführungsgefahr anspielt und dabei lediglich auf das Eheschutzverfahren aus dem Jahr 2017 verweist (act. 16 S. 6). Nachdem unbestritten anfangs 2019 meh- rere unbegleitete Besuche stattgefunden haben und die Berufungsklägerin offen- bar damals und bis zur obergerichtlichen Verhandlung keine Entführungsgefahr sah, ist nicht erkennbar, weshalb eine solche nun gegeben sein soll. Ihre Aussage ist damit lediglich als durch nichts belegte Parteibehauptung zu qualifizieren. 7.5.4. Betreffend das Schreiben von K._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieses nicht in der Amtssprache verfasst ist (act. 4/2). Da das Gericht der engli- schen Sprache – jedenfalls im Umfang des verwendeten Wortschatzes im Schrei- ben – ausreichend mächtig ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist, um ei- ne Übersetzung nachzuliefern. Inhaltlich kann das Schreiben eine Kindswohlge- fährdung aufgrund von Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten nicht glaubhaft machen. Dem Berufungsbeklagten ist insofern recht zu geben, als dass K._____ das Fachwissen fehlt, eine psychologische Diagnose zu stellen. Entsprechend ist ihre abschliessende "Würdigung", es beginne, C._____s persön- liche und unpersönliche Erfahrungen und die Angst sowie das Unbehagen ge- genüber seinem Vater zu beeinflussen, nicht gehaltvoll und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Neben dem fehlenden Fachwissen spricht aber auch der Um- stand, dass die Berufungsklägerin sie darüber informiert habe, was mit dem Beru- fungsbeklagten vor sich ginge und vor sich gehe, gegen die Aussagekraft des Schreibens.

- 25 - 7.5.5. Das Schreiben von L._____ hält wiederum ebenfalls nur fest, dass C._____ einen Tag nach dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten ein aggressi- ves Verhalten in der Kita gezeigt habe (act. 4/3). Auch damit kann jedoch keine Kindeswohlgefährdung glaubhaft gemacht werden, die auf ein inadäquates Ver- halten des Berufungsbeklagten anlässlich des Besuches zurückzuführen ist. 7.5.6. Beim Schreiben von M._____ ist festzuhalten, dass sie zwar nicht mehr bei der Kita der Berufungsklägerin arbeitet. Dennoch ist auch hier eine gewisse Nähe anzunehmen, zumal sie C._____ offenbar auch in ihrer Freizeit getroffen und privat betreut hat (act. 4/4). In ihrem Schreiben beschreibt sie C._____ in all- gemeiner Weise, ohne jedoch einen zeitlichen Konnex anzugeben – immerhin hat sie gemäss eigenen Angaben drei Jahre für die Berufungsklägerin gearbeitet. Damit ist unklar, wann C._____ die von ihr beschriebenen Verhaltensauffälligkei- ten an den Tag gelegt haben soll. Weiter wird lediglich im unteren Teil ihres Schreibens ein Zusammenhang zwischen den Kontakten und einem darauffol- genden verängstigten und aggressiven Verhalten von C._____ dargelegt. Wiede- rum fehlt an dieser Stelle eine Zeitangabe – so kann es sich dabei um eine Zeit- periode handeln, die vor einigen Jahren stattgefunden hat. Weiter beginnt M._____ die fragliche Textstelle mit "Nach Gesprächen mit [der Berufungskläge- rin]", weswegen unklar ist, welchen Einfluss die Berufungsklägerin auf die nach- folgende Feststellung der Kinderbetreuerin hat. Zudem ist anzumerken, dass die fragliche Textpassage als einzige in einer anderen Schriftart geschrieben wurde (vgl. beispielhaft den Buchstaben "…"). Dies lässt die Vermutung zu, dass die Stelle nicht zeitgleich mit dem Rest des Textes geschrieben wurde, was wiederum dessen Glaubhaftigkeit anzweifeln lässt. Zusammenfassend lässt das Schreiben von M._____ keinen Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 15. Dezember 2019 und den Auffälligkeiten bei C._____ glaubhaft erscheinen. 7.5.7. Zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Mutter ist die persönliche Nähe evident. Unter diesem Aspekt erscheint die Glaubwürdigkeit der Mutter als gering, zumal das Verwandtschaftsverhältnis geeignet ist, die Aussage der Mutter zu- gunsten der Berufungsklägerin zu beeinflussen. Inhaltlich erscheint ihr Schreiben allerdings ohnehin wenig aussagekräftig. So ist aus den ersten drei Abschnitten

- 26 - des Schreibens nichts abzuleiten, das für die geltend gemachte Kindswohlgefähr- dung spricht (vgl. act. 4/5/2, oben). Im darauffolgenden Abschnitt hält sie lediglich fest, was sie den Familienbegleiterinnen gesagt hat; immerhin wird daraus er- sichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihre Mutter die gleichen Worte verwen- den, wenn es um die Beschreibung des Berufungsbeklagten geht (gut im Manipu- lieren: vgl. Prot. VI S. 14; kein Interesse an C._____: Prot. VI S. 16). Zudem deu- tet die Wortwahl darauf hin, dass die Mutter der Berufungsklägerin – bis zu einem gewissen Punkt menschlich und nachvollziehbar – mit einer voreingenommenen Haltung zu diesem Treffen gegangen ist. Auch im Übrigen ist keine kindeswohlge- fährdende Handlung des Berufungsbeklagten erkennbar. Inwiefern bspw. der Kauf von Spielsachen nicht kindsgerecht sein soll, ist unklar; dass dies manipula- tiv sein soll, deutet lediglich auf die bereits erwähnte subjektive Wahrnehmung der Mutter der Berufungsklägerin hin. Die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte in Anwesenheit von C._____ schlecht über die Berufungsklägerin geredet habe, ist genauso unsubstantiiert wie diejenige, dass er C._____ bearbeitet habe, indem er ihm gesagte habe, dass er machen solle, was er ihm sage. Zum wiederholten Ma- le wirft die Mutter der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten denn auch ein manipulatives Verhalten vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Koordi- natorin des BBT – auch wenn sie der albanischen Sprache nicht mächtig ist – ei- nen "Streit" zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem Berufungsbe- klagten wahrgenommen hätte. Ohnehin widerspricht diese Aussage derjenigen der Koordinatorin des BBT, wenn diese ausführt, dass sich die Mutter der Beru- fungsklägerin während dem Besuch dezent im Hintergrund aufgehalten habe (act. 8/34 1. Absatz). In einem unerklärlichen Widerspruch zur Rückmeldung der Koordinatorin des BBT steht sodann die Aussage der Mutter der Beschwerdefüh- rerin, C._____ sei ängstlich gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich verhal- ten solle, worauf der Beschwerdegegner C._____ angewiesen habe, ihn auf das Auge und die Backe zu küssen (act. 4/5/2, fünfter Abschnitt): Gemäss der Koordi- natorin des BBT gingen der Berufungsbeklagte und C._____ demgegenüber freu- dig aufeinander zu (act. 8/34). Auch wenn die anwesenden Mitarbeiterinnen des BBT kein Albanisch verstanden, müsste ihnen aufgefallen sein, wenn der fünfjäh- rige C._____ entsprechend angewiesen worden wäre. Gemäss ihren Beobach-

- 27 - tungen gingen die beiden indes nicht nur freudig aufeinander zu, sondern sie hal- ten überdies fest, C._____ habe weder körperlich noch psychisch wahrnehmbare Stress-Symptome gezeigt, vielmehr sei sein Blick immer direkt und offen, die Stimme klar und bestimmt gewesen, und es seien keine irritierenden Situationen während des Besuches festzustellen gewesen (act. 8/34). Damit kann auch das Schreiben der Mutter der Berufungsklägerin den positiven Bericht des BBT nicht erschüttern. 7.5.8. Zusammenfassend erscheinen auch diese neu eingereichten Berichte ungeeignet und/oder unglaubhaft, um eine Kindswohlgefährdung zu belegen, die auf ein Verhalten des Berufungsbeklagten anlässlich der Kontakte zu C._____ zu- rückzuführen wären. 7.6.1. Die Vorinstanz weist wie gesehen darauf hin, dass für C._____ nicht die Besuche beim Vater an sich, sondern vielmehr der zwischen den Eltern schwelende Konflikt belastend sei. Sie verweist zur Illustration der für C._____ belastenden Situation auf Folgendes: Bis November 2019 seien gemäss Schilde- rung der Berufungsklägerin vier oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten (bei- spielsweise ein Teddybär oder Kinderschokolade) vor ihre Haustüre gelegt wor- den. Sie habe den Berufungsbeklagten, der damals zu ihr (nicht aber zu C._____) ein Kontaktverbot hatte, jeweils mit dem Auto vor dem Haus vorbeifahren sehen, weshalb sie davon ausgehe, dass dieser die Geschenke für C._____ von der Wohnungstüre deponiert habe. Sie habe im Übrigen zu keinem ihrer Nachbarn eine Beziehung. Sie und C._____ ("wir") hätten diese Geschenke jeweils genom- men und weggeschmissen. Damit sei, so die Vorinstanz weiter, C._____ gegen- über suggeriert worden, was von seinem Vater komme, sei schlecht und gehöre in den Müll. Derartige Kundgaben der Abneigung würden bei einem Kind im Alter von C._____ nach heutigem Kenntnisstand zu einem heftigen Loyalitätskonflikt führen, da Gefühle und Einstellungen jenes Elternteils, bei dem sich ein Kind die- ses Alters aufhalte, weitgehend ungefiltert übernommen würden. Dieser Loyali- tätskonflikt verstärke sich nach einem Besuch beim Vater, werde doch das Kind jeweils mit der ablehnenden Haltung seinen einen Elternteils gegenüber dem an- deren unmittelbar konfrontiert (act. 7 S. 19 f.).

- 28 - Die Berufungsklägerin bringt dagegen in der Berufung vor, C._____ sei (nur) zweimal dabei gewesen, als die Sachen vor der Türe gefunden worden seien. Da man nicht gewusst habe, wer es vor die Türe gelegt habe, habe man beschlos- sen, dass man es nicht nehmen/essen dürfe und man habe es deshalb wegge- worfen (von Fremden nichts nehmen). Die als Kleinkinderzieherin pädagogisch geschulte Kindsmutter spreche gegenüber C._____ nie schlecht über den Vater und sei in der Lage, ihre Gefühle so zu filtern, dass er – gemeint C._____ – es nicht mitbekomme (act. 2 S. 14). 7.6.2. Die Berufungsklägerin war im vorinstanzlichen Verfahren gefragt worden, ob sich der Berufungsbeklagte an das bis November 2019 geltende Rayon- und Kontaktverbot gehalten habe, worauf sie mit nein antwortete. Sie verwies zur Be- gründung darauf, dass sie vier- oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten vor der Tür gehabt hätten und sie gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte mit dem Auto bei ihnen durchgefahren sei, so dass sie – was von der Vorinstanz nicht ganz korrekt wiedergegeben wurde – "stark" davon ausgehe, dass dieser die Ge- schenke dort deponiert habe, zumal sie zu keinem der Nachbarn im Haus eine Beziehung habe (Prot. VI S. 19). Wenn sie nunmehr in der Berufung vorbringt, man (also auch sie selbst) habe nicht gewusst, von wem die Sachen seien, wes- halb sie – pädagogisch wertvoll ("von Fremden nichts nehmen") – beschlossen hätten, die Sachen gemeinsam in den Müll zu werfen, so widerspricht sie sich selber, und zwar deutlich. Im Übrigen macht sie nur geltend, gegenüber C._____ nie schlecht über dessen Vater geredet zu haben, doch liesse sich Abneigung auch anders als in Worten überdeutlich ausdrücken, etwa, indem gemeinsam ein für das Kind bestimmter Teddybär in den Müll geworfen würde, weil der Teddybär vom Vater stammt. Ein solches Verhalten wäre dem Kindeswohl jedenfalls nicht zuträglich.

8. Die Berufungsklägerin reichte anlässlich des Berufungsverfahrens schliesslich neue Berichte des Kinderarztes und der Kinderpsychologin von C._____ ein (act. 4/6 und 17/3-4). 8.1. Die Berichte des Kinderarztes vom 6. Mai 2020 und 30. Juni 2020 beste- hen aus je einem resp. zwei Sätzen (act. 17/3-4). In seinem Bericht vom 6. Mai

- 29 - 2020 erklärt er, dass aufgrund der "bereits bekannten Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung" und den für C._____ möglichen Folgen aus medizini- scher und psychologischer Sicht dringend ein Gutachten einzuholen sei und bis zu diesem Gutachten und dem abschliessenden Gerichtsverfahren von weiteren Besuchen beim Berufungsbeklagten abzuraten sei (act. 17/3). Der Kinderarzt stützt sich somit auf seine gestellte Diagnose, die – wie die Vorinstanz bereits kor- rekt erwogen hat (s. dazu vorstehend E. II.6.) – hauptsächlich auf den Aussagen der Berufungsklägerin beruht und damit als fraglich eingestuft wurde. Es handelt sich beim neuen Arztbericht damit um einen Zirkelschluss, indem der Kinderarzt die – erst noch – zu beweisende Kindswohlgefährdung als Voraussetzung für sei- ne erneute Empfehlung zum Gutachten und zur Sistierung der Kontakte nennt. Entsprechend hat der Bericht keine Aussagekraft. Ähnliches gilt für seinen Bericht betreffend Einschulung von C._____ (act. 17/4). 8.2. Den Bericht vom 30. April 2020 haben sowohl der Kinderarzt als auch die in dessen Praxis tätige Kinderpsychologin von C._____ unterzeichnet (act. 4/6). Darin wird – erneut – festgehalten, dass als Diagnose ihrer Ansicht nach eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund stehe. Es ist davon auszu- gehen, dass die im Anschluss aufgelisteten Symptome einzig auf der Sachver- haltsdarstellung der Berufungsklägerin beruhen. Einerseits erklärt die Kinderpsy- chologin selbst, dass sie C._____ erst im Laufe dieses Jahres persönlich getrof- fen habe. Andererseits wurde gar nicht erst behauptet, dass die Berufungskläge- rin mit C._____ nach dem Treffen im Dezember 2019 den Kinderarzt aufgesucht hat. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Feststellung, C._____ habe erneut die erwähnten Symptome nach dem fraglichen Treffen gezeigt, aufgrund eines medizinischen Befundes gemacht wurden. Weiter erklärt die Kinderpsycho- login im Bericht, die Familie nicht lange zu kennen und zunächst mit der Beru- fungsklägerin vor und während der Sommerferien 2019 alleine drei Gespräche geführt zu haben. Anlässlich dieser Gespräche habe die Berufungsklägerin der Kinderpsychologin von der Entwicklungsgeschichte C._____s, aber auch viel von den konflikthaften Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie Momen- ten der Eskalation und der häuslichen Gewalt erzählt. Daraufhin hält die Kinder- psychologin fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ seit sei-

- 30 - nem Säuglingsalter immer wieder auch Zeuge dieser Auseinandersetzungen ge- wesen sei. C._____ sei dabei in einem traumatischen Ausmass überwältigt von Gefühlen der Angst und Ohnmacht. Die Kinderpsychologin gehe davon aus, dass die wiederholten Versuche, die Kontakte zum Berufungsbeklagten durchzusetzen, auch wenn C._____ Angst gezeigt habe, dazu geführt hätten, dass er jetzt gar keinen Kontakt mehr zum Berufungsbeklagten haben wolle. Folglich mache es keinen Sinn, mit Besuchskontakten fortzufahren oder diese gegen den Willen des Kindes zu erweitern; vielmehr bräuchte es eine kinderpsychiatrische Begutach- tung, um basierend darauf abzuleiten, welche Schritte in Zukunft sinnvollerweise umgesetzt werden könnten (act. 4/6 S. 1 f.). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die angeblichen Vorkommnisse zwischen den Parteien während des Zu- sammenlebens und die angeblich ablehnende Haltung von C._____ gegenüber Kontakten mit dem Berufungsbeklagten auf Aussagen der Berufungsklägerin be- ruhen. Entsprechend basieren die Empfehlungen lediglich auf dieser Sachver- haltsdarstellung, die – wie bereits vorstehend dargelegt (s. E. II.7.4.) – nicht be- legt ist und sogar teilweise direkt den unmittelbaren Beobachtungen des BBT- Teams widerspricht, und sind entsprechend wenig aussagekräftig. In dieser Hin- sicht bezeichnend scheint auch, dass die Kinderpsychologin von ihren persönli- chen Treffen mit C._____ ein Bild eines altersgemäss entwickelten Jungen abgibt, der im Grundsatz keine Auffälligkeiten zeige (act. 4/6 S. 2). Dass ein 6-jähriges Kind, das – davon ist auszugehen – zumindest mit seinem Vater und der Gross- mutter mütterlicherseits Albanisch redet, Mühe mit der deutschen Sprache hat, ist nicht weiter verwunderlich. So hat auch der Kinderarzt in seinem Schreiben an die Vorinstanz erwähnt, dass für C._____s Sprachprobleme auch die Zweisprachig- keit eine Rolle spielen könnte (act. 8/45 F/A 8a). Sonstige Auffälligkeiten hat die Kinderpsychologin bei C._____ anlässlich der persönlichen Konsultationen nicht festgestellt, weswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestützt auf die persönlichen Gespräche gestellt wurde. Da ein persönlich erhobenes Untersuchungsresultat grundsätzlich glaubhafter erscheint als eine rein anamnestische Diagnose, die sich einzig auf Aussagen einer Partei stützt, kommt Ersterem mehr Gewicht zu. Anzumerken ist

- 31 - immerhin, dass bei den persönlichen Treffen zwischen C._____ und der Kinder- psychologin Besuche des Berufungsbeklagten offenbar nicht thematisiert wurden. 8.3. Zusammenfassend können auch die neu eingereichten Berichte des Kin- derarztes und der Kinderpsychologin nicht glaubhaft machen, dass eine Kindes- wohlgefährdung von den Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbe- klagten ausgeht. 9.1. Vor Vorinstanz war der Berufungsbeklagte einer Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit mittels Gutachten zwar nicht abgeneigt (vgl. Prot. VI S. 7 unten). Die Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte wolle damit im Wesentlichen nichts anderes als auch die Berufungsklägerin (act. 2 S. 7), läuft aber insofern ins Leere, als dass es ihr in der Hauptsache um die Sistierung der Kontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten ging resp. geht, wie der Berufungsbeklagte zu Recht einwendet (act. 9 S. 9 f.). Die Einholung von Er- ziehungsfähigkeitsgutachten zu diesem Zweck im vorliegenden Massnahmever- fahren, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, erscheint nicht notwen- dig. Die Vorinstanz kam überdies zurecht zum Schluss, es sei aufgrund sämtli- cher Umstände nicht glaubhaft gemacht worden, dass C._____ aufgrund der Be- suche resp. Kontakte zum Berufungsbeklagten psychosomatische Symptome aufweise. Entsprechend hat sie die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gut- achtens über C._____ zurecht für nicht notwendig erachtet, zumal auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Erstellung eines Gutachtens bei einem sehr jungen Kind eine erhebliche Belastung und einen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt, was im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist. Ähnliches gilt be- treffend das Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Berufungsbeklagten, zumal aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheint, dass er erziehungsfähig ist und er anlässlich der Kontakte kein Verhalten an den Tag legt, welches kindeswohlge- fährdend ist und eine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen würde. 9.2. Wenn die Vorinstanz schliesslich – nachdem sie eine Kindeswohlgefähr- dung anlässlich der Besuche verneinte – erwog, dass die geltend gemachten Auf- fälligkeiten auf den Trennungs-/Scheidungsstress und einen Loyalitätskonflikt zu-

- 32 - rückzuführen seien, ist dies nicht zu kritisieren. Es ist gerichtsnotorisch und ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder durch einen Elternkonflikt belastet werden. Ein solcher Konflikt besteht hier offensichtlich, und es kann mit Fug behauptet werden, dass C._____ von diesem Elternkonflikt tangiert wird. Ei- ne Einflussnahme durch den hauptbetreuenden Elternteil ist unter diesen Um- ständen denn auch gar nicht notwendig. Vielmehr reicht schon alleine die Tatsa- che aus, dass die Berufungsklägerin seit Geburt von C._____ seine Hauptbe- zugsperson ist, was sich in den letzten Monaten – seit Abbruch der regelmässi- gen Kontakte mit dem Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin – ver- stärkt haben müsste. Dadurch hat C._____ eine starke innere Verpflichtung ge- genüber der Berufungsklägerin, die er erfüllen will. Nachdem nun aufgrund des entsprechenden Berichts davon auszugehen ist, dass C._____ auf den Besuch am 15. Dezember 2019 – trotz langem Kontaktabbruch – grundsätzlich positiv re- agiert hat, ist anzunehmen, dass seine Beziehung zum Berufungsbeklagten auch vor dem Kontaktabbruch gut war und er somit bereits seit Längerem in einem ge- wissen Loyalitätskonflikt steht. Entsprechend spielt es eine untergeordnete Rolle, ob C._____ bspw. wusste, dass der Berufungsbeklagte die fraglichen Gegen- stände vor die Tür gestellt haben soll, die danach entsorgt wurden. Durch die erwähnte Belastung können sich Verhaltensauffälligkeiten wie Aggres- sivität, Konzentrationsprobleme, depressive Symptome und Schlafprobleme ent- wickeln (vgl. WEIZENEGGER/CONTIN/FONTANA, Wiederaufbau des Kontakts zum ge- trennt lebenden Elternteil in einer Hochkonfliktfamilie – eine Einzelfallstudie, FamPra.ch 2019, S. 882, S. 885). Auch wenn unangenehm, sind solche Loyali- tätskonflikte bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Er- scheinung hinzunehmen, wenn das Verhältnis zwischen Kind und besuchsbe- rechtigten Elternteil gut ist (FamKomm–BÜCHLER, Band I: ZGB, Art. 274 N 9 m.w.H.). Es gilt dabei abzuwägen, ob die Belastung durch die Besuchstage und damit die Konfrontation mit seinem Loyalitätskonflikt oder der Verlust der Bezie- hung zu einem Elternteil für das Kind schwerer wiegt. Wie erwähnt ist davon aus- zugehen, dass das Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten im Grundsatz gut ist. Entsprechend ist der (vollständige) Verlust der Beziehung selbstredend nicht leichthin hinzunehmen. Der Belastung, welcher C._____ aus-

- 33 - gesetzt wird, ist vielmehr durch eine mildere Kindesschutzmassnahme als den Entzug des Besuchsrechts entgegenzuwirken (s. dazu nachstehend E. II.11.). 9.3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, von Amtes wegen Berichte oder Gutachten einzuholen oder Personen zu befragen, nachdem selbst aufgrund der neuen Vorbringen und Belege nach wie vor nicht glaubhaft erscheint, dass C._____ aufgrund der Kontakte mit dem Berufungsbe- klagten Auffälligkeiten zeigen und damit eine Kindswohlgefährdung einhergehen würde. Ob ein Erziehungsfähigkeitsgutachten resp. ein kinderpsychiatrisches Gutachten in der Hauptsache einzuholen ist, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren um Erlass resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, ist die Einho- lung von Gutachten nicht angezeigt.

10. Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unrichtige – und erst recht keine willkürliche – Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn sie es aufgrund der Aktenlage für glaubhaft hielt, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwar unter erheblichem psychischem Stress gestanden sei resp. stehe, diesen Stress jedoch nicht auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückführte. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz denn auch korrekt erwogen, dass keine Kindswohlgefährdung durch Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ auszumachen sei. Ent- sprechend ist der Entscheid nicht zu beanstanden, das Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten nicht zu sistieren und keine Gutachten einzuholen. 11.1. Gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid ist der Berufungsbeklagte ak- tuell und bis zum Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2020/2021 berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Ab dann und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dehnt sich das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, inkl. eines Ferienbesuchsrechts, aus (act. 7 Dispositivzif- fer 3b und 3c).

- 34 - 11.2. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Verhältnisse erscheint das durch die Vorinstanz angeordnete, unbegleitete Besuchsrecht nicht mehr sachgerecht. Im- merhin hat C._____ den Berufungsbeklagten seit 15 Monaten nicht mehr unbe- gleitet und in diesem Zeitraum überhaupt erst einmal für einige Stunden in Beglei- tung gesehen. In der Zwischenzeit sind seit dem letzten Treffen zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten über sieben Monate vergangen; damit ist etwa gleich viel Zeit wie in der letzten Phase des längeren Kontaktabbruchs zwi- schen April 2019 und Dezember 2019 vergangen. Es hat sich gezeigt, dass C._____ zumindest vor dem Besuch im Dezember 2019 doch gewisse Ängste und Bedenken zeigte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____ wieder so verhalten wird. Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Ver- hältnis zwischen den Parteien als hochproblematisch bezeichnet werden muss, was nicht spurlos an C._____ vorbeigeht (s. dazu vorstehend E. II. 9). Für ein Kind in diesem Alter wäre ein unbegleitetes Besuchsrecht unter diesen Umstän- den mit Überforderungen und möglicherweise gewissen Ängsten verbunden. Dies liegt nicht im Kindswohl; es ist mit entsprechenden Kindesschutzmassnahmen entgegenzuwirken. 11.3. Vorliegend erscheint die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sachgerecht. Nachdem C._____ und der Berufungsbeklagte faktisch seit 15 Mo- naten keine feste Beziehung aufbauen konnten, ist es in einer ersten Phase wich- tig, dass sich eine solche mithilfe regelmässiger Kontakte zunächst (wieder) ent- wickelt. Den von der Berufungsklägerin befürchteten negativen Auswirkungen für das Kind kann durch die Anwesenheit einer Drittperson – wie bereits anlässlich des Besuches im Dezember 2019 – entgegengewirkt werden. Auch die Anwe- senheit anderer Kinder kann zu einer gewissen Entspannung beitragen. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt dabei regelmässig lediglich eine Übergangslö- sung dar und ist zeitlich zu begrenzen. Nachdem C._____ gemäss dem Bericht des BTT bereits innert kürzester Zeit einen vertrauensvollen Umgang mit dem Be- rufungsbeklagten an den Tag legte, ist davon auszugehen, dass die begleiteten Besuche verhältnismässig schnell in unbegleitete Kontakte gemäss dem Ehe- schutzurteil vom 3. Januar 2018 überführt werden können. Das damals angeord-

- 35 - nete Besuchsrecht scheint nach wie vor im Kindeswohl. Danach sollen Besuche mit Übernachtung stattfinden. Entsprechend ist das Besuchsrecht wie folgt anzu- ordnen:

- längstens bis Ende Oktober 2020 ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag- oder Sonntagnachmittag nach Massgabe der Beistän- din, jedoch mindestens vier Stunden;

- spätestens ab November 2020 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- spätestens ab März 2021 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswo- chenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Von einem Ferienbesuchsrecht ist einstweilen abzusehen, da zunächst regelmäs- sige unbegleitete Besuche inkl. Übernachtungen stattzufinden haben und sich ei- ne stabile Beziehung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten aufbauen muss. 11.4. Die vorinstanzlichen Modalitäten der Kinderübergaben sind zu übernehmen, nachdem keine der Parteien Einwände dagegen erhoben hat (vgl. act. 2 S. 19 und act. 9 S. 14). Ebenso ist der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, die Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung in dieser Hinsicht keine stichhaltigen Argumente gegen eine solche Weisung vor, sondern lediglich Wie- derholungen (act. 2 S. 19). Zudem ist diese Weisung wie bereits vorinstanzlich mit der Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Missachtung zu verbinden. Zu erwähnen

- 36 - sei an dieser Stelle, dass eine Weigerung oder Missachtung der vorstehenden Weisung nicht nur vollstreckungsrechtliche Konsequenzen hätte, sondern sich auch auf die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin im Schei- dungsverfahren auswirken könnte. 11.5. Der Beiständin ist es freizustellen, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einer Verpflichtung des Berufungsbeklagten, bei den Besuchen Deutsch zu sprechen (vgl. act. 2 S. 14), ist abzusehen. Einerseits wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte schlecht über die Be- rufungsklägerin redet. Zudem ist Deutsch für den Berufungsbeklagten eine Fremdsprache, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, mit seinem Kind in einer für ihn fremden Sprache zu reden, ohne dass dafür objektive Gründe vorlägen. Genauso erscheint es nicht notwendig, eine Kinderpsychiaterin resp. -psychologin als Be- gleitperson einzusetzen, wie es die Berufungsklägerin subeventualiter beantragt, da anlässlich der Besuche von keinen kindswohlgefährdenden Handlungen sei- tens des Berufungsbeklagten auszugehen ist. 11.6. Nachdem C._____ den Berufungsbeklagten seit nun mehr über sieben Monaten nicht mehr gesehen hat, erscheint die Installierung eines begleiteten Be- suchsrechts dringend. Die Beiständin von C._____ wird entsprechend ersucht, ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ in die Wege zu leiten, mit dem besonderen Hinweis, ein solches – aufgrund des langen Kontaktabbruchs – möglichst rasch zu installieren. 12.1. Die Vorinstanz erteilte den Parteien die Weisung, sich in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Besuchsrechts zum Wohl von C._____ gedeihliche gegenseitige Kommunikation zu erreichen (act. 7 Dispositivziffer 6). Sie begründete die Weisung zusammengefasst damit, dass seit der Trennung zwischen den Parteien keinerlei Kommunikation betreffend C._____ stattgefun- den habe. Im Interesse des Kindes könne das allerdings nicht einfach hingenom- men werden, gerade wenn die Eltern wie hier die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind trügen und sich deswegen über Wesentliches austauschen müssten. Die Vorinstanz sei davon überzeugt, dass beiden Parteien das Wohl von C._____ am Herzen liege, auch wenn sie ob ihren gegenseitigen persönlichen Vorbehalten

- 37 - zeitweise zu verkennen schienen, dass zu diesem Wohl auch der ungehinderte, wohlwollend begleitete persönliche Kontakt zum anderen Elternteil gehöre, bei dem das Kind nicht wohne. Es sei ihnen daher die Möglichkeit zu geben, im Inte- resse ihres gemeinsamen Sohnes C._____ eine Verbesserung in ihrem Umgang zu erzielen (act. 7 S. 26 f.). 12.2. Die Mediation betreffend macht die Berufungsklägerin geltend, dass eine unter Zwang und erst noch mit Strafandrohungen im Unterlassungsfall sanktio- nierte Mediation per se zum Scheitern verurteilt und als Massnahme nicht geeig- net sei. Sofern aber in einer Gesamtbeurteilung das (gemeint wohl: kinderpsychi- atrische) Gutachten tatsächlich zum Schluss gelange, dass eine Mediation ziel- führend sei, werde sich die Berufungsklägerin in derselben einbringen. Sie be- gründet ihren Standpunkt zusammengefasst damit, dass 2018 zwei durch die Beiständin begleitete Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten, diese jedoch gescheitert seien. Die Parteien hätten von Anfang an nie miteinan- der kommunizieren können, und die Ehe sei von Anfang an durch Gewalt des Be- rufungsbeklagten geprägt gewesen. Die Berufungsklägerin spreche gegenüber C._____ nicht schlecht über den Berufungsbeklagten – wohl aber er über die Be- rufungsklägerin. Die Berufungsklägerin sei den Kontakten von C._____ zum Beru- fungsbeklagten positiv gegenübergestanden, solange C._____ nach den Besu- chen nicht derart massiv reagiert hätte. Sie wisse nicht, was anlässlich der Besu- che vorgefallen sei, dass C._____ nun solche Auffälligkeiten an den Tag lege. Dies gelte es mittels Gutachten professionell zu ergründen. Die Schuld dafür, dass die Kontakte nicht stattfinden könnten, ohne dass C._____ massiv reagiere, sei nicht bei der Berufungsklägerin zu sehen, sondern im Verhältnis von C._____ und dem Berufungsbeklagten (act. 2 S. 19 f.). 12.3. Der Berufungsbeklagte begrüsst eine Mediation zwischen den Parteien und hält diese für angezeigt, auch wenn er anmerkt, dass diese sicherlich heraus- fordernd erscheine (act. 9 S. 14). 12.4. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz über die angeordnete Media- tion sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird (act. 7 S. 27). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, braucht es für die angeordnete Mediation keine Zu-

- 38 - stimmung der Eltern. Allerdings muss eine minimale Bereitschaft vorhanden sein, sich auf einen Mediationsprozess an sich einzulassen. 12.5.1. Die Berufungsklägerin wiederholt grösstenteils ihre Vorbringen betreffend die Besuche zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten, verkennt dabei aber, dass es bei der angeordneten Mediation nicht um das Verhältnis resp. die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ geht. Vielmehr geht es

– wie die Vorinstanz korrekt darlegte – darum, die Kommunikation und den Um- gang zwischen den Parteien C._____ betreffend zu verbessern. Immerhin sind und bleiben sie beide Eltern von C._____ und sind beide nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge. Als solche haben sie eine Verantwortung zu tragen. Dass 2018 erfolglose Gespräche zwischen den Parteien in Begleitung der Beiständin stattge- funden haben, ist nicht aktenkundig, indes auch nicht von entscheidender Bedeu- tung, konnte doch die Beiständin aus ihrer Rolle hinaus nicht die Funktion einer Mediatorin übernehmen. 12.5.2. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Berufungsklägerin den Besuch einer Mediation von einem Gutachten abhängig macht, zumal zwischen den Parteien kein Austausch C._____ betreffend besteht. Dabei handelt es sich um eine unbe- strittene Tatsache, die nicht mittels eines Gutachtens zu überprüfen wäre. Mit die- ser Haltung zeigt die Berufungsklägerin allerdings auf, dass sie einer Mediation – im Grundsatz – nicht a priori abgeneigt ist. Auch aus der persönlichen Befragung anlässlich des Berufungsverfahrens geht nicht hervor, dass die Berufungsklägerin gegenüber einer Mediation grundsätzlich abweisend wäre (Prot. S. 11 f.). Da eine Mediation zwischen den Eltern die Kindessphäre auch nicht tangiert, ist nicht er- sichtlich, dass das Wohl von C._____ aufgrund einer Anordnung in irgendeiner Weise gefährdet wäre. 12.6. Entsprechend ist die Weisung betreffend angeordneter Mediation nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 15. April 2020 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist von acht Wochen, innert welcher sie sich in eine Mediation hät- ten begeben müssen (act. 7 Dispositivziffer 6). Gemäss unbestrittenen Vorbringen hat die Mediation nicht stattgefunden (Prot. S. 11 ff.). Entsprechend ist den Par- teien erneut die Weisung zu erteilen, sich innerhalb von acht Wochen in eine Me-

- 39 - diation zu begeben. Gegen die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Modalitä- ten betreffend Inhalt, zeitlichen Rahmen und Anzahl der Besuche ist nichts einzu- legen (act. 7 S. 27 und Dispositivziffer 6). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Mediation zusätzlich mit der Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass – neben der möglichen Bestrafung nach Art. 292 StGB – eine Verweigerung der Teilnahme bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit berück- sichtigt werden kann, aber auch zu weiteren Kindesschutzmassnahmen führen kann, wie bspw. zur Anordnung einer Einzeltherapie des verweigernden Eltern- teils. III.

1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gefällt und eine knapp fünfstündige Verhandlung durchgeführt wurde (act. 5 und Prot. S. 6 ff.). Un- ter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr entspre- chend auf CHF 2'000.– festzusetzen. 2.1. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange (bspw. elterli- che Sorge, Obhut, Besuchsrecht), werden die Kosten nach der Praxis der Kam- mer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wett- geschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kin- des gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom

- 40 -

31. August 2015, E. 11). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszu- gehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtli- chen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Ok- tober 2016, E. III.). 2.2. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend liegt kein Grund vor, von der vorstehend dargelegten Praxis abzuweichen, zumal hauptsächlich das Kon- taktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen, den Anteil des Berufungsbeklagten jedoch einstweilen in Folge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3–7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Berufungsbeklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen resp. ab der zweiten Phase zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase: Ab Erlass dieses Urteils bis längstens Ende Oktober 2020 begleitet an jedem zweiten Samstag oder Sonntag nach Massgabe der Beiständin, jedoch mindestens vier Stun- den;

2. Phase: Spätestens ab November 2020 unbegleitet an jedem zwei- ten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 41 -

3. Phase: Spätestens ab März 2021 unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Beiständin wird ermächtigt, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einem Ferienbesuchsrecht wird einst- weilen abgesehen.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, C._____ für die Besuche beim Berufungsbeklagten ab der 2. Phase jeweils an den Wohnort des Beru- fungsbeklagten zu bringen, und der Berufungsbeklagte wird verpflich- tet, C._____ nach den Besuchen jeweils an den Wohnort der Beru- fungsklägerin zurückzubringen oder – sofern die Berufungsklägerin ihre neue Wohnadresse gegenüber dem Berufungsbeklagten weiterhin ge- heim halten will – an einen anderen von der Berufungsklägerin bekannt zu gebenden Übergabeort im Bezirk Horgen. Gibt die Berufungskläge- rin dem Berufungsbeklagten bis spätestens am ersten Besuchs- samstag des unbegleiteten Besuchsrechts keinen entsprechenden Übergabeort an, gilt als solcher bis auf Weiteres der Bahnhof H._____.

5. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die Besuchskontakte sowie die Modalitäten der Übergabe des Kindes gemäss vorstehenden Dis- positivziffern 3 und 4 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein un- gestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Für den Fall, dass sich die Berufungsklägerin nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

- 42 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

6. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich innerhalb von acht Wochen seit der Eröffnung dieses Entscheids unter je hälftiger Übernahme der Kosten in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Be- suchsrechts zum Wohl ihres Sohnes gedeihliche gegenseitige Kom- munikation zu erreichen. Die Mediation hat sich über wenigstens sechs Sitzungen zu erstrecken. Die Wahl der Mediatorin bzw. des Mediators wird den Parteien über- lassen. Sie ist der Beiständin schriftlich mitzuteilen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit der Eröffnung dieses Ent- scheids der Beiständin mit, bestimmt diese die Mediatorin bzw. den Mediator. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht an diese Anordnungen hal- ten, wird ihnen eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

7. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Eheschutzurteils vom 3. Ja- nuar 2018 sowie in Ergänzung der bereits bestehenden Aufgaben, die ihr im Rahmen der Beistandschaft für C._____, geboren am tt.mm.2014, übertragen wurden, wird die Beiständin beauftragt,

- das begleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 in Bezug auf die geeigneten Besuchstreffs und einer Begleitperson zu or- ganisieren und zu überwachen;

- das unbegleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 zu initiie- ren und zu überwachen;

- einen Mediator bzw. eine Mediatorin zu bestimmen, wenn die Parteien ihr innert Frist keinen gemeinsamen Vorschlag gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 unterbreiten;

- 43 -

- die Einhaltung der Weisungen gemäss den vorstehenden Dispo- sitivziffern 5 und 6 zu überwachen und bei deren Missachtung dem Gericht (bzw. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der dannzumal zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de) unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Beiständin wird ersucht, die Installation der begleiteten Besuche sofort anhand zu nehmen."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 502.50 Dolmetscherkosten CHF 2'502.50 Total

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Berufungsbeklagten jedoch infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Horgen, … [Adresse]

- an die Beiständin F._____, … [Adresse],

- an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 44 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-76). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.

- 9 - II.

1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit ent- sprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver- fahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Das hat die Vor- instanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 7 S. 8 ff.). 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

- 10 - 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom

E. 5 März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 4. Mai 2020 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/69/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Die anlässlich des Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden sind aufgrund vorstehender Erwägungen – entgegen den Anmerkungen des Berufungsbeklagten (vgl. act. 9 S. 15) – zu beachten.

- 11 -

3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, dass eine Kindeswohlgefährdung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten nicht ersichtlich sei. Zwar erscheine es insgesamt glaubhaft, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts unter er- heblichem psychischem Stress gestanden habe bzw. stehe, was auch der Beru- fungsbeklagte nicht grundsätzlich in Abrede stelle. Indes wäre es zu kurz gegrif- fen, diesen Stress auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückzufüh- ren, wie dies die Berufungsklägerin aus ihrer subjektiven Warte heraus tue. Nachdem es im vorliegenden Fall keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adä- quat, respektvoll und liebevoll behandeln würde und er zudem fähig und willig scheine, seine Vaterrolle und die damit verbundene Verantwortung wahrzuneh- men, gebe es keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu zwei- feln. Vielmehr erscheine es sehr wahrscheinlich, dass C._____ in einen belasten- den Loyalitätskonflikt geraten sei. Die Sistierung oder Einschränkung des Be- suchsrechts könne jedoch keine Abhilfe gegen den Konflikt schaffen; im Gegenteil erscheine es für das Wohl und insbesondere für die persönliche Entwicklung von C._____ unbedingt notwendig, möglichst umgehend wieder einen regelmässigen Kontakt zum Vater aufzubauen. Entsprechend sei der Antrag auf Sistierung des mit Eheschutzurteil vom 3. Januar 2018 geregelten Besuchsrechts abzuweisen (act. 7 S. 21 f.). Ebenfalls seien die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ bzw. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten abzuweisen. Ein Gutachten sei nur dann erforderlich, wenn das Gericht nicht über das nötige Sach- und Fachwissen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen verfüge. Da das Gericht kei- nerlei Anlass habe, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zwei- feln, müsse über diese Frage auch kein Gutachten eingeholt werden. Ebenfalls weder notwendig noch zielführend für den Entscheid über das Besuchsrecht sei die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens, da von den Besuchen bzw. dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Wohles von C._____ ausgehe (act. 7 S. 23).

- 12 - 4.1. Dagegen bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass die psy- chische Gesundheit von C._____ offensichtlich durch die Kontakte zum Beru- fungsbeklagten leide (act. 2 S. 9). Dies hätten wiederholt Arztzeugnisse des Kin- derarztes bestätigt, sei aber auch von der Beiständin von C._____, Frau F._____, so gesehen worden. Die Kita-Mitarbeiterinnen, die Kindergärtnerinnen und vor al- lem die C._____ behandelnde Kinderpsychiaterin (recte: Kinderpsychologin) wür- den dies ebenfalls bestätigen (act. 2 S. 9). Zudem könne auch die Grossmutter mütterlicherseits, die C._____ auch regelmässig betreue und ihn sehr gut kenne, Auskunft dazu geben, wie es C._____ jeweils nach Besuchen beim Berufungsbe- klagten gegangen sei (act. 2 S. 10 unten). Es müsse zwingend ein kinderpsychiat- risches Gutachten eingeholt werden und bis zu seinem Vorliegen von Besuchs- kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten abgesehen werden, um die Kindswohlgefährdung durch die Kontakte zu vermeiden (act. 2 S. 13). Ma- ximal, wie subeventualiter beantragt, sei das Kontaktrecht im Beisein einer Fach- person (Psychologe/Psychiater) auszuüben, damit beurteilt werden könne, warum C._____ so auf den Berufungsbeklagten reagiere und wie dem entgegengewirkt werden könne. Dabei sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, mit C._____ Deutsch zu sprechen, damit die Fachperson dem Gespräch folgen könne (act. 2 S. 13 f.). 4.2. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz komme (richtigerweise) zum Schluss, dass es kei- nerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle; eine Kindswohlgefähr- dung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten sei somit nicht er- sichtlich (act. 9 S. 7). Der Berufungsbeklagte fährt fort, dass die Aussagen der Beiständin und des Kinderarztes gerade nicht auf deren Wahrnehmungen beru- hen würden, sondern auf den Aussagen der Berufungsklägerin selber. Dass C._____ nach dem Besuch psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, sei eine reine Parteibehauptung und müsse bestritten werden. Falls dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, sei dies auf den Loyalitätskonflikt zurückzuführen, in wel- chem sich C._____ befinde (act. 9 S. 9). Betreffend Berichte der Kita- Mitarbeiterinnen müsse darauf hingewiesen werden, dass die Berufungsklägerin

- 13 - Vorgesetzte dieser Personen sei und auch hier offensichtlich sei, dass diese Per- sonen einseitig über den aktuellen Stand informiert würden. Dies gelte sinnge- mäss auch für die Mutter der Berufungsklägerin. Entsprechend seien den Berich- ten und Aussagen jegliche Aussagekraft abzusprechen (act. 9 S. 11). Der von der Berufungsklägerin wiederholt behauptete Zusammenhang zwischen Besuchskon- takten und übermässiger psychischer Belastung sei nicht ansatzweise erstellt (act. 9 S. 10).

E. 5.1 Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorausset- zung für den Entzug resp. die Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbe- klagten im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gegeben waren. Die rechtlichen Erwä- gungen hierzu hat sie korrekt wiedergegeben (act. 7 S. 13 f.).

E. 5.2 Zusammengefasst rügt die Berufungsklägerin hauptsächlich die Würdi- gung der Beweismittel durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes. Dem kann – wie nachstehend zu zeigen sein wird – nicht ge- folgt werden. 6.1.1. Die Berufungsklägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass C._____ jeweils nach den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten physische und psychische Reaktionen gezeigt habe, weshalb die Besuche auszusetzen seien. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich die Berufungsklägerin in ihrem Schluss durch die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 bestätigt fühlen würde, in welchen der Kinderarzt die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt hatte (act. 7 S. 15). Daraufhin hat die Vor-instanz die Berichte zusammengefasst, gewürdigt und zunächst festge- halten, dass der Kinderarzt – der gemäss eigenen Angaben über keine Ausbil- dung in den Fachbereichen Kinder-/Jugendpsychiatrie resp. -psychologie verfüge

– zumindest seinen zweiten Bericht vom 15. November 2019 verfasst habe, ohne dass er C._____ zeitnah persönlich untersucht gehabt habe (act. 7 S. 16). Weiter habe der Kinderarzt in seinem Schreiben vom 12. Januar 2020 an die Vorinstanz erklärt, C._____ jeweils nur körperlich untersucht und eine Beurteilung des Allge- meinzustandes vorgenommen zu haben; insbesondere eine psychische Untersu- chung habe er nicht durchgeführt. Auch aufgrund dieser Aussage erscheine die

- 14 - vom Kinderarzt in den Berichten vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 ge- stellte (psychiatrische) Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" fraglich. Der Kinderarzt habe zudem schriftlich erklärt, dass er die bei C._____ gemäss den zwei Berichten bestehenden Auffälligkeiten (schwere sprachliche Regression, aggressives Verhalten und Schlafstörungen) und deren Auftreten im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater nur anamnestisch, d.h. nur anhand von Aussagen der Berufungsklägerin, habe feststellen können; C._____ selbst habe damals in den Untersuchungen nicht gesprochen. Ebenfalls allein gestützt auf die Angaben der Berufungsklägerin sei die Kinderarzt offenbar davon ausge- gangen, dass C._____ in den ersten drei Jahren zuhause Gewalt miterlebt habe, worauf er bei seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wesent- lich abgestellt habe. Nachdem die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und vom 15. November 2019 zum Gesundheitszustand von C._____ massgeblich auf Angaben der Berufungsklägerin und nicht etwa auf eigenen Wahrnehmungen basieren würden, komme ihnen lediglich der Wert einer Parteibehauptung – und nicht einer neutralen ärztlichen Einschätzung – zu. Damit würden als Hinweise auf das Vorhandensein physischer und psychischer Auffälligkeiten bei C._____ einzig die Aussagen der Berufungsklägerin verbleiben (act. 7 S. 16 f.). 6.1.2. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der Kinderarzt mit Dr. G._____, die C._____ am 1. Oktober 2019 gesehen habe, in Praxisgemeinschaft sei und diese C._____ am besagten Tag behandelt habe. Der Kinderarzt sei somit sehr wohl informiert gewesen, wie es C._____ anlässlich der Konsultation am 1. Oktober 2019 gegangen sei, zumal man sich in einer Praxisgemeinschaft über gemeinsame Patienten austausche, insbesondere wenn ein Arztzeugnis zu erstellen sei und die Ärzte verpflichtet sei- en, eine ausführliche Krankengeschichte zu führen, die über jeden Arztbesuch dokumentiere (act. 2 S. 12). 6.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausdrücklich erwogen hat, der Kinderarzt habe anlässlich seines Berichts vom 15. November 2019 C._____ persönlich nicht zeitnah untersucht, wobei sein Bericht auch keinerlei Hinweis auf eine (von der Berufungsklägerin behauptete) Konsultation bei Dr. G._____ vom 1.

- 15 - Oktober 2019 enthält (act. 8/27/23) Dass Frau Dr. G._____ eine (kinder- )psychiatrische Ausbildung hätte, wird sodann von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Zudem steht fest, dass der Kinderarzt selber C._____ jeweils lediglich körperlich untersucht und er keine psychische Untersuchung vorgenom- men hat. Die Berufungsklägerin lässt unberücksichtigt, dass der Kinderarzt ge- genüber der Vorinstanz ausdrücklich erklärte, dass er sich bei seinen Feststellun- gen betreffend psychische Auffälligkeiten lediglich auf die Aussagen der Beru- fungsklägerin stützte (vgl. act. 8/45 F/A 7, 9a, 12 und 13). Dass er für seine Fest- stellungen Rücksprache mit anderen Ärzten genommen haben soll, erwähnte er nicht. In dieser Hinsicht verweist der Kinderarzt in seinen zwei Berichten von 2019 konsequenterweise denn auch nicht auf Inhalte oder Ergebnisse der Konsultatio- nen mit den anderen Ärzten. Nicht aktenkundig ist überdies, was Gegenstand der behaupteten Behandlung durch Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 gewesen sein soll; die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Berufungsschrift gar nicht erst, dass dort Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen des Berufungsbeklag- ten thematisiert worden wären. Dies wäre im Übrigen auch insofern unwahr- scheinlich, als ab April 2019 – und damit zum fraglichen Behandlungszeitpunkt seit über fünf Monaten – unbestritten keine Kontakte zwischen dem Berufungsbe- klagten und C._____ stattgefunden hatten. Zusammenfassend kann aufgrund des Dargelegten damit davon ausgegangen werden, dass bei der behaupteten Kon- sultation bei Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 keine Auffälligkeiten von C._____ im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Zentrum standen, zumal dies der Kinderarzt ansonsten wohl spätestens in seinem Schrei- ben an die Vorinstanz vom 12. Januar 2020 offengelegt hätte. Entsprechend geht diese Rüge der Berufungsklägerin an der Sache vorbei. 6.2.1. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, der Kinderarzt kenne C._____ schon seit 2016 und verfüge über einen Fähigkeitsausweis für delegierte Psycho- therapie (FMPP). Er interessiere sich bereits seit Absolvieren des Grundstudiums der Psychologie an der Universität Zürich neben den somatischen Problemen in der Kinder- und Jugendmedizin auch für die verschiedenen Formen und Möglich- keiten der Psychotherapie. Weiter arbeite er mit einer Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie und Beratung zusammen. Aus diesen Gründen sei er in jedem

- 16 - Fall qualifiziert, die eingereichten Beurteilungen abzugeben und den Verdacht ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren sowie die gemach- ten Empfehlungen abzugeben (act. 2 S. 12). 6.2.2. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, inwiefern diese Umstände hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes rele- vant sein sollten, und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kinderarzt hat C._____ aktenkundig nicht auf seinen psychischen Zustand untersucht und seine Diagno- se (Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) lediglich auf einen Sach- verhalt gestützt, den ihm die Berufungsklägerin dargelegt hatte. So basiert der in den Berichten festgehaltene Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Kontakten zum Berufungsbeklagten lediglich auf Aussagen der Berufungsklägerin und nicht auf eigener Erkenntnisgewinnung des Kinderarztes (act. 8/45 F/A 9a). Damit kann offen bleiben, ob der Kinderarzt (im Allgemeinen) qualifiziert ist, die eingereichten Berichte, gemachten Empfehlungen sowie die gestellten Diagnosen abzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nicht (ausdrücklich) seine Qualifikation angezweifelt, sondern die Tatsache, wie resp. auf welchen Grundla- gen er zu seiner Diagnose gelangt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungskläge- rin ändern die neu eingereichten Berichte nichts an diesen Überlegungen (s. dazu nachstehend E. II.8.). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den restlichen Erwä- gungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht auseinander. Entsprechend hat es mit den Erörterungen der Vorinstanz damit sein Bewenden. 6.3. Zusammengefasst konnte die Berufungsklägerin nicht darlegen, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, indem sie die Berichte des Kinderarztes von C._____ als Parteibehauptungen qualifizierte und die darin geltend gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beru- fungsbeklagten für unglaubhaft hielt. Nachdem sich der damalige Antrag der Beiständin vom 14. Juni 2019, mit wel- chem sie bei der damals zuständigen Kindesschutzbehörde die Anordnung be- gleiteter Besuche beantragte, hauptsächlich auf den Arztbericht vom 15. Mai 2019 und die Aussagen der Berufungsklägerin stützte, ist diesem ebenfalls keine über

- 17 - die Behauptung der Berufungsklägerin hinausgehende Beweiskraft zuzusprechen (act. 8/15/35). 7.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid weiter damit, dass die Beru- fungsklägerin die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 glaubhaft geschildert habe und auch der Berufungsbe- klagte die von der Berufungsklägerin bei C._____ beobachteten und beschriebe- nen physischen und psychischen Probleme nicht grundsätzlich in Abrede gestellt habe. Die Vorinstanz beurteilte die fraglichen Symptome sodann unter Hinweis auf die Fachliteratur als typische psychosomatische Beschwerden, die bei Tren- nungs-/Scheidungsstress ausgesetzten Kindern im Kindergartenalter festgestellt werden könnten. Sie erwog, die Berufungsklägerin verkenne die wahre Ursache der Beschwerden des Kindes, wenn sie diese auf eine inadäquate, unterdrücken- de oder ungeduldige Behandlung durch den Berufungsbeklagten während dessen Besuchszeiten zurückführe. Es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle. Ebenso wenig lägen der Vorinstanz objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit des Beklagten hindeuten würden. Beim Gericht habe der Berufungsbeklagte anlässlich der Ver- handlung vom 12. Dezember 2019 den Eindruck eines „normalen“ Vaters hinter- lassen, dem sein Sohn sehr am Herzen liege, der unter der Trennung von ihm lei- de und sich darum bemühe, den Bedürfnissen seines Sohnes trotz der nun be- stehenden räumlichen Trennung gerecht zu werden. Dieser Eindruck werde auch durch eine von der Beiständin vorgenommene Interaktionsbeobachtung anlässlich eines Hausbesuches beim Berufungsbeklagten im November 2018 gestützt, an- lässlich welcher bei C._____ keinerlei Unsicherheit oder Angst gegenüber dem Berufungsbeklagten habe festgestellt werden können (act. 7 S. 17 f.). Dies werde auch durch den Bericht des begleiteten Besuchstreffs (BBT) des Bezirks Horgen über den Verlauf des Treffens vom 15. Dezember 2019 zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ gestützt. Das Wiedersehen zwischen den beiden nach dannzumal acht Monaten des totalen Kontaktunterbruchs sei erstaunlich po- sitiv verlaufen. Hätte C._____ den Berufungsbeklagten tatsächlich nicht sehen wollen bzw. hätte er sich von ihm unter Druck gesetzt und eingeschüchtert ge-

- 18 - fühlt, wie dies die Berufungsklägerin behaupte, so hätte sich C._____ anlässlich des Besuchs ganz anders verhalten (act. 7 S. 20). Auf die Frage, weshalb sie so sicher sei, dass die Ursache von C._____s Beschwerden beim Berufungsbeklag- ten lägen, habe die Berufungsklägerin einzig unsubstantiiert die angeblich sehr tiefe Frustrationstoleranz des Berufungsbeklagten genannt und dass er ihr ge- genüber im Beisein von C._____ mehrere Male Gewalt ausgeübt habe. Da der Berufungsbeklagte vom Vorwurf der Gewaltausübung rechtskräftig freigesprochen worden sei, gelte es, diesen Freispruch zu berücksichtigen, weshalb dieser Vor- wurf als haltlos erscheine (act. 7 S. 17 f.). Aufgrund dessen habe die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zweifeln, weshalb kein Gutachten darüber eingeholt werden müsse. Für den Entscheid über die Ausgestaltung resp. Sistierung des Besuchsrechts sei die Einholung ei- nes kinderpsychiatrischen Gutachtens ebenso weder notwendig noch zielführend, da von den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Woh- les von C._____ ausgehe. Die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ resp. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten seien folglich abzuweisen (act. 7 S. 23). 7.2. Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang zusammenge- fasst geltend, es sei willkürlich von der Vorinstanz, wenn sie vom Kanzleitisch aus die Beschwerden von C._____ (einzig) damit erkläre, dass es sich um ein hoch- strittiges Scheidungsverfahren mit einem schwelenden Elternkonflikt handle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz keine medizinische/psychologische oder auch pädagogische Ausbildung irgendwelcher Art habe, C._____ nicht ken- ne und ihn nie gesehen habe (act. 2 S. 13; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17). Vielmehr hätte die Vorinstanz von der Kinderpsychologin, den Kindergärtnerinnen und Kita-Betreuerinnen von C._____ zwingend weitere Abklärungen vornehmen und Berichte einholen müssen, nachdem die Berufungsklägerin mitgeteilt gehabt habe, dass sich C._____ in psychiatrischer (recte: psychologischer) Behandlung befinde und auch in der Kita und im Kindergarten Auffälligkeiten gezeigt habe (act. 2 S. 8 f.).

- 19 - Der mit der Berufung eingereichte Bericht der Kinderpsychologin würde denn auch bestätigen, dass die psychische Gesundheit von C._____ offensicht- lich durch die Kontakte zum Berufungsbeklagten leide. Weiter hätten die Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen ohne Instruktion, mit eigenen Worten in der kurzen Berufungsfrist ihren Eindruck über die psychische Verfassung von C._____ und der Zeitnähe der Auffälligkeiten zu den Kontakten zum Berufungsbeklagten schriftlich dargelegt (act. 2 S. 9). Schliesslich wäre aufgrund der Aussagen der involvierten Personen zwin- gend ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen (act. 2 S. 12 f.; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17 f.). Daran ändere auch nichts, dass der Beru- fungsbeklagte sich während ein paar Stunden vor Gericht offenbar positiv habe darstellen können; es sei allgemein bekannt, dass dies nichts damit zu tun habe, wie sich Personen in den eigenen vier Wänden gegenüber ihren Partnern und Kindern verhalten würden (act. 2 S. 13). Ein Gutachten müsse selbst dann zwin- gend eingeholt werden, wenn C._____ in einem gewissen Loyalitätskonflikt stün- de, zumal ein solcher in keiner Art und Weise die extremen Verhaltensauffälligkei- ten erklären würde, wie sie bei C._____ auftreten würden. Weiter habe der Beru- fungsbeklagte anlässlich des Treffens vom 15. Dezember 2019 massenweise Spielsachen angeschleppt, um C._____ für sich zu gewinnen und damit C._____ sich auf diese konzentriere und nicht auf ihn. C._____ sei ängstlich gewesen. Um für Dritte den Eindruck zu erwecken, dass sie vertraut seien, habe der Berufungs- beklagte C._____ auf Albanisch angewiesen, ihn auf Auge und Backe zu küssen. Er sei mit C._____ vom einen in das andere Zimmer gegangen, um sich den Au- gen der Aufsicht der Grossmutter mütterlicherseits zu entziehen. Auf Albanisch habe der Berufungsbeklagte C._____ immer wieder befohlen, was dieser zu tun habe, und wiederholt schlecht über die Berufungsklägerin gesprochen. Bezeich- nend sei die massive Reaktion von C._____ nach dem Treffen gewesen. Dies inskünftig zu vermeiden und der Ursache auf den Grund zu gehen, sei Aufgabe einer kinderpsychiatrischen Begutachtung (act. 2 S. 15 f.). Da C._____ auf die Kontakte mit dem Berufungsbeklagten derart reagiere, sei die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ebenfalls abzuklären, liege doch na-

- 20 - he, dass C._____ auf das (aggressive) Verhalten des Berufungsbeklagten reagie- re (act. 2 S. 14). Weiter spreche es gegen die Erziehungsfähigkeit des Beru- fungsbeklagten, wenn er es – wie bspw. anlässlich des Besuches am

15. Dezember 2019, als die Grossmutter von C._____ ebenfalls anwesend gewe- sen sei – nicht einmal für eine kurze Zeit und unter Beobachtung unterlassen könne, die Berufungsklägerin gegenüber C._____ schlecht zu machen (act. 2 S. 14 f.). 7.3. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte bei den entsprechenden An- zeichen weitere Beweismittel bei der Kinderpsychologin und den Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen beschaffen müssen, ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Kinderbelange wohl der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sich dadurch indes nichts an der (bereits geschilderten) summarischen Natur des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens ändert. Zudem sind die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (FamKomm– SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbe- langen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Trotz des Untersuchungs- grundsatzes ist im Übrigen eine vorweggenommene Würdigung von Beweisaner- bieten jedoch nicht ausgeschlossen. Verfügt das Gericht über genügende Grund- lagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebun- gen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichten (Urteil BGer 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1. m.w.H.). Die Weigerung, zu- sätzlich beantragte Beweismittel, wie bspw. Gutachten, abzunehmen, verletzt in einem solchen Fall weder den verfassungsmässigen Beweisanspruch noch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3. m.w.H.). Das Gericht hat dabei ein Ermessen, in welches die Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift. 7.4. Unter diesen Umständen erscheint es zunächst zumindest fraglich, wes- halb die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin – aufgrund ihrer Mitwirkungs-

- 21 - pflicht – im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung der Berichte nicht beantragt hat resp. nicht selbst aktuelle Berichte der Kinderpsychologin und der Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen als Urkunden eingereicht hat. Die Berufungskläge- rin hätte solche ohne Weiteres beschaffen und einreichen können – wie sie es im Berufungsverfahren getan hat, in welchem sie die Erklärungen gar nur während der zehntägigen Berufungsfrist besorgen konnte (vgl. act. 16 S. 7). Dass die Vor- instanz im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen nicht von sich aus solche eingeholt hat, zumal sie aufgrund der Vorbringen und bereits in den Akten liegenden Berichte zum Schluss gekommen ist, dass eine Kindswohlge- fährdung durch Kontakte zum Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist auch unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu bean- standen. Lediglich die bestrittenen Behauptungen, dass der Berufungsbeklagte eine sehr tiefe Frustrationstoleranz habe und C._____ deswegen Auffälligkeiten zeige oder der Berufungsbeklagte nie Interesse an einer Beziehung gezeigt habe, sind zu wenig detailliert und zu pauschal gehalten, als dass aufgrund dieser von Amtes wegen Beweise zu sammeln wären. Betreffend das Strafverfahren und den Freispruch ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Berufungsbeklag- te wurde rechtskräftig unter anderem vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung und der Nötigung freigesprochen resp. wurden die Verfah- ren teilweise eingestellt, nachdem das Strafgericht die Aussagen beider Parteien auf über sechs Seiten gewürdigt hatte und zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen der Berufungsklägerin wenig glaubhaft erscheinen (act. 8/20B/48 S. 16–22). Aufgrund dieses Ergebnisses des Strafverfahrens durfte die Vorinstanz die Gewaltvorwürfe der Berufungsklägerin für unbegründet resp. unbelegt erach- ten. Ohnehin ist festzuhalten, dass ein anderes Ergebnis des Strafverfahrens vor- liegend nur aber immerhin etwas über das Verhältnis zwischen den Parteien aus- gesagt hätte und sich aus diesem jedenfalls keine direkten Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ hätten ziehen lassen. 7.5.1. Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Interaktionsbericht aus dem Jahr 2018 und den Bericht des BBT D._____ setzt sich die Berufungs- klägerin nicht auseinander (act. 7 S. 20 i.V.m. act. 8/34). Sie hält in dieser Hin- sicht lediglich fest, dass der von C._____ im Vorfeld des Besuchs im Dezember

- 22 - 2019 geäusserte und im Bericht festgehaltene Widerstand "von allen Beteiligten ignoriert und negiert" worden sei (act. 2 S. 15 mit Verweis auf act. 34 1. Absatz). Die Vorinstanz hat diese "Ablehnung" allerdings weder ignoriert noch negiert, hält sie doch fest, dass sich C._____ im Voraus gegenüber einem Treffen zunächst ablehnend geäussert haben soll, er und der Berufungsbeklagte aber in der Folge freudig aufeinander zugegangen seien (act. 7 S. 20). Diese Sachverhaltsdarstel- lung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht des BBT H._____/I._____, des- sen Inhalt von keiner der Parteien angezweifelt wird. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass C._____ – nach anfänglich zögerndem Verhalten – Freude am Treffen hatte und sich wohl fühlte sowie dass sich der Berufungsbeklagte gut um C._____ gekümmert hat und seine Bedürfnisse wahr und ernst nahm (act. 8/34). Hervorzuheben ist sodann, dass es keineswegs selbstverständlich ist, wenn ein Fünfjähriger nach 8-monatigen völligen Kontaktunterbruch freudig auf den Vater zugeht (act. 8/34; vgl. dazu auch unten, Ziff. 7.5.7). Daraus kann viel mehr ge- schlossen werden, dass eine Beziehung bestand, an welche (noch) angeknüpft werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 7 S. 21). 7.5.2. Die von der Berufungsklägerin berufungsweise eingereichten Schreiben der Kita-/Kindergartenmitarbeiterinnen und ihrer Mutter im Zusammenhang mit dem Besuch vom 15. Dezember 2019 vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Vorab ist nicht ersichtlich, weshalb die Berichte der Kita- und Kindergartenmitarbeiterinnen und der Mutter der Berufungsklägerin erst mit der Berufung eingereicht und gar erst dann erstellt wurden. Es hätte auch im Interes- se der – vertretenen – Berufungsklägerin gelegen, diese bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (spätestens nach der Zustellung des Berichts des BBT im Januar

2020) einzureichen, zumal sie mit diesen ihren (damaligen) Standpunkt und ihren Antrag auf Sistierung der Besuche hätte untermauern können. Die Berufungsklä- gerin erklärt denn auch nicht stichhaltig, weshalb die Berichte erst im Hinblick auf ihre Berufung erstellt wurden. Sie hat dazu lediglich ausführen lassen, sie habe die neuen Belege damals nicht eingereicht, weil es ihr nicht um Prozesstaktik, sondern um das Wohl von C._____ gegangen sei (act. 16 S. 6). Es ist aber gera- de im Interesse des Kindeswohls und damit aller Prozessbeteiligten, dass das er- kennende Gericht einen umfassenden Überblick über den prozessrelevanten

- 23 - Sachverhalt hat, damit dieses einen sachgerechten Entscheid fällen kann. Dies müsste der vertretenen Berufungsklägerin bekannt sein. Umso befremdlicher ist es nun, wenn sie dem Gericht eine – ihrer Meinung nach – wichtige Tatsache vorenthält mit der Begründung, ihr sei es um das Wohl von C._____ gegangen. Statt der Vorinstanz ihre neuen Erkenntnisse vom Treffen zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ darzulegen, damit das Gericht allfällige Schritte ein- leiten kann, lässt die Berufungsklägerin vielmehr eigenmächtig die weiteren ver- einbarten Kontakte nicht stattfinden und verhindert seit Frühling 2019 entgegen den geltenden gerichtlichen Anordnungen so gut wie jeden Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater. Dies lässt die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklä- gerin nicht im guten Licht erscheinen, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat (act. 7 S. 22). Schliesslich ist dem Berufungsgericht nicht bekannt, unter welchen Umständen die Schreiben entstanden sind. 7.5.3. Betreffend die Schreiben von J._____, K._____ und L._____ ist weiter anzumerken, dass sie Angestellte der Berufungsklägerin sind resp. im Zeitpunkt der Berichtsverfassung waren (act. 4/1-3). Entsprechend ist eine Nähe und Ab- hängigkeit dieser Personen zur Berufungsklägerin – entgegen ihrer Ansicht (act. 16 S. 4 f.) – notorischerweise nicht von der Hand zu weisen; die Sachver- haltsdarstellungen der Mitarbeiterinnen sind damit mit einer gewissen Zurückhal- tung zu würdigen. Viel wichtiger als die Glaubwürdigkeit der Personen ist aller- dings der Inhalt ihrer Schreiben. Dabei ist festzuhalten, dass daraus kein Verhal- ten des Berufungsbeklagten anlässlich von Kontakten mit C._____ abgeleitet werden könnte, das nicht im Kindswohl läge – selbst wenn die geschilderten Vor- fälle der Wahrheit entsprechen würden. Das Schreiben von J._____ ist undatiert und hält zu Beginn fest, dass C._____ in der Woche nach dem fraglichen Treffen gesagt habe, der Berufungsbeklagte sei böse (act. 4/1). Selbst wenn C._____ dies ausgesagt hätte, ist diese Aussage alleine resp. die von J._____ in ihrem Schreiben festgehaltene Feststellung zu unsubstantiiert, als dass damit eine Kindswohlgefährdung durch Kontakte mit dem Berufungsbeklagten glaubhaft ge- macht ist. So ist unklar, an welchem Tag C._____ dies genau gesagt haben soll und wie die Umstände gewesen sein sollen, als er dies aussagte. Es erscheint weiter unwahrscheinlich, dass ein Kind von sich aus und ohne Zusammenhang

- 24 - seiner Kindergärtnerin gegenüber eine solche Aussage macht. Ein Zusammen- hang zwischen den restlichen Vorbringen im Schreiben und der geltend gemach- ten Gefährdung aufgrund des Besuchsrechts ist nicht erkennbar; einerseits sind diese teilweise vage und geben nicht eine eigene Wahrnehmung wieder, anderer- seits ist unklar, woher C._____s Aussage, Angst vor einer Entführung zu haben, herrühren soll. Eine solche Angst ist bislang nicht aktenkundig, weswegen auch diese behauptete Aussage mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen ist. Dies gilt insbesondere, zumal die Berufungsklägerin – soweit ersichtlich – erst anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2020 das erste Mal im Scheidungsverfahren auf eine Entführungsgefahr anspielt und dabei lediglich auf das Eheschutzverfahren aus dem Jahr 2017 verweist (act. 16 S. 6). Nachdem unbestritten anfangs 2019 meh- rere unbegleitete Besuche stattgefunden haben und die Berufungsklägerin offen- bar damals und bis zur obergerichtlichen Verhandlung keine Entführungsgefahr sah, ist nicht erkennbar, weshalb eine solche nun gegeben sein soll. Ihre Aussage ist damit lediglich als durch nichts belegte Parteibehauptung zu qualifizieren. 7.5.4. Betreffend das Schreiben von K._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieses nicht in der Amtssprache verfasst ist (act. 4/2). Da das Gericht der engli- schen Sprache – jedenfalls im Umfang des verwendeten Wortschatzes im Schrei- ben – ausreichend mächtig ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist, um ei- ne Übersetzung nachzuliefern. Inhaltlich kann das Schreiben eine Kindswohlge- fährdung aufgrund von Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten nicht glaubhaft machen. Dem Berufungsbeklagten ist insofern recht zu geben, als dass K._____ das Fachwissen fehlt, eine psychologische Diagnose zu stellen. Entsprechend ist ihre abschliessende "Würdigung", es beginne, C._____s persön- liche und unpersönliche Erfahrungen und die Angst sowie das Unbehagen ge- genüber seinem Vater zu beeinflussen, nicht gehaltvoll und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Neben dem fehlenden Fachwissen spricht aber auch der Um- stand, dass die Berufungsklägerin sie darüber informiert habe, was mit dem Beru- fungsbeklagten vor sich ginge und vor sich gehe, gegen die Aussagekraft des Schreibens.

- 25 - 7.5.5. Das Schreiben von L._____ hält wiederum ebenfalls nur fest, dass C._____ einen Tag nach dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten ein aggressi- ves Verhalten in der Kita gezeigt habe (act. 4/3). Auch damit kann jedoch keine Kindeswohlgefährdung glaubhaft gemacht werden, die auf ein inadäquates Ver- halten des Berufungsbeklagten anlässlich des Besuches zurückzuführen ist. 7.5.6. Beim Schreiben von M._____ ist festzuhalten, dass sie zwar nicht mehr bei der Kita der Berufungsklägerin arbeitet. Dennoch ist auch hier eine gewisse Nähe anzunehmen, zumal sie C._____ offenbar auch in ihrer Freizeit getroffen und privat betreut hat (act. 4/4). In ihrem Schreiben beschreibt sie C._____ in all- gemeiner Weise, ohne jedoch einen zeitlichen Konnex anzugeben – immerhin hat sie gemäss eigenen Angaben drei Jahre für die Berufungsklägerin gearbeitet. Damit ist unklar, wann C._____ die von ihr beschriebenen Verhaltensauffälligkei- ten an den Tag gelegt haben soll. Weiter wird lediglich im unteren Teil ihres Schreibens ein Zusammenhang zwischen den Kontakten und einem darauffol- genden verängstigten und aggressiven Verhalten von C._____ dargelegt. Wiede- rum fehlt an dieser Stelle eine Zeitangabe – so kann es sich dabei um eine Zeit- periode handeln, die vor einigen Jahren stattgefunden hat. Weiter beginnt M._____ die fragliche Textstelle mit "Nach Gesprächen mit [der Berufungskläge- rin]", weswegen unklar ist, welchen Einfluss die Berufungsklägerin auf die nach- folgende Feststellung der Kinderbetreuerin hat. Zudem ist anzumerken, dass die fragliche Textpassage als einzige in einer anderen Schriftart geschrieben wurde (vgl. beispielhaft den Buchstaben "…"). Dies lässt die Vermutung zu, dass die Stelle nicht zeitgleich mit dem Rest des Textes geschrieben wurde, was wiederum dessen Glaubhaftigkeit anzweifeln lässt. Zusammenfassend lässt das Schreiben von M._____ keinen Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 15. Dezember 2019 und den Auffälligkeiten bei C._____ glaubhaft erscheinen. 7.5.7. Zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Mutter ist die persönliche Nähe evident. Unter diesem Aspekt erscheint die Glaubwürdigkeit der Mutter als gering, zumal das Verwandtschaftsverhältnis geeignet ist, die Aussage der Mutter zu- gunsten der Berufungsklägerin zu beeinflussen. Inhaltlich erscheint ihr Schreiben allerdings ohnehin wenig aussagekräftig. So ist aus den ersten drei Abschnitten

- 26 - des Schreibens nichts abzuleiten, das für die geltend gemachte Kindswohlgefähr- dung spricht (vgl. act. 4/5/2, oben). Im darauffolgenden Abschnitt hält sie lediglich fest, was sie den Familienbegleiterinnen gesagt hat; immerhin wird daraus er- sichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihre Mutter die gleichen Worte verwen- den, wenn es um die Beschreibung des Berufungsbeklagten geht (gut im Manipu- lieren: vgl. Prot. VI S. 14; kein Interesse an C._____: Prot. VI S. 16). Zudem deu- tet die Wortwahl darauf hin, dass die Mutter der Berufungsklägerin – bis zu einem gewissen Punkt menschlich und nachvollziehbar – mit einer voreingenommenen Haltung zu diesem Treffen gegangen ist. Auch im Übrigen ist keine kindeswohlge- fährdende Handlung des Berufungsbeklagten erkennbar. Inwiefern bspw. der Kauf von Spielsachen nicht kindsgerecht sein soll, ist unklar; dass dies manipula- tiv sein soll, deutet lediglich auf die bereits erwähnte subjektive Wahrnehmung der Mutter der Berufungsklägerin hin. Die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte in Anwesenheit von C._____ schlecht über die Berufungsklägerin geredet habe, ist genauso unsubstantiiert wie diejenige, dass er C._____ bearbeitet habe, indem er ihm gesagte habe, dass er machen solle, was er ihm sage. Zum wiederholten Ma- le wirft die Mutter der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten denn auch ein manipulatives Verhalten vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Koordi- natorin des BBT – auch wenn sie der albanischen Sprache nicht mächtig ist – ei- nen "Streit" zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem Berufungsbe- klagten wahrgenommen hätte. Ohnehin widerspricht diese Aussage derjenigen der Koordinatorin des BBT, wenn diese ausführt, dass sich die Mutter der Beru- fungsklägerin während dem Besuch dezent im Hintergrund aufgehalten habe (act. 8/34 1. Absatz). In einem unerklärlichen Widerspruch zur Rückmeldung der Koordinatorin des BBT steht sodann die Aussage der Mutter der Beschwerdefüh- rerin, C._____ sei ängstlich gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich verhal- ten solle, worauf der Beschwerdegegner C._____ angewiesen habe, ihn auf das Auge und die Backe zu küssen (act. 4/5/2, fünfter Abschnitt): Gemäss der Koordi- natorin des BBT gingen der Berufungsbeklagte und C._____ demgegenüber freu- dig aufeinander zu (act. 8/34). Auch wenn die anwesenden Mitarbeiterinnen des BBT kein Albanisch verstanden, müsste ihnen aufgefallen sein, wenn der fünfjäh- rige C._____ entsprechend angewiesen worden wäre. Gemäss ihren Beobach-

- 27 - tungen gingen die beiden indes nicht nur freudig aufeinander zu, sondern sie hal- ten überdies fest, C._____ habe weder körperlich noch psychisch wahrnehmbare Stress-Symptome gezeigt, vielmehr sei sein Blick immer direkt und offen, die Stimme klar und bestimmt gewesen, und es seien keine irritierenden Situationen während des Besuches festzustellen gewesen (act. 8/34). Damit kann auch das Schreiben der Mutter der Berufungsklägerin den positiven Bericht des BBT nicht erschüttern. 7.5.8. Zusammenfassend erscheinen auch diese neu eingereichten Berichte ungeeignet und/oder unglaubhaft, um eine Kindswohlgefährdung zu belegen, die auf ein Verhalten des Berufungsbeklagten anlässlich der Kontakte zu C._____ zu- rückzuführen wären. 7.6.1. Die Vorinstanz weist wie gesehen darauf hin, dass für C._____ nicht die Besuche beim Vater an sich, sondern vielmehr der zwischen den Eltern schwelende Konflikt belastend sei. Sie verweist zur Illustration der für C._____ belastenden Situation auf Folgendes: Bis November 2019 seien gemäss Schilde- rung der Berufungsklägerin vier oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten (bei- spielsweise ein Teddybär oder Kinderschokolade) vor ihre Haustüre gelegt wor- den. Sie habe den Berufungsbeklagten, der damals zu ihr (nicht aber zu C._____) ein Kontaktverbot hatte, jeweils mit dem Auto vor dem Haus vorbeifahren sehen, weshalb sie davon ausgehe, dass dieser die Geschenke für C._____ von der Wohnungstüre deponiert habe. Sie habe im Übrigen zu keinem ihrer Nachbarn eine Beziehung. Sie und C._____ ("wir") hätten diese Geschenke jeweils genom- men und weggeschmissen. Damit sei, so die Vorinstanz weiter, C._____ gegen- über suggeriert worden, was von seinem Vater komme, sei schlecht und gehöre in den Müll. Derartige Kundgaben der Abneigung würden bei einem Kind im Alter von C._____ nach heutigem Kenntnisstand zu einem heftigen Loyalitätskonflikt führen, da Gefühle und Einstellungen jenes Elternteils, bei dem sich ein Kind die- ses Alters aufhalte, weitgehend ungefiltert übernommen würden. Dieser Loyali- tätskonflikt verstärke sich nach einem Besuch beim Vater, werde doch das Kind jeweils mit der ablehnenden Haltung seinen einen Elternteils gegenüber dem an- deren unmittelbar konfrontiert (act. 7 S. 19 f.).

- 28 - Die Berufungsklägerin bringt dagegen in der Berufung vor, C._____ sei (nur) zweimal dabei gewesen, als die Sachen vor der Türe gefunden worden seien. Da man nicht gewusst habe, wer es vor die Türe gelegt habe, habe man beschlos- sen, dass man es nicht nehmen/essen dürfe und man habe es deshalb wegge- worfen (von Fremden nichts nehmen). Die als Kleinkinderzieherin pädagogisch geschulte Kindsmutter spreche gegenüber C._____ nie schlecht über den Vater und sei in der Lage, ihre Gefühle so zu filtern, dass er – gemeint C._____ – es nicht mitbekomme (act. 2 S. 14). 7.6.2. Die Berufungsklägerin war im vorinstanzlichen Verfahren gefragt worden, ob sich der Berufungsbeklagte an das bis November 2019 geltende Rayon- und Kontaktverbot gehalten habe, worauf sie mit nein antwortete. Sie verwies zur Be- gründung darauf, dass sie vier- oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten vor der Tür gehabt hätten und sie gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte mit dem Auto bei ihnen durchgefahren sei, so dass sie – was von der Vorinstanz nicht ganz korrekt wiedergegeben wurde – "stark" davon ausgehe, dass dieser die Ge- schenke dort deponiert habe, zumal sie zu keinem der Nachbarn im Haus eine Beziehung habe (Prot. VI S. 19). Wenn sie nunmehr in der Berufung vorbringt, man (also auch sie selbst) habe nicht gewusst, von wem die Sachen seien, wes- halb sie – pädagogisch wertvoll ("von Fremden nichts nehmen") – beschlossen hätten, die Sachen gemeinsam in den Müll zu werfen, so widerspricht sie sich selber, und zwar deutlich. Im Übrigen macht sie nur geltend, gegenüber C._____ nie schlecht über dessen Vater geredet zu haben, doch liesse sich Abneigung auch anders als in Worten überdeutlich ausdrücken, etwa, indem gemeinsam ein für das Kind bestimmter Teddybär in den Müll geworfen würde, weil der Teddybär vom Vater stammt. Ein solches Verhalten wäre dem Kindeswohl jedenfalls nicht zuträglich.

E. 8 Die Berufungsklägerin reichte anlässlich des Berufungsverfahrens schliesslich neue Berichte des Kinderarztes und der Kinderpsychologin von C._____ ein (act. 4/6 und 17/3-4).

E. 8.1 Die Berichte des Kinderarztes vom 6. Mai 2020 und 30. Juni 2020 beste- hen aus je einem resp. zwei Sätzen (act. 17/3-4). In seinem Bericht vom 6. Mai

- 29 - 2020 erklärt er, dass aufgrund der "bereits bekannten Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung" und den für C._____ möglichen Folgen aus medizini- scher und psychologischer Sicht dringend ein Gutachten einzuholen sei und bis zu diesem Gutachten und dem abschliessenden Gerichtsverfahren von weiteren Besuchen beim Berufungsbeklagten abzuraten sei (act. 17/3). Der Kinderarzt stützt sich somit auf seine gestellte Diagnose, die – wie die Vorinstanz bereits kor- rekt erwogen hat (s. dazu vorstehend E. II.6.) – hauptsächlich auf den Aussagen der Berufungsklägerin beruht und damit als fraglich eingestuft wurde. Es handelt sich beim neuen Arztbericht damit um einen Zirkelschluss, indem der Kinderarzt die – erst noch – zu beweisende Kindswohlgefährdung als Voraussetzung für sei- ne erneute Empfehlung zum Gutachten und zur Sistierung der Kontakte nennt. Entsprechend hat der Bericht keine Aussagekraft. Ähnliches gilt für seinen Bericht betreffend Einschulung von C._____ (act. 17/4).

E. 8.2 Den Bericht vom 30. April 2020 haben sowohl der Kinderarzt als auch die in dessen Praxis tätige Kinderpsychologin von C._____ unterzeichnet (act. 4/6). Darin wird – erneut – festgehalten, dass als Diagnose ihrer Ansicht nach eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund stehe. Es ist davon auszu- gehen, dass die im Anschluss aufgelisteten Symptome einzig auf der Sachver- haltsdarstellung der Berufungsklägerin beruhen. Einerseits erklärt die Kinderpsy- chologin selbst, dass sie C._____ erst im Laufe dieses Jahres persönlich getrof- fen habe. Andererseits wurde gar nicht erst behauptet, dass die Berufungskläge- rin mit C._____ nach dem Treffen im Dezember 2019 den Kinderarzt aufgesucht hat. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Feststellung, C._____ habe erneut die erwähnten Symptome nach dem fraglichen Treffen gezeigt, aufgrund eines medizinischen Befundes gemacht wurden. Weiter erklärt die Kinderpsycho- login im Bericht, die Familie nicht lange zu kennen und zunächst mit der Beru- fungsklägerin vor und während der Sommerferien 2019 alleine drei Gespräche geführt zu haben. Anlässlich dieser Gespräche habe die Berufungsklägerin der Kinderpsychologin von der Entwicklungsgeschichte C._____s, aber auch viel von den konflikthaften Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie Momen- ten der Eskalation und der häuslichen Gewalt erzählt. Daraufhin hält die Kinder- psychologin fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ seit sei-

- 30 - nem Säuglingsalter immer wieder auch Zeuge dieser Auseinandersetzungen ge- wesen sei. C._____ sei dabei in einem traumatischen Ausmass überwältigt von Gefühlen der Angst und Ohnmacht. Die Kinderpsychologin gehe davon aus, dass die wiederholten Versuche, die Kontakte zum Berufungsbeklagten durchzusetzen, auch wenn C._____ Angst gezeigt habe, dazu geführt hätten, dass er jetzt gar keinen Kontakt mehr zum Berufungsbeklagten haben wolle. Folglich mache es keinen Sinn, mit Besuchskontakten fortzufahren oder diese gegen den Willen des Kindes zu erweitern; vielmehr bräuchte es eine kinderpsychiatrische Begutach- tung, um basierend darauf abzuleiten, welche Schritte in Zukunft sinnvollerweise umgesetzt werden könnten (act. 4/6 S. 1 f.). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die angeblichen Vorkommnisse zwischen den Parteien während des Zu- sammenlebens und die angeblich ablehnende Haltung von C._____ gegenüber Kontakten mit dem Berufungsbeklagten auf Aussagen der Berufungsklägerin be- ruhen. Entsprechend basieren die Empfehlungen lediglich auf dieser Sachver- haltsdarstellung, die – wie bereits vorstehend dargelegt (s. E. II.7.4.) – nicht be- legt ist und sogar teilweise direkt den unmittelbaren Beobachtungen des BBT- Teams widerspricht, und sind entsprechend wenig aussagekräftig. In dieser Hin- sicht bezeichnend scheint auch, dass die Kinderpsychologin von ihren persönli- chen Treffen mit C._____ ein Bild eines altersgemäss entwickelten Jungen abgibt, der im Grundsatz keine Auffälligkeiten zeige (act. 4/6 S. 2). Dass ein 6-jähriges Kind, das – davon ist auszugehen – zumindest mit seinem Vater und der Gross- mutter mütterlicherseits Albanisch redet, Mühe mit der deutschen Sprache hat, ist nicht weiter verwunderlich. So hat auch der Kinderarzt in seinem Schreiben an die Vorinstanz erwähnt, dass für C._____s Sprachprobleme auch die Zweisprachig- keit eine Rolle spielen könnte (act. 8/45 F/A 8a). Sonstige Auffälligkeiten hat die Kinderpsychologin bei C._____ anlässlich der persönlichen Konsultationen nicht festgestellt, weswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestützt auf die persönlichen Gespräche gestellt wurde. Da ein persönlich erhobenes Untersuchungsresultat grundsätzlich glaubhafter erscheint als eine rein anamnestische Diagnose, die sich einzig auf Aussagen einer Partei stützt, kommt Ersterem mehr Gewicht zu. Anzumerken ist

- 31 - immerhin, dass bei den persönlichen Treffen zwischen C._____ und der Kinder- psychologin Besuche des Berufungsbeklagten offenbar nicht thematisiert wurden.

E. 8.3 Zusammenfassend können auch die neu eingereichten Berichte des Kin- derarztes und der Kinderpsychologin nicht glaubhaft machen, dass eine Kindes- wohlgefährdung von den Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbe- klagten ausgeht. 9.1. Vor Vorinstanz war der Berufungsbeklagte einer Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit mittels Gutachten zwar nicht abgeneigt (vgl. Prot. VI S. 7 unten). Die Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte wolle damit im Wesentlichen nichts anderes als auch die Berufungsklägerin (act. 2 S. 7), läuft aber insofern ins Leere, als dass es ihr in der Hauptsache um die Sistierung der Kontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten ging resp. geht, wie der Berufungsbeklagte zu Recht einwendet (act. 9 S. 9 f.). Die Einholung von Er- ziehungsfähigkeitsgutachten zu diesem Zweck im vorliegenden Massnahmever- fahren, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, erscheint nicht notwen- dig. Die Vorinstanz kam überdies zurecht zum Schluss, es sei aufgrund sämtli- cher Umstände nicht glaubhaft gemacht worden, dass C._____ aufgrund der Be- suche resp. Kontakte zum Berufungsbeklagten psychosomatische Symptome aufweise. Entsprechend hat sie die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gut- achtens über C._____ zurecht für nicht notwendig erachtet, zumal auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Erstellung eines Gutachtens bei einem sehr jungen Kind eine erhebliche Belastung und einen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt, was im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist. Ähnliches gilt be- treffend das Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Berufungsbeklagten, zumal aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheint, dass er erziehungsfähig ist und er anlässlich der Kontakte kein Verhalten an den Tag legt, welches kindeswohlge- fährdend ist und eine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen würde. 9.2. Wenn die Vorinstanz schliesslich – nachdem sie eine Kindeswohlgefähr- dung anlässlich der Besuche verneinte – erwog, dass die geltend gemachten Auf- fälligkeiten auf den Trennungs-/Scheidungsstress und einen Loyalitätskonflikt zu-

- 32 - rückzuführen seien, ist dies nicht zu kritisieren. Es ist gerichtsnotorisch und ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder durch einen Elternkonflikt belastet werden. Ein solcher Konflikt besteht hier offensichtlich, und es kann mit Fug behauptet werden, dass C._____ von diesem Elternkonflikt tangiert wird. Ei- ne Einflussnahme durch den hauptbetreuenden Elternteil ist unter diesen Um- ständen denn auch gar nicht notwendig. Vielmehr reicht schon alleine die Tatsa- che aus, dass die Berufungsklägerin seit Geburt von C._____ seine Hauptbe- zugsperson ist, was sich in den letzten Monaten – seit Abbruch der regelmässi- gen Kontakte mit dem Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin – ver- stärkt haben müsste. Dadurch hat C._____ eine starke innere Verpflichtung ge- genüber der Berufungsklägerin, die er erfüllen will. Nachdem nun aufgrund des entsprechenden Berichts davon auszugehen ist, dass C._____ auf den Besuch am 15. Dezember 2019 – trotz langem Kontaktabbruch – grundsätzlich positiv re- agiert hat, ist anzunehmen, dass seine Beziehung zum Berufungsbeklagten auch vor dem Kontaktabbruch gut war und er somit bereits seit Längerem in einem ge- wissen Loyalitätskonflikt steht. Entsprechend spielt es eine untergeordnete Rolle, ob C._____ bspw. wusste, dass der Berufungsbeklagte die fraglichen Gegen- stände vor die Tür gestellt haben soll, die danach entsorgt wurden. Durch die erwähnte Belastung können sich Verhaltensauffälligkeiten wie Aggres- sivität, Konzentrationsprobleme, depressive Symptome und Schlafprobleme ent- wickeln (vgl. WEIZENEGGER/CONTIN/FONTANA, Wiederaufbau des Kontakts zum ge- trennt lebenden Elternteil in einer Hochkonfliktfamilie – eine Einzelfallstudie, FamPra.ch 2019, S. 882, S. 885). Auch wenn unangenehm, sind solche Loyali- tätskonflikte bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Er- scheinung hinzunehmen, wenn das Verhältnis zwischen Kind und besuchsbe- rechtigten Elternteil gut ist (FamKomm–BÜCHLER, Band I: ZGB, Art. 274 N 9 m.w.H.). Es gilt dabei abzuwägen, ob die Belastung durch die Besuchstage und damit die Konfrontation mit seinem Loyalitätskonflikt oder der Verlust der Bezie- hung zu einem Elternteil für das Kind schwerer wiegt. Wie erwähnt ist davon aus- zugehen, dass das Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten im Grundsatz gut ist. Entsprechend ist der (vollständige) Verlust der Beziehung selbstredend nicht leichthin hinzunehmen. Der Belastung, welcher C._____ aus-

- 33 - gesetzt wird, ist vielmehr durch eine mildere Kindesschutzmassnahme als den Entzug des Besuchsrechts entgegenzuwirken (s. dazu nachstehend E. II.11.). 9.3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, von Amtes wegen Berichte oder Gutachten einzuholen oder Personen zu befragen, nachdem selbst aufgrund der neuen Vorbringen und Belege nach wie vor nicht glaubhaft erscheint, dass C._____ aufgrund der Kontakte mit dem Berufungsbe- klagten Auffälligkeiten zeigen und damit eine Kindswohlgefährdung einhergehen würde. Ob ein Erziehungsfähigkeitsgutachten resp. ein kinderpsychiatrisches Gutachten in der Hauptsache einzuholen ist, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren um Erlass resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, ist die Einho- lung von Gutachten nicht angezeigt.

E. 10 Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unrichtige – und erst recht keine willkürliche – Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn sie es aufgrund der Aktenlage für glaubhaft hielt, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwar unter erheblichem psychischem Stress gestanden sei resp. stehe, diesen Stress jedoch nicht auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückführte. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz denn auch korrekt erwogen, dass keine Kindswohlgefährdung durch Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ auszumachen sei. Ent- sprechend ist der Entscheid nicht zu beanstanden, das Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten nicht zu sistieren und keine Gutachten einzuholen. 11.1. Gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid ist der Berufungsbeklagte ak- tuell und bis zum Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2020/2021 berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Ab dann und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dehnt sich das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, inkl. eines Ferienbesuchsrechts, aus (act. 7 Dispositivzif- fer 3b und 3c).

- 34 - 11.2. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Verhältnisse erscheint das durch die Vorinstanz angeordnete, unbegleitete Besuchsrecht nicht mehr sachgerecht. Im- merhin hat C._____ den Berufungsbeklagten seit 15 Monaten nicht mehr unbe- gleitet und in diesem Zeitraum überhaupt erst einmal für einige Stunden in Beglei- tung gesehen. In der Zwischenzeit sind seit dem letzten Treffen zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten über sieben Monate vergangen; damit ist etwa gleich viel Zeit wie in der letzten Phase des längeren Kontaktabbruchs zwi- schen April 2019 und Dezember 2019 vergangen. Es hat sich gezeigt, dass C._____ zumindest vor dem Besuch im Dezember 2019 doch gewisse Ängste und Bedenken zeigte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____ wieder so verhalten wird. Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Ver- hältnis zwischen den Parteien als hochproblematisch bezeichnet werden muss, was nicht spurlos an C._____ vorbeigeht (s. dazu vorstehend E. II. 9). Für ein Kind in diesem Alter wäre ein unbegleitetes Besuchsrecht unter diesen Umstän- den mit Überforderungen und möglicherweise gewissen Ängsten verbunden. Dies liegt nicht im Kindswohl; es ist mit entsprechenden Kindesschutzmassnahmen entgegenzuwirken. 11.3. Vorliegend erscheint die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sachgerecht. Nachdem C._____ und der Berufungsbeklagte faktisch seit 15 Mo- naten keine feste Beziehung aufbauen konnten, ist es in einer ersten Phase wich- tig, dass sich eine solche mithilfe regelmässiger Kontakte zunächst (wieder) ent- wickelt. Den von der Berufungsklägerin befürchteten negativen Auswirkungen für das Kind kann durch die Anwesenheit einer Drittperson – wie bereits anlässlich des Besuches im Dezember 2019 – entgegengewirkt werden. Auch die Anwe- senheit anderer Kinder kann zu einer gewissen Entspannung beitragen. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt dabei regelmässig lediglich eine Übergangslö- sung dar und ist zeitlich zu begrenzen. Nachdem C._____ gemäss dem Bericht des BTT bereits innert kürzester Zeit einen vertrauensvollen Umgang mit dem Be- rufungsbeklagten an den Tag legte, ist davon auszugehen, dass die begleiteten Besuche verhältnismässig schnell in unbegleitete Kontakte gemäss dem Ehe- schutzurteil vom 3. Januar 2018 überführt werden können. Das damals angeord-

- 35 - nete Besuchsrecht scheint nach wie vor im Kindeswohl. Danach sollen Besuche mit Übernachtung stattfinden. Entsprechend ist das Besuchsrecht wie folgt anzu- ordnen:

- längstens bis Ende Oktober 2020 ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag- oder Sonntagnachmittag nach Massgabe der Beistän- din, jedoch mindestens vier Stunden;

- spätestens ab November 2020 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- spätestens ab März 2021 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswo- chenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Von einem Ferienbesuchsrecht ist einstweilen abzusehen, da zunächst regelmäs- sige unbegleitete Besuche inkl. Übernachtungen stattzufinden haben und sich ei- ne stabile Beziehung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten aufbauen muss. 11.4. Die vorinstanzlichen Modalitäten der Kinderübergaben sind zu übernehmen, nachdem keine der Parteien Einwände dagegen erhoben hat (vgl. act. 2 S. 19 und act. 9 S. 14). Ebenso ist der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, die Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung in dieser Hinsicht keine stichhaltigen Argumente gegen eine solche Weisung vor, sondern lediglich Wie- derholungen (act. 2 S. 19). Zudem ist diese Weisung wie bereits vorinstanzlich mit der Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Missachtung zu verbinden. Zu erwähnen

- 36 - sei an dieser Stelle, dass eine Weigerung oder Missachtung der vorstehenden Weisung nicht nur vollstreckungsrechtliche Konsequenzen hätte, sondern sich auch auf die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin im Schei- dungsverfahren auswirken könnte. 11.5. Der Beiständin ist es freizustellen, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einer Verpflichtung des Berufungsbeklagten, bei den Besuchen Deutsch zu sprechen (vgl. act. 2 S. 14), ist abzusehen. Einerseits wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte schlecht über die Be- rufungsklägerin redet. Zudem ist Deutsch für den Berufungsbeklagten eine Fremdsprache, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, mit seinem Kind in einer für ihn fremden Sprache zu reden, ohne dass dafür objektive Gründe vorlägen. Genauso erscheint es nicht notwendig, eine Kinderpsychiaterin resp. -psychologin als Be- gleitperson einzusetzen, wie es die Berufungsklägerin subeventualiter beantragt, da anlässlich der Besuche von keinen kindswohlgefährdenden Handlungen sei- tens des Berufungsbeklagten auszugehen ist. 11.6. Nachdem C._____ den Berufungsbeklagten seit nun mehr über sieben Monaten nicht mehr gesehen hat, erscheint die Installierung eines begleiteten Be- suchsrechts dringend. Die Beiständin von C._____ wird entsprechend ersucht, ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ in die Wege zu leiten, mit dem besonderen Hinweis, ein solches – aufgrund des langen Kontaktabbruchs – möglichst rasch zu installieren. 12.1. Die Vorinstanz erteilte den Parteien die Weisung, sich in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Besuchsrechts zum Wohl von C._____ gedeihliche gegenseitige Kommunikation zu erreichen (act. 7 Dispositivziffer 6). Sie begründete die Weisung zusammengefasst damit, dass seit der Trennung zwischen den Parteien keinerlei Kommunikation betreffend C._____ stattgefun- den habe. Im Interesse des Kindes könne das allerdings nicht einfach hingenom- men werden, gerade wenn die Eltern wie hier die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind trügen und sich deswegen über Wesentliches austauschen müssten. Die Vorinstanz sei davon überzeugt, dass beiden Parteien das Wohl von C._____ am Herzen liege, auch wenn sie ob ihren gegenseitigen persönlichen Vorbehalten

- 37 - zeitweise zu verkennen schienen, dass zu diesem Wohl auch der ungehinderte, wohlwollend begleitete persönliche Kontakt zum anderen Elternteil gehöre, bei dem das Kind nicht wohne. Es sei ihnen daher die Möglichkeit zu geben, im Inte- resse ihres gemeinsamen Sohnes C._____ eine Verbesserung in ihrem Umgang zu erzielen (act. 7 S. 26 f.). 12.2. Die Mediation betreffend macht die Berufungsklägerin geltend, dass eine unter Zwang und erst noch mit Strafandrohungen im Unterlassungsfall sanktio- nierte Mediation per se zum Scheitern verurteilt und als Massnahme nicht geeig- net sei. Sofern aber in einer Gesamtbeurteilung das (gemeint wohl: kinderpsychi- atrische) Gutachten tatsächlich zum Schluss gelange, dass eine Mediation ziel- führend sei, werde sich die Berufungsklägerin in derselben einbringen. Sie be- gründet ihren Standpunkt zusammengefasst damit, dass 2018 zwei durch die Beiständin begleitete Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten, diese jedoch gescheitert seien. Die Parteien hätten von Anfang an nie miteinan- der kommunizieren können, und die Ehe sei von Anfang an durch Gewalt des Be- rufungsbeklagten geprägt gewesen. Die Berufungsklägerin spreche gegenüber C._____ nicht schlecht über den Berufungsbeklagten – wohl aber er über die Be- rufungsklägerin. Die Berufungsklägerin sei den Kontakten von C._____ zum Beru- fungsbeklagten positiv gegenübergestanden, solange C._____ nach den Besu- chen nicht derart massiv reagiert hätte. Sie wisse nicht, was anlässlich der Besu- che vorgefallen sei, dass C._____ nun solche Auffälligkeiten an den Tag lege. Dies gelte es mittels Gutachten professionell zu ergründen. Die Schuld dafür, dass die Kontakte nicht stattfinden könnten, ohne dass C._____ massiv reagiere, sei nicht bei der Berufungsklägerin zu sehen, sondern im Verhältnis von C._____ und dem Berufungsbeklagten (act. 2 S. 19 f.). 12.3. Der Berufungsbeklagte begrüsst eine Mediation zwischen den Parteien und hält diese für angezeigt, auch wenn er anmerkt, dass diese sicherlich heraus- fordernd erscheine (act. 9 S. 14). 12.4. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz über die angeordnete Media- tion sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird (act. 7 S. 27). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, braucht es für die angeordnete Mediation keine Zu-

- 38 - stimmung der Eltern. Allerdings muss eine minimale Bereitschaft vorhanden sein, sich auf einen Mediationsprozess an sich einzulassen. 12.5.1. Die Berufungsklägerin wiederholt grösstenteils ihre Vorbringen betreffend die Besuche zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten, verkennt dabei aber, dass es bei der angeordneten Mediation nicht um das Verhältnis resp. die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ geht. Vielmehr geht es

– wie die Vorinstanz korrekt darlegte – darum, die Kommunikation und den Um- gang zwischen den Parteien C._____ betreffend zu verbessern. Immerhin sind und bleiben sie beide Eltern von C._____ und sind beide nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge. Als solche haben sie eine Verantwortung zu tragen. Dass 2018 erfolglose Gespräche zwischen den Parteien in Begleitung der Beiständin stattge- funden haben, ist nicht aktenkundig, indes auch nicht von entscheidender Bedeu- tung, konnte doch die Beiständin aus ihrer Rolle hinaus nicht die Funktion einer Mediatorin übernehmen. 12.5.2. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Berufungsklägerin den Besuch einer Mediation von einem Gutachten abhängig macht, zumal zwischen den Parteien kein Austausch C._____ betreffend besteht. Dabei handelt es sich um eine unbe- strittene Tatsache, die nicht mittels eines Gutachtens zu überprüfen wäre. Mit die- ser Haltung zeigt die Berufungsklägerin allerdings auf, dass sie einer Mediation – im Grundsatz – nicht a priori abgeneigt ist. Auch aus der persönlichen Befragung anlässlich des Berufungsverfahrens geht nicht hervor, dass die Berufungsklägerin gegenüber einer Mediation grundsätzlich abweisend wäre (Prot. S. 11 f.). Da eine Mediation zwischen den Eltern die Kindessphäre auch nicht tangiert, ist nicht er- sichtlich, dass das Wohl von C._____ aufgrund einer Anordnung in irgendeiner Weise gefährdet wäre. 12.6. Entsprechend ist die Weisung betreffend angeordneter Mediation nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 15. April 2020 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist von acht Wochen, innert welcher sie sich in eine Mediation hät- ten begeben müssen (act. 7 Dispositivziffer 6). Gemäss unbestrittenen Vorbringen hat die Mediation nicht stattgefunden (Prot. S. 11 ff.). Entsprechend ist den Par- teien erneut die Weisung zu erteilen, sich innerhalb von acht Wochen in eine Me-

- 39 - diation zu begeben. Gegen die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Modalitä- ten betreffend Inhalt, zeitlichen Rahmen und Anzahl der Besuche ist nichts einzu- legen (act. 7 S. 27 und Dispositivziffer 6). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Mediation zusätzlich mit der Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass – neben der möglichen Bestrafung nach Art. 292 StGB – eine Verweigerung der Teilnahme bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit berück- sichtigt werden kann, aber auch zu weiteren Kindesschutzmassnahmen führen kann, wie bspw. zur Anordnung einer Einzeltherapie des verweigernden Eltern- teils. III.

1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gefällt und eine knapp fünfstündige Verhandlung durchgeführt wurde (act. 5 und Prot. S. 6 ff.). Un- ter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr entspre- chend auf CHF 2'000.– festzusetzen. 2.1. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange (bspw. elterli- che Sorge, Obhut, Besuchsrecht), werden die Kosten nach der Praxis der Kam- mer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wett- geschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kin- des gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom

- 40 -

31. August 2015, E. 11). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszu- gehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtli- chen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Ok- tober 2016, E. III.). 2.2. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend liegt kein Grund vor, von der vorstehend dargelegten Praxis abzuweichen, zumal hauptsächlich das Kon- taktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen, den Anteil des Berufungsbeklagten jedoch einstweilen in Folge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3–7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Berufungsbeklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen resp. ab der zweiten Phase zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase: Ab Erlass dieses Urteils bis längstens Ende Oktober 2020 begleitet an jedem zweiten Samstag oder Sonntag nach Massgabe der Beiständin, jedoch mindestens vier Stun- den;

2. Phase: Spätestens ab November 2020 unbegleitet an jedem zwei- ten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 41 -

3. Phase: Spätestens ab März 2021 unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Beiständin wird ermächtigt, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einem Ferienbesuchsrecht wird einst- weilen abgesehen.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, C._____ für die Besuche beim Berufungsbeklagten ab der 2. Phase jeweils an den Wohnort des Beru- fungsbeklagten zu bringen, und der Berufungsbeklagte wird verpflich- tet, C._____ nach den Besuchen jeweils an den Wohnort der Beru- fungsklägerin zurückzubringen oder – sofern die Berufungsklägerin ihre neue Wohnadresse gegenüber dem Berufungsbeklagten weiterhin ge- heim halten will – an einen anderen von der Berufungsklägerin bekannt zu gebenden Übergabeort im Bezirk Horgen. Gibt die Berufungskläge- rin dem Berufungsbeklagten bis spätestens am ersten Besuchs- samstag des unbegleiteten Besuchsrechts keinen entsprechenden Übergabeort an, gilt als solcher bis auf Weiteres der Bahnhof H._____.

5. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die Besuchskontakte sowie die Modalitäten der Übergabe des Kindes gemäss vorstehenden Dis- positivziffern 3 und 4 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein un- gestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Für den Fall, dass sich die Berufungsklägerin nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

- 42 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

6. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich innerhalb von acht Wochen seit der Eröffnung dieses Entscheids unter je hälftiger Übernahme der Kosten in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Be- suchsrechts zum Wohl ihres Sohnes gedeihliche gegenseitige Kom- munikation zu erreichen. Die Mediation hat sich über wenigstens sechs Sitzungen zu erstrecken. Die Wahl der Mediatorin bzw. des Mediators wird den Parteien über- lassen. Sie ist der Beiständin schriftlich mitzuteilen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit der Eröffnung dieses Ent- scheids der Beiständin mit, bestimmt diese die Mediatorin bzw. den Mediator. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht an diese Anordnungen hal- ten, wird ihnen eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

7. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Eheschutzurteils vom 3. Ja- nuar 2018 sowie in Ergänzung der bereits bestehenden Aufgaben, die ihr im Rahmen der Beistandschaft für C._____, geboren am tt.mm.2014, übertragen wurden, wird die Beiständin beauftragt,

- das begleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 in Bezug auf die geeigneten Besuchstreffs und einer Begleitperson zu or- ganisieren und zu überwachen;

- das unbegleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 zu initiie- ren und zu überwachen;

- einen Mediator bzw. eine Mediatorin zu bestimmen, wenn die Parteien ihr innert Frist keinen gemeinsamen Vorschlag gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 unterbreiten;

- 43 -

- die Einhaltung der Weisungen gemäss den vorstehenden Dispo- sitivziffern 5 und 6 zu überwachen und bei deren Missachtung dem Gericht (bzw. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der dannzumal zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de) unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Beiständin wird ersucht, die Installation der begleiteten Besuche sofort anhand zu nehmen."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 502.50 Dolmetscherkosten CHF 2'502.50 Total

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Berufungsbeklagten jedoch infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Horgen, … [Adresse]

- an die Beiständin F._____, … [Adresse],

- an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 44 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. C. Bühler, Vorsitzende i.V., Oberrichter Dr. M. Sar- bach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 29. Juli 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Kontaktrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. April 2020; Proz. FE190166

- 2 - Rechtsbegehren: des Berufungsbeklagten (act. 8/16 S. 2 und Prot. VI S. 6, sinngemäss) Es seien zum Schutz des Kindeswohls im Rahmen der Offizialmaxime die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Besuchsrechtsrege- lung gemäss dem Eheschutzurteil vom 3. Januar 2018 (EE170062-F) umzusetzen. der Berufungsklägerin (act. 8/26 S. 2) " 1. [...]

2. Der Antrag der Gegenpartei, es seien hinsichtlich des Be- suchsrechts vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, sei abzu- weisen. Das Besuchsrecht des Beklagten sei auszusetzen für mindestens sechs Monate, resp. bis zum Vorliegen eines kin- derpsychiatrischen Gutachtens.

3. [...]

4. [...]

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu- lasten des Beklagten." Weitere Anträge der Berufungsklägerin (act. 8/26 Rechtsbegehren Nr. 2, sinnge- mäss, und act. 8/26 Ziff. 50, sinngemäss) Es seien ein kinderpsychologisches Gutachten über C._____ sowie ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen. Verfügung des Einzelgerichts: (act. 7) " 1. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des mit Eheschutzurteil vom 3. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. EE170062-F) geregelten Besuchsrechts wird abgewiesen.

2. Die Anträge der Klägerin auf Einholung eines kinderpsychiatri- schen Gutachtens über C._____ und eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Beklagten werden abgewiesen.

3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Januar 2018 (Geschäfts-

- 3 - Nr. EE170062-F) wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

a) während einer „Wiederaufbauphase“ (erste vier Besuchs- samstage ab Eröffnung dieses Entscheides) an jedem zweiten Samstag für die Dauer von jeweils vier Stunden, nämlich am

- Samstag, 25. April 2020, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

- Samstag, 9. Mai 2020, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

- Samstag, 23. Mai 2020, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

- Samstag, 6. Juni 2020, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr;

b) ab Samstag, 20. Juni 2020, bis zum Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2020/2021 an jedem zweiten Samstag (erst- mals am Samstag, 20. Juni 2020) von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

c) ab Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2020/2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. des Scheidungs- verfahrens

- an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr.

- während den Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr. Der Beklagte wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumel- den und mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jah- ren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags-

- 4 - oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ für die Besuche beim Vater jeweils an den Wohnort des Beklagten zu bringen, und der Beklagte wird verpflichtet, C._____ nach den Besuchen je- weils an den Wohnort der Klägerin zurückzubringen oder – so- fern die Klägerin ihre neue Wohnadresse gegenüber dem Be- klagten weiterhin geheim halten will – an einen anderen von der Klägerin bekannt zu gebenden Übergabeort im Bezirk Hor- gen. Gibt die Klägerin dem Beklagten bis spätestens am ersten Besuchssamstag (25. April 2020) keinen entsprechenden Übergabeort an, gilt als solcher bis auf Weiteres der Bahnhof H._____.

5. Die Klägerin wird angewiesen, die Besuchs- und Ferienkontak- te sowie die Modalitäten der Übergabe des Kindes gemäss vorstehenden Dispositivziffern 3 und 4 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchs-/Ferienrecht beein- trächtigt oder verhindert. Für den Fall, dass sich die Klägerin nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB ange- droht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

6. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich innerhalb von acht Wochen seit der Eröffnung dieses Entscheids unter je hälftiger Übernahme der Kosten in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Besuchsrechts zum Wohl ihres Sohnes gedeihliche gegenseitige Kommunikation zu erreichen. Die Mediation hat sich über wenigstens sechs Sitzungen zu erstre- cken. Die Wahl der Mediatorin bzw. des Mediators wird den Parteien überlassen. Sie ist der Beiständin schriftlich mitzuteilen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit der Eröffnung dieses Entscheids der Beiständin mit, bestimmt die- se die Mediatorin bzw. den Mediator.

- 5 - Für den Fall, dass sich die Parteien nicht an diese Anordnun- gen halten, wird ihnen eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

7. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Eheschutzurteils vom

3. Januar 2018 sowie in Ergänzung der bereits bestehenden Aufgaben, die ihr im Rahmen der Beistandschaft für C._____ übertragen wurden, wird die Beiständin beauftragt,

- das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Dispositivziffer 3 zu überwachen;

- einen Mediator bzw. eine Mediatorin zu bestimmen, wenn die Parteien ihr innert Frist keinen gemeinsamen Vorschlag gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 unterbreiten;

- die Einhaltung der Weisungen gemäss den vorstehenden Dis- positivziffern 5 und 6 zu überwachen und bei deren Missachtung dem Gericht (bzw. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der dannzumal zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) unverzüglich Bericht zu erstatten. 8 – 10. Kosten / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 15. April 2020 sei aufzuheben und: Es seien ein kinderpsychiatrisches Gutachten sowie ein Erzie- hungsfähigkeitsgutachten über den Kindsvater einzuholen. In Abänderung des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Januar 2018 Ziff. 3 und Ziff. 4 sei bis zum Vor- liegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens betreffend C._____ sowie des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kindsvater das Besuchsrecht des Kindsvaters auszusetzen (zu sistieren). Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom

15. April 2020 aufzuheben und das Verfahren mit der Weisung

- 6 - an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen, dass in Abän- derung des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Januar 2018 Ziff. 3 und 4 das Besuchsrecht bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens betreffend C._____ sowie eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kindsvater zu sistieren ist und die Gutachten einzuholen sind. Subeventualiter seien in Abänderung des Eheschutzentschei- des des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Januar 2018 Ziff. 3 und Ziff. 4 Kontakte zwischen C._____ und dem Kindsvater alle zwei Wochen für eine Stunde im Beisein einer hierfür ausgebil- deten unabhängigen Kindespsychiaterin/Kinderpsychologin zu installieren, zwecks Berichterstattung über den Verlauf der Kontakte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Im Weiteren sei superprovisorisch das Kontaktrecht zwischen Kindsvater und C._____ bis zum Vorliegen eines Berufungsentscheides zu sistieren. " des Berufungsbeklagten (act. 9 S. 2): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Die Eventualanträge seien abzuweisen.

3. Die Subeventualanträge seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin. [Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung]" Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2013 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2014 (act. 8/3). Seit Juli 2017 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom

3. Januar 2018 wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt. Der Berufungsbeklagte wurde gleichzeitig berech- tigt erklärt, C._____ in einer ersten Phase an jedem zweiten Samstag und in einer

- 7 - zweiten – durch die Beiständin zu bestimmenden – Phase jedes zweite Wochen- ende zu betreuen. Zudem wurde eine Besuchsbeistandschaft errichtet (act. 8/4/48). 1.2. Mit Eingabe vom 30. August 2019 liess die Berufungsklägerin die Schei- dungsklage vor Vorinstanz einreichen, woraufhin die Parteien zur Einigungsver- handlung auf den 12. Dezember 2019 vorgeladen wurden (act. 8/1 und 8/6). Mit Eingabe vom 27. November 2019 stellte der Berufungsbeklagte seinerseits das vorstehende Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Eheschutzentscheid, worüber anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 ebenfalls verhandelt wurde (act. 8/16 und 8/19/1-3; Prot. VI S. 5 ff.). Anlässlich der Verhandlung beantragte die Berufungsklägerin die Abweisung des Antrages des Berufungsbeklagten; zudem beantragte sie im Sin- ne vorsorglicher Massnahmen, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei für mindestens sechs Monate resp. bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens auszusetzen (act. 8/26). Die Parteien schlossen schliesslich unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Vereinbarung über das Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten und C._____, beginnend mit einem ersten Besuch am 15. De- zember 2019 (act. 8/30). 1.3. Am 15. Dezember 2019 fand der vereinbarte Besuch im BBT D._____ statt; die weiteren abgemachten Treffen konnten nicht durchgeführt werden, da die Berufungsklägerin weitere Treffen zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ ablehnte (act. 8/34 und 8/41). Zwischenzeitlich wurde vom Kinderarzt von C._____, Dr. med. E._____, eine erläuternde schriftliche Auskunft zu seinen Berichten eingeholt, die mit Schreiben vom 12. Januar 2020 erfolgte (act. 8/35/1 und 8/45). Den Parteien wurde daraufhin mit Verfügung vom 16. Februar 2020 das Schreiben des Kinderarztes zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 8/46). Ihre Stellungnahmen erstatteten die Parteien mit Eingaben vom

22. und 29. Januar 2020 (act. 8/49 und 8/53). Mit Verfügung vom 15. April 2020 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid betreffend Besuchsrecht im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 8/68 = act. 7).

- 8 - 1.4. Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 7 S. 2 ff.). 2.1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob die Berufungsklägerin Berufung ge- gen die vorinstanzliche Verfügung mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren (act. 2). Zugleich beantragte sie im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, das Kontaktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ sei bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids zu sistieren. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde das Begehren der Berufungsklägerin um vorsorgliche Sistierung des Be- suchsrechts für die Dauer des Berufungsverfahrens abgewiesen (act. 5). Dem Be- rufungsbeklagten wurde zudem Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. 2.2. Der Berufungsbeklagte erstattete mit Eingabe vom 20. Mai 2020 fristge- recht seine Berufungsantwort (act. 9). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde so- dann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 11). Mit Vorladung vom 10. Juni 2020 wurden die Parteien schliesslich zur Instruktionsverhandlung auf den 7. Juli 2020 vorgeladen, anlässlich welcher zu Noven in der Berufungsantwort resp. zu allfälligen Äusse- rungen der Gegenseite an der Verhandlung Stellung genommen werden konnte. Zudem wurde vorgesehen, Vergleichsgespräche zu führen (act. 13/1-2). 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2020 nahmen die Parteivertreter abschliessend Stellung zu allfälligen Noven; zudem fand eine kurze Befragung der Parteien zu einem neu eingegangenen Bericht der Beiständin (act. 15) statt. Eine Einigung konnte anlässlich der Vergleichsgespräche nicht erzielt werden (Prot. S. 6 ff.).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-76). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.

- 9 - II.

1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit ent- sprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver- fahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Das hat die Vor- instanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 7 S. 8 ff.). 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

- 10 - 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom

5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 4. Mai 2020 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/69/1) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Die anlässlich des Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden sind aufgrund vorstehender Erwägungen – entgegen den Anmerkungen des Berufungsbeklagten (vgl. act. 9 S. 15) – zu beachten.

- 11 -

3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, dass eine Kindeswohlgefährdung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten nicht ersichtlich sei. Zwar erscheine es insgesamt glaubhaft, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts unter er- heblichem psychischem Stress gestanden habe bzw. stehe, was auch der Beru- fungsbeklagte nicht grundsätzlich in Abrede stelle. Indes wäre es zu kurz gegrif- fen, diesen Stress auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückzufüh- ren, wie dies die Berufungsklägerin aus ihrer subjektiven Warte heraus tue. Nachdem es im vorliegenden Fall keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adä- quat, respektvoll und liebevoll behandeln würde und er zudem fähig und willig scheine, seine Vaterrolle und die damit verbundene Verantwortung wahrzuneh- men, gebe es keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu zwei- feln. Vielmehr erscheine es sehr wahrscheinlich, dass C._____ in einen belasten- den Loyalitätskonflikt geraten sei. Die Sistierung oder Einschränkung des Be- suchsrechts könne jedoch keine Abhilfe gegen den Konflikt schaffen; im Gegenteil erscheine es für das Wohl und insbesondere für die persönliche Entwicklung von C._____ unbedingt notwendig, möglichst umgehend wieder einen regelmässigen Kontakt zum Vater aufzubauen. Entsprechend sei der Antrag auf Sistierung des mit Eheschutzurteil vom 3. Januar 2018 geregelten Besuchsrechts abzuweisen (act. 7 S. 21 f.). Ebenfalls seien die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ bzw. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten abzuweisen. Ein Gutachten sei nur dann erforderlich, wenn das Gericht nicht über das nötige Sach- und Fachwissen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen verfüge. Da das Gericht kei- nerlei Anlass habe, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zwei- feln, müsse über diese Frage auch kein Gutachten eingeholt werden. Ebenfalls weder notwendig noch zielführend für den Entscheid über das Besuchsrecht sei die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens, da von den Besuchen bzw. dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Wohles von C._____ ausgehe (act. 7 S. 23).

- 12 - 4.1. Dagegen bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass die psy- chische Gesundheit von C._____ offensichtlich durch die Kontakte zum Beru- fungsbeklagten leide (act. 2 S. 9). Dies hätten wiederholt Arztzeugnisse des Kin- derarztes bestätigt, sei aber auch von der Beiständin von C._____, Frau F._____, so gesehen worden. Die Kita-Mitarbeiterinnen, die Kindergärtnerinnen und vor al- lem die C._____ behandelnde Kinderpsychiaterin (recte: Kinderpsychologin) wür- den dies ebenfalls bestätigen (act. 2 S. 9). Zudem könne auch die Grossmutter mütterlicherseits, die C._____ auch regelmässig betreue und ihn sehr gut kenne, Auskunft dazu geben, wie es C._____ jeweils nach Besuchen beim Berufungsbe- klagten gegangen sei (act. 2 S. 10 unten). Es müsse zwingend ein kinderpsychiat- risches Gutachten eingeholt werden und bis zu seinem Vorliegen von Besuchs- kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten abgesehen werden, um die Kindswohlgefährdung durch die Kontakte zu vermeiden (act. 2 S. 13). Ma- ximal, wie subeventualiter beantragt, sei das Kontaktrecht im Beisein einer Fach- person (Psychologe/Psychiater) auszuüben, damit beurteilt werden könne, warum C._____ so auf den Berufungsbeklagten reagiere und wie dem entgegengewirkt werden könne. Dabei sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, mit C._____ Deutsch zu sprechen, damit die Fachperson dem Gespräch folgen könne (act. 2 S. 13 f.). 4.2. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz komme (richtigerweise) zum Schluss, dass es kei- nerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle; eine Kindswohlgefähr- dung durch Besuche von C._____ beim Berufungsbeklagten sei somit nicht er- sichtlich (act. 9 S. 7). Der Berufungsbeklagte fährt fort, dass die Aussagen der Beiständin und des Kinderarztes gerade nicht auf deren Wahrnehmungen beru- hen würden, sondern auf den Aussagen der Berufungsklägerin selber. Dass C._____ nach dem Besuch psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, sei eine reine Parteibehauptung und müsse bestritten werden. Falls dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, sei dies auf den Loyalitätskonflikt zurückzuführen, in wel- chem sich C._____ befinde (act. 9 S. 9). Betreffend Berichte der Kita- Mitarbeiterinnen müsse darauf hingewiesen werden, dass die Berufungsklägerin

- 13 - Vorgesetzte dieser Personen sei und auch hier offensichtlich sei, dass diese Per- sonen einseitig über den aktuellen Stand informiert würden. Dies gelte sinnge- mäss auch für die Mutter der Berufungsklägerin. Entsprechend seien den Berich- ten und Aussagen jegliche Aussagekraft abzusprechen (act. 9 S. 11). Der von der Berufungsklägerin wiederholt behauptete Zusammenhang zwischen Besuchskon- takten und übermässiger psychischer Belastung sei nicht ansatzweise erstellt (act. 9 S. 10). 5.1. Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorausset- zung für den Entzug resp. die Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbe- klagten im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gegeben waren. Die rechtlichen Erwä- gungen hierzu hat sie korrekt wiedergegeben (act. 7 S. 13 f.). 5.2. Zusammengefasst rügt die Berufungsklägerin hauptsächlich die Würdi- gung der Beweismittel durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes. Dem kann – wie nachstehend zu zeigen sein wird – nicht ge- folgt werden. 6.1.1. Die Berufungsklägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass C._____ jeweils nach den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten physische und psychische Reaktionen gezeigt habe, weshalb die Besuche auszusetzen seien. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich die Berufungsklägerin in ihrem Schluss durch die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 bestätigt fühlen würde, in welchen der Kinderarzt die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt hatte (act. 7 S. 15). Daraufhin hat die Vor-instanz die Berichte zusammengefasst, gewürdigt und zunächst festge- halten, dass der Kinderarzt – der gemäss eigenen Angaben über keine Ausbil- dung in den Fachbereichen Kinder-/Jugendpsychiatrie resp. -psychologie verfüge

– zumindest seinen zweiten Bericht vom 15. November 2019 verfasst habe, ohne dass er C._____ zeitnah persönlich untersucht gehabt habe (act. 7 S. 16). Weiter habe der Kinderarzt in seinem Schreiben vom 12. Januar 2020 an die Vorinstanz erklärt, C._____ jeweils nur körperlich untersucht und eine Beurteilung des Allge- meinzustandes vorgenommen zu haben; insbesondere eine psychische Untersu- chung habe er nicht durchgeführt. Auch aufgrund dieser Aussage erscheine die

- 14 - vom Kinderarzt in den Berichten vom 15. Mai 2019 und 15. November 2019 ge- stellte (psychiatrische) Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" fraglich. Der Kinderarzt habe zudem schriftlich erklärt, dass er die bei C._____ gemäss den zwei Berichten bestehenden Auffälligkeiten (schwere sprachliche Regression, aggressives Verhalten und Schlafstörungen) und deren Auftreten im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater nur anamnestisch, d.h. nur anhand von Aussagen der Berufungsklägerin, habe feststellen können; C._____ selbst habe damals in den Untersuchungen nicht gesprochen. Ebenfalls allein gestützt auf die Angaben der Berufungsklägerin sei die Kinderarzt offenbar davon ausge- gangen, dass C._____ in den ersten drei Jahren zuhause Gewalt miterlebt habe, worauf er bei seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wesent- lich abgestellt habe. Nachdem die Berichte des Kinderarztes vom 15. Mai 2019 und vom 15. November 2019 zum Gesundheitszustand von C._____ massgeblich auf Angaben der Berufungsklägerin und nicht etwa auf eigenen Wahrnehmungen basieren würden, komme ihnen lediglich der Wert einer Parteibehauptung – und nicht einer neutralen ärztlichen Einschätzung – zu. Damit würden als Hinweise auf das Vorhandensein physischer und psychischer Auffälligkeiten bei C._____ einzig die Aussagen der Berufungsklägerin verbleiben (act. 7 S. 16 f.). 6.1.2. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der Kinderarzt mit Dr. G._____, die C._____ am 1. Oktober 2019 gesehen habe, in Praxisgemeinschaft sei und diese C._____ am besagten Tag behandelt habe. Der Kinderarzt sei somit sehr wohl informiert gewesen, wie es C._____ anlässlich der Konsultation am 1. Oktober 2019 gegangen sei, zumal man sich in einer Praxisgemeinschaft über gemeinsame Patienten austausche, insbesondere wenn ein Arztzeugnis zu erstellen sei und die Ärzte verpflichtet sei- en, eine ausführliche Krankengeschichte zu führen, die über jeden Arztbesuch dokumentiere (act. 2 S. 12). 6.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausdrücklich erwogen hat, der Kinderarzt habe anlässlich seines Berichts vom 15. November 2019 C._____ persönlich nicht zeitnah untersucht, wobei sein Bericht auch keinerlei Hinweis auf eine (von der Berufungsklägerin behauptete) Konsultation bei Dr. G._____ vom 1.

- 15 - Oktober 2019 enthält (act. 8/27/23) Dass Frau Dr. G._____ eine (kinder- )psychiatrische Ausbildung hätte, wird sodann von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Zudem steht fest, dass der Kinderarzt selber C._____ jeweils lediglich körperlich untersucht und er keine psychische Untersuchung vorgenom- men hat. Die Berufungsklägerin lässt unberücksichtigt, dass der Kinderarzt ge- genüber der Vorinstanz ausdrücklich erklärte, dass er sich bei seinen Feststellun- gen betreffend psychische Auffälligkeiten lediglich auf die Aussagen der Beru- fungsklägerin stützte (vgl. act. 8/45 F/A 7, 9a, 12 und 13). Dass er für seine Fest- stellungen Rücksprache mit anderen Ärzten genommen haben soll, erwähnte er nicht. In dieser Hinsicht verweist der Kinderarzt in seinen zwei Berichten von 2019 konsequenterweise denn auch nicht auf Inhalte oder Ergebnisse der Konsultatio- nen mit den anderen Ärzten. Nicht aktenkundig ist überdies, was Gegenstand der behaupteten Behandlung durch Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 gewesen sein soll; die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Berufungsschrift gar nicht erst, dass dort Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen des Berufungsbeklag- ten thematisiert worden wären. Dies wäre im Übrigen auch insofern unwahr- scheinlich, als ab April 2019 – und damit zum fraglichen Behandlungszeitpunkt seit über fünf Monaten – unbestritten keine Kontakte zwischen dem Berufungsbe- klagten und C._____ stattgefunden hatten. Zusammenfassend kann aufgrund des Dargelegten damit davon ausgegangen werden, dass bei der behaupteten Kon- sultation bei Dr. G._____ vom 1. Oktober 2019 keine Auffälligkeiten von C._____ im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Zentrum standen, zumal dies der Kinderarzt ansonsten wohl spätestens in seinem Schrei- ben an die Vorinstanz vom 12. Januar 2020 offengelegt hätte. Entsprechend geht diese Rüge der Berufungsklägerin an der Sache vorbei. 6.2.1. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, der Kinderarzt kenne C._____ schon seit 2016 und verfüge über einen Fähigkeitsausweis für delegierte Psycho- therapie (FMPP). Er interessiere sich bereits seit Absolvieren des Grundstudiums der Psychologie an der Universität Zürich neben den somatischen Problemen in der Kinder- und Jugendmedizin auch für die verschiedenen Formen und Möglich- keiten der Psychotherapie. Weiter arbeite er mit einer Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie und Beratung zusammen. Aus diesen Gründen sei er in jedem

- 16 - Fall qualifiziert, die eingereichten Beurteilungen abzugeben und den Verdacht ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren sowie die gemach- ten Empfehlungen abzugeben (act. 2 S. 12). 6.2.2. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, inwiefern diese Umstände hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes rele- vant sein sollten, und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kinderarzt hat C._____ aktenkundig nicht auf seinen psychischen Zustand untersucht und seine Diagno- se (Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) lediglich auf einen Sach- verhalt gestützt, den ihm die Berufungsklägerin dargelegt hatte. So basiert der in den Berichten festgehaltene Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Kontakten zum Berufungsbeklagten lediglich auf Aussagen der Berufungsklägerin und nicht auf eigener Erkenntnisgewinnung des Kinderarztes (act. 8/45 F/A 9a). Damit kann offen bleiben, ob der Kinderarzt (im Allgemeinen) qualifiziert ist, die eingereichten Berichte, gemachten Empfehlungen sowie die gestellten Diagnosen abzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nicht (ausdrücklich) seine Qualifikation angezweifelt, sondern die Tatsache, wie resp. auf welchen Grundla- gen er zu seiner Diagnose gelangt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungskläge- rin ändern die neu eingereichten Berichte nichts an diesen Überlegungen (s. dazu nachstehend E. II.8.). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den restlichen Erwä- gungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht auseinander. Entsprechend hat es mit den Erörterungen der Vorinstanz damit sein Bewenden. 6.3. Zusammengefasst konnte die Berufungsklägerin nicht darlegen, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, indem sie die Berichte des Kinderarztes von C._____ als Parteibehauptungen qualifizierte und die darin geltend gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beru- fungsbeklagten für unglaubhaft hielt. Nachdem sich der damalige Antrag der Beiständin vom 14. Juni 2019, mit wel- chem sie bei der damals zuständigen Kindesschutzbehörde die Anordnung be- gleiteter Besuche beantragte, hauptsächlich auf den Arztbericht vom 15. Mai 2019 und die Aussagen der Berufungsklägerin stützte, ist diesem ebenfalls keine über

- 17 - die Behauptung der Berufungsklägerin hinausgehende Beweiskraft zuzusprechen (act. 8/15/35). 7.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid weiter damit, dass die Beru- fungsklägerin die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 glaubhaft geschildert habe und auch der Berufungsbe- klagte die von der Berufungsklägerin bei C._____ beobachteten und beschriebe- nen physischen und psychischen Probleme nicht grundsätzlich in Abrede gestellt habe. Die Vorinstanz beurteilte die fraglichen Symptome sodann unter Hinweis auf die Fachliteratur als typische psychosomatische Beschwerden, die bei Tren- nungs-/Scheidungsstress ausgesetzten Kindern im Kindergartenalter festgestellt werden könnten. Sie erwog, die Berufungsklägerin verkenne die wahre Ursache der Beschwerden des Kindes, wenn sie diese auf eine inadäquate, unterdrücken- de oder ungeduldige Behandlung durch den Berufungsbeklagten während dessen Besuchszeiten zurückführe. Es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte seinen Sohn während den Besuchszeiten nicht adäquat, respektvoll und liebevoll behandle. Ebenso wenig lägen der Vorinstanz objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit des Beklagten hindeuten würden. Beim Gericht habe der Berufungsbeklagte anlässlich der Ver- handlung vom 12. Dezember 2019 den Eindruck eines „normalen“ Vaters hinter- lassen, dem sein Sohn sehr am Herzen liege, der unter der Trennung von ihm lei- de und sich darum bemühe, den Bedürfnissen seines Sohnes trotz der nun be- stehenden räumlichen Trennung gerecht zu werden. Dieser Eindruck werde auch durch eine von der Beiständin vorgenommene Interaktionsbeobachtung anlässlich eines Hausbesuches beim Berufungsbeklagten im November 2018 gestützt, an- lässlich welcher bei C._____ keinerlei Unsicherheit oder Angst gegenüber dem Berufungsbeklagten habe festgestellt werden können (act. 7 S. 17 f.). Dies werde auch durch den Bericht des begleiteten Besuchstreffs (BBT) des Bezirks Horgen über den Verlauf des Treffens vom 15. Dezember 2019 zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ gestützt. Das Wiedersehen zwischen den beiden nach dannzumal acht Monaten des totalen Kontaktunterbruchs sei erstaunlich po- sitiv verlaufen. Hätte C._____ den Berufungsbeklagten tatsächlich nicht sehen wollen bzw. hätte er sich von ihm unter Druck gesetzt und eingeschüchtert ge-

- 18 - fühlt, wie dies die Berufungsklägerin behaupte, so hätte sich C._____ anlässlich des Besuchs ganz anders verhalten (act. 7 S. 20). Auf die Frage, weshalb sie so sicher sei, dass die Ursache von C._____s Beschwerden beim Berufungsbeklag- ten lägen, habe die Berufungsklägerin einzig unsubstantiiert die angeblich sehr tiefe Frustrationstoleranz des Berufungsbeklagten genannt und dass er ihr ge- genüber im Beisein von C._____ mehrere Male Gewalt ausgeübt habe. Da der Berufungsbeklagte vom Vorwurf der Gewaltausübung rechtskräftig freigesprochen worden sei, gelte es, diesen Freispruch zu berücksichtigen, weshalb dieser Vor- wurf als haltlos erscheine (act. 7 S. 17 f.). Aufgrund dessen habe die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu zweifeln, weshalb kein Gutachten darüber eingeholt werden müsse. Für den Entscheid über die Ausgestaltung resp. Sistierung des Besuchsrechts sei die Einholung ei- nes kinderpsychiatrischen Gutachtens ebenso weder notwendig noch zielführend, da von den Kontakten mit dem Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Woh- les von C._____ ausgehe. Die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ resp. eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über den Berufungsbeklagten seien folglich abzuweisen (act. 7 S. 23). 7.2. Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang zusammenge- fasst geltend, es sei willkürlich von der Vorinstanz, wenn sie vom Kanzleitisch aus die Beschwerden von C._____ (einzig) damit erkläre, dass es sich um ein hoch- strittiges Scheidungsverfahren mit einem schwelenden Elternkonflikt handle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz keine medizinische/psychologische oder auch pädagogische Ausbildung irgendwelcher Art habe, C._____ nicht ken- ne und ihn nie gesehen habe (act. 2 S. 13; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17). Vielmehr hätte die Vorinstanz von der Kinderpsychologin, den Kindergärtnerinnen und Kita-Betreuerinnen von C._____ zwingend weitere Abklärungen vornehmen und Berichte einholen müssen, nachdem die Berufungsklägerin mitgeteilt gehabt habe, dass sich C._____ in psychiatrischer (recte: psychologischer) Behandlung befinde und auch in der Kita und im Kindergarten Auffälligkeiten gezeigt habe (act. 2 S. 8 f.).

- 19 - Der mit der Berufung eingereichte Bericht der Kinderpsychologin würde denn auch bestätigen, dass die psychische Gesundheit von C._____ offensicht- lich durch die Kontakte zum Berufungsbeklagten leide. Weiter hätten die Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen ohne Instruktion, mit eigenen Worten in der kurzen Berufungsfrist ihren Eindruck über die psychische Verfassung von C._____ und der Zeitnähe der Auffälligkeiten zu den Kontakten zum Berufungsbeklagten schriftlich dargelegt (act. 2 S. 9). Schliesslich wäre aufgrund der Aussagen der involvierten Personen zwin- gend ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen (act. 2 S. 12 f.; vgl. auch act. 2 S. 7, 8 f. und 17 f.). Daran ändere auch nichts, dass der Beru- fungsbeklagte sich während ein paar Stunden vor Gericht offenbar positiv habe darstellen können; es sei allgemein bekannt, dass dies nichts damit zu tun habe, wie sich Personen in den eigenen vier Wänden gegenüber ihren Partnern und Kindern verhalten würden (act. 2 S. 13). Ein Gutachten müsse selbst dann zwin- gend eingeholt werden, wenn C._____ in einem gewissen Loyalitätskonflikt stün- de, zumal ein solcher in keiner Art und Weise die extremen Verhaltensauffälligkei- ten erklären würde, wie sie bei C._____ auftreten würden. Weiter habe der Beru- fungsbeklagte anlässlich des Treffens vom 15. Dezember 2019 massenweise Spielsachen angeschleppt, um C._____ für sich zu gewinnen und damit C._____ sich auf diese konzentriere und nicht auf ihn. C._____ sei ängstlich gewesen. Um für Dritte den Eindruck zu erwecken, dass sie vertraut seien, habe der Berufungs- beklagte C._____ auf Albanisch angewiesen, ihn auf Auge und Backe zu küssen. Er sei mit C._____ vom einen in das andere Zimmer gegangen, um sich den Au- gen der Aufsicht der Grossmutter mütterlicherseits zu entziehen. Auf Albanisch habe der Berufungsbeklagte C._____ immer wieder befohlen, was dieser zu tun habe, und wiederholt schlecht über die Berufungsklägerin gesprochen. Bezeich- nend sei die massive Reaktion von C._____ nach dem Treffen gewesen. Dies inskünftig zu vermeiden und der Ursache auf den Grund zu gehen, sei Aufgabe einer kinderpsychiatrischen Begutachtung (act. 2 S. 15 f.). Da C._____ auf die Kontakte mit dem Berufungsbeklagten derart reagiere, sei die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ebenfalls abzuklären, liege doch na-

- 20 - he, dass C._____ auf das (aggressive) Verhalten des Berufungsbeklagten reagie- re (act. 2 S. 14). Weiter spreche es gegen die Erziehungsfähigkeit des Beru- fungsbeklagten, wenn er es – wie bspw. anlässlich des Besuches am

15. Dezember 2019, als die Grossmutter von C._____ ebenfalls anwesend gewe- sen sei – nicht einmal für eine kurze Zeit und unter Beobachtung unterlassen könne, die Berufungsklägerin gegenüber C._____ schlecht zu machen (act. 2 S. 14 f.). 7.3. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte bei den entsprechenden An- zeichen weitere Beweismittel bei der Kinderpsychologin und den Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen beschaffen müssen, ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Kinderbelange wohl der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sich dadurch indes nichts an der (bereits geschilderten) summarischen Natur des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens ändert. Zudem sind die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (FamKomm– SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbe- langen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Trotz des Untersuchungs- grundsatzes ist im Übrigen eine vorweggenommene Würdigung von Beweisaner- bieten jedoch nicht ausgeschlossen. Verfügt das Gericht über genügende Grund- lagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebun- gen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichten (Urteil BGer 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1. m.w.H.). Die Weigerung, zu- sätzlich beantragte Beweismittel, wie bspw. Gutachten, abzunehmen, verletzt in einem solchen Fall weder den verfassungsmässigen Beweisanspruch noch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3. m.w.H.). Das Gericht hat dabei ein Ermessen, in welches die Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift. 7.4. Unter diesen Umständen erscheint es zunächst zumindest fraglich, wes- halb die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin – aufgrund ihrer Mitwirkungs-

- 21 - pflicht – im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung der Berichte nicht beantragt hat resp. nicht selbst aktuelle Berichte der Kinderpsychologin und der Kita- /Kindergartenmitarbeiterinnen als Urkunden eingereicht hat. Die Berufungskläge- rin hätte solche ohne Weiteres beschaffen und einreichen können – wie sie es im Berufungsverfahren getan hat, in welchem sie die Erklärungen gar nur während der zehntägigen Berufungsfrist besorgen konnte (vgl. act. 16 S. 7). Dass die Vor- instanz im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen nicht von sich aus solche eingeholt hat, zumal sie aufgrund der Vorbringen und bereits in den Akten liegenden Berichte zum Schluss gekommen ist, dass eine Kindswohlge- fährdung durch Kontakte zum Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist auch unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu bean- standen. Lediglich die bestrittenen Behauptungen, dass der Berufungsbeklagte eine sehr tiefe Frustrationstoleranz habe und C._____ deswegen Auffälligkeiten zeige oder der Berufungsbeklagte nie Interesse an einer Beziehung gezeigt habe, sind zu wenig detailliert und zu pauschal gehalten, als dass aufgrund dieser von Amtes wegen Beweise zu sammeln wären. Betreffend das Strafverfahren und den Freispruch ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Berufungsbeklag- te wurde rechtskräftig unter anderem vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung und der Nötigung freigesprochen resp. wurden die Verfah- ren teilweise eingestellt, nachdem das Strafgericht die Aussagen beider Parteien auf über sechs Seiten gewürdigt hatte und zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen der Berufungsklägerin wenig glaubhaft erscheinen (act. 8/20B/48 S. 16–22). Aufgrund dieses Ergebnisses des Strafverfahrens durfte die Vorinstanz die Gewaltvorwürfe der Berufungsklägerin für unbegründet resp. unbelegt erach- ten. Ohnehin ist festzuhalten, dass ein anderes Ergebnis des Strafverfahrens vor- liegend nur aber immerhin etwas über das Verhältnis zwischen den Parteien aus- gesagt hätte und sich aus diesem jedenfalls keine direkten Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ hätten ziehen lassen. 7.5.1. Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Interaktionsbericht aus dem Jahr 2018 und den Bericht des BBT D._____ setzt sich die Berufungs- klägerin nicht auseinander (act. 7 S. 20 i.V.m. act. 8/34). Sie hält in dieser Hin- sicht lediglich fest, dass der von C._____ im Vorfeld des Besuchs im Dezember

- 22 - 2019 geäusserte und im Bericht festgehaltene Widerstand "von allen Beteiligten ignoriert und negiert" worden sei (act. 2 S. 15 mit Verweis auf act. 34 1. Absatz). Die Vorinstanz hat diese "Ablehnung" allerdings weder ignoriert noch negiert, hält sie doch fest, dass sich C._____ im Voraus gegenüber einem Treffen zunächst ablehnend geäussert haben soll, er und der Berufungsbeklagte aber in der Folge freudig aufeinander zugegangen seien (act. 7 S. 20). Diese Sachverhaltsdarstel- lung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht des BBT H._____/I._____, des- sen Inhalt von keiner der Parteien angezweifelt wird. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass C._____ – nach anfänglich zögerndem Verhalten – Freude am Treffen hatte und sich wohl fühlte sowie dass sich der Berufungsbeklagte gut um C._____ gekümmert hat und seine Bedürfnisse wahr und ernst nahm (act. 8/34). Hervorzuheben ist sodann, dass es keineswegs selbstverständlich ist, wenn ein Fünfjähriger nach 8-monatigen völligen Kontaktunterbruch freudig auf den Vater zugeht (act. 8/34; vgl. dazu auch unten, Ziff. 7.5.7). Daraus kann viel mehr ge- schlossen werden, dass eine Beziehung bestand, an welche (noch) angeknüpft werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 7 S. 21). 7.5.2. Die von der Berufungsklägerin berufungsweise eingereichten Schreiben der Kita-/Kindergartenmitarbeiterinnen und ihrer Mutter im Zusammenhang mit dem Besuch vom 15. Dezember 2019 vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Vorab ist nicht ersichtlich, weshalb die Berichte der Kita- und Kindergartenmitarbeiterinnen und der Mutter der Berufungsklägerin erst mit der Berufung eingereicht und gar erst dann erstellt wurden. Es hätte auch im Interes- se der – vertretenen – Berufungsklägerin gelegen, diese bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (spätestens nach der Zustellung des Berichts des BBT im Januar

2020) einzureichen, zumal sie mit diesen ihren (damaligen) Standpunkt und ihren Antrag auf Sistierung der Besuche hätte untermauern können. Die Berufungsklä- gerin erklärt denn auch nicht stichhaltig, weshalb die Berichte erst im Hinblick auf ihre Berufung erstellt wurden. Sie hat dazu lediglich ausführen lassen, sie habe die neuen Belege damals nicht eingereicht, weil es ihr nicht um Prozesstaktik, sondern um das Wohl von C._____ gegangen sei (act. 16 S. 6). Es ist aber gera- de im Interesse des Kindeswohls und damit aller Prozessbeteiligten, dass das er- kennende Gericht einen umfassenden Überblick über den prozessrelevanten

- 23 - Sachverhalt hat, damit dieses einen sachgerechten Entscheid fällen kann. Dies müsste der vertretenen Berufungsklägerin bekannt sein. Umso befremdlicher ist es nun, wenn sie dem Gericht eine – ihrer Meinung nach – wichtige Tatsache vorenthält mit der Begründung, ihr sei es um das Wohl von C._____ gegangen. Statt der Vorinstanz ihre neuen Erkenntnisse vom Treffen zwischen dem Beru- fungsbeklagten und C._____ darzulegen, damit das Gericht allfällige Schritte ein- leiten kann, lässt die Berufungsklägerin vielmehr eigenmächtig die weiteren ver- einbarten Kontakte nicht stattfinden und verhindert seit Frühling 2019 entgegen den geltenden gerichtlichen Anordnungen so gut wie jeden Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater. Dies lässt die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklä- gerin nicht im guten Licht erscheinen, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat (act. 7 S. 22). Schliesslich ist dem Berufungsgericht nicht bekannt, unter welchen Umständen die Schreiben entstanden sind. 7.5.3. Betreffend die Schreiben von J._____, K._____ und L._____ ist weiter anzumerken, dass sie Angestellte der Berufungsklägerin sind resp. im Zeitpunkt der Berichtsverfassung waren (act. 4/1-3). Entsprechend ist eine Nähe und Ab- hängigkeit dieser Personen zur Berufungsklägerin – entgegen ihrer Ansicht (act. 16 S. 4 f.) – notorischerweise nicht von der Hand zu weisen; die Sachver- haltsdarstellungen der Mitarbeiterinnen sind damit mit einer gewissen Zurückhal- tung zu würdigen. Viel wichtiger als die Glaubwürdigkeit der Personen ist aller- dings der Inhalt ihrer Schreiben. Dabei ist festzuhalten, dass daraus kein Verhal- ten des Berufungsbeklagten anlässlich von Kontakten mit C._____ abgeleitet werden könnte, das nicht im Kindswohl läge – selbst wenn die geschilderten Vor- fälle der Wahrheit entsprechen würden. Das Schreiben von J._____ ist undatiert und hält zu Beginn fest, dass C._____ in der Woche nach dem fraglichen Treffen gesagt habe, der Berufungsbeklagte sei böse (act. 4/1). Selbst wenn C._____ dies ausgesagt hätte, ist diese Aussage alleine resp. die von J._____ in ihrem Schreiben festgehaltene Feststellung zu unsubstantiiert, als dass damit eine Kindswohlgefährdung durch Kontakte mit dem Berufungsbeklagten glaubhaft ge- macht ist. So ist unklar, an welchem Tag C._____ dies genau gesagt haben soll und wie die Umstände gewesen sein sollen, als er dies aussagte. Es erscheint weiter unwahrscheinlich, dass ein Kind von sich aus und ohne Zusammenhang

- 24 - seiner Kindergärtnerin gegenüber eine solche Aussage macht. Ein Zusammen- hang zwischen den restlichen Vorbringen im Schreiben und der geltend gemach- ten Gefährdung aufgrund des Besuchsrechts ist nicht erkennbar; einerseits sind diese teilweise vage und geben nicht eine eigene Wahrnehmung wieder, anderer- seits ist unklar, woher C._____s Aussage, Angst vor einer Entführung zu haben, herrühren soll. Eine solche Angst ist bislang nicht aktenkundig, weswegen auch diese behauptete Aussage mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen ist. Dies gilt insbesondere, zumal die Berufungsklägerin – soweit ersichtlich – erst anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2020 das erste Mal im Scheidungsverfahren auf eine Entführungsgefahr anspielt und dabei lediglich auf das Eheschutzverfahren aus dem Jahr 2017 verweist (act. 16 S. 6). Nachdem unbestritten anfangs 2019 meh- rere unbegleitete Besuche stattgefunden haben und die Berufungsklägerin offen- bar damals und bis zur obergerichtlichen Verhandlung keine Entführungsgefahr sah, ist nicht erkennbar, weshalb eine solche nun gegeben sein soll. Ihre Aussage ist damit lediglich als durch nichts belegte Parteibehauptung zu qualifizieren. 7.5.4. Betreffend das Schreiben von K._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieses nicht in der Amtssprache verfasst ist (act. 4/2). Da das Gericht der engli- schen Sprache – jedenfalls im Umfang des verwendeten Wortschatzes im Schrei- ben – ausreichend mächtig ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist, um ei- ne Übersetzung nachzuliefern. Inhaltlich kann das Schreiben eine Kindswohlge- fährdung aufgrund von Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten nicht glaubhaft machen. Dem Berufungsbeklagten ist insofern recht zu geben, als dass K._____ das Fachwissen fehlt, eine psychologische Diagnose zu stellen. Entsprechend ist ihre abschliessende "Würdigung", es beginne, C._____s persön- liche und unpersönliche Erfahrungen und die Angst sowie das Unbehagen ge- genüber seinem Vater zu beeinflussen, nicht gehaltvoll und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Neben dem fehlenden Fachwissen spricht aber auch der Um- stand, dass die Berufungsklägerin sie darüber informiert habe, was mit dem Beru- fungsbeklagten vor sich ginge und vor sich gehe, gegen die Aussagekraft des Schreibens.

- 25 - 7.5.5. Das Schreiben von L._____ hält wiederum ebenfalls nur fest, dass C._____ einen Tag nach dem Kontakt mit dem Berufungsbeklagten ein aggressi- ves Verhalten in der Kita gezeigt habe (act. 4/3). Auch damit kann jedoch keine Kindeswohlgefährdung glaubhaft gemacht werden, die auf ein inadäquates Ver- halten des Berufungsbeklagten anlässlich des Besuches zurückzuführen ist. 7.5.6. Beim Schreiben von M._____ ist festzuhalten, dass sie zwar nicht mehr bei der Kita der Berufungsklägerin arbeitet. Dennoch ist auch hier eine gewisse Nähe anzunehmen, zumal sie C._____ offenbar auch in ihrer Freizeit getroffen und privat betreut hat (act. 4/4). In ihrem Schreiben beschreibt sie C._____ in all- gemeiner Weise, ohne jedoch einen zeitlichen Konnex anzugeben – immerhin hat sie gemäss eigenen Angaben drei Jahre für die Berufungsklägerin gearbeitet. Damit ist unklar, wann C._____ die von ihr beschriebenen Verhaltensauffälligkei- ten an den Tag gelegt haben soll. Weiter wird lediglich im unteren Teil ihres Schreibens ein Zusammenhang zwischen den Kontakten und einem darauffol- genden verängstigten und aggressiven Verhalten von C._____ dargelegt. Wiede- rum fehlt an dieser Stelle eine Zeitangabe – so kann es sich dabei um eine Zeit- periode handeln, die vor einigen Jahren stattgefunden hat. Weiter beginnt M._____ die fragliche Textstelle mit "Nach Gesprächen mit [der Berufungskläge- rin]", weswegen unklar ist, welchen Einfluss die Berufungsklägerin auf die nach- folgende Feststellung der Kinderbetreuerin hat. Zudem ist anzumerken, dass die fragliche Textpassage als einzige in einer anderen Schriftart geschrieben wurde (vgl. beispielhaft den Buchstaben "…"). Dies lässt die Vermutung zu, dass die Stelle nicht zeitgleich mit dem Rest des Textes geschrieben wurde, was wiederum dessen Glaubhaftigkeit anzweifeln lässt. Zusammenfassend lässt das Schreiben von M._____ keinen Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 15. Dezember 2019 und den Auffälligkeiten bei C._____ glaubhaft erscheinen. 7.5.7. Zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Mutter ist die persönliche Nähe evident. Unter diesem Aspekt erscheint die Glaubwürdigkeit der Mutter als gering, zumal das Verwandtschaftsverhältnis geeignet ist, die Aussage der Mutter zu- gunsten der Berufungsklägerin zu beeinflussen. Inhaltlich erscheint ihr Schreiben allerdings ohnehin wenig aussagekräftig. So ist aus den ersten drei Abschnitten

- 26 - des Schreibens nichts abzuleiten, das für die geltend gemachte Kindswohlgefähr- dung spricht (vgl. act. 4/5/2, oben). Im darauffolgenden Abschnitt hält sie lediglich fest, was sie den Familienbegleiterinnen gesagt hat; immerhin wird daraus er- sichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihre Mutter die gleichen Worte verwen- den, wenn es um die Beschreibung des Berufungsbeklagten geht (gut im Manipu- lieren: vgl. Prot. VI S. 14; kein Interesse an C._____: Prot. VI S. 16). Zudem deu- tet die Wortwahl darauf hin, dass die Mutter der Berufungsklägerin – bis zu einem gewissen Punkt menschlich und nachvollziehbar – mit einer voreingenommenen Haltung zu diesem Treffen gegangen ist. Auch im Übrigen ist keine kindeswohlge- fährdende Handlung des Berufungsbeklagten erkennbar. Inwiefern bspw. der Kauf von Spielsachen nicht kindsgerecht sein soll, ist unklar; dass dies manipula- tiv sein soll, deutet lediglich auf die bereits erwähnte subjektive Wahrnehmung der Mutter der Berufungsklägerin hin. Die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte in Anwesenheit von C._____ schlecht über die Berufungsklägerin geredet habe, ist genauso unsubstantiiert wie diejenige, dass er C._____ bearbeitet habe, indem er ihm gesagte habe, dass er machen solle, was er ihm sage. Zum wiederholten Ma- le wirft die Mutter der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten denn auch ein manipulatives Verhalten vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Koordi- natorin des BBT – auch wenn sie der albanischen Sprache nicht mächtig ist – ei- nen "Streit" zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem Berufungsbe- klagten wahrgenommen hätte. Ohnehin widerspricht diese Aussage derjenigen der Koordinatorin des BBT, wenn diese ausführt, dass sich die Mutter der Beru- fungsklägerin während dem Besuch dezent im Hintergrund aufgehalten habe (act. 8/34 1. Absatz). In einem unerklärlichen Widerspruch zur Rückmeldung der Koordinatorin des BBT steht sodann die Aussage der Mutter der Beschwerdefüh- rerin, C._____ sei ängstlich gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich verhal- ten solle, worauf der Beschwerdegegner C._____ angewiesen habe, ihn auf das Auge und die Backe zu küssen (act. 4/5/2, fünfter Abschnitt): Gemäss der Koordi- natorin des BBT gingen der Berufungsbeklagte und C._____ demgegenüber freu- dig aufeinander zu (act. 8/34). Auch wenn die anwesenden Mitarbeiterinnen des BBT kein Albanisch verstanden, müsste ihnen aufgefallen sein, wenn der fünfjäh- rige C._____ entsprechend angewiesen worden wäre. Gemäss ihren Beobach-

- 27 - tungen gingen die beiden indes nicht nur freudig aufeinander zu, sondern sie hal- ten überdies fest, C._____ habe weder körperlich noch psychisch wahrnehmbare Stress-Symptome gezeigt, vielmehr sei sein Blick immer direkt und offen, die Stimme klar und bestimmt gewesen, und es seien keine irritierenden Situationen während des Besuches festzustellen gewesen (act. 8/34). Damit kann auch das Schreiben der Mutter der Berufungsklägerin den positiven Bericht des BBT nicht erschüttern. 7.5.8. Zusammenfassend erscheinen auch diese neu eingereichten Berichte ungeeignet und/oder unglaubhaft, um eine Kindswohlgefährdung zu belegen, die auf ein Verhalten des Berufungsbeklagten anlässlich der Kontakte zu C._____ zu- rückzuführen wären. 7.6.1. Die Vorinstanz weist wie gesehen darauf hin, dass für C._____ nicht die Besuche beim Vater an sich, sondern vielmehr der zwischen den Eltern schwelende Konflikt belastend sei. Sie verweist zur Illustration der für C._____ belastenden Situation auf Folgendes: Bis November 2019 seien gemäss Schilde- rung der Berufungsklägerin vier oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten (bei- spielsweise ein Teddybär oder Kinderschokolade) vor ihre Haustüre gelegt wor- den. Sie habe den Berufungsbeklagten, der damals zu ihr (nicht aber zu C._____) ein Kontaktverbot hatte, jeweils mit dem Auto vor dem Haus vorbeifahren sehen, weshalb sie davon ausgehe, dass dieser die Geschenke für C._____ von der Wohnungstüre deponiert habe. Sie habe im Übrigen zu keinem ihrer Nachbarn eine Beziehung. Sie und C._____ ("wir") hätten diese Geschenke jeweils genom- men und weggeschmissen. Damit sei, so die Vorinstanz weiter, C._____ gegen- über suggeriert worden, was von seinem Vater komme, sei schlecht und gehöre in den Müll. Derartige Kundgaben der Abneigung würden bei einem Kind im Alter von C._____ nach heutigem Kenntnisstand zu einem heftigen Loyalitätskonflikt führen, da Gefühle und Einstellungen jenes Elternteils, bei dem sich ein Kind die- ses Alters aufhalte, weitgehend ungefiltert übernommen würden. Dieser Loyali- tätskonflikt verstärke sich nach einem Besuch beim Vater, werde doch das Kind jeweils mit der ablehnenden Haltung seinen einen Elternteils gegenüber dem an- deren unmittelbar konfrontiert (act. 7 S. 19 f.).

- 28 - Die Berufungsklägerin bringt dagegen in der Berufung vor, C._____ sei (nur) zweimal dabei gewesen, als die Sachen vor der Türe gefunden worden seien. Da man nicht gewusst habe, wer es vor die Türe gelegt habe, habe man beschlos- sen, dass man es nicht nehmen/essen dürfe und man habe es deshalb wegge- worfen (von Fremden nichts nehmen). Die als Kleinkinderzieherin pädagogisch geschulte Kindsmutter spreche gegenüber C._____ nie schlecht über den Vater und sei in der Lage, ihre Gefühle so zu filtern, dass er – gemeint C._____ – es nicht mitbekomme (act. 2 S. 14). 7.6.2. Die Berufungsklägerin war im vorinstanzlichen Verfahren gefragt worden, ob sich der Berufungsbeklagte an das bis November 2019 geltende Rayon- und Kontaktverbot gehalten habe, worauf sie mit nein antwortete. Sie verwies zur Be- gründung darauf, dass sie vier- oder fünf Mal Spielzeuge oder Süssigkeiten vor der Tür gehabt hätten und sie gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte mit dem Auto bei ihnen durchgefahren sei, so dass sie – was von der Vorinstanz nicht ganz korrekt wiedergegeben wurde – "stark" davon ausgehe, dass dieser die Ge- schenke dort deponiert habe, zumal sie zu keinem der Nachbarn im Haus eine Beziehung habe (Prot. VI S. 19). Wenn sie nunmehr in der Berufung vorbringt, man (also auch sie selbst) habe nicht gewusst, von wem die Sachen seien, wes- halb sie – pädagogisch wertvoll ("von Fremden nichts nehmen") – beschlossen hätten, die Sachen gemeinsam in den Müll zu werfen, so widerspricht sie sich selber, und zwar deutlich. Im Übrigen macht sie nur geltend, gegenüber C._____ nie schlecht über dessen Vater geredet zu haben, doch liesse sich Abneigung auch anders als in Worten überdeutlich ausdrücken, etwa, indem gemeinsam ein für das Kind bestimmter Teddybär in den Müll geworfen würde, weil der Teddybär vom Vater stammt. Ein solches Verhalten wäre dem Kindeswohl jedenfalls nicht zuträglich.

8. Die Berufungsklägerin reichte anlässlich des Berufungsverfahrens schliesslich neue Berichte des Kinderarztes und der Kinderpsychologin von C._____ ein (act. 4/6 und 17/3-4). 8.1. Die Berichte des Kinderarztes vom 6. Mai 2020 und 30. Juni 2020 beste- hen aus je einem resp. zwei Sätzen (act. 17/3-4). In seinem Bericht vom 6. Mai

- 29 - 2020 erklärt er, dass aufgrund der "bereits bekannten Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung" und den für C._____ möglichen Folgen aus medizini- scher und psychologischer Sicht dringend ein Gutachten einzuholen sei und bis zu diesem Gutachten und dem abschliessenden Gerichtsverfahren von weiteren Besuchen beim Berufungsbeklagten abzuraten sei (act. 17/3). Der Kinderarzt stützt sich somit auf seine gestellte Diagnose, die – wie die Vorinstanz bereits kor- rekt erwogen hat (s. dazu vorstehend E. II.6.) – hauptsächlich auf den Aussagen der Berufungsklägerin beruht und damit als fraglich eingestuft wurde. Es handelt sich beim neuen Arztbericht damit um einen Zirkelschluss, indem der Kinderarzt die – erst noch – zu beweisende Kindswohlgefährdung als Voraussetzung für sei- ne erneute Empfehlung zum Gutachten und zur Sistierung der Kontakte nennt. Entsprechend hat der Bericht keine Aussagekraft. Ähnliches gilt für seinen Bericht betreffend Einschulung von C._____ (act. 17/4). 8.2. Den Bericht vom 30. April 2020 haben sowohl der Kinderarzt als auch die in dessen Praxis tätige Kinderpsychologin von C._____ unterzeichnet (act. 4/6). Darin wird – erneut – festgehalten, dass als Diagnose ihrer Ansicht nach eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund stehe. Es ist davon auszu- gehen, dass die im Anschluss aufgelisteten Symptome einzig auf der Sachver- haltsdarstellung der Berufungsklägerin beruhen. Einerseits erklärt die Kinderpsy- chologin selbst, dass sie C._____ erst im Laufe dieses Jahres persönlich getrof- fen habe. Andererseits wurde gar nicht erst behauptet, dass die Berufungskläge- rin mit C._____ nach dem Treffen im Dezember 2019 den Kinderarzt aufgesucht hat. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Feststellung, C._____ habe erneut die erwähnten Symptome nach dem fraglichen Treffen gezeigt, aufgrund eines medizinischen Befundes gemacht wurden. Weiter erklärt die Kinderpsycho- login im Bericht, die Familie nicht lange zu kennen und zunächst mit der Beru- fungsklägerin vor und während der Sommerferien 2019 alleine drei Gespräche geführt zu haben. Anlässlich dieser Gespräche habe die Berufungsklägerin der Kinderpsychologin von der Entwicklungsgeschichte C._____s, aber auch viel von den konflikthaften Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie Momen- ten der Eskalation und der häuslichen Gewalt erzählt. Daraufhin hält die Kinder- psychologin fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ seit sei-

- 30 - nem Säuglingsalter immer wieder auch Zeuge dieser Auseinandersetzungen ge- wesen sei. C._____ sei dabei in einem traumatischen Ausmass überwältigt von Gefühlen der Angst und Ohnmacht. Die Kinderpsychologin gehe davon aus, dass die wiederholten Versuche, die Kontakte zum Berufungsbeklagten durchzusetzen, auch wenn C._____ Angst gezeigt habe, dazu geführt hätten, dass er jetzt gar keinen Kontakt mehr zum Berufungsbeklagten haben wolle. Folglich mache es keinen Sinn, mit Besuchskontakten fortzufahren oder diese gegen den Willen des Kindes zu erweitern; vielmehr bräuchte es eine kinderpsychiatrische Begutach- tung, um basierend darauf abzuleiten, welche Schritte in Zukunft sinnvollerweise umgesetzt werden könnten (act. 4/6 S. 1 f.). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die angeblichen Vorkommnisse zwischen den Parteien während des Zu- sammenlebens und die angeblich ablehnende Haltung von C._____ gegenüber Kontakten mit dem Berufungsbeklagten auf Aussagen der Berufungsklägerin be- ruhen. Entsprechend basieren die Empfehlungen lediglich auf dieser Sachver- haltsdarstellung, die – wie bereits vorstehend dargelegt (s. E. II.7.4.) – nicht be- legt ist und sogar teilweise direkt den unmittelbaren Beobachtungen des BBT- Teams widerspricht, und sind entsprechend wenig aussagekräftig. In dieser Hin- sicht bezeichnend scheint auch, dass die Kinderpsychologin von ihren persönli- chen Treffen mit C._____ ein Bild eines altersgemäss entwickelten Jungen abgibt, der im Grundsatz keine Auffälligkeiten zeige (act. 4/6 S. 2). Dass ein 6-jähriges Kind, das – davon ist auszugehen – zumindest mit seinem Vater und der Gross- mutter mütterlicherseits Albanisch redet, Mühe mit der deutschen Sprache hat, ist nicht weiter verwunderlich. So hat auch der Kinderarzt in seinem Schreiben an die Vorinstanz erwähnt, dass für C._____s Sprachprobleme auch die Zweisprachig- keit eine Rolle spielen könnte (act. 8/45 F/A 8a). Sonstige Auffälligkeiten hat die Kinderpsychologin bei C._____ anlässlich der persönlichen Konsultationen nicht festgestellt, weswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestützt auf die persönlichen Gespräche gestellt wurde. Da ein persönlich erhobenes Untersuchungsresultat grundsätzlich glaubhafter erscheint als eine rein anamnestische Diagnose, die sich einzig auf Aussagen einer Partei stützt, kommt Ersterem mehr Gewicht zu. Anzumerken ist

- 31 - immerhin, dass bei den persönlichen Treffen zwischen C._____ und der Kinder- psychologin Besuche des Berufungsbeklagten offenbar nicht thematisiert wurden. 8.3. Zusammenfassend können auch die neu eingereichten Berichte des Kin- derarztes und der Kinderpsychologin nicht glaubhaft machen, dass eine Kindes- wohlgefährdung von den Kontakten zwischen C._____ und dem Berufungsbe- klagten ausgeht. 9.1. Vor Vorinstanz war der Berufungsbeklagte einer Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit mittels Gutachten zwar nicht abgeneigt (vgl. Prot. VI S. 7 unten). Die Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte wolle damit im Wesentlichen nichts anderes als auch die Berufungsklägerin (act. 2 S. 7), läuft aber insofern ins Leere, als dass es ihr in der Hauptsache um die Sistierung der Kontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten ging resp. geht, wie der Berufungsbeklagte zu Recht einwendet (act. 9 S. 9 f.). Die Einholung von Er- ziehungsfähigkeitsgutachten zu diesem Zweck im vorliegenden Massnahmever- fahren, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Berufungsbeklag- ten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, erscheint nicht notwen- dig. Die Vorinstanz kam überdies zurecht zum Schluss, es sei aufgrund sämtli- cher Umstände nicht glaubhaft gemacht worden, dass C._____ aufgrund der Be- suche resp. Kontakte zum Berufungsbeklagten psychosomatische Symptome aufweise. Entsprechend hat sie die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gut- achtens über C._____ zurecht für nicht notwendig erachtet, zumal auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Erstellung eines Gutachtens bei einem sehr jungen Kind eine erhebliche Belastung und einen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt, was im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist. Ähnliches gilt be- treffend das Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Berufungsbeklagten, zumal aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheint, dass er erziehungsfähig ist und er anlässlich der Kontakte kein Verhalten an den Tag legt, welches kindeswohlge- fährdend ist und eine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen würde. 9.2. Wenn die Vorinstanz schliesslich – nachdem sie eine Kindeswohlgefähr- dung anlässlich der Besuche verneinte – erwog, dass die geltend gemachten Auf- fälligkeiten auf den Trennungs-/Scheidungsstress und einen Loyalitätskonflikt zu-

- 32 - rückzuführen seien, ist dies nicht zu kritisieren. Es ist gerichtsnotorisch und ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder durch einen Elternkonflikt belastet werden. Ein solcher Konflikt besteht hier offensichtlich, und es kann mit Fug behauptet werden, dass C._____ von diesem Elternkonflikt tangiert wird. Ei- ne Einflussnahme durch den hauptbetreuenden Elternteil ist unter diesen Um- ständen denn auch gar nicht notwendig. Vielmehr reicht schon alleine die Tatsa- che aus, dass die Berufungsklägerin seit Geburt von C._____ seine Hauptbe- zugsperson ist, was sich in den letzten Monaten – seit Abbruch der regelmässi- gen Kontakte mit dem Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin – ver- stärkt haben müsste. Dadurch hat C._____ eine starke innere Verpflichtung ge- genüber der Berufungsklägerin, die er erfüllen will. Nachdem nun aufgrund des entsprechenden Berichts davon auszugehen ist, dass C._____ auf den Besuch am 15. Dezember 2019 – trotz langem Kontaktabbruch – grundsätzlich positiv re- agiert hat, ist anzunehmen, dass seine Beziehung zum Berufungsbeklagten auch vor dem Kontaktabbruch gut war und er somit bereits seit Längerem in einem ge- wissen Loyalitätskonflikt steht. Entsprechend spielt es eine untergeordnete Rolle, ob C._____ bspw. wusste, dass der Berufungsbeklagte die fraglichen Gegen- stände vor die Tür gestellt haben soll, die danach entsorgt wurden. Durch die erwähnte Belastung können sich Verhaltensauffälligkeiten wie Aggres- sivität, Konzentrationsprobleme, depressive Symptome und Schlafprobleme ent- wickeln (vgl. WEIZENEGGER/CONTIN/FONTANA, Wiederaufbau des Kontakts zum ge- trennt lebenden Elternteil in einer Hochkonfliktfamilie – eine Einzelfallstudie, FamPra.ch 2019, S. 882, S. 885). Auch wenn unangenehm, sind solche Loyali- tätskonflikte bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Er- scheinung hinzunehmen, wenn das Verhältnis zwischen Kind und besuchsbe- rechtigten Elternteil gut ist (FamKomm–BÜCHLER, Band I: ZGB, Art. 274 N 9 m.w.H.). Es gilt dabei abzuwägen, ob die Belastung durch die Besuchstage und damit die Konfrontation mit seinem Loyalitätskonflikt oder der Verlust der Bezie- hung zu einem Elternteil für das Kind schwerer wiegt. Wie erwähnt ist davon aus- zugehen, dass das Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten im Grundsatz gut ist. Entsprechend ist der (vollständige) Verlust der Beziehung selbstredend nicht leichthin hinzunehmen. Der Belastung, welcher C._____ aus-

- 33 - gesetzt wird, ist vielmehr durch eine mildere Kindesschutzmassnahme als den Entzug des Besuchsrechts entgegenzuwirken (s. dazu nachstehend E. II.11.). 9.3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, von Amtes wegen Berichte oder Gutachten einzuholen oder Personen zu befragen, nachdem selbst aufgrund der neuen Vorbringen und Belege nach wie vor nicht glaubhaft erscheint, dass C._____ aufgrund der Kontakte mit dem Berufungsbe- klagten Auffälligkeiten zeigen und damit eine Kindswohlgefährdung einhergehen würde. Ob ein Erziehungsfähigkeitsgutachten resp. ein kinderpsychiatrisches Gutachten in der Hauptsache einzuholen ist, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren um Erlass resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen, wo es um das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten während der Dauer des Scheidungsverfahrens geht, ist die Einho- lung von Gutachten nicht angezeigt.

10. Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unrichtige – und erst recht keine willkürliche – Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn sie es aufgrund der Aktenlage für glaubhaft hielt, dass C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwar unter erheblichem psychischem Stress gestanden sei resp. stehe, diesen Stress jedoch nicht auf den Kontakt zum Berufungsbeklagten an sich zurückführte. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz denn auch korrekt erwogen, dass keine Kindswohlgefährdung durch Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ auszumachen sei. Ent- sprechend ist der Entscheid nicht zu beanstanden, das Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten nicht zu sistieren und keine Gutachten einzuholen. 11.1. Gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid ist der Berufungsbeklagte ak- tuell und bis zum Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2020/2021 berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Ab dann und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dehnt sich das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, inkl. eines Ferienbesuchsrechts, aus (act. 7 Dispositivzif- fer 3b und 3c).

- 34 - 11.2. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Verhältnisse erscheint das durch die Vorinstanz angeordnete, unbegleitete Besuchsrecht nicht mehr sachgerecht. Im- merhin hat C._____ den Berufungsbeklagten seit 15 Monaten nicht mehr unbe- gleitet und in diesem Zeitraum überhaupt erst einmal für einige Stunden in Beglei- tung gesehen. In der Zwischenzeit sind seit dem letzten Treffen zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten über sieben Monate vergangen; damit ist etwa gleich viel Zeit wie in der letzten Phase des längeren Kontaktabbruchs zwi- schen April 2019 und Dezember 2019 vergangen. Es hat sich gezeigt, dass C._____ zumindest vor dem Besuch im Dezember 2019 doch gewisse Ängste und Bedenken zeigte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____ wieder so verhalten wird. Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Ver- hältnis zwischen den Parteien als hochproblematisch bezeichnet werden muss, was nicht spurlos an C._____ vorbeigeht (s. dazu vorstehend E. II. 9). Für ein Kind in diesem Alter wäre ein unbegleitetes Besuchsrecht unter diesen Umstän- den mit Überforderungen und möglicherweise gewissen Ängsten verbunden. Dies liegt nicht im Kindswohl; es ist mit entsprechenden Kindesschutzmassnahmen entgegenzuwirken. 11.3. Vorliegend erscheint die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sachgerecht. Nachdem C._____ und der Berufungsbeklagte faktisch seit 15 Mo- naten keine feste Beziehung aufbauen konnten, ist es in einer ersten Phase wich- tig, dass sich eine solche mithilfe regelmässiger Kontakte zunächst (wieder) ent- wickelt. Den von der Berufungsklägerin befürchteten negativen Auswirkungen für das Kind kann durch die Anwesenheit einer Drittperson – wie bereits anlässlich des Besuches im Dezember 2019 – entgegengewirkt werden. Auch die Anwe- senheit anderer Kinder kann zu einer gewissen Entspannung beitragen. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt dabei regelmässig lediglich eine Übergangslö- sung dar und ist zeitlich zu begrenzen. Nachdem C._____ gemäss dem Bericht des BTT bereits innert kürzester Zeit einen vertrauensvollen Umgang mit dem Be- rufungsbeklagten an den Tag legte, ist davon auszugehen, dass die begleiteten Besuche verhältnismässig schnell in unbegleitete Kontakte gemäss dem Ehe- schutzurteil vom 3. Januar 2018 überführt werden können. Das damals angeord-

- 35 - nete Besuchsrecht scheint nach wie vor im Kindeswohl. Danach sollen Besuche mit Übernachtung stattfinden. Entsprechend ist das Besuchsrecht wie folgt anzu- ordnen:

- längstens bis Ende Oktober 2020 ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag- oder Sonntagnachmittag nach Massgabe der Beistän- din, jedoch mindestens vier Stunden;

- spätestens ab November 2020 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- spätestens ab März 2021 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswo- chenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Von einem Ferienbesuchsrecht ist einstweilen abzusehen, da zunächst regelmäs- sige unbegleitete Besuche inkl. Übernachtungen stattzufinden haben und sich ei- ne stabile Beziehung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten aufbauen muss. 11.4. Die vorinstanzlichen Modalitäten der Kinderübergaben sind zu übernehmen, nachdem keine der Parteien Einwände dagegen erhoben hat (vgl. act. 2 S. 19 und act. 9 S. 14). Ebenso ist der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, die Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung in dieser Hinsicht keine stichhaltigen Argumente gegen eine solche Weisung vor, sondern lediglich Wie- derholungen (act. 2 S. 19). Zudem ist diese Weisung wie bereits vorinstanzlich mit der Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Missachtung zu verbinden. Zu erwähnen

- 36 - sei an dieser Stelle, dass eine Weigerung oder Missachtung der vorstehenden Weisung nicht nur vollstreckungsrechtliche Konsequenzen hätte, sondern sich auch auf die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin im Schei- dungsverfahren auswirken könnte. 11.5. Der Beiständin ist es freizustellen, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einer Verpflichtung des Berufungsbeklagten, bei den Besuchen Deutsch zu sprechen (vgl. act. 2 S. 14), ist abzusehen. Einerseits wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte schlecht über die Be- rufungsklägerin redet. Zudem ist Deutsch für den Berufungsbeklagten eine Fremdsprache, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, mit seinem Kind in einer für ihn fremden Sprache zu reden, ohne dass dafür objektive Gründe vorlägen. Genauso erscheint es nicht notwendig, eine Kinderpsychiaterin resp. -psychologin als Be- gleitperson einzusetzen, wie es die Berufungsklägerin subeventualiter beantragt, da anlässlich der Besuche von keinen kindswohlgefährdenden Handlungen sei- tens des Berufungsbeklagten auszugehen ist. 11.6. Nachdem C._____ den Berufungsbeklagten seit nun mehr über sieben Monaten nicht mehr gesehen hat, erscheint die Installierung eines begleiteten Be- suchsrechts dringend. Die Beiständin von C._____ wird entsprechend ersucht, ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ in die Wege zu leiten, mit dem besonderen Hinweis, ein solches – aufgrund des langen Kontaktabbruchs – möglichst rasch zu installieren. 12.1. Die Vorinstanz erteilte den Parteien die Weisung, sich in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Besuchsrechts zum Wohl von C._____ gedeihliche gegenseitige Kommunikation zu erreichen (act. 7 Dispositivziffer 6). Sie begründete die Weisung zusammengefasst damit, dass seit der Trennung zwischen den Parteien keinerlei Kommunikation betreffend C._____ stattgefun- den habe. Im Interesse des Kindes könne das allerdings nicht einfach hingenom- men werden, gerade wenn die Eltern wie hier die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind trügen und sich deswegen über Wesentliches austauschen müssten. Die Vorinstanz sei davon überzeugt, dass beiden Parteien das Wohl von C._____ am Herzen liege, auch wenn sie ob ihren gegenseitigen persönlichen Vorbehalten

- 37 - zeitweise zu verkennen schienen, dass zu diesem Wohl auch der ungehinderte, wohlwollend begleitete persönliche Kontakt zum anderen Elternteil gehöre, bei dem das Kind nicht wohne. Es sei ihnen daher die Möglichkeit zu geben, im Inte- resse ihres gemeinsamen Sohnes C._____ eine Verbesserung in ihrem Umgang zu erzielen (act. 7 S. 26 f.). 12.2. Die Mediation betreffend macht die Berufungsklägerin geltend, dass eine unter Zwang und erst noch mit Strafandrohungen im Unterlassungsfall sanktio- nierte Mediation per se zum Scheitern verurteilt und als Massnahme nicht geeig- net sei. Sofern aber in einer Gesamtbeurteilung das (gemeint wohl: kinderpsychi- atrische) Gutachten tatsächlich zum Schluss gelange, dass eine Mediation ziel- führend sei, werde sich die Berufungsklägerin in derselben einbringen. Sie be- gründet ihren Standpunkt zusammengefasst damit, dass 2018 zwei durch die Beiständin begleitete Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten, diese jedoch gescheitert seien. Die Parteien hätten von Anfang an nie miteinan- der kommunizieren können, und die Ehe sei von Anfang an durch Gewalt des Be- rufungsbeklagten geprägt gewesen. Die Berufungsklägerin spreche gegenüber C._____ nicht schlecht über den Berufungsbeklagten – wohl aber er über die Be- rufungsklägerin. Die Berufungsklägerin sei den Kontakten von C._____ zum Beru- fungsbeklagten positiv gegenübergestanden, solange C._____ nach den Besu- chen nicht derart massiv reagiert hätte. Sie wisse nicht, was anlässlich der Besu- che vorgefallen sei, dass C._____ nun solche Auffälligkeiten an den Tag lege. Dies gelte es mittels Gutachten professionell zu ergründen. Die Schuld dafür, dass die Kontakte nicht stattfinden könnten, ohne dass C._____ massiv reagiere, sei nicht bei der Berufungsklägerin zu sehen, sondern im Verhältnis von C._____ und dem Berufungsbeklagten (act. 2 S. 19 f.). 12.3. Der Berufungsbeklagte begrüsst eine Mediation zwischen den Parteien und hält diese für angezeigt, auch wenn er anmerkt, dass diese sicherlich heraus- fordernd erscheine (act. 9 S. 14). 12.4. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz über die angeordnete Media- tion sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird (act. 7 S. 27). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, braucht es für die angeordnete Mediation keine Zu-

- 38 - stimmung der Eltern. Allerdings muss eine minimale Bereitschaft vorhanden sein, sich auf einen Mediationsprozess an sich einzulassen. 12.5.1. Die Berufungsklägerin wiederholt grösstenteils ihre Vorbringen betreffend die Besuche zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten, verkennt dabei aber, dass es bei der angeordneten Mediation nicht um das Verhältnis resp. die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ geht. Vielmehr geht es

– wie die Vorinstanz korrekt darlegte – darum, die Kommunikation und den Um- gang zwischen den Parteien C._____ betreffend zu verbessern. Immerhin sind und bleiben sie beide Eltern von C._____ und sind beide nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge. Als solche haben sie eine Verantwortung zu tragen. Dass 2018 erfolglose Gespräche zwischen den Parteien in Begleitung der Beiständin stattge- funden haben, ist nicht aktenkundig, indes auch nicht von entscheidender Bedeu- tung, konnte doch die Beiständin aus ihrer Rolle hinaus nicht die Funktion einer Mediatorin übernehmen. 12.5.2. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Berufungsklägerin den Besuch einer Mediation von einem Gutachten abhängig macht, zumal zwischen den Parteien kein Austausch C._____ betreffend besteht. Dabei handelt es sich um eine unbe- strittene Tatsache, die nicht mittels eines Gutachtens zu überprüfen wäre. Mit die- ser Haltung zeigt die Berufungsklägerin allerdings auf, dass sie einer Mediation – im Grundsatz – nicht a priori abgeneigt ist. Auch aus der persönlichen Befragung anlässlich des Berufungsverfahrens geht nicht hervor, dass die Berufungsklägerin gegenüber einer Mediation grundsätzlich abweisend wäre (Prot. S. 11 f.). Da eine Mediation zwischen den Eltern die Kindessphäre auch nicht tangiert, ist nicht er- sichtlich, dass das Wohl von C._____ aufgrund einer Anordnung in irgendeiner Weise gefährdet wäre. 12.6. Entsprechend ist die Weisung betreffend angeordneter Mediation nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 15. April 2020 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist von acht Wochen, innert welcher sie sich in eine Mediation hät- ten begeben müssen (act. 7 Dispositivziffer 6). Gemäss unbestrittenen Vorbringen hat die Mediation nicht stattgefunden (Prot. S. 11 ff.). Entsprechend ist den Par- teien erneut die Weisung zu erteilen, sich innerhalb von acht Wochen in eine Me-

- 39 - diation zu begeben. Gegen die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Modalitä- ten betreffend Inhalt, zeitlichen Rahmen und Anzahl der Besuche ist nichts einzu- legen (act. 7 S. 27 und Dispositivziffer 6). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Mediation zusätzlich mit der Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass – neben der möglichen Bestrafung nach Art. 292 StGB – eine Verweigerung der Teilnahme bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit berück- sichtigt werden kann, aber auch zu weiteren Kindesschutzmassnahmen führen kann, wie bspw. zur Anordnung einer Einzeltherapie des verweigernden Eltern- teils. III.

1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gefällt und eine knapp fünfstündige Verhandlung durchgeführt wurde (act. 5 und Prot. S. 6 ff.). Un- ter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr entspre- chend auf CHF 2'000.– festzusetzen. 2.1. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange (bspw. elterli- che Sorge, Obhut, Besuchsrecht), werden die Kosten nach der Praxis der Kam- mer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wett- geschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kin- des gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom

- 40 -

31. August 2015, E. 11). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszu- gehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtli- chen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Ok- tober 2016, E. III.). 2.2. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend liegt kein Grund vor, von der vorstehend dargelegten Praxis abzuweichen, zumal hauptsächlich das Kon- taktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen, den Anteil des Berufungsbeklagten jedoch einstweilen in Folge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3–7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Berufungsbeklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen resp. ab der zweiten Phase zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase: Ab Erlass dieses Urteils bis längstens Ende Oktober 2020 begleitet an jedem zweiten Samstag oder Sonntag nach Massgabe der Beiständin, jedoch mindestens vier Stun- den;

2. Phase: Spätestens ab November 2020 unbegleitet an jedem zwei- ten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 41 -

3. Phase: Spätestens ab März 2021 unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der Berufungsbeklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, C._____ bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Beiständin wird ermächtigt, die vorstehenden Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern. Von einem Ferienbesuchsrecht wird einst- weilen abgesehen.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, C._____ für die Besuche beim Berufungsbeklagten ab der 2. Phase jeweils an den Wohnort des Beru- fungsbeklagten zu bringen, und der Berufungsbeklagte wird verpflich- tet, C._____ nach den Besuchen jeweils an den Wohnort der Beru- fungsklägerin zurückzubringen oder – sofern die Berufungsklägerin ihre neue Wohnadresse gegenüber dem Berufungsbeklagten weiterhin ge- heim halten will – an einen anderen von der Berufungsklägerin bekannt zu gebenden Übergabeort im Bezirk Horgen. Gibt die Berufungskläge- rin dem Berufungsbeklagten bis spätestens am ersten Besuchs- samstag des unbegleiteten Besuchsrechts keinen entsprechenden Übergabeort an, gilt als solcher bis auf Weiteres der Bahnhof H._____.

5. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die Besuchskontakte sowie die Modalitäten der Übergabe des Kindes gemäss vorstehenden Dis- positivziffern 3 und 4 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein un- gestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Für den Fall, dass sich die Berufungsklägerin nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

- 42 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

6. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich innerhalb von acht Wochen seit der Eröffnung dieses Entscheids unter je hälftiger Übernahme der Kosten in eine Mediation zu begeben, um eine der Umsetzung des Be- suchsrechts zum Wohl ihres Sohnes gedeihliche gegenseitige Kom- munikation zu erreichen. Die Mediation hat sich über wenigstens sechs Sitzungen zu erstrecken. Die Wahl der Mediatorin bzw. des Mediators wird den Parteien über- lassen. Sie ist der Beiständin schriftlich mitzuteilen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit der Eröffnung dieses Ent- scheids der Beiständin mit, bestimmt diese die Mediatorin bzw. den Mediator. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht an diese Anordnungen hal- ten, wird ihnen eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

7. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Eheschutzurteils vom 3. Ja- nuar 2018 sowie in Ergänzung der bereits bestehenden Aufgaben, die ihr im Rahmen der Beistandschaft für C._____, geboren am tt.mm.2014, übertragen wurden, wird die Beiständin beauftragt,

- das begleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 in Bezug auf die geeigneten Besuchstreffs und einer Begleitperson zu or- ganisieren und zu überwachen;

- das unbegleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 zu initiie- ren und zu überwachen;

- einen Mediator bzw. eine Mediatorin zu bestimmen, wenn die Parteien ihr innert Frist keinen gemeinsamen Vorschlag gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 unterbreiten;

- 43 -

- die Einhaltung der Weisungen gemäss den vorstehenden Dispo- sitivziffern 5 und 6 zu überwachen und bei deren Missachtung dem Gericht (bzw. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der dannzumal zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de) unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Beiständin wird ersucht, die Installation der begleiteten Besuche sofort anhand zu nehmen."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 502.50 Dolmetscherkosten CHF 2'502.50 Total

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Berufungsbeklagten jedoch infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Horgen, … [Adresse]

- an die Beiständin F._____, … [Adresse],

- an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 44 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: