Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Kläger und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. März 2017 (act. 5/1) die Scheidung der Ehe begehrte.
E. 1.2 Mit Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) stellte die Beklagte und Berufungsklägerin den Antrag, den Kläger zu verpflichten, verschiedene (hauptsächlich Bank-) Unterlagen zu edieren. Sie stützte ihr Editionsbegehren auf ihren materiellen Anspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB und macht diesen als vor- sorgliche Massnahme im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend (act. 5/117 S. 64 Rz. 197; zu diesem Vorgehen BGer 5A_9/2015 Erw. 3.1, weiter BGE 143 III 113 Erw. 4.3.1 S. 114 f. und OGer LY180050 Erw. 2.1 S 6 f.).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. April 2020 (act. 5/136 = 3/1 = 4) verpflichtete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, den Kläger, verschiedene Unterlagen zu edieren (act. 4 S. 20 f. Dispositiv-Ziffer 1), wies das Editionsbegehren aber im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4).
E. 1.4 Gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren führt die Beklagte mit Einga- be vom 28. April 2020 (act. 2) fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5/137/2) Be- rufung. Der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 6) einverlangte Kostenvorschuss
- 5 - von Fr. 5'000.– ist eingegangen (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 5/1–137).
E. 1.5 Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde auf Berufungsan- trag 1 Spiegelstrich 1 nicht eingetreten, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 wurde teilweise, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 wurde vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung im Übrigen zu beantworten, was er mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (act. 11) tat. Das Verfahren ist nunmehr auch für die übrigen Berufungsanträge spruchreif.
E. 2 Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 2
E. 2.1 Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 5 (act. 5/117 S. 3; act. 4 S. 2) verlang- te die Beklagte die Edition von "[d]etaillierte[n] Kontoauszüge[n] des [C._____- ]Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015". Das Einzelgericht ver- pflichtete den Kläger, einen Kontoauszug dieses Kontos per 28. März 2017 zu edieren (act. 4 S. 20 Dispositiv-Ziffer 1.B.3) und wies das Rechtsbegehren im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4, S. 10 f. Erw. 4.4, vgl. auch S. 9 Erw. 4.2.4). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 2).
E. 2.2 Das Einzelgericht hielt lediglich fest, dass "für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung der Kontostand per Stichtag relevant ist" (act. 4 S. 11 Erw. 4.4.3). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 7 f. Rz. 19 f. i.V.m. S. 5 f. Rz. 14). Aufgrund von Art. 170 ZGB "besteht durchaus ein Anspruch, gegebenenfalls im einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft zu erhalten" (BGE 118 II 27 Erw. 3a S. 29). Mit einem Kontoauszug per Stichtag ist das nicht erfüllt. Die Beanstandung der Beklagten ist deshalb berechtigt.
E. 2.3 Das führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Gutheissung der Berufung. Vielmehr kann die Berufungsinstanz eine Berufung auch aus Gründen abweisen, die die Vorinstanz nicht erwog (vgl. Art. 57 ZPO). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Entscheid des Einzelgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis rechtens ist oder
- 6 - ob das Editionsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (während eine Rückwei- sung [Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO] hier nicht angebracht wäre).
E. 2.4 Das Einzelgericht erwog – wenn auch im Zusammenhang mit Rechtsbe- gehren 1 Spiegelstrich 3 (act. 4 S. 8 ff. Erw. 4.2), das aber immerhin auch das hier relevante Konto betraf (S. 9 Erw. 4.2.4 Spiegelstrich 3) –, es sei weder zu- mutbar noch verhältnismässig, von sämtlichen Konten (darunter das hier relevan- te) die Kontobewegungen über einen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2017, folglich über 2¼ Jahre, zurückzuverfolgen (act. 4 S. 9 Erw. 4.2.4). Die Be- klagte beanstandet auch dies (act. 2 S. 5 Rz. 13). Sie führt zwar keine konkreten Gründe an, weshalb es entgegen der Erwägung des Einzelgerichts zumutbar und verhältnismässig sei. Es handelt sich dabei aber (weitgehend) um eine Rechtsfra- ge, die von Amtes wegen überprüft wird (Art. 57 ZPO).
E. 2.5 Nach Art. 170 Abs. 2 ZGB sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Es ist also ein Rechtsschutzinteresse nötig. Die Auskunftspflicht ist aber grundsätzlich umfassend (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Art. 159–180 ZGB, Bern 1999, Art. 170 N 18, m.w.H.). Ausgeschlossen sind denn nur Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (Schwander, Basler Kommentar ZGB I, Art. 170 N 15 Abs. 3; vgl. auch R. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, N 79, wonach das Rechtsschutzinteresse sogar immer schon dann zu bejahen sei, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor- geht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden). Dies entspricht denn auch Art. 2 Abs. 2 ZGB, der die Geltendmachung materieller An- sprüche – und um einen solchen handelt es sich beim Editionsanspruch der Be- klagten gemäss Art. 170 ZGB – erst bei offenbarem Missbrauch verbietet. Das gilt erst recht zwischen Ehegatten, die durch eine umfassende Treue- und Beistands- pflicht miteinander verbunden sind (Art. 159 ZGB). Grundsätzlich ist es dem Be- klagten ohne grössere Umstände möglich und zumutbar, die relevanten Bankbe- lege zu beschaffen (vgl. nur Art. 958f OR). Da güterrechtliche Forderungen in Mil- lionenhöhe im Raum stehen (vgl. nur act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6), ist
- 7 - es auch verhältnismässig. Auch insofern ist die Beanstandung der Beklagten be- rechtigt.
E. 2.6 Es bleibt aber zu prüfen, ob die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der konkret geforderten Belege hat. Nach ihrer Darstellung sei "davon auszugehen, dass das Konto … für die Partnerin des [Klägers] eröffnet wurde und nur von ihr benutzt wird" (act. 2 S. 7 Rz. 18) und verweist dafür auf ihre vorin- stanzlichen Ausführungen (in act. 5/117 S. 40 ff. Rz. 120–124). Grundsätzlich müssen die Beanstandungen in der Berufungsschrift enthalten sein und genügt ein Verweis auf vorinstanzliche Ausführungen nicht; dies schon deshalb, weil die nötige Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dann gar nicht möglich ist. Befasst sich aber die erste Instanz wie hier nicht im Einzelnen mit be- stimmten Vorbringen – wozu sie auch nicht gehalten ist, denn die Begründungs- pflicht erfordert nicht, dass jedes Argument widerlegt wird –, kann ein solcher Ver- weis genügen.
E. 2.7 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es hier um eine vorsorgliche Mass- nahme geht und es deshalb genügt, wenn die Vorbringen der Beklagten glaubhaft sind (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Sie machte in ihrer Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) – mit der sie die hier strittigen Editionsbegehren stellte – zu- nächst geltend, das Konto sei vom Kläger eröffnet worden, als er aus der eheli- chen Wohnung auszog und er bezahle daraus monatlich Fr. 3'950.– für eine Woh- nung, die er gemeinsam mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn bewohnt(e). Die dazugehörige Maestro-Karte sei oftmals tagsüber – wenn der Kläger arbeite – und in Frauenbekleidungs-Geschäften eingesetzt worden (zum Ganzen act. 5/117 S. 40 Rz. 120).
E. 2.8 Der Kläger bestritt zwar in seiner Replik vom 4. Februar 2020 (act. 5/128) zunächst pauschal die Ausführungen der Beklagten (S. 99 Rz. 4.137 erster Satz). Im Weiteren bestreitet er aber nicht mehr – sondern gesteht gar zu –, dass er mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Sohn eine Wohnung bewohne, die er al- leine finanziere. Er macht allein geltend, auch die Beklagte bewohne eine teure Wohnung (S. 99 f. Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 3 Rz. 1.3), worauf es allerdings nicht ankommt. Auch Vorbringen zu den weiteren Ausgaben aus diesem Konto
- 8 - und über die dazugehörige Maestro-Karte vermag der Kläger nicht zu entkräften, wenn er ausführt, es seien "erhebliche Ausgaben für den täglichen Gebrauch auch [also: nicht nur] des Klägers dabei gewesen" (S. 100 Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 4 Rz. 1.5). Die Beklagte hat deshalb Grund zur Annahme, dass der Klä- ger aus diesem Konto hinzurechnungspflichtige Zuwendungen (Art. 208 ZGB) gemacht hat.
