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LY200007

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben im Jahr 1999 geheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (K._____, geb. tt. Juni 2001, und L._____, geb. tt. mm. 2004). Seit Juni 2019 stehen sie im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz (Urk. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2019 liess die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) vorgenannte Editionsbegehren stellen (Urk. 6/40, Prot. I S. 12). Die Editionsbe- gehren stellte die Klägerin ausdrücklich sowohl für das Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen als auch für das Scheidungsverfahren (Prot. I S. 28). Die im Massnahmeverfahren gestellten Editionsbegehren wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2020 abgewiesen (Urk. 43). Mit Verfügung vom

E. 4 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 5 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange – wie vorliegend – ist der Sachver- halt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind somit im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen.

E. 6 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Ent- scheidfindung notwendig eingegangen.

- 7 - II.

1. Die Klägerin hat ihre Auskunfts- und Editionsbegehren im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen erhoben und auf Art. 170 ZGB abgestützt (Prot. I S. 13 f. und S. 28).

2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin gestützt auf Art. 170 ZGB im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf habe, vom Beklag- ten jederzeit Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu ver- langen. Diese Auskünfte würden es ihr ermöglichen, ihre eherechtlichen Ansprü- che begründen und diejenigen Tatsachen, für welche sie behauptungs- und be- weisbelastet sei, genügend substantiiert aufstellen zu können. Ein Rechtsschutz- interesse an den Editionsbegehren sei grundsätzlich zu bejahen (Urk. 2 E. 5.2.). Zu den einzelnen Editionsbegehren erwog die Vorinstanz Folgendes: − Die detaillierten Abrechnungen über die Belastungen der beiden Mas- tercard-Kreditkarten (Editionsbegehren Nr. 1 und 2) seien geeignet, Geldflüsse, insbesondere Einkünfte des Beklagten offenzulegen und dessen Lebensstandard mit zu belegen. Auch der zeitliche Umfang (1.1.2018 bis 31.10.2019) sei angemessen (Urk. 2 E.6.1. und 6.2.). − Die verlangten Haftpflichtversicherungspolicen für die Fahrzeuge Ran- ge Rover, Ferrari und Audi RS6 (Editionsbegehren Nr. 3) würden Aus- kunft über den Besitz der Fahrzeuge, den Lebensstandard und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten geben. Letzteres treffe auch für die Kaufunterlagen zur Wohnung in Dubai (Editionsbegehren Nr. 7) sowie den (Unter-)Mietvertrag für die vom Beklagten genutzte Woh- nung in Frankfurt (Editionsbegehren Nr. 4) zu (Urk. 2 E. 6.3; 6.4. und 6.7). − Die verlangte Bestätigung der D._____ GmbH mit den Angaben zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beklagten zugekommen seien (Edi- tionsbegehren Nr. 5), sei geeignet, zu belegen, ob der Beklagte tat- sächlich bei dieser Unternehmung tätig sei sowie welches Einkommen

- 8 - und welche weiteren wirtschaftlichen Vorteile ihm zufliessen würden. Auch diese Angaben seien massgeblich, um die Leistungsfähigkeit des Beklagten beurteilen zu können (Urk. 2 E. 6.5.). − Der Umstand, dass der Beklagte gemäss Zefix einziges Verwaltungs- ratsmitglied der F._____ AG und einzelzeichnungsberechtigt sei, weise darauf hin, dass der Beklagte über einen grossen Spielraum verfüge, indem er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Belieben steuern könne. Eine genauere Beurteilung könne jedoch erst nach Einsicht in die begehrten Unterlagen (Editionsbegehren Nr. 8) vorgenommen wer- den (Urk. 2 E. 6.8.). 3.1. Der Beklagte ist der Ansicht, von der Vorinstanz zu Unrecht zur Edition der vorstehend genannten Unterlagen verpflichtet worden zu sein. Diesbezüglich rügt er zunächst, er habe seit dem Jahre 2015 alle aktuellen Unterlagen (Lohnauswei- se, Vermögensstatus, Steuererklärungen und dergleichen) dem Bezirksgericht Horgen, der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis, der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und den Steuerbehörden eingereicht. Auch bei der Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 hätten schon alle Dokumente zur Beurteilung vorgelegen (Urk. 1 S. 6). Die Klägerin würde die Editionsbegehren aus blosser Schikane und Neugier stellen, weshalb ihr (sinngemäss) ein Rechtsschutzinteres- se abzusprechen sei (Urk. 1 S. 3 und S. 10). Geht aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor, für welchen mate- riellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteres- se grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79 f.). Das Rechtsschutzin- teresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier gestellt wird (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). Vorliegend möchte sich die Klägerin während eines laufenden Scheidungsverfah- rens ein Bild über die wahren finanziellen Verhältnisse des Beklagten machen, da er vor Vorinstanz – wie bereits in den vorangehenden Eheschutzverfahren im Jahre 2016 und 2017 – behauptet habe, über kein Einkommen zu verfügen

- 9 - (Prot. I S. 13). Die Editionsbegehren stellte sie somit mit Blick auf die Geltendma- chung von Unterhaltsansprüchen. Ihr Rechtsschutzinteresse ist daher grundsätz- lich gegeben. Dass der Beklagte im Scheidungsverfahren aktuelle Unterlagen betreffend seine Leistungsfähigkeit eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er die ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2019 angesetzte Frist bis zum 24. Oktober 2019, um dem Gericht die üblichen Unterlagen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Lohnausweise, Steuererklärung etc.) einzureichen (Urk. 6/7 S. 4), ungenutzt ver- streichen lassen. Auch im Rahmen seines anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. November 2019 gestellten Begehrens um Abänderung der im Eheschutz- urteil vom 21. Juli 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge hat sich der Beklagte da- rauf beschränkt, seine Leistungsfähigkeit zu negieren (Prot. I S. 17). Soweit er der Ansicht ist, er habe bereits in anderen Verfahren seine Leistungsfähigkeit doku- mentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dies auf frühere Zeitspannen und andere rechtliche Thematiken bezog und damit seine Leistungsfähigkeit hinsicht- lich der im Scheidungsverfahren verlangten Unterhaltsbeiträge nicht bekannt ist. 3.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Diesbezüglich rügt der Beklag- te, die von der Klägerin verlangten Unterlagen seien allesamt nicht geeignet, sei- ne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu dokumentieren. Diese "alten" Dokumente würden auch keine Hinweise zu seiner derzeitigen bzw. zukünftigen Leistungsfä- higkeit liefern (Urk. 1 S. 8). Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zu- treffendes Bild über die finanziellen Verhältnisse eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 23). Damit gilt es im kon- kreten Einzelfall zu prüfen, ob die verlangte Auskunft für die Begründung und Be- zifferung des konkreten Anspruchs erforderlich oder zumindest geeignet erscheint (Kokotek, a.a.O., Rz. 125 und Rz. 134). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegat-

- 10 - ten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche be- gründen zu können (Kokotek, a.a.O., Rz. 2). Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebührenden Unter- halt zu sorgen und dass dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten nachehelichen Unterhalts möglich ist. Am Verpflichteten ist es, umfassend Aus- kunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. über seine Leis- tungsfähigkeit zu erteilen (BSK ZGB-Gloor/Spycher, Art. 125 N 43). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 17). Je nach der Art des materiell-rechtlichen Anspruches kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (vgl. BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18; OGer ZH LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.2; LY170017 vom 27. September 2017, E. III.3.2). Die Vorinstanz erwog im Einzelnen, weshalb ihrer Ansicht nach die zu edierenden Unterlagen geeignet seien, Auskünfte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Be- klagten zu geben. Der Beklagte setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ausei- nander, sondern belässt es bei pauschalen Behauptungen. Damit kommt er der Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. vorstehend Ziff. I.4.). Im Übrigen können mittels Editionsbegehren naturgemäss nur Unterlagen her- ausverlangt werden, die bereits vorhanden sind, weshalb die darin enthaltenen Auskünfte konsequenterweise auch einen in der Vergangenheit liegenden Zeit- raum betreffen. Kann indes die Klägerin aufgrund der verlangten Unterlagen auf- zeigen, dass der Beklagte entgegen seinen pauschalen Behauptungen bisher leistungsfähig war – was potentiell möglich erscheint –, sind diese Erkenntnisse durchaus relevant und geeignet, auch substantiierte Behauptungen für die Ge- genwart bzw. Zukunft aufzustellen. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen überdies rügen will, die verlangten Unterlagen würden sich auf einen zu umfassenden Zeitraum beziehen, kann sich

- 11 - diese Rüge vorab nur auf die Editionsbegehren Nr. 1, 2, 5 und 8 beziehen. Die Rüge ist aber auch insoweit nicht stichhaltig. Die Editionsbegehren der Klägerin zielen vordergründig darauf ab, Einkünfte des Beklagten aufzudecken, die ihm möglicherweise aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder über seinen Ein- fluss bei der Firma F._____ AG zufliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sollte für die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwer- benden auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel drei – Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlech- te Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht fallen (BGer 5A_684/2011 Urteil vom 31. Mai 2010, E. 2.2.). Dasselbe gilt betreffend die Jahresabschlüsse bei einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Aktiengesellschaft und dem Al- lein- oder Hauptaktionär bei einem Durchgriff (ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 78). Um also überhaupt verlässliche Aussagen zu seiner allfälligen Leistungsfähigkeit zu erhalten, ist es durchaus gerechtfertigt – und liegt gar im Interesse des Beklagten –, die Edition der relevanten Unterlagen nicht bloss eines Jahres zu verlangen. Die Editionsbegehren wurden denn auch auf zwei bzw. maximal drei Jahre (so- fern ein Jahresabschluss 2019 der F._____ AG vorhanden ist) beschränkt, was dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beklagte ausführt, weshalb er die einzelnen verlangten Unterlagen nicht beibringen könne (Urk. 1 S. 7 ff.), steht dies einer grundsätzlichen Editions- pflicht nicht entgegen. Denn wie in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids festgehalten wurde, könnte der Beklagte der Verpflichtung zur Edition al- ternativ auch dadurch nachkommen, der Vorinstanz innert derselben Frist zu er- klären, weshalb er nicht im Besitz einer dieser Urkunden ist (Urk. 2 S. 8). 3.3. Letztlich moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe ungeprüft bzw. ohne weitere Untersuchungen die durch irreführende Fotos und gefälschte Hotelrech- nungen untermauerte Behauptung der Klägerin, er lebe in "Saus und Braus", ge- glaubt (Urk. 1 S. 5). Der berechtigte Ehegatte muss grundsätzlich lediglich glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt, über das er ihm

- 12 - Rechenschaft schuldet (ZK ZGB-Bräm, Art. 170 N 23; Schmid OFK-ZGB, Art. 170 N 6). Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit hierzu geäussert; dass sie aber offen- bar davon ausgegangen ist, die Gründe für die Editionsbegehren seien genügend glaubhaft gemacht worden, ist indes nicht zu beanstanden: Die Klägerin hat die gestellten Editionsbegehren im Rahmen der Einigungsverhandlung vom

E. 7 November 2019 begründet (Prot. I S. 10) und zu deren Untermauerung diverse Unterlagen eingereicht, die den aufwändigen Lebensstil des Beklagten aufzeigen sollen (vgl. Urk. 6/41/6-18). Der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Stellung- nahme nur sehr dürftig zu den entsprechenden Behauptungen und Urkunden ge- äussert. Lediglich pauschal stellte er in Frage, woher die drei eingereichten Hotel- rechnungen stammen würden und wie sie in die Hände der Klägerin gekommen seien (Prot. I S. 16). Konkrete Anhaltspunkte, weshalb es sich bei allen drei ein- gereichten Rechnungen von drei verschiedenen Hotels um gefälschte Dokumente handeln soll, wurden vom Beklagten indes keine vorgebracht. Unter diesen Um- ständen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Untersuchungen vorzuneh- men. Inwiefern die Fotos irreführend seien, führt der Beklagte nicht näher aus. Soweit er dies einzig darauf zurückführt, dass er auf keinem der Bilder zu sehen sei (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch nie etwas anderes von der Klägerin behauptet wurde (vgl. Urk. 8 S. 5 f.). Ebenfalls wurde offengelegt und ist auch deutlich erkennbar, dass es sich dabei hauptsächlich um Fotos aus einem Instagram-Profil handelt (Prot. I S. 10). Das Versäumnis, konkret zu bestreiten, dass es sich bei der Frau auf den eingereichten Bildern um seine Freundin hand- le, ist letztlich ihm anzulasten. Einzig der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der drei in Editionsbegehren Nr. 3 aufgeführten Fahr- zeuge durch seine ausweichenden und teilweise sich widersprechenden Aussa- gen in der persönlichen Befragung selber Ungereimtheiten offenbarte (vgl. Prot. I S. 24 f.). Auch betreffend die Wohnung in Dubai ergab sich der Erklärungsbedarf bzw. eine Rechenschaftspflicht nebst aus den von der Klägerin eingereichten Bil- dern daraus, dass auch der Beklagte dem Gericht angegeben hat, sich per

- 13 -

1. September 2019 von seinem Wohnsitz in H._____ nach Dubai abgemeldet zu haben (Urk. 6/33 S. 2). Auch dieser Einwand des Beklagten geht folglich ins Lee- re. 3.4. Im Ergebnis erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rügen des Beklagten allesamt als unbegründet. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist dem Beklagten für die Edition der Unterlagen neu Frist anzusetzen.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beklag- ten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids zudem von Amtes wegen gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO zur Edition der Unterlagen verpflichtete (Urk. 2 S. 7). Bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ist für die Edition von Unterlagen, welche für die Beurteilung von Kinderbelangen erforderlich erscheinen, weder ein Parteiantrag noch ein Rechtsschutzinteresse der Gegenpartei vorausgesetzt. Der Beklagte bestreitet zwar vor allem die Leistungsfähigkeit betreffend einen allfälligen Ehegattenunter- haltsbeitrag, aufgrund der zu beachtenden Reihenfolge – Kinderunterhalt vor Ehegattenunterhalt – kann die Edition, zumindest teilweise und betreffend die Tochter L._____ (geb. tt. mm. 2004), daher auch damit begründet werden. III.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vor- behalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkeh- rungen zu treffen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Anw-

- 14 - GebV eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 77.– (7,7% Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'077.– zu bezahlen. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Ziff. 3 der Anträge). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für das Verfahren der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_451/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.2). Die Ge- richte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, un- vollständige Angaben und Belege zu ergänzen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Von der Ausübung der richterlichen Fra- gepflicht kann dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfas- send offenlegen und belegen muss und er dies später unterlässt (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 8.2.2). Das entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten aus- gleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Beklagte begründet sein Gesuch mit keinem Wort (Urk. 1 S. 10). Die richterliche Fragepflicht könnte vorliegend somit nicht lediglich darauf zielen, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, unvollständige Angaben zu ergänzen, sondern überhaupt das Gesuch in irgendeiner Art zu begründen. Eine dergestalt ange- wandte richterliche Fragepflicht würde zu weit gehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte um seine diesbezügliche Obliegenheit grundsätzlich wusste, wie der fol- gende Platzhalter in seiner Berufungsschrift zeigt: "Ausführungen zur prozessua- len Bedürftigkeit, welche es verunmöglicht, für anwaltliche Kosten und Verfah-

- 15 - renskosten aufkommen zu können" (Urk. 1 S. 10). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abzuweisen. Im Übrigen hat es der Beklagte auch unterlassen, einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages seitens der Klägerin zu stellen oder aber dar- zulegen, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirks- gerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfah- ren, vom 4. Februar 2020 werden bestätigt.
  5. Die in Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 4. Februar 2020 angesetzte (nicht erstreckbare) Frist von 20 Tagen zur Einreichung der darin genannten Unterlagen wird dem Beklagten neu angesetzt; der Fristenlauf beginnt ab Zustellung dieses Urteils, mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristen- stillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. - 16 -
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Februar 2020 (FE190105-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 6/40) "Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende Unterlagen dem Gericht einzu- reichen:

1. Vollständige und detaillierte Abrechnungen über die Belastungen auf der Mastercard mit der Endnummer xxxx 1 in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.10.2019;

2. Vollständige und detaillierte Abrechnungen über die Belastungen auf der Mastercard mit der Endnummer xxxx 2 in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.10.2019;

3. Haftpflichtversicherungspolicen für die Fahrzeuge Range Rover, Ferrari und Audi RS6 bei der C._____;

4. (Unter-)Mietvertrag für die von ihm genutzte Wohnung am … [Ad- resse], ... Frankfurt;

5. Bestätigung der D._____ GmbH, ... [Adresse], ... Frankfurt a.M., über alle wirtschaftlichen Vorteile (Lohn, Boni, Provisionen, Spe- sen, Fahrzeugkosten, Wohnkosten, etc.) die dem Beklagten in den Jahren 2018 und 2019 von dieser Gesellschaft zugekommen sind;

6. Rechnungen oder andere Belege, die geeignet sind, sämtliche Flugbuchungen des Beklagten in den Jahren 2018 und 2019, mit- samt der Flugpreise zu belegen;

7. Kaufunterlagen zur Wohnung im E._____, Dubai mit Finanzie- rungsbelegen;

8. Abschlüsse 2017 und 2018 und sofern vorhanden 2019 der Firma I._____ in J._____ mitsamt den detaillierten Bankkontoauszügen und den Auszügen der auf diese Gesellschaft lautenden Kredit- karten edieren. Sollte er geltend machen, dass er mit dieser Ge- sellschaft nichts zu tun habe, dann sei diese Gesellschaft direkt aufzufordern diese Unterlagen dem Gericht einzureichen." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Februar 2020 (Urk. 6/48 = Urk. 2 S. 7 ff.)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der klägerischen Editionsbegehren (act. 40; Prot. S. 12 ff.) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) dem Gericht innert 20 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustellung

- 3 - dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO): A) Vollständige und detaillierte Abrechnungen über die Belastungen auf der Mastercard mit der Endnummer xxxx 1 sowie der Mastercard mit der Endnummer xxxx 2 in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 B) Haftpflichtversicherungspolicen für die Fahrzeuge Range Rover, Ferrari und Audi RS6 bei der C._____ C) (Unter-)Mietvertrag für die von ihm genutzte Wohnung am … [Adres- se], ... Frankfurt D) Bestätigung der D._____ GmbH, ... [Adresse], ... Frankfurt a.M., über die wirtschaftliche Vorteile (Lohn, Boni, Provisionen, Spesen, Fahr- zeugkosten, Wohnkosten, etc.) die dem Beklagten in den Jahren 2018 und 2019 von dieser Gesellschaft zugekommen sind E) Kaufunterlagen zur Wohnung im E._____, Dubai mit Finanzierungsbe- legen F) Abschlüsse der Jahre 2017, 2018 und sofern vorhanden 2019 der F._____ AG c/o G._____ Finance AG, … [Adresse], … H._____, mits- amt den detaillierten Bankkontoauszügen und den Auszügen der auf diese Gesellschaft lautenden Kreditkarten

2. Ist der Beklagte nicht im Besitz einer dieser Urkunden, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben.

3. Für den Säumnisfall bezüglich der in der Schweiz einzuholenden Urkunden behält sich das Gericht vor, die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Auskünfte und Belege bei Dritten, die in der Schweiz domiziliert sind, einzuholen, unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten.

- 4 - Verweigert der Beklagte seine Mitwirkung unberechtigterweise, so berück- sichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO).

4. Das Editionsbegehren Nr. 6 wird einstweilen abgewiesen. Der Entscheid, inwieweit – nach vollständigem Abschluss des Schriftenwechsels und der al- lenfalls erfolgten ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO – weitere Edi- tionen notwendig sind, wird der dannzumal zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorbehalten.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten.

6. [Schriftliche Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "A. Rechtsbegehren

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und es seien sämtliche Editions- begehren der Berufungsbeklagten abzuweisen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. B. Verfahrensantrag Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben im Jahr 1999 geheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (K._____, geb. tt. Juni 2001, und L._____, geb. tt. mm. 2004). Seit Juni 2019 stehen sie im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz (Urk. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2019 liess die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) vorgenannte Editionsbegehren stellen (Urk. 6/40, Prot. I S. 12). Die Editionsbe- gehren stellte die Klägerin ausdrücklich sowohl für das Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen als auch für das Scheidungsverfahren (Prot. I S. 28). Die im Massnahmeverfahren gestellten Editionsbegehren wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2020 abgewiesen (Urk. 43). Mit Verfügung vom

4. Februar 2020 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Herausgabe di- verser Unterlagen. Das Editionsbegehren Nr. 6 wies sie einstweilen ab (Urk. 2 S. 7 f., Dispositiv eingangs erwähnt).

2. Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung (Urk. 1), wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Die Kläge- rin erstattete mit Eingabe vom 30. März 2020 ihre Berufungsantwort (Urk. 8), die dem Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-50) wurden beigezogen.

3. Der Beklagte beantragt zwar die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Entscheids – mithin auch die zu seinen Gunsten entschiedene Dispositiv-Ziffer 4 –, indessen geht durch den Zusatz, es seien sämtliche Editionsbegehren der Klä- gerin abzuweisen (Urk. 1 S. 2), klar hervor, dass sich die Berufung nicht auf das abgewiesene Editionsbegehren bezieht. In seiner Berufungsschrift äussert er sich folglich auch nicht zu diesem Punkt. Die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids blieb demzufolge unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen ist. Dies ist vorzumerken. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 gelten als mitange- fochten, da sie mit der Verpflichtung in Dispositiv-Ziffer 1 verknüpft sind.

- 6 -

4. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

5. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange – wie vorliegend – ist der Sachver- halt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind somit im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Ent- scheidfindung notwendig eingegangen.

- 7 - II.

1. Die Klägerin hat ihre Auskunfts- und Editionsbegehren im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen erhoben und auf Art. 170 ZGB abgestützt (Prot. I S. 13 f. und S. 28).

2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin gestützt auf Art. 170 ZGB im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf habe, vom Beklag- ten jederzeit Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu ver- langen. Diese Auskünfte würden es ihr ermöglichen, ihre eherechtlichen Ansprü- che begründen und diejenigen Tatsachen, für welche sie behauptungs- und be- weisbelastet sei, genügend substantiiert aufstellen zu können. Ein Rechtsschutz- interesse an den Editionsbegehren sei grundsätzlich zu bejahen (Urk. 2 E. 5.2.). Zu den einzelnen Editionsbegehren erwog die Vorinstanz Folgendes: − Die detaillierten Abrechnungen über die Belastungen der beiden Mas- tercard-Kreditkarten (Editionsbegehren Nr. 1 und 2) seien geeignet, Geldflüsse, insbesondere Einkünfte des Beklagten offenzulegen und dessen Lebensstandard mit zu belegen. Auch der zeitliche Umfang (1.1.2018 bis 31.10.2019) sei angemessen (Urk. 2 E.6.1. und 6.2.). − Die verlangten Haftpflichtversicherungspolicen für die Fahrzeuge Ran- ge Rover, Ferrari und Audi RS6 (Editionsbegehren Nr. 3) würden Aus- kunft über den Besitz der Fahrzeuge, den Lebensstandard und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten geben. Letzteres treffe auch für die Kaufunterlagen zur Wohnung in Dubai (Editionsbegehren Nr. 7) sowie den (Unter-)Mietvertrag für die vom Beklagten genutzte Woh- nung in Frankfurt (Editionsbegehren Nr. 4) zu (Urk. 2 E. 6.3; 6.4. und 6.7). − Die verlangte Bestätigung der D._____ GmbH mit den Angaben zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beklagten zugekommen seien (Edi- tionsbegehren Nr. 5), sei geeignet, zu belegen, ob der Beklagte tat- sächlich bei dieser Unternehmung tätig sei sowie welches Einkommen

- 8 - und welche weiteren wirtschaftlichen Vorteile ihm zufliessen würden. Auch diese Angaben seien massgeblich, um die Leistungsfähigkeit des Beklagten beurteilen zu können (Urk. 2 E. 6.5.). − Der Umstand, dass der Beklagte gemäss Zefix einziges Verwaltungs- ratsmitglied der F._____ AG und einzelzeichnungsberechtigt sei, weise darauf hin, dass der Beklagte über einen grossen Spielraum verfüge, indem er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Belieben steuern könne. Eine genauere Beurteilung könne jedoch erst nach Einsicht in die begehrten Unterlagen (Editionsbegehren Nr. 8) vorgenommen wer- den (Urk. 2 E. 6.8.). 3.1. Der Beklagte ist der Ansicht, von der Vorinstanz zu Unrecht zur Edition der vorstehend genannten Unterlagen verpflichtet worden zu sein. Diesbezüglich rügt er zunächst, er habe seit dem Jahre 2015 alle aktuellen Unterlagen (Lohnauswei- se, Vermögensstatus, Steuererklärungen und dergleichen) dem Bezirksgericht Horgen, der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis, der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und den Steuerbehörden eingereicht. Auch bei der Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 hätten schon alle Dokumente zur Beurteilung vorgelegen (Urk. 1 S. 6). Die Klägerin würde die Editionsbegehren aus blosser Schikane und Neugier stellen, weshalb ihr (sinngemäss) ein Rechtsschutzinteres- se abzusprechen sei (Urk. 1 S. 3 und S. 10). Geht aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor, für welchen mate- riellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteres- se grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79 f.). Das Rechtsschutzin- teresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier gestellt wird (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). Vorliegend möchte sich die Klägerin während eines laufenden Scheidungsverfah- rens ein Bild über die wahren finanziellen Verhältnisse des Beklagten machen, da er vor Vorinstanz – wie bereits in den vorangehenden Eheschutzverfahren im Jahre 2016 und 2017 – behauptet habe, über kein Einkommen zu verfügen

- 9 - (Prot. I S. 13). Die Editionsbegehren stellte sie somit mit Blick auf die Geltendma- chung von Unterhaltsansprüchen. Ihr Rechtsschutzinteresse ist daher grundsätz- lich gegeben. Dass der Beklagte im Scheidungsverfahren aktuelle Unterlagen betreffend seine Leistungsfähigkeit eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er die ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2019 angesetzte Frist bis zum 24. Oktober 2019, um dem Gericht die üblichen Unterlagen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Lohnausweise, Steuererklärung etc.) einzureichen (Urk. 6/7 S. 4), ungenutzt ver- streichen lassen. Auch im Rahmen seines anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. November 2019 gestellten Begehrens um Abänderung der im Eheschutz- urteil vom 21. Juli 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge hat sich der Beklagte da- rauf beschränkt, seine Leistungsfähigkeit zu negieren (Prot. I S. 17). Soweit er der Ansicht ist, er habe bereits in anderen Verfahren seine Leistungsfähigkeit doku- mentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dies auf frühere Zeitspannen und andere rechtliche Thematiken bezog und damit seine Leistungsfähigkeit hinsicht- lich der im Scheidungsverfahren verlangten Unterhaltsbeiträge nicht bekannt ist. 3.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Diesbezüglich rügt der Beklag- te, die von der Klägerin verlangten Unterlagen seien allesamt nicht geeignet, sei- ne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu dokumentieren. Diese "alten" Dokumente würden auch keine Hinweise zu seiner derzeitigen bzw. zukünftigen Leistungsfä- higkeit liefern (Urk. 1 S. 8). Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zu- treffendes Bild über die finanziellen Verhältnisse eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 23). Damit gilt es im kon- kreten Einzelfall zu prüfen, ob die verlangte Auskunft für die Begründung und Be- zifferung des konkreten Anspruchs erforderlich oder zumindest geeignet erscheint (Kokotek, a.a.O., Rz. 125 und Rz. 134). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegat-

- 10 - ten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche be- gründen zu können (Kokotek, a.a.O., Rz. 2). Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebührenden Unter- halt zu sorgen und dass dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten nachehelichen Unterhalts möglich ist. Am Verpflichteten ist es, umfassend Aus- kunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. über seine Leis- tungsfähigkeit zu erteilen (BSK ZGB-Gloor/Spycher, Art. 125 N 43). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 17). Je nach der Art des materiell-rechtlichen Anspruches kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (vgl. BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18; OGer ZH LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.2; LY170017 vom 27. September 2017, E. III.3.2). Die Vorinstanz erwog im Einzelnen, weshalb ihrer Ansicht nach die zu edierenden Unterlagen geeignet seien, Auskünfte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Be- klagten zu geben. Der Beklagte setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ausei- nander, sondern belässt es bei pauschalen Behauptungen. Damit kommt er der Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. vorstehend Ziff. I.4.). Im Übrigen können mittels Editionsbegehren naturgemäss nur Unterlagen her- ausverlangt werden, die bereits vorhanden sind, weshalb die darin enthaltenen Auskünfte konsequenterweise auch einen in der Vergangenheit liegenden Zeit- raum betreffen. Kann indes die Klägerin aufgrund der verlangten Unterlagen auf- zeigen, dass der Beklagte entgegen seinen pauschalen Behauptungen bisher leistungsfähig war – was potentiell möglich erscheint –, sind diese Erkenntnisse durchaus relevant und geeignet, auch substantiierte Behauptungen für die Ge- genwart bzw. Zukunft aufzustellen. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen überdies rügen will, die verlangten Unterlagen würden sich auf einen zu umfassenden Zeitraum beziehen, kann sich

- 11 - diese Rüge vorab nur auf die Editionsbegehren Nr. 1, 2, 5 und 8 beziehen. Die Rüge ist aber auch insoweit nicht stichhaltig. Die Editionsbegehren der Klägerin zielen vordergründig darauf ab, Einkünfte des Beklagten aufzudecken, die ihm möglicherweise aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder über seinen Ein- fluss bei der Firma F._____ AG zufliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sollte für die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwer- benden auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel drei – Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlech- te Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht fallen (BGer 5A_684/2011 Urteil vom 31. Mai 2010, E. 2.2.). Dasselbe gilt betreffend die Jahresabschlüsse bei einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Aktiengesellschaft und dem Al- lein- oder Hauptaktionär bei einem Durchgriff (ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 78). Um also überhaupt verlässliche Aussagen zu seiner allfälligen Leistungsfähigkeit zu erhalten, ist es durchaus gerechtfertigt – und liegt gar im Interesse des Beklagten –, die Edition der relevanten Unterlagen nicht bloss eines Jahres zu verlangen. Die Editionsbegehren wurden denn auch auf zwei bzw. maximal drei Jahre (so- fern ein Jahresabschluss 2019 der F._____ AG vorhanden ist) beschränkt, was dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beklagte ausführt, weshalb er die einzelnen verlangten Unterlagen nicht beibringen könne (Urk. 1 S. 7 ff.), steht dies einer grundsätzlichen Editions- pflicht nicht entgegen. Denn wie in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids festgehalten wurde, könnte der Beklagte der Verpflichtung zur Edition al- ternativ auch dadurch nachkommen, der Vorinstanz innert derselben Frist zu er- klären, weshalb er nicht im Besitz einer dieser Urkunden ist (Urk. 2 S. 8). 3.3. Letztlich moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe ungeprüft bzw. ohne weitere Untersuchungen die durch irreführende Fotos und gefälschte Hotelrech- nungen untermauerte Behauptung der Klägerin, er lebe in "Saus und Braus", ge- glaubt (Urk. 1 S. 5). Der berechtigte Ehegatte muss grundsätzlich lediglich glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt, über das er ihm

- 12 - Rechenschaft schuldet (ZK ZGB-Bräm, Art. 170 N 23; Schmid OFK-ZGB, Art. 170 N 6). Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit hierzu geäussert; dass sie aber offen- bar davon ausgegangen ist, die Gründe für die Editionsbegehren seien genügend glaubhaft gemacht worden, ist indes nicht zu beanstanden: Die Klägerin hat die gestellten Editionsbegehren im Rahmen der Einigungsverhandlung vom

7. November 2019 begründet (Prot. I S. 10) und zu deren Untermauerung diverse Unterlagen eingereicht, die den aufwändigen Lebensstil des Beklagten aufzeigen sollen (vgl. Urk. 6/41/6-18). Der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Stellung- nahme nur sehr dürftig zu den entsprechenden Behauptungen und Urkunden ge- äussert. Lediglich pauschal stellte er in Frage, woher die drei eingereichten Hotel- rechnungen stammen würden und wie sie in die Hände der Klägerin gekommen seien (Prot. I S. 16). Konkrete Anhaltspunkte, weshalb es sich bei allen drei ein- gereichten Rechnungen von drei verschiedenen Hotels um gefälschte Dokumente handeln soll, wurden vom Beklagten indes keine vorgebracht. Unter diesen Um- ständen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Untersuchungen vorzuneh- men. Inwiefern die Fotos irreführend seien, führt der Beklagte nicht näher aus. Soweit er dies einzig darauf zurückführt, dass er auf keinem der Bilder zu sehen sei (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch nie etwas anderes von der Klägerin behauptet wurde (vgl. Urk. 8 S. 5 f.). Ebenfalls wurde offengelegt und ist auch deutlich erkennbar, dass es sich dabei hauptsächlich um Fotos aus einem Instagram-Profil handelt (Prot. I S. 10). Das Versäumnis, konkret zu bestreiten, dass es sich bei der Frau auf den eingereichten Bildern um seine Freundin hand- le, ist letztlich ihm anzulasten. Einzig der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der drei in Editionsbegehren Nr. 3 aufgeführten Fahr- zeuge durch seine ausweichenden und teilweise sich widersprechenden Aussa- gen in der persönlichen Befragung selber Ungereimtheiten offenbarte (vgl. Prot. I S. 24 f.). Auch betreffend die Wohnung in Dubai ergab sich der Erklärungsbedarf bzw. eine Rechenschaftspflicht nebst aus den von der Klägerin eingereichten Bil- dern daraus, dass auch der Beklagte dem Gericht angegeben hat, sich per

- 13 -

1. September 2019 von seinem Wohnsitz in H._____ nach Dubai abgemeldet zu haben (Urk. 6/33 S. 2). Auch dieser Einwand des Beklagten geht folglich ins Lee- re. 3.4. Im Ergebnis erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rügen des Beklagten allesamt als unbegründet. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist dem Beklagten für die Edition der Unterlagen neu Frist anzusetzen.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beklag- ten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids zudem von Amtes wegen gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO zur Edition der Unterlagen verpflichtete (Urk. 2 S. 7). Bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ist für die Edition von Unterlagen, welche für die Beurteilung von Kinderbelangen erforderlich erscheinen, weder ein Parteiantrag noch ein Rechtsschutzinteresse der Gegenpartei vorausgesetzt. Der Beklagte bestreitet zwar vor allem die Leistungsfähigkeit betreffend einen allfälligen Ehegattenunter- haltsbeitrag, aufgrund der zu beachtenden Reihenfolge – Kinderunterhalt vor Ehegattenunterhalt – kann die Edition, zumindest teilweise und betreffend die Tochter L._____ (geb. tt. mm. 2004), daher auch damit begründet werden. III.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vor- behalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkeh- rungen zu treffen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Anw-

- 14 - GebV eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 77.– (7,7% Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'077.– zu bezahlen. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Ziff. 3 der Anträge). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für das Verfahren der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_451/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.2). Die Ge- richte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, un- vollständige Angaben und Belege zu ergänzen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Von der Ausübung der richterlichen Fra- gepflicht kann dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfas- send offenlegen und belegen muss und er dies später unterlässt (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 8.2.2). Das entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten aus- gleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Beklagte begründet sein Gesuch mit keinem Wort (Urk. 1 S. 10). Die richterliche Fragepflicht könnte vorliegend somit nicht lediglich darauf zielen, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, unvollständige Angaben zu ergänzen, sondern überhaupt das Gesuch in irgendeiner Art zu begründen. Eine dergestalt ange- wandte richterliche Fragepflicht würde zu weit gehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte um seine diesbezügliche Obliegenheit grundsätzlich wusste, wie der fol- gende Platzhalter in seiner Berufungsschrift zeigt: "Ausführungen zur prozessua- len Bedürftigkeit, welche es verunmöglicht, für anwaltliche Kosten und Verfah-

- 15 - renskosten aufkommen zu können" (Urk. 1 S. 10). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abzuweisen. Im Übrigen hat es der Beklagte auch unterlassen, einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages seitens der Klägerin zu stellen oder aber dar- zulegen, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirks- gerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfah- ren, vom 4. Februar 2020 werden bestätigt.

2. Die in Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 4. Februar 2020 angesetzte (nicht erstreckbare) Frist von 20 Tagen zur Einreichung der darin genannten Unterlagen wird dem Beklagten neu angesetzt; der Fristenlauf beginnt ab Zustellung dieses Urteils, mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristen- stillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

- 16 -

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sf