E. 2.9 Der Kläger bringt zuletzt vor, "[d]ie [Beklagte] [habe] für die Jahre 2015 bis 2017 Unterhalt … erhalten, mit welche[m] sie ihren während des Zusammenle- bens gelebten Lebensstandard beibehalten konnte. Auf mehr hat sie keinen An- spruch" (act. 11 S. 3 Rz. 1.1). Das kann am Ergebnis schon deshalb nichts än- dern, weil es schlicht nicht zutrifft: Nach Art. 210 Abs. 1 ZGB haben die Ehegatten ihre jeweiligen Errungenschaften zu teilen, hat also die Ehefrau – bei gegebenen Voraussetzungen – Anspruch auf mehr als nur Unterhalt. Und selbst wenn es zu- treffen sollte, dass der Kläger "nicht verpflichtet [sei], eine … Errungenschaft mit seinen Einkünften überhaupt zu bilden" (act. 5/128 S. 102 Rz. 4.140 am Ende), sieht das Gesetz eine Hinzurechnungspflicht vor für unentgeltliche Zuwendungen (Art. 208 ZGB), kann also eine Teilungspflicht auch bestehen für nicht gebildete Errungenschaft. Ob die (mutmasslich) getätigten Ausgaben hinzuzurechnen sein werden, ist hier allerdings nicht zu entscheiden.
E. 2.10 Entgegen den Erwägungen des Einzelgerichts hat die Beklagte deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der hier verlangten Belege. Der Kläger ist deshalb zu verpflichten, detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 zu edieren.
E. 3 Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 3
E. 3.1 Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 7 (act. 5/117 S. 4; act. 4 S. 2; vgl. auch Spiegelstrich 4) verlangte die Beklagte die Edition der Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017. Das Einzelgericht hiess das Editionsbegehren für die Abrechnungen der Monate Januar bis März 2017 gut, wies es aber im Übrigen ab (act. 4 S. 21 Dispositiv- Ziffer 1.C.2, S. 12 Erw. 4.6). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung
- 9 - ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegel- strich 3).
E. 3.2 Das Einzelgericht setzte sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen der Beklagten (act. 5/117 S. 39 ff., insb. Rz. 120) auseinander (act. 4 S. 12 Erw. 4.6.2). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 8 Rz. 22). Es sind deshalb nun ih- re Vorbringen zu prüfen (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6).
E. 3.3 Die Beklagte macht geltend, es sei aus den Bankkonto-Auszügen nicht er- sichtlich, wofür die Kreditkarte(n) eingesetzt wurden, weshalb sie die Edition der Kreditkartenabrechnungen verlangt (act. 2 S. 8 Rz. 21). Zunächst ist wie erwähnt glaubhaft (und teilweise zugestanden), dass aus dem genannten C._____-Konto auch Ausgaben zu Gunsten der Lebenspartnerin des Klägers getätigt wurden. Dann ist aber auch glaubhaft, dass solche mit der Kreditkarte, die aus diesem Konto bezahlt wurde oder wird, getätigt wurden. Vor Vorinstanz machte die Be- klagte sodann geltend, es sei "davon auszugehen, dass diese Kreditkarte auf den Namen der Partnerin des Klägers lautete oder zumindest von ihr benutzt wurde" (act. 5/117 S. 40 Rz. 120). Der Kläger vermochte und vermag auch dies nicht zu entkräften. Er macht(e) lediglich geltend, er dürfe sein Einkommen verwenden, wie er möchte, und er sei nicht verpflichtet, Errungenschaft anzusparen (act. 5/128 S. 100 ff. Rz. 4.138 ff., act. 11 S. 6 Rz. 2.2), was wie ausgeführt nur bedingt zutrifft. In seiner Berufungsantwort führt der Kläger zudem selbst aus, seine Partnerin habe möglicherweise Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt getätigt (act. 11 S. 6 Rz. 2.3). Solche wären aber (auch) seiner Partnerin zugute- gekommen. Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Ausgaben nach Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind. Damit hat die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition dieser Unterlagen.
E. 3.4 Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist zwar der 28. März 2017, doch werden Kreditkartenrechnungen notorischerweise jeweils erst im Fol- gemonat gestellt. Deshalb sind hier die Abrechnungen vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 herauszugeben. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kreditkar- tenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 zu edieren.
- 10 -
E. 4 Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 4
E. 4.1 Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 20 (act. 4 S. 3, act. 5/117 S. 5) ver- langte die Beklagte die Edition von Kontoauszügen eines College-Fund-Kontos der Töchter, "aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
1. Januar 2017 bis Editionsdatum". Das Einzelgericht wies dieses Rechtsbegeh- ren vollumfänglich ab (act. 4 S. 17 f. Erw. 4.19). Die Beklagte beantragt mit Beru- fung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Beru- fungsantrag 1 Spiegelstrich 4).
E. 4.2 Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde dieser Berufungsantrag insoweit abgewiesen, als er die Edition von Urkunden nach dem 28. März 2017 betrifft (S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Zu entscheiden ist noch über das Editionsbegehren für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017 (vgl. act. 9 S. 7 Erw. 4.4).
E. 4.3 Das Einzelgericht erwog, beide Parteien hätten ausgeführt, die Gelder dürf- ten nur entsprechend ihrem Zweck eingesetzt werden; es sei deshalb nicht er- sichtlich, inwieweit die Beklagte der Kontoauszüge bedürfe (act. 4 S. 18 Erw. 4.19.3). Indem die Beklagte erneut geltend macht, es "[gebe] Hinweise dafür …, dass der [Kläger] die Gelder des College Funds, welche auf seinen Namen lau- ten, entgegen deren Bestimmung nicht den Töchtern zukommen liess, sondern für sich selber verwendet habe" (act. 2 S. 9 Rz. 24), beanstandet sie zumindest implizit die Erwägung des Einzelgerichts, der Kläger habe dies nicht getan oder gar nicht tun können und es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse am ent- sprechenden Editionsbegehren. In seiner Berufungsantwort (act. 11) äussert sich der Kläger nicht zu diesem Editionsbegehren. Das Verfahren ist insofern andro- hungsgemäss (act. 9 S. 9 Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 3) ohne die Berufungsantwort weiterzuführen.
E. 4.4 Dass Vermögenswerte nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, heisst nicht, dass sie nur für diesen Zweck verwendet werden können (sog. überschiessende Rechtsmacht). Mit dem Argument der Zweckbindung kann also das Rechtsschutzinteresse der Beklagten nicht verneint werden (wobei hier nicht der Ort ist, zu prüfen, ob eine solche zweckwidrige Verfügung über die Ver-
- 11 - mögenswerte aufgrund der einschlägigen Kontobestimmungen möglich gewesen wäre). Die Beanstandung ist deshalb berechtigt. Es bleibt zu prüfen, ob das Editi- onsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6).
E. 4.5 Der Kläger machte geltend, die College Funds "gehören" den Töchtern (act. 5/128 S. 135 Ziff. 4.210). Die Beklagte macht in ihrer Berufung hingegen gel- tend, die Funds "lauten" auf den Kläger (act. 2 S. 9 Rz. 24). Letzteres ergibt sich denn auch aus den entsprechenden Belegen (act. 5/57/6/1–3), in denen jeweils "B._____" angegeben ist. Handelt es sich also mutmasslich um Vermögenswerte des Klägers (es ist hier allerdings nicht der Ort, die zivilrechtliche Berechtigung der Parteien oder der Töchter an diesem Vermögen im Einzelnen zu klären), sind sie güterrechtlich relevant (vgl. auch act. 9 S. 7 Erw. 4.2) und aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Kläger in der Lage war – wenn auch möglicherweise nicht berechtigt –, Gelder (zweckwidrig) von diesen College Funds zu beziehen. Diese abstrakte Möglichkeit allein begründet aber noch kein Rechtsschutzinteres- se der Beklagten.
E. 4.6 Die Beklagte machte geltend, es bestünde ein Dauerauftrag, aufgrund dessen monatlich rund US$ 1'000.– auf ein Konto des Klägers gezahlt wurde (act. 5/117 S. 62 Rz. 189, act. 2 S. 9 Rz. 24), was auch zugestanden (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211) und belegt ist (act. 5/118/53). Der Kläger machte dagegen gel- tend, die Konten gehörten den Töchtern. Weiter führte er aus, es sei "ausge- schlossen, dass Bezüge getätigt werden, welche nicht für die Lebenshaltung der Töchter und ihr Studium verwendet werden". Danach räumt er aber ein, es sei Geld von diesen Funds auf sein Konto geflossen – nämlich könnte er nicht ver- pflichtet werden, "über die Verwendung des Dauerauftrages auf sein D._____ Bank Konto … Auskunft zu geben" (act. 5/128 S. 135 f. Rz. 4.210). Dass diese Zahlung erfolgt sei, weil er für eine der Töchter College-Wohnkosten aus einem eigenen Konto bezahlt habe (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211), mag zutreffen. Es än- dert aber nichts daran, dass der Kläger persönlich Vermögen aus dem College Funds erhalten hat, was die Annahme der Beklagten, der Kläger habe dortiges Vermögen für eigene Zwecke eingesetzt, als glaubhaft erscheinen lässt.
- 12 -
E. 4.7 Die Beklagte hat deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der ent- sprechenden Belege für die hier noch zu beurteilende (vgl. vorn Erw. 4.2) Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017, zu edieren.
E. 5 Ergebnis
E. 5.1 Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 trat die Kammer auf Berufungs- antrag 1 Spiegelstrich 1 nicht ein (act. 9 S. 5 f. Erw. 2 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 1) und wies Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (act. 9 S. 6 f. Erw. 4 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 3), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 vollständig ab (act. 9 S. 7 f. Erw. 5 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 4). Zu beurteilen waren noch die übrigen Berufungsanträge.
E. 5.2 Berufungsantrag 1 Spiegelstriche 2 und 3 sind vollständig (vorn Erw. 2 f.), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (soweit hier noch zu beurteilen voll- ständig) (vorn Erw. 4) gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichts ist insoweit auf- zuheben und die Editionsbegehren sind insoweit gutzuheissen.
E. 5.3 Im Übrigen wurde die Berufung bereits mit Beschluss und Urteil vom
19. Mai 2020 erledigt.
E. 5.4 Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts, mit der dieses die Edi- tionsbegehren der Beklagten "im Übrigen" abwies, ist formell nicht aufzuheben. Seine (geänderte) Tragweite ergibt sich aus der hiermit zu ergänzenden Disposi- tiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Das Einzelgericht behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen ihrer Verfügung vom 16. April 2020 dem Endentscheid vor (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 5). Das ist nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat.
- 13 -
E. 6.2 In der Hauptsache geht es um eine Scheidung, also eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit (§§ 6 und 5 Abs. 1 GebV OG). Da die zu edierenden Unter- lagen der Behauptung und dem Beweis güterrechtlicher Ansprüche dienen sollen, kommt aber § 5 Abs. 2 GebV OG zur Anwendung. Die Beklagte bezifferte ihre Ausgleichsforderung mit mindestens rund 2.9 Millionen Franken (act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6). Die ordentliche Entscheidgebühr (§ 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) betrüge damit Fr. 49'750.–. Jedoch ist nur noch über einen Teil der vor Einzelgericht gestellten Editionsbegehren zu entscheiden (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG), was die Festsetzung einer ordentlichen Gebühr von Fr. 20'000.– rechtfertigt. Da das Editionsbegehren präparatorischen Charakter hat, ist die Gebühr zu redu- zieren (§ 9 Abs. 2 GebV OG analog), doch findet keine weitere Reduktion (z.B. §
E. 6.3 Im Entscheid vom 19. Mai 2020 wurden die Kosten auch für die dort erle- digten Berufungsanträge dem Endentscheid vorbehalten (act. 9 S. 9 Dispositiv- Ziffer 6). Im Berufungsverfahren wurde auf die Berufung in einem Punkt nicht ein- getreten und sie wurde in einem Punkt ganz, in einem teilweise abgewiesen (vorn Erw. 5.2). Sie wird nun in zwei Punkten ganz und in einem Punkt teilweise gutge- heissen (ebd.). Die Parteien obsiegen und unterliegen also je hälftig, weshalb den Parteien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr je hälftig aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist soweit ausreichend aus dem von der Beru- fungsklägerin und Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (vgl. act. 6 und 8) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist dem Kläger und Berufungsbeklagten Rechnung zu stellen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
E. 6.4 Beide Parteien schulden einander je eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung. Diese sind wettzuschlagen.
- 14 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. April 2020 wie folgt ergänzt: 1a. Der Kläger wird verpflichtet, dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erst- reckbar) ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzu- reichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstän- de nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO):
1. detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Konto- eröffnung bis 31. Dezember 2015
2. Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte/Kreditkarten C._____- Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017
3. Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus wel- chen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
1. Januar 2017 bis 28. März 2017.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem dortigen Endent- scheid vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 5'000.– stellt die Gerichtskasse dem Beru- fungsbeklagten Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen (FE170075), je gegen Empfangsschein.
- 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 91 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Ehescheidung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
E. 8 Abs. 1 GebV OG) statt, da § 9 GebV OG abschliessend ist (er spricht denn auch nur von einer Reduktion der ordentlichen, nicht der [weiteren] Reduktion ei- ner bereits reduzierten Gebühr). In Bezug auf Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 1 wurde das Verfahren zudem ohne Anspruchsprüfung erledigt, was ebenfalls re- duzierend zu berücksichtigen ist (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist deshalb auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
Dispositiv
- Januar 2017 bis Editionsdatum … Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 4 S. 20 ff., soweit hier noch relevant)
- Der Kläger wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Edi- tionsbegehren dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO): A) … B) Kontoauszug per 28. März 2017 der nachfolgenden Konti: B.1–2) … B.3) C._____ 2 B.4–13) … C) Kreditkartenabrechnungen von Januar 2017 bis 28. März 2017 der nachfolgenden Kreditkarten: C.1) … C.2) Kreditkarte der C._____, Konto Nr. 1 C.3) … D)–K) … - 3 - 2./3. …
- Im Übrigen werden die Editionsbegehren der Beklagten abgewiesen. Der Entscheid, inwieweit – nach vollständigem Abschluss des Schriftenwechsel – weitere Editionen notwendig sind, wird der dannzumal erlassenden Be- weisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorbehalten.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 6./.7. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2):
- In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 16. April 2020 und Gutheissung des Editionsbegehrens der Beru- fungsklägerin vom 11. Oktober 2019 sei der Berufungsbeklagte zusätzlich zur Edition folgender Unterlagen zu verpflichten: – … – detaillierte Kontoauszüge des C._____ Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 – Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte /Kreditkarten C._____ Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017 – Kontoauszüge der College Funds Konti der Töchter, aus welchen er- sichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom 1. Januar 2017 bis Editionsdatum – …
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Beschluss und [Teil-]Urteil vom 19. Mai 2020:
- Auf Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 1 wird nicht eingetreten.
- [Mitteilung, Rechtmittelbelehrung] - 4 -
- Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 wird insoweit abgewiesen, als er die Edi- tion von Urkunden nach dem 28. März 2017 betrifft, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, wird insoweit bestätigt.
- Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, wird insoweit bestätigt. 5.–8. [Antwortfrist, Kosten, Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen:
- Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Kläger und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. März 2017 (act. 5/1) die Scheidung der Ehe begehrte. 1.2. Mit Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) stellte die Beklagte und Berufungsklägerin den Antrag, den Kläger zu verpflichten, verschiedene (hauptsächlich Bank-) Unterlagen zu edieren. Sie stützte ihr Editionsbegehren auf ihren materiellen Anspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB und macht diesen als vor- sorgliche Massnahme im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend (act. 5/117 S. 64 Rz. 197; zu diesem Vorgehen BGer 5A_9/2015 Erw. 3.1, weiter BGE 143 III 113 Erw. 4.3.1 S. 114 f. und OGer LY180050 Erw. 2.1 S 6 f.). 1.3. Mit Verfügung vom 16. April 2020 (act. 5/136 = 3/1 = 4) verpflichtete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, den Kläger, verschiedene Unterlagen zu edieren (act. 4 S. 20 f. Dispositiv-Ziffer 1), wies das Editionsbegehren aber im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4). 1.4. Gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren führt die Beklagte mit Einga- be vom 28. April 2020 (act. 2) fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5/137/2) Be- rufung. Der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 6) einverlangte Kostenvorschuss - 5 - von Fr. 5'000.– ist eingegangen (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 5/1–137). 1.5. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde auf Berufungsan- trag 1 Spiegelstrich 1 nicht eingetreten, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 wurde teilweise, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 wurde vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung im Übrigen zu beantworten, was er mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (act. 11) tat. Das Verfahren ist nunmehr auch für die übrigen Berufungsanträge spruchreif.
- Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 2 2.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 5 (act. 5/117 S. 3; act. 4 S. 2) verlang- te die Beklagte die Edition von "[d]etaillierte[n] Kontoauszüge[n] des [C._____- ]Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015". Das Einzelgericht ver- pflichtete den Kläger, einen Kontoauszug dieses Kontos per 28. März 2017 zu edieren (act. 4 S. 20 Dispositiv-Ziffer 1.B.3) und wies das Rechtsbegehren im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4, S. 10 f. Erw. 4.4, vgl. auch S. 9 Erw. 4.2.4). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 2). 2.2. Das Einzelgericht hielt lediglich fest, dass "für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung der Kontostand per Stichtag relevant ist" (act. 4 S. 11 Erw. 4.4.3). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 7 f. Rz. 19 f. i.V.m. S. 5 f. Rz. 14). Aufgrund von Art. 170 ZGB "besteht durchaus ein Anspruch, gegebenenfalls im einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft zu erhalten" (BGE 118 II 27 Erw. 3a S. 29). Mit einem Kontoauszug per Stichtag ist das nicht erfüllt. Die Beanstandung der Beklagten ist deshalb berechtigt. 2.3. Das führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Gutheissung der Berufung. Vielmehr kann die Berufungsinstanz eine Berufung auch aus Gründen abweisen, die die Vorinstanz nicht erwog (vgl. Art. 57 ZPO). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Entscheid des Einzelgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis rechtens ist oder - 6 - ob das Editionsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (während eine Rückwei- sung [Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO] hier nicht angebracht wäre). 2.4. Das Einzelgericht erwog – wenn auch im Zusammenhang mit Rechtsbe- gehren 1 Spiegelstrich 3 (act. 4 S. 8 ff. Erw. 4.2), das aber immerhin auch das hier relevante Konto betraf (S. 9 Erw. 4.2.4 Spiegelstrich 3) –, es sei weder zu- mutbar noch verhältnismässig, von sämtlichen Konten (darunter das hier relevan- te) die Kontobewegungen über einen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2017, folglich über 2¼ Jahre, zurückzuverfolgen (act. 4 S. 9 Erw. 4.2.4). Die Be- klagte beanstandet auch dies (act. 2 S. 5 Rz. 13). Sie führt zwar keine konkreten Gründe an, weshalb es entgegen der Erwägung des Einzelgerichts zumutbar und verhältnismässig sei. Es handelt sich dabei aber (weitgehend) um eine Rechtsfra- ge, die von Amtes wegen überprüft wird (Art. 57 ZPO). 2.5. Nach Art. 170 Abs. 2 ZGB sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Es ist also ein Rechtsschutzinteresse nötig. Die Auskunftspflicht ist aber grundsätzlich umfassend (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Art. 159–180 ZGB, Bern 1999, Art. 170 N 18, m.w.H.). Ausgeschlossen sind denn nur Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (Schwander, Basler Kommentar ZGB I, Art. 170 N 15 Abs. 3; vgl. auch R. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, N 79, wonach das Rechtsschutzinteresse sogar immer schon dann zu bejahen sei, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor- geht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden). Dies entspricht denn auch Art. 2 Abs. 2 ZGB, der die Geltendmachung materieller An- sprüche – und um einen solchen handelt es sich beim Editionsanspruch der Be- klagten gemäss Art. 170 ZGB – erst bei offenbarem Missbrauch verbietet. Das gilt erst recht zwischen Ehegatten, die durch eine umfassende Treue- und Beistands- pflicht miteinander verbunden sind (Art. 159 ZGB). Grundsätzlich ist es dem Be- klagten ohne grössere Umstände möglich und zumutbar, die relevanten Bankbe- lege zu beschaffen (vgl. nur Art. 958f OR). Da güterrechtliche Forderungen in Mil- lionenhöhe im Raum stehen (vgl. nur act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6), ist - 7 - es auch verhältnismässig. Auch insofern ist die Beanstandung der Beklagten be- rechtigt. 2.6. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der konkret geforderten Belege hat. Nach ihrer Darstellung sei "davon auszugehen, dass das Konto … für die Partnerin des [Klägers] eröffnet wurde und nur von ihr benutzt wird" (act. 2 S. 7 Rz. 18) und verweist dafür auf ihre vorin- stanzlichen Ausführungen (in act. 5/117 S. 40 ff. Rz. 120–124). Grundsätzlich müssen die Beanstandungen in der Berufungsschrift enthalten sein und genügt ein Verweis auf vorinstanzliche Ausführungen nicht; dies schon deshalb, weil die nötige Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dann gar nicht möglich ist. Befasst sich aber die erste Instanz wie hier nicht im Einzelnen mit be- stimmten Vorbringen – wozu sie auch nicht gehalten ist, denn die Begründungs- pflicht erfordert nicht, dass jedes Argument widerlegt wird –, kann ein solcher Ver- weis genügen. 2.7. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es hier um eine vorsorgliche Mass- nahme geht und es deshalb genügt, wenn die Vorbringen der Beklagten glaubhaft sind (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Sie machte in ihrer Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) – mit der sie die hier strittigen Editionsbegehren stellte – zu- nächst geltend, das Konto sei vom Kläger eröffnet worden, als er aus der eheli- chen Wohnung auszog und er bezahle daraus monatlich Fr. 3'950.– für eine Woh- nung, die er gemeinsam mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn bewohnt(e). Die dazugehörige Maestro-Karte sei oftmals tagsüber – wenn der Kläger arbeite – und in Frauenbekleidungs-Geschäften eingesetzt worden (zum Ganzen act. 5/117 S. 40 Rz. 120). 2.8. Der Kläger bestritt zwar in seiner Replik vom 4. Februar 2020 (act. 5/128) zunächst pauschal die Ausführungen der Beklagten (S. 99 Rz. 4.137 erster Satz). Im Weiteren bestreitet er aber nicht mehr – sondern gesteht gar zu –, dass er mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Sohn eine Wohnung bewohne, die er al- leine finanziere. Er macht allein geltend, auch die Beklagte bewohne eine teure Wohnung (S. 99 f. Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 3 Rz. 1.3), worauf es allerdings nicht ankommt. Auch Vorbringen zu den weiteren Ausgaben aus diesem Konto - 8 - und über die dazugehörige Maestro-Karte vermag der Kläger nicht zu entkräften, wenn er ausführt, es seien "erhebliche Ausgaben für den täglichen Gebrauch auch [also: nicht nur] des Klägers dabei gewesen" (S. 100 Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 4 Rz. 1.5). Die Beklagte hat deshalb Grund zur Annahme, dass der Klä- ger aus diesem Konto hinzurechnungspflichtige Zuwendungen (Art. 208 ZGB) gemacht hat. 2.9. Der Kläger bringt zuletzt vor, "[d]ie [Beklagte] [habe] für die Jahre 2015 bis 2017 Unterhalt … erhalten, mit welche[m] sie ihren während des Zusammenle- bens gelebten Lebensstandard beibehalten konnte. Auf mehr hat sie keinen An- spruch" (act. 11 S. 3 Rz. 1.1). Das kann am Ergebnis schon deshalb nichts än- dern, weil es schlicht nicht zutrifft: Nach Art. 210 Abs. 1 ZGB haben die Ehegatten ihre jeweiligen Errungenschaften zu teilen, hat also die Ehefrau – bei gegebenen Voraussetzungen – Anspruch auf mehr als nur Unterhalt. Und selbst wenn es zu- treffen sollte, dass der Kläger "nicht verpflichtet [sei], eine … Errungenschaft mit seinen Einkünften überhaupt zu bilden" (act. 5/128 S. 102 Rz. 4.140 am Ende), sieht das Gesetz eine Hinzurechnungspflicht vor für unentgeltliche Zuwendungen (Art. 208 ZGB), kann also eine Teilungspflicht auch bestehen für nicht gebildete Errungenschaft. Ob die (mutmasslich) getätigten Ausgaben hinzuzurechnen sein werden, ist hier allerdings nicht zu entscheiden. 2.10. Entgegen den Erwägungen des Einzelgerichts hat die Beklagte deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der hier verlangten Belege. Der Kläger ist deshalb zu verpflichten, detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 zu edieren.
- Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 3 3.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 7 (act. 5/117 S. 4; act. 4 S. 2; vgl. auch Spiegelstrich 4) verlangte die Beklagte die Edition der Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017. Das Einzelgericht hiess das Editionsbegehren für die Abrechnungen der Monate Januar bis März 2017 gut, wies es aber im Übrigen ab (act. 4 S. 21 Dispositiv- Ziffer 1.C.2, S. 12 Erw. 4.6). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung - 9 - ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegel- strich 3). 3.2. Das Einzelgericht setzte sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen der Beklagten (act. 5/117 S. 39 ff., insb. Rz. 120) auseinander (act. 4 S. 12 Erw. 4.6.2). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 8 Rz. 22). Es sind deshalb nun ih- re Vorbringen zu prüfen (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6). 3.3. Die Beklagte macht geltend, es sei aus den Bankkonto-Auszügen nicht er- sichtlich, wofür die Kreditkarte(n) eingesetzt wurden, weshalb sie die Edition der Kreditkartenabrechnungen verlangt (act. 2 S. 8 Rz. 21). Zunächst ist wie erwähnt glaubhaft (und teilweise zugestanden), dass aus dem genannten C._____-Konto auch Ausgaben zu Gunsten der Lebenspartnerin des Klägers getätigt wurden. Dann ist aber auch glaubhaft, dass solche mit der Kreditkarte, die aus diesem Konto bezahlt wurde oder wird, getätigt wurden. Vor Vorinstanz machte die Be- klagte sodann geltend, es sei "davon auszugehen, dass diese Kreditkarte auf den Namen der Partnerin des Klägers lautete oder zumindest von ihr benutzt wurde" (act. 5/117 S. 40 Rz. 120). Der Kläger vermochte und vermag auch dies nicht zu entkräften. Er macht(e) lediglich geltend, er dürfe sein Einkommen verwenden, wie er möchte, und er sei nicht verpflichtet, Errungenschaft anzusparen (act. 5/128 S. 100 ff. Rz. 4.138 ff., act. 11 S. 6 Rz. 2.2), was wie ausgeführt nur bedingt zutrifft. In seiner Berufungsantwort führt der Kläger zudem selbst aus, seine Partnerin habe möglicherweise Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt getätigt (act. 11 S. 6 Rz. 2.3). Solche wären aber (auch) seiner Partnerin zugute- gekommen. Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Ausgaben nach Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind. Damit hat die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition dieser Unterlagen. 3.4. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist zwar der 28. März 2017, doch werden Kreditkartenrechnungen notorischerweise jeweils erst im Fol- gemonat gestellt. Deshalb sind hier die Abrechnungen vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 herauszugeben. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kreditkar- tenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 zu edieren. - 10 -
- Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 4 4.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 20 (act. 4 S. 3, act. 5/117 S. 5) ver- langte die Beklagte die Edition von Kontoauszügen eines College-Fund-Kontos der Töchter, "aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
- Januar 2017 bis Editionsdatum". Das Einzelgericht wies dieses Rechtsbegeh- ren vollumfänglich ab (act. 4 S. 17 f. Erw. 4.19). Die Beklagte beantragt mit Beru- fung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Beru- fungsantrag 1 Spiegelstrich 4). 4.2. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde dieser Berufungsantrag insoweit abgewiesen, als er die Edition von Urkunden nach dem 28. März 2017 betrifft (S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Zu entscheiden ist noch über das Editionsbegehren für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017 (vgl. act. 9 S. 7 Erw. 4.4). 4.3. Das Einzelgericht erwog, beide Parteien hätten ausgeführt, die Gelder dürf- ten nur entsprechend ihrem Zweck eingesetzt werden; es sei deshalb nicht er- sichtlich, inwieweit die Beklagte der Kontoauszüge bedürfe (act. 4 S. 18 Erw. 4.19.3). Indem die Beklagte erneut geltend macht, es "[gebe] Hinweise dafür …, dass der [Kläger] die Gelder des College Funds, welche auf seinen Namen lau- ten, entgegen deren Bestimmung nicht den Töchtern zukommen liess, sondern für sich selber verwendet habe" (act. 2 S. 9 Rz. 24), beanstandet sie zumindest implizit die Erwägung des Einzelgerichts, der Kläger habe dies nicht getan oder gar nicht tun können und es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse am ent- sprechenden Editionsbegehren. In seiner Berufungsantwort (act. 11) äussert sich der Kläger nicht zu diesem Editionsbegehren. Das Verfahren ist insofern andro- hungsgemäss (act. 9 S. 9 Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 3) ohne die Berufungsantwort weiterzuführen. 4.4. Dass Vermögenswerte nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, heisst nicht, dass sie nur für diesen Zweck verwendet werden können (sog. überschiessende Rechtsmacht). Mit dem Argument der Zweckbindung kann also das Rechtsschutzinteresse der Beklagten nicht verneint werden (wobei hier nicht der Ort ist, zu prüfen, ob eine solche zweckwidrige Verfügung über die Ver- - 11 - mögenswerte aufgrund der einschlägigen Kontobestimmungen möglich gewesen wäre). Die Beanstandung ist deshalb berechtigt. Es bleibt zu prüfen, ob das Editi- onsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6). 4.5. Der Kläger machte geltend, die College Funds "gehören" den Töchtern (act. 5/128 S. 135 Ziff. 4.210). Die Beklagte macht in ihrer Berufung hingegen gel- tend, die Funds "lauten" auf den Kläger (act. 2 S. 9 Rz. 24). Letzteres ergibt sich denn auch aus den entsprechenden Belegen (act. 5/57/6/1–3), in denen jeweils "B._____" angegeben ist. Handelt es sich also mutmasslich um Vermögenswerte des Klägers (es ist hier allerdings nicht der Ort, die zivilrechtliche Berechtigung der Parteien oder der Töchter an diesem Vermögen im Einzelnen zu klären), sind sie güterrechtlich relevant (vgl. auch act. 9 S. 7 Erw. 4.2) und aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Kläger in der Lage war – wenn auch möglicherweise nicht berechtigt –, Gelder (zweckwidrig) von diesen College Funds zu beziehen. Diese abstrakte Möglichkeit allein begründet aber noch kein Rechtsschutzinteres- se der Beklagten. 4.6. Die Beklagte machte geltend, es bestünde ein Dauerauftrag, aufgrund dessen monatlich rund US$ 1'000.– auf ein Konto des Klägers gezahlt wurde (act. 5/117 S. 62 Rz. 189, act. 2 S. 9 Rz. 24), was auch zugestanden (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211) und belegt ist (act. 5/118/53). Der Kläger machte dagegen gel- tend, die Konten gehörten den Töchtern. Weiter führte er aus, es sei "ausge- schlossen, dass Bezüge getätigt werden, welche nicht für die Lebenshaltung der Töchter und ihr Studium verwendet werden". Danach räumt er aber ein, es sei Geld von diesen Funds auf sein Konto geflossen – nämlich könnte er nicht ver- pflichtet werden, "über die Verwendung des Dauerauftrages auf sein D._____ Bank Konto … Auskunft zu geben" (act. 5/128 S. 135 f. Rz. 4.210). Dass diese Zahlung erfolgt sei, weil er für eine der Töchter College-Wohnkosten aus einem eigenen Konto bezahlt habe (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211), mag zutreffen. Es än- dert aber nichts daran, dass der Kläger persönlich Vermögen aus dem College Funds erhalten hat, was die Annahme der Beklagten, der Kläger habe dortiges Vermögen für eigene Zwecke eingesetzt, als glaubhaft erscheinen lässt. - 12 - 4.7. Die Beklagte hat deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der ent- sprechenden Belege für die hier noch zu beurteilende (vgl. vorn Erw. 4.2) Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017, zu edieren.
- Ergebnis 5.1. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 trat die Kammer auf Berufungs- antrag 1 Spiegelstrich 1 nicht ein (act. 9 S. 5 f. Erw. 2 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 1) und wies Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (act. 9 S. 6 f. Erw. 4 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 3), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 vollständig ab (act. 9 S. 7 f. Erw. 5 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 4). Zu beurteilen waren noch die übrigen Berufungsanträge. 5.2. Berufungsantrag 1 Spiegelstriche 2 und 3 sind vollständig (vorn Erw. 2 f.), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (soweit hier noch zu beurteilen voll- ständig) (vorn Erw. 4) gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichts ist insoweit auf- zuheben und die Editionsbegehren sind insoweit gutzuheissen. 5.3. Im Übrigen wurde die Berufung bereits mit Beschluss und Urteil vom
- Mai 2020 erledigt. 5.4. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts, mit der dieses die Edi- tionsbegehren der Beklagten "im Übrigen" abwies, ist formell nicht aufzuheben. Seine (geänderte) Tragweite ergibt sich aus der hiermit zu ergänzenden Disposi- tiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das Einzelgericht behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen ihrer Verfügung vom 16. April 2020 dem Endentscheid vor (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 5). Das ist nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 13 - 6.2. In der Hauptsache geht es um eine Scheidung, also eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit (§§ 6 und 5 Abs. 1 GebV OG). Da die zu edierenden Unter- lagen der Behauptung und dem Beweis güterrechtlicher Ansprüche dienen sollen, kommt aber § 5 Abs. 2 GebV OG zur Anwendung. Die Beklagte bezifferte ihre Ausgleichsforderung mit mindestens rund 2.9 Millionen Franken (act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6). Die ordentliche Entscheidgebühr (§ 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) betrüge damit Fr. 49'750.–. Jedoch ist nur noch über einen Teil der vor Einzelgericht gestellten Editionsbegehren zu entscheiden (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG), was die Festsetzung einer ordentlichen Gebühr von Fr. 20'000.– rechtfertigt. Da das Editionsbegehren präparatorischen Charakter hat, ist die Gebühr zu redu- zieren (§ 9 Abs. 2 GebV OG analog), doch findet keine weitere Reduktion (z.B. § 8 Abs. 1 GebV OG) statt, da § 9 GebV OG abschliessend ist (er spricht denn auch nur von einer Reduktion der ordentlichen, nicht der [weiteren] Reduktion ei- ner bereits reduzierten Gebühr). In Bezug auf Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 1 wurde das Verfahren zudem ohne Anspruchsprüfung erledigt, was ebenfalls re- duzierend zu berücksichtigen ist (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist deshalb auf Fr. 10'000.– festzusetzen. 6.3. Im Entscheid vom 19. Mai 2020 wurden die Kosten auch für die dort erle- digten Berufungsanträge dem Endentscheid vorbehalten (act. 9 S. 9 Dispositiv- Ziffer 6). Im Berufungsverfahren wurde auf die Berufung in einem Punkt nicht ein- getreten und sie wurde in einem Punkt ganz, in einem teilweise abgewiesen (vorn Erw. 5.2). Sie wird nun in zwei Punkten ganz und in einem Punkt teilweise gutge- heissen (ebd.). Die Parteien obsiegen und unterliegen also je hälftig, weshalb den Parteien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr je hälftig aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist soweit ausreichend aus dem von der Beru- fungsklägerin und Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (vgl. act. 6 und 8) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist dem Kläger und Berufungsbeklagten Rechnung zu stellen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 6.4. Beide Parteien schulden einander je eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung. Diese sind wettzuschlagen. - 14 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. April 2020 wie folgt ergänzt: 1a. Der Kläger wird verpflichtet, dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erst- reckbar) ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzu- reichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstän- de nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO):
- detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Konto- eröffnung bis 31. Dezember 2015
- Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte/Kreditkarten C._____- Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017
- Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus wel- chen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
- Januar 2017 bis 28. März 2017.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem dortigen Endent- scheid vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 5'000.– stellt die Gerichtskasse dem Beru- fungsbeklagten Rechnung.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen (FE170075), je gegen Empfangsschein. - 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 91 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Ehescheidung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200017-O/U2 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. April 2020; Proz. FE170075
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4 S. 2 f., soweit hier noch relevant) Der Kläger sei im Sinne eines Auskunftsbegehrens nach Art. 170 ZGB zu verpflichten, folgende Unterlagen vor Fristansetzung zur Duplik zu edieren: … − Kontoauszüge und Abrechnungen sämtlicher Kreditkarten vom
1. Januar 2017 bis 31. März 2017, insbesondere folgende Karten: …, Kreditkarte der C._____ [Bank] Konto Nr. 1, … − Detaillierte Kontoauszüge des Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis
31. Dezember 2015 … − Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte/Kreditkarten C._____ Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017 … − Edition Kontoauszüge College Fund Konto der Töchter, aus wel- chen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
1. Januar 2017 bis Editionsdatum … Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 4 S. 20 ff., soweit hier noch relevant)
1. Der Kläger wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Edi- tionsbegehren dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO): A) … B) Kontoauszug per 28. März 2017 der nachfolgenden Konti: B.1–2) … B.3) C._____ 2 B.4–13) … C) Kreditkartenabrechnungen von Januar 2017 bis 28. März 2017 der nachfolgenden Kreditkarten: C.1) … C.2) Kreditkarte der C._____, Konto Nr. 1 C.3) … D)–K) …
- 3 - 2./3. …
4. Im Übrigen werden die Editionsbegehren der Beklagten abgewiesen. Der Entscheid, inwieweit – nach vollständigem Abschluss des Schriftenwechsel
– weitere Editionen notwendig sind, wird der dannzumal erlassenden Be- weisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorbehalten.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 6./.7. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2):
1. In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 16. April 2020 und Gutheissung des Editionsbegehrens der Beru- fungsklägerin vom 11. Oktober 2019 sei der Berufungsbeklagte zusätzlich zur Edition folgender Unterlagen zu verpflichten:
– …
– detaillierte Kontoauszüge des C._____ Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015
– Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte /Kreditkarten C._____ Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017
– Kontoauszüge der College Funds Konti der Töchter, aus welchen er- sichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom 1. Januar 2017 bis Editionsdatum
– …
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Beschluss und [Teil-]Urteil vom 19. Mai 2020:
1. Auf Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 1 wird nicht eingetreten.
2. [Mitteilung, Rechtmittelbelehrung]
- 4 -
3. Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 wird insoweit abgewiesen, als er die Edi- tion von Urkunden nach dem 28. März 2017 betrifft, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, wird insoweit bestätigt.
4. Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, wird insoweit bestätigt. 5.–8. [Antwortfrist, Kosten, Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen:
1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Kläger und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. März 2017 (act. 5/1) die Scheidung der Ehe begehrte. 1.2. Mit Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) stellte die Beklagte und Berufungsklägerin den Antrag, den Kläger zu verpflichten, verschiedene (hauptsächlich Bank-) Unterlagen zu edieren. Sie stützte ihr Editionsbegehren auf ihren materiellen Anspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB und macht diesen als vor- sorgliche Massnahme im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend (act. 5/117 S. 64 Rz. 197; zu diesem Vorgehen BGer 5A_9/2015 Erw. 3.1, weiter BGE 143 III 113 Erw. 4.3.1 S. 114 f. und OGer LY180050 Erw. 2.1 S 6 f.). 1.3. Mit Verfügung vom 16. April 2020 (act. 5/136 = 3/1 = 4) verpflichtete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, den Kläger, verschiedene Unterlagen zu edieren (act. 4 S. 20 f. Dispositiv-Ziffer 1), wies das Editionsbegehren aber im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4). 1.4. Gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren führt die Beklagte mit Einga- be vom 28. April 2020 (act. 2) fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5/137/2) Be- rufung. Der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 6) einverlangte Kostenvorschuss
- 5 - von Fr. 5'000.– ist eingegangen (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 5/1–137). 1.5. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde auf Berufungsan- trag 1 Spiegelstrich 1 nicht eingetreten, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 wurde teilweise, Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 wurde vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung im Übrigen zu beantworten, was er mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (act. 11) tat. Das Verfahren ist nunmehr auch für die übrigen Berufungsanträge spruchreif.
2. Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 2 2.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 5 (act. 5/117 S. 3; act. 4 S. 2) verlang- te die Beklagte die Edition von "[d]etaillierte[n] Kontoauszüge[n] des [C._____- ]Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015". Das Einzelgericht ver- pflichtete den Kläger, einen Kontoauszug dieses Kontos per 28. März 2017 zu edieren (act. 4 S. 20 Dispositiv-Ziffer 1.B.3) und wies das Rechtsbegehren im Üb- rigen ab (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4, S. 10 f. Erw. 4.4, vgl. auch S. 9 Erw. 4.2.4). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 2). 2.2. Das Einzelgericht hielt lediglich fest, dass "für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung der Kontostand per Stichtag relevant ist" (act. 4 S. 11 Erw. 4.4.3). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 7 f. Rz. 19 f. i.V.m. S. 5 f. Rz. 14). Aufgrund von Art. 170 ZGB "besteht durchaus ein Anspruch, gegebenenfalls im einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft zu erhalten" (BGE 118 II 27 Erw. 3a S. 29). Mit einem Kontoauszug per Stichtag ist das nicht erfüllt. Die Beanstandung der Beklagten ist deshalb berechtigt. 2.3. Das führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Gutheissung der Berufung. Vielmehr kann die Berufungsinstanz eine Berufung auch aus Gründen abweisen, die die Vorinstanz nicht erwog (vgl. Art. 57 ZPO). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Entscheid des Einzelgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis rechtens ist oder
- 6 - ob das Editionsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (während eine Rückwei- sung [Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO] hier nicht angebracht wäre). 2.4. Das Einzelgericht erwog – wenn auch im Zusammenhang mit Rechtsbe- gehren 1 Spiegelstrich 3 (act. 4 S. 8 ff. Erw. 4.2), das aber immerhin auch das hier relevante Konto betraf (S. 9 Erw. 4.2.4 Spiegelstrich 3) –, es sei weder zu- mutbar noch verhältnismässig, von sämtlichen Konten (darunter das hier relevan- te) die Kontobewegungen über einen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2017, folglich über 2¼ Jahre, zurückzuverfolgen (act. 4 S. 9 Erw. 4.2.4). Die Be- klagte beanstandet auch dies (act. 2 S. 5 Rz. 13). Sie führt zwar keine konkreten Gründe an, weshalb es entgegen der Erwägung des Einzelgerichts zumutbar und verhältnismässig sei. Es handelt sich dabei aber (weitgehend) um eine Rechtsfra- ge, die von Amtes wegen überprüft wird (Art. 57 ZPO). 2.5. Nach Art. 170 Abs. 2 ZGB sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Es ist also ein Rechtsschutzinteresse nötig. Die Auskunftspflicht ist aber grundsätzlich umfassend (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Art. 159–180 ZGB, Bern 1999, Art. 170 N 18, m.w.H.). Ausgeschlossen sind denn nur Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (Schwander, Basler Kommentar ZGB I, Art. 170 N 15 Abs. 3; vgl. auch R. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, N 79, wonach das Rechtsschutzinteresse sogar immer schon dann zu bejahen sei, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor- geht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden). Dies entspricht denn auch Art. 2 Abs. 2 ZGB, der die Geltendmachung materieller An- sprüche – und um einen solchen handelt es sich beim Editionsanspruch der Be- klagten gemäss Art. 170 ZGB – erst bei offenbarem Missbrauch verbietet. Das gilt erst recht zwischen Ehegatten, die durch eine umfassende Treue- und Beistands- pflicht miteinander verbunden sind (Art. 159 ZGB). Grundsätzlich ist es dem Be- klagten ohne grössere Umstände möglich und zumutbar, die relevanten Bankbe- lege zu beschaffen (vgl. nur Art. 958f OR). Da güterrechtliche Forderungen in Mil- lionenhöhe im Raum stehen (vgl. nur act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6), ist
- 7 - es auch verhältnismässig. Auch insofern ist die Beanstandung der Beklagten be- rechtigt. 2.6. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der konkret geforderten Belege hat. Nach ihrer Darstellung sei "davon auszugehen, dass das Konto … für die Partnerin des [Klägers] eröffnet wurde und nur von ihr benutzt wird" (act. 2 S. 7 Rz. 18) und verweist dafür auf ihre vorin- stanzlichen Ausführungen (in act. 5/117 S. 40 ff. Rz. 120–124). Grundsätzlich müssen die Beanstandungen in der Berufungsschrift enthalten sein und genügt ein Verweis auf vorinstanzliche Ausführungen nicht; dies schon deshalb, weil die nötige Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dann gar nicht möglich ist. Befasst sich aber die erste Instanz wie hier nicht im Einzelnen mit be- stimmten Vorbringen – wozu sie auch nicht gehalten ist, denn die Begründungs- pflicht erfordert nicht, dass jedes Argument widerlegt wird –, kann ein solcher Ver- weis genügen. 2.7. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es hier um eine vorsorgliche Mass- nahme geht und es deshalb genügt, wenn die Vorbringen der Beklagten glaubhaft sind (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Sie machte in ihrer Klageantwort vom 11. Oktober 2019 (act. 5/117) – mit der sie die hier strittigen Editionsbegehren stellte – zu- nächst geltend, das Konto sei vom Kläger eröffnet worden, als er aus der eheli- chen Wohnung auszog und er bezahle daraus monatlich Fr. 3'950.– für eine Woh- nung, die er gemeinsam mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn bewohnt(e). Die dazugehörige Maestro-Karte sei oftmals tagsüber – wenn der Kläger arbeite – und in Frauenbekleidungs-Geschäften eingesetzt worden (zum Ganzen act. 5/117 S. 40 Rz. 120). 2.8. Der Kläger bestritt zwar in seiner Replik vom 4. Februar 2020 (act. 5/128) zunächst pauschal die Ausführungen der Beklagten (S. 99 Rz. 4.137 erster Satz). Im Weiteren bestreitet er aber nicht mehr – sondern gesteht gar zu –, dass er mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Sohn eine Wohnung bewohne, die er al- leine finanziere. Er macht allein geltend, auch die Beklagte bewohne eine teure Wohnung (S. 99 f. Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 3 Rz. 1.3), worauf es allerdings nicht ankommt. Auch Vorbringen zu den weiteren Ausgaben aus diesem Konto
- 8 - und über die dazugehörige Maestro-Karte vermag der Kläger nicht zu entkräften, wenn er ausführt, es seien "erhebliche Ausgaben für den täglichen Gebrauch auch [also: nicht nur] des Klägers dabei gewesen" (S. 100 Rz. 4.137 und nun act. 11 S. 4 Rz. 1.5). Die Beklagte hat deshalb Grund zur Annahme, dass der Klä- ger aus diesem Konto hinzurechnungspflichtige Zuwendungen (Art. 208 ZGB) gemacht hat. 2.9. Der Kläger bringt zuletzt vor, "[d]ie [Beklagte] [habe] für die Jahre 2015 bis 2017 Unterhalt … erhalten, mit welche[m] sie ihren während des Zusammenle- bens gelebten Lebensstandard beibehalten konnte. Auf mehr hat sie keinen An- spruch" (act. 11 S. 3 Rz. 1.1). Das kann am Ergebnis schon deshalb nichts än- dern, weil es schlicht nicht zutrifft: Nach Art. 210 Abs. 1 ZGB haben die Ehegatten ihre jeweiligen Errungenschaften zu teilen, hat also die Ehefrau – bei gegebenen Voraussetzungen – Anspruch auf mehr als nur Unterhalt. Und selbst wenn es zu- treffen sollte, dass der Kläger "nicht verpflichtet [sei], eine … Errungenschaft mit seinen Einkünften überhaupt zu bilden" (act. 5/128 S. 102 Rz. 4.140 am Ende), sieht das Gesetz eine Hinzurechnungspflicht vor für unentgeltliche Zuwendungen (Art. 208 ZGB), kann also eine Teilungspflicht auch bestehen für nicht gebildete Errungenschaft. Ob die (mutmasslich) getätigten Ausgaben hinzuzurechnen sein werden, ist hier allerdings nicht zu entscheiden. 2.10. Entgegen den Erwägungen des Einzelgerichts hat die Beklagte deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der hier verlangten Belege. Der Kläger ist deshalb zu verpflichten, detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 zu edieren.
3. Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 3 3.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 7 (act. 5/117 S. 4; act. 4 S. 2; vgl. auch Spiegelstrich 4) verlangte die Beklagte die Edition der Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017. Das Einzelgericht hiess das Editionsbegehren für die Abrechnungen der Monate Januar bis März 2017 gut, wies es aber im Übrigen ab (act. 4 S. 21 Dispositiv- Ziffer 1.C.2, S. 12 Erw. 4.6). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Gutheissung
- 9 - ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Berufungsantrag 1 Spiegel- strich 3). 3.2. Das Einzelgericht setzte sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen der Beklagten (act. 5/117 S. 39 ff., insb. Rz. 120) auseinander (act. 4 S. 12 Erw. 4.6.2). Die Beklagte beanstandet dies (act. 2 S. 8 Rz. 22). Es sind deshalb nun ih- re Vorbringen zu prüfen (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6). 3.3. Die Beklagte macht geltend, es sei aus den Bankkonto-Auszügen nicht er- sichtlich, wofür die Kreditkarte(n) eingesetzt wurden, weshalb sie die Edition der Kreditkartenabrechnungen verlangt (act. 2 S. 8 Rz. 21). Zunächst ist wie erwähnt glaubhaft (und teilweise zugestanden), dass aus dem genannten C._____-Konto auch Ausgaben zu Gunsten der Lebenspartnerin des Klägers getätigt wurden. Dann ist aber auch glaubhaft, dass solche mit der Kreditkarte, die aus diesem Konto bezahlt wurde oder wird, getätigt wurden. Vor Vorinstanz machte die Be- klagte sodann geltend, es sei "davon auszugehen, dass diese Kreditkarte auf den Namen der Partnerin des Klägers lautete oder zumindest von ihr benutzt wurde" (act. 5/117 S. 40 Rz. 120). Der Kläger vermochte und vermag auch dies nicht zu entkräften. Er macht(e) lediglich geltend, er dürfe sein Einkommen verwenden, wie er möchte, und er sei nicht verpflichtet, Errungenschaft anzusparen (act. 5/128 S. 100 ff. Rz. 4.138 ff., act. 11 S. 6 Rz. 2.2), was wie ausgeführt nur bedingt zutrifft. In seiner Berufungsantwort führt der Kläger zudem selbst aus, seine Partnerin habe möglicherweise Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt getätigt (act. 11 S. 6 Rz. 2.3). Solche wären aber (auch) seiner Partnerin zugute- gekommen. Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Ausgaben nach Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind. Damit hat die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Edition dieser Unterlagen. 3.4. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist zwar der 28. März 2017, doch werden Kreditkartenrechnungen notorischerweise jeweils erst im Fol- gemonat gestellt. Deshalb sind hier die Abrechnungen vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 herauszugeben. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kreditkar- tenabrechnungen der Kreditkarte(n) des C._____-Kontos Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis und mit April 2017 zu edieren.
- 10 -
4. Berufungsantrag 1, Spiegelstrich 4 4.1. Mit Rechtsbegehren 1 Spiegelstrich 20 (act. 4 S. 3, act. 5/117 S. 5) ver- langte die Beklagte die Edition von Kontoauszügen eines College-Fund-Kontos der Töchter, "aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
1. Januar 2017 bis Editionsdatum". Das Einzelgericht wies dieses Rechtsbegeh- ren vollumfänglich ab (act. 4 S. 17 f. Erw. 4.19). Die Beklagte beantragt mit Beru- fung die Gutheissung ihres ursprünglichen Editionsbegehrens (act. 2 S. 2 Beru- fungsantrag 1 Spiegelstrich 4). 4.2. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (act. 9) wurde dieser Berufungsantrag insoweit abgewiesen, als er die Edition von Urkunden nach dem 28. März 2017 betrifft (S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Zu entscheiden ist noch über das Editionsbegehren für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017 (vgl. act. 9 S. 7 Erw. 4.4). 4.3. Das Einzelgericht erwog, beide Parteien hätten ausgeführt, die Gelder dürf- ten nur entsprechend ihrem Zweck eingesetzt werden; es sei deshalb nicht er- sichtlich, inwieweit die Beklagte der Kontoauszüge bedürfe (act. 4 S. 18 Erw. 4.19.3). Indem die Beklagte erneut geltend macht, es "[gebe] Hinweise dafür …, dass der [Kläger] die Gelder des College Funds, welche auf seinen Namen lau- ten, entgegen deren Bestimmung nicht den Töchtern zukommen liess, sondern für sich selber verwendet habe" (act. 2 S. 9 Rz. 24), beanstandet sie zumindest implizit die Erwägung des Einzelgerichts, der Kläger habe dies nicht getan oder gar nicht tun können und es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse am ent- sprechenden Editionsbegehren. In seiner Berufungsantwort (act. 11) äussert sich der Kläger nicht zu diesem Editionsbegehren. Das Verfahren ist insofern andro- hungsgemäss (act. 9 S. 9 Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 3) ohne die Berufungsantwort weiterzuführen. 4.4. Dass Vermögenswerte nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, heisst nicht, dass sie nur für diesen Zweck verwendet werden können (sog. überschiessende Rechtsmacht). Mit dem Argument der Zweckbindung kann also das Rechtsschutzinteresse der Beklagten nicht verneint werden (wobei hier nicht der Ort ist, zu prüfen, ob eine solche zweckwidrige Verfügung über die Ver-
- 11 - mögenswerte aufgrund der einschlägigen Kontobestimmungen möglich gewesen wäre). Die Beanstandung ist deshalb berechtigt. Es bleibt zu prüfen, ob das Editi- onsbegehren der Beklagten gutzuheissen ist (vgl. vorn Erw. 2.3, 2.6). 4.5. Der Kläger machte geltend, die College Funds "gehören" den Töchtern (act. 5/128 S. 135 Ziff. 4.210). Die Beklagte macht in ihrer Berufung hingegen gel- tend, die Funds "lauten" auf den Kläger (act. 2 S. 9 Rz. 24). Letzteres ergibt sich denn auch aus den entsprechenden Belegen (act. 5/57/6/1–3), in denen jeweils "B._____" angegeben ist. Handelt es sich also mutmasslich um Vermögenswerte des Klägers (es ist hier allerdings nicht der Ort, die zivilrechtliche Berechtigung der Parteien oder der Töchter an diesem Vermögen im Einzelnen zu klären), sind sie güterrechtlich relevant (vgl. auch act. 9 S. 7 Erw. 4.2) und aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Kläger in der Lage war – wenn auch möglicherweise nicht berechtigt –, Gelder (zweckwidrig) von diesen College Funds zu beziehen. Diese abstrakte Möglichkeit allein begründet aber noch kein Rechtsschutzinteres- se der Beklagten. 4.6. Die Beklagte machte geltend, es bestünde ein Dauerauftrag, aufgrund dessen monatlich rund US$ 1'000.– auf ein Konto des Klägers gezahlt wurde (act. 5/117 S. 62 Rz. 189, act. 2 S. 9 Rz. 24), was auch zugestanden (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211) und belegt ist (act. 5/118/53). Der Kläger machte dagegen gel- tend, die Konten gehörten den Töchtern. Weiter führte er aus, es sei "ausge- schlossen, dass Bezüge getätigt werden, welche nicht für die Lebenshaltung der Töchter und ihr Studium verwendet werden". Danach räumt er aber ein, es sei Geld von diesen Funds auf sein Konto geflossen – nämlich könnte er nicht ver- pflichtet werden, "über die Verwendung des Dauerauftrages auf sein D._____ Bank Konto … Auskunft zu geben" (act. 5/128 S. 135 f. Rz. 4.210). Dass diese Zahlung erfolgt sei, weil er für eine der Töchter College-Wohnkosten aus einem eigenen Konto bezahlt habe (act. 5/128 S. 136 Rz. 4.211), mag zutreffen. Es än- dert aber nichts daran, dass der Kläger persönlich Vermögen aus dem College Funds erhalten hat, was die Annahme der Beklagten, der Kläger habe dortiges Vermögen für eigene Zwecke eingesetzt, als glaubhaft erscheinen lässt.
- 12 - 4.7. Die Beklagte hat deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der ent- sprechenden Belege für die hier noch zu beurteilende (vgl. vorn Erw. 4.2) Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017. Der Kläger ist also zu verpflichten, Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus welchen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom 1. Januar 2017 bis zum 28. März 2017, zu edieren.
5. Ergebnis 5.1. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 trat die Kammer auf Berufungs- antrag 1 Spiegelstrich 1 nicht ein (act. 9 S. 5 f. Erw. 2 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 1) und wies Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (act. 9 S. 6 f. Erw. 4 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 3), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 5 vollständig ab (act. 9 S. 7 f. Erw. 5 und S. 9 Dispositiv-Ziffer 4). Zu beurteilen waren noch die übrigen Berufungsanträge. 5.2. Berufungsantrag 1 Spiegelstriche 2 und 3 sind vollständig (vorn Erw. 2 f.), Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 4 teilweise (soweit hier noch zu beurteilen voll- ständig) (vorn Erw. 4) gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichts ist insoweit auf- zuheben und die Editionsbegehren sind insoweit gutzuheissen. 5.3. Im Übrigen wurde die Berufung bereits mit Beschluss und Urteil vom
19. Mai 2020 erledigt. 5.4. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts, mit der dieses die Edi- tionsbegehren der Beklagten "im Übrigen" abwies, ist formell nicht aufzuheben. Seine (geänderte) Tragweite ergibt sich aus der hiermit zu ergänzenden Disposi- tiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das Einzelgericht behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen ihrer Verfügung vom 16. April 2020 dem Endentscheid vor (act. 4 S. 22 Dispositiv-Ziffer 5). Das ist nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat.
- 13 - 6.2. In der Hauptsache geht es um eine Scheidung, also eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit (§§ 6 und 5 Abs. 1 GebV OG). Da die zu edierenden Unter- lagen der Behauptung und dem Beweis güterrechtlicher Ansprüche dienen sollen, kommt aber § 5 Abs. 2 GebV OG zur Anwendung. Die Beklagte bezifferte ihre Ausgleichsforderung mit mindestens rund 2.9 Millionen Franken (act. 5/117 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6). Die ordentliche Entscheidgebühr (§ 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) betrüge damit Fr. 49'750.–. Jedoch ist nur noch über einen Teil der vor Einzelgericht gestellten Editionsbegehren zu entscheiden (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG), was die Festsetzung einer ordentlichen Gebühr von Fr. 20'000.– rechtfertigt. Da das Editionsbegehren präparatorischen Charakter hat, ist die Gebühr zu redu- zieren (§ 9 Abs. 2 GebV OG analog), doch findet keine weitere Reduktion (z.B. § 8 Abs. 1 GebV OG) statt, da § 9 GebV OG abschliessend ist (er spricht denn auch nur von einer Reduktion der ordentlichen, nicht der [weiteren] Reduktion ei- ner bereits reduzierten Gebühr). In Bezug auf Berufungsantrag 1 Spiegelstrich 1 wurde das Verfahren zudem ohne Anspruchsprüfung erledigt, was ebenfalls re- duzierend zu berücksichtigen ist (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist deshalb auf Fr. 10'000.– festzusetzen. 6.3. Im Entscheid vom 19. Mai 2020 wurden die Kosten auch für die dort erle- digten Berufungsanträge dem Endentscheid vorbehalten (act. 9 S. 9 Dispositiv- Ziffer 6). Im Berufungsverfahren wurde auf die Berufung in einem Punkt nicht ein- getreten und sie wurde in einem Punkt ganz, in einem teilweise abgewiesen (vorn Erw. 5.2). Sie wird nun in zwei Punkten ganz und in einem Punkt teilweise gutge- heissen (ebd.). Die Parteien obsiegen und unterliegen also je hälftig, weshalb den Parteien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr je hälftig aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist soweit ausreichend aus dem von der Beru- fungsklägerin und Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (vgl. act. 6 und 8) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist dem Kläger und Berufungsbeklagten Rechnung zu stellen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 6.4. Beide Parteien schulden einander je eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung. Diese sind wettzuschlagen.
- 14 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. April 2020 wie folgt ergänzt: 1a. Der Kläger wird verpflichtet, dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erst- reckbar) ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzu- reichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstän- de nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO):
1. detaillierte Kontoauszüge des C._____-Kontos Nr. 2 ab Konto- eröffnung bis 31. Dezember 2015
2. Kreditkartenabrechnungen der Kreditkarte/Kreditkarten C._____- Konto Nr. 3 vom 1. Januar 2015 bis April 2017
3. Kontoauszüge der College-Funds-Konti der Töchter, aus wel- chen ersichtlich ist, wohin Abhebungen geflossen sind, vom
1. Januar 2017 bis 28. März 2017.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem dortigen Endent- scheid vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 5'000.– stellt die Gerichtskasse dem Beru- fungsbeklagten Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen (FE170075), je gegen Empfangsschein.
- 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 91 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Ehescheidung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